Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten

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Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
E 20 057 C

                   Amts-
                     Amts-
                         und
                           und
                             Mitteilungsblatt
                               Mitteilungsblatt
                                              derder
                                                  Stadt
                                                     Stadt
                                                        Freiberg
                                                           Freiberg
                                                                 amam
                                                                    Neckar
                                                                      Neckar
                                                                           · 48.
                                                                             · 49.
                                                                                 Jahrgang
                                                                                   Jahrgang
                                                                                          · Nr.
                                                                                            · Nr.
                                                                                                0220
                                                                                                   · 10.
                                                                                                     · 14.
                                                                                                         Januar
                                                                                                           Mai 2020
                                                                                                                2019

  Wir sind wieder für Sie da!
  Rathausbesuche sind nach
  Terminvereinbarung und unter Einhaltung
  der Hygienevorschriften wieder möglich.
  Nähere Informationen im Innenteil
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Seite 2                                                   FREIBERGER NACHRICHTEN                                             Nr. 20/2020

              Amtliche Mitteilungen                                               Corona-Bürger-Hotline schränkt
                                                                                        Service-Zeiten ein
                                                                               Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamts unter der
                                                                               Telefonnummer 0 71 41 144 6 94 00 ist für wichtige Fragen
                                                                               rund um die Corona-Pandemie ab 11. Mai von Montag
                                                                               bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Über die
                                                                               Hotline können weder Termine für die Teststelle verge-
                                                                               ben noch Ergebnisse mitgeteilt werden.
                                                                               Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke
                                                                               und Kollegen unter den Telefonnummern 0 71 41 999 70 40
                                                                               und 0 71 41 28 12 50.
Die seit dem 10. 10. 2017 in Kraft getretene Novellierung                      Allgemeine Fragen rund um die Corona-Pandemie be-
der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg                             antworten die FAQs des Landratsamtes: www.landkreis-
ermöglicht den Städten und Gemeinden Zusammen-                                 ludwigsburg.de/de/gesundheit-veterinaerwesen/ge-
schlüsse im Bereich der Gutachterausschüsse von anei-                          sundheit/informationen-zum-coronavirus
nandergrenzenden Gemeinden innerhalb eines Land-
kreises.
Die benachbarten Städte Ludwigsburg, Freiberg am Ne-                            Es finden weiterhin keine Besuche
ckar und Remseck am Neckar haben von dieser Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht. Zum 01. 01. 2020 wurden die
                                                                                 bei Alters- und Ehejubilaren statt
Gutachterausschüsse der Städte Ludwigsburg, Freiberg                           Aufgrund der momentanen Lage wegen des Coronavirus,
am Neckar und Remseck am Neckar zusammengeführt.                               können weiterhin leider keine Besuche bei Alters- und Ehe-
Der neu entstandene gemeinsame Gutachterausschuss                              jubilaren mehr stattfinden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
trägt den Namen „Gutachterausschuss Ludwigsburg und
Umgebung“.                                                                     Freiberger Rathaus wieder geöffnet
                             Allgemeines
                                                                                        Terminvereinbarung erforderlich
Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unab-
                                                                               Seit Montag dieser Woche können Bürgerinnen und Bür-
hängiges Gremium zur Ermittlung von Grundstücks-
                                                                               ger das Rathaus wieder persönlich aufsuchen. Einige zu-
werten. Dieses Gremium setzt sich aus Architekten,
                                                                               sätzliche Regeln und Einschränkungen müssen jedoch
Sachverständigen der Bereiche Bauwesen, Immobilien-
                                                                               beachtet werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus
wirtschaft, Finanzwirtschaft, Vermessungswesen und
                                                                               auch weiterhin einzudämmen.
weiteren Fachleuten wie bspw. Vertreter der Landwirt-
                                                                               Um zu vermeiden, dass sich viele Menschen in den Rat-
schaft zusammen. Er besteht aus einem Vorsitzenden,
                                                                               hausfluren und in den Wartebereichen begegnen, emp-
seinen Stellvertretern und weiteren Gutachtern, die alle
                                                                               fangen die Ämter Besucher nur nach telefonischer Ter-
ehrenamtlich tätig sind.
                                                                               minvereinbarung.
Die Aufgaben sind im Wesentlichen die Festlegung der
                                                                               Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für
Bodenrichtwerte, die Erstellung von Gutachten über
                                                                               die Terminvergabe im Rathaus:
den Wert von bebauten und unbebauten Grundstücken
                                                                               • Pforte: -0/
und die Führung der Kaufpreissammlung.
                                                                               • Bürgerbüro: -102/ -100
                           Geschäftsstelle                                     • Standesamt: -103
                                                                               • Ortsbehörde: -188/ -104
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutach-
                                                                               • Kinderbetreuung: -183/ -127
terausschuss einer Geschäftsstelle, die ihn bei seinen
                                                                               • Friedhofsamt: -131
Aufgaben unterstützt. Verkehrswertgutachten auf den
                                                                               • Steueramt: -143/ -142
Stadtgebieten von Freiberg am Neckar und Remseck
                                                                               • Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110
am Neckar werden seit dem Zusammenschluss zentral
                                                                               • Stadtkasse: -117
in der Geschäftsstelle in Ludwigsburg vorbereitet und
                                                                               • Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Ter-
erstellt. Gleiches gilt für die Auswertung aller Kaufver-
                                                                                 minannahme hier nur vormittags)
tragsfälle sowie Führung der Kaufpreissammlung.
                                                                               Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die
Dienstleistungen der Geschäftsstelle sind:
                                                                               Terminvergabe und die zum Teil durch den Umbau ge-
• Auskünfte zu Bodenrichtwerten
                                                                               änderten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden
• Erstellung von Verkehrswertgutachten bebauter und
                                                                               finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter:
  unbebauter Grundstücke, von Wohnungs- und Teilei-
                                                                               www.freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/
  gentum sowie Rechten an Grundstücken
                                                                               stadtverwaltung/ansprechpartner
• Auskünfte aus der Kaufpreissammlung bei berechtig-
  tem Interesse                                                                             Bargeldzahlung vermeiden
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier: https://
                                                                               Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie-
www.ludwigsburg.de/-/Wegweiser/gutachterausschuss-
                                                                               sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer-
geschaeftsstelle-stadt-ludwigsburg/oe6017035#tabs-1
                                                                               den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich.
Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für
                                                                                            Bitte Schutzmasken tragen
den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor-       Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund-
gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist     Nasen-Schutzmasken erlaubt. Die Mitarbeiterinnen und
der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver-
                                                                               Mitarbeiter mit häufigem Kundenverkehr sind an ihrem
antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli-
che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin-
                                                                               Arbeitsplatz durch eine Plexiglas-Scheibe von den Besu-
ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax       chern getrennt.
(0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de                                                  Hygiene beachten
Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015
Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029           Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln.
E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de                                     Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei-
www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de       tung des Corona-Virus einzudämmen. Desinfizierende
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Nr. 20/2020                                                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                                         Seite 3

