HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn

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HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn
HEIKENDORFER
                  ANZEIGER

                  Das Ostsee Lichtermeer lockt am Samstag, d. 30. Oktober

          an die stimmungsvoll beleuchteten Strände von Heikendorf & Mönkeberg.
                                                                            Foto: Kristin Reischke

Amtliches Bekanntmachungsblatt des Ostseebades Heikendorf
mit den Ortsteilen Altheikendorf, Neuheikendorf, Möltenort,

                                                                 10/2021
Kitzeberg und Schrevenborn
und Amtliches Bekanntmachungsblatt Amt Schrevenborn
HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn
Tade Peetz zum hauptamtlichen Heikendorfer Bürgermeister gewählt –
                 Amtsantritt am 1. November 2021

Tade Peetz, seit 2018 ehrenamtlicher Bürger-         raums oder etwa auch die Ausweisung neuer
meister in Heikendorf, würde sich freuen, wenn       Gewerbeflächen und der Neubau eines Feuer-
„wir alle mehr in der Kategorie Heikendorf als in    wehrgerätehauses in Neuheikendorf sind nur
Parteischienen denken könnten und über den           eine kleine Auswahl einer Fülle von Themen und
guten, alten Kompromiss zum Erfolg kämen.“           Herausforderungen, die in den nächsten Jahren
Ein Dank ging von ihm an die Wahlhelfer*innen,       anstehen. (CK)
die in den Wahllokalen sitzen und alles organi-
sieren, an die Amtsverwaltung Schrevenborn,
die vielen Unterstützer und vor allem allen an die
Bürger*innen, die ihn zum hauptamtlichen Bür-
germeister gewählt haben. „Diejenigen, die ich
nicht überzeugen konnte, bitte ich, mir zukünftig
eine zweite Chance zu geben“, sagte der 47-
Jährige, der am 1. November seinen Dienst als
hauptamtlicher Bürgermeister antreten wird. Er
bedankte sich auch bei Paul Droßard für einen
fairen Wahlkampf. Ein ausdrücklicher Dank ging
zudem an seinen Vorgänger im Bürgermeister-
amt Alexander Orth, der sich für Tade Peetz im
Vorfeld der Wahl stark gemacht hatte und der
„wie kein anderer weiß, was ein ehrenamtlicher
Bürgermeister in Heikendorf leisten muss, wenn
er etwas bewirken möchte.“
Die weitere Entwicklung der Heikendorfer Orts-
mitte, die Planung neuer Wohngebiete mit
Schaffung insbesondere bezahlbaren Wohn-

     Ein nach eigenen Angaben „überglückli-
     cher“ Wahlsieger und ein eindeutiges
     Votum: Mit 70,7 Prozent der abgegebenen
     Stimmen bei einer für Bürgermeisterwahlen
     hohen Wahlbeteiligung von 53,7 Prozent
     hatte sich CDU-Kandidat Tade Peetz am
     5. September gegen seinen Mitbewerber
     Paul Droßard (Bündnis 90/Die Grünen) klar
     durchgesetzt.

          Wassersportsaison beendet: Slipptermine im Möltenorter Hafen

Die Motor- und Segelboote im Möltenorter             06. November. Zusätzlich wird nur an diesen
Hafen werden zum Ende der Wassersportsaison          Slipp-Terminen eine beidseitige Halteverbots-
wieder per Kran aus dem Wasser geholt. Für die       zone vom Kreuzungsbereich Kolonnenweg/Fritz-
Arbeiten im Hafenvorfeld wird dieser Bereich         Lau-Straße bis zur Bergstraße sowie eine
auch für Fußgänger an folgenden Samstagen            absolute Halteverbotszone für den Kolonnenweg
abgesperrt (Fischverkauf vom Kutter ist mög-         (beim Hochfahren rechte Seite bis zu den Park-
lich): 25. September, 09., 23. und 30. Oktober,      plätzen) eingerichtet.
HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn
Amt Schrevenborn
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachungen, Mitteilungen und Berichte des Amtes Schrevenborn                                           3- 6
Tourismus                                                                                                        7
Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn für die Gemeinde                                                     8 - 16
Mitteilungen und Berichte aus der Gemeinde                                                                 17 - 25
Kulturelles                                                                                                26 - 28
Kindergärten                                                                                               30 - 36
Schulen                                                                                                    37 - 38
Kirchengemeinden                                                                                           51 - 56
Vereine & Verbände Berichte                                                                                57 - 74
GV-Sitzungsprotokoll                                                                                       74 - 79
Service: Veranstaltungskalender, Öffnungszeiten, Telefonliste und Ansprechpartner                          79 - 90
Impressum                                                                                                       88

          Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn
 Die amtlichen Bekanntmachungen des Amtes Schrevenborn erfolgen durch Abdruck in den gemeindlichen Be-
 kanntmachungsblättern „Schönkirchener Nachrichten“, „Nachrichten aus Mönkeberg“ und „Heikendorfer Anzei-
 ger“, die in der Regel monatlich bis zum 5. Tag des Monats erscheinen. In besonderen Veröffentlichungsfällen
 können zusätzliche Ausgaben herausgegeben werden. Ist der 5. Tag ein Sonnabend, Sonntag, Feiertag oder
 sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Die gemeindlichen Bekannt-
 machungsblätter werden gemeindeweise kostenlos an alle Haushalte verteilt und sind ferner in der Amtsverwal-
 tung sowie in den Gemeindebüros in Mönkeberg und Schönkirchen erhältlich; bei Versand wird das anfallende
 Porto erhoben. Ausgenommen sind die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung des
 Amtsausschusses und amtliche Wahlbekanntmachungen, die im Internet erfolgen.

               Mitteilungen des Amtes Schrevenborn
 Das Amt Schrevenborn unterrichtet an dieser Stelle u.a. über die Sitzungstermine des Amtsausschusses und der
 öffentlichen Ausschusssitzungen. Die örtliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung
 des Amtsausschusses erfolgt durch die Bereitstellung im Internet unter:
 www.amt-schrevenborn.de/Verwaltung-Politik/Amtliche-Bekanntmachungen

                             Öffentliche Sitzungen / Sitzungstermine

 Vorbehaltlich von Änderungen werden folgende Termine mitgeteilt:

              Tag                Datum             Uhrzeit         Sitzung
              Mittwoch           20.10.2021        19:00 Uhr       17. Sitzung des Amtsausschusses

 Sitzungsort: Mensa der offenen Ganztagsschule, Schulredder 3a, Heikendorf.
 Die Tagesordnung(en) der Sitzungen(en) können im Rathaus oder Internet eingesehen werden.

