DAS TABAKMONOPOL IM LICHTE DES UNIONSRECHTS - JKU ePUB

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                                        Andreas Mini

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                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler
                                        Assoz. Univ.-Prof.
                                        Dr. Franz Leidenmühler

                                        Juni 2020

DAS TABAKMONOPOL
IM LICHTE DES
UNIONSRECHTS

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Linz, 16. Juni 2020

Andreas Mini

16. Juni 2020                                                                                 2/37
DAS TABAKMONOPOL IM LICHTE DES UNIONSRECHTS

I.    Einleitung .............................................................................................................................. 5
II.   Die Geschichte des Tabakmonopols..................................................................................... 5
        A.      Von der Entdeckung des Tabaks bis zur Zweiten Republik.......................................... 5
        B.      Das Tabakmonopolgesetz 1949 .................................................................................. 7
        C.      Das Tabakmonopolgesetz 1968 .................................................................................. 7
III. Der EU-Beitritt 1995.............................................................................................................. 9
IV. Das Tabakmonopolgesetz 1996 ......................................................................................... 10
        A.      „1. Allgemeines“ (§§ 1-5) ........................................................................................... 10
                 1.     Monopolgegenstände und -gebiet .................................................................... 10
                 2.     E-Zigaretten im Tabakmonopol? ....................................................................... 10
                 3.     Monopolverwaltung und Handel mit Tabakerzeugnissen .................................. 12
        B.      „2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen“ (§§ 6-12) .................................................... 13
                 1.     Bewilligung zum Großhandel ............................................................................ 13
                 2.     Pflichten des Großhändlers .............................................................................. 13
                 3.     Sonderregeln bei der Exekution........................................................................ 15
        C.      „3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.“ (§§ 13-22) .......................................... 16
                 1.     Aufgaben und Ziele der MVG ........................................................................... 16
                 2.     Solidaritäts- und Strukturfonds.......................................................................... 16
                 3.     Tätigkeit und Organisation der MVG ................................................................. 17
        D.      „4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen“ (§§ 23-42) ................................................... 18
                 1.     Tabaktrafiken.................................................................................................... 18
                 2.     Bewerbung um eine Tabaktrafik ....................................................................... 20
                 3.     Vorzugsrechte und Angehörigenansprüche ...................................................... 21
                 4.     Besetzung von Tabaktrafiken ........................................................................... 22
                 5.     Bestellungsvertrag ............................................................................................ 22
                 6.     Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten....................................................... 23
                 7.     Handelsspanne ................................................................................................ 25
                 8.     Werbeverbot und Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten .................... 25
                 9.     Behördenbefugnisse und Strafbestimmungen .................................................. 26
        E.      „5. Übergangs- und Schlussbestimmungen“ (§§ 43-47l) ............................................ 27
V.    Das Tabaksteuergesetz ...................................................................................................... 27
VI. Das Tabak- und NichtraucherInnen-Schutzgesetz .............................................................. 29
        A.      Das Tabakgesetz 1995 .............................................................................................. 29

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B.      Die Novelle BGBl. I Nr. 22/2016................................................................................. 29
        C.      Die zweite Tabakprodukte-Richtlinie (TPD2).............................................................. 29
                 1.     Titel I – Gemeinsame Bestimmungen ............................................................... 30
                 2.     Titel II – Tabakerzeugnisse ............................................................................... 30
                 3.     Titel III – Elektronische Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse .............. 31
                 4.     Titel IV – Schlussbestimmungen....................................................................... 32
        D.      Werbung und Sponsoring .......................................................................................... 32
        E.      Nichtraucherschutz .................................................................................................... 32
                 1.     Die aktuelle Rechtslage .................................................................................... 32
                 2.     Die Novelle BGBl. I Nr. 66/2019 ....................................................................... 33
VII. Schlussworte ...................................................................................................................... 33
VIII. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 35
IX. Literaturverzeichnis............................................................................................................. 37
X.    Internetquellen .................................................................................................................... 37

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I. Einleitung

Als Zigarrenraucher stellte ich mir schon früh einige Fragen: Warum gibt es in Österreich keine
Onlineshops für Tabakwaren, in Deutschland jedoch schon? Warum kosten Tabakprodukte in
jeder Trafik gleich viel, und wer legt diese Preise eigentlich fest? Wieso gibt es so gut wie keine
Werbung für Tabakwaren? Wer bestimmt, wo eine Trafik ist? Und wie wird man eigentlich
Trafikant?
Auf der Suche nach Antworten stieß ich immer wieder auf das Tabakmonopol. Als ich begann,
mich einzulesen, fand ich ein spannendes Gesetz mit einer Jahrhunderte alten Geschichte,
welches in den letzten 25 Jahren stark von unionsrechtlichen Vorgaben beeinflusst wurde.
Diese Entwicklung soll den Schwerpunkt dieser Arbeit darstellen. Das Tabakmonopolgesetz allein
kann die Gesetzeslage Österreichs rund um das Tabakwesen jedoch nicht vollumfassend
darstellen, weswegen am Schluss noch auf das Tabaksteuergesetz1 und das Tabak- und
Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz2 eingegangen wird.

II. Die Geschichte des Tabakmonopols

A. Von der Entdeckung des Tabaks bis zur Zweiten Republik

Nachdem sich Tabak im 16. Jahrhundert aus Amerika kommend in Europa immer größerer
Beliebtheit zunächst als Zier- und Heilpflanze, später auch als Genussmittel erfreute, dauerte es
nicht lange, bis die auf das Luxusprodukt eingehobenen Steuern eine wichtige Einnahmequelle
vieler europäischer Länder darstellten.
Um die Abgaben auf den Anbau, die Verarbeitung und den anschließenden Verkauf zu regulieren
und zu überwachen, entstanden in der Mitte des 17. Jahrhunderts vielerorts staatliche
Tabakmonopole, welche teilweise bis ins 21. Jahrhundert Bestand haben.3
Der Begriff des Monopols stammt von den griechischen Worten „monos polein“, welche „allein
verkaufen“ bedeuten, also dass das Recht zum Verkauf etwa von Tabak einem Einzelnen bzw.
hier dem Staat vorbehalten ist, es also für den Markt nur einen Anbieter gibt.
In Österreich kam es 1662 zum ersten Mal zu einem „Appalt“, also der vertraglichen Verpachtung
des Tabakmonopols und den damit einhergehenden Einnahmen. Nach einem zwischenzeitlichen
und wirkungslosen Verkaufsverbot für Tabak verpachtete Kaiser Leopold I. im Jahr 1670 das
Tabakmonopol für das Erzherzogtum Österreich, um sich damit die Jagd zu finanzieren.4 Dies war
der Start eines „Appaltosystems“, welches trotz heftiger Kritik der Stände und Bauern über 50
Jahre lang unter mehrfacher Modifikation ausgeübt wurde.
1723 gründete Kaiser Karl VI. die erste österreichische Tabakregie. Unter staatlicher Aufsicht
sollte vermehrt inländischer Tabak angebaut und in österreichischen Fabriken verarbeitet werden.
Da diese Umstellung nicht die erhofften Einnahmen brachte, kehrte man nur drei Jahre später zur
privaten Verpachtung der Monopolrechte zurück. Um die Stände zu beruhigen, überließ man
ihnen gegen eine Ablöse an den Staat das Tabakgefälle in Teilen des Reiches, also das Recht,
den Pachtzins bei den Pächtern einzutreiben. Da diese ihr Recht jedoch äußerst willkürlich
ausübten, kam es erneut zu Missständen in der Bevölkerung. Gleichzeitig vernachlässigten die
Pächter ihre Pachtobjekte, um ihren eigenen Gewinn zu maximieren, weshalb es zu

1 BGBl. Nr. 704/1995.
2 BGBl. Nr. 431/1995.
3 Vgl. Hriza, Tabakmonopol in Österreich, Diplomarbeit Philosophie, Wien (2013), S. 3ff.
4 Vgl. Hitz/Huber, Geschichte der österreichischen Tabakregie 1784-1835, Wien (1975), S. 13ff.

