AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
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43. Jahrgang | 27. Mai 2020 | N° 22 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Reimsbacher St. Andreas Kirche Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 2 2 /2 0 2 0 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 Polizeiinspektion Merzig für den Gemeindebezirk Haustadt (immer besetzt) 0 68 61/70 40 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 für den Gemeindebezirk Honzrath Polizeiposten Beckingen 0 68 35/9 36 66 Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Feuerwehr Notruf 1 12 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Notarzt 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Dillingen 0 68 31/70 21 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 Losheim 0 68 72/63 63 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 ■■ Gemeindeverwaltung Bereitschaftsführer Oliver Reiter Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 ■■ Technisches Hilfswerk Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 06835/ 55-101 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 ■■ Arbeiterwohlfahrt Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 ■■ Private ambulante Pflegedienste Löschbezirksführer Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 ■■ Caritas Saar Hochwald Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. ■■ Wasserwerk Beckingen Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis Naturschutzbeauftragte Aufnahme Tag und Nacht möglich. Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 ■■ Familienzentrum Beckingen für den Gemeindebezirk Erbringen Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Mo. 01.06. Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7, Dillingen, Tel.: 06831/703936 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Die. 02.06. Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, Dillingen, am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Tel: 06831/7066990 Werkstr. 3 Mitt. 03.06. St. Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, Rehlingen-Siersburg, Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Tel.: 06835/93633 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: ■■ Zahnärzte Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen Sa. 30.05.und So. 31.05. Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig A. Mirwald, Merzig, Tel.: 06861/9388333 In den SHG Kliniken Mo. 01.06. Trierer Straße 148, 66663 Merzig Dr. Kaltenberg-Nies, Mettlach/Orscholz, Tel.: 06865/8024 Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen ■■ Apotheken Werkstr. 3, 66763 Dillingen Do. 28.05. Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str. 40-42, Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Beckingen-Reimsbach, Tel.: 06832/91181 Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Fr. 29.05. Berg- und Hüttenapotheke, Stummstr. 57, Dillingen, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Tel.: 06831/707004 Sa. 30.05. Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3, Dillingen, ■■ Tierärzte Tel.: 06831/73309 Sa. 30.05. Tierarzt Spaniol, Lebach, Tel.: 06881/538355 So. 31.05. Engel-Apotheke, Talstr. 128, Beckingen, So. 31.05. Tierärztin Michel, Nunkirchen, Tel.: 06874/172477 Tel.: 06835/2435 Mo. 01.06. Tierärztin Michel, Nunkirchen, Tel.: 06874/172477
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 2 / 2 0 2 0 Seite 3 Haustadt 1.779 Haustadt 1.787 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes Honzrath 1.411 Honzrath 1.410 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach Oppen 937 Oppen 932 Dienstschluss und an Wochenenden über die Reimsbach 1.950 Reimsbach 1.963 Telefonnummer 06832/429 Saarfels 817 Saarfels 811 zu erreichen. Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. Geburten und Sterbefälle Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen werden. im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.03.2020 Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer des Pump- Geburten Sterbefälle werkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Gemeindewas- Beckingen 7 16 serwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und 55-351. Düppenweiler 5 18 Erbringen 5 3 Hargarten 1 0 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen Haustadt 5 6 Honzrath 1 4 Oppen 1 4 Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet, Reimsbach 4 5 Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie folgt geöffnet: Saarfels 2 3 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 Beckingen, den 19.05.2020 – 18.00 Uhr Bürgeramt Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr ■■ Verordnung zur Änderung Informationen: Tel.: 06835/508408 infektionsrechtlicher Verordnungen Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. vom 15. Mai 2020 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Bekanntmachung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie vom 15. Mai 2020. Diese Verordnung tritt am 18. Mai ■■ Öffnungszeiten der Grüngutsammelstelle 2020 in Kraft. beim Bauhof der Gemeinde Beckingen Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen Die Grüngutsammelstelle beim Gemeindebauhof ist zu für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus folgenden Zeiten geöffnet: Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Dienstags von 08.00 - 15.00 Uhr (VO-CP) Samstags von 09.00 – 16.00 Uhr §1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung §2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung §3 Aufenthalt im öffentlichen Raum ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen § 3a Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 § 3b Großveranstaltungen E-mail: Forst@beckingen.de §4 Zusammenkünfte im privaten Bereich Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, §5 Bestattungen Tel.: 0171/7793812 §6 Gottesdienste und religiöse