Amts- und Mitteilungsblatt - Gemeinde Glashütten

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Amts- und Mitteilungsblatt                                                                       Nr. 9 ‫ ׀‬2021
der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau
und ihrer Mitgliedsgemeinden Mistelgau und Glashütten
  Erscheinungsdatum: 27. August 2021 – Redaktionsschluss für Nr. 10/2021: Freitag, 10. September 2021

                                                             Mobiles Impfteam der Malteser aus
                                                             Waischenfeld zu Gast in Glashütten
                                                             Eine sehr gute Resonanz zeigte die von der G      ­ emeinde
                                                             Glashütten initiierte Impfaktion am 16. August im Evan­
                                                             gelischen Gemeindehaus in Glashütten.
                                                             Das mobile Impfteam des Landkreises Bayreuth vom
                                                             ­Malteser Hilfsdienst aus Waischenfeld unter der Leitung
                                                              von Christian Meyer konnte 17 Glashüttener Bürgerinnen
                                                              und Bürger gegen das Corona-­Virus erstimpfen.
                                                              Vorher gab es für jeden Impfwilligen durch Ärztin Dr. Karin
                                                              Hüttner selbstverständlich eine ärztliche Beratung.
                                                              Die Zweitimpfung findet am 13. September von
                                                              16.30 bis 19.00 Uhr an gleicher Stelle statt.
                                                              Bei diesem Termin können sich weitere Impf­willige, nicht
                                                              nur aus der Gemeinde Glashütten, ebenfalls zum ersten
                                                              Mal gegen Corona impfen lassen.
                                                              Diese Personen erhalten dann die Zweitimpfung im Impf-
                                                              zentrum Bayreuth.

                                                             Der entscheidende Moment: Eine Mitarbeiterin des Impf-
                                                             teams verabreicht die Impfdosis.         Foto: Sven Ruhl

Das Mobile Impfteam kommt auch nach Mistelgau
Der Verein „Wir für Kinder e.V.‟ hat für Mistelgau ebenfalls eine Impfaktion mit dem mobilen Impfteam der Malteser ins
Leben gerufen.
Das Impfteam ist während des Flohmarktes von „Wir für Kinder e.V.‟ am 25. September 2021 in der Zeit von 10.00
bis 14.00 Uhr im Feuerwehrhaus Mistelgau für Erst- und Zweitimpfungen vor Ort. Verimpft werden dabei Impf­stoffe
von Biontec sowie Johnson & Johnson.
Alle impfwilligen Bürgerinnen und Bürger können diesen Impfservice in Anspruch nehmen.

