NEUIGKEITEN AUS FRICKENHAUSEN MIT LINSENHOFEN UND TISCHARDT - Gemeinde Frickenhausen
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NEUIGKEITEN AUS FRICKENHAUSEN MIT LINSENHOFEN UND TISCHARDT 55. Jahrgang/Donnerstag, 14. Mai 2020/Nr. 20
2 Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 Das Rathaus öffnet wieder ab Montag, 18. Mai 2020 Hinweise für Ihren Besuch im Rathaus: • wir sind zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da • im Rathausfoyer werden Sie von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter persönlich empfangen • es besteht eine Schutzmaskenpflicht • wir bitten um Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m (im Innen- und Außenbereich des Rathauses) • es ist mit Wartezeiten zu rechnen Bitte beachten Sie, dass die Mitglieder des Krisenstabs • Simon Blessing (Bürgermeister) • Heidrun Raach (Kindergarten/Hallenverwaltung/Veranstaltungskalender) • Gerhard Franke (Leiter Haupt- und Ordnungsamt) • Markus Oelschläger (Öffentliche Sicherheit und Ordnung) täglich erst ab ca. 10:30 Uhr erreichbar sind. Wir freuen uns, Sie bald wieder persönlich im Rathaus begrüßen zu dürfen. Austausch von Wasserzählern Der Wasserversorgungsbetrieb der Gemeinde hat im Rahmen der Vorschriften des Eichgesetzes turnus- mäßig die bei den Wasserabnehmern installierten Kaltwasserzähler zu wechseln. Im Jahr 2020 werden Wasserzähler aus dem Eichjahr 2014 gewechselt. Der Austausch dieser Kaltwasserzähler (Hauptzähler) erfolgt ab 18. Mai 2020 durch die Firma Michael Schmidt Installation - Heizungsbau, 72636 Frickenhausen, Steinachstraße 14. Bitte sorgen Sie dafür, dass ein ungehinderter Zugang zum Wasserzähler möglich ist. Außerdem müssen die beiden Absperrventile (vor und nach der Wasseruhr) voll funktionsfähig sein und dicht schließen. Bitte prüfen Sie die Ventile vorab und lassen diese ggf. instand setzen. Die Firma Schmidt wird den Zählerwechsel unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Hygieneregeln (Abstandsgebot, Maskenpflicht, etc.) durchführen. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang den Mitarbeitern der Firma Schmidt eventuell auch den Zutritt durch einen Nebeneingang (z. B. Kellereingang) zur Wasseruhr zu gestatten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Vorgezogener Redaktionsschluss in der KW 21 Auf Grund des Feiertags Donnerstag, dem 21. Mai 2020 (Christi Himmelfahrt) wird der Redaktionsschluss auf Sonntag, 17. Mai 2020, 23.30 Uhr vorverlegt. Wir bitten um Beachtung.
Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 3 Verordnung der Landesregierung über § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, infektionsschützende Maßnahmen gegen Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kinder- die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 tagespflegestellen (Corona-Verordnung - CoronaVO) Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten, Vom 9. Mai 2020 Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungs- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und berechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 betrieben wird. (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet: § 1b Erweiterte Notbetreuung §1 Einschränkung des Betriebs an Schulen (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder- öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, tagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrich- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, tung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Notbetreuung eingerichtet. Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Horte an der Schule Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen beiträgt, oder an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Träger- 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der schaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schu- durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert lische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 möglich ist: ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran aus- Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der zurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungs- körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, berechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und anderweitige Betreuung nicht möglich ist. die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffe- lung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus- Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen einge- reichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten halten werden können, Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder können, insbesondere müssen die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände be- stehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmal- 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest- handtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewähr- stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr- leistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung leistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder gestellt werden, 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausrei- werden, chen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberech- 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Hand- tigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die kontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehr- Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über mals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel ge- die Aufnahme der Kinder. reinigt werden. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 zu beachten. oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Fe- rienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 ange- Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. führten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel- beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in len, dass der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutz- 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von minde- hinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands stens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden- Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten.
