Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing - C H Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

 
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Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing - C H Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011
eco Richtlinie
für zulässiges E-Mail-Marketing

       Leitlinien für die Praxis
           4. Auflage 2011
           inkl. Berücksichtigung derr
             neuesten BDSG-Novelle
                                                                   r
                                                  gü   lt ig f ü
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          Wir gestalten das Internet.
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                                                                       1
Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing - C H Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011
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Inhalt

1. Vorwort                          4   5. Die Auftragsdatenverarbeitung –
                                           was zu beachten ist               30
2. Die Einwilligung                 6
                                        6. F allbeispiele für die
   2.1. Liegt eine Einwilligung            zulässige Optimierung beim
         der Empfänger vor?         6       E-Mail-Marketing                 32

   2.2. Kann die Einwilligung            6.1. Statistische Auswertung und
         nachgewiesen werden?      11           Messung von Nutzerverhalten:
                                                Nutzungsprofile             32
   2.3. Wissen die Empfänger,
         wozu sie eingewilligt            6.2. Performance Steigerung im
         haben?                    15           E-Mail-Marketing: Rechtliche
                                                Chancen und Grenzen          34
   2.4. Erhalten die Empfänger
         eine E-Mail-Bestätigung        7. Was in anderen Ländern
         ihrer Einwilligung?       16      beim E-Mail-Marketing zu
                                           beachten ist                      37
3. Das Abbestellen:
   How to Unsubscribe              17     7.1. Die rechtlichen Aspekte
                                                in der Schweiz               37
   3.1. Können E-Mails
         problemlos abbestellt            7.2. Die Rechtslage
         werden?                   17           in Österreich                41

   3.2. Wird auf Anfragen und          8. Unsere Empfehlung:
         Beschwerden reagiert ?    20      Certified Senders Alliance (CSA) 44

4. Gestaltung der Inhalte          22     Autoren                            46

   4.1. Ist der Betreff                  Lektorat                           46
         nicht irreführend?        22

   4.2. Ist der Absender klar
         erkennbar?                26

   4.3. Ist das Impressum
         vollständig?              28

                                                                                  3
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

Vorwort                                            Die aus Unternehmenssicht vordringlichsten
                                                   rechtlichen Fragen beim E-Mail-Versand sind:
Im Jahr 2001 verabschiedete der Arbeitskreis
Online-Marketing des Verbands der deutschen          iegt die Einwilligung der Empfänger vor?
                                                    L
Internetwirtschaft die erste „Richtlinie für        Kann die Einwilligung nachgewiesen
er­wünschtes Online-Marketing“. Seitdem wur-         werden?
den über eine Million Exemplare der beliebten        Wissen die Empfänger, wozu sie eingewilligt
Broschüre verteilt oder als PDF von der eco-          haben?
Webseite heruntergeladen. 2008 und 2009               Wurden die Empfänger auf die
folgten dann die 2. bzw. die 3. Auflage. Seit          Abbestell­möglichkeit hingewiesen?
dem Erscheinen der 3. Auflage haben sich               Erhalten die Empfänger eine E-Mail-
die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter ver-           Bestä­ti­gung ihrer Einwilligung?
ändert. Äußerst wichtige Änderungen für die             Können E-Mails bequem abbestellt werden?
Praxis haben sich insbesondere durch die Fort­           Wird auf Anfragen und Beschwerden
entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich               reagiert?
der Gestaltung der Einwilligung zur E-Mail-               Ist der Betreff nicht irreführend?
Werbung sowie die im Jahr 2010 abgeschlos-                 Ist der Absender klar erkennbar?
sene Novelle des Bundesdaten­schutz­gesetzes                Ist das Impressum vollständig?
(BDSG) ergeben. Aufgrund dieser geänderten                   Liegt ein Fall der Auftragsdaten­verarbeitung
Rechtslage wurde nun eine Über­arbeitung der                  vor, und wurden die entsprechenden
Richtlinie notwendig. Neu in dieser Auflage sind    gesetzlichen Vorgaben eingehalten?
auch die Ausführungen zu der Rechtslage im
Bereich der Erstellung von Nutzungsprofilen.       Selbstverständlich kann diese Richtlinie keine
Zudem enthält diese 4. Auflage eine weitere        Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Sie kann
Neuerung: zum ersten Mal werden die Rechts­        jedoch dazu beitragen, dass Unter­neh­men sich
lagen von E-Mail-Marketing in der Schweiz und      auf sichererem Terrain bewegen, wenn sie im
Österreich erörtert.                               Kontakt mit Interessenten das Medium E-Mail
                                                   einsetzen. Ebenso sollen sich Verbrauch­er
E-Mail-Marketing ist ein fester Bestandteil der    sicherer fühlen können, wenn Sie bei einem
Kundenkommunikation vieler Unternehmen             Unternehmen ihre E-Mail-Adresse hinterlassen.
geworden. Um die Besonderheiten hinsichtlich       Sicher heißt dabei, dass Adressen nicht einfach
der Rechtskonformität dieser Marketing­kom­        weitergegeben werden, dass E-Mails nur mit
munikation zu verdeutlichen, werden in diesem      Einwilligung des Adres­saten versandt werden
Leitfaden konkrete und vor allem praxisnahe        und dass es problemlos möglich ist, die eigene
Handlungsanweisungen gegeben. Die vorliegen­       Adresse jederzeit wieder aus einem Verteiler zu
de Richtlinie gibt Unternehmen eine Antwort        streichen.
auf die häufigsten rechtlichen Fragen. Zu jeder
Frage gibt es drei Bereiche:                       Der große Erfolg des Mediums E-Mail beruht
                                                   auf Vertrauen. Dazu soll diese Richtlinie bei­
1. Der zugrundeliegende Gesetzestext              tragen. Die Richtlinie ist auch im Internet unter
2. Eine Erläuterung der Fragestellung und         www.eco.de/RichtlinieOnlineMarketing
    Vorschläge zur praktischen Umsetzung           abrufbar.
    der gesetzlichen Anforderungen
3. Praxisbeispiele
Waghäusel im Mai 2011,                             Köln im Mai 2011
Torsten Schwarz,                                   Harald A. Summa,
Leiter Kompetenzgruppe Online-Marketing            Geschäftsführer, eco e.V.
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Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

