Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun

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Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Jahrgang 16   16. Februar 2021   Nr. 01-02
Postwurfsendung sämtliche Haushalte
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Amtsblatt Löcknitz-Penkun                                      -2-                                     Nr. 01-02/2021

 !      Wir haben weiterhin für Sie geöffnet, die
     Öffnungszeiten aber coronabedingt angepasst!
                                                                     W ir bedanken uns ganz herzlich bei all unseren
                                                                     Kunden für das erfolgreiche Weihnachtsgeschäft!
                                                                             Astrid Grün & Emanuel Reim
                                                                             Aktuelle Termine und Angebote
                                                                                    finden Sie unter:
  TANKSTELLE                    BAUMARKT                                     www.gruener-gaensehof.de
  Öffnungszeiten:               Öffnungszeiten:
  Mo. - Fr.: 6.00 - 19.00 Uhr   Mo. - Fr.: 10.00 - 17.00 Uhr
  Sa.:       7.00 - 16.00 Uhr   Sa.:        8.30 - 15.00 Uhr
  So.:       7.00 - 12.00 Uhr

              Rothenklempenower Str. 49 a · 17321 Löcknitz
              Büro: Tel. 039754 20667 · Fax 039754 52818
              Baumarkt: Tel. 039754 52779
              info@randow-gruppe.de · www.randow-gruppe.de

  Hinweis: Es besteht weiterhin die Möglichkeit, bei uns

                                                          !
   anzurufen, die Ware zu bestellen und dann bei uns
   an der Eingangstür abzuholen. Alternativ bedienen
       wir Sie direkt vor Ort an der Eingangstür.
      Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Nr. 01-02/2021                                                              -3-                                  Amtsblatt Löcknitz-Penkun

                                                           Inhaltsverzeichnis
Amtliches                                                                         planes Nr. 1 „Wohnungsneubau im OT Pampow“
-     Telefonverzeichnis Amt Löcknitz-Penkun                 4                    der Gemeinde Blankensee nach § 13 a BauGB                         17
-     Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung                           -    Umlegungsausschuss der Gemeinde Löcknitz –
      einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Löcknitz          5                    Umlegungsverfahren Nr. 01 „Schwarzer Damm“
-     Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung –                             in Löcknitz – Bekanntmachung über Unanfechtbarkeit
      Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer                         des Umlegungsplanes                                               18
      der Gemeinde Blankensee                                6               -    Abfuhrtermine – Februar/März 2021                                 18
-     Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung –
      Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer                    Sonstiges
      der Gemeinde Grambow                                   8               -    Wir gratulieren den Jubilaren im Februar und März                 19
-     Öfftl. Bekanntmachung zu den Steuerbescheiden 2021 10                  -    Dänemark unter Palmen – Vor 400 Jahren besetzte
-     Bekanntmachung der Stazung über die Festsetzung                             Reichadmiral Ove Gjedde Trankebar (1620)                          20
      der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer                   -    Wandern steht nicht nur bei den Gästen hoch im Kurs               23
      der Gemeinde Rothenklempenow (Hebesatzung)                             -    Termine Gottesdienste                                             23
      vom 22.12.2020                                        10               -    Angebote Volkshochschule im Kulturhaus Brüssow                    23
-     Bericht gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung                           -    Jagdgenossenschaft Plöwen – Mitgliederversammlung                 24
      Mecklenburg-Vorpommern über erhaltene Spenden im                       -    Club der deutsch-französischen Freundschaft                       24
      Jahr 2020 des Amtes öcknitz-Penkun und dessen                          -    Beratungsstelle (EUTB) für Menschen mit (drohender)
      amtsangehörigen Gemeinden                             11                    Behinderung und deren Angehörige                                  25
-     Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss                         -    Ziele des Tourismusprojektes                                      25
      2016 für die Gemeinde Grambow                         11               -    Das Jahr 2020 im Rückblick                                        28
-     Amtliche Bekanntmachung der Stadt Penkun –                             -    Nikolaus in der Gemeinde Grambow                                  28
      Bebauungsplan Nr. 10 „Schlossanlage Penkun“           12               -    Begrüßungsgeld für Neugeborene, Gemeinde Löcknitz                 29
-     Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss                         -    „Sternenhimmel“ im Rahmen des Projektes
      2016 Amt Löcknitz-Penkun                              12                    „Mit mia Vielfalt (er)leben“                                      29
-     Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen                      -    Landwerke M-V Breitband GmbH warnt vor Betrügern                  30
      im Flurneuordnungsverfahren Penkun II – Grünz         13               -    Information Schadstoffsammlung 2021                               30
-     Bekanntmachung der Gemeinde Bergholz –                                 -    Erfassung von Brutvögeln im Auftrag des StALU
      Klarstellungssatzung mit Einbeziehung Bergholz                              Vorpommern                                                        30
      der Gemeinde Bergholz                                 14
-     Bekanntmachung der Gemeinde Ramin –
      Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen                                           Die nächste Ausgabe
      Bebauungsplanes Nr. 6 „Photovoltaikanlage Hohenfelde“                                   Amtsblatt Löcknitz-Penkun
      und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit        16                                erscheint am Dienstag, den 23.03.2021.
-     Bekanntmachung der Gemeinde Blankensee –
                                                                                    Redaktionsschluss: 09.03.2021; Anzeigenschluss: 10.03.2021
      Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungs-

                                                                  Impressum
                                         Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun

    Herausgeber:                                                             Herstellungsleitung:
    Amt Löcknitz-Penkun, Chausseestraße 30, 17321 Löcknitz                   V. i. S. d. P.: Schibri-Verlag, Milow 60, 17337 Uckerland,
    Internet: www.loecknitz-online.de                                        Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)
    E-Mail: amt@loecknitz-online.de                                          Redaktion:      Martina Goth, E-Mail: goth@schibri.de
                                                                             Anzeigen:       gewerbl.: Nicole Helms, E-Mail: helms@schibri.de
    Bezugsmöglichkeiten:                                                                     privat:   Martina Goth, E-Mail: goth@schibri.de
    - Amt Löcknitz-Penkun, Chausseestraße 30, 17321 Löcknitz,                                Tel.: 039753/22757
      Tel.: 039754/50-0
    - Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.), Tel.:              Für den Inhalt von Anzeigen und gelieferte Druckdaten sind alleinig
      039753/22757                                                           die Inserenten verantwortlich. Es gelten die „Allgemeinen Geschäfts-
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    Bezugsbedingungen:                                                       gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder
    - Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint zehnmal jährlich in zwölf      und müssen nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers über-
      Ausgaben (Auflage: 5.300 Exemplare) und wird kostenlos an die          einstimmen. Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das
      erreichbaren Haushalte verteilt.                                       urheberrechtlichgeschützte Eigentum von 123RF Linited, Fotolia oder
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      nitz-Penkun unter www.loecknitz-online.de möglich.
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Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Amtsblatt Löcknitz-Penkun                                       -4-                                           Nr. 01-02/2021

                               Öffentliche Bekanntmachungen
                                               Öffentliche Bekanntmachungen – Anfang–

                                   Telefonverzeichnis Amt Löcknitz-Penkun

Name                     Aufgabe                                                                    Telefonnummer         Zimmer
Leitender Verwaltungsbeamter

Herr D. Futh             Leitender Verwaltungsbeamter                                               039754/50-126           28
Frau F. Bose             Sekretariat, Amtsblatt                                                     039754/50-128           28
Frau S. Juhl             Lohn/Gehalt                                                                039754/50-127           29
Frau F. Pinzke           Personal                                                                   039754/50-139           20
Frau K. Ramscheck        Poststelle, Zentrale, Archiv                                               039754-500              10
Haupt- und Ordnungsamt

Frau A. Timm             Leiterin Haupt- und Ordnungsamt, Stellv. LVB                               039754/50-113           13
Herr R. Linse            Ordnung u. Sicherheit/Stellv. OAL/Kultur                                   039754/50-114           19
Frau S. Radant           Kindertagesstätten/Schulen                                                 039754/50-111           12
Frau H. Schmidt          Einwohnermeldeamt                                                          039754/50-107           17
Frau P. Schröder-Sanow   Friedhofswesen/Abfallwirtschaft/Feuerwehr                                  039754/50-204           12
Frau T. Lüdtke           Standesamt                                                                 039754/50-118           18
Frau E. Köhler           Wohngeld/Rundfunkgebührenbefreiung                                         039754/50-201           16
Frau B. Ziesemer         Gewerbe                                                                    039754/50-109           11
Herr G. Carnitz          Einwohnermeldeamt/Elternbeiträge KITA                                      039754/50-117           17
Kämmerei

Frau K. Rambow           Leiterin Kämmerei                                                          039754/50-125           30
Frau J. Melech           Mitarbeiterin Planung, Stellv. Kämmerin                                    039754/50-131           31
Frau I. Albrecht         Kassenleiterin                                                             039754/50-134           34
Frau V. Liskow           Mitarbeiterin Kasse                                                        039754/50-136           34
Frau J. Neumann          Vollstreckung                                                              039754-50-137           33
Frau G. Nimz             Steuern                                                                    039754/50-119           36
Frau E. Hoffmann         Steuern                                                                    039754/50-132           32
Frau A. Wendtland        Bilanzbuchhaltung                                                          039754/50-133           35
Herr B. Lewerenz         Systemadministration, Datenschutz                                          039754/50-141           38
Frau V. Röwer            Anlagenbuchhaltung                                                         039754/50-135           14
Frau A. Manthei          Bilanzbuchhaltung                                                          039754/50-130           35
Frau L. Swierczek        Finanzbuchhaltung                                                          039754/50-206           14
Bauamt

Herr K. Stahl            Leiter Bauamt                                                              039754/50-156           24
Frau G. Scherzandt       Wirtschaftsförderung, stellv. Bauamtsleiterin                              039754/50-155           21
Frau V. Schulz           Bauverwaltung, Beitragserhebung, Bauanträge                                039754/50-150           22
Frau D. Wagner           Bauleitplanung, Lehrausbildung                                             039754/50-138           26
Frau N. Henning          Liegenschaften, Pachtverträge, Hausnummernvergabe                          039754/50-120           26
Herr P. Kühl             Gebäudemanagement,Wohnungen, Bundesfreiwilligendienst,                     039754/50-121           25
                         Versicherungen
Frau D. Straßburg        Mitarbeiterin Bauamt                                                       039754/50-154           23
Herr J. Mißling          Vergabestelle                                                              039754/50-152           22
Fax: Amt Löcknitz-Penkun: 039754/50-200        Internet: www.loecknitz-online.de        E-Mail: amt@loecknitz-online.de
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Nr. 01-02/2021                                                 -5-                              Amtsblatt Löcknitz-Penkun

           Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern
                                in der Gemeinde Löcknitz

