Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
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39. Jahrgang Donnerstag, den 14. Mai 2020 Nr. 20/2020 Mitteilungsblatt der Gemeinde W a l l e r fa n g e n Mit den Gemeindebezirken: Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen, Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen mit Oberlimberg Mit den Amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Wallerfangen Unsere Partnergemeinde in Frankreich: St. Vallier
Wallerfangen -2- Ausgabe 20/2020 Bereitschaftsdienste ii Bereitschaftsdienst ii Kinderärztlicher Notfalldienst Für die Veröffentlichung des Bereitschaftsdienstes Es gibt nur noch einen zentralen Standort für das ge- übernimmt die Gemeinde Wallerfangen keine Haftung. samte West-Saarland, wo ein kinderärztlicher Notdienst am Wochenende, an Feiertagen sowie Brückentagen ii Apothekendienst für angeboten wird. Die Praxisräume für diesen Dienst befinden sich im Erd- Wallerfangen und Saarlouis geschoss der Elisabeth-Klinik in Saarlouis. Notdienst-Hotline der ABDA, kostenlose Rufnummer: Es ist dringend notwendig, um die Wartezeit für Sie so 0800/00 22 8 33, oder Kurzwahl 22 8 33 von jedem Han- gering wie möglich zu halten, vorher anzurufen! dy (69 Cent/Minute) Die Bereitschaftsdienstpraxis für Kinder und Jugend- liche ist unter folgender Rufnummer zu den aufgeführ- 14.05.2020 Berg- und Hütten-Apotheke, Dillingen, ten Zeiten erreichbar: Telefonnummer: 06831/1257883 Tel.: 06831/707004 15.05.2020 Pachtener-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/73309 An den übrigen Wochentagen erreichen Sie den Be- 16.05.2020 Apotheke im EKC, Bous, Tel.: 06834/782399 reitschaftsdienst außerhalb der Sprechstunde über 17.05.2020 Brunnen-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/703936 Ihre Kinder und Jugendärztliche Praxis. 18.05.2020 Luzia-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/7066990 19.05.2020 20.05.2020 Ludwigs-Apotheke, Saarlouis, Tel.: 06831/2957 Saardom-Apotheke OHG, Dillingen, ii HNO Notfalldienst Tel.: 06831/701331 Die Bereitschaftsdienstpraxis wird Ihnen unter der Rufnummer 116-117 mitgeteilt. ii Ärztlicher Bereitschaftsdienst ii Augenärztlicher Notfalldienst (inkl. Kinderärzte / Augenärzte / Der Bereitschaftsdienst der Augenärzte ist über die HNO-Ärzte) Telefon-Nr. 116117 erreichbar. Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun- ii Zahnärztlicher Notfalldienst desweit einheitlichen Rufnummer 116117. Nur für dringende Fälle und nach vorheriger telefoni- Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie scher Vereinbarung!): geöffnet. 16./17.05.2020 Von Samstag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr, an Feierta- K. Leidinger, Wallerfangen, Tel: 06831/6725 gen (inkl. Heiligabend/Silvester), an Rosenmontag sowie Es wird auch auf die Internetseite www.zahnaerzte- an Brückentagen). saarland.de verwiesen, auf der die aktuellen zahnärzt- Bereitschaftsdienstpraxis Saarlouis: lichen Notfalldienste veröffentlicht werden. Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Kapuziner Str. 4, 66740 Saarlouis Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen: ii Tierärztlicher Notdienst Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen 16./17.05.2020 Werkstr. 3, 66763 Dillingen Tierarzt Dr. May, Großrosseln, Tel: 06809/9977983 In den Zeiten, in denen die Bereitschaftsdienstpraxis Tierärztliche Notdienstplan von der Tierärztekammer geöffnet ist, erreichen Sie den diensthabenden Arzt/ die des Saarlandes ist auf einer Homepage gestellt und diensthabende Ärztin direkt über die Nummer der Bereit- ist unter der Internetseite: http://tierarzt-saar.de/. schaftsdienstpraxis: Telefon: 01805/ 663 006* abrufbar. Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Wallerfangen 66798 Wallerfangen, Fabrikplatz Impressum Druck: Druckhaus WITTICH KG Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Anschrift: 54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT) Verantwortlich: amtlicher Teil: Horst Trenz, Rathaus, Erscheinungsweise: wöchentlich 66798 Wallerfangen Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle übriger Teil: Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Haushalte, Einzelbezug über den Verlag Anzeigen: Melina Franklin, Produktionsleiterin Reklamationen Vertrieb: Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich ge- kennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Wallerfangen -3- Ausgabe 20/2020 4HEMAåDERå7OCHE aus der Gemeinde 7 ! , , % 2 &! . ' % . Mitteilungen des Bürgermeisters 70 Jahre Europäische Union. Eine Rückschau auf ein freudiges Ereignis. Umweltminister Reinhold Jost besucht Wallerfangen mit einer guten Nachricht für Leidingen im Gepäck Gute Nachrichten sind zur Zeit eher selten geworden. Aber es gibt sie noch! Diese überbrachte unser Umweltminister am 10. März ins Wallerfanger Rathaus. Ich freue mich mit dem Ortsvorste- her von Ihn-Leidingen Wolfgang Schmitt über die Zusage des Ministers das Grenzblick-Haus in Leidingen mit erheblichen Mit- teln des Landes und der EU zu fördern. Umweltminister Jost – schon immer unserer Region zugewandt – sieht in dem deutsch-französischen Projekt, gerade jetzt in der Coronakrise mit Grenzkontrol- len zum französischen Nach- barn, eine willkommene Chance, eine erfolgreiche Partnerschaft mit den Franzo- Vor zwei Monaten im Rathaus noch ohne Schutzmaske und Sicherheitsabstand: vlnr. sen fortzusetzen. Wir wollen Wolfgang Schmitt, Horst Trenz, Alexandra Gro- weiter den europäischen Ge- sche, Reinhold Jost und Michael Burr. danken im Grenzort Leidingen Übergabe der traditionellen Wallerfanger-V&B-Tasse an den pflegen. Das ist dem Minister Umweltminister Reinhold Jost. über eine halbe Million Euro an Fotos: Oliver Hoen Fördermittel wert. An dem Gesamtpaket an Zuwendungen ist das Innenministerium beteiligt. Auch der saarländische Innenminister Klaus Bouillon ist von dem Nutzen der Maßnahme überzeugt. Eine gute Investition in die deutsch-französiche Freundschaft, so Jost. Vor allem profitieren die Bürger/innen von Leidingen von der umfangreichen Sanierung der ehema- ligen Dorfschule. Jost ist von dem Potenzial, auch für den Tourismus überzeugt: Geschichte erfah- ren auf der Grenze mit der Botschaft: Hier ist ein gutes Stück Europa zu Hause! 70 Jahre Europäische Union: Das Projekt ist in diesem Sinne zukunftstauglich! Auch in der Nach- schau: Eine gute Nachricht für unsere Gemeinde, vor allem für den Grenzort Leidingen! Gute Aussichten für unsere Gemeinde! Herzlichst Ihr Horst Trenz