                                                                                                                     3
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Amt Schrevenborn
Das Amt Schrevenborn sucht für den
Schiedsamtsbezirk Nr. 1
(Gemeinde Heikendorf und Mönkeberg)

eine stellvertretende
Schiedsperson (m/w/d)
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die
Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituatio-
nen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubre-
chen und dadurch kleinere Meinungsver- schiedenheiten und
Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch
Abschluss eines entsprechenden zu protokollierenden Vergleiches zu beenden.
Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der
Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadenersatzansprüchen, aber
auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sach-
beschädigung.

Dieses Ehrenamt kann im Allgemeinen von Bürger*innen übernommen werden, die zwischen 30 und
70 Jahren alt sind, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, nicht unter Betreuung mit
Einwilligungsvorbehalt stehen und im Schiedsamtsbezirk, hier also in der Gemeinde Heikendorf oder
Mönkeberg, wohnen.

                           Von Vorteil sind Schreibgewandtheit, eine ausgeprägte Bereitschaft zum
                           Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung.
                           Die Schiedspersonen werden durch das Schiedsamtsseminar und regio-
                           nale Fortbildungs-veranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner
                           und Schiedsfrauen e.V. – BDS – hinreichend ausgebildet und unterstützt.
Der derzeitige Stelleninhaber steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Eine Einarbeitung erfolgt
durch den Schiedsmann, der das Amt bereits seit einer Amtszeit ausübt.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bewerbungen mit Lebenslauf werden bis zum 24.10.2021 schriftlich an die Amtsdirektorin des Amtes
Schrevenborn, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, oder per Mail an bewerbung@amt-schrevenborn.de
erbeten. Telefonische Auskünfte erteilt Frau Martina Meyer unter der Rufnummer (0431/ 24 09 110).

               Berichte aus dem Amt Schrevenborn
     Vor dem Bauen Auskünfte über mögliche Kampfmittelbelastung
        einholen – Pflicht eines/einer jeden Bauherren/Bauherrin
Die Amtsverwaltung Schrevenborn (Bauliche           lagen (Definition in Par. 2 Abs. 1 Landesbauord-
Entwicklung) weist aus gegebenem Anlass             nung Schleswig-Holstein).
nochmals darauf hin, dass Grundstückseigentü-       Zu den Tiefbauarbeiten zählen alle Arbeiten an
mer*innen und andere Nutzungsberechtigte ver-       unterirdisch verlaufenden Ver- und Entsorgungs-
pflichtet sind, vor der Errichtung von baulichen    leitungen wie z.B. Regen- und Schmutzwasser-
Anlagen und vor dem Beginn von Tiefbauarbei-        leitungen und -kanälen, Frischwasserleitungen,
ten auf Grundstücken, Auskunft über eine mög-       Strom- und Telefonkabeln.
liche Kampfmittelbelastung einzuholen (Par. 2       Fundstellen unverzüglich melden
Abs. 3 Kampfmittelverordnung SH). Eine Be-          Die Kampfmittelverordnung SH dient der Abwehr
scheinigung über die Kampfmittelfreiheit erteilt    von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen
das Landeskriminalamt Kiel /Kampfmittelräum-        (Kampfmittelbeseitigung). Kampfmittel sind ins-
dienst. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden      besondere Bomben, Minen, Handgranaten,
verbunden, aus Bauprodukten hergestellte An-        Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Muni-

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Amt Schrevenborn
tion, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder.        Herr Hamann
Für die Kampfmittelbeseitigung ist das Landes-      Telefon (04 31) 24 09 -3 22
kriminalamt zuständig. Wer Kampfmittel ent-         Email: Jens.Hamann@amt-schrevenborn.de
deckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht
bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit         Frau Böttcher
vergrabenen, verschütteten oder überfluteten        Telefon (04 31) 24 09 -3 21
Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet,    Email: Anja.Boettcher@amt-schrevenborn.de
dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbe-
hörde, der Kreisordnungsbehörde oder der            Kontakt Kampfmittelräumdienst
nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.     Lärchenweg 17
Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berüh-    24242 Felde
ren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen    Tel.: 04340 – 40493
oder zu beseitigen.                                 Fax : 04340 404958
Ansprechpartner*in bei der Amtsverwaltung           E-mail:
Schrevenborn/Bauliche Entwicklung:                  kampfmittelraeumdienst @mzb.landsh.de

Strandreinigungsaktion Coastal Cleanup Day in Heikendorf und Mönkeberg
                       – Weniger Plastik ist Meer

Es wurde fleißig Müll gesammelt an den Strän-       Herbert Pohl, Amtsdirektorin Juliane Bohrer und
den in Heikendorf-Kitzeberg und Mönkeberg.          Landrätin Stephanie Ladwig ein Bild vor Ort
Rund 100 Grundschul- und Kindergartenkinder         machte, zeigte sich beeindruckt von dem ge-
aus den beiden Gemeinden beteiligten sich an        meinschaftlichen Müllsammeln. „Dies ist eine
der Strandreinigungsaktion „Coastal Cleanup         sehr sinnvolle Aktion, gerade weil sie in Zusam-
Day“ unter Federführung der Abfallwirtschaft        menarbeit mit Kindergärten und Schulen den
Kreis Plön (AKP) im Rahmen der landesweiten         Jüngsten in den Ostseegemeinden in der origi-
Bio-Aktionswoche Mitte September.                   nären Begegnung die Notwendigkeit des Schut-
„Durch diese Aktion wird die Ressourcenver-         zes unserer Meere vor Augen führt.“
schwendung erlebbar gemacht und eine univer-        Zum Abschluss gab es für alle Beteiligten ein ab-
selle Wertehaltung gefördert. Die Kinder leisten    fallarmes, gesundes Frühstück – und als Danke-
                                                    schön von der AKP obendrauf einen Beitrag für
                                                    die Klassen- bzw. Kita-Kasse. (CK)

einen wertvollen Beitrag zur Lösung der Vermül-
lung und machen durch ihr Engagement auf das
Problem aufmerksam. An den Strand gehören
Fußabdrücke, Sandburgen und kein Müll“, so
Mönkebergs Bürgermeisterin Hilla Mersmann.
„Meiden Sie Müll, räumen Sie auf, vermeiden Sie
Plastik und schützen unsere einzigartige Natur!“,
so ihr Appell. Auch Heikendorfs Bürgermeister
Tade Peetz, der sich wie Amtsvorsteher Hans-

                                                                                                    5
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Amt Schrevenborn
            Der Amtsbetriebshof stellt sich vor - Wir machen das!

Die Mitarbeiter des Amtsbetriebshofs Schrevenborn (ABH) mit den Stützpunkten in Heikendorf und
Schönkirchen haben eine Fülle verschiedener Tätigkeiten im Auftrag der drei amtsangehörigen Ge-
meinden zu erledigen. In loser Folge werden wir an dieser Stelle darüber berichten.

