VKS NEWS - Förderverein VKU ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VKS NEWS Zeitschrift des VKU Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit VKS Ausgabe 245 05/2020 Umsatzsteuergesetz: Aktuelle Entwicklungen zu § 2b UStG 4 Risikomanagement : Betriebliche Organisation der IT-Sicherheit 11 Betriebswirtschaft Interview: „Verpackungshersteller sollten an den Kosten und Organisation beteiligt werden“ 23 Abfallvermeidung: Und die Nominierten sind … 30 INFOTEIL Pandemie- nt © Freedomz/stock.adobe.com manageme
Sie haben uns noch gefehlt. Unter der Marke Standort Service Plus versammeln sich bundesweit kommunale Entsorger mit einem umfassenden Angebot zur Gestaltung, Sicherung und Betreuung von Abfallbehälterplätzen in Wohnanlagen. Kunden der Wohnungs- wirtschaft können so auf die langjährige Erfahrung und das geballte Know- How eines kommunalen Entsorgers vor Ort zurückgreifen und erhalten zugleich einen zentralen Ansprechpartner und ein einheitliches Dienstleistungsspek- trum. Eine unschlagbare Kombination für Wohnungsgesellschaften und ein klarer Standortvorteil für kommunale Entsorgungsunternehmen. Haben Sie Interesse oder Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht! info@standort-service-plus.de Standort Service Plus c/o Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR, Schifferstraße 190, 47059 Duisburg www.standort-service-plus.de, info@standort-service-plus.de In Kooperation mit dem
EDITORIAL Elke Franz Liebe Leserinnen und Leser, Wir leben in bewegten Zeiten! Die Corona-Krise hat viele In der Rubrik Betriebswirtschaft/Organisation stellt ein Ar- Zeitpläne und Vorhaben durchkreuzt und die Schwerpunkte tikel den aktuellen Sachstand rund um den Zeitpunkt der der Politik auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG dar. Des Weite- zumindest kurzfristig völlig verändert. Daher haben wir für ren gibt es neue Entwicklungen in der Energiesteuerent- diese Ausgabe der VKS-NEWS neben dem Schwerpunkt Be- lastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung, triebswirtschaft und Organisation einen Nebenschwerpunkt die ein weiterer Beitrag vorstellt. Der Bereich IT-Sicherheit zu den Themen rund um COVID-19 gebildet. In einem Artikel wird für die kommunalen Unternehmen der Abfallwirtschaft finden Sie zum Beispiel Ausführungen zum Inhalt der Ge- und Straßenreinigung in der Praxis immer bedeutsamer. Das setzgebungspakete des Bundes zur Änderung des Insolvenz- praktische Vorgehen eines Mitgliedsunternehmens zur Ge- rechts beziehungsweise zur Statuierung eines Zahlungsmo- währleistung der IT-Sicherheit ist in diesem Heft beispiel- ratoriums im Rahmen der Corona-Zeit. Die Auswirkungen auf haft dargestellt. Des Weiteren werden die Bedeutung der die Abfallwirtschaft werden hierbei beleuchtet. Des Weiteren Internen Revision im Rahmen des Risiko- und Compliance- finden Sie die Empfehlungen der Bundesbehörden zum Um- Managements erläutert und Hinweise zu einer effektiven gang mit Abfällen aus COVID-19-Quarantäne-Haushalten. Organisation der Internen Revision gegeben. Ich wünsche eine anregende Lektüre. Elke Franz Vorsitzende des FA Betriebswirtschaft / Organisation INHALT BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION VKU-Fachausschuss Fuhrpark veröffentlicht Aktuelle Entwicklungen zu § 2b UStG 4 4. Technik-Info 21 Keine Energiesteuerentlastung (mehr) für Konkrete Ausnahmeregelungen für den die thermische Abfall- und Abluftbehandlung! 7 Bereich Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit 22 Die Interne Revision in der (Corona-)Krise 8 AUS DEM VKU Betriebliche Organisation der IT-Sicherheit 11 Interview: „Verpackungshersteller sollten an Referentenentwurf sieht kein herstellereigenes den Kosten beteiligt werden“ 23 Rücknahmesystem mehr vor 13 Abschied von Walter Hartwig – Ein zäher Lobbyist! 26 PANDEMIEMANAGEMENT Kinder malen für die Umwelt 29 Auswirkungen auch für die kommunale Digitaler Tag der Daseinsvorsorge am 23. Juni 2020 29 Abfallwirtschaft 15 Und die Nominierten sind … 30 Entsorgung von kontaminierten Abfällen 17 AUS DER INDUSTRIE Verfügbarkeit und Einsatz von Persönlicher SKF-Kranlader „Hades“ besteht Schutzausrüstung 20 Feuertaufe in Mannheim 34 Konkrete Ausnahmeregelungen für den Bereich Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit 22 TERMINE 35 VKS-NEWS | 245 | 05/2020 3
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION © irinastrel123/stock.adobe.com UMSATZSTEUERGESETZ Aktuelle Entwicklungen zu § 2b UStG N ach derzeitiger Rechtslage ist § 2b UStG ab dem 01. Janu- ar 2021 von allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zwingend anzuwenden. Angesichts der nach Die nun dadurch gewonnene Zeit muss aber sowohl von der Finanzverwaltung als auch von den jPdöR konsequent ge- nutzt werden. Daher müssen alle betroffenen jPdöR weiter wie vor zahlreichen offenen Anwendungsfragen erscheint an der Systemumstellung arbeiten. Es müssen alle 2b-rele- ein geordneter Übergang zum neuen Recht sowohl für die vanten Sachverhalte aufgedeckt und es sollte gegebenen- betroffenen jPdöR als auch für die Finanzverwaltung kaum falls geprüft und abgewogen werden, ob durch geeignete mehr möglich. Der VKU und andere Verbände hatten aus Maßnahmen die Entstehung der Umsatzsteuer vermieden diesem Grund vehement eine Verlängerung des sogenannten werden kann. Optionszeitraums um zwei Jahre gefordert. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die betroffe- Nachdem der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Dezember nen jPdöR in der Lage sind, nach der Systemumstellung die 2019 (Drucksache 492/19) die Bundesregierung aufgefordert Umsatzsteuer korrekt abzuführen. Dazu gehört auch, sich hatte, diese Möglichkeit zu prüfen, hat jene, wie zuvor ver- eingehend damit zu befassen, in welcher Höhe künftig der einbart, die Frage mit der EU-Kommission diskutiert. Dem- Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Auch die nach hat die EU-Kommission signalisiert, dass sie mit einer wichtige Frage, in welchem Umfang künftig Vorsteuerabzug Verlängerung einverstanden ist. geltend gemacht werden kann, ist komplex, sodass sie in diesem Beitrag nicht eingehend behandelt werden kann. Damit sind die Chancen auf die Verlängerung des Options- Dies wird aber in den nächsten Monaten ein Thema sein, mit zeitraums sehr deutlich gestiegen. Bund und Länder dis- dem sich der VKU intensiv beschäftigen wird. kutieren bereits eine entsprechende Gesetzesänderung, die dann alsbald mit einem geeigneten Gesetzgebungsverfah- Hier soll es aber nun um die Anwendung des § 2b UStG und ren umgesetzt werden soll. Erst nach Abschluss dieses Ge- einen kleinen Exkurs zu § 4 Nr. 29 UStG gehen. Die bislang setzgebungsverfahrens wird man ganz sicher sein können, von der Finanzverwaltung vorgenommenen Klarstellungen ob es zur Verlängerung kommt. Die Chancen dafür stehen zur Anwendung des § 2b UStG geben