1. W
    arum Sie diese Richtlinie                     tungen zu fördern. Diese Definition wird in
   unbedingt beachten sollten!                     der Recht­sprechung weit ausgelegt. Die Ver­
                                                   botsregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG findet
Als Instrument zur Kundenkommunikation             keine praktische Einschränkung. Nur eindeu-
weist das Medium E-Mail gegenüber dem              tig zweck­gebundene Kommunikation innerhalb
klassischen Brief eine Reihe von Vorteilen         eines Vertragsverhältnisses oder rein altruis-
auf – nicht zuletzt die niedrigen Versandkosten    tische Informationsverbreitung fallen aus der
und die hohen Responseraten. Hinzu kommen          Anwendung: Der Versand von Bestellungen
die bessere Messbarkeit der Ergebnisse und         und Versandbestätigungen, gesetzlich gefor-
deren Steuerung. Daher erfreut sich dieses         derte Benachrichtigungen nach dem Aktien­
Medium bei Marketingleitern mittlerweile           recht und Auskünfte über Speicherung und
großer Beliebtheit.                                Verarbeitung persönlicher Daten sind Teile
                                                   bestehender Geschäftsbeziehungen.
Seriöses E-Mail-Marketing ist kein Spam.
Spam-E-Mails sind unerwünschte und unge-           Der Newsletter eines Unternehmens ist
wollte Werbe- oder Phishing-E-Mails, die meist     Wer­bung. Der BGH hat in einer Entscheidung
aus dem Ausland, von gehackten Computer­           aus dem Jahr 2004 das in § 7 Abs. 2 Nr. 3
netzen und oft von organisierten Kriminellen       UWG (damals noch: § 1 UWG) enthaltene
verschickt werden. Spam-E-Mails verschleiern       Ver­bot ausdrücklich auf Newsletter ange-
meist den Absender und enthalten fast nie          wandt. Zusätz­lich hat der Empfänger der
ein Impressum mit ladungsfähiger Absender­         E-­Mail einen allgemeinen Abwehranspruch
adresse. Nichtsdestotrotz gibt es aber auch für    nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2
legale Versender Fallstricke, durch die sie zu     BGB analog. Der Anspruch besteht auch,
einem Versender unaufgeforderter E-Mails           wenn es sich bei der E-Mail nicht um Werbung
werden können.                                     handelt. Es ist allein entscheidend, dass eine
                                                   E-Mail zugesandt wurde, die unerwünscht war.
Nachhaltig rechtmäßig ist E-Mail-Marketing
immer nur, wenn die Empfänger der Werbung          Der § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG und auch § 6 Abs.
vorab zugestimmt haben. Diese Zustimmung           1 Nr. 1 und Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) ent-
wird „Permission“ (Einverständnis) genannt.        halten Grundsatz-Regeln für die Transparenz
Das so genannte „Permission-Marketing“ setzt       von Werbung: Kommerzielle Kommunikation
voraus, dass eine Reihe gesetzlich verankerter     muss klar als solche erkennbar sein. Ihr Auf­
Regeln beachtet werden.                            trag­geber muss identifizierbar sein. Das gilt
                                                   auch für elektronische Newsletter.
Die Bezeichnung „E-Mail-Marketing“ ist all­
gemein gebräuchlich für den Versand von            Auch in formeller Hinsicht sind bei der
Serien­briefen über das Internet. In den gesetz-   Gestalt­ung von E-Mail-Werbung das TMG, der
lichen Bestimmungen wird dieser Begriff nicht      Staats­vertrag für Rundfunk und Telemedien
verwendet, sondern von „Werbung unter Ver­         (RStV) sowie die handels- und gesellschafts-
wen­dung elektronischer Post“ gesprochen.          rechtrechtlichen Bestimmungen über die
                                                   Pflichtangaben in Geschäftsbriefen zu beach-
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den un­-       ten. Besonders zu nennen sind das Verbot der
lauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wer­           Verschleierung des Namens in Bezug auf den
bung per E-Mail, ohne dass eine Einwilligung       Absender oder der Betreffzeile in Bezug auf
des Empfängers vorliegt. Werbung ist jede          den Inhalt der Mail (§ 6 Abs. 2 TMG) sowie
Äußer­ung mit dem Ziel, den Absatz von             die – von Internetseiten bekannte – sog.
Waren oder die Erbringung von Diens­tleis­         Im­pres­sumspflicht (§ 5 Abs. 1 TMG).
                                                                                                  5
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

2. Die Einwilligung                                     Tipp: Eigene Webseite, bestehende Kontakte
                                                        (Messen) oder Werbung in fremden
2.1. L iegt eine Einwilligung                          Newslettern eignen sich gut, um eine
      der Empfänger vor?                                Einwilligung einzuholen.

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des                    Die Einwilligung muss für den konkreten
Adressaten ist eine unzumutbare Beläs­ti­               Fall erteilt sein, beispielsweise für den monat-
gung. Dies gilt für den Privatbereich wie               lichen Firmen-Newsletter. Die Einwilligung
auch bei Geschäftskunden. Ausnahmen                     wird ausdrücklich dem Versender des News­
bestehen unter bestimmten Voraussetzungen               letters gegeben. Eine generelle Einwil­ligung
für bestehende Geschäftsbeziehungen                     gegenüber jedermann ist nicht möglich. Die
(§ 7 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4UWG). Außer der              Bekanntgabe der E-Mail-Adresse in öffent-
E-Mail-Adresse darf es keine Pflichtfelder              lichen Verzeichnissen oder auf Briefköpfen,
geben, damit anonyme Nutzung möglich ist.               Visitenkarten und dergleichen ist keine Ein­
(§ 3a BDSG, § 13 Abs. 6 TMG) . Es dürfen                willigung zur Zusendung von Werbung. Aus
nur Daten erhoben werden, die auch benötigt             Verzeichnissen oder Homepages abgeschrie-
werden (Datensparsamkeit). Der Nutzer                   bene E-Mail-Adressen dürfen nicht werblich
muss vor der Einwilligung auf die Abbestell­            angeschrieben werden. Von gekauften Adres­
möglichkeit hingewiesen werden (§ 13 Abs.               senbeständen ist dringend abzuraten. Die Ein­
3 TMG)                                                  willigung, die der Adressanbieter möglicher-
                                                        weise hat, bezieht sich nicht auf den konkreten
Die Einwilligung (Opt-In)                               Firmen-Newsletter.

    i st bewusst, konkret und transparent              Einzige Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG:
     gilt nicht gegenüber jedermann                    Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen
      erfolgt nicht durch Veröffentlichung             kann ein Unternehmen für den Absatz eigener,
       der E-Mail-Adresse                               ähnlicher Waren und Dienstleistungen per
       erfordert in der Regel nur die E-Mail-Adresse   E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Ein­wil­
        ist auch unter Geschäftsleuten (B2B) nötig     ligung des Kunden einzuholen, bis die weitere
                                                        Nutzung untersagt wird. Auf die Wider­
E-Mail-Werbung ist zulässig, wenn der                   spruchs­möglichkeit muss der Kunde jedoch
Empfänger explizit seine Erlaubnis dazu gege-           bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse und
ben hat. Die Einwilligung muss durch den                bei jeder Zusendung hingewiesen werden.
Nutzer bewusst und eindeutig erteilt werden.            Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss
Der Nutzer muss entweder ein Kästchen ankli-            auch enthalten, dass für die Übersendung
cken / ankreuzen oder eine sonstige, vergleich-         des Widerspruchs keine ungewöhnlichen
bar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung              Kosten entstehen – z. B. für teure
zur Werbung mittels E-Mails abgeben. Diese              0900-­­Ruf­nummern. Die Beweislast für
Erklärung muss gesondert erfolgen; sie darf             den fehlenden Widerspruch trägt der
nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein              Werbetreibende.
(z.B. Einwilligung in die Geltung von Allge­
meinen Geschäftsbedingungen). Es dürfen                 Die Einwilligung muss vom angegebenen
keine vorangeklickten / vorangekreuzten                 Empfänger stammen. Wie erreicht man das?
Kästchen verwendet werden. Die Einwilligung             Der Versender eines Newsletter sendet dem
endet, wenn der Beworbene der Zusendung                 neuen Empfänger eine E-Mail mit einem
von Werbung per E-Mail ausdrücklich wider-              Aktivierungscode. Der Empfänger bestätigt
spricht.                                                den Erhalt. Das ist das „Double-Opt-In“
6
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

