Der Umwandlungssatz - Helvetia

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Der Umwandlungssatz - Helvetia
Helvetia Berufliche Vorsorge
                                                             helvetia.ch

Der Umwandlungssatz.
Der Umwandlungssatz ist ein Faktor zur Berechnung der Altersrente.
Die Höhe der Rente ist von vielen weiteren Grössen und Einflüssen
­abhängig. Alles beginnt schon in jungen Jahren, meistens im Alter
 von 25 Jahren.
Der Umwandlungssatz - Helvetia
Fakten kennen und
Zusammenhänge verstehen.

Diese Publikation vermittelt Wissenswertes zur Entwicklung, Bedeutung und Anwendung
des Umwandlungssatzes sowie seine Definition für die berufliche Vorsorge in der Schweiz
aus heutiger Sicht. Es werden politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren
­beleuchtet, welche im Zusammenhang mit der Höhe des Umwandlungssatzes stehen.

                         Sinn und Zweck                      Der zu hohe Umwand-
                         ­Umwandlungssatz                    lungssatz und die Folge

                         3                                  12
                         Historische Entwicklung             Fazit

                                                            13
                         Mindest-Umwandlungssatz

                         5
                         Definitionen des                    Helvetia und die
                         ­Umwandlungssatzes                  ­Personalvorsorge

                         7                                  14
                         Entwicklungen und                   Planung und Beratung

                                                            15
                         Trends im Kontext

                         9

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Der Umwandlungssatz - Helvetia
Sinn und Zweck des
­Umwandlungssatzes.

                                                        In der beruflichen Vorsorge wird wäh­         sicherung ermitteln dazu aus Statistiken
                                                        rend der Versicherungsdauer ein Kapi­         die künftige Lebenserwartung. Sie treffen
                                                        tal, das sogenannte Altersguthaben, an­       auch Annahmen über die künftige Ver­
                                                        gespart. Im Zeitpunkt der Pensionierung       zinsung desjenigen Teils des Altersgutha­
                                                        wird daraus mit dem Umwandlungssatz           ben, der noch nicht ausbezahlt werden
                                                        die jährliche Altersrente berechnet. Die­     muss. Mittels folgender Faustregel kann
Beispiel:                                               se Altersrente wird lebenslang ausge­         aus dem Umwandlungssatz die Dauer
                                                        richtet. Ist beispielsweise ein Umwand­       der Rentenzahlung abgeleitet werden:
Altersguthaben
                                                        lungssatz von 6 Prozent festgelegt, heisst    100 dividiert durch 6.8 (Umwandungs­
CHF 300’000 x 6%                                        dies, dass sich aus einem Altersgut­          satz) = 14.7 Jahre, d.h. die Rente kann
(Umwandlungssatz)                                       haben von CHF 300‘000 eine Alters­            mit diesem Umwandlungssatz während
= jährliche Altersrente                                 rente von CHF 18’000 pro Jahr ergibt          14.7 Jahren ausgerichtet werden. Wir
                                                        (CHF 300’000 x 6 Prozent).                    vernachlässigen bei dieser Betrachtung
CHF 18’000
                                                              Der Umwandlungssatz hat – stark         die Zinsen und allfällige beschränkte
                                                        vereinfacht gesagt – den Zweck, das           Weiterzahlungen der Rente an hinterlas­
                                                        zum Zeitpunkt der Pensionierung vor­          sene Ehegatten. Siehe dazu weiter unten
                                                        handene angesparte Altersguthaben in          auch die Grafik und weitere Ausführun­
                                                        gleich grosse Tranchen an Jahresrenten        gen zur heutigen Lebenserwartung von
                                                        umzurechnen, die während der restli­          Männern und Frauen ab Alter 65.
                                                        chen Lebenszeit ausbezahlt werden.                  Umwandlungssätze müssen perio­
                                                              Vorsorgepläne können sich von           disch überprüft und allenfalls veränder­
                                                        Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschei­        ten Gegebenheiten angepasst werden,
                                                        den, die gesetzlichen Mindestleistun­         damit das finanzielle Gleichgewicht der
                                                        gen müssen aber in jedem Fall gewährt         Pensionskasse gewahrt bleibt. Von einer
                                                        werden. Die Umwandlungssätze kön­             Veränderung des Umwandlungssatzes
                                                        nen von Pensionskasse zu Pensions­            sind nur neu entstehende Renten betrof­
                                                        kasse unterschiedlich festgelegt sein.        fen, d.h. bei allen bisherigen Rentenbe­
                                                              Einzig für die obligatorische Vorsor­   zügern bleibt die Rente unverändert.
                                                        ge hat der Gesetzgeber einen Mindest-               Die Höhe des Altersguthabens ent­
                                                        Umwandlungssatz von 6.8 Prozent für           steht durch Beiträge von Arbeitnehmer
                                                        das Rentenalter 65 (Männer) resp. 64          und Arbeitgeber, die während der
                                                        (Frauen) festgelegt. Nach den gesetzli­       Dauer der Berufstätigkeit einbezahlt
                                                        chen Bestimmungen ergibt das ange­            werden. Der Sparprozess für die beruf­
                                                        sparte Kapital (BVG-Altersguthaben) mul­      liche Vorsorge ist in der Regel auf
                                                        tipliziert mit diesem Umwandlungssatz         40 Jahre ausgelegt. Er beginnt im Alter
                                                        die Höhe der gesetzlichen Altersrente.        von 25 Jahren und endet mit 65 Jahren
                                                              Bei einer vorzeitigen Pensionierung     für Männer (Frauen 64). Während die­
                                                        wird der Umwandlungssatz gekürzt. Wer         ses Zeitraums wird das individuell an­
                                                        nach dem regulären Pensionsalter weiter­      gesparte Kapital jedes Arbeitnehmers
                                                        arbeitet und die Altersrente aufschiebt,      von seiner Pensionskasse verwaltet,
                                                        dessen Rente wird mit einem höheren           angelegt und verzinst. Bei einem Stel­
                                                        Umwandlungssatz berechnet. Damit wird         lenwechsel wandert dieses individuelle
                                                        der längeren resp. der kürzeren Bezugs­       Konto zur Pensionskasse des neuen
                                                        dauer der Rente Rechnung getragen.            ­Arbeitgebers. Die Vorsorgepläne sind
                                                              Der Umwandlungssatz hat für den          von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unter­
                                                        Kapitalbezug keine Relevanz.                   schiedlich. Sie müssen aber in jedem
                                                              Die Höhe des Umwandlungssatzes           Fall die gesetzlichen Minimalleistungen
                                                        ist insbesondere abhängig davon, wie           sicherstellen. Der Arbeitgeber beteiligt
                                                        lange die Rente ausbezahlt werden              sich mindestens zur Hälfte an den Bei­
                                                        muss. Eine Pensionskasse oder eine Ver­        trägen für die berufliche Vorsorge.
3/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz - Helvetia
Die lebenslange Rente aus der beruflichen
 ­Vorsorge wird bestimmt durch
 • die Höhe des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt der Pensionierung;
 • die Höhe des angesparten Altersguthabens mit Zins und Zinseszinsen über die gesamte
     Dauer der Erwerbstätigkeit.

