AMTSBLATT der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen - Gemeinde Schönbrunn
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AMTSBLATT der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen Allemühl Schönbrunn Schwanheim Haag Moosbrunn Herausgeber: Bürgermeisteramt, Herdestraße 2, 69436 Schönbrunn, www.gemeinde-schoenbrunn.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Frey, Schönbrunn, Tel. (0 62 72) 93 0030, Fax (0 62 72) 93 0070 Verlag: WerbeDruck Schneider, Industriestr. 20, 74909 Meckesheim, Tel. (0 62 26) 99 39-0, Fax 99 39-19 38. Jahrgang 25. Februar 2016 Nummer 8 Feuerwehrabteilungen schließen sich zusammen Die diesjährige Feuerwehrhauptversammlung am Freitag, 26.02.2016 wird ein besonderes Ereignis, da offiziell die Zusammenlegung der einzelnen Abteilungen zur Feuerwehr Schönbrunn stattfinden wird. Die Jugendfeuerwehr versammelt sich um 18.00 Uhr und die Hauptversammlung beginnt um 19.00 Uhr. Die Aktiven, die Jugendlichen und die Mitglieder der Altersabteilung werden dazu sehr herzlich eingeladen.
Seite 2 Amtsblatt Schönbrunn Nummer 8 • 25. Februar 2016 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schönbrunn Sprechzeiten Rathaus Schönbrunn Standesamt/Grundbucheinsichtsstelle Ambulanter Hospizdienst Montag–Freitag 8.00–12.00 Uhr – Herr Braus – 93 0060 EberbachSchönbrunn 01 76/99 05 60 60 Mittwochnachmittag 13.30–17.30 Uhr EMail: karl.braus@gemeinde-schoenbrunn.de Bez.Schornsteinfegermeister Sekretariat Fernsprechnummern der – Frau Mühlfeld – 93 0051 H. Weingand (Haag teilw.) 0 62 27/5 54 43 Gemeinde Schönbrunn EMail: olivia.muehlfeld@gemeinde-schoenbrunn.de Jürgen Graßer (restl. Gde.) 0 62 62/17 16 Zentrale 0 62 72/93 000 Wassermeister D 2: 01 73/3 28 35 37 Netze BW, Störungs- 0800/3629-477 EMail: info@gemeinde-schoenbrunn.de nach Dienstschluss: meldestelle Strom (kostenfrei) Telefax 93 0070 Bürgermeister Frey 0 62 71/9 47 63 90 Wassermeister Winterbauer 0 62 62/26 21 AVR Abfalltelefon 0 72 61/9 310 Bürgermeister Frey 93 0030 D 2: 01 73/3 28 35 38 oder WassermeisterStv. Deis 0 62 72/30 56 GiftInformation EMail: jan.frey@gemeinde-schoenbrunn.de Forstrevierleiter Berberich Ludwigshafen 06 21/50 34 31 Vorzimmer Bürgermeister/ (Gemeinde und Privatwald) 0 62 72/22 89 Hütten und Saalvermietung Feuerwehrgerätehaus Defibrillatoren-Standorte – Frau Verbrugge – 93 0012 Schönbrunn 0 62 72/7 84 Ortsteil Haag EMail: ursula.verbrugge@gemeinde-schoenbrunn.de Schule Autohaus Gass Heidelberger Str. 51 Grundschule „Bildungswerkstatt Ortsteil Moosbrunn Hauptamt/Rechnungsamt Schönbrunn“ 0 62 72/24 30 Kindergarten Sonnenhalde 4 – Herr Wagner – 93 0040 EMail: karlheinz.wagner@gemeinde-schoenbrunn.de EMail: bildungswerkstatt@gs-schoenbrunn.de Ortsteil Schönbrunn Schülerhortbetreuung 0 62 72/9 29 88 46 Volksbank Hauptstr. 11 Gemeindekasse/Amtsblatt EMail: hort@gs-schoenbrunn.de Ortsteil Schwanheim – Herr Haas – 93 0020 Kommunale Kindergärten Seniorenheim Parkblick Herzstr. 7 EMail: thomas.haas@gemeinde-schoenbrunn.de Haag 0 62 62/14 57 Bauamt Notruf Fernsprechnummern EMail: villakunterbunt@widsl.biz – Herr Wilhelm – 93 0021 Polizei 1 10 Moosbrunn 0 62 72/22 70 EMail: karl.wilhelm@gemeinde-schoenbrunn.de Feuerwehr, Rettungsleitstelle, EMail: kiga-sonnenhalde@widsl.biz Blaulicht-Notarzt 1 12 Melde und Passamt/Fundbüro Weitere wichtige Fernsprechnummern – Frau Beck – 93 0011 Ruftaxi Schönbrunn 0 62 71/23 75 Ärztlicher Bereitschaftsdienst EMail: sylvia.beck@gemeinde-schoenbrunn.de und 33 44 Eberbach-Neckargemünd 116 117 Ordnungsamt/Rentenversicherung Sozialstation 0 62 71/24 87 (im Krankenhaus Eberbach, Scheuerbergstr. 3), – Herr Fink – 93 0050 Polizeirevier Eberbach 0 62 71/9 21 00 Täglich von 19:00 Uhr abends – 07:30 Uhr EMail: roger.fink@gemeinde-schoenbrunn.de Landratsamt Heidelberg 0 62 21/5 220 morgens, Mittwochs ab 14:00 Uhr; Samstag, Sonntag, Feiertag durchgehend Friedhofsamt und Rechnungswesen Kreisforstamt – Frau Münz – 93 0041 Neckargemünd 0 62 23/86 65 3676 00 Tierarzt EMail: dagmar.muenz@gemeinde-schoenbrunn.de Hebamme – Maria Fischer 0 62 62/10 76 Tierarztpraxis Dr. Schroeder 0 62 72/7 22 Bereitschaft der umliegenden Apotheken Di., 01.03. Hackenberg-Apotheke, Hauptstr. 108/2, Lobbach, Tel. 06226 - 4391 Do., 25.02. Merian-Apotheke, Gartenweg 40, Elster-Apotheke, Mosbacher Str. 13, Mosbach, Tel. 06261/5555 Aglasterhausen, Tel. 06262 - 92080 Linden-Apotheke, Hauptstr. 11, Römer-Apotheke, Tannenstr. 3, Gaiberg, Tel. 06223 - 47037 Fahrenbach, Tel. 06267/1331 Fr., 26.02. Minneburg-Apotheke, Hauptstr. 16, Mi., 02.03. Central-Apotheke, Hauptstr. 76, Neckargerach, Tel. 06263 - 1050 Mosbach, Tel. 06261/5566 Billigheim-Apotheken, Schefflenztalstr. 10, Kloster-Apotheke, Neckarsteinacher Str. 18, Billigheim, Tel. 06265/9212-0 Schönau, Tel. 06228 - 412 Paracelsus-Apotheke, Wiesenbacher Str. 37, Neckargemünd, Tel. 06223 - 3300 Do., 03.03. Rosen-Apotheke, Bahnhofstr. 1 a, Mosbach-Neckarelz, Tel. 06261 / 62343 Sa., 27.02. Bahnhof-Apotheke, Bahnhofsplatz 7, Adler-Apotheke, Hauptstr. 58, Eberbach, Tel. 06271 - 5456 Neckargemünd, Tel. 06223 - 2222 Rosen-Apotheke, Bahnhofstr. 1 a, Notdienst jeweils von 8.30 Uhr des angegebenen Wochentages Mosbach-Neckarelz, Tel. 06261 / 62343 bis 8.30 Uhr des nächsten Tages, sofern oben keine andere Zei- St. Martin-Apotheke, Friedrichstr. 