Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht

Die Seite wird erstellt Niklas Bender
 
WEITER LESEN
Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht
Einiges aus dem

     Dienst- und Besoldungsrecht
__
      Personalvertretungsrecht
            Pensionsrecht
                                        u.a.

                                  Stand: 1. 1. 2021
                    mit Gehalts-/Zulagentabellen 2021 und 2020,
                          Prüfungsgebühren 2019/20/21,
      und einer Zusammenfassung der Regelungen zur modularen Oberstufe (ab
          1.9.2017/2018/2019/2021 oder dann doch nicht verpflichtend) und
      zum neuen Lehrer*innen-Dienstrecht (für Neue seit 1.9.2019 verpflichtend)

                                   Sondernummer

                                 www.oeliug.at

                                                                                  1
Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht
INHALTSVERZEICHNIS:
                                                                   4.3.6. Außergewöhnliche Belastungen                    35
1. Überblick statt eines Vorwortes                         4       4.3.7. Werbungskosten                                  37
                                                                   4.3.8. Familienbeihilfe                                39
1.1. Rechtliche Grundlagen oder wo was                             4.3.9. Kinderbetreuungsgeld                            40
                            für wen steht                   5      4.3.10. Steuerreform 2016 - Die neuen Tarife           41
    1.1.1. Für Beamte und Beamtinnen                       5
    1.1.2. Für Vertragsbedienstete                         5    4.4. Pension                                              42
    1.1.3. Für Personalvertreter*innen                     5       4.4.1. Allgemeines                                     42
    1.1.4. Weitere wichtige Quellen                        5       4.4.2. Berechnung der Pensionen                        42
    1.1.5. Gesetzliche Änderungen aus den letzten Jahren   5       4.4.3. Nachkaufen von Pensionszeiten                   43
                                                                   4.4.4. Ehest mögliche Pensionierung                    43
                                                                   4.4.5. Pensionskassenregelung                          44
2. Lehrer*innen und Behörde                                7                   Schulhauskultur

2.1. Organisation: BMBWF - Bildungsdirektion                7
                                                                5. Personalvertretungsarbeit                              44
                                                                5.1. DA, FA und ZA – was ist das?                      44
    2.1.1. Bundesministerium                               7
    2.1.2. Organisation von Bildungsdirektionen            7    5.2. Aufgaben der Personalvertretung (DA, PVG § 9)     45
                                                                5.3. Personalvertretung in der Praxis                  45
2.2. Dienstrecht: Vom Wollen, Können und Müssen                    5.3.1. Personalvertretungsarbeit wird gut gelingen  45
                                                                   5.3.2. ABSOLUT wichtige DA-Aufgaben                 46
    2.2.1. Dienstpflichten der Lehrerin / des Lehrers       8
                                                                   5.3.3. Beispiele für ein DA-Aufgabenjahr            46
    2.2.2. Dienstverhältnis                                 9
    2.2.3. Leistungsfeststellung für Lehrer*innen          11   5.5. Personalvertretung u. Gewerkschaft - Unterschie-
    2.2.4. Direktor*innenbestellung                        11                                       de/Zusammenarbeit 49
                                                                5.4. Grundzüge der-Personalvertretungs-
2.3. Krankenstand                                          12                                 Geschäftsordnung -PV-GO 47
                                                                   5.4.1 DA-Sitzungen                                  47
2.4. Rechtliches zu Mutter/Vater werden                            5.4.2 Dienststellenversammlung - DSV                47
                                                                5.5. Personalvertretungswahlen                         47
                             als Lehrer*in                 13   5.6. Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Geschäfts-
                                                                                                    ordnung - GO       48
                                                                   5.6.1 Struktur der GÖD, Organisation (Stand nach
3. Lehrer*innen, Schüler*innen und Eltern 14                                                        10.11.2011)        49
                                                                5.7. Schulgemeinschaftsausschuss - SGA. Schulversuche.
3.1 Schulunterrichtsgesetz/SchUG                           14                                       Kuratorien         50
                                                                5.8. Was ist ein UT3, UT8 und andere Zauberwörter
3.2 Schulorganisationsgesetz/SchOG                         15                                 zur Schulfinanz          50
                                                                5.9. Fahrtkostenzuschuss beantragen nicht vergessen    51
3.3. Prüfungsbestimmungen                                  15
    3.3.1. Grundsätzliches                                 15
    3.3.2. Die einzelnen Leistungsfeststellungen           15   6. ANHANG:                                                52
    3.3.3. Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe        18   6.1. Betriebsvereinbarung Schulhauskultur                   52
    3.3.4. Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung                  6.2. Wichtige Gesetze und Verordnungen                      52
(für Übertritt)                                            18   6.3. Tabelle Lehrverpflichtungsgruppen                      53
                                                                6.4. Anwendung des § 61 Gehaltsgesetz laut Bundesmini-
                                                                                                     sterium für Bildung    54
4. Finanzielles - Cash and Carry?                          19   6.5. Beispiele für Wunschlisten Lehrfächerverteilung/
                                                                                             Stundenplan (AHS, BMHS) 57-59
4.1. Wie viel Gehalt hat dein Gehalt? Bezug                     6.6. Reiserechnungen ab 2016: Beförderungszuschuss 59-60
                               nach UPIS                   19   6.7. Sonderurlaub (aus welchem Grund wie viele Tage)        60
    4.1.1. Allgemeines                                     19   6.8. Bildungsreformgesetz 2017                              61
    4.1.2. Bezugszettel - Kleine Schriftenkunde            19   6.9. Besoldungsreform (NR-Beschlüsse v.21.1.+21.5.15 64
                                                                 Gehaltstabellen zur Überleitung im Februar (März) 2015 67
4.2. Zusätzliche Bezahlungen                               23   6.10a Gehalts- und Zulagentabellen ab 1.1.2020              68
    4.2.1. Einzelsupplierung (ES) u. Mehrdienstleistung         6.10b Gehalts- und Zulagentabellen ab 1.1.2021              69
                       (Mehrleistungsstunden=ML)           23   6.11. LOHNARTEN-Abkürzungsverzeichnis für pm-SAP-
    4.2.2. In Zulage abgegoltene Mehrleistungen: KV,                                                             Lohnzettel 70
                       Kustodiat, Bildungsberatung         25   6.12. Prüfungsgebühren (ab 1.9.2020, zum Vergleich ab
    4.2.3. Nebengebührenwerte, Nebengebührenzulage         25                    1.9.2019 und 2009 vor der Reduzierung) 71
    4.2.4. Mitverwendung                                   25   6.12. BGBLA_2012_I_9: modulare Oberstufe, Integration in
    4.2.5. Prüfungstaxen (2019/20 und 2020/21 u. früher)   26                               Haushaltungsschulen, SchUG-BKV 75
    4.2.6. Reisegebühren                                   27     6.13.1 Modulare Oberstufe (ab 1.9.2017/18/19/2021,
    4.2.7. Abfertigung                                     28                      oder dann vielleicht doch nicht so)      75
    4.2.8. Todesfallbeitrag, Sterbekostenbeitrag           29     6.13.2 Integration in Haushaltungsschulen, SchUG-BKV 76
    4.2.9. Vorschüsse und Geldaushilfen                    29   6.14. APS: DIENSTPFLICHTEN                                  77
    4.2.10. und 4.2.11. Altersteilzeit und Zeitkonto       30     6.14.1 von Schulleiterinnen u. Schulleitern               77
4.3. Kleine „Steuerkunde“                                  31     6.14.2 Supplierverpflichtung in APS                       78
    4.3.1. Das „liebe“ Finanzamt                           31   6.15. Urheberrecht                                          81
    4.3.2. Einkommensteuer (Lohnsteuer)                    31   6.16. Diensrechtsnovellen 2018                              82
    4.3.3. Die Absetzbeträge                               32
                                                                6.17. Vergleich altes - neues Lehrer*innen-Dienstrecht      83
    4.3.4. Die Freibeträge (auch Kinderfreibeträge         33
    4.3.5. Sonderausgaben                                  34   6.18. Vordienstzeitenanrechnung (altes+neues Dienstr.) 83

