Forum Sicherheit s - Unfallkasse Sachsen-Anhalt

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Forum Sicherheit s - Unfallkasse Sachsen-Anhalt
SF_1_2021.qxp_Druck 25.04.21 18:38 Seite 1

             Sicherheits                                        1 . 2021
                   forum                     Mitteilungsblatt der
                                             Unfallkasse Sachsen-Anhalt

                                                Homeoffice:
                                                neue Normalität?

                                                Gefährdungsbeurteilung
                                                auch für mobile
                                                Arbeitsplätze notwendig

                                                Mausarm vorbeugen –
                                                Übungen fürs Homeoffice
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        Sicherheits
                                             forum
                                       Inhalt

        Prävention                           Homeoffice: neue Normalität?                                        4
                                             Wohnst du noch oder arbeitest du schon?                             6
                                             Gefährdungsbeurteilung
                                             auch für mobile Arbeitsplätze notwendig                             9
                                             Mausarm vorbeugen – Übungen fürs Homeoffice                        11
                                             Unfallverhütungsvorschrift
                                             „Überfallprävention“ (DGUV Vorschrift 25)                          12
                                             Neue Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ ab 2021              14

        Öffentliche                          13. Änderung der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt            16
        Bekanntmachung                       5. Änderung der Dienstordnung
                                             für die Angestellten der Unfallkasse Sachsen-Anhalt                17
                                             Prüfungsordnung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
                                             für Aufsichtspersonen vom 15. 12. 2020                             18
                                             Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“                    22
                                             Unfallverhütungsvorschrift „Bau“                                   27

        Mitteilungen                         Informationen für Kita und Schule                                  31
                                             Mit Neugier und Abstand                                            33
                                             Neues aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht                       34
                                             Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheit                             36
                                             COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt
                                             die Zahl der Berufskrankheiten                                     39
                                             Neue Druckschriften                                                40

                                             Impressum                                                          43

        2                                                                                   Sicherheitsforum   1 . 2021
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                         Liebe Leserinnen und Leser!
                         Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten gewin-
                         nen durch die zunehmende Digitalisierung unserer
                         Gesellschaft weiter an Bedeutung. Angefacht und
                         ausgebaut durch die Coronapandemie werden sie
                         in vielen Bereichen auch künftig ein fester Bestand-
                         teil unseres Arbeitslebens sein. Dabei gilt es, die
                         vielfach recht provisorischen Arbeitsplätze im hei-
                         mischen Umfeld auch in dauerhaft gut gestaltete und ergonomisch sinnvolle um-
                         zuwandeln. Denn die Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind auch
                         beim Arbeiten von zu Hause zu beachten. Informationen dazu finden Sie in den
                         ersten Artikeln dieses Heftes.

                         Zu Beginn des Jahres bzw. zum April traten für die Mitglieder der Unfallkasse
                         Sachsen-Anhalt die Unfallverhütungsvorschriften „Bau“ und „Überfallprävention“
                         in Kraft. Ergänzend dazu gibt es jeweils entsprechende Regeln. Sie erläutern die in
                         den UVV’en verankerten Pflichten. Die UVV „Bau“ wurde gegenüber der alten
                         Fassung erheblich gestrafft und auf bestimmte Kernbereiche reduziert. Dagegen
                         wendet sie neue UVV „Überfallprävention“ nicht nur an Kredit-, Finanzdienst-
                         leistungs- und Zahlungsinstitute, sondern künf-
                         tig auch an Spielstätten, Verkaufsstellen im Ein-
                         zelhandel sowie an Kassen und Zahlstellen der
                         öffentlichen Hand, in denen Umgang mit Bar-
                         geld und sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff
                         auf Wertsachen besteht (S. 12 ff).

                         Ihre Redaktion

      Sicherheitsforum     1 . 2021                                                                            3
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        Prävention

        Homeoffice: neue Normalität?
        Arbeiten im Homeoffice ist in den letzten Monaten zu etwas Alltäglichem ge-
        worden. Die Coronapandemie hat unerwartet zu einer fast blitzartigen Um-
        stellung auf den häuslichen Arbeitsplatz geführt. Die Erfahrungen zeigen, dass
        ortsflexibles Arbeiten in vielen Bereichen aus technischer und organisatori-
        scher Sicht möglich ist.

        4                                                           Sicherheitsforum   1 . 2021
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                                                                                                                                  Prävention

           ennoch: Nur einem geringen An-        Arbeitsmittel und Kommunikationsein-         kommt in der Regel ein tragbares Bild-
      D    teil der Beschäftigten steht zu
      Hause ein eingerichteter Bildschirmar-
                                                 richtungen. Die wöchentliche Arbeits-
                                                 zeit und die Dauer der Nutzung sind
                                                                                              schirmgerät, wie beispielsweise ein
                                                                                              Notebook oder Tablet, zum Einsatz.
      beitsplatz zur Verfügung. Bei der Ge-      arbeitsvertraglich oder in einer Verein-
      staltung des Arbeitsplatzes in den pri-    barung geregelt.
      vaten Räumen wird vielerorts improvi-
      siert. Der Laptop auf dem Küchentisch
      oder der Wohnzimmerstuhl stellen auf       Mobiles Arbeiten Homeoffice
      Dauer jedoch keinen sicheren und ge-
      sunden Arbeitsplatz dar.                   Die im August 2020 veröffentlichte           Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
                                                 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel be-            definiert Homeoffice als eine Form des
                                                 stimmt die Begriffe mobiles Arbeiten         mobilen Arbeitens. Es ermöglicht Be-
                                                 und Homeoffice. „Mobiles Arbeiten ist        schäftigten nach vorheriger Abstim-
                                                 eine Arbeitsform, die nicht in einer Ar-     mung mit dem Arbeitgeber, zeitweilig
                                                 beitsstätte oder an einem fest einge-        im Privatbereich tätig zu sein. Dies er-

      Telearbeit
                                                 richteten Telearbeitsplatz gemäß § 2         folgt unter Nutzung tragbarer IT-Sys-
      Homeoffice, mobiles Arbeiten, Telear-      Abs. 7 ArbStättV im Privatbereich des        teme, wie zum Beispiel Notebooks
      beit – Begriffe, die wir im Alltag stän-   Beschäftigten ausgeübt wird, sondern         oder Datenträgern. Die Arbeit im
      dig verwenden. Doch meinen wir da-         bei dem die Beschäftigten an beliebi-        Homeoffice trägt dazu bei, die Zahl
      mit alle dasselbe? Welche Definitionen     gen anderen Orten (…) tätig werden.“         der gleichzeitig im Betrieb anwesen-
      gibt es für diese Arbeitsformen? Ein       Dies kann zum Beispiel beim Kunden,          den Beschäftigten zu reduzieren.
      Blick in die Verordnungen bringt Licht     in Verkehrsmitteln oder in einer Woh-        Damit existieren erstmalig klare Defini-
      in den Begriffsdschungel.                  nung sein.                                   ionen, die bei der Unterscheidung hel-
      Telearbeitsplätze sind in der Arbeits-     Merkmal des mobilen Arbeitens ist die        fen. Doch auch der Arbeitsschutz
      stättenverordnung (ArbStättV) von          zeitliche und örtliche Flexibilität. Fach-   muss bedacht werden, was auf den
      2016 definiert (§ 2 Abs. 7). Dort heißt    leute bezeichnen mobiles Arbeiten un-        folgenden Seiten genauer beleuchtet
      es: Der Arbeitgeber richtet im Privat-     ter Nutzung von Bildschirmgeräten als        wird.
      bereich von Beschäftigten einen Ar-        sporadische oder nicht einen ganzen
      beitsplatz mit der notwendigen Aus-        Arbeitstag umfassende Tätigkeit au-          Quelle:
      stattung ein. Dazu gehören Mobiliar,       ßerhalb der Arbeitsstätte. Dabei             aus „UVB.dialog“ 4-2020