Kommunalabgabengesetz für das Land Mecklenburg-Vor-                     zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauf-
pommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVBI S. 146),                     füllung, Falschgeld und Fehlgeld.
geändert durch Art. 5 gesetz zur Reform des Gemeinde-               b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit die Anzahl
haushaltsrechts vom 14. Dezember 2007 (GVBI S. 410),                    der Geräte.
durch Art. 2 Gesetz über die Komunalverfassung und zur              c) bei Geräten mit mehr als einer Spiel- oder Ge-
Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom                  schicklichkeitseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1
13. Juli 2011 (GVBI S. 777), durch Art 1. Erstes Gesetz zur             Satz 2 werden die in § 6 Abs. 1 und 2 genannten
Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli                       Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der
2016 (GVBI S. 584), durch Art. 2 Gesetz zur Abschaffung                 Anzahl der an dem Gerät vorhandenen Spielein-
der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 (GVBI S. 190).                 richtungen entspricht.
                                                                (2) Geräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind
                   § 1 – Steuergegenstand                           Geräte, in deren Software manipulationssichere Pro-
                                                                    gramme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und
Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschick-
                                                                    fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatz-
lichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnlichen
                                                                    steuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie
Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung in der
                                                                    z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenum-
jeweils gültigen Fassung und darüber hinaus von allen
                                                                    mer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des
Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Auf-
                                                                    jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,
stellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte die Zah-
                                                                    elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszah-
lung eines Entgeltes erfordert.
                                                                    lungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spiel-
Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt
                                                                    zeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele,
jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät im Sinne dieser
                                                                    Freispiele usw.).
Satzung, sofern an jederSpieleinrichtung voneinander un-
abhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
                                                                                        § 6 – Steuersatz
                    § 2 – Steuerbefreiung                       (1) „Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermo-
                                                                      nat für das Halten eines Gerätes mitGewinnmöglichkeit
(1) Von Besteuerung ausgenommen ist das Halten von
                                                                      und manipulationssicherem Zählwerk
    Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten
                                                                      10 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.“
    a) ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinn-
                                                                (2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalender-
        möglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder
                                                                      monat pro Gerät
        ähnlichen Veranstaltungen
                                                                      1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
    b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart
                                                                         des § 33 i der Gewerbeordnung
        ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder
                                                                         a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
        bestimmt oder geeignet sind.
                                                                               ohne manipulationssicherem Zählwerk 50,00 e
(2) Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschick-
                                                                         b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 e
    lichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbank-
                                                                      2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
    abgabe unterliegen.
                                                                         a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
                                                                               ohne manipulationssicherem Zählwerk 50,00 e
               § 3 – Entstehen der Steuerschuld
                                                                         b) bei GerätenohneGewinnmöglichkeit 25,00 e
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel-              3. an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Geräte mit
oder Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Ent-                   denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt
gelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuer-             wird, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlo-
schuld mit dem Inkrafttreen dieser Satzung.                              sung des Krieges zum Gegenstand haben 550,00 e
                                                                Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines
              § 4 – Steuerschuldner und Haftung                 Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für
                                                                die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weiter-
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Ge-
                                                                geführt.
    schicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, zu dessen
    finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere               § 7 – Besteuerungsverfahren und Fälligkeit
    Halter sind Gesamtschuldner.
                                                                (1) Der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 8
                                                                    Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) je eine
    Verpflichtete.
                                                                    Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
                                                                    druck getrennt nach Geräten mit bzw. ohne Gewinn-
                 § 5 – Bemessungsgrundlage
                                                                    möglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist                          Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.
    a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipula-              Die Steuer ist gleichfalls zu diesem Tage fällig und
       tionssicherem Zählwerk, die elektronisch gezählte            zu entrichten. Gleiches gilt bei Geräten mit Gewinn-
       Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse           möglichkeit, wenn die Steuerpflicht im Laufe eines
       errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse          Kalendermonats endet.
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Amtsblatt Löcknitz-Penkun                                     -6-                                            Nr. 01-02/2021

(2) Die Steueranmeldung ist vom Halter oder seinem Ver-            innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist auf amtlich
    treter eigenhändig zu unterschreiben.                          vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(3) Maßgeblicher Zeitraum, für den die Steuer anzumel-         (3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach dem Abs. 1 und
    den ist, ist der vorangegangene Kalendermonat. Bei             2 und § 7 Abs. 1 und 5 sind Steueranmeldungen gemäß
    Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des           § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung.
    jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektro-      (4) Wird die Steueranmeldung nach § 7 Abs. 1 nicht oder
    nisch gezählten Bruttokasse zu Grunde zu legen. Für            nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8
    den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt           Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt,
    (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des           so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Ab-
    Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach              gabenordnung festgesetzt werden.
    Abs. 1 und 5 sind auf Anforderung bei diesen Geräten
    alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern                    § 9 – Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
    entsprechend § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Kalender-
                                                               Die Mitarbeiter/innen des Amtes Löcknitz-Penkun sind
    monat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzu-
                                                               ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung
    reichen.
                                                               der Steueranmeldungen die Vorlage der Zählwerksaus-
(4) Gibt der Halter die Anmeldung oder auf Anforderung
                                                               drucke zu verlangen und zur Feststellung von Steuertat-
    den Zählwerksausdruck nicht ab oder hat er die Steuer
                                                               beständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und
    nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch
                                                               Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der
    Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw.
                                                               Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind.
    der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach
                                                               Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
                                                               Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 14–7 Ab-
(5) Für bisher nicht bestandkräftige Steuerfestsetzungen
                                                               gabenordnung aufzubewahren.
    ist von den Steuerschuldnern eine Berechnung der
    Steuer auf einem gesonderten amtlich vorgeschrie-
                                                                                 § 10 – Ordnungswidrigkeiten
    benen Vordruck, innerhalb von drei Monaten nach
    Bekanntmachung der Satzung, abzugeben. Diese               Ordnungswidrig nach §§ 16 und 17 des Kommunalabga-
    enthält eine Berechnung der Steuer sovvohl nach den        bengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    bisher geltenden Satzungsregelungen als auch der           a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach
    nach dieser Satzung in Kraft getretenen Regelungen.            § 7 oder
    Der Steuerpflichtige hat der Berechnung der von            b) der Anzeigenpflicht nach § 8
    ihm zu entrichtenden Steuer den jeweils günstigeren        zuwider handelt.
    Steuerbetrag je Spielgerät und je Monat zu Grunde zu
    legen.Die weiteren Bestimmungen der Abs. 1–4 gelten                               § 11 – Inkrafttreten
    hierfür entsprechend.
                                                               Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
                                                               Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
              § 8 – Melde- und Anzeigepflichten
                                                               Löcknitz, den 08.12.2020
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Gerätes
    und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der
    Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgen-
    den Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs.
                                                               Ebert
    1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vor-
                                                               Bürgermeister
    geschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter
    Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des
    Haltens gilt der Tag des Eingangs der Anzeige als Tag      Die Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung erfolgt auf der
    der Beendigung, es sei denn, der Halter weist nach,        Internetseite sowie im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun am
    dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt          16.02.2021.
    beendet war.                                               Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvor-
                                                               schriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV
(2) Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 ist auch
                                                               M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntma-
    derjenige verpflichtet, der unmittelbarer Besitzer der     chung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
    für die Aufstellung der Geräte genutzten Räume und         nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt-
    Grundstücke ist. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist            machungsvorschriften.

