24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen

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24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen
24.Tätigkeitsbericht 2016/17
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter
24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen
Tätigkeitsbericht 2016/2017
des Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
hat der Bundesversammlung periodisch einen Bericht über seine Tätigkeit
vorzulegen (Art. 30 DSG).
Der vorliegende Bericht deckt den Zeitraum zwischen 1. April 2016
und 31. März 2017 ab.
24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen
Inhaltsverzeichnis

          Vorwort

          Aktuelle Herausforderungen und Schwerpunkte
    I     Veränderte technologische und gesellschaftliche Verhältnisse                                                   6
    II    Ausdehnung und Beschleunigung der Kontrolltätigkeit des EDÖB                                                   7
    III   Veränderte Erwartungen an den EDÖB                                                                             7
    IV    Nationale und internationale Kooperation des EDÖB                                                              8
    V     Massnahmen des EDÖB zur Effizienzsteigerung                                                                    8

1         Datenschutz
1.1       Grundrechte                                                                                                  12
1.1.1     Verwendung der AHV-Nummer in Registern: Einheitsidentifikator versus sektorenspezifische Lösung              12
1.1.2     Vernichtung und Löschung der bei der Bevölkerungszählung erhobenen Daten                                     12
1.1.3     Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes: Sachverhaltsabklärungen beim
          Eidgenössischen Personalamt und beim Bundesamt für Bauten und Logistik                                       13
1.1.4     Nationaler Adressdienst                                                                                      13
1.1.5     Videoaufnahmen in Schwimmbädern zu Trainingszwecken                                                          14

1.2       Datenschutzfragen allgemein                                                                                  15
1.2.1     Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz                                                             15
1.2.2     Strategie «Digitale Schweiz»                                                                                 16
1.2.3     Öffentlicher Verkehr: Umsetzung der Empfehlung in Sachen SwissPass und weitere Beratung                      16
1.2.4     Elektronisches Ticketing                                                                                     17

1.3       Internet und Telekommunikation                                                                               18
1.3.1     Abschluss der Sachverhaltsabklärung zu Windows 10                                                            18
1.3.2     Neue Datenschutzbestimmungen von Swisscom                                                                    18
1.3.3     Datenschutzaspekte beim Internetprotokoll IPv6                                                               19

1.4       Justiz, Polizei, Sicherheit                                                                                  20
1.4.1     Gesetz zur elektronischen Identität                                                                          20
1.4.2     Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Totalrevision der Verordnungen                                 20
1.4.3     Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Schengen-Abkommen                  21

1.5       Gesundheit und Forschung                                                                                     22
1.5.1     Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier                             22
1.5.2     Projekt BAGSAN des Bundesamts für Gesundheit                                                                 22
1.5.3     Auslagerung der Rechnungsstellung im medizinischen Bereich                                                   23

1.6       Versicherungen                                                                                               24
1.6.1     Die Entbindung von der Schweigepf licht im Rahmen eines IV-Verfahrens                                        24
1.6.2     Kontrolle der Datenannahmestellen der Krankenversicherer                                                     25
1.6.3     Zentrales Informationssystem zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch                                      25
1.6.4     Einsatz von Fitnesstrackern im Versicherungsbereich                                                          26

                                                         Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen
1.7      Arbeitsbereich                                                                             27
1.7.1    Sachverhaltsabklärung zu eRecruiting und Bewerbungsdossiers in der Bundesverwaltung        27

1.8      Handel und Wirtschaft                                                                      28
1.8.1    Swiss-U.S. Privacy Shield                                                                  28
1.8.2    Wirtschaftsauskunftei Moneyhouse – Klage vor Bundesverwaltungsgericht                      28
1.8.3    Verordnungen zur Energiestrategie 2050                                                     29

1.9      Finanzen                                                                                   31
1.9.1    Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Steuerbehörden                               31

1.10     International                                                                              34
1.10.1   Internationale Zusammenarbeit                                                              34
1.10.2   Aufsichtskoordinationsgruppen SIS II, VIS und Eurodac                                      36
1.10.3   Arbeitsgruppe «Border, Travel & Law Enforcement»                                           36
1.10.4   Arbeitsgruppe für Datenschutz und internationale humanitäre Hilfe                          37

2        Öffentlichkeitsprinzip
2.1      Zugangsgesuche                                                                             40
2.1.1    Departemente und Bundesämter                                                               40
2.1.2    Parlamentsdienste                                                                          40
2.1.3    Bundesanwaltschaft                                                                         40

2.2      Schlichtungsanträge                                                                        41
2.3      Ämterkonsultationen                                                                        42
2.3.1    Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Aufsicht über den öffentlichen Verkehr   42
2.3.2    Zugang zu Dokumenten über das öffentliche Beschaffungswesen                                42
2.3.3    Verordnung über den Nachrichtendienst                                                      43

2.4      Varia                                                                                      44
2.4.1    Neue Arbeitsmethode bei der Durchführung von Schlichtungsverfahren                         44
2.4.2    Veranstaltung 10 Jahre Öffentlichkeitsgesetz                                               44

3        Der EDÖB
3.1      Aufgaben und Ressourcen                                                                    46
3.2      11. Datenschutztag – Grenzen der Videoüberwachung                                          48
3.3      Publikationen und Veranstaltungsteilnahmen                                                 48
3.4      Statistiken                                                                                49
3.4.1    Statistiken über die Tätigkeiten des EDÖB vom 1. April 2016 bis 31. März 2016              49
3.4.2    Statistiken über eingereichte Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz
         vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2016                                                50

3.5      Das Sekretariat des EDÖB                                                                   56

         Abkürzungsverzeichnis                                                                      58

24. Tätigkeitsbericht   2016/17
24.Tätigkeitsbericht 2016/17 - Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - Bundespublikationen
Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
Vorwort
                                  Fast jedes Land will zurzeit die Chancen der Digitalisierung packen
                                  und seine Bevölkerung daran teilhaben lassen. Unter anderen in den Bereichen
                                  Verkehr und Gesundheitswesen treibt auch die Schweiz Grossprojekte voran,
                                  für die wir als Bürgerinnen und Bürger in unseren alltäglichen Rollen als Kunden,
                                  Patienten oder Reisende eine Fülle von Daten verfügbar machen sollen.
                                       Ob wir das wollen und dem digitalen Experiment unser Vertrauen
                                  schenken, hängt davon ab, ob sich transparente, faire und auf Minderheiten
                                  Rücksicht nehmende Online-Praktiken oder digitale Bevormundung,
                                  Aushorchung und Übertölpelung durchsetzen.
                                       Letzterem wirken der behördliche und betriebliche Datenschutz
                                  entgegen, indem sie frühzeitig darauf Einfluss nehmen, dass Telematik und
                                  Robotik den grundrechtlichen Anspruch der Menschen auf ein freies
                                  und selbstbestimmtes Leben unterstützen, statt zu gefährden. Angesichts der
                                  experimentellen Realität der Digitalisierung braucht es dafür nach meiner
                                  Überzeugung nebst neuer Regulierung einen pragmatischen Datenschutz,
                                  der zuweilen auch unkonventionelle Wege gehen muss, um neuen rechtlichen
                                  und technischen Instrumenten zum Schutz der Privatsphäre und zur
                                  informationellen Selbstbestimmung Akzeptanz und Wirkung zu verleihen.
                                  Weiter braucht es glaubwürdige Befugnisse und Mittel, damit der Daten-
                                  schutz Grossprojekte zufriedenstellend begleiten und eine angemessene Dichte
                                  an Kontrollen entfalten kann.