2
Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht
STICHWORTVERZEICHNIS                                                 Lehrverpflichtungsgruppen · 5, 19, 53, 54, 59, 82, 83
                                                                     Leistungsfeststellung · 11, 15, 17, 18, 44
Abfertigung · 10, 28-29, 42                                          Lohnsteuer · 20-23, 28, 31-34, 37, 41
Absetzbeträge · 22, 31, 32-35, 39, 41
                                                                     Maturavorbereitung(sabgeltung) · 5-6, 26, 70-74,
Abzugsbestandteile · 20-22
                                                                     Mehrdienstleistungen · 21, 22, 24, 25, 30, 54-57, 79
Alleinerzieherabsetzbetrag · 22, 32, 34, 41
                                                                     Mehrkindzuschlag · 6, 32, 39
Alleinverdienerabsetzbetrag · 22, 32, 34, 41
                                                                     Meldepflicht · 9
Altersteilzeit, volle Pension nach Teilzeit · 6, 30, 46
                                                                     Mitglieder d. Schulgemeinschaftsausschusses · 50, 62
Amts- und Berufstitel · 11
                                                                     Mitverwendung · 25
Antragsveranlagung · 32
                                                                     ML MLS MDL Mehrleistungsstunden · 6, 12, 20, 22-25, 27,
Arbeitszimmer · 37
                                                                               30, 46, 54, 55, 57, 60, 70, 79, 82
Ausbildungskosten · 37
                                                                     modulare Oberstufe · 6, 75
Befangenheit · 8                                                     Mutter... · 5, 10, 13, 14, 21, 28, 33, 39, 40, 42, 52, 63
Begräbniskosten · 36
                                                                     Nächtigungsgebühr · 6, 27, 28
Berufsförderungsbeiträge · 37
                                                                     Nebenbeschäftigungen · 9
Beförderungszuschuss · 59-60
                                                                     Nebengebühren · 5, 20-22, 25, 28, 30, 42, 44, 45, 52, 70
Besoldung(sreform 2015), Gehaltstabellen · 5, 64-67
                                                                     Nebengebührenwerte · 20, 21, 25, 30, 42, 70
Bezugsbestandteile · 20-23,
                                                                     Nebengebührenzulage · 25, 52, 70
Bildungsberater*in · 21, 25
                                                                     Neues Dienstrecht, Vergleich altes - neues ab 83
Bildungsreformgesetz 2017 · 61-63
                                                                     NOSt, Oberstufenreform (modulare Oberstufe) · 6, 75-76
BMBWF · 5, 7
                                                                     Pendlerpauschale · 6, 21, 22, 32, 38, 51, 60
(Dauer)Mehrdienstleistungen · 6, 21, 22, 23-25, 30, 54-57, 79
                                                                     Pensionistenabsetzbetrag · 33
Dienstaufsichtsbeschwerde · 8
                                                                     Pension(sreform) · 6, 42-44
Dienstjubiläumszuwendung · 6, 29, 43, 70
                                                                     Pensionssicherungsbeitrag · 22, 43
Dienstpflichten · 8, (APS:) 77-80
                                                                     Personalvertret.... · 4, 5, 7, 11, 15, 23, 44-47, 52, 57-59, 61, 78
Dienstpflichtverletzung · 8
                                                                     Pflichtveranlagung · 32
Dienstrecht · 4, 5, 8, 9, 10-11, 19, 24, 30, 49, 52, 54, 78
                                                                     Pflichtversicherungsbeiträge · 38
Vergleich altes - neues Dienstrecht 83
                                                                     Prozesskosten · 37
Dienstverhältnis · 8-9, 10, 12, 13, 28, 29, 30, 33, 34, 44, 64,
                                                                     Prüfungstaxen · 22, 26, 51, 70, 71-74
          65, 66, 70
Dienstweg · 8, 9, 13, 30, 51, 61                                     Reife-/Abschlussprüfungsvorber.(Abgeltung) · 5-6, 26, 71-74
Dienstzeit · 8, 9, 12, 29, 44, 52, 57, 77                            Reisegebühren · 5, 6, 23, 27-28, 52, 60, 65
Direktor*innenbestellung · 11, 46, 61                                Reisekosten(vergütung) · 27-28, 38, 51
Durchrechnungszeitraum · 30, 42, 43                                  Reiserechnung · 25, 27-28
                                                                     Renten und dauernde Lasten · 35
Einzelsupplierung/-mehrdienstleistung · 23-24, 54-57, 70,
          (APS:) 77-80                                               Sabbatical · 5, 30, 42
Eltern · 6, 7, 14, 46, 50, 61, 62, 63, 77                            Schulgemeinschaftsausschuss · 50, 52
Lehrer*innen als Eltern · 5, 10, 13, 14, 21, 32, 33, 40              Schulversuche · 15, 50, 61, 63, 76
Elternabend · 6, 70                                                  Sonderausgaben ·31, 33, 34-36, 38, 41
                                                                     Sonderurlaub · 45, 60
Fahrtkostenzuschuss · 14, 20, 21, 26, 37-38, 51, 70
                                                                     Spendenbegünstigung · 35
Familienbeihilfe · 6, 13, 14, 20-21, 32-33, 36, 39
                                                                     Stammdaten · 19-22
Finanz-... · 6, 19-23, 23- 30, 31-41, 42-44, 50, 55-56
                                                                     Sterbekostenbeitrag ·29
Freibeträge · 20, 22-23, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 41
                                                                     Steuerberatungskosten · 35
Freibetragsverfahren · 32
                                                                     Steuerkunde · 31-41
Gehalt · 19-25                                                       Stundentausch · 57
Gehaltstabellen · 68-69                                              Supplierregelung APS · 77-80
Geldaushilfe · 14, 29, 30, 45, 70                                    Supplierstunde · 5, 6, 9, 13, 20, 23-25, 44, 54-57, 70, 77-81
Geschenkannahme · 9
                                                                     Tagesgebühr · 6, 27, 28
Gewerkschaft · 5, 9, 20, 22, 32, 35, 37, 46, 48-49, 56, 57,
                                                                     Tagesmutter · 33
          60, 61, 70
                                                                     Teil(zeit)beschäftigung · 5, 6, 10, 12-14, 23-25, 28-30, 38,
Glättung · 24, 25
                                                                               46, 54, 57-58, 70, 79, 82
Induktionsphase · 9-10                                               Todesfallbeitrag · 29
Jahrgangsvorstand · 9, 12, 20, 21, 22, 25, 26, 68-74                 Überstundenabrechnung · s. Mehrdienstleistungen
Jubiläumszulage · 6, 29, 43, 70                                      Unterhaltsabsetzbetrag · 31-33, 39
Karenz · 6, 10, 13, 28, 42, 45, 46, 52, 54, 70                       Unterrichtspraktikum – Gesetz ausgelaufen · 9
Katastrophenschäden · 35, 36                                         Urheberrecht · 81
Kilometergeld · 27, 28                                               Vater · 13-14, 21, 33
Kinderabsetzbetrag · 21, 31, 32, 33, 34, 39                          Verkehrsabsetzbetrag · 33, 41
Kinderbetreuungsgeld · 6, 13, 14, 21, 28, 40                         Versicherungsprämien · 34
Kinderbetreuungskosten · 35, 36                                      Vordienstzeitenanrechnung (altes+neues Dienstrecht · 83
Kirchenbeiträge · 35, 41                                             Vorschuss und Geldaushilfe · 14, 29-30, 45, 70
Klassenvorstand · 9, 12, 20-22, 25, 26, 62, 68-74, 82, 83
                                                                     Wahl der Personalvertretung/Gewerkschaft · 47-50, 52, 53
Krankendiätverpflegung · 37
                                                                     Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses · 50, 52
Krankenstand · 5, 12, 13, 28, 82
                                                                     Werbungskosten · 22, 32-36, 37-38, 41
Krankheitskosten · 36
                                                                     Wiedereingliederungsteilzeit · 82
Kurkosten · 37
                                                                     Wohnkosten · 37
Kustos, Kustodiat · 9, 11, 12, 14, 20, 21, 22, 23, 25, 51, 53, 58,
          63, 68, 69, 70, 82, 83                                     Zeitkonto, Überstunden ansparen · 6, 30
                                                                                                                                   3
Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht
1. ÜBERBLICK -
    STATT EINES VORWORTES

Liebe Kolleg*innen,

mit diesem Skriptum wollen wir euch so etwas
wie einen Überblick für eure Arbeit in der Schule
in die Hand geben. Das bedeutet natürlich auch,
dass dieses Skriptum keineswegs den An-
spruch auf Vollständigkeit erhebt. Das ist schon
deshalb unmöglich, weil es viele unterschiedli-
che Situationen gibt, die einer individuellen Klä-
rung bedürfen. Genau für diese Fälle sind die
Personalvertretungsgremien und Gewerk-
schaftsinstitutionen da. Eine Liste unserer Man-
datar*innen in den Zentral- und Fachausschüs-
sen sowie GÖD-Landesleitungen und -
Bundesvertretungen in www.oeliug.at unter
„Die OeLI-UG“ kann euch da helfen. Schreibt
ein Mail oder ruft an, wenn es eine Frage gibt.

