CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE

 
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Coronavirus                  Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen
                             Updates zu allen relevanten rechtlichen
Leitfaden für Österreich     Fragestellungen rund um die Corona-
                             Pandemie.
 5   Status 10. April 2020   Unser Team ist voll einsatzfähig, um
                             Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu
                             begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns
                             in Kontakt zu treten.
5   Neue & aktualisierte Bereiche
     Finanzielle Hilfen
     Öffentliche Beschaffung
     Hauptversammlungen,
      Gewinnausschüttungen
     Fristen, Gebühren, Zustellung
     Insolvenzordnung, Exekutionsordnung
     Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen
     Mietzinsminderung bei
      Geschäftsraummiete
Finanzielle Hilfen (1)
   [UPDATE] Welche                        Der Bund richtet einen Fonds von zunächst EUR 4 Mrd. im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften ein.
   Hilfsmaßnahmen sind                    Mit dem dritten 3. COVID-19-Gesetz, das am 3. April im Nationalrat beschlossen wurde, erhöht die Bundesregierung die
   vorgesehen?                            Mittel des Fonds auf bis zu EUR 28 Mrd.
                                          Das weitere Hilfspaket im Umfang von bis zu EUR 34 Mrd. setzt sich aus
                                          •   EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene Branchen als „Corona-Hilfsfonds“,
                                          •   EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen (siehe oben im Punkt Steuererleichterungen) und
                                          •   EUR 9 Mrd. für Garantien und Haftungen für laufende Kredite betroffener Unternehmen
                                          zusammen.
                                          Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung
                                          gestellt werden.

   Wen unterstützt der Härtefall-         Für betroffene EPU und Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und unter EUR 2 Mio Umsatz bzw.
   Fonds?                                 Bilanzsumme) hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket von vorerst EUR 1 Mrd (eine Erhöhung auf EUR 2 Mrd
                                          wurde angekündigt) geschnürt. Dieser so genannte Härtefall-Fonds soll jene Selbstständige unterstützen, die durch die
                                          COVID-19-Krise keine Umsätze mehr erzielen können und in eine akute finanzielle Notlage geraten sind. Die Gelder sind
                                          als einmalige Zuschüsse ausgestaltet und müssen nicht mehr zurückgezahlt werden.
                                          In der ersten Auszahlungsphase, die bereits seit 30. März läuft, wird eine „Soforthilfe“ in Höhe von EUR 1.000 gewährt,
                                          wobei strenge Anspruchskriterien zu erfüllen sind (u.a. Gründung des Unternehmens vor Jahresende 2019, Ober- und
                                          Untergrenzen des Einkommens, keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze).
                                          Die zweite Phase soll nach Ostern starten, wobei die Anspruchskriterien nach Ankündigung der Regierung deutlich
                                          gelockert werden sollen. In Phase zwei soll es maximal drei Zahlungen von bis zu EUR 2.000 geben, nähere Details sind
                                          allerdings noch nicht bekannt.
                                          Im Rahmen des dritten 3. COVID-19-Gesetz, welches am 03. April im Nationalrat beschlossen wurde, wird der Kreis der
                                          im Rahmen der zweiten Phase förderungswürdigen Personen auf Privatzimmerviermieter, die nicht der Gewerbeordnung
                                          unterliegen, und auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgedehnt.

                                                           Dr. Georg Diwok                                                 Dr. Robert Wippel
                                                           Partner                                                         Counsel
                                                           T: +43 1 24 250-430                                             T: +43 1 24 250-544
                                                           georg.diwok@bakermckenzie.com                                   robert.wippel@bakermckenzie.com

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                   3
Finanzielle Hilfen (2)
   [NEU] Welche Voraussetzungen Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes am 8. April 2020 per Verordnung Richtlinien erlassen, die
   gibt es für die Mittel des Corona- insbesondere Folgendes regeln:
   Hilfsfonds?                         Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch COVID-19 in
                                         „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sein, die ihre wesentlichen operativen
                                         Tätigkeiten in Österreich ausüben. Ausgenommen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, wie insb.
                                         Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen, sowie Unternehmen, die sich am 31.
                                         Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
                                             Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen. Die Hilfsmittel sollen primär durch die Übernahme von Haftungen
                                              (Garantien) und die Gewährung von Direktkrediten erfolgen. Auch Direktzuschüsse sind vorgesehen, deren
                                              Ausgestaltung ist jedoch Gegenstand einer gesonderten, noch zu erlassenden Richtlinie.
                                             Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen
                                              des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Eine
                                              Umschuldung durch Hilfsmittel ist grundsätzlich ausgeschlossen.
                                             Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Kommission
                                              (C(2020) 1863 final, idF C(2020) 2215 final) können Betriebsmittelkredite bis EUR 500.000 mit einer 100 %-Garantie
                                              der Republik besichert werden. Bei Beträgen über EUR 500.000 deckt die Garantie 90 % der Kreditsumme ab. Die
                                              betragliche Obergrenze liegt bei drei Monatsumsätzen bzw. EUR 120 Mio. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und kann
                                              einmalig um 5 Jahre verlängert werden.
                                             Haftungsentgelt und Zinsen. Entsprechen ebenso den Vorgaben der Kommission und sind gestaffelt nach der
                                              Haftungssumme, Größe des Unternehmens und Kreditlaufzeit. Die Kreditzinsen betragen maximal 100 bp, das
                                              Garantieentgelt bewegt sich in der Größenordnung von 25 bp bis 200 bp.
                                             Verpflichtungen bei Inanspruchnahme von Hilfsmitteln. Unternehmen, die sich um geförderte Kredite bemühen,
                                              haben auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen (zB durch Kurzarbeit).
                                              Zudem besteht eine Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot im Zeitraum 16. März 2020 und 16. März 2021.
                                              Auch dürfen Boni von Vorständen oder Geschäftsführern maximal 50% der Boni des Vorjahres betragen.

