AMTSBLATT der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen - Gemeinde Schönbrunn

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AMTSBLATT der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen - Gemeinde Schönbrunn
AMTSBLATT
    der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen
Allemühl                                           Schönbrunn                                            Schwanheim
                           Haag                                                Moosbrunn

         Herausgeber: Bürgermeisteramt, Herdestraße 2, 69436 Schönbrunn, www.gemeinde-schoenbrunn.de
 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Frey, Schönbrunn, Tel. (0 62 72) 93 0030, Fax (0 62 72) 93 0070
        Verlag: WerbeDruck Schneider, Industriestr. 20, 74909 Meckesheim, Tel. (0 62 26) 99 39-0, Fax 99 39-19

38. Jahrgang                                      25. Februar 2016                                       Nummer 8

                 Feuerwehrabteilungen
                schließen sich zusammen

     Die diesjährige Feuerwehrhauptversammlung am Freitag, 26.02.2016
      wird ein besonderes Ereignis, da offiziell die Zusammenlegung der
      einzelnen Abteilungen zur Feuerwehr Schönbrunn stattfinden wird.
           Die Jugendfeuerwehr versammelt sich um 18.00 Uhr und die
                   Hauptversammlung beginnt um 19.00 Uhr.
      Die Aktiven, die Jugendlichen und die Mitglieder der Altersabteilung
                     werden dazu sehr herzlich eingeladen.
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Seite 2                                                       Amtsblatt Schönbrunn                                Nummer 8    •   25. Februar 2016

 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schönbrunn
 Sprechzeiten Rathaus Schönbrunn                     Standesamt/Grundbucheinsichtsstelle                Ambulanter Hospizdienst
 Montag–Freitag          8.00–12.00 Uhr              – Herr Braus –                  93 0060            EberbachSchönbrunn      01 76/99 05 60 60
 Mittwochnachmittag     13.30–17.30 Uhr              EMail:      karl.braus@gemeinde-schoenbrunn.de
                                                                                                        Bez.Schornsteinfegermeister
                                                     Sekretariat
 Fernsprechnummern der                               – Frau Mühlfeld –                       93 0051    H. Weingand (Haag teilw.) 0 62 27/5 54 43
 Gemeinde Schönbrunn                                 EMail: olivia.muehlfeld@gemeinde-schoenbrunn.de    Jürgen Graßer (restl. Gde.) 0 62 62/17 16
 Zentrale                0 62 72/93 000              Wassermeister            D 2: 01 73/3 28 35 37     Netze BW, Störungs-            0800/3629-477
 EMail: info@gemeinde-schoenbrunn.de                 nach Dienstschluss:                                meldestelle Strom                 (kostenfrei)
 Telefax                        93 0070              Bürgermeister Frey          0 62 71/9 47 63 90
                                                     Wassermeister Winterbauer 0 62 62/26 21            AVR Abfalltelefon                 0 72 61/9 310
 Bürgermeister Frey                      93 0030
                            D 2: 01 73/3 28 35 38    oder WassermeisterStv. Deis 0 62 72/30 56          GiftInformation
 EMail:           jan.frey@gemeinde-schoenbrunn.de   Forstrevierleiter Berberich                        Ludwigshafen                     06 21/50 34 31
 Vorzimmer Bürgermeister/                            (Gemeinde und Privatwald)        0 62 72/22 89
 Hütten und Saalvermietung                           Feuerwehrgerätehaus                                Defibrillatoren-Standorte
 – Frau Verbrugge –                      93 0012     Schönbrunn                        0 62 72/7 84     Ortsteil Haag
 EMail: ursula.verbrugge@gemeinde-schoenbrunn.de     Schule                                             Autohaus Gass          Heidelberger Str. 51
                                                     Grundschule „Bildungswerkstatt                     Ortsteil Moosbrunn
 Hauptamt/Rechnungsamt
                                                     Schönbrunn“                 0 62 72/24 30          Kindergarten               Sonnenhalde 4
 – Herr Wagner –                         93 0040
 EMail: karlheinz.wagner@gemeinde-schoenbrunn.de     EMail:   bildungswerkstatt@gs-schoenbrunn.de       Ortsteil Schönbrunn
                                                     Schülerhortbetreuung         0 62 72/9 29 88 46    Volksbank                     Hauptstr. 11
 Gemeindekasse/Amtsblatt                             EMail:                hort@gs-schoenbrunn.de       Ortsteil Schwanheim
 – Herr Haas –                           93 0020
                                                     Kommunale Kindergärten                             Seniorenheim Parkblick           Herzstr. 7
 EMail:       thomas.haas@gemeinde-schoenbrunn.de
                                                     Haag                             0 62 62/14 57
 Bauamt                                                                                                 Notruf Fernsprechnummern
                                                     EMail:                 villakunterbunt@widsl.biz
 – Herr Wilhelm –                        93 0021                                                        Polizei                                   1 10
                                                     Moosbrunn                        0 62 72/22 70
 EMail:       karl.wilhelm@gemeinde-schoenbrunn.de                                                      Feuerwehr, Rettungsleitstelle,
                                                     EMail:              kiga-sonnenhalde@widsl.biz
                                                                                                        Blaulicht-Notarzt                         1 12
 Melde und Passamt/Fundbüro                          Weitere wichtige Fernsprechnummern
 – Frau Beck –                           93 0011     Ruftaxi Schönbrunn              0 62 71/23 75      Ärztlicher Bereitschaftsdienst
 EMail:        sylvia.beck@gemeinde-schoenbrunn.de
                                                                                        und 33 44       Eberbach-Neckargemünd              116 117
 Ordnungsamt/Rentenversicherung                      Sozialstation                   0 62 71/24 87      (im Krankenhaus Eberbach, Scheuerbergstr. 3),
 – Herr Fink –                  93 0050              Polizeirevier Eberbach        0 62 71/9 21 00      Täglich von 19:00 Uhr abends – 07:30 Uhr
 EMail:         roger.fink@gemeinde-schoenbrunn.de   Landratsamt Heidelberg          0 62 21/5 220      morgens, Mittwochs ab 14:00 Uhr;
                                                                                                        Samstag, Sonntag, Feiertag durchgehend
 Friedhofsamt und Rechnungswesen                     Kreisforstamt
 – Frau Münz –                  93 0041              Neckargemünd           0 62 23/86 65 3676 00       Tierarzt
 EMail: dagmar.muenz@gemeinde-schoenbrunn.de         Hebamme – Maria Fischer         0 62 62/10 76      Tierarztpraxis Dr. Schroeder       0 62 72/7 22

