Amts- und Mitteilungsblatt - Gemeinde Glashütten
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Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 9 ׀2021 der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau und ihrer Mitgliedsgemeinden Mistelgau und Glashütten Erscheinungsdatum: 27. August 2021 – Redaktionsschluss für Nr. 10/2021: Freitag, 10. September 2021 Mobiles Impfteam der Malteser aus Waischenfeld zu Gast in Glashütten Eine sehr gute Resonanz zeigte die von der G emeinde Glashütten initiierte Impfaktion am 16. August im Evan gelischen Gemeindehaus in Glashütten. Das mobile Impfteam des Landkreises Bayreuth vom Malteser Hilfsdienst aus Waischenfeld unter der Leitung von Christian Meyer konnte 17 Glashüttener Bürgerinnen und Bürger gegen das Corona-Virus erstimpfen. Vorher gab es für jeden Impfwilligen durch Ärztin Dr. Karin Hüttner selbstverständlich eine ärztliche Beratung. Die Zweitimpfung findet am 13. September von 16.30 bis 19.00 Uhr an gleicher Stelle statt. Bei diesem Termin können sich weitere Impfwillige, nicht nur aus der Gemeinde Glashütten, ebenfalls zum ersten Mal gegen Corona impfen lassen. Diese Personen erhalten dann die Zweitimpfung im Impf- zentrum Bayreuth. Der entscheidende Moment: Eine Mitarbeiterin des Impf- teams verabreicht die Impfdosis. Foto: Sven Ruhl Das Mobile Impfteam kommt auch nach Mistelgau Der Verein „Wir für Kinder e.V.‟ hat für Mistelgau ebenfalls eine Impfaktion mit dem mobilen Impfteam der Malteser ins Leben gerufen. Das Impfteam ist während des Flohmarktes von „Wir für Kinder e.V.‟ am 25. September 2021 in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr im Feuerwehrhaus Mistelgau für Erst- und Zweitimpfungen vor Ort. Verimpft werden dabei Impfstoffe von Biontec sowie Johnson & Johnson. Alle impfwilligen Bürgerinnen und Bürger können diesen Impfservice in Anspruch nehmen. Rathaus Mistelgau Rathaus Glashütten Verein für Regionalentwicklung Bahnhofstraße 35 Schloßstraße 2 „Rund um die Neubürg – Fränkische 95490 Mistelgau 95496 Glashütten Schweiz e. V.‟ Montag – Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 – 12.30 Uhr Bahnhofstraße 35 Mittwoch: 14.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 17.00 – 18.30 Uhr 95490 Mistelgau Telefon 0 92 79/ 9 99-0 Telefon 0 92 79/4 67 Telefon 0 92 79 / 92 32 41 Fax 0 9279/ 9 99-33 Fax 0 9279/92 33 77 Fax 0 92 79/ 92 32 44 www.mistelgau.de www.glashuetten.de www.neubuerg.de poststelle@vg-mistelgau.bayern.de gemeinde@glashuetten.de info@neubuerg.de
=> Silbermann, Thomas Gemeinde Mistelgau Bauamt, Straßenverkehr Gemeinde Glashütten Die Rufnummern: Tel.: 0 92 79 /9 99-15 und => Lappe Karl, 1. Bürgermeister Fax: 0 92 79 /9 99-315 Privat: 0 92 79 /2 20 thomas.silbermann@vg-mistelgau.bayern.de Dienstlich: 0 92 79 /9 99-0 => Wagner, Winfried Handy: 01 60/ 8 42 73 16 Kämmerer Tel.: 0 92 79 /9 99-13 => Amschler, Dietmar EDV-Betreuung, Fischereischeine, Fax: 0 92 79 /9 99 313 Ihr direkter Kontakt winfried.wagner@vg-mistelgau.bayern.de Rentenangelegenheiten => ins Rathaus: Tel.: 0 92 79 /9 99-11 => Waldmann, Monika Fax: 0 92 79 /9 99-311 Ausweise, Pässe, Grund-, Gewerbe- Tel.: 0 92 79/4 67 dietmar.amschler@vg-mistelgau.bayern.de und Hundesteuer Fax: 0 92 79/92 33 77 Tel.: 0 92 79 /9 99-22 E-Mail: gemeinde@glashuetten.de => Amschler, Melissa Fax: 0 92 79 /9 99-322 Internet: www.glashuetten.de Webseiten Mistelgau + Glashütten monika.waldmann@vg-mistelgau.bayern.de Wasser- und Kanalgebühren Mistelgau => in den Bauhof: Tel.: 0 92 79 /9 99-29 Bauhof Mistelgau: Tel.: 0 92 79/82 48 Fax: 0 92 79 /9 99-329 melissa.amschler@vg-mistelgau.bayern.de Tel.: 0 92 79/5 84 Fax: 0 92 79/97 12 30 In dringenden Fällen: E-Mail: bauhof@glashuetten.de => Bärnreuther, Wolfgang => Bär, Arno Amts- und Mitteilungsblatt => Grundschule Glashütten: Handy: 01 51 / 18 05 64 41 