DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012 - CEPS Forschung und Praxis - Band 06

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DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012 - CEPS Forschung und Praxis - Band 06
CEPS Forschung und Praxis – Band 06

DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012
                                                 Beate Eckhardt
        SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen

                                        Prof. Dr. Dominique Jakob
                    Zentrum für Stiftungsrecht, Universität Zürich

                                    Prof. Dr. Georg von Schnurbein
          Centre for Philanthropy Studies (CEPS), Universität Basel
DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012 - CEPS Forschung und Praxis - Band 06
CEPS Forschung und Praxis – Band 06

Der Schweizer Stiftungsreport 2012
                                                 Beate Eckhardt
        SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen

                                        Prof. Dr. Dominique Jakob
                    Zentrum für Stiftungsrecht, Universität Zürich

                                    Prof. Dr. Georg von Schnurbein
          Centre for Philanthropy Studies (CEPS), Universität Basel
DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012 - CEPS Forschung und Praxis - Band 06
STIFTUNGSREPORT 2012

Der Schweizer Stiftungsreport 2012

Beate Eckhardt
Dominique Jakob
Georg von Schnurbein

Der Schweizer Stiftungsreport wird jährlich von Beate Eckhardt, Geschäftsführerin
SwissFoundations, Prof. Dr. Dominique Jakob, Leiter Zentrum für Stiftungsrecht an
der Universität Zürich, und Prof. Dr. Georg von Schnurbein, Leiter Centre for Philan-
thropy Studies (CEPS) der Universität Basel, publiziert. Er enthält aktuelle Zahlen,
Fakten und Trends und soll zu einer besseren Wissensgrundlage im Stiftungswesen
beitragen. Der Report steht unter www.stiftungsreport.ch in deutscher und franzö-
sischer Sprache kostenlos zum Download zur Verfügung.

Centre for Philanthropy Studies (CEPS)
Das Forschungs- und Weiterbildungszentrum für Philanthropie und Stiftungswesen
wurde 2008 auf Initiative von SwissFoundations an der Universität Basel gegründet.
Mit seinen interdisziplinären Aktivitäten will das CEPS das Grundlagen- und Transfer-
wissen über Philanthropie verbessern. Seine Weiterbildungs- und Beratungsangebote
bieten direkten Nutzen für Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen.

www.ceps.unibas.ch

SwissFoundations
2001 gegründet, vereinigt SwissFoundations die gemeinnützigen Förderstiftungen der
Schweiz und gibt ihnen eine starke und unabhängige Stimme. Das Netzwerk steht
grossen wie kleinen, regional wie international tätigen Stiftungen mit Sitz in der
Schweiz oder Liechtenstein offen. SwissFoundations fördert und unterstützt den
Erfahrungsaustausch, die Transparenz und die Professionalität in der Schweizer Stif-
tungslandschaft. Damit trägt der Verband zu einem wirkungsvollen und nachhaltigen
Einsatz von Stiftungsmitteln bei.

www.swissfoundations.ch

Zentrum für Stiftungsrecht
Das Zentrum für Stiftungsrecht wurde 2008 von Prof. Dr. Dominique Jakob als
Forschungsstelle an der Universität Zürich gegründet. Es dient der Förderung von
Lehre und Forschung im themenrelevanten Bereich und bildet eine Kommunikations-
plattform für Wissenschaft, Stiftungspraxis,Wirtschaft und Politik. Inhaltlich blickt
es auf gemeinnützige sowie privatnützige Stiftungsarten und bezieht ausländische
Rechtsformen sowie internationale Entwicklungen mit ein.

www.zentrum-stiftungsrecht.uzh.ch

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DER SCHWEIZER STIFTUNGSREPORT 2012 - CEPS Forschung und Praxis - Band 06
VORWORT

Vorwort

Für eine erfolgreiche und effektive Entfaltung sind Stiftungen auf Konstanz im Um-
feld angewiesen. Verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen und eine stabile Wirt-
schaftsentwicklung sind bis heute wesentliche Faktoren für die positive Entwick-
lung des Schweizer Stiftungswesens. Auch im vergangenen Jahr sind wieder 374
neue Stiftungen gegründet worden, und der Stiftungssektor ist damit weiter gewach-
sen. Dieser erfreuliche Trend kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich
das Stiftungswesen in einem Umbruch befindet. Daran haben die Veränderungen
im Umfeld einen nicht unerheblichen Anteil. Die Situation an den Finanzmärkten
strahlte in den letzten Jahren alles andere als Konstanz aus. Förderstiftungen, die
auf regelmässige und anhaltende Erträge angewiesen sind, sind gefangen zwischen
Skylla und Charybdis: Entweder passen sie das Fördervolumen den geringeren Er-
trägen an, wodurch die Handlungsfähigkeit der Stiftung mittelfristig eingeschränkt
wird, oder die Stiftungen greifen ihre Vermögen an, um den Ertragsausfall zu kom-
pensieren. Damit schwinden die Chancen, jemals wieder auf den Kapitalumfang vor
der Krise zu kommen. Es stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt notwendig ist?
Unzweifelhaft erfordert die Volatilität der Märkte ein Umdenken bei den Stiftungen.
Auf der Suche nach Alternativen zu Kapitalerhalt und rein renditeorientierter An-
lage werden immer häufiger neue Ansätze wie Dachstiftungen, Verbrauchsstiftung
oder Mission-related Investing diskutiert. Auch ist die Vermögensanlage neu ins
Blickfeld der Verantwortlichen gerückt. Anlagereglemente, Rechnungslegung und
Revision sind zu wichtigen Instrumenten der Stiftungsarbeit geworden.

Aber nicht nur die Finanzmärkte haben Stifter und Stiftungsräte im vergangenen
Jahr beschäftigt. Neben den laufenden parlamentarischen Initiativen, die das Stif-
tungswesen betreffen, wurde mit grossem Interesse auch die Ausgliederung der
Stiftungsaufsichten in öffentliche Anstalten verfolgt. Die Politik hat anhand
weniger Einzelfälle die Arbeit der Stiftungsaufsichten über einen Leisten geschla-
gen; die Stiftungsaufsichten geniessen aber innerhalb des Sektors generell einen
guten Ruf. Wie eine erste Bestandsaufnahme in unserem Stiftungsreport zeigt, kann
die aktuelle Situation allenfalls als Übergangslösung bezeichnet werden. Da die
Ausgliederung nur zwingend für die Aufsichtsbehörden der BVG-Stiftungen ge-
schehen musste, wurde mit den Aufsichten der klassischen Stiftungen sehr un-
terschiedlich verfahren.

Der diesjährige Schweizer Stiftungsreport lotet in mehrfacher Hinsicht die Grenzen
des Stiftungswesens aus. Erstens wird über die Entwicklung jenseits der Schweizer
Grenzen berichtet, insbesondere über den Stand des europäischen Stiftungsstatuts,
aus dem einmal die Fundatio Europaea werden soll. Darüber hinaus werden mit Im-
pact Investing und Corporate Philanthropy zwei Themen ausführlich behandelt, bei
denen Stiftungen eine wesentliche Rolle spielen (können), deren Entwicklung aber
zunächst unabhängig vom Stiftungswesen verlaufen ist. Gerade die sogenannten
Corporate Foundations stehen immer wieder im Blickfeld der Öffentlichkeit und
unterliegen besonderen Gestaltungskriterien.

Neben den Gastbeiträgen und Interviews bietet der Schweizer Stiftungsreport in
bewährter Manier aktuelle Daten, Fakten und Rechtsentscheide zum Schweizer Stif-
tungswesen sowie eine Übersicht zu Veranstaltungen und Publikationen im ver-
gangenen Jahr.

Wir wünschen Ihnen eine anregende und informative Lektüre!

Beate Eckhardt, lic. phil. I, MScom
Prof. Dr. Dominique Jakob
Prof. Dr. Georg von Schnurbein

                                                                                             5
STIFTUNGSREPORT 2012

Impressum: 	Centre for Philanthropy Studies (CEPS), Universität Basel
			          SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen
			          Zentrum für Stiftungsrecht, Universität Zürich

Layout:           aplus caruso kaeppeli gmbh

ISBN: 		          978-3-9523659-5-3

© Beate Eckhardt, SwissFoundations, Verband der Schweizer Förderstiftungen / Prof. Dr. Dominique Jakob,
Zentrum für Stiftungsrecht, Universität Zürich / Prof. Dr. Georg von Schnurbein, Centre for Philanthropy
Studies (CEPS), Universität Basel, 2012. Alle Rechte vorbehalten. Jede Art der Vervielfältigung ohne Ge-
nehmigung der Autoren ist unzulässig.

