Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen

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Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
39. Jahrgang                         Donnerstag, den 14. Mai 2020                Nr. 20/2020

               Mitteilungsblatt      der Gemeinde

               W a l l e r fa n g e n
               Mit den Gemeindebezirken: Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen,
               Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen mit Oberlimberg
               Mit den Amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Wallerfangen

                         Unsere Partnergemeinde in Frankreich: St. Vallier
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                                          -2-                                                     Ausgabe 20/2020

         Bereitschaftsdienste
 ii Bereitschaftsdienst                                                    ii Kinderärztlicher Notfalldienst
 Für die Veröffentlichung des Bereitschaftsdienstes                        Es gibt nur noch einen zentralen Standort für das ge-
 übernimmt die Gemeinde Wallerfangen keine Haftung.                        samte West-Saarland, wo ein kinderärztlicher Notdienst
                                                                           am Wochenende, an Feiertagen sowie Brückentagen
 ii Apothekendienst für                                                    angeboten wird.
                                                                           Die Praxisräume für diesen Dienst befinden sich im Erd-
    Wallerfangen und Saarlouis                                             geschoss der Elisabeth-Klinik in Saarlouis.
 Notdienst-Hotline der ABDA, kostenlose Rufnummer:                         Es ist dringend notwendig, um die Wartezeit für Sie so
 0800/00 22 8 33, oder Kurzwahl 22 8 33 von jedem Han-                     gering wie möglich zu halten, vorher anzurufen!
 dy (69 Cent/Minute)                                                       Die Bereitschaftsdienstpraxis für Kinder und Jugend-
                                                                           liche ist unter folgender Rufnummer zu den aufgeführ-
 14.05.2020      Berg- und Hütten-Apotheke, Dillingen,
                                                                           ten Zeiten erreichbar: Telefonnummer: 06831/1257883
                 Tel.: 06831/707004
 15.05.2020      Pachtener-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/73309          An den übrigen Wochentagen erreichen Sie den Be-
 16.05.2020      Apotheke im EKC, Bous, Tel.: 06834/782399                 reitschaftsdienst außerhalb der Sprechstunde über
 17.05.2020      Brunnen-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/703936           Ihre Kinder und Jugendärztliche Praxis.
 18.05.2020      Luzia-Apotheke, Dillingen, Tel.: 06831/7066990
 19.05.2020
 20.05.2020
                 Ludwigs-Apotheke, Saarlouis, Tel.: 06831/2957
                 Saardom-Apotheke OHG, Dillingen,
                                                                           ii HNO Notfalldienst
                 Tel.: 06831/701331                                        Die Bereitschaftsdienstpraxis wird Ihnen unter der
                                                                           Rufnummer 116-117 mitgeteilt.
 ii Ärztlicher Bereitschaftsdienst
                                                                           ii Augenärztlicher Notfalldienst
    (inkl. Kinderärzte / Augenärzte /                                      Der Bereitschaftsdienst der Augenärzte ist über die
    HNO-Ärzte)                                                             Telefon-Nr. 116117 erreichbar.
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der
 Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun-                     ii Zahnärztlicher Notfalldienst
 desweit einheitlichen Rufnummer 116117.                                   Nur für dringende Fälle und nach vorheriger telefoni-
 Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie                  scher Vereinbarung!):
 geöffnet.                                                                 16./17.05.2020
 Von Samstag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr, an Feierta-                   K. Leidinger, Wallerfangen, Tel: 06831/6725
 gen (inkl. Heiligabend/Silvester), an Rosenmontag sowie                   Es wird auch auf die Internetseite www.zahnaerzte-
 an Brückentagen).                                                         saarland.de verwiesen, auf der die aktuellen zahnärzt-
 Bereitschaftsdienstpraxis Saarlouis:
                                                                           lichen Notfalldienste veröffentlicht werden.
 Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Kapuziner Str. 4, 66740 Saarlouis
 Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen:                                      ii Tierärztlicher Notdienst
 Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen                                       16./17.05.2020
 Werkstr. 3, 66763 Dillingen                                               Tierarzt Dr. May, Großrosseln, Tel: 06809/9977983
 In den Zeiten, in denen die Bereitschaftsdienstpraxis                     Tierärztliche Notdienstplan von der Tierärztekammer
 geöffnet ist, erreichen Sie den diensthabenden Arzt/ die                  des Saarlandes ist auf einer Homepage gestellt und
 diensthabende Ärztin direkt über die Nummer der Bereit-                   ist unter der Internetseite: http://tierarzt-saar.de/.
 schaftsdienstpraxis: Telefon: 01805/ 663 006*                             abrufbar.

               Herausgeber:		                Der Bürgermeister der Gemeinde Wallerfangen
               		                            66798 Wallerfangen, Fabrikplatz                                              Impressum
               Druck:		                      Druckhaus WITTICH KG
               Verlag:		                     LINUS WITTICH Medien KG
               Anschrift:		                  54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT)
               Verantwortlich:
               amtlicher Teil:		             Horst Trenz, Rathaus,                            Erscheinungsweise: wöchentlich
               		                            66798 Wallerfangen                               Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle
               übriger Teil:		               Dietmar Kaupp, Verlagsleiter                     Haushalte, Einzelbezug über den Verlag
               Anzeigen:		                   Melina Franklin, Produktionsleiterin
               Reklamationen Vertrieb:       Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
               Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit
               gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich ge-
               kennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des
               Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                         -3-                                       Ausgabe 20/2020

                         4HEMAåDERå7OCHE               aus der Gemeinde

                          7 ! , , % 2 &! . ' % .
                                                Mitteilungen des Bürgermeisters