     Teil 2: Spielplatzkontrolle in Schönkirchen, Heikendorf und Mönkeberg

Rund 50 Kinderspiel-
plätze, Bolzplätze und
zwei Skateranlagen
müssen im Amtsge-
biet regelmäßig über-
prüft werden.
Wöchentlich. Monat-
lich. Jährlich. Vom
ABH-Personal werden
sämtliche öffentliche
Spielplätze jetzt in den
Sommermonaten zwi-
schen April und Okto-
ber einmal pro Woche
zur Sichtkontrolle an-
gefahren. Sind Spiel-
geräte beschädigt?
Steht etwa ein Nagel,
eine Schraube her-
vor? Ist Holz brüchig?
„Jeden        kleineren
Mangel beseitigen wir Ralf Nichterwitz (links) und Marcus Heilmann hier bei einer (gestellten) In-
sofort“,      berichten spektion auf dem Spielplatz Brammerkrug in Schönkirchen. Fotos: CK
Marcus Heilmann und
Ralf Nichterwitz. Sobald der Schaden größer ist,   dann beispielsweise eine Schaukel „stillgelegt“
wird ein „D“ für defekt im Protokoll vermerkt und  und die Kette demontiert. Alles weitere ist dann
                                                              Gemeindesache.

                                                               Einmal monatlich ist zusätzlich eine
                                                               Funktionskontrolle notwendig, ein-
                                                               mal im Jahr die große Inspektion.
                                                               Einen Arbeitstag in der Woche sind
                                                               die beiden ABH-Spielplatzexperten
                                                               ausschließlich mit den öffentlichen
                                                               Spiel- und Bolzplätzen im Amtsge-
                                                               biet beschäftigt. Zwei Touren (Hei-
                                                               kendorf und Mönkeberg/ Schön-
                                                               kirchen) teilen sie sich auf. Nur die
                                                               jährliche Inspektion wird gemeinsam
                                                               erledigt. Die Sicherheit für die Kinder
                                                               steht dabei immer im Vordergrund.

Offensichtliche Beschädigungen werden sofort beseitigt.

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Tourismus

TOURISMUS
Neuigkeiten aus der Urlaubsregion
Lichtermeer an der Ostsee

      Das Ostsee-Lichtermeer lockt am Vorabend der Zeitumstellung an die romantisch
                    beleuchteten Strände von Heikendorf und Mönkeberg.
      Für die schöne Atmosphäre sorgen Lichtinstallationen, Kerzen, LED-Walking-Acts
     und Live-Musik. Kinder sind eingeladen, ihre Laternen mit an den Strand zu bringen.
       Für das gastronomische Angebot sorgen in Heikendorf das Strandhotel Seeblick
        by Luzifer mit Winterterrasse, Punschverkauf und Öffnung des Strandbistros
                                    sowie ein Crêpestand.
    In Mönkeberg erwartet die Besucher am Stand der Mönkeberger Knochenbruchgilde
            wärmender Punsch. Der Einlass erfolgt nach den geltenden 3G-Regeln.

                                                                      Samst
                                                                 30. Ok     ag
                                                                        tober
                                                                              2021
                                                                   18 bis
                                                                          21 Uhr

                                      Veranstalter:
        Ostseebad Heikendorf in Kooperation mit dem Strandhotel Seeblick by Luzifer/
        Mönkeberger Knochenbruchgilde in Kooperation mit der Gemeinde Mönkeberg

Holzheimer Schoppensänger zu Gast in Mönkeberg

Bereits zweimal wurde es pandemiebedingt
verschoben, nun soll es endlich stattfinden:
Das große Weihnachtskonzert der Holzhei-
mer Schoppensänger. Der Chor aus der
Partnergemeinde Mönkebergs tritt am
Samstag, den 4. Dezember in der Sporthalle
der Mönkeberger Grundschule, gemeinsam
mit den Mönkeberger Liederfreunden auf.
Karten sind ab dem 11. Oktober zum Preis
von 10 Euro pro Person u.a. im Mönkeberger
Gemeindebüro und Heikendorfer Rathaus
sowie in der Tourist-Info am Möltenorter
Hafen erhältlich.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an:
das Team der Tourist-Info am Heikendorfer Hafen (Tel. 0431-6791030, info@kiel-sailing-city.de) oder
Kristin Reischke/Amt Schrevenborn (Tel. 0431-2409 140, kristin.reischke@amt-schrevenborn.de)

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Gemeinde Heikendorf

               Bekanntmachungen des Amtes
          Schrevenborn für die Gemeinde Heikendorf
    Die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Heikendorf erfolgen durch Abdruck in dem gemeindlichen
    Bekanntmachungsblatt „Heikendorfer Anzeiger“, der in der Regel monatlich bis zum 5. Tag des Monats erscheint.
    In besonderen Veröffentlichungsfällen können zusätzliche Ausgaben herausgegeben werden. Ist der 5. Tag ein
    Sonnabend, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie
    Werktag. Die gemeindliche Bekanntmachungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt und sind ferner in der
    Amtsverwaltung, Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf, erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben.
    Ausgenommen sind die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung
    und amtliche Wahlbekanntmachungen, die im Internet erfolgen.

                                          Amtliche Bekanntmachung
                                   Hauptsatzung
                    der Gemeinde Ostseebad Heikendorf (Kreis Plön)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für                         Bürgermeister.
Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ge-               (2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte
meindevertretung vom 03.02.2021 und mit Ge-                      für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretun-
nehmigung der Landrätin des Kreises Plön fol-                    gen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervor-
gende Hauptsatzung für die Gemeinde Heikendorf                   stehers. Die Stellvertretenden vertreten die
erlassen:                                                        Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der
                          §1                                     Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.
            Wappen, Flagge und Siegel                                                §3
               (zu beachten: § 12 GO)                                 Bürgermeisterin, Bürgermeister
(1) Das Wappen der Gemeinde Heikendorf zeigt:                 (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 48
    „In Blau ein oben von zwei goldenen Ei- chen-              Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 50 Abs. 1, §§ 56,
    blättern begleiteter silberner Sparren, innerhalb        55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6, §§ 76, 82 und 84
    dessen ein goldenes Pflugeisen; darunter in sil-          GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
    bernem, durch Wellenschnitt abgeteiltem
    Schildfuß ein blauer Fisch“.                             (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist
(2) Die Flagge der Gemeinde Heikendorf zeigt am                  hauptamtlich tätig. Sie oder er wird für die
    Liek den Inhalt des Gemeindewappens ohne                     Dauer von sechs Jahren gewählt.
    Schild: Das fliegende Ende von weiß und blau             (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister er-
    neunmal geteilt.                                             hält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen                    Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsver-
    mit der Umschrift: „Gemeinde Heikendorf Kreis                ordnung.
    Plön“.                                                   (3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte
(4) Die Abbildung und Verwendung des Gemein-                     für die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertretun-
    dewappens zu künstlerischen, kunstgewerbli-                  gen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeis-
    chen und heraldisch-wissenschaftlichen                       ters.
    Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Ver-             (4) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
    wendung des Gemeindewappens bedarf der                       obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertrage-
    Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bür-                 nen Aufgaben.
    germeisters.                                             (5) Sie oder er entscheidet ferner über
                          §2                                    1. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000 €,
       Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher                       2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und
 (zu beachten: §§ 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38,                  Niederschlagung solcher Ansprüche, Füh-
                    41 und 42 GO)                                   rung von Rechtsstreiten und Abschluss von
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste-                    Vergleichen, soweit ein Betrag von
    her vertritt die Belange der Gemeindevertre-                    10.000 € nicht überschritten wird,
    tung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem                 3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss

