Tätigkeitsbericht - Bezirksregierung Münster

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Münster, im September 2021

               Personalrat
       für Lehrerinnen und Lehrer
an Gymnasien und Weiterbildungskollegs
   bei der Bezirksregierung Münster

       Tätigkeitsbericht
            für den Zeitraum
 September 2020 bis September 2021

                vorgelegt zur
           Personalversammlung
  am 04. November 2021 (14.00 – 16.00 Uhr)
       im Pascal-Gymnasium Münster
Inhaltsverzeichnis:

                                                                Seite
1.    Vorwort                                                    3

2.    Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner                   3

3.    Personalratsarbeit unter Pandemiebedingungen               4

4.    Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst)    6

5.    Befristete Beschäftigungsverhältnisse                      7

6.    Einstellungen                                              8

7.    Tarifrecht / TV-L                                          10

8.    Versetzungen und Abordnungen                               11

9.    Beförderungen und Höhergruppierungen                       12

10.   Gleichstellung                                             13

11.   Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung                      14

12.   Amtsärztliche Untersuchungen                               15

13.   Fort- und Weiterbildung                                    16

14.   Arbeits- und Gesundheitsschutz                             16

15.   Schwerbehindertenvertretung                                17

                                              2
1. Vorwort

Der vorliegende Tätigkeitsbericht des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an
Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster bezieht sich auf den
Berichtszeitraum 11. September 2020 – 23. September 2021. Grundlage für die Tätigkeit des
Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Rahmen des hier
normierten Überwachungs- und Kontrollrechts war der Personalrat an 1503 Personal- und
Fortbildungsmaßnahmen beteiligt. Neben der summarischen Darstellung der durchgeführten
Beteiligungsverfahren gibt der Tätigkeitsbericht einen Einblick in die Beratungs- und
Vermittlungstätigkeit des Personalrats. Es gehört zu seinen originären Aufgaben, sich für die
berechtigten Belange der Beschäftigten einzusetzen, deren Fragen und Einwände
aufzugreifen und im Dialog mit der Dienststelle vernünftige und praktikable Lösungen zu
finden. Schließlich sollen in diesem Bericht einige nützliche Hinweise zu allgemeinen
dienstrechtlichen Themen gegeben werden.

Im Berichtszeitraum gab es einige personelle Veränderungen, die an dieser Stelle
Erwähnung verdienen. So verabschiedete der Personalrat Frau LRSD‘ Ursula Klee und
Herrn LRSD Klaus Koch mit guten Wünschen in den Ruhestand. Zu neuen schulfachlichen
Dezernenten im Dezernat 43 wurden Herr OStD Christian Schrand und Herr OStD Thomas
Henrichs ernannt. Im März 2021 wechselte die seit August 2019 für Gymnasien und
Weiterbildungskollegs zuständige Personaldezernentin Frau RR‘ Kira Kalmer in das
Dezernat 11. Ihre Aufgabe wurde vorübergehend von Frau RR‘ Nicole Schneeberger
wahrgenommen, bevor Frau RR‘ Vanessa Niedieker im Juli 2021 das Amt der
Personaldezernentin im Dezernat 47.5 übernahm. Zum 31. Juli 2021 trat die
Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung, Herr StD Ulrich Konert, in den
Ruhestand. Nachfolgerin im Amt der Vertrauensperson ist Frau OStR‘ Ingrid Schürmann.

2. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Die Dienstanschrift des Personalrats lautet:

      Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs
                              bei der Bezirksregierung Münster
                          Albrecht-Thaer-Straße 9 (Raum N 4033)
                                        48147 Münster
                                   Telefon: 0251 / 411-4139
                       E-Mail: Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de

Die Mitglieder des Vorstands bieten regelmäßige Sprechzeiten im Personalratsbüro an:

montags:         13.30 – 15.30 Uhr
dienstags:       13.30 – 15.30 Uhr
mittwochs:       13.30 – 15.30 Uhr
donnerstags:     Sitzungstag
freitags:        13.30 – 15.30 Uhr

Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine Voranmeldung empfehlenswert. Darüber hinaus
stehen die Mitglieder des Vorstands und alle Personalratsmitglieder gerne für individuelle
Terminvereinbarungen zur Verfügung. Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung und Hilfe
in dienstlichen Angelegenheiten an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen
und Konflikten mit der Dienststelle oder mit Schulleitungen. Jede Lehrkraft kann das
Personalratsmitglied ihres Vertrauens frei wählen.

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Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen
und Kollegen an:

            Name                         Kontakt                          Dienststelle
Ahrens, Andreas (GEW)        andreas_ahrens@gmx.de                Gymnasium Wolbeck
                             Tel.: 0251 / 9720210                 Münster
Beran, Kerstin (PhV)         kerstinberan@web.de                  Mariengymnasium
Schriftführerin              Tel.: 0179 / 7272883                 Bocholt
Bruns, Meik (PhV)            brunsmeik@web.de                     Johann-Conrad-Schlaun-
Stellv. Vorsitzender         Tel.: 0251 / 5149569                 Gymnasium Münster
Candan, Gönül (GEW)          Goenuel.Candan@gmx.de                WBK Emscher-Lippe
                             Tel.: 0231 / 53084736                Gelsenkirchen
Göbel, Anita (PhV)           goebel.anita@gmx.de                  Gymnasium Martinum
Stellv. Vorsitzende          Tel.: 02571 / 589840                 Emsdetten
Hamachers, Peter (PhV)       p.hamachers@heisenberggymnasium.de   Heisenberg-Gymnasium
                             Tel.: 02045 / 4682757                Gladbeck
Heidebroek, Thomas (GEW)     th.heidebroek@gmx.de                 Josef-Albers-Gymnasium
                             Tel.: 0208 / 660119                  Bottrop
Kim, Hyun-Jin (VdK)          kimkopi@web.de                       Kopernikus-Gymnasium
                             Tel.: 0251 / 39 63 20 86             Rheine
Kund, Isabelle (PhV)         i-kund@t-online.de                   Städtisches Gymnasium
                             Tel.: 02382 / 81932                  Ahlen
Logermann, Britta (GEW)      britta.logermann@web.de              Annette-v.-Droste-Hülshoff-
                             Tel.: 0171 / 8734399                 Gymnasium Gelsenkirchen
Ludwig, Britta (PhV)         Britta-Ludwig@gmx.de                 Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium
                             Tel.: 0251 / 1447399                 Telgte
Martin, Ulrich (PhV)         un.martin@t-online.de                Geschwister-Scholl-Gymnasium
Vorsitzender                 Tel.: 02861 / 603831                 Stadtlohn
Meier, Christian (PhV)       chrissims@web.de                     Joseph-König-Gymnasium
Stellv. Vorsitzender         Tel.: 0251 / 796102                  Haltern
Plümer-Krabbe, Katharine     pluemer-krabbe@gmx.de                Gymnasium Nepomucenum
(GEW)                        Tel.: 0251 / 48074839                Coesfeld
Pohl, Dr. Maria (VdK)        dr.pohl.maria@gmx.de                 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium
                             Tel: 0251 / 31017                    Münster
Renner, Charlotte (PhV)      rennerc@t-online.de                  Annette-v.-Droste-Hülshoff-
                             Tel.: 02361 / 5822007                Gymnasium Gelsenkirchen
Schneiders, Frank (PhV)      f-schneiders@t-online.de             Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium
Stellv. Schriftführer        Tel.: 02361 / 62282                  Gelsenkirchen
Steens, Astrid (PhV)         astrid.steens@gmx.de                 Gymnasium Nepomucenum
                             Tel.: 0251 / 665291                  Coesfeld
Stroff, Christian (PhV)      cstroff@gmx.de                       Graf-Adolf-Gymnasium
                             Tel.: 0251 / 1332146                 Tecklenburg
Tan, Guido (VdK)             tanahg8@gmail.com                    Werner-von-Siemens-Gymnasium
                             0176 / 20970231                      Gronau
Zajonz, Guido (SchaLL)       guido@zajonz.de                      Gymnasium Petrinum
                             Tel.: 0163 / 6927562                 Dorsten

3. Personalratsarbeit unter Pandemiebedingungen

Wie im Vorjahr war die Situation an unseren Schulen auch in diesem Berichtszeitraum
geprägt von der Corona-Pandemie, die den Schulbetrieb erheblich veränderte und alle am
Schulleben Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellte. Dies spiegelte sich auch in
einem erhöhten Beratungsbedarf der Kolleginnen und Kollegen und in vermehrten Anfragen
an den Personalrat wider. Im Mittelpunkt stand die Sorge um den Infektionsschutz in den
Schulen. Die Umsetzung der angeordneten Corona-Maßnahmen sorgte für zusätzliche
Belastungen. Zugleich löste die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte von weiterführenden
                                               4
Schulen bei der Impfreihenfolge Unverständnis und Verärgerung aus. Als besonders
problematisch erwiesen sich die fehlende Planbarkeit sowie die kurzfristigen, häufig
verspäteten Hinweise des Schulministeriums. Die Pandemie tangierte das Kerngeschäft des
Unterrichts in fundamentaler Weise. So mussten die Kolleginnen und Kollegen viel Zeit und
viel Kraft in neue Formen des Unterrichts investieren, wobei insbesondere der
zwischenzeitliche Wechselunterricht mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand verbunden
war. Aufgrund der fehlenden Vertretungsreserve in unseren Schulen sorgte die Pandemie
mitunter für massive Mehrarbeit und eine nie dagewesene Entgrenzung der Arbeitszeit.

Doch nicht erst seit Corona erreichen die an die Kolleginnen und Kollegen gestellten
Anforderungen die Grenzen der Belastbarkeit. Aus diesem Grund beschäftigte sich eine aus
Schulleitungen,    Vertreterinnen  und       Vertretern    der     Personalräte   und    der
Schwerbehindertenvertretung, Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen sowie
Vertreterinnen und Vertreter der Schulabteilung der Bezirksregierung Münster gebildete
Arbeitsgruppe mit den verschiedenen Herausforderungen im Schulalltag. Die Arbeitsgruppe
nahm siebzehn Bereiche in den Blick, u.a. die Probleme bei der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf, die Belastung durch Konferenzen und ausufernde außerunterrichtliche Aktivitäten
sowie Fragen der Mehrarbeit. Die von der Arbeitsgruppe erstellte Handreichung
„Entlastungsmöglichkeiten im Schulalltag“1 liefert sowohl rechtliche Hinweise als auch Tipps
und „Good-Practice“-Beispiele und ist durchaus geeignet, einen innerschulischen Diskurs
über mögliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Reduktion
hausinterner Belastungsfaktoren anzuregen. In der schulformübergreifend angelegten
Handlungsempfehlung wird dem in der Schulform Gymnasium besonders virulenten Problem
der hohen Korrekturbelastung allerdings nicht hinreichend Rechnung getragen. Hier weist
der Personalrat empfehlend auf die zwischen ihm und der Bezirksregierung abgestimmten
„Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von
Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs“2 hin.