Am Anfang dieses Skriptums findet ihr eine Auf-
listung der wichtigsten Gesetze und Verordnun-
gen, die uns alle als Lehrer*innen betreffen. In
den einzelnen Kapiteln wurden weiterführende
Literaturhinweise oder Links angegeben, wo
man weitere Information zu den behandelten           Redaktionsteam für die neu überarbeitete
Fragestellungen findet.                              und gestaltete Auflage September 2004:

Die wahrscheinlich inhaltsreichsten, manchmal        Josef Gary FUCHSBAUER, OÖ, BMHS
aber schwer zu lesenden Kompendien zu                Franky BAUMGARTNER, OÖ, BMHS (mittlerweile in Pension)
Dienstrecht usw. sind die Jahrbücher der Ge-         Hans GRUBER, Wien, AHS (mittlerweile in Pension)
werkschaft Öffentlicher Dienst/GÖD und die           Ulla HÄUSSLE, Tirol, AHS (mittlerweile in Pension)
Ausgaben des Personalvertretungsgesetzes             Toni HOFER, OÖ, AHS (mittlerweile in Pension)
                                                     Ingrid KALCHMAIR, OÖ, AHS (mittlerweile in Pension)
(PVG in kommentierter Form), ebenfalls bei der
                                                     Anton LEITNER, Tirol, BMHS (mittlerweile in Pension)
GÖD erhältlich. Darin wurden die gesetzlichen        Eva SCHMUDERMAYER, NÖ, AHS (mittlerweile in Pension)
Bestimmungen (ausgenommen SchUG u.                   Christian SCHWAIGER, Tirol, AHS (mittlerweile in Pension)
SchOG samt Verordnungen sowie ASVG) im               Reinhart SELLNER, Wien, AHS (mittlerweile in Pension)
Original aufgenommen. Vielen Dank an dieser          Manfred SPARR, Vbg, BMHS (mittlerweile in Pension)
Stelle an die GÖD für die Herausgabe dieser          Peter STEINER, Wien/NÖ, BMHS
Schriften.                                           steiner@oeli-ug.at, Layout und Koordination.

Tja, und damit sind wir mit unserem Vorwort          An der Aktualisierung auf den jeweiligen Gesetzes-
schon zu Ende. Das Redaktionsteam wünscht            stand, zuletzt 1. 1. 2021, haben außer den oben
euch viel Erfolg bei eurer Arbeit und dass dieses    Genannten seither mitgearbeitet:
Skriptum eine Hilfe sein möge.                       Gabriele ATTENEDER, OÖ BMHS
                                                     Katharina BACHMANN, Vbg, BMHS
Das ÖLI-UG Redaktionsteam                            Dorothea SCHUMACHER, Tirol, BMHS
                                                     Barbara GESSMANN-WETZINGER, Tirol, APS
P.S.: Für die Inhalte des Skriptums übernehmen       Sabine HELMBERGER, Sbg, AHS
wir keine hundertprozentige Gewähr, sie sollten      Susanne ROITHINGER, Wien, AHS
aber dem Gesetzesstand 1. 1. 2021 entspre-           Wolfgang GESSMANN, Tirol, AHS (Pension)
chen. Aktualisierungen bitte von www.oeliug.at       Karl ABLINGER, OÖ, BMHS (Pension)
herunterladen (Recht, Dienstrechtsskriptum).         Thomas HAIDENBERGER, Tirol, APS
Bitte meldet Fehler, die ihr in dieser Unterlage     Josef INNERWINKLER, Stm, BMHS
findet, oder fehlende Themen möglichst               Gernot PEDRAZZOLI, Tirol, APS
umgehend an Josef Gary Fuchsbauer,                   Beate SONNWEBER, Vbg, BS
fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358.                    Endredaktion:
Danke im Voraus.                                        fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358