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HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn
Gemeinde Heikendorf
    von Gewährverträgen und Bestellung an-                   und Auszahlungen bis zu dem in der Haus-
    derer Sicherheiten für Dritte sowie Rechts-              haltssatzung festgelegten Höchstbetrag,
    geschäfte, die dem wirtschaftlich gleich-           17. die Ausübung der Rechte und Pflichten der
    kommen, soweit ein Betrag von 10.000 €                   Gemeinde nach den Bestimmungen der
    nicht überschritten wird,                                Landesbauordnung,
4. Erwerb von Vermögensgegenständen im                  18. Erteilung oder Versagung des gemeindli-
    Rahmen des Haushalts, soweit der Wert des                chen Einvernehmens nach § 36 BauGB in
    Vermögensgegenstandes einen Betrag von                   den Fällen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB, so-
    30.000 € nicht überschreitet,                            weit nicht städtebauliche Spannungen zu
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit                   befürchten sind.
    der jährliche Mietzins aller Verträge            (6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
    10.000 € nicht übersteigt,                           trifft im Rahmen des von der Gemeindevertre-
6. Belastung von Immobilien soweit die Belas-            tung beschlossenen Stellenplans und der nach
    tung einen Wert von 10.000 € nicht über-             § 28 Satz 1 Nr. 12 GO festgelegten allgemeinen
    schreitet,                                           Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarif-
7. die entgeltliche Veräußerung von Sachen,              rechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftig-
    Forderungen und anderen Rechten - außer              ten der Gemeinde.
    Immobilien - bis zu einem Wert von 5.000 €,                                §4
8. die unentgeltliche Abgabe von Sachen, For-                     Gleichstellungsbeauftragte
    derungen und anderen Rechten - außer Im-           (zu beachten: § 22a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)
    mobilien - bis zu einem Wert von 2.000 €,        (1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
9. Annahme und Vermittlung von Schenkun-                 Schrevenborn kann an den Sitzungen der Ge-
    gen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen               meindevertretung und der Ausschüsse teilneh-
    bis zu einem Wert von 30.000 €,                      men. Dies gilt auch für nicht öffentliche Teile
10. Annahme von Erbschaften bis zu einem                 von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der
    Wert von 30.000 €,                                   Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
11. Anmietung und Anpachtung von Grundstü-               In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist
    cken und Gebäuden, soweit der jährliche              ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
    Miet- bzw. Pachtzins 10.000 € bei ordentlich     (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Ver-
    zu kündigenden Miet- / Pachtverträgen oder           wirklichung der Gleichberechtigung von Frauen
    die Gesamtbelastung 25.000 € bei befriste-           und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei
    ten Miet- / Pachtverträgen je Einzelfall nicht       insbesondere in folgenden Auf- gabenberei-
    übersteigt,                                          chen tätig:
12. Vermietung, Verpachtung oder vergleich-             • Einbringung frauenspezifischer Belange in
    bare Überlassung von gemeindlichen                      die Arbeit der Gemeindevertretung,
    Grund- stücken oder Gebäuden, soweit ein            • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre
    Grundstück oder Gebäude im Einzelfall auf-              Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der
    grund seiner Lage und Größe von unterge-                Aufstellung eines Bebauungsplanes,
    ordneter Bedeutung für die Gemeinde ist,            • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der
13. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des                     Situation von Frauen in der Gemeinde,
    Haushalts, soweit die Auftragssumme einen           • Anbieten von Sprechstunden und Beratung
    Betrag von 60.000 € nicht übersteigt,                   für hilfesuchende Frauen,
14. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleis-         • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen
    tungen, soweit im Rahmen des Haushaltes                 Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behör-
    berücksichtigt, bis zu einem Wert von                   den, um frauenspezifische Belange wahrzu-
    10.000 €, sowie Gutachten und Beratungen                nehmen.
    bis zu einem Wert von 5.000 €,                   (3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an
15. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufs-             allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass
    rechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, so-              ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Be-
    weit der Wert des Grundstückskaufvertra-             denken oder sonstige Stellungnahmen berück-
    ges einen Betrag von 25.000 € nicht über-            sichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur
    schreitet,                                           Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterla-
16. über- und außerplanmäßige Aufwendungen               gen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene

                                                                                                       9
HEIKENDORFER ANZEIGER - Amt Schrevenborn
Gemeinde Heikendorf
    Auskünfte zu erteilen.                            • Förderung und Pflege des Sports,
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem      • Sozialwesen, Gesundheitsfragen, Wohnungs-
    Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit        angelegenheiten,
    betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht ge-   • Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge,
    bunden.                                             Kriegsgeschädigten und Aussiedler.
                         §5
              Ständige Ausschüsse                     3. Wirtschafts- und Verkehrsausschuss
  (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, § 92 Abs. 5 GO)       Zusammensetzung
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45      11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindever-
    Abs. 1 GO werden gebildet:                        treter*innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung
                                                      wählbare Bürger*innen.
1. Finanz- und Lenkungsausschuss                      Aufgabengebiete
Zusammensetzung                                       • Ausbau und Sanierung von gemeindeeigenen
11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindever-           Straßen, Wegen und Plätzen,
treter*innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung      • Kanalisation, Gewässer,
wählbare Bürger*innen.                                • Verkehrswesen,
                                                      • Friedhofswesen,
Aufgabengebiete                                       • Wirtschaftsangelegenheiten,
• Angelegenheiten aus dem Zusammenwirken              • Brandschutzwesen,
   mit den Fach-/Rechtsaufsichtsbehörden, dem         • Strandbetrieb und Seebadeanstalt,
   Amt, Zweckverbänden u. ä.                          • Tourismus.
• Grundsatzangelegenheiten der örtlichen Ge-
   meinschaft, Partnerschaften, Empfänge und          4. Bau- und Umweltausschuss
   Festveranstaltungen                                Zusammensetzung
• Grundsatzangelegenheiten zum amtlichen Be-          11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindever-
   kanntmachungsblatt „Heikendorfer Anzeiger“         treter*innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung
• Beratungen grundsätzlicher Art                      wählbare Bürger*innen.
• Angelegenheiten des Finanz-/Haushalts- und          Aufgabengebiete
   Steuerwesens einschließlich kommunaler Ab-         • Bauwesen,
   gaben                                              • Umweltschutz,
• Grundstücksangelegenheiten, soweit sie nicht        • Bauleitplanung,
   in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder      • gemeindliche Bauvorhaben,
   Bürgermeisters fallen                              • Naturschutz und Landschaftspflege,
• Prüfung des Jahresabschlusses                       • Energiemanagement.
• Vorbereitung von Grundsätzen für das Perso-         Selbständige Entscheidungen
   nalwesen                                           • Entscheidung über das Einvernehmen zu be-
• Vorbereitung von Stellungnahmen der Gemein-             antragten Ausnahmen von einer Verände-
   devertretung zu überörtlichen Prüfungsberich-          rungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, soweit
   ten.                                                   ein Vorhaben nicht von besonderer ortsplane-
Selbstständige Entscheidungen                             rischer Bedeutung ist.
Stundungen über 10.000 €.                             • Entscheidung über die Erteilung des gemeind-
                                                          lichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, so-
2. Bildungs- und Sozialausschuss                          weit nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 18 die
Zusammensetzung                                           Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu-
11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindever-            ständig ist.
   treter*innen und bis zu 5 zur Gemeindevertre-      • Erteilung einer Genehmigung nach einer Erhal-
   tung wählbare Bürger*innen.                            tungssatzung gemäß § 173 BauGB, soweit ein
Aufgabengebiete                                           Vorhaben nicht von besonderer ortsplaneri-
• Schulwesen, Kindertagesstätten und sonstige             scher Bedeutung ist.
   Betreuungseinrichtungen,                           (2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen
• Kunst, Kultur- und Gemeinschaftswesen                   Ausschüssen der Gemeindevertretung werden
• Büchereiwesen                                           die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften
• Jugend- und Seniorenangelegenheiten,                    zu bildenden Ausschüsse bestellt.

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Gemeinde Heikendorf
(3) Für jede Fraktion werden für jeden Ausschuss                                §8
    stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt.                   Einwohnerversammlung
    Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer                      (zu beachten: § 16b GO)
    Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion    (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste-
    gewählten Ausschussmitglieder bei deren Ver-          her beruft mindestens einmal im Jahr eine Ein-
    hinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für          wohnerversammlung ein. Das Recht der
    fraktionslose Gemeindevertreter* innen, die           Gemeindevertretung, die Einberufung einer
    Mitglieder eines Ausschusses sind, kann für           Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt
    jeden Ausschuss jeweils ein stellvertretendes         unberührt. Die Einwohnerversammlung kann
    Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stell-           auch auf Teile des Gemeindegebietes be-
    vertretenden Ausschuss mitgliedern können             schränkt durchgeführt werden.
    auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden,       (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der
    die der Gemeindevertretung angehören kön-             Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher
    nen.                                                  eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesord-
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch           nung kann aus der Einwohnerversammlung er-
    die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO                gänzt werden, wenn mindestens 30 Prozent
    (Überproportionalitätsmandate, beratendes             der anwesenden Einwohnerinnen und Einwoh-
    Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mit-            ner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesord-
    glieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, ein-             nung der Einwohnerversammlung sind
    schließlich deren Stellvertretende, können in         öffentlich im Sinne des § 11 Abs. 5 dieser Sat-
    die Ausschüsse nach Absatz 1 auch Bürgerin-           zung bekannt zu geben.
    nen und Bürger entsandt werden, die der Ge-       (3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste-
    meindevertretung angehören können.                    her leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über            er kann die Redezeit auf bis zu fünf Minuten je
    die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach        Rednerin oder Redner beschränken, falls dies
    § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen              zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ein-
    teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindever-            wohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder
    tretung übertragen.                                   er übt das Hausrecht aus.
                          §6                          (4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste-
         Beiräte der Gemeinde Heikendorf                  her berichtet in der Einwohnerversammlung
       (zu beachten: §§ 47d, 47e und 47f GO)              über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung               und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen
eines Seniorenbeirates, eines Beirates zur Beteili-       und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das
gung von Kindern und Jugendlichen und eines               Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vor-
Beirates für Ortsmarketing vorsehen.                      schläge aus der Einwohnerversammlung ist
                          §7                              offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind
                Gemeindevertretung                        die Anregungen und Vorschläge schriftlich fest-
             (zu beachten: §§ 27, 28 GO)                  zulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27          sie die Stimmen von mindestens 51 Prozent
und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit             der anwesenden Einwohnerinnen und Einwoh-
sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bür-       ner abgegeben werden. Eine Abstimmung über
germeister oder auf ständige Ausschüsse übertra-          Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemein-
gen hat.                                                  deangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
                         § 7a                         (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Nie-
        Sitzungen in Fällen höherer Gewalt                derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll
   (zu beachten: §§ 16c Abs. 1 Satz 4, 35a GO)            mindestens enthalten:
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infek-       1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversamm-
    tionsschutzes oder vergleichbaren Notsituatio-          lung,
    nen können Sitzungen der Gemeinde-                  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen
    vertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte             und Einwohner,
    als Videokonferenz durchgeführt werden.             3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der
(2) In Ausschusssitzungen findet eine Einwohner-            Einwohnerversammlung waren,
    fragestunde nicht statt.                            4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge,

