130 Jahre Jubiläum - Dünwald Amtsblatt - Echo
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Dünwald Echo Amtsblatt für die Gemeinde Dünwald Jahrgang 29 · Freitag, den 10. Juni 2022 · Nummer 6 130 Jahre Jubiläum feiern Sport- und Feuerwehrverein Hüpstedt gemeinsam vom 17. - 20.06.2022
Dünwald-Echo -2- Nr. 6/2022 Mobile Jugendarbeiterin Redaktionsschluss E-Mail: jugendpflege@kab-thueringen.de, Tel.- Nr. ................................................................0178 1578 561 nächstes Dünwald-Echo Montag, 27.06.2022 Besichtigung der Heimatstube im Gutshaus Beiträge an: gisela.sever@duenwald.de Absprachen über den Vorsitzenden des Heimat- und Wanderver- eins, Herrn Gerhard Wegerich ......................... Tel.: 036076 / 4 43 43 Amtlicher Teil Nächste Feuermelder Beberstedt Gemeindehaus, Unterdorf 1 Hüpstedt Grundschule, Oberdorf 42 Sprechstunden der Gemeindeverwaltung Wichtige Rufnummern Bitte um vorherige telefonische Terminvereinbarung! Polizei Mühlhausen ......................................... 0 36 01 / 45 1 - 0 montags 09.00 - 12.00 Uhr Notruf (Feuerwehr und Rettungsdienst) ...............................1 12 dienstags 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr Kreisleitstelle einschl. Anmeldung Krankentransport ........................................................................0 36 01 / 40 30 80 mittwochs geschlossen Kassenärztlicher Notfalldienst ........................................ 116 117 donnerstags 09.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr TEAG Thüringer Energie AG freitags 09.00 - 12.00 Uhr Allgemeinde Kundenservice ......................... 0 36 41 / 817 11 11 Störungsannahme GAS .................................... 0800 686 11 77 der Bürgermeisterin der Gemeinde Dünwald Störungsdienst STROM dienstags ....................................................... 17.00 - 18.00 Uhr, NEU durch TEN ....................... 0800 686 1166 (24 h erreichbar) telefonisch erreichbar unter ...............................0171/60 69 031, ............................................................www.thueringerenergie.de E-Mail: ........................................ claudia.kummer@duenwald.de Wasserversorgung ........................................ 03 60 75 / 3 10 33 Abwasserentsorgung ................................... 0 36 06 / 655 - 151 Anmeldung Klärgrubenabfuhr ...................... 0 36 06 / 655 - 214 Einwohnermeldeamt Hausanschlüsse 0 36 06 / 655 - 211 (siehe auch Bereitschaftsplan) montags 09.00 - 12.00 Uhr Gemeindeverwaltung Dünwald .................... 03 60 76 / 55 6-0 dienstags 09.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr E-Mail Gemeinde Dünwald: ..................... info@duenwald.de mittwochs geschlossen Internet-Seite: ........................................... www.duenwald.de donnerstags vormittags geschlossen / 14.00 - 16.00 Uhr freitags 09.00 - 12.00 Uhr Bei Wildunfällen sind zu verständigen Sprechstunden Jagdbezirk Hüpstedt Jagdbezirk Beberstedt Detlev Diekmann Peter Krippendorf des Ortsteilbürgermeisters in Beberstedt: Buchenweg 37 Am Heidendolch Erweiterte Sprechstunden des Ortsteilrates mittwochs (15.06. 99976 Dünwald 37351 Dingelstädt und 06.07.) um 19.00 Uhr Tel. 0172/5236 644 Tel.: 036075 / 60202 (privat) oder Tel.: 036075 / 62275 (dienstlich) Sprechstunden Fritz Polzin des Ortsteilbürgermeisters in Hüpstedt: Am Rasenweg 2 Jagdbezirk Zaunröden 99976 Dünwald 1. Martin Buch Nach Vereinbarung Tel. 0176/5790 0917 Hauptstr. 27 99976 Dünwald Sprechstunden Oder des Ortsteilbürgermeisters in Zaunröden: Rüdiger Claus Tel.: 036029 / 82583 Nach Vereinbarung Rosenstr. 6 2. Thomas Wendemuth 99976 Dünwald Friedrichstr. 4 Tel.: 036076 / 44087 99974 Ammern Schiedsstelle der Gemeinde Dünwald oder Tel.: 03601 / 445557 Büro im Kellergeschoss der Gemeindeverwaltung Uwe Schlothauer Terminvereinbarungen über die Gemeindeverwaltung Dünwald Neue Str. 3 Tel. ....................................................................... 036076/556-0 99976 Dünwald Tel.: 036076 / 53894 Sprechstunden des Kontaktbereichsbeamten Revierleiter Revier Hüpstedt in der Gemeinde Dünwald (Thür. Forstamt Hainich-Werratal) Herr Klaus-Dieter Müller, Tel. 0152 5487 2246, momentan keine Daniel Kempen, ......................................... Tel. 0172 / 34 80 385 festen Sprechzeiten Termine für die Müllabfuhr Kontakt bitte ausschließlich per Tel. aufnehmen! (mobil oder über Restmüllabfuhrtermine: .................. 15.06., 29.06. + 13.07.2022 Polizei Mühlhausen 03601/451-0) Gelbe Tonne: ................................... 09.06., 22.06. + 06.07.2022 Blaue Tonne: ............................................................. 22.06.2022 Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek Hüpstedt Zustellservice für Amtsblatt Dienstags ist die Gemeindebibliothek von 16.00 - 18.00 Uhr ge- Fehlende Amtsblätter können jederzeit telefonisch über die Ge- öffnet meindeverwaltung Dünwald nachbestellt werden.
