Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 - Parlament

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Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz
2022-2025

Untergliederungsanalyse
UG 03-Verfassungsgerichtshof

                                      3. November 2021
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                 Seite

1     Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3

2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5

3     Rahmenbedingungen der Untergliederung ..................................................................... 6

4     Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 8

5     Bundesvoranschlag 2022 ............................................................................................... 9

    5.1     Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ......................................... 9

    5.2     Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................10

    5.3     Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................11

    5.4     Rücklagen ..............................................................................................................12

6     Personal ........................................................................................................................13

7     Wirkungsorientierung ....................................................................................................14

    7.1     Überblick ................................................................................................................14

    7.2     Einzelfeststellungen ...............................................................................................15

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1        Überblick und Zusammenfassung
Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die
wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die
Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 (BFG-E 2022) sowie dem
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 (BFRG-E 2022-2025) um Daten aus
anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung,
Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und
längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushaltes in
Beziehung:

Tabelle 1:      Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2025)

         Finanzierungshaushalt

 UG 03                                   Erfolg     Erfolg     BVA        BVA-E      BFRG-E       BFRG-E        BFRG-E
                           in Mio. EUR    2019       2020      2021        2022       2023         2024          2025
 Auszahlungen                             16,000     17,122    18,058      17,329      17,130        17,333          17,564
 Anteil an Gesamtauszahlungen              0,02%     0,02%      0,02%      0,02%       0,02%         0,02%           0,02%
 jährliche Veränderung                     +4,2%     +7,0%      +5,5%       -4,0%      +1,2%         +1,2%           +1,3%
 Einzahlungen                               0,242     0,235      0,086      0,086         n.v.          n.v.            n.v.
 jährliche Veränderung                    -14,4%      -2,7%    -63,4%        0,0%            -             -               -
             Nettofinanzierungssaldo      -15,759    -16,887   -17,972     -17,243            -            -               -

           Ergebnishaushalt

 UG 03                                   Erfolg     Erfolg     BVA        BVA-E      BFRG-E       BFRG-E        BFRG-E
                           in Mio. EUR    2019       2020      2021        2022       2023         2024          2025
 Aufwendungen                             16,143     16,946    18,289      17,558             -            -               -
 Anteil an Gesamtaufwendungen              0,02%      0,02%     0,02%      0,02%              -            -               -
 jährliche Veränderung                     +6,1%      +5,0%     +7,9%       -4,0%             -            -               -
 Erträge                                    0,304      0,229     0,131      0,131             -            -               -
 jährliche Veränderung                    -18,8%     -24,7%    -42,9%        0,0%             -            -               -
                       Nettoergebnis      -15,838    -16,717   -18,158     -17,427            -            -               -

Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025.

Der       Entwurf      zum       Bundesvoranschlag 2022                  (BVA-E 2022)             sieht        für       die
UG 03-Verfassungsgerichtshof im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv 17,3 Mio. EUR
vor. Im Vergleich zum BVA 2021 bedeutet dies für 2022 eine Reduktion um 0,73 Mio. EUR
bzw. -4,0 %. Bei den Aufwendungen im Ergebnishaushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung.

Die Reduktion der Auszahlungen bezieht sich im Wesentlichen auf einen geringeren
betrieblichen Sachaufwand (-0,81 Mio. EUR). Im Vorjahr war hier noch die Funktionssanierung
des Veranstaltungszentrums budgetiert, die im BVA-E 2022 wegfällt.

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Im BFRG-E 2022-2025 sinken die Auszahlungen im Jahr 2023 zunächst auf 17,1 Mio. EUR
und steigen dann bis zum Ende der Finanzrahmenperiode auf 17,6 Mio. EUR an. Im Vergleich
zum BFRG 2021-2024 bleibt der Finanzrahmen nahezu unverändert.

Für das Jahr 2022 sind im Personalplan 107 Planstellen ausgewiesen, um 2 Planstellen mehr
als 2021. Diese sind für den Bereich des Präsidiums vorgesehen. Die Anzahl der Planstellen
verbleibt bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2025 auf diesem Niveau. Der VBÄ-Istwert
zum 1. Juni 2021 beträgt für die UG 03-Verfassungsgerichtshof 99 VBÄ und entspricht damit
einem Anteil von 94,3 % der Planstellen des Finanzjahres 2021.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im BVA-E 2022 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof
insgesamt     drei   Wirkungsziele      festgelegt,   die       auf   die   Gewährleistung     der
Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des
Verfassungsgerichtshofes auf nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die für die
Messung ihrer Erreichung festgelegten Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend
gleich geblieben. Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise beeinflussen,
z. B. bei Indikatoren wie den Kontakten mit ausländischen Verfassungsgerichten und
internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von
Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH. Laut aktuellem Bericht zur
Wirkungsorientierung 2020 des BMKÖS wurden alle Wirkungsziele zur Gänze erreicht.

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2      Budgetäre Entwicklung der Untergliederung
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung
ausgehend vom Erfolg des Jahres 2019 bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2025 sowie
die Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Verbraucherpreise in
diesem Zeitraum. Bis zum Jahr 2022 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen
Gliederung des BVA verfügbar und farblich dargestellt:

Grafik 1:       Entwicklung der Auszahlungen (2019 bis 2025)

Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Statistik Austria, WIFO.

Die budgetierten Auszahlungen in der UG 03-Verfassungsgerichtshof steigen zwischen 2019
und 2025 von 16,0 Mio. EUR auf 17,6 Mio. EUR und machen damit 0,02 % der
Gesamtauszahlungen des Bundes aus. Die Reduktion der Mittel im Jahr 2022 bezieht sich auf
das Sonderbudget 2021 für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH,
das 2022 wegfällt.

