Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa

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Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
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Persönlich und kompetent beraten
auch ins 2018
Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
Kompetent, persönlich,
    umfassend
    Gegründet 1960, ist die CONVISA heute als CONVISA AG und
    CONVISA Revisions AG eine der führenden Beratungs-, Wirt-
    schaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaften von KMU im
    Raum Zentralschweiz/Zürichsee. Ein Team von 15 Mandatslei-
    tern, Rechtsanwälten und rund 35 Sachbearbeitern und Mitar-
    beitern unterstützt unsere Klientschaft in den Bereichen Buch-
    führung und Abschluss, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens-,
    Steuer-, Rechts- und Personalvorsorgeberatung. Unsere Klien-
    ten schätzen – zum Teil seit Jahrzehnten – die persönliche, en-
    gagierte und kompetente Beratung durch das CONVISA-Team.

    Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme.

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Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
Inhalt

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel – Erfolg vor Bundesgericht                         4
Energiestrategie 2050 – Neue steuerliche Abzugsfähigkeiten im Gebäudebereich            6
Steuervorlage 2017: Was ändert für KMU? – Ein Blick in die Kristallkugel                7
Mehrwertsteuer-Gesetz – Teilrevision per 1. Januar 2018                                 9
Ablehnung der Altersreform 2020 – Konsequenzen                                         10
Verrechnungssteuer – Entschärfung geplant                                              11
AHVeasy – Neues Onlineportal ersetzt Partnerweb                                        12
ISO-20022-Standard – Änderung Zahlungsverkehr                                          13
Urteilsunfähigkeit des Unternehmers – Haben Sie vorgesorgt?                            14
Steuerliche Bewertung nicht kotierter Aktien – Nicht nur bei Start-ups problematisch   16
Bitcoins und andere Kryptowährungen – Steuerliche Behandlung                           17
Hypotheken – Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen             18
Im FOKUS – Wesentliche Gesetzesänderungen                                              19
Im FOKUS – Blick über die Grenzen                                                      25
Neuigkeiten aus dem CONVISA-Team                                                       27
Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
    Erfolg vor Bundesgericht
    Die steuerliche Behandlung von Liegenschaften führt immer            erhoben. Dadurch steigt die Abgabenbelastung auf rund 30 %
    wieder zu Konflikten zwischen den Steuerpflichtigen und der          bis 63 %.
    Steuerverwaltung. Diesbezüglich sind insbesondere zwei Fra-
                                                                         Betreffend beide oberwähnten Fragestellungen verfolgte die
    gen von spezieller steuerlicher Brisanz bzw. Tragweite:
                                                                         Steuerverwaltung Schwyz u. E. eine sehr fiskalistische Betrach-
    1. Qualifiziert der Steuerpflichtige als sogenannter gewerbs-        tungsweise. Im Interesse eines guten Steuerklimas für den Kan-
       mässiger Liegenschaftenhändler oder hält und verkauft er          ton Schwyz wie auch im Interesse unserer Kunden haben wir uns
       Liegenschaften als Privatperson?                                  gegen die Position der Steuerverwaltung Schwyz immer wieder
                                                                         gewehrt, sei dies in offenen Aussprachen oder in diversen spe-
    2. Falls er als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifi-
                                                                         zifischen Einzelfällen. Stein des Anstosses war insbesondere
       ziert, stellt sich die zweite Frage: Welche Liegenschaften sind
                                                                         die von der Steuerverwaltung Schwyz verfochtene „Infizierungs-
       dem Geschäfts- und welche dem Privatvermögen zuzuwei-
                                                                         theorie“. Gemäss dieser Theorie konnte ein Steuerpflichtiger,
       sen?
                                                                         welcher als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifizier-
    Die Zuteilung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsver-        te, keine Liegenschaften im Privatvermögen halten, ausser die
    mögen führt zu unterschiedlichen Steuer- und AHV-Folgen. Der         selbst bewohnte Liegenschaft und eine selbst genutzte Ferien-
    bedeutendste Unterschied ergibt sich beim Verkauf der Liegen-        wohnung. Diesbezüglich haben wir auch einige Fälle bis vor das
    schaft. Stellt eine Liegenschaft im Kanton Schwyz Privatvermö-       Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gezogen. Dieses hielt
    gen dar, unterliegt der Grundstückgewinn „nur“ der kantonalen        – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – die
    Grundstückgewinnsteuer mit einem Steuersatz von 9 % bis ma-          sogenannte „Infizierungstheorie“ für nicht haltbar. Unseres Er-
    ximal 42 %. Wird die Liegenschaft von der Steuerverwaltung           achtens wurde diese Infizierungstheorie trotzdem implizit – ein-
    als Geschäftsvermögen qualifiziert, werden auf dem Verkaufs-         fach mit anderer Begründung – vielfach weiter angewandt.
    gewinn noch zusätzlich die direkte Bundessteuer und die AHV

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Erfreulicherweise ist das Bundesgericht in seinem Entscheid         Immobilie mit einer sehr soliden Eigenkapitalbasis, welche
vom 13. April 2017 unserer Argumentation vollumfänglich ge-         nicht aus dem Liegenschaftenhandel stammt, und das Vorlie-
folgt. Insbesondere folgende Aussagen des Bundesgerichts            gen von langjährigen Mietverhältnissen.
sind über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse:
                                                                  Auch nach diesem Entscheid wird es selbstverständlich immer
 Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass        wieder unterschiedliche Ansichten geben, ob nun gewerbsmäs-
  für jede einzelne Immobilie die Zuordnung Privat- oder Ge-      siger Liegenschaftenhandel vorliegt und ob eine Liegenschaft
  schäftsvermögen geprüft werden muss (klare Ablehnung der        Privat- oder Geschäftsvermögen darstellt. Wir gehen jedoch
  Infizierungstheorie).                                           davon aus, dass nun eine ausgewogene Einzelfallbetrachtung
                                                                  angewendet wird!
 Bestätigung, dass normalerweise auch dann private Vermö-
  gensverwaltung vorliegt, wenn der Eigentümer seine Liegen-
  schaften mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus
  deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen (grundsätzlich kein
  Verkauf beabsichtigt).

