GEMEINDE ANZEIGER Nr. 27 108. Jahrgang 2.7.2020 - Gemeinde Malsch
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GEMEINDE ANZEIGER Nr. 27 • 108. Jahrgang • 2.7.2020 mit Amtsblatt der Gemeinde Malsch Einzelpreis 0,80 € · Bezugspreis monatlich 3,15 € Druck und Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Telefon 07246 922828 • Telefax 07246 922879 Internet: www.druckerei-stark.de • E-Mail: anzeiger@druckerei-stark.de Mit liebenswerten Alpakas unterwegs Schon vor Antritt der gebuchten Alpaka-Trek- king-Tour gab es eine überaus informative Begegnung auf dem Gelände des Landwirt- schaftsbetrieb Merkel in Waldprechtsweier. Dominik Merkel und seine Frau Cathleen waren frisch vermählt aus den Flitterwochen zurück und erzählten viel über die Tiere und den Betrieb, der insgesamt in Waldprechts- weier, Malsch und Freiolsheim ca. 30 Hektar Wiesenfläche nach ökologischen Standards nachhaltig bewirtschaftet. Oberste Priorität hat bei allem das Wohl der Tiere. Die Brüder Simon und Dominik Merkel began- nen die Weidetierhaltung 2008 mit zwei Hin- terwälder Kühen, einer vom Aussterben be- drohten heimischen Nutztierrasse aus dem hinteren Schwarzwald. Durch eigene Züch- tung und Nachkauf sind es heute bereits 36 Rinder. Auf der Weide stehen zwei Offenlauf- ställe, ein Stall aus Holz und Stahl für 60 Rinder wird gebaut. Bei Mutterkuh-Haltung ist die Milch nur für Kälber bestimmt und erst im Alter von 24 bis 28 Monaten werden die Rinder zur Fleisch- und Wurstproduktion, so ruhig und stressfrei wie möglich, selbst zum Schlacht- betrieb gefahren. Der mobile Hightech-Hühnerwagen bietet 240 frei laufenden Hühnern einen Rückzugsort mit Licht und Lüftung, den sie tagsüber nach Belieben aufsuchen und verlassen können. Solarbetrieben schließt er automatisch eine halbe Stunde nach corn) Füchse und Wildschweine fern, haben eine sehr enge Bin- Sonnenuntergang und öffnet sich, sobald es wieder hell wird. Es dung zueinander und empfinden Stress oder gar Panik bei Ent- kommen noch 240 Hühner und ein zweiter Wagen dazu. Oft voll- fernung von der Gruppe. Das Leittier Anton ist mit blauen Augen ein zogene Standortwechsel zu frischem Gras sowie regional erzeug- besonderer Albino, mit fünf Jahren ausgewachsen und ältester der tes Futter ohne Antibiotika garantieren höchste Qualität der Eier. insgesamt neun Alpakahengste. Mit zwei Jahren jüngstes Alpaka Das für Frühstück sowie hausgemachte Kuchen und Torten mit ist Krümel, die anderen heißen Antony, Gismo, Conrad und Wolle, den Eiern belieferte Café JuNi der Schwestern Jule und Nina in hinzu kamen Eldoro, Alcapone und Ole. Sie haben viel Freiraum Malsch wurde 2019 mit dem Kuckuck-Award des Schwarzwald und einen mobilen Unterstand als Wind- und Wärmeschutz. Tourismus als Sieger „Café des Jahres“ preisgekrönt. Im Winter ist ihr seidiges Fell 15 bis 20 Zentimeter dick. Nach der Die ganze Familie Merkel zieht an einem Strang. Anita und Manfred Schur im Mai werden vier bis fünf Kilogramm Wolle pro Tier an Merkel unterstützen ihre Söhne Dominik und Simon seit Anfang verschiedene Hersteller geschickt. Vorrangig werden hochwertige bis heute bei allen Vorhaben. Aufgabenverteilung und Zusam- und geruchsneutrale Bettdecken angefertigt, die gegenüber Dau- menarbeit ist das Erfolgsrezept. Mit einem Verkaufsanhänger auf nen wesentlich mehr Vorzüge bieten, sich weicher anfühlen, keine regionalen Märkten unterwegs und dienstags von 18.00 bis 19.00 Gerüche annehmen, klimaregulierend und atmungsaktiv wirken, Uhr geöffnetem Hofladen läuft der Vertrieb. Die seit Juni 2019 also Feuchtigkeit entweichen lassen ohne zu verklumpen. Es gibt angebotenen, sehr beliebten und schnell ausgebuchten