CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE
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Coronavirus Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen Updates zu allen relevanten rechtlichen Leitfaden für Österreich Fragestellungen rund um die Corona- Pandemie. 5 Status 10. April 2020 Unser Team ist voll einsatzfähig, um Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten.
5 Neue & aktualisierte Bereiche Finanzielle Hilfen Öffentliche Beschaffung Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen Fristen, Gebühren, Zustellung Insolvenzordnung, Exekutionsordnung Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete
Finanzielle Hilfen (1) [UPDATE] Welche Der Bund richtet einen Fonds von zunächst EUR 4 Mrd. im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften ein. Hilfsmaßnahmen sind Mit dem dritten 3. COVID-19-Gesetz, das am 3. April im Nationalrat beschlossen wurde, erhöht die Bundesregierung die vorgesehen? Mittel des Fonds auf bis zu EUR 28 Mrd. Das weitere Hilfspaket im Umfang von bis zu EUR 34 Mrd. setzt sich aus • EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene Branchen als „Corona-Hilfsfonds“, • EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen (siehe oben im Punkt Steuererleichterungen) und • EUR 9 Mrd. für Garantien und Haftungen für laufende Kredite betroffener Unternehmen zusammen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. Wen unterstützt der Härtefall- Für betroffene EPU und Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und unter EUR 2 Mio Umsatz bzw. Fonds? Bilanzsumme) hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket von vorerst EUR 1 Mrd (eine Erhöhung auf EUR 2 Mrd wurde angekündigt) geschnürt. Dieser so genannte Härtefall-Fonds soll jene Selbstständige unterstützen, die durch die COVID-19-Krise keine Umsätze mehr erzielen können und in eine akute finanzielle Notlage geraten sind. Die Gelder sind als einmalige Zuschüsse ausgestaltet und müssen nicht mehr zurückgezahlt werden. In der ersten Auszahlungsphase, die bereits seit 30. März läuft, wird eine „Soforthilfe“ in Höhe von EUR 1.000 gewährt, wobei strenge Anspruchskriterien zu erfüllen sind (u.a. Gründung des Unternehmens vor Jahresende 2019, Ober- und Untergrenzen des Einkommens, keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze). Die zweite Phase soll nach Ostern starten, wobei die Anspruchskriterien nach Ankündigung der Regierung deutlich gelockert werden sollen. In Phase zwei soll es maximal drei Zahlungen von bis zu EUR 2.000 geben, nähere Details sind allerdings noch nicht bekannt. Im Rahmen des dritten 3. COVID-19-Gesetz, welches am 03. April im Nationalrat beschlossen wurde, wird der Kreis der im Rahmen der zweiten Phase förderungswürdigen Personen auf Privatzimmerviermieter, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, und auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgedehnt. Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel Partner Counsel T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544 georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 3
Finanzielle Hilfen (2) [NEU] Welche Voraussetzungen Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes am 8. April 2020 per Verordnung Richtlinien erlassen, die gibt es für die Mittel des Corona- insbesondere Folgendes regeln: Hilfsfonds? Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch COVID-19 in „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sein, die ihre wesentlichen operativen Tätigkeiten in Österreich ausüben. Ausgenommen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, wie insb. Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen, sowie Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen. Die Hilfsmittel sollen primär durch die Übernahme von Haftungen (Garantien) und die Gewährung von Direktkrediten erfolgen. Auch Direktzuschüsse sind vorgesehen, deren Ausgestaltung ist jedoch Gegenstand einer gesonderten, noch zu erlassenden Richtlinie. Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Eine Umschuldung durch Hilfsmittel ist grundsätzlich ausgeschlossen. Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Kommission (C(2020) 1863 final, idF C(2020) 2215 final) können Betriebsmittelkredite bis EUR 500.000 mit einer 100 %-Garantie der Republik besichert werden. Bei Beträgen über EUR 500.000 deckt die Garantie 90 % der Kreditsumme ab. Die betragliche Obergrenze liegt bei drei Monatsumsätzen bzw. EUR 120 Mio. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und kann einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Haftungsentgelt und Zinsen. Entsprechen ebenso den Vorgaben der Kommission und sind gestaffelt nach der Haftungssumme, Größe des Unternehmens und Kreditlaufzeit. Die Kreditzinsen betragen maximal 100 bp, das Garantieentgelt bewegt sich in der Größenordnung von 25 bp bis 200 bp. Verpflichtungen bei Inanspruchnahme von Hilfsmitteln. Unternehmen, die sich um geförderte Kredite bemühen, haben auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen (zB durch Kurzarbeit). Zudem besteht eine Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot im Zeitraum 16. März 2020 und 16. März 2021. Auch dürfen Boni von Vorständen oder Geschäftsführern maximal 50% der Boni des Vorjahres betragen. Wohin muss ich mich wenden? Mit der Abwicklung ist die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB betraut. Die Anlaufstelle sind die Hausbanken als Single Point of Contact, die Anträge an die entsprechenden Einrichtungen weiterleiten. Eine Antragstellung ist bereits seit 8. April 2020 möglich, die ersten Kredite sollen bereits in der Woche nach Ostern ausgezahlt werden. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 4
