Wts journal # 05/22 Mandanteninformation wts.com/de - WTS Global

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Wts journal # 05/22 Mandanteninformation wts.com/de - WTS Global
wts journal
Dezember 2022
           TAX LEGAL ADVISORY DIGITAL
                      1 Ertragsteuern

# 05/22
Mandanteninformation
wts.com/de

TAX
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Anwendungsschreiben zum Wechsel zur
Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG

Umsatzsteuerliche Organschaft –
­Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Keine Besteuerung durch sog. passive
Entstrickung

Pillar Two-Richtlinie der EU

LEGAL
Grünstrombezug – Power Purchase
Agreements

ADVISORY
Regierungsentwurf zum Public
Country-by-Country Reporting

IASB entwickelt Exposure Draft
zu Dynamic Risk Management

DIGITAL
Manuelle vs. automatisierte Prozesse –
Transaktionsdatenanalyse als Beispiel

SPECIAL
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen
in der Energiepreiskrise

Finanzprozesse sind reif für die
Digitale Prozessautomatisierung
Wts journal # 05/22 Mandanteninformation wts.com/de - WTS Global
Inhalt

        TAX
Seite                                                                                         Seite
        Steuerpolitik                              b Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer      28
   6    a Bundestag verabschiedet Jahres­          zu privaten Zwecken als tauschähnlicher
        steuergesetz 2022 (JStG 2022)              Umsatz

  11    b Bundestag beschließt Gesetz zur          c Rs. "HUMDA" – Verzinsung des             29
        „DAC 7“-Umsetzung und zur Moderni-         „Reemtsma“-Direktanspruchs
        sierung des Steuerverfahrensrechts
                                                   d Vorsteuerabzug und Personalabbau         31
  12    c Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
                                                   e Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4     32
  12    d Ukraine-Hilfe – Aktueller Stand zu den   UStG bei gemischt genutzten Grund­
        untergesetzlichen Maßnahmen des BMF        stücken
        und der obersten Länderfinanzbehörden
                                                   f Befristete Steuersatzsenkung für ­       33
        1 Ertragsteuern                            Gas- und Wärmelieferungen im Zeit-
  14    a Anwendungsschreiben zum Wechsel          raum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024
        zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG
        i.d.F. des KöMoG                           g Grenzen der Rückwirkung einer            33
                                                   ­Rechnungsberichtigung
  16    b Kein steuerlich wirksamer rückwirken-
        der Formwechsel, wenn bei Beschluss-       3 Grunderwerbsteuer
        fassung die Einbringungsvoraussetzun-      Gleich lautende Ländererlasse zur An-      34
        gen nicht vorliegen                        wendung des § 1 Abs. 2c GrEStG

  17    c Verfassungsmäßigkeit der Höhe des        4 Erbschaft-/Schenkungsteuer
        Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG      Erklärung zur erbschaftsteuerlichen        35
                                                   Optionsverschonung
  18    d Abfärbung von Verlusten aus gewerbli-
        cher Tätigkeit auf die im Übrigen vermö-   5 Lohnsteuer/Sozialversicherung
        gensverwaltende Tätigkeit einer GbR        a Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie   36

  20    e Beginn der sachlichen Gewerbe­           b Kein Werbungskostenabzug für Fami­       38
        steuerpflicht eines gewerblichen           lienheimfahrten auch bei Zuzahlungen
        Grundstückshändlers                        an den Arbeitgeber für die Nutzungs-
                                                   überlassung eines Firmenwagens
  21    f Erweiterte Kürzung des Gewerbeer-
        trags bei Überlassung von Gewerberäu-      c Lohnsteuer-Richtlinien 2023 – LStR       39
        men an geringfügig beteiligte Genossin     2023

  22    g AfA-Berechtigung nach entgeltlichem      d Höhere Steuerlast für Stammhaus­         40
        Erwerb eines Anteils an einer vermö-       reisende ab 2023
        gensverwaltenden Personengesellschaft
                                                   e Energiepreispauschale für Renten­        42
  24    h Berücksichtigung von Aufwendungen        bezieher – Doppelzahlungen erlaubt
        für Glattstellungsgeschäfte im Veranla-
        gungszeitraum der Vereinnahmung der        f Sozialversicherungsrechengrößen:         42
        Stillhalterprämien                         Das gilt für das Jahr 2023

  25    i Gewerbesteuerliche Hinzurechnung         6 Abgabenordnung
        von Lizenzgebühren für synchronisierte     a Berechnung der Gebühr für eine           43
        Spielfilme                                 verbindliche Auskunft in Umwandlungs-
                                                   fällen
  26    2 Umsatzsteuer
        a Umsatzsteuerliche Organschaft –          b Steuerliche Maßnahmen zur Berück-        45
        Voraussetzungen und Rechtsfolgen           sichtigung der gestiegenen Energie­
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   2    wts journal | # 5 | Dezember 2022
Wts journal # 05/22 Mandanteninformation wts.com/de - WTS Global
LEGAL
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        7 Energiesteuer                            Energierecht
  50    a Einführung einer neuen Sonderabgabe      Grünstrombezug – Power Purchase                     67
        für Produkte aus Einwegkunststoff ab       Agreements
        2025

  51    b Überwachungspläne für Inverkehr-         ADVISORY
        bringer nach dem Brennstoffemissions-
        handelsgesetz BEHG                         1 Financial Advisory
                                                   a Country-by-Country Reporting                      69
  52    8 Zoll-und Außenwirtschaftsrecht           (CbCR) zur Schaffung von Transparenz
        Zollwertermittlung – Grenzüberschrei-      über Ertragsteuerinformationen –
        tende Geschäfte zwischen verbundenen       Regierungsentwurf
        Unternehmen – Auswirkungen von nach-
        träglichen Preisanpassungen auf den        b Fachlicher Hinweis des IDW zu den                 70
        Zollwert                                   Auswirkungen des wirtschaftlichen
                                                   ­Umfelds auf Finanzberichte zum oder
        9 Internationales                           nach dem 30.09.2022
  54    a Deutschland: Passive Entstrickung
        führt nicht zur Besteuerung                c Aktuelle Aspekte zu Impairment Tests              78
                                                   in IFRS-Konzernabschlüssen
  55    b Deutschland: Zuschläge für nicht
        oder verspätet vorgelegte oder nicht       d Audit-proof & IPO-ready durch Cloud               79
        verwertbare Verrechnungspreisdoku-         Native Finance
        mentation unionsrechtskonform
                                                   e Transaction Readiness als Baustein                80
  57    c Deutschland: Gewerbesteuerrecht-         einer effizienten und effektiven M&A-
        liches Schachtelprivileg bei doppelt       Prozessumsetzung
        ansässigen Kapitalgesellschaften
                                                   f ESMA veröffentlicht Prüfungsschwer-               82
  58    d Deutschland: Vermietungseinkünfte        punkte für die Jahresfinanzberichte 2022
        beim Progressionsvorbehalt
                                                   g Temporäre Anpassung des Sanie-                    83
  58    e EU: Pillar Two-Richtlinie der EU kommt   rungs- und Insolvenzrechts durch das
                                                   SanInsKG
  59    f EU: Aktualisierung der EU-Liste nicht
        kooperativer Länder und Gebiete für        h IDW RS BFA 3 Verlustfreie Bewertung               83
        Steuerzwecke                               von zinsbezogenen Geschäften des
                                                   Bankbuchs (Zinsbuchs) im gegenwärti-
  59    g Mauritius: Änderung des DBA zwi-         gen Marktumfeld
        schen Deutschland und Mauritius
                                                   2 Risk & Compliance
  61    h Mexiko: Protokoll zum DBA Mexiko         a IASB entwickelt Exposure Draft zu                 84
        ratifiziert                                Dynamic Risk Management

  62    i Niederlande: Wichtige Änderungen         b Corporate Sustainability Reporting                85
        des DBA Niederlande ab 01.01.2023          ­Directive (CSRD) durch das EU-Parla-
                                                    ment angenommen
  63    j Österreich: (Kein) Anrechnungsvor-
        trag von Quellensteuern
                                                   DIGITAL
  65    k Österreich: Arbeitskräftegestellung –
        Abzugsteuerentlastung neu geregelt!        Digital Transfer Pricing & AI
                                                   a Manuelle vs. automatisierte Prozesse –            86
  66    l Österreich: Progressionsvorbehalt        Transaktionsdatenanalyse als Beispiel
        künftig auch bei Nicht-Ansässigen
                                                   b Digital Transfer Pricing Umsetzungs-              90
                                                   modell
        ­

                                                                   wts journal | # 5 | Dezember 2022   3
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    1 Ertragsteuern

Maßnahmen in der
Energiepreiskrise – Ein
ordnungspolitischer
Balanceakt!

