HEIMATBOTE - lokalmatador
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
WIMPFENER Einzelpreis 1,00 € HEIMATBOTE Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Wimpfen NR. 16 SAMSTAG, DEN 18. APRIL 2020 141. JAHRGANG Verordnung der Landesregierung Bitte beachten Sie die aktuelle Verord- nung der Landesregierung über infekti- onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 nach den amtlichen Bekanntmachungen. Bad Wimpfen musiziert Teil 3 Nähere Infos unter der Rubrik der Stadt- Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, kapelle im Innenteil. trotz der widrigen Umstände in diesem Jahr haben es sich die Gärtnerei Büchle und die Gärtnerei Funk, unterstützt vom Bauhof, nicht nehmen lassen, Adler- und Löwenbrunnen wiederum österlich zu schmücken. Damit haben Sie nicht nur ein Stück Normalität in unseren Alltag gebracht, sondern Update des zugleich ein Zeichen der Hoffnung und der Zuversicht gesetzt. Redaktionsssystems Hierfür möchte ich mich bei den genannten Gärtnereien, aber auch bei unserem Artikelstar 4.1 Bauhof herzlich bedanken. ab KW 17/2020 Weitere Infos für die Nutzer auf der 2. Heute (Mittwoch, 15. April 2020) warten wir gespannt auf die weiteren Seite Entscheidungen unserer Bundes- und Landesregierung. Wenn auch mit gewissen Lockerungen zu rechnen ist, so ist dennoch davon auszugehen, dass die persönlichen Einschränkungen weitgehend erhalten bleiben müssen. Lassen Sie uns also weiterhin alles dafür tun, um diese Pandemie einzudämmen und damit viele Leben zu retten. Ihnen allen wünsche ich dafür mit den beiden Bildern von den Osterbrunnen weiterhin viel Kraft, Geduld und Optimismus, vor allem aber bleiben Sie bitte gesund. Ihr Das Rathaus ist per Telefon Claus Brechter und E-Mail zu folgenden Zeiten erreichbar Montag bis Freitag 9.00 - 12.00 Uhr Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr
2 | Amtliche Bekanntmachungen Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 An alle Nutzer von Artikelstar Update des Redaktionssystems Artikelstar 4.1 Bitte beachten! Ab der Ausgabe KW 17/2020 des Wimpfener Heimatboten wird NUSSBAUM MEDIEN ein Update des Onlineredaktions- systems „Artikelstar“ aufspielen, das bedeutet für Sie: 1. Die Internetadresse lautet ab Ausgabe 17/2020 www.artikelstar.net 2. Sie erhalten automatisch NEUE ZUGANGSDATEN per Mail (Absender: noreply@artikelstar.de). Bitte überprüfen Sie in Artikelstar 3.0, ob Ihre E-Mail-Adresse noch aktuell ist (in der blauen Menüleiste „Einstellungen“). 3. Texte, die bis einschließlich KW 16/2020 erscheinen sollen, stellen Sie bitte noch im alten System mit den bisherigen Zugangsdaten online. 4. Ab KW 17/2020 steht das alte System nicht mehr zur Verfügung, die Beiträge können nur noch mit den neuen Zugangsdaten ins neue System eingestellt werden. Der Redaktionsschluss bleibt wie bisher mittwochs, 10.00 Uhr. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Verlag NUSSBAUM MEDIEN Bad Rappenau Frau Bütow, Tel. 07264/70246-46 E-Mail: birgit.buetow@nussbaum-medien.de Stadtverwaltung Bad Wimpfen Frau Künzel, Tel. 07063/53111 E-Mail: kuenzel@badwimpfen.de Das Kriegsende in Bad Wimpfen An Ostern 1945 endete der 2. Weltkrieg für Bad Wimpfen Die letzten drei Tage der Karwoche waren voller Aufregung gewesen. Deutsche Truppen kamen, teils in geordneten Verbänden, teils aufgelöst, durch die Stadt, um jenseits des Neckars, gesammelt und neu formiert, neue Auffangstellungen zu beziehen. Damit bestand für Wimpfen die Gefahr, mitten in das Kampfgeschehen hineingezogen zu werden, zumal auch noch in aller Eile Panzer- sperren in den wichtigsten Zugangsstraßen errichtet worden waren. Am Ostersonntag erreichten amerikanische Einheiten ohne nennenswerten Widerstand, vom Kraichgau her kommend, die Grenzen der Stadt. Am Landgraben in Stellung gebrachte Artillerie schoss über die Stadt hinweg, um die Formierung von Widerstand auf der anderen Neckarseite zu