                   Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung –
      Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Blankensee

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land           M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der             (GVOBI. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung der Ge-
Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, s.             meinde Blankensee vom 21.12.2020 und Anzeige beim
777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgaben-            Landrat des Landkreises Vorpommern-Griefswald in 17489
gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der               Greifswald, als Untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende
Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI.              Satzung erlassen:
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Nr. 01-02/2021                                               -7-                                Amtsblatt Löcknitz-Penkun
                  § 1 – Steuergegenstand                          Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwoh-
                                                                  nung zu beurteilen, so entsteht die Steuerpflicht am
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Ge-
                                                                  ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats.
meinde Blankensee unterliegt der Zweitwohnungssteuer.
                                                              (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermo-
Nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegt das Innehaben
                                                                  nats, in dem die steuerpflichtige Wohnung aufgegeben
einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines
                                                                  wird.
nicht dazernd getrennt lebenden Verheiraten, dessen ehe-
liche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
                                                                               § 5 – Steuerbemessungsgrundlage
               § 2 – Begriff der Zweitwohnung                 (1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nut-
                                                                  zungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschulde-
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Woh-
                                                                  ten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten,
    nung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als
                                                                  bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.
    Nebenwohnung neben ihrer oder seiner Hauptwoh-
                                                              (2) Ist die Wohnung eigengenutzt oder unterhalb des
    nung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder
                                                                  ortsüblichen Nutzungsentgeltes überlassen, so ist
    den persönlichen Bedarf der Familienmitglieder in der
                                                                  Bemessungsgrundlage die ortsübliche Nettokaltmiete,
    Gemeinde Blankensee inne hat. Eine Wohnung verliert
                                                                  die für Wohnungen oder Wohnungsanteile gleicher
    die Eigenschaft ihrer Zweitwohnung nicht dadurch,
                                                                  oder ähnlicher Art. Beschaffenheit, Größe, Ausstattung
    dass ihre Inhaberin und/oder Inhaber sie zeitweilig zu
                                                                  und Lage regelmäßig gezahlt wird. Als ortsübliche Kalt-
    anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
                                                                  miete gilt jene Miethöhe, welche sich für vergleichbare
(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschloss-
                                                                  Wohnungen in der Gemeinde Blankensee oder am
    ne Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt
                                                                  Markt herausgebildet hat.
    ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie
                                                              (3) Die maßgebliche Wohnfläche ist nach den §§ 42 bis 44
    eine Toilette gehört. Wohnwagen sind nur dann als
                                                                  der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung
    Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur ge-
                                                                  der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1
    legentlich fortbewegt werden.
                                                                  S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung
(3) Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie
                                                                  zur Änderungwohnungsrechtlicher Vorschriften vom
    gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als
                                                                  13. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1250). zu ermitteln.
    Zweitwohnung der auf diejenige Personen entfallende
    Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Neben-
                                                                                        § 6 – Steuersatz
    wohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die
    Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der         Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 10 % der Bemessungs-
    gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Ge-           grundlage.
    meinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen
    zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemein-                                 § 7 – Steuererklärung
    schaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von
                                                              (1) Das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der
    dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume
                                                                  Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen sind der
    hinzuzufügen.
                                                                  Gemeinde Blankensee auf amtlich vorgeschriebenem
                                                                  Vordruck spätestens bis zum 15. Kalendertag nach
                     § 3 – Steuerpflicht
                                                                  Beginn der Steuerpflicht zu erklären. Eine Steuererklä-
(1) Steuerpflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber            rungspflicht besteht nicht soweit keine Abweichungen
    der Wohnung, deren oder dessen melderechtlichen               zu bereits abgegebenen Erklärungen vorliegen.
    Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweit-       (2) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Ver-
    wohnung bewirken. Als Inhaberin oder Inhaber einer            pflichtung kann die Gemeinde Blankensee jede Person
    Zweitwohnung gilt die Person der die Verfügungs-              zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die mit
    befugnis über die Wohnung als Eigentümerin oder               Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne gemeldet zu
    Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder als sonstige            sein. eine meldepflichtige Wohnung inne hat. Ist die
    dauernutzungsberechtigte Person zu steht. Dies gilt           Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2,
    auch bei unentgeltlicher Nutzung.                             haben deren Inhaberin und/oder dessen Inhaber dies
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaberinnen           nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären
    oder Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamt-          und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben
    schuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.                      (Negativerklärung).
(3) Steuerpflichtig im Sinne dieser Satzung sind nicht        (3) Die Angaben der und/oder des Erklärungspflichtigen
    Feriengäste als Mieterinnen und/oder Mieter von               sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch
    Ferienhäuser, Wohnungen oder Zimmern. Soweit die              Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuweisen.
    Nutzung unter einem Monat liegt.
                                                                   § 8 – Besteuerungsverfahren und Fälllgkeit der Steuerschuld
         § 4 – Entstehung und Ende der Steuerpflicht
                                                              (1) Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid für
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahresaufwands-              den jeweiligen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Der
    steuer. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.                      Bescheid wird geändert, wenn die Anzeige einer Än-
(2) Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des jeweiligen        derung von Besteuerungsgrundlagen oder die Anzeige
    Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten           des Endes der Steuerpflicht eine niedrige Steuerfest-
    dieser Satzung. Ist eine Wohnung erst nach dem 1.             setzung erforderlich macht.
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Amtsblatt Löcknitz-Penkun                                     -8-                                             Nr. 01-02/2021