                                      Adrian Lobsiger
                                      Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                                                                                   5
Aktuelle Herausforderungen und Schwerpunkte

    I       Veränderte technologische und                         besitzen die wertvollsten Marken. Mit Ihren «Gratis-
            gesellschaftliche Verhältnisse                        Angeboten» erreichen sie Leute rund um den Globus
                                                                  und generieren damit enorme Datenbestände, die sie
    Am 21. Dezember 2016 schickte der Bundesrat den               gewinnbringend verwerten, sodass das Geschäftsmodell
    Vorentwurf zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes          von «Big Data» immer mehr Nachahmer findet und sich
    über den Datenschutz (E-DSG) in die Vernehmlassung.           allmählich in allen Branchen der Wirtschaft durchsetzt.
    Zur Begründung führte er an, dass er «den Datenschutz         Über die Verwertung riesiger und schnell wachsender
    stärken und an die veränderten technologischen und            Datenbestände generieren die Bearbeitungsverantwort-
    gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen» wolle. Diese        lichen Erkenntnisse, die inzwischen Rückschlüsse auf
    Entwicklungen werden nachfolgend kurz skizziert.              Verhaltensweisen und Präferenzen von Milliarden von
                                                                  Menschen zulassen, die täglich deren Online-Dienste in
    Technologie und Wirtschaft                                    Anspruch nehmen. Als Antwort auf diese Entwicklung
    Seit dem Marktauftritt des ersten iPhones im Jahre 2007       haben der Europarat mit der Konvention 108 und die
    akzentuiert sich die Dynamik der Informations- und Te-        EU mit ihrer Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
    lekommunikationstechnologie (IKT). Nach den Smart-            Schritte zu einem einheitlichen Datenschutzrecht ein-
    phones werden immer mehr Alltagsgeräte mit leistungs-         geleitet, das über seine Instrumente zur Wahrung eines
    fähigen Prozessoren, Sensoren und Netzwerkmodulen             äquivalenten Schutzniveaus auch auf Drittstaaten wie
    ausgestattet. Über das Internet tauschen diese Geräte         die Schweiz oder die USA ausstrahlt. Im Kern zielen diese
    teilweise sogar ohne Interaktionen der Benutzer grosse        Regelwerke darauf ab,
    Datenmengen über die User und deren Umgebung aus.             •    die Anbieter von datenhungrigen Online-Ange-
    Die Bearbeitung erfolgt in weltweit verteilten Rechen-             boten zu verpflichten, Art, Inhalt und Umfang der
    zentren unter Einsatz von Prozeduren (Algorithmen) zu              beschafften Daten offenzulegen. Die Kunden sollen
    unterschiedlichsten Zwecken. Die Technologie ist soweit            wissen, welche Bearbeitungen über den betriebs-
    fortgeschritten, dass gewissen Systemen «künstliche                sicheren Gebrauch einer Applikation hinausgehen
    Intelligenz» zugeschrieben wird, weil sie in der Lage sind,        und diese demzufolge, falls nicht gewünscht, weg-
    autonom von unmittelbaren Steuerimpulsen von Men-                  bedingen oder stoppen können;
    schen in Echtzeit zu agieren.                                 •    die Datenschutz-Kompetenzen der Verantwortli-
         Die technologischen Errungenschaften der IKT                  chen zu stärken und diese dazu zu verpflichten, nach
    wären heute nicht allgegenwärtig ohne die globalisierte            Massgabe der Grundsätze von «privacy by design»
    Wirtschaft, die aus der IKT-gestützten Erhebung, Analy-            (Einbezug des Datenschutzes in der Projektphase)
    se und Weitergabe von grossen Datenmengen (Big Data)               und «privacy by default» (datenschutzfreundliche
    ein Geschäftsmodell entwickelt hat und die Haushalte               Voreinstellungen) frühzeitig das Risiko von Persön-
    und Unternehmen mit leistungsfähigeren und preis-                  lichkeitsverletzungen zu verringern;
    günstigeren IKT-Geräten versorgt.                             •    das Zusammenwirken des internen Datenschutzes
                                                                       von Unternehmen und Behörden mit den Daten-
    Gesellschaft, Politik und Recht                                    schutzbehörden zu fördern;
    Die Versorgung der Freizeit- und Arbeitswelten mit im-        •    die Befugnisse der Datenschutzbehörden auszubau-
    mer kompakterer IKT und ein durch das Smartphone ge-               en und deren Arbeitsmethoden an das verstärkte
    prägter Online-Lebensstil führten zum gesellschaftlichen           Zusammenwirken mit den Anwendungsverant-
    Phänomen der Digitalisierung. Nebst den erwünschten                wortlichen anzupassen.
    Auswirkungen und Chancen führt der gesellschaftliche
    Umgang mit IKT zu Risiken, die von unerwünschten              Wie nachfolgend gezeigt wird, führt das beschriebene
    Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung und        technologische und gesellschaftliche Umfeld zu einer
    Privatsphäre der Individuen bis hin zu Kontrollverlusten      Reihe von behördenspezifischen Herausforderungen,
    über grosse Datenbestände reichen.                            mit denen die Datenschutzstelle des Bundes konfrontiert
         Die Digitalisierung wurde durch die weltweite            ist:
    Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte und
    den Preiszerfall von elektronischen Komponenten
    beschleunigt, was zu einer Vielzahl von global tätigen
    IKT-Anbietern geführt hat. Mittlerweile gehören diese
    zu den kapitalkräftigsten Unternehmen weltweit und