 Auch ein Architekt kann grundsätzlich Immobilien privat er-
  werben und halten, selbst dann, wenn seine Architektur AG
  die Planung des entsprechenden Objektes ausführte (d.h.
  wenn er aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
  bei der Planung involviert war). Dabei sind jedoch auch noch
  andere Kriterien wichtig, insbesondere die Finanzierung der

                                                                                                                                 5
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Energiestrategie 2050
    Neue steuerliche Abzugsfähigkeiten im Gebäudebereich
    Gemäss dem neuen Energiegesetz sollen neu Rückbaukosten           bau die gleichartige Nutzung wie bisher sicherstellen (z.B. nicht
    für einen Ersatzneubau abzugsfähig werden. Ferner können          erlaubt Abriss einer Scheune und Erstellung eines Wohngebäu-
    energetische Investitions- und Rückbaukosten neu auf maximal      des). Der Ersatzneubau muss zudem innert zwei Jahren nach
    drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, so       erfolgtem Rückbau erstellt sein.
    dass sie vollständig berücksichtigt werden können.
                                                                      Die neuen Normen verkomplizieren das Steuerrecht, dafür fallen
    Die vom Parlament beschlossenen zusätzlichen Steuererleich-       abzugsfähige Rückbaukosten in keine steuerliche Lücke.
    terungen im Gebäudebereich sind aber auslegungsbedürftig.
    Mit den neuen Bestimmungen wird das im Privatvermögen fest
    verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen. Auf Geschäfts-       TIPP
    liegenschaften finden die Neuerungen keine Anwendung. Die
                                                                       Die massgebenden Kosten sollten minutiös nachweisbar sein
    neue Vorlage ist komplex, darum wurde die bestehende Liegen-
                                                                       (ev. sogar Baukostennachweis nach SIA-Norm). Zudem ist zu
    schaftskostenverordnung (neu: Grundstückskostenverordnung)
                                                                       prüfen, ob das private Bauprojekt trotz Verlustverrechnung
    total revidiert. Die Bestimmungen werden voraussichtlich beim
                                                                       nicht auf zwei Kalenderjahre zu verteilen ist (mit Brechung
    Bund wie bei den Kantonen auf den 1. Januar 2020 wirksam.
                                                                       der Steuerprogression).
    Steuerlich neu anerkannte Rückbaukosten sind in vier Haupt-
    komponenten gegliedert: Demontage von Installationen, Ab-
    bruch des vorbestehenden Gebäudes, Abtransport und Entsor-
    gung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind z.B. Kosten für die
    Altlastensanierungen des Bodens, Rodungen oder Planierungs-
    arbeiten. Für die Gewährung des Abzuges muss der Ersatzneu-

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Steuervorlage 2017: Was ändert für KMU?
Ein Blick in die Kristallkugel
Die Steuervorlage 2017 wurde als Nachfolgeprojekt der geschei-      von der geplanten Erhöhung der privilegierten Dividen-
terten Unternehmenssteuerreform III am 6. September 2017 vom        denbesteuerung betroffen (von heute 60 % beim Bund und
Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt. Nicht verwunder-         z.B. 50 % im Kanton Schwyz auf je 70 %). Je nach kantonaler
lich ist, dass die Vorlage infolge des klaren Volksnein deutlich    Ausgangslage dürften sich diese beiden Effekte neutralisieren,
„linker“ ausgefallen ist. Ansonsten gilt: Alter Wein in neuen       steuererhöhend oder steuermindernd auswirken.
Schläuchen!
                                                                    Gemäss Mitteilung des Finanzdepartements des Kanton Schwyz
Für KMU haben die meisten Reformvorschläge nur ge-                  soll im Rahmen der Steuervorlage 2017 eine über den ganzen
ringe Relevanz. So ist z.B. die vorgeschlagene Patentbox für        Kanton einheitliche Gewinnsteuerbelastung (inkl. Bundessteu-
steuerlich privilegierte Erträge sehr eng ausgestaltet und in der   er) von zwischen 12 % und 13 % resultieren. In nachfolgender
Anwendung sehr kompliziert und damit administrativ aufwendig.       Tabelle haben wir die steuerlichen Auswirkungen für eine AG-/
Der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsauf-          Aktionärsstruktur mit Sitz/Wohnsitz in der Gemeinde Schwyz
wand könnte für mehr KMU von Interesse sein, insofern sie ent-      bzw. Gemeinde Wollerau kurz dargestellt, unter der Annahme,
sprechenden F+E-Aufwand gemäss dem Bundesgesetz zur För-            dass die Gewinnsteuerbelastung total 12 % betragen wird und
derung der Forschung und Innovation (FIFG) vorweisen können.        die privilegierte Dividendenbesteuerung auf 70 % erhöht wird
                                                                    (Berechnung zu Maximalsätzen).
Die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus der Holding-, Do-
mizil- und gemischten Gesellschaften trifft alle KMU, welche sol-   In beiden nachfolgenden Fällen würde die gesamte Steuerbelas-
che Gesellschaften in ihrer Struktur aufweisen.                     tung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Doppelbe-
                                                                    lastung – steigen, wobei die prozentuale Steigerung in Wollerau
Die geplanten kantonalen Gewinnsteuersenkungen dürf-
                                                                    höher ausfallen würde als in Schwyz. Zudem wäre – bei voller
ten den mit Abstand wichtigsten Effekt für die KMU darstel-
                                                                    Dividendenausschüttung – eine Einzelfirma mit der Steuervorla-
len. Ebenso stark – aber steuererhöhend – sind typische KMU
                                                                    ge 17 leicht vorteilhafter.

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Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
Annahmen:
     Maximalsatz (Bund und Kanton); Steuerfüsse 2017                 FAZIT
     AG und Aktionär in jeweils gleicher Gemeinde (r.k.)
                                                                      Auch mit ambitioniertem Fahrplan wird die Steuervorlage 17
    Gemeinde Schwyz                  Heute       Steuervorlage 17     frühestens per 2020 in Kraft treten. Viele Faktoren sind noch
    AG                                                                unsicher. Trotzdem sollten sich KMU schon frühzeitig da-
    Steuern Stufe AG                   15.3 %               12.0 %    mit auseinandersetzen, um die Chancen optimal zu nutzen.
    Steuern auf Dividende              13.3 %               18.0 %    Mindestens folgende Fragen sollte sich jeder Unternehmer
    Total Belastung                    28.6 %               30.0 %    stellen:
    Einzelfirma                                                        Sind in meiner Struktur steuerlich privilegierte Gesell-
    Steuern auf Reingewinn             29.2 %               29.2 %      schaften vorhanden?
    Differenz AG zu Einzelfirma        -0.6 %                0.8 %     Besitze ich Patente oder vergleichbare Rechte?
    Gemeinde Wollerau                Heute       Steuervorlage 17      Tätige ich Forschungs- und Entwicklungsaufwand direkt
    AG                                                                  oder durch Dritte?
    Steuern Stufe AG                   12.5 %               12.0 %     Ist meine Gewinnausweis- und Dividendenpolitik anzu-
    Steuern auf Dividende               11.1 %               14.2 %     passen?
    Total Belastung                    23.6 %               26.2 %
    Einzelfirma
    Steuern auf Reingewinn             23.1 %               23.1 %
    Differenz AG zu Einzelfirma         0.5 %                3.1 %
    Alles Maximalsätze