                                                                                                       11
Gemeinde Heikendorf
      über die abgestimmt wurde, und                               4a, 6a und 10a BauGB)
   5. das Ergebnis der Abstimmung.                  (1) Satzungen der Gemeinde Heikendorf werden
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin        im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Ge-
oder dem Bürgervorsteher und der Protokollfüh-          meinde bekannt gemacht. Es führt die Bezeich-
rerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.           nung „Heikendorfer Anzeiger“ und erscheint in
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerver-         der Regel monatlich zum 5. Tag des Monats.
    sammlung, die in der Gemeindevertretung be-         Ist der 5. Tag ein Samstag, Sonntag, Feiertag
    handelt werden müssen, sollen dieser zur            oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle
    nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt wer-        der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Das
    den.                                                amtliche Bekanntmachungsblatt wird kosten-
                        §9                              los an alle Haushalte verteilt und ist ferner in
          Verträge nach § 29 Abs. 2 GO                  der Amtsverwaltung Schrevenborn, Dorfplatz
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterin-          2, 24226 Heikendorf, erhältlich; bei Versand
nen oder Gemeindevertretern, Mitgliedern oder           wird das anfallende Porto erhoben.
stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse        (2) In besonderen Veröffentlichungsfällen können
nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin            zusätzliche Ausgaben des Heikendorfer Anzei-
oder dem Bürgermeister und juristischen Perso-          gers herausgegeben werden. Auf das Erschei-
nen, an denen Gemeindevertreterinnen oder Ge-           nen dieser Sonderausgabe und den Inhalt des
meindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende       amtlichen Teils wird in den Kieler Nachrichten
Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO           Ostholsteiner Teil hingewiesen.
oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister     (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung
beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ge-           von Satzungen, Plänen und Verzeichnissen ist
meindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich       in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die
innerhalb einer Wertgrenze von 3.000 €, bei wie-        Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit
derkehrenden Leistungen von monatlich 300 €             nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genann-       Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem
ten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die         ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu ver-
Verträge ohne Genehmigung der Gemeindevertre-           merken.
tung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe    (4) Der Inhalt der nach dem Baugesetzbuch erfor-
unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart       derlichen ortsüblichen Bekanntmachungen und
geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auf-        die auszulegenden Unterlagen werden zusätz-
tragswert den Betrag von 15.000 €, bei wieder-          lich unter der Adresse www.amtschreven-
kehrenden Leistungen einen Betrag von 1.500 €           born.de/Amt-Gemeinden/Heikendorf/Amtliche-
im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftrags-       Bekanntmachungen ins Internet eingestellt und
vergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2          über das zentrale Internetportal des Landes auf
im Wege der freihändigen Vergabe /Verhand-              www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zu-
lungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung          gänglich gemacht.
der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn      (5) Die örtliche Bekanntmachung über Zeit, Ort
der Auftragswert den Betrag von 10.000 €, bei           und Tagesordnung einer Sitzung der Gemein-
wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von             devertretung Heikendorf, sowie alle erforderli-
1.000 € im Monat, nicht übersteigt.                     chen Bekanntmachungen im Zusammenhang
                       § 10                             mit Wahlen oder Abstimmungen erfolgen durch
            Verpflichtungserklärungen                    Bereitstellung im Internet unter der Internet-
              (zu beachten: § 56 GO)                    adresse www.amt-schrevenborn.de/Amt-Ge-
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren          meinden/Heikendorf/Amtliche-Bekanntmach-
Wert 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen           ungen.
monatlich 1.500 €, nicht übersteigen, sind auch     (6) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche
dann rechtsverbindlich, wenn sie nicht den Form-        Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in Form
vorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 Gemeindeord-         des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes
nung entsprechen.                                       bestimmt ist.
                       § 11                                                 § 12
                Veröffentlichungen                                      Inkrafttreten
 (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§        Die Hauptsatzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.

12
Gemeinde Heikendorf
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom              Der Bürgermeister
04.12.2019 in der bis zum 31.10.2021 geltenden       gez. Peetz
Fassung außer Kraft.                                 Peetz
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde-
ordnung wurde durch Verfügung der Landrätin          Heikendorf, 11.08.2021
des Kreises Plön vom 22.07.2021 erteilt.             Amt Schrevenborn
                                                     Die Amtsdirektorin
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt    Im Auftrag
und ist bekannt zu machen.                           gez. Hingst
                                                     Hingst
Heikendorf, 10.08.2021
Gemeinde Heikendorf

                                    Amtliche Bekanntmachung
               Entschädigungssatzung der Gemeinde Heikendorf

Präambel                                              (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und § 11 EntschVO,
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §                  EntschVO-fF, EntschRichtl-fF)
24 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für             (1) Aufwandsentschädigungen werden als monat-
Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl.           liche Pauschale nach der Entschädigungsver-
S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes       ordnung gewährt und ausgezahlt. Die
vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), der Entschädi-           monatliche Pauschale wird quartalsweise ab-
gungsverordnung (EntschVO) vom 03.05.2018                gerechnet und zum Ende eines Quartals im Vo-
(GVOBl. S. 220), zuletzt geändert durch LVO vom          raus für das folgende Quartal ausgezahlt.
01.10.2020 (GVOBL. S. 738), sowie der Entschä-       (2) Sitzungsgeld nach Maßgabe dieser Satzung
digungsverordnung        Freiwillige    Feuerwehr        wird quartalsweise abgerechnet und zum Ende
(EntschVO-fF) vom 28.03.2018 (GVOBl. S. 131)             eines Quartals für das laufende Quartal ausge-
und der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feu-        zahlt.
erwehr (EntschRichtl-fF) vom 08.02.2012 (Amts-       (3) Anlassbezogene Aufwandsentschädigungen
blatt Schl.-H. S. 152) wird nach Beschluss der           für besondere Tätigkeiten werden quartals-
Gemeindevertretung vom 03.02.2021 folgende               weise abgerechnet und zum Ende eines Quar-
Entschädigungssatzung für die Gemeinde Heiken-           tals für das laufende Quartal ausgezahlt.
dorf erlassen:                                       (4) Absatz 3 gilt für Entschädigungen nach den §§
                                                         9 bis 12 entsprechend.
                         §1                          (5) Pauschalen nach der EntschVO-fF und Ent-
                 Geltungsbereich                         schRichtl-fF werden zum 30.06. d.J. ausge-
Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Gemein-        zahlt.
devertretung Heikendorf, die bürgerlichen Mit-
glieder der Gemeindevertretung Heikendorf, ihre                               §4
Stellvertreter*innen, die Bürgermeisterin oder den    Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher und
Bürgermeister und die mit einem Ehrenamt oder                       deren Stellvertretende
einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrauten Einwoh-                        (§ 4 EntschVO)
ner*innen.                                           (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste-
                                                         her erhält nach Maßgabe der Entschädigungs-
                       §2                                verordnung neben dem Sitzungsgeld nach § 7
        Anspruch auf Entschädigungen                     eine monatliche Aufwandsentschädigung in
             (§ 24 Abs. 3 Satz 1 GO)                     Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungs-
Die in § 1 benannten Personen haben Anspruch             verordnung.
auf Entschädigungen, die in dieser Satzung ge-re-    (2) Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin
gelt werden. Eine Entschädigung wird als Geld-           oder des Bürgervorstehers erhalten nach Maß-
Betrag in Euro gewährt.                                  gabe der Entschädigungsverordnung neben
                       §3                                dem Sitzungsgeld nach § 7 bei Verhinderung
   Zahlung der Aufwandsentschädigungen                   der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorste-

