"Vorsicht vor medizinischen Zwangsmaßnahmen die mit Hilfe der Regierung durchgesetzt werden." - patriana | triens

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Schriftliche Stellungnahme (v1) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der
Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 23.09.2019 [BT-Drs. 19/13452]
sowie zu den Empfehlungen der Ausschüsse [BR-Drs. 358/1/19] vom 06.09.2019
zu der 980. Sitzung des Bundesrats am 20. September 2019

An die Bundeskanzlerin der BRD, Frau Dr. Angela Merkel,
die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats,
den Bundesgesundheitsminister Herrn Jens Spahn,
den Bundespräsidenten Herrn Frank-Walter Steinmeier
                                                            11. November 2019

„Vorsicht vor medizinischen Zwangsmaßnahmen die mit Hilfe der Regierung
durchgesetzt werden.“
(Vera Sharav, Holocaust Überlebende)

Schriftliche Stellungnahme
zum Gesetzentwurf (Masernschutzgesetz)
Armin Bender

Im Folgenden wird zu den im Gesetzentwurf „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor
Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 23.09.2019
[BT-Drs. 19/134521]“ vorgesehenen Änderungen (§ 20 IfSG Pkt. 6) und Neuregelungen
(§ 20 IfSG Pkt. 8-14) mit denen die Impfpflicht1 materialisiert werden soll, insbesondere in
Hinblick auf die Menschenrechte und die Auswirkungen auf die maßgeblich davon
betroffenen (Kinder und Eltern), kritisch Stellung genommen. Die Thematik ist komplex und
vielschichtig, sie erfordert daher eine bislang nicht hinreichend erfolgte umfassende
Betrachtung. Die in diesem Kontext vorgesehenen gesetzlichen Regelungen und die daraus
resultierenden Eingriffe in die Grundrechte gefährden die schützenswertesten und daher
besonders geschützten, zentralen Menschenrechte und damit die freiheitlichen und
geistigen Grundwerte, die den Menschen überhaupt erst zum Menschen machen.
Sie stellen die menschliche Selbstbestimmung und den Besitz des EIGENEN Körpers2, die
freie und informierte medizinische Einwilligung sowie die vom Grundgesetz garantierten
Kinder- und Elternrechte – die allesamt durch die Unantastbarkeit der menschlichen Würde
geschützt sind – in Frage und zur Disposition. Die zentrale Frage lautet: Befindet sich ein
Staat noch auf dem Boden der Demokratie, wenn er eine medizinische Intervention mit
nicht absehbaren Folgen in die bis dahin körperliche Unversehrtheit eines gesunden
Menschen als eine gesetzliche Pflicht vorsieht und diese mit Zwang umsetzt?

A. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Nachdem sowohl die Empfehlung des Bundesrats [BR-Drs. 358/1/19]3 sowie das seit dem
11. Oktober 2019 vorliegende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Stephan Rixen 4 und auch
weitere Stellungnahmen5 und Gutachten6 bereits zu wichtigen und zentralen Aspekten
des Gesetzentwurfes und einer gesetzlichen Impfpflicht (verfassungs)rechtliche Bedenken
geäußert haben, möchte diese Stellungnahme noch einmal eindringlich verdeutlichen, dass
sich die vorgesehenen Regelungen der Gesetzesvorlage für die betroffenen Opfer (maßgeb-
lich Kinder) weder in Einklang mit ethischen Grundprinzipien und internationalen Menschen-
rechtskonventionen, noch in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung befinden.
Weitgehend unverständlich und zu hinterfragen bleibt, wie ein solches Gesetzespaket, unter
Federführung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), überhaupt in der vorliegenden
Form (diametral entgegen den vom deutschen Grundgesetz garantierten Grundrechten)
zustande kommen und vom Kabinett gebilligt werden konnte, obgleich in Fachkreisen
Einigkeit und Konsens darüber herrschen, dass durch vertrauensbildende Maßnahmen und
ehrliche Aufklärung sowie eine individualisierte Beratung am meisten erreicht werden kann.7

Die Regelungen des Gesetzentwurfes beabsichtigen eine zeitlich unbegrenzte, nicht genauer
definierte bzw. sich ständig neu definierende, flächendeckende Pflichtimpfung von Babys,
Kleinkindern, Kindern und bestimmten Teilen der Bevölkerung mit nicht näher definierten
Lebend-Kombinationsimpfstoffen (LAV), die de facto, ohne dabei echte Ausnahme- und Opt-
out Regelungen vorzusehen (die einzige Ausnahmeregelung findet sich in § 20 Abs. 6 Satz 2,
aufgrund medizinischer Kontraindikationen), zu einer zukünftig beliebig erweiterbaren,
impfstoffherstellerabhängigen, Duldung der Immunprophylaxe führen.

Den Vorgaben und Zielen der von der WHO koordinierten „International Health Regulations“
(IHR)8, der „Global Health Security Agenda“ (GHSA)9 und den „Sustainable Development
Goals“ (SDGs)10 der UN folgend, sehen die dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden
Regelungen vor, sich unter Einschränkung diverser Grundrechte, über bislang im Rahmen
des Infektions- und Seuchenschutzgesetz (IfSG) klar definierte und verbindliche, nationale
Handlungsbefugnisse hinwegzusetzen, deren Kernaussagen umzudeuten und Paragraph
§20 IfSG – in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise – zu modifizieren und
zu ergänzen, um damit eine nicht begründete und nicht notwendige Zwangsimpfung
gegen eine nicht bedrohliche Kinderkrankheit als grundsätzlich zumutbar zu definieren.

Im Weiteren bereitet der Gesetzgeber den Boden für ein umfassendes und lückenloses
Überwachungssystem vor, das den Impfstatus und die Gesundheitsdaten aller Bürger*innen
erfassen soll. Geplant ist die zentrale Erfassung aller Daten in der datenbankgestützten
Telematik-Infrastruktur der GEMATIK, an welcher der Bund zu 51% beteiligt ist, in Form
eines digitalen Impfbuches, das mit einer nicht näher definierten digitalen Patientenakte
verknüpft werden soll. Vorgesehen ist, den personenbezogenen Impfstatus jedes Menschen
von Geburt an zu erfassen und diese Daten an sich ständig weiterentwickelnde automatische
Erinnerungssysteme zu koppeln, die zukünftig möglicherweise alle untereinander vernetzbar
werden (Verlinkung). Daraus ergeben sich aus heutiger Sicht unabsehbare Folgen für die
Privatheit einer Person.

Die Regelungen des Gesetzentwurfes entfalten somit für erhebliche Teile der Bevölkerung
(die zu impfenden, die zu kontrollierenden und die zu überwachenden)11 eine umfassende
grundrechtsbeschränkende Wirkung (wie der Gesetzentwurf selbst, etwas lapidar und
unwillig am Rande einräumt, indem er lediglich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1
GG verweist) und gefährden damit die sozialen, kulturellen und rechtlichen Grundstrukturen

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der deutschen Demokratie. Sie richten sich gegen den gesunden Menschenverstand (Com-
mon Sense), finden keinen mehrheitlichen Rückhalt und kein Vertrauen in der informierten
Bevölkerung und sollen wider besseres Wissen und Gewissen durchgesetzt werden.

Der Gesetzgeber sieht zur Durchsetzung der Regelungen und zum Erreichen der gesteckten
Ziele konkrete Sanktionen vor, die durch ihre kumulierenden Hebelwirkungen zu nicht
hinnehmbaren und umfassenden Grundrechtsbeschränkungen führen würden.
An Androhungen vorgesehen sind u.a. hohe Bußgelder in Verbindung mit Beugemitteln
(Zwangsgelder zur Willensbeugung) und Ersatzzwangshaft, bis hin zu Ausschlüssen aus
Gemeinschaftseinrichtungen, -veranstaltungen, Schullandheimaufenthalten und Vereinen.
Damit werden die weltweit höchsten Strafen in Verbindung mit einer Impfpflicht eingeführt.
In Anbetracht der rigorosen und unverhältnismäßigen Sanktionen sowie in Hinblick auf die
nicht begründete und nicht haltbare Argumentation der Alternativlosigkeit12 13 lässt das
Gesetzesvorhaben ideologische Züge erkennen und nicht offen kommunizierte, verdeckte
Ziele vermuten.

