Audit Committee Quarterly - VERGÜTUNG, TR ANSPARENZ UND UNABHÄNGIGKEIT NACH ARUG II UND DCGK
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Audit Committee Quarterly I / 2020 DAS MAGAZIN FÜR CORPORATE GOVERNANCE Gefördert durch Audit Committee Institute e.V. V ERGÜ T UNG, T R A NSPA RENZ UN D UN A BH Ä NGIGK EI T N ACH A RUG II UN D DCGK
ARUG II, Kodex © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
EDITORIAL und Aufsichtsrat Die vorliegende Ausgabe ist den Neuerungen gewid Der DCGK ist umfassend überarbeitet worden; die met, die das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsricht Neufassung ist kürzlich in Kraft getreten. Wesentliche linie (ARUG II) und der neu gefasste Deutsche Corpo Neuerungen betreffen ebenfalls die Vorstandsvergü rate Governance Kodex (DCGK) für die Aufsichtsräte tung sowie die Unabhängigkeit von Anteilseignern im der börsennotierten Gesellschaften bringen. Folgende Aufsichtsrat. Schwerpunkte seien hervorgehoben: Künftig soll der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied Das ARUG II sieht erneut Änderungen für die Vergü dessen Ziel-Gesamtvergütung festlegen. Die variable tungen der Vorstände vor. Künftig hat der Aufsichtsrat Vergütung, die an langfristig orientierte Ziele anknüpft, ein Vergütungssystem zu beschließen; das Gesetz soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen über enthält hierfür detaillierte Vorgaben. Die Anstellungs steigen. Die dem Vorstandsmitglied gewährten varia verträge der Vorstände müssen sich im Rahmen des blen Vergütungsbeträge sollen von ihm überwiegend Vergütungssystems bewegen. Die Hauptversamm in Aktien der Gesellschaft angelegt oder aktienbasiert lung b eschließt mindestens alle vier Jahre über das Ver gewährt werden. In begründeten Fällen soll eine varia gütungssystem. Bei Missbilligung ist ein neues Vergü ble Vergütung einbehalten oder zurückgefordert wer tungssystem auszuarbeiten. Die Hauptversammlung den können (»claw back«). kann auch die im Vergütungssystem festzulegende Maximalvergütung herabsetzen. Außerdem werden die Vorgaben zur Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern konkretisiert. Der Kodex An die Stelle der bisher im Anhang zum Jahresab unterscheidet deutlich zwischen Unabhängigkeit von schluss zu veröffentlichenden Angaben zu den Organ Vorstand und Gesellschaft und Unabhängigkeit von vergütungen tritt künftig ein selbstständiger Vergü einem kontrollierenden Aktionär. Für beide Situationen tungsbericht, für dessen Inhalt das Aktiengesetz gibt der Kodex (unterschiedliche) Kriterien vor, die hel gleichfalls detaillierte Vorgaben enthält. Die Hauptver fen sollen, zu beurteilen, wann Unabhängigkeit anzu sammlung beschließt auch über diesen Vergütungs nehmen ist. bericht. Neu ist ferner, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Auf Über die vorstehenden Hinweise hinaus bringen sichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat. ARUG II und Kodex zahlreiche weitere Neuerungen, mit denen sich jedes Aufsichtsratsmitglied vertraut Die neuen Vorschriften zu Geschäften mit nahe machen muss. Ich hoffe, dass Sie, die Leser, die vorlie stehenden Personen (»related parties transactions«) gende Ausgabe des Audit Committee Quarterly hier bringen Aufgaben auch für den Aufsichtsrat mit sich. bei als hilfreich empfinden. Wenn der wirtschaftliche Wert solcher Geschäfte einzeln oder zusammengerechnet pro Geschäftsjahr 1,5 Prozent der Summe aus Anlage- und Umlaufver mögen der Gesellschaft übersteigt, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines hierfür bestellten Ausschusses und sind zu veröffent Prof. Dr. Dres. h. c. Theodor Baums lichen. Hier muss im Vorfeld dafür Sorge getragen Mitglied der Regierungskommission Deutscher werden, dass in Betracht kommende Geschäfte ver Corporate Governance Kodex (2009 – 2020); lässlich identifiziert und bewertet werden. Of Counsel und Beiratsvorsitzender der SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts gesellschaft mbH © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
I N H A LT 3 EDITORIAL 34 Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Prof. Dr. Dres. h. c. Theodor Baums ARUG II – Neue Organisationspflichten im Blick des Aufsichtsrats Dr. Jan-Hendrik Gnändiger und Katharina Gädeke S C H W E R P U N K T 36 Deutscher Corporate Governance Kodex 2020 – ARUG II UND DCGK Chancen verpasst, Chancen erfasst? Anke Sänger-Zschorn 6 ARUG II – was ist neu? Prof. Dr. Ulrich Noack 38 ARUG II – Folgen für Aufsichtsräte Georg Lanfermann, Astrid Gundel und Ralf Gerdes 9 Neuerungen in der Vergütung nach ARUG II Dr. Stefan Wilhelm Suchan, LL.M. (Cornell), 48 DCGK – Folgen für Aufsichtsräte und Ralf Gerdes Astrid Gundel und Georg Lanfermann 12 ARUG II – Konsequenzen der Neuerungen in der Vorstandsvergütung für die Rechnungslegung Ingo Rahe K O L U M N E Z U K U N F T 15 Steinige Wege brauchen klare Navigation. 54 Vergütung der Zukunft Prof. Dr. habil. Heiko von der Gracht 16 Vorstandsvergütung – Back to Basics! Dr. Hans-Christoph Hirt und Lisa Katarina Lange 55 IN E IGENER SACHE 18I nvestorenerwartungen an die Vorstands- Übersicht der Pläne der EU zu Sustainable vergütung nach ARUG II Finance Hendrik Schmidt 20 ortschritt für die Nachhaltigkeit oder F Geschenk an Investoren? Dr. Sebastian Sick, LL.M. Eur. S TA N D P U N K T 22 elten die Neuregelungen des ARUG II G 56 Nachhaltigkeit: Auswirkungen der neuen auch für die KGaA? Regulatorik auf die Wertschöpfungskette Prof. Dr. Christoph Teichmann von Versicherungsunternehmen Dr. Roman Schulze 26 timmrechtsberater: ein erster Regulierungs S versuch 60 Internetmissbrauch – ein unternehmerisches Risiko Dr. jur. Ulrich Keunecke und Eva Berberich, LL.M. Dr. Jan-Hendrik Gnändiger und Timo Herold 29 RUG II – neue Offenlegungs- und Berichtspflichten A 62 Informationsaustausch zwischen Vorstand und für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mittels Dr. Bettina Hammers virtuellen Datenraums Dr. Jan-Henric M. Punte, LL.M. (Hull), und 32Ad-hoc-Zustimmung durch den Aufsichtsrat – Dr. Richard Stefanink ein neuer Schutzmechanismus bei Geschäften mit nahestehenden Personen Georg Lanfermann 4 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