Alpaka- auch handgeschöpfte Alpaka-Seife, die aus dem Keratin der Wolle Trekking-Touren finden das ganze Jahr unter der Woche drei Mal, hergestellt wird. Aus Wolle minderer Qualität werden Düngepellets am Wochenende vier Mal mit meistens 9, maximal 18 Teilnehmern für Pflanzen erzeugt. statt. Auf Anfrage wird eine rollstuhltaugliche Route gewählt, das Dankbar für die wunderschöne Trekking-Tour mit den sanftmütigen Tempo ist immer gemächlich und für Kleinkinder kein Problem, Alpakas am Montag, dem 29. Juni 2020, fiel der Abschied nicht ein Fotostopp ist auch dabei. Im Winter gibt es Glühwein und Kin- leicht. In ihrer Nähe fühlt man sich einfach rundum wohl. Mit diesen derpunsch, zu Kindergeburtstagen selbst gemachtes Popcorn. hübschen Geschöpfen, die jedes für sich anders und einzigartig Von Cathleen Merkel war sehr viel Interessantes über die Alpakas sind, in freier Natur unterwegs zu sein, sie führen und streicheln zu erfahren. Sie bevorzugen kurzes Gras, sind sehr reinlich und zu dürfen, ist ein besonderes Erlebnis, das gerne wiederholt wer- halten mit ihrem Duft (ähnlich gerösteten Pinienkernen oder Pop- den möchte. Ta.
Nummer 27 2 Donnerstag, 2. Juli 2020 NOTRUF TAF EL (Großtiere) Wasserversorgung Ärzte/Apotheken Pferdeklinik an der Rennbahn Iffezheim, An der Rennbahn 16, Telefon 07229 30350 Wasserversorgung Malsch Mirko Wenz, Büro Telefon 07246 7074530 Ärztlicher Notdienst Tierärztl. Kliniken sind ständig dienstbereit. Störungsmeldestelle Telefon 07246 941735 - nur in dringenden Fällen - Um tel. Voranmeldung wird gebeten. nach Dienstschluss/bei Rohrbrüchen Ärztlicher Notfalldienst Mo bis Fr von 19 Uhr bis zum Folgetag 8 Rufbereitschaft des Fleischkontrolle Uhr, an Sa und So sowie an den gesetzli- Veterinäramtes Frau Dr. Sucker-Swoboda, Malsch, chen Feiertagen ganztags bis um 8 Uhr des Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an Telefon 07246 6848, führt die Schlachttier- folgenden Tages. Zu erfragen über die Ret- Wochenenden und Feiertagen ist beim Vete- und Fleischuntersuchung bei Haus- und tungsleitstelle unter 116117. rinäramt des Landratsamtes Karlsruhe eine gewerblichen Schlachtungen durch. Neue Möglichkeit für hör- und sprachbe- Rufbereitschaft 0163 8365640 eingerichtet. Urlaubs- und krankheitsbedingte hinderte Menschen: Nothilfe-SMS als Vertretung: Ergänzung zum Notfall-FAX Herr Kohnert, Fleischkontrolleur Für Baden-Württ. bei Notfällen: die Polizei Defibrillatoren beim Landratsamt Karlsruhe, per SMS an die 01522 1807110 sowie die Tel. 0163 8365674 Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab- Defibrillatoren sind an folgenden Stellen hängigkeit des persönl. Netzbetreibers per öffentlich zugänglich: Gasversorgung Malsch- SMS an die 99 0711 50667112 (Telekom + in Malsch im Vorraum der Sparkasse in der Vodafone), 329 0711 50667112 (Telefoni- Durmersheim GmbH Adlerstraße 50 ca/O2) bzw. E-Plus 1551 0711 50 667112. Störungsmeldestelle - Gas - in Sulzbach im Anwesen Ettlinger Straße 12 Stadtwerke Ettlingen Die Notdienstpraxis in Ettlingen, Am Stadt- bahnhof 8, ist geöffnet Mo - Fr 19 - 21 Uhr, im Rathaus Waldprechtsweier (Zugang von Telefon 07243 101-888, 07243 338-888 Sa, So + Feiertage 10 - 14 Uhr + 16 - 20 Uhr. der Talstraße her) Zentrale in Ettlingen Tel. 07243 101-02 Anfragen für Sprechstunden und Hausbe- Gekennzeichnet sind die Standorte jeweils an suche unter Tel. 116117 (ohne Vorwahl). der Eingangstür durch einen grünen Aufkleber EnBW Regionalzentrum Rettungsdienst und Krankentransporte: (grüner Blitz in weißem Herz und weißes Kreuz). Die Rettungsleitstelle ist jederzeit erreichbar In Völkersbach hat die Gemeinde der DRK- Nordbaden unter der europaweit