inzwischen – insbeson- aber gut. dere auch für die kommunale Entsorgungswirtschaft – einen 4 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION recht umfassenden Überblick über die Folgen der Neurege- den kommunalen Spitzenverbänden geforderten Vereinfa- lung. Daran gilt es sich nun, zu orientieren. chungsregelung für AöR hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben vom 15. Januar 2020 eine Absage erteilt. Nachfolgend werden diese Klarstellungen, soweit sie die kommunale Entsorgungswirtschaft betreffen, dargestellt. Festzuhalten bleibt: Leistungen im Rahmen einer Zusam- menarbeit zwischen mehreren jPdöR – also unter anderem Vereinnahmung von privatrechtlichen auch zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune – kön- nen nur dann unter § 2b UStG fallen, wenn die eine jPdöR Entgelten eine Leistung an die andere jPdöR erbringt, die ein Privater Nachdem die Frage jahrelang kontrovers diskutiert wurde, potenziell nicht erbringen kann. Einem weiteren Schreiben hat das BMF mit einem Schreiben vom 29. November 2019 des BMF vom 20. Februar 2020 an den VKU zufolge könnte mitgeteilt, dass die Vereinnahmung von privatrechtlichen sich in einigen Fällen die Gestaltung anbieten, dass die je- Entgelten zur Folge hat, dass § 2b UStG nicht zur Anwen- weilige Aufgabe – etwa die Hausmüllbeseitigung in Gänze dung kommt. Begründet wird dies damit, dass in diesen – mit befreiender Wirkung auf die andere jPdöR übertragen Fällen nicht von einer Tätigkeit im Rahmen der Ausübung wird. Auch bei einer Teilaufgabe – etwa der Müllverbren- öffentlicher Gewalt auszugehen sei, die nach § 2b Abs. 1 UStG nung – wäre dies möglich. Da die Übertragung solcher Auf- vorliegen muss. Unabhängig davon, ob mit ihnen originär gaben oder Teilaufgaben auf Private mit befreiender Wir- hoheitliche Leistungen wie die Hausmüllbeseitigung abge- kung nicht möglich ist, liegt in diesen Fällen keine Leistung rechnet werden, führen privatrechtliche Entgelte also aus vor, die ein Privater erbringen könnte. Damit besteht keine Sicht der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht. Daher Wettbewerbsrelevanz, und die Anwendung des § 2b UStG sollten, wenn die Steuerpflicht vermieden werden soll, die ist möglich, soweit die Zusammenarbeit auf einer öffent- erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden, um auf Ge- lich-rechtlichen Grundlage erfolgt. bührenerhebung umzustellen. Interkommunale Zusammenarbeit Besonders problematisch ist das BMF-Schreiben vom 14. No- vember 2019, mit dem sich die Finanzverwaltung zu § 2b Abs. 3 Nr. 3 UStG äußert. Dies ist die Regelung, die geschaffen wurde, um die interkommunale Zusammenarbeit unter be- Die interkommunale stimmten Voraussetzungen weiterhin nicht der Umsatzsteuer Zusammenarbeit unter § 2b UStG zu unterwerfen. Einem BMF-Schreiben vom 16. Dezember wird wohl in einigen Fällen durch 2016 zufolge hatte die Finanzverwaltung zumindest für die Fälle, in denen eine jPdöR für eine andere jPdöR eine Auf- die Entstehung der Umsatzsteuer gabe im Ganzen wahrnimmt, eine Anwendung des § 2b Abs. behindert werden. 3 Nr. 2 UStG als möglich angesehen. In dem Schreiben vom 14. November 2019 führt die Finanzverwaltung nun aufgrund europarechtlicher Bedenken aber aus, dass selbst wenn die Dabei kommt es aus Sicht des VKU übrigens nicht darauf an, Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG erfüllt sind, noch- dass auch das Recht, Gebühren zu erheben, mitübertragen mals geprüft werden muss, ob auch ein Privater potenziell wird, sodass die Gebühr weiter von der ursprünglichen Auf- die gleiche Tätigkeit ausüben könnte. Dabei ist jedoch zu gabenträgerin erhoben und an den neuen Aufgabenträ- berücksichtigen, dass bei einer Tätigkeit, die ein Privater ger weitergeleitet werden kann. Das BMF-Schreiben vom nicht ausüben könnte, es auf die Voraussetzungen des § 2b 20. Februar 2020 erwähnt in dem Zusammenhang jeden- Abs. 2 Nr. 2 UStG gar nicht mehr ankommt. Vielmehr wäre die falls ausdrücklich die Möglichkeit einer „entgeltlichen“ Auf- Tätigkeit dann in jedem Fall nicht wettbewerbsrelevant. Der gabenübertragung, was aus VKU-Sicht auf die vorgenannte Verwaltungsauffassung nach hat § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG damit Gestaltung abzielt. im Ergebnis im Grunde keinen Anwendungsbereich mehr. Damit bietet sich zumindest in einigen Fällen eine Gestal- Problematisch ist dies in besonderem Maße für die Rechts- tungsmöglichkeit, die Steuerpflicht zu vermeiden. Da jedoch form der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Zwischen in vielen Fällen eine Aufgabenübertragung nicht möglich einer AöR und ihrer Trägerkommune bestehen in der Re- sein wird, wird die interkommunale Zusammenarbeit unter gel viele wechselseitige Leistungsbeziehungen, die nach § 2b UStG wohl in jedem Fall durch die Entstehung der Um- der Klarstellung des BMF zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG drohen, satzsteuer nicht unerheblich behindert werden. weitgehend steuerpflichtig zu werden. Einer vom VKU und VKS-NEWS | 245 | 05/2020 5
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION die Entstehung der Umsatzsteuer zu vermeiden. In dem Zusammenhang sollte die Steuerbefreiung für Kostentei- lungszusammenschlüsse nach § 4 Nr. 29 UStG berücksich- tigt werden, die mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eingeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine europarechtliche Vorgabe, die bislang nicht hinreichend im deutschen Recht umgesetzt war. Der Neuregelung zufolge sind unter anderem Leistungen von eigenständigen Zusammenschlüssen mehrerer Nichtunter- nehmer an die Mitglieder dieser Zusammenschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Unter anderem muss die jeweilige Leistung bei den Mit- gliedern unmittelbar für die Ausübung der nichtunterneh- merischen (hoheitlichen) Tätigkeit verwendet werden, und die Nichtbesteuerung darf nicht zu größeren Wettbewerbs- © irinastrel123/stock.adobe.com verzerrungen führen. Auch Leistungen eines Zweckverbandes oder eines Wasser- Hoheitliche Hilfsgeschäfte und Bodenverbandes an seine Mitglieder können damit – zumindest teilweise – in den Anwendungsbereich des § 4 Mit einem Schreiben vom 15. November 2019 hatte sich das Nr. 29 UStG fallen. BMF noch zu bestimmten Tätigkeiten geäußert, die derzeit als hoheitliches Hilfsgeschäft angesehen und daher nicht Zur Anwendung der Neuregelung soll im Laufe des Jahres steuerpflichtig sind. Konkret geht es um den Verkauf von ein Anwendungsscheiben des BMF veröffentlicht werden. Es Altpapier aus privaten Haushaltungen sowie um Strom, der müssten dann unter anderem Klarstellungen dazu erfolgen, in klär- oder deponiegasbetriebenen KWK-Anlagen erzeugt wann eine Leistung des Zusammenschlusses unmittelbar und an den örtlichen Netzbetreiber veräußert wird. Vor dem für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet wird, und wie die Hintergrund, dass auch diese Tätigkeiten auf privatrechtli- Wettbewerbsregelung auszulegen ist. Dass hier ein anderer cher Grundlage erfolgen, stellte sich die Frage, ob sie künftig Wettbewerbsbegriff gilt als bei § 2b UStG, ergibt sich dabei steuerpflichtig werden. bereits aus der Gesetzesbegründung. