Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
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E 20 057 C Amts- Amts- und und Mitteilungsblatt Mitteilungsblatt derder Stadt Stadt Freiberg Freiberg amam Neckar Neckar · 48. · 49. Jahrgang Jahrgang · Nr. · Nr. 0220 · 10. · 14. Januar Mai 2020 2019 Wir sind wieder für Sie da! Rathausbesuche sind nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder möglich. Nähere Informationen im Innenteil
Seite 2 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 20/2020 Amtliche Mitteilungen Corona-Bürger-Hotline schränkt Service-Zeiten ein Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamts unter der Telefonnummer 0 71 41 144 6 94 00 ist für wichtige Fragen rund um die Corona-Pandemie ab 11. Mai von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Über die Hotline können weder Termine für die Teststelle verge- ben noch Ergebnisse mitgeteilt werden. Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter den Telefonnummern 0 71 41 999 70 40 und 0 71 41 28 12 50. Die seit dem 10. 10. 2017 in Kraft getretene Novellierung Allgemeine Fragen rund um die Corona-Pandemie be- der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg antworten die FAQs des Landratsamtes: www.landkreis- ermöglicht den Städten und Gemeinden Zusammen- ludwigsburg.de/de/gesundheit-veterinaerwesen/ge- schlüsse im Bereich der Gutachterausschüsse von anei- sundheit/informationen-zum-coronavirus nandergrenzenden Gemeinden innerhalb eines Land- kreises. Die benachbarten Städte Ludwigsburg, Freiberg am Ne- Es finden weiterhin keine Besuche ckar und Remseck am Neckar haben von dieser Mög- lichkeit Gebrauch gemacht. Zum 01. 01. 2020 wurden die bei Alters- und Ehejubilaren statt Gutachterausschüsse der Städte Ludwigsburg, Freiberg Aufgrund der momentanen Lage wegen des Coronavirus, am Neckar und Remseck am Neckar zusammengeführt. können weiterhin leider keine Besuche bei Alters- und Ehe- Der neu entstandene gemeinsame Gutachterausschuss jubilaren mehr stattfinden. Wir bitten um Ihr Verständnis. trägt den Namen „Gutachterausschuss Ludwigsburg und Umgebung“. Freiberger Rathaus wieder geöffnet Allgemeines Terminvereinbarung erforderlich Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unab- Seit Montag dieser Woche können Bürgerinnen und Bür- hängiges Gremium zur Ermittlung von Grundstücks- ger das Rathaus wieder persönlich aufsuchen. Einige zu- werten. Dieses Gremium setzt sich aus Architekten, sätzliche Regeln und Einschränkungen müssen jedoch Sachverständigen der Bereiche Bauwesen, Immobilien- beachtet werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus wirtschaft, Finanzwirtschaft, Vermessungswesen und auch weiterhin einzudämmen. weiteren Fachleuten wie bspw. Vertreter der Landwirt- Um zu vermeiden, dass sich viele Menschen in den Rat- schaft zusammen. Er besteht aus einem Vorsitzenden, hausfluren und in den Wartebereichen begegnen, emp- seinen Stellvertretern und weiteren Gutachtern, die alle fangen die Ämter Besucher nur nach telefonischer Ter- ehrenamtlich tätig sind. minvereinbarung. Die Aufgaben sind im Wesentlichen die Festlegung der Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für Bodenrichtwerte, die Erstellung von Gutachten über die Terminvergabe im Rathaus: den Wert von bebauten und unbebauten Grundstücken • Pforte: -0/ und die Führung der Kaufpreissammlung. • Bürgerbüro: -102/ -100 Geschäftsstelle • Standesamt: -103 • Ortsbehörde: -188/ -104 Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutach- • Kinderbetreuung: -183/ -127 terausschuss einer Geschäftsstelle, die ihn bei seinen • Friedhofsamt: -131 Aufgaben unterstützt. Verkehrswertgutachten auf den • Steueramt: -143/ -142 Stadtgebieten von Freiberg am Neckar und Remseck • Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110 am Neckar werden seit dem Zusammenschluss zentral • Stadtkasse: -117 in der Geschäftsstelle in Ludwigsburg vorbereitet und • Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Ter- erstellt. Gleiches gilt für die Auswertung aller Kaufver- minannahme hier nur vormittags) tragsfälle sowie Führung der Kaufpreissammlung. Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die Dienstleistungen der Geschäftsstelle sind: Terminvergabe und die zum Teil durch den Umbau ge- • Auskünfte zu Bodenrichtwerten änderten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden • Erstellung von Verkehrswertgutachten bebauter und finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter: unbebauter Grundstücke, von Wohnungs- und Teilei- www.freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/ gentum sowie Rechten an Grundstücken stadtverwaltung/ansprechpartner • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung bei berechtig- tem Interesse Bargeldzahlung vermeiden Weitergehende Informationen erhalten Sie hier: https:// Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie- www.ludwigsburg.de/-/Wegweiser/gutachterausschuss- sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer- geschaeftsstelle-stadt-ludwigsburg/oe6017035#tabs-1 den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich. Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für Bitte Schutzmasken tragen den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor- Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund- gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist Nasen-Schutzmasken erlaubt. Die Mitarbeiterinnen und der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver- Mitarbeiter mit häufigem Kundenverkehr sind an ihrem antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli- che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin- Arbeitsplatz durch eine Plexiglas-Scheibe von den Besu- ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax chern getrennt. (0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de Hygiene beachten Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015 Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029 Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln. E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei- www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de tung des Corona-Virus einzudämmen. Desinfizierende
Nr. 20/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 3 Mittel zur Reinigung der Hände stehen im Rathaus für Vorgaben konkret geplant und umgesetzt. Bereits jetzt die Beucherinnen und Besucher zur Verfügung. laufen entsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr der Viertklässler an die Grundschulen und in die weitere Auf Abstand gehen Notbetreuung in den Kindergärten. Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab- stand von mindestens 1,5 Metern. Freiberger Stadtrandfreizeit Wie nutze ich die Maske richtig? findet nicht statt In Abstimmung mit dem Gemeinderat hat die Stadtverwal- tung entschieden, dass die Freiberger Stadtrandfreizeit, 1 die für Anfang August geplant war, leider abgesagt wer- Wichtig: Vor dem Aufsetzen Hände mit Seife waschen. den muss. Die Veranstaltung mit bis zu über 150 Kindern und rund 30 jugendlichen Betreuern findet zum Großteil 2 in der Stadthalle, also in geschlossenen Räumen statt. Beim Tragen Maske nicht anfassen. Die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln ist in den beengten Gruppenräumen und beim gemeinsamen Essen nicht möglich. Auch das Schülerferienprogramm, 3 das dieses Jahr in die Stadtrandfreizeit integriert werden Wird die Maske feucht, gleich auswechseln. sollte entfällt damit. Unklar ist bislang noch, welche Re- gelung es von Seiten der Landesregierung hinsichtlich 4 der Sommerferien geben wird, also ob es unterstützende Vor dem Ausziehen Hände waschen. Lernangebote und/oder eine Notbetreuung geben wird. 5 Rathausämter sind an den Beim Abnehmen möglichst nicht die Außenseite anfassen, Brückentagen 22. Mai und 12. Juni geschlossen sondern die Schlaufen nutzen. Danach wieder Hände waschen. Am Freitag nach Himmelfahrt, 22. Mai und am Freitag nach Fronleichnam, 12. Juni sind alle Ämter des Rathau- ses und das Bürgerbüro geschlossen. 