HEIMATBOTE - lokalmatador

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HEIMATBOTE - lokalmatador
WIMPFENER

Einzelpreis 1,00 €
                          HEIMATBOTE
                                           Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Wimpfen

             NR. 16                        SAMSTAG, DEN 18. APRIL 2020                                         141. JAHRGANG

Verordnung
der Landesregierung
Bitte beachten Sie die aktuelle Verord-
nung der Landesregierung über infekti-
onsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 nach
den amtlichen Bekanntmachungen.

Bad Wimpfen musiziert Teil 3
Nähere Infos unter der Rubrik der Stadt-       Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
kapelle im Innenteil.
                                               trotz der widrigen Umstände in diesem Jahr haben es sich die Gärtnerei Büchle und
                                               die Gärtnerei Funk, unterstützt vom Bauhof, nicht nehmen lassen, Adler- und
                                               Löwenbrunnen wiederum österlich zu schmücken.

                                               Damit haben Sie nicht nur ein Stück Normalität in unseren Alltag gebracht, sondern
Update des                                     zugleich ein Zeichen der Hoffnung und der Zuversicht gesetzt.
Redaktionsssystems
                                               Hierfür möchte ich mich bei den genannten Gärtnereien, aber auch bei unserem
Artikelstar 4.1                                Bauhof herzlich bedanken.
ab KW 17/2020
Weitere Infos für die Nutzer auf der 2.        Heute (Mittwoch, 15. April 2020) warten wir gespannt auf die weiteren
Seite                                          Entscheidungen unserer Bundes- und Landesregierung. Wenn auch mit gewissen
                                               Lockerungen zu rechnen ist, so ist dennoch davon auszugehen, dass die
                                               persönlichen Einschränkungen weitgehend erhalten bleiben müssen.

                                               Lassen Sie uns also weiterhin alles dafür tun, um diese Pandemie einzudämmen und
                                               damit viele Leben zu retten.

                                               Ihnen allen wünsche ich dafür mit den beiden Bildern von den Osterbrunnen
                                               weiterhin viel Kraft, Geduld und Optimismus, vor allem aber bleiben Sie bitte gesund.

                                               Ihr

Das Rathaus ist per Telefon                    Claus Brechter
und E-Mail zu folgenden
Zeiten erreichbar
Montag bis Freitag  9.00 - 12.00 Uhr
Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr
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2 | Amtliche Bekanntmachungen                                                         Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16

                     An alle Nutzer von Artikelstar
              Update des Redaktionssystems Artikelstar 4.1
                             Bitte beachten!
  Ab der Ausgabe KW 17/2020 des Wimpfener Heimatboten wird NUSSBAUM MEDIEN ein Update des Onlineredaktions-
  systems „Artikelstar“ aufspielen, das bedeutet für Sie:
  1. Die Internetadresse lautet ab Ausgabe 17/2020 www.artikelstar.net
  2. Sie erhalten automatisch NEUE ZUGANGSDATEN per Mail (Absender: noreply@artikelstar.de). Bitte überprüfen Sie
     in Artikelstar 3.0, ob Ihre E-Mail-Adresse noch aktuell ist (in der blauen Menüleiste „Einstellungen“).
  3. Texte, die bis einschließlich KW 16/2020 erscheinen sollen, stellen Sie bitte noch im alten System mit den bisherigen
     Zugangsdaten online.
  4. Ab KW 17/2020 steht das alte System nicht mehr zur Verfügung,
     die Beiträge können nur noch mit den neuen Zugangsdaten ins
     neue System eingestellt werden.

  Der Redaktionsschluss bleibt wie bisher mittwochs, 10.00 Uhr.

  Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
  Verlag NUSSBAUM MEDIEN Bad Rappenau
  Frau Bütow, Tel. 07264/70246-46
  E-Mail: birgit.buetow@nussbaum-medien.de
  Stadtverwaltung Bad Wimpfen
  Frau Künzel, Tel. 07063/53111
  E-Mail: kuenzel@badwimpfen.de

