Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Anwältinnen 03 2022 133 – 188 ÖSTERREICHISCHES blatt 147 ABHANDLUNGEN Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung Urteilsabsprachen – Säumnisse und Kritik WEG-Novelle 2022: Facts and Figures 146 3 FRAGEN AN . . . BM MMag.a Dr.in Susanne Raab 160 IM GESPRÄCH Dr. Clemens Pichler, LL. M. und Alexandra Pichler – BOOTCAMP für Rechts- anwält/-innen www.rechtsanwaelte.at Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
Mit RDB Keywords gibt es keinen Zweifel mehr: Bei Frustrierten Aufwendungen steckt niemand seinen Kopf in den Sand oder isst eine ganze Packung Eis auf einmal. RDB Keywords Juristische Begriffe schnell und unkompliziert erklärt.
133 Editorial Zeit des Erwachens D er März ist der Monat des kalendermäßigen Früh- lingserwachens – der nach dunklen Wintertagen er- freuliche Neustart der Natur. Der März erinnert historisch teilweises Home-Of- fice der Leistung und Produktivität Interessierte an besondere Iden oder an Revolutionstage – nicht abträglich sein manche mögen Parallelen zum aktuellen politischen Ge- muss und dass Digi- schehen ziehen. Der März ist der Monat des Internationalen talisierung insoweit Frauentags, seit die Vereinten Nationen im Jahr 1977 eine von Nutzen ist. UN-Resolution verabschiedet haben, einen Tag des Jahres, Verdeckt durch den 8. 3., zum „Tag der Vereinten Nationen für die Rechte das Pandemiegesche- der Frau und den Weltfrieden“ (man beachte die Kombina- hen laufen auf natio- tion!) zu erklären. naler wie europä- Der Weltfrauentag ist Anlass, neben dem Tradition ge- ischer Ebene Ent- wordenen jährlichen Symposium des ÖRAK, die österr wicklungen weiter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen die nach der Pande- sprachlich im Titel der März-Ausgabe des Anwaltsblattes mie Bedeutung ha- „vor den Vorhang“ zu holen und Anerkennung für ihre ben werden und in Leistungen und ihren Einsatz im Interesse des gesamten welche sich der ÖRAK auch über das Büro Brüssel laufend Standes wie auch ihrer Mandantinnen und Mandanten un- einbringt. Das betrifft ua die leidigen, immer wiederkehren- ter oft persönlich schwierigeren faktischen Umständen bei den Versuche zu noch mehr überbordenden Regulierungen 2022/60 der Berufsausübung auszusprechen. Diversität im Stand der Anwaltschaft zu Geldwäsche oder gegen kreative „ag- und in den anwaltlichen Teams ist für alle Beteiligten gressive“ Steuerplanung wegen des vermeintlichen „Ein- fruchtbringend und wichtig und wird zunehmend von fallstors“ über geneigte Anwältinnen und Anwälte mit der Mandanten aktiv eingefordert. Rechtsanwältinnen und im Raume stehenden Gründung einer europäischen Kon- Rechtsanwaltsanwärterinnen sind ein besonderes Asset des trollbehörde; die weitere Digitalisierung der Justiz ein- Standes für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der schließlich der Grenzen des möglichen Einsatzes Künstli- Anwaltschaft. Der Standespolitik ist es ein Anliegen, die Zu- cher Intelligenz bei gleichzeitiger Abwehr jeglichen „Robo- kunft der Frau in der Rechtsanwaltschaft, soweit dies im ei- ter-Richters“, der in manchen Ländern für manche Bereiche genen Bereich möglich ist, zu erleichtern und Perspektiven bereits Einzug hält; der steten Abwehr gegen Rückschritte zu bieten. im Bereich der Rechtsstaatlichkeit unter dem Deckmantel Alle sind wir des Pandemiegeschehens und der mit zahl- anderer Ziele. reichen Rechtsfragen verbundenen Einschränkungen der Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es immer, individuellen Freiheit wie auch der allgemeinen Grund- aber jetzt wieder an der Zeit, wachsam gegen unverhältnis- und Freiheitsrechte mehr als leid. Die Pandemie hat jedoch mäßige Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte im Interes- auch Impulse für Weiterentwicklungen verstärkt. Nicht nur se der Verteidigung der Mandantenrechte zu sein. Es ist den Kolleginnen und Kollegen, die mit Mehrfachbelastun- jetzt die Zeit, Altes neu zu denken, aber nur für sinnvolle gen und faktischen Ungleichheiten, etwa wegen Kinderbe- winds of change dann die Windmühlen zu bauen. treuungserfordernissen, Quarantänesituationen und unkla- ren rechtlichen Rahmenbedingungen, kämpfen, wird zugu- MARCELLA PRUNBAUER-GLASER tekommen, dass COVID auch gezeigt hat, dass Flexibilität Vizepräsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskam- bei persönlichen Anwesenheitszeiten in der Kanzlei oder mertages (ÖRAK) österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
134 Inhalt 03_2022 133 Editorial 147 ABHANDLUNGEN 159 SERVICE 135 Wichtige Informationen 137 Werbung & PR 148 Die Pandemie akzentuiert die Diskussion 160 Im Gespräch 138 Recht kurz & bündig der Gleichstellung 163 Termine 142 Europarecht kurz & bündig Birgit Sambeth Glasner 164 Chronik 144 Europa aktuell 151 Urteilsabsprachen – Säumnisse und Kritik 166 Aus- und Fortbildung 146 3 Fragen an . . . Richard Soyer 172 Rezensionen 153 WEG-Novelle 2022: Facts and Figures Herbert Gartner 177 RECHTSPRECHUNG 178 Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Gesetzes 180 Zur Bewertung einer Rechts- anwaltskanzlei durch den Pro- zessgegner auf einer Online- Plattform 181 Zur Vertretung von Minder- jährigen im pflegschafts- gerichtlichen Genehmigungs- BM MMag.a Dr.in Susanne Raab Foto: Smesnik verfahren 186 Inserate 184 Zum gewöhnlichen Aufenthalt 188 Indexzahlen in Art 3 Abs 1 lit a Brüs- 188 Impressum sel IIa-VO AUTORINNEN UND AUTOREN DIESER AUSGABE: RA Dr. Manfred Ainedter, Wien RAA Ing. Mag. Niyazi Bahar, Gänserndorf RA Mag. Gerold Beneder, Wien RA Dr. Michael Buresch, Wien RA Mag. Franz Galla, Wien RA Dr. Herbert Gartner, Wien RA Dr. Rainer Hable, M.Sc. (LSE), Wien RA Dr. Eric Heinke, Wien RA Dr. Thomas Höhne, Wien RAAin Dr.in Sophie Hommer, Wien Mag.a Ursula Koch, ÖRAK RAin Britta Kynast, ÖRAK Büro Brüssel em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien Mag. Christian Moser, ÖRAK RA Dr. Burkhard Georg Mötz, Wien RAin Dr.in Marcella Prunbauer-Glaser, Wien RAin Birgit Sambeth Glasner, LL. M., Genf RA Dr. Ullrich Saurer, Graz RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer, Wien RA Mag. Dr. Felix Karl Vogl, Schruns RA Dr. Alexander Wittwer, LL. M., Dornbirn Marlen Wohlmuth, ÖRAK 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
