Am Kleintierheim Bergatreute, Kirchweg 46
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Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Nummer 42 am Kleintierheim Bergatreute, Kirchweg 46 (unter Beachtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Coronabestimmungen) Frische und selbstgemachte Kuchen und Torten werden im Außenbereich des Vereinsheims angeboten. Behältnisse dürfen gerne mitgebracht werden. Bei schönem Wetter werden im Außenbereich Kleintiere und Fellprodukte ausgestellt. Der Kleintierzuchtverein Bergatreute freut sich auf Ihre Unterstützung!
Bürger und Gemeinde Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Geburtstage 26.10. Krause Hartmut, Dorfstraße 3, 70 Jahre Notfallrufnummern: Polizei110 Zur Information: Feuerwehr112 Rettungsdienst112 Pflegestützpunkt Landkreis Ravensburg Giftnotruf Freiburg 0761/19240 Beratungsstelle für Pflegebedürftige und Angehörige EC-Kartensperrung116116 Robert-Koch-Straße 52 88339 Bad Waldsee Tel.: 07524 9748 3317 Ärztlicher Notdienst Äskulap-Pflegeambulanz 07524 9 756 311 Notrufnummer an Wochenenden, Feiertagen und in den Notfallrufnummer 0160-7400562 Nachtstunden an Werktagen Tel. 116 117 Zahnärztlicher Notfalldienst: Weitere Infos unter Tel. 01805/911-630 Apothekennotdienst Beim Bürgermeisteramt – Fundamt – wurden fol- gende Gegenstände abgegeben: Samstag, 23.10.2021 - kompletter Teakwondo Anzug (Kindergröße) Stadt-Apotheke Bad Waldsee, Friedhofstr. 7, 88339 (in der Gemeindehalle liegen geblieben) Bad Waldsee, Tel. 07524 - 9 79 60 Verlierer können sich während der Öffnungszeiten Sonntag, 24.10.2021 des Rathauses im Bürgerbüro, EG, melden. Hierzu Hochberg-Apotheke, Hochbergstr. 6, 88213 Ravens- bitte vorab telefonisch einen Termin vereinbaren! Tel. burg, Tel. 0751 – 9 68 66 9216-19 Rufnummern inner- und außerhalb der Gemeinde Impressum Rathaus9216-0 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Fax9216-13 Bürgermeister Helmfried Schäfer Schule960380 oder sein Vertreter im Amt, Fax: 9603820 Ravensburger Str. 20, 88368 Bergatreute Tel. (07527) 9216-0, Fax: (07527) 9216-13 Störungsdienst Wasserversorgung (Tag und Nacht) (0171) 4209386 Herstellung und Vertrieb: Nachbarschaftshilfe 1566 oder 1763 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim Windelbande1849880 Tel. (07154) 8222-0, Fax: (07154) 8222-15 Kindergarten Maria Heimsuchung 4510 Kindergarten Wunderland 914322 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman, E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de Kath. Pfarramt Bergatreute 4403 Anzeigenberatung: Tel.: (07154) 8222-0 Ev. Pfarramt Alttann 4154 Fax: (07154) 8222-15, Anzeigenschluss Mittwoch, 10.00 Uhr Sozialstation Gute Beth, Bad Waldsee (07524) 1204 Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt: Sozialstation des Arbeiter-Samariter-Bundes, Dienstag, 12.00 Uhr, abhängig je nach Feiertag Wolfegg Tel. 07527/95397 E-Mail-Adresse: amtsblatt@bergatreute.de Öffnungszeiten Postfiliale Mo. - Fr.: 8.00 bis 20.00 Uhr Sa.: 7.30 bis 16.00 Uhr Erscheint wöchentlich freitags. Bezugsgebühr Jahresabo 18 Euro
Seite 4 Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Bürger und Gemeinde TOP 4 Gemeinde GemeindeBergatreute Bergatreute Neubau Kindergarten Ein Ein starkes starkesStück Oberschwaben! Stück Oberschwaben! Vorstellung und Zustimmung Außenanlage Beauftragung zur Ausschreibung Küche, Außenanlage Zum 1. September 2022 bietet die und Möblierung Gemeinde Bergatreute einen Ausbildungs- Architekt Tress stellte dem Gremium die Pläne für die Au- platz Zumim1.Beruf September 2022 bietet die ßenanlage vor. Ferner erläuterte er die Planungen für die Gemeinde Bergatreute einen Ausbildungsplatz im Beruf Möblierung und die Küchenanschaffungen und den zeitli- Verwaltungsfachangestellte Verwaltungsfachangeste / lrl (m/w/d) t e / r (m/w/d) chen Ablauf des Kindergartenbaus. an. Der Vorsitzende teilte mit, dass nach der zeitlichen Planung an. der Bezug des Kindergartens kurz vor den Sommerferien Sie:Sie: bzw. in den Sommerferien erfolgen wird. Vor Bezug des - interessieren sich - interessieren sichfür für die kommunale VerwaltungVerwaltung die kommunale Kindergartens müsse noch der Außenbereich fertiggestellt - arbeiten gerne mit Menschen zusammen - arbeiten gerne mit Menschen zusammen werden. - haben Sinn für ordentliches und sorgfältiges Arbeiten - haben Sinn für ordentliches und sorgfältiges Arbeiten Das erwartet Sie: Beschluss: DasEine fundierte und interessante Ausbildung mit verantwortungsvollen erwartet Sie: Der Gemeinderat stimmt der Ausschreibung der Küchen, Aufgaben, ein angenehmes Betriebsklima und viele neue der Außenanlage und der Möblierung zu. EineHerausforderungen fundierte undininteressante Ausbildung mit verant- verschiedenen Abteilungen. wortungsvollen Aufgaben, ein angenehmes Betriebskli- ma Wir undbieten: viele neue Herausforderungen in verschiedenen TOP 5 - eine Ausbildungsvergütung nach dem TVAöD Baugebiet Lohbühl I Abteilungen. - eine 5-Tage-Freistellung für die Abschlussprüfung - eine Abschlussprämie in Höhe von 400 € bei bestandener Prüfung Bauplatzvergabe WirSchwerbehinderte bieten: Festlegung der Vergabekriterien Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung Der Vorsitzende verwies auf die bereits in öffentlicher Sit- - eine Ausbildungsvergütung bevorzugt berücksichtigt. nach dem TVAöD - eine 5-Tage-Freistellung für die Abschlussprüfung zung erarbeiteten Bauplatzvergaberichtlinien, die durch Ihre Bewerbungsunterlagen (mit Kopien von den beiden letzten - eine Abschlussprämie in Höhe von 400 € bei bestan- ein Rechtsanwaltsbüro geprüft und für rechtskonform be- Schulzeugnissen) senden Sie bitte bis zum 06.11.2021 an die wertet wurden. dener Prüfung Gemeinde Bergatreute, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute. Im Gremium wurde über einzelne Punkte der Vergabekrite- Interessenten könnenBewerber/innen Schwerbehinderte sich gerne vorab an Frau Ibraj unter werden beiTel. 0 75 27/ gleicher 92 16-15 wenden. rien diskutiert. Ebenso wurden Änderungen in der Präam- Eignung bevorzugt berücksichtigt. bel hinsichtlich Bauverpflichtung und Veräußerungsverbot Ihre Bewerbungsunterlagen (mit Kopien von den bei- sowie redaktionelle Anpassungen vorgeschlagen. den letzten Schulzeugnissen) senden Sie bitte bis zum 06.11.2021 an die Gemeinde Bergatreute, Ravensbur- Die Bauplatzbewerbungen werden über das Portal Bau- ger Straße 20, 88368 Bergatreute. pilot erfolgen. Dort werden dann auch die beschlossenen Vergabekriterien einsehbar sein. Interessenten können sich gerne vorab an Frau Ibraj unter Tel. 0 75 27/ 92 16-15 wenden. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Bauplatzvergaberichtlinien zu. TOP 6 Baugebiet Lohbühl I Festlegung des Ablösebeitrages für die Erschließung Gemeinderatssitzung Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung der Ablösebei- träge für die Erschließung Lohbühl I auf 48,80 €/qm zu. Kurzbericht aus der Gemeinderatssitzung vom 18.10.2021 TOP 7 Baugebiet Lohbühl I TOP 1 Festlegung des Bauplatzpreises Bürgerfrageviertelstunde Kämmerer Staiger erläuterte sämtliche Komponenten, die Aus der anwesenden Bürgerschaft ergingen keine Anfra- in die Berechnung des Bauplatzpreises einfließen, so z.B. gen. sämtliche Erschließungsbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen sowie der Kostenanteil für den bis in das Ge- TOP 2 bäude zu führende Nahwärmeanschluss. Nicht enthalten Protokollangelegenheiten ist aber der Hausanschluss für Abwasser-/Regenwasser, Im vorgelegten Protokoll vom 20.09.2021 wurde auf einen Hausanschluss Wasser, Breitbandleerrohr, Hausanschlüsse Schreibfehler hingewiesen, der entsprechend abgeändert für Strom und Telekom etc, Notarkosten und Grunderwerb- wird. steuer sowie die Übergabestation Nahwärme. TOP 3 Der Vorsitzende verwies darauf, welche Investitionen in den Bebauungsplan 1. Änderung Lohbühl I letzten Jahren getätigt wurden, um die Gemeinde attraktiv Behandlung der Stellungnahmen und auch zukunftsfähig zu halten. Ebenso wurde auf die Abwägung und Satzungsbeschluss Bauplatzpreise in umliegenden Gemeinden verwiesen. Aus Beschluss: dem Gremium wurde ebenfalls auf die getätigten Investi- Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Lohbühl I“ in der tionen in der Gemeinde und die noch zu tätigen Investiti- Fassung vom 16.09.2021 wird gemäß dem Satzungstext onen verwiesen. als Satzung beschlossen.
Bürger und Gemeinde Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Seite 5 Beschluss: III. Wasserversorgungsbeitrag Der Gemeinderat beschließt den Bauplatzpreis für Einfami- § 25 Erhebungsgrundsatz lienhausgrundstücke auf 250 €/qm festzusetzen. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht § 27 Beitragsschuldner TOP 8 § 28 Beitragsmaßstab Bekanntgaben § 29 Grundstücksfläche Der Vorsitzende gab bekannt, dass die Arbeiten an der L § 30 Nutzungsfaktor 314 gut vorankommen und er davon ausgeht, dass der § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken für Zeitplan mit einer Fertigstellung bis Ende Oktober einge- die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt halten werden kann. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstü- cken, für die ein Bebauungsplan die Baumas- TOP 9 senzahl festsetzt Sonstiges/ Wünsche/ Anregungen § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstü- Aus dem Gremium wurde nach dem Sachstand des anvi- cken, für die ein Bebauungsplan die Höhe bau- sierten Radwegs entlang der L314 nachgefragt. Der Verwal- licher Anlagen festsetzt tung liegen keine neuen Informationen vor. Ferner wurden § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstü- die nächsten Schritte beim Glasfaserausbau, sowie dessen cken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der Finanzierung angesprochen. § 31 bis 33 bestehen § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht § 36 Beitragssatz Zweckverband § 37 Entstehen der Beitragsschuld Wasserversorgungsgruppe § 38 Fälligkeit Bergatreute - Roßberg § 39 Ablösung IV. Benutzungsgebühren Zweckverband Wasserversorgungsgruppe § 40 Erhebungsgrundsatz Bergatreute-Roßberg 88368 Bergatreute § 41 Gebührenschuldner § 42 Grundgebühr Satzung über den Anschluss an die § 43 Verbrauchsgebühren öffentliche Wasserversorgungsanlage § 44 Gemessene Wassermenge und die Versorgung der Grundstücke § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten § 46 Bereitstellungsgebühren mit Wasser § 47 Entstehung der Gebührenschuld (Wasserversorgungssatzung - WVS) des Zweckver- § 48 Vorauszahlungen bands Wasserversorgungsgruppe Bergatreute-Roß- § 49 Fälligkeit berg vom 13.10.1997 mit Änderungen vom 25.06.2001, V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung 02.12.2004, 12.12.2005, 21.01.2016 und 14.10.2021 § 50 Anzeigepflichten (Stand 01.11.2021) § 51 Ordnungswidrigkeiten Inhaltsübersicht § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen I. Allgemeine Bestimmungen § 53 Verjährung von Schadensersatzansprüchen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung § 54 Haftung von Wasserabnehmern und Anschluss- § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer nehmern § 3 Anschluss- u. Benutzungsrecht VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 4 Anschlusszwang § 55 Umsatzsteuer § 5 Benutzungszwang § 56 Inkrafttreten § 6 Art der Versorgung § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Ver- Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Ba- sorgungsunterbrechungen den-Württemberg i.V. mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes über § 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürt- § 10 Einstellung der Versorgung temberg sowie des § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung vom § 11 Grundstücksbenutzung 25.02.2021 hat die Verbandsversammlung am 14.10.2021 § 12 Zutrittsrecht folgende Satzungsänderung beschlossen: II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen I. Allgemeine Bestimmungen § 13 Anschlussantrag § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse §1 § 15 Kostenerstattung Wasserversorgung § 16 Private Anschlussleitungen als öffentliche Einrichtung § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Der Zweckverband betreibt die Wasserversorgung für § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussneh- das in § 1 Abs. 2 der Verbandssatzung beschriebene mers Gebiet als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungs- § 20 Technische Anschlussbedingungen anlagen bestimmt der Zweckverband. § 21 Messung (2) Der Zweckverband kann die Wasserversorgung ganz § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. § 23 Ablesung § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