F A M I L I E N U N T E R N E H M E N F I N A N C I A L R E P O R T I N G U P D AT E | TA X 64 Nachhaltig wachsen durch Werte und Vertrauen 86 DPR-Tätigkeitsbericht 2019 – Fehlerquote deutlich Dr. Vera-Carina Elter angestiegen Renata Paul 66Deutsche Familienunternehmer blicken weniger optimistisch in die Zukunft als vor einem Jahr. 88 eue Gesetzgebung zur Forschungs- und N Dr. Vera-Carina Elter Innovationsförderung: Unternehmen sollten jetzt zügig handeln Dr. Jan Wendland A K T U E L L E R E C H T S P R E C H U N G 69 Objektiver Fehlerbegriff im deutschen 90 P U B L I K AT I O N E N Enforcement-Verfahren? Olaf Haegler 91 A U S G E W Ä H LT E Z E I T S C H R I F T E N A R T I K E L C O R P O R AT E G O V E R N A N C E A K T U E L L 92 A K T U E L L E V E R A N S TA LT U N G 72 Was Aufsichtsräte über das Geldwäschegesetz Praktische und strategische Implikationen wissen sollten der Covid-19-Krise für den Aufsichtsrat – Barbara Scheben Webinar des Audit Committee Institute 74 Auswirkungen der Berichterstattung über Key Audit Matters auf das Entscheidungsverhalten des Prüfungsausschusses – Erhöhte Transparenz 93 Impressum Michelle Höfmann und Prof. Dr. Christiane Pott 77 IDW-Positionspapier zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer 94 Bestellformular Georg Lanfermann 78 Kurzmeldungen Zusammengestellt von Astrid Gundel 80 IN E IGENER SACHE Financial Reporting Update 2020– Aktuelles für Aufsichtsräte 82 D I E W E LT D E R C O R P O R AT E G OV E R N A N C E : S I N G A PU R E R F I N D E T S I C H N E U Thomas Schalow Audit Committee Quarterly I/2020 5 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
§ S C H W E R P U N K T A RUG II ARUG II – was ist neu? Autor: Prof. Dr. Ulrich Noack 6 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Prof. Dr. Ulrich Noack (geb. 1956) ist seit 1994 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Geschäfts- führender Direktor des Instituts für Unternehmensrecht an der Juristischen Fakultät. Er lehrt und forscht im deutschen und europäischen Privat- und Unternehmensrecht, insbesondere im Kapital gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Noack ist Mitherausgeber und Autor des Kölner Kommentars zum Aktien- gesetz sowie des Baumbach/Hueck, GmbHG-Kommentar. Ferner berät er in Fragen der deutschen und europäischen Rechtssetzung, u. a. Anhörungen in Parlamentsausschüssen; er war Mitglied der BMJV-Expertenkommission zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie. Seit Jahresanfang 2020 ist es in Kraft, das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktio närsrechterichtlinie (ARUG II). Der Name des Gesetzes ist Programm. Eine EU- Richtlinie über Aktionärsrechte war in deut sches Recht umzusetzen – und das zum zweiten Mal. Denn schon vor elf Jahren gab es einen Anpassungsakt (ARUG I), der z. B. für die Hauptversammlung eine Im Gefolge der Finanzkrise und wegen einiger Cor porate Governance-Defizite hat sich die EU zu einer Fernteilnahme via Onlinezuschaltung und Weiterentwicklung der Aktionärsrechte-RL veranlasst gesehen. So kam es im Jahr 2017 zu einer Ergänzung die Briefwahl brachte. Das Ziel der euro der europäischen Richtlinie und infolgedessen zum ARUG II, das am 19.12.2019 das Bundesgesetzblatt päischen Aktionärsrechte-Richtlinie (2007) zierte. war und ist, die aktive Beteiligung der Die Umsetzung kam um ein halbes Jahr zu spät, nach den Vorgaben der Richtlinie hätte sie schon im Juni Aktionäre über die Grenzen des Binnen 2019 erfolgen müssen. Der Gesetzentwurf wurde zwar rechtzeitig dem Bundestag vorgelegt, aber des markts hinweg zu fördern. Denn das Aktio sen Rechtsausschuss hat ungewöhnlich lange darü ber beraten. Der Grund dafür waren Unstimmigkeiten nariat ist zunehmend international struk zwischen den Koalitionsparteien, wie man es mit der Vorstandsvergütung halten sollte. Das europäische turiert, während die Aktiengesetze von den Recht sieht im Grundsatz vor, dass die Hauptversamm lung über die Vergütung befindet. Allerdings besteht Mitgliedstaaten gemacht werden. Daher ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob dieses Votum bindend sein soll oder nicht. Der Entwurf der Bundes will der europäische Gesetzgeber die Mit regierung wollte eine nur beratende Beschlussfassung über die Vergütung, während die letztgültige Entschei wirkung der Aktionäre bei börsennotierten dung beim Aufsichtsrat bliebe. Dieser sei »aufgrund seiner institutionellen Verfasstheit hierzu besonders Gesellschaften verbessern sowie die geeignet. Durch die Besetzung des Aufsichtsrats ent sprechend den Mitbestimmungsvorschriften ist ins grenzüberschreitende Information und Aus besondere der Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Vorstandsvergütung gewährleistet«, so die Regie übung von Aktionärsrechten erleichtern. rungsbegründung. Dieser Grundlinie hat schließlich das Parlament zugestimmt, allerdings mit einer interes Diese hehren Ziele sind gewiss zu begrü santen Modifikation. Es wurde am Ende ein Passus aufgenommen, wonach der Aufsichtsrat eine »Maxi ßen, doch wie sollen sie erreicht werden? malvergütung« für den Vorstand zu bestimmen hat – und die Hauptversammlung dieses Maximum herab setzen kann (§§ 87, 87a, 120a AktG). Audit Committee Quarterly I/2020 7 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