  Bereitschaft der umliegenden Apotheken                                       Di., 01.03.   Hackenberg-Apotheke, Hauptstr. 108/2,
                                                                                             Lobbach, Tel. 06226 - 4391
Do., 25.02. Merian-Apotheke, Gartenweg 40,
                                                                                             Elster-Apotheke, Mosbacher Str. 13,
            Mosbach, Tel. 06261/5555
                                                                                             Aglasterhausen, Tel. 06262 - 92080
            Linden-Apotheke, Hauptstr. 11,
                                                                                             Römer-Apotheke, Tannenstr. 3,
            Gaiberg, Tel. 06223 - 47037
                                                                                             Fahrenbach, Tel. 06267/1331
Fr., 26.02.     Minneburg-Apotheke, Hauptstr. 16,
                                                                               Mi., 02.03. Central-Apotheke, Hauptstr. 76,
                Neckargerach, Tel. 06263 - 1050
                                                                                           Mosbach, Tel. 06261/5566
                Billigheim-Apotheken, Schefflenztalstr. 10,                                Kloster-Apotheke, Neckarsteinacher Str. 18,
                Billigheim, Tel. 06265/9212-0                                              Schönau, Tel. 06228 - 412
                Paracelsus-Apotheke, Wiesenbacher Str. 37,
                Neckargemünd, Tel. 06223 - 3300                                Do., 03.03. Rosen-Apotheke, Bahnhofstr. 1 a,
                                                                                            Mosbach-Neckarelz, Tel. 06261 / 62343
Sa., 27.02. Bahnhof-Apotheke, Bahnhofsplatz 7,                                              Adler-Apotheke, Hauptstr. 58,
            Eberbach, Tel. 06271 - 5456                                                     Neckargemünd, Tel. 06223 - 2222
            Rosen-Apotheke, Bahnhofstr. 1 a,
                                                                               Notdienst jeweils von 8.30 Uhr des angegebenen Wochentages
            Mosbach-Neckarelz, Tel. 06261 / 62343
                                                                               bis 8.30 Uhr des nächsten Tages, sofern oben keine andere Zei-
            St. Martin-Apotheke, Friedrichstr. 1,
                                                                               ten aufgeführt.
            Meckesheim, Tel. 06226 - 92120
                                                                               Der aktuelle Apothekennotdienst ist auch im Internet abrufbar unter
So., 28.02. Merian-Apotheke, Gartenweg 40,                                     http://lakbw.notdienst-portal.de
            Mosbach, Tel. 06261/5555                                           Apotheken-Notdienst . . . . . . . . . . . .  0800 00 22833
            Thomas-Apotheke, Hauptstr. 97,                                     Apotheken-Notdienst per Handy . . .  22 8 33
            Bammental, Tel. 06223 - 5757
Zusatzdienst von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr                                                      Bereitschaft der Zahnärzte
            Bahnhof-Apotheke, Bahnhofsplatz 7,                                 27.02.2016 (08:00 Uhr) - 29.02.2016 (08:00 Uhr)
            Eberbach, Tel. 06271 - 5456                                        F. Fischer, Dr.-medic/UMF Temeschburg B. Belcu, Bahnhofsplatz 4,
                                                                               69412 Eberbach, Tel: 06271/47 70
Mo., 29.02. Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 15,                                     An den angegebenen Tagen ist die genannte Praxis in der Zeit von
            Hirschhorn, Tel. 06272 - 1317                                      10:00 Uhr bis 11:00 Uhr dienstbereit. In der übrigen Zeit ist der/die
            Hubertus-Apotheke, Hauptstr. 18,                                   diensthabende Zahnarzt/-ärztin nur in dringenden Fällen telefonisch
            Obrigheim, Tel.: 06261/97450                                       erreichbar. Die stets aktualisierte Notdiensteinteilung ist auch im
            Hubertus-Apotheke, Scheffelstr. 1,                                 Internet abrufbar: http://www.zahn-forum.de/opencms/opencms/
            Meckesheim, Tel. 06226 - 92450                                     patienten/notdienst/karlsruhe/index.html
AMTSBLATT der Gemeinde Schönbrunn mit ihren Ortsteilen - Gemeinde Schönbrunn
Nummer 8    •   25. Februar 2016                         Amtsblatt Schönbrunn                                                            Seite 3

