Fischerei & Fischmarkt - in Mecklenburg-Vorpommern - Landesverband der Binnenfischer ...
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Fischerei & Fischmarkt in Mecklenburg-Vorpommern 1/2015 – 15. Jahrgang Aktuelle Informationen aus Praxis, Forschung, Beratung und Verwaltung Schwerpunktthemen in diesem Heft sind: Binnenfischereitag Landesfischerei-Verbandstagung MSC-Zertifizierung Meerforellenerbrütung in Born
Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr 2015 begann für uns alle mit neuen Gesetzen und Verordnungen, verbunden mit neuen Anforderungen. Die LMS verabschiedete sich aus der Fischereiberatung und damit auch als Herausgeber der Zeitschrift „Fischerei und Fischmarkt in Mecklenburg- Vorpommern“. Diese Aufgabe übernimmt künftig der Landesfischereiverband M-V e.V. Wir sehen es als eine unserer wichtigsten Aufgaben an, die Fischer und darüber hinaus die Öffentlichkeit möglichst umfassend und objektiv zu informieren. Das neue Jahr bietet dazu genügend Gelegenheit. Zuvor waren jedoch einige Probleme zu klären, vor allem die Kostenfrage und die Förderung aus der Fischereiabgabe. Dadurch gab es Verzögerungen beim Termin für das Heft 1/2015. Es steht nunmehr fest, dass die ersten beiden Hefte wie gewohnt an den Leser ausgeliefert werden. Ab Heft 3/2015 müssen aber nun neue Wege beschritten werden. Dazu erhalten alle „Bezieher“ (Abonnenten trifft es nicht ganz) rechtzeitig weitere Informationen. Doch das ist nur ein Aspekt. Wohl selten kamen so viele „Neuigkeiten“ auf uns zu, wie mit dem Jahres- wechsel 2014/2015. War das Jahr 2014 ein Jahr mit vielen Beratungen, Diskussionen, Hinweisen, Vorschlägen und Kritiken zur neuen Fischereipolitik der EU, zu Umwelt- und Foto: A. Schlüter Naturschutzvorhaben, zu Mindestlohn und Arbeitszeitregelungen, so sind inzwischen die meisten Entscheidungen gefallen, aber eben nicht alle. Es zeichnet sich ab, dass Vieles mit heißer Nadel gestrickt wurde und es dringend einer Nachbesserung oder weiterer Durchführungsbestimmungen bedarf. Das trifft z.B. auf das Rückwurfverbot zu. Wir haben zwar kurz vor Weihnachten Antworten auf eine Reihe von Fragen erhalten. So wurde die Mindestanlan- degröße für Dorsche herabgesetzt. Einnetz- und Seetageregelung sollen mit dem Mehrjahresplan für die Ostseefischerei folgen. Doch es gibt noch etliche andere Dinge zu klären. Das ist unverständlich, weil sich ja vom EU-Parlament über die Kommission, die Mitgliedsstaaten und deren zuständige Behörden und Ämter, über Bundesländer und deren Einrichtungen, über Verbände auf allen Ebenen bis hin zu den Einzelunternehmen eine Vielzahl von „Betroffenen“ sehr intensiv beteiligten. Warum das so lange dauerte, möchte ich hier nicht beantworten. Der sach- und fachkundige Leser wird sicher selbst Antworten für sich erarbeiten. Aber eine Begründung wäre die meist verspätete (um nicht zu sagen zu späte) Einbeziehung der fischereilichen Praxis und ihrer Interessenvertreter in die Vorbereitung der jeweiligen Vorhaben. Wir haben das schon des Öfteren kritisiert, aber nur wenig Gehör gefunden. Natürlich gibt es Ausnahmen. Ganz oben an steht der Ausschuss für Fischerei im Europaparlament. Ebenso ist das Schweriner Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zu nennen. Auch aus Bonn bzw. Berlin gibt es Hilfe und Unterstützung, aber es gibt noch genügend Reserven, deren Erschließung sich positiv auf die Arbeit der Fischer auswirken könnte. Daran wollen wir weiter arbeiten. Es geht um die Erhaltung der Fischerei mit all ihren Sparten, von der Hochseefischerei bis hin zum Freizeitfischer. Es geht um Nachhaltigkeit und Vielfalt, um Fischwirtschaft und Tourismus, um Energiewende und saubere Meere. Angesichts ineinander greifender Probleme und Aufgaben sollte die Lösung der Fragen gemeinsam möglich sein. In diesem Sinne wünsche ich uns allen die notwendige Kraft dazu, eine verständnisvolle Zusammenarbeit und als Ergebnis die Verbesserung des Vertrauens- verhältnisses aller Akteure untereinander. Norbert Kahlfuss Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 3
Aus dem Inhalt Seite Aus dem Landwirtschaftsministerium/Aus der Verwaltung • Fisch-Etikettierung NEU 5 • Erschienen 1 2015 7 • Förderung EMFF 8 • Rückwurfverbot – Anlandeverpflichtung 10 • Informationen BLE Fragen Antworten Discard 11 • Stellenausschreibung LALLF 15 • Verkäufe Ostseeangelerlaubnis, Fischereiabgabemarken, zeitlich befristeter FS 2014 16 • Fische aus dem Schaalsee – Untersuchung auf Schadstoffe 18 • Optimierung der FAA am Wehr Klempenow 20 Aus dem Landesfischereiverband M-V e.V. • Bericht des Präsidiums des Landesverbandes der Binnenfischer M-V e.V. 2014 21 Ulrich Paetsch – Präsident des Landesverbandes der Binnenfischer M-V e.V. • Weitere Informationen zur Jahreshauptversammlung des LV Bifi M-V e.V. 24 Andreas Schlüter – Referent für Öffentlichkeitsarbeit/ Naturschutz des LFV M-V e.V. • Rede Mitgliederversammlung Landesfischereiverband M-V e.V. 26 Norbert Kahlfuss – Präsident des Landesfischereiverbandes M-V e.V. • Weitere Informationen zur Mitgliederversammlung des LFV M-V e.V. 30 Andreas Schlüter – Referent für Öffentlichkeitsarbeit/ Naturschutz des LFV M-V e.V. • Bundes-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt besucht die FG Freest 32 Norbert Kahlfuss – Präsident des Landesfischereiverbandes M-V e.V. • MSC-Zertifizierung für den Heringsfang mit passiven Fanggeräten 33 Norbert Kahlfuss – Präsident des Landesfischereiverbandes M-V e.V. • Position zur Verbandsklage gegen das Bundesamt für Naturschutz 34 Norbert Kahlfuss – Präsident des Landesfischereiverbandes M-V e.V. • TAC und Quoten Ostsee 2015 36 Norbert Kahlfuss – Präsident des Landesfischereiverbandes M-V e.V. • Eröffnung des Fisch-Kaufhauses der Müritz-Plau GmbH 37 Andreas Schlüter – Referent für Öffentlichkeitsarbeit/ Naturschutz des LFV M-V e-V. • Verbandsauschusssitzung des LAV M-V e.V. in Plau 39 Axel Pipping – Geschäftsführer des LAV M-V e.V. • Landesweiter Tag der Gewässerpflege 40 Andreas Schlüter – Referent für Öffentlichkeitsarbeit/ Naturschutz des LFV M-V e.V. • OVG Niedersachsen weist Klage der Aktion Otterschutz zurück 41 Bernhard Feneis – Präsident Verband der Deutschen Binnenfischerei und Aquakultur Aus der Forschung • Eigrößen und Schlupferfolge von Meerforellen – Ergebnisse der künstlichen Erbrütung 42 Dr. Ralf Bochert – Institut für Fischerei, Harry Hantke – Fisch und Umwelt M-V e.V. • Das