Rathaus Mistelgau                        Rathaus Glashütten                        Verein für Regionalentwicklung
Bahnhofstraße 35                         Schloßstraße 2                            „Rund um die Neubürg – Fränkische
95490 Mistelgau                          95496 Glashütten                          Schweiz e. V.‟
Montag – Freitag: 	  8.00 – 12.00 Uhr    Dienstag: 	  8.00 – 12.30 Uhr             Bahnhofstraße 35
Mittwoch:          14.00 – 18.00 Uhr     Donnerstag: 17.00 – 18.30 Uhr             95490 Mistelgau
Telefon 0 92 79/ 9 99-0                  Telefon 0 92 79/4 67                      Telefon 0 92 79 / 92 32 41
Fax      0 9279/ 9 99-33                 Fax     0 9279/92 33 77                   Fax     0 92 79/ 92 32 44
www.mistelgau.de                         www.glashuetten.de                        www.neubuerg.de
poststelle@vg-mistelgau.bayern.de        gemeinde@glashuetten.de                   info@neubuerg.de
=> Silbermann, Thomas
   Gemeinde Mistelgau                          Bauamt, Straßenverkehr
                                                                                          Gemeinde Glashütten
   Die Rufnummern:                             Tel.: 0 92 79 /9 99-15                                     und
=> Lappe Karl, 1. Bürgermeister                Fax: 0 92 79 /9 99-315
Privat: 0 92 79 /2 20                          thomas.silbermann@vg-mistelgau.bayern.de
Dienstlich: 0 92 79 /9 99-0                    => Wagner, Winfried
Handy: 01 60/ 8 42 73 16                       Kämmerer
                                               Tel.: 0 92 79 /9 99-13
=> Amschler, Dietmar
EDV-Betreuung, Fischereischeine,
                                               Fax: 0 92 79 /9 99 313                     Ihr direkter Kontakt
                                               winfried.wagner@vg-mistelgau.bayern.de
Rentenangelegenheiten                                                                     => ins Rathaus:
Tel.: 0 92 79 /9 99-11                         => Waldmann, Monika
Fax: 0 92 79 /9 99-311                         Ausweise, Pässe, Grund-, Gewerbe-          Tel.: 0 92 79/4 67
dietmar.amschler@vg-mistelgau.bayern.de        und Hundesteuer                            Fax: 0 92 79/92 33 77
                                               Tel.: 0 92 79 /9 99-22                     E-Mail: gemeinde@glashuetten.de
=> Amschler, Melissa
                                               Fax: 0 92 79 /9 99-322                     Internet: www.glashuetten.de
Webseiten Mistelgau + Glashütten
                                               monika.waldmann@vg-mistelgau.bayern.de
Wasser- und Kanalgebühren Mistelgau                                                       => in den Bauhof:
Tel.: 0 92 79 /9 99-29                         Bauhof Mistelgau:                          Tel.: 0 92 79/82 48
Fax: 0 92 79 /9 99-329
melissa.amschler@vg-mistelgau.bayern.de
                                               Tel.: 0 92 79/5 84                         Fax: 0 92 79/97 12 30
                                               In dringenden Fällen:                      E-Mail: bauhof@glashuetten.de
=> Bärnreuther, Wolfgang
                                               => Bär, Arno
Amts- und Mitteilungsblatt                                                                => Grundschule Glashütten:
                                               Handy: 01 51 / 18 05 64 41
Tel.: 0 92 79 /9 99-18                                                                          Tel.: 0 92 79 /2 41
                                               => Teufel, Reiner
Fax: 0 92 79 /9 99-318
wolfgang.baernreuther@vg-mistelgau.bayern.de
                                               Handy: 01 51 / 18 05 64 43
                                               => Zick, Michael
                                                                                          Störungsannahme
=> Bayerlein, Katja                            Handy: 01 51 / 18 05 64 48                     für Wasser
Bürgeramt, Wahlamt, Poststelle,
Standesamt                                     Kläranlage Truppachtal:                    Tel.: 0 92 83/ 8 61 22 43
                                               Tel.: 0 92 06 / 2 30
Tel.: 0 92 79 /9 99-27
Fax: 0 92 79 /9 99-327                         E-Mail: info@ka-truppachtal.de                     für Strom
katja.bayerlein@vg-mistelgau.bayern.de          In dringenden Fällen:                     Tel.: 0941/28003366
=> Huber, Mathias                              => Schelenz, Thomas
Standesamt, Personalangelegenheiten            => Ruckriegel, Florian
                                                                                                rund um die Uhr!
Tel.: 0 92 79 /9 99-16                         Tel.: 0 92 06 / 2 30                       Bei allen weiteren Fragen
Fax: 0 92 79 /9 99-316                         Anrufe werden weitergeleitet.              zum Wasser Tel.-Nr:
mathias.huber@vg-mistelgau.bayern.de
                                               Kindergarten Mistelgau:                    0 92 83 / 86 10
=> Kaniewski, Karin                            Tel.: 0 92 79 / 13 22
Kindergarten, Schule, Finanz­ver­                                                         in der Zeit von Mo. - Do.
                                               Kindergarten Obernsees:                    von 08.00 - 16.00 Uhr und
waltung, Breitbandangelegenheit
                                               Tel.: 0 92 06 / 7 50
Tel.: 0 92 79 /9 99-24
                                               Grundschule Mistelgau:
                                                                                          Fr. von 08.00 - 13.00 Uhr
Fax: 0 92 79 /9 99-324
karin.kaniewski@vg-mistelgau.bayern.de         Tel.: 0 92 79 / 3 46                       => in die AWO-Kindertagesstätte
                                               => Hausmeister: Küffner, Roland            Tel.: 0 92 79 / 18 19,
=> Küffner, Brigitte
Sekretariat, Öffentlichkeitsarbeit             Handy: 01 70 / 9 93 77 52                  E-Mail:
Tel.: 0 92 79 /9 99-17                         Mittagsbetreuung Mistelgau:                awo.kita.glashuetten@awo-ofr-mfr.de
Fax: 0 92 79 /9 99-317                         Tel.: 0 92 79 / 92 31 73
brigitte.kueffner@vg-mistelgau.bayern.de       => Wagner, Gislinde                        => zu der Seniorenbeauftragten
=> Krug, Tanja                                 Handy: 0171/4182778                        Frau Ursel Sloniowski,
Finanzverwaltung                               Seniorenbeauftragte:                       Waldstr. 3, Tel.: 0 92 79 / 97 60 00
Tel.: 0 92 79 /9 99-21                         => Seyferth, Angelika                      => zu dem Jugendbeauftragten
Fax: 0 92 79 /9 99-321                         Tel.: 0 92 79 / 14 68
tanja.krug@vg-mistelgau.bayern.de                                                         Herr Tobias Heidenreich,
                                               Jugendbeauftragte:                         Waldstr. 1, Tel.: 01 74 / 9 51 78 75
=> Roder, Ute
                                               => Maisel, Bernd                           E-mail: heidenreich.tobias@gmail.com
Kassenverwaltung
                                               Handy: 01 71 / 9 51 22 41
Tel.: 0 92 79 /9 99-19                                                                    => Standorte Defibrillatoren
Fax: 0 92 79 /9 99-319                         => Westermann, Thomas
ute.roder@vg-mistelgau.bayern.de               Handy: 01 72 / 3 47 50 03                  an der Schule Glashütten,
                                                                                           Schulstraße 21, Glashütten
=> Schaarschmidt, Klaus                        Schul- u. Kindergärtenbeauftragter:
Geschäftsleiter                                => Küffner, Roland                         am Feuerwehrgerätehaus Glashütten,
Tel.: 0 92 79 /9 99-12                         Handy: 01 70 / 9 93 77 52                   Altenhimmelstraße 4, Glashütten
Fax: 0 92 79 /9 99-312                                                                    am Rathaus Glashütten, Schloßstr. 2
                                               Beauftragter für Frauen- und
klaus.schaarschmidt@vg-mistelgau.bayern.de
                                               Familienangelegenheiten:
=> Schmitt, Irene
Verkehrsamt an der Therme
                                               => Seyferth, Jochen                               Glashütten
                                               Tel.: 0172/84 21 561                       weltoffen und heimatverbunden
Tourist Info Mistelgau – Obernsees
– Glashütten                                      Störungsannahme Strom                   Notruf-Nummern:
Tel.: 0 92 06/99 23 75                             "Stadtwerke Bayreuth"                  Polizei 			  1 10
Fax: 0 92 06/99 35 45
info@tourismus-obernsees.de                          Tel.: 0921-600-750                   Feuerwehr    1 12
Amtliche Bekanntmachungen
Inhaltsverzeichnis
                                                                                   Bankverbindungen
Amtl. Bekanntmachungen                             S. 3 – 16
–B  ekanntmachungen der Gemeinden Mistelgau und Glashütten
   über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, zur Erteilung
   von Wahlscheinen und über die Einteilung der Wahlbezirke in           Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau
   den Gemeinden für die Bundestagswahl 2021                             – Sparkasse Bayreuth
– Bekanntmachungen zum Flächennutzungsplan und
                                                                           IBAN: DE87 7735 0110 0570 0904 98
   Bebauungsplan jeweis „Urnenwald Mengersdorf‟
                                                                           BIC:   BYLADEM1SBT
– Informationen des Landratsamtes Bayreuth zum
   ­fristgerechten Umtausch von Altführerscheinen