Die Regelungen des Gesetzentwurfes bewirken u.a.: a) die Aufhebung des Rechts auf eine
informierte medizinische Entscheidung und Einwilligung, die einhergeht mit einer Zensur der
Meinungsfreiheit, b) die Aufhebung der körperlichen Unversehrtheit, c) die erzwungene
Duldung zweifelhafter, immunprophylaktischer medizinischer Maßnahmen, d) eine
Verlagerung der elterlichen Entscheidungsrechte auf den Staat e) die Schaffung einer
Dauerimpfinstitution, einer nicht zu begrüßenden zentralistisch gesteuerten Struktur der
Impfüberwachung und einer daraus resultierenden möglichen Diffamierungskultur.14
Die beschriebenen Regelungen des Gesetzentwurfes stellen einen Übergriff auf die von der
Verfassung garantierten Rechte eines jeden Staatsbürgers dar, sie stellen fundamentale
demokratische Grundsätzlichkeiten, wie das Recht auf eine freie Berufswahl, das Recht auf
Privatheit und informelle Selbstbestimmung, das Recht auf Inklusion und Zugehörigkeit, das
Recht auf eine informierte medizinische Einwilligung und somit die Prinzipienwelt der
Menschenwürde selbst zur Disposition.
Diese essenziellen Menschenrechte jedoch sind Selbstverständlichkeitsrechte, sie müssen
weder vor dem Staat, noch vor den Institutionen, noch vor den Behörden gerechtfertigt oder
verdient werden. Sie sind von Geburt an gegeben und dem Menschen immanent. Der Staat
muss sie in besonderer Weise gewährleisten, respektieren und schützen. Menschenrechte
müssen nicht ausdrücklich anerkannt, erworben oder gar erkämpft werden.
Die Menschenrechte gelten für jeden und für alle gleichermaßen. Man muss die Dinge daher
bei ihrem wahren Namen nennen und benennen: Die Regelungen des vorliegenden
Gesetzentwurfs und seiner grundrechtsbeschränkenden Folgeeingriffe sind, ihrer Substanz
und Natur nach zu urteilen, ganz sicher und eindeutig mephistophelischen Ursprungs.
Für jeden sichtbar und unzweifelhaft stellen sie einen Angriff auf die Menschenrechte dar.

Die primären Ziele, die mit den Regelungen des Gesetzentwurfes verfolgt werden, sind: a)
die Anhebung der Impfquoten der Masernzweitimpfung bei Kindern von 92,8 auf 95% und b)
den Zielen der WHO, die Masern eliminieren zu wollen, zu entsprechen. Das Verfolgen
dieser Ziele geht mit einer schablonisierten und inhaltsleeren staatlichen Rhetorik, einer

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nicht stimmigen und nicht schlüssigen, fragmentierten, aus dem Zusammenhang gerissenen
Argumentation und den daraus resultierenden, fehlerhaften Begründungen und Schluss-
folgerungen einher. Die Bundesregierung hat dabei bislang versäumt zu belegen, dass ein
Paradigmenwechsel und das weitgehende Instrumentarium einer Impfpflicht überhaupt
erforderlich und zuträglich sind. Alternative Mittel wurden bislang noch gar nicht evaluiert.15
Angesichts seit Jahren beständig ansteigender bereits sehr hoher Impfquoten einerseits und
den verschwindend geringen statistischen Fallzahlen einer im Kindesalter üblichen Infektion,
die in der Regel selbstlimitierend und gutartig Verläuft16, andererseits, lässt sich eine
konkrete Bedrohung (bedrohliche Erkrankung) oder gar ein daraus konstruierter, an
Gemeinwohlbelangen orientierter staatlicher Handlungsbedarf verfassungsrechtlicher
Tragweite nicht erkennen.

B. ETHISCHE DIMENSIONEN UND RECHTLICHER RAHMEN

Jeder interventionsstaatliche Eingriff in das anerkannte und fundamentale Menschenrecht
auf medizinische Selbstbestimmung und die freie informierte Einwilligung ist untrennbar und
unauflösbar im Recht auf körperliche Unversehrtheit und das mit dem Menschen geborene,
aus dem Menschen erwachsende Recht der Würde des Menschen, im Kern der
menschlichen Schöpfung und Identität verankert und grundsätzlich unantastbar.
Garantiert ein Staat diese grundlegenden Prinzipien, die den Menschen erst zum Menschen
machen, nicht, stellt er für nachkommende Generationen die Weichen in eine enteignete
und entrechtete Zukunft. Er stellt die Würde des Menschen und somit den Menschen selbst
in Frage.

Impfstoffe sind pharmazeutisch-biologische Produkte, die als solche das Risiko bergen, dass
die negativen Effekte größer sind als der Nutzen und die Wirksamkeit. Jeder Mensch ist mit
anderen und eigenen Genen, einem unverwechselbaren Mikrobiom und einer einzigartigen
epigenetischen Herkunft und Veranlagung geboren. Nicht alle Menschen reagieren in
gleicher Weise auf Impfungen.

Die staatlichen Organe, die Industrie und die Wissenschaft können in keiner Weise vorher-
sehen, welche und wie viele Menschen durch Impfstoffe zu Schaden kommen können und
werden. Eine schwarz-weiß gezeichnete, staatlich verordnete Impfpolitik diskriminiert
jene die schwach, zerbrechlich und schutzbedürftig sind und daher empfindlich auf die
biologischen Nebenwirkungen der Impfung reagieren. Menschen dürfen nicht per Gesetz
dazu gezwungen werden, gegen ihr Gewissen zu handeln, wenn sie Entscheidungen zu
Impfungen für sich oder ihre Kinder treffen.

„Die Menschenwürde ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer
wieder betont, die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Das Grundgesetz geht
davon aus, dass die Menschenwürde dem Menschen durch seine bloße Existenz zu eigen ist.
Die Menschenwürde kann dem Menschen daher auch nicht genommen werden, wohl aber

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kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder einzelne Mensch als Rechtspersön-
lichkeit hat und der ihm kraft seines Menschseins zukommt.
Der Schutz der Menschenwürde bedeutet daher zunächst den Schutz vor der Verletzung
dieses Achtungsanspruchs. Der Staat hat daher alles zu unterlassen, was die Menschenwürde
beeinträchtigen könnte.“ (Schachtschneider, 2008)17

Dies soll auch eine Mahnung sein: dem herrschenden Zeitgeist nicht allzu schnell zu
verfallen. Sind diejenigen, die sich heute für umfassend informiert halten, dies wirklich und
halten ihre Argumente einer näheren Betrachtung tatsächlich stand?

