Tätigkeitsbericht - Bezirksregierung Münster
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Münster, im September 2021 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Tätigkeitsbericht für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 vorgelegt zur Personalversammlung am 04. November 2021 (14.00 – 16.00 Uhr) im Pascal-Gymnasium Münster
Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Vorwort 3 2. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner 3 3. Personalratsarbeit unter Pandemiebedingungen 4 4. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) 6 5. Befristete Beschäftigungsverhältnisse 7 6. Einstellungen 8 7. Tarifrecht / TV-L 10 8. Versetzungen und Abordnungen 11 9. Beförderungen und Höhergruppierungen 12 10. Gleichstellung 13 11. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung 14 12. Amtsärztliche Untersuchungen 15 13. Fort- und Weiterbildung 16 14. Arbeits- und Gesundheitsschutz 16 15. Schwerbehindertenvertretung 17 2
1. Vorwort Der vorliegende Tätigkeitsbericht des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster bezieht sich auf den Berichtszeitraum 11. September 2020 – 23. September 2021. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Rahmen des hier normierten Überwachungs- und Kontrollrechts war der Personalrat an 1503 Personal- und Fortbildungsmaßnahmen beteiligt. Neben der summarischen Darstellung der durchgeführten Beteiligungsverfahren gibt der Tätigkeitsbericht einen Einblick in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Personalrats. Es gehört zu seinen originären Aufgaben, sich für die berechtigten Belange der Beschäftigten einzusetzen, deren Fragen und Einwände aufzugreifen und im Dialog mit der Dienststelle vernünftige und praktikable Lösungen zu finden. Schließlich sollen in diesem Bericht einige nützliche Hinweise zu allgemeinen dienstrechtlichen Themen gegeben werden. Im Berichtszeitraum gab es einige personelle Veränderungen, die an dieser Stelle Erwähnung verdienen. So verabschiedete der Personalrat Frau LRSD‘ Ursula Klee und Herrn LRSD Klaus Koch mit guten Wünschen in den Ruhestand. Zu neuen schulfachlichen Dezernenten im Dezernat 43 wurden Herr OStD Christian Schrand und Herr OStD Thomas Henrichs ernannt. Im März 2021 wechselte die seit August 2019 für Gymnasien und Weiterbildungskollegs zuständige Personaldezernentin Frau RR‘ Kira Kalmer in das Dezernat 11. Ihre Aufgabe wurde vorübergehend von Frau RR‘ Nicole Schneeberger wahrgenommen, bevor Frau RR‘ Vanessa Niedieker im Juli 2021 das Amt der Personaldezernentin im Dezernat 47.5 übernahm. Zum 31. Juli 2021 trat die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung, Herr StD Ulrich Konert, in den Ruhestand. Nachfolgerin im Amt der Vertrauensperson ist Frau OStR‘ Ingrid Schürmann. 2. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Die Dienstanschrift des Personalrats lautet: Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße 9 (Raum N 4033) 48147 Münster Telefon: 0251 / 411-4139 E-Mail: Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de Die Mitglieder des Vorstands bieten regelmäßige Sprechzeiten im Personalratsbüro an: montags: 13.30 – 15.30 Uhr dienstags: 13.30 – 15.30 Uhr mittwochs: 13.30 – 15.30 Uhr donnerstags: Sitzungstag freitags: 13.30 – 15.30 Uhr Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine Voranmeldung empfehlenswert. Darüber hinaus stehen die Mitglieder des Vorstands und alle Personalratsmitglieder gerne für individuelle Terminvereinbarungen zur Verfügung. Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen und Konflikten mit der Dienststelle oder mit Schulleitungen. Jede Lehrkraft kann das Personalratsmitglied ihres Vertrauens frei wählen. 3
Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen und Kollegen an: Name Kontakt Dienststelle Ahrens, Andreas (GEW) andreas_ahrens@gmx.de Gymnasium Wolbeck Tel.: 0251 / 9720210 Münster Beran, Kerstin (PhV) kerstinberan@web.de Mariengymnasium Schriftführerin Tel.: 0179 / 7272883 Bocholt Bruns, Meik (PhV) brunsmeik@web.de Johann-Conrad-Schlaun- Stellv. Vorsitzender Tel.: 0251 / 5149569 Gymnasium Münster Candan, Gönül (GEW) Goenuel.Candan@gmx.de WBK Emscher-Lippe Tel.: 0231 / 53084736 Gelsenkirchen Göbel, Anita (PhV) goebel.anita@gmx.de Gymnasium Martinum Stellv. Vorsitzende Tel.: 02571 / 589840 Emsdetten Hamachers, Peter (PhV) p.hamachers@heisenberggymnasium.de Heisenberg-Gymnasium Tel.: 02045 / 4682757 Gladbeck Heidebroek, Thomas (GEW) th.heidebroek@gmx.de Josef-Albers-Gymnasium Tel.: 0208 / 660119 Bottrop Kim, Hyun-Jin (VdK) kimkopi@web.de Kopernikus-Gymnasium Tel.: 0251 / 39 63 20 86 Rheine Kund, Isabelle (PhV) i-kund@t-online.de Städtisches Gymnasium Tel.: 02382 / 81932 Ahlen Logermann, Britta (GEW) britta.logermann@web.de Annette-v.-Droste-Hülshoff- Tel.: 0171 / 8734399 Gymnasium Gelsenkirchen Ludwig, Britta (PhV) Britta-Ludwig@gmx.de Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Tel.: 0251 / 1447399 Telgte Martin, Ulrich (PhV) un.martin@t-online.de Geschwister-Scholl-Gymnasium Vorsitzender Tel.: 02861 / 603831 Stadtlohn Meier, Christian (PhV) chrissims@web.de Joseph-König-Gymnasium Stellv. Vorsitzender Tel.: 0251 / 796102 Haltern Plümer-Krabbe, Katharine pluemer-krabbe@gmx.de Gymnasium Nepomucenum (GEW) Tel.: 0251 / 48074839 Coesfeld Pohl, Dr. Maria (VdK) dr.pohl.maria@gmx.de Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Tel: 0251 / 31017 Münster Renner, Charlotte (PhV) rennerc@t-online.de Annette-v.