   Wohin muss ich mich wenden?            Mit der Abwicklung ist die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und
                                          OeKB betraut. Die Anlaufstelle sind die Hausbanken als Single Point of Contact, die Anträge an die entsprechenden
                                          Einrichtungen weiterleiten. Eine Antragstellung ist bereits seit 8. April 2020 möglich, die ersten Kredite sollen bereits in
                                          der Woche nach Ostern ausgezahlt werden.

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                        4
Finanzielle Hilfen (3)
   Wird es auch direkte Zuschüsse         Im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird es auch direkte, nicht rückzahlbare Zuschüsse geben, die zur Deckung von
   geben?                                 Fixkosten (bspw. Strom, Miete, Personalkosten) gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund
                                          der COVID-19 Krise Umsatzausfälle von zumindest 40 % verzeichnen mussten. Weitere Rahmenbedingungen sollen in
                                          der Woche nach Ostern durch eine Richtlinie des BMF konkretisiert werden. Eine Antragstellung soll bereits ab 15. April
                                          2020 möglich sein.

   Was ist förderungswürdig?              Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der
                                          Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig:
                                             Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle
                                              Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das
                                              COVID-19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam;
                                             Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS;
                                             bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden;
                                             Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
                                          „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der …
                                          betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von
                                          Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung
                                          der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und
                                          Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der
                                          eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt,
                                          die nachteiligen Folgen des COVID-19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen.
                                          Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COVID-19-bedingte
                                          Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen.

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                   5
Finanzielle Hilfen (4)
   Was geschieht mit laufenden            Das 4. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass die Ansprüche der Kreditgeber aus Kreditverträgen, die vor dem 15. März 2020
   Krediten?                              von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen abgeschlossen wurden und zwischen 1. April und 30. Juni fällig wären,
                                          jeweils für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Der Kreditnehmer muss jedoch nachweisen aufgrund der
                                          durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle
                                          zu haben, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung (sprich die Zahlung der fälligen
                                          Kreditraten samt Zinsen) nicht zumutbar ist.
                                          Den Vertragsparteien wird jedoch das Recht eingeräumt, abweichende Regelungen zu vereinbaren (wie beispielsweise
                                          die fortlaufende Leistung im Rahmen des im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungsplans). Insbesondere fordert der
                                          Gesetzgeber dazu auf, einvernehmliche Regelungen über mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu finden. Wir
                                          empfehlen daher betroffenen Kreditinstituten die proaktive Kommunikation an Kreditnehmer mit entsprechenden
                                          Vorschlägen zur Umsetzung der Stundung, um die zu erwartende Anfragenflut möglichst gering zu halten.

   Gibt es Betriebsmittelkredite für      Betroffene Exportunternehmen werden durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd. Euro über die
   Exporteure?                            Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) unterstützt. Exportunternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in
                                          Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro Kunde zur Verfügung
                                          gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kredites ist die
                                          exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich gesunden
                                          Unternehmens.
                                          Diese Unterstützungsmaßnahme ist bereits angelaufen. Die Abwicklung erfolgt in Kooperation mit den jeweiligen
                                          Hausbanken der Exporteure, bei welchen die Anträge einzubringen sind.

   Was enthält das                        Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency
   Notkaufprogramm der EZB?               Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der
                                          Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll
                                          zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB
                                          erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten.

   Was ist die COFAG und wozu             In der Transparenzdatenbank sind eigene Leistungsansätze für Leistungen iZm Covid-19 vorzusehen, so dass erkennbar
   dient sie?                             ist, welche Leistungen spezifisch aus dem Grund der Covid-19-Krise erbracht wurden.
                                          Zur Durchführung finanzieller Maßnahmen iZm der Covid-19-Krise hat der Bund eine eigene Tochtergesellschaft der
                                          ABBAG (Abbaueinheit des Bundes AG, ehemals Hypo-Abbaugesellschaft) gegründet, die COFAG. Nach dem 3. Covid-
                                          Gesetz stattet der Bund diese Gesellschaft stets mit den erforderlichen Mitteln aus, was eine hohe Sicherheit bei
                                          Transaktionen mit der COFAG bietet.

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                               6
Beschaffung – Ende der Fristenunterbrechung (1)
   [UPDATE] Gibt es immer noch             Mit der Verabschiedung des 2. COVID-19-Gesetzespaketes am 22. März wurde der Fristenlauf u.a. für die Einbringung
   Fristenunterbrechungen für die          von Nachprüfungsanträgen und Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor den Verwaltungsgerichten bis
   Anfechtung von Entscheidungen           zum 1. Mai 2020 unterbrochen.
   öffentlicher Auftraggeber in            Mit dem 4. COVID-19-Gesetzespaket, das am vergangenen Wochenende im Parlament verabschiedet und bereits am 4.
   laufenden Vergabeverfahren?             April kundgemacht wurde, hat diese Fristenunterbrechung, am 5. April, um 00.00 Uhr geendet.
                                           Mit heutigem Tag laufen daher die Fristen für Nachprüfungsanträge sowie für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen
                                           Verfügung gegen Auftraggeberentscheidungen weiter. Es ist somit genau zu prüfen, welche Anfechtungsfrist für
                                           gesondert anfechtbare Entscheidungen beim Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes am 22. März noch zur
                                           Verfügung stand. Diese restliche Anfechtungsfrist steht nunmehr ab dem 5. April zur Verfügung. Für gesondert
                                           anfechtbare Auftraggeberentscheidungen, die nach dem 22. März mitgeteilt wurden, beginnt die Anfechtungsfrist mit dem
                                           5. April bzw. mit der Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zu laufen.
                                           Es kann folglich der Fall eintreten, dass die Frist für die Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des
                                           Auftraggebers am 6. April oder innerhalb von ein paar Tagen abläuft! Prüfen Sie daher allfällige Fristen sehr sorgfältig.
                                           Wir stehen Ihnen hierfür auch sehr gerne unter covidsupport@bakermckenzie.com bzw. persönlich zur Verfügung.