4 Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der § 1d Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass tigt, durch Rechtsverordnung ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszu- weiten oder einzuschränken, (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- tenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern uneingeschränkt möglich ist. oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederauf- genommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gel- ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und werden dürfen. Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 1 sind insbesondere tigt, durch Rechtsverordnung 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genann- onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und ten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflege- Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur rischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI- §2 KritisV hinausgeht, Hochschulen, Akademien des Landes 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs- (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden- und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Ein- Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; digitale For- richtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstel- mate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, len, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfor-dern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts- unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwin- pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- gend notwendig sind. richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 Mai 2020 können die Studierendenwerke unter entsprechender und § 1a genannten Einrichtungen, Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verurs- achten Epidemie im Einsatz sind, (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, 6. Rundfunk und Presse, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienen- Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige personenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes 9. das Bestattungswesen. gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchfüh- rung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgebe- 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn rechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kom- zu sorgen. munikationstechnologien ersetzbar sind. § 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Ge- (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Ein- bäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener richtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Min- destanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbil- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe- dungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- ratur aufweisen. und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffent- (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnah- lichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von me am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle Absatz 1 und 2 zugelassen werden noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betre- 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei tungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Baden-Württemberg und Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 5 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Ver- Rechtspflege Schwetzingen. sammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in ei- sichergestellt werden kann. gener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religions- die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen ausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hoch- Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, fer- schule für Polizei“ entsprechend. ner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- schungen zu erlassen. §3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen- von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Aus- Bedeckungen nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie (6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zu- eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im ständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in den öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstal- Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Ver- tungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich breitung des SARS-CoV-2-Virus von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt in Einkaufszentren insbesondere vor, wenn eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht- Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizi- erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz nischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzu- 8 dienen oder mutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleich- wertiger baulicher Schutz besteht. 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen § 3a vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Aus- Rückreisende genommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS- Großeltern, Kinder und Enkelkinder, CoV-2 zu erlassen, insbesondere 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter 3. dem eigenen Haushalt angehören Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt na- melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die mentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Absonderung hinzuweisen, Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein- richtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche. 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 künfte, wenn sie gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden- 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ein- Württemberg haben, schließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbil- dung, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung, §4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Ge- für den Publikumsverkehr untersagt: winnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, werden, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akade- Verordnung untersagt ist, wobei für die Besucher und Kunden mien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musik- der Einrichtungen im öffentlichen Raum Absatz 1 Sätze 1 und schulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den 2 entsprechend gelten, oder §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, 6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 3. Kinos, des Grundgesetzes 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für nen, Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähn- Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 liche Einrichtungen, haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, 6. Jugendhäuser, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
