THEMA 1: Aktuelle Steuergesetz änderungen

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THEMA 1: Aktuelle Steuergesetz änderungen
1
THEMA 1:
Aktuelle Steuergesetz­
änderungen

THEMA 2 :
                              2 023

Neue Lohnsteuer-Richtlinien

THEMA 3:
Strom- und Gaspreisbremse
sowie Abschöpfung von
Überschusserlösen
THEMA 1: Aktuelle Steuergesetz änderungen
INH A LT                                                    RECHT
                                                           Inkrafttreten des Lieferkettensorgfalts­pflicht­en-
                                                           gesetzes                                              20
Editorial                                             3
                                                           Gesetz zur Modernisierung des Personengesell­
Wichtige Fristen und Termine 2023                      4   schaftsrechts                                         21

                                                           Hinweisgeberschutzgesetz: Handlungspflicht
                                                           für Unternehmen                                       21
  STEUERN
                                                           Anforderungen an die sozial­versicherungsfreie
Steuergesetzänderungen zum 1.1.2023                    6   Beschäftigung eines Geschäfts­führers                 22
Modernisierung der steuerlichen Außenprüfung           7
                                                           Vereinfachung und Beschleunigung von
Verlängerung bestimmter Corona-Hilfsmaßnahmen
                                                           Wirtschaftsstreitigkeiten                             23
bis 31.12.2023                                         8
Richtlinienentwurf für eine Modernisierung des
Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union        8
Ablauf von Aufbewahrungsfristen und Entsorgung
                                                            J ahresa b schluss
von Unterlagen im Jahr 2023                            9
                                                           Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen
(Keine) ernstliche(n) Zweifel an der Verfassungs­-         für Altersvorsorgeverpflichtungen aus rückgedeckten
mäßigkeit von Säumniszuschlägen                       10   Direktzusagen                                       24
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
ab dem Jahr 2020                                      11   Öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht          24

Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Ge-          Veröffentlichung des Entwurfs eines Änderungs­-
werberäumen an einen Gesellschafter oder Genossen 11       standards zum Konzernlagebericht und zur
Aktuelles zur Besteuerung fiktiver Gewinne nach der        Kapitalflussrechnung                                  25
Reform des Investmentsteuergesetzes                 12
Auswirkungen von Umwandlungen und (jungem) Verwal­
tungsvermögen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer 13         W irtscha f t
Neue Lohnsteuer-Richtlinien                           14
                                                           Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung
Zahlung für Werbung auf dem privaten Pkw              15   von Überschusserlösen                                 26
Wegfall der eTIN zur Übermittlung der Lohnsteuer­
bescheinigung                                         15   Aktuelle Informationen zum nationalen CO2-Preis
                                                           und zu Entlastungsanträgen                            27
Aktuelles zu den Mitteilungspflichten bei Auslands­
beziehungen                                           16
Geplante Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz
bei Photovoltaikanlagen                          16         DI GI TA L IS IE RUN G
Umsatzsteuerliche Organschaft – Aktuelles zur
Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht                     17   ISO/IEC 27001:2022 – Was ist neu?                     28
Kein steuerbarer Umsatz bei symbolischen Entgelten 18

Keine Umsatzsteuerschuld durch fehlerhaften
Steuerausweis an Endverbraucher                       18   Kurznachrichten                                       29
                                                           Kolumne „Europa aktuell“                              30
Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von
                                                           Aktuelles aus unserem Haus                            31
Luxusfahrzeugen                                       19

2 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
THEMA 1: Aktuelle Steuergesetz änderungen
E DI T O R I A L

                    Sehr geehrte Damen und Herren,

                    mit dieser Ausgabe starten wir in das Jahr 2023, für das ich Ihnen
                    nachträglich noch alles Gute wünsche. Zudem ist es die erste Aus­
                    gabe, die ich als Redaktionsleitung begleitet habe. Ich freue mich
                    über diese neue Herausforderung und hoffe, dass die vielschichtige
                    Themenauswahl weiterhin Ihr Interesse weckt.

                    Mit dem Jahresbeginn sind wieder zahlreiche Änderungen in den
                    Bereichen Steuern und Wirtschaft in Kraft getreten. Zum Ende eines
                    von diversen Krisen geprägten Jahres 2022 hat der Gesetzgeber u. a.
                    noch das Jahressteuergesetz 2022, das Inflationsausgleichsgesetz
                    sowie die Gesetze für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen ver­
                    abschiedet. Mit einem Überblick über die wichtigsten Veränderungen
                    zum 1.1.2023 beginnen wir unsere Steuer-Rubrik.

                    In den letzten Monaten sind die Energiepreise regelrecht durch die
                    Decke gegangen. Dieser Umstand führt dazu, dass Photovoltaikan­
                    lagen weiterhin stark nachgefragt sind. Dies ist nicht nur ressourcen­
                    schonend, sondern entspricht auch dem politischen Willen, den Anteil
                    an erneuerbaren Energien zu steigern. Aus diesem Grund sind Einnah­
                    men aus dem Betrieb kleinerer Solaranlagen seit dem 1.1.2023 von
SCHON               der Einkommensteuer befreit. Auch auf die Lieferung und Installation
GE WUSST?           bestimmter Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer mehr an.
Die Frist für die   Durch die Einführung eines sog. Nullsteuersatzes bei der Umsatz­
Abgabe der          steuer sind in der Praxis jedoch einige Fragen zur konkreten Anwen­
Schlussabrech­      dung aufgetreten, die das Bundesfinanzministerium mit einer Verwal­
nungen läuft        tungsanweisung klären möchte. Ein entsprechender Entwurf wurde
zum 30.6.2023       am 26.1.2023 veröffentlicht.
ab. Sollten
                    Zu diesem und allen weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine auf­
Sie für Ihr
                    schlussreiche Lektüre!
Unter­nehmen
Corona-Über­
                    Mit freundlichen Grüßen
brückungshil­
                    Ihr Prof. Dr. Oliver Middendorf
fen beantragt
haben, müssen
Sie nun aktiv
werden.

                                                                   Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 3
THEMA 1: Aktuelle Steuergesetz änderungen
W I C H T I GE F R IS T E N UND T E R M IN E 2 0 2 3

März                                                  Mai

31. März 2023                                         15. Mai 2023

• Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können    • Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Ver­
  bei wesentlicher Ertragsminderung des Grund­          kehr bringen, müssen bei der Zentralen Stelle
  stücks einen Antrag auf Minderung der Grund­          Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklä­
  steuer 2023 stellen.                                  rung für Verkaufsverpackungen betreffend das
                                                        Jahr 2022 hinterlegen. Diese ist von einem bei der
• Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern        Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierten
  und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die          Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerbera­
  Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse über­        ter oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.
  mitteln.

• Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften         31. Mai 2023
  müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2022
  aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichen­   • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung
  den Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für     von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmer­
  den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des       anteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
  Geschäftsjahres.                                      in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden
                                                        sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanz­
• Unternehmen mit durchschnittlich mindestens           amt gemeldet werden,
  20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäf­        – wem die Anteile an der übernehmenden Kapi­
  tigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2022           talgesellschaft, die der Einbringende als Gegen­
  nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsab­          leistung erhalten hat, und
  gabe bei der Agentur für Arbeit melden.               – wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesell­
                                                          schaften
• Stromintensive Produktionsunternehmen können          zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhält­
  einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19       nisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbrin­
  Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder            gung.
  Offshore-Umlage für das Begünstigungsjahr 2022
  stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prü­    • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschaf­
  fungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.                ter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen
                                                        die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das
• Im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse               Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaf­
  müssen Unternehmen gegenüber dem Energie­             ten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von
  lieferanten, der den Entlastungsbetrag auf der        Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr
  Rechnung ausweist, die voraussichtlichen Höchst­      2023 informieren.
  grenzen melden, soweit der Entlastungsbetrag
  150.000 € im Monat übersteigt.                      • Sehr stromintensive Unternehmen können Bei­
                                                        hilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen. Die
                                                        Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das
April                                                   Jahr 2022 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert
                                                        werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und
• Keine wichtigen Fristen und Termine                   von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

4 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
• Eigenversorger und Eigenerzeuger elektrischer           • Kirchensteuerpflichtige Personen können beim
  Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die           Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen
  selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlage­          Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszuge­
  pflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetz­          hörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug
  betreiber mitteilen.                                      von Kirchensteuer auf Zins- und Dividendenerträge
                                                            etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften ver­
• Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitäts­           hindert werden.
  versorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr
  gelieferten und verbrauchten Strommengen für            • Stromintensive Unternehmen können die teilweise
  EEG-Endabrechnungen gegenüber dem Übertra­                Befreiung von der KWKG- und Offshore-Netzum­
  gungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der       lage für das Jahr 2024 beantragen. Voraussetzung
  Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.                 ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

• Unternehmen, die einen Antrag nach dem Energie­         • Brennstoffkostenintensive Unternehmen können
  kostendämpfungsprogramm gestellt haben, müssen            nach BECV ( BEHG-Carbon-Leakage-Verord­
  nun die bisher noch fehlenden Unterlagen und/oder         nung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt
  Informationen zum Förderzeitraum beim Bundes­amt          der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit
  für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen. Hier­     stellen.
  bei handelt es sich um eine materielle Ausschluss­
  frist. Dies bedeutet, dass verspätet eingegangene       • Unternehmen, die in den letzten Jahren Corona-
  Unterlagen nicht berücksichtigt werden können.            Überbrückungshilfe I, II, III oder III Plus bzw.
  Zudem ist eine prüferische Aussage eines Wirt­            November- und Dezemberhilfe beantragt haben,
  schaftsprüfers zu den gemachten Angaben und               müssen spätestens jetzt die Schlussabrechnungen
  eingereichten Unterlagen erforderlich.                    abgeben.

Juni

30. Juni 2023

• Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder
  Betriebsstätten im Ausland müssen ihre internatio­
  nalen Verrechnungspreise dokumentieren. Von der
  Frist betroffen ist insbesondere die Dokumentation
  von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen des
  Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unter­
  nehmen.

• Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahres­
  abschluss zum 31.12.2022 aufstellen. Bei einem
  vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr
  endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss
  sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

• Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der
  Europäischen Union ansässig sind, müssen, um
  ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet
  zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern
  einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.

                                                                                    Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 5
STEUERN

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN                                  von max. 4.800 € pro Quadratmeter Wohnfläche
                                                            erfüllen, können Sonderabschreibungen vorge­
Steuergesetzänderungen zum                                  nommen werden.
1.1.2023                                                •   Unabhängig von den tatsächlichen Kosten für
                                                            ein häusliches Arbeitszimmer ist eine Jahrespau­
Zu Beginn des Jahres ist wieder eine Vielzahl               schale von 1.260 € steuerlich absetzbar, wenn für
von Gesetzesänderungen in Kraft getreten.Einige             die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieb-            zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den
lichen Bereich haben wir in der nachfolgenden               Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit,
Übersicht für Sie zusammengestellt.                         können wahlweise die Pauschale oder die tatsäch­
                                                            lichen Kosten abgezogen werden.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:                     •   Die bislang befristete Homeoffice-Pauschale
• Die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.347 €            wird dauerhaft gewährt. Der jährliche Höchstbe­
   auf 10.908 € sowie die Anpassung des Steuer­             trag wurde von 600 € auf 1.260 € angehoben.
   tarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlas­           Bis zu dieser Grenze sind für jeden Tag, an dem
   tungen.                                                  die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause
• Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 250 € pro           ausgeübt und der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
   Monat. Bislang wurden für das erste und zweite           nicht aufgesucht wird, 6 € (bisher 5 €) steuerlich
   Kind jeweils 219 € und für das dritte Kind 225 €         abziehbar.
   pro Monat gezahlt.                                   •   Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind nicht mehr
• Der Kinderfreibetrag wurde von 2.810 € auf 3.012 €        abzuzinsen. Die Abzinsungsverpflichtung für
   pro Kind und Elternteil angehoben.                       unverzinsliche Rückstellungen hingegen bleibt
• Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeit­               bestehen.
   nehmer wurde von 1.200 € auf 1.230 € erhöht.         •   Auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungs­
• Der Sparer-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung           posten kann verzichtet werden, wenn die jeweilige
   der zu versteuernden Kapitaleinkünfte abgezogen          Ausgabe oder Einnahme 800 € nicht übersteigt.
   wird, wurde von 801 € auf 1.000 € angehoben. Bei         Das Wahlrecht gilt rückwirkend ab dem Jahr 2022
   zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich            und ist einheitlich auszuüben.
   dieser Betrag. Den Banken erteilte Freistellungs­    •   Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaik­
   aufträge werden automatisch prozentual erhöht.           anlagen werden rückwirkend ab 2022 von der Ein­
• Altersvorsorgeaufwendungen, z. B. Beiträge zur            kommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.
   Rentenversicherung, können vollständig als Sonder­   •   Die Entlastungen durch die Gas- bzw. Wärme­
   ausgaben abgezogen werden. Bislang war nur ein           preisbremse unterliegen der Besteuerung. Bei
   begrenzter Abzug von 96 % möglich.                       Privatpersonen gelten Sonderregelungen: Bei
• Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig unterge­          einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 €
   brachte volljährige Kinder in der Berufsausbildung       bis 104.009 € erfolgt eine teilweise und darüber
   wurde von 924 € auf 1.200 € angehoben.                   hinaus eine vollständige Besteuerung der Entlas­
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde          tung. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Einkom­
   um 252 € auf 4.260 € erhöht.                             mensgrenzen.
• Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen      •   Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-,
   des einen Ehegatten dürfen im Rahmen der Ein­            Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind,
   kommensteuererklärung mit positiven Kapitaler­           wird eine Übergewinnsteuer eingeführt.
   trägen des anderen Ehegatten verrechnet werden.      •   Bei körperschaftsteuerlichen Organschaften
   Die gesetzliche Neuregelung gilt rückwirkend ab          führen steuerliche Minder- bzw. Mehrabführungen
   dem Jahr 2022.                                           zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des Beteili­
• Ab dem 1.1.2023 fertiggestellte und vermietete            gungsbuchwerts der Anteile an der Organgesell­
   Wohnhäuser oder Wohnungen werden mit einem               schaft in der Steuerbilanz des Organträgers. Das
   jährlichen Satz von 3 % abgeschrieben. Bislang           neue Einlagemodell ersetzt die sog. Ausgleichs­
   betrug der Abschreibungssatz 2 %.                        postenmethode. Bestehende Ausgleichsposten
• Für zwischen 2023 und 2026 neu gebaute Miet­              sind in der Steuerbilanz 2022 in die Beteiligungs­
   wohnungen, die die Kriterien „Effizienzhaus 40“          buchwerte umzubuchen.
   mit der Effizienzgebäude-Stufe 40 und Baukosten