Potenzial von Ruderfußkrebsen für die Fischlarvenaufzucht 45 Christina B. Augustin, Adrian A. Bischoff, Prof. Dr. Harry Palm – Lehrstuhl für Aquakultur und Sea-Ranching, Universität Rostock • Fischereischädlinge, Kreislaufanlagen, Fischseuchen 53 Dr. Thomas Meinelt, IGB und Petra Bartschat, LUGV Brandenburg • Aquakultur zum Nutzen von Angelfischerei und Biodiversität 56 Dr. Thomas Meinelt, IGB und Dr. Dave Straus, USDA (USA) • Markierte Dorsche für Altersvalidierungsexperiment ausgesetzt 60 Dr. Uwe Krumme – Thünen-Institut für Ostseefischerei Rostock • Besatz mit Glasaalen in Küstengewässern 2015 64 Dr. Malte Dorow – LFA und Thomas Schaarschmidt, LALLF Impressum 66 4 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Mindestanforderungen der Kontrollstellen hinsichtlich der Umsetzung der Kennzeichnung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur ab dem 13.12.2014 Mitteilung des LALLF, Abt. Fischerei und Fischwirtschaft Durch die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des euro- FAO-Gebietes ist nicht ausreichend); für Fänge aus den päischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezem- FAO-Fanggebieten „Nordostatlantik“ und „Mittelmeer ber 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für und Schwarzes Meer“ müssen detailliertere Angaben Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur … (ABl. erfolgen, indem die Namen der Untergebiete oder der EU Nr. L 354 S.1) wurden die Vorschriften hinsichtlich Divisionen anzugeben sind (vgl. Anlage „Bezeichnung der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der der Fanggebiete“). Fischerei und Aquakultur geändert. Neben den bisher bereits zu kennzeichnenden Fischen, Krebs- und Weich- Neu aufgenommen für die Verbraucherinformation tieren, die lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, wurde die Angabe der Kategorie des Fanggerätes gesalzen oder geräuchert angeboten werden, wurden gemäß Anhang III erste Spalte der Verordnung (EG) nun auch Algen und Tange in die Kennzeichnungspflicht Nr. 1379/2013: aufgenommen. Die nachfolgenden sieben Angaben Wadennetze, Schleppnetze, Kiemennetze und ver- müssen beim Anbieten der Erzeugnisse gegenüber dem gleichbare Netze, Umschließungsnetze und Hebenet- Verbraucher angegeben werden: ze, Haken und Langleinen, Dredgen oder Reusen und Fallen. 1. Handelsbezeichnung der Art 2. wissenschaftlicher Name der Art Soweit ein Erzeugnis vor dem Anbieten gefroren war, 3. Produktionsmethode ist das Erzeugnis mit dem Auftauhinweis „aufgetaut“ 4. Fanggebiet zu kennzeichnen. Erzeugnisse, die zuvor gefroren wa- 5. Fanggerätekategorie ren, dürfen nicht den Anschein erwecken, es handele 6. Auftauhinweis sich um Frischfisch. Die Anforderung gilt nicht für im 7. gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum Enderzeugnis vorhandene Zutaten; für Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht Die Handelsbezeichnung und der wissenschaftliche notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist; für Name der Fischart sind im Verzeichnis der Handelsbe- Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aus Gründen zeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aqua- des gesetzlichen Gesundheitsschutzes zuvor gefroren kultur erfasst, welches von der Bundesanstalt für Land- wurden und für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, wirtschaft und Ernährung (BLE) geführt wird. Es wird die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, darauf hingewiesen, dass der wissenschaftliche Name gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination für jede Art vollständig anzugeben ist, Abkürzungen dieser Verfahren unterzogen wurden. oder Gattungsbezeichnungen sind nicht zulässig. Die Vorschriften zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsda- Die Produktionsmethode soll wie folgt angegeben wer- tums / Verbrauchsdatums sind umfassend und abschlie- den: ßend in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 „... gefangen ...“ (für Fische aus der Seefischerei [Hoch (Lebensmittelinformationsverordnung) geregelt. see- und Küstenfischerei]) „... aus Binnenfischerei ...“ (für Fische aus der Binnen- Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpa- fischerei) ckungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert „... in Aquakultur gewonnen ...“ (für Fische aus der oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel Aquakultur oder Zucht). nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Hinsichtlich der Herkunft muss bei den Erzeugnissen aus der Aquakultur das Land / der Staat angegeben wer- Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, alle wesentlichen den, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat. Glei- Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Etiketten etc.), aus ches gilt für die Erzeugnisse aus der Binnenfischerei, bei denen sich Angaben zu den o.a. Kennzeichnungsvor- denen zudem ein Hinweis auf das Ursprungsgewässer schriften ergeben, zwei Jahre aufzubewahren. erfolgen muss. Bei den Erzeugnissen aus der Hochsee- und Küstenfi- scherei ist der Name des entsprechenden FAO-Fang- gebiets anzugeben (die Benennung der Nummer des Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 5
Aus der Verwaltung Bezeichnung der Fanggebiete Fanggebietsangabe in Nr. FAO-Fanggebiete Untergebiete Divisionen verständlicher Form 18 Arktischer Ozean - - Arktischer Ozean 21 Nordwestatlantik - - Nordwestatlantik 27 Nordostatlantik I Barentssee - Barentssee II Norwegische See, IIa Norwegische See Norwegische See Spitzbergen und IIb Spitzbergen und Gewässer um Spitzbergen Bäreninsel Bäreninsel und Bäreninsel III Skagerrak, IIIa Skagerrak und Kattegat Skagerrak und Kattegat Kattegat, Sund, IIIb Sund Öresund Belte und Ostsee IIIc Beltsee westliche Ostsee IIId Ostsee Ostsee IV Nordsee IVa nördliche Nordsee Nordsee IVb mittlere Nordsee IVc südliche Nordsee V Island und Färöer Va Island Gründe Island Gründe Gründe Vb Färöer Gründe Färöer Gründe VI Rockall, Nordwest- VIa Nordwestküste Schott- westlich Schottlands küste Schottlands lands und Nordirland und Nordirland VIb Rockall VII Irische See, VIIa Irische See Irische See westlich Irlands VIIb westlich Irlands Westirische Gewässer und VIIc Porcupinebank Porcupinebank, VIId östlicher Ärmelkanal Ärmelkanal Südküste Irlands, VIIe westlicher Ärmelkanal Bristolkanal und VIIf Bristolkanal Bristolkanal Ärmelkanal