-Droste-Hülshoff- Tel.: 02361 / 5822007 Gymnasium Gelsenkirchen Schneiders, Frank (PhV) f-schneiders@t-online.de Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium Stellv. Schriftführer Tel.: 02361 / 62282 Gelsenkirchen Steens, Astrid (PhV) astrid.steens@gmx.de Gymnasium Nepomucenum Tel.: 0251 / 665291 Coesfeld Stroff, Christian (PhV) cstroff@gmx.de Graf-Adolf-Gymnasium Tel.: 0251 / 1332146 Tecklenburg Tan, Guido (VdK) tanahg8@gmail.com Werner-von-Siemens-Gymnasium 0176 / 20970231 Gronau Zajonz, Guido (SchaLL) guido@zajonz.de Gymnasium Petrinum Tel.: 0163 / 6927562 Dorsten 3. Personalratsarbeit unter Pandemiebedingungen Wie im Vorjahr war die Situation an unseren Schulen auch in diesem Berichtszeitraum geprägt von der Corona-Pandemie, die den Schulbetrieb erheblich veränderte und alle am Schulleben Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellte. Dies spiegelte sich auch in einem erhöhten Beratungsbedarf der Kolleginnen und Kollegen und in vermehrten Anfragen an den Personalrat wider. Im Mittelpunkt stand die Sorge um den Infektionsschutz in den Schulen. Die Umsetzung der angeordneten Corona-Maßnahmen sorgte für zusätzliche Belastungen. Zugleich löste die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte von weiterführenden 4
Schulen bei der Impfreihenfolge Unverständnis und Verärgerung aus. Als besonders problematisch erwiesen sich die fehlende Planbarkeit sowie die kurzfristigen, häufig verspäteten Hinweise des Schulministeriums. Die Pandemie tangierte das Kerngeschäft des Unterrichts in fundamentaler Weise. So mussten die Kolleginnen und Kollegen viel Zeit und viel Kraft in neue Formen des Unterrichts investieren, wobei insbesondere der zwischenzeitliche Wechselunterricht mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand verbunden war. Aufgrund der fehlenden Vertretungsreserve in unseren Schulen sorgte die Pandemie mitunter für massive Mehrarbeit und eine nie dagewesene Entgrenzung der Arbeitszeit. Doch nicht erst seit Corona erreichen die an die Kolleginnen und Kollegen gestellten Anforderungen die Grenzen der Belastbarkeit. Aus diesem Grund beschäftigte sich eine aus Schulleitungen, Vertreterinnen und Vertretern der Personalräte und der Schwerbehindertenvertretung, Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulabteilung der Bezirksregierung Münster gebildete Arbeitsgruppe mit den verschiedenen Herausforderungen im Schulalltag. Die Arbeitsgruppe nahm siebzehn Bereiche in den Blick, u.a. die Probleme bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Belastung durch Konferenzen und ausufernde außerunterrichtliche Aktivitäten sowie Fragen der Mehrarbeit. Die von der Arbeitsgruppe erstellte Handreichung „Entlastungsmöglichkeiten im Schulalltag“1 liefert sowohl rechtliche Hinweise als auch Tipps und „Good-Practice“-Beispiele und ist durchaus geeignet, einen innerschulischen Diskurs über mögliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Reduktion hausinterner Belastungsfaktoren anzuregen. In der schulformübergreifend angelegten Handlungsempfehlung wird dem in der Schulform Gymnasium besonders virulenten Problem der hohen Korrekturbelastung allerdings nicht hinreichend Rechnung getragen. Hier weist der Personalrat empfehlend auf die zwischen ihm und der Bezirksregierung abgestimmten „Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs“2 hin. Auch die Arbeit des Personalrats war geprägt von den Auswirkungen der Covid-19- Pandemie. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben konnte die für den 5. November 2020 geplante Personalversammlung nicht stattfinden. Während des Lockdowns im Januar 2021 mussten zwei Sitzungen des Personalrats abgesagt werden, und Beschlüsse wurden im zwischenzeitlich als rechtsförmlich einwandfrei anerkannten Umlaufverfahren gefasst. Darüber hinaus war es nicht möglich, Sprechstunden in den Schulen anzubieten, so dass die Beratungstätigkeit der Personalratsmitglieder vorrangig telefonisch oder per E-Mail erfolgte. Der Personalrat befand sich im regelmäßigen Austausch mit der Schulaufsicht, um aktuelle Problemlagen und Fragen zum Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie zu erörtern. Aufgrund der allgemeinen Einschränkungen des Sitzungsbetriebs fand im Berichtszeitraum keine „Gemeinschaftliche Besprechung“ des Personalrats mit der Behördenleitung gemäß §63 LPVG statt. In einem gemeinsamen Gespräch der Vorsitzenden der Personalvertretungen und der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen mit Frau Regierungspräsidentin Feller am 1. Dezember 2020 wurden die Regelungen rund um Corona und die digitale Fortbildungsoffensive des Landes thematisiert. Bei einem „Runden Tisch“ der Personalratsvorsitzenden mit Herrn Abteilungsleiter Weber am 10. März 2021 ging es vorrangig um die Nutzungsvereinbarungen für dienstliche Endgeräte und die in den Schulen eingesetzten IT-Systeme. 1 https://www.bezreg- muenster.de/de/schule_und_bildung/gesundheit_krisenmanagement_an_schulen/entlastung_schulallt ag/index.html 2 https://www.bezreg- muenster.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/personalvertretung_schule/personalraete/ Empfehlungen_zur_Entlastung_an_Gymnasien_Weiterbildungskollegs.pdf 5
