RSM INFORMIERT - schwerpunktthema

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RSM INFORMIERT                                                                     4. AUSGABE 2021

SCHWERPUNKTTHEMA                        ALLE STEUERZAHLER               WIRTSCHAFT UND RECHT
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungs-     Doppelbesteuerung von Renten?   Transparenzregister: neue Meldepflichten
preise – Grundsätze für die Korrektur
von Einkünften gemäß § 1 AStG und
Dokumentationspflichten
RSM INFORMIERT - schwerpunktthema
LEITGEDANKEN

                                Liebe Leserinnen und Leser,

                                zum Ende der Legislaturperiode ist eine stark erhöhte Aktivität des Gesetzgebers
                                zu verzeichnen. Über einige Gesetzesänderungen wurde bereits in der letzten
                                Ausgabe berichtet. In dieser Ausgabe steht die Reform der Besteuerung von Per-
                                sonengesellschaften im Mittelpunkt. Bereits vor 20 Jahren vom Gesetzgeber ins
                                Auge gefasst, dann aber doch verworfen, gibt es nunmehr die Möglichkeit, durch
                                bloßen Antrag vom bisherigen Regime der transparenten Mitunternehmerbe-
                                steuerung in die Körperschaftsbesteuerung, wie sie für Kapitalgesellschaften und
                                ihre Anteilseigner gilt, zu wechseln. Die Komplexität hat damit erheblich zugenom-
                                men: Steuerliche Vor- und Nachteile dieses Modells sind im Einzelfall aufzudecken
    Dr. Karsten Ley             und abzuwägen. Die bisherige Möglichkeit der Thesaurierungsbegünstigung bleibt
    Steuerberater | Partner |   zudem bestehen.
    Head of International Tax
    karsten.ley@rsm.de          In einem umfangreichen Schreiben hat die Finanzverwaltung die Verwaltungs-
                                grundsätze zu Verrechnungspreisen veröffentlicht. Hierbei werden der Fremd-
                                vergleichsgrundsatz sowie die verschiedenen Verrechnungspreismethoden und
                                Bewertungstechniken erläutert. Wir greifen dies als Schwerpunktthema des inter-
                                nationalen Steuerrechts auf und nehmen eine praxisorientierte Erläuterung vor.

                                In der Rubrik Wirtschaft und Recht beschäftigen wir uns mit der Reform des Trans-
                                parenzregisters, das zu einem Vollregister ausgebaut wird: Künftig sind beinahe
                                alle Rechtseinheiten verpflichtet, dem Transparenzregister Informationen zu ihren
                                wirtschaftlich Berechtigten mittzuteilen.

                                Mit moneo bieten wir Ihnen praxisrelevante Hinweise und Anregungen, die Ihnen
                                nicht nur für Ihre tägliche Arbeit, sondern auch privat nützlich sind. Wir hoffen, mit
                                der Themenauswahl und der auf den Punkt gebrachten Darstellungsweise Ihrem
                                Informationsbedürfnis gerecht zu werden und freuen uns auf Ihr Feedback. Bitte
    Henning Straeter
                                wenden Sie sich mit Wünschen gern an uns. Sollten Sie den Versand der moneo
    Senior Manager
                                nicht mehr benötigen, so genügt eine kurze Nachricht an die auf der letzten Seite
    henning.straeter@rsm.de
                                genannte E-Mail-Adresse.

                                Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den Inhalten von moneo, aber selbstver-
                                ständlich auch zu allen anderen steuerlichen und rechtlichen Themen, beratend zur
                                Seite. Mit Hilfe unseres weltweiten Netzwerks finden wir in jedem Fall eine maß-
                                geschneiderte Lösung.

                                Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre!

                                Ihr RSM-Redaktionsteam

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                                                                                     | 4. Ausgabe 2021

INHALT

   Schwerpunktthema
   Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften
   gemäß § 1 AStG und Dokumentationspflichten 						                                            4

   Alle Steuerzahler
   Fahrtkosten bei Dienstreisen				                                                              6
   Werbungskostenabzug und Home-Office                                                           6
   Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verfassungswidrig?                                 7
   Doppelbesteuerung von Renten?			                                                              7
   Abzug von Erhaltungsaufwendungen im Todesfall			                                             8

   Unternehmensbesteuerung
   Optionsmodell für Personengesellschaften			                                                  8
   Abschreibung von Elektro-Ladestationen			                                                    10

   Umsatzsteuer
   Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen                                                      10

   Wirtschaft und Recht
   Transparenzregister: neue Meldepflichten			                                                  11
   Kurzarbeit „Null“ kürzt Urlaubsanspruch 			                                                  11

                 Hinweis in eigener Sache
                 Wir sind weiterhin für Sie da, auch wenn sich
                 derzeit viele unserer Mitarbeiter aus Sicher-
                 heitsgründen im Home-Office befinden. Sie
                 erreichen Ihre Ansprechpartner unter den
                 gewohnten Kontaktdaten.

