Der Preis der Verrechnung - EY

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Der Preis der Verrechnung - EY
03 / 2017

Politik nach BEPS                                      Brick and Click
Brüssel und Berlin drängen auf maximale Transparenz.   Die Digitalisierung revolutioniert den Einzelhandel   Die komplexe Welt
Für Unternehmen wird es bürokratischer.                und schafft neue Geschäftsmodelle.                     des Freihandels

    Der Preis der
    Verrechnung
     Die Finanzbehörden nehmen die internatio­
     nalen Transferpreise ins Visier. Unternehmen
     müssen klar und konsistent reagieren.
Der Preis der Verrechnung - EY
Raffles

                   Clarke Quay

                                                                         Merlion

                                                                                                                     Marina Bay Sands

                                                         EY Singapur

                                                                                                           Gardens by the Bay

                   Lau Pa Sat

EY in Singapur
• Auf Seite 56 finden Sie einen Rundgang mit Margit Kiyomi Fischer.

EY                                 Die Löwenstadt

Mitarbeiter                        Singapur gilt als drittgrößtes Finanzzentrum der Welt hinter New York und London, vor
in Singapur           3.056        Hongkong.

TAX                      641      Der Stadtstaat liegt an der Straße von Malakka, einer der mit rund 2.000 Schiffen täglich am
                                  stärksten befahrenen Wasserrouten. Hier befindet sich einer der drei größten Umschlaghäfen
Advisory                 592
                                  der Welt.
Assurance             1.271
                                   Im Global Competitiveness Report Index des Weltwirtschaftsforums belegt Singapur Platz
Transaction              256       zwei nach der Schweiz.

                                   Das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandsprodukt betrug zuletzt fast 88.000 US-Dollar pro
                                   Einwohner, ermittelte der IWF (zum Vergleich Deutschland: rund 48.000 US-Dollar).

                                   Der Name stammt aus dem Sanskrit und heißt auf Deutsch „Löwenstadt“.

2                  EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Der Preis der Verrechnung - EY
Liebe Leserinnen,
                                   liebe Leser,

                                   die Welt wird immer komplexer und, zumindest im Steuerbereich,
                                   auch transparenter. Das fordert in international tätigen Unter­
                                   nehmen die Steuerabteilungen heraus. Sie müssen (unter anderem)
                         für Klarheit und Konsistenz bei den Verrechnungspreisen sorgen.

                          Das gilt erst recht im Zeitalter von BEPS. Die Dokumentation der Verrech-
                          nungspreise bildet einen Schwerpunkt der OECD-Initiative gegen s­ ogenannte
                         „aggressive“ Steuergestaltung und Gewinnverschiebung. Konzerne müssen
                          künftig „Master Files“ und „Local Files“ ausfüllen und „Country-by-Country-
                          Reports“ erstellen. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, empfehle ich
                          Ihnen unser aktuelles Top Thema ab Seite 12 zur Lektüre. Dort stellen Ihnen
                          meine Kollegen auch ein webbasiertes Tool vor, das Sie bei der Dokumentation
                          der Verrechnungspreise unterstützt.

                         Digitalisierung ist derzeit das Megathema. Die Fortschritte sind atemberaubend,
                         der Informationsbedarf entsprechend groß. Wir haben uns daher e    ­ ntschieden,
                         im Tax & Law Magazine eine eigene Rubrik „Digital Tax“ zu schaffen, wo wir
                         Sie über die normalen Berichte hinaus gezielt über digitale Entwick­lungen infor-
                         mieren möchten (s. Seite 36/37).

                         Einen weiteren Schwerpunkt bilden diesmal die Umwälzungen in der Konsum­
                         güterbranche. Im Online-Zeitalter entstehen völlig neue Bedürfnisse und
                         Geschäftsmodelle. Erfolgreiche Unternehmen sprechen die Verbraucher jeder-
                         zeit, überall, individuell an. Welche steuerlichen und bilanziellen Herausforde-
                         rungen zu beachten sind, können Sie auf den Seiten 40/41 lesen.

                         Ich wünsche Ihnen eine anregende und gewinnbringende Lektüre!

                         Ihre Ute Benzel
                         Managing Partner Tax / Germany Switzerland Austria
Titel: iStock / Nastco

                                                         EY TAX & LAW Magazine 03/2017                3
Der Preis der Verrechnung - EY
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                                                                    Die Staatengemeinschaft fordert mehr Trans-
                                                                    parenz bei Verrechnungspreisen und erhöht
                                                                    die Dokumentationspflichten. Die Konzerne
                                                                    müssen kontern – mit mehr Konsistenz.

                                                              20
                                       Anzeigepflichten, Länder-Reports,
                               Harmonisierung der Bemessungsgrundlage
                                   – wie die Europäer gegen „aggressive“
                                      ­Steuergestaltung vorgehen wollen.

    2 EY in Singapur                                                       Top
    3 Editorial Ute Benzel
                                                                    12	
                                                                       Transfer Pricing Wie Unternehmen am besten
    4 Inhaltsverzeichnis
                                                                           auf die steigenden Anforderungen der Finanz­
                                                                           behörden reagieren.

       Spots
    6 Freihandel                                                           Tax
    8 Digitale Steuerabteilung
                                                                    20     BEPS Neue Maßnahmen im Überblick
                                                                                                                          Fotos: iStock / Nastco, picture alliance / REUTERS

    9 Innovation / Steuern / Buch
                                                                      23 35-Euro-Grenze Pauschalsteuer inklusive
10 Steuersenkung / Gerichtsverfahren / Personalien
                                                                      24 Erben I Pflichtteilansprüche
11 EY-Veranstaltungen
                                                                      25 Erben II Ohne Bayern

                                                                      26 Unternehmensstrafrecht Druck aus London

                                                                      28 Grunderwerbsteuer Konzernklausel

                                                                      29 Lizenzboxen Deutscher Vorbehalt

4                   EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Der Preis der Verrechnung - EY
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                                                                                                                        Nichtfinanzielle Kennziffern werden für die
                                                                                                                        kritische Öffentlichkeit immer wichtiger.
                                                                                                                        Das schlägt sich auf die Berichtspflichten
                                                                                                                        von Unternehmen nieder.

                                                                                                                                                                           52
                                                                                                                                            Filibustern ist ein parlamentarisches
                                                                                                                                            Mittel des Protests. Die Dauerredner
                                                                                                                                            gingen schon Caesar auf die Nerven.
                                                                                                                                                                Bald auch Trump?

                                                                   38
                                                                   Retail

                                                                    30 Arbeitgeber Zusatzleistungen                          Law
                                                                    32 Organkreis Umsatzsteuerliche Eingliederung
                                                                                                                        46	CSR-Reporting Wie Unternehmen
                                                                    34 Betriebsprüfung I Einsicht in Gutachten
                                                                                                                             ­nichtfinanzielle Informationen kommunizieren
                                                                    35 Betriebsprüfung II Elektronischer Datenzugriff
                                                                                                                         48 Brexit Was wird aus der Limited?
                                                                    36 Digital Tax Bots
                                                                                                                         49 Hotspot Checkliste

                                                                                                                         50 Frankreich Arbeitsmarktreformen

                                                                                                                         51 Betriebsrenten Neuer Schwung

                                                                        Sektoren
Fotos: Paul Langrock / Zenit / laif, picture alliance / AP Photo

                                                                   38   Retail Multichannel-Revolution
                                                                    40 Consumer Products & Retail Udo ändert alles
                                                                                                                             360°
                                                                    42 Health F&E-Bonus und Verrechnungspreis           52	Filibuster Dauerreden gegen die Mächtigen
                                                                    43 Energy Stromsteuer-Erstattung

                                                                    44 TMT Quellensteuer bei Lizenzen                    56 Mein Singapur

                                                                    45 Industrie 4.0 Ausländische Betriebsstätten        57 Publikationen / Impressum

                                                                                                                                           EY TAX & LAW Magazine 03/2017      5
Der Preis der Verrechnung - EY
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                                                                                                                                          NOR

                                                                                                                                    2,9
                                                                                                                            48,4 � 6
                                                                         29,1 � 35,2

                                     CAN

                                                                                       247,6 � 362,2

                                                                                 3,9
                                                                              � 3
                                                                         19,8

                                      USA
                                                                                                                                                                        33
                                                                                                                                                                          ,9
                                                                                                                                                                               �
                                                                                                                                                                                   19
                                                                                                                                                                                     ,0

                                                                                                                                                         121,9
                                                                                                      9
                                                                                                    0,

                                                                                                3

                                                                                                                                                               � 9
                                                                                            �
                                                                                           ,4
                                                                                         29

                                                                                                                                                                  3,6
                               MEX

                                                                                                                                                                Afrika

                                                                                                                                           23,0
                                                                                                                                                              (ohne ZAF)

                                                                                                                                                � 22
                                                                                                                                                    ,9
                                                                             BRA

Die bunte Welt des
                                                                                                                                                                        ZAF