Aus der ökonomischen Gliederung des BVA-E 2022 ist ersichtlich, dass die Auszahlungen des
VfGH im Wesentlichen aus Personalaufwendungen und dem betrieblichen Sachaufwand
sowie in geringerem Ausmaß aus Transfers und Investitionen bestehen. Mit 8,2 Mio. EUR
bzw. einem Anteil von 47,2 % sind die Auszahlungen für Personal die wesentliche
Auszahlungskategorie. Die Auszahlungen für den betrieblichen Sachaufwand liegen bei
6,7 Mio. EUR bzw. 38,7 %.

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3     Rahmenbedingungen der Untergliederung
Die Aufgaben des VfGH sind in der Bundesverfassung abschließend und detailliert geregelt.
Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von
Erkenntnissen    der    Verwaltungsgerichte,    von    der      Entscheidung         über    bestimmte
Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der
Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist der VfGH 2020 in sechs Sessionen, davon vier in der
Dauer von jeweils drei Wochen zusammengetreten. Insgesamt fanden rd. 90 vier- bis
fünfstündige Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in
kleiner Besetzung statt. Im Jahr 2020 wurden im VfGH 5.811 Verfahren neu anhängig. Dies
entspricht einer Zunahme des Arbeitsanfalls um rd. 11 % gegenüber dem Jahr 2019
(5.219 neue Fälle), wobei ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsanfall den Asylrechtssachen
zuzurechnen     war.   Zudem    standen    im   VfGH    2020      einige,    teils    sehr   komplexe
Gesetzesprüfungsanträge zur Entscheidung an. Beispielsweise veröffentlichte der VfGH
Erkenntnisse    zu     COVID-19-Maßnahmen        (Entschädigung        und     Dokumentation        im
Zusammenhang mit einem Betretungsverbot für Betriebsstätten, Betretungsverbot für
öffentliche Orte), zum Verbot der Sterbehilfe, zum Kopftuchverbot an Volksschulen und zum
Ibiza-Untersuchungsausschuss (Einsetzung und „Ibiza-Video“).

Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel im Jahr 2020 auf Verfahren in
Asylrechtssachen, rd. 49 % (2.873 neu anhängig gewordene Verfahren) des Neuanfalls sind
diesem    Beschwerdebereich      zuzurechnen.     Insgesamt      standen      im      Jahr   2020   in
Asylangelegenheiten 2.873 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 1.019 Verfahren aus
den Vorjahren (insgesamt 3.892 Fälle) 3.251 abgeschlossenen Verfahren gegenüber.
Allerdings bedeutet dies insgesamt einen Rückgang an Asylrechtsverfahren gegenüber dem
Jahr 2019 (4.114 Fälle) von 222 Fällen. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 6.004 Verfahren
(2019: 5.145) abgeschlossen, damit blieben am Jahresende 1.416 Fälle (2019: 1.596) offen.
Ende 2020 waren damit ausschließlich Rechtssachen offen, die 2020 oder im Jahr davor beim
VfGH anhängig wurden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingang der Rechtssache bis zur
Abfertigung der Entscheidung) betrug 2020 knapp vier Monate (115 Tage; 2019: 123 Tage).
Asylrechtssachen, bei denen die Erledigungsdauer im Durchschnitt 108 Tage betrug, wurden
bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

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Nachstehende Grafik stellt den Zugang der Fälle den Erledigungen gegenüber und zeigt
zusätzlich die offenen Fälle zum Jahresende:

Grafik 2:        Zugang, Erledigung und offene Fälle

Quelle: Tätigkeitsbericht 2020 des VfGH.

Es zeigt sich, dass die seit 2010 kontinuierlich abgebauten offenen Fälle seit 2015 aufgrund
der erhöhten Fälle aus dem Bereich Asyl und Normenkontrolle wieder angestiegen sind
(insgesamt +184 Fälle von 2017 auf 2018). Von 2018 auf 2019 blieben sie auf relativ gleichem
Niveau (2018: 1.523; 2019: 1.596) und wiesen 2020 (1.416) wieder einen Rückgang auf.

Mit 1. Jänner 2015 wurde die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle ausgebaut. Zum einen
wurde auch ordentlichen Gerichten erster Instanz die Befugnis eingeräumt, Gesetze wegen
Verfassungswidrigkeit beim VfGH anzufechten und zum anderen ist es nunmehr auch den
Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht möglich, Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften
unmittelbar        an     den       VfGH   heranzutragen   (Parteiantrag   auf   Normenkontrolle,
„Gesetzesbeschwerde“). In der WFA zur entsprechenden Gesetzesänderung (BGBl. I
Nr. 92/2014) wurde von etwa 150 zusätzlichen Normenprüfungsverfahren ausgegangen. Im
Jahr 2020 wurden im Rahmen der Normenkontrolle 122 Parteianträge auf Gesetzesprüfung
(und weitere 10 Parteienanträge auf Verordnungsprüfung) behandelt. Die ursprüngliche
Annahme hat sich damit im Jahr 2020 im Wesentlichen bestätigt.

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4       Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten
Der Strategiebericht 2022 bis 2025 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten
Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2022-2025
auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt:

        Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements.

        Erweiterung des Informationsangebots für die Bevölkerung, insbesondere für
         Schülerinnen und Schüler und Jugendliche.

        Gewährleistung        einer     optimalen      technischen          Ausstattung   und eines    hohen
         Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze sowie Erhöhung der IT-Sicherheit durch
         Schulung und technische Maßnahmen.