   [UPDATE] Gibt es immer noch             Die im COVID-19 VwBG vorgesehene Fristenunterbrechung in Bezug auf vor den Verwaltungsgerichten anhängigen
   die Fristenunterbrechung bei            Nachprüfungsverfahren sowie Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen endet mit 6. April. Die Fristen beginnen
   anhängigen                              mit 7. April neu zu laufen.
   Nachprüfungsverfahren
   einschließlich Verfahren zur
   Erlassung einer einstweiligen
   Verfügung?

                                                           Dr. Kathrin Hornbanger, MBA
                                                           Counsel
                                                           T: +43 1 24 250-273
                                                           kathrin.hornbanger@bakermckenzie.com

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                      7
Beschaffung – Ende der Fristenunterbrechung (2)
   [UPDATE] Gibt es Änderungen             Das neue 4. COVID-19 Gesetzespaket sieht vor, dass in den dort genannten Fällen im Zusammenhang mit der
   bei einstweiligen Verfügungen?          dringenden Verhütung oder Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder aus Gründen der Aufrechterhaltung der
                                           öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit COVID-19 Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur
                                           Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung und der Erteilung des Zuschlages keine
                                           aufschiebende Wirkung zukommt.

   [NEU] Was gilt für Revisionen an Bei Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist bei vorsichtiger Interpretation in zwei Konstellationen die Hemmung
   den Verwaltungsgerichtshof?      mit 5. April weggefallen:
                                              In jenen Fällen, in denen die Frist vor Inkrafttreten des COVID-19 BVwG zu laufen begonnen hat sowie
                                              in jenen Fällen, in denen zwischenzeitlich (also nach Inkrafttreten des COVID-19 BVwG) ein Erkenntnis eines
                                               Verwaltungsgerichtes ergangen ist.
                                           Weiters gilt für neu einzubringende Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof - somit für Erkenntnisse eines
                                           Verwaltungsgerichts, die nach dem 5. April zugestellt wurden -, dass die Fristen wieder wie gewohnt zu laufen beginnen.

   [NEU] Was gilt für neu                  Hier gilt, dass die Frist mit 5. April weiter läuft bzw. die Fristen wieder wie gewohnt mit der Mitteilung der gesondert
   einzubringende                          anfechtbaren Entscheidung zu laufen beginnen.
   Nachprüfungsanträge?

   [NEU] Was gilt für neu                  Hier gilt ebenfalls, dass die Frist mit 5. April weiter läuft bzw. die Fristen wieder wie gewohnt zu laufen beginnen.
   einzubringende
   Feststellungsverfahren?

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Beschaffung – Neuausschreibungen (1)
   Müssen Auftraggeber bei                 Ja. Das Bundesministerium für Justiz hat mitgeteilt, dass die Ausnahme betreffend den „Schutz wesentlicher
   dringenden Beschaffungen das            Sicherheitsinteressen der Republik Österreich“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Tragen kommt, da die
   Vergaberecht anwenden?                  Beschaffungen weder geheim sind, noch die innere Sicherheit (derzeit) in einem solchen Ausmaß gefährdet ist, dass der
                                           Bestand des Staates als solches gefährdet wäre. Auch der EuGH verlangt zuerst den Einsatz „gelinderer Mittel“ wie etwa
                                           die Durchführung von Sonderverfahren.
                                           Diese Sonderverfahren erlauben im Wege der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung die
                                           Beschaffung von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen in klassischen Notsituationen wie im Falle der Covid-19
                                           Pandemie.

   Müssen Auftraggeber öffentlich          Laut BVergG 2018 kann ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden, wenn
   bekanntmachen?                          „äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers/des
                                           Sektorenauftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber/der
                                           Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die [regulären] Fristen einzuhalten“. Die Covid-19
                                           Pandemie ist ein derartiger unvorhersehbarer dringlicher Grund. Unmittelbare Bedürfnisse der Erkrankten, aber auch der
                                           Einsatzkräfte und der Betreiber kritischer Infrastruktur müssen umgehend erfüllt werden, damit eine weitere Verbreitung
                                           von Covid-19 effektiv verhindert werden kann.
                                           Die Gründe für die Wahl des Sonderverfahrens sind im jeweiligen Vergabeakt genau zu dokumentieren; die Beweislast
                                           für das Vorliegen der Voraussetzungen trifft den Auftraggeber.

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Beschaffung – Neuausschreibungen (2)
   Können Auftraggeber auch                Laut ständiger Rechtsmeinung der EU-Kommission ist „eine direkte Vergabe des Auftrags an einen vorab ausgewählten
   direkt vergeben?                        Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich dann möglich, wenn nur ein Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, den
                                           Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen“.
                                           Gerade die Verknappung kritischer Produkte auf den Weltmärkten reduziert aber derzeit oft die Anzahl potentieller
                                           Lieferanten. Dies muss aber zumindest „rasch überprüft“ werden, so zB durch Telefonate oder Mails. Zur Überbrückung
                                           ist es nach Ansicht des Bundesministerium für Justiz bei bestimmten Gütern, die durch die derzeitige außergewöhnliche
                                           Nachfrage nicht mehr allgemein am Markt verfügbar sind, möglich, diesen dringenden, kurzfristigen Bedarf bei einem
                                           einzigen Lieferanten, der zB die Lieferfristen einhalten kann, zu decken.
                                           Die bestehenden Regelungen zur Direktvergabe im BVergG 2018 bleiben aufrecht.