verhindern. Jagstfeld, Neckarsulm und Heilbronn waren zu großen Teilen zerstört. Und auch die in letzter Minute erfolgte Sprengung des Viadukts und der Brücken konnte das Vorrücken der Amerikaner nicht verhindern. Am Ostermontag kam es schließlich zur Übergabe der Stadt. Es existieren 5 Berichte darüber, die sich in Einzelheiten zwar widersprechen, im Wesentlichen aber übereinstimmen, bzw. sich ergänzen: durch den Landwirt Wilhelm Didié, den damaligen Bürgermeister Dr. Heinrich Goebel, den evangelischen Stadtpfarrer Pfeifer, den katholischen Pfarrer Bick, den Bäckermeister und späteren Ehrenbürger Friedrich Feyerabend sowie Colonel Hatcher, Kommandeur des 255. Inf.- Reg. der 63. US-Infanteriedivision. Im Folgenden zwei Darstellungen der Ereignisse Von Friedrich Feyerabend: „Ostermontag: Ein Trompetensignal! Der Volkssturm tritt an, d. h. vielleicht stark die Hälfte erschien. Alarm, Fliegergefahr, Luftschutz! Nach der Entwarnung fehlte von den vorher Erschienenen ein Teil. Fragen: Wo sind unsere Waffen? Wo unsere Armbinden? Wenn wir nicht kennt- lich gemacht sind, werden wir als Partisanen behandelt. Wo geht es hin? Antwort: Über den Neckar! Wiederum Alarm! Wiederum fehlen Leute. Ja, wenn die Brücke gesprengt wird, wie kommen wir herüber? So kam der Augenblick, dass auch fast alle bis auf wenige nach Hause gingen.- Inzwischen wollten Funktionäre Leuten befehlen, die Panzersperren zu schließen, denn die feindlichen Truppen waren schon in Rap- penau. Überall erhielten sie schärfste Ablehnung. Als einer erklärte, sie machten die Panzerspitzen selbst zu, fiel die Äußerung, der Erste, der Hand anlegt, die Panzersperre zu schließen, dass hierdurch unsere Stadt der Vernichtung ausgesetzt ist, den schießen wir über den Haufen. Es mischten sich andere Bürger dazwischen. Die Unsicherheit der Bonzen und die Erregung der Bevölkerung wuchs von Minute zu Minute, sodass zuletzt noch die als Rückendeckung verbliebene Mannschaft (Militär) von den Bonzen angefordert wurde. Hier setzte nun an der Rap- penauer bei Schließung der Panzersperre Henn ein förmliches Ringen ein.- Plötzlich ertönte die Turmglocke vom Blauen Turm, ein Schauern
Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 Amtliche Bekanntmachungen | 3 ging durch jede Men- schenseele unserer Stadt. Fenster und Türen wurden geöff- net, alles flüchtete in die Keller. Nicht allein die Sprengung der Ne- ckarbrücke und des Viadukts, die in der nächsten Minute erfol- gen wird, erschütterte die Gemüter! Nein, die Panzer sind im Anrü- cken auf Wimpfen! In den nächsten Minuten wird das Schicksal und das Urteil über unsere Stadt fallen.- Zwölf Uhr 45, erste furcht- bare Explosion, Fens- terklirren, Türenwet- tern, eine ungeheure Staubwolke steigt über dem Neckar auf! Unsere schöne Neckar- brücke ist gewesen, zu Schutt und Trümmer durch unsere eigenen SS-Truppen vernichtet! Einige Minuten verzweiflungsvolle Pause, dann eine ebenso starke Explosion. Das ganze Viadukt mit seiner ganzen Eisenlast ist auf die Straße heruntergestürzt, alle Häuser in der Nähe schwer beschädigt. Der Verkehr ist auf der Steige vollständig gesperrt. Als die zweite Sprengung vorüber war, kam auch die Minute für die beherzten Männer unserer Stadt. „Heraus aus den Kellern!“ Man hörte Rufe: „Die Panzer kommen!“ Schon schlugen die Geschosse der Maschinengewehre in Fenster, Läden und Häuserwände ein, trotzdem sprangen einige Bürger, darunter mein Sohn und Didié an den Stadteingang der Panzersperre zu, Didié mit einer weißen Fahne. Das Mili- tär war verschwunden, sie konnten jedoch noch vorher einige Balken in die Sperre einziehen. Die Panzer kamen angerollt, die weiße Fahne wurde geschwenkt. Ohne Furcht vor der großen Gefahr gingen beide an den ersten Panzer heran. Mein Sohn sprach sie auf Englisch an und bat sie, die Stadt zu schonen. Es seien 700 schwer verwundete Soldaten in der Stadt. Die Bevölkerung der Stadt sei loyal (gegen