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Mehrwertsteuer-Gesetz
Teilrevision per 1. Januar 2018
Hauptziel der Teilrevision des MWST-Gesetzes ist insbesondere       Für Sammelstücke, Kunstgegenstände und Antiquitäten wird
die Beseitigung der Benachteiligungen inländischer Unterneh-         der fiktive Vorsteuerabzug abgeschafft. Wie bereits bis Ende
men gegenüber ausländischen Unternehmen. Allerdings erge-            2009 kommt es zur Anwendung der Margenbesteuerung.
ben sich auch für inländische Unternehmen Änderungen. Nach-
                                                                    Die Voraussetzungen für den fiktiven Vorsteuerabzug wer-
folgend eine Auswahl der wichtigsten Anpassungen:
                                                                     den entschärft. Der fiktive Vorsteuerabzug kann auch beim
 Neu werden sämtliche Unternehmen in der Schweiz mehr-              Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren ange-
  wertsteuerpflichtig, sofern Leistungen in der Schweiz erbracht     wendet werden.
  werden und der weltweite Umsatz grösser als CHF 100‘000
                                                                    Die Bezugssteuer findet bei Lieferungen von beweglichen
  ist (exkl. ausgenommene Leistungen).
                                                                     Gegenständen im Inland keine Anwendung mehr. Bei Liefe-
 Wer insgesamt für mindestens CHF 100‘000 pro Jahr von              rungen wird die Bezugssteuer nur noch auf unbeweglichen
  der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Mehrwertsteuer          Gegenständen angewendet.
  ist kleiner als CHF 5.00) vom Ausland in die Schweiz sendet,
                                                                    Von der Steuer ausgenommene Leistungen können verein-
  wird in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Als Ausnahme
                                                                     facht freiwillig versteuert werden (Option). Die blosse Dekla-
  tritt diese Änderung erst per 1. Januar 2019 in Kraft. Diese
                                                                     ration in der MWST-Abrechnung reicht, der Ausweis auf der
  Regelung betrifft vor allem Onlinehändler.
                                                                     Rechnung ist nicht mehr zwingend notwendig.
 Gemeinwesen sind neuerdings nur noch dann mehrwertsteu-
                                                                    Elektronische Ausgaben von Zeitungen, Zeitschriften und Bü-
  erpflichtig, wenn sie mindestens CHF 100‘000 Umsatz an
                                                                     chern werden neu auch mit dem reduzierten Steuersatz von
  Nichtgemeinwesen (bisher CHF 25‘000) erbringen.
                                                                     2.5 % besteuert (bisher 8 %).
 Personalverleih zwischen Gemeinwesen ist neuerdings von
  der MWST ausgenommen.

                                                                                                                                      9
Ablehnung der Altersreform 2020
     Konsequenzen
     Am 24. September 2017 wurde die Altersreform 2020 nach zä-           gestiegener Lebenserwartung. Wir hoffen, die Politik komme
     hem Ringen vom Volk verworfen. Das Problem ist damit aber            auch zu dieser Einsicht. Klar ist: Eine Reform der Altersvorsorge
     nicht vom Tisch, im Gegenteil, es müssen dringend neue Lösun-        ist unumgänglich.
     gen gefunden werden.

     Konsequenzen aus der Ablehnung
     Mittel- bis langfristig kann die Finanzierung des bestehenden         WICHTIG
     Rentensystems nicht aufrechterhalten werden, denn:
                                                                           Die Ablehnung der Altersreform 2020 führt zu einer An-
      in der Pensionskasse werden weiterhin Milliarden von Fran-          passung der MWST-Sätze per 1. Januar 2018, womit die
       ken von jung zu alt umverteilt.                                     MWST-Sätze zum ersten Mal gesenkt werden (detaillierte In-
                                                                           formationen unter www.convisa.ch/aktuelles).
      die AHV wird nun noch früher in tiefrote Zahlen geraten.

      das Rentenalter bleibt bei 64 (Frauen) bzw. 65 Jahren (Män-
       ner) und widerspricht damit weiterhin dem Grundsatz der
       Gleichbehandlung von Mann und Frau.

     Die Jahre, in welchen über die Reform beraten wurde, sind verlo-
     ren. Der ganze Prozess muss nochmals von vorne beginnen. Die
     logischste und für die Wirtschaft verträglichste Lösung (keine hö-
     heren Sozialversicherungsbeiträge, keine höheren direkten oder
     indirekten Steuern) ist die Anhebung des Rentenalters infolge

10
Verrechnungssteuer
Entschärfung geplant
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll         erst für ab 1. Januar 2018 fällige, der Verrechnungssteuer unter-
in gewissen Fällen auch bei Nachdeklarationen und Aufrechnun-       liegende Leistungen.
gen erhalten bleiben. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung
vom 28. Juni 2017 beschlossen. Die Vorlage betrifft natürliche
Personen mit Wohnsitz im Inland. Die Vernehmlassungsfrist ist        TIPP
am 19. Oktober 2017 abgelaufen.
                                                                     Privatanteile sind nach wie vor konsequent zu verbuchen. Bei
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll neu eine              natürlichen Personen sind VST-belastete Erträge spontan
fahrlässig unterlassene Deklaration der verrechnungs-                und vor Eintritt der Rechtskraft nachzumelden, da der Grat
steuerbelasteten Erträge in der Steuererklärung bis zum              zwischen fahrlässig und absichtlich unterlassener Deklara-
Ablauf der Einsprachefrist nachgeholt werden können. Der             tion sehr schmal ist.
Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nicht mehr, wenn die steu-
                                                                     Falls beeinflussbar, soll die Veranlagung der Gesellschafter
erpflichtige Person von sich aus nachdeklariert, die Steuerbe-
                                                                     nach der Veranlagung der massgeblichen juristischen Per-
hörde das Versäumnis entdeckt und darauf aufmerksam macht
                                                                     son erfolgen.
oder die Steuerbehörde den nicht deklarierten Betrag von sich
aus aufrechnet. Der Anspruch ist aber verwirkt, wenn darin eine
vorsätzliche Steuerhinterziehung festgestellt wird. Rein rechne-
rische Korrekturen (Schreibfehler, Bewertungsdifferenzen, An-
passung von Privatanteilen, usw.) führen nicht zur Verwirkung
des Anspruchs. Leider soll eine restriktive Übergangsregelung
greifen. Tritt die Neuerung per 1. Januar 2019 in Kraft, gilt sie

                                                                                                                                        11
AHVeasy
     Neues Onlineportal ersetzt Partnerweb
     Lohnbeiträge und Familienzulagen auf einen Blick                  Zulagen
     AHVeasy ist der neue Standard für die Zusammenarbeit von Ar-       Anmeldungen für Erwerbsersatz (EO), Mutterschaft (MSE) so-
     beitgebern mit den Ausgleichskassen der meisten Kantone so-         wie An-/Abmeldungen und Mutationen der Familienzulagen
     wie Liechtenstein.                                                  einreichen.

     Ideal für alle, die ihre Sozialversicherungsgeschäfte zeit- und    Entscheide der Ausgleichskasse unmittelbar nach Erlass ab-
     ortsunabhängig erledigen möchten.                                   rufen.

     Ihre Vorteile:                                                     Vorinformation über auslaufende Zulagen erhalten.

