Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 - Parlament
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BD | Budgetdienst Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof 3. November 2021
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Inhaltsverzeichnis Seite 1 Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5 3 Rahmenbedingungen der Untergliederung ..................................................................... 6 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 8 5 Bundesvoranschlag 2022 ............................................................................................... 9 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ......................................... 9 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................10 5.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................11 5.4 Rücklagen ..............................................................................................................12 6 Personal ........................................................................................................................13 7 Wirkungsorientierung ....................................................................................................14 7.1 Überblick ................................................................................................................14 7.2 Einzelfeststellungen ...............................................................................................15 2 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 1 Überblick und Zusammenfassung Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 (BFG-E 2022) sowie dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 (BFRG-E 2022-2025) um Daten aus anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung, Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushaltes in Beziehung: Tabelle 1: Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2025) Finanzierungshaushalt UG 03 Erfolg Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Auszahlungen 16,000 17,122 18,058 17,329 17,130 17,333 17,564 Anteil an Gesamtauszahlungen 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% jährliche Veränderung +4,2% +7,0% +5,5% -4,0% +1,2% +1,2% +1,3% Einzahlungen 0,242 0,235 0,086 0,086 n.v. n.v. n.v. jährliche Veränderung -14,4% -2,7% -63,4% 0,0% - - - Nettofinanzierungssaldo -15,759 -16,887 -17,972 -17,243 - - - Ergebnishaushalt UG 03 Erfolg Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Aufwendungen 16,143 16,946 18,289 17,558 - - - Anteil an Gesamtaufwendungen 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% - - - jährliche Veränderung +6,1% +5,0% +7,9% -4,0% - - - Erträge 0,304 0,229 0,131 0,131 - - - jährliche Veränderung -18,8% -24,7% -42,9% 0,0% - - - Nettoergebnis -15,838 -16,717 -18,158 -17,427 - - - Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025. Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2022 (BVA-E 2022) sieht für die UG 03-Verfassungsgerichtshof im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv 17,3 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2021 bedeutet dies für 2022 eine Reduktion um 0,73 Mio. EUR bzw. -4,0 %. Bei den Aufwendungen im Ergebnishaushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. Die Reduktion der Auszahlungen bezieht sich im Wesentlichen auf einen geringeren betrieblichen Sachaufwand (-0,81 Mio. EUR). Im Vorjahr war hier noch die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums budgetiert, die im BVA-E 2022 wegfällt. 3 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Im BFRG-E 2022-2025 sinken die Auszahlungen im Jahr 2023 zunächst auf 17,1 Mio. EUR und steigen dann bis zum Ende der Finanzrahmenperiode auf 17,6 Mio. EUR an. Im Vergleich zum BFRG 2021-2024 bleibt der Finanzrahmen nahezu unverändert. Für das Jahr 2022 sind im Personalplan 107 Planstellen ausgewiesen, um 2 Planstellen mehr als 2021. Diese sind für den Bereich des Präsidiums vorgesehen. Die Anzahl der Planstellen verbleibt bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2025 auf diesem Niveau. Der VBÄ-Istwert zum 1. Juni 2021 beträgt für die UG 03-Verfassungsgerichtshof 99 VBÄ und entspricht damit einem Anteil von 94,3 % der Planstellen des Finanzjahres 2021. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im BVA-E 2022 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die für die Messung ihrer Erreichung festgelegten Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich geblieben. Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise beeinflussen, z. B. bei Indikatoren wie den Kontakten mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH. Laut aktuellem Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 des BMKÖS wurden alle Wirkungsziele zur Gänze erreicht. 