Mittel zur Reinigung der Hände stehen im Rathaus für                                                 Vorgaben konkret geplant und umgesetzt. Bereits jetzt
die Beucherinnen und Besucher zur Verfügung.                                                         laufen entsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr
                                                                                                     der Viertklässler an die Grundschulen und in die weitere
                               Auf Abstand gehen                                                     Notbetreuung in den Kindergärten.
Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab-
stand von mindestens 1,5 Metern.
                                                                                                           Freiberger Stadtrandfreizeit
                        Wie nutze ich die Maske richtig?
                                                                                                                 findet nicht statt
                                                                                                     In Abstimmung mit dem Gemeinderat hat die Stadtverwal-
                                                                                                     tung entschieden, dass die Freiberger Stadtrandfreizeit,
                           1                                                                         die für Anfang August geplant war, leider abgesagt wer-
                           Wichtig: Vor dem Aufsetzen
                           Hände mit Seife waschen.                                                  den muss. Die Veranstaltung mit bis zu über 150 Kindern
                                                                                                     und rund 30 jugendlichen Betreuern findet zum Großteil
                                                                           2                         in der Stadthalle, also in geschlossenen Räumen statt.
                                                                           Beim Tragen Maske
                                                                           nicht anfassen.           Die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln ist in
                                                                                                     den beengten Gruppenräumen und beim gemeinsamen
                                                                                                     Essen nicht möglich. Auch das Schülerferienprogramm,
                           3                                                                         das dieses Jahr in die Stadtrandfreizeit integriert werden
                           Wird die Maske feucht,
                           gleich auswechseln.                                                       sollte entfällt damit. Unklar ist bislang noch, welche Re-
                                                                                                     gelung es von Seiten der Landesregierung hinsichtlich
                                                                           4                         der Sommerferien geben wird, also ob es unterstützende
                                                                           Vor dem Ausziehen
                                                                           Hände waschen.
                                                                                                     Lernangebote und/oder eine Notbetreuung geben wird.