                                                                                                         3
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SCHWERPUNKTTHEMA

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von
Einkünften gemäß § 1 AStG und Dokumentationspflichten
Das Bundesministerium der Finanzen         Das BMF-Schreiben verdeutlicht An-           basis und die entsprechende Entschei‑
(BMF) hat am 14.07.2021 ein neues          forderungen an Vertragsabschlüsse.           dungskompetenz des Unternehmens.
BMF-Schreiben „Verwaltungsgrund-           Der maßgebende Zeitpunkt für den
sätze Verrechnungspreise“ (VwGr-VP)        Fremdvergleich ist nicht der Erfüllungs-     Laut der „Leitlinien“ soll nicht nur eine
veröffentlicht. Es folgt damit dem Trend   zeitpunkt der Leistung, sondern der          „bevorzugte“ Verrechnungspreisme-
der internationalen Kooperation der Fi-    des Vertragsabschlusses. Dabei ist der       thode Anwendung finden. Vielmehr soll
nanzverwaltungen, indem die VwGr-VP        Grundsatz des „ordentlichen und ge-          auch eine Kombination von Verrech-
einen starken Bezug auf die „OECD          wissenhaften Geschäftsleiters“ zu be-        nungspreismethoden möglich sein. Da-
Transfer Pricing Guidelines 2017“          achten, d. h. die wirtschaftliche Vorteil-   rüber hinaus wird ausdrücklich eine
(OECD-TP) nehmen und direkt auf die        haftigkeit für beide Vertragsparteien.       „Mehrjahresanalyse“ für die Bestim-
OECD-TP als „Anlage“ verweisen. Das        Von den Vertragspartnern wird demzu-         mung der Fremdvergleichsüblichkeit
neue BMF-Schreiben ist auf alle offe-      folge erwartet, im Interesse der eigenen     zugelassen. Durchschnittswerte von
nen Verrechnungspreisfälle anzuwen-        Gesellschaft zu handeln und nicht im         Vergleichswerten mehrerer Vorjahre
den. Es enthält wichtige praxisnahe        Konzerninteresse.                            können verwendet werden, wenn diese
Hinweise, die im Folgenden dargestellt                                                  zu einer besseren Qualität der Ange-
werden, auch um auf eventuelle Dis-        Verrechnungspreisrelevante Leitlinien        messenheitsanalyse führen.
kussionen, u.a. im Rahmen einer Be-        In den VwGr-VP aufgenommene „Leit-
triebsprüfung, vorbereitet zu sein.        linien“ sollen für die Bestimmung von        Erfreulich ist die Aufnahme des „Vor-
                                           Verrechnungspreisen Orientierung bie-        teilausgleichs“. Es soll für aufeinander-
So wird z. B. der Begriff der „naheste-    ten. Dabei ist der „Funktions- und Risi-     folgende Wirtschaftsjahre möglich sein,
henden Person“ weit ausgelegt. Be-         koanalyse“ eine zentralere Rolle zuge-       gegenläufige steuerliche Auswirkungen
stehen Verflechtungen („Netzwerke“)        ordnet, die auf (Personal-)Funktionen        auszugleichen und steuerliche Vorteile
mit einheitlichen Regelwerken bzw.         und der Beachtung von finanziellen           durch steuerliche Nachteile zu kompen-
einem gemeinsamen Ziel, wird bereits       Mitteln zur Übernahme der Risiko-Kon-        sieren. Ein Vorteilsausgleich ohne Ein-
eine „nahestehende Person“ ange-           trolle beruht. Kontrolle bedeutet, Ent-      künfteberichtigung ist aber nur mög-
nommen. Was unter einem „gemeinsa-         scheidungen zu treffen, Risiken einzu-       lich, wenn bis spätestens zum Ende des
men Ziel“ zu verstehen ist, lässt das      gehen und Entscheidungsfunktionen            Wirtschaftsjahres bestimmt ist, wann
BMF-Schreiben „VwGr-VP“ allerdings         auch wirklich auszuüben. Vorausset-          und durch welche Vorteile die Nachteile
unbeantwortet.                             zung hierfür sind geeignete Erfahrun-        ausgeglichen werden.
                                           gen, eine ausreichende Informations-
                                                                                        Behandlung von Verlusten bei
                                                                                        Routinefunktionen
                                                                                        Bei Routinefunktionen soll im Verlustfall
                                                                                        innerhalb eines überschaubaren Zeit-
                                                                                        raums von fünf Jahren ein angemesse-
                                                                                        ner (Total-)Gewinn erzielt werden. Da-
                                                                                        bei sind die Verlustursachen (bspw. lo-
                                                                                        kales Missmanagement oder Markt-
                                                                                        eroberung im Konzerninteresse) fest-
                                                                                        zustellen und frühzeitig zu dokumen-
                                                                                        tieren.

                                                                                        Verfügt ein Unternehmen weder über
                                                                                        maßgebliche Entscheidungskompe-
                                                                                        tenzen, Risiken einzugehen oder zu
                                                                                        vermindern, noch über die finanzielle
                                                                                        Kapazität, solche Risiken übernehmen
                                                                                        zu können, wird eine steuerliche Zuwei-
                                                                                        sung von Risiken zu diesem Unterneh-
                                                                                        men mit den daraus resultierenden
                                                                                        Aufwendungen als fremdunüblich be-
                                                                                        trachtet.

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Die VwGr-VP nennen im Verlustfall
aber auch unternehmerische Freihei-
ten, wenn der unwirtschaftliche Ge-
schäftsbetrieb im Verlustunternehmen
von den davon profitierenden Unter-
nehmen vergütet wird.