6                                                             Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
II       Ausdehnung und Beschleunigung                       Angesichts der grossen Zahl von Userinnen und Usern
         der Kontrolltätigkeit des EDÖB                      sind diese Erwartungen der Schweizer Öffentlichkeit
                                                             berechtigt. Der EDÖB hat deshalb die Online-Kultur
Das Konzept von Big Data führt dazu, dass heute nicht nur    und Konsumenten-Apps in seine Informations- und
die vom EDÖB zu beaufsichtigende Wirtschaft, sondern         Aufsichtstätigkeit einbezogen. Die Glaubwürdigkeit des
auch die Bundesverwaltung und Bundesbetriebe eine            EDÖB als Fachbehörde setzt dabei Abklärungen techno-
Vielzahl von Applikationen betreiben oder entwickeln,        logischer Wirkungsweisen voraus, welche in ihrer Tiefe
die auf grossen Datenbeständen beruhen, welche die           über die von den Medien geschilderte Faktenlage hinaus-
Bürgerinnen und Bürger in ihren alltäglichen Rollen als      reichen. Mit dem Betrieb einer Hotline, der Stärkung sei-
Kunden, Patienten, oder Reisende speisen. Obwohl die         ner personellen IT-Kompetenz sowie dem Aufbau eines
Verantwortlichen die beschafften Datenbestände meist         rudimentären IT-Labors, mit dem gängige Smartphone-
nicht oder nur teilweise personenbezogen auswerten,          Applikationen und andere Online-Angebote in Bezug auf
besteht aufgrund der Leistungsfähigkeit moderner Such-       ihre Datenschutzfreundlichkeit getestet werden, trägt
maschinen das Risiko einer Re-Identifizierung einzelner      der EDÖB den dringendsten Bedürfnissen Rechnung.
Personen. Der EDÖB muss seine Aufsichtstätigkeit des-              Auf Wunsch privater Unternehmen und staatsna-
halb auf eine Vielzahl von Projekten der Bundesbehörden      her Bundesbetriebe ist der EDÖB vermehrt dazu über-
und der Wirtschaft ausdehnen, mit denen diese wissen-        gegangen, umfassende Projekte, welche die Bearbeitung
schaftliche, statistische sowie technische oder adminis-     grosser Mengen an Daten aus menschlichen Quellen
trative Zwecke ohne Personenbezug verfolgen. Er muss         zum Gegenstand haben, beratend zu begleiten. Dieses
sich vergewissern, dass die erhobenen Informationen in       Bedürfnis nach möglichst frühzeitiger Projektberatung
einer Art und Weise anonymisiert werden, die eine Re-        leitet sich aus der gewandelten Arbeitsweise der Rechts-
Identifizierung nach dem aktuellen Stand der Technik         und Datenschutzstellen dieser Betriebe ab, die Projekte
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschliesst. Weil      von Beginn an auf ihre Datenschutzkonformität hin
anonymisierte Daten auch mit den über das Internet zu-       überprüfen, wie dies das vom E-DSG statuierte Prinzip
gänglichen Informationen abgeglichen werden können,          von «privacy by design» vorschreibt.
erweist sich diese Arbeit für den EDÖB als anspruchsvoll           Da Kontrollen des EDÖB bei bereits realisierten
und zeitintensiv. Er muss die entsprechenden Projekte        Applikationen zu kostspieligen und reputationsschä-
interdisziplinär, d.h. juristisch und technisch begleiten.   digenden nachträglichen Korrekturen führen können,
     Applikationen zur Bearbeitung von Personendaten         findet «privacy by design» bei vielen Betrieben Anklang;
werden heute in der Regel nicht mehr zur lokalen Instal-     insbesondere wenn diese Methode mit einer phasen-
lation ausgeliefert, sondern über das Internet zugänglich    weisen Beurteilung wichtiger Projektschritte durch die
gemacht und laufend weiterentwickelt und so z. B. online     Datenschutzbehörde gekoppelt werden kann. Für den
gegen Malware geschützt oder mit neuen Funktionen            EDÖB ist eine beratende und beaufsichtigende Aufga-
ausgestattet. Das bedeutet, dass die Kontrollen der sich     ben kombinierende Arbeitsweise mit dem Vorteil einer
laufend verändernden Applikationen anspruchsvoller           frühzeitigen Minderung datenschutzrelevanter Risiken
geworden sind und auch rascher abgeschlossen werden          verbunden. So kann er auch auf kurzlebige Applikationen
müssen als früher.                                           Einfluss nehmen, die sich über langwierige Verfügungs-
                                                             oder gar Sanktionsverfahren nur beschränkt beeinflussen
                                                             liessen.
III      Veränderte Erwartungen                                    Als aktuelle Beispiele lassen sich Grossprojekte wie
         an den EDÖB                                         Mobility Pricing der öffentlichen Verkehrsbetriebe und
                                                             des UVEK, Sesam von Post und SBB, TWINT von Post
Der digitale Lebensstil ist von einer Sorglosigkeit im       und Banken oder Admeira von Swisscom, SRG und Rin-
Umgang mit IKT geprägt, die abrupt in öffentliche Ent-       gier anführen.
rüstung umzuschlagen pflegt, sobald Medien oder Kon-
sumentenschutzorganisationen eine Massenapplikation
wegen angeblich unerlaubter Eingriffe in die Privatsphäre
kritisieren. Die Öffentlichkeit erwartet, dass der EDÖB
zumindest bezüglich der aktuell gängigsten Applikatio-
nen, die oft gratis im Netz verfügbar sind, proaktiv über
Risiken informiert. Gleichzeitig soll er Möglichkeiten
zur Wahrung der Privatsphäre aufzeigen und im Rahmen
von aufsichtsrechtlichen Verfahren die Datenschutzkon-
formität solcher Massenapplikationen durchsetzen.

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                                                                                           7
IV       Nationale und internationale                        verankerten Prinzipien umsetzen. Ganz besonders dürf-
             Kooperation des EDÖB                                te dies gegenüber der Schweiz der Fall sein, die als asso-
                                                                 ziiertes Mitglied von Schengen-Dublin grosse Mengen
    Weil die Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen           sensibler Behördendaten mit der EU austauscht.
    in weiten Teilen mit den gleichen Entwicklungen und               Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der
    Technologien zur Bearbeitung von Personendaten kon-          EDÖB als primäre Ansprechstelle für die ihrerseits
    frontiert sind, strebt der EDÖB vor dem Hintergrund der      unabhängigen Datenschutzorgane der EU und ihrer Mit-
    Digitalisierung eine Intensivierung seiner Kontaktpflege     gliedstaaten präsent und wahrnehmbar sein muss. Das
    mit den kantonalen Datenschutzbehörden an. Deren             bedingt, dass er auch an den diversen internationalen
    Zusammenarbeit wird durch den Verein «privatim» in-          Veranstaltungen angemessen vertreten und in der Lage
    terkantonal koordiniert.                                     sein muss, den damit verbundenen Aufwand zu leisten.
          Ein anschauliches Beispiel für die Notwendigkeit       Dies auch mit Blick auf die EU-Richtlinie 2016/680,
    einer engen Zusammenarbeit ist die vom Bundesrat ge-         welche verlangt, dass der EDÖB in die Arbeiten des EU-
    plante Einführung der nicht sprechenden AHV-Nummer           Datenschutzkomitees eingebunden wird.
    13 als universeller Identifikator für die Verwaltungen von
    Bund, Kantonen und Gemeinden. Es liegt auf der Hand,
    dass dieses Vorhaben mit Blick auf die technologischen       V         Massnahmen des EDÖB
    Risiken von unerwünschten Re-Identifikationen durch                    zur Effizienzsteigerung
    die Datenschutzstellen des Bundes und der Kantone
    gemeinsam beurteilt werden muss.                             Zur Bewältigung der behördenspezifischen Herausfor-
          Im internationalen Bereich zeichnen sich folgende      derungen und der damit einhergehenden Erwartungs-
    neuen Aufgaben ab:                                           haltungen der Wirtschaft und Behörden wie auch der
                                                                 Öffentlichkeit hat der EDÖB in der Berichtsperiode
    Privacy Shield                                               2016/2017 eine Reihe von Massnahmen zum effizien-
    Durch das Internet und die Dominanz der kaliforni-           ten Einsatz seiner Mittel realisiert.
    schen IT-Industrie, die gigantische Rechenzentren oder            Aufgrund der dargelegten Herausforderungen hat
    Clouds betreibt, in denen biometrische und andere            der EDÖB folgende strategischen Schwerpunkte gesetzt:
    Personendaten von Millionen von Schweizer Nutzern            •    Stärkung der eigenen Kompetenzen bezüglich
    bearbeitet werden, ist die Beurteilung der Übermittlung           Technologien sowie Geschäfts- und Kommunikati-
    von Personendaten ins Ausland zu einem wichtigen Teil             onsmodelle der digitalen Gesellschaft;
    der Aufsichtstätigkeit des EDÖB geworden. Damit sich         •    Beratende Begleitung relevanter Projekte von Be-
    die neue Regelung «Privacy Shield», die im Januar 2017            hörden und Wirtschaft;
    zwischen der Schweiz und den USA abgeschlossen wur-          •    Wahrnehmbare Präsenz für die betroffenen Bürge-
    de, im Gegensatz zu dem vom EuGH kassierten «Safe                 rinnen und Bürger in der Schweiz.
    Harbor»-Abkommen etablieren und an die aktuellen             Ausgehend von dieser Strategie wurde für das Jahr 2017
    Bedürfnisse anpassen kann, wurden mit den USA jähr-          ein Plan erarbeitet, der die beratende Begleitung von zehn
    liche Evaluationen vereinbart. Diese werden vom SECO         grösseren Projekten sowie acht umfassendere Kontrollen
    angeführt und durch den EDÖB begleitet und mit einer         vorsieht (vgl. dazu Ziffer 3.1.1 des vorliegenden Tätig-
    eigenständigen Berichterstattung abgeschlossen.              keitsberichts).