  Das Kriegsende in Bad Wimpfen
  An Ostern 1945 endete der 2. Weltkrieg für Bad Wimpfen
  Die letzten drei Tage der Karwoche waren voller Aufregung gewesen. Deutsche Truppen kamen, teils in geordneten Verbänden,
  teils aufgelöst, durch die Stadt, um jenseits des Neckars, gesammelt und neu formiert, neue Auffangstellungen zu beziehen. Damit
  bestand für Wimpfen die Gefahr, mitten in das Kampfgeschehen hineingezogen zu werden, zumal auch noch in aller Eile Panzer-
  sperren in den wichtigsten Zugangsstraßen errichtet worden waren. Am Ostersonntag erreichten amerikanische Einheiten ohne
  nennenswerten Widerstand, vom Kraichgau her kommend, die Grenzen der Stadt. Am Landgraben in Stellung gebrachte Artillerie
  schoss über die Stadt hinweg, um die Formierung von Widerstand auf der anderen Neckarseite zu verhindern. Jagstfeld, Neckarsulm
  und Heilbronn waren zu großen Teilen zerstört. Und auch die in letzter Minute erfolgte Sprengung des Viadukts und der Brücken
  konnte das Vorrücken der Amerikaner nicht verhindern. Am Ostermontag kam es schließlich zur Übergabe der Stadt. Es existieren 5
  Berichte darüber, die sich in Einzelheiten zwar widersprechen, im Wesentlichen aber übereinstimmen, bzw. sich ergänzen: durch den
  Landwirt Wilhelm Didié, den damaligen Bürgermeister Dr. Heinrich Goebel, den evangelischen Stadtpfarrer Pfeifer, den katholischen
  Pfarrer Bick, den Bäckermeister und späteren Ehrenbürger Friedrich Feyerabend sowie Colonel Hatcher, Kommandeur des 255. Inf.-
  Reg. der 63. US-Infanteriedivision.
  Im Folgenden zwei Darstellungen der Ereignisse
  Von Friedrich Feyerabend:
  „Ostermontag: Ein Trompetensignal! Der Volkssturm tritt an, d. h. vielleicht stark die Hälfte erschien. Alarm, Fliegergefahr, Luftschutz! Nach
  der Entwarnung fehlte von den vorher Erschienenen ein Teil. Fragen: Wo sind unsere Waffen? Wo unsere Armbinden? Wenn wir nicht kennt-
  lich gemacht sind, werden wir als Partisanen behandelt. Wo geht es hin? Antwort: Über den Neckar! Wiederum Alarm! Wiederum fehlen
  Leute. Ja, wenn die Brücke gesprengt wird, wie kommen wir herüber? So kam der Augenblick, dass auch fast alle bis auf wenige nach Hause
  gingen.- Inzwischen wollten Funktionäre Leuten befehlen, die Panzersperren zu schließen, denn die feindlichen Truppen waren schon in Rap-
  penau. Überall erhielten sie schärfste Ablehnung. Als einer erklärte, sie machten die Panzerspitzen selbst zu, fiel die Äußerung, der Erste, der
  Hand anlegt, die Panzersperre zu schließen, dass hierdurch unsere Stadt der Vernichtung ausgesetzt ist, den schießen wir über den Haufen.
  Es mischten sich andere Bürger dazwischen. Die Unsicherheit der Bonzen und die Erregung der Bevölkerung wuchs von Minute zu Minute,
  sodass zuletzt noch die als Rückendeckung verbliebene Mannschaft (Militär) von den Bonzen angefordert wurde. Hier setzte nun an der Rap-
  penauer bei Schließung der Panzersperre Henn ein förmliches Ringen ein.- Plötzlich ertönte die Turmglocke vom Blauen Turm, ein Schauern
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Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16                                                          Amtliche Bekanntmachungen | 3

