Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing - C H Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011
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eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 inkl. Berücksichtigung derr neuesten BDSG-Novelle r gü lt ig f ü Je t z t D A CH Wir gestalten das Internet. et. 1
Inhalt 1. Vorwort 4 5. Die Auftragsdatenverarbeitung – was zu beachten ist 30 2. Die Einwilligung 6 6. F allbeispiele für die 2.1. Liegt eine Einwilligung zulässige Optimierung beim der Empfänger vor? 6 E-Mail-Marketing 32 2.2. Kann die Einwilligung 6.1. Statistische Auswertung und nachgewiesen werden? 11 Messung von Nutzerverhalten: Nutzungsprofile 32 2.3. Wissen die Empfänger, wozu sie eingewilligt 6.2. Performance Steigerung im haben? 15 E-Mail-Marketing: Rechtliche Chancen und Grenzen 34 2.4. Erhalten die Empfänger eine E-Mail-Bestätigung 7. Was in anderen Ländern ihrer Einwilligung? 16 beim E-Mail-Marketing zu beachten ist 37 3. Das Abbestellen: How to Unsubscribe 17 7.1. Die rechtlichen Aspekte in der Schweiz 37 3.1. Können E-Mails problemlos abbestellt 7.2. Die Rechtslage werden? 17 in Österreich 41 3.2. Wird auf Anfragen und 8. Unsere Empfehlung: Beschwerden reagiert ? 20 Certified Senders Alliance (CSA) 44 4. Gestaltung der Inhalte 22 Autoren 46 4.1. Ist der Betreff Lektorat 46 nicht irreführend? 22 4.2. Ist der Absender klar erkennbar? 26 4.3. Ist das Impressum vollständig? 28 3
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing Vorwort Die aus Unternehmenssicht vordringlichsten rechtlichen Fragen beim E-Mail-Versand sind: Im Jahr 2001 verabschiedete der Arbeitskreis Online-Marketing des Verbands der deutschen iegt die Einwilligung der Empfänger vor? L Internetwirtschaft die erste „Richtlinie für Kann die Einwilligung nachgewiesen erwünschtes Online-Marketing“. Seitdem wur- werden? den über eine Million Exemplare der beliebten Wissen die Empfänger, wozu sie eingewilligt Broschüre verteilt oder als PDF von der eco- haben? Webseite heruntergeladen. 2008 und 2009 Wurden die Empfänger auf die folgten dann die 2. bzw. die 3. Auflage. Seit Abbestellmöglichkeit hingewiesen? dem Erscheinen der 3. Auflage haben sich Erhalten die Empfänger eine E-Mail- die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter ver- Bestätigung ihrer Einwilligung? ändert. Äußerst wichtige Änderungen für die Können E-Mails bequem abbestellt werden? Praxis haben sich insbesondere durch die Fort Wird auf Anfragen und Beschwerden entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich reagiert? der Gestaltung der Einwilligung zur E-Mail- Ist der Betreff nicht irreführend? Werbung sowie die im Jahr 2010 abgeschlos- Ist der Absender klar erkennbar? sene Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes Ist das Impressum vollständig? (BDSG) ergeben. Aufgrund dieser geänderten Liegt ein Fall der Auftragsdatenverarbeitung Rechtslage wurde nun eine Überarbeitung der vor, und wurden die entsprechenden Richtlinie notwendig. Neu in dieser Auflage sind gesetzlichen Vorgaben eingehalten? auch die Ausführungen zu der Rechtslage im Bereich der Erstellung von Nutzungsprofilen. Selbstverständlich kann diese Richtlinie keine Zudem enthält diese 4. Auflage eine weitere Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Sie kann Neuerung: zum ersten Mal werden die Rechts jedoch dazu beitragen, dass Unternehmen sich lagen von E-Mail-Marketing in der Schweiz und auf sichererem Terrain bewegen, wenn sie im Österreich erörtert. Kontakt mit Interessenten das Medium E-Mail einsetzen. Ebenso sollen sich Verbraucher E-Mail-Marketing ist ein fester Bestandteil der sicherer fühlen können, wenn Sie bei einem Kundenkommunikation vieler Unternehmen Unternehmen ihre E-Mail-Adresse hinterlassen. geworden. Um die Besonderheiten hinsichtlich Sicher heißt dabei, dass Adressen nicht einfach der Rechtskonformität dieser Marketingkom weitergegeben werden, dass E-Mails nur mit munikation zu verdeutlichen, werden in diesem Einwilligung des Adressaten versandt werden Leitfaden konkrete und vor allem praxisnahe und dass es problemlos möglich ist, die eigene Handlungsanweisungen gegeben. Die vorliegen Adresse jederzeit wieder aus einem Verteiler zu de Richtlinie gibt Unternehmen eine Antwort streichen. auf die häufigsten rechtlichen Fragen. Zu jeder Frage gibt es drei Bereiche: Der große Erfolg des Mediums E-Mail beruht auf Vertrauen. Dazu soll diese Richtlinie bei 1. Der zugrundeliegende Gesetzestext tragen. Die Richtlinie ist auch im Internet unter 2. Eine Erläuterung der Fragestellung und www.eco.de/RichtlinieOnlineMarketing Vorschläge zur praktischen Umsetzung abrufbar. der gesetzlichen Anforderungen 3. Praxisbeispiele Waghäusel im Mai 2011, Köln im Mai 2011 Torsten Schwarz, Harald A. Summa, Leiter Kompetenzgruppe Online-Marketing Geschäftsführer, eco e.V. 4
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 1. W arum Sie diese Richtlinie tungen zu fördern. Diese Definition wird in unbedingt beachten sollten! der Rechtsprechung weit ausgelegt. Die Ver botsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG findet Als Instrument zur Kundenkommunikation keine praktische Einschränkung. Nur eindeu- weist das Medium E-Mail gegenüber dem tig zweckgebundene Kommunikation innerhalb klassischen Brief eine Reihe von Vorteilen eines Vertragsverhältnisses oder rein altruis- auf – nicht zuletzt die niedrigen Versandkosten tische Informationsverbreitung fallen aus der und die hohen Responseraten. Hinzu kommen Anwendung: Der Versand von Bestellungen die bessere Messbarkeit der Ergebnisse und und Versandbestätigungen, gesetzlich gefor- deren Steuerung. Daher erfreut sich dieses derte Benachrichtigungen nach dem Aktien Medium bei Marketingleitern mittlerweile recht und Auskünfte über Speicherung und großer Beliebtheit. Verarbeitung persönlicher Daten sind Teile bestehender Geschäftsbeziehungen. Seriöses E-Mail-Marketing ist kein Spam. Spam-E-Mails sind unerwünschte und unge- Der Newsletter eines Unternehmens ist wollte Werbe- oder Phishing-E-Mails, die meist Werbung. Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Ausland, von gehackten Computer aus dem Jahr 2004 das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 netzen und oft von organisierten Kriminellen UWG (damals noch: § 1 UWG) enthaltene verschickt werden. Spam-E-Mails verschleiern Verbot ausdrücklich auf Newsletter ange- meist den Absender und enthalten fast nie wandt. Zusätzlich hat der Empfänger der ein Impressum mit ladungsfähiger Absender E-Mail einen allgemeinen Abwehranspruch adresse. Nichtsdestotrotz gibt es aber auch für nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 legale Versender Fallstricke, durch die sie zu BGB analog. Der Anspruch besteht auch, einem Versender unaufgeforderter E-Mails wenn es sich bei der E-Mail nicht um Werbung werden können. handelt. Es ist allein entscheidend, dass eine E-Mail zugesandt wurde, die unerwünscht war. Nachhaltig rechtmäßig ist E-Mail-Marketing immer nur, wenn die Empfänger der Werbung Der § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG und auch § 6 Abs. vorab zugestimmt haben. Diese Zustimmung 1 Nr. 1 und Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) ent- wird „Permission“ (Einverständnis) genannt. halten Grundsatz-Regeln für die Transparenz Das so genannte „Permission-Marketing“ setzt von Werbung: Kommerzielle Kommunikation voraus, dass eine Reihe gesetzlich verankerter muss klar als solche erkennbar sein. Ihr Auf Regeln beachtet werden. traggeber muss identifizierbar sein. Das gilt auch für elektronische Newsletter. Die Bezeichnung „E-Mail-Marketing“ ist all gemein gebräuchlich für den Versand von Auch in formeller Hinsicht sind bei der Serienbriefen über das Internet. In den gesetz- Gestaltung von E-Mail-Werbung das TMG, der lichen Bestimmungen wird dieser Begriff nicht Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien verwendet, sondern von „Werbung unter Ver (RStV) sowie die handels- und gesellschafts- wendung elektronischer Post“ gesprochen. rechtrechtlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen zu beach- § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den un- ten. Besonders zu nennen sind das Verbot der lauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wer Verschleierung des Namens in Bezug auf den bung per E-Mail, ohne dass eine Einwilligung Absender oder der Betreffzeile in Bezug auf des Empfängers vorliegt. Werbung ist jede den Inhalt der Mail (§ 6 Abs. 2 TMG) sowie Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von die – von Internetseiten bekannte – sog. Waren oder die Erbringung von Dienstleis Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1 TMG). 5
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing 2. Die Einwilligung Tipp: Eigene Webseite, bestehende Kontakte (Messen) oder Werbung in fremden 2.1. L iegt eine Einwilligung Newslettern eignen sich gut, um eine der Empfänger vor? Einwilligung einzuholen. E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Die Einwilligung muss für den konkreten Adressaten ist eine unzumutbare Belästi Fall erteilt sein, beispielsweise für den monat- gung. Dies gilt für den Privatbereich wie lichen Firmen-Newsletter. Die Einwilligung auch bei Geschäftskunden. Ausnahmen wird ausdrücklich dem Versender des News bestehen unter bestimmten Voraussetzungen letters gegeben. Eine generelle Einwilligung für bestehende Geschäftsbeziehungen gegenüber jedermann ist nicht möglich. Die (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4UWG). Außer der Bekanntgabe der E-Mail-Adresse in öffent- E-Mail-Adresse darf es keine Pflichtfelder lichen Verzeichnissen oder auf Briefköpfen, geben, damit anonyme Nutzung möglich ist. Visitenkarten und dergleichen ist keine Ein (§ 3a BDSG, § 13 Abs. 6 TMG) . Es dürfen willigung zur Zusendung von Werbung. Aus nur Daten erhoben werden, die auch benötigt Verzeichnissen oder Homepages abgeschrie- werden (Datensparsamkeit). Der Nutzer bene E-Mail-Adressen dürfen nicht werblich muss vor der Einwilligung auf die Abbestell angeschrieben werden. Von gekauften Adres möglichkeit hingewiesen werden (§ 13 Abs. senbeständen ist dringend abzuraten. Die Ein 3 TMG) willigung, die der Adressanbieter möglicher- weise hat, bezieht sich nicht auf den konkreten Die Einwilligung (Opt-In) Firmen-Newsletter. i st bewusst, konkret und transparent Einzige Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG: gilt nicht gegenüber jedermann Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen erfolgt nicht durch Veröffentlichung kann ein Unternehmen für den Absatz eigener, der E-Mail-Adresse ähnlicher Waren und Dienstleistungen per erfordert in der Regel nur die E-Mail-Adresse E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Einwil ist auch unter Geschäftsleuten (B2B) nötig ligung des Kunden einzuholen, bis die weitere Nutzung untersagt wird. Auf die Wider E-Mail-Werbung ist zulässig, wenn der spruchsmöglichkeit muss der Kunde jedoch Empfänger explizit seine Erlaubnis dazu gege- bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse und ben hat. Die Einwilligung muss durch den bei jeder Zusendung hingewiesen werden. Nutzer bewusst und eindeutig erteilt werden. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss Der Nutzer muss entweder ein Kästchen ankli- auch enthalten, dass für die Übersendung cken / ankreuzen oder eine sonstige, vergleich- des Widerspruchs keine ungewöhnlichen bar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung Kosten entstehen – z. B. für teure zur Werbung mittels E-Mails abgeben. Diese 0900-Rufnummern. Die Beweislast für Erklärung muss gesondert erfolgen; sie darf den fehlenden Widerspruch trägt der nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein Werbetreibende. (z.B. Einwilligung in die Geltung von Allge meinen Geschäftsbedingungen). Es dürfen Die Einwilligung muss vom angegebenen keine vorangeklickten / vorangekreuzten Empfänger stammen. Wie erreicht man das? Kästchen verwendet werden. Die Einwilligung Der Versender eines Newsletter sendet dem endet, wenn der Beworbene der Zusendung neuen Empfänger eine E-Mail mit einem von Werbung per E-Mail ausdrücklich wider- Aktivierungscode. Der Empfänger bestätigt spricht. den Erhalt. Das ist das „Double-Opt-In“ 6
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 Verfahren, mit dem sich Versender und sich auf die Zusicherung des Verkäufers, Empfänger vor dem Missbrauch von E-Mail- die Einwilligungen lägen vor, zu verlassen. Adressen durch Dritte schützen können. Der Käufer hat sich die entsprechenden doku- mentierten Nachweise vorlegen zu lassen und Die Einwilligung darf nicht mehr Daten vom zumindest eine stichprobenartige Überprüfung Empfänger verlangen, als für die Erbringung vorzunehmen. Tut er dies nicht, haftet er nach des Dienstes nötig sind. Dem Abonnenten wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen. Um also muss es möglich sein, sich anonym oder mit in diesem Bereich den sichersten Weg zu einem Pseudonym zu registrieren. gehen, sollte man sich die Nachweise für die Einwilligungen nicht nur zeigen lassen, son- Besondere Vorsicht ist geboten bei der dern auch zu Dokumentationszwecken in sei- Gestaltung von Einwilligungserklärungen, nen eigenen Akten verwahren. die (auch) die Gewinnung von