                       ← RAin Dr. Karen Möhlenkamp,
                         WTS Partnerin

                                 ↓ RAin Dr. Sabine Schulte-Beckhausen,
                                   WTS Partnerin
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1 Ertragsteuern

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,

mit dem Ausbruch des russischen              helfen, die Krise zu bewältigen, indem
Angriffskriegs gegen die Ukraine im          sie für die Versorgungssicherheit sor-
Februar dieses Jahres erleben wir in der     gen. Zudem sind „Windfallprofits“ kein
Europäischen Union und insbesondere          ausreichender Grund, Unternehmen
in Deutschland eine tiefgreifende Ener-      über das bisherige Maß hinaus zu be-
giekrise, die sowohl die Unternehmen         steuern. Diese Gewinne sind weder Aus-
als auch die privaten Haushalte mit nie      fluss unzulässiger staatlicher Beihilfen
dagewesenen Preissteigerungen in der         noch privater Wettbewerbsbeschrän-
Energieversorgung überrollt. In die-         kungen. Vielmehr sind sie Ausfluss einer
sem und vor allem im nächsten Winter         Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.
(2023/24) droht den Verbrauchern             Da die Maßnahme steuerlicher Art ist,
in Deutschland eine Gasmangellage,           hätte die Verordnung zudem einstimmig
wenn die Verfügbarkeiten an Energien         verabschiedet werden müssen, was
nicht gesichert werden können und die        nicht geschehen ist.
Industrie, aber auch die Haushalte nicht
Erdgas einsparen. In der Krise gibt es       Gleichzeitig werden u.a. für Wind- und
Verlierer, aber auch einzelne Gewinner.      PV- Anlagenbetreiber die Markterlöse
Fraglich ist, mit welchem ordnungs­          staatlich erheblich begrenzt. Der Maß-
politischen Instrumentenkasten der           nahmenkatalog wirkt tief in den Markt
Staat die Krise bewältigen will und wie      hinein und drosselt Investitionsanreize
er die Unternehmen dafür einbindet.          gerade für erneuerbare Energien, was
Deutschland hat in diesem Zusammen-          angesichts der weiter existierenden
hang der „Verordnung (EU) 2022/1854          Klimakrise nicht nachvollziehbar ist.
des Rates vom 06.10.2022 über Notfall-       Auf der anderen Seite werden zur Ab-
maßnahmen als Reaktion auf die hohen         senkung der Energiepreise € 200 Mrd.
Energiepreise“ zugestimmt und damit          in die Finanzierung der Strom-, Gas- und
unmittelbar anwendbares EU-Recht             Wärmebremse gesteckt, mit extrem
geschaffen. Ob die einzelnen Regelun-        komplizierten Regelungen. Energiein-
gen vor dem EuGH und dem BVerfG              tensive Unternehmen sehen weiteren
halten werden, ist aber höchst fraglich.     Verbesserungsbedarf.
Im Mittelpunkt der Diskussion steht die
Einführung eines befristeten Solidari-       Die Politik und der Gesetzgeber haben
tätsbeitrags (EU-Energiekrisenbeitrag)       viel getan, keine Frage. Ein ordnungs-
für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und           politisch gelungener Balanceakt ist
Raffineriebereich tätige Unternehmen         daraus aber nicht geworden. Zu viele
und Betriebsstätten der Union. Einer         Grundsatzfragen zur Rechtmäßigkeit
zusätzlichen Besteuerung unterliegen         des staatlichen Handelns und seiner ne-
die steuerpflichtigen Gewinne, die über      gativen wirtschaftlichen Folgen drängen
20 % über dem Durchschnitt der steuer-       sich auf.
pflichtigen Gewinne in den vier am oder
nach dem 01.01.2018 beginnenden
Wirtschaftsjahren liegen. Der so ermit-
telte, zeitlich auf die Wirtschaftsjahre
2022 und 2023 befristete EU-Energiekri-
senbeitrag soll 33 % des Überschussge-
winns betragen und zusätzlich zu den         Ihre Karen Möhlenkamp
regelmäßigen Steuern und Abgaben
erhoben werden (Steueraufkommen ca.
€ 1 bis 3 Mrd.). Diese Regelung ist im
deutschen Steuerrecht ein Novum. An-
greifbar ist die Regelung aus verschie-
denen Gründen, zumal sie sich aus der
Krisensituation nicht rechtfertigen lässt.
Die betroffenen Unternehmen sollen           Ihre Sabine Schulte-Beckhausen

                                                             wts journal | # 5 | Dezember 2022   5
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                        1 Ertragsteuern
                        Steuerpolitik

                        a | Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) |
                               Autor: RA/StB Dr. Martin Bartelt, München

                                                                             auch Photovoltaikanlagen auf über-
                             Key Facts                                       wiegend zu betrieblichen Zwecken
                                                                             genutzten Gebäuden bis zu 15 kW
                         › Gesetzentwurf des Jahressteuer-                   (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit be-
                           gesetzes 2022 (JStG 2022) vom                     günstigt. Letzteres entspricht einer
                           Bundestag verabschiedet.                          Forderung des Bundesrats.
                         › Regierungsentwurf des JStG 2022
                           in vielen Punkten geändert und                  › Modernisierung des Abzugs von            Arbeitszimmer und
                           ergänzt.                                          Aufwendungen für die betriebliche        Homeoffice-Pauschale

                         › Ganz neu ist insbesondere auch                    oder berufliche Tätigkeit in der
                           das EU-Energiekrisenbeitragsge-                   häuslichen Wohnung ab 2023 (§ 4
                           setz zur Einführung eines Solida-                 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG-E):
                           ritätsbeitrags von Unternehmen                    Wenn der Mittelpunkt der gesam-
                           des Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und                   ten betrieblichen und beruflichen
                           Raffineriebereichs.                               Betätigung im häuslichen Arbeitszim-
                         › Abschließende Beratung im Bun-                    mer liegt, sollen nach § 4 Abs. 5 Satz
                           desrat für den 16.12.2022 geplant.                1 Nr. 6b EStG-E die Aufwendungen
                                                                             für ein häusliches Arbeitszimmer –
                                                                             abweichend vom Regierungsentwurf
         Hintergrund    Am 14.09.2022 hatte das Bundeskabinett               – auch dann abziehbar sein, wenn für
                        den Regierungsentwurf des Jahressteu-                die betriebliche oder berufliche Be-
                        ergesetzes 2022 (JStG 2022) beschlossen              tätigung ein anderer Arbeitsplatz zur
                        (vgl. ausführlich WTS Journal 04/2022).              Verfügung steht. Unter den gleichen
                        Der Bundesrat hatte dazu seine Stellung-             Voraussetzungen (Arbeitszimmer
                        nahme am 28.10.2022 abgegeben.                       und Mittelpunkt) soll ein pauschaler
                                                                             Abzug in Höhe von € 1.260 (Jahres-
          Bundestag     Am 02.12.2022 hat nun der Bundestag                  pauschale) für das Wirtschafts- oder
                        den Regierungsentwurf des Jahres­                    Kalenderjahr möglich sein. Für jeden
                        steuergesetzes 2022 (JStG 2022) in                   vollen Kalendermonat, in dem diese
                        der Fassung „Beschlussempfehlung                     Voraussetzungen nicht vorliegen,
                        und ­Bericht“ seines Finanzausschusses               ermäßigt sich der Betrag von € 1.260
                        in 2./3. Lesung beschlossen. Gegen-                  um ein Zwölftel (monatsbezogene
                        über dem Regierungsentwurf vom                       Berücksichtigung der Jahrespau-
                        14.09.2022 sind insbesondere die fol-                schale). Bei dieser Jahrespauschale
                        genden Änderungen hervorzuheben:                     handelt es sich um einen personen-
                                                                             bezogenen Betrag. Die unabhängig
 Corona-Pflegebonus     › Klarstellung des Anwendungsbe-                     vom Vorliegen eines häuslichen
                          reiches des steuerfreien Corona-                   Arbeitszimmers und vom „Mittel-
                          Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG-E):                  punktsfall“ geltende Tagespauschale
                          Der Verweis auf das Infektionsschutz-              nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E
                          gesetz (IfSG) in Satz 2 (Einrichtungs-             (sog. Homeoffice-Pauschale) wird auf
                          bezug) bezieht sich auf die Geset-                 € 6 und höchstens € 1.260 im Wirt-
                          zesfassung, die zum Zeitpunkt der                  schafts- oder Kalenderjahr erhöht.
                          Verkündung des Vierten Corona-
                          Steuerhilfegesetzes – am 22.06.2022              › Einführung einer steuerrechtlichen       RAP-Bildung
                          – galt (statischer Verweis). Dies wird             Wesentlichkeitsgrenze für die RAP-
                          nunmehr gesetzlich klargestellt.                   Bildung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG-E):
                                                                             Die Regelung analog der GWG-Gren-
Ertragsteuerbefreiung   › Einführung einer Ertragsteuerbe-                   ze soll erstmals für Wirtschaftsjahre
        für bestimmte     freiung für bestimmte Photovol-                    gelten, die nach dem 31.12.2021
  Photovoltaikanlagen
                          taikanlagen ab 2023 (§ 3 Nr. 72                    enden. Damit wird einer Forderung
                          EStG-E): Der Anwendungszeitpunkt                   des Bundesrats entsprochen.
                          der Ertragsteuerbefreiung wird auf
                          den 01.01.2022 vorgezogen (Rück-                 › Anhebung des linearen AfA-Satzes         Gebäude-AfA
                          wirkung). Durch die Streichung                     für die Abschreibung von Wohnge-
                          der Formulierung „überwiegend zu                   bäuden von zwei auf drei Prozent
                          Wohnzwecken genutzten“ werden                      (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E): Als Ergeb-