   Welchen Fristen sind                    Da beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung keine gesetzlichen Mindestfristen (z.B. für
   Auftraggeber unterworfen?               Angebotsabgaben) zu beachten sind, kann dieses Verfahren auch äußerst rasch abgewickelt werden. Allerdings müssen
                                           die Fristen dennoch angemessen sein. Reguläre Fristen können aus Gründen der Dringlichkeit verkürzt werden. In
                                           vielen Fällen werden in laufenden Verfahren Teilnahme- bzw Angebotsfristen im Sinne der Aufrechterhaltung eines
                                           Wettbewerbes zu verlängern sein, weil die aktuellen Einschränkungen im Arbeitsalltag („Home-Office“) die Prozesse der
                                           Unternehmen verlangsamen bzw. verunmöglichen. Unternehmen sind angeraten, ihre jeweilige Angebotsbindefrist zu
                                           prüfen und gegebenenfalls zu verlängern.

   Auf welche Dauer dürfen die             Die neu abgeschlossenen Verträge ohne Bekanntmachung dürfen nur zur Überbrückung dienen, bis langfristigere
   neuen Verträge abgeschlossen            Lösungen gefunden sind. Starten Sie daher parallel gleich reguläre Vergabeverfahren, um möglichst bald auf das
   werden?                                 reguläre Vergaberegime umsteigen zu können. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit empfiehlt sich der Abschluss von
                                           Rahmenvereinbarungen.
                                           Sorgen Sie jedenfalls für eine gute interne Dokumentation, für welchen Zeitraum Sie die Überbrückungslösung
                                           gerechtfertigt sehen.

   Gibt es spezielle Vorgaben für          Im Bereich des BVergGVS 2012 stehen zusätzlich die Sonderverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für
   den Sicherheitsbereich?                 „Krisenbeschaffungen“ und für „zusätzliche, nicht vorhergesehene Bau- oder Dienstleistungen“ zur Verfügung.

   Ist eine E-Vergabe im          Ja. Im Oberschwellenbereich ist Durchführung eines elektronischen Vergabeverfahrens bereits verpflichtend, sie ist
   Unterschwellenbereich möglich? jedoch auch im Unterschwellenbereich möglich, gerade auch im Hinblick auf die aktuelle Situation infolge der
                                  Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es ist jedoch dabei zu bedenken, dass die Ausstellung einer qualifizierten
                                  elektronischen Signatur und deren Handhabung in der derzeitigen Situation nur eingeschränkt möglich sein kann.
                                  Entsprechende Vorkehrungen sollten rasch und rechtzeitig getroffen werden.
                                           Wir stehen auch hierbei sehr gerne unterstützend zur Verfügung (covidsupport@bakermckenzie.com).

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Beschaffung – Neuausschreibungen (3)
   Muss ich den Vertragsabschluss Alle vergebenen Aufträge im Bereich der Bundesvollziehung mit einem Auftragswert ab EUR 50.000 sind im Open
   bekannt machen?                Government Data System (OGD-System) bekannt zu geben, im Oberschwellenbereich überdies in TED. Achtung: Dies
                                  gilt auch für Abrufe aus bestehenden Rahmenvereinbarungen!
                                           Eine Verletzung dieser Bekanntmachungspflichten gilt als Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR
                                           50.000,- sanktioniert.
                                           Im Bereich der Landesvollziehung sind alle vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich in TED und im OGD-System
                                           bekannt zu geben.
                                           Im Bereich des BVergGVS 2012 beschränkt sich die Bekanntgabepflicht auf eine Publikation in TED.

   Verändern sich Fristen für              Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der (öffentliche) Auftraggeber Fristen so zu bemessen, dass den von der
   laufende Vergabeverfahren?              Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt.
                                           Das BMJ hält Verlängerungen der Teilnahme- und Angebotsfristen auch bei einfachen Ausschreibungen für geboten,
                                           da viele Unternehmen durch verstärktes Homeoffice derzeit nur eingeschränkt agieren können. Bemessen Sie also
                                           Fristen großzügig bzw. verlängern Sie laufende Fristen. Bedenken Sie auch, dass elektronische Teilnahmeanträge und
                                           Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen und dass das Signieren und
                                           Hochladen von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Moment mehr Zeit in Anspruch nimmt also sonst bereits
                                           üblich und treffen Sie rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen. Wir sind Ihnen auch diesbezüglich sehr gerne
                                           behilflich und unterstützen Sie mit einer elektronischen Signatur oder einer entsprechenden Schulung Ihrer
                                           Mitarbeiter.

   Wie kann ich physischen                 Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungsrunden können auch über Videokonferenz-Systeme durchgeführt
   Kontakt vermeiden?                      werden.

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Beschaffung – Anpassung bestehender Verträge
   Kann ich die Auftragssumme                Für „wesentliche“ Vertragsänderungen muss - wie auch schon bisher - ein neues Vergabeverfahren durchgeführt
   überschreiten?                            werden. Eine Überschreitung des Auftragsvolumens gilt aber unter folgenden Bedingungen als „nicht wesentliche“ (de-
                                             minimis) Vertragsänderung:
                                                Die jeweils anwendbaren EU Schwellenwerte UND
                                                10% der ursprünglichen Auftragssumme (der Konzession) bei Lieferaufträgen, Dienstleistungsaufträgen und
                                                 Konzessionsverträgen bzw. 15% bei Bauaufträgen werden nicht überschritten.