6 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
STEUERN

Lohnsteuer:                                              FÜR UNTERNEHMEN
• Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und
  freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.            Modernisierung der steuerlichen
                                                         Außenprüfung
• Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer zum
  Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise, die       Mit dem am 1.1.2023 in Kraft getretenen Gesetz
  im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 zusätzlich       zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über
  zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden           die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
  und insgesamt 3.000 € nicht übersteigen, sind          im Bereich der Besteuerung und zur Moderni-
  lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Infla­   sierung des Steuerverfahrensrechts (sog. DAC7-
  tionsausgleichsprämie).                                Umsetzungsgesetz) werden insbesondere die
                                                         Pflichten der Steuerpflichtigen im Zusammen-
Umsatzsteuer:                                            hang mit einer steuerlichen Außenprüfung in
• Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über           Deutschland verschärft.
  das Erdgasnetz und für Fernwärme wird vom
  1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 % auf 7 %           Das sog. DAC7-Umsetzungsgesetz verfolgt das wün­
  gesenkt. Hierdurch sollen Gaskunden entlastet          schenswerte Ziel einer Beschleunigung der steuerl­
  werden.                                                ichen Außenprüfung durch Änderung steuerverfah­
• Zur Unterstützung der Gastronomie wurde die            rensrechtlicher Bestimmungen. Damit verbunden sind
  Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 %             Verschärfungen für die Steuerpflichtigen. Die wesent­
  auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienst­        lichen Änderungen haben wir im Folgenden kurz dar­
  leistungen (mit Ausnahme von Getränken) bis            gestellt:
  31.12.2023 verlängert.
• Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik­   • Die Vorlage der Verrechnungspreisdokumenta­
  anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu              tion hat künftig nicht erst auf Nachfrage, sondern
  30 kW fällt keine Umsatzsteuer mehr an (sog. Null­       unaufgefordert binnen 30 Tagen nach Bekannt­
  steuersatz).                                             gabe der Prüfungsanordnung zu erfolgen.
• Entgeltliche Garantiezusagen ab dem 1.1.2023           • Mit der Prüfungsanordnung dürfen nun auch
  sind umsatzsteuerfrei, unterliegen aber der Ver­         Buchführungsunterlagen anfordert werden, die
  sicherungsteuer. Vollwartungsverträge sind von           noch vor Beginn der Prüfung vorzulegen sind.
  dieser Regelung ausgenommen.                           • Mit dem neuen qualifizierten Mitwirkungsverlangen
                                                           kann der Prüfer den Steuerpflichtigen nach sechs
Sonstiges:                                                 Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
• Die Immobilienbewertung für Zwecke der Schen­            zur Mitwirkung auffordern. Dann hat das Unterneh­
  kung- und Erbschaftsteuer wurde an aktuelle Ent­         men einen Monat Zeit, zu reagieren. Sonst fällt ein
  wicklungen (z. B. Marktzins) angepasst.                  Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Kalender­
• Die Obergrenze für sog. Midijobs wurde von 1.600 €       tag für maximal 150 Tage an. Zudem kann unter
  auf 2.000 € erhöht. Bei monatlichen Gehältern            bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag zum
  zwischen 520,01 € und 2.000 € steigen die Sozial­        Mitwirkungsverzögerungsgeld von bis zu 25.000 €
  beiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf          pro Tag für bis zu 150 Tage festgesetzt werden.
  den vollen Beitrag. Dadurch soll für Geringver­        • Durch eine zeitliche Beschränkung der Ände­
  diener ein Anreiz geschaffen werden, über einen          rungsmöglichkeit von Bescheiden (sog. Ablauf­
  Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.                     hemmung) wird eine zeitliche Obergrenze der
                                                           Dauer der Außenprüfung von fünf Jahren seit
                                                           Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeführt.
      Hinweis: Die Aufstellung basiert auf dem derzei-     Im Detail bestehen hiervon mehrere Ausnahmen,
      tigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit     die aber im Wesentlichen zugunsten der Finanz­
      weiteren Änderungen zu rechnen, möglicherweise       verwaltung ausgestaltet sind.
      auch mit Rückwirkung zum 1.1.2023.                 • Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag
                                                           einen Teilabschlussbescheid für einen abgrenzba­
                                                           ren Sachverhalt zu erhalten, auch wenn die Außen­
                                                           prüfung im Übrigen noch nicht abgeschlossen ist.

                                                                                    Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 7
STEUERN

• Der Prüfer kann die Rahmenbedingungen der                   gefährden nicht deren Gemeinnützigkeit. Dies gilt
  Außenprüfung mit dem Steuerpflichtigen verein­              auch dann, wenn entsprechende Maßnahmen
  baren (beispielsweise durch Festlegung eines                nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken der Ins­
  Prüfungsplans, einvernehmliche Fristen zur Vor­             titutionen gehören.
  lage von Unterlagen, Aussparung bestimmter                • Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen
  Prüfungsfelder). Gegenüber Steuerpflichtigen, die           Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine sys­
  diesen vereinbarten Mitwirkungspflichten folgen,            tematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht
  soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen aus­           werden, werden aus Billigkeitsgründen als eng
  geschlossen sein.                                           mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
• Einige Neuregelungen sind bereits ab dem 1.1.2023           verbundene Leistungen angesehen und können
  anzuwenden. Der Großteil der Neuregelungen tritt            somit als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Der
  jedoch grundsätzlich ab dem 1.1.2025 in Kraft. Im           Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang ste­
  Detail gibt es davon Abweichungen.                          hende Eingangsleistungen ist ausgeschlossen.
                                                            • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medi­
                                                              zinischem Bedarf sowie der unentgeltlichen Per­
          Hinweis: Unternehmen sollten zukünftig in           sonalgestellung für medizinische Zwecke durch
          Vorbereitung zu einer Betriebsprüfung ihre Auf-     Unternehmen an Einrichtungen, die einen unver­
          zeichnungen für außerordentliche Geschäftsvor-      zichtbaren Einsatz zur Bewältigung der COVID-19-­
          fälle sowie die Verrechnungspreisdokumentation      Pandemie leisten, wird im Billigkeitswege von der
          für den Prüfungszeitraum fertig haben und dem       Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
          Prüfer unaufgefordert vorlegen.                     abgesehen.