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Qualitätseinbußen kam. Aus diesen Gründen nahm Maria Theresia das Tabakgefälle aus den
Händen der Stände und verpachtete die Monopolrechte an eine einzige private Gesellschaft.
Trotz der hohen Einnahmen des Staates in den folgenden Jahren kündigte Kaiser Joseph II. den
Pachtvertrag 1783 vorzeitig, um im Jahr darauf das Tabakgeschäft in staatlicher Eigenregie
durchzuführen. Die k. u. k. Tabakregie war gegründet und übernahm, dank vierer Direktoren, die
zum Teil bereits zuvor an der Pacht beteiligt gewesen waren, die Arbeit der bisherigen Pächter
auf Grundlage des Tabakpatents 1784 nach kaufmännischen Grundsätzen. Fabriken wurden
errichtet und ausgebaut und der Fokus auf inländische Produktion gelegt.
1835 wurden die bisherigen Monopolgegenstände, zu denen neben Tabak unter anderem auch
Kochsalz, Schießpulver und Salpeter gehörten, in einer neuen Staatsmonopolordnung
zusammengefasst. Inhaltliche Änderungen blieben jedoch aus. Darüber hinaus wurde das
Gefällsstrafgesetzbuch erlassen, welches Verstöße gegen Abgabenvorschriften ahndete. Trotz
Inkrafttretens des Finanzstrafgesetzes 1958 finden sich noch heute vereinzelte Verweise auf das
Gefällsstrafrecht5.
Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts gab es keine großen Reformen des Monopolrechts, lediglich
in den Tabakfabriken kam es zu arbeitsrechtlichen Verbesserungen im Hinblick auf Kinderarbeit,
Mindestlöhne, Arbeitszeiten und die allgemeine Versorgung.
Nach der Niederlage des Habsburgerreiches im ersten Weltkrieg büßte die Tabakregie zwei Drittel
der Fabriken und große Teile der Anbaugebiete ein, da diese nun nicht mehr zum Staatsgebiet
gehörten.
Mit dem Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich 1938 blieb das
damals geltende Recht, und somit auch das Tabakmonopol, bis auf weiteres in Kraft.6 Am 15.
April 1939 wurde jedoch per Verordnung kundgemacht, dass das österreichische Tabakmonopol
aufgehoben      wird    und    die   bestehenden      Bestimmungen      mit    Ausnahme     der
Verschleißbestimmungen (Handels- bzw. Verkaufsbestimmungen) außer Kraft treten. Weiters
wurde in § 2 der Verordnung „die Errichtung neuer Unternehmungen zur Herstellung von
Tabakwaren“ verboten. Das Deutsche Reich trat rückwirkend in alle vermögensrechtlichen
Pflichten und Rechte der Tabakregie ein.7 In Österreich wurde die Verordnung knapp zwei
Wochen später kundgemacht8, womit das Monopol vorerst auf dem Papier Geschichte war und
die gesetzlichen Regelungen des Deutschen Reiches von nun an Gültigkeit hatten. Da die
österreichische Tabakindustrie zu dieser Zeit ein hervorragend laufendes Geschäft war, wurde es
vom Deutschen Reich wie bisher weitergeführt. Lediglich die Tabakregie wurde in eine deutsche
Aktiengesellschaft, die „Austria Tabakwerke AG vormals Österreichische Tabakregie“,
umgewandelt9 und stand im Alleineigentum des Deutschen Reiches.10
Nach dem zweiten Weltkrieg waren viele Fabriken schwer beschädigt und es mangelte an
Rohtabak für die Produktion. Die „Austria Tabakwerke AG vormals Österreichische Tabakregie“
wurde an Österreich rückübereignet und man entschied sich, den Namen und die Rechtsform der
Aktiengesellschaft beizubehalten. Trotz Wiederherstellung des Monopols war der Verkauf von
Tabakprodukten durch die Besatzer, insbesondere die USA und die UdSSR, ein großes Problem,
da sie das Monopol unterwanderten und österreichische Produkte zu verdrängen drohten. Der
österreichische Staat war gegen den Schmuggel machtlos, da er die Besatzer nicht kontrollieren
durfte. Dennoch schaffte man den Wiederaufbau der Fabriken und mithilfe von Tauschverträgen

5 Vgl. § 5 Gesetz zum Schutze des Hausrechts, Art. 3 Abs. 1 EGEO.
6 RGBl. I 1938, Nr. 21, S. 237f.
7 Vgl. RGBl. I 1939, Nr. 80, S. 841f.
8 Gesetzblatt für das Land Österreich 582/1939.
9 RGBl. I 1939, Nr. 217, S. 2127ff.
10 Vgl. Trost, Rauchen für Österreich (2003), S. 155ff.

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mit Griechenland und diversen anderen Staaten konnte Rohtabak lukriert werden und die
Produktion wieder ausgebaut werden.11

B. Das Tabakmonopolgesetz 194912

1949 wurde das Bundesgesetz über das Tabakmonopol beschlossen. Auf 37 Paragrafen
definierte das erste Tabakmonopolgesetz der Zweiten Republik zuerst die Monopolgegenstände
und das Monopolgebiet und legte anschließend Regelungen betreffend der Ein-, Aus- und
Durchfuhr fest. Die Monopolhoheit übte das Finanzministerium aus. Die Verwaltung legte der
Gesetzgeber in die Hände der „Austria Tabakwerke AG vormals Österreichische Tabakregie“.
Gleichzeitig wurde bestimmt, dass es sich um ein Vollmonopol zugunsten des Staates handelt,
welches sowohl den Anbau von Tabak als auch dessen Verarbeitung und Verkauf (damals noch
Verschleiß genannt) regelt. Um dies zu untermauern, wurde die bewilligungslose Erzeugung,
Bearbeitung und Verwendung von Monopolgegenständen für verboten erklärt und als
Monopolhinterziehung, -hehlerei oder bloße Monopolgefährdung mit erheblichen Geldstrafen
bedroht. Die Verfahrenszuständigkeit lag, außer in den Fällen einer Verhaftung, bei den
Finanzämtern, die einen Strafbescheid ausstellen konnten.
Schon damals gab es eine Preisbindung für den Verschleiß von Tabakprodukten. Den Preis setzte
der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates fest
und machte ihn im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ kund.
Mit seinem Inkrafttreten verdrängte das Tabakmonopolgesetz 1949 die Zoll- und
Staatsmonopolordnung von 1835, welche bis dahin in Geltung stand.
Bereits mit Ende des Jahres 1957 hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des
Monopolgesetzes, welche das Verfahren vor den Finanzämtern regelten, als verfassungswidrig
auf.13 Der Gesetzgeber reagierte, indem er die sinngemäße Anwendung der damaligen
Abgabenordnung und die Zuständigkeit der dort genauer festgelegten Finanzstrafbehörden erster
Instanz anordnete.14