4
1.1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN ODER WO                            Frauen/Familie/Jugend: frauen-familien-jugend.bka.gv.at
                  WAS FÜR WEN STEHT                           ÖLI-UG: www.oeliug.at mit Gesetzesänderungen und
                                                              umfangreichem Archiv von Pressemeldungen zum Be-
                  1.1.1. Für Beamte und Beamtinnen            reich Schule, Gewerkschaftsarbeit allgemein und Leh-
BDG: Beamten-Dienstrecht-Gesetz: Bewerbung, Einstel-          rer*innen-Dasein im Besonderen. www.oeliugforum.eu
lung, Anstellungserfordernisse, Überstellung, Disziplinar-    GÖD und ihre Lehrer*innen-Gewerkschaften: Die GÖD
recht, Versetzung in den Ruhestand, Sabbatical                bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung/-schutz: goed.at.
GehG: Gehalts-Gesetz: Gehaltsfragen, Pensionsbeitrag,         Übersicht über Landesbüros und Bundesvertretungen mit
Nebengebühren, Reisegebühren, Überstunden, zB §61             Ansprechpartner*innen steht auch im GÖD-Jahrbuch.
PG: Pensions-Gesetz: Ermittlung der Höhe der Pension,         APS-Gewerkschaft (Bundessektion 10): Schenkenstr.
Abschläge bei Teilbeschäftigung oder Frühpension etc.,        4/5, 1010 Wien, 01/53454/435, www.pflichtschullehrer.at
Hinterbliebenen - Versorgung                                  AHS-Gewerkschaft (Bundessektion 11):
BLVG: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungs-Gesetz: Lehr-           Lackiererg. 7, 1090 Wien, 01/4056148, Fax: 01/4039488
verpflichtungsgruppen (Zuordnung der Fächer), auch §4
                                                              BMHS-Gewerkschaft (Bundessektion 14):
(Jahresdurchrechung bei Maturaklassen)
                                                              Strozzig.2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/5336335, FaxKl: -20
                         1.1.2. Für Vertragsbedienstete:      Zentralausschüsse:
VBG: VertragsBedienstetenGesetz: neues Dienstrecht            ZA-AHS: Strozzig. 2/3.Stock, 01/53120, Vors.: Gudrun
(pd) §§ 37-48, altes Dientrecht: §§ 90-90t, 91-91l: Ver-      Pennitz, stv. Vors.: Gerhard Pušnik, pusnik@oeli-ug.at
träge I L, II L, Überstellung, Gehaltsregelungen, Supplier-   Sekretariat: Christina Führer (01 53120-3210)
regelungen, Teilzeit, Sabbatical, Altersfreistellung...       ZA-BMHS: Strozzig. 2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/533-5950
ASVG: Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz                 Vors.: Barbara Schweighofer, stv.Vors.: Josef Gary Fuchs-
APG: Allgemeines Pensionsgesetz                               bauer. Sekretariat: Angela Kampfhofer 01/53120-4012
Die genannten Gesetze (außer ASVG) stehen in den
                                                                   1.1.5. Zuletzt bekannt gewordene Änderungen
Jahrbüchern der GÖD (erscheint ca im April). Als aktuell
sind immer die jeweils drei Jahrbücher zu betrachten. Also:   Der Antrag auf Ruhestandsversetzung bzw. bei VL auf
z.B. 2020, 2019 u. 2018. Zu bestellen sind die Jahrbücher     Pension ist ab 2020 mindestens 3 Monate davor zu stel-
bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst/ GÖD, 1010           len (bis 2019 war es nur 1 Monat). Nur bei VL werden ab
Wien, Teinfaltstr.7, goed@goed.at .                           45 betragsgedeckten Arbeitsjahren auch bei Pensionierung
                                                              (bis 1.12.21) vor 65 keine Abschlagsprozente berechnet.
                  1.1.3. Für Personalvertreter*innen:         Halbierung des ASVG-Pensionsbeitrages nach Über-
Bestimmungen für die Personalvertretung findet ihr im         schreitung des gesetzlichen Pensionsalters: Vertrags-
Originaltext mit Kommentaren und Ergänzungen (z.B.            lehrerinnen, die nach 60, und Vertragslehrer, die nach 65
durch Urteile und Sprüche der PVAK / PVAB Personal-           noch keine Pension beziehen und weiter unterrichten, zah-
vertretungsaufsichtskommission/behörde) in der Ausga-         len ab 2017 bis zu 3 Jahre lang nur 5,13% Pensionsbeitrag.
be des PVG - Personalvertretungsgesetzes der GÖD.             Sabbaticalfreijahr bis Erreichung des gesetzlichen Pen-
                                                              sionsalters: Ab 2017 gilt, dass das Sabbaticalfreijahr (bei
                      1.1.4 Weitere wichtige Quellen:         entsprechend geänderter Bezahlung) bei Pensionsantritt
Zeitungen der GÖD-Sektionen:                                  1.Okt bis 1.Jän. ein bis 4 oder 13 bis 16 Monate, bzw. bei
Gymnasium - Zeitschrift der AHS-Gewerkschaft                  Pensionsantritt 1.Feb. bis 1. Aug. 5-11 Mon. dauern kann.
Weg in die Wirtschaft - Zeitschrift der BMHS-Gew.             Besoldungsreform Februar 2015. siehe Seite 64-67.
Die Zeitungen berichten über aktuelle Änderungen, aber
                                                              Neues Dienstrecht gilt ab 1.9.2015. ABER: Für alle die
auch über Auslegungen der genannten Gesetze.
                                                              vor 1.9.2014 bereits als Landes- oder Bundeslehrer*in in
Internet: Oft führt www.google.at (Einstellung „Seiten in     Öst. gearbeitet haben, gilt (auch nach Unterbrechungen)
Österreich“) oder www.jusline.at mit der Eingabe des          immer das alte Dienstrecht (kein Optionsrecht!). Wer ab
Stichwortes schneller zum Ziel als:                           1.9.2014 ganz neu als Lehrer*in begann, konnte wählen,
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes:              ob für sie*ihn das alte oder neue Dienstrecht gilt. Für alle
www.ris.bka.gv.at . Gut funktionierende Suchmaschine.         Neueinsteiger nach dem 31.8.2019 gilt das neue Recht.
Alle aktuellen Gesetze und Verordnungen!                      Vergleich altes - neues Dienstrecht siehe Seite 81.
Wegweiser durch Behörden/Ämter: www.help.gv.at
                                                              Frühkarenzurlaub (sog. „Babymonat“, VBG § 29o, BDG §
Bildungsministerium: http://www.bmbwf.gv.at                   75d, LDG § 58e – siehe Seite 13): Auf Ansuchen ist ein
Dienstrecht:                                                  Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/lehrdr/index.html         zu 31 Tagen (zwischen der Geburt und dem Ende des Be-
Schulrecht:                                                   schäftigungsverbotes) zu gewähren, wenn der 2. Elternteil
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/recht/index.html          mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt
Service:                                                      lebt. Das Ansuchen muss spätestens 1 Woche vor dem
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/service/index.html :      beabsichtigten Beginn gestellt werden. Das Babymonat
Informationen und Links zu Ferien und schulfreien Ta-         kann nicht aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
gen, Schulaufsicht, Landes-/Stadtschulrat, Schulinfo,         Pflegefreistellung geht ab 2013 für eigene Kinder, auch
Schulbuchaktion, Medienservice, Schulpsychologie, Bil-        wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der
dungsberatung, Tipps zur Schul- und Berufswahl, Ju-           Anspruch auf Pflegefreistellung wird außerdem auf die Be-
gendmedienkommission, Bibliotheken-Service, Österrei-         gleitung von unter-10-Jährigen während eines stationären
chischer Kultur-Service (ÖKS), Politische Bildung, Nostri-    Aufenthalts in einer Heil-/Pflegeanstalt ausgedehnt.
fikationen ausländischer Zeugnisse, Formularinformatio-
nen, Museum und Schule, Publikationen                         Teilbeschäftigung für Schulleitungspersonen ist zur Kin-
                                                              derbetreuung (BDG 50b) ab 2013 möglich. Andere können
Ministerium f. Arbeit/Soziales/Konsumentenschutz:
                                                              in dieser Zeit Teilvertretung samt Teilzulage bekommen.
www.sozialministerium.at         ÖGB: www.oegb.at
                                                                                                                     5
Krankenstand ist ab 2013 gleich nach Dienstantritt (und     ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt, wurde von (2010)
nicht erst nach 2 Wochen) mit Entgeltfortzahlung möglich.   € 9.000 ab 2011 auf € 10.000 Euro pro Jahr angehoben.
Ab 2013 hat die PV ein Mitwirkungsrecht bei Entwick-        Reduzierung des Mehrkindzuschlags: Dieser wurde (für
lungsplänen und Zielvereinbarungen (Qualitätssicherung)     das 3. u. jedes weitere Kind) auf € 20 pro Kind gesenkt.
Zur seit 1.1.2010 reduzierten Abgeltung für Maturavorbe-    Reisegebühren: Im Dienstauftrag kann festgelegt wer-
reitung um 1/5 und bei Prüfungsgebühren um 1/3 kamen        den, die Dienstreise von der Wohnung aus anzutreten.
mit der Zentralmatura weitere Kürzungen: für Korrektur      Bei Eisenbahnfahrten darf 1.Klasse nur verrechnet wer-
einer schriftlichen Zentralmatura bzw. für eine Kom-        den, wenn es die Dienstbehörde anordnet. Die Tages-
pensationsprüfung gibt es nur 12,1 statt 21,5 €. Für den    gebühr (Tarif I) beträgt 26,4 €, die Nächtigungsgebühr
neu geschaffenen fachkundigen Beisitz bei der Zentral-      15 €, allerdings wird bei Vorliegen einer entsprechenden
matura gibt’s pro Kand. 6,2 €. Pro 20 mündlichen Prüflin-   Rechnung nun bis zu 105 € pro Nächtigung abgegolten.
gen in einem Fach dürfen künftig nur 4 Vorbereitungs-       Pensionsrecht: Nachkauf von Schul- u. Studienmonaten
stunden gehalten werden (mit je 62,6 € bezahlt).            kostete 2012 wie im ASVG € 964,44 plus einem Risikozu-
                                                            schlag für Kolleg*innen über 60 von: 134%. 2020 sind es
Pendlerpauschale ab 2013 auch bei Teilzeit: bei nur         bereits über 1200 Euro! Pensionsversicherungszeiten, die
1 Tag pro Woche: ein Drittel, bei 2 Tagen: zwei Drittel,    man sich bei der Pragmatisierung auszahlen ließ, können
ab 3 Tagen volle Pendlerpauschale. Pendlereuro ab           weiterhin zum damaligen (valorisierten) Erstattungsbetrag
2013: pro Kilometer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte        gekauft werden.