 Diese Faktoren bestimmen das Altersguthaben:
 • Anzahl Arbeitsjahre
 • Höhe des versicherten Gehalts
 • Vorsorgeplan (Abzug Lohnprozente), der sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber
     unter­scheiden kann

 Der Umwandlungssatz wird
 von drei Grössen bestimmt
 • Durchschnittliche Lebenserwartung
 • Technischer Zinssatz (Diskontsatz): Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse.
     Mit diesem Zinssatz werden die noch nicht fälligen Renten aufgrund erwarteter zukünftiger
     Erträge abgezinst. Der technische Zinssatz ist nicht deckungsgleich mit dem kaufmänni­
     schen Zins, mit dem Guthaben effektiv verzinst werden.
 •   Versicherungsleistungen für Kinder von Pensionierten sowie für die Ehegattenrente
     und Waisenrenten im Todesfall des Rentners.

 Heute sind wir mit folgenden
 Herausforderungen konfrontiert:
 • Der Mindest-Umwandlungssatz, der für die Bestimmung der gesetzlichen Altersrente
      ­ ngewendet werden muss, ist zu hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung entspricht
      a
      nicht der Realität, und die erwirtschafteten Erträge sind tiefer als der verwendete
     ­technische Zinssatz.
 •    Viele Vorsorgeeinrichtungen arbeiten mit zu hohen technischen Zinssätzen.
 •    Die Anlagerenditen sind zu tief. Die Kapitalgewinne reichen nicht aus, um die garantierten
      Altersrenten zu zahlen.
 •    Verschiedene Vorsorgeeinrichtungen fahren eine zu aggressive Anlagestrategie.
      Es fehlen die notwendigen Wertschwankungsreserven.

 Ein Beispiel: Der aktuelle Mindest-
 Umwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent
 • Die tatsächliche Lebenserwartung liegt ca. zwei Jahre über der im Tarif berücksichtigten
     Lebenserwartung.
 • Der technische Zinssatz beträgt ca. 5 Prozent. Dieser Satz sollte der auf den Schaden­
     reserven erzielten Anlagerendite entsprechen.

