Persönlich und kompetent beraten auch ins 2018 - Convisa
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kompetent, persönlich, umfassend Gegründet 1960, ist die CONVISA heute als CONVISA AG und CONVISA Revisions AG eine der führenden Beratungs-, Wirt- schaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaften von KMU im Raum Zentralschweiz/Zürichsee. Ein Team von 15 Mandatslei- tern, Rechtsanwälten und rund 35 Sachbearbeitern und Mitar- beitern unterstützt unsere Klientschaft in den Bereichen Buch- führung und Abschluss, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens-, Steuer-, Rechts- und Personalvorsorgeberatung. Unsere Klien- ten schätzen – zum Teil seit Jahrzehnten – die persönliche, en- gagierte und kompetente Beratung durch das CONVISA-Team. Haben Sie Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme. 2
Inhalt Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel – Erfolg vor Bundesgericht 4 Energiestrategie 2050 – Neue steuerliche Abzugsfähigkeiten im Gebäudebereich 6 Steuervorlage 2017: Was ändert für KMU? – Ein Blick in die Kristallkugel 7 Mehrwertsteuer-Gesetz – Teilrevision per 1. Januar 2018 9 Ablehnung der Altersreform 2020 – Konsequenzen 10 Verrechnungssteuer – Entschärfung geplant 11 AHVeasy – Neues Onlineportal ersetzt Partnerweb 12 ISO-20022-Standard – Änderung Zahlungsverkehr 13 Urteilsunfähigkeit des Unternehmers – Haben Sie vorgesorgt? 14 Steuerliche Bewertung nicht kotierter Aktien – Nicht nur bei Start-ups problematisch 16 Bitcoins und andere Kryptowährungen – Steuerliche Behandlung 17 Hypotheken – Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen 18 Im FOKUS – Wesentliche Gesetzesänderungen 19 Im FOKUS – Blick über die Grenzen 25 Neuigkeiten aus dem CONVISA-Team 27
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel Erfolg vor Bundesgericht Die steuerliche Behandlung von Liegenschaften führt immer erhoben. Dadurch steigt die Abgabenbelastung auf rund 30 % wieder zu Konflikten zwischen den Steuerpflichtigen und der bis 63 %. Steuerverwaltung. Diesbezüglich sind insbesondere zwei Fra- Betreffend beide oberwähnten Fragestellungen verfolgte die gen von spezieller steuerlicher Brisanz bzw. Tragweite: Steuerverwaltung Schwyz u. E. eine sehr fiskalistische Betrach- 1. Qualifiziert der Steuerpflichtige als sogenannter gewerbs- tungsweise. Im Interesse eines guten Steuerklimas für den Kan- mässiger Liegenschaftenhändler oder hält und verkauft er ton Schwyz wie auch im Interesse unserer Kunden haben wir uns Liegenschaften als Privatperson? gegen die Position der Steuerverwaltung Schwyz immer wieder gewehrt, sei dies in offenen Aussprachen oder in diversen spe- 2. Falls er als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifi- zifischen Einzelfällen. Stein des Anstosses war insbesondere ziert, stellt sich die zweite Frage: Welche Liegenschaften sind die von der Steuerverwaltung Schwyz verfochtene „Infizierungs- dem Geschäfts- und welche dem Privatvermögen zuzuwei- theorie“. Gemäss dieser Theorie konnte ein Steuerpflichtiger, sen? welcher als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifizier- Die Zuteilung der Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsver- te, keine Liegenschaften im Privatvermögen halten, ausser die mögen führt zu unterschiedlichen Steuer- und AHV-Folgen. Der selbst bewohnte Liegenschaft und eine selbst genutzte Ferien- bedeutendste Unterschied ergibt sich beim Verkauf der Liegen- wohnung. Diesbezüglich haben wir auch einige Fälle bis vor das schaft. Stellt eine Liegenschaft im Kanton Schwyz Privatvermö- Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gezogen. Dieses hielt gen dar, unterliegt der Grundstückgewinn „nur“ der kantonalen – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – die Grundstückgewinnsteuer mit einem Steuersatz von 9 % bis ma- sogenannte „Infizierungstheorie“ für nicht haltbar. Unseres Er- ximal 42 %. Wird die Liegenschaft von der Steuerverwaltung achtens wurde diese Infizierungstheorie trotzdem implizit – ein- als Geschäftsvermögen qualifiziert, werden auf dem Verkaufs- fach mit anderer Begründung – vielfach weiter angewandt. gewinn noch zusätzlich die direkte Bundessteuer und die AHV 4
Erfreulicherweise ist das Bundesgericht in seinem Entscheid Immobilie mit einer sehr soliden Eigenkapitalbasis, welche vom 13. April 2017 unserer Argumentation vollumfänglich ge- nicht aus dem Liegenschaftenhandel stammt, und das Vorlie- folgt. Insbesondere folgende Aussagen des Bundesgerichts gen von langjährigen Mietverhältnissen. sind über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse: Auch nach diesem Entscheid wird es selbstverständlich immer Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass wieder unterschiedliche Ansichten geben, ob nun gewerbsmäs- für jede einzelne Immobilie die Zuordnung Privat- oder Ge- siger Liegenschaftenhandel vorliegt und ob eine Liegenschaft schäftsvermögen geprüft werden muss (klare Ablehnung der Privat- oder Geschäftsvermögen darstellt. Wir gehen jedoch Infizierungstheorie). davon aus, dass nun eine ausgewogene Einzelfallbetrachtung angewendet wird! Bestätigung, dass normalerweise auch dann private Vermö- gensverwaltung vorliegt, wenn der Eigentümer seine Liegen- schaften mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen (grundsätzlich kein Verkauf beabsichtigt). Auch ein Architekt kann grundsätzlich Immobilien privat er- werben und halten, selbst dann, wenn seine Architektur AG die Planung des entsprechenden Objektes ausführte (d.h. wenn er aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Planung involviert war). Dabei sind jedoch auch noch andere Kriterien wichtig, insbesondere die Finanzierung der 5
