Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg

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Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Mitteilungsblatt
 Vielfalt erleben. Genießen.

Mittwoch, 29.
Donnerstag, Juni
 den 21. 2018
 Oktober 2021 Jahrgang 52 –57Nummer
 Jahrgang Nummer26
 42

 Lydia Leuter mit der Verdienstmedaille des
 Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet

 Seit über 40 Jahren zeichnet Lydia Leuter aus Neckenfurt das Wetter in Wolfegg auf. Jeden Tag wird der gefallene
 Niederschlag gemessen, die Temperatur aufgeschrieben und auch notiert ob z. B. eine geschlossene Schneedecke
 vorliegt oder Tauwetter einsetzt. All diese Daten werden dem deutschen Wetterdienst gemeldet und helfen dabei
 das Wetter besser vorhersagen zu können und Klimaentwicklungen erfassen und bewerten zu können.
 Für dieses große ehrenamtliche Engagement wurde Frau Leuter nun auf Initiative des Deutschen Wetterdienstes
 mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet und für Ihre lang-
 jährige ehrenamtliche Arbeit geehrt. Die Verdienstmedaille wurde Frau Leuter im Rahmen einer kleinen Feier-
 stunde im Sitzungssaal des Rathauses verliehen. Aufgrund der Corona-Situation musste die Verleihung leider im
 sehr kleinen Rahmen stattfinden.
 Nach der Begrüßung der Gäste durch Herrn Bürgermeister Peter Müller, wurde Herrn Michael Gutwein vom Deut-
 schen Wetterdienst die Ehre zuteil, Frau Leuter die Verdienstmedaille im Namen des Bundespräsidenten zu verleihen.
 In seiner Laudatio würdigte Herr Gutwein das langjährige und sehr zuverlässige Engagement von Frau Leuter.
 Frau Leuter selber zeigte sich geehrt durch die hohe Auszeichnung, legte aber auch großen Wert darauf, dass die
 Wetteraufzeichnung in Teamarbeit zusammen mit Ihrem Mann, Zeno Leuter, erfolge und beide diese Arbeit auch
 weiterhin mit großer Freude verrichten werden.
 Im Namen der Gemeinde Wolfegg und des Gemeinderats gratuliere ich Frau Lydia zu dieser hohen Auszeichnung
 und wünsche Ihr weiterhin viel Freude bei der Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
 Peter Müller, Bürgermeister
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Seite 2 Donnerstag, den 21. Oktober 2021

 Neubau Rathaus Wolfegg
 Information über den aktuellen Baufortschritt Ausgabe 10
 Neuer Platz für das „Gedächtnis der Gemeinde“. Bereits zu Beginn des Monats wurde der
 Estrich in den Kellerräumen des neuen Rathauses verlegt. In der Folge wurde die neue Roll-
Finanzverwaltung regalanlage aufgebaut. Nach vollständiger Trocknung und Beschichtung des Bodens kön-
ist am 27.10.2021 ganztägig nen die Räumlichkeiten bald mit den Unterlagen und Akten des Altarchivs gefüllt werden.
nicht erreichbar Der Plan der Verwaltung sieht vor, dass das Archiv mit der laufenden Registratur zusam-
 mengeführt wird und es zukünftig nur noch eine Ablage gibt.
Aufgrund einer EDV-Fortbildung ist
die Finanzverwaltung im Rathaus am
27.10.2021 ganztägig nicht erreichbar.
Wir bitten um Beachtung und um Ihr
Verständnis. Vielen Dank.
Die Gemeindeverwaltung

 
 Hausmeister / Facility
 Hausmeister / Facility Manager
 (100%)
 (m/w/d)

 Manager (m/w/d) (100%)
 Die Gemeinde Wolfegg (ca. 3.900 Ein-
 Die Gemeinde Wolfegg (ca. 3.900 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen
 Zeitpunkt einen Hausmeister (m/w/d).
 wohner) sucht zum nächstmöglichen
 Das Aufgabengebiet unfasst die Betreuung sämtlicher gemeindlicher
 Zeitpunkt einen
 Gebäude inkl. Grundschule undHausmeister
 Kindergärten, Überwachung(m/w/d).
 und Führung
 der zugehörigen technischen Anlagen und die Betreuung von Veranstal-
 Das
 tungen inAufgabengebiet
 den jeweiligen Gebäuden sowieunfasst die Betreu-
 eine fachbezogene Mitarbeit
 ung sämtlicher gemeindlicher Gebäude
 im örtlichen Bauhof und Unterstützung beim gemeindlichen Winterdienst
 und der Pflege der Grünanlagen.
 inkl. Grundschule und Kindergärten,
 Wir erwarten:
 Überwachung und Führung
  eine abgeschlossene handwerkliche der zuge-
 Ausbildung, wünschenswert im
 Bereich Sanitär-/Heizungs- und Klimatechnik oder als Elektriker/in
 hörigen
  selbständigestechnischen Anlagen
 und eigenverantwortliches Arbeiten und die
 Betreuung von Veranstaltungen in den
  handwerkliches Geschick und Einsatzbereitschaft
  Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität,
 jeweiligen Gebäuden sowie eine fachbe-
 sicheres Auftreten
  Bereitschaft zu Abend-, Wochenend- und Feiertagsdiensten
 zogene
  Besitz einer Mitarbeit im örtlichen
 gültigen Fahrerlaubnis Bauhof
 mind. der Klasse B und (Rollregalanlage im UG des neuen Rathauses)
 Unterstützung
 Wir bieten: beim gemeindlichen Win-
 terdienst und derundPflege
  ein abwechslungsreiches derAufgabengebiet
 interessantes Grünanlagen. Ferner wurde das gute Wetter genutzt und an der Außenfassade der Grund- und Gewebeputz
  ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit
 Wir erwarten:
  eine leistungs- und aufgabengerechte Vergütung entsprechend Quali- aufgebracht. Im Gebäudeinneren sind die Gipser ebenfalls zugange. Darüber hinaus wird
 fikation und Berufserfahrung nach TVöD
 •Wir freuen
 eine abgeschlossene handwerkli- derzeit das Geländer in den Treppenhäusern angebracht. Auf der Baustelle herrscht wieder
 Wolfeggche
 uns auf Ihre Bewerbung bis zum 03.11.2021 an die Gemeinde
 Ausbildung,
 im Allgäu, wünschenswert
 Rötenbacher Str. 11, 88364 Wolfegg oder per Mail an
 richtig Betrieb, nachdem in der Sommerpause auch die Rathausbaustelle die Probleme mit
 r.scheuch@wolfegg.de. Für telefonische Auskünfte stehen Ihnen der
 im Bereich Sanitär-/Heizungs- und der weltweiten Materialknappheit und die Verzögerungen bei den Lieferketten zu spüren
 Leiter des Bauhofs Herr Kessler (Tel.: 07527/9618500) oder Herr Scheuch
 Klima­ t echnik oder als Elektriker/in
 (Tel.: 07527/9601-18) gerne zur Verfügung. Nähere Informationen über bekommen hat. In der Folge musste der Bauzeitenplan fortgeschrieben werden, sodass der
 die Gemeinde Wolfegg finden Sie im Internet unter www.wolfegg.de.
 • selbständiges und eigenverantwort- Umzug bzw. Inbetriebnahme der neuen Räumlichkeiten auf März/April 2022 anvisiert wird.
 liches Arbeiten Ihre Gemeindeverwaltung
 Straßensanierung im Alten Krichweg (BA I)
 • handwerkliches Geschick und Ein-
 satzbereitschaft Bei bestem Wetter konnten in der
 Straßensanierung imvergangenen Woche die Asphaltarbeiten
 Alten Krichweg (BA I) im Alten Kirchweg
 • Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Teamfä- (Bauabschnitt 1) abgeschlossen werden.