Tel.: 0 92 79 /9 99-18 Tel.: 0 92 79 /2 41 => Teufel, Reiner Fax: 0 92 79 /9 99-318 wolfgang.baernreuther@vg-mistelgau.bayern.de Handy: 01 51 / 18 05 64 43 => Zick, Michael Störungsannahme => Bayerlein, Katja Handy: 01 51 / 18 05 64 48 für Wasser Bürgeramt, Wahlamt, Poststelle, Standesamt Kläranlage Truppachtal: Tel.: 0 92 83/ 8 61 22 43 Tel.: 0 92 06 / 2 30 Tel.: 0 92 79 /9 99-27 Fax: 0 92 79 /9 99-327 E-Mail: info@ka-truppachtal.de für Strom katja.bayerlein@vg-mistelgau.bayern.de In dringenden Fällen: Tel.: 0941/28003366 => Huber, Mathias => Schelenz, Thomas Standesamt, Personalangelegenheiten => Ruckriegel, Florian rund um die Uhr! Tel.: 0 92 79 /9 99-16 Tel.: 0 92 06 / 2 30 Bei allen weiteren Fragen Fax: 0 92 79 /9 99-316 Anrufe werden weitergeleitet. zum Wasser Tel.-Nr: mathias.huber@vg-mistelgau.bayern.de Kindergarten Mistelgau: 0 92 83 / 86 10 => Kaniewski, Karin Tel.: 0 92 79 / 13 22 Kindergarten, Schule, Finanzver in der Zeit von Mo. - Do. Kindergarten Obernsees: von 08.00 - 16.00 Uhr und waltung, Breitbandangelegenheit Tel.: 0 92 06 / 7 50 Tel.: 0 92 79 /9 99-24 Grundschule Mistelgau: Fr. von 08.00 - 13.00 Uhr Fax: 0 92 79 /9 99-324 karin.kaniewski@vg-mistelgau.bayern.de Tel.: 0 92 79 / 3 46 => in die AWO-Kindertagesstätte => Hausmeister: Küffner, Roland Tel.: 0 92 79 / 18 19, => Küffner, Brigitte Sekretariat, Öffentlichkeitsarbeit Handy: 01 70 / 9 93 77 52 E-Mail: Tel.: 0 92 79 /9 99-17 Mittagsbetreuung Mistelgau: awo.kita.glashuetten@awo-ofr-mfr.de Fax: 0 92 79 /9 99-317 Tel.: 0 92 79 / 92 31 73 brigitte.kueffner@vg-mistelgau.bayern.de => Wagner, Gislinde => zu der Seniorenbeauftragten => Krug, Tanja Handy: 0171/4182778 Frau Ursel Sloniowski, Finanzverwaltung Seniorenbeauftragte: Waldstr. 3, Tel.: 0 92 79 / 97 60 00 Tel.: 0 92 79 /9 99-21 => Seyferth, Angelika => zu dem Jugendbeauftragten Fax: 0 92 79 /9 99-321 Tel.: 0 92 79 / 14 68 tanja.krug@vg-mistelgau.bayern.de Herr Tobias Heidenreich, Jugendbeauftragte: Waldstr. 1, Tel.: 01 74 / 9 51 78 75 => Roder, Ute => Maisel, Bernd E-mail: heidenreich.tobias@gmail.com Kassenverwaltung Handy: 01 71 / 9 51 22 41 Tel.: 0 92 79 /9 99-19 => Standorte Defibrillatoren Fax: 0 92 79 /9 99-319 => Westermann, Thomas ute.roder@vg-mistelgau.bayern.de Handy: 01 72 / 3 47 50 03 an der Schule Glashütten, Schulstraße 21, Glashütten => Schaarschmidt, Klaus Schul- u. Kindergärtenbeauftragter: Geschäftsleiter => Küffner, Roland am Feuerwehrgerätehaus Glashütten, Tel.: 0 92 79 /9 99-12 Handy: 01 70 / 9 93 77 52 Altenhimmelstraße 4, Glashütten Fax: 0 92 79 /9 99-312 am Rathaus Glashütten, Schloßstr. 2 Beauftragter für Frauen- und klaus.schaarschmidt@vg-mistelgau.bayern.de Familienangelegenheiten: => Schmitt, Irene Verkehrsamt an der Therme => Seyferth, Jochen Glashütten Tel.: 0172/84 21 561 weltoffen und heimatverbunden Tourist Info Mistelgau – Obernsees – Glashütten Störungsannahme Strom Notruf-Nummern: Tel.: 0 92 06/99 23 75 "Stadtwerke Bayreuth" Polizei 1 10 Fax: 0 92 06/99 35 45 info@tourismus-obernsees.de Tel.: 0921-600-750 Feuerwehr 1 12
Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis Bankverbindungen Amtl. Bekanntmachungen S. 3 – 16 –B ekanntmachungen der Gemeinden Mistelgau und Glashütten über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, zur Erteilung von Wahlscheinen und über die Einteilung der Wahlbezirke in Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau den Gemeinden für die Bundestagswahl 2021 – Sparkasse Bayreuth – Bekanntmachungen zum Flächennutzungsplan und IBAN: DE87 7735 0110 0570 0904 98 Bebauungsplan jeweis „Urnenwald Mengersdorf‟ BIC: BYLADEM1SBT – Informationen des Landratsamtes Bayreuth zum fristgerechten Umtausch von Altführerscheinen Die Gemeinden informieren S. 18 – 27 Gemeinde Mistelgau – Informationen aus den Gemeinderäten Mistelgau und – Sparkasse Bayreuth Glashütten