Finanzielle Hilfen (3) Wird es auch direkte Zuschüsse Im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird es auch direkte, nicht rückzahlbare Zuschüsse geben, die zur Deckung von geben? Fixkosten (bspw. Strom, Miete, Personalkosten) gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Krise Umsatzausfälle von zumindest 40 % verzeichnen mussten. Weitere Rahmenbedingungen sollen in der Woche nach Ostern durch eine Richtlinie des BMF konkretisiert werden. Eine Antragstellung soll bereits ab 15. April 2020 möglich sein. Was ist förderungswürdig? Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig: Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das COVID-19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam; Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS; bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden; Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen. „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der … betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt, die nachteiligen Folgen des COVID-19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen. Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COVID-19-bedingte Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 5
Finanzielle Hilfen (4) Was geschieht mit laufenden Das 4. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass die Ansprüche der Kreditgeber aus Kreditverträgen, die vor dem 15. März 2020 Krediten? von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen abgeschlossen wurden und zwischen 1. April und 30. Juni fällig wären, jeweils für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Der Kreditnehmer muss jedoch nachweisen aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle zu haben, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung (sprich die Zahlung der fälligen Kreditraten samt Zinsen) nicht zumutbar ist. Den Vertragsparteien wird jedoch das Recht eingeräumt, abweichende Regelungen zu vereinbaren (wie beispielsweise die fortlaufende Leistung im Rahmen des im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungsplans). Insbesondere fordert der Gesetzgeber dazu auf, einvernehmliche Regelungen über mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu finden. Wir empfehlen daher betroffenen Kreditinstituten die proaktive Kommunikation an Kreditnehmer mit entsprechenden Vorschlägen zur Umsetzung der Stundung, um die zu erwartende Anfragenflut möglichst gering zu halten. Gibt es Betriebsmittelkredite für Betroffene Exportunternehmen werden durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd. Euro über die Exporteure? Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) unterstützt. Exportunternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich gesunden Unternehmens. Diese Unterstützungsmaßnahme ist bereits angelaufen. Die Abwicklung erfolgt in Kooperation mit den jeweiligen Hausbanken der Exporteure, bei welchen die Anträge einzubringen sind. Was enthält das Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency Notkaufprogramm der EZB? Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten. Was ist die COFAG und wozu In der Transparenzdatenbank sind eigene Leistungsansätze für Leistungen iZm Covid-19 vorzusehen, so dass erkennbar dient sie? ist, welche Leistungen spezifisch aus dem Grund der Covid-19-Krise erbracht wurden. Zur Durchführung finanzieller Maßnahmen iZm der Covid-19-Krise hat der Bund eine eigene Tochtergesellschaft der ABBAG (Abbaueinheit des Bundes AG, ehemals Hypo-Abbaugesellschaft) gegründet, die COFAG. Nach dem 3. Covid- Gesetz stattet der Bund diese Gesellschaft stets mit den erforderlichen Mitteln aus, was eine hohe Sicherheit bei Transaktionen mit der COFAG bietet. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 6
Beschaffung – Ende der Fristenunterbrechung (1) [UPDATE] Gibt es immer noch Mit der Verabschiedung des 2. COVID-19-Gesetzespaketes am 22. März wurde der Fristenlauf u.a. für die Einbringung Fristenunterbrechungen für die von Nachprüfungsanträgen und Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor den Verwaltungsgerichten bis Anfechtung von Entscheidungen zum 1. Mai 2020 unterbrochen. öffentlicher Auftraggeber in Mit dem 4. COVID-19-Gesetzespaket, das am vergangenen Wochenende im Parlament verabschiedet und bereits am 4. laufenden Vergabeverfahren? April kundgemacht wurde, hat diese Fristenunterbrechung, am 5. April, um 00.00 Uhr geendet. Mit heutigem Tag laufen daher die Fristen für Nachprüfungsanträge sowie für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Auftraggeberentscheidungen