Verfahren, mit dem sich Versender und            sich auf die Zusicherung des Verkäufers,
Empfänger vor dem Missbrauch von E-Mail-         die Einwilligungen lägen vor, zu verlassen.
Adressen durch Dritte schützen können.           Der Käufer hat sich die entsprechenden doku-
                                                 mentierten Nachweise vorlegen zu lassen und
Die Einwilligung darf nicht mehr Daten vom       zumindest eine stichprobenartige Überprüfung
Empfänger verlangen, als für die Erbringung      vorzunehmen. Tut er dies nicht, haftet er nach
des Dienstes nötig sind. Dem Abonnenten          wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen. Um also
muss es möglich sein, sich anonym oder mit       in diesem Bereich den sichersten Weg zu
einem Pseudonym zu registrieren.                 gehen, sollte man sich die Nachweise für die
                                                 Einwilligungen nicht nur zeigen lassen, son-
Besondere Vorsicht ist geboten bei der           dern auch zu Dokumentationszwecken in sei-
Gestaltung von Einwilligungserklärungen,         nen eigenen Akten verwahren.
die (auch) die Gewinnung von Adressdaten für
Dritte (Co-Sponsoring bzw. Co-Registrierung)     Ausnahme von Opt-In: E-Mail-Marketing
umfassen. Hier wird empfohlen, eine mög-         bei bestehenden Kundenbeziehungen
lichst große Transparenz gegenüber dem           Bei einer bestehenden Kundebeziehung
Nutzer walten zu lassen. Insbesondere wird       erlaubt es § 7 Abs. 3 UWG statt mit einem
empfohlen, folgende Voraussetzungen einzu-       aktiven Opt-In mit einem passiven Opt-Out
halten:                                          zu arbeiten. Hierzu müssen die nachfolgenden
                                                 vier Voraussetzungen erfüllt sein:
  ie Unternehmen, für die Adressdaten
 D
 generiert werden, sind namentlich und bei       (1) D er Versender muss die E-Mail-Adresse
 Angabe der Branche einzeln zu benennen,              des Kunden „im Zusammenhang mit dem
 Die Liste der Unternehmen muss für den              Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
  Nutzer leicht und eindeutig innerhalb               von dem Kunden“ erhalten haben.
 des Einwilligungsprozesses zur Kenntnis         (2) Zudem muss der Kunde „bei der
 genommen werden können,                              Erhebung der Adresse und bei jeder
  Die Listengröße ist beschränkt auf maximal         Verwendung klar und deutlich darauf
   zehn (10) Unternehmen.                             hingewiesen“ worden sein, dass er der
                                                      Verwendung seiner E-Mail-Adresse für
Die Grenze dürfte in jedem Fall überschritten         Werbung jederzeit widersprechen kann,
sein, wenn der Nutzer nicht mehr „auf einen      (3) „ohne dass hierfür andere als die
Blick“ die beteiligten Unternehmen erkennen           Übermittlungskosten nach den
kann.                                                 Basistarifen entstehen“ – und der Kunde
                                                      darf natürlich nicht widersprochen
Die Verwendung von gekauften E-Mail-                  haben.
Adressen ist ebenfalls mit sehr vielen Risiken   (4) In den anschließend an den Kunden
verbunden. Denn nach der Rechtsprechung               gesendeten E-Mails dürfen ausschließlich
muss sich der Käufer der E-Mail-Adressen von          „eigene ähnliche Waren oder
einem Dritten vergewissern, dass der Inhaber          Dienstleistungen“ beworben werden.
der jeweiligen E-Mail-Adresse mit der Zusen­
dung von Werbung wirklich einverstanden          Was heißt das in der Praxis?
ist, und dass die rechtswirksam abgegebenen
Einwilligungen sich insbesondere nicht nur       Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich
auf den Versand durch den Verkäufer sondern      schlussfolgern, dass der Kunde seine E-Mail-
auch durch Dritte (in diesem Fall den Käufer)    Adresse im Rahmen des Bestellprozesses
beziehen. Dabei genügt es jedenfalls nicht,      selbst mitteilen muss. Es ist demnach nicht
                                                                                                7
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

ausreichend, wenn der Versender seine E-Mail-    Wenn ein Kunde beispielsweise französischen
Adresse anderweitig erhalten oder herausge-      Rotwein bestellt, wird er sich sicher auch für
funden hat.                                      Weine aus Österreich oder anderen Ländern
                                                 interessieren – man darf ihn dazu also infor-
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage,    mieren. Auch die Information über Zubehör
ob der Verkaufsvorgang tatsächlich abgeschlos-   zu der ursprünglich erworbenen Ware sollte
sen worden sein muss, um die E-Mail-Adresse      problemlos unter die Ausnahmeregelung fal-
für E-Mail-Werbung nutzen zu dürfen. Rele­       len. Spezialisierte Onlinehändler, die lediglich
vant wird diese Frage insbesondere im Online­    Waren aus einem bestimmten Segment anbie-
shop bei so genannten Shop-Abbrechern, die       ten, werden die Ausnahmeregelung daher bes-
im Laufe des Bestellprozesses eine Ware in       ser nutzen können als ein Versandhändler mit
den Warenkorb legen und ihre E-Mail-Adresse      einem umfassenden Warenspektrum, der in
angeben, dann aber den Bestellvorgang abbre-     seinem Newsletter unspezifisch Waren aus
chen. Diese Frage ist von den Gerichten zwar     sämtlichen Bereichen bewirbt.
noch nicht abschließend geklärt worden.
Zum Schutze des Kunden vor unerbetener           Umsetzungstipps
Wer­bung ist die Ausnahmeregelung des § 7
Abs. 3 UWG jedoch eng auszulegen; insofern       Wenn der Werbende bisher im Rahmen
dürfte es im Wege der richtlinienkonformen       seines Onlineshops ein „aktives Opt-In“ nutzt,
Auslegung nicht ausreichen, dass der Kunde       bei dem der Kunde eine Checkbox anklicken
zwar Informationen über das Angebot des          muss, um zukünftig Ihren Newsletter zu erhal-
Werbenden einholt, aber dann doch nichts         ten, kann er diese Checkbox ausnahmsweise
bestellt hat. Daher ist von der Verwendung von   „vorangeklickt“ in den Bestellprozess integrie-
solchen E-Mail-Adressen dringend abzuraten.      ren. Dabei muss immer darauf hingewiesen
                                                 werden, dass der Zusendung von Werbe-E-
Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an andere     Mails jederzeit widersprochen werden kann,
Unternehmen, auch an Konzernunternehmen,         ohne dass hierfür andere als die Über­mitt­
scheidet auf jeden Fall aus. Auch eine Nutzung   lungs­kosten nach den Basistarifen entstehen.
der Adresse zu Werbezwecken für andere
Unternehmen ist nicht zulässig.                  Der Nutzer muss in diesem Fall aktiv werden
                                                 und die Checkbox „deaktivieren“, wenn er
Der Werbende darf dem Kunden zudem nur           den Newsletter nicht erhalten möchte. Mit
E-Mail-Werbung für „eigene ähnliche Waren        einer solchen Umstellung wird sich erfah-
oder Dienstleistungen“ zusenden. Hier stellt     rungsgemäß mindestens eine Verdopplung
sich die Frage, was unter dieser abstrakten      der Conver­sion erzielen lassen. Der Werbende
Formulierung zu verstehen ist. Die geforderte    muss dann aber natürlich die Beschränkung
Ähnlichkeit zwischen der erworbenen Ware         der Werbung auf „eigene ähnliche Waren oder
und den Waren, die anschließend beworben         Dienst­leist­ungen“ beachten. Möchte er die
werden dürfen, bestimmt sich aus Sicht des       auf diese Weise gewonnenen Adressen für
Kunden. Anhand des bisherigen Einkaufs           den News­letter-Versand nutzen, darf dieser
muss sich der Werbende die Frage stellen, für    nur art­verwandte Waren bewerben.
welche weiteren ähnlichen Waren der Kunden
sich vermutlich noch interessieren könnte.

8
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

Eine noch wesentlich höhere Conversion dürf-       bei der Berufung auf die Ausnahmeregelung
te z. B. ein Reiseveranstalter erzielen, der den   für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender
folgenden Text in seinen Bestellprozess inte-      Kundenbeziehungen das Risiko, dass ein
griert:                                            Kunde missbräuchlich nicht seine, sondern die
                                                   E-Mail-Adresse eines Dritten angibt. Dieser
 Wir schicken Ihnen ihre Buchungsbestätigung       Dritte wird dann eine Werbe-E-Mail erhalten,
 an Ihre hier angegebene E-Mail-Adresse:           ohne dass er Kunde des Versendes ist und auf
 Durch die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse wer-        sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.
 den Sie keine unerwünschten Spam-E-Mails
 erhalten. Im Zusammenhang mit Ihrer               Anders als beim Confirmed- oder Single-Opt-
 Buchung erhalten Sie von uns neben der            In-Verfahren ist das Risiko der missbräuch-
 Buchungs­bestä­ti­gung noch weitere auf Ihre      lichen Eingabe einer fremden E-Mail-Adresse
 Reise abgestimmte E-Mails. Dieser Zusendung       im Rahmen eines Bestellprozesses jedoch
 können Sie jederzeit durch eine E-Mail an         äußerst gering, da an diese E-Mail-Adresse im
 ubsubscribe@xyz.de widersprechen, ohne            Regelfall auch die Bestell- und Versand­bestäti­
 dass hierfür andere als die Übermittlungs­        gung und die Rechnung versendet werden.
 kosten nach den Basis­tari­fen entstehen. Nach
 Erhalt ihres Wider­spruchs werden wir die         Nachqualifizierung von
 Zusendungen un­verzüglich einstellen.             Bestandskunden

Diese Gestaltung garantiert eine nahezu hun-       Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss
dertprozentige Conversion, allerdings sollte       unmittelbar bei Erhebung der E-Mail-Adresse
sich die anschließende werbliche Kommuni­          erfolgen. Bestandskunden, die bei Angabe
kation auch hier inhaltlich unbedingt auf          ihrer E-Mail-Adresse nicht auf das Wider­
Informationen beschränken, die tatsächlich         spruchsrecht hingewiesen wurden, können
auf die konkret gebuchte Reise beschränkt          dem entsprechend nicht einfach nachträglich
sind.                                              per E-Mail darauf hingewiesen werden.

