Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                          Teil I
              2022                              Ausgegeben zu Saarbrücken, 26. Februar 2022                                                    Nr. 12 A

                                                                             Inhalt
                                                                                                                                                            Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 25. Februar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    421_2
Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege.
Vom 25. Februar 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    421_33
421_2                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022

                                     A. Amtliche Texte
                                                          mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne
                 Verordnungen                             dieser Verordnung sind
                                                          1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
71             Verordnung zur Änderung                       19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
          infektionsrechtlicher Verordnungen                 (Impfnachweis);
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5
                Vom 25. Februar 2022                         COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
                                                             ordnung (Genesenennachweis);
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4,    3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
§ 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)            19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert        (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021           Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-
(BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3        Test) abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021               zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde lie-
V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung         genden Testung Gültigkeit besitzt.
vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), des          Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom             Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2.
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I          Ein 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
S. 366), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisati-       1. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1, sofern
onsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung nicht mehr
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch       als drei Monate zurückliegt,
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I
S. 358), verordnet die Landesregierung:                   2. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver-
                                                             bindung mit einem zusätzlichen Testnachweis nach
                                                             Satz 1 Nummer 3,
                     Artikel 1
            Verordnung zur Bekämpfung                     3. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
           der Corona-Pandemie (VO-CP)                       dung mit einem zusätzlichen Genesenennachweis
                                                             nach Satz 1 Nummer 2, wenn nach der Grundim-
                                                             munisierung durch zwei Impfungen eine Genesung
                      Teil 1                                 stattgefunden hat und die dem Genesenennachweis
              Allgemeine Vorschriften                        zugrunde liegende Testung nach der letzten Einzel-
                                                             impfung stattgefunden hat, auch wenn die Testung
                         §1                                  mehr als 90 Tage zurückliegt,
                 Ziel und Verfahren                       4. ein Impfnachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Ver-
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten           bindung mit dem Nachweis einer Auffrischungs-
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung              impfung,
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-            5. ein Genesenennachweis nach Satz 1 Nummer 2.
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß         (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne
§ 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz     dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit       Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-
weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens         (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
durch die sachverständig beratene Landesregierung am      nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-     einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
geschriebenen Beurteilungskriterien.                      in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
                                                          deren jeweilige Haushaltsangehörige.

                         §2                               (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
               Begriffsbestimmungen                       planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
                                                          rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19,       der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder          alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion   vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
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gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung          einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
beruhen.                                                     tragen können,
                                                         3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie
                       Teil 2                               deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-
             Allgemeine Hygiene- und                        nikationspartner,
             Infektionsschutzvorgaben                    4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-
                                                            sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb
                     §3                                     des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-
         Abstandswahrung und Belüftung                      me nach Nummer 2 bleibt unberührt,
(1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-     5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein
ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen           Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen
des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-         Personen durchgängig gewährleistet oder auf der
kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-          Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-
stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-        fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-
zuhalten.                                                   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,
                                                            gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen             ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-        schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.       28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13
                                                            des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
                                                            S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben
                     §4                                     im Übrigen unberührt,
             Mund-Nasen-Bedeckung
                                                         6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im               alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen                        nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder       rend des Konsums von Speisen und Getränken und
   im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs             während des Sportbetriebs,
   zugänglich sind,                                      7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-             alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche      nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,            rend des Konsums von Speisen und Getränken und
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           während des Sportbetriebs,
   leistet ist,                                          8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur
                                                            der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-­
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs        Nasen-­­Bedeckung nicht möglich ist,
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von         9. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-          Nummer 4 für alle Besucherinnen und Besucher,
   reichen,                                                 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und
                                                            Kunden, sofern alle anwesenden Besucherinnen
4. bei Veranstaltungen im Sinne des § 6a Absatz 1           und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer
   und 3 im Außenbereich bei jedem nicht nur kurz-          und Kundinnen und Kunden einen 2G-Plus-Nach-
   fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt         weis, wobei der Testnachweis bei Eintritt nicht äl-
   gehörenden Personen, mit Ausnahme von Ehepaa-            ter als sechs Stunden sein darf, vorlegen.
   ren, Lebenspartnern und nicht ehelichen Lebens-
   gemeinschaften und Verwandten in gerader Linie,       (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
   wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern         tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
   nicht eingehalten wird.                               Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
                                                         tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in     nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung      Lage sind.
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-
reich sicherzustellen.                                   (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
                                                         Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-­Nasen-­
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-     Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht       zen und Straßen anzuordnen.
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
   jahres,                                                                      § 4a
                                                                       Kontaktbeschränkungen
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum,
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder        in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
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Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören-       (3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2
den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im      gilt nicht für asymptomatische Personen, die
Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)                1. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 er-
geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit                  bringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten
                                                              Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate zurück-
1. den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie                liegt,