weiter. Es ist somit genau zu prüfen, welche Anfechtungsfrist für gesondert anfechtbare Entscheidungen beim Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes am 22. März noch zur Verfügung stand. Diese restliche Anfechtungsfrist steht nunmehr ab dem 5. April zur Verfügung. Für gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen, die nach dem 22. März mitgeteilt wurden, beginnt die Anfechtungsfrist mit dem 5. April bzw. mit der Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zu laufen. Es kann folglich der Fall eintreten, dass die Frist für die Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers am 6. April oder innerhalb von ein paar Tagen abläuft! Prüfen Sie daher allfällige Fristen sehr sorgfältig. Wir stehen Ihnen hierfür auch sehr gerne unter covidsupport@bakermckenzie.com bzw. persönlich zur Verfügung. [UPDATE] Gibt es immer noch Die im COVID-19 VwBG vorgesehene Fristenunterbrechung in Bezug auf vor den Verwaltungsgerichten anhängigen die Fristenunterbrechung bei Nachprüfungsverfahren sowie Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen endet mit 6. April. Die Fristen beginnen anhängigen mit 7. April neu zu laufen. Nachprüfungsverfahren einschließlich Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung? Dr. Kathrin Hornbanger, MBA Counsel T: +43 1 24 250-273 kathrin.hornbanger@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 7
Beschaffung – Ende der Fristenunterbrechung (2) [UPDATE] Gibt es Änderungen Das neue 4. COVID-19 Gesetzespaket sieht vor, dass in den dort genannten Fällen im Zusammenhang mit der bei einstweiligen Verfügungen? dringenden Verhütung oder Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit COVID-19 Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung und der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zukommt. [NEU] Was gilt für Revisionen an Bei Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist bei vorsichtiger Interpretation in zwei Konstellationen die Hemmung den Verwaltungsgerichtshof? mit 5. April weggefallen: In jenen Fällen, in denen die Frist vor Inkrafttreten des COVID-19 BVwG zu laufen begonnen hat sowie in jenen Fällen, in denen zwischenzeitlich (also nach Inkrafttreten des COVID-19 BVwG) ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ergangen ist. Weiters gilt für neu einzubringende Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof - somit für Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts, die nach dem 5. April zugestellt wurden -, dass die Fristen wieder wie gewohnt zu laufen beginnen. [NEU] Was gilt für neu Hier gilt, dass die Frist mit 5. April weiter läuft bzw. die Fristen wieder wie gewohnt mit der Mitteilung der gesondert einzubringende anfechtbaren Entscheidung zu laufen beginnen. Nachprüfungsanträge? [NEU] Was gilt für neu Hier gilt ebenfalls, dass die Frist mit 5. April weiter läuft bzw. die Fristen wieder wie gewohnt zu laufen beginnen. einzubringende Feststellungsverfahren? Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 8
Beschaffung – Neuausschreibungen (1) Müssen Auftraggeber bei Ja. Das Bundesministerium für Justiz hat mitgeteilt, dass die Ausnahme betreffend den „Schutz wesentlicher dringenden Beschaffungen das Sicherheitsinteressen der Republik Österreich“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Tragen kommt, da die Vergaberecht anwenden? Beschaffungen weder geheim sind, noch die innere Sicherheit (derzeit) in einem solchen Ausmaß gefährdet ist, dass der Bestand des Staates als solches gefährdet wäre. Auch der EuGH verlangt zuerst den Einsatz „gelinderer Mittel“ wie etwa die Durchführung von Sonderverfahren. Diese Sonderverfahren erlauben im Wege der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung die Beschaffung von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen in klassischen Notsituationen wie im Falle der Covid-19 Pandemie. Müssen Auftraggeber öffentlich Laut BVergG 2018 kann ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden, wenn bekanntmachen? „äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers/des Sektorenauftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber/der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die [regulären] Fristen einzuhalten“. Die Covid-19 Pandemie ist ein derartiger unvorhersehbarer dringlicher Grund. Unmittelbare Bedürfnisse der Erkrankten, aber auch der Einsatzkräfte und der Betreiber kritischer Infrastruktur müssen umgehend erfüllt werden, damit eine weitere Verbreitung von Covid-19 effektiv verhindert werden kann. Die Gründe für die Wahl des Sonderverfahrens sind im jeweiligen Vergabeakt genau zu dokumentieren; die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trifft den Auftraggeber. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 9
