Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwältinnen
                                                                                                                                                            03 2022
                                                                                                                                                                  133 – 188
                      ÖSTERREICHISCHES

blatt
                                                                                                                                  147 ABHANDLUNGEN
                                                                                                                                  Die Pandemie akzentuiert die
                                                                                                                                  Diskussion der Gleichstellung

                                                                                                                                  Urteilsabsprachen –
                                                                                                                                  Säumnisse und Kritik

                                                                                                                                  WEG-Novelle 2022:
                                                                                                                                  Facts and Figures

                                                                                                                                  146 3 FRAGEN AN . . .
                                                                                                                                  BM MMag.a Dr.in Susanne Raab

                                                                                                                                  160 IM GESPRÄCH
                                                                                                                                  Dr. Clemens Pichler, LL. M.
                                                                                                                                  und Alexandra Pichler –
                                                                                                                                  BOOTCAMP für Rechts-
                                                                                                                                  anwält/-innen

     www.rechtsanwaelte.at
Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
133

                                                                                                                    Editorial

Zeit des Erwachens

D     er März ist der Monat des kalendermäßigen Früh-
      lingserwachens – der nach dunklen Wintertagen er-
freuliche Neustart der Natur. Der März erinnert historisch
                                                                teilweises Home-Of-
                                                                fice der Leistung
                                                                und Produktivität
Interessierte an besondere Iden oder an Revolutionstage –       nicht abträglich sein
manche mögen Parallelen zum aktuellen politischen Ge-           muss und dass Digi-
schehen ziehen. Der März ist der Monat des Internationalen      talisierung insoweit
Frauentags, seit die Vereinten Nationen im Jahr 1977 eine       von Nutzen ist.
UN-Resolution verabschiedet haben, einen Tag des Jahres,            Verdeckt durch
den 8. 3., zum „Tag der Vereinten Nationen für die Rechte       das Pandemiegesche-
der Frau und den Weltfrieden“ (man beachte die Kombina-         hen laufen auf natio-
tion!) zu erklären.                                             naler wie europä-
   Der Weltfrauentag ist Anlass, neben dem Tradition ge-        ischer Ebene Ent-
wordenen jährlichen Symposium des ÖRAK, die österr              wicklungen weiter,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen                die nach der Pande-
sprachlich im Titel der März-Ausgabe des Anwaltsblattes         mie Bedeutung ha-
„vor den Vorhang“ zu holen und Anerkennung für ihre             ben werden und in
Leistungen und ihren Einsatz im Interesse des gesamten          welche sich der ÖRAK auch über das Büro Brüssel laufend
Standes wie auch ihrer Mandantinnen und Mandanten un-           einbringt. Das betrifft ua die leidigen, immer wiederkehren-
ter oft persönlich schwierigeren faktischen Umständen bei       den Versuche zu noch mehr überbordenden Regulierungen            2022/60
der Berufsausübung auszusprechen. Diversität im Stand           der Anwaltschaft zu Geldwäsche oder gegen kreative „ag-
und in den anwaltlichen Teams ist für alle Beteiligten          gressive“ Steuerplanung wegen des vermeintlichen „Ein-
fruchtbringend und wichtig und wird zunehmend von               fallstors“ über geneigte Anwältinnen und Anwälte mit der
Mandanten aktiv eingefordert. Rechtsanwältinnen und             im Raume stehenden Gründung einer europäischen Kon-
Rechtsanwaltsanwärterinnen sind ein besonderes Asset des        trollbehörde; die weitere Digitalisierung der Justiz ein-
Standes für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der       schließlich der Grenzen des möglichen Einsatzes Künstli-
Anwaltschaft. Der Standespolitik ist es ein Anliegen, die Zu-   cher Intelligenz bei gleichzeitiger Abwehr jeglichen „Robo-
kunft der Frau in der Rechtsanwaltschaft, soweit dies im ei-    ter-Richters“, der in manchen Ländern für manche Bereiche
genen Bereich möglich ist, zu erleichtern und Perspektiven      bereits Einzug hält; der steten Abwehr gegen Rückschritte
zu bieten.                                                      im Bereich der Rechtsstaatlichkeit unter dem Deckmantel
   Alle sind wir des Pandemiegeschehens und der mit zahl-       anderer Ziele.
reichen Rechtsfragen verbundenen Einschränkungen der                Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es immer,
individuellen Freiheit wie auch der allgemeinen Grund-          aber jetzt wieder an der Zeit, wachsam gegen unverhältnis-
und Freiheitsrechte mehr als leid. Die Pandemie hat jedoch      mäßige Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte im Interes-
auch Impulse für Weiterentwicklungen verstärkt. Nicht nur       se der Verteidigung der Mandantenrechte zu sein. Es ist
den Kolleginnen und Kollegen, die mit Mehrfachbelastun-         jetzt die Zeit, Altes neu zu denken, aber nur für sinnvolle
gen und faktischen Ungleichheiten, etwa wegen Kinderbe-         winds of change dann die Windmühlen zu bauen.
treuungserfordernissen, Quarantänesituationen und unkla-
ren rechtlichen Rahmenbedingungen, kämpfen, wird zugu-          MARCELLA PRUNBAUER-GLASER
tekommen, dass COVID auch gezeigt hat, dass Flexibilität        Vizepräsidentin des Österreichischen Rechtsanwaltskam-
bei persönlichen Anwesenheitszeiten in der Kanzlei oder         mertages (ÖRAK)

                                                                                                     österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
134

Inhalt 03_2022
133    Editorial                             147 ABHANDLUNGEN                               159 SERVICE
135    Wichtige Informationen
137    Werbung & PR
                                             148 Die Pandemie akzentuiert die Diskussion    160   Im Gespräch
138    Recht kurz & bündig
                                                 der Gleichstellung                         163   Termine
142    Europarecht kurz & bündig
                                                 Birgit Sambeth Glasner                     164   Chronik
144    Europa aktuell
                                             151 Urteilsabsprachen – Säumnisse und Kritik   166   Aus- und Fortbildung
146    3 Fragen an . . .
                                                 Richard Soyer                              172   Rezensionen
                                             153 WEG-Novelle 2022: Facts and Figures
                                                 Herbert Gartner
                                                                                            177 RECHTSPRECHUNG

                                                                                            178 Grundsatz der rückwirkenden
                                                                                                Anwendung des milderen
                                                                                                Gesetzes
                                                                                            180 Zur Bewertung einer Rechts-
                                                                                                anwaltskanzlei durch den Pro-
                                                                                                zessgegner auf einer Online-
                                                                                                Plattform
                                                                                            181 Zur Vertretung von Minder-
                                                                                                jährigen im pflegschafts-
                                                                                                gerichtlichen Genehmigungs-
BM MMag.a Dr.in Susanne Raab Foto: Smesnik
                                                                                                verfahren
186 Inserate                                                                                184 Zum gewöhnlichen Aufenthalt
188 Indexzahlen                                                                                 in Art 3 Abs 1 lit a Brüs-
188 Impressum                                                                                   sel IIa-VO

AUTORINNEN UND AUTOREN
DIESER AUSGABE:
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien
RAA Ing. Mag. Niyazi Bahar, Gänserndorf
RA Mag. Gerold Beneder, Wien
RA Dr. Michael Buresch, Wien
RA Mag. Franz Galla, Wien
RA Dr. Herbert Gartner, Wien
RA Dr. Rainer Hable, M.Sc. (LSE), Wien
RA Dr. Eric Heinke, Wien
RA Dr. Thomas Höhne, Wien
RAAin Dr.in Sophie Hommer, Wien
Mag.a Ursula Koch, ÖRAK
RAin Britta Kynast, ÖRAK Büro Brüssel
em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien
Mag. Christian Moser, ÖRAK
RA Dr. Burkhard Georg Mötz, Wien
RAin Dr.in Marcella Prunbauer-Glaser, Wien
RAin Birgit Sambeth Glasner, LL. M., Genf
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz
RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer, Wien
RA Mag. Dr. Felix Karl Vogl, Schruns
RA Dr. Alexander Wittwer, LL. M., Dornbirn
Marlen Wohlmuth, ÖRAK

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
135

                                                                Wichtige Informationen
ERV 2021                                                        Daten regelmäßig auf Aktualität und nehmen Sie erforder-        CHRISTIAN
                                                                                                                                MOSER (CM)
Mit 24. 12. 2021 ist die Verordnung der Bundesministerin        lichenfalls Änderungen vor.
                                                                                                                                ÖRAK, Juristischer
für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV               Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht nur Ihre persön-     Dienst