135 Wichtige Informationen ERV 2021 Daten regelmäßig auf Aktualität und nehmen Sie erforder- CHRISTIAN MOSER (CM) Mit 24. 12. 2021 ist die Verordnung der Bundesministerin lichenfalls Änderungen vor. ÖRAK, Juristischer für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht nur Ihre persön- Dienst 2021) in Kraft getreten (BGBl II 2021/587), die die bisherige lichen Daten, sondern auch die Ihrer Gesellschaft stets URSULA KOCH (UK) Verordnung ERV 2006 ersetzt. Dabei handelt es sich im aktuell halten! ÖRAK, Generalsekretär- Stellvertreterin Wesentlichen um „Anpassungen an die faktischen Anforde- Weiters können die Bankverbindungen für den ERV rungen aus der gerichtlichen Praxis, ohne dabei die bewähr- (Forderungs-/Gebühreneinzugskonto) modifiziert wer- MARLEN WOHLMUTH (MW) ten Abläufe grundsätzlich zu ändern und ohne neue Rechte den. Bitte kontrollieren Sie im Mitgliederbereich, ob ÖRAK und Pflichten der am elektronischen Rechtsverkehr Betei- Sie den aktuellen IBAN und BIC angegeben haben ligten festzulegen“. und nehmen Sie erforderlichenfalls die notwendigen Än- § 1 Abs 3 Z 2 legt fest, dass Eingaben und Beilagen aus- derungen vor. nahmsweise nur dann in gescannter Form eingebracht wer- Bitte beachten Sie, dass die Angabe Ihrer Daten im den dürfen, wenn diese nicht in originär elektronischer Rechtsanwaltsverzeichnis unabhängig von Ihrer Kanzlei- Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen. Da- software ist. Für den behördlichen Datenaustausch wer- mit soll die Praxis unterbunden werden, PDF-Schriftsätze den stets die von Ihnen angegebenen Daten im Rechtsan- auszudrucken, zu unterschreiben und wieder einzuscannen. waltsverzeichnis herangezogen. Bitte beachten Sie, dass auch schon bisher gem § 89 c Abs 1 Sollten Sie Ihr Passwort für den Mitgliederbereich ver- Satz 3 GOG Eingaben im ERV die Rechtswirkungen der gessen haben, können Sie dieses mittels der Funktion „Pass- Schriftlichkeit gem § 886 ABGB entfaltet haben und keine wort vergessen“ zurücksetzen. MW Unterschrift benötigen, womit die eingescannte Unter- schrift entbehrlich ist. Ergänzend zu § 379 Geo. wird festgehalten, dass die Bei- Sonderpauschalvergütung – lagenbezeichnungen des Kl, Ankl oder Antragstellers ab § 16 Abs 4 RAO der 27. Beilage mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis Werden Sie in einem Verfahren als Verfahrenshelferin oder ./CZ usw fortzusetzen sind (§ 1 Abs 5). Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Wichtig ist weiters, dass die Verpflichtung zur struktu- Verhandlungstagen oder insgesamt zu mehr als 50 Ver- rierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 handlungsstunden tätig, haben Sie für die darüberhinaus- Abs 3 Z 3 sechster Fall) mit dem 1. 7. 2022 in Kraft tritt. gehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Die Anwaltssoftware-Anbieter werden entsprechende Ein- Vergütung. Für die ersten zehn Verhandlungstage oder 50 gabemasken bereitstellen. Verhandlungsstunden erfolgt die Vergütung im Rahmen CM der ordentlichen Pauschalvergütung. Anträge auf Sonderpauschalvergütung für Leistungen, die im Jahr 2021 erbracht wurden, sind – bei sonstigem Datenwartung Ausschluss! – spätestens bis zum 31. 3. 2022 bei der zustän- Im ÖRAK-Mitgliederbereich auf www.rechtsanwaelte.at digen Rechtsanwaltskammer einzubringen. unter Datenwartung haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Bitte beachten Sie, dass Anträge auch dann zu stellen Daten, welche mit Ihrem ADVM-Code verknüpft sind, sind, wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlos- selbst zu warten. Bitte achten Sie auf die Aktualität Ihrer sen ist. Daten, da diese automatisch ins ERV-Teilnehmerverzeich- UK nis übernommen werden! Geändert werden können die Kontaktdaten, das sind Telefon-, Telefax-, Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Ad- Versorgungseinrichtung Teil B – resse und Website. Ebenso besteht die Möglichkeit, Ihrem neues Onlineportal Am 8.2.2022 ist das neue Onlineportal für die Versorgungs- Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis ein Foto durch Hoch- einrichtung Teil B online gegangen. Nutzen Sie die zahlrei- laden hinzuzufügen. Es können auch die bevorzugten Tä- chen neuen Vorteile! tigkeitsgebiete sowie die Fremdsprachen geändert werden. • Direkter Einstieg auf rak-portal.concisa.at oder wie bisher Diese Änderungen werden unmittelbar in das Online- über den ÖRAK-Mitgliederbereich mit identen Zugangs- Rechtsanwaltsverzeichnis übernommen. daten. Wenn Sie das ÖRAK-Infom@il an eine andere E-Mail- • Als Web-App auf mobilen Endgeräten nutzbar – mit Bo- Adresse erhalten möchten, so haben Sie ebenfalls die Mög- okmarking-Funktion. lichkeit, das anzugeben. • Reduktion der Verwaltungskosten um 10 % p.a. Wir dürfen darauf hinweisen, dass Ihre angegebenen • Jederzeit aktueller Stand der Einzahlungen und Forde- Daten ua von Kolleginnen/Kollegen, Klientinnen/Klienten rungen im Beitragskonto. und anderen Institutionen verwendet werden, um Sie zu • Vollständige Dokumenten-, Antrags-, Bescheid- und kontaktieren. Bitte überprüfen Sie daher Ihre eingegebenen Nachrichtenhistorie, das ersetzt jede Papierablage. österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
136 Wichtige Informationen • E-Mail-Verständigungen bei Eingang neuer Dokumente. Aktuelle Performance der AVO Fonds • Nachrichten-Funktion zur direkten Kontaktaufnahme Im Mitgliederbereich unter www.rechtsanwaelte.at finden mit dem Serviceteam. Sie unter dem Menüpunkt Versorgungseinrichtung Teil B/ • Anträge direkt online stellen - ohne Papier und weitere Aktuelle Performance und Informationen die aktuelle Per- Kommunikationswege. formance der AVO Fonds sowie weitere Informationen zur Sie sind noch kein Onlinekunde? Sie können jederzeit Ausrichtung der Fonds. wechseln, um die Vorteile zu nutzen. Im Jahr 2021 wurden in den einzelnen Veranlagungs- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der und Risikogemeinschaften folgende Gesamtergebnisse er- Concisa unter zusatzpension-rak@concisa.at. zielt: Schauen Sie sich das neue Onlineportal an! Es lohnt sich! • AVO 30: 6,70% UK • AVO 50: 11,37% • AVO Classic: -0,28% • AVO Plus: 2,68% Zum 25. 2. 2022 wurden folgende Veranlagungsergebnisse erzielt: Bezeichnung ISIN Performance seit Performance seit Performance seit Jahresbeginn 5 Jahren Fondsbeginn AVO 30 (A) AT 0000A009U1 -3,62% 2,44% 3,52% AVO 50 (A) AT 0000A009T 3 -4,90% 4,14% 3,96% AVO Classic (A) AT 0000735337 -1,34% -0,59% 0,72% AVO Plus (A) AT 0000A1AUW0 -3,33% -0,32% -0,44% UK Neues WEG – das passende Handbuch dazu! • Überblick • Verständlichkeit • Judikatur und Literatur Pittl Handbuch Wohnungseigentumsrecht 2022. XVIII, 226 Seiten. Geb. ISBN 978-3-214-02164-1 56,00 EUR inkl. MwSt. shop.manz.at 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