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                     Steuerpolitik

                       nis der parlamentarischen Beratun-    Anreizwirkung zu setzen, soll die
                       gen wird die Regelung gegenüber       Neuregelung erst für solche neuen
                       dem Regierungsentwurf um ein          Wohnungen Anwendung finden, die
                       halbes Jahr auf den 01.01.2023 vor-   hergestellt werden aufgrund eines
                       gezogen.                              Bauantrags oder einer entsprechen-
                                                             den Bauanzeige in den Jahren 2023
                     › Fortgeltung des Ansatzes einer        bis 2026. Neue Wohnungen, die
                       kürzeren Nutzungsdauer für Gebäu-     aufgrund eines Bauantrags oder einer
                       deabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2     Bauanzeige im Jahr 2022 hergestellt
                       EStG): Die nach dem Regierungsent-    werden, bleiben vom Anwendungs-
                       wurf beabsichtigte Streichung der     bereich des § 7b EStG ausgeschlos-
                       Ausnahmeregelung zum Ansatz einer     sen. Die Inanspruchnahme der
                       kürzeren Nutzungsdauer für Gebäu-     Sonderabschreibung wird zukünftig
                       deabschreibung wird nicht umge-       daran gekoppelt, dass das Gebäude,
                       setzt. Damit bleibt die Möglichkeit   in dem die neue Wohnung herge-
                       der Abschreibung eines Gebäudes       stellt wird, die Kriterien für ein „Effizi-
                       nach einer tatsächlichen Nutzungs-    enzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklas-
                       dauer bestehen, wenn diese kürzer     se/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.
                       ist als der sich durch den Ansatz     Voraussetzung ist das "Qualitätssie-
                       der AfA-Sätze ergebene Zeitraum.      gel Nachhaltiges Gebäude" (QNG).
                       Dies entspricht einer Forderung des   Die Baukosten für Wohnungen, die
                       Bundesrats.                           aufgrund der bisherigen Regelung
                                                             gebaut wurden, durften € 3.000
Mietwohnungsneubau   › Prolongation der Sonderabschrei-      je qm Wohnfläche nicht übersteigen.
                       bung für Mietwohnungsneubau – nur     Für im Rahmen der Neuregelung ge-
                       energieeffizient (§ 7b EStG-E): Die   baute Wohnungen wird diese Grenze
                       Sonderabschreibung für die Herstel-   auf € 4.800 angehoben. Auch die De-
                       lung neuer Mietwohnungen nach         ckelung der Bemessungsgrundlage
                       § 7b EStG-E soll auch weiterhin       der Sonderabschreibung wird je qm
                       Anreize für den Bau von Mietwohnun-   Wohnfläche von € 2.000 auf € 2.500
                       gen schaffen. Um die erforderliche    angehoben.

                                                                            wts journal | # 5 | Dezember 2022   7
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        Arbeitnehmer-     › Erhöhung des Arbeitnehmer-Pausch-         › Besteuerung Dezember-Hilfe (§ 123      Besteuerung
         Pauschbetrag       betrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a        Abs. 1 EStG-E): Alle im Erdgas-        Dezember-Hilfe

                            EStG-E): Der Pauschbetrag wird ab           Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
                            dem 01.01.2023 bzw. ab dem Veran-           benannten Entlastungen sollen der
                            lagungszeitraum 2023 von bisher             Besteuerung unterliegen, um eine
                            € 1.200 auf € 1.230 erhöht.                 sozial ausgewogene Entlastungswir-
                                                                        kung der Entlastungsmaßnahmen zu
 Energiepreispauschale    › Steuerpflicht der Energiepreispau-          erzielen.
                            schale (EPP) für Renten- und Ver­
                            sorgungsbeziehende (§ 19 Abs. 3,          › Gewerbesteuerbefreiung für Betrei-     Gewerbesteuerbe-
                            § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c, § 22a          ber kleiner Solaranlagen; weiterer     freiung für Betreiber
                                                                                                               kleiner Solaranlagen
                            Abs. 1 Satz 2 EStG-E): Die EPP soll als     Ausschluss der Kammerzugehörig-
                            steuerpflichtige Einnahme vollstän-         keit von Betreibern von Solaranla-
                            dig der Besteuerung unterliegen – für       gen (§ 3 Nr. 32, § 36 Abs. 2 Satz 5
                            Versorgungsempfänger als Einkünfte          GewStG-E): Mit Einführung der
                            aus nichtselbständiger Arbeit und für       Einkommensteuer­befreiung für kleine
                            Rentner als sonstige Einkünfte.             Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 72
                                                                        EStG wird die Gewerbesteuerbefrei-
       Alleinerziehende   › Erhöhung des Entlastungsbetrags             ung obsolet. Durch die Anhebung
                            für Alleinerziehende von € 4.008 auf        des Größenmerkmals der Solaranlage
                            € 4.260 (§ 24b EStG-E): Arbeitgeber         von 10 kW/h auf 30 kW/h werden
                            haben den erhöhten Entlastungs-             weitere Unternehmer, die ausschließ-
                            betrag für Alleinerziehende bei den         lich Solaranlagen betreiben, von der
                            Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrech-           IHK-Mitgliedschaft ausgeschlossen.
                            nungen ab Januar 2023 zu berück-
                            sichtigen, ggf. rückwirkend.              › Gewerbesteuerliche Behandlung          Gewerbesteuerliche
                                                                        von Sanierungsgewinnen bei Mit­        Behandlung von
                                                                                                               ­Sanierungsgewinnen
Registerfallbesteuerung   › Sog. Registerfallbesteuerung (§ 49          unternehmerschaften (§ 7b Abs. 2
                            Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und § 49 Abs.        Satz 4 und § 36 Abs. 3a GewStG-E):
                            1 Nr. 6 EStG-E): Abweichend vom             Die Änderung soll ab dem Erhe-
                            Regierungsentwurf soll die Regis-           bungszeitraum 2023 sicherstellen,
                            terfallbesteuerung nicht vollständig        dass der Sanierungsertrag in voller
                            für die Zukunft aus dem EStG in das         Höhe für die Minderung des fest-
                            Steueroasen-Abwehrgesetz (StAb-             gestellten Gewerbeverlusts der
                            wG) überführt werden. Über die in           Mitunternehmerschaft zur Verfügung
                            § 10 StAbwG-E vorgesehene umfas-            steht, um nicht gerechtfertigte Dop-
                            sende Steuerpflicht der Einkünfte aus       pelbegünstigungen zu verhindern.
                            der Vermietung und Verpachtung              Durch die für Zwecke der Verlustvor-
                            oder Veräußerung von Rechten, die           tragsminderung geregelte Zurech-
                            in ein inländisches öffentliches Buch       nung des Sanierungsertrags im
                            oder Register eingetragen sind und          Verhältnis der den Mitunternehmern
                            bei denen der Vergütungsgläubiger           zum Ende des vorangegangenen
                            ­seinen Sitz in einem nicht koopera-        Erhebungszeitraums zugerechneten
                             tiven Steuerhoheitsgebiet nach § 2         Fehlbeträge ist die Minderung des
                             StAbwG hat, hinaus, wird die Besteu-       Gewerbeverlusts der sanierenden
                             erung dieser Vorgänge zwischen na-         Personengesellschaft insbesondere
                             hestehenden Personen nunmehr wei-          nicht vom Umfang der Beteiligung
                             terhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f     eines hinzugetretenen Mitunter-
                             und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG-E erfasst.      nehmers abhängig. Die Änderung
                             In Zukunft soll die Registeranknüp-        entspricht einer Forderung des
                             fung bei sonstigen Rechten dann            Bundesrats.
                             nicht mehr zu inländischen Einkünften
                             führen, wenn der Besteuerung die         › Ergänzende Regelungen zur sog.         Sog. Einlagelösung
                             Vorschriften eines Abkommens zur           Einlagelösung (§ 14 Abs. 4 und § 34    (Organschaft)

                             Vermeidung der Doppelbesteuerung           Abs. 6e KStG-E): Die Änderungen
                             und die die Anwendung der Abkom-           ergänzen die bisherigen Regelungen
                             men regelnden Vorschriften des EStG        zum Übergang vom System der steu-
                             entgegenstehen.                            erlichen Ausgleichsposten zur Einla-
                                                                        gelösung insbesondere um gesetzli-