einheitlichen Notruf- Bereitschaft ein Gerät zur Verfügung gestellt. Zentrale in Ettlingen 07243 180-0 nummer 112. Die Bereitschaft wird über die normale Not- Störungsmeldestelle - Strom Augenärzte Bereitschaftsdienst (Baden- rufnummer 112 alarmiert. und Straßenbeleuchtung 0800 3629477 Baden, Rastatt, Karlsruhe) Patienten, die außerhalb der Sprechstun- Rettungsdienste Notfalltelefone für Kinder, denzeiten eine augenärztliche Behandlung benötigen, können zu den nachfolgenden Jugendliche und Frauen Dienstzeiten unter der zentralen Rufnum- Notrufe Deutscher Kinderschutzbund Karlsruhe mer 01805 19292122 den Dienst habenden Feuerwehr-Notruf Telefon 112 Telefon 0721 842208 Arzt erreichen: Mo, Di, Do, Fr 19 - 8 Uhr, Mi Kinder- und Jugendtelefon (kostenfrei) Polizei-Notruf (Unfälle usw.) Telefon 110 13 - 8 Uhr, Sa/So/Feiertag: 8 - 8 Uhr Telefon 0800 1110333 Kinderärztlicher Notfalldienst: Ambulante Notfallbehandlung von Kindern Unfallrettung Frauenhaus Beratung Der Rettungswagen ist Tag und Nacht über Telefon 0721 849047 in der Knielinger Allee 101, im Geb. der Kin- derklinik mit extra Eingang!, Karlsruhe, Mi die Rettungsstelle Telefon 112 zu erreichen. Frauenhaus Karlsruhe 13 bis 22 Uhr, Fr 19 bis 22 Uhr sowie Sa/ Telefon 0721 567824 So/Feiertag 8 bis 22 Uhr, am Vorabend eines Personenbeförderung/ Frauenhaus SkF Karlsruhe Feiertags 19 bis 22 Uhr (ohne Anmeldung). Krankentransporte Telefon 0721 824466 Zahnärztlicher Bechler Lars Tel. 07246 5333 Notruf für vergewaltigte und misshandelte mit Rollstuhlfahrdienst Frauen: Telefon 0721 859173 Bereitschaftsdienst Rollstuhl-Shuttle KA Tel. 07246 9447477 Beratung und Schutz für Frauen und deren Am Wochenende und an Feiertagen ist der Krankentransporte Tel. 19222 Kinder bei häuslicher Gewalt zahnärztliche Notdienst telefonisch unter Telefon 0721 915022 0621 38000812 erreichbar. An Werktagen, BaSe Taxi-Ka GmbH Tel. 07246 9433033 außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich Telefonseelsorge im Notfall an die Zahnklinik Karlsruhe unter Polizei Tel. 0721 9744233 wenden. Polizeiposten Malsch Karlsruhe Tel. 07246 1324 in ökumenischer Trägerschaft Apotheken-Notdienst - nur in dringenden Fällen - Polizeirevier Ettlingen Telefonseelsorge 0800 1110111 Tel. 07243 3200-312 oder -313 rund um die Uhr kostenfrei 0800 1110222 Samstag, 4. Juli 2020: Fax 07243 3200-350 Apotheke am Stadtgarten Ettlingen, Thiebauthstraße 6, Telefon 07243 17411 Marienhaus Malsch Stadt-Apotheke Kuppenheim, Notfall-Telefone »Wohnen und Pflege Luisenstraße 2, Telefon 07222 41519 Sonntag, 5. Juli 2020: - nach Dienstschluss - im Alter« Sonnen-Apotheke Rastatt im Real, Amtfeldstraße 19, 76316 Malsch Rauentaler Str. 65, Telefon 07222 3859990 Telefon 07246 708-0 Antonius-Apotheke Au am Rhein, Bauhof - für Notfälle Internet: www.marienhaus-malsch.de Wehrstraße 20, Tel. 07245 4058 Telefon 0152 57934236 E-Mail: marienhaus.malsch@diakonie-ggmbh.de Tierärztlicher Notdienst Abwasseranlagen Falls der Haustierarzt nicht erreichbar ist Abwasserentsorgung/Klärwerk Malsch Hilfsdienste und Samstag/Sonntag, 4./5.7.2020: Mirko Wenz - Büro Beratungsstellen (Kleintiere) Telefon 07246 7074530 siehe im Anschluss an den Dr. Hagemann/Dr. Schmitt, Schwarzwald- nach Dienstschluss/Störungsmeldestelle amtlichen Teil str. 24, Baden-Baden, Tel. 07221 64246 Telefon 07246 942263