(2) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung          1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht un-
    nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach              richtig sind, oder
    § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung              2. der Erklärungspflicht über Innehaben einer Zweit-
    festgesetzt werden. Darüber hinaus können Verspä-                  wohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde
    tungszinsenzuschläge nach § 152 der Abgabenord-                    liegenden Tatsachen nicht nachkommt.
    nung erhoben werden.                                           Zuwiderhandlungen gegen § 7 sind Ordnungswidrig-
(3) Die Entrichtung der Zweitwohnungssteuer erfolgt in             keiten nach § 17 des Kommunalabgabegesetzes.
    vier Teilbeträgen zum 15.02.,15.05, 15.08. und 15.11.      (3) Gemäß § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
    im Erhebungsjahr. Beginnt die Steuerpflicht erst im            Mecklenburg-Vorpommern kann eine Ordnungswidrig-
    Laufe des Kalenderjahres, wird die anteilige Steuer für        keit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 120.000 e,
    den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Diese sowie           die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße
    für die Vergangenheit nachzuzahlenden Steuerbeträge            bis zu 5.000 e geahndet werden.
    werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
    Steuerbescheides fällig.                                                         § 10 – In-Kraft-Treten
                                                               Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
                 § 9 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuerpflichtige Per-      Blankensee, den 21.12.2020
    son oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer
    steuerpflichtigen oder eines steuerpflichtigen leicht-
    fertig
    1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrich-       Müller
        tige oder unvollständige Angaben macht oder            Bürgermeister
    2. der Gemeinde Blankensee pflichtwidrig über
        steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkennt-       Die Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung erfolgt auf
        nis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht      der Internetseite sowie im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun am
        gerechtfertigte Steuervorteile für dich oder einen     16.02.2021.
        anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vor-        Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvor-
                                                               schriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV
        satz gemäß § 16 des Kommunalabgabengesetzes
                                                               M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntma-
        Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.              chung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder          nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt-
    leichtfertig                                               machungsvorschriften.

                   Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung –
       Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Grambow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land               Nebenwohnung neben ihrer oder seiner Hauptwoh-
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der                 nung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder
Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, s.                 den persönlichen Bedarf der Familienmitglieder in der
777) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgaben-                Gemeinde Grambow inne hat. Eine Wohnung verliert
gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der                   die Eigenschaft ihrer Zweitwohnung nicht dadurch,
Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI.                  dass ihre Inhaberin und/oder Inhaber sie zeitweilig zu
M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016          anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(GVOBI. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung der Ge-         (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschloss-
meinde Grambow vom 15.12.2020 und Anzeige beim                     ne Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt
Landrat des Landkreises Vorpommern-Griefswald in 17489             ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie
Greifswald, als Untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende             eine Toilette gehört. Wohnwagen sind nur dann als
Satzung erlassen:                                                  Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur ge-
                                                                   legentlich fortbewegt werden.
                   § 1 – Steuergegenstand                      (3) Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie
                                                                   gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Ge-
                                                                   Zweitwohnung der auf diejenige Personen entfallende
meinde Grambow unterliegt der Zweitwohnungssteuer.
                                                                   Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Neben-
Nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegt das Innehaben
                                                                   wohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die
einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines
                                                                   Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
nicht dazernd getrennt lebenden Verheiraten, dessen ehe-
                                                                   gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Ge-
liche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
                                                                   meinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen
                                                                   zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemein-
               § 2 – Begriff der Zweitwohnung
                                                                   schaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Woh-             dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume
    nung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als              hinzuzufügen.
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Nr. 01-02/2021                                                -9-                                Amtsblatt Löcknitz-Penkun
                      § 3 – Steuerpflicht                          Vordruck spätestens bis zum 15 .Kalendertag nach
                                                                   Beginn der Steuerpflicht zu erklären. Eine Steuererklä-
(1) Steuerpflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber
                                                                   rungspflicht besteht nicht, soweit keine Abweichungen
    der Wohnung, deren oder dessen melderechtlichen
                                                                   zu bereits abgegebenen Erklärungen vorliegen.
    Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweit-
                                                               (2) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Ver-
    wohnung bewirken. Als Inhaberin oder Inhaber einer
                                                                   pflichtung kann die Gemeinde Grambow jede Person
    Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungs-
                                                                   zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die mit
    befugnis über die Wohnung als Eigentümerin oder
                                                                   Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne gemeldet zu
    Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder als sonstige
                                                                   sein, eine meldepflichtige Wohnung inne hat. Ist die
    dauernutzungsberechtigte Person zu steht. Dies gilt
                                                                   Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2,
    auch bei unentgeltlicher Nutzung.
                                                                   haben deren Inhaberin und/oder dessen Inhaber dies
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaberinnen
                                                                   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären
    oder Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamt-
                                                                   und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben
    schuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.
                                                                   (Negativerklärung).
(3) Steuerpflichtig im Sinne dieser Satzung sind nicht
                                                               (3) Die Angaben der und/oder des Erklärungspflichtigen
    Feriengäste als Mieterinnen und/oder Mieter von
                                                                   sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch
    Ferienhäuser, Wohnungen oder Zimmern. Soweit die
                                                                   Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuwei-
    Nutzung unter einem Monat liegt.
                                                                   sen.
          § 4 – Entstehung und Ende der Steuerpflicht
                                                                    § 8 – Besteuerungsverfahren und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahresaufwands-
                                                               (1) Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid für
    steuer. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
                                                                   den jeweiligen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Der
(2) Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des jeweiligen
                                                                   Bescheid wird geändert, wenn die Anzeige einer Än-
    Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten
                                                                   derung von Besteuerungsgrundlagen oder die Anzeige
    dieser Satzung. Ist eine Wohnung erst nach dem 1.
                                                                   des Endes der Steuerpflicht eine niedrige Steuerfest-
    Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwoh-
                                                                   setzung erforderlich macht.
    nung zu beurteilen, so entsteht die Steuerpflicht am
                                                               (2) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung
    ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats.
                                                                   nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermo-
                                                                   § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung
    nats, in dem die steuerpflichtige Wohnung aufgegeben
                                                                   festgesetzt werden. Darüber hinaus können Verspä-
    wird.
                                                                   tungszinsenzuschläge nach § 152 der Abgabenord-
                                                                   nung erhoben werden.
              § 5 – Steuerbemessungsgrundlage
                                                               (3) Die Entrichtung der Zweitwohnungssteuer erfolgt in
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nut-             vier Teilbeträgen, zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11.
    zungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschulde-              im Erhebungsjahr. Beginnt die Steuerpflicht erst im
    ten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten,          Laufe des Kalenderjahres, wird die anteilige Steuer für
    bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.                     den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Diese sowie
(2) Ist die Wohnung eigengenutzt oder unterhalb des                für die Vergangenheit nachzuzahlenden Steuerbeträge
    ortsüblichen Nutzungsentgeltes überlassen, so ist              werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
    Bemessungsgrundlage die ortsübliche Nettokaltmiete,            Steuerbescheides fällig.
    die für Wohnungen oder Wohnungsanteile gleicher
    oder ähnlicher Art, Beschaffenheit, Größe, Ausstattung                          § 9 – Ordnungswidrigkeiten
    und Lage regelmäßig gezahlt wird. Als ortsübliche Kalt-
                                                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuerpflichtige Per-
    miete gilt jene Miethöhe, welche sich für vergleichbare
                                                                   son oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer
    Wohnungen in der Gemeinde Grambow oder am Markt
                                                                   Steuerpflichtigen oder eines Steuerpflichtigen leicht-
    herausgebildet hat.
                                                                   fertig
(3) Die maßgebliche Wohnfläche ist nach den §§ 42 bis 44
                                                                   1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrich-
    der zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung
                                                                       tige oder unvollständige Angaben macht oder
    der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1
                                                                   2. der Gemeinde Grambow pflichtwidrig übersteuer-
    S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung
                                                                       rechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
    zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom
                                                                       und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
    13. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1250), zu ermitteln.
                                                                       fertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen
                                                                       erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz gemäß
                       § 6 – Steuersatz
                                                                       § 16 des Kommunalabgabegesetzes Mecklenburg-
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 10 % der Bemessungs-                Vorpommern bleiben unberührt.
grundlage.                                                     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
                                                                   leichtfertig
                     § 7 – Steuererklärung                         1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht un-
                                                                       richtig sind, oder
(1) Das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der
                                                                   2. der Erklärungspflicht über Innehaben einer Zweit-
    Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen sind der
                                                                       wohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde
    Gemeinde Grambow auf amtlich vorgeschriebenem
                                                                       liegenden Tatsachen nicht nachkommt.
Jahrgang 16 16. Februar 2021 - Amt Löcknitz-Penkun
Amtsblatt Löcknitz-Penkun                                - 10 -                                           Nr. 01-02/2021