Nachweis des wirtschaftlichen Vorteils
bei Lizenzzahlungen
In den VwGr-VP wird festgelegt, dass
die Zurverfügungstellung eines Intel-
lectual Property (IP) nur dann eine Li-      dem muss das Fremdkapital dem               halte nicht aufgeklärt werden können
zenzzahlung rechtfertigt, wenn der Li-       Unternehmenszweck dienen.                   oder die notwendigen Beweismittel (in
zenznehmer einen wirtschaftlichen                                                        der Regel von verbundenen Auslands-
Vorteil aus dem IP erwarten und nach-        Dokumentationspflichten                     gesellschaften) nicht beschafft werden
weisen kann.                                 Die neuen Verwaltungsgrundsätze             können.
                                             2020 enthalten schließlich höhere An-
Die Lizenzverrechnung für Namens-            forderung an die Mitwirkungs- und           Auf Basis der neuen Verwaltungs-
rechte entspricht nicht dem Fremdver-        Aufzeichnungspflichten bei grenzüber-       grundsätze 2020 verlangt die Finanz-
gleichsgrundsatz, wenn die Nutzungs-         schreitenden Liefer- und/oder Leis-         verwaltung nämlich für alle noch offe-
überlassung im Zusammenhang mit              tungsbeziehungen für multinationale         nen Veranlagungszeiträume des
Lieferungen/Leistungen steht, bei            Unternehmen in Deutschland.                 Steuerpflichtigen, dass die im Unter-
denen unter Fremden die Überlassung                                                      nehmen verantwortlichen Personen
des IP im Preis der Lieferung/Leistung       Regelmäßig sind Verrechnungspreise          (z. B. CFO, Geschäftsführung, Steuer-
mit abgegolten sein würde (z. B. bei         Prüfungsschwerpunkte in Betriebsprü-        leiter, etc.) bereits im Vorfeld einer ent-
Vertriebsaktivitäten). Beim Vertrieb         fungen. Die Finanzverwaltung erkennt        sprechenden Geschäftsbeziehung alles
von Markenerzeugnissen ist die Benut-        zunehmend, dass sie weitaus höheres         getan haben, um die Möglichkeiten der
zung von Marken und Unternehmens-            Besteuerungssubstrat aufgrund der           Beweismittelbeschaffung zu erfüllen
namen regelmäßig nicht separat zu            zunehmenden Komplexität der steuer-         (Beweisvorsorge).
vergüten, da der wirtschaftliche Vorteil     lichen Mitwirkungspflichten bei grenz-
hieraus bereits im Abgabepreis für die-      überschreitenden Fällen generieren          Verstößt der Steuerpflichtige gegen
se Erzeugnisse berücksichtigt wurde.         kann.                                       seine Aufzeichnungspflichten nach
                                                                                         § 90 Abs. 3 AO, wird widerlegbar ver-
Vergütung von Dienstleistungen               Die Aufzeichnungspflichten liegen allein    mutet, dass die Einkünfte aus gruppen-
Ein einheitlich im Konzern umgesetzter       beim Steuerpflichtigen und sollen der       internen Liefer- und Leistungsbezie-
5 %-Gewinnaufschlag wird nun bei             Finanzverwaltung bei der Sachver-           hungen durch eine nicht fremdübliche
Routine-Dienstleistungen als fremdüb-        haltsaufklärung ein tieferes Sachver-       Gestaltung gemindert worden sind
lich konkretisiert. Bei der Frage der Ver-   haltsverständnis und die Prüfung von        (§ 162 Abs. 3 Satz 1 AO). Es kann zu
gütung von „Dienstleistungen auf Ab-         erforderlichen Beweismitteln ermög-         Schätzungen der Verrechnungspreise
ruf“ ist zu prüfen, ob ein unabhängiger      lichen. Hier liegt jedoch häufig das Pro-   mit Strafzuschlägen und zur Doppelbe-
Dritter für die Möglichkeit einer Verfüg-    blem: Steuerpflichtige beriefen sich aus    steuerung kommen. So sprechen die
barkeit im Bedarfsfall ein Entgelt be-       Sicht der Steuerbehörden zu oft darauf,     neuen Verwaltungsgrundsätze 2020
zahlen würde (Optionswert) und sich          die notwendigen Unterlagen und Be-          explizit davon, dass der [Zitat:] „Be-
auch ein Nutzen aus der Dienstleistung       weismittel nicht oder nur unzureichend      weisverderber aus seinem Verhalten
und deren Bereitstellung erkennen lässt      aus dem Ausland beschaffen zu kön-          einer unzureichenden Beweismittel-
(Benefit-Test).                              nen.                                        nennung keinen Vorteil ziehen soll“.

Höhere Anforderungen an                      Mit den neuen Verwaltungsgrundsät-          Es ist somit für Steuerpflichtige mit
Finanzierungen                               zen 2020 wird der Steuerpflichtige nun      gruppeninternen Geschäftsbeziehun-
Für die Fremdvergleichsüblichkeit von        stärker in die Pflicht genommen, alle       gen dringend zu empfehlen, ihre Ver-
Finanzierungen soll eine Funktions- und      bestehenden rechtlichen und tatsäch-        rechnungspreise bereits vor einer zu-
Risikoanalyse prüfen, ob es sich steuer-     lichen Möglichkeiten auszuschöpfen,         künftigen Betriebsprüfung auch auf die
rechtlich überhaupt um Fremdkapital          um die notwendigen Beweismittel zu          oben genannten Aufzeichnungs- und
handelt und ob die Finanzierung auch         beschaffen und die Anforderungen an         Mitwirkungspflichten hin zu analysie-
wirtschaftlich vom Empfänger benötigt        die Aufzeichnungs- und Mitwirkungs-         ren, um die potenzielle Anwendung von
wird. Hierfür hat auch eine begründete       pflichten zu erfüllen. Dabei kann sich      Schätzungen und Strafzuschlägen
Aussicht auf eine Rendite, die die Finan-    der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht    durch die Steuerbehörden zu vermei-
zierungskosten deckt, zu bestehen. Zu-       mehr darauf berufen, dass die Sachver-      den.

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ALLE STEUERZAHLER

Fahrtkosten bei Dienstreisen
Bei Dienstreisen nimmt der Ansatz von       Aufwendungen können die Fahrtkosten         gefahrenem km) angesetzt werden.
Fahrtkosten als Werbungskosten bzw.         mit den pauschalen Kilometersätzen          Diese Grundsätze hat der Bundesfi-
deren steuerfreie Erstattung durch den      angesetzt werden, die für das jeweils       nanzhof (BFH) bestätigt (v. 11.02.2021,
Arbeitgeber eine zentrale Rolle ein. Hin-   benutzte Beförderungsmittel als             VI R 50/18). Im Urteilsfall wurden
sichtlich der Höhe der anzusetzenden        höchste Wegstreckenentschädigung            Dienstreisen durchgeführt und hierfür
Fahrtkosten ist geregelt, dass diese        nach dem Bundesreisekostengesetz            Bahn bzw. S-Bahn genutzt. Die tat-
grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Hö-    (BRKG) festgesetzt sind. Dabei ist es       sächlich entstandenen Bahnfahrtkos-
he als Werbungskosten zu berücksich-        von besonderer Bedeutung, dass das          ten wurden vom Arbeitgeber erstattet.
tigen sind. Anstelle der tatsächlichen      BRKG bei der Reisekostenvergütung bei       Als Werbungskosten wurden im Rah-
                                            der Gewährung von Fahrt- und Flug-          men der Einkommensteuererklärung
                                            kostenerstattung unterscheidet zwi-         Fahrtkosten in Höhe des pauschalen
                                            schen                                       Kilometersatzes von 0,30 € abzgl. der
                                            1. der Benutzung regelmäßig verkeh-         erstatteten Aufwendungen geltend ge-
                                                render Beförderungsmittel sowie         macht. Zu Unrecht, entschied der BFH.
                                            2. der Benutzung von Kraftfahrzeu-
                                                gen oder anderen motorbetriebe-
                                                nen Fahrzeugen.
                                                                                          Bei Dienstreisen ist also stets die
                                            Bei der Nutzung regelmäßig verkeh-            Art des genutzten Beförderungs-
                                            render Beförderungsmittel, wie der            mittels aufzuzeichnen. Nur so
                                            Bahn, können nur die tatsächlich ent-         kann entschieden werden, welche
                                            standenen Kosten angesetzt werden.            Werbungskosten angesetzt bzw.
                                            Nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeu-         welche Kosten vom Arbeitgeber
                                            gen – insbesondere also bei Benutzung         lohnsteuerfrei erstattet werden
                                            des eigenen Kfz – können Pauschalen           können.
                                            (beim eigenen Kfz in Höhe von 0,30 € je