    Vergemeinschaftung des Datenschutzes in der EU               Reorganisation der Behörde
    Am 1. Mai 2018 wird die EU ihre Datenschutz Grund-           Die strategische und operative Fokussierung auf die
    verordnung (DSGVO) in Kraft setzen, welche auch              Digitalisierung wird durch eine finanzneutrale Reorga-
    für Applikationsverantwortliche in der Schweiz zur           nisation der Behörde unterstützt, die am 1. April 2017
    Anwendung gelangt, soweit sie Daten von Bürgern in           in Kraft getreten ist. Sie zielt darauf ab, die technischen
    der EU bearbeiten. Mit diesem Regelwerk werden die           Kompetenzen der Behörde zu stärken und deren Leitung
    Datenschutzgesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten          von alltäglichen Querschnittsaufgaben zu entlasten:
    aufgehoben. Die nationalen Datenschutzbehörden
    werden ihre Aufsichtstätigkeiten inskünftig intensiver
    aufeinander abstimmen.
         Angesichts der unionsweiten Bündelung des
    Datenschutzes und der extraterritorialen Anwendung
    der DSGVO ist davon auszugehen, dass die EU Einfluss
    darauf nehmen wird, wie Drittstaaten die in der DSGVO

8                                                            Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
Alle traditionellen Stabs- und Querschnittsaufgaben
wie Geschäftskontrolle, Kommunikation, Finanzen
wurden in die neu gebildete Einheit Kompetenzzent-
ren überführt (vgl. dazu das Organigramm des EDÖB:
www.derbeauftragte.ch, Der EDÖB – Organisation).
Dort werden u.a.:
•    alle technischen Kompetenzen für die Unterstüt-
     zung der datenschutzrechtlichen Verfahren und die
     eigene Weiterbildung gebündelt;
•    aktuelle Entwicklungen der Digitalisierung analy-
     siert.
Die beiden bisherigen Einheiten zum Vollzug des DSG
wurden unter Bildung dreier Teams zusammengefasst.
     Eine erneuerte Laborumgebung ermöglicht das
Austesten von Consumer-Apps, IKT-Produkten oder
sozialen Netzwerken. Bei besonderen technischen Fra-
gestellungen kann der EDÖB das BAKOM und den ISB
(MELANI) amtshilfeweise um fachliche Unterstützung
angehen.

Konzeptionelle Erneuerung des
Informationsangebots
Der EDÖB beantwortete 2016 rund 3500 mündliche
und schriftliche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern,
Firmen und Organisationen. Zudem veröffentlichte er
auf seiner Webseite ein breites Angebot von Informatio-
nen über technologische Entwicklungen mit praktischen
Ratschlägen sowie sämtliche formellen Empfehlungen,
die er im Zuge seiner Aufsichtstätigkeit erlässt. Dieses
Angebot wurde zusammen mit dem Geschäftsbericht
einer konzeptionellen Überarbeitung unterzogen. Damit
will der EDÖB dem gesteigerten öffentlichen Bedürfnis
nach proaktiver Information über gängige technische
Applikationen bestmöglich Rechnung tragen.

Angepasstes Verfahren im Bereich des
Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ)
In der Einheit BGÖ sind in den letzten Jahren erhebliche
Arbeitsrückstände bei der Behandlung von Schlich-
tungsanträgen entstanden. Um zu vermeiden, dass zu
deren Abbau wie in den Vorjahren Personal aus dem
Datenschutz-Bereich abgezogen werden muss, ist der
EDÖB ab dem 1. Januar 2017 zu einem beschleunigten
und summarischen Verfahren übergegangen, das sich
dadurch charakterisiert, dass in der Regel mündliche
Schlichtungsverhandlungen durchgeführt werden (vgl.
dazu Ziffer 3.1 des vorliegenden Tätigkeitsberichts).

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                            9
10   Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
Datenschutz

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                 11
1.1 Grundrechte

     1.1.1 Verwendung der AHV-Nummer                             lichen Verwendungen der AHV-Nummer ausserhalb des
           in Registern:                                         Sozialversicherungsbereichs integral und gleichzeitig
           Einheitsidentifikator versus                          betroffen wären, wenn es zu unberechtigten Datenab-
           sektorenspezifische Lösung                            flüssen oder -manipulationen käme. Weiter äusserten
                                                                 wir Zweifel daran, ob als sektorenübergreifender Identifi-
     Im Berichtsjahr haben wir die Rechtskommissionen des        kator ausgerechnet die AHV-Nummer als sichere Lösung
     National- und Ständerates hinsichtlich der Einführung       gelten könne, obwohl diese über alle privaten Betriebe
     der AHV-Versichertennummer für das Handelsregister          verbreitet ist.
     und Grundbuch beraten. Zudem äusserten wir uns zum               Dem hält die Verwaltung entgegen, dass die Risiken
     Vorhaben des Bundesrats, die Verwendung der AHV-            für den Datenschutz angesichts der Leistungen moderner
     Nummer auch ausserhalb des Sozialversicherungsbe-           Suchprogramme bei Verwendung sektorenspezifischer
     reichs systematisch zu ermöglichen.                         Identifikatoren nicht geringer seien als bei einheitlicher
     Wir setzen uns seit Jahren für die Verwendung von sek-      Verwendung der AHV-Nummer. Wie wir auch anlässlich
     torenspezifischen Identfikatoren ein (vgl. u.a. unseren     seiner Anhörungen durch parlamentarische Kommis-
     Tätigkeitsbericht 2014/2015, Ziffern 1.1.2 und 1.1.3).      sionen darlegten, verschliessen wir uns dieser Argu-
     Einen solchen haben Bundesrat und Parlament denn            mentation nicht generell. Ob aufgrund des technischen
     auch bei der Patientenidentifikationsnummer nach dem        Fortschritts tatsächlich eine Neueinschätzung der Risi-
     Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier        ken angezeigt ist, hat die Verwaltung als Verursacherin
     vorgesehen. Auch mit der Verabschiedung der revidier-       dieser Risiken indessen mit wissenschaftlich untermau-
     ten Bestimmungen zum Handelsregister im Obligatio-          erten Fakten belegen zu lassen. Weil vom angestrebten
     nenrecht hat der Gesetzgeber am 17. März 2017 einen         Systemwechsel alle Gemeinwesen der Schweiz und die
     sektoriellen Identifikator geschaffen, der im Verkehr der   Personendaten von Millionen von Menschen betroffen
     Register gegen aussen sichtbar ist. Damit wird einerseits   wären, fordern wir die Erstellung einer Risikofolgenab-
     die sichere Identifikation der im Register eingetragenen    schätzung durch eine unabhängige Fachstelle. Die Daten-
     Personen gewährleistet; andererseits wird unseren           schutzorgane von Bund und Kantonen sollen dann zu
     datenschutzrechtlichen Bedenken betreffend die miss-        gegebener Zeit zu dieser Studie Stellung nehmen können.
     bräuchliche Verknüpfung von Personendaten Rechnung
     getragen. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregis-
     ter wird die Ableitung der Nummer vornehmen.                1.1.2 Vernichtung und Löschung
           Im Berichtsjahr wurden wir in den Rechtskommis-             der bei der Bevölkerungszählung
     sionen des National- und des Ständerats nicht nur zur             erhobenen Daten
     Handelsregistervorlage, sondern auch zur Revision des
     Grundbuchrechts konsultiert. Nachdem sich der Stän-         Im Berichtsjahr haben wir beim Bundesamt für
     derat in Anlehnung an das Handelsregisterrecht auch         Statistik (BFS) eine Sachverhaltsabklärung eröffnet.
     für das Grundbuch für die Verwendung einer sektoren-        Im Fokus der Untersuchung steht namentlich die
     spezifischen Nummer aussprach, wird diese Frage nun         Kontrolle der Vernichtung und Löschung der Daten, die
     im Frühsommer 2017 von der Rechtskommission des             anlässlich der Bevölkerungszählung erhoben werden.
     Nationalrats behandelt.                                     Uns interessierte, wie das BFS die Volkszählungsdaten
           Nachdem im Gesundheits- und Registerrecht             nach der Erfassung, Bereinigung sowie Kontrolle löscht
     sektorenspezifische Identifikatoren eingeführt wurden,      bzw. vernichtet. Wir erachteten es als notwendig, die in
     hat der Bundesrat am 1. Februar 2017 das Eidgenössi-        diesem Zusammenhang stehenden Prozesse vertiefter
     sche Departement des Innern damit beauftragt, eine          anzuschauen und auf ihre Konformität mit dem Daten-
     Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche die systemati-        schutzgesetz (DSG) zu überprüfen. Einen Augenschein
     sche Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden               vor Ort beim BFS haben wir bereits vorgenommen. Als
     des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über den          nächstes werden wir die vom BFS erhaltenen Unterlagen
     Sozialversicherungsbereich hinaus erleichtern soll. Wir     und Antworten auf unsere Rückfragen analysieren und
     sehen darin einen Richtungswechsel oder zumindest           prüfen, ob die genannten Prozesse den Anforderungen
     eine Inkonsistenz zu den vorerwähnten, sektorenspezi-       des DSG genügen.
     fischen Lösungen.
          Wir wiesen stets darauf hin, dass die Verwaltungen
     von Bund, Kantonen und Gemeinden bei einer einheit-