SCHWERPUNKT ARUG II Auf diesem Wege etwas hinten herum kommt also Und schließlich wird ein Auskunftsanspruch der bör die Hauptversammlung wieder ins Spiel. Sie befindet sennotierten AG gegenüber den Banken begründet. konsultativ über das Vergütungssystem und lässt sich Diese Intermediäre haben über ihre Depotbestände darüber eingehend berichten, gegen einen Exzess an die Gesellschaft zu berichten. »Know your share kann die HV-Mehrheit korrigierend einschreiten. holder« lautet die Devise. Die Idee ist, dass damit die Gesellschaft in einen besseren Kontakt mit dem Aktio Ein weiterer Bereich war umstritten und wurde mit nariat findet. In der Sache muss man freilich sehen, einer neuen Prozentangabe gelöst: Statt 2,5 Prozent dass statt eines Aktionärsrechts (so die Richtlinie) sind es 1,5 Prozent geworden. Um was geht es? Ge eine indirekte Aktionärspflicht begründet wurde, näm schäfte mit nahestehenden Unternehmen und Perso lich die Offenbarung durch die Depotbank gegenüber nen sind gemeint, die von der börsennotierten Gesell dem Vorstand der AG zu dulden. Die mögliche Be schaft übers Jahr geschlossen werden (§ 111a AktG). grenzung auf eine 0,5-Prozent-Anteilsschwelle hat der Diese »related parties transactions« (RPT) sind kritisch deutsche (im Gegensatz zum österreichischen) Ge wegen der Gefahr zu günstiger Konditionen für die setzgeber nicht vorgenommen, weil man technische Nahestehenden und weil die außenstehenden Aktio Probleme befürchtete. Die Information der Aktionäre näre dadurch benachteiligt werden. Die EU-Richtlinie seitens der Gesellschaft läuft auch über die Interme hat sich vorgenommen, hier einen Schutzwall zu er diäre, die ihrer Klientel von »Unternehmensereignis richten, indem grundsätzlich die Hauptversammlung sen« zu berichten haben (§ 67a AktG). Dazu zählen unter Ausschluss der befangenen Aktionäre über die etwa Nachrichten über Dividenden und Kapitalmaß ses Geschäft befindet. Diese Option passt allerdings nahmen sowie über die Einberufung der Hauptver nicht zum deutschen Aktienrecht, das der Hauptver sammlung. Dieses grenzüberschreitende System der sammlung nur eine Kompetenz in Satzungs- und Struk zügigen Unterrichtung der Aktionäre muss sich bis turfragen zubilligt und im Übrigen seit Anbeginn den zum Herbst 2020 einspielen – erst ab September sind Aufsichtsrat als Überwachungsorgan etabliert hat. Und die neuen Regelungen anzuwenden. Damit kann das seit dem Aktiengesetz von 1965 gibt es ein Konzern Gros der HV-Saison 2020 noch nach den alten, der recht, das Transaktionen mit dem Mehrheitsaktionär Praxis vertrauten Regularien abgewickelt werden. Die durch eine Berichts- und Ausgleichspflicht reguliert. Vorschriften über die Beteiligung der HV an der Vor Der deutsche Gesetzgeber wollte an diesem Konzern standsvergütung gelten sogar erst ab dem Jahr 2021. recht festhalten, weshalb die RPT-Regelungen unter Nutzung der Wahlfreiheiten der Richtlinie eher zahm Der deutsche Gesetzgeber hat eine vorsichtige, die ausgefallen sind. Der Zustimmung des Aufsichtsrats Wahlmöglichkeiten der Richtlinie weitgehend aus bedarf es, wenn innerhalb eines Geschäftsjahrs ein nutzende Umsetzung vorgenommen. Die einzelnen bestimmter Prozentsatz erreicht wird. Die Kritik lau Bereiche (Organvergütung, Geschäfte mit Naheste tete, dass durch den geplanten hohen Schwellenwert henden, Information und Identifikation der Aktionäre, von 2,5 Prozent der Bilanzaktiva die gesamte Regelung Inpflichtnahme der institutionellen Anleger) sind für leerlaufe. Die Politik hat diese Besorgnis aufgenom sich genommen von hoher Relevanz, doch insgesamt men und den Wert um einen Prozentpunkt abge ist das Aktiengesetz nicht in den Grundfesten erschüt senkt.1 tert. Für die Aufsichtsräte kommen jedoch weitere Aufgabenfelder hinzu, zum Teil sofort (RPT!), zum Teil Ein weiteres Anliegen der Richtlinie und damit auch in der zweiten Jahreshälfte. Gute Vorbereitung tut des Umsetzungsgesetzes sind die Pflichten institutio not. neller Anleger und Vermögensverwalter (§§ 134a – d AktG). Wohlgemerkt: In der Richtlinie über Aktio närsrechte geht es hier um neue Aktionärspflichten! Es werden Transparenzpflichten verankert, die eine Offenlegung verschiedener Informationen vorsehen in Bezug auf Mitwirkung, Anlageverhalten und Geschäfts modell der institutionellen Anleger, Vermögensverwal ter und Stimmrechtsberater. Damit werden größere Kapitalanleger zu Corporate Governance-Akteuren gemacht, wie es seit dem Jahr 2010 schon der briti sche Stewardship-Code vorsah. 1 Tim Florstedt: Der Aktionärsschutz bei Geschäften mit nahestehenden Personen, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (ZHR) 2020, S. 10 – 59 8 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Neuerungen in der Vergütung nach ARUG II Autoren: Dr. Stefan Wilhelm Suchan, LL.M. (Cornell), und Ralf Gerdes ARUG II bietet im Bereich der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat zwei wesentliche Neuheiten: das regelmäßig von der Hauptver sammlung zu bestätigende Vergütungssystem (§ 87a AktG) und den jährlich von der Haupt versammlung zu beschließenden Vergütungs bericht (§ 162 AktG). Beide Elemente betreffen den Aufsichtsrat in doppelter Hinsicht: Zum einen ist er (mit-)verantwortlich für das Vergü tungssystem des Vorstands und den Ver gütungsbericht, zum anderen ist er Empfänger der Aufsichtsratsvergütung. Dementspre chend ist es für den Aufsichtsrat empfehlens wert, diesen Themen hinreichende Aufmerk samkeit zu schenken; nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift1 ist ein Vergütungs I. Vergütungssystem system erstmals zur ersten ordentlichen Haupt Inhaltlich übersetzt die gesetzliche Neuregelung die vorwiegend monistisch gedachte Aktionärsrechte versammlung nach dem 31.12.2020 zu erstel richtlinie in das dualistische System des deutschen Aktienrechts und gestaltet sie in einigen Aspekten len und dieser zur Billigung vorzulegen – näher aus. Im Vergütungsbereich betrifft dies vor allem die Frage nach dem Einfluss der Aktionäre auf die und ein Vergütungsbericht ist erstmals für das Ausgestaltung der Vergütung von Vorstand und Auf nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäfts sichtsrat. jahr zu erstellen. 1 § 26j EGAktG Audit Committee Quarterly I/2020 9 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