Freihandels
Ungeachtet der Schlappe beim TTIP-Abkommen mit den USA treibt        Weltweit gibt es über 800 Handelsabkommen, an rund 300 ist
 die Europäische Union ihre Freihandelsbemühungen voran. Zuletzt      die EU beteiligt. Für global tätige Unternehmen besteht damit die
verhandelte Brüssel intensiv ein Abkommen mit Japan (Jefta),         Schwierigkeit, die jeweiligen Begünstigungen und Besonderheiten
­dessen Unterzeichnung noch im Herbst stattfinden soll. In Asien,    zu kennen und für sich optimal zu nutzen. Für Handels- oder Pro-
 der Region mit der weltweit größten Wirtschaftsdynamik, versucht     duktionsstätten gibt es IT-gestützte Lieferantenerklärungs- und
 die EU derzeit zehn Freihandelsabkommen unter Dach und Fach         ­Präferenzmanagement-Lösungen. Ein „Customizing“ auf die indivi­
zu bringen.                                                           duellen Bedürfnisse und Prozesse des jeweiligen Unternehmens
                                                                      ist notwendig, um eine zollbasierte Präferenzkalkulation durchfüh-
Was gerade für die deutsche Wirtschaft eine gute Nachricht zu sein    ren zu können, die mit den Systemen für Materialwirtschaft bzw.
scheint, offenbart jedoch die derzeitige Schwäche der Welthandels­   Lagerhaltung und Finanzbuchhaltung verbunden wird. Eine Heraus-
organisation. Die WTO sollte eigentlich das Anwachsen von bi-        forderung sind auch nachträgliche oder rückwirkende Änderungen
und multilateralen Handelsabkommen zwischen einzelnen Staaten         bei der Bewertung von Vormaterialien bzw. der hergestellten Waren.
bzw. Staatengruppen stoppen und stattdessen den globalen Abbau        Die bunte Welt der Freihandelsabkommen ist eine Herausforderung
von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen vorantreiben.        für die Wirtschaft.

6                   EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Der Preis der Verrechnung - EY
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                                                                                                                                                                                                              Global Trade
                            72,4 � 118,8
                                                                                      RUS

                                58,1 �
                                       66,5
                                44,5 �
                                       41,4
                170,1
                      � 34
                          4,7

                     37,8
                          � 3                                                                                                      JPN
                             9,3
                                                                                        CHN                    KOR
45
  ,9                                                                                                                                                    EU & Zollunion
       � 9
          ,2
                                                          IND                                                                                           Europäischer Wirtschaftsraum
                          ARE                                                                                                                           Präferenzabkommen anwendbar
                                                        31                                                                                              Präferenzabkommen vor Annahme und Ratifizierung
               SAU                                        ,4
                                                               �
                                                                   19
                                                                     ,5                                                                                 Präferenzabkommen in Verhandlung
                                                                                                                                                        Präferenzabkommen im Modernisierungsprozess
                                                                                                                                                        Potenzial für ein Freihandelsabkommen besteht
                                                                                                                                                        Stand-alone Investitionsvereinbarung in Verhandlung
                                                                                                                                                        Keine Verhandlungen
                                                                                            SGP
                                        32
                                          ,4                                                                                                            Ein- und Ausfuhren in Milliarden Euro
                                               � 1
                                                  3,1

                                                                                                                        AUS

                 Ein- und Ausfuhren der EU
                 EU-28-Extra-Handel (2016), Anteil der Ein- und Ausfuhren von ausgewählten Mitgliedstaaten mit
                 Ländern außerhalb der EU (in Prozent)

                        Sonstige EU-28 14,1                                            18,8 Deutschland                          Sonstige EU-28 14,8

                                                                                                                                                                                                28,7 Deutschland
                      Schweden 2,1
                                                                                                                               Schweden 3,0
                       Polen 2,9
                                                                                                                                Irland 3,3
                 Spanien 6,3                                        Einfuhren                                                                                    Ausfuhren
                                                                                                                              Spanien 5,0
                                                                   1.707 Milliarden                                                                             1.745 Milliarden
                                                                      insgesamt                   16,6 Großbritannien                                              insgesamt

                     Belgien 7,2                                                                                               Belgien 5,7

                                                                                                                              Niederlande 7,2
                                                                                                                                                                                                   11,1 Großbritannien
                          Italien 8,4

                                                                                      14,2 Niederlande                                       Italien 10,5
                                   Frankreich 9,4                                                                                                                                      10,5 Frankreich

                                                                                                                                                                                   Quellen: Eurostat, Europäische Union

                                                                                                                                                            EY TAX & LAW Magazine 03/2017                           7
Der Preis der Verrechnung - EY
Spots

 Digitalisierungs­-                                                           Was die leitenden Steuerentscheider
                                                                              zur Digitalisierung sagten
 defizite in den
S
­ teuerabteilungen
                                                                              84 %
                                                                                                                  88 %
 Die Digitalisierung hat einen zunehmenden Einfluss auf den Arbeits­alltag
von Entscheidern in der Steuerabteilung. Dabei planen Unternehmen
 allerdings ihre Digitalisierungsstrategien oft ohne ihre Steuer­abteilung.   halten die d
                                                                                         ­ atenbasierte
Wie aus einer neuen EY-Studie hervorgeht, haben 61 Prozent der Unter-         ­ rüfung der Prozess-­
                                                                              P
 nehmen eine digitale Strategie. Aber nur 22 Prozent der befragten            Compliance in Bezug auf die          erwarten, dass sich die
­Steuerabteilungen fühlen sich ausreichend eingebunden. Dies mag dar-         steuerlichen G­ esetzes- und         Digitali­sierung stark oder sehr
 an liegen, dass die Mehrheit der Befragten bisher kaum bzw. überhaupt        Unternehmensricht­linien für         stark auf die Prozesse der
 nicht mit Fragestellungen in der Digitalisierung konfrontiert wurde.         wichtig oder sogar sehr wichtig.     k
                                                                                                                   ­ orrekten Umsatz­steuer
                                                                                                                  ­auswirken wird und für eine
 Folglich gibt es im Bereich Digital Tax einen großen Bedarf an Informa­                                           effiziente und automatisierte
 tion und Investitionen. Im Vergleich zum aktuellen Budget sehen die          Jedoch beträgt der Anteil der-      Umsatzsteuer­deklaration von
 Befragten durchschnittlich einen Investitionsbedarf von 340 P ­ rozent.      jenigen, die eine automatische       Nöten ist.
                                                                              Bescheidprüfung nutzen

                                                                              0%
 Die Studie können Sie per E-Mail an TLM@de.ey.com anfordern.
­Aus­züge der Studie präsentiert Ihnen Tax & Law.

Unternehmen sollten ihre Steuerabteilungen von Anfang an in die digi-

                                                                                                                  68 %
tale Unternehmensstrategie einbinden. Denn Entscheider in den Steuer­
abteilungen wissen, wo sich solche Investitionen besonders lohnen.            und derjenigen, die eine daten-
Automatisierungen von Reporting-Aufgaben und Routineprozessen sind            basierte Prüfung der Prozess-
ein bedeutendes Feld, mit dem bereits viele Steuer­abteilungen Erfah-         Compliance anwenden nur

                                                                              12 %
rung haben. Laut Studie könnte die Sicherstellung von Compliance die                                               schätzen die Prognose der
nächste Investitionswelle aus­lösen. Viele Steuer­abteilungen möchten                                              ­ nalen Effective Tax Rate
                                                                                                                   fi
ihre Compliance datenbasiert und in Echtzeit gesichert wissen.                                                    ­während des laufenden
                                                                                                                   Geschäftsjahres als wichtig
                                                                                                                   oder sogar sehr wichtig ein.
Ihre Ansprechpartner zur Studie und
für Tax Technology & Transformation

                                                                              85 % 24 %
                                                                                                                  Und doch nutzen einen
                      Diese Studie, an der über 100 Mitarbeiter von Steuer­                                       Tax Data Lake lediglich
                      abteilungen teilgenommen haben, wurde von der
                      neuen Geschäftseinheit Tax Technology & Trans-
                      formation (TTT) durchgeführt. Der e  ­ igenständige
                                                                              der Entscheider halten Tools
                      Bereich beschäftigt sich mit Steuertechnologie und
                                                                              für die Steuerberechnung für
                      digitaler Transfor­mation von Steuerprozessen und                                            und digitale Technologien im
                                                                              wichtig oder sogar sehr ­wichtig.
                      verbindet steuerliches Know-how mit besonderer                                               ­ ahmen der Steuerplanung
                                                                                                                   R
                      Erfahrung in Infor­matik, Physik, Mathematik, künst­                                        w
                                                                                                                  ­ eniger als

                                                                                                                  10 %
licher Intelligenz und Data Science. Dies versetzt EY in die Lage, ein
                                                                              Eine digitale Lösung für das
­breites Spektrum an Ser­vices anzubieten: Prozessauto­matisierung,
                                                                              C
                                                                              ­ ountry-by-Country-Reporting
 zentrale Bereitstellung aller steuerrelevanten Daten in Echtzeit,
                                                                              verwenden jedoch nur

                                                                              28 %
 ­ERP-Anpassung bis hin zu individualisierten Softwareentwick­lungen
  (z. B. künstliche Intelligenz).