2021) in Kraft getreten (BGBl II 2021/587), die die bisherige   lichen Daten, sondern auch die Ihrer Gesellschaft stets
                                                                                                                                URSULA KOCH (UK)
Verordnung ERV 2006 ersetzt. Dabei handelt es sich im           aktuell halten!                                                 ÖRAK, Generalsekretär-
                                                                                                                                Stellvertreterin
Wesentlichen um „Anpassungen an die faktischen Anforde-             Weiters können die Bankverbindungen für den ERV
rungen aus der gerichtlichen Praxis, ohne dabei die bewähr-     (Forderungs-/Gebühreneinzugskonto) modifiziert wer-             MARLEN
                                                                                                                                WOHLMUTH (MW)
ten Abläufe grundsätzlich zu ändern und ohne neue Rechte        den. Bitte kontrollieren Sie im Mitgliederbereich, ob           ÖRAK
und Pflichten der am elektronischen Rechtsverkehr Betei-        Sie den aktuellen IBAN und BIC angegeben haben
ligten festzulegen“.                                            und nehmen Sie erforderlichenfalls die notwendigen Än-
    § 1 Abs 3 Z 2 legt fest, dass Eingaben und Beilagen aus-    derungen vor.
nahmsweise nur dann in gescannter Form eingebracht wer-             Bitte beachten Sie, dass die Angabe Ihrer Daten im
den dürfen, wenn diese nicht in originär elektronischer         Rechtsanwaltsverzeichnis unabhängig von Ihrer Kanzlei-
Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen. Da-         software ist. Für den behördlichen Datenaustausch wer-
mit soll die Praxis unterbunden werden, PDF-Schriftsätze        den stets die von Ihnen angegebenen Daten im Rechtsan-
auszudrucken, zu unterschreiben und wieder einzuscannen.        waltsverzeichnis herangezogen.
Bitte beachten Sie, dass auch schon bisher gem § 89 c Abs 1         Sollten Sie Ihr Passwort für den Mitgliederbereich ver-
Satz 3 GOG Eingaben im ERV die Rechtswirkungen der              gessen haben, können Sie dieses mittels der Funktion „Pass-
Schriftlichkeit gem § 886 ABGB entfaltet haben und keine        wort vergessen“ zurücksetzen.
                                                                                                                         MW
Unterschrift benötigen, womit die eingescannte Unter-
schrift entbehrlich ist.
    Ergänzend zu § 379 Geo. wird festgehalten, dass die Bei-    Sonderpauschalvergütung –
lagenbezeichnungen des Kl, Ankl oder Antragstellers ab          § 16 Abs 4 RAO
der 27. Beilage mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis      Werden Sie in einem Verfahren als Verfahrenshelferin oder
./CZ usw fortzusetzen sind (§ 1 Abs 5).                         Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres an mehr als zehn
    Wichtig ist weiters, dass die Verpflichtung zur struktu-    Verhandlungstagen oder insgesamt zu mehr als 50 Ver-
rierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1                handlungsstunden tätig, haben Sie für die darüberhinaus-
Abs 3 Z 3 sechster Fall) mit dem 1. 7. 2022 in Kraft tritt.     gehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene
Die Anwaltssoftware-Anbieter werden entsprechende Ein-          Vergütung. Für die ersten zehn Verhandlungstage oder 50
gabemasken bereitstellen.                                       Verhandlungsstunden erfolgt die Vergütung im Rahmen
                                                          CM    der ordentlichen Pauschalvergütung.
                                                                   Anträge auf Sonderpauschalvergütung für Leistungen,
                                                                die im Jahr 2021 erbracht wurden, sind – bei sonstigem
Datenwartung                                                    Ausschluss! – spätestens bis zum 31. 3. 2022 bei der zustän-
Im ÖRAK-Mitgliederbereich auf www.rechtsanwaelte.at
                                                                digen Rechtsanwaltskammer einzubringen.
unter Datenwartung haben Sie die Möglichkeit, bestimmte
                                                                   Bitte beachten Sie, dass Anträge auch dann zu stellen
Daten, welche mit Ihrem ADVM-Code verknüpft sind,
                                                                sind, wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlos-
selbst zu warten. Bitte achten Sie auf die Aktualität Ihrer
                                                                sen ist.
Daten, da diese automatisch ins ERV-Teilnehmerverzeich-                                                                   UK
nis übernommen werden!
    Geändert werden können die Kontaktdaten, das sind
Telefon-, Telefax-, Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Ad-
                                                                Versorgungseinrichtung Teil B –
resse und Website. Ebenso besteht die Möglichkeit, Ihrem
                                                                neues Onlineportal
                                                                Am 8.2.2022 ist das neue Onlineportal für die Versorgungs-
Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis ein Foto durch Hoch-
                                                                einrichtung Teil B online gegangen. Nutzen Sie die zahlrei-
laden hinzuzufügen. Es können auch die bevorzugten Tä-
                                                                chen neuen Vorteile!
tigkeitsgebiete sowie die Fremdsprachen geändert werden.
                                                                • Direkter Einstieg auf rak-portal.concisa.at oder wie bisher
Diese Änderungen werden unmittelbar in das Online-
                                                                  über den ÖRAK-Mitgliederbereich mit identen Zugangs-
Rechtsanwaltsverzeichnis übernommen.
                                                                  daten.
    Wenn Sie das ÖRAK-Infom@il an eine andere E-Mail-
                                                                • Als Web-App auf mobilen Endgeräten nutzbar – mit Bo-
Adresse erhalten möchten, so haben Sie ebenfalls die Mög-
                                                                  okmarking-Funktion.
lichkeit, das anzugeben.
                                                                • Reduktion der Verwaltungskosten um 10 % p.a.
    Wir dürfen darauf hinweisen, dass Ihre angegebenen
                                                                • Jederzeit aktueller Stand der Einzahlungen und Forde-
Daten ua von Kolleginnen/Kollegen, Klientinnen/Klienten
                                                                  rungen im Beitragskonto.
und anderen Institutionen verwendet werden, um Sie zu
                                                                • Vollständige Dokumenten-, Antrags-, Bescheid- und
kontaktieren. Bitte überprüfen Sie daher Ihre eingegebenen
                                                                  Nachrichtenhistorie, das ersetzt jede Papierablage.

                                                                                                      österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
136

Wichtige Informationen

                   • E-Mail-Verständigungen bei Eingang neuer Dokumente.             Aktuelle Performance der AVO Fonds
                   • Nachrichten-Funktion zur direkten Kontaktaufnahme               Im Mitgliederbereich unter www.rechtsanwaelte.at finden
                     mit dem Serviceteam.                                            Sie unter dem Menüpunkt Versorgungseinrichtung Teil B/
                   • Anträge direkt online stellen - ohne Papier und weitere         Aktuelle Performance und Informationen die aktuelle Per-
                     Kommunikationswege.                                             formance der AVO Fonds sowie weitere Informationen zur
                   Sie sind noch kein Onlinekunde? Sie können jederzeit              Ausrichtung der Fonds.
                   wechseln, um die Vorteile zu nutzen.                                  Im Jahr 2021 wurden in den einzelnen Veranlagungs-
                      Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der        und Risikogemeinschaften folgende Gesamtergebnisse er-
                   Concisa unter zusatzpension-rak@concisa.at.                       zielt:
                      Schauen Sie sich das neue Onlineportal an! Es lohnt sich!      • AVO 30: 6,70%
                                                                              UK
                                                                                     • AVO 50: 11,37%
                                                                                     • AVO Classic: -0,28%
                                                                                     • AVO Plus: 2,68%
                                                                                     Zum 25. 2. 2022 wurden folgende Veranlagungsergebnisse
                                                                                     erzielt:

                    Bezeichnung             ISIN                     Performance seit             Performance seit    Performance seit
                                                                     Jahresbeginn                 5 Jahren            Fondsbeginn
                    AVO 30 (A)              AT 0000A009U1            -3,62%                       2,44%               3,52%
                    AVO 50 (A)              AT 0000A009T 3           -4,90%                       4,14%               3,96%
                    AVO Classic (A)         AT 0000735337            -1,34%                       -0,59%              0,72%
                    AVO Plus (A)            AT 0000A1AUW0            -3,33%                       -0,32%              -0,44%
                                                                                                                                          UK