Auch die Arbeit des Personalrats war geprägt von den Auswirkungen der Covid-19-
Pandemie. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben konnte die für den 5. November 2020
geplante Personalversammlung nicht stattfinden. Während des Lockdowns im Januar 2021
mussten zwei Sitzungen des Personalrats abgesagt werden, und Beschlüsse wurden im
zwischenzeitlich als rechtsförmlich einwandfrei anerkannten Umlaufverfahren gefasst.
Darüber hinaus war es nicht möglich, Sprechstunden in den Schulen anzubieten, so dass die
Beratungstätigkeit der Personalratsmitglieder vorrangig telefonisch oder per E-Mail erfolgte.
Der Personalrat befand sich im regelmäßigen Austausch mit der Schulaufsicht, um aktuelle
Problemlagen und Fragen zum Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie
zu erörtern. Aufgrund der allgemeinen Einschränkungen des Sitzungsbetriebs fand im
Berichtszeitraum keine „Gemeinschaftliche Besprechung“ des Personalrats mit der
Behördenleitung gemäß §63 LPVG statt. In einem gemeinsamen Gespräch der Vorsitzenden
der Personalvertretungen und der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
mit Frau Regierungspräsidentin Feller am 1. Dezember 2020 wurden die Regelungen rund
um Corona und die digitale Fortbildungsoffensive des Landes thematisiert. Bei einem
„Runden Tisch“ der Personalratsvorsitzenden mit Herrn Abteilungsleiter Weber am 10. März
2021 ging es vorrangig um die Nutzungsvereinbarungen für dienstliche Endgeräte und die in
den Schulen eingesetzten IT-Systeme.

1
  https://www.bezreg-
muenster.de/de/schule_und_bildung/gesundheit_krisenmanagement_an_schulen/entlastung_schulallt
ag/index.html
2
  https://www.bezreg-
muenster.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/personalvertretung_schule/personalraete/
Empfehlungen_zur_Entlastung_an_Gymnasien_Weiterbildungskollegs.pdf
                                               5
Die Corona-Krise hatte auch Auswirkungen auf die Personalratswahlen 2020. Ursprünglich
war der 9. Juni 2020 als letzter Tag der Stimmabgabe vorgesehen. Aufgrund der
allgemeinen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Besonderheiten des
Dienstbetriebs verschob das Schulministerium die Wahlen und legte den 1. Oktober 2020 als
finalen Wahltermin fest. Bei den Wahlen entfielen 54,2% auf den Philologen-Verband (12
Sitze), 24,3% auf die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (5 Sitze), 13,8% auf die
Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.V. (3 Sitze), 4,6% auf die Schall (1 Sitz) und
3,0% auf den Verband Bildung und Erziehung (0 Sitze). Die Wahlbeteiligung sank im
Vergleich zu der vorherigen Wahl 2016 von 57,2% auf 50,1%. Die konstituierende Sitzung
des neu gewählten Personalrats fand am 8. Oktober 2020 statt.

4. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst)

Praxissemesterstudierende:

Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des „Master of Education“-
Studiums (8./9. Fachsemester) in Zusammenarbeit von Universität und den ihr zugeordneten
Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) statt. Über ein Online-Verfahren wählen
die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben fünf Schulen aus, an denen sie ihr
Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die
Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Start des Praxissemesters ist zweimal
jährlich: Mitte Februar und Mitte September. Trotz längerer Phasen, in denen aufgrund der
Corona-Pandemie wenig Präsenzunterricht an Schulen stattgefunden hat, konnte der
schulpraktische Teil des Praxissemesters sowohl im September 2020 als auch im Februar
2021 erfolgreich durchgeführt werden. Folgende Übersicht zeigt die Verteilung der
Praxissemesterstudierenden auf die einzelnen ZfsL im Berichtszeitraum (Stand August
2021):

                        Durchgang     Durchgang
                         09/2020       02/2021
ZfsL Bocholt                52            66
ZfsL Gelsenkirchen          38            35
ZfsL Münster                77            72
ZfsL Recklinghausen         68            48
ZfsL Rheine                 75            70
Summe                      310           291

Vorbereitungsdienst:

Die Zahl der Referendarinnen und Referendare, die zum Stichtag 01.08.2021 ihren
Vorbereitungsdienst an den ZfsL absolvieren, schlüsselt sich wie folgt auf:

ZfsL Bocholt                 108
ZfsL Gelsenkirchen           132
ZfsL Münster                 136
ZfsL Recklinghausen          201*
ZfsL Rheine                  112

(*Doppeljahrgang)

                                            6
Zum 01.05.2021 haben insgesamt 213 Bewerberinnen und Bewerber einen Seminarplatz an
den ZfsL Münster (116) und Recklinghausen (97) zugewiesen bekommen.

Referendarinnen und Referendare, die das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben,
sollten sich zwecks Beratung an ein Personalratsmitglied wenden. Die gesetzlich
vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge um 15% nach nicht bestandenem Examen
unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nur in besonderen Härtefällen kann
von der Kürzung abgesehen werden. § 79 Abs. 1 LBesG bestimmt, dass als zulässige
Höchstgrenze bei der Kürzung der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter
in NRW Leistungen in Höhe von 30% des Grundgehalts (erste Erfahrungsstufe des
Einstiegsamtes) verbleiben müssen (derzeit: 1339,02 €). Diese Bestimmung wurde in den
vergangenen Monaten mitunter missachtet, so dass die von der Bezirksregierung
verschickten Bescheide zur Kürzung der Anwärterbezüge rechtsfehlerhaft waren. Das
Schulministerium hat die Bezirksregierungen mit Schreiben vom 20.07.2021 aufgefordert,
diese Fehler zu korrigieren und Neuberechnungen vorzunehmen.

Aufgrund des phasenweisen ausschließlichen Unterrichtens im Lernen auf Distanz
ermöglichte eine Sonderregelung der OVP3, eine Staatsprüfung nicht nur in
Präsenzunterricht, sondern auch über ein bzw. zwei Fachgespräche mit Simulationsanteilen
abzuleisten. Ein Nichtbestehen der Prüfung wurde einmalig als nicht durchgeführte Prüfung
gewertet.

Eine längere Erkrankung während des Referendariats kann dazu führen, dass der
Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen
werden kann. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf
Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. §7 OVP, Abs.
3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18
Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten
abgeschlossen werden kann, droht allerdings eine Entlassung aus dem Amt. Betroffene
sollten unbedingt Kontakt mit dem Personalrat aufnehmen.