Die Corona-Krise hatte auch Auswirkungen auf die Personalratswahlen 2020. Ursprünglich war der 9. Juni 2020 als letzter Tag der Stimmabgabe vorgesehen. Aufgrund der allgemeinen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Besonderheiten des Dienstbetriebs verschob das Schulministerium die Wahlen und legte den 1. Oktober 2020 als finalen Wahltermin fest. Bei den Wahlen entfielen 54,2% auf den Philologen-Verband (12 Sitze), 24,3% auf die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (5 Sitze), 13,8% auf die Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.V. (3 Sitze), 4,6% auf die Schall (1 Sitz) und 3,0% auf den Verband Bildung und Erziehung (0 Sitze). Die Wahlbeteiligung sank im Vergleich zu der vorherigen Wahl 2016 von 57,2% auf 50,1%. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Personalrats fand am 8. Oktober 2020 statt. 4. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Praxissemesterstudierende: Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des „Master of Education“- Studiums (8./9. Fachsemester) in Zusammenarbeit von Universität und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) statt. Über ein Online-Verfahren wählen die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben fünf Schulen aus, an denen sie ihr Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Start des Praxissemesters ist zweimal jährlich: Mitte Februar und Mitte September. Trotz längerer Phasen, in denen aufgrund der Corona-Pandemie wenig Präsenzunterricht an Schulen stattgefunden hat, konnte der schulpraktische Teil des Praxissemesters sowohl im September 2020 als auch im Februar 2021 erfolgreich durchgeführt werden. Folgende Übersicht zeigt die Verteilung der Praxissemesterstudierenden auf die einzelnen ZfsL im Berichtszeitraum (Stand August 2021): Durchgang Durchgang 09/2020 02/2021 ZfsL Bocholt 52 66 ZfsL Gelsenkirchen 38 35 ZfsL Münster 77 72 ZfsL Recklinghausen 68 48 ZfsL Rheine 75 70 Summe 310 291 Vorbereitungsdienst: Die Zahl der Referendarinnen und Referendare, die zum Stichtag 01.08.2021 ihren Vorbereitungsdienst an den ZfsL absolvieren, schlüsselt sich wie folgt auf: ZfsL Bocholt 108 ZfsL Gelsenkirchen 132 ZfsL Münster 136 ZfsL Recklinghausen 201* ZfsL Rheine 112 (*Doppeljahrgang) 6
Zum 01.05.2021 haben insgesamt 213 Bewerberinnen und Bewerber einen Seminarplatz an den ZfsL Münster (116) und Recklinghausen (97) zugewiesen bekommen. Referendarinnen und Referendare, die das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, sollten sich zwecks Beratung an ein Personalratsmitglied wenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge um 15% nach nicht bestandenem Examen unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nur in besonderen Härtefällen kann von der Kürzung abgesehen werden. § 79 Abs. 1 LBesG bestimmt, dass als zulässige Höchstgrenze bei der Kürzung der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter in NRW Leistungen in Höhe von 30% des Grundgehalts (erste Erfahrungsstufe des Einstiegsamtes) verbleiben müssen (derzeit: 1339,02 €). Diese Bestimmung wurde in den vergangenen Monaten mitunter missachtet, so dass die von der Bezirksregierung verschickten Bescheide zur Kürzung der Anwärterbezüge rechtsfehlerhaft waren. Das Schulministerium hat die Bezirksregierungen mit Schreiben vom 20.07.2021 aufgefordert, diese Fehler zu korrigieren und Neuberechnungen vorzunehmen. Aufgrund des phasenweisen ausschließlichen Unterrichtens im Lernen auf Distanz ermöglichte eine Sonderregelung der OVP3, eine Staatsprüfung nicht nur in Präsenzunterricht, sondern auch über ein bzw. zwei Fachgespräche mit Simulationsanteilen abzuleisten. Ein Nichtbestehen der Prüfung wurde einmalig als nicht durchgeführte Prüfung gewertet. Eine längere Erkrankung während des Referendariats kann dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. §7 OVP, Abs. 3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten abgeschlossen werden kann, droht allerdings eine Entlassung aus dem Amt. Betroffene sollten unbedingt Kontakt mit dem Personalrat aufnehmen. 5. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an so genannte „Erfüller“, also an Lehrkräfte mit Master-Abschluss und Zweitem Staatsexamen. „Nicht- Erfüller“ mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, Absolventen einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden kann. Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Vertretungsstelle im Internetportal VERENA aus. Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Darüber hinaus ist im Schuljahr 2020/21 auch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Beschäftigung zur Abmilderung der Corona-Krise vorgesehen. Die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse ist auf max. zwei Jahre möglich. Im Bereich der Gymnasien wurden im Regierungsbezirk Münster allerdings keine derartigen Verträge geschlossen. 3 Dritte Verordnung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 17.12.2020 7