      Sicherheitsforum      1 . 2021                                                                                                       5
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        Prävention

        Wohnst du noch
        oder arbeitest du schon?
        Viele Beschäftigte, gerade mit Büroarbeitsplätzen, arbeiten während der Coro-
        napandemie nicht nur gelegentlich, sondern über mehrere Monate im Home-
        office. Ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz steht in der Regel nicht
        zur Verfügung. Gerade deshalb müssen die Arbeitsbedingungen gut abgeklärt
        sein.
                        ie zuvor beschrieben, handelt es      unterweisen (§ 12 ArbSchG). Beim          Arbeits-
                  W     sich in diesen Fällen nicht um
                  Telearbeit im Sinne der ArbStättV, son-
                                                              ortsflexiblen Arbeiten haben auch die
                                                              Beschäftigten eine erhöhte Verantwor-     schutzregel
                  dern um mobile Arbeit. Diese Arbeits-       tung und Mitwirkungspflicht. „Sie be-
                  form ist für einen befristeten Zeitraum     stimmen Ort und Zeit ihrer Arbeit weit-   Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
                  angeordnet oder empfohlen. In Aus-          gehend selbst“, weiß Constanze Block,     fordert konkret, die Beschäftigten im
                  nahmesituationen wie der derzeitigen        Präventionsberaterin aus dem Referat      Homeoffice beispielsweise zu Arbeits-
                  kann diese Form des mobilen Arbei-          „Psychologie und Gesundheitsmana-         zeiten, Pausenregelungen, ergonomi-
                  tens über einen längeren Zeitraum hin-      gement“ der UVB. „Es liegt in ihrem ei-   scher Arbeitsplatzgestaltung und zur
                  weg durchgeführt werden. Umso               genen Interesse, auf sichere und ge-      Nutzung der Arbeitsmittel zu unterwei-
                  wichtiger ist der Blick auf möglichst si-   sunde Arbeitsbedingungen zu achten.“      sen. Der Arbeitgeber hat dabei auf die
                  chere und gesunde Arbeitsbedingungen.                                                 korrekte Bildschirmposition und die
                                                                                                        Verwendung von separater Tastatur
                                                                                                        und Maus einzugehen.

                  Rechtliche
                  Grundlagen
                  Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
                  das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die
                  Verordnung zur arbeitsmedizinischen
                  Vorsorge (ArbMedVV) finden bei Tele-
                  arbeit und bei mobiler Arbeit uneinge-
                  schränkt Anwendung. Beschäftigte,
                  die in Telearbeit oder mobil arbeiten,
                  haben bei Tätigkeiten an Bildschirm-
                  geräten Anspruch auf medizinische
                  Angebotsvorsorge.

                  Telearbeitsplätze und mobiles Arbeiten
                  sind in der Gefährdungsbeurteilung zu
                  berücksichtigen (§ 5 ArbSchG). Um
                  die Arbeitsplätze im häuslichen Um-
                  feld zu beurteilen, kann beispielsweise
                  die Prüfliste „Büro- und Bildschirmar-
                  beitsplätze“ der UVB (Unfallversiche-
                  rung Bund und Bahn) im Bereich der
                  Telearbeit angewendet werden. Auch
                  zur Beurteilung der mobilen Arbeit
                  stellt die UVB eine Prüfliste zur Verfü-
                  gung.

                  Zudem muss der Arbeitgeber sowohl
                  die Beschäftigten an Telearbeitsplät-
                  zen als auch die mobil Arbeitenden
                  hinsichtlich spezifischer Gefährdungen

        6                                                                                                       Sicherheitsforum      1 . 2021
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                                                                                                                           Prävention

                                                                                     Empfehlungen zum mobilen Arbeiten

           Unterwegs Tisch               Auf aufrechte und           Entfernung zwischen                Auf ruhige
           oder Stehtisch in          bequeme Körperhaltung          Bildschirm und Auge             Umgebung achten
              Raststätte                achten und öfter die       etwa 50 bis 70 Zentimeter
              oder Bahn                  Sitzhaltung ändern
                nutzen

       Umgebungsbeleuchtung            Kabel der EDV-Geräte          Kein längeres Arbeiten             Keine längere
           und Lichteinfall            sicher und stolperfrei         mit dem Notebook                Notebooknutzung
         berücksichtigen, um                  verlegen                  auf dem Schoß                im geparkten Auto
        Reflexionen auf dem
            Bildschirm zu
             vermeiden

                                               Die Beschäftigten sollen zusätzlich für   (Anhang 6). Für die Gestaltung von
                                               wechselnde Sitzhaltungen und Bewe-        Telearbeitsplätzen gelten demnach die
                                               gungspausen sensibilisiert werden.        gleichen ergonomischen Anforde-
                                               Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel         rungen wie für Büro- und Bildschirm-
                                               sieht vor, dass Regelungen zu Arbeits-    arbeitsplätze im Unternehmen. Dazu
                                               zeiten und Erreichbarkeiten im Home-      zählen beispielsweise ausreichend Ar-
                                               office getroffen werden. Auch psychi-     beitsflächen, Möglichkeiten, die Bild-
                                               sche Belastungen, wie zum Beispiel        schirmtätigkeit zu unterbrechen und
                                               soziale Isolation im Homeoffice, sind     eine angepasste Beleuchtung. Eine
                                               vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.       Fußstütze und ein Manuskripthalter
                                                                                         sind bei Bedarf zur Verfügung zu stel-
                                                                                         len.

                                               Pflichten bei                             Auch spezifischere Anforderungen an
                                                                                         Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für
                                               der Telearbeit                            die ortsgebundene Verwendung sind
                                                                                         im Anhang der ArbStättV geregelt.
                                               Der Anwendungsbereich der ArbStättV       Zum Beispiel der Einsatz von leicht
                                               für Telearbeitsplätze ist im Wesentli-    dreh- und neigbaren Bildschirmen mit
                                               chen auf Anforderungen für Bildschirm-    reflexionsarmen Oberflächen. „Ein
                                               arbeitsplätze beschränkt. Gefordert ist   Telearbeitsplatz muss grundsätzlich
                                               die erstmalige Beurteilung der Arbeits-   ‚sicher und geeignet‘ für Bildschirm-
                                               bedingungen und des Arbeitsplatzes        arbeit sein“, erklärt Constanze Block.
                                               im Privatbereich (§ 3). Außerdem ist
                                               der Arbeitgeber verpflichtet, auch die
                                               in Telearbeit Beschäftigten zur Bild-
                                               schirmarbeit zu unterweisen (§ 6). Da-
                                               rüber hinaus sind auch die Maßnah-
                                               men zur Gestaltung von Bildschirm-
                                               arbeitsplätzen zu berücksichtigen

      Sicherheitsforum     1 . 2021                                                                                                 7
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        Prävention