4 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung ausgehend vom Erfolg des Jahres 2019 bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2025 sowie die Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum. Bis zum Jahr 2022 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des BVA verfügbar und farblich dargestellt: Grafik 1: Entwicklung der Auszahlungen (2019 bis 2025) Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Statistik Austria, WIFO. Die budgetierten Auszahlungen in der UG 03-Verfassungsgerichtshof steigen zwischen 2019 und 2025 von 16,0 Mio. EUR auf 17,6 Mio. EUR und machen damit 0,02 % der Gesamtauszahlungen des Bundes aus. Die Reduktion der Mittel im Jahr 2022 bezieht sich auf das Sonderbudget 2021 für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, das 2022 wegfällt. Aus der ökonomischen Gliederung des BVA-E 2022 ist ersichtlich, dass die Auszahlungen des VfGH im Wesentlichen aus Personalaufwendungen und dem betrieblichen Sachaufwand sowie in geringerem Ausmaß aus Transfers und Investitionen bestehen. Mit 8,2 Mio. EUR bzw. einem Anteil von 47,2 % sind die Auszahlungen für Personal die wesentliche Auszahlungskategorie. Die Auszahlungen für den betrieblichen Sachaufwand liegen bei 6,7 Mio. EUR bzw. 38,7 %. 5 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 3 Rahmenbedingungen der Untergliederung Die Aufgaben des VfGH sind in der Bundesverfassung abschließend und detailliert geregelt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung über bestimmte Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane. Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist der VfGH 2020 in sechs Sessionen, davon vier in der Dauer von jeweils drei Wochen zusammengetreten. Insgesamt fanden rd. 90 vier- bis fünfstündige Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in kleiner Besetzung statt. Im Jahr 2020 wurden im VfGH 5.811 Verfahren neu anhängig. Dies entspricht einer Zunahme des Arbeitsanfalls um rd. 11 % gegenüber dem Jahr 2019 (5.219 neue Fälle), wobei ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsanfall den Asylrechtssachen zuzurechnen war. Zudem standen im VfGH 2020 einige, teils sehr komplexe Gesetzesprüfungsanträge zur Entscheidung an. Beispielsweise veröffentlichte der VfGH Erkenntnisse zu COVID-19-Maßnahmen (Entschädigung und Dokumentation im Zusammenhang mit einem Betretungsverbot für Betriebsstätten, Betretungsverbot für öffentliche Orte), zum Verbot der Sterbehilfe, zum Kopftuchverbot an Volksschulen und zum Ibiza-Untersuchungsausschuss (Einsetzung und „Ibiza-Video“). Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel im Jahr 2020 auf Verfahren in Asylrechtssachen, rd. 49 % (2.873 neu anhängig gewordene Verfahren) des Neuanfalls sind diesem Beschwerdebereich zuzurechnen. Insgesamt standen im Jahr 2020 in Asylangelegenheiten 2.873 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 1.019 Verfahren aus den Vorjahren (insgesamt 3.892 Fälle) 3.251 abgeschlossenen Verfahren gegenüber. Allerdings bedeutet dies insgesamt einen Rückgang an Asylrechtsverfahren gegenüber dem Jahr 2019 (4.114 Fälle) von 222 Fällen. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 6.004 Verfahren (2019: 5.145) abgeschlossen, damit blieben am Jahresende 1.416 Fälle (2019: 1.596) offen. Ende 2020 waren damit ausschließlich Rechtssachen offen, die 2020 oder im Jahr davor beim VfGH anhängig wurden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingang der Rechtssache bis zur Abfertigung der Entscheidung) betrug 2020 knapp vier Monate (115 Tage; 2019: 123 Tage). Asylrechtssachen, bei denen die Erledigungsdauer im Durchschnitt 108 Tage betrug, wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 6 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Nachstehende Grafik stellt den Zugang der Fälle den Erledigungen gegenüber und zeigt zusätzlich die offenen Fälle zum Jahresende: Grafik 2: Zugang, Erledigung und offene Fälle Quelle: Tätigkeitsbericht 2020 des VfGH. Es zeigt sich, dass die seit 2010 kontinuierlich abgebauten offenen Fälle seit 2015 aufgrund der erhöhten Fälle aus dem Bereich Asyl und Normenkontrolle wieder angestiegen sind (insgesamt +184 Fälle von 2017 auf 2018). Von 2018 auf 2019 blieben sie auf relativ gleichem Niveau (2018: 1.523; 2019: 1.596) und wiesen 2020 (1.416) wieder einen Rückgang auf. Mit 1. Jänner 2015 wurde die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle ausgebaut. Zum einen wurde auch ordentlichen Gerichten erster Instanz die Befugnis eingeräumt, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH anzufechten und zum anderen ist es nunmehr auch den Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht möglich, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar an den VfGH heranzutragen (Parteiantrag auf Normenkontrolle, „Gesetzesbeschwerde“). In der WFA zur entsprechenden Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 92/2014) wurde von etwa 150 zusätzlichen Normenprüfungsverfahren ausgegangen. Im Jahr 2020 wurden im Rahmen der Normenkontrolle 122 Parteianträge auf Gesetzesprüfung (und weitere 10 Parteienanträge auf Verordnungsprüfung) behandelt. Die ursprüngliche Annahme hat sich damit im Jahr 2020 im Wesentlichen bestätigt. 