Adressdaten für Dritte (Co-Sponsoring bzw. Co-Registrierung) Ausnahme von Opt-In: E-Mail-Marketing umfassen. Hier wird empfohlen, eine mög- bei bestehenden Kundenbeziehungen lichst große Transparenz gegenüber dem Bei einer bestehenden Kundebeziehung Nutzer walten zu lassen. Insbesondere wird erlaubt es § 7 Abs. 3 UWG statt mit einem empfohlen, folgende Voraussetzungen einzu- aktiven Opt-In mit einem passiven Opt-Out halten: zu arbeiten. Hierzu müssen die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein: ie Unternehmen, für die Adressdaten D generiert werden, sind namentlich und bei (1) D er Versender muss die E-Mail-Adresse Angabe der Branche einzeln zu benennen, des Kunden „im Zusammenhang mit dem Die Liste der Unternehmen muss für den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung Nutzer leicht und eindeutig innerhalb von dem Kunden“ erhalten haben. des Einwilligungsprozesses zur Kenntnis (2) Zudem muss der Kunde „bei der genommen werden können, Erhebung der Adresse und bei jeder Die Listengröße ist beschränkt auf maximal Verwendung klar und deutlich darauf zehn (10) Unternehmen. hingewiesen“ worden sein, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Die Grenze dürfte in jedem Fall überschritten Werbung jederzeit widersprechen kann, sein, wenn der Nutzer nicht mehr „auf einen (3) „ohne dass hierfür andere als die Blick“ die beteiligten Unternehmen erkennen Übermittlungskosten nach den kann. Basistarifen entstehen“ – und der Kunde darf natürlich nicht widersprochen Die Verwendung von gekauften E-Mail- haben. Adressen ist ebenfalls mit sehr vielen Risiken (4) In den anschließend an den Kunden verbunden. Denn nach der Rechtsprechung gesendeten E-Mails dürfen ausschließlich muss sich der Käufer der E-Mail-Adressen von „eigene ähnliche Waren oder einem Dritten vergewissern, dass der Inhaber Dienstleistungen“ beworben werden. der jeweiligen E-Mail-Adresse mit der Zusen dung von Werbung wirklich einverstanden Was heißt das in der Praxis? ist, und dass die rechtswirksam abgegebenen Einwilligungen sich insbesondere nicht nur Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich auf den Versand durch den Verkäufer sondern schlussfolgern, dass der Kunde seine E-Mail- auch durch Dritte (in diesem Fall den Käufer) Adresse im Rahmen des Bestellprozesses beziehen. Dabei genügt es jedenfalls nicht, selbst mitteilen muss. Es ist demnach nicht 7
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing ausreichend, wenn der Versender seine E-Mail- Wenn ein Kunde beispielsweise französischen Adresse anderweitig erhalten oder herausge- Rotwein bestellt, wird er sich sicher auch für funden hat. Weine aus Österreich oder anderen Ländern interessieren – man darf ihn dazu also infor- In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, mieren. Auch die Information über Zubehör ob der Verkaufsvorgang tatsächlich abgeschlos- zu der ursprünglich erworbenen Ware sollte sen worden sein muss, um die E-Mail-Adresse problemlos unter die Ausnahmeregelung fal- für E-Mail-Werbung nutzen zu dürfen. Rele len. Spezialisierte Onlinehändler, die lediglich vant wird diese Frage insbesondere im Online Waren aus einem bestimmten Segment anbie- shop bei so genannten Shop-Abbrechern, die ten, werden die Ausnahmeregelung daher bes- im Laufe des Bestellprozesses eine Ware in ser nutzen können als ein Versandhändler mit den Warenkorb legen und ihre E-Mail-Adresse einem umfassenden Warenspektrum, der in angeben, dann aber den Bestellvorgang abbre- seinem Newsletter unspezifisch Waren aus chen. Diese Frage ist von den Gerichten zwar sämtlichen Bereichen bewirbt. noch nicht abschließend geklärt worden. Zum Schutze des Kunden vor unerbetener Umsetzungstipps Werbung ist die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG jedoch eng auszulegen; insofern Wenn der Werbende bisher im Rahmen dürfte es im Wege der richtlinienkonformen seines Onlineshops ein „aktives Opt-In“ nutzt, Auslegung nicht ausreichen, dass der Kunde bei dem der Kunde eine Checkbox anklicken zwar Informationen über das Angebot des muss, um zukünftig Ihren Newsletter zu erhal- Werbenden einholt, aber dann doch nichts ten, kann er diese Checkbox ausnahmsweise bestellt hat. Daher ist von der Verwendung von „vorangeklickt“ in den Bestellprozess integrie- solchen E-Mail-Adressen dringend abzuraten. ren. Dabei muss immer darauf hingewiesen werden, dass der Zusendung von Werbe-E- Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an andere Mails jederzeit widersprochen werden kann, Unternehmen, auch an Konzernunternehmen, ohne dass hierfür andere als die Übermitt scheidet auf jeden Fall aus. Auch eine Nutzung lungskosten nach den Basistarifen entstehen. der Adresse zu Werbezwecken für andere Unternehmen ist nicht zulässig. Der Nutzer muss in diesem Fall aktiv werden und die Checkbox „deaktivieren“, wenn er Der Werbende darf dem Kunden zudem nur den Newsletter nicht erhalten möchte. Mit E-Mail-Werbung für „eigene ähnliche Waren einer solchen Umstellung wird sich erfah- oder Dienstleistungen“ zusenden. Hier stellt rungsgemäß mindestens eine Verdopplung sich die Frage, was unter dieser abstrakten der Conversion erzielen lassen. Der Werbende Formulierung zu verstehen ist. Die geforderte muss dann aber natürlich die Beschränkung Ähnlichkeit zwischen der erworbenen Ware der Werbung auf „eigene ähnliche Waren oder und den Waren, die anschließend beworben Dienstleistungen“ beachten. Möchte er die werden dürfen, bestimmt sich aus Sicht des auf diese Weise gewonnenen Adressen für Kunden. Anhand des bisherigen Einkaufs den Newsletter-Versand nutzen, darf dieser muss sich der Werbende die Frage stellen, für nur artverwandte Waren bewerben. welche weiteren ähnlichen Waren der Kunden sich vermutlich noch interessieren könnte. 8