Beschaffung – Neuausschreibungen (2) Können Auftraggeber auch Laut ständiger Rechtsmeinung der EU-Kommission ist „eine direkte Vergabe des Auftrags an einen vorab ausgewählten direkt vergeben? Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich dann möglich, wenn nur ein Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen“. Gerade die Verknappung kritischer Produkte auf den Weltmärkten reduziert aber derzeit oft die Anzahl potentieller Lieferanten. Dies muss aber zumindest „rasch überprüft“ werden, so zB durch Telefonate oder Mails. Zur Überbrückung ist es nach Ansicht des Bundesministerium für Justiz bei bestimmten Gütern, die durch die derzeitige außergewöhnliche Nachfrage nicht mehr allgemein am Markt verfügbar sind, möglich, diesen dringenden, kurzfristigen Bedarf bei einem einzigen Lieferanten, der zB die Lieferfristen einhalten kann, zu decken. Die bestehenden Regelungen zur Direktvergabe im BVergG 2018 bleiben aufrecht. Welchen Fristen sind Da beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung keine gesetzlichen Mindestfristen (z.B. für Auftraggeber unterworfen? Angebotsabgaben) zu beachten sind, kann dieses Verfahren auch äußerst rasch abgewickelt werden. Allerdings müssen die Fristen dennoch angemessen sein. Reguläre Fristen können aus Gründen der Dringlichkeit verkürzt werden. In vielen Fällen werden in laufenden Verfahren Teilnahme- bzw Angebotsfristen im Sinne der Aufrechterhaltung eines Wettbewerbes zu verlängern sein, weil die aktuellen Einschränkungen im Arbeitsalltag („Home-Office“) die Prozesse der Unternehmen verlangsamen bzw. verunmöglichen. Unternehmen sind angeraten, ihre jeweilige Angebotsbindefrist zu prüfen und gegebenenfalls zu verlängern. Auf welche Dauer dürfen die Die neu abgeschlossenen Verträge ohne Bekanntmachung dürfen nur zur Überbrückung dienen, bis langfristigere neuen Verträge abgeschlossen Lösungen gefunden sind. Starten Sie daher parallel gleich reguläre Vergabeverfahren, um möglichst bald auf das werden? reguläre Vergaberegime umsteigen zu können. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit empfiehlt sich der Abschluss von Rahmenvereinbarungen. Sorgen Sie jedenfalls für eine gute interne Dokumentation, für welchen Zeitraum Sie die Überbrückungslösung gerechtfertigt sehen. Gibt es spezielle Vorgaben für Im Bereich des BVergGVS 2012 stehen zusätzlich die Sonderverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für den Sicherheitsbereich? „Krisenbeschaffungen“ und für „zusätzliche, nicht vorhergesehene Bau- oder Dienstleistungen“ zur Verfügung. Ist eine E-Vergabe im Ja. Im Oberschwellenbereich ist Durchführung eines elektronischen Vergabeverfahrens bereits verpflichtend, sie ist Unterschwellenbereich möglich? jedoch auch im Unterschwellenbereich möglich, gerade auch im Hinblick auf die aktuelle Situation infolge der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es ist jedoch dabei zu bedenken, dass die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und deren Handhabung in der derzeitigen Situation nur eingeschränkt möglich sein kann. Entsprechende Vorkehrungen sollten rasch und rechtzeitig getroffen werden. Wir stehen auch hierbei sehr gerne unterstützend zur Verfügung (covidsupport@bakermckenzie.com). Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 10
Beschaffung – Neuausschreibungen (3) Muss ich den Vertragsabschluss Alle vergebenen Aufträge im Bereich der Bundesvollziehung mit einem Auftragswert ab EUR 50.000 sind im Open bekannt machen? Government Data System (OGD-System) bekannt zu geben, im Oberschwellenbereich überdies in TED. Achtung: Dies gilt auch für Abrufe aus bestehenden Rahmenvereinbarungen! Eine Verletzung dieser Bekanntmachungspflichten gilt als Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,- sanktioniert. Im Bereich der Landesvollziehung sind alle vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich in TED und im OGD-System bekannt zu geben. Im Bereich des BVergGVS 2012 beschränkt sich die Bekanntgabepflicht auf eine Publikation in TED. Verändern sich Fristen für Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der (öffentliche) Auftraggeber Fristen so zu bemessen, dass den von der laufende Vergabeverfahren? Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Das BMJ hält Verlängerungen der Teilnahme- und Angebotsfristen auch bei einfachen Ausschreibungen für geboten, da viele Unternehmen durch verstärktes Homeoffice derzeit nur eingeschränkt agieren können. Bemessen Sie also Fristen großzügig bzw. verlängern Sie laufende Fristen. Bedenken Sie auch, dass elektronische Teilnahmeanträge und Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen und dass das Signieren und Hochladen von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Moment mehr Zeit in Anspruch nimmt also sonst bereits üblich und treffen Sie rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen. Wir sind Ihnen auch diesbezüglich sehr gerne behilflich und unterstützen Sie mit einer elektronischen Signatur oder einer entsprechenden Schulung Ihrer Mitarbeiter. Wie kann ich physischen Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungsrunden können auch über Videokonferenz-Systeme durchgeführt Kontakt vermeiden? werden. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 11
