Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                          Teil I
              2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. März 2021                                                       Nr. 18

                                                                             Inhalt
                                                                                                                                                               Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 6. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   558
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-­
Pandemie. Vom 5. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         611

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 5/21) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               612
558                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021

                                      A. Amtliche Texte
                                                            mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fie-
                                                            ber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust
                  Verordnungen                              innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bzw. inner-
                                                            halb von 14 Tagen bei Einreise aus einem Virusvarian-
                                                            ten-Gebiet bei ihnen auftreten.
88             Verordnung zur Änderung                      (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
          infektionsrechtlicher Verordnungen                Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                  durch die zuständige Behörde.
                  Vom 6. März 2021                          (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Ab-           aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
satz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes              zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-­
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt         Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Auf-
geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-          nahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
zember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen           gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021              Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num-
(Amtsbl. I S. 220) und des § 5 Absatz 3 des Landes-         mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu-
organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der         ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997                kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-
(Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des      und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen
Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verord-      von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3
net die Landesregierung:                                    gilt entsprechend.

                       Artikel 1                                                    §2
                                                                                 Ausnahmen
        Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
                                                            (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
      für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
                   des Coronavirus                          1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland
                                                               einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
                                                               auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
                        §1                                     Durchreise abzuschließen, oder
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;
                   Beobachtung                              2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei
                                                               Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg             konzepte
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen            a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber-
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als               schreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek-                 Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug-
tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine             zeug transportieren, oder
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge-                 b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind              erhaltung des Gesundheitswesens dringend er-
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di-          forderlich und unabdingbar ist, und dies durch
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in                 den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge-
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-                 ber bescheinigt wird,
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;         3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes       nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun-
Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.           gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum
Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einrei-          Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren
sen, haben sich für einen Zeitraum von 14 Tagen abzu-          in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach
sondern. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen           Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von          naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand an-           (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und
gehören.
                                                                a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind                zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu               ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
informieren, wenn typische Symptome einer Infektion                dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                              559

        Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-         die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-
        halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben               tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
        und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die
        lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
        pendler) oder
                                                           (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
    b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-       sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
       region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und        nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-         Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
       bildung in das Saarland begeben und regelmä-        erfasst
       ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
       Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);                1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-              a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
    tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                 wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
    sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die             unterstützendes medizinisches Personal und
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                          24-Stunden-Betreuungskräfte,

4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per-            b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
   sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-            c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
   satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung                Beziehungen,
   eingereist sind.
                                                               d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-       e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2               Regierung und Verwaltung des Bundes, der
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung                Länder und der Kommunen oder
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,            f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                        päischen Union und von internationalen Orga-
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 nisationen
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-            unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist
   nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu          durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-
   24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,                   geber zu bescheinigen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden             2. Personen, die einreisen aufgrund
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs            a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem                ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten                   angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-             oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
       gerechts oder eines Umgangsrechts, oder                    Umgangsrechts,
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                 b) einer dringenden medizinischen Behandlung
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des                 oder
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,
       von Volksvertretungen und Regierungen,                  c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-
                                                                  hungsweise hilfebedürftiger Personen,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
   nekonzepte Personen,                                    3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und
                                                              aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die           land zurückkehren, oder
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-        4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
       bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-             notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-
       oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet           lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums
       begeben und regelmäßig, mindestens einmal              in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in
       wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren            das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not-
       (Grenzpendler) oder                                    wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge-
                                                              ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha-
       ben und die sich zwingend notwendig zum             5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
       Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums             nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-
       oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben          überschreitend Personen, Waren oder Güter auf
       und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug
       lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num-
       gänger);                                               mer 2 Buchstabe a zu fallen,
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6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-           zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei-
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-            sen oder dorthin zurückkehren, oder
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem         3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-              wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,             einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
   oder                                                       ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
                                                              Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
   Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor          meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
   Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne-           werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit           Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
   ben, sofern                                                gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
                                                              nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
      a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen            hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
         der Bundesrepublik Deutschland und der be-           nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
         troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-        die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
         dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-          überprüfen.
         und Hygienekonzept) für einen Urlaub in
         diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe       (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
         Internetseite des Auswärtigen Amtes https://      auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
         www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert          tigen Grundes erteilen.
         Koch-Instituts https://www.rki.de),
                                                           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge-
      b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-    nannten Personen keine typischen Symptome einer
         biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
         § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und       Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
      c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines er-          schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
         höhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung        und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha-
         unter     https://www.auswaertiges-amt.de/de/­    ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
         ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin-      Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn
         weise für die betroffene Region ausgesprochen     Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
         hat,                                              tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,
                                                           Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver-
8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen           lust auftreten.
   mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
   der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,
   die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu                               §3
   bescheinigen.                                                   Verkürzung der Absonderungsdauer

Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1    (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona-           frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten       eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergeb-
erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-    nis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem        dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in ei-
Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen            nem elektronischen Dokument in deutscher, englischer
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver-         oder französischer Sprache verfügt und sie dieses in-
langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach        nerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi-
Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-     gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
zubewahren.
                                                           (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die       Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-   fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2        Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun-
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung         de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht      Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
erfasst                                                    www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,       (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test-
                                                           ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne          Einreise aufbewahren.
   des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
   NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-­Truppen­       (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
   statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten      die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-
   der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die          satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                            561

(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung                                   §6
eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-        (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.
rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder          Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-
Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.                  nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
                                                           des Coronavirus vom 26. Februar 2021 (Amtsbl. I
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un-   S. 460) außer Kraft.
ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.            (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. März
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Personen, die     2021 außer Kraft.
aus Virusvariantengebieten einreisen.
                                                                                   Artikel 2
                        §4                                            Verordnung zur Bekämpfung
                Zuständige Behörden                                  der Corona-Pandemie (VO-CP)

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr                                  §1
nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                   Grundsatz der Abstandswahrung
tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-          (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-         außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-       Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige         Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung        (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-
sind die Gemeindeverbände.                                 tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind
                                                           Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-        einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4         wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-          kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen      (familiärer Bezugskreis).
und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-
behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden           (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-         schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung         standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der       lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-        sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I        halten werden.
S. 856) bleiben unberührt.
                                                                                 §2
                                                                 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                       §5
               Ordnungswidrigkeiten                        (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
                                                           fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-            hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
sätzlich oder fahrlässig                                   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis-
                                                           tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in       gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig       bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
   in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft           der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
   begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson-    ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
   dert,                                                   dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
                                                           befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,           die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab-         deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
   satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1       (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
   Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine            auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
   Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder              eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge-
                                                           sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
   einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht        1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
   rechtzeitig aufsucht.                                      nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
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      Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-             sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
      höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-        lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
      chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
      des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei    8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-
      Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim         dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
      Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-        (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-
      abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten         setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie
      werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-        sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von
      chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen       Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen
      Personenverkehrs nachzuweisen,                          und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von
                                                              Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die         Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
    nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Ab-         gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
    satz 1 Satz 1 fallen,                                     leistet ist,
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,          9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-               in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen              Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
   und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-            gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-
   plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung             grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
   des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der           10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
   Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie              Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-
   das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche          weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,               eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-              von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak-
   leistet ist,                                                tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten               unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes             Arbeitsschutzes zulässig.
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung              Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-      ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes            ben unberührt.
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits         In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a,
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder        Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-          als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                   medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch
                                                           Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3      herer Standards zu tragen.
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2        (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   nem festen Platz,                                       haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-­
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-        Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-           sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in           öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-       bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   werden,                                                 (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von              Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei           bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand           und Straßen anzuordnen.
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),                               §3
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-                     Kontaktnachverfolgung
   gegensteht,
                                                           Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-           nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,          22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-           ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2,
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und           mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten      Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten.
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                       §4                                3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
            Betretungsbeschränkungen                        Opern oder Konzerten,
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,   5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden        6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-                            §6
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung                  Kontaktbeschränkungen
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der        (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
Gesamtfläche stets zulässig.                             in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
                                                         Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-    des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-      hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.      Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
                                                         dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
                                                         gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen
                       §5                                bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
                 Hygienekonzepte                         weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon
                                                         höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-     tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-     der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die         ner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-     auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen     Haushalt leben.
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf    Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.            boten.
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-         (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung    untersagt.
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum       (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor       zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten       unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.      nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-     stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-      anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der     anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen     Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
Berufsgenossenschaften zu beachten.                      des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-        besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu be-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-     achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei-
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich              ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn
zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-    für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-
gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-          bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.
gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.          Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygiene-
saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern   maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-    Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und
zuhalten.                                                Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,
                                                         die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die-
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-      nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen
besondere erforderlich für                               Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
                                                         halten.
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-        Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,        Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
                                                         künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben        schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-        § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
   lung jeglicher Unterkünfte,                           haltes.
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(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und      wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten       nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit-
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der          nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                  nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen
                                                            und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der         Verbot ausgenommen.
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-        (2) Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleis-
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies      tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen     iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3          S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-          ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand           die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere      § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-            (3) Untersagt sind die Öffnung von Ladengeschäften
setzt werden.                                               des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenloka-
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen          len, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst-
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,    oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des
Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von          Satzes 1 ausgenommen sind
der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-            1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und
teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-        Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                        gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter             markter von Lebensmitteln,
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          2. Abhol- und Lieferdienste,
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        4. Banken und Sparkassen,
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-             Reformhäuser,
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist         6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß           7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan-
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-             dels,
sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1         8. Tankstellen, Raststätten,
finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und          9. Reinigungen und Waschsalons,
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei         10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden          11. Online-Handel,
Behörde getroffen wurden.                                   12. Babyfachmärkte,
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-              13. Werkstatt und Reparaturannahmen,
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird         15. Großhandel,
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der       16. karitative Einrichtungen,
zuständigen Behörden beachtet werden.
                                                            17. Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und
                                                                ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf
                       §7                                       auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                    typische Angebot beschränkt,
       sowie Schließung von Einrichtungen
                                                            18. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflan-
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-           zen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,
bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom           19. Buchhandlungen.
13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),      Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti-
der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art         mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk-
und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen            ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft
sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen           werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten
Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort          Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt-
und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter        prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver-
Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden,           treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak-
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tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das         Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich-
Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimen-      gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die
ten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10, 12 bis 14      zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
und 17 bis 19 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben   Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-
allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots        gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen.
über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hi-
naus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend von      (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
Satz 1 und § 4 Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte des         soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur        trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu-
Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erfor-      sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
derlich ist, öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung    (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern,
Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben       Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen,
werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer       Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios
Kundin pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird.      und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon
Unabhängig von der Größe des Ladenlokals sind eine        sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6
Kundin oder ein Kunde sowie eine weitere Person aus       Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken,
deren oder dessen Hausstand zulässig. Bei den Ter-        Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen
minen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungs-         der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia-
maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu            le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien
vermeiden. Kinder im Alter von unter sieben Jahren        und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung
werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren             notwendig.
Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der
Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt.             Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater
                                                          Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu-
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei      men und auch kein Einblick in Innenräume und auf
denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden          dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder
kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die     Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Öffnungen hin-
einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell-          durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen
oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung     nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur
der Auflagen zur Hygiene nach § 5.                        Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab-
                                                          wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis-
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-     ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden
lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle     zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass
öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme       hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein-
von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.        gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin
Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maxi-       oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach
mal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontakt-        bereits erfolgter Bedienung stattfinden.
freier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis
14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbe-      Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im
reich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wett-      Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder
kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von      vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung
Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des        der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden,
Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des para-          wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver-
lympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig.      geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder
Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die   einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren
Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrecht-   oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird;
licher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des    bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene-
Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens        maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu
die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:         vermeiden.
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-           Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon-
   satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-      taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup-
   rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die   pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive
   Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,            einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf
2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-         ausgerichtete Einrichtungen zulässig.
   fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
   mer Nutzung von Geräten,                               (7) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber-
                                                          gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-
3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter           verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
   Abstands- und Hygieneregeln,                           touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
                                                          hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder
4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs         aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende
   und                                                    zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
                                                          busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
5. Ausschluss von Zuschauern.                             unzulässig.
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(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-         zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland –)         zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-           ein Hygienekonzept vorzulegen.
ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De-
zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät-       Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-
tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz       geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die
vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert    Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),     nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der      milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für
Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhalti-        die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
gen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr unter-    Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
sagt.                                                      und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
                                                           aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-
(8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       nung bleiben hiervon unberührt.
lischen Getränken zu untersagen.
                                                           (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-       Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-   geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung       2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-           suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium
lich befristet werden.                                     für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
                                                           Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
                                                           Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl
                      §8                                   und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung               Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen           cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach
gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-            § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und
stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein    des Personals vor Infektionen enthalten können.
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept          (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an      und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-          de Maßnahmen angeordnet:
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung       1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits-             den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils             tienten und Personal zu schützen und persönliche
gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete          Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung             der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1des Saarländischen               pekte zu berücksichtigen.
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
(Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-        2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für         gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist            und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie
der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel-         die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-
heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar-          strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-
landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen            ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-
Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie-            len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten
derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-                auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus
nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen           SARS-CoV-2 zu beachten.
wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede-     3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen.                   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
                                                              lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                        §9                                    gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und               sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung
            weitere Leistungsbereiche                         der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.
                                                              Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären        eine vollständige Isolation der Patienten zu ver-
Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-            hindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des
lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.           täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht
Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-           wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-­
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   Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder      tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar-
   ab einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von       beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen
   50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die         mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge-
   Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Be-      setzbuch zu testen.
   such auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht
   wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des        In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
   Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-so-       und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-
   zial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinder-     chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
   stationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen      und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo-
   und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs-       che zu testen.
   gesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und        Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge-
   Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle       nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je-
   Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung        dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke der
   registriert sein. Für den Besuch sind geeignete       Rechtspflege, der Seelsorge oder aus medizinischen
   Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-         oder therapeutischen Gründen an einem Tag mehrere
   unterweisung regelmäßig durchzuführen.                Einrichtungen in ihrer jeweiligen Funktion besuchen,
                                                         werden bei Betreten der ersten Einrichtung mittels
4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind       PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Erkrankung
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für         mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Das Er-
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu        gebnis ist der Person schriftlich zu bestätigen. Die
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-       schriftliche Bestätigung dient an diesem Tag zur Vorla-
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen            ge bei Besuch weiterer Einrichtungen zur Vermeidung
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-   einer erneuten Testung am gleichen Tag. Gleiches gilt
   re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das    für Fußpflegerinnen und Fußpfleger.
   Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   Familie kann die Durchführung planbarer Behand-       Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
   lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen        dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
   gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-          Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
   ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für        Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
   COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und       gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
   notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-      arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
   den können.                                           vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
                                                         Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
5. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für      arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-
   Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen        den Nachweis mit sich zu führen.
   und Besucher können unter Berücksichtigung der
   Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-      Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs-
   net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-     hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen
   tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der       Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem
   Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-      saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
   richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-       hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
   läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,      (6) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtli-
   insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger         chen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 müs-
   Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-      sen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewoh-
   mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den       nern eine Maske der Standards FFP2 tragen.
   Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-
   gestalten.
                                                                                § 10
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3              Hochschulen, Berufsakademien und
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der         wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-     Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
zialleistungsträger ausgenommen.                                           Fortbildungen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen        (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom       der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch     Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I    Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-
S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit-       form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das        gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den
Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus           Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der
SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh-            aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-        insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische
schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal       und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-
wöchentlich sind alle im Dienst befindlichen Beschäf-    gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
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