137 Werbung & PR BESTELLFORMULAR BAUMWOLLTASCHE Preis €/Stk. Anzahl Gesamt WERBEARTIKEL Navy, 2-seitig „Immer an Ihrer Seite!“ sowie „Wir lassen Sie nicht hängen!“ mit Logo „Die österreichischen Rechtsanwältinnen“ bzw „Die österreichi- 6,00 schen Rechtsanwälte“, 35x39x13,5cm, Träger: 58cm, 100% Baumwolle MANNERSCHNITTEN Preis €/Stk. Anzahl Gesamt 2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, 0,50 ca. 15 g BONBONS Füllmenge Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt Bonbon in Wickler aus blauer Folie, Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich) ½ kg 17,00 1 kg 32,00 KUGELSCHREIBER WEISS Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß mit Aufdruck 1,00 ANSTECKPIN „R“ Preis €/Stk. Anzahl Gesamt R-Logo ausgestanzt als Ansteck-Pin, 2,50 ø ca 15 mm LANYARD ZWEISEITIG Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Blau-weiß, Karabiner, Logoaufdruck, L(ohne Karabiner)=44 cm Aufdruck blaue Seite „Wir sprechen für Ihr Recht“ 1,50 Aufdruck weiße Seite „www.rechtsanwaelte.at“ STOCKSCHIRM MIT HOLZGRIFF & KUNSTLEDERDETAIL Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Stockschirm, marineblau, Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck 20,00 Ø 115 cm NOTIZBÜCHER Format Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt 100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, Kern kariert, gelocht und perforiert, mit Leseband und Kapitalband A5 8,90 A4 9,90 POST IT HAFTNOTIZBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck DIN A7, 50 Blatt 1,75 SCHREIBBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt 2,00 AUFKLEBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Logo Maße: 12 x 3 cm 1,00 USBSTICK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Sonderform R-Logo in 3D, 16 GB Datenvolumen, USB 2.0 7,50 GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung Preis € AUSFÜLLEN UND BESTELLEN Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Retournieren Sie dieses Formular bitte an die RADOK GmbH per Fax an die Fax-Nummer 01 / 535 12 75-13 oder per E-Mail an bestellung@radok.at. RADOK Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H., Wollzeile 1-3, 1010 Wien Preise Netto in Euro zzgl. USt. österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
138 Recht kurz & bündig Diese Ausgabe von „Recht kurz & bündig“ § 37 KartG stand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtre- entstand unter tung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der No- Mitwirkung von 2022/61 tariatsaktsform. ULLRICH SAURER (US) Zur Frage der Veröffentlichung bei einer teilweise 3. Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Ge- Rechtsanwalt bestätigenden, teilweise abändernden und teilweise schäftsanteils sind unwirksam. MANFRED aufhebenden Entscheidung 4. Eine nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Verein- AINEDTER (MA) Rechtsanwalt 1. Die Auslegung von § 37 KartG hat ergeben, dass im Fall barung betreffend die Übernahme von Gesellschaftsanteilen einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss FRANZ GALLA (FG) Rechtsanwalt Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des benötigten Notariatsakts saniert werden, jedoch kommt des KOG und nicht die des Kartellgerichts zu publizieren einer derartigen Heilung keine rückwirkende Wirkung auf ist. den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu. 2. Die Entscheidung ist – unter Berücksichtigung der sich OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 198/20 s JusGuide 2021/05/ aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen – grund- 19217. US sätzlich ohne Abänderung zu veröffentlichen und kann da- her auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfal- §§ 36, 41 GmbHG; §§ 15, 16, 19 FBG lende aufhebende Teile umfassen. OGH 8. 11. 2021, 16 Ok 2/21 m JusGuide 2022/01/ 2022/64 19961. US Zur Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses im Firmenbuch und Anfechtung iSd § 41 GmbHG § 22 GmbHG 1. Gem stRsp des OGH spricht der weite Wortlaut des § 41 2022/62 GmbHG für die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbe- schlusses, basierend auf Einberufungs- und auch Ankündi- Zur Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH- gungsmängeln. Eine von Anfang an bestehende Unwirk- Gesellschafters durch (beliebige) Bevollmächtigte samkeit wird jedoch verneint. 1. Prinzipiell ist die Ausübung des Bucheinsichtsrechts ei- 2. Es liegt kein absolut nichtiger Beschluss vor, wenn die nes GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte nur mit Einberufung der Generalversammlung nicht durch den Ge- Einwilligung der übrigen Gesellschafter zulässig. schäftsführer der Gesellschaft, sondern durch die, die Mehr- 2. Die Einsicht ohne Einverständnis wäre etwa dann mög- heit der Geschäftsanteile haltenden, Gesellschafter erfolgte. lich, wenn der Gesellschafter wegen einer längerfristigen Er- 3. Ein möglicher Einberufungs- bzw Ankündigungsmangel krankung oder aufgrund dauernder Abwesenheit nicht ist gegeben, wenn die Generalversammlung nicht in den selbst Einsicht nehmen kann. vorgesehenen Räumlichkeiten, sondern vor ihnen stattfin- 3. Des Weiteren ist anerkannt, dass der Gesellschafter det. Für den Fall, dass dies als Einberufungs- bzw Ankündi- grundsätzlich befugt ist, bei der Ausübung seines Informa- gungsmangel qualifiziert werden würde, wären die gefassten tionsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverstän- Beschlüsse zwar anfechtbar, jedoch trotzdem zunächst im dige Dritte (etwa Rechtsanwälte, StB, WP) beizuziehen, es Firmenbuch einzutragen. sei denn, die Mitwirkung wäre gänzlich überflüssig oder als 4. Die reine Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen schikanös bzw rechtsmissbräuchlich anzusehen. stellt – im Gegensatz zur Nichtigkeit – kein Eintragungshin- 4. Dies dient der Wahrung des Interesses der Gesellschaft an dernis dar. Erst nach Einbringung einer Klage hat das Ge- der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna. richt das Verfahren nach § 19 FBG zu unterbrechen und 5. Allein der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewis- den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten. ser Zeitaufwand verbunden ist, stellt keinen tauglichen OGH 29. 9. 2020, 6 Ob 166/20 k. US Grund dar, der ausnahmsweise eine Vertretung durch einen beliebigen Bevollmächtigten zuließe. OGH 20. 10. 2021, 6 Ob 165/21 i JusGuide 2022/03/ §§ 16, 25 GmbHG; §§ 117, 127 UGB 19991. US 2022/65 Zur gerichtlichen Abberufung eines GmbH- §§ 4, 76 GmbHG Geschäftsführers aus wichtigem Grund und zum 2022/63 Insichgeschäft Zur Notariatsaktsform bei der Übertragung von 1. Es wird unter den Gesellschaftern keine Mehrheit für die GmbH-Anteilen Abberufung des Geschäftsführers erzielt werden können, 1. Von der Formpflicht betreffend die Übertragung von wenn der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter GmbH-Anteilen ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft als über die Hälfte aller Stimmen verfügt. auch das Verfügungsgeschäft erfasst. 2. In so einem Fall besteht gem § 16 Abs 2 GmbHG bei ei- 2. Auch der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen nem Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit, ihn aus Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegen- wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberu- 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