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist das tatsächlich der Fall. Der VKU setzt sich für einen möglichst weiten Anwendungs- Damit wird im Rahmen des § 2b UStG in den entsprechen- bereich des § 4 Nr. 29 UStG ein und sieht sich dabei unter den Rechnungen ein gesonderter Umsatzsteuerausweis er- anderem durch die EuGH-Rechtsprechung in vielen Punk- folgen müssen. Zumindest hinsichtlich der Veräußerung des ten bestätigt. Derzeit ist es kaum möglich, dazu belastbare Altpapiers erscheint die Sichtweise der Finanzverwaltung Aussagen zu machen. Die weitere Entwicklung gilt es aber, durchaus fraglich, da jedoch die Vertragspartner (privater genau zu verfolgen. Entsorger beziehungsweise Netzbetreiber) ihrerseits jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die steuerpflichtige Behandlung nicht nachteilig. Im Gegenzug können die Ent- sorgungseinrichtungen – anders als bisher – künftig einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen. Damit wirkt sich die Entscheidung des BMF in diesen Fällen sogar insgesamt positiv aus. Andreas Meyer Bereichsleiter Exkurs: Steuerbefreiung für Kostenteilungs Finanzen und Steuern Verband kommunaler Unternehmen e. V. zusammenschlüsse nach § 4 Nr. 29 UStG Invalidenstraße 91, 10115 Berlin meyer@vku.de Wenn die Anwendung des § 2b UStG nicht infrage kommt, sollten jPdöR prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, um 6 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION ENERGIERECHT Keine Energiesteuerentlastung (mehr) für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung! Anspruch nehmen. Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezem- ber 2015 entschieden, dass Erdgas, das unter anderem zur Vernichtung von giftigen Prozessgasen verheizt wird, nicht zu einem doppelten Verwendungszweck eingesetzt wird. Die Finanzverwaltung interpretiert dieses Urteil so, dass die Verbrennung von Abfall mittels Erdgas und Heizöl zur Besei- tigung des Schadstoffpotenzials ebenfalls keinen doppelten Verwendungszweck darstellt. Die Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG müsse daher nach Auffassung der Finanz- verwaltung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt werden. Im Ergebnis würden Abfallentsorger in Zukunft daher für Erdgas/Heizöl, die zur Abfallverbrennung eingesetzt werden, finanzielle Mehrbe- lastungen mit 5,50 EUR/MWh Erdgas beziehungsweise 76,35 EUR/1.000 Liter Heizöl zu tragen haben. Um die finanziellen Mehrbelastungen zu vermeiden, setzt sich der VKU aktuell dafür ein, dass Entsorgungsunterneh- men künftig dieselben energie- und stromsteuerlichen Entlastungen wie bereits begünstigte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geltend machen können. Hierfür © acinquantadue/stock.adobe.com ist eine Anpassung des Energie- und Stromsteuergesetzes erforderlich. Der VKU fordert aber auch, dass bei einer An- Z ur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingeset- zes Erdgas und Heizöl waren bisher im Ergebnis energie- steuerfrei (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG). Auf Grundlage passung dieser Gesetze sichergestellt sein muss, dass bis- lang als „Produzierendes Gewerbe“ anerkannte Branchen ihre steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten in jedem Fall eines Urteils des EuGH gewährt die Zollverwaltung allerdings behalten. Abfallentsorgungsbetrieben die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG in zahlreichen Fällen nicht mehr. Der Die Koalitionsfraktionen haben auf Betreiben des VKU im kommunalen Entsorgungsbranche drohen infolgedessen er- Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur letzten Änderung hebliche finanzielle Mehrbelastungen. des Energie- und Stromsteuergesetzes das Bundesministe- rium der Finanzen (BMF) aufgefordert, zu prüfen, ob dies Abfallentsorgungsbetriebe erhalten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 umgesetzt werden kann. Die Prüfung beim BMF hierzu ist EnergieStG eine vollständige Energiesteuerentlastung für noch nicht abgeschlossen. Erdgas oder Heizöl, das zur Abfallverbrennung eingesetzt wird. Der Hintergrund dieser Regelung ist zum einen, dass die Abfallentsorgung nach derzeit geltendem Energie- und Stromsteuerrecht kein begünstigtes „Produzierendes Gewer- be“ darstellt. Zum anderen soll das zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzte Erdgas beziehungsweise Heizöl nicht nur der Abfallbeseitigung/-verwertung, sondern Baris Gök auch der Luftreinhaltung und Schadstoffbeseitigung dienen Bereich Recht (sogenannter doppelter Verwendungszweck). Verband kommunaler Unternehmen e. V. Invalidenstraße 91, 10115 Berlin Auf Grundlage eines Urteils des EuGH können Abfallentsor- goek@vku.de gungsbetriebe die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG in zahlreichen Fällen in Zukunft nicht mehr in VKS-NEWS | 245 | 05/2020 7
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION UNTERNEHMENSFÜHRUNG Die Interne Revision in der (Corona-)Krise Z unächst ein Blick zurück: Die hohe Bedeutung der Inter- nen Revision haben öffentliche Unternehmen bereits vor der Corona-Pandemie erkannt. Jetzt – infolge der Pandemie Die „innere Sicherheit“ erhöhen Wie es trotz solcher Konsequenzen um die Governance-Sys- – wird die Interne Revision noch wichtiger. Denn COVID-19 teme in Deutschlands öffentlichem Sektor bestellt ist, hat bedeutet auch, dass eigentlich standardisierte Unterneh- 2019 eine Studie offenbart, die PwC gemeinsam mit der Uni- mensprozesse durcheinandergewirbelt und fehleranfälliger versität Paderborn erstellt hat: Positiv war, dass 90 Prozent werden. Exemplarisch genannt, seien folgende besonders der befragten Institutionen Governance-Systeme als wichtig kritische Risikofelder: ansahen, um Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Geschäfts- risiken zu reduzieren. Dass aber zum Beispiel 20 Prozent der • Im Umfeld der Rechnungsverarbeitungs- und Zahlungs- Unternehmen kein einziges Governance-System, also auch mittelprozesse nutzen Unternehmensmitarbeiter immer keine Interne Revision, implementiert hatten, war vor Co- wieder Schwächen im internen Kontrollsystem, um mit rona schon bedenklich. Ganz zu schweigen vom Reifegrad betrügerischer Absicht Bankdaten zu ändern und Zah- vieler bestehender Goverance-Systeme. lungsströme umzuleiten • Bereits vor der Pandemie gab es häufig Mängel in den Eine ausgereifte Interne Revision gehört zu den wichtigsten internen Kontrollsystemen – etwa fehlende Transpa- Instrumenten für die „innere Sicherheit“ von Unternehmen renz bei der Vergabe von Kassenautomaten-Schlüsseln, – auch