Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht Pensionsrecht
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Einiges aus dem Dienst- und Besoldungsrecht __ Personalvertretungsrecht Pensionsrecht u.a. Stand: 1. 1. 2021 mit Gehalts-/Zulagentabellen 2021 und 2020, Prüfungsgebühren 2019/20/21, und einer Zusammenfassung der Regelungen zur modularen Oberstufe (ab 1.9.2017/2018/2019/2021 oder dann doch nicht verpflichtend) und zum neuen Lehrer*innen-Dienstrecht (für Neue seit 1.9.2019 verpflichtend) Sondernummer www.oeliug.at 1
INHALTSVERZEICHNIS: 4.3.6. Außergewöhnliche Belastungen 35 1. Überblick statt eines Vorwortes 4 4.3.7. Werbungskosten 37 4.3.8. Familienbeihilfe 39 1.1. Rechtliche Grundlagen oder wo was 4.3.9. Kinderbetreuungsgeld 40 für wen steht 5 4.3.10. Steuerreform 2016 - Die neuen Tarife 41 1.1.1. Für Beamte und Beamtinnen 5 1.1.2. Für Vertragsbedienstete 5 4.4. Pension 42 1.1.3. Für Personalvertreter*innen 5 4.4.1. Allgemeines 42 1.1.4. Weitere wichtige Quellen 5 4.4.2. Berechnung der Pensionen 42 1.1.5. Gesetzliche Änderungen aus den letzten Jahren 5 4.4.3. Nachkaufen von Pensionszeiten 43 4.4.4. Ehest mögliche Pensionierung 43 4.4.5. Pensionskassenregelung 44 2. Lehrer*innen und Behörde 7 Schulhauskultur 2.1. Organisation: BMBWF - Bildungsdirektion 7 5. Personalvertretungsarbeit 44 5.1. DA, FA und ZA – was ist das? 44 2.1.1. Bundesministerium 7 2.1.2. Organisation von Bildungsdirektionen 7 5.2. Aufgaben der Personalvertretung (DA, PVG § 9) 45 5.3. Personalvertretung in der Praxis 45 2.2. Dienstrecht: Vom Wollen, Können und Müssen 5.3.1. Personalvertretungsarbeit wird gut gelingen 45 5.3.2. ABSOLUT wichtige DA-Aufgaben 46 2.2.1. Dienstpflichten der Lehrerin / des Lehrers 8 5.3.3. Beispiele für ein DA-Aufgabenjahr 46 2.2.2. Dienstverhältnis 9 2.2.3. Leistungsfeststellung für Lehrer*innen 11 5.5. Personalvertretung u. Gewerkschaft - Unterschie- 2.2.4. Direktor*innenbestellung 11 de/Zusammenarbeit 49 5.4. Grundzüge der-Personalvertretungs- 2.3. Krankenstand 12 Geschäftsordnung -PV-GO 47 5.4.1 DA-Sitzungen 47 2.4. Rechtliches zu Mutter/Vater werden 5.4.2 Dienststellenversammlung - DSV 47 5.5. Personalvertretungswahlen 47 als Lehrer*in 13 5.6. Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Geschäfts- ordnung - GO 48 5.6.1 Struktur der GÖD, Organisation (Stand nach 3. Lehrer*innen, Schüler*innen und Eltern 14 10.11.2011) 49 5.7. Schulgemeinschaftsausschuss - SGA. Schulversuche. 3.1 Schulunterrichtsgesetz/SchUG 14 Kuratorien 50 5.8. Was ist ein UT3, UT8 und andere Zauberwörter 3.2 Schulorganisationsgesetz/SchOG 15 zur Schulfinanz 50 5.9. Fahrtkostenzuschuss beantragen nicht vergessen 51 3.3. Prüfungsbestimmungen 15 3.3.1. Grundsätzliches 15 3.3.2. Die einzelnen Leistungsfeststellungen 15 6. ANHANG: 52 3.3.3. Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe 18 6.1. Betriebsvereinbarung Schulhauskultur 52 3.3.4. Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung 6.2. Wichtige Gesetze und Verordnungen 52 (für Übertritt) 18 6.3. Tabelle Lehrverpflichtungsgruppen 53 6.4. Anwendung des § 61 Gehaltsgesetz laut Bundesmini- sterium für Bildung 54 4. Finanzielles - Cash and Carry? 19 6.5. Beispiele für Wunschlisten Lehrfächerverteilung/ Stundenplan (AHS, BMHS) 57-59 4.1. Wie viel Gehalt hat dein Gehalt? Bezug 6.6. Reiserechnungen ab 2016: Beförderungszuschuss 59-60 nach UPIS 19 6.7. Sonderurlaub (aus welchem Grund wie viele Tage) 60 4.1.1. Allgemeines 19 6.8. Bildungsreformgesetz 2017 61 4.1.2. Bezugszettel - Kleine Schriftenkunde 19 6.9. Besoldungsreform (NR-Beschlüsse v.21.1.+21.5.15 64 Gehaltstabellen zur Überleitung im Februar (März) 2015 67 4.2. Zusätzliche Bezahlungen 23 6.10a Gehalts- und Zulagentabellen ab 1.1.2020 68 4.2.1. Einzelsupplierung (ES) u. Mehrdienstleistung 6.10b Gehalts- und Zulagentabellen ab 1.1.2021 69 (Mehrleistungsstunden=ML) 23 6.11. LOHNARTEN-Abkürzungsverzeichnis für pm-SAP- 4.2.2. In Zulage abgegoltene Mehrleistungen: KV, Lohnzettel 70 Kustodiat, Bildungsberatung 25 6.12. Prüfungsgebühren (ab 1.9.2020, zum Vergleich ab 4.2.3. Nebengebührenwerte, Nebengebührenzulage 25 1.9.2019 und 2009 vor der Reduzierung) 71 4.2.4. Mitverwendung 25 6.12. BGBLA_2012_I_9: modulare Oberstufe, Integration in 4.2.5. Prüfungstaxen (2019/20 und 2020/21 u. früher) 26 Haushaltungsschulen, SchUG-BKV 75 4.2.6. Reisegebühren 27 6.13.1 Modulare Oberstufe (ab 1.9.2017/18/19/2021, 4.2.7. Abfertigung 28 oder dann vielleicht doch nicht so) 75 4.2.8. Todesfallbeitrag, Sterbekostenbeitrag 29 6.13.2 Integration in Haushaltungsschulen, SchUG-BKV 76 4.2.9. Vorschüsse und Geldaushilfen 29 6.14. APS: DIENSTPFLICHTEN 77 4.2.10. und 4.2.11. Altersteilzeit und Zeitkonto 30 6.14.1 von Schulleiterinnen u. Schulleitern 77 4.3. Kleine „Steuerkunde“ 31 6.14.2 Supplierverpflichtung in APS 78 4.3.1. Das „liebe“ Finanzamt 31 6.15. Urheberrecht 81 4.3.2. Einkommensteuer (Lohnsteuer) 31 6.16. Diensrechtsnovellen 2018 82 4.3.3. Die Absetzbeträge 32 6.17. Vergleich altes - neues Lehrer*innen-Dienstrecht 83 4.3.4. Die Freibeträge (auch Kinderfreibeträge 33 4.3.5. Sonderausgaben 34 6.18. Vordienstzeitenanrechnung (altes+neues Dienstr.) 83 2
STICHWORTVERZEICHNIS Lehrverpflichtungsgruppen · 5, 19, 53, 54, 59, 82, 83 Leistungsfeststellung · 11, 15, 17, 18, 44 Abfertigung · 10, 28-29, 42 Lohnsteuer · 20-23, 28, 31-34, 37, 41 Absetzbeträge · 22, 31, 32-35, 39, 41 Maturavorbereitung(sabgeltung) · 5-6, 26, 70-74, Abzugsbestandteile · 20-22 Mehrdienstleistungen · 21, 22, 24, 25, 30, 54-57, 79 Alleinerzieherabsetzbetrag · 22, 32, 34, 41 Mehrkindzuschlag · 6, 32, 39 Alleinverdienerabsetzbetrag · 22, 32, 34, 41 Meldepflicht · 9 Altersteilzeit, volle Pension nach Teilzeit · 6, 30, 46 Mitglieder d. Schulgemeinschaftsausschusses · 50, 62 Amts- und Berufstitel · 11 Mitverwendung · 25 Antragsveranlagung · 32 ML MLS MDL Mehrleistungsstunden · 6, 12, 20, 22-25, 27, Arbeitszimmer · 37 30, 46, 54, 55, 57, 60, 70, 79, 82 Ausbildungskosten · 37 modulare Oberstufe · 6, 75 Befangenheit · 8 Mutter... · 5, 10, 13, 14, 21, 28, 33, 39, 40, 42, 52, 63 Begräbniskosten · 36 Nächtigungsgebühr · 6, 27, 28 Berufsförderungsbeiträge · 37 Nebenbeschäftigungen · 9 Beförderungszuschuss · 59-60 Nebengebühren · 5, 20-22, 25, 28, 30, 42, 44, 45, 52, 70 Besoldung(sreform 2015), Gehaltstabellen · 5, 64-67 Nebengebührenwerte · 20, 21, 25, 30, 42, 70 Bezugsbestandteile · 20-23, Nebengebührenzulage · 25, 52, 70 Bildungsberater*in · 21, 25 Neues Dienstrecht, Vergleich altes - neues ab 83 Bildungsreformgesetz 2017 · 61-63 NOSt, Oberstufenreform (modulare Oberstufe) · 6, 75-76 BMBWF · 5, 7 Pendlerpauschale · 6, 21, 22, 32, 38, 51, 60 (Dauer)Mehrdienstleistungen · 6, 21, 22, 23-25, 30, 54-57, 79 Pensionistenabsetzbetrag · 33 Dienstaufsichtsbeschwerde · 8 Pension(sreform) · 6, 42-44 Dienstjubiläumszuwendung · 6, 29, 43, 70 Pensionssicherungsbeitrag · 22, 43 Dienstpflichten · 8, (APS:) 77-80 Personalvertret.... · 4, 5, 7, 11, 15, 23, 44-47, 52, 57-59, 61, 78 Dienstpflichtverletzung · 8 Pflichtveranlagung · 32 Dienstrecht · 4, 5, 8, 9, 10-11, 19, 24, 30, 49, 52, 54, 78 Pflichtversicherungsbeiträge · 38 Vergleich altes - neues Dienstrecht 83 Prozesskosten · 37 Dienstverhältnis · 8-9, 10, 12, 13, 28, 29, 30, 33, 34, 44, 64, Prüfungstaxen · 22, 26, 51, 70, 71-74 65, 66, 70 Dienstweg · 8, 9, 13, 30, 51, 61 Reife-/Abschlussprüfungsvorber.