12                                                           Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
1.1.3 Nutzung der elektronischen                           1.1.4 Nationaler Adressdienst
      Infrastruktur des Bundes:
      Sachverhaltsabklärungen beim                         Wir haben im Rahmen einer Ämterkonsultation zur
      Eidgenössischen Personalamt                          Schaffung eines nationalen Adressregisters Stellung
      und beim Bundesamt für Bauten                        genommen. Unseren Bemerkungen wurde im Wesent-
      und Logistik                                         lichen Rechnung getragen. Wir werden das Projekt
                                                           weiterhin aufmerksam verfolgen.
Wir haben zwei Kontrollen beim Eidgenössischen Per-        Am 12. November 2014 beauftragte der Bundesrat das
sonalamt (EPA) und beim Bundesamt für Bauten und           Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
Logistik (BBL) betreffend einen Teil der Nutzung der       die verschiedenen Möglichkeiten zur Schaffung eines
elektronischen Infrastruktur des Bundes durchgeführt       nationalen Adressregisters zu prüfen und ihm vor Ende
und sind zum Schluss gekommen, dass die angewen-           2016 einen Vorschlag zu unterbreiten (vgl. unseren
dete Dauer der Datenaufbewahrung den gesetzlichen          23. Tätigkeitsbericht 2015/2016, Ziff. 1.1.3).
Anforderungen entspricht.                                        Diese Studie unter der Leitung eines vom Bundes-
Im Berichtsjahr überprüften wir im Rahmen unserer          amt für Justiz (BJ) beauftragten Experten gelangte zum
Aufsichtstätigkeit, ob die Daten, die bei der Nutzung      Schluss, dass die optimale Lösung in der Einrichtung
der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen,      eines Registers auf Bundesebene (Nationaler Adress-
rechtzeitig und korrekt vernichtet werden. Bei dieser      dienst – NAD) liegt, das die derzeit vom Bundesamt
Kontrolle ging es darum zu verstehen, wie die Vernich-     für Statistik (BFS) zu statistischen Zwecken erhobenen
tung dieser Daten konkret erfolgt, und zu beurteilen, ob   Adressdaten verwendet. Dafür müsste eine Überleitung
die Aufbewahrungsdauer eingehalten wird. In diesem         geschaffen werden, um den Datentransfer vom BFS zum
Kontext eröffneten wir zwei Sachverhaltsabklärungen:       NAD sicherzustellen. Die Organisation des NAD soll von
Die erste erfolgte beim EPA und betraf die Daten über      dem bisher durch das BFS geführten Register unabhän-
die Arbeitszeiten des Personals im Sinne des Regierungs-   gig sein. Die Kosten könnten durch die Erhebung einer
und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) mit ei-        Gebühr gedeckt werden. Rechtlich gesehen kann die
ner Aufbewahrungsdauer von höchstens fünf Jahren. Das      Schaffung des NAD im Anschluss an eine Änderung des
zweite Verfahren wurde beim BBL eingeleitet und bezog      Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) erfolgen. Die
sich auf die Daten über das Betreten oder Verlassen von    technischen und organisatorischen Details des NAD sind
Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den          noch zu präzisieren.
Aufenthalt darin. Diese Daten dürfen während maximal             Der Bundesrat muss sich zur Schaffung des NAD
drei Jahren aufbewahrt werden.                             äussern und das EJPD beauftragen, ihm mit der techni-
      Da unsere Lageanalyse keine Hinweise auf mögliche    schen Unterstützung des BFS bis Ende 2018 einen Ent-
Verfehlungen betreffend die in der Verordnung über die     wurf zwecks externer Vernehmlassung zu unterbreiten.
Bearbeitung von Personendaten vorgesehene Aufbewah-              Im Rahmen der Ämterkonsultation wurden wir auf-
rungsdauer ergab, haben wir die Kontrollen ohne Abgabe     gefordert, Stellung zu nehmen zum Fortschrittsbericht
von Empfehlungen abgeschlossen. Wir stellten fest, dass    über den Adressdatenaustausch zwischen den Einwoh-
die Aufbewahrungsdauer die in der Verordnung vorge-        nerregistern und anderen Dateninhabern. Unsere Bemer-
gebenen Fristen nicht überschreitet und demnach die        kungen sind im Wesentlichen berücksichtigt worden. Sie
Anforderungen des Datenschutzgesetzes erfüllt.             betrafen die genauen Zwecke eines solchen Dienstes, die
                                                           Rolle des BFS – Garant der statistischen Geheimhaltung
                                                           und einer seinem gesetzlichen Auftrag entsprechenden
                                                           Datennutzung -, die Aufbewahrungsdauer der Adressen,
                                                           den Kreis der Nutzungsberechtigten, die Verhältnismäs-
                                                           sigkeit der Datenerhebung, die Genauigkeit der Daten
                                                           im Falle einer nicht unmittelbaren Aktualisierung, die
                                                           Organisation des NAD und der Aufsichtsbehörde sowie
                                                           die technischen und organisatorischen Massnahmen, die
                                                           zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen werden.
                                                                Als Mitglieder der Arbeitsgruppe werden wir das
                                                           Projekt weiter aufmerksam verfolgen und sicherstellen,
                                                           dass angesichts der in der Folge noch anzubringenden
                                                           technischen und organisatorischen Präzisierungen die
                                                           vorgeschlagene Variante dem Datenschutz gerecht wird.

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                                                                                      13
1.1.5 Videoaufnahmen in Schwimm-
           bädern zu Trainingszwecken

     Videoaufnahmen in Schwimmbädern können die Intim-
     sphäre der Badegäste tangieren. Deswegen muss
     bei Trainingseinheiten, bei denen Videoanalysen zum
     Einsatz kommen, sichergestellt werden, dass sich
     keine unbeteiligten Badegäste im Aufnahmebereich
     aufhalten.
     Videoanalysen haben sich als Trainingsinstrument in
     diversen Sportarten etabliert und leisten beispielsweise
     bei der Optimierung von Bewegungsabläufen wertvolle
     Dienste. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch
     Schwimmtrainer gerne darauf zurückgreifen. Wenn
     das Schwimmtraining dabei in einem öffentlichen Bad
     durchgeführt wird, kann dies jedoch zu heiklen Situati-
     onen für den Persönlichkeitsschutz führen.
           Unterwasseraufnahmen in öffentlichen Schwimm-
     bädern können die Intimsphäre der Betroffenen tangieren,
     was sich durch Trainingszwecke allein nicht rechtfertigen
     lässt. Dementsprechend dürfen solche Aufnahmen nur
     mit der expliziten Einwilligung aller Betroffenen erstellt
     werden. Das Einholen einer solchen Einwilligung bei den
     gefilmten Sportlerinnen und Sportler bereitet vergleichs-
     weise wenig Probleme. Ein vom Bundesamt für Sport
     (BASPO) zum Thema veröffentlichtes Informationsblatt
     gibt hier weiter Auskunft (www.mobilesport.ch).
           Bei unbeteiligten Badegästen hingegen kann die
     explizite Einwilligung nur sehr schwer eingeholt wer-
     den. Eine gültige Einwilligung setzt voraus, dass die
     betroffenen Personen über alle wesentlichen Aspekte
     der Videoaufzeichnung informiert worden sind. Dies
     beinhaltet nebst der Tatsache, dass solche Aufnahmen
     gemacht werden, insbesondere auch deren Zweck, deren
     Aufbewahrungsdauer und wer die Aufnahmen ansehen
     kann. Die Einwilligung muss zudem freiwillig erfolgen,
     das heisst, die Betroffenen müssen das Schwimmbad
     nutzen können, ohne dabei gefilmt zu werden.
           Es dürfte sich als kaum praktikabel erweisen, bei
     Normalbetrieb des Bades sämtliche sich zufällig im
     Aufnahmebereich aufhaltenden Badegäste ausreichend
     zu informieren und den allfällig geäusserten Willen,
     nicht gefilmt zu werden, zu berücksichtigen. Dement-
     sprechend muss der Datenbearbeiter sicherstellen, dass
     sich nur Teilnehmer der Trainingseinheit im fraglichen
     Bereich aufhalten. Dies lässt sich zum Beispiel erreichen,
     indem man Videoanalysen nur ausserhalb der offiziellen
     Öffnungszeiten des Bades durchführt.