   Sind auch mehr als 10 bzw. 15%            Ja, sofern die Änderung „aufgrund von Umständen erforderlich [wurde], die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender
   Überschreitung möglich?                   Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und [sich] der Gesamtcharakter des Auftrages … aufgrund der Änderung nicht
                                             [verändert]“, allerdings darf der Gesamtwert dieser Änderungen 50% des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen.
                                             Die mangelnde Vorhersehbarkeit der Covid-Pandemie wurde vom BMJ insbesondere in Folge der Dynamik der
                                             Verbreitung von Covid-19 anerkannt.
                                             Keine Änderung des Gesamtcharakters liegt daher vor, wenn lediglich die Liefermengen der vereinbarten Leistung
                                             erhöht werden oder ein bestehender Liefervertrag über bestimmte medizinische Hilfsmittel um weitere gleichartige
                                             Lieferungen ergänzt wird. Es darf aber nicht zur Änderung des Leistungstyps (Waren vs. Dienstleistung) kommen.
                                             Eine derartige Vertragsänderung muss im Oberschwellenbereich bekanntgegeben werden.

   Können Leistungszeiträume                 Ja, die Änderung von Leistungszeiträumen bzw. der Austausch von Schlüsselpersonal bei Dienstleistungen wird
   angepasst werden?                         unter den aktuellen Umständen als unwesentliche Vertragsänderung zu qualifizieren sein.

   Werden Auftraggeber rascher               Das BMJ hat den öffentlichen Auftraggebern nahegelegt, zur Stützung der Liquidität der Lieferanten alle Zahlungen
   bezahlen?                                 umgehend vorzunehmen.

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Gesundheitssektor und Gesundheitsprodukte (1)
   Welche rechtlichen                     Es wird eine Sonderverordnungsermächtigung für klinische Prüfungen betreffend Arzneimittel und Medizinprodukte
   Auswirkungen hat die                   eingefügt. Es erfolgt damit eine Ausweitung der Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen (§ 94d
   Pandemiekrise auf klinische            Abs 1 AMG, § 113a MPG), sodass in solchen Fällen abweichende Regelungen getroffen werden können. Der
   Prüfungen?                             Bundesminister kann nun im Falle einer Pandemie ebenfalls für den Bereich der klinischen Prüfungen wenn die
                                          notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre Regelungen über Versorgungs-
                                          und Bereitstellungsverpflichtungen für Zulassungsinhaber, Hersteller, Depositeure, Arzneimittel-Großhändler bzw.
                                          Vollgroßhändler, Bevollmächtigte und öffentliche Apotheken bzw. Abgabestellen von Medizinprodukten erlassen, wenn
                                          und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist.

   Welche rechtlichen                     Sonderabweichungsrechte der Landesgesetzgeber (Bundesländer) von den Anforderungen des Krankenanstaltenrechts
   Auswirkungen hat die                   in Krisenzeit (§ 42 f KaKuG), etwa werden die Vorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) nicht mehr
   Pandemiekrise auf                      eingehalten werden, wenn Krankenanstalten entgegen ihrem sonstigen Versorgungsauftrag prioritär als COVID-19-
   HCOs/Krankenanstalten?                 Krankenanstalten genutzt werden sollen. Zudem könnten Bewilligungsverfahren in Meldeverfahren umgewandelt werden
                                          oder Änderungen in der Anstaltsordnung (etwa beim Besuchsrecht) erfolgen. Dies wenn und solange dies auf Grund der
                                          besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

   Welche rechtlichen                     Epidemieärzte (§ 27 Abs. 1 Epidemiegesetz) werden Amtsärzten gleichgestellt (§ 41 Abs 8 ÄrzteG). Dies, wenn in den
   Auswirkungen hat die                   betroffenen Gebieten die zur Verfügung stehenden Ärzte (in erster Linie Amtsärzte), nicht ausreichen, um die Krankheit
   Pandemiekrise auf Ärzte?               wirksam zu bekämpfen.

   Welche rechtlichen                     Zum Schutz vor Übertragungs- und Ansteckungsgefahren im Rahmen einer Pandemie können die mindestens zweimal
   Auswirkungen hat die                   pro Halbjahr vorgegebenen Sitzungen des Psychotherapiebeirats vom Bundesminister ausgesetzt werden (§ 22a Abs 1
   Pandemiekrise auf                      Psychotherapiegesetzes). In diesem Zusammenhang wird für diesen Zeitraum auch die beratende Tätigkeit des
   Psychotherapeuten?                     Psychotherapiebeirates ausgesetzt.

                                                           Dr. Daniel Larcher
                                                           Senior Associate
                                                           T: +43 1 24 250-422
                                                           daniel.larcher@bakermckenzie.com

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Gesundheitssektor und Gesundheitsprodukte (2)
   Welche rechtlichen                     Für die im Zusammenhang mit einer Pandemie (2. COVID-19-Gesetz) geschaffenen Sonderberechtigungen (zB
   Auswirkungen hat die                   Abstrichnahmen, Durchführung von Laboruntersuchungen durch ohne ärztliche Anordnung etc) wird die Bekämpfung der
   Pandemiekrise auf Sanitäter und        Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als ausschließlicher Anwendungsbereich festgelegt bzw.
   den MTD?                               eingeschränkt (§ 69 Abs 9 Sanitätergesetz; 36 Abs 25 MTD Gesetz). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen
                                          bestehen noch nach der Pandemie weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021.

