"Vorsicht vor medizinischen Zwangsmaßnahmen die mit Hilfe der Regierung durchgesetzt werden." - patriana | triens
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Schriftliche Stellungnahme (v1) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 23.09.2019 [BT-Drs. 19/13452] sowie zu den Empfehlungen der Ausschüsse [BR-Drs. 358/1/19] vom 06.09.2019 zu der 980. Sitzung des Bundesrats am 20. September 2019 An die Bundeskanzlerin der BRD, Frau Dr. Angela Merkel, die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats, den Bundesgesundheitsminister Herrn Jens Spahn, den Bundespräsidenten Herrn Frank-Walter Steinmeier 11. November 2019 „Vorsicht vor medizinischen Zwangsmaßnahmen die mit Hilfe der Regierung durchgesetzt werden.“ (Vera Sharav, Holocaust Überlebende) Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Masernschutzgesetz) Armin Bender Im Folgenden wird zu den im Gesetzentwurf „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 23.09.2019 [BT-Drs. 19/134521]“ vorgesehenen Änderungen (§ 20 IfSG Pkt. 6) und Neuregelungen (§ 20 IfSG Pkt. 8-14) mit denen die Impfpflicht1 materialisiert werden soll, insbesondere in Hinblick auf die Menschenrechte und die Auswirkungen auf die maßgeblich davon betroffenen (Kinder und Eltern), kritisch Stellung genommen. Die Thematik ist komplex und vielschichtig, sie erfordert daher eine bislang nicht hinreichend erfolgte umfassende Betrachtung. Die in diesem Kontext vorgesehenen gesetzlichen Regelungen und die daraus resultierenden Eingriffe in die Grundrechte gefährden die schützenswertesten und daher besonders geschützten, zentralen Menschenrechte und damit die freiheitlichen und geistigen Grundwerte, die den Menschen überhaupt erst zum Menschen machen. Sie stellen die menschliche Selbstbestimmung und den Besitz des EIGENEN Körpers2, die freie und informierte medizinische Einwilligung sowie die vom Grundgesetz garantierten Kinder- und Elternrechte – die allesamt durch die Unantastbarkeit der menschlichen Würde geschützt sind – in Frage und zur Disposition. Die zentrale Frage lautet: Befindet sich ein Staat noch auf dem Boden der Demokratie, wenn er eine medizinische Intervention mit nicht absehbaren Folgen in die bis dahin körperliche Unversehrtheit eines gesunden Menschen als eine gesetzliche Pflicht vorsieht und diese mit Zwang umsetzt? A. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN Nachdem sowohl die Empfehlung des Bundesrats [BR-Drs. 358/1/19]3 sowie das seit dem 11. Oktober 2019 vorliegende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Stephan Rixen 4 und auch weitere Stellungnahmen5 und Gutachten6 bereits zu wichtigen und zentralen Aspekten des Gesetzentwurfes und einer gesetzlichen Impfpflicht (verfassungs)rechtliche Bedenken geäußert haben, möchte diese Stellungnahme noch einmal eindringlich verdeutlichen, dass
sich die vorgesehenen Regelungen der Gesetzesvorlage für die betroffenen Opfer (maßgeb- lich Kinder) weder in Einklang mit ethischen Grundprinzipien und internationalen Menschen- rechtskonventionen, noch in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung befinden. Weitgehend unverständlich und zu hinterfragen bleibt, wie ein solches Gesetzespaket, unter Federführung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), überhaupt in der vorliegenden Form (diametral entgegen den vom deutschen Grundgesetz garantierten Grundrechten) zustande kommen und vom Kabinett gebilligt werden konnte, obgleich in Fachkreisen Einigkeit und Konsens darüber herrschen, dass durch vertrauensbildende Maßnahmen und ehrliche Aufklärung sowie eine individualisierte Beratung am meisten erreicht werden kann.7 Die Regelungen des Gesetzentwurfes beabsichtigen eine zeitlich unbegrenzte, nicht genauer definierte bzw. sich ständig neu definierende, flächendeckende Pflichtimpfung von Babys, Kleinkindern, Kindern und bestimmten Teilen der Bevölkerung mit nicht näher definierten Lebend-Kombinationsimpfstoffen (LAV), die de facto, ohne dabei echte Ausnahme- und Opt- out Regelungen vorzusehen (die einzige Ausnahmeregelung findet sich in § 20 Abs. 6 Satz 2, aufgrund medizinischer Kontraindikationen), zu einer zukünftig beliebig erweiterbaren, impfstoffherstellerabhängigen, Duldung der Immunprophylaxe führen. Den Vorgaben und Zielen der von der WHO koordinierten „International Health Regulations“ (IHR)8, der „Global Health Security Agenda“ (GHSA)9 und den „Sustainable Development Goals“ (SDGs)10 der UN folgend, sehen die dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Regelungen vor, sich unter Einschränkung diverser Grundrechte, über bislang im Rahmen des Infektions- und Seuchenschutzgesetz (IfSG) klar definierte und verbindliche, nationale Handlungsbefugnisse hinwegzusetzen, deren Kernaussagen umzudeuten und Paragraph §20 IfSG – in mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarender Weise – zu modifizieren und zu ergänzen, um damit eine nicht begründete und nicht notwendige Zwangsimpfung gegen eine nicht bedrohliche Kinderkrankheit als grundsätzlich zumutbar zu definieren. Im Weiteren bereitet der Gesetzgeber den Boden für ein umfassendes und lückenloses Überwachungssystem vor, das den Impfstatus und die Gesundheitsdaten aller Bürger*innen erfassen soll. Geplant ist die zentrale Erfassung aller Daten in der datenbankgestützten Telematik-Infrastruktur der GEMATIK, an welcher der Bund zu 51% beteiligt ist, in Form eines digitalen Impfbuches, das mit einer nicht näher definierten digitalen Patientenakte verknüpft werden soll. Vorgesehen ist, den personenbezogenen Impfstatus jedes Menschen von Geburt an zu erfassen und diese Daten an sich ständig weiterentwickelnde automatische Erinnerungssysteme zu koppeln, die zukünftig möglicherweise alle untereinander vernetzbar werden (Verlinkung). Daraus ergeben sich aus heutiger Sicht unabsehbare Folgen für die Privatheit einer Person. Die Regelungen des Gesetzentwurfes entfalten somit für erhebliche Teile der Bevölkerung (die zu impfenden, die zu kontrollierenden und die zu überwachenden)11 eine umfassende grundrechtsbeschränkende Wirkung (wie der Gesetzentwurf selbst, etwas lapidar und unwillig am Rande einräumt, indem er lediglich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verweist) und gefährden damit die sozialen, kulturellen und rechtlichen Grundstrukturen PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 2