Nummer 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 3 aktuell in dessen Bassin ein Froschkönig zwischen Seerosen thront. Den Pavillon schmückt unter vielem anderen ein barockes Kirchenkreuz mit Wetterfahne. "Sancta Trinitas Maria", eine Sonnenuhr, "Mercu- rius" Gott des Handels und der Verkehrswege, ein vergoldeter Knabe und vieles mehr, gilt es zu entdecken. Wasser fließt und plätschert hörbar aus zahlreichen Brunnen, doch am zugänglichen Murgufer ist das Wasser meistens so ruhig und klar, dass sich Stadtbrücke, Brückenmühle, Häuserfront des Mühlgrabenwegs und Wolken am Himmel deutlich darin spiegeln. Erstmals 1968 wurde das einstige Prestigeobjekt der Familie Katz für die Allgemeinheit geöffnet und erlitt im Laufe der Jahre teils durch Veränderungen, aber auch städtebauliche Maßnahmen, tiefe Wunden. Um die wertvolle Gartenanlage, Skulpturen und Bauwerke für die Nachwelt zu erhalten, wurde 1995 der Arbeits- kreis Katz'scher Garten gegründet. Während der aufwändigen Restauration, die von 1996 bis 2001 durch ehrenamtliche Arbeit in Kooperation mit der Stadt Gernsbach vorgenommen wurde, blieb der Garten geschlossen und erhielt durch weitere Samm- lerstücke und Repliken zusätzliche Aufwertung. Auch weiterhin wird der sehenswerte Katz'sche Garten mit beeindruckenden Gewächsen und kunstvollen alten Skulpturen, die von privaten Sponsoren gesichert sind, bereichert. Empfehlenswerter Besuch im Katz‘schen Wer den vergnüglichen Ausflug mit einem leckeren Eis abschließen möchte, kann das in unmittelbarer Nähe (Bleichstraße 3) im Eiscafé Garten Rizzardini, das außer mittwochs jeden Tag von 10.00 bis 22.00 Erholung und Entspannung ist auch ohne Urlaubsreise möglich. Uhr geöffnet ist. Ta. Dem Alltag und der gewohnten Umgebung entfliehen heißt nicht zwangsläufig, große Entfernungen auf sich zu nehmen. Ganz in der Nähe gibt es viele schöne Orte, die man noch nicht gesehen hat oder ruhige Plätze, an denen man noch nie verweilte. Und wenn doch, ist es sicher schon lange her und es hat sich vielleicht auch manches verändert. Der Katz‘sche Garten befindet sich an der Bleichstraße Nr. 9 in Gernsbach und ist von April bis Oktober täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Der aktuellen Situation gerecht gibt es Hinweise zum Sicherheitsabstand und ein Leitsystem mit Richtungsweg- weisern. Flyer bieten Infos und freier Eintritt gewährt Schritte in eine vollkommen andere Welt. Der Garten beheimatet Exponate aus Spätgotik, Renaissance, Barock und Jugendstil. Bei der Viel- zahl an Entdeckungen lohnen sich mehrfache Rundgänge, da man selten in der Lage ist, alle Eindrücke auf den ersten Blick wahrzunehmen. Ausreichend vorhandene Sitzgelegenheiten mit schöner Aussicht lassen zur Ruhe kommen und das besondere Ambiente genießen. Gegenüber der durch Friedrich Weinbrenner von 1797 bis 1813 für die wohlhabende Murgschifferfamilie Katz erbauten Villa ent- stand Anfang des 19. Jahrhunderts der von einem italienischen Gartenbaumeister angelegte Katz‘sche Garten am Ufer der Murg. 1846 wurde durch Baumeister Adolf Abel die Kutschenremise entfernt, der Garten erweitert und ein Teehaus im klassizistischen Stil erbaut. Zuletzt war es Johanna Katz, die von 1913 bis zu ihrem Tod 1952 durch das Aufstellen gesammelter Steinmetzarbeiten und schmiedeeiserner Kunstgegenstände aus dem 15. bis 19. Jahrhundert die Parkanlage gestaltete und maßgeblich prägte. Zu den berühmtesten Besuchern zählte die Großherzogin Luise von Baden, ehemals Prinzessin von Preußen (1838-1923). Der ursprüngliche Baumbestand ist teilweise noch erhalten und äußerst wertvoll wie die Sumpfzypresse aus Florida und zwei Magnolien, die zu den ältesten Deutschlands zählen und im Früh- jahr mit tausenden großen Blüten zahlreiche Gäste anlocken. Das besonders milde Klima entlang der Murg lässt die außergewöhn- lichsten Pflanzen aller Kontinente prächtig gedeihen. Zwölf ver- schiedene Palmenarten, blühende und Früchte ausbildende Bana- nenstauden, ein Erdbeerbaum mit leuchtend roten Früchten, zwei imposante Säulenzypressen, ein Eukalyptusbaum, echter Lorbeer, Passionsblumen mit goldgelben Früchten, ein im Herbst Früchte tragender asiatischer Granatapfelbaum, zweimal im Jahr tragende Feigenbäume und vieles mehr. Im Wechsel der Jahreszeiten ent- falten auch immer wieder andere Blumenarten ihre üppige Pracht und verströmen intensive Düfte. Nicht zu übersehen ist der barocke Ziehbrunnen mit seinem gold- verzierten schmiedeeisernen Aufbau und vergoldeter Weltkugel,