VIIg Südöstlich Irlands Südküste Irlands oder VIIh Little Sole Keltische See VIIj Great Sole VIIk Westlich Great Sole VIII Golf von Biskaya VIIIa Südlich der Bretagne Biskaya VIIIb Südliche Biskaya VIIIc Kantabrische See VIIId Mittlere Biskaya VIIIe Westliche Biskaya IX Portugiesische IXa Küste Portugals Portugiesische Meeresgewässer IXb Westlich Portugals Meeresgewässer X Azoren Gründe - Meeresgewässer der Azoren XII Nördlich der - Meeresgewässer nördlich der Azoren Azoren XIV Ostgrönland XIVa Ostgrönland Nord Ostgrönländische Gewässer XIVb Ostgrönland Süd 31 Mittlerer Westatlantik - - Mittlerer Westatlantik 34 Mittlerer Ostatlantik - - Mittlerer Ostatlantik 37 Mittelmeer und 37.1 westliches 37.1.1 Balearen westliches Mittelmeer Schwarzes Meer Mittelmeer 37.1.2 Golf von Lion 37.1.3 Sardinien 37.2 zentrales 37.2.1 Adria zentrales Mittelmeer Mittelmeer 37.2.2 Ionisches Meer 37.3 östliches 37.3.1 Aegäisches Meer östliches Mittelmeer Mittelmeer 37.3.2 Levantisches Meer 37.4 Schwarzes Meer 37.4.1 Mamara Meer Schwarzes Meer 37.4.2 Schwarzes Meer 37.4.3 Asowsches Meer 41 Südwestatlantik - - Südwestatlantik 47 Südostatlantik - - Südostatlantik 48 Antarktischer Atlantik - - Antarktischer Atlantik 51 Westlicher Indischer Ozean - - Westlicher Indischer Ozean 57 Östlicher Indischer Ozean - - Östlicher Indischer Ozean 58 Antarktischer Indischer Ozean - - Antarktischer Indischer Ozean 61 Nordwestpazifik - - Nordwestpazifik 67 Nordostpazifik - - Nordostpazifik 71 Westlicher Pazifischer Ozean - - Westlicher Pazifischer Ozean 77 Östlicher Pazifischer Ozean - - Östlicher Pazifischer Ozean 81 Südwestpazifik - - Südwestpazifik 87 Südostpazifik - - Südostpazifik 88 Antarktischer Pazifik - - Antarktischer Pazifik Quellen: http://www.fao.org/fishery/area/search/en und Mitteilung der KOM (85/C347/05) vom 31.12.1985 (ABl.EG Nr. C347 S.14) ) 6 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Erschienen: Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1232/2014 der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kom- Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung mission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 Rückwurfplans für die Ostsee der Kommission zur Anpassung der darin enthaltenen (ABl. L 370 vom 30.12.2014) Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Berichti- Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Janu- gung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 ar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für (ABl. L 332 vom 19.11.2014) bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Kommission vom 20. November 2014 zur Festle- Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung gung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des (ABl. L 22 vom 28.01.2015) Rates über den Europäischen Meeres- und Fischerei- fonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen Durchführungsverordnung (EU) 2015/222 der Kom- kumulierten Daten über Vorhaben mission vom 12. Februar 2015 zum Ausschluss der (ABl. L 334 vom 21.11.2014) ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Fest- Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung legung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Ra- befischen tes über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 37 vom 13.02.2015) bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermitteln- den Informationen sowie des Datenbedarfs und der Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März Synergien zwischen potenziellen Datenquellen 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. (ABl. L 334 vom 21.11.2014) 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der (ABl. L 84 vom 28.03.2015) Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungs- Gesetz über das Biosphärenreservat Flusslandschaft bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Elbe Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung wei- Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/ terer Gesetze biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der (GVOBl. M-V 2015 S. 30) Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/ biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/ biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Die Aufstellung ist nur eine Auswahl und kann keinen Stoffe Anspruch auf Vollständigkeit erheben. (ABl. L 365 vom 19.12.2014) Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014) Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 7
Aus der Verwaltung Förderung von Unternehmen der Fischerei und Förderung von Unternehmen der Fischerei und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Europäischen Fischereifonds EFF 2007-2013 im Rahmen des Europäischen Förderung Förderung von Fischereifonds von Unternehmen Unternehmen der der Fischerei Fischerei und EFF 2007-2013 und Fischwirtschaft Fischwirtschaft in in Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Seit im dem Jahr Europäischen Rahmen 2007 können Fischereifonds Unternehmen der Fischerei und Fischwirtschaft in Mecklenburg- im Rahmen des Vorpommern des im Europäischen Rahmen des Fischereifonds Europäischen EFF EFF 2007-2013 2007-2013 Fischereifonds (EFF) gefördert werden. Der EFF hat eine Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Laufzeit Seit dem von 2007 - 2013, die Abwicklung erstreckt sich planmäßig bis Ende 2015. Die ausgezahlten Seit dem Jahr Fördermittel Jahr setzen 2007 2007sich können können aus Unternehmen Unternehmen einem Anteil der der Fischerei EU-Mittel Fischerei und aus und und Fischwirtschaft einem Fischwirtschaft Anteil nationaler in Mecklenburg- inMittel Mecklenburg- (Bundes-, Vorpommern Seit dem Jahr 2007im Vorpommern im Rahmen können Rahmen des Europäischen Unternehmen des Fischereifonds der Fischerei Europäischen (EFF) (EFF) gefördert Anteil EU-Mittel Fischereifonds werden. und aus einem gefördert Der Anteil werden. EFF EFF hat hat eine Der nationaler Mittel eine Landes- Laufzeit oder von kommunale 2007 - 2013, Mittel) die zusammen. Abwicklung erstreckt sich planmäßig bis Ende 2015. Die ausgezahlten und Laufzeit Fischwirtschaft von 2007 in Mecklenburg-Vorpommern - 2013, die Abwicklung erstreckt im (Bundes-, Landes-bis sich planmäßig oder Endekommunale 2015. Die Mittel) zusammen. ausgezahlten Fördermittel Rahmen setzen des Europäischen Fördermittel setzen sich aus einem Fischereifonds sich ausüber einem Anteil (EFF) EU-Mittel gefördert Anteil EU-Mittel und und aus aus einem einem Anteil Anteil nationaler nationaler Mittel Mittel (Bundes-, (Bundes-, Es folgt oder Landes- eine Übersicht kommunale Mittel) ausgezahlte zusammen. Fördermittel, teilweise eingegangene Beträge aus werden. Der Landes- EFF oderhat eine kommunaleLaufzeit von 2007 Mittel) - 2013, zusammen. die Rückforderungen / Rückzahlungen wurden dabei berücksichtigt. Es folgt eine Übersicht über ausgezahlte Fördermittel, Abwicklung erstreckt sich planmäßig bis Ende 2015. teilweise eingegangene Beträge aus Rückforderungen Die Es Es folgt folgt1:eine ausgezahlten Tabelle Übersicht eineFördermittel Auszahlung über Übersicht setzen über von ausgezahlte sich aus einemFördermittel, ausgezahlte Fördermitteln im /Rahmen teilweise Rückzahlungen Fördermittel, des EFF eingegangene wurden teilweise Beträge Beträge aus dabei berücksichtigt. eingegangene aus Rückforderungen Rückforderungen / Rückzahlungen wurden dabei berücksichtigt. / Rückzahlungen wurden dabei berücksichtigt. (gerundet) Tabelle 1: 1: Auszahlung Auszahlung von von Fördermitteln Fördermitteln im im Rahmen Rahmen des des EFF EFF Tabelle (gerundet) (gerundet) 01.01.2007-31.12.2014 gesamt davon 01.01.-31.12.2014 Maßnahmebereich Nationale Nationale Anzahl EU-Mittel gesamt 01.01.2007-31.12.2014 EU-Mittel davon 01.01.-31.12.2014 01.01.2007-31.12.2014 Mittel gesamt davon Mittel Vorhaben € € 01.01.-31.12.2014 Maßnahmebereich € € Maßnahmebereich Nationale Nationale 1.1 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Anzahl EU-Mittel Nationale0 EU-Mittel Nationale0 0 Anzahl EU-Mittel0 Mittel EU-Mittel0 Mittel Vorhaben € Mittel € Mittel Vorhaben € € € € Vorübergehende Einstellung der € € 1.2 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit 1.1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fangtätigkeit 1.1 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit 0 0 0 0 0 Investitionen an Bord von 1.3 Vorübergehende 1.2 Vorübergehende Einstellung der Einstellung der 13 0 50.276 0 16.763 0 *- 3.964 0 *- 1.322 0 Fischereifahrzeugen 1.2 Fangtätigkeit 0 0 0 0 0 Fangtätigkeit 1.4 Investitionen 1.3 Kleine Investitionen an Bord von Küstenfischerei an Bord von 24 13 150.336 50.276 50.120 16.763 *- 1.999 3.964 667 *- 1.322 1.3 Fischereifahrzeugen 13 50.276 16.763 *- 3.964 *- 1.322 Fischereifahrzeugen Sozioökonomische Ausgleichszahlungen 1.5 Kleine Küstenfischerei 1.4 1 24 11.250 150.336 3.750 50.120 0 1.999 0 667 1.4 für die Küstenfischerei Kleine Fischereiflotte 24 150.336 50.120 1.999 667 2.1 Sozioökonomische Ausgleichszahlungen 1.5 Aquakultur Sozioökonomische Ausgleichszahlungen 12 1 3.202.502 11.250 1.067.497 3.750 607.524 0 202.503 0 1.5 für die Fischereiflotte 1 11.250 3.750 0 0 für die Fischereiflotte 2.2 Aquakultur 2.1 Binnenfischerei 5 12 43.375 3.202.502 14.459 1.067.497 0 607.524 0 202.503 2.1 Aquakultur 12 3.202.502 1.067.497 607.524 202.503 2.3 2.2 Verarbeitung und Vermarktung Binnenfischerei 33 5 7.643.487 43.375 2.572.426 14.459 356.688 0 118.897 0 2.2 Binnenfischerei 5 43.375 14.459 0 0 3.1 2.3 Kollektive Aktionen Verarbeitung und Vermarktung 0 33 0 7.643.487 0 2.572.426 0 356.688 0 118.897 2.3 Verarbeitung und Vermarktung 33 7.643.487 2.572.426 356.688 118.897 Schutz und Entwicklung der 3.2 Kollektive Aktionen 3.1 20 0 7.766.743 0 2.588.918 0 1.343.553 0 447.852 0 Wasserfauna 3.1 Kollektive und -flora Aktionen 0 0 0 0 0 Fischereihäfen, Anlandestellen und 3.3 Schutz 3.2 Schutz und Entwicklung der und Entwicklung der 4 20 484.491 7.766.743 161.498 2.588.918 0 1.343.553 0 447.852 Fischereischutzhäfen 3.2 Wasserfauna und -flora 20 7.766.743 2.588.918 1.343.553 447.852 Wasserfauna und -flora Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten 3.4 Fischereihäfen, 3.3 Fischereihäfen, Anlandestellen Anlandestellen und und 2 4 9.407 484.491 3.136 161.498 0 0 0 0 und Ausarbeitung von Werbekampagnen 3.3 Fischereischutzhäfen 4 484.491 161.498 0 0 Fischereischutzhäfen 3.5 Erschließung 3.4 Pilotprojekte neuer Erschließung Absatzmöglichkeiten neuer Absatzmöglichkeiten 25 2 15.974.745 9.407 5.324.911 3.136 3.354.104 0 1.118.023 0 3.4 und Ausarbeitung von Werbekampagnen 2 9.407 3.136 0 0 und Ausarbeitung von Werbekampagnen Umbau von Fischereifahrzeugen zum 3.6 Pilotprojekte 3.5 0 25 0 15.974.745 0 5.324.911 0 3.354.104 0 1.118.023 3.5 Zwecke der Umwidmung Pilotprojekte 25 15.974.745 5.324.911 3.354.104 1.118.023 4.1 Umbau 3.6 Umbau von Fischereifahrzeugen Entwicklung von Fischereifahrzeugen zum der Fischwirtschaftsgebiete zum 43 0 2.710.336 0 903.915 0 766.149 0 255.849 0 3.6 Zwecke der Umwidmung 0 0 0 0 0 Zwecke der Umwidmung 5.1 Entwicklung 4.1 Technische Hilfe der Fischwirtschaftsgebiete 25 43 1.270.846 2.710.336 423.619 903.915 288.322 766.149 96.107 255.849 4.1 Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete 43 2.710.336 903.915 766.149 255.849 Gesamt 5.1 Technische Hilfe 207 25 39.317.794 1.270.846 13.131.012 423.619 6.714.375 288.322 2.238.576 96.107 5.1 Technische Hilfe 25 1.270.846 423.619 288.322 96.107 Gesamt * Rückforderung 207 39.317.794 13.131.012 6.714.375 2.238.576 Gesamt 207 39.317.794 13.131.012 6.714.375 2.238.576 Vom finanziellen Volumen her ist der Maßnahmebereich „Pilotprojekte“ dominierend. ** Rückforderung Im Rückforderung Maßnahmebereich „Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete“ gibt es die meisten Projekte. Vom Vom finanziellen finanziellen Volumen Volumen her her ist ist der der Maßnahmebereich Maßnahmebereich „Pilotprojekte“ „Pilotprojekte“ dominierend. dominierend. Im Im Maßnahmebereich „Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete“ gibt Maßnahmebereich „Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete“ gibt es es die die meisten meisten Projekte. Projekte. 