Für befristet eingestellte Lehrkräfte in Teilzeit gilt das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Kolleginnen und Kollegen, die an einer Schule befristet eingestellt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine Bezahlung in den Sommerferien. Die Weiterzahlung erfolgt automatisch, wenn der Vertragsbeginn am 1. Februar oder früher liegt und darüber hinaus die Vertragslaufzeit bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien vereinbart worden ist. Bei einem Vertragsbeginn nach dem 1. Februar werden die Ferien nur bezahlt, wenn eine Weiterbeschäftigung nach den Ferien absehbar ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung muss vor den Ferien von der Schule gestellt werden, bei der die Anschlussanstellung nach den Ferien erfolgt. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch einige Fälle von unbefristeten Übernahmen von Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. Die Stundenzahl des unbefristeten Vertrags entspricht in der Regel dem Durchschnitt der Stundenzahl aller befristeten Verträge. Im Zuge des „Aufholens nach Corona“ wird Schulen die Möglichkeit eingeräumt, für „Extra- Personal“ befristete Stellen auszuschreiben. Die Bedarfe werden unter www. verena.nrw.de veröffentlicht. 6. Einstellungen Zum Schuljahresbeginn 2020/2021 führte die Landesregierung ein neues Instrument der Personalbewirtschaftung ein: Mit Blick auf den künftigen, im Zuge des Ausbaus von G9 steigenden Bedarf in der Schulform Gymnasium wurden den Schulen sogenannte Vorgriffsstellen zur Verfügung gestellt. Im Zuweisungserlass vom 20.07.2021 wird festgelegt, dass ein Viertel der landesweit 800 vorgesehenen Vorgriffsstellen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs an Gymnasien vornehmlich in Mangelfächern an der Schulform Gymnasium verbleiben. Drei Viertel der Stellen sollen bis zum 31.07.2026 insbesondere zur Deckung eines Bedarfs an anderen Schulformen genutzt werden, so dass die neu eingestellten Lehrkräfte sich mit einer bis zum 31.07.2026 befristeten Teilabordnung oder einer Vollabordnung einverstanden erklären müssen. Insgesamt sollen in den kommenden Jahren 3000 Vorgriffseinstellungen im Rahmen des Einstellungskorridors vorgenommen werden. Lehrerinnen und Lehrer, die eine feste Stelle an einem Gymnasium verbunden mit einer Teilabordnung an eine andere Schulform erhalten, sehen sich mit besonderen organisatorischen und didaktischen Herausforderungen konfrontiert. Auf Initiative des Personalrats werden derzeit Empfehlungen der Bezirksregierung Münster für Schulleitungen und Lehrkräfte im Umgang mit Vorgriffsstellen erarbeitet, die den Berufseinstieg für Lehrerinnen und Lehrer an zwei Schulen erleichtern und Möglichkeiten der Kooperation zwischen Stammschule und Abordnungsschule aufzeigen sollen. Für große Verunsicherung unter den Kolleginnen und Kollegen sorgte die im Erlass zum Lehrereinstellungsverfahren vom 20.08.2020 gemachte Ankündigung, dass zur Kompensation der Neueinstellungen an der Schulform Gymnasium auch Abordnungen von Bestandslehrkräften an andere Schulformen vorzunehmen sind und diese ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der Lehrkraft in Betracht kommen. Um die Quote der Freiwilligkeit maximal auszuschöpfen, regte der Personalrat an, dass die in Frage kommenden Abordnungsschulen den Kolleginnen und Kollegen in einer Übersicht zur Verfügung gestellt wurden, so dass sich interessierte Lehrkräfte eine oder mehrere Schulen aussuchen konnten, an die sie gerne abgeordnet werden möchten. Im Ergebnis wurden zum 01.02.2021 zwei und zum 01.08.2021 sechs Abordnungen von Gymnasiallehrkräften an 8
andere Schulformen auf freiwilliger Basis umgesetzt. Erfreulicherweise kam es bislang zu keinem einzigen Fall, in dem eine Lehrkraft im Zusammenhang mit den Vorgriffseinstellungen gegen ihren Willen abgeordnet wurde. Die von der Bezirksregierung Münster vorgenommenen Vorgriffseinstellungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Regionen: Zeitraum September 2020 bis Mai 2021: 107 Stellen Stadt / Kreis Stellen volle Stelle am Stelle mit Stelle mit insgesamt: Gymnasium: Teilabordnung: Vollabordnung: Borken 5 0 3 2 Bottrop 13 2 9 2 Coesfeld 0 0 0 0 Gelsenkirchen 24 9 15 0 Münster 1 1 0 0 Recklinghausen 54 17 30 7 Steinfurt 0 0 0 0 Warendorf 10 3 4 3 Summe: 107 32 61 14 Abordnungsschulen: Grundschule Sekundarschule Gesamtschule Realschule Förderschule 12 9 32 12 10 Einstellungstermin 13.08.2021: 58 Stellen Stadt / Kreis Stellen volle Stelle am Stelle mit Stelle mit insgesamt: Gymnasium: Teilabordnung: Vollabordnung: Borken 6 0 6 0 Bottrop 6 2 4 0 Coesfeld 0 0 0 0 Gelsenkirchen 9 4 4 1 Münster 3 0 3 0 Recklinghausen 24 4 19 1 Steinfurt 2 0 2 0 Warendorf 8 4 4 0 Summe: 58 14 42 2 Abordnungsschulen: Grundschule Sekundarschule Gesamtschule Hauptschule Realschule Förderschule 4 3 21 2 9 5 Darüber hinaus wurden zum Schuljahresbeginn 2021/2022 acht Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien übernommen, die nach vier Jahren Tätigkeit an einer Grundschule einen Anspruch auf eine Stelle der Sekundarstufe II haben. In sechs Fällen wurden die Verträge von vormals befristet Beschäftigten entfristet. An den Weiterbildungskollegs wurden im Berichtszeitraum drei Lehrkräfte neu eingestellt. 9
Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt. Die Schulleitung ist gemäß §69 Abs. 2 SchulG verpflichtet, den Lehrerrat umfassend zu unterrichten und anzuhören. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen gehört hingegen zu den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Das mit beratender Stimme teilnehmende Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Nur an den elf Gymnasien, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird diese Kontrollfunktion jeweils von einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen. 7. Tarifrecht / TV-L Seit dem 01.08.2016 regelt ein neuer TV-L die Einstufung und Eingruppierung von Lehrkräften (s. BASS 21-21 Nr. 12). Dabei werden „Erfüller“ (Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher in EG 13 eingruppiert. Bei „Nichterfüllern“ werden vier Fallgruppen unterschieden: 1) ohne Ausbildung: EG 10 2) abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG 11 3) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG 12 4) Lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13 Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I werden bei Tätigkeit an einem Gymnasium nur noch in die Gruppe EG 11 (statt bisher EG 12) eingruppiert. Die Stufenzuordnung zu einer der sechs Stufen ist allein von der einschlägigen Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden. Sollten Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich nachholen. Sollten sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß §2 Abs. 4 TV-L sechs Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund (z.B. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit (§30 Abs. 4 TV-L). Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur der Garantiebetrag gemäß §17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.Zt. 180 Euro) gezahlt wird. Die Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen. Seiteneinsteiger Das MSB hat sich mit dem neu gebildeten Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein- Westfalen (AdL NRW) kurz geschlossen und sich damit einverstanden erklärt, bei der Einstellung von Lehrkräften, die zuvor den öffentlich - rechtlichen Vorbereitungsdienst nach der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 27.07.2003 (BASS 20-03 Nr. 15) innerhalb eines befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnisses verbracht haben, auf eine weitere Probezeit zu verzichten. Der Verzicht auf die Probezeit ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. 10
8. Versetzungen und Abordnungen Der Versetzungserlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) sieht Versetzungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren (www.oliver.nrw.de) genutzt werden. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine Versetzungstermin ist nur noch der 01.08. eines Jahres. Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum 01.08.2022 ist der 30.11.2021. Die Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum 01.08.2022 endet am 31.01.2022. Weiterhin gilt die Regelung, dass Lehrkräfte, die weniger als acht Monate beurlaubt waren, grundsätzlich an die bisherige Schule zurückkehren; dazu müssen sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit, die mehr als acht Monate dauerte, müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit - wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß eingesetzt werden. Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige Rolle. Die Wünsche der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden, denn nur so kann sich der Personalrat für das Versetzungsanliegen einsetzen. Dies sollte möglichst frühzeitig (am Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat auch einige Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen dem Personalrat gemäß §91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen direkt eingeschaltet wird. Eine Übersicht über das Versetzungsgeschehen finden Sie hier: 11
bezirksintern / schulformintern 92 Anträge, davon 67 mit Freigaben. 48 Versetzungsangebote, davon 3 Absagen, demnach 45 Maßnahmen umgesetzt. bezirksintern / Abgänge in andere 6 Abgänge Schulformen bezirksintern / Zugänge aus anderen 14 Angebote abgegeben, keine Absage Schulformen bezirksübergreifend / Abgänge 20 Angebote abgegeben, davon 1 Absage bezirksübergreifend / Zugänge 46 Angebote, 5 Absagen = 41 Zugänge Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere 4 Abgänge Bundesländer Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus 12 Angebote, davon 1 Absage anderen Bundesländern 9. Beförderungen und Höhergruppierungen Die Beförderungen bzw. Höhergruppierungen entsprechen in etwa der Größenordnung des letzten Berichtszeitraumes 2019/20. Erfreulich ist die Zunahme der A14-Beförderungen um zwölf im Vergleich zum Vorjahr. Positiv anzumerken ist, dass sich die Corona- Einschränkungen nicht negativ auf die Beförderungsverfahren ausgewirkt haben. Die A15-Verfahren sind dahingehend modifiziert worden, dass anstelle der Beratung im Anschluss an eine Mitschaustunde eine kollegiale Beratung zu einem schulfachlichen oder allgemeinen pädagogischen Thema zu leisten ist. Diese Neuerung gilt nicht für die A15Z- Verfahren (stellv. Schulleitung). Nützliche Informationen zu den umfassend überarbeiteten Beurteilungsrichtlinien und eine FAQ-Liste finden sich unter: https://www.schulministerium.nrw/beurteilungsrichtlinien-fuer- lehrkraefte Bei den A14-Ausschreibungstexten hat sich der Personalrat mit der Behörde auf 26 standardisierte Aufgabenbeschreibungen verständigt, die zu verwenden sind. Dadurch wird die Transparenz hinsichtlich Art und Umfang der zu übernehmenden Aufgaben erhöht und verhindert, dass Aufgaben zu umfangreich oder zu speziell formuliert werden. 12