Öffentliche Gemeinderatssitzung am Sams­                                  Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt sei-
                                                                          ne/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel
   tag 27. Februar 2016 in Schönbrunn                                     in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein
         - Beschlussfassung zur Forsteinrichtung                          Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung
                 für den Gemeindewald -                                   des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahl-
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderats (Sondersitzung           vorschlag er/sie sich entscheiden will.
zur Forsteinrichtung) findet am Samstag, den 27. Februar 2016,            Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe
um 12.30 Uhr, im Sitzungssaal des Schönbrunner Rathauses,                 ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbe-
Herdestraße 2 (Eingang EG), 69436 Schönbrunn, statt. Als Refe-            halt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/
renten zum Tagesordnungspunkt 2 stehen die Herren Robens und              der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Berberich von der Forstverwaltung und der Forsteinrichter, Herr           Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelum-
Koch zur Verfügung.                                                       schlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonsti-
Die Bevölkerung ist hiermit unter Bekanntgabe der anschließenden          gen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
Tagesordnung zu dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung herzlich          Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer
eingeladen.                                                               Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise ge-
Beachten Sie bitte den vom üblichen Wochentag abweichenden                faltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Sitzungstermin und den geänderten Tagungsort.                          4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können
Tagesordnung:                                                             an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1. Fragezeit für Bürger und Einwohner                                     a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
                                                                              Wahlkreises
2. Vorstellung und Beratung der Forsteinrichtungserneuerung 2016
                                                                              oder
   bis 2025 mit Beschlussfassung
3. Mitteilungen der Verwaltung                                            b) durch Briefwahl
4. Fragen aus dem Gemeinderat                                             teilnehmen.
5. Verschiedenes
Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet eine nichtöffentliche      Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeister-
Sitzung statt.                                                            amt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel-
                                        gez. Frey, Bürgermeister          umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen
                                                                          und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
                                                                          blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahl-
                                                                          schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebe-
 Gemeinde                            Wahlkreis (Nummer und Name)          nen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis
 Schönbrunn                          41 - Sinsheim                        18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebe-
                                                                          nen Stelle abgegeben werden.
                                                                       5. Der/Die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und
                  Wahlbekanntmachung                                      nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer
                                                                          körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein
                                                                          abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
1. Am 13. März 2016 findet die Wahl zum 16. Landtag von Baden-            Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,
   Württemberg statt.                                                     die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines/einer anderen
   Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.                            erlangt hat.
2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
   Nummer des Abgrenzung des                                              Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-
                                         Wahlraum                         strafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der
   Wahlbezirks Wahlbezirks
                                                                          Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
                                         Ehemaliges Schulhaus
   01            Ortsteil Allemühl       Allemühl, Scheffelstr. 1,     6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
                                         nicht barrierefrei               erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
                                         Ehemaliges Rathaus               im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
   02            Ortsteil Haag           Haag, Heidelberger Str. 15,      ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
                                         nicht barrierefrei
                                         Ehemaliges Rathaus
   03            Ortsteil Moosbrunn      Moosbrunn, Häusserstr. 42,                                       Bürgermeisteramt
                                         nicht barrierefrei             Schönbrunn, 25.02.2016
                                         Bürgersaal Rathaus
   04            Ortsteil Schönbrunn     Schönbrunn, Herdestr. 2,
                                         barrierefrei                                                                  , Bürgermeister
                                         Ehemaliges Schulhaus                                                   -     Frey-
   05            Ortsteil Schwanheim     Schwanheim, Herzstr. 16a,                                        Unterschrift, Amtsbezeichnung
                                         nicht barrierefrei
   In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis
   zum 21. Februar 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbe-
   zirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberech-         Gemeinde Schönbrunn
   tigte wählen kann.                                                  Rhein-Neckar-Kreis
   Der Briefwahlvorstand für die Gesamtgemeinde Schönbrunn tritt         Öffentliche Bekanntmachung zur Durch­
   zusammen
   um 17.00 Uhr im Rathaus Schönbrunn, Zimmer 2, Herdestr. 2,
                                                                        führung der Wahl des Bürgermeisters/der
   69436 Schönbrunn.                                                         Bürgermeisterin am 13.03.2016
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbe-            gem. § 26 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)
   zirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
   Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).    1. Am Sonntag, 13.03.2016 findet die Wahl zum/zur Bürger­
   Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Perso-          meister/in statt.
   nalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.                    Ein etwaiger 2. Wahlgang findet statt am Sonntag, 10.04.2016.
   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält    Die Wahlzeit dauert jeweils gem. § 20 KomWG von 8.00 bis 18.00
   bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.          Uhr
Seite 4                                                    Amtsblatt Schönbrunn                                Nummer 8   •   25. Februar 2016