C. Das Tabakmonopolgesetz 196815

Das im Jänner 1968 neu beschlossene Monopolgesetz übernahm den Inhalt seines Vorgängers
weitestgehend. So blieben die Monopolgegenstände, das Monopolgebiet und die Verwaltung
durch die Austria Tabakwerke AG unangetastet. Auch das Verbot, ohne Bewilligung
Monopolgegenstände herzustellen, zu verarbeiten oder damit zu handeln, wurde lediglich in eine
modernere Sprache gefasst und präzisiert. In Hinblick auf das Verfahren bei Verstößen gegen
das TabMG wurde pauschal auf das Finanzstrafgesetz verwiesen und keine speziellen
Verfahrensvorschriften getroffen.
Den Finanzämtern wurde ein Nachschaurecht bei Personen, von denen mit Grund vermutet
wurde, sie hätten gegen das Monopolgesetz verstoßen, eingeräumt.
Neu waren erstmals Regelungen im Monopolgesetz über den Verschleiß von Tabakerzeugnissen,
die Ausschreibung und Besetzung von Tabakverschleißgeschäften und den Verkauf von
Tabakerzeugnissen in Gaststätten. Solche Vorschriften hatte bisher der Finanzminister mittels
Verordnung erlassen.

11 Vgl. Trost, Rauchen für Österreich (2003), S. 163ff.
12 Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über das Tabakmonopol, BGBl. Nr. 186/1949.
13 Vgl. BGBl. Nr. 101/1957.
14 Vgl. BGBl. Nr. 287/1957.
15 Bundesgesetz vom 11. Jänner 1968 über das Tabakmonopol, BGBl. Nr. 38/1968.

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Das TabMG erlaubte ausschließlich den Tabakverlegern und Tabaktrafikanten den Verschleiß
von Tabakerzeugnissen. Ihnen war vom Bundesministerium für Finanzen eine
monopolbehördliche Verschleißbewilligung auszustellen, welche Voraussetzung für die
Belieferung mit Tabakerzeugnissen durch die Austria Tabakwerke AG war. Tabakverleger waren
quasi Zwischenhändler, welche die Produkte im Namen und für Rechnung der Austria
Tabakwerke AG an die Tabaktrafikanten verkauften. Je nach Ausmaß des sonstigen Angebots
wurde zwischen selbstständigen und nicht selbstständigen Verlegern unterschieden, was unter
anderem Auswirkungen auf deren Provision hatte. Tabaktrafiken verkauften im Gegensatz zu den
Tabakverlegern die Tabakerzeugnisse an jedermann. Auch in dieser Gruppe wurde zwischen
selbstständigen, welche (fast) ausschließlich Tabakerzeugnisse verkauften, nicht selbstständigen
Trafiken und Verlagstrafiken unterschieden, also Trafiken, die von Tabakverlegern geführt
wurden. Diese Klassifizierung hatte (und hat es gewissermaßen auch heute noch16) Auswirkungen
auf die Handelsspanne, die von der Austria Tabakwerke AG nach Warengruppen und
Trafikantengruppen festgelegt wurde.
Das Tabakmonopolgesetz sah weiters die Erstellung verbindlicher Allgemeiner
Vertragsbedingungen vor, die die Austria Tabakwerke AG zu vereinbaren und zu veröffentlichen
hatte und die Bestandteil der Bestellungsverträge mit den Verschleißern sein sollten. Die
essentialia regelte § 16.
Es wurden auch Regelungen für die Neuerrichtung und Verlegung von Verschleißgeschäften
getroffen im Hinblick auf einen öffentlichen Bedarf und einen Gebietsschutz für bereits bestehende
Trafiken. Den Trafikanten war es wiederum nur erlaubt, Tabakerzeugnisse zu einem
festgeschriebenen Preis zu verkaufen. Diese Norm diente seit jeher der Unterbindung eines
unerwünschten Wettbewerbs.
Im dritten Teil des Gesetzes wurden genaue Anweisungen und ein Verfahren für die
Ausschreibung und Besetzung von Tabakverschleißgeschäften festgelegt. Dabei kam bedürftigen
Antragstellern, welche nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversehrtengesetz oder
nach dem Heeresversorgungsgesetz begünstigt waren, ein Vorzugsrecht bei der Vergabe zu.
Dieser soziale Aspekt in Verbindung mit dem Gebietsschutz sollte beeinträchtigten Personen ein
wirtschaftliches Fortkommen sichern. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die auf den ersten
Blick seltsam anmutende Wettbewerbsbeschränkung durch eine Preisbindung zu sehen.
Anschließend regelte das Tabakmonopolgesetz noch Ansprüche der Angehörigen auf den Eintritt
in den Bestellungsvertrag und ein detailliertes Verfahren über die Besetzung und Bestellung von
Tabakverschleißern bzw. der -geschäfte.
Schlussendlich wurde erstmals der Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten normiert.
Inhaber einer Gast- oder Schankgewerbekonzession waren befugt, Tabakerzeugnisse, welche
sie in den Trafiken zum regulären Preis kaufen mussten, an ihre Gäste zu verkaufen. Auch die
Aufstellung von Automaten war ihnen gestattet. Der Preis musste jedoch über dem Verkaufspreis
in den Verschleißgeschäften liegen, durfte diesen jedoch nicht um „mehr als 10% und den
üblichen Bedienungszuschlag übersteigen“17. Bereits 1972 wurde die entsprechende Passage
dahingehend verändert, dass der Verkauf unter den Inlandverschleißpreisen ausdrücklich
verboten wurde. Der Wortlaut wurde geändert, sodass Gaststätten nunmehr die Preise in den
Trafiken „höchstens um 10%“18 überschreiten durften, im Falle des Automatenverkaufes
nunmehr sogar um höchstens 20% und den üblichen Bedienungszuschlag. Auch diese Regelung
hat einen sozialen Hintergrund, sollen doch Gaststätten den Tabakverschleißern nicht das
Geschäft unterlaufen, wenn sie Tabakerzeugnisse zum selben Preis anbieten.