Der vorliegende Gesetzentwurf formuliert unter der Annahme, dass das Impfen legitimier-
bar und verfassungsrechtlich zulässig ist, eine Impfpflicht, die das Recht auf die körperliche
Unversehrtheit, eine informierte medizinische Einwilligung und damit das allgemeine und
unantastbare Grundrecht der Würde des Menschen verdrängt. Er verletzt insbesondere
die Grundrechte der Kinder und deren Eltern sowie Personen bestimmter Berufsgruppen.
Er ist eines liberalen Rechtsstaates unwürdig und verfassungswidrig, denn:

        Er verletzt Art. 1 i.V.m. Art. 3 und insbesondere Art. 5 der allgemeinen Erklärung der
         Menschenrechte der Vereinten Nationen (Internationale Menschenrechtscharta).18
         „Da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grund-
         legenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und
         an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen
         haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit
         zu fördern… Deshalb verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung
         der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemein-
         same Ideal…“
         Lehren aus der Geschichte:
         Die Menschenrechte, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
         am 10. Dezember 1948 als allgemeine Erklärung der Menschenrechte synthetisiert
         wurden, sind nicht nur ein Ideal und existieren nicht nur in der Theorie, es sind
         grundlegende Ziele der Vereinten Nationen, den Respekt vor den Menschenrechten
         für alle zu fördern. Da diese Ziele von 193 UN Mitgliedstaaten ganz unterschiedlicher
         Kulturen und politischer Systeme geteilt werden sind sie „universell“. Ihr Ursprung
         liegt im Guten des Menschen. Es darf keine Hierarchie zwischen diesen Rechten
         festgelegt werden, sie dürfen nicht instrumentalisiert, bis zur Umkehrung in ihr
         Gegenteil verdreht und zur Argumentation für staatlich sanktionierte medizinische
         Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gleichheit und des Gemeinwohls missbraucht
         werden. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll gewährleisten, dass
         Menschen nicht diskriminiert und nicht in ihrer Souveränität eingeschränkt werden.
         Genau dieses aber ist hier der Fall. Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt, unter
         Verweis auf das Konzept der Herdenimmunität, das u.a. besagt, dass nicht jede
         Person in einer Population immunisiert werden muss, um eine Krankheit zu
         eliminieren und einen Herdeneffekt zu erzielen19, die Duldung eines gefährlichen
         medizinischen Eingriffs (der Impfung) mit unabsehbaren Folgen zu erzwingen.

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Vorbehaltlos zu garantierende Menschenrechte wie das Grundrecht auf Leben,
         körperliche und geistige Unversehrtheit, eine freie medizinische Entscheidung und
         Einwilligung und die Freiheit der Elternrechte sollen zugunsten einer, in Zusammen-
         hang mit der künstlichen Bevölkerungsdurchseuchung stehenden, Fehlinterpretation
         der sozialen Gemeinwohlfrage aufgelöst werden.
         Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Masernimpfung zukünftig zur
         Eintrittskarte für soziale Teilhabe werden. Kinder sollen zukünftig in Horten, Kinder-
         gärten, Schulen und Vereinen gegeneinander aufgewogen und nach dem Impfstatus
         beurteilt und abgeurteilt werden.
         Der Zutritt zu Kindertageseinrichtungen, Kindergärten, Schulhorten und die
         Teilnahme an Schullandheimaufenthalten, Klassenfahrten, sonstigen schulischen
         Gemeinschaftsveranstaltungen und Sportvereinen und somit die soziale Teilhabe
         sollen zukünftig anhand des Impfstatus eines Kindes/Jugendlichen entschieden
         werden. Der Gesetzentwurf forciert somit die Ausgrenzung und knüpft die gesamte
         gesellschaftliche und soziale Teilhabe der Kinder an medizinische Duldungskriterien.
         Stellen wir uns so die Zukunft unserer Kinder vor?
         Die von der deutschen Bundesregierung vorgesehenen Gesetzesregelungen und ihre
         akzessorischen Einhaltungspflichten belegen nicht nur eine falsche Interpretation
         des staatlichen Wächteramtes, sie demonstrieren auch einen Mangel an Verhältnis-
         mäßigkeit. Sie sind nicht zuletzt ausgrenzend, diskriminierend und menschen-
         verachtend. Die miteinander verknüpften, aufeinander aufbauenden und höchst
         perfiden Sanktionen stellen einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatheit der
         Staatsbürger dar. Sie zerstören intakte Familien, kriminalisieren die Eltern und stig-
         matisieren deren Kinder, sie schränken die Souveränität, Freiheit und Würde eines
         jeden Menschen ein, führen zu gegenseitigem Misstrauen und sozialer Spaltung.

        Er verletzt die Richtlinien des Nürnberger Kodex von 1947 und 1997, Pkt. 1-3 und
         tangiert zukünftig mit der Einführung neuer hochkomplexer mehrfach DNA- und
         Kombinationsimpfstoffe (LAV) z.B. ProQuad (MSD) die Pkt. 1-6.20
         Angaben zu Wirkung und Schutz von Impfungen beruhen auf Faktoren, die in der
         Realität nicht oder nur schwer verifizierbar sind (beispielsweise Dauer und Ausmaß
         der Immunität, Art der Immunität, Leih-Immunität von Neugeborenen, individuell
         beeinträchtigte Immunkompetenz, ethnisch-genetische Unterschiede u. dgl. [m.]).
         Die individuelle Verträglichkeit von Impfstoffen hängt von weiteren Faktoren ab:
         Beispielsweise Kombination der Impfstoffgabe, Verabreichung eines Einzel- oder
         Kombinationsimpfstoffes, nicht erkannte oder nicht erkennbare Kontraindikation,
         Alter und Gesundheitszustand, genetische Disposition, Grad der chemischen und
         biologischen Verunreinigung eines Impfstoffes, Art, Menge und Toxizität der
         verwendeten Adjuvantien und Hilfsstoffe, Ernährungszustand, hygienische Verhält-
         nisse und u. dgl. [m.]. Die Verträglichkeit von Impfungen wird geschönt. Die durch
         wiederholte und kombinierte Gabe von Impfstoffen verursachten Neben- und
         Langzeitnebenwirkungen und deren Folgen für den menschlichen Organismus und
         dessen Immunsystem sowie Auswirkungen auf die DNA und das Erbgut des

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Menschen, wurden und werden bislang in der Nutzen-Risiko-Bewertung von Impf-
         stoffen nicht berücksichtigt.

         Impfungen sind daher als Menschenversuche (Pkt. 3 NK) einzustufen und als solche
         zu verurteilen.

         Er verletzt die Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes (WMA) - „Ethische
         Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen“.21
         Impfstoffe sind keine Arzneimittel, sie dienen der künstlichen Durchseuchung des
         Individuums und der Gesellschaft. Aussagen zu Impfungen basieren auf etlichen
         Annahmen, die nicht mit der Realität korrespondieren.
         Es existieren keine regelmäßigen mikrobiologischen Analysen der genetischen und
         biochemischen Zusammensetzung von Impfstoffen und keine breit angelegten
         Studien zu Sicherheit, Wirksamkeit und Risiken einer Impfung über lange zeitliche
         Verläufe (Jahre/Jahrzehnte).22 23 Es können somit keine überzeugenden und
         vertrauensbildenden Argumente zu Nutzen und Risiken von Schutzimpfungen
         vorgebracht werden, da es an einer einigermaßen zufriedenstellenden wissenschaft-
         lichen Grundlage mangelt.
         Alle Impfungen befinden sich angesichts der weitgehend ungesicherten Datenlage in
         einem dauerhaften und vagen Versuchsstadium.24

         Impfungen sind daher als medizinische Massenexperimente am Menschen
         einzustufen und als solche zu verurteilen.

        Er verletzt Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (ECHR). 25
         Für einen auch nur geringfügigen Eingriff in dieses Menschenrecht liegen keine
         erkennbaren und nachvollziehbaren Gründe vor.
         Der vorgesehene Grundrechtseingriff lässt sich eben gerade nicht unter dem Diktat
         eines Erfüllungs- und Verpflichtungszwangs z.B. eines multilateralen, internationalen
         Abkommens unter der Regie supranationaler Organisationen und unter Hinweis auf
         ein zukünftiges, hypothetisches, nationales oder internationales epidemiologisches
         Bedrohungsszenario rechtfertigen.