7 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten Der Strategiebericht 2022 bis 2025 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2022-2025 auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt: Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements. Erweiterung des Informationsangebots für die Bevölkerung, insbesondere für Schülerinnen und Schüler und Jugendliche. Gewährleistung einer optimalen technischen Ausstattung und eines hohen Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze sowie Erhöhung der IT-Sicherheit durch Schulung und technische Maßnahmen. Gegenüber dem BFRG 2021-2024 hat sich der BFRG-E 2022-2025 wie folgt geändert: Tabelle 2: Vergleich BFRG-E 2022-2025 mit BFRG 2021-2024 UG 03-Verfassungsgerichtshof 2022 2023 2024 2025 in Mio. EUR BFRG 2021-2024 16,9 17,1 17,0 - BFRG 2022-2025 16,9 17,1 17,3 17,6 Differenz zwischen BFRG 2022-2025 abs. 0,0 0,0 +0,3 - und BFRG 2021-2024 in % 0,0% 0,0% +1,9% - BFRG 2022-2025, jährliche Veränderung +1,2% +1,2% +1,3% Quellen: BFRG 2021-2024, BFRG-E 2022-2025, Strategiebericht 2022 bis 2025. Im Vergleich zum vorangegangen BFRG 2021-2024 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG-E 2022-2025 nur im Jahr 2024 von 17,0 Mio. EUR auf 17,3 Mio. EUR (+1,9 %) an. Bis 2025 sind jährliche Steigerungen der Auszahlungsobergrenzen von 0,2 Mio. EUR bis 0,3 Mio. EUR (jeweils rd. 1,2 %) vorgesehen. 8 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5 Bundesvoranschlag 2022 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt Die nachfolgenden Tabelle weist die Veränderungen zwischen dem BVA 2021 und dem BVA-E 2022 in der ökonomischen Gliederung des Bundeshaushalts aus, weitere Details sind aus der Tabelle 5 in Pkt. 5.3 ersichtlich: Tabelle 3: Vergleich BVA-E 2022 mit BVA 2021 UG 03 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 - in Mio. EUR 2020 2021 2022 BVA 2021 Auszahlungen 17,1 18,1 17,3 -0,7 -4,0% davon Auszahlungen aus Personalaufwand 7,8 8,0 8,2 +0,1 +1,7% Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand 6,9 7,5 6,7 -0,8 -10,8% Auszahlungen aus Transfers 2,4 2,4 2,3 -0,0 -1,2% Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen 0,1 0,1 0,1 -0,0 -25,3% Quellen: BRA 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, Budgetbericht 2022. Die veranschlagten Auszahlungen für Personal steigen von 2021 (8,0 Mio. EUR) auf 2022 (8,2 Mio. EUR) um 1,7 %. Dies ist neben Gehaltserhöhungen und einem Struktureffekt auch auf höhere Mehrdienstleistungen zurückzuführen. Die Auszahlungen dieses Bereiches betragen insgesamt 47,2 % der Gesamtauszahlungen der Untergliederung und sind kurzfristig nur wenig steuerbar. Die Auszahlungen für betrieblichen Sachaufwand (38,7 % der Gesamtauszahlungen) sind 2022 mit 6,7 Mio. EUR (2021: 7,5 Mio. EUR) veranschlagt. Sie sinken von 2021 auf 2022 um 10,8 %. In diesen Auszahlungen fanden sich im Vorjahr vor allem die Mittel für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, da diese Räumlichkeiten aufgrund der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie auch als Besprechungsräume genutzt werden müssen. Im Jahr 2020 wurde das 100-jährige Jubiläum der Bundesverfassung und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes gefeiert. Diese (auch internationale) Veranstaltung war für Oktober 2020 geplant, und wurde von der COVID-19-Pandemie beeinflusst. Einige Teile der Veranstaltung (z. B. Wanderausstellung bzw. Roadshow durch die Bundesländer) wurden in das Jahr 2021 verschoben. Im Jahr 2022 gibt es keine Auszahlungen im Zusammenhang mit den Jubiläumsfeiern mehr, weshalb der betriebliche Sachaufwand im Jahr 2022 zurückgeht. Personalaufwendungen im weiteren Sinn erfolgen als Transferauszahlungen iHv 2,3 Mio. EUR (13,5 % der Gesamtauszahlungen) im Finanzjahr 2022, insbesondere im Rahmen des Pensionsaufwands für frühere Mitglieder des VfGH und deren Angehörige. 9 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und Detailbudgets wie folgt: Tabelle 4: Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets (2019 bis 2022) Finanzierungshaushalt UG 03 Erfolg Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 Erf 2020 BVA 2021 03 Auszahlungen 16,00 17,12 18,06 17,33 +1,2% -4,0% 03.01 Verfassungsgerichtshof 16,00 17,12 18,06 17,33 +1,2% -4,0% 03.01.01 Verfassungsgerichtshof 16,00 17,12 18,06 17,33 +1,2% -4,0% 03 Einzahlungen 0,24 0,24 0,09 0,09 -63,4% 0,0% Nettofinanzierungssaldo -15,76 -16,89 -17,97 -17,24 - - Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022. Der VfGH verfügt nur über ein Globalbudget, das nicht weiter in Detailbudgets untergliedert ist. Die entsprechende Beschreibung findet sich in Pkt. 5.1. 