(Abgeltung) · 5-6, 26, 71-74 Dienstzeit · 8, 9, 12, 29, 44, 52, 57, 77 Reisegebühren · 5, 6, 23, 27-28, 52, 60, 65 Direktor*innenbestellung · 11, 46, 61 Reisekosten(vergütung) · 27-28, 38, 51 Durchrechnungszeitraum · 30, 42, 43 Reiserechnung · 25, 27-28 Renten und dauernde Lasten · 35 Einzelsupplierung/-mehrdienstleistung · 23-24, 54-57, 70, (APS:) 77-80 Sabbatical · 5, 30, 42 Eltern · 6, 7, 14, 46, 50, 61, 62, 63, 77 Schulgemeinschaftsausschuss · 50, 52 Lehrer*innen als Eltern · 5, 10, 13, 14, 21, 32, 33, 40 Schulversuche · 15, 50, 61, 63, 76 Elternabend · 6, 70 Sonderausgaben ·31, 33, 34-36, 38, 41 Sonderurlaub · 45, 60 Fahrtkostenzuschuss · 14, 20, 21, 26, 37-38, 51, 70 Spendenbegünstigung · 35 Familienbeihilfe · 6, 13, 14, 20-21, 32-33, 36, 39 Stammdaten · 19-22 Finanz-... · 6, 19-23, 23- 30, 31-41, 42-44, 50, 55-56 Sterbekostenbeitrag ·29 Freibeträge · 20, 22-23, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 41 Steuerberatungskosten · 35 Freibetragsverfahren · 32 Steuerkunde · 31-41 Gehalt · 19-25 Stundentausch · 57 Gehaltstabellen · 68-69 Supplierregelung APS · 77-80 Geldaushilfe · 14, 29, 30, 45, 70 Supplierstunde · 5, 6, 9, 13, 20, 23-25, 44, 54-57, 70, 77-81 Geschenkannahme · 9 Tagesgebühr · 6, 27, 28 Gewerkschaft · 5, 9, 20, 22, 32, 35, 37, 46, 48-49, 56, 57, Tagesmutter · 33 60, 61, 70 Teil(zeit)beschäftigung · 5, 6, 10, 12-14, 23-25, 28-30, 38, Glättung · 24, 25 46, 54, 57-58, 70, 79, 82 Induktionsphase · 9-10 Todesfallbeitrag · 29 Jahrgangsvorstand · 9, 12, 20, 21, 22, 25, 26, 68-74 Überstundenabrechnung · s. Mehrdienstleistungen Jubiläumszulage · 6, 29, 43, 70 Unterhaltsabsetzbetrag · 31-33, 39 Karenz · 6, 10, 13, 28, 42, 45, 46, 52, 54, 70 Unterrichtspraktikum – Gesetz ausgelaufen · 9 Katastrophenschäden · 35, 36 Urheberrecht · 81 Kilometergeld · 27, 28 Vater · 13-14, 21, 33 Kinderabsetzbetrag · 21, 31, 32, 33, 34, 39 Verkehrsabsetzbetrag · 33, 41 Kinderbetreuungsgeld · 6, 13, 14, 21, 28, 40 Versicherungsprämien · 34 Kinderbetreuungskosten · 35, 36 Vordienstzeitenanrechnung (altes+neues Dienstrecht · 83 Kirchenbeiträge · 35, 41 Vorschuss und Geldaushilfe · 14, 29-30, 45, 70 Klassenvorstand · 9, 12, 20-22, 25, 26, 62, 68-74, 82, 83 Wahl der Personalvertretung/Gewerkschaft · 47-50, 52, 53 Krankendiätverpflegung · 37 Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses · 50, 52 Krankenstand · 5, 12, 13, 28, 82 Werbungskosten · 22, 32-36, 37-38, 41 Krankheitskosten · 36 Wiedereingliederungsteilzeit · 82 Kurkosten · 37 Wohnkosten · 37 Kustos, Kustodiat · 9, 11, 12, 14, 20, 21, 22, 23, 25, 51, 53, 58, 63, 68, 69, 70, 82, 83 Zeitkonto, Überstunden ansparen · 6, 30 3
1. ÜBERBLICK - STATT EINES VORWORTES Liebe Kolleg*innen, mit diesem Skriptum wollen wir euch so etwas wie einen Überblick für eure Arbeit in der Schule in die Hand geben. Das bedeutet natürlich auch, dass dieses Skriptum keineswegs den An- spruch auf Vollständigkeit erhebt. Das ist schon deshalb unmöglich, weil es viele unterschiedli- che Situationen gibt, die einer individuellen Klä- rung bedürfen. Genau für diese Fälle sind die Personalvertretungsgremien und Gewerk- schaftsinstitutionen da. Eine Liste unserer Man- datar*innen in den Zentral- und Fachausschüs- sen sowie GÖD-Landesleitungen und - Bundesvertretungen in www.oeliug.at unter „Die OeLI-UG“ kann euch da helfen. Schreibt ein Mail oder ruft an, wenn es eine Frage gibt. Am Anfang dieses Skriptums findet ihr eine Auf- listung der wichtigsten Gesetze und Verordnun- gen, die uns alle als Lehrer*innen betreffen. In den einzelnen Kapiteln wurden weiterführende Literaturhinweise oder Links angegeben, wo man weitere Information zu den behandelten Redaktionsteam für die neu überarbeitete Fragestellungen findet. und gestaltete Auflage September 2004: Die wahrscheinlich inhaltsreichsten, manchmal Josef Gary FUCHSBAUER, OÖ, BMHS aber schwer zu lesenden Kompendien zu Franky BAUMGARTNER, OÖ, BMHS (mittlerweile in Pension) Dienstrecht usw. sind die Jahrbücher der Ge- Hans GRUBER, Wien, AHS (mittlerweile in Pension) werkschaft Öffentlicher Dienst/GÖD und die Ulla HÄUSSLE, Tirol, AHS (mittlerweile in Pension) Ausgaben des Personalvertretungsgesetzes Toni HOFER, OÖ, AHS (mittlerweile in Pension) Ingrid KALCHMAIR, OÖ, AHS (mittlerweile in Pension) (PVG in kommentierter Form), ebenfalls bei der Anton LEITNER, Tirol, BMHS (mittlerweile in Pension) GÖD erhältlich. Darin wurden die gesetzlichen Eva SCHMUDERMAYER, NÖ, AHS (mittlerweile in Pension) Bestimmungen (ausgenommen SchUG u. Christian SCHWAIGER, Tirol, AHS (mittlerweile in Pension) SchOG samt Verordnungen sowie ASVG) im Reinhart SELLNER, Wien, AHS (mittlerweile in Pension) Original aufgenommen. Vielen Dank an dieser Manfred SPARR, Vbg, BMHS (mittlerweile in Pension) Stelle an die GÖD für die Herausgabe dieser Peter STEINER, Wien/NÖ, BMHS Schriften. steiner@oeli-ug.at, Layout und Koordination. Tja, und damit sind wir mit unserem Vorwort An der Aktualisierung auf den jeweiligen Gesetzes- schon zu Ende. Das Redaktionsteam wünscht stand, zuletzt 1. 1. 2021, haben außer den oben euch viel Erfolg bei eurer Arbeit und dass dieses Genannten seither mitgearbeitet: Skriptum eine Hilfe sein möge. Gabriele ATTENEDER, OÖ BMHS Katharina BACHMANN, Vbg, BMHS Das ÖLI-UG Redaktionsteam Dorothea SCHUMACHER, Tirol, BMHS Barbara GESSMANN-WETZINGER, Tirol, APS P.S.: Für die Inhalte des Skriptums übernehmen Sabine HELMBERGER, Sbg, AHS wir keine hundertprozentige Gewähr, sie sollten Susanne ROITHINGER, Wien, AHS aber dem Gesetzesstand 1. 1. 2021 entspre- Wolfgang GESSMANN, Tirol, AHS (Pension) chen. Aktualisierungen bitte von www.oeliug.at Karl ABLINGER, OÖ, BMHS (Pension) herunterladen (Recht, Dienstrechtsskriptum). Thomas HAIDENBERGER, Tirol, APS Bitte meldet Fehler, die ihr in dieser Unterlage Josef INNERWINKLER, Stm, BMHS findet, oder fehlende Themen möglichst Gernot PEDRAZZOLI, Tirol, APS umgehend an Josef Gary Fuchsbauer, Beate SONNWEBER, Vbg, BS fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358. Endredaktion: Danke im Voraus. fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358 4