   Welche rechtlichen                     Aufgrund des verstärkten Bedarfs an Intensivpflegepersonal sowie gegebenenfalls an anderen Spezialsierungen, wie
   Auswirkungen hat die                   Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, erfolgt eine vorübergehende Lockerung von Qualifikationsvoraussetzungen,
   Pandemiekrise auf                      um Einsatz des Diplompflegepersonals in der kritischen Zeit sowie einen flexibleren Personaleinsatz des
   Krankenpflegepersonal?                 Pflegepersonals auch in den anderen Fachbereichen zu ermöglichen (§ 17 Abs 3a). Für die im Zusammenhang mit einer
                                          Pandemie (2. COVID-19-Gesetz) geschaffenen Sonderberechtigungen wird die Bekämpfung der Ausbreitung des
                                          Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als ausschließlicher Anwendungsbereich festgelegt (§ 117 Abs 33); diese bestehen
                                          noch nach der Pandemie weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021.

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Steuererleichterungen (1)
   Welche Steuererleichterungen           Mit dem 3. COVID-19-Gesetz werden einerseits neue Entlastungen von der Einkommensteuer beschlossen (insb
   bringt das 3. COVID-19-Gesetz          für staatliche Zuschüsse); andererseits wurde sichergestellt, dass bisherige steuerliche Abzugsmöglichkeiten
   in der Einkommensteuer?                wie zB das Pendlerpauschale auch im Home-Office oder bei Kurzarbeit oder Telearbeit erhalten bleiben.
                                          Gemäß § 124b Z 348 EStG 1988 sollen ab dem 01.03.2020 - als neue Entlastung – die folgenden staatlichen
                                          Zuwendungen bzw Zuschüsse steuerfrei sein:
                                          a)   Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die
                                               Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.
                                          b)   Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds
                                               (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).
                                          c)   Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.
                                          d)   Sonstige Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der
                                               COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
                                          Gemäß § 124b Z 349 EStG 1988 wird sichergestellt, dass bisherige Steuerentlastungen wie das Pendlerpauschale
                                          (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h) und bestimmte Zulagen und Zuschläge (§ 68 Abs 7 EStG) auch im Falle von COVID-19-
                                          Kurzarbeit, Telearbeit bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar sind.
                                          Gemäß § 124b Z. 351 EStG 1988 wird eine Steuerbefreiung gewährt für Boni, die wegen Leistungen in
                                          Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt werden:
                                          a)   Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr
                                               2020 bis 3.000 Euro. steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu
                                               diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das
                                               Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
                                          b)   Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

                                                           Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz
                                                           Counsel
                                                           T: +43 1 24 250-233
                                                           christoph.urtz@bakermckenzie.com

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Steuererleichterungen (2)
   Welche Steuererleichterungen           Schließlich wurde noch eine Befreiung von den Rechtsgeschäftsgebühren beschlossen (§ 35 Abs 8 GebG):
   brachte das 3. COVID-19-Gesetz         „Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-
   für Rechtsgeschäftsgebühren?           Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“

   Gibt es generelle                      Durch das 2. Covic-Gesetzespaket ist eine generelle Fristverlängerung im Abgabenverfahren normiert:
   Fristerstreckungen?                    Gemäß § 323c Abs 1 BAO werden alle in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden, im ordentlichen
                                          Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit
                                          nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.
                                          April 2020 unterbrochen. Dies bedeutet, dass diese Rechtsmittelfristen - wie insbesondere die Beschwerdefrist
                                          oder die Vorlagefrist - mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.
                                          Zusätzlich kann ein Antrag auf Fristverlängerung im Einzelfall gestellt werden. Das BMF hat außerdem unter anderem
                                          vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind – herabgesetzt
                                          werden können (siehe unten).

   Welche Steuererleichterungen           Neben der oben erwähnten Fristverlängerung hat das BMF außerdem fünf Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung
   gibt es derzeit zur Vermeidung         von Liquiditätsengpässen beim Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter
   von Liquditätsengpässen?               https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html):
                                             Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§ 212 BAO) zukünftig
                                              vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung
                                              bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten).
                                             Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die
                                              Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Nachforderungszinsen –
                                              das sind (Anspruchs-)Zinsen (§ 205 BAO), die im Falle einer Nachforderung als Folge der herabgesetzten
                                              Vorauszahlungen verhängt werden (derzeit 1,38%) – werden automatisch nicht erhoben.
                                             Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger
                                              Abgabenschulden gem § 217 BAO ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten).
                                              Dies betrifft vor allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine
                                              verspätete Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
                                             Viertens ist eine Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 (Einkommen-, Körperschaft-,
                                              und Umsatzsteuer bis 31.08.2020 vorgesehen (diese Maßnahme wurde erst am 24.03. angekündigt).
                                             Fünftens werden Verspätungszuschläge gem § 135 BAO für verspätete Abgabenerklärungen bis 31.08.2020
                                              „automatisch“ nicht festgesetzt.

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Steuererleichterungen (3)
   Wie beantrage ich diese                Diese Maßnahmen müssen – sofern sie nicht wie erwähnt „automatisch“ erfolgen – beantragt werden, was in einem
   Erleichterungen?                       einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses Formular ist bereits online verfügbar unter
                                          https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.

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Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1)
   Fallen die beschlossenen               Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd
   Maßnahmen unter die EU-                Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19-
   Beihilfenregelungen?                   Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, das nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die
                                          Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch
                                          zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie
                                          bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den
                                          Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich
                                          beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen.

   Welche Grundsätze sind                    Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel
   anwendbar?                                 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu
                                              überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für
                                              kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
                                             Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder
                                              außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen.
                                             In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
                                              Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben.
                                             Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen
                                              öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden,
                                              fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt
                                              gewährt werden.
                                             Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für
                                              die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für
                                              bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten
                                              ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.