Werbungskostenabzug und Home-Office
In den Einkommensteuererklärungen           Hinsichtlich des Werbungskostenab-          über das Tätigwerden im Home-Office
für die Kalenderjahre 2020 und 2021         zugs für ein häusliches Arbeitszimmer       der Arbeitnehmer selbst ohne eine
kann die sog. Home-Office-Pauschale         (1.250 € bei Nichtvorhandensein eines       ausdrückliche Anweisung des Arbeit-
(5 € pro Tag, maximal 600 € p.a.) für       anderen Arbeitsplatzes, Vollabzug der       gebers getroffen hat, und der Arbeit-
diejenigen Tage angesetzt werden, an        Aufwendungen bei Tätigkeitsmittel-          nehmer damit einer Empfehlung der
denen der Arbeitnehmer ausschließlich       punkt im häuslichen Arbeitszimmer)          Bundes- oder Landesregierung gefolgt
im Home-Office tätig war (siehe moneo       hat die Finanzverwaltung geklärt, dass      ist. Erbringt der Arbeitnehmer seine
Ausgabe 2 und 3/2021). Die Finanzver-       ein anderer Arbeitsplatz für die Zeit der   berufliche Tätigkeit während der Coro-
waltung hat klargestellt, dass Aufwen-      Corona-Pandemie (01.03.2020 bis             na-Pandemie unter Berücksichtigung
dungen für Arbeitsmittel, Telefon-/         31.12.2021) auch dann nicht zur Verfü-      der wöchentlichen Regelarbeitszeit
Internetkosten zusätzlich zur Home-         gung steht, wenn die Entscheidung           zeitlich überwiegend im häuslichen
Office-Pauschale als Werbungskosten                                                     Arbeitszimmer, befindet sich dort der
abziehbar sind. Kosten für eine Jahres-                                                 Tätigkeitsmittelpunkt: die Aufwendun-
oder Monatsfahrkarte zur Benutzung                                                      gen sind in vollem Umfang als Wer-
öffentlicher Verkehrsmittel für die We-                                                 bungskosten abziehbar. Die Home-Of-
ge zwischen Wohnung und erster Tä-                                                      fice-Pauschale von 5 € täglich kann zu-
tigkeitsstätte können als Werbungs-                                                     dem auch dann als Werbungskosten
kosten anerkannt werden, soweit sie                                                     geltend gemacht werden, wenn in der
die insgesamt für das Kalenderjahr zu                                                   Firma des Arbeitgebers ein anderer
berücksichtigende Entfernungspau-                                                       Arbeitsplatz zur Verfügung steht
schale übersteigen.                                                                     (BMF-Schreiben vom 09.07.2021).

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                                                                                                           | 4. Ausgabe 2021

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verfassungswidrig?
Gewinne aus der Veräußerung von im          ausreichenden Aktiengewinne zur Ver-          legt (BFH v. 17.11.2020, VIII R 11/18). Der
Privatvermögen gehaltenen Aktien            rechnung mit Aktienverlusten zur Ver-         BFH geht von einer verfassungswidri-
stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen       fügung stehen, ist eine Verrechnung           gen Ungleichbehandlung im Hinblick
dar und unterliegen der Abgeltungs-         der verbleibenden Aktienverluste nur in       darauf aus, ob Verluste aus der Veräu-
steuer von 25 % zzgl. Solidaritätszu-       Folgejahren möglich. Die Bank ordnet          ßerung von Aktien oder aus anderen
schlag. Verluste, die aus der Veräuße-      zu diesem Zweck die Verluste be-              Kapitalanlagen erzielt werden. Sofern
rung von Aktien entstehen, dürfen je-       stimmten Verlustverrechnungstöpfen            das BVerfG diese Meinung teilt, könnte
doch nur mit Gewinnen aus der Veräu-        zu.                                           dies neue Möglichkeiten für die Verlust-
ßerung von Aktien verrechnet werden.                                                      verrechnung eröffnen. Zumindest in-
Eine Verrechnung von Aktienverlusten        Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese          nerhalb der Kapitaleinkünfte wäre dann
mit anderen Kapitalerträgen (z. B.          Verlustverrechnungsbeschränkung für           eine unbeschränkte Verrechnung von
Zinsen) oder anderen Einkünften (z. B.      gleichheitswidrig und hat daher die Fra-      Verlusten möglich. Der Ausgang dieses
aus nichtselbständiger Arbeit oder          ge der Verfassungsmäßigkeit dieser            Verfahrens bleibt abzuwarten, einschlä-
Vermietung) ist ausgeschlossen. So-         Regelung dem Bundesverfassungsge-             gige Fälle sind offenzuhalten.
fern in einem Veranlagungsjahr keine        richt (BVerfG) zur Entscheidung vorge-