der deutschen Demokratie. Sie richten sich gegen den gesunden Menschenverstand (Com- mon Sense), finden keinen mehrheitlichen Rückhalt und kein Vertrauen in der informierten Bevölkerung und sollen wider besseres Wissen und Gewissen durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber sieht zur Durchsetzung der Regelungen und zum Erreichen der gesteckten Ziele konkrete Sanktionen vor, die durch ihre kumulierenden Hebelwirkungen zu nicht hinnehmbaren und umfassenden Grundrechtsbeschränkungen führen würden. An Androhungen vorgesehen sind u.a. hohe Bußgelder in Verbindung mit Beugemitteln (Zwangsgelder zur Willensbeugung) und Ersatzzwangshaft, bis hin zu Ausschlüssen aus Gemeinschaftseinrichtungen, -veranstaltungen, Schullandheimaufenthalten und Vereinen. Damit werden die weltweit höchsten Strafen in Verbindung mit einer Impfpflicht eingeführt. In Anbetracht der rigorosen und unverhältnismäßigen Sanktionen sowie in Hinblick auf die nicht begründete und nicht haltbare Argumentation der Alternativlosigkeit12 13 lässt das Gesetzesvorhaben ideologische Züge erkennen und nicht offen kommunizierte, verdeckte Ziele vermuten. Die Regelungen des Gesetzentwurfes bewirken u.a.: a) die Aufhebung des Rechts auf eine informierte medizinische Entscheidung und Einwilligung, die einhergeht mit einer Zensur der Meinungsfreiheit, b) die Aufhebung der körperlichen Unversehrtheit, c) die erzwungene Duldung zweifelhafter, immunprophylaktischer medizinischer Maßnahmen, d) eine Verlagerung der elterlichen Entscheidungsrechte auf den Staat e) die Schaffung einer Dauerimpfinstitution, einer nicht zu begrüßenden zentralistisch gesteuerten Struktur der Impfüberwachung und einer daraus resultierenden möglichen Diffamierungskultur.14 Die beschriebenen Regelungen des Gesetzentwurfes stellen einen Übergriff auf die von der Verfassung garantierten Rechte eines jeden Staatsbürgers dar, sie stellen fundamentale demokratische Grundsätzlichkeiten, wie das Recht auf eine freie Berufswahl, das Recht auf Privatheit und informelle Selbstbestimmung, das Recht auf Inklusion und Zugehörigkeit, das Recht auf eine informierte medizinische Einwilligung und somit die Prinzipienwelt der Menschenwürde selbst zur Disposition. Diese essenziellen Menschenrechte jedoch sind Selbstverständlichkeitsrechte, sie müssen weder vor dem Staat, noch vor den Institutionen, noch vor den Behörden gerechtfertigt oder verdient werden. Sie sind von Geburt an gegeben und dem Menschen immanent. Der Staat muss sie in besonderer Weise gewährleisten, respektieren und schützen. Menschenrechte müssen nicht ausdrücklich anerkannt, erworben oder gar erkämpft werden. Die Menschenrechte gelten für jeden und für alle gleichermaßen. Man muss die Dinge daher bei ihrem wahren Namen nennen und benennen: Die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs und seiner grundrechtsbeschränkenden Folgeeingriffe sind, ihrer Substanz und Natur nach zu urteilen, ganz sicher und eindeutig mephistophelischen Ursprungs. Für jeden sichtbar und unzweifelhaft stellen sie einen Angriff auf die Menschenrechte dar. Die primären Ziele, die mit den Regelungen des Gesetzentwurfes verfolgt werden, sind: a) die Anhebung der Impfquoten der Masernzweitimpfung bei Kindern von 92,8 auf 95% und b) den Zielen der WHO, die Masern eliminieren zu wollen, zu entsprechen. Das Verfolgen dieser Ziele geht mit einer schablonisierten und inhaltsleeren staatlichen Rhetorik, einer PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 3
nicht stimmigen und nicht schlüssigen, fragmentierten, aus dem Zusammenhang gerissenen Argumentation und den daraus resultierenden, fehlerhaften Begründungen und Schluss- folgerungen einher. Die Bundesregierung hat dabei bislang versäumt zu belegen, dass ein Paradigmenwechsel und das weitgehende Instrumentarium einer Impfpflicht überhaupt erforderlich und zuträglich sind. Alternative Mittel wurden bislang noch gar nicht evaluiert.15 Angesichts seit Jahren beständig ansteigender bereits sehr hoher Impfquoten einerseits und den verschwindend geringen statistischen Fallzahlen einer im Kindesalter üblichen Infektion, die in der Regel selbstlimitierend und gutartig Verläuft16, andererseits, lässt sich eine konkrete Bedrohung (bedrohliche Erkrankung) oder gar ein daraus konstruierter, an Gemeinwohlbelangen orientierter staatlicher Handlungsbedarf verfassungsrechtlicher Tragweite nicht erkennen. B. ETHISCHE DIMENSIONEN UND RECHTLICHER RAHMEN Jeder interventionsstaatliche Eingriff in das anerkannte und fundamentale Menschenrecht auf medizinische Selbstbestimmung und die freie informierte Einwilligung ist untrennbar und unauflösbar im Recht auf körperliche Unversehrtheit und das mit dem Menschen geborene, aus dem Menschen erwachsende Recht der Würde des Menschen, im Kern der menschlichen Schöpfung und Identität verankert und grundsätzlich unantastbar. Garantiert ein Staat diese grundlegenden Prinzipien, die den Menschen erst zum Menschen machen, nicht, stellt er für nachkommende Generationen die Weichen in eine enteignete und entrechtete Zukunft. Er stellt die Würde des Menschen und somit den Menschen selbst in Frage. Impfstoffe sind pharmazeutisch-biologische Produkte, die als solche das Risiko bergen, dass die negativen Effekte größer sind als der Nutzen und die Wirksamkeit. Jeder Mensch ist mit anderen und eigenen Genen, einem unverwechselbaren Mikrobiom und einer einzigartigen epigenetischen Herkunft und Veranlagung geboren. Nicht alle Menschen reagieren in gleicher Weise auf Impfungen. Die staatlichen Organe, die Industrie und die Wissenschaft können in keiner Weise vorher- sehen, welche und wie viele Menschen durch Impfstoffe zu Schaden kommen können und werden. Eine schwarz-weiß gezeichnete, staatlich verordnete Impfpolitik diskriminiert jene die schwach, zerbrechlich und schutzbedürftig sind und daher empfindlich auf die biologischen Nebenwirkungen der Impfung reagieren. Menschen dürfen nicht per Gesetz dazu gezwungen werden, gegen ihr Gewissen zu handeln, wenn sie Entscheidungen zu Impfungen für sich oder ihre Kinder treffen. „Die Menschenwürde ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Menschenwürde dem Menschen durch seine bloße Existenz zu eigen ist. Die Menschenwürde kann dem Menschen daher auch nicht genommen werden, wohl aber PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 4
kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder einzelne Mensch als Rechtspersön- lichkeit hat und der ihm kraft seines Menschseins zukommt. Der Schutz der Menschenwürde bedeutet daher zunächst den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs. Der Staat hat daher alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte.“ (Schachtschneider, 2008)17 Dies soll auch eine Mahnung sein: dem herrschenden Zeitgeist nicht allzu schnell zu verfallen. Sind diejenigen, die sich heute für umfassend informiert halten, dies wirklich und halten ihre Argumente einer näheren Betrachtung tatsächlich stand? Der vorliegende Gesetzentwurf formuliert unter der Annahme, dass das Impfen legitimier- bar und verfassungsrechtlich zulässig ist, eine Impfpflicht, die das Recht auf die körperliche Unversehrtheit, eine informierte medizinische Einwilligung und damit das allgemeine und unantastbare Grundrecht der Würde des Menschen verdrängt. Er verletzt insbesondere die Grundrechte der Kinder und deren Eltern sowie Personen bestimmter Berufsgruppen. Er ist eines liberalen Rechtsstaates unwürdig und verfassungswidrig, denn: Er verletzt Art. 1 i.V.m. Art. 3 und insbesondere Art. 5 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Internationale Menschenrechtscharta).18 „Da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grund- legenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern… Deshalb verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemein- same Ideal…“ Lehren aus der Geschichte: Die Menschenrechte, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 als allgemeine Erklärung der Menschenrechte synthetisiert wurden, sind nicht nur ein Ideal und existieren nicht nur in der Theorie, es sind grundlegende Ziele der Vereinten Nationen, den Respekt vor den Menschenrechten für alle zu fördern. Da diese Ziele von 193 UN Mitgliedstaaten ganz unterschiedlicher Kulturen und politischer Systeme geteilt werden sind sie „universell“. Ihr Ursprung liegt im Guten des Menschen. Es darf keine Hierarchie zwischen diesen Rechten festgelegt werden, sie dürfen nicht instrumentalisiert, bis zur Umkehrung in ihr Gegenteil verdreht und zur Argumentation für staatlich sanktionierte medizinische Zwangsmaßnahmen im Sinne der Gleichheit und des Gemeinwohls missbraucht werden. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll gewährleisten, dass Menschen nicht diskriminiert und nicht in ihrer Souveränität eingeschränkt werden. Genau dieses aber ist hier der Fall. Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt, unter Verweis auf das Konzept der Herdenimmunität, das u.a. besagt, dass nicht jede Person in einer Population immunisiert werden muss, um eine Krankheit zu eliminieren und einen Herdeneffekt zu erzielen19, die Duldung eines gefährlichen medizinischen Eingriffs (der Impfung) mit unabsehbaren Folgen zu erzwingen. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 5
Vorbehaltlos zu garantierende Menschenrechte wie das Grundrecht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, eine freie medizinische Entscheidung und Einwilligung und die Freiheit der Elternrechte sollen zugunsten einer, in Zusammen- hang mit der künstlichen Bevölkerungsdurchseuchung stehenden, Fehlinterpretation der sozialen Gemeinwohlfrage aufgelöst werden. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Masernimpfung zukünftig zur Eintrittskarte für soziale Teilhabe werden. Kinder sollen zukünftig in Horten, Kinder- gärten, Schulen und Vereinen gegeneinander aufgewogen und nach dem Impfstatus beurteilt und abgeurteilt werden. Der Zutritt zu Kindertageseinrichtungen, Kindergärten, Schulhorten und die Teilnahme an Schullandheimaufenthalten, Klassenfahrten, sonstigen schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen und Sportvereinen und somit die soziale Teilhabe sollen zukünftig anhand des Impfstatus eines Kindes/Jugendlichen entschieden werden. Der Gesetzentwurf forciert somit die Ausgrenzung und knüpft die gesamte gesellschaftliche und soziale Teilhabe der Kinder an medizinische Duldungskriterien. Stellen wir uns so die Zukunft unserer Kinder vor? Die von der deutschen Bundesregierung vorgesehenen Gesetzesregelungen und ihre akzessorischen Einhaltungspflichten belegen nicht nur eine falsche Interpretation des staatlichen Wächteramtes, sie demonstrieren auch einen Mangel an Verhältnis- mäßigkeit. Sie sind nicht zuletzt ausgrenzend, diskriminierend und menschen- verachtend. Die miteinander verknüpften, aufeinander aufbauenden und höchst perfiden Sanktionen stellen einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatheit der Staatsbürger dar. Sie zerstören intakte Familien, kriminalisieren die Eltern und stig- matisieren deren Kinder, sie schränken die Souveränität, Freiheit und Würde eines jeden Menschen ein, führen zu gegenseitigem Misstrauen und sozialer Spaltung. Er verletzt die Richtlinien des Nürnberger Kodex von 1947 und 1997, Pkt. 1-3 und tangiert zukünftig mit der Einführung neuer hochkomplexer mehrfach DNA- und Kombinationsimpfstoffe (LAV) z.B. ProQuad (MSD) die Pkt. 1-6.20 Angaben zu Wirkung und Schutz von Impfungen beruhen auf Faktoren, die in der Realität nicht oder nur schwer verifizierbar sind (beispielsweise Dauer und Ausmaß der Immunität, Art der Immunität, Leih-Immunität von Neugeborenen, individuell beeinträchtigte Immunkompetenz, ethnisch-genetische Unterschiede u. dgl. [m.]). Die individuelle Verträglichkeit von Impfstoffen hängt von weiteren Faktoren ab: Beispielsweise Kombination der Impfstoffgabe, Verabreichung eines Einzel- oder Kombinationsimpfstoffes, nicht erkannte oder nicht erkennbare Kontraindikation, Alter und Gesundheitszustand, genetische Disposition, Grad der chemischen und biologischen Verunreinigung eines Impfstoffes, Art, Menge und Toxizität der verwendeten Adjuvantien und Hilfsstoffe, Ernährungszustand, hygienische Verhält- nisse und u. dgl. [m.]. Die Verträglichkeit von Impfungen wird geschönt. Die durch wiederholte und kombinierte Gabe von Impfstoffen verursachten Neben- und Langzeitnebenwirkungen und deren Folgen für den menschlichen Organismus und dessen Immunsystem sowie Auswirkungen auf die DNA und das Erbgut des PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 6
Menschen, wurden und werden bislang in der Nutzen-Risiko-Bewertung von Impf- stoffen nicht berücksichtigt. Impfungen sind daher als Menschenversuche (Pkt. 3 NK) einzustufen und als solche zu verurteilen. Er verletzt die Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes (WMA) - „Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen“.21 Impfstoffe sind keine Arzneimittel, sie dienen der künstlichen Durchseuchung des Individuums und der Gesellschaft. Aussagen zu Impfungen basieren auf etlichen Annahmen, die nicht mit der Realität korrespondieren. Es existieren keine regelmäßigen mikrobiologischen Analysen der genetischen und biochemischen Zusammensetzung von Impfstoffen und keine breit angelegten Studien zu Sicherheit, Wirksamkeit und Risiken einer Impfung über lange zeitliche Verläufe (Jahre/Jahrzehnte).22 23 Es können somit keine überzeugenden und vertrauensbildenden Argumente zu Nutzen und Risiken von Schutzimpfungen vorgebracht werden, da es an einer einigermaßen zufriedenstellenden wissenschaft- lichen Grundlage mangelt. Alle Impfungen befinden sich angesichts der weitgehend ungesicherten Datenlage in einem dauerhaften und vagen Versuchsstadium.24 Impfungen sind daher als medizinische Massenexperimente am Menschen einzustufen und als solche zu verurteilen. Er verletzt Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (ECHR). 25 Für einen auch nur geringfügigen Eingriff in dieses Menschenrecht liegen keine erkennbaren und nachvollziehbaren Gründe vor. Der vorgesehene Grundrechtseingriff lässt sich eben gerade nicht unter dem Diktat eines Erfüllungs- und Verpflichtungszwangs z.B. eines multilateralen, internationalen Abkommens unter der Regie supranationaler Organisationen und unter Hinweis auf ein zukünftiges, hypothetisches, nationales oder internationales epidemiologisches Bedrohungsszenario rechtfertigen. Er verletzt Art. 7 der EU-Grundrechtecharta, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), von 2000 als Teil der Freiheiten (Titel II).26 Er stellt eine weitreichende Beschränkung und einen mehrfachen Eingriff in das Grundgesetz27 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1-2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG dar, dies berechtigt zu Widerstand laut Art. 20 Abs. 4 GG und verletzt im Einzelnen: 1. Art. 1 Abs. 1 GG Er verletzt die Würde des Menschen, die Achtung vor dem Leben und degradiert den Menschen zum Objekt.28 PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 7