Beweislast auf Seiten des                          Solche Bestandskunden müssen kreativ
Versenders                                         nachqualifiziert werden. Das Ziel ist dabei,
                                                   die Bestandskunden dazu zu bewegen, ihre
Der Versender einer Werbe-E-Mail muss              E-Mail-Adresse nochmals anzugeben, um in
beweisen können, dass die Voraussetzungen          diesem Zusammenhang den Hinweis auf das
der Ausnahmeregelung für E-Mail-Werbung            Widerspruchsrecht nachholen zu können.
im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen            Hierzu kann den Kunden beispielsweise nach-
gegeben waren. Um sich erfolgreich auf diese       träglich eine (unter Umständen auch unent­
Ausnahmeregelung berufen zu können, muss           geltliche) Zusatzleistung angeboten werden,
der Versender also unter anderem beweisen          bei deren Bestellung dann die E-Mail-Adresse
können, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse,       anzugeben ist. Erschwert wird die Nachquali­
an die er eine Werbe-E-Mail versendet hat,         fizierung allerdings durch die Tatsache, dass
tatsächlich sein Kunde war, und dass der           die Bestandskunden nicht per E-Mail auf die
Inhaber dieser E-Mail-Adresse auch auf sein        Zusatzleistung hingewiesen werden dürfen.
Widerspruchsrecht gegen die Zusendung              Hier sind alternative Wege der Kontaktauf­
von E-Mail-Werbung hingewiesen wurde.              nahme, beispielsweise über die Webseite,
                                                   postalisch oder im Rahmen von Transaktions­
Wie bei der Verwendung des Confirmed- oder         mailings zu wählen.
Single-Opt-In-Verfahrens besteht damit auch
                                                                                                   9
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

Formelle Anforderungen des                        Praxisbeispiele
Datenschutzrechts
                                                  Auf der Seite www.absolit.de/news.htm erteilt
Das deutsche Datenschutzrecht stellt an die       der Empfänger seine Zustimmung in einem
Wirksamkeit von Einwilligungen in die Erhe­       Webformular. Der Empfänger registriert sich
bung und Verwendung von personenbezogenen         selbst für den E-Mail-Verteiler. Die E-Mail-
Daten – das ist bei der Einwilligung zum          Adresse des Empfängers ist obligatorisch.
E-Mail-­Marketing typischerweise der Fall –       Weitere Personalisierung ist freiwillig.
besondere Anforderungen.
                                                  Checkliste
Nach § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG gilt das
Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass          aben die Empfänger aktiv und gesondert
                                                   H
eine Einwilligung datenschutzrechtlich nur         eingewilligt?
wirksam ist, wenn sie handschriftlich unter-       Ja         / Nein
zeichnet ist. Da dies im Internet unpraktisch      Wird auf den Einsatz von Adressen
ist und die elektronische Signatur kaum             verzichtet, die von Homepages oder aus
verbreitet ist, kann die datenschutzrechtliche      Verzeichnissen abgeschrieben wurden?
Einwilligung auch elektronisch eingeholt            Ja        / Nein
werden. Nach § 13 Abs. 2 TMG sind hierfür           Wurde die Einwilligung explizit dem
bestimmte Anforderungen umzusetzen:                  Versender erteilt?
                                                     Ja       / Nein
  er Nutzer muss seine Einwilligung
 D                                                   Werden nur Daten abgefragt, die wirklich
 bewusst und eindeutig erteilen,                      notwendig sind?
 die Einwilligung muss gesondert, bezogen            Ja      / Nein
  nur auf die Zusendung von E-Mail-Werbung            Ist es möglich, auch nur die E-Mail-Adresse
  erteilt werden,                                      anzugeben?
  die Einwilligung muss protokolliert werden,         Ja     / Nein
   der Nutzer muss den Inhalt der Einwilligung        Wird auch bei Geschäftsleuten (B2B)
    jederzeit abrufen können und                        immer eine Einwilligung eingeholt?
    der Nutzer muss die Einwilligung jederzeit         Ja    / Nein
     mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
 können. Auf dieses Widerrufsrecht ist er
 vorab hinzuweisen.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten,
ist die elektronische Einwilligung daten­
schutzrechtlich unwirksam.

10
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

2.2. K
      ann die Einwilligung                       Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung
     nachgewiesen werden?                         über die Zulässigkeit der Zusendung der
                                                  E-Mail trägt der Versender die Darlegungs-
So entscheidend wie das Einholen der Ein­         und Beweislast dafür, dass die Einwilligung
willigung ist deren Nachweis. Denn eine           von dem konkreten Inhaber der verwendeten
Einwilligung, die im Ernstfall nicht nachge-      E-Mail-Adresse tatsächlich erteilt wurde.
wiesen werden kann, gilt als nicht erteilt.       Die bloße Behauptung, dass die Einwilligung
Nachgewiesen werden muss dabei, dass der-         erteilt wurde, genügt nicht.
jenige eingewilligt hat, der später auch die
E-Mail erhält. Es genügt nicht der Nachweis,      Grundsatz der Nachweisbarkeit
dass irgendjemand die Einwilligung erteilt hat.
                                                  Grundsätzlich muss der Versender Folgendes
Die Einwilligung muss                             beachten:
                                                   Allein die Erteilung der Einwilligung des
  achweisbar bezüglich des
 n                                                  Adressaten genügt nicht. Die Einwilligung
 späteren Empfängers sein                           muss so eingeholt werden, dass sie zur
 Möglichkeiten:                                    Überzeugung eines Gerichts nachgewiesen
  - Postkarte / Brief: Unterschrift                 werden kann (Beweisbarkeit).
 - Telefax: Unterschrift und Zugang		               Allein die Einwilligung irgendeiner Person
     des Originals                                   genügt ebenfalls nicht. Es muss nachgewie-
 - Online: Double-Opt-In                             sen werden, dass gerade der Empfänger und
 - Persönlicher Kontakt: Zeuge 		                    nicht möglicherweise ein Dritter unter des-
     (problematisch) oder Double-Opt-In              sen Namen bzw. der E-Mail-Adresse die
 - Telefon: Aufzeichnung (nicht ohne                 Einwilligung erteilt hat. (Kongruenz:
     Weiteres zulässig!) oder Double-Opt-In          Anmelder – (späterer) Empfänger)
  Double-Opt-In:
   - zweimalige Zustimmungserklärung              Möglichkeiten zum Einholen
   - die Anfrage der zweiten Zustimmung           der Einwilligung
     ist rein sachlich gehalten und enthält nur
     die Anfrage aber keine Werbung               Einwilligung per Postkarte oder Brief:
 - die zweite Zustimmungserklärung wird           Wird die Einwilligung in einem Dokument –
     eindeutig vom späteren Empfänger erklärt     beispielsweise einer Postkarte oder einem
 - die zweite Zustimmung enthält alle für die     Brief – erteilt, das der spätere Empfänger der
     Einwilligung erforderlichen Informationen,   E-Mail unterschrieben hat, dann lässt sich die
     Hinweise und Erklärungen                     Einwilligung durch dieses Dokument nachwei-
 - Double-Opt-In Reminder werden nicht            sen. Aber auch hier kann es passieren, dass
     verwendet                                    ein Dritter mit dem Namen des späteren
                                                  Empfängers unterschrieben hat, sodass eine
Es genügt nicht, dass eine Einwilligung           Einwilligung fehlt und die E-Mail als uner-
irgendwie erteilt wurde. Der Versender            wünscht bewertet wird.
der E-Mail muss auch jederzeit nachweisen
können, dass der konkrete Empfänger der           Einwilligung per Telefax:
E-Mail seine Einwilligung zur Zusendung           Für ein Telefax, mit dem die Einwilligung
der ent­sprechenden E-Mail erteilt hat.           übermittelt wird, gilt das zur Postkarte
                                                  und zum Brief Gesagte entsprechend.