Energiestrategie 2050 Neue steuerliche Abzugsfähigkeiten im Gebäudebereich Gemäss dem neuen Energiegesetz sollen neu Rückbaukosten bau die gleichartige Nutzung wie bisher sicherstellen (z.B. nicht für einen Ersatzneubau abzugsfähig werden. Ferner können erlaubt Abriss einer Scheune und Erstellung eines Wohngebäu- energetische Investitions- und Rückbaukosten neu auf maximal des). Der Ersatzneubau muss zudem innert zwei Jahren nach drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, so erfolgtem Rückbau erstellt sein. dass sie vollständig berücksichtigt werden können. Die neuen Normen verkomplizieren das Steuerrecht, dafür fallen Die vom Parlament beschlossenen zusätzlichen Steuererleich- abzugsfähige Rückbaukosten in keine steuerliche Lücke. terungen im Gebäudebereich sind aber auslegungsbedürftig. Mit den neuen Bestimmungen wird das im Privatvermögen fest verankerte Periodizitätsprinzip durchbrochen. Auf Geschäfts- TIPP liegenschaften finden die Neuerungen keine Anwendung. Die Die massgebenden Kosten sollten minutiös nachweisbar sein neue Vorlage ist komplex, darum wurde die bestehende Liegen- (ev. sogar Baukostennachweis nach SIA-Norm). Zudem ist zu schaftskostenverordnung (neu: Grundstückskostenverordnung) prüfen, ob das private Bauprojekt trotz Verlustverrechnung total revidiert. Die Bestimmungen werden voraussichtlich beim nicht auf zwei Kalenderjahre zu verteilen ist (mit Brechung Bund wie bei den Kantonen auf den 1. Januar 2020 wirksam. der Steuerprogression). Steuerlich neu anerkannte Rückbaukosten sind in vier Haupt- komponenten gegliedert: Demontage von Installationen, Ab- bruch des vorbestehenden Gebäudes, Abtransport und Entsor- gung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind z.B. Kosten für die Altlastensanierungen des Bodens, Rodungen oder Planierungs- arbeiten. Für die Gewährung des Abzuges muss der Ersatzneu- 6
Steuervorlage 2017: Was ändert für KMU? Ein Blick in die Kristallkugel Die Steuervorlage 2017 wurde als Nachfolgeprojekt der geschei- von der geplanten Erhöhung der privilegierten Dividen- terten Unternehmenssteuerreform III am 6. September 2017 vom denbesteuerung betroffen (von heute 60 % beim Bund und Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt. Nicht verwunder- z.B. 50 % im Kanton Schwyz auf je 70 %). Je nach kantonaler lich ist, dass die Vorlage infolge des klaren Volksnein deutlich Ausgangslage dürften sich diese beiden Effekte neutralisieren, „linker“ ausgefallen ist. Ansonsten gilt: Alter Wein in neuen steuererhöhend oder steuermindernd auswirken. Schläuchen! Gemäss Mitteilung des Finanzdepartements des Kanton Schwyz Für KMU haben die meisten Reformvorschläge nur ge- soll im Rahmen der Steuervorlage 2017 eine über den ganzen ringe Relevanz. So ist z.B. die vorgeschlagene Patentbox für Kanton einheitliche Gewinnsteuerbelastung (inkl. Bundessteu- steuerlich privilegierte Erträge sehr eng ausgestaltet und in der er) von zwischen 12 % und 13 % resultieren. In nachfolgender Anwendung sehr kompliziert und damit administrativ aufwendig. Tabelle haben wir die steuerlichen Auswirkungen für eine AG-/ Der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsauf- Aktionärsstruktur mit Sitz/Wohnsitz in der Gemeinde Schwyz wand könnte für mehr KMU von Interesse sein, insofern sie ent- bzw. Gemeinde Wollerau kurz dargestellt, unter der Annahme, sprechenden F+E-Aufwand gemäss dem Bundesgesetz zur För- dass die Gewinnsteuerbelastung total 12 % betragen wird und derung der Forschung und Innovation (FIFG) vorweisen können. die privilegierte Dividendenbesteuerung auf 70 % erhöht wird (Berechnung zu Maximalsätzen). Die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus der Holding-, Do- mizil- und gemischten Gesellschaften trifft alle KMU, welche sol- In beiden nachfolgenden Fällen würde die gesamte Steuerbelas- che Gesellschaften in ihrer Struktur aufweisen. tung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Doppelbe- lastung – steigen, wobei die prozentuale Steigerung in Wollerau Die geplanten kantonalen Gewinnsteuersenkungen dürf- höher ausfallen würde als in Schwyz. Zudem wäre – bei voller ten den mit Abstand wichtigsten Effekt für die KMU darstel- Dividendenausschüttung – eine Einzelfirma mit der Steuervorla- len. Ebenso stark – aber steuererhöhend – sind typische KMU ge 17 leicht vorteilhafter. 7
Annahmen: Maximalsatz (Bund und Kanton); Steuerfüsse 2017 FAZIT AG und Aktionär in jeweils gleicher Gemeinde (r.k.) Auch mit ambitioniertem Fahrplan wird die Steuervorlage 17 Gemeinde Schwyz Heute Steuervorlage 17 frühestens per 2020 in Kraft treten. Viele Faktoren sind noch AG unsicher. Trotzdem sollten sich KMU schon frühzeitig da- Steuern Stufe AG 15.3 % 12.0 % mit auseinandersetzen, um die Chancen optimal zu nutzen. Steuern auf Dividende 13.3 % 18.0 % Mindestens folgende Fragen sollte sich jeder Unternehmer Total Belastung 28.6 % 30.0 % stellen: Einzelfirma Sind in meiner Struktur steuerlich privilegierte Gesell- Steuern auf Reingewinn 29.2 % 29.2 % schaften vorhanden? Differenz AG zu Einzelfirma -0.6 % 0.8 % Besitze ich Patente oder vergleichbare Rechte? Gemeinde Wollerau Heute Steuervorlage 17 Tätige ich Forschungs- und Entwicklungsaufwand direkt AG oder durch Dritte? Steuern Stufe AG 12.5 % 12.0 % Ist meine Gewinnausweis- und Dividendenpolitik anzu- Steuern auf Dividende 11.1 % 14.2 % passen? Total Belastung 23.6 % 26.2 % Einzelfirma Steuern auf Reingewinn 23.1 % 23.1 % Differenz AG zu Einzelfirma 0.5 % 3.1 % Alles Maximalsätze 8