Das Leben, die Freiheit, die Gesundheit und die Integrität der Bürger*innen, die fundamentalen von der Demokratie garantierten Grundprinzipien der Würde des Menschen, hängen in hohem Maße von dem in § 630d BGB beschriebenen Einwilligungsrecht des Patienten ab. Das herrschende politische Substrat usurpiert (durch die Regelungen des Gesetzentwurfes) dieses essenzielle Menschenrecht (das den Menschen vom Tier unterscheidet), das unauflösbar mit den Prinzipien menschlicher Würde verbundene Recht eines jeden Menschen auf eine freie, abgewogene und informierte medizinische Entscheidung und Einwilligung, in historisch bislang beispielloser Weise. Die Regelungen des Gesetzentwurfes sind nicht mit der Würde des Menschen in Einklang zu bringen. Die politische Klasse ist nicht dazu berechtigt, die in der Würde des Menschen liegende Freiheit der Selbstbestimmung und der freiwilligen medizinischen Einwilligung einer gesetzgeberisch-staatlichen Fremdbestimmung zu unterwerfen, schon gar nicht entgegen Verfassung und Gesetz. Von jeher sind diese Prinzipien im zentralen Menschenrecht auf Würde verankert. So geschieht das aber, wie in den Ausführungen des Gesetzentwurfes dargelegt wird. Dem entgegen steht die unabänderliche Tatsache, dass der Körper der Körper des Menschen und NUR der Körper des Menschen ist. Er gehört weder dem Staat, noch der Politik, noch der Medizin, noch der Gesellschaft. Sie haben kein Recht darüber zu bestimmen und zu entscheiden, was mit ihm passiert. Daraus folgt: Gesetze müssen der menschlichen Würde entsprechen. Der Aberkennung der medizinischen Einwilligung steht nicht nur das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG entgegen, sondern auch und damit verbunden das Recht des Menschen auf Würde Art. 1 Abs. 1 GG, das den Menschen durch das Prinzip der Unabänderlichkeitsregelung des Art. 79 Abs. 3 GG gegen verfassungsändernde Gesetze und erst recht gegen gesetzeswidrige Maßnahmen der Exekutive schützt.29 Ein Angriff auf das Grundrecht körperlicher Unversehrtheit und damit auf das Kernprinzip der menschlichen Würde, verpflichtet alle Deutschen und damit auch den Verfasser auf Grund des Art. 20 Abs. 4 GG zum Widerstand. Das Recht auf Würde impliziert das Recht auf medizinische Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit. Dies ist gegeben und unabänderlich. 2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1-2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Dem Verbot rechtswidriger Fremdbestimmung korrespondiert das Recht des Einzelnen, sein Schicksal selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen.30 3. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG Er verletzt die fundamentalen Rechte auf Gewissen, Glauben und Anschauung. Die Freiheiten des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 8
Darüber hinaus grenzt er aus, schafft Misstrauen, schürt falsche Vorstellungen, verhindert soziale Teilhabe, spaltet, diskriminiert und diffamiert. Abstruse finanzielle und soziale Sanktionen werden die weitere gesellschaftliche Spaltung vorantreiben. Des Weiteren begegnet der rechtswidrige Gesetzentwurf mit beispielloser Ignoranz fundamentalen Wertegrundsätzen und schafft für die Betroffenen damit ein unsichtbares, seelisches und geistiges Gefängnis. 4. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Er sieht vor, den bisher zwingend geboten Respekt des Arztes gegenüber einer Weigerung des Patienten zur Durchführung einer Behandlung zu beseitigen. Er begeht mit der Anordnung einer Zwangsimpfung einen eklatanten Eingriff in die rechtlichen Rahmenbedingungen von Eltern und sorgeberechtigten Personen.31 Der Staat maßt sich gleichwohl an, die Kinder, die er nicht kennt, besser zu beurteilen und die legitimen elterlichen „Pflichten“ besser definieren und wahrnehmen zu können. Er entzieht den Eltern: a) die Möglichkeit zur informierten Entscheidung und Einwilligung b) eine individuelle auf Ihr Kind abgestimmte Nutzen-Risiko-Bewertung von Arzneimitteln (Impfstoffen) c) die Einschätzung der Situation ihres Kindes. Er nimmt diese Rechte widerrechtlich, selbstherrlich und gewaltsam für sich in Besitz! Dies zeigt, dass es im Sinne der Generationenverantwortung und zum Schutze zukünftiger Generationen vor heutiger und zukünftiger staatlicher Willkür, längst dringend und zwingend erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 GG vor staatlichen Übergriffen zu bewahren und der Schutzfunktion durch Art. 79 Abs. 3 GG zu unterstellen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen medizinischen Zwangsmaßnahmen könnten möglicherweise zu einer eigentlich längst für völlig ausgeschlossen und als überwunden erachteten bedenklichen Entwicklung führen, wie sie mahnend Vera Sharav als Eingangs-Zitat angedeutet hat! Er verletzt § 823 Abs. 1 BGB. Gegenstand der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht ist der Schutz der dort genannten Schutzgüter, d.h. insbesondere Körper, Leben und Gesundheit. Der Arzt ist verpflichtet, in diese Schutzgüter nicht in rechtswidriger Weise einzugreifen, wobei ein Eingriff auch in einem Unterlassen bestehen kann, sofern den Unterlassenden eine Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr trifft. Der Gesetzentwurf definiert die Absicht, eine individuelle „kann“ Entscheidung dauerhaft zu einer gemeinschaftlichen „muss“ Verpflichtung zu Lasten des Grund- rechtsträgers umzuinterpretieren. Des Weiteren zwingt er Ärzte dazu, gegen ihren Kodex und gegen bestes Wissen und Gewissen zu handeln. Leben, Körper und Gesundheit genießen den Schutz strafrechtlicher Normen, wie z.B. §§ 223, 227, 229 StGB. (§ 223 Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Fahrlässige Körperverletzung). PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 9