Einen Dank für die grosszügige Unterstützung des Schweizer Stiftungsreports 2012 geht an:

                              Fondation Lombard Odier

6
STIFTUNGSREPORT 2012

INHALT

I.   Zahlen und Fakten                                                                              8

     1. Regionale Unterschiede                                                                       9
     2. Stiftungen währen nicht ewig                                                                 9
     3. 	 Stiftungen im Parlament                                                                   10
     4. Zahlen und Fakten zur Arbeit der Stiftungsaufsichten                                        10

II. Rechtliche Entwicklungen                                                                        12

     1.   Aktuelle Gesetzgebung                                                                     12
     2.   Neustrukturierung der kantonalen Stiftungsaufsicht                                        14
     3.   Gastartikel: Das zukünftige Rechnungslegungsrecht gilt auch für Stiftungen.               18
     4.   Aktuelle Rechtsprechung                                                                   19

III. Europäische Entwicklungen                                                                      21

  1. Fundatio Europaea – Europäische Kommission veröffentlicht Vorschlag für
		 ein europäisches Stiftungsstatut                                                                 21
  2. Interview mit Gerry Salole, Chief Executive Officer des European Foundation Centre             23
  3. Weitere europäische Entwicklungen                                                              25
  4. Rahmenbedingungen für Stiftungen in Europa – Zwei Studien bieten Vergleichs-
		möglichkeiten                                                                                     25
  5. Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung                                                         27

IV. Corporate Foundations                                                                           28

     Interview mit Dr. Stefan Rissi, Geschäftsführer der JTI Foundation
     und Corporate Philanthropy Director bei Japan Tobacco International (JTI)                      29

V. Themen und Trends                                                                                32

     1.   Gastartikel: Impact Investments für Stiftungen – mehr als nur eine Modeerscheinung?       32
     2.   Datenerhebung und Stiftungsregister                                                       34
     3.   Initiative «Transparente Zivilgesellschaft» – Ein Beispiel aus Deutschland macht Schule   34
     4.   Gastartikel: Sollen Stiftungsräte honoriert werden?                                       35

VI. Veranstaltungen 2011                                                                            37

VII. Studien und Neuerscheinungen 2011                                                              39

VIII. KurzportraitS der Herausgeber                                                                 42

                                                                                                                      7
STIFTUNGSREPORT 2012

Zahlen UND Fakten
                                                                                Bs   859  146 | 17.0%
                                                                                                                                    SH 102
                                                                                                                                  13 | 12.7%
                                                                                                                                                      TG 237
                                                                                                                                                       25 | 10.5%

                                                                                           338 487
                                                                                                                             2203
                                                                                      BL
                                                                         JU 108
                                                                                            47 | 13.9% AG
                                                                         8 | 7.4%
                                                                                                                77 | 15.8%                                             AR 98
                                                                                            SO 270                     zh
                                                                                                                                                                  12 | 12.2%
                                                                                                                                                                          AI 31
                                                                                             45 | 16.7%                                                               1 | 3.2%

                                                                                                             507                  241
                                                                                                                                                   1029 | 46.7%

                                                                                                                                                        495
                                                                                                                             ZG

                                               NE     343
                                                      37 | 10.8%
                                                                                                        LU
                                                                                                               109 | 21.5%
                                                                                                                             141 | 58.5%
                                                                                                                                         SZ175 SG
                                                                                                                                         59 | 33.7%
                                                                                                                                                            69 | 13.9%
                                                                                                                         NW 70

                                                         397
                                                                                                                                                      GL 133
                                                                                                                     25 | 35.7%                       7 | 5.3%
                                                            Fr                                                     OW 61                UR 40

                                                                                 1348                                                                           440
                                                                                                                                    5 | 12.5%

                         1407
                                                                   99 | 24.9%                                  13 | 21.3%

                                                                                                                                                           Gr
                                                                            BE                                                                                     74 | 16.8%
                      VD
                                                                                                 426 | 31.6%
                                            227 | 16.1%

                 1080                                                                                                                731
                                                                                          514
                                                                                                                                    TI
               gE                                                                                                                               Stand Ende 2010
                                                                                                                                           84 | 11.5%
                             545 | 50.5%                                             VS
                                                                                               48 | 9.3%
                                                  t
                                               ch
                                        Au ter
              ng l
           ftu ah

                        fsi g.
                en

                                           fsi
                     Au r eid

                                  eid eil un
        Sti amtz

                              t
                           ch
 ton

                        te

                                     g.
   n

           s

                                     t
                                  An
                     un
        Ge
Ka

ZH      2203         1029         46.7%
VD      1407          227         16.1%
BE      1348          426         31.6%
                                                                 Die vergangenen Jahre haben die frühere Annahme widerlegt, dass Stiftungen
GE      1080          545         50.5%                          antizyklisch agieren und sich den allgemeinen Konjunkturentwicklungen ent-
BS       859          146         17.0%                          ziehen können. Die Abhängigkeit von der Entwicklung der Finanzmärkte –
TI       731           84         11.5%
VS       514           48          9.3%                          gerade was die Stiftungsgründungen betrifft – macht sich besonders bemerkbar.
LU       507          109         21.5%                          Dabei spielen zwei Faktoren eine wesentliche Rolle: Erstens gilt nach wie vor für
SG       495           69         13.9%
AG       487           77         15.8%                          die Mehrheit der Stiftungen, dass zur Zweckerfüllung nur die Kapitalerträge
GR       440           74         16.8%                          verwendet werden. Wenn nun, wie zuletzt, kaum mehr Kapitalerträge erzielt wer-
FR       397           99         24.9%                          den, wirkt sich das negativ auf die Stiftungsaktivitäten aus. Zweitens scheinen
NE       343           37         10.8%
BL       338           47         13.9%                          heute mehr Stiftungen vornehmlich mit Finanzkapital ausgestattet zu sein und
SO       270           45         16.7%                          weniger über Immobilien und andere reale Vermögensbestandteile zu verfügen.
ZG       241          141         58.5%
TG       237           25         10.5%
SZ       175           59         33.7%                          Dennoch war auch 2011 ein gutes Jahr für das Schweizer Stiftungswesen. Ins-
GL       133            7          5.3%
JU       108            8          7.4%
                                                                 gesamt waren Ende des Jahres 12’715 gemeinnützige Stiftungen aktiv, wiederum
SH       102           13         12.7%                          eine neue Höchstmarke (vgl. Abb.). Mit insgesamt 374 gemeinnützigen Stif-
AR        98           12         12.2%                          tungen wurde mehr als eine Stiftung pro Tag gegründet. Abgesehen von 2009
NW        70           25         35.7%
OW        61           13         21.3%                          ist dies jedoch ein geringerer Wert als in den vergangenen Jahren. 202 oder 54%
UR        40            5         12.5%                          der neu gegründeten Stiftungen sind unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht
AI        31            1          3.2%
                                                                 gestellt worden, d.h., sie haben einen nationalen oder internationalen Zweck.
CH-ø   12715         3371         26.5%

8
ZAHLEN UND FAKTEN

1. Regionale Unterschiede                  2. Stiftungen währen nicht ewig                                                  Die Liquidation kann nur von der Auf-
                                                                                                                            sichtsbehörde beschlossen werden,
Während letztes Jahr in der Romandie       Entgegen dem Bild der immerwähren-                                               nicht vom Stiftungsrat oder gar vom
ein deutliches Übergewicht an Stif-        den Stiftung, die den Stifter überlebt,                                          Stifter. Die «Aufhebung» einer Stiftung,
tungsgründungen festzustellen war,         kommt es in der Praxis immer häufiger                                            die der Liquidierung zugrunde liegt,
entspricht die diesjährige Verteilung      auch zu Liquidation von Stiftungen.                                              erfolgt durch die zuständige Behörde;
der normalen Bedeutung der Landes-         Im vergangenen Jahr wurden in der                                                Personen mit einem berechtigten In-
teile. 249 Stiftungen oder 66,6% wur-      Schweiz 188 gemeinnützige Stiftun-                                               teresse können einen Antrag auf Auf-
den in der Deutschschweiz gegründet,       gen liquidiert.1 Damit besteht das effek-                                        lösung stellen oder klagen. Aus juris-
103 (27,5%) in der Romandie und 22         tive Wachstum der Anzahl Stiftungen                                              tischer Perspektive ist eine Aufhebung
(5,9%) im Tessin. Von den zahlenmäs-       nur aus 186 Stiftungen im Jahr 2011.                                             nur möglich, wenn der Zweck nicht
sig grössten zehn Stiftungskantonen        Bemerkenswert erscheint auch die                                                 mehr erfüllt und auch durch eine Än-
verzeichnet aber nach wie vor der          Tatsache, dass der Lebenszyklus vieler                                           derung der Stiftungsurkunde nicht
Kanton Genf mit 4,4% den stärksten         liquidierter Stiftungen verhältnismässig                                         aufrecht erhalten werden kann (etwa
relativen Zuwachs an Stiftungsgrün-        kurz geraten ist. 69% der liquidierten                                           weil das Vermögen aufgebraucht ist)
dungen, gefolgt vom Kanton Zürich          Stiftungen wurden nach 1990 gegrün-                                              oder der Zweck der Stiftung wider-
mit 3,5% und dem Kanton Basel-Stadt        det, immerhin noch 41% nach 2000.                                                rechtlich oder unsittlich geworden ist.
mit 3,3%. Der Schweizer Durchschnitt
liegt bei 2,9% Zuwachs. Die absolut         Gesamtzahl gemeinnützige Stiftungen / Neugründungen
meisten Stiftungen wurden im Kan-
                                            12’000
ton Zürich gegründet (78 Stiftungen),
gefolgt von den Kantonen Genf (47)
und Bern (37). Schlusslicht unter den
zehn grössten Stiftungskantonen ist         9’000
absolut wie relativ der Kanton Wal-
lis mit fünf Neugründungen (1% Zu-
wachs).                                     6’000