139 Recht kurz & bündig fen zu lassen. Das Gericht hat zu prüfen, ob es sich tatsäch- § 340 Abs 2 StPO (§ 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) lich um einen wichtigen Grund für die Abberufung handelt. 2022/68 Den Kl trifft dabei die Beweislast. 3. Im Allgemeinen liegt ein wichtiger Grund für die Abbe- Verletzung der Volksöffentlichkeit dem Angeklagten rufung dann vor, wenn die Umstände das Verbleiben des nachteilig Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind die Ge- § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion samtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interes- der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK) si- sen sämtlicher Gesellschafter zu berücksichtigen. Bei Kon- cherzustellen. Der Ansatz, schon die Verlesung der an die zernstrukturen kann eine Kette von genehmigenden Wil- Geschworenen zu richtenden Fragen durch den Vorsitzen- lenserklärungen aller Gesellschaften erforderlich sein. den (§ 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) genüge diesem Erfor- 4. Mit Ausnahme der Zustimmung aller Gesellschafter zu dernis „angesichts der Einfachheit des Fragenschemas und einem Insichgeschäft des Geschäftsführers verbietet § 25 Bejahung aller Fragen“, übersieht, dass sowohl eine Verlet- Abs 4 GmbHG grundsätzlich dem Geschäftsführer einer zung des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO als auch eine solche GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des des § 340 Abs 2 StPO vom Gesetz ausdrücklich mit Nich- Selbstkontrahierens. tigkeit bedroht ist. Hieraus folgt aber, dass die Einhaltung 5. Der Abschluss eines Anstellungsvertrags im Rahmen ei- einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verlet- nes nicht genehmigten Insichgeschäfts kann dann keine zung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Be- grobe Pflichtverletzung darstellen, wenn die Fremdüblich- stimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entschei- keit der Höhe des Geschäftsführer-Bezugs gutachterlich un- dungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen termauert ist und die Mitgesellschafter mit dem Abschluss bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit eines Anstellungsvertrags grundsätzlich einverstanden wa- transparent und kontrollierbar zu gestalten. Gerade die ren. Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen OGH 20. 5. 2020, 6 Ob 55/20 m. US (§ 310 Abs 1 dritter Satz StPO) und der von den Geschwo- renen beantworteten Fragen (§ 340 Abs 2 StPO) versetzt die Öffentlichkeit überhaupt erst in die Lage, ihrer dbzgl Kon- § 363 a StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO; Art 6 trollfunktion nachzukommen. Abs 1 MRK) OGH 7. 6. 2021, 13 Os 48/21 i EvBl-LS 2021/160. MA 2022/66 Willkürliche und erheblich bedenkliche § 24 VbVG (§ 15 Abs 1, § 22 Abs 1 VbVG; §§ 282, 398 Sachverhaltsklärung StPO) Mit Erneuerungsantrag können auf Grundlage der Gesamt- 2022/69 heit der Entscheidungsgründe Begründungsmängel aufge- Verbandsverantwortlichkeit zeigt und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getrof- Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürli- fener Feststellungen geweckt werden. chen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn OGH 14. 7. 2021, 13 Os 33/21 h (OLG Graz 10 Bs 266/20 y; der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Par- LG Klagenfurt 64 Hv 34/20 a) EvBl 2021/142. MA teistellung gem § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG, somit die Mög- lichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil § 309 Abs 1 StGB (§ 297 Abs 1 StGB) über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im 2022/67 Korruption durch GA im privaten Bereich Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsge- Mag. Dr. Michael Kurz schäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumin- dest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf be- Allgemein beeideter und gerichtlich triebliche Entscheidungen hat. Zufolge der Einschränkung zertifizierter Sachverständiger des § 309 StGB auf eine vom Täter angestrebte Rechtshand- lung sind rein faktische Tätigkeiten vom Tatbestand nicht x Übertragung von Dokumenten (Grundbuch, Verträge, usw.) aus der umfasst. Damit scheidet auch die Abgabe gutachterlicher Kurrentschrift Stellungnahmen durch einen unternehmensfremden SV, x Erbensuche im Verlassenschaftsverfahren auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getrof- fen werden, als eine solche rein faktische Handlung aus dem Tatbestand aus. 0650 447 8888 michael.kurz@aon.at OGH 29. 6. 2021, 14 Os 23/21 w (LGSt Wien 44 Hv 57/ Gschwandt 191 4822 Bad Goisern 20 b) EvBl 2021/143. MA österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
140 Recht kurz & bündig Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Wei- mene rechtliche Beurteilung. Maßgeblich ist, welchen Sach- se wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl verhalt der Ankl dem erkennenden Gericht zur tatsächli- gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren chen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheimgestellt Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. hat. Die Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit des OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20 b (LG Klagenfurt 64 Hv Angekl ist unzulässig. Der Ankl hat, wenn bei der in Abwe- 102/19 z) EvBl 2021/149. MA senheit des Angekl durchgeführten HV eine neue Tat her- vorkommt und er diese verfolgen will, nach § 210 Abs 1 § 39 StGB StPO bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht 2022/70 schriftlich Anklage einzubringen. OGH 27. 7. 2021, 11 Os 72/21 d (LG Korneuburg 501 Hv Strafschärfung bei Rückfall 47/20 y) EvBl 2021/158. MA § 39 StGB, der seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzge- setzes 2019, BGBl I 2019/105, am 1. 1. 2020 einen bei qua- lifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Straf- § 166 Z 2 StVG (§ 165 Abs 2 StVG) rahmen normiert, hat keine Auswirkung auf die Subsum- 2022/74 tion. Er verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs Strafrahmen, indem er die Möglichkeit der Strafschärfung Da im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB an schuldunabhängige Umstände knüpft. keine Strafe verhängt wird, kommt im Maßnahmenvollzug OGH 14. 7. 2021, 13 Os 49/21 m, 50/21 h (LG Steyr 10 Hv nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung nach § 166 5/21 i; BG Steyr 7 U 59/20 s) EvBl 2021/150. MA Z 2 lit a StVG nicht in Betracht. Eine solche nach § 166 Z 2 lit b StVG ist hingegen – mangels widerstreitender An- § 471 StPO (§ 61 Abs 1 Z 1, § 286 Abs 1, § 294 Abs 5 ordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein aus- StPO) geschlossen. 2022/71 OGH 1. 6. 2021, 14 Os 52/21 k (OLG Wien 18 Bs 55/21 a; LGSt Wien 189 Ns 1/21 f) EvBl 2021/159. MA Neue Regeln bei Abwesenheit Angekl im GT Eine Verhandlung in Abwesenheit des sich auf freiem Fuß befindlichen Angekl ist im Berufungsverfahren nur dann § 156 Abs 2 StGB (§ 29 StGB) zulässig, wenn dieser trotz wirksamer Zustellung der La- 2022/75 dung unentschuldigt fernbleibt oder am Erscheinen gehin- Betrügerische Krida dert war und durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Maßgeblich für die Anwendung der Deliktsqualifikation Teilnahme am Gerichtstag verzichtet hat. nach § 156 Abs 2 StGB (für die das Zusammenrechnungs- OGH 2. 