     Personaladministration                                            Lohn
      Den Mitarbeiterstamm in AHVeasy importieren (AHVeasy ver-        Die jährliche Lohndeklaration per Knopfdruck übermitteln
       gleicht Ihre Daten mit der zentralen AHV-Datenbank und Sie        (wenn Sie ein Lohnprogramm mit dem Standard ELM von
       werden auf Abweichungen in Namen, Versichertennummer              Swissdec nutzen).
       und Geburtsdatum hingewiesen).                                   Andernfalls: Die Deklaration bequem elektronisch erstellen
      Neue Mitarbeitende für die Eröffnung des individuellen Kon-       und übermitteln.
       tos melden.                                                      Korrekturen/Nachträge für vergangene Jahre online mitteilen.
      Eine Anmeldebestätigung für Ihre Mitarbeiter direkt bestellen    Provisorisch gemeldete Lohnsumme für das laufende Jahr
       und ausdrucken.                                                   online ändern lassen.

12
ISO-20022-Standard
                                                                Änderung Zahlungsverkehr
Abrechnungskonto                                                Informationen zur Harmonisierung des Zahlungsverkehrs
 Tagesaktuell informiert über Zahlungen und Abrechnungen.      Schweiz (ISO-20022-Standard) sowie zum allfälligen Hand-
                                                                lungsbedarf finden Sie unter www.convisa.ch/aktuelles.
Technisches
 Sicheres Loginverfahren mit Passwort und SMS-Code.

 Verschlüsselte Übermittlung der Daten.

 Selbständiges Erfassen/Löschen von weiteren Zugriffsbe-
  rechtigten mit entsprechenden Rechten.

 Zeitlich begrenzte Archivierung Ihrer Dokumente in AHVeasy.

 TIPP
 Profitieren Sie von geringeren Verwaltungskosten. Nutzen
 Sie die Services von AHVeasy und registrieren Sie sich bei
 Ihrer Ausgleichskasse.

                                                                                                                           13
Urteilsunfähigkeit des Unternehmers
     Haben Sie vorgesorgt?
     Im Rahmen eines sorgfaltsgemässen Risikomanagements ha-              nisse und Fähigkeiten zur Unternehmensführung verfügt. In
     ben Sie als Unternehmer laufend die Risiken für Ihr Unternehmen      vielen Fällen wird es sinnvoll sein, für die Verwaltung des Ge-
     zu erkennen und zu minimieren. Dazu gehört auch, dass Sie sich       schäftsvermögens im Vorsorgeauftrag eine andere Person zu
     mit dem Risiko Ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit auseinanderset-      bezeichnen als für die Personensorge sowie die Verwaltung des
     zen und dieses auf bestmögliche Weise zu reduzieren und abzu-        übrigen (privaten) Vermögens.
     sichern versuchen.
                                                                          Die Vertretungsbefugnis des mit der Verwaltung des Geschäfts-
     Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per             vermögens betrauten Vorsorgebeauftragten umfasst das Recht
     1. Januar 2013 steht dem Unternehmer nebst den herkömmli-            zur Ausübung der Stimmrechte an der Gesellschafterversamm-
     chen gesellschaftsrechtlichen Mitteln mit der Errichtung ei-         lung (GV) und damit auch zur Neubesetzung der nach dem
     nes Vorsorgeauftrags eine weitere Möglichkeit zur autonomen          Ausfall des Unternehmers oft vakanten Gesellschaftsorgane
     Selbstvorsorge für den Fall des (oft unvermittelten) Eintritts der   (VR/GL). Der Unternehmer kann dem Vorsorgebeauftragten im
     Urteilsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zur Verfügung.      Vorsorgeauftrag Weisungen erteilen, welche Personen anstelle
                                                                          des ausgefallenen Unternehmers neu in den VR der Gesellschaft
     Die Palette möglicher Selbstvorsorge ist vielfältig:
                                                                          gewählt bzw. mit der Geschäftsführung betraut werden sollen.
     Massnahmen auf Ebene des Unternehmers                                Weisungen können sich auch auf die Unternehmensführung ge-
     Der Unternehmer als Inhaber eines Einzelunternehmens oder            nerell, die Dividendenpolitik des Unternehmens etc. beziehen.
     Gesellschafter einer AG oder GmbH kann mittels Errichtung
                                                                          Massnahmen auf Ebene des Unternehmens
     eines Vorsorgeauftrags eine von ihm bestimmte Person be-
                                                                          Im Rahmen einer auf die individuellen Verhältnisse des Betriebs
     auftragen, ihn im Falle seiner Urteilsunfähigkeit in seiner Funk-
                                                                          angepassten betrieblichen Notfallplanung sind Massnah-
     tion als Unternehmer zu vertreten. Der Unternehmer kann dazu
                                                                          men festzulegen, welche bei Unfall, Krankheit oder Tod des
     eine Person bestimmen, welche über die erforderlichen Kennt-

14
Unternehmers zu treffen sind. Separat aufgezeichnet werden          dieser Regelung können auch Bewertungsvorschriften für den
können dabei etwa die personellen und fachlichen Zuständig-         Fall der Ausübung eines solchen bedingten Kaufrechts verein-
keiten im Betrieb (mit Stellvertretungsregelung), die Kontaktda-    bart werden.
ten der Ansprechpartner bei Kunden und Lieferanten sowie der
Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente. Die Zugänglichkeit von
Schlüsseln, Passwörtern, PIN-Codes etc. sollte auch bei Ausfall
des Unternehmers gewährleistet sein.
                                                                     TIPP
                                                                     Mit einem Vorsorgeauftrag kann die Fortführung des Un-
Durch Erteilung von Unterschriftsberechtigungen an wei-
                                                                     ternehmens bei Urteilsunfähigkeit des Unternehmers durch
tere Personen lässt sich sicherstellen, dass das Unternehmen
                                                                     eine vom Unternehmer selber bestimmte Person sicherge-
bei Urteilsunfähigkeit des Unternehmers nicht ebenfalls hand-
                                                                     stellt werden. Mit geeigneten Weisungen kann zudem die Art
lungsunfähig wird, sondern geschäftsrelevante Dokumente (wie
                                                                     und Weise der Unternehmensführung vorgegeben werden.
Korrespondenz, Verträge etc.) auch weiterhin erstellt und rechts-
gültig unterzeichnet werden können. Die Vertretungsbefugnis          Wir beraten Sie gerne bei der Erarbeitung einer massge-
der im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten          schneiderten, auf Ihre persönliche, familiäre und unterneh-
Person gilt bereits vor dem Ausfall des Unternehmers, was von        merische Situation angepassten Lösung.
diesem oft gerade nicht erwünscht ist.