                                                                                   Neues WEG –
                                                                                   das passende
                                                                                   Handbuch dazu!
                                                                                   • Überblick
                                                                                   • Verständlichkeit
                                                                                   • Judikatur und Literatur

                                                                                   Pittl
                                                                                   Handbuch Wohnungseigentumsrecht

                                                                                   2022. XVIII, 226 Seiten. Geb.
                                                                                   ISBN 978-3-214-02164-1

                                                                                   56,00 EUR
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03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
137

                                                                                                                                                                                    Werbung & PR
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                                                                               mit Logo „Die österreichischen Rechtsanwältinnen“ bzw „Die österreichi-                                                                                6,00
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                                                                               MANNERSCHNITTEN                                                            Preis €/Stk.                                                                                  Anzahl                 Gesamt
                                                                               2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit beidseitiger Banderole
                                                                               „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo,   0,50
                                                                               ca. 15 g

                                                                               BONBONS                                                                                                                        Füllmenge Preis €/Pkg.                     Anzahl                 Gesamt
                                                                               Bonbon in Wickler aus blauer Folie, Aufdruck „Fruchtgenuss“
                                                                               mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich)                                                                           ½ kg                17,00
                                                                                                                                                                                                                 1 kg               32,00
                                                                               KUGELSCHREIBER WEISS                                                                                                                              Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Weiß
                                                                               mit Aufdruck                                                                                                                                           1,00

                                                                               ANSTECKPIN „R“                                                                                                                                   Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               R-Logo ausgestanzt
                                                                               als Ansteck-Pin,                                                                                                                                       2,50
                                                                               ø ca 15 mm

                                                                               LANYARD ZWEISEITIG                                                                                                                                Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Blau-weiß, Karabiner, Logoaufdruck, L(ohne Karabiner)=44 cm
                                                                               Aufdruck blaue Seite „Wir sprechen für Ihr Recht“                                                                                                      1,50
                                                                               Aufdruck weiße Seite „www.rechtsanwaelte.at“

                                                                               STOCKSCHIRM MIT HOLZGRIFF & KUNSTLEDERDETAIL                                                                                                      Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Stockschirm, marineblau,
                                                                               Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck                                                                                                           20,00
                                                                               Ø 115 cm

                                                                               NOTIZBÜCHER                                                                                                                       Format Preis €/Pkg.                     Anzahl                 Gesamt
                                                                               100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, Kern kariert, gelocht
                                                                               und perforiert, mit Leseband und Kapitalband                                                                                       A5                  8,90
                                                                                                                                                                                                                  A4                  9,90
                                                                               POST IT HAFTNOTIZBLOCK                                                                                                                            Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Weiß, mit Aufdruck
                                                                               DIN A7, 50 Blatt                                                                                                                                       1,75

                                                                               SCHREIBBLOCK                                                                                                                                      Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Weiß, mit Aufdruck
                                                                               DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt                                                                                                                           2,00

                                                                               AUFKLEBER                                                                                                                                         Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Logo
                                                                               Maße: 12 x 3 cm                                                                                                                                        1,00

                                                                               USBSTICK                                                                                                                                         Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                                               Sonderform R-Logo in 3D,
                                                                               16 GB Datenvolumen, USB 2.0                                                                                                                            7,50

                            GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung                                                                                                                                                                           Preis €

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                           Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                           Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                           Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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                                                                                                                                                                                                       österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
138

Recht kurz & bündig
Diese Ausgabe von
„Recht kurz & bündig“    § 37 KartG                                                     stand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtre-
entstand unter                                                                          tung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der No-
Mitwirkung von
                        2022/61
                                                                                        tariatsaktsform.
ULLRICH SAURER (US)     Zur Frage der Veröffentlichung bei einer teilweise              3. Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Ge-
Rechtsanwalt
                        bestätigenden, teilweise abändernden und teilweise              schäftsanteils sind unwirksam.
MANFRED                 aufhebenden Entscheidung                                        4. Eine nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Verein-
AINEDTER (MA)
Rechtsanwalt
                        1. Die Auslegung von § 37 KartG hat ergeben, dass im Fall       barung betreffend die Übernahme von Gesellschaftsanteilen
                        einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden         kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss
FRANZ GALLA (FG)
Rechtsanwalt
                        Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung           des benötigten Notariatsakts saniert werden, jedoch kommt
                        des KOG und nicht die des Kartellgerichts zu publizieren        einer derartigen Heilung keine rückwirkende Wirkung auf
                        ist.                                                            den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.
                        2. Die Entscheidung ist – unter Berücksichtigung der sich       OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 198/20 s JusGuide 2021/05/
                        aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen – grund-          19217.                                                 US
                        sätzlich ohne Abänderung zu veröffentlichen und kann da-
                        her auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfal-
                                                                                        §§ 36, 41 GmbHG; §§ 15, 16, 19 FBG
                        lende aufhebende Teile umfassen.
                        OGH 8. 11. 2021, 16 Ok 2/21 m JusGuide 2022/01/                 2022/64
                        19961.                                                  US      Zur Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses im
                                                                                        Firmenbuch und Anfechtung iSd § 41 GmbHG
                        § 22 GmbHG                                                      1. Gem stRsp des OGH spricht der weite Wortlaut des § 41
                        2022/62                                                         GmbHG für die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbe-
                                                                                        schlusses, basierend auf Einberufungs- und auch Ankündi-
                        Zur Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-
                                                                                        gungsmängeln. Eine von Anfang an bestehende Unwirk-
                        Gesellschafters durch (beliebige) Bevollmächtigte
                                                                                        samkeit wird jedoch verneint.
                        1. Prinzipiell ist die Ausübung des Bucheinsichtsrechts ei-
                                                                                        2. Es liegt kein absolut nichtiger Beschluss vor, wenn die
                        nes GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte nur mit
                                                                                        Einberufung der Generalversammlung nicht durch den Ge-
                        Einwilligung der übrigen Gesellschafter zulässig.
                                                                                        schäftsführer der Gesellschaft, sondern durch die, die Mehr-
                        2. Die Einsicht ohne Einverständnis wäre etwa dann mög-
                                                                                        heit der Geschäftsanteile haltenden, Gesellschafter erfolgte.
                        lich, wenn der Gesellschafter wegen einer längerfristigen Er-
                                                                                        3. Ein möglicher Einberufungs- bzw Ankündigungsmangel
                        krankung oder aufgrund dauernder Abwesenheit nicht
                                                                                        ist gegeben, wenn die Generalversammlung nicht in den
                        selbst Einsicht nehmen kann.
                                                                                        vorgesehenen Räumlichkeiten, sondern vor ihnen stattfin-
                        3. Des Weiteren ist anerkannt, dass der Gesellschafter
                                                                                        det. Für den Fall, dass dies als Einberufungs- bzw Ankündi-
                        grundsätzlich befugt ist, bei der Ausübung seines Informa-
                                                                                        gungsmangel qualifiziert werden würde, wären die gefassten
                        tionsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverstän-
                                                                                        Beschlüsse zwar anfechtbar, jedoch trotzdem zunächst im
                        dige Dritte (etwa Rechtsanwälte, StB, WP) beizuziehen, es
                                                                                        Firmenbuch einzutragen.
                        sei denn, die Mitwirkung wäre gänzlich überflüssig oder als
                                                                                        4. Die reine Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen
                        schikanös bzw rechtsmissbräuchlich anzusehen.
                                                                                        stellt – im Gegensatz zur Nichtigkeit – kein Eintragungshin-
                        4. Dies dient der Wahrung des Interesses der Gesellschaft an
                                                                                        dernis dar. Erst nach Einbringung einer Klage hat das Ge-
                        der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna.
                                                                                        richt das Verfahren nach § 19 FBG zu unterbrechen und
                        5. Allein der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewis-
                                                                                        den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten.
                        ser Zeitaufwand verbunden ist, stellt keinen tauglichen
                                                                                        OGH 29. 9. 2020, 6 Ob 166/20 k.                           US
                        Grund dar, der ausnahmsweise eine Vertretung durch einen
                        beliebigen Bevollmächtigten zuließe.
                        OGH 20. 10. 2021, 6 Ob 165/21 i JusGuide 2022/03/                §§ 16, 25 GmbHG; §§ 117, 127 UGB
                        19991.                                                     US   2022/65
                                                                                        Zur gerichtlichen Abberufung eines GmbH-
                         §§ 4, 76 GmbHG
                                                                                        Geschäftsführers aus wichtigem Grund und zum
                        2022/63
                                                                                        Insichgeschäft
                        Zur Notariatsaktsform bei der Übertragung von                   1. Es wird unter den Gesellschaftern keine Mehrheit für die
                        GmbH-Anteilen                                                   Abberufung des Geschäftsführers erzielt werden können,
                        1. Von der Formpflicht betreffend die Übertragung von           wenn der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter
                        GmbH-Anteilen ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft als         über die Hälfte aller Stimmen verfügt.
                        auch das Verfügungsgeschäft erfasst.                            2. In so einem Fall besteht gem § 16 Abs 2 GmbHG bei ei-
                        2. Auch der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen      nem Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit, ihn aus
                        Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegen-           wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberu-