7. 2021, 15 Os 70/21 i EvBl-LS 2021/167. MA prinzip des § 29 StGB gilt) ist nicht die Dimension der wirk- lichen oder scheinbaren Vermögensverringerung, sondern § 19 a Abs 1 StGB der Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, so- 2022/72 weit sie unbefriedigt geblieben sind. Gebäude und Liegenschaften sind Gegenstände OGH 29. 6. 2021, 14 Os 5/21 y (LG Salzburg 38 Hv 114/ Grundstücke und Gebäude kommen als Gegenstand von 13 v) EvBl 2021/160. MA Konfiskation in Betracht. Zur Tatbegehung verwendet wer- den nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der §§ 62, 79, 110 Abs 2 AußStrG jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperli- 2022/76 chen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat. Geldstrafe für kontaktberechtigten Elternteil zur OGH 29. 6. 2021, 14 Os 29/21 b EvBl-LS 2021/168. MA Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung Ein Vater brachte über einen Zeitraum von zwei Monaten die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochen- §§ 263, 267 StPO (§ 4 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 7 und 8 ende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 StPO) und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer 2022/73 Grund hierfür ersichtlich ist. Bereits aufgrund dieser Ver- Prozessgegenstand spätungen ist nach Meinung des OGH die Verhängung der Prozessgegenstand der ursprünglichen oder in der HV (zu- Beugestrafe über ihn nicht zu beanstanden. Beugestrafen lässig – allenfalls auch alternativ) erweiterten Anklage, an haben nach ihrem Zweck empfindlich zu sein. Die verhäng- den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret te Geldstrafe von € 300,– wurde als gering bemessen und bestimmte Tat, also das Verhalten des Angekl, wie es sich der Höhe nach unbedenklich erachtet. Die Verhängung ei- aus der Anklage ergibt, nicht aber die vom Ankl vorgenom- ner Geldstrafe setzt deren Androhung nicht voraus. 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
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141 Recht kurz & bündig Der Vater führte ins Treffen, dass wegen der coronabeding- Raum steht, dass die Durchführung des Vertrags gegen das ten Schließung von Einrichtungen und Lokalen und der Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, die dafür vorlie- Witterung die Betreuung der Kinder in seiner Wohnung genden Verdachtsmomente prüfen. Dies folgt aus seiner Ver- alternativlos war und es nicht kindgerecht gewesen wäre, pflichtung zur Interessenwahrung gem § 9 Abs 1 RAO, die es nach dem Abholen von der Schule und Ankunft in seiner auch erfordert, die von ihm vertretene Partei vom Abschluss Wohnung wenige Minuten später sofort wieder aufzubre- möglicherweise nichtiger Rechtsgeschäfte abzuhalten. chen, um pünktlich bei der „am anderen Ende von Wien“ Hier hatte eine GmbH das Ziel verfolgt, einen gegen sie ge- wohnenden Mutter zu sein. Auf die Frage, ob es dem Vater stellten Insolvenzeröffnungsantrag abzuwehren, wozu sie am „Kontaktrechtsnachmittag“ möglich war, im genannten Überweisungen auf das Fremdgeldkonto der hier bekl Rechts- Zeitraum sowohl die Besuche kindgerecht zu gestalten als anwaltskanzlei vornahm. Der vom Geschäftsführer der auch die Kinder der Mutter pünktlich zurückzugeben, GmbH erteilte Auftrag, aus dem am Fremdgeldkonto erlie- kam es nach Ansicht des erkSen wegen der anderen Ver- genden Guthaben der GmbH die gegen ihn persönlich beste- spätungen nicht an. henden Forderungen des Finanzamts und der SVA zu tilgen, OGH 21. 10. 2021, 3 Ob 160/21 g Zak 2021/696, 393. FG zielt auf eine Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen an den Alleingesellschafter ab; es handelt sich um eine offene Vermö- gensverschiebung von der Gesellschaft an diesen. Die beauf- §§ 231, 770 ABGB tragten Auszahlungen widersprechen also ihrem äußeren An- 2022/77 schein nach diametral dem Verbot der Einlagenrückgewähr Geringe Besuchsfrequenz kein Enterbungsgrund des § 82 Abs 1 GmbHG. Es wäre daher an den bekl Rechtsan- Die Beurteilung, ob zwischen den Streitteilen über einen wälten gelegen, die GmbH, ihre Mandantin, deren Vermö- längeren Zeitraum iSd § 776 Abs 1 ABGB kein Nahever- gensinteressen sie schützen sollten, darauf hinzuweisen, dass hältnis bestand, wie es zwischen solchen engen Familienan- offenbar nach gegen § 82 GmbHG verstoßende Zahlung an gehörigen gewöhnlich besteht, ist einzelfallbezogen. Schon ihren Gesellschafter zu einem Rückersatzanspruch führen nach dem Vorbringen des Antragsgegners fanden in mehr- würde, dessen Einbringlichkeit höchst unsicher war. wöchigen Abständen, aber regelmäßig, Besuchskontakte OGH 14. 9. 2021, 6 Ob 26/21 y Zak 2021/709, 397. FG zwischen den Streitteilen statt, sodass das Vorliegen einer längeren Kontaktunterbrechung, wie sie die Anwendung §§ 859, 1151, 1295 Abs 1, § 1299 ABGB dieser Gesetzesstelle voraussetzt, nicht einmal schlüssig be- 2022/79 hauptet wurde. Aufklärungspflicht des Wirtschaftsprüfers bei einer Auch die Beurteilung, ob das Verhalten eines Kindes einen Due-Diligence-Prüfung Grund für die Enterbung iSd § 770 Z 5 ABGB wegen gröb- Die bekl Wirtschaftsprüferin wurde beauftragt, eine Due-Di- licher Vernachlässigung seiner familienrechtlichen Pflich- ligence-Prüfung eines Betriebs durchzuführen. Eine Unter- ten bildet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls nehmensbewertung wollte der Kl aus Kostengründen nicht, ab. Nach dem Akteninhalt lebt der schwer erkrankte, pfle- obwohl er von der Bekl darauf angesprochen worden war. Für gebedürftige Antragsgegner im eigenen Haushalt und wird den erkSen war entscheidend, dass es der Bekl klar sein muss- von einer professionellen 24-Stunden-Betreuung gepflegt. te, dass sich der Kl auch eine gewisse Aussage zum Unterneh- Er hatte nicht behauptet, dass er darüber hinaus auch auf menswert erwartete. Der Bericht über die Due-Diligence- Betreuungsleistungen seines erwachsenen, räumlich ent- Prüfung enthielt nämlich mehrmals Angaben zum „tatsäch- fernt lebenden Sohnes angewiesen wäre oder diese gefordert lichen“ bzw zum „adaptierten“ Ertragswert. Zwar habe nach und nicht erhalten hätte. Es ist verständlich, wenn sich der der Verkehrsauffassung eine Due-Diligence-Prüfung keine Antragsgegner häufigere Besuche und eine innigere emotio- „Bewertungsleistungen“ zu umfassen und wollte der Kl eine nale Beziehung zu seinem Sohn mit mehr Trost und Zu- „echte“ Unternehmensbewertung aus Kostengründen nicht. spruch wünschen würde. Die seltene Besuchsfrequenz für Andererseits ist die Aussage im Bericht über den Ertragswert sich allein ist aber keine gröbliche Verletzung von familien- ohne weitere Aufklärung zumindest irreführend, wenn die rechtlichen Kindespflichten iSd § 770 Z 5 ABGB. vorgenommenen Prüfungsschritte die Ermittlung eines rea- OGH 14. 9. 2021, 8 Ob 35/21 m Zak 2021/702, 395. FG listischen Ertragswerts gar nicht ermöglichen. Die vom ErstG getroffene Feststellung, „dass die Due Diligence dem Auftrag § 879 Abs 1, § 1295 Abs 1, § 1299 ABGB; § 9 Abs 1 gemäß ordnungsgemäß durchgeführt wurde“, ist nach Mei- RAO; § 82 GmbHG nung des erkSen vor diesem Hintergrund auch mangels Wie- 2022/78 dergabe des (unstrittigen) Inhalts des Prüfberichts als Ent- scheidungsgrundlage unzureichend. Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts über OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 156/21 d Zak 2021/710, 397. FG Kapitalerhaltungsvorschriften Ein mit der Vertragserrichtung für eine GmbH beauftragter Rechtsanwalt muss immer dann, wenn die Möglichkeit im österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