                                                              Weitere Hinweise zur Ausstattung ent-       Auch die UVB beschäftigt sich mit fle-
                  Anforderungen                               halten die DGUV Regel 115-401               xiblen Arbeitsformen, so u.a. mit den
                                                              „Branche Bürobetrieb“, die DGUV             Auswirkungen und Entwicklungen die
                  bei mobiler                                 Information 215-410 „Bildschirm- und        auf die Zusammenarbeit. Constanze
                                                              Büroarbeitsplätze“ und die DGUV             Block dazu: „Die Kommunikation in
                  Arbeit                                      Informationsschrift FBVW-402                Teams über Telefon- und Videokonfe-
                                                              „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in      renzen gehört zum normalen Arbeits-
                  Während Telearbeit der ArbStättV un-        der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“.          alltag. Führungskräfte müssen von
                  terliegt, gilt das für mobile Arbeit je-                                                heute auf morgen ihre Beschäftigten
                  doch nicht. Um mobiles Arbeiten lang-                                                   auf Distanz führen. Diese Verände-
                  fristig erfolgreich zu gestalten, sind                                                  rungen bringen Chancen und Risiken
                  organisatorische und betriebliche Re-       Mobile Arbeits-                             mit sich. Die UVB erarbeitet hierzu
                  gelungen in Form von Dienst- oder                                                       momentan Gestaltungsempfehlungen,
                  Betriebsvereinbarungen notwendig.           bedingungen                                 um den Wandel erfolgreich zu unter-
                  Dazu gehören beispielsweise Festle-                                                     stützen. Ziel ist es, den Betrieben pra-
                  gungen zur Organisation der Arbeit,         Arbeitgeber dürfen bei den regelmäßi-       xisnahe, wissenschaftlich fundierte
                  Kommunikation im Team, Wissens-             gen Unterweisungen zur Arbeitssicher-       Empfehlungen zu geben, wie sie orts-
                  transfer, Datenschutz, Selbst- und Zeit-    heit und zum Gesundheitsschutz die          flexible Zusammenarbeit in Teams si-
                  management, Führung auf Distanz,            spezifischen Gefährdungen des mobi-         cher und gesund gestalten können.
                  Arbeitszeit und Erreichbarkeit. Eine lei-   len Arbeitens nicht außer Acht lassen.
                  stungsfähige gesicherte Internetver-        Die Unterweisung zielt darauf ab, die
                  bindung ist ebenso Voraussetzung.           Eigenverantwortung der Beschäftigten        Unter www.uv-bund-bahn.de/ar-
                                                              zu stärken. Hilfreich ist es festzulegen,   beitshilfen finden Sie weitere Infor-
                  Um unterwegs oder im Homeoffice si-         unter welchen Arbeitsbedingungen            mationen und Hilfsmittel der UVB
                  cher und gesund zu arbeiten, sind ge-       und Umgebungsfaktoren mobile Arbeit         zum Thema Bildschirmarbeitsplätze:
                  eignete ergonomisch gestaltete Ar-          erlaubt ist und wann sie nicht ausge-
                  beitsmittel notwendig. Arbeitgeber          übt werden soll.                            • Prüfliste für Büro- und Bildschirm-
                  sollten bei der Auswahl und Bereitstel-                                                   arbeitsplätze zur Beurteilung von
                  lung der Arbeitsmittel berücksichtigen,     Sofern vorhanden, sollten Beschäftigte        Telearbeitsplätzen
                  dass die Beschäftigten verschiedenar-       für das Arbeiten am Notebook im             • Prüfliste für mobiles Arbeiten
                  tige Tätigkeiten an unterschiedlichen       Homeoffice einen separaten Bild-            • UVB-Fachinformation „Telearbeit
                  Orten erledigen. Anforderungen an           schirm sowie eine externe Tastatur            und mobiles Arbeiten“
                  tragbare Bildschirmgeräte für die orts-     und eine Maus nutzen. Damit ist ein         • SafetyCard für Telearbeitsplätze
                  veränderliche Verwendung an Arbeits-        ergonomischeres Arbeiten möglich,             (Uni Wuppertal)
                  plätzen sind im Anhang 6.4 der ArbStättV    wenn beispielsweise der Küchentisch
                  geregelt.                                   als vorübergehender Arbeitsplatz her-       Quelle:
                                                              halten muss. Für entspanntes Sehen          aus „UVB.dialog“ 4-2020
                  Je nach Einsatz und Verwendung von          sollte der Monitor nicht zu hoch ste-
                  Notebooks sind spezielle Anforde-           hen und so weit nach hinten geneigt
                  rungen an das Notebook-Zubehör wie          sein, dass der Blick senkrecht auf den
                  Maus, Kopfhörer und Drucker zu stel-        Bildschirm trifft.
                  len. Geeignet sind ergonomische, an
                  die Handgröße angepasste Mäuse              Arbeiten mit Notebook von unterwegs
                  oder Kopfhörer mit integriertem Laut-       und von zu Hause aus ist mittlerweile
                  stärkeregler. Passende Rucksäcke            genauso Alltag geworden wie die
                  oder Rollkoffer ermöglichen einen rü-       Kommunikation über Telefon- und
                  ckengerechten Transport der Note-           Videokonferenzen. Dies wird auch in
                  books. Kleine mobile Endgeräte wie          Zukunft für viele so bleiben.
                  Netbooks, Subnotebooks oder Tablet-
                  PCs sind aufgrund der kleinen Bild-         Arbeitgeber, die das Homeoffice lang-
                  schirmanzeigen und Tastaturen für           fristig nutzen wollen, sollten im eige-
                  länger andauernde Schreibtätigkeiten        nen Interesse Vorkehrungen treffen,
                  nicht empfehlenswert.                       um die Sicherheit und Gesundheit der
                                                              Beschäftigten zu erhalten. Wird das
                                                              mobile Arbeiten nicht nur zeitweilig,
                                                              sondern langfristig im häuslichen
                                                              Bereich ausgeübt, stellt sich die Fra-
                                                              ge, ob es sich um Telearbeitsplätze im
                                                              Sinne der ArbStättV handelt.

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                                                                                                                            Prävention

         Gefährdungsbeurteilung auch für
          mobile Arbeitsplätze notwendig
      Wie kann die Arbeit im Homeoffice möglichst gesund gestaltet werden?
      Andreas Stephan, Leiter des Sachgebietes Büro der Deutschen Gesetzlichen
      Unfallversicherung (DGUV), gibt Tipps für Arbeitgeber und Beschäftigte.
      Unter dem Begriff Homeoffice wer-      den und muskuläre Verspannungen              In Zukunft werden voraussichtlich
      den gerade verschiedene Arbeits-       sein und durch Bewegungsmangel er-           mehr Menschen häufiger im Home-
      formen vermischt? Es gibt den fest     höht sich das Risiko für Erkrankungen        office arbeiten. Welche Arbeits-
      eingerichteten Arbeitsplatz zu Hau-    wie Übergewicht, Bluthochdruck oder          schutzstandards müssen dabei
      se, die so genannte Telearbeit, und    Diabetes. Im Rahmen einer Gefähr-            Berücksichtigung finden?
      das mobile Arbeiten. Wo liegen die     dungsbeurteilung müssen Arbeitge-
      Unterschiede?                          bende die mit der Tätigkeit im Home-         Stephan: Das Thema ist in der politi-
                                                                                          schen Diskussion, das zeigt ja auch
      Stephan: Bei einem Telearbeitsplatz                                                 ein Gesetzentwurf des Bundesarbeits-
      handelt es sich um einen fest einge-                                                ministeriums. Welche grundlegenden
      richteten Bildschirmarbeitsplatz im                                                     Bedingungen an einem Arbeits-
      häuslichen Umfeld. Der Arbeit-                                                            platz im Homeoffice erfüllt sein
      geber ist für die Einrichtung                                                               sollten, haben wir in unserer
      dieses Arbeitsplatzes verant-                                                                 aktuellen Broschüre „Arbei-
      wortlich. Grundlage dafür                                                                      ten im Homeoffice – nicht
      sind die Regelungen der                                                                          nur in der Zeit der SARS-
      Arbeitsstättenverordnung.                                                                         CoV-2-Epidemie“ zusam-
      Idealerweise sollte ein                                                                           mengefasst
      Telearbeitsplatz ver-                                                                              (http://publikationen.
      gleichbar eingerichtet                                                                             dguv.de, Suche: 21569).
      sein wie ein Bildschirm-
      arbeitsplatz im Unterneh-
      men. Für die mobile Ar-
      beit gilt die Arbeitsstätten-
      verordnung nicht. Aber
      natürlich müssen die Rege-
      lungen des Arbeitszeitge-
      setzes und des Arbeitsschutz-
      gesetzes beachtet werden. Das
      heißt zum Beispiel, auch für mobile
      Arbeitsplätze muss eine Gefährdungs-
      beurteilung gemacht werden.