Mehrwertsteuer-Gesetz Teilrevision per 1. Januar 2018 Hauptziel der Teilrevision des MWST-Gesetzes ist insbesondere Für Sammelstücke, Kunstgegenstände und Antiquitäten wird die Beseitigung der Benachteiligungen inländischer Unterneh- der fiktive Vorsteuerabzug abgeschafft. Wie bereits bis Ende men gegenüber ausländischen Unternehmen. Allerdings erge- 2009 kommt es zur Anwendung der Margenbesteuerung. ben sich auch für inländische Unternehmen Änderungen. Nach- Die Voraussetzungen für den fiktiven Vorsteuerabzug wer- folgend eine Auswahl der wichtigsten Anpassungen: den entschärft. Der fiktive Vorsteuerabzug kann auch beim Neu werden sämtliche Unternehmen in der Schweiz mehr- Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren ange- wertsteuerpflichtig, sofern Leistungen in der Schweiz erbracht wendet werden. werden und der weltweite Umsatz grösser als CHF 100‘000 Die Bezugssteuer findet bei Lieferungen von beweglichen ist (exkl. ausgenommene Leistungen). Gegenständen im Inland keine Anwendung mehr. Bei Liefe- Wer insgesamt für mindestens CHF 100‘000 pro Jahr von rungen wird die Bezugssteuer nur noch auf unbeweglichen der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Mehrwertsteuer Gegenständen angewendet. ist kleiner als CHF 5.00) vom Ausland in die Schweiz sendet, Von der Steuer ausgenommene Leistungen können verein- wird in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Als Ausnahme facht freiwillig versteuert werden (Option). Die blosse Dekla- tritt diese Änderung erst per 1. Januar 2019 in Kraft. Diese ration in der MWST-Abrechnung reicht, der Ausweis auf der Regelung betrifft vor allem Onlinehändler. Rechnung ist nicht mehr zwingend notwendig. Gemeinwesen sind neuerdings nur noch dann mehrwertsteu- Elektronische Ausgaben von Zeitungen, Zeitschriften und Bü- erpflichtig, wenn sie mindestens CHF 100‘000 Umsatz an chern werden neu auch mit dem reduzierten Steuersatz von Nichtgemeinwesen (bisher CHF 25‘000) erbringen. 2.5 % besteuert (bisher 8 %). Personalverleih zwischen Gemeinwesen ist neuerdings von der MWST ausgenommen. 9
Ablehnung der Altersreform 2020 Konsequenzen Am 24. September 2017 wurde die Altersreform 2020 nach zä- gestiegener Lebenserwartung. Wir hoffen, die Politik komme hem Ringen vom Volk verworfen. Das Problem ist damit aber auch zu dieser Einsicht. Klar ist: Eine Reform der Altersvorsorge nicht vom Tisch, im Gegenteil, es müssen dringend neue Lösun- ist unumgänglich. gen gefunden werden. Konsequenzen aus der Ablehnung Mittel- bis langfristig kann die Finanzierung des bestehenden WICHTIG Rentensystems nicht aufrechterhalten werden, denn: Die Ablehnung der Altersreform 2020 führt zu einer An- in der Pensionskasse werden weiterhin Milliarden von Fran- passung der MWST-Sätze per 1. Januar 2018, womit die ken von jung zu alt umverteilt. MWST-Sätze zum ersten Mal gesenkt werden (detaillierte In- formationen unter www.convisa.ch/aktuelles). die AHV wird nun noch früher in tiefrote Zahlen geraten. das Rentenalter bleibt bei 64 (Frauen) bzw. 65 Jahren (Män- ner) und widerspricht damit weiterhin dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Die Jahre, in welchen über die Reform beraten wurde, sind verlo- ren. Der ganze Prozess muss nochmals von vorne beginnen. Die logischste und für die Wirtschaft verträglichste Lösung (keine hö- heren Sozialversicherungsbeiträge, keine höheren direkten oder indirekten Steuern) ist die Anhebung des Rentenalters infolge 10
Verrechnungssteuer Entschärfung geplant Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll erst für ab 1. Januar 2018 fällige, der Verrechnungssteuer unter- in gewissen Fällen auch bei Nachdeklarationen und Aufrechnun- liegende Leistungen. gen erhalten bleiben. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 beschlossen. Die Vorlage betrifft natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland. Die Vernehmlassungsfrist ist TIPP am 19. Oktober 2017 abgelaufen. Privatanteile sind nach wie vor konsequent zu verbuchen. Bei Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll neu eine natürlichen Personen sind VST-belastete Erträge spontan fahrlässig unterlassene Deklaration der verrechnungs- und vor Eintritt der Rechtskraft nachzumelden, da der Grat steuerbelasteten Erträge in der Steuererklärung bis zum zwischen fahrlässig und absichtlich unterlassener Deklara- Ablauf der Einsprachefrist nachgeholt werden können. Der tion sehr schmal ist. Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nicht mehr, wenn die steu- Falls beeinflussbar, soll die Veranlagung der Gesellschafter erpflichtige Person von sich aus nachdeklariert, die Steuerbe- nach der Veranlagung der massgeblichen juristischen Per- hörde das Versäumnis entdeckt und darauf aufmerksam macht son erfolgen. oder die Steuerbehörde den nicht deklarierten Betrag von sich aus aufrechnet. Der Anspruch ist aber verwirkt, wenn darin eine vorsätzliche Steuerhinterziehung festgestellt wird. Rein rechne- rische Korrekturen (Schreibfehler, Bewertungsdifferenzen, An- passung von Privatanteilen, usw.) führen nicht zur Verwirkung des Anspruchs. Leider soll eine restriktive Übergangsregelung greifen. Tritt die Neuerung per 1. Januar 2019 in Kraft, gilt sie 11