                           5                                                                             Rathausämter sind an den
                           Beim Abnehmen möglichst
                           nicht die Außenseite anfassen,                                            Brückentagen 22. Mai und 12. Juni
                                                                                                               geschlossen
                           sondern die Schlaufen nutzen.
                           Danach wieder Hände
                           waschen.

                                                                                                     Am Freitag nach Himmelfahrt, 22. Mai und am Freitag
                                                                                                     nach Fronleichnam, 12. Juni sind alle Ämter des Rathau-
                                                                                                     ses und das Bürgerbüro geschlossen.
                            60°

                                                6                                                                            Stellenausschreibung
                         Die Stoffmasken                     Einwegschutz wie
                        in heißem Seifen-                   FFP-Masken oder                                                  ie Stadt Freiberg am Neckar hat
                                                                                                                            D
                        wasser waschen.                      MNS entsorgen.                                                 sieben Kindergärten in ihrer Trä-
                                                                                                                            gerschaft.
                                                                                                     Der Käthe-Kollwitz-Kindergarten ist ein teilweise mit
                                                                                                     offenen Gruppen arbeitender Kindergarten. Wir legen
Stand: 16. April 2020                                                      www.zeit.de/coronavirus
                                                                                                     großen Wert auf Begegnungen und ein Miteinander der
                                                                                                     Kinder und der pädagogischen Fachkräfte im Alltag. Als
 Überblick über die Schließung und                                                                   Einrichtungsleitung des 2-gruppigen Kindergartens su-
                                                                                                     chen wir zum 01. 09. 2020 eine erfahrene
 Öffnung städtischer Einrichtungen
                                                                                                        Kindergartenleitung in Vollzeit (m/w/d)
       und Veranstaltungen
                                                                                                     Wir wünschen uns für diese verantwortungsvolle Auf-
Die Stadtbibliothek und das Rathaus sind wieder geöff-                                               gabe eine/n aufgeschlossene/n Mitarbeiter/in, der/die
net, allerdings nur nach telefonischer Terminvergabe,                                                sich durch Engagement, Motivation und Teamfähigkeit
um so die gleichzeitig anwesende Besucheranzahl zu                                                   auszeichnet, der/die Erfahrung in der Personalführung
begrenzen und die Abstandsregeln in den Räumen ein-                                                  sowie gute fachliche und pädagogische Kompetenz mit-
halten zu können.                                                                                    bringt, belastbar und zuverlässig ist. Erfahrungen in
Das Stadtbad Freiberg und die städtischen Sporthallen                                                der gruppenübergreifenden Arbeit und die Bereitschaft
sowie Sport- und Bolzplätze bleiben geschlossen. Die                                                 Praktikanten/innen anzuleiten wären wünschenswert.
Spielplätze sind wieder geöffnet.                                                                    Wir bieten einen vielseitigen und kreativen Arbeitsplatz
Das Museum im Schlössle, das Afrikahaus und die                                                      mit einem engagierten Team und die Möglichkeiten zur
Kleiderkammer bleiben weiterhin geschlossen, da eine                                                 stetigen Weiterbildung und Weiterentwicklung sowie ein
Umsetzung der Hygienanordnungen nicht gewährleistet                                                  attraktives Gesundheitsprogramm von Ernährung bis Fit-
ist. Das Jugendhaus „Pink Panda“ bleibt laut Verordnung                                              ness. Die Stelle ist aktuell der Entgeltgruppe S 13 zuge-
weiterhin geschlossen.                                                                               ordnet und richtet sich jährlich nach den jeweiligen Kin-
                                                                                                     derzahlen in der Einrichtung. Die Stelle ist zunächst als
       Städtische Kulturveranstaltungen bleiben                                                      Elternzeitvertretung bis 30. 04. 2022 befristet zu besetzen.
                  weiterhin abgesagt                                                                 Wenn Sie Interesse an dieser Stelle haben, schicken Sie
Das PRISMA und die Freiberger Schlosskelter sind so-                                                 bitte Ihre Bewerbung bis spätestens Freitag, 29. Mai 2020
wohl für die städtische als auch für private Nutzung ge-                                             an Bewerbung@freiberg-an.de.
schlossen. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung des                                                   Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere bishe-
PRISMA für Gemeinderatssitzungen.                                                                    rige Kindergartenleiterin Frau Mareike Brügger unter
                                                                                                     0 71 41/79 01 58 oder Herr Pflugfelder unter 0 71 41/278-
                   Öffnung der Grundschulen und                                                      133 gerne zur Verfügung. Näheres zur Stadt Freiberg
                        Kindertagesstätten                                                           am Neckar erfahren Sie auch unter www.freiberg-an.de.
Sobald genaue Informationen von den Ministerien vor-                                                 Bitte schicken Sie uns nur Kopien zu, da wir Ihre Bewer-
liegen, wird die teilweise Öffnung der Grundschulen                                                  bungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens
und der städtischen Kindergärten unter Einhaltung der                                                vernichten.
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Seite 4                                      FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 20/2020