Die Beförderungen an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs verteilen sich wie folgt: Gymnasien Weiterbildungskollegs A13 0 0 A14 /EG14 87 2 A14 (Auslandsschuldienst) 1 0 A15 27 0 A15Z (stellv. Schulleitung) 12 0 A16 (Schulleitung) 7 0 Fachleitung (unbefristet) 6 0 ZfsL-Leitung 2 0 Den Personalrat erreichten vereinzelt Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht mehr in der Lage sahen, eine Aufgabe, für die sie befördert wurden, weiterhin zu übernehmen. Sie zogen in Erwägung, sich von der Aufgabe entpflichten und auf A13 zurückstufen zu lassen. Der Personalrat weist darauf hin, dass es sich bei A14-Beförderungen nicht um Funktionsstellen handelt, wie dies bei A15-Stellen der Fall ist. Die Übernahme einer anderen Aufgabe im pädagogischen Bereich oder im Verwaltungsbereich ist daher im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich und sollte ernsthaft geprüft werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Personalrat zu kontaktieren. 10. Gleichstellung Aufgeschlüsselt nach Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern für das Schuljahr 2020/21 gibt die erste Tabelle die Situation an den Gymnasien im Bereich der Bezirksregierung Münster wieder. Die zweite Tabelle stellt die entsprechenden Daten für die Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster dar. Tarifbeschäftigte sind den entsprechenden Besoldungsstufen zugeordnet worden. Gymnasium: Beförderungs-und männlich weiblich männlich weiblich Funktionsämter: (absolut) (absolut) Summe (relativ) (relativ) Schulleitung A 16 44 26 70 62,9% 37,1% Stellv. SL A 15 Z 35 25 60 58,3% 41,7% Koordination A 15 146 150 296 49,3% 50,7% Fachleitung A 15 82 70 152 53,9% 46,1% A 14 513 683 1196 42,9% 57,1% A 13 752 1656 2408 31,2% 68,8% A 12 19 62 81 23,5% 76,5% Beschäftigte insg. 1591 2672 4263 37,3% 62,7% 13
Weiterbildungskolleg: Beförderungs-und männlich weiblich männlich weiblich Funktionsämter (absolut) (absolut) Summe (relativ) (relativ) Schulleitung A 16 2 1 3 60% 40% Schulleitung A 15 1 1 Schulleitung RS A 15 1 1 Stellvertretung A 15 1 1 2 50% 50% Koordination A 15 7 4 11 63,6% 36,4% Fachleitung A 15 1 1 Schulleitung A 14 1 1 Stellvertretung A 14 3 3 A 14 13 16 29 44,8% 55,2% A 13 26 22 48 54,2% 45,8% A 12 11 19 30 36,7% 63,3% Beschäftigte insg. 62 68 130 47,7% 52,3% Inzwischen sind 62,7% der Lehrkräfte an den Gymnasien im Regierungsbezirk Münster weiblich, an den WBKs sind es 52,3%. Während in den Eingangsämtern und dieses Jahr auch beim ersten Beförderungsamt A14 der Frauenanteil über dem Gesamtanteil liegt, ändert sich das ab dem Beförderungsamt A 15 in beiden Schulformen, ab hier liegt der Anteil der männlichen Stelleninhaber über dem Anteil der Männer an den Gesamtbeschäftigten. Insgesamt sind die Geschlechterverhältnisse in Schulleitung, Stellvertretung, Funktionsamt und Fachleitung in beiden Schulformen im Vergleich zum Vorjahr relativ konstant geblieben. Teilzeitquote: Schulform Teilzeit Teilzeit Teilzeit Teilzeit männlich weiblich männlich weiblich (absolut) (absolut) (relativ) (relativ) Gymnasium 178 1251 11,2% 46,8% WBK 8 21 12,9% 30,9% Vergleicht man die Teilzeitquoten (jeweils bezogen auf die Gesamtzahl der männlichen bzw. weiblichen Lehrkräfte einer Schulform), zeigen sich sowohl schulform- als auch geschlechtsbezogen große Unterschiede. So ist die Teilzeitquote am Gymnasium deutlich höher, und deutlich mehr Kolleginnen als Kollegen arbeiten in Teilzeit. Besonders auffallend ist, dass nahezu die Hälfte der Kolleginnen am Gymnasium in Teilzeit arbeitet. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Teilzeitquoten konstant geblieben. 11. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Beamte und Tarifbeschäftigte haben verschiedene Möglichkeiten, sich beurlauben zu lassen und ihre Beschäftigung in Teilzeit auszuüben. Hier berät der Personalrat Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich möglicher Arten von Teilzeit und Beurlaubung und den damit verbundenen Bedingungen und Neuerungen. 14
Voraussetzungslose Teilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Belange (wie z.B. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Urlaub aus familiären Gründen, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit werden gewährt, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ohne Bezüge oder mit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung ist über einen Zeitraum von längstens 15 Jahren möglich. Urlaub ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich auch als Altersurlaub und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen möglich. Anzumerken ist hier, dass während der Beurlaubung kein Beihilfeanspruch besteht. Schulleitungen geben bei eingereichten Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ein Votum ab. Ablehnungen obliegen allein der Bezirksregierung, die ihrerseits Teilzeitanträge gemäß §72 Satz 1 Abs. 13 LPVG nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen kann. Im Berichtszeitraum wurde dem Personalrat eine Ablehnung eines Antrags auf voraussetzungslose Teilzeit zur Mitbestimmung vorgelegt. Der Personalrat berät Teilzeitkräfte auch hinsichtlich ihrer besonderen Rechte im unterrichtlichen Einsatz, z.B. lediglich proportional häufig Vertretungsunterricht zu erteilen, wobei ab der ersten Vertretungsstunde vergütet werden muss, oder im Hinblick auf zusätzliche Aufgaben, die auch bei Beförderungen nur anteilig wahrzunehmen sind. In Teilzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur entsprechend der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Grundsätzlich sind diese Fragen in §17 ADO und in den „Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bzw. an Weiterbildungskollegs“4 geregelt. Der Personalrat empfiehlt, das schulinterne Teilzeitpapier regelmäßig zu aktualisieren. 12. Amtsärztliche Untersuchungen Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt in der Regel, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, wann sie wieder voll einsatzfähig sein wird. Vor einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit wird der Personalrat gemäß §75 (1) Nr. 4 LPVG angehört. Er nimmt - ggf. in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung - vor jeder Anhörung mit den Betroffenen Kontakt auf, um sich so gezielter für die jeweiligen Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung einsetzen zu können. Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss gemäß der aktuellen Rechtsprechung u.a. Angaben zu Anlass, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Sie muss aus sich heraus für die betroffene Lehrkraft verständlich sein. Wird bei der amtsärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird die Lehrkraft in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn sie oder er nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Bei Lehrkräften kommt ein anderweitiger Einsatz allerdings kaum in Betracht. Lässt die Erkrankung zwar nicht mehr den Einsatz mit voller Stelle zu, jedoch durchaus einen Einsatz mit weniger Stunden (mindestens 50%), so kann der Amtsarzt oder die Amtsärztin eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert. Für eine Beratung über die finanziellen Auswirkungen stehen die Mitglieder des Personalrats gerne zur Verfügung. 4 http://www.bezreg- muenster.nrw.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/glei chstellung/teilzeitempfehlungen_gymnasium.pdf 15
Der Personalrat wird nicht beteiligt bei der amtsärztlichen Untersuchung vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Verbeamtung nicht möglich, wenn die vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 13. Fort- und Weiterbildung Die Internetseite des Ministeriums „Fortbildungen für Lehrkräfte in NRW“, die unter http://www.lehrerfortbildung.schulministerium.nrw.de/ aufgerufen werden kann, gibt einen Überblick über die Fortbildungsangebote sowohl der Bezirksregierungen als auch der Kompetenzteams. Der Personalrat weist darauf hin, dass die Reisekosten und ggf. die Gebühren für die Teilnahme an externen Veranstaltungen grundsätzlich aus dem Fortbildungsbudget der einzelnen Schule zu erstatten sind. Im Berichtszeitraum konnten Corona-bedingt nur wenige Fortbildungen, zumeist im Videokonferenzformat, durchgeführt werden. Ein Großteil an Fortbildungen ist entfallen. Der Personalrat wird weiterhin darauf drängen, dass der Anteil an fachlichen Fortbildungen für den Gymnasialbereich erhöht und das Fortbildungsangebot schulformspezifischer und weniger schulformübergreifend zusammengestellt werden. 14. Arbeits- und Gesundheitsschutz Auf der Homepage der Bezirksregierung sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgeführt.5 Für die arbeitsmedizinische Betreuung der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer des Landes NRW ist seit Februar 2000 die „BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH” zuständig, die sich um alle arbeitsmedizinischen Probleme der Lehrerinnen und Lehrer kümmert. Auf www.bad-gmbh.de können Lehrkräfte die für sie zuständigen Arbeitsmediziner oder BAD-Sicherheitstechniker (Zentrum Gelsenkirchen oder Zentrum Münster) kontaktieren. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist hingegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (www.unfallkasse-nrw.de) zuständig. Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz können direkt an den BAD oder an die Personalratsmitglieder gerichtet werden. Der BAD hat im Berichtszeitraum 21 Regelbegehungen an Gymnasien und drei Regelbegehungen an einem Weiterbildungskolleg unter Beteiligung des Personalrats durchgeführt. Seit 2007 finden Einzelberatungen für schwangere Lehrerinnen zu wichtigen Themen des Mutterschutzgesetzes und zum Infektionsschutz durch die Betriebsärztinnen und -ärzte der BAD GmbH statt. Zum Mutterschutz gibt es ausführliches Informationsmaterial der Bezirksregierung im Internet.6 Als zusätzliches Gremium ist bei der Bezirksregierung Münster ein regionaler Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet. Dort arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung, des BAD, der Unfallkasse NRW, der Personalräte und der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig zusammen. Im Zuge eines „Erweiterten Arbeitsplanes 2021” hat der ASA bei der Einführung zusätzlicher Module arbeitsmedizinischer Betreuung mitgewirkt. Die vom BAD auch in 2020/2021 angebotenen Module deckten eine ähnlich große Bandbreite an Themen ab und richteten sich auch an die Zielgruppe der Berufsanfänger und der langjährig im Schuldienst Tätigen. Der Personalrat 5 https://www.bezreg- muenster.