1.1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN ODER WO Frauen/Familie/Jugend: frauen-familien-jugend.bka.gv.at WAS FÜR WEN STEHT ÖLI-UG: www.oeliug.at mit Gesetzesänderungen und umfangreichem Archiv von Pressemeldungen zum Be- 1.1.1. Für Beamte und Beamtinnen reich Schule, Gewerkschaftsarbeit allgemein und Leh- BDG: Beamten-Dienstrecht-Gesetz: Bewerbung, Einstel- rer*innen-Dasein im Besonderen. www.oeliugforum.eu lung, Anstellungserfordernisse, Überstellung, Disziplinar- GÖD und ihre Lehrer*innen-Gewerkschaften: Die GÖD recht, Versetzung in den Ruhestand, Sabbatical bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung/-schutz: goed.at. GehG: Gehalts-Gesetz: Gehaltsfragen, Pensionsbeitrag, Übersicht über Landesbüros und Bundesvertretungen mit Nebengebühren, Reisegebühren, Überstunden, zB §61 Ansprechpartner*innen steht auch im GÖD-Jahrbuch. PG: Pensions-Gesetz: Ermittlung der Höhe der Pension, APS-Gewerkschaft (Bundessektion 10): Schenkenstr. Abschläge bei Teilbeschäftigung oder Frühpension etc., 4/5, 1010 Wien, 01/53454/435, www.pflichtschullehrer.at Hinterbliebenen - Versorgung AHS-Gewerkschaft (Bundessektion 11): BLVG: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungs-Gesetz: Lehr- Lackiererg. 7, 1090 Wien, 01/4056148, Fax: 01/4039488 verpflichtungsgruppen (Zuordnung der Fächer), auch §4 BMHS-Gewerkschaft (Bundessektion 14): (Jahresdurchrechung bei Maturaklassen) Strozzig.2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/5336335, FaxKl: -20 1.1.2. Für Vertragsbedienstete: Zentralausschüsse: VBG: VertragsBedienstetenGesetz: neues Dienstrecht ZA-AHS: Strozzig. 2/3.Stock, 01/53120, Vors.: Gudrun (pd) §§ 37-48, altes Dientrecht: §§ 90-90t, 91-91l: Ver- Pennitz, stv. Vors.: Gerhard Pušnik, pusnik@oeli-ug.at träge I L, II L, Überstellung, Gehaltsregelungen, Supplier- Sekretariat: Christina Führer (01 53120-3210) regelungen, Teilzeit, Sabbatical, Altersfreistellung... ZA-BMHS: Strozzig. 2, 4.Stock, 1080 Wien, 01/533-5950 ASVG: Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz Vors.: Barbara Schweighofer, stv.Vors.: Josef Gary Fuchs- APG: Allgemeines Pensionsgesetz bauer. Sekretariat: Angela Kampfhofer 01/53120-4012 Die genannten Gesetze (außer ASVG) stehen in den 1.1.5. Zuletzt bekannt gewordene Änderungen Jahrbüchern der GÖD (erscheint ca im April). Als aktuell sind immer die jeweils drei Jahrbücher zu betrachten. Also: Der Antrag auf Ruhestandsversetzung bzw. bei VL auf z.B. 2020, 2019 u. 2018. Zu bestellen sind die Jahrbücher Pension ist ab 2020 mindestens 3 Monate davor zu stel- bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst/ GÖD, 1010 len (bis 2019 war es nur 1 Monat). Nur bei VL werden ab Wien, Teinfaltstr.7, goed@goed.at . 45 betragsgedeckten Arbeitsjahren auch bei Pensionierung (bis 1.12.21) vor 65 keine Abschlagsprozente berechnet. 1.1.3. Für Personalvertreter*innen: Halbierung des ASVG-Pensionsbeitrages nach Über- Bestimmungen für die Personalvertretung findet ihr im schreitung des gesetzlichen Pensionsalters: Vertrags- Originaltext mit Kommentaren und Ergänzungen (z.B. lehrerinnen, die nach 60, und Vertragslehrer, die nach 65 durch Urteile und Sprüche der PVAK / PVAB Personal- noch keine Pension beziehen und weiter unterrichten, zah- vertretungsaufsichtskommission/behörde) in der Ausga- len ab 2017 bis zu 3 Jahre lang nur 5,13% Pensionsbeitrag. be des PVG - Personalvertretungsgesetzes der GÖD. Sabbaticalfreijahr bis Erreichung des gesetzlichen Pen- sionsalters: Ab 2017 gilt, dass das Sabbaticalfreijahr (bei 1.1.4 Weitere wichtige Quellen: entsprechend geänderter Bezahlung) bei Pensionsantritt Zeitungen der GÖD-Sektionen: 1.Okt bis 1.Jän. ein bis 4 oder 13 bis 16 Monate, bzw. bei Gymnasium - Zeitschrift der AHS-Gewerkschaft Pensionsantritt 1.Feb. bis 1. Aug. 5-11 Mon. dauern kann. Weg in die Wirtschaft - Zeitschrift der BMHS-Gew. Besoldungsreform Februar 2015. siehe Seite 64-67. Die Zeitungen berichten über aktuelle Änderungen, aber Neues Dienstrecht gilt ab 1.9.2015. ABER: Für alle die auch über Auslegungen der genannten Gesetze. vor 1.9.2014 bereits als Landes- oder Bundeslehrer*in in Internet: Oft führt www.google.at (Einstellung „Seiten in Öst. gearbeitet haben, gilt (auch nach Unterbrechungen) Österreich“) oder www.jusline.at mit der Eingabe des immer das alte Dienstrecht (kein Optionsrecht!). Wer ab Stichwortes schneller zum Ziel als: 1.9.2014 ganz neu als Lehrer*in begann, konnte wählen, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes: ob für sie*ihn das alte oder neue Dienstrecht gilt. Für alle www.ris.bka.gv.at . Gut funktionierende Suchmaschine. Neueinsteiger nach dem 31.8.2019 gilt das neue Recht. Alle aktuellen Gesetze und Verordnungen! Vergleich altes - neues Dienstrecht siehe Seite 81. Wegweiser durch Behörden/Ämter: www.help.gv.at Frühkarenzurlaub (sog. „Babymonat“, VBG § 29o, BDG § Bildungsministerium: http://www.bmbwf.gv.at 75d, LDG § 58e – siehe Seite 13): Auf Ansuchen ist ein Dienstrecht: Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/lehrdr/index.html zu 31 Tagen (zwischen der Geburt und dem Ende des Be- Schulrecht: schäftigungsverbotes) zu gewähren, wenn der 2. Elternteil https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/recht/index.html mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt Service: lebt. Das Ansuchen muss spätestens 1 Woche vor dem https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/service/index.html : beabsichtigten Beginn gestellt werden. Das Babymonat Informationen und Links zu Ferien und schulfreien Ta- kann nicht aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. gen, Schulaufsicht, Landes-/Stadtschulrat, Schulinfo, Pflegefreistellung geht ab 2013 für eigene Kinder, auch Schulbuchaktion, Medienservice, Schulpsychologie, Bil- wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der dungsberatung, Tipps zur Schul- und Berufswahl, Ju- Anspruch auf Pflegefreistellung wird außerdem auf die Be- gendmedienkommission, Bibliotheken-Service, Österrei- gleitung von unter-10-Jährigen während eines stationären chischer Kultur-Service (ÖKS), Politische Bildung, Nostri- Aufenthalts in einer Heil-/Pflegeanstalt ausgedehnt. fikationen ausländischer Zeugnisse, Formularinformatio- nen, Museum und Schule, Publikationen Teilbeschäftigung für Schulleitungspersonen ist zur Kin- derbetreuung (BDG 50b) ab 2013 möglich. Andere können Ministerium f. Arbeit/Soziales/Konsumentenschutz: in dieser Zeit Teilvertretung samt Teilzulage bekommen. www.sozialministerium.at ÖGB: www.oegb.at 5