 Leben die Rentner länger und/oder wird die erforderliche Anlagerendite nicht erreicht,
 müssen Nachreservierungen erfolgen. Die Nachreservierung kann nur zu Lasten der Berufs­
 tätigen erfolgen, weil die laufenden Renten in ihrer Höhe garantiert sind und nicht verändert
 werden dürfen. Die Anlageerträge auf den Altersguthaben der Berufstätigen werden nicht
 in Form einer höheren Verzinsung ihrer Altersguthaben verwendet, sondern müssen in die
 Reserven für die bereits laufenden Altersrenten fliessen.

4/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz - Helvetia
Historische Entwicklung des
­Mindest-Umwandlungssatzes.

                                                                              Die berufliche Vorsorge ist Teil des             lichen Vorsorge versichert. Das Gesetz
                                                                              Drei-Säulen-Konzepts und soll zusam­             schreibt Mindestleistungen vor. Dazu
                                                                              men mit der ersten Säule die Fortsetzung         gehören neben dem obligatorisch zu
                                                                              der gewohnten Lebenshaltung in ange­             versichernden Lohn und den für die
                                                                              messener Weise sicherstellen.                    ­Altersvorsorge mindestens anzusparen­
                                                                                  1985 wurde das Bundesgesetz                  den Altersgut­schriften auch der Mindest-
Mindest-Umwandlungssatz,                                                      über die berufliche Alters-, Hinterlasse­        Umwandlungssatz und der Mindest­
                                                                              nen- und Invalidenvorsorge (BVG) in              zinssatz. Das anvisierte Leistungsziel
Mindestzins, BVG-Lohn und
                                                                              Kraft gesetzt. Seither sind Arbeitneh­           aus der ersten und zweiten Säule
Koordination                                                                  mer ab Alter 18 mit einem Mindestein­            zu­ sammen soll im Lohnbereich bis
                                                                              kommen von CHF 21’330, abgesehen                 CHF 85’320 ca. 60 Prozent des letzten
                                                                              von wenigen Ausnahmen, in der beruf­             Lohnes decken.

                                                                              Leistungsziel
                                                                              100%

                                                                              80%
                                                        Prozentuale Deckung

                                                                              60%
                                                                                                                           AHV+BVG
                                                                              40%

                                                                              20%                                              AHV

                                                                              0%
                                                                                     0   10   20   30   40   50   60      70    80   90    100   110    120   130    140

                                                                                                             Einkommen in CHF 1’000

                                                                              Bis Ende 2004 war es Sache des Bun­                   Der BVG-Umwandlungssatz berück­
                                                                              desrates, den Mindest-Umwandlungs­               sichtigt gesellschaftliche und wirtschaft­
                                                                              satz und den Mindestzinssatz auf dem             liche Trends, wie die demografische
                                                                              Verordnungsweg festzulegen. Im Zuge              Entwicklung, neue Lebensformen oder
                                                                              der ersten BVG-Revision wurde der Min­           effektive Kapitalrenditen für langfristige
                                                                              dest-Umwandlungssatz direkt ins Gesetz           und sichere Anlagen, deshalb nicht
                                                                              aufgenommen (Art. 14 Abs. 2 BVG).                oder nur in ungenügender Form. Ob­
                                                                                  Alle wesentlichen Faktoren, welche           wohl er vom Bundesrat mindestens alle
                                                                              die Höhe der Leistungen aus dem obli­            zehn Jahre überprüft werden muss,
                                                                              gatorischen Teil der beruflichen Vorsor­         führte diese Prüfung in der Geschichte
                                                                              ge bestimmen, sind in der Schweiz also           des BVG erst einmal zu einer Anpas­
                                                                              primär durch politische Entscheide ent­          sung, nämlich von ursprünglich 7.2 Pro­
                                                                              standen und rechtlich festgelegt worden.         zent auf den noch immer geltenden
                                                                              Sie können auch nur über den politi­             Mindest-Umwandlungssatz von 6.8 Pro­
                                                                              schen Prozess geändert werden.                   zent. Diese Senkung erfolgte mit der