 Bei bestem Wetter konnten in der vergangenen Woche die Asphaltarbeiten im Alten Kirch-
 higkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten weg (Bauabschnitt 1) abgeschlossen werden.
 • Bereitschaft zu Abend-, Wochen-
 end- und Feiertagsdiensten
 • Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
 mind. der Klasse B
 Wir bieten:
 • ein abwechslungsreiches und inte-
 ressantes Aufgabengebiet
 • ein unbefristetes Beschäftigungs-
 verhältnis in Vollzeit
 • eine leistungs- und aufgabenge-
 rechte Vergütung entsprechend
 Qualifikation und Berufserfahrung
 nach TVöD
 Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis
 zum 03.11.2021 an die Gemeinde Wolf­
 egg im Allgäu, Rötenbacher Str. 11, 88364
 Wolfegg oder per Mail an r.scheuch@wol-
 fegg.de. Für telefonische Auskünfte ste-
 hen Ihnen der Leiter des Bauhofs Herr
 Kessler (Tel.: 07527/9618500) oder Herr
 Scheuch (Tel.: 07527/9601-18) gerne zur Neben der reinen Straßensanierung wurden in diesem Bereich auch die Wasserführung
 Verfügung. Nähere Informationen über der
 Neben derStraßenentwässerung
 reinen Straßensanierung inwurden
 Ordnung gebracht
 in diesem und auch
 Bereich einedie
 Leerrohrinfrastruktur
 Wasserführung der für einen
 die Gemeinde Wolfegg finden Sie im späteren Breitbandausbau verlegt. Der Feinbelageinbau wurde vorerst
 Straßenentwässerung in Ordnung gebracht und eine Leerrohrinfrastruktur für einen-bis zur Fertigstel-
 späteren
 Internet unter www.wolfegg.de. lung des BAverlegt.
 II- zurückgestellt.
 Breitbandausbau Der Feinbelageinbau wurde vorerst -bis zur Fertigstellung des BA II-
 zurückgestellt.
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Donnerstag, den 21. Oktober 2021 Seite 3

Nachtwächterführung
in Wolfegg mit Franz Frick
 Notrufe / Notdienste
 Notrufnummern Soziale Dienste
 Seit 27. Mai 2015 lautet die bundesweit Arbeiter-Samariter-Bund, Wolfegg:
 einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Sozialstation, Hausnotruf und Essen
 Bereitschaftsdienst auf Rädern (07527) 95397
 116 117 Sozialstation Gute Beth,
 Bei Notfällen, zum Beispiel Ohnmacht, Bad Waldsee (07524) 1204
 Herzinfarkt, akuten Blutungen oder Ver-
 giftungen, alarmieren Sie bitte sofort den Sozialstation Heilig Geist - Kißlegg,
 Rettungsdienst unter der Wolfegg, Bad Wurzach
 Notrufnummer 112. oder (07563) 8440
 Nachbarschaftshilfe
 Zahnärztlicher Notfalldienst Margarete Schürrle (07527) 5230
 Tel. (01805) 911-630 Familienpflege und Dorfhilfe von cura familia
 Tel. 0151 2169 5528 Frau Egger
 Tierärztlicher Notdienst oder Tel. kostenlos (0800) 9791119
 für Kleintiere
 Samstag, 23. Oktober/ Ambulante Hospizgruppe Kißlegg e.V.
 Sonntag, 24. Oktober Doris Dörrer (07563/3957)
 Tierarztpraxis Dr. Julia Wenzel, Kirchstraße Maria Butscher (07527/5141)
 Die Johanniter
 14, 88267 Vogt, Telefon 07529-973411
 Hausnotrufservice (0751) 36149-0
 Apotheken Malteser Ravensburg-Weingarten
 Hausnotruf und
 Freitag, 22.10.2021 Mahlzeitendienst (0751) 366130
„Hört ihr Leut‘ und lasst euch sagen“, so tönt Rosen-Apotheke Leutkirch, Ottmannshofer
 Str. 19
 Deutsches Rotes Kreuz
es wieder, wenn Nachtwächter Franz Frick Kreisverband Ravensburg e.V.
am Freitag, den 22. Oktober ab 19 Uhr Leutkirch im Allgäu , Tel.: 07561 - 9 84 90
 Bereitschaft von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr
 Hausnotruf und Mobilruf
unterwegs ist und sich über viele interes- Menüservice „Essen auf Rädern“
 Apotheke 14 Nothelfer, Ravensburger Str. 35
sierte Zuhörer freut. Stilecht gewandet lässt  (0751) 560610
 Weingarten, Tel.: 0751 - 5 61 11 10
er dabei in ganz besonderer Atmosphäre Samstag, 23.10.2021 Polizei
rund um das Wolfegger Schloss die Vergan- Allgäu-Apotheke Vogt, Wangener Str. 3 Polizeiposten Vogt (07529) 97156-0
genheit lebendig werden und erzählt viele Vogt, Tel.: 07529 - 77 32 Fax (07529) 97156-22
historische Anekdoten und allerlei Wissens- Stadt-Apotheke Bad Waldsee, Friedhofstr. 7
wertes aus der Geschichte Wolfeggs. Zur Bad Waldsee, Tel.: 07524 - 9 79 60 Notrufe
Führung anmelden können Sie sich tele- Sonntag, 24.10.2021 Rettungsdienst - Krankentransport 112
fonisch bei der Wolfegg Information, Tel. Hochberg-Apotheke, Hochbergstr. 6 Überfall, Unfall, Notfälle, Polizei 110
07527 9601-51, die Teilnahmegebühr von Ravensburg (Weststadt), Tel.: 0751 - 9 68 66 Feuerwehr 112
4,00 Euro wird direkt vor Ort bezahlt. Treff- St. Gallus-Apotheke Kißlegg, Herrenstr. 10
 Kißlegg, Tel.: 07563 - 82 30 Wasserversorgung
punkt ist vor der Sparkasse in Wolfegg. Montag, 25.10.2021 Störungs- und Bereitschaftsdienst
 Apotheke am Goetheplatz, Goetheplatz 1 (07524) 400 240
Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ravensburg (Südstadt), Tel.: 0751 - 2 38 60 (außerhalb der Dienstzeit)
Bergatreute-Roßberg 88368 Bergatreute Kornhaus-Apotheke Leutkirch, Kornhausstr. 12 (0171) 4209386
Satzung über den Leutkirch im Allgäu, Tel.: 07561 - 9 88 80
Anschluss an die öffentliche Dienstag, 26.10.2021
 Löwen-Apotheke Leutkirch, Memminger Str. 2 Impressum
Wasserversorgungsanlage und Leutkirch im Allgäu, Tel.: 07561 - 7 26 67 Herausgeber: Bürgermeisteramt Wolfegg
die Versorgung der Bereitschaft von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr Rötenbacher Straße 11,
 88364 Wolfegg
 Apotheke im Kaufland Ravensburg, Weiße-
Grundstücke mit Wasser nauer Str. 15 Tel.: (07527) 9601-0 (Zentrale)
 Fax: (07527) 9601-700 (Zentrale)
(Wasserversorgungssatzung - WVS) Ravensburg (Südstadt), Tel.: 0751- 3 55 08 24
 E-Mail: gemeinde@wolfegg.de
des Zweckverbands Wasserversor- Mittwoch, 27.10.2021 Internet: http://www.wolfegg.de
gungsgruppe Bergatreute-Roßberg Kornhaus-Apotheke Leutkirch, Kornhausstr. 12 Sprechzeiten: Mo. - Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr
vom 13.10.1997 mit Änderungen vom Leutkirch im Allgäu, Tel.: 07561 - 9 88 80 Di.: 14.00 - 18.00 Uhr
25.06.2001, 02.12.2004, 12.12.2005, Bereitschaft von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt
 Storchen-Apotheke Ravensburg, des amtlichen Teils:
21.01.2016 und 14.10.2021 Bürgermeister Peter Müller
 Mittelöschstr. 7
(Stand 01.11.2021) Ravensburg (Weststadt), Tel.: 0751 - 9 17 85 oder sein Vertreter im Amt.