Ihre Ansprechpartner:
Florian Buschbacher Tax Technology & Analytics Leader EMEIA,
                                                                              und ein Gewerbesteuer­
­florian.busch­bacher@de.ey.com, EY Stuttgart, Ralph Doll GSA Tax
                                                                              zerlegungstool lediglich             Eine Automatisierung

                                                                              23 %
Technology & Transformation Leader, ralph.doll@de.ey.com, EY Köln,
                                                                                                                   r­ outinierter Arbeitsprozesse
André Hengst GSA Indirect Tax Technology Leader, andre.hengst@
                                                                                                                  ­verwenden nur geringe

                                                                                                                  15 %
 de.ey.com, EY Berlin, G
                       ­ ünther Hüttinger ITA Solution L
                                                       ­ eader EMEIA,
 guenther.huettinger@de.ey.com, EY München, Stephan Ludwig
 GSA Tax Performance Advisory Leader, ­stephan.ludwig@de.ey.com, ­
 EY Düsseldorf

8                    EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Der Preis der Verrechnung - EY
Spots

50 Millionen Nutzer erreichten diese Produkte nach …
In Jahren
                                                         50                                            28                                             18
    68                             62                                           46                                              22

  Fluglinien                                            Telefon                                     Kreditkarten                                 Geldautomaten
                             Automobile                                      Elektrizität
                                                                                                                              Fernseher
                  14                                               7                                               4                           3                        2
                                            12                                                  4

               Computer                                         Internet                                                                                             Twitter
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               0,35                                                                                  Steuerzahlen der
 3,825
                                                                                                     18. Legislatur­periode
                              5,19        11,7 Mrd. Euro
                                          Steuerliche Entlastung
                                                                                                     Das Bundesministerium hat die steuerlichen Entlastungen der
                                          in der 18. Legislaturperiode                               ­gerade zu Ende gehenden Legislaturperiode berechnet. Demnach
                                                                                                     kommt die Anhebung des Grundfreibetrags den Steuerzahlern mit
   0,695                                                                                             5,2 Milliarden Euro jährlich zugute. Ebenso wirkt sich die Tarifver-
               1,595                      165 Mrd. Euro                                              schiebung zur Dämpfung der kalten Progression mit 3,8 Milliarden
                                          Steuermehreinnahmen im                                     Euro positiv für die Steuerpflichtigen aus. Einschließlich weiterer
      Anhebung Grundfreibetrag           Vergleichszeitraum
                                          Gesamtsteuereinnahmen 2013: 570 Mrd. Euro                  Maßnahmen summieren sich die Entlastungen auf 11,7 Milliarden
      Anhebung Kindergeld
      Anhebung Kinderfreibetrag
                                          Prognose Juli 2017: 735 Mrd. Euro                          Euro im Jahr. Das ist jedoch wenig im Vergleich zu den Steuermehr-
      Tarifverschiebung                                                                              einnahmen vor allem aufgrund der guten Konjunktur und Beschäf-
      Sonstige Maßnahmen                                                                            tigungsentwicklung, die 2017 um 165 Milliarden Euro höher als vor
                                                       Quelle: Bundesministerium der Finanzen        vier Jahren liegen dürften.

eBook ist nicht gleich Buch – noch?
Europas Staaten durften eBooks und elektronische Publikationen, die herun-
tergeladen werden können, höher besteuern als gedruckte Werke oder s­ olche                                  25 %       DNK     25 %                    19 %      DEU       7%
auf Datenträgern. Das hatte der Europäische Gerichtshof entschieden. Die
Richter betonten, dass es für den Onlinehandel klare und einheitliche Regeln
zur Mehrwertsteuer geben müsse. Würden eBooks zum Herunterladen ein
                                                                                                             25 %       SWE     6%                      19 %      NLD       6%
ermäßigter Mehrwertsteuersatz zugebilligt, müssten Finanzbehörden aufwen-
dig prüfen, welche Produkte des elektronischen Handels dafür infrage kämen,
argumentierten die Richter im März diesen Jahres, nachdem das polnische
Verfassungsgericht den EuGH um Auslegung des Unionsrechts bat. Im Juli                                       23 %       POL     5%                      18 %      ESP       4%

vermeldete nun jedoch das Europäische Parlament im Rahmen eines Richt­
linienvorschlags, dass eine Angleichung im Zuge des digitalen Lebenswandels
auch beim MwSt-Satz des eBooks nicht halt machen dürfe.                                                      21 %       ITA     4%                       7%       FRA       7%

Der Rechtsstreit um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz dokumentiert den
Reformbedarf bei dieser Steuer, die es hierzulande seit bald einem halben Jahr-
                                                                                                             20 %       GBR     0%                       3%       LUX       3%
hundert gibt. So kritisiert der Bundesrechnungshof: „Eine Beibehaltung von
überholten oder gemeinschaftsrechtswidrigen Ermäßigungen wird den Ansprü-
chen an ein modernes und effizientes Steuerungsinstrument nicht gerecht.“                                                                               Quelle:
Freuen Sie sich dazu auch auf den Sonderdruck 50 Jahre Mehrwertsteuer.                                       20 %       AUT     10%                     Europäische Kommission, 2017

                                                                                                                               EY TAX & LAW Magazine 03/2017                     9
Der Preis der Verrechnung - EY
Spots

Steuern runter                                                                       Personalia Extern
Zahlreiche Länder senken in diesem Jahr ihre Steuersätze für                                              In zweiter Amtszeit bleibt Stephan ­Toscani
Unter­nehmen. Weitere denken darüber nach, insbesondere die USA.                                         (CDU) saarländischer Landesminister für
In Deutschland steigt damit der Druck auf die nächste Bundesregie-                                       ­Finanzen und Europa und ist somit bereits in
rung, ebenfalls über niedrigere Belastungen nachzudenken.                                                 der ­dritten Legislaturperiode in ministerieller
                                                                                                         Verantwortung für das Bundesland tätig. Zuvor
                                                                                                         war er u. a. Landesminister für Inneres und
Wer 2017 seine Unternehmensteuern ändert                                                                  Europa­angelegenheiten.
In Prozent
                                                                                                         In Schleswig-Holstein heißt die alte und neue
  9                                                      19
                                                                                                         Finanzministerin Monika Heinold. Die g ­ rüne
                                                                HUN
                                                                                                         Politikerin hatte diese Position 2012 im Kabi-
                                     27,9                31,4                                            nett von Torsten Albig (SPD) übernommen und
                                                                ITA
                                                                                                         behält sie unter dem neuen Ministerpräsiden-
                                       34,4              38                                              ten Daniel Günther (CDU).
                                                                FRA

                                         27,1            29,2
                                                                LUX                                      Lutz Lienenkämper (CDU) ist neuer Finanz-
                                              19         20                                              minister von Nordrhein-Westfalen. Er folgt auf
                                                                GBR                                      Norbert Walter-Borjans (SPD). Lienenkämper
                                               21        22                                              hatte bereits von 2009 bis 2010 einen Minis-
                                                                SVK                                      terposten im Kabinett von Jürgen Rüttgers
                                                                                                         (CDU) inne und war damals für Bauen und Ver-
                                              24         25
                                                                ISR                                      kehr zuständig.

                                              24         25
                                                                NOR                                      Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts,
                                                                                                         ­ urde zum neuen Präsidenten des ­International
                                                                                                         w
                                                                      27,8   28,1*                       Institute of Public Finance gewählt. Der Welt­
* Änderung auf Provinzebene                                     CAN
                                                                                                         verband der Finanzwissenschaftler und Volks-
                                                                       24     25                         wirte befasst sich mit der Rolle des Staates
Quelle: EY “The outlook for global tax policy in 2017”          CHL
                                                                                                         in der Marktwirtschaft. Fuest ist auch Mitglied
                                                                                                         im Wissenschaftlichen Beirat Steuern von EY.

                                                                                                                                                                        Fotos: saarland.de (Stephan Toscani), Gerd Seidel (Monika Heinold), Laurence Chaperon (Lutz Lienenkämper), ifo Institut (Clemens Fuest)
      Leitfaden für die Übertragung von Vermögen                                     Personalia Intern
      Unser aktualisierter EY Worldwide Estate and ­Inheritance                                          Thorsten Ehrhard ist neuer Partner bei EY
      Tax Guide 2017 liefert einen detaillierten steuerrecht­                                            Law am Standort in Mannheim. Sein Fokus ist
      lichen Überblick für die Übertragung von Vermögen auf rund                                         die strategische Beratung von nationalen und
      400 Seiten für 37 Staaten. Den Guide finden Sie auf unserer                                        internationalen Unternehmen in den Bereichen
      Homepage.                                                                                          Umstrukturierung und Restrukturierung, Com-
                                                                                                         pliance Management Systeme sowie Vorstands-
                                                                                                         und Aufsichtsratshaftung.