Handlungen Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. §7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung §8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen §9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen, Krankenhäuser ■■ Öffnungszeiten der § 10 Staatliche Hochschulen § 10a Staatsprüfung Gemeindeverwaltung Beckingen § 10b Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaft- vormittags: liche Forschungseinrichtungen montags - donnerstags 08.30 Uhr - 12.00 Uhr § 10c Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr § 10d Staatliche Prüfungen in akademischen Heilberufen nachmittags: § 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr der Hochschulen dienstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Spätsprechstunde des Bürgermeisters § 13 Zuständige Behörden dienstags von 17.00 - 18.00 Uhr Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101 § 14 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Co- ■■ Einwohnerzahlen der Gemeinde Beckingen rona-Pandemie (VO-CP) Stand 31.12.2019 15.209 Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Stand 31.03.2020 15.205 schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungs- einrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen Einwohnerzahlen nach Ortsteilen Artikel 4 Inkrafttreten Stand 31.12.2019 Stand 31.03.2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz Beckingen 4.007 Beckingen 3.998 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz- Düppenweiler 2.902 Düppenweiler 2.912 gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert Erbringen 896 Erbringen 889 durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. Hargarten 510 Hargarten 503 587), verordnet die Landesregierung:
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 2 2 /2 0 2 0 Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen § 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück- zu gestalten, dass er, jeweils ausgehend von einer Bezugsperson, reisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 8. April 2020 höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, (Amtsbl. I S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebens- Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284), wird wie folgt geändert: gemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ge- 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: schwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt: sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfasst. Zu ande- „Satz 1 gilt nicht für Einreisen aus der Europäischen Union ren Personen ist wo immer möglich ein Mindestabstand von oder einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Verei- eineinhalb Metern einzuhalten. nigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, § 3a Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen sofern kein Voraufenthalt in einem Drittstaat direkt vor der (1) Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten. Aus- Einreise stattgefunden hat. Für unerlaubt in die Bundesre- genommen sind Ansammlungen und Veranstaltungen, die dem publik eingereiste Personen, deren Aufenthalt den Behörden Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung bekannt wird, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn untersagt sind, zu dienen bestimmt sind. der Nachweis eines bereits 14tägigen Aufenthaltes im Sin- Die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hy- ne des Satzes 1 erbracht wird.“ gienevorschriften sind einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5. können von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies 2. In § 7 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe „31. im Einzelfall infektionsschutzrechtlich unbedenklich ist. Das Mai 2020“ ersetzt. Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörper- (zur Gesamtverordnung Quarantänemaßnahmen für schaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstal- Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus) ten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bleiben hiervon unberührt. (VO-CP) (2) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind § 1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Standkundge- (1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Mi- bung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § nimum zu beschränken. 3 Satz 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutz- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen rechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. von eineinhalb Metern einzuhalten. § 3b Großveranstaltungen (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Veranstaltungen im Sinne des § 3a Absatz 1, zu denen je Ver- Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer anstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1000 Personen nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in zu erwarten sind (Großveranstaltungen), sind bis einschließlich gerader Linie ersten Grades und deren jeweilige Haushaltsan- 31. August 2020 untersagt. gehörige. § 4 Zusammenkünfte im privaten Bereich § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf, ausgehend vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen von einer Bezugsperson, nur den Kreis der Angehörigen des werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer (2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisen- nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader bahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haushaltsangehörige sowie Angehörige eines weiteren Haus- Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und halts umfassen. Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund- Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im entgegenstehen. Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Ver- § 5 Bestattungen pflichtung hinzuweisen. Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu (3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und auf Wochen- diesem Personenkreis gehören, ausgehend von der oder dem märkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4 untersagt sind, und Verstorbenen, der Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besu- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebens- cher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund- gemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ge- Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe schwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen. sowie Angehörige eines weiteren Haushalts. Unter den an einer (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Krankenhäusern, Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Min- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für Patienten und destabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologi- Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der schen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus Psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pfle- infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. gediensten, den übrigen an der Patientenversorgung beteilig- § 6 Gottesdienste und religiöse Handlungen ten ambulanten und stationären des Einrichtungen des Ge- (1) Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen sundheitswesens, sowie für Kunden bei Erbringern körpernaher und Räumlichkeiten anderer Glaubens- oder Weltanschauungs- Dienstleistungen soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht gemeinschaften ist erlaubt. Der Mindestabstand nach Maßga- entgegensteht. Körpernahe Dienstleistung im Sinne dieser be des § 1 ist einzuhalten. Verordnung ist jede Dienstleistung unmittelbar am Menschen, (2) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem bei der aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Satz Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen 2 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann. Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel (5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- sechsten Lebensjahres diese Regelungen einhalten, sofern merzahl, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und diese dazu in der Lage sind. Hygieneregelungen gewährleistet sind.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 2 / 2 0 2 0 Seite 5 § 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen (5) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher (1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän- nicht nach den Absätzen 3 und 4 untersagten Einrichtungen, dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, Art ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregie- dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt rung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zu- geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Ein- mit der Maßgabe gestattet, dass haltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets 1: der Betrieb frühestens um 6 Uhr beginnt und spätestens zulässig. um 22 Uhr endet, (6) Spielplätze können unter freiem Himmel unter Beachtung 2: das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibe- keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtli- hörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen chen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere geöffnet werden. gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, (7) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von 3: der Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Vorausset- Warteschlangen gesteuert wird, zungen aufgenommen werden: 4: geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbar- keit mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit 1: Einhaltung der Beschränkungen nach § 1, je eines Vertreters der anwesenden Haushalte, sowie deren 2: Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Ankunftszeit getroffen sind und Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vor- 5: die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisa- dergrund steht, torischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen 3: kontaktfreie Durchführung, für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist. 4: konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions- maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung Die nach Nummer 4 erhobenen Daten dürfen nicht zu einem von Geräten, anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die 5: keine Nutzung von Umkleidekabinen, Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf 6: keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonder- eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Daten- ten WC-Anlagen möglich, schutzgrundverordnung zu löschen. 7: Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen, Zulässig sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger 8: keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräu- Speisen und Getränke. men an den Sportstätten, Der Verzehr vor Ort ist nur nach Maßgabe dieses Absatzes ge- 9: keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen stattet. durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und (2) Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam- 10: keine Zuschauer. pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unter- künfte ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesre- Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, gierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 2 bis 10 aufgeführten Voraus- jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland. setzungen eingehalten werden. de, mit der Maßgabe gestattet, dass Nach Maßgabe des Absatzes 10 können im begründeten Ein- 1: das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern zelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtli- Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des chen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet Ortspolizeibehörde erteilt werden. ist, Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutz- 2: die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen gewährleis- rechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung ten, dass bis einschließlich 24. Mai 2020 höchstens die kann zeitlich befristet werden. Hälfte der zur Verfügung stehenden Übernachtungseinhei- (8) Reisebusreisen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter der Ein- ten des Betriebes vermietet wird, ab dem 25. Mai 2020 haltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des höchstens drei Viertel, wobei Verträge, mit deren Durchfüh- Robert Koch-Instituts stattfinden. rung bereits vor dem 18. Mai 2020 begonnen wurde, unbe- (9) Der Betrieb von Vereinsräumen ist erlaubt zum Zwecke rührt bleiben, kultureller Bildungsarbeit. Hierbei gilt § 12 der Verordnung zum 3: die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisa- stufenweisen Einstieg in den schulischen Präsenzunterricht und torischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kinderta- für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist. geseinrichtungen entsprechend. Die Zulässigkeit weiterer über die reine Beherbergung hinaus- (10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen gehender Angebote im Betrieb richtet sich nach den Vorschrif- Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, ten dieser Verordnung. soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist (3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnah- Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes megenehmigung kann zeitlich befristet werden. vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. (11) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Laden- November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des lokalen und Wochenmärkten, deren Betrieb nach den Absätzen Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostitu- 3 und 4 nicht untersagt ist, des öffentlichen Personenverkehrs iertenschutzgesetzes. sowie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen haben si- (4) Verboten ist der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, cherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Wellnesszentren, Thermen, Clubs und Diskotheken, Shishabars, 1: das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern Theatern, Konzerthäusern, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtli- Swingerclubs, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugend- chen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere häusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von so- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet zialpädagogischen Einrichtungen. ist,
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 2 2 /2 0 2 0 2: die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten 3: Für Werkstätten für behinderte Menschen gilt darüber hi- Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern naus Folgendes: Die Gesamtzahl der zeitgleich in einer gesundheitliche Gründe oder die Natur der Dienstleistung Werkstatt für behinderte Menschen betreut und beschäf- nicht entgegenstehen; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend, tigten Menschen mit Behinderung soll ein Viertel der ge- 3: die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp- nehmigten Plätze für eine Betriebsstätte einer Werkstatt für fehlungen der Landesregierung vom 20. April 2020, abruf- behinderte Menschen nicht überschreiten. bar unter www.corona.saarland.de, gewährleistet ist. 4: Die Betreuung und Beschäftigung erfolgt einzeln oder in § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Kleingruppen von maximal fünf Menschen mit Behinderung. (1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und Bei den Kleingruppen ist darauf zu achten, dass Menschen, weiteren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, die nicht in besonderen Wohnformen wohnen und Bewoh- insbesondere Tagesförderstätten und Tageszentren für Menschen ner von besonderen Wohnformen jeweils getrennten mit Behinderungen, ist verboten. Ausgenommen vom Betre- Gruppen zugeordnet werden. Ein Austausch, Nachrücken tungsverbot sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozial- oder Auffüllen der Gruppen ist nicht zulässig. und Gesundheitsbehörden, soweit die Betretung der Einrichtung 5: Der Fahrdienst ist ebenfalls pro Gruppe zu organisieren zur der Feststellung von Sozialleistungsansprüchen notwendig ist. unter Anwendung eines besonderen Infektionsschutz- und (2) Die Wiederherstellung des uneingeschränkten Betriebes Hygienekonzeptes. erfolgt in Stufen. Der Zeitpunkt der Übergänge zwischen den 6: Die Leistungserbringer tragen Sorge für ein Infektionsschutz- einzelnen Stufen wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, und Hygienekonzept, das Abstandsregeln und ein Reini- Frauen und Familie unter Beteiligung der Leistungserbringer gungskonzept enthält. Es wird dem Ministerium für Sozia- festgelegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, ob les, Gesundheit, Frauen und Familie vorgelegt. Für die das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbrei- Einhaltung und Fortschreibung ist der Leistungserbringer tung der Corona-Pandemie eingehalten werden kann. verantwortlich. Außerdem sind die Abstandsregelungen, auch (3) Unabhängig von dem in jeder Einrichtung auf der Grundla- beim Zutritt und Verlassen der Einrichtung, einzuhalten. ge des Infektionsschutzgesetzes sowie der Gesundheitsvorsor- 7: Das Mittagessen und die Pausen sind so zu organisieren, ge-Verordnung des Saarlandes erstellten Hygieneplans sowie dass die Hygienevorschriften und die Abstandsregeln ein- der im Rahmen der eingerichteten Notbetreuung entwickelten gehalten werden können. Konzepte