         70 Jahre Europäische Union. Eine Rückschau auf ein freudiges Ereignis.

         Umweltminister Reinhold Jost besucht
         Wallerfangen mit einer guten Nachricht für
         Leidingen im Gepäck
         Gute Nachrichten sind zur Zeit eher selten geworden. Aber es gibt sie noch! Diese überbrachte
         unser Umweltminister am 10. März ins Wallerfanger Rathaus. Ich freue mich mit dem Ortsvorste-
         her von Ihn-Leidingen Wolfgang Schmitt über die Zusage des Ministers das Grenzblick-Haus in
         Leidingen mit erheblichen Mit-
         teln des Landes und der EU
         zu fördern. Umweltminister
         Jost – schon immer unserer
         Region zugewandt – sieht in
         dem deutsch-französischen
         Projekt, gerade jetzt in der
         Coronakrise mit Grenzkontrol-
         len zum französischen Nach-
         barn, eine willkommene
         Chance, eine erfolgreiche
         Partnerschaft mit den Franzo- Vor zwei Monaten im Rathaus noch ohne
                                          Schutzmaske und Sicherheitsabstand: vlnr.
         sen fortzusetzen. Wir wollen Wolfgang Schmitt, Horst Trenz, Alexandra Gro-
         weiter den europäischen Ge- sche, Reinhold Jost und Michael Burr.
         danken im Grenzort Leidingen                       Übergabe der traditionellen
                                                       Wallerfanger-V&B-Tasse an den
         pflegen. Das ist dem Minister                   Umweltminister Reinhold Jost.
         über eine halbe Million Euro an                              Fotos: Oliver Hoen

         Fördermittel wert. An dem Gesamtpaket an Zuwendungen ist das
         Innenministerium beteiligt. Auch der saarländische Innenminister
         Klaus Bouillon ist von dem Nutzen der Maßnahme überzeugt. Eine
         gute Investition in die deutsch-französiche Freundschaft, so Jost.
         Vor allem profitieren die Bürger/innen von Leidingen von der umfangreichen Sanierung der ehema-
         ligen Dorfschule. Jost ist von dem Potenzial, auch für den Tourismus überzeugt: Geschichte erfah-
         ren auf der Grenze mit der Botschaft: Hier ist ein gutes Stück Europa zu Hause!
         70 Jahre Europäische Union: Das Projekt ist in diesem Sinne zukunftstauglich! Auch in der Nach-
         schau: Eine gute Nachricht für unsere Gemeinde, vor allem für den Grenzort Leidingen!
                                        Gute Aussichten für unsere Gemeinde!
                                                Herzlichst Ihr Horst Trenz
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                            -4-                                   Ausgabe 20/2020

                                 Amtliches
               Bekanntmachungsblatt
                                     der Gemeinde

               W a l l e r fa n g e n
               Mit den Gemeindebezirken: Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen,
               Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen mit Oberlimberg

                      Amtlicher teil • Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                                -5-                                          Ausgabe 20/2020

 284                                Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020

                                        A. Amtliche Texte
                                                                                         §2
                   Verordnungen                                          Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                  (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon-
                                                                  takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede-
 103               Verordnung                                     ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe
 zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen                  nicht entgegenstehen.
      zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                                                  (2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
                    Vom 2. Mai 2020                               (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagier-
                                                                  flugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahn-
 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-              höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen
 satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des             müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des
 Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I              sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung
 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 3 des Ge-         tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen-
 setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet             stehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen
 die Landesregierung:                                             auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
                                                                  (3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und
                        Artikel 1                                 auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4
                                                                  untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen
          Änderung der Verordnung zu                              haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechs-
      Quarantänemaßnahmen für Ein- und                            ten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tra-
  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                     gen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der
                                                                  Leistungserbringung nicht entgegenstehen.
 Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
 und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Kran-
 vom 8. April 2020 (Amtsbl. I S. 248), zuletzt geän-              kenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
 dert durch Verordnung vom 16. April 2020 (Amtsbl. I              gen sowie für Patienten und Besucher in Arztpraxen.
 S. 258), wird wie folgt geändert:                                (5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den               tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
                                                                  Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelun-
    Wörtern „schutzbedürftiger Personen“ ein Komma
                                                                  gen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
    eingefügt und die Wörter „sowie Ausbildungs- und
    Studienzwecke“ durch die Wörter „Schul-, Kin-
    derbetreuungs-, Ausbildungs- und Studienzwecke                                       §3
    sowie der Transport zu Schulen, Kindertagesein-                        Aufenthalt im öffentlichen Raum
    richtungen und Ausbildungs- und Studieneinrich-
    tungen“ ersetzt.                                              Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen
                                                                  Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis
 2. In § 7 wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die                der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten,
    Angabe „17. Mai 2020“ ersetzt.                                Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensge-
                                                                  meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister
                                                                  und Geschwisterkinder sowie Angehörige eines weite-
                        Artikel 2                                 ren Haushalts umfasst. Zu anderen Personen ist wo im-
                                                                  mer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Meter
            Verordnung zur Bekämpfung                             einzuhalten.
           der Corona-Pandemie (VO-CP)
                                                                                       § 3a
                       §1                                                Ansammlungen, Veranstaltungen und
        Grundsatz der Kontaktbeschränkung                                        Versammlungen
 (1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nö-           Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten.
 tiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist               Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Ge-
 ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein-               bietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
 halb Meter einzuhalten.                                          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
                                                                  die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt.
 (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des                 Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
 eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und                 sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als
 Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-             Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der
 wie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.                   Teilnehmer nach § 3 Satz 2 sichergestellt wird und be-
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                               -6-                                           Ausgabe 20/2020

                                Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020                                    285

sondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zu-              fügungstellung jeglicher Unterkünfte für Übernachtun-
ständigen Behörden beachtet werden.                              gen zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend
                                                                 hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich
                                                                 oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen veran-
                     §4                                          lasste Reisen zulässig.
       Zusammenkünfte im privaten Bereich
                                                                 (3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat                tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstü-              iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
cken darf nur die Angehörigen des eigenen Haushalts,             S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen           (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Pros-
Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Ge-              titutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prosti-
schwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige                 tuiertenschutzgesetzes.
eines weiteren Haushalts umfassen. Darüber hinaus kön-
nen Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von der Orts-               (4) Verboten sind Reisebusreisen sowie der Betrieb von
polizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall         Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen,
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.            Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Clubs und Disko-
                                                                 theken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern,
                                                                 Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräu-
                         §5                                      men, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sons-
                    Bestattungen                                 tigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und
Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt.          ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpä-
Zu diesem Personenkreis gehören die Ehegatten, Le-               dagogischen Einrichtungen.
benspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensge-              (5) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
meinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister              sämtlicher nicht nach den Absätzen 1 bis 4 untersag-
und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Un-             ter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den
ter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist,          Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von
wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1              Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere
einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegeneh-                durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl
migungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden,              von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist,
soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtli-           dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr
cher Sicht vertretbar ist.                                       zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat.
                                                                 Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1
                         §6                                      sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
       Gottesdienste und religiöse Handlungen                    Gesamtfläche stets zulässig.