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 Eine noch wesentlich höhere Conversion dürf- bei der Berufung auf die Ausnahmeregelung te z. B. ein Reiseveranstalter erzielen, der den für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender folgenden Text in seinen Bestellprozess inte- Kundenbeziehungen das Risiko, dass ein griert: Kunde missbräuchlich nicht seine, sondern die E-Mail-Adresse eines Dritten angibt. Dieser Wir schicken Ihnen ihre Buchungsbestätigung Dritte wird dann eine Werbe-E-Mail erhalten, an Ihre hier angegebene E-Mail-Adresse: ohne dass er Kunde des Versendes ist und auf Durch die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse wer- sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. den Sie keine unerwünschten Spam-E-Mails erhalten. Im Zusammenhang mit Ihrer Anders als beim Confirmed- oder Single-Opt- Buchung erhalten Sie von uns neben der In-Verfahren ist das Risiko der missbräuch- Buchungsbestätigung noch weitere auf Ihre lichen Eingabe einer fremden E-Mail-Adresse Reise abgestimmte E-Mails. Dieser Zusendung im Rahmen eines Bestellprozesses jedoch können Sie jederzeit durch eine E-Mail an äußerst gering, da an diese E-Mail-Adresse im ubsubscribe@xyz.de widersprechen, ohne Regelfall auch die Bestell- und Versandbestäti dass hierfür andere als die Übermittlungs gung und die Rechnung versendet werden. kosten nach den Basistarifen entstehen. Nach Erhalt ihres Widerspruchs werden wir die Nachqualifizierung von Zusendungen unverzüglich einstellen. Bestandskunden Diese Gestaltung garantiert eine nahezu hun- Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss dertprozentige Conversion, allerdings sollte unmittelbar bei Erhebung der E-Mail-Adresse sich die anschließende werbliche Kommuni erfolgen. Bestandskunden, die bei Angabe kation auch hier inhaltlich unbedingt auf ihrer E-Mail-Adresse nicht auf das Wider Informationen beschränken, die tatsächlich spruchsrecht hingewiesen wurden, können auf die konkret gebuchte Reise beschränkt dem entsprechend nicht einfach nachträglich sind. per E-Mail darauf hingewiesen werden. Beweislast auf Seiten des Solche Bestandskunden müssen kreativ Versenders nachqualifiziert werden. Das Ziel ist dabei, die Bestandskunden dazu zu bewegen, ihre Der Versender einer Werbe-E-Mail muss E-Mail-Adresse nochmals anzugeben, um in beweisen können, dass die Voraussetzungen diesem Zusammenhang den Hinweis auf das der Ausnahmeregelung für E-Mail-Werbung Widerspruchsrecht nachholen zu können. im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen Hierzu kann den Kunden beispielsweise nach- gegeben waren. Um sich erfolgreich auf diese träglich eine (unter Umständen auch unent Ausnahmeregelung berufen zu können, muss geltliche) Zusatzleistung angeboten werden, der Versender also unter anderem beweisen bei deren Bestellung dann die E-Mail-Adresse können, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse, anzugeben ist. Erschwert wird die Nachquali an die er eine Werbe-E-Mail versendet hat, fizierung allerdings durch die Tatsache, dass tatsächlich sein Kunde war, und dass der die Bestandskunden nicht per E-Mail auf die Inhaber dieser E-Mail-Adresse auch auf sein Zusatzleistung hingewiesen werden dürfen. Widerspruchsrecht gegen die Zusendung Hier sind alternative Wege der Kontaktauf von E-Mail-Werbung hingewiesen wurde. nahme, beispielsweise über die Webseite, postalisch oder im Rahmen von Transaktions Wie bei der Verwendung des Confirmed- oder mailings zu wählen. Single-Opt-In-Verfahrens besteht damit auch 9
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing Formelle Anforderungen des Praxisbeispiele Datenschutzrechts Auf der Seite www.absolit.de/news.htm erteilt Das deutsche Datenschutzrecht stellt an die der Empfänger seine Zustimmung in einem Wirksamkeit von Einwilligungen in die Erhe Webformular. Der Empfänger registriert sich bung und Verwendung von personenbezogenen selbst für den E-Mail-Verteiler. Die E-Mail- Daten – das ist bei der Einwilligung zum Adresse des Empfängers ist obligatorisch. E-Mail-Marketing typischerweise der Fall – Weitere Personalisierung ist freiwillig. besondere Anforderungen. Checkliste Nach § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG gilt das Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass aben die Empfänger aktiv und gesondert H eine Einwilligung datenschutzrechtlich nur eingewilligt? wirksam ist, wenn sie handschriftlich unter- Ja / Nein zeichnet ist. Da dies im Internet unpraktisch Wird auf den Einsatz von Adressen ist und die elektronische Signatur kaum verzichtet, die von Homepages oder aus verbreitet ist, kann die datenschutzrechtliche Verzeichnissen abgeschrieben wurden? Einwilligung auch elektronisch eingeholt Ja / Nein werden. Nach § 13 Abs. 2 TMG sind hierfür Wurde die Einwilligung explizit dem bestimmte Anforderungen umzusetzen: Versender erteilt? Ja / Nein er Nutzer muss seine Einwilligung D Werden nur Daten abgefragt, die wirklich bewusst und eindeutig erteilen, notwendig sind? die Einwilligung muss gesondert, bezogen Ja / Nein nur auf die Zusendung von E-Mail-Werbung Ist es möglich, auch nur die E-Mail-Adresse erteilt werden, anzugeben? die Einwilligung muss protokolliert werden, Ja / Nein der Nutzer muss den Inhalt der Einwilligung Wird auch bei Geschäftsleuten (B2B) jederzeit abrufen können und immer eine Einwilligung eingeholt? der Nutzer muss die Einwilligung jederzeit Ja / Nein mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Auf dieses Widerrufsrecht ist er vorab hinzuweisen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist die elektronische Einwilligung daten schutzrechtlich unwirksam. 10
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 2.2. K ann die Einwilligung Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachgewiesen werden? über die Zulässigkeit der Zusendung der E-Mail trägt der Versender die Darlegungs- So entscheidend wie das Einholen der Ein und Beweislast dafür, dass die Einwilligung willigung ist deren Nachweis. Denn eine von dem konkreten Inhaber der verwendeten Einwilligung, die im Ernstfall nicht nachge- E-Mail-Adresse tatsächlich erteilt wurde. wiesen werden kann, gilt als nicht erteilt. Die bloße Behauptung, dass die Einwilligung Nachgewiesen werden muss dabei, dass der- erteilt wurde, genügt nicht. jenige eingewilligt hat, der später auch die E-Mail erhält. Es genügt nicht der Nachweis, Grundsatz der Nachweisbarkeit dass irgendjemand die Einwilligung erteilt hat. Grundsätzlich muss der Versender Folgendes Die Einwilligung muss beachten: Allein die Erteilung der Einwilligung des achweisbar bezüglich des n Adressaten genügt nicht. Die Einwilligung späteren Empfängers sein muss so eingeholt werden, dass sie zur Möglichkeiten: Überzeugung eines Gerichts nachgewiesen - Postkarte / Brief: Unterschrift werden kann (Beweisbarkeit). - Telefax: Unterschrift und Zugang Allein die Einwilligung irgendeiner Person des Originals genügt ebenfalls nicht. Es muss nachgewie- - Online: Double-Opt-In sen werden, dass gerade der Empfänger und - Persönlicher Kontakt: Zeuge nicht möglicherweise ein Dritter unter des- (problematisch) oder Double-Opt-In sen Namen bzw. der E-Mail-Adresse die - Telefon: Aufzeichnung (nicht ohne Einwilligung erteilt hat. (Kongruenz: Weiteres zulässig!) oder Double-Opt-In Anmelder – (späterer) Empfänger) Double-Opt-In: - zweimalige Zustimmungserklärung Möglichkeiten zum Einholen - die Anfrage der zweiten Zustimmung der Einwilligung ist rein sachlich gehalten und enthält nur