                              Verordnung der Landesregierung
   über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
                    (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 9. Mai 2020
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1        1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand
Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)        von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be-
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar-       steht, und
tikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)       2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von
geändert worden ist, wird verordnet:                             mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge-
                                                                 währleistet ist.
                          §1
          Einschränkung des Betriebs an Schulen                                       § 1a
                                                              Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun-
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind                     gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung auße-                     Kindertagespflegestellen
    runterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal-
    tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen        Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkin-
    in freier Trägerschaft,                                   dergärten, Grundschulförderklassen und Kindertages-
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli-           einrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb
    sche Zwecke,                                              des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, so-
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli-         weit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.
    chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,                                   § 1b
    Horte sowie Horte an der Schule                                           Erweiterte Notbetreuung
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.              (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von         Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs-
Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen         und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul-
in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen so-       kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf
wie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträ-         der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder
ger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprü-        in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so-
fungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung      weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung
folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den           oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei-
durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d         terte Notbetreuung eingerichtet.
für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestim­-      (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe-
mungen möglich ist:                                           treuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-          1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä-
    schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen             tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra-
    sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min-           struktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
                                                              2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb
    destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom-
                                                                  der Wohnung wahrnehmen
    men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht
                                                              und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche
    zu vermeiden ist,                                         Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab-
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen-      kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz
    de und die Pausen sollen insbesondere durch eine          1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist
    zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das      und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
    Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung             2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz
    von Schülergruppen eingehalten werden können,             1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten,        des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu
    dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch-           belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt
    geführt werden können, insbesondere müssen                an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene
    a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der             Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1
        Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel          vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und
        wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung          Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu
        stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen   versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Be-
        Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt        treuung nicht möglich ist.
        werden,                                               (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung
    b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten         nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme-
        gelüftet werden,                                      berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen,       Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin-
    Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög-           der aufzunehmen,
    lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen       1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech-
    Reinigungsmittel gereinigt werden.                            tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri-
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi-             tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab-
nisteriums zu beachten.                                           kömmlich ist,
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von         2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil-
Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund-                fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung
heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen                zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und               oder
für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern      3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden
dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten             leben.
Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.                Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher-       ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil-
zustellen, dass                                               nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Nr. 20/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 5