      In der Arbeitsschutzregel der Bun-     office verbundenen Gefährdungen er-
      desregierung heißt es: "Homeoffice     mitteln. Danach sind Maßnahmen fest-
      ist eine Form des mobilen Arbei-       zulegen, um diese Gefährdungen zu
      tens. Sie ermöglicht es Beschäftig-    minimieren oder im besten Fall gänz-
      ten, nach vorheriger Abstimmung        lich zu beseitigen. Bei der Umsetzung
      mit dem Arbeitgeber zeitweilig im      der Maßnahmen im Homeoffice ist es
      Privatbereich (…) für den Arbeit-      unbedingt erforderlich, die Beschäftig-
      geber tätig zu sein." Diese Phase      ten zu beteiligen, da die Tätigkeit in ih-
      hält jetzt schon lange an. Was be-     rem Privatbereich ausgeübt wird. Viele
      deutet das für die Prävention?         hilfreiche Informationen und Hinweise        Aktuell arbeiten die meisten Be-
                                             zum Homeoffice bietet die neugestal-         schäftigten mobil im Homeoffice.
      Stephan: Gerade über längere Zeit-     tete Themenseite der VBG                     Der Arbeitgeber hat hier keine mit
      räume hinweg kann es durch ungün-      (www.vbg.de/homeoffice).                     dem Telearbeitsplatz vergleichbaren
      stige ergonomische Arbeitsbeding-                                                   Pflichten was den Arbeitsschutz an-
      ungen und Bewegungsmangel zu                                                        geht. Wie kann er trotzdem gesunde
      Beschwerden kommen. Die Folgen                                                      und sichere Bedingungen für mobile
      können zum Beispiel Rückenbeschwer-                                                 Arbeit unterstützen?

      Sicherheitsforum     1 . 2021                                                                                                  9
Forum Sicherheit s - Unfallkasse Sachsen-Anhalt
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        Prävention

                  Stephan: Arbeitgebende können ihre       tik ansprechen und ihre Führungskräf-      wählen, der in der Höhe zum Arbeits-
                  Beschäftigten im Homeoffice auf viel-    te unterstützen im Umgang mit der          tisch passt. Hinweise dazu geben wir
                  fältige Weise unterstützen: Es beginnt   neuen Situation. Ziel sollte sein, ein     auch in unserer Broschüre „Arbeiten
                  bei der Schaffung guter Vorausset-       neues Verständnis der Führungsaufga-       im Homeoffice“ (s. S. 9).
                  zungen z. B. den technischen Beding-     be zu etablieren. Es geht nicht mehr
                  ungen. Dann sollten gemeinsam klare      darum, bei Problemen direkt mit neu-       Was passiert, wenn ich im Home-
                  Regelungen zu Arbeitszeiten, Arbeits-    en Vorschriften und Anweisungen zu         office einen Unfall habe, zum Bei-
                  pausen und Er-                           reagieren, sondern gemeinsam im            spiel über die Kabel des Laptops
                  reichbarkeit                             Team den besten Weg zu finden. Die         falle und mich verletze?
                  festgelegt wer-                          Führungskraft nimmt dabei den Be-
                  den. Auch soll-                          schäftigten gegenüber keine kontrol-       Stephan: Grundsätzlich gilt: Ein Unfall
                  ten Arbeitge-                            lierende Rolle ein, sondern sorgt im       infolge einer versicherten Tätigkeit ist
                  bende Hinweise                           Team für Kooperation und die Koordi-       ein Arbeitsunfall und steht damit unter
                  zur ergonomi-                            nation der jeweiligen Ziele.               dem Schutz der gesetzlichen Unfall-
                  schen Arbeits-                                                                      versicherung. Maßgeblich ist dabei
                  platzgestaltung                          Wie können Beschäftigte sich zu Hau-       nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit,
                  und Nutzung                              se ein gutes Arbeitsumfeld schaffen?       sondern die Frage, ob die Tätigkeit in
                  der Arbeits-                                                                        einem engen Zusammenhang mit den
                  mittel geben                             Stephan: Sie sollten mit der Familie       beruflichen Aufgaben steht – das Bun-
                  (VBG-Info                                vereinbaren, dass sie zu bestimmten        dessozialgericht (BSG) spricht hier von
                  „Gesund arbei-                           Zeiten bei der Arbeit nicht gestört wer-   der Handlungstendenz. Das heißt,die
                  ten am PC“).                             den. Multitasking führt auch zu Hause      zu einem Unfall führende Tätigkeit muss
                                                           zu Belastungen. Das Arbeiten am Kü-        darauf abgezielt haben, betrieblichen
                                                           chentisch sollte keine Dauerlösung         Interessen zu dienen. Diese Abgren-
                  Die Kommunikation von Führungs-          werden. Zumindest sollte unter dem         zung zwischen versicherter und unver-
                  kräften und Beschäftigten im Home-       Tisch eine ausreichende Beinfreiheit       sicherter Tätigkeit ist aber gerade im
                  office verändert sich. Worauf ist zu     zur Verfügung stehen um nicht in einer     Homeoffice nicht ganz einfach. Das ist
                  achten?                                  verdrehten Körperhaltung vor dem Com-      auch der Grund, warum sich das Bun-
                                                           puter zu sitzen. Um die ergonomischen      dessozialgericht bereits mehrfach da-
                  Stephan: Es ist wichtig, dass alle Be-   Bedingungen zu verbessern, sollte er       mit beschäftigt hat.
                  schäftigten in die Kommunikation inte-   oder sie das Notebook mit einer sepa-
                  griert bleiben. Dabei sollte die Kom-    raten Tastatur und Maus verwenden.         Quelle: DGUV
                  munikation nicht auf ein einzelnes       Wichtig ist es auch einen Stuhl auszu-
                  Medium konzentriert werden. Vielmehr
                  sollten Informationen auf verschiede-
                  nen Kanälen ausgetauscht werden.
                  Durch E-Mail, Telefon, Videokonferenz
                  oder Chat sollte ein soziales Umfeld
                  geschaffen werden. Hilfreich ist es
                  auch, die Kommunikation nicht nur auf
                  berufliche Dinge zu beschränken, son-
                  dern auch die „kleinen Kaffeepausen
                  im Büro“ zu ermöglichen – zum Bei-
                  spiel indem man sich zum Kaffee im
                  Chat verabredet.

                  Homeoffice bedeutet Führung auf
                  Distanz. Wie kann das funktionie-
                  ren?