Aufgrund der generell positiven Ent-
wicklung verändert sich die Reihenfol-      3’000
ge der grössten Stiftungskantone nicht.
Im Kanton Zürich sind mit 2’203 ge-
                                                     262
                                                            177
                                                                   237
                                                                          257
                                                                                 262
                                                                                        251
                                                                                               295
                                                                                                      303
                                                                                                             315
                                                                                                                    376
                                                                                                                           424
                                                                                                                                  410
                                                                                                                                         376
                                                                                                                                                370
                                                                                                                                                       421
                                                                                                                                                              405
                                                                                                                                                                     451
                                                                                                                                                                            570
                                                                                                                                                                                   487
                                                                                                                                                                                          343
                                                                                                                                                                                                 508
                                                                                                                                                                                                        374
meinnützigen Stiftungen die meisten
                                            0
Stiftungen eingetragen, gefolgt von den
                                                     1990
                                                            1991
                                                                   1992
                                                                          1993
                                                                                 1994
                                                                                        1995
                                                                                               1996
                                                                                                      1997
                                                                                                             1998
                                                                                                                    1999
                                                                                                                           2000
                                                                                                                                  2001
                                                                                                                                         2002
                                                                                                                                                2003
                                                                                                                                                       2004
                                                                                                                                                              2005
                                                                                                                                                                     2006
                                                                                                                                                                            2007
                                                                                                                                                                                   2008
                                                                                                                                                                                          2009
                                                                                                                                                                                                 2010
                                                                                                                                                                                                        2011
Kantonen Waadt (1407), Bern (1348)
und Genf (1080). Der Kanton Basel-
Stadt ist der erste Kanton mit weniger     Viele dieser Stiftungen wurden mit ge-                                           Eine genauere Betrachtung der Gründe
als 1’000 Stiftungen (859).                ringem Stiftungskapital gegründet und                                            für Liquidationen ist auf der Grund-
                                           haben über die Jahre das Ziel verfehlt,                                          lage der verfügbaren Informationen
Dennoch bleibt der Kanton Basel-Stadt      weitere Gelder zu akquirieren. Die äl-                                           nicht möglich. Lediglich in vier Fällen
gemessen an der Stiftungsdichte mit        teste gelöschte Stiftung ist die in Basel                                        wird explizit ein Konkurs im Handels-
46,4 Stiftungen auf 10’000 Einwohner       domizilierte Testerstiftung, die bezweck-                                        register als Grund genannt. Jedoch be-
der mit Abstand stiftungsreichste Kan-     te, einen «armen, fähigen Klein-Basler-                                          deutet nicht jede Liquidation auch das
ton. Das dieser Wert etwas geringer aus-   Knaben, der weder das Studium der                                                Ende der Stiftungsaktivitäten. So be-
fällt als im Vorjahr liegt primär am       Theologie noch das der Jurisprudenz                                              fanden sich unter den erfassten Liqui-
starken Bevölkerungswachstum des           ergreifen will» zu unterstützen. Die                                             dationen vier Fusionen mit anderen
Kantons. Der Schweizer Durchschnitt        Stiftung wurde 1916 ins Handelsregis-                                            Stiftungen, zwei Überträge auf Vereine
bei der Stiftungsdichte stieg dagegen      ter eingetragen. Eine steigende Tendenz                                          sowie die Löschung einer kirchlichen
leicht auf 16,1%. Von den zehn gröss-      bei den Liquidationen lässt sich auch                                            Stiftung, die nicht eintragungspflich-
ten Stiftungskantonen hat der Kanton       bei den Stiftungen unter eidgenössi-                                             tig ist. Gerade vor dem Hintergrund
Aargau mit acht Stiftungen auf 10’000      scher Aufsicht feststellen. Seit einem                                           der aktuellen Finanzmarktsituation
Einwohner den – auch auf alle Kantone      Tiefstand von 39 Liquidationen im                                                sind Fusionen eine sinnvolle Alterna-
gesehen – deutlich niedrigsten Wert.       Jahr 2007 stieg der Wert in den letzten                                          tive, um Administrationskosten und
Auch hier sorgt das Bevölkerungs-          Jahren kontinuierlich an und erreicht                                            nicht zweckbezogene Aufwendungen
wachstum nochmals für einen leich-         2011 mit 73 den höchsten Wert seit                                               zu reduzieren.
ten Rückgang.                              1995.2

                                                                                                                                                                                                               9
STIFTUNGSREPORT 2012

Stiftungsdichte
Anzahl Stiftungen pro
10’000 Einwohner                                       Bs   46.4
                                                            BL   12.3
                                                                                                 SH    13.4
                                                                                                                    TG   9.5

                                             15.4                                  AG 8.0
                                        JU
                                                                 SO   10.6                        ZH   16.0                     AR   18.5
                                                                                                                                      AI   19.8
                       NE   19.9                                             LU   13.4      ZG   21.3                          SG   10.3
                                                                                                             11.9

                                                                                                                     34.4
                                                                                                        SZ
                                                                                       17.1
                                                                                      NW
                                                       BE   13.8
                                                                                  OW 17.1
                                                                                                                GL
                                                                                           UR 11.3
                                   FR   14.3
                   19.7
                                                                                                                                                 22.8
              VD
                                                                                                                                            GR

GE   23.6                                                                                         TI   21.9
                                                  VS   16.4

Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-            keren Vertretung von Stiftungen geführt.                  beitsweise untereinander abzustim-
hang aber auch auf das Konzept der Ver-        Unter den insgesamt 1’765 gemelde-                        men und andererseits den Kontakt
brauchsstiftung, welches bei Stiftungs-        ten Interessenverbindungen finden sich                    mit den Stiftungen zu suchen. Hervor-
gründungen zunehmend in Erwägung               246 Mandate bei Stiftungen (14,2%),                       zuheben sind dabei die Konferenz
gezogen wird. Eine Verbrauchsstiftung          darunter sind 71 Präsidenten- und 34                      der kantonalen BVG- und Stiftungsauf-
ist von Beginn an auf Zeit angelegt und        Vizepräsidentenposten in Stiftungsrä-                     sichtsbehörden und andererseits die
kann nicht nur die Erträge, sondern            ten. Im Vergleich zum Stand nach den                      von verschiedenen Aufsichtsbehörden
auch das Stiftungskapital für die Zweck-       Nationalratswahlen 2007 ist zwar die                      veranstalteten Informationsanlässe, die
umsetzung verwenden. Inwiefern die             Gesamtanzahl leicht gestiegen (2008:                      rege besucht werden. Anfang 2012 wurde
zunehmenden Liquidationen auf die              233), jedoch hat die Anzahl der Präsidi-                  eine Vollerhebung aller 19 kantonalen
Existenz von Verbrauchsstiftungen zu-          umsposten abgenommen (2008: 65).                          Stiftungsaufsichten sowie der eidge-
rückzuführen sind, kann aufgrund der                                                                     nössischen Stiftungsaufsicht durchge-
vorliegenden Datenlage jedoch nicht ab-                                                                  führt mit dem Ziel, eine Übersicht zu
schliessend beurteilt werden.                                                                            wesentlichen Aspekten der Aufsicht zu-
                                               4. Zahlen und Fakten zur Arbeit                          sammenzufassen. An dieser Stelle sei
                                                  der Stiftungsaufsichten                                allen Aufsichtsbehörden für ihre Ko-
                                                                                                         operationsbereitschaft gedankt. Insge-
3. Stiftungen im Parlament                     Derzeit durchlaufen die kantonalen Stif-                  samt stehen knapp 11’500 Stiftungen
                                               tungsaufsichten weitreichende struk-                      unter kantonaler und nationaler Auf-
Das Register der Interessenverbindun-          turelle Veränderungen (siehe Seite 14).                   sicht. Die Differenz zu den zuvor ge-
gen gibt Auskunft über die Mandate der         Unabhängig davon haben die kanto-                         nannten 12’700 Stiftungen lässt sich
Parlamentarier. Der grosse Wechsel nach        nalen Stiftungsaufsichten in den ver-                     erklären einerseits mit fehlenden
den Nationalratswahlen im vergangenen          gangenen Jahren bereits Anstrengun-                       Stiftungen unter lokaler Aufsicht und
Herbst hat jedoch nicht zu einer stär-         gen unternommen, einerseits die Ar-                       andererseits mit unterschiedlichen Be-