im öffentlichen Sektor. Denn eine funktionierende Schwächen in Abstimmkontrollen und unvollständige Interne Revision unterstützt die Gesamtorganisation syste- Vorgaben zum Umgang mit Bargeld matisch und wirkungsvoll im Sinne von Transparenz und • Und im Zusammenhang mit Fremdfirmen erhalten wir Monitoring. Am effektivsten ist sie, wenn auch das Zusam- beständig Anfragen, weil PwC-Kunden Intransparenz menspiel mit anderen Governance-Systemen im Unterneh- bei Vergabeverfahren feststellen. Mitunter vermuten sie men funktioniert. So sollten Ergebnisse aus diesen Systemen sogar Vergaberechtverstöße oder Betrugsfälle – zu Recht, in der Prüfungsplanung der Internen Revision berücksichtigt wie unsere Prüfungen mitunter ergeben. werden. In der Krise steigt der Compliance-Druck Sechs Erfolgskriterien Risiken wie diese erfordern in Krisenzeiten mehr denn je eine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die bestmögliche Compliance, auch unterstützt von einer wir- eine Interne Revision aufbauen sollen, agieren immer im kungsvollen Internen Revision. Das gilt allein schon wegen Spannungsfeld eines eventuell ineffizienten Ressourcen der quarantänebedingt massenhaften Arbeitsplatzwechsel einsatzes und einer zu geringen Risikoabdeckung. Der Um- in private Wohnungen – und dadurch ausgehebelter Kon- gang damit lässt sich bewältigen, wenn sie die folgenden trollmaßnahmen, wie beispielsweise Funktionstrennungs- Erfolgskriterien für eine leistungsfähige Interne Revision regelungen. Klar ist auch, dass die Corona-Krise natürlich beachten: nicht das Ende der zuletzt immer komplexer gewordenen Compliance-Regeln sein wird. 1. Praktikables Regelwerk Damit öffentliche Unternehmen ihre Risiken trotz COVID-19 Das Regelwerk sollte aus Geschäftsordnung und Verfahrens- beherrschen, müssen sie ihre Governance-Systeme jetzt anweisung bestehen, wobei die Geschäftsordnung eher for- sehr genau im Blick behalten. Die geltenden Gesetze for- mal Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der Internen dern von Vorständen und Geschäftsführern wirksame Mit- Revision regelt – und die Verfahrensanweisung der Erläute- tel, um gefährliche Unternehmensentwicklungen frühzeitig rung des operativen Vorgehens dient. Ob eine Verfahrens- zu erkennen. Die Aufsichtsräte haben dies nach wie vor zu anweisung 20 oder 200 Seiten umfasst, ist dabei weniger überwachen. Vernachlässigen die Führungsgremien ihre relevant. Entscheidend ist, dass die enthaltenen Regelungen Sorgfalts- und Überwachungspflichten, riskieren sie Schä- praktikabel und aktuell sind – und von allen Adressaten den für ihr Unternehmen, Reputationsverluste und müssen auch wirklich gelebt werden. eventuell sogar für Schäden persönlich haften. 8 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION 2. Gesicherte Unabhängigkeit Die Interne Revision erhöht die „innere Sicherheit“ öffentlicher Eine Interne Revision braucht Auskunftsrechte gegenüber al- len zu prüfenden Unternehmensbereichen. Zudem braucht Unternehmen nur, wenn ihr sie Prozessunabhängigkeit und Weisungsunabhängigkeit, Zusammenspiel mit anderen auch wenn sie Probleme zutage fördert. Idealerweise ist sie Governance-Teilsystemen als Stabstelle direkt der Geschäftsführung zugeordnet. funktioniert. 3. Kompetentes Personal Angesichts der Ressourcenlage im öffentlichen Sektor ist eine 4. Standardisierter Prüfungsprozess und Prüfungsplan Vollzeitstelle für die Interne Revision nicht immer möglich. Andere Lösungen sind – sofern die Unabhängigkeit ge- Die Basis einer jeden Internen Revision bildet das Audit Uni- wahrt bleibt - ebenfalls denkbar, zum Beispiel eine 50 Pro- verse. Darunter versteht man die Zusammenfassung aller zent-Stelle in Kombination mit Aufgaben aus dem Rechts- grundsätzlich relevanten Prüfungsthemen. Das Audit Uni- bereich. Wichtig ist, dass auch eine solche Konstellation den verse kann auf den Geschäftsprozessen oder auf den Orga- Prüfungsplan komplett abdeckt. Oftmals wird dies durch das nisationsstrukturen aufbauen. Hiervon ausgehend, braucht sogenannte Co-Sourcing (Kooperation mit externen Spezia- es eine Bewertung und Priorisierung der identifizierten listen) sichergestellt. Co-Sourcing bietet zudem den Vorteil, Prüfungsthemen, die revisionsrelevante Risiken berück- dass ein frischer Blick und hohe Methoden- und Fachkom- sichtigen. Dabei sollten öffentliche Unternehmen ihre Risi- petenz mitunter aussagekräftigere Ergebnisse zutage fördern ken höher bewerten als die Ressourcenlage. Wenn sie nicht als eine Interne Revision ohne Co-Sourcing. alle Prüfungen eines Jahresplans mit eigenen Ressourcen Mehr als Beton und Stahl! Professionelle Reinigung sorgt für Hygiene am Standort! Fachpersonal ausgestattet mit Spezialfahrzeugen schaffen die Sauberkeit bei Schacht, Behälter, Einwurfsäule und Standort. Unser Ergebnis: Steigerung bei Akzep- tanz, Menge und Qualität der erfassten Wertstoffe, Benutzersicherheit, Werter- halt und Nachhaltigkeit. wastevision.com Breer.3 VKS-NEWS | 245 | 05/2020 9
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION Erfolgskriterien für eine leistungsfähige interne Revision 1. Praktikables Regelwerk 2. Gesicherte Unabhängigkeit 3. Kompetentes Personal Risikokultur 5. Effiziente Dokumentation 4. Standardisierter Prüfungs 6. Angemessenes Follow-up und Tooleinsatz prozess und Prüfungsplan © eigene Darstellung abdecken können, sollten sie auf Co-Sourcing setzen (siehe Governance-Teilsystemen funktioniert. Und hier hakt es Punkt 3). Andernfalls müssten sie auf wichtige Prüfungen leider oft: In der eingangs erwähnten PwC-Studie aus dem verzichten, was aus unserer Sicht keine Alternative sein darf. Vor-Corona-Jahr 2019 bescheinigten gerade einmal vier Pro- zent der befragten öffentlichen Unternehmen ihren eigenen Governance-Systemen eine sehr gute Verlinkung – und 47 5. Effiziente Dokumentation und Tooleinsatz Prozent eine gute Verlinkung. Neben Software zu Dokumentationszwecken kommt digita- len Tools im Rahmen der Prüfung immer mehr Bedeutung zu. Andersherum bedeutet das: Mindestens 49 Prozent ver- So ermöglichen etablierte Datenanalyselösungen, Process- schenken Potenziale ihrer Governance-Systeme. Eine Ursa- Mining-Tools und andere Lösungen eine hohe Transparenz che dafür impliziert dieses Studienergebnis: 57 Prozent der bei Geschäftsprozessen und Datenstrukturen über Abtei- Institutionen konnten nicht uneingeschränkt bejahen, dass lungs- und Systemgrenzen hinweg, die mit bisherigen Me- es in ihrer Organisation eine Revisions-, Compliance- oder thoden nicht möglich war. Die Qualität der Revisionsprüfun- Risikokultur gibt. Dabei ist die Kultur eine extrem wichtige gen steigt hierdurch signifikant. Grundlage wirksamer Governance-Systeme. So war es vor der Corona-Krise – und so wird es weiter sein. Auch das sollten Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte öffentlicher 6. Angemessenes Follow-up