                                                                                                11
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

Wettbewerbsrechtlich (§ 7 UWG / §§ 823,          Einwilligung bei persönlichem Kontakt:
1004 BGB analog) genügt ein Telefax. Daten­      Bei einer im persönlichen Kontakt erklärten
schutzrechtlich setzt die Einwilligung grund-    Einwilligung kann unter Umständen auf den
sätzlich die Schriftform voraus (§ 4a Abs. 1     Erklärungsempfänger als Zeugen zurückgegrif-
S. 3 BDSG). Ein Telefax genügt der Schrift­      fen werden. Dessen Aussage muss im Falle
form nicht. Hier wird sich jedoch vertreten      einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung für
lassen, dass besondere Umstände vorliegen,       glaubhaft gehalten werden. Hieran bestehen
die auch eine andere Form genügen lassen         Zweifel, wenn der Kontakt längere Zeit zurück
(§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG).                         gelegen hat und im Rahmen einer Vielzahl
                                                 von Kontakten, beispielsweise bei einer Messe,
Online-Einwilligung:                             erfolgt ist. Darüber hinaus ist auch nicht
Allein die Umsetzung der formellen Vorgaben      sichergestellt, dass die Kontaktperson tat­
des § 13 Abs. 2 TMG an eine Einwilligung         sächlich der später Beworbene ist. Auch
(hierzu siehe oben „Formelle Anforderungen       hier bieten sich – entsprechend angepasste –
des Datenschutzrechts“) genügt nicht allein      Double-Opt-In-Verfahren an.
zum stets erforderlichen Nachweis. Es muss
vielmehr ein Anmeldeverfahren vorgesehen         Einwilligung am Telefon:
sein, dass die Anmeldung durch den späteren      Für die Einwilligung am Telefon gilt das
Empfänger nachweist.                             zum Zeugen unter der Rubrik „persönlicher
                                                 Kontakt“ Gesagte entsprechend. Hier bietet
Da das Risiko missbräuchlicher oder verges-      sich aber zum Nachweis insbesondere die
sener Anmeldungen bei Online-Anmelde­            Aufzeichnung des Telefongesprächs an.
möglich­keiten besonders hoch ist, bieten sich   Eine solche Aufzeichnung darf jedoch nicht
Verfahren an, die dem Prinzip des Double-Opt-    ohne Weiteres erfolgen! Eine unzulässige
In folgen: Der spätere Empfänger der E-Mail      Aufzeichnung eines solchen Telefongesprächs
muss zweimal erklären, dass er die Zusendung     kann auch strafrechtliche Sanktionen auslö-
wünscht. Die zweite Erklärung ist für den        sen. Eine solche Ausgestaltung bedarf in
Nachweis entscheidend. Denn sie muss so          jedem Einzelfall der gesonderten rechtlichen
ausgestaltet sein, dass sie technisch bedingt    Prüfung. Es können auch Double-Opt-In-
nur von dem späteren Adressaten der E-Mail       Verfahren in Betracht kommen.
vorgenommen werden kann.
                                                 Einwilligung in AGB:
Beispiel:                                        Eine Einwilligung, versteckt in Allgemeinen
Nach einer Anmeldung auf einer Internetseite     Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht zuläs-
wird an die E-Mail-Adresse eine Anfrage mit      sig. Denn nach der höchstrichterlichen
der Bitte um aktive Bestätigung der Anmel­       Rechtsprechung ist eine gesonderte, nur
dung gesendet. Wird hierauf geantwortet,         auf die Einwilligung in die Zusendung von
lässt sich belegen, dass der spätere Empfänger   Werbung mittels E-Mail bezogene Zustim­
eingewilligt hat. Der Nachweis beruht darauf,    mungserklärung des Nutzers erforderlich.
dass es im Normalfall nur dem späteren           Dem werden AGB nicht gerecht, wo die
Empfänger der E-Mail-Werbung möglich             Ein­willigung zwangsläufig in Textpassagen
war, auf diese Anfrage zu antworten.             ent­halten ist, die auch andere Erklärungen
                                                 oder Hin­weise enthalten. Es fehlt bei derart
                                                 vorformulierten Erklärungen an der gefor-
                                                 derten spezifischen Einwilligungserklärung,
                                                 wenn der Kunde weder ein bestimmtes Käst­
                                                 chen anzukreuzen / anzuklicken hat noch
12
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung       Restrisiken
seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine
solche Erklärung liegt insbesondere nicht          Es bleiben Restrisiken. Die vordergründigsten
allein schon in dem Ankicken des Kästchens         sind:
“Ich stimme den AGB zu”.
                                                     er Interessierte versteht das Anmelde­
                                                    D
Double-Opt-In-Verfahren                             verfahren nicht und unterlässt die erforder-
                                                    liche zweite Erklärung – die Bestätigung –
Beim Double-Opt-In-Verfahren ist der Inhalt         im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens.
der zweiten Erklärung – der 2. Anmeldung            Ein Gericht könnte bereits die E-Mail, mit
bzw. Betätigung der Anmeldung – entschei-            der die zweite Erklärung der Einwilligung –
dend. Sie muss daher den Einwilligungstext           die Bestätigung – im Rahmen des Double-
enthalten sowie sämtlichen gesetzlichen              Opt-In-Verfahrens angefragt wird, als unzu-
Anforderungen an die Erklärung der Ein­              lässig bewerten. Denn die Regelung im UWG
willigung genügen. Denn mit dem Double-Opt-          zum E-Mail-Marketing lässt bereits eine ein-
In-Verfahren lässt sich allein der Inhalt dieser     zige bzw. die erste E-Mail als Verstoß genü-
zweiten Erklärung nachweisen. Es lässt sich          gen. Dieses Risiko lässt sich dadurch verrin-
hingegen nicht nachweisen, dass der Adressat         gern, dass die E-Mail keine Werbeelemente
auch die erste Anmeldung vorgenommen und             enthält und eindeutig kommuniziert wird,
die Informationen bspw. auf der Internetseite        dass diese E-Mail ein Bestandteil eines auto-
zur Kenntnis genommen hat.                           matisierten Anmeldeverfahrens zum Schutz
                                                     vor Missbrauch ist.
Aus praktischer Sicht ist es auch entschei-          In der jüngeren Zeit scheint sich zunehmend
dend, dass Sie dem Empfänger auf den                  in der Rechtsprechung die Einsicht einzu­
Internetseiten und in der E-Mail in sachlichem        stellen, dass ein Double-Opt-In ein für alle
Ton und verständlichen Worten erläutern,              Beteiligten sinnvolles Verfahren ist, weshalb
dass er zukünftig nur dann E-Mails erhält,            eine Bestätigungsanfrage nicht als Verstoß
falls er die zweite Erklärung - in Form einer         gewertet wird. Aber Achtung: Das letzte
Bestätigung der ersten Anmeldung - abgibt.            Wort ist hier noch nicht gesprochen!
In der Nachfrage sollten Sie dem Interessierten       Ein Gericht könnte die zweite Erklärung –
auch mitteilen, warum er diese Nachfrage               die Bestätigung – im Rahmen des Double-
per E-Mail erhält. Halten Sie sich bei der             Opt-In-Verfahrens als nicht ausreichenden
Formu­­lierung die Möglichkeit vor Augen,              Nachweis bewerten. Ein Risiko, das sich
dass die Anmeldung missbräuchlich erfolgt              nie ganz vermeiden lässt.
sein kann! Machen Sie daher klar, dass es
sich um den einheitlichen Prozess eines auto-      Beispiel:
matisierten Anmeldeverfahrens handelt.             Ein Interessent kann auf einer Internetseite
Halten Sie diese E-Mail ganz sachlich, ver­        seine E-Mail-Adresse eintragen, um zukünftig
zichten Sie auf Werbung und machen Sie             einen Newsletter zu erhalten. Auf dieser
allein die Nachfrage zum Inhalt dieser E-Mail!     Internetseite werden ihm sämtliche gesetzlich
                                                   vorgeschriebenen Informationen über die
Keinesfalls sollten sogenannte Double-Opt-         Verwendung seiner Daten und die zukünftige
In Reminder, sprich E-Mails, die eine nicht        Zusendung des Newsletters gegeben. Nach der
erteilte Bestätigung nochmals anfordern,           Eintragung wird dem Interessent automatisch
verwendet werden.                                  eine E-Mail zugesandt, in der ihm mitgeteilt