        Er verletzt Art. 7 der EU-Grundrechtecharta, Charta der Grundrechte der
         Europäischen Union (GRCh), von 2000 als Teil der Freiheiten (Titel II).26

        Er stellt eine weitreichende Beschränkung und einen mehrfachen Eingriff in das
         Grundgesetz27 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1-2 GG, Art.
         3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG dar, dies
         berechtigt zu Widerstand laut Art. 20 Abs. 4 GG und verletzt im Einzelnen:
         1. Art. 1 Abs. 1 GG
         Er verletzt die Würde des Menschen, die Achtung vor dem Leben und degradiert
         den Menschen zum Objekt.28

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Das Leben, die Freiheit, die Gesundheit und die Integrität der Bürger*innen, die
         fundamentalen von der Demokratie garantierten Grundprinzipien der Würde des
         Menschen, hängen in hohem Maße von dem in § 630d BGB beschriebenen
         Einwilligungsrecht des Patienten ab. Das herrschende politische Substrat usurpiert
         (durch die Regelungen des Gesetzentwurfes) dieses essenzielle Menschenrecht (das
         den Menschen vom Tier unterscheidet), das unauflösbar mit den Prinzipien
         menschlicher Würde verbundene Recht eines jeden Menschen auf eine freie,
         abgewogene und informierte medizinische Entscheidung und Einwilligung, in
         historisch bislang beispielloser Weise. Die Regelungen des Gesetzentwurfes sind
         nicht mit der Würde des Menschen in Einklang zu bringen.

         Die politische Klasse ist nicht dazu berechtigt, die in der Würde des Menschen
         liegende Freiheit der Selbstbestimmung und der freiwilligen medizinischen
         Einwilligung einer gesetzgeberisch-staatlichen Fremdbestimmung zu unterwerfen,
         schon gar nicht entgegen Verfassung und Gesetz. Von jeher sind diese Prinzipien
         im zentralen Menschenrecht auf Würde verankert.

         So geschieht das aber, wie in den Ausführungen des Gesetzentwurfes dargelegt
         wird. Dem entgegen steht die unabänderliche Tatsache, dass der Körper der Körper
         des Menschen und NUR der Körper des Menschen ist. Er gehört weder dem Staat,
         noch der Politik, noch der Medizin, noch der Gesellschaft. Sie haben kein Recht
         darüber zu bestimmen und zu entscheiden, was mit ihm passiert. Daraus folgt:
         Gesetze müssen der menschlichen Würde entsprechen.
         Der Aberkennung der medizinischen Einwilligung steht nicht nur das Recht auf Leben
         und körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG entgegen, sondern auch und damit
         verbunden das Recht des Menschen auf Würde Art. 1 Abs. 1 GG, das den Menschen
         durch das Prinzip der Unabänderlichkeitsregelung des Art. 79 Abs. 3 GG gegen
         verfassungsändernde Gesetze und erst recht gegen gesetzeswidrige Maßnahmen
         der Exekutive schützt.29
         Ein Angriff auf das Grundrecht körperlicher Unversehrtheit und damit auf das
         Kernprinzip der menschlichen Würde, verpflichtet alle Deutschen und damit auch
         den Verfasser auf Grund des Art. 20 Abs. 4 GG zum Widerstand.
         Das Recht auf Würde impliziert das Recht auf medizinische Selbstbestimmung,
         Entscheidungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit. Dies ist gegeben und
         unabänderlich.

         2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1-2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
            Dem Verbot rechtswidriger Fremdbestimmung korrespondiert das Recht des
            Einzelnen, sein Schicksal selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen.30

         3. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG
            Er verletzt die fundamentalen Rechte auf Gewissen, Glauben und Anschauung.
            Die Freiheiten des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
            unverletzlich.

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Darüber hinaus grenzt er aus, schafft Misstrauen, schürt falsche Vorstellungen,
             verhindert soziale Teilhabe, spaltet, diskriminiert und diffamiert. Abstruse
             finanzielle und soziale Sanktionen werden die weitere gesellschaftliche Spaltung
             vorantreiben. Des Weiteren begegnet der rechtswidrige Gesetzentwurf mit
             beispielloser Ignoranz fundamentalen Wertegrundsätzen und schafft für die
             Betroffenen damit ein unsichtbares, seelisches und geistiges Gefängnis.

         4. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
            Er sieht vor, den bisher zwingend geboten Respekt des Arztes gegenüber einer
            Weigerung des Patienten zur Durchführung einer Behandlung zu beseitigen.
            Er begeht mit der Anordnung einer Zwangsimpfung einen eklatanten Eingriff in
            die rechtlichen Rahmenbedingungen von Eltern und sorgeberechtigten
            Personen.31 Der Staat maßt sich gleichwohl an, die Kinder, die er nicht kennt,
            besser zu beurteilen und die legitimen elterlichen „Pflichten“ besser definieren
            und wahrnehmen zu können. Er entzieht den Eltern: a) die Möglichkeit zur
            informierten Entscheidung und Einwilligung b) eine individuelle auf Ihr Kind
            abgestimmte Nutzen-Risiko-Bewertung von Arzneimitteln (Impfstoffen) c) die
            Einschätzung der Situation ihres Kindes. Er nimmt diese Rechte widerrechtlich,
            selbstherrlich und gewaltsam für sich in Besitz!
            Dies zeigt, dass es im Sinne der Generationenverantwortung und zum Schutze
            zukünftiger Generationen vor heutiger und zukünftiger staatlicher Willkür, längst
            dringend und zwingend erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 GG vor staatlichen
            Übergriffen zu bewahren und der Schutzfunktion durch Art. 79 Abs. 3 GG zu
            unterstellen.

             Die im Gesetzentwurf vorgesehenen medizinischen Zwangsmaßnahmen
             könnten möglicherweise zu einer eigentlich längst für völlig ausgeschlossen
             und als überwunden erachteten bedenklichen Entwicklung führen, wie sie
             mahnend Vera Sharav als Eingangs-Zitat angedeutet hat!

        Er verletzt § 823 Abs. 1 BGB.
         Gegenstand der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht ist der Schutz der dort
         genannten Schutzgüter, d.h. insbesondere Körper, Leben und Gesundheit. Der Arzt
         ist verpflichtet, in diese Schutzgüter nicht in rechtswidriger Weise einzugreifen,
         wobei ein Eingriff auch in einem Unterlassen bestehen kann, sofern den
         Unterlassenden eine Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr trifft.
         Der Gesetzentwurf definiert die Absicht, eine individuelle „kann“ Entscheidung
         dauerhaft zu einer gemeinschaftlichen „muss“ Verpflichtung zu Lasten des Grund-
         rechtsträgers umzuinterpretieren. Des Weiteren zwingt er Ärzte dazu, gegen ihren
         Kodex und gegen bestes Wissen und Gewissen zu handeln.
         Leben, Körper und Gesundheit genießen den Schutz strafrechtlicher Normen, wie
         z.B. §§ 223, 227, 229 StGB. (§ 223 Körperverletzung, Körperverletzung mit
         Todesfolge, Fahrlässige Körperverletzung).

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11. November 2019

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   Er schafft die Aufklärungspflichten ab:
         § 630d BGB Einwilligung und § 630e, Abs. 1 - 5 BGB.
         (630d Einwilligung: Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere
         eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet,
         die Einwilligung des Patienten einzuholen.)
         Da durch eine Impfpflicht (de facto-Zwang zur Impfung) die informierte medizinische
         Entscheidung und freie Einwilligung in eine medizinische Behandlung nicht mehr
         möglich sein werden, führt dies die §630d und 630e BGB ad absurdum.
         Der Gesetzentwurf verletzt damit die allgemein anerkannte ethische Grundlage der
         Behandlung und Medikation im deutschen Gesundheitswesen sowie die ärztliche
         Ethik.32

        Er ignoriert die Leitgedanken, insbesondere Art. 3 und 6, des Entwurfs der Charta
         der Patientenrechte der Bundesärztekammer von 2003.33

        Er sieht vor, das bestehende Infektionsschutzgesetz auf Kosten der Grundrechte zu
         modifizieren und zu erweitern und definiert die in diesem Zusammenhang stehen-
         den Begrifflichkeiten der „epidemiologischen Bedrohung“ und „Seuchengefahr“
         neu, um diese auf Kinderkrankheiten anwenden zu können.
         Eine Impfpflicht kann und darf, im Sinne des IfSG, nur dann gerechtfertigt sein und
         erfolgen, wenn: sie a) zeitlich begrenzt erfolgt, b) räumlich begrenzt auf das Gebiet
         der Durchseuchung erfolgt, c) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
         erfolgt und d) alle denkbaren Maßnahmen und Bemühungen eine möglicherweise
         tödliche Infektion oder Seuche (nicht Kinderkrankheit) einzugrenzen, nachweisbar
         ausgeschöpft wurden.