Wallerfangen -4- Ausgabe 20/2020 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde W a l l e r fa n g e n Mit den Gemeindebezirken: Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen, Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen mit Oberlimberg Amtlicher teil • Bekanntmachungen
Wallerfangen -5- Ausgabe 20/2020 284 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 A. Amtliche Texte §2 Verordnungen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon- takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede- 103 Verordnung ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen nicht entgegenstehen. zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs Vom 2. Mai 2020 (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagier- flugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahn- Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 3 des Ge- tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen- setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet stehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen die Landesregierung: auf diese Verpflichtung hinzuweisen. (3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und Artikel 1 auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4 untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen Änderung der Verordnung zu haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechs- Quarantänemaßnahmen für Ein- und ten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tra- Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus gen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen. Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Kran- vom 8. April 2020 (Amtsbl. I S. 248), zuletzt geän- kenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun- dert durch Verordnung vom 16. April 2020 (Amtsbl. I gen sowie für Patienten und Besucher in Arztpraxen. S. 258), wird wie folgt geändert: (5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelun- Wörtern „schutzbedürftiger Personen“ ein Komma gen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. eingefügt und die Wörter „sowie Ausbildungs- und Studienzwecke“ durch die Wörter „Schul-, Kin- derbetreuungs-, Ausbildungs- und Studienzwecke §3 sowie der Transport zu Schulen, Kindertagesein- Aufenthalt im öffentlichen Raum richtungen und Ausbildungs- und Studieneinrich- tungen“ ersetzt. Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis 2. In § 7 wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Angabe „17. Mai 2020“ ersetzt. Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige eines weite- Artikel 2 ren Haushalts umfasst. Zu anderen Personen ist wo im- mer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Meter Verordnung zur Bekämpfung einzuhalten. der Corona-Pandemie (VO-CP) § 3a §1 Ansammlungen, Veranstaltungen und Grundsatz der Kontaktbeschränkung Versammlungen (1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nö- Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten. tiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Ge- ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein- bietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, halb Meter einzuhalten. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt. (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so- Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der wie Verwandten in gerader Linie ersten Grades. Teilnehmer nach § 3 Satz 2 sichergestellt wird und be-
Wallerfangen -6- Ausgabe 20/2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 285 sondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zu- fügungstellung jeglicher Unterkünfte für Übernachtun- ständigen Behörden beachtet werden. gen zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen veran- §4 lasste Reisen zulässig. Zusammenkünfte im privaten Bereich (3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstü- iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I cken darf nur die Angehörigen des eigenen Haushalts, S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Pros- Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Ge- titutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prosti- schwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige tuiertenschutzgesetzes. eines weiteren Haushalts umfassen. Darüber hinaus kön- nen Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von der Orts- (4) Verboten sind Reisebusreisen sowie der Betrieb von polizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Clubs und Disko- theken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräu- §5 men, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sons- Bestattungen tigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpä- Zu diesem Personenkreis gehören die Ehegatten, Le- dagogischen Einrichtungen. benspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensge- (5) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sämtlicher nicht nach den Absätzen 1 bis 4 untersag- und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Un- ter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den ter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegeneh- durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl migungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtli- dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr cher Sicht vertretbar ist. zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 §6 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gottesdienste und religiöse Handlungen Gesamtfläche stets zulässig. (1) Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, (6) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastrono- Synagogen und Räumlichkeiten anderer Glaubens- mische Betriebe an Autohöfen sind von der Schließung oder Weltanschauungsgemeinschaften ist erlaubt. Der ausgenommen. Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist einzuhalten. (7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettannahmestellen (2) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter und Wettbüros ist die Abgabe von Speisen und Geträn- freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- ken verboten. wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt (8) Spielplätze können unter freiem Himmel unter Be- werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- achtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Ab- Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer standsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygie- Schutzvorkehrungen geöffnet werden. neregelungen gewährleistet sind. (9) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sport- anlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen §7 sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Betriebsuntersagungen und Schließung Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich von Einrichtungen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluft- durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sportanlagen, und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder 2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1, Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen, (2) Verboten ist der Betrieb von Hotels, Beherber- gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurver- 4. kontaktfreie Durchführung,