IBAN: DE23 7735 0110 0570 0900 01 – Information der Stadtwerke Bayreuth über die Stromzähler BIC: BYLADEM1SBT ablesung in der Gemeinde Mistelgau im Zeitraum September/ Oktober 2021 – VR-Bank Bayreuth-Hof eG – Nachrichten aus den Kirchengemeinden IBAN: DE56 7806 0896 0009 6107 15 – Neue Öffnungszeiten und weitere Infos zum Covid-19-Schnelltest- BIC: GENODEF1HO1 Center in Mistelgau Nachrichten der Vereine u. Verbände S. 28 – 42 Gemeinde Glashütten Veranstaltungen und Termine der Vereine und Verbände – Sparkasse Bayreuth Anzeigen S. 43 – 64 IBAN: DE76 7735 0110 0570 1000 08 BIC: BYLADEM1SBT – VR-Bank Bayreuth-Hof eG Impressum: IBAN: DE76 7806 0896 0009 6738 90 Offizielles Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungs- BIC: GENODEF1HO1 gemeinschaft Mistelgau. Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes ist Abwasserzweckverband Truppachtal die Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau. – Sparkasse Bayreuth Gemeinschaftsvorsitzender: Karl Lappe IBAN: DE75 7735 0110 0570 0908 11 Das Mitteilungsblatt erhält jeder Haus halt in der BIC: BYLADEM1SBT Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau kostenlos zugestellt. Es kann auch im Rathaus Mistelgau und Glashütten wäh- – VR-Bank Bayreuth-Hof eG IBAN: DE28 7806 0896 0009 6169 42 rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. BIC: GENODEF1HO1 Stückzahl: 2.550 Druck: Schulverband Mistelgau-Glashütten Hofmann – Druck. Werbung. Medien. Bayreuther Straße 25, 95490 Mistelgau, – VR-Bank Bayreuth-Hof eG Tel. 09279/995 0, Fax 09279/995 23 IBAN: DE59 7806 0896 0009 6108 55 E-Mail: kontakt@hofmann-medien.net BIC: GENODEF1HO1 Untersuchungsergebnis des Untersuchungsergebnis des Trinkwassers der Trinkwassers der Gemeinde Mistelgau Gemeinde Glashütten Am 20.11.2020 wurde das Reinwasser (Trinkwasser) Am 16.02.2021 wurde das Reinwasser (Trinkwasser) der Gemeinde Mistelgau durch das Labor Analab Taub- der Gemeinde Glashütten durch das Labor Analab Taub- mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent- mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent- spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis: vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis: Gesamthärte: 6,35°dH Gesamthärte: 6,38°dH Nitrat: < 1 mg/l Nitrat: < 1 mg/l ph-Wert: 8,00 (Prüfung: 19.04.2021) ph-Wert: 8,01 Härtebereich: weich (1) Härtebereich: weich (1) 3
Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Gemeinde Mistelgau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Mistelgau wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetra genen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 10.09.2021, spätestens am Freitag, 10.09.2021 bis 12:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237 Bayreuth – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder – durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau münd lich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angege benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl. 4
Amtliche Bekanntmachungen Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge geben werden. Mistelgau, den 27.08.2021 gez. Karl Lappe 1. Bürgermeister der Gemeinde Mistelgau Wahlbekanntmachung 1. Am 26.09.2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde Mistelgau ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 0001: Mistelgau A – F Wahlraum: Schule Mistelgau EG, Klassenzimmer Nr. 1.20: Schulstr. 18, 95490 Mistelgau (barrierefrei) Wahlbezirk 0002: Mistelgau G – Z Wahlraum: Schule Mistelgau EG, Klassenzimmer Nr. 1.30: Schulstr. 