                                                                                                    13
Gemeinde Heikendorf
     hers für die besonderen Tätigkeiten eine an-                                §7
     lassbezogene Aufwandsentschädigung, deren           Gemeindevertreterinnen und Gemeindever-
     Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.                   treter, bürgerliche Mitglieder
     Sie beträgt täglich ein Dreißigstel des Höchst-                      (§ 12 EntschVO)
     satzes der monatlichen Aufwandsentschädi-         (1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindever-
     gung der Bürgervorsteherin oder des                   treter erhalten nach Maßgabe der Entschädi-
     Bürgervorstehers.                                     gungsverordnung für die Teilnahme an
                                                           Sitzungen
                         §5                              a) der Gemeindevertretung
    Bürgermeisterin oder Bürgermeister und               b) der Ausschüsse der Gemeinde, denen sie als
               deren Stellvertretende                        Mitglieder angehören
           (§ 10 KomBesVO, § 4 EntschVO)                 c) der Fraktionen; wobei max. 12 Fraktionssit-
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist           zungen im Jahr abgerechnet werden dürfen,
    in die nach den landesrechtlichen Vorschriften           ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes
    höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft.             der Entschädigungsverordnung.
    Daneben erhält sie oder er eine Auf-wandsent-            Entsprechendes gilt für stellvertretende Aus-
    schädigung in Höhe des Höchstsatzes der                  schussmitglieder, die in Vertretung an Sitzun-
    Kommunalbesoldungsverordnung.                            gen der Ausschüsse der Gemeinde
(2) Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder           teilnehmen.
    des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe           (2) Die nicht der Gemeindevertretung angehören-
    der Entschädigungsverordnung neben dem                 den Mitglieder von Ausschüssen der Gemeinde
    Sitzungsgeld nach § 7 bei Verhinderung der             (bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teil-
    Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für            nahme an Sitzungen
    die besonderen Tätigkeiten eine anlassbezo-          a) der Ausschüsse der Gemeinde, denen sie als
    gene Aufwandsentschädigung, deren Höhe                   Mitglied angehören
    von der Dauer der Vertretung abhängt. Sie be-        b) der Fraktionen, denen sie als Mitglieder an-
    trägt täglich ein Dreißigstel von 165 v.H. des           gehören
    Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der               ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes
    Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.             der Entschädigungsverordnung.
                                                             Entsprechendes gilt für stellvertretende Aus-
                          §6                                 schussmitglieder, die in Vertretung an Sitzun-
         Fraktionsvorsitzende und deren                      gen der Ausschüsse der Gemeinde
                  Stellvertretende                           teilnehmen.
       (§ 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2
                      EntschVO)                                                  §8
(1) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe          Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstaus-
    der Entschädigungsverordnung neben dem                              fallentschädigung
    Sitzungsgeld nach § 7 eine monatliche Auf-                            (§ 13 EntschVO)
    wandsentschädigung. Sie beträgt 75 v.H. des        (1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehren-
    Höchstsatzes der monatlichen Aufwandsent-              amtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ge-
    schädigung der Bürgervorsteherin oder des              meindevertreterinnen und Gemeindevertretern,
    Bürgervorstehers.                                      den nicht der Gemeindevertretung angehö-ren-
(2) Die Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzen-          den Mitgliedern und stellvertretenden Mitglie-
    den erhalten nach Maßgabe der Entschädi-               dern von Ausschüssen und Mitgliedern der
    gungsverordnung neben dem Sitzungsgeld                 Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Eh-
    nach § 7 bei Verhinderung der oder des Frakti-         renamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
    onsvorsitzenden für ihre besonderen Tätigkei-          während der regelmäßigen Arbeitszeit entgan-
    ten als Vertretung eine anlassbezogene                 gene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger
    Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der              Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe
    Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwands-            gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den
    entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem            entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Ar-
    die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten            beitgeberanteil zur Sozialversicherung zu er-
    wird, ein Dreißigstel von 90 €.                        statten, soweit dieser zu Lasten der/des

14
Gemeinde Heikendorf
    Entschädigungsberechtigten an den Sozial-                                 § 11
    versi-cherungsträger abgeführt wird.                            Reisekostenvergütung
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen                             (§ 16 EntschVO)
    selbstständig, so erhalten sie für den durch die   Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich
    Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die eh-            tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindever-
    renamtliche Tätigkeit während der regelmäßi-       treterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der
    gen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall      Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern
    auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung,     und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüs-
    deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der         sen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen
    Grundlage des glaubhaft gemachten Ver-             Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen
    dienst-ausfalls nach billigem Ermessen festge-     des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren.
    setzt    wird.    Der      Höchstbetrag     der    Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und
    Verdienstausfallentschädigung je Stunde be-        zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der
    trägt 25 €.                                        Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort
                                                       und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Be-
                        §9                             nutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich
           Kosten für eine Vertretung                  die Höhe der Entschädigung nach dem Bundes-
              (§ 13 Abs. 3 EntschVO)                   reisekostengesetz.
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2
Personen führen und nicht oder weniger als 20                                  § 12
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten ge-        Gemeindewehrführerin / Gemeindewehrfüh-
sondert für die durch die Wahrnehmung des Eh-                   rer und deren Stellvertretende,
renamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit               Jugendfeuerwehrwart*in, Kinderfeuerwehr-
bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag                         wart*in, Gerätewart*in
für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Ent-        (§ 2, § 3 Abs. 2, 3 u. 4 EntschVOfF; Ziff. 2.5 und
schädigung. Der Stundensatz dieser Entschädi-                          8 EntschRichtlfF)
gung beträgt 13 €. Statt einer Entschädigung nach
Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen         (1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemein-
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haus-            dewehrführer, die Ortswehrführerinnen und
halt zu ersetzen.                                          Ortswehrführer, die Kinderfeuerwehrwartin
                                                           oder der Kinderfeuerwehrwart und die Jugend-
                    § 10                                   feuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehr-
Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen                 wart erhalten nach Maßgabe der EntschVOfF
                Angehörigen                                eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
              (§ 14 EntschVO)                              Höchstsatzes der Verordnung.
                                                       (2) Die Stellvertretenden der Gemeindewehrführe-
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich              rin oder des Gemeindewehrführers, der Orts-
tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindever-              wehrführerin oder des Ortswehrführers, die
treterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der          Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuer-
Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern                wehrwart, sowie der Jugendfeuerwehrwartin
und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüs-            oder des Jugendfeuerwehrwartes erhalten
sen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag          nach Maßgabe der EntschVOfF bei deren Ver-
die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahr-            hinderung für die besonderen Tätigkeiten eine
nehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche              anlassbezogene       Aufwandsentschädigung,
Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung           deren Höhe von der Dauer der Vertretung ab-
von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht             hängt. Sie beträgt täglich ein Dreißigstel von 75
vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehö-            v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschä-
riger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeit-       digung für die Personen nach Absatz 1.
räume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus        (3) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugend-
unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallent-         feuerwehrwart und die Gerätewartin oder der
schädigung nach § 8 oder eine Entschädigung                Gerätewart erhalten nach den Richtlinien über
nach § 9 gewährt wird.                                     die Entschädigung von Mitgliedern der freiwil-
                                                           ligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren

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Gemeinde Heikendorf
    eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes      (3) Die nach Absatz 1 zu erhebenden und anfallen-
    der Richtlinie.                                      den personenbezogenen Daten darf die da-
(4) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemein-            tenverarbeitende Stelle zum Zwecke der
    dewehrführer erhält eine monatliche Reini-           Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang
    gungspauschale für Dienstkleidung in Höhe            mit der Gewährung und Auszahlung von Auf-
    von 8,50 €.                                          wandsentschädigungen nach dieser Satzung
(5) Die Ortswehrführerinnen oder die Ortswehrfüh-        verwenden, speichern und weiterverarbeiten.
    rer erhalten eine monatliche Reinigungspau-          Die Aufbewahrungsfrist für die Abrechnungen
    schale für Dienstkleidung in Höhe von 5,50 €.        der Mandatsträger beträgt zwölf Jahre.