Wallerfangen -8- Ausgabe 20/2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 287 (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- währleisten sind. de Maßnahmen angeordnet: (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Pa- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- tienten und Personal zu schützen und persönliche examensarbeiten, entsprechend anzupassen. Schutzausrüstung einzusparen. 2. Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschrän- § 10a kungen der Besuche auszusprechen; maximal ist Staatsprüfung ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient pro Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutz- (1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staats- maßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunter- prüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der weisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenom- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller men davon sind medizinisch oder ethisch-sozial diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstati- Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Ver- onen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder fahrensweise an den Standorten der Universität des seelsorgerische Besuche. Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind werden. nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Auf- Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevan- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen ten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungs- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere dienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen 4. Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensiv- Gesundheitsämter durchgeführt werden. stationen unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funk- tionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. § 10b 5. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlich- Private Hochschulen, Berufsakademien und keit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher § 10 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- sind geschlossen zu halten. Wartebereiche sind ent- lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für sprechend den Empfehlungen des Robert Koch-In- staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- stituts kontaktreduzierend auszugestalten. schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege aus- § 10c genommen. Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (1) Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes § 10 (FHSV) kann in ihren Räumlichkeiten ab dem 4. Mai Staatliche Hochschulen 2020 den Präsenzstudienbetrieb wieder aufnehmen (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- unter Beachtung besonderer Vorsichts- und Hygiene- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar denen räumlichen, personellen und organisatorischen und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Kapazitäten sowie in dem Umfang, wie es für die Ge- Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform währleistung der Durchführung des Studiums und zur ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaß- Vorbereitung von Prüfungen für unbedingt erforderlich nahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Ins- angesehen wird. Bei der Durchführung des Lehrbe- tituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der triebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fort- jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung bildungsveranstaltungen in den Geschäftsbereichen des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück- „Allgemeine Fortbildung“ und „Polizeiliche Fortbil- sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von dung“ werden bis vorläufig 31. Mai 2020 nicht durch- Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die geführt. jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. (2) Für das Verhalten und die Abläufe bei der Anwe- senheit in den Gebäuden der FHSV ist unter Berück- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall sichtigung der einschlägigen Empfehlungen, insbeson- im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden dere des Musterhygieneplans zum Infektionsschutz in entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 24. April gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei 2020, des Robert Koch-Instituts und der Kultusminis-
Wallerfangen -9- Ausgabe 20/2020 288 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 terkonferenz, ein Hygieneplan Corona-Pandemie zu er- Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung arbeiten und in Kraft zu setzen. vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S. 262B), zuletzt geän- dert durch Verordnung vom 24. April 2020 (Amtsbl. I (3) Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als zuständige Aufsichts- S. 274B), außer Kraft. behörde. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft. § 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Artikel 3 Verpflegungsbetriebe der Hochschulen Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg (1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im in den schulischen Präsenzbetrieb und den Saarland e. V. an den Standorten der Universität des Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Saarlandes in Saarbrücken und Homburg, der htw saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Kindertageseinrichtungen Rotenbühl und Göttelborn und an der Hochschule für Musik Saar werden vorläufig geschlossen. Kapitel 1 (2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrich- Schulischer Präsenzbetrieb und tungen an den Hochschulen des Saarlandes gilt § 7 Ab- Betrieb von Kindertageseinrichtungen, satz 1 entsprechend. Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten § 12 Kampfmittelräumdienst §1 Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampf- Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren mitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rech- (1) An allen Schulen im Saarland sind unabhängig von nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kri- der Trägerschaft sämtliche regulären Schulveranstal- tischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflege- tungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulä- heimen befinden, ist untersagt. ren Betreuungsangebote, untersagt. (2) Abweichend von Absatz 1 wird ab dem 4. Mai 2020 § 13 der schulische Präsenzbetrieb für folgende Schüler- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gruppen wieder aufgenommen: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- 1. Abiturientinnen und Abiturienten der Gymnasien mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- und Gemeinschaftsschulen (inklusive Schengen sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 Lyzeum, Schulen in privater Trägerschaft, Abend- bis 12 mit Ausnahme des § 7 Absatz 12 Satz 2 Num- realschulen), mer 1 und 2 zuwiderhandelt. 2. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 10 der Gemeinschaftsschulen und Förderschulen, des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu die den Hauptschulabschluss bzw. den Mittleren fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Bildungsabschluss oder den Übergang in die Klas- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 senstufe 10 bzw. 11 anstreben, des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. 3. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, die den Abschluss der Förderschulen Lernen ablegen § 14 wollen, Zuständige Behörden 4. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung des Beruflichen Oberstufengymnasiums, der Fach- dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- oberschulen, der Berufsfachschulen, der dualen ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und und schulischen Ausbildung, der Fachschule für Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- Sozialpädagogik und der Fachschulen, ordnung sind die Gemeindeverbände. 5. Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die sich in der Berufsvorbereitung für die Haupt- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem schulabschlussprüfung angemeldet haben, Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. 6. Schülerinnen und Schüler der 4. Klassenstufe an Grundschulen, § 15 7. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 an Inkrafttreten, Außerkrafttreten Förderschulen, (1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. 8. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, ins- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der besondere der Klassenstufe 4, die zum kommen-
Wallerfangen - 10 - Ausgabe 20/2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 289 den Schuljahr voraussichtlich an eine Regelschule allgemeinbildenden Schulen mit der Maßgabe, dass die wechseln, erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen erlas- sen und beachtet werden und soweit dies im Einzelfall 9. im Rahmen der standortspezifischen Gegeben- aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. heiten Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, insbesondere aufgrund von (2) Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen Sprachförderbedarf oder anderen besonderen päd- geistige Entwicklung und der Förderschulen körperli- agogischen Förderbedarfen. che und motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen oder schuli- (3) Abweichend von Absatz 1 wird ab dem 11. Mai schen Bereich geschaffen. 2020 der schulische Präsenzbetrieb für die Schülerin- nen und Schüler des ersten Jahres der Hauptphase der (3) Das Angebot der Notbetreuung für Kinder richtet gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 der Gymna- sich an sien und Klassenstufe 12 der Gemeinschaftsschulen) wieder aufgenommen. 1. Personensorgeberechtigte, die in der Daseinsfür- sorge tätig sind, unabhängig davon, ob ein oder (4) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Ab- beide berufstätige Personensorgeberechtigte diesen schlussprüfungen, Kammerprüfungen und Übergangs- Berufsgruppen angehören und keine anderweitige verfahren kann unter Beachtung der infektionsschutz- Betreuung möglich ist; zu diesen Berufsgruppen rechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. zählen insbesondere Angehörige oder Beschäftig- te von hauptberuflicher Feuerwehr, Polizei, Justiz (5) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs, der Durch- einschließlich des Vollzugsdienstes, Rettungs- führung des Prüfungs- und Übergangsverfahrens sowie dienst, medizinischen Einrichtungen einschließlich der Notbetreuung sind alle Schulen verpflichtet, die Apotheken, stationären Betreuungseinrichtungen, gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften einzu- ambulanten und stationären Pflegediensten, Be- halten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG er- trieben für die Produktion und Versorgung von Le- stellten Hygieneplan um weitere Hygienevorschriften bensmitteln des täglichen Bedarfs, von Institutio- zur Pandemiebekämpfung unter Berücksichtigung der nen der kritischen Infrastruktur, zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales, 2. Alleinerziehende und andere Personensorgebe- Gesundheit, Frauen und Familie und den örtlich zustän- rechtigte, wenn keine anderweitige Betreuung digen Gesundheitsbehörden landesweit abgestimmten möglich ist, Vorgaben. 3. Personensorgeberechtigte, für deren Kinder die Ju- (6) Die Schülerinnen und Schüler, die nach nähe- gendhilfe oder die Einrichtungsleitungen der Kin- rer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur dertageseinrichtungen und Schulen eine Teilnahme als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- an der Notbetreuung empfehlen. bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch ihre Unterrichtung durch häusliche (4) Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet sein. Lernangebote ohne schulische Präsenz fortführen. Dies Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platz- gilt nicht für das Prüfungsverfahren, bei dem für diese kapazitäten erfolgen. Personen besondere zusätzliche Hygiene- und Schutz- (5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Not- maßnahmen entsprechend dem Hygieneplan nach Ab- betreuung trifft im Falle von satz 5 getroffen werden. 