Dünwald-Echo -3- Nr. 6/2022 Zweckverband (Abwasserentsorgung) Obereichsfeld EW Wasser GmbH i. A. des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld Philipp-Reis-Str. 2 37308 Heilbad Heiligenstadt Telefon: .............................................................. 03606 655 -151 Telefax: .............................................................. 03606 655 -152 ................................................................ www.eichsfeldwerke.de ...........................................................................info@ew-netz.de Bereitschaftsdienst Abwasser Bei Störungen und Havarien während der Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag: .................................... 7.00 - 15.45 Uhr sowie Freitag: .................................................... 7.00 - 13.30 Uhr unter der Nummer: ............................................ 03606 655-151. Außerhalb dieser Zeiten bitte folgende Nummer wählen: 0175-9331736. Bitte bei Versorgungseinschränkungen zunächst grundsätzliche Hinweise (Aushänge, Pressemitteilungen) zu eventuellen Repa- raturarbeiten beachten. Bereitschaftsplan Wasserleitungsverband „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf Hauptstraße 3, 37351 Helmsdorf Zu den Geschäftszeiten: Telefon ...................................................................036075/31033 Montag bis Donnerstag: von 07:00 bis 16:00 Uhr Freitag: von 07:00 bis 14:45 Uhr Außerhalb der Geschäftszeiten: Mobil .....................................................................0175/5631437 Montag bis Donnerstag: von 16:00 bis 07:00 Uhr (nächster Morgen) Freitag bis Montag: von 14:45 Uhr (Freitagnachmittag) Wir wünschen allen Jubilaren, die in diesem Monat ihren Ge- bis 07:00 Uhr burtstag feiern, einen schönen und genussvollen Tag und für das (Montagmorgen) neue Lebensjahr Wohlergehen und vor allem recht viel Gesund- Ihr Wasserleitungsverband heit! „Ost-Obereichsfeld“ Helmsdorf ... zum Geburtstag MVZ - Praxis Silke Escher Im OT Beberstedt Am Rasenweg 2, 99976 Dünwald Tel. 036076 / 414 744 04.07. Frau Eva-Maria Gebhardt zum 70. Geburtstag Fax 036076 / 414 743 Im OT Zaunröden E-Mail huepstedt@mvz-leinefelde.de 27.06. Herrn Helmut Güntherodt zum 80. Geburtstag Montag 08.00 - 12.00 Uhr Hinweis: Dienstag 08.00 - 11.00 Uhr + 16.00 - 18.00 Uhr Es wurden nur diese Geburtstagsjubiläen veröffentlicht, deren Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Jubilare zuvor schriftlich ihre Zustimmung zur Veröffentlichung Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr + 14.00 - 16.00 Uhr erteilt haben. Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Für eine Veröffentlichung in der Tageszeitung wenden Sie bitte direkt an die Lokalredaktion unter Tel. 03601 / 88 02 60 oder unstrut-hainich@funkemedien.de Impressum Amtsblatt der Gemeinde Dünwald Herausgeber: Gemeinde Dünwald Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für amtlichen Teil: die Bürgermeisterin, Claudia Kummer Verantwortlich für nicht- amtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Adina Thielicke, erreichbar unter Tel.: 0175 / 1168550, E- Bekanntmachung Mail: a.thielicke@wittich-langewiesen.de und Petra Helbing, erreichbar unter Tel.: 0174 / 9257020, E-Mail: p.helbing@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Yasmin Hohmann – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffent- Überprüfung der Grabstätten auf Standfestigkeit lichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat die Gemeinde von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unter- schiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie Dünwald die Aufgabe, alle Grabdenkmale auf Standsicherheit übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: gemäß den Unfallverhütungsvorschriften Friedhöfe - VSG 4.7, Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,75 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag § 9 BG der Garten - Berufsgenossenschaft zu überprüfen, um bestellen. Hinweis: Für den Inhalt in diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/oder Anzeigen mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/politische Gruppierung verantwortlich. etwaige Unfallgefahren für die Friedhofsbesucher ausschließen zu können.