2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:      verzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenach-
Nr. Wahlbezirk           Wahlraum                                         richtigung angegeben.
01 Ortsteil Allemühl     Ehemaliges Schulhaus Allemühl,                   Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen
                         Scheffelstr.1 (nicht barrierefrei)               Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis
                                                                          oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
02   Ortsteil Haag       Ehemaliges Rathaus Haag,
                         Heidelberger Str. 15 (nicht barrierefrei)        Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen
                                                                          Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in
03   Ortsteil Moosbrunn Ehemaliges Rathaus Moosbrunn,
                                                                          einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Ne-
                         Häusserstr. 42 (nicht barrierefrei)
                                                                          benraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass
04   Ortsteil Schönbrunn Rathaus Schönbrunn -Bürgersaal-,                 seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
                         Herdestr. 2 (barrierefrei)
05   Ortsteil Schwanheim Ehemaliges Schulhaus Schwanheim                  6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk
                         -Eingang Turnhalle-,                             der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.
                         Herzstr. 16a (nicht barrierefrei)                Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber,
Die Angaben zum Wahlbezirk und Wahlraum, in dem der/die Wahl-             wie durch Briefwahl gewählt wird.
berechtigte zu wählen hat, ist der Wahlbenachrichtigung zu entneh-
men, die jedem Wahlberechtigten bis spätestens 21.02.2016 über-           7. Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persön-
sandt worden ist.                                                         lich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder
Für die Gesamtgemeinde Schönbrunn wurde ein Briefwahlvorstand             lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung
bestellt, der am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses          gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben,
um 17.00 Uhr im Rathaus Schönbrunn, Zi. 2, Herdestr. 2, zusam-            kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
mentritt.                                                                 ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
                                                                          Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel ent-
hält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht         8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber/innen nicht gebunden,            Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a
sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar                Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes           Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-           ist strafbar.
schen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbun-           Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Fest-
gen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber                stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Je-
müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Le-             dermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge-
bensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten,              schäfts möglich ist.
dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintreten.                                     Schönbrunn, den 25.02.2016
Nicht wählbar ist:
                                                                          DER BÜRGERMEISTERSTELLVERTRETER:
     - wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
       land als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbar-        gez.
       keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht    DINKELDEIN
       besitzt. Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie
       infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
       strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen
       Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen;         Gemeinde Schönbrunn
     - für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Be-         Rhein-Neckar-Kreis
       treuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
       gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896              Öffentliche Bekanntmachung der
       Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeich-               zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des
       neten Angelegenheiten nicht erfasst;                                     Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
     - wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhege-                             am 13.03.2016
       halt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarver-
       fahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische                   gem. § 10 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz (KomWG)
       Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
       schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat             Zu der am Sonntag, den 13.03.2016 stattfindenden Bürgermeister-
       des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                wahl haben sich folgende wählbaren Personen form- und fristge-
       eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist in den             recht beworben. Diese Bewerbungen wurden vom Gemeindewahl-
       auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung            ausschuss gem. § 10 Abs. 5 KomWG zugelassen.
       folgenden fünf Jahren oder
     - wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Ge-
       richt oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen          Lfd. Familienname, Beruf oder           Geburts- Anschrift
       Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines            Nr. Vorname        Stand                jahr
       anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor-                                                          Alte Schön-
       den ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrech-        1     Frey, Jan          Bürgermeister 1972          brunner Str. 28,
       te zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der                                                                   69436 Schönbrunn
       Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
                                                                                                   Industrie-                  Kattenbrookstrift 28,
                                                                          2     Eckardt, Michael                  1966
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der                                       kaufmann                    30539 Hannover
Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines/einer im
Stimmzettel aufgeführten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf           Diese Bewerber werden in dieser Reihenfolge in den amtlichen
sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das         Stimmzettel aufgenommen.
Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht,
oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifel-            Schönbrunn, den 25.02.2016
hafter Bezeichnung ihrer Person einträgt.                                 DER BÜRGERMEISTERSTELLVERTRETER:

5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen -        gez.
nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-             DINKELDEIN
Nummer 8    •   25. Februar 2016                         Amtsblatt Schönbrunn                                                      Seite 5

                                                                        6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB
  Hinweis zur Bürgermeisterwahl-Bewerbervorstellung                     mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unter-
  Nach Rücksprache mit den beiden Bewerbern zur Bürgermeis-             worfen sind und
  terwahl Schönbrunn 2016 wird auf eine persönliche Vorstellung
  der Kandidaten im Rahmen einer durch den Vorsitzenden des             7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt
  Gemeindewahlausschusses geleiteten öffentlichen Veranstal-            wurden.
  tung einvernehmlich verzichtet.                                       Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

  DIE GEMEINDEVERWALTUNG                                                (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
                                                                        erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probe-
                                                                        zeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundaus-
                                                                        bildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die
Gemeinde Schönbrunn                                                     Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet
Rhein-Neckar-Kreis                                                      oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der Jugendfeu-
                                                                        erwehr in die Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt,
 Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr mit                             die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeu-
 Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt)                                erwehr angehört oder angehört hat.
              vom 18.02.2016
                                                                        (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs.         11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Auf-
1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2   nahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuer-      Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs.
wehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schön-              1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
brunn am 18.02.2016 folgende Satzung beschlossen (Aus Gründen
der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Bezeichnungen auf          (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkomman-
die männliche Form):                                                    danten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schrift-
                                                                        liche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr                      Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probe-
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Schönbrunn, in dieser Satzung Feuer-      zeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehraus-
wehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende        schuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr
Einrichtung der Gemeinde Schönbrunn ohne eigene Rechtspersön-           werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag ver-
lichkeit.                                                               pflichtet.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus                     (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ableh-
1. der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr                      nung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzutei-
2. der Altersabteilung                                                  len.
3. der Jugendfeuerwehr                                                  (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bür-
                                                                        germeister ausgestellten Dienstausweis.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat                                                   § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu      (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung der
leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei dro-          Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Ange-
henden Gefahren zu schützen und                                         hörige der Gemeindefeuerwehr
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen           1. die Probezeit nicht besteht,
Lagen technische Hilfe zu leisten.
                                                                        2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Un-
glücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer ge-     3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
genwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben        4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes
und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere we-          nicht mehr gewachsen ist,
sentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine       5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmit-
telbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des       6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Beklei-
Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt           dung öffentlicher Ämter verloren hat,
oder verhindert werden kann.                                            7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit
                                                                        Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterwor-
(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 9 Abs. 2        fen wird oder
L der Hauptsatzung)                                                     8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Men-
schen, Tiere und Schiffe und                                            (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen An-
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brand-            trag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Einsatzab-
schutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdiens-        teilung zu entlassen, wenn
tes.                                                                    1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln
                                                                        möchte,
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
                                                                        2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder berufli-
(1) In die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf            chen Gründen nicht mehr möglich
Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufge-
nommen werden, die                                                       ist,
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollen-     3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
dung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,                      4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes ge-         andere Gemeinde verlegt.
wachsen sind,                                                           In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,     nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen An-
                                                                        trag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB)   (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schrift-
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,         lich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
Seite 6                                                 Amtsblatt Schönbrunn                            Nummer 8    •   25. Februar 2016