1. Kindertageseinrichtungen das zuständige Jugend- amt, §2 Kindertageseinrichtungen, 2. Schulen der jeweilige Schulträger, Kindergroßtagespflegestellen und 3. Schulen in Landesträgerschaft das Ministerium für heilpädagogische Tagesstätten Bildung und Kultur. Die nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (6) Die Notbetreuung an den Schulen deckt einen (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrich- Zeitraum von 8 bis grundsätzlich 16 Uhr ab. Teil- tungen, die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen betreuungszeiten sind möglich. Die Öffnungszeiten Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische der jeweiligen Kindertageseinrichtungen richten sich Tagesstätten bleiben vorläufig geschlossen. auch während der Notbetreuung nach der jeweiligen Betriebserlaubnis. Die Notbetreuung in den Kinder- tageseinrichtungen steht für Kinder bis zur Einschu- §3 lung zur Verfügung, die Notbetreuung in den Schulen Notbetreuung an Schulen und für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des Kindertageseinrichtungen zwölften Lebensjahres. Die maximale Gruppengröße (1) An allen Kindertageseinrichtungen, in den Kin- ist grundsätzlich auf fünf Kinder oder Schülerinnen dergroßpflegestellen und allgemeinbildenden Schulen und Schüler begrenzt. Die Anzahl der maximal einzu- (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien richtenden Gruppen richtet sich nach dem Bedarf und und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale ist abhängig von den standortspezifischen Gegebenhei- Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) kann eine ten. Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der Kin- Notbetreuung eingerichtet werden. Diese erfolgt in den dertageseinrichtung oder Schule statt. Eine gesonderte
Wallerfangen - 11 - Ausgabe 20/2020 290 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 Betriebserlaubnis für Einrichtungen im Sinne des § 2 (2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unter- Absatz 1 ist nicht erforderlich. Der Anspruch der Per- richts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt sonensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubil- Kindergroßtagespflegestellen oder heilpädagogischen denden für diese Zeit freizustellen. Tagesstätten wird eingeschränkt. (7) Abweichend von § 3 der Verordnung zur Bekämp- §6 fung der Corona-Pandemie dürfen sich Betreuungs- Prüfungsverfahren gruppen von bis zu fünf Kindern in Begleitung der (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die jeweiligen Betreuungspersonen außerhalb des Schul- Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- geländes oder der Kindertageseinrichtung im öffentli- lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung chen Raum aufhalten. der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- lich zulässig. §4 (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der Vorbereitung für Nichtschülerinnen und infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prü- fung als Simulationsprüfung nach Absprache mit dem Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses milie durchgeführt werden. oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemein- bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nicht- schüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, §7 wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, Durchführung von Weiterbildungen wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen können; § 1 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Regelungen der §§ 5 und 6 gelten für Weiterbildun- gen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Wei- terbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach- Kapitel 2 berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 Pflegeschulen und Schulen für (Amtsbl. 1999, S. 142), zuletzt geändert durch das Ge- Gesundheitsfachberufe setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. §5 Präsenzunterricht Kapitel 3 (1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflege- und Berufliche Fort- und Weiterbildungsstätten, Gesundheitsfachschulen im Saarland kann unter Einhal- Volkshochschulen, sonstige Bildungseinrichtungen tung der einschlägigen Hygieneregelungen und Richtli- im außerschulischen Bereich, Saarländische nien des Robert Koch-Instituts ab dem 4. Mai 2020 wie- Verwaltungsschule der aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten: 1. Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit der in der §8 jeweiligen Schule verfügbaren Räumlichkeiten zu Außerschulische Veranstaltungen wählen. Der Mindestabstand von eineinhalb Me- im beruflichen Bereich tern zwischen Personen ist sicherzustellen. Eine Öffnung von beruflichen Fort- und Weiterbil- 2. Der jeweilige Beginn der Präsenzeinheiten ver- dungsstätten sowie sonstigen öffentlichen und privaten schiedener Kurse und Kleingruppen soll versetzt beruflichen Bildungsstätten im außerschulischen Be- geplant werden, sodass vermieden werden kann, reich ist unter Einhaltung der Hygieneanforderungen dass alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig ab dem 4. Mai 2020 zulässig. in die Gebäude ein- und austreten. Die jeweiligen Pausen der verschiedenen Kurse und Kleingruppen §9 sollen versetzt geplant werden, sodass vermieden Außerschulische Fort- und werden kann, dass alle Schülerinnen und Schüler Weiterbildungsveranstaltungen im gleichzeitig in den verfügbaren Pausen- und Ge- allgemeinen Bereich meinschaftsräumen zusammentreffen. Auch in den Pausen ist der Mindestabstand zwischen den Perso- (1) Eine Öffnung von berufsrelevanten Bildungsveran- nen einzuhalten. staltungen oder Bildungsveranstaltungen mit staatlich anerkanntem Prüfungsziel sowie des Fahrschulunter- 3. Die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrun- richts ist unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 gelten entspre- ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Dies gilt insbesondere für chend. ISO- und AZAV-zertifizierte Einrichtungen.