die Anfrage aber keine Werbung Einwilligung per Postkarte oder Brief: - die zweite Zustimmungserklärung wird Wird die Einwilligung in einem Dokument – eindeutig vom späteren Empfänger erklärt beispielsweise einer Postkarte oder einem - die zweite Zustimmung enthält alle für die Brief – erteilt, das der spätere Empfänger der Einwilligung erforderlichen Informationen, E-Mail unterschrieben hat, dann lässt sich die Hinweise und Erklärungen Einwilligung durch dieses Dokument nachwei- - Double-Opt-In Reminder werden nicht sen. Aber auch hier kann es passieren, dass verwendet ein Dritter mit dem Namen des späteren Empfängers unterschrieben hat, sodass eine Es genügt nicht, dass eine Einwilligung Einwilligung fehlt und die E-Mail als uner- irgendwie erteilt wurde. Der Versender wünscht bewertet wird. der E-Mail muss auch jederzeit nachweisen können, dass der konkrete Empfänger der Einwilligung per Telefax: E-Mail seine Einwilligung zur Zusendung Für ein Telefax, mit dem die Einwilligung der entsprechenden E-Mail erteilt hat. übermittelt wird, gilt das zur Postkarte und zum Brief Gesagte entsprechend. 11
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing Wettbewerbsrechtlich (§ 7 UWG / §§ 823, Einwilligung bei persönlichem Kontakt: 1004 BGB analog) genügt ein Telefax. Daten Bei einer im persönlichen Kontakt erklärten schutzrechtlich setzt die Einwilligung grund- Einwilligung kann unter Umständen auf den sätzlich die Schriftform voraus (§ 4a Abs. 1 Erklärungsempfänger als Zeugen zurückgegrif- S. 3 BDSG). Ein Telefax genügt der Schrift fen werden. Dessen Aussage muss im Falle form nicht. Hier wird sich jedoch vertreten einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung für lassen, dass besondere Umstände vorliegen, glaubhaft gehalten werden. Hieran bestehen die auch eine andere Form genügen lassen Zweifel, wenn der Kontakt längere Zeit zurück (§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG). gelegen hat und im Rahmen einer Vielzahl von Kontakten, beispielsweise bei einer Messe, Online-Einwilligung: erfolgt ist. Darüber hinaus ist auch nicht Allein die Umsetzung der formellen Vorgaben sichergestellt, dass die Kontaktperson tat des § 13 Abs. 2 TMG an eine Einwilligung sächlich der später Beworbene ist. Auch (hierzu siehe oben „Formelle Anforderungen hier bieten sich – entsprechend angepasste – des Datenschutzrechts“) genügt nicht allein Double-Opt-In-Verfahren an. zum stets erforderlichen Nachweis. Es muss vielmehr ein Anmeldeverfahren vorgesehen Einwilligung am Telefon: sein, dass die Anmeldung durch den späteren Für die Einwilligung am Telefon gilt das Empfänger nachweist. zum Zeugen unter der Rubrik „persönlicher Kontakt“ Gesagte entsprechend. Hier bietet Da das Risiko missbräuchlicher oder verges- sich aber zum Nachweis insbesondere die sener Anmeldungen bei Online-Anmelde Aufzeichnung des Telefongesprächs an. möglichkeiten besonders hoch ist, bieten sich Eine solche Aufzeichnung darf jedoch nicht Verfahren an, die dem Prinzip des Double-Opt- ohne Weiteres erfolgen! Eine unzulässige In folgen: Der spätere Empfänger der E-Mail Aufzeichnung eines solchen Telefongesprächs muss zweimal erklären, dass er die Zusendung kann auch strafrechtliche Sanktionen auslö- wünscht. Die zweite Erklärung ist für den sen. Eine solche Ausgestaltung bedarf in Nachweis entscheidend. Denn sie muss so jedem Einzelfall der gesonderten rechtlichen ausgestaltet sein, dass sie technisch bedingt Prüfung. Es können auch Double-Opt-In- nur von dem späteren Adressaten der E-Mail Verfahren in Betracht kommen. vorgenommen werden kann. Einwilligung in AGB: Beispiel: Eine Einwilligung, versteckt in Allgemeinen Nach einer Anmeldung auf einer Internetseite Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht zuläs- wird an die E-Mail-Adresse eine Anfrage mit sig. Denn nach der höchstrichterlichen der Bitte um aktive Bestätigung der Anmel Rechtsprechung ist eine gesonderte, nur dung gesendet. Wird hierauf geantwortet, auf die Einwilligung in die Zusendung von lässt sich belegen, dass der spätere Empfänger Werbung mittels E-Mail bezogene Zustim eingewilligt hat. Der Nachweis beruht darauf, mungserklärung des Nutzers erforderlich. dass es im Normalfall nur dem späteren Dem werden AGB nicht gerecht, wo die Empfänger der E-Mail-Werbung möglich Einwilligung zwangsläufig in Textpassagen war, auf diese Anfrage zu antworten. enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Es fehlt bei derart vorformulierten Erklärungen an der gefor- derten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Käst chen anzukreuzen / anzuklicken hat noch 12
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung Restrisiken seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht Es bleiben Restrisiken. Die vordergründigsten allein schon in dem Ankicken des Kästchens sind: “Ich stimme den AGB zu”. er Interessierte versteht das Anmelde D Double-Opt-In-Verfahren verfahren nicht und unterlässt die erforder- liche zweite Erklärung – die Bestätigung – Beim Double-Opt-In-Verfahren ist der Inhalt im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens. der zweiten Erklärung – der 2. Anmeldung Ein Gericht könnte bereits die E-Mail, mit bzw. Betätigung der Anmeldung – entschei- der die zweite Erklärung der Einwilligung – dend. Sie muss daher den Einwilligungstext die Bestätigung – im Rahmen des Double- enthalten sowie sämtlichen gesetzlichen Opt-In-Verfahrens angefragt wird, als unzu- Anforderungen an die Erklärung der Ein lässig bewerten. Denn die Regelung im UWG willigung genügen. Denn mit dem Double-Opt- zum E-Mail-Marketing lässt bereits eine ein- In-Verfahren lässt sich allein der Inhalt dieser zige bzw. die erste E-Mail als Verstoß genü- zweiten Erklärung nachweisen. Es lässt sich gen. Dieses Risiko lässt sich dadurch verrin- hingegen nicht nachweisen, dass der Adressat gern, dass die E-Mail keine Werbeelemente auch die erste Anmeldung vorgenommen und enthält und eindeutig kommuniziert wird, die Informationen bspw. auf der Internetseite dass diese E-Mail ein Bestandteil eines auto- zur Kenntnis genommen hat. matisierten Anmeldeverfahrens zum Schutz vor Missbrauch ist. Aus praktischer Sicht ist es auch entschei- In der jüngeren Zeit scheint sich zunehmend dend, dass Sie dem Empfänger auf den in der Rechtsprechung die Einsicht einzu Internetseiten und in der E-Mail in sachlichem stellen, dass ein Double-Opt-In ein für alle Ton und verständlichen Worten erläutern, Beteiligten sinnvolles Verfahren ist, weshalb dass er zukünftig nur dann E-Mails erhält, eine Bestätigungsanfrage nicht als Verstoß falls er die zweite Erklärung - in Form einer gewertet