                  Stephan: Führung sollte aktiv an diese
                  Form des flexiblen Arbeitens ange-
                  passt werden. Es muss zwangsläufig
                  ein Wechsel von direkter zu indirekter
                  Steuerung erfolgen. Das kann Führungs-
                  kräfte vor große Herausforderungen
                  stellen. Wenn eine Führungskraft zum
                  Beispiel ihre Hauptaufgabe in der Kon-
                  trolle der Beschäftigten sah, entsteht
                  beim Wechsel zur Führung im Home-
                  office ein unvermeidbarer Konflikt.
                  Unternehmen sollten diese Problema-

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                                                                                                                           Prävention

                                          Mausarm vorbeugen –
                                       Übungen fürs Homeoffice
      „Eine starke und schmerzfreie Hand braucht vielfältige Bewegung, gerade bei
      der Arbeit am Computer. Die Auswirkungen der stereotypen Bewegungen wer-
      den oft unterschätzt und erste Symptome nicht ernst genommen“, sagt Prof.
      Dr. Dieter C. Wirtz, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und
      Unfallchirurgie (DGOU).
          iele arbeiten seit Monaten im Home-   und nur bei längeren Pausen, wie zum      Diese drei Handübungen sollten im
      V   office an provisorischen Arbeits-
      plätzen und plötzlich streikt der Arm:
                                                Beispiel Urlaub, abklingen. Später tre-
                                                ten die Schmerzen auch in Ruhepau-
                                                                                          Homeoffice-Tag nicht fehlen

      Jeder Klick mit der Computermaus          sen und bei geringfügiger Belastung       • Hände schütteln: Beim Schreiben
      verursacht Schmerzen. Sie sind Aus-       auf, z. B. wenn man eine Tasse Kaffee       mehrmals pro Stunde die Hände
      druck einer ständig anhaltenden Be-       hält. Man spricht dann von chronischen      und / oder Arme ausschütteln.
      lastung. Das sogenannte „Repetitive-      Schmerzen. „Bei vielen Patienten liegt    • Hände dehnen: Eine Faust machen,
      Strain-Injury-Syndrom“ (RSI-Syndrom)      jedoch keine Entzündung vor, sondern        dabei den Daumen in die Faust neh-
      bezeichnet verschiedene Beschwer-         durch die chronische Überlastung wird       men. Kurz halten und die Hand dann
      den im Bereich der Arme und Hände.        das Sehnengewebe degeneriert und            wieder öffnen und Finger spreizen.
      Auch der Rückenbereich sowie Nacken       die Kollagenfasern werden geschä-           Übung zehnmal wiederholen.
      und Schulter sind manchmal betroffen.     digt. Bleibt dann zu wenig Zeit für die   • Hände kreisen: Kreisende Bewe-
      Treten die Schmerzen vorrangig im         Regeneration, wird kein Kollagen zum        gungen mit der Hand machen, ab-
      Unterarm auf, so spricht man vom          Ausgleich nachgebildet. Mitunter kann       wechselnd mit gespreizten Fingern
      Mausarm.                                  es jedoch insbesondere im Bereich der       und geballter Faust, dabei mehrfach
                                                Hand zu chronischen Entzündungen            die Richtung wechseln.
      Der Mausarm entsteht durch langes         der Sehnen bzw. Sehnenscheiden
      Arbeiten mit der Computermaus oder        kommen“, sagt Baur.                       Neben regelmäßiger Bewegung hilft
      Tastatur, was zu einer Überlastung                                                  ein ergonomischer Arbeitsplatz, einem
      führt. Immer gleiche sich wiederho-       Um dem Mausarm vorzubeugen, soll-         Mausarm vorzubeugen. So sollte die
      lende Bewegungen der Finger mit ein-      ten bei einem kleinen Büro-Workout        Maus überprüft werden. Eine ergo-
      seitiger Belastung in unnatürlicher       zur Stärkung des Rückens auch Übun-       nomische Tastatur
      Körperhaltung führen schließlich zu       gen für die Hand nicht fehlen. Eine       oder auch
      Schmerzen. Kommt dann noch Stress         stundenlange steife Haltung vor dem       eine
      hinzu, verspannt sich die Hand weiter.    Bildschirm sollte hingegen vermieden
      „Im Homeoffice leidet nicht nur der       werden.
      Rücken, sondern wir beobachten auch
      eine Zunahme von Hand- und Arm-
      beschwerden“, sagt Dr. Eva-Maria
      Baur, Präsidentin der selbst-
      ständigen DGOU-Sektion
      Deutsche Gesellschaft für
      Handchirurgie (DGH).

      Die Beschwerden äußern
      sich zuerst als leichtes
      Kribbeln bzw. Kraftverlust
      in Hand und Unterarm,
      anfangs nur zur spüren
      während der Arbeit mit
      der Computermaus und
      der Tastatur. Nach meh-
      reren Monaten oder
      Jahren Computer-
      tätigkeit entwickeln sich
      Schmerzen, die trotz
      Entlastung anhalten

      Sicherheitsforum      1 . 2021                                                                                               11
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        Prävention

                  Handauflage vor der Tastatur können
                  dafür sorgen, dass die Hand entlastet
                  wird. Aber auch eine gute Sitzhaltung
                  trägt zur Entlastung des Arms bei.
                  Hilfreich ist ein Bürostuhl mit höhen-
                  verstellbaren Armlehnen. Gleichzeitig
                  sollte auf die Höhe des Bildschirms
                  geachtet werden, damit der Nacken-
                  und Schulterbereich entspannt bleibt.

                  Im Homeoffice wird häufig am Laptop
                  gearbeitet, was die schlechte Sitz-
                  haltung noch verstärkt. Denn ist die
                  Tastatur auf der richtigen Höhe, ist der
                  Bildschirm zu niedrig oder aber der
                  Bildschirm ist auf der richtigen Höhe,
                  dann ist die Tastatur zu hoch. Bei län-
                  ger andauernder Tätigkeit mit dem
                  Laptop empfiehlt es sich deshalb, eine
                  externe Tastatur und Maus zu verwen-
                  den. Der Laptop sollte dann für einen
                  geraden Rücken erhöht positioniert
                  werden. Noch besser ist die zusätzli-
                  che Verwendung eines extra Monitors.

                  Quelle: Deutsche Gesellschaft für
                  Orthopädie und Unfallchirurgie
                  (DGOU)

        Unfallverhütungsvorschrift „Über-
        fallprävention“ (DGUV Vorschrift 25)
        Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Überfallprävention“ wendet sich an
        Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Spielstätten, Verkaufs-
        stellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in Zuständigkeit
        der Unfallkasse Sachsen-Anhalt. Sie ersetzt die beiden alten UVV’en „Kassen“
        und „Spielstätten“ aufgrund ähnlicher Schutzziele in beiden Branchen.
                     ine Überprüfung der UVV’en „Kas-        prävention“ geändert und um den Be-     nanzdienstleistungs- und Zahlungs-
                  E  sen“ (DGUV Vorschrift 25 / 26) und
                 „Spielstätten“ (DGUV Vorschrift 20) er-
                                                             reich Verkaufsstellen im Einzelhandel
                                                             erweitert. Mit einem Beschluss des
                                                                                                     institute, Spielstätten, Verkaufsstellen
                                                                                                     sowie Kassen und Zahlstellen der öf-
                 gab vor einigen Jahren einen Bedarf         Grundsatzausschusses Prävention         fentlichen Hand, in denen Umgang mit
                 zur Überarbeitung beider Vorschriften       des DGUV-Vorstandes wurde der Gel-      Bargeld und sonstigen Zahlungsmit-
                 auf der Basis des § 15 SGB VII. Auf-        tungsbereich nochmalig auf Kassen       teln oder Zugriff auf Wertsachen be-
                 grund ähnlicher Schutzziele und Ge-         und Zahlstellen der öffentlichen Hand   steht.
                 fährdungen in beiden Branchen sollten       erweitert.
                 diese beiden Vorschriften ursprünglich                                              Aufgrund des sehr umfassenden Gel-
                 zu einer UVV „Kreditinstitute und                                                   tungsbereiches der UVV sind die in
                 Spielstätten“ zusammengeführt, über-        Geltungsbereich                         den enthaltenen Paragrafen formulier-
                 arbeitet, dem aktuellen Stand der                                                   ten Schutzziele relativ allgemein ge-
                 Technik angepasst und weiterentwik-         Während die außer Kraft gesetzte UVV    halten. Zur Konkretisierung der UVV
                 kelt werden. Auf ausdrücklichen             „Kassen“ lediglich für Kredit- und      „Überfallprävention“ wurden deshalb
                 Wunsch des Bundesministeriums für           Geldwechselinstitute galt, erstreckt    insgesamt vier ergänzende Regeln er-
                 Arbeit und Soziales wurde der Titel der     sich der Geltungsbereich der UVV        arbeitet, für jeden Teil des Geltungs-
                 neu zu erarbeitenden UVV in „Überfall-      „Überfallprävention“ auf Kredit-, Fi-   bereiches eine. Darunter die für den