5/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz - Helvetia
ersten und bislang einzigen BVG-Revisi­         men) und 2017 mit der empfohlenen
                                                        on in Schritten über mehrere Jahre, um          Korrektur auf 6.0 Prozent (53 Prozent
                                                        die Senkung für kurz vor der Pensionie­         Neinstimmen).
                                                        rung stehende Betroffene abzufedern.                Die Prüfung der Mindestverzin­
                                                                                                        sung für BVG-Altersguthaben muss
                                                                                                        ebenfalls durch den Bundesrat mindes­
                         «Vorschläge des Parlaments für eine                                            tens alle zwei Jahre erfolgen. Der Min­
                      dringend notwendige Senkung scheiterten                                           destzins wurde seit Einführung des
                              an Volksabstimmungen.»                                                    BVG von ursprünglich 4 Prozent ab
                                                                                                        2003 kontinuier­lich gesenkt auf 1 Pro­
                                                                                                        zent (Stand 2019).
                                                            Die danach folgenden Vorschläge                 Es ist unbestritten, dass Anpassun­
                                                        des Parlaments für eine dringend not­           gen des Umwandlungssatzes Auswirkun­
                                                        wendige Senkung scheiterten an Volks­           gen auf die Leistungen haben und Mass­
                                                        abstimmungen 2010 mit dem Vorschlag             nahmen getroffen werden müssen, damit
                                                        von 6.4 Prozent (73 Prozent Neinstim­           das Leistungsziel nicht verfehlt wird.

Die Altersrente gemäss BVG (Obligatorium/Mindestleistung) ist wie folgt definiert:

 Voraussetzung                                                                Höhe

 Erreichen des ordentlichen Rentenalters                                      Jährliche Altersrente entspricht 6.8 Prozent
 (65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen).                                  des angesparten Altersguthabens.

Das gesamte Altersguthaben im Sinne des BVG-Minimums (ohne Zins) entsteht mittels Abzug von bestimmten Lohnprozenten,
gestaffelt je nach Altersgruppe über die gesamte Zeit der Berufstätigkeit. Im Obligatorium ist der Lohn bis CHF 85’320,
­abzüglich des Koordinationsabzuges von CHF 24’885, zu versichern. Der minimal versicherte Lohn beträgt mindestens
 CHF 3’555.

                                              Altersgutschrift in Prozenten
 Alter in Jahren                                                              Berechnung                            Total Prozente
                                              des versicherten Lohnes

 25–34                                        7                               10 Jahre x 7%                         70

 35–44                                        10                              10 Jahre x 10%                        100

 45–54                                        15                              10 Jahre x 15%                        150

 55–64/65                                     18                              10 Jahre x 18%                        180

 Gesamttotal 25–64/65                                                                                               500

Umwandlungssatz, Rendite resp. Verzinsung des Kapitals, Höhe der Altersrente und die Komponenten des Sparprozesses
können folglich nicht losgelöst voneinander verändert oder nur auf politischem Weg definiert werden. Die Lohndefinition und
die Sparstaffeln können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam für ihr eigenes Unternehmen bestimmen und auf diese
Weise die Vorsorge verbessern resp. die Altersleistungen über dem BVG-Minimum festlegen.

6/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz - Helvetia
Definitionen des
­Umwandlungs­satzes.

                                                        Das BVG ist – wie erläutert – ein Mini­    ligatorium und Überobligatorium fest­
                                                        malgesetz: Die darin festgelegten Richt­   gelegt werden.
                                                        linien bezüglich Altersgutschriften für         Unabhängig davon, ob ein gesplit­
                                                        das Altersguthaben und dessen Ver­         teter oder umhüllender Umwandlungs­
                                                        zinsung gelten für den als Obligatorium    satz angewendet wird, ist das soge­
                                                        definierten Teil des angesparten BVG-­     nannte Anrechnungsprinzip zulässig.
Obligatorische und über­                                Altersguthabens. Man nennt dies kurz       Das heisst, mit dem gesamten ange­
                                                        auch obligatorisches Guthaben. Die         sparten Altersguthaben inkl. Zinsen
obligatorische Teile des                                gesetzliche Mindestaltersrente ergibt      müssen mindestens die als obligato­
­Altersguthabens und der                                sich aus dem obligatorischen Altersgut­    risch definierten BVG-Altersleistungen
 Umwandlungssatz                                        haben multipliziert mit dem Mindest-       sichergestellt sein. Sind der gesetzlich
                                                        Umwandlungssatz.                           festgelegte Mindest-Umwandlungssatz
                                                             Sämtliche Altersgutschriften auf      und -zins für das BVG-Altersguthaben
                                                        Lohnanteilen, die über dem BVG-Lohn        zu hoch festgelegt, so kann über den
                                                        liegen resp. die durch höhere Lohnpro­     überobligatorischen Teil der Altersgut­
                                                        zente als es das BVG mindestens vor­       haben eine allfällige Finanzierungslücke
                                                        sieht, angespart werden, führen zu         kompensiert werden.
                                                        überobligatorischem Altersguthaben.             Mit einer Schattenrechnung stellt
                                                             Rentenumwandungssätze werden          die Vorsorgeeinrichtung bei einer BVG-­
                                                        vom Stiftungsrat oder vom Rückversi­       umhüllenden Lösung sicher, dass das
                                                        cherer einer Vorsorgeeinrichtung/Pen­      effektive individuelle BVG-Altersgutha­
                                                        sionskasse festgelegt. Dabei können        ben und die daraus resultierenden Leis­
                                                        auf das ganze Guthaben ein einheitli­      tungen jeder versicherten Person jeder­
                                                        cher Satz oder getrennte Sätze für Ob­     zeit ermittelt werden können.