16 Vgl. § 38 TabMG 1996.
17 Vgl. § 37 Abs. 2 TabMG 1968.
18 Vgl. BGBl. Nr. 261/1972.

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III. Der EU-Beitritt 1995

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 musste das geltende
inländische Recht an das Unionsrecht angeglichen werden.
Der EU-Beitrittsvertrag19 legte unter der Überschrift „Wettbewerbspolitik“ in Artikel 71 fest, dass
Österreich sein Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak schrittweise derart umformen musste,
dass „spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedsta[a]ten ausgeschlossen“ sei. Diese
Regelung entspricht beinahe wortgleich dem damaligen Artikel 31 des EG-Vertrages (heute Art.
37 AEUV). Weiters musste Österreich das ausschließliche Einfuhrrecht, welches im damaligen §
2 TabMG 1968 geregelt war, für bestimmte Tabakerzeugnisse20 schrittweise ebenfalls binnen drei
Jahren abschaffen. Zu guter Letzt verpflichtete sich Österreich dazu, spätestens ein Jahr nach
EU-Beitritt eine unabhängige Stelle zu errichten, welche für eine unionsrechtskonforme Erteilung
von Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zuständig sei.
Bereits 1994 wurde das TabMG 1968 novelliert. Bisher stellte es einen Ausschließungsgrund dar,
wenn der Bewerber um ein Tabakverschleißgeschäft die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besaß und sich gleichzeitig ein österreichischer Staatsbürger, bei dem kein sonstiger
Ausschließungsgrund vorlag, beworben hatte. Dies wurde durch BGBl. Nr. 705/1994 dahingehend
geändert, dass nun EWR-Bürger Österreichern gleichgestellt wurden, um die Vergabe EG-
konform zu gestalten.21
Im Jahr des Unionsbeitritts kam es zu einer weiteren umfassenden Gesetzesnovelle mit dem
großen Ziel, das TabMG 1968 EG-konform umzugestalten. Das bisherige Vollmonopol war in
einigen Punkten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Deshalb wurden die notwendigsten
Veränderungen des Monopolgesetzes noch im Beitrittsjahr vorgenommen, während im
Hintergrund bereits an einem umfassenden neuen Tabakmonopolgesetz gearbeitet wurde.
Der Anbau von Tabak wurde ab dem Beitritt in der Marktordnung für Rohtabak geregelt und durfte
nicht mehr unter das Monopol fallen. Die Herstellung bzw. Bearbeitung von Tabakwaren konnte
im Monopolgesetz erhalten bleiben. Ebenso konnten die monopolrechtlichen Bestimmungen zur
Einfuhr von Tabakwaren aus Drittstaaten unter nunmehriger Anwendung des gemeinschaftlichen
Zollrechts beibehalten werden. Lediglich die Einfuhr aus Mitgliedsstaaten musste in der
dreijährigen Übergangsfrist des Artikel 71 der Beitrittsakte schrittweise liberalisiert werden.
Weiters mussten die Großhandelsbestimmungen diskriminierungsfrei gestaltet werden. Der
Einzelhandel konnte weiterhin einem Monopol vorbehalten bleiben, jedoch musste die Vergabe
von Trafiken ab 1996 einer unabhängigen Stelle übertragen werden.22
Einige dieser unionsrechtlichen Vorgaben wurden mit BGBl Nr. 517/1995 umgesetzt. Da jedoch
weitere umfassende Änderungen notwendig waren, die das Gesetz unübersichtlich gemacht
hätten, entschied man sich gegen eine abermalige Novellierung und für ein neues
Tabakmonopolgesetz, welches im November 1995 im Nationalrat beschlossen wurde und am
1.1.1996 in Kraft getreten ist.

19 BGBl. Nr. 45/1995.
20 Anhang IX zu BGBl. Nr. 45/1995.
21 Vgl. ErlRV 1543 der Beilagen XVII. GP zu BGBl. Nr. 705/1994.
22 Vgl. ErlRV 222 der Beilagen XIX. GP zu BGBl. Nr. 517/1995 S. 6ff.

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IV. Das Tabakmonopolgesetz 199623

Das neue Monopolgesetz übernahm das Grundgerüst seines Vorgängers und setzte sich zum
Ziel, das Monopol an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, eine EU-konforme
Vergabestelle für Tabaktrafiken zu schaffen und die bisherigen Vertragsbedingungen der
Trafikanten gesetzlich zu regeln.24
Im Folgenden werden die fünf Kapitel des Monopolgesetzes numerisch abgehandelt, wobei bei
den einzelnen Paragrafen näher auf die Entstehungsgeschichte vom Inkrafttreten am 1. Jänner
1996 bis zur aktuellen Fassung mit Stichtag 1. März 2020 anhand der Gesetzesnovellen
eingegangen wird.
Soweit im folgenden Paragrafen ohne Gesetzesangabe genannt werden, beziehen sie sich auf
das Tabakmonopolgesetz 1996.

A. „1. Allgemeines“ (§§ 1-5)

Im ersten Teil des Monopolgesetzes werden die Monopolgegenstände, die Einfuhr von
Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten, die Monopolverwaltung, die Herstellung von
Tabakerzeugnissen und der Handel mit ihnen geregelt.

1. Monopolgegenstände und -gebiet

Gemäß § 1 Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet dem Bund als Monopolgegenstände
vorbehalten. Absatz 2 definiert unter Verweis auf das Tabaksteuergesetz folgende Produkte als
Tabakerzeugnisse: Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Tabak zum Erhitzen und
Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
Im Zuge des Unionsbeitritts fiel Rohtabak aus der Liste der Monopolgegenstände, da dieser nun
in der Marktordnung für Rohtabak geregelt war.
Im Jahr 2016 wurde Kautabak aus der Liste der Tabakerzeugnisse entfernt, da sein
Inverkehrbringen aufgrund einer Novelle des TNRSG ab dem 20.05.2017 aus
Gesundheitsgründen verboten wurde.25
In § 1 Abs. 3 wird als Monopolgebiet das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden
Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) definiert. Dies hat historische Gründe, da beide
Gemeinden nicht durch Straßen unmittelbar aus Österreich erreichbar sind und daher
wirtschaftlich zu Deutschland gehören. Auch im § 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz26 sind die
Ortsgemeinden ausgenommen.

2. E-Zigaretten im Tabakmonopol?

Im Dezember 2014 nahm der Gesetzgeber „verwandte Erzeugnisse“ mit Inkrafttreten ab 1.
Oktober 2015 in die Liste der Monopolgegenstände auf. Als solche definierte er in den Absätzen
2a bis c elektronische Zigaretten, E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse mit derselben
Funktions- und Wirkungsweise, sofern es sich um Einwegprodukte handelt, sowie deren
Flüssigkeiten, egal ob nikotinhaltig, aromatisiert oder nicht, die dafür vorgesehen sind, in E-
Zigaretten etc. verdampft zu werden, und Nachfüllbehälter für solche Flüssigkeiten.

23 Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, BGBl. Nr. 830/1995.
24 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 48ff.
25 Vgl. ErlRV 1352 der Beilagen XIX. GP zu BGBl. I Nr. 117/2016 S. 24f.
26 BGBl. Nr. 659/1994.