Mit dem Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags kön-
nen Aktionäre einer Gesellschaft vereinbaren, dass bei Eintritt
der Urteilsunfähigkeit eines Aktionärs die übrigen Aktionäre
berechtigt sein sollen, dessen Aktien zu erwerben. Im Rahmen

                                                                                                                                   15
Steuerliche Bewertung nicht kotierter Aktien
     Nicht nur bei Start-ups problematisch
     Insbesondere im Kanton Zürich gingen die Wogen hoch, wie der       CHF 1 Mio. der steuerliche Ertragswert rund CHF 14 Mio., der am
     Vermögenssteuerwert bei Start-ups zu bemessen ist. Bisher          Markt zu erzielende Wert jedoch nur rund CHF 8 Mio. betragen
     sind derartige Beteiligungen – auch im Kanton Schwyz – nach        würde (bei 12 % Kapitalisierung).
     dem Wert besteuert worden, welchen die Investoren (Busi-
     ness-Angels) bezahlt haben. Der von Investoren bezahlte Preis
     entspricht jedoch nicht dem „repräsentativen Marktwert“. Nun        FORDERUNG AUS DER
     hat der Kanton Zürich eine vernünftige Praxisänderung vorge-
     nommen, indem bei Start-ups solange der (viel tiefere) Sub-         PRA XIS
     stanzwert als Vermögenssteuerwert gilt, als keine „repräsentati-
                                                                         Aufgrund der systematisch zu hohen Verkehrswertschätzun-
     ven“ Geschäftsergebnisse vorliegen. Diese Praxisänderung hat
                                                                         gen, der mangelnden Flexibilität der Steuerverwaltungen so-
     auch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz übernommen.
                                                                         wie der entsprechenden Besteuerung hypothetischer Vermö-
     Allerdings ist das Thema der steuerlichen Bewertungen nicht nur     gen wären aus KMU-Sicht folgende Änderungen notwendig:
     für Start-ups, sondern auch für viele KMU ein echtes Problem.
                                                                          Die Umsetzung der im Kreisschreiben Nr. 28 eingeräum-
     Durch die starren Bewertungsregeln des Kreisschreibens Nr. 28
                                                                           ten Möglichkeit, im begründeten Einzelfall von der starren
     werden vielfach hypothetische Vermögenswerte in Millionenhö-
                                                                           Bewertungsmethodik abzuweichen.
     he kreiert. Im Moment gilt ein genereller Kapitalisierungssatz
     von nur 7 % für die Berechnung des Ertragswertes. Bei einem          Die dringende Anpassung des viel zu tiefen Kapitali-
     Unternehmensverkauf werden jedoch vielfach Kapitalisierungs-          sierungssatzes.
     sätze von 12 % und mehr angewandt. Dies bedeutet – um ein
     einfaches Beispiel zu nehmen – dass bei einem Reingewinn von

16
Bitcoins und andere Kryptowährungen
Steuerliche Behandlung
Gemäss NZZ war die eigentliche Geburtsstunde des Bitcoins          steuerlich abzugsfähigen Währungsverlust verbuchen müssen.
eine Pizza, wurden doch vor einiger Zeit für die Bezahlung einer   Bis zum 31. Dezember 2016 hätten sich die kumulierten steuerba-
Pizza in den USA erstmals als Jux 5‘000 Bitcoins akzeptiert. Es    ren Währungsgewinne auf CHF 4‘887‘630 belaufen (5‘000 Bitcoins
war wohl die teuerste Pizza der Geschichte: Zum derzeitigen Bit-   mal CHF 977.53 minus ursprünglicher Wert von CHF 20). Zum mo-
coin-Kurs kostete sie umgerechnet $ 20 Mio.                        mentanen Kurs (September 2017) wären steuerbare Währungsge-
                                                                   winne von fast CHF 19 Mio. angefallen! Im Falle einer Einzelfirma
Was wären die Steuerfolgen, wenn ein Pizzabäcker in der
                                                                   wären diese Gewinne auch AHV-pflichtig gewesen.
Schweiz diese Pizza verkauft hätte?
                                                                   Angenommen, der Pizzabäcker hätte dank seinem Treuhänder
„Alles, was in Geldwert bewertbar ist, muss in der Buchhaltung
                                                                   die Bitcoins schon im ersten Jahr ausgebucht und auf sein pri-
bzw. in der Steuererklärung aufgeführt werden“, so lautet der
                                                                   vates Bitcoin-Konto überführt, dann hätte er bis September 2017
Grundsatz. Somit sind Bitcoins in der Buchhaltung als Position
                                                                   einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn von rund CHF 19 Mio.
aufzuführen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Der Bit-
                                                                   erzielen können!
coin wird in der Schweiz wie eine ausländische Währung behan-
delt. Die Eidg. Steuerverwaltung publiziert seit diversen Jahren   Aber Achtung: Würde der Pizzabäcker in der Folge privat inten-
auf ihrer Kursliste den Jahresendkurs (Kurs bzw. Steuerwert per    siv mit Bitcoins handeln, könnte die Steuerverwaltung dies als
31. Dezember 2016: CHF 977.53).                                    gewerbsmässigen Devisenhandel interpretieren, wodurch die
                                                                   entsprechenden Gewinne wiederum steuerbar und AHV-pflich-
Angenommen, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Pizza wiesen 5‘000
                                                                   tig würden.
Bitcoins einen Wert von CHF 20 auf, wäre dies auch der steuerba-
re Ertrag gewesen. Hätte nun der Pizzabäcker die 5‘000 Bitcoins    Bei der Vermögenssteuer ist die Unterscheidung von Geschäfts-
in der Buchhaltung belassen, dann hätte er jedes Jahr – je nach    und Privatvermögen unerheblich, immer ist der jeweilige Gegen-
Kursentwicklung – einen steuerbaren Währungsgewinn oder einen      wert in Schweizer Franken zu versteuern.

                                                                                                                                       17
Hypotheken
     Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen
     Bei einer vorzeitigen Hypothekenauflösung anfallende Vorfäl-
     ligkeitsentschädigungen waren bisher in einigen Kantonen bei      TIPP
     der Einkommenssteuer steuerlich abzugsfähig, in anderen nicht.
                                                                       Bei einer vorzeitigen Auflösung der Hypothek sind die steu-
     Zwei neuere Bundesgerichtsentscheide dürften die kantonalen
                                                                       erlichen Folgen in die Wert- und Renditeüberlegungen mit-
     Praxen vereinheitlichen, d.h.:
                                                                       einzubeziehen.
      Aufgelöste Hypothek wird beim gleichen Kreditgeber durch
       eine andere ersetzt: steuerliche Qualifikation als Schuldzin-
       sen, somit bei der Einkommensteuer voll abzugsfähig.

      Ablösung durch neue Hypothek bei einem anderen Kredit-
       gläubiger: steuerliche Qualifikation als Schadenersatz oder
       Konventionalstrafe und somit steuerlich nicht abzugsfähig.

      Auflösung Hypothek in untrennbarem Zusammenhang mit
       dem Liegenschaftsverkauf ohne Begründung einer neuen Hy-
       pothek: steuerliche Qualifikation als Anlagekosten, womit die
       Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer
       abzugsfähig ist, nicht jedoch bei der Einkommenssteuer.