AHVeasy Neues Onlineportal ersetzt Partnerweb Lohnbeiträge und Familienzulagen auf einen Blick Zulagen AHVeasy ist der neue Standard für die Zusammenarbeit von Ar- Anmeldungen für Erwerbsersatz (EO), Mutterschaft (MSE) so- beitgebern mit den Ausgleichskassen der meisten Kantone so- wie An-/Abmeldungen und Mutationen der Familienzulagen wie Liechtenstein. einreichen. Ideal für alle, die ihre Sozialversicherungsgeschäfte zeit- und Entscheide der Ausgleichskasse unmittelbar nach Erlass ab- ortsunabhängig erledigen möchten. rufen. Ihre Vorteile: Vorinformation über auslaufende Zulagen erhalten. Personaladministration Lohn Den Mitarbeiterstamm in AHVeasy importieren (AHVeasy ver- Die jährliche Lohndeklaration per Knopfdruck übermitteln gleicht Ihre Daten mit der zentralen AHV-Datenbank und Sie (wenn Sie ein Lohnprogramm mit dem Standard ELM von werden auf Abweichungen in Namen, Versichertennummer Swissdec nutzen). und Geburtsdatum hingewiesen). Andernfalls: Die Deklaration bequem elektronisch erstellen Neue Mitarbeitende für die Eröffnung des individuellen Kon- und übermitteln. tos melden. Korrekturen/Nachträge für vergangene Jahre online mitteilen. Eine Anmeldebestätigung für Ihre Mitarbeiter direkt bestellen Provisorisch gemeldete Lohnsumme für das laufende Jahr und ausdrucken. online ändern lassen. 12
ISO-20022-Standard Änderung Zahlungsverkehr Abrechnungskonto Informationen zur Harmonisierung des Zahlungsverkehrs Tagesaktuell informiert über Zahlungen und Abrechnungen. Schweiz (ISO-20022-Standard) sowie zum allfälligen Hand- lungsbedarf finden Sie unter www.convisa.ch/aktuelles. Technisches Sicheres Loginverfahren mit Passwort und SMS-Code. Verschlüsselte Übermittlung der Daten. Selbständiges Erfassen/Löschen von weiteren Zugriffsbe- rechtigten mit entsprechenden Rechten. Zeitlich begrenzte Archivierung Ihrer Dokumente in AHVeasy. TIPP Profitieren Sie von geringeren Verwaltungskosten. Nutzen Sie die Services von AHVeasy und registrieren Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse. 13
Urteilsunfähigkeit des Unternehmers Haben Sie vorgesorgt? Im Rahmen eines sorgfaltsgemässen Risikomanagements ha- nisse und Fähigkeiten zur Unternehmensführung verfügt. In ben Sie als Unternehmer laufend die Risiken für Ihr Unternehmen vielen Fällen wird es sinnvoll sein, für die Verwaltung des Ge- zu erkennen und zu minimieren. Dazu gehört auch, dass Sie sich schäftsvermögens im Vorsorgeauftrag eine andere Person zu mit dem Risiko Ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit auseinanderset- bezeichnen als für die Personensorge sowie die Verwaltung des zen und dieses auf bestmögliche Weise zu reduzieren und abzu- übrigen (privaten) Vermögens. sichern versuchen. Die Vertretungsbefugnis des mit der Verwaltung des Geschäfts- Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per vermögens betrauten Vorsorgebeauftragten umfasst das Recht 1. Januar 2013 steht dem Unternehmer nebst den herkömmli- zur Ausübung der Stimmrechte an der Gesellschafterversamm- chen gesellschaftsrechtlichen Mitteln mit der Errichtung ei- lung (GV) und damit auch zur Neubesetzung der nach dem nes Vorsorgeauftrags eine weitere Möglichkeit zur autonomen Ausfall des Unternehmers oft vakanten Gesellschaftsorgane Selbstvorsorge für den Fall des (oft unvermittelten) Eintritts der (VR/GL). Der Unternehmer kann dem Vorsorgebeauftragten im Urteilsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall zur Verfügung. Vorsorgeauftrag Weisungen erteilen, welche Personen anstelle des ausgefallenen Unternehmers neu in den VR der Gesellschaft Die Palette möglicher Selbstvorsorge ist vielfältig: gewählt bzw. mit der Geschäftsführung betraut werden sollen. Massnahmen auf Ebene des Unternehmers Weisungen können sich auch auf die Unternehmensführung ge- Der Unternehmer als Inhaber eines Einzelunternehmens oder nerell, die Dividendenpolitik des Unternehmens etc. beziehen. Gesellschafter einer AG oder GmbH kann mittels Errichtung Massnahmen auf Ebene des Unternehmens eines Vorsorgeauftrags eine von ihm bestimmte Person be- Im Rahmen einer auf die individuellen Verhältnisse des Betriebs auftragen, ihn im Falle seiner Urteilsunfähigkeit in seiner Funk- angepassten betrieblichen Notfallplanung sind Massnah- tion als Unternehmer zu vertreten. Der Unternehmer kann dazu men festzulegen, welche bei Unfall, Krankheit oder Tod des eine Person bestimmen, welche über die erforderlichen Kennt- 14
Unternehmers zu treffen sind. Separat aufgezeichnet werden dieser Regelung können auch Bewertungsvorschriften für den können dabei etwa die personellen und fachlichen Zuständig- Fall der Ausübung eines solchen bedingten Kaufrechts verein- keiten im Betrieb (mit Stellvertretungsregelung), die Kontaktda- bart werden. ten der Ansprechpartner bei Kunden und Lieferanten sowie der Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente. Die Zugänglichkeit von Schlüsseln, Passwörtern, PIN-Codes etc. sollte auch bei Ausfall des Unternehmers gewährleistet sein. TIPP Mit einem Vorsorgeauftrag kann die Fortführung des Un- Durch Erteilung von Unterschriftsberechtigungen an wei- ternehmens bei Urteilsunfähigkeit des Unternehmers durch tere Personen lässt sich sicherstellen, dass das Unternehmen eine vom Unternehmer selber bestimmte Person sicherge- bei Urteilsunfähigkeit des Unternehmers nicht ebenfalls hand- stellt werden. Mit geeigneten Weisungen kann zudem die Art lungsunfähig wird, sondern geschäftsrelevante Dokumente (wie und Weise der Unternehmensführung vorgegeben werden. Korrespondenz, Verträge etc.) auch weiterhin erstellt und rechts- gültig unterzeichnet werden können. Die Vertretungsbefugnis Wir beraten Sie gerne bei der Erarbeitung einer massge- der im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten schneiderten, auf Ihre persönliche, familiäre und unterneh- Person gilt bereits vor dem Ausfall des Unternehmers, was von merische Situation angepassten Lösung. diesem oft gerade nicht erwünscht ist. Mit dem Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags kön- nen Aktionäre einer Gesellschaft vereinbaren, dass bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit eines Aktionärs die übrigen Aktionäre berechtigt sein sollen, dessen Aktien zu erwerben. Im Rahmen 15