60° 6 Stellenausschreibung Die Stoffmasken Einwegschutz wie in heißem Seifen- FFP-Masken oder ie Stadt Freiberg am Neckar hat D wasser waschen. MNS entsorgen. sieben Kindergärten in ihrer Trä- gerschaft. Der Käthe-Kollwitz-Kindergarten ist ein teilweise mit offenen Gruppen arbeitender Kindergarten. Wir legen Stand: 16. April 2020 www.zeit.de/coronavirus großen Wert auf Begegnungen und ein Miteinander der Kinder und der pädagogischen Fachkräfte im Alltag. Als Überblick über die Schließung und Einrichtungsleitung des 2-gruppigen Kindergartens su- chen wir zum 01. 09. 2020 eine erfahrene Öffnung städtischer Einrichtungen Kindergartenleitung in Vollzeit (m/w/d) und Veranstaltungen Wir wünschen uns für diese verantwortungsvolle Auf- Die Stadtbibliothek und das Rathaus sind wieder geöff- gabe eine/n aufgeschlossene/n Mitarbeiter/in, der/die net, allerdings nur nach telefonischer Terminvergabe, sich durch Engagement, Motivation und Teamfähigkeit um so die gleichzeitig anwesende Besucheranzahl zu auszeichnet, der/die Erfahrung in der Personalführung begrenzen und die Abstandsregeln in den Räumen ein- sowie gute fachliche und pädagogische Kompetenz mit- halten zu können. bringt, belastbar und zuverlässig ist. Erfahrungen in Das Stadtbad Freiberg und die städtischen Sporthallen der gruppenübergreifenden Arbeit und die Bereitschaft sowie Sport- und Bolzplätze bleiben geschlossen. Die Praktikanten/innen anzuleiten wären wünschenswert. Spielplätze sind wieder geöffnet. Wir bieten einen vielseitigen und kreativen Arbeitsplatz Das Museum im Schlössle, das Afrikahaus und die mit einem engagierten Team und die Möglichkeiten zur Kleiderkammer bleiben weiterhin geschlossen, da eine stetigen Weiterbildung und Weiterentwicklung sowie ein Umsetzung der Hygienanordnungen nicht gewährleistet attraktives Gesundheitsprogramm von Ernährung bis Fit- ist. Das Jugendhaus „Pink Panda“ bleibt laut Verordnung ness. Die Stelle ist aktuell der Entgeltgruppe S 13 zuge- weiterhin geschlossen. ordnet und richtet sich jährlich nach den jeweiligen Kin- derzahlen in der Einrichtung. Die Stelle ist zunächst als Städtische Kulturveranstaltungen bleiben Elternzeitvertretung bis 30. 04. 2022 befristet zu besetzen. weiterhin abgesagt Wenn Sie Interesse an dieser Stelle haben, schicken Sie Das PRISMA und die Freiberger Schlosskelter sind so- bitte Ihre Bewerbung bis spätestens Freitag, 29. Mai 2020 wohl für die städtische als auch für private Nutzung ge- an Bewerbung@freiberg-an.de. schlossen. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung des Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere bishe- PRISMA für Gemeinderatssitzungen. rige Kindergartenleiterin Frau Mareike Brügger unter 0 71 41/79 01 58 oder Herr Pflugfelder unter 0 71 41/278- Öffnung der Grundschulen und 133 gerne zur Verfügung. Näheres zur Stadt Freiberg Kindertagesstätten am Neckar erfahren Sie auch unter www.freiberg-an.de. Sobald genaue Informationen von den Ministerien vor- Bitte schicken Sie uns nur Kopien zu, da wir Ihre Bewer- liegen, wird die teilweise Öffnung der Grundschulen bungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens und der städtischen Kindergärten unter Einhaltung der vernichten.
Seite 4 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 20/2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 9. Mai 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be- vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar- steht, und tikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von geändert worden ist, wird verordnet: mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge- währleistet ist. §1 Einschränkung des Betriebs an Schulen § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung auße- Kindertagespflegestellen runterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal- tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkin- in freier Trägerschaft, dergärten, Grundschulförderklassen und Kindertages- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli- einrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb sche Zwecke, des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, so- 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli- weit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird. chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, § 1b Horte sowie Horte an der Schule Erweiterte Notbetreuung untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul- in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen so- kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf wie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträ- der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder ger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprü- in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so- fungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei- durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d terte Notbetreuung eingerichtet. für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestim- (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe- mungen möglich ist: treuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä- schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra- sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min- struktur nach Absatz 8 beiträgt, oder 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom- der Wohnung wahrnehmen men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche zu vermeiden ist, Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab- 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen- kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz de und die Pausen sollen insbesondere durch eine 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz von Schülergruppen eingehalten werden können, 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch- belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt geführt werden können, insbesondere müssen an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Be- Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt treuung nicht möglich ist. werden, (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme- gelüftet werden, berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin- Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög- der aufzunehmen, lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech- Reinigungsmittel gereinigt werden. tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri- Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi- tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- nisteriums zu beachten. kömmlich ist, (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil- Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund- fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und oder für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten leben. Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher- ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil- zustellen, dass nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet
Nr. 20/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 5 die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach schutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin- wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch der. das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Ein- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der satz sind, Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen 6. Rundfunk und Presse, nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da- 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter- rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein- und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftig- richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren te der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien- Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen verkehr eingesetzt werden, statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be- 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen 9. das Bestattungswesen. Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher Einrichtung zu entscheiden. besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup- und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs- vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen § 1c Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall- (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits- der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not- amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils Kinder, aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei- 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher- Temperatur aufweisen. zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge- Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages- staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie- den Personen gewährleistet ist. gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech- (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta- tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu- sorgen. ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der § 1d Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertages- pflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene ermächtigt, durch Rechtsverordnung Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zu- 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so- sammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen. wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent- (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 sprechend auszuweiten oder einzuschränken, Nummer 1 sind insbesondere 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI- weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen- KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er- stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die nährung, Informationstechnik und Telekommunika- der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen- tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, größen festzulegen, und Transport und Verkehr, 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder pflegerischen Versorgung einschließlich der zur schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah- Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am- me des Betriebs insoweit festzulegen. bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV ermächtigt, durch Rechtsverordnung hinausgeht, 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ- 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie oder auszuweiten und gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei- Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs- tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre- vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs- und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der zum Infektionsschutz zu treffen. Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft- §2 vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtun- Hochschulen, Akademien des Landes gen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago- IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Einrichtungen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du- 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not- alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen- des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis
Seite 6 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 20/2020 zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind un- 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und beschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all- erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), gemein in Einkaufszentren sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver- wenn sie zwingend notwendig sind. gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen 18. Mai 2020 können die Studierendenwerke unter ent- zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht sprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Schutz besteht. Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatri- (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal- kulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutze- als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations- rinnen und Nutzern zugänglich zu machen. rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschu- zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem len und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun- Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam- gen, wenn deren teilnehmende Personen menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El- 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti- 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät- 3. dem eigenen Haushalt angehören ze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions- benspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukom- schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf- men dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammen- Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließ- künfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrich- lich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und tungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein- Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ab- richtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten weichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und Bereiche. 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. ge Zusammenkünfte, wenn sie (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbe- ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung triebs einschließlich der innerbetrieblichen und angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz -dienstlichen Ausbildung, 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausge- und Ordnung, hen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut- 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, zes verhältnismäßig ist. 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss- der Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu- von § 4 Absatz 3 getroffen werden, lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder 5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besu- Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 cher und Kunden der Einrichtungen im öffentlichen zugelassen werden Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule oder für Polizei Baden-Württemberg und 6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule Artikel 8 des Grundgesetzes für Rechtspflege Schwetzingen. zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbe- (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal- sondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sons- tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder tige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt- Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tat- Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die sächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestab- gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können stand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten wer- (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der den, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, ins- Hochschule für Polizei“ entsprechend. besondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. §3 (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund- zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis- Nasen-Bedeckungen terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Ju- Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und ni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al- anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal- schungen zu erlassen. ten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbrei- Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der tung des SARS-CoV-2-Virus Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach
Nr. 20/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 7 den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Nummer 2 zulassen. Einrichtungen, (6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils 10. öffentliche Bolzplätze, fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn- Regelungen in den §§ 1 und 2 zur Behebung einer Per- mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms- sonalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infek- weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson- tionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich 12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom- Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. men: (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus- Eisdielen, nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulas- 2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften, sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 3. Abhol- und Lieferdienste, 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der 4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf- Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entspre- Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder chende Anwendung findet, 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun- 5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf- möglich ist. rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, 6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, § 3a 7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Gedenkstätten, Rückreisende 8. Autokinos, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG er- 9. zoologische und botanische Gärten, mächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der 10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstli- Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbe- chen Bildung, der nach dem Zweiten Buch Sozial- sondere gesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozial- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat gesetzbuch (SGB III) geförderten Bildung oder zur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrei- Integration oder zur deutschen Sprachbildung von sen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 Migrantinnen und Migranten erbringen und die Vor- IfSG, aussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab- Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor- satz 7 gestattet ist, aussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 12. öffentliche Spielplätze, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge- 13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz mäß § 29 IfSG und 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Ab- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num- satz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten, mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich 14. Häfen und Flugplätze, gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer- 15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb halb von Baden-Württemberg haben, durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich ist, weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG 16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbe- vorzuschreiben. reich, ausgenommen Freizeitparks, und 17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernach- §4 tungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleich- Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: baren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversor- 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The- gung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrich- ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, tungen erfolgt. 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch- haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli- schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so- chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt weit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. 3. Kinos, Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä- von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern zwi- der, Saunen, schen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, so- Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie weit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der 6. Jugendhäuser, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmit- 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich- teln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychothe- tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung rapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften des Prostituiertenschutzgesetzes, Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Buchs So- 8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, zialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assis- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und tenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetz- Kneipen, buch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. 9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von
Seite 8 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 20/2020 Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab- Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen auf anstehende schulische Prüfungen, insbesonde- mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier- re Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Durchführung von Integrationskursen und Kursen Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi- für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung enevorgaben, festzulegen. von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe- dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wer- rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch den, einschließlich der Abnahme von mit derartigen gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus- Bildungsangeboten verbundener Prüfungen. gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungs- zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- stätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Son- Bildungsangebote der schulischen, beruflichen und dienst- nenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und lichen Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote Wohnmobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abwei- festzulegen. chende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. 10 gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Ab- werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge- satz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda- erfolgt litäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musik- 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rah- schulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen men der Förderung der beruflichen Weiterbildung Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen- nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnah- größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon men nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außer- abweichende Hygienevorgaben festzulegen. betrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfin- werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge- den, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 meinsame Rechtsverordnung für Freiluftsportanlagen eine Prüfung ablegen werden, nach Absatz 2 Nummer 15 Bedingungen und Anforde- 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich rungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchst- deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach gruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num- Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hy- mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 gienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem 15. Mai 2020 für den Profisport den Betrieb weiterge- Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerks- hend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur ordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fort- Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, bildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezo- Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. gener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und § 4a Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handels- Einrichtungen nach § 111a SGB V kammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maß- Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von nahmen untersagt. Schulen und Einrichtungen zulässig ist, (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des V nicht betreten. Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vo- aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den raussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förde- Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz rung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen, zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er- 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetriebli- höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die chen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Ab- (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG satz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außer- Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im krafttreten dieser Verordnung abweichend von den Ab- zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbil- sätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den dung, Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach Maß- 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle- gabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infekti- ge- und Gesundheitsberufe, onsschutz festzulegen. 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil- §5 dungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrer- Erstaufnahmeeinrichtungen qualifikationsgesetzes, 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät- (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeein- ten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) richtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG, (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeit- 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnah- raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung men für Schienenverkehr durchführen, die mit nach- gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese- weispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlos- nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht ver- sen werden, und lassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli- Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versor- schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach- gungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Ver- bildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten pflichtung des Satzes 1 anordnen.
Nr. 20/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 9 (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerin- gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen nen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er- (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versor- lassen. gung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung §6 tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Perso- sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in nen der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah- men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Men- trifft die Leitung der Einrichtung. schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Be- (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch hinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilsta- die Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebe- nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über gleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, den Zugang zu zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme Schutz vor Infektionen getroffen werden. der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange- 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu- bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An- sern, steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betrof- jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, fenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbe- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- sondere: und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, am- XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungs- bulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe angebote-Verordnung (UstA-VO) wie sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant be- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie- treute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- gend kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchs- demenziell erkrankte pflegebedürftige Men- zwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung schen) und kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn ge- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei- eignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getrof- zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti- fen werden können. Ausgenommen von dem Betretungs- ge Menschen; verbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Kon- Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, so- stitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infek- tionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der weit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver- vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Ab- bindung mit § 8 UstA-VO. satz 10 hin. (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtun- und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbeson- gen und Angebote nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 ab- dere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Aus- weichende und weitergehende Regelungen zum Schutz nahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Ein- gefährdeter Personen vor einer Infektion mit dem Virus richtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts SARS-CoV-2 sowie abweichende und weitergehende sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu Ausnahmeregelungen zu treffen. treffen. (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sicht- in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. baren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aus- Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der hang an den Zugangstüren, zu informieren. Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab §7 das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzu- Betretungsverbote holen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen zuläs- sig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnah- In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein- men zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein- (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Ein- gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per- richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- sonen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen zungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemein- oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier- schaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe- der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts ratur aufweisen. außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außer- §8 halb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rück- bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Er- kehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für lass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe- zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent- Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem In-
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