1, ten aufgeführt. Meckesheim, Tel. 06226 - 92120 Der aktuelle Apothekennotdienst ist auch im Internet abrufbar unter So., 28.02. Merian-Apotheke, Gartenweg 40, http://lakbw.notdienst-portal.de Mosbach, Tel. 06261/5555 Apotheken-Notdienst . . . . . . . . . . . . 0800 00 22833 Thomas-Apotheke, Hauptstr. 97, Apotheken-Notdienst per Handy . . . 22 8 33 Bammental, Tel. 06223 - 5757 Zusatzdienst von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr Bereitschaft der Zahnärzte Bahnhof-Apotheke, Bahnhofsplatz 7, 27.02.2016 (08:00 Uhr) - 29.02.2016 (08:00 Uhr) Eberbach, Tel. 06271 - 5456 F. Fischer, Dr.-medic/UMF Temeschburg B. Belcu, Bahnhofsplatz 4, 69412 Eberbach, Tel: 06271/47 70 Mo., 29.02. Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 15, An den angegebenen Tagen ist die genannte Praxis in der Zeit von Hirschhorn, Tel. 06272 - 1317 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr dienstbereit. In der übrigen Zeit ist der/die Hubertus-Apotheke, Hauptstr. 18, diensthabende Zahnarzt/-ärztin nur in dringenden Fällen telefonisch Obrigheim, Tel.: 06261/97450 erreichbar. Die stets aktualisierte Notdiensteinteilung ist auch im Hubertus-Apotheke, Scheffelstr. 1, Internet abrufbar: http://www.zahn-forum.de/opencms/opencms/ Meckesheim, Tel. 06226 - 92450 patienten/notdienst/karlsruhe/index.html
Nummer 8 • 25. Februar 2016 Amtsblatt Schönbrunn Seite 3 Öffentliche Gemeinderatssitzung am Sams Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt sei- ne/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel tag 27. Februar 2016 in Schönbrunn in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein - Beschlussfassung zur Forsteinrichtung Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung für den Gemeindewald - des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahl- Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderats (Sondersitzung vorschlag er/sie sich entscheiden will. zur Forsteinrichtung) findet am Samstag, den 27. Februar 2016, Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe um 12.30 Uhr, im Sitzungssaal des Schönbrunner Rathauses, ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbe- Herdestraße 2 (Eingang EG), 69436 Schönbrunn, statt. Als Refe- halt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/ renten zum Tagesordnungspunkt 2 stehen die Herren Robens und der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält. Berberich von der Forstverwaltung und der Forsteinrichter, Herr Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelum- Koch zur Verfügung. schlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonsti- Die Bevölkerung ist hiermit unter Bekanntgabe der anschließenden gen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags. Tagesordnung zu dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung herzlich Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer eingeladen. Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise ge- Beachten Sie bitte den vom üblichen Wochentag abweichenden faltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Sitzungstermin und den geänderten Tagungsort. 4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können Tagesordnung: an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. Fragezeit für Bürger und Einwohner a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises 2. Vorstellung und Beratung der Forsteinrichtungserneuerung 2016 oder bis 2025 mit Beschlussfassung 3. Mitteilungen der Verwaltung b) durch Briefwahl 4. Fragen aus dem Gemeinderat teilnehmen. 5. Verschiedenes Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet eine nichtöffentliche Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeister- Sitzung statt. amt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel- gez. Frey, Bürgermeister umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahl- schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebe- Gemeinde Wahlkreis (Nummer und Name) nen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis Schönbrunn 41 - Sinsheim 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebe- nen Stelle abgegeben werden. 5. Der/Die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und Wahlbekanntmachung nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 1. Am 13. März 2016 findet die Wahl zum 16. Landtag von Baden- Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, Württemberg statt. die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines/einer anderen Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. erlangt hat. 2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Nummer des Abgrenzung des Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits- Wahlraum strafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Wahlbezirks Wahlbezirks Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs). Ehemaliges Schulhaus 01 Ortsteil Allemühl Allemühl, Scheffelstr. 1, 6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung nicht barrierefrei erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Ehemaliges Rathaus im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das 02 Ortsteil Haag Haag, Heidelberger Str. 15, ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. nicht barrierefrei Ehemaliges Rathaus 03 Ortsteil Moosbrunn Moosbrunn, Häusserstr. 