                     8    wts journal | # 5 | Dezember 2022
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                           Steuerpolitik

                             che Regelungen zur Bestimmung des        UStG behandelt werden können.
                             Beteiligungsbuchwerts, zur mittelba-     Dies entspricht einer Forderung des
                             ren Organschaft, zur Berechnungs-        Bundesrats.
                             reihenfolge bei der Auflösung von
                             Ausgleichsposten sowie zur Berück-     › Verlängerung der Übergangsrege-                   Verlängerung der
                             sichtigung eines Angleichungsfaktors     lung für die Nichtanwendung des                   ­Nichtanwendung
                                                                                                                         des § 2b UStG
                             bei Organgesellschaftsbeteiligungen      § 2b UStG (§ 27 Abs. 22a UStG-E):
                             unter 100 %.                             Die Übergangsregelung für die Um-
                                                                      satzbesteuerung von juristischen Per-
Einlagenrückgewähr bei     › Neufassung des § 27 Abs. 8 KStG          sonen des öffentlichen Rechts wird
 Drittstaaten- und EWR-      (Einlagenrückgewähr) mit Einbezie-       um weitere zwei Jahre bis einschließ-
   Kapitalgesellschaften
                             hung von Drittstaaten- und EWR-          lich zum 31.12.2024 verlängert.
                             Kapitalgesellschaften: Die Neurege-
                             lung entspricht einer Forderung des    › Verhinderung des Statusverlusts als               Spezial-­
                             Bundesrats und soll erstmalig An-        Spezial-Investmentfonds bei gewerb-               Investmentfonds

                             wendung finden auf Leistungen und        lichen Einkünften aus der Erzeugung
                             Nennkapitalrückzahlungen, die nach       von erneuerbaren Energien (§ 26
                             dem 31.12.2022 erbracht werden.          Nr. 7a InvStG-E): Spezial-Investment-
                                                                      fonds dürfen damit in größerem Um-
 Wegzugsbesteuerung        › Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 2           fang Einnahmen aus der Erzeugung
                             Satz 4, § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG-E):      oder Lieferung von Strom erzielen,
                             Die Verweisanpassung in § 6 Abs. 2       ohne dass dies zu einem Verlust des
                             Satz 4 AStG-E auf den Entfall nach       Status als Spezial-Investmentfonds
                             § 6 Abs. 3 AStG in der jeweils gel-      führt. Die Grenze von 10 % orientiert
                             tenden Fassung oder einer bis zum        sich an den Regelungen in § 9 Nr. 1
                             30.06.2021 geltenden Fassung stellt      Satz 3 Buchst. b GewStG.
                             klar, dass die Fiktion einer unbe-
                             schränkten Steuerpflicht für Zwecke    › Vermeidung zweimaliger Besteue-                   Besteuerungs­
                             des § 6 Abs. 1 AStG auch dann gilt,      rung im Rahmen der Grunderwerb-                   konkurrenz bei der
                                                                                                                        Grunderwerbsteuer
                             wenn die Steuer nach einer vorher-       steuer (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5
                             gehenden Fassung des § 6 AStG            Satz 2 GrEStG-E): Regelung der
                             infolge eines nur vorübergehenden        grunderwerbsteuerlichen Besteu-
                             Wegzugs rückwirkend entfällt und         erungskonkurrenz innerhalb der
                             der Steuerpflichtige unter Geltung       Ersatztatbestände bei zeitlich aus­
                             der aktuellen Fassung des § 6 AStG       einanderfallendem schuldrechtlichen
                             erneut wegzieht (Entfall nach altem      und dinglichen Vollzugsgeschäft
                             und erneuter Wegzug nach neuem           ­(Signing/Closing) über eine zeit-
                             Recht). Darüber hinaus wird § 21          lich unbegrenzt mögliche Rückab­
                             Abs. 3 Satz 1 AStG klarstellend da-       wicklung der Besteuerung des
                             hingehend geändert, dass in Fällen,       schuldrechtlichen Geschäfts nach
                             in denen einer der Tatbestände des        § 16 GrEStG. Vorausgesetzt werden
                             § 6 Abs. 1 AStG in der am 30.06.2021      fristgerechte und in allen Teilen voll-
                             geltenden Fassung vor dem                 umfängliche Anzeigen für das schuld-
                             01.01.2022 verwirklicht wurde, die        rechtliche sowie für das dingliche
                             Rechtsfolgen jeweils gemäß § 6 AStG       Rechtsgeschäft. Dies entspricht einer
                             in der am 30.06.2021 geltenden Fas-       Forderung des Bundesrats.
                             sung auch beim Hinzutreten weiterer
                             Tatbestände nach dem 31.12.2021        › Kapitalmaßnahme aus Gesellschafts-                Kapitalmaßnahme aus
                             eintreten. Insgesamt entsprechen         mitteln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46a                Gesellschaftsmitteln

                             die Änderungen einer Forderung des       FVG-E; § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und 4
                             Bundesrats.                              KapErhStG-E): Die Ergänzung schafft
                                                                      eine Rechtsgrundlage für die Prüfung
  Unternehmerfähigkeit     › Unternehmerfähigkeit von nicht           der steuerlichen Behandlung als
von nicht rechtsfähigen      rechtsfähigen Personengemein-            Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-
      Personengemein­
               schaften
                             schaften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG-E):     mitteln auch bei Antragstellung
                             Durch Ausweitung des Anwendungs-         durch die ausländische Gesellschaft
                             bereichs von § 2 UStG sollen insbe-      selbst und regelt die Zuständigkeit
                             sondere Bruchteilsgemeinschaften         des Bundeszentralamts für Steuern.
                             (z.B. Ehegatten- und Erbengemein-        Damit wird eine Forderung des Bun-
                             schaften) als Unternehmer i.S.d.         desrats weitgehend umgesetzt.

                                                                                    wts journal | # 5 | Dezember 2022   9
Wts journal # 05/22 Mandanteninformation wts.com/de - WTS Global
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                          Steuerpolitik

EU-Energiekrisenbeitrag   › Einführung des EU-Energiekrisen-            auf den Teil des Gewinns des im
                            beitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 45a         Besteuerungszeitraum 1 bzw. 2
                            FVG-E; EU-EnergieKBG-E): Wesent-            endenden Wirtschaftsjahres zu
                            licher Regelungsinhalt ist die Einfüh-      entrichten, der mehr als 20 % über
                            rung des EU-Energiekrisenbeitrags           dem Durchschnitt der steuerli-
                            durch das neue EU-Energiekrisen-            chen Gewinne aus den nach dem
                            beitragsgesetz (EU-EnergieKBG-E)            31.12.2017 beginnenden und vor
                            in Deutschland. Die Verordnung (EU)         dem Beginn des Besteuerungszeit-
                            2022/1854 des Rates über „Notfall-          raums 1 endenden Wirtschaftsjahren
                            maßnahmen als Reaktion auf die ho-          liegt. Bei Kapitalgesellschaften ist
                            hen Energiepreise“ vom 06.10.2022           als Gewinn der steuerliche Gewinn
                            enthält als Maßnahme in Bezug auf           maßgebend (siehe auch R 7.1 Abs. 1
                            den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und             Satz 2 Nr. 31 KStR 2022), bei Steu-
                            Raffineriebereich Vorgaben zu einem         erpflichtigen in anderer Rechtsform
                            befristeten obligatorischen EU-             die entsprechende Größe. Soweit
                            Energiekrisenbeitrag auf bestimmte          Übergewinne nachweislich Folge
                            Gewinne aus Tätigkeiten in diesen           einer Umwandlung sind, ist eine
                            Bereichen. Von den Regelungen soll          Korrektur vorgesehen. Ebenso sind
                            jedes gewerbliche Unternehmen               Regelungen zur Vermeidung einer
                            unabhängig von seiner Rechtsform            doppelten Belastung mit einem EU-
                            erfasst werden, soweit es im Inland         Energiekrisenbeitrag sowohl national
                            betrieben wird (Einzelunternehmen           (Mitunternehmerschaften) als auch
                            und Personen- und Kapitalgesell-            mit Blick auf andere Mitgliedstaaten
                            schaften sowie Betriebsstätten) und         (ausländische Betriebsstätten oder
                            im Besteuerungszeitraum mindestens          Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10
                            75 % seines Umsatzes in den Be-             Abs. 2 AStG) enthalten. Der EU-
                            reichen Extraktion, Bergbau, Erd-           Energiekrisenbeitrag beträgt 33 %
                            ölraffination oder Herstellung von          dieser Bemessungsgrundlage und ist
                            Kokereierzeugnissen erzielt. Der            keine abzugsfähige Betriebsausgabe.
                            Solidaritätsbeitrag soll für das erste,     Die Durchführung des Besteuerungs-
                            nach dem 31.12.2021 beginnende              verfahrens wird dem Bundeszentral-
                            Wirtschaftsjahr, das als Besteue-           amt für Steuern als weitere Aufgabe
                            rungszeitraum 1 definiert wird, sowie       übertragen.                            Ihr Kontakt
                            für das darauffolgende Wirtschafts-                                                RA/StB Dr. Martin
                            jahr, das als Besteuerungszeitraum        Die abschließende Beratung über die      Bartelt, München,
                            2 definiert wird, erhoben werden.         Zustimmung des Bundesrats zum JStG       martin.bartelt@
                            Der EU-Energiekrisenbeitrag ist           2022 ist für den 16.12.2022 geplant.     wts.de