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Woh-      (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann
nung in eine andere Gemeinde oder Ortsteil verlegt, hat dies binnen    ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf
einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das glei-            Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen
che gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeits-    Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.
stätte in eine andere Gemeinde verlegt.
                                                                       (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschus-          gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr
ses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehö-          oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus
rigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere              ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,                         5 Nr. 1 und 2.
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
                                                                       (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeu-
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feu-       erwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm
erwehr oder                                                            der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung          kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten
des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat             mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkom-
oder befürchten lässt.                                                 mandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinde-
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Be-     rats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den
endigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftli-         ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des
chen Bescheid festzustellen.                                           Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die
                                                                       Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Ent-
(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind,          scheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.
erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur
Feuerwehr.                                                             § 6 Altersabteilung
                                                                       (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen                               übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4
der Gemeindefeuerwehr                                                  aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer-       ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
wehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich
tätigen Feuerwehrkommandanten, seine beiden Stellvertreter, den        (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der
Schriftführer, den Kassenverwalter und die weiteren 5 Mitglieder aus   Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belas-
der Einsatzabteilung als Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu        sung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabtei-
wählen. Die Angehörigen der Altersabteilung haben das Recht, den       lung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Leiter der Altersabteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die
Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben das Recht, die Mitglieder        (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden in
des Jugendfeuerwehrausschusses zu wählen.                              der Hauptversammlung von den Angehörigen der Altersabteilung
                                                                       auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr         Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den
erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung           Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der        ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum
Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.                                  Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Ge-
                                                                       meinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr         werden
erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des
Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17          (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfül-
FwG.                                                                   lung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt
                                                                       den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr         der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit
sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und     mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder
Dienstleistung freigestellt.                                           (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderli-
                                                                       chen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, kön-
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr         nen vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Lei-
sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)                                    ter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen
1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig        werden.
und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,                 § 7 Jugendfeuerwehr
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,           (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus der Jugendgruppe, die auf
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den an-    Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung ge-
deren Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu         bildet wird.
verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feu-      (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten
erwehrdienst zu beachten,                                              17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrich-       1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes ge-
tungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwe-        wachsen sind,
cken zu benutzen, und                                                  2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von de-       3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
nen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und           4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs
deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders ange-         (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren ha-
ordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.                         ben,
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer-       5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des
wehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger           Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der
als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm             Fahrerlaubnis unterworfen sind und
Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhin-      6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt
derung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden.          wurden.
Nummer 8     •   25. Februar 2016                            Amtsblatt Schönbrunn                                                     Seite 7

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungs-              1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
berechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der            2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrun-
Jugendfeuerwehrausschuss und über das dafür maßgebende Min-                 gen verfügt und
destalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.
                                                                            3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er-
(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur               forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Jugendfeuerwehr endet, wenn
                                                                            (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stell-
1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,               vertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,                                     Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurück-
nehmen,                                                                     (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stell-
                                                                            vertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ih-
4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
                                                                            res vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfol-
5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder                                     gers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden
6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus             der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl
wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.                      zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewähl-
                                                                            ten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder
(4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und                seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung en-
sein Stellvertreter werden in der Jugendfeuerwehrversammlung von            det mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.
den Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jah-
ren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuer-                 (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkomman-
wehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandan-                   danten und dessen Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der
ten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im          Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde
Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines            erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere
Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann ge-                Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die
eignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der                Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der
vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugend-            Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene
feuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen der Einsatzabteilung           Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhe-
der Gemeindefeuerwehr angehören und sollen den Lehrgang Ju-                 ben.
gendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und
sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des                (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkom-
Feuerwehrausschusses abberufen werden                                       mandanten oder eines/mehrerer hauptberuflich tätigen
                                                                            Stellvertreter/s des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehraus-
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung            schuss zu hören.
der Aufgaben seiner Jugendfeuerwehr verantwortlich; er unterstützt
den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter             (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der
der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit           Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm
mit allen Rechten und Pflichten vertreten.                                  durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er
                                                                            hat insbesondere
§ 8 Musikabteilung                                                          1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2
gestrichen                                                                  aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzu-
                                                                            teilen,
§ 9 Ehrenmitglieder                                                         2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hin-
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses                 zuwirken,
                                                                            3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeu-
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere
                                                                            erwehr und
Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes we-
sentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und           4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrich-
                                                                            tungen zu sorgen,
2. bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer ak-
tiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.             5. die Tätigkeit des Leiters der Altersabteilung und des Leiters der
                                                                            Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts
§ 10 Organe der Feuerwehr                                                   zu überwachen,
Organe der Feuerwehr sind                                                   6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
1. Feuerwehrkommandant,                                                     7. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürger-
                                                                            meister mitzuteilen.
2. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr,
                                                                            Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben ange-
3. Feuerwehrausschuss,                                                      messen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).
4. Hauptversammlung,
5. Jugendfeuerwehrversammlung                                               (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den
6. Jugendfeuerwehrausschuss                                                 Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von
                                                                            sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorga-
§ 11 Feuerwehrkommandant und Stellvertreter                                 ne über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme
                                                                            zugezogen werden.
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
                                                                            (11) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine bei-              Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwe-
den Stellvertreter (1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter in Reihenfol-   senheit mit allen Rechten und Pflichten in der Reihenfolge der Stell-
ge) werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemein-             vertretung zu vertreten.
defeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit
beträgt fünf Jahre.                                                         (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine
                                                                            Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuer-
(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten               wehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
und seiner beiden Stellvertreter werden in der Hauptversammlung
durchgeführt.
                                                                            § 12 Unterführer
(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinen               (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt
Stellvertretern können nur gewählt werden, wer                              werden, wenn sie
Seite 8                                                  Amtsblatt Schönbrunn                            Nummer 8    •   25. Februar 2016