2 €/Jahr. www.bmf.gv.at/pendlerrechner ausfüllen, aus-
                                                            Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung im „Korri-
drucken und in der Direktion abgeben.
                                                            dor“ ist für die ab 1954 Geborene mit höheren Abschlä-
Sparpaket 2012:                                             gen verbunden: für jeden Monat, der zwischen dem Zeit-
Verspäteter Korridorantritt: Für den Pensionskorridor       punkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regel-
(weiterhin ab 62 möglich) sind bei Ruhestandsantritt ab     pensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der
1.1.2017 40 Pensionsversicherungsjahre erforderlich.        10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004,
Niedrigere Korridorpension für nach 1954 Geborene:          zusätzlich kommt neu eine Vergleichsberechnung mit der
Der Abschlag im Pensionskonto (Pensionsteil, der nach       Rechtslage 2003 zur Anwendung, wodurch die Abschläge
APG berechnet wird) wird von (2012:) 4,2 % pro Jahr         gemindert werden) und weiters vom Ruhebezug der sog.
des vorzeitigen Pensionsantritts auf 5,1 % erhöht.          „Korridorabschlag“ von 0,175% pro Monat.
Rücktritt/Rückgängigmachung von Nachkauf:                   Diese Regelungen gelten analog im ASVG, wobei für
                                                            Frauen das Antrittsalter für die Hacklerregelung schrittwei-
geht nur bei Nachkauf von vorher beitragsfrei angerech-
neten Schul/Studienzeiten (bei vor 1.7.1988 Pragmati-       se ansteigt, bis ebenfalls das 62. Lebensjahr erreicht ist.
sierten) und zwar ab 1.7.2012 auch teilweise; geht nicht    Budgetbegleitgesetz 2009: Seit 1.9.2009:
bei Nachkauf von vorher von der Anrechnung ausge-            - Zeitkonto (s.Seite 30): MDL können teilweise od. ganz
schlossenen Schul/Studienzeiten (bei Pragm. ab 7/88).       angespart werden und nach dem 50. Geburtstag schuljah-
Entfall der Pensionsparallelrechnung ab 2014 für            resweise als Zeitausgleich genutzt werden
ASVG-Versicherte, einmalige Kontoerstgutschrift zum          - Altersteilzeit: teilbeschäftigte Pragmatisierte können
1.1.14 für bisher erworbene Pensionsrechte. Bei Prag-       freiwillig den vollen Pensionsbeitrag zahlen
matisierten wird das erst ab Jahrgang 1976 umgestellt.       - MDL-Faktor nur mehr 1,30 statt davor 1,432, früher 1,73.
                                                             - 10 weitere Supplierstunden unbezahlt.
Budgetbegleitgesetz 2011:                                    - MDL werden an Allerseelen, am Landespatron und ab
Aliquotierung der Gratissupplierungen: Für Teilbe-          dem 4. Fortbildungstag nicht gezahlt.
schäftigte tritt an die Stelle von 10 (APS: 20, NDR: 24)     - Bildungszulage, SGA-/Elternabendabgeltung abgeschafft.
zusätzlichen Gratis-Vertretungsstunden die ihrem Be-         - Abendschulaufwertung (4/3) nur für Unterrichtsstunden,
schäftigungsausmaß entsprechende geringere Zahl.            die ab 18.45 Uhr beginnen, im neuen Dienstrecht gar nicht.
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes               Pensionskassenregelung für alle öffentlich Bediensteten
1967: Herabsetzung der Altershöchstgrenze bei der           rückwirkend ab 1.1.08 – siehe Seite 44.
Familienbeihilfe: Diese wird ab 1.7.2011 nur noch bis       Pragmatisierte können freiwillig für ein Schuljahr auf
zum 24. Lebensjahr gewährt (vorher bis zum 26.).            19,0-19,99 reduzieren, ohne dass dies als Teilbeschäfti-
Für folgende Personenkreise wird die Familienbeihilfe       gungsjahr zählt (BDG §213 Abs.2b). Die Koll. sind in die-
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt:            sem Jahr was Anzahl/Bezahlung von Supplierungen betrifft
 - Mütter bzw. Schwangere                                   wie Vollbeschäftigte zu behandeln. Ihr laufendes Gehalt
 - Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs-     reduziert sich allerdings wie bei Teilbeschäftigten aliquot.
dienst absolvieren bzw. absolviert haben
                                                            Seit 1.1.2012 gibt’s im Korridor und bei der Hacklerre-
 - Erheblich behinderte Kinder in Berufsausbildung
                                                            gelung bei Pensionierung nach weniger als 40 Dienstjah-
 - Studierende in mindestens zehn Semester-Studien
                                                            ren keine Jubiläumszulage (gilt auch für Vertragsleh-
 - Personen, die vor dem Studium eine freiwillige prakti-
                                                            rer*innen), die gibt es nach 35 Dienstjahren (4 Monats-
sche Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen
                                                            gehälter) nur bei der Alterspension!
Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Ein-
satzstelle im Inland ausgeübt haben.                         Kinderzuschuss ab 1.1.2012 statt bisheriger -zulage
Schulstarthilfe: Ab 2011 wird für jedes Kind v. 6-15 im             siehe am Ende von Kapitel 2.4, Seite 14.
September ein Schulstartgeld von 100 Euro ausbezahlt.       Gebührt bis zum 27. Lebensjahr, solange das Kind in
                                                            Ausbildung, im Freiwilligen Sozial- od. Umweltschutzjahr
Entfall der Familienbeihilfe für Arbeitsuchende: Die        oder im Gedenk-/Friedens-/Sozialdienst im Ausland ist.
Familienbeihilfe für 3 Monate nach Beendigung der Be-
rufsausbildung sowie für arbeitssuchende zwischen dem        Kinderbetreuungsgeld ab 1.3.17 siehe Kap.4.3.9, S.40
18. und 21. Lebensjahr entfällt ab 1. März 2011.              modulare Oberstufe ab 1.9.2017 (...) siehe S. 75
Anhebung der Einkommensgrenze für Kinder: Der               sanfter Wiedereinstieg nach längerem Krankenstand
Betrag, den ein volljähriges Kind dazuverdienen kann,           und andere Änderungen durch die DR-Novellen 2018, S.82
6
Leiter*in des pädagogischen Dienstes (Schul-
                 2. LEHRER*INNEN                       aufsicht, Schulpsychologie, Zentrum inklusiver
                    UND BEHÖRDE                        Pädagogik)
                                                       Schulinspektion (BGBLA_2011_I_28 zuletzt ge-
               2.1. ORGANISATION:                      regelt in der Fassung des Bundes-Schulaufsichts-
      BMBWF - BILDUNGSDIREKTION                        gesetzes vom 24.1.2012, § 18)
                                                       Sie wird von den Landesschul-, Pflichtschul- und
                2.1.1. Bundesministerium               Fachinspektor*innen und durch Lehrer*innen, die
Die genaue Aufgabenverteilung des BMBWF ist            mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, aus-
auf www.bmbwf.gv.at zu finden                          geübt. Eine Person, die nicht mit der Schulauf-
                                                       sichtsfunktion betraut ist, darf nur in Anwesenheit
Geschäftseinteilung: https://bmbwf.gv.at/das-          einer mit der Schulinspektion betrauten Person
ministerium/geschaefts-und-personaleinteilung          oder eines Beamten des Qualitätsmanagements
Kabinett des Bundesministers, Generalsekretär,         oder einer Lehrerperson, der mit Qualitätsma-
Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter, Daten-         nagementfunktionen betraut ist, dem Unterricht
schutzbeauftragte, Menschenrechtskoordinator,          beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst
Gleichbehandlungsfragen, Mobbingprävention,            auch die Durchführung der Schulinspektionen, so-
Ombudsstelle für Studierende                           fern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen
                                                       (Abs. 2 Z 2) erforderlich ist.
Bildungsminister*in: politische Verantwortung
für die Führung des Ressorts und die Bildungspoli-     ACHTUNG: Es ist geplant, die Schulaufsicht völlig
tik                                                    neu zu strukturieren und nicht mehr nach Schul-
                                                       und Fachinspektionsbereichen, sondern nach (pro
Generalsekretär*in: „Aufgabenbereiche: Zu-             Bundesland 2-5) Bildungsregionen zu gliedern.
sammenfassende Behandlung der Ressortagen-             Sobald diese Änderung umgesetzt ist, werden wir
den, insbesondere strategische Planung und             das Skriptum an dieser Stelle ändern.
Steuerungsaufgaben im Bildungsbereich sowie
Verwaltungsentwicklung des Ressorts“ laut              2.1.2.2. Aufgabenbereiche der Bildungsdirektion
bmb.gv.at.                                             Bildunsgdirektionen (früher LSR oder SSR) haben
                                                       insbesondere folgende Aufgaben:
Sektionen/Sektionschef*innen: Das BMBWF
unterteilt sich in Sektionen mit spezialisierten Ar-   als Schulbehörde: Aufsicht und Überwachung von
beitsaufgaben. I: Allgemein- und Berufsbildung;        Schulpflichtgesetz, Schulzeitgesetz, Schulunter-
II: Personalentwicklung, Pädagogische Hoch-            richtsgesetz, Schulorganisationsgesetz
schulen, Schulerhaltung und Legistik;                  als Dienstbehörde: zuständig in allen Dienst- und
III: Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring;       Besoldungsangelegenheiten
IV: Universitäten und Fachhochschulen,                 als Bundesgebäudeverwaltung: untersteht dem
V: Wissenschaftliche Forschung; Internationale         Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-
Angelegenheiten.                                       heiten
Angesiedelt im Bereich des BMBWF sind wei-             als Vertragspartner bei Anmietungen
ters der Elternbeirat (Elterngremium zur Bera-         Mitwirkung des Landesschulrates bei der Haus-
tung des BMBWF), die Bundesschüler*innen-              haltsführung des Bundes
Vertretung - BSV (Interessensvertretung der
Schüler*innen, Beratung des BMBWF) und die             Abwicklung der Schülerbeihilfen und Schülerunter-
Zentralausschüsse (Personalvertretung für              stützungen
Lehrer*innen u.Bedienstete).