Gegenüber dem BFRG 2021-2024 hat sich der BFRG-E 2022-2025 wie folgt geändert:

Tabelle 2:      Vergleich BFRG-E 2022-2025 mit BFRG 2021-2024

 UG 03-Verfassungsgerichtshof                                    2022           2023       2024        2025
                                                  in Mio. EUR
                                          BFRG 2021-2024              16,9          17,1      17,0           -
                                          BFRG 2022-2025              16,9          17,1      17,3        17,6
 Differenz zwischen BFRG 2022-2025                abs.                 0,0           0,0      +0,3           -
 und BFRG 2021-2024                               in %               0,0%          0,0%     +1,9%            -
                 BFRG 2022-2025, jährliche Veränderung                            +1,2%     +1,2%       +1,3%

Quellen: BFRG 2021-2024, BFRG-E 2022-2025, Strategiebericht 2022 bis 2025.

Im Vergleich zum vorangegangen BFRG 2021-2024 steigen die Auszahlungsobergrenzen im
BFRG-E 2022-2025 nur im Jahr 2024 von 17,0 Mio. EUR auf 17,3 Mio. EUR (+1,9 %) an. Bis
2025 sind jährliche Steigerungen der Auszahlungsobergrenzen von 0,2 Mio. EUR bis
0,3 Mio. EUR (jeweils rd. 1,2 %) vorgesehen.

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5        Bundesvoranschlag 2022

5.1      Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt

Die nachfolgenden Tabelle weist die Veränderungen zwischen dem BVA 2021 und dem
BVA-E 2022 in der ökonomischen Gliederung des Bundeshaushalts aus, weitere Details sind
aus der Tabelle 5 in Pkt. 5.3 ersichtlich:

Tabelle 3:      Vergleich BVA-E 2022 mit BVA 2021

 UG 03                                                           Erfolg     BVA           BVA-E     Diff. BVA-E 2022 -
                                                   in Mio. EUR    2020      2021           2022          BVA 2021
 Auszahlungen                                                        17,1      18,1          17,3       -0,7      -4,0%
 davon
   Auszahlungen aus   Personalaufwand                                 7,8          8,0        8,2       +0,1      +1,7%
   Auszahlungen aus   betrieblichem Sachaufwand                       6,9          7,5        6,7        -0,8    -10,8%
   Auszahlungen aus   Transfers                                       2,4          2,4        2,3        -0,0      -1,2%
   Auszahlungen aus   dem Zugang von Sachanlagen                      0,1          0,1        0,1        -0,0    -25,3%

Quellen: BRA 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, Budgetbericht 2022.

Die veranschlagten Auszahlungen für Personal steigen von 2021 (8,0 Mio. EUR) auf 2022
(8,2 Mio. EUR) um 1,7 %. Dies ist neben Gehaltserhöhungen und einem Struktureffekt auch
auf höhere Mehrdienstleistungen zurückzuführen. Die Auszahlungen dieses Bereiches
betragen insgesamt 47,2 % der Gesamtauszahlungen der Untergliederung und sind kurzfristig
nur wenig steuerbar.

Die Auszahlungen für betrieblichen Sachaufwand (38,7 % der Gesamtauszahlungen) sind
2022 mit 6,7 Mio. EUR (2021: 7,5 Mio. EUR) veranschlagt. Sie sinken von 2021 auf 2022 um
10,8 %. In diesen Auszahlungen fanden sich im Vorjahr vor allem die Mittel für die
Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, da diese Räumlichkeiten
aufgrund der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie auch als Besprechungsräume
genutzt werden müssen. Im Jahr 2020 wurde das 100-jährige Jubiläum der Bundesverfassung
und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes gefeiert. Diese (auch internationale)
Veranstaltung war für Oktober 2020 geplant, und wurde von der COVID-19-Pandemie
beeinflusst. Einige Teile der Veranstaltung (z. B. Wanderausstellung bzw. Roadshow durch
die Bundesländer) wurden in das Jahr 2021 verschoben. Im Jahr 2022 gibt es keine
Auszahlungen im Zusammenhang mit den Jubiläumsfeiern mehr, weshalb der betriebliche
Sachaufwand im Jahr 2022 zurückgeht.

Personalaufwendungen              im     weiteren         Sinn      erfolgen        als     Transferauszahlungen
iHv 2,3 Mio. EUR (13,5 % der Gesamtauszahlungen) im Finanzjahr 2022, insbesondere im
Rahmen des Pensionsaufwands für frühere Mitglieder des VfGH und deren Angehörige.

                                                                                                                  9 / 20
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5.2         Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene

Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und
Detailbudgets wie folgt:

Tabelle 4:        Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets (2019 bis 2022)

             Finanzierungshaushalt
 UG 03                                                      Erfolg     Erfolg     BVA       BVA-E       Diff. BVA-E 2022 -
                                              in Mio. EUR    2019       2020      2021       2022     Erf 2020       BVA 2021
 03          Auszahlungen                                     16,00      17,12     18,06      17,33       +1,2%           -4,0%
 03.01       Verfassungsgerichtshof                           16,00      17,12     18,06      17,33       +1,2%           -4,0%
 03.01.01    Verfassungsgerichtshof                           16,00      17,12     18,06      17,33       +1,2%          -4,0%
 03          Einzahlungen                                      0,24       0,24      0,09       0,09       -63,4%             0,0%

                                Nettofinanzierungssaldo       -15,76     -16,89    -17,97    -17,24              -              -

Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022.

Der VfGH verfügt nur über ein Globalbudget, das nicht weiter in Detailbudgets untergliedert
ist. Die entsprechende Beschreibung findet sich in Pkt. 5.1.