Nazi) eingestellt und ergebe sich. Kurze Bedenken von Sekunden vonseiten des Offiziers, und dieser stellte die Frage, ob die Neckarbrücke noch stehe, was mein Sohn verneinte, da sie vor einer halben Stunde gesprengt worden sei. Der Offizier gab durch strenge Geste seinem Unwillen Ausdruck, denn auch er sah sofort ein, dass nun eine Stockung des Vormarsches eintreten musste. Er fragte dann, ob an der Sperre Minen liegen, was verneint wurde. Mein Sohn wollte die Balken aus der Sperre ziehen, was der Offizier ablehnte, er ließ sie durch seine eigenen Leute entfernen. Nun befahl er meinem Sohn, vor dem Panzer vorauszugehen und die Leute aufzufordern, dass alles in die Häuser geht und niemand sich auf der Straße befindet. Schon wehten überall weiße Fahnen von Dächern und Häusern, sogar Frauen ließen es sich trotz War- nungen nicht nehmen, weiße Tücher zu schwenken. Ungeheuer wuchtig und gewaltig wirkten diese Riesenpanzer auf die Bevölkerung ein. Man empfand ebenso den mächtigen Unterschied und die Überlegenheit gegenüber dem trostlosen Zustand unserer Wehrmacht.- 3.15 Uhr war die Besitzergreifung unserer Stadt vollzogen. Kein Schuss ist gefallen, kein Menschenleben fiel zum Opfer.“ Und Stadtpfarrer Pfeifer: „Der Einmarsch der Amerikaner erfolgte Ostern 1945. Von mir befreundeten Offizieren der „Muna“, eines Riesenmunitionsdepots in Siegels- bach, war ich über die Annäherung der feindlichen Truppen orientiert worden. Da die Rappenauer Straße eine Panzersperre erhalten hatte, beschossen die amerikanischen Panzer die Stadt. Den durch den Steinweg anrollenden Panzern ging ich mit großem Herzklopfen, ein Ta- schentuch schwingend, entgegen und hielt das 1. Fahrzeug an. Den führenden Offizier bat ich, nicht zu schießen, da kaum 100 m vor ihm ein Militärlazarett mit Schwerstamputierten sei. Meiner Bitte wurde entsprochen. Damals hörte ich zum ersten Mal das jetzt so gebräuch- liche Wort „okay“. Nun wurde Wimpfen mit Truppen belegt. Ins Pfarrhaus kam ein Artillerie-Btl.-Stab. Weil ich Kirchenpräsident Niemöller, damals Pfarrer im KZ Dachau, dem quartiermachenden Offizier gegenüber verteidigte, der behauptete, Niemöller kämpfe wieder als U- Bootkommandant, was ich energisch bestritt, wurde die Räumungsfrist von 2 Stunden, die mir vorerst bewilligt war, auf eine halbe Stunde gekürzt. Das hatte zur Folge, dass meine wertvollsten Mobilien nicht mehr in Sicherheit gebracht werden konnten. Als meine Familie wie- der ins Pfarrhaus zurückkehren konnte, hatte ein großes „Aufräumen“ stattgefunden. Alle Wertgegenstände, das ganze Tafelsilber, goldene Uhren, Feldstecher etc. waren verschwunden. „O si tacuisses philosophus fuisses.“ Die Neckarbrücke und die Eisenbahnbrücke waren kurz vor dem Einmarsch der feindlichen Truppen in die Luft gesprengt worden. Von Wimpfen aus wurden die Nachbarorte bis zu den Löwen- steiner Bergen mit Artillerie beschossen. Selbst während ich deutsche Soldaten begrub, schoss eine amerikanische Batterie, die unweit des Friedhofes aufgefahren war, trotz meiner Zurufe zu warten, bis das Begräbnis vorbei sei, unentwegt weiter. Ich hatte einen sehr schweren Dienst. Einmal bestatteten der kath. Pfarrer und ich gemeinsam 9 deutsche Soldaten, ohne die Konfession derselben zu kennen.“ Sofort befahlen die Amerikaner die Räumung der Panzersperren, wobei im Tal zwei Wimpfener Arbeiter von SS-Soldaten von Jagst- feld aus erschossen wurden, ein Ausgehverbot wurde verhängt, die Stadt durchsucht. Damit endete der Zweite Weltkrieg für Bad Wimpfen. Die Stadt war zwar von Luftangriffen bis auf ein paar eher zufällig entstandene Schäden weitestgehend verschont geblie- ben, jedoch waren 262 tote Soldaten zu beklagen (Berg 202, Tal 45, Hohenstadt 15); und die 3.386 Einwohner zählende Stadt nahm in der Folgezeit 1.103 Heimatvertriebene und Flüchtlinge auf. Eine schwere Bürde für einen Neuanfang, den ersten hoffnungsvollen Schritt in eine unbekannte Zukunft!