Kurzer Prozess                                                                       Durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten an Finanzgerichten

Ein durchschnittliches Gerichtsverfahren vor einem Finanzgericht sollte
nicht länger als gut zwei Jahre dauern. So lautet der Anspruch des Bundes-
finanzhofs (BFH) an seine vorgelagerten Finanzgerichte.                                    16,6         15,9                15,4               15,1

Die meisten Verfahren entsprechen dieser „Angemessenheitsvermutung“.
Jahrelange Gerichtsverfahren für einfache Fälle sind die Ausnahme. Ihre
Dauer konnte bei Hauptverfahren an Finanzgerichten seit 2012 sogar um                                          3,8                 3,8                3,4
mehr als anderthalb Monate reduziert werden. Einen zuverlässigen Rechts-
anspruch auf ein Gerichtsverfahren unter zwei Jahren gibt es aber nicht.                   2012          2013                    2014             2015
Wie lange ein Verfahren dauert, richtet sich meist nach den Umständen des
Einzelfalls, vor allem nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens             Hauptverfahren     Eilverfahren                  Quellen:
und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.                                              (seit 2013 möglich)           Statistisches Bundesamt, BFH

10                         EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Spots

   Unsere Jahresendveranstaltungen 2017

                                                        29.11.
                                                        Hamburg

                                 2.11.
                                 Bremen

                                                                                                 21.11.
                                                  29.11.                                          Berlin
                                                   Hannover

     21.11.            23.11.
   Düsseldorf
                           Dortmund                                               27.11.
                                                                                   Leipzig

              27.11.                                                1.12.
                Köln                                                  Jena

                                      5.12.
                                      Eschborn / FFM                                         Bei unseren alljährlichen Steuer­
                                                                                              informationsveranstaltungen zum
                           6.12.                                  14.11.                     Jahresende informieren wir Sie und
                                                                                              geben Ihnen zahlreiche P­ lanungs-
  28.11.               Mannheim                                   Nürnberg
                                                                                              und Gestaltungshinweise. Die
Saarbrücken                                                                                  ­Einladungen werden im Oktober
                                                                                             versendet. Gerne können Sie uns
                                           5.12.                                             aber auch direkt ­kontaktieren, wenn
                                            Stuttgart                                        Sie Interesse an einer Teilnahme
                                                                                              haben: TLM@de.ey.com

                                23.11.                                   28.11.
                21.11.           Villingen-                                  München

                                                27.11.
                Freiburg         Schwenningen

                                                Ravensburg

                                                                                       EY TAX & LAW Magazine 03/2017                11
Kontern mit
               Konsistenz
                                     Die Staatengemeinschaft fordert mehr Transparenz bei
                                     Verrechnungspreisen und erhöht die Dokumentations-
                                     pflichten. Den steigenden Anforderungen können Unter-
                                     nehmen durch den Einsatz von technologischen Tools
                                     gerecht werden.

               D
                        ie internationale Gewinnabgrenzung multinatio­       Die Dokumentation der Verrechnungspreise bildet auch
                        naler Unternehmen ist in den letzten Jahren durch    einen Schwerpunkt der OECD-Initiative gegen sogenannte
                        das BEPS Projekt der G 20 und die beihilferecht­    „aggressive“ Steuergestaltung und Gewinnverschiebung
                lichen Untersuchungen der EU in das öffentliche Bewusst-     (BEPS). Die im Aktionspunkt 13 formulierten Anforderun-
                sein gerückt. Jenseits der öffentlichen Wahrnehmung          gen an den Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation
                achten die Finanzbehörden in immer größerem Ausmaß           finden sich wieder in den OECD-Verrechnungspreisricht-
                darauf, ob international agierende Unternehmen ange-         linien vom Juli 2017. Diese haben zwar nur empfehlen-
                messene Verrechnungspreise ansetzen. Umso wichtiger          den Charakter, doch orientieren sich viele Staaten daran.
                wird die Dokumentation der steuerlichen Angemessenheit       Dies gilt auch für Nicht-OECD-Länder wie beispielsweise
                der Verrechnungspreise. Fehler können die Unternehmen        Süd­afrika. Andererseits gibt es umgekehrt Mitgliedsländer
                teuer zu stehen kommen. In den USA schlagen die Behör-       wie die USA, die den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
                den bei unzureichenden Verrechnungspreis-Dokumen­ta­         nicht (uneingeschränkt) folgen.
                tionen bis zu 40 Prozent Strafe dazu. In Indonesien sind
                bis zu 200 Prozent der nicht gezahlten Steuern zu zahlen    Die Verrechnungspreisdokumentation mit konzernbezo­
                und darüber hinaus noch weitere strafrechtliche Konse-      genen Stammdaten („Master File“) und länderspezifi-
                quenzen zu erwarten. In Mexiko kann zusätzlich zu einer     schen „Local Files“ soll – zusammen mit dem Country-
                Geldstrafe, der Zugang des Unternehmens zum öffent­         by-Country-Reporting – die Finanzverwaltungen in die
                                                                                                                                          Foto: iStock / Nastco

                lichen Sektor verweigert werden und in den Niederlanden     Lage versetzen, bei Unternehmen eventuelle Verrech-
                können strafrechtliche Sanktionen in Abhängigkeit zur       nungspreisrisiken zu identifizieren und diese dann gezielt
                finanziellen Höhe des Schadens folgen. Bei vorsätzlicher    zu prüfen (siehe Kasten Seite 15). Betriebsprüfer w
                                                                                                                              ­ ollen
                Pflichtverletzung drohen sogar bis zu vier Jahren Haft.     auf diese Weise umfängliche Informationen über die

12   EY TAX & LAW Magazine 03/2017
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                                    Die Welt der Wirtschaft
                             wird ­größer, komplexer, und auch die
                         Dokumentations­pflichten ­nehmen deutlich zu.

                                                        Weltweites BIP
                                                     in Billionen US-Dollar

                                                     28 78
                                                                                                   + 1.732 %
                                                     1995              2015

                                                                                                              Zunahme der für den

       Seitenzahl der OECD-                                                                                   Weltwarenexport
                                                                                                              produzierten Erzeugnisse
    Verrechnungspreisrichtlinien

    247 608
        2009               2017

                                                            Entwicklung des
                                                            grenzüberschreitenden
                                                            Warenhandels

                                                                                                      +571 %
                                                            weltweit 1960 bis 2015

                                                                                                              Zunahme der weltweiten
                                                                                                              Warenproduktion

1960         1970         1980         1990   2000   2005      2007      2009        2011   2013       2015

Quellen:
World Trade Organization (WTO):
World Trade Statistical Review 2016;
eigene Berechnungen

                                                                                                   EY TAX & LAW Magazine 03/2017         13
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                ­ loba­len und lokalen Aktivitäten des Steuerpflichtigen
                g                                                             wendig ist, d. h. das Master File/Local File-Konzept findet
                einer internationalen Unternehmensgruppe erhalten. In         gar keine Anwendung. Zwar gibt es Überschneidungen
                vielen Fällen dürfte es darum gehen, dem jeweils e ­ igenen   in den Inhalten nach dem OECD Konzept, jedoch besteht
                Land ein möglichst großes Stück vom Steuerkuchen zu           die Kunst darin, aus dem OECD Master File/Local File
                sichern.                                                      Bestandteile zu übernehmen und um die für die US Doku-
                                                                              mentation notwendigen Inhalte, wie z. B. die US Verrech-
                 Für die betroffenen Unternehmen heißt dies in Bezug auf      nungspreismethoden, zu ergänzen.
                 ihr Verrechnungspreis-Management: Es wird umfang-
                 reicher, unübersichtlicher, komplizierter und möglicher­
                                                                              Fristen einhalten
                 weise teurer. Die Konsequenzen gehen über einen höhe-
                 ren Aufwand bei der Erstellung von Master File und Local     In Deutschland gibt es eine Frist zur Erstellung der Ver-
                 File hinaus. Die Unternehmen müssen sich auch mit den        rechnungspreisdokumentation nur für außergewöhn­
                 notwendigen organisatorischen Veränderungen ausein-          liche Geschäftsvorfälle (sechs Monate nach Beendigung
                 andersetzen, um der steigenden Transparenz mit ange-         des Wirtschaftsjahres, in dem der außergewöhnliche
                 messener Konsistenz zu begegnen. Das spricht für einen       Geschäftsvorfall stattfand). In vielen anderen Ländern
                ­zentralen Ansatz bei der Erstellung der Verrechnungs-        muss ein Unternehmen seine Dokumentation jedes Jahr
                 preisdokumentationen und für den Einsatz von techno-         zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt haben. Wenn
                 logischen Lösungen. EY hat dabei ein eigenes internet­       die Dokumentation bei Abgabe der Ertragsteuererklärung
                 basiertes Tool – TP Web™ – entwickelt. Nachfolgend           vorliegt, schützt dies vor Strafzuschlägen im Fall einer
                 stellen wir beispielhaft vor, welche H
                                                      ­ erausforderungen      Verrechnungspreiskorrektur.
                 die Steuer­abteilungen von internatio­nal agierenden
                 Unternehmen zu bewältigen haben – und wie sie darauf
                                                                              Erklärung und Dokumentation
                 reagieren sollten.
                                                                               Unabhängig von der Ertragsteuererklärung müssen
                                                                               Unternehmen in Ländern wie Australien, China, Nieder­
                Lokale Besonderheiten
                                                                               lande, Singapur, Südafrika und den USA soge­nannte
                Bei der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 und der           ­Verrechnungspreiserklärungen abgeben (TP Returns,
                OECD-Verrechnungspreisrichtlinien gehen die Staaten           TP Schedules, TP Forms etc.). Der Steuerpflichtige muss
                unterschiedlich vor und erlauben sich, davon nach Gut-         darin typischerweise die Transaktionen mit v
                                                                                                                          ­ erbundenen
                dünken abzuweichen. So definiert Deutschland zusätz­           Unternehmen auflisten. Wichtig ist dabei, dass die dort
                liche Anforderungen für die Dokumentation.                     aufgelisteten konzerninternen Geschäftsbeziehungen
                                                                               und die einschlägigen Verrechnungspreismethoden mit
                Generell zeichnet sich der Trend ab, dass die Länder den       den Angaben in der Verrechnungspreisdokumen­tation
                Master File-Standard der OECD weitestgehend unverän-           übereinstimmen. Im Gegensatz zu einer Dokumen­tation
                dert übernehmen und sich die Abweichungen vor allem            der Verrechnungspreise fehlen bei einer Erklärung die
                auf das Local File beziehen. In einigen Ländern behält der     deskriptiven Bestandteile (Beschreibung des Unter­
                bisherige Dokumentationsansatz seine Gültigkeit. Zu die-       nehmens, Funktions- und Risikoanalyse) und der Nach-
                sen Ländern gehören die USA, wo weiterhin eine Verrech-        weis für die Angemessenheit der Verrechnungspreise
                nungspreisdokumentation nach IRS Code § 6662 not-              m
                                                                               ­ ittels Datenbankanalysen.