42, Bürgermeisteramt nicht barrierefrei Schönbrunn, 25.02.2016 Bürgersaal Rathaus 04 Ortsteil Schönbrunn Schönbrunn, Herdestr. 2, barrierefrei , Bürgermeister Ehemaliges Schulhaus - Frey- 05 Ortsteil Schwanheim Schwanheim, Herzstr. 16a, Unterschrift, Amtsbezeichnung nicht barrierefrei In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbe- zirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberech- Gemeinde Schönbrunn tigte wählen kann. Rhein-Neckar-Kreis Der Briefwahlvorstand für die Gesamtgemeinde Schönbrunn tritt Öffentliche Bekanntmachung zur Durch zusammen um 17.00 Uhr im Rathaus Schönbrunn, Zimmer 2, Herdestr. 2, führung der Wahl des Bürgermeisters/der 69436 Schönbrunn. Bürgermeisterin am 13.03.2016 3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbe- gem. § 26 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) zirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4). 1. Am Sonntag, 13.03.2016 findet die Wahl zum/zur Bürger Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Perso- meister/in statt. nalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Ein etwaiger 2. Wahlgang findet statt am Sonntag, 10.04.2016. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält Die Wahlzeit dauert jeweils gem. § 20 KomWG von 8.00 bis 18.00 bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Uhr
Seite 4 Amtsblatt Schönbrunn Nummer 8 • 25. Februar 2016 2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: verzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenach- Nr. Wahlbezirk Wahlraum richtigung angegeben. 01 Ortsteil Allemühl Ehemaliges Schulhaus Allemühl, Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Scheffelstr.1 (nicht barrierefrei) Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 02 Ortsteil Haag Ehemaliges Rathaus Haag, Heidelberger Str. 15 (nicht barrierefrei) Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in 03 Ortsteil Moosbrunn Ehemaliges Rathaus Moosbrunn, einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Ne- Häusserstr. 42 (nicht barrierefrei) benraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass 04 Ortsteil Schönbrunn Rathaus Schönbrunn -Bürgersaal-, seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Herdestr. 2 (barrierefrei) 05 Ortsteil Schwanheim Ehemaliges Schulhaus Schwanheim 6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk -Eingang Turnhalle-, der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Herzstr. 16a (nicht barrierefrei) Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, Die Angaben zum Wahlbezirk und Wahlraum, in dem der/die Wahl- wie durch Briefwahl gewählt wird. berechtigte zu wählen hat, ist der Wahlbenachrichtigung zu entneh- men, die jedem Wahlberechtigten bis spätestens 21.02.2016 über- 7. Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persön- sandt worden ist. lich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder Für die Gesamtgemeinde Schönbrunn wurde ein Briefwahlvorstand lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung bestellt, der am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben, um 17.00 Uhr im Rathaus Schönbrunn, Zi. 2, Herdestr. 2, zusam- kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson mentritt. ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel ent- hält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht 8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber/innen nicht gebunden, Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- ist strafbar. schen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbun- Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Fest- gen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Je- müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Le- dermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge- bensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, schäfts möglich ist. dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Schönbrunn, den 25.02.2016 Nicht wählbar ist: DER BÜRGERMEISTERSTELLVERTRETER: - wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbar- gez. keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht DINKELDEIN besitzt. Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen; Gemeinde Schönbrunn - für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be- Rhein-Neckar-Kreis treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Öffentliche Bekanntmachung der Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeich- zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des neten Angelegenheiten nicht erfasst; Bürgermeisters/der Bürgermeisterin - wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhege- am 13.03.2016 halt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarver- fahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische gem. § 10 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz (KomWG) Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat Zu der am Sonntag, den 13.03.2016 stattfindenden Bürgermeister- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahl haben sich folgende wählbaren Personen form- und fristge- eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist in den recht beworben. Diese Bewerbungen wurden vom