10
ZAHLEN UND FAKTEN

richtsperioden. Zwei Drittel der beauf-            den kein Mindestvermögen festlegen,                   fügen die Aufsichtsbehörden über 6 Mit-
sichtigten Stiftungen sind Förderstif-             empfehlen neun Aufsichtsbehörden ein                  arbeitende auf 460 Stellenprozent. Die
tungen, 20 % operative Stiftungen und              Stiftungskapital von mindestens 50’000                Hälfte der Aufsichtsbehörden verfügt
13 % sind Mischformen.                             CHF, die übrigen Aufsichtsbehörden lie-               jedoch über weniger als 3,5 Mitar-
                                                   gen bei 5’000 CHF bzw. 10’000 CHF. In                 beitende auf 150 Stellenprozente, also
                                                   diesem Punkt lässt sich demnach ein                   deutlich weniger Mitarbeitende. Die
Stiftungsvermögen von über                         (zweifacher) Trend zur Harmonisierung                 Schaffung der Konkordate (beide Basel,
70 Mrd. CHF                                        erkennen.                                             Ostschweiz, Westschweiz, Zentral-
Nach wie vor verfügen die Stiftungsauf-                                                                  schweiz usw.) ist in dieser Hinsicht
sichten als einzige über genauere An-                                                                    grundsätzlich positiv zu bewerten. Zählt
gaben zu Vermögen und Jahresergeb-                 Umsetzung der Revisionspflicht                        man klassische und BVG-Stiftungen zu-
nissen von gemeinnützigen Stiftungen.              Eine der wesentlichen Änderungen im                   sammen, verteilt sich die Anzahl der
Kumuliert weisen die Stiftungsauf-                 revidierten Stiftungsrecht 2006 war die               zu beaufsichtigenden Stiftungen deut-
sichten ein Vermögen aller klassischen             Einführung der Revisionspflicht. Die                  lich besser in den Konkordaten als in den
Stiftungen von über 70 Mrd. CHF aus.3              Erhebung macht deutlich, dass die                     restlichen Aufsichten: Dort kommen
Im Durchschnitt verfügt eine Stiftung              Mehrzahl der Stiftungen eine einge-                   auf 100 Stellenprozent durchschnittlich
damit unter Zugrundelegung dieser Zah-             schränkte Revision durchführt. 9,3 %                  164 Stiftungen, während es bei den ver-
len über ein Vermögen von 6,2 Mio. CHF.            der Stiftungen sind von der Revision                  bleibenden kantonalen Aufsichten 331
Dies bedeutet, dass die grosse Mehrheit            befreit, während 8,3 % einer ordent-                  Stiftungen sind und damit doppelt so
der Stiftungen verhältnismässig deut-              lichen Revision unterliegen. Weniger als              viele.
lich unter diesem Wert liegt, da der               1 % führt freiwillig eine ordentliche
Mittelwert durch Grossstiftungen nach              Revision durch. Die Erhöhung der
oben verzerrt wird. Im Vergleich zu frü-           Schwellenwerte zum 1.1.2012 wird für                  Ausblick
heren Studien ist das Stiftungsvermö-              ca. 90 Stiftungen bedeuten, dass sie zu-              Es ist davon auszugehen, dass die
gen damit trotz der Finanzkrise deutlich           künftig nur noch eine eingeschränkte                  strukturelle Konsolidierung der Auf-
angestiegen, was wohl primär auf den               Revision durchführen müssen, was                      sichtsbehörden noch weiter fortschrei-
stetigen Strom an Neugründungen zu-                immerhin knapp ein Viertel der bis-                   ten wird. Es wäre zu begrüssen, wenn
rückzuführen ist.4                                 herigen Stiftungen mit ordentlicher                   sich im Zuge dieser Harmonisierung
                                                   Revision betrifft.                                    auch auf inhaltlicher Ebene bei der Auf-
Da im Gesetz kein Mindestbetrag für                                                                      sichtstätigkeit die Vorgehensweisen an-
das Gründungskapital vorgegeben ist, ge-                                                                 passen und vereinheitlichen würden.
ben die Stiftungsaufsichten empfohlene             Arbeitspensum der Aufsichten                          Zu hoffen bleibt ferner, dass in diesem
Mindestwerte vor, die eine ordnungsge-             Das starke Wachstum der Stiftungen be-                Zusammenhang die Erfassung der Stif-
mässe Führung einer Stiftung erlauben              deutet für die Aufsichten eine steigende              tungen verbessert wird.
sollen. Während fünf Aufsichtsbehör-               Arbeitsbelastung. Im Durchschnitt ver-

1   Die Zahl der Stiftungen insgesamt ist seit Jahren rückläufig, da die Zahl der Personalvorsorgestiftungen kontinuierlich
    abnimmt. Diese Löschungen im Handelsregister wurden hier aber nicht berücksichtigt. Vgl. von Schnurbein Georg,
    Der Schweizer Stiftungssektor im Überblick 2009, Reihe Forschung und Praxis, CEPS, Basel 2009.
2   Frühere Daten sind nicht verfügbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es auch vorher keinen vergleichbar hohen
    Wert gegeben hat.
3   Diese Zahl beruht auf Angaben für das Jahr 2011 von 24 Kantonen. Die Zahlen des Kantons Genf und der Eidgenös-
    sischen Aufsichtsbehörde lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht vor, weshalb Schätzwerte aus den Jahren
    2009 bzw. 2005 eingerechnet wurden. Der Kanton Wallis hat keine Angaben zur Verfügung gestellt.
4   Vgl. Purtschert Robert / von Schnurbein Georg, Transparenz im Schweizer Stiftungswesen, in:
    Egger Philipp / Helmig Bernd / Purtschert Robert (Hrsg.), Stiftung und Gesellschaft, Basel 2006, 29.

                                                                                                                                               11
STIFTUNGSREPORT 2012

Rechtliche
Entwicklungen
Das Jahr 2011 war in Hinblick auf die Gesetzgebung zum Stiftungsrecht geprägt         geschränkt durch einen zugelassenen
durch Änderungen im Revisionsrecht sowie Beschlüsse im Bereich der Rechnungs-         Revisor prüfen lassen (Art. 83b Abs.
legung. Nur punktuelle Weiterentwicklungen gab es im Bereich der relevanten           3 ZGB i.V.m. Art. 727a und 727c OR).
Motionen zum Stiftungsrecht. Im Zuge der zum 1.1.2012 in Kraft getretenen «Struk-     Für Stiftungen gilt somit weiterhin min-
turreform der beruflichen Vorsorge» wurde die kantonale Stiftungsaufsicht neu         destens die eingeschränkte Revision.
strukturiert. Zudem sind die im BVG enthaltenen Vorschriften zur Anlagestiftung       Vor dem Hintergrund der neuen Schwel-
in Kraft getreten. Einzelheiten zum Stand der aktuellen stiftungsrelevanten Recht-    lenwerte bleibt für die Zukunft abzu-
setzung, Rechtsprechung und Literatur können dem jährlich erscheinenden Band          warten, wie häufig die Stiftungsauf-
Jakob et al., Verein – Stiftung – Trust, njus.ch, entnommen werden.5                  sichtsbehörden von ihrer Befugnis in
                                                                                      Art. 83b Abs. 4 ZBG Gebrauch machen
                                                                                      werden, gegebenenfalls auch unterhalb
                                                                                      der Schwellenwerte eine ordentliche
                                          1. Aktuelle Gesetzgebung                    Revision zu verlangen.

                                          Revisionspflicht                            Die zusammen mit dem neuen Art. 727
                                          Hinsichtlich der Revisionspflicht wurde     Abs. 1 Ziff. 2 OR erlassene Übergangs-
                                          für Stiftungen eine erhebliche Erleich-     bestimmung    8 verhindert, dass die er-
                                          terung geschaffen. Geht es bei Stiftun-     höhten Schwellenwerte rückwirkend
                                          gen um die Modalitäten der Revision,        angewendet werden. Die neue Trias
                                          verweist Art. 83b Abs. 3 ZGB 6 auf die      («20 – 40 – 250») gilt folglich frühestens
                                          Vorschriften des Obligationenrechts         für die Revision der Jahresrechnung
                                          über die Revisionsstelle bei Aktienge-      des Geschäftsjahres 2012. Die neuen
                                          sellschaften. Der Nationalrat hob nun       Schwellenwerte haben keine Auswir-
                                          die Schwellenwerte für die Revisions-       kung auf Vereine.
                                          pflicht, welche erst 2008 eingeführt
                                          worden waren, zum 1.1.2012 nochmals
                                          deutlich an (neuer und entsprechend         Motion Luginbühl
                                          anwendbarer Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2         Wie bereits im Schweizer Stiftungsre-
                                          OR7): Bilanzsumme von CHF 20 Mio.           port 2011 berichtet, wurde die Motion
                                          statt CHF 10 Mio., Umsatzerlös von          von Ständerat Werner Luginbühl (09.
                                          CHF 40 Mio. statt CHF 20 Mio., 250 Voll-    3344) zur «Steigerung der Attraktivität
                                          zeitstellen statt 50 Vollzeitstellen im     der Stiftungslandschaft Schweiz» am
                                          Jahresdurchschnitt. Von diesen Schwel-      1.3.2010 an den Bundesrat überwiesen,
                                          lenwerten müssen zwei in zwei aufein-       welcher nun die entsprechenden Auf-
                                          anderfolgenden Jahren überschritten         träge umzusetzen hat. In die Moti-
                                          werden, damit eine Unternehmung als         on wurden weitere themenrelevante
                                          «gross» zu gelten hat und daher zur         Vorstösse einbezogen, wie etwa das
                                          Durchführung einer ordentlichen Re-         Postulat Moret (10.3332) zur «Analyse
                                          vision der Jahresrechnung verpflichtet      einer allfälligen gesetzlichen Regelung
                                          ist. Überschreitet eine Stiftung die neu-   von Trusts in der Schweiz» sowie die
                                          en Schwellenwerte nicht, muss sie ihre      auf einem «Grundlagenbericht» vom
                                          Jahresrechnung wie bislang (nur) ein-       23.12.2010 beruhende Frage der künf-