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                                                                                                                             Prävention

      öffentlichen Bereich wesentlichen Re-      erst nach einer zweijährigen Übergangs-   dabei an die UVV „Überfallprävention“
      geln „Überfallprävention in Kreditinsti-   zeit zum 1. April 2023 umgesetzt sein.    sowie die Regel „Überfallprävention in
      tuten“ (DGUV Regel 115-003) und            Abschnitt VIII der UVV trifft eine Aus-   Kreditinstituten“ angepasst werden. In
      „Überfallprävention in Kassen und          sage zum Inkraftsetzungszeitpunkt.        Bezug auf einzelne konkrete Sachver-
      Zahlstellen der öffentlichen Hand“                                                   halte werden in der ergänzenden Re-
      (DGUV Regel 115-005).                                                                gel durchaus passende Erläuterungen
                                                 Kreditinstitute                           fehlen. Ob diese möglicherweise zu ei-
                                                                                           nem späteren Zeitpunkt durch speziel-
      Inhalte                                    Für die Sparkassen in Sachsen-Anhalt      le „Factsheets“ oder „Fachbereichs-In-
                                                 sind die Anforderungen der UVV „Über-     formationen“ zum jeweiligen Sachver-
      Der Abschnitt I der UVV „Überfallprä-      fallprävention“ nichts Neues, da diese    halt ergänzt werden, ist derzeit noch
      vention“ enthält den Geltungsbereich       im Wesentlichen bereits Bestandteil       unklar. Es wird deshalb dringend emp-
      und die Erläuterung verschiedener ver-     der alten UVV „Kassen“ waren. Details     fohlen, die auf die alte UVV „Kassen“
      wendeter Begriffe. Abschnitt II befasst    zur Umsetzung derselben sind nun-         bezogenen DGUV Informationen „Kre-
      sich mit einzuhaltenden Grundpflichten.    mehr in der die UVV konkretisierenden     dit- und Finanzdienstleistungsinstitu-
      Hierbei geht es um allgemeine Grund-
      sätze, die Beurteilung der Arbeitsbe-
      dingungen zur Prävention von Überfäl-
      len, die Gestaltung der Betriebsstätte,
      die Alarmierung, die Aufzeichnung von
      Überfällen, Betriebsanweisungen und
      die Unterweisung der Mitarbeiter. Ab-
      schnitt III enthält Anforderungen zum
      Umgang mit Bargeld, wie die Ausga-
      be, die Annahme, die Verwahrung, die
      Bearbeitung und den Transport von
      Banknoten, den Umgang mit Münzen
      sowie die Versorgung von Automaten
      mit Banknoten.

      Der Abschnitt IV enthält besondere Be-
      stimmungen für die sonstigen Zah-
      lungsmittel und Wertsachen. Abschnitt
      V der UVV ist mit dem Begriff sonstige
      Anforderungen überschrieben. Es geht
      um notwendige Kennzeichnungen, die
      Betreuung von Überfallbetroffenen, die
      Instandhaltung und Prüfung von Sicher-
      heitseinrichtungen und den Umgang
      mit Mängeln und Störungen. Im Ab-
      schnitt VI werden Angaben zu Ord-
      nungswidrigkeiten gemacht. Konkret
      wird aufgeführt, welche Nichteinhaltung
      von Anforderungen aus einzelnen Pa-
      ragrafen der UVV eine Ordnungswi-
      drigkeit darstellen, die entsprechend      Regel „Überfallprävention in Kredit-      te“ (215-611, 215-612, 215-613) noch
      geahndet werden kann.                      instituten“ (DGUV Regel 115-003) ent-     für einige Zeit aufzubewahren und bei
                                                 halten. Zu jedem Paragrafenabschnitt      Bedarf für Auslegungsfragen heranzu-
      Im Abschnitt VII der UVV wird im § 24      im UVV-Text finden sich hier mehr oder    ziehen.
      ausgeführt, dass die UVV „Kassen“          weniger ausführliche Erläuterungen. In
      (DGUV Vorschrift 26) vom November          den Regeltext sind Inhalte der drei
      1987 in der Fassung vom Januar 1997        DGUV Informationen „Kredit- und           Kassen und
      außer Kraft gesetzt wird. Der § 25 ent-    Finanzdienstleistungsinstitute“ (DGUV
      hält Übergangsbestimmungen für den         Information 611 bis 613) eingeflossen.    Zahlstellen
      Bereich der Kassen und Zahlstellen
      der öffentlichen Hand. Die Anforde-        Laut Auskunft aus dem zuständigen         Für das Land Sachsen-Anhalt sowie
      rungen aus einzelnen hier aufgeführten     Sachgebiet der DGUV ist zum gegen-        die kommunalen und weiteren Mitglie-
      Paragrafen der UVV „Überfallpräven-        wärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen,      der der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
      tion“ müssen für diesen Bereich, ab-       dass die drei genannten DGUV Infor-       sind die Anforderungen der UVV
      hängig von den jeweils vorhandenen         mationen „Kredit- und Finanzdienst-       „Überfallprävention“ dagegen relativ
      Bedingungen der Betriebsstätte, ggf.       leistungsinstitute“ überarbeitet und      neu. Konkrete Anforderungen an kom-

      Sicherheitsforum      1 . 2021                                                                                                 13
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                                                                                                     die notwendigen Maßnahmen ermit-
                                                                                                     teln und zeitnah umsetzen. Dafür not-
                                                                                                     wendige Konkretisierungen und Erläu-
                                                                                                     terungen zur UVV enthält die neue Re-
                                                                                                     gel „Überfallprävention in Kassen und
                                                                                                     Zahlstellen der öffentlichen Hand“
                                                                                                     (DGUV Regel 115-005).

                                                                                                     Die neue Unfallverhütungsvorschrift
                                                                                                     (UVV) „Überfallprävention“ (DGUV
                                                                                                     Vorschrift 25) wurde am 1. Februar
                                                                                                     2021 im Internetauftritt der Unfallkas-
                                                                                                     se Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
                                                                                                     Sie trat für die Mitglieder der Unfall-
                                                                                                     kasse Sachsen-Anhalt zum 1. April
                                                                                                     2021 in Kraft (s. S. 22).