1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,                        teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen und                                                            (5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher
                                                                        Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab-
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums er-       gelehnt.
forderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
                                                                        (6) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vor-           Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bür-
schlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren           germeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Nie-
bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach An-          derschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Verlan-
hörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer             gen zur Einsicht vorzulegen.
haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle
eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers       (7) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch ande-
wahrzunehmen.                                                           re Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der
Vorgesetzten aus.                                                       § 15 Ausschüsse bei der Altersabteilung und der
                                                                        Jugendfeuerwehr
§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte                        (1) Die Altersabteilung wird nur durch ihren gewählten Leiter vertre-
                                                                        ten, es gibt keinen Ausschuss.
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden in der Haupt-
versammlung durch die Angehörigen der Einsatzabteilung aus de-          (2) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Jugendfeuerwehrausschuss
ren Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Gerätewarte werden vom Feu-       gebildet. Er besteht aus dem Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugend-
erwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses               feuerwehrwart) als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sowie ei-
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen.         nem Jugend-Sprecher, einem Jugend-Schriftführer und einem Ju-
Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgeräte-        gend-Kassenverwalter als jeweils stimmberechtigtes Mitglied.
warts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgeräte-            Die Mitglieder werden in der Jugendfeuerwehrversammlung
warts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss         für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
zu hören.
                                                                        (3) Für den Ausschuss nach Absatz 2 gilt § 14 Abs. 3 bis 7 entspre-
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehraus-          chend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzula-
schusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Nieder-             den; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.
schrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der
Feuerwehr zu erledigen.
                                                                        § 16 Hauptversammlung und Jugendfeuerwehrversammlung
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18) zu ver-      (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich
walten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung            mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen
des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund       der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle
von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkom-             wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Be-
mandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sonder-             handlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und
vermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsver-            Beschlussfassung vorzulegen.
zeichnis nachzuweisen.
                                                                        (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen
(4) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die            Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen
Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich        Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für
dem Feuerwehrkommandanten zu melden.                                    die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversamm-
                                                                        lung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(5) Für den Jugend-Schriftführer und den Jugend-Kassenverwalter
in der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß, wo-        (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten
bei diese von der Jugendfeuerwehrversammlung gewählt werden.            einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn min-
                                                                        destens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ge-
§ 14 Feuerwehrausschuss                                                 meindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen ver-
                                                                        langt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus folgenden stimmberech-           den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der
tigten Mitgliedern, die auf fünf Jahre in der Hauptversammlung          Versammlung bekannt zu geben.
durch die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuer-
wehr gewählt werden:                                                    (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
- dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden,                       Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuer-
- den beiden Stellvertretern des Feuerwehrkommandanten,                 wehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite
- dem Schriftführer,                                                    Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die
                                                                        Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Ge-
- dem Kassenverwalter und                                               meindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptver-
- weiteren fünf Mitgliedern aus der Einsatzabteilung.                   sammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf
                                                                        Antrag ist geheim abzustimmen.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören Kraft ihres Amtes als stimm-
berechtigtes Mitglied außerdem an:                                      (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.
- der Leiter der Altersabteilung                                        Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
- der Jugendfeuerwehrwart.                                              (6) Für die Jugendfeuerwehrversammlung gelten die Absätze 1 bis
                                                                        5 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschus-
ses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel
der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll        § 17 Wahlen
den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der       (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzufüh-
Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf-        renden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten bzw. Ju-
te der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.                       gendfeuerwehrwart geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die
                                                                        Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
(4) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehraus-
schusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung              (2) Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertre-
rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit      ter, des Leiters der Altersabteilung und dessen Stellvertreter, des
Nummer 8    •   25. Februar 2016                          Amtsblatt Schönbrunn                                                       Seite 9