10 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Finanzierungs- und des Ergebnishaushaltes und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im BVA-E 2022 auf: Tabelle 5: Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen) UG 03 FinHH - Ausz. ErgHH - Aufw. Diff. EH-FH BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 BVA-E in Mio. EUR 2021 2022 - BVA 2021 2021 2022 - BVA 2021 2022 Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/ 17,93 17,22 -0,71 -3,9% 17,99 17,27 -0,72 -4,0% 0,04 Finanzierungswirksame Aufwendungen Auszahlungen / Aufwand für Personal 8,05 8,18 0,14 1,7% 8,05 8,17 0,12 1,5% -0,02 davon Bezüge 5,71 5,80 0,09 1,6% 5,71 5,80 0,09 1,6% 0,00 Mehrdienstleistungen 0,70 0,71 0,01 1,4% 0,70 0,71 0,01 1,4% 0,00 Gesetzlicher Sozialaufwand 1,47 1,49 0,02 1,3% 1,47 1,49 0,02 1,3% 0,00 Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand 7,52 6,71 -0,81 -10,8% 7,58 6,77 -0,81 -10,7% 0,06 davon Mieten 2,22 2,23 0,02 0,8% 2,22 2,23 0,02 0,8% 0,00 Aufwand für Werk leistungen 0,69 0,68 -0,02 -2,5% 0,75 0,74 -0,02 -2,3% 0,06 Sonstiger betrieblicher Sachaufwand 3,42 3,46 0,04 1,3% 3,42 3,46 0,04 1,3% 0,00 Auszahlungen / Aufwand für Transfer 2,36 2,34 -0,03 -1,2% 2,36 2,34 -0,03 -1,2% 0,00 davon an private Haushalte/Institutionen 2,36 2,33 -0,02 -1,0% 2,36 2,33 -0,02 -1,0% 0,00 Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen 0,30 0,29 -0,01 -3,3% 0,29 Abschreibungen auf Vermögenswerte 0,13 0,10 -0,03 -23,1% 0,10 Aufwand durch Bildung von Rückstellungen 0,17 0,19 0,02 11,1% 0,19 davon Abfertigungen 0,03 0,04 0,01 33% 0,04 Jubiläumszuwendungen 0,07 0,08 0,01 12,7% 0,08 Nicht k onsumierte Urlaube 0,07 0,07 - 0,07 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,11 0,09 -0,02 -21,8% -0,09 Darlehen und Vorschüsse 0,02 0,02 - -0,02 Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt 18,06 17,33 -0,73 -4,0% 18,29 17,56 -0,73 -4,0% 0,23 Einzahlungen / Erträge insgesamt 0,09 0,09 - 0,13 0,13 - 0,05 Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis -17,97 -17,24 0,73 - -18,16 -17,43 0,73 - -0,18 Quellen: BVA 2021, BVA-E 2022. Die Unterschiede zwischen dem Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und dem Ergebnis- haushalt (Aufwendungen) sind im Jahr 2022 mit insgesamt 0,23 Mio. EUR vergleichsweise gering. Sie sind insbesondere auf die üblichen Differenzen durch Periodenabgrenzungen, nicht-finanzierungswirksame Gebarungen (wie Personalrückstellungen), Investitionen (nur im Finanzierungshaushalt) bzw. Abschreibungen (nur im Ergebnishaushalt) zurückzuführen. 11 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5.4 Rücklagen Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2020 sowie die im Jahr 2021 bis Ende September bereits erfolgten Rücklagenentnahmen aus. Abzüglich der im BVA-E 2022 allenfalls bereits budgetierten Rücklagenentnahmen ergibt sich der in der Tabelle ausgewiesene Rücklagenrest. Da der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2021 erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2022 endgültig feststeht (Rücklagenzuführungen für 2021 erfolgen mit dem BRA), ist der hier angeführte Rücklagenrest nur ein vorläufiger. Tabelle 6: Rücklagengebarung UG 03 Veränderung Budget. RL- Anteil Stand Stand Rücklagen 31.12.2020 - Verwendung RL-Rest am 31.12.2020 30.09.2021 -rest in Mio. EUR 30.09.2021 BVA-E 2022 BVA-E 2022 Detailbudgetrücklagen 2,1 -1,3 0,8 - Gesamtsumme 2,1 -1,3 0,8 -0,4 0,4 2,3% Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten. Quellen: BRA 2020, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2021, BVA 2021, BVA-E 2022. Die UG 03-Verfassungsgerichtshof verfügte Ende 2020 über Rücklagen iHv 2,1 Mio. EUR. Im Jahr 2021 wurden aus den Rücklagen 1,3 Mio. EUR für den laufenden Betrieb (0,4 Mio. EUR) und die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums (0,9 Mio. EUR) entnommen, wodurch sich Ende September 2021 ein Rücklagenstand iHv 0,8 Mio. EUR ergibt. Im BVA-E 2022 sind Rücklagenentnahmen iHv 0,4 Mio. EUR budgetiert, die zur Bedeckung der steigenden Fixkosten herangezogen werden. Dem VfGH bleibt, vorbehaltlich allfälliger Rücklagenzuführungen und Entnahmen, zum Jahresende damit ein Rücklagenrest von rd. 0,4 Mio. EUR. 12 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 6 Personal Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor: Tabelle 7: Planstellenverzeichnis1 UG 03 2019 2020 2021 2022 BFRG-E 2022-2025 2023 2024 2025 PLANSTELLEN 102 105 105 107 107 107 107 PERSONALSTAND zum 31.12. zum 31.12. zum 1.6. Zielwert VBÄ 95 97 99 107 Personalaufwand in Mio. EUR Erfolg Erfolg BVA BVA-E Aufwendungen im Ergebnishaushalt 7,5 7,8 8,2 8,4 Quellen: BRA 2020, BFG 2021, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Ministerratsvortrag vom 13. Oktober 2021. Für das Jahr 2022 sind im Personalplan der UG 03-Verfassungsgerichtshof 107 Planstellen vorgesehen, was einer Steigerung gegenüber dem BVA 2021 um insgesamt zwei Planstellen für den Bereich des Präsidiums entspricht. Im BFRG-E 2022-2025 verbleiben die Planstellen bis 2025 auf diesem Niveau. Für das Jahr 2021 (Stand 1. Juni 2021) betrug die Anzahl der tatsächlich besetzten VBÄ 99. Das entspricht zum 31. Dezember 2021 einem Anteil von 94,3 % der Planstellen im Personalplan. Für das Jahr 2022 wird dem gesamten Ressort laut Ministerratsvortrag vom 13. Oktober 2021 ein VBÄ-Zielwert von 107 vorgegeben. 