Krankenstand ist ab 2013 gleich nach Dienstantritt (und ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt, wurde von (2010) nicht erst nach 2 Wochen) mit Entgeltfortzahlung möglich. € 9.000 ab 2011 auf € 10.000 Euro pro Jahr angehoben. Ab 2013 hat die PV ein Mitwirkungsrecht bei Entwick- Reduzierung des Mehrkindzuschlags: Dieser wurde (für lungsplänen und Zielvereinbarungen (Qualitätssicherung) das 3. u. jedes weitere Kind) auf € 20 pro Kind gesenkt. Zur seit 1.1.2010 reduzierten Abgeltung für Maturavorbe- Reisegebühren: Im Dienstauftrag kann festgelegt wer- reitung um 1/5 und bei Prüfungsgebühren um 1/3 kamen den, die Dienstreise von der Wohnung aus anzutreten. mit der Zentralmatura weitere Kürzungen: für Korrektur Bei Eisenbahnfahrten darf 1.Klasse nur verrechnet wer- einer schriftlichen Zentralmatura bzw. für eine Kom- den, wenn es die Dienstbehörde anordnet. Die Tages- pensationsprüfung gibt es nur 12,1 statt 21,5 €. Für den gebühr (Tarif I) beträgt 26,4 €, die Nächtigungsgebühr neu geschaffenen fachkundigen Beisitz bei der Zentral- 15 €, allerdings wird bei Vorliegen einer entsprechenden matura gibt’s pro Kand. 6,2 €. Pro 20 mündlichen Prüflin- Rechnung nun bis zu 105 € pro Nächtigung abgegolten. gen in einem Fach dürfen künftig nur 4 Vorbereitungs- Pensionsrecht: Nachkauf von Schul- u. Studienmonaten stunden gehalten werden (mit je 62,6 € bezahlt). kostete 2012 wie im ASVG € 964,44 plus einem Risikozu- schlag für Kolleg*innen über 60 von: 134%. 2020 sind es Pendlerpauschale ab 2013 auch bei Teilzeit: bei nur bereits über 1200 Euro! Pensionsversicherungszeiten, die 1 Tag pro Woche: ein Drittel, bei 2 Tagen: zwei Drittel, man sich bei der Pragmatisierung auszahlen ließ, können ab 3 Tagen volle Pendlerpauschale. Pendlereuro ab weiterhin zum damaligen (valorisierten) Erstattungsbetrag 2013: pro Kilometer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte gekauft werden. 2 €/Jahr. www.bmf.gv.at/pendlerrechner ausfüllen, aus- Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung im „Korri- drucken und in der Direktion abgeben. dor“ ist für die ab 1954 Geborene mit höheren Abschlä- Sparpaket 2012: gen verbunden: für jeden Monat, der zwischen dem Zeit- Verspäteter Korridorantritt: Für den Pensionskorridor punkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regel- (weiterhin ab 62 möglich) sind bei Ruhestandsantritt ab pensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 1.1.2017 40 Pensionsversicherungsjahre erforderlich. 10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004, Niedrigere Korridorpension für nach 1954 Geborene: zusätzlich kommt neu eine Vergleichsberechnung mit der Der Abschlag im Pensionskonto (Pensionsteil, der nach Rechtslage 2003 zur Anwendung, wodurch die Abschläge APG berechnet wird) wird von (2012:) 4,2 % pro Jahr gemindert werden) und weiters vom Ruhebezug der sog. des vorzeitigen Pensionsantritts auf 5,1 % erhöht. „Korridorabschlag“ von 0,175% pro Monat. Rücktritt/Rückgängigmachung von Nachkauf: Diese Regelungen gelten analog im ASVG, wobei für Frauen das Antrittsalter für die Hacklerregelung schrittwei- geht nur bei Nachkauf von vorher beitragsfrei angerech- neten Schul/Studienzeiten (bei vor 1.7.1988 Pragmati- se ansteigt, bis ebenfalls das 62. Lebensjahr erreicht ist. sierten) und zwar ab 1.7.2012 auch teilweise; geht nicht Budgetbegleitgesetz 2009: Seit 1.9.2009: bei Nachkauf von vorher von der Anrechnung ausge- - Zeitkonto (s.Seite 30): MDL können teilweise od. ganz schlossenen Schul/Studienzeiten (bei Pragm. ab 7/88). angespart werden und nach dem 50. Geburtstag schuljah- Entfall der Pensionsparallelrechnung ab 2014 für resweise als Zeitausgleich genutzt werden ASVG-Versicherte, einmalige Kontoerstgutschrift zum - Altersteilzeit: teilbeschäftigte Pragmatisierte können 1.1.14 für bisher erworbene Pensionsrechte. Bei Prag- freiwillig den vollen Pensionsbeitrag zahlen matisierten wird das erst ab Jahrgang 1976 umgestellt. - MDL-Faktor nur mehr 1,30 statt davor 1,432, früher 1,73. - 10 weitere Supplierstunden unbezahlt. Budgetbegleitgesetz 2011: - MDL werden an Allerseelen, am Landespatron und ab Aliquotierung der Gratissupplierungen: Für Teilbe- dem 4. Fortbildungstag nicht gezahlt. schäftigte tritt an die Stelle von 10 (APS: 20, NDR: 24) - Bildungszulage, SGA-/Elternabendabgeltung abgeschafft. zusätzlichen Gratis-Vertretungsstunden die ihrem Be- - Abendschulaufwertung (4/3) nur für Unterrichtsstunden, schäftigungsausmaß entsprechende geringere Zahl. die ab 18.45 Uhr beginnen, im neuen Dienstrecht gar nicht. Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes Pensionskassenregelung für alle öffentlich Bediensteten 1967: Herabsetzung der Altershöchstgrenze bei der rückwirkend ab 1.1.08 – siehe Seite 44. Familienbeihilfe: Diese wird ab 1.7.2011 nur noch bis Pragmatisierte können freiwillig für ein Schuljahr auf zum 24. Lebensjahr gewährt (vorher bis zum 26.). 19,0-19,99 reduzieren, ohne dass dies als Teilbeschäfti- Für folgende Personenkreise wird die Familienbeihilfe gungsjahr zählt (BDG §213 Abs.2b). Die Koll. sind in die- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt: sem Jahr was Anzahl/Bezahlung von Supplierungen betrifft - Mütter bzw. Schwangere wie Vollbeschäftigte zu behandeln. Ihr laufendes Gehalt - Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs- reduziert sich allerdings wie bei Teilbeschäftigten aliquot. dienst absolvieren bzw. absolviert haben Seit 1.1.2012 gibt’s im Korridor und bei der Hacklerre- - Erheblich behinderte Kinder in Berufsausbildung gelung bei Pensionierung nach weniger als 40 Dienstjah- - Studierende in mindestens zehn Semester-Studien ren keine Jubiläumszulage (gilt auch für Vertragsleh- - Personen, die vor dem Studium eine freiwillige prakti- rer*innen), die gibt es nach 35 Dienstjahren (4 Monats- sche Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen gehälter) nur bei der Alterspension! Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Ein- satzstelle im Inland ausgeübt haben. Kinderzuschuss ab 1.1.2012 statt bisheriger -zulage Schulstarthilfe: Ab 2011 wird für jedes Kind v. 6-15 im siehe am Ende von Kapitel 2.4, Seite 14. September ein Schulstartgeld von 100 Euro ausbezahlt. Gebührt bis zum 27. Lebensjahr, solange das Kind in Ausbildung, im Freiwilligen Sozial- od. Umweltschutzjahr Entfall der Familienbeihilfe für Arbeitsuchende: Die oder im Gedenk-/Friedens-/Sozialdienst im Ausland ist. Familienbeihilfe für 3 Monate nach Beendigung der Be- rufsausbildung sowie für arbeitssuchende zwischen dem Kinderbetreuungsgeld ab 1.3.17 siehe Kap.4.3.9, S.40 18. und 21. Lebensjahr entfällt ab 1. März 2011. modulare Oberstufe ab 1.9.2017 (...) siehe S. 75 Anhebung der Einkommensgrenze für Kinder: Der sanfter Wiedereinstieg nach längerem Krankenstand Betrag, den ein volljähriges Kind dazuverdienen kann, und andere Änderungen durch die DR-Novellen 2018, S.82 6