SCHWERPUNKT ARUG II Bei börsennotierten Gesellschaften ist künftig zwin gend erforderlich, der Hauptversammlung in regel mäßigen Abständen – maximal vier Jahre – das Ver gütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat zur Dr. Stefan Wilhelm Suchan, LL.M. (Cornell), ist Billigung vorzulegen. Unmittelbare Bedeutung seit 2007 Partner der KPMG Law Rechtsanwalts- kommt dieser Billigung jedoch lediglich bei der gesellschaft mbH und dort verantwortlich für die Aufsichtsratsvergütung zu2; bei der Vorstandsver Practice Group Handels- und Gesellschaftsrecht. gütung sind die Aktionäre hingegen auf die Möglich Er besitzt langjährige Erfahrung in der rechtlichen, keit beschränkt, den Aufsichtsrat durch eine Versa steuerlichen und bilanziellen Beratung großer und mittlerer Unternehmen. Sein Beratungs- gung der Billigung zur Vorlage eines überprüften schwerpunkt liegt in der Begleitung von Umstruk- Vergütungssystems in der nächsten Hauptversamm turierungsvorgängen sowie in der umfassenden lung zu verpflichten.3 gesellschaftsrechtlichen Betreuung, insbesondere von Management und Aufsichtsrat. (1) Vorstandsvergütung Hinsichtlich der konkreten Vorstandsvergütung bleibt es bei der unmittelbaren Verantwortlichkeit des ggf. mitbestimmten Aufsichtsrats.4 Dem vom Auf sichtsrat zu erarbeitenden und der Hauptversamm Betreffend das Vergütungssystem enthält die gesetz lung zur Billigung vorzulegenden Vergütungssystem liche Neuregelung konkrete Vorgaben dazu, welche kommt dabei die Funktion einer (Selbst-)Beschrän Aspekte ggf. zu adressieren sind.6 Über die Vorgaben kung zu: Der Aufsichtsrat muss bei seiner Entschei von ARUG II hinaus wurde im deutschen Gesetz dung über die konkrete Vergütung künftig nicht nur die gebungsverfahren als nationale Besonderheit eine materiellen Vorgaben des § 87 AktG, sondern grund Angabe zur Maximalvergütung der Vorstandsmitglie sätzlich auch die Vorgaben des Vergütungssystems der ergänzt.7 Nach der Gesetzesbegründung steht es beachten, das er der Hauptversammlung zur Billigung dem Aufsichtsrat frei, hier einen Maximalbetrag für vorgelegt hat (§ 87a Abs. 2 AktG). Auf die Billigung alle Vorstandsmitglieder oder gesonderte Maximal des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung beträge für jedes Vorstandsmitglied anzugeben. Es ist kommt es rechtlich hingegen nicht an. zu erwarten, dass in der Praxis weit überwiegend individuelle Maximalbeträge festgelegt werden; Im Bereich der materiellen Vorgaben bringt ARUG II andernfalls ergeben sich nicht nur Schwierigkeiten bei keine wesentlichen Neuerungen; insbesondere gibt der Bestellung zusätzlicher Vorstandsmitglieder, son es weiterhin keine allgemeingültigen Obergren dern ist in der Erklärung zum Corporate Governance zen für die Vorstandsvergütung. Allerdings hat der Kodex 8 auch eine Abweichung von dessen entspre deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der zweiten chenden Empfehlungen zu erklären.9 Aktionärsrechterichtlinie zum Anlass genommen, den Wortlaut der maßgeblichen Norm5 anzupassen. Nach Nicht klar geregelt ist, wie detailliert und konkret die der Gesetzesbegründung soll der Aufsichtsrat durch Regelungen zu den einzelnen Aspekten des Vergü den neuen Wortlaut (»nachhaltige und langfristige tungssystems ggf. getroffen werden müssen. Mit Entwicklung der Gesellschaft«) dazu angehalten wer Blick auf den selbstbeschränkenden Charakter des den, bei seiner Vergütungsentscheidung neben der Vergütungssystems mag es daher aus Sicht des Auf langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auch sichtsrats vernünftig erscheinen, die Vorgaben so zu soziale und ökologische Aspekte zu berücksich wählen, dass ihm möglichst viel Spielraum verbleibt. tigen. Ob dies zwingend eine Einbeziehung von nicht Allerdings droht die entsprechende Regelung10 dann finanziellen Leistungsindikatoren erfordert, bleibt ab ins Leere zu laufen. Mit ersten Stimmen im juristi zuwarten. schen Schrifttum wird man daher davon ausgehen müssen, dass unabhängig von den Erwartungen der Aktionäre eine gewisse Konkretisierung erforder lich ist. 6 Vgl. dazu den neuen § 87a Abs. 1 AktG 7 § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG 2 § 113 AktG 8 § 161 AktG 3 § 120a Abs. 3 AktG 9 Vgl. Empfehlung G.1 Deutscher Corporate Governance Kodex 4 Vgl. dazu auch § 116 Satz 3 AktG (DCGK 2020) 5 § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG 10 § 87a Abs. 2 AktG 10 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