    Zuwiderhandlungen gegen § 7 sind Ordnungswidrig-         Grambow, den 15.12.2020
    keiten nach § 17 des Kommunalabgabegesetzes.
(3) Gemäß § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetz
    mecklenburg-Vorpommern kann eine Ordnungswidrig-
    keit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 120.000 e,    Ehmke
    die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße    Bürgermeister
    bis zu 5.000 e geahndet werden.
                                                             Die Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung erfolgt auf
                   § 10 – In-Kraft-Treten                    der Internetseite sowie im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun am
                                                             16.02.2021.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.                  Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvor-
                                                             schriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV
                                                             M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntma-
                                                             chung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
                                                             nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt-
                                                             machungsvorschriften.

                    Öffentliche Bekanntmachung zu den Steuerbescheiden 2021
Sehr geehrte/r Steuerzahlerinnen/ Steuerzahler des Amtes     Eventuell erforderliche Korrekturen erfolgen dann im Lau-
Löcknitz-Penkun,                                             fe des Jahres.
                                                             Mit Erstellung und Übersendung des Steuerbescheides
auf Grund der gegebenen Situation und aus personellen
                                                             2021 wird Ihnen gleichzeitig der erste Termin der Abbu-
Gründen möchten wir darauf hinweisen, dass die Steuer-
                                                             chung durch das Amt Löcknitz-Penkun mitgeteilt.
bescheide für das Jahr 2021 nicht wie gewohnt im Monat
Januar, sondern erst im Monat Februar/März erstellt und      Wir bitten um Ihr Verständnis.
versendet werden.
Einzahlungen für das Jahr 2021 können auf der Grundlage      Leiterin der Kämmerei
des Jahres 2020 erfolgen.                                    des Amtes Löcknitz-Penkun

  Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund-
   und Gewerbesteuer der Gemeinde Rothenklempenow (Hebesatzung) vom 22.12.2020
                         Präamble                            (1) Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche
                                                                 Betriebe (Grundsteuer A)                       345 %
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land
                                                             (2) Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) 403 %
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
                                                             (3) Gewerbesteuer                                  368 %
Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S.
777, 833), zuletzt geändert am 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V
                                                                                    § 2 – Inkrafttreten
S. 467) und der §§ 1 bis 3 Kommunalabgabengesetz Meck-
lenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Be-          Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
kanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S.
146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.   Rothenklempenow, den 22.12.2020
April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 179) i. V. mit dem Grund-
steuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965),
zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2019 (BGBI. I S. 1875) und § 16 des Gewerbe-
steuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15. Oktober       Schulze
2002 (BGBI. I S. 4167) zuletzt geändert durch Art 14 des     Bürgermeister
Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBI. I S. 2187) wird
nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rothen-
klempenow vom 22. Dezember 2020 folgende Hebesat-
                                                             Die Bekanntmachung der Hebesatzsatzung erfolgt auf der Internet-
zung erlassen:                                               seite sowie im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun am 16.02.2021.
                                                             Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvor-
                   § 1 – Steuerhebesätze                     schriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV
                                                             M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntma-
Die Steuerhebesätze der nachstehenden Gemeindesteuern        chung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
werden für das Gebiet der Gemeinde Rothenklempenow           nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt-
ab 01.01.2021 wie folgt festgesetzt:                         machungsvorschriften.
Nr. 01-02/2021                                              - 11 -                                 Amtsblatt Löcknitz-Penkun

  Bericht gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern über erhaltene
 Spenden im Jahr 2020 des Amtes Löcknitz-Penkun und dessen amtsangehörigen Gemeinden