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
139

                                                                                                               Recht kurz & bündig

fen zu lassen. Das Gericht hat zu prüfen, ob es sich tatsäch-   § 340 Abs 2 StPO (§ 310 Abs 1 zweiter Satz StPO)
lich um einen wichtigen Grund für die Abberufung handelt.       2022/68
Den Kl trifft dabei die Beweislast.
3. Im Allgemeinen liegt ein wichtiger Grund für die Abbe-       Verletzung der Volksöffentlichkeit dem Angeklagten
rufung dann vor, wenn die Umstände das Verbleiben des           nachteilig
Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind die Ge-          § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion
samtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interes-        der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK) si-
sen sämtlicher Gesellschafter zu berücksichtigen. Bei Kon-      cherzustellen. Der Ansatz, schon die Verlesung der an die
zernstrukturen kann eine Kette von genehmigenden Wil-           Geschworenen zu richtenden Fragen durch den Vorsitzen-
lenserklärungen aller Gesellschaften erforderlich sein.         den (§ 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) genüge diesem Erfor-
4. Mit Ausnahme der Zustimmung aller Gesellschafter zu          dernis „angesichts der Einfachheit des Fragenschemas und
einem Insichgeschäft des Geschäftsführers verbietet § 25        Bejahung aller Fragen“, übersieht, dass sowohl eine Verlet-
Abs 4 GmbHG grundsätzlich dem Geschäftsführer einer             zung des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO als auch eine solche
GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des          des § 340 Abs 2 StPO vom Gesetz ausdrücklich mit Nich-
Selbstkontrahierens.                                            tigkeit bedroht ist. Hieraus folgt aber, dass die Einhaltung
5. Der Abschluss eines Anstellungsvertrags im Rahmen ei-        einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verlet-
nes nicht genehmigten Insichgeschäfts kann dann keine           zung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Be-
grobe Pflichtverletzung darstellen, wenn die Fremdüblich-       stimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entschei-
keit der Höhe des Geschäftsführer-Bezugs gutachterlich un-      dungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen
termauert ist und die Mitgesellschafter mit dem Abschluss       bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit
eines Anstellungsvertrags grundsätzlich einverstanden wa-       transparent und kontrollierbar zu gestalten. Gerade die
ren.                                                            Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen
OGH 20. 5. 2020, 6 Ob 55/20 m.                             US   (§ 310 Abs 1 dritter Satz StPO) und der von den Geschwo-
                                                                renen beantworteten Fragen (§ 340 Abs 2 StPO) versetzt die
                                                                Öffentlichkeit überhaupt erst in die Lage, ihrer dbzgl Kon-
 § 363 a StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO; Art 6              trollfunktion nachzukommen.
 Abs 1 MRK)                                                     OGH 7. 6. 2021, 13 Os 48/21 i EvBl-LS 2021/160.           MA

2022/66

Willkürliche und erheblich bedenkliche                           § 24 VbVG (§ 15 Abs 1, § 22 Abs 1 VbVG; §§ 282, 398
Sachverhaltsklärung                                              StPO)
Mit Erneuerungsantrag können auf Grundlage der Gesamt-          2022/69
heit der Entscheidungsgründe Begründungsmängel aufge-           Verbandsverantwortlichkeit
zeigt und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getrof-     Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürli-
fener Feststellungen geweckt werden.                            chen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn
OGH 14. 7. 2021, 13 Os 33/21 h (OLG Graz 10 Bs 266/20 y;        der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Par-
LG Klagenfurt 64 Hv 34/20 a) EvBl 2021/142.             MA
                                                                teistellung gem § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG, somit die Mög-
                                                                lichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich
                                                                erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil
 § 309 Abs 1 StGB (§ 297 Abs 1 StGB)
                                                                über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im
2022/67

Korruption durch GA im privaten Bereich
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsge-
                                                                           Mag. Dr. Michael Kurz
schäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumin-
dest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf be-               Allgemein beeideter und gerichtlich
triebliche Entscheidungen hat. Zufolge der Einschränkung                   zertifizierter Sachverständiger
des § 309 StGB auf eine vom Täter angestrebte Rechtshand-
lung sind rein faktische Tätigkeiten vom Tatbestand nicht
                                                                  x     Übertragung von Dokumenten
                                                                        (Grundbuch, Verträge, usw.) aus der
umfasst. Damit scheidet auch die Abgabe gutachterlicher
                                                                        Kurrentschrift
Stellungnahmen durch einen unternehmensfremden SV,
                                                                  x     Erbensuche im Verlassenschaftsverfahren
auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getrof-
fen werden, als eine solche rein faktische Handlung aus dem
Tatbestand aus.
                                                                  0650 447 8888             michael.kurz@aon.at
OGH 29. 6. 2021, 14 Os 23/21 w (LGSt Wien 44 Hv 57/               Gschwandt 191            4822 Bad Goisern
20 b) EvBl 2021/143.                                      MA

                                                                                                     österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
Anwältinnen blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
140

Recht kurz & bündig

                   Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Wei-       mene rechtliche Beurteilung. Maßgeblich ist, welchen Sach-
                   se wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl        verhalt der Ankl dem erkennenden Gericht zur tatsächli-
                   gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren        chen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheimgestellt
                   Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.          hat. Die Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit des
                   OGH 19. 5. 2021, 13 Os 128/20 b (LG Klagenfurt 64 Hv           Angekl ist unzulässig. Der Ankl hat, wenn bei der in Abwe-
                   102/19 z) EvBl 2021/149.                              MA       senheit des Angekl durchgeführten HV eine neue Tat her-
                                                                                  vorkommt und er diese verfolgen will, nach § 210 Abs 1
                    § 39 StGB                                                     StPO bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht
                   2022/70                                                        schriftlich Anklage einzubringen.
                                                                                  OGH 27. 7. 2021, 11 Os 72/21 d (LG Korneuburg 501 Hv
                   Strafschärfung bei Rückfall                                    47/20 y) EvBl 2021/158.                                 MA
                   § 39 StGB, der seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzge-
                   setzes 2019, BGBl I 2019/105, am 1. 1. 2020 einen bei qua-
                   lifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Straf-    § 166 Z 2 StVG (§ 165 Abs 2 StVG)
                   rahmen normiert, hat keine Auswirkung auf die Subsum-          2022/74
                   tion. Er verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die       Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs
                   Strafrahmen, indem er die Möglichkeit der Strafschärfung       Da im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB
                   an schuldunabhängige Umstände knüpft.                          keine Strafe verhängt wird, kommt im Maßnahmenvollzug
                   OGH 14. 7. 2021, 13 Os 49/21 m, 50/21 h (LG Steyr 10 Hv        nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung nach § 166
                   5/21 i; BG Steyr 7 U 59/20 s) EvBl 2021/150.            MA
                                                                                  Z 2 lit a StVG nicht in Betracht. Eine solche nach § 166
                                                                                  Z 2 lit b StVG ist hingegen – mangels widerstreitender An-
                    § 471 StPO (§ 61 Abs 1 Z 1, § 286 Abs 1, § 294 Abs 5          ordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein aus-
                    StPO)                                                         geschlossen.
                   2022/71                                                        OGH 1. 6. 2021, 14 Os 52/21 k (OLG Wien 18 Bs 55/21 a;
                                                                                  LGSt Wien 189 Ns 1/21 f) EvBl 2021/159.                 MA
                   Neue Regeln bei Abwesenheit Angekl im GT
                   Eine Verhandlung in Abwesenheit des sich auf freiem Fuß
                   befindlichen Angekl ist im Berufungsverfahren nur dann         § 156 Abs 2 StGB (§ 29 StGB)
                   zulässig, wenn dieser trotz wirksamer Zustellung der La-       2022/75
                   dung unentschuldigt fernbleibt oder am Erscheinen gehin-
                                                                                  Betrügerische Krida
                   dert war und durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die
                                                                                  Maßgeblich für die Anwendung der Deliktsqualifikation
                   Teilnahme am Gerichtstag verzichtet hat.
                                                                                  nach § 156 Abs 2 StGB (für die das Zusammenrechnungs-
                   OGH 2. 7. 2021, 15 Os 70/21 i EvBl-LS 2021/167.        MA
                                                                                  prinzip des § 29 StGB gilt) ist nicht die Dimension der wirk-
                                                                                  lichen oder scheinbaren Vermögensverringerung, sondern
                    § 19 a Abs 1 StGB                                             der Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, so-
                   2022/72                                                        weit sie unbefriedigt geblieben sind.
                   Gebäude und Liegenschaften sind Gegenstände                    OGH 29. 6. 2021, 14 Os 5/21 y (LG Salzburg 38 Hv 114/
                   Grundstücke und Gebäude kommen als Gegenstand von              13 v) EvBl 2021/160.                                       MA