7/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Umhüllender                                            Gesplitteter
 oder einheit­licher                                    ­Umwandlungssatz
 ­Umwandlungssatz                                       Vom gesplitteten Umwandlungssatz ist
                                                        dann die Rede, wenn die Vorsorge­
 Viele Pensionskassen weisen für das
                                                        einrichtung die Umwandlungssätze für
 obligatorische und für das überobligatori­
                                                        den obligatorischen und für den über­
 sche Altersguthaben nicht zwei separate,
                                                        obligatorischen Teil der Altersguthaben
 unterschiedliche Umwandlungssätze aus.
                                                        unterscheidet und die jeweiligen
 Der Einfachheit halber legen sie für das
                                                        Umwandlungssätze separat ausweist.
 Gesamtkapital einen einzigen Umwand­
                                                        Die so separat berechneten Renten
 lungssatz fest. Dieser kann unter dem
                                                        für Obligatorium und Überobligatorium
 gesetzlichen Mindest-Umwandlungssatz
                                                        werden addiert und als Gesamtrente
 liegen, solange die so berechnete Rente
                                                        ausgewiesen.
 die BVG-Altersrente (obligatorische
 Leistung) nicht unterschreitet.
                                                        Der gesplittete Umwandlungssatz wird
                                                        in der Regel von versicherungsnahen
                                                        Vorsorgeeinrichtungen (z.B. von solchen
                                                        mit einer Vollversicherung) angewendet.
                                                        In der Regel bewegen sich die Sätze für
                                                        das Obligatorium nahe am Mindest-Um­
                                                        wandlungssatz. Die überobligatorischen
Mit dem Vorsorgeausweis werden die                      Sätze sind meistens einiges tiefer, weil
gültigen Umwandlungssätze den                           in der Regel die effektive L­ ebenserwartung
Versicherten jährlich bekannt gegeben.                  und die erwartete Rendite auf den Kapi-
Der Vorsorge­ausweis informiert                         talanlagen berücksichtigt werden. Sie
detailliert per Stichtag über die aktuell               beziehen somit die tatsächliche Ent­wicklung
versicherten und voraussichtlichen                      und den Trend mit ein. Die Gesamtrente
Leistungen, die entrichteten Beiträge                   muss immer mindestens die BVG-Mindest­
sowie deren Finanzierung.                               rente erreichen.

8/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Entwicklungen und Trends
im Kontext.

                                                        Höhe und Entwicklung der politisch festgelegten Parameter Mindest-Umwandlungs­
                                                        satz und Mindestzins seit der Einführung des BVG 1985 bis heute:

                                                        Veränderung Mindest-Umwandlungssatz und Mindestzins BVG

                                                        8.00
Politisch festgelegte
                                                        7.00
­Parameter
                                                        6.00

Der BVG-Umwandlungssatz von 6.8 Pro­                    5.00

zent beruht auf der statistischen Lebens­               4.00
erwartung der Rentenbezüger, wie sie
                                                        3.00
vor dem Jahr 1990 gemessen wurde.
Dies setzt eine nachhaltige Rendite von                 2.00
mindestens 4 Prozent auf den Kapital­                   1.00
anlagen voraus. Das war bei der Erar­
                                                        0.00
beitung der Grundlagen im Hinblick
                                                                1985 1987 1989 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 2015 2017 2019
auf die Einführung per 01.01.2005
näher an der Realität. Die Situation hat                                BVG Mindestzins %
sich jedoch über die Zeit bis heute stark                               BVG Mindest-UWS % Frauen Alter 64
                                                                                                                                       Quelle: Bundesamt für
verändert.                                                              BVG Mindest-UWS % Männer Alter 65                              Sozialversicherungen BSV

Politisch festgelegter Zins                             Entwicklung der tatsächlichen Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen (Refe­
und effektive Rendite                                   renzwert für sichere Anlagen in der beruflichen Vorsorge) im Vergleich zum poli­
                                                        tisch festgelegten Mindestzins der BVG-Altersguthaben:

Bis Mitte der 90er Jahre des letzten
Jahrhunderts konnten tatsächlich noch                   Mindestverzinsung BVG
genügend Renditen für die Pensions­                     im Vergleich zu Bundesobligationen 10 Jahre
kassengelder erwirtschaftet werden.
                                                        8.00
Der «dritte Beitragszahler» (Zins) half
kräftig mit, das Altersguthaben zu ver­
                                                        6.00
mehren und die lebenslangen Alters­
renten – trotz steigender Lebenserwar­
                                                        4.00
tung – zu sichern. Der Mindestzins
wurde zwar laufend angepasst, aber
                                                        2.00
nicht in genügendem Masse an die
realen Verhältnisse. Zudem wurde die
                                                        0.00
notwendige Korrektur des Umwand­
­
lungssatzes nicht in gebührendem
                                                        -2.00
Masse vorgenommen, wie die Grafik
                                                                1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018
zur Lebenserwartung ab Alter 65 illust­
riert.                                                                   Bundesobligation 10 Jahre Laufzeit
                                                                                                                   Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
                                                                         BVG-Mindestzins                           und Schweizerische Nationalbank SNB

9/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Effektive Mindest­verzinsung                             Entwicklung Mindestzins für BVG-Altersguthaben, Inflation (massgebend dafür der
und inflations­bereinigter                               Landesindex der Konsumentenpreise LIK) und teuerungsbereinigter Realzins seit
                                                         Einführung des BVG:
Real­zins

Die reale Verzinsung der BVG-Alters­                     Positive Realverzinsung des Altersguthabens
guthaben lag trotz sinkender Renditen
der Pensionskassen, die mit einer lang­                  7.00
anhaltenden Tiefzinsphase und Nega­tiv­                  6.00
zinsen konfrontiert sind, immer im posi­
                                                         5.00
tiven Bereich.
                                                         4.00

                                                         3.00

                                                         2.00

                                                         1.00

                                                         0.00

                                                         -1.00

                                                         -2.00

                                                         -3.00
                                                                 1985   1987   1989   1991   1993   1995   1997    1999   2001   2003   2005   2007   2009    2011   2013   2015   2017   2018

                                                                                                                                                             Quelle: Bundesamt für
                                                                                                                                                             Sozialversicherungen BSV und
                                                                    BVG-Zins %                        Inflation LIK                       Realzins           Bundesamt für Statistik BfS

Demografie und Lebens­                                   Seit 1981 hat sie sich die Lebenserwartung der Frauen um 4.4 auf 22.6 Jahre er­
erwartung ab Alter 65                                    höht und ist somit um fast ein Viertel gestiegen. Die Männer haben zwar nach wie
                                                         vor eine etwas tiefere Lebenserwartung, dafür ist die Differenz zu den Frauen
in der Schweiz
                                                         kleiner geworden. Ihre Lebenserwartung ist in der gleichen Messperiode sogar um
                                                         5.5 Jahre gestiegen.
Gemäss Faustregel aus Kapitel 1 liegt
die Auszahldauer der Altersrente ab
65 mit einem Umwandlungssatz von                         Durchschnittliche Lebenserwartung in Jahren
6.8 Prozent bei einer Dauer von knapp                    im Alter 65 bei Männern und Frauen
15 Jahren. Tatsächlich beziehen Frauen
heute nach einer regulären Pensionie­                    25
rung mit 64 noch mehr als 23 und
                                                         20
Männer ab 65 beinahe 20 Jahre lang
eine Rente. Für die Rentenfinanzierung                   15
hat sich durch die tiefen Renditen und
wegen des zu hohen Mindest-Umwand­                       10
lungssatzes eine gravierende Finanzie­
                                                          5
rungslücke aufgetan. Die Situation ver­
schärft sich mit dem Eintritt der
                                                          0
Babyboomer-Generation ins Renten­
                                                                   1981           1986              1991            1996            2001              2006            2011            2016
alter dramatisch.
                                                                                Männer                            Frauen                                Quelle: Bundesamt für Statistik BfS

10/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Tiefere Rendite­erwartungen                                       Die Senkung des technischen Zinssatzes um 0.5 Prozentpunkte ergibt als Faust­
erfordern die Reduktion                                           regel eine Reduktion des Umwandlungssatzes um rund 0.3 Prozentpunkte bei
                                                                  gleichbleibender Lebenserwartung:
des technischen Zinssatzes
(Diskont- oder Bewer­tungs­
zinssatz) und somit höhere                                        Auswirkung technischer Zins auf Umwandlungssatz
Rück­stellungen der Pensions­
                                                                                         5%
kassen

                                                         Implizierter technischer Zins
                                                                                         4%

Realistische und nachhaltige technische                                                  3%
Zinssätze liegen gemäss den aktuellen
Renditeerwartungen bei 1.5 bis 2.5 Pro­
                                                                                         2%
zent, je nach Modell und Struktur einer
Vorsorgeeinrichtung/Pensions­kasse. So­
                                                                                         1%
mit läge der korrekt berechnete Um­
wandlungssatz heute unter 5.0 Prozent.                                                        4.0%     4.5%           5.0%           5.5%       6.0%               6.8%
                                                                                                     Versicherungstechnischer Umwandlungssatz    Quelle: eigene Darstellung

11/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Der zu hohe Umwandlungssatz
und die Folgen.