Er schafft die Aufklärungspflichten ab: § 630d BGB Einwilligung und § 630e, Abs. 1 - 5 BGB. (630d Einwilligung: Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.) Da durch eine Impfpflicht (de facto-Zwang zur Impfung) die informierte medizinische Entscheidung und freie Einwilligung in eine medizinische Behandlung nicht mehr möglich sein werden, führt dies die §630d und 630e BGB ad absurdum. Der Gesetzentwurf verletzt damit die allgemein anerkannte ethische Grundlage der Behandlung und Medikation im deutschen Gesundheitswesen sowie die ärztliche Ethik.32 Er ignoriert die Leitgedanken, insbesondere Art. 3 und 6, des Entwurfs der Charta der Patientenrechte der Bundesärztekammer von 2003.33 Er sieht vor, das bestehende Infektionsschutzgesetz auf Kosten der Grundrechte zu modifizieren und zu erweitern und definiert die in diesem Zusammenhang stehen- den Begrifflichkeiten der „epidemiologischen Bedrohung“ und „Seuchengefahr“ neu, um diese auf Kinderkrankheiten anwenden zu können. Eine Impfpflicht kann und darf, im Sinne des IfSG, nur dann gerechtfertigt sein und erfolgen, wenn: sie a) zeitlich begrenzt erfolgt, b) räumlich begrenzt auf das Gebiet der Durchseuchung erfolgt, c) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfolgt und d) alle denkbaren Maßnahmen und Bemühungen eine möglicherweise tödliche Infektion oder Seuche (nicht Kinderkrankheit) einzugrenzen, nachweisbar ausgeschöpft wurden. Er ist ein schwerwiegender Eingriff in das Datenschutz-Grundrecht auf information- elle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1 – Volkszählung)34 und die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO): Über die Telematik-Infrastruktur der Gematik soll ein Gesundheitsdatenmonopol errichtet werden. Es handelt sich dabei um einen strategischen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und damit verbunden das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.), das seit 1983 als Grundrecht anerkannt ist.35 Die vorgesehene Form der pseudonymisierten und anonymisierten elektronischen Datenübertragung überzeugt aus Grund- und Datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Er verletzt unter diesem Aspekt den Schutz durch Art. 8 der EU-Grundrechtecharta, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), von 2000.36 (Wer nicht beeinflussen kann, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, wird aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit, sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbst- bestimmten Mitwirkung seiner Bürger*innen bedarf.) PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 10
Er kollidiert mit der in Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) normierten Respektierung des Elternrechts.37 Es lässt sich eine Tendenz zu dem Versuch erkennen, sich Art. 24 138 der UN-KRK zur Argumentation einer Impfpflicht nutzbar zu machen.39 40 Dies dient wiederum vor allem dazu, die verfassungsmäßig garantierten Elternrechte auf den Staat zu verlagern.41 42 Der Staat richtet sich gegen die bioethischen Grundprinzipien der christlichen Glaubenslehre, welche die Achtung und die Würde der Person in den Mittelpunkt des ethischen Nachdenkens und über die biomedizinische Forschung stellt. (Die Punkte 1-6, insbes. Punkt 4 und 6 der Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 183 – Kongregation für die Glaubenslehre – Instruktion DIGNITAS PERSONAE, über einige Fragen der Bioethik, 8. September 200843) Er verstößt gegen die bioethischen Grundlagen der Päpstlichen Akademie für das Leben und die Prinzipien der christlichen Anthropologie, die eine Manipulation des Embryos oder des menschlichen Erbgutes verurteilt und zur Ablehnung eines derartigen, auf fetalen menschlichen diploiden Zelllinien basierenden, biologischen Materials verpflichtet. Er verletzt die absolute Verpflichtung vor der Achtung des menschlichen Lebens und seiner Heiligkeit und damit die Menschlichkeit selbst, die das Maß aller Dinge ist. (Die Punkte 34-35 der Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 183 – Kongregation für die Glaubenslehre – Instruktion DIGNITAS PERSONAE, über einige Fragen der Bioethik, 8. September 200844 45, s.a. 201746 und 201947) Ein Gesetz, dem keine erkennbare, eine erkennbar konstruierte, eine fiktive oder eine okkulte Kausalität zugrunde liegt, kann nicht unter Verweis auf einen virtuellen oder hypo- thetischen Effekt konstituiert und erlassen werden, um damit einen obskuren Grundgesetz- eingriff zu Lasten des freien medizinischen Einwilligungsrechts zu legitimieren. Die Bundestagsabgeordneten mögen bei den Lesungen und bei der Abstimmung beden- ken, dass das von Gesetz und Verfassung garantierte Recht des Menschen respektive der Kinder und der Eltern auf eine freiwillige und informierte Zustimmung in eine medizinische Intervention nicht einmal auch nur unwesentlich beeinträchtigt werden kann. Dem stehen nicht nur allgemein anerkannte (verfassungs)rechtliche Schranken und internationale Menschenrechtskonventionen, sondern auch soziale und ethische Normen entgegen, die dem Staat eine Intervention in diese den Menschen, Kindern und Eltern garantierten Rechte verbieten. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 11
C. BEGRÜNDUNG I. MENSCHENRECHTE Aus der Tragweite der generell unantastbaren Würde des Menschen, die auch das Recht auf die medizinische Entscheidungs- und Einwilligungsfreiheit schützt, wird ersichtlich, dass ein Eingriff in diese Rechte nur unter Zugrundelegung strengster Maßstäbe denkbar ist. Daran ändern die rhetorischen Worthülsen der Impfpflichtbefürworter nichts. Seit langem bestehende Gesetze und Verordnungen des Infektionsschutzes organisieren und regeln die medizinische Prophylaxe bereits umfassend. Weitergehende Maßnahmen, die eine unüberlegte und unbegründete, gesetzlich angeordnete Zwangsimpfung beabsichtigen, berechtigt alle Deutschen und damit auch den Verfasser auf Grund des Art. 20 Abs. 4 GG zum Widerstand und erfordern höchstrichterliche Entscheidungen, insbesondere auch des Bundes-verfassungsgerichts, um die umstrittene gesetzliche Impfpflicht unangreifbar abzu- wenden, denn: Die Gesellschaft besteht aus Allen und ist für Jeden. Menschen sollten daher in einer Gesellschaft nicht diskriminiert und ausgegrenzt werden. Weder dem Staat, noch der Politik, noch der Wissenschaft oder der medizinischen Forschung, noch der Gesellschaft gehört der Körper des Menschen. Sie haben kein Recht über ihn zu verfügen und darüber zu entscheiden, was mit ihm passiert. Bestrebungen, die darauf abzielen, Menschen gegen ihre informierte oder auch uninformierte Einwilligung zu medizinischen Interventionen zu zwingen, müssen auch, aber nicht nur, angesichts der Gefahren als inakzeptabel abgelehnt werden. Bekannt ist: Impfungen können zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tode führen. Alle Formen gewaltsamer, medizinischer und staatlicher Eingriffe in Körper, Geist und Seele einer Person stehen nicht im Einklang mit den internationalen Menschen- rechtskonventionen sowie den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Dahingehende Bestrebungen sollten nicht weiterverfolgt werden, denn sie sind unhaltbar und illegitim. Eine Impfpflicht stellt eine gewaltsame staatliche Intervention in die göttliche Schöpfung und die schöpferischen Dimensionen des Menschen dar, sie ist ein psychischer und physischer Gewaltakt, der in vielen Fällen, den unwiderruflichen Verlust der Gesundheit und manchmal des Lebens zur Folge hat. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt die Würde aller Menschen. Unter Zugrundelegung dieser Menschenrechte PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 12