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Dies hatte zur Folge, dass Einweg-E-Zigaretten etc., Nachfüllbehälter und Liquids ab Inkrafttreten
nur noch in Trafiken verkauft werden durften und nicht mehr wie zuvor in „Dampfershops“.27
Doch die Norm sollte nie zur Anwendung kommen, denn der Verfassungsgerichtshof hob mit
Erkenntnis28 vom 3. Juli 2015 die entsprechenden Neuregelungen als verfassungswidrig auf. Die
Kundmachung29 durch den damaligen Kanzler Faymann erfolgte am 13. August 2015, also noch
vor dem eigentlichen Inkrafttreten.
Drei Parteien, darunter ein namhafter Produzent von E-Zigaretten und ein E-Zigaretten-
Händlerverband, hatten Individualanträge auf Gesetzesprüfung nach Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit c B-
VG gestellt und die vollständige (in eventu teilweise) Aufhebung der durch BGBl. I Nr. 105/2014
neu eingeführten Regelungen betreffend E-Zigaretten begehrt.
Der VfGH bejahte im angeführten Erkenntnis die Zulässigkeit der Anträge. Die Gesetzesänderung
sei zwar noch nicht in Kraft getreten, dennoch würden die Vorwirkungen bereits unmittelbar
nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen und diese verletzen. So müssten bei
Verfassungskonformität      der     Neuregelung      von     verwandten      Erzeugnissen      als
Monopolgegenstände aufrechte Vertragsverhältnisse wie Miet-, Arbeits- und Lieferverträge
gekündigt werden. Eine Alternative, zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu gelangen, etwa,
wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, durch Bewerbung um eine Tabaktrafik oder auf dem
Zivilrechtswege, sei nicht zumutbar, da sie unter anderem nicht im Interesse der Antragsteller
liegen würde. Es sei einem Normunterworfenen weiters nicht zuzumuten „eine verbotene
Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur
Wehr zu setzen, dass die Verbotsnorm verfassungswidrig sei“.30
In der Sache folgte der VfGH den Anträgen insofern, als er erkannte, dass die Novelle des TabMG
1996 gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG verstößt.
„Die Neuregelung bewirkt eine Ungleichbehandlung von Fachhändlern für E-Zigaretten einerseits
und Tabaktrafikanten andererseits dadurch, dass ab 1. Oktober 2015 nur noch Trafikanten, nicht
aber Fachhändler E-Zigaretten vertreiben dürfen.“31 Diese Ungleichbehandlung ist die direkte
Folge der Gleichbehandlung von E-Zigaretten und herkömmlichen Tabakerzeugnissen. Durch
den Gesetzgeber wurde dies mit dem Gesundheits- und Jugendschutz versucht zu rechtfertigen.
Für den VfGH stellte das jedoch keinen sachlichen Grund dar, da diese Ziele durch gelindere
Mittel, etwa eine Gewerbereglementierung für den Handel mit E-Zigaretten, erreicht werden
könnten. Ebenso stellte die Einkommenssicherung von Trafikanten aus sozialpolitischen Gründen
keine Rechtfertigung dar, da „mittlerweile rund 50% der Fachgeschäfte und 80% der Trafiken
insgesamt nicht von Personen geführt werden, welche die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3
TabMG 1996 erfüllen“.32 Dies sind, verkürzt gesagt, begünstigte Personen, welche aus diversen
Gründen (Kriegsopfer, begünstigte Behinderte etc.) bei der Vergabe von Trafiken bevorzugt
werden, um ihnen ein Einkommen zu ermöglichen. Deshalb sah der VfGH keinen sachlichen
Grund, Trafikanten gegenüber Fachgeschäften für E-Zigaretten zu bevorzugen und ihnen das
ausschließliche Verkaufsrecht an E-Zigaretten und Liquids zuzuweisen.
Darüber hinaus verstößt die Neuregelung gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung
nach Art. 6 StGG. Das Quasi-Verbot der bisherigen Berufsausübung von Fachhändlern – diese
dürften zwar noch Mehrweg-E-Zigaretten verkaufen, jedoch entfiele laut eigenen Angaben 75%
ihres Gewinns auf den Verkauf von (nun den Trafikanten vorbehaltenen) Liquids – sei ähnlich
schwerwiegend zu bewerten wie eine Antrittsbeschränkung. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein

27 Vgl. ErlRV 360 der Beilagen XXV. GP zu BGBl. I Nr. 105/2014 S. 28f.
28 VfGH 03.07.2015 G118/2015-25, G131/2015-23, G204/2015-19.
29 BGBl. I Nr. 111/2015.
30 VfGH 03.07.2015 G118/2015-25, G131/2015-23, G204/2015-19 Rz. 34.
31 Ebenda Rz. 41.
32 VfGH 03.07.2015 G118/2015-25, G131/2015-23, G204/2015-19 Rz. 46.

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gewichtiges öffentliches Interesse besteht, die Beschränkung zur Zielerreichung geeignet,
adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Die Gesetzesänderung verfolgt zwar mit dem
Gesundheits- und Jugendschutz ein Ziel, das – im Gegensatz zur Sicherung der Einkünfte der
Berufsgruppe der Trafikanten – im öffentlichen Interesse liegt, jedoch keinesfalls verhältnismäßig
ist angesichts der Schwere des Eingriffs. „Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von
verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und
Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler.“33
Angesichts der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtes auf Freiheit der
Erwerbsausübung ging der VfGH nicht mehr auf die von den Antragstellern vorgebrachten
Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Eigentum (Art. 1 EMRK-1. ZP, Art. 17 GRC) und auf das
Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG ein.
Ebenso ließ er unionsrechtliche Beschwerdegründe (welche wohl ohnehin seine Kompetenz
überschritten hätten) in puncto mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU
unbeantwortet. Eines der Argumente der Bundesregierung war es nämlich, man hätte nur die
Richtlinie 2014/40/EU (welcher später noch ein eigenes Kapitel gewidmet ist) umgesetzt.
Schlussendlich hob der VfGH die gesamten Neuerungen des BGBl. I Nr. 105/2014 zu den
„verwandten Erzeugnissen“ noch vor ihrem Inkrafttreten als verfassungswidrig auf.

3. Monopolverwaltung und Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 2 regelte die gewerbliche Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten, welche verboten
war, es sei denn, sie wurde für die Monopolverwaltung als Empfänger durchgeführt oder es wurde
vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag eine Einfuhrbewilligung für Eigenbedarf des
Empfängers erteilt. Im Zuge der Vollprivatisierung der „Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
vormals Österreichische Tabakregie“, welche in Austria Tabak Aktiengesellschaft umbenannt
wurde, war der Gesetzgeber der Meinung, auf ein generelles Einfuhrverbot verzichten zu können,
weshalb die Norm 2002 ersatzlos gestrichen wurde.34
In § 3 ist die Monopolverwaltung genauer normiert, welche zu Beginn durch die Austria
Tabakwerke AG (ab 1998 Austria Tabak AG35) und die neu gegründeten Monopolverwaltung
GmbH ausgeübt wurde. Seit 2002 obliegt die Verwaltung nur noch der Monopolverwaltung
GmbH.36
Im selben Jahr wurde § 4, welcher bis dahin die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen
der Austria Tabakwerke AG bzw. deren Einverständnis vorbehalten hatte, aufgehoben. Nach der
Privatisierung war der Gesetzgeber der Meinung, der Markt würde von einer Liberalisierung der
gewerblichen Einfuhr und Herstellung von Tabakerzeugnissen profitieren, da sich nun andere
potenzielle gewerbliche Hersteller ansiedeln könnten.37
§ 5 regelt seit 1996 unverändert (abgesehen vom erfolglosen Versuch, E-Zigaretten in das
Monopol aufzunehmen) den Handel mit Tabakerzeugnissen. Er unterscheidet erstmals zwischen
Großhandel und Kleinhandel und definiert ersteren als gewerblichen Vertrieb, welcher nicht auf
Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder aus diplomatischen Gründen
oder in einer Gaststätte erlaubt ist. Dieser ist den in § 6 bezeichneten Personen vorbehalten.
Der Kleinhandel wiederum ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher
und ist den Tabaktrafikanten vorbehalten. Jeder Handel mit Tabakerzeugnissen, also das
gewerbliche Inverkehrbringen im Monopolgebiet, der nicht durch dazu berechtigte Groß- und
Kleinhändler, im Rahmen diplomatischer Beziehungen oder in Gaststätten stattfindet, ist verboten

33 Ebenda Rz. 57.
34 Vgl. BGBl. I Nr. 132/2002.
35 Vgl. BGBl. I Nr. 12/1998.
36 Vgl. BGBl. I Nr. 132/2002.
37 Vgl. ErlRV 1175 der Beilagen XXI. GP zu BGBl. I Nr. 132/2002 S. 12.