Gemeindewahl- auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung ausschuss gem. § 10 Abs. 5 KomWG zugelassen. folgenden fünf Jahren oder - wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Ge- richt oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Lfd. Familienname, Beruf oder Geburts- Anschrift Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Nr. Vorname Stand jahr anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor- Alte Schön- den ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrech- 1 Frey, Jan Bürgermeister 1972 brunner Str. 28, te zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der 69436 Schönbrunn Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. Industrie- Kattenbrookstrift 28, 2 Eckardt, Michael 1966 4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der kaufmann 30539 Hannover Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines/einer im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf Diese Bewerber werden in dieser Reihenfolge in den amtlichen sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Stimmzettel aufgenommen. Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifel- Schönbrunn, den 25.02.2016 hafter Bezeichnung ihrer Person einträgt. DER BÜRGERMEISTERSTELLVERTRETER: 5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - gez. nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler- DINKELDEIN
Nummer 8 • 25. Februar 2016 Amtsblatt Schönbrunn Seite 5 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB Hinweis zur Bürgermeisterwahl-Bewerbervorstellung mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unter- Nach Rücksprache mit den beiden Bewerbern zur Bürgermeis- worfen sind und terwahl Schönbrunn 2016 wird auf eine persönliche Vorstellung der Kandidaten im Rahmen einer durch den Vorsitzenden des 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt Gemeindewahlausschusses geleiteten öffentlichen Veranstal- wurden. tung einvernehmlich verzichtet. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. DIE GEMEINDEVERWALTUNG (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probe- zeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundaus- bildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Gemeinde Schönbrunn Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet Rhein-Neckar-Kreis oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der Jugendfeu- erwehr in die Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr mit die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeu- Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt) erwehr angehört oder angehört hat. vom 18.02.2016 (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Auf- 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 nahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuer- Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. wehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schön- 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. brunn am 18.02.2016 folgende Satzung beschlossen (Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Bezeichnungen auf (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkomman- die männliche Form): danten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schrift- liche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probe- (1) Die Freiwillige Feuerwehr Schönbrunn, in dieser Satzung Feuer- zeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehraus- wehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende schuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr Einrichtung der Gemeinde Schönbrunn ohne eigene Rechtspersön- werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag ver- lichkeit. pflichtet. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ableh- 1. der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzutei- 2. der Altersabteilung len. 3. der Jugendfeuerwehr (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bür- germeister ausgestellten Dienstausweis. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung der leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei dro- Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Ange- henden Gefahren zu schützen und hörige der Gemeindefeuerwehr 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen 1. die Probezeit nicht besteht, Lagen technische Hilfe zu leisten. 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Un- glücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer ge- 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, genwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere we- nicht mehr gewachsen ist, sentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmit- telbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Beklei- Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt dung öffentlicher Ämter verloren hat, oder verhindert werden kann. 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterwor- (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 9 Abs. 2 fen wird oder L der Hauptsatzung) 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Men- schen, Tiere und Schiffe und (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen An- 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brand- trag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Einsatzab- schutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdiens- teilung zu entlassen, wenn tes. 