sind medizinische Zwangseingriffe keinesfalls zielorientiert und auch deshalb völlig abwegig und ohnehin unverhältnismäßig. Jeder Bundesbürger muss sich unter Berufung auf freiheitliche Grundrechte und insbesondere in Hinblick auf die Generationenverantwortung GEGEN jede gewalt- same staatliche Zwangsmaßnahme, jede körperliche Interventionen und gegen jeden Angriff auf seine ihm garantierten demokratischen Grundrechte mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Jede Pflicht- oder Zwangsimpfung ist daher als absolut indiskutabel zurückzuweisen. Dasselbe gilt für ALLE weiteren Formen willkürlicher, staatlicher Übergriffe auf die Vielfalt, Intaktheit und Integrität von Körper, Geist und Seele eines Menschen. Keine offene, soziale und demokratische Zivilgesellschaft darf ein solch erniedrigendes Vorgehen staatlich legitimieren. Ein gesetzlicher Impfzwang ist daher ein Ding der Unmöglichkeit und des liberalen Rechtsstaates unwürdig. II. ELTERNRECHTE Eine richtige Einschätzung der Bedürfnisse, der Gesundheit, der Sensibilität und der Verletzlichkeit ihrer Kinder können nur die Eltern treffen. Die Pflicht der Eltern besteht darin, ihr eigenes Kind vor Gefahren zu schützen. Es ist unmenschlich und weder ethisch, noch moralisch, noch anderweitig zu rechtfertigen, Eltern dem Zwang auszusetzen, ihre eigenen Kinder einem Gesund- heitsrisiko auszuliefern oder sie in Lebensgefahr zu bringen. Es ist nicht rechtmäßig, Familien zu nötigen und Eltern vor die Wahl zu stellen, ihre eigenen Kinder entweder hochgefährlichen Impfstoffen, die von Geweben abgetriebener Föten stammen, auszuliefern oder ihnen sagen zu müssen, dass sie andernfalls die Gesundheit ihrer eigenen, der anderen Kinder und der Bevölkerung als Ganzes gefährden. Mütter und Väter, die sich nicht vor ALLEM und in erster Linie um das Wohlergehen ihrer Kinder sorgen, handeln nicht in Übereinstimmung und in Solidarität mit ihrem eigenen Kind. Jedem Menschen steht es frei, selbst zu entscheiden, sich oder seine Kinder den Risiken eines medizinischen Eingriffs, mit möglicherweise gravierenden Folgen, zu unterwerfen oder nicht. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 13
Impfungen sind riskante biologische Eingriffe in die körperliche und geistige Vollkommenheit bislang gesunder Kinder, die dabei erstmals mit den injizierten Krankheitserregern auf unnatürliche Art und Weise und mit unabsehbaren Folgen und Ausgang infiziert werden. Ob, wie lange und in welchem Umfang eine Person durch eine Impfung gegen eine Krankheit, die sie vielleicht nie bekommen hätte, geschützt ist, lässt sich nicht vorhersagen. Die Wirksamkeit einer Impfung kann durch die Antikörperbestimmung im Blut und den Immunitätsstatus im Laborverfahren nachgewiesen werden. Die serologische Bestimmung ist ein indirektes Nachweisverfahren, da nicht der Erkrankungserreger selbst, sondern vielmehr die immunologische Reaktion des Körpers auf den Krankheitserreger nachgewiesen wird.48 Tatsache ist: dass Kinder unter den häufigen Nebenwirkungen von Impfungen leiden, die nicht selten zu schwerwiegenden, bleibenden Verletzungen und Schäden bis hin zum Tode führen – leider sind dies keine Einzelschicksale. Niemand hat ein Recht dazu, die Gesundheit und das Leben der Menschen gegeneinander aufzuwägen. Niemand darf sich anmaßen zu bestimmen und zu verfügen, dass die Schutz- bedürftigkeit der Einen größer ist als die der Anderen und damit den Schutz der Einen zum Nachteil der Anderen bevorzugen oder umgekehrt. Eine staatlich verordnete Pflicht hat dort ihre Grenzen, wo die Gesundheit und das Leben der von einer Maßnahme (Impfzwang) Betroffenen gefährdet werden. Dies ist bei Impfeingriffen nachweisbar der Fall. Gesundheit und Leben des zu impfenden Kindes stehen bei jeder Impfung auf dem Spiel. Das Risiko, dass durch eine Masernimpfung schwerer, irreparabler Schaden zugefügt wird, ist um ein vielfaches höher als die Wahrscheinlichkeit, durch eine Maserninfektion schwer zu erkranken oder gar zu Tode zu kommen. Eine Impfpflicht kann alleine schon aus diesem Grund nicht hingenommen werden. Unzulässig ist es, Kinderkrankheiten wie die Masern oder die Windpocken auf eine Stufe mit Infektionskrankheiten wie z.B. Diphtherie, Typhus, Cholera oder Pest zu stellen. Entwicklungskrankheiten sind prinzipiell keine Seuchen. III. IMPFSTOFFE UND IMPFZUSATZSTOFFE Impfstoffe sind biologische Stoffe, die zusammen mit Krankheitserregern intramuskulär in einen gesunden Organismus injiziert werden. Impfstoffe werden aus mehr oder weniger wirksamen, abgeschwächten, auf menschlichen diploiden Zell-Kulturen gezüchteten Erregerkomponenten (dem Krankheitserreger/Antigen), sowie potentiell toxischen Hilfsstoffen und Wirkverstärkern (sog. Adjuvanzsysteme und Immunmodulatoren) sowie weiteren unerwünschten und bedenklichen Substanzen zusammengesetzt. Insbesondere bei Lebend-Kombinationsimpfstoffen besteht die Gefahr, dass sowohl die Reaktionen des Immunsystems auf die manipulativen Eingriffe, als auch die daraus resultierenden Effekte sowie die tatsächliche Schutzwirkung der Impfung (nicht die Qualität PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 14
der ausgelösten Immunantwort) erst spät, nach sehr langen Zeiträumen (Jahre/Jahrzehnte) verifizierbar werden und dies zu nicht kontrollierbaren Spätfolgen in zukünftigen Generationen führen kann.49 Der von der WHO vorgesehene Standardprüfprozess zur Chargenprüfung von Impfstoffen im Zulassungsverfahren, zur Erstanwendung am Menschen50, wurde scheinbar nicht dazu vorgesehen und ist laut Verbraucherschutzorganisationen auch nicht dazu geeignet, einen Impfstoff umfassend zu prüfen und zu bewerten.51 In Ermangelung an Verbraucherinformationen sind die Angaben zu Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit bereits zugelassener Impfstoffe (Pharmakovigilanz) nicht überprüfbar.52 Die Tatsache, dass jeder Mensch individuell anders und unvorhersehbar auf eine bestimmte Impfung reagiert, disqualifiziert die allgemeine Nutzen-Risiko-Bewertung von Impfstoffen zu einer reinen Farce. Impfen ist eine experimentelle, medizinische Forschung am Menschen und an der Bevölke- rung, mit etlichen Unbekannten und ungewissem Ausgang. Erschwert wird eine Nutzen-Risiko-Einschätzung von Impfstoffen u.a. dadurch, dass a) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte betr. des Nutzens