zur Regelung eines geordneten Ablaufes der Notbe- § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitati- treuung erfolgt in jeder Stufe eine Prüfung, ob und welche onseinrichtungen, Krankenhäuser Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auch insoweit das (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung und Nachtpflege ist untersagt. der Corona-Pandemie einzuhalten. Maßgeblich ist hier insbe- (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi- sondere der Schutz der Menschen mit Behinderung, der Schutz der Beschäftigten sowie der Schutz der betreuenden Familien schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. bzw. der besonderen Wohnform, in der die Menschen mit Be- Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des hinderung leben. Die Leistungserbringer sind zu dieser Prüfung Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzuläs- angehalten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen sig. Ausnahmen für Angehörige sind in Ausnahmefällen zuläs- und Familie kann Hinweise und Vorgaben erteilen. Die Zustän- sig. Maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner und digkeiten der Gesundheitsämter werden hierdurch nicht berührt. Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. (4) In einer ersten Stufe, ab dem 18. Mai 2020, wird das Betre- Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine tungsverbot in Werkstätten für behinderte Menschen, Tages- Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Ausnah- förderstätten und Tageszentren in eingeschränktem Umfang men sind für medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besu- wie folgt aufgehoben: che, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche zulässig. Die Einrichtungen 1: Der Besuch der Einrichtungen ist für die Menschen mit können unter Vorlage eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts Behinderung freiwillig. weitergehende Ausnahmen von dem Besuchsverbot bei dem 2: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkstätten für be- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie be- hinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tageszentren sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die nicht im antragen. besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IX betreut (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha- werden, können eine Werkstatt für behinderte Menschen, bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen eine Tagesförderstätte oder ein Tageszentrum besuchen. angeordnet: Voraussetzung hierfür ist ein Hygiene- und Schutzkonzept 1: Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag zur Sicherstellung der Maßgaben der Verordnung zur Be- von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal kämpfung der Corona-Pandemie sowie einschlägigen zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Empfehlungen, insbesondere des Robert-Koch-Institutes. 2: Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben Ausnahmen vom Betretungsverbot sind auch möglich, wenn auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Vorausset- eine Werkstatt für behinderte Menschen systemrelevante zungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der Aufgaben wahrnimmt, die Tagesstruktur als heilpädagogi- unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer sche Maßnahme dringend erforderlich ist oder ein geschlos- und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter senes System gewährleistet ist. Dabei ist die Anzahl der Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Personen und der festen Gruppen, die sich gleichzeitig in Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine einer der o.g. Einrichtung befinden oder zu einer der oben genannten Einrichtung befördert werden, so zu wählen, vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass dass den Vorgaben gemäß § 1 Rechnung getragen werden jedem Patienten die Möglichkeit des wiederkehrenden kann. Die Aufhebung des Betretungsverbotes gilt für Men- Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern schen mit Behinderung, die keine Symptome eines Atem- es aktuell kein aktives SARS-Cov-2 Infektionsgeschehen in wegsinfektes oder erhöhte Temperatur aufweisen, die nicht der Einrichtung gibt. in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder innerhalb Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und der letzten 14 Tage standen, die nicht aufgrund von z.B. eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes oder chronischer Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozi- Atemwegserkrankungen zu dem vulnerablen Personenkreis al angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, gehören, und in der Lage sind, gegebenenfalls mit Anleitung, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Besuche.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 2 / 2 0 2 0 Seite 7 3: Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach der Durchführung des Studiums und zur Vorbereitung von Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Ge- Prüfungen für unbedingt erforderlich angesehen wird, gestat- sundheit, Frauen und Familie so zu reduzieren oder auszu- tet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Ange- setzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID- bote zu berücksichtigen. Fortbildungsveranstaltungen in den 19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt Geschäftsbereichen „Allgemeine Fortbildung“ und „Polizeiliche insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Fortbildung“ werden bis vorläufig 31. Mai 2020 nicht durchge- 4: Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen führt. unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapa- (2) Für das Verhalten und die Abläufe bei der Anwesenheit in zitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Inten- den Gebäuden der FHSV ist unter Berücksichtigung