14                                                            Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
1.2 Datenschutzfragen
    allgemein

1.2.1 Revision des Bundesgesetzes                           tend machen zu können oder das Recht zu erfahren, auf
      über den Datenschutz                                  welche Weise solche Entscheidungen getroffen werden.
                                                            Die Revision zielt auch auf eine Verstärkung und Kon-
Am 21. Dezember 2016 hat der Bundesrat den Vorent-          kretisierung der Verpflichtungen der Verantwortlichen
wurf für die Revision des Bundesgesetzes über den           für die Bearbeitung ab. Sie sieht namentlich die Pflicht
Datenschutz in die Vernehmlassung geschickt. Ziel           vor, Datenschutzverletzungen zu melden, Datenschutz-
dieser Revision sind die Anpassung unserer Gesetzge-        Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen und die
bung an die neuen Technologien, die Verstärkung des         Bearbeitungen zu dokumentieren. Sie führt auch den
Datenschutzes und der Attraktivität der Schweiz für         Grundsatz des Datenschutzes bereits bei der Planung als
das digitale Zeitalter. Die Revision soll es der Schweiz    Standard ein (Privacy by Design).
insbesondere ermöglichen, sich den neuen europä-                 Mit der Revision sollen zudem die Kompetenzen
ischen Standards anzunähern und weiterhin über              des EDÖB erweitert werden, indem er eine Entschei-
ein angemessenes Datenschutzniveau zu verfügen.             dungsbefugnis erhält. Er sollte künftig auch Empfeh-
Für uns ist es wichtig, dass die Revision rasch zum         lungen der guten Praxis abgeben können, die in Zusam-
Abschluss gebracht wird.                                    menarbeit mit den betroffenen Kreisen ausgearbeitet
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gehört          werden; ausserdem wird er zwingende Vorschriften
zu den Datenschutzgesetzen der ersten Generation. Es        für Unternehmen im Rahmen eines Datentransfers ins
stammt aus der Zeit vor dem Internet, den Smartphones       Ausland genehmigen oder anerkennen können. Er wird
und dem Internet der Dinge. Eine Revision ist unum-         befähigt, Standardvertragsklauseln zu erlassen, anzuer-
gänglich, um den neuen Herausforderungen der digita-        kennen oder zu genehmigen. Dagegen wird es in Zukunft
len Gesellschaft gerecht zu werden und die Achtung der      Aufgabe des Bundesrates sein, Beschlüsse betreffend das
Rechte und Grundfreiheiten der Menschen bei der Bear-       angemessene Schutzniveau eines Drittstaates zu fassen.
beitung sie betreffender Daten besser zu gewährleisten.          Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit an-
Mit der Revision soll auch der Reform des europäischen      deren Datenschutzbehörden in der Schweiz und im
Rechtsrahmens und insbesondere der Modernisierung           Ausland und der Amtshilfe werden verbessert. Um seine
des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des           derzeitigen und künftigen Aufgaben glaubwürdig und ef-
Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso-          fektiv wahrnehmen zu können, wird der EDÖB indessen
nenbezogener Daten (Übereinkommen 108) Rechnung             zusätzliche Ressourcen und Mittel benötigen, wie der er-
getragen werden. Im Auftrag des Bundesrates hat das         läuternde Bericht zum Vorentwurf betont. Er sollte über
Bundesamt für Justiz einen Entwurf zur Totalrevision        ein eigens dafür vorgesehenes Budget verfügen, ähnlich
des DSG ausgearbeitet. Diesen Entwurf hat der Bundesrat     dem für die eidgenössische Finanzkontrolle gewählten
am 21. Dezember 2016 in die Vernehmlassung gegeben.         Modell. Ausserdem strebt die Revision eine bedeutende
     Wir haben an den Revisionsarbeiten mitgewirkt          Erweiterung der strafrechtlichen Sanktionen an, wenn-
und unseren Standpunkt in der Arbeitsgruppe und im          gleich die Höhe der Sanktionen gegenüber der europäi-
Ämterkonsultationsverfahren eingebracht. Der Entwurf        schen Verordnung geringer ausfällt. Schliesslich wird
entspricht unseren Erwartungen weitgehend. Einige           die Pflicht zur Anmeldung von Datensammlungen oder
Punkte müssen indes erneut geprüft werden, damit           -bearbeitungen im Privatsektor abgeschafft. Das Register
unsere Gesetzgebung im Einklang mit dem revidierten         der Datensammlungen wird künftig nur noch die Bear-
Übereinkommen 108 steht und sich dem europäischen           beitungen durch Bundesorgane erfassen.
Rechtsrahmen stärker annähert. Eine solche Annäherung            Wir anerkennen die Qualität der Revisionsvorlage,
würde eine grössere Rechtssicherheit bieten, was nicht      sind aber der Ansicht, dass sie ergänzt werden müsste.
nur den betroffenen Personen, sondern auch den Daten-       So haben wir im Ämterkonsultationsverfahren unter
bearbeitern und dem Wirtschaftsstandort Schweiz zum         anderem vorgeschlagen, die Stellung der betroffenen
Vorteil gereicht.                                           Personen zu stärken, namentlich mit einem Wider-
     Die Revision soll das Recht auf Datenschutz stär-      spruchsrecht gegen die Bearbeitung, einem Recht auf
ken, damit jedermann eine bessere Kontrolle über die        Datenübertragbarkeit sowie einem Auslistungsrecht als
ihn betreffenden Informationen erlangt. Dies erfordert      Ergänzung zum Recht auf Löschung. Die Verantwortli-
eine grössere Transparenz der Bearbeitungen und die         chen von Bearbeitungen, die ein besonderes Risiko für
Gewährung neuer Rechte, etwa das Recht, seinen              die Privatsphäre darstellen, sollten zur Ernennung eines
Standpunkt vor einer automatischen Entscheidung gel-        Datenschutzberaters verpflichtet werden. Diese Aufgabe