die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach        schutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-
pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin-               wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch
der.                                                             das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Ein-
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der            satz sind,
Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen        6. Rundfunk und Presse,
nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da-   7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter-
rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und            nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr
Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein-            und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftig-
richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren           te der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien-
Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen               verkehr eingesetzt werden,
statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be-        8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen       9. das Bestattungswesen.
Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der           (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher
Einrichtung zu entscheiden.                                  besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup-      und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung
pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs-         vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht
tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten     betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die
Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für        Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen
                                                                                       § 1c
Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für
                                                                 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für
Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall-           (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb
kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits-           der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not-
amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise            betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie
des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils      Kinder,
aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei-     1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder
tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung             standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern             Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal-     2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte
ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher-            Temperatur aufweisen.
zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern        (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die
zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge-       Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages-
staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen       pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie-
den Personen gewährleistet ist.                              gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech-
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta-       tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu
gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu-      sorgen.
ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der
                                                                                    § 1d
Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
                                                               Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertages-
pflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der       (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene         ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zu-      1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so-
sammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen.                   wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent-
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1         sprechend auszuweiten oder einzuschränken,
Nummer 1 sind insbesondere                                   2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-          weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen-
    KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er-            stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die
    nährung, Informationstechnik und Telekommunika-              der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen-
    tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,            größen festzulegen, und
    Transport und Verkehr,                                   3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und               tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder
    pflegerischen Versorgung einschließlich der zur              schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere
    Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen              Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah-
    Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am-          me des Betriebs insoweit festzulegen.
    bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be-     (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV       ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    hinausgeht,                                              1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ-
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-             lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1
    nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des           Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken
    Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie             oder auszuweiten und
    gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische          2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei-
    Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs-            tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre-
    vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen             ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs-
    und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,           betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der               zum Infektionsschutz zu treffen.
    Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft-
                                                                                      §2
    vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtun-
                                                                       Hochschulen, Akademien des Landes
    gen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich
    der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4           (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago-
    IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten   gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
    Einrichtungen,                                           Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du-
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not-       alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien
    fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen-     des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Seite 6                                     FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 20/2020

zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind un-       1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und
beschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die            Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und
spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen        2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all-
erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse),          gemein in Einkaufszentren
sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich,           eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver-
wenn sie zwingend notwendig sind.                            gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem        nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen
18. Mai 2020 können die Studierendenwerke unter ent-         zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht
sprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung         ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher
mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und          Schutz besteht.
Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatri-         (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal-
kulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der       tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr
Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutze-        als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations-
rinnen und Nutzern zugänglich zu machen.                     rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis
(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschu-            zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem
len und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle         Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun-
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam-           gen, wenn deren teilnehmende Personen
menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum         1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El-
24. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und           tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti-    2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät-    3. dem eigenen Haushalt angehören
ze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung.                   sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions-          benspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukom-
schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf-           men dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die
te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,           Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammen-
Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließ-          künfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrich-
lich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und         tungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein-
Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ab-        richtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten
weichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und           Bereiche.
2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn         (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1
diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations-       und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti-
und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.               ge Zusammenkünfte, wenn sie
(5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in           1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbe-
ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung              triebs einschließlich der innerbetrieblichen und
angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz               -dienstlichen Ausbildung,
3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate,        2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausge-              und Ordnung,
hen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut-      3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,
zes verhältnismäßig ist.                                     4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise
(6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss-             der Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete
prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der                Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne
Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu-           von § 4 Absatz 3 getroffen werden,
lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder        5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und            dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besu-
Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2               cher und Kunden der Einrichtungen im öffentlichen
zugelassen werden                                                Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten,
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule              oder
    für Polizei Baden-Württemberg und                        6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule             Artikel 8 des Grundgesetzes
    für Rechtspflege Schwetzingen.                           zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbe-
(7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal-         sondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sons-
tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder         tige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt-
Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen           schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes.
und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tat-        Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die
sächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im      Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo
Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen           immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestab-
gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können        stand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im
und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.           Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten wer-
(8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der    den, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, ins-
Hochschule für Polizei“ entsprechend.                        besondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden
                                                             kann.
                        §3
                                                             (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von
 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum
                                                             Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften
und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-
                                                             zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis-
               Nasen-Bedeckungen
                                                             terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Ju-   Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und
ni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des        sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen
eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu         und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al-
anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer          le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-
möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal-         schungen zu erlassen.
ten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr         (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur
müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbrei-        Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der
tung des SARS-CoV-2-Virus                                    Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
Nr. 20/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                               Seite 7