142 Europarecht kurz & bündig Diese Ausgabe von „Europarecht kurz & Unionsbürgerschaft: Rechte von Unionsbürgern Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen bündig“ entstand und aufzuhalten. unter Mitwirkung von 2022/80 EuGH 14. 12. 2021 (GK), C-490/20, Stolichna obshtina, RAINER HABLE (RH) Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft rayon „Pancharevo“. RH Rechtsanwalt in Brüssel und Wien – Art 20 und 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Grundrechte: Recht auf eine wirksame Beschwerde – Im Aufnahmemitgliedstaat seiner Eltern geborenes 2022/81 Kind – Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind Vorlage zur Vorabentscheidung – Art 19 Abs 1 genannt werden – Weigerung des Unterabs 2 EUV – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht keine Informationen über die Identität seiner erfassten Bereichen gewährleistet ist – Öffentliche leiblichen Mutter vorliegen – Besitz einer solchen Aufträge – RL 89/665/EWG – Art 1 Abs 1 und 3 – Urkunde als Voraussetzung für die Ausstellung eines Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Personalausweises oder Reisepasses – Nationale Union – Urteil des obersten Verwaltungsgerichts Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine eines Mitgliedstaats, mit dem unter Verstoß gegen Elternschaft von Personen desselben Geschlechts die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Klage eines zulässt von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bei einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist und Bieters für unzulässig erklärt wird – Kein Rechtsbehelf dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsur- gegen dieses Urteil vor dem obersten ordentlichen kunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern Gericht dieses Mitgliedstaats – Grundsätze der bezeichnet, ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit Effektivität und der Äquivalenz das Kind besitzt, verpflichtet, ihm einen Personalausweis Wenn es das nationale Verfahrensrecht erlaubt, bei einem oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen und wirksam einen einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu Verstoß gegen Unionsrecht und die nationalen Umset- verlangen. Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahme- zungsvorschriften geltend zu machen, aber das letztinstanz- mitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es liche Verwaltungsgericht des Mitgliedstaats die Zulässigkeit dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein dieses Rechtsbehelfs in ungebührlicher Weise von Bedin- gungen abhängig macht, die dazu führen, dass den Betrof- 29 Cg 15/21g fenen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorent- Versäumungsurteil halten wird, verlangt das Unionsrecht nicht, dass dieser Mitgliedstaat zur Verhinderung der Verletzung dieses Klagende Partei: Österreichischer Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Möglichkeit Rechtsanwaltsverein, 1010 Wien, vorsieht, gegen solche Unzulässigkeitsentscheidungen des Rotenturmstraße 13/DG obersten Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel beim obers- vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, ten ordentlichen Gericht einzulegen. Dieses Ergebnis lässt 1030 Wien die Befugnis der Betroffenen unberührt, den Mitgliedstaat Beklagte Partei: Noveline Ortega-Tolentino, haftbar zu machen, sofern die vom Unionsrecht hierfür vor- Dolmetscherin, Mooslackengasse 17, 1190 Wien gesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern also insb der Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechts- Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden behelf hinreichend qualifiziert ist. Partei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu EuGH 21. 12. 2021 (GK), C-497/20, Randstad Italia. RH unterlassen, Rechtsberatung im Zusammenhang mit Familienrecht, Fremdenrecht, Staatsbürger- Verfahrensrecht: Rechtsvertretung vor Unionsgerich- schaftsrecht entgeltlich, anzubieten, zu gewähren oder durchzuführen, für Parteien Urkunden, die ten der späteren Antragstellung dienen sollen, zu 2022/82 erstellen oder bei der Erstellung behilflich zu Aufhebungsklage – Unionsmarke – Fehlende sein, dies sofern nicht reine Übersetzungs- Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor tätigkeit vorliegt. einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens Handelsgericht Wien aufzutreten – Offensichtliche Unzulässigkeit Wien, 16.09.2021 Nach stRsp ergibt sich aus Art 19 Abs 4 der Satzung des Mag. Katharina Leitner, Richterin Gerichtshofs der Europäischen Union, dass zwei kumulati- 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
143 Europarecht kurz & bündig ve Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen Parteien, die keine Mitgliedstaaten oder Unionsorgane sind, in Zivil- und Handelssachen – VO (EU) 1215/2012 – wirksam vor den Unionsgerichten vertreten kann, nämlich Art 7 Nr 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, dass sie erstens Anwalt und zweitens berechtigt ist, vor ei- die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, nem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Ver- die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, tragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ein „patent oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum attorney litigator“ ist kein Anwalt iSv Art 19 und daher Gegenstand haben – Veröffentlichung angeblich nicht berechtigt, eine Partei vor den Unionsgerichten zu verunglimpfender Äußerungen über eine Person im vertreten. Anwälte, die lediglich berechtigt sind, vor den Internet – Ort der Verwirklichung des Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, können Schadenserfolgs – Gerichte eines jeden vor Unionsgerichten nicht als Vertreter einer Partei auftre- Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die ten, wenn keine Ausnahmebestimmung des Austrittsab- hochgeladenen Inhalte zugänglich sind oder waren kommens vorliegt. Bei Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen EuG 7. 12. 2021 (5. Kammer), T-422/21, Daimler/EUIPO. RH über das Internet kann der Ersatz des dadurch im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaats entstandenen Schadens Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verlangt werden. Diese Zuständigkeit setzt lediglich voraus, dass der verlet- 2022/83 zende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle war. Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche EuGH 21. 12. 2021 (GK), C-251/20, Gtflix Tv. RH Symbiose von AUCH AUF Technik und Recht rdb.at • Checklisten, Muster und (Praxis-)Beispiele, • zahlreiche Praxishinweise sowie • technische und rechtliche Deʐnitionen. Vitek/Vitek Baurecht 3. Auʐage 2022. XVIII, 248 Seiten. Br. ISBN 978-3-214-18430-8 48,00 EUR inkl. MwSt. shop.manz.at österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