                   Konfiskation in Betracht. Zur Tatbegehung verwendet wer-
                   den nicht nur jene Gegenstände, deren „Verwendung“ der         §§ 62, 79, 110 Abs 2 AußStrG
                   jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperli-    2022/76
                   chen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung
                   des Tatgeschehens eingesetzt hat.                              Geldstrafe für kontaktberechtigten Elternteil zur
                   OGH 29. 6. 2021, 14 Os 29/21 b EvBl-LS 2021/168.        MA     Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung
                                                                                  Ein Vater brachte über einen Zeitraum von zwei Monaten
                                                                                  die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochen-
                    §§ 263, 267 StPO (§ 4 Abs 3, § 281 Abs 1 Z 7 und 8
                                                                                  ende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60
                    StPO)
                                                                                  und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer
                   2022/73
                                                                                  Grund hierfür ersichtlich ist. Bereits aufgrund dieser Ver-
                   Prozessgegenstand                                              spätungen ist nach Meinung des OGH die Verhängung der
                   Prozessgegenstand der ursprünglichen oder in der HV (zu-       Beugestrafe über ihn nicht zu beanstanden. Beugestrafen
                   lässig – allenfalls auch alternativ) erweiterten Anklage, an   haben nach ihrem Zweck empfindlich zu sein. Die verhäng-
                   den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret       te Geldstrafe von € 300,– wurde als gering bemessen und
                   bestimmte Tat, also das Verhalten des Angekl, wie es sich      der Höhe nach unbedenklich erachtet. Die Verhängung ei-
                   aus der Anklage ergibt, nicht aber die vom Ankl vorgenom-      ner Geldstrafe setzt deren Androhung nicht voraus.

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
Mit RDB Keywords gibt es
     keinen Zweifel mehr: Der

   Mantel-
 gesellschaft
        ist nicht etwa kalt und
UKGJCVCWEJMGKPGDGUQPFGTG#HʏPKVÀV
             für Schurwolle.

      RDB Keywords
      Juristische Begriffe schnell und
      WPMQORNK\KGTVGTMNÀTV
Prader
                                            WEG 2002
                                            #WʐCIG
                                            EC:8+++5GKVGP)GD
                                            ISBN 978-3-214-02532-8

                                            ca. 189,00 EUR
                                            KPMN/Y5V

  WEG neu –
  Prader neu!
  Überarbeitung folgender Punkte:
  • Änderungsrecht der Wohnungseigentümer
  • Zustandekommen von Beschlüssen
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141

                                                                                                                 Recht kurz & bündig

Der Vater führte ins Treffen, dass wegen der coronabeding-      Raum steht, dass die Durchführung des Vertrags gegen das
ten Schließung von Einrichtungen und Lokalen und der            Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, die dafür vorlie-
Witterung die Betreuung der Kinder in seiner Wohnung            genden Verdachtsmomente prüfen. Dies folgt aus seiner Ver-
alternativlos war und es nicht kindgerecht gewesen wäre,        pflichtung zur Interessenwahrung gem § 9 Abs 1 RAO, die es
nach dem Abholen von der Schule und Ankunft in seiner           auch erfordert, die von ihm vertretene Partei vom Abschluss
Wohnung wenige Minuten später sofort wieder aufzubre-           möglicherweise nichtiger Rechtsgeschäfte abzuhalten.
chen, um pünktlich bei der „am anderen Ende von Wien“           Hier hatte eine GmbH das Ziel verfolgt, einen gegen sie ge-
wohnenden Mutter zu sein. Auf die Frage, ob es dem Vater        stellten Insolvenzeröffnungsantrag abzuwehren, wozu sie
am „Kontaktrechtsnachmittag“ möglich war, im genannten          Überweisungen auf das Fremdgeldkonto der hier bekl Rechts-
Zeitraum sowohl die Besuche kindgerecht zu gestalten als        anwaltskanzlei vornahm. Der vom Geschäftsführer der
auch die Kinder der Mutter pünktlich zurückzugeben,             GmbH erteilte Auftrag, aus dem am Fremdgeldkonto erlie-
kam es nach Ansicht des erkSen wegen der anderen Ver-           genden Guthaben der GmbH die gegen ihn persönlich beste-
spätungen nicht an.                                             henden Forderungen des Finanzamts und der SVA zu tilgen,
OGH 21. 10. 2021, 3 Ob 160/21 g Zak 2021/696, 393. FG           zielt auf eine Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen an den
                                                                Alleingesellschafter ab; es handelt sich um eine offene Vermö-
                                                                gensverschiebung von der Gesellschaft an diesen. Die beauf-
 §§ 231, 770 ABGB
                                                                tragten Auszahlungen widersprechen also ihrem äußeren An-
2022/77
                                                                schein nach diametral dem Verbot der Einlagenrückgewähr
Geringe Besuchsfrequenz kein Enterbungsgrund                    des § 82 Abs 1 GmbHG. Es wäre daher an den bekl Rechtsan-
Die Beurteilung, ob zwischen den Streitteilen über einen        wälten gelegen, die GmbH, ihre Mandantin, deren Vermö-
längeren Zeitraum iSd § 776 Abs 1 ABGB kein Nahever-            gensinteressen sie schützen sollten, darauf hinzuweisen, dass
hältnis bestand, wie es zwischen solchen engen Familienan-      offenbar nach gegen § 82 GmbHG verstoßende Zahlung an
gehörigen gewöhnlich besteht, ist einzelfallbezogen. Schon      ihren Gesellschafter zu einem Rückersatzanspruch führen
nach dem Vorbringen des Antragsgegners fanden in mehr-          würde, dessen Einbringlichkeit höchst unsicher war.
wöchigen Abständen, aber regelmäßig, Besuchskontakte            OGH 14. 9. 2021, 6 Ob 26/21 y Zak 2021/709, 397.            FG