Unternehmen jetzt mehr denn je bedenken. Das Follow-up muss sicherstellen, dass Maßnahmen, die das Management infolge der Prüfungsergebnisse und Empfeh- lungen der Revision angeordnet hat, tatsächlich umgesetzt werden. Ein praxisbewährter Follow-up-Prozess kann auf Björn Blischke unterschiedliche Weisen implementiert werden: angefan- Senior Manager gen von einer reinen Abfrage der umgesetzten Maßnahmen PricewaterhouseCoopers GmbH über Interviews zur Umsetzung mit den Verantwortlichen bis Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Moskauer Str. 19, 40227 Düsseldorf hin zur effektivsten, aber auch aufwendigsten Form – den bjoern.blischke@pwc.com Nachschauprüfungen. Die Risikokultur muss stimmen Eine Interne Revision lässt sich mit relativ geringen Finanz- Ralf Wagner mitteln zu einer wirksamen, effizienten Einheit formen. PwC Manager beweist dies mit seinen interdisziplinären Teams aus Bran- PricewaterhouseCoopers GmbH chen-, Organisations-, Prozess- und Best-Practice-Experti- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft se in Kundenprojekten stets aufs Neue. Aber nochmals: Die Moskauer Str. 19, 40227 Düsseldorf Interne Revision erhöht die „innere Sicherheit“ öffentlicher ralf.wagner@pwc.com Unternehmen nur, wenn ihr Zusammenspiel mit anderen 10 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION RISIKOMANAGEMENT Betriebliche Organisation der IT-Sicherheit D ie betriebliche Organisation der IT-Sicherheit ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe in Unternehmen und Behörden. Durch die stetig wachsende Zahl an Cyberangriffen werden sich auch diese Verantwortung und die entsprechen- den Aufgabenbereiche nicht verringern. Behörden zählen mittlerweile zu den häufigsten Angriffs- zielen von Hackern, da sie mit besonders sensiblen Daten wie Namen, Adressen sowie Bankverbindungen ihrer Kunden arbeiten. Daten haben in unserer heutigen, digitalisierten Welt einen hohen Wert - wer über bestimmte Daten und In- formationen von Personen verfügt, kann damit zudem einen hohen Schaden anrichten. Gelangen Daten in die falschen Hände, können diese zum Beispiel Dritten missbräuchlich @ irinastrel123/stock.adobe.com zum Kauf angeboten (Datendeal) oder zur Erpressung von hohen Geldsummen genutzt werden. mögliche Schwachstellen im Unternehmen und missbrau- Heutzutage berichten Behörden und Unternehmen über chen jene für Angriffe. Hilfsbereitschaft, Kundenfreund- mehrmals täglich stattfindende Cyberangriffe. Obwohl die lichkeit oder auch Dankbarkeit werden ausgenutzt, um an meisten Angriffe durch entsprechende IT-Sicherheitssysteme sensible Informationen zu kommen. Deswegen müssen automatisch abgewehrt werden können, gelangen weiter- Mitarbeiter regelmäßig geschult und unterwiesen werden. hin regelmäßig Schadsoftwares in deutsche Unternehmen Es muss deutlich vermittelt werden, dass persönliche Infor- und Behörden. mationen und Daten nur vorher festgelegten Berechtigten preisgegeben werden dürfen. Die generelle Vorsicht beim Emotet, eine der bekanntesten Schadsoftwares, ist ein Tro- Umgang mit E-Mails und Öffnen von Dateianhängen muss janer, der 2014 das erste Mal entdeckt wurde. Hinzu kommt, regelmäßig besprochen und geschult werden. Außerdem dass Emotet sich in den letzten Jahren zu einer weltweiten sollten auch Themen wie die Zurückhaltung beim Umgang Bedrohung für Unternehmen weiterentwickelt hat. Mittler- mit sozialen Medien und die telefonische Bestätigung eines weile wird der Trojaner über perfekt gefälschte Mails ver- Kontaktes bei Zweifeln an dessen Echtheit immer wieder schickt. Der Empfänger bekommt eine Mail, zum Beispiel mit vermittelt werden. dem Betreff „Rechnung“, von einem regulären Lieferanten, die so glaubwürdig wirkt, dass der Mitarbeiter noch nicht Die heutige Netzumgebung führt zudem zu einem erhöhten einmal eine Vorahnung hat, welche Folgen das Öffnen des Risikofaktor. Früher haben Unternehmen auf eine autarke Anhanges dieser E-Mail anrichten kann. Dies ist möglich, da Netzumgebung gesetzt. Die installierten Systeme hatten die Opfer vorab ausgewählt und ausgespäht werden, ohne eine hohe Lebensdauer, Hersteller agierten ausschließlich es zu bemerken. Abgesehen von geklauten Daten, können mit dem Fokus auf Verfügbarkeit und es war ein größeres Angriffe gesamte IT-Infrastrukturen lahmlegen und somit Spezialwissen bei den Betreibern vorhanden. wichtige Geschäftsprozesse und gesamte Produktionsabläufe unterbrechen. Heute sind IT-Systeme verschiedener Unternehmensbereiche zum Zweck des Datenaustausches sowie der Nutzung bezie- Da die meisten Schadstoffsoftwares über E-Mails in Unter- hungsweise Bereitstellung von Diensten und Anwendungen nehmen gelangen, ist der Mensch einer der größten Risiko- miteinander verbunden. faktoren für die IT-Sicherheit. Unternehmen und Behörden sollten diesen Punkt niemals außer Acht lassen oder ver- Das bedeutet praktisch, dass Rechner/Server/Steuerungen nachlässigen. Unter „Social-Engineering“ ist das Ausnutzen in den Anlagen (zum Beispiel Mechanisch-biologische Ab- von menschlichen Schwächen zu verstehen, worüber man an fallbehandlungsanlagen [MBA], Sortieranlagen, Kläranlage) sensible Informationen gelangt. Somit identifizieren Hacker heute mit dem Büronetzwerk hin zu einem großen Gesamt- VKS-NEWS | 245 | 05/2020 11
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION netzwerk zusammengewachsen sind. Diese komfortable Ver- netzung von Prozessen, Mitarbeitern und Standorten führt Es gibt verschiedene im Umkehrschluss zu einer erhöhten Anfälligkeit des Unter- Maßnahmen um die IT-Sicherheit nehmens, was die Daten-Sicherheit betrifft. im Unternehmen zu erhöhen. Die steigenden gesetzlichen Anforderungen gehen einher Aktuelle Informationen stellt mit der schnell steigenden Bedrohungslage. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Zudem wirkt sich in Unternehmen „Schatten-IT“ nega- tiv auf die Netzwerke aus. Worum handelt es sich dabei? seiner Webseite bsi.bund.de zu Ein Mitarbeiter benötigt arbeitsbedingt dringend ein neu- Verfügung. es Smartphone, ein neues Tablet oder gleich einen neu- en Rechner. Da dies umgehend benötigt wird, nimmt der Mitarbeiter die Bestellung selbst in die Hand und übergeht dabei den eigentlichen Prozess, der unter anderem die Be- beugen. Es sollte betriebliche Regelungen zu Themen wie schaffung dieser Produkte durch die IT-Abteilung vorsieht. Datenträger, Passwörter, Smartphones, Tablets, Fremdfirmen Dadurch wird die neu angeschaffte Hardware nicht in das et cetera geben. Auch jene gilt es, an alle Mitarbeiter zu ITSM (IT-Service Management) aufgenommen, was zur Folge kommunizieren und diese regelmäßig zu unterweisen. hat, dass regelmäßige Sicherheitsupdates und Überprüfun- gen nicht regelkonform durchgeführt werden können und Das Risikomanagement dient zur Existenz- und Zukunfts- schlussendlich zu einem Risiko für das gesamte Unterneh- sicherung