   ging durch jede Men-
   schenseele       unserer
   Stadt. Fenster und
   Türen wurden geöff-
   net, alles flüchtete in
   die Keller. Nicht allein
   die Sprengung der Ne-
   ckarbrücke und des
   Viadukts, die in der
   nächsten Minute erfol-
   gen wird, erschütterte
   die Gemüter! Nein, die
   Panzer sind im Anrü-
   cken auf Wimpfen! In
   den nächsten Minuten
   wird das Schicksal und
   das Urteil über unsere
   Stadt fallen.- Zwölf
   Uhr 45, erste furcht-
   bare Explosion, Fens-
   terklirren, Türenwet-
   tern, eine ungeheure
   Staubwolke         steigt
   über dem Neckar auf!
   Unsere schöne Neckar-
   brücke ist gewesen, zu
   Schutt und Trümmer
   durch unsere eigenen
   SS-Truppen vernichtet! Einige Minuten verzweiflungsvolle Pause, dann eine ebenso starke Explosion. Das ganze Viadukt mit seiner ganzen
   Eisenlast ist auf die Straße heruntergestürzt, alle Häuser in der Nähe schwer beschädigt. Der Verkehr ist auf der Steige vollständig gesperrt.
   Als die zweite Sprengung vorüber war, kam auch die Minute für die beherzten Männer unserer Stadt. „Heraus aus den Kellern!“ Man hörte
   Rufe: „Die Panzer kommen!“ Schon schlugen die Geschosse der Maschinengewehre in Fenster, Läden und Häuserwände ein, trotzdem
   sprangen einige Bürger, darunter mein Sohn und Didié an den Stadteingang der Panzersperre zu, Didié mit einer weißen Fahne. Das Mili-
   tär war verschwunden, sie konnten jedoch noch vorher einige Balken in die Sperre einziehen. Die Panzer kamen angerollt, die weiße Fahne
   wurde geschwenkt. Ohne Furcht vor der großen Gefahr gingen beide an den ersten Panzer heran. Mein Sohn sprach sie auf Englisch an
   und bat sie, die Stadt zu schonen. Es seien 700 schwer verwundete Soldaten in der Stadt. Die Bevölkerung der Stadt sei loyal (gegen Nazi)
   eingestellt und ergebe sich. Kurze Bedenken von Sekunden vonseiten des Offiziers, und dieser stellte die Frage, ob die Neckarbrücke noch
   stehe, was mein Sohn verneinte, da sie vor einer halben Stunde gesprengt worden sei. Der Offizier gab durch strenge Geste seinem Unwillen
   Ausdruck, denn auch er sah sofort ein, dass nun eine Stockung des Vormarsches eintreten musste. Er fragte dann, ob an der Sperre Minen
   liegen, was verneint wurde. Mein Sohn wollte die Balken aus der Sperre ziehen, was der Offizier ablehnte, er ließ sie durch seine eigenen
   Leute entfernen. Nun befahl er meinem Sohn, vor dem Panzer vorauszugehen und die Leute aufzufordern, dass alles in die Häuser geht und
   niemand sich auf der Straße befindet. Schon wehten überall weiße Fahnen von Dächern und Häusern, sogar Frauen ließen es sich trotz War-
   nungen nicht nehmen, weiße Tücher zu schwenken. Ungeheuer wuchtig und gewaltig wirkten diese Riesenpanzer auf die Bevölkerung ein.
   Man empfand ebenso den mächtigen Unterschied und die Überlegenheit gegenüber dem trostlosen Zustand unserer Wehrmacht.- 3.15 Uhr
   war die Besitzergreifung unserer Stadt vollzogen. Kein Schuss ist gefallen, kein Menschenleben fiel zum Opfer.“
   Und Stadtpfarrer Pfeifer:
   „Der Einmarsch der Amerikaner erfolgte Ostern 1945. Von mir befreundeten Offizieren der „Muna“, eines Riesenmunitionsdepots in Siegels-
   bach, war ich über die Annäherung der feindlichen Truppen orientiert worden. Da die Rappenauer Straße eine Panzersperre erhalten hatte,
   beschossen die amerikanischen Panzer die Stadt. Den durch den Steinweg anrollenden Panzern ging ich mit großem Herzklopfen, ein Ta-
   schentuch schwingend, entgegen und hielt das 1. Fahrzeug an. Den führenden Offizier bat ich, nicht zu schießen, da kaum 100 m vor ihm
   ein Militärlazarett mit Schwerstamputierten sei. Meiner Bitte wurde entsprochen. Damals hörte ich zum ersten Mal das jetzt so gebräuch-
   liche Wort „okay“. Nun wurde Wimpfen mit Truppen belegt. Ins Pfarrhaus kam ein Artillerie-Btl.-Stab. Weil ich Kirchenpräsident Niemöller,
   damals Pfarrer im KZ Dachau, dem quartiermachenden Offizier gegenüber verteidigte, der behauptete, Niemöller kämpfe wieder als U-
   Bootkommandant, was ich energisch bestritt, wurde die Räumungsfrist von 2 Stunden, die mir vorerst bewilligt war, auf eine halbe Stunde
   gekürzt. Das hatte zur Folge, dass meine wertvollsten Mobilien nicht mehr in Sicherheit gebracht werden konnten. Als meine Familie wie-
   der ins Pfarrhaus zurückkehren konnte, hatte ein großes „Aufräumen“ stattgefunden. Alle Wertgegenstände, das ganze Tafelsilber, goldene
   Uhren, Feldstecher etc. waren verschwunden. „O si tacuisses philosophus fuisses.“ Die Neckarbrücke und die Eisenbahnbrücke waren kurz
   vor dem Einmarsch der feindlichen Truppen in die Luft gesprengt worden. Von Wimpfen aus wurden die Nachbarorte bis zu den Löwen-
   steiner Bergen mit Artillerie beschossen. Selbst während ich deutsche Soldaten begrub, schoss eine amerikanische Batterie, die unweit des
   Friedhofes aufgefahren war, trotz meiner Zurufe zu warten, bis das Begräbnis vorbei sei, unentwegt weiter. Ich hatte einen sehr schweren
   Dienst. Einmal bestatteten der kath. Pfarrer und ich gemeinsam 9 deutsche Soldaten, ohne die Konfession derselben zu kennen.“
   Sofort befahlen die Amerikaner die Räumung der Panzersperren, wobei im Tal zwei Wimpfener Arbeiter von SS-Soldaten von Jagst-
   feld aus erschossen wurden, ein Ausgehverbot wurde verhängt, die Stadt durchsucht. Damit endete der Zweite Weltkrieg für Bad
   Wimpfen. Die Stadt war zwar von Luftangriffen bis auf ein paar eher zufällig entstandene Schäden weitestgehend verschont geblie-
   ben, jedoch waren 262 tote Soldaten zu beklagen (Berg 202, Tal 45, Hohenstadt 15); und die 3.386 Einwohner zählende Stadt nahm
   in der Folgezeit 1.103 Heimatvertriebene und Flüchtlinge auf. Eine schwere Bürde für einen Neuanfang, den ersten hoffnungsvollen
   Schritt in eine unbekannte Zukunft!
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4 | Amtliche Bekanntmachungen                                                      Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16