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                                                                                        15
wird in zahlreichen Unternehmen bereits umfassend            schutz setzt allerdings voraus, dass der Datenbearbeiter
     wahrgenommen, ist Gegenstand von Lehrgängen und              weiss, welche Daten er wie bearbeitet. Deshalb haben wir
     bildet ein wirksames Instrument zur Umsetzung des            angeregt, die Projektträger zu verpflichten, die geplanten
     Datenschutzes in Unternehmen und in der Verwaltung.          Datenbearbeitungen angemessen zu dokumentieren
           Schliesslich sollte das DSG auch für Datenbearbeiter   und eine Analyse zu ihren potenziellen Auswirkungen
     gelten, die keinen Sitz in der Schweiz haben, deren Be-      auf die Rechte der betroffenen Personen vorzunehmen.
     arbeitungen aber ihre Wirkung in der Schweiz entfalten       Als weitere Massnahme der Strategie wurde eine Arbeits-
     und hier niedergelassene Personen betreffen. Diese Un-       gruppe geschaffen, welche ein Aussprachepapier zur
     ternehmen sollten verpflichtet werden, einen Ansprech-       Datenpolitik der Schweiz erstellen soll. Wir sind in dieser
     partner in der Schweiz zu haben, insbesondere um die         Arbeitsgruppe vertreten und haben insbesondere betont,
     Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen zu           dass der Daten- und Persönlichkeitsschutz auch langfris-
     erleichtern. Das Verhältnis zwischen unserer Gesetzge-       tig sichergestellt werden muss. Ebenfalls regten wir an,
     bung und der europäischen Verordnung, namentlich ihre        den betroffenen Personen auch künftig ein Wahlrecht
     Auswirkungen in der Schweiz oder für schweizerische          in Bezug auf die Verwendung ihrer Daten einzuräumen.
     Bearbeitungsverantwortliche mit Bearbeitungstätigkei-        Zudem konnten wir die Wichtigkeit der Unterscheidung
     ten in Europa, wirft in der Schweiz und in Europa zahl-      zwischen Personen- und Sachdaten betonen, welche
     reiche legitime Fragen auf. In diesem Sinne begrüssen wir    entscheidend ist für die Anwendung der Schutzbestim-
     die Motion 16.3752 der FDP-liberalen Fraktion «Gegen         mungen des DSG.
     Doppelspurigkeiten im Datenschutz», in welcher der                 Nicht zuletzt haben wir zum Bericht zur Aussen-
     Bundesrat beauftragt wird, mit der Europäischen Union        wirtschaftspolitik 2016 und den Botschaften zu Wirt-
     eine Vereinbarung zur Koordinierung der Anwendung            schaftsvereinbarungen sowie zum Bericht über zolltari-
     des jeweils geltenden Rechts anzustreben.                    farische Massnahmen im Jahr 2016 Stellung genommen.
          Wir werden die Entwicklung der Revisionsvorlage         Der Bericht setzt sich mit den Chancen und Herausforde-
     auch im Anschluss an das externe Vernehmlassungsver-         rungen der Globalisierung und Digitalisierung auseinan-
     fahren aktiv verfolgen.                                      der, ohne aber den in diesem Zusammenhang wichtigen
                                                                  Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu
                                                                  erwähnen. Wir haben darauf hingewiesen, dass dies
     1.2.2 Strategie «Digitale Schweiz»                           gerade wegen den aktuellen Verhandlungen zu Freihan-
                                                                  delsabkommen notwendig wäre.
     Im Rahmen von Ämterkonsultationen und Arbeitsgrup-
     pen haben wir zur Umsetzung der Strategie «Digitale
     Schweiz» des Bundesrates Stellung genommen und               1.2.3 Öffentlicher Verkehr:
     dabei die datenschutzrechtlichen Anforderungen                     Umsetzung der Empfehlung
     erläutert. Wir setzen uns dafür ein, dass Persönlich-              zum SwissPass
     keitsverletzungen bereits im Voraus verhindert werden.             und weitere Beratung
     Dazu müssen bereits bei der Planung eines Projektes
     angemessene Schutzmassnahmen eingebaut werden.               Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung haben wir im
     Mit der Strategie «Digitale Schweiz» hat der Bundesrat       Berichtsjahr die Umsetzung unserer Empfehlung zum
     2014 eine neue Datenpolitik genehmigt. Diese zielt da-       SwissPass überprüft. Wir werden der Transportbran-
     rauf ab, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu       che weiterhin beratend zur Seite stehen.
     nutzen, damit sich die Schweiz u.a. als innovativer, zu-     Im Verlauf des Jahres haben wir die Umsetzung unse-
     kunftsorientierter Wirtschafts- und Forschungsstandort       rer Empfehlung und der Verbesserungsvorschläge in
     positionieren kann. Die einzelnen Massnahmen der Stra-       Sachen SwissPass überprüft (vgl. Ziff. 1.2.1 unseres
     tegie werden in einem Aktionsplan definiert.                 23. Tätigkeitsberichts 2015/2016). Dabei ging es vor
          Eine Massnahme der Strategie umfasst die zent-          allem darum sicherzustellen, dass die Kontrolldaten in
     ralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft,         Zusammenhang mit dem SwissPass einerseits gelöscht
     welche in einem Bericht ausgeführt werden. Bei der           und andererseits nicht mehr erhoben werden. In diesem
     Ämterkonsultation zu diesem Bericht wiesen wir dar-          Zusammenhang führten wir zwei Nachkontrollen vor
     auf hin, dass datenschutzrechtliche Aspekte bereits in       Ort durch, an denen sowohl die SBB als auch der Ver-
     der Planungs- und Entwicklungsphase von digitalen            band öffentlicher Verkehr (VöV) anwesend waren. Zur
     Wirtschaftsprojekten berücksichtigt werden müssen.           Umsetzung der Empfehlung wurde insbesondere die
     So sollen bereits zu Beginn eines Projektes angemessene      Software der Lesegeräte angepasst. Die verschiedenen
     Schutzmassnahmen eingebaut werden, um allfällige             Transportunternehmen mussten diese übernehmen und
     Gesetzesverstösse zu verhindern. Ein effektiver Daten-       herunterladen. Gleichzeitig löschten die Verantwort-

16                                                            Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
lichen die bereits erhobenen SwissPass-Kontrolldaten            angeben. Sollen die Daten nicht nur für die Berechnung
rückwirkend. Weiter übernahmen alle Transportunter-             des Fahrpreises und die Rechnungstellung, sondern für
nehmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)               weitere Zwecke, wie Marketing erfolgen, braucht es auch
für die Halbtax- und Generalabonnemente, die im Sinne           hierfür eine angemessene Information und Einwilligung
unseres Verbesserungsvorschlags auf den 1. Juni 2016            der Person. Auf unübliche Datenbearbeitungen ist spezi-
angepasst wurden.                                               ell hinzuweisen. Die Bearbeitung von Bewegungsprofilen
     Da unsere Empfehlung vom 4. Januar 2016 somit              erfordert zudem eine ausdrückliche Einwilligung (z. B. in
umgesetzt wurde, schlossen wir die Sachverhaltsabklä-           Form eines Opt-in anstelle eines Opt-out). Die erhobe-
rung ab.                                                        nen Personendaten gilt es verschlüsselt zu übermitteln.
     Wir stehen weiterhin in Kontakt mit dem VöV und                  Die Transportbetriebe müssen zudem technische
der gesamten Transportbranche und begleiten diese im            und organisatorische Massnahmen zum Schutz der
Rahmen unserer Beratungsfunktion. Dabei gilt es auch            Daten ergreifen. Die Bewegungsdaten sind möglichst
sicherzustellen, dass die weitere Entwicklung des Swiss-        zu pseudonymisieren oder zu anonymisieren. Für die
Pass in Einklang mit dem Datenschutz erfolgt. Auch mit          Regulierung von Personenaufkommen und der Auslas-
dem Bundesamt für Verkehr (BAV), das die Schaffung ei-          tung des Rollmaterials genügen anonymisierte Daten.
ner gesetzlichen Grundlage prüft, stehen wir in Kontakt.        Sobald die Daten nicht mehr für Abrechnungszwecke
                                                                benötigt werden, sind diese zu löschen resp. zu anony-
                                                                misieren. Weiter dürfen nur diejenigen Mitarbeitenden
1.2.4 Elektronisches Ticketing                                  und Personen Zugang zu den Daten haben, die diese für
                                                                die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen
Das elektronische Ticketing wirft viele datenschutz-            sind datenschutzrechtlich zu schulen und zu sensibili-
rechtliche Fragen auf. Es muss insbesondere freiwillig          sieren. Schliesslich muss die korrekte Handhabung von
und nach angemessener Information des Reisenden                 Auskunftsgesuchen betroffener Personen sichergestellt
erfolgen. Aber auch die übrigen datenschutzrecht-               sein, sodass sie erfahren, ob und welche Daten über sie
lichen Voraussetzungen sind zu berücksichtigen.                 bearbeitet werden.
Einzelne Transportunternehmen gelangten in Zusam-
menhang mit der Einführung des elektronischen
Ticketing an uns. Das elektronische Ticketing kann
unterschiedlich ausgestaltet sein. Um das Angebot nut-
zen zu können, muss die reisende Person vorgängig die
entsprechende App auf ihr mobiles Gerät herunterladen
und sich anmelden. Die Erfassung der Reise erfolgt
automatisch, in gewissen Fällen müssen Start und Ende
der Reise per Knopfdruck bestätigt werden. Von den
Reisenden werden Bewegungsprofile erhoben, die zur
Rechnungstellung benötigt werden.
     Jedes elektronische Ticketing-System ist daraufhin
zu prüfen, ob es datenschutzkonform ist. Nachfolgend
wird lediglich auf die wichtigsten Punkte hingewiesen.
Zentral ist, dass es auf freiwilliger Basis erfolgt, die rei-
sende Person über die Datenbearbeitungen informiert ist
und dazu ihre Einwilligung abgibt. Ein Widerruf muss
jederzeit möglich sein. Es muss klar sein, wer Datenin-
haber ist; diese Information kann über die AGB erfolgen.
Die betroffene Person muss insbesondere wissen, wer
welche Daten über sie bearbeitet und wie lange diese
aufbewahrt werden. Dabei sind nur diejenigen Daten zu
bearbeiten, die tatsächlich geeignet sind und benötigt
werden (Verhältnismässigkeitsprinzip).
     Grundsätzlich dürfen Transportunternehmen kei-
ne Bewegungsdaten an Dritte bekannt geben. So dürfen
sie beispielsweise einem für die Rechnungstellung beauf-
tragten Kreditkartenunternehmen nur den Gesamtbetrag,
nicht aber die gemachten Fahrten oder Bewegungsdaten