Steuerliche Bewertung nicht kotierter Aktien Nicht nur bei Start-ups problematisch Insbesondere im Kanton Zürich gingen die Wogen hoch, wie der CHF 1 Mio. der steuerliche Ertragswert rund CHF 14 Mio., der am Vermögenssteuerwert bei Start-ups zu bemessen ist. Bisher Markt zu erzielende Wert jedoch nur rund CHF 8 Mio. betragen sind derartige Beteiligungen – auch im Kanton Schwyz – nach würde (bei 12 % Kapitalisierung). dem Wert besteuert worden, welchen die Investoren (Busi- ness-Angels) bezahlt haben. Der von Investoren bezahlte Preis entspricht jedoch nicht dem „repräsentativen Marktwert“. Nun FORDERUNG AUS DER hat der Kanton Zürich eine vernünftige Praxisänderung vorge- nommen, indem bei Start-ups solange der (viel tiefere) Sub- PRA XIS stanzwert als Vermögenssteuerwert gilt, als keine „repräsentati- Aufgrund der systematisch zu hohen Verkehrswertschätzun- ven“ Geschäftsergebnisse vorliegen. Diese Praxisänderung hat gen, der mangelnden Flexibilität der Steuerverwaltungen so- auch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz übernommen. wie der entsprechenden Besteuerung hypothetischer Vermö- Allerdings ist das Thema der steuerlichen Bewertungen nicht nur gen wären aus KMU-Sicht folgende Änderungen notwendig: für Start-ups, sondern auch für viele KMU ein echtes Problem. Die Umsetzung der im Kreisschreiben Nr. 28 eingeräum- Durch die starren Bewertungsregeln des Kreisschreibens Nr. 28 ten Möglichkeit, im begründeten Einzelfall von der starren werden vielfach hypothetische Vermögenswerte in Millionenhö- Bewertungsmethodik abzuweichen. he kreiert. Im Moment gilt ein genereller Kapitalisierungssatz von nur 7 % für die Berechnung des Ertragswertes. Bei einem Die dringende Anpassung des viel zu tiefen Kapitali- Unternehmensverkauf werden jedoch vielfach Kapitalisierungs- sierungssatzes. sätze von 12 % und mehr angewandt. Dies bedeutet – um ein einfaches Beispiel zu nehmen – dass bei einem Reingewinn von 16
Bitcoins und andere Kryptowährungen Steuerliche Behandlung Gemäss NZZ war die eigentliche Geburtsstunde des Bitcoins steuerlich abzugsfähigen Währungsverlust verbuchen müssen. eine Pizza, wurden doch vor einiger Zeit für die Bezahlung einer Bis zum 31. Dezember 2016 hätten sich die kumulierten steuerba- Pizza in den USA erstmals als Jux 5‘000 Bitcoins akzeptiert. Es ren Währungsgewinne auf CHF 4‘887‘630 belaufen (5‘000 Bitcoins war wohl die teuerste Pizza der Geschichte: Zum derzeitigen Bit- mal CHF 977.53 minus ursprünglicher Wert von CHF 20). Zum mo- coin-Kurs kostete sie umgerechnet $ 20 Mio. mentanen Kurs (September 2017) wären steuerbare Währungsge- winne von fast CHF 19 Mio. angefallen! Im Falle einer Einzelfirma Was wären die Steuerfolgen, wenn ein Pizzabäcker in der wären diese Gewinne auch AHV-pflichtig gewesen. Schweiz diese Pizza verkauft hätte? Angenommen, der Pizzabäcker hätte dank seinem Treuhänder „Alles, was in Geldwert bewertbar ist, muss in der Buchhaltung die Bitcoins schon im ersten Jahr ausgebucht und auf sein pri- bzw. in der Steuererklärung aufgeführt werden“, so lautet der vates Bitcoin-Konto überführt, dann hätte er bis September 2017 Grundsatz. Somit sind Bitcoins in der Buchhaltung als Position einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn von rund CHF 19 Mio. aufzuführen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Der Bit- erzielen können! coin wird in der Schweiz wie eine ausländische Währung behan- delt. Die Eidg. Steuerverwaltung publiziert seit diversen Jahren Aber Achtung: Würde der Pizzabäcker in der Folge privat inten- auf ihrer Kursliste den Jahresendkurs (Kurs bzw. Steuerwert per siv mit Bitcoins handeln, könnte die Steuerverwaltung dies als 31. Dezember 2016: CHF 977.53). gewerbsmässigen Devisenhandel interpretieren, wodurch die entsprechenden Gewinne wiederum steuerbar und AHV-pflich- Angenommen, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Pizza wiesen 5‘000 tig würden. Bitcoins einen Wert von CHF 20 auf, wäre dies auch der steuerba- re Ertrag gewesen. Hätte nun der Pizzabäcker die 5‘000 Bitcoins Bei der Vermögenssteuer ist die Unterscheidung von Geschäfts- in der Buchhaltung belassen, dann hätte er jedes Jahr – je nach und Privatvermögen unerheblich, immer ist der jeweilige Gegen- Kursentwicklung – einen steuerbaren Währungsgewinn oder einen wert in Schweizer Franken zu versteuern. 17
Hypotheken Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen Bei einer vorzeitigen Hypothekenauflösung anfallende Vorfäl- ligkeitsentschädigungen waren bisher in einigen Kantonen bei TIPP der Einkommenssteuer steuerlich abzugsfähig, in anderen nicht. Bei einer vorzeitigen Auflösung der Hypothek sind die steu- Zwei neuere Bundesgerichtsentscheide dürften die kantonalen erlichen Folgen in die Wert- und Renditeüberlegungen mit- Praxen vereinheitlichen, d.h.: einzubeziehen. Aufgelöste Hypothek wird beim gleichen Kreditgeber durch eine andere ersetzt: steuerliche Qualifikation als Schuldzin- sen, somit bei der Einkommensteuer voll abzugsfähig. Ablösung durch neue Hypothek bei einem anderen Kredit- gläubiger: steuerliche Qualifikation als Schadenersatz oder Konventionalstrafe und somit steuerlich nicht abzugsfähig. Auflösung Hypothek in untrennbarem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf ohne Begründung einer neuen Hy- pothek: steuerliche Qualifikation als Anlagekosten, womit die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig ist, nicht jedoch bei der Einkommenssteuer. 18