(1) Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen,               (6) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastrono-
Synagogen und Räumlichkeiten anderer Glaubens-                   mische Betriebe an Autohöfen sind von der Schließung
oder Weltanschauungsgemeinschaften ist erlaubt. Der              ausgenommen.
Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist einzuhalten.             (7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettannahmestellen
(2) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter               und Wettbüros ist die Abgabe von Speisen und Geträn-
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-               ken verboten.
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt               (8) Spielplätze können unter freiem Himmel unter Be-
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-             achtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Ab-              Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer
standsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygie-             Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
neregelungen gewährleistet sind.                                 (9) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sport-
                                                                 anlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen
                        §7                                       sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von
       Betriebsuntersagungen und Schließung                      Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich
                 von Einrichtungen                               kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen
                                                                 aufgenommen werden:
(1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer-
bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom                1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen
13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert                 Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluft-
durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),              sportanlagen,
und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder              2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von
mitnahmefähigen Speisen.                                         3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis
                                                                    zu 5 Personen,
(2) Verboten ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurver-              4. kontaktfreie Durchführung,
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen   -7-   Ausgabe 20/2020
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                               -8-                                          Ausgabe 20/2020

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 (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-               die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
 und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-             währleisten sind.
 de Maßnahmen angeordnet:
                                                                 (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um                 tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
    den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Pa-              sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
    tienten und Personal zu schützen und persönliche             examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
    Schutzausrüstung einzusparen.
 2. Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschrän-                                  § 10a
    kungen der Besuche auszusprechen; maximal ist                                   Staatsprüfung
    ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient
    pro Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutz-             (1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staats-
    maßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunter-                 prüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der
    weisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenom-                  infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller
    men davon sind medizinisch oder ethisch-sozial               diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen
    angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstati-            Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Ver-
    onen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder         fahrensweise an den Standorten der Universität des
    seelsorgerische Besuche.                                     Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der
                                                                 Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt
 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind              werden.
    nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
    Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu               (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten
    reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Auf-           Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevan-
    nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen                   ten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungs-
    oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere         dienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der
    für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.                  infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller
                                                                 diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen
 4. Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensiv-              Gesundheitsämter durchgeführt werden.
    stationen unternehmen alles Notwendige, um ihre
    Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funk-
    tionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.                                   § 10b
 5. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlich-                Private Hochschulen, Berufsakademien und
    keit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen                 wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
    und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher               § 10 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
    sind geschlossen zu halten. Wartebereiche sind ent-          lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
    sprechend den Empfehlungen des Robert Koch-In-               staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
    stituts kontaktreduzierend auszugestalten.                   schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
 (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege aus-                                     § 10c
 genommen.                                                         Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
                                                                 (1) Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
                         § 10                                    (FHSV) kann in ihren Räumlichkeiten ab dem 4. Mai
               Staatliche Hochschulen                            2020 den Präsenzstudienbetrieb wieder aufnehmen
 (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-           unter Beachtung besonderer Vorsichts- und Hygiene-
 des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des              maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
 Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar            denen räumlichen, personellen und organisatorischen
 und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des            Kapazitäten sowie in dem Umfang, wie es für die Ge-
 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform             währleistung der Durchführung des Studiums und zur
 ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaß-            Vorbereitung von Prüfungen für unbedingt erforderlich
 nahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Ins-               angesehen wird. Bei der Durchführung des Lehrbe-
 tituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der           triebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fort-
 jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung           bildungsveranstaltungen in den Geschäftsbereichen
 des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück-                „Allgemeine Fortbildung“ und „Polizeiliche Fortbil-
 sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von                dung“ werden bis vorläufig 31. Mai 2020 nicht durch-
 Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die             geführt.
 jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde
 erlassen werden.                                                (2) Für das Verhalten und die Abläufe bei der Anwe-
                                                                 senheit in den Gebäuden der FHSV ist unter Berück-
 (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall             sichtigung der einschlägigen Empfehlungen, insbeson-
 im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden                dere des Musterhygieneplans zum Infektionsschutz in
 entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-              Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen
 konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-             des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 24. April
 gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei               2020, des Robert Koch-Instituts und der Kultusminis-
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Wallerfangen                                                -9-                                          Ausgabe 20/2020