der ein- sivstationen zu sichern. schlägigen Empfehlungen, insbesondere des Musterhygieneplans 5: Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Ein- zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pan- richtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besuche- demiemaßnahmen des Ministeriums für Bildung und Kultur rinnen und Besucher können nach Maßgabe des § 7 Absatz vom 24. April 2020, des Robert Koch-Instituts und der Kultus- 1 geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den ministerkonferenz, ein Hygieneplan Corona-Pandemie zu erar- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts kontaktreduzierend beiten und in Kraft zu setzen. auszugestalten. (3) Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium für Inne- (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betre- res, Bauen und Sport als zuständige Aufsichtsbehörde. tungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungs- § 10d Staatliche Prüfungen in akademischen Heilberufen rechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger (1) Staatsexamen in Medizin, Pharmazie und Psychotherapie ausgenommen. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 4 entsprechend. können unter Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum § 10 Staatliche Hochschulen Infektionsschutz durchgeführt werden. (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Der für die Durchführung der Prüfung Verantwortliche stimmt Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der die zum Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen mit dem Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für zuständigen Gesundheitsamt ab. Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbe- (2) Eignungs- und Kenntnisprüfungen in den Bereichen Medi- triebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von zin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Einhaltung Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert der erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz durch- Koch-Instituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne geführt werden.. der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des § 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetrie- Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähe- be der Hochschulen re Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und (1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zu- e. V. an den Standorten der Universität des Saarlandes in Saar- ständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. brücken und Homburg, der htw saar an den Standorten Campus (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einver- Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn und an nehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob der Hochschule für Musik Saar können nach Maßgabe von § 7 sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Absatz 1 geöffnet werden. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme (2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfest- den Hochschulen des Saarlandes gilt § 7 Absatz 1 entsprechend. stellung zu gewährleisten sind. § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 11 mit Ausnahme anzupassen. des § 7 Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt. § 10a Staatsprüfung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des In- (1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfun- fektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- gen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektions- zigtausend Euro geahndet werden. schutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des In- gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, ent- fektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. sprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten § 13 Zuständige Behörden der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. werden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprü- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung fungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleis- sind die Gemeindeverbände. tungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die poli- kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßga- zeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen ben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden. § 14 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsge- § 10b Private Hochschulen, Berufsakademien und wissen- schehen schaftliche Forschungseinrichtungen Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV- § 10 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich aner- 2-Virus in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken kannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich aner- innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 50 kannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungs- pro 100.000 Einwohner, kann die Landesregierung im Be- einrichtungen im Saarland. nehmen mit den jeweils betroffenen Kreispolizeibehörden § 10c Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes durch Verordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen für (1) Der Präsenzbetrieb an der Fachhochschule für Verwaltung einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Saarlandes (FHSV) ist unter Beachtung besonderer Vorsichts- erlassen. und Hygienemaßnahmen und unter Berücksichtigung der Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen unterrichtet das Robert Koch - Institut über die getroffenen Kapazitäten sowie in dem Umfang, wie es für die Gewährleistung Maßnahmen.