Beschaffung – Anpassung bestehender Verträge Kann ich die Auftragssumme Für „wesentliche“ Vertragsänderungen muss - wie auch schon bisher - ein neues Vergabeverfahren durchgeführt überschreiten? werden. Eine Überschreitung des Auftragsvolumens gilt aber unter folgenden Bedingungen als „nicht wesentliche“ (de- minimis) Vertragsänderung: Die jeweils anwendbaren EU Schwellenwerte UND 10% der ursprünglichen Auftragssumme (der Konzession) bei Lieferaufträgen, Dienstleistungsaufträgen und Konzessionsverträgen bzw. 15% bei Bauaufträgen werden nicht überschritten. Sind auch mehr als 10 bzw. 15% Ja, sofern die Änderung „aufgrund von Umständen erforderlich [wurde], die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Überschreitung möglich? Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und [sich] der Gesamtcharakter des Auftrages … aufgrund der Änderung nicht [verändert]“, allerdings darf der Gesamtwert dieser Änderungen 50% des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. Die mangelnde Vorhersehbarkeit der Covid-Pandemie wurde vom BMJ insbesondere in Folge der Dynamik der Verbreitung von Covid-19 anerkannt. Keine Änderung des Gesamtcharakters liegt daher vor, wenn lediglich die Liefermengen der vereinbarten Leistung erhöht werden oder ein bestehender Liefervertrag über bestimmte medizinische Hilfsmittel um weitere gleichartige Lieferungen ergänzt wird. Es darf aber nicht zur Änderung des Leistungstyps (Waren vs. Dienstleistung) kommen. Eine derartige Vertragsänderung muss im Oberschwellenbereich bekanntgegeben werden. Können Leistungszeiträume Ja, die Änderung von Leistungszeiträumen bzw. der Austausch von Schlüsselpersonal bei Dienstleistungen wird angepasst werden? unter den aktuellen Umständen als unwesentliche Vertragsänderung zu qualifizieren sein. Werden Auftraggeber rascher Das BMJ hat den öffentlichen Auftraggebern nahegelegt, zur Stützung der Liquidität der Lieferanten alle Zahlungen bezahlen? umgehend vorzunehmen. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 12
Gesundheitssektor und Gesundheitsprodukte (1) Welche rechtlichen Es wird eine Sonderverordnungsermächtigung für klinische Prüfungen betreffend Arzneimittel und Medizinprodukte Auswirkungen hat die eingefügt. Es erfolgt damit eine Ausweitung der Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen (§ 94d Pandemiekrise auf klinische Abs 1 AMG, § 113a MPG), sodass in solchen Fällen abweichende Regelungen getroffen werden können. Der Prüfungen? Bundesminister kann nun im Falle einer Pandemie ebenfalls für den Bereich der klinischen Prüfungen wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Zulassungsinhaber, Hersteller, Depositeure, Arzneimittel-Großhändler bzw. Vollgroßhändler, Bevollmächtigte und öffentliche Apotheken bzw. Abgabestellen von Medizinprodukten erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist. Welche rechtlichen Sonderabweichungsrechte der Landesgesetzgeber (Bundesländer) von den Anforderungen des Krankenanstaltenrechts Auswirkungen hat die in Krisenzeit (§ 42 f KaKuG), etwa werden die Vorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) nicht mehr Pandemiekrise auf eingehalten werden, wenn Krankenanstalten entgegen ihrem sonstigen Versorgungsauftrag prioritär als COVID-19- HCOs/Krankenanstalten? Krankenanstalten genutzt werden sollen. Zudem könnten Bewilligungsverfahren in Meldeverfahren umgewandelt werden oder Änderungen in der Anstaltsordnung (etwa beim Besuchsrecht) erfolgen. Dies wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Welche rechtlichen Epidemieärzte (§ 27 Abs. 1 Epidemiegesetz) werden Amtsärzten gleichgestellt (§ 41 Abs 8 ÄrzteG). Dies, wenn in den Auswirkungen hat die betroffenen Gebieten die zur Verfügung stehenden Ärzte (in erster Linie Amtsärzte), nicht ausreichen, um die Krankheit Pandemiekrise auf Ärzte? wirksam zu bekämpfen. Welche rechtlichen Zum Schutz vor Übertragungs- und Ansteckungsgefahren im Rahmen einer Pandemie können die mindestens zweimal Auswirkungen hat die pro Halbjahr vorgegebenen Sitzungen des Psychotherapiebeirats vom Bundesminister ausgesetzt werden (§ 22a Abs 1 Pandemiekrise auf Psychotherapiegesetzes). In diesem Zusammenhang wird für diesen Zeitraum auch die beratende Tätigkeit des Psychotherapeuten? Psychotherapiebeirates ausgesetzt. Dr. Daniel Larcher Senior Associate T: +43 1 24 250-422 daniel.larcher@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 13
Gesundheitssektor und Gesundheitsprodukte (2) Welche rechtlichen Für die im Zusammenhang mit einer Pandemie (2. COVID-19-Gesetz) geschaffenen Sonderberechtigungen (zB Auswirkungen hat die Abstrichnahmen, Durchführung von Laboruntersuchungen durch ohne ärztliche Anordnung etc) wird die Bekämpfung der Pandemiekrise auf Sanitäter und Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als ausschließlicher Anwendungsbereich festgelegt bzw. den MTD? eingeschränkt (§ 69 Abs 9 Sanitätergesetz; 36 Abs 25 MTD Gesetz). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch nach der Pandemie weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Welche rechtlichen Aufgrund des verstärkten Bedarfs an Intensivpflegepersonal sowie gegebenenfalls an anderen Spezialsierungen, wie Auswirkungen hat die Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, erfolgt eine vorübergehende Lockerung von Qualifikationsvoraussetzungen, Pandemiekrise auf um Einsatz des Diplompflegepersonals in der kritischen Zeit sowie einen flexibleren Personaleinsatz des Krankenpflegepersonal? Pflegepersonals auch in den anderen Fachbereichen zu ermöglichen (§ 17 Abs 3a). Für die im Zusammenhang mit einer Pandemie (2. COVID-19-Gesetz) geschaffenen Sonderberechtigungen wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als ausschließlicher Anwendungsbereich festgelegt (§ 117 Abs 33); diese bestehen noch nach der Pandemie weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 14