Wallerfangen - 12 - Ausgabe 20/2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 291 (2) Bildungsveranstaltungen, in denen aufgrund des Kapitel 6 hohen Bewegungsanteils in geschlossenen Räumen die Hygienestandards nicht einzuhalten sind, bleiben bis auf Weiteres geschlossen. § 13 Begrenzung der Teilnehmerzahl (3) Private Nachhilfeinstitute dürfen öffnen. Die beson- deren Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßga- Soweit nach den vorgenannten Paragrafen nicht die be des § 1 Absatz 5 gelten entsprechend. besonderen Schutz- und Hygienevorschriften des § 1 Absatz 5 anzuwenden sind, haben die beruflichen Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen sowie § 10 sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtun- Saarländische Verwaltungsschule gen sicherzustellen, dass die Teilnehmerzahl derge- (1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren stalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Räumlichkeiten ab dem 4. Mai 2020 Präsenzveran- Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine staltungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Person Zutritt hat. Der Mindestabstand nach § 1 der Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist vorhandenen räumlichen, personellen und organisatori- zu gewährleisten. Bei Einhaltung des Mindestabstan- schen Kapazitäten durchführen. Bei den Lehrveranstal- des im Sinne des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind vier Teilnehmer unabhängig tungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fort- von der Gesamtfläche stets zulässig. Diese Bestimmun- bildungsveranstaltungen und Sonderlehrgänge werden gen gelten auch für Dienstleister, die Eingliederungen vorläufig bis 31. Mai 2020 nicht durchgeführt. in Arbeit erbringen. (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Kapitel 7 entsprechend zu beachten. § 14 Kapitel 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- § 11 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Dienstleister, die Eingliederungen sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 1 in Arbeit erbringen bis 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Ar- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 beit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umset- zen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maß- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 gaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hy- (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von gienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Koch-Instituts aufnehmen. Gemeindeverbände. Kapitel 5 § 15 Außerkrafttreten § 12 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen außer Kraft. (1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können un- abhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den Artikel 4 Betrieb aufnehmen. Inkrafttreten (2) Für die Musikschulen gilt dies nur für den instru- Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. mentalen und vokalen Unterricht, soweit nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen. Saarbrücken, den 2. Mai 2020 (3) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und Die Regierung des Saarlandes: Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Der Ministerpräsident entwickelten landesweiten Vorgaben gemäß § 1 ent- sprechen. Hans
Wallerfangen - 13 - Ausgabe 20/2020 292 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Energie und Verkehr Frauen und Familie Rehlinger Bachmann Der Minister für Finanzen und Europa Die Ministerin für Bildung und Kultur Der Minister der Justiz Streichert-Clivot Strobel Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Bouillon Jost
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Wallerfangen - 24 - Ausgabe 20/2020
Wallerfangen - 25 - Ausgabe 20/2020 ende des amtlichen Teils
Wallerfangen - 26 - Ausgabe 20/2020 -ITTEILUNGENåDERå6ERWALTUNG ■■ Bei Erledigung von Bauhofarbeiten bitte nummer anzugeben. Bei Nichtangabe des jeweiligen Aktenzeichens ist eine korrekte Zuordnung des überwiesenen Betrages durch die Gemein- direkt den Bauhofleiter kontaktieren dekasse nicht möglich. In diesen Fällen sind wir gezwungen das Geld an Um eine Arbeitserleichterung für das Bauamt zu schaffen, bitte ich alle die jeweilige Kontonummer zurück zu überweisen. Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung von Arbeiten, die in den Auf- Wir bitten dahingehend um Verständnis. gabenbereich des Bauhofes fallen, zukünftig direkt den Leiter des Bau- Auch wird erneut darauf hingewiesen, dass -keine- jährlichen Bescheide hofes, Herrn Peter Both, Tel: 0177/680 99 05, zu kontaktieren. bezüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr versandt werden. Auf eine rechtzeitige Zahlung zum jährlichen Fälligkeitstermin (31.05.) ■■ Ausnahmeregelung für Dauercamper muss also eigenständig geachtet werden. Gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom Gemeindekasse Wallerfangen 02.05.2020 ist der Zutritt für Dauercamper nur für die Pflege- und War- tungsarbeiten auf den jeweiligen Stellplätzen, mit sofortiger Wirkung, ■■ Öffnungszeiten der Kompostieranlage