                                                                                                                        10 / 20
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5.3       Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Die      nachfolgende            Tabelle        zeigt         die      Entwicklung                  des       Finanzierungs-             und           des
Ergebnishaushaltes und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im
BVA-E 2022 auf:

Tabelle 5:         Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen)

 UG 03                                                          FinHH - Ausz.                                 ErgHH - Aufw.                     Diff. EH-FH
                                                       BVA       BVA-E       Diff. BVA-E 2022        BVA       BVA-E     Diff. BVA-E 2022         BVA-E
                                         in Mio. EUR   2021       2022          - BVA 2021           2021       2022        - BVA 2021             2022
 Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/
                                                        17,93       17,22       -0,71    -3,9%        17,99      17,27      -0,72     -4,0%            0,04
 Finanzierungswirksame Aufwendungen
   Auszahlungen / Aufwand für Personal                   8,05        8,18        0,14    1,7%          8,05       8,17        0,12    1,5%            -0,02
   davon
     Bezüge                                              5,71        5,80       0,09      1,6%         5,71       5,80      0,09       1,6%            0,00
     Mehrdienstleistungen                                0,70        0,71       0,01      1,4%         0,70       0,71      0,01       1,4%            0,00
     Gesetzlicher Sozialaufwand                          1,47        1,49       0,02      1,3%         1,47       1,49      0,02       1,3%            0,00
   Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand      7,52        6,71       -0,81   -10,8%         7,58       6,77      -0,81    -10,7%            0,06
   davon
     Mieten                                              2,22        2,23        0,02    0,8%          2,22       2,23      0,02      0,8%             0,00
     Aufwand für Werk leistungen                         0,69        0,68       -0,02   -2,5%          0,75       0,74     -0,02     -2,3%             0,06
     Sonstiger betrieblicher Sachaufwand                 3,42        3,46        0,04    1,3%          3,42       3,46      0,04      1,3%             0,00
   Auszahlungen / Aufwand für Transfer                   2,36        2,34       -0,03   -1,2%          2,36       2,34     -0,03     -1,2%             0,00
   davon
     an private Haushalte/Institutionen                  2,36        2,33       -0,02   -1,0%          2,36       2,33     -0,02      -1,0%            0,00
 Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen                                                              0,30       0,29     -0,01       -3,3%           0,29
   Abschreibungen auf Vermögenswerte                                                                   0,13       0,10     -0,03     -23,1%            0,10
   Aufwand durch Bildung von Rückstellungen                                                            0,17       0,19      0,02      11,1%            0,19
   davon
     Abfertigungen                                                                                     0,03       0,04        0,01     33%            0,04
     Jubiläumszuwendungen                                                                              0,07       0,08        0,01   12,7%            0,08
     Nicht k onsumierte Urlaube                                                                        0,07       0,07                    -           0,07
 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit              0,11        0,09       -0,02   -21,8%                                                        -0,09
 Darlehen und Vorschüsse                                 0,02        0,02                     -                                                       -0,02
          Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt         18,06       17,33       -0,73    -4,0%        18,29      17,56      -0,73     -4,0%            0,23

                 Einzahlungen / Erträge insgesamt        0,09        0,09                       -      0,13       0,13                      -          0,05

          Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis      -17,97       -17,24       0,73           -    -18,16     -17,43        0,73          -         -0,18

Quellen: BVA 2021, BVA-E 2022.

Die Unterschiede zwischen dem Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und dem Ergebnis-
haushalt (Aufwendungen) sind im Jahr 2022 mit insgesamt 0,23 Mio. EUR vergleichsweise
gering. Sie sind insbesondere auf die üblichen Differenzen durch Periodenabgrenzungen,
nicht-finanzierungswirksame Gebarungen (wie Personalrückstellungen), Investitionen (nur im
Finanzierungshaushalt) bzw. Abschreibungen (nur im Ergebnishaushalt) zurückzuführen.

                                                                                                                                                   11 / 20
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5.4      Rücklagen

Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2020 sowie die im
Jahr 2021 bis Ende September bereits erfolgten Rücklagenentnahmen aus. Abzüglich der im
BVA-E 2022 allenfalls bereits budgetierten Rücklagenentnahmen ergibt sich der in der Tabelle
ausgewiesene Rücklagenrest. Da der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2021 erst mit
Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2022 endgültig feststeht
(Rücklagenzuführungen für 2021 erfolgen mit dem BRA), ist der hier angeführte Rücklagenrest
nur ein vorläufiger.

Tabelle 6:       Rücklagengebarung

 UG 03                                                   Veränderung                Budget. RL-                 Anteil
                                               Stand                      Stand                   Rücklagen
                                                          31.12.2020 -              Verwendung                RL-Rest am
                                             31.12.2020                 30.09.2021                  -rest
                                 in Mio. EUR               30.09.2021                BVA-E 2022               BVA-E 2022
 Detailbudgetrücklagen                               2,1           -1,3         0,8             -
                            Gesamtsumme            2,1          -1,3         0,8           -0,4         0,4         2,3%

Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung
gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür
zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet
werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten.

Quellen: BRA 2020, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2021, BVA 2021, BVA-E 2022.

Die UG 03-Verfassungsgerichtshof verfügte Ende 2020 über Rücklagen iHv 2,1 Mio. EUR. Im
Jahr 2021 wurden aus den Rücklagen 1,3 Mio. EUR für den laufenden Betrieb (0,4 Mio. EUR)
und die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums (0,9 Mio. EUR) entnommen,
wodurch sich Ende September 2021 ein Rücklagenstand iHv 0,8 Mio. EUR ergibt.

Im BVA-E 2022 sind Rücklagenentnahmen iHv 0,4 Mio. EUR budgetiert, die zur Bedeckung
der steigenden Fixkosten herangezogen werden. Dem VfGH bleibt, vorbehaltlich allfälliger
Rücklagenzuführungen und Entnahmen, zum Jahresende damit ein Rücklagenrest von
rd. 0,4 Mio. EUR.