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 terkonferenz, ein Hygieneplan Corona-Pandemie zu er-             Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung
 arbeiten und in Kraft zu setzen.                                 vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S. 262B), zuletzt geän-
                                                                  dert durch Verordnung vom 24. April 2020 (Amtsbl. I
 (3) Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium
 für Inneres, Bauen und Sport als zuständige Aufsichts-           S. 274B), außer Kraft.
 behörde.                                                         (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020
                                                                  außer Kraft.
                       § 11
         Studentenwerk im Saarland e. V.,                                               Artikel 3
       Verpflegungsbetriebe der Hochschulen
                                                                    Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg
 (1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im                  in den schulischen Präsenzbetrieb und den
 Saarland e. V. an den Standorten der Universität des               Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie
 Saarlandes in Saarbrücken und Homburg, der htw saar
 an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus                             Kindertageseinrichtungen
 Rotenbühl und Göttelborn und an der Hochschule für
 Musik Saar werden vorläufig geschlossen.                                               Kapitel 1
 (2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrich-                      Schulischer Präsenzbetrieb und
 tungen an den Hochschulen des Saarlandes gilt § 7 Ab-                  Betrieb von Kindertageseinrichtungen,
 satz 1 entsprechend.                                                     Kindergroßtagespflegestellen und
                                                                           heilpädagogischen Tagesstätten
                       § 12
               Kampfmittelräumdienst
                                                                                        §1
 Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampf-                  Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren
 mitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge
 mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rech-                 (1) An allen Schulen im Saarland sind unabhängig von
 nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kri-          der Trägerschaft sämtliche regulären Schulveranstal-
 tischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflege-             tungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulä-
 heimen befinden, ist untersagt.                                  ren Betreuungsangebote, untersagt.
                                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 wird ab dem 4. Mai 2020
                        § 13                                      der schulische Präsenzbetrieb für folgende Schüler-
        Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                       gruppen wieder aufgenommen:
 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-              1. Abiturientinnen und Abiturienten der Gymnasien
 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-               und Gemeinschaftsschulen (inklusive Schengen
 sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3             Lyzeum, Schulen in privater Trägerschaft, Abend-
 bis 12 mit Ausnahme des § 7 Absatz 12 Satz 2 Num-                   realschulen),
 mer 1 und 2 zuwiderhandelt.
                                                                  2. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und
 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2                 10 der Gemeinschaftsschulen und Förderschulen,
 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu              die den Hauptschulabschluss bzw. den Mittleren
 fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                         Bildungsabschluss oder den Übergang in die Klas-
 (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75              senstufe 10 bzw. 11 anstreben,
 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                  3. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, die
                                                                     den Abschluss der Förderschulen Lernen ablegen
                        § 14                                         wollen,
                 Zuständige Behörden                              4. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen
 (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                   des Beruflichen Oberstufengymnasiums, der Fach-
 dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-                 oberschulen, der Berufsfachschulen, der dualen
 ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                 und schulischen Ausbildung, der Fachschule für
 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-                   Sozialpädagogik und der Fachschulen,
 ordnung sind die Gemeindeverbände.
                                                                  5. Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen,
 (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;            die sich in der Berufsvorbereitung für die Haupt-
 die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem                   schulabschlussprüfung angemeldet haben,
 Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
 bestehen weiterhin fort.                                         6. Schülerinnen und Schüler der 4. Klassenstufe an
                                                                     Grundschulen,
                         § 15                                     7. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 an
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           Förderschulen,
 (1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.              8. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, ins-
 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der                besondere der Klassenstufe 4, die zum kommen-
Mitteilungsblatt - Gemeinde Wallerfangen
Wallerfangen                                               - 10 -                                           Ausgabe 20/2020

                                 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020                                      289

     den Schuljahr voraussichtlich an eine Regelschule              allgemeinbildenden Schulen mit der Maßgabe, dass die
     wechseln,                                                      erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen erlas-
                                                                    sen und beachtet werden und soweit dies im Einzelfall
 9. im Rahmen der standortspezifischen Gegeben-
                                                                    aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
    heiten Schülerinnen und Schüler mit besonderem
    Unterstützungsbedarf, insbesondere aufgrund von                 (2) Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen
    Sprachförderbedarf oder anderen besonderen päd-                 geistige Entwicklung und der Förderschulen körperli-
    agogischen Förderbedarfen.                                      che und motorische Entwicklung werden individuelle
                                                                    Unterstützungsangebote im häuslichen oder schuli-
 (3) Abweichend von Absatz 1 wird ab dem 11. Mai
                                                                    schen Bereich geschaffen.
 2020 der schulische Präsenzbetrieb für die Schülerin-
 nen und Schüler des ersten Jahres der Hauptphase der               (3) Das Angebot der Notbetreuung für Kinder richtet
 gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 der Gymna-                  sich an
 sien und Klassenstufe 12 der Gemeinschaftsschulen)
 wieder aufgenommen.                                                1. Personensorgeberechtigte, die in der Daseinsfür-
                                                                       sorge tätig sind, unabhängig davon, ob ein oder
 (4) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Ab-                beide berufstätige Personensorgeberechtigte diesen
 schlussprüfungen, Kammerprüfungen und Übergangs-                      Berufsgruppen angehören und keine anderweitige
 verfahren kann unter Beachtung der infektionsschutz-                  Betreuung möglich ist; zu diesen Berufsgruppen
 rechtlichen Maßgaben durchgeführt werden.                             zählen insbesondere Angehörige oder Beschäftig-
                                                                       te von hauptberuflicher Feuerwehr, Polizei, Justiz
 (5) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs, der Durch-
                                                                       einschließlich des Vollzugsdienstes, Rettungs-
 führung des Prüfungs- und Übergangsverfahrens sowie
                                                                       dienst, medizinischen Einrichtungen einschließlich
 der Notbetreuung sind alle Schulen verpflichtet, die
                                                                       Apotheken, stationären Betreuungseinrichtungen,
 gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften einzu-
                                                                       ambulanten und stationären Pflegediensten, Be-
 halten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG er-
                                                                       trieben für die Produktion und Versorgung von Le-
 stellten Hygieneplan um weitere Hygienevorschriften
                                                                       bensmitteln des täglichen Bedarfs, von Institutio-
 zur Pandemiebekämpfung unter Berücksichtigung der
                                                                       nen der kritischen Infrastruktur,
 zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur als
 Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales,               2. Alleinerziehende und andere Personensorgebe-
 Gesundheit, Frauen und Familie und den örtlich zustän-                rechtigte, wenn keine anderweitige Betreuung
 digen Gesundheitsbehörden landesweit abgestimmten                     möglich ist,
 Vorgaben.
                                                                    3. Personensorgeberechtigte, für deren Kinder die Ju-
 (6) Die Schülerinnen und Schüler, die nach nähe-                      gendhilfe oder die Einrichtungsleitungen der Kin-
 rer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur                   dertageseinrichtungen und Schulen eine Teilnahme
 als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-               an der Notbetreuung empfehlen.
 bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben,
 können auf Wunsch ihre Unterrichtung durch häusliche               (4) Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet sein.
 Lernangebote ohne schulische Präsenz fortführen. Dies              Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platz-
 gilt nicht für das Prüfungsverfahren, bei dem für diese            kapazitäten erfolgen.
 Personen besondere zusätzliche Hygiene- und Schutz-                (5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Not-
 maßnahmen entsprechend dem Hygieneplan nach Ab-                    betreuung trifft im Falle von
 satz 5 getroffen werden.
                                                                    1. Kindertageseinrichtungen das zuständige Jugend-
                                                                       amt,
                         §2
              Kindertageseinrichtungen,                             2. Schulen der jeweilige Schulträger,
           Kindergroßtagespflegestellen und                         3. Schulen in Landesträgerschaft das Ministerium für
            heilpädagogische Tagesstätten                              Bildung und Kultur.
 Die nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch                   (6) Die Notbetreuung an den Schulen deckt einen
 (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrich-                Zeitraum von 8 bis grundsätzlich 16 Uhr ab. Teil-
 tungen, die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen                betreuungszeiten sind möglich. Die Öffnungszeiten
 Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische                  der jeweiligen Kindertageseinrichtungen richten sich
 Tagesstätten bleiben vorläufig geschlossen.                        auch während der Notbetreuung nach der jeweiligen
                                                                    Betriebserlaubnis. Die Notbetreuung in den Kinder-
                                                                    tageseinrichtungen steht für Kinder bis zur Einschu-
                           §3
                                                                    lung zur Verfügung, die Notbetreuung in den Schulen
               Notbetreuung an Schulen und
                                                                    für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des
                Kindertageseinrichtungen
                                                                    zwölften Lebensjahres. Die maximale Gruppengröße
 (1) An allen Kindertageseinrichtungen, in den Kin-                 ist grundsätzlich auf fünf Kinder oder Schülerinnen
 dergroßpflegestellen und allgemeinbildenden Schulen                und Schüler begrenzt. Die Anzahl der maximal einzu-
 (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien                     richtenden Gruppen richtet sich nach dem Bedarf und
 und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale                   ist abhängig von den standortspezifischen Gegebenhei-
 Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) kann eine                   ten. Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der Kin-
 Notbetreuung eingerichtet werden. Diese erfolgt in den             dertageseinrichtung oder Schule statt. Eine gesonderte
Wallerfangen                                                - 11 -                                       Ausgabe 20/2020