18
Im FOKUS
Wesentliche Gesetzesänderungen
Schwarzarbeitsgesetz: Änderung des vereinfachten                    Revision der Quellenbesteuerung des
Abrechnungsverfahrens                                               Erwerbseinkommens
Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der                 Das Parlament hat in der Wintersession 2016 das Gesetz über die
Schwarzarbeit wurde im Jahre 2017 revidiert. Aus steuerlicher       Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens ver-
Sicht ist bedeutsam, dass das vereinfachte Abrechnungsverfah-       abschiedet, welches voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft
ren nur noch für Angestellte in Privathaushalten sowie von Verei-   treten wird.
nen und Kleinstbetrieben möglich ist. Neu nicht mehr anwendbar
                                                                    Das Grundprinzip der Quellenbesteuerung bleibt unverändert.
ist es für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für
                                                                    Weggefallen ist die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit nur ei-
die Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im eigenen Betrieb.
                                                                    nem Kanton abrechnen kann, obwohl er in mehreren Kantonen
Die Revision wird wohl per 1. Januar 2018 in Kraft treten.
                                                                    quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat. Neu werden noch Be-
                                                                    zugsprovisionen von 1 bis 2 % gewährt. Die nachträgliche ordent-

 TIPP                                                               liche Veranlagung, welche ab einer gewissen, noch festzusetzen-
                                                                    den Einkommenshöhe zwingend vorgesehen ist, bleibt bestehen.
 Falls Sie bei einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft        Neu ist sie aber auch für Steuerpflichtige anzuwenden, welche
 im vereinfachten Verfahren abrechnen, ist die Lohnabrech-          zwar die Einkommenshöhe nicht erreichen, aber über nicht an der
 nung ab 2018 umzustellen.                                          Quelle besteuerte Einkünfte verfügen. Ebenfalls neu ins Gesetz
                                                                    aufgenommen wurde die nachträgliche ordentliche Veranlagung
                                                                    auf Antrag, wenn der Steuerpflichtige z.B. effektive Berufskosten
                                                                    oder Beiträge an die Säule 3a geltend machen will. Ein solcher
                                                                    Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden.

                                                                                                                                        19
Neuregelung Vorsorgeausgleich bei Scheidung                          Sicherstellung der Übertragung eines fairen Anteils an oblig.
     Die neuen Bestimmungen für eine gerechtere Aufteilung der             BVG-Altersguthaben bei einem Vorsorgeausgleich.
     Guthaben aus beruflicher Vorsorge bei Scheidung oder Auflö-
                                                                          Wer bei einer Scheidung, ohne einer Vorsorgeeinrichtung
     sung einer eingetragenen Partnerschaft sind seit 1. Januar 2017
                                                                           angeschlossen zu sein, ein Vorsorgeguthaben erhält, kann
     in Kraft.
                                                                           dieses der Auffangeinrichtung BVG überweisen, zwecks spä-
     Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung wird weiterhin        terer Umwandlung in eine Rente.
     hälftig geteilt; neu gilt:
                                                                         Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können
      Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung ist die Einlei-         unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in
       tung, nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens.               Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.
      Einlagen aus Eigengut nach Gesetz werden nicht geteilt.

      Abweichende Regelungen in der Scheidungskonvention sind            TIPP
       möglich.
                                                                          Geschiedene Personen, denen eine angemessene Entschä-
      Vollzug der Teilung auch wenn ein Ehegatte zu diesem Zeit-         digung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zuge-
       punkt bereits pensioniert oder invalid ist.                        sprochen wurde, verlieren diese beim Tod des geschiede-
                                                                          nen Ehegatten. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist
      Periodische Meldepflicht an die Zentralstelle 2. Säule, wer In-
                                                                          dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Bis zum
       haber von Vorsorgeguthaben ist, zwecks Sicherstellung der
                                                                          31. Dezember 2017 kann unter bestimmten Voraussetzun-
       Kontrolle der Aufteilung durch die Scheidungsgerichte.
                                                                          gen beim Scheidungsgericht beantragt werden, die beste-
      Sicherstellung der Kenntnis der Auszahlung eines Vorsorge-         hende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine
       guthabens durch den anderen Ehegatten.                             neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

20
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)                          Handelt ein Unternehmen nicht mit Derivaten bzw. tätigt es keine
Die Finanzkrise weckte den Ruf nach neuen Regulierungen der       Derivatgeschäfte, kann es sich von den oben erwähnten Pflich-
Derivatemärkte. Die USA und die EU haben entsprechende Re-        ten des FinfraG befreien. Dazu ist ein schriftlicher Beschluss
formen verabschiedet, um den Derivatehandel neu zu regeln.        notwendig, worin explizit festgehalten wird, dass keine Derivate
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist die „Schweizer   gehandelt oder gehalten werden.
Antwort“ auf diese Reformen, damit der Zugang der Schweiz zu
                                                                  Sofern ein Unternehmen mit Derivaten handelt, muss umgekehrt
den internationalen Märkten gewahrt werden kann.
                                                                  ein Beschluss darüber gefällt werden, wie die Pflichten des Fin-
Das FinfraG gilt grundsätzlich für alle in der Schweiz im Han-    fraG umgesetzt und dokumentiert werden.
delsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen,
welche Derivatgeschäfte gemäss FinfraG tätigen, haben je nach
Grösse resp. Handelsvolumen verschiedene Pflichten einzuhal-       TIPP
ten. Für die allermeisten KMU dürften aufgrund der Grösse fol-
gende Pflichten gelten:                                            Das FinfraG verlangt somit von jedem Unternehmen ei-
                                                                   nen zu protokollierenden Beschluss.
 Überwachung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG)
                                                                   Die CONVISA hat entsprechende Mustervorlagen für eine
 Meldepflicht (Art. 104 FinfraG)                                  einfache und zweckmässige Umsetzung der FinfraG-Vorga-
 Risikominderung (Art. 107 FinfraG)                               ben erarbeitet. Melden Sie sich bei Ihrem Berater - wir unter-
                                                                   stützen Sie gerne.
 Dokumentationspflicht (Art. 113 FinfraV)

                                                                                                                                     21
Personalverleih zwischen Konzerngesellschaften                     liegt nur dann vor, wenn ein „normaler“ Arbeitsvertrag vorliegt,
     Aufgrund einer älteren Weisung des Staatssekretariates für Wirt-   die Überlassung an einen anderen Einsatzbetrieb nur ausnahms-
     schaft (SECO) war der konzerninterne Personalverleih während       weise – bspw. bei Arbeitsknappheit – erfolgt und die Dauer des
     Jahren von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die            Arbeitsvertrages unabhängig von allfälligen Einsätzen bei Drit-
     Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) befreit. Ent-     ten ist.
     sprechend war für den Personalverleih zwischen Konzerngesell-
     schaften bis anhin keine Bewilligung erforderlich.