                                                                                                     Die UVV sowie die sie ergänzenden
                                                                                                     Regeln „Überfallprävention in Kredit-
                                                                                                     instituten“ (DGUV Regel 115-003)
                                                                                                     und „Überfallprävention in Kassen
                                                                                                     und Zahlstellen der öffentlichen
                                                                                                     Hand“ (DGUV Regel 115-005) stehen
                                                                                                     als Druckexemplare zur Verfügung
                                                                                                     und können bei Bedarf abgefordert
                                                                                                     werden (Tel. 03923 751148, praeven-
                  munale Kassen waren bislang lediglich     Nunmehr werden alle Kassen und Zahl-     tion@ukst.de). Sie stehen darüber
                  in einem entsprechenden Artikel in der    stellen der öffentlichen Hand vom Gel-   hinaus auf der Homepage der Unfall-
                  Ausgabe 3/2010 des „Sicherheitsfo-        tungsbereich der UVV „Überfallpräven-    kasse als PDF zum Download zur
                  rums“, dem Mitteilungsblatt der Unfall-   tion“ erfasst. Die Betreiber derselben   Verfügung (www.ukst.de, Prävention,
                  kasse, formuliert. Aufgrund des einge-    müssen sich den Anforderungen der        Regelwerk & Vorschriften).
                  schränkten Geltungsbereiches sollte       UVV stellen, dazu eine Bestandsauf-
                  dabei die UVV „Kassen“ lediglich als      nahme durchführen und anhand einer
                  Anhaltpunkt für die Festlegung erfor-     Aktualisierung der Gefährdungsbeur-      Rainer Kutzinski
                  derlicher Maßnahmen dienen.               teilung für ihre Kasse oder Zahlstelle

        Neue Unfallverhütungsvorschrift
        „Bauarbeiten“ ab 2021
        Zum 1. Januar dieses Jahres trat die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
        „Bauarbeiten“ der Unfallkasse Sachsen-Anhalt in Kraft. Mit den dort formulier-
        ten Pflichten wendet sie sich an alle Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse,
        die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen tragen.
        Die ergänzende gleichnamige Regel untersetzt die Paragrafen und Absätze der
        neuen UVV mit praxisrelevanten Hinweisen.
                      ie neue Unfallverhütungsvorschrift    Kraft und ersetzt die alte UVV „Bau-     der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
                  D   „Bauarbeiten“ (DGUV-Vorschrift
                 38) wurde am 1. Februar 2021 im In-
                                                            arbeiten“ aus dem Jahr 1997.             sicherung (DGUV), den Sozialpartnern
                                                                                                     Bau und staatlichen Stellen entstan-
                 ternetauftritt der Unfallkasse Sachsen-    Die neue UVV „Bauarbeiten“ ist in ei-    den. Sie wurde neu strukturiert, inhalt-
                 Anhalt bekannt gemacht (s. S. 27). Sie     nem intensiven Prozess unter Beteili-    lich grundlegend überarbeitet und an
                 trat für die Mitglieder der Unfallkasse    gung von Experten der Berufsgenos-       das staatliche Vorschriften- und Re-
                 Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2021 in       senschaft der Bauwirtschaft (BG BAU),    gelwerk angepasst. Neu ist der aus-

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      drückliche Hinweis, dass auch Solo-      hält die UVV bußgeldbewehrte Rege-         UVV-Texte unmittelbar über den zuge-
      Selbstständige und Bauherren, die in     lungen zu Leitung und Aufsicht, Stand-     hörigen Erläuterungen ist zudem eine
      Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bau-     sicherheit und Tragfähigkeit von bauli-    optimale Übersichtlichkeit garantiert.
      arbeiten ausführen und sich dabei        chen Anlagen, Sicherungsmaßnahmen
      durch Bauhelfer unterstützen lassen,     gegen Absturz, bauspezifische Vor-         Von der UVV „Bauarbeiten“ (DGUV
      in den Pflichtenkreis einbezogen sind.   gaben für Verkehrswege, Arbeitsplätze      Vorschrift 38) sowie der Regel „Bau-
                                               und -verfahren.                            arbeiten“ (DGUV Regel 101-038) kön-
      Die Unfallverhütungsvorschrift wurde                                                nen bei der Unfallkasse Druckexem-
      erheblich gestrafft und auf nur 13       Zur Erläuterung der Inhalte der neuen      plare angefordert werden (Telefon
      Paragrafen bzw. Kernbereiche redu-       UVV „Bauarbeiten“ wurde eine ergän-        03923 751-148, praevention@ukst.de)
      ziert. Zu den wichtigsten Themen ge-     zende Regel „Bauarbeiten“ (DGUV            abgefordert werden. Beide Materialien
      hören dabei die Standsicherheit und      Regel 101-038) erarbeitet und veröf-       stehen aber auch als PDF zum Down-
      Tragfähigkeit, bestehende Anlagen        fentlicht. Sie erläutert die einzelnen     load auf der Homepage der Unfall-
      und Verkehrsgefahren, der Betrieb von    Regelungen der neuen UVV und bietet        kasse zur Verfügung (www.ukst.de,
      selbstfahrenden Arbeitsmitteln und       damit Unternehmern sowie allen Akteu-      Prävention, Regelwerk & Vorschriften).
      Fahrzeugen auf Baustellen, das The-      ren, die Verantwortung für die Sicher-
      ma Absturz oder auch die Gefahr          heit und Gesundheit auf Baustellen         Rainer Kutzinski
      durch herabfallende Gegenstände.         tragen, eine zentrale Hilfestellung bei
                                               der Erfüllung der in der Vorschrift for-
      Die bauspezifischen bußgeldbewehr-       mulierten Pflichten. Die Paragrafen
      ten Regelungen wurden auf die we-        und Absätze der neuen DGUV Vor-
      sentlichen beschränkt. Entsprechend      schrift 38 werden dazu einzeln mit
      der besonderen Gefährdung und dem        praxisrelevanten Hinweisen untersetzt.
      Unfallgeschehen bei Bauarbeiten ent-     Durch den Abdruck der jeweiligen

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        Öffentliche Bekanntmachung

        13. Änderung der Satzung der
        Unfallkasse Sachsen-Anhalt
        Hiermit wird die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-An-
        halt am 15. Dezember 2020 beschlossene und gemäß § 114 Abs. 2 SGB VII i.V.m. §
        34 Abs. 1 SGB IV vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Lan-
        des Sachsen-Anhalt am 05.01.2021 genehmigte 13. Änderung der Satzung der
        Unfallkasse Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. Sie trat zum
        01.01.2021 in Kraft.

                       13. Änderung der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

                                                                      Artikel 1
                    Die Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 09.12.1997, i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.02.1998 (Anlage
                    zur Bekanntmachung des MS vom 22.01.1998, MBl. LSA S. 365), zuletzt geändert durch die 12. Änderung der
                    Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 08.05.2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2019
                    (Anlage zur Bekanntmachung des MS vom 26.06.2019, MBl. LSA S. 271 ff.) wird wie folgt geändert:

                        1.   § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

                             a)   2In Nummer 11 lit. b) wird nach der Klammer am Ende das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“
                                  ersetzt.

                             b)   Nach Nummer 11 lit. b) wird ein neuer lit. c) mit folgender Fassung angefügt:
                                  „auf Kosten der Unfallkasse an Präventionsmaßnahmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15d, 132, 136 Abs.
                                  3 Nr. 2 SGB VII).“

                        2.   § 24 wird wie folgt geändert:

                             a)   In Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Beitrages“ durch die Angabe „Beitragssatzes“ ersetzt.

                             b)   Absatz 5 erhält folgende Fassung:
                                  „Die Umlagegruppe KL wird im Beitragsjahr nach der durch die Zahl 1000 dividierten Summe der ge
                                  meldeten Arbeitsstunden des Vorjahres veranlagt. Zu berücksichtigen sind alle entgeltlich oder unent-
                                  geltlich für das Unternehmen Tätige. Ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten.“

                                                                      Artikel 2
                        Artikel 1 tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

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        5. Änderung der Dienstordnung für
         die Angestellten der Unfallkasse
                          Sachsen-Anhalt
      Hiermit wird die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-An-
      halt am 15. Dezember 2020 beschlossene und gemäß § 147 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
      und § 144 SGB VII vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des
      Landes Sachsen-Anhalt am 05.01.2021 genehmigte 5. Änderung der Dienstord-
      nung für die Angestellten der Unfallkasse Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt
      gemacht. Sie trat zum 01.01.2021 in Kraft.