 290                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020

 Betriebserlaubnis für Einrichtungen im Sinne des § 2            (2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unter-
 Absatz 1 ist nicht erforderlich. Der Anspruch der Per-          richts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt
 sonensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von              werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat
 Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen,               nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubil-
 Kindergroßtagespflegestellen oder heilpädagogischen             denden für diese Zeit freizustellen.
 Tagesstätten wird eingeschränkt.
 (7) Abweichend von § 3 der Verordnung zur Bekämp-                                        §6
 fung der Corona-Pandemie dürfen sich Betreuungs-                                  Prüfungsverfahren
 gruppen von bis zu fünf Kindern in Begleitung der
                                                                 (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
 jeweiligen Betreuungspersonen außerhalb des Schul-
                                                                 Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
 geländes oder der Kindertageseinrichtung im öffentli-
                                                                 lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
 chen Raum aufhalten.
                                                                 der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
                                                                 lich zulässig.
                          §4                                     (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
       Vorbereitung für Nichtschülerinnen und                    infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
       Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen                   werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prü-
                                                                 fung als Simulationsprüfung nach Absprache mit dem
 Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf
                                                                 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
 die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
                                                                 milie durchgeführt werden.
 oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemein-
 bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nicht-
 schüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen,                                      §7
 wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes,                       Durchführung von Weiterbildungen
 wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen können;
 § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.                                 Die Regelungen der §§ 5 und 6 gelten für Weiterbildun-
                                                                 gen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Wei-
                                                                 terbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach-
                         Kapitel 2                               berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme
                                                                 und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998
               Pflegeschulen und Schulen für                     (Amtsbl. 1999, S. 142), zuletzt geändert durch das Ge-
                   Gesundheitsfachberufe                         setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der
                                                                 jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
                           §5
                    Präsenzunterricht                                                   Kapitel 3
 (1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflege- und               Berufliche Fort- und Weiterbildungsstätten,
 Gesundheitsfachschulen im Saarland kann unter Einhal-               Volkshochschulen, sonstige Bildungseinrichtungen
 tung der einschlägigen Hygieneregelungen und Richtli-                  im außerschulischen Bereich, Saarländische
 nien des Robert Koch-Instituts ab dem 4. Mai 2020 wie-                             Verwaltungsschule
 der aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten:
 1. Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit der in der                                        §8
    jeweiligen Schule verfügbaren Räumlichkeiten zu                          Außerschulische Veranstaltungen
    wählen. Der Mindestabstand von eineinhalb Me-                                im beruflichen Bereich
    tern zwischen Personen ist sicherzustellen.                  Eine Öffnung von beruflichen Fort- und Weiterbil-
 2. Der jeweilige Beginn der Präsenzeinheiten ver-               dungsstätten sowie sonstigen öffentlichen und privaten
    schiedener Kurse und Kleingruppen soll versetzt              beruflichen Bildungsstätten im außerschulischen Be-
    geplant werden, sodass vermieden werden kann,                reich ist unter Einhaltung der Hygieneanforderungen
    dass alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig              ab dem 4. Mai 2020 zulässig.
    in die Gebäude ein- und austreten. Die jeweiligen
    Pausen der verschiedenen Kurse und Kleingruppen                                       §9
    sollen versetzt geplant werden, sodass vermieden                           Außerschulische Fort- und
    werden kann, dass alle Schülerinnen und Schüler                         Weiterbildungsveranstaltungen im
    gleichzeitig in den verfügbaren Pausen- und Ge-                               allgemeinen Bereich
    meinschaftsräumen zusammentreffen. Auch in den
    Pausen ist der Mindestabstand zwischen den Perso-            (1) Eine Öffnung von berufsrelevanten Bildungsveran-
    nen einzuhalten.                                             staltungen oder Bildungsveranstaltungen mit staatlich
                                                                 anerkanntem Prüfungsziel sowie des Fahrschulunter-
 3. Die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrun-                 richts ist unter Einhaltung der Hygieneanforderungen
    gen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 gelten entspre-            ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Dies gilt insbesondere für
    chend.                                                       ISO- und AZAV-zertifizierte Einrichtungen.
Wallerfangen                                                 - 12 -                                        Ausgabe 20/2020