6 Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutions- soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vor- gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz- schriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, gesetzes, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten 8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor- gaben, festzulegen. 9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und An- bieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wer- Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon 10. öffentliche Bolzplätze, abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Hand- 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobil- werker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo stellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu ge- und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, schäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohn- zu privaten Zwecken erfolgen, und mobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. 12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen, nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt 2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften, 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der 3. Abhol- und Lieferdienste, Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB 4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent- III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 Anwendung findet, ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II 5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des eine Prüfung ablegen werden, Dienstbetriebs erforderlich sind, 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auf- 6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, tragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Num- mer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung 7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenk- oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes stätten, durchführen, 8. Autokinos, 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbil- 9. zoologische und botanische Gärten, dungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbeson- 10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich dere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbe- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem sondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderten Bildung und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung von oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle Migrantinnen und Migranten erbringen und die Vorausset- für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Ab- zungen nach Absatz 6 erfüllt sind, schlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist, 11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schul- gesetzes für Baden-Württemberg sind und in denen Auf- 12. öffentliche Spielplätze, stiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für 13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz Aufstiegsfortbildung erfüllen, 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten, 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Be- 14. Häfen und Flugplätze, rufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind mög- lich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr 16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, ihrer Ausbildung, ausgenommen Freizeitparks, und 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und 17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen Gesundheitsberufe, in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferien- 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstät- wohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit ten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsge- eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemein- setzes, schaftseinrichtungen erfolgt. 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben da- Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließ- rauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten lich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG, und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlan- 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für gen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bil- Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine dung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung ein- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, schließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonsti- insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § ger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Ab- Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von As- schlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch sistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließlich der Ab- einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. nahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Prüfungen. tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän-
Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 7 dige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch tungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnpro- Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote der jekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter ver- schulischen, beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulassen und antwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies Besuchszwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden kön- gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- nen. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind verordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederauf- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick nahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vor- abweichende Hygienevorgaben festzulegen. liegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf- verordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2 Nummer 15 lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate so- der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum wie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hy- Infektionsschutz zu treffen. gienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch ge- (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz meinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 15. Mai 2020 für den 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie de- betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Ein- ren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. richtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen § 4a zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen Einrichtungen nach § 111a SGB V zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Durchführung (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt. für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung betreten. bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außer- (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller Um- halb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentli- stände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 chen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen zu die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr berücksichtigen. in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht tigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außerkrafttreten dieser aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzu- Verordnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Bedingungen mutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der oder Anforderungen für den Betrieb von Einrichtungen nach § Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen 111a SGB V nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbeson- dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und dere zum Infektionsschutz festzulegen. Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. §5 (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Erstaufnahmeeinrichtungen des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort- ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen je- setzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen weils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich trifft die Leitung der Einrichtung. nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungs- Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall, bereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- Satzes 1 anordnen. tung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeig- (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Sepa- (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor und Umfeld rierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserst- von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt aufnahmeeinrichtungen zu erlassen. werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbeson- §6 dere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einst- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen weilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote- Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungs- Verordnung (UstA-VO) wie losenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni- Über den Zugang zu tiven Einschränkungen, zum Beispiel demenziell erkrankte 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- pflegebedürftige Menschen) und krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet Gruppenveranstaltung angelegt sind, und die Leitung der jeweiligen Einrichtung. 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Un- § 8 UstA-VO. terstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrich- (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
8 Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 tigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtungen und Angebote § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 abweichende und weitergehende Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestim- Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mungen vorgesehen werden. mit dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und weiterge- § 10 hende Ausnahmeregelungen zu treffen. Inkrafttreten (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei- ihrer Verkündung in Kraft. spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangs- türen, zu informieren. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die §7 zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notver- Betretungsverbote kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen http://www.baden-wuerttemberg.de/coronaverordnung) geändert gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein ge- worden ist, außer Kraft. nerelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer § 11 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit Außerkrafttreten einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in aufweisen. dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. §8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Stuttgart, den 9. Mai 2020 (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Kretschmann Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach Strobl Sitzmann dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige Dr. Eisenmann Bauer oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf- Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Lucha Hauk Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- Wolf Hermann schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. Erler (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.05.2020 soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- Corona: In Frickenhausen bricht die zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehör- Gewerbesteuer ein den vor Ansteckung bei Einsätzen, Nürtinger Zeitung von Andreas Warausch 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Voll- zugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, Die Gemeinde Frickenhausen bekommt einen Corona- 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Haushalt dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergan- Die Auswirkung der Corona-Krise reißen ein großes Loch gener Rechtsverordnungen und in die Frickenhäuser Kasse. Die für das laufende Jahr 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der eingeplanten Gewerbesteuereinnahmen sinken von 6,6 Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Millionen Euro auf nur noch 2,1 Millionen. Die Gemeinde reagiert mit einem Sparkurs. §9 Ordnungswidrigkeiten Eigentlich hätte der Haushalt 2021 schon längst verab- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG schiedet sein sollen. Doch die Pandemie verhinderte die ab- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig schließende Sitzung dazu Ende März. „Wir arbeiteten erst 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum einmal in Interimswirtschaft weiter“, erklärte Bürgermeister aufhält, Simon Blessing vorgestern in der Gemeinderatssitzung in 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung der Festhalle des Erich-Scherer-Zentrums, wo die erste trägt, Sitzung des Gremiums in Corona-Zeiten stattfand, da man 3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen dort die Abstandsregeln einhalten kann. Zuerst einmal, so Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, Blessing, habe man abgewartet, welche Auswirkungen 4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen die Krise auf die Finanzen haben würde. Das Ziel sei es nicht einhält, gewesen, den Räten gleich einen realistischen Haushalt 5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, vorzulegen. 6. entgegen § 4 Absatz 3 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Für den war dann die Zeit am Dienstag gekommen. Bles- Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten sing: „Wir müssen jetzt handlungsfähig werden.“ Der Blick wird, auf die neue Finanzlage passt sich der tristen Krisenstim- 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Un- mung im Lande an. „Ich bin erschrocken über die Gewerbe- terbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen steuer“, sagte der Schultes. Das Finanzamt habe die neuen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengrup- Angaben der Betriebe bereits gemeldet und tatsächlich pen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt, ergibt sich ein enormer Einbruch: Statt 6,6 Millionen Euro werden nur 2,1 Millionen Euro fließen. Die Einnahmen der 8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt, Gemeinde im laufenden Betrieb verringern sich von rund 23,2 Millionen Euro auf nur noch 18,8 Millionen. 9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungsan- gebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder Eine Reaktion darauf: Entgegen der ursprünglichen Absicht nimmt die Gemeinde ein Darlehen in Höhe von zwei Mil- 10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a, lionen Euro auf. Damit das im Rahmen der mittelfristigen § 4 Absätze, 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und Finanzplanung reichen kann, waren freilich Kürzungen