Die Gemeinden informieren                        S. 18 – 27
                                                                         Gemeinde Mistelgau
– Informationen aus den Gemeinderäten Mistelgau und                     – Sparkasse Bayreuth
   Glashütten                                                              IBAN: DE23 7735 0110 0570 0900 01
– Information der Stadtwerke Bayreuth über die Stromzähler­               BIC:   BYLADEM1SBT
   ablesung in der Gemeinde Mistelgau im Zeitraum September/
   Oktober 2021                                                          – VR-Bank Bayreuth-Hof eG
– Nachrichten aus den Kirchengemeinden                                    IBAN: DE56 7806 0896 0009 6107 15
– Neue Öffnungszeiten und weitere Infos zum Covid-19-Schnelltest-         BIC:  GENODEF1HO1
   Center in Mistelgau

Nachrichten der Vereine u. Verbände S. 28 – 42                          Gemeinde Glashütten
Veranstaltungen und Termine der Vereine und Verbände
                                                                         – Sparkasse Bayreuth
Anzeigen                                          S. 43 – 64              IBAN: DE76 7735 0110 0570 1000 08
                                                                           BIC:   BYLADEM1SBT
                                                                         – VR-Bank Bayreuth-Hof eG
Impressum:
                                                                           IBAN: DE76 7806 0896 0009 6738 90
Offizielles Amts- und Mitteilungs­blatt der Verwaltungs-                   BIC:  GENODEF1HO1
gemeinschaft Mistelgau. Herausgeber und verantwortlich
für den Inhalt im amtlichen Teil des Mitteilungs­blattes ist
                                                                         Abwasserzweckverband Truppachtal
die Ver­wal­tungsgemeinschaft Mistelgau.
                                                                         – Sparkasse Bayreuth
Gemeinschaftsvorsitzender: Karl Lappe
                                                                           IBAN: DE75 7735 0110 0570 0908 11
Das Mitteilungsblatt erhält jeder Haus­     halt in der                    BIC:   BYLADEM1SBT
Verwaltungsge­mein­schaft Mistel­gau kostenlos zugestellt.
Es kann auch im Rathaus Mistelgau und Glashütten wäh-
                                                                         – VR-Bank Bayreuth-Hof eG
                                                                           IBAN: DE28 7806 0896 0009 6169 42
rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
                                                                           BIC:  GENODEF1HO1
Stückzahl: 2.550
Druck:                                                                   Schulverband Mistelgau-Glashütten
Hofmann – Druck. Werbung. Medien.
Bayreuther Straße 25, 95490 Mistelgau,                                   – VR-Bank Bayreuth-Hof eG
Tel. 09279/995 0, Fax 09279/995 23                                         IBAN: DE59 7806 0896 0009 6108 55
E-Mail: kontakt@hofmann-medien.net                                         BIC:  GENODEF1HO1