2.1.2. Organisation der Bildungsdirektion
(des Landesschulrates/des Stadtschulrats für
Wien – bis 31.8.2019) Gesetzliche Grundla-
gen sind die Bundesverfassung (Art. 81a) und
das Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

2.1.2.1. Organe der Bildungsdirektion
Bildungsdirektor*in (auf 5 Jahre bestellt)
Präsident*in (nur wenn Land diese Fkt. will)
Leiter*in des Präsidialbereichs, zuständig
vor allem für Recht, Personalmanagement und
Budget

                                                                                                         7
Der Beamte hat bei Befangenheit (Hemmung einer
        2.2. DIENSTRECHT:                          unparteiischen Entschließung durch unsachliche
                                                   psychologische Motive) seine Vertretung zu veran-
     VOM WOLLEN, KÖNNEN                            lassen (z.B. verwandter Schüler)!
              UND MÜSSEN                           Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Begriff aus dem
   2.2.1. Dienstpflichten der Lehrerin / des       deutschen Rechtswesen (nicht aus dem BDG), wird
                                                   aber auch bei uns verwendet: Wenn zB ein Direktor
                                         Lehrers
                                                   seine Pflichten verletzt kann ein*e Lehrer*in darüber
Die Dienstpflichten des Beamten bzw. des Ver-      direkt (ohne Dienstweg) der Bildungsdirektion be-
tragsbediensteten sind im Beamten-                 richten, sich beschweren (siehe auch PVG: PVAK
Dienstrechtsgesetz (BDG 1979 § 43 bis § 61,        [bzw. deren Rechtsnachfolge PVAB] anrufen).
jedoch gelten § 45a und b nicht für Leh-
rer*innen) sowie im Vertragsbedienstetenge-        Dienstpflichten des Vorgesetzten (auch Lehrer;
setz (§§ 5 bis 7), jene der Lehrer*innen zusätz-   § 45 BDG)
lich in §§ 211 bis 216 BDG geregelt. Es ergeben    Beobachtung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
sich übereinstimmend folgende Dienstpflichten:     der Mitarbeiter. Anleitung, Weisung, Beseitigung von
                                                   Missständen, Einhaltung der Dienstzeit usw.
Allgemeine Dienstpflichten (§ 43 BDG)
Dienstliche Aufgaben und die Amtsführung unter     Geordnetes Zusammenwirken aller Organisations-
Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu,        einheiten.
gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen.
                                                   Bei Verdacht auf strafbare Handlungen muss er
Durch sein Verhalten das Vertrauen der Allge-      Anzeige erstatten.
meinheit in die sachliche Wahrnehmung zu er-
                                                   Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 44
halten.
                                                   BDG)
Unparteilichkeit der Amtsführung                   Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen
                                                   und ihre Weisungen zu befolgen. Das Weisungs-
Amtverschwiegenheit (§ 46 und § 214 BDG)           recht des BDG gilt nach VBG § 5 auch sinngemäß
Der Beamte hat über alle ihm ausschließlich aus    für Vertragsbedienstete.
seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse        Weisungen durch unzuständige Organe oder Wei-
einer Gebietskörperschaft oder der Partei          sungen, die gegen strafrechtliche Vorschriften ver-
(Schüler oder Lehrer) usw. geboten ist, Still-     stoßen, können abgelehnt werden.
schweigen zu bewahren.                             Bei Bedenken gegen Weisungen müssen diese vor
                                                   Befolgung dem Vorgesetzten mitgeteilt werden.
Die Amtsverschwiegenheit gilt auch nach Be-        Der Vorgesetzte muss dann diese Weisung schrift-
endigung des Dienstverhältnisses!                  lich erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezo-
Sonderregelung bei Aussagen vor Gericht            gen!
(BDG § 46,3).                                      Dienstpflichtverletzung
Im Disziplinarverfahren gilt die Amtsverschwie-    Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten
genheit nicht!                                     verletzt, wird nach dem Disziplinarrecht (§ 91 bis §
                                                   135 BDG 1979) zur Verantwortung gezogen.
Abwesenheit vom Dienst (§ 51 BDG)
Der Grund einer Abwesenheit muss unverzüg-         Disziplinarstrafen sind:
lich dem Vorgesetzten gemeldet werden (mit           - Verweis
Rechtfertigung).                                     - Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbe-
                                                     zuges (unter Ausschluss des Kinderzuschusses)
Bei einer Dienstverhinderung von mehr als drei       - Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbe-
Tagen: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung        zug bis zu fünf Monatsbezügen unter Aus-
über Beginn der Krankheit und Angabe der vo-         schluss des Kinderzuschusses (gem. Dienst-
raussichtlichen Dauer.                               rechts-Novelle 2011)
                                                     - Entlassung
Direktor*in kann eine ärztliche Bestätigung auch
                                                   Dienstweg (§ 54 BDG)
bei einer kürzer dauernden Krankheit (Verhin-
                                                   Der Beamte hat "Anbringen" (Anträge, Gesuche,
derung) verlangen.
                                                   Beschwerden ...), die sich auf sein Dienstverhältnis
Ausbildung und Fortbildung (§ 58 BDG)              oder auf seine dienstliche Aufgabe beziehen, bei
Wenn es dienstrechtliche Interessen erfordern,     seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Direk-
hat der*die Lehrer*in an Fortbildungsveranstal-    tor*in) einzubringen. Diese*r hat das Anbringen un-
tungen teilzunehmen.                               verzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Befangenheit (§ 47 BDG)                            Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr
                                                   im Verzug dann abgesehen werden, wenn die Ein-

8
haltung des Dienstweges dem Beamten nicht           aber im Gesetz (BDG § 56, gilt praktisch auch für
zumutbar ist (z.B. wenn es sich auf den Vorge-      VL) eine jährlich wiederkehrende Meldung vorge-
setzten bezieht).                                   sehen.
Dienstzeit (§ 47a bis § 50d BDG)                    Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal-
Das Arbeitszeitgesetz gilt für den öffentlichen     tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf
Dienst nicht!                                       Gewinn gerichteten juristischen Person des priva-
                                                    ten Rechts ist zu melden.
Die Dienstzeit wird durch einen Dienstplan ge-
regelt. Hauptelement des Dienstplanes ist für
                                                    Exkurs: Schulrechtliche Bestimmungen
Lehrer*innen der Stundenplan. Die Unterrichts-
                                                    (SchUG §§ 17 - 24 und §§ 51 - 57)
stunden sind genau nach Stundenplan einzu-
                                                    Der*die Lehrer*in hat das Recht und die Pflicht,
halten. Veränderungen können nur nach Zu-
                                                    an der Gestaltung des Schullebens mitzuwir-
stimmung durch AV / Direktion und im Einver-
                                                    ken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts-
nehmen mit dem Dienststellenausschuss (so-
                                                    und Erziehungsarbeit. Er/Sie hat demnach den
weit sich die Änderung über einen längeren
                                                    Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete be-
zieht) erfolgen (Änderung des Dienstplanes).        Dem*der Lehrer*in obliegen unterrichtliche, er-
Der Beamte kann nach § 49 BDG dazu angehal-         zieherische und administrative Tätigkeiten.
ten werden, seine Tätigkeit über die sich aus       Darüber hinaus hat er/sie erforderlichenfalls die
dem Dienstplan ergebende Dienstzeit hinaus          Funktionen eines Klassenvorstandes, Werk-
auszudehnen. Sprechstunden, Supplierungen,          stättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes
Beratungen, Konferenzen, Prüfungen bilden ei-       einer Prüfungskommission zu übernehmen und
nen Bestandteil des normalen Dienstplanes.          an Lehrer*innenkonferenzen teilzunehmen.
Die Nichteinhaltung kann disziplinär verfolgt       Der*die Lehrer*in hat entsprechend der jeweili-
werden.                                             gen Diensteinteilung (Stundenplan) die Schü-
Geschenkannahme                                     ler*innen innerhalb der Schule sowie bei allen
Eine Geschenkannahme für sich oder einen            Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb
Dritten ist im Hinblick auf die amtliche Stellung   des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies
verboten.                                           nach dem Alter und der geistigen Reife der
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten           Schüler*innen erforderlich ist.
gelten nicht als Geschenk. Ehrengeschenke           Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen
dürfen angenommen werden. Die Dienstbehör-          können in der Direktion sowie im Rechtsinformati-
de muss jedoch davon verständigt werden.            onssystem des Bundes unter der Internet-Adresse
Meldepflicht (§ 53 und § 215 BDG)                   www.ris.bka.gv.at eingesehen werden. Einen
Wird dem Beamten bei der Ausübung seines            guten Überblick über die aktuellen Gesetze und
Dienstes der begründete Verdacht einer ge-          Verordnungen geben die "Jahrbücher" der
richtlich strafbaren Handlung bekannt, so ist       "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst" und das
dies unverzüglich dem Direktor zu melden.           Buch "Das Österreichische Schulrecht" von
                                                    Jonak-Kövesi.
Der Beamte hat der Direktion zu melden: Na-
mensänderung, Standesänderung, Verlust der
                                                                             2.2.2. Dienstverhältnis
öst. Staatsbürgerschaft, Wohnsitzänderung,
Verluste von Befähigungen, des Dienstauswei-        Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) : Gilt für alle
ses und sonstiger Sachbehelfe.                      Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen
                                                    Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Nebenbeschäftigungen (§ 56 und § 216 BDG)
                                                    Vertragsbedienstetengesetz (VBG) : Gilt für jene,
Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die
                                                    die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
jemand außerhalb seines Dienstverhältnisses
                                                    Bund stehen.
und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Ne-
bentätigkeiten sind Tätigkeiten für den Bund        Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG): Galt für Un-
(fallen nicht unter Nebenbeschäftigung).            terrichtspraktikant*innen und ist seit 1.9.2019 ab-
                                                    geschafft.
Die Nebenbeschäftigung darf den Beamten an
seiner Diensterfüllung nicht hindern.               2.2.2.1. Unterrichtspraktikum/Induktionsphase
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist           Unterrichtspraktikum gab es bis 2018/19.
sofort zu melden: Vorgang: Formular ausfüllen       Statt des Unterrichtspraktikums müssen nun auch
und im Dienstweg an den Landesschulrat schi-        Absolvent*innen der alten Lehrer*innenausbildung
cken.                                               die Induktionsphase machen.
Änderungen oder Ende der Nebenbeschäfti-            Allerdings wird das Erfordernis des Unterrichtsprak-
gung sind ebenfalls zu melden. Keinesfalls ist      tikums auch durch Unterricht (egal an welchem