5. Befristete Beschäftigungsverhältnisse

Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an so genannte
„Erfüller“, also an Lehrkräfte mit Master-Abschluss und Zweitem Staatsexamen. „Nicht-
Erfüller“ mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, Absolventen einer Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig
berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden
kann.

Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit
der Bezirksregierung die Vertretungsstelle im Internetportal VERENA aus. Dauer und
Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext
entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind
bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Darüber hinaus ist im
Schuljahr 2020/21 auch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Beschäftigung zur
Abmilderung der Corona-Krise vorgesehen. Die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse ist auf
max. zwei Jahre möglich. Im Bereich der Gymnasien wurden im Regierungsbezirk Münster
allerdings keine derartigen Verträge geschlossen.

3
    Dritte Verordnung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 17.12.2020
                                                  7
Für befristet eingestellte Lehrkräfte in Teilzeit gilt das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme
an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Kolleginnen und Kollegen, die an
einer Schule befristet eingestellt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht
auf eine Bezahlung in den Sommerferien. Die Weiterzahlung erfolgt automatisch, wenn der
Vertragsbeginn am 1. Februar oder früher liegt und darüber hinaus die Vertragslaufzeit bis
zum letzten Schultag vor den Sommerferien vereinbart worden ist. Bei einem Vertragsbeginn
nach dem 1. Februar werden die Ferien nur bezahlt, wenn eine Weiterbeschäftigung nach
den Ferien absehbar ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung muss vor den Ferien von der
Schule gestellt werden, bei der die Anschlussanstellung nach den Ferien erfolgt.

Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch einige Fälle von unbefristeten
Übernahmen von Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten
Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die
Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer
oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des
Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. Die Stundenzahl des unbefristeten Vertrags
entspricht in der Regel dem Durchschnitt der Stundenzahl aller befristeten Verträge.

Im Zuge des „Aufholens nach Corona“ wird Schulen die Möglichkeit eingeräumt, für „Extra-
Personal“ befristete Stellen auszuschreiben. Die Bedarfe werden unter www. verena.nrw.de
veröffentlicht.

6. Einstellungen

Zum Schuljahresbeginn 2020/2021 führte die Landesregierung ein neues Instrument der
Personalbewirtschaftung ein: Mit Blick auf den künftigen, im Zuge des Ausbaus von G9
steigenden Bedarf in der Schulform Gymnasium wurden den Schulen sogenannte
Vorgriffsstellen zur Verfügung gestellt. Im Zuweisungserlass vom 20.07.2021 wird festgelegt,
dass ein Viertel der landesweit 800 vorgesehenen Vorgriffsstellen zur Deckung des
Lehrkräftebedarfs an Gymnasien vornehmlich in Mangelfächern an der Schulform
Gymnasium verbleiben. Drei Viertel der Stellen sollen bis zum 31.07.2026 insbesondere zur
Deckung eines Bedarfs an anderen Schulformen genutzt werden, so dass die neu
eingestellten Lehrkräfte sich mit einer bis zum 31.07.2026 befristeten Teilabordnung oder
einer Vollabordnung einverstanden erklären müssen. Insgesamt sollen in den kommenden
Jahren 3000 Vorgriffseinstellungen im Rahmen des Einstellungskorridors vorgenommen
werden. Lehrerinnen und Lehrer, die eine feste Stelle an einem Gymnasium verbunden mit
einer Teilabordnung an eine andere Schulform erhalten, sehen sich mit besonderen
organisatorischen und didaktischen Herausforderungen konfrontiert. Auf Initiative des
Personalrats werden derzeit Empfehlungen der Bezirksregierung Münster für Schulleitungen
und Lehrkräfte im Umgang mit Vorgriffsstellen erarbeitet, die den Berufseinstieg für
Lehrerinnen und Lehrer an zwei Schulen erleichtern und Möglichkeiten der Kooperation
zwischen Stammschule und Abordnungsschule aufzeigen sollen.

Für große Verunsicherung unter den Kolleginnen und Kollegen sorgte die im Erlass zum
Lehrereinstellungsverfahren vom 20.08.2020 gemachte Ankündigung, dass zur
Kompensation der Neueinstellungen an der Schulform Gymnasium auch Abordnungen von
Bestandslehrkräften an andere Schulformen vorzunehmen sind und diese ausnahmsweise
auch ohne Zustimmung der Lehrkraft in Betracht kommen. Um die Quote der Freiwilligkeit
maximal auszuschöpfen, regte der Personalrat an, dass die in Frage kommenden
Abordnungsschulen den Kolleginnen und Kollegen in einer Übersicht zur Verfügung gestellt
wurden, so dass sich interessierte Lehrkräfte eine oder mehrere Schulen aussuchen
konnten, an die sie gerne abgeordnet werden möchten. Im Ergebnis wurden zum
01.02.2021 zwei und zum 01.08.2021 sechs Abordnungen von Gymnasiallehrkräften an
                                               8
andere Schulformen auf freiwilliger Basis umgesetzt. Erfreulicherweise kam es bislang zu
keinem einzigen Fall, in dem eine Lehrkraft im Zusammenhang mit den
Vorgriffseinstellungen gegen ihren Willen abgeordnet wurde.