Nummer 27 4 Donnerstag, 2. Juli 2020 Amtsblatt Nr. 27 Donnerstag, 2.7.2020 Herausgeber: Gemeinde 76316 Malsch • Tel. 0 7246 707-0 • Fax 707-420 E-Mail: elmar.himmel@malsch.de • Internet: www.malsch.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Elmar Himmel oder Vertreter im Amt Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Viele Beschränkungen entfallen, viele Einzelverordnungen auch Das Eindämmen der Corona-Pandemie war in Baden-Württemberg mit vereinten Kräften aller sehr erfolgreich. Momentan ist das Infektionsgeschehen stabil in einem niedrigen Bereich und gut zu kontrollieren. Mit der neuen überarbeiteten Corona-Verordnung können viele Einzelverordnungen entfallen. Zudem gibt es etwa beim Sport weitere Lockerungen. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Juli. Sie ist nicht nur komplett neu gestaltet und übersichtlicher *** als zuvor, sondern es entfallen dann auch viele Beschränkungen. Die neue Corona-Verordnung regelt viele Dinge allgemein, die bisher in verschiedenen Einzelverordnungen festgelegt waren. Zum Beispiel die Maskenpflicht für bestimmte Branchen oder Hygieneanforderungen. Diese wurden nun vereinheitlich und dadurch entfallen viele der bisherigen Einzelverordnungen zum 1. Juli. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (gültig ab 1. Juli 2020) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird verordnet: Teil 1 - Allgemeine Regelungen Abschnitt 1: Ziele § 1 Ziele (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versor- gungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bür- gerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen § 2 Allgemeine Abstandsregel (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus beson- deren Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. § 3 Mund-Nasen-Bedeckung (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
Nummer 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 5 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, 2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medi- zinischen Fußpflegeeinrichtungen, 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften und 5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, 4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert, 5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Perso- nenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 oder 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Abschnitt 3: Besondere Anforderungen § 4 Hygieneanforderungen (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Perso- nenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier- handtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrich- tungen, 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanfor- derungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist. § 5 Hygienekonzepte (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygie- nevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. § 6 Datenerhebung (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von den zur Datenerhebung Verpflichteten von Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwe- senheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen.