des Unternehmens und ist dadurch den Aufgaben men werden. Um der Schatten-IT entgegenzuwirken, sollte der IT-Sicherheit übergeordnet, da die Betriebssicherheit der man das Bewusstsein im Unternehmen dafür schaffen und Informationstechnologie als Teilbereich des Risikomanage- aufklären, zu welchen Problemen und Herausforderungen ments anzusehen ist. Hierbei ist es von besonderer Bedeu- Schatten-IT führen kann. Verbote allein helfen hier meist tung, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens sicherzu- nicht. Die IT muss sich hier auch als Dienstleister für die stellen, Abhängigkeiten zu analysieren und die permanente unternehmensinternen Fachbereiche verstehen und neben Verfügbarkeit der IT zu gewährleisten. dem Aufstellen von Regeln ebenso Hilfestellung und alter- native Lösungswege bei der jeweiligen Aufgabenbewältigung Standards zur Informationssicherheit werden vom IT-Grund- anbieten. So kann es hilfreich sein, einen Workaround unter schutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informations- Zuhilfenahme der vorhandenen IT-Struktur zu entwickeln technik (BSI) zur Verfügung gestellt. Diese sind besonders für oder einmalige Sonderaufgaben (wie zum Beispiel Datei- Behörden und mittelständische Unternehmen geeignet. Die konvertierung oder Dateiübermittlung) auch einmal in der Vorgehensweise sieht vor, dass nach einer IT-Strukturanaly- IT selbst durchzuführen. se eine Schutzbedarfsfeststellung abgeleitet wird. Daraufhin soll eine Modellierung der IT-Grundschutz-Bausteine und Es gibt verschiedene organisatorische Anknüpfungspunkte, eine Dokumentation erstellt werden. Im Anschluss daran um Angriffen von außen entgegenzuwirken und die IT-Si- wird ein IT-Grundschutz-Check durchgeführt. Dazu dienen cherheit zu stärken. Bei der Anlagensicherheit geht es vor- verschiedene Standards, die zu unterschiedlichen Zwecken rangig um einen physischen Zugangsschutz für Türen, Tore vom BSI zur Verfügung gestellt wurden. und Alarmanlagen, dies gilt auch für Schaltschränke, Server- räume und Leitwarten. Auch die Brandmeldeanlage und die Videoüberwachung sollten unter einen besonderen Schutz gestellt werden. Zur Netzwerksicherheit sollten Unternehmen und Behörden regelmäßig eine Bestandsaufnahme durchführen. Zudem sollten die Segmentierung der Netzwerke und die Einwahl- Rabea Both verfahren von extern regelmäßig überprüft werden. Die Or- Projektmanagerin Digitalisierung ganisation beziehungsweise Administration muss sich um AbfallWirtschaftsGesellschaft mbH die Analyse von Schwachstellen und Risiken kümmern sowie Entsorgungszentrum Bassum Klövenhausen 20 Notfallpläne erstellen. Zudem ist wie vorher angemerkt, die 27211 Bassum Sensibilisierung und Unterweisung der einzelnen Mitarbei- both@awg-bassum.de ter eine wichtige Aufgabe, um Gefahrensituationen vorzu- 12 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION BATTERIEGESETZ Referentenentwurf sieht kein herstellereigenes Rücknahmesystem mehr vor D as Bundesumweltministerium hat Mitte Januar 2020 den Referentenentwurf für die Novelle des Batteriegesetzes den betroffenen Kreisen zur Kommentierung zugeleitet. Eine Laut dem Entwurf sollen künftig die hRs um die Sammel- stellen für Altbatterien konkurrieren, ohne dass das Gesetz hier rechtliche Maßgaben formuliert, nach denen sich die Novellierung des Batteriegesetzes ist unter anderem deswe- Sammelstellen letztendlich auf die fünf hRs aufteilen. Es gen nötig geworden, weil das Gemeinsame Rücknahmesys- steht zu befürchten, dass die Konkurrenz um „attraktive“ tem (GRS) seine Genehmigung als „gemeinsames Rücknah- Sammelstellen mit einer hohen Tonnage an Altbatterien groß mesystem“ nach § 6 Batteriegesetz (BattG) zurückgegeben sein wird, während abgelegene Sammelstellen mit geringer hat und sich nunmehr als herstellereigenes Rücknahmesys- Tonnage eher vernachlässigt werden. Zwar sieht die Novelle tem nach § 7 BattG hat genehmigen lassen. Als Grund hierfür des Gesetzes in § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 als Genehmigungsvoraus- wurden seitens der GRS im BattG wurzelnde Wettbewerbs- setzung für ein hRs vor, dass ein solches allen Vertreibern, nachteile des gemeinsamen Rücknahmesystems nach § 6 örE und Behandlungsanlagen die unentgeltliche Abholung BattG gegenüber den hRs nach § 7 BattG angegeben. von Geräte-Altbatterien sowie die unentgeltliche Bereitstel- lung von Transportbehältern anbietet. Der Entwurf des BattG sieht nun kein herstellereigenes Rück- nahmesystem mehr vor, sondern legt der Batterieentsorgung Allerdings leitet sich daraus nicht unbedingt ein direkter ein Wettbewerbssystem mit herstellereigenen Rücknahme- Anspruch eines einzelnen örE gegenüber einem bestimm- systemen zugrunde. Im Folgenden finden Sie die Kernaus- ten – oder auch nur irgendeinem – hRs auf Bereitstellung sagen der Stellungnahme des VKU zu dem Entwurf. von Behältnissen und Abholung der Batterien ab. Auch fehlt es in dem Entwurf der Novelle des BattG an einem Aus- Grundsätzlich bedauert der VKU, dass die Novelle des BattG gleichsmechanismus für den – vorhersehbaren – Fall, dass kein „Gemeinsames Rücknahmesystem“ mehr vorsieht, an ein hRs mehr von den örE und den Vertreibern in Anspruch das grundsätzlich alle örE-Sammelstellen für Altbatterien genommen wird als andere hRs und damit mehr Batte- angeschlossen sind. Diese Konstruktion, die gleichwohl auch rien sammelt, als seiner Quote entspricht. Zuletzt ist auch die Möglichkeit des freiwilligen Wechsels der örE zu einem unklar, ob sich die örE das hRs ihrer Wahl einfach durch herstellereigenen System unter bestimmten Bedingungen freihändige Vergabe „aussuchen“ können oder ob hier ein ermöglicht hat, hat bislang für Rechts- und Planungssicher- ausschreibungsähnliches Verfahren zu durchlaufen ist, das heit gesorgt. eine diskriminierungsfreie Auswahl garantiert. Der VKU lehnt 25012183 Anzeige VKS-News_173x85.pdf 1 07.02.20 11:41 NOx-Reduktion mit aktivem Thermo-Management Technologie analog EURO VI für die Nachrüstung von C Bussen M Kommunalfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen Y CM MY >> ABE geprüft >> Saubere Flotte gemäß Euro VI CY >> Mindestens 80% förderfähig gemäß BMVI-Richtlinie CMY >> Vermeidung von Fahrverboten K Made by Mittelstand www.hjs.com VKS-NEWS | 245 | 05/2020 13