zwischen den Streitteilen statt, sodass das Vorliegen einer
längeren Kontaktunterbrechung, wie sie die Anwendung             §§ 859, 1151, 1295 Abs 1, § 1299 ABGB
dieser Gesetzesstelle voraussetzt, nicht einmal schlüssig be-   2022/79
hauptet wurde.
                                                                Aufklärungspflicht des Wirtschaftsprüfers bei einer
Auch die Beurteilung, ob das Verhalten eines Kindes einen
                                                                Due-Diligence-Prüfung
Grund für die Enterbung iSd § 770 Z 5 ABGB wegen gröb-
                                                                Die bekl Wirtschaftsprüferin wurde beauftragt, eine Due-Di-
licher Vernachlässigung seiner familienrechtlichen Pflich-
                                                                ligence-Prüfung eines Betriebs durchzuführen. Eine Unter-
ten bildet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls
                                                                nehmensbewertung wollte der Kl aus Kostengründen nicht,
ab. Nach dem Akteninhalt lebt der schwer erkrankte, pfle-
                                                                obwohl er von der Bekl darauf angesprochen worden war. Für
gebedürftige Antragsgegner im eigenen Haushalt und wird
                                                                den erkSen war entscheidend, dass es der Bekl klar sein muss-
von einer professionellen 24-Stunden-Betreuung gepflegt.
                                                                te, dass sich der Kl auch eine gewisse Aussage zum Unterneh-
Er hatte nicht behauptet, dass er darüber hinaus auch auf
                                                                menswert erwartete. Der Bericht über die Due-Diligence-
Betreuungsleistungen seines erwachsenen, räumlich ent-
                                                                Prüfung enthielt nämlich mehrmals Angaben zum „tatsäch-
fernt lebenden Sohnes angewiesen wäre oder diese gefordert
                                                                lichen“ bzw zum „adaptierten“ Ertragswert. Zwar habe nach
und nicht erhalten hätte. Es ist verständlich, wenn sich der
                                                                der Verkehrsauffassung eine Due-Diligence-Prüfung keine
Antragsgegner häufigere Besuche und eine innigere emotio-
                                                                „Bewertungsleistungen“ zu umfassen und wollte der Kl eine
nale Beziehung zu seinem Sohn mit mehr Trost und Zu-
                                                                „echte“ Unternehmensbewertung aus Kostengründen nicht.
spruch wünschen würde. Die seltene Besuchsfrequenz für
                                                                Andererseits ist die Aussage im Bericht über den Ertragswert
sich allein ist aber keine gröbliche Verletzung von familien-
                                                                ohne weitere Aufklärung zumindest irreführend, wenn die
rechtlichen Kindespflichten iSd § 770 Z 5 ABGB.
                                                                vorgenommenen Prüfungsschritte die Ermittlung eines rea-
OGH 14. 9. 2021, 8 Ob 35/21 m Zak 2021/702, 395.           FG
                                                                listischen Ertragswerts gar nicht ermöglichen. Die vom ErstG
                                                                getroffene Feststellung, „dass die Due Diligence dem Auftrag
 § 879 Abs 1, § 1295 Abs 1, § 1299 ABGB; § 9 Abs 1              gemäß ordnungsgemäß durchgeführt wurde“, ist nach Mei-
 RAO; § 82 GmbHG                                                nung des erkSen vor diesem Hintergrund auch mangels Wie-
2022/78                                                         dergabe des (unstrittigen) Inhalts des Prüfberichts als Ent-
                                                                scheidungsgrundlage unzureichend.
Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts über
                                                                OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 156/21 d Zak 2021/710, 397. FG
Kapitalerhaltungsvorschriften
Ein mit der Vertragserrichtung für eine GmbH beauftragter
Rechtsanwalt muss immer dann, wenn die Möglichkeit im

                                                                                                      österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
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Europarecht kurz & bündig
Diese Ausgabe von
„Europarecht kurz &        Unionsbürgerschaft: Rechte von Unionsbürgern                   Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen
bündig“ entstand                                                                          und aufzuhalten.
unter Mitwirkung von
                          2022/80
                                                                                          EuGH 14. 12. 2021 (GK), C-490/20, Stolichna obshtina,
RAINER HABLE (RH)         Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft              rayon „Pancharevo“.                                    RH
Rechtsanwalt in Brüssel
und Wien
                          – Art 20 und 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet
                          der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
                                                                                          Grundrechte: Recht auf eine wirksame Beschwerde
                          – Im Aufnahmemitgliedstaat seiner Eltern geborenes
                                                                                          2022/81
                          Kind – Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte
                          Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind              Vorlage zur Vorabentscheidung – Art 19 Abs 1
                          genannt werden – Weigerung des                                  Unterabs 2 EUV – Pflicht der Mitgliedstaaten zur
                          Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter,             Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit
                          eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, wenn               ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht
                          keine Informationen über die Identität seiner                   erfassten Bereichen gewährleistet ist – Öffentliche
                          leiblichen Mutter vorliegen – Besitz einer solchen              Aufträge – RL 89/665/EWG – Art 1 Abs 1 und 3 –
                          Urkunde als Voraussetzung für die Ausstellung eines             Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen
                          Personalausweises oder Reisepasses – Nationale                  Union – Urteil des obersten Verwaltungsgerichts
                          Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine              eines Mitgliedstaats, mit dem unter Verstoß gegen
                          Elternschaft von Personen desselben Geschlechts                 die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Klage eines
                          zulässt                                                         von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen
                          Bei einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist und         Bieters für unzulässig erklärt wird – Kein Rechtsbehelf
                          dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsur-        gegen dieses Urteil vor dem obersten ordentlichen
                          kunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern       Gericht dieses Mitgliedstaats – Grundsätze der
                          bezeichnet, ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit   Effektivität und der Äquivalenz
                          das Kind besitzt, verpflichtet, ihm einen Personalausweis       Wenn es das nationale Verfahrensrecht erlaubt, bei einem
                          oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung     Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen und wirksam einen
                          einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu         Verstoß gegen Unionsrecht und die nationalen Umset-
                          verlangen. Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahme-      zungsvorschriften geltend zu machen, aber das letztinstanz-
                          mitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es           liche Verwaltungsgericht des Mitgliedstaats die Zulässigkeit
                          dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein      dieses Rechtsbehelfs in ungebührlicher Weise von Bedin-
                                                                                          gungen abhängig macht, die dazu führen, dass den Betrof-
                                                                    29 Cg 15/21g          fenen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorent-
                                            Versäumungsurteil                             halten wird, verlangt das Unionsrecht nicht, dass dieser
                                                                                          Mitgliedstaat zur Verhinderung der Verletzung dieses
                            Klagende         Partei:    Österreichischer                  Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Möglichkeit
                            Rechtsanwaltsverein,       1010         Wien,                 vorsieht, gegen solche Unzulässigkeitsentscheidungen des
                            Rotenturmstraße 13/DG                                         obersten Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel beim obers-
                            vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter,                  ten ordentlichen Gericht einzulegen. Dieses Ergebnis lässt
                            1030 Wien                                                     die Befugnis der Betroffenen unberührt, den Mitgliedstaat
                            Beklagte Partei: Noveline Ortega-Tolentino,                   haftbar zu machen, sofern die vom Unionsrecht hierfür vor-
                            Dolmetscherin, Mooslackengasse 17, 1190 Wien                  gesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern also insb
                                                                                          der Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechts-
                            Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden               behelf hinreichend qualifiziert ist.
                            Partei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu              EuGH 21. 12. 2021 (GK), C-497/20, Randstad Italia.       RH
                            unterlassen, Rechtsberatung im Zusammenhang
                            mit Familienrecht, Fremdenrecht, Staatsbürger-
                                                                                           Verfahrensrecht: Rechtsvertretung vor Unionsgerich-
                            schaftsrecht entgeltlich, anzubieten, zu gewähren
                            oder durchzuführen, für Parteien Urkunden, die                 ten
                            der späteren Antragstellung dienen sollen, zu                 2022/82
                            erstellen oder bei der Erstellung behilflich zu               Aufhebungsklage – Unionsmarke – Fehlende
                            sein, dies sofern nicht reine Übersetzungs-                   Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor
                            tätigkeit vorliegt.                                           einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines
                                                                                          anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens
                                          Handelsgericht Wien
                                                                                          aufzutreten – Offensichtliche Unzulässigkeit
                                           Wien, 16.09.2021
                                                                                          Nach stRsp ergibt sich aus Art 19 Abs 4 der Satzung des
                                     Mag. Katharina Leitner, Richterin
                                                                                          Gerichtshofs der Europäischen Union, dass zwei kumulati-

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                                                                                                        Europarecht kurz & bündig

ve Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person        Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Parteien, die keine Mitgliedstaaten oder Unionsorgane sind,      in Zivil- und Handelssachen – VO (EU) 1215/2012 –
wirksam vor den Unionsgerichten vertreten kann, nämlich          Art 7 Nr 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren,
dass sie erstens Anwalt und zweitens berechtigt ist, vor ei-     die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung,
nem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Ver-         die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
tragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ein „patent           oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum
attorney litigator“ ist kein Anwalt iSv Art 19 und daher         Gegenstand haben – Veröffentlichung angeblich
nicht berechtigt, eine Partei vor den Unionsgerichten zu         verunglimpfender Äußerungen über eine Person im
vertreten. Anwälte, die lediglich berechtigt sind, vor den       Internet – Ort der Verwirklichung des
Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, können        Schadenserfolgs – Gerichte eines jeden
vor Unionsgerichten nicht als Vertreter einer Partei auftre-     Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
ten, wenn keine Ausnahmebestimmung des Austrittsab-              hochgeladenen Inhalte zugänglich sind oder waren
kommens vorliegt.                                                Bei Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen
EuG 7. 12. 2021 (5. Kammer), T-422/21, Daimler/EUIPO. RH         über das Internet kann der Ersatz des dadurch im Ho-
                                                                 heitsgebiet eines Mitgliedstaats entstandenen Schadens
 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen                       vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verlangt werden.
                                                                 Diese Zuständigkeit setzt lediglich voraus, dass der verlet-
2022/83
                                                                 zende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle                      war.
Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche                     EuGH 21. 12. 2021 (GK), C-251/20, Gtflix Tv.             RH

                                                               Symbiose von
                                          AUCH AUF
                                                               Technik und Recht
                                        rdb.at                 • Checklisten, Muster und (Praxis-)Beispiele,
                                                               • zahlreiche Praxishinweise sowie
                                                               • technische und rechtliche Deʐnitionen.