2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei-         2. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1 in
   teren Haushalt.                                            Verbindung mit einem zusätzlichen Genesenen­
                                                              nachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 2 erbringen
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und            können, wenn nach der Grundimmunisierung
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra-            durch zwei Impfungen eine Genesung stattgefun-
indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im             den hat und die dem Genesenennachweis zugrunde
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-         liegende Testung nach der letzten Einzelimpfung
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in              stattgefunden hat, auch wenn die Testung mehr als
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen         90 Tage zurückliegt,
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-         3. einen Impfnachweis nach § 2 Satz 1 Nummer 1
CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be-             in Verbindung mit dem Nachweis einer Auffri-
schränkungen ausgenommen.                                     schungsimpfung erbringen können,
                                                           4. einen Genesenennachweis nach § 2 Satz 1 Num-
                      § 4b                                    mer 2 erbringen können.
             Absonderung bei positivem
             SARS-CoV-2-Testergebnis                       (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
                                                           Satz 3 endet die Absonderung, sobald der zuständigen
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-           Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit
CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein-         SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt
säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden          werden durch
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen        1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrun-
ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt         de liegende Testung frühestens sieben Tage nach
dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene         Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1
Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung er-         oder Absatzes 2 erfolgt ist,
möglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen
Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrun-          2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7
de liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen           Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von         Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-
Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt an-           gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn
gehören.                                                      der Absonderung im Sinne von Absatz 1 oder 2 er-
                                                              folgt ist.
(2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich
nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven            In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach
Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv ge-       Satz 2 muss die zu testende Person symptomfrei ge-
testeten Person und enge Kontaktpersonen nach der          wesen sein.
Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über        (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht für Schü-
die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung       lerinnen und Schüler sowie Kinder ab Vollendung des
begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die    ersten Lebensjahres in den Angeboten der Kinderta-
asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der         gesbetreuung die Möglichkeit, dass die Absonderung
Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei     bereits beendet wird, sobald der zuständigen Behörde
Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn          nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-
keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.    CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden
                                                           durch
Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach
zehn Tagen; treten in einem Haushalt während dieser        1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde
Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die      liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsange-              der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt
hörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und             ist,
Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen       2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7
oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung          Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen              Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-
nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19              gende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test         der Absonderung im Sinne von Absatz 2 erfolgt ist.
auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu
lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1       (6) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur
durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen.    Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022                           421_5

SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Ein-        (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
richtungen der Kindertagespflege bleiben unberührt.       und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
                                                          ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
(7) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sol-       verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
len dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich           zuständigen Ressort.
nach Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche
Kontaktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und 2
erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige                               §6
Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn                Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-               einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
                                                          (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
                                                          cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen
                                                          Teilnehmer, die einen 3G-Nachweis vorlegen, sind zu-
nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es
                                                          lässig
wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren      1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines           dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-
positiven Testergebnisses informieren.                       tungen,
(8) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von      2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-
Absatz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung            ten, wobei ein Testnachweis im Sinne des § 2 Ab-
durch die zuständige Behörde.                                satz 1 Satz 1 Nummer 3 alle 72 Stunden oder al-
                                                             ternativ ein 2G-Nachweis einmalig bei Anreise zu
(9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall        führen ist,
von Absatz 1 oder 2 abweichende oder weitergehende
Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.                  3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
                                                             aktivitäten,
(10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor-
liegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Abson-        4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
derung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen           Gruppen,
anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im     5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
Übrigen unberührt.                                           men und Saunen,
(11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-             6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
menverordnung bleibt unberührt.                              trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
                                                             sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
                                                             gleichbaren Sporteinrichtungen,
                      Teil 3
      Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,              7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie
        Einrichtungen und Veranstaltungen                    von Wettannahmestellen privater Anbieter,
                                                          8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
                        §5                                   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast-
                  Hygienekonzepte                            ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-
                                                             nen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            an Bundesautobahnen und gastronomische Betrie-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-         be an Autohöfen,
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen    9. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähn-
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport           liche Angebote, wobei ein Testnachweis im Sinne
haben entsprechend den spezifischen Anforderungen            des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 alle 72 Stunden
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und        oder alternativ ein 2G-Nachweis einmalig bei Be-
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-        ginn der Reise zu führen ist,
ständigen Behörde vorzulegen.                             10. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-
                                                              sern, Opern und Kinos,
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-      11. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-             anstaltungen mit bis zu 2 000 gleichzeitig anwe-
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-            senden Besucherinnen und Besuchern; eine Nach-
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von             weispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen          betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen          rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum              menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-        nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der            jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.               halten,
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12. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-              und im Rahmen eines dortigen Testangebots regel-
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne              mäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3              SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober           Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor-
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-         legen,
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
    (BGBl. I S. 327).                                      3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
                                                              Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-            konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und              fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie             den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon-           Nummer 3 vorlegen.
traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-      (6) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An-
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in           trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi-
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen      gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 3
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-         erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis           unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser           wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
Verordnung führen, ist zulässig die Teilnahme an öf-       befristet werden.
fentlichen sowie privaten Veranstaltungen mit mehr als
2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Be-        (7) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind den nach
suchern; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienst-    § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden
lich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personal-     im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
vertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und      zuweisen.
Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen,
die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die je-
weils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.                             § 6a
                                                            Betriebsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen
(3) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-                   und sonstige Beschränkungen
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen,           (1) Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit bis
sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen       zu 2 000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und
Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft       Besuchern sind unter Berücksichtigung der weiteren
im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Co-     nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßgaben
ronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in         zulässig.
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-         (2) Private sowie öffentliche Veranstaltungen im In-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis           nenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-      Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichti-
ordnung führen, ist zulässig der Besuch von Clubs und      gung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschrie-
Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie         benen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung
vergleichbaren Tanzveranstaltungen.                        von 60 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ord-
                                                           nungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchs-
(4) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der      tens jedoch 6 000 gleichzeitig anwesenden Besucherin-
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen haben      nen und Besuchern zulässig.
die Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweili-
gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nach-       (3) Private sowie öffentliche Veranstaltungen im Au-
weisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme          ßenbereich mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden
in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemein-         Besucherinnen und Besuchern sind unter Berücksichti-
sam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweis-        gung der weiteren nach dieser Verordnung vorgeschrie-
dokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind       benen Maßgaben bis zu einer jeweiligen Auslastung
in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-      von 75 Prozent der für die Veranstaltungsstätte ord-
prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies     nungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl, höchs-
nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek-    tens jedoch 25 000 gleichzeitig anwesenden Besuche-
tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.         rinnen und Besuchern zulässig.
(5) Von der in den Absätzen 1 bis 3 formulierten Pflicht
zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind                                      §7
1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht                           Versammlungen
   vollendet haben,
                                                           Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits       sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
   vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte       liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
   oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen         werden.
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                         §8                               die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der
        Staatliches Selbstorganisationsrecht,             Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
  religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der                              § 11
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,             Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie    und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben               und weitere Leistungsbereiche
dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen-
digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän-        (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien,   Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger
Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti-        der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-
kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,        pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-
dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen           konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
umgesetzt werden.                                         sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
                                                          Arbeitsschutz orientiert.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des
Grundgesetzes unter freiem Himmel, in Kirchen, Mo-        (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,      angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
die zu diesem Zweck genutzt werden, bleibt unter Ein-     die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
haltung allgemeiner Hygiene- und Infektionsschutz-        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
maßnahmen unberührt.                                      milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
                                                          nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
                                                          ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
                     § 8a                                 Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
     Sonderregelungen für die Landtagswahl                bestätigen.
Für die Wahlhandlung bei der Urnenwahl, die Ermitt-       (3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b
lung und Feststellung des Wahlergebnisses und die         des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
Wahlbeobachtung gelten im gesamten Gebäude und            qualitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
dessen unmittelbarem Zugangsbereich die Abstands-         Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
empfehlung des § 3 Absatz 1 und die Maskenpflicht         halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.            konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                          Frauen und Familie einzuhalten.
                       Teil 4                             (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
        Sonderregeln für besondere Lebens-                gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
               und Arbeitsbereiche                        lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                                                          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
                      §9                                  ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung              ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
                                                          Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-      fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet       gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-    SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,     Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-     RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz           neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum       (4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich      und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
der Eingliederungshilfe.                                  de Maßnahmen angeordnet:
                                                          1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
                       § 10                                  nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie              Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote             planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
                                                             nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-        oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-         für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;
gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-        2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen
hilfe.                                                       und Familie kann die Durchführung planbarer Be-
                                                             handlungen auf medizinisch notwendige Behand-
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11                 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-          schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten
bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an              für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
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    und notwendige personelle Ressourcen geschaffen        legen. Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt,
    werden können.                                         sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
                                                           Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen          dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies um-
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind        fasst auch einen Nukleinsäurenachweis auf das Vorlie-
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und              gen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-         einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das        Probenmaterials.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der
teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-                          Teil 5
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-                    Hochschul- und Prüfungswesen
konzept nach Satz 1.
                                                                                  § 13
                       § 12                                  Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
               Landesaufnahmestelle                              an Hochschulen, staatlich anerkannten
                                                                Berufsakademien und wissenschaftlichen
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-                  Forschungseinrichtungen
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,         (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und         des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort        Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt,           und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnah-       Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-
me nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach          form zulässig, wenn
§ 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung           1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1)                RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,           ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von
Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten        2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung         Mund-­ Nasen-­Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-
besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-         satz 2 getragen wird; die Ausnahmen von der Mas-
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Ab-          kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sonderung endet abweichend von Satz 1 frühestens sie-         gelten entsprechend,
ben Tage nach Beginn der Absonderung, sobald mittels
Nukleinsäurenachweis nachgewiesen werden kann,             3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-
dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. In den          nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2
letzten 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach          Absatz 1 Satz 1 erbringen.
Satz 4 muss die zu testende Person symptomfrei ge-         (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-
wesen sein.                                                line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen        gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf        können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im           gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert     (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der     tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben       examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über   pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der         mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-
Sätze 1 und 2 zulassen.                                    gen im Saarland.
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen         higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und
werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf            Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-
Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder           lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-
der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach           den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-
§ 2 Nummer 6 der Corona-Einreiseverordnung vorzu-          lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022                        421_9