wird. Aber Achtung: Das letzte Bestätigung der ersten Anmeldung - abgibt. Wort ist hier noch nicht gesprochen! In der Nachfrage sollten Sie dem Interessierten Ein Gericht könnte die zweite Erklärung – auch mitteilen, warum er diese Nachfrage die Bestätigung – im Rahmen des Double- per E-Mail erhält. Halten Sie sich bei der Opt-In-Verfahrens als nicht ausreichenden Formulierung die Möglichkeit vor Augen, Nachweis bewerten. Ein Risiko, das sich dass die Anmeldung missbräuchlich erfolgt nie ganz vermeiden lässt. sein kann! Machen Sie daher klar, dass es sich um den einheitlichen Prozess eines auto- Beispiel: matisierten Anmeldeverfahrens handelt. Ein Interessent kann auf einer Internetseite Halten Sie diese E-Mail ganz sachlich, ver seine E-Mail-Adresse eintragen, um zukünftig zichten Sie auf Werbung und machen Sie einen Newsletter zu erhalten. Auf dieser allein die Nachfrage zum Inhalt dieser E-Mail! Internetseite werden ihm sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die Keinesfalls sollten sogenannte Double-Opt- Verwendung seiner Daten und die zukünftige In Reminder, sprich E-Mails, die eine nicht Zusendung des Newsletters gegeben. Nach der erteilte Bestätigung nochmals anfordern, Eintragung wird dem Interessent automatisch verwendet werden. eine E-Mail zugesandt, in der ihm mitgeteilt 13
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing wird, dass seine E-Mail-Adresse auf der Inter Checkliste netseite eingetragen wurde und dass diese Anmeldung nur dann wirksam ist, falls er ann die Einwilligung nachgewiesen K diese Einwilligung bestätigt. In dieser Nach werden? frage-E-Mail, welche der Adressat durch seine Ja / Nein Antwort bestätigt, sind nochmals sämtliche K ann der Nachweis in Bezug auf den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen späteren Empfänger geführt werden? über die Verwendung seiner Daten und die Ja / Nein zukünftige Zusendung des Newsletters enthal- Möglichkeiten: ten. - Postkarte / Brief: Unterschrift? Ja / Nein Kommt es später zum Streit über die Einwil - Telefax: Unterschrift und Zugang des ligung kann belegt werden, dass diese zweite Originals? Anmeldung per E-Mail eingegangen ist und Ja / Nein welche Hinweise und Informationen sie ent - Online: Double-Opt-In? hielt. Die Eintragung durch den späteren Ja / Nein Empfänger des Newsletters auf der Internet - Persönlicher Kontakt: Zeuge (problematisch) seite kann hingegen nicht nachgewiesen wer- oder Double-Opt-In? den. Ja / Nein - Telefon: Aufzeichnung (nicht ohne Weiteres Antibeispiel: zulässig!) oder Double-Opt-In? Es wird die IP-Adresse desjenigen gespeichert, Ja / Nein der sich auf der Internetseite angemeldet hat. Double-Opt-In Aufgrund der überwiegenden Nutzung von - Ist die Zustimmung zwei Mal erklärt dynamischen IP-Adressen lässt sich aber nicht worden? ohne Weiteres bestimmen, wer und insbeson- Ja / Nein dere ob der Empfänger der Werbe-E-Mail - Ist die Anfrage der zweiten Zustimmung die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung rein sachlich gehalten und enthält nur die genutzt hat. Auch wenn der jeweilige Internet Anfrage aber keine Werbung? provider, der diese dynamische IP-Adresse Ja / Nein vorübergehend bereitgestellt hat, dies ermit- - Konnte die zweite Zustimmung – die teln könnte, wird er diese Information unter Bestätigung - eindeutig nur von dem Berufung auf den Datenschutz nicht bekannt späteren Empfänger erklärt werden? geben. Im Übrigen ist diese Information nach Ja / Nein Ablauf der gesetzlichen Fristen auch bei - Enthält die zweite Zustimmung – die Internetprovidern gelöscht. Der Versender Bestätigung - alle für die Einwilligung kann nur nachweisen, dass ein Nutzer einer erforderlichen Informationen, Hinweise bestimmten IP-Adresse eine bestimmte E-Mail- und Erklärungen? Adresse eingegeben hat. Er kann also nicht Ja / Nein nachweisen, dass der spätere Empfänger diese E-Mail-Adresse eingegeben und in den Versand eingewilligt hat. 14
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 2.3. W issen die Empfänger, weitergegeben werden, solange der Abonnent wozu sie eingewilligt haben? dem nicht ausdrücklich zustimmt. Der Nutzer hat seine Einwilligung bewusst Praxisbeispiele und eindeutig erteilt. Der Text der Einwilligung erklärt die Zweckbestimmung Bei der Einwilligung auf der Webseite von der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung www.inxmail.de wird dem neuen Abonnenten personenbezogener Daten und muss vor der verdeutlicht, was mit den Daten geschehen Speicherung erfolgen. (§ 13 Abs 2, 3 TMG, wird: § 4a Abs. 1 BDSG). Unser Gratis-Newsletter informiert jeweils Die Einwilligung monatlich über unser Unternehmen und unsere Produkte. Die Angaben von Vor- und i st klar formuliert Nachnamen sind freiwillig. Wir verwenden bezieht sich nur auf definierte Newsletter Ihre Daten ausschließlich zum Personalisieren oder Werbe-E-Mails unseres Newsletters. Wir geben Ihre Daten beschreibt den Umgang mit den persönlichen nicht an Dritte weiter. In jedem Newsletter Daten bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihr Abon nement zu kündigen. Lesen Sie dazu auch Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung, unsere Datenschutzerklärung. die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der Checkliste die betroffene Person akzeptiert, dass perso- nenbezogene Daten, die sie betreffen, erhoben I st die Einwilligung klar und verständlich und verwendet werden. Das bedeutet, dass für formuliert? den Empfänger bei Erteilung der Einwilligung Ja / Nein eindeutig und unmissverständlich erkennbar Ist allen Empfängern klar, in was sie sein muss, zu was er seine Einwilligung einwilligen? erteilt. Das schließt insbesondere ein, dass Ja / Nein der Empfänger wissen muss, worauf sich seine Gibt es beim Newsletter einen Hinweis Einwilligung bezieht. Also: welche Inhalte in auf Art der Erscheinung und Inhalte? welcher Frequenz versendet werden. Beispiels Ja / Nein weise dürfen Abonnentendaten nicht an Dritte 15