                                                                   Hinweis: Die in den Jahren 2020 bis 2022 zusätz-
FÜR UNTERNEHMEN, VEREINE UND STIFTUNGEN                            lich gewährten Stundungsmaßnahmen sowie der
                                                                   Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wurden
Verlängerung bestimmter Corona-                                    nicht verlängert.
Hilfsmaßnahmen bis 31.12.2023

Das Bundesfinanzministerium hat am 12.12.2022
bestimmte gemeinnützigkeits- und umsatzsteuer­              FÜR UNTERNEHMEN
rechtliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe
für von der COVID-19-­Pandemie Betroffene bis               Richtlinienentwurf für eine Moder-
zum 31.12.2023 verlängert.                                  nisierung des Mehrwertsteuer­
                                                            systems in der Europäischen Union
Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen,
Vereine und Stiftungen auch im Jahr 2023 bei der            Am 8.12.2022 hat die Europäische Kommission
Bewältigung der COVID-19-Pandemie durch die Verlän­         ihre Vorschläge im Rahmen der Initiative „VAT in
gerung bestimmter Billigkeitsregelungen unterstützen:       the Digital Age“ für eine Anpassung der Mehr-
                                                            wertsteuersystemrichtlinie veröffentlicht. Ziel ist
• Zum Nachweis geleisteter Spenden an inländische           eine Modernisierung des Mehrwertsteuerrechts
  juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B.       durch Neuregelungen in drei Themenblöcken:
  an Städte, Gemeinden, Kirchen, Krankenhäuser)             Plattformwirtschaft, digitale Meldepflichten und
  oder an Verbände der freien Wohlfahrtspflege              elektronische Rechnungen sowie eine einheit­
  (z. B. an das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas)           liche Mehrwertsteuerregistrierung.
  und deren Mitgliedsorganisationen reicht ein Kon­
  toauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck           Die Europäische Union hat am 8.12.2022 ihre Vor­
  beim Online-Banking.                                      schläge für eine Anpassung der Mehrwertsteuersys­
• Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnah­                 temrichtlinie veröffentlicht. Das Ziel der Initiative „VAT in
  men für von der COVID-19-Pandemie Betroffene              the Digital Age“ ist zum einen die Bekämpfung beste­
  durch gemeinnützige Vereine und Körperschaf­              henden Umsatzsteuerbetrugs und zum anderen eine
  ten werden als steuerbegünstigt anerkannt und             Modernisierung des Mehrwertsteuersystems. Hierzu

8 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
STEUERN

sind inhaltlich zu drei Themenkomplexen Vorschläge          dellen zukünftig zu vermeiden, soll nur noch eine ein­
unterbreitet worden:                                        zige Mehrwertsteuerregistrierung in der gesamten
                                                            Europäischen Union notwendig sein.
1. Umstellung auf digitale Meldepflichten bzw.
   Reporting in Echtzeit                                    Zum einen soll dieses durch die Ausdehnung des
Die elektronische Rechnungsstellung (sog. E-Invoi­          sog. One-Stop-Shops und des Import-One-Stop-
cing) für Unternehmen, die in der Europäischen Union        Shops erreicht werden. Zum anderen soll eine Anwen­
tätig sind, bildet die Grundlage für die digitale, trans­   dung des Reverse-Charge-Verfahrens auf sämtliche
aktionsbasierte Echtzeit-Meldung. Dadurch sollen die        Umsätze zwischen zwei Unternehmen erfolgen, soweit
grenzüberschreitenden Umsätze besser kontrolliert und       das leistende Unternehmen nicht im Leistungsland
der Mehrwertsteuerbetrug verstärkt bekämpft werden          ansässig ist und der Leistungsempfänger über eine
können. Zudem sollen die Verwaltungs- und Befol­            umsatzsteuerliche Registrierung verfügt.
gungskosten für die Unternehmen gesenkt werden.

In einem ersten Schritt soll hierfür ab dem Jahr 2024             Hinweis: Die Vorschläge der Europäischen
eine unionseinheitliche Definition für ein elektronisches         Kommission zur weiteren Modernisierung bieten für
Rechnungsformat beschlossen werden. In einem zwei­                die Unternehmen grundsätzlich eine Chance, den
ten Schritt soll anschließend mit Wirkung ab dem Jahr             Zeit- und Kostenaufwand bei grenzüberschreitenden
2028 vorgeschrieben werden, dass alle Rechnungen                  Geschäftsvorfällen weiter einzugrenzen. In der Über-
für in der Europäischen Union grenzüberschreitend                 gangszeit wird jedoch die Umstellung auf die elek-
erbrachte Leistungen ausschließlich in einem struktu­             tronische Rechnungsstellung eine größere Heraus-
rierten elektronischen Format auszustellen sind. Durch            forderung für Unternehmen und Verwaltung werden.
die transaktionsbasierten Meldungen soll gleichzeitig
die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassen­
den Meldungen entfallen.
                                                            FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
2. Aktualisierte Mehrwertsteuervorschriften
   für Plattformen zur Personenbeförderung                  Ablauf von Aufbewahrungsfristen
   und kurzfristigen Unterbringung                          und Entsorgung von Unterlagen
Bislang können Privatpersonen und auch kleine Unter­        im Jahr 2023
nehmen durch die Kleinunternehmerregelung Perso­
nenbeförderungs- oder auch kurzfristige Unterbrin­          Unternehmen müssen ihre betrieblichen Unter-
gungsleistungen über entsprechende Online-Platt­            lagen aufgrund gesetzlicher Regelungen sechs
formen anbieten, ohne für diese Umsatzsteuer zu             bzw. zehn Jahre aufbewahren. Auch Privat-
zahlen. Zukünftig sollen die Betreiber der Plattformen      per­sonen mit bestimmten Einkünften müssen
selbst für die Erhebung und Abführung der Umsatz­           Unterlagen zu ihren Einkünften sechs Jahre auf-
steuer verantwortlich sein. Dafür wird die Leistungs­       bewahren. Nach Ablauf dieser Fristen können im
kettenfiktion bei Online-Marktplätzen ausgeweitet. Der      Jahr 2023 die nachfolgend aufgeführten Doku-
Online-Händler erbringt demnach eine (steuerfreie)          mente vernichtet werden.
Leistung an den Plattformbetreiber. Dieser wiederum
erbringt fiktiv die Leistung an den Kunden. Somit           Unternehmen dürfen ab dem 1.1.2023 folgende
würden bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfene           Buchhaltungsunterlagen entsorgen bzw. auf elektro­
Leistungen zukünftig umsatzsteuerpflichtig.                 nischen Datenträgern löschen:

3. Einführung einer einzigen Mehrwertsteuer-                • Aufzeichnungen der Jahre 2012 und früher,
   registrierung in der gesamten Europäischen               • Inventare, die bis zum 31.12.2012 aufgestellt
   Union                                                      worden sind,
In der Praxis ist bei grenzüberschreitenden Geschäfts­      • Bücher, Journale und Konten, in denen die letzten
modellen innerhalb der Europäischen Union oftmals             Eintragungen im Jahr 2012 oder früher erfolgt sind,
eine zusätzliche umsatzsteuerliche Registrierung im         • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lage­
Ausland notwendig. Um Zeit- und Kostenaufwand                 berichte, die im Jahr 2012 oder früher aufgestellt
aufgrund von grenzüberschreitenden Geschäftsmo­               worden sind,