        Er ist ein schwerwiegender Eingriff in das Datenschutz-Grundrecht auf information-
         elle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1 – Volkszählung)34 und die Datenschutz-
         Grundverordnung (DSGVO):
         Über die Telematik-Infrastruktur der Gematik soll ein Gesundheitsdatenmonopol
         errichtet werden. Es handelt sich dabei um einen strategischen Eingriff in das
         informationelle Selbstbestimmungsrecht und damit verbunden das allgemeine
         Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.), das seit
         1983 als Grundrecht anerkannt ist.35 Die vorgesehene Form der pseudonymisierten
         und anonymisierten elektronischen Datenübertragung überzeugt aus Grund- und
         Datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

        Er verletzt unter diesem Aspekt den Schutz durch Art. 8 der EU-Grundrechtecharta,
         Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), von 2000.36
         (Wer nicht beeinflussen kann, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens
         gespeichert und vorrätig gehalten werden, wird aus Vorsicht sein Verhalten
         anpassen. Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit, sondern
         auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbst-
         bestimmten Mitwirkung seiner Bürger*innen bedarf.)

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11. November 2019

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   Er kollidiert mit der in Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) normierten
         Respektierung des Elternrechts.37
         Es lässt sich eine Tendenz zu dem Versuch erkennen, sich Art. 24 138 der UN-KRK zur
         Argumentation einer Impfpflicht nutzbar zu machen.39 40 Dies dient wiederum vor
         allem dazu, die verfassungsmäßig garantierten Elternrechte auf den Staat zu
         verlagern.41 42

        Der Staat richtet sich gegen die bioethischen Grundprinzipien der christlichen
         Glaubenslehre, welche die Achtung und die Würde der Person in den Mittelpunkt
         des ethischen Nachdenkens und über die biomedizinische Forschung stellt.
         (Die Punkte 1-6, insbes. Punkt 4 und 6 der Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls
         Nr. 183 – Kongregation für die Glaubenslehre – Instruktion DIGNITAS PERSONAE,
         über einige Fragen der Bioethik, 8. September 200843)

        Er verstößt gegen die bioethischen Grundlagen der Päpstlichen Akademie für das
         Leben und die Prinzipien der christlichen Anthropologie, die eine Manipulation des
         Embryos oder des menschlichen Erbgutes verurteilt und zur Ablehnung eines
         derartigen, auf fetalen menschlichen diploiden Zelllinien basierenden, biologischen
         Materials verpflichtet. Er verletzt die absolute Verpflichtung vor der Achtung des
         menschlichen Lebens und seiner Heiligkeit und damit die Menschlichkeit selbst, die
         das Maß aller Dinge ist.
         (Die Punkte 34-35 der Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 183 –
         Kongregation für die Glaubenslehre – Instruktion DIGNITAS PERSONAE, über einige
         Fragen der Bioethik, 8. September 200844 45, s.a. 201746 und 201947)

Ein Gesetz, dem keine erkennbare, eine erkennbar konstruierte, eine fiktive oder eine
okkulte Kausalität zugrunde liegt, kann nicht unter Verweis auf einen virtuellen oder hypo-
thetischen Effekt konstituiert und erlassen werden, um damit einen obskuren Grundgesetz-
eingriff zu Lasten des freien medizinischen Einwilligungsrechts zu legitimieren.

Die Bundestagsabgeordneten mögen bei den Lesungen und bei der Abstimmung beden-
ken, dass das von Gesetz und Verfassung garantierte Recht des Menschen respektive der
Kinder und der Eltern auf eine freiwillige und informierte Zustimmung in eine medizinische
Intervention nicht einmal auch nur unwesentlich beeinträchtigt werden kann. Dem stehen
nicht nur allgemein anerkannte (verfassungs)rechtliche Schranken und internationale
Menschenrechtskonventionen, sondern auch soziale und ethische Normen entgegen, die
dem Staat eine Intervention in diese den Menschen, Kindern und Eltern garantierten
Rechte verbieten.

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C. BEGRÜNDUNG

I. MENSCHENRECHTE

Aus der Tragweite der generell unantastbaren Würde des Menschen, die auch das Recht auf
die medizinische Entscheidungs- und Einwilligungsfreiheit schützt, wird ersichtlich, dass ein
Eingriff in diese Rechte nur unter Zugrundelegung strengster Maßstäbe denkbar ist. Daran
ändern die rhetorischen Worthülsen der Impfpflichtbefürworter nichts.

Seit langem bestehende Gesetze und Verordnungen des Infektionsschutzes organisieren und
regeln die medizinische Prophylaxe bereits umfassend. Weitergehende Maßnahmen, die
eine unüberlegte und unbegründete, gesetzlich angeordnete Zwangsimpfung beabsichtigen,
berechtigt alle Deutschen und damit auch den Verfasser auf Grund des Art. 20 Abs. 4 GG
zum Widerstand und erfordern höchstrichterliche Entscheidungen, insbesondere auch des
Bundes-verfassungsgerichts, um die umstrittene gesetzliche Impfpflicht unangreifbar abzu-
wenden, denn:

        Die Gesellschaft besteht aus Allen und ist für Jeden. Menschen sollten daher in einer
         Gesellschaft nicht diskriminiert und ausgegrenzt werden.

        Weder dem Staat, noch der Politik, noch der Wissenschaft oder der medizinischen
         Forschung, noch der Gesellschaft gehört der Körper des Menschen. Sie haben kein
         Recht über ihn zu verfügen und darüber zu entscheiden, was mit ihm passiert.

        Bestrebungen, die darauf abzielen, Menschen gegen ihre informierte oder auch
         uninformierte Einwilligung zu medizinischen Interventionen zu zwingen, müssen
         auch, aber nicht nur, angesichts der Gefahren als inakzeptabel abgelehnt werden.
         Bekannt ist: Impfungen können zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tode
         führen.

        Alle Formen gewaltsamer, medizinischer und staatlicher Eingriffe in Körper, Geist
         und Seele einer Person stehen nicht im Einklang mit den internationalen Menschen-
         rechtskonventionen sowie den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland.
         Dahingehende Bestrebungen sollten nicht weiterverfolgt werden, denn sie sind
         unhaltbar und illegitim.

        Eine Impfpflicht stellt eine gewaltsame staatliche Intervention in die göttliche
         Schöpfung und die schöpferischen Dimensionen des Menschen dar, sie ist ein
         psychischer und physischer Gewaltakt, der in vielen Fällen, den unwiderruflichen
         Verlust der Gesundheit und manchmal des Lebens zur Folge hat.

        Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
         schützt die Würde aller Menschen. Unter Zugrundelegung dieser Menschenrechte

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sind medizinische Zwangseingriffe keinesfalls zielorientiert und auch deshalb völlig
         abwegig und ohnehin unverhältnismäßig.

        Jeder Bundesbürger muss sich unter Berufung auf freiheitliche Grundrechte und
         insbesondere in Hinblick auf die Generationenverantwortung GEGEN jede gewalt-
         same staatliche Zwangsmaßnahme, jede körperliche Interventionen und gegen
         jeden Angriff auf seine ihm garantierten demokratischen Grundrechte mit allen ihm
         zur Verfügung stehenden Mitteln wehren.