4 | Amtliche Bekanntmachungen Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 Um interessierten Stellen dennoch die Möglichkeit zu geben, sich Amtliche über die aktuellen Planungen zu informieren, werden über den Bekanntmachungen Internetauftritt der Regierungspräsidien Baden-Württembergs vom 30.4.2020 bis zum 31.5.2020 die entsprechenden Informationen der Stadt Bad Wimpfen bereitgestellt. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/WRRL/ Sprechzeiten: Montag - Freitag 9.00 - 12.00 Uhr Seiten/default.aspx Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr Rückmeldungen und Anregungen zu den aktuellen Planungen kön- nen über das Portal an die zuständigen Stellen übersandt werden. Wasserleitungsarbeiten im Steinweg Sie erreichen diese Seite auch über das Beteiligungsportal auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart. Nachdem die Rappenauer Straße und die Schiedstraße wieder für Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung. den Verkehr freigegeben wurden, können nun die Arbeiten an der Wasserleitung zwischen Rappenauer Straße bis Steinweg und im Bad Wimpfen, 18. April 2020 Brechter, Bürgermeister Steinweg bis zum Scheffelweg in Angriff genommen werden. Los geht es ab 27. April mit dem Abschnitt ab der Kreisverkehrsanlage im Steinweg bis zur Anbindung im Scheffelweg. Auf Dauer von ca. 3 Wochen wird es deshalb zu einer Vollsperrung des Steinwegs in die- Bürgerbus Bad Wimpfen sem Bereich kommen. Der Verkehr wird über den Verbindungsweg zwischen den beiden Kreisverkehrsanlagen über die Rappenauer Straße umgeleitet. Nach Fertigstellung dieser Arbeiten erfolgt die CarSharing Verlegung der Wasserleitung zwischen den beiden Kreiseln. Ab Überraschung! dieser Maßnahme wird die neue Querspange in südlicher Richtung Ab sofort steht für alle CarSharing-Bad-Wimpfen-Teilnehmer und einspurig geöffnet werden. Der Abfluss in nördlicher Richtung erfolgt zukünftige Neunutzer ein VW-Caddy Maxi 7-Sitzer am Standort weiterhin über die Lenaustraße. lm Anschluss zu den Wasserlei- Kornhaus bereit. tungsarbeiten wird der Verbindungsweg zwischen den beiden Krei- Langfristig können Familien gemeinsame Ausflüge planen, Hobby- seln des Geh- und Radweges umgebaut. handwerker ihre Materialeinkäufe organisieren, jedermann Fahrten Bad Wimpfen, 15.4.2020 zu Möbelhäusern planen und vieles mehr. Löffler Am Standort Bahnhof steht weiterhin ein Kleinwagen (Seat Mii) bereit. Die Vorteile von CarSharing sind vielfach ausgetauscht worden. Die L 530/L 528: Fahrbahnsanierungen Ortsdurchfahrt Stadt Bad Wimpfen als Förderer des ÖPNV und Bürgerbus engagiert Bad Wimpfen und Bad Wimpfen - Heinsheim (Land- sich auch beim CarSharing um individuelles Fahren wirtschaftlich, kreis Heilbronn) umweltfreundlich und verkehrsreduzierend durch Teilen eines Autos zu gestalten. Verkehrsfreigabe der L 530 im Laufe des 18.4.2020 Wir suchen noch Mitstreiter, die durch aktive Teilnahme am CarSha- Arbeiten an der L 528 schreiten ebenfalls planmäßig voran ring-Bad-Wimpfen-Konzept das eigene Fahrverhalten anders gestal- Die Arbeiten in der Ortsdurchfahrt Bad Wimpfen (Schiedstraße) ten möchten, ihren Zweitwagen stilllegen/verkaufen wollen oder werden trotz der aktuellen Corona-Situation planmäßig fertiggestellt. einfach nur Spaß an Neuem haben. Diese Woche werden die abschließenden Asphaltierungsarbeiten Wir unterstützen Sie gerne beim Einsteigen und freuen uns auf Ihren durchgeführt. Die Verkehrsfreigabe der L 530 erfolgt im Laufe des Anruf: 18.4.2020. Jürgen Höllwarth, Tel. 07063/8573 und Jutta Kaltenborn-Fischer, Tel. Die Arbeiten in der Erich-Sailer-Straße (L 528) schreiten ebenfalls 07063/950007 planmäßig voran. In der Zwischenzeit wurde mit der Erneuerung des Streckenabschnittes zwischen Freibad und Heinsheim begonnen, Verordnung der Landesregierung über infektions- mit dessen Fertigstellung Ende April 2020 zu rechnen ist. Nach Fer- schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des tigstellung der Ortsdurchfahrt wird die L 528 zwischen Bad Wimpfen und Heinsheim voraussichtlich Ende Mai 2020 wieder für den Ver- Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona- kehr freigegeben. VO)1 Das Regierungspräsidium Stuttgart bittet die betroffenen Verkehrsteil- nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die unver- vom 17. März 2020 meidbaren Beeinträchtigungen während der Bauzeit. (in der Fassung vom 9. April 2020) Aktuelle Informationen über Straßenbaustellen im Land können dem Aufgrund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und Baustelleninformationssystem (BIS) des Landes Baden-Württem- 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 berg unter www.baustellen-bw.de entnommen werden. (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Be- §1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtun- wirtschaftungszyklus der europäischen Wasserrah- gen und Kindertagespflegestellen menrichtlinie über ein Onlineportal auf der Internet- (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind seite der Regierungspräsidien 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht- licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli- Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das ambitio- chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und nierte Ziel für die Oberflächengewässer einen guten ökologischen den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, und chemischen Zustand zu erreichen sowie eine Verschlechterung 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nicht schulische Zwecke, des Zustands zu verhindern. Im Rahmen der Aktualisierung der 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle- Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021 ge und - 2027) sieht die WRRL eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit vor. 