                                                                                         Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 9
STEUERN

• Buchungsbelege aus dem Jahr 2012 oder früher,              FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
• empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und
  Kopien der versandten Handels- oder Geschäfts­             (Keine) ernstliche(n) Zweifel an
  briefe, die 2016 oder früher empfangen bzw. ver­           der Verfassungsmäßigkeit von
  sandt wurden, und                                          Säumniszuschlägen
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unter­
  lagen aus dem Jahr 2016 oder früher.                       Am 23.8.2022 entschied der VII. Senat des Bun-
                                                             desfinanzhofs, dass gegen die Höhe des Säumnis-
Hierbei sind allerdings die Fristen für die Steuerfestset­   zuschlags keine verfassungsrechtlichen Beden-
zung zu beachten. Die vorstehend genannten Unter­            ken bestehen. Andere Senate haben dagegen
lagen dürfen daher nicht vernichtet werden, wenn             ernstliche verfassungsrecht­liche Zweifel, soweit
sie noch von Bedeutung sind, z. B.                           die Säumniszuschläge nach dem 31.12.2018 ent-
                                                             standen sind, und gewähren vorläufigen Rechts-
• für eine begonnene steuerliche Betriebsprüfung,            schutz. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche          sollte daher nach Beantragung eines Abrech-
  Ermittlungen,                                              nungsbescheids durch Einspruch offen gehalten
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Betriebs­          werden.
  prüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
• zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt               Säumniszuschläge entstehen, wenn Steuern nicht
  oder                                                       fristgerecht bis zum Fälligkeitstag bezahlt werden. Der
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen für diese              Säumniszuschlag beträgt 1 % der zu entrichtenden
  Jahre.                                                     Steuern für jeden angefangenen Monat der Säumnis,
                                                             wobei der verspätete Geldeingang auf den Konten
Bei einer Umstellung des Datenverarbeitungssystems           der Finanzverwaltung bei Zahlung durch Überweisung
dürfen Daten des Altsystems, die älter als fünf Jahre        von bis zu drei Tagen unbeachtlich ist. Der Säumnis­
sind, auf einem maschinell auswertbaren Datenträger          zuschlag soll einerseits auf eine fristgerechte Zahlung
gespeichert werden. Sie müssen nicht mehr in dem             hinwirken, andererseits aber auch etwaige Zinsvorteile
Altsystem vorgehalten werden. Bei einer Systemum­            und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei verspäteter
stellung in den Jahren bis 2017 können die mit dem           Zahlung abdecken.
Altsystem erzeugten Daten der Jahre 2013 bis 2017
jetzt also auf einem maschinell auswertbaren Daten­          Die Säumniszuschläge werden in der Regelung nicht
träger gespeichert werden.                                   durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt. Daher
                                                             muss zunächst ein schriftlicher Antrag auf Erlass eines
Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Privatperso­         Abrechnungsbescheids bei der zuständigen Finanz­
nen gilt, wenn deren Einkünfte aus nicht selbststän­         verwaltung gestellt werden, gegen den dann Einspruch
diger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapital­           eingelegt und ggf. die Aussetzung der Vollziehung
vermögen und aus sonstigen Einkunftsquellen insge­           beantragt werden kann. Die Aussetzung der Vollzie­
samt 500.000 € im Kalenderjahr übersteigen. Ab dem           hung ist zu gewähren, wenn die Rechtslage nicht ein­
1.1.2023 dürfen entsprechende Aufzeichnungen und             deutig ist und ernstliche Zweifel an der Verfassungs­
Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher vernichtet           mäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestehen. Wird
werden, wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr         der Antrag durch die Finanzverwaltung abgelehnt,
von Bedeutung sind.                                          kann diese Ablehnung gerichtlich überprüft werden.

                                                             Der Bundesfinanzhof entschied am 23.8.2022, dass
          Hinweis: In Zweifelsfällen sollten Unterlagen      gegen die Höhe der Säumniszuschläge auch bei
          vorsorglich länger als sechs bzw. zehn Jahre       einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfas­
          aufbewahrt werden.                                 sungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Urteil
                                                             der Richter vom VII. Senat betraf Zeiträume bis zum
                                                             28.4.2017, die von der Fortgeltungsanordnung des
                                                             Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung
                                                             vom 8.7.2021 zur Verfassungsmäßigkeit der Verzin­
                                                             sung von Steuernachzahlung und -erstattung erfasst

10 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
STEUERN

sind. Ähnlich hatten auch schon die Richter des II. und   hinzu, dass für die Erhebung des Solidaritätszuschlags
VI. Senates in Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz     auf die Einkommensteuer eine auf das zu versteu­
entschieden.                                              ernde Einkommen bezogene Freigrenze (62.603 € für
                                                          Ledige, 125.206 € für Verheiratete) mit anschließender
Anderer Auffassung sind dagegen die Richter des           Gleitzone eingeführt worden war. In der Folge zahlen
V. und VIII. Senates. Nach deren Auffassung ist die       nur noch 10 % der Einkommensteuerpflichtigen („Spit­
Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, da ernstliche     zenverdiener“) den Solidaritätszuschlag.
Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen,
soweit diese nach dem 31.12.2018 festgesetzt wurden       Der Bundesfinanzhof entschied am 17.1.2023, dass
bzw. werden. Begründet wurden die Entscheidungen          die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren
mit dem zuvor genannten Urteil des Bundesverfas­          2020 und 2021 nicht verfassungswidrig war, weil nach
sungsgerichts, wonach die Höhe der Verzinsung ab          Angaben des Bundes auch nach Auslaufen des Soli­
dem 31.12.2018 zu hoch war und neu geregelt werden        darpakts II noch Finanzbedarf aufgrund der Wieder­
musste.                                                   vereinigung besteht, beispielsweise bei der Rentenver­
                                                          sicherung. Zudem sieht das Gericht im Hinblick auf die
Werden Säumniszuschläge seitens der Finanzverwal­         Neuregelung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr
tung festgesetzt, sollte zunächst ein Abrechnungsbe­      2021 keinen Verstoß gegen den verfassungsrecht­
scheid beantragt werden, der dann durch Einspruch         lichen Gleichheitssatz, nach dem wesentlich Gleiches
offen gehalten wird. Dadurch können Steuerpflichtige      gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan­
in Zukunft von einer möglichen positiven Entscheidung     deln ist. Eine Berücksichtigung sozialer Gesichts­
des Bundesfinanzhofs profitieren.                         punkte durch die Staffelung des Solidaritätszuschlags
                                                          nach der Einkommenshöhe sei zulässig und geboten.

      Fazit: Derzeit ist noch ein weiteres Verfahren
      beim X. Senat des Bundesfinanzhofs zur Verfas-            Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass gegen
      sungsmäßigkeit von nach dem 31.12.2018 entstan-           das Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbe-
      denen Säumniszuschlägen anhängig. Es bleibt               schwerde beim Bundesverfassungsgericht
      abzuwarten, wie die Richter entscheiden werden            eingelegt wird.
      oder ob die Richter die Sache dem Bundesverfas-
      sungsgericht zur Entscheidung vorlegen werden.