144 Europa aktuell BRITTA KYNAST Leiterin ÖRAK-Vertre- EuGH zum Disziplinarverfahren tung in Brüssel. Die Au- torin ist in Deutschland zugelassene Rechtsan- gegen Rechtsanwalt in Polen wältin. 2022/84 D er EuGH hat am 13. 1. 2022 sein Urteil in Sachen Dis- ziplinargericht der Warschauer Rechtsanwaltskam- mer (C-55/20) verkündet. Art 267 AEUV darstellt, einschließlich der klaren Einord- nung als unabhängiges Gericht (Rn 60 ff, insb Rn 68 ff). Daneben könnte auch die Einordnung von disziplinar- Im Kern wollte das vorlegende Disziplinargericht wissen, rechtlichen Entscheidungen, die zur Streichung aus der ob und inwieweit es verhindern kann, dass ein disziplinar- Liste der Rechtsanwälte führen, als „Widerruf der Geneh- rechtliches Verfahren gegen einen Anwalt in weiterer In- migung“ iSd Dienstleistungsrichtlinie Auswirkungen ha- stanz vor der Disziplinarkammer des Oberstes Gerichts ben (Rn 95 ff). verhandelt wird. Diese wurde seitens des EuGH als weder Das (Nicht-)Urteil im Hinblick auf die Essenz der ge- unparteiisch noch unabhängig im Hinblick auf ihre Tätig- stellten Vorlagefragen dürfte einerseits enttäuschen, eine keit gegenüber Richtern befunden, ist aber wohl weiterhin Stellungnahme des EuGH zur Tätigkeit der Disziplinarkam- in Bezug auf die Anwaltschaft (potenziell) tätig. mer des Obersten Gerichts steht damit weiter aus. Anderer- Anders als der Generalanwalt, der eine Anwendbarkeit seits kann man aufgrund der Urteilsgründe annehmen, dass der Dienstleistungsrichtlinie1 sowie der Rechte aus Art 47 bei einer direkten Betroffenheit eines Rechtsanwalts oder GRC auch über Art 19 EUV bejaht hatte,2 lehnte der EuGH einer Rechtsanwältin im Ausgangsverfahren eine Anwend- in letzter Konsequenz die Anwendbarkeit der entsprechen- barkeit der Dienstleistungsrichtlinie angenommen würde. den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund der Über diese Vorschrift wäre dann eine Überprüfung der Ein- spezifischen Konstellation der Verfahrensbeteiligten im haltung von Art 47 GRC im Hinblick auf disziplinarrecht- Ausgangsverfahren ab und enthielt sich auch jeder weiteren liche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsan- Prüfung anderer Rechtsgrundlagen. Die beim vorliegenden wälte möglich. Disziplinargericht der Rechtsanwaltskammer Warschau an- Das Urteil des EuGH in der Rs C-55/20 können Sie hier hängige Beschwerde könne nicht zu einer Entscheidung abrufen: über den Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Kam- mer führen, die die Streichung des Betroffenen aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis zur Folge hätte. Eine solche qua- lifiziert der EuGH als einen „Widerruf der Genehmigung“ iSv Art 10 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie (Rn 100). Im anhängigen Verfahren stünden sich auch alleine der Disziplinarbeauftragte und der Justizminister gegenüber, der betreffende Rechtsanwalt werde in diesem Stadium we- der betroffen, noch sei er Verfahrensbeteiligter (Rn 102). Sicher auch in Zukunft relevant sein wird die Bestäti- 1 RL 2006/123 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom gung des EuGH, dass das Disziplinargericht der Rechts- 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. anwaltskammer ein vorlageberechtigtes Gericht iSv 2 Schlussanträge GA Bobek v 17. 6. 2021, C-55/20. 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
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146 3 Fragen an . . . Susanne Raab Die studierte Juristin und Psychologin begann ihre Laufbahn im Bundesministerium für Inneres im Bereich Asylwesen und Integration. Nachdem die Zuständigkeit zum Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres gewandert war, wurde sie 2017 zur jüngsten Sektionschefin Österreichs. Heute ist die ÖVP-Politikerin Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt. 2022/85 Welche Aktivitäten plant das Bundeskanzleramt anläss- in die Selbstständigkeit stellt für viele Frauen ein Risiko dar, lich des Internationalen Frauentags am 8. 3. 2022? gerade wenn sie gerne Kinder haben möchten, vor dem sie Wir möchten den Tag nutzen, um aufzuzeigen, was Frauen zurückschrecken. Auch wenn es viel Unterstützung gibt. in Österreich Großartiges leisten. Es geht darum, auch jun- Hier braucht es jedenfalls mehr Flexibilität, denn klar ist, ge Frauen zu inspirieren und zu bestärken, genau das zu dass die Anwaltei nicht auf Frauen verzichten kann! tun, was sie tun möchten, und ihr Leben nach ihren ganz persönlichen Wünschen zu gestalten. Ich hoffe sehr, dass es Welche Maßnahmen kann der Staat generell setzen, um möglich sein wird, dieses Jahr wieder Formate zu schaffen, Frauen beim Schritt in die Selbstständigkeit zu bestärken die persönliche Begegnung und Bestärkung möglich ma- bzw im selbstständigen Berufsleben zu unterstützen? chen. Als Gesellschaft haben wir die Aufgabe, Rahmenbedingun- gen zu schaffen, damit Frauen den Beruf ausüben können, Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf, der bei ent- den sie möchten. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört et- sprechender fachlicher Qualifikation jedem Mann und je- wa der Ausbau von Kinderbetreuung. In Österreich gibt es der Frau offensteht. Derzeit schlägt das Geschlechterver- vergleichsweise viele Gründerinnen. Selbstständigkeit ist al- hältnis mit 76% deutlich zu Gunsten der Männer aus. Ha- so ganz offensichtlich für viele Frauen ein attraktives Ziel. ben Sie als studierte Juristin eine Erklärung dafür? Gerade wenn man vor einer derartigen beruflichen Ent- Frauen stellen die Mehrheit der Studierenden in den scheidung steht, ist es essentiell, alle notwendigen Informa- Rechtswissenschaften. Dennoch sind sie gerade in den best- tionen zu haben. Denn es gibt viele Unterstützungsmaß- bezahlten Sparten, zu denen auch der Anwaltsberuf gehört, nahmen für Selbstständige in Österreich. Zudem kann es nach wie vor unterrepräsentiert. Das hat natürlich mehr als unglaublich hilfreich sein, mit Mentorinnen oder Kollegin- nur einen Grund. Die Arbeitszeiten in einer Kanzlei sind oft nen zu sprechen, die diesen Schritt schon gegangen sind. wenig familienfreundlich und die Vereinbarkeit von Fami- Netzwerke sind an so einem Punkt in der Karriere beson- lie und Beruf scheint daher oft unmöglich. Auch der Schritt ders wichtig. MMag.a Dr.in Susanne Raab, geb 1984 in Vöcklabruck, verheiratet, ein Kind; studierte Rechtswissenschaften und Psychologie in Innsbruck, 2008 – 2010 Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck, 2010 – 2013 Referentin im BMI, 2012 – 2014 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht der Universität Salzburg, 2013 – 2017 Abteilungsleiterin für Integrationskoordination im BMI bzw BMEIA, 2017 – 2020 Sektionsleiterin der Sektion Integration im BMEIA, seit 2020 Bundesministerin für Frauen und Integration bzw seit 2022 für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt. BM MMag.a Dr.in Susanne Raab Foto: Smesnik 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