                            5. Änderung der Dienstordnung
                 für die Angestellten der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
        Die Dienstordnung für die Angestellten der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 19.02.1998, zuletzt geändert durch die
        4. Änderung der Dienstordnung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 08.05.2019, wird wie folgt geändert:

                                                           Artikel 1
        Der Stellenplan wird wie folgt geändert:

           1.    in der Überschrift wird die Datumsangabe „01.06.2019“ durch die Datumsangabe „01.01.2021“ ersetzt.
           2.    In der tabellarischen Übersicht wird unter I. Geschäftsführung in der Spalte Besoldungsgruppe in der 1.
                 Zeile die Angabe „B 2“ durch die Angabe „B 3“ und in der 2. Zeile die Angabe „A 16“ durch die Angabe „B
                 2“ ersetzt.
           3.    In der Fußnote 1) wird Absatz 1 gestrichen; der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.
           4.    In der Fußnote 3) werden das Wort „Tarif-Angestellten“ durch das Wort „Tarifbeschäftigten“ und das Wort
                 „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.

                                                           Artikel 2
           Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.

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        Öffentliche Bekanntmachung

        Prüfungsordnung der Unfallkasse
        Sachsen-Anhalt für Aufsichts-
        personen vom 15.12.2020
        Hiermit wird die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-An-
        halt am 15. Dezember 2020 beschlossene und gemäß § 18 Abs. 2 SGB VII vom
        Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
        am 12.01.2021 genehmigte „Prüfungsordnung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
        für Aufsichtspersonen vom 15.12.2020“ öffentlich bekannt gemacht.
        Sie trat zum 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die „Prüfungsordnung der Un-
        fallkasse Sachsen-Anhalt für Aufsichtspersonen vom 24.11.2015“.

                                                                             Präambel

                                                                             Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen
                                         Prüfungsordnung                     Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson
                                                                             (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit
                                                                             Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
                                   der Unfallkasse Sachsen-Anhalt            (SGB VII)). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung.
                                                                             Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des
                                       für Aufsichtspersonen                 Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und
                                                                             Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 12.01.2021 die Prüfungsordnung genehmigt.
                                              vom 15.12 2020

                                                                    1 / 14                                                                                           2 / 14

        18                                                                                                                 Sicherheitsforum                             1 . 2021
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                                                                                                                                                                      Öffentliche Bekanntmachung

             Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                 I.         Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
             I. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

               § 1 Zulassung zur Prüfung                                                                                                                       §1
               § 2 Vorbildung                                                                                                                         Zulassung zur Prüfung

               § 3 Vorbereitungszeit                                                                             (1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
               § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung                                                                    a) eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),

             II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle                                                                    b) vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese
                                                                                                                          erfolgreich abgeleistet hat (§ 3),
               § 5 Prüfungsausschuss                                                                                   c) die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).
               § 6 Ausschluss von der Mitwirkung                                                                 (2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer bei einem anderen Unfallversicherungs-
               § 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle                                                    träger eine Prüfung abschließend nicht bestanden hat.

             III. Durchführung der Prüfung                                                                                                                      §2
                                                                                                                                                             Vorbildung
               § 8 Gegenstand der Prüfung
                                                                                                                 (1) Die Vorbildung erfüllt, wer
               § 9 Gliederung der Prüfung
               § 10 Schriftlicher Prüfungsteil                                                                         a) ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen
                                                                                                                          oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften,
               § 11 Praktischer Prüfungsteil                                                                              Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden
               § 12 Mündlicher Prüfungsteil                                                                               Fachrichtung besitzt
               § 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils                                    und
               § 14 Täuschungshandlungen und Störungen                                                                 b) über praktische betriebliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
               § 15 Verhinderung; Rücktritt; Versäumnis
                                                                                                                            1. die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die eine
               § 16 Mutterschutz                                                                                               Vorbildung nach Abs. 1 a) voraussetzt, erworben wurden und
               § 17 Nachteilsausgleich
                                                                                                                            2. die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.
             IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung
                                                                                                                       Die praktischen betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse nach Abs. 1 b) können auch
               § 18 Prüfungsergebnis                                                                                   im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.
               § 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis
                                                                                                                 (2) Die in Abs. 1 a) geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte
               § 20 Wiederholung von Prüfungsteilen                                                                  Abschlüsse, die in Abs. 1 b) geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die
                                                                                                                     Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Erfahrungen und
             V. Schlussbestimmungen                                                                                  Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

               § 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen
                                                                                                                                                                §3
               § 22 Widerspruch                                                                                                                          Vorbereitungszeit
               § 23 Prüfungsgebühr
                                                                                                                 (1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen
               § 24 Inkrafttreten                                                                                    Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der
               § 25 Übergangsregelung                                                                                Aufsichtsperson entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit
                                                                                                                     Hochschulqualifikation erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

                                                                                                        3 / 14                                                                                               4 / 14

                 •   Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen
                     Überwachungs- und Beratungsauftrages auch unter Berücksichtigung der
                     branchenspezifischen Besonderheiten sowie des technologischen, wirtschaftlichen             II.        Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle
                     und gesellschaftlichen Wandels.
                 •   Fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention.                                                                                §5
                 •   Kenntnisse über die Präventionsaufgaben und -leistungen der gesetzlichen                                                           Prüfungsausschuss
                     Unfallversicherung sowie der anderen Sozialleistungsträger und ihre Bedeutung für
                     den Überwachungs- und Beratungsauftrag.                                                     (1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen
                                                                                                                     Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach
                 •   Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers.                 dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4
                 •   Kenntnisse in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung                 Abs. 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.
                     und ihre Zusammenhänge mit der Prävention.
                                                                                                                 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
                 •   Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.
                                                                                                                       a)    einer Person, die den Vorsitz hat,
             (2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre und soll nicht länger als drei Jahre
                                                                                                                       b)    einer Leitung des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines
                dauern. In dieser Zeit sollen in der Regel mindestens 50 Besichtigungen von der AP i. V.
                                                                                                                             Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit
                selbstständig durchgeführt werden.
                                                                                                                             jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung,
             (3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung                   c)    einer Geschäftsführung eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der
                 des Vorsitzes des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn                            Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer
                 die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Abs. 1 nachweisen kann.                                         Stellung.

             (4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre            (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben unbeschadet bestehender
                 Tätigkeiten zu führen.                                                                              Informationspflichten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten
                                                                                                                     außerhalb des Prüfungsausschusses zu wahren.

                                                        §4                                                       (4) Für den Vorsitz werden für den Fall der Verhinderung ständige Vertretungen berufen. Im
                                         Antrag auf Zulassung zur Prüfung                                            Fall der Verhinderung muss der Grund der Verhinderung nicht nachgewiesen werden.

             (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den                              (5) Der Vorsitz und dessen ständige Vertretungen werden vom Vorstand der DGUV
                 Unfallversicherungsträger an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten, der über               berufen.
                 die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag soll zeitlich so gestellt werden, dass
                 die Prüfung mit Ablauf der Vorbereitungszeit erfolgen kann, jedoch nicht früher als sechs       (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der DGUV auf Vorschlag des
                 Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit.                                                            Vorsitzes des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt
                                                                                                                     und für jede Prüfung von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von
             (2) Dem Antrag sind beizufügen                                                                          Personen nach Abs. 2 b) und c) benannt.

                 1. ein tabellarischer Lebenslauf,                                                               (7) Im Verhinderungsfall von Mitgliedern des Prüfungsausschusses entscheidet der Vorsitz
                                                                                                                     des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.
                 2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),
                 3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3),              (8) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 beträgt sechs Jahre.
                                                                                                                     Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt.
                 4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die                      Wiederberufungen sind möglich.
                    schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 10 Abs.
                    1).                                                                                          (9) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

                                                                                                                 (10) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

                                                                                                                 (11) Die Kosten für die Tätigkeit als prüfende Person trägt grundsätzlich die Stelle, die diese
                                                                                                                      Person stellt.

                                                                                                        5 / 14                                                                                               6 / 14

      Sicherheitsforum                     1 . 2021                                                                                                                                                                   19
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