8 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Folgende Vorhaben gehören zu den Pilot- • Entwicklung eines Zooplankton-Reaktors zur Unter- projekten: stützung der Fischlarvenaufzucht relevanter Zielfisch- arten in Mecklenburg-Vorpommern • Erprobung eines Aquakulturvorhabens zur Produktion der Rotalge Delesseria sanguinea am Riff Nienhagen • Biotechnologische Prüfung selektierter Regenbogen- und weiterführende Untersuchungen für die wirtschaft- forellen (Stamm BORN) auf Eignung als Standortlinie liche Verwertung der sulfatierten Polysaccharide die- und Tiermodell in differenten regionalen Aquakultur- ser Alge anlagen • Realisierung von Aalmanagementplänen für die • Nährstoffaustragssysteme unter Brackwasserbedin- Aaleinzugsgebiete des Landes Mecklenburg-Vor- gungen pommern • Fischzuchtlinien für standortgerechte Aquakultur • Maßnahmen zur Umsetzung eines aquakulturgestütz- Biotechnologische Analysen zum Nachweis der ten Fischereimanagements von Beständen der Groß- Eignung des Ostseeschnäpels (Coregonus lavaretus maräne (Coregonus lavaretus) in Binnengewässern balticus, THIENEMANN 1922) für eine nachhaltige und des Ostseeschnäpels (Coregonus lavaretus bal- regionale Aquakultur ticus) in Küstengewässern des Landes Mecklenburg- Vorpommern • Die Etablierung von Nutzfischmodellen am Standort Born zur Entwicklung robuster Zuchtlinien für die regi- • Aufbau und Entwicklung einer Edelkrebsaquakultur onale Aquakultur am Beispiel des Schnäpels (Corego- (Astacus astacus) in Mecklenburg-Vorpommern nus lavaretus balticus) in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2013-2015 • Überprüfung von süßwassergespeisten Kaltwasser- kreisläufen für die Entwicklung der Aquakultur in • Modulares Gewächshausanbausystem zur aquapo- Mecklenburg-Vorpommern nischen Produktion von Warmwasserfischarten unter minimalem Ressourcenverbrauch in Mecklenburg- • Aufbau und Entwicklung einer Ostseeschnäpelaqua- Vorpommern – Eine Innovationsinitiative zur energie- kultur (Coregonus lavaretus balticus) in Mecklenburg- und nährstoffeffizienten Nahrungsmittelproduktion Vorpommern • Baltic IMTA: Verfahrensentwicklung einer integrierten • Überprüfung von brackwassergespeisten Warmwas- multitrophischen Aquakultur für die Küstengewässer serkreisläufen für die Entwicklung der Aquakultur in Mecklenburg-Vorpommerns Mecklenburg-Vorpommern“ • Entwicklung einer Flussbarsch-Aquakultur unter Brack- • Aufbau und Entwicklung einer Zanderaquakultur in wasserbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern in Mecklenburg-Vorpommern den Jahren 2013-2015 • Betäuben und Schlachten von afrikanischen Welsen • Maßnahmen zur Bestandsabschätzung adulter Meer- Abbildung 1: Aufteilung Auszahlungen EU-Mittel (EFF) in forellen auf einzelne der Jahre Bucht Mecklenburger (eingegangene Beträge aus Rückforderungen / Rückzahlungen sind verrechnet) Abbildung 1: Aufteilung Auszahlungen EU-Mittel (EFF) auf einzelne Jahre (eingegangene Beträge aus Rückforderungen / Rückzahlungen sind verrechnet) 2007 2007 2008 2008 2014 0% 5% 2009 17% 14% 2007 2008 2014 0% 5% 2009 17% 2013 14% 13% 2010 16% 2013 13% 2010 2012 16% 2011 19% 16% 2012 2011 19% 16% Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 9 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Aus der Verwaltung Im Jahr 2014 wurden im Rahmen des EFF insgesamt 27 Vorhaben neu bewilligt. Die Aufteilung auf die einzelnen Maßnahmebereiche stellt sich wie folgt dar. Tabelle 2: Bewilligte Vorhaben im Rahmen des EFF 2007-2013 im Jahr 2014 Maßnahmebereich Anzahl Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen 1 Kleine Küstenfischerei 1 Aquakultur 1 Verarbeitung und Vermarktung 4 Fischereihäfen, Anlandestellen und 1 Fischereischutzhäfen Pilotprojekte 1 Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete 16 Technische Hilfe 2 Gesamt 27 Rückwurfverbot – Anlandeverpflichtung Mitteilung des LALLF, Abt. Fischerei und Fischwirtschaft Wie bereits in der Ausgabe 4/2014 von Fischerei & Spezifische Vorschriften für Lagerung, Transport und Fischmarkt mitgeteilt wurde, besteht seit dem 01.01.2015 Kennzeichnung von untermaßigen Fischen werden in der Ostsee die Anlandeverpflichtung für die Fisch- gegenwärtig durch die europäische Kommission er- arten Hering und Sprotte sowie für Dorsch und Lachs. arbeitet. Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr.1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung Hinsichtlich der Dokumentation sind die angelandeten eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. EU Nr. L 370 Fänge für untermaßige Dorsche und Lachse in der Anlan- S.40) wurde als Ausnahme für Dorsch und Lachs, die deerklärung des Logbuches, in der Monatsfangstatistik mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. (Anmeldeschein) nach § 24 KüFVO sowie auch in den Garnreusen gefangen werden, bestimmt, dass diese Verkaufsabrechnungen mit dem Aufmachungscode BMS zurückgesetzt werden dürfen. Gleichfalls wurde mit (= below minimum size) einzutragen. vorgenannter Verordnung die Mindestreferenzgröße für Dorsch in der Ostsee auf 35 cm festgelegt, womit sich die Anlandemenge untermaßiger Dorsche, die nicht für den menschlichen Konsum vermarktet werden dürfen, deutlich reduzieren dürfte. 10 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Information der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 23.12.2014 Fragen und Antworten zur Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2015 Vorbemerkung: Es werden hier nur die Ausführungen zur Ostsee wiedergegeben. A. Geltungsbereich, Ausnahmen, Frage: Mindestreferenzgrößen, Kontrolle Wie kann sichergestellt werden, dass im Übergangszeitraum bis zur Schaffung EU-ein- heitlicher Vorschriften den Fischern bei Kon- trollen durch deutsche Behörden und durch Frage: Kontrollbehörden anderer Mitgliedsstaaten / Welche Arten müssen ab dem 01.01.2015 Drittländer nicht aufgrund von bestehenden angelandet werden? Rechtsunsicherheiten Nachteile entstehen? Pelagische Fischerei Unter Federführung der Europäischen Fischereiaufsichts- anzulanden sind: agentur (EUFA) wurden Leitlinien für die Anwendung der Hering, Sprotte, Atlantischer Lachs, Dorsch neuen Vorschriften für die Ostsee in den Mitgliedstaaten erarbeitet. Darüber finden technische Abstimmungen Besonderheiten: zwischen den Kontrolldiensten der Mitgliedstaaten statt, Die Vorschriften zu Fangzusammensetzungen gemäß um eine möglichst einheitliche Umsetzung für die Über- Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 gangszeit sicherzustellen. entfallen für die Arten, die dem Anlandegebot unterlie- gen, sobald die Omnibus VO in Kraft tritt. Frage: Ist jeder Verstoß gegen das Rückwurfverbot Frage: als schwerer Verstoß einzustufen und mit Welche Ausnahmen von der Anlandeverpflich- Strafpunkten zu versehen? tung gibt es? Nach derzeitigem Recht ist ein Verstoß gegen die Anlan- a) deverpflichtung nicht als ein schwerer Verstoß definiert. Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten: Nach dem Entwurf der Omnibus-Verordnung soll ein Dorsch und Lachs, die mit Fischfallen, Reusen / solcher Verstoß erst ab 2017 als ein schwerer Verstoß Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen definiert werden. Über die Schwere des Einzelfalles werden. Diese Dorsche und Lachse dürfen wieder ins befindet der Mitgliedstaat anhand von Kriterien wie Meer zurückgelassen werden. Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes. b) Ausnahmen wegen Geringfügigkeiten: keine B. Praktische Fragen Frage: Was ändert sich durch die Einführung der Min- destreferenzgrößen? Frage: Kann die Erzeugerorganisation auch Erstaufkäu- Die Mindestreferenzgrößen in der Ostsee entspre- fer der angelandeten untermaßigen Fische sein? chen den bisherigen Mindestanlandegrößen bis auf eine Ausnahme: Ja. Die Mindestreferenzgröße für Ostseedorsch beträgt ab 1. Januar 2015 35 cm (bisher: 38 cm). Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 11