Dünwald-Echo -4- Nr. 6/2022 In der Unfallverhütungsvorschrift ist festgelegt, dass diese Prü- Beschluss Nr. 4/2022 fung durch eine Druckprobe an der oberen Breitseite des Grab- Die Jagdgenossenschaft Zaunröden beschließt, die vorliegende steins durchgeführt werden muss. Wir geben bekannt, dass die Satzung der Jagdgenossenschaft Zaunröden. Prüfung am Beschluss wurde einstimmig gefasst. Montag, dem 13.06.2022 Jagdvorsteher auf den gemeindeeigenen Friedhöfen wie folgt stattfindet: ab ca. 09.00 Uhr in Zaunröden Satzung ab ca. 09.30 Uhr in Beberstedt ab ca. 10.30 Uhr in Hüpstedt der Jagdgenossenschaften Zaunröden Inhalt Nicht standfeste oder umsturzgefährdete Grabmale werden ge- kennzeichnet und der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält von § 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft der Gemeinde Dünwald eine schriftliche Aufforderung zur unver- § 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk züglichen Beseitigung des Mangels. § 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft § 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft Dünwald, 12.05.2022 § 5 Organe der Jagdgenossenschaft gez. Kummer § 6 Versammlung der Jagdgenossen Bürgermeisterin § 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen § 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl Sprechstunden Dorfkümmerer Hüpstedt § 9 Jagdvorstand § 10 Sitzungen des Jagdvorstands Bekanntmachung § 11 Jagdvorsteher § 12 Kassenführer Sprechstunden der Dorfkümmerin Annette Lehmann in der § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Gemeindeverwaltung, Oberdorf 32, Zimmer 13: § 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung Dienstag, den 07.06.2022 von 16.00 - 18.00 Uhr § 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft Dienstag, den 14.06.2022 von 10.00 - 12.00 Uhr § 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen Dienstag, den 21.06.2022 von 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag, den 05.07.2022 von 16.00 - 18.00 Uhr §1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Weiterhin können Sie bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbe- Kontakt aufnehmen: zirks Zaunröden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Tel. 0172 / 3942 401 nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt E-Mail: lehmannduenwald@gmail.com den Namen „Jagdgenossenschaft Zaunröden“ und hat ihren Sitz in Zaunröden. (2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde. Sprechstunden Dorfkümmerer Beberstedt §2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Bekanntmachung (1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bun- desjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagd bezirke, alle be- Sprechstunden der Dorfkümmerin Caroline Heeger in Be- jagbaren Grundflächen berstedt, Büro Unterdorf 1, finden bei Bedarf nach vorheriger Terminvereinbarung statt. • der Gemarkung Zaunröden (2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch die in der Anla- Bitte melden unter ge enthaltene Lagekarte und Grenzbeschreibung beschrieben. Telefon 015120228857 oder per Email dorfkuemmerer.beberstedt@gmail.com §3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, die den gemein- Jagdgenossenschaft Zaunröden schaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht Jagdgenossenschaftsversammlung am 09.05.2022 ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bun- desjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an. Beschluss Nr. 1/2022 (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigen- Die Jagdgenossenschaft Zaunröden beschließt, dem Kassen- tümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grund- prüfer für das Jagdjahr 2021/2022 Entlastung zu erteilen. flächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu Der Beschluss wurde 4 Ja Stimmen und 1 Enthaltung gefasst. diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitglied- schaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeich- Jagdvorsteher nisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Beschluss Nr. 2/2022 Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber Die Jagdgenossenschaft Zaunröden beschließt, Vorstand für das dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdjahr 2021/2022 Entlastung zu erteilen. Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ih- Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. ren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen. (3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jagdvorsteher Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflä- chen. Beschluss Nr. 3/2022 Die Jagdgenossenschaft Zaunröden beschließt, den Reinertrag §4 in Höhe von 582,36 € nicht auszuzahlen. Aufgaben der Jagdgenossenschaft Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwor- tung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angele- Jagdvorsteher genheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden
Dünwald-Echo -5- Nr. 6/2022 Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das (2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdge- ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdge- nossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen nossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähig- der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann keit zu sorgen. einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagd- unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. gesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemein- (3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht schaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 151. Sie muss mindestens Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstat- zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den tung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. übertragen. Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehör- de zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische §5 Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nen- Organe der Jagdgenossenschaft nung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand bean- Die Organe der Jagdgenossenschaft sind: tragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln. 1. die Versammlung der Jagdgenossen, (4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagd- 2. der Jagdvorstand und genosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen 3. der Jagdvorsteher. beim Jagdvorsteher einreichen. (5) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der §6 Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenhei- Versammlung der Jagdgenossen ten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, (1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher und deren Änderungen. Sie wählt bestellt werden. 1. den Jagdvorstand (Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und (5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können Be- mindestens zwei Besitzer), schlüsse nach § 6 nicht gefasst werden. 2. einen Schriftführer, §8 3. einen Kassenführer und Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, 4. zwei Kassenprüfer. Wahl (2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin (1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen über nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit 1. einen Haushaltsplan, falls erforderlich, der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der 2. die Entlastung des Jagdvorstands, Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. 3. die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemein- Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und schaftsjagdbezirks, gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandsei- gentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden 4. den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maß- Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das nahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesse- rung, Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigen- tümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der ande- 5. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbe- ren Mitberechtigten. zirks, (2) Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind auf Ver- 6. die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen, langen eines Mitglieds schriftlich unter Verwendung von Stimm- 7. die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, zetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn 8. die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträ- ihr Zustandekommen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. ge, Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstim- 9. die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftli- mungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung chen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisschei- oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, nen auf Dauer, aufzubewahren. 10. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den (3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich Zeitpunkt seiner Ausschüttung, jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte 11. die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdauf- Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten sehers, in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst 12. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushalts- beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenos- plans, senschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der 13. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagd- Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftli- vorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 2, che Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder 14. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmäch- Jagdvorstand und den Jagdvorsteher und tigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für 15. den Widerruf nach § 9 Abs. 10. juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte. Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen. (4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Ver- (3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand sammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich- Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenos- rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von zu übertra- sen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche gen. von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kas- Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und senführers. Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zu- §7 ständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unter- (1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher richten. mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versamm- Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen lung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberech- Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der tigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wah- ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzen- len nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind auf Verlangen eines Mit- den Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere gliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzu- Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt. führen.
Dünwald-Echo -6- Nr. 6/2022 §9 Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde Jagdvorstand ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem (4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Nieder- Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. schrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unter- Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und zeichnen. des Kassenführers übernehmen. (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in § 11 Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gera- Jagdvorsteher der Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig (1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdge- ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person nossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er wählbar. hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzu- (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäfts- bereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm jahren (5 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeit- 1. die Aufstellung eines Haushaltsplans und dessen Einhaltung punkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Nr. 2, falls erforderlich, Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. 2. die Überwachung der Anfertigung der Jahresrechnung in Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvor- Form eines Kassenberichts, stands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten 3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit min- 4. die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des destens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat Reinertrags aus der Jagdpacht an die Jagdgenossen und und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands ge- 5. die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mit- kommen ist. glieder. (4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 Jagdvorstand übertragen. findet entsprechende Anwendung. (2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich (5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzei- und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich tig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Wi- auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüs- derruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb se der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung beschränkt. der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher (3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Ab- Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vor- satz 1 Nr. 3 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand zeitig ausscheidet. und die Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft von dem (6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschuss- planvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst Recht sowie die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung. sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder § 12 des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung (5 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann Kassenführer dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weite- (1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirt- re Aufgaben übertragen. schaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. (7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der (2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwir- Kasse der Jagdgenossenschaft verantwortlich. ken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassen- oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen anordnungen befugt ist. Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch § 13 die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirt- der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die schaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzu- Dritter entstanden sind. stellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. (9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufe- (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung nen sind ehrenamtlich tätig. in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, (10) Die Versammlung der Jagdgenossen kann die Bestellung die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Versammlung der des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder an- Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. derer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenfüh- Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu rung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt wer- verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 8 Absatz 5 den, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind. Anwendung. (3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entspre- § 10 chende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt wer- Sitzungen des Jagdvorstands den, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmit- nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen telbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. schriftlich beantragt. § 14 (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht (1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze: zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenos- Jagdvorstehers. senschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind (3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer ge- dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. genzuzeichnen.