   Untersuchungsergebnis des                                               Untersuchungsergebnis des
        Trinkwassers der                                                        Trinkwassers der
      Gemeinde Mistelgau                                                     Gemeinde Glashütten
Am 20.11.2020 wurde das Reinwasser (Trinkwasser)                         Am 16.02.2021 wurde das Reinwasser (Trinkwasser)
der Gemeinde Mistelgau durch das Labor Analab Taub-                      der Gemeinde Glashütten durch das Labor Analab Taub-
mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent-                        mann GmbH, Mainleus, geprüft. Das Reinwasser ent-
spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige                     spricht der Trinkwasserverordnung. Folgende wichtige
vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis:                               vier Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis:
    Gesamthärte:           6,35°dH                                          Gesamthärte:       6,38°dH
    Nitrat:		              < 1 mg/l                                         Nitrat:		          < 1 mg/l
    ph-Wert:		             8,00 (Prüfung: 19.04.2021)                       ph-Wert:		         8,01
    Härtebereich:          weich (1)                                        Härtebereich:      weich (1)
                                                                     3
Amtliche Bekanntmachungen
               Bekanntmachung der Gemeinde Mistelgau über das Recht
       auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
                 für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Mistelgau wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis
   10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau,
   Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
   Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetra­
   genen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
   Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
   eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
   nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1
   des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
   Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
   Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 10.09.2021,
   spätestens am Freitag, 10.09.2021 bis 12:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau,
   Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau Einspruch einlegen.
   Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine
   Wahlbenachrichtigung.
   Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
   Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
   Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
   und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237 Bayreuth
   – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
   – durch Briefwahl
   teilnehmen.
5.		  Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1.  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
		    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
          § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
          nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
		 b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der
          Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
		 c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
         Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
  Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18:00 Uhr,
  beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau münd­
  lich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
  Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut­
  baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
  Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis
  zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angege­
  benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
  berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
   – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
   – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
   – 	einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
   – ein Merkblatt für die Briefwahl.
                                                             4
Amtliche Bekanntmachungen
  Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur
  Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch­
  tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
  Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin­
  dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
  Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
  selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss­
  bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
  ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
  der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
  angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
  Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
  der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge­
  geben werden.

Mistelgau, den 27.08.2021                                      gez. Karl Lappe
                                                               1. Bürgermeister der
                                                               Gemeinde Mistelgau

                                      Wahlbekanntmachung
1. Am 26.09.2021 findet die
                                        Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
   statt.

                                    Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Mistelgau ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
   Wahlbezirk 0001: Mistelgau A – F
   Wahlraum:	Schule Mistelgau EG, Klassenzimmer Nr. 1.20: Schulstr. 18, 95490 Mistelgau (barrierefrei)
   Wahlbezirk 0002: Mistelgau G – Z
   Wahlraum:         Schule Mistelgau EG, Klassenzimmer Nr. 1.30: Schulstr. 18, 95490 Mistelgau (barrierefrei)
   Wahlbezirk 0003: Gollenbach – Plösen
   Wahlraum:         Bürgerhaus Gollenbach-Plösen, MZR: Gollenbach 61, 95490 Mistelgau (barrierefrei)
   Wahlbezirk 0004: Wohnsgehaig – Truppach – Mengersdorf
   Wahlraum:         Feuerwehrgerätehaus Wohnsgehaig, UG, MZR: Wohnsgehaig 11, 95490 Mistelgau 
		                   (nicht barrierefrei)
   Wahlbezirk 0005: Frankenhaag – Streit
   Wahlraum:         Bürgerhaus Frankenhaag-Streit, MZR: Frankenhaag 44, 95490 Mistelgau 
		                   (nicht barrierefrei)
   Wahlbezirk 0006: Seitenbach
   Wahlraum:         Feuerwehrgerätehaus Seitenbach, MZR: Seitenbach 13, 95490 Mistelgau (barrierefrei)
   Wahlbezirk 0007: Obernsees
   Wahlraum:         Kulturscheune Obernsees, MZH: Zum Knock 6, 95490 Mistelgau-Obernsees (barrierefrei)
   In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt
   worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
   Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Mistelgau zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge­
   tragen ist.
   Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
   Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel aus­
   gehändigt.
   Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
                                                           5
Amtliche Bekanntmachungen
   Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
   a)	für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
       unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlä­
       gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
   b)	für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
       verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links
       von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
   Der Wähler gibt
   seine Erststimme in der Weise ab,
   	dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
      andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
   und seine Zweitstimme in der Weise,
   	dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
      andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
   Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
   gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
   darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des
   Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
   Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
   a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
   b) durch Briefwahl
   teilnehmen.
   Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
   Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel
   (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
   Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der
   Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts
   durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
   Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin­
   dert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
   Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig
   ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
   Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht
   (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
   Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
   entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl­
   berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Mistelgau, den 27.08.2021                                      gez. Karl Lappe
                                                               1. Bürgermeister der
                                                               Gemeinde Mistelgau

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Amtliche Bekanntmachungen
              Bekanntmachung der Gemeinde Glashütten über das Recht
       auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
                 für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Glashütten wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis
   10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau,
   Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
   Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetra­
   genen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
   Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
   eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
   nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1
   des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
   Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
   Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 10.09.2021,
   spätestens am Freitag, 10.09.2021 bis 12:00 Uhr, beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau,
   Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau Einspruch einlegen.
   Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine
   Wahlbenachrichtigung.
   Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
   Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
   Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
   und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237 Bayreuth
   – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
   – durch Briefwahl
   teilnehmen.
5.		  Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1.  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
		    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
          § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
          nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
		 b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der
          Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
		 c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
         Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
  Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18:00 Uhr,
  beim Einwohneramt der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Zimmer 1.02, Bahnhofstr. 35, 95490 Mistelgau münd­
  lich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
  Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumut­
  baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
  Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis
  zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angege­
  benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
  berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
   – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
   – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
   – 	einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
   – ein Merkblatt für die Briefwahl.
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Amtliche Bekanntmachungen
  Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur
  Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmäch­
  tigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
  Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin­
  dert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
  Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
  selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss­
  bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
  ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
  der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
  angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
  Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
  der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abge­
  geben werden.