                                                                                                        9
Schultyp!!) im Ausmaß von 2 Jahren Vollbe-              § 90c (2): Im I L Dienstvertrag sind die WE (Stunden)
schäftigung (oder entsprechend länger in Teil-                 1. der gesicherten und
zeit) ersetzt. Diese Bestimmung gilt weiterhin.                2. der nicht gesicherten
Neueinsteiger*innen im neuen Dienstrecht ha-                   Verwendung getrennt anzuführen.
ben am Beginn entweder die Ausbildungsphase             § 90c (3): Die nicht gesicherten Stunden können
(wenn noch Bachelor- oder pädagogischer Mas-                   ohne Zustimmung der/des Vertragslehrerin/s
ter berufsbegleitend zu absolvieren ist) oder die              unter Entfall der Bezugsteile verringert oder
12-monatige Induktionsphase. In dieser be-                     gestrichen werden, wenn sie/er noch nicht
kommt die*der Neulehrer*in eine*n Mentor*in                    5 Jahre im Lehrberuf an einer inländischen
zur Seite gestellt. Diese*r unterstützt einerseits,            Schule ist.
gibt aber andererseits am Ende auch unter der           § 90k (und § 90l) regeln, dass der II L-Vertrag spä-
Verantwortung der Schulleitung eine dreistufige                testens nach 5 Dienstjahren in einen Dau-
Beurteilung ab, die im negativen Fall zu einem                 ervertrag umzuwandeln ist:
faktischen lebenslangen Berufsverbot führt. Eine        "(1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer
                                                        des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3
Wiederholung der Induktionsphase ist nicht vor-         angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwen-
gesehen. Daher ist zu raten, bei drohender ne-          dungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Ver-
gativer Beurteilung zu kündigen und die Indukti-        tragslehrer insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Voran-
onsphase (nach eventueller Weiterbildung) in            gegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertrags-
einem späteren Dienstverhältnis fortzusetzen.           lehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öf-
                                                        fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c
                                                        Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher
2.2.2.2. Privatrechtliches Dienstverhältnis             Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
(Vertragslehrer*innen)                                  (2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungssche-
                                                        mas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht
Vertragslehrer*innen stehen in einem privat-            anzuwenden."
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ge-              Dabei zählen zu den 5 Jahren gem. § 90l Mutter-
bietskrankenkasse (Vertragslehrer*innen ab              schutz- und Elternkarenzzeiten, Präsenz- oder Ausbil-
Jänner 1999 sind bei der BVA versichert) - Kün-         dungs- oder Zivildienst bis maximal 2 Jahre, jedoch
digungs- und Versetzungsmöglichkeit - Abferti-          muss im Jahr vor der Vertragsumwandlung in I L
gung - Pensionsversicherungsanstalt.                    mindestens ein Semester lang tatsächlich unter-
                                                        richtet worden sein.
In einem schriftlichen Dienstvertrag wird festgelegt:
  Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses
  Dienstort                                             2.2.2.4. Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis
  befristete oder unbefristete Anstellung               Der*die Lehrer*in muss vollbeschäftigt sein. Zuord-
  Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung              nung zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Entlohnungsgruppen:                                     (BVA) - keine Abfertigung - Pension vom Dienstgeber.
Die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer*in-
                                                        Provisorisches Dienstverhältnis
nen entsprechen den Verwendungsgruppen der              Der Beamte / die Beamtin erhält einen Ernennungsbe-
Beamten, der Anfangsbuchstabe wird kleinge-             scheid mit Angabe der Planstelle, des Amtstitels und
schrieben, also "l" anstelle von "L". Die Bezeich-      des Ernennungstages. Das Dienstverhältnis ist in die-
nung lautet z.B. II L / l1 (befristeter l1-Lehrer).     ser Form - neben pflichtwidrigem Verhalten vor allem
Entlohnungsschema: I L = unbefristet, II L = be-        bei Bedarfsmangel - kündbar.
fristet (Vertretung, vorübergehende Verwendung)         Nach sechs Jahren kann um Definitivstellung an-
                                                        gesucht werden (§ 11 BDG), wobei zu den 6 Jah-
2.2.2.3. Umwandlung befristeter Verträge in             ren auch die Zeit als Vertragslehrer*in und (bis zu
unbefristete                                            2 Jahre) voll angerechnete Vordienstzeit zählt.
Es gilt zwar gem. VBG § 4 (4): „Ein befristetes         Definitives Dienstverhältnis
Dienstverhältnis, das um mehr als 3 Monate              Das Dienstverhältnis ist unkündbar.
verlängert wird, gilt als unbefristet.” § 4a regelt     Für die Entlohnung gelten z.B. folgende Verwen-
aber die Ausnahmen für diese Bestimmung. Je-            dungsgruppen:
denfalls spätestens: „Nach 5 vollen Dienstjah-
                                                        L1: (Uni-Abschluss) Lehramt oder Technikstudium
ren wird der Vertrag unbefristet.“ [§ 4a (4)] Da-       und mindestens 4-jährige einschlägige Berufspraxis
bei sind einzelne Dienstverhältnisse zusam-             L2a2: (PH-Abschluss) Lehrer*innen des gewerbli-
menzuzählen, wenn nicht mehr als 10 Wochen              chen Fachunterrichtes, APS-, BS-Lehrer*innen
dazwischen lagen und sie nicht durch Kündi-             L2b1: Lehrer*innen des praktischen Fachunterrich-
gung des Dienstnehmers geendet haben.                   tes an berufsbildenden mittleren und höheren
Für Lehrer*innen gilt:                                  Schulen vor PH-Abschluss (nach Gesellenprüfung
Nach maximal 5 Jahren ist im Fall einer weiteren        und 6 Jahre einschlägige Berufspraxis)
Beschäftigung von II L- Lehrer*innen eine Um-           Die einzelnen Ernennungs- und Definitivstellungs-
wandlung in I L vorzunehmen. Also ab dem 6.             erfordernisse sind in der Anlage 1 des BDG nachzu-
Jahr I L.                                               lesen. Für Lehrer*innen im Bundesdienst besteht

10
seit der schwarz-blauen Regierung (2000-
2002) nach wie vor ein Pragmatisierungsstopp.        Solange keine anderslautende Leistungsfeststel-
                                                     lung getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass
Schulfeste Stellen sind die Planstellen:             der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg auf-
des Direktors/der Direktorin                         gewiesen hat.
der Abteilungs-/Fachvorstände
Folgende schulfeste Stellen werden nicht mehr        Eine positive Leistungsfeststellung ist natürlich bei
vergeben: Mindestens 50% der als gesichert           Bewerbungen erforderlich.
geltenden Planstellen der Schule (§ 204 BDG)         Sie war bei Ansuchen um Definitivstellung und ei-
                                                     ne schulfeste Stelle notwendig: Beides wird nicht
Exkurs: Amts- und Berufstitel                        mehr vergeben.
Die Verleihung von Amts- u. Berufstiteln ist im      Falls der*die Direktor*in über eine Beamtin / einen
Bundesverfassungsgesetz Art. 65 Abs.2 lit. a         Beamten einen Bericht erstatten will, dann hat er
und b vorgesehen und steht dem Bundespräsi-          dies der*dem Lehrer*in mitzuteilen und mit ihr*ihm
denten (für Berufstitel BGBL 493/1990) bzw.          die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.
(bei der Ernennung von Bundesbeamten)                Die*der Lehrer*in muss Gelegenheit haben, inner-
dem/der ressortmäßig zuständigen Bundesmi-           halb von zwei Wochen zum Bericht Stellung zu
nister*in zu (Art. 66 B-VG).                         nehmen. Der Bericht der Direktorinoder des Direk-
Amtstitel (§ 217 und 218 BDG)                        tors wird zusammen mit der Stellungnahme des
z.B.: Direktor*in, Abteilungsvorstand/ständin,       Lehrers oder der Lehrerin der Schulbehörde wei-
Professor*in, Fachoberlehrer*in, Fachlehrer*in       tergeleitet.