Steuererleichterungen (1) Welche Steuererleichterungen Mit dem 3. COVID-19-Gesetz werden einerseits neue Entlastungen von der Einkommensteuer beschlossen (insb bringt das 3. COVID-19-Gesetz für staatliche Zuschüsse); andererseits wurde sichergestellt, dass bisherige steuerliche Abzugsmöglichkeiten in der Einkommensteuer? wie zB das Pendlerpauschale auch im Home-Office oder bei Kurzarbeit oder Telearbeit erhalten bleiben. Gemäß § 124b Z 348 EStG 1988 sollen ab dem 01.03.2020 - als neue Entlastung – die folgenden staatlichen Zuwendungen bzw Zuschüsse steuerfrei sein: a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden. b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020). c) Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds. d) Sonstige Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. Gemäß § 124b Z 349 EStG 1988 wird sichergestellt, dass bisherige Steuerentlastungen wie das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h) und bestimmte Zulagen und Zuschläge (§ 68 Abs 7 EStG) auch im Falle von COVID-19- Kurzarbeit, Telearbeit bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar sind. Gemäß § 124b Z. 351 EStG 1988 wird eine Steuerbefreiung gewährt für Boni, die wegen Leistungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt werden: a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro. steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Counsel T: +43 1 24 250-233 christoph.urtz@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 15
Steuererleichterungen (2) Welche Steuererleichterungen Schließlich wurde noch eine Befreiung von den Rechtsgeschäftsgebühren beschlossen (§ 35 Abs 8 GebG): brachte das 3. COVID-19-Gesetz „Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19- für Rechtsgeschäftsgebühren? Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“ Gibt es generelle Durch das 2. Covic-Gesetzespaket ist eine generelle Fristverlängerung im Abgabenverfahren normiert: Fristerstreckungen? Gemäß § 323c Abs 1 BAO werden alle in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Dies bedeutet, dass diese Rechtsmittelfristen - wie insbesondere die Beschwerdefrist oder die Vorlagefrist - mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Zusätzlich kann ein Antrag auf Fristverlängerung im Einzelfall gestellt werden. Das BMF hat außerdem unter anderem vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind – herabgesetzt werden können (siehe unten). Welche Steuererleichterungen Neben der oben erwähnten Fristverlängerung hat das BMF außerdem fünf Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung gibt es derzeit zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen beim Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter von Liquditätsengpässen? https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html): Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§ 212 BAO) zukünftig vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten). Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Nachforderungszinsen – das sind (Anspruchs-)Zinsen (§ 205 BAO), die im Falle einer Nachforderung als Folge der herabgesetzten Vorauszahlungen verhängt werden (derzeit 1,38%) – werden automatisch nicht erhoben. Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger Abgabenschulden gem § 217 BAO ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Viertens ist eine Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 (Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer bis 31.08.2020 vorgesehen (diese Maßnahme wurde erst am 24.03. angekündigt). Fünftens werden Verspätungszuschläge gem § 135 BAO für verspätete Abgabenerklärungen bis 31.08.2020 „automatisch“ nicht festgesetzt. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 16
Steuererleichterungen (3) Wie beantrage ich diese Diese Maßnahmen müssen – sofern sie nicht wie erwähnt „automatisch“ erfolgen – beantragt werden, was in einem Erleichterungen? einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 17
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1) Fallen die beschlossenen Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd Maßnahmen unter die EU- Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19- Beihilfenregelungen? Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, das nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen. Welche Grundsätze sind Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel anwendbar? 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken. Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen. In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben. Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt gewährt werden. Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen. Mag. Andreas Traugott, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-443 andreas.traugott@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 18