BETRIEBSWIRTSCHAFT UND ORGANISATION Ausdrücklich positiv bewertet der VKU die Präzisierung einer Mindestmenge © ivector/stock.adobe.com gesammelter Geräte-Altbatterien, ab der der örE einen Abholvorgang auslösen kann. Die Menge ist mit 90 kg sachgerecht gewählt. zusätzlichen Aufwand für die örE ab, der damit verbunden Für den VKU ist die befriedigende Beantwortung der vorste- sein könnte, seinen Entsorgungspartner unter den hRs zu hend aufgeworfenen Fragestellungen durch entsprechende identifizieren. Sollte eine freihändige Vergabe nicht mög- rechtliche Regelungen von großer Wichtigkeit, da dies für lich sein, muss ein zentrales System analog dem ElektroG die flächendeckende Entsorgungssicherheit von Altbatterien geschaffen werden, das die Zuständigkeit der verschiede- entscheidend ist. nen Hersteller für einen spezifischen Abholvorgang über ein automatisches System ermittelt, wobei hier kein Zutun des Insgesamt lässt der Referentenentwurf viele Fragen offen. jeweiligen örE nötig ist. Ausdrücklich positiv bewertet der VKU jedoch die Präzisie- rung einer Mindestmenge gesammelter Geräte-Altbatterien, Hierbei ist auch wichtig, dass alle hRs einen gleichwertigen ab der der örE einen Abholvorgang auslösen kann. Die Men- Standard bei der Stellung von Behältern erfüllen. Die un- ge ist mit 90 kg sachgerecht gewählt. Auch die Vorgabe des entgeltliche Stellung von Behältnissen durch die hRs muss maximalen Zeitraums von 14 Tagen ab Meldung seitens des neben den üblichen grünen Behältnissen auch Behältnisse örE bis zur Abholung durch das herstellereigene Rücknahme- für Lithium-Batterien > 500 Gramm sowie für defekte Li- system wird begrüßt. thium-Batterien > 500 Gramm umfassen. Die Stellung von Behältnissen darf ferner nicht nur für Zwecke des Transports, Der VKU wird die weitere Genese der Novelle des Batterie- sondern insbesondere auch der kommunalen Erfassung – gesetzes nah verfolgen und darüber laufend informieren. etwa auf den Wertstoffhöfen – erfolgen. Entscheidend ist für den VKU, dass die Gesamtkonzeption des BattG keine Interessenlage bei den hRs erzeugt, die auf Alexander Neubauer möglichst niedrige Sammelmengen beziehungsweise nur Fachgebietsleiter solche Mengen abzielt, die gerade eben zur Quotenerfül- Abfall- und Wertstofflogistik lung ausreichen. Vielmehr sollte die Interessenlage der hRs Verband kommunaler Unternehmen e. V. dahin ausgerichtet werden, möglichst hohe Sammelmengen Invalidenstr. 91, 10115 Berlin zu generieren. Eine Übererfüllung der Sammelziele muss also neubauer@vku.de belohnt und darf nicht bestraft werden. 14 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
PANDEMIEMANAGEMENT CORONA-GESETZGEBUNG Auswirkungen auch für die kommunale Abfallwirtschaft D ie COVID-19-Pandemie zieht immer weitere Kreise und wirkt sich vermehrt auf die Wirtschaft wie auch auf die einzelnen Verbraucher aus. Viele Unternehmen müssen auf- grund der wirtschaftlichen Situation Kurzarbeit beantragen, in der Folge geraten auch Privatpersonen immer stärker in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hier hat der Gesetzgeber (binnen weniger Tage) reagiert und ein Maßnahmenpaket geschnürt, welches durch Änderungen des Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts die Auswirkungen der Krise abmil- dern soll. Einige wichtige Bestandteile möchten wir nach- folgend beleuchten und betrachten, welche Auswirkungen diese auf die kommunale Abfallwirtschaft haben können. © Aldeca Productions/stock.adobe.com Einführung eines Zahlungsmoratoriums Der Gesetzgeber hat ein sogenanntes Zahlungsmorato- 2 EGBGB erfüllt, in der Zeit vom 01. April bis 30. Juni rium geschaffen, das seit dem 01. April 2020 für Verbrau- 2020 seine Zahlungen zunächst einstellen, ist er recht- cher und Kleinstunternehmen nach Art. 240 § 1 des Ein- lich nicht verpflichtet, die Ausübung des Leistungs- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) verweigerungsrechts unmittelbar dem Entsorger, zum gilt. Damit steht Verbrauchern und Kleinstunternehmen Beispiel mittels eines Formblattes oder –briefes, mitzu- aus Dauerschuldverhältnissen in der Zeit vom 01. April teilen, sondern kann dies spätestens bis zum Schluss der bis vorerst einschließlich 30. Juni 2020 ein temporäres letzten mündlichen Verhandlung in einem eventuellen Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie ihre vertragli- späteren Zahlungsprozess für den gesamten Zeitraum chen Pflichten aufgrund der durch die Corona-Pandemie des Zahlungsmoratoriums erklären. Indes muss die vor- hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse nicht übergehende Zahlungsunfähigkeit ihren Ursprung in der ohne Gefährdung des Lebensunterhalts beziehungswei- Corona-Pandemie finden und ist vom Schuldner nach- se des Erwerbsbetriebs erfüllen können. Nach Ablauf des zuweisen. Sollte dies nicht der Fall sein (häufig wird es Moratoriums sind die aufgeschobenen Zahlungen direkt sich hierbei um Unternehmen handeln, die bereits vorab fällig. Dieses Leistungsverweigerungsrecht betrifft nach kein stetiges Zahlungsverhalten an den Tag gelegt ha- dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Verträge über ben), kann sich der betroffene Gewerbetreibende auch Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Tele- nicht auf das Zahlungsmoratorium berufen. kommunikation und, soweit zivilrechtlich geregelt, auch Wasser oder die Abfallentsorgung. Nicht umfasst sind Den Entsorgern können folglich für die Dauer des Zah- Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen. lungsmoratoriums Einnahmeverluste drohen. Der VKU weist jedoch darauf hin, dass die Verbindlichkeiten mit Ausgenommen vom Zahlungsmoratorium sind unter Auslaufen des Moratoriums direkt fällig werden und anderem öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren. grundsätzlich keiner Mahnung bedürfen. Da jedoch Dies führt dazu, dass den kommunalen Abfallentsor- nicht abzusehen ist, dass die Betroffenen direkt zur Be- gern grundsätzlich durch das Zahlungsmoratorium kei- gleichung ihrer gesamten Verbindlichkeiten in der Lage ne temporären Zahlungsausfälle drohen, es sei denn, sind, wird es empfehlenswert sein, hier gegebenenfalls sie erheben privatrechtliche Entgelte. Dies ist oftmals nutzerfreundliche Lösungen zu finden. Zu denken ist an bei Entsorgungsleistungen für Gewerbebetriebe der eine weitere Stundung der Zahlungen oder auch eine Fall. Sollte ein Gewerbebetrieb, der die Voraussetzun- Ratenzahlungsvereinbarung. Die kommunalen Unter- gen eines Kleinstunternehmens nach Art. 240 § 1 Abs. nehmen haben sich hier immer gesprächsbereit gezeigt. VKS-NEWS | 245 | 05/2020 15