147 Abhandlungen 148 Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung 151 Urteilsabsprachen – Säumnisse und Kritik 153 WEG-Novelle 2022: Facts and Figures österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
148 Abhandlungen Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung Die vergangenen zwei Jahre haben uns gezeigt, wie zer- Die Züricher Juristin Zita Küng ist die erste Preisträgerin brechlich unsere Gesellschaft ist und wie schnell es zu Miss- des Emilie Kempin-Spyri-Preises 2021. Die Jury hat sie als ständen kommt. Es ist wichtig, dass wir wachsam, aufmerk- „eine außerordentlich mutige Frau“ bezeichnet, die ihr Le- BIRGIT SAMBETH sam und agil bleiben, damit wir unsere Geschäftstätigkeit ben in den Dienst der Gleichstellung von Frauen mit Män- GLASNER weiterhin sachgerecht und im wohlverstandenen Interesse nern in der Gesellschaft und im Recht gestellt hat. „Für Zita Die Autorin ist Präsi- dentin des Schweizeri- unserer Mandantschaft ausüben können. Küng stand das Faktische, das Aufbrechen der ‚patriarcha- schen Anwaltsverbandes Diese zwei Jahre haben uns auch gezeigt, wie schnell und len Schwerkraft‘, wie sie das allumfassende Phänomen der SAV. wichtig Veränderungen von Gewohnheiten, Arbeitsweisen, Machtstrukturen nennt, im Vordergrund“.2 Als Grün- 2022/86 Strukturen und Organisation nicht nur sein können, son- dungsmitglied der Organisation für die Sache der Frau (OF- dern auch einen echten Mehrwert schaffen, der unter ande- RA)3 wollte Küng seit der Frauenbewegung in den 80er-Jah- ren Umständen ein Jahrzehnt gebraucht hätte, um seine ren die Gesellschaft fundamental verändern. Dies ist ihr in Wirkung zu entfalten! den Augen der Jury gelungen: „Zita Küngs Engagements Schließlich haben die beiden Jahre gezeigt, dass es auch lesen sich wie ein Abriss der Geschichte der langsamen, im- möglich ist, durch Telearbeit, Videokonferenzen und Teil- mer noch laufenden rechtlichen Gleichstellung der Frauen zeitarbeit effizient zu sein und in Verbindung zu bleiben in der Schweiz. Sie ist eine außerordentlich mutige Frau, die und dabei immer unsere Grundsätze und Standesregeln mit ihren Mitstreiterinnen viel erreicht hat.“ Die Jury hat, strikt einzuhalten. gestützt auf die von ihren Mitgliederinnen vorgeschlagenen Mit Sicherheit haben diese Erkenntnisse auch die Diskus- hochwertigen Nominierungen, gleichzeitig die Association sion um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie akzentuiert ALBA – „Avocates à la Barre“ respektive „Anwältinnen in und gleichzeitig entkrampft. Der Schweizerische Anwalts- der Anwaltschaft“ – mit dem Prix d’Encouragement ausge- verband hat vor drei Jahren die Gleichstellungsthematik in zeichnet. ALBA wurde vor 20 Jahren von vier Anwältinnen seinen Legislaturkatalog aufgenommen und seine Bemühun- – Antonella Cereghetti, Odile Cavin, Mercedes Novier und gen in einem ersten Schritt auf das Rollenverständnis, die Katia Elkaim – gegründet mit dem Ziel, den Zugang für staatlichen Rahmenbedingungen und das Verständnis inner- Frauen zum Anwaltsberuf zu fördern und die Diskriminie- halb der Anwaltschaft fokussiert. rung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen. „Ein solcher Seit 2020 verleiht der SAV zweijährlich den Emilie Kem- Wandel dauert sehr lange und benötigt insb in einem män- pin-Spyri-Preis an herausragende Rechtsanwältinnen, aber nerdominierten, eher konservativen Umfeld einen langen auch an Personen oder Organisationen, die sich in beson- Atem. ALBA ist ein solches Einwirken auf die Veränderung derem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen des Bildes von Frauen im Anwaltsberuf teilweise gelungen, Frau und Mann im Beruf, in der Justiz, Politik und Gesell- aber es gibt noch einiges zu tun“, so die Meinung der Jury. schaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vor- Eine vom SAV in Auftrag gegebene Studie „Ein Berufs- bildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte innehaben. stand in Roben und Zahlen“4 sowie eine in der Folge vom Benannt ist der Preis nach der Juristin Emilie Kempin- SAV initiierte und mitgetragene Studie des Verbandes freier Spyri. Diese promovierte 1887 als erste schweizerische Juris- Berufe „Frauen in freien Berufen – unausgeschöpftes Poten- tin an der Universität Zürich, durfte jedoch nicht als An- tial hochqualifizierter Frauen“5 war darauf ausgerichtet, wältin praktizieren. Das Anwaltspatent war ihr durch das über den Etat der Sensibilisierung hinaus die Diskussion fehlende Aktivbürgerrecht verwehrt. Ihr Einwand, wonach mit konkreten Erfahrungswerten voranzutreiben und ge- der Begriff Schweizer in der Verfassung sowohl Männer als stützt darauf gezielte Maßnahmen zu entwickeln. auch Frauen umfasse (generisches Maskulinum), so wie die Auf der Makroebene der freien Berufe ergab sich, dass Frauen auch aufgrund anderer Formulierungen der gelten- rund die Hälfte der Erwerbsbevölkerung mit Hochschulab- den Verfassung selbstverständlich mitgemeint waren, wur- schluss in der Schweiz heute weiblich ist. Frauen mit Hoch- de vom Bundesgericht abgewiesen mit der Begründung, schulabschluss leisten jedoch nach wie vor deutlich weniger dass diese Sichtweise „ebenso neu als kühn“1 sei. Dank Emilie Kempin-Spyri wurde 1898 ein neues An- 1 Bge 13, https://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c1013001.pdf (abgerufen am waltsgesetz im Kanton Zürich eingeführt, dass Frauen trotz 15. 2. 2022). 2 Medienmitteilung Emilie Kempin-Spyri-Preis, www.sav-fsa.ch (abgerufen fehlendem Aktivbürgerrecht erlaubte, den Anwaltsberuf am 15. 2. 2022). auszuüben. Sie ebnete damit Anna Mackenroth den Weg, 3 OFRA = Organisation für die Sache der Frau, 1972 – 2001. 4 Ein Berufsstand in Roben und Zahlen, www.sav-fsa.ch (abgerufen am welche als erste Frau der Schweiz die neue Anwaltsprüfung 15. 2. 2022). 5 Frauen in Freien Berufen – Unausgeschöpftes Potenzial Hochqualifizierter ablegte und am 21. 1. 1900 den Befähigungsausweis als Frauen, http://www.freieberufe.ch/file/SVFB_HochqualifizierteFrauen_ Rechtsanwältin erhielt. Fachkraeftepotential.pdf (abgerufen am 15. 2. 2022). Birgit Sambeth Glasner Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung 03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
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