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                              Master File und Local File
Nach den überarbeiteten OECD-Verrechnungspreisrichtlinien ent-             Im Vergleich zu den in der Vergangenheit typischen Inhalten
hält die Verrechnungspreisdokumentation zwei Komponenten:                  eines Master Files, das einmal für die Gruppe erstellt werden soll,
ein Master File und ein Local File. Während das Master File d  ­ iverse    sind Informationen zu den immateriellen Werten einschließlich
­Informationen zu dem Konzern bzw. zur Unternehmens­gruppe                der Hauptforschungs- und Entwicklungsstandorte und die Stand­
 ­enthalten soll, fordert das Local File spezifische Informationen zu     orte des Managements der Forschungs- und Entwicklungstätig­
  dem lokalen Steuerpflichtigen in der Rechtsform einer Kapital­          keiten b­ eizufügen, außerdem die konzerninterne Finanzierung und
  gesellschaft, Personengesellschaft oder Betriebsstätte. Das Konzept     ­Verträge über die Finanzierung der Gruppe mit fremden Dritten,
  eines Master Files ist grundsätzlich nicht neu und basiert auf den       eine Auflistung der unilateralen Advance Pricing Agreements und
  Empfehlungen des EU Joint Transfer Pricing Forums und wurde in           Vorabzusagen über die Verteilung der Einkünfte darzulegen und der
  der ­Vergangenheit von einigen Ländern übernommen. Während das           Konzern- bzw. Gruppenabschluss.
  Konzept des Master Files in der Vergangenheit dem Steuerpflich­
  tigen mehr Auslegungsspielraum über die Form und den Inhalt der
  Verrechnungspreisdokumentation ließ, gibt es nun erstmals einen
  international festgelegten Standard.

                           Master File                                                              Local File
  Beschreibung des Unternehmens und seiner Aktivitäten                    Lokale Unternehmenseinheit
  Allgemeine Beschreibung der Aktivitäten, inklusive:                     • Beschreibung des Managements, der Organisationsstruktur
  • Erläuterungen zur Wertschöpfungskette der fünf                          und Beschreibung an wen der lokale Geschäftsführer
     umsatzstärksten Produkte/Dienstleistungen und der                      Bericht erstattet und wo sich diese Adressaten befinden.
     Produkte/Dienstleistungen, die mehr als fünf Prozent des
     Konzernumsatzes ausmachen (grafische Visualisierungen
     sind erlaubt).
  • Auflistung und Beschreibung der wichtigsten konzerninternen
     Dienstleistungsverträge.
  • Wichtige Restrukturierungen der Geschäftsaktivitäten.

  Immaterielle Vermögensgegenstände (IA)                                  Transaktionen mit verbundenen Unternehmen
  • Allgemeine Erläuterung der IA-Strategie, der wichtigsten              Für jede wesentliche konzerninterne Transaktion der
    F&E Standorte und der F&E Management Standorte.                       Unternehmenseinheit:
  • Auflistung und Beschreibung der wichtigsten konzerninternen           • Transaktionsmatrix, d. h. Darstellung alle Transkationen
    Verträge zu immateriellen Vermögensgegenständen.                        mit verbundenen Unternehmen (einschließlich der Funktions-
                                                                            und Risikoanalyse und Angemessenheitsanalyse).
                                                                          • Angabe von Gründen für die Durchführung von
                                                                            mehrjährigen Analysen.
                                                                          • Kopien aller uni-/bi- und multilateraler APAs
                                                                            (verbindliche Auskünfte/Vereinbarungen), die mit anderen
                                                                            Finanzbehörden geschlossen wurden, mit Bezug zur
                                                                            jeweiligen Transaktionskategorie.
                                                                          • Kopien von wichtigen Verträgen mit verbundenen
                                                                            Unternehmen.

  Konzerninterne Finanzierungstätigkeiten                                 Finanzdaten
  • Allgemeine Erläuterung der konzerninternen                            • Darlegung, wie die Finanzdaten zur Bestimmung der
    Finanzierungsvereinbarungen, inklusive Vereinbarungen                   geeigneten Verrechnungspreismethode und zur Überleitung
    mit fremden Dritten.                                                    zum Jahresabschluss genutzt wurden.

  Finanz- und Ertragsteuerpositionen
  • Liste der in der Gruppe bestehenden unilateralen APAs und
    verbindlichen Auskünften über die Allokation von Einkünften.
  • Konsolidierter Jahresabschluss (Group Accounts).

                                                                                                     EY TAX & LAW Magazine 03/2017               15
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                                               Umsetzung in deutsches Recht
 Obwohl die OECD ihre überarbeiteten Ver-           lichen Anforderungen entsprechen grund-              wenn ein Unternehmen aufgrund der
 rechnungspreisrichtlinien erst im Juli 2017        sätzlich denen in den OECD-Richtlinien.              ­Einflussmöglichkeiten als verbundenes
 veröffentlichte, hat die Mehrheit der Mitglied-                                                          Unternehmen zu behandeln ist.
 staaten seit der Veröffentlichung des BEPS-        Deutsche Steuerpflichtige, deren ­Umsätze          • Während die OECD-Richtlinien grundsätz-
 Berichts zu Aktionspunkt 13 im Oktober 2015        aus Warenlieferungen mit verbundenen                  lich auf die Ist-Zahlen am Wirtschafts­
 bereits das Konzept Master File/Local File in      Unternehmen mehr als sechs Millionen Euro             jahrende bei dem Nachweis der Angemes-
 die nationale Gesetzgebung und weitere Vor-        und die Entgelte aus allen anderen Leistungs-         senheit der Verrechnungspreise abstellen,
 schriften überführt. Dazu zählt Deutschland.       beziehungen mit verbundenen Unternehmen               müssen deutsche Steuerpflichtige zusätz-
                                                    mehr als 600.000 Euro betragen, müssen im             lich den Zeitpunkt der Verrechnungs-
 In Deutschland haben Steuerpflichtige für          Local File weitere Informationen offenlegen,          preisbestimmung und die hierfür verfüg-
 Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. ­Dezember       die über die Empfehlungen der 2017 OECD               baren und verwendeten Informationen
 2016 beginnen, eine Stammdokumen­tation            Verrechnungspreisrichtlinien hinausgehen.             offen legen. Die Verrechnungspreisanalyse
 (Master File) und eine landesspezifische,          Beispielhaft seien zwei Punkte genannt:               umfasst auch Informationen über mögliche
 unternehmensbezogene Dokumentation                                                                       Preisanpassungen.
 (Local File) zu erstellen. Die Details über Art,   • Deutsche Steuerpflichtige müssen die
 Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen wer-            Beteiligungsverhältnisse mit v ­ erbundenen      Verrechnungspreisdokumentationen sollen
 den in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-           Unternehmen, zu denen Geschäftsbezie-            im Regelfall nur im Rahmen von Betriebs-
 Verordnung vom 12. Juli 2017 definiert.              hungen bestehen, sowohl zu Beginn des            prüfungen von deutschen Steuerpflichtigen
                                                      Wirtschaftsjahres als auch – bei Änderun-        angefordert werden. Dem Steuerpflichtigen
 Der deutsche Gesetzgeber verpflichtet nur            gen – im Verlauf des Wirtschaftsjahres           verbleiben dann, wie in der Vergangenheit,
 Steuerpflichtige zur Erstellung einer Stamm-         ­darstellen. Das gilt analog für die Darstel-    grundsätzlich 60 Tage (30 bei außergewöhn-
 dokumentation, deren Umsatz im voran-                 lung der organisatorischen und o  ­ perativen   lichen Geschäftsvorfällen), um seine Verrech-
 gegangenen Wirtschaftsjahr mindestens                 Konzernstruktur. Des Weiteren ist eine          nungspreisdokumentation bei der Finanz­
 100 Millionen Euro betragen hat. Die inhalt­          Darlegung sonstiger Umstände n    ­ otwendig,   verwaltung einzureichen.