Doppelbesteuerung von Renten?
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die        Rentenzuflüsse mindestens ebenso              Doppelbesteuerungsrisiko unterliegen.
nachgelagerte Rentenbesteuerung bei         hoch sei wie die Summe der aus dem            Es ist davon auszugehen, dass der Ge-
der sog. Basisversorgung eingeführt,        bereits versteuerten Einkommen aufge-         setzgeber Maßnahmen zur Lösung des
beispielsweise aus der gesetzlichen Ren-    brachten Rentenversicherungsbeiträge.         Problems der Doppelbesteuerung er-
tenversicherung oder einem berufs-          Eine etwaige Doppelbesteuerung muss           greifen wird.
ständischen Versorgungswerk. Im Rah-        der Steuerpflichtige dem Finanzamt
men eines Übergangszeitraums wird           gegenüber (zu Beginn der Rentenbe-            In einer Parallelentscheidung hat der BFH
stufenweise der steuerliche Abzug von       zugsphase) in einem Rechtsbehelfsver-         klargestellt, dass es bei Renten aus pri-
Rentenversicherungsbeiträgen erhöht,        fahren nachweisen. Der Bundesfinanzhof        vaten Kapitalanlageprodukten außerhalb
während der Besteuerungsanteil des          (BFH) hat nunmehr konkret aufgezeigt,         der Basisversorgung (privaten Renten
Rentenbezugs ansteigt. Steuerpflichtige     anhand welcher Berechnungsparameter           insbesondere der Lebensversicherung)
haben zugleich einen verfassungsrecht-      eine solche Doppelbesteuerung festzu-         systembedingt zu keiner Doppelbe-
lichen Anspruch auf die Vermeidung          stellen ist (BFH v. 19.05.2021, X R 33/19).   steuerung kommen kann. Denn private
einer Doppelbesteuerung der Renten-         Demnach könnten künftige Rentnerge-           Renten werden lediglich mit dem jeweili-
leistungen. Demnach muss die Summe          nerationen und hierbei insbesondere           gen Ertragsanteil besteuert (BFH v.
der voraussichtlich steuerfrei bleibenden   Selbständige und Ledige einem erhöhten        19.05.2021, X R 20/19).

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Abzug von Erhaltungsaufwendungen im Todesfall
Bei der Vermietung von Immobilien fal-     mögen, die überwiegend Wohnzwe-           10.11.2020, IX R 31/19). Laut BFH ist der
len regelmäßig Renovierungsarbeiten        cken dienen, der Erhaltungsaufwand        noch nicht abgesetzte Teil der Erhal-
an. Diese Erhaltungsaufwendungen           auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt    tungsaufwendungen im Veranlagungs-
sind – sofern nicht ausnahmsweise          werden darf. Verstirbt der Steuer-        jahr des Todes beim Verstorbenen als
nachträgliche Herstellungskosten vor-      pflichtige innerhalb dieses Zeitraumes,   Werbungskosten im Rahmen seiner
liegen – im Jahr des Zahlungsabflusses     ist die Finanzverwaltung bisher groß-     Einkünfte aus Vermietung und Ver-
als Werbungskosten zu berücksichti-        zügig so vorgegangen, dass bei unent-     pachtung zu berücksichtigen. Diese
gen. Bei umfangreichen Maßnahmen           geltlichem Eigentumsübergang              Sichtweise ist steuersystematisch be-
kann dies aber steuerlich nachteilig       (Schenkung oder Erbfall) der Rechts-      gründet, denn auch bei Veräußerung
sein, weil etwa die Vermietungsein-        nachfolger den verbleibenden Erhal-       oder Einbringung in ein Betriebsvermö-
künfte zum Saldieren nicht ausreichen      tungsauswand im restlichen Vertei-        gen bzw. bei Beendigung der Vermie-
oder Nachteile aufgrund des progressi-     lungszeitraum geltend machen konnte.      tung ist der vollständige Werbungskos-
ven Einkommensteuertarifs entstehen.                                                 tenabzug im Jahr dieser Änderung der
Die gesetzliche Regelung sieht daher       Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH)         Verhältnisse vorzunehmen. Den ge-
vor, dass bei Gebäuden im Privatver-       nun entgegengetreten (BFH vom             nannten Fällen ist gemein, dass an-
                                                                                     schließend die Erzielung von Einkünf-
                                                                                     ten aus Vermietung und Verpachtung
                                                                                     durch den Steuerpflichtigen selbst
                                                                                     nicht mehr möglich ist.

                                                                                     In der Praxis dürfte diese Vorgehens-
                                                                                     weise allerdings häufig nachteilig sein.
                                                                                     Nur wenn der Verstorbene über genü-
                                                                                     gend hohe andere Einkünfte verfügt, ist
                                                                                     insoweit eine Verrechnung überhaupt
                                                                                     durchführbar. Zudem haben Erben
                                                                                     meist schon aus Altersgründen (Er-
                                                                                     werbseinkommen statt Rente) einen
                                                                                     höheren Steuersatz, der einen größe-
                                                                                     ren steuermindernden Effekt aus dem
                                                                                     Werbungskostenabzug bieten würde.

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Optionsmodell für Personengesellschaften
Das deutsche Steuerrecht ist nicht         schaft erzielte Gewinne (Verluste) den    ist, jedoch bei den Gesellschaftern in
rechtsformneutral. Bei Kapitalgesell-      einzelnen Gesellschaftern zugerechnet     pauschalierter Form auf deren Einkom-
schaften greift das Trennungsprinzip,      und bei ihnen direkt der Einkommens-      mensteuer angerechnet wird.
wonach die Besteuerung der Gesell-         besteuerung unterworfen. Der Gewinn
schaft von der Besteuerung der An-         einer Personengesellschaft unterliegt     Eine Steuerneutralität soll nun durch ein
teilseigner zu trennen ist. Für Kapital-   somit bei den Gesellschaftern grund-      Optionsmodell hergestellt werden: Per-
gesellschaften gilt der Körper­schafts­    sätzlich dem progressiven Einkommen-      sonengesellschaften haben die Mög-
teuersatz von 15 %. Einschließlich Ge-     steuertarif mit einem Spitzensteuer-      lichkeit, auf Antrag wie Kapitalgesell-
werbesteuer beträgt die Gesamt-            satz von bis zu 45 %. Dabei kommt es      schaften besteuert zu werden. Erfor-
steuerbelastung folglich abhängig vom      nicht darauf an, ob der Gewinn im         derlich ist hierfür ein unwiderruflicher
Hebesatz der Gemeinde rd. 32 %.            Unternehmen verbleibt oder vom Ge-        Antrag, der von der Personengesell-
                                           sellschafter für private Zwecke ent-      schaft in elektronischer Form spätes-
Im Unterschied dazu greift für die Be-     nommen wird. Das Transparenzprinzip       tens einen Monat vor Beginn des Wirt-
steuerung von Personengesellschaften       wird allerdings im Bereich der Gewer-     schaftsjahres zu stellen ist, ab dem die
das Transparenzprinzip. Dementspre-        besteuer durchbrochen, die von der        Besteuerung wie für eine Kapitalgesell-
chend werden von der Personengesell-       Personengesellschaft selbst zu tragen     schaft gelten soll. Die Option kann erst-

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                                                                                                         | 4. Ausgabe 2021

mals für das Jahr 2022 angewandt wer-
den, so dass ein entsprechender elek­
tronischer Antrag spätestens bis Ende
November 2021 einzureichen ist.