Jugendfeuerwehrwarts und dessen Stellvertreter sowie der weiteren        6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls Sondervermögen im Sin-
5 Feuerwehrausschussmitglieder werden geheim mit Stimmzetteln            ne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
durchgeführt. Alle anderen Wahlen werden offen durchgeführt.             chend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehr-
                                                                         ausschusses und der Hauptversammlung treten der
(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten bzw. Jugendfeuer-             Jugendfeuerwehrwart, der Jugendfeuerwehrausschuss und die
wehrwarts und deren Stellvertreter (jeweils Einzelwahlgang) sowie        Jugendfeuerwehrversammlung.
des Leiters der Altersabteilung und dessen Stellvertreter ist gewählt,
wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberech-           § 19 Inkrafttreten
tigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet       (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stim-      (2) Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzung vom 15.04.2011 und
mengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl       deren Änderungssatzung vom 13.11.2012 außer Kraft.
und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit
nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr       V. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Form-
als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er-           vorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
halten muss.
                                                                         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
                                                                         Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Ge-
(4) Die Wahl der anderen Mitglieder des Feuerwehrausschusses
                                                                         meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
gem. § 14 Abs. 1 (Kassenverwalter, Schriftführer, weitere 5 Mitglieder
                                                                         § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht
aus der Einsatzabteilung) bzw. des Jugendfeuerwehrausschusses
                                                                         schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Sat-
gem. § 15 Abs. 2 (Jugend-Kassenverwalter, Jugend-Schriftführer,
                                                                         zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der
Jugend-Sprecher) wird jeweils einzeln als Mehrheitswahl durchge-
                                                                         Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
führt. Desgleichen wird die Wahl der beiden Rechnungsprüfer gem.
                                                                         Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sit-
§ 18 Abs. 5 jeweils einzeln als Mehrheitswahl durchgeführt.
                                                                         zung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt
                                                                         worden sind.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten
und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl        Schönbrunn, den 18.02.2016
dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.           DER BÜRGERMEISTER:
Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei      gez.
Monaten eine Neuwahl statt.                                              Frey

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkomman-
danten oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der                   Verloren ­ Vermisst ­ Gefunden
Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss
dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuer-                                 -Aus dem Fundbüro-
wehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewäh-           In Schwanheim wurde ein Handy gefunden.
rung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs.         Die Fundsache kann im Rathaus Schönbrunn, Bürgerbüro, Zimmer
2 Satz 3 FwG) eignen.                                                    1, abgeholt werden.

(7) Für die Wahlen in der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis
6 sinngemäß.                                                                   Mitteilungen und Berichte
§ 18 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kamerad-                                  Informationen zur Abfallwirt­
schaftskasse)                                                                                   schaft für Schönbrunn
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kamerad-            Abfuhr- und Sammeltermine auf einen Blick März 2016
schaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
                                                                         2Rad-Behälter und Glasbox:
                                                                         Restmüll         Biomüll     Grüne Tonne plus         Glasbox
(2) Das Sondervermögen besteht aus
                                                                         8./22.           10./24.     1./15./ 30.!             16.
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,                                 Nur nach vorheriger Anmeldung (Tel:07261/931-310) werden
2. Erträgen aus Veranstaltungen,                                         abgeholt:
3. sonstigen Einnahmen,                                                  Sperrmüll/Altholz        Grünschnitt      Alttextilien/Schuhe
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.              7./21.                   14./ 29.!        8./22.
                                                                         Schadstoffsammeltermine:
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeis-         In diesem Monat findet keine Schadstoffsammlung statt.
ters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfül-     Bei fett markiertem Datum handelt es sich um einen vom Regelab-
lung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich einge-         fuhrtag abweichenden Abfuhrtermin.
henden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben
                                                                         NEU: Elektrogeräte/Schrott: Keine Veröffentlichung der Abfuhrter-
können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
                                                                         mine mehr. Der Abholtermin wird Ihnen nach der Anmeldung schrift-
Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden,
                                                                         lich mitgeteilt.
wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur                       Deckel und Verschlüsse gehören in die
eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.                                 Grüne Tonne plus
                                                                                        Korken aus Kork unterstützen
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehraus-                       Behindertenwerkstatt in Kehl-Kork
schuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkomman-
danten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer          Von Topfdeckeln aus Glas über Schraubverschlüsse bis hin zu Glas-
bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entschei-           scheiben und Kochgeschirr aus Glas liegt so mancher Abfall in der
den. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirt-           blauen Glasbox, der nicht hinein gehört.
schaftsplans den Bürgermeister.                                          Die AVR Kommunal GmbH bittet, nur Glasflaschen, Einmach- und
                                                                         Konservengläser, sog. Behälterglas, ohne Verschlüsse und Deckel
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kame-          in die blaue Glasbox zu geben.
radschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rech-           Trinkgläser und andere Glasarten, wie Fensterglas, Spiegel und
nungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt       Glühlampen gehören in den Restmüll. Diese Gläser haben eine an-
werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister          dere Funktion als Behälterglas und damit auch eine andere chemi-
vorzulegen.                                                              sche Zusammensetzung.
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