Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2022 Ausgegeben zu Saarbrücken, 26. Februar 2022 Nr. 12 A Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 25. Februar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421_2 Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege. Vom 25. Februar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421_33
421_2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 A. Amtliche Texte mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne Verordnungen dieser Verordnung sind 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- 71 Verordnung zur Änderung 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung infektionsrechtlicher Verordnungen (Impfnachweis); zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 Vom 25. Februar 2022 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- ordnung (Genesenennachweis); Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR- (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID- und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde lie- V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung genden Testung Gültigkeit besitzt. vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), des Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist S. 366), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisati- 1. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1, sofern onsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch als drei Monate zurückliegt, Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: 2. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit einem zusätzlichen Testnachweis nach Satz 1 Nummer 3, Artikel 1 Verordnung zur Bekämpfung 3. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbin- der Corona-Pandemie (VO-CP) dung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis nach Satz 1 Nummer 2, wenn nach der Grundim- munisierung durch zwei Impfungen eine Genesung Teil 1 stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis Allgemeine Vorschriften zugrunde liegende Testung nach der letzten Einzel- impfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung §1 mehr als 90 Tage zurückliegt, Ziel und Verfahren 4. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver- Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten bindung mit dem Nachweis einer Auffrischungs- Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung impfung, des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- 5. ein Genesenennachweis nach Satz 1 Nummer 2. heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- durch die sachverständig beratene Landesregierung am nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte geschriebenen Beurteilungskriterien. in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. §2 (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 421_3 gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung beruhen. tragen können, 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Teil 2 deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- Allgemeine Hygiene- und nikationspartner, Infektionsschutzvorgaben 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb §3 des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- Abstandswahrung und Belüftung me nach Nummer 2 bleibt unberührt, (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak- 5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs- Personen durchgängig gewährleistet oder auf der kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab- Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein- fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- zuhalten. CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben §4 im Übrigen unberührt, Mund-Nasen-Bedeckung 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder rend des Konsums von Speisen und Getränken und im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs während des Sportbetriebs, zugänglich sind, 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für 2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, rend des Konsums von Speisen und Getränken und gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- während des Sportbetriebs, leistet ist, 8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund- 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von 9. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- Nummer 4 für alle Besucherinnen und Besucher, reichen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, sofern alle anwesenden Besucherinnen 4. bei Veranstaltungen im Sinne des § 6a Absatz 1 und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und 3 im Außenbereich bei jedem nicht nur kurz- und Kundinnen und Kunden einen 2G-Plus-Nach- fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt weis, wobei der Testnachweis bei Eintritt nicht äl- gehörenden Personen, mit Ausnahme von Ehepaa- ter als sechs Stunden sein darf, vorlegen. ren, Lebenspartnern und nicht ehelichen Lebens- gemeinschaften und Verwandten in gerader Linie, (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab nicht eingehalten wird. Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung Lage sind. der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- reich sicherzustellen. (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht zen und Straßen anzuordnen. 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- jahres, § 4a Kontaktbeschränkungen 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
421_4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören- (3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2 den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im gilt nicht für asymptomatische Personen, die Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) 1. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 er- geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit bringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurück- 1. den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie liegt, 2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei- 2. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 in teren Haushalt. Verbindung mit einem zusätzlichen Genesenen nachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 2 erbringen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und können, wenn nach der Grundimmunisierung Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra- durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefun- indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im den hat und die dem Genesenennachweis zugrunde ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen 90 Tage zurückliegt, Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- 3. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be- in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffri- schränkungen ausgenommen. schungsimpfung erbringen können, 4. einen Genesenennachweis nach § 2 Satz 1 Num- § 4b mer 2 erbringen können. Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 endet die Absonderung, sobald der zuständigen (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS- Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein- SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden werden durch der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrun- ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt de liegende Testung frühestens sieben Tage nach dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung er- oder Absatzes 2 erfolgt ist, möglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrun- 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 de liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen- ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie- Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt an- gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn gehören. der Absonderung im Sinne von Absatz 1 oder 2 er- folgt ist. (2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv ge- Satz 2 muss die zu testende Person symptomfrei ge- testeten Person und enge Kontaktpersonen nach der wesen sein. Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht für Schü- die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung lerinnen und Schüler sowie Kinder ab Vollendung des begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die ersten Lebensjahres in den Angeboten der Kinderta- asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der gesbetreuung die Möglichkeit, dass die Absonderung Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei bereits beendet wird, sobald der zuständigen Behörde Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS- keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten. CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach zehn Tagen; treten in einem Haushalt während dieser 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsange- der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt hörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und ist, Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen- zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie- nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19 gende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test der Absonderung im Sinne von Absatz 2 erfolgt ist. auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1 (6) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen. Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 421_5 SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Ein- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- richtungen der Kindertagespflege bleiben unberührt. und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- (7) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sol- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich len dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zuständigen Ressort. nach Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kontaktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige §6 Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn Nachweispflicht über das Nichtvorliegen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS- einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen Teilnehmer, die einen 3G-Nachweis vorlegen, sind zu- nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es lässig wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis- positiven Testergebnisses informieren. tungen, (8) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von 2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- Absatz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung ten, wobei ein Testnachweis im Sinne des § 2 Ab- durch die zuständige Behörde. satz 1 Satz 1 Nummer 3 alle 72 Stunden oder al- ternativ ein 2G-Nachweis einmalig bei Anreise zu (9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall führen ist, von Absatz 1 oder 2 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. 