Seite 6 Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Bürger und Gemeinde §2 (3) Der Zweckverband räumt dem Wasserabnehmer dar- Anschlussnehmer, Wasserabnehmer über hinaus im Rahmen des dem Zweckverband wirt- (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem schaftlich zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- den Bezug auf einen vom Wasserabnehmer gewünsch- erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines ten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu be- Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. schränken. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grund- Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband stück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen einzureichen. Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. (5) Der Wasserabnehmer hat dem Zweckverband vor Er- richtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu §3 machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicher- Anschluss- und Benutzungsrecht zustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwir- (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbands kungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss möglich sind. seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage §6 und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Art der Versorgung Satzung zu verlangen. (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvor- (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur schriften und den anerkannten Regeln der Technik für auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungslei- Trinkwasser entsprechen. Der Zweckverband ist ver- tung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer pflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungs- für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in leitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungs- dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. leitung geändert wird. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördli- Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die chen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierig- notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserab- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. nehmers möglichst zu berücksichtigen. (4) Der Zweckverband kann im Falle der Absätze 2 und 3 (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaf- den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der fenheit und Druck des Wassers, die über die vorge- Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem nannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. §7 §4 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versor- Anschlusszwang gungsunterbrechungen (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser (1) Der Zweckverband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschlie- Dies gilt nicht, ßen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer be- 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der triebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch nach dieser Satzung vorbehalten sind, einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grund- 2. soweit und solange der Zweckverband an der Versor- stück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von gung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grund- werden kann, gehindert ist. stückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der An- (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies schluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Be- zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforder- rücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls lich ist. Der Zweckverband hat jede Unterbrechung oder nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweck- (3) Der Zweckverband hat die Wasserabnehmer bei einer verband einzureichen. nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung §5 der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu un- Benutzungszwang terrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserver- sie sorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Was- 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und serabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser der Zweckverband dies nicht zu vertreten hat oder zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässe- chungen verzögern würde. rung und der Brauchwassernutzung. §8 (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasser- Verwendung des Wassers, abnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm sparsamer Umgang aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des An- werden kann. schlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an
Bürger und Gemeinde Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Seite 7 sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des steht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen Zweckverbands zulässig. Diese muss erteilt werden, nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht über- zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. wiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entge- (3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich genstehen. wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Ein- (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, stellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Ver- gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschrän- sorgung ersetzt hat. kungen vorgesehen sind. Der Zweckverband kann die § 11 Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, so- Grundstücksbenutzung weit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasser- (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung versorgung erforderlich ist. das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwas- Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre ser ist beim Zweckverband vor Beginn der Bauarbeiten im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu- sonstigen vorübergehenden Zwecken. zulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom An- Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden schlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydranten- der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die standrohre des Zweckverbands mit Wasserzählern zu Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich benutzen. vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschan- Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig schlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist recht- mit dem Zweckverband zu treffen. zeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inan- (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist spruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrich- aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, tungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für soweit dies insbesondere wegen der benötigten Was- ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung sermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zu- hat der Zweckverband zu tragen. Dienen die Einrich- mutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. tungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, §9 so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. Unterbrechung des Wasserbezugs (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grund- (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger stückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Zweck- gestatten oder sie auf Verlangen des Zweckverbands verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrs- der Anschlussnehmer dem Zweckverband für die Er- wege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die füllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verpflichtungen. Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung § 12 seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benut- Zutrittsrecht zungsverhältnis aufzulösen. Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis verse- § 10 henen Beauftragten des Zweckverbands, im Rahmen des Einstellung der Versorgung § 44 Abs.6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Versorgung frist- § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen los einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Be- und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, stimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Einstellung erforderlich ist, um Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per- Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der sonen oder Anlagen abzuwehren, Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beein- Grundlagen für die Gebührenbemessung notwendig ist. flussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserab- Messeinrichtungen nehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen § 13 des Zweckverbands oder Dritter oder Rückwirkungen Anschlussantrag auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsan- Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mah- lage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom nung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei dem Zweck- zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Fol- beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Un- gen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der terlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht be- nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
Seite 8 Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Bürger und Gemeinde 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der ge- (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der An- planten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserver- schlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. brauchsanlage); Schachthydrantensystem), so wird der Teil der An- 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das schlußleitung, der neben der Versorgungsleitung ver- die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geän- legt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 dert werden soll; unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstel- 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen lung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Be- (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem seitigung dieser Teilstrecke trägt der Zweckverband. Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Angabe des geschätzten Wasserbedarfs; Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage; Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ab- Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammen- gabenbescheids fällig. hängenden Mehrkosten. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Haus- anschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, § 14 die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke die- Haus- und Grundstücksanschlüsse nen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Ver- betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der teilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemein- beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und sam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatz- werden ausschließlich vom Zweckverband hergestellt, pflichtig. unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. § 16 (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Private Anschlussleitungen Regelung im Eigentum des Zweckverbands. Soweit (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussneh- Wasserversorgungsanlage. mer zu tragen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Än- (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaf- derung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers fenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen dem Zweckverband bestimmt. Der Zweckverband stellt des Zweckverbands, und verzichtet der Anschlussneh- die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks mer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist notwendigen Hausanschlüsse bereit. die Anschlussleitung auf sein Verlangen vom Zweck- (4) Der Zweckverband kann auf Antrag des Anschlussneh- verband zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen mers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorüber- im Außenbereich. gehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach an privaten Grundstücksanschlüssen sind dem Zweck- Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet wer- verband vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage den. vorher anzuzeigen. (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muß stets möglich sein, sie sind vor Be- § 17 schädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat Anlage des Anschlussnehmers die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errich- (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Än- tung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine derung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Haus- Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder anschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausan- Zweckverbands - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. schlusses, insbesondere das Undichtwerden von Lei- Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermie- tungen sowie sonstige Störungen, sind dem Zweckver- tet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben band unverzüglich mitzuteilen. diesem verantwortlich. § 15 (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften Kostenerstattung dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördli- (1) Der Anschlussnehmer hat dem Zweckverband zu er- cher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln statten: der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneue- werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Ver- rung, Veränderung und Beseitigung der notwendi- änderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder gen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des ein vom Zweckverband zugelassenes Installationsunter- Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in nehmen erfolgen. Der Zweckverband ist berechtigt, die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (§ 14 Abs. 2). (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befin- 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneu- den, können plombiert werden. Ebenso können Anlagen- erung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, teile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse unter Plombenverschluss genommen werden, um eine (§ 14 Abs. 4). einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor- Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für derliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch des Zweckverbands zu veranlassen. die Arbeiten beanspruchten Flächen. (4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet wer- den, die den allgemein anerkannten Regeln der