Der Übergang zur Körperschaftsbe-
steuerung gilt als Formwechsel. Dieser
erfolgt ertragsteuerlich grundsätzlich
steuerneutral, d.h. zum Buchwert. The-
saurierungsrücklagen (§ 34a EStG)
werden infolge der Option aufgelöst
und nachversteuert. Ab dem Zeitpunkt
des Formwechsels besteht eine Halte-
frist für die bisherigen Anteile an der
Personengesellschaft von sieben Jah-
ren, innerhalb der ein Verkauf zu einer
rückwirkenden Besteuerung eines Ein-
bringungsgewinns auf den Options-
stichtag führt. Dieser Einbringungsge-
winn schmilzt jährlich um jeweils 1/7 ab.
Als Folge des Formwechsels entfallen          gesellschaften. Die Gewerbesteueran-      gesellschaften anerkannt. Fremdübli-
gewerbesteuerliche Verlustvorträge            rechnung entfällt. Gewinne oder Ver-      che Vergütungen begründen bei den
der Personengesellschaft sowie künf-          luste der Personengesellschaft werden     Gesellschaftern anders als bisher keine
tig noch verrechenbare Verluste nach          bei den Gesellschaftern nicht mehr als    gewerblichen Einkünfte, sondern sind
§ 15a EStG .                                  Einkünfte berücksichtigt. Das bedeutet    der jeweiligen originären Einkunftsart
                                              auch, dass dem Gesellschafter keine       zuzuordnen, z. B. Vermietungs- oder
Besondere Beachtung gilt stets etwai-         Verluste aus der Personengesellschaft     Kapitaleinkünfte oder ggf. Einkünfte
gem Sonderbetriebsvermögen, also              mehr zuzurechnen sind, die mit sonsti-    aus nichtselbstständiger Arbeit für die
Wirtschaftsgütern, die im Eigentum            gen Einkünften des Gesellschafters        Anstellung des Gesellschafters. Der
eines Gesellschafters stehen und bis-         verrechnet werden können oder seinen      Gesellschafter gilt in diesen Fällen als
lang der Personengesellschaft überlas-        persönlichen steuerlichen Verlustvor-     Arbeitnehmer, die Personengesell-
sen wurden. Da wesentliche Betriebs-          trag erhöhen.                             schaft als Arbeitgeber. Vom Arbeits-
grundlagen des Sonderbetriebsvermö-                                                     lohn ist Lohnsteuer einzubehalten.
gens in das Körperschaftsteuerregime          Ebenso wie bei einer GmbH werden nur
übergehen müssen, um beim Form-               noch Ausschüttungen als Einkünfte aus     Auch an die Möglichkeit einer Rückop-
wechsel die Steuerneutralität zu errei-       Kapitalvermögen beim Gesellschafter       tion hat der Gesetzgeber gedacht. Es
chen, ist eine Übertragung aus dem            steuerlich erfasst. Werden die Anteile    ist also möglich, die Gesellschaft zu-
Vermögen des Gesellschafters in das           im Privatvermögen gehalten, unterlie-     künftig wieder wie eine Personenge-
Vermögen der Personengesellschaft             gen die Gewinnanteile grundsätzlich       sellschaft besteuern zu lassen. Hinzu-
zivilrechtlich erforderlich. Eine schlichte   der Abgeltungssteuer. Bei Zuordnung       weisen ist hier allerdings auf die 7-jäh-
Weiterüberlassung wäre unzureichend.          des Gesellschaftsanteils zum Betriebs-    rige Beobachtungsfrist anlässlich des
Die Übertragung von Grundstücken              vermögen gilt das sogenannte Teilein-     fiktiven Formwechsels.
vom Gesellschafter in das Gesamt-             künfteverfahren. Etwaige Ausschüt-
handsvermögen der Personengesell-             tungen aus der Gesellschaft nach der      Vielen Unternehmen wird das Options-
schaft innerhalb eines Zeitraumes von         Option unterliegen der Kapitalertrag-     modell den Weg in eine optimierte Zu-
10 Jahren vor der Option löst jedoch in-      steuer. Nach der Option wird der Anteil   kunft unter dem Körperschaftsteuer-
folge der Option Grunderwerbsteuer            einer Personengesellschaft im Veräu-      regime erleichtern, bei dem die gesell-
aus.                                          ßerungsfall wie der Anteil an einer Ka-   schaftsrechtliche Struktur des Unter-
                                              pitalgesellschaft behandelt. Ein etwai-   nehmens unverändert bleibt. Sowohl
Folge der Option ist, dass die zivilrecht-    ger Gewinn genießt nach dem Teilein-      die Zuordnung der Gesellschaftsanteile
lich fortbestehende Personengesell-           künfteverfahren eine 40%ige Steuer-       zum Betriebs- oder Privatvermögen
schaft wie eine Kapitalgesellschaft und       freiheit, unterliegt aber dem normalen    und die Verhältnisse beim Sonderbe-
ihre Gesellschafter wie die Gesellschaf-      Einkommensteuertarif.                     triebsvermögen als auch das jeweilige
ter einer Kapitalgesellschaft behandelt                                                 Ausschüttungsverhalten sollten in eine
werden. Die Personengesellschaft              Leistungsbeziehungen zwischen Ge-         Gesamtbetrachtung mit einbezogen
unterliegt der Körperschaftsteuer.            sellschaft und Gesellschafter nach der    werden. Es empfiehlt sich, vorab eine
Auch die Gewerbesteuerpflicht richtet         Option werden nach allgemeinen            individuelle Prüfung und Belastungs-
sich nach den Regelungen für Kapital-         steuerlichen Grundsätzen bei Kapital-     rechnung durchzuführen.