Nummer 27 6 Donnerstag, 2. Juli 2020 (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewähr- leisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. (3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. (4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. § 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. § 8 Arbeitsschutz (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren, 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände- waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren, 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen, 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mit- teilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen § 9 Ansammlungen (1) Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt. (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind, 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3. dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Ar- beits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen. § 10 Veranstaltungen (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
Nummer 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 7 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abweichend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Juli 2020 und 2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich 1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und 2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte- rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versamm- lungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, fest- legen. (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. § 12 Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teil- nahmeverbot nach § 7. (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Es wird untersagt der Betrieb von § 13 Betriebsverbote 1. Clubs und Diskotheken und 2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions- gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygiene- anforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Daten- erhebung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke, 2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, 4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,
Nummer 27 8 Donnerstag, 2. Juli 2020 5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen, 6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, 8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, 9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen, 10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gast- stättengesetz, 11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, 12. Beherbergungsbetriebe, 13. Messen und 14. Freizeitparks. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Teil 2 - Besondere Regelungen § 15 Grundsatz Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. § 16 Verordnungsermächtigungen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin- gungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken und Archiven, 2. Studierendenwerken und 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor- gaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege, 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzu- ständigkeit, 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie- nevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und
Nummer 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 9 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwe- senheit aufgenommen werden, festzulegen. (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusmini- steriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemein- same Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gast- gewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und 2. die praktische Fahrausbildung und -prüfung sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiter- bildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie- nevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel, 2. das Beherbergungsgewerbe, 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststättengesetz, 4. Messen und Spezialmärkte, 5. das Handwerk, 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medi- zinische Fußpflegeeinrichtungen, 7. Vergnügungsstätten und 8. Freizeitparks zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie- nevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. § 17 Ein- und Rückreisende Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. Teil 3 - Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo- lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- gesetz,
Nummer 27 10 Donnerstag, 2. Juli 2020 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält, 2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz 2 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält, 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt, 9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder 10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet. Teil 4 - Schlussvorschriften § 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkün- dungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2020 außer Kraft. Stuttgart, den 23. Juni 2020 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: *** Kretschmann Dr. Eisenmann Dr. Hoffmeister-Kraut Wolf Strobl Bauer Lucha Hermann Sitzmann Untersteller Hauk Erler Die bisherigen Ressortverordnungen – Verordnung Einreise-Quarantäne (sie tritt am 14. Juli außer Kraft) – Verordnung Datenverarbeitung (sie tritt am 31. August außer Kraft) – Verordnung Auftragsverarbeitung (sie tritt zeitgleich mit der Verordnung Datenverarbeitung außer Kraft) – Verordnung Werkstätten für behinderte Menschen (sie tritt am 22. Juli außer Kraft) bleiben inhaltlich unverändert weiter bestehen und werden formal angepasst. Folgende Verordnungen wurden angepasst oder kamen neu hinzu. – Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (weitere Lockerungen) – Verordnung Sportstätten (weitere Lockerungen) – Verordnung Bäder und Saunen (Neufassung, weitere Lockerungen) – Verordnung Reisebusse (bundesweite Vereinheitlichung) – Verordnung Erstaufnahmeeinrichtung (neu) – Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (weitere Lockerungen)