II. Vergütungsbericht Veränderte Aufgaben ergeben sich für den Aufsichts rat auch im Zusammenhang mit dem künftig zu erstel Ralf Gerdes ist seit 2010 als Rechtsanwalt in der lenden Vergütungsbericht.14 Dieser ersetzt und erwei Frankfurter N iederlassung der KPMG Law Rechts- anwaltsgesellschaft mbH tätig. Er berät nationale tert die bislang vom Vorstand im (Konzern-)Anhang und internationale Unternehmen und deren und (Konzern-)Lagebericht zu machenden Angaben Organe umfassend zu gesellschafts- und konzern- zur Vergütung und zum Vergütungssystem. Während rechtlichen Fragestellungen, Corporate Gover der Aufsichtsrat bislang für eine Prüfung der Anga nance-Themen sowie zur Ausgestaltung und Imple- ben in den vom Vorstand aufgestellten Rechnungs mentierung von Vergütungsprogrammen. legungsunterlagen zuständig war, trifft ihn nunmehr – ebenso wie bei der Entsprechenserklärung – eine originäre Mitverantwortung für die Berichterstat tung. Inhaltlich neu ist, dass künftig nicht nur die Vergü tung der Mitglieder des Vorstands, sondern auch Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der jene der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ist, angegeben werden muss.15 Anders als bislang16 ist dass die Hauptversammlung eine Herabsetzung der im eine abweichende Entscheidung der Hauptversamm Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung lung nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen sind nur beschließen kann.11 Ein Eingriff in bestehende Vor zulässig, soweit sich Angaben auf die individuelle standsverträge ist damit ebenso wenig verbunden12 Familiensituation beziehen oder wenn der Gesellschaft wie eine Vorfestlegung für der Hauptversammlung im Falle der Aufnahme nicht unerhebliche Nachteile künftig vorzulegende Vergütungssysteme. Die prakti drohen.17 sche Bedeutung dürfte daher im Ergebnis gering sein. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer in for meller, aber nicht in materieller Hinsicht zu prüfen.18 (2) Aufsichtsratsvergütung Ein entsprechender Vermerk ist dem Bericht beizufü Im Bereich der Vergütung des Aufsichtsrats bedurfte gen. Zudem ist der Vergütungsbericht für die Dauer es der von der zweiten Aktionärsrechterichtlinie beab von zehn Jahren kostenlos auf der Internetseite der sichtigten stärkeren Einbindung der Aktionäre im Gesellschaft zugänglich zu machen.19 deutschen Recht nicht. Hier war die Hauptversamm lung bereits bislang für die Festsetzung der konkreten Vergütung zuständig. Dementsprechend hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine sog. Einheitslösung entschieden: Die gemeinschaftsrechtlich erforderli chen Elemente des Vergütungssystems sind in die konkrete Vergütungsentscheidung zu integrieren und diese ist auch dann spätestens alle vier Jahre neu zu fassen, wenn die Aufsichtsratsvergütung unmittelbar in der Satzung geregelt ist.13 Noch zu klären ist die Frage, ob die gesetzliche Neu regelung Auswirkung auf die Zulässigkeit sog. Dritt vergütungen hat. Dafür mag sprechen, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Zuständigkeit der Aktionäre für die Vergütungsentscheidung hier durch unterlaufen werden kann. 14 Vgl. dazu § 162 AktG 15 § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG 16 § 286 Abs. 5 HGB 11 § 87 Abs. 4 AktG 17 § 162 Abs. 5 und Abs. 6 AktG 12 Diese Möglichkeit eröffnet weiterhin § 87 Abs. 2 AktG. 18 § 162 Abs. 3 AktG 13 § 113 Abs. 3 AktG 19 § 162 Abs. 4 AktG Audit Committee Quarterly I/2020 11 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
SCHWERPUNKT ARUG II ARUG II – Konsequenzen der Neuerungen in der Vorstandsvergütung für die Rechnungslegung Autor: Ingo Rahe ARUG II wird die Praxis der Berichterstattung über die Organvergütung bei börsennotierten Gesellschaften erheblich verändern: Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG, der gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen ist, wird zahlreiche individualisierte Angaben über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und der des Ingo Rahe ist Director in der Grundsatzabteilung der KPMG AG Aufsichtsrats verlangen. Die bisherige Möglich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und beschäftigt sich dort mit Fragen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS, insbesondere keit, nach der die individualisierten Angaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Einer seiner Themen- schwerpunkte ist die Lageberichterstattung. zur Vorstandsvergütung durch Hauptversamm lungsbeschluss unterbleiben, ist gestrichen. Der Vergütungsbericht ist spätestens für das Geschäftsjahr zu erstellen, das nach dem 31.12.2020 beginnt. Anlässlich dieser Änderung der gesetzlichen Vorgaben verzichtet der neue DCGK 2020 auf das Erstellen der sog. Mustertabellen. 12 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Gestrichene Regelungen des HGB Der Vergütungsbericht enthält individualisierte Anga ben zur Vergütung der Vorstands- und der Aufsichts Die Angaben zur individuellen Vergütung des Vor ratsmitglieder im Geschäftsjahr; zudem stellt er die stands, nach denen börsennotierte Aktiengesell zukünftigen Leistungen für die Vorstandsmitglieder schaften bisher im Anhang oder im Lagebericht die individualisiert dar. Die Angaben im Vergütungsbericht Vergütung der Vorstandsmitglieder individualisiert sind sehr weitgehend: ausweisen mussten, entfallen künftig an dieser Stelle (Streichung von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 – 8 • Er enthält zum einen Informationen, die in § 285 HGB). Die Gesamt bezüge des Vorstands und des Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 – 8 HGB gestrichen wurden Aufsichtsrats sind weiterhin nach § 285 Nr. 9 Buch und lediglich in den Vergütungsbericht verschoben stabe a) Satz 1– 4 HGB im Anhang anzugeben. wurden: Angabe der Bezüge nach festen und varia blen Komponenten, Angabe der Leistungen bei vor Im Lagebericht müssen keine Angaben mehr zu den zeitiger und bei regulärer Beendigung, Gewährung Grundzügen des Vergütungssystems gemacht wer von Dritten. den (Streichung von § 289a Abs. 2 HGB). • Er enthält zum anderen aber auch viele neue Infor Für die Konzernrechnungslegung werden entsprechen mationen. Von besonderer Bedeutung wird dabei de Streichungen durch das ARUG II vorgenommen. die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Geschäftsjahre sein, in der die jährliche Verände rung der individuellen Organvergütung je Vorstand Neue Regelungen im AktG und und Aufsichtsrat mit der Ertragsentwicklung der im HGB Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer verglichen wird. Da der Wortlaut Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesell der Umsetzung in deutsches Recht für diese ver schaften müssen in Zukunft gemeinsam einen Vergü gleichende Darstellung stark interpretationsbedürf tungsbericht erstellen, der ein eigenes Element der tig ist (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG), wird hier eine Rechnungslegung außerhalb von Jahresabschluss Tabelle unter der Annahme richtlinienkonformer Aus und Lagebericht darstellt. Dieser neue aktienrechtliche legung (EU-Richtlinie 2017 / 828, Artikel 9b Abs. 1b) Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ist für jedes dargestellt; die weitere Entwicklung diesbezüglich Geschäftsjahr zu erstellen. bleibt zu beobachten: Abbildung: Beispiel für eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergü tung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG*; ** Veränderung gegenüber Vorjahr in % 2021 2022 2023 2024 2025 Vorstand A +10 +10 +10 +10 +10 Vorstand B +8 +3 +9 +10 +4 Vorstand C +4 –2 +5 +5 +2 Ertragsentwicklung des Unternehmens +8 –5 +9 +10 +4 Durchschnittliche Vergütung der Arbeit +2 +2 +2 +2 +2 nehmer*** * nter der Annahme richtlinienkonformer Auslegung und der Auslegung im Entwurf der EU-Leitlinien vom 12.7.2019: u »Guidelines on the standardised presentation of the remuneration report«, S. 18, da Wortlaut der deutschen Umsetzung interpretationsbedürftig ist ** hier vereinfachend ohne Darstellung der Aufsichtsräte *** vollständige 5-Jahresdarstellung für diese Angabe erst ab dem fünften Jahr notwendig, siehe Art. 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG i.V. m. BT-Drs. 19 / 9739, S. 118 Audit Committee Quarterly I/2020 13 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
SCHWERPUNKT ARUG II Auf die individualisierte Offenlegung der Vorstands Erstanwendung und Übergangs vergütung, die nun im neuen Vergütungsbericht er vorschriften folgt, kann – anders als zuvor – nicht mehr durch die Hauptversammlung verzichtet werden (Streichung Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht nach von § 286 Abs. 5 HGB). § 162 AktG ist erstmals verpflichtend für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr zu erstellen. Aufgrund der Streichung der Beschreibung der Grund Korrespondierend sind die Vorschriften des HGB in züge des Vergütungssystems im Lagebericht ist statt der Fassung vor ARUG II, d. h. insbesondere die Vor dessen in der Erklärung zur Unternehmensführung schriften zur Organvergütung nach § 285 Nr. 9 Buch eine Bezugnahme auf diejenige Internetseite vorzu stabe a) Satz 5 – 8 HGB, letztmals anzuwenden auf nehmen, auf der der Vergütungsbericht über das letzte Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, Geschäftsjahr und der dazugehörige Vermerk des die vor dem 1.1.2021 beginnen. Abschlussprüfers, das geltende Vergütungssystem und der letzte Beschluss der Hauptversammlung über Wird der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht die Vergütung des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich nach § 162 AktG freiwillig für ein früheres Geschäfts gemacht sind (§ 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB). jahr erstellt, sind für dieses Geschäftsjahr – korres pondierend – bereits die Vorschriften des HGB in der Fassung des ARUG II anzuwenden. Frist zur Erstellung, Prüfung durch den Abschlussprüfer und Offenlegung des Vergütungsberichts Wechselwirkung mit dem DCGK Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht ist vom Am 20.3.2020 wurde der – gegenüber dem zuletzt Abschlussprüfer formell zu prüfen, also nicht mehr bekannt gemachten »DCGK 2017« – grundlegend inhaltlich wie bisher. Über die Prüfung wird ein Vermerk überarbeitete neue »DCGK 2020« im Bundesanzeiger des Abschlussprüfers erteilt, der zusammen mit dem veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Die Vergütungsbericht auf der Internetseite der Gesell wesentliche Änderung mit Bezug auf die Berichterstat schaft öffentlich zugänglich gemacht wird. Eine weiter tung über die Organvergütung besteht darin, dass der gehende, inhaltliche Prüfung kann jederzeit von der DCGK 2020 auf die bisherige zusätzliche Erstellung Gesellschaft beauftragt werden. der Mustertabellen (Gewährungstabelle und Zufluss tabelle) verzichtet, »weil § 162 AktG nunmehr einen Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung aussagekräftigen Vergütungsbericht vorsieht«. des erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr, der Beschluss Wurde der DCGK 2020 noch vor Ende der Aufstellung ist jedoch nicht bindend. des aktuellen Abschlusses (z. B. des Abschlusses zum 31.12.2019) bekannt gemacht und erklären der Die Frist zur Erstellung des Vergütungsberichts ist Vorstand und der Aufsichtsrat in der – turnusmäßigen nicht gekoppelt an die Fristen zur Aufstellung des Jah oder vorgezogenen – Entsprechenserklärung nach resabschlusses. Die Frist ergibt sich allein daraus, dass § 161 AktG ebenfalls noch vor Ende der Aufstellung des die Unterlagen der Einladung zur Hauptversammlung Abschlusses die Befolgung des neuen DCGK 2020, beizufügen sind. dann brauchen die Mustertabellen nach DCGK 2017 in diesen Abschluss / Lagebericht nicht mehr aufgenom men zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob noch Sanktionen die alten gesetzlichen Vorschriften oder bereits die neuen gesetzlichen Vorschriften zur Berichterstattung Die unrichtige Darstellung eines Vergütungsberichts über die Organvergütung angewendet werden. Es wird durch Aufnahme in den § 400 AktG in die aktien gibt also eine inhaltliche Wechselwirkung zwischen rechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften überführt. ARUG II und DCGK, die aber zeitlich nicht aufeinander abgestimmt ist. 14 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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SCHWERPUNKT ARUG