                                                                           Um interessierten Stellen dennoch die Möglichkeit zu geben, sich
                           Amtliche                                        über die aktuellen Planungen zu informieren, werden über den
                           Bekanntmachungen                                Internetauftritt der Regierungspräsidien Baden-Württembergs vom
                                                                           30.4.2020 bis zum 31.5.2020 die entsprechenden Informationen
                           der Stadt Bad Wimpfen                           bereitgestellt.
                                                                           https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/WRRL/
Sprechzeiten:     Montag - Freitag             9.00 - 12.00 Uhr            Seiten/default.aspx
                  Mittwochnachmittag          14.00 - 18.00 Uhr            Rückmeldungen und Anregungen zu den aktuellen Planungen kön-
                                                                           nen über das Portal an die zuständigen Stellen übersandt werden.
Wasserleitungsarbeiten im Steinweg                                         Sie erreichen diese Seite auch über das Beteiligungsportal auf der
                                                                           Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Nachdem die Rappenauer Straße und die Schiedstraße wieder für              Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung.
den Verkehr freigegeben wurden, können nun die Arbeiten an der
Wasserleitung zwischen Rappenauer Straße bis Steinweg und im               Bad Wimpfen, 18. April 2020                Brechter, Bürgermeister
Steinweg bis zum Scheffelweg in Angriff genommen werden. Los
geht es ab 27. April mit dem Abschnitt ab der Kreisverkehrsanlage
im Steinweg bis zur Anbindung im Scheffelweg. Auf Dauer von ca. 3
Wochen wird es deshalb zu einer Vollsperrung des Steinwegs in die-          Bürgerbus Bad Wimpfen
sem Bereich kommen. Der Verkehr wird über den Verbindungsweg
zwischen den beiden Kreisverkehrsanlagen über die Rappenauer
Straße umgeleitet. Nach Fertigstellung dieser Arbeiten erfolgt die         CarSharing
Verlegung der Wasserleitung zwischen den beiden Kreiseln. Ab               Überraschung!
dieser Maßnahme wird die neue Querspange in südlicher Richtung             Ab sofort steht für alle CarSharing-Bad-Wimpfen-Teilnehmer und
einspurig geöffnet werden. Der Abfluss in nördlicher Richtung erfolgt      zukünftige Neunutzer ein VW-Caddy Maxi 7-Sitzer am Standort
weiterhin über die Lenaustraße. lm Anschluss zu den Wasserlei-             Kornhaus bereit.
tungsarbeiten wird der Verbindungsweg zwischen den beiden Krei-            Langfristig können Familien gemeinsame Ausflüge planen, Hobby-
seln des Geh- und Radweges umgebaut.                                       handwerker ihre Materialeinkäufe organisieren, jedermann Fahrten
Bad Wimpfen, 15.4.2020                                                     zu Möbelhäusern planen und vieles mehr.
Löffler                                                                    Am Standort Bahnhof steht weiterhin ein Kleinwagen (Seat Mii)
                                                                           bereit.
                                                                           Die Vorteile von CarSharing sind vielfach ausgetauscht worden. Die
L 530/L 528: Fahrbahnsanierungen Ortsdurchfahrt                            Stadt Bad Wimpfen als Förderer des ÖPNV und Bürgerbus engagiert
Bad Wimpfen und Bad Wimpfen - Heinsheim (Land-                             sich auch beim CarSharing um individuelles Fahren wirtschaftlich,
kreis Heilbronn)                                                           umweltfreundlich und verkehrsreduzierend durch Teilen eines Autos
                                                                           zu gestalten.
Verkehrsfreigabe der L 530 im Laufe des 18.4.2020                          Wir suchen noch Mitstreiter, die durch aktive Teilnahme am CarSha-
Arbeiten an der L 528 schreiten ebenfalls planmäßig voran                  ring-Bad-Wimpfen-Konzept das eigene Fahrverhalten anders gestal-
Die Arbeiten in der Ortsdurchfahrt Bad Wimpfen (Schiedstraße)              ten möchten, ihren Zweitwagen stilllegen/verkaufen wollen oder
werden trotz der aktuellen Corona-Situation planmäßig fertiggestellt.      einfach nur Spaß an Neuem haben.
Diese Woche werden die abschließenden Asphaltierungsarbeiten               Wir unterstützen Sie gerne beim Einsteigen und freuen uns auf Ihren
durchgeführt. Die Verkehrsfreigabe der L 530 erfolgt im Laufe des          Anruf:
18.4.2020.                                                                 Jürgen Höllwarth, Tel. 07063/8573 und Jutta Kaltenborn-Fischer, Tel.
Die Arbeiten in der Erich-Sailer-Straße (L 528) schreiten ebenfalls        07063/950007
planmäßig voran. In der Zwischenzeit wurde mit der Erneuerung des
Streckenabschnittes zwischen Freibad und Heinsheim begonnen,               Verordnung der Landesregierung über infektions-
mit dessen Fertigstellung Ende April 2020 zu rechnen ist. Nach Fer-        schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
tigstellung der Ortsdurchfahrt wird die L 528 zwischen Bad Wimpfen
und Heinsheim voraussichtlich Ende Mai 2020 wieder für den Ver-            Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona-
kehr freigegeben.                                                          VO)1
Das Regierungspräsidium Stuttgart bittet die betroffenen Verkehrsteil-
nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die unver-           vom 17. März 2020
meidbaren Beeinträchtigungen während der Bauzeit.                          (in der Fassung vom 9. April 2020)
Aktuelle Informationen über Straßenbaustellen im Land können dem           Aufgrund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und
Baustelleninformationssystem (BIS) des Landes Baden-Württem-               2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000
berg unter www.baustellen-bw.de entnommen werden.                          (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
                                                                           Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Be-                                                           §1
                                                                             Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtun-
wirtschaftungszyklus der europäischen Wasserrah-                                            gen und Kindertagespflegestellen
menrichtlinie über ein Onlineportal auf der Internet-                      (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
seite der Regierungspräsidien                                              1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht-
                                                                               licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli-
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das ambitio-                 chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und
nierte Ziel für die Oberflächengewässer einen guten ökologischen               den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
und chemischen Zustand zu erreichen sowie eine Verschlechterung            2. die Nutzung schulischer Gebäude für nicht schulische Zwecke,
des Zustands zu verhindern. Im Rahmen der Aktualisierung der               3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle-
Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021             ge und
- 2027) sieht die WRRL eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit vor.     4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-
Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Flussgebietsbe-               schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an
hörde für das Bearbeitungsgebiet Neckar und Main hatte hierzu im               der Schule
Frühjahr 2020 regionale Veranstaltungen zur aktiven Öffentlichkeits-       untersagt.
beteiligung geplant. Ziel der aktiven Öffentlichkeitsbeteiligung war es,
über den aktuellen Stand der Umsetzung, der Monitoringergebnisse           (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach
2019 sowie über die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme zu               § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg
informieren. Die Veranstaltungen zur vorgezogenen Öffentlichkeits-         anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjäh-
beteiligung mussten im Zuge der verordneten Einschränkungen zur            rig das Heim besuchen sowie sonderpädagogische Bildungs- und
Eindämmung des Corona-Virus abgesagt werden.                               Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die
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Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16                                                      Amtliche Bekanntmachungen | 5

Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Alten-            sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver-
pflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege,         sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und
Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Aus-             Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
bildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeu-          3.   Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus-
tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen          tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie
geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kennt-           notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein-
nisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer                schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4
Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie             IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitge-
für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministe-         ber unabkömmlich gestellt werden,
rium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die sonderpädagogischen            4.   Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungs-
Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emo-              wesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und
tionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung,         Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der
körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler             durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im
in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Ein-              Einsatz sind,
richtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf-       5.   Rundfunk und Presse,
grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich         6.   Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und
ist.                                                                         den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen
                                                                             Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer             7.   die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz          8.   das Bestattungswesen.
1 zulassen. Dasselbe gilt für
1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen          (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten
    und Schulen für Sozialwesen sowie                                   Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lagean-
2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im         gepasst festlegen.
    landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
                                                                        (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb       Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den
für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen       Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref-
von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund-          fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten
schulförderklassen, Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 und       haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erzie-     (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
hungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen        durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1
der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht      zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausge-
abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungs-      staltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen.
berechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte       Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die         nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe-
Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter     rührt.
Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung
ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge-                                        §2
stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1                               Hochschulen
erstreckt, den sie ersetzt und darüber hinaus auch die Ferienzeiträu-   (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, pädagogischen Hoch-
me umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung,      schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewand-
die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst         te Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes
kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver        wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studien-
Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen         betrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote
bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass                        sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindes-        Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eige-
     tens 1,5 Metern zwischen den Tischen und                           ner Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studen-
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens        tinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen
     1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.                Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit
Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver-         gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April
ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die          2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt mög-           für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für
lich ist.                                                               die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind             (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
Kinder,                                                                 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,      nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten
    wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14    Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfungen
    Tage vergangen sind, oder                                           können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur           zugelassen werden
    aufweisen.                                                          1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei
                                                                            Baden-Württemberg und
(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere     2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts-
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)             pflege Schwetzingen.
    bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-          Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
    onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und           nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe-
    Versicherungswesen, Transport und Verkehr,                          rührt.
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen
    Versorgung, einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver-                                      §3
    sorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege                    Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
    und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die                 von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
    Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinaus-        (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei-
    geht,                                                               teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehö-
2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo-            rigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im
    senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs          öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5
    Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und        Metern einzuhalten.
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6 | Amtliche Bekanntmachungen                                                     Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und             3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29
sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor-                IfSG und
behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der            4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß
Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltun-               § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten,
gen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Per-                  die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
sonen                                                                     sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel-     Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben;
    tern, Kinder und Enkelkinder oder                                     dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwider-
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                           handlungen vorgesehen werden.
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt                                            §4
namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und                             Schließung von Einrichtungen
Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-    (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020
tungen im außerschulischen Bereich.                                       untersagt:
                                                                           1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea-
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind                  ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte,                 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,
wenn sie                                                                       Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der              und Jugendkunstschulen,
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder         3. Kinos,
    der Daseinsfür- oder -vorsorge oder                                    4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver-         5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,
    ordnung untersagt ist,                                                     insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für                 Einrichtungen,
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der              5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebba-
Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des                  ren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum
Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen            Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen
Versorgung dienen, wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin-               Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung berufli-
nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz                      cher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch
vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.                    Gewerbetreibende) erforderlich ist,
                                                                           6. Jugendhäuser,
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mosche-          7. öffentliche Bibliotheken,
en, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein-               8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken,
schaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird              Wettvermittlungsstellen,
gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter
                                                                           9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; unter-
Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den
                                                                               sagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewer-
Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen
                                                                               bes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgeset-
in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer
                                                                               zes,
Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete,
                                                                          10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, wie Cafés, Eisdielen,
Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
                                                                               Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der               11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender               von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume),
Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen               Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1             12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu
Nummer 2 zulassen.                                                             den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson-
                                                                               dere Outlet-Center,
(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän-       13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
dige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2            14. Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-
zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz                 studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie
vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil-           Sonnenstudios,
dung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur nach   15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell-
§ 1 Absatz 6 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und                plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli-
2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.                                        chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten
                                                                               Zwecken erfolgen und
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter             16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach
den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson-        (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
dere vor, wenn                                                            tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen zu
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal-          untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen
    tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen    oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im Einvernehmen
    oder                                                                  mit dem jeweils zuständigen Ministerium ausnahmsweise unter Auf-
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt          lagen zu gestatten.
    und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
                                                                          (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
                                  § 3a                                     1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich
            Verordnungsermächtigung für Maßnahmen                              Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und
                     für Ein- und Rückreisende                                 Spirituosenhandlungen,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,              2. Wochenmärkte und Hofläden, einschließlich mobiler Verkaufs-
durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen                    stellen für landwirtschaftliche Produkte,
für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu                3. Abhol- und Lieferdienste, einschließlich solche des Online-
erlassen, insbesondere                                                         Handels,
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb             4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
    der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise          4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher
    gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                           Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1                  Anwendung findet,
    Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden       5. Ausgabestellen der Tafeln,
    und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung          6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,
    hinzuweisen,                                                               Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
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Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16                                                       Amtliche Bekanntmachungen | 7