                                                                                                                  12 / 20
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6           Personal
Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor:

Tabelle 7:          Planstellenverzeichnis1

    UG 03                                         2019       2020         2021        2022           BFRG-E 2022-2025

                                                                                                  2023     2024       2025
    PLANSTELLEN                                       102        105          105          107       107       107        107
    PERSONALSTAND                             zum 31.12. zum 31.12.     zum 1.6.     Zielwert
       VBÄ                                              95         97           99         107
    Personalaufwand               in Mio. EUR   Erfolg     Erfolg         BVA         BVA-E
       Aufwendungen im Ergebnishaushalt                7,5        7,8          8,2          8,4

Quellen: BRA 2020, BFG 2021, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Ministerratsvortrag vom
13. Oktober 2021.

Für das Jahr 2022 sind im Personalplan der UG 03-Verfassungsgerichtshof 107 Planstellen
vorgesehen, was einer Steigerung gegenüber dem BVA 2021 um insgesamt zwei Planstellen
für den Bereich des Präsidiums entspricht. Im BFRG-E 2022-2025 verbleiben die Planstellen
bis 2025 auf diesem Niveau.

Für das Jahr 2021 (Stand 1. Juni 2021) betrug die Anzahl der tatsächlich besetzten VBÄ 99.
Das entspricht zum 31. Dezember 2021 einem Anteil von 94,3 % der Planstellen im
Personalplan. Für das Jahr 2022 wird dem gesamten Ressort laut Ministerratsvortrag vom
13. Oktober 2021 ein VBÄ-Zielwert von 107 vorgegeben.

1
    Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle:
Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)          sind   Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem
Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden.
Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ. Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan
als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2020
und 2021). Zum anderen werden sie herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu
definieren, die zum Ende des Jahres von den jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2022). Dadurch werden vom
tatsächlich vorhandenen Personalstand zu erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den
nächstjährigen Personalplan mit neuen maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte
Ressort vereinbart und können damit unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen.

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7        Wirkungsorientierung

7.1       Überblick

Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der
Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von
jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter
Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um
den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern, hat der
Budgetdienst mehrere, auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten
erstellt:

    Landkarte                    Inhalt
    Wirkungsziel-Landkarte       Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2022 inkl. Vergleich
                                 zum Vorjahr
    Gleichstellungsziel-         Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen des
    Landkarte                    BVA-E 2022 aus dem Gleichstellungsbereich
    SDG-Landkarte2               Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der
                                 SDGs3

Der VfGH hat im BVA-E 2022 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof insgesamt drei
Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des
staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf
nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die zur Messung ihrer Zielerreichung
festgelegten Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich geblieben. Die
COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise beeinflussen, z. B. bei Indikatoren wie
den Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem
Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und
sonstigen       Veranstaltungen         im    VfGH.      Laut     interner     Evaluierung        im    Bericht     zur
Wirkungsorientierung 2020 wurden alle Wirkungsziele zur Gänze erreicht.

2
 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für
nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung
mehrfach als Zielsetzung angeführt.
3
 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen
eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich Indikatoren aus dem EU-Indikatorenset
(https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/sdi/main-tables) gegenübergestellt hat.

                                                                                                                14 / 20
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7.2     Einzelfeststellungen

Das Wirkungsziel 1 des VfGH betrifft die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des
staatlichen Handelns und steht im engen Konnex mit der Umsetzung des SDG 16 „Frieden,
Gerechtigkeit und starke Institutionen“ der UN-Nachhaltigkeitsziele. Die Kennzahl hinsichtlich
der Verfahrensdauer wurde in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils deutlich unterschritten. Dabei
wurde   die   Reduktion der      Verfahrensdauer     insbesondere durch die     elektronische
Aktenführung, die Vereinfachung des Verfahrens vor dem VfGH durch die Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes und das Engagements der MitarbeiterInnen ermöglicht. Die
Verfahrensdauer ist für den VfGH schwierig zu steuern, da diese steigt, wenn umfangreiche
Fälle einlangen (wie z. B. Sozialversicherungs-Organisationsreform). Deshalb wird der
Zielzustand nicht gleich an den Istzustand des Vorjahres angepasst (Istzustand 2020:
115 Tage; Zielzustand 2021: 140 Tage). Der VfGH gibt zudem an, die Verfahrensdauer trotz
der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Phase des verstärkten „Teleworking“ auf
niedrigem Niveau halten zu können. Das Ambitionsniveau der Kennzahl 03.1.2-„Relation der
erledigten zu den eingegangen Fällen“ ist mit einem Zielzustand von 100 % hoch, dieser
konnte jedoch sowohl 2018 (Istzustand 97 % als auch 2019 (Istzustand 99 %) nicht vollständig
erreicht werden. Mit einem Istzustand von 103 % konnte die Kennzahl im Jahr 2020 erstmals
überschritten werden. Der Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen
(Kennzahl 03.1.3) weist beim Ziel- und beim Istzustand der Jahre 2018 bis 2020 jeweils 0,5 %
aus und wurde damit erreicht. Dieser Zielzustand wird bis 2023 fortgeschrieben.