 Herstellung und Vertrieb:
Inhaltsübersicht Donnerstag, 28.10.2021 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG,
I. Allgemeine Bestimmungen Apotheke im Spital Ravensburg, Bachstr. 51 Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim
 § 1 Wasserversorgung als öffentliche Ravensburg, Tel.: 0751 - 3 62 15 84 Tel.: (07154) 82 22-0, Fax: (07154) 82 22-15
 Einrichtung Staufen-Apotheke Wangen, Martinstorplatz 4 Verantwortlich für den Anzeigenteil:
 Wangen im Allgäu, Tel.: 07522 - 65 85 Tobias Pearman, E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de
 § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer Anzeigenschluss: dienstags, 13 Uhr
 Freitag, 29.10.2021
 § 3 Anschluss- u. Benutzungsrecht Erscheint wöchentlich donnerstags.
 Löwen-Apotheke Leutkirch, Memminger Str. 2
 § 4 Anschlusszwang Leutkirch im Allgäu, Tel.: 07561 - 7 26 67
 Bezugsgebühr Jahresabo € 19,00.
 § 5 Benutzungszwang Müller‘s Apotheke Weingarten, Karlstr. 21
 § 6 Art der Versorgung Weingarten, Tel.: 0751 - 76 46 36 41
 § 7 Umfang der Versorgung, Unter-
 richtung bei Versorgungsunterbre- Bereitschaft von morgens 8.30 Uhr bis zum
 chungen nächsten Morgen 8.30 Uhr
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Seite 4 Donnerstag, den 21. Oktober 2021

 § 8 Verwendung des Wassers, sparsa- § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen kann abgelehnt werden, wenn die Was-
 mer Umgang § 53 Verjährung von Schadensersatz­ serversorgung wegen der Lage des
 § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs ansprüchen Grundstücks oder aus sonstigen tech-
 § 10 Einstellung der Versorgung § 54 Haftung von Wasserabnehmern nischen oder betrieblichen Gründen
 § 11 Grundstücksbenutzung und Anschlussnehmern dem Zweckverband erhebliche Schwie-
 § 12 Zutrittsrecht rigkeiten bereitet oder besondere Maß-
 VI. Steuern, Übergans- und Schlussbe­
II. Hausanschlüsse, Anlage des An­ stimmungen nahmen erfordert.
 schlussnehmers, Messeinrichtungen § 55 Umsatzsteuer (4) Der Zweckverband kann im Falle der
 § 13 Anschlussantrag § 56 Inkrafttreten Absätze 2 und 3 den Anschluss und
 § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse die Benutzung gestatten, sofern der
 Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemein- Grundstückseigentümer sich ver-
 § 15 Kostenerstattung
 § 16 Private Anschlussleitungen deordnung für Baden-Württemberg i.V. pflichtet, die mit dem Bau und Betrieb
 § 17 Anlage des Anschlussnehmers mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Kommu- zusammenhängenden Mehrkosten zu
 § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des nale Zusammenarbeit sowie der §§ 2, 8 übernehmen und auf Verlangen Sicher-
 Anschlussnehmers Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabga- heit zu leisten.
 § 19 Überprüfung der Anlage des bengesetzes für BadenWürttemberg sowie
 §4
 Anschlussnehmers des § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung vom
 Anschlusszwang
 § 20 Technische Anschlussbedingungen 25.02.2021 hat die Verbandsversammlung
 am 14.10.2021 folgende Satzungsänderung (1) Die Eigentümer von Grundstücken,
 § 21 Messung auf denen Wasser verbraucht wird,
 § 22 Nachprüfung von Messeinrichtun- beschlossen:
 sind verpflichtet, diese Grundstücke
 gen I. Allgemeine Bestimmungen an die öffentliche Wasserversorgungs-
 § 23 Ablesung §1 anlage anzuschließen, wenn sie an eine
 § 24 Messeinrichtungen an der Grund- Wasserversorgung öffentliche Straße mit einer betriebsfer-
 stücksgrenze als öffentliche Einrichtung tigen Versorgungsleitung grenzen oder
III. Wasserversorgungsbeitrag (1) Der Zweckverband betreibt die Was- ihren unmittelbaren Zugang zu einer
 § 25 Erhebungsgrundsatz serversorgung für das in § 1 Abs. 2 solchen Straße durch einen Privatweg
 § 26 Gegenstand der Beitragspflicht der Verbandssatzung beschriebene haben. Befinden sich auf einem Grund-
 § 27 Beitragsschuldner Gebiet als eine öffentliche Einrichtung stück mehrere Gebäude zum dauern-
 § 28 Beitragsmaßstab zur Lieferung von Trinkwasser. Art und den Aufenthalt von Menschen, so ist
 § 29 Grundstücksfläche Umfang der Wasserversorgungsanla- jedes Gebäude anzuschließen.
 § 30 Nutzungsfaktor gen bestimmt der Zweckverband. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss
 § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei (2) Der Zweckverband kann die Wasser- wird der Grundstückseigentümer auf
 Grundstücken für die ein Bebau- versorgung ganz oder teilweise durch Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm
 ungsplan die Geschosszahl fest- Dritte vornehmen lassen. aus besonderen Gründen auch unter
 setzt Berücksichtigung der Erfordernisse des
 § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei §2
 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer Gemeinwohls nicht zugemutet werden
 Grundstücken, für die ein Bebau- kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter
 ungsplan die Baumassenzahl fest- (1) Anschlussnehmer ist der Grundstücks- Angabe der Gründe schriftlich beim
 setzt eigentümer, dem Erbbauberechtigte, Zweckverband einzureichen.
 § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Wohnungseigentümer, Wohnungs-
 Grundstücken, für die ein Bebau- erbbauberechtigte und sonstige zur §5
 ungsplan die Höhe baulicher Anla- Nutzung eines Grundstücks dinglich Benutzungszwang
 gen festsetzt Berechtigte gleichstehen. (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche
 § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei (2) Als Wasserabnehmer gelten der Wasserversorgungsanlage angeschlos-
 Grundstücken, für die keine Plan- Anschlussnehmer, alle sonstigen zur sen sind, haben die Wasserabnehmer
 festsetzung im Sinne der § 31 bis Entnahme von Wasser auf dem Grund- ihren gesamten Wasserbedarf aus die-
 33 bestehen stück Berechtigten sowie jeder, der der ser zu decken. Ausgenommen hiervon
 § 35 Nachveranlagung, weitere Bei- öffentlichen Wasserversorgung tat- ist die Nutzung von Niederschlagswas-
 tragspflicht sächlich Wasser entnimmt. ser für Zwecke der Gartenbewässerung
 § 36 Beitragssatz und der Brauchwassernutzung.