Die von der Bezirksregierung Münster vorgenommenen Vorgriffseinstellungen verteilen sich
wie folgt auf die einzelnen Regionen:

Zeitraum September 2020 bis Mai 2021: 107 Stellen

Stadt / Kreis          Stellen        volle Stelle am     Stelle mit       Stelle mit
                     insgesamt:        Gymnasium:       Teilabordnung:   Vollabordnung:
Borken                    5                   0                3                2
Bottrop                  13                   2                9                2
Coesfeld                  0                   0                0                0
Gelsenkirchen            24                   9               15                0
Münster                   1                   1                0                0
Recklinghausen           54                  17               30                7
Steinfurt                 0                   0                0                0
Warendorf                10                   3                4                3
Summe:                   107                 32               61               14

                                   Abordnungsschulen:

  Grundschule     Sekundarschule      Gesamtschule       Realschule      Förderschule
      12                9                 32                12                10

Einstellungstermin 13.08.2021: 58 Stellen

Stadt / Kreis          Stellen        volle Stelle am     Stelle mit       Stelle mit
                     insgesamt:        Gymnasium:       Teilabordnung:   Vollabordnung:
Borken                    6                   0                6                0
Bottrop                   6                   2                4                0
Coesfeld                  0                   0                0                0
Gelsenkirchen             9                   4                4                1
Münster                   3                   0                3                0
Recklinghausen           24                   4               19                1
Steinfurt                 2                   0                2                0
Warendorf                 8                   4                4                0
Summe:                   58                  14               42                2

                                   Abordnungsschulen:

Grundschule Sekundarschule Gesamtschule Hauptschule Realschule             Förderschule
     4            3            21           2           9                       5

Darüber hinaus wurden zum Schuljahresbeginn 2021/2022 acht Kolleginnen und Kollegen
an Gymnasien übernommen, die nach vier Jahren Tätigkeit an einer Grundschule einen
Anspruch auf eine Stelle der Sekundarstufe II haben. In sechs Fällen wurden die Verträge
von vormals befristet Beschäftigten entfristet. An den Weiterbildungskollegs wurden im
Berichtszeitraum drei Lehrkräfte neu eingestellt.

                                             9
Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt.
Die Schulleitung ist gemäß §69 Abs. 2 SchulG verpflichtet, den Lehrerrat umfassend zu
unterrichten und anzuhören. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen gehört hingegen zu
den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Das mit beratender Stimme
teilnehmende Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller
Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung.
Nur an den elf Gymnasien, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen
Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird diese Kontrollfunktion jeweils von
einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen.

7. Tarifrecht / TV-L

Seit dem 01.08.2016 regelt ein neuer TV-L die Einstufung und Eingruppierung von
Lehrkräften (s. BASS 21-21 Nr. 12). Dabei werden „Erfüller“ (Lehrkräfte mit den fachlichen
und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher
in EG 13 eingruppiert. Bei „Nichterfüllern“ werden vier Fallgruppen unterschieden:

   1)   ohne Ausbildung: EG 10
   2)   abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG 11
   3)   abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG 12
   4)   Lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13

Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I werden bei Tätigkeit an einem
Gymnasium nur noch in die Gruppe EG 11 (statt bisher EG 12) eingruppiert.
Die Stufenzuordnung zu einer der sechs Stufen ist allein von der einschlägigen
Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle
Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur
Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden.
Sollten Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich
nachholen. Sollten sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden
diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung
wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen.

Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß §2 Abs. 4 TV-L sechs
Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne
sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen
mit sachlichem Grund (z.B. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit (§30
Abs. 4 TV-L). Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur
der Garantiebetrag gemäß §17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.Zt. 180 Euro) gezahlt wird. Die
Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen.

Seiteneinsteiger
Das MSB hat sich mit dem neu gebildeten Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-
Westfalen (AdL NRW) kurz geschlossen und sich damit einverstanden erklärt, bei der
Einstellung von Lehrkräften, die zuvor den öffentlich - rechtlichen Vorbereitungsdienst nach
der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung
für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 27.07.2003 (BASS 20-03 Nr. 15) innerhalb eines
befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnisses verbracht haben, auf eine weitere Probezeit zu
verzichten. Der Verzicht auf die Probezeit ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

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8. Versetzungen und Abordnungen

Der Versetzungserlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) sieht Versetzungen zur
Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW
vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht
zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 45
BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht
entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer
die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig
gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr.

Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren (www.oliver.nrw.de) genutzt werden.
Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die
Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet
angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine
Versetzungstermin       ist     nur      noch      der      01.08.       eines      Jahres.
Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum 01.08.2022 ist der 30.11.2021. Die
Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum 01.08.2022
endet am 31.01.2022. Weiterhin gilt die Regelung, dass Lehrkräfte, die weniger als acht
Monate beurlaubt waren, grundsätzlich an die bisherige Schule zurückkehren; dazu müssen
sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit,
die mehr als acht Monate dauerte, müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag
stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit -
wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten
erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß
eingesetzt werden.

Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale
Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige Rolle. Die Wünsche
der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu
bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt
Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da
Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf
wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die
Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an
den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um
das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte
eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich
um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der
Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden, denn nur so kann sich der
Personalrat für das Versetzungsanliegen einsetzen. Dies sollte möglichst frühzeitig (am
Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat auch einige
Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur
Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen
dem Personalrat gemäß §91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern
diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur
dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen direkt eingeschaltet
wird. Eine Übersicht über das Versetzungsgeschehen finden Sie hier:

                                            11
bezirksintern / schulformintern                  92 Anträge, davon 67 mit Freigaben.
                                                 48   Versetzungsangebote,  davon  3
                                                 Absagen,   demnach 45     Maßnahmen
                                                 umgesetzt.

bezirksintern       /    Abgänge    in    andere 6   Abgänge
Schulformen

bezirksintern   /       Zugänge    aus   anderen 14 Angebote abgegeben, keine Absage
Schulformen

bezirksübergreifend / Abgänge                    20 Angebote abgegeben, davon 1 Absage

bezirksübergreifend / Zugänge                    46 Angebote, 5 Absagen = 41 Zugänge

Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere 4 Abgänge
Bundesländer

Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus 12 Angebote, davon 1 Absage
anderen Bundesländern

9. Beförderungen und Höhergruppierungen

Die Beförderungen bzw. Höhergruppierungen entsprechen in etwa der Größenordnung des
letzten Berichtszeitraumes 2019/20. Erfreulich ist die Zunahme der A14-Beförderungen um
zwölf im Vergleich zum Vorjahr. Positiv anzumerken ist, dass sich die Corona-
Einschränkungen nicht negativ auf die Beförderungsverfahren ausgewirkt haben.