                                                           Mag. Andreas Traugott, LL.M.
                                                           Partner
                                                           T: +43 1 24 250-443
                                                           andreas.traugott@bakermckenzie.com

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Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2)
   Können Zusammenschlüsse                Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat bekanntgegeben, dass sie nun die Möglichkeit anbietet, Anmeldungen von
   elektronisch angemeldet                Zusammenschlüssen in elektronischer Form via webERV einzureichen. Für Zusammenschlussanmeldungen, die vor
   werden?                                dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag gem. dem 2.
                                          COVID-19-Gesetz erst ab dem 1. Mai 2020.
                                          Die BWB bietet nach wie vor keinen Parteienverkehr und bittet daher die Öffentlichkeit, Unternehmen und Parteien, sie
                                          elektronisch zu kontaktieren.

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Finanzmarktaufsicht (1)
   Fristenverlängerung im Rahmen          Sieht ein der FMA zur Vollziehung zugewiesenes Gesetz, wie das BWG, VAG, WAG, Anzeige-, Melde-, Vorlage-,
   der Finanzmarktaufsicht                Veröffentlichungs- oder sonstige Einbringungspflichten vor, kann die FMA die Frist für deren Erledigung nunmehr
                                          erstrecken. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag der beaufsichtigten Gesellschaft. Als Gründe der Fristverlängerung
                                          nennen die Materialien etwa COVID-19-bedingt verspätet abgehaltene Haupt- oder Generalversammlungen. Es werden
                                          wohl auch andere Gründe (zB COVID-19-bedingter Ausfall von Schlüsselpersonal zB einer Bank) anzuerkennen sein.
                                          Diese Änderung macht Sinn, zumal sie nicht ausdrücklich auf COVID-19-Szenarien beschränkt ist.
                                          Nach unserer Lesart dieser neuen Bestimmung müsste ein solcher Antrag enthalten:
                                             Bezugnahme auf die Ausnahmevorschrift des § 22 ABs. 13 FMABG;
                                             den Grund der Verhinderung;
                                             die Dauer der Verhinderung; und
                                             den Zeitpunkt bis zu dem die Gesellschaft ihrer Pflicht nachkommen kann.

                                                           Dr. Georg Diwok                                                 Dr. Robert Wippel
                                                           Partner                                                         Counsel
                                                           T: +43 1 24 250-430                                             T: +43 1 24 250-544
                                                           georg.diwok@bakermckenzie.com                                   robert.wippel@bakermckenzie.com

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Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (1)
   [UPDATE] Können                        Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) sieht vor, dass Versammlungen von Gesellschaftern
   Hauptversammlungen                     und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung
   elektronisch abgehalten                oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nunmehr
   werden?                                auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden dürfen. Die Details für die Abhaltung solcher
                                          „virtueller Versammlungen“ wurden in einer am 8. April veröffentlichten Verordnung der Bundesministerin für Justiz
                                          festgelegt.

   [NEU] Modalitäten der virtuellen       Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist generell zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der
   Hauptversammlung                       Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (d.h. per
                                          Online-Videokonferenz) besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an
                                          Abstimmungen teilzunehmen. Für virtuelle Hauptversammlungen von börsenotierten Aktiengesellschaften wurden
                                          Sonderregelungen getroffen. Hier reicht es, wenn der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann,
                                          aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an
                                          Abstimmungen teilzunehmen, wobei die Gesellschaft vorsehen kann, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die
                                          Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen
                                          Stimmrechtsvertreter erfolgen kann. Als besondere Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft zumindest vier geeignete
                                          und von ihr unabhängige Personen vorzuschlagen, von denen zumindest zwei Rechtsanwälte oder Notare sein müssen.
                                          Die Kosten der besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.

                                                           Dr. Gerhard Hermann, LL.M.                                      Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                           Partner                                                         Partner
                                                           T: +43 1 24 250-424                                             T: +43 1 24 250-426
                                                           gerhard.hermann@bakermckenzie.com                               eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

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Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (2)
   Wie lange kann ich eine                Trotz der Möglichkeit der nunmehr geschaffenen Möglichkeit der Abhaltung von virtuellen HVs und
   Hauptversammlung                       Gesellschafterversammlungen muss wohl weiterhin davon ausgegangen werden, dass zahlreiche AGs ihre
   verschieben?                           Hauptversammlungen verschieben werden müssen. Auch bei GmbHs kann je nach Situation und Satzungsgestaltung
                                          die Abhaltung von Generalversammlungen unmöglich bzw. problematisch sein. Die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen
                                          sehen daher weiters vor, dass die Frist für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen temporär von acht auf
                                          zwölf Monate verlängert wird, was insbesondere für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr vergangenen Herbst geendet
                                          hat, von Bedeutung ist. Die Regelung gilt nunmehr auch für GmbHs und Genossenschaften.
                                          Die Regelung sieht nunmehr auch für alle in Satzungen allenfalls vorgesehene zusätzliche Versammlungen vor, dass
                                          diese bis Ende des Jahres 2020 durchgeführt werden können.

   Welche Maßnahmen brauchen              Die jüngsten gesetzlichen Änderungen bedeuten, dass – vielfach dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche
   zwingend eine HV?                      Maßnahmen die zwingend von der Hauptversammlung zu beschließen sind, in der Zukunft wohl auch bei Andauern der
                                          aktuellen Situation virtuell beschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise
                                          sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden.

   Kann ich den Jahresabschluss           Das 4. COVID Gesetz sieht nunmehr zudem vor, dass die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer
   verschieben?                           Rechnungslegungsunterlagen sanktionsfrei um bis zu 4 Monate überschritten werden darf.