                                                         Durch den zu hohen Rentenumwand­
                                                         lungssatz, die längere Lebenserwartung                «Jeder in der 2. Säule
                                                         und die tiefen Zinsen reicht das Alters­                aktiv Versicherte
                                                         kapital der versicherten Personen nicht
                                                                                                               zahlt pro Jahr durch-
                                                         mehr aus, um die Rente während der
                                                         ganzen Laufzeit zu finanzieren. Die Vor­                   schnittlich
                                                         sorgeeinrichtungen müssen die Renten­                    1’700 Franken
Ungewollte und system­                                   zahlungen aber lebenslang garantieren.                ­Subventionen an die
fremde Umverteilungen                                         Gemäss dem 2018 veröffentlichten
                                                                                                                 Rentner, Tendenz
in Milliardenhöhe                                        Bericht der Oberaufsichtskommission
                                                         Berufliche Vorsorge (OAK BV) zur finan­                    steigend.»
                                                         ziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen
                                                         belief sich diese Quersubventionierung
                                                         in den Jahren 2014 bis 2016 auf jähr­            die zahlreichen Arbeitnehmer aus der
                                                         lich rund CHF 7 Mrd. Das heisst: Jeder           Generation der Babyboomer: Sie ge­
                                                         in der 2. Säule aktiv Versicherte zahlt          hen in den nächsten Jahren in Pension.
                                                         pro Jahr durchschnittlich CHF 1‘700              Dies führt dazu, dass für überdurch­
                                                         Subventionen an die Rentner, Tendenz             schnittlich viele Neurenten genügend
                                                         steigend.                                        Reserven gestellt werden müssen.
                                                              Diese für die berufliche Vorsorge           Gleichzeitig fallen diese Versicherten als
                                                         systemfremde und unerwünschte Umver­             «Renten-Subventionszahler» weg. Die
                                                         teilung wird zusätzlich verstärkt durch          Umverteilung nimmt weiter enorm zu.

                                                          Die fehlenden Mittel können nur auf folgende
                                                          Weise beschafft werden:
                                                          • Anlageerträge der aktiven Versicherten/Arbeitnehmer werden zur Finanzierung
                                                              von ­laufenden Renten verwendet und nicht als Überschüsse oder Mehrverzinsung
                                                              den ­Altersguthaben der Arbeitnehmer gutgeschrieben,
                                                          •   und/oder es werden höhere Risikoprämien (Beiträge) für Tod und Invalidität erhoben,
                                                              als tatsächlich erforderlich wäre.

                                                         Viele Arbeitnehmende, die kurz vor der           sie durch zu hohe Risikoprämien tiefere
                                                         Rente stehen, haben in der Vergangen­            Nettolöhne und/oder sie haben weni­
                                                         heit zur Nachfinanzierung (Reservever­           ger Zinsgutschriften aus Überschüssen
                                                         stärkung) der Renten früherer Rentner­           auf das Alterskapital erhalten. Beides
                                                         generationen beigetragen. Nun sind               führt zu einem tieferen Altersguthaben,
                                                         sie ihrerseits mit sinkenden Umwand­             was wiederum bei der Pensionierung
                                                         lungssätzen konfrontiert. Zudem haben            eine tiefere Rente ergibt.

12/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Fazit.

 • Der BVG-Umwandlungssatz von 6.8 Prozent beruht auf der statistischen
    Lebenserwartung der Rentenbezüger, wie sie in den 90er-Jahren gemessen
    wurde. Hält man daran fest, setzt dies eine nachhaltige Rendite von min­-
    destens 4 Prozent auf den Kapitalanlagen voraus. Diese Rendite kann schon
    lange nicht mehr erreicht werden, und der Trend stimmt nicht optimistisch.

 • Wegen der tiefen Zinsen senken die Vorsorge­einrichtungen den technischen
    Zins (Rendite­erwartung) und stellen auf diese Weise genügend ­Reserven für
    die späteren Renten. Die realistische Höhe des Umwandlungssatzes müss­
    te gemäss den h ­ eute verwendeten technischen Zinsen ­zwischen 4.5 und
    maximal 5 Prozent liegen. Die ­Umwandlungssätze werden deshalb laufend
    nach unten korrigiert.