                    10    wts journal | # 5 | Dezember 2022
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                             b | Bundestag beschließt Gesetz zur „DAC 7“-Umsetzung und zur Modernisie-
                                 rung des Steuerverfahrensrechts | Autor: RA/StB Dr. Martin Bartelt, München

                                                                            wird der Begriff „nicht vollständig“
                                 Key Facts                                  durch den Begriff „nicht hinreichend“
                                                                            ersetzt. Nach der Begründung sei
                              › Der Bundestag hat das Gesetz in             dabei nicht der quantitative Umfang
                                der Fassung „Beschlussempfeh-               der Nichterfüllung der geforderten
                                lung und Bericht“ seines Finanz-            Mitwirkung maßgebend, sondern ihre
                                ausschusses beschlossen.                    qualitative Bedeutung für die Ermitt-
                              › Die Änderungen gegenüber dem                lungsmaßnahmen. Geringfügige und
                                Regierungsentwurf sind nicht                für den Fortgang der Außenprüfung
                                grundlegender Natur.                        eher unbedeutende Mitwirkungs-
                              › Erleichterungen in der Betriebs-            pflichtverletzungen sollen damit vom
                                prüfung bei geprüften Steuer IKS.           Anwendungsbereich der Vorschrift
                              › Der Bundesrat soll dem Gesetz               ausgenommen werden. Der im Regie-
                                in seiner Sitzung am 16.12.2022             rungsentwurf in § 200a Abs. 2 AO-E
                                zustimmen.                                  vorgesehene Tagesbetrag des Mitwir-
                                                                            kungsverzögerungsgelds von € 100
                                                                            wird auf € 75 abgesenkt. Die vorge-
             Bundestag       Am 11.11.2022 hat der Bundestag den            sehene Höchstdauer der Berechnung
                             Regierungsentwurf des Gesetzes zur             des Mitwirkungsverzögerungsgelds
                             „DAC 7“-Umsetzung und zur Moderni-             wird gleichzeitig von 100 auf 150
                             sierung des Steuerverfahrensrechts in          Tage angehoben. Der im Regie-
                             der Fassung „Beschlussempfehlung und           rungsentwurf in § 200a Abs. 3 AO-E
                             Bericht“ seines Finanzausschusses (BT-         vorgesehene Tageshöchstbetrag des
                             Drucksache 20/4376) beschlossen.               Zuschlags zum Mitwirkungsverzö-
                                                                            gerungsgeld von € 10.000 wird auf
    Wesentliche Ände-        Diese vom Bundestag beschlossene               € 25.000 angehoben. Zugleich wird
    rungen gegenüber         Fassung enthält insbesondere folgende          auch hier die vorgesehene Höchst-
    Regierungsentwurf
                             Änderungen gegenüber dem Regie-                dauer der Berechnung des Zuschlags
                             rungsentwurf (vgl. hierzu WTS Journal          zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
                             04/2022):                                      von 100 auf 150 Tage angehoben.

                             Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie             › Umfangreich überarbeitet wurden                   Anwendungsregelun-
Antrag auf Auskunft zum      › Möglichkeit eines Antrags auf Aus-           auch die Anwendungsregelungen zu                  gen zu den Änderungen
   Anwendungsbereich                                                                                                          der Abgabenordnung
                               kunft zum Anwendungsbereich des              den Änderungen der Abgabenordnung
             des PStTG
                               neuen Plattformen-Steuertranspa-             (Art. 97 § 37 EGAO-E). Eine ausführli-
                               renzgesetzes – PStTG (neu eingefüg-          che Erläuterung findet sich in der Ge-
                               ter § 10 PStTG-E).                           setzesbegründung auf den Seiten 90
                                                                            und 91 der Beschlussempfehlung des
                             Modernisierung des Steuerverfahrens-           Finanzausschusses des Bundestags.
                             rechts einschließlich der Außenprüfung
     § 171 Abs. 4 Satz 5     › Abweichend vom Regierungsentwurf           › Wie erwartet hat der Bundestag                    Erleichterungen in der
                   AO-E         soll sich die Befristung der Ablaufhem-     auch den vom Bundeskabinett am                    Betriebsprüfung bei
                                                                                                                              geprüften Steuer IKS
                                mung auf fünf Jahre (§ 171 Abs. 4           14.09.2022 vorgelegten Vorschlag
                                Satz 3 Hs. 1 AO-E) bei Inanspruchnah-       (vgl. WTS Journal 04/2022) übernom-
                                me zwischenstaatlicher Amtshilfe um         men, wonach in Betriebsprüfungen
                                die Dauer der zwischenstaatlichen           testweise Erleichterungen gewährt
                                Amtshilfe verlängern, mindestens aber       werden können, wenn Unternehmen
                                um ein Jahr (§ 171 Abs. 4 Satz 5 AO-E).     über ein geprüftes innerbetriebliches
                                                                            Steuerkontrollsystem (Steuer IKS)
     Änderungen beim         › In § 200a Abs. 1 Satz 1 AO-E wird            verfügen. Der Bundestag verlängerte
      ­qualifizierten Mit­     bestimmt, dass das nach dem Regie-           aber noch die Evaluationsphase um
    wirkungsverlangen
          (§ 200a AO-E)
                               rungsentwurf vorgesehene qualifizier-        zwei Jahre, so dass der Testlauf nun
                               te Mitwirkungsverlangen frühestens           vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2029                 Ihr Kontakt
                               nach Ablauf von sechs Monaten seit           möglich ist.                                      RA/StB Dr. Martin
                               Bekanntgabe der Prüfungsan­ordnung                                                             Bartelt, München,
                               ergehen darf. In § 200a Abs. 1 Satz 2      Der Bundesrat soll dem Gesetz in seiner             martin.bartelt@
                               AO-E und § 200a Abs. 2 Satz 1 AO-E         Sitzung am 16.12.2022 zustimmen.                    wts.de

                                                                                          wts journal | # 5 | Dezember 2022   11
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                        Steuerpolitik

                         Kurznews

                         c | Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) |
                                Autor: RA/StB Dr. Martin Bartelt, München

           Bundestag     Am 10.11.2022 hat der Bundestag                  raten für die Jahre 2023 und 2024
                         den Regierungsentwurf des Inflations-            weiter nach rechts verschoben.
                         ausgleichsgesetzes (InflAusG) in der           › Ebenso wird der Kinderfreibetrag
                         Fassung „Beschlussempfehlung und                 für die Veranlagungszeiträume 2023
                         Bericht“ seines Finanzausschusses                und 2024 deutlicher erhöht als bis-
                         beschlossen.                                     her vorgesehen.
                                                                        › Das Kindergeld wird ab 01.01.2023
Änderungen gegenüber     Diese Fassung enthält insbesondere               auf einheitlich € 250 für jedes Kind
    Regierungsentwurf    folgende Änderungen (vgl. zum Regie-             erhöht. Die Staffelung bei mehreren
                         rungsentwurf WTS Journal 04/2022):               Kindern entfällt.
                                                                        › Ganz neu aufgenommen wurde eine
                         › Auf Grundlage des 14. Existenzmi-              stufenweise Anpassung der Frei-
                           nimumberichts und des Steuerpro-               grenze beim Solidaritätszuschlag
                           gressionsberichts der Bundesre-                für die Veranlagungszeiträume 2023     Ihr Kontakt
                           gierung vom 02.11.2022 wird der                und 2024.                              RA/StB Dr. Martin
                           Einkommensteuertarif zur Anpas-                                                       Bartelt, München,
                           sung an die derzeitigen Inflations-          Der Bundesrat hat dem Gesetz am          martin.bartelt@
                                                                        25.11.2022 zugestimmt.                   wts.de

                         d | Ukraine-Hilfe – Aktueller Stand zu den untergesetzlichen
                             Maßnahmen des BMF und der obersten Länderfinanzbehörden |
                                Autor: RA/StB Dr. Martin Bartelt, München