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing 2.4. E rhalten die Empfänger Eine solche Anmeldung mit Bestätigungs-E- eine E-Mail-Bestätigung Mail wird als „Confirmed Opt-In“ bezeichnet. ihrer Einwilligung? Rechtssicherer ist jedoch die Verwendung von „Double-Opt-In“. Dabei bekommt der neue Die Einwilligung muss protokolliert werden Abonnent zunächst eine E-Mail, in der er seine und der Inhalt der Einwilligung muss vom Einwilligung nochmals eindeutig bestätigen Nutzer jederzeit abrufbar sein. Am einfach muss, bevor er endgültig in den Mailverteiler sten wird dies dadurch erfüllt, dass die Ein aufgenommen wird. Es besteht beim willigung per E-Mail bestätigt wird. Diese Confirmed-Opt-In noch mehr als beim Double- Bestätigung sollte mit einem Hinweis auf Opt-In die Gefahr, dass diese Bestätigungs- die Widerspruchsmöglichkeit verbunden E-Mail bereits als Verstoß gewertet wird, falls werden. die Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann (siehe oben „Double-Opt-In-Verfahren – Die Bestätigung Restrisiken“) e nthält keine Werbung Praxisbeispiele enthält den Wortlaut der Einwilligung bietet die Möglichkeit, der weiteren Nach der Anmeldung für den Newsletter auf E-Mail-Zusendung zu widersprechen. www.inxmail.de wird der Empfänger auf die gerade getätigte Einwilligung hingewiesen. Der Empfänger sollte direkt nach dem abge- Durch die Verwendung von „Double-Opt-In“ schlossenen Anmeldeprozess eine Bestätigung wird eine rechtssichere Anmeldung erreicht. per E-Mail erhalten mit der Angabe, für was er  seine Einwilligung gegeben hat. Diese E-Mail Checkliste sollte eine bequeme Möglichkeit bieten, die Einwilligung sofort und unkompliziert zu I st die Bestätigungs-E-Mail werbefrei? widerrufen. Ja / Nein Enthält die Bestätigungs-E-Mail den Diese Bestätigungs-E-Mail ist eine „Quittung“ Wortlaut der Einwilligung? für die Anmeldung – keine Werbung. Sie sollte Ja / Nein einfach und schlicht gestaltet sein. Es empfiehlt Zeigt die Bestätigungs-E-Mail einen Weg auf, sich ein Versand im einfachen Text- oder der weiteren Zusendung zu widersprechen? Multipartformat. So wird sichergestellt, dass Ja / Nein diese Quittung beim Empfänger ankommt und gelesen werden kann. 16
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 3. D as Abbestellen: Unternehmen, dieser Forderung des How to Unsubscribe Gesetzgebers gerecht zu werden. 3.1. K önnen E-Mails problemlos Weil ein solcher Hinweis auch Vertrauen abbestellt werden? erzeugt, sollte diese Chance genutzt und den Empfängern versichert werden, dass sie den Wer Werbe-E-Mailings versendet, ist ver- Newsletter jederzeit (mit nur einem Mausklick) pflichtet, den Empfängern die Möglichkeit zu abbestellen können. geben, sich aus dem Verteiler auszutragen, und auf diese Möglichkeit deutlich hinzuwei- Formulierungsbeispiele: sen (§ 28 Abs. 4 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 4 Sie können den Newsletter jederzeit bequem UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 TMG). mit einem einzigen Mausklick abbestellen. Die beste Variante ist ein Abbestell-Link In dem Newsletter bieten wir Ihnen die direkt in der E-Mail. Nach dem Klick muss Möglichkeit, Ihr Abonnement zu kündigen. die Austragung zeitnah erfolgen. Der Newsletter enthält einen Abmeldelink, über den Sie sich jederzeit per Mausklick Der Hinweis auf die Abbestell selbständig wieder austragen können. möglichkeit muss bereits beim Sie können der Verwendung Ihrer Daten Einholen der Einwilligung vorliegen für Werbezwecke jederzeit widersprechen. §13 TMG schreibt unter anderem vor, dass Die Abbestellmöglichkeit muss der Dienstanbieter dem Nutzer die Möglichkeit bei jeder Werbe-E-Mail vorliegen. gibt, seine Einwilligung zur Verwendung sei- ner Daten / seines Opt-In jederzeit zu wider Die Pflicht zum Zurverfügungstellen einer rufen. In § 13 Abs.3 (TMG) verlangt der Abmeldemöglichkeit sowie darauf hinzuweisen Gesetzgeber explizit, dass der Hinweis auf ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 4 bzw. dieses Recht dem Nutzer zwingend vor der Abs. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG und § 28 Erklärung der Einwilligung gegeben werden Abs. 4 BDSG. muss. Die gleiche Verpflichtung findet sich auch in § 28 Abs. 4 BDSG. § 28 Abs. 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) liest sich so: Es reicht daher nicht aus, den Hinweis in einem Newsletter mit Abmeldelink unter Widerspricht der Betroffene bei der verant zubringen. Schon bei der Registrierung wortlichen Stelle der Verarbeitung oder fordert der Gesetzgeber einen entsprechenden Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung Hinweis. Egal, ob die Einwilligung via Post oder der Markt- oder Meinungsforschung, karte/Brief, per Telefax, Online, bei persön- ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese lichen Kontakten, per Telefon, via SMS/MMS Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei oder etwaiger anderer Kommunikationskanäle der Ansprache zum Zweck der Werbung […] generiert wurde. über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht […] zu unterrichten; Vordergründig erscheint diese Formalie unerheblich und geradezu selbstverständlich. Zu Deutsch: Der (spätere) Empfänger muss auf Zumal dem Nutzer durch diesen Hinweis sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. auch ein stückweit die Angst genommen wird, Sobald er mitteilt, dass er keine weiteren seine Einwilligung „lebenslänglich“ zugeben. E-Mails vom versendenden Unternehmen Dennoch gelingt es noch längst nicht allen erhalten möchte, muss sichergestellt werden, 17
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing dass er zeitnah von zukünftigen Mailings aus- „Double-Opt-Out“, bei dem der Nutzer nach geschlossen wird. Der Verstoß gegen einen der Abmeldung eine E-Mail erhält, die ihn Widerspruch nach § 28 Abs. 4 BDSG kann auffordert, die Abmeldung per Klick auf einen mit einem Bußgeld bis EUR 300.000 geahndet Link zu bestätigen. werden (§ 43 Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 3 BDSG). Die Erfahrung zeigt, dass ein nicht zu unter- Um die rechtmäßige Unterrichtung über das schätzender Anteil der Nutzer diesen Link Widerspruchsrecht zu realisieren, gibt es meh- nicht anklickt: Eventuell ist gerade diese rere Möglichkeiten, die allerdings nicht alle E-Mail fälschlicher Weise im Spamfilter hän- empfehlenswert sind. gen geblieben, oder der Nutzer hat die E-Mail für eine reine Abmeldebestätigung gehalten, Der beste, weil nutzerfreundlichste Weg ist ohne sie genauer zu lesen – es gibt viele mög- die Integration eines Abbestell-Links in jede liche Gründe. versendete E-Mail. Dieser Link befindet sich in den meisten Fällen ganz unten in der Mail. Fakt ist nur, dass der Nutzer in diesem Fall den betreffenden Newsletter weiterhin erhalten Ein Beispiel: wird. Das führt sehr schnell zur Verärgerung – Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr nicht unbedingt das, was man mit einem erhalten möchten, klicken Sie einfach hier: Newsletter eigentlich erreichen möchte. Newsletter abbestellen Einige Unternehmen versenden noch mit Jede gute E-Mail-Marketing-Software bietet Systemen, die keine Verwendung von automa- eine entsprechende Funktionalität, die sicher- tischen Abbestell-Links erlauben. Hier ist stellt, dass jeder Nutzer, der auf diesen Link eine gängige Methode, eine