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2) Können Zusammenschlüsse Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat bekanntgegeben, dass sie nun die Möglichkeit anbietet, Anmeldungen von elektronisch angemeldet Zusammenschlüssen in elektronischer Form via webERV einzureichen. Für Zusammenschlussanmeldungen, die vor werden? dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag gem. dem 2. COVID-19-Gesetz erst ab dem 1. Mai 2020. Die BWB bietet nach wie vor keinen Parteienverkehr und bittet daher die Öffentlichkeit, Unternehmen und Parteien, sie elektronisch zu kontaktieren. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 19
Finanzmarktaufsicht (1) Fristenverlängerung im Rahmen Sieht ein der FMA zur Vollziehung zugewiesenes Gesetz, wie das BWG, VAG, WAG, Anzeige-, Melde-, Vorlage-, der Finanzmarktaufsicht Veröffentlichungs- oder sonstige Einbringungspflichten vor, kann die FMA die Frist für deren Erledigung nunmehr erstrecken. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag der beaufsichtigten Gesellschaft. Als Gründe der Fristverlängerung nennen die Materialien etwa COVID-19-bedingt verspätet abgehaltene Haupt- oder Generalversammlungen. Es werden wohl auch andere Gründe (zB COVID-19-bedingter Ausfall von Schlüsselpersonal zB einer Bank) anzuerkennen sein. Diese Änderung macht Sinn, zumal sie nicht ausdrücklich auf COVID-19-Szenarien beschränkt ist. Nach unserer Lesart dieser neuen Bestimmung müsste ein solcher Antrag enthalten: Bezugnahme auf die Ausnahmevorschrift des § 22 ABs. 13 FMABG; den Grund der Verhinderung; die Dauer der Verhinderung; und den Zeitpunkt bis zu dem die Gesellschaft ihrer Pflicht nachkommen kann. Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel Partner Counsel T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544 georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 20
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (1) [UPDATE] Können Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) sieht vor, dass Versammlungen von Gesellschaftern Hauptversammlungen und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung elektronisch abgehalten oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nunmehr werden? auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden dürfen. Die Details für die Abhaltung solcher „virtueller Versammlungen“ wurden in einer am 8. April veröffentlichten Verordnung der Bundesministerin für Justiz festgelegt. [NEU] Modalitäten der virtuellen Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist generell zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Hauptversammlung Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (d.h. per Online-Videokonferenz) besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Für virtuelle Hauptversammlungen von börsenotierten Aktiengesellschaften wurden Sonderregelungen getroffen. Hier reicht es, wenn der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen, wobei die Gesellschaft vorsehen kann, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann. Als besondere Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft zumindest vier geeignete und von ihr unabhängige Personen vorzuschlagen, von denen zumindest zwei Rechtsanwälte oder Notare sein müssen. Die Kosten der besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Dr. Gerhard Hermann, LL.M. Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner Partner T: +43 1 24 250-424 T: +43 1 24 250-426 gerhard.hermann@bakermckenzie.com eva.segurcabanac@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 21
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (2) Wie lange kann ich eine Trotz der Möglichkeit der nunmehr geschaffenen Möglichkeit der Abhaltung von virtuellen HVs und Hauptversammlung Gesellschafterversammlungen muss wohl weiterhin davon ausgegangen werden, dass zahlreiche AGs ihre verschieben? Hauptversammlungen verschieben werden müssen. Auch bei GmbHs kann je nach Situation und Satzungsgestaltung die Abhaltung von Generalversammlungen unmöglich bzw. problematisch sein. Die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen sehen daher weiters vor, dass die Frist für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen temporär von acht auf zwölf Monate verlängert wird, was insbesondere für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr vergangenen Herbst geendet hat, von Bedeutung ist. Die Regelung gilt nunmehr auch für GmbHs und Genossenschaften. Die Regelung sieht nunmehr auch für alle in Satzungen allenfalls vorgesehene zusätzliche Versammlungen vor, dass diese bis Ende des Jahres 2020 durchgeführt werden können. Welche Maßnahmen brauchen Die jüngsten gesetzlichen Änderungen bedeuten, dass – vielfach dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche zwingend eine HV? Maßnahmen die zwingend von der Hauptversammlung zu beschließen sind, in der Zukunft wohl auch bei Andauern der aktuellen Situation virtuell beschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden. Kann