Im FOKUS Wesentliche Gesetzesänderungen Schwarzarbeitsgesetz: Änderung des vereinfachten Revision der Quellenbesteuerung des Abrechnungsverfahrens Erwerbseinkommens Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Das Parlament hat in der Wintersession 2016 das Gesetz über die Schwarzarbeit wurde im Jahre 2017 revidiert. Aus steuerlicher Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens ver- Sicht ist bedeutsam, dass das vereinfachte Abrechnungsverfah- abschiedet, welches voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft ren nur noch für Angestellte in Privathaushalten sowie von Verei- treten wird. nen und Kleinstbetrieben möglich ist. Neu nicht mehr anwendbar Das Grundprinzip der Quellenbesteuerung bleibt unverändert. ist es für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für Weggefallen ist die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit nur ei- die Mitarbeit des Ehegatten und der Kinder im eigenen Betrieb. nem Kanton abrechnen kann, obwohl er in mehreren Kantonen Die Revision wird wohl per 1. Januar 2018 in Kraft treten. quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat. Neu werden noch Be- zugsprovisionen von 1 bis 2 % gewährt. Die nachträgliche ordent- TIPP liche Veranlagung, welche ab einer gewissen, noch festzusetzen- den Einkommenshöhe zwingend vorgesehen ist, bleibt bestehen. Falls Sie bei einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Neu ist sie aber auch für Steuerpflichtige anzuwenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen, ist die Lohnabrech- zwar die Einkommenshöhe nicht erreichen, aber über nicht an der nung ab 2018 umzustellen. Quelle besteuerte Einkünfte verfügen. Ebenfalls neu ins Gesetz aufgenommen wurde die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, wenn der Steuerpflichtige z.B. effektive Berufskosten oder Beiträge an die Säule 3a geltend machen will. Ein solcher Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. 19
Neuregelung Vorsorgeausgleich bei Scheidung Sicherstellung der Übertragung eines fairen Anteils an oblig. Die neuen Bestimmungen für eine gerechtere Aufteilung der BVG-Altersguthaben bei einem Vorsorgeausgleich. Guthaben aus beruflicher Vorsorge bei Scheidung oder Auflö- Wer bei einer Scheidung, ohne einer Vorsorgeeinrichtung sung einer eingetragenen Partnerschaft sind seit 1. Januar 2017 angeschlossen zu sein, ein Vorsorgeguthaben erhält, kann in Kraft. dieses der Auffangeinrichtung BVG überweisen, zwecks spä- Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung wird weiterhin terer Umwandlung in eine Rente. hälftig geteilt; neu gilt: Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung ist die Einlei- unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in tung, nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden. Einlagen aus Eigengut nach Gesetz werden nicht geteilt. Abweichende Regelungen in der Scheidungskonvention sind TIPP möglich. Geschiedene Personen, denen eine angemessene Entschä- Vollzug der Teilung auch wenn ein Ehegatte zu diesem Zeit- digung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zuge- punkt bereits pensioniert oder invalid ist. sprochen wurde, verlieren diese beim Tod des geschiede- nen Ehegatten. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist Periodische Meldepflicht an die Zentralstelle 2. Säule, wer In- dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Bis zum haber von Vorsorgeguthaben ist, zwecks Sicherstellung der 31. Dezember 2017 kann unter bestimmten Voraussetzun- Kontrolle der Aufteilung durch die Scheidungsgerichte. gen beim Scheidungsgericht beantragt werden, die beste- Sicherstellung der Kenntnis der Auszahlung eines Vorsorge- hende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine guthabens durch den anderen Ehegatten. neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen. 20
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) Handelt ein Unternehmen nicht mit Derivaten bzw. tätigt es keine Die Finanzkrise weckte den Ruf nach neuen Regulierungen der Derivatgeschäfte, kann es sich von den oben erwähnten Pflich- Derivatemärkte. Die USA und die EU haben entsprechende Re- ten des FinfraG befreien. Dazu ist ein schriftlicher Beschluss formen verabschiedet, um den Derivatehandel neu zu regeln. notwendig, worin explizit festgehalten wird, dass keine Derivate Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist die „Schweizer gehandelt oder gehalten werden. Antwort“ auf diese Reformen, damit der Zugang der Schweiz zu Sofern ein Unternehmen mit Derivaten handelt, muss umgekehrt den internationalen Märkten gewahrt werden kann. ein Beschluss darüber gefällt werden, wie die Pflichten des Fin- Das FinfraG gilt grundsätzlich für alle in der Schweiz im Han- fraG umgesetzt und dokumentiert werden. delsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen, welche Derivatgeschäfte gemäss FinfraG tätigen, haben je nach Grösse resp. Handelsvolumen verschiedene Pflichten einzuhal- TIPP ten. Für die allermeisten KMU dürften aufgrund der Grösse fol- gende Pflichten gelten: Das FinfraG verlangt somit von jedem Unternehmen ei- nen zu protokollierenden Beschluss. Überwachung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG) Die CONVISA hat entsprechende Mustervorlagen für eine Meldepflicht (Art. 104 FinfraG) einfache und zweckmässige Umsetzung der FinfraG-Vorga- Risikominderung (Art. 107 FinfraG) ben erarbeitet. Melden Sie sich bei Ihrem Berater - wir unter- stützen Sie gerne. Dokumentationspflicht (Art. 113 FinfraV) 21