Aus der Verwaltung Frage: Nach einem Vorschlag der Kommission im Veterinärbe- Wie sind maßige und untermaßige Fische an reich sind untermaßige gesunde Fische ab der Anlan- Bord zu lagern? Können sie in einem Raum dung als K3-Ware einzuordnen. gelagert werden? Wie sind die untermaßigen Fische an Bord zu kennzeichnen? Frage: Wie ist mit untermaßigen Fischen zu Welche hygienerechtlichen Aspekte sind zu verfahren, die nicht in den direkten mensch- beachten? lichen Konsum gelangen sollen? Nach der Anlandung sind untermaßige Fische getrennt Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung gelten von maßigen Fischen zu halten. Grundsätzlich sind sie keine neuen Lagerungsvorschriften. Nach derzeitigem in einer Fischmehlfabrik zu entsorgen. Die Grundver- Stand der Verhandlungen zwischen Europäischem Parla- ordnung schreibt jedoch keine bestimmte Verwendung ment und Rat sind nach dem Inkrafttreten der Omnibus- vor, sie schließt vielmehr nur die Verwendung für den Verordnung maßige und untermaßige Fische so zu direkten menschlichen Verzehr aus. Bei der weiteren Ver- lagern, dass die Kisten, Kompartimente oder Behälter wendung ist einschlägiges Veterinärrecht zu beachten. voneinander zu unterscheiden sind. Sie müssen nicht nach Arten getrennt werden und dürfen nicht mit an- deren Fischprodukten vermischt werden. Frage: Wie ist in der Langleinenfischerei mit unterma- ßigen Aalen, Flundern, Dorschen und Zandern Frage: zu verfahren? Der Angler darf diese Fische Ab welchem Zeitpunkt der Fangreise müssen über Bord werfen, der Fischer nicht? untermaßige Fische (ggf. einzeln nach Art und Gebiet?) gelagert werden? Jederzeit (also auch Aale, Flundern und Zander sind nicht quotierte Ar- zum Zeitpunkt der Kontrolle auf See) oder erst ten, d.h. unterliegen nicht der Anlandeverpflichtung zum Einlaufen in den Hafen/ zur Anlandung? und keinen Fangbeschränkungen der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“). Zu beachten sind ggf. länder- Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung gelten spezifische Regelungen. keine neuen Lagerungsvorschriften. Es ist allerdings Wenn in der berufsmäßigen Langleinenfischerei (d.h. davon auszugehen, dass nach dem Inkrafttreten der nicht Angelfischerei) Lachse und Dorsche gefangen Omnibus-Verordnung die getrennte Lagerung unmit- werden, unterliegen diese dagegen der Anlandever- telbar nach dem Fang / der Sortierung an Bord zu pflichtung, d.h. untermaßige Fische sind anzulanden erfolgen hat. und werden auf die zulässige Fangmenge angerechnet. Die Angelfischerei unterliegt grundsätzlich nicht der Frage: GFP. Dorschfänge in der Angelfischerei unterliegen Sind untermaßige Fische an Bord zu schlachten daher nicht der Anlandeverpflichtung. bzw. auszunehmen? C. Nicht aus fischereirechtlicher Sicht. Ggf. sind hygiene- Fragen mit Logbuchbezug rechtliche Bestimmungen zu beachten. Frage: Frage: Gilt die 50-kg-Grenze bzgl. der Eintragungs- Wie soll mit beschädigten (z. B. durch Möwen- pflicht von untermaßigen Fischen oder Seehundfraß) bzw. nicht verzehrfähigen Fischen verfahren werden? a) für die geschätzte Fangmenge im Logbuch Durch Räuberfraß beschädigte Fische dürfen zurück Bis zur Annahme der Omnibus-Verordnung ändert sich geworfen werden. nichts an der bisherigen Logbuchpflicht. Soweit die Anlandeverpflichtung gilt, sind die untermaßigen Fische als Teil der Gesamtfänge zu verzeichnen. Frage: Nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung bleibt Wie sind untermaßige Fische, die nicht in den die 50 kg Grenze aller Voraussicht nach bestehen. direkten menschlichen Verzehr gelangen dür- Untermaßige Fische brauchen auf der Logbuchseite im fen, hinsichtlich der Verordnung zu tierischen Logbuch nicht gesondert eingetragen zu werden. Im Nebenprodukten (TNP) einzustufen? Sind sie Logbuch erfolgt die Schätzung des gesamten Fanges als K3-Ware einzustufen? einer Art ohne Sortierung nach Größen. 12 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Beispiel: 49 kg maßig und 3 kg untermaßig im Hol: Ausfüllen der Anlandeerklärung: einzutragen: 52 kg. In der ersten Zeile sind die Mengen der maßigen Fische Die weiterhin möglichen Rückwürfe bestimmter Fischar- einzutragen. In der zweiten Zeile trägt der Kapitän die ten (z.B. Flundern) sind gesondert einzutragen, sofern an Bord behaltenen untermaßigen Fische unter dem Auf- sie 50 kg überschreiten. machungscode „BMS“ („below minimum size“) ein. Die Summe beider Werte ergibt die Anlandemenge, die nach Umrechnung in Lebendgewicht mit der Schätzmenge und b) für die Anlandeerklärung? aus dem Logbuch verglichen wird (Schätzfehlerkontrolle). Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschafts- Nein – ab dem ersten Kilogramm muss die Eintragung zonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen Ge- erfolgen. Es sind nur ganze Kilo ohne Nachkommastelle bieten/Zonen gesondert einzutragen. einzutragen. Mengen unter 1 kg sind nicht einzutragen. Ausnahme Lachs: Angabe in Stückzahl. • Fahrzeuge größer als 12 m (elektronisches Logbuch) In der Anlandeerklärung sind die Mengen der unter- maßigen Fische unter der Aufmachung BMS („below Das elektronische Fischereilogbuch ist prinzipiell genau minimum size“) einzutragen. so auszufüllen wie das Papierlogbuch. Die Schätzzahlen im Fischereilogbuch enthalten die Mengen, die sich an Bord befinden (maßige und untermaßige Fische). Frage: Eventuell weiterhin mögliche Rückwürfe sind gesondert Wenn untermaßige Fische als Schätzmenge einzutragen, wenn sie 50 kg überschreiten. im Logbuch eingetragen werden sollen, wird dann ein Schätzfehler berechnet? Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschafts- zonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen Da in den Schätzmengen (Lebendgewicht) die maßi- Gebieten / Zonen gesondert einzutragen. gen und untermaßigen Fische enthalten sind, wird der Schätzfehler für die Gesamtfangmenge berechnet. Ausfüllen der Anlandeerklärung: In der ersten Zeile sind die Mengen der maßigen Fische einzutragen. In der zweiten Zeile trägt der Kapitän die Frage: an Bord behaltenen untermaßigen Fische unter dem Wird die 50-kg-Grenze, unter der die Fänge Aufmachungscode „BMS“ („below minimum size“) ein. nicht in das Logbuch eingetragen werden müs- Dieser Code wurde zwischen der Kommission und den sen, reisebezogen oder pro Hol betrachtet? Mitgliedstaaten vereinbart. Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschafts- Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung ändert zonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen sich nichts an der jetzigen Rechtslage. Im Entwurf der Gebieten / Zonen gesondert einzutragen. Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Om- nibus-Verordnung ist als Bezugsgröße die Fangreise Verkaufsabrechnungen: vorgesehen. Auch in den Verkaufsabrechnungen können untermaßigen Fische unter der Aufmachungsart „BMS“ erfasst werden. Frage: Wie sollen untermaßige Fische im Logbuch Frage: und in der Anlandeerklärung erfasst werden? Folgender Fall ist möglich und wahrscheinlich: Ein Schleppnetzfischer in der Dorschfischerei • Fahrzeuge kleiner als 8,00 m: fängt beim Hieven einen Hering mit. Dieser Hering wiegt 49 g. Er ist nicht logbuchpflich- In den Monatsmeldungen ist für jede Fischart eine ge- tig (wenn die 50 kg-Ausnahme Bestand hat), sonderte Zeile für die untermaßigen Arten vorgegeben. müsste aber in der Anlandeerklärung auf- geführt werden? Wenn ja, mit welchem Ge- • Fahrzeuge zwischen 8,00 m und 12,00 m wicht? 0 kg? 1 kg? 0,1 t? (Papierlogbücher) In der Anlandeerklärung sind nur Anlandungen ab Die Schätzzahlen im Fischereilogbuch enthalten die 1 kg einzutragen d. h. Mengen bis 999 g sind nicht Mengen, die sich an Bord befinden (maßige und un- einzutragen. Bei Mengen über 1 kg sind die Men- termaßige Fische). Eventuell weiterhin mögliche Rück- gen kaufmännisch auf ganze Kilogramm auf- bzw. würfe sind gesondert einzutragen, sofern sie 50 kg abzurunden. überschreiten. Der 49 g schwere Hering ist also nicht einzutragen. Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 13
Aus der Verwaltung Frage: Frage: Beispiel: Ein Fischer will auslaufen zur Schlepp- Welche Quotenausstattung muss vorher nach- netzfischerei Dorsch in der Ostsee. gewiesen werden? Mögliches Fangergebnis eines Hols: 100 kg Dorsch, davon 4 kg untermaßig, Die BLE hat die Quotenverteilung geprüft und sieht eine 5 kg Scholle, davon 0,2 kg untermaßig und ausreichende Ausstattung der Fahrzeuge vor Aufnahme lebendig, 3 kg Steinbutt, davon 1 Individu- der Fischerei grundsätzlich als gegeben an. Im Entwurf um untermaßig, 2 Individuen Makrele maßig, der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur 1 Individuum Hering maßig (beim Hieven ins Omnibus-Verordnung ist eine Streichung dieser von der Netz gekommen). Kommission vorgeschlagenen Bestimmung vorgesehen. Welcher Eintrag muss als geschätzte Fang- menge in Lebendgewicht im Logbuch getätigt D. werden? Fragen mit Quotenbezug Alle Fänge ab 50 kg pro Art sind im Fischereilogbuch ein- zutragen: d.h. 100 kg Dorsch sind im Beispiel anzugeben. Frage: Wie werden Beifänge auf die Quoten ange- rechnet? Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, die Beifänge Was muss angelandet werden? auf die Quoten anderer Arten anrechnen zu Welcher Eintrag muss in der Anlandeerklä- lassen? rung erfolgen? Grundsätzlich werden Beifänge – wie bisher auch – auf • 96 kg maßiger Dorsch die jeweilige Art angerechnet. Es besteht allerdings die Möglichkeit bei Arten, die der • 4 kg Dorsch unter dem Aufmachungscode „BMS“ Anlandepflicht unterliegen, in zwei Fällen abzuweichen: • 5 kg Scholle (4,8 kg werden kaufmännisch auf 5 kg • wenn die Quoten für den betreffenden Bestand über- gerundet, die 0,2 kg untermaßige Scholle sind nicht schritten werden, zu berücksichtigen) • für Fänge von Arten, für die der Mitgliedstaat über • Steinbutt ist in der Ostsee keine quotierte Art und un- keine Quote verfügt. terliegt daher nicht der Anlandeverpflichtung. Wenn er angelandet wird, ist wie oben beschrieben in ganzen In diesen Fällen können die Beifänge bis zu höchstens Kilogramm einzutragen, wobei untermaßiger Fisch 9 % von der Quote der Zielarten abgezogen werden. mit dem Aufmachnungscode „BMS“ zu erfassen ist. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nicht- zielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt. • 2 Individuen maßige Makrelen: sind ab 1 kg einzu- Die Festlegung der Bestände innerhalb sicherer biolo- tragen gischer Grenzen erfolgt durch die jährliche TAC- und Quotenverordnung. • 1 Individuum maßiger Hering: dürfte die 1 kg Grenze Die Anwendung dieser Regelung liegt im Ermessen nicht erreichen des Mitgliedstaates. Quotenträger können über die Fischereiverbände die Anwendung dieser Regelung bei der BLE beantragen. Die BLE übernimmt die Prüfung, Frage: wobei alle vorliegenden Optionen abgewägt werden Wie muss Transport zur Entsorgung durchge- (nationale oder internationale Tausche, Anwendung führt und nachgewiesen werden? Art. 15 Abs. 9). Nach Prüfung aller Optionen kann eine Entscheidung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Danach ist der Umfang der Haftungsausschluss: untermaßigen Fische im Transportdokument anzugeben. Dieser Frage-Antwort-Katalog gibt eine Übersicht über sich Aus dem Veterinärrecht können sich weitere Anforde- zum 01. Januar 2015 im Rahmen der in Kraft tretenden rungen ergeben, etwa zum getrennten Transport von Anlandeverpflichtung ergebende Änderungen. Er ist nicht tierischen Nebenprodukten. erschöpfend und ohne Gewähr. Es sollten immer auch die geltenden Verordnungen zu Rate gezogen werden. 14 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 15