 • Die für die berufliche Vorsorge politisch fest­gelegten Parameter Mindest-
    Umwandlungssatz und Mindestverzinsung sind unrealistisch und zu hoch.
    Sie führen zu einer systemfremden Quersubventionierung und somit zu einer
    Um­verteilung im Kapitaldeckungsverfahren der 2. Säule, wo jeder Arbeit­
    nehmer, zusammen mit dem Arbeitgeber, für sich selber Kapital ansparen
    sollte. Solange keine Korrekturen erfolgen, nimmt die einseitige Belastung
    der aktiven Ver­sicherten/Arbeitnehmer gegenüber den Rentnern weiter zu.
    Die Solidarität zwischen den Gene­rationen ist dadurch stark gefährdet.

 • Die Umverteilung gefährdet auch die finanzielle Stabilität von Vorsorge­
    einrichtungen, vor allem von solchen, die nur das Obligatorium oder vor
    allem BVG-nahe Vorsorgepläne versichern. Denn hier müssen die Renten
    zwingend mit dem zu hohen Umwandlungssatz auf dem gesamten Kapital
    gerechnet werden; die Kompensationsmöglichkeit über den überobliga­
    torischen Teil des Altersguthabens fehlt.

13/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Helvetia und die
­Personalvorsorge.

                                                         Helvetia führt mehrere Personalvorsor­           für ihre Mitarbeitenden beraten lassen
                                                         gestiftungen nach unterschiedlichen Mo­          und eine Personal­  orientierung veran­
                                                         dellen. Arbeitgeber, die einer Helvetia          lassen. Versicherte einer Helvetia Sam­
                                                         Sammelstiftung für Personalvorsorge              melstiftung können zudem unabhängig
                                                         angeschlossen sind, können sich jeder­           davon eine individuelle und persönliche
                                                         zeit betreffend geeigneter Vorsorgepläne         Beratung anfordern.
Helvetia setzt sich für faire
und transparente Rahmen­
bedigungen in der beruf­                                  Die Helvetia Sammelstiftungen
lichen Vorsorge ein                                       für Personalvorsorge
                                                          • Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Vorsorgelösungen mit Rendite­chancen
                                                            ­(teilautonomes Modell)
                                                          • Helvetia Sammelstiftung für Vorsorgelösungen mit allen Garantien ­(Vollversicherung)
                                                          • Helvetia Prisma Sammelstiftung für die ergänzende Vorsorge und ausschliesslich für
                                                            ­Leistungen im überobligatorischen Bereich (Vollversicherung)

          Alter erreicht.
          Rente erwünscht.
              Antworten gefunden.

14/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Planung und Beratung.

                                                         Wir empfehlen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ihre Vorsorge im Unterneh­
                                                         men und ­privat regelmässig zu prüfen und sie den aktuellen Gegebenheiten,
                                                         Lebens­umständen und Bedürfnissen anzupassen.
                                                         • Formulare und Infoblätter zu den Themen: Vorsorgeausweis, Freiwilliger
Empfehlung:                                                Einkauf in die Pensionskasse, Kapital oder Rente, ­Vorzeitige Pensionierung
                                                           und Weiterversicherung nach Terminalter finden Sie unter
Vorsorge im Unternehmen                                    www.helvetia.ch/arbeitnehmer.
und privat regelmässig                                   • Die Umwandlungssatz-Tabellen der Helvetia Sammelstiftungen finden Sie
prüfen und anpassen                                        unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung wählen).
                                                         • Informationen zur Pensionsplanung sowie Kontaktmöglichkeiten für eine
                                                           persönliche und individuelle Beratung:
                                                           www.helvetia.ch/­pensionsplanung.
                                                         • Versicherte Personen der Helvetia Sammelstiftungen können auf die eigenen
                                                           Informationen ihrer beruflichen Vorsorge online ­zugreifen, ihre Dokumente
                                                           abrufen und selbständig Berechnungen simulieren:
                                                           www.helvetia.ch/­kundenportal.

15/16 | Helvetia Berufliche Vorsorge – Umwandlungssatz
Helvetia ist eine führende Schweizer Versicherung mit massgeschneiderten

                                                                                         12.18
Versicherungs- und Vorsorgelösungen für Unternehmen und Privatkunden – seit 1858.
Helvetia unterstützt diverse gesellschaftliche Engagements.

                                                                                         120012267
 Offizieller Partner von        Engagiert im Thema              Presenting Partner des
 Swiss-Ski seit 2005.           Schutzwald seit 2012.           Helvetia Schweizer Cup
                                                                seit 2016.

Helvetia Versicherungen
T 058 280 10 00 (24 h), www.helvetia.ch
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