3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- aktivitäten, (10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor- liegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Abson- 4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in derung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen Gruppen, anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im 5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- Übrigen unberührt. men und Saunen, (11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- 6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- menverordnung bleibt unberührt. trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- gleichbaren Sporteinrichtungen, Teil 3 Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, 7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie Einrichtungen und Veranstaltungen von Wettannahmestellen privater Anbieter, 8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem §5 Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast- Hygienekonzepte ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- nen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen an Bundesautobahnen und gastronomische Betrie- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- be an Autohöfen, sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen 9. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähn- im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport liche Angebote, wobei ein Testnachweis im Sinne haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 alle 72 Stunden des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und oder alternativ ein 2G-Nachweis einmalig bei Be- Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- ginn der Reise zu führen ist, ständigen Behörde vorzulegen. 10. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- sern, Opern und Kinos, (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- 11. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- anstaltungen mit bis zu 2 000 gleichzeitig anwe- gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- senden Besucherinnen und Besuchern; eine Nach- sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von weispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. halten,
421_6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 12. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- und im Rahmen eines dortigen Testangebots regel- tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor- 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- legen, tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer- Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon- Nummer 3 vorlegen. traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- (6) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An- navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi- den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge- im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich Verordnung führen, ist zulässig die Teilnahme an öf- befristet werden. fentlichen sowie privaten Veranstaltungen mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Be- (7) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind den nach suchern; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienst- § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden lich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personal- im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor- vertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und zuweisen. Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die je- weils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten. § 6a Betriebsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen (3) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- und sonstige Beschränkungen cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, (1) Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit bis sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen zu 2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft Besuchern sind unter Berücksichtigung der weiteren im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Co- nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßgaben ronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in zulässig. den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- (2) Private sowie öffentliche Veranstaltungen im In- CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis nenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver- Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichti- ordnung führen, ist zulässig der Besuch von Clubs und gung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschrie- Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie benen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung vergleichbaren Tanzveranstaltungen. von 60 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ord- nungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchs- (4) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der tens jedoch 6 000 gleichzeitig anwesenden Besucherin- in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen haben nen und Besuchern zulässig. die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili- gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nach- (3) Private sowie öffentliche Veranstaltungen im Au- weisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme ßenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemein- Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichti- sam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweis- gung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschrie- dokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind benen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über- von 75 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ord- prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchs- nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek- tens jedoch 25 000 gleichzeitig anwesenden Besuche- tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen. rinnen und Besuchern zulässig. (5) Von der in den Absätzen 1 bis 3 formulierten Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind §7 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht Versammlungen vollendet haben, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 421_7 §8 die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Staatliches Selbstorganisationsrecht, Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der § 11 Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben und weitere Leistungsbereiche dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen- digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti- der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und umgesetzt werden. sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert. (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes unter freiem Himmel, in Kirchen, Mo- (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Ein- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des haltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutz- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- maßnahmen unberührt. milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor § 8a Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu Sonderregelungen für die Landtagswahl bestätigen. Für die Wahlhandlung bei der Urnenwahl, die Ermitt- (3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b lung und Feststellung des Wahlergebnisses und die des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- Wahlbeobachtung gelten im gesamten Gebäude und qualitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes dessen unmittelbarem Zugangsbereich die Abstands- Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- empfehlung des § 3 Absatz 1 und die Maskenpflicht halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten. Teil 4 (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Sonderregeln für besondere Lebens- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- und Arbeitsbereiche lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in §9 ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum (4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- der Eingliederungshilfe. de Maßnahmen angeordnet: 1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind § 10 nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- für die Kapazitäten in der Intensivmedizin; gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- 2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen hilfe. und Familie kann die Durchführung planbarer Be- handlungen auf medizinisch notwendige Behand- (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be- des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
421_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 und notwendige personelle Ressourcen geschaffen legen. Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, werden können. sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies um- Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind fasst auch einen Nukleinsäurenachweis auf das Vorlie- Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und gen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Probenmaterials. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- Teil 5 lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- Hochschul- und Prüfungswesen konzept nach Satz 1. § 13 § 12 Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs Landesaufnahmestelle an Hochschulen, staatlich anerkannten Berufsakademien und wissenschaftlichen (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- Forschungseinrichtungen gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnah- Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- me nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach form zulässig, wenn § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten 2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung Mund- Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab- besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- satz 2 getragen wird; die Ausnahmen von der Mas- fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Ab- kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sonderung endet abweichend von Satz 1 frühestens sie- gelten entsprechend, ben Tage nach Beginn der Absonderung, sobald mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen werden kann, 3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. In den nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 letzten 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1 erbringen. Satz 4 muss die zu testende Person symptomfrei ge- (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- wesen sein. line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- Sätze 1 und 2 zulassen. gen im Saarland. (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- § 2 Nummer 6 der Corona-Einreiseverordnung vorzu- lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 421_9 § 14 virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia- Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig- tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep- Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben unberührt. Teil 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 15 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- Corona-Pandemie vom 18. Februar 2022 (Amtsbl. I mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- S. 370) außer Kraft. sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. März standswahrung zuwiderhandelt. 