                         Kürzlich haben das BMF und die obers-              gung von Kriegsflüchtlingen aus
                         ten Finanzbehörden der Länder unter-               der Ukraine durch Vermietungsge-
                         gesetzliche Maßnahmen zur Ukraine-                 nossenschaften und Vermietungs-
                         Hilfe verlängert bzw. neu gefasst:                 vereine im Sinne des § 5 Abs. 1
                                                                            Nr. 10 KStG mit BMF-Schreiben
   BMF vom 17.11.2022    › Mit BMF-Schreiben vom 17.11.2022                 vom 11.11.2022 bis zum 31.12.2023
                           hat die Finanzverwaltung den                     verlängert.
                           Anwendungszeitraum für das BMF-
                           Schreiben vom 17.03.2022 zu steu-            › Außerdem wurden gleich lautende        Gleich lautende
                           erlichen Maßnahmen zur Unterstüt-              Erlasse der obersten Finanzbehör-      Ländererlasse vom
                                                                                                                 11.11.2022
                           zung der vom Krieg in der Ukraine              den der Länder vom 11.11.2022 zu
                           Geschädigten, das v. a. die Themen             Billigkeitsmaßnahmen im Zusam-
                           Spenden und Unterbringung von                  menhang mit der Unterbringung
                           geflüchteten Menschen behandelt                von Kriegsflüchtlingen aus der
                           (vgl. WTS Journal 02/2022), und                ­Ukraine bei der Anwendung der
                           dessen Ergänzung mit BMF-Schrei-                erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1
                           ben vom 07.06.2022 zu lohnsteuer-               Satz 2 ff. GewStG veröffentlicht.
                           lichen Aspekten (vgl. WTS Journal               Ob die entgeltliche Überlassung
                           03/2022), bis zum 31.12.2023                    von möbliertem Wohnraum an
                           verlängert.                                     Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine     Ihr Kontakt
                                                                           den Tatbestand der Gewerblichkeit     RA/StB Dr. Martin
   BMF vom 11.11.2022    › Weiterhin wurde auch der Anwen-                 erfüllt, wird demnach aus Billig-     Bartelt, München,
                           dungszeitraum für das BMF-Schrei-               keitsgründen für Einnahmen bis zum    martin.bartelt@
                           ben vom 31.03.2022 zur Unterbrin-               31.12.2023 nicht geprüft.             wts.de

                  12    wts journal | # 5 | Dezember 2022
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                       1 Ertragsteuern

                       1a | Anwendungsschreiben zum Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4
                            KStG i.d.F. des KöMoG | Autorin: StBin Evelyn Hollender, Erlangen

                                                                   wenige Punkte angepasst bzw. ergänzt.
                            Key Facts                              Die wichtigsten Änderungen werden im
                                                                   Folgenden kurz skizziert:
                        › Die Finanzverwaltung hat das
                          finale Anwendungsschreiben zum           In Rz. 1 wird hinsichtlich der erstmali-   Abweichende Wirt-
                          Wechsel zur sog. Einlagelösung           gen zeitlichen Anwendung der Einlage-      schaftsjahre bei Organ-
                                                                                                              träger und Organgesell-
                          nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des         lösung nach § 14 Abs. 4 KStG (KöMoG)       schaft
                          KöMoG bei der ertragsteuerlichen         nunmehr auch der Fall voneinander
                          Organschaft veröffentlicht.              abweichender Wirtschaftsjahre bei
                        › Es enthält im Vergleich zum              Organträger und Organgesellschaft
                          Entwurfsstand von Mitte April nur        erörtert. Dabei sei darauf abzustellen,
                          wenige Anpassungen.                      ob die Minder- oder Mehrabführungen
                                                                   bei der Organgesellschaft noch der
                                                                   Regelung des § 14 Abs. 4 KStG a. F.
KöMoG vom 25.06.2021   Mit dem Gesetz zur Modernisierung           (§ 34 Abs. 6e Satz 6 KStG) unterliegen.
                       des Körperschaftsteuerrechts vom            In diesem Fall seien die Ausgleichs-
                       25.06.2021 (KöMoG) wurde – in Bezug         posten erst zum Schluss des darauffol-
                       auf die ertragsteuerliche Organschaft       genden Wirtschaftsjahres aufzulösen;
                       – ein Wechsel der bisherigen Behand-        auch eine etwaige Rücklage sei sodann
                       lung von Minder- und Mehrabführungen        entsprechend später zu bilden (Rz. 14).
                       vollzogen und die Bildung steuerli-
                       cher Ausgleichsposten durch die sog.        Hinsichtlich der Zulässigkeit einer        Beteiligungsbezogene
                       Einlagelösung ersetzt (vgl. hierzu WTS      beteiligungsbezogenen Saldierung der       Saldierung von Minder-
                                                                                                              und Mehrabführungen
                       Journal 02/2021 und 03/2021). Min-          Minder- und Mehrabführungen beim           beim Organträger
                       derabführungen der Organgesellschaft,       Organträger wurde in Rz. 6 des fina-
                       die ihre Ursache in organschaftlicher       len BMF-Schreibens eine klarstellende
                       Zeit haben, sind als Einlage durch den      Ergänzung vorgenommen, wonach
                       Organträger in die Organgesellschaft        Mehrabführungen den Beteiligungs-
                       zu behandeln (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KStG       buchwert in einem Wirtschaftsjahr erst
                       n. F.). Entsprechende Mehrabführungen       dann mindern, wenn die sich aus den
                       der Organgesellschaft gelten als Einla-     Minderabführungen resultierenden
                       genrückgewähr der Organgesellschaft         Erhöhungen des Beteiligungsbuchwerts
                       an den Organträger (§ 14 Abs. 4 Satz 2      im gleichen Wirtschaftsjahr berücksich-
                       KStG n. F.). Die Einlagelösung führt        tigt wurden.
                       demnach unmittelbar zu einer Erhöhung
                       bzw. Minderung des Beteiligungsansat-       Neu aufgenommen wurden in Rz. 10           Besonderheiten bei
                       zes in der Steuerbilanz des Organträ-       Ausführungen zur Abbildung des Betei-      einer Personengesell-
                                                                                                              schaft als Organträgerin
                       gers. Einlage und Einlagenrückgewähr        ligungsbuchwerts an der Organgesell-
                       sind dabei nicht auf das Verhältnis der     schaft bei einer Personengesellschaft
                       Beteiligung des Organträgers am Nenn-       als Organträgerin. Danach sei der dem
                       kapital der Organgesellschaft begrenzt.     einzelnen Mitunternehmer zuzurech-
                                                                   nende Beteiligungsbuchwert aus dem
     BMF-Entwurf vom   Das BMF hatte am 14.04.2022 den Ent-        anteiligen Buchwert in der Gesamt-
          14.04.2022   wurf eines Anwendungsschreibens zum         handsbilanz zuzüglich bzw. abzüglich
                       Wechsel zur Einlagelösung nach § 14         etwaiger Mehr- oder Minderbuchwerte
                       Abs. 4 KStG (KöMoG) herausgegeben           aus den jeweiligen Ergänzungsbilanzen
                       (vgl. hierzu WTS Journal 02/2022).          zu ermitteln. Die Minder- und Mehrab-
                                                                   führungen seien dabei nach dem allge-
  BMF vom 29.09.2022   Am 29.09.2022 wurde nun das fina-           meinen Gewinnverteilungsschlüssel zu
                       le BMF-Schreiben veröffentlicht. Die        verteilen.
                       Finanzverwaltung hat darin wichtige
                       Aussagen zu ihrer Sichtweise zu Zwei-       Während im BMF-Entwurf in Rz. 16 noch      Rücklagenbildung
                       felsfragen im Zusammenhang mit dem          geregelt war, dass die Bildung einer       auch bei abweichen-
                                                                                                              den Wirtschaftsjahren
                       Wechsel von der Ausgleichsposten- hin       Rücklage auch möglich ist, wenn das        von Organträger und
                       zur Einlagelösung veröffentlicht. Im Ver-   Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft      Organgesellschaft
                       gleich zum Entwurfsstand wurden nur         zum 31.12. endet, das Wirtschaftsjahr

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                          1 Ertragsteuern