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und wird nach § 42 als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeit nach den Regeln des
Finanzstrafgesetzes bestraft.
Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, darf ein Großhändler nicht gleichzeitig Kleinhändler
sein. Auf eine spezielle Regelung für die Austria Tabakwerke AG als Großhändler, wie es § 8 Abs.
1 TabMG 1968 noch vorgesehen hatte, wurde bewusst verzichtet.38

B. „2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen“ (§§ 6-12)

Der zweite Teil regelt den Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

1. Bewilligung zum Großhandel

§ 6 normiert die Bewilligung zum Großhandel. Demnach ist für den Großhandel eine Bewilligung
erforderlich, die gewisse, in Absatz 2 genannte Voraussetzungen erfordert. Demnach muss der
Bewilligungswerber, seinen Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Bis 1998 musste er „Inhaber“ eines Steuerlagers im Monopolgebiet sein. Die Regelung verstieß
nach Auffassung der Kommission gegen Unionsrecht. Diese setzte den Begriff des Inhabers mit
dem eines Eigentümers gleich und sah darin eine Diskriminierung und Erschwernis gegenüber
ausländischen potenziellen Großhändlern. Um ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
zu vermeiden, wurde § 6 Abs. 2 Z. 2 geändert und knüpft seitdem auf die Berechtigung nach dem
TabStG an, Tabakerzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu lagern oder zu beziehen. Davon
ausgenommen sind nach wie vor Großhändler, welche ausschließlich Schnupftabake (bis zu
dessen Verbot39 auch Kautabake) handeln.40
Eine weitere Voraussetzung ist eine Gewerbeberechtigung nach § 5 GewO. Darüber hinaus ist
es Großhändlern verboten, gleichzeitig eine Tabaktrafik zu führen.
Bis 1998 mussten Großhändler gemäß Z. 5 über geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung
verfügen. Mit BGBl. I Nr. 12/1998 wurde der unbestimmte Begriff „geeignet“ gestrichen, bevor
noch im selben Jahr (BGBl. I Nr. 186/1998) die Ziffer komplett aufgehoben wurde. Grund dafür
waren Bedenken der Kommission, die Auflagen würden in keinem angemessenen Verhältnis zum
verfolgten Zweck stehen. Aus dem „Franzen Urteil“41 könne abgeleitet werden, dass die
Verpflichtung zur Haltung von Räumlichkeiten zur Lagerung (von Tabakerzeugnissen) im Inland
eine verbotene Maßnahme nach Art. 36 AEUV (damals Art. 30 EGV) darstellt.42
Zu guter Letzt müssen Großhändler ihre Geschäfts- und Lieferbedingungen nach § 10 Abs. 1 und
2 festgelegt haben.
§ 7 regelt weitgehend unverändert die Erteilung und das Erlöschen der Bewilligung zum
Großhändler. So ist die Bewilligung vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag zu erteilen. Sie
kann erlöschen etwa durch Widerruf, wenn der Großhändler gegen seine sich aus den folgenden
Paragrafen ergebenden Pflichten verstößt.

2. Pflichten des Großhändlers

In § 8 sind die Pflichten der Großhändler normiert. Die wohl wichtigste ist die Verpflichtung, Waren
an Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Mit BGBl. I Nr. 12/1998 wurde
klarstellend ergänzt, dass die Lieferpflicht (für übliche Gebindegrößen) natürlich nur nach

38 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 55.
39 Vgl. BGBl. I Nr. 117/2016.
40 Vgl. IA 526/A XX. GP zu BGBl. I Nr. 12/1998.
41 Rechtssache C-189/95.
42 Vgl. IA 907/A XX. GP zu BGBl. I Nr. 186/1998.

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Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände (seit BGBl. I Nr. 186/1998 nur noch Bestände, da es
ja keine Verpflichtung mehr gab, Inhaber eines Steuerlagers zu sein) besteht. Es ist Großhändlern
also nicht gestattet, einzelne Trafikanten mit bestimmten Waren zu bevorzugen oder sie gar von
der Belieferung auszuschließen.43
Die Lieferungen haben binnen zwei Wochen ab Bestellung zu erfolgen. Bis zur Änderung durch
BGBl. I Nr. 204/2014 betrug die Frist drei Wochen. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an
Verbraucher ist Großhändlern grundsätzlich verboten.
Die Kosten der Lieferung hat der Großhändler selbst zu tragen. Mit BGBl. I Nr. 12/1998 wurde es
Großhändlern ermöglicht, bei Bestellungen unter einem Verkaufswert von 5000 Schilling die
Lieferkosten dem Trafikanten in Rechnung zu stellen. Diese Überwälzbarkeit wurde von der
Europäischen Kommission gefordert, um Großhändler vor unverhältnismäßigen Kosten durch
Kleinstbestellungen zu schützen.44 Im Jahr 2000 wurde der Betrag in 400 € umgewandelt, ehe er
2014 auf 200 € herabgesetzt wurde, um Trafikanten wirtschaftlich zu unterstützen und ihnen den
Bezug von kleineren Mengen zu ermöglichen.45
Die Großhändler haben den Trafikanten zum Lieferpreis zuzustellen. Dieser errechnet sich aus
dem Kleinverkaufspreis minus Umsatzsteuer und Handelsspanne, die den Trafikanten gemäß §
38 zusteht. Jegliche Gewährung von Vorteilen wie Rabatte, Skonti oder auch Zugaben oder
Zahlungsziele an Trafikanten ist untersagt.
Absatz 7 normiert eine umfassende Belegausstellungspflicht des Großhändlers. Diese dient
einerseits der Kontrolle der Einhaltung der Lieferpreise, andererseits steuerrechtlichen Interessen,
da der Großhändler meist auch Tabaksteuerschuldner ist.46
Zu guter Letzt haben die Trafikanten den Kaufpreis anlässlich der nächstfolgenden Lieferung zu
bezahlen, spätestens jedoch zehn Tage nach der Lieferung bzw. Zustellung. Vor Inkrafttreten des
TabMG 1996 lag die Zahlungsfrist gemäß § 9b Abs. 8 TabMG 1968 bei drei Tagen. Mit dem neuen
Monopolgesetz entschied man sich dann für eine Frist von zwei Werktagen, bis diese 2014 dann
verlängert wurde, um Trafikanten einen Liquiditätsvorteil zu gewähren.47
Die Kleinverkaufspreise von Tabakerzeugnissen legt der Großhändler gemäß § 9 fest. Er hat
diese dem Bundesfinanzministerium schriftlich mitzuteilen. Anschließend sind die Preise von der
Monopolverwaltung GmbH – bis 1998 direkt vom Finanzminister – im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu veröffentlichen. Seit BGBl. I Nr. 105/2014 müssen zwischen Veröffentlichung und
Wirksamwerden des Preises fünf Werktage liegen. Davor ist ein Verkauf an Trafikanten
unzulässig. Das gleiche gilt für Preisänderungen von bereits auf dem Markt befindlichen
Tabakprodukten. In diesem Fall ist es den Trafikanten verboten, den neuen Preis vor Geltung
anzuwenden.
Nach § 10 muss jeder Großhändler Geschäfts- und Lieferbedingungen festlegen und dem
Bundesministerium für Finanzen sowie dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorlegen. Die
essentialia wie unter anderem die Art der Lieferung, die Form der Kaufpreiszahlung oder die
Vorgangsweise bei einer Bemängelung der Lieferung regelt Absatz 1. Dies soll eine
Gleichbehandlung der Trafiken gewährleisten. Legt der Großhändler keine Bedingungen fest, ist
ihm nach § 6 Abs. 2 Z. 6 die Bewilligung nicht zu erteilen.48