Amtsblatt Frickenhausen / 55. Jahrgang / Donnerstag, 14. Mai 2020 / Nr. 20 9 notwendig. Dabei habe man, so Blessing, verschiedene seine Fraktion sich gegenteilig immer für die Abschaffung Kriterien angelegt. Man fragte sich, welche Maßnahmen der Gebühren einsetze. Dass man da uneins sei, wisse er, jetzt mitten im Jahr überhaupt noch umsetzbar seien und räumte Blessing ein. Man werde aber im Ausschuss darü- wo man von Fördergeldern abhängig ist. Es wurde auch ber reden und demokratisch abstimmen. Schließlich habe unterschieden zwischen Pflicht- und Kann-Aufgabe. Eben- man sich die Regel auferlegt, alle zwei Jahre die Gebühren so wurde beurteilt, was dringend erledigt werden muss zu erhöhen. Im letzten Jahr habe man nichts erhöht, nun und was auch zeitversetzt noch machbar sei. Und natürlich müsse man angesichts Corona diskutieren. lautete bei allen Überlegungen die Vorgabe: „Wir müssen Blessing verwies dabei auch darauf, dass er per Eilent- genehmigungsfähig werden“, so Blessing. scheidung die Kindergartengebühren für die Monate April Wie man das nun anstellt, erläuterte Kämmerer Wolfgang und Mai komplett erlassen habe und nicht nur ausgesetzt, Gogel. Beim Unterhalt von Gebäuden, Außenanlagen, wie andere Gemeinden. Werde das Land weiteres Geld für Feldwegen, Straßen und so weiter kürzte man die Mittel die Kinderbetreuung ausschütten oder die Einrichtungen im pauschal um 22 Prozent. Die Ausgaben für die Lernmittel Juni weiter geschlossen bleiben, sei ein weiterer erlassener für die Schule wurden um zwölf Prozent, die Aufwendungen Monat möglich. für Büromaterialien und Schreibwaren um pauschal 25 Nach der Debatte am ungewöhnlichen Ort am Dienstag Prozent gekürzt. Die Kürzungen seien mit Verantwortlichen soll der Corona-Haushalt der Gemeinde Frickenhausen wie dem Gemeinschaftsschulrektor Jürgen Henzler abge- nun am 26. Mai endgültig beschlossen werden – und zwar stimmt und machbar, so Blessing. dann wieder in der Halle oben auf dem Berg. Der Boden der Otto-Maisch-Halle soll erst 2024 saniert Dem umstrittenen Bauvorhaben doch noch zugestimmt werden, die Heizung im Linsenhöfer Kindergarten erst 2021. Natürlich, so Gogel, müsse man nun auch lediglich Gemeinderat gab nach Hin und Her mit Ausschuss und verringerte Umlagen berappen. Landratsamt grünes Licht für zwei Mehrfamilienhäuser Auch bei den Investitionen musste der Gürtel enger ge- in Linsenhofen schnallt werden. Für den Masterplan zum Breitbandausbau Schon oft diskutiert habe man über den Antrag, auf dem gibt man in diesem Jahr 20 000 statt 50 000 Euro aus. Auf Grundstück in der Theodor-Heuss-Straße 14 in Linsenhofen Nachfragen aus dem Gremium, die die Wichtigkeit des Aus- zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage zu bauen, sagte baus unterstrichen, erläuterte Blessing, dass es sich nur Bürgermeister Simon Blessing in der Gemeinderatssitzung um Planungsleistungen handele und nicht um Gelder für am Dienstag in der Festhalle des Erich-Scherer-Zentrums. konkrete Maßnahmen. Verschoben und reduziert wurden Ursprünglich hatte der Technische Ausschuss im Septem- zum Beispiel Gelder für die Planung der neuen Tiefgarage ber letzten Jahres sein Einvernehmen verweigert. Nun, am in der Ortsmitte und Abbruchkosten dort. Auch die geplante vermeintlichen Ende der langen Geschichte, billigte der WC-Anlage in der neuen grünen Mitte soll nun erst nach Gemeinderat mehrheitlich den vor allem in Linsenhofen 2023 kommen, die Steinachstraßen-Sanierung erst 2024 umstrittenen Bauentwurf. angegangen werden. Reduziert wurden auch die Gelder für Doch der Reihe nach. Im unverplanten Innenbereich Lin- Planungsleistungen für das Feuerwehrhaus in Linsenhofen senhofens müssen Bauvorhaben danach beurteilt werden, – und zwar von 140 000 auf 60 000 Euro. Die Realisierung ob sie sich in die Umgebung einfügen. Im betreffenden Fall ist nun frühestens für 2023 vorgesehen. soll das Wohnhaus weichen, um den Bau zweier Mehrfa- Auch die Brandschutzsanierung und die Erweiterung der milienhäuser mit jeweils sechs Wohneinheiten, 14 Tiefga- Verwaltungsräume der Schule mit Gesamtkosten von rund ragen-Stellplätzen und sechs oberirdischen Stellplätzen zu 2,9 Millionen Euro wurde auf das Jahr 2024 verschoben. ermöglichen. Das Gebiet wurde als Mischgebiet eingestuft, Die für dieses Jahr vorgesehenen Ausgaben von 150 000 die Traufhöhe beträgt 6,50 Meter. Euro für die Planung wurden auf 50 000 Euro gekürzt. Alles in allem hatte die Verwaltung auch aus städtebau- SPD-Fraktionschef Jürgen Haug stellte die Frage, ob eine licher und gestalterischer Sicht empfohlen, das kommu- Verschiebung der Brandschutzmaßnahmen um vier Jahre nale Einvernehmen für das Vorhaben an der Linsenhöfer nicht fahrlässig sei. Bürgermeister Blessing erklärte, dass Durchfahrtsstraße zu erteilen. Mit einer 50:50-Entschei- die vierjährige Pause auf dem Papier entstehe, da man nicht dung allerdings wurde das Vorhaben im Rat abgelehnt. Es wisse, wie es konkret weitergehe. Man rechne im Zuge der würde sich nicht in die Umgebung einfügen, so der Tenor Corona-Krise mit Rettungsschirmen und irgendwelchen der Ausschuss-Mitglieder. Programmen, da sonst manche Kommune in den Konkurs Das Landratsamt als Untere Baurechtsbehörde sah das gehe. Wenn man die entsprechenden Programme kenne, anders. Das Einfügen sei nachgewiesen, der Beschluss werde man noch einmal über die Verschiebung sprechen. rechtswidrig. Also bekam die Gemeinde Frickenhausen die Das sei Haushaltstaktik, so Blessing. Gelegenheit, den Beschluss zu korrigieren. Als neue Maßnahme hingegen wurde im Etatentwurf ein Wieder sollte sich der Technische Ausschuss mit der Sache neuer Kindergarten mit mittelfristigen Kosten von drei Milli- befassen. Die Corona-Krise verhinderte jedoch dessen onen Euro aufgenommen. Für dieses Jahr sind nun 30 000 Märzsitzung. Per E-Mail wurden die Mitglieder in einem Euro für die Planung eingestellt. Davon überrascht zeigte Umlaufverfahren zur Abstimmung gebeten. Der Beschluss sich zum Beispiel Jürgen Haug. Blessing sagte, dass man muss hier aber einstimmig sein – und es gab zwei Gegen- nun die Diskussion starten wolle. Ob überhaupt, wo, wie stimmen. Nun sah sich also Bürgermeister Simon Blessing groß: dies werde man nun besprechen, nichts sei in Stein gezwungen, gegen den vom Landratsamt als rechtswidrig gemeißelt. Blessing: „Wir sind da völlig offen.“ Man habe eingestuften Beschluss sein Veto einzulegen, um Schaden sich aber vorab Gedanken gemacht, die man aufgrund der von der Gemeinde abzuwenden. Blessing sagte, er fürchte Corona-Umstände noch nicht mit dem Rat habe bespre- eine rechtliche Auseinandersetzung. chen können. In der Sitzung am Dienstag nun bekräftigte Peter Kowallek In diesem Zusammenhang drückte Haug auch seine Über- (SPD) seine Ablehnung des Vorhabens. Es füge sich nicht raschung darüber aus, dass im Kindergarten-Ausschuss ein, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterstütze Gebührenerhöhungen beschlossen werden sollen – ge- seine Einschätzung. Sein Fraktionskollege Jürgen Haug rade in dieser schwierigen Zeit mit Kurzarbeit, wo doch meinte ebenso, dass man es wegen der großen Dimensi-
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