Die A15-Verfahren sind dahingehend modifiziert worden, dass anstelle der Beratung im
Anschluss an eine Mitschaustunde eine kollegiale Beratung zu einem schulfachlichen oder
allgemeinen pädagogischen Thema zu leisten ist. Diese Neuerung gilt nicht für die A15Z-
Verfahren (stellv. Schulleitung).

Nützliche Informationen zu den umfassend überarbeiteten Beurteilungsrichtlinien und eine
FAQ-Liste finden sich unter: https://www.schulministerium.nrw/beurteilungsrichtlinien-fuer-
lehrkraefte

Bei den A14-Ausschreibungstexten hat sich der Personalrat mit der Behörde auf 26
standardisierte Aufgabenbeschreibungen verständigt, die zu verwenden sind. Dadurch wird
die Transparenz hinsichtlich Art und Umfang der zu übernehmenden Aufgaben erhöht und
verhindert, dass Aufgaben zu umfangreich oder zu speziell formuliert werden.

                                                12
Die Beförderungen an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs verteilen sich wie folgt:

                                   Gymnasien      Weiterbildungskollegs
A13                                    0                     0
A14 /EG14                             87                     2
A14 (Auslandsschuldienst)              1                     0
A15                                   27                     0
A15Z (stellv. Schulleitung)           12                     0
A16 (Schulleitung)                     7                     0
Fachleitung (unbefristet)              6                     0
ZfsL-Leitung                           2                     0

Den Personalrat erreichten vereinzelt Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die sich aus
verschiedenen Gründen nicht mehr in der Lage sahen, eine Aufgabe, für die sie befördert
wurden, weiterhin zu übernehmen. Sie zogen in Erwägung, sich von der Aufgabe
entpflichten und auf A13 zurückstufen zu lassen. Der Personalrat weist darauf hin, dass es
sich bei A14-Beförderungen nicht um Funktionsstellen handelt, wie dies bei A15-Stellen der
Fall ist. Die Übernahme einer anderen Aufgabe im pädagogischen Bereich oder im
Verwaltungsbereich ist daher im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich und sollte
ernsthaft geprüft werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Personalrat zu kontaktieren.

10. Gleichstellung

Aufgeschlüsselt nach Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern für das Schuljahr 2020/21
gibt die erste Tabelle die Situation an den Gymnasien im Bereich der Bezirksregierung
Münster wieder. Die zweite Tabelle stellt die entsprechenden Daten für die
Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster dar. Tarifbeschäftigte sind
den entsprechenden Besoldungsstufen zugeordnet worden.

Gymnasium:

Beförderungs-und       männlich     weiblich                     männlich     weiblich
Funktionsämter:        (absolut)    (absolut)      Summe         (relativ)    (relativ)

Schulleitung A 16         44           26             70          62,9%        37,1%

Stellv. SL A 15 Z         35           25             60          58,3%        41,7%

Koordination A 15        146          150            296          49,3%        50,7%

Fachleitung A 15          82           70            152          53,9%        46,1%

A 14                     513          683            1196         42,9%        57,1%

A 13                     752          1656           2408         31,2%        68,8%

A 12                      19           62             81          23,5%        76,5%

Beschäftigte insg.       1591         2672           4263         37,3%        62,7%

                                             13
Weiterbildungskolleg:

Beförderungs-und         männlich        weiblich                     männlich    weiblich
Funktionsämter           (absolut)       (absolut)         Summe      (relativ)   (relativ)

Schulleitung A 16              2               1              3         60%        40%
Schulleitung A 15                              1              1
Schulleitung RS A 15           1                              1
Stellvertretung A 15           1               1              2         50%        50%
Koordination A 15              7               4              11       63,6%      36,4%
Fachleitung A 15               1                              1
Schulleitung A 14                            1                1
Stellvertretung A 14                         3                3
A 14                          13            16                29       44,8%      55,2%
A 13                          26            22                48       54,2%      45,8%
A 12                          11            19                30       36,7%      63,3%
Beschäftigte insg.            62            68               130       47,7%      52,3%

Inzwischen sind 62,7% der Lehrkräfte an den Gymnasien im Regierungsbezirk Münster
weiblich, an den WBKs sind es 52,3%. Während in den Eingangsämtern und dieses Jahr
auch beim ersten Beförderungsamt A14 der Frauenanteil über dem Gesamtanteil liegt,
ändert sich das ab dem Beförderungsamt A 15 in beiden Schulformen, ab hier liegt der Anteil
der männlichen Stelleninhaber über dem Anteil der Männer an den Gesamtbeschäftigten.
Insgesamt sind die Geschlechterverhältnisse in Schulleitung, Stellvertretung, Funktionsamt
und Fachleitung in beiden Schulformen im Vergleich zum Vorjahr relativ konstant geblieben.

Teilzeitquote:

Schulform          Teilzeit          Teilzeit           Teilzeit    Teilzeit
                   männlich          weiblich           männlich    weiblich
                   (absolut)         (absolut)          (relativ)   (relativ)

Gymnasium               178             1251               11,2%       46,8%

WBK                     8                 21               12,9%       30,9%

Vergleicht man die Teilzeitquoten (jeweils bezogen auf die Gesamtzahl der männlichen bzw.
weiblichen Lehrkräfte einer Schulform), zeigen sich sowohl schulform- als auch
geschlechtsbezogen große Unterschiede. So ist die Teilzeitquote am Gymnasium deutlich
höher, und deutlich mehr Kolleginnen als Kollegen arbeiten in Teilzeit. Besonders auffallend
ist, dass nahezu die Hälfte der Kolleginnen am Gymnasium in Teilzeit arbeitet. Im Vergleich
zum Vorjahr sind die Teilzeitquoten konstant geblieben.

11. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung

Beamte und Tarifbeschäftigte haben verschiedene Möglichkeiten, sich beurlauben zu lassen
und ihre Beschäftigung in Teilzeit auszuüben. Hier berät der Personalrat Kolleginnen und
Kollegen hinsichtlich möglicher Arten von Teilzeit und Beurlaubung und den damit
verbundenen Bedingungen und Neuerungen.