 §3
 § 37 Entstehen der Beitragsschuld (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung
 Anschluss- und Benutzungsrecht
 § 38 Fälligkeit wird der Wasserabnehmer auf Antrag
 § 39 Ablösung (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des befreit, wenn die Benutzung ihm aus
 Zweckverbands liegenden Grund- besonderen Gründen auch unter
IV. Benutzungsgebühren stücks ist berechtigt, den Anschluss
 § 40 Erhebungsgrundsatz Berücksichtigung der Erfordernisse des
 seines Grundstücks an die Wasserver- Gemeinwohls nicht zugemutet werden
 § 41 Gebührenschuldner
 sorgungsanlage und die Belieferung kann.
 § 42 Grundgebühr
 mit Trinkwasser nach Maßgabe der Sat- (3) Der Zweckverband räumt dem Wasser-
 § 43 Verbrauchsgebühren
 zung zu verlangen. abnehmer darüber hinaus im Rahmen
 § 44 Gemessene Wassermenge
 (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht des dem Zweckverband wirtschaftlich
 § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten
 erstreckt sich nur auf solche Grundstü- zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit
 § 46 Bereitstellungsgebühren
 cke, die durch eine Versorgungsleitung ein, den Bezug auf einen vom Wasse-
 § 47 Entstehung der Gebührenschuld
 § 48 Vorauszahlungen erschlossen werden. Die Grundstücks- rabnehmer gewünschten Verbrauchs-
 § 49 Fälligkeit eigentümer können nicht verlangen, zweck oder auf einen Teilbedarf zu
 dass eine neue Versorgungsleitung her- beschränken.
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrig­ gestellt oder eine bestehende Versor- (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbe-
 keiten, Haftung gungsleitung geändert wird. freiung ist unter Angabe der Gründe
 § 50 Anzeigepflichten (3) Der Anschluss eines Grundstücks an schriftlich beim Zweckverband einzu-
 § 51 Ordnungswidrigkeiten eine bestehende Versorgungsleitung reichen.
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Donnerstag, den 21. Oktober 2021 Seite 5

(5) Der Wasserabnehmer hat dem Zweck- §8 § 10
 verband vor Errichtung einer Eigen- Verwendung des Wassers, Einstellung der Versorgung
 gewinnungsanlage Mitteilung zu sparsamer Umgang (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die
 machen. Er hat durch geeignete Maß- (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Versorgung fristlos einzustellen, wenn
 nahmen sicherzustellen, dass von sei- Zwecke des Anschlussnehmers, seiner der Wasserabnehmer den Bestimmun-
 ner Eigenanlage keine Rückwirkungen Mieter und ähnlich berechtigter Per- gen dieser Satzung zuwiderhandelt
 in die öffentliche Wasserversorgungs- sonen zur Verfügung gestellt. Die Wei- und die Einstellung erforderlich ist, um
 anlage möglich sind. terleitung an sonstige Dritte ist nur mit 1. eine unmittelbare Gefahr für die
 §6 schriftlicher Zustimmung des Zweck- Sicherheit von Personen oder Anla-
 Art der Versorgung verbands zulässig. Diese muss erteilt gen abzuwehren,
 werden, wenn dem Interesse an der 2. den Verbrauch von Wasser unter
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden
 Weiterleitung nicht überwiegende ver- Umgehung, Beeinflussung oder vor
 Rechtsvorschriften und den anerkann-
 sorgungswirtschaftliche Gründe entge- Anbringung der Meßeinrichtungen
 ten Regeln der Technik für Trinkwasser
 genstehen. zu verhindern oder
 entsprechen. Der Zweckverband ist ver-
 (2) Das Wasser darf für alle Zwecke ver- 3. zu gewährleisten, dass Störungen
 pflichtet, das Wasser unter dem Druck
 wendet werden, soweit nicht in die- anderer Wasserabnehmer, störende
 zu liefern, der für eine einwandfreie
 ser Satzung oder aufgrund sonstiger Rückwirkungen auf Einrichtungen
 Deckung des üblichen Bedarfs in dem
 gesetzlicher oder behördlicher Vor- des Zweckverbands oder Dritter oder
 betreffenden Versorgungsgebiet erfor-
 schriften Beschränkungen vorgese- Rückwirkungen auf die Güte des
 derlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaf-
 hen sind. Der Zweckverband kann die Trinkwassers ausgeschlossen sind.
 fenheit und den Druck des Wassers im
 Rahmen der gesetzlichen und behörd- Verwendung für bestimmte Zwecke (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, ins-
 lichen Bestimmungen sowie der aner- beschränken, soweit dies zur Sicher- besondere bei Nichtzahlung einer fäl-
 kannten Regeln der Technik zu ändern, stellung der allgemeinen Wasserver- ligen Abgabenschuld trotz Mahnung,
 falls dies in besonderen Fällen aus wirt- sorgung erforderlich ist. ist der Zweckverband berechtigt, die
 schaftlichen oder technischen Gründen (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug Versorgung zwei Wochen nach Andro-
 zwingend notwendig ist; dabei sind die von Bauwasser ist beim Zweckver- hung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn
 Belange des Wasserabnehmers mög- band vor Beginn der Bauarbeiten zu der Wasserabnehmer darlegt, dass die
 lichst zu berücksichtigen. beantragen. Entsprechendes gilt für Folgen der Einstellung außer Verhält-
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforde- Anschlüsse zu sonstigen vorüberge- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung
 rungen an Beschaffenheit und Druck henden Zwecken. stehen und hinreichende Aussicht
 des Wassers, die über die vorgenann- (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydran- besteht, dass der Wasserabnehmer
 ten Verpflichtungen hinausgehen, so ten nicht zum Feuerlöschen, sondern seinen Verpflichtungen nachkommt.
 obliegt es ihm selbst, die erforderlichen zu anderen vorübergehenden Zwe- Der Zweckverband kann mit der Mah-
 Vorkehrungen zu treffen. cken entnommen werden, sind hierfür nung zugleich die Einstellung der Ver-
 Hydrantenstandrohre des Zweckver- sorgung androhen.
 §7
 bands mit Wasserzählern zu benutzen. (3) Der Zweckverband hat die Versorgung
 Umfang der Versorgung, Unterrich-
 (5) Sollen auf einem Grundstück beson- unverzüglich wieder aufzunehmen,
tung bei Versorgungsunterbrechungen
 dere Feuerlöschanschlüsse eingerich- sobald die Gründe für ihre Einstel-
(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, das tet werden, sind über ihre Anlegung, lung entfallen sind und der Wasser-
 Wasser jederzeit am Ende der Anschluss- Unterhaltung und Prüfung besondere abnehmer die Kosten der Einstellung
 leitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt Vereinbarungen mit dem Zweckver- und Wiederaufnahme der Versorgung
 nicht, band zu treffen. ersetzt hat.
