Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. März 2021 Nr. 18 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 6. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona- Pandemie. Vom 5. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 5/21) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
558 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 A. Amtliche Texte mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fie- ber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust Verordnungen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bzw. inner- halb von 14 Tagen bei Einreise aus einem Virusvarian- ten-Gebiet bei ihnen auftreten. 88 Verordnung zur Änderung (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von infektionsrechtlicher Verordnungen Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch die zuständige Behörde. Vom 6. März 2021 (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Ab- aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von satz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten- (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Auf- geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De- nahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin- zember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num- (Amtsbl. I S. 220) und des § 5 Absatz 3 des Landes- mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu- organisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verord- von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 net die Landesregierung: gilt entsprechend. Artikel 1 §2 Ausnahmen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die §1 Durchreise abzuschließen, oder Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene- (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg konzepte aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber- vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als schreitend Personen, Waren oder Güter auf der Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek- Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug- tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine zeug transportieren, oder Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge- b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind erhaltung des Gesundheitswesens dringend er- verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di- forderlich und unabdingbar ist, und dies durch rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge- eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter- ber bescheinigt wird, kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun- Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einrei- Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren sen, haben sich für einen Zeitraum von 14 Tagen abzu- in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach sondern. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen Feststellung einer epidemischen Lage von natio- ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand an- (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und gehören. a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs- verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil- informieren, wenn typische Symptome einer Infektion dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 559 Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner- die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- Bildungseinrichtung zu bescheinigen. pendler) oder (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht bildung in das Saarland begeben und regelmä- erfasst ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die unterstützendes medizinisches Personal und Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 24-Stunden-Betreuungskräfte, 4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab- c) der Pflege diplomatischer und konsularischer satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung Beziehungen, eingereist sind. d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Regierung und Verwaltung des Bundes, der Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung Länder und der Kommunen oder in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro- sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst päischen Union und von internationalen Orga- 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs nisationen mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei- unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, geber zu bescheinigen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden 2. Personen, die einreisen aufgrund a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei- von Verwandten ersten Grades, des nicht dem ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor- oder eines geteilten Sorgerechts oder eines gerechts oder eines Umgangsrechts, oder Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und b) einer dringenden medizinischen Behandlung Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des oder diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie- hungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- nekonzepte Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus- a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die land zurückkehren, oder sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- notwendig und unaufschiebbar beruflich veran- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums begeben und regelmäßig, mindestens einmal in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not- (Grenzpendler) oder wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge- ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha- ben und die sich zwingend notwendig zum 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz- oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben überschreitend Personen, Waren oder Güter auf und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num- gänger); mer 2 Buchstabe a zu fallen,
560 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch- zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei- führung und Nachbereitung internationaler Sport- sen oder dorthin zurückkehren, oder veranstaltungen durch das jeweilige Organisa- tionskomitee akkreditiert werden oder von einem 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei- Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai- wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und oder ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene- 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver- Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne- werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit ben, sofern gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf- nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß- der Bundesrepublik Deutschland und der be- nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat troffenen nationalen Regierung vor Ort beson- die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- überprüfen. und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Internetseite des Auswärtigen Amtes https:// auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert tigen Grundes erteilen. Koch-Instituts https://www.rki.de), (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge- b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge- nannten Personen keine typischen Symptome einer biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines er- schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 höhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha- unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshin- Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn weise für die betroffene Region ausgesprochen Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek- hat, tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver- 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen lust auftreten. mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu §3 bescheinigen. Verkürzung der Absonderungsdauer Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona- frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergeb- erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb- nis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in ei- Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nem elektronischen Dokument in deutscher, englischer nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver- oder französischer Sprache verfügt und sie dieses in- langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach nerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständi- Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf- gen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. zubewahren. (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrun- Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung de liegende Test muss die Anforderungen des Robert aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https:// erfasst www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test- ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne Einreise aufbewahren. des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab- der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 561 (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung §6 eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß- Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 26. Februar 2021 (Amtsbl. I (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un- S. 460) außer Kraft. ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. März (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Personen, die 2021 außer Kraft. aus Virusvariantengebieten einreisen. Artikel 2 §4 Verordnung zur Bekämpfung Zuständige Behörden der Corona-Pandemie (VO-CP) (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr §1 nach Feststellung einer epidemischen Lage von na- Grundsatz der Abstandswahrung tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- sind die Gemeindeverbände. tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen (familiärer Bezugskreis). und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I halten werden. S. 856) bleiben unberührt. §2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine sätzlich oder fahrlässig gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis- tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson- ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab- deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge- sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- rechtzeitig aufsucht. nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
562 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen Personenverkehrs nachzuweisen, und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Ab- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- satz 1 Satz 1 fallen, leistet ist, 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung grund der Nummern 1 bis 8 besteht, des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so- das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak- leistet ist, tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes Arbeitsschutzes zulässig. (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes ben unberührt. vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 nenfalls entstehenden Warteschlangen, medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 herer Standards zu tragen. und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- nem festen Platz, haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. werden, (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand und Straßen anzuordnen. des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge- halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), §3 soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- Kontaktnachverfolgung gegensteht, Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7 ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 563 §4 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Betretungsbeschränkungen Opern oder Konzerten, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua- §6 dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung Kontaktbeschränkungen des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Gesamtfläche stets zulässig. in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange- tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen §5 bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab- Hygienekonzepte weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die ner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Haushalt leben. Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. boten. (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung untersagt. des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Berufsgenossenschaften zu beachten. des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu be- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy- für deren Durchführung ein dringendes und unabweis- gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygiene- saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und zuhalten. Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die- Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen besondere erforderlich für Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu- halten. 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- lung jeglicher Unterkünfte, haltes.