                                                                                                 13
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

wird, dass seine E-Mail-Adresse auf der Inter­   Checkliste
netseite eingetragen wurde und dass diese
Anmeldung nur dann wirksam ist, falls er            ann die Einwilligung nachgewiesen
                                                   K
diese Einwilligung bestätigt. In dieser Nach­      werden?
frage-­E-Mail, welche der Adressat durch seine     Ja       / Nein
Antwort bestätigt, sind nochmals sämtliche         K ann der Nachweis in Bezug auf den
gesetzlich vorgeschriebenen Informatio­nen          späteren Empfänger geführt werden?
über die Verwendung seiner Daten und die            Ja      / Nein
zukünftige Zusendung des Newsletters enthal-        Möglichkeiten:
ten.                                             - Postkarte / Brief: Unterschrift?
                                                      Ja    / Nein
Kommt es später zum Streit über die Einwil­      - Telefax: Unterschrift und Zugang des
ligung kann belegt werden, dass diese zweite          Originals?
Anmeldung per E-Mail eingegangen ist und              Ja    / Nein
welche Hinweise und Informationen sie ent­       - Online: Double-Opt-In?
hielt. Die Eintragung durch den späteren              Ja    / Nein
Empfänger des Newsletters auf der Internet­      - Persönlicher Kontakt: Zeuge (problematisch)
seite kann hingegen nicht nachgewiesen wer-           oder Double-Opt-In?
den.                                                  Ja    / Nein
                                                 - Telefon: Aufzeichnung (nicht ohne Weiteres
Antibeispiel:                                         zulässig!) oder Double-Opt-In?
Es wird die IP-Adresse desjenigen gespeichert,        Ja    / Nein
der sich auf der Internetseite angemeldet hat.       Double-Opt-In
Aufgrund der überwiegenden Nutzung von           - Ist die Zustimmung zwei Mal erklärt
dynamischen IP-Adressen lässt sich aber nicht         worden?
ohne Weiteres bestimmen, wer und insbeson-            Ja    / Nein
dere ob der Empfänger der Werbe-E-Mail           - Ist die Anfrage der zweiten Zustimmung
die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung            rein sachlich gehalten und enthält nur die
genutzt hat. Auch wenn der jeweilige Internet­        Anfrage aber keine Werbung?
provider, der diese dynamische IP-Adresse             Ja    / Nein
vorübergehend bereitgestellt hat, dies ermit-    - Konnte die zweite Zustimmung – die
teln könnte, wird er diese Information unter          Bestätigung - eindeutig nur von dem
Berufung auf den Datenschutz nicht bekannt            späteren Empfänger erklärt werden?
geben. Im Übrigen ist diese Information nach          Ja    / Nein
Ablauf der gesetzlichen Fristen auch bei         - Enthält die zweite Zustimmung – die
Inter­netprovidern gelöscht. Der Versender            Bestätigung - alle für die Einwilligung
kann nur nachweisen, dass ein Nutzer einer            erforderlichen Informationen, Hinweise
bestimm­ten IP-Adresse eine bestimmte E-Mail-         und Erklärungen?
Adresse eingegeben hat. Er kann also nicht            Ja    / Nein
nachweisen, dass der spätere Empfänger
diese E-Mail-Adresse eingegeben und in den
Versand eingewilligt hat.

14
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

2.3. W
      issen die Empfänger,                      weitergegeben werden, solange der Abonnent
     wozu sie eingewilligt haben?                dem nicht ausdrücklich zustimmt.

Der Nutzer hat seine Einwilligung bewusst        Praxisbeispiele
und eindeutig erteilt. Der Text der
Einwilligung erklärt die Zweckbestimmung         Bei der Einwilligung auf der Webseite von
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung           www.inxmail.de wird dem neuen Abonnenten
personenbezogener Daten und muss vor der         verdeutlicht, was mit den Daten geschehen
Speicherung erfolgen. (§ 13 Abs 2, 3 TMG,        wird:
§ 4a Abs. 1 BDSG).
                                                 Unser Gratis-Newsletter informiert jeweils
Die Einwilligung                                 monatlich über unser Unternehmen und
                                                 unsere Produkte. Die Angaben von Vor- und
 i st klar formuliert                           Nachnamen sind freiwillig. Wir verwenden
  bezieht sich nur auf definierte Newsletter    Ihre Daten ausschließlich zum Personalisieren
   oder Werbe-E-Mails                            unseres Newsletters. Wir geben Ihre Daten
   beschreibt den Umgang mit den persönlichen   nicht an Dritte weiter. In jedem Newsletter
    Daten                                        bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihr Abon­
                                                 nement zu kündigen. Lesen Sie dazu auch
Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung,     unsere Datenschutzerklärung.
die ohne Zwang, für den konkreten Fall und
in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der     Checkliste
die betroffene Person akzeptiert, dass perso-
nenbezogene Daten, die sie betreffen, erhoben     I st die Einwilligung klar und verständlich
und verwendet werden. Das bedeutet, dass für       formuliert?
den Empfänger bei Erteilung der Einwilligung       Ja      / Nein
eindeutig und unmissverständlich erkennbar         Ist allen Empfängern klar, in was sie
sein muss, zu was er seine Einwilligung             einwilligen?
er­teilt. Das schließt insbesondere ein, dass       Ja     / Nein
der Empfänger wissen muss, worauf sich seine        Gibt es beim Newsletter einen Hinweis
Einwilligung bezieht. Also: welche Inhalte in        auf Art der Erscheinung und Inhalte?
welcher Frequenz versendet werden. Beispiels­        Ja    / Nein
weise dürfen Abonnentendaten nicht an Dritte