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Voraussetzungslose Teilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Belange (wie z.B.
ein fachbezogener Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Urlaub aus familiären Gründen,
Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit werden gewährt, wenn zwingende dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ohne Bezüge oder mit unterhälftiger
Teilzeitbeschäftigung ist über einen Zeitraum von längstens 15 Jahren möglich. Urlaub ohne
Dienstbezüge ist grundsätzlich auch als Altersurlaub und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen möglich. Anzumerken ist hier, dass während der Beurlaubung kein
Beihilfeanspruch besteht.

Schulleitungen geben bei eingereichten Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ein Votum ab.
Ablehnungen obliegen allein der Bezirksregierung, die ihrerseits Teilzeitanträge gemäß §72
Satz 1 Abs. 13 LPVG nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen kann. Im
Berichtszeitraum wurde dem Personalrat eine Ablehnung eines Antrags auf
voraussetzungslose Teilzeit zur Mitbestimmung vorgelegt.

Der Personalrat berät Teilzeitkräfte auch hinsichtlich ihrer besonderen Rechte im
unterrichtlichen Einsatz, z.B. lediglich proportional häufig Vertretungsunterricht zu erteilen,
wobei ab der ersten Vertretungsstunde vergütet werden muss, oder im Hinblick auf
zusätzliche Aufgaben, die auch bei Beförderungen nur anteilig wahrzunehmen sind. In
Teilzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur entsprechend der Teilzeitquote zu
Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Grundsätzlich sind diese Fragen in §17 ADO
und in den „Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an
Gymnasien bzw. an Weiterbildungskollegs“4 geregelt. Der Personalrat empfiehlt, das
schulinterne Teilzeitpapier regelmäßig zu aktualisieren.

12. Amtsärztliche Untersuchungen
Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt in der Regel,
wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar
ist, wann sie wieder voll einsatzfähig sein wird. Vor einer beabsichtigten amtsärztlichen
Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit wird der Personalrat gemäß §75 (1) Nr. 4
LPVG angehört. Er nimmt - ggf. in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung -
vor jeder Anhörung mit den Betroffenen Kontakt auf, um sich so gezielter für die jeweiligen
Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung einsetzen zu
können. Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu
lassen, muss gemäß der aktuellen Rechtsprechung u.a. Angaben zu Anlass, Art und Umfang
der ärztlichen Untersuchung enthalten. Sie muss aus sich heraus für die betroffene Lehrkraft
verständlich sein.

Wird bei der amtsärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, so
wird die Lehrkraft in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn sie oder er nicht anderweitig
eingesetzt werden kann. Bei Lehrkräften kommt ein anderweitiger Einsatz allerdings kaum in
Betracht. Lässt die Erkrankung zwar nicht mehr den Einsatz mit voller Stelle zu, jedoch
durchaus einen Einsatz mit weniger Stunden (mindestens 50%), so kann der Amtsarzt oder
die Amtsärztin eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Dabei wird bei nur noch teilweise
verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert. Für eine
Beratung über die finanziellen Auswirkungen stehen die Mitglieder des Personalrats gerne
zur Verfügung.

4
 http://www.bezreg-
muenster.nrw.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/glei
chstellung/teilzeitempfehlungen_gymnasium.pdf
                                              15
Der Personalrat wird nicht beteiligt bei der amtsärztlichen Untersuchung vor der Übernahme
in das Beamtenverhältnis. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Verbeamtung nicht
möglich, wenn die vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

13. Fort- und Weiterbildung

Die Internetseite des Ministeriums „Fortbildungen für Lehrkräfte in NRW“, die unter
http://www.lehrerfortbildung.schulministerium.nrw.de/ aufgerufen werden kann, gibt einen
Überblick über die Fortbildungsangebote sowohl der Bezirksregierungen als auch der
Kompetenzteams. Der Personalrat weist darauf hin, dass die Reisekosten und ggf. die
Gebühren für die Teilnahme an externen Veranstaltungen grundsätzlich aus dem
Fortbildungsbudget der einzelnen Schule zu erstatten sind.
Im Berichtszeitraum konnten Corona-bedingt nur wenige Fortbildungen, zumeist im
Videokonferenzformat, durchgeführt werden. Ein Großteil an Fortbildungen ist entfallen.
Der Personalrat wird weiterhin darauf drängen, dass der Anteil an fachlichen Fortbildungen
für den Gymnasialbereich erhöht und das Fortbildungsangebot schulformspezifischer und
weniger schulformübergreifend zusammengestellt werden.

14. Arbeits- und Gesundheitsschutz

Auf der Homepage der Bezirksregierung sind die Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgeführt.5 Für die
arbeitsmedizinische Betreuung der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer des Landes NRW
ist seit Februar 2000 die „BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH”
zuständig, die sich um alle arbeitsmedizinischen Probleme der Lehrerinnen und Lehrer
kümmert. Auf www.bad-gmbh.de können Lehrkräfte die für sie zuständigen Arbeitsmediziner
oder BAD-Sicherheitstechniker (Zentrum Gelsenkirchen oder Zentrum Münster) kontaktieren.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist hingegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
(www.unfallkasse-nrw.de) zuständig. Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz können
direkt an den BAD oder an die Personalratsmitglieder gerichtet werden. Der BAD hat im
Berichtszeitraum 21 Regelbegehungen an Gymnasien und drei Regelbegehungen an einem
Weiterbildungskolleg unter Beteiligung des Personalrats durchgeführt. Seit 2007 finden
Einzelberatungen     für   schwangere   Lehrerinnen    zu    wichtigen   Themen      des
Mutterschutzgesetzes und zum Infektionsschutz durch die Betriebsärztinnen und -ärzte der
BAD GmbH statt. Zum Mutterschutz gibt es ausführliches Informationsmaterial der
Bezirksregierung im Internet.6