Dünwald-Echo -7- Nr. 6/2022 2. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Bekanntmachung Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushalts- der Jagdgenossenschaft Beberstedt plan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Die diesjährige Jahreshauptversammlung der Jagdgenossen- Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen schaft Beberstedt am 06.05.2022 stand ganz im Zeichen des zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den 30-jährigen Jubiläums. Gegründet wurde sie am 19.03.1992. entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Das Eichsfeld und somit auch Beberstedt mit seiner abwechs- Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. lungsreichen Natur- und Kulturlandschaft ist ein interessantes 3. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass Einnahmen der Jagdgebiet. Unsere bejagbare Fläche aus ca. 2/3 Feldflur und Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und Auszahlungen 1/3 Waldfläche, also eine ideale Kombination von beiden, war ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch schon immer für jeden Jagdpächter interessant. ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei ge- In den zurückliegenden 30 Jahren haben wir nur zwei Jagdpäch- setzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen ter gehabt: Das waren zum einen die Brüder Klostermann aus Beitreibung zu melden. Castrop-Rauxel und ab 01.04.2002 die Herren Peter Krippendorf 4. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. und Holger Mock. Dieses zeugt von Kontinuität, Vertrauen, Zu- Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto verlässigkeit und Nachhaltigkeit. Aus diesem Grund wurde der der Jagdgenossenschaft bei einem Kreditinstitut einzuzah- bestehende Jagdpachtvertrag um weitere 10 Jahre verlängert. len. In all den 30 Jahren wurde der Reinertrag nie an einzelne Mitglie- 5. Bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind der ausgezahlt, sondern immer der Allgemeinheit zur Verfügung Kassenfehlbeträge vom Kassenführer zu ersetzen; der Er- gestellt. Das ist keine Selbstverständlichkeit! Neben vielen an- satz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse deren Aktivitäten wurden u. a. in den letzten 30 Jahren folgende sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung Projekte realisiert: ist ein Kassenfehlbetrag als Vorschuss und ein Kassenüber- schuss als Verwahrung auszuweisen - Errichtung mehrerer Schutz- und Wanderhütten (2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im - Aufstellung von Sitzbänken und Waldschenken Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes. - Anlegen einer Niederwildhecke (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie - Teilfinanzierung eines Radweges nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haus- - Aufstellen von Schautafeln haltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken - Anlegen einer Bienenweide in Zusammenarbeit mit der Ag- zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den rar-GmbH Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige - Aufstellen einer Marienstatue vor dem Kirchplatz Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenos- - Mitfinanzierung der neuen Glocken und der Orgelsanierung sen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszah- lung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. - Unterstützung aller ortsansässigen Vereine 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdge- - Jährliche finanzielle Unterstützung des Historischen Orts- nossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder kerns Beberstedt (Gemeindeschänke) auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen In den vergangenen 30 Jahren wurden somit ca. 70.000 € für auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, kirchliche Anliegen sowie für das Allgemeinwohl aufgewendet. falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung Dafür möchte ich mich als Jagdvorsteher bei allen Jagdgenos- des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben sen recht herzlich bedanken. geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die Deswegen möchten wir am 25.06.2022 gemeinsam mit Ihnen Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zu- und Gästen unser diesjähriges Waldfest feiern. Dazu sind alle treffende Bankverbindung mitzuteilen. recht herzlich eingeladen. (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umla- gen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich Günter Stöber des Haushaltsplans notwendig ist. Jagdvorsteher § 15 Satzung Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Ge- der Jagdgenossenschaft Beberstedt meindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Inhalt Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Be- kanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs §1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachun- §2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk gen elektronisch zu übermitteln. §3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, §4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden §5 Organe der Jagdgenossenschaft Versammlung der Jagdgenossen in den Räumlichkeiten der Ge- §6 Versammlung der Jagdgenossen meindeverwaltung auszulegen. §7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen § 16 §8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdge- Übergangs- und Schlussbestimmungen nossen, Wahl Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. §9 Jagdvorstand Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen § 10 Sitzungen des Jagdvorstands vom 09.05.2022 beschlossen worden. § 11 Jagdvorsteher § 12 Kassenführer Zaunröden, den 09.05.2022 § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Jagdvorstand § 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unte- § 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft ren Jagdbehörde anzuzeigen. § 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen §1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbe- zirks Beberstedt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG).