Bürger und Gemeinde Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Seite 9 Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraus- § 21 setzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine Messung CE- Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz (1) Der Zweckverband stellt die verbrauchte Wassermenge im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentli- dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät chen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Men- ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizie- ge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, rers trägt, insbesondere das DIN- DVGW-Zeichen wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die Höhe des Verbrauchs stehen. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens (2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine für den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä- einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge ßig hergestellt worden sind oder gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe so- 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen wie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung oder in den Verkehr gebracht worden sind und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des und die nicht den technischen Spezifikationen der Zweckverbands. Er hat den Anschlussnehmer anzuhö- Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließ- ren und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist lich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig be- Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beein- handelt, wenn ihnen das in Deutschland geforderte trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu be- (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkom- treiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, stö- men und die Beschädigung der Messeinrichtungen, so- rende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckver- weit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, bands oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen des Trinkwassers ausgeschlossen sind. dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver- pflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und § 18 Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchs- (1) Der Zweckverband oder dessen Beauftragte schließen leitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungs- Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen netz an und setzen sie in Betrieb. Lasten. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, das (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Zweckver- Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserz- band über das Installationsunternehmen zu beantragen. insberechnung zugrunde zu legen. § 19 § 22 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des An- (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung schlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne nach § 39 des Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Was- deren Beseitigung verlangen. serabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefähr- Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung den oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist zu benachrichtigen. der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die (2) Bei Ausbau der Wasseruhr kann der Antrag auf Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Le- Nachprüfung der ausgebauten Messeinrichtung ben ist er dazu verpflichtet. nur innerhalb zwei Wochen nach Ausbau erfolgen (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung (3) Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Ver- Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehl- teilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Haf- ergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, 23 die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des § 20 Zweckverbands oder auf Verlangen des Zweckver- Technische Anschlussbedingungen bands vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser Der Zweckverband ist berechtigt, weitere technische Anfor- hat dafür Sorge zu tragen, daß die Messeinrichtungen derungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile leicht zugänglich sind. Bei Selbstablesung durch den sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies Anschlussnehmer sind die Ableseergebnisse in den aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, vom Zweckverband hierfür übermittelten Vordruck insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertei- einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist innerhalb lungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen der gesetzten Frist an den Zweckverband zurück- den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. zugeben. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann (2) Solange der Beauftragte des Zweckverbands die Räu- von der vorherigen Zustimmung des Zweckverbands ab- me des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur ver- kann, darf der Zweckverband den Verbrauch auf der weigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächli- störungsfreie Versorgung gefährden würde. chen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Seite 10 Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Bürger und Gemeinde § 24 sprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. Messeinrichtungen an der (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht Wohnungs- oder Grundstücksgrenze Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge- (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der An- samten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft bei- schlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an tragspflichtig. der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzäh- (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund- lerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn stück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbau- 1. das Grundstück unbebaut ist oder recht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen oder dem Teileigentum. erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter § 28 besonderen Erschwernissen verlegt werden können, Beitragsmaßstab oder Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Was- Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der serzählers vorhanden ist oder Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30); 4. der Anschlussnehmer entgegen § 14 Abs. 1 den das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Hausanschluss selbst herstellt, unterhält, erneu- Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle ert oder ändert. Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich rundet werden. zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrich- § 29 tungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der Grundstücksfläche bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und (1) Als Grundstücksfläche gilt die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwand- 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans freien Messung möglich ist. die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist; III. Wasserversorgungsbeitrag 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderlichen § 25 Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grund- Erhebungsgrundsatz stücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der der Der Zweckverband erhebt zur teilweisen Deckung seines Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgren- Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau ze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasser- über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen versorgungsbeitrag. tatsächlich angeschlossen, ist die Grundstückstiefe Aufgrund § 2 Abs. 3 KAG kann die Gemeinde Bergatreute maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nut- vom Zweckverband beauftragt werden, diese Beiträge zung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen zu berechnen, Beitragsbescheide auszufertigen und zu bestimmt wird. versenden, Beiträge entgegenzunehmen und abzuführen, Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Ver- Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu füh- bindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben ren sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberück- verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. sichtigt. Abgabenberechtigter ist der Zweckverband. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder § 26 gärtnerisch genutzte Flächen. Gegenstand der Beitragspflicht (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KAG (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bleiben unberührt. bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn § 30 sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Er- Nutzungsfaktor schlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder ge- (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücks- werbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der fläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung im Einzelnen beträgt Bauland sind und nach der geordneten baulichen Ent- 1. bei eingeschossiger wicklung der jeweils betroffenen Gemeinde zur Bebauung Bebaubarkeit 1,00, anstehen. 2. bei zweigeschossiger (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversor- Bebaubarkeit 1,25, gungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es 3. bei dreigeschossiger der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen Bebaubarkeit 1,50, nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. 4. bei vier- und fünfgeschossiger § 27 Bebaubarkeit 1,75, Beitragsschuldner 5. bei sechs- und mehrgeschossiger (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung Bebaubarkeit 2,00. des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für ist. die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Ge- Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder Grünflä- samtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind chengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent- ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem unter-
Bürger und Gemeinde Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Seite 11 geordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Frei- (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete bäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine (WA) Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiet und be- Anwendung. sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und § 31 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU), Kerngebiete für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrun- Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle de zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden werden. Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl um- zurechnen. § 32 (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge- Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, schosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zuläs- für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl sige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der festsetzt baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge- 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. schosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoss- zahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis § 34 wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom- Ermittlung des Nutzungsmaßes mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- bei Grundstücken, für die keine hende volle Zahl abgerundet werden. Planfestsetzung im Sinne der (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der §§ 31 bis 33 bestehen Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so er- (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in be- gibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Bau- planten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Fest- masse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger setzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vor- auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen handenen Geschosse, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umge- vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. bung überwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich § 35 BauGB ist § 33 maßgebend: Ermittlung des Nutzungsmaßes 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan vorhandenen Geschosse, die Höhe baulicher Anlagen festsetzt 2. bei unbebauten Grundstücken für die ein Bauvorhaben (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe bauli- der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. cher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetz- mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die te Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. durch: (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bau- (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete werks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und (WA) Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiet und be- nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU), Kerngebiete ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vor- sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; ausgehende volle Zahl abgerundet. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle § 35 Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als Nachveranlagung, 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet weitere Beitragspflicht werden. (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen eine Betragsschuld bereits entstanden ist oder deren Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe der baulichen werden weitere Beiträge erhoben: Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnitt- 1. Soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige punkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschos- Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch: sen allgemein zugelassen wird;
Seite 12 Bergatreute, den 22. Oktober 2021 Bürger und Gemeinde 2. soweit in den Fällen des § 33a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 eine hö- (2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem here Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; Zweckverband und dem Beitragspflichtigen. 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen ver- (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. einigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; IV. Benutzungsgebühren 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflä- § 40 chen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden Erhebungsgrundsatz ist, neu gebildet werden. (1) Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öf- (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflä- fentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Ver- chen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § brauchsgebühren. 31 Abs. 1 S. 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, (2) Aufgrund § 2 Abs. 3 KAG wird die Gemeinde Bergat- entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraus- reute vom Zweckverband beauftragt, diese Gebüh- setzungen für eine Teilflächenbegrenzung entfallen. ren zu berechnen, Gebührenbescheide auszufertigen § 36 und zu versenden, Gebühren entgegenzunehmen und Beitragssatz abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenbe- Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter rechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,64 €. verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgaben- berechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtigter ist der § 37 Zweckverband. Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: § 41 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an Gebührenschuldner die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschluss- werden kann. nehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluß, frühes- die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang tens jedoch mit dessen Genehmigung. folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebüh- 3. In den Fällen des § 35 Abs. 1 u. 2, mit der Erteilung der renschuldner über. Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebau- (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. ungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 S. 1 § 42 Nr.2 u. 3 BauGB. Grundgebühr 4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Vergrö- (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße ßerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern ist. mit einer Nenngröße von: 5. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu- Maximaldurchfluss (Qmax) gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 5 12 20 110 150 cbm/h 6. In den Fällen des § 35 Abs. 2 mit dem Wegfall der Vo- (VBZ) raussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § Nenndurchfluss (Qn) 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S. 2 2,5 6 10 40 40 cbm/h KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Be- (VBZ) bauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 €/Monat S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung 1,45 1,55 2,10 8,15 21,50 oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs. 3. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in (2) Bei genehmigungsfreien Vorhaben entsteht die Bei- dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig tragsschuld mit der Fertigstellung, frühestens je- ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. doch mit der Fertigstellungsanzeige. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Stö- (3) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öf- rungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder fentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen wer- aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertre- den können, jedoch noch nicht angeschlossen worden tenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. (4) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Haus- anschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an § 43 öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich. Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Was- § 38 sermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr be- Fälligkeit trägt pro Kubikmeter 0,85 €. Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Bei- (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger bewegli- tragsbescheids fällig. cher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchs- § 39 gebühr pro Kubikmeter 0,85 €. Ablösung § 44 (1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Gemessene Wassermenge Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablö- (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann sung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie unge- entstehenden Beitrags. Die Ermittlung des Beitrags nutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
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