                          des Organträgers hingegen später,            der Rücklage unabhängig vom Fortbe-
                          bestimmt nunmehr die weiter gefasste         stand der Organschaft zu erfolgen hat.
                          Regelung der Rz. 17 im finalen BMF-
                          Schreiben, dass eine Rücklage auch           Der in Rz. 26 des BMF-Entwurfs noch
                          dann gebildet werden kann, wenn das          enthaltene Hinweis auf das BMF-Schrei-
                          Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft        ben vom 26.08.2003 zur körperschaft-
                          von dem des Organträgers abweicht.           und gewerbesteuerlichen Organschaft
                                                                       im Hinblick auf die Behandlung des
 Beispiel zur Auflösung   In Rz. 21 des finalen BMF-Schreibens         steuerlichen Einlagekontos bei organ-
der Rücklage bei antei-   wurden ergänzende Erläuterungen und          schaftlichen Minder- und Mehrabführun-
     liger Veräußerung
                          ein neues Zahlenbeispiel zur anteiligen      gen ist entfallen.
                          Auflösung der Rücklage aufgenom-
                          men. Dabei wird der Fall behandelt,          Die Ausführungen zur mittelbaren Or-                Weitere Fallkonstel-
                          in welchem mehrere mittelbare Betei-         ganschaft wurden gegenüber dem BMF-                 lation bei mittelbarer
                                                                                                                           Organschaft
                          ligungen oder eine unmittelbare und          Entwurf am umfangreichsten angepasst.
                          eine oder mehrere mittelbare Beteili-        Es wurde u.a. in Rz. 27 eine zusätzliche
                          gungen bestehen. Für die Bestimmung          Fallkonstellation der mittelbaren Organ-
                          des aufzulösenden Anteils der Rücklage       schaft aufgenommen, die danach auch
                          sei auf das Verhältnis des veräußerten       dann vorliegt, wenn sich die finanzielle
                          Anteils an den gesamten Stimmrechten         Eingliederung der Organgesellschaft in
                          der Organgesellschaft (mittelbar zzgl.       den Organträger durch die mittelbare
                          unmittelbar) abzustellen. Als Beispiel für   Beteiligung über eine Zwischenge-
                          einen Vorgang, der einer vollständigen       sellschaft ergibt und darüber hinaus
                          Veräußerung gleichgestellt ist, wurde        noch eine unmittelbare Beteiligung des              Ihr Kontakt
                          die Übertragung in ein Sonderbetriebs-       Organträgers an der Organgesellschaft               StBin Diana
                          vermögen neu aufgenommen. Zudem              besteht. Diese Fallvariante wird in Rz.             ­Driemel, Erlangen,
                          wurde klargestellt, dass die Auflösung       35 des finalen Schreibens durch ein                  diana.driemel@
                                                                       Zahlenbeispiel näher erläutert.                      wts.de

                                                                                       wts journal | # 5 | Dezember 2022   15
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                        1 Ertragsteuern

                        1b | Kein steuerlich wirksamer rückwirkender Formwechsel, wenn bei
                             ­Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht vorliegen |
                               Autoren: RA/StB Dr. Klaus Dumser und StB Christian Schöler, beide Nürnberg

                                                                       schiedsbetrag sei aufzulösen, weil die
                             Key Facts                                 GbR als Gesellschafterin aus der GmbH
                                                                       & Co. KG ausgeschieden sei. Aufgrund
                         › Soll eine Personengesellschaft              der Umwandlung in eine Kapitalgesell-
                           steuerlich (rückwirkend) nach               schaft sei eine spätere Versteuerung
                           §§ 25 Satz 1, 20 UmwStG in eine             des Unterschiedsbetrags nicht mehr
                           Kapitalgesellschaft formgewech-             gesichert.
                           selt werden, muss im Zeitpunkt
                           der Beschlussfassung über den               Im Rahmen des sich anschließenden
                           Formwechsel eine Mitunterneh-               Einspruchs- und Klageverfahrens vor
                           merschaft vorliegen.                        dem Finanzgericht wurde vorgetra-
                         › Eine rein vermögensverwaltende              gen, dass die durch den Formwechsel
                           Personengesellschaft erfüllt den            entstandene GmbH als Rechtsnachfol-
                           Einbringungstatbestand nach § 20            gerin in die steuerrechtliche Position
                           Abs. 1 UmwStG nicht.                        der Rechtsvorgängerin umfassend
                                                                       eingerückt sei. Es liege daher kein
                                                                       Ausscheiden eines Gesellschafters
BFH vom 21.02.2022      Mit Urteil vom 21.02.2022 hat der              aus der GmbH & Co. KG, sondern ein
     (AZ: I R 13/19)    BFH entschieden, dass kein steuerlich          identitätswahrender Formwechsel vor.
                        wirksamer und damit rückwirkender              Dementsprechend komme auch eine
                        Formwechsel einer Personen- in eine            Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
                        Kapitalgesellschaft nach §§ 25 Satz 1,         EStG nicht in Betracht.
                        20 UmwStG vorliegt, wenn die übertra-
                        gende (Personen-) Gesellschaft zuvor           Der BFH konnte jedoch die Rechtsfrage,     Entscheidung
                        ihren Gewerbebetrieb i.S.v. § 16 Abs. 1        ob auch eine formwechselnde Um-
                        S. 1 Nr. 1 Alt. 1 EStG veräußert hat.          wandlung einer Personen- in eine Kapi-
                                                                       talgesellschaft den Tatbestand des § 5a
          Urteilsfall   Kläger waren Gesellschafter einer GbR,         Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG auslöst, offen
                        die durch Handelsregistereintragung            lassen. Nach Auffassung des BFH lagen
                        am 17.12.2012 zur OHG wurde. Die               nämlich zum Zeitpunkt des Beschlusses
                        Gesellschafterversammlung der OHG              über den rückwirkenden Formwechsel
                        hatte am 25.01.2013 den Beschluss ge-          die notwendigen Tatbestandsvoraus-
                        fasst, die Gesellschaft rückwirkend zum        setzungen der §§ 25 Satz 1, 20 UmwStG
                        18.12.2012 in eine GmbH nach §§ 190 ff.        schon gar nicht vor. Der Formwechsel
                        UmwG umzuwandeln. Das Stammkapital             wurde also steuerlich im Streitjahr gar
                        der GmbH wurde durch Umwandlung                nicht wirksam.
                        der OHG im Wege eines Formwechsels
                        nach §§ 190 ff. des UmwG erbracht.             Der BFH führt insoweit aus, dass an        Handelsrechtlich nur
                                                                       einem Formwechsel zwar an sich nur         ein Rechtsträger am
                                                                                                                  Formwechsel beteiligt
                        Die einzige Tätigkeit der OHG war das          ein Rechtsträger beteiligt ist, der sein
                        Halten einer Kommanditbeteiligung an           „Rechtskleid“ wechselt. Es kommt
                        einer GmbH & Co. KG. Deren Unter-              also handelsrechtlich weder zu einer
                        nehmensgegenstand war der Erwerb,              Gesamtrechtsnachfolge eines Rechts-
                        der Betrieb und die Veräußerung von            trägers in das Vermögen eines anderen
                        Seeschiffen. Sie ermittelte ihren Ge-          Rechtsträgers noch zu einer Übertra-
                        winn nach § 5a EStG. Mit Wirkung zum           gung einzelner Vermögensgegenstän-
                        02.01.2013 wurde die Beteiligung an            de. Gleichwohl wird steuerrechtlich
                        der GmbH & Co. KG veräußert.                   durch den Verweis in § 25 Satz 1
                                                                       UmwStG auf die §§ 20 bis 23 UmwStG
  Streitgegenstand      Auf Basis dieses Sachverhalts erließ das       eine Vermögensübertragung fingiert.
                        Finanzamt einen Feststellungsbescheid
                        für das Streitjahr 2012. Darin rechnete        Gegenstand der Übertragung sind die        Steuerlich wird Ver-
                        das Finanzamt der GbR u.a. den für             jeweiligen Mitunternehmeranteile der       mögensübertragung
                                                                                                                  fingiert
                        sie festgestellten anteiligen Unter-           Einbringenden. Dementsprechend muss
                        schiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1          im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbrin-
                        EStG dem Gewinn hinzu. Dieser Unter-           gung der Mitunternehmeranteile, hier

                 16     wts journal | # 5 | Dezember 2022
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                            1 Ertragsteuern

                            also im Zeitpunkt des Beschlusses über       Abs. 1 UmwStG jedoch nicht. Folglich
                            den Formwechsel am 25.01.2013, eine          war der Formwechsel steuerlich im
                            Mitunternehmerschaft vorliegen, die          Streitjahr nicht wirksam geworden.
                            formgewechselt werden soll. Die form-
                            zuwechselnde Personengesellschaft            Soll im Rahmen einer Umstrukturie-                  Praxishinweis
                            muss also einen gemeinsamen Betrieb          rung eine Personengesellschaft in eine
                            i.S.d. §§ 13, 15 oder 18 EStG zum Ge-        ­Kapitalgesellschaft formgewechselt
                            genstand haben oder aber i.S.d. § 15          werden und sollen steuerlich die §§ 25
                            Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt          Satz 1, 20 UmwStG zur Anwendung
                            sein.                                         kommen, ist darauf zu achten, dass die
                                                                          Personengesellschaft im Zeitpunkt der
Vermögensverwaltende        Dies war jedoch vorliegend nicht der          Beschlussfassung über den Formwech-
  Personengesellschaft      Fall. Die OHG hatte bereits zuvor, näm-       sel eine Mitunternehmerschaft ist. Sie
   kann steuerlich nicht
       formgewechselt
                            lich zum 02.01.2013, das wirtschaftliche      muss also - sofern keine gewerbliche
                werden      Eigentum an ihrer einzigen wesentli-          Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
                            chen Betriebsgrundlage und damit ih-          vorliegt - einen Betrieb i.S.d. §§ 13, 15
                            ren ganzen Gewerbebetrieb i.S.d. § 16         oder 18 EStG zum Gegenstand haben.
                            Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 EStG veräußert.    Andernfalls kann ein steuerlich wirksa-            Ihr Kontakt
                            Es handelte sich also bei der OHG nun-        mer rückwirkender Formwechsel wegen                RA/StB Dr. Klaus
                            mehr um eine vermögensverwaltende             der Verweisung des § 25 Satz 1 Umw­                Dumser, Nürnberg,
                            Personengesellschaft. Diese erfüllt den       StG auf § 20 UmwStG nicht angenom-                 klaus.dumser@
                            Einbringungstatbestand nach § 20              men werden.                                        wts.de