                       § 13                                                   § 14
                Datenverarbeitung                                         Inkrafttreten
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Sat-      (1) Die Entschädigungssatzung tritt am 01.11.2021
    zung ist die datenverarbeitende Stelle berech-       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-
    tigt, für die zu gewährenden und auszu-              satzung vom 24.04.2008 in der Fassung der
    zahlenden Aufwandsentschädigungen insbe-             Bekanntmachung vom 02.05.2011 außer Kraft.
    sondere folgende Daten aufgrund der gesetzli-    (2) Die vorstehende Satzung wird hiermit ausge-
    chen Vorgaben zu erheben:                            fertigt und ist bekanntzumachen.
  1. Vorname(n), Name und Anschrift der in § 1
       benannten Personen,                           Heikendorf, 16.03.2021
  2. Telefonnummer/n und E-Mail-Adresse/n,           Gemeinde Heikendorf
  3. Bankverbindung,                                 Der Bürgermeister
  4. ggf. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis       gez. Peetz
       und Beschäftigungsort,                        Peetz
  5. ggf. Angaben zu Kindern und pflegebedürf-
       tigen Angehörigen,                            Heikendorf, 11.08.2021
  6. ggf. Angaben zu privateigenen Kraftfahrzeu-     Amt Schrevenborn
       gen.                                          Die Amtsdirektorin
                                                     Im Auftrag
(2) Datenverarbeitende Stelle ist das Amt Schre-     gez. Hingst
    venborn.                                         Hingst

     Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Nachrücken
           von Gemeindevertretern/Gemeindevertreterinnen
                in die Gemeindevertretung Heikendorf

         - § 44 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – in Verbindung mit
         - §§ 65 und 67 Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO –

Hiermit stelle ich fest und gebe gleichzeitig bekannt, dass
                                      Dr. Manfred Duchateau
Struckkoppel 11 a, 24226 Heikendorf,
als Listenbewerber der UWH unter der lfd. Nr. 4 des Listenwahlvorschlages zur Gemeindewahl am
6. Mai 2018 für die zurückgetretene Kandidatin Regina Bothur in die Gemeindevertretung Heikendorf
nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe gemäß § 33 GKWG Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Gemeindewahlleiter zu erheben.

Heikendorf, 15.09. 2021
gez. Bohrer
Gemeindewahlleiterin

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Gemeinde Heikendorf

            Mitteilungen der Gemeinde Heikendorf
Die Gemeinde Heikendorf unterrichtet an dieser Stelle u.a. über die Sitzungstermine der Gemeindevertretung und
der öffentlichen Ausschusssitzungen. Die örtliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung
der Gemeindevertretung erfolgt durch die Bereitstellung im Internet unter:
www.amt-schrevenborn.de/Gemeinden/Heikendorf/Amtliche-Bekanntmachungen

                            Öffentliche Sitzungen / Sitzungstermine
          Vorbehaltlich von Änderungen werden folgende Termine mitgeteilt:

          Tag                 Datum              Uhrzeit          Sitzung
          Dienstag            19.10.2021         19:00 Uhr        28. Sitzung der Gemeindevertretung
          Mittwoch            27.10.2021         19:00 Uhr        Bildungs- und Sozialausschuss

Sitzungsort: Mensa der offenen Ganztagsschule, Schulredder 3a, Heikendorf.
Die Tagesordnung(en) der Sitzungen(en) können im Rathaus oder Internet eingesehen werden.

 Nächste Schadstoffsammlung in Heikendorf
 am 8. Oktober 2021, Ort: Parkplatz Schulredder,
 Freitag, 13:30 Uhr – 15:00 Uhr

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Gemeinde Heikendorf

                       Berichte aus der Gemeinde

               „Heikendorf sucht seine schönsten Gärten 2021“

Zahlreiche Heikendorfer*innen haben in den vergangenen zwei Monaten einen grünen Daumen be-
wiesen und gezeigt, dass sich in Heikendorf, über alle Ortsteile hinweg, wunderschöne Gärten be-
finden. Insgesamt 34 Bewerbungen zeigten vielfältige, naturnahe und liebevoll gestaltete
Wohlfühloasen und Rückzugsorte für Mensch und Tier. Nach einer ersten Sichtung der Einsendungen
und einem zweistufigen Auswahlverfahren einer freien und fachkundigen Jury (Frau Susanne Eick-
Blumen Grams, Herr Dr. Florian Liedl- Landschaftsarchitekt für ländliche Strukturentwicklung der
Alse GmbH und Herr Sven Lange- Verein VEFPU), stehen die Gewinner*innen des diesjährigen Wett-
bewerbs „Heikendorf sucht seine schönsten Gärten“ fest.

                                      Die Sieger*innen:
                       1. Platz: Claudia Thurau- Herkens, Stückenberg
                       2. Platz: Lina und Mechthild Harrje, Drosselhörn
     3. Platz: Regina Neumann, Ulmenstr. und Familie Pfeffer/Hecker, Möltenorter Weg
                               5. Platz: Familie Lührs, Viehkamp
                       6. Platz: Sabine Lutscher, Neuheikendorfer Weg
               7. Platz: Ulrich Steffen mit Uta und Ruth Faust, Hindenburgstr.
                          8. Platz: Silvia Ihms, Schrevenborner Weg
                    9. Platz: Daniel und Dana Karschewski, Am Herrkamp
          10. Platz: Regina Hoffmann- Müller und Hannelore Löwe für die Gruppe
             der ehrenamtlichen Gärtner*innen des Künstlermuseums, Teichtor

Dieser Wettbewerb war eine tolle Aktion und eine schöne Alternative zu den leider entfallenen Ver-
anstaltungsprogrammen. Wir freuen uns über die Resonanz und das Engagement der vielen teilneh-
menden Gartenbesitzer*innen, die sich wohlüberlegt für den Insektenschutz und die Artenvielfalt in
ihrem eigenen Umfeld einsetzen.
Eine Vorstellung der Siegergärten wird in Kürze auf der Homepage www.ortsentwicklung-heiken-
dorf.de zur Verfügung stehen.

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