 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,                                            §6
 7. Tankstellen,                                                             Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu-             (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5
     nikationsunternehmen,                                                IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
 9. Reinigungen und Waschsalons,                                          Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, einschließlich Kurz-
 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und        zeitpflege, dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
     Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienst-           Über den Zugang zu
     betriebs erforderlich sind,                                          1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach-
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                                   krankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,                                      2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und               3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
13. der Großhandel.                                                       jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile,            Leitung der jeweiligen Einrichtung.
deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn
der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle     (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-
Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn            stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter
bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf        verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem
der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche      Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchs-
Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feierta-       zwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt
gen beschränkt auf den Zeitraum von 12.00 bis 18.00 Uhr zulässig,         zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum
sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Fei-        Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von
ertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist.     dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in        mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution
Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium            der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegan-
wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.                               gen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnah-
                                                                          me nach Satz 3 vorliegt und weisen darauf in der Information nach
(3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät-            Absatz 9 hin.
zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder
der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten              (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2
Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief-        genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen
und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben          oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustim-
werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paket-           mung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung
dienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im         des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu
Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der              treffen.
untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordne-
te Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder       (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz
Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14               1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen
betrieben werden.                                                         eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre-
                                                                          ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem            Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden.
Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1            Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz
genannt sind.                                                             vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den     (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des
Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen       Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen
mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken,             nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufli-
dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert          che Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah-
und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf              men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit
hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens          und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeig-
neten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des             (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die
Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen            Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels-
eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere         weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines
solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmit-         erkrankten Kindes und unter Auflagen, zugelassen werden. In Fällen
teln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,   nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der        Infektionen zu ergreifen.
Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des
Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assis-            (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld
tenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs,              von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt
einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.                          werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere
                                                                          für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen
                                §5                                        eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen ins-
                   Erstaufnahmeeinrichtungen                              besondere:
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß §          1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften
3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden,                 Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz
dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unter-               1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wie
bringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese-                a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogniti-
nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das                   ven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe-
zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit                     dürftige Menschen) und
neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Aus-                b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten
nahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen.                                 für behinderte und pflegebedürftige Menschen;
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,          2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer
durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separie-                  2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppen-
rung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnah-               veranstaltung angelegt sind, und
meeinrichtungen zu erlassen.                                              3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit
                                                                              § 8 UstA-VO.
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8 | Amtliche Bekanntmachungen                                                       Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,         12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung
durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefähr-                 durchführt,
deter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu treffen und die      13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder
Regelungen in diesem Paragrafen zu ändern.                                14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter-
                                                                               bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die           Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen inner-
Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise        halb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.
durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informie-
ren.                                                                                                        § 10
                                                                                            Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
                                § 6a                                      (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
          Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen                       Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer
(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patien-        Kraft.
ten in den Fachgebieten
1. Oralchirurgie,                                                         (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums auf
2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und                                   der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der zweiten Verord-
3. Kieferorthopädie                                                       nung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle)             vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort.
behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind
auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu                                       § 11
verschieben.                                                                                       Außerkrafttreten
                                                                          (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in
(2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun-         dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten         Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne
befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken-       (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken         den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)
erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch              Stuttgart, 17. März 2020
in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen           Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach         Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller,
den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini-           Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler
gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-
Württemberg bekannt gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
                                                                          1
                                                                            nicht amtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten Ver-
                                                                          ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
                                 §7                                       vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgeset-
                         Betretungsverbote                                zes und abrufbar unter
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt,     http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles
Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per-   Finanzamt Heilbronn
son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die Symptome eines          Informationen zur Belegausgabepflicht (Bonpflicht) ab 1.1.2020
Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.                        Auf unserer Internetseite wurde unter der Rubrik “Aktuelle Mittei-
                                                                          lungen des Finanzamts“ ein Merkblatt veröffentlicht, in dem nützli-
                                 §8                                       che Informationen im Zusammenhang mit der Belegausgabepflicht
     Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz                    bereitgestellt werden. Unter anderem finden sich dort Antworten auf
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen               folgende Fragen:
zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung      • Warum wurde die Belegausgabepflicht eingeführt?
unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektions-              • Gibt es die Belegausgabepflicht nur in Deutschland?
schutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe-      • Wer ist zur Belegausgabe verpflichtet?
hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen           • Wie kann der Beleg an den Kunden ausgegeben werden?
der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über          • Welche Anforderungen an den Beleg sind zu beachten?
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Orts-         • Gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Belegausgabepflicht?
polizeibehörden aus.                                                      Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unserer Homepage
                                                                          www.fa-heilbronn.de.
                                  §9
                        Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infek-
tionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  Tipp für unsere Autoren
  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen              Bitte beachten Sie
      Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
  3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen                In das Textfeld von Artikelstar sollten Texte nicht direkt
      nicht einhält,
  4. (aufgehoben)                                                             hinein geschrieben werden! Die Texte können in Word oder
  5. (aufgehoben)                                                             einem anderen Textprogramm vorgeschrieben und in das Text-
  6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,                         feld kopiert werden. Der Text ist verloren, wenn die Verbindung,
  7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrich-             ohne dass Sie es merken, unterbrochen wird, Sie können Ihn
      tung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung       dann nicht speichern.
      nicht einhält,
  8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,            In das Textfeld von Artikelstar eingestellte pdf-, jpg- oder tif-
  9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,                 Dateien werden im gedruckten Heft nicht wiedergegeben.
10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen
                                                                              Diese Dateien müssen als Bilder hochgeladen werden.
      Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Ein-
      richtungen betritt,
12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange-
      bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
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Wimpfener Heimatbote • 18. April 2020 • Nr. 16                                                                              Amtliche Bekanntmachungen | 9