                              Doppelbesteuerung                                               Neue Rolle für die Zentrale
                              Schon bei bisherigen Betriebsprüfungen hat die Finanz-          Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sie den
                              verwaltung vermehrt Verrechnungspreise korrigiert.              wachsenden Aufgaben und dem gestiegenen Risiko bei
                              Das Risiko steigt weiter durch den zunehmenden Infor-           den Verrechnungspreisen gerecht werden können.
                               mationsaustausch zwischen den Behörden. Gleiches               In der Vergangenheit haben viele einen eher dezentra-
                               gilt durch koordinierende steuerliche Außen­prüfungen          len Ansatz verfolgt. Die lokale Verrechnungspreisdoku­
                               der Finanzverwaltungen in mehreren S  ­ taaten. Die            mentation oblag letztlich den Tochtergesellschaften vor
                               mit Verrechnungs­preiskorrekturen einhergehenden               Ort, und die Konzernzentrale war in den Erstellungs­
                              Mehr- und Doppelbesteuerungen können zwar durch die             prozess nicht oder nur am Rande eingebunden. In der
                              ­Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem             zentralen Steuerabteilung gab es häufig keine Informatio­
                               ­einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder der             nen über die lokalen Verrechnungspreisdokumentatio-
                               EU-Schiedskonvention reduziert bzw. aufgehoben werden,         nen hinsichtlich Darstellung, Inhalt, Einhaltung der Erstel-
                                doch handelt es sich um einen zeitintensiven Prozess.         lungsfristen etc.

                                                                                                         TP

                                                                       TP

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 Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die         Steuerabteilung steigt, da nur sie eine gruppenweite
 Tochtergesellschaften für die Erstellung der lokalen Ver-     ­Konsistenz sicherstellen kann. Beim zentralen Dokumen-
  rechnungspreisdokumentation verantwortlich sind, d  ­ iese   tationsansatz werden die gleichen Transaktionstypen –
 aber von der Konzern-Steuerabteilung durch zentral            wie Lohnfertigung, Auftragsforschung und Lieferung
  erstellte Inhalte/Bausteine unterstützt werden. In der       von Fertigwaren an eine Vertriebsgesellschaft – bei allen
 ­Praxis war eine intensive Unterstützung durch die zen­        Erbringern und Empfängern einheitlich innerhalb der
 trale Steuerabteilung aus Ressourcen- und Zeitgründen         Unternehmensgruppe dokumentiert. Hierdurch bekom-
  jedoch eher selten.                                           men alle betroffenen Finanzverwaltungen die gleichen
                                                                Informationen, so dass im Falle einer späteren Betriebs-
                                                                prüfung oder möglicher Verständigungsverfahren keine
 Zusammenspiel von Mutter und Tochter
                                                               Widersprüche entstehen. Aufgrund der Vielzahl von zu
 Dies ändert sich durch die neuen OECD-Richtlinien fun-         dokumentierenden Transaktionstypen und der notwendi-
 damental. Ein zentraler Ansatz setzt sich zunehmend            gen Aktualisierung der quantitativen Daten ist es wichtig,
 durch. Dieser zeichnet sich durch eine zentrale Erstel-        den richtigen Detaillierungsgrad zu finden.
 lung der Verrechnungspreisdokumentationen aus, welche
 die lokalen gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.
                                                               Primäre und sekundäre Dokumentation
 Die Tochtergesellschaften unterstützen den Prozess mit
 allge­meinen Informationen über die Beteiligungsverhält­      Die gesetzlich geforderte Verrechnungspreisdokumenta-
 nisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau       tion dient als primäre Quelle, um die lokalen Dokumenta-
 mit Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen des          tionsvorschriften zu erfüllen. Allerdings müssen Unter-
 Steuer­pflichtigen sowie mit Funktions-, Risiko- und Ver-     nehmen bei Betriebsprüfungen in diversen Staaten mit
 rechnungspreisanalysen für das Local File, das neben dem      detaillierten Informationsanfragen rechnen, die weit über
 Master File erstellt werden muss.                             die Vorschriften der lokalen Verrechnungspreisdokumen-
                                                               tation hinausgehen. Derart umfängliche, jeweils in eini-
 Sofern in der Zentrale die Daten für die Auflistung           gen Staaten erforderliche Unterlagen und Informationen
 der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen             sollten aus Konsistenzgründen oft nicht in das Local File
 und Finanzdaten für die Angemessenheitsprüfung der            aufgenommen werden. Deshalb entwickeln viele Unter­
 konzern­internen Transaktionen nicht vorhanden sind,          nehmen eine sogenannte „sekundäre“ Dokumentation, die
 müssen die Tochtergesellschaften sie zur Verfügung stel-      im Fall einer steuerlichen Außenprüfung die vorhandene
 len. Solch ein zentraler Ansatz führt zu einem hohen          Verrechnungspreisdokumentation ergänzt. Bestand­teile
 Grad an Übereinstimmung innerhalb der Gruppe. ­Gerade         der sekundären Dokumentation können Präsentationen zu
 Konsistenz ist im BEPS-Zeitalter von außerordentlicher        Unternehmen und Produktfamilien, Unterlagen über die
 Bedeutung, weil die Unternehmen immer transparenter           Berechnung der Verrechnungspreise oder Protokolle über
 für die Finanzverwaltung werden.                              verrechnungspreisrelevante Entscheidungen sein.

 Transparenz und Konsistenz                                    Ressourcen und Qualitätssicherung
 Unter Risikoaspekten erfordert die zunehmende Trans-          Der wachsende Aufwand für die zentralen Steuerabtei-
 parenz in den meisten Fällen eine Neuordnung des Doku-        lungen korrespondiert typischerweise nicht mit einer
 mentationsprozesses. Die Verantwortung für die z­ entrale     ­personellen Aufstockung. Um den qualitativen Anforde-

TP

                                                                              TP

                                                                                                          EY TAX & LAW Magazine 03/2017   17
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                rungen an Verrechnungspreisdokumentationen gerecht              lungen über die Gesellschaft alle Informationen zu
                zu werden, entscheiden sich viele Unternehmen deshalb,          den Transaktionen der Gesellschaft, einschließlich der
                einen globalen Berater einzuschalten und/oder eine ent-         Angemessenheitsanalysen, automatisch zusammen.
                sprechende Technologie zur Unterstützung der zentralen          Dadurch können sich die Nutzer auf die Analyse von
                Steuerabteilung einzusetzen.                                    Transaktionen konzentrieren, die mehr Aufmerksam-
                                                                                keit bedürfen – zum Beispiel Funktionsverlagerungen
                                                                                oder das Beenden lokaler Geschäftsaktivitäten.
                Technologische Unterstützung
                Mit Aktionspunkt 13 des BEPS-Projekts wurde erstmals          • Ein umfangreiches Workflowmanagement erinnert
                 ein global weitgehend einheitlicher Ansatz für die Ver-        die Nutzer an die fristgerechte Erledigung der jeweili-
                rechnungspreisdokumentation entwickelt Das hat EY               gen Arbeitsschritte. Der Status der Verrechnungspreis-
                 dazu v­ eranlasst, ein Tool zu entwickeln – TP Web™ –, das     dokumentationen ist per Knopfdruck auf einem Dash-
                zum einen die Erstellung und Pflege einer ­Dokumentation        board ersichtlich. Es zeigt sowohl für das Master File
                 gemäß Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisricht­linien         der Gruppe als auch für das Local File jeder einzelnen
                aus 2017 unterstützt und zum anderen die Flexibilität           Gesellschaft an, wie weit der Prozess fortgeschritten ist
                ­bietet, lokale Abweichungen zu berücksichtigen. Die unter-     und ob alle Termine, einschließlich der Erstellungsfrist
                stützende Wirkung von TP Web™ soll an den folgenden             für die Dokumentation, eingehalten werden. Es hilft der
                zwei Beispielen verdeutlicht werden:                            zentralen Steuerabteilung damit bei der Arbeitsorgani-
                                                                                sation und dem Projektmanagement.
                • TP Web™ erlaubt das zentrale Anlegen von Modulen
                  für die verschiedenen Transaktionstypen einer Unter-        Eine webbasiere Lösung für die Verrechnungspreisdoku-
                  nehmensgruppe. Ein Transaktionsmodul umfasst,               mentationserstellung, wie TP Web™, sorgt nicht nur für
                  neben einer kurzen Beschreibung der Transaktion, eine       Konsistenz und Kontrolle, es minimiert auch das R
                                                                                                                              ­ isiko
                  Funktions- und Risikoanalyse, die Art der Angemessen-       von Fehlern, die etwa durch das manuelle Verschieben
                  heitsanalyse (Finanzdaten, TP Policy oder a­ lternative     von Textbausteinen entstehen können. Damit werden
                  Analyse), eine Auswahl der Tested Party (Unternehmen        international aktive Unternehmen den höheren qualitati-
                  in der Transaktion, dessen Finanzzahlen relevant für        ven Anforderungen gerecht, die sich aus den gestiegenen
                  die Prüfung der Angemessenheit der Verrechnungs-            Anforderungen der Staatengemeinschaft an die Verrech-
                  preise sind) und die einschlägigen D
                                                     ­ atenbankanalysen.      nungspreise ergeben.
                  Entsprechend dem Geschäftsvorfall zwischen zwei
                  verbundenen Unternehmen lädt das Tool die für den
                  Transaktionstyp hinterlegten Informationen und führt           Ein Video zum TP Web™ und weitere Informationen
                  die Angemessenheitsanalyse automatisch durch,                  zum Thema, finden Sie auf unserer Internetseite.
                  soweit die einschlägigen Finanzdaten vorhanden sind.           www.de.ey.com/tlm
                  Analog stellt TP Web™ neben den deskriptiven Darstel­