Nummer 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 11 – Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (weitere Lockerungen) – Verordnung Schule – Verordnung Prüfungsverordnung – Verordnung Beherbergungsverbot (neu, gültig ab 26. Juni) Die folgenden Einzelverordnungen entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass in diesen Bereichen keine Regelungen mehr gelten. Die jeweiligen Anforderungen sind in der allgemeinen Corona-Verordnung oder den neuen Einzelverordnungen aufgeführt. – Verordnung Einzelhandel + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Vergnügungsstätten + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege/körpernahe Dienstleistungen + allgemeine Corona-Verord- nung – Verordnung Beherbergungsbetriebe + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Freizeitparks + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Spitzen- und Profisport + (wird neu gefasst) – Verordnung Sportwettbewerbe + Verordnung Sport – Verordnung Saunen + (wird neu gefasst) – Verordnung Gaststätten + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Bordgastronomie + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung private Veranstaltungen + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Veranstaltungen + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Maskenpflicht in Arztpraxen + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Berufsbildung + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Allgemeine Weiterbildung und freie schulische Bildung + allgemeine Corona-Verordnung – Verordnung Einreise-Quarantäne – Verordnung Datenverarbeitung – Verordnung Auftragsverarbeitung – Verordnung Werkstätten für behinderte Menschen – Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen – Neufassung als Verordnung Sport – Verordnung Bäder und Saunen – Verordnung Reisebusse – Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – Verordnung Schule – Verordnung Prüfungsverordnung – Verordnung Beherbergungsverbot + allgemeine Corona-Verordnung Übersichtlicher und verständlicher: die neuen Corona-Einzelverordnungen Sport und Sportwettkämpfe Künftig gelten vereinfachte Regeln für den Sport. Von der 1,5-Meter-Abstandsregel kann im organisierten Trai- nings- und Übungsbetrieb abgewichen werden, sofern es für das jeweilige Training kurzfristig erforderlich ist, etwa beim Fußballspiel. Bei andauerndem Körperkontakt sind feste Trainings- und Übungspaare zu bilden, etwa bei Kampfsportarten. Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb liegt bei 20 Personen. Weiterhin zwingend zu beachten sind die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten. Ab dem 1. Juli sind auch im Breitensport Wettkämpfe mit Körperkontakt möglich. Dabei dürfen maximal 100 Sportlerinnen und Sportler teilnehmen und maximal 100 Personen als Publikum. Bei fester Sitzordnung und im Vorhinein festgelegtem Veranstaltungsprogramm sind maximal 250 Zuschauer zulässig. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein. Corona-Verordnung Sport in der ab 1. Juli gültigen Fassung können Sie unter dem Link https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli abrufen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen In den Pflegeeinrichtungen sollen künftig die Besuchszeiten nicht mehr begrenzt werden. Die Zahl der Besuchs- personen bleibt allerdings beschränkt: Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag zwei Besuche empfangen. Weiterhin gelten grundsätzlich Mindestabstand und Maskenpflicht. Auch die Einschränkungen in der Tages- und
Nummer 27 12 Donnerstag, 2. Juli 2020 Nachtpflege sollen deutlich gelockert werden, ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder für ehrenamtliche Initiativen in der Pflege. Damit soll jeweils ein „geschützter“ Regelbetrieb ermöglicht werden. Es gelten aber weiterhin Einschränkungen aufgrund der Schutz- und Hygienebestimmungen. Für den Bereich der Krankenhäuser gibt es keine Änderungen. Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der ab 30. Juni gültigen Fassung können Sie unter dem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-vulnerable-einrich- tungen/ abrufen. Erstaufnahme-Schutzverordnung In den Erstaufnahmen des Landes soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern untergebracht. Dies ist aufgrund der langen Inkubationszeit nötig, bevor eine Zusammenlegung erfolgt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund infizierter Neuankömmlinge eine Verbreitung des Virus in den Einrichtungen erfolgt. Musik-und Jugendkunstschulen Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird die maximale Gruppengröße auf 20 Personen festgelegt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten weitere spezielle Regelungen. Die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten sind weiterhin zwingend zu beachten. Corona-Verordnung Musik-und Jugendkunstschulen in der ab 1. Juli gültigen Fassung können Sie unter dem Link https://km-bw.de/CoronaVO+Musikschulen+ab+1_+Juli abrufen. Bäder und Saunen Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken bzw. Saunen regelt die Verordnung die erforderlichen Infektions- und Hygienemaßnahmen. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt. Das Duschen soll wieder erlaubt werden. Corona-Verordnung Bäder und Sauna in der ab 25. Juni gültigen Fassung könne Sie unter dem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-baeder-und-saunen/ abrufen. Reisebusse Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Beschäftigten Fahrgäste befördern dürfen, fordert die Verordnung ein Hygienekonzept von den Anbietern und gibt eine klare Sitzplatzzuweisung vor. Die neuen Einzelverordnungen gelten, sobald sie die jeweils zuständigen Ministerien notverkündet haben. Dies geschieht zeitnah. Beherbergungsverbot Neu hinzu kommt eine Verordnung zum Beherbergungsverbot. Diese ist aufgrund der pandemischen Lage und der Entwicklung deutschlandweiter Hotspots notwendig geworden. Künftig ist die Beherbergung von Gästen unter- sagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Kreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war. Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, dass keine Infektion vorliegt. Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann. Corona-Verordnung Beherbergungsverbot in der ab 25. Juni gültigen Fassung unter dem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-beherbergungsverbot/ abrufen.
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