2022 außer Kraft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Artikel 2 fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und von Kindertageseinrichtungen während 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. der Corona-Pandemie § 16 Kapitel 1 Zuständige Behörden Schulbetrieb und Betrieb von (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Kindertageseinrichtungen, dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c Kindergroßtagespflegestellen und des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander- heilpädagogischen Tagesstätten während weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo- der Corona-Pandemie lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz §1 vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt Schulbetrieb während der Corona-Pandemie geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor- beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des schriften dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt und 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Ver- auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um bestehen weiterhin fort. weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- 08.11.2021 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona- geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No-
421_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 vember 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils gel- dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches tenden Fassung im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben Hause“ erfüllt. für den Schulbereich. (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- Schülerinnen und Schüler zulässig, die dreimal in der sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord- schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge- nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus- setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not- Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 dem pädagogischen Personal der Schule und den Er- Satz 3 Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung zur Be- ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Die Oblie- sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der genheit nach Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände den dreimal wöchentlich in der Schule stattfindenden aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin- Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. Ein entsprechendes Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine (8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 3 und 7 zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin- derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzu- weise anzubringen. weisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. und Kultur. (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den § 1a Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten die Ab- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sätze 1 und 3 entsprechend. (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das auf Antrag befreit: sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest herer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- nachzuweisen; den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. dung vom Präsenzunterricht). (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen- oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per- sprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Prä- sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli- senzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 421_11 soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an- Kapitel 2 gehörigen Personen erfolgt. Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, §4 in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu Präsenzunterricht machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern- den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. Schulpflicht dar. (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts der Corona-Pandemiemaßnahmen“. sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt. §2 (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- Kindertageseinrichtungen, schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Abson- Kindergroßtagespflegestellen und derungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teil- heilpädagogische Tagesstätten nehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere ge- (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So- eignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin- Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Auszubildenden für diese Zeit freizustellen. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich- tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd- (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun- Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti- gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland. dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formu- dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge- larelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der ge- testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den mäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygie- Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen, neplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver- oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis (2) Die Einrichtung hat jedem Kind ab Vollendung des im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 3, 4 und ersten Lebensjahres, das die Einrichtung besucht, drei- 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande- mal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug mie vorlegen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Bei durch ärztliches Attest nachzuweisen. Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be- Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarländi- steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen- schen Absonderungsverordnung. Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder §3 FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) ge- Vorbereitung für Nichtschülerinnen und tragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schul- Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen gelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im Einzel- auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- fall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies ist in schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches At- allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und test, glaubhaft zu machen. Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 §5 Absatz 2 gilt entsprechend. Prüfungsverfahren (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an- (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die wendbar. Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
421_12 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022 lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung 3. Integrationskurse, der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- lich zulässig. 4. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen, werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – 5. der Betrieb von Flugschulen, Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- 6. der Betrieb von Hundeschulen, schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- tionsprüfung durchgeführt wird. 7. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen, (3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und 2 nur bei Vor- 8. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der lage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nach- Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung weises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co- SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro- 9. Erste-Hilfe-Kurse, na-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 10. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- Satz 3 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Verordnung zur Be- terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh- tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs- Fassung, tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- 11. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. (BFDG); bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab- §6 satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung Durchführung von Weiterbildungen der Corona-Pandemie entsprechend, Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil- 12. der Betrieb von Bibliotheken, dungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiter- bildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach- 13. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme ten und öffentlichen Bereich, und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Ge- 14. künstlerischer Unterricht. setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im jeweils geltenden Fassung entsprechend. Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind Kapitel 3 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht Öffentliche und private Bildungseinrichtungen vollendet haben, im außerschulischen Bereich 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte §7 bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen Außerschulische Bildungsveranstaltungen und im Rahmen des freiwilligen Testangebots re- sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In- maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer- Instituts, in Präsenzform zulässig den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen. 1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch So- (3) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der zialgesetzbuch, Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt im Rahmen der beruflichen Aus-, Weiter- und Fort- 2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote, bildungsangebote entsprechend.
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