Personalverleih zwischen Konzerngesellschaften liegt nur dann vor, wenn ein „normaler“ Arbeitsvertrag vorliegt, Aufgrund einer älteren Weisung des Staatssekretariates für Wirt- die Überlassung an einen anderen Einsatzbetrieb nur ausnahms- schaft (SECO) war der konzerninterne Personalverleih während weise – bspw. bei Arbeitsknappheit – erfolgt und die Dauer des Jahren von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvertrages unabhängig von allfälligen Einsätzen bei Drit- Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) befreit. Ent- ten ist. sprechend war für den Personalverleih zwischen Konzerngesell- schaften bis anhin keine Bewilligung erforderlich. Am 20. Juni 2017 hat das SECO mit einer neuen Weisung den FAZIT konzerninternen Personalverleih einer AVG-Bewilligungspflicht Unternehmen, die zwischen Konzerngesellschaften Perso- unterstellt, womit neu grundsätzlich nur noch die blosse Ent- nal verleihen, müssen ihre bisherige Praxis sowie die be- sendung von ausländischen Arbeitnehmern in eine Schweizer stehenden Verträge und Richtlinien überprüfen, da die neue Konzerngesellschaft bewilligungsfrei möglich ist. Zudem lässt SECO-Weisung Anpassungsbedarf auslösen kann. das SECO im Sinne eines Ausnahmetatbestandes den Perso- nalverleih innerhalb des Konzerns weiterhin bewilligungsfrei zu, wenn es sich (a) um einen Einzelfall handelt und ausschliesslich den Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder an- derweitiger Hinsicht fördert, dem Knowhow-Transfer innerhalb des Konzerns dient oder wenn (b) der Personalverleih im Sinne von Art. 27 Abs. 4 der Arbeitsvermittlungsverordnung nur ge- legentlich vorkommt. Ein solches „Gelegentliches Überlassen“ 22
Importbelege ab 1. März 2018 nur noch elektronisch Kanton Schwyz Mehrwertabgabe (Teilrevision Planungs- Die gelbe Zollquittung wird von der Eidgenössischen Zollverwal- und Baugesetz) tung (EZV) per 1. März 2018 definitiv digitalisiert. Alle Firmen, die Seit 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes in Waren aus dem Ausland beziehen, sind von dieser Umstellung Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung den betroffen. Bundesvorgaben anzupassen. Ein erster Vorschlag des Regie- rungsrates wurde im Juni 2016 vom Kantonsrat abtraktandiert. Die Neu werden die Zolldokumente nicht mehr zugesandt, sondern überarbeitete Vorlage kommt nun wirtschaftsfreundlicher daher. müssen vom Importeur abgeholt werden. Für die Abholung der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import bietet die Der Bund verpflichtet die Kantone, den Mehrwert von Neueinzo- EZV drei IT-basierte Möglichkeiten an: nungen zu mindestens 20 % auszugleichen. Die Vorlage sieht vor, nicht über diesen Mindestsatz hinauszugehen. Die Gemeinden Zugangscode ohne Registrierung sollen im Übrigen die Möglichkeit erhalten, für Um- oder Aufzo- Direktanbindung via Web-Services nungen eine Mehrwertabgabe von 15 % einzuführen oder einen gleichartigen Infrastrukturvertrag abzuschliessen. Direktabholung für ZAZ-Kontoinhaber via Internetbrowser Die bezahlten Mehrwertabgaben werden steuerlich wie Anlage- Die Archivierung der eVV-Daten (signierte XML-Datei) muss neu kosten behandelt. Somit sind sie bei der Grundstückgewinnsteu- elektronisch erfolgen, denn als gültiger Vorsteuernachweis gilt er steuerlich abzugsfähig, stellen aber trotzdem eine fiskalische nur noch die eVV-Import. Der Importeur ist zu einer rechtskon- Mehrbelastung dar, welche sich preistreibend auf den Wohnungs- formen Archivierung der elektronischen Belege während zehn markt auswirken dürfte. Jahren verpflichtet. Der MWST-pflichtige Importeur bleibt ge- genüber der EZV und der Eidgenössischen Steuerverwaltung verantwortlich und haftbar. Er muss den Prozess zur Abholung und Ablage der eVV-Daten mit seinen Verzollungsdienstleistern verbindlich regeln. 23
Kanton Luzern Steuergesetzrevision Kanton Obwalden schaffte Erbschafts- und Schenkungs- Im Rahmen des Konsolidierungsprogrammes 2017 wurden di- steuer gänzlich ab verse Änderungen des Steuergesetzes beschlossen. Wichtigste In der Volksabstimmung vom 27. November 2016 haben die Änderung dürfte die Erhöhung der privilegierten Dividendenbe- Stimmberechtigten der gänzlichen Abschaffung der Erbschafts- steuerung von 50 % auf 60 % sein. Die Änderungen treten per und Schenkungssteuer mit einem Ja-Anteil von 71 % deutlich 1. Januar 2018 in Kraft. zugestimmt. Die Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit ist der Kanton Obwalden neben dem Kan- ton Schwyz der zweite Kanton, welcher überhaupt keine Erb- TIPP schafts- und Schenkungssteuern mehr kennt. Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Luzern, welche eine mass- gebliche Beteiligung halten, sollten die Situation analysieren (Fremd-/Eigenkapitalverhältnis der AG, privater Finanzbe- darf etc.) und allenfalls noch im Jahre 2017 eine (Substanz-) Dividende ausschütten. 24
Im FOKUS Blick über die Grenzen Auswirkung des neuen EU-Datenschutzrechts auf Die neue EU-DSGVO wird deshalb insbesondere von Schweizer CH-Unternehmen Exporteuren, Versandhändlern, Betreibern von Plattformen für Ab dem 25. Mai 2018 wird in der gesamten EU die neue Europä- Online-Bestellungen sowie von Dienstleistern, die ihre Leistungen ische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gelten. Mit die- Kunden in der EU anbieten, zu beachten sein. ser wird der Datenschutz in der EU erstmals auf eine einheitliche Bei Unternehmen, welche von der EU-DGSVO betroffen sein rechtliche Grundlage gestellt. könnten, gilt es zu analysieren, ob und in welchem Umfang perso- Die EU-DSGVO wird nicht nur innerhalb der EU gelten, sondern nenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet werden. Je nach sie kann auch für Unternehmen in der Schweiz massgeblich sein, Tätigkeitsbereich und Geschäftsmodell können danach umfang- wenn: reiche Anpassungen der internen Prozesse sowie allenfalls auch die Einführung zusätzlicher Massnahmen (wie bspw. Ernennung ein Unternehmen im EU-Raum Handel treibt oder mit anderen eines in- oder externen Datenschutzbeauftragten) nötig werden. Unternehmen, welche ihren Sitz in der EU haben, Personen- daten austauscht; Die neue EU-DSGVO wird voraussichtlich auch bei der Revision des CH-Datenschutzgesetzes berücksichtigt werden, womit frü- CH-Unternehmen ohne EU-Niederlassung personenbezoge- her oder später die neuen Bestimmungen des EU-Rechts auch in ne Daten von EU-Bürgern verarbeiten, um diesen in der EU der Schweiz Einzug halten werden. Waren oder Dienstleistungen anzubieten; oder die Datenverarbeitung der Beobachtung von EU-Bürgern dient (z.B. die Analyse der Daten von Website-Besuchern oder von App-Nutzern aus der EU). 25