                            1c | Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b
                                 Abs. 7 EStG | Autoren: StB Bernhard Brock und Alexandra Fleitz, beide München

                                                                         vestitionsgut, insbesondere Grund und
                                Key Facts                                Boden oder Gebäude, überträgt, kann
                                                                         er im Jahr der Veräußerung eine den
                             › Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7           steuerlichen Gewinn mindernde Rückla-
                               EStG bewirkt Ausgleich für einge-         ge gem. § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG bilden.
                               tretenen Zinsvorteil und dient der        Erfolgt innerhalb der einschlägigen
                               Missbrauchsvermeidung.                    Reinvestitionsfrist keine Neuanschaf-
                             › Willensentscheidung des Steuer-           fung, ist die gebildete Rücklage gem.
                               pflichtigen als Ausgangspunkt.            § 6b Abs. 7 EStG gewinnerhöhend
                             › Wertungen des Bundesverfas-               aufzulösen. Dabei fällt gem. § 6b Abs. 7
                               sungsgerichts zu Nachzahlungs-            EStG in dem Jahr, in dem die Rücklage
                               zinsen nach § 233a AO sind nicht          aufgelöst wird, für jedes volle Wirt-
                               auf den Gewinnzuschlag nach § 6b          schaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-            Gewinnzuschlag gem.
                               Abs. 7 EStG übertragbar.                  den hat, ein Gewinnzuschlag i. H. v. 6 %            § 6b Abs. 7 EStG

                                                                         des aufgelösten Rücklagebetrags an.

             FG Münster     Die Kläger wenden sich in dem vom FG         Das FG Münster stellt fest, dass der Ge-            Verfassungsrechtlich
        vom 24.08.2022      Münster entschiedenen Streitfall gegen       winnzuschlag i.H.v. 6 % gem. § 6b Abs.              relevante Ungleich­
    (AZ: 7 K 3764/19 E)                                                                                                      behandlung
                            die gem. § 6b Abs. 7 EStG festgesetz-        7 EStG zu einer verfassungsrechtlich
                            ten Gewinnzuschläge für die Veranla-         relevanten Ungleichbehandlung führt,
                            gungszeiträume 2015 bis 2017, da diese       da dieser höher ist als die Zinssätze für
                            in Bezug auf die Erwägungen des BFH          Unternehmenskredite, welche für die
                            zur Verfassungswidrigkeit der Vollver-       Streitjahre 2015 bis 2017 zwischen
                            zinsung nach §§ 233a, 238 AO, welche         2,54 % und 3,09 % lagen.
                            auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar seien,
                            verfassungswidrig seien.                     Gemessen am allgemeinen Gleichheits-                Sachliche Rechtfer-
                                                                         grundsatz erweist sich nach Auffassung              tigungsgründe für
                                                                                                                             Ungleichbehandlung
              Urteilsfall   Soweit der Steuerpflichtige den Gewinn       des FG Münster diese Ungleichbehand-
                            aus der Veräußerung von bestimmten           lung aber als verfassungsgemäß, da
                            Wirtschaftsgütern seines Anlagevermö-        § 6b Abs. 7 EStG einen über den Zweck
                            gens, insbesondere Grund und Boden,          der Einnahmeerzielung hinausgehen-
                            nicht im Veräußerungsjahr auf ein Rein-      den, besonderen sachlichen Rechtfer-

                                                                                         wts journal | # 5 | Dezember 2022   17
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                       1 Ertragsteuern

                       tigungsgrund aufweise. So diene § 6b          vorteile erzielen. Insbesondere kann er
                       Abs. 7 EStG zum einen dem Ausgleich           – wie der Streitfall exemplarisch zeigt
                       einer faktischen Steuerstundung, die          – den Veräußerungsgewinn durch die
                       dadurch entsteht, dass sich der betref-       sukzessive Auflösung der Rücklage auf
                       fende Veräußerungsgewinn steuerlich           mehrere Wirtschaftsjahre verteilen und
                       nicht im Wirtschaftsjahr seines Entste-       so in besonderem Maße seine Progres-
                       hens, sondern erst in den Folgejahren         sion senken.
                       auswirkt. Zum anderen soll der Gewinn-
                       zuschlag der missbräuchlichen Inan-           Schließlich hebt das FG Münster hervor,      Willensentscheidung
                       spruchnahme einer Rücklagenbildung            dass sich der Steuerpflichtige durch die     des Steuerpflichtigen
                                                                                                                  zur Bildung der
                       entgegenwirken.                               Rücklagenbildung bewusst dem Risiko          ­Rücklage
                                                                     aussetzt, in späteren Veranlagungszeit-
Renditeerwartung als   Hinsichtlich der Höhe des Gewinnzu-           räumen Gewinnzuschläge versteuern zu
Anknüpfungspunkt für   schlags hat sich der Gesetzgeber nicht        müssen, falls keine Reinvestition erfolgt,
           die Höhe
                       nur an der Höhe der Kreditzinsen, son-        so dass dem Gewinnzuschlag eine Wil-
                       dern auch an der Höhe der Renditeer-          lensentscheidung des Steuerpflichtigen
                       wartungen der betroffenen Unterneh-           zugrunde liegt.
                       men orientiert. Diese beträgt nach den
                       Feststellungen des Finanzgerichts 2012        Damit können die Wertungen, welche
                       bis 2017 zwischen 7,13 % und 7,50 %           das BVerfG für die verfassungsrechtli-
                       und liegt damit über dem Gewinnzu-            che Prüfung der vom Steuerpflichtigen
                       schlag. Auch führt der Gewinnzuschlag         nicht zu beeinflussenden Nachzah-
                       von 6 % nur dann zu einer Verzinsung          lungszinsen nach § 233a AO – anders
                       der „gestundeten“ Steuer von 6 %,             als Stundungs-, Hinterziehungs- und
                       wenn für den Steuerpflichtigen im Wirt-       Aussetzungszinsen, die auch auf einer
                       schaftsjahr der Rücklagenbildung und          Willensentscheidung des Steuerpflichti-
                       im Wirtschaftsjahr der Rücklagenauflö-        gen beruhen – herangezogen hat, nicht
                       sung derselbe individuelle Steuersatz         auf den Gewinnzuschlag nach § 6b
                       gilt. Gilt für das Bildungsjahr ein höherer   Abs. 7 EStG übertragen werden.               Ihr Kontakt
                       Steuersatz, so führt der Gewinnzuschlag                                                    StB Bernhard
                       zu einer „Verzinsung“ von unter 6 %.          Das FG Münster hat die Revision zuge-        Brock, München,
                       Damit kann der Steuerpflichtige durch         lassen. Ob diese eingelegt wurde, ist        bernhard.brock@
                       die Rücklagenbildung Progressions-            bisher nicht bekannt.                        wts.de

                       1d | Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen
                            vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR | Autoren: StB Bernhard Brock und
                              StBin Valerie Widow, beide München

                                                                     Mit Urteil vom 30.06.2022 hat sich der       BFH vom 30.06.2022
                                                                     BFH mit der Frage befasst, ob Verluste       (AZ: IV R 42/19)
                            Key Facts
                                                                     aus einer gewerblichen Tätigkeit bei
                        › Verluste aus einer gewerblichen            Überschreiten der sog. Bagatellgrenze
                          Tätigkeit stehen bei Überschrei-           zu einer Umqualifizierung der im Übri-
                          ten der sog. Bagatellgrenze der            gen vermögensverwaltenden Tätigkeit
                          Umqualifizierung der im Übrigen            einer GbR führen.
                          vermögensverwaltenden Tätigkeit
                          einer GbR nicht entgegen.                  Im Streitfall hat die Klägerin, eine         Urteilsfall
                        › Hintergrund dieser Rechtspre-              vermögensverwaltende Gesellschaft
                          chungsänderung des BFH ist die             bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem
                          rückwirkende Gesetzesänderung              von ihr vermieteten Grundstück eine
                          in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1         Photovoltaikanlage errichten lassen,
                          EStG.                                      aus deren Betrieb sie zunächst Ver-
                        › Der BFH erachtet die rückwirken-           luste erwirtschaftete. Dem Finanzamt
                          de Geltung der gesetzlichen Neu-           gegenüber erklärte sie für das Streitjahr
                          regelung als verfassungsgemäß.             2012 Einkünfte aus der Vermietung
                                                                     von Grundstücken sowie gewerbliche

                 18    wts journal | # 5 | Dezember 2022
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