Mit dem Wirkungsziel 2 soll das Bewusstsein für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung,
für die Leistungen und die Arbeitsweisen des VfGH sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene gestärkt werden. Die Maßnahmen zu diesem Wirkungsziel betreffen ein
erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung, die Intensivierung der Medienarbeit und
des Auftritts nach außen sowie verstärkte bilaterale Kontakte. Die Erreichung der Kennzahl
„Zugriffe auf die Homepage“ war in den Jahren 2018 bis 2020 gegeben. Der Zielzustand wird
von 550.000 im Jahr 2020 auf 560.000 im Jahr 2021 und für das Jahr 2022 weiter auf 985.000
(im BVA 2021 noch 565.000) erhöht. Die Steigerung von 581.000 Zugriffen im Jahr 2019 auf
979.000 Zugriffe im Jahr 2020 war im Wesentlichen auf ein starkes Interesse an
Entscheidungen in Zusammenhang mit COVID-19 zurückzuführen. Auch bei der Kennzahl
„Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter“ lagen die Istzustände für die Jahre 2018
bis 2020 über den Zielwerten. Für das Jahr 2022 wurde der Zielwert von 6.400 (BVA 2021)
auf 8.750 angehoben. Die Kennzahlen „Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und
internationalen Institutionen“, „Tag der offenen Tür“ und „Kontakte mit inländischen
Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im

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Verfassungsgerichtshof“ sind wesentlich von den Auswirkungen des COVID-19-Pandemie
und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen betroffen. Der VfGH geht davon aus,
dass die geplanten Besuche/Veranstaltungen bzw. auch der Tag der offenen Tür im Jahr 2021
und in den Folgejahren stattfinden können.

Das Wirkungsziel 3 ist das Gleichstellungsziel der Untergliederung („Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern“). Die ersten beiden Kennzahlen
betreffen die Telearbeit am VfGH. Seit 2013 wurde die Anzahl der Telearbeitsplätze
ausgebaut, der Zielzustand wird von 12 geplanten Telearbeitsplätzen im Jahr 2020 auf
22 Arbeitsplätze im Jahr 2023 angehoben. Mit 19 Telearbeitsplätzen im Jahr 2020 wurde der
angestrebte Zielzustand dieser Kennzahl um 7 Arbeitsplätze übertroffen. Für das Jahr 2022
wurde der Zielwert von insgesamt 15 (BVA 2021) auf 21 Telearbeitsplätze angehoben.
Ebenfalls übertroffen wurde der Zielwert beim Indikator „Steigerung der Anzahl der
Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (Zielzustand 2020: 6.360 (Gesamt),
Istzustand 2020: 10.070 (Gesamt)). Auch hier wurde der Zielwert für das Jahr 2022 stark
angehoben, von 7.950 auf 11.270 Stunden. Mit Hilfe von flexiblen Arbeitszeitmodellen
(Kennzahl 03.3.3) soll auf die individuelle Situation der MitarbeiterInnen bestmöglich
eingegangen werden. Im Jahr 2020 wurde diese Kennzahl nicht erreicht (Zielwert: 12,5 %;
Istwert: 11,0 %). Dennoch wurde der Zielwert für 2022 auf 13 % (BVA 2021: 12,5 %)
angehoben. Dieses Wirkungsziel ist nach innen auf die Organisation des VfGH gerichtet,
Gleichstellungsziele sollten jedoch – wenn möglich – eine größere Reichweite besitzen und
auf den gesellschaftlichen Kontext gerichtet sein.

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Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung
Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den
Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2018 bis 2020 auch die diesbezüglichen
Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit
über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung)
angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und
wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist.

                                      Legende
                           Umformulierung (z. B. Änderung der Bezeichnung,
          Neu
                             Berechnungsmethode, Ziel- und Istzustände)

Wirkungsziel 1:

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns.

Maßnahmen

        Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation
        Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements

Indikatoren

Kennzahl 03.1.1         Verfahrensdauer
                        Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des
 Berechnungsmethode
                        Erkenntnisses/der Entscheidung
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik
   Messgrößenangabe Tage
                                2018                 2019                  2020                2021                2022                 2023
           Zielzustand                   150                 150                  140                   140                 140               140
             Istzustand                  112                 123                  115
       Zielerreichung über Zielzustand         über Zielzustand     über Zielzustand
                        Mit dieser Kennzahl wird die Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der
                        Abfertigung des Erkenntnisses/der Entscheidung dargestellt. Ziel ist eine weiterhin kurze Erledigungsdauer (in Tagen
                        angegeben). Im Jahr 2018 hat die Verfahrensdauer 112 Tage betragen und ist im Jahr 2019 auf 123 Tage angestiegen. Im
                        Jahr 2020 konnte die Verfahrensdauer mit 115 Tagen wieder verkürzt und somit auf dem niedrigen Niveau der letzten Jahre
                        gehalten werden. Der Verfassungsgerichtshof ist weiterhin bestrebt, die Zielzustände der Folgejahre zu erreichen. Die
                        deutliche Verringerung der Verfahrensdauer ist neben dem Umstieg auf die elektronische Aktenführung (ELAK-Gericht) und
                        der Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Änderung des
                        Verfassungsgerichtshofgesetzes, im Besonderen auf die Motivation und das überaus hohe Engagement der fachlich
                        hochqualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
                        zurückzuführen. Aus derzeitiger Sicht wird die Verfahrensdauer trotz der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Phase
                        des verstärkten "Teleworking" auf einem niedrigen Niveau gehalten werden können.

Kennzahl 03.1.2         Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen
 Berechnungsmethode     Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Fälle durch die Anzahl der eingegangenen Fälle in Prozent
          Datenquelle   VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe     %
                               2018                 2019                  2020                2021                2022                2023
           Zielzustand                 100                   100                  100                 100                 100                  100
             Istzustand                  97                   99                  103
        Zielerreichung unter Zielzustand     unter Zielzustand      über Zielzustand
                        Die im BVA 2015 dargestellt Kennzahl "Relation der eingegangenen zu den erledigten Fällen" wurde durch die neue
                        Kennzahl "Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen" ersetzt, da diese eine prozentuelle Darstellungsform bietet.