1 Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle: Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) sind Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ. Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2020 und 2021). Zum anderen werden sie herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu definieren, die zum Ende des Jahres von den jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2022). Dadurch werden vom tatsächlich vorhandenen Personalstand zu erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den nächstjährigen Personalplan mit neuen maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte Ressort vereinbart und können damit unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen. 13 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 7 Wirkungsorientierung 7.1 Überblick Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern, hat der Budgetdienst mehrere, auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten erstellt: Landkarte Inhalt Wirkungsziel-Landkarte Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2022 inkl. Vergleich zum Vorjahr Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen des Landkarte BVA-E 2022 aus dem Gleichstellungsbereich SDG-Landkarte2 Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der SDGs3 Der VfGH hat im BVA-E 2022 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die zur Messung ihrer Zielerreichung festgelegten Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich geblieben. Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise beeinflussen, z. B. bei Indikatoren wie den Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH. Laut interner Evaluierung im Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 wurden alle Wirkungsziele zur Gänze erreicht. 2 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung mehrfach als Zielsetzung angeführt. 3 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich Indikatoren aus dem EU-Indikatorenset (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/sdi/main-tables) gegenübergestellt hat. 14 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 7.2 Einzelfeststellungen Das Wirkungsziel 1 des VfGH betrifft die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns und steht im engen Konnex mit der Umsetzung des SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ der UN-Nachhaltigkeitsziele. Die Kennzahl hinsichtlich der Verfahrensdauer wurde in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils deutlich unterschritten. Dabei wurde die Reduktion der Verfahrensdauer insbesondere durch die elektronische Aktenführung, die Vereinfachung des Verfahrens vor dem VfGH durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und das Engagements der MitarbeiterInnen ermöglicht. Die Verfahrensdauer ist für den VfGH schwierig zu steuern, da diese steigt, wenn umfangreiche Fälle einlangen (wie z. B. Sozialversicherungs-Organisationsreform). Deshalb wird der Zielzustand nicht gleich an den Istzustand des Vorjahres angepasst (Istzustand 2020: 115 Tage; Zielzustand 2021: 140 Tage). Der VfGH gibt zudem an, die Verfahrensdauer trotz der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Phase des verstärkten „Teleworking“ auf niedrigem Niveau halten zu können. Das Ambitionsniveau der Kennzahl 03.1.2-„Relation der erledigten zu den eingegangen Fällen“ ist mit einem Zielzustand von 100 % hoch, dieser konnte jedoch sowohl 2018 (Istzustand 97 % als auch 2019 (Istzustand 99 %) nicht vollständig erreicht werden. Mit einem Istzustand von 103 % konnte die Kennzahl im Jahr 2020 erstmals überschritten werden. Der Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen (Kennzahl 03.1.3) weist beim Ziel- und beim Istzustand der Jahre 2018 bis 2020 jeweils 0,5 % aus und wurde damit erreicht. Dieser Zielzustand wird bis 2023 fortgeschrieben. Mit dem Wirkungsziel 2 soll das Bewusstsein für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen und die Arbeitsweisen des VfGH sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gestärkt werden. Die Maßnahmen zu diesem Wirkungsziel betreffen ein erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung, die Intensivierung der Medienarbeit und des Auftritts nach außen sowie verstärkte bilaterale Kontakte. Die Erreichung der Kennzahl „Zugriffe auf die Homepage“ war in den Jahren 2018 bis 2020 gegeben. Der Zielzustand wird von 550.000 im Jahr 2020 auf 560.000 im Jahr 2021 und für das Jahr 2022 weiter auf 985.000 (im BVA 2021 noch 565.000) erhöht. Die Steigerung von 581.000 Zugriffen im Jahr 2019 auf 979.000 Zugriffe im Jahr 2020 war im Wesentlichen auf ein starkes Interesse an Entscheidungen in Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen. Auch bei der Kennzahl „Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter“ lagen die Istzustände für die Jahre 2018 bis 2020 über den Zielwerten. Für das Jahr 2022 wurde der Zielwert von 6.400 (BVA 2021) auf 8.750 angehoben. Die Kennzahlen „Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen“, „Tag der offenen Tür“ und „Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im 15 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof“ sind wesentlich von den Auswirkungen des COVID-19-Pandemie und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen betroffen. Der VfGH geht davon aus, dass die geplanten Besuche/Veranstaltungen bzw. auch der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 und in den Folgejahren stattfinden können. Das Wirkungsziel 3 ist das Gleichstellungsziel der Untergliederung („Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern“). Die ersten beiden Kennzahlen betreffen die Telearbeit am VfGH. Seit 2013 wurde die Anzahl der Telearbeitsplätze ausgebaut, der Zielzustand wird von 12 geplanten Telearbeitsplätzen im Jahr 2020 auf 22 Arbeitsplätze im Jahr 2023 angehoben. Mit 19 Telearbeitsplätzen im Jahr 2020 wurde der angestrebte Zielzustand dieser Kennzahl um 7 Arbeitsplätze übertroffen. Für das Jahr 2022 wurde der Zielwert von insgesamt 15 (BVA 2021) auf 21 Telearbeitsplätze angehoben. Ebenfalls übertroffen wurde der Zielwert beim Indikator „Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (Zielzustand 2020: 6.360 (Gesamt), Istzustand 2020: 10.070 (Gesamt)). Auch hier wurde der Zielwert für das Jahr 2022 stark angehoben, von 7.950 auf 11.270 Stunden. Mit Hilfe von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Kennzahl 03.3.3) soll auf die individuelle Situation der MitarbeiterInnen bestmöglich eingegangen werden. Im Jahr 2020 wurde diese Kennzahl nicht erreicht (Zielwert: 12,5 %; Istwert: 11,0 %). Dennoch wurde der Zielwert für 2022 auf 13 % (BVA 2021: 12,5 %) angehoben. Dieses Wirkungsziel ist nach innen auf die Organisation des VfGH gerichtet, Gleichstellungsziele sollten jedoch – wenn möglich – eine größere Reichweite besitzen und auf den gesellschaftlichen Kontext gerichtet sein. 16 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2018 bis 2020 auch die diesbezüglichen Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung) angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist. Legende Umformulierung (z. B. Änderung der Bezeichnung, Neu Berechnungsmethode, Ziel- und Istzustände) Wirkungsziel 1: Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns. Maßnahmen Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements Indikatoren Kennzahl 03.1.1 Verfahrensdauer Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des Berechnungsmethode Erkenntnisses/der Entscheidung Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik Messgrößenangabe Tage 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 150 150 140 140 140 140 Istzustand 112 123 115 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Mit dieser Kennzahl wird die Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des Erkenntnisses/der Entscheidung dargestellt. Ziel ist eine weiterhin kurze Erledigungsdauer (in Tagen angegeben). Im Jahr 2018 hat die Verfahrensdauer 112 Tage betragen und ist im Jahr 2019 auf 123 Tage angestiegen. Im Jahr 2020 konnte die Verfahrensdauer mit 115 Tagen wieder verkürzt und somit auf dem niedrigen Niveau der letzten Jahre gehalten werden. Der Verfassungsgerichtshof ist weiterhin bestrebt, die Zielzustände der Folgejahre zu erreichen. Die deutliche Verringerung der Verfahrensdauer ist neben dem Umstieg auf die elektronische Aktenführung (ELAK-Gericht) und der Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes, im Besonderen auf die Motivation und das überaus hohe Engagement der fachlich hochqualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zurückzuführen. Aus derzeitiger Sicht wird die Verfahrensdauer trotz der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Phase des verstärkten "Teleworking" auf einem niedrigen Niveau gehalten werden können. Kennzahl 03.1.2 Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen Berechnungsmethode Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Fälle durch die Anzahl der eingegangenen Fälle in Prozent Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe % 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 100 100 100 100 100 100 Istzustand 97 99 103 Zielerreichung unter Zielzustand unter Zielzustand über Zielzustand Die im BVA 2015 dargestellt Kennzahl "Relation der eingegangenen zu den erledigten Fällen" wurde durch die neue Kennzahl "Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen" ersetzt, da diese eine prozentuelle Darstellungsform bietet. 