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Abschreibung von Elektro-Ladestationen

Der Anteil elektrisch betriebener Fahr-      mit einhergehend ist auch der Bedarf an     für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur
zeuge hat in den letzten Jahren, nicht zu-   Ladestationen gestiegen. Dies hat die Fi-   für E-Mobilität zu äußern. Demnach wird
letzt aufgrund verschiedener Förder-         nanzverwaltung zum Anlass genommen,         die Annahme einer betriebsgewöhnli-
möglichkeiten, stark zugenommen. Da-         sich zur Bemessung der Abschreibung         chen Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren
                                                                                         nicht beanstandet. Dies gilt sowohl für
                                                                                         eine intelligente Wandladestation für
                                                                                         Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall
                                                                                         Connector) als auch für die öffentlich zu-
                                                                                         gängliche Ladeinfrastruktur, wie Lade-
                                                                                         säulen auf öffentlichen Parkplätzen.

                                                                                           Solche Vorgaben sind für die
                                                                                           Steuerpflichtigen nicht verbind-
                                                                                           lich, geben aber einen verläss-
                                                                                           lichen Anhaltspunkt. Die große
                                                                                           Bandbreite bietet zudem Gestal-
                                                                                           tungsspielräume.

UMSATZSTEUER

Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die      Aufwandsentschädi-
Auffassung, dass ein Mitglied eines          gungen sind keine Fest-
Aufsichtsrats seine Tätigkeit selbstän-      vergütungen. Bei sog.
dig ausübe, mithin die Tätigkeit der Um-     „Mischvergütungen“
satzsteuer unterliege und entspre-           (fester und variabler
chend umsatzsteuerlich zu deklarieren        Anteil) ist der Auf-
sei. Nach der Rechtsprechung ist ein         sichtsrat selbständig
Aufsichtsratsmitglied zumindest dann         tätig, wenn der variable
nicht selbständig, wenn es für seine Tä-     Anteil mindestens 10 %
tigkeit eine Festvergütung erhält und        der gesamten Vergü-
somit kein Vergütungsrisiko trägt.           tung (einschließlich
Dem hat sich die Finanzverwaltung            Aufwandsentschädi-
nunmehr grundsätzlich angeschlossen          gungen) ausmacht.
(BMF-Schreiben v. 08.07.2021): Die Tä-       Die Regelungen des
tigkeit eines Aufsichtsrats ist nicht als    BMF-Schreibens sind in
eine selbständige Tätigkeit anzusehen,       allen offenen Fällen an-
wenn aufgrund einer nicht variablen          zuwenden. Es wird nicht
Festvergütung kein Vergütungsrisiko          beanstandet, wenn die
besteht (Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 1          bisher geltenden Rege-
UStAE). Die Vergütung kann dabei in          lungen auf Leistungen
Geldzahlungen oder in Form von Sach-         angewendet werden,
zuwendungen erfolgen. Sitzungs­gelder,       die bis einschließlich
die nur für die tatsächliche Teilnahme       31.12.2021 ausgeführt
an Sitzungen geleistet werden, oder am       worden sind.
tatsächlichen Aufwand bemessene

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WIRTSCHAFT UND RECHT

Transparenzregister: neue Meldepflichten
Aufgrund von Neuregelungen des Geld-        Partnerschaft) sowie 31.12.2022 (in        Die folgenden Angaben zu den wirt-
wäschegesetzes wurde das Transpa-           sonstigen Fällen). Vereine werden auto-    schaftlich Berechtigten haben die
renzregister mit Wirkung zum                matisch anhand der im Vereinsregister      transparenzpflichtigen Rechtseinheiten
01.08.2021 von einem Auffang- zu            eingetragenen Daten in das Transpa-        einzuholen, aufzubewahren, auf aktuel-
einem Vollregister fortentwickelt. Hin-     renzregister eingetragen. Im Transpa-      lem Stand zu halten und der register-
tergrund ist die in der 5. EU-Geldwä-       renzregister werden alle Mitglieder des    führenden Stelle unverzüglich zur Ein-
scherichtlinie (Art. 67) vorgesehene        Vorstands des Vereins als wirtschaft-      tragung in das Transparenzregister mit-
Vernetzung der Transparenzregister          lich Berechtigte erfasst.                  zuteilen:
der EU-Mitgliedstaaten. Bisher waren                                                    1. Vor- und Nachname,
viele Rechtsträger wegen einer Mittei-      Mitteilungspflichtig sind juristische       2. Geburtsdatum,
lungsfiktion davon entbunden, Angaben       Personen des Privatrechts, eingetrage-      3. Wohnort,
zu wirtschaftlich Berechtigten an das       ne Personengesellschaften, nicht-           4. Art und Umfang des wirtschaft-
Transparenzregister zu melden. Die          rechtsfähige Stiftungen, Trusts und             lichen Interesses und
Mitteilungsfiktion war erfüllt, wenn sich   vergleichbare Rechtsgestaltungen            5. alle Staatsangehörigkeiten.
die Angaben zu wirtschaftlich Berech-       (transparenzpflichtige Rechtseinhei-
tigten aus Dokumenten und Eintragun-        ten).                                      Damit die transparenzpflichtigen
gen ergaben, die elektronisch aus dem                                                  Rechtseinheiten ihre Mitteilungspflich-
Handels-, Partnerschafts-, Genossen-        Wirtschaftlich Berechtigter einer trans-   ten erfüllen können, besteht eine Mit-
schafts-, Vereins- oder Unterneh-           parenzpflichtigen Rechtseinheit ist jede   teilungspflicht/Auskunftspflicht der
mensregister abrufbar waren.                natürliche Person, die unmittelbar oder    wirtschaftlich Berechtigten und der
                                            mittelbar                                  Anteilseigner, die wirtschaftlich Be-
Nunmehr besteht eine Pflicht zur akti-      1. mehr als 25 % der Kapitalanteile        rechtigte sind oder von einem wirt-
ven Meldung. In Abhängigkeit von den            hält oder                              schaftlich Berechtigten unmittelbar
Rechtsformen der Meldepflichtigen           2. mehr als 25 % der Stimmrechte           kontrolliert werden, den transparenz-
gibt es allerdings folgende Übergangs-          kontrolliert oder                      pflichtigen Rechtseinheiten die zur Er-
fristen: 31.03.2022 (AG, SE, KGaA),         3. auf vergleichbare Weise Kontrolle       füllung ihrer Pflichten notwendigen An-
30.06.2022 (GmbH, Genossenschaft,               ausübt.                                gaben mitzuteilen und jede Änderung
Europäische Genossenschaft oder                                                        dieser Angaben unverzüglich bekannt
                                                                                       zu geben.