                                  Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020                                 291

  (2) Bildungsveranstaltungen, in denen aufgrund des                                  Kapitel 6
  hohen Bewegungsanteils in geschlossenen Räumen die
  Hygienestandards nicht einzuhalten sind, bleiben bis
  auf Weiteres geschlossen.                                                           § 13
                                                                          Begrenzung der Teilnehmerzahl
  (3) Private Nachhilfeinstitute dürfen öffnen. Die beson-
  deren Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßga-             Soweit nach den vorgenannten Paragrafen nicht die
  be des § 1 Absatz 5 gelten entsprechend.                      besonderen Schutz- und Hygienevorschriften des § 1
                                                                Absatz 5 anzuwenden sind, haben die beruflichen Fort-
                                                                und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen sowie
                         § 10                                   sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtun-
           Saarländische Verwaltungsschule                      gen sicherzustellen, dass die Teilnehmerzahl derge-
  (1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren         stalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem
  Räumlichkeiten ab dem 4. Mai 2020 Präsenzveran-               Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine
  staltungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und            Person Zutritt hat. Der Mindestabstand nach § 1 der
  Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der                Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist
  vorhandenen räumlichen, personellen und organisatori-         zu gewährleisten. Bei Einhaltung des Mindestabstan-
  schen Kapazitäten durchführen. Bei den Lehrveranstal-         des im Sinne des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung
                                                                der Corona-Pandemie sind vier Teilnehmer unabhängig
  tungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fort-
                                                                von der Gesamtfläche stets zulässig. Diese Bestimmun-
  bildungsveranstaltungen und Sonderlehrgänge werden            gen gelten auch für Dienstleister, die Eingliederungen
  vorläufig bis 31. Mai 2020 nicht durchgeführt.                in Arbeit erbringen.
  (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
  Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
  Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5                                   Kapitel 7
  entsprechend zu beachten.
                                                                                      § 14
                        Kapitel 4                                              Ordnungswidrigkeiten
                                                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                           § 11                                 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
           Dienstleister, die Eingliederungen                   sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 1
                  in Arbeit erbringen                           bis 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
  Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Ar-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
  beit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)          des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
  oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach              fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
  dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umset-
  zen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maß-         (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
  gaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der               des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
  Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hy-              (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
  gienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert               Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
  Koch-Instituts aufnehmen.                                     Gemeindeverbände.

                        Kapitel 5                                                      § 15
                                                                                  Außerkrafttreten
                        § 12
                                                                Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Mai 2020
        Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
                                                                außer Kraft.
  (1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können un-
  abhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der
  erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den                                     Artikel 4
  Betrieb aufnehmen.                                                                Inkrafttreten
  (2) Für die Musikschulen gilt dies nur für den instru-
                                                                Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.
  mentalen und vokalen Unterricht, soweit nicht mehr
  als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran
  teilnehmen.                                                   Saarbrücken, den 2. Mai 2020
  (3) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und                      Die Regierung des Saarlandes:
  Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen
  für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen                           Der Ministerpräsident
  entwickelten landesweiten Vorgaben gemäß § 1 ent-
  sprechen.                                                                             Hans
Wallerfangen                                            - 13 -                                       Ausgabe 20/2020

 292                              Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. Mai 2020

         Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,                      Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                Energie und Verkehr                                           Frauen und Familie
                       Rehlinger                                                    Bachmann
        Der Minister für Finanzen und Europa
                                                                     Die Ministerin für Bildung und Kultur
                Der Minister der Justiz
                                                                                 Streichert-Clivot
                        Strobel
       Der Minister für Inneres, Bauen und Sport                 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
                       Bouillon                                                        Jost
Wallerfangen   - 14 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 15 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 16 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 17 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 18 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 19 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 20 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 21 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 22 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 23 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen   - 24 -   Ausgabe 20/2020
Wallerfangen            - 25 -            Ausgabe 20/2020

               ende des amtlichen Teils
Wallerfangen                                                                  - 26 -                                                 Ausgabe 20/2020

            -ITTEILUNGENåDERå6ERWALTUNG
■■ Bei Erledigung von Bauhofarbeiten bitte                                         nummer anzugeben. Bei Nichtangabe des jeweiligen Aktenzeichens ist
                                                                                   eine korrekte Zuordnung des überwiesenen Betrages durch die Gemein-
   direkt den Bauhofleiter kontaktieren                                            dekasse nicht möglich. In diesen Fällen sind wir gezwungen das Geld an
Um eine Arbeitserleichterung für das Bauamt zu schaffen, bitte ich alle            die jeweilige Kontonummer zurück zu überweisen.
Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung von Arbeiten, die in den Auf-            Wir bitten dahingehend um Verständnis.
gabenbereich des Bauhofes fallen, zukünftig direkt den Leiter des Bau-             Auch wird erneut darauf hingewiesen, dass -keine- jährlichen Bescheide
hofes, Herrn Peter Both, Tel: 0177/680 99 05, zu kontaktieren.                     bezüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr versandt werden.
                                                                                   Auf eine rechtzeitige Zahlung zum jährlichen Fälligkeitstermin (31.05.)
■■ Ausnahmeregelung für Dauercamper                                                muss also eigenständig geachtet werden.
Gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom                        Gemeindekasse Wallerfangen
02.05.2020 ist der Zutritt für Dauercamper nur für die Pflege- und War-
tungsarbeiten auf den jeweiligen Stellplätzen, mit sofortiger Wirkung,             ■■ Öffnungszeiten der Kompostieranlage in
eingeschränkt zugänglich.
Die Übernachtung und die Nutzung zur Freizeitgestaltung bleiben von                   Dillingen
der Ausnahmeregelung unberührt.                                                    Berliner Straße 149, Dillingen, Telefon 06831/ 7610191.
Grundsätzlich gilt, dass der Betrieb des Campingplatzes geschlossen ist.           Öffnungszeiten: Freitag + Samstag von 8.00 bis 13.30 Uhr und von 14.00
Der Bürgermeister                                                                  bis 16.00 Uhr
Horst Trenz                                                                        Aktuell lange Wartezeiten!!!