Das Amt Löcknitz-Penkun und seine amtsangehörigen               Dies erfolgt entsprechend der Regelung der Hauptsatzung
Gemeinden sind Empfänger von Sach- und Geldspenden.             des Amtes Löcknitz – Penkun und seiner amtsangehörigen
Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V ist jährlich ein Bericht zu er-        Gemeinden durch Auslegung.
stellen, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die          Die Auslegung erfolgt im Amt Löcknitz-Penkun (Zimmer
Zuwendungszwecke anzugeben sind.                                12), in Löcknitz, Chausseestraße 30 zu folgenden Dienst-
Der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunal-           zeiten:
aufsicht) zu übersenden.                                        montags: 09.00 Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr–15.30 Uhr
Der jeweilige aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugäng-   dienstags: 09.00 Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr–18.00 Uhr
lich zu machen.                                                 freitags:    09.00 Uhr–12.00 Uhr

   Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschlusses 2016 für die Gemeinde Grambow
Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungs-                    Gemeinde Grambow zum 31. Dezember 2016 i. d. F.
prüfungsamt haben den Jahresabschluss der Gemeinde                   vom 28.08.2020 festzustellen.
Grambow zum 31. Dezember 2016 gemäß § 3a KPG ge-                2.   Die Gemeindevertretung Grambow ermächtigt die Ver-
prüft. Das Rechnungsprüfungsamt und der Rechnungs-                   waltung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO-Doppik den
prüfungsausschuss haben das Ergebnis in ihren Prüfungs-              ausgewiesenen und festgestellten Jahresüberschuss
berichten und ihren abschließenden Prüfungsvermerken                 in Höhe von 185.955,49 e in voller Höhe auf die neue
zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestäti-                 Rechnung vorzutragen.
gungsvermerk erteilt.
                                                                Beschluss Nr. 447:
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Bean-
                                                                Die Gemeindevertretung Grambow beschließt, dem Bürger-
standungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der
                                                                meister für das Haushaltsjahr 2016 die Entlastung zu er-
Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenste-
                                                                teilen.
hen könnten.
                                                                Der Jahresabschluss 2016 der Gemeinde Grambow wird
Das Vermögen zum 31.12.2016 beträgt         5.015.982,28 e
                                                                hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss
Das Jahresergebnis 2016 beträgt               185.955,49 e      liegt mit seinen Anlagen zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt
                                                                der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amts-
Die Finanzrechnung weist für 2016
                                                                verwaltung Löcknitz-Penkun, Chausseestraße 30, Käm-
einen Finanzmittelüberschuss aus von          192.783,15 e
                                                                merei, zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Die Investitionsauszahlungen betragen
in 2016                                       145.550,00 e      Grambow, den 12.01.2021
Die Investitionskredite betragen
zum Bilanzstichtag                            104.034,11 e
Die Gemeinde verfügt zum Bilanzstichtag                         Ehmke
über liquide Mittel von                       216.168,01 e      Bürgermeister

Von einem Haushaltsausgleich gemäß § 16 GemHVO kann
insgesamt nicht ausgegangen werden.
Die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
wurde von der Gemeindevertretung beschlossen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung            Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklen-
                                                                burg-Vorpommern (KV M/V):
am 17.11.2020 beschlossen, der Gemeindevertretung die
                                                                Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV
Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Gram-           M/V enthalten oder aufgrund der KV M/V erlassen worden sind, kann
bow zum 31. Dezember 2016 zu empfehlen.                         nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
Die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung               mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf
Grambow erfolgte am 15.12.2020.                                 die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist.
                                                                Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
                                                                schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tat-
Beschluss Nr. 446:                                              sache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend
1. Die Gemeindevertretung Grambow beschließt, den               gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
   vom Rechnungsprüfungsausschuss und vom Rech-                 Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets
   nungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss der               geltend gemacht werden.
AmtsblAtt löcknitz-Penkun                                    - 12 -                                          Nr. 01-02/2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Penkun – Bebauungsplan Nr. 10 „Schlossanlage Penkun“
                 Hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Penkun hat in öffentlicher              Das Plangebiet befindet sich gemäß Kennzeichnung
Sitzung am 09.12.2020 den Beschluss über die Aufstellung              im beiliegenden Übersichtsplan an der Schlossstraße
des Bebauungsplanes Nr. 10 „Schlossanlage Penkun“ ge-                 in Penkun. Der Planbereich ist von Wohnbauflächen
fasst.                                                                und dem Schlosspark umgeben.
                                                                 2.   Aufstellungsverfahren
1.    Geltungsbereich
                                                                      Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Normal-
      Das ca. 2,8 ha große Gebiet umfasst die Flurstücke 74
                                                                      verfahren (zweistufiges Verfahren) mit einer Umwelt-
      (teilweise), 73, 72/1, 72/2, 71, 69/1 und 67 (teilweise)
                                                                      prüfung in einem Umweltbericht durchgeführt. Durch
      der Flur 10 sowie die Flurstücke 1/3 (teilweise) und
                                                                      eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse werden
      1/2 (teilweise) der Flur 9 in der Gemarkung Penkun.
                                                                      die Belange des Artenschutzes berücksichtigt.
                                                                 3.   Wesentliche planerische Belange
                                                                      Im Bereich des gesamten Geltungsbereiches soll Bau-
                                                                      recht zur Erweiterung, zur Umnutzung und zum Umbau
                                                                      der gesamten Schlossanlage geschaffen werden.
                                                                 4.   Bekanntmachung
                                                                      Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich
                                                                      bekanntgemacht gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
                                                                 5.   Durchführungsführung des Verfahrens
                                                                      Die Verwaltung wird zur Durchführung des Verfahrens
                                                                      beauftragt.
                                                                      Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wird nach
                                                                      erfolgter Ausschreibung ein fachkundiges Planungs-
                                                                      büro beauftragt.
                                                                 6.   Frühzeitige Beteiligung
                                                                      Die Verwaltung ist beauftragt, eine frühzeitige Beteili-
                                                                      gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über
                                                                      die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie
                                                                      ihre Auswirkungen durchzuführen.
                                                                 Die Verwaltung ist beauftragt, die frühzeitige Beteiligung
                                                                 der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
                                                                 gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden
                                                                 gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen und zur Äußerung
                                                                 im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umwelt-
                                                                 prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
                                                                 Penkun, den 02.02.2021