                                                          FÜR IMMOBILIENUNTERNEHMEN

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN                                Gewerbesteuerliche Folgen der
                                                          Überlassung von Gewerberäumen
Verfassungsmäßigkeit des Solidari­                        an einen Gesellschafter oder
tätszuschlags ab dem Jahr 2020                            Genossen

Der Bundesfinanzhof entschied am 17.1.2023,               Der Bundesfinanzhof hat am 29.6.2022 erneut
dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in            entschieden, dass die Voraussetzungen der
den Jahren 2020 und 2021 verfassungsgemäß war.            gewerbesteuerlichen Begünstigungen sehr eng
                                                          auszulegen sind. So führt die Überlassung von
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe        Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und wurde           einen Genossen mit einer geringfügigen Betei-
im Jahr 1991 zur Deckung des Finanzbedarfs auf­           ligung bereits zur Versagung der erweiterten
grund der deutschen Wiedervereinigung eingeführt.         Grundstückskürzung.
Da zum Ende des Jahres 2019 die im Solidarpakt II
festgelegte finanzielle Unterstützung der ostdeutschen    Unter bestimmten Voraussetzungen können Immobi­
Bundesländer ausgelaufen war und der Länderfinanz­        liengesellschaften ihre Mieterträge gewerbesteuerfrei
ausgleich neu geregelt wurde, war fraglich, ob damit      vereinnahmen (sog. erweiterte Grundstückskürzung).
ab dem Jahr 2020 die Rechtfertigung für den Solidari­     Diese gewerbesteuerliche Begünstigung wird auf
tätszuschlag entfallen war. Für das Jahr 2021 kommt       Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließ­

                                                                                     Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 11
STEUERN

lich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen und               für den Steuerpflichtigen nachteilige Steuer-
daneben nur die im Gesetz aufgeführten erlaubten                 belastungen ergeben. Das Finanzgericht Köln
Nebentätigkeiten ausüben.                                        entschied am 8.9.2022, dass trotz dieser mög-
                                                                 lichen Belastungsfolgen keine Zweifel an der
Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme                 Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Über-
der erweiterten Grundstückskürzung ist, dass der                 gangsvorschriften bestehen. Bis zur abschlie-
Grundbesitz weder ganz noch zum Teil dem Gewerbe­                ßenden Klärung durch den Bundesfinanzhof soll-
betrieb eines Gesellschafters oder Genossen dienen               ten entsprechende Fälle offen gehalten werden.
darf. Liegt ein solches sog. schädliches Dienen vor,
wird die gewerbesteuerliche Begünstigung in voller               Seit dem 1.1.2018 gelten neue Regelungen für die
Höhe versagt und nicht nur für den Teil des Gewerbe­             Besteuerung von Investmentfonds, die insbesondere
ertrags, der auf die Überlassung des Grundbesitzes               für Privatanleger Änderungen mit sich brachten. Zur
an den Gesellschafter bzw. Genossen entfällt.                    Abwicklung des Übergangs auf das neue Besteue­
                                                                 rungssystem gelten bestehende Anteile an Invest­
Am 29.6.2022 entschied der Bundesfinanzhof, dass                 mentfonds steuerlich zum 31.12.2017 fiktiv als ver­
die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen eines                 äußert und gleichzeitig wieder als neu angeschafft.
schädlichen Dienens sehr eng, d. h. ohne Anwen­                  Der hieraus entstehende fiktive Gewinn bzw. Verlust ist
dung einer Bagatellgrenze, auszulegen sind. So ist die           steuerpflichtig. Die Zahlung der Steuer erfolgt aber erst
gewerbesteuerliche Begünstigung auch dann in voller              bei der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile.
Höhe zu versagen, wenn ein Gesellschafter oder ein
Genosse lediglich eine minimale Beteiligung an der               Durch diese Übergangsregelungen werden die bis zum
grundbesitzenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft                31.12.2017 wirtschaftlich entstandenen Kursgewinne
hält, er lediglich einen geringen Anteil des Grundbe­            und -verluste nach dem alten Besteuerungskonzept
sitzes nutzt und der Gewerbeertrag des Betriebs des              und die seit dem 1.1.2018 entstandenen Kursgewinne
Gesellschafters oder des Genossen unter dem Frei­                und -verluste nach dem neuen Besteuerungsregime
betrag von 24.500 € liegt und damit keine Gewerbe­               berücksichtigt. Da die neuen Besteuerungsregeln für
steuer anfällt. Für die Anwendung einer Bagatell­grenze          bestimmte Fondsarten (z. B. Aktienfonds) eine teil­
sieht der Bundesfinanzhof bei dem derzeitigen Geset­             weise steuerliche Freistellung der Kursgewinne und
zeswortlaut keinen Raum.                                         -verluste vorsehen, können sich in der Totalperiode
                                                                 ungünstige Konstellationen für den Steuerpflichtigen
                                                                 ergeben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich
          Hinweis: Auch wenn die Inanspruchnahme der             bis zum 31.12.2017 ein Kursgewinn ergibt und nach­
          erweiterten Grundstückskürzung zuletzt durch die       folgend ab dem 1.1.2018 bis zur tatsächlichen Ver­
          Einführung gewisser Bagatellgrenzen, beispiels-        äußerung ein Kursverlust. In der Gesamtschau hätte
          weise in Bezug auf die Mitvermietung von Betriebs-     der Steuerpflichtige keinen oder nur einen niedrigen
          vorrichtungen, erleichtert wurde, zeigt das aktuelle   Gewinn erzielt. Ein steuerlicher Nachteil ergibt sich
          Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die Regelung         dann, wenn der steuerliche Kursgewinn bis 2017 voll
          abseits der gesetzlich normierten Bagatellgrenzen      steuerpflichtig ist, während der steuerliche Verlust ab
          nach wie vor sehr streng auszulegen ist.               2018 nach dem neuen Besteuerungsregime nur zum
                                                                 Teil abzugsfähig ist. Im umgekehrten Fall kann es hin­
                                                                 gegen auch zu einem steuerlich günstigen Ergebnis
                                                                 für den Steuerpflichtigen kommen.
FÜR KAPITALANLEGER
                                                                 Am 8.9.2022 entschied das Finanzgericht Köln, dass
Aktuelles zur Besteuerung                                        die steuerlichen Übergangsregelungen im Rahmen
fiktiver Gewinne nach der Reform                                 der Reform des Investmentsteuergesetzes rechtmäßig
des Investmentsteuergesetzes                                     sind. Die Richter hatten keine Zweifel, dass die dem
                                                                 Regimewechsel bei der Investmentfondsbesteuerung
Die Besteuerung von Geldanlagen in Investment-                   zugrunde liegenden Besteuerungsregelungen verfas­
fonds wurde zum 1.1.2018 neu geregelt. Aus den                   sungsgemäß sind. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall
steuerlichen Übergangsvorschriften zum neuen                     eine überproportionale Steuerbelastung eintritt – zumal
Besteuerungskonzept können sich im Einzelfall                    auch umgekehrt Fälle mit entsprechend geringerer