PANDEMIEMANAGEMENT Pandemiebedingte Insolvenz Um bei pandemiebedingter Insolvenz von Unternehmen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen grundsätzlich aus- zuschließen, wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aus- setzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie be- dingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz – COVInsAG) geschaffen. Dieses regelt unter anderem, dass Zahlungen von pandemiebedingt zahlungsunfähigen/über- schuldeten Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. September 2020 geleistet werden, im Rahmen eines späteren Insolvenzverfahrens nicht anfecht- bar sind. Die Bundesregierung hat allerdings die Möglich- keit, diesen Zeitraum per Verordnung – höchstens bis zum © Animaflora PicsStock/stock.adobe.com 31. März 2021 – zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbe- stehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen Umstände geboten erscheint. sind. Allein die fahrlässige Unkenntnis reicht hierfür nicht aus. Nur die – vom Insolvenzverwalter nachzuweisende – Ausgeschlossen von der Anfechtung sind nur Zahlungen von positive Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finan- Unternehmen und Vereinen. Zahlungen von Verbrauchern zierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Unge- können nach wie vor im Rahmen eines Verbraucherinsol- eignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen venzverfahrens angefochten werden. Ein Verbraucher ist ge- lässt den Anfechtungsschutz entfallen. mäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer ge- Diese Anpassungen führen dazu, dass Zahlungen von werblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Schuldnern, die von Insolvenz bedroht sind (und somit zugerechnet werden können. zum Beispiel in Raten oder nur schleppend zahlen), nicht im Nachhinein angefochten werden können und somit zu- Ob eine pandemiebedingte Insolvenz vorliegt, muss der rückzuzahlen sind. Dies vermag Rechtssicherheit bei den Gläubiger nicht nachweisen. Hier greift die gesetzliche Ver- betroffenen Entsorgern zu erzeugen. Relevant könnte diese mutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Regelung zum Beispiel bei Entgeltzahlungen von Gewerbe- COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, kunden werden. eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Soweit dem Zahlungsempfänger also vor 2020 keine Umstände bekannt waren, aus denen er auf die Zahlungs- unfähigkeit/Überschuldung des betroffenen Unternehmens Ina Abraham hätte zwingend schließen müssen, ist auch für Zahlungen Fachgebietsleiterin Öffentliches Recht ab dem 01. März 2020 nicht hiervon auszugehen. Ein An- Bereich Recht haltspunkt für eine Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Verband kommunaler Unternehmen e.V. könnte zum Beispiel ein schleppendes Zahlungsverhalten Invalidenstr. 91, 10115 Berlin sein. Behauptet der Insolvenzverwalter in einem späteren abraham@vku.de Insolvenzverfahren, dass die Insolvenz auf anderen Grün- den beruht, muss er dies auch nachweisen. Zudem müsste er grundsätzlich nachweisen, dass dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt waren, aus denen er auf eine Zahlungs- Viktor Milovanovic unfähigkeit des Schuldners aus pandemieunabhängigen Rechtsanwalt Gründen hätte schließen müssen. Fachgebietsleiter Energieregulierungsrecht Stellv. Bereichsleiter Bereich Recht Verband kommunaler Unternehmen e.V. Die Anfechtungsausnahme gilt zudem nicht, wenn dem Invalidenstr. 91, 10115 Berlin Gläubiger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finan- milovanovic@vku.de zierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung 16 VKS-NEWS | 245 | 05/2020
PANDEMIEMANAGEMENT ABFALLSCHLÜSSELNUMMER 18 01 03* verfügungen für die nachgewiesenen SARS-CoV-2-infizierten Personen oder begründeten Verdachtsfälle, sonstigen Ver- Entsorgung von fügungen und allgemeinen Merkblätter anzupassen und die untenstehenden Passagen zum Umgang mit Abfällen auf- kontaminierten Abfällen zunehmen. Aus Sicht des VKU sind diese Empfehlungen gleichermaßen auf alle ähnlichen Anfallstellen und Abfälle anzuwenden. Entsorgung von eventuell mit dem Coronavirus kontaminierten Abfällen aus Privathaushalten • Neben Restmüll werden auch Verpackungsabfälle (Gelber Sack), Altpapier und Biomüll über die Restmülltonne ent- sorgt • Sämtliche dieser Abfälle werden in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke gegeben. Einzelgegenstände wie Ta- schentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen. • Abfallsäcke werden durch Verknoten oder Zubinden ver- © ADELART/stock.adobe.com schlossen. Spitze und scharfe Gegenstände werden in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen ver- Vorrang der Getrennthaltung packt. Müllsäcke werden möglichst sicher verstaut, sodass vermieden werden kann, dass zum Beispiel Tiere Müll- D as Bundesumweltministerium (BMU) hat am 27. März 2020 – zuvor mit den Ländern abgestimmte – Empfeh- lungen zur Abfalltrennung für Haushalte mit (möglicherwei- säcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird. • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und se) mit SARS-CoV-2-Viren infizierten Personen oder begrün- Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht deten Verdachtsfällen veröffentlicht. Darin wird betont, dass über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung der Vorrang der Abfallvermeidung und der Abfalltrennung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt weiterhin gilt und in Zeiten der Corona-Pandemie wichti- entsorgt ger denn je ist. Dies gilt für alle entsprechenden Abfallarten wie Bio- und Gartenabfälle, Leichtverpackungen, Altpapier Wissenschaftliche Studien zeigen, dass spätestens nach fünf (PPK), Altglas, Elektroaltgeräte, Batterien, gefährliche Abfälle Tagen keine lebensfähigen SARS-CoV-2-Viren mehr auf kon- und so weiter. taminierten Oberflächen nachweisbar sind. Daher ist es aus Sicht des VKU vertretbar, die Wertstofffraktionen auch unter Bisher gibt es keinen nachgewiesenen Fall einer Infektion Quarantäne weiterhin zu trennen, wenn die Möglichkeit be- mit SARS-CoV-2-Viren durch Berührung von kontaminierten steht, die Abfälle bis mindestens fünf Tage nach Ende der Oberflächen mittels Kontaktinfektion. Dennoch ist dieser Infektionsphase im Haushalt zwischenzulagern. Dabei sind Übertragungsweg laut BMU nicht mit absoluter Sicherheit die üblichen hygienischen Vorsorgemaßnahmen bei der auszuschließen. Deshalb sollen private Haushalte, in denen Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen der Ab- infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle von CO- fallschlüsselnummer 20 03 01 zu beachten. VID-19 in häuslicher Quarantäne leben, vorübergehend auf die Abfalltrennung verzichten. Alle Abfälle, die mit Körpersekreten, Exkrementen oder Blut behaftet sein können, müssen stets als Restabfall entsorgt Parallel haben die Bundesoberbehörden (RKI, BAuA, UBA, werden. Dazu gehören gebrauchte Papiertaschentücher, Ser- BAM, BfR) in Abstimmung mit den Berufsgenossenschaften vietten, Windeln, Einwegbesteck, Zahnbürsten, Abfälle aus Empfehlungen zum Umgang mit Abfällen im Rahmen der Desinfektionsmaßnahmen und so weiter. Hygienemaßnahmen im klinischen Bereich ausgesprochen. Es dürfen keine Säcke oder lose Abfälle frei zugänglich neben Um den Empfehlungen der Behörden gezielt Rechnung die Abfalltonnen oder Container gestellt werden. Generell tragen zu können, empfehlen wir, dass sich die öffent- gilt, dass den Verhaltenshinweisen der Quarantäneanwei- lich-rechtlichen Entsorgungsträger an ihre zuständigen Ge- sungen der Gesundheitsämter durch die Haushalte Folge zu sundheitsämter wenden und darum bitten, die Ordnungs- leisten ist. VKS-NEWS | 245 | 05/2020 17
Sie können auch lesen