Berufstitel sind Auszeichnungen von Perso-           Auch Pragmatisierte können einen Antrag auf Leis-
nen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Be-     tungsfeststellung stellen, wenn sie/er der Meinung
rufes Verdienste um die Republik Österreich er-      ist, dass im vorangegangen Kalenderjahr der zu
worben haben. Siehe:                                 erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistun-
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesno         gen erheblich überschritten wurde (§ 86 BDG); die-
rmen/NOR40032398/NOR40032398.rtf                     ser Antrag ist im Oktober zu stellen (§ 220 BDG).
Mögliche Berufstitel sind u.a.: Hofrätin, Oberstu-
dienrat, Studienrätin, Oberschulrat, Schulrätin,                      2.2.4. Direktor*innenbestellung
Regierungsrat.                                       Diese ist ab 1.1.2019 neu geregelt.:
Personen, die mit einem Berufstitel ausge-           - Schulgemeinschaftsausschuss/Schulforum und
zeichnet werden, sind zu dessen Führung be-          Dienststellenausschuss bekommen Unterlagen über
rechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in     die Bewerbungen um eine Leitungsstelle, können ein
amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.         Hearing organisieren und innerhalb von 3 Wochen
                                                     (nach Erhalt der Unterlagen) eine Stellungnahme an
Es darf immer nur der zuletzt erworbene Berufsti-    die Begutachtungskommission senden. Doch ledig-
tel geführt werden. Der Berufstitel kann neben       lich ein*e Elternvertreter*in aus dem Schulforum bzw.
dem Amtstitel geführt werden. Die Vorausset-         Eltern+Schül.Vertreter*in aus SGA dürfen beratend
zungsrichtlinien siehe zB: http://www.ph-            am Auswahlverfahren in der Begutachtungskommis-
ooe.at/fileadmin/Daten_PHOOE/PV/Neue_Richtli         sion teilnehmen.
nie_für_Lehrkräfte.pdf (zB OStR Lph-Lehrer: 50       - Ausschreibung durch Bildungsdirektion ehestens
Jahre alt, 10 Jahre Lehrer*in in Lph oder L1 und     (innerhalb von 3 Monaten). Außer wenn Cluster ge-
26 Dienstjahre gerechnet ab dem Vorrückungs-         plant ist: Verschiebung d. Ausschreibung bis 2 Jahre.
stichtag; OSR L2-Lehrer oder OStR L1-Lehrer: 50      - Bewerbung nicht im Dienstweg, sondern an die Ein-
Jahre, 28 anrechenbare Jahre, davon 12 als Leh-      reichungsstelle. Sie muss die persönliche, fachliche
rer*in). Gilt auch für Vertragslehrer*innen.         und pädagogische Eignung, die Führungs- und Ma-
Der Berufstitel kommt nach dem Amtstitel und         nagementkompetenzen sowie die Leitungs- und
vor einem akademischen Grad: z.B. Frau Prof.         Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funk-
OStR. Mag. Elisabeth Musterfrau                      tion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-
                                                     Aspekten darstellen.
                  2.2.3. Leistungsfeststellung       Das Auswahlverfahren macht eine Begutachtungs-
                              für Lehrer*innen       kommission bestehend aus: Bildungsdirektor*in (oder
Die Leistungsfeststellung wird im 8. Abschnitt (§    Vertretung), Schulaufsichtsorgan (bei AV-/FV-/EL:
81-90) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes be-          Dir.), je 1 von Landes-PV+GÖD Entsandte*r, also 4
handelt. Sie ist die rechtsverbindliche Feststel-    Stimmberechtigte (Bildungsdir. bzw. Dir. dirimiert).
lung, dass der Beamte im vorangegangenen             Dazu beratend: Personalberater*in jener Einrichtung,
Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg:          die das Assessment durchführt, SGA-Eltern+Schül.-
                                                     Vertr., Gleichbehandlungsbeauftragte*r, bei APS:
durch besondere Leistungen erheblich                 Schulerhaltungsvertretung.
überschritten,
                                                     Administrator*innen, Werkstättenleiter*innen,
aufgewiesen oder                                     Kustoden o.ä. werden nicht „ernannt“, sondern diese
trotz nachweislicher, spätestens drei Mona-          Aufgaben werden von der Direktion (im Einvernehmen
te vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes er-         mit der Personalvertretung) vergeben.
folgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

                                                                                                        11
2.3. KRANKENSTAND               Vertragslehrer*innen II L ( VBG § 91a):
                                                    Gehaltsfortzahlung wie VL I L in den ersten 5 Jah-
Meldung:                                            ren.
Eine Dienstverhinderung durch Krankheit, Un-        Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen
fall oder Gebrechen muss der Schulleitung un-       Sozialversicherungsträger muss vom Vertragsleh-
verzüglich gemeldet werden. Eine ärztliche          rer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt werden.
Bescheinigung über den Beginn der Krankheit
und nach Möglichkeit über die voraussichtliche      In besonderen Ausnahmefällen kann dem Ver-
Dauer der Dienstverhinderung ist entweder auf       tragslehrer über den angegebenen Zeitraum hin-
Verlagen der/des Schulleiterin/Schulleiters o-      aus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen
der bei einer länger als drei Arbeitstage dau-      das Monatsentgelt und weiteren 42 Tagen das
ernden Dienstverhinderung auf jeden Fall vor-       halbe Monatsentgelt gewährt werden. ( VBG §
zulegen. ( BDG § 51 (2) und VBG § 7)               91a (2+3))
                                                    Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan-
Gehaltsfortzahlung:                                 tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinde-
                                                    rung durch Krankheit oder infolge desselben Un-
Vertragslehrer*innen I L ( VBG § 24):              falles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren
                                                    Dienstverhinderung. ( VBG § 91a (5))
                          Weiterbezah-
             Weiterbe-
                          lung des hal-             Das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen, es sei
             zahlung                    Volles
                          ben Monats-               denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart
Dienstzeit   des vollen                 Kranken-
                          bezuges +                 wurde. ( VBG § 91a (6))
             Monats-                    geld
                          halbes Kran-
             bezuges                                Pragmatisierte: ( GehG § 13 c)
                          kengeld
 14 Tage -
              42 Tage       42 Tage      danach     Weiterbezahlung des 80 % (bis max. 100%*)
   5 Jahre
                                                    vollen Monatsbezuges des Monatsbezuges
5-10 Jahre    91 Tage       91 Tage      danach
                                                          182 Tage                  danach
> 10 Jahre 182 Tage         182 Tage     danach
                                                    * Ist die*der Beamtin/Beamte durch Unfall (ausge-
Bei Vollbeschäftigung gebührt der volle Mo-         nommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der
natsgrundbezug, bei Teilbeschäftigung der ali-      Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten
quote Teil. Im Falle der Kürzung wird auch der      ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182
aliquote Teil gekürzt.                              Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von
Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen         80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne die-
Sozialversicherungsträger muss vom Vertrags-        se Dienstverhinderung gebührt hätte.
lehrer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt     Der Minderungsbetrag (20%) vermindert sich um
werden.                                             80% der Bemessungsbasis. Die Bemessungsba-
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wie-         sis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzah-
derantritt des Dienstes abermals eine Dienst-       lung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebenge-
verhinderung durch Krankheit oder infolge           bühren ((z.B. Fixbetrag für Klassenvorstand, Kus-
desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortset-    todiat, MDL), die der Beamte ohne Dienstverhin-
zung der früheren Dienstverhinderung. (            derung beziehen würde und die ihm zufolge der
VBG § 24 (5))                                       Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Es
                                                    besteht aber maximal der Anspruch auf den vollen
Bei Dienstunfall kann das volle/halbe Entgelt       Monatsbezug. ( GehG § 13 c (1+3+4))
auch länger bezahlt werden. ( VBG § 24 (6))
                                                    Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan-
Haben die Dienstverhinderungen wegen Unfall         tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinde-
oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das      rung durch Krankheit oder infolge desselben Un-
Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei    falls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren
denn, dass vorher seine Fortsetzung verein-         Dienstverhinderung. ( GehG § 13 c (2))
bart wurde. Bei der Berechnung der einjähri-
gen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die in-     Bei Dienstunfall hat die*der Beamtin/Beamte un-
nerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt        geachtet der Krankheitsdauer Anspruch auf volle
des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der frühe-   Bezüge.
ren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat         Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist die*der Beam-
den Vertragsbediensteten spätestens drei Mo-        tin/Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Bei
nate vor Ablauf der Frist nachweislich vom be-      Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann sie/er
vorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu        aus dienstlichen Gründen wieder
verständigen. ( VBG § 24 (9))                      in den Dienststand aufgenommen werden.

12
Sie können auch lesen