eines Impfstoffes auftreten können*, b) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte betr. der Wirksamkeit eines Impfstoffes auftreten können, c) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte betr. der Schutzwirkung eines Impfstoffes auftreten können, d) theoretisch nicht vorhersehbare und nicht kategorisierbare Effekte betr. der Risiken, Nebeneffekte und Nebenwirkungen eines Impfstoffes auftreten können, e) bislang nur mangelhafte Einsichten in Funktion und Wirkweise des menschlichen Immunsystems gegeben sind.53 (*z.B. dass sich gestellte Erwartungen an den Impfstoff nicht erfüllen und dies evtl. nicht oder nicht schnell genug erkannt wird.) Im Sinne einer offenen wissenschaftlichen Diskussion muss es erwünscht, möglich und zulässig sein, die Eigenschaften, Wirksamkeit und Nebenwirkungen eines jeden Impfstoffes in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die grundsätzliche Frage zu formulieren: ob es in Hinblick auf bereits gegenwärtig sich abzeichnende Probleme hinsichtlich Wirksamkeit, Wirkdauer und Schutzfunktion bestimmter Kombinationsimpfstoffe überhaupt sinnvoll ist, gegen bestimmte selbstheilende Kinderkrankheiten zu impfen und diese eliminieren zu wollen, oder ob das Durchmachen der natürlichen, insbesondere der Kinderkrankheit, für den Einzelnen und den Allgemeinschutz zukünftiger Generationen nicht besser wäre. 54 Die seit 2014 bekannte Polio-Katastrophe55 verdeutlicht eindringlich die unterschätzten Gefahren von Lebendimpfstoffen. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 15
Giftstoffe werden regelmäßig in hohen Dosen unseren Babys und Kindern injiziert. Insbesondere soll hier auf die Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für Umwelt- und Humantoxikologie e.V. DGUHT56 hingewiesen werden. Unter dem Punkt „Impf-Hilfsstoffe“ ist eine Zusammenfassung der vom Mirco Trace Minerals Labor57 in Hersbruck auf Schadstoffe hin untersuchten Impfstoffe enthalten, die hier wiedergegeben werden: Acht von 16 Impfstoffen enthalten in geringen Spuren Nickel. Sechs der 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Arsen. 15 der 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Uran. Alle 16 Impfstoffe enthalten in geringen Spuren Aluminium, auch wenn nicht deklariert. Drei Impfstoffe enthalten doppelt so viel Aluminium wie angegeben. Der Aluminiumgehalt in den sogenannten Totimpfstoffen liegt um das Tausend- bis Sechstausendfache über dem Grenzwert für Trinkwasser! Hilfsstoffe und Adjuvantien, die in Impfstoffen enthalten sind, deuten u.a. auf die folgenden möglichen Symptome hin. Aluminiumhydroxid: Nervenschäden, Angstzustände, Parkinson, Alzheimer, etc. 58 Quecksilberverbindungen: Autismus, Nervenschäden, Lähmungen, Neurodermitis, u. dgl. (s. Annex 1 - Literaturverzeichnis) Für diese Gifte gibt es keine sicheren Grenzwerte. Wie verträgt sich dies mit den Aussagen der Bundesregierung „Impfstoffe sind sicher und sauber“ und damit, dass die Impfstoff- hersteller nicht für ihre Impfstoffe haften? Mehrere 2017-2019 in Italien in Auftrag gegebene Studien der Ordine Nazionale dei Biologi di Italia (ONB), dem staatlichen italienischen biologischen und mikrobiologischen Institut in Rom, unter Zusammenarbeit mit der impfkritischen Verbraucherschutzorganisation Corvelva und der Mikrobiologin Loretta Bolgan (PhD, Harvard Medical School, Boston) gehen weit über die Analysen der AGBUG hinaus und weisen viele weitere, unbekannte und gefährliche Inhaltsstoffe in unverhältnismäßig hohen Mengen aus.59 Die Ergebnisse und Erkenntnisse dieser mikrobiologischen Studien sollten unbedingt ernst genommen werden! IV. PRODUKTINFORMATIONEN ZU M-M-R® II, M-M-RVAXPRO und ProQuad des Herstellers Merck Sharp & Dohme (MSD, ehem. SPMSD60) Wirkstoffe Der M-M-RVAXPRO Impfstoff von Merck Sharp & Dohme (MSD), vormals durch Sanofi- Pasteur vertrieben, setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: Der 3-fach-Kombinationsimpfstoff M-M-RVAXPRO (Masern, Mumps, Rubella Lebendimpf- stoff) enthält: Eine Dosis (0,5 ml) des aufgelösten Impfstoffs enthält: PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 16
1. (1) Masern-Virus, Stamm Enders’ Edmonston (lebend, abgeschwächt) mind. 1 x 103 ZKID50* 2. (1) Mumps-Virus, Stamm Jeryl-Lynn® (Level B), (lebend, abgeschwächt) mind. 12,5 x 103 ZKID50* 3. (2) Röteln-Virus, Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, abgeschwächt) mind. 1 x 103 ZKID50* * zellkulturinfektiöse Dosis 50 % (1) gezüchtet in Hühnerembryozellen (2) gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Lungenfibroblasten (WI-38) Das Produkt enthält Spuren von „rHA“, das in der industriellen Massenfertigung des Impf- stoffes verwendet wird. Der 4-fach-Kombinationsimpfstoff ProQuad (Masern, Mumps, Rubella und Windpocken Lebendimpfstoff) enthält: Eine Dosis (0,5 ml) des aufgelösten Impfstoffs enthält: 1. (1) Masern-Virus, Stamm Enders’ Edmonston (lebend, abgeschwächt) mind. 3,00 log10 ZKID50* 2. (1) Mumps-Virus, Stamm Jeryl-Lynn® (Level B) (lebend, abgeschwächt) mind. 4,30 log10 ZKID50* 3. (2) Röteln-Virus, Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, abgeschwächt) mind. 3,00 log10 ZKID50* 4. (3) Varicella-Virus, Stamm Oka/Merck (lebend, abgeschwächt) mind. 3,99 log10 PBE** * Zellkulturinfektiöse Dosis 50 % ** Plaquebildende Einheiten (1) Gezüchtet in Hühnerembryozellen (2) Gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Lungenfibroblasten (WI-38) (3) Gezüchtet in humanen (menschlichen) diploiden Zellen (MRC-5) Die Produkte M-M-RVAXPRO und ProQuad enthalten zudem weitere Bestandteile61, Hilfsstoffe und möglicherweise toxische Adjuvantien sowie weitere Substanzen, die in der Packungsbeilage nicht deklariert werden. In der von der Europäische Medizinagentur (EMA) publizierten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels M-M-RVAXPRO (EPAR) finden sich 60 Nebenwirkungen von leichten und häufig bis hin zu schweren und selten auftretenden Impfreaktionen.62 Nebenwirkungen Die Nebenwirkungen von M-M-RVAXPRO: 1. Fieber (38,5 °C oder höher) PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 17