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, § 3 Aufnahme in die Feuerwehr 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder berufli- (1) In die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf chen Gründen nicht mehr möglich Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufge- nommen werden, die ist, 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollen- 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder dung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes ge- andere Gemeinde verlegt. wachsen sind, In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen An- trag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schrift- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, lich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
Seite 6 Amtsblatt Schönbrunn Nummer 8 • 25. Februar 2016 (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Woh- (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann nung in eine andere Gemeinde oder Ortsteil verlegt, hat dies binnen ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das glei- Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen che gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeits- Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. stätte in eine andere Gemeinde verlegt. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschus- gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr ses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehö- oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus rigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 5 Nr. 1 und 2. 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeu- 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feu- erwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm erwehr oder der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkom- oder befürchten lässt. mandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinde- Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Be- rats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den endigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftli- ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des chen Bescheid festzustellen. Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Ent- (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, scheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören. erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Gemeindefeuerwehr aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. wehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine beiden Stellvertreter, den (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Schriftführer, den Kassenverwalter und die weiteren 5 Mitglieder aus Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belas- der Einsatzabteilung als Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu sung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabtei- wählen. Die Angehörigen der Altersabteilung haben das Recht, den lung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Leiter der Altersabteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben das Recht, die Mitglieder (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden in des Jugendfeuerwehrausschusses zu wählen. der Hauptversammlung von den Angehörigen der Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Ge- meinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfül- FwG. lung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderli- chen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, kön- (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nen vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Lei- sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG) ter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig werden. und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 7 Jugendfeuerwehr 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus der Jugendgruppe, die auf 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den an- Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung ge- deren Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu bildet wird. verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feu- (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten erwehrdienst zu beachten, 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrich- 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes ge- tungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwe- wachsen sind, cken zu benutzen, und 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von de- 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, nen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders ange- (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren ha- ordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. ben, (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des wehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Fahrerlaubnis unterworfen sind und Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhin- 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt derung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden. wurden.