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Flussgebietsbe- schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an hörde für das Bearbeitungsgebiet Neckar und Main hatte hierzu im der Schule Frühjahr 2020 regionale Veranstaltungen zur aktiven Öffentlichkeits- untersagt. beteiligung geplant. Ziel der aktiven Öffentlichkeitsbeteiligung war es, über den aktuellen Stand der Umsetzung, der Monitoringergebnisse (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach 2019 sowie über die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme zu § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg informieren. Die Veranstaltungen zur vorgezogenen Öffentlichkeits- anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjäh- beteiligung mussten im Zuge der verordneten Einschränkungen zur rig das Heim besuchen sowie sonderpädagogische Bildungs- und Eindämmung des Corona-Virus abgesagt werden. Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die
Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 Amtliche Bekanntmachungen | 5 Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Alten- sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver- pflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Aus- Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, bildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeu- 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus- tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kennt- notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein- nisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitge- für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministe- ber unabkömmlich gestellt werden, rium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die sonderpädagogischen 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungs- Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emo- wesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und tionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Ein- Einsatz sind, richtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf- 5. Rundfunk und Presse, grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und ist. den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 8. das Bestattungswesen. 1 zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten und Schulen für Sozialwesen sowie Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lagean- 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im gepasst festlegen. landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref- von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund- fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten schulförderklassen, Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 und haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erzie- (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, hungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausge- abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungs- staltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. berechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe- Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter rührt. Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge- §2 stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Hochschulen erstreckt, den sie ersetzt und darüber hinaus auch die Ferienzeiträu- (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, pädagogischen Hoch- me umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewand- die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst te Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studien- Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen betrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindes- Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eige- tens 1,5 Metern zwischen den Tischen und ner Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studen- 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens tinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver- gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt mög- für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für lich ist. die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Kinder, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfungen Tage vergangen sind, oder können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zugelassen werden aufweisen. 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden-Württemberg und (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) pflege Schwetzingen. bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe- Versicherungswesen, Transport und Verkehr, rührt. 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung, einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver- §3 sorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinaus- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei- geht, teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehö- 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo- rigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und Metern einzuhalten.