                Ihre Autoren

                                     Oliver Wehnert                                               Cornelia Wolff
                                     Partner                                                      Partner
                                     International Tax & Transfer Pricing                         EY Global Transfer Pricing Technology
                                     Leader für Deutschland, Österreich                           and Transformation Leader
                                     und der Schweiz
                                                                                                  cornelia.wolff@de.ey.com
                                     oliver.wehnert@de.ey.com

18   EY TAX & LAW Magazine 03/2017
TOP

Konsistenz durch TP Web™
Unser Tool unterstützt Sie:
• Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen
  für alle lokalen Gesellschaften entsprechend den l­okalen
  Anforderungen
• Liefert ein Status-Tracking im Dokumentations­prozess
• Automatisierte Erinnerung-E-Mails unterstützen
  Sie bei der Verrechnungspreisdokumentation
• Flexible Verwaltung von Zugriffsrechten auf
  u
  ­ nterschiedliche Prozesstiefen
• Berücksichtigung länderspezifischer und im
  Tool implementierter Anforderungen

                                             TP Web™

  Headquarter

                                           Central management

                                                                               EYTax.Tech™

            TP Web™ Dashboard
                                       Status                                 Due date   I­ nformation ­status                                              Review status

       Masterfile                                                           06/30/2017   In progress                                                      Not started

          Group data                                                        06/30/2017   Completed

       Global business unit data                                            06/30/2017   In progress

          Industrial goods                                                  06/30/2017   In progress

          Consumer goods                                                    06/30/2017   Completed

          Financial Services                                                06/30/2017   Completed

                                   Local entity information                                                          Local file

                                                                                                                     Transaction
            Local entity                 Country               Region       Due date     I­ nformation ­status                          Analysis status     Review status
                                                                                                                   m
                                                                                                                   ­ atrix status

       CA-01 – Canadian Co            Canada (CA)             Groupregion   06/30/2017   Not started             Not started           Not started        Not started

          CG Canadian Co                                                    06/30/2017   Not started             Not started           Not started

       DE-01 – Germany GmbH           Germany (DE)            Groupregion   12/31/2017   Not started             In progress           In progress        Not started

       DE-02 – Germany AG             Germany (DE)            Groupregion   12/31/2017   In progress             Completed             Completed          Not started

          IG Germany AG                                                     12/31/2017   Not started             Completed             Completed

       FR-01 – France Co              France (FR)             Groupregion   12/31/2017   In progress             Completed             In progress        Not started

          CG France Co                                                      12/31/2017   Not started             Completed             Not started

          IG France Co                                                      12/31/2017   Completed               Completed             Completed

       ZA-01 – South Africa AG        South Africa (ZA)       Groupregion   12/31/2017   Not started             Not started           Not started        Not started

          IG South Africa AG                                                12/31/2017   Not started             Completed             Completed

       CN-01 – China Co                China (CN)             Groupregion   12/31/2017   In progress             Completed             Completed          Not started

          CG China Co                                                       06/30/2017   Not started             Not started           Not started

                                                                                                                                    EY TAX & LAW Magazine 03/2017           19
Drang nach
                Ein- und Offenheit
                                     Der BEPS-Pakt hat in Brüssel und Berlin z­ usätz­liche
                                     steuerpolitische Aktivitäten ausgelöst. Ein Überblick.

               D
                        ie korrekte Umsetzung der OECD-Empfehlungen          erweitert die ATAD II die Richtlinie um Vorschriften für
                        gegen sogenannte „aggressive“ Steuergestaltung       hybride Gestaltungen unter der Beteiligung von Drittstaa-
                        und Gewinnverlagerung (BEPS) reicht der Europä-      ten. Mit ATAD I und II kommt die EU den Empfehlungen
                ischen Union und Deutschland offenkundig nicht aus. Viel-    der OECD nach, wonach eine Zahlung nur einmal abzugs-
                mehr scheinen Brüssel und Berlin hier eine Vorreiter­rolle   fähig und gleichzeitig eine einmalige Besteuerung sicher-
                einnehmen zu wollen. So spielte das Thema auch beim          gestellt ist. Zwar handelt es sich hierbei schon um bereits
                G20-Treffen der führenden Industrie- und Schwellenländer     verabschiedete Vorschriften, doch gilt es jetzt, die einzel-
                in Hamburg eine Rolle. Im Schlusskommuniqué bekannten        nen Umsetzungsmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten
                sich die Staats- und Regierungschefs zur weiteren Umset-     im Auge zu behalten.
                zung der BEPS-Maßnahmen. Unter der sehr steueraffi-
                nen und zielstrebigen Ratspräsidentschaft Estlands ist zu    Denn immerhin hat Deutschland in Sachen hybride
                erwarten, dass es auf EU-Ebene deutliche Fortschritte bei    Gestaltungen bereits einige Vorarbeiten geleistet. Ende
                einigen der nachfolgend beschriebenen Initiativen gibt.      2016 wurde ein § 4i EStG eingeführt, der einen doppel­
                                                                             ten Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit
                                                                             der deutschen Besonderheit des sogenannten Sonder­
                Bekämpfung von Steuervermeidungs­
                                                                             betriebsvermögens bei Personenunternehmen verhindert.
                praktiken
                                                                             Bereits seit 2014 gilt für Dividenden das Korrespondenz-
                Nachdem erst im Juni 2016 über die Richtlinie zur            prinzip, nach dem diese nur freigestellt werden, wenn
                Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD I)           die Dividendenzahlung nicht steuerlich abzugsfähig war.
                entschieden wurde, folgte bereits im Mai 2017 die formel-    Die Preisfrage ist nun, welche weitergehenden Änderun-
                le Verabschiedung einer Änderungsrichtlinie, der ATAD II.    gen durch die ATAD I/II in Deutschland notwendig sind.
                Die ATAD I legt Mindeststandards in fünf Bereichen fest:
                eine Zinsschrankenregelung, eine Vorschrift zur Wegzugs-     Genau damit beschäftigt sich seit bald zwei Jahren eine
                besteuerung, eine generelle Missbrauchsvermeidungs-          Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Zwar tagt diese Arbeits­
                norm, eine Vorschrift zur Hinzurechnungsbesteuerung          gruppe nicht öffentlich, Ende 2016 ließen die Länder aber
                sowie Regelungen im Bereich hybrider Gestaltungen zur        durchblicken, dass sie sich einiges vorgenommen haben.
                Vermeidung eines doppelten Betriebsausgabenabzugs            In einem Bundesratsbeschluss forderten sie die Bundes-
                oder eines Betriebsausgabenabzugs ohne korrespondie-         regierung auf, „gemeinsam mit den Ländern ­umfassende
                rende Besteuerung.                                           gesetzgeberische Maßnahmen zur möglichst vollständi­
                                                                             gen Beseitigung unversteuerter Einkünfte bzw. eines
                Während die Vorschriften der ATAD I ausschließlich hyb-      ­doppelten Betriebsausgabenabzugs durch hybride Gestal-
                ride Strukturen betreffen, die innerhalb der EU bestehen,    tungen vorzubereiten“. Klarheit darüber, was Bund und

20   EY TAX & LAW Magazine 03/2017
Im Mai 2017 trafen sich die G7 in Taormina (Italien). Die Gipfelteilnehmer sagten erneut zu, alle politischen Instrumente – einschließlich geld-,
                                   fiskal- und strukturpolitischer Instrumente – zu nutzen, um ein robustes, nachhaltiges, ausgewogenes und integratives Wachstum zu erreichen.