Glashütten, den 27.08.2021                                     gez. Sven Ruhl
                                                               1. Bürgermeister der
                                                               Gemeinde Glashütten

                                      Wahlbekanntmachung
1. Am 26.09.2021 findet die
                                        Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
   statt.

                                    Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Glashütten ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
   Wahlbezirk 0001: Glashütten A – F
   Wahlraum:	Bereich 1 der Mehrzweckhalle Glashütten, Schulstr. 21 A, 95496 Glashütten (barrierefrei)
   Wahlbezirk 0002: Glashütten G – Z
   Wahlraum:         Bereich 2 der Mehrzweckhalle Glashütten, Schulstr. 21 A, 95496 Glashütten (barrierefrei)
   In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt
   worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
   Die zwei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Glashütten zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge­
   tragen ist.
   Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
   Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
   Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel aus­
   gehändigt.
   Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
   Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
   a)	für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
       unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlä­
       gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
   b)	für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
       verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links
       von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
   Der Wähler gibt
   seine Erststimme in der Weise ab,
   	dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
      andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
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Amtliche Bekanntmachungen
   und seine Zweitstimme in der Weise,
   	dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
      andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
   Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
   gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
   darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des
   Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
   Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
   a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
   b) durch Briefwahl
   teilnehmen.
   Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
   Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel
   (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
   Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der
   Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts
   durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
   Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehin­
   dert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
   Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig
   ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
   Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht
   (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
   Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
   entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl­
   berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Glashütten, den 27.08.2021                                     gez. Sven Ruhl
                                                               1. Bürgermeister der
                                                               Gemeinde Glashütten

Vollsperrung Staatsstraße 2186 „Obernsees – Plankenfels“ am Sonntag, 19. September 2021

Team Icehouse e.V. Radsportveranstaltung „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE –
Besiege die Uhr!“

Am Sonntag, 19. September 2021, findet das Radsportevent „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE – Besiege die Uhr!“
vom Team Icehouse Bayreuth statt.
Am Veranstaltungstag des traditionellen Radrennens im Landkreis Bayreuth sind viele Rennradfahrer aus der Region,
aber auch Aktive aus ganz Bayern und dem restlichen Bundesgebiet am Start.
Ab 2015 musste vom Veranstalter wegen der Auflage des bayerischen Innenministeriums und des Radsportver­bandes,
Zeitfahrveranstaltungen nur unter einer Vollsperrung durchzuführen, ein neues Streckenkonzept erarbeitet werden,
­welches mit dem Landratsamt Bayreuth, der Polizei, der Gemeinde Plankenfels und der Gemeinde Mistelgau abge­
 sprochen wurde. Der Start- und Zielbereich ist seitdem auf der Staatsstraße bei der Zufahrt zur Therme Obernsees.
 Die Staatsstraße 2186 zwischen Obernsees und Plankenfels wird für den gesamten Verkehr gesperrt. Die Sperrung
 ­beginnt am 19. September 2021 um ca. 08:30 Uhr und dauert bis voraussichtlich 13:30 Uhr.
  Eine Umleitung ist ausgeschildert. Das Team Icehouse Bayreuth bittet daher die Verkehrsteilnehmer und Anlieger um
  erhöhte Aufmerksamkeit und um Verständnis für die notwendige Maßnahme.
Weitere Informationen zum Radsportevent „BAYREUTHER CONTRE LA MONTRE – Besiege die Uhr!“ finden Sie auf der
Homepage www.contre-la-montre.de.
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Amtliche Bekanntmachungen

Informationen zum Führerscheinumtausch
Umtausch von Alt-Führerscheinen

Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren
befristeten Führerschein verfügen. Diese werden seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und
besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vorher ausgestellten Führerscheine sind
umzutauschen. Mit Wirkung zum 19.03.2019 wurde durch die Bundesregierung ein
verbindlicher Stufenplan beschlossen, um den Umtausch stufenweise zu vollziehen.

 Zu welcher Frist Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, ist davon abhängig, über
welchen Führerschein Sie verfügen und wann Sie geboren sind bzw. wann der Führerschein
ausgestellt wurde:

Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein,
unabhängig ob Papier oder Karte, erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.