II Vorstandsvergütung – Back to Basics! Autoren: Dr. Hans-Christoph Hirt und Lisa Katarina Lange Die öffentliche Diskussion zeigt, dass bei der Vor systemen zu beheben. Die Mehrheit der Bevölkerung standsvergütung von börsennotierten Unternehmen bezieht ein monatliches Gehalt. Erwartet wird, dass einiges im Argen liegt. Im Jahr 2018 waren 56 Prozent dies als Motivation reicht. Die intrinsische Motivation der Vergütungsvorschläge von DAX-Unternehmen für gute Leistung spielt – zumindest auf den Führungs kontrovers, mit mehr als 10 Prozent Widerspruch bei ebenen – eine zentrale Rolle. Warum hat sich die Ver den Abstimmungen. Darüber hinaus stieg im DAX / gütungsstruktur bei Top-Managern in den letzten MDAX die Anzahl der Vergütungssystembeschlüsse, Jahrzehnten ganz anders entwickelt? Verantwortung die von mehr als 20 Prozent abgelehnt wurden, um und Arbeitsintensität sind natürlich höchst unterschied 71 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.1 lich – dies ist aber schon in der Höhe der Vergütung reflektiert. Es ist fraglich, ob es auch nach einer ganz Auch in Deutschland gehen kontinuierlich steigende anderen Struktur verlangt. Vorstandsvergütungen oft mit mäßiger operativer Leis tung oder unzureichend langfristig orientierter Unter Die Idee, durch ausgeklügelte variable Vergütung für nehmensstrategie einher. Die Schere zwischen dem Vorstände über ihre intrinsische Motivation hinaus Durchschnittseinkommen einer Mitarbeiterin und der externe Anreize zu setzen, ist theoretisch attraktiv – Vergütung der Vorstandsvorsitzenden klafft immer wei und wurde insbesondere auch von den Investoren ein ter auseinander.2 Zunehmend sind Pensionsfonds und gefordert. Das Leitbild war hierbei der Vorstand als institutionelle Investoren, die wir vertreten, darüber »Unternehmer« und nicht als »Angestellter«. In der besorgt, dass Vergütungssysteme und -praktiken nicht Theorie war die Anreizsetzung durch variable Vergü zweckmäßig sind. tung sicherlich eine gute Idee; in der Praxis stellen sich jedoch einige grundsätzliche Fragen: Die Liste an Kritikpunkten ist lang: extreme Komplexi tät, unzureichend langfristige Ausrichtung, hohe Aus • Braucht ein guter Vorstand weiter gehende, mone zahlungen trotz nur mäßigen Erfolgs, unangemessene täre extrinsische Motivation, um einen guten Job zu Abfindungen – und nicht zuletzt signifikant gestiegene machen? absolute Vergütungshöhen. • Kann ein Vergütungssystem überhaupt die Leis Es ist an der Zeit, zu fragen, was zu tun ist, um die tung des Vorstands widerspiegeln, wo doch der offensichtlichen Schwächen von Vorstandsvergütungs Unternehmenserfolg oftmals überwiegend von der gesamtwirtschaftlichen Lage, dem Industriezyklus 1 Georgeson’s 2018 Proxy Season Review, https://www.georgeson.com/ oder der Leistung der Vorgängerin beeinflusst ist 3? uk/Documents/Georgeson%202018%20Proxy%20Season%20Review. pdf 2 Die Zeit (2019): Dax-Vorstände verdienen 52-mal so viel wie ihre Angestellten, https://www.zeit.de/wirtschaft/boerse/2019-06/deutsche- 3 https://www.mckinsey.com/business-functions/strategy-and-corporate- boersenliga-dax-konzerne-vorstaende-gehalt-gehaltsschere finance/our-insights/measuring-long-term-performance 16 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Dr. Hans-Christoph Hirt leitet das EOS-Team von Federated Hermes – im Auftrag Lisa Katarina Lange ist Engagement- und Voting-Spezialistin im von Pensionsfonds und Vermögensverwaltern aus zwölf Ländern, mit einem gesamten EOS-Team mit Schwerpunkt auf europäische Unternehmen. Vermögenswert von ca. 781,5 Mrd. EUR (Stand: 31.12.2019). Zuvor war Dr. Hirt bei Nach Abschluss ihres Studiums in Edinburgh und Oxford sammelte der internationalen Anwaltskanzlei Ashurst und an der London School of Economics sie Erfahrung als Nachhaltigkeitsberaterin in London und wissen- (LSE) tätig. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zu den Themen Corporate schaftliche Mitarbeiterin am Institut für Nachhaltigkeitsmanage- Governance, Responsible Investment und Stewardship sowie Gesellschaftsrecht. ment der Wirtschaftsuniversität Wien. • Versteht das Vorstandsmitglied selbst das Vergü nicht mit den regulatorischen Vorschriften vereinbar oder auf Haupt tungssystem, motiviert es wirklich wie erwünscht versammlungen mehrheitsfähig. Aber er ist zumindest ein sinnvolles und kann – in angemessener Zeit – nachvollzogen Gedankenspiel. werden, wie bestimmte Auszahlungen zustande kommen? Hier sind unsere direkt umsetzbaren Anregungen für Aufsichtsräte5: • Haben Aussichten auf bedingte Zahlungen in der 1. Die Komplexität der Vorstandsvergütung sollte drastisch Zukunft wirklich eine positive Motivationswirkung? reduziert werden, sodass alle Beteiligten die Vergütungssysteme in Forschungsergebnisse zeigen, dass Manager ihre einer angemessenen Zeit verstehen und ggf. absegnen können. mehrjährige variable Vergütung als Motivation nur bedingt zu schätzen wissen – psychologische Fak 2. Eine deutlich höhere fixe Komponente im Vergleich zum varia toren wie »discounting« machen immer höhere blen Anteil sollte zumindest zur Diskussion stehen. Maximalbeträge notwendig.4 3. Richtlinien für den Aktienbesitz können dazu beitragen, die Inte • Und schließlich: Ist variable Vergütung wirklich varia ressen von Führungskräften und Aktionären auch langfristig anzu bel? In der internationalen Praxis ist festzustellen, gleichen. dass CEOs in der Regel einen Großteil der maximal erreichbaren variablen Vergütung erhalten. 