Jede Pflicht- oder Zwangsimpfung ist daher als absolut indiskutabel zurückzuweisen.

Dasselbe gilt für ALLE weiteren Formen willkürlicher, staatlicher Übergriffe auf die Vielfalt,
Intaktheit und Integrität von Körper, Geist und Seele eines Menschen. Keine offene, soziale
und demokratische Zivilgesellschaft darf ein solch erniedrigendes Vorgehen staatlich
legitimieren. Ein gesetzlicher Impfzwang ist daher ein Ding der Unmöglichkeit und des
liberalen Rechtsstaates unwürdig.

II. ELTERNRECHTE

Eine richtige Einschätzung der Bedürfnisse, der Gesundheit, der Sensibilität und der
Verletzlichkeit ihrer Kinder können nur die Eltern treffen.

        Die Pflicht der Eltern besteht darin, ihr eigenes Kind vor Gefahren zu schützen.

        Es ist unmenschlich und weder ethisch, noch moralisch, noch anderweitig zu
         rechtfertigen, Eltern dem Zwang auszusetzen, ihre eigenen Kinder einem Gesund-
         heitsrisiko auszuliefern oder sie in Lebensgefahr zu bringen.

        Es ist nicht rechtmäßig, Familien zu nötigen und Eltern vor die Wahl zu stellen, ihre
         eigenen Kinder entweder hochgefährlichen Impfstoffen, die von Geweben
         abgetriebener Föten stammen, auszuliefern oder ihnen sagen zu müssen, dass sie
         andernfalls die Gesundheit ihrer eigenen, der anderen Kinder und der Bevölkerung
         als Ganzes gefährden.

        Mütter und Väter, die sich nicht vor ALLEM und in erster Linie um das Wohlergehen
         ihrer Kinder sorgen, handeln nicht in Übereinstimmung und in Solidarität mit ihrem
         eigenen Kind.

        Jedem Menschen steht es frei, selbst zu entscheiden, sich oder seine Kinder den
         Risiken eines medizinischen Eingriffs, mit möglicherweise gravierenden Folgen, zu
         unterwerfen oder nicht.

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Impfungen sind riskante biologische Eingriffe in die körperliche und geistige Vollkommenheit
bislang gesunder Kinder, die dabei erstmals mit den injizierten Krankheitserregern auf
unnatürliche Art und Weise und mit unabsehbaren Folgen und Ausgang infiziert werden.
Ob, wie lange und in welchem Umfang eine Person durch eine Impfung gegen eine
Krankheit, die sie vielleicht nie bekommen hätte, geschützt ist, lässt sich nicht vorhersagen.
Die Wirksamkeit einer Impfung kann durch die Antikörperbestimmung im Blut und den
Immunitätsstatus im Laborverfahren nachgewiesen werden. Die serologische Bestimmung
ist ein indirektes Nachweisverfahren, da nicht der Erkrankungserreger selbst, sondern
vielmehr die immunologische Reaktion des Körpers auf den Krankheitserreger nachgewiesen
wird.48 Tatsache ist: dass Kinder unter den häufigen Nebenwirkungen von Impfungen leiden,
die nicht selten zu schwerwiegenden, bleibenden Verletzungen und Schäden bis hin zum
Tode führen – leider sind dies keine Einzelschicksale.

Niemand hat ein Recht dazu, die Gesundheit und das Leben der Menschen gegeneinander
aufzuwägen. Niemand darf sich anmaßen zu bestimmen und zu verfügen, dass die Schutz-
bedürftigkeit der Einen größer ist als die der Anderen und damit den Schutz der Einen zum
Nachteil der Anderen bevorzugen oder umgekehrt. Eine staatlich verordnete Pflicht hat dort
ihre Grenzen, wo die Gesundheit und das Leben der von einer Maßnahme (Impfzwang)
Betroffenen gefährdet werden. Dies ist bei Impfeingriffen nachweisbar der Fall. Gesundheit
und Leben des zu impfenden Kindes stehen bei jeder Impfung auf dem Spiel.
Das Risiko, dass durch eine Masernimpfung schwerer, irreparabler Schaden zugefügt wird,
ist um ein vielfaches höher als die Wahrscheinlichkeit, durch eine Maserninfektion schwer zu
erkranken oder gar zu Tode zu kommen. Eine Impfpflicht kann alleine schon aus diesem
Grund nicht hingenommen werden.

Unzulässig ist es, Kinderkrankheiten wie die Masern oder die Windpocken auf eine Stufe
mit Infektionskrankheiten wie z.B. Diphtherie, Typhus, Cholera oder Pest zu stellen.
Entwicklungskrankheiten sind prinzipiell keine Seuchen.

III. IMPFSTOFFE UND IMPFZUSATZSTOFFE

Impfstoffe sind biologische Stoffe, die zusammen mit Krankheitserregern intramuskulär in
einen gesunden Organismus injiziert werden.

Impfstoffe werden aus mehr oder weniger wirksamen, abgeschwächten, auf menschlichen
diploiden Zell-Kulturen gezüchteten Erregerkomponenten (dem Krankheitserreger/Antigen),
sowie potentiell toxischen Hilfsstoffen und Wirkverstärkern (sog. Adjuvanzsysteme und
Immunmodulatoren) sowie weiteren unerwünschten und bedenklichen Substanzen
zusammengesetzt.

Insbesondere bei Lebend-Kombinationsimpfstoffen besteht die Gefahr, dass sowohl die
Reaktionen des Immunsystems auf die manipulativen Eingriffe, als auch die daraus
resultierenden Effekte sowie die tatsächliche Schutzwirkung der Impfung (nicht die Qualität

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der ausgelösten Immunantwort) erst spät, nach sehr langen Zeiträumen (Jahre/Jahrzehnte)
verifizierbar werden und dies zu nicht kontrollierbaren Spätfolgen in zukünftigen
Generationen führen kann.49

Der von der WHO vorgesehene Standardprüfprozess zur Chargenprüfung von Impfstoffen
im Zulassungsverfahren, zur Erstanwendung am Menschen50, wurde scheinbar nicht dazu
vorgesehen und ist laut Verbraucherschutzorganisationen auch nicht dazu geeignet, einen
Impfstoff umfassend zu prüfen und zu bewerten.51
In Ermangelung an Verbraucherinformationen sind die Angaben zu Sicherheit, Wirksamkeit
und Verträglichkeit bereits zugelassener Impfstoffe (Pharmakovigilanz) nicht überprüfbar.52
Die Tatsache, dass jeder Mensch individuell anders und unvorhersehbar auf eine bestimmte
Impfung reagiert, disqualifiziert die allgemeine Nutzen-Risiko-Bewertung von Impfstoffen zu
einer reinen Farce.

Impfen ist eine experimentelle, medizinische Forschung am Menschen und an der Bevölke-
rung, mit etlichen Unbekannten und ungewissem Ausgang.

Erschwert wird eine Nutzen-Risiko-Einschätzung von Impfstoffen u.a. dadurch, dass
    a) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte
       betr. des Nutzens eines Impfstoffes auftreten können*,
    b) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte
       betr. der Wirksamkeit eines Impfstoffes auftreten können,
    c) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte
       betr. der Schutzwirkung eines Impfstoffes auftreten können,
    d) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte betr. der Risiken,
       Nebeneffekte und Nebenwirkungen eines Impfstoffes auftreten können,
    e) bislang nur mangelhafte Einsichten in Funktion und Wirkweise des menschlichen
       Immunsystems gegeben sind.53

(*z.B. dass sich gestellte Erwartungen an den Impfstoff nicht erfüllen und dies evtl. nicht
oder nicht schnell genug erkannt wird.)