   Darf ich in der aktuellen              Eine Gewinnausschüttung ist dank elektronischer Abhaltung der Hauptversammlung grundsätzlich wieder möglich,
   Situation eine                         wenngleich eine Verringerung der Unternehmensliquidität angesichts der derzeitigen Situation oft
   Gewinnausschüttung                     betriebswirtschaftlich nicht ratsam sein wird und unter Umständen auch rechtswidrig und haftungsträchtig sein kann,
   vornehmen?                             etwa wenn dem Unternehmen durch die Zahlung betriebsnotwendige Mittel entzogen werden oder eine Insolvenz
                                          herbeigeführt (oder „vertieft“) wird.

   Was sollte man jetzt ad-hoc            Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen
   bekanntgeben?                          aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsenotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne
                                          sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc
                                          bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen
                                          Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen.

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                   22
Kapitalmarkt (1)
   ESMA Empfehlung: Absehen               In einem Statement vom 27. März 2020 hat die Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) den nationalen
   von Aufsichtsmaßnahmen für             Aufsichtsbehörden empfohlen, bei einer verspäteten Veröffentlichung von Finanzberichten (Jahres- und
   verspätete Veröffentlichung von        Halbjahresberichten) von Aufsichtsmaßnahmen vorübergehend abzusehen, wenn die Berichtsperiode vor dem 1. April
   Finanzberichten                        2020 endet. Damit soll möglichen Schwierigkeiten bei der Finalisierung der Finanzberichterstattung aufgrund der Corona-
                                          Pandemie Rechnung getragen werden. Bei Jahresfinanzberichten soll für einen (Verspätungs-)Zeitraum von zwei
                                          Monaten, bei Halbjahresfinanzberichten für einen (Verspätungs-)Zeitraum von einem Monat nicht sanktioniert werden.
                                          Die Behörde und der Markt sind im Fall einer verspäteten Veröffentlichung unverzüglich zu informieren. Dabei sind die
                                          spezifischen Gründe für die Verspätung darzulegen (z.B. weil relevante Mitarbeiter erkrankt sind, weil relevante
                                          Tätigkeiten nicht remote erbracht werden können, weil relevante IT-Systeme aufgrund verstärkten Home Offices
                                          überlastet sind, etc.) und es ist der erwartete Veröffentlichungszeitpunkt bekannt zu geben. Sollte sich dieser erneut nach
                                          hinten verschieben, so wäre auch eine erneute Verschiebung nach denselben Grundsätzen an die Behörde und den
                                          Markt zu kommunizieren.
                                          Klargestellt wurde von der ESMA, dass von der Erleichterung lediglich mögliche Verspätungen bei der
                                          Regelberichterstattung nach Transparenzrichtlinie erfasst sind; die Verpflichtung nach Art. 17
                                          Marktmissbrauchsverordnung zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen, die unmittelbar den
                                          Emittenten betreffen, bleibt aufrecht und muss auch weiterhin sanktioniert werden.
                                          Die FMA hat auf ihrer Website mitgeteilt, diesen Empfehlungen folgen zu wollen (siehe www.fma.gv.at/covid-19/ -
                                          „Kapitalmärkte“).

                                                           Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                           Partner
                                                           T: +43 1 24 250-426
                                                           eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

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Kapitalmarkt (2)
   Verbot von Leerverkäufen               Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der
                                          Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX ein
                                          Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen
                                          (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer
                                          Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf
                                          der FMA-Webseite in Kraft.
                                          Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber
                                          auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen
                                          beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte
                                          Fonds (ETF).

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Fristen, Gebühren, Zustellung (1)
   Welche Fristen werden                  Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und
   geändert?                              Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für
                                          Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den
                                          Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen
                                          Steuer- oder Strafbescheid).
                                          Der Gesetzgeber hat ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu materiellrechtlichen Fristen und
                                          prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden.
                                          Die Unterbrechung von Fristen wurde nun ausgedehnt, aber teilweise wieder anders geregelt als bisher.
                                          Außerdem nahm der Gesetzgeber einige kleinere Präzisierungen vor.
                                          Die Fristen (4 Wochen) für die Meldung in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register, die am 16. März 2020 noch
                                          nicht abgelaufen waren, sind nun ebenfalls unterbrochen. Sie beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen.
                                          Im Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde ist nun ebenfalls nachgezogen worden. IW Rechtsmittel-
                                          und Wiederaufnahmefristen beginnen dort mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Spruchsenate und das
                                          Bundesfinanzgericht können im Umlaufweg entscheiden, wenn bis zum 30. September 2020 keine mündliche
                                          Verhandlung stattgefunden hat.
                                          Auch verwaltungsrechtliche Verjährungsfristen werden gehemmt (von 22. März bis 30. April).
                                          Entscheidungsfristen für Behörden verlängern sich um sechs Wochen (wenn ursprünglich kürzer, verdoppeln
                                          sie sich). Für das Bezahlen von Organstrafverfügungen hat man nun vier statt zwei Wochen und für die
                                          Begleichung von Strafverfügungen sechs Wochen Zeit.
                                          Kraftfahrrechtliche Fristen werden gehemmt bis 31. Mai 2020. Befristete Dokumente behalten Gültigkeit bis
                                          (längstens) 31. Mai 2020.

                                                            Mag. Georg Krakow, MBA                                           DDr. Alexander Petsche, MAES
                                                            Partner                                                          Partner
                                                            T: +43 1 24 250-244                                              T: +43 1 24 250-510
                                                            georg.krakow@bakermckenzie.com                                   alexander.petsche@bakermckenzie.com

Stand 10. April 2020 | Die hier gegebenen Orientierungshilfen sind nicht als umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen                                  25
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