564 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit- sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Verbot ausgenommen. Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- (2) Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleis- wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- (3) Untersagt sind die Öffnung von Ladengeschäften setzt werden. des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenloka- (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen len, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von Satzes 1 ausgenommen sind der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi- schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver- (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter markter von Lebensmitteln, freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- 2. Abhol- und Lieferdienste, wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- 4. Banken und Sparkassen, den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- Reformhäuser, gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan- Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- dels, sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 8. Tankstellen, Raststätten, finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und 9. Reinigungen und Waschsalons, Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden 11. Online-Handel, Behörde getroffen wurden. 12. Babyfachmärkte, (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird 15. Großhandel, und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der 16. karitative Einrichtungen, zuständigen Behörden beachtet werden. 17. Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf §7 auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf Betriebsuntersagungen und -beschränkungen typische Angebot beschränkt, sowie Schließung von Einrichtungen 18. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflan- (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- zen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck, bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 19. Buchhandlungen. 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti- der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk- und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt- und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver- Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 565 tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich- Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimen- gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die ten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10, 12 bis 14 zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von und 17 bis 19 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen. über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hi- naus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend von (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, Satz 1 und § 4 Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte des soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu- Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erfor- sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten derlich ist, öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios Kundin pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird. und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon Unabhängig von der Größe des Ladenlokals sind eine sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Kundin oder ein Kunde sowie eine weitere Person aus Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken, deren oder dessen Hausstand zulässig. Bei den Ter- Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen minen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungs- der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia- maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien vermeiden. Kinder im Alter von unter sieben Jahren und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren notwendig. Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt. Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu- (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei men und auch kein Einblick in Innenräume und auf denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Öffnungen hin- einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab- wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis- (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein- von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maxi- oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach mal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontakt- bereits erfolgter Bedienung stattfinden. freier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbe- Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im reich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wett- Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden, Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des para- wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver- lympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrecht- oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird; licher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: vermeiden. 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon- satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup- rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- ausgerichtete Einrichtungen zulässig. fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- mer Nutzung von Geräten, (7) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber- gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten Abstands- und Hygieneregeln, touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende und zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist 5. Ausschluss von Zuschauern. unzulässig.
566 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland –) zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- ein Hygienekonzept vorzulegen. ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De- zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhalti- die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im gen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr unter- Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen sagt. und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- nung bleiben hiervon unberührt. lischen Getränken zu untersagen. (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium lich befristet werden. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl §8 und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein des Personals vor Infektionen enthalten können. Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- de Maßnahmen angeordnet: schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits- den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils tienten und Personal zu schützen und persönliche gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- nach Maßgabe des § 6 Absatz 1des Saarländischen pekte zu berücksichtigen. COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel- die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar- strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie- len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen SARS-CoV-2 zu beachten. wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede- 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- §9 gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung weitere Leistungsbereiche der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären eine vollständige Isolation der Patienten zu ver- Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- hindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 567 Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar- ab einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen 50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge- Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Be- setzbuch zu testen. such auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-so- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- zial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinder- chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen stationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo- und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs- che zu testen. gesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge- Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je- Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke der registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Rechtspflege, der Seelsorge oder aus medizinischen Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- oder therapeutischen Gründen an einem Tag mehrere unterweisung regelmäßig durchzuführen. Einrichtungen in ihrer jeweiligen Funktion besuchen, werden bei Betreten der ersten Einrichtung mittels 4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Erkrankung nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Das Er- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu gebnis ist der Person schriftlich zu bestätigen. Die planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- schriftliche Bestätigung dient an diesem Tag zur Vorla- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen ge bei Besuch weiterer Einrichtungen zur Vermeidung oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- einer erneuten Testung am gleichen Tag. Gleiches gilt re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das für Fußpflegerinnen und Fußpfleger. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behand- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich den können. vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- 5. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen- Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen den Nachweis mit sich zu führen. und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff- Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungs- net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, (6) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtli- insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger chen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 müs- Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- sen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewoh- mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den nern eine Maske der Standards FFP2 tragen. Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- gestalten. § 10 (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 Hochschulen, Berufsakademien und sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie zialleistungsträger ausgenommen. Fortbildungen (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom der Universität des Saarlandes, der Hochschule für 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz- S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit- form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß- tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh- aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein- insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun- wöchentlich sind alle im Dienst befindlichen Beschäf- gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
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