                                                               Vitek/Vitek
                                                               Baurecht

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Europa aktuell

BRITTA KYNAST
Leiterin ÖRAK-Vertre-
                           EuGH zum Disziplinarverfahren
tung in Brüssel. Die Au-
torin ist in Deutschland
zugelassene Rechtsan-
                           gegen Rechtsanwalt in Polen
wältin.

     2022/84
                           D      er EuGH hat am 13. 1. 2022 sein Urteil in Sachen Dis-
                                  ziplinargericht der Warschauer Rechtsanwaltskam-
                           mer (C-55/20) verkündet.
                                                                                          Art 267 AEUV darstellt, einschließlich der klaren Einord-
                                                                                          nung als unabhängiges Gericht (Rn 60 ff, insb Rn 68 ff).
                                                                                          Daneben könnte auch die Einordnung von disziplinar-
                               Im Kern wollte das vorlegende Disziplinargericht wissen,   rechtlichen Entscheidungen, die zur Streichung aus der
                           ob und inwieweit es verhindern kann, dass ein disziplinar-     Liste der Rechtsanwälte führen, als „Widerruf der Geneh-
                           rechtliches Verfahren gegen einen Anwalt in weiterer In-       migung“ iSd Dienstleistungsrichtlinie Auswirkungen ha-
                           stanz vor der Disziplinarkammer des Oberstes Gerichts          ben (Rn 95 ff).
                           verhandelt wird. Diese wurde seitens des EuGH als weder            Das (Nicht-)Urteil im Hinblick auf die Essenz der ge-
                           unparteiisch noch unabhängig im Hinblick auf ihre Tätig-       stellten Vorlagefragen dürfte einerseits enttäuschen, eine
                           keit gegenüber Richtern befunden, ist aber wohl weiterhin      Stellungnahme des EuGH zur Tätigkeit der Disziplinarkam-
                           in Bezug auf die Anwaltschaft (potenziell) tätig.              mer des Obersten Gerichts steht damit weiter aus. Anderer-
                               Anders als der Generalanwalt, der eine Anwendbarkeit       seits kann man aufgrund der Urteilsgründe annehmen, dass
                           der Dienstleistungsrichtlinie1 sowie der Rechte aus Art 47     bei einer direkten Betroffenheit eines Rechtsanwalts oder
                           GRC auch über Art 19 EUV bejaht hatte,2 lehnte der EuGH        einer Rechtsanwältin im Ausgangsverfahren eine Anwend-
                           in letzter Konsequenz die Anwendbarkeit der entsprechen-       barkeit der Dienstleistungsrichtlinie angenommen würde.
                           den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund der    Über diese Vorschrift wäre dann eine Überprüfung der Ein-
                           spezifischen Konstellation der Verfahrensbeteiligten im        haltung von Art 47 GRC im Hinblick auf disziplinarrecht-
                           Ausgangsverfahren ab und enthielt sich auch jeder weiteren     liche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsan-
                           Prüfung anderer Rechtsgrundlagen. Die beim vorliegenden        wälte möglich.
                           Disziplinargericht der Rechtsanwaltskammer Warschau an-            Das Urteil des EuGH in der Rs C-55/20 können Sie hier
                           hängige Beschwerde könne nicht zu einer Entscheidung           abrufen:
                           über den Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Kam-
                           mer führen, die die Streichung des Betroffenen aus dem
                           Rechtsanwaltsverzeichnis zur Folge hätte. Eine solche qua-
                           lifiziert der EuGH als einen „Widerruf der Genehmigung“
                           iSv Art 10 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie (Rn 100).
                           Im anhängigen Verfahren stünden sich auch alleine der
                           Disziplinarbeauftragte und der Justizminister gegenüber,
                           der betreffende Rechtsanwalt werde in diesem Stadium we-
                           der betroffen, noch sei er Verfahrensbeteiligter (Rn 102).
                               Sicher auch in Zukunft relevant sein wird die Bestäti-
                                                                                           1 RL 2006/123 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
                           gung des EuGH, dass das Disziplinargericht der Rechts-
                                                                                          12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
                           anwaltskammer ein vorlageberechtigtes Gericht iSv               2 Schlussanträge GA Bobek v 17. 6. 2021, C-55/20.

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
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146

3 Fragen an . . .
                   Susanne Raab
                   Die studierte Juristin und Psychologin begann ihre Laufbahn im Bundesministerium für Inneres im
                   Bereich Asylwesen und Integration. Nachdem die Zuständigkeit zum Bundesministerium für Europa,
                   Integration und Äußeres gewandert war, wurde sie 2017 zur jüngsten Sektionschefin Österreichs.
                   Heute ist die ÖVP-Politikerin Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im
                   Bundeskanzleramt.

   2022/85         Welche Aktivitäten plant das Bundeskanzleramt anläss-          in die Selbstständigkeit stellt für viele Frauen ein Risiko dar,
                   lich des Internationalen Frauentags am 8. 3. 2022?             gerade wenn sie gerne Kinder haben möchten, vor dem sie
                   Wir möchten den Tag nutzen, um aufzuzeigen, was Frauen         zurückschrecken. Auch wenn es viel Unterstützung gibt.
                   in Österreich Großartiges leisten. Es geht darum, auch jun-    Hier braucht es jedenfalls mehr Flexibilität, denn klar ist,
                   ge Frauen zu inspirieren und zu bestärken, genau das zu        dass die Anwaltei nicht auf Frauen verzichten kann!
                   tun, was sie tun möchten, und ihr Leben nach ihren ganz
                   persönlichen Wünschen zu gestalten. Ich hoffe sehr, dass es    Welche Maßnahmen kann der Staat generell setzen, um
                   möglich sein wird, dieses Jahr wieder Formate zu schaffen,     Frauen beim Schritt in die Selbstständigkeit zu bestärken
                   die persönliche Begegnung und Bestärkung möglich ma-           bzw im selbstständigen Berufsleben zu unterstützen?
                   chen.                                                          Als Gesellschaft haben wir die Aufgabe, Rahmenbedingun-
                                                                                  gen zu schaffen, damit Frauen den Beruf ausüben können,
                   Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf, der bei ent-      den sie möchten. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört et-
                   sprechender fachlicher Qualifikation jedem Mann und je-        wa der Ausbau von Kinderbetreuung. In Österreich gibt es
                   der Frau offensteht. Derzeit schlägt das Geschlechterver-      vergleichsweise viele Gründerinnen. Selbstständigkeit ist al-
                   hältnis mit 76% deutlich zu Gunsten der Männer aus. Ha-        so ganz offensichtlich für viele Frauen ein attraktives Ziel.
                   ben Sie als studierte Juristin eine Erklärung dafür?           Gerade wenn man vor einer derartigen beruflichen Ent-
                   Frauen stellen die Mehrheit der Studierenden in den            scheidung steht, ist es essentiell, alle notwendigen Informa-
                   Rechtswissenschaften. Dennoch sind sie gerade in den best-     tionen zu haben. Denn es gibt viele Unterstützungsmaß-
                   bezahlten Sparten, zu denen auch der Anwaltsberuf gehört,      nahmen für Selbstständige in Österreich. Zudem kann es
                   nach wie vor unterrepräsentiert. Das hat natürlich mehr als    unglaublich hilfreich sein, mit Mentorinnen oder Kollegin-
                   nur einen Grund. Die Arbeitszeiten in einer Kanzlei sind oft   nen zu sprechen, die diesen Schritt schon gegangen sind.
                   wenig familienfreundlich und die Vereinbarkeit von Fami-       Netzwerke sind an so einem Punkt in der Karriere beson-
                   lie und Beruf scheint daher oft unmöglich. Auch der Schritt    ders wichtig.