Ansonsten sind alle bis 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau/rosa) zuerst
umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:

Geburtsjahr                          Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht
Fahrerlaubnisinhaber                 sein muss
Vor 1953                             19.01.2033

1953 - 1958                          19.01.2022

1959 - 1964                          19.01.2023

1965 - 1970                          19.01.2024

1971 oder später                     19.01.2025

Sollte im Wege des Umtausches eines Papierführerscheines die Zuteilung der Klasse T (Traktoren
bis 60 km/h) gewünscht werden, muss ein Nachweis über die Tätigkeit in einer Land- oder
Forstwirtschaft nachgewiesen werden. (Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft)

Darauf folgend sind alle Kartenführerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden
umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Ausstellungsdatum des
Kartenführerscheins:

Ausstellungsjahr des                     Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein
Kartenführerscheins                      muss

1999 - 2001                              19.01.2026

2002 - 2004                              19.01.2027

2005 - 2007                              19.01.2028

2008                                     19.01.2029

                                             10
Amtliche Bekanntmachungen
2009                                        19.01.2030

2010                                        19.01.2031

2011                                        19.01.2032

2012 - 18.01.2013                           19.01.2033

Folgende Unterlagen sind bei einer persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle
mitzubringen:

     1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)

     Original des Personalausweises oder des Reisepasses

     Bisheriger Führerschein im Original

Wurde Ihr alter (rosa oder grauer) Führerschein nicht vom Landratsamt Bayreuth ausgestellt,
dann können Sie eine sog. Karteikartenabschrift bei dem Landratsamt/der Stadt beantragen,
die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Die Bearbeitungszeit kann dadurch verkürzt
werden.

Bei dem Umtausch in einen Kartenführerschein werden Gebühren in Höhe von 25,30 Euro
erhoben.

Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei Berlin erstellt. Auf Wunsch kann
dieser gegen eine zusätzliche Gebühr (4,90 €) Ihnen direkt bequem nach Hause geschickt
werden.

Hinweise:

Wir empfehlen dringend, die zeitliche Staffelung zu beachten und einzuhalten, außer Sie
benötigen aus einem anderen Grund einen Kartenführerschein vorher. Gleichzeitig bitten wir
Sie mit der Antragstellung nicht bis zum 19.01. des jeweiligen Jahres zu warten, da dann
aufgrund der Bearbeitungszeiten und des Arbeitsanfalles es nicht mehr möglich ist, dass Sie
bis zum Ablauf der Frist einen gültigen Führerschein besitzen. Es wird empfohlen baldmöglichst
den Umtausch zu beantragen. Hierzu ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung
notwendig.

Öffnungszeiten                                Kontakt

    Montag            07:30 - 14:00 Uhr        Landratsamt Bayreuth, Führerscheinstelle
    Dienstag          07:30 - 14:00 Uhr        Markgrafenallee 5

    Mittwoch          07:30 - 12:00 Uhr        95448 Bayreuth
                                               Telefon: 0921 728-510
    Donnerstag        07:30 - 17:00 Uhr
                                               Fax: 0921 728-880
    Freitag           07:30 - 13:00 Uhr
                                               www.landkreis-bayreuth.de/buerger-
                                               service/verkehr/

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Amtliche Bekanntmachungen
                                            Bekanntmachung
         Bekanntmachung über die Genehmigungsfiktion der 11. Änderung des Flächennutzungsplans
              der Gemeinde Mistelgau für das Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf.

Der Gemeinderat der Gemeinde Mistelgau hat mit Beschluss vom 17.05.2021 die 11. Änderung des Flächennutzungs­
plans der Gemeinde Mistelgau für das Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf festgestellt.
Mit Schreiben vom 24.08.2021 hat das Landratsamt Bayreuth mitgeteilt, dass gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Geneh­
migungsfiktion eingetreten ist. Damit gilt die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Mistelgau für das
Gebiet „Urnenwald Mengersdorf“ in Mengersdorf als genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art
und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächen­
nutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit dem geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahn­
hofstraße 35, 95490 Mistelgau, Bauamt 2. OG, Zimmer-Nr. 3.05 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von ­Mängeln
der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form­
vorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau­
ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemeinde Mistelgau                                            Mistelgau, 27.08.2021
Gez. Karl Lappe, 1. Bürgermeister

                                            Bekanntmachung
           Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                           „Urnenwald Mengersdorf“ der Gemeinde Mistelgau

Der Gemeinderat der Gemeinde Mistelgau hat mit Beschluss vom 17.05.2021 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Urnenwald Mengersdorf“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan samt Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise,
wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berück­
sichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden ander­
weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstr. 35, 95490 Mis­
telgau, 2. OG, Zimmer 3.05, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von ­Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form­
vorschriften,
                                                         12
Amtliche Bekanntmachungen
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen
Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspru­
ches herbeigeführt wird.