43 Diese Lieferpflicht ist u.a. der Grund, warum es in Österreich am Zigarrenmarkt keine so genannte „La Casa del
Habanos“ gibt, da sich diese dadurch auszeichnet, ein besonderes Sortiment gegenüber normalen Trafiken zu haben.
44 Vgl. IA 526/A XX. GP zu BGBl. I Nr. 12/1998.
45 Vgl. ErlRV 360 der Beilagen XXV. GP zu BGBl. I Nr. 105/2014 S. 29.
46 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 57.
47 Vgl. ErlRV 360 der Beilagen XXV. GP zu BGBl. I Nr. 105/2014 S. 29.
48 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 57f.

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Die Wirtschaftskammer Österreich stellt im Internet die Kontaktdaten und Geschäfts- und
Lieferbedingungen der derzeit rund 15 Großhändler für Tabakwaren zum Abruf bereit.49
§ 11 legt genaue Meldepflichten der Großhändler fest. Diese müssen dem Bundesministerium für
Finanzen die monatlichen Umsätze gegliedert nach Warengattungen melden. Weiters müssen sie
seit BGBl. I Nr. 105/2014 der Monopolverwaltung GmbH die jährlichen Beträge der
Nettohandelsspannen der einzelnen belieferten Trafiken übermitteln. Dies dient laut den
Gesetzesmaterialien der Ermittlung statistischer Daten sowie dem steuerlichen Interesse.

3. Sonderregeln bei der Exekution

§ 12 trifft eine Regelung für Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet
werden sollen und ist somit lex specialis zur Verwertung nach der Exekutionsordnung.
Tabakerzeugnisse dürfen demnach nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler
verwertet werden. Bereits die beiden Vorgänger des TabMG 1996 kannten
Exekutionsbeschränkungen, jedoch hauptsächlich für Rohtabak, der heute keine Rolle mehr
spielt.50
Nach der EO werden gepfändete Gegenstände im Zuge der Fahrnisexekution grundsätzlich
möglichst ertragreich versteigert. Ausnahmsweise kommt der Freihandverkauf bei Waren, die
einen Börsenpreis haben, zur Anwendung (§ 268 EO). Zum Zeitpunkt der Schaffung von § 12 war
nach der EO noch der freihändige Verkauf zum Marktpreis möglich, den Tabakwaren wohl
unzweifelhaft haben, wird doch der Kleinverkaufspreis im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht. Aus den Materialien des § 11 TabMG 1968 (der wortgleich zu § 12 TabMG 1996
übernommen wurde) geht jedoch hervor, dass die kundgemachten Verkaufspreise beim
freihändigen Verkauf nicht gelten sollen.51 Wie hoch ist also der (Markt)preis, zu dem das Gericht
bzw. der Gerichtsvollzieher Tabakerzeugnisse verkauft? Mit Sicherheit unter dem Verkaufspreis,
denn niemand würde mehr bezahlen, wenn er in der nächsten Trafik nur den Kleinverkaufspreis
zahlen müsste.
Fraglich ist, ob der Gesetzgeber Exekutionsverfahren gegen Trafikanten im Auge hatte oder aber
auch gegen etwaige Sammler von Zigarren, Zigaretten oder sonstigen Monopolgegenständen.
Im ersten Fall hätte der Großhändler, (der im Übrigen ohnehin nach § 10 Abs. 1 Z. 5 dazu
verpflichtet ist, nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Waren in seinen allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen) wohl kaum ein Interesse, Tabakerzeugnisse in
einem Exekutionsverfahren zu erwerben, zu einem wohl höheren Preis, als er sie wahrscheinlich
selbst bezieht. Es sei denn, man würde den Marktpreis für Großhändler heranziehen, was den
Erlös jedoch deutlich verringern würde gegenüber dem Kleinverkaufspreis, was darüber hinaus
dem Zweck eines Exekutionsverfahrens widersprechen würde.
Im zweiten Fall hätte er wohl noch weniger Interesse (außer vielleicht einem privaten), die
Erzeugnisse freihändig zu erwerben, da sie wahrscheinlich nicht seinem Portfolio entsprechen
und für ihn auch keine relevanten Mengen darstellen, die er seinerseits wieder an Trafikanten
verkaufen könnte.
Es käme einer eklatanten Benachteiligung, sowohl dem betreibenden Gläubiger gegenüber,
dessen Befriedigung gefährdet wird, als auch der verpflichteten Partei gegenüber, deren Eigentum
weit unter Wert veräußert wird, gleich, Tabakerzeugnisse freihändig an Großhändler zu verkaufen.
Die Sonderregelung gilt auch für verfallene Tabakerzeugnisse, also solche, die in einem
(verwaltungs-)strafrechtlichen Verfahren behördlich abgenommen werden, und für an den Bund

49 https://www.wko.at/branchen/handel/tabaktrafikanten/tabakwarengrosshaendler-fuer-zigaretten.html [Stand
29.05.2020].
50 Vgl. §§ 17f. TabMG 1949, § 11 TabMG 1968.
51 Vgl. ErlRV 222 der Beilagen XIX. GP S. 10.

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preisgegebene Tabakerzeugnisse. Da es sich in der absoluten Mehrheit der Verfahren um
geschmuggelte Zigaretten handelt, welche ohnehin vernichtet werden, fehlt hier jeglicher
Anwendungsbereich.
Mangels Judikatur stellt § 12 totes Recht dar und könnte getrost aus der Rechtsordnung entfernt
werden, da er nicht annähernd ausreichend determiniert ist.
Die Entbehrlichkeit der Sonderregelung wird noch deutlicher, wenn man bedenkt, dass sie nur für
Exekutionsverfahren gilt, nicht aber für Insolvenzverfahren. Welchen sachlichen Unterschied kann
es machen, ob Tabakerzeugnisse im Zuge eines Exekutionsverfahrens vom Gerichtsvollzieher
vorgefunden werden oder in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter? Im ersten Fall
müsste ein Freihandverkauf stattfinden, während im zweiten Fall eine möglichst gewinnbringende
Veräußerung erfolgen könnte. Beide Verfahren haben jedoch, verkürzt gesagt, den Zweck der
(weitestgehenden) Gläubigerbefriedigung, sodass eine unterschiedliche Verwertung nicht
angebracht und kaum denkbar zu argumentieren ist.