■■ Mitteilung der Gemeindekasse                                                    ■■ Öffnungszeiten Wertstoff-Zentrum des EVS
Erinnerung                                                                            in Dillingen
Die Gemeindekasse Wallerfangen macht darauf aufmerksam, dass die                   Paul-Desfossez-Allee 9 (neben Bauhof), Dillingen, Telefon: 06831/ 704140
2.Rate für die Gemeindesteuer 2020 am                                              Öffnungszeiten Dienstag + Donnerstag von 09 – 15.00 Uhr/ Mittwoch +
                                 15. Mai 2020                                      Freitag 09 – 17.00 Uhr und Samstag von 08 – 16.00 Uhr
fällig ist.                                                                        Aktuell müssen Sie mit langen Wartezeiten rechnen, bitte daher Müll
Ausstehende Beträge werden per Mahnung bzw. im Verwaltungszwangs-                  vorsortieren!!!
verfahren eingezogen.
Die hierbei anfallenden Gebühren, Säumniszuschläge usw. werden nach
der in § 225 Abgabeordnung (AO)
                                                                                   ■■ Öffnungszeiten Wertstoff-Zentrum
genannten Reihenfolge ggf. zuerst getilgt.                                            des EVS in Saarlouis
Auch wird erneut darauf hingewiesen, dass -keine- neuen jährlichen                 Fasanenallee 52, Saarlouis, Telefon: 06831/122587
Grundsteuerbescheide versandt werden. Dies geschieht lediglich dann,
                                                                                   Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag: 9.00 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis
wenn sich der Grundsteuerbetrag erhöht oder senkt bzw. wenn eine
                                                                                   16.00 Uhr, Samstag: 9.00 bis 14.00 Uhr.
Umschreibung/Änderung erfolgt.
Auf eine rechtzeitige Zahlung zu den Fälligkeitsterminen 15.02/15.05/15.08/15.11   Aktuell müssen Sie mit langen Wartezeiten rechnen, bitte daher Müll
ist eigenständig zu achten.                                                        vorsortieren!!!
Gemeindekasse Wallerfangen
                                                                                   ■■ Mund-/ Nasenschutz ab Montag auch bei
Bekanntmachung
Die Gemeinde Wallerfangen macht darauf aufmerksam, dass es bei der                    Anlieferungen an EVS-Entsorgungsanlagen
Bareinzahlung sowie bei der Überweisung der Friedhofsunterhaltungs-                Entsprechend der Anordnung der Landesregierung zum Tragen eines
gebühren zwingend erforderlich ist, das jeweilige Aktenzeichen für eine            Mund-/Nasenschutzes bittet der Entsorgungsverband Saar, auch bei der
korrekte Verbuchung des Betrages anzugeben oder mitzubringen.                      Anlieferung von Abfällen, Wertstoffen oder Grüngut an den EVS-Entsor-
Dies ist bei Zahlungserinnerungen/Mahnungen sowie Gebührenbeschei-                 gungsanlagen einen Mund-/Nasenschutz zu tragen. Geeignet sind z.B.
den in Form der Kontonummer möglich, die sich in der linken oberen Ecke            einfache Alltagsmasken wie selbstgenähte Stoffmasken oder auch Schals.
des Bescheides befindet.                                                           Hinweis zur Entsorgung: Ausgedienter Mund-/Nasenschutz sollte luft-
Von den ursprünglichen Bescheiden ist die Grab- sowie die Grabfeld-                dicht verpackt ausschließlich über die Restabfalltonne entsorgt werden.

      ■■ Mitteilung an die Verwaltung
      Herrn Bürgermeister der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus, 66798 Wallerfangen
                                                                                                                                                     ✁
      Ich habe am ..............................folgendes festgestellt:
      ❑         Kinderspielplatz verunreinigt /Spielgeräte beschädigt
      ❑         Schutt / Unratablagerung
      ❑         Fahrbahndecke beschädigt
      ❑         Hydrant / Kanaldeckel /Gully schadhaft
      ❑         Verkehrsschild beschädigt
      ❑         Bäume, Hecken und Sträucher behindern die Übersicht
      ❑         Straßenbaustelle nicht gesichert

      Sonstige Anregungen:�������������������������������������������������������������������

      Kurze Ortsangabe:����������������������������������������������������������������������

      Name:���������������������������������������������������������������������������������

      Wohnort, Straße:�����������������������������������������������������������������������

      ■■ Bei Erledigung von Bauhofarbeiten bitte direkt den Bauhofleiter kontaktieren
      Um eine Arbeitserleichterung für das Bauamt zu schaffen, bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung von Arbeiten, die in
      den Aufgabenbereich des Bauhofes fallen, zukünftig direkt den Leiter des Bauhofes, Herrn Peter Both, Tel.-Nr. 06831/6431572 oder
      0177/6809905, zu kontaktieren.
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Wallerfangen                                                                     - 27 -                                                Ausgabe 20/2020