12 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
STEUERN

Steuerlast zugunsten der Steuerpflichtigen denkbar       ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als
seien. Solche Übergangseffekte seien die zwangs­         zwei Jahre dient. Junge Finanzmittel sind der Saldo aus
läufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die        Einlagen abzüglich Entnahmen, die dem Betrieb weni­
durch die gesetzgeberisch verfolgten Versteuerungs-      ger als zwei Jahre zuzurechnen sind. Mangels Begüns­
und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.           tigung führen junges Verwaltungsvermögen und junge
                                                         Finanzmittel immer zu einer Steuerbelastung. Sie gehen
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revi­     mit ihrem gemeinen Wert („brutto“) in die Bemessungs­
sion eingelegt, sodass die Entscheidung des Bun­         grundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer ein.
desfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle,    Daher gilt es, junges Verwaltungsvermögen und junge
in denen die Übergangsregelungen zu einem für den        Finanzmittel so weit wie möglich zu vermeiden.
Steuerpflichtigen ungünstigen Ergebnis führen, sollten
durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens      Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen miss­
offen gehalten werden.                                   bräuchliche Gestaltungen vermeiden, in denen nicht
                                                         begünstigtes Vermögen „huckepack“ zumindest
                                                         teilweise an Begünstigungen für Betriebsvermögen
      Fazit: Da gegen das Urteil des Finanzgerichts      teilnimmt (z. B. Einlage von Bargeld aus dem Pri­
      Köln Revision eingelegt wurde, bleibt die Ent-     vatvermögen in das Betriebsvermögen, um durch
      scheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.         Schuldverrechnung oder Freigrenzen Begünstigun­
                                                         gen zu erhalten). Bei Unternehmensgruppen prüft die
                                                         Finanzverwaltung jedoch nicht, ob das Verwaltungs­
                                                         vermögen oder die Finanzmittel der Unternehmens­
FÜR UNTERNEHMEN UND DEREN GESELLSCHAFTER                 gruppe von außen zugeführt wurden. Vielmehr vertritt
                                                         die Finanzverwaltung eine sog. betriebs- bzw. gesell­
Auswirkungen von Umwandlungen                            schaftsbezogene Sichtweise mit der Folge, dass auch
und (jungem) Verwaltungsvermögen                         Vermögensübertragungen zwischen den einzelnen
auf Erbschaft- und Schenkung­                            Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu jungem
steuer                                                   Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln
                                                         führen können. Diese betriebsbezogene Sichtweise
Nach Auffassung der Finanzverwaltung können              wendet die Finanzverwaltung in einer aktuellen Ver­
bei Umstrukturierungen und Umwandlungen                  waltungsanweisung vom 13.10.2022 konsequent an.
sog. junges Verwaltungsvermögen und sog.                 Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel
junge Finanzmittel entstehen. Dies führt zu              können somit auch durch Umwandlungen innerhalb
einer erheblichen Verschärfung im Erbschaft-             einer Unternehmensgruppe entstehen.
und Schenkungsteuerrecht, da für junges Ver-
waltungsvermögen und junge Finanzmittel keine            Folgende Leitlinie gilt es zu beachten: Sowohl bei
Begünstigungen gewährt werden.                           jungem Verwaltungsvermögen als auch bei jungen
                                                         Finanzmitteln ist aufgrund der betriebs- bzw. gesell­
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist reich­       schaftsbezogenen Sichtweise grundsätzlich darauf
lich komplex. Dazu gehört auch die Frage nach der        abzustellen, ob ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwech­
erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung        sel stattfindet.
für Betriebsvermögen in Fällen der Umstrukturierung.
                                                         Beispiele:
Die gesetzlich vorgesehenen Begünstigungen für           Tochtergesellschaft T1 wird auf Tochtergesellschaft
Betriebsvermögen unterscheiden zwischen schäd­           T2 verschmolzen. Das (ursprüngliche) Verwaltungs-
lichem sog. Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere,      vermögen bei T1 wird junges Verwaltungsvermögen
vermietete Grundstücke) sowie „überschießenden“          bei T2. Gleiches gilt, wenn die Enkelgesellschaft E
Finanzmitteln (z. B. erhebliche Bankguthaben, Forde­     auf die Tochtergesellschaft T verschmolzen wird. Das
rungen) und begünstigten Vermögen.                       ursprüngliche Verwaltungsvermögen der E wird bei der
                                                         T junges Verwaltungsvermögen.
Zudem gibt es weitere Kategorien, nämlich sog. junges
Verwaltungsvermögen und sog. junge Finanzmittel, die     Einzelunternehmer EU bringt seinen Betrieb in eine
nicht begünstigt sind. Junges Verwaltungsvermögen        GmbH ein. Im Einzelunternehmen waren Forderungen