Leiter*in des pädagogischen Dienstes (Schul- 2. LEHRER*INNEN aufsicht, Schulpsychologie, Zentrum inklusiver UND BEHÖRDE Pädagogik) Schulinspektion (BGBLA_2011_I_28 zuletzt ge- 2.1. ORGANISATION: regelt in der Fassung des Bundes-Schulaufsichts- BMBWF - BILDUNGSDIREKTION gesetzes vom 24.1.2012, § 18) Sie wird von den Landesschul-, Pflichtschul- und 2.1.1. Bundesministerium Fachinspektor*innen und durch Lehrer*innen, die Die genaue Aufgabenverteilung des BMBWF ist mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, aus- auf www.bmbwf.gv.at zu finden geübt. Eine Person, die nicht mit der Schulauf- sichtsfunktion betraut ist, darf nur in Anwesenheit Geschäftseinteilung: https://bmbwf.gv.at/das- einer mit der Schulinspektion betrauten Person ministerium/geschaefts-und-personaleinteilung oder eines Beamten des Qualitätsmanagements Kabinett des Bundesministers, Generalsekretär, oder einer Lehrerperson, der mit Qualitätsma- Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter, Daten- nagementfunktionen betraut ist, dem Unterricht schutzbeauftragte, Menschenrechtskoordinator, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst Gleichbehandlungsfragen, Mobbingprävention, auch die Durchführung der Schulinspektionen, so- Ombudsstelle für Studierende fern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 2) erforderlich ist. Bildungsminister*in: politische Verantwortung für die Führung des Ressorts und die Bildungspoli- ACHTUNG: Es ist geplant, die Schulaufsicht völlig tik neu zu strukturieren und nicht mehr nach Schul- und Fachinspektionsbereichen, sondern nach (pro Generalsekretär*in: „Aufgabenbereiche: Zu- Bundesland 2-5) Bildungsregionen zu gliedern. sammenfassende Behandlung der Ressortagen- Sobald diese Änderung umgesetzt ist, werden wir den, insbesondere strategische Planung und das Skriptum an dieser Stelle ändern. Steuerungsaufgaben im Bildungsbereich sowie Verwaltungsentwicklung des Ressorts“ laut 2.1.2.2. Aufgabenbereiche der Bildungsdirektion bmb.gv.at. Bildunsgdirektionen (früher LSR oder SSR) haben insbesondere folgende Aufgaben: Sektionen/Sektionschef*innen: Das BMBWF unterteilt sich in Sektionen mit spezialisierten Ar- als Schulbehörde: Aufsicht und Überwachung von beitsaufgaben. I: Allgemein- und Berufsbildung; Schulpflichtgesetz, Schulzeitgesetz, Schulunter- II: Personalentwicklung, Pädagogische Hoch- richtsgesetz, Schulorganisationsgesetz schulen, Schulerhaltung und Legistik; als Dienstbehörde: zuständig in allen Dienst- und III: Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring; Besoldungsangelegenheiten IV: Universitäten und Fachhochschulen, als Bundesgebäudeverwaltung: untersteht dem V: Wissenschaftliche Forschung; Internationale Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen- Angelegenheiten. heiten Angesiedelt im Bereich des BMBWF sind wei- als Vertragspartner bei Anmietungen ters der Elternbeirat (Elterngremium zur Bera- Mitwirkung des Landesschulrates bei der Haus- tung des BMBWF), die Bundesschüler*innen- haltsführung des Bundes Vertretung - BSV (Interessensvertretung der Schüler*innen, Beratung des BMBWF) und die Abwicklung der Schülerbeihilfen und Schülerunter- Zentralausschüsse (Personalvertretung für stützungen Lehrer*innen u.Bedienstete). 2.1.2. Organisation der Bildungsdirektion (des Landesschulrates/des Stadtschulrats für Wien – bis 31.8.2019) Gesetzliche Grundla- gen sind die Bundesverfassung (Art. 81a) und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz. 2.1.2.1. Organe der Bildungsdirektion Bildungsdirektor*in (auf 5 Jahre bestellt) Präsident*in (nur wenn Land diese Fkt. will) Leiter*in des Präsidialbereichs, zuständig vor allem für Recht, Personalmanagement und Budget 7
Der Beamte hat bei Befangenheit (Hemmung einer 2.2. DIENSTRECHT: unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive) seine Vertretung zu veran- VOM WOLLEN, KÖNNEN lassen (z.B. verwandter Schüler)! UND MÜSSEN Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Begriff aus dem 2.2.1. Dienstpflichten der Lehrerin / des deutschen Rechtswesen (nicht aus dem BDG), wird aber auch bei uns verwendet: Wenn zB ein Direktor Lehrers seine Pflichten verletzt kann ein*e Lehrer*in darüber Die Dienstpflichten des Beamten bzw. des Ver- direkt (ohne Dienstweg) der Bildungsdirektion be- tragsbediensteten sind im Beamten- richten, sich beschweren (siehe auch PVG: PVAK Dienstrechtsgesetz (BDG 1979 § 43 bis § 61, [bzw. deren Rechtsnachfolge PVAB] anrufen). jedoch gelten § 45a und b nicht für Leh- rer*innen) sowie im Vertragsbedienstetenge- Dienstpflichten des Vorgesetzten (auch Lehrer; setz (§§ 5 bis 7), jene der Lehrer*innen zusätz- § 45 BDG) lich in §§ 211 bis 216 BDG geregelt. Es ergeben Beobachtung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sich übereinstimmend folgende Dienstpflichten: der Mitarbeiter. Anleitung, Weisung, Beseitigung von Missständen, Einhaltung der Dienstzeit usw. Allgemeine Dienstpflichten (§ 43 BDG) Dienstliche Aufgaben und die Amtsführung unter Geordnetes Zusammenwirken aller Organisations- Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, einheiten. gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen muss er Durch sein Verhalten das Vertrauen der Allge- Anzeige erstatten. meinheit in die sachliche Wahrnehmung zu er- Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 44 halten. BDG) Unparteilichkeit der Amtsführung Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Das Weisungs- Amtverschwiegenheit (§ 46 und § 214 BDG) recht des BDG gilt nach VBG § 5 auch sinngemäß Der Beamte hat über alle ihm ausschließlich aus für Vertragsbedienstete. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse Weisungen durch unzuständige Organe oder Wei- einer Gebietskörperschaft oder der Partei sungen, die gegen strafrechtliche Vorschriften ver- (Schüler oder Lehrer) usw. geboten ist, Still- stoßen, können abgelehnt werden. schweigen zu bewahren. Bei Bedenken gegen Weisungen müssen diese vor Befolgung dem Vorgesetzten mitgeteilt werden. Die Amtsverschwiegenheit gilt auch nach Be- Der Vorgesetzte muss dann diese Weisung schrift- endigung des Dienstverhältnisses! lich erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezo- Sonderregelung bei Aussagen vor Gericht gen! (BDG § 46,3). Dienstpflichtverletzung Im Disziplinarverfahren gilt die Amtsverschwie- Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten genheit nicht! verletzt, wird nach dem Disziplinarrecht (§ 91 bis § 135 BDG 1979) zur Verantwortung gezogen. Abwesenheit vom Dienst (§ 51 BDG) Der Grund einer Abwesenheit muss unverzüg- Disziplinarstrafen sind: lich dem Vorgesetzten gemeldet werden (mit - Verweis Rechtfertigung). - Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbe- zuges (unter Ausschluss des Kinderzuschusses) Bei einer Dienstverhinderung von mehr als drei - Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbe- Tagen: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zug bis zu fünf Monatsbezügen unter Aus- über Beginn der Krankheit und Angabe der vo- schluss des Kinderzuschusses (gem. Dienst- raussichtlichen Dauer. rechts-Novelle 2011) - Entlassung Direktor*in kann eine ärztliche Bestätigung auch Dienstweg (§ 54 BDG) bei einer kürzer dauernden Krankheit (Verhin- Der Beamte hat "Anbringen" (Anträge, Gesuche, derung) verlangen. Beschwerden ...), die sich auf sein Dienstverhältnis Ausbildung und Fortbildung (§ 58 BDG) oder auf seine dienstliche Aufgabe beziehen, bei Wenn es dienstrechtliche Interessen erfordern, seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Direk- hat der*die Lehrer*in an Fortbildungsveranstal- tor*in) einzubringen. Diese*r hat das Anbringen un- tungen teilzunehmen. verzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Befangenheit (§ 47 BDG) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug dann abgesehen werden, wenn die Ein- 8