6 | Amtliche Bekanntmachungen Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor- IfSG und behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltun- § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, gen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Per- die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sonen sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel- Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; tern, Kinder und Enkelkinder oder dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwider- 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben handlungen vorgesehen werden. sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt §4 namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Schließung von Einrichtungen Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 tungen im außerschulischen Bereich. untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea- (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, wenn sie Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der und Jugendkunstschulen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 3. Kinos, der Daseinsfür- oder -vorsorge oder 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver- 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ordnung untersagt ist, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Einrichtungen, Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebba- Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des ren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Versorgung dienen, wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin- Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung berufli- nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz cher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. Gewerbetreibende) erforderlich ist, 6. Jugendhäuser, (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mosche- 7. öffentliche Bibliotheken, en, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, schaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird Wettvermittlungsstellen, gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; unter- Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den sagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewer- Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen bes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgeset- in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer zes, Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, wie Cafés, Eisdielen, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu Nummer 2 zulassen. den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson- dere Outlet-Center, (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän- 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, dige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 14. Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik- zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil- Sonnenstudios, dung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur nach 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- § 1 Absatz 6 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli- 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- dere vor, wenn tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen zu 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal- untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im Einvernehmen oder mit dem jeweils zuständigen Ministerium ausnahmsweise unter Auf- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt lagen zu gestatten. und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: § 3a 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Verordnungsermächtigung für Maßnahmen Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und für Ein- und Rückreisende Spirituosenhandlungen, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, 2. Wochenmärkte und Hofläden, einschließlich mobiler Verkaufs- durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen stellen für landwirtschaftliche Produkte, für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu 3. Abhol- und Lieferdienste, einschließlich solche des Online- erlassen, insbesondere Handels, 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Anwendung findet, Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden 5. Ausgabestellen der Tafeln, und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, hinzuweisen, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 Amtliche Bekanntmachungen | 7 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, §6 7. Tankstellen, Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 nikationsunternehmen, IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und 9. Reinigungen und Waschsalons, Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, einschließlich Kurz- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und zeitpflege, dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienst- Über den Zugang zu betriebs erforderlich sind, 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, 13. der Großhandel. jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, Leitung der jeweiligen Einrichtung. deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchs- Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feierta- zwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt gen beschränkt auf den Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr zulässig, zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Fei- Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von ertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegan- wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. gen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnah- me nach Satz 3 vorliegt und weisen darauf in der Information nach (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät- Absatz 9 hin. zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustim- werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paket- mung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung dienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der treffen. untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordne- te Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen betrieben werden. eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre- ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz genannt sind. vor Infektionen zu ergreifen. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufli- dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert che Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah- und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeig- neten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels- eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmit- erkrankten Kindes und unter Auflagen, zugelassen werden. In Fällen teln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Infektionen zu ergreifen. Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assis- (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld tenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs, von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen §5 eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen ins- Erstaufnahmeeinrichtungen besondere: (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unter- 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wie bringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogniti- nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das ven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe- zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit dürftige Menschen) und neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Aus- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten nahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. für behinderte und pflegebedürftige Menschen; (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separie- 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppen- rung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnah- veranstaltung angelegt sind, und meeinrichtungen zu erlassen. 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
8 | Amtliche Bekanntmachungen Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefähr- durchführt, deter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu treffen und die 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder Regelungen in diesem Paragrafen zu ändern. 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter- bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen inner- Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise halb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt. durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informie- ren. § 10 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift § 6a (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patien- Kraft. ten in den Fachgebieten 1. Oralchirurgie, (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums auf 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der zweiten Verord- 3. Kieferorthopädie nung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort. behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu § 11 verschieben. Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun- dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch Stuttgart, 17. März 2020 in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini- Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg bekannt gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. 1 nicht amtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten Ver- ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung §7 vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgeset- Betretungsverbote zes und abrufbar unter In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per- Finanzamt Heilbronn son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die Symptome eines Informationen zur Belegausgabepflicht (Bonpflicht) ab 1.1.2020 Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Auf unserer Internetseite wurde unter der Rubrik “Aktuelle Mittei- lungen des Finanzamts“ ein Merkblatt veröffentlicht, in dem nützli- §8 che Informationen im Zusammenhang mit der Belegausgabepflicht Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bereitgestellt werden. Unter anderem finden sich dort Antworten auf Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen folgende Fragen: zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung • Warum wurde die Belegausgabepflicht eingeführt? unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektions- • Gibt es die Belegausgabepflicht nur in Deutschland? schutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe- • Wer ist zur Belegausgabe verpflichtet? hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen • Wie kann der Beleg an den Kunden ausgegeben werden? der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über • Welche Anforderungen an den Beleg sind zu beachten? Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Orts- • Gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Belegausgabepflicht? polizeibehörden aus. Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unserer Homepage www.fa-heilbronn.de. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infek- tionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tipp für unsere Autoren 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Bitte beachten Sie Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen In das Textfeld von Artikelstar sollten Texte nicht direkt nicht einhält, 4. (aufgehoben) hinein geschrieben werden! Die Texte können in Word oder 5. (aufgehoben) einem anderen Textprogramm vorgeschrieben und in das Text- 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, feld kopiert werden. Der Text ist verloren, wenn die Verbindung, 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrich- ohne dass Sie es merken, unterbrochen wird, Sie können Ihn tung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung dann nicht speichern. nicht einhält, 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, In das Textfeld von Artikelstar eingestellte pdf-, jpg- oder tif- 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, Dateien werden im gedruckten Heft nicht wiedergegeben. 