 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasser-
 Sicherstellung der öffentlichen Was- § 11
 versorgung ist sparsam umzugehen. Grundstücksbenutzung
 serversorgung erforderlich oder sonst Die Wasserabnehmer werden aufgefor-
 nach dieser Satzung vorbehalten sind, (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtli-
 dert, wassersparende Verfahren anzu- chen Versorgung das Anbringen und
 2. soweit und solange der Zweckver- wenden, soweit dies insbesondere
 band an der Versorgung durch höhere Verlegen von Leitungen einschließlich
 wegen der benötigten Wassermenge Zubehör zur Zu- und Fortleitung von
 Gewalt oder sonstige Umstände, deren mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt
 Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht Wasser über ihre im gleichen Versor-
 zumutbar und aus hygienischen Grün- gungsgebiet liegenden Grundstücke
 zugemutet werden kann, gehindert ist. den vertretbar ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen
 werden, soweit dies zur Vornahme §9 unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht
 betriebsnotwendiger Arbeiten erfor- Unterbrechung des Wasserbezugs betrifft nur Grundstücke, die an die Was-
 derlich ist. Der Zweckverband hat jede (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasser- serversorgung angeschlossen sind, die
 Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit bezug länger als drei Monate einstel- vom Anschlussnehmer in wirtschaftli-
 unverzüglich zu beheben. len, so hat er dies dem Zweckverband chem Zusammenhang mit der Wasser-
(3) Der Zweckverband hat die Wasserab- mindestens zwei Wochen vor der Ein- versorgung genutzt werden oder für
 nehmer bei einer nicht nur für kurze stellung schriftlich mitzuteilen. Wird die die Möglichkeit der Wasserversor-
 Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Wasserverbrauch ohne rechtzei- gung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
 der Versorgung rechtzeitig in geeigne- tige schriftliche Mitteilung eingestellt, Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme
 ter Weise zu unterrichten. Die Pflicht so haftet der Anschlussnehmer dem der Grundstücke den Anschlussnehmer
 zur Unterrichtung entfällt, wenn sie Zweckverband für die Erfüllung sämt- mehr als notwendig oder in unzumut-
 1. nach den Umständen nicht recht- licher sich aus der Satzung ergebenden barer Weise belasten würde.
 zeitig möglich ist und der Zweckver- Verpflichtungen. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschluss-
 band dies nicht zu vertreten hat oder (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeit- nehmer ist rechtzeitig über Art und
 2. die Beseitigung von bereits einge- weilige Absperrung seines Anschlusses Umfang der beabsichtigten Inan-
 tretenen Unterbrechungen verzö- verlangen, ohne damit das Benut- spruchnahme des Grundstücks zu
 gern würde. zungsverhältnis aufzulösen. benachrichtigen.
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wolfegg
Seite 6 Donnerstag, den 21. Oktober 2021

(3) Der Anschlussnehmer kann die Ver- 4. Angaben über eine etwaige Eigenge- 2. Die Kosten der Herstellung, Unter-
 legung der Einrichtungen verlangen, winnungsanlage; haltung, Erneuerung, Veränderung
 wenn sie an der bisherigen Stelle für 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflich- und Beseitigung der weiteren, vor-
 ihn nicht mehr zumutbar sind. Die tungserklärung zur Übernahme der mit läufigen und vorübergehenden
 Kosten der Verlegung hat der Zweck- dem Bau und Betrieb zusammenhän- Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
 verband zu tragen. Dienen die Einrich- genden Mehrkosten. Zu diesen Kosten gehören auch die
 tungen ausschließlich der Versorgung § 14 Aufwendungen für die Wiederherstel-
 des Grundstücks, so hat der Anschluss- Haus- und Grundstücksanschlüsse lung des alten Zustands auf den durch
 nehmer die Kosten zu tragen. die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, (1) Der Hausanschluss besteht aus der Ver- (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von
 so hat der Grundstückseigentümer bindung des Verteilungsnetzes mit der Anschlusstrommel im Hydran-
 die Entfernung der Einrichtungen zu der Anlage des Anschlussnehmers. Er tenschacht ab (württ. Schachthy-
 gestatten oder sie auf Verlangen des beginnt an der Abzweigstelle des Vertei- drantensystem), so wird der Teil der
 Zweckverbands noch fünf Jahre unent- lungsnetzes und endet mit der Haupt- Anschlußleitung, der neben der Ver-
 geltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm absperrvorrichtung. Hausanschlüsse sorgungsleitung verlegt ist, bei der
 dies nicht zugemutet werden kann. werden ausschließlich vom Zweckver- Berechnung der Kosten nach Abs. 1
 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für band hergestellt, unterhalten, erneuert, unberücksichtigt gelassen. Die Kos-
 öffentliche Verkehrswege und Ver- geändert, abgetrennt und beseitigt. ten für die Herstellung, Unterhaltung,
 kehrsflächen sowie für Grundstücke, (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich Erneuerung, Veränderung und Besei-
 die durch Planfeststellung für den Bau abweichender Regelung im Eigen- tigung dieser Teilstrecke trägt der
 von öffentlichen Verkehrswegen und tum des Zweckverbands. Soweit sie in Zweckverband.
 Verkehrsflächen bestimmt sind. öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen (3) Der Erstattungsanspruch entsteht
 verlaufen (Grundstücksanschlüsse), mit der endgültigen Herstellung des
 § 12 sind sie Teil der öffentlichen Wasser- Hausanschlusses, im Übrigen mit
 Zutrittsrecht versorgungsanlage. der Beendigung der Maßnahme. Der
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse Erstattungsanspruch wird binnen eines
Ausweis versehenen Beauftragten des sowie deren Änderung werden nach Monats nach Bekanntgabe des Abga-
Zweckverbands, im Rahmen des § 44 Abs.6 Anhörung des Anschlussnehmers und benbescheids fällig.
Was- sergesetz für Baden-Württemberg unter Wahrung seiner berechtigten (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine
und des § 99 der Abgabenordnung, den Interessen von dem Zweckverband gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist
Zutritt zu seinen Räumen und zu den in bestimmt. Der Zweckverband stellt für die Teile der Anschlussleitung, die aus-
§ 24 genannten Einrichtungen zu gestat- die für den erstmaligen Anschluss eines schließlich einem der beteiligten Grund-
ten, soweit dies für die Prüfung der tech- Grundstücks notwendigen Hausan- stücke dienen, allein der Eigentümer
nischen Einrichtung, zur Wahrnehmung schlüsse bereit. bzw. Erbbauberechtigte des betreffen-
sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser (5) Der Zweckverband kann auf Antrag den Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit
Satzung insbesondere zur Ablesung, zum des Anschlussnehmers weitere Teile der Hausanschlussleitung mehreren
Austausch der Messeinrichtungen (Wasser- Anschlüsse sowie vorläufige oder vorü- Grundstücken gemeinsam dienen, sind
zähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen bergehende Anschlüsse herstellen. Als die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten
für die Gebührenbemessung notwendig ist. weitere Anschlüsse gelten auch Haus- der beteiligten Grundstücke als Gesamt-
 anschlüsse für Grundstücke, die nach schuldner ersatzpflichtig.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschluss- Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu § 16
 nehmers, Messeinrichtungen gebildet werden. Private Anschlussleitungen
 § 13 (6) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut (1) Private Anschlussleitungen hat der
 Anschlussantrag werden, die Freilegung muß stets mög- Anschlussnehmer selbst zu unterhal-
 lich sein, sie sind vor Beschädigung zu ten, zu ändern und zu erneuern. Die
Der Anschluss an die öffentliche Wasser-
 schützen. Der Anschlussnehmer hat insoweit anfallenden Kosten sind vom
versorgungsanlage und jede Änderung
 die baulichen Voraussetzungen für Anschlussnehmer zu tragen.
des Hausanschlusses ist vom Anschluss-
 die sichere Errichtung des Hausan- (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung
nehmer unter Benutzung eines bei dem
 schlusses zu schaffen. Er darf keine nach Beschaffenheit und Art der Verle-
Zweckverband erhältlichen Vordrucks für
 Einwirkungen auf den Hausanschluss gung den Bestimmungen der DIN 1988
jedes Grundstück zu beantragen. Dem
 vornehmen oder vornehmen lassen. und etwaigen zusätzlichen Bestim-
Antrag sind insbesondere folgende Unter-
 Jede Beschädigung des Hausanschlus- mungen des Zweckverbands, und ver-
lagen beizufügen, soweit sich die erfor-
 ses, insbesondere das Un- dichtwerden zichtet der Anschlussnehmer schriftlich
derlichen Angaben nicht bereits aus dem
 von Leitungen sowie sonstige Störun- auf seine Rechte an der Leitung, so ist
Antrag selbst ergeben:
 gen, sind dem Zweckverband unver- die Anschlussleitung auf sein Verlan-
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung
 züglich mitzuteilen. gen vom Zweckverband zu überneh-
 und Skizze der geplanten Anlage des
 Anschlussnehmers (Wasserverbrauchs- § 15 men. Dies gilt nicht für Leitungen im
 anlage); Kostenerstattung Außenbereich.