                                                                                       Die vorsätzliche oder fahrlässige Ver-
                                                                                       letzung der Mitteilungspflicht durch die
                                                                                       transparenzpflichtigen Rechtseinheiten
                                                                                       ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei vor-
                                                                                       sätzlicher Begehung mit einer Geldbu-
                                                                                       ße bis zu 150.000 €, im Übrigen mit
                                                                                       einer Geldbuße bis zu 100.000 € ge-
                                                                                       ahndet werden kann. Nach Ablauf der
                                                                                       Übergangsfristen wird das zuständige
                                                                                       Bundesverwaltungsamt die Nichterfül-
                                                                                       lung der Meldepflichten prüfen und
                                                                                       sanktionieren. Es besteht daher Hand-
                                                                                       lungsbedarf.

Kurzarbeit „Null“ kürzt Urlaubsanspruch
Im Zeitraum einer Kurzarbeit „Null“ er-     pendierung der Arbeitspflicht während      war (LAG Düsseldorf vom 12.03.2021, 6
werben Arbeitnehmer keinen Urlaubs-         einer Kurzarbeit „Null“ in Höhe von 1/12   Sa 824/20).
anspruch. Der Jahresurlaubsanspruch         für jeden vollen Monat gekürzt, in dem
eines Arbeitnehmers wird mit der Sus-       der Arbeitnehmer in Kurzarbeit „Null“

                                                                                                                              11
WIR ÜBER UNS

Unterstützung der Flutopfer                                                                                          Verstärkung in Krefeld
Vom 14. auf den 15.07.2021 hat es eine dramatische Flutkatastrophe in Rhein-                                                            Frau Anna
land-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gegeben. Hiervon waren auch Mitarbeiter,                                                             Chmeljow ver-
Familienangehörige, Freunde und Mandanten betroffen. Unsere Niederlassung                                                               stärkt seit Juli
Zell/Mosel hat daraufhin Bekleidung beschafft und auf dem Fußweg in betrof-                                                             2021 als Wirt-
                                                   fene Orte bringen lassen.                                                            schaftsprüferin
                                                   Mitarbeiter und Geschäfts-                                                           und Steuerbe-
                                                   führung der Niederlassung                                                            raterin unsere
                                                   Koblenz haben über 4.600 €                                        Niederlassung in Krefeld. Sie hat
                                                   zu Gunsten der Flutopfer                                          zuvor mehr als fünf Jahre Berufs-
                                                   gespendet. Zusätzlich sind                                        erfahrung in einer großen mittel-
                                                   11 Mitarbeiter nach Ahrwei-                                       ständischen Wirtschaftsprüfungs-
                                                   ler gefahren und haben bei                                        gesellschaft gesammelt. Ihre
                                                   Aufräumarbeiten geholfen.                                         zukünftigen Schwerpunkte bei RSM
                                                   RSM ist in Gedanken bei den                                       liegen in der Prüfung und Beratung
                                                   Opfern und Betroffenen.                                           mittelständischer Unternehmen
                                                   Weitere Hilfsmaßnahmen                                            sowie gemeinnütziger und öffentli-
                                                   sind geplant.                                                     cher Einrichtungen.

RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung           Telefon                        E-Mail                           Niederlassung       Telefon                     E-Mail
Bamberg                 +49 951 980980                 bamberg@rsm.de                   Köln                +49 221 207000              koeln@rsm.de
Berlin                  +49 30 2549010                 berlin@rsm.de                    Krefeld             +49 2151 5090               krefeld@rsm.de
Bremen                  +49 421 23880                  bremen@rsm.de                    Landshut            +49 871 922980              landshut@rsm.de
Chemnitz                +49 371 383810                 chemnitz@rsm.de                  Mannheim            +49 621 40549900            mannheim@rsm.de
Dresden                 +49 351 8118030                dresden@rsm.de                   München             +49 89 290640               muenchen@rsm.de
Düsseldorf              +49 211 60055400               duesseldorf@rsm.de               Nürnberg            +49 911 926680              nuernberg@rsm.de
Frankfurt               +49 69 1700000                 frankfurt@rsm.de                 Stuttgart           +49 711 5053690             stuttgart@rsm.de
Hannover                +49 511 64217412               hannover@rsm.de                  Zell (Mosel)        +49 6542 963000             zell@rsm.de
Koblenz                 +49 261 304280                 koblenz@rsm.de

RSM legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft                                                RSM DE Technology & Management Consulting GmbH
Niederlassung           Telefon                        E-Mail                           Niederlassung Telefon          E-Mail
Berlin                  +49 30 2549010                 info@rsm-legal.de                Bremen        +49 421 98966900 info-tmc@rsm.de
Bremen                  +49 421 23880                  info@rsm-legal.de
Koblenz                 +49 261 304280                 info@rsm-legal.de
Krefeld                 +49 2151 5090                  info@rsm-legal.de

Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist ein             Impressum
unabhängiges Mitglied des RSM-Netzwerks, einem Zusammenschluss unabhängiger                  Herausgeber
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.                                      RSM GmbH
                                                                                             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
RSM International ist der Name eines Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs-             Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf
und Steuerberatungsgesellschaften, in dem jede einzelne Gesellschaft als eigenstän­          Telefon: +49 211 60055400
dige unternehmerische Einheit operiert.
                                                                                             V.i.S.d.P.
RSM International Limited ist ein in England und Wales registriertes Unternehmen             Dr. André Briese
(Nr. 4040598) mit Sitz in 50 Cannon Street, London EC 4N 6JJ.                                c/o RSM GmbH
                                                                                             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Die Nutzung der Marke RSM sowie sonstige gewerbliche Schutz- und Urheberrechte               Markgrafenstraße 32
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© RSM International Association, 2021                                                        Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt
                                                                                             worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen
Möchten Sie die Zeitschrift nicht weiter beziehen, senden Sie bitte eine E-Mail an           es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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                                                                                             Bildnachweise: unsplash.com, pexels.com und pixabay.com

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