Abbestellung klickt, automatisch keine weiteren E-Mails per E-Mail anzubieten. Es existieren zwei mehr erhält. gebräuchliche Varianten. Nach dem Klick auf den Link sollte der Beispiel Variante 1: Nutzer auf eine Seite gelangen, auf der die Um unseren Newsletter abzubestellen, ant Austragung aus dem Verteiler bestätigt wird. worten Sie auf diese E-Mail und schreiben Eine beispielhafte Formulierung: Sie „Abbestellung“ in die Betreffzeile. Wir haben Sie aus unserem Verteiler Beispiel Variante 2: gestrichen. Sie werden keine weiteren Wenn Sie keine weiteren E-Mails von uns E-Mails von uns erhalten. erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail an unsubscribe-635094235835@firmen- Es ist nicht nötig, dem Nutzer die Abmeldung name.de per E-Mail zu bestätigen. Vielmehr ist es so, dass diese weitere E-Mail im Extremfall vom In beiden Fällen analysiert die E-Mail- Nutzer schon als unzumutbare Belästigung Marketing-Software die eingehenden verstanden werden kann, da er dem werbetrei- Mails und streicht die entsprechenden benden Unternehmen ja gerade die Erlaubnis Empfänger aus dem Verteiler. zur Zusendung weiterer E-Mails entzogen hat. Ergänzend muss die Möglichkeit bestehen, Keinesfalls zum Einsatz kommen sollten auch Abmeldungen über andere Wege korrekt Prozesse, die dem Nutzer die Abmeldung zu verarbeiten. Sendet ein Nutzer also eine erschweren, wie z.B. das sogenannte formlose E-Mail, in der er um Löschung bittet, 18
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011 so sollte gewährleistet sein, dass diese Anfrage Praxisbeispiel zeitnah gelesen und bearbeitet wird. Der Newsletter der Hotelkette Lindner Hotels Wer über ein Callcenter bzw. eine Hotline mit & Resorts hat unten neben dem Impressum seinen Kunden in Kontakt steht, muss sicher- einen gut sichtbaren Button „Abbestellen“. stellen, dass auch Abmeldungen, die hier tele- Klickt ein Empfänger darauf, gelangt er auf fonisch eingehen, zügig verarbeitet werden eine Website, auf der ihm seine Austragung und nicht etwa „untergehen“. aus dem Verteiler bestätigt wird. Für den Fall, dass es sich um einen versehentlichen Klick Nicht empfehlenswert (bzw. allerhöchstens als gehandelt haben sollte, existiert auch ein Link, Ergänzung geeignet) ist die Variante, auf der über den der Newsletter sofort wieder abon- Website zusätzlich zum Anmeldeformular niert werden kann. auch ein Abmeldeformular anzubieten, in das der Nutzer seine E-Mail-Adresse einträgt. Checkliste Grund: Viele Nutzer lassen sich ihre E-Mails vom einen Mailaccount auf den anderen umlei- urde vor Erteilung der Einwilligung auf W ten und wissen im Zweifel nicht mehr, mit wel- die Abbestellmöglichkeit hingewiesen? cher ihrer unterschiedlichen E-Mail-Adressen Ja / Nein sie sich angemeldet haben. Einige Nutzer wer- Wird auf allen Online- und Offline- den deshalb nicht in der Lage sein, sich abzu- Formularen auf die Abbestellmöglichkeit melden, was Frustrationspotenzial birgt. hingewiesen? Ja / Nein Es geht aber noch schlimmer. Ein Beispiel: Enthält jede versandte werbliche E-Mail Um den xyz-Newsletter abzubestellen, loggen eine Abbestellmöglichkeit? Sie sich bitte mit Ihrem Benutzernamen und Ja / Nein Passwort unter www.xyz.de ein. Gehen Sie Ist die Abmeldung ohne Umwege möglich dann in den Bereich „Mein Profil“ und entfer- (Verzicht auf Double-Opt-Out bzw. Login- nen Sie in der Rubrik „E-Mail-Einstellungen“ Zwang)? das Häkchen bei „Newsletter“. Ja / Nein Wird die Adresse nach der Abmeldung Ein solches Vorgehen ist erstens kompliziert, zeitnah aus dem Verteiler gelöscht? und zweitens hat mit hoher Wahrscheinlich Ja / Nein keit ein nicht zu unterschätzender Prozentsatz Ist sichergestellt, dass auch Abmeldungen, der Nutzer seine ursprünglichen Regis die über andere Kanäle eingehen, zügig trierungsdaten schon längst vergessen. bearbeitet werden? Ja / Nein 19
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing 3.2. W ird auf Anfragen und Praktisch alle modernen E-Mail-Marketing- Beschwerden reagiert ? Systeme filtern Urlaubsmeldungen, Bounces etc. automatisch aus und bearbeiten diese E-Mail-Werbung ist Dialogmarketing. Deshalb E-Mails weiter (z.B. werden Bounces für den ist es besonders wichtig, dass Anfragen und weiteren Versand gesperrt). Die Herausforder Beschwerden rasch beantwortet werden. ung in diesem Fall ist, „echte“ Rückläufer aus- Gerade weil E-Mail-Marketing ein so schnelles zusieben. Dies kann manuell oder automatisch Medium ist, darf man sich hier keine Nach geschehen. Keinesfalls darf der Inhalt des lässigkeiten erlauben. Üblich sind 24 Stunden. Postfaches für die „reply-to“-Adresse einfach gelöscht werden. Menschen, die sich beschweren oder zurückmelden, haben grund- Die auf diese Weise gefilterten „echten“ sätzlich ein großes Interesse am Antworten können nun genauso wie die Unternehmen: Antworten, die über die normale Support-E- Mail-Adressen eingehen, bearbeitet werden. eschwerden können, wenn sie adäquat B aufgenommen und bearbeitet werden, sogar Empfehlenswert sind dazu Textbausteine, die in ihr Gegenteil (Ziel: ein zufriedener Kunde) Antworten auf die üblichen Standardfragen – verkehrt werden. geben. Um die Prozesse bei der Beantwortung Rückmeldungen jeder Art dienen auch von teilweise mehreren 10.000 E-Mails binnen immer einem Verbesserungsprozess – kurzer Zeit handhabbar zu machen, gibt es was läuft gut im Unternehmen, was nicht? spezielle Response-Management-Systeme. Eine Rückmeldungen können konkrete Geschäfte „Glaubensfrage“ dabei ist, ob man vollautoma- anbahnen: Gerade bei E-Mails sind viele tisch arbeitenden Systemen mit „künstlicher Menschen gewohnt, einfach auf „Antworten“ Intelligenz“ oder doch eher „regelbasierten zu drücken. Diese Chance auf einen Dialog Systemen“, die die Callcenter-Agents zwar sollte ein Unternehmen nicht vertun. unterstützen, aber nicht ersetzen, den Vorzug geben sollte. Generell reagieren Kunden eher Rückläufer auf E-Mailings gehen in einem unwirsch, wenn Sie eine (offensichtlich) auto- Unternehmen auf mehreren Wegen ein: matisch generierte Antwort erhalten – je präzi- ser auf das Thema der Frage eingegangen ei jedem E-Mail-Versand gibt es Rückläufer B wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines – Urlaubsmeldungen und sonstige Auto- zufriedenen Kunden. responder (z. B. „Ich habe die Abteilung gewechselt, zuständig ist jetzt Herr Müller“), Unzustellbarkeitsmeldungen, Eingangsbestätigungen, „echte“ Antworten usw.. „Echte“ E-Mail-Antworten, die über die veröffentlichte Support-E-Mail-Adresse eingehen. Antworten auf anderem Wege wie Telefon, Fax, Brief, Anwalt …. 20
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