            Öffnungszeiten und Sprechstunden
■■ Rufnummern in der Gemeinde                                                         ■■ Öffnungszeiten der
   Wallerfangen                                                                          Gemeindeverwaltung und des
Rathaus �������������������������������������������������������� 06831/6809-0           Wasserleitungszweckverbandes
Rathaus Fax-Nr. �������������������������������������������� 06831/680950
E-Mail: ����������������������������������������������� info@wallerfangen.de            „Gau-Süd“, Wallerfangen
Internet: ��������������������������������������������� www.wallerfangen.de
                                                                                                      vormittags                nachmittags
Wasserleitungszweckverband
                                                                                      Montag:         09.00 Uhr bis 12.00 Uhr   geschlossen
Verwaltung ����������������������������������������������������� 06831/6809-0        Dienstag:       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr   geschlossen
Fax ��������������������������������������������������������������� 06831/6809-88    Mittwoch:       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr   geschlossen
E-Mail: ��������������������������������������������������������� info@wzvgs.de      Donnerstag:     09.00 Uhr bis 12.00 Uhr   13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Bereitschaftsdienst ��������������������������������������� 0178/6112001             Freitag:        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr   geschlossen.
Beigeordnete
Schirra Stefan ����������������������������������������������� 06831/964597
Kiefer Wolfgang ���������������������������������������������� 06831/64184               ■■ Standesamt
Ortsvorsteher                                                                             Das Standesamt Wallerfangen hat am 01.01.2019 mit dem
Bedersdorf (Grasmück Lothar) ������������������������� 06837/1873
                                                                                          Standesamt Dillingen/Saar fusioniert und bildet einen einheit-
Düren (Grundhefer Maria Luise) ������������������������� 06837/829
Gisingen (Heffinger Ulrike) �������������������������������� 06837/7372                  lichen Standesamtsbezirk mit der Bezeichnung „Standesamt
Ihn/Leidingen (Schmitt Wolfgang) ���������������������� 06837/534                        Dillingen/Saar“.
Ittersdorf (Rickert Heinz) ������������������������������������� 06837/891
                                                                                          Der Dienstsitz des „neuen“ Standesamtes befindet sich im
Kerlingen (Schmidt Werner) ������������������������������ 06837/7118
Rammelfangen (Harpers Gabriele) ����������������� 06837/74237                            Rathaus Dillingen/Saar, Merziger Str. 51, 66763 Dillingen/Saar,
St. Barbara (Schirra Stefan) �������������������������� 06831/964597                     1. Etage, Zimmer 1.17 und 1.18.
Wallerfangen (Harenz Julia) ������������������������ 06831/7617047                       Die Öffnungszeiten des Rathauses Dillingen erfahren Sie
Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften in der Gemein-
de Wallerfangen                                                                           unter der Telefonnummer: 06831/709-0
Leidingen/Bederdorf: Ursula Pieper, Bedersdorf, ��������� Tel:                           E-Mail: standesamt@dillingen-saar.de
06831/175810                                                                              Fax-Nr.: 06831/709-231
Kerlingen/Düren: Werner Schmidt, Kerlingen, Jakobusstr.
23a, ��������������������������������������������������������������Tel: 06837/7118
Gisingen: Ulrike Heffinger, Gisingen, Zum Scheidberg 9a, �                           ■■ Historisches Museum Wallerfangen,
Tel: 06837/7372
Ihn: Wolfgang Schmittt, Ihn,Rammelfanger Str. 9, Tel: 06837/534                          Louisenstr. 3 (Adolphshöhe):
Ittersdorf: Franz-Josef Schrecklinger, Ittersdorf, Zur Weisacht                       Das Historische Museum Wallerfangen ist geschlossen.
4, ���������������������������������������������������������������Tel: 06837/74130   Kontakt: Dr. Peter Winter, Tel: 06831/60212
Rammelfangen: Thomas HANS, Rammelfangen, Landstr. 1
a, ������������������������������������������������������������Tel: 06837/7080860    www.verein-fuer-heimatforschung-wallerfangen.de
Wallerfangen/St. Barbara: Stefan Schirra, St. Barbara, Kel-
tenstr. 4, ���������������������������������������������������Tel: 06831/964597      ■■ Öffnungszeiten „Haus Saargau“ in
Schulen
Grundschule Wallerfangen ��������������������������� 06831/965199
                                                                                         Wallerfangen-Gisingen
Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/643422    Das „Haus Saargau“ ist geschlossen.
Grundschule Gisingen ������������������������������������ 06837/91001
Fax �������������������������������������������������������������� 06837/7080051     ■■ Sprechstunden
FGTS ���������������������������������������������������������� 06837/7080050        Bürgermeister:
Gemeinschaftsschule Am Limberg �������������� 06831/964585
                                                                                      Nach vorheriger Termin-Vereinbarung, Tel.: 06831/6809-21
Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/964594
                                                                                      Behindertenbeauftragter der Gemeinde Wallerfangen:
Nachmittagsbetreuung Grundschule Wfg. ��� 06831/643425
Kreismusikschule Wallerfangen ������������������������ 06837/7968                    Herr Oliver Bianchi, Eichenbornweg 39, Tel: 06831/9867786
Kindergärten                                                                          Förster
Kindergarten Gisingen �������������������������������������� 06837/1283              Der für den Gemeindewald Wallerfangen zuständige Revier-
Kindergarten Ittersdorf Tel. ������������������������������� 06837/1356              förster Ralf Schmitt ist zur Zeit unter der Telefon-Nr. 06835/508222,
Fax-Nr. ���������������������������������������������������������� 06837/901988      0177-6683944, zur erreichen.
Kindergarten Wallerfangen ���� 06831/61128, 06831/643432                             Schiedsmann
Fax ���������������������������������������������������������������� 06831/643017    Für den Ortsteil Wallerfangen: Herr Jens Kaeswurm, Tel.:
Sonstige Einrichtungen
                                                                                      06831/7643699.
Freibad Wallerfangen �������������������������������������� 06831/60402
Campingplatz Wallerfangen ��������������������������� 06831/60591                    Denkmalbeauftragte für den Bereich Wallerfangen
Walderfingia Wallerfangen ������������������������������ 06831/60297                 Stefan Michelbacher, Tel: 0170-3213427, E-Mail: sjm111@t-
Sporthalle Scheidberg �������������������������������������� 06837/1723              online.de
Heimatmuseum Wallerfangen ������������������������ 06831/60282                       Isabell Andruet, Tel: 0173/4953004, E-Mail: andruet@gmx.de
Haus Saargau ����������������������������������������������� 06837/912762            Deutsche Rentenversicherung
Krankenhaus Wallerfangen ������������������������������� 06831/9620                  Der zuständige Versichertenberater Herrn Johannes Bodwing,
Polizei                                                                               ist zur Zeit nur unter der Telefon-Nr. 06831/46437 oder
Polizeiposten Wallerfangen ���������������������������� 06831/62019                  0160/95141138 zu erreichen.
Polizei Saarlouis ����������������������������������������������� 06831/9010
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