12
RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN

tigen Ausgestaltung der Stiftungsauf-      Entgelt für eine mehrwertsteuerliche        beruflicher Vorsorgeeinrichtungen und
sicht.9 Und so prüft das Eidgenössische    Leistung angesehen.                         spielen daher für die berufliche Vorsorge
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)                                                  eine bedeutende Rolle. Wie im Vorjah-
derzeit unter Beizug der Kantone und       Am 16.3.2011 reichte Ständerat Bruno        resbericht angekündigt, sind am 1.1.
der interessierten Kreise Vorschläge zur   Frick eine parlamentarische Initiative      2012 erstmals Bestimmungen über die-
Verbesserung des Aufsichtssystems,         (11.440) «Keine Mehrwertsteuer auf Gön-     sen Stiftungstyp in Kraft getreten (Art.
etwa die Justierung des Konzepts der       nerbeiträgen an gemeinnützige Organi-       53g – 53k BVG).15 Zur Umsetzung der
Rechtsaufsicht oder die Ergänzung der      sationen» ein. Gönnerbeiträge an gemein-    BVG-Strukturreform sind zwei Verord-
Direktaufsicht mit einer Oberaufsicht.     nützige Organisationen wie z.B. die         nungen angepasst worden (Verordnung
Die Berichterstattung an den Bundes-       Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega)     über die Aufsicht in der beruflichen
rat ist bis Ende 2012 zu erwarten.         sollten demnach nicht der Mehrwert-         Vorsorge und Verordnung über die be-
                                           steuer unterliegen. Am 24.6.2011 hatte      rufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
                                           die Kommission für Wirtschaft und Ab-       validenvorsorge). Hinzu trat eine Ver-
Motion Gutzwiller                          gaben des Ständerats der Initiative Folge   ordnung über Anlagestiftungen (ASV),
Die am 17.6.2010 von Ständerat Felix       gegeben, die dem Vernehmen nach im          die u.a. den zugelassenen Anlegerkreis,
Gutzwiller eingereichte Motion «Für        Rahmen der offenen Mehrwertsteuerre-        die Äufnung, Anlage und Verwendung
ein zeitgemässes Erbrecht» (10.3524)       vision aufgegriffen werden soll. Eine Be-   des Vermögens, die Buchführung sowie
regt eine Reform des Erbrechts an und      handlung im Plenum erfolgte bislang         die Rechnungslegung regelt und die
fordert, das Pflichtteilsrecht liberaler   nicht.                                      ebenfalls zum 1.1.2012 in Kraft getre-
zu gestalten und dem Erblasser flexi-                                                  ten ist.16
blere Verfügungsmöglichkeiten einzu-       Zwei Tage später, am 18.3.2011, reichte
räumen. Dies würde es dem Erblasser        Nationalrat André Bugnon eine Motion
auch ermöglichen, in grösserem Aus-        (11.3237) «Steuerbefreiung für Luftret-     Eidgenössische Volksinitiative
mass gemeinnützige Institutionen zu        tungsgesellschaften» ein, mit der der       «Erbschaftssteuerreform»
begünstigen oder selbst eine eigene        Bundesrat beauftragt werden sollte, das     Seit August 2011 sammelt die Eidge-
Stiftung mit umfangreichem Vermö-          Steuerrecht dahingehend zu ändern,          nössische Volksinitiative «Millionen-
gen zu errichten. Die Motion wurde         dass Luftrettungsgesellschaften von der     Erbschaften besteuern für unsere AHV
am 23.9.2010 vom Ständerat angenom-        Mehrwertsteuer auf erhaltenen (Spen-        (Erbschaftssteuerreform)» Unterschrif-
men. Der Nationalrat hat am 2.3.2011       den-)Geldern befreit werden. Mit Stel-      ten, mit dem Ziel, eine Erbschafts- und
seine Zustimmung gegeben,10 im Detail      lungnahme vom 18.5.2011 beantwortete        Schenkungssteuer auf Bundesebene ein-
jedoch gegen eine Erbenstellung für        der Bundesrat die Motion und schloss        zuführen, mit deren Hilfe die Alters- und
Konkubinatspartner votiert, denn die       sich in der Argumentation dem Bundes-       Hinterlassenenversicherung (AHV) sa-
Revision sollte ihm zufolge nicht zu       verwaltungsgericht an, wonach eine Ge-      niert werden soll.17 Werden der Bun-
einer erbrechtlichen Gleichstellung ver-   genleistung dann als erwartet gilt, wenn    deskanzlei bis zum 16.2.2013 100’000
heirateter und unverheirateter Partner     eine «Spende» durch die Aussicht auf        gültige Unterschriften eingereicht, nimmt
führen. Die Kommission für Rechts-         die Gegenleistung motiviert ist; in die-    der Bundesrat seine Beratungen auf.
fragen des Ständerats hat sich dieser      sem Fall muss von einem Entgelt für         Die Initiative sieht eine Erbschaftssteuer
Modifikation am 31.3.2011 angeschlos-      eine steuerbare Leistung ausgegangen        vor (fixer Steuersatz von 20%, Freibe-
sen und beim Bundesrat beantragt, der      werden. Der Bundesrat ist überdies          trag von CHF 2 Mio.), die auf den Nach-
geänderten Fassung zuzustimmen. Der        der Meinung, dass die Schaffung neuer       lass natürlicher Personen erhoben
Ständerat stimmte diesem Antrag am         Steuerausnahmen für die in Rede ste-        wird, welche ihren Wohnsitz im Zeit-
7.6.2011 zu.11 Das EJPD hat die Arbeit     hende Leistungen den Zielen sowohl          punkt des Todes in der Schweiz hatten
aufgenommen, und es bleibt abzuwar-        der MWST-Reform (Teil B) als auch des       oder bei denen der Erbgang in der
ten, wie sich die Motion weiterentwi-      diesbezüglichen, im Nationalrat hän-        Schweiz eröffnet wurde. Die Schen-
ckeln wird.                                gigen, Rückweisungsantrags diametral        kungssteuer wird bei der Schenkerin
                                           entgegen laufe, «wollen doch beide Vor-     oder beim Schenker erhoben. Ab dem
                                           lagen Steuerausnahmen abbauen und           1.1.2012 sollen Schenkungen rückwir-
Mehrwertsteuerliche                        nicht ausweiten».13 Der Bundesrat be-       kend dem Nachlass hinzugerechnet wer-
Behandlung von Gönnerbeiträgen             antragte die Ablehnung der Motion. Am       den. Für den hiesigen Kontext ist der
Wie im vergangenen Jahr berichtet, wer-    17.6.2011 hat der Nationalrat diesem        Vorstoss deswegen von Relevanz, weil
den nach dem Urteil des Bundesverwal-      Antrag entsprochen.14                       jede Übertragung zu Lebzeiten oder von
tungsgerichts vom 13.1.201112 die der                                                  Todes wegen an einen Dritten (wie etwa
Schweizerischen Rettungsflugwacht (Re-                                                 eine Stiftung) grundsätzlich in den An-
ga) zufliessenden Gönnerbeiträge an ge-    Anlagestiftungen                            wendungsbereich dieser neuen Steuer
meinnützige Organisationen neu nicht       Anlagestiftungen dienen der kollekti-       fallen würde. Freilich ist zu betonen,
als Spenden, sondern als steuerbares       ven Anlage und Verwaltung von Geldern       dass Zuwendungen an steuerbefreite