      Straßenverkehrsordnung (StVO)

      Fahr Rad auf neuen Wegen
      E   ine neue Straßenverkehrsordnung
          (StVO) ist in Kraft getreten. Damit
                                                    Nach Schätzungen sind inklusive den Pe-
                                                    delecs mit kleinem elektrischen Motor in
                                                                                                                       Das ändert sich:
      will das Bundesverkehrsministerium Si-
      cherheit und Komfort für Fahrradfah-
      rer deutlich erhöhen. „Wichtige Konflikt-
                                                    Deutschland 73 Millionen Fahrräder un-
                                                    terwegs, fast doppelt so viele wie Autos.
                                                    Wer wegen der Coronakrise erstmals aufs
                                                                                                                       1.    Nebeneinanderfahren ist erlaubt.
                                                                                                                             Es ist ausdrücklich gestattet, dass zwei
                                                                                                                       Pedaleure nebeneinander radeln. Dadurch
      punkte zwischen Auto- und Radverkehr“         Rad umsteigt, so der ADFC, „merkt, dass                            darf man natürlich andere Verkehre nicht
      würden abgebaut und damit der Schutz der      man in kaum einer deutschen Stadt wirk-                            behindern. Doch wenn zum Überholen aus-
      Radfahrer verbessert. Werden Sie nämlich      lich sicher und komfortabel Radfahren                              reichend Platz ist, stellt das Nebeneinander-
      als Pedaleur überholt, müssen Autos künf-     kann“. Da ist noch viel Luft nach oben für                         fahren keine Behinderung dar. Bislang galt:
      tig zwingend einen Mindestabstand von         den Ausbau der Radwegenetze. ( tb)                                 Fahrräder müssen hintereinander fahren.
      anderthalb Me-
      tern innerorts
      und zwei Meter
                                                                                                                       2.     Mindestüberholabstand. Auto-
                                                                                                                              fahrer müssen Radelnde mit minde-
                                                                                                                       stens anderthalb Metern Abstand überholen
      außerorts ein-
                                                                                                                       – außerorts mit zwei Metern. Das galt zuvor
      halten. Die Re-
                                                                                                                       schon durch Gerichtsentscheidungen, jetzt
      gel gelte nach
                                                                                                                       steht es explizit in der StVO. Faktisch bedeu-
      der Gesetzesbe-
                                                                                                                       tet das ein Überholverbot an jenen Stellen,