18, 95490 Mistelgau (barrierefrei) Wahlbezirk 0003: Gollenbach – Plösen Wahlraum: Bürgerhaus Gollenbach-Plösen, MZR: Gollenbach 61, 95490 Mistelgau (barrierefrei) Wahlbezirk 0004: Wohnsgehaig – Truppach – Mengersdorf Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Wohnsgehaig, UG, MZR: Wohnsgehaig 11, 95490 Mistelgau (nicht barrierefrei) Wahlbezirk 0005: Frankenhaag – Streit Wahlraum: Bürgerhaus Frankenhaag-Streit, MZR: Frankenhaag 44, 95490 Mistelgau (nicht barrierefrei) Wahlbezirk 0006: Seitenbach Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Seitenbach, MZR: Seitenbach 13, 95490 Mistelgau (barrierefrei) Wahlbezirk 0007: Obernsees Wahlraum: Kulturscheune Obernsees, MZH: Zum Knock 6, 95490 Mistelgau-Obernsees (barrierefrei) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Mistelgau zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge tragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel aus gehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. 5
Amtliche Bekanntmachungen Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlä gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin dert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Mistelgau, den 27.08.2021 gez. Karl Lappe 1. Bürgermeister der Gemeinde Mistelgau 6
Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Gemeinde Glashütten über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Glashütten wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetra genen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 10.09.2021, spätestens am Freitag, 10.09.2021 bis 12:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237 Bayreuth – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder – durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau münd lich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angege benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl. 7
Amtliche Bekanntmachungen Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge geben werden. Glashütten, den 27.08.2021 gez. Sven Ruhl 1. Bürgermeister der Gemeinde Glashütten Wahlbekanntmachung 1. Am 26.09.2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde Glashütten ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 0001: Glashütten A – F Wahlraum: Bereich 1 der Mehrzweckhalle Glashütten, Schulstr. 21 A, 95496 Glashütten (barrierefrei) Wahlbezirk 0002: Glashütten G – Z Wahlraum: Bereich 2 der Mehrzweckhalle Glashütten, Schulstr. 21 A, 95496 Glashütten (barrierefrei) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die zwei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Glashütten zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge tragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel aus gehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlä gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 8
Amtliche Bekanntmachungen und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin dert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Glashütten, den 27.08.2021 gez. Sven Ruhl 1. Bürgermeister der Gemeinde Glashütten Vollsperrung Staatsstraße 2186 „Obernsees – Plankenfels“ am Sonntag, 19. September 2021 Team Icehouse e.V. Radsportveranstaltung „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE – Besiege die Uhr!“ Am Sonntag, 19. September 2021, findet das Radsportevent „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE – Besiege die Uhr!“ vom Team Icehouse Bayreuth statt. Am Veranstaltungstag des traditionellen Radrennens im Landkreis Bayreuth sind viele Rennradfahrer aus der Region, aber auch Aktive aus ganz Bayern und dem restlichen Bundesgebiet am Start. Ab 2015 musste vom Veranstalter wegen der Auflage des bayerischen Innenministeriums und des Radsportverbandes, Zeitfahrveranstaltungen nur unter einer Vollsperrung durchzuführen, ein neues Streckenkonzept erarbeitet werden, welches mit dem Landratsamt Bayreuth, der Polizei, der Gemeinde Plankenfels und der Gemeinde Mistelgau abge sprochen wurde. Der Start- und Zielbereich ist seitdem auf der Staatsstraße bei der Zufahrt zur Therme Obernsees. Die Staatsstraße 2186 zwischen Obernsees und Plankenfels wird für den gesamten Verkehr gesperrt. Die Sperrung beginnt am 19. September 2021 um ca. 08:30 Uhr und dauert bis voraussichtlich 13:30 Uhr. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Das Team Icehouse Bayreuth bittet daher die Verkehrsteilnehmer und Anlieger um erhöhte Aufmerksamkeit und um Verständnis für die notwendige Maßnahme. Weitere Informationen zum Radsportevent „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE – Besiege die Uhr!“ finden Sie auf der Homepage www.contre-la-montre.de. 9