                                                                                                 15
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

2.4. E
      rhalten die Empfänger                        Eine solche Anmeldung mit Bestätigungs-E-
     eine E-Mail-Bestätigung                        Mail wird als „Confirmed Opt-In“ bezeichnet.
     ihrer Einwilligung?                            Rechtssicherer ist jedoch die Verwendung von
                                                    „Double-Opt-In“. Dabei bekommt der neue
Die Einwilligung muss protokolliert werden          Abonnent zunächst eine E-Mail, in der er seine
und der Inhalt der Einwilligung muss vom            Einwilligung nochmals eindeutig bestätigen
Nutzer jederzeit abrufbar sein. Am einfach­         muss, bevor er endgültig in den Mailverteiler
sten wird dies dadurch erfüllt, dass die Ein­       aufgenommen wird. Es besteht beim
willigung per E-Mail bestätigt wird. Diese          Confirmed-Opt-In noch mehr als beim Double-
Bestätigung sollte mit einem Hinweis auf            Opt-In die Gefahr, dass diese Bestätigungs-
die Widerspruchsmöglichkeit verbunden               E-Mail bereits als Verstoß gewertet wird, falls
werden.                                             die Einwilligung nicht nachgewiesen werden
                                                    kann (siehe oben „Double-Opt-In-Verfahren –
Die Bestätigung                                     Restrisiken“)

 e nthält keine Werbung                            Praxisbeispiele
  enthält den Wortlaut der Einwilligung
   bietet die Möglichkeit, der weiteren            Nach der Anmeldung für den Newsletter auf
    E-Mail-Zusendung zu widersprechen.              www.inxmail.de wird der Empfänger auf die
                                                    gerade getätigte Einwilligung hingewiesen.
Der Empfänger sollte direkt nach dem abge-          Durch die Verwendung von „Double-Opt-In“
schlossenen Anmeldeprozess eine Bestätigung         wird eine rechtssichere Anmeldung erreicht.
per E-Mail erhalten mit der Angabe, für was er      
seine Einwilligung gegeben hat. Diese E-Mail        Checkliste
sollte eine bequeme Möglichkeit bieten, die
Einwilligung sofort und unkompliziert zu             I st die Bestätigungs-E-Mail werbefrei?
widerrufen.                                           Ja      / Nein
                                                      Enthält die Bestätigungs-E-Mail den
Diese Bestätigungs-E-Mail ist eine „Quittung“          Wortlaut der Einwilligung?
für die Anmeldung – keine Werbung. Sie sollte          Ja     / Nein
einfach und schlicht gestaltet sein. Es empfiehlt      Zeigt die Bestätigungs-E-Mail einen Weg auf,
sich ein Versand im einfachen Text- oder                der weiteren Zusendung zu widersprechen?
Multipartformat. So wird sichergestellt, dass           Ja    / Nein
diese Quittung beim Empfänger ankommt und
gelesen werden kann.

16
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

3. D
    as Abbestellen:                            Unternehmen, dieser Forderung des
   How to Unsubscribe                           Gesetzgebers gerecht zu werden.

3.1. K
      önnen E-Mails problemlos                 Weil ein solcher Hinweis auch Vertrauen
     abbestellt werden?                         erzeugt, sollte diese Chance genutzt und den
                                                Empfängern versichert werden, dass sie den
Wer Werbe-E-Mailings versendet, ist ver-        Newsletter jederzeit (mit nur einem Mausklick)
pflichtet, den Empfängern die Möglichkeit zu    abbestellen können.
geben, sich aus dem Verteiler auszutragen,
und auf diese Möglichkeit deutlich hinzuwei-    Formulierungsbeispiele:
sen (§ 28 Abs. 4 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 4          Sie können den Newsletter jederzeit bequem
UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 TMG).              mit einem einzigen Mausklick abbestellen.
Die beste Variante ist ein Abbestell-Link         In dem Newsletter bieten wir Ihnen die
direkt in der E-Mail. Nach dem Klick muss          Möglichkeit, Ihr Abonnement zu kündigen.
die Austragung zeitnah erfolgen.                   Der Newsletter enthält einen Abmeldelink,
                                                    über den Sie sich jederzeit per Mausklick
Der Hinweis auf die Abbestell­                      selbständig wieder austragen können.
möglichkeit muss bereits beim                       Sie können der Verwendung Ihrer Daten
Einholen der Einwilligung vorliegen                  für Werbezwecke jederzeit widersprechen.

§13 TMG schreibt unter anderem vor, dass        Die Abbestellmöglichkeit muss
der Dienstanbieter dem Nutzer die Möglichkeit   bei jeder Werbe-E-Mail vorliegen.
gibt, seine Einwilligung zur Verwendung sei-
ner Daten / seines Opt-In jederzeit zu wider­   Die Pflicht zum Zurverfügungstellen einer
rufen. In § 13 Abs.3 (TMG) verlangt der         Abmeldemöglichkeit sowie darauf hinzuweisen
Gesetzgeber explizit, dass der Hinweis auf      ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 4 bzw.
dieses Recht dem Nutzer zwingend vor der        Abs. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG und § 28
Erklärung der Einwilligung gegeben werden       Abs. 4 BDSG.
muss. Die gleiche Verpflichtung findet sich
auch in § 28 Abs. 4 BDSG.                       § 28 Abs. 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
                                                liest sich so:
Es reicht daher nicht aus, den Hinweis in
einem Newsletter mit Abmeldelink unter­         Widerspricht der Betroffene bei der verant­
zubringen. Schon bei der Registrierung          wortlichen Stelle der Verarbeitung oder
fordert der Gesetzgeber einen entsprechen­den   Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung
Hinweis. Egal, ob die Einwilligung via Post­    oder der Markt- oder Meinungsforschung,
karte/Brief, per Telefax, Online, bei persön-   ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese
lichen Kontakten, per Telefon, via SMS/MMS      Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei
oder etwaiger anderer Kommunikationskanäle      der Ansprache zum Zweck der Werbung […]
generiert wurde.                                über die verantwortliche Stelle sowie über
                                                das Widerspruchsrecht […] zu unterrichten;
Vordergründig erscheint diese Formalie
unerheblich und geradezu selbstverständlich.    Zu Deutsch: Der (spätere) Empfänger muss auf
Zumal dem Nutzer durch diesen Hinweis           sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
auch ein stückweit die Angst genommen wird,     Sobald er mitteilt, dass er keine weiteren
seine Einwilligung „lebenslänglich“ zugeben.    E-Mails vom versendenden Unternehmen
Dennoch gelingt es noch längst nicht allen      erhalten möchte, muss sichergestellt werden,
                                                                                              17
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

dass er zeitnah von zukünftigen Mailings aus-    „Double-Opt-Out“, bei dem der Nutzer nach
geschlossen wird. Der Verstoß gegen einen        der Abmeldung eine E-Mail erhält, die ihn
Widerspruch nach § 28 Abs. 4 BDSG kann           auffordert, die Abmeldung per Klick auf einen
mit einem Bußgeld bis EUR 300.000 geahndet       Link zu bestätigen.
werden (§ 43 Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 3 BDSG).
                                                 Die Erfahrung zeigt, dass ein nicht zu unter-
Um die rechtmäßige Unterrichtung über das        schätzender Anteil der Nutzer diesen Link
Widerspruchsrecht zu realisieren, gibt es meh-   nicht anklickt: Eventuell ist gerade diese
rere Möglichkeiten, die allerdings nicht alle    E-Mail fälschlicher Weise im Spamfilter hän-
empfehlenswert sind.                             gen geblieben, oder der Nutzer hat die E-Mail
                                                 für eine reine Abmeldebestätigung gehalten,
Der beste, weil nutzerfreundlichste Weg ist      ohne sie genauer zu lesen – es gibt viele mög-
die Integration eines Abbestell-Links in jede    liche Gründe.
versendete E-Mail. Dieser Link befindet sich
in den meisten Fällen ganz unten in der Mail.    Fakt ist nur, dass der Nutzer in diesem Fall
                                                 den betreffenden Newsletter weiterhin erhalten
Ein Beispiel:                                    wird. Das führt sehr schnell zur Verärgerung –
Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr           nicht unbedingt das, was man mit einem
erhalten möchten, klicken Sie einfach hier:      Newsletter eigentlich erreichen möchte.
Newsletter abbestellen
                                                 Einige Unternehmen versenden noch mit
Jede gute E-Mail-Marketing-Software bietet       Systemen, die keine Verwendung von automa-
eine entsprechende Funktionalität, die sicher-   tischen Abbestell-Links erlauben. Hier ist
stellt, dass jeder Nutzer, der auf diesen Link   eine gängige Methode, eine Abbestellung
klickt, automatisch keine weiteren E-Mails       per E-Mail anzubieten. Es existieren zwei
mehr erhält.                                     gebräuchliche Varianten.

Nach dem Klick auf den Link sollte der           Beispiel Variante 1:
Nutzer auf eine Seite gelangen, auf der die      Um unseren Newsletter abzubestellen, ant­
Austragung aus dem Verteiler bestätigt wird.     worten Sie auf diese E-Mail und schreiben
Eine beispielhafte Formulierung:                 Sie „Abbestellung“ in die Betreffzeile.