Nummer 8 • 25. Februar 2016 Amtsblatt Schönbrunn Seite 7 Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungs- 1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, berechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrun- Jugendfeuerwehrausschuss und über das dafür maßgebende Min- gen verfügt und destalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er- (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Jugendfeuerwehr endet, wenn (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stell- 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, vertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurück- nehmen, (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stell- vertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ih- 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, res vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfol- 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder gers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewähl- ten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder (4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung en- sein Stellvertreter werden in der Jugendfeuerwehrversammlung von det mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5. den Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jah- ren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuer- (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkomman- wehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandan- danten und dessen Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der ten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann ge- Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die eignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugend- Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene feuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen der Einsatzabteilung Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhe- der Gemeindefeuerwehr angehören und sollen den Lehrgang Ju- ben. gendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkom- Feuerwehrausschusses abberufen werden mandanten oder eines/mehrerer hauptberuflich tätigen Stellvertreter/s des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehraus- (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung schuss zu hören. der Aufgaben seiner Jugendfeuerwehr verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm mit allen Rechten und Pflichten vertreten. durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere § 8 Musikabteilung 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 gestrichen aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzu- teilen, § 9 Ehrenmitglieder 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hin- Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses zuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeu- 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere erwehr und Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes we- sentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrich- tungen zu sorgen, 2. bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer ak- tiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. 5. die Tätigkeit des Leiters der Altersabteilung und des Leiters der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts § 10 Organe der Feuerwehr zu überwachen, Organe der Feuerwehr sind 6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 1. Feuerwehrkommandant, 7. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürger- meister mitzuteilen. 2. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr, Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben ange- 3. Feuerwehrausschuss, messen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG). 4. Hauptversammlung, 5. Jugendfeuerwehrversammlung (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den 6. Jugendfeuerwehrausschuss Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorga- § 11 Feuerwehrkommandant und Stellvertreter ne über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (11) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine bei- Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwe- den Stellvertreter (1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter in Reihenfol- senheit mit allen Rechten und Pflichten in der Reihenfolge der Stell- ge) werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemein- vertretung zu vertreten. defeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuer- (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten wehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). und seiner beiden Stellvertreter werden in der Hauptversammlung durchgeführt. § 12 Unterführer (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinen (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt Stellvertretern können nur gewählt werden, wer werden, wenn sie
Seite 8 Amtsblatt Schönbrunn Nummer 8 • 25. Februar 2016 1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und (5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab- 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er- gelehnt. forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (6) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. (2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vor- Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bür- schlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren germeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Nie- bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach An- derschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Verlan- hörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer gen zur Einsicht vorzulegen. haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers (7) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch ande- wahrzunehmen. re Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 15 Ausschüsse bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr § 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte (1) Die Altersabteilung wird nur durch ihren gewählten Leiter vertre- ten, es gibt keinen Ausschuss. (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden in der Haupt- versammlung durch die Angehörigen der Einsatzabteilung aus de- (2) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Jugendfeuerwehrausschuss ren Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Gerätewarte werden vom Feu- gebildet. Er besteht aus dem Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugend- erwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses feuerwehrwart) als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sowie ei- im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. nem Jugend-Sprecher, einem Jugend-Schriftführer und einem Ju- Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgeräte- gend-Kassenverwalter als jeweils stimmberechtigtes Mitglied. warts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgeräte- Die Mitglieder werden in der Jugendfeuerwehrversammlung warts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt. zu hören. (3) Für den Ausschuss nach Absatz 2 gilt § 14 Abs. 3 bis 7 entspre- (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehraus- chend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzula- schusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Nieder- den; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. schrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. § 16 Hauptversammlung und Jugendfeuerwehrversammlung (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18) zu ver- (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich walten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkom- wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Be- mandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sonder- handlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und vermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsver- Beschlussfassung vorzulegen. zeichnis nachzuweisen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen (4) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für dem Feuerwehrkommandanten zu melden. die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversamm- lung beschließt über den Rechnungsabschluss. (5) Für den Jugend-Schriftführer und