Im Sinne einer offenen wissenschaftlichen Diskussion muss es erwünscht, möglich und
zulässig sein, die Eigenschaften, Wirksamkeit und Nebenwirkungen eines jeden Impfstoffes
in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die grundsätzliche Frage zu formulieren: ob
es in Hinblick auf bereits gegenwärtig sich abzeichnende Probleme hinsichtlich Wirksamkeit,
Wirkdauer und Schutzfunktion bestimmter Kombinationsimpfstoffe überhaupt sinnvoll ist,
gegen bestimmte selbstheilende Kinderkrankheiten zu impfen und diese eliminieren zu
wollen, oder ob das Durchmachen der natürlichen, insbesondere der Kinderkrankheit, für
den Einzelnen und den Allgemeinschutz zukünftiger Generationen nicht besser wäre. 54
Die seit 2014 bekannte Polio-Katastrophe55 verdeutlicht eindringlich die unterschätzten
Gefahren von Lebendimpfstoffen.

PATRIANA | TRIENS
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Giftstoffe werden regelmäßig in hohen Dosen unseren Babys und Kindern injiziert.

Insbesondere soll hier auf die Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für Umwelt- und
Humantoxikologie e.V. DGUHT56 hingewiesen werden. Unter dem Punkt „Impf-Hilfsstoffe“
ist eine Zusammenfassung der vom Mirco Trace Minerals Labor57 in Hersbruck auf
Schadstoffe hin untersuchten Impfstoffe enthalten, die hier wiedergegeben werden:
      Acht von 16 Impfstoffen enthalten in geringen Spuren Nickel.
      Sechs der 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Arsen.
      15 der 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Uran.
      Alle 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Aluminium, auch wenn nicht
        deklariert.
      Drei Impfstoffe enthalten doppelt so viel Aluminium wie angegeben.
      Der Aluminiumgehalt in den sogenannten Totimpfstoffen liegt um das
        Tausend- bis Sechstausendfache über dem Grenzwert für Trinkwasser!

Hilfsstoffe und Adjuvantien, die in Impfstoffen enthalten sind, deuten u.a. auf die folgenden
möglichen Symptome hin.
     Aluminiumhydroxid: Nervenschäden, Angstzustände, Parkinson, Alzheimer, etc. 58
     Quecksilberverbindungen: Autismus, Nervenschäden, Lähmungen, Neurodermitis,
        u. dgl. (s. Annex 1 - Literaturverzeichnis)
Für diese Gifte gibt es keine sicheren Grenzwerte. Wie verträgt sich dies mit den Aussagen
der Bundesregierung „Impfstoffe sind sicher und sauber“ und damit, dass die Impfstoff-
hersteller nicht für ihre Impfstoffe haften?

Mehrere 2017-2019 in Italien in Auftrag gegebene Studien der Ordine Nazionale dei Biologi
di Italia (ONB), dem staatlichen italienischen biologischen und mikrobiologischen Institut in
Rom, unter Zusammenarbeit mit der impfkritischen Verbraucherschutzorganisation Corvelva
und der Mikrobiologin Loretta Bolgan (PhD, Harvard Medical School, Boston) gehen weit
über die Analysen der AGBUG hinaus und weisen viele weitere, unbekannte und gefährliche
Inhaltsstoffe in unverhältnismäßig hohen Mengen aus.59 Die Ergebnisse und Erkenntnisse
dieser mikrobiologischen Studien sollten unbedingt ernst genommen werden!

IV. PRODUKTINFORMATIONEN ZU M-M-R® II, M-M-RVAXPRO und ProQuad des Herstellers
Merck Sharp & Dohme (MSD, ehem. SPMSD60)

Wirkstoffe

Der M-M-RVAXPRO Impfstoff von Merck Sharp & Dohme (MSD), vormals durch Sanofi-
Pasteur vertrieben, setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

Der 3-fach-Kombinationsimpfstoff M-M-RVAXPRO (Masern, Mumps, Rubella Lebendimpf-
stoff) enthält:
Eine Dosis (0,5 ml) des aufgelösten Impfstoffs enthält:

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1. (1) Masern-Virus, Stamm Enders’ Edmonston (lebend, abgeschwächt) mind. 1 x 103
        ZKID50*
     2. (1) Mumps-Virus, Stamm Jeryl-Lynn® (Level B), (lebend, abgeschwächt) mind. 12,5 x
        103 ZKID50*
     3. (2) Röteln-Virus, Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, abgeschwächt) mind. 1 x 103
        ZKID50*

* zellkulturinfektiöse Dosis 50 %
(1) gezüchtet in Hühnerembryozellen
(2) gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Lungenfibroblasten (WI-38)
Das Produkt enthält Spuren von „rHA“, das in der industriellen Massenfertigung des Impf-
stoffes verwendet wird.

Der 4-fach-Kombinationsimpfstoff ProQuad (Masern, Mumps, Rubella und Windpocken
Lebendimpfstoff) enthält:
Eine Dosis (0,5 ml) des aufgelösten Impfstoffs enthält:
    1. (1) Masern-Virus, Stamm Enders’ Edmonston (lebend, abgeschwächt) mind. 3,00
       log10 ZKID50*
    2. (1) Mumps-Virus, Stamm Jeryl-Lynn® (Level B) (lebend, abgeschwächt) mind. 4,30
       log10 ZKID50*
    3. (2) Röteln-Virus, Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, abgeschwächt) mind. 3,00 log10
       ZKID50*
    4. (3) Varicella-Virus, Stamm Oka/Merck (lebend, abgeschwächt) mind. 3,99 log10
       PBE**

* Zellkulturinfektiöse Dosis 50 %
** Plaquebildende Einheiten
(1) Gezüchtet in Hühnerembryozellen
(2) Gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Lungenfibroblasten (WI-38)
(3) Gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Zellen (MRC-5)

Die Produkte M-M-RVAXPRO und ProQuad enthalten zudem weitere Bestandteile61,
Hilfsstoffe und möglicherweise toxische Adjuvantien sowie weitere Substanzen, die in der
Packungsbeilage nicht deklariert werden.

In der von der Europäische Medizinagentur (EMA) publizierten Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels M-M-RVAXPRO (EPAR) finden sich 60 Nebenwirkungen von
leichten und häufig bis hin zu schweren und selten auftretenden Impfreaktionen.62

Nebenwirkungen

Die Nebenwirkungen von M-M-RVAXPRO:

     1. Fieber (38,5 °C oder höher)

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2. Rötung, Schmerz und Schwellung an der Einstichstelle
     3. Hautausschlag (einschließlich masernähnlicher Ausschlag)
     4. Bluterguss an der Einstichstelle
     5. Verstopfte Nase
     6. Halsschmerzen
     7. Infektionen der oberen Atemwege oder virusbedingte Erkrankung
     8. laufende Nase
     9. Weinen
     10. Durchfall
     11. Erbrechen
     12. Ausschlag
     13. Rötung an der Einstichstelle
     14. Aseptische Hirnhautentzündung (Fieber, Unwohlsein, Erbrechen, Kopfschmerzen,
         steifer Nacken und Lichtempfindlichkeit)
     15. geschwollene Hoden
     16. Mittelohrentzündung;
     17. Entzündung der Speicheldrüse
     18. untypische Masernerkrankung (beschrieben bei Patienten, denen ein Masern-
         Impfstoff mit toten Masern-Viren verabreicht wurde, in der Regel vor 1975
         verabreicht)
     19. Geschwollene Lymphknoten
     20. Erhöhte Blutungsneigung und
     21. Neigung zu blauen Flecken
     22. Starke allergische Reaktion wie z. B. Atembeschwerden
     23. Schwellung des Gesichts
     24. örtlich begrenzte Schwellung und
     25. Schwellung der Gliedmaßen
     26. Reizbarkeit
     27. Krampfanfälle ohne Fieber
     28. Krampfanfälle mit Fieber bei Kindern
     29. unsicherer Gang, Schwindel
     30. Erkrankungen, die mit Entzündungen des Nervensystems (Gehirn und/oder Rücken-
         mark) einhergehen
     31. Guillain-Barré-Syndrom, eine Erkrankung, die sich in Muskelschwäche, Missempfin-
         dungen und Kribbeln in den Armen, Beinen und am Oberkörper äußert
     32. Kopfschmerzen
     33. Ohnmachtsanfälle
     34. Nervenerkrankung, die zu einem Schwächezustand führen kann
     35. Kribbeln und
     36. Taubheitsgefühl
     37. Störung der Augennerven
     38. Ausfluss und Juckreiz am Auge
     39. Verkleben der Augenlider
     40. (Bindehautentzündung)