                                                                                                                                          17 / 20
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Kennzahl 03.1.3     Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen
                    Anzahl der im Kalenderjahr berichtigten Erkenntnisse/Entscheidungen durch die Anzahl der erledigten
 Berechnungsmethode
                    Erkenntnisse/Entscheidungen
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik
   Messgrößenangabe %
                                2018                 2019                  2020               2021                 2022                 2023
           Zielzustand                   0,5                  0,5                   0,5                0,5                   0,5                  0,5
             Istzustand                  0,5                  0,5                   0,5
       Zielerreichung      = Zielzustand        = Zielzustand         = Zielzustand
                        Unter einer Berichtigung wird die Korrektur von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten in
                        Ausfertigungen verstanden. Ein geringer Wert als Zielzustand ist somit erstrebenswert.

Wirkungsziel 2:

Stärkung des Bewusstseins für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen
und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene.

Maßnahmen

        Erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung
        Medienarbeit und Auftritt nach außen intensivieren
        Verstärkte bilaterale Kontakte mit ausländischen                                               Verfassungsgerichten                    und
         Internationalen sowie Nationalen Institutionen

Indikatoren

Kennzahl 03.2.1         Zugriffe auf die Homepage
 Berechnungsmethode     Anzahl der im Kalenderjahr getätigten Zugriffe
          Datenquelle   Austria Presse Agentur/Auswertung über Zugriffsabfrage auf die Homepage
   Messgrößenangabe     Anzahl
                                2018                 2019                 2020               2021                 2022                  2023
           Zielzustand              550.000              550.000              550.000             560.000              985.000              985.000
             Istzustand             563.000              581.000              979.000
        Zielerreichung über Zielzustand        über Zielzustand     über Zielzustand
                        Bürgerinnen und Bürger informieren sich verstärkt über die Homepage des Verfassungsgerichtshofes über die Leistungen
                        und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofes. Die Homepage enthält umfangreiche und regelmäßig aktualisierte
                        Basisinformationen zum Verfassungsgerichtshof und zu seiner Judikatur. Die Zugriffe auf die Homepage konnten im Jahr
                        2020 im Vergleich zu den Vorjahren noch erheblich gesteigert werden. Grund für diesen neuerlichen Spitzenwert war ein
                        starkes Interesse an Entscheidungen über Fälle betreffend Maßnahmen gegen COVID-19, z.B. was die Schulen betraf. Es
                        ist aber auch das Interesse am Verfassungsgerichtshof ganz allgemein gestiegen, an dessen Zusammensetzung und
                        Kompetenzen. Weitere Seiten, die im Jahr 2020 oft angeklickt wurden, waren jene zur Entscheidung über die Sterbehilfe
                        oder jene, auf der es um die Grundrechte ging. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Zugriffe auch in den
                        Folgejahren hoch bleiben und voraussichtlich noch ansteigen wird, da die zu erwartenden öffentlichkeitsrelevanten
                        Entscheidungen die Zugriffe auf die Homepage erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Homepage laufend
                        technischen Updates unterzogen.

Kennzahl 03.2.2         Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter
 Berechnungsmethode     Anzahl der Follower
          Datenquelle   VfGH/Homepage
   Messgrößenangabe     Anzahl
                                2018                 2019                  2020              2021                 2022                   2023
           Zielzustand                5.200                 5.700                6.200              6.300                 8.750                 9.000
             Istzustand               5.622                 6.751                8.274
        Zielerreichung über Zielzustand        über Zielzustand     über Zielzustand
                        Verstärkte Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Twitter bewusst einen
                        weiteren Weg der Kommunikation eröffnet, um über aktuelle Themen des Verfassungsgerichtshofes zu informieren. Ziel der
                        Medienarbeit des Verfassungsgerichtshofes ist es, Journalistinnen und Journalisten dabei zu unterstützen, inhaltlich
                        zutreffend über die Entscheidungen des Gerichtshofes zu berichten. Die Anzahl der Follower ist in den Jahren 2018 bis
                        2020 kontinuierlich angestiegen. Dies ist auf ein immer größer werdendes Interesse an den vielfältigen Inhalten, wie z.B.
                        Fotos, Links zu Entscheidungen, Kurzvideos, zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Follower in
                        den Folgejahren weiter steigen wird.

                                                                                                                                            18 / 20
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Kennzahl 03.2.3     Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen
                    Anzahl an bilateralen Kontakten mit anderen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen (Teilnahme an
 Berechnungsmethode Kongressen, Konferenzen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen im Ausland und Besuche von ausländischen
                    Delegationen in Wien)
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe Anzahl
                                2018                  2019                2020                 2021              2022               2023
           Zielzustand                    18                    20                  20                 20                 21                 21
             Istzustand                   19                    18                    5
       Zielerreichung über Zielzustand          unter Zielzustand   unter Zielzustand
                        In den Jahren 2018 und 2019 blieb die Anzahl der erfolgten Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und
                        Internationalen Institutionen auf einem hohen Niveau. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie konnten im Jahr 2020 nur
                        wenige ausländische Besuche stattfinden. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch davon aus, dass die für 2020 geplant
                        gewesenen Besuche verstärkt im Jahr 2021 und in den Folgejahren stattfinden werden.

Kennzahl 03.2.4         Tag der offenen Tür
 Berechnungsmethode     Anzahl der Besucherinnen und Besucher
          Datenquelle   VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe     Anzahl
                                 2018                2019                2020                 2021               2022                  2023
           Zielzustand                   700                 800                   800                 800                 800                800
             Istzustand                  815                 812                     0
        Zielerreichung über Zielzustand        über Zielzustand    unter Zielzustand
                        Der Tag der offenen Tür wird seit dem Jahr 2016 jährlich abgehalten. Mit knapp 900 Gästen übertraf der erste Tag der
                        offenen Tür die internen Prognosen bei weitem. Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurden die Erwartungen betreffend
                        die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übertroffen. Leider konnte der Tag der offenen Tür im Jubiläumsjahr 2020 (100
                        Jahre Österreichische Bundesverfassung) bedingt durch die COVID-19 Pandemie nur in virtueller Form abgehalten werden.
                        Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das große Interesse der Bevölkerung am Tag der offenen Tür weiter
                        bestehen bleibt und dass der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 und in den Folgejahren wieder in herkömmlicher Form
                        stattfinden kann.