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 2 2 /2 0 2 0 § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift hat für den Beginn der Ausdehnung (1) Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig folgende Vorgaben einzuhalten: tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 1: An den Grundschulen werden alle Schülerinnen und Schü- vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284) außer Kraft. ler aller Klassenstufen alternierend, wochenweise am (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf Schulstandort unterrichtet, des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 3b tritt mit Ablauf des 31. August 2: An den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen 2020 außer Kraft. beginnt die Ausdehnung des schulischen Präsenzbetriebes Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Co- mit der alternierenden Unterrichtung der Schülerinnen und rona-Pandemie (VO-CP) Schüler der Klassenstufen 5 und 6., In § 7 Absatz 5 Satz 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona- 3: An den Förderschulen werden grundsätzlich die Schülerin- Pandemie (VO-CP) wird die Angabe „pro 20 Quadratmeter“ nen und Schüler aller Klassenstufen alternierend am Schul- durch die Angabe „pro 15 Quadratmeter“ ersetzt. standort unterrichtet. Sofern einzelne Schülerinnen und Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Schüler nicht an den schulischen Präsenzphasen teilnehmen schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungs- können, sollen förderschwerpunktspezifische individuelle einrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen Angebote eingerichtet werden. Die Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schu- (3) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschluss- lischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungsein- prüfungen, Kammerprüfungen und Übergangsverfahren kann richtungen sowie Kindertageseinrichtungen vom 2. Mai 2020 unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben (Amtsbl. I S. 284) wird wie folgt geändert: durchgeführt werden. 1: § 1 wird wie folgt gefasst: (4) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs, der Durchführung § 1 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren des Prüfungs- und Übergangsverfahrens sowie der Notbetreu- (1) In den schulischen Präsenzbetrieb sind bis zum 22. Mai 2020 ung sind alle Schulen verpflichtet, die gesondert vorgegebenen bereits die folgenden Schülerinnen und Schüler einbezogen: Hygienevorschriften einzuhalten; sie ergänzen hierzu den gemäß 1: Angehende Abiturientinnen und Abiturienten der Gymna- § 36 IfSG erstellten Hygieneplan um weitere Hygienevorschrif- sien und Gemeinschaftsschulen (inklusive Schengen Lyze- ten zur Pandemiebekämpfung unter Berücksichtigung der um, Schulen in privater Trägerschaft, Abendgymnasium zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur als Schulauf- und des Saarland-Kollegs), sichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, 2: Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Hauptpha- Frauen und Familie und den örtlich zuständigen Gesundheits- se der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 der Gymna- behörden landesweit abgestimmten Vorgaben. sien und Klassenstufe 12 der Gemeinschaftsschulen und ab (5) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe dem 18. Mai 2020 der Berufsbildungszentren), des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu be- 3: Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der trachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Perso- Gemeinschaftsschulen und Förderschulen, die den Haupt- nen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch ihre Unter- schulabschluss bzw. den Mittleren Bildungsabschluss oder richtung durch häusliche Lernangebote ohne schulische Präsenz den Übergang in die Klassenstufe 10 bzw. 11 anstreben, fortführen. 4: Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, die den Ab- Dies gilt nicht für das Prüfungsverfahren, bei dem für diese schluss der Förderschulen Lernen ablegen wollen, Personen besondere zusätzliche Hygiene- und Schutzmaßnah- 5: Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruf- men entsprechend dem Hygieneplan nach Absatz 4 getroffen lichen Oberstufengymnasiums, der Fachoberschulen, der werden.“ Berufsfachschulen, der Fachschule für Sozialpädagogik und 2. § 3 wird wie folgt geändert: der Fachschulen, a) In Absatz 3 wird in Nummer 3 nach dem Wort „empfehlen“ 6: Schülerinnen und Schüler der dualen und schulischen der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer Ausbildung, 4 angefügt: 7: Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen in der „4. Personensorgeberechtigte, deren Kinder das letzte Kin- Berufsvorbereitung, ab dem 18. Mai 2020 unabhängig davon, dergartenjahr vor dem Eintritt in die Schule besuchen.“ ob sie sich für eine Hauptschulabschlussprüfung angemel- b) In Absatz 6 wird Satz 5 wie folgt gefasst: det haben, „Die Gruppengröße ist grundsätzlich auf bis zu zehn Kinder 8: Schülerinnen und Schüler der 4. Klassenstufe an Grund- oder Schülerinnen und Schüler begrenzt.“ schulen, 3. Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst: 9: Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 an Förderschulen, „Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen 10: Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, insbesonde- im außerschulischen Bereich“ re der Klassenstufe 4, die zum kommenden Schuljahr vor- 4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 5“ aussichtlich an eine Regelschule wechseln, durch die Wörter „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. 11: im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten Schü- 5. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 5“ lerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, durch die Wörter „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. insbesondere aufgrund von Sprachförderbedarf oder an- deren besonderen pädagogischen Förderbedarfen. 6. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden zu einem neuen § 8 mit folgendem Wortlaut zusammengefasst: Darüber hinaus findet ein schulischer Präsenzbetrieb nicht statt. (2) Ab dem 25. Mai 2020 werden die regulären Schulveranstal- § 8 Außerschulische Bildungsveranstaltungen tungen im Präsenzbetrieb an den allgemein bildenden und an (1) Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und den beruflichen Schulen über den in Absatz 1 darstellten Um- öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Ein- fang hinaus ausgedehnt. haltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Dies erfolgt nach entsprechenden Rahmenvorgaben, die die Robert Koch-Instituts betrieben werden. Dabei ist insbesonde- Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festlegt, re zu beachten, dass bezogen insbesondere auf die Erfordernisse für die Schülerin- 1: die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räum- nen und Schüler der unterschiedlichen Schulformen sowie lichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach Klassen- und Jahrgangsstufen. Die konkrete Ausgestaltung § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben richtet sich nach zu wählen ist und den sächlichen, personellen und räumlichen Bedingungen der 2: im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkeh- einzelnen Schule. rungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 2 2 / 2 0 2 0 Seite 9 7. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „(1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren Räum- ■■ Sitzung des Hauptausschusses lichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Be- der Gemeinde Beckingen achtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und Am Mittwoch, dem 03.06.2020, 18:00 Uhr, findet im unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, perso- Sitzungssaal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung nellen und organisatorischen Kapazitäten durchführen. des Hauptausschusses der Gemeinde Beckingen statt. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berück- Tagesordnung sichtigen. Fortbildungsveranstaltungen werden vorläufig bis Nicht öffentliche Sitzung 30. Juni 2020 nicht durchgeführt. Punkt 1: Verleihung von Ehrenbezeichnungen (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenz- Punkt 2: Wahl eines Schiedsmannes für den Schiedsbezirk Düppenweiler veranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkeh- Punkt 3: Personalangelegenheiten rungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 entsprechend zu be- Punkt 4: Mitteilungen und Anfragen achten.“ Beckingen, den 27.05.2020 8. Der bisherige §11 wird §10 und wie folgt geändert: Thomas Collmann, Bürgermeister a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu be- achten, dass Honzrath 1: die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räum- Ortsvorsteher Joachim Gratz lichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach Honzrather Straße 107, Tel. 0 68 35 / 31 02 § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und ■■ Sitzung des Ortsrates Honzrath 2: im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkeh- Ortsratssitzung rungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden Freitag, dem 29. Mai 2020, findet um 19.00 Uhr im Sitzungssaal 8a. Der bisherige § 12 wird § 11. der Gemeinde in der Deutschherrenhalle in Beckingen die 9. Die Angabe „Kapitel 6“ und § 13 werden gestrichen. nächste Sitzung des Ortsrates statt. 10. Die Angabe „Kapitel 7“ wird durch die Angabe „Kapitel 6“ Tagesordnung ersetzt. Öffentliche Sitzung 11. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu §§ 12 und 13. 1. Bürgeranhörung 12. In § 13 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe 2. Umgehungsstraße Spiel-, Sport- und Freizeitzentrum „31. Mai 2020“ ersetzt. 3. Abbau der öffentlichen Fernsprecheinrichtung Artikel 4 Inkrafttreten 4. Dorfkernerneuerung Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 18. Mai - Gestaltung nach Abriss Anwesen Selzer/Schreinerei Groß 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 am Tag nach der 5. Antrag des Herrn Christian Blatt auf Neubau eines Doppel- Verkündung und Artikel 2a am 25. Mai 2020 in Kraft. carports Saarbrücken, den 15. Mai 2020 6. Antrag des Heimatvereines auf Ergänzung des Kelterplat- Die Regierung des Saarlandes: zes und „Widmung“ des Bankplatzes 7. Mitteilungen und Anfragen Der Ministerpräsident (Hans) Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit Energie und Verkehr Zu dieser Sitzung sind neben den Mitgliedern des Ortsrates die Bürgerinnen und Bürger unseres Ortes recht herzlich eingeladen. (Rehlinger) Die anwesenden Ortsratsmitglieder und der Ortsvorsteher Der Minister für Finanzen und Europa stehen insbesondere zum Tagesordnungspunkt 1 für Auskünf- Der Minister der Justiz (Strobel) te gerne zur Verfügung. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport (Bouillon) Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Corona-Pandemie Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowohl von den Ortsratsmitgliedern als auch den Besuchern (Bachmann) die Vorgaben des Infektionsschutzes und die Abstandsregelun- Die Ministerin für Bildung und Kultur (Streichert-Clivot) gen eingehalten werden müssen. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz (Jost) Joachim Gratz, Ortsvorsteher Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Beckingen 66701 Beckingen, Bergstraße 48 Impressum Druck: Druckhaus WITTICH KG Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Anschrift: 54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT) Verantwortlich: Erscheinungsweise: wöchentlich amtlicher und Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle redaktioneller Teil: Thomas Collmann, Bürgermeister Haushalte, Einzelbezug über den Verlag Anzeigen: Melina Franklin, Produktionsleiterin Reklamationen Vertrieb: Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich ge- kennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
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