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41. Entzündung der Netzhaut (im Auge) und
     42. Sehstörungen
     43. Taubheitsgefühl
     44. Husten
     45. Lungeninfektion mit oder ohne Fieber
     46. Krankheitsgefühl (Übelkeit)
     47. Juckreiz
     48. Entzündung des Fettgewebes unter der Haut
     49. rote oder violette, stecknadelgroße Flecken unter der Haut
     50. verhärtete, erhabene Hautregionen
     51. schwerwiegende Erkrankung mit Geschwüren oder Bläschenbildung auf der Haut
     52. im Mund
     53. am Auge und/oder Geschlechtsorganen (Stevens-Johnson Syndrom)
     54. Gelenkschmerzen und/oder Gelenkschwellung (in der Regel vorübergehend und
         selten chronisch); Muskelschmerzen
     55. Brennen und/oder Stechen von kurzer Dauer an der Einstichstelle
     56. Bläschen und/oder Nesselsucht an der Einstichstelle
     57. Allgemeines Unwohlsein
     58. Schwellung
     59. Schmerzhaftigkeit
     60. Entzündung der Blutgefäße

Laut Herstellerangaben treten die Nebenwirkungen der Punkte 1 – 2, sehr häufig (kann bei
mindestens 1 von 10 Geimpften auftreten), der Punkte 2 – 4 häufig (kann bei 1 bis 10 von
100 Geimpften auftreten) und der Punkte 5 – 13 gelegentlich auf (kann bei 1 bis 10 von
1.000 Geimpften auftreten). Die Nebenwirkungen der Punkte 14 – 60 wurden nach
Anwendung von M-M-RVAXPRO oder des von Merck & Co., Inc. hergestellten Masern-
Mumps-Röteln-Impfstoffs oder von den jeweiligen Einzelkomponenten während der
Post-Marketing-Beobachtung und/oder im Rahmen von klinischen Studien erfasst, die
Häufigkeit ist auf Grundlagen der verfügbaren Daten jedoch nicht abschätzbar.63

Die Angaben zu Kontraindikationen, Warnungen und Nebenwirkungen des bislang gängigen
M-M-R II Impfstoffes von Merck Sharp & Dohme (MSD) sind umfangreicher als die zu
M-M-RVAXPRO, jedoch sind sie nur in englischer Sprache erhältlich.64
Der einzige Unterschied zwischen den Impfstoffen M-M-R II und M-M-RVAXPRO besteht
darin, dass im Herstellungsprozess der Masern, Mumps und Rubella Virenkulturen für den
M-M-R II Impfstoff - humanes Serum Albumin (HSA) - und für den M-M-RVAXPRO Impfstoff
- recombinantes Human Albumin (rHA) - verwendet wird.65
Wie aus den Produktinformationen des Herstellers hervorgeht, wurden die MMR-Impfstoffe
nie auf mögliche kanzerogene, fertilitätsschädigende oder neurodegenerative Wirkungen hin
untersucht. Zudem gab es Jahrzehntelang und gibt es bis heute keine adäquaten Systeme zur
systematischen Erfassung von unerwünschten Langzeitnebenwirkungen und negativen
epidemiologischen Effekten von Impfungen auf Bevölkerungsebene.

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11. November 2019

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Anhand der Produktbeschreibungen und Einschätzungen der Hersteller kann demzufolge
eine bestimmte Anzahl an Einzelnebenwirkungen, Überempfindlichkeitsreaktionen und
Unverträglichkeiten unterschiedlicher Schweregrade sowie eine undefinierbare Anzahl an
nicht erforschten Reaktions- und Nebenwirkungskombinationen eine nicht genau bekannte
Anzahl an Kindern treffen und potentiell unerwünschte physischen oder psychischen
Erkrankungen auslösen und/oder genetische Veränderungen zur Folge haben.
Da das allgemeine Gefahrenbewusstsein beim Impfen nicht sonderlich ausgeprägt ist
(s. Forderung Gesetzentwurf: „Alle Ärzte und Apotheker sollen Impfen“), kann es durchaus
vorkommen, das Kindern, bei ein und demselben Kinderarzttermin, mehrere Impfungen
gegen mehrere Krankheiten gleichzeitig verabreicht werden. Das unkalkulierbare Risiko
unerwünschter Wirkungen potenziert sich damit ins unendliche und unabsehbare.
Das Auftreten multipler Impf-Unverträglichkeiten oder unbeabsichtigter, schädigender
Impfreaktionen kann nicht ausgeschlossen, deren Häufigkeit nicht abgeschätzt werden.
Die Zahl unerwünschter Nebenwirkungen nach Impfungen kann alleine schon auf nur einen
einzigen Impfstoff bezogen unakzeptabel hoch sein.
In der Nutzen-Risiko-Abwägung eines Impfstoffes sollte auch Beachtung finden, dass
Lebend-Kombinationsimpfstoffe, infolge der Tatsache, dass zumindest drei vollkommen
unterschiedliche Virenstämme zusammen mit nicht abschätzbaren Mengen an tierischer
und/oder humaner fetaler DNA dem gesunden Organismus gleichzeitig zugeführt werden,
ein exponentiell höheres und nicht kalkulierbares Risiko an möglichen Unverträglichkeiten,
adversen Reaktionen und Folgekomplikationen bergen als Einzelimpfstoffe wie sie beispiels-
weise in der Schweiz und Schweden verfügbar sind.

Im Gegensatz zu früher wird Kindern heutzutage – laut dem offiziellen Impfkalender der
Ständigen Impfkommission (STIKO) – zur Grundimmunisierung eine unglaubliche Anzahl an
unterschiedlichen Impfungen, in ständig wechselnder und wachsender Zahl, mit extrem
hohen Dosierungen und für Frühgeborene sogar zusätzliche Impfstoffdosen empfohlen.

Kritiker der Immunprophylaxe sprechen von ca. 920 unterschiedlichen Impfnebenwirkungen
und 469 Todesfällen, die in der VAERS Datenbank zur Meldung von Impfkomplikationen seit
Anfang 1990 bis November 2018 erfasst und mit den verschiedenen MMR-Impfungen in
Zusammenhang gebracht werden (a).66 67 Wie, unter welchen Kriterien und Nachweisen
diese Informationen in der Datenbank erfasst wurden ist nicht ersichtlich und bleibt offen.
Glaubt man hingegen den Aussagen der sich in einer Vertrauenskrise befindenden Welt-
gesundheitsorganisation (WHO), so wurden alleine mit der MMR-Impfung seit dem Jahr
2000 geschätzten 17,1 Millionen Menschen das Leben gerettet, die Zahl der Impfneben-
wirkungen jedoch scheint unbekannt, wurde nicht erfasst oder nicht veröffentlicht (b)? 68
Auch hier ist nicht erkennbar, wie verlässlich diese Zahlen tatsächlich sind.
Vermutlich sind weder die Zahlen der Aussage (a), noch die der Aussage (b) belegbar, dies
könnte darauf hindeuten, dass die Diskussion um Impfstoffe auf reinen Annahmen beruht.
Annahmen alleine reichen jedoch nicht aus um das Impfen und schon gar nicht eine
Impfpflicht zu legitimieren. Es ist zudem unmöglich, anhand von Annahmen eine positive
oder negative Nutzen-Risiko-Bewertung von Impfstoffen zu erstellen.

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