                       § 14                                virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-
   Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen              les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
                                                           zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung         Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-        von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-       reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-        Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig-
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und          keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die         tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                       die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),
                                                           bleiben unberührt.
                     Teil 6
  Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
                                                                                   § 17
                                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                       § 15
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                 (1) Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.
                                                           Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-        Corona-Pandemie vom 18. Februar 2022 (Amtsbl. I
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      S. 370) außer Kraft.
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-         (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. März
standswahrung zuwiderhandelt.                              2022 außer Kraft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu                          Artikel 2
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
                                                           sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und           von Kindertageseinrichtungen während
75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                        der Corona-Pandemie

                        § 16                                                    Kapitel 1
                Zuständige Behörden                                   Schulbetrieb und Betrieb von
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                      Kindertageseinrichtungen,
dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5 und 28c                 Kindergroßtagespflegestellen und
des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-          heilpädagogischen Tagesstätten während
weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-                     der Corona-Pandemie
lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz                             §1
vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt            Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021
(Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei;     (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor-    beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
schriften dieser Verordnung sowie der §§ 28b Absatz 5      Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt
und 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Ver-      auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
                                                           (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
                                                           Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-
sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
                                                           eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen
und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
                                                           im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der
ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4
                                                           jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/
Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
                                                           DE/portale/corona/service/downloads/_documents/
gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
                                                           hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;   pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem          ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und         der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
bestehen weiterhin fort.                                   weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der            Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September           die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum
2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch       Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-
die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT               Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
08.11.2021 V1), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1      beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt
Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona-            geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No-
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vember 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils gel-         dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
tenden Fassung im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als       Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2           wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-             dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-        mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben         Hause“ erfüllt.
für den Schulbereich.
                                                           (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für       noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-
Schülerinnen und Schüler zulässig, die dreimal in der      sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer           schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind.          als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder
Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an       die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie
der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die       einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-
schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge-      nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-
setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die   Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-
Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen,      wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen
die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1       dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-
Satz 3 Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung zur Be-        ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die
kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Die Oblie-          sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der
genheit nach Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an      Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
den dreimal wöchentlich in der Schule stattfindenden       aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines       wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen           Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin-           Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung         über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden.         SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
Ein entsprechendes Zutrittsverbot zum Schulgelände
besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine          (8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 3 und 7
zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen            sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin-
derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzu-      weise anzubringen.
weisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung      (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
und Kultur.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den                              § 1a
Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten die Ab-               Tragen eines Mund-­Nasen-­Schutzes
sätze 1 und 3 entsprechend.                                (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden          Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
auf Antrag befreit:                                        sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
                                                           gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-         pflichtung zum Tragen eines Mund-­Nasen-­Schutzes in
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als        Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-­Maske).
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-     Statt eines solchen Mund-­Nasen-­Schutzes können auch
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-
   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest   herer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
   nachzuweisen;                                           den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-           dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
   schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-         Tragen eines Mund-­Nasen-­Schutzes.
   dung vom Präsenzunterricht).                            (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-   stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den       das Tragen eines solchen Mund-­Nasen-­Schutzes nach
schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-        Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die
genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere         Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei
Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der          Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf
„Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz           Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-            nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.         le eines Mund-­Nasen-­Schutzes infrage.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5        (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-­Nasen-­
oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-       Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
sprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Prä-        sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-
senzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-   sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022                        421_11

soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-                            Kapitel 2
gehörigen Personen erfolgt.                                            Pflegeschulen und Schulen
                                                                       für Gesundheitsfachberufe
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-­Nasen-­Schutzes
gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,                              §4
in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu                     Präsenzunterricht
machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum
Tragen eines Mund-­Nasen-­Schutzes nicht nach, so ist     (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern-   den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-
bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die     berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
Schulpflicht dar.                                         (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan     det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-
Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen        nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
der Corona-Pandemiemaßnahmen“.                            sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der
                                                          jeweiligen Schule statt.

                       §2                                 (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-
            Kindertageseinrichtungen,                     schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Abson-
         Kindergroßtagespflegestellen und                 derungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teil-
          heilpädagogische Tagesstätten                   nehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte
                                                          im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere ge-
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So-      eignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen
zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-       Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die
dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten        Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-
tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd-       (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur
agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des        für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte,
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-     Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines
milie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtun-      Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti-
gen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in            gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit
der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.      dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit
de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formu-        dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge-
larelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der ge-       testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den
mäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygie-    Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen,
neplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den       die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver-
oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.                  pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2
                                                          gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis
(2) Die Einrichtung hat jedem Kind ab Vollendung des      im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 3, 4 und
ersten Lebensjahres, das die Einrichtung besucht, drei-   5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande-
mal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug      mie vorlegen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus        Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe
SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für         entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist
Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Bei      durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der         (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be-
Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarländi-      steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-­Nasen-­
schen Absonderungsverordnung.                             Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske
                                                          (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-­Nasen-­Schutzes
                                                          können auch Masken der Standards KN95/N95 oder
                        §3                                FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) ge-
     Vorbereitung für Nichtschülerinnen und               tragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schul-
     Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen              gelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines
                                                          Mund-­Nasen-­Schutzes. Die Pflicht zum Tragen eines
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung         Mund-­Nasen-­Schutzes entfällt, wenn dem im Einzel-
auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-            fall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies ist in
schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im       geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches At-
allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und      test, glaubhaft zu machen.
Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1                           §5
Absatz 2 gilt entsprechend.                                                Prüfungsverfahren
(2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-     (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
wendbar.                                                  Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
421_12                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2022

lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung       3. Integrationskurse,
der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
lich zulässig.                                            4. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und
                                                             praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der         und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri-
infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt            schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen,
werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
                                                          5. der Betrieb von Flugschulen,
Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-        6. der Betrieb von Hundeschulen,
schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
tionsprüfung durchgeführt wird.                           7. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei
                                                             tätigen Bildungseinrichtungen,
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an
einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und 2 nur bei Vor-       8. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der
lage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nach-           Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
weises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem       übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-
SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1            rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-          9. Erste-Hilfe-Kurse,
na-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für Personen,
die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1      10. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
Satz 3 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Verordnung zur Be-            terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-
kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer            nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh-           tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom
men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die         7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen              durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November
wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den         2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden
Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-          Fassung,
tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-      11. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am             willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule             (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.                (BFDG); bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
                                                              Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung
                                                              der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-
                       §6
                                                              satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung
         Durchführung von Weiterbildungen
                                                              der Corona-Pandemie entsprechend,
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil-       12. der Betrieb von Bibliotheken,
dungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiter-
bildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach-          13. außerschulische Bildungseinrichtungen im priva-
berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme               ten und öffentlichen Bereich,
und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998
(Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Ge-     14. künstlerischer Unterricht.
setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der     (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im
jeweils geltenden Fassung entsprechend.                   Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-
                                                          fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind
                    Kapitel 3                             1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
  Öffentliche und private Bildungseinrichtungen              vollendet haben,
           im außerschulischen Bereich
                                                          2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
                                                             vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
                       §7                                    bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
    Außerschulische Bildungsveranstaltungen                  und im Rahmen des freiwilligen Testangebots re-
  sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht              gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
                                                             SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1      3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-             Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-         konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-             fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
Instituts, in Präsenzform zulässig                           den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
                                                             Nummer 3 vorlegen.
1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten
   Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch So-        (3) § 1a gilt entsprechend. § 4 Absatz 2 Nummer 5 der
   zialgesetzbuch,                                        Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                                          gilt im Rahmen der beruflichen Aus-, Weiter- und Fort-
2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote,     bildungsangebote entsprechend.
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