Amtliche Bekanntmachungen Informationen zum Führerscheinumtausch Umtausch von Alt-Führerscheinen Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren befristeten Führerschein verfügen. Diese werden seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vorher ausgestellten Führerscheine sind umzutauschen. Mit Wirkung zum 19.03.2019 wurde durch die Bundesregierung ein verbindlicher Stufenplan beschlossen, um den Umtausch stufenweise zu vollziehen. Zu welcher Frist Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, ist davon abhängig, über welchen Führerschein Sie verfügen und wann Sie geboren sind bzw. wann der Führerschein ausgestellt wurde: Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein, unabhängig ob Papier oder Karte, erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben. Ansonsten sind alle bis 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau/rosa) zuerst umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht Fahrerlaubnisinhaber sein muss Vor 1953 19.01.2033 1953 - 1958 19.01.2022 1959 - 1964 19.01.2023 1965 - 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 Sollte im Wege des Umtausches eines Papierführerscheines die Zuteilung der Klasse T (Traktoren bis 60 km/h) gewünscht werden, muss ein Nachweis über die Tätigkeit in einer Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen werden. (Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft) Darauf folgend sind alle Kartenführerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins: Ausstellungsjahr des Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein Kartenführerscheins muss 1999 - 2001 19.01.2026 2002 - 2004 19.01.2027 2005 - 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 10
Amtliche Bekanntmachungen 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 - 18.01.2013 19.01.2033 Folgende Unterlagen sind bei einer persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle mitzubringen: 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) Original des Personalausweises oder des Reisepasses Bisheriger Führerschein im Original Wurde Ihr alter (rosa oder grauer) Führerschein nicht vom Landratsamt Bayreuth ausgestellt, dann können Sie eine sog. Karteikartenabschrift bei dem Landratsamt/der Stadt beantragen, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Die Bearbeitungszeit kann dadurch verkürzt werden. Bei dem Umtausch in einen Kartenführerschein werden Gebühren in Höhe von 25,30 Euro erhoben. Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei Berlin erstellt. Auf Wunsch kann dieser gegen eine zusätzliche Gebühr (4,90 €) Ihnen direkt bequem nach Hause geschickt werden. Hinweise: Wir empfehlen dringend, die zeitliche Staffelung zu beachten und einzuhalten, außer Sie benötigen aus einem anderen Grund einen Kartenführerschein vorher. Gleichzeitig bitten wir Sie mit der Antragstellung nicht bis zum 19.01. des jeweiligen Jahres zu warten, da dann aufgrund der Bearbeitungszeiten und des Arbeitsanfalles es nicht mehr möglich ist, dass Sie bis zum Ablauf der Frist einen gültigen Führerschein besitzen. Es wird empfohlen baldmöglichst den Umtausch zu beantragen. Hierzu ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig. Öffnungszeiten Kontakt Montag 07:30 - 14:00 Uhr Landratsamt Bayreuth, Führerscheinstelle Dienstag 07:30 - 14:00 Uhr Markgrafenallee 5 Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr 95448 Bayreuth Telefon: 0921 728-510 Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr Fax: 0921 728-880 Freitag 07:30 - 13:00 Uhr www.landkreis-bayreuth.de/buerger- service/verkehr/ 11
Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung Bekanntmachung über die Genehmigungsfiktion der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Mistelgau für das Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf. Der Gemeinderat der Gemeinde Mistelgau hat mit Beschluss vom 17.05.2021 die 11. Änderung des Flächennutzungs plans der Gemeinde Mistelgau für das Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf festgestellt. Mit Schreiben vom 24.08.2021 hat das Landratsamt Bayreuth mitgeteilt, dass gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Geneh migungsfiktion eingetreten ist. Damit gilt die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Mistelgau für das Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf als genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächen nutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit dem geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahn hofstraße 35, 95490 Mistelgau, Bauamt 2. OG, Zimmer-Nr. 3.05 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form vorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau ungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Gemeinde Mistelgau Mistelgau, 27.08.2021 Gez. Karl Lappe, 1. Bürgermeister Bekanntmachung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Urnenwald Mengersdorf“ der Gemeinde Mistelgau Der Gemeinderat der Gemeinde Mistelgau hat mit Beschluss vom 17.05.2021 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Urnenwald Mengersdorf“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan samt Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berück sichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden ander weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstr. 35, 95490 Mis telgau, 2. OG, Zimmer 3.05, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form vorschriften, 12
Amtliche Bekanntmachungen 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspru ches herbeigeführt wird. Gemeinde Mistelgau Mistelgau, 27.08.2021 Gez. Karl Lappe, 1. Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung Neue Bodenrichtwerte für Bauland Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landratsamtes Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bay reuth neue Bodenrichtwerte (Stand 31.12.2020) für Bauland ermittelt. Die ermittelten Werte der Gemeinden Mistelgau und Glashütten liegen im Zeitraum vom 06.09.2021 – 06.10.2021 für Jedermann zur Einsicht im Bauamt der Verwaltungs gemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstraße 35, 95490 Mistelgau, Zi. 3.05, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus. Information der Gesamtschule Hollfeld: Frühlinien der Gesamtschule Hollfeld im Schuljahr 2021/22 Linie IV Wohnsgehaig – Firma Poser Linie VI Obernsees – Firma Poser Wohnsgehaig 7:12 Uhr Obernsees 7:03 Uhr Mengersdorf 7:00 Uhr Truppach 6:57 Uhr Braunersberg 7:06 Uhr Plankenfels, Neumühle 6:57 Uhr Hainbach 7:03 Uhr Plankenfels, Schwarzer Ritter 6:57 Uhr Schönfeld 7:15 Uhr Plankenfels, Schule 7:23 Uhr Wohnsdorf 7:07 Uhr Plankenfels, Kirche 7:25 Uhr Pilgerndorf 7:15 Uhr Pilgerndorf/Engelbrecht 7:11 Uhr Linie Gollenbach/Plösen – Firma Poser Hardt 7:03 Uhr Plösen 7:07 Uhr Gollenbach 7:09 Uhr Harloth 7:04 Uhr 13