DBA Schweiz-Liechtenstein Neue Planungsmöglichkeiten im Stiftungsbereich Am 1. Januar 2017 trat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Liechtenstein (FL) in Kraft. Damit wird eine wichtige Lücke im sog. „DBA-Netz“ geschlossen. Neu können entsprechend dem DBA die Verrechnungssteuern zurückgefordert werden. Im Hinblick auf Nachfolgeregelungen sowie für die Sicherung des langfristigen Erhalts von Unternehmen sind neu auch FL-Stiftun- gen als Gestaltungsmöglichkeiten einzubeziehen. Gegenüber CH-Stiftungen mit sehr eingeschränktem Stiftungs- zweck erlauben FL-Stiftungen weitergefasste Zweckbestimmun- gen (z.B. allgemeine Zuwendung an Familienmitglieder). 26
Neuigkeiten aus dem CONVISA-Team Diplome Zukunftsperspektiven für Lernende Im Mai 2017 krönte Edith Gasser mit ei- Unsere neue Lernende, Svenja Lusten- ner Spitzenbenotung von 5.8 sowie dem berger, ist gut in ihren Lehrgang zur Kauf- gesamtschweizerischen 2. Platz die Ver- frau mit BM gestartet. leihung des Diploms als Fachfrau im Fi- Der CONVISA ist es wichtig, jungen nanz- und Rechnungswesen. Wir sind interessierten und engagierten Schulab- stolz auf unsere Mitarbeiterin sowie unse- gängern eine persönlich geprägte, fun- re Filiale Altdorf, welche als kleines Team dierte Ausbildung anzubieten. Bereits die notwendige Unterstützung für eine über 50 junge Berufsleute durften bei der solche Glanzleistung erbrachte. CONVISA ihre vielseitige Berufslehre er- Herzliche Gratulation! folgreich abschliessen. Einige zählen heu- te als versierte Berater zu unserem Team. Nach Abschluss ihrer erfolgreichen Ausbildungszeit bei der CONVISA hat Jeanine Mettler die Prüfung zur Sachbearbei- terin Treuhand edupool.ch mit Erfolg bestanden. Wir freuen uns auf ihre weitere Entwicklung innerhalb unserer Unternehmung. 27
CONVISA-Mitarbeiter auf neuen Wegen … im wohlverdienten Ruhestand 1985 wechselte Renato Wyler als Nachdem Frank van Amerogen per EDV-Kaufmann seinen Fokus von der da- Ende 2016 pensioniert wurde, konnte die maligen Swissair zur CONVISA und erlebte Mandatsübertragung im laufenden Jahr somit innerhalb unseres Beratungsunter- vollständig abgeschlossen werden. Die nehmens die rasante Entwicklung von der Leitung der Filiale Pfäffikon wird nun durch Schreibmaschine über den Computer zur unsere lokalen drei Kadermitarbeiter wahr- Buchhaltung via Web. Über 30 Jahre setz- genommen. Dankbar für die gemeinsamen te er sich gezielt und aus Überzeugung für Jahre wünschen wir Frank van Amerongen die Entwicklung eigener, auf die Bedürfnis- für seinen neuen Lebensabschnitt alles se unserer KMU-Kunden zugeschnittener Gute. Software ein. Statt sich nun Cloud-Lösun- gen etc. annehmen zu müssen, freuen wir uns mit ihm über die Inangriffnahme seines neuen, einem aktiven Berufsleben folgen- den hoffentlich gesunden und erlebnisrei- chen Lebensabschnittes. Herzlichen Dank für die jahrzehntelange intensive Zusammenarbeit! 28
… ausserhalb der CONVISA Nach über 30 Jahren zuverlässiger und Sandro Studiger absolviert nach Abschluss seiner Ausbildung engagierter Beratung „ihrer“ Kunden ist die Rekrutenschule. Dank seinem Talent kann er als langjähriger Irene Blum-Betschart ihrer inneren Tambour der „Roten Schwyzer“ sein Hobby im Rekrutenspiel Stimme gefolgt. Statt sich der unzähligen ausüben und vertiefen. Für seine militärische wie auch berufliche Steuererklärungen und Abschlüsse anzu- Weiterentwicklung wünschen wir ihm alles Gute. nehmen, findet sie seit Anfang 2017 nun die ihr notwendige Zeit für ihre privaten Pflichten und Freuden. Herzlichen Dank für die gemeinsame Zeit! 29
Arbeitsjubiläen Personelle Kontinuität dank langjähriger Firmentreue Dankbar für ihren Einsatz für unsere Kunden, unser Team und die Weiterentwicklung der CONVISA gratulieren wir allen Jubilaren herzlich! v.l.: Stephan Baumann, Irene Jud, Ralph Gwerder, Irene Betschart (alle 25 Jahre) v.l.: Stephan Baumann, Irene Jud, Ralph Gwerder, Irene Betschart (alle 25 Jahre) v.l.: Ralph Schäfli (5 Jahre), Cornelia Amgwerd (10 Jahre), Edith Gasser (5 Jahre), Claudio Galvagno (10 Jahre) 30
Fachkompetenz und Persönlichkeit - die Basis unseres starken Teams! Gerne unterstützen wir Sie engagiert und effizient in Ihren vielfältigen Anliegen. Wir bedanken uns herzlich für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes 2018! 31
CONVISA AG CONVISA Revisions AG Schwyz Hauptsitz Pfäffikon Filiale Altdorf Filiale Herrengasse 14 Eichenstrasse 2 Schiesshüttenweg 6 6430 Schwyz 8808 Pfäffikon 6460 Altdorf www.convisa.ch www.convisa.ch www.convisa.ch info@convisa.ch info@convisa.ch info@convisa.ch CONVISA AG Tel. 041 819 60 60 Tel. 055 415 40 60 Tel. 041 872 00 30 Fax 041 819 60 69 Fax 055 415 40 69 Fax 041 872 00 31 CONVISA Revisions AG Tel. 041 810 48 60 Tel. 055 415 40 66 Tel. 041 874 14 70 Fax 041 810 48 62 Fax 055 415 40 69 Fax 041 874 14 79
Sie können auch lesen