Dünwald-Echo -8- Nr. 6/2022 Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Beberstedt“ und hat 4. den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maß- ihren Sitz in Beberstedt. nahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesse- (2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde. rung, 5. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbe- §2 zirks, Gemeinschaftlicher Jagdbezirk 6. die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen, (1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bun- 7. die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, desjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke, alle be- jagbaren Grundflächen 8. die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträ- ge, • der Gemarkung Beberstedt 9. die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftli- (2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch die in der Anla- chen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisschei- ge enthaltene Lagekarte und Grenzbeschreibung beschrieben. nen auf Dauer, 10. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den §3 Zeitpunkt seiner Ausschüttung, Mitglieder der Jagdgenossenschaft 11. die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdauf- (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind sehers, die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, die den gemein- 12. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushalts- schaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen plans, des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bun- 13. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagd- vorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 2, desjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle 14. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören- Jagdvorstand und den Jagdvorsteher und den Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewie- 15. den Widerruf nach § 9 Abs. 10. sen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen. zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, (3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich- Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel ein- rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von ___ zu über- getretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher tragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und des Kassenführers. deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen. §7 (3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflä- (1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher chen. mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen §4 auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberech- Aufgaben der Jagdgenossenschaft tigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwor- ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzen- tung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angele- den Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere genheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt. Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das (2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdge- ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdge- nossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen nossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähig- der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann keit zu sorgen. einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagd- unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. gesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemein- (3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens schaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstat- Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. tung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehör- übertragen. de zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische §5 Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nen- Organe der Jagdgenossenschaft nung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand bean- tragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind: (4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagd- 1. die Versammlung der Jagdgenossen, genosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen 2. der Jagdvorstand und beim Jagdvorsteher einreichen. 3. der Jagdvorsteher. (5) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenhei- §6 ten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, Versammlung der Jagdgenossen kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher (1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung bestellt werden. und deren Änderungen. Sie wählt (6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können Be- schlüsse nach § 6 nicht gefasst werden. 1. den Jagdvorstand (Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens zwei Besitzer), §8 2. einen Schriftführer, Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, 3. einen Kassenführer und Wahl 4. zwei Kassenprüfer. (1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen (2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit über der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. 1. einen Haushaltsplan, falls erforderlich, Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und 2. die Entlastung des Jagdvorstands, gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandsei- 3. die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemein- gentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden schaftsjagdbezirks, Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das
Dünwald-Echo -9- Nr. 6/2022 Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigen- Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemein- tümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der ande- schaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Ab- ren Mitberechtigten. schussplanung (§ 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagd- (2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind auf Ver- genossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. langen eines Mitglieds schriftlich unter Verwendung von Stimm- 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen. zetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn (7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der ihr Zustandekommen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwir- Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstim- ken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen mungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. aufzubewahren. (8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch (3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenos- Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte senschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftli- Dritter entstanden sind. che Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder (9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufe- organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmäch- nen sind ehrenamtlich tätig. tigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für (10) Die Versammlung der Jagdgenossen kann die Bestellung juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder an- Organe oder deren Beauftragte. derer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. (4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Ver- Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. sammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenos- verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 8 Absatz 5 sen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche Anwendung. von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und § 10 Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Sitzungen des Jagdvorstands Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zu- (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers ständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unter- Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen richten. schriftlich beantragt. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versamm- (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei lung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wah- zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des len nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind auf Verlangen eines Mit- Jagdvorstehers. gliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzu- (3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der führen. Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. §9 Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde Jagdvorstand ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem (4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Nieder- Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer kön- schrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unter- nen auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers zeichnen. übernehmen. (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in § 11 Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gera- Jagdvorsteher der Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig (1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdge- ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person nossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar. oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäfts- hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzu- jahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf bereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeit- 1. die Aufstellung eines Haushaltsplans und dessen Einhaltung punkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Nr. 2, falls erforderlich, Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. 2. die Überwachung der Anfertigung der Jahresrechnung in Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvor- Form eines Kassenberichts, stands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten 3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit min- 4. die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des destens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat Reinertrags aus der Jagdpacht an die Jagdgenossen und und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands ge- 5. die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mit- kommen ist. glieder. (4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem findet entsprechende Anwendung. Jagdvorstand übertragen. (5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzei- (2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich tig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Wi- und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich derruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüs- angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung se der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher beschränkt. Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vor- (3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Ab- zeitig ausscheidet. satz 1 Nr. 3 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand (6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschuss- und die Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft von dem planvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Recht sowie die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung.