Amtliche Bekanntmachungen Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Dorferneuerung Alladorf II Markt Thurnau, Landkreis Kulmbach Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des FlurbG – AGFlurbG) und Teilnehmerversammlung Bekanntmachung und Ladung Vorstandsneuwahl Die letzte Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Alladorf II fand am 26.02.2015 statt. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll nach dem AGFlurbG inner halb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Wegen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie wurde eine bislang im Rahmen einer Teilnehmerversammlung beabsichtigte Neuwahl noch nicht durchgeführt. Da die weitere Entwicklung der Pandemie-Lage schwer abzuschätzen ist, soll die Neuwahl nun nicht in einer öffentlichen Teilnehmerversammlung, sondern durch zeitlich getrennte Einzelstimmabgaben am Wahltag erfolgen. Die Stimmabgabe zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Alladorf II findet unter Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken am Mittwoch, den 15.09.2021 in der Zeit von 16:30 bis 18:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus/Festhalle, Alladorf 20, 95349 Thurnau statt. Bei der Wahl gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen. Insbesondere ist auf die Einhaltung des vorgeschrie benen Mindestabstandes von 1,5 Metern zu achten. Des Weiteren bitte ich Sie, zum Wahltermin mit Mund-Nasen-Schutz zu erscheinen und einen eigenen Stift für das Ausfüllen des Stimmzettels mitzubringen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wird von den Teilnehmern am Verfahren – das sind alle Grundeigentümer und die Ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet – gewählt. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der in Bayern zum großen Teil die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde über tragen sind. Die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft werden vom Vorstand geführt. Er trägt somit eine große Verantwortung für das Verfahren und sollte daher das Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Eine rege Wahlbeteiligung ist deshalb wünschenswert. Vorschlagsliste und Wahlausschuss Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf jeweils drei Personen festgelegt. Nachfolgend genannte Personen (alphabetische Reihenfolge) haben sich bereits bereit erklärt zu kandidieren: 1 Kauper, Alfred, Alladorf 2 Schneider, Erwin, Alladorf 3 Sing, Anja, Alladorf 4 Zenk, Detlef, Alladorf 14
Amtliche Bekanntmachungen Ich bitte Sie, Vorschläge für weitere zur Verfügung stehende Kandidaten/innen bis spätestens Freitag, den 10.09.2021 dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Nonnenbrücke 7a · 96047 Bamberg E-Mail: poststelle@ale-ofr.bayern.de oder robert.buedel@ale-ofr.bayern.de Telefon: 0951 837-320 mitzuteilen. Folgende Internetseite beinhaltet ein Video, in dem die wichtigsten Fragen zur Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft beantwortet werden: https://www.youtube.com/watch?v=DmH6dQi5Cww Teilnehmerversammlung Räumlich und zeitlich getrennt von der Neuwahl des Vorstandes findet eine Teilnehmerversammlung ebenfalls am Mittwoch, den 15.09.2021 ab 19:00 Uhr unter freiem Himmel auf dem Platz beim Dorfgemeinschaftshaus / Festhalle, Alladorf 20, 95349 Thurnau statt. Hierzu werden die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet der Dorferneuerung Alladorf II gehörenden Grundstücke, die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie alle weiteren interessierten Bürger von Alladorf geladen. Tagesordnung 1. Information der Teilnehmer über das Ergebnis der Vorstandsneuwahl, den Stand der Dorferneuerung und den weiteren geplanten Ablauf. 2. Allgemeine Aussprache. Nutzen Sie die Gelegenheit sich über Ihre Dorferneuerung zu informieren und sich für eine positive Entwicklung Ihres Dorfes einzusetzen. Bitte beachten Sie die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen, halten Sie insbesondere den vorgeschriebenen Mindestabstand (aktuell 1,5 Meter) ein und bringen Sie einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz mit. Ergänzende Hinweise Abhängig von der Entwicklung der Pandemie-Lage kann es erforderlich werden, kurzfristige Änderungen im Ablauf der Veranstaltungen vorzunehmen. Bei extremer Witterungslage ist nicht auszuschließen, dass die Teilnehmerversammlung abgebrochen werden muss oder komplett entfällt. Bei Abbruch bzw. Entfall der Versammlung soll diese zu einem geeigneten Termin nachgeholt werden. Bamberg, 12.08.2021 gez. Robert Büdel 15