ich den Jahresabschluss Das 4. COVID Gesetz sieht nunmehr zudem vor, dass die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer verschieben? Rechnungslegungsunterlagen sanktionsfrei um bis zu 4 Monate überschritten werden darf. Darf ich in der aktuellen Eine Gewinnausschüttung ist dank elektronischer Abhaltung der Hauptversammlung grundsätzlich wieder möglich, Situation eine wenngleich eine Verringerung der Unternehmensliquidität angesichts der derzeitigen Situation oft Gewinnausschüttung betriebswirtschaftlich nicht ratsam sein wird und unter Umständen auch rechtswidrig und haftungsträchtig sein kann, vornehmen? etwa wenn dem Unternehmen durch die Zahlung betriebsnotwendige Mittel entzogen werden oder eine Insolvenz herbeigeführt (oder „vertieft“) wird. Was sollte man jetzt ad-hoc Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen bekanntgeben? aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsenotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen. Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 22
Kapitalmarkt (1) ESMA Empfehlung: Absehen In einem Statement vom 27. März 2020 hat die Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) den nationalen von Aufsichtsmaßnahmen für Aufsichtsbehörden empfohlen, bei einer verspäteten Veröffentlichung von Finanzberichten (Jahres- und verspätete Veröffentlichung von Halbjahresberichten) von Aufsichtsmaßnahmen vorübergehend abzusehen, wenn die Berichtsperiode vor dem 1. April Finanzberichten 2020 endet. Damit soll möglichen Schwierigkeiten bei der Finalisierung der Finanzberichterstattung aufgrund der Corona- Pandemie Rechnung getragen werden. Bei Jahresfinanzberichten soll für einen (Verspätungs-)Zeitraum von zwei Monaten, bei Halbjahresfinanzberichten für einen (Verspätungs-)Zeitraum von einem Monat nicht sanktioniert werden. Die Behörde und der Markt sind im Fall einer verspäteten Veröffentlichung unverzüglich zu informieren. Dabei sind die spezifischen Gründe für die Verspätung darzulegen (z.B. weil relevante Mitarbeiter erkrankt sind, weil relevante Tätigkeiten nicht remote erbracht werden können, weil relevante IT-Systeme aufgrund verstärkten Home Offices überlastet sind, etc.) und es ist der erwartete Veröffentlichungszeitpunkt bekannt zu geben. Sollte sich dieser erneut nach hinten verschieben, so wäre auch eine erneute Verschiebung nach denselben Grundsätzen an die Behörde und den Markt zu kommunizieren. Klargestellt wurde von der ESMA, dass von der Erleichterung lediglich mögliche Verspätungen bei der Regelberichterstattung nach Transparenzrichtlinie erfasst sind; die Verpflichtung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen, die unmittelbar den Emittenten betreffen, bleibt aufrecht und muss auch weiterhin sanktioniert werden. Die FMA hat auf ihrer Website mitgeteilt, diesen Empfehlungen folgen zu wollen (siehe www.fma.gv.at/covid-19/ - „Kapitalmärkte“). Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-426 eva.segurcabanac@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 23
Kapitalmarkt (2) Verbot von Leerverkäufen Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX ein Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf der FMA-Webseite in Kraft. Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte Fonds (ETF). Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 24
Fristen, Gebühren, Zustellung (1) Welche Fristen werden Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und geändert? Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen Steuer- oder Strafbescheid). Der Gesetzgeber hat ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden. Die Unterbrechung von Fristen wurde nun ausgedehnt, aber teilweise wieder anders geregelt als bisher. Außerdem nahm der Gesetzgeber einige kleinere Präzisierungen vor. Die Fristen (4 Wochen) für die Meldung in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind nun ebenfalls unterbrochen. Sie beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen. Im Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde ist nun ebenfalls nachgezogen worden. IW Rechtsmittel- und Wiederaufnahmefristen beginnen dort mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Spruchsenate und das Bundesfinanzgericht können im Umlaufweg entscheiden, wenn bis zum 30. September 2020 keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Auch verwaltungsrechtliche Verjährungsfristen werden gehemmt (von 22. März bis 30. April). Entscheidungsfristen für Behörden verlängern sich um sechs Wochen (wenn ursprünglich kürzer, verdoppeln sie sich). Für das Bezahlen von Organstrafverfügungen hat man nun vier statt zwei Wochen und für die Begleichung von Strafverfügungen sechs Wochen Zeit. Kraftfahrrechtliche Fristen werden gehemmt bis 31. Mai 2020. Befristete Dokumente behalten Gültigkeit bis (längstens) 31. Mai 2020. Mag. Georg Krakow, MBA DDr. Alexander Petsche, MAES Partner Partner T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-510 georg.krakow@bakermckenzie.com alexander.petsche@bakermckenzie.com Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen 25
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