Wir haben Sie aus unserem Verteiler              Beispiel Variante 2:
gestrichen. Sie werden keine weiteren            Wenn Sie keine weiteren E-Mails von uns
E-Mails von uns erhalten.                        erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere
                                                 E-Mail an unsubscribe-635094235835@firmen-
Es ist nicht nötig, dem Nutzer die Abmeldung     name.de
per E-Mail zu bestätigen. Vielmehr ist es so,
dass diese weitere E-Mail im Extremfall vom      In beiden Fällen analysiert die E-Mail-
Nutzer schon als unzumutbare Belästigung         Marketing-Software die eingehenden
verstanden werden kann, da er dem werbetrei-     Mails und streicht die entsprechenden
benden Unternehmen ja gerade die Erlaubnis       Empfänger aus dem Verteiler.
zur Zusendung weiterer E-Mails entzogen hat.
                                                 Ergänzend muss die Möglichkeit bestehen,
Keinesfalls zum Einsatz kommen sollten           auch Abmeldungen über andere Wege korrekt
Prozesse, die dem Nutzer die Abmeldung           zu verarbeiten. Sendet ein Nutzer also eine
erschweren, wie z.B. das sogenannte              formlose E-Mail, in der er um Löschung bittet,
18
Leitlinien für die Praxis 4. Auflage 2011

so sollte gewährleistet sein, dass diese Anfrage   Praxisbeispiel
zeitnah gelesen und bearbeitet wird.
                                                   Der Newsletter der Hotelkette Lindner Hotels
Wer über ein Callcenter bzw. eine Hotline mit      & Resorts hat unten neben dem Impressum
seinen Kunden in Kontakt steht, muss sicher-       einen gut sichtbaren Button „Abbestellen“.
stellen, dass auch Abmeldungen, die hier tele-     Klickt ein Empfänger darauf, gelangt er auf
fonisch eingehen, zügig verarbeitet werden         eine Website, auf der ihm seine Austragung
und nicht etwa „untergehen“.                       aus dem Verteiler bestätigt wird. Für den Fall,
                                                   dass es sich um einen versehentlichen Klick
Nicht empfehlenswert (bzw. allerhöchstens als      gehandelt haben sollte, existiert auch ein Link,
Ergänzung geeignet) ist die Variante, auf der      über den der Newsletter sofort wieder abon-
Website zusätzlich zum Anmeldeformular             niert werden kann.
auch ein Abmeldeformular anzubieten, in das
der Nutzer seine E-Mail-Adresse einträgt.          Checkliste
Grund: Viele Nutzer lassen sich ihre E-Mails
vom einen Mailaccount auf den anderen umlei-         urde vor Erteilung der Einwilligung auf
                                                    W
ten und wissen im Zweifel nicht mehr, mit wel-      die Abbestellmöglichkeit hingewiesen?
cher ihrer unterschiedlichen E-Mail-Adressen        Ja          / Nein
sie sich angemeldet haben. Einige Nutzer wer-       Wird auf allen Online- und Offline-
den deshalb nicht in der Lage sein, sich abzu-       Formularen auf die Abbestellmöglichkeit
melden, was Frustrationspotenzial birgt.             hingewiesen?
                                                     Ja         / Nein
Es geht aber noch schlimmer. Ein Beispiel:           Enthält jede versandte werbliche E-Mail
Um den xyz-Newsletter abzubestellen, loggen           eine Abbestellmöglichkeit?
Sie sich bitte mit Ihrem Benutzernamen und            Ja        / Nein
Passwort unter www.xyz.de ein. Gehen Sie              Ist die Abmeldung ohne Umwege möglich
dann in den Bereich „Mein Profil“ und entfer-          (Verzicht auf Double-Opt-Out bzw. Login-
nen Sie in der Rubrik „E-Mail-Einstellungen“           Zwang)?
das Häkchen bei „Newsletter“.                          Ja       / Nein
                                                       Wird die Adresse nach der Abmeldung
Ein solches Vorgehen ist erstens kompliziert,           zeitnah aus dem Verteiler gelöscht?
und zweitens hat mit hoher Wahrscheinlich­              Ja      / Nein
keit ein nicht zu unterschätzender Prozentsatz          Ist sichergestellt, dass auch Abmeldungen,
der Nutzer seine ursprünglichen Regis­                   die über andere Kanäle eingehen, zügig
trierungs­daten schon längst vergessen.                  bearbeitet werden?
                                                         Ja     / Nein

                                                                                                      19
eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing

3.2. W
      ird auf Anfragen und                          Praktisch alle modernen E-Mail-Marketing-
     Beschwerden reagiert ?                          Systeme filtern Urlaubsmeldungen, Bounces
                                                     etc. automatisch aus und bearbeiten diese
E-Mail-Werbung ist Dialogmarketing. Deshalb          E-Mails weiter (z.B. werden Bounces für den
ist es besonders wichtig, dass Anfragen und          weiteren Versand gesperrt). Die Heraus­forder­
Beschwerden rasch beantwortet werden.                ung in diesem Fall ist, „echte“ Rückläufer aus-
Gerade weil E-Mail-Marketing ein so schnelles        zusieben. Dies kann manuell oder automatisch
Medium ist, darf man sich hier keine Nach­           geschehen. Keinesfalls darf der Inhalt des
lässigkeiten erlauben. Üblich sind 24 Stunden.       Postfaches für die „reply-to“-Adresse einfach
                                                     gelöscht werden.
Menschen, die sich beschweren
oder zurückmelden, haben grund-                      Die auf diese Weise gefilterten „echten“
sätzlich ein großes Interesse am                     Antworten können nun genauso wie die
Unternehmen:                                         Antworten, die über die normale Support-E-
                                                     Mail-Adressen eingehen, bearbeitet werden.
  eschwerden können, wenn sie adäquat
 B
 aufgenommen und bearbeitet werden, sogar            Empfehlenswert sind dazu Textbausteine, die
 in ihr Gegenteil (Ziel: ein zufriedener Kunde)      Antworten auf die üblichen Standardfragen
 – verkehrt werden.                                  geben. Um die Prozesse bei der Beantwortung
 Rückmeldungen jeder Art dienen auch                von teilweise mehreren 10.000 E-Mails binnen
  immer einem Verbesserungsprozess –                 kurzer Zeit handhabbar zu machen, gibt es
 was läuft gut im Unternehmen, was nicht?            spezielle Response-Management-Systeme. Eine
  Rückmeldungen können konkrete Geschäfte           „Glaubensfrage“ dabei ist, ob man vollautoma-
   anbahnen: Gerade bei E-Mails sind viele           tisch arbeitenden Systemen mit „künstlicher
   Menschen gewohnt, einfach auf „Antworten“         Intelligenz“ oder doch eher „regelbasierten
   zu drücken. Diese Chance auf einen Dialog         Systemen“, die die Callcenter-Agents zwar
   sollte ein Unternehmen nicht vertun.              unterstützen, aber nicht ersetzen, den Vorzug
                                                     geben sollte. Generell reagieren Kunden eher
Rückläufer auf E-Mailings gehen in einem             unwirsch, wenn Sie eine (offensichtlich) auto-
Unternehmen auf mehreren Wegen ein:                  matisch generierte Antwort erhalten – je präzi-
                                                     ser auf das Thema der Frage eingegangen
  ei jedem E-Mail-Versand gibt es Rückläufer
 B                                                   wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines
 – Urlaubsmeldungen und sonstige Auto-               zufriedenen Kunden.
 ­res­ponder (z. B. „Ich habe die Abteilung
    gewechselt, zuständig ist jetzt Herr Müller“),
    Unzustellbarkeitsmeldungen,
    Eingangsbestätigungen, „echte“ Antworten
    usw..
  „Echte“ E-Mail-Antworten, die über die
   veröffentlichte Support-E-Mail-Adresse
 ein­gehen.
   Antworten auf anderem Wege wie Telefon,
    Fax, Brief, Anwalt ….

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