2. der Name des Installationsunterneh- (1) Der Anschlussnehmer hat dem Zweck- (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneu-
 mens, durch das die Wasserverbrauchs- verband zu erstatten: erungsarbeiten an privaten Grundstück-
 anlage eingerichtet oder geändert 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhal- sanschlüssen sind dem Zweckverband
 werden soll; tung, Erneuerung, Veränderung und vom Anschlussnehmer mindestens 14
3. eine nähere Beschreibung besonderer Beseitigung der notwendigen Haus- Tage vorher anzuzeigen.
 Einrichtungen (z. B. von Gewerbebe- anschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil § 17
 trieben usw.), für die auf dem Grund- des Hausanschlusses (Grundstücks- Anlage des Anschlussnehmers
 stück Wasser verwendet werden soll, anschluss), der in öffentlichen Ver- (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung,
 sowie die Angabe des geschätzten kehrs- und Grünflächen verläuft Erweiterung, Änderung und Unterhaltung
 Wasserbedarfs; (§ 14 Abs. 2). der Anlage hinter dem Hausanschluss -
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 mit Ausnahme der Messeinrichtungen § 18 (2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu
 des Zweckverbands - ist der Anschluss- Inbetriebsetzung der Anlage des tragen, dass eine einwandfreie Mes-
 nehmer verantwortlich. Hat er die Anlage Anschlussnehmers sung der verbrauchten Wassermenge
 oder Anlagenteile einem Dritten vermie- (1) Der Zweckverband oder dessen gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl
 tet oder sonst zur Benutzung überlassen, Beauftragte schließen die Anlage des und Größe sowie Anbringungsort der
 so ist er neben diesem verantwortlich. Anschlussnehmers an das Verteilungs- Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lie-
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der netz an und setzen sie in Betrieb. ferung, Anbringung, Überwachung,
 Vorschriften dieser Satzung und anderer (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist Unterhaltung und Entfernung der
 gesetzlicher oder behördlicher Bestim- beim Zweckverband über das Installa- Messeinrichtungen Aufgabe des Zweck-
 mungen sowie nach den anerkannten tionsunternehmen zu beantragen. verbands. Er hat den Anschlussnehmer
 Regeln der Technik errichtet, erweitert, § 19 anzuhören und dessen berechtigte Inte-
 geändert und unterhalten werden. Die Überprüfung der Anlage des ressen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf
 Errichtung der Anlage und wesentliche Anschlussnehmers Verlangen des Anschlussnehmers die
 Veränderungen dürfen nur durch den (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn
 Zweckverband oder ein vom Zweckver- Anlage des Anschlussnehmers vor und dies ohne Beeinträchtigung einer ein-
 band zu- gelassenes Installationsunter- nach ihrer Inbetriebsetzung zu über- wandfreien Messung möglich ist; der
 nehmen erfolgen. Der Zweckverband ist prüfen. Er hat den Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist verpflichtet, die
 berechtigt, die Ausführung der Arbeiten auf erkannte Sicherheitsmängel auf- Kosten zu tragen.
 zu überwachen. merksam zu machen und kann deren (3) Der Anschlussnehmer haftet für das
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messein- Beseitigung verlangen. Abhandenkommen und die Beschädi-
 richtungen befinden, können plombiert (2) Werden Mängel festgestellt, die die gung der Messeinrichtungen, soweit
 werden. Ebenso können Anlagenteile, Sicherheit gefährden oder erhebli- ihn daran ein Verschulden trifft. Er
 die zur Anlage des Anschlussneh- che Störungen erwarten lassen, so hat den Verlust, Beschädigungen und
 mers gehören, unter Plombenver- ist der Zweckverband berechtigt, den Störungen dieser Einrichtungen dem
 schluss genommen werden, um eine Anschluss oder die Versorgung zu ver- Zweckverband unverzüglich mitzutei-
 einwandfreie Messung zu gewährleis- weigern; bei Gefahr für Leib und Leben len. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen
 ten. Die dafür erforderliche Ausstattung ist er dazu verpflichtet. vor Abwasser, Schmutz- und Grundwas-
 der Anlage ist nach den Angaben des (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der ser sowie vor Frost zu schützen.
 Zweckverbands zu veranlassen. Überprüfung der Anlage sowie durch (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die
(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte deren Anschluss an das Verteilungs- Verbrauchsleitung ist dem Wasserab-
 verwendet werden, die den allge- netz übernimmt der Zweckverband nehmer gestattet. Alle den Zwischen-
 mein anerkannten Regeln der Technik keine Haftung für die Mängelfreiheit zähler betreffenden Kosten gehen zu
 entsprechen. Die Einhaltung der Vor- der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei seinen Lasten. Der Zweckverband ist
 aussetzungen des Satzes 1 wird ver- einer Überprüfung Mängel festgestellt nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis
 mutet, wenn eine CE- Kennzeichnung hat, die eine Gefahr für Leib und Leben eines Zwischenzählers der Wasserzins-
 für den ausdrücklichen Einsatz im Trink- darstellen. berechnung zugrunde zu legen.
 wasserbereich vorhanden ist. Sofern § 22
 diese CE-Kennzeichnung nicht vorge- § 20
 Technische Anschlussbedingungen Nachprüfung von Messeinrichtungen
 schrieben ist, wird dies auch vermutet, (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit
 wenn das Produkt oder Gerät ein Zei- Der Zweckverband ist berechtigt, wei-
 tere technische Anforderungen an den die Nachprüfung der Messeinrich-
 chen eines akkreditierten Branchen- tung durch eine Eichbehörde oder
 zertifizierers trägt, insbesondere das Hausanschluss und andere Anlagenteile
 sowie an den Betrieb der Anlage festzule- eine staatlich anerkannte Prüfstelle im
 DIN- DVGW-Zeichen oder DVGW-Zei- Sinne nach § 39 des Mess- und Eichge-
 chen. Produkte und Geräte, die gen, soweit dies aus Gründen der sicheren
 und störungsfreien Versorgung, insbeson- setzes verlangen. Stellt der Wasserab-
 1. in einem anderen Vertragsstaat des nehmer den Antrag auf Prüfung nicht
 Abkommens für den Europäischen dere im Hinblick auf die Erfordernisse des
 Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese beim Zweckverband, so hat er diesen
 Wirtschafts-raum rechtmäßig her- vor Antragstellung zu benachrichtigen.
 gestellt worden sind oder Anforderungen dürfen den anerkannten
 Regeln der Technik nicht widersprechen. (2) Bei Ausbau der Wasseruhr kann der
 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Antrag auf Nachprüfung der ausge-
 Europäischen Union oder in der Tür- Der Anschluss bestimmter Verbrauch-
 seinrichtungen kann von der vorherigen bauten Messeinrichtung nur innerhalb
 kei rechtmäßig hergestellt oder in zwei Wochen nach Ausbau erfolgen
 den Verkehr gebracht worden sind Zustimmung des Zweckverbands abhängig
 gemacht werden. Die Zustimmung darf nur (3) Die Kosten der Prüfung fallen dem
 und die nicht den technischen Spezifi- Zweckverband zur Last, falls die Abwei-
 kationen der Zeichen nach Satz 3 ent- verweigert werden, wenn der Anschluss
 eine sichere und störungsfreie Versorgung chung die gesetzlichen Verkehrsfehl-
 sprechen, werden einschließlich der in ergrenzen überschreitet, sonst dem
 den vorgenannten Staaten durchge- gefährden würde.