4. Variable Komponenten sollten an konkrete strategische Ziele geknüpft sein – als Anreiz für langfristige Wertschöpfung. Falls es Unsere Erfahrung aus dem Dialog mit Aufsichtsrats überhaupt einen sog. Long-Term Incentive Plan (LTIP) gibt, sollte vorsitzenden zeigt: Alle Beteiligten wünschen sich dieser neben strategischen und finanziellen KPIs auch materielle, zweckmäßige Vorschläge für die Vorstandsvergütung, unternehmensspezifische Nachhaltigkeitsparameter einbeziehen. auch damit Aufsichtsräte und Investoren sich im Total Shareholder Return / Earnings per Share allein sind in der Dialog auf andere wichtige Themen (wie z. B. den Stra Regel wenig zielführend.6 tegieprozess, das Risikomanagement, die Aufsichts ratszusammensetzung und Vorstandsbestellungen) Die Implementierung der Aktionärsrechterichtlinie und die damit konzentrieren können. verbundenen Abstimmungen über Vergütungssysteme auf Haupt versammlungen sollten Anstoß sein, die Vergütung von Vorständen Wir befürworten Vorschläge für weitaus einfachere grundlegend zu überdenken. Ein Beispiel für einen Beginn eines kon Vergütungssysteme, in denen der Großteil der Gesamt struktiven Dialogs sind die Leitlinien für nachhaltige Vorstandsvergü vergütung auf einem fixen Betrag basiert, der zu einem tung7, die von einer Gruppe wichtiger Stakeholder, darunter Aufsichts erheblichen Teil in Aktien ausgezahlt wird. Etwaige ratsvorsitzende mehrerer DAX-Unternehmen und Vertreter von variable Vergütung sollte einen deutlich kleineren Teil deutschen institutionellen Anlegern, 2018 erarbeitet wurde. des Gesamtbetrags ausmachen, idealerweise als jährli cher Bonus, basierend auf strategischer Zielerreichung. Auch ein (fast) rein fixes Modell könnte zumindest eine Überlegung sein, um den Status quo zu hinterfragen. 5 Weitere Informationen in unseren Prinzipien für Vorstandsvergütung, https://www.hermes-in- Natürlich ist dieser Ansatz (zu) radikal und im Moment vestment.com/wp-content/uploads/2018/10/remuneration-principles-clarifying-expecta- tions.pdf 6 https://www.mckinsey.com/business-functions/strategy-and-corporate-finance/our-in- sights/measuring-long-term-performance 4 https://hbr.org/2016/10/the-case-against-long-term-incentive-plans 7 http://www.leitlinien-vorstandsverguetung.de/ Audit Committee Quarterly I/2020 17 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
SCHWERPUNKT ARUG II Investorenerwartungen an die Vorstandsvergütung nach ARUG II Autor: Hendrik Schmidt Hintergrund Überblick der Abstimmungen Mit Inkrafttreten des ARUG II zum 1.1.2020 gilt für bör Betrachtet man den DAX in seiner jetzigen Zusam sennotierte Unternehmen in Deutschland ab 2021 die mensetzung, so haben seit Inkrafttreten des Geset Pflicht, ihren Aktionären regelmäßig, mindestens aber zes zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen alle vier Jahre, das Vorstandsvergütungssystem zur (VorstAG) im August 2009 insgesamt 92 Abstimmun Billigung vorzulegen. Die hierdurch betonte stärkere gen über Vorstandsvergütungssysteme stattgefunden. Beteiligung der Eigentümer, der Aktionäre, wird aller Grundsätzlich könnte man hieraus schlussfolgern, dings durch die Unverbindlichkeit des Abstimmungs dass die Bereitschaft, die Systeme den Aktionären zur ergebnisses relativiert. Damit hat der deutsche Ge Abstimmung vorzulegen, durchaus vorhanden war.1 setzgeber als einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten vom diesbezüglich eingeräumten Wahlrecht Gebrauch Die durchschnittliche Zustimmung ist dabei von 90,96 gemacht. Prozent 2010 auf zunächst 96,33 Prozent im Jahr 2014 gestiegen, bis 2017 durchschnittlich nur noch 71 Pro Die durchaus zahlreichen Hauptversammlungsabstim zent Zustimmung erreicht wurde. Hierbei spielten mungen der Vergangenheit haben allerdings auch eine sicher auch die mit der Zeit gestiegenen Anforderun »normative Macht des Faktischen« gezeigt und nie gen der Investoren eine Rolle. drige Akzeptanzquoten (< 75 Prozent) führen bei Nicht beachtung quasi automatisch zu entsprechend niedri gen Entlastungsergebnissen in der darauffolgenden Erwartung zur Abstimmung 2020 Hauptversammlung für den Aufsichtsrat. Diese Logik speist sich aus den Abstimmungsrichtlinien der Inves Auch wenn der Gesetzgeber den Unternehmen bis toren, die eine Nichtberücksichtigung ihrer Kritik ent zur Hauptversammlung 2021 Zeit gegeben hat, ent sprechend sanktionieren. sprechende Systeme vorzulegen, so ist es aus Sicht vieler Investoren nicht begrüßenswert, wenn diese Fristen ausgenutzt werden. Vor allem Unternehmen, bei denen die letzte Abstimmung auf der Hauptver sammlung 2016 oder davor stattfand, sollten diesen Spielraum nicht ausnutzen. Die gesetzlichen Anforde rungen, die häufig angeführt werden, um eine Abstim mung 2020 zu negieren, haben sich in der inhaltlichen Ausgestaltung nicht wesentlich geändert. Insofern ist es Aufsichtsräten sehr empfohlen, rechtzeitig mit ihren Investoren über diesen Aspekt in Austausch zu treten. 1 Allerdings gibt es einige extreme Beobachtungen: Einige Unternehmen haben ihren Aktionären seit 2010 vier- bis teils sogar neunmal das System zur Billigung vorgelegt. Bei fünf Unternehmen ist es seit 2010 nur zweimal, Hendrik Schmidt ist im Corporate Governance Center der DWS Investment GmbH in drei Fällen sogar bisher nur einmal zur Abstimmung gekommen. für die Wahrnehmung der Investoreninteressen bei Portfolio-Unternehmen aus der In letzterer Betrachtung ist es sogar in zwei Fällen seit 2010 nicht mehr der Hauptversammlung vorgelegt worden. Siehe hierzu auch: DSW-Ver DACH-Region und des Vereinigten Königreichs verantwortlich. Im Austausch mit gütungsstudie und TU München, abrufbar unter: www.dsw-info.de/ Vorständen und Aufsichtsräten vertritt er in Bezug auf die Gestaltung von Vorstands- fileadmin/Redaktion/Dokumente/PDF/Presse/Tabellen_PK_Vorstands- vergütungssystemen und der Besetzung von Aufsichtsräten die Erwartungen der DWS. verguetung_2018__final_.pdf 18 Audit Committee Quarterly I/2020 © 2020 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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