Gemeinde Mistelgau                                            Mistelgau, 27.08.2021
Gez. Karl Lappe, 1. Bürgermeister

                                         Amtliche Bekanntmachung
Neue Bodenrichtwerte für Bauland
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landratsamtes Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bay­
reuth neue Bodenrichtwerte (Stand 31.12.2020) für Bauland ermittelt. Die ermittelten Werte der Gemeinden Mistelgau und
Glashütten liegen im Zeitraum vom 06.09.2021 – 06.10.2021 für Jedermann zur Einsicht im Bauamt der Verwaltungs­
gemeinschaft Mistelgau, Bahnhofstraße 35, 95490 Mistelgau, Zi. 3.05, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

Information der Gesamtschule Hollfeld:

Frühlinien der Gesamtschule Hollfeld im Schuljahr 2021/22
Linie IV Wohnsgehaig – Firma Poser                            Linie VI Obernsees – Firma Poser
 Wohnsgehaig                                 7:12 Uhr         Obernsees                                   7:03 Uhr
 Mengersdorf                                 7:00 Uhr         Truppach                                    6:57 Uhr
 Braunersberg                                7:06 Uhr         Plankenfels, Neumühle                       6:57 Uhr
 Hainbach                                    7:03 Uhr         Plankenfels, Schwarzer Ritter               6:57 Uhr
 Schönfeld                                   7:15 Uhr         Plankenfels, Schule                         7:23 Uhr
 Wohnsdorf                                   7:07 Uhr         Plankenfels, Kirche                         7:25 Uhr
 Pilgerndorf                                 7:15 Uhr
 Pilgerndorf/Engelbrecht                     7:11 Uhr

Linie Gollenbach/Plösen – Firma Poser
 Hardt                                       7:03 Uhr
 Plösen                                      7:07 Uhr
 Gollenbach                                  7:09 Uhr
 Harloth                                     7:04 Uhr
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Amtliche Bekanntmachungen

                          Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Dorferneuerung Alladorf II
Markt Thurnau, Landkreis Kulmbach

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes
– FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des FlurbG – AGFlurbG) und
Teilnehmerversammlung

                                 Bekanntmachung und Ladung
Vorstandsneuwahl
Die letzte Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Alladorf II fand am 26.02.2015 statt. Die Vorstands­mitglieder
werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll nach dem AGFlurbG inner­
halb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
Wegen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie wurde eine bislang im Rahmen
einer Teilnehmerversammlung beabsichtigte Neuwahl noch nicht durchgeführt.
Da die weitere Entwicklung der Pandemie-Lage schwer abzuschätzen ist, soll die Neuwahl nun nicht in einer öffentlichen
Teilnehmerversammlung, sondern durch zeitlich getrennte Einzelstimmabgaben am Wahltag erfolgen.
Die Stimmabgabe zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Alladorf II findet unter Leitung des Amtes für
Ländliche Entwicklung Oberfranken am

                                              Mittwoch, den 15.09.2021
                                         in der Zeit von 16:30 bis 18:30 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus/Festhalle, Alladorf 20, 95349 Thurnau
statt.

Bei der Wahl gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen. Insbesondere ist auf die Einhaltung des vorgeschrie­
benen Mindestabstandes von 1,5 Metern zu achten. Des Weiteren bitte ich Sie, zum Wahltermin mit Mund-Nasen-Schutz
zu erscheinen und einen eigenen Stift für das Ausfüllen des Stimmzettels mitzubringen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wird von den Teilnehmern am Verfahren – das sind alle Grundeigentümer und
die Ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet – gewählt. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, der in Bayern zum großen Teil die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde über­
tragen sind. Die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft werden vom Vorstand geführt. Er trägt somit eine große
Verantwortung für das Verfahren und sollte daher das Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Eine rege
Wahlbeteiligung ist deshalb wünschenswert.

Vorschlagsliste und Wahlausschuss
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren
Stellvertreter auf jeweils drei Personen festgelegt.
Nachfolgend genannte Personen (alphabetische Reihenfolge) haben sich bereits bereit erklärt zu kandidieren:

  1      Kauper, Alfred, Alladorf
  2      Schneider, Erwin, Alladorf
  3      Sing, Anja, Alladorf
  4      Zenk, Detlef, Alladorf

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Amtliche Bekanntmachungen
Ich bitte Sie, Vorschläge für weitere zur Verfügung stehende Kandidaten/innen bis spätestens Freitag, den 10.09.2021
dem

                                   Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
                                       Nonnenbrücke 7a · 96047 Bamberg
                                                     E-Mail:
                        poststelle@ale-ofr.bayern.de oder robert.buedel@ale-ofr.bayern.de
                                              Telefon: 0951 837-320

mitzuteilen.

Folgende Internetseite beinhaltet ein Video, in dem die wichtigsten Fragen zur Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft
beantwortet werden:
https://www.youtube.com/watch?v=DmH6dQi5Cww

Teilnehmerversammlung
Räumlich und zeitlich getrennt von der Neuwahl des Vorstandes findet eine Teilnehmerversammlung ebenfalls

                                         am Mittwoch, den 15.09.2021
                                                 ab 19:00 Uhr
                                   unter freiem Himmel auf dem Platz beim
                         Dorfgemeinschaftshaus / Festhalle, Alladorf 20, 95349 Thurnau
statt.
Hierzu werden die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet der Dorferneuerung Alladorf II gehörenden Grundstücke, die
ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie alle weiteren interessierten Bürger von Alladorf geladen.

Tagesordnung
1.	Information der Teilnehmer über das Ergebnis der Vorstandsneuwahl, den Stand der Dorferneuerung und den ­wei­teren
    geplanten Ablauf.
2.	Allgemeine Aussprache.