 Wasserabnehmer.
 führten Prüfungen und Überwachun- § 21
 gen als gleichwertig behandelt, wenn Messung 23
 ihnen das in Deutschland geforderte (1) Der Zweckverband stellt die ver- Ablesung
 Schutzniveau gleichermaßen dauer- brauchte Wassermenge durch Messein- (1) Die Messeinrichtungen werden vom
 haft erreicht wird. richtungen (Wasserzähler) fest, die Beauftragten des Zweckverbands oder
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen den eichrechtlichen Vorschriften ent- auf Verlangen des Zweckverbands vom
 sind so zu betreiben, dass Störungen sprechen. Bei öffentlichen Verbrauch- Anschlussnehmer selbst abgelesen.
 anderer Wasserabnehmer, störende seinrichtungen kann die gelieferte Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß
 Rückwirkungen auf Einrichtungen des Menge auch rechnerisch ermittelt oder die Messeinrichtungen leicht zugäng-
 Zweckverbands oder Dritter oder Rück- geschätzt werden, wenn die Kosten der lich sind. Bei Selbstablesung durch den
 wirkungen auf die Güte des Trinkwas- Messung nicht im Verhältnis zur Höhe Anschlussnehmer sind die Ableseer-
 sers ausgeschlossen sind. des Verbrauchs stehen. gebnisse in den vom Zweckverband
 hierfür übermittelten Vordruck einzu-
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 tragen. Der ausgefüllte Vordruck ist bebaut oder gewerblich genutzt werden ist die Grundstückstiefe maßgebend,
 innerhalb der gesetzten Frist an den können. Erschlossene Grundstücke, für die durch die hintere Grenze der Nut-
 Zweckverband zurückzugeben. die eine bauliche oder gewerbliche Nut- zung, zuzüglich der baurechtlichen
(2) Solange der Beauftragte des Zweckver- zung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Abstandsflächen bestimmt wird.
 bands die Räume des Anschlussneh- Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver-  Grundstücksteile, die lediglich
 mers nicht zum Ablesen betreten kann, kehrsauffassung Bauland sind und nach die wegemäßige Verbindung zur
 darf der Zweckverband den Verbrauch der geordneten baulichen Entwicklung Erschließungsanlage herstellen, blei-
 auf der Grundlage der letzten Ablesung der jeweils betroffenen Gemeinde zur ben bei der Bestimmung der Grund-
 schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse Bebauung anstehen. stückstiefe unberücksichtigt.
 sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Zur Nutzung zählen auch ange-
 § 24 Wasserversorgungsanlage tatsächlich legte Grünflächen oder gärtnerisch
 Messeinrichtungen an der angeschlossen, so unterliegt es der Bei- genutzte Flächen.
 Grundstücksgrenze tragspflicht auch dann, wenn die Voraus- (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31
(1) Der Zweckverband kann verlan- setzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. Abs. 1 S. 2 KAG bleiben unberührt.
 gen, dass der Anschlussnehmer auf § 27 § 30
 eigene Kosten nach seiner Wahl an der Beitragsschuldner Nutzungsfaktor
 Grundstücksgrenze einen geeigneten (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird
 Wasserzählerschacht oder Wasserzäh- der Zustellung des Beitragsbescheids die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem
 lerschrank anbringt, wenn Eigentümer des Grundstücks ist. Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Ein-
 1. das Grundstück unbebaut ist oder (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbau- zelnen beträgt
 2. die Versorgung des Gebäudes mit recht belastet, so ist der Erbbaube- 1. bei eingeschossiger
 Anschlussleitungen erfolgt, die unver- rechtigte an Stelle des Eigentümers Bebaubarkeit
 hältnismäßig lang sind oder nur unter beitragspflichtig. Mehrere Beitrags- 1,00,
 besonderen Erschwernissen verlegt schuldner sind Gesamtschuldner. Bei 2. bei zweigeschossiger
 werden können, oder Wohnungs- und Teileigentum sind die Bebaubarkeit
 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbrin- einzelnen Wohnungs- und Teileigentü- 1,25,
 gung des Wasserzählers vorhanden ist mer nur entsprechend ihrem Miteigen- 3. bei dreigeschossiger
 oder tumsanteil Beitragsschuldner. Bebaubarkeit
 4. der Anschlussnehmer entgegen § (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht 1,50,
 14 Abs. 1 den Hausanschluss selbst Wohnungs- oder Teileigentum im 4. bei vier- und fünfgeschossiger
 herstellt, unterhält, erneuert oder Eigentum mehrerer Personen zur Bebaubarkeit
 ändert. gesamten Hand, ist die Gesamthand- 1,75,
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, gemeinschaft beitragspflichtig. 5. bei sechs- und mehrgeschossiger
 die Einrichtungen in ordnungsgemä- (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf Bebaubarkeit
 ßem Zustand und jederzeit zugänglich dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 2,00.
 zu halten. Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei
(3) Der Anschlussnehmer kann die Ver- des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- Grundstücken, für die nur eine Nut-
 legung der Einrichtungen auf seine oder dem Teileigentum. zung ohne Bebauung zulässig ist oder
 Kosten verlangen, wenn sie an der § 28 bei denen die Bebauung nur unter-
 bisherigen Stelle für ihn nicht mehr Beitragsmaßstab geordnete Bedeutung hat, wird ein
 zumutbar sind und die Verlegung ohne Beitragsmaßstab für den Wasserversor- Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundege-
 Beeinträchtigung einer einwandfreien gungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese legt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbe-
 Messung möglich ist. ergibt sich durch Vervielfachung der Grund- darfs- oder Grünflächengrundstücke,
III. Wasserversorgungsbeitrag stücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor deren Grundstücksflächen aufgrund
 (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ihrer Zweckbestimmung nicht oder
 § 25 nur zu einem untergeordneten Teil
 gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5
 Erhebungsgrundsatz mit Gebäuden überdeckt werden sol-
 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerun-
Der Zweckverband erhebt zur teilweisen len bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,
 det und Nachkommastellen, die kleiner als
Deckung seines Aufwands für die Anschaf- Sportplätze, Freibäder, Kleingarten-
 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
fung, Herstellung und den Ausbau der anlagen). Die §§ 31-34 finden keine
 abgerundet werden.