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Diese Dateien müssen als Bilder hochgeladen werden. Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Ein- richtungen betritt, 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange- bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16 Amtliche Bekanntmachungen | 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) Fahr Rad auf neuen Wegen E ine neue Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in Kraft getreten. Damit Nach Schätzungen sind inklusive den Pe- delecs mit kleinem elektrischen Motor in Das ändert sich: will das Bundesverkehrsministerium Si- cherheit und Komfort für Fahrradfah- rer deutlich erhöhen. „Wichtige Konflikt- Deutschland 73 Millionen Fahrräder un- terwegs, fast doppelt so viele wie Autos. Wer wegen der Coronakrise erstmals aufs 1. Nebeneinanderfahren ist erlaubt. Es ist ausdrücklich gestattet, dass zwei Pedaleure nebeneinander radeln. Dadurch punkte zwischen Auto- und Radverkehr“ Rad umsteigt, so der ADFC, „merkt, dass darf man natürlich andere Verkehre nicht würden abgebaut und damit der Schutz der man in kaum einer deutschen Stadt wirk- behindern. Doch wenn zum Überholen aus- Radfahrer verbessert. Werden Sie nämlich lich sicher und komfortabel Radfahren reichend Platz ist, stellt das Nebeneinander- als Pedaleur überholt, müssen Autos künf- kann“. Da ist noch viel Luft nach oben für fahren keine Behinderung dar. Bislang galt: tig zwingend einen Mindestabstand von den Ausbau der Radwegenetze. ( tb) Fahrräder müssen hintereinander fahren. anderthalb Me- tern innerorts und zwei Meter 2. Mindestüberholabstand. Auto- fahrer müssen Radelnde mit minde- stens anderthalb Metern Abstand überholen außerorts ein- – außerorts mit zwei Metern. Das galt zuvor halten. Die Re- schon durch Gerichtsentscheidungen, jetzt gel gelte nach steht es explizit in der StVO. Faktisch bedeu- der Gesetzesbe- tet das ein Überholverbot an jenen Stellen, Grafik: ADFC Köln gründung un- die nicht die notwendige Breite haben. abhängig davon, ob Radler auf der Fahrbahn, auf „Schutzstreifen“, 3. Grünpfeil für den Radverkehr. Der erlaubt für Radfahrer das Rechts- abbiegen bei roter Ampel – aber erst nach- Radfahrstreifen dem angehalten hat. Und: Der schon be- oder geschützten Radstreifen (Protected Neue Verkehrszeichen kannte Grünpfeil für den Autoverkehr gilt Bike Lanes) unterwegs sind, teilt der Fahr- auch für den begleitenden Radweg. radclub ADFC mit. An Stellen, die nicht die notwendige Breite haben, ist das Über- holen von Radfahrern demnach verboten. 4. Radwege zuparken. Das wird teu- er. Das bisherige Bußgeld von 15 bis 30 Euro wird auf 55 bis 100 Euro erhöht. Bloß: Wer will das kontrollieren und ahn- Erstmals gibt es zusätzlich einen Punkt in den, wenn der PKW dann doch wieder nur Flensburg. Auch andere Parkverstöße wer- in Luftzugnähe am Radler vorbeibraust? den teurer, beispielsweise in zweiter Reihe. Fahrradzone: Größere Bereiche dürfen Da erscheint es für den Speichenritter si- Der ADFC hält das Zuparken von Radwe- nach den Regeln für „Fahrradstraßen“ als cherer zu sein, wenn er zu zweit ist – und gen für ein gefährliches Massenphänomen. Fahrradzone eingerichtet werden: Hier zwar nebeneinander. Denn das Nebenein- anderfahren zweier Radler ist laut der neu- en Verordnung nun grundsätzlich erlaubt. haben Radfahrer Vorrang; Autos dürfen höchstens 30 km/h fahren und müssen hinter den Radfahrern zurückbleiben. 5. Halten auf Schutzstreifen. Das ist verboten. Bisher durften Autos auf der Fahrbahnmarkierung für den Radver- Das mache das Radfahren nun attraktiver, kehr, gestrichelte Linie und Fahrradsym- meint das baden-württembergische Ver- Radschnellwege: werden derzeit in bol, maximal drei Minuten halten. Das kehrsministerium in Stuttgart. Selbstver- vielen Metropolregionen geplant und gilt mit der neuen StVO nun nicht mehr. ständlich dürfe man dabei nicht mutwil- gebaut; das sind breite, vom Autoverkehr lig den Autoverkehr behindern, heißt es. „Aber so, wie man in Bus, Auto und Fuß- wegen nebeneinander unterwegs ist, so weitgehend getrennte und idealerweise kreuzungsfreie Radvorrangrouten. Hier geht es zügig und sicher voran. 6. Gehwegradeln. Das wird für Rad- fahrer teuer. Das Bußgeld fürs Rad- fahren auf Gehwegen wird von bisher 10 bis geht es nun auch auf dem Rad.“ 25 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht. Lastenrad: Mit diesem Zusatzzeichen Halteverbot auf Schutzstreifen Die reformierte Straßenverkehrsordnung können große Park- plätze oder spezi- elle Lieferzonen für 7. Ohne Schulterblick abbiegen. Wer als Autofahrer beim Abbiegen einen Radfahrer gefährdet, muss mit 140 Euro versucht nun also den Spagat zwischen Transportfahrräder statt bisher 70 Euro Bußgeld rechnen – Auto und Fahrradverkehr. Für das Parken eingerichtet werden. und einem Monat Fahrverbot. in zweiter Reihe und auf Geh- und Radwe- gen sind die Geldbußen deutlich gestiegen. Auf den „Schutzstreifen“, die das Radfah- Haifischzähne: Hier müssen Autos abbremsen. Diese aufgemalten Dreiecke signalisieren die Vorfahrt des Radwegs. Mit 8. Tür aufreißen. Wer gedankenlos die Autotür öffnet und damit Radler ge- fährdet, zahlt 40 statt wie bisher 20 Euro. ren auf der Fahrbahn begrenzen und mit 9. der neuen StVO einem Fahrradsymbol markiert sind, durf- LKW beim Abbiegen. Nur noch können sie auch in ten Autos bislang nicht parken, jedoch bis mit Schrittgeschwindigkeit dürfen Deutschland einge- zu drei Minuten halten. Dort gilt nun ein Laster rechts abbiegen. Schritttempo von 4 setzt werden. generelles Halteverbot. bis 7 km/h gibt Zeit, die Lage zu überblicken. April 2020 23
Sie können auch lesen