Nutzen Sie die Gelegenheit sich über Ihre Dorferneuerung zu informieren und sich für eine positive Entwicklung Ihres
Dorfes einzusetzen.
Bitte beachten Sie die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen, halten Sie insbesondere den vorgeschriebenen
Mindestabstand (aktuell 1,5 Meter) ein und bringen Sie einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz mit.

Ergänzende Hinweise
Abhängig von der Entwicklung der Pandemie-Lage kann es erforderlich werden, kurzfristige Änderungen im Ablauf der
Veranstaltungen vorzunehmen. Bei extremer Witterungslage ist nicht auszuschließen, dass die Teilnehmerversammlung
abgebrochen werden muss oder komplett entfällt.
Bei Abbruch bzw. Entfall der Versammlung soll diese zu einem geeigneten Termin nachgeholt werden.

Bamberg, 12.08.2021
gez. Robert Büdel

                                                         15
Amtliche Bekanntmachungen

Abfallwirtschaft

            Wussten Sie schon, …
… dass es einen neuen Abfallwegweiser für den Landkreis Bayreuth gibt ?

                               Die Broschüre gibt einen Überblick über die abfallwirtschaftlichen
                               Dienstleistungen und zeigt auf, wie Abfall vermieden und best-
                               möglich verwertet bzw. beseitigt werden kann. Den Wegweiser
                               können Sie entweder als gedruckte Fassung in
                               Ihrer Gemeindeverwaltung bzw. im Landratsamt
                               erhalten oder als Online-Version auf der Home-
                               page www.landkreis-bayreuth.de/abfall einsehen

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

Abfallwirtschaft

            Müllumladestation Bayreuth
Kostenlos angenommen werden:
sortenreine brennbare Sperrmüll-Gegenstände (z.B. Möbel, Matratzen, Teppiche).
Gegen Gebühr angenommen werden:
Restmüll, Dachpappe, PkW-Reifen (4 Stück 5 Euro), brennbare Bau- und
Renovierungsabfälle (Tapeten, Türen, Laminat) und Altholz (jedoch nicht
aus dem Außenbereich, d.h. nicht imprägniert und mit Holzschutzmitteln behandelt).
Nicht angenommen werden:
Altpapier/ Kartonagen, teerhaltiges Material, Elektroaltgeräte.

                                       Müll uml adest ati on Bayreuth :
                                       Weiherstraße 39, 95448 Bayreuth
                                                 Tel. 0921-13791
                               Montag – Freitag: 8:00 – 11:45 Uhr, 12:30 – 15:45 Uhr
                        (nach Wochenfeiertagen i.d.R. auch am darauf folgenden Sa 8:00 – 12:00 Uhr)

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 282 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

                                                        16
Die Gemeinden                           informieren

Abfallwirtschaft

            1. kostenlose Altautosammlung
       In der Zeit vom 20.09. - 24.09.2021 können Sie sich
       erstmalig zur kostenlosen Altautosammlung des
       Landkreises Bayreuth telefonisch unter 0921 / 728 401
       anmelden.

                                Kostenlos abgeholt werden nur angemeldete
                                Altfahrzeuge (PkW) und Autowracks im Zeitraum
                                vom 27.9. - 1.10.2021 von 8 - 16 Uhr. Den konkreten
                                Termin erhalten Sie telefonisch. Der Entsorgungs-
                                nachweis wird Ihnen postalisch zugesendet.

Weitere Auskünfte telefonisch unter 0921 / 728 401 oder im Internet auf www.landkreis-bayreuth.de/abfall.

            Informationen zum hausärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst:
Es bestehen für mobile Patienten drei Bereitschaftspraxen in Bayreuth, Pegnitz und Kulmbach.
Zudem können für nicht-mobile Patienten Hausbesuche über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 organisiert
werden.
Es gelten folgende Regelungen, Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten:
1) 	Bei hochakuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen wenden Sie sich bitte sofort an die
     Integrierte Leitstelle unter der Tel.-Nummer 112 !
2)    obile Patienten, die eine Praxis aufsuchen können, wenden sich bitte an eine der Ärztlichen
     M
     Bereitschaftspraxen:
     – 	Bereitschaftspraxis Bayreuth, Carl-Schüller-Str. 10, 95444 Bayreuth mit folgenden
          Öffnungszeiten:
          Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr
          Mittwoch, Freitag: 16:00 – 21:00 Uhr
          Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr
     – 	Bereitschaftspraxis Pegnitz in der SanaKlinik PEG, Langer Berg 12, 91257 Pegnitz
         oder
     – 	Bereitschaftspraxis Kulmbach am Klinikum Kulmbach, Albert-Schweitzer-Straße 10,
         95326 Kulmbach,
         beide mit folgenden Öffnungszeiten:
         Montag, Dienstag, Donnerstag: 18:00 – 21:00 Uhr
         Mittwoch, Freitag: 17:00 – 21:00 Uhr
         Samstag, Sonntag, Feiertag: 09:00 – 21:00 Uhr
3) 	Für immobile Patienten können über die Bereitschaftsdienstzentrale Tel. 116 117 Hausbesuche
     angefragt und vermittelt werden.

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