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/gesundheit_krisenmanagement_an_schul en/arbeitsschutz_an_schulen/angebote_arbeits_gesundheitschutz.pdf 6 https://www.bezreg- muenster.de/de/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/antragsvordrucke/index.html 16
hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass diese beiden Module aktuell wieder zur Auswahl stehen, obwohl sie aufgrund geringer Nachfrage abgesagt wurden. Das Projekt „Bildschirmvorsorge für Lehrkräfte an Schulen“ wurde dahingehend geändert, dass ein Sehtest in einem BAD-Zentrum im Rahmen der Beantragung einer Bildschirmbrille obligatorisch ist. Die Personalratsmitglieder haben zahlreiche Kolleginnen und Kollegen bei BEM-Gesprächen begleitet und unterstützt. Auf diese Weise hat der Personalrat dazu beigetragen, die Chancen, die ein BEM-Verfahren für die Beschäftigten bietet, zu erhöhen. Er informiert über das Wesen und den Ablauf des Verfahrens und benennt gute Beispiele für aussichtsreiche Maßnahmen einer Wiedereingliederung in den Schulalltag. Im Berichtszeitraum wurde die zweite COPSOQ-Befragung an den Schulen im Regierungsbezirk Münster durchgeführt. Der ASA konnte bewirken, dass Schulen für die sich aus der COPSOQ-Befragung ergebenden Handlungsfelder einen zusätzlichen Fortbildungstag beantragen können. Es konnte zudem erreicht werden, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen an den Schulen der Aspekt „Psychische Erkrankungen in Zeiten von Corona“ Berücksichtigung findet. Der ASA hat auch in diesem Berichtszeitraum zahlreiche Fragen der Beschäftigten, die durch die Herausforderungen von Corona aufkamen, mit der Behörde erörtert (Einschätzung von Schwangeren in Bezug auf Gefährdungsbeurteilung im Präsenzunterricht, Umgang mit Terminkollision von Dienstpflicht und Impfangebot, Umgang mit Anordnungen von Distanzunterricht und Schulschließungen bei steigender Inzidenz, Rolle der Lehrkräfte bei der Aufsicht von Selbsttests und deren Dokumentation). Die Antworten brachten mehr Handlungssicherheit im Umgang mit Corona. 15. Schwerbehindertenvertretung Im Sozialgesetzbuch IX heißt es: In allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unterrichtet die Behörde die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend und hört sie vor einer Entscheidung an. Getroffene Entscheidungen werden ihr unverzüglich mitgeteilt (vgl. §95 SGB IX Satz 2). Die Schwerbehindertenvertretung wacht darüber, dass die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX und der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen eingehalten werden (vgl. BASS 21 – 06 Nr. 1). Die Vertrauensperson der Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung vertritt die Interessen der Kolleginnen und Kollegen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Klärende Informationsgespräche betreffen unter anderem Fragen zu folgenden Themen: Anerkennung einer Schwerbehinderung, Einstellung, Versetzung, Beurteilung, Beförderung, Präventionsgespräch (BEM), Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung, Vertretung und Aufsicht, Mehrarbeit, Hilfen im Arbeits- und Berufsleben, Pflichtstundenermäßigung, beschränkte Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Altersteilzeit, Anwendung der Bandbreitenregelung, Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Versetzung in den Ruhestand. Durch den Kontakt der Vertrauensperson mit den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksregierung lassen sich auf direktem Weg viele Fragen schnell klären. In strittigen Angelegenheiten gibt die Vertrauensperson mündlich oder schriftlich eine differenzierte Stellungnahme gegenüber der Behörde ab. Auf Wunsch begleitet sie die Kolleginnen und Kollegen bei Präventionsgesprächen (BEM) und allen sonstigen Gesprächen mit der Schulleitung oder der Behörde. Die Vertrauensperson nimmt regelmäßig an den Sitzungen 17
des Personalrats teil. Schwerbehindertenvertretung und Personalrat stimmen sich ab, um die berechtigten Anliegen schwerbehinderter Menschen zu vertreten. Kolleginnen und Kollegen, die erwägen, einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen, sollten rechtzeitig Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, um sich in ihren Anliegen sachkundig beraten zu lassen. In der Regel findet dienstags zwischen 14 und 16 Uhr eine Sprechstunde der Schwerbehindertenvertretung statt (Dienstgebäude Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster, Raum N 2086, Telefon 0251/411-2017). Für alle Anfragen und Terminvereinbarungen ist Ingrid Schürmann als Vertrauensperson über die Telefonnummer 02502-2251307 oder die E-Mail-Adresse ingrid-schuermann@gmx.de zu erreichen. 18
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