C. „3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.“ (§§ 13-22)

Der dritte Teil widmet sich der Monopolverwaltung GmbH (im Folgenden MVG genannt). Sie war
einer der Gründe für die umfassende Neuregelung des Monopolgesetzes, da – wie oben bereits
ausgeführt – Art. 71 Abs. 3 der EU-Beitrittsakte Österreich den Auftrag zur Errichtung einer
unabhängigen Stelle erteilte, welche für die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels
zuständig sein sollte.

1. Aufgaben und Ziele der MVG

§ 13 ermächtigt den Finanzminister zur Errichtung einer GmbH mit einem Stammkapital von 1
Million Schilling. Diese Rechtsform wurde gewählt, um ihm das Weisungsrecht als
Aufsichtsbehörde gegenüber der Geschäftsführung zu sichern.52 Die Firmenanteile dieser
Monopolverwaltung GmbH sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die MVG tritt in die Aufgaben
der Austria Tabak AG ein. Sie darf in keiner Weise an einem Unternehmen beteiligt sein, das
Tabakerzeugnisse herstellt oder damit handelt.
Zu ihren Aufgaben zählt die Monopolverwaltung, insbesondere die Verwaltung der
Angelegenheiten des Kleinhandels durch Bestellung von Trafikanten, deren Unterstützung und
Beratung sowie die Überwachung der Einhaltung der Kleinhandelsvorschriften.

2. Solidaritäts- und Strukturfonds

Mit § 14a wurde ab 1. Jänner 2008 ein Solidaritätsfonds eingerichtet, finanziert durch einen
Zuschlag, den Großhändler von Trafikanten bei deren Bestellungen von 2008 bis Ende 2010 (§
38a) erhoben und an den Fonds abführten. Dieses Geld wurde dann als Leistungen an in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Trafikanten ausgeschüttet. Aus den Materialien geht
hervor, dass in dieser Zeit durch die Öffnung der Grenzen zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten (EU-
Osterweiterung 2004) negative wirtschaftliche Auswirkungen bei Tabaktrafiken spürbar waren, zu
deren Ausgleich nun der Fonds beitragen sollte.53 2009 wurde die Zielsetzung des nunmehrigen
Solidaritäts- und Strukturfonds um die Restrukturierung des Einzelhandels erweitert. Gleichzeitig
wurde der Zeitraum, in dem die Zuschläge eingehoben wurden, um ein Jahr verringert, sie gingen
nun nur noch bis Ende 2009.54

52 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 58f.
53 Vgl. ErlRV 392 der Beilagen XXIII. GP zu BGBl. I Nr. 105/2007.
54 Vgl. ErlRV 479 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 151/2009 S. 51f.

16. Juni 2020                                                                                16/37
2012 wurden erneute Zuschläge für die Jahre 2013 bis 2015 beschlossen, diesmal jedoch
ausschließlich auf Zigarettenverkäufe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Markt.55
2014 fügte man die Förderung von behinderten Trafikinhabern und die Einstellung behinderter
Mitarbeiter zum Zweck des Fonds hinzu und hob die Zuschläge für 2015 auf.56
Schlussendlich wurden ab 2020 neue Finanzierungsmöglichkeiten des Fonds geschaffen. So sind
von nun an Geldbußen, die die MVG nach § 35 Abs. 6 über Trafikanten verhängt, genauso an
den Fonds zu überweisen wie nach § 16 Abs. 5 etwaige Überschüsse aus Entgelten, die die MVG
für ihre Leistungen verlangt. Dies geschah, um den Fonds, der sich als Unterstützung für
Trafikanten bewährt hatte, nachhaltig sicherzustellen, anstatt zeitlich begrenzte Zuschläge zu
erheben.57
Details zur Tätigkeit des Fonds sind in der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung geregelt, welche
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Die letzte Änderung erfolgte 2018 in der
Ausgabe 027.58

3. Tätigkeit und Organisation der MVG

Die Monopolverwaltung GmbH treffen gemäß § 15 gewisse Meldepflichten. So hat sie dem
Finanzministerium auf Anfrage statistische Daten über vergebene Trafiken zu übergeben. Weiters
hat sie den Großhändlern die Neubestellung oder das Erlöschen einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten mitzuteilen, damit diese ihrer Tätigkeit bestmöglich nachgehen können.
Um kostendeckend arbeiten zu können, erhebt die Monopolverwaltung GmbH für ihre Leistungen
Entgelte. Diese sind als Pauschalentgelte oder laufende Entgelte vorgesehen und in einer im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der MVG veröffentlichten Entgeltordnung
genau festgelegt.59
Sie reichen von 40 € für die Bewilligung eines Zigarettenautomates bis zu 800 € für den Abschluss
des Bestellungsvertrages zum Tabaktrafikanten. Die laufenden Entgelte sind von den
Großhändlern bei den Tabakwarenbestellungen der Trafikanten einzuheben und betragen bis zu
0,19% des Kleinverkaufspreises.
2019 wurde in Umsetzung der Durchführungsverordnung 2018/574, welche kurz gesagt die
Rückverfolgbarkeit der einzelnen Packungen von Tabakerzeugnissen in der gesamten EU durch
ein individuelles Erkennungsmerkmal vorschreibt, verfügt, dass die MVG als zuständige
Ausgabestelle dieser Merkmale ebenfalls (im Einklang mit Art. 3 Abs. 9 der Verordnung) Entgelte
zu verlangen hat.60
Seit 2020 werden Einnahmen der Monopolverwaltung GmbH, die den für die Kostendeckung
benötigten Betrag übersteigen, an den Solidaritäts- und Strukturfonds abgeführt, um diesen
nachhaltig zu finanzieren.61
Angesichts der zirka 10.000 Tabaktrafikanten zum Zeitpunkt der Neuregelung der
Monopolgesetzes ist die MVG berechtigt, personenbezogene Daten automationsunterstützt zu
ermitteln, verarbeiten und an diverse Ministerien und Institutionen zu übermitteln, soweit die Daten
für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.62
Weiters besteht gegenüber der Monopolverwaltung GmbH eine Beistandspflicht für
Bundesbehörden,          Bundesämter,        Sozialversicherungsträger        und       gesetzliche

55 Vgl. ErlRV 1960 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 112/2012 S. 59.
56 Vgl. BGBl. I Nr. 105/2014.
57 Vgl. IA 984/A XXVI. GP zu BGBl. I Nr. 103/2019 S. 72.
58 https://www.wienerzeitung.at/_wzo_daten/amtsblatt/?show=pdf&issue=5320 [Stand 29.05.2020].
59 https://www.mvg.at/download.php?key=4d4bc57191e348e79f8e6bde72d75e57 [Stand 29.05.2020].
60 Vgl. IA 513/A XXVI. GP zu BGBl. I Nr. 5/2019 S. 2.
61 Vgl. IA 984/A XXVI. GP zu BGBl. I Nr. 103/2019 S. 72.
62 Vgl. IA 408/A XIX. GP zu BGBl. Nr. 830/1995 S. 59.

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