den Jugend-Kassenverwalter in der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß, wo- (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten bei diese von der Jugendfeuerwehrversammlung gewählt werden. einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn min- destens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ge- § 14 Feuerwehrausschuss meindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen ver- langt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus folgenden stimmberech- den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der tigten Mitgliedern, die auf fünf Jahre in der Hauptversammlung Versammlung bekannt zu geben. durch die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer- wehr gewählt werden: (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die - dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden, Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuer- - den beiden Stellvertretern des Feuerwehrkommandanten, wehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite - dem Schriftführer, Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Ge- - dem Kassenverwalter und meindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptver- - weiteren fünf Mitgliedern aus der Einsatzabteilung. sammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören Kraft ihres Amtes als stimm- berechtigtes Mitglied außerdem an: (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. - der Leiter der Altersabteilung Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. - der Jugendfeuerwehrwart. (6) Für die Jugendfeuerwehrversammlung gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschus- ses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll § 17 Wahlen den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzufüh- Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf- renden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten bzw. Ju- te der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. gendfeuerwehrwart geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. (4) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehraus- schusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung (2) Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertre- rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit ter, des Leiters der Altersabteilung und dessen Stellvertreter, des
Nummer 8 • 25. Februar 2016 Amtsblatt Schönbrunn Seite 9 Jugendfeuerwehrwarts und dessen Stellvertreter sowie der weiteren 6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls Sondervermögen im Sin- 5 Feuerwehrausschussmitglieder werden geheim mit Stimmzetteln ne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre- durchgeführt. Alle anderen Wahlen werden offen durchgeführt. chend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehr- ausschusses und der Hauptversammlung treten der (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten bzw. Jugendfeuer- Jugendfeuerwehrwart, der Jugendfeuerwehrausschuss und die wehrwarts und deren Stellvertreter (jeweils Einzelwahlgang) sowie Jugendfeuerwehrversammlung. des Leiters der Altersabteilung und dessen Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberech- § 19 Inkrafttreten tigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stim- (2) Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzung vom 15.04.2011 und mengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl deren Änderungssatzung vom 13.11.2012 außer Kraft. und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr V. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Form- als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er- vorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung halten muss. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Ge- (4) Die Wahl der anderen Mitglieder des Feuerwehrausschusses meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach gem. § 14 Abs. 1 (Kassenverwalter, Schriftführer, weitere 5 Mitglieder § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht aus der Einsatzabteilung) bzw. des Jugendfeuerwehrausschusses schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Sat- gem. § 15 Abs. 2 (Jugend-Kassenverwalter, Jugend-Schriftführer, zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Jugend-Sprecher) wird jeweils einzeln als Mehrheitswahl durchge- Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. führt. Desgleichen wird die Wahl der beiden Rechnungsprüfer gem. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sit- § 18 Abs. 5 jeweils einzeln als Mehrheitswahl durchgeführt. zung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl Schönbrunn, den 18.02.2016 dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. DER BÜRGERMEISTER: Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei gez. Monaten eine Neuwahl statt. Frey (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkomman- danten oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Verloren Vermisst Gefunden Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuer- -Aus dem Fundbüro- wehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewäh- In Schwanheim wurde ein Handy gefunden. rung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. Die Fundsache kann im Rathaus Schönbrunn, Bürgerbüro, Zimmer 2 Satz 3 FwG) eignen. 1, abgeholt werden. (7) Für die Wahlen in der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. Mitteilungen und Berichte § 18 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kamerad- Informationen zur Abfallwirt schaftskasse) schaft für Schönbrunn (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kamerad- Abfuhr- und Sammeltermine auf einen Blick März 2016 schaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. 2Rad-Behälter und Glasbox: Restmüll Biomüll Grüne Tonne plus Glasbox (2) Das Sondervermögen besteht aus 8./22. 10./24. 1./15./ 30.! 16. 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, Nur nach vorheriger Anmeldung (Tel:07261/931-310) werden 2. Erträgen aus Veranstaltungen, abgeholt: 3. sonstigen Einnahmen, Sperrmüll/Altholz Grünschnitt Alttextilien/Schuhe 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. 7./21. 14./ 29.! 8./22. Schadstoffsammeltermine: (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeis- In diesem Monat findet keine Schadstoffsammlung statt. ters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfül- Bei fett markiertem Datum handelt es sich um einen vom Regelab- lung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich einge- fuhrtag abweichenden Abfuhrtermin. henden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben NEU: Elektrogeräte/Schrott: Keine Veröffentlichung der Abfuhrter- können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. mine mehr. Der Abholtermin wird Ihnen nach der Anmeldung schrift- Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, lich mitgeteilt. wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur Deckel und Verschlüsse gehören in die eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. Grüne Tonne plus Korken aus Kork unterstützen (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehraus- Behindertenwerkstatt in Kehl-Kork schuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkomman- danten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer Von Topfdeckeln aus Glas über Schraubverschlüsse bis hin zu Glas- bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entschei- scheiben und Kochgeschirr aus Glas liegt so mancher Abfall in der den. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirt- blauen Glasbox, der nicht hinein gehört. schaftsplans den Bürgermeister. Die AVR Kommunal GmbH bittet, nur Glasflaschen, Einmach- und Konservengläser, sog. Behälterglas, ohne Verschlüsse und Deckel (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kame- in die blaue Glasbox zu geben. radschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rech- Trinkgläser und andere Glasarten, wie Fensterglas, Spiegel und nungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt Glühlampen gehören in den Restmüll. Diese Gläser haben eine an- werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister dere Funktion als Behälterglas und damit auch eine andere chemi- vorzulegen. sche Zusammensetzung.
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