in eingeschränkt zugänglich. Die Übernachtung und die Nutzung zur Freizeitgestaltung bleiben von Dillingen der Ausnahmeregelung unberührt. Berliner Straße 149, Dillingen, Telefon 06831/ 7610191. Grundsätzlich gilt, dass der Betrieb des Campingplatzes geschlossen ist. Öffnungszeiten: Freitag + Samstag von 8.00 bis 13.30 Uhr und von 14.00 Der Bürgermeister bis 16.00 Uhr Horst Trenz Aktuell lange Wartezeiten!!! ■■ Mitteilung der Gemeindekasse ■■ Öffnungszeiten Wertstoff-Zentrum des EVS Erinnerung in Dillingen Die Gemeindekasse Wallerfangen macht darauf aufmerksam, dass die Paul-Desfossez-Allee 9 (neben Bauhof), Dillingen, Telefon: 06831/ 704140 2.Rate für die Gemeindesteuer 2020 am Öffnungszeiten Dienstag + Donnerstag von 09 – 15.00 Uhr/ Mittwoch + 15. Mai 2020 Freitag 09 – 17.00 Uhr und Samstag von 08 – 16.00 Uhr fällig ist. Aktuell müssen Sie mit langen Wartezeiten rechnen, bitte daher Müll Ausstehende Beträge werden per Mahnung bzw. im Verwaltungszwangs- vorsortieren!!! verfahren eingezogen. Die hierbei anfallenden Gebühren, Säumniszuschläge usw. werden nach der in § 225 Abgabeordnung (AO) ■■ Öffnungszeiten Wertstoff-Zentrum genannten Reihenfolge ggf. zuerst getilgt. des EVS in Saarlouis Auch wird erneut darauf hingewiesen, dass -keine- neuen jährlichen Fasanenallee 52, Saarlouis, Telefon: 06831/122587 Grundsteuerbescheide versandt werden. Dies geschieht lediglich dann, Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag: 9.00 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis wenn sich der Grundsteuerbetrag erhöht oder senkt bzw. wenn eine 16.00 Uhr, Samstag: 9.00 bis 14.00 Uhr. Umschreibung/Änderung erfolgt. Auf eine rechtzeitige Zahlung zu den Fälligkeitsterminen 15.02/15.05/15.08/15.11 Aktuell müssen Sie mit langen Wartezeiten rechnen, bitte daher Müll ist eigenständig zu achten. vorsortieren!!! Gemeindekasse Wallerfangen ■■ Mund-/ Nasenschutz ab Montag auch bei Bekanntmachung Die Gemeinde Wallerfangen macht darauf aufmerksam, dass es bei der Anlieferungen an EVS-Entsorgungsanlagen Bareinzahlung sowie bei der Überweisung der Friedhofsunterhaltungs- Entsprechend der Anordnung der Landesregierung zum Tragen eines gebühren zwingend erforderlich ist, das jeweilige Aktenzeichen für eine Mund-/Nasenschutzes bittet der Entsorgungsverband Saar, auch bei der korrekte Verbuchung des Betrages anzugeben oder mitzubringen. Anlieferung von Abfällen, Wertstoffen oder Grüngut an den EVS-Entsor- Dies ist bei Zahlungserinnerungen/Mahnungen sowie Gebührenbeschei- gungsanlagen einen Mund-/Nasenschutz zu tragen. Geeignet sind z.B. den in Form der Kontonummer möglich, die sich in der linken oberen Ecke einfache Alltagsmasken wie selbstgenähte Stoffmasken oder auch Schals. des Bescheides befindet. Hinweis zur Entsorgung: Ausgedienter Mund-/Nasenschutz sollte luft- Von den ursprünglichen Bescheiden ist die Grab- sowie die Grabfeld- dicht verpackt ausschließlich über die Restabfalltonne entsorgt werden. ■■ Mitteilung an die Verwaltung Herrn Bürgermeister der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus, 66798 Wallerfangen ✁ Ich habe am ..............................folgendes festgestellt: ❑ Kinderspielplatz verunreinigt /Spielgeräte beschädigt ❑ Schutt / Unratablagerung ❑ Fahrbahndecke beschädigt ❑ Hydrant / Kanaldeckel /Gully schadhaft ❑ Verkehrsschild beschädigt ❑ Bäume, Hecken und Sträucher behindern die Übersicht ❑ Straßenbaustelle nicht gesichert Sonstige Anregungen:������������������������������������������������������������������� Kurze Ortsangabe:���������������������������������������������������������������������� Name:��������������������������������������������������������������������������������� Wohnort, Straße:����������������������������������������������������������������������� ■■ Bei Erledigung von Bauhofarbeiten bitte direkt den Bauhofleiter kontaktieren Um eine Arbeitserleichterung für das Bauamt zu schaffen, bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung von Arbeiten, die in den Aufgabenbereich des Bauhofes fallen, zukünftig direkt den Leiter des Bauhofes, Herrn Peter Both, Tel.-Nr. 06831/6431572 oder 0177/6809905, zu kontaktieren. ✁
Wallerfangen - 27 - Ausgabe 20/2020 Öffnungszeiten und Sprechstunden ■■ Rufnummern in der Gemeinde ■■ Öffnungszeiten der Wallerfangen Gemeindeverwaltung und des Rathaus �������������������������������������������������������� 06831/6809-0 Wasserleitungszweckverbandes Rathaus Fax-Nr. �������������������������������������������� 06831/680950 E-Mail: ����������������������������������������������� info@wallerfangen.de „Gau-Süd“, Wallerfangen Internet: ��������������������������������������������� www.wallerfangen.de vormittags nachmittags Wasserleitungszweckverband Montag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen Verwaltung ����������������������������������������������������� 06831/6809-0 Dienstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen Fax ��������������������������������������������������������������� 06831/6809-88 Mittwoch: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen E-Mail: ��������������������������������������������������������� info@wzvgs.de Donnerstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Bereitschaftsdienst ��������������������������������������� 0178/6112001 Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen. Beigeordnete Schirra Stefan ����������������������������������������������� 06831/964597 Kiefer Wolfgang ���������������������������������������������� 06831/64184 ■■ Standesamt Ortsvorsteher Das Standesamt Wallerfangen hat am 01.01.2019 mit dem Bedersdorf (Grasmück Lothar) ������������������������� 06837/1873 Standesamt Dillingen/Saar fusioniert und bildet einen einheit- Düren (Grundhefer Maria Luise) ������������������������� 06837/829 Gisingen (Heffinger Ulrike) �������������������������������� 06837/7372 lichen Standesamtsbezirk mit der Bezeichnung „Standesamt Ihn/Leidingen (Schmitt Wolfgang) ���������������������� 06837/534 Dillingen/Saar“. Ittersdorf (Rickert Heinz) ������������������������������������� 06837/891 Der Dienstsitz des „neuen“ Standesamtes befindet sich im Kerlingen (Schmidt Werner) ������������������������������ 06837/7118 Rammelfangen (Harpers Gabriele) ����������������� 06837/74237 Rathaus Dillingen/Saar, Merziger Str. 51, 66763 Dillingen/Saar, St. Barbara (Schirra Stefan) �������������������������� 06831/964597 1. Etage, Zimmer 1.17 und 1.18. Wallerfangen (Harenz Julia) ������������������������ 06831/7617047 Die Öffnungszeiten des Rathauses Dillingen erfahren Sie Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften in der Gemein- de Wallerfangen unter der Telefonnummer: 06831/709-0 Leidingen/Bederdorf: Ursula Pieper, Bedersdorf, ��������� Tel: E-Mail: standesamt@dillingen-saar.de 06831/175810 Fax-Nr.: 06831/709-231 Kerlingen/Düren: Werner Schmidt, Kerlingen, Jakobusstr. 23a, ��������������������������������������������������������������Tel: 06837/7118 Gisingen: Ulrike Heffinger, Gisingen, Zum Scheidberg 9a, � ■■ Historisches Museum Wallerfangen, Tel: 06837/7372 Ihn: Wolfgang Schmittt, Ihn,Rammelfanger Str. 9, Tel: 06837/534 Louisenstr. 3 (Adolphshöhe): Ittersdorf: Franz-Josef Schrecklinger, Ittersdorf, Zur Weisacht Das Historische Museum Wallerfangen ist geschlossen. 4, ���������������������������������������������������������������Tel: 06837/74130 Kontakt: Dr. Peter Winter, Tel: 06831/60212 Rammelfangen: Thomas HANS, Rammelfangen, Landstr. 1 a, ������������������������������������������������������������Tel: 06837/7080860 www.verein-fuer-heimatforschung-wallerfangen.de Wallerfangen/St. Barbara: Stefan Schirra, St. Barbara, Kel- tenstr. 4, ���������������������������������������������������Tel: 06831/964597 ■■ Öffnungszeiten „Haus Saargau“ in Schulen Grundschule Wallerfangen ��������������������������� 06831/965199 Wallerfangen-Gisingen Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/643422 Das „Haus Saargau“ ist geschlossen. Grundschule Gisingen ������������������������������������ 06837/91001 Fax �������������������������������������������������������������� 06837/7080051 ■■ Sprechstunden FGTS ���������������������������������������������������������� 06837/7080050 Bürgermeister: Gemeinschaftsschule Am Limberg �������������� 06831/964585 Nach vorheriger Termin-Vereinbarung, Tel.: 06831/6809-21 Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/964594 Behindertenbeauftragter der Gemeinde Wallerfangen: Nachmittagsbetreuung Grundschule Wfg. ��� 06831/643425 Kreismusikschule Wallerfangen ������������������������ 06837/7968 Herr Oliver Bianchi, Eichenbornweg 39, Tel: 06831/9867786 Kindergärten Förster Kindergarten Gisingen �������������������������������������� 06837/1283 Der für den Gemeindewald Wallerfangen zuständige Revier- Kindergarten Ittersdorf Tel. ������������������������������� 06837/1356 förster Ralf Schmitt ist zur Zeit unter der Telefon-Nr. 06835/508222, Fax-Nr. ���������������������������������������������������������� 06837/901988 0177-6683944, zur erreichen. Kindergarten Wallerfangen ���� 06831/61128, 06831/643432 Schiedsmann Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/643017 Für den Ortsteil Wallerfangen: Herr Jens Kaeswurm, Tel.: Sonstige Einrichtungen 06831/7643699. Freibad Wallerfangen �������������������������������������� 06831/60402 Campingplatz Wallerfangen ��������������������������� 06831/60591 Denkmalbeauftragte für den Bereich Wallerfangen Walderfingia Wallerfangen ������������������������������ 06831/60297 Stefan Michelbacher, Tel: 0170-3213427, E-Mail: sjm111@t- Sporthalle Scheidberg �������������������������������������� 06837/1723 online.de Heimatmuseum Wallerfangen ������������������������ 06831/60282 Isabell Andruet, Tel: 0173/4953004, E-Mail: andruet@gmx.de Haus Saargau ����������������������������������������������� 06837/912762 Deutsche Rentenversicherung Krankenhaus Wallerfangen ������������������������������� 06831/9620 Der zuständige Versichertenberater Herrn Johannes Bodwing, Polizei ist zur Zeit nur unter der Telefon-Nr. 06831/46437 oder Polizeiposten Wallerfangen ���������������������������� 06831/62019 0160/95141138 zu erreichen. Polizei Saarlouis ����������������������������������������������� 06831/9010
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