                                                                                    Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 13
STEUERN

von 10.000 € enthalten, die mit eingebracht werden.          • Bei Überlassung eines Firmenwagens ist die
Bei der GmbH sind die Forderungen von 10.000 €                 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung
junge Finanzmittel.                                            und erster Tätigkeitsstätte auch für volle Kalender­
                                                               monate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht
                                                               für solche genutzt wird. Die einzige Alternative dazu
          Fazit: Die Auffassung der Finanzverwaltung führt     ist die 0,002 %-Regelung als monatliche Einzelbe­
          zu erheblichen Verschärfungen und widerspricht       wertung der Fahrten. Ein unterjähriger Wechsel der
          dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelun-         Abrechnungsmethode bei demselben Fahrzeug ist
          gen. Bei Umwandlungen sind etwaige erbschaft-        nicht zulässig.
          bzw. schenkungsteuerpflichtige Konsequenzen        • Leistet der Arbeitnehmer für die außerdienstliche
          zu berücksichtigen. Sollten aufgrund von             Firmenwagennutzung eine zeitraumbezogene
          vorangegangenen Umstrukturierungen junges            Einmalzahlung zu den Anschaffungs- oder Lea­
          Verwaltungsvermögen oder junge Finanzmittel          singkosten des Firmenwagens, ist diese bei der
          entstanden sein, sind die Steuerfestsetzungen        Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils auf
          unbedingt durch Rechtsmittel offen zu halten.        den Zeitraum, für den sie geleistet wurde, gleich­
                                                               mäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berück­
                                                               sichtigen. Ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung
                                                               wird der monatliche geldwerte Vorteil so lange auf
FÜR ARBEITGEBER                                                0 € reduziert, bis die Zuzahlung verbraucht ist. Im
                                                               Falle eines vorzeitigen Fahrzeugwechsels, z. B.
Neue Lohnsteuer-Richtlinien                                    nach einem Unfall, darf die noch nicht verrech­
                                                               nete Zuzahlung nicht auf den neuen Pkw übertra­
Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-                gen werden. Rückzahlungsklauseln für solche Fälle
Richtlinien 2023 zugestimmt, die in der Neufas-                sollten geprüft werden.
sung grundlegend überarbeitet wurden. Bedeu-                 • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder in
tende Änderungen gibt es u. a. bei der Bemes-                  seinem Haushalt lebende Angehörige gelten bis
sung des Lohnzahlungszeitraums und den Rege-                   zu einem Wert von 60 € als Aufmerksamkeiten
lungen bei einer Firmenwagengestellung. Die                    und sind nicht steuerbar. Verschärft wird dies nun
neuen Richtlinien sind ab dem 1.1.2023 anzu-                   dadurch, dass die Angehörigen im Haushalt des
wenden.                                                        Arbeitnehmers leben müssen.
                                                             • Werden Arbeitnehmer in einem Monat nur zeit­
In den ab dem 1.1.2023 anzuwendenden Lohnsteuer-               weise im Inland tätig und hat der deutsche Staat
Richtlinien haben sich die folgenden wesentlichen              nur für den Lohn dieser Tage das Besteuerungs­
Änderungen ergeben:                                            recht, so darf ab dem Jahr 2023 für die Versteu­
• Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zur privaten Kran­            erung nicht mehr die Lohnsteuer-Monatstabelle
    ken- und Pflegeversicherung nur dann steuerfrei            herangezogen werden. Die Anwendung der Lohn­
    zahlen, wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsge­             steuer-Tagestabelle wird in den meisten Fällen zu
    mäße Bescheinigung des Versicherungsunterneh­              einer höheren Steuerbelastung führen. Diese Rege­
    mens vorlegt. Zahlt der Arbeitgeber die Zuschüsse          lung in den Lohnsteuer-Richtlinien widerspricht
    an den Arbeitnehmer aus, hat dieser die zweck­             dem aktuellen Gesetzeswortlaut, wird jedoch von
    entsprechende Verwendung durch eine Beschei­               den Lohnsteueraußenprüfern sehr wahrscheinlich
    nigung des Versicherungsunternehmens über die              so durchgesetzt werden.
    tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversiche­
    rungsbeiträge nach Ablauf eines Kalenderjahres
    nachzuweisen. Das Bescheinigungsverfahren wird                 Hinweis: Die letzte größere Anpassung der
    ab dem Jahr 2024 durch ein elektronisches Daten­               Lohnsteuer-Richtlinien erfolgte im Jahr 2015.
    übermittlungsverfahren ersetzt.                                Daher waren eine grundlegende Überarbeitung
• Wird an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit geleistet,              sowie Anpassungen an redaktionelle und sprach­
    können die für diese Tage gewährten steuer­freien              liche Änderungen erforderlich.
    Zuschläge neben dem Nachtzuschlag gewährt
    werden. Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, be­
    urteilt sich nach dem Ort der Arbeitsstätte.

14 | Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023
STEUERN

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER                           FÜR ARBEITGEBER

Zahlung für Werbung auf dem                                Wegfall der eTIN zur Übermittlung
privaten Pkw                                               der Lohnsteuerbescheinigung

Zahlungen für Werbung des Arbeitgebers auf                 Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 darf die
dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw eines               elektronische Transfer-Identifikations-Nummer
Arbeitnehmers sind durch das Arbeitsverhältnis             (sog. eTIN) zur Übermittlung der elektronischen
veranlasst und damit Arbeitslohn. Dem mit dem              Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verwendet
Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemiet-                   werden. Hierzu ist zwingend die Steuer-Identi­
vertrag“ kommt regelmäßig kein eigenständiger              fikationsnummer der Arbeitnehmer erforderlich.
wirtschaftlicher Gehalt zu. Dieser fehlt insbe-
sondere dann, wenn sich das Entgelt nicht am               Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer
Werbeeffekt, sondern an einer steuerlichen Frei-           (sog. eTIN) ist eine vom Arbeitgeber zu bildende lohn­
grenze orientiert.                                         steuerliche Identifikationsnummer, die für die elekt­
                                                           ronische Datenübermittlung arbeitnehmerbezogener
Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung für Arbeit­           Daten an die Finanzverwaltung erforderlich war. Sie
nehmer wurde häufig folgendes Modell genutzt: Der          konnte bislang anstelle der vom Bundeszentralamt
Arbeitnehmer bringt ein Werbeschild seines Arbeit­         für Steuern vergebenen persönlichen Steuer-Iden­
gebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür          tifikationsnummer des Arbeitnehmers verwendet
eine Vergütung. Grundsätzlich liegt in diesem Fall kein    werden, wenn diese dem Arbeitgeber nicht bekannt
Arbeitslohn vor. Vielmehr führt diese „Vermietung“ des     war. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023, d. h. mit
Pkw zu Werbezwecken zu sonstigen Einkünften, die           der Lohnsteuer­bescheinigung für das Jahr 2023, ist
bis zu einem Betrag von 256 € pro Jahr steuerfrei sind.    eine elektro­nische Datenübermittlung nur noch mit
                                                           der Steuer-Identifikationsnummer möglich. Die Neu­
Die Finanzverwaltung stört sich an dieser Gestaltung.      regelung wird insbesondere die Arbeitgeber treffen,
Sie wurde im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen           die Arbeitslohn an beschränkt steuerpflichtige Arbeit­
regelmäßig verworfen, sodass Arbeitgeber sowohl            nehmer zahlen.
Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge auf
diese Zahlungen nachentrichten mussten.                    In Deutschland meldepflichtigen Personen wird die
                                                           Steuer-Identifikationsnummer aufgrund ihrer Regist­
Der Bundesfinanzhof hat diesem Optimierungsmo­             rierung beim Einwohnermeldeamt automatisch vom
dell am 21.6.2022 nun eine endgültige Absage erteilt.      Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Wenn diese
Nach Auffassung der Richter liegt in solchen Fällen        nicht mehr vorliegen sollte, kann eine erneute Zusen­
Arbeitslohn und keine sonstigen Einkünfte vor. Die         dung über die Website der Behörde beantragt werden.
Einnahmen sind durch das Dienstverhältnis und nicht
durch den Werbemietvertrag veranlasst, wenn die            Nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland
Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt ist      tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang
und sich das vereinbarte Jahresentgelt an der steuer­      keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde,
lichen Freigrenze für sonstige Einkünfte orientiert. Es    können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen
kommt auch nicht darauf an, ob mit jedem Arbeitneh­        Finanzamt beantragen. Die erstmalige Zuteilung kann
mer ein Werbemietvertrag abgeschlossen wird.               auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn
                                                           dieser vom Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wird.

      Hinweis: Bei der Gestaltung von Lohnsteuer­
      optimierungsmodellen ist Vorsicht geboten.                  Empfehlung: Arbeitgeber sollten prüfen, für
      Für Arbeitgeber ist es in der Regel nicht möglich,          welche Arbeitnehmer noch keine Steuer-Identi-
      Zahlungen an seine Arbeitnehmer für das Zur­                fikationsnummer vorliegt, und die Beantragung
      verfügungstellen der Arbeitsleistung zu leisten,            zusammen mit dem Arbeitnehmer veranlassen,
      die nicht als Arbeitslohn einzustufen sind. Beste-          damit bei Ausscheiden oder nach Ablauf des
      hende Modelle sollten daher dringend überprüft              Kalenderjahres die Lohnsteuerbescheinigung
      werden.                                                     elektronisch übermittelt werden kann.

                                                                                       Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2023 | 15
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