                                                                                                   Grafik: ADFC Köln
      gründung un-
                                                                                                                       die nicht die notwendige Breite haben.
      abhängig davon,
      ob Radler auf der
      Fahrbahn, auf
      „Schutzstreifen“,
                                                                                                                       3.    Grünpfeil für den Radverkehr.
                                                                                                                             Der erlaubt für Radfahrer das Rechts-
                                                                                                                       abbiegen bei roter Ampel – aber erst nach-
      Radfahrstreifen                                                                                                  dem angehalten hat. Und: Der schon be-
      oder geschützten Radstreifen (Protected        Neue Verkehrszeichen                                              kannte Grünpfeil für den Autoverkehr gilt
      Bike Lanes) unterwegs sind, teilt der Fahr-                                                                      auch für den begleitenden Radweg.
      radclub ADFC mit. An Stellen, die nicht
      die notwendige Breite haben, ist das Über-
      holen von Radfahrern demnach verboten.
                                                                                                                       4.    Radwege zuparken. Das wird teu-
                                                                                                                             er. Das bisherige Bußgeld von 15 bis
                                                                                                                       30 Euro wird auf 55 bis 100 Euro erhöht.
      Bloß: Wer will das kontrollieren und ahn-                                                                        Erstmals gibt es zusätzlich einen Punkt in
      den, wenn der PKW dann doch wieder nur                                                                           Flensburg. Auch andere Parkverstöße wer-
      in Luftzugnähe am Radler vorbeibraust?                                                                           den teurer, beispielsweise in zweiter Reihe.
                                                       Fahrradzone: Größere Bereiche dürfen
      Da erscheint es für den Speichenritter si-                                                                       Der ADFC hält das Zuparken von Radwe-
                                                     nach den Regeln für „Fahrradstraßen“ als
      cherer zu sein, wenn er zu zweit ist – und                                                                       gen für ein gefährliches Massenphänomen.
                                                     Fahrradzone eingerichtet werden: Hier
      zwar nebeneinander. Denn das Nebenein-
      anderfahren zweier Radler ist laut der neu-
      en Verordnung nun grundsätzlich erlaubt.
                                                     haben Radfahrer Vorrang; Autos dürfen
                                                     höchstens 30 km/h fahren und müssen
                                                     hinter den Radfahrern zurückbleiben.
                                                                                                                       5.    Halten auf Schutzstreifen. Das ist
                                                                                                                             verboten. Bisher durften Autos auf
                                                                                                                       der Fahrbahnmarkierung für den Radver-
      Das mache das Radfahren nun attraktiver,
                                                                                                                       kehr, gestrichelte Linie und Fahrradsym-
      meint das baden-württembergische Ver-            Radschnellwege: werden derzeit in
                                                                                                                       bol, maximal drei Minuten halten. Das
      kehrsministerium in Stuttgart. Selbstver-      vielen Metropolregionen geplant und
                                                                                                                       gilt mit der neuen StVO nun nicht mehr.
      ständlich dürfe man dabei nicht mutwil-        gebaut; das sind breite, vom Autoverkehr
      lig den Autoverkehr behindern, heißt es.
      „Aber so, wie man in Bus, Auto und Fuß-
      wegen nebeneinander unterwegs ist, so
                                                     weitgehend getrennte und idealerweise
                                                     kreuzungsfreie Radvorrangrouten. Hier
                                                     geht es zügig und sicher voran.
                                                                                                                       6.    Gehwegradeln. Das wird für Rad-
                                                                                                                             fahrer teuer. Das Bußgeld fürs Rad-
                                                                                                                       fahren auf Gehwegen wird von bisher 10 bis
      geht es nun auch auf dem Rad.“                                                                                   25 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht.
                                                        Lastenrad: Mit diesem Zusatzzeichen
      Halteverbot auf Schutzstreifen
      Die reformierte Straßenverkehrsordnung
                                                     können große Park-
                                                     plätze oder spezi-
                                                     elle Lieferzonen für
                                                                                                                       7.    Ohne Schulterblick abbiegen. Wer
                                                                                                                             als Autofahrer beim Abbiegen einen
                                                                                                                       Radfahrer gefährdet, muss mit 140 Euro
      versucht nun also den Spagat zwischen          Transportfahrräder                                                statt bisher 70 Euro Bußgeld rechnen –
      Auto und Fahrradverkehr. Für das Parken        eingerichtet werden.                                              und einem Monat Fahrverbot.
      in zweiter Reihe und auf Geh- und Radwe-
      gen sind die Geldbußen deutlich gestiegen.
      Auf den „Schutzstreifen“, die das Radfah-
                                                        Haifischzähne: Hier müssen Autos
                                                     abbremsen. Diese aufgemalten Dreiecke
                                                     signalisieren die Vorfahrt des Radwegs. Mit
                                                                                                                       8.    Tür aufreißen. Wer gedankenlos die
                                                                                                                             Autotür öffnet und damit Radler ge-
                                                                                                                       fährdet, zahlt 40 statt wie bisher 20 Euro.
      ren auf der Fahrbahn begrenzen und mit

                                                                                                                       9.
                                                     der neuen StVO
      einem Fahrradsymbol markiert sind, durf-                                                                                LKW beim Abbiegen. Nur noch
                                                     können sie auch in
      ten Autos bislang nicht parken, jedoch bis                                                                              mit Schrittgeschwindigkeit dürfen
                                                     Deutschland einge-
      zu drei Minuten halten. Dort gilt nun ein                                                                        Laster rechts abbiegen. Schritttempo von 4
                                                     setzt werden.
      generelles Halteverbot.                                                                                          bis 7 km/h gibt Zeit, die Lage zu überblicken.

                               April 2020                                                                                                                        23
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