     Am 20. Juni 2017 hat das SECO mit einer neuen Weisung den
                                                                         FAZIT
     konzerninternen Personalverleih einer AVG-Bewilligungspflicht       Unternehmen, die zwischen Konzerngesellschaften Perso-
     unterstellt, womit neu grundsätzlich nur noch die blosse Ent-       nal verleihen, müssen ihre bisherige Praxis sowie die be-
     sendung von ausländischen Arbeitnehmern in eine Schweizer           stehenden Verträge und Richtlinien überprüfen, da die neue
     Konzerngesellschaft bewilligungsfrei möglich ist. Zudem lässt       SECO-Weisung Anpassungsbedarf auslösen kann.
     das SECO im Sinne eines Ausnahmetatbestandes den Perso-
     nalverleih innerhalb des Konzerns weiterhin bewilligungsfrei zu,
     wenn es sich (a) um einen Einzelfall handelt und ausschliesslich
     den Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder an-
     derweitiger Hinsicht fördert, dem Knowhow-Transfer innerhalb
     des Konzerns dient oder wenn (b) der Personalverleih im Sinne
     von Art. 27 Abs. 4 der Arbeitsvermittlungsverordnung nur ge-
     legentlich vorkommt. Ein solches „Gelegentliches Überlassen“

22
Importbelege ab 1. März 2018 nur noch elektronisch                      Kanton Schwyz Mehrwertabgabe (Teilrevision Planungs-
Die gelbe Zollquittung wird von der Eidgenössischen Zollverwal-         und Baugesetz)
tung (EZV) per 1. März 2018 definitiv digitalisiert. Alle Firmen, die   Seit 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes in
Waren aus dem Ausland beziehen, sind von dieser Umstellung              Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung den
betroffen.                                                              Bundesvorgaben anzupassen. Ein erster Vorschlag des Regie-
                                                                        rungsrates wurde im Juni 2016 vom Kantonsrat abtraktandiert. Die
Neu werden die Zolldokumente nicht mehr zugesandt, sondern
                                                                        überarbeitete Vorlage kommt nun wirtschaftsfreundlicher daher.
müssen vom Importeur abgeholt werden. Für die Abholung der
elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import bietet die            Der Bund verpflichtet die Kantone, den Mehrwert von Neueinzo-
EZV drei IT-basierte Möglichkeiten an:                                  nungen zu mindestens 20 % auszugleichen. Die Vorlage sieht vor,
                                                                        nicht über diesen Mindestsatz hinauszugehen. Die Gemeinden
 Zugangscode ohne Registrierung
                                                                        sollen im Übrigen die Möglichkeit erhalten, für Um- oder Aufzo-
 Direktanbindung via Web-Services                                      nungen eine Mehrwertabgabe von 15 % einzuführen oder einen
                                                                        gleichartigen Infrastrukturvertrag abzuschliessen.
 Direktabholung für ZAZ-Kontoinhaber via Internetbrowser
                                                                        Die bezahlten Mehrwertabgaben werden steuerlich wie Anlage-
Die Archivierung der eVV-Daten (signierte XML-Datei) muss neu
                                                                        kosten behandelt. Somit sind sie bei der Grundstückgewinnsteu-
elektronisch erfolgen, denn als gültiger Vorsteuernachweis gilt
                                                                        er steuerlich abzugsfähig, stellen aber trotzdem eine fiskalische
nur noch die eVV-Import. Der Importeur ist zu einer rechtskon-
                                                                        Mehrbelastung dar, welche sich preistreibend auf den Wohnungs-
formen Archivierung der elektronischen Belege während zehn
                                                                        markt auswirken dürfte.
Jahren verpflichtet. Der MWST-pflichtige Importeur bleibt ge-
genüber der EZV und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
verantwortlich und haftbar. Er muss den Prozess zur Abholung
und Ablage der eVV-Daten mit seinen Verzollungsdienstleistern
verbindlich regeln.

                                                                                                                                            23
Kanton Luzern Steuergesetzrevision                                Kanton Obwalden schaffte Erbschafts- und Schenkungs-
     Im Rahmen des Konsolidierungsprogrammes 2017 wurden di-           steuer gänzlich ab
     verse Änderungen des Steuergesetzes beschlossen. Wichtigste       In der Volksabstimmung vom 27. November 2016 haben die
     Änderung dürfte die Erhöhung der privilegierten Dividendenbe-     Stimmberechtigten der gänzlichen Abschaffung der Erbschafts-
     steuerung von 50 % auf 60 % sein. Die Änderungen treten per       und Schenkungssteuer mit einem Ja-Anteil von 71 % deutlich
     1. Januar 2018 in Kraft.                                          zugestimmt. Die Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2017 in
                                                                       Kraft getreten. Damit ist der Kanton Obwalden neben dem Kan-
                                                                       ton Schwyz der zweite Kanton, welcher überhaupt keine Erb-
      TIPP                                                             schafts- und Schenkungssteuern mehr kennt.
      Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Luzern, welche eine mass-
      gebliche Beteiligung halten, sollten die Situation analysieren
      (Fremd-/Eigenkapitalverhältnis der AG, privater Finanzbe-
      darf etc.) und allenfalls noch im Jahre 2017 eine (Substanz-)
      Dividende ausschütten.

24
Im FOKUS
Blick über die Grenzen
Auswirkung des neuen EU-Datenschutzrechts auf                       Die neue EU-DSGVO wird deshalb insbesondere von Schweizer
CH-Unternehmen                                                      Exporteuren, Versandhändlern, Betreibern von Plattformen für
Ab dem 25. Mai 2018 wird in der gesamten EU die neue Europä-        Online-Bestellungen sowie von Dienstleistern, die ihre Leistungen
ische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gelten. Mit die-        Kunden in der EU anbieten, zu beachten sein.
ser wird der Datenschutz in der EU erstmals auf eine einheitliche
                                                                    Bei Unternehmen, welche von der EU-DGSVO betroffen sein
rechtliche Grundlage gestellt.
                                                                    könnten, gilt es zu analysieren, ob und in welchem Umfang perso-
Die EU-DSGVO wird nicht nur innerhalb der EU gelten, sondern        nenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet werden. Je nach
sie kann auch für Unternehmen in der Schweiz massgeblich sein,      Tätigkeitsbereich und Geschäftsmodell können danach umfang-
wenn:                                                               reiche Anpassungen der internen Prozesse sowie allenfalls auch
                                                                    die Einführung zusätzlicher Massnahmen (wie bspw. Ernennung
 ein Unternehmen im EU-Raum Handel treibt oder mit anderen
                                                                    eines in- oder externen Datenschutzbeauftragten) nötig werden.
  Unternehmen, welche ihren Sitz in der EU haben, Personen-
  daten austauscht;                                                 Die neue EU-DSGVO wird voraussichtlich auch bei der Revision
                                                                    des CH-Datenschutzgesetzes berücksichtigt werden, womit frü-
 CH-Unternehmen ohne EU-Niederlassung personenbezoge-
                                                                    her oder später die neuen Bestimmungen des EU-Rechts auch in
  ne Daten von EU-Bürgern verarbeiten, um diesen in der EU
                                                                    der Schweiz Einzug halten werden.
  Waren oder Dienstleistungen anzubieten; oder

 die Datenverarbeitung der Beobachtung von EU-Bürgern
  dient (z.B. die Analyse der Daten von Website-Besuchern
  oder von App-Nutzern aus der EU).