24. Tätigkeitsbericht   2016/17                                                                                             17
1.3 Internet und
         Telekommunikation

     1.3.1 Abschluss der Sachverhalts-                            Unabhängig von der Anpassung des zukünftigen Instal-
           abklärung zu Windows 10                                lationsprozesses haben die Nutzer von Windows 10 die
                                                                  Möglichkeit, die Datenbearbeitung und -übermittlungen
     Der EDÖB hat im Berichtsjahr die Sachverhaltsabklä-          jederzeit in den Systemeinstellungen anzupassen.
     rung zum Betriebssystem Windows 10 von Microsoft                  Wir erachten die erreichte Lösung, insbesondere
     abgeschlossen. Das Unternehmen hat unsere Empfeh-            die direkte Verlinkung zu den relevanten Passagen der
     lungen zur Verbesserung der Transparenz der Datenbe-         Datenschutzerklärung und die Wahlmöglichkeiten, als
     arbeitung und der diesbezüglichen Wahlmöglichkeiten          Mindeststandard für Anwendungen und Dienste anderer
     umgesetzt.                                                   Unternehmen. Bei künftigen Abklärungen werden wir
     Bei der 2015 eröffneten Abklärung zu Windows 10 (vgl.        die zu überprüfenden Datenbearbeitungen an der mit
     23. Tätigkeitsbericht 2015/2016, Ziffer 1.3.1), stellten     Microsoft erzielten Lösung messen.
     wir fest, dass die Datenbearbeitung im Rahmen von
     Windows 10 teilweise nicht datenschutzkonform verlief.
     So genügten der Seitenaufbau und der Inhalt der Seiten       1.3.2 Neue Datenschutzbestimmungen
     «Schnell einsteigen» und «Einstellungen anpassen» nur              von Swisscom
     beschränkt den Anforderungen an eine transparente In-
     formation. Aus inhaltlicher Sicht fehlten Informationen      Im Berichtsjahr hat uns Swisscom über geplante neue
     zur Speicherdauer der übermittelten Daten, zum Inhalt        Datenbearbeitungen informiert. In der anschliessen-
     von Browserdaten sowie zum Inhalt von Feedback- und          den Beratung erläuterten wir dem Unternehmen die
     Diagnosedaten. Zudem war es für die Nutzer umständ-          gesetzlichen Pflichten in Zusammenhang mit der Infor-
     lich, bei den einzelnen Datenbearbeitungen weiterge-         mation und der Einwilligung der Kunden.
     hende Informationen, z. B. aus den relevanten Passagen       Das Telekommunikationsunternehmen Swisscom hat
     der Datenschutzerklärung, nachzuschlagen. Wir erlies-        2016 verschiedene Änderungen in der Kundendaten-
     sen deshalb mehrere Empfehlungen.                            bearbeitung vorgenommen. Diese zielen darauf ab, den
           Microsoft hat uns in der Folge Vorschläge zur Behe-    Kunden persönlich zugeschnittene Werbeangebote
     bung der festgestellten Mängel vorgelegt. Unsere Rück-       zustellen zu können. Zudem sollen gewisse nicht-per-
     meldungen wurden von Microsoft eingearbeitet, so dass        sonenbezogene Daten dem Werbenetzwerk Admeira zur
     eine datenschutzkonforme Umsetzung der Empfehlun-            Verfügung gestellt werden. Die Firma beabsichtigte, ihre
     gen erreicht und auf ein Verfahren vor dem Bundesver-        Kundschaft in einer separaten Datenschutzerklärung
     waltungsgericht verzichtet werden konnte. Mit den nun        über diese Umstände zu informieren und die allgemeinen
     festgelegten Anpassungen werden die Angaben zu den           Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen. Sie bat
     Datenbearbeitungen präzisiert. Zudem werden die Nut-         uns, zu den geplanten Neuerungen Stellung zu nehmen.
     zer mit der neuen Einstellungsseite während dem Instal-           Wie unsere Prüfung der Unterlagen ergab, fallen
     lationsprozess klar darauf hingewiesen, dass sie die Da-     durch den Ausbau der Datenbearbeitung Persönlich-
     tenbearbeitungen und -übermittlungen im Rahmen von           keitsprofile im Sinne des Datenschutzgesetzes an. Da
     Windows 10 festlegen und in diese einwilligen müssen.        die Daten zu einem neuen Zweck (Marketing) bearbeitet
           Die technische Umsetzung der von uns geforderten       werden, ist ein Rechtfertigungsgrund erforderlich. Im
     Anpassungen erfolgt weltweit über die beiden für 2017        hier zu beurteilenden Fall kommt nur die Einwilligung
     geplanten Softwarereleases von Windows 10. Im ersten         der betroffenen Personen in Frage. Gemäss Datenschutz-
     Release werden allen Benutzern bei der Neuinstallation       gesetz ist die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen
     bzw. bei einem Update auf dieses Betriebssystem die Ein-     nur zulässig, wenn die betroffenen Personen ausdrück-
     stellungsmöglichkeiten der Datenübermittlungen mit           lich zugestimmt haben. Dem Datenbearbeiter obliegt
     umfangreicheren Informationen angezeigt. Im zweiten          eine erweiterte Informationspflicht: Er muss zusätzlich
     Release können die Benutzer beim Installationsprozess        am Ort, wo der Kunde seine Zustimmung schriftlich
     zusätzlich direkt auf die entsprechende Passage in der Da-   oder elektronisch kundtut, über die Beschaffung von
     tenschutzerklärung zugreifen. Die Verlinkung zu weiter-      Persönlichkeitsprofilen informieren, damit eine gültige
     führenden Informationen in der Datenschutzerklärung          Einwilligung vorliegt. Er kann dabei auf die betreffenden
     erhöht die Transparenz und erleichtert es den Benutzern,     Ziffern in der separaten Datenschutzerklärung verweisen
     sich in der umfangreichen und ausführlichen Erklärung        und dort die relevanten Informationen weiter ausführen.
     zurecht zu finden.                                           Die Kunden haben das Recht, der Bearbeitung ihrer

18                                                            Eidgenössischer   Datenschutz-   und   Öffentlichkeitsbeauftragter
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