                                   Ländern vorschwebt, dürfte ein Referentenentwurf brin-        nun geforderte Veröffentlichung der interpretations­
                                   gen, der möglicherweise trotz Bundestagswahl noch in          anfälligen Daten gilt daher eher als Steilvorlage für Kam-
                                   diesem Jahr veröffentlicht wird.                              pagnen von Nicht-Regierungsorganisationen und für
                                                                                                 Unternehmensinteressenten aus Nicht-EU-Staaten, die
                                                                                                 selbst möglicherweise keinen solchen Pflichten unterlie-
                                    Offenlegung steuerlich relevanter
                                                                                                 gen. Auch stellt sich die Frage, warum die EU ein­seitig
                                   I­ nformationen (public CbCR)
                                                                                                 den mühsam ausgehandelten BEPS-Konsens verlässt, der
                                   Im April 2016 veröffentlichte die EU einen Vorschlag, der     gerade keine Veröffentlichung vorsieht. Auf EU-Ebene
                                   die Richtlinie 2013/34/EU („Bilanzrichtlinie“) hinsichtlich   droht Deutschland mangels Verbündeten jedoch eine Nie-
                                   der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen ändern          derlage. Auch national haben sich SPD, Grüne und Linke
                                   soll. In der EU tätige große multinationale Unternehmen       in ihren Wahlprogrammen zur Veröffentlichung bekannt.
                                   sollen verpflichtet werden, Berichte über steuerlich rele-
                                   vante Informationen aufzustellen und diese offenzulegen.
                                                                                                 Anzeige von Steuergestaltungsmodellen
                                   Diese Initiative der Kommission ist unabhängig von den
                                   BEPS-Vorschlägen der OECD zum Country-by-Country-              Der Vorschlag vom 21. Juni 2017 zur Änderung der
                                   Reporting (CbCR) und geht darüber hinaus.                      Richtlinie 2011/16/EU zielt darauf ab, eine automa­tische
                                                                                                  Melde­pflicht schädlicher und grenzüberschreitender
                                   Da es sich nicht um eine rein steuerrechtliche Richtlinie     ­Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Die Offenlegungs-
                                   handelt, sondern um eine Rechnungslegungsrichtlinie zur          pflicht und zeitnahe Benachrichtigung der Behörden soll
                                   Niederlassungsfreiheit der Unternehmen, kann der Euro-           es diesen ermöglichen, frühzeitig Gegenmaßnahmen
                                   päische Rat mit qualifizierter Mehrheit darüber entschei-        bei „schädlichen“ Modellen zu ergreifen. Im Richtlinien-
                                   den. Allerdings haben sich einige Mitgliedstaaten bereits     vorschlag sind eine Reihe von Kennzeichen („hallmarks“)
                                   kritisch gegenüber der Offenlegungspflicht geäußert, so        aufgeführt, die auf kritische Steuerplanung hin­deuten.
                                   dass derzeit offen ist, wann und mit welchen genauen           Dazu zählen unter anderem das grenzüberschrei­tende
                                   Inhalten die Richtlinie verabschiedet wird.                    ­Nutzen von Verlusten zur Senkung der Steuerlast oder
                                                                                                    das ­Ausnutzen günstiger Steuersonderregelungen und
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                                   Im Herbst jedenfalls beginnt auf EU-Ebene der entschei-       Verein­barungen unter Beteiligung von Ländern, die
                                   dende „Trilog“ zwischen Kommission, Rat und EU-Parla­            die internatio­nalen Standards für verantwortungsvolles
                                   ment. Die unionsgeführten Ministerien der Bundesregie­          ­Handeln nicht einhalten.
                                   rung sind gegen ein öffentliches CbCR. Nicht zuletzt
                                   deshalb, weil die Finanzbehörden bereits CbCR-Daten           Sobald eines dieser Merkmale zutrifft, muss die geplante
                                   erhalten, also kein Erkenntnisgewinn gegeben wäre. Die        Gestaltung dem Fiskus gemeldet werden. Bei einigen

                                                                                                                                            EY TAX & LAW Magazine 03/2017        21
TAX

GK(K)B – Zukunftsprojekte oder Grenzen einer Harmonisierung?

Derzeitige Vorgehensweise              1. Schritt                          2. Schritt                          3. Schritt                Letzter Schritt
                                       Berechnung der Steuerbemessungs-    Konsolidierung von Gewinnen         Verteilungsschlüssel      Besteuerung
                                       grundlage nach EU-Vorschriften      und Verlusten

  Derzeitige Rechtslage                Vorgehensweise nach GK(K)B

                                                                                                                   Bemessungs-
                + 100 €                      + 90 €                        + 90 €          + 180 €        +180 €                                 50 € × 30 % Steuersatz
                                                                                                                   grundlage
  Muttergesellschaft

                                                                                                         Verteilungsschlüssel aus:
                + 120 €                     + 130 €                       + 130 €                                                              120 € × 34 % Steuersatz
                                                                                                                   Umsatz
  Tochtergesellschaft 1
                                                                                                                   Arbeitslöhne
                 − 50 €                      − 40 €                        − 40 €                                                                10 € × 28 % Steuersatz
                                                                                                                   Kapital
  Tochtergesellschaft 2

  • Drei unterschiedliche              • Ein gemeinsamer Rechnungslegungs-                               Verteilungsschlüssel            • Jedes einzelne Land wendet
    Rechnungs­legungsstandards           standard                                                        Ein Land der Mutter teilt die     dann auf seinen Gewinn­anteil,
  • Drei unterschiedliche              • Berechnung von drei Steuerbemessungs-                           Bemessungsgrundlage zwischen      seinen eigenen Körperschaft-
    Vorgehens­weisen für die             grundlagen (eine für jedes Land)                                den drei Ländern auf.             steuersatz an
    Berechnung des Gewinns                                                                                                               • Keine Harmonisierung der
                                                                                                                                           K
                                                                                                                                           ­ örperschaftsteuersätze

                                     dieser hallmarks (z. B. eine grenzüberschreitende Verlust-          anteil zur Besteuerung zugewiesen. Die Formel berück-
                                     nutzung) ist zusätzlich ein „main benefit“ Test erforder-           sichtigt den Anteil jedes Landes an Umsatz, Arbeitskräf-
                                     lich. D. h. meldepflichtig wären Steuergestaltungen nur             ten und Vermögenswerten des Unternehmens. Auf diesen
                                     dann, wenn der Hauptvorteil des Modells die Erlangung               Gewinnanteil wendet jedes Land seinen Steuersatz an,
                                     eines Steuervorteils darstellt. Der Meldepflicht unter­             der je nach Land variieren kann. Interessanterweise ent-
                                     liegen im Wesentlichen Intermediäre, also Steuer­berater,           hält bereits der GKB-Vorschlag eine grenzüberschrei­tende
                                     Rechtsanwälte und auch Syndikusanwälte und -berater                 Verlustverrechnung, was konzeptionell eigentlich erst
                                     innerhalb eines Unternehmens. Kann sich ein Inter­mediär            Teil der GKKB ist – ein Vorschlag, der von den Bundes­
                                     auf seine gesetzlichen Schweigepflichten berufen, geht              ländern wegen befürchteter Einnahmeausfälle sogleich
                                     die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen über.                    kritisiert wurde. Auch Deutschland und Frankreich haben
                                                                                                         sich unlängst wieder dazu bekannt, gemeinsam die Har-
                                                                                                         monisierung der Unternehmensbesteuerung voranzutrei-
                                     Erst GKB, dann GKKB
                                                                                                         ben. Somit könnte das seit bald zehn Jahren verfolgte
                                     So sehr eine Harmonisierung der steuerlichen Bemes-                 GK(K)B-Projekt doch noch von Erfolg gekrönt werden.
                                     sungsgrundlage auch im Rahmen einer einheitlichen
                                     Unternehmensbelastung sinnvoll erscheint, so groß sind
                                                                                                         Nicht-kooperative Steuergebiete
                                     die Schwierigkeiten, die das Vorhaben einer Gemein­samen
                                     Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der EU auf-                Die sogenannte Code of Conduct Gruppe des Finanz­
                                     wirft. Dennoch fand am 23. Mai 2017 im Europäischen                  ministerrates der EU und die Kommission wollen im Kampf
                                     Rat eine Standortbestimmung statt, um die Mitgliedstaa-              gegen unlautere Steuervermeidung auch eine Liste nicht-
                                     ten zu einer Stellungnahme hinsichtlich des Richtlinien­             kooperativer Steuergebiete erstellen. Die s­ ogenannte
                                     vorschlags zur GKB vom 25. Oktober 2016 zu drängen.                 „Black List“ soll bereits Ende 2017 vorliegen. Es sollen
                                                                                                          die Länder aufgeführt werden, die den von der EU festge-
                                     Dabei zeigt sich die EU-Kommission ausgesprochen                     legten Mindestanforderungen für verantwortungsvolles
                                     ­ mbitioniert: Nach der Schaffung einer Gemeinsamen
                                     a                                                                    staatliches Handeln im Steuerwesen nicht nachkommen.
                                     Körper­schaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) soll in                Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, für jedes Land
                                     einem zweiten Schritt das Projekt einer Gemeinsamen                  die vier Kriterien Transparenz (insbesondere im Hinblick
                                     konsoli­dierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrund­lage              auf die internationalen Standards für den automatischen
Ihr Ansprechpartner                  (GKKB) folgen. Während die GKB nur eine EU-weit glei-                Informationsaustausch), fairer Steuerwettbewerb, BEPS-
                                     che Gewinnermittlung vorsieht, ergänzt die GKKB zusätz-              Umsetzung sowie Niveau der Besteuerung zu überprüfen.
Prof. Dr. Klaus von Brocke
                                     lich die Konsolidierung und Formelgewinnaufteilung.                  Im Februar 2017 versendete die von der EU-Kommission
klaus.von.brocke
                                     Alle Gewinne inkl. Verluste eines Konzerns werden bei                eingesetzte Arbeitsgruppe Schreiben an 92 Länder (dar-
@de.ey.com
                                     der GKKB über alle EU-Länder konsolidiert. Abschließend              unter die USA und die Schweiz), welche genauer überprüft
                                     erhält jedes Land anhand einer Formel seinen Gewinn-                 werden sollen.

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