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Anwendung.
einen Wasserversorgungsbeitrag. § 29
Aufgrund § 2 Abs. 3 KAG kann die Gemeinde Grundstücksfläche § 31
Bergatreute vom Zweckverband beauftragt (1) Als Grundstücksfläche gilt Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
werden, diese Beiträge zu berechnen, Bei- 1. bei Grundstücken im Bereich eines Grundstücken, für die ein Bebauungs-
tragsbescheide auszufertigen und zu ver- Bebauungsplans die Fläche, die der plan die Geschosszahl festsetzt
senden, Beiträge entgegenzunehmen und Ermittlung der zulässigen Nutzung Als Geschosszahl gilt die im Bebauungs-
abzuführen, Nachweise darüber für den zugrundezulegen ist; plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Abgabenberechtigten zu führen sowie die 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere
erforderlichen Daten zu verarbeiten und Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB Geschosszahl genehmigt, so ist diese
die verarbeiteten Daten dem Abgabenbe- nicht besteht oder die erforderlichen zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten
rechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtig- Festsetzungen nicht enthält, die tat- Vollgeschosse
ter ist der Zweckverband. sächliche Grundstücksfläche bis zu i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im
 einer Tiefe von 40 m von der der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
 § 26 Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind
 Erschließungsanlage zugewandten
 Gegenstand der Beitragspflicht auf einem Grundstück mehrere bauliche
 Grundstücksgrenze. Reicht die bauli-
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstü- Anlagen mit unterschiedlicher Geschoss-
 che oder gewerbliche Nutzung über
 cke, für die eine bauliche oder gewerb- zahl zulässig, ist die höchste Zahl der Voll-
 diese Begrenzung hinaus oder sind
 liche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie geschosse maßgebend.
 Flächen tatsächlich angeschlossen,
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 § 32 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als durch die überbaute Grundstücksfläche
 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine und nochmals geteilt durch 3,5, mindes-
 Grundstücken, für die ein Bebauungs- Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- tens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende
 plan eine Baumassenzahl festsetzt gebiete (WA) Ferienhausgebiete, Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Wochenendhausgebiet und beson- volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-
 Zahl der Vollgeschosse eine Baumas- dere Wohngebiete (WB) festgesetz- mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
 senzahl aus, so gilt als Geschosszahl die ten Gebiete und volle Zahl aufgerundet und Nachkom-
 Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die
 Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerun- Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), vorausgehende volle Zahl abgerundet.
 det, wobei Nachkommastellen, die klei- urbane Gebiete (MU), Kerngebiete § 35
 ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie- Nachveranlagung,
 volle Zahl abgerundet werden. gebiete (GI) und sonstige Sonderge- weitere Beitragspflicht
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei biete (SO) festgesetzten Gebiete; (1) Von Grundstückseigentümern, für
 Anwendung der Baumassenzahl zuläs- Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl deren Grundstück eine Betragsschuld
 sige Baumasse genehmigt, so ergibt gerundet, wobei Nachkommastellen ab bereits entstanden ist oder deren
 sich die Geschosszahl aus der Teilung 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl Grundstücke beitragsfrei angeschlos-
 dieser Baumasse durch die Grund- aufgerundet und Nachkommastellen, sen worden sind, werden weitere Bei-
 stücksfläche und nochmaliger Teilung die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- träge erhoben:
 des Ergebnisses durch 3,5; das Ergeb- hende volle Zahl abgerundet werden. 1. Soweit die bis zum Inkrafttreten die-
 nis wird auf eine volle Zahl gerundet, (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im ser Satzung zulässige Zahl bzw. geneh-
 wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf Bebauungsplan festgesetzte Höhe bau- migte höhere Zahl der Vollgeschosse
 die nächstfolgende volle Zahl aufge- licher Anlagen genehmigt, so ist diese überschritten oder eine größere Zahl
 rundet und Nachkommastellen, die gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschoss- von Vollgeschossen allgemein zuge-
 kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- zahl umzurechnen. lassen wird;
 hende volle Zahl abgerundet werden. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl 2. soweit in den Fällen des § 33a Abs. 2
 § 33 der Vollgeschosse oder einer Baumas- Nr. 1 u. 2 eine höhere Zahl der Vollge-
 Ermittlung des Nutzungsmaßes senzahl sowohl die zulässige First- schosse zugelassen wird;
 bei Grundstücken, für die ein Bebau- höhe als auch die zulässige Traufhöhe 3. wenn das Grundstück mit Grund-
 ungsplan die Höhe baulicher der baulichen Anlage aus, so ist die stücksflächen vereinigt wird, für die
 Anlagen festsetzt Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine eine Beitragsschuld bisher nicht ent-
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß Geschosszahl umzurechnen. standen ist;
 der baulichen Nutzung nicht durch § 34 4. soweit Grundstücke unter Einbezie-
 die Zahl der Vollgeschosse oder eine Ermittlung des Nutzungsmaßes hung von Teilflächen, für die eine Bei-
 Baumassenzahl, sondern setzt er die bei Grundstücken, für die keine tragsschuld bereits entstanden ist, neu
 Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der Planfestsetzung im Sinne der gebildet werden.
 maxima- len Gebäudehöhe (Firsthöhe) §§ 31 bis 33 bestehen (2) Wenn bei der Veranlagung von Grund-
 fest, so gilt als Geschosszahl das festge- (1) Bei Grundstücken in unbeplanten stücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1
 setzte Höchstmaß der Höhe der bauli- Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.
 chen Anlage geteilt durch: für die der Bebauungsplan keine Fest- 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind,
 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Klein- setzungen nach den §§ 31 bis 33 ent- entsteht eine weitere Beitragspflicht,
 siedlungsgebiete (WS), reine Wohnge- hält, ist maßgebend: soweit die Voraussetzungen für eine
 biete (WR), allgemeine Wohngebiete 1. bei bebauten Grundstücken die Teilflächenbegrenzung entfallen.
 (WA) Ferienhausgebiete, Wochenend- Zahl der tatsächlich vorhandenen § 36
 hausgebiet und besondere Wohnge- Geschosse, Beitragssatz
 biete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je
 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Grundstücken die Zahl der auf den Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28)
 Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Grundstücken der näheren Umge- 2,64 €.
 urbane Gebiete (MU), Kerngebiete bung überwiegend vorhandenen
 § 37
 (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie- Geschosse.
 Entstehung der Beitragsschuld
 gebiete (GI) und sonstige Sonderge- (2) Bei Grundstücken im Außenbereich §
 (1) Die Beitragsschuld entsteht:
 biete (SO) festgesetzten Gebiete; 35 BauGB ist maßgebend:
 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald
 Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl 1. bei bebauten Grundstücken die
 das Grundstück an die öffentliche Was-
 gerundet, wobei Nachkommastellen ab Zahl der tatsächlich vorhandenen
 serversorgungsanlage angeschlossen
 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl Geschosse,
 werden kann.
 aufgerundet und Nachkommastellen, 2. bei unbebauten Grundstücken für die
 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem
 die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- ein Bauvorhaben genehmigt ist, die
 Anschluß, frühestens jedoch mit des-
 hende volle Zahl abgerundet werden. Zahl der genehmigten Geschosse.
 sen Genehmigung.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse
 3. In den Fällen des § 35 Abs. 1 u. 2, mit der
 der baulichen Nutzung nicht durch die i.S. der LBO in der im Entstehungs-
 Erteilung der Baugenehmigung bzw.
 Zahl der Vollgeschosse oder eine Bau- zeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans
 massenzahl, sondern setzt die Höhe Sind auf einem Grundstück mehrere oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4
 der baulichen Anlagen in Gestalt der bauliche Anlagen mit unterschiedli- S. 1 Nr.2 u. 3 BauGB.
 maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt cher Geschosszahl vorhanden, ist die 4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn
 der senkrechten, traufseitigen Außen- höchste Zahl der Vollgeschosse maß- die Vergrößerung des Grundstücks im
 wand mit der Dachhaut) fest, so gilt als gebend. Grundbuch eingetragen ist.
 Geschosszahl das festgesetzte Höchst- (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein 5. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4,
 maß der Höhe der baulichen Anlage Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschos- wenn das neugebildete Grundstück
 geteilt durch: szahl die Baumasse des Bauwerks geteilt im Grundbuch eingetragen ist.
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