                                                                                                                              13
STIFTUNGSREPORT 2012

juristische Personen nach derzeitigem      BVG- und Stiftungsaufsicht des Kan-           Aufsicht über klassische Stiftungen
Stand steuerfrei bleiben sollen.           tons Zürich (BVS) und der Kanton              weiterhin selbst innerhalb ihrer je-
                                           Freiburg in einem Vertrag zum 1.1.2012        weiligen Verwaltungseinheiten aus.
                                           der Bernischen BVG- und Stiftungsauf-         Das Gleiche gilt für die Kantone Ob-
                                           sicht (BBSA) angeschlossen. Das Tessin        walden und Uri in Bezug auf die Zen-
2. 	Neustrukturierung der kanto-          hat sich in einem «Progetto di accordo»       tralschweizer BVG- und Stiftungs-
    nalen Stiftungsaufsicht                («Zusammenarbeitsvertrag») zum 1.1.           aufsicht und für die Kantone Jura
                                           2012 an das Ostschweizer Konkordat            und Wallis in Bezug auf die Autori-
Wie im Stiftungsreport 2011 berichtet,     angehängt, soll aber über eine italie-        té de surveillance LPP et des fonda-
wurden im Rahmen der «Strukturreform       nischsprachige «Filiale» im Tessin ver-       tions de Suisse occidentale. Auch
in der beruflichen Vorsorge» die Auf-      fügen. «Ein-Kantons-Anstalten» leisten        die Kantone Schaffhausen und
sicht über Personalvorsorgestiftungen      sich (derzeit) somit nur die Kantone          Freiburg haben der BVG- und Stif-
reformiert. Alle bisher unter kantonaler   Solothurn (BVG- und Stiftungsaufsicht),       tungsaufsicht des Kantons Zürich
Verwaltung stehenden BVG-Aufsichten        Aargau (BVG- und Stiftungsaufsicht            (BVS) bzw. der Bernischen BVG-
mussten mit Wirkung zum 1.1.2012 in        Aargau [BVSA]) und Genf (Autorité             und Stiftungsaufsicht (BBSA) nur
öffentlich-rechtliche Anstalten umge-      cantonale de surveillance des fonda-          die Aufsicht in Bezug auf die Vorsor-
wandelt werden. Aufgrund der in vielen     tions et des institutions de prévoyance       geeinrichtungen und nicht auf die
Kantonen bestehenden funktionalen          [ASFIP]).                                     klassischen Stiftungen übertragen.
Verbindung der BVG-Aufsicht mit der                                                      Die anderen Kantone dieser Kon-
Aufsicht über klassische Stiftungen,       Allein: All diese Zusammenschlüsse            kordate oder Vereinbarungen haben
hat die BVG-Strukturreform zugleich        gelten zunächst nur in Bezug auf die Vor-     hingegen beide Aufsichtsarten den
erheblichen Einfluss auf die Struktur      sorgeeinrichtungen nach Art. 61 BVG,          neuen Anstalten unterstellt.
der kantonalen Stiftungsaufsicht. Die      weil das BVG klassische Stiftungen
Ergebnisse des Veränderungsprozesses       als solche gar nicht adressiert. Dass       •	
                                                                                         Dies  heisst zugleich, dass aufgrund
sind nicht auf den ersten Blick nach-      von den neuen Strukturen stets auch           dieser fakultativ ausgestalteten Über-
zuvollziehen und – bei näherer Hin-        die Aufsicht über die klassischen Stif-       tragungsmöglichkeiten die Aufsichts-
sicht – auch überraschend.                 tungen umfasst wäre, ist somit ein            tätigkeit innerhalb der Konkordate
                                           Trugschluss. Denn zwar haben einige           geteilt ist, weil je nach beteiligtem
Festzuhalten ist, dass alle Kantone        Kantone den neuen Anstalten die Auf-          Kanton unterschiedliche Aufsichts-
ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllt     sicht sowohl über Vorsorgeeinrichtun-         kompetenzen und Zuständigkeiten
und die BVG-Aufsicht auf öffentlich-       gen als auch über klassische Stiftungen       der Konkordate bestehen.
rechtliche Anstalten übertragen haben.     übertragen. Andere Kantone haben diese
Neben den beiden bereits bestehenden       Übertragung indes ausschliesslich für       •	DieAufsicht ist somit insgesamt und
Konkordaten (Zentralschweizer BVG-         die Vorsorgeeinrichtungen vorgenom-           institutionell gespalten worden, nicht
und Stiftungsaufsicht als Konkordat        men, während die Aufsicht über klas-          nur in BVG- versus Stiftungsaufsicht,
der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob-       sische Stiftungen – wie bisher – in der       sondern auch in Bezug auf die zu-
walden, Nidwalden und Zug seit 2006;       Staatsverwaltung bleibt (insgesamt sind       ständige Aufsichtskörperschaft (öf-
Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf-        neben den neun neuen «Aufsichtsan-            fentlich-rechtliche Anstalt versus Ver-
sicht als Konkordat der Kantone Appen-     stalten» zehn «Aufsichtsbehörden» be-         waltungsbehörde); das kann und wird
zell Ausserrhoden, Appenzell Inner-        stehen geblieben). Die kantonale Stif-        sich auf die Einheitlichkeit der Ent-
rhoden, Glarus, Graubünden, St. Gal-       tungsaufsicht ist somit in Zukunft in         scheidungspraxis auswirken, ebenso
len und Thurgau seit 2008), wurden         mehrfacher Hinsicht gespalten (es wur-        wie auf die Rechtswege und die Ein-
zum 1.1.2012 zwei weitere Konkordate       de versucht, die genaue Verteilung der        heitlichkeit des Rechtsschutzes.
errichtet: Die BVG- und Stiftungsauf-      Zuständigkeiten und Rechtsgrundla-
sicht beider Basel (BSABB) für Basel-      gen sowie einzelne Besonderheiten in        •	Manche  zum 1.1.2012 in Kraft ge-
Landschaft und Basel-Stadt sowie die       beistehender Tabelle zu illustrieren).        tretenen Rechtsgrundlagen wurden
Autorité de surveillance LPP et des                                                      bewusst befristet, weil der jeweili-
fondations de Suisse occidentale («West-   •	Innerhalb zahlreicher Kantone ist die      ge Kanton nach einer Übergangszeit
schweizer BVG- und Stiftungsaufsichts-       BVG-Aufsicht in Zukunft von der             eine andere Lösung suchen möchte.
behörde») für die Kantone Waadt,             Aufsicht über klassische Stiftungen         Etwa tritt die Regelung des Kantons
Wallis, Neuenburg und Jura. Keine Kon-       getrennt: Während etwa die Kantone          Solothurn zum 1.1.2014 und die des
kordate im eigentlichen Sinn (weil           Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh.,           Kantons Aargau zum 31.7.2013 aus-
keine gemeinsame Erfüllung der Auf-          Glarus und Graubünden die Aufsicht          ser Kraft, weil beide Kantone dem
gaben) sind folgende Vereinbarungen:         über Vorsorgeeinrichtungen der Ost-         Vernehmen nach eine gemeinsame
Der Kanton Schaffhausen hat sich in          schweizer BVG- und Stiftungsauf-            Lösung anstreben; ferner beabsichti-
einer Vereinbarung zum 1.1.2012 der          sicht übertragen haben, üben sie die        gen die Kantone Jura und Wallis die

14
RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN

  Aufsicht über klassische Stiftungen        mission jedoch nicht für die Aufsicht
  beizeiten dem Westschweizer Kon-           über die klassischen Stiftungen gel-
  kordat zu übertragen. Es wird in           ten, selbst wenn sie gemeinsam mit
  Zukunft also zu weiteren Verschie-         der BVG-Aufsicht ausgeübt wird, so-
  bungen kommen.                             dass innerhalb einer «Aufsichtsan-
                                             stalt» nur ein Teil der Aufsicht einer
•	Daneben  gibt es Kantone, die mit der     Oberaufsicht unterworfen ist. Erst
  Rechtsentwicklung administrativ in-        recht bezieht sich diese Oberaufsicht
  soweit nicht Schritt gehalten haben,       nicht auf die Tätigkeit der in der
  als dort Rechtsgrundlagen existieren,      kantonalen Verwaltung verbliebenen
  die die neue Rechtslage (noch) nicht       Einheiten zur Aufsicht über klas-
  sachgerecht wiedergeben (etwa in den       sische Stiftungen. Die Bundesauf-
  Kantonen Appenzell A.Rh., Appen-           sicht über klassische Stiftungen
  zell I.Rh. und Glarus).                    schliesslich wird wie bisher von der
                                             Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
•	
  Last, but not least ist auch die Bun-      ausgeübt.
  desaufsicht betroffen: Der Bund hat
  seine Direktaufsicht über Personal-      An dieser Stelle kann und soll nur
  vorsorgestiftungen an die Kantone ab-    eine Bestandsaufnahme, keine recht-
  gegeben (mit Ausnahme der Auf-           liche Analyse erfolgen. Die Vorgaben
  sicht über Sicherheitsfonds, die Auf-    aus dem BVG wurden in allen Kantonen
  fangeinrichtung sowie die Anlage-        erfüllt. Die Neuregelung trägt jedoch –
  stiftungen). Gleichzeitig wurde die      bei allem Streben nach höherer Pro-
  beim Bund verbliebene Oberaufsicht       fessionalität, Transparenz und Gover-
  über die berufliche Vorsorge zum         nance – kaum zur Übersichtlichkeit des
  1.1.2012 aus der zentralen Bundes-       kantonalen Aufsichtswesens bei. Auch
  verwaltung ausgegliedert und einer       eine Einheitlichkeit von Aufsichts-
  unabhängigen Oberaufsichtskom-           praxis und Rechtsschutz dürfte kein
  mission Berufliche Vorsorge zuge-        Selbstläufer werden. Schliesslich wer-
  wiesen, die für eine einheitliche        den einige Kantone noch einige Zeit
  Aufsichtspraxis der kantonalen Auf-      brauchen, die neuen Strukturen trans-
  sichtsanstalten sorgen soll. Letzteres   parent nach aussen zu vermitteln und
  kann aufgrund der auf die Vorsorge       die Umstrukturierung intern zu vollen-
  beschränkten Kompetenz der Kom-          den.