                                                                 Zibell
                                                                 Bürgermeisterin

     Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschlusses 2016 für das Amt Löcknitz-Penkun
Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungs-                Das Vermögen beträgt zum
prüfungsamt haben den Jahresabschluss des Amtes Löck-            31. Dezember 2016                         8.242.660,15 e
nitz-Penkun zum 31. Dezember 2016 gemäß § 3a KPG                 Es wird ein nicht durch Eigenkapital
geprüft. Das Rechnungsprüfungsamt und der Rechnungs-             gedeckter Fehlbetrag von                    778.801,47 e
prüfungsausschuss haben das Ergebnis in ihren Prüfungs-          ausgewiesen. Das Amt ist bilanziell überschuldet.
berichten und ihren abschließenden Prüfungsvermerken
                                                                 Das Jahresergebnis 2016 beträgt                  468.822,48 e
zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestäti-
                                                                 Die Finanzrechnung 2016 weist
gungsvermerk erteilt.
                                                                 einen Saldo aus von                              308.865,01 e
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Bean-            Die liquiden Mittel betragen
standungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der         zum Bilanzstichtag                               154.388,32 e
Feststellung durch den Amtsausschuss entgegenstehen              Die Investitionsauszahlungen betragen             31.658,44 e
könnten.
Nr. 01-02/2021                                            - 13 -                                 Amtsblatt Löcknitz-Penkun

Von einem Haushaltsausgleich gemäß § 16 GemHVO-Dop-           liegt mit seinen Anlagen zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt
pik kann insgesamt nicht ausgegangen werden.                  der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amts-
                                                              verwaltung Löcknitz-Penkun, Chausseestraße 30, Käm-
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung
                                                              merei, zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
am 17.11.2020 beschlossen, dem Amtsausschuss die
Feststellung des Jahresabschlusses des Amtes Löcknitz-
                                                              Löcknitz, den 11.12.2020
Penkun zum 31. Dezember 2016 zu empfehlen. Die Be-
schlussfassung durch den Amtsausschuss Löcknitz-Pen-
kun erfolgte am 10.12.2020.
Beschluss Nr. 278:                                            Müller
Der Amtsausschuss beschließt, den vom Rechnungsprü-           Amtsvorsteher
fungsausschuss und vom Rechnungsprüfungsamt geprüf-
ten Jahresabschluss des Amtes Löcknitz-Penkun zum 31.
Dezember 2016 i. d. F. vom 28.10.2020 festzustellen.          Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklen-
                                                              burg-Vorpommern (KV M/V):
Der Amtsausschuss ermächtigt die Verwaltung gemäß § 17
                                                              Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV
Abs. 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik den ausgewiesenen und              M/V enthalten oder aufgrund der KV M/V erlassen worden sind, kann
festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 181.354,10 e      nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
in voller Höhe auf die neue Rechnung vorzutragen.             mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf
                                                              die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist.
Beschluss Nr. 279:                                            Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
Der Amtsausschuss beschließt, dem Amtsvorsteher für das       schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tat-
Haushaltsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.                sache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend
                                                              gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Der Jahresabschluss 2016 des Amts Löcknitz-Penkun wird        Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss       geltend gemacht werden.

     Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen im Flurneuordnungsverfahren
                                    Penkun II – Grünz

                                                              IV. Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplanes
                                                                  Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhält-
                                                                  nisse, können Anträge auf
                                                                  a) Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Emp-
                                                                     fänger der neuen Grundstücke für eine dem Nieß-
                                                                     brauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu
                                                                     leisten hat (§ 69 Flurbereinigungsgesetz FlurbG) in
A    Ausführungsanordnung                                            der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
                                                                     1976 (BGBI. 1 S. 546) mit späteren Änderungen,
I.   Im Flurneuordnungsverfahren Penkun II – Grünz,               b) Veränderungen des Pachtzinses oder ähnliches bei
     Landkreis Vorpommern-Greifswald, Stadt Penkun                   einem Wertunterschied zwischen altem und neuem
     wird hiermit gemäß § 61 des Landwirtschaftsanpas-               Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und
     sungsgesetzes (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1             c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher
     S. 1418) mit späteren Anderungen die Ausführung des             Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pacht-
     Flurneuordnungsplanes Penkun II – Grünz angeordnet.             besitzes aufgrund der Änderungen durch die Bo-
II. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes            denordnung (§ 70 Abs. 2 FlurbG) nur binnen einer
     und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurneuord-             Frist von 3 Monaten seit dem ersten Tage der öf-
     nungsplanes wird der 01.01.2021 festgesetzt.                    fentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung bei
     Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke an-                der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern
     stelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer.           mbH, Außenstelle Neubrandenburg, Reitbahnweg
     Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken               8, 17034 Neubrandenburg gestellt werden.
     treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten            In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsbe-
     Grundstücke.                                                    rechtigt.
     Das Gleiche gilt auch für die Pachtverhältnisse soweit
                                                              Gründe:
     in den Überleitungsbestimmungen nicht abweichend
                                                              Grundlage der Ausführungsanordnung ist der genehmigte
     geregelt.
                                                              unanfechtbare Flurneuordnungsplan. Seine Ausführung war
III. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der
                                                              gemäߧ 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuordnen.
     Grundstücke erfolgt spätestens mit Eintritt des neuen
     Rechtszustandes am 01.01.2021, soweit die Teilnehmer
                                                              B    Überleitungsbestimmungen für die Bewirtschaftung der als
     untereinander nichts Abweichendes vereinbart haben.
                                                                   Acker und Grünland bewirtschafteten Flächen
     Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der land-
     wirtschaftlich genutzten Grundstücke wird durch die      I.   Zeitpunkt derBesitznahme
     Überleitungsbestimmungen geregelt, die Bestandteil            Abweichend vom in der vorstehenden Ausführungs-
     dieser Anordnung sind.                                        anordnung zum Flurneuordnungsverfahren Penkun II
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