17 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Kennzahl 03.1.3 Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen Anzahl der im Kalenderjahr berichtigten Erkenntnisse/Entscheidungen durch die Anzahl der erledigten Berechnungsmethode Erkenntnisse/Entscheidungen Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik Messgrößenangabe % 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Istzustand 0,5 0,5 0,5 Zielerreichung = Zielzustand = Zielzustand = Zielzustand Unter einer Berichtigung wird die Korrektur von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten in Ausfertigungen verstanden. Ein geringer Wert als Zielzustand ist somit erstrebenswert. Wirkungsziel 2: Stärkung des Bewusstseins für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Maßnahmen Erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung Medienarbeit und Auftritt nach außen intensivieren Verstärkte bilaterale Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen sowie Nationalen Institutionen Indikatoren Kennzahl 03.2.1 Zugriffe auf die Homepage Berechnungsmethode Anzahl der im Kalenderjahr getätigten Zugriffe Datenquelle Austria Presse Agentur/Auswertung über Zugriffsabfrage auf die Homepage Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 550.000 550.000 550.000 560.000 985.000 985.000 Istzustand 563.000 581.000 979.000 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Bürgerinnen und Bürger informieren sich verstärkt über die Homepage des Verfassungsgerichtshofes über die Leistungen und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofes. Die Homepage enthält umfangreiche und regelmäßig aktualisierte Basisinformationen zum Verfassungsgerichtshof und zu seiner Judikatur. Die Zugriffe auf die Homepage konnten im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren noch erheblich gesteigert werden. Grund für diesen neuerlichen Spitzenwert war ein starkes Interesse an Entscheidungen über Fälle betreffend Maßnahmen gegen COVID-19, z.B. was die Schulen betraf. Es ist aber auch das Interesse am Verfassungsgerichtshof ganz allgemein gestiegen, an dessen Zusammensetzung und Kompetenzen. Weitere Seiten, die im Jahr 2020 oft angeklickt wurden, waren jene zur Entscheidung über die Sterbehilfe oder jene, auf der es um die Grundrechte ging. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Zugriffe auch in den Folgejahren hoch bleiben und voraussichtlich noch ansteigen wird, da die zu erwartenden öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen die Zugriffe auf die Homepage erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Homepage laufend technischen Updates unterzogen. Kennzahl 03.2.2 Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter Berechnungsmethode Anzahl der Follower Datenquelle VfGH/Homepage Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 5.200 5.700 6.200 6.300 8.750 9.000 Istzustand 5.622 6.751 8.274 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Verstärkte Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Twitter bewusst einen weiteren Weg der Kommunikation eröffnet, um über aktuelle Themen des Verfassungsgerichtshofes zu informieren. Ziel der Medienarbeit des Verfassungsgerichtshofes ist es, Journalistinnen und Journalisten dabei zu unterstützen, inhaltlich zutreffend über die Entscheidungen des Gerichtshofes zu berichten. Die Anzahl der Follower ist in den Jahren 2018 bis 2020 kontinuierlich angestiegen. Dies ist auf ein immer größer werdendes Interesse an den vielfältigen Inhalten, wie z.B. Fotos, Links zu Entscheidungen, Kurzvideos, zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Follower in den Folgejahren weiter steigen wird. 18 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Kennzahl 03.2.3 Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen Anzahl an bilateralen Kontakten mit anderen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen (Teilnahme an Berechnungsmethode Kongressen, Konferenzen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen im Ausland und Besuche von ausländischen Delegationen in Wien) Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 18 20 20 20 21 21 Istzustand 19 18 5 Zielerreichung über Zielzustand unter Zielzustand unter Zielzustand In den Jahren 2018 und 2019 blieb die Anzahl der erfolgten Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen auf einem hohen Niveau. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie konnten im Jahr 2020 nur wenige ausländische Besuche stattfinden. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch davon aus, dass die für 2020 geplant gewesenen Besuche verstärkt im Jahr 2021 und in den Folgejahren stattfinden werden. Kennzahl 03.2.4 Tag der offenen Tür Berechnungsmethode Anzahl der Besucherinnen und Besucher Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 700 800 800 800 800 800 Istzustand 815 812 0 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand unter Zielzustand Der Tag der offenen Tür wird seit dem Jahr 2016 jährlich abgehalten. Mit knapp 900 Gästen übertraf der erste Tag der offenen Tür die internen Prognosen bei weitem. Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurden die Erwartungen betreffend die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übertroffen. Leider konnte der Tag der offenen Tür im Jubiläumsjahr 2020 (100 Jahre Österreichische Bundesverfassung) bedingt durch die COVID-19 Pandemie nur in virtueller Form abgehalten werden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das große Interesse der Bevölkerung am Tag der offenen Tür weiter bestehen bleibt und dass der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 und in den Folgejahren wieder in herkömmlicher Form stattfinden kann. Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Kennzahl 03.2.5 Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof Berechnungsmethode Anzahl von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 17 17 17 17 17 17 Istzustand 17 18 3 Zielerreichung = Zielzustand über Zielzustand unter Zielzustand Im Jahr 2020 fanden - bedingt durch die COVID-19 Pandemie - nur drei externe Veranstaltungen im Veranstaltungszentrum des Verfassungsgerichtshofes statt. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es ab dem Jahr 2021 wieder möglich sein wird, diverse Veranstaltungen, wie Vorträge und Konferenzen in höherer Anzahl im Gerichtshof abzuhalten. Die Kennzahl wurde textlich abgeändert, da hinkünftig neben dem Veranstaltungszentrum auch andere Räumlichkeiten des Gerichtshofes für Veranstaltungen genutzt werden. Wirkungsziel 3: Gleichstellungsziel Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern. Maßnahmen Erhöhen der Anzahl an Telearbeitsplätzen und Telearbeitsstunden Optimale technische Ausstattung sowie Gewährleistung des hohen Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze 19 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Indikatoren Kennzahl 03.3.1 Steigerung der Anzahl der Telearbeitsplätze unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien Berechnungsmethode Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr mit Telearbeitsplätzen ausgestattet sind Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik Messgrößenangabe Anzahl 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt: 7 Gesamt: 8 Gesamt: 12 Gesamt: 15 Gesamt: 21 Gesamt: 22 Zielzustand Weiblich: 4 Weiblich: 6 Weiblich: 8 Weiblich: 10 Weiblich: 14 Weiblich: 14 Männlich: 3 Männlich: 2 Männlich: 4 Männlich: 5 Männlich: 7 Männlich: 8 Gesamt: 8 Gesamt: 17 Gesamt: 19 Istzustand Weiblich: 7 Weiblich: 14 Weiblich: 13 Männlich: 1 Männlich: 3 Männlich: 6 Gesamt und Weiblich: über Zielerreichung Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Männlich: unter Zielzustand Im Jahr 2020 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden mit fast allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Istzustand 2020 und die Zielzustände der Folgejahre beschränken sich nur auf unbefristete Telearbeitsverträge. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird. Kennzahl 03.3.2 Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Berechnungsmethode Anzahl der Telearbeitsstunden aller Telearbeitsplätze im Kalenderjahr Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik Messgrößenangabe Stunden 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt: 3.500 Gesamt: 3.800 Gesamt: 6.360 Gesamt: 7.950 Gesamt: 11.270 Gesamt: 11.810 Zielzustand Weiblich: 2.000 Weiblich: 2.200 Weiblich: 4.240 Weiblich: 5.300 Weiblich: 7.490 Weiblich: 7.490 Männlich: 1.500 Männlich: 1.600 Männlich: 2.120 Männlich: 2.650 Männlich: 3.780 Männlich: 4.320 Gesamt: 3.696 Gesamt: 4.918 Gesamt: 10.070 Istzustand Weiblich: 3.336 Weiblich: 3.838 Weiblich: 6.890 Männlich: 360 Männlich: 1.080 Männlich: 3.180 Gesamt und Gesamt und Weiblich: über Weiblich: über Zielerreichung Zielzustand Zielzustand über Zielzustand Männlich: unter Männlich: unter Zielzustand Zielzustand Im Jahr 2020 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden mit fast allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Istzustand 2020 und die Zielzustände der Folgejahre beschränken sich nur auf unbefristete Telearbeitsverträge. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird. Kennzahl 03.3.3 Flexible Arbeitszeitmodelle Berechnungsmethode Anzahl der Arbeitszeitmodelle aller Mitarbeiter durch die Anzahl von spezifischen Arbeitszeitmodellen Datenquelle VfGH/Auswertung in SAP; Zeitwirtschaft; OIS Messgrößenangabe % 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 11,5 12,0 12,5 12,5 13 13 Istzustand 11,2 12,5 11 Zielerreichung unter Zielzustand über Zielzustand unter Zielzustand Mit Hilfe flexibler bzw. spezifischer Arbeitszeitmodelle wird am Verfassungsgerichtshof auf die individuelle Situation von Bediensteten bestmöglich eingegangen. Beispielsweise kann bei der Verteilung der Wochendienstzeit vom Normaldienstplan abgewichen werden, um bei kurzen Öffnungszeiten eines Kindergartens Betreuungspflichten leichter wahrnehmen zu können. 20 / 20
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