Dünwald-Echo - 10 - Nr. 6/2022 § 12 des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Kassenführer Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben (1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirt- geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die schaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zu- (2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der treffende Bankverbindung mitzuteilen. Kasse der Jagdgenossenschaft verantwortlich. (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umla- (3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassen- gen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich anordnungen befugt ist. des Haushaltsplans notwendig ist. § 13 § 15 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen (1) Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden in Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirt- ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Ge- schaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die meindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzu- Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Be- stellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. kanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachun- in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, gen elektronisch zu übermitteln. die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Versammlung der (2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen Versammlung der Jagdgenossen in den Räumlichkeiten der Ge- die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenfüh- meindeverwaltung auszulegen. rung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt wer- den, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind. § 16 (3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Übergangs- und Schlussbestimmungen Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entspre- Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. chende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt wer- Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen den, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des vom 06.05.2022 beschlossen worden. Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmit- telbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Beberstedt, den 06.05.2022 Jagdvorstand § 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unte- (1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze: ren Jagdbehörde anzuzeigen. 1. Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenos- senschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer ge- genzuzeichnen. 2. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Tag der offenen Tür Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushalts- bei der Feuerwehr Beberstedt plan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Die Freiwillige Feuerwehr Beberstedt hatte schon lange daraufhin Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen gefiebert, ihr neu angeschafftes, gebrauchtes Tanklöschfahrzeug zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den mit einem Tag der offenen Tür vorstellen und offiziell in Betrieb entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese nehmen zu können. Am 21. Mai 2022 war es endlich so weit. Ein- Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. satzgruppe und Feuerwehrverein konnten den Tag nach langen Monaten der Pandemie unter anderem zur Demonstration des 3. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass Einnahmen der Ausbildungsstandes der Jugendfeuerwehr und zur öffentlichen Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und Auszahlungen Würdigung und Auszeichnung ihrer Kameraden für langjährige ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch treue Dienste in der Feuerwehr nutzen. ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei ge- setzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Neben den Besuchern und zahlreichen Gastwehren konnte Beitreibung zu melden. Ortsteilbürgermeister Wigbert Hagelstange hohen Besuch aus Erfurt begrüßen: Frau Katharina Schenk, Staatssekretärin Kom- 4. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. munales im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto nahm gemeinsam mit der Bürgermeisterin der Gemeinde Dün- der Jagdgenossenschaft bei einem Kreditinstitut einzuzah- wald, Frau Claudia Kummer, die Auszeichnungen für 25- und len. 40-jährige aktive Tätigkeit vor. 5. Bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind Der stellvertretende Wehrführer konnte nach erfolgreichem Ab- Kassenfehlbeträge vom Kassenführer zu ersetzen; der Er- schluss seiner Ausbildung zum Ehrenbeamten der Gemeinde satz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse Dünwald ernannt werden. Unterstützt von eigenen Kräften und sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung von Helfern aus den umliegenden Feuerwehren war für das leib- ist ein Kassenfehlbetrag als Vorschuss und ein Kassenüber- liche Wohl bestens gesorgt. Die Original Obereichsfeldmusikan- schuss als Verwahrung auszuweisen ten sorgten bis tief in den Abend für die kulturelle Umrahmung (2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im dieses gelungenen Tages. Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes. (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie An alle fleißigen Helfer ein herzliches Dankeschön. nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haus- haltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenos- sen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszah- lung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdge- nossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung Begrüßung durch Ortsteilbürgermeister Wigbert Hagelstange
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