                        Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen
Kennzahl 03.2.5
                        Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof
 Berechnungsmethode Anzahl von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe Anzahl
                                2018                 2019                 2020               2021                2022                 2023
           Zielzustand                     17                  17                  17                 17                   17                17
             Istzustand                    17                  18                    3
       Zielerreichung      = Zielzustand       über Zielzustand    unter Zielzustand
                        Im Jahr 2020 fanden - bedingt durch die COVID-19 Pandemie - nur drei externe Veranstaltungen im Veranstaltungszentrum
                        des Verfassungsgerichtshofes statt. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es ab dem Jahr 2021 wieder möglich
                        sein wird, diverse Veranstaltungen, wie Vorträge und Konferenzen in höherer Anzahl im Gerichtshof abzuhalten. Die
                        Kennzahl wurde textlich abgeändert, da hinkünftig neben dem Veranstaltungszentrum auch andere Räumlichkeiten des
                        Gerichtshofes für Veranstaltungen genutzt werden.

Wirkungsziel 3:
Gleichstellungsziel
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern.

Maßnahmen

        Erhöhen der Anzahl an Telearbeitsplätzen und Telearbeitsstunden
        Optimale     technische     Ausstattung     sowie                                   Gewährleistung                 des         hohen
         Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze

                                                                                                                                        19 / 20
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof

Indikatoren

Kennzahl 03.3.1        Steigerung der Anzahl der Telearbeitsplätze unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien
 Berechnungsmethode    Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr mit Telearbeitsplätzen ausgestattet sind
          Datenquelle  VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik
   Messgrößenangabe    Anzahl
                               2018                 2019                 2020                 2021                 2022                2023
                       Gesamt: 7            Gesamt: 8            Gesamt: 12            Gesamt: 15           Gesamt: 21          Gesamt: 22
          Zielzustand Weiblich: 4           Weiblich: 6          Weiblich: 8           Weiblich: 10         Weiblich: 14        Weiblich: 14
                       Männlich: 3          Männlich: 2          Männlich: 4           Männlich: 5          Männlich: 7         Männlich: 8
                       Gesamt: 8            Gesamt: 17           Gesamt: 19
            Istzustand Weiblich: 7          Weiblich: 14         Weiblich: 13
                       Männlich: 1          Männlich: 3          Männlich: 6
                           Gesamt und
                          Weiblich: über
       Zielerreichung      Zielzustand        über Zielzustand     über Zielzustand
                         Männlich: unter
                           Zielzustand
                       Im Jahr 2020 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie
                       wurden mit fast allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den
                       Vorjahren verglichen werden. Der Istzustand 2020 und die Zielzustände der Folgejahre beschränken sich nur auf unbefristete
                       Telearbeitsverträge. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in
                       den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird.

Kennzahl 03.3.2        Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 Berechnungsmethode    Anzahl der Telearbeitsstunden aller Telearbeitsplätze im Kalenderjahr
          Datenquelle  VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik
   Messgrößenangabe    Stunden
                               2018                  2019                2020                 2021               2022                2023
                       Gesamt: 3.500        Gesamt: 3.800        Gesamt: 6.360         Gesamt: 7.950      Gesamt: 11.270     Gesamt: 11.810
          Zielzustand Weiblich: 2.000       Weiblich: 2.200      Weiblich: 4.240       Weiblich: 5.300    Weiblich: 7.490    Weiblich: 7.490
                       Männlich: 1.500      Männlich: 1.600      Männlich: 2.120       Männlich: 2.650    Männlich: 3.780    Männlich: 4.320
                       Gesamt: 3.696        Gesamt: 4.918        Gesamt: 10.070
            Istzustand Weiblich: 3.336      Weiblich: 3.838      Weiblich: 6.890
                       Männlich: 360        Männlich: 1.080      Männlich: 3.180
                           Gesamt und           Gesamt und
                          Weiblich: über       Weiblich: über
       Zielerreichung      Zielzustand           Zielzustand       über Zielzustand
                         Männlich: unter      Männlich: unter
                           Zielzustand           Zielzustand
                       Im Jahr 2020 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie
                       wurden mit fast allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den
                       Vorjahren verglichen werden. Der Istzustand 2020 und die Zielzustände der Folgejahre beschränken sich nur auf unbefristete
                       Telearbeitsverträge. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in
                       den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird.

Kennzahl 03.3.3        Flexible Arbeitszeitmodelle
 Berechnungsmethode    Anzahl der Arbeitszeitmodelle aller Mitarbeiter durch die Anzahl von spezifischen Arbeitszeitmodellen
          Datenquelle  VfGH/Auswertung in SAP; Zeitwirtschaft; OIS
   Messgrößenangabe    %
                                2018                  2019                 2020                2021                2022                   2023
          Zielzustand                    11,5                 12,0                  12,5              12,5                    13                    13
            Istzustand                   11,2                 12,5                    11
       Zielerreichung unter Zielzustand         über Zielzustand     unter Zielzustand
                       Mit Hilfe flexibler bzw. spezifischer Arbeitszeitmodelle wird am Verfassungsgerichtshof auf die individuelle Situation von
                       Bediensteten bestmöglich eingegangen. Beispielsweise kann bei der Verteilung der Wochendienstzeit vom
                       Normaldienstplan abgewichen werden, um bei kurzen Öffnungszeiten eines Kindergartens Betreuungspflichten leichter
                       wahrnehmen zu können.

                                                                                                                                             20 / 20
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