Amtliche Bekanntmachungen Abfallwirtschaft Wussten Sie schon, … … dass es einen neuen Abfallwegweiser für den Landkreis Bayreuth gibt ? Die Broschüre gibt einen Überblick über die abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen und zeigt auf, wie Abfall vermieden und best- möglich verwertet bzw. beseitigt werden kann. Den Wegweiser können Sie entweder als gedruckte Fassung in Ihrer Gemeindeverwaltung bzw. im Landratsamt erhalten oder als Online-Version auf der Home- page www.landkreis-bayreuth.de/abfall einsehen Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall. Abfallwirtschaft Müllumladestation Bayreuth Kostenlos angenommen werden: sortenreine brennbare Sperrmüll-Gegenstände (z.B. Möbel, Matratzen, Teppiche). Gegen Gebühr angenommen werden: Restmüll, Dachpappe, PkW-Reifen (4 Stück 5 Euro), brennbare Bau- und Renovierungsabfälle (Tapeten, Türen, Laminat) und Altholz (jedoch nicht aus dem Außenbereich, d.h. nicht imprägniert und mit Holzschutzmitteln behandelt). Nicht angenommen werden: Altpapier/ Kartonagen, teerhaltiges Material, Elektroaltgeräte. Müll uml adest ati on Bayreuth : Weiherstraße 39, 95448 Bayreuth Tel. 0921-13791 Montag – Freitag: 8:00 – 11:45 Uhr, 12:30 – 15:45 Uhr (nach Wochenfeiertagen i.d.R. auch am darauf folgenden Sa 8:00 – 12:00 Uhr) Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall. 16
Die Gemeinden informieren Abfallwirtschaft 1. kostenlose Altautosammlung In der Zeit vom 20.09. - 24.09.2021 können Sie sich erstmalig zur kostenlosen Altautosammlung des Landkreises Bayreuth telefonisch unter 0921 / 728 401 anmelden. Kostenlos abgeholt werden nur angemeldete Altfahrzeuge (PkW) und Autowracks im Zeitraum vom 27.9. - 1.10.2021 von 8 - 16 Uhr. Den konkreten Termin erhalten Sie telefonisch. Der Entsorgungs- nachweis wird Ihnen postalisch zugesendet. Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 401 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall. Informationen zum hausärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst: Es bestehen für mobile Patienten drei Bereitschaftspraxen in Bayreuth, Pegnitz und Kulmbach. Zudem können für nicht-mobile Patienten Hausbesuche über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 organisiert werden. Es gelten folgende Regelungen, Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten: 1) Bei hochakuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen wenden Sie sich bitte sofort an die Integrierte Leitstelle unter der Tel.-Nummer 112 ! 2) obile Patienten, die eine Praxis aufsuchen können, wenden sich bitte an eine der Ärztlichen M Bereitschaftspraxen: – Bereitschaftspraxis Bayreuth, Carl-Schüller-Str. 10, 95444 Bayreuth mit folgenden Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr Mittwoch, Freitag: 16:00 – 21:00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr – Bereitschaftspraxis Pegnitz in der SanaKlinik PEG, Langer Berg 12, 91257 Pegnitz oder – Bereitschaftspraxis Kulmbach am Klinikum Kulmbach, Albert-Schweitzer-Straße 10, 95326 Kulmbach, beide mit folgenden Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr Mittwoch, Freitag: 17:00 – 21:00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr 3) Für immobile Patienten können über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 Hausbesuche angefragt und vermittelt werden. 17
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