                                                                                                           15
STIFTUNGSREPORT 2012

     Aufsichtskörperschaft         Aufsicht
                                   BVG

     BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)
                                                    • Basel-Landschaft
     Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel             • Basel-Stadt
     www.bsabb.ch

     Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                                            • St. Gallen
     Rathaus, 9001 St. Gallen               • Tessin
     www.ostschweizeraufsicht.ch            • Thurgau
                                            • Appenzell A.Rh.
                                            • Appenzell I.Rh.
                                            • Glarus
                                            • Graubünden
     Departement Inneres und Kultur, Stiftungsaufsicht
     Regierungsgebäude, 9102 Herisau, www.ar.ch

     Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden, Stiftungsaufsicht
     Marktgasse 2, 9050 Appenzell I. Rh.
     www.ai.ch

     Departement Volkswirtschaft und Inneres Aufsichtsbehörde über Stiftungen
     Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
     www.gl.ch

     Finanzverwaltung des Kantons Graubünden
     Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur
     www.five.gr.ch

     BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
                                                        • Zürich
     Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,            • Schaffhausen
     www.bvs.zh.ch

     Amt für Justiz und Gemeinden
     Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen
     www.sh.ch

     Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)
                                                • Bern
     Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen         • Freiburg
     www.aufsichtbern.ch

     Generalsekretariat der Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg (SJD)
     Reichengasse 27, 1701 Freiburg, www.fr.ch

     BVG- und Stiftungsaufsicht		                • Solothurn
     Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn
     www.stiftungsaufsicht.so.ch

     Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)
                                                       • Luzern
     Bundesplatz 14, 6002 Luzern                       • Nidwalden
     www.zbsa.ch                                       • Schwyz
                                                       • Zug
                                                       • Obwalden
                                                       • Uri
     Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden, Stiftungsaufsicht
     St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen,www.ow.ch

     Regierungsrat des Kantons Uri
     Kantonale Verwaltung Uri
     6460 Altdorf, www.ur.ch

     BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA)
                                             • Aargau
     Bleichemattstrasse 7, 5001 Aargau
     www.ag.ch/stiftungsaufsicht

     Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale
                                                                          • Neuenburg
     Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde                     • Waadt
     Avenue de Tivoli 2, Case postale 5047, 1002 Lausanne,                • Jura
     www.as-so.ch                                                         • Wallis
     Département de la justice
     Autorité de surveillance des fondations
     2, rue du 24 Septembre, 2800 Delémont
     www.jura.ch

     Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration
     Avenue de la Gare 39, 1950 Sitten
     www.vs.ch

     Autorité cantonale de surveillance des fondations et des institutions de prévoyance
                                                                                        • Genf
     (ASFIP), Rue du Stand 26, Case postale 3937, 1211 Genève 3
     www.ge.ch

16
RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN

                                                           Aufsicht                Rechtsgrundlage(n)
                                                           klassische Stiftungen

        • Basel-Landschaft • Vertrag vom 8.6./14.6.2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG- und
        • Basel-Stadt         Stiftungsaufsichtsvertrag)
                           • Ordnung vom 23.1.2012 über die berufliche Vorsorge
                           • Ordnung vom 23.1.2012 über die Stiftungsaufsicht

      • St. Gallen • Interkantonale Vereinbarung vom 26.9.2005 über die Ostschweizer BVG- und
      • Tessin        Stiftungsaufsicht
      • Thurgau    • Verfahrensrechtliche Bestimmungen vom 26.11.2010 über die Ostschweizer
                      Stiftungsaufsicht (AVS)
                   • Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Kanton Tessin und der Ostschweizer
                      BVG- und Stiftungsaufsicht

         • Appenzell A.Rh. • Verordnung vom 2.9.2003 über die Stiftungsaufsicht
                              Revision der Rechtsgrundlage nötig

                     • Appenzell I.Rh. • Standeskommissionsbeschluss vom 26.9.1977 über die Stiftungsaufsicht.
                                          Revision des Standeskommissionsbeschlusses nötig.

                  • Glarus • Verordnung vom 25.6.2002 über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von
                              Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen (Stiftungsverordnung).
                              Revision der Verordnung nötig.

      • Graubünden • Verordnung vom 5. 2.2008 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

          • Zürich • Gesetz vom 11.7.2011 über die BVG-und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                   • Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht
                      des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über die Einrichtung der beruflichen Vorsorge

  • Schaffhausen • Verordnung vom 7.11.1978 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

       • Bern • Verordnung vom 30.3. 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und
                 die Familienausgleichskassen (AVSFV); befristet bis zum 31.12.2014; Gesetz soll AVSFV ersetzen
              • Verordnung vom 21.10.2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die
                 Vorsorgeeinrichtungen (ASVV)
              • Vertrag vom 1.12.2011 über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                 mit Sitz im Kanton Freiburg

                     • Freiburg • Verordnung vom 20.12.2011 über die Aufsicht über die Stiftungen – Auffällig strikte
                                   Aufsichtsregeln

 • Solothurn • Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht; tritt am 1.1.2014 ausser Kraft
             • Zurzeit noch in Kraft: Verordnung vom 19.10.1998 über die Aufsicht über Stiftungen und Vorsorge-
                einrichtungen (VASV) – Lösung mit dem Kanton Aargau angestrebt

         • Luzern    • Konkordat vom 19.4.2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
         • Nidwalden • Ausführungsbestimmungen der ZBSA vom 16.9.2005 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
         • Schwyz    • Ausführungsbestimmungen der ZBSA vom 16.9.2005 betreffend die Aufsicht über die berufliche
         • Zug          Vorsorge

                 • Obwalden • Kantonales Einführungsgesetz zum ZGB vom 30.4.1911

  • Uri • Verordnung vom 23.10.1940 über die Stiftungsaufsicht

      • Aargau • Übergangsverordnung vom 29.6.2011 zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau; tritt
                  spätestens am 31.7.2013 ausser Kraft
               • Verordnung vom 25.3.1985 über die Stiftungsaufsicht
                  Lösung mit dem Kanton Solothurn angestrebt

                • Neuenburg • Concordat du 23.2.2011 sur la création et l’exploitation de l’Autorité de surveillance
                • Waadt        LPP et des fondations de Suisse occidentale

 • Jura • Ordonnance du 4.10.2011 concernant la surveillance des fondations
        • Beabsichtigt die Übertragung der Aufsicht an die Westschweizer BVG- und
           Stiftungsaufsichtsbehörde.

           • Wallis • Kantonales Einführungsgesetz zum ZGB vom 24.3.1998
                    • Allg. Ausführungsverordnung vom 4.10.2000 zum Einführungsgesetz im
                       Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                    • Beabsichtigt die Übertragung der Aufsicht an die Westschweizer BVG- und
                       Stiftungsaufsichtsbehörde

                     • Genf • Loi du 14.10.2011 sur la surveillance des fondations de droit civil et des institutions de
                               prévoyance (LSFIP)