Aus der Verwaltung Auswertung der Angelerlaubnisausgabe 2014 für die Küstengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern Mitteilung des LALLF, Abt. Fischerei und Fischwirtschaft Im Jahr 2014 wurden insgesamt 125.078 Angelerlaubnisse für die Küstengewässer des Landes Mecklenburg- Vorpommern ausgegeben. Angelerlaubnis 2012 2013 2014 Jahreskarte 55.233 56.904 49.678 Jahreskarte für Jugendliche 4.608 4.854 5.374 Jahreskarte für schwerbehinderte Bürger 1.776 2.137 2.630 Tageskarte 25.833 26.560 33.686 Wochenkarte 24.722 26.260 33.710 Auswertung der Ausgabe der Fischereiabgabemarken und des zeitlich befristeten Fischereischeins 2014 in Mecklenburg-Vorpommern Mitteilung des LALLF, Abt. Fischerei und Fischwirtschaft Ausgabe in 2014 Fischereiabgabemarken: 100.559 Stück zeitlich befristeter Fischereischein: 20.701 Stück davon an Bürger aus MV: 4.166 Stück an Bürger anderer Bundesländer: 15.644 Stück an Bürger anderer Staaten: 891 Stück Verlängerungsbescheinigung für den zeitlich befristeten Fischereischein: 3.490 Stück davon an Bürger aus MV: 2.304 Stück an Bürger anderer Bundesländer: 1.122 Stück an Bürger anderer Staaten: 64 Stück 16 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
Aus der Verwaltung g des zeitlich befristeten Fischereischeines in Mecklenburg-Vorpommern Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines in Anteile im Jahr 2014 tlich befristeten FischereischeinesMecklenburg-Vorpommern in 891 Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines in cklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern 4.166 Anteile im Jahr 2014 Anteile im Ja 891 891 20.000 20.000 891 4.166 15.000 4.166 4.166 15.000 10.000 10.000 5.000 Bürger aus Meckl.-Vorpommern 15.644 15.644 Bürger aus Meckl.- Bürger anderer Bundesländer 06 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 0 20142006 2005 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Bürger anderer Bun 218 10.191 11.4365.000 13.696 14.015 17.127 20.128 20.098 20.701 zbFS 4.291 7.218 10.191 11.436 13.696 14.015 17.127 20.128 20.098 20.701 Bürger anderer Staaten Bürger anderer Sta Bürger aus Meckl.-Vorpommern 15.644 15.644 0 Bürger anderer Bundesländer 2008 2009 2010 2011 2005 2012 2006 2013 2007 2014 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 11.436 13.696 14.015 zbFS 17.127 4.291 20.128 7.218 20.098 10.19120.701 11.436 13.696 14.015 17.127 20.128 20.098 20.701 Bürger anderer Staaten 110.000 100.000 90.000 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 FAM 95.327 95.055 97.533 97.112 99.679 97.718 104.763 103.735 99.462 100.559 Ausgegebene Fischereiabgabemarken M-V der Jahre 2005-2014 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015 17
Aus der Verwaltung Fische aus dem Schaalsee LALLF, Untersuchungen auf Schadstoffe und Kontaminanten (16.02.2015) Der bei Ratzeburg gelegene Schaalsee befindet sich essen. Der Aal sollte eine nicht alltägliche Delikatesse auf der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und bleiben, da in Abhängigkeit vom Fettgehalt und dem Mecklenburg-Vorpommern. Er ist in Nord-Süd-Richtung Alter der Tiere die empfohlenen täglichen Aufnahme- 13,8 km lang und bis zu 72 m tief. Im Jahr 2000 mengen der Substanzen schneller ausgeschöpft sein wurde der Schaalsee als internationales UNESCO- können (gesetzlich geregelte Höchstgehalt: alle Fisch- Biosphärenreservat anerkannt. arten außer Aal: 8 pg/g PCDD/F-dl-PCB-TEQ; Im größten Klarwassersee Norddeutschlands werden in Aal: 10 pg/g PCDD/F-dl-PCB-TEQ). dem in M-V befindlichen Anteil des Gewässers gegen- wärtig jährlich etwa 3,7 bis 4,5 t Fisch gefangen und vor allem in der Region vermarktet. Hinzu kommen Fänge im schleswig-holsteinischen Seeteil. Aktuell wird der See durch insgesamt drei Fischereibetriebe bewirtschaftet. Von den am Schaalsee ansässigen Berufsfischern wer- den als Hauptarten vorwiegend Kleine Maräne, Hecht, Barsch und Aal gefangen, daneben auch Blei, Plötz, Schlei und Große Maräne. Es wurden 12 Proben mit je etwa 2 kg Fisch der verschiedenen Arten zur Unter- suchung im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmit- telsicherheit und Fischerei entnommen und auf 110 Prüfpunkte analysiert. Hierzu gehören Fettanteil und Schwermetallgehalt, Gehalt an Dioxinen und PCB´s sowie an Pflanzenschutzmitteln und perfluorierten Al- kylsubstanzen. Abbildung 1: Dioxin- und dl-PCB-Gehalte in Schaalsee-Fischen Ergebnisse Die Belastung mit perfluorierten Alkylsubstanzen Mit einem Fettanteil von unter 1 % zählen Hecht, ge- wie der Perfluoroktansäure bzw. der Perfluoroktansulfon- folgt von Barsch und Schlei (1-2 %) zu den mageren säure ist mit maximal 3,6 µg PFOS/kg vergleichsweise Fischarten. Aal gehört mit seinen ca. 35 % Fett dagegen gering. Bei dem vom BfR empfohlenen TDI von 0,15 erwartungsgemäß zu den fettreichen Fischen. µg/kg Körpergewicht dürfte eine 70 kg schwere Person Entsprechend dem Fettanteil verteilen sich auch die täglich knapp 3 kg des am stärksten belasteten Fisches hochgradig fettlöslichen (lipophilen) Dioxine und verspeisen, ohne diesen Wert zu erreichen. dioxinähnliche PCB. Dioxine entstehen bei der Ver- Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzen- brennung chloridhaltiger Materialien wie Plastik, aber schutzmittel konnte von 46 analysierten Wirkstoffen auch Treibholz. PCB sind Schmierstoffe, die besonders lediglich DDT mit seinen Abbauprodukten nachgewie- in den 40er und 50er Jahren auf Grund ihrer hervorra- sen werden. In Abbildung 2 sind die durchschnittlichen genden Eigenschaften gern in der Industrie eingesetzt DDT-Gehalte (Abbauprodukte umgerechnet auf DDT) für wurden. Seit Bekanntwerden der hohen Persistenz (Lang- die verschiedenen Fischarten mit von links nach rechts lebigkeit in der Umwelt) und krebserregenden Wirkung steigendem Fettgehalt dargestellt. wurde nach Alternativen gesucht. Seit der Stockholmer Konvention 2001 sind Herstellung und Einsatz von PCB´s weltweit verboten. Beide Substanzen werden in der Umwelt nur schlecht abgebaut und reichern sich daher entlang der Nahrungskette an. In Abbildung 1 sind die ermittelten Toxizitätsäquivalente, also die ermittelten Gehalte umgerechnet auf ihre Gif- tigkeit, für Dioxine, dioxinähnliche PCB und die Summe aus beiden dargestellt. Deutlich ist erkennbar, dass mit steigendem Fettanteil von links nach rechts auch der Anteil an Dioxinen bzw. PCB´s steigt. Um die von der WHO empfohlene tolerierbare tägliche Dosis (ADI) für PCB´s nicht zu überschreiten, können Verbraucher Hecht bzw. Barsch in üblichen Portionen Abbildung 2: DDT-Gehalt in Schaalseefischen 18 Fischerei & Fischmarkt in MV • 1/2015
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