den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1              geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche
Nummer 2 zulassen.                                               Einrichtungen,
(6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils            10. öffentliche Bolzplätze,
fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der         11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn-
Regelungen in den §§ 1 und 2 zur Behebung einer Per-             mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms-
sonalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infek-              weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson-
tionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur              deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich      12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den            (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom-
Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.       men:
(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem            1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und
Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus-             Eisdielen,
nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulas-           2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften,
sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn        3. Abhol- und Lieferdienste,
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der             4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf-
    Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im            fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entspre-
    Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder                          chende Anwendung findet,
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-       5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu
    gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht             Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf-
    möglich ist.                                                 rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
                                                             6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
                      § 3a
                                                             7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und
Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und
                                                                 Gedenkstätten,
                  Rückreisende
                                                             8. Autokinos,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG er-        9. zoologische und botanische Gärten,
mächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der             10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im
§§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur              Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstli-
Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbe-              chen Bildung, der nach dem Zweiten Buch Sozial-
sondere                                                          gesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozial-
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat             gesetzbuch (SGB III) geförderten Bildung oder zur
   außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrei-              Integration oder zur deutschen Sprachbildung von
   sen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2           Migrantinnen und Migranten erbringen und die Vor-
   IfSG,                                                         aussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28         11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und
   Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen        soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab-
   Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor-             satz 7 gestattet ist,
   aussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,             12. öffentliche Spielplätze,
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge-            13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz
   mäß § 29 IfSG und                                             3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Ab-
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num-           satz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,
   mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich    14. Häfen und Flugplätze,
   gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer-         15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb
   halb von Baden-Württemberg haben,                             durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich              ist,
weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG         16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbe-
vorzuschreiben.                                                  reich, ausgenommen Freizeitparks, und
                                                             17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernach-
                        §4
                                                                 tungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen
    Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
                                                                 Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24.         Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleich-
Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:                     baren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversor-
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The-          gung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrich-
    ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                    tungen erfolgt.
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere         (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr
    Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch-         haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli-
    schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so-        chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt
    weit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,   gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden.
3. Kinos,                                                    Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä-            von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern zwi-
    der, Saunen,                                             schen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und           Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, so-
    Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie         weit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,
    Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,                  insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
6. Jugendhäuser,                                             Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmit-
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich-      teln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychothe-
    tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung        rapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der
    des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3      Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften
    des Prostituiertenschutzgesetzes,                        Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Buchs So-
8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés,         zialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assis-
    Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und     tenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetz-
    Kneipen,                                                 buch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks     (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb     ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von
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Seite 8                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 20/2020

Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab-            Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht
sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung           werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe
nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen             auf anstehende schulische Prüfungen, insbesonde-
mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier-          re Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur
zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über             Durchführung von Integrationskursen und Kursen
Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi-             für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung
enevorgaben, festzulegen.                                       von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder
(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe-           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wer-
rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch            den, einschließlich der Abnahme von mit derartigen
gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus-               Bildungsangeboten verbundener Prüfungen.
gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben              Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich
für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungs-         zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
stätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing,     mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer
Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Son-          Bildungsangebote der schulischen, beruflichen und dienst-
nenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und             lichen Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote
Wohnmobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe       nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abwei-
festzulegen.                                                chende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im
(6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer          Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.
10 gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des        (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium
Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Ab-   werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge-
satz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs        meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda-
erfolgt                                                     litäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musik-
1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rah-         schulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen
    men der Förderung der beruflichen Weiterbildung         Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen-
    nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnah-      größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon
    men nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außer-        abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
    betrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder    (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium
    gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfin-       werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge-
    den, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020     meinsame Rechtsverordnung für Freiluftsportanlagen
    eine Prüfung ablegen werden,                            nach Absatz 2 Nummer 15 Bedingungen und Anforde-
2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich          rungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchst-
    deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach          gruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über
    § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num-        Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hy-
    mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1       gienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie
    Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,           durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab
3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem              15. Mai 2020 für den Profisport den Betrieb weiterge-
    Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerks-          hend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur
    ordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fort-     Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern,
    bildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezo-     Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.
    gener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und
                                                                                    § 4a
    Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handels-
                                                                       Einrichtungen nach § 111a SGB V
    kammern, Handwerkskammern und Innungen oder
    das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für     (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die
    Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten         Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maß-
    Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von         nahmen untersagt.
    Schulen und Einrichtungen zulässig ist,                 (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB
4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des         V nicht betreten.
    Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in         (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung
    denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vo-   aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den
    raussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förde-   Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz
    rung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,     zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er-
5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetriebli-      höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die
    chen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2        sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
    und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Ab-      (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    satz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden;       ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außer-
    Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im      krafttreten dieser Verordnung abweichend von den Ab-
    zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbil-     sätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den
    dung,                                                   Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach Maß-
6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle-     gabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infekti-
    ge- und Gesundheitsberufe,                              onsschutz festzulegen.
7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil-
                                                                                     §5
    dungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrer-
                                                                          Erstaufnahmeeinrichtungen
    qualifikationsgesetzes,
8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-        (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeein-
    ten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG)   richtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
    einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,   (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeit-
9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnah-        raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung
    men für Schienenverkehr durchführen, die mit nach-      gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese-
    weispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlos-       nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht ver-
    sen werden, und                                         lassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den
10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli-       Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versor-
    schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach-   gungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Ver-
    bildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten      pflichtung des Satzes 1 anordnen.
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Nr. 20/2020                               FREIBERGER NACHRICHTEN                                               Seite 9

(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG       einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort
ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re-       ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerin-
gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen        nen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.
innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er-       (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versor-
lassen.                                                    gung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung
                       §6                                  tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter-
 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Perso-         sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in
                      nen                                  der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah-
                                                           men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1       der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen
und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Men-    trifft die Leitung der Einrichtung.
schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Be-    (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch
hinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilsta-   die Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen
tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen        im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebe-
nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über         gleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes,
den Zugang zu                                              zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme         Schutz vor Infektionen getroffen werden.
    der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,          (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie              Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange-
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu-       bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An-
    sern,                                                  steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betrof-
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken,      fenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu
entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.        den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbe-
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-      sondere:
und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,           1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB
stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, am-           XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungs-
bulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe            angebote-Verordnung (UstA-VO) wie
sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant be-            a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie-
treute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe-                gend kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel
und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchs-              demenziell erkrankte pflegebedürftige Men-
zwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung               schen) und
kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn ge-          b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei-
eignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getrof-               zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti-
fen werden können. Ausgenommen von dem Betretungs-
                                                                   ge Menschen;
verbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit
                                                           2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1
Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Kon-
                                                               Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, so-
stitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infek-
tionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der           weit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3      3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Ab-        bindung mit § 8 UstA-VO.
satz 10 hin.                                               (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1   ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtun-
und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbeson-     gen und Angebote nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 ab-
dere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Aus-   weichende und weitergehende Regelungen zum Schutz
nahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Ein-        gefährdeter Personen vor einer Infektion mit dem Virus
richtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts    SARS-CoV-2 sowie abweichende und weitergehende
sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu        Ausnahmeregelungen zu treffen.
treffen.                                                   (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den   ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sicht-
in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.       baren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aus-
Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der         hang an den Zugangstüren, zu informieren.
Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab                                  §7
das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzu-                         Betretungsverbote
holen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen zuläs-
sig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnah-    In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein-
men zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.               richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein-
(5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Ein-        gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per-
richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-         sonen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen
zungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemein-             oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier-
schaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen        ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die
sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei     Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe-
der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts        ratur aufweisen.
außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außer-                              §8
halb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier       Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung
ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion       (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende
vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die           Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,
Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rück-   bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Er-
kehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für     lass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung           ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe-
zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen       hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent-   Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des
sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in        Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem In-
Wir sind wieder für Sie da! - Freiberger Nachrichten
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