                                                                                                                                   17
STIFTUNGSREPORT 2012

3. Das zukünftige Rechnungs-                       Verabschiedung des zukünftigen              als eine , da stille
   legungsrecht gilt auch für                      Rechnungslegungsrechts                      Reserven beinahe unbeschränkt zuläs-
   Stiftungen                                      National- und Ständerat verabschie-         sig bleiben. Auf eine allgemeine Pflicht,
                                                   deten in der Schlussabstimmung vom          die Jahresrechnung Dritten offenzule-
Gastartikel von Daniel Zöbeli und                  23.12.2011 ein neues Rechnungsle-           gen, wurde verzichtet.»
Florian Zihler                                     gungsrecht. Der Bundesrat hatte ihnen
                                                   den Entwurf mit der Botschaft vom
Dr. rer. pol. Daniel Zöbeli                        21.12.2007 zur Beratung vorgelegt. Bun-     «Milchbüchlein-Rechnung» für
ist Professor und Leiter des Instituts für         desrätin Simonetta Sommaruga hat in         Kleinststiftungen und spezielle
Management und Innovation (IMI) an der             der Frühlingssession 2011 den bishe-        Stiftungen
Fernfachhochschule Schweiz (FFHS), Re-             rigen Standpunkt des Bundesrats ver-        Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2
gensdorf.
                                                   treten, wonach die Bestimmungen des         ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung
Dr. iur. Florian Zihler Rechtsanwalt, LL.M. Eur.   Aktien- und Rechnungslegungsrechts          einer Revisionsstelle befreit sind, und
ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bun-        gleichzeitig in Kraft gesetzt werden        Stiftungen, die sich nicht ins Handels-
desamtes für Justiz, eidgenössisches Jus-          sollen. Ob es dabei bleibt, könnte stark    register eintragen lassen müssen (Fa-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bern.          von der Entwicklung der Detailberatung      milien- und kirchliche Stiftungen),
                                                   des Aktienrechts und vom Ergebnis der       müssen weiterhin «lediglich über die
                                                   Abstimmung über die Volksinitiative         Einnahmen und Ausgaben sowie über
                                                   «gegen die Abzockerei» abhängen, die        die Vermögenslage Buch führen». Ob
                                                   Ende 2012 oder Anfang 2013 stattfin-        diese Erleichterung tatsächlich notwen-
                                                   den wird. Die Vorschriften des 32. Titels   dig ist, ist umstritten. Selbst für Kleinst-
                                                   müssen erstmals für das Geschäftsjahr,      stiftungen ist es mit keinem grossen
                                                   das zwei und bei der Konzernrechnung        Aufwand verbunden, eine doppelte
                                                   drei Jahre nach Inkrafttreten beginnt,      Buchhaltung zu führen und die notwen-
                                                   angewandt werden. Da die zukünftigen        digen Periodenabgrenzungen vorzu-
                                                   Bestimmungen rechtsformneutral sind,        nehmen. Immerhin ändert das zukünf-
                                                   werden auch gemeinnützige Stiftungen        tige Rechnungslegungsrecht Art. 83a
                                                   unmittelbar von ihnen betroffen sein.       ZGB, indem hinsichtlich der Rech-
                                                                                               nungslegung nicht mehr zwischen kauf-
                                                                                               männischen und nichtkaufmännischen
                                                   Detailliertere Bestimmungen                 Stiftungen unterschieden wird.
                                                   für alle Stiftungen
                                                   Stiftungen sind bereits heute verpflich-
                                                   tet, ihre Geschäftsbücher nach den Vor-     Strengere Regeln für grössere
                                                   schriften des Obligationenrechts über       Stiftungen
                                                   die kaufmännische Buchführung zu            Wirtschaftlich bedeutenden Stiftungen
                                                   führen (Art. 83a Abs. 1 ZGB i.V. m. Art.    werden zusätzliche Pflichten auferlegt,
                                                   957 ff. OR). Während man bisher nur         wenn sie von Gesetzes wegen zur or-
                                                   auf einige rudimentäre Bestimmungen         dentlichen Revision verpflichtet sind.
                                                   stiess, wird der zukünftige 32. Titel des   Dies sind jene Stiftungen, die insbeson-
                                                   Obligationenrechts ein ganzheitliches       dere zwei der drei folgenden Schwel-
                                                   Rechnungslegungsrecht umfassen. Es          lenwerte in zwei aufeinanderfolgenden
                                                   kommen mehrere Bestimmungen zu              Geschäftsjahren überschreiten:
                                                   den Grundlagen und Grundsätzen ord-
                                                   nungsmässiger Buchführung und Rech-         •	Bilanzsumme   von CHF 20 Mio.
                                                   nungslegung hinzu. Die Vorgaben an          •	Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
                                                   die Mindestgliederung der Bilanz und        •	
                                                                                                 250 Vollzeitstellen im Jahresdurch-
                                                   Erfolgsrechnung bzw. an den Inhalt des        schnitt.18
                                                   Anhangs werden erweitert, und die
                                                   Bewertungsvorschriften sind zum Teil        Mit diesen neuen Obergrenzen hat der
                                                   stringenter formuliert. Obschon «die        Bund die Schwellenwerte für die Revi-
                                                   Rechnungslegung die wirtschaftliche         sionspflicht gegenüber 2008 nochmals
                                                   Lage des Unternehmens so darstellen         deutlich angehoben.19 Nur wenige Stif-
                                                   soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges    tungen überschreiten diese sehr hohen
                                                   Urteil bilden können» (Art. 958 Abs. 1      Schwellenwerte. Am ehesten sind dies
                                                   nOR), fordert der Gesetzgeber weniger       überregional tätige und personalinten-

18
RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN

sive Non-Profit-Organisationen (NPOs),     mungen des zukünftigen Rechnungs-         4. Aktuelle Rechtsprechung 22
z.B. Dienstleistungserbringer im Spi-      legungsrechts grösstenteils kompatibel
tal- und Pflegebereich, nationale Hilfs-   ist. Stiftungen, die von Gesetzes wegen
werke oder staatlich subventionierte       zur ordentlichen Revision verpflichtet    Stiftungsaufsicht
Institutionen. Für solche Stiftungen       sind, wenden oftmals die Swiss GAAP       Mit der Rechtmässigkeit repressiver Auf-
sind die Vorschriften zu den sog.          FER an, womit auch sie die zukünftigen    sichtsmittel beschäftigt sich das Urteil
grösseren Unternehmen relevant, die        Anforderungen grundsätzlich bereits       C-5462/2008; C-2795/2009 des Bundes-
u.a. eine Geldflussrechnung und einen      erfüllen. Gewisse Neuerungen könnten      verwaltungsgerichts (BVGer) vom 11.4.
Lagebericht verlangen. Zudem muss          auf solche Stiftungen aber hinsichtlich   2011. Hier hatte das Amt für Stiftungen
eine Jahresrechnung nach einem an-         der Erstellung einer Geldflussrechnung,   und berufliche Vorsorge Basel-Land-
erkannten Standard zur Rechnungs-          eines Lageberichts oder einer Konzern-    schaft aufsichtsrechtliche Verfügungen
legung erstellt werden. Hierfür bieten     rechnung zukommen. In allen Fällen        getroffen und die Zeichnungsberech-
sich in erster Linie die Swiss GAAP        ist es empfehlenswert, sich ausreichend   tigung der betroffenen Stiftungsräte
FER an, wobei bei deren Anwendung          früh mit dem zukünftigen Rechnungs-       aufgehoben sowie eine Sachwalterin
auch FER 21 eingehalten werden muss.20     legungsrecht auseinanderzusetzen – ge-    eingesetzt. In einem weiteren Schritt
Die entsprechende Jahresrechnung ist       gebenenfalls in Rücksprache mit den       suspendierte es später dieselben Stif-
ordentlich zu revidieren. Wird eine        zuständigen Stiftungaufsichtsbehörden.    tungsräte. Das Bundesverwaltungsge-
Jahresrechnung hingegen freiwillig nach    Die Bestimmungen zum zukünftigen          richt bejahte die Rechtmässigkeit der
einem anerkannten Standard erstellt,       Rechnungslegungsrecht sind im über        aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Die
muss diese nicht automatisch ordent-       das Internet zugängigen Bundesblatt zu    Aufsichtsbehörde habe über die Ein-
lich geprüft werden.                       finden (www.admin.ch/ch/d/ff/index.       haltung der statutarischen und regle-
                                           html, S. 63 ff.).                         mentarischen Vorschriften zu wachen.
Kontrolliert eine rechnungslegungs-                                                  Während die präventiven Mittel darauf
pflichtige Stiftung eine oder mehrere                                                abzielen, gesetzes- und statutenwidriges
rechnungslegungspflichtige Unterneh-                                                 Verhalten durch eine laufende Kontrol-
men und überschreitet sie mit diesen                                                 le der Geschäftstätigkeit zu verhindern,
zusammen die oben erwähnten Schwel-                                                  sollen mit Hilfe repressiver Mittel recht-
lenwerte, muss sie grundsätzlich eine                                                mässige Zustände wiederhergestellt wer-
Konzernrechnung erstellen. Stiftungen,                                               den. Letzteres wird insofern präzisiert,
die von Gesetzes wegen der Pflicht                                                   als eine Aufsichtsbehörde erst dann
zur ordentlichen Revision unterliegen,                                               zu repressiven Aufsichtsmassnahmen
müssen die Konzernrechnung zudem                                                     greifen dürfe, wenn im Handeln der
anhand eines anerkannten Standards                                                   (Vorsorge-) Stiftung ein klarer Verstoss
zur Rechnungslegung erstellen, z.B.                                                  gegen gesetzliche und /oder statutari-
nach FER 30. Unter bestimmten Vor-                                                   sche Bestimmungen verifiziert werden
aussetzungen kann eine Stiftung die                                                  konnte, denn die Aufsicht sei auf eine
Pflicht zur Erstellung einer Konzern-                                                blosse Rechtskontrolle beschränkt. Die
rechnung an ein kontrolliertes Unterneh-                                             Aufsichtsbehörde habe vorliegend zu
men übertragen, wenn das betreffende                                                 Recht derartige Verstösse erkannt und
kontrollierte Unternehmen sämtliche                                                  im Weiteren hiergegen geeignete, erfor-
weiteren Unternehmen unter einheit-                                                  derliche, zumutbare und damit verhält-
licher Leitung zusammenfasst und                                                     nismässige Massnahmen ergriffen. Ins-
nachweist, dass es die Beherrschung                                                  besondere das schrittweise Vorgehen
tatsächlich ausübt.21 Auch wenn die                                                  der Behörde, welche dem Stiftungsrat
Schwellenwerte nicht überschritten                                                   nach den ersten aufsichtsrechtlichen
werden oder die Konsolidierungspflicht                                               Massnahmen eine neue Chance gab,
übertragen wurde, kann die Stiftungs-                                                die Weisungen und Auflagen zu erfül-
aufsichtsbehörde die Erstellung einer                                                len, zeuge von einem verhältnismässi-
Konzernrechnung auf Stufe der Stiftung                                               gen Handeln.
verlangen.

                                                                                     Steuern
Fazit und Ausblick                                                                   Mit der Frage der Abgrenzung von
Viele kleine und mittelgrosse Stiftungen                                             Spenden (im Sinne von Art. 38 Abs.
erstellen bereits heute freiwillig einen                                             8 aMWSTG) und Sponsorenleistungen
Jahresabschluss, der mit den Bestim-                                                 befasst sich das Urteil A-7712/2009 des

                                                                                                                            19
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