                                                                                                                                        25
DBA Schweiz-Liechtenstein
     Neue Planungsmöglichkeiten im Stiftungsbereich
     Am 1. Januar 2017 trat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
     Schweiz-Liechtenstein (FL) in Kraft. Damit wird eine wichtige
     Lücke im sog. „DBA-Netz“ geschlossen.

     Neu können entsprechend dem DBA die Verrechnungssteuern
     zurückgefordert werden.

     Im Hinblick auf Nachfolgeregelungen sowie für die Sicherung des
     langfristigen Erhalts von Unternehmen sind neu auch FL-Stiftun-
     gen als Gestaltungsmöglichkeiten einzubeziehen.

     Gegenüber CH-Stiftungen mit sehr eingeschränktem Stiftungs-
     zweck erlauben FL-Stiftungen weitergefasste Zweckbestimmun-
     gen (z.B. allgemeine Zuwendung an Familienmitglieder).

26
Neuigkeiten
aus dem CONVISA-Team
Diplome                                                            Zukunftsperspektiven für Lernende
                     Im Mai 2017 krönte Edith Gasser mit ei-                    Unsere neue Lernende, Svenja Lusten-
                     ner Spitzenbenotung von 5.8 sowie dem                      berger, ist gut in ihren Lehrgang zur Kauf-
                     gesamtschweizerischen 2. Platz die Ver-                    frau mit BM gestartet.
                     leihung des Diploms als Fachfrau im Fi-
                                                                                Der CONVISA ist es wichtig, jungen
                     nanz- und Rechnungswesen. Wir sind
                                                                                interessierten und engagierten Schulab-
                     stolz auf unsere Mitarbeiterin sowie unse-
                                                                                gängern eine persönlich geprägte, fun-
                     re Filiale Altdorf, welche als kleines Team
                                                                                dierte Ausbildung anzubieten. Bereits
                     die notwendige Unterstützung für eine
                                                                                über 50 junge Berufsleute durften bei der
                     solche Glanzleistung erbrachte.
                                                                                CONVISA ihre vielseitige Berufslehre er-
                     Herzliche Gratulation!
                                                                                folgreich abschliessen. Einige zählen heu-
                                                                                te als versierte Berater zu unserem Team.

Nach Abschluss ihrer erfolgreichen Ausbildungszeit bei der
CONVISA hat Jeanine Mettler die Prüfung zur Sachbearbei-
terin Treuhand edupool.ch mit Erfolg bestanden. Wir freuen uns
auf ihre weitere Entwicklung innerhalb unserer Unternehmung.

                                                                                                                              27
CONVISA-Mitarbeiter
     auf neuen Wegen
     … im wohlverdienten Ruhestand
                 1985 wechselte Renato Wyler als               Nachdem Frank van Amerogen per
                 EDV-Kaufmann seinen Fokus von der da-         Ende 2016 pensioniert wurde, konnte die
                 maligen Swissair zur CONVISA und erlebte      Mandatsübertragung im laufenden Jahr
                 somit innerhalb unseres Beratungsunter-       vollständig abgeschlossen werden. Die
                 nehmens die rasante Entwicklung von der       Leitung der Filiale Pfäffikon wird nun durch
                 Schreibmaschine über den Computer zur         unsere lokalen drei Kadermitarbeiter wahr-
                 Buchhaltung via Web. Über 30 Jahre setz-      genommen. Dankbar für die gemeinsamen
                 te er sich gezielt und aus Überzeugung für    Jahre wünschen wir Frank van Amerongen
                 die Entwicklung eigener, auf die Bedürfnis-   für seinen neuen Lebensabschnitt alles
                 se unserer KMU-Kunden zugeschnittener         Gute.
                 Software ein. Statt sich nun Cloud-Lösun-
                 gen etc. annehmen zu müssen, freuen wir
                 uns mit ihm über die Inangriffnahme seines
                 neuen, einem aktiven Berufsleben folgen-
                 den hoffentlich gesunden und erlebnisrei-
                 chen Lebensabschnittes.
                 Herzlichen Dank für die jahrzehntelange
                 intensive Zusammenarbeit!

28
… ausserhalb der CONVISA
            Nach über 30 Jahren zuverlässiger und       Sandro Studiger absolviert nach Abschluss seiner Ausbildung
            engagierter Beratung „ihrer“ Kunden ist     die Rekrutenschule. Dank seinem Talent kann er als langjähriger
            Irene Blum-Betschart ihrer inneren          Tambour der „Roten Schwyzer“ sein Hobby im Rekrutenspiel
            Stimme gefolgt. Statt sich der unzähligen   ausüben und vertiefen. Für seine militärische wie auch berufliche
            Steuererklärungen und Abschlüsse anzu-      Weiterentwicklung wünschen wir ihm alles Gute.
            nehmen, findet sie seit Anfang 2017 nun
            die ihr notwendige Zeit für ihre privaten
            Pflichten und Freuden.
            Herzlichen Dank für die gemeinsame Zeit!

                                                                                                                            29
Arbeitsjubiläen
     Personelle Kontinuität dank langjähriger Firmentreue
     Dankbar für ihren Einsatz für unsere Kunden, unser Team und die Weiterentwicklung der CONVISA gratulieren wir allen Jubilaren
     herzlich!

                                                                                                                                                 v.l.: Stephan Baumann,
                                                                                                                                                 Irene Jud, Ralph Gwerder,
                                                                                                                                                 Irene Betschart (alle 25
                                                                                                                                                 Jahre)

     v.l.: Stephan Baumann, Irene Jud, Ralph Gwerder, Irene Betschart (alle 25 Jahre)   v.l.: Ralph Schäfli (5 Jahre), Cornelia Amgwerd (10 Jahre), Edith Gasser (5 Jahre),
                                                                                        Claudio Galvagno (10 Jahre)

30
Fachkompetenz und Persönlichkeit -
    die Basis unseres starken Teams!
  Gerne unterstützen wir Sie engagiert
und effizient in Ihren vielfältigen Anliegen.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Vertrauen
   und wünschen Ihnen ein glückliches,
erfolgreiches und vor allem gesundes 2018!

                                                31
CONVISA AG
CONVISA Revisions AG   Schwyz Hauptsitz     Pfäffikon Filiale    Altdorf Filiale

                       Herrengasse 14       Eichenstrasse 2      Schiesshüttenweg 6
                       6430 Schwyz          8808 Pfäffikon       6460 Altdorf

                       www.convisa.ch       www.convisa.ch       www.convisa.ch
                       info@convisa.ch      info@convisa.ch      info@convisa.ch

        CONVISA AG     Tel. 041 819 60 60   Tel. 055 415 40 60   Tel. 041 872 00 30
                       Fax 041 819 60 69    Fax 055 415 40 69    Fax 041 872 00 31

CONVISA Revisions AG   Tel. 041 810 48 60   Tel. 055 415 40 66   Tel.   041 874 14 70
                       Fax 041 810 48 62    Fax 055 415 40 69    Fax 041 874 14 79
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