                                                                                  MMag.a Dr.in Susanne Raab, geb 1984 in Vöcklabruck, verheiratet, ein
                                                                                  Kind; studierte Rechtswissenschaften und Psychologie in Innsbruck,
                                                                                      2008 – 2010 Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der
                                                                                     Universität Innsbruck, 2010 – 2013 Referentin im BMI, 2012 – 2014
                                                                                  wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht der
                                                                                               Universität Salzburg, 2013 – 2017 Abteilungsleiterin für
                                                                                             Integrationskoordination im BMI bzw BMEIA, 2017 – 2020
                                                                                          Sektionsleiterin der Sektion Integration im BMEIA, seit 2020
                                                                                       Bundesministerin für Frauen und Integration bzw seit 2022 für
                                                                                       Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt.

                   BM MMag.a Dr.in Susanne Raab Foto: Smesnik

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
147

                                     Abhandlungen

148 Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung

151 Urteilsabsprachen – Säumnisse und Kritik

153 WEG-Novelle 2022: Facts and Figures

                                          österreichisches anwältinnenblatt 03_2022
148

Abhandlungen
                           Die Pandemie akzentuiert die Diskussion
                           der Gleichstellung
                           Die vergangenen zwei Jahre haben uns gezeigt, wie zer-              Die Züricher Juristin Zita Küng ist die erste Preisträgerin
                           brechlich unsere Gesellschaft ist und wie schnell es zu Miss-   des Emilie Kempin-Spyri-Preises 2021. Die Jury hat sie als
                           ständen kommt. Es ist wichtig, dass wir wachsam, aufmerk-       „eine außerordentlich mutige Frau“ bezeichnet, die ihr Le-
BIRGIT SAMBETH             sam und agil bleiben, damit wir unsere Geschäftstätigkeit       ben in den Dienst der Gleichstellung von Frauen mit Män-
GLASNER
                           weiterhin sachgerecht und im wohlverstandenen Interesse         nern in der Gesellschaft und im Recht gestellt hat. „Für Zita
Die Autorin ist Präsi-
dentin des Schweizeri-     unserer Mandantschaft ausüben können.                           Küng stand das Faktische, das Aufbrechen der ‚patriarcha-
schen Anwaltsverbandes
                               Diese zwei Jahre haben uns auch gezeigt, wie schnell und    len Schwerkraft‘, wie sie das allumfassende Phänomen der
SAV.
                           wichtig Veränderungen von Gewohnheiten, Arbeitsweisen,          Machtstrukturen nennt, im Vordergrund“.2 Als Grün-
    2022/86                Strukturen und Organisation nicht nur sein können, son-         dungsmitglied der Organisation für die Sache der Frau (OF-
                           dern auch einen echten Mehrwert schaffen, der unter ande-       RA)3 wollte Küng seit der Frauenbewegung in den 80er-Jah-
                           ren Umständen ein Jahrzehnt gebraucht hätte, um seine           ren die Gesellschaft fundamental verändern. Dies ist ihr in
                           Wirkung zu entfalten!                                           den Augen der Jury gelungen: „Zita Küngs Engagements
                               Schließlich haben die beiden Jahre gezeigt, dass es auch    lesen sich wie ein Abriss der Geschichte der langsamen, im-
                           möglich ist, durch Telearbeit, Videokonferenzen und Teil-       mer noch laufenden rechtlichen Gleichstellung der Frauen
                           zeitarbeit effizient zu sein und in Verbindung zu bleiben       in der Schweiz. Sie ist eine außerordentlich mutige Frau, die
                           und dabei immer unsere Grundsätze und Standesregeln             mit ihren Mitstreiterinnen viel erreicht hat.“ Die Jury hat,
                           strikt einzuhalten.                                             gestützt auf die von ihren Mitgliederinnen vorgeschlagenen
                               Mit Sicherheit haben diese Erkenntnisse auch die Diskus-    hochwertigen Nominierungen, gleichzeitig die Association
                           sion um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie akzentuiert     ALBA – „Avocates à la Barre“ respektive „Anwältinnen in
                           und gleichzeitig entkrampft. Der Schweizerische Anwalts-        der Anwaltschaft“ – mit dem Prix d’Encouragement ausge-
                           verband hat vor drei Jahren die Gleichstellungsthematik in      zeichnet. ALBA wurde vor 20 Jahren von vier Anwältinnen
                           seinen Legislaturkatalog aufgenommen und seine Bemühun-         – Antonella Cereghetti, Odile Cavin, Mercedes Novier und
                           gen in einem ersten Schritt auf das Rollenverständnis, die      Katia Elkaim – gegründet mit dem Ziel, den Zugang für
                           staatlichen Rahmenbedingungen und das Verständnis inner-        Frauen zum Anwaltsberuf zu fördern und die Diskriminie-
                           halb der Anwaltschaft fokussiert.                               rung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen. „Ein solcher
                               Seit 2020 verleiht der SAV zweijährlich den Emilie Kem-     Wandel dauert sehr lange und benötigt insb in einem män-
                           pin-Spyri-Preis an herausragende Rechtsanwältinnen, aber        nerdominierten, eher konservativen Umfeld einen langen
                           auch an Personen oder Organisationen, die sich in beson-        Atem. ALBA ist ein solches Einwirken auf die Veränderung
                           derem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen           des Bildes von Frauen im Anwaltsberuf teilweise gelungen,
                           Frau und Mann im Beruf, in der Justiz, Politik und Gesell-      aber es gibt noch einiges zu tun“, so die Meinung der Jury.
                           schaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vor-              Eine vom SAV in Auftrag gegebene Studie „Ein Berufs-
                           bildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte innehaben.            stand in Roben und Zahlen“4 sowie eine in der Folge vom
                               Benannt ist der Preis nach der Juristin Emilie Kempin-      SAV initiierte und mitgetragene Studie des Verbandes freier
                           Spyri. Diese promovierte 1887 als erste schweizerische Juris-   Berufe „Frauen in freien Berufen – unausgeschöpftes Poten-
                           tin an der Universität Zürich, durfte jedoch nicht als An-      tial hochqualifizierter Frauen“5 war darauf ausgerichtet,
                           wältin praktizieren. Das Anwaltspatent war ihr durch das        über den Etat der Sensibilisierung hinaus die Diskussion
                           fehlende Aktivbürgerrecht verwehrt. Ihr Einwand, wonach         mit konkreten Erfahrungswerten voranzutreiben und ge-
                           der Begriff Schweizer in der Verfassung sowohl Männer als       stützt darauf gezielte Maßnahmen zu entwickeln.
                           auch Frauen umfasse (generisches Maskulinum), so wie die            Auf der Makroebene der freien Berufe ergab sich, dass
                           Frauen auch aufgrund anderer Formulierungen der gelten-         rund die Hälfte der Erwerbsbevölkerung mit Hochschulab-
                           den Verfassung selbstverständlich mitgemeint waren, wur-        schluss in der Schweiz heute weiblich ist. Frauen mit Hoch-
                           de vom Bundesgericht abgewiesen mit der Begründung,             schulabschluss leisten jedoch nach wie vor deutlich weniger
                           dass diese Sichtweise „ebenso neu als kühn“1 sei.
                               Dank Emilie Kempin-Spyri wurde 1898 ein neues An-
                                                                                            1 Bge 13, https://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c1013001.pdf (abgerufen am
                           waltsgesetz im Kanton Zürich eingeführt, dass Frauen trotz      15. 2. 2022).
                                                                                            2 Medienmitteilung Emilie Kempin-Spyri-Preis, www.sav-fsa.ch (abgerufen
                           fehlendem Aktivbürgerrecht erlaubte, den Anwaltsberuf
                                                                                           am 15. 2. 2022).
                           auszuüben. Sie ebnete damit Anna Mackenroth den Weg,             3 OFRA = Organisation für die Sache der Frau, 1972 – 2001.
                                                                                            4 Ein Berufsstand in Roben und Zahlen, www.sav-fsa.ch (abgerufen am
                           welche als erste Frau der Schweiz die neue Anwaltsprüfung       15. 2. 2022).
                                                                                            5 Frauen in Freien Berufen – Unausgeschöpftes Potenzial Hochqualifizierter
                           ablegte und am 21. 1. 1900 den Befähigungsausweis als
                                                                                           Frauen, http://www.freieberufe.ch/file/SVFB_HochqualifizierteFrauen_
                           Rechtsanwältin erhielt.                                         Fachkraeftepotential.pdf (abgerufen am 15. 2. 2022).

Birgit Sambeth Glasner Die Pandemie akzentuiert die Diskussion der Gleichstellung

03_2022 österreichisches anwältinnenblatt
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