2. Rötung, Schmerz und Schwellung an der Einstichstelle 3. Hautausschlag (einschließlich masernähnlicher Ausschlag) 4. Bluterguss an der Einstichstelle 5. Verstopfte Nase 6. Halsschmerzen 7. Infektionen der oberen Atemwege oder virusbedingte Erkrankung 8. laufende Nase 9. Weinen 10. Durchfall 11. Erbrechen 12. Ausschlag 13. Rötung an der Einstichstelle 14. Aseptische Hirnhautentzündung (Fieber, Unwohlsein, Erbrechen, Kopfschmerzen, steifer Nacken und Lichtempfindlichkeit) 15. geschwollene Hoden 16. Mittelohrentzündung; 17. Entzündung der Speicheldrüse 18. untypische Masernerkrankung (beschrieben bei Patienten, denen ein Masern- Impfstoff mit toten Masern-Viren verabreicht wurde, in der Regel vor 1975 verabreicht) 19. Geschwollene Lymphknoten 20. Erhöhte Blutungsneigung und 21. Neigung zu blauen Flecken 22. Starke allergische Reaktion wie z. B. Atembeschwerden 23. Schwellung des Gesichts 24. örtlich begrenzte Schwellung und 25. Schwellung der Gliedmaßen 26. Reizbarkeit 27. Krampfanfälle ohne Fieber 28. Krampfanfälle mit Fieber bei Kindern 29. unsicherer Gang, Schwindel 30. Erkrankungen, die mit Entzündungen des Nervensystems (Gehirn und/oder Rücken- mark) einhergehen 31. Guillain-Barré-Syndrom, eine Erkrankung, die sich in Muskelschwäche, Missempfin- dungen und Kribbeln in den Armen, Beinen und am Oberkörper äußert 32. Kopfschmerzen 33. Ohnmachtsanfälle 34. Nervenerkrankung, die zu einem Schwächezustand führen kann 35. Kribbeln und 36. Taubheitsgefühl 37. Störung der Augennerven 38. Ausfluss und Juckreiz am Auge 39. Verkleben der Augenlider 40. (Bindehautentzündung) PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 18
41. Entzündung der Netzhaut (im Auge) und 42. Sehstörungen 43. Taubheitsgefühl 44. Husten 45. Lungeninfektion mit oder ohne Fieber 46. Krankheitsgefühl (Übelkeit) 47. Juckreiz 48. Entzündung des Fettgewebes unter der Haut 49. rote oder violette, stecknadelgroße Flecken unter der Haut 50. verhärtete, erhabene Hautregionen 51. schwerwiegende Erkrankung mit Geschwüren oder Bläschenbildung auf der Haut 52. im Mund 53. am Auge und/oder Geschlechtsorganen (Stevens-Johnson Syndrom) 54. Gelenkschmerzen und/oder Gelenkschwellung (in der Regel vorübergehend und selten chronisch); Muskelschmerzen 55. Brennen und/oder Stechen von kurzer Dauer an der Einstichstelle 56. Bläschen und/oder Nesselsucht an der Einstichstelle 57. Allgemeines Unwohlsein 58. Schwellung 59. Schmerzhaftigkeit 60. Entzündung der Blutgefäße Laut Herstellerangaben treten die Nebenwirkungen der Punkte 1 – 2, sehr häufig (kann bei mindestens 1 von 10 Geimpften auftreten), der Punkte 2 – 4 häufig (kann bei 1 bis 10 von 100 Geimpften auftreten) und der Punkte 5 – 13 gelegentlich auf (kann bei 1 bis 10 von 1.000 Geimpften auftreten). Die Nebenwirkungen der Punkte 14 – 60 wurden nach Anwendung von M-M-RVAXPRO oder des von Merck & Co., Inc. hergestellten Masern- Mumps-Röteln-Impfstoffs oder von den jeweiligen Einzelkomponenten während der Post-Marketing-Beobachtung und/oder im Rahmen von klinischen Studien erfasst, die Häufigkeit ist auf Grundlagen der verfügbaren Daten jedoch nicht abschätzbar.63 Die Angaben zu Kontraindikationen, Warnungen und Nebenwirkungen des bislang gängigen M-M-R II Impfstoffes von Merck Sharp & Dohme (MSD) sind umfangreicher als die zu M-M-RVAXPRO, jedoch sind sie nur in englischer Sprache erhältlich.64 Der einzige Unterschied zwischen den Impfstoffen M-M-R II und M-M-RVAXPRO besteht darin, dass im Herstellungsprozess der Masern, Mumps und Rubella Virenkulturen für den M-M-R II Impfstoff - humanes Serum Albumin (HSA) - und für den M-M-RVAXPRO Impfstoff - recombinantes Human Albumin (rHA) - verwendet wird.65 Wie aus den Produktinformationen des Herstellers hervorgeht, wurden die MMR-Impfstoffe nie auf mögliche kanzerogene, fertilitätsschädigende oder neurodegenerative Wirkungen hin untersucht. Zudem gab es Jahrzehntelang und gibt es bis heute keine adäquaten Systeme zur systematischen Erfassung von unerwünschten Langzeitnebenwirkungen und negativen epidemiologischen Effekten von Impfungen auf Bevölkerungsebene. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 19
Anhand der Produktbeschreibungen und Einschätzungen der Hersteller kann demzufolge eine bestimmte Anzahl an Einzelnebenwirkungen, Überempfindlichkeitsreaktionen und Unverträglichkeiten unterschiedlicher Schweregrade sowie eine undefinierbare Anzahl an nicht erforschten Reaktions- und Nebenwirkungskombinationen eine nicht genau bekannte Anzahl an Kindern treffen und potentiell unerwünschte physischen oder psychischen Erkrankungen auslösen und/oder genetische Veränderungen zur Folge haben. Da das allgemeine Gefahrenbewusstsein beim Impfen nicht sonderlich ausgeprägt ist (s. Forderung Gesetzentwurf: „Alle Ärzte und Apotheker sollen Impfen“), kann es durchaus vorkommen, das Kindern, bei ein und demselben Kinderarzttermin, mehrere Impfungen gegen mehrere Krankheiten gleichzeitig verabreicht werden. Das unkalkulierbare Risiko unerwünschter Wirkungen potenziert sich damit ins unendliche und unabsehbare. Das Auftreten multipler Impf-Unverträglichkeiten oder unbeabsichtigter, schädigender Impfreaktionen kann nicht ausgeschlossen, deren Häufigkeit nicht abgeschätzt werden. Die Zahl unerwünschter Nebenwirkungen nach Impfungen kann alleine schon auf nur einen einzigen Impfstoff bezogen unakzeptabel hoch sein. In der Nutzen-Risiko-Abwägung eines Impfstoffes sollte auch Beachtung finden, dass Lebend-Kombinationsimpfstoffe, infolge der Tatsache, dass zumindest drei vollkommen unterschiedliche Virenstämme zusammen mit nicht abschätzbaren Mengen an tierischer und/oder humaner fetaler DNA dem gesunden Organismus gleichzeitig zugeführt werden, ein exponentiell höheres und nicht kalkulierbares Risiko an möglichen Unverträglichkeiten, adversen Reaktionen und Folgekomplikationen bergen als Einzelimpfstoffe wie sie beispiels- weise in der Schweiz und Schweden verfügbar sind. Im Gegensatz zu früher wird Kindern heutzutage – laut dem offiziellen Impfkalender der Ständigen Impfkommission (STIKO) – zur Grundimmunisierung eine unglaubliche Anzahl an unterschiedlichen Impfungen, in ständig wechselnder und wachsender Zahl, mit extrem hohen Dosierungen und für Frühgeborene sogar zusätzliche Impfstoffdosen empfohlen. Kritiker der Immunprophylaxe sprechen von ca. 920 unterschiedlichen Impfnebenwirkungen und 469 Todesfällen, die in der VAERS Datenbank zur Meldung von Impfkomplikationen seit Anfang 1990 bis November 2018 erfasst und mit den verschiedenen MMR-Impfungen in Zusammenhang gebracht werden (a).66 67 Wie, unter welchen Kriterien und Nachweisen diese Informationen in der Datenbank erfasst wurden ist nicht ersichtlich und bleibt offen. Glaubt man hingegen den Aussagen der sich in einer Vertrauenskrise befindenden Welt- gesundheitsorganisation (WHO), so wurden alleine mit der MMR-Impfung seit dem Jahr 2000 geschätzten 17,1 Millionen Menschen das Leben gerettet, die Zahl der Impfneben- wirkungen jedoch scheint unbekannt, wurde nicht erfasst oder nicht veröffentlicht (b)? 68 Auch hier ist nicht erkennbar, wie verlässlich diese Zahlen tatsächlich sind. Vermutlich sind weder die Zahlen der Aussage (a), noch die der Aussage (b) belegbar, dies könnte darauf hindeuten, dass die Diskussion um Impfstoffe auf reinen Annahmen beruht. Annahmen alleine reichen jedoch nicht aus um das Impfen und schon gar nicht eine Impfpflicht zu legitimieren. Es ist zudem unmöglich, anhand von Annahmen eine positive oder negative Nutzen-Risiko-Bewertung von Impfstoffen zu erstellen. PATRIANA | TRIENS 11. November 2019 20
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