haltung des Dienstweges dem Beamten nicht aber im Gesetz (BDG § 56, gilt praktisch auch für zumutbar ist (z.B. wenn es sich auf den Vorge- VL) eine jährlich wiederkehrende Meldung vorge- setzten bezieht). sehen. Dienstzeit (§ 47a bis § 50d BDG) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal- Das Arbeitszeitgesetz gilt für den öffentlichen tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Dienst nicht! Gewinn gerichteten juristischen Person des priva- ten Rechts ist zu melden. Die Dienstzeit wird durch einen Dienstplan ge- regelt. Hauptelement des Dienstplanes ist für Exkurs: Schulrechtliche Bestimmungen Lehrer*innen der Stundenplan. Die Unterrichts- (SchUG §§ 17 - 24 und §§ 51 - 57) stunden sind genau nach Stundenplan einzu- Der*die Lehrer*in hat das Recht und die Pflicht, halten. Veränderungen können nur nach Zu- an der Gestaltung des Schullebens mitzuwir- stimmung durch AV / Direktion und im Einver- ken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- nehmen mit dem Dienststellenausschuss (so- und Erziehungsarbeit. Er/Sie hat demnach den weit sich die Änderung über einen längeren Unterricht sorgfältig vorzubereiten. Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete be- zieht) erfolgen (Änderung des Dienstplanes). Dem*der Lehrer*in obliegen unterrichtliche, er- Der Beamte kann nach § 49 BDG dazu angehal- zieherische und administrative Tätigkeiten. ten werden, seine Tätigkeit über die sich aus Darüber hinaus hat er/sie erforderlichenfalls die dem Dienstplan ergebende Dienstzeit hinaus Funktionen eines Klassenvorstandes, Werk- auszudehnen. Sprechstunden, Supplierungen, stättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes Beratungen, Konferenzen, Prüfungen bilden ei- einer Prüfungskommission zu übernehmen und nen Bestandteil des normalen Dienstplanes. an Lehrer*innenkonferenzen teilzunehmen. Die Nichteinhaltung kann disziplinär verfolgt Der*die Lehrer*in hat entsprechend der jeweili- werden. gen Diensteinteilung (Stundenplan) die Schü- Geschenkannahme ler*innen innerhalb der Schule sowie bei allen Eine Geschenkannahme für sich oder einen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb Dritten ist im Hinblick auf die amtliche Stellung des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies verboten. nach dem Alter und der geistigen Reife der Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten Schüler*innen erforderlich ist. gelten nicht als Geschenk. Ehrengeschenke Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen dürfen angenommen werden. Die Dienstbehör- können in der Direktion sowie im Rechtsinformati- de muss jedoch davon verständigt werden. onssystem des Bundes unter der Internet-Adresse Meldepflicht (§ 53 und § 215 BDG) www.ris.bka.gv.at eingesehen werden. Einen Wird dem Beamten bei der Ausübung seines guten Überblick über die aktuellen Gesetze und Dienstes der begründete Verdacht einer ge- Verordnungen geben die "Jahrbücher" der richtlich strafbaren Handlung bekannt, so ist "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst" und das dies unverzüglich dem Direktor zu melden. Buch "Das Österreichische Schulrecht" von Jonak-Kövesi. Der Beamte hat der Direktion zu melden: Na- mensänderung, Standesänderung, Verlust der 2.2.2. Dienstverhältnis öst. Staatsbürgerschaft, Wohnsitzänderung, Verluste von Befähigungen, des Dienstauswei- Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) : Gilt für alle ses und sonstiger Sachbehelfe. Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Nebenbeschäftigungen (§ 56 und § 216 BDG) Vertragsbedienstetengesetz (VBG) : Gilt für jene, Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum jemand außerhalb seines Dienstverhältnisses Bund stehen. und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Ne- bentätigkeiten sind Tätigkeiten für den Bund Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG): Galt für Un- (fallen nicht unter Nebenbeschäftigung). terrichtspraktikant*innen und ist seit 1.9.2019 ab- geschafft. Die Nebenbeschäftigung darf den Beamten an seiner Diensterfüllung nicht hindern. 2.2.2.1. Unterrichtspraktikum/Induktionsphase Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist Unterrichtspraktikum gab es bis 2018/19. sofort zu melden: Vorgang: Formular ausfüllen Statt des Unterrichtspraktikums müssen nun auch und im Dienstweg an den Landesschulrat schi- Absolvent*innen der alten Lehrer*innenausbildung cken. die Induktionsphase machen. Änderungen oder Ende der Nebenbeschäfti- Allerdings wird das Erfordernis des Unterrichtsprak- gung sind ebenfalls zu melden. Keinesfalls ist tikums auch durch Unterricht (egal an welchem 9
Schultyp!!) im Ausmaß von 2 Jahren Vollbe- § 90c (2): Im I L Dienstvertrag sind die WE (Stunden) schäftigung (oder entsprechend länger in Teil- 1. der gesicherten und zeit) ersetzt. Diese Bestimmung gilt weiterhin. 2. der nicht gesicherten Neueinsteiger*innen im neuen Dienstrecht ha- Verwendung getrennt anzuführen. ben am Beginn entweder die Ausbildungsphase § 90c (3): Die nicht gesicherten Stunden können (wenn noch Bachelor- oder pädagogischer Mas- ohne Zustimmung der/des Vertragslehrerin/s ter berufsbegleitend zu absolvieren ist) oder die unter Entfall der Bezugsteile verringert oder 12-monatige Induktionsphase. In dieser be- gestrichen werden, wenn sie/er noch nicht kommt die*der Neulehrer*in eine*n Mentor*in 5 Jahre im Lehrberuf an einer inländischen zur Seite gestellt. Diese*r unterstützt einerseits, Schule ist. gibt aber andererseits am Ende auch unter der § 90k (und § 90l) regeln, dass der II L-Vertrag spä- Verantwortung der Schulleitung eine dreistufige testens nach 5 Dienstjahren in einen Dau- Beurteilung ab, die im negativen Fall zu einem ervertrag umzuwandeln ist: faktischen lebenslangen Berufsverbot führt. Eine "(1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 Wiederholung der Induktionsphase ist nicht vor- angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwen- gesehen. Daher ist zu raten, bei drohender ne- dungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Ver- gativer Beurteilung zu kündigen und die Indukti- tragslehrer insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Voran- onsphase (nach eventueller Weiterbildung) in gegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertrags- einem späteren Dienstverhältnis fortzusetzen. lehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öf- fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher 2.2.2.2. Privatrechtliches Dienstverhältnis Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen. (Vertragslehrer*innen) (2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungssche- mas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht Vertragslehrer*innen stehen in einem privat- anzuwenden." rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ge- Dabei zählen zu den 5 Jahren gem. § 90l Mutter- bietskrankenkasse (Vertragslehrer*innen ab schutz- und Elternkarenzzeiten, Präsenz- oder Ausbil- Jänner 1999 sind bei der BVA versichert) - Kün- dungs- oder Zivildienst bis maximal 2 Jahre, jedoch digungs- und Versetzungsmöglichkeit - Abferti- muss im Jahr vor der Vertragsumwandlung in I L gung - Pensionsversicherungsanstalt. mindestens ein Semester lang tatsächlich unter- richtet worden sein. In einem schriftlichen Dienstvertrag wird festgelegt: Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses Dienstort 2.2.2.4. Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis befristete oder unbefristete Anstellung Der*die Lehrer*in muss vollbeschäftigt sein. Zuord- Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung nung zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Entlohnungsgruppen: (BVA) - keine Abfertigung - Pension vom Dienstgeber. Die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer*in- Provisorisches Dienstverhältnis nen entsprechen den Verwendungsgruppen der Der Beamte / die Beamtin erhält einen Ernennungsbe- Beamten, der Anfangsbuchstabe wird kleinge- scheid mit Angabe der Planstelle, des Amtstitels und schrieben, also "l" anstelle von "L". Die Bezeich- des Ernennungstages. Das Dienstverhältnis ist in die- nung lautet z.B. II L / l1 (befristeter l1-Lehrer). ser Form - neben pflichtwidrigem Verhalten vor allem Entlohnungsschema: I L = unbefristet, II L = be- bei Bedarfsmangel - kündbar. fristet (Vertretung, vorübergehende Verwendung) Nach sechs Jahren kann um Definitivstellung an- gesucht werden (§ 11 BDG), wobei zu den 6 Jah- 2.2.2.3. Umwandlung befristeter Verträge in ren auch die Zeit als Vertragslehrer*in und (bis zu unbefristete 2 Jahre) voll angerechnete Vordienstzeit zählt. Es gilt zwar gem. VBG § 4 (4): „Ein befristetes Definitives Dienstverhältnis Dienstverhältnis, das um mehr als 3 Monate Das Dienstverhältnis ist unkündbar. verlängert wird, gilt als unbefristet.” § 4a regelt Für die Entlohnung gelten z.B. folgende Verwen- aber die Ausnahmen für diese Bestimmung. Je- dungsgruppen: denfalls spätestens: „Nach 5 vollen Dienstjah- L1: (Uni-Abschluss) Lehramt oder Technikstudium ren wird der Vertrag unbefristet.“ [§ 4a (4)] Da- und mindestens 4-jährige einschlägige Berufspraxis bei sind einzelne Dienstverhältnisse zusam- L2a2: (PH-Abschluss) Lehrer*innen des gewerbli- menzuzählen, wenn nicht mehr als 10 Wochen chen Fachunterrichtes, APS-, BS-Lehrer*innen dazwischen lagen und sie nicht durch Kündi- L2b1: Lehrer*innen des praktischen Fachunterrich- gung des Dienstnehmers geendet haben. tes an berufsbildenden mittleren und höheren Für Lehrer*innen gilt: Schulen vor PH-Abschluss (nach Gesellenprüfung Nach maximal 5 Jahren ist im Fall einer weiteren und 6 Jahre einschlägige Berufspraxis) Beschäftigung von II L- Lehrer*innen eine Um- Die einzelnen Ernennungs- und Definitivstellungs- wandlung in I L vorzunehmen. Also ab dem 6. erfordernisse sind in der Anlage 1 des BDG nachzu- Jahr I L. lesen. Für Lehrer*innen im Bundesdienst besteht 10
seit der schwarz-blauen Regierung (2000- 2002) nach wie vor ein Pragmatisierungsstopp. Solange keine anderslautende Leistungsfeststel- lung getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass Schulfeste Stellen sind die Planstellen: der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg auf- des Direktors/der Direktorin gewiesen hat. der Abteilungs-/Fachvorstände Folgende schulfeste Stellen werden nicht mehr Eine positive Leistungsfeststellung ist natürlich bei vergeben: Mindestens 50% der als gesichert Bewerbungen erforderlich. geltenden Planstellen der Schule (§ 204 BDG) Sie war bei Ansuchen um Definitivstellung und ei- ne schulfeste Stelle notwendig: Beides wird nicht Exkurs: Amts- und Berufstitel mehr vergeben. Die Verleihung von Amts- u. Berufstiteln ist im Falls der*die Direktor*in über eine Beamtin / einen Bundesverfassungsgesetz Art. 65 Abs.2 lit. a Beamten einen Bericht erstatten will, dann hat er und b vorgesehen und steht dem Bundespräsi- dies der*dem Lehrer*in mitzuteilen und mit ihr*ihm denten (für Berufstitel BGBL 493/1990) bzw. die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. (bei der Ernennung von Bundesbeamten) Die*der Lehrer*in muss Gelegenheit haben, inner- dem/der ressortmäßig zuständigen Bundesmi- halb von zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nister*in zu (Art. 66 B-VG). nehmen. Der Bericht der Direktorinoder des Direk- Amtstitel (§ 217 und 218 BDG) tors wird zusammen mit der Stellungnahme des z.B.: Direktor*in, Abteilungsvorstand/ständin, Lehrers oder der Lehrerin der Schulbehörde wei- Professor*in, Fachoberlehrer*in, Fachlehrer*in tergeleitet. Berufstitel sind Auszeichnungen von Perso- Auch Pragmatisierte können einen Antrag auf Leis- nen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Be- tungsfeststellung stellen, wenn sie/er der Meinung rufes Verdienste um die Republik Österreich er- ist, dass im vorangegangen Kalenderjahr der zu worben haben. Siehe: erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistun- https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesno gen erheblich überschritten wurde (§ 86 BDG); die- rmen/NOR40032398/NOR40032398.rtf ser Antrag ist im Oktober zu stellen (§ 220 BDG). Mögliche Berufstitel sind u.a.: Hofrätin, Oberstu- dienrat, Studienrätin, Oberschulrat, Schulrätin, 2.2.4. Direktor*innenbestellung Regierungsrat. Diese ist ab 1.1.2019 neu geregelt.: Personen, die mit einem Berufstitel ausge- - Schulgemeinschaftsausschuss/Schulforum und zeichnet werden, sind zu dessen Führung be- Dienststellenausschuss bekommen Unterlagen über rechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in die Bewerbungen um eine Leitungsstelle, können ein amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Hearing organisieren und innerhalb von 3 Wochen (nach Erhalt der Unterlagen) eine Stellungnahme an Es darf immer nur der zuletzt erworbene Berufsti- die Begutachtungskommission senden. Doch ledig- tel geführt werden. Der Berufstitel kann neben lich ein*e Elternvertreter*in aus dem Schulforum bzw. dem Amtstitel geführt werden. Die Vorausset- Eltern+Schül.Vertreter*in aus SGA dürfen beratend zungsrichtlinien siehe zB: http://www.ph- am Auswahlverfahren in der Begutachtungskommis- ooe.at/fileadmin/Daten_PHOOE/PV/Neue_Richtli sion teilnehmen. nie_für_Lehrkräfte.pdf (zB OStR Lph-Lehrer: 50 - Ausschreibung durch Bildungsdirektion ehestens Jahre alt, 10 Jahre Lehrer*in in Lph oder L1 und (innerhalb von 3 Monaten). Außer wenn Cluster ge- 26 Dienstjahre gerechnet ab dem Vorrückungs- plant ist: Verschiebung d. Ausschreibung bis 2 Jahre. stichtag; OSR L2-Lehrer oder OStR L1-Lehrer: 50 - Bewerbung nicht im Dienstweg, sondern an die Ein- Jahre, 28 anrechenbare Jahre, davon 12 als Leh- reichungsstelle. Sie muss die persönliche, fachliche rer*in). Gilt auch für Vertragslehrer*innen. und pädagogische Eignung, die Führungs- und Ma- Der Berufstitel kommt nach dem Amtstitel und nagementkompetenzen sowie die Leitungs- und vor einem akademischen Grad: z.B. Frau Prof. Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funk- OStR. Mag. Elisabeth Musterfrau tion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity- Aspekten darstellen. 2.2.3. Leistungsfeststellung Das Auswahlverfahren macht eine Begutachtungs- für Lehrer*innen kommission bestehend aus: Bildungsdirektor*in (oder Die Leistungsfeststellung wird im 8. Abschnitt (§ Vertretung), Schulaufsichtsorgan (bei AV-/FV-/EL: 81-90) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes be- Dir.), je 1 von Landes-PV+GÖD Entsandte*r, also 4 handelt. Sie ist die rechtsverbindliche Feststel- Stimmberechtigte (Bildungsdir. bzw. Dir. dirimiert). lung, dass der Beamte im vorangegangenen Dazu beratend: Personalberater*in jener Einrichtung, Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg: die das Assessment durchführt, SGA-Eltern+Schül.- Vertr., Gleichbehandlungsbeauftragte*r, bei APS: durch besondere Leistungen erheblich Schulerhaltungsvertretung. überschritten, Administrator*innen, Werkstättenleiter*innen, aufgewiesen oder Kustoden o.ä. werden nicht „ernannt“, sondern diese trotz nachweislicher, spätestens drei Mona- Aufgaben werden von der Direktion (im Einvernehmen te vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes er- mit der Personalvertretung) vergeben. folgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. 11
2.3. KRANKENSTAND Vertragslehrer*innen II L ( VBG § 91a): Gehaltsfortzahlung wie VL I L in den ersten 5 Jah- Meldung: ren. Eine Dienstverhinderung durch Krankheit, Un- Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen fall oder Gebrechen muss der Schulleitung un- Sozialversicherungsträger muss vom Vertragsleh- verzüglich gemeldet werden. Eine ärztliche rer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt werden. Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche In besonderen Ausnahmefällen kann dem Ver- Dauer der Dienstverhinderung ist entweder auf tragslehrer über den angegebenen Zeitraum hin- Verlagen der/des Schulleiterin/Schulleiters o- aus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen der bei einer länger als drei Arbeitstage dau- das Monatsentgelt und weiteren 42 Tagen das ernden Dienstverhinderung auf jeden Fall vor- halbe Monatsentgelt gewährt werden. ( VBG § zulegen. ( BDG § 51 (2) und VBG § 7) 91a (2+3)) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan- Gehaltsfortzahlung: tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinde- rung durch Krankheit oder infolge desselben Un- Vertragslehrer*innen I L ( VBG § 24): falles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. ( VBG § 91a (5)) Weiterbezah- Weiterbe- lung des hal- Das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen, es sei zahlung Volles ben Monats- denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart Dienstzeit des vollen Kranken- bezuges + wurde. ( VBG § 91a (6)) Monats- geld halbes Kran- bezuges Pragmatisierte: ( GehG § 13 c) kengeld 14 Tage - 42 Tage 42 Tage danach Weiterbezahlung des 80 % (bis max. 100%*) 5 Jahre vollen Monatsbezuges des Monatsbezuges 5-10 Jahre 91 Tage 91 Tage danach 182 Tage danach > 10 Jahre 182 Tage 182 Tage danach * Ist die*der Beamtin/Beamte durch Unfall (ausge- Bei Vollbeschäftigung gebührt der volle Mo- nommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der natsgrundbezug, bei Teilbeschäftigung der ali- Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten quote Teil. Im Falle der Kürzung wird auch der ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 aliquote Teil gekürzt. Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von Der Antrag auf Krankengeld beim zuständigen 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne die- Sozialversicherungsträger muss vom Vertrags- se Dienstverhinderung gebührt hätte. lehrer/von der Vertragslehrerin selbst gestellt Der Minderungsbetrag (20%) vermindert sich um werden. 80% der Bemessungsbasis. Die Bemessungsba- Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wie- sis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzah- derantritt des Dienstes abermals eine Dienst- lung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebenge- verhinderung durch Krankheit oder infolge bühren ((z.B. Fixbetrag für Klassenvorstand, Kus- desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortset- todiat, MDL), die der Beamte ohne Dienstverhin- zung der früheren Dienstverhinderung. ( derung beziehen würde und die ihm zufolge der VBG § 24 (5)) Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Es besteht aber maximal der Anspruch auf den vollen Bei Dienstunfall kann das volle/halbe Entgelt Monatsbezug. ( GehG § 13 c (1+3+4)) auch länger bezahlt werden. ( VBG § 24 (6)) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan- Haben die Dienstverhinderungen wegen Unfall tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinde- oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das rung durch Krankheit oder infolge desselben Un- Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei falls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren denn, dass vorher seine Fortsetzung verein- Dienstverhinderung. ( GehG § 13 c (2)) bart wurde. Bei der Berechnung der einjähri- gen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die in- Bei Dienstunfall hat die*der Beamtin/Beamte un- nerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt geachtet der Krankheitsdauer Anspruch auf volle des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der frühe- Bezüge. ren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist die*der Beam- den Vertragsbediensteten spätestens drei Mo- tin/Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Bei nate vor Ablauf der Frist nachweislich vom be- Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann sie/er vorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu aus dienstlichen Gründen wieder verständigen. ( VBG § 24 (9)) in den Dienststand aufgenommen werden. 12
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