Als zusätzliches Gremium ist bei der Bezirksregierung Münster ein regionaler
Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet. Dort arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der
Bezirksregierung, des BAD, der Unfallkasse NRW, der Personalräte und der
Schwerbehindertenvertretung regelmäßig zusammen. Im Zuge eines „Erweiterten
Arbeitsplanes 2021” hat der ASA bei der Einführung zusätzlicher Module
arbeitsmedizinischer Betreuung mitgewirkt. Die vom BAD auch in 2020/2021 angebotenen
Module deckten eine ähnlich große Bandbreite an Themen ab und richteten sich auch an die
Zielgruppe der Berufsanfänger und der langjährig im Schuldienst Tätigen. Der Personalrat

5
 https://www.bezreg-
muenster.de/zentralablage/dokumente/schule_und_bildung/gesundheit_krisenmanagement_an_schul
en/arbeitsschutz_an_schulen/angebote_arbeits_gesundheitschutz.pdf
6
 https://www.bezreg-
muenster.de/de/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/antragsvordrucke/index.html
                                             16
hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass diese beiden Module aktuell wieder zur Auswahl
stehen, obwohl sie aufgrund geringer Nachfrage abgesagt wurden. Das Projekt
„Bildschirmvorsorge für Lehrkräfte an Schulen“ wurde dahingehend geändert, dass ein
Sehtest in einem BAD-Zentrum im Rahmen der Beantragung einer Bildschirmbrille
obligatorisch ist.

Die Personalratsmitglieder haben zahlreiche Kolleginnen und Kollegen bei BEM-Gesprächen
begleitet und unterstützt. Auf diese Weise hat der Personalrat dazu beigetragen, die
Chancen, die ein BEM-Verfahren für die Beschäftigten bietet, zu erhöhen. Er informiert über
das Wesen und den Ablauf des Verfahrens und benennt gute Beispiele für aussichtsreiche
Maßnahmen einer Wiedereingliederung in den Schulalltag.

Im Berichtszeitraum wurde die zweite COPSOQ-Befragung an den Schulen im
Regierungsbezirk Münster durchgeführt. Der ASA konnte bewirken, dass Schulen für die
sich aus der COPSOQ-Befragung ergebenden Handlungsfelder einen zusätzlichen
Fortbildungstag beantragen können. Es konnte zudem erreicht werden, dass im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilungen an den Schulen der Aspekt „Psychische Erkrankungen in Zeiten
von Corona“ Berücksichtigung findet.

Der ASA hat auch in diesem Berichtszeitraum zahlreiche Fragen der Beschäftigten, die
durch die Herausforderungen von Corona aufkamen, mit der Behörde erörtert (Einschätzung
von Schwangeren in Bezug auf Gefährdungsbeurteilung im Präsenzunterricht, Umgang mit
Terminkollision von Dienstpflicht und Impfangebot, Umgang mit Anordnungen von
Distanzunterricht und Schulschließungen bei steigender Inzidenz, Rolle der Lehrkräfte bei
der Aufsicht von Selbsttests und deren Dokumentation). Die Antworten brachten mehr
Handlungssicherheit im Umgang mit Corona.

15. Schwerbehindertenvertretung

Im Sozialgesetzbuch IX heißt es: In allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen
betreffen, unterrichtet die Behörde die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und
umfassend und hört sie vor einer Entscheidung an. Getroffene Entscheidungen werden ihr
unverzüglich mitgeteilt (vgl. §95 SGB IX Satz 2). Die Schwerbehindertenvertretung wacht
darüber, dass die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX und der Richtlinie zur
Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen eingehalten werden (vgl. BASS 21 – 06 Nr. 1).

Die Vertrauensperson der Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung vertritt die Interessen der
Kolleginnen und Kollegen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Klärende
Informationsgespräche betreffen unter anderem Fragen zu folgenden Themen: Anerkennung
einer    Schwerbehinderung,      Einstellung,  Versetzung,    Beurteilung,     Beförderung,
Präventionsgespräch (BEM), Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung, Vertretung und
Aufsicht, Mehrarbeit, Hilfen im Arbeits- und Berufsleben, Pflichtstundenermäßigung,
beschränkte     Dienstfähigkeit,   Dienstunfähigkeit,  Altersteilzeit,  Anwendung       der
Bandbreitenregelung, Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung, Anordnung einer
amtsärztlichen Untersuchung, Versetzung in den Ruhestand.

Durch den Kontakt der Vertrauensperson mit den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern
der Bezirksregierung lassen sich auf direktem Weg viele Fragen schnell klären. In strittigen
Angelegenheiten gibt die Vertrauensperson mündlich oder schriftlich eine differenzierte
Stellungnahme gegenüber der Behörde ab. Auf Wunsch begleitet sie die Kolleginnen und
Kollegen bei Präventionsgesprächen (BEM) und allen sonstigen Gesprächen mit der
Schulleitung oder der Behörde. Die Vertrauensperson nimmt regelmäßig an den Sitzungen

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des Personalrats teil. Schwerbehindertenvertretung und Personalrat stimmen sich ab, um die
berechtigten Anliegen schwerbehinderter Menschen zu vertreten.

Kolleginnen und Kollegen, die erwägen, einen Antrag auf Anerkennung einer
Schwerbehinderung       zu    stellen,   sollten   rechtzeitig   Kontakt    mit    der
Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, um sich in ihren Anliegen sachkundig beraten zu
lassen. In der Regel findet dienstags zwischen 14 und 16 Uhr eine Sprechstunde der
Schwerbehindertenvertretung statt (Dienstgebäude Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster,
Raum N 2086, Telefon 0251/411-2017). Für alle Anfragen und Terminvereinbarungen ist
Ingrid Schürmann als Vertrauensperson über die Telefonnummer 02502-2251307 oder die
E-Mail-Adresse ingrid-schuermann@gmx.de zu erreichen.

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