IMMENDINGEN Mitteilungsblatt - www.immendingen.de - in der Gemeinde Immendingen
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2 Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 WICHTIGE RUFNUMMERN DER GEMEINDE NOTRUFE BÜRGERMEISTERAMT IMMENDINGEN Feuerwehr 112 Internet: http://www.immendingen.de Polizei Notruf 110 E-Mail: gemeindeverwaltung@immendingen.de Telefonnummern der Gemeindeverwaltung Polizeiposten Immendingen 9464-0 (Vorwahl 07462) Sprechzeiten: Zentrale 24-0 Mo.- Fr. 7:30-16:30 Uhr Telefax 24-224 Nach Dienstschluss, Polizeidirektion Tutt. 07461 941-0 Bürgerservice 24-228 Stromversorgung Bürgermeister-Vorzimmer 24-242 Für Immendingen und die Ortschaften Hattingen, Hintschingen, Hauptamt 24-221 Mauenheim und Zimmern gilt: Standesamt/Friedhofsverwaltung/Rentenanträge 24-225 Energiedienst Netze GmbH Finanzverwaltung 24-231 - Service-Nummer 07623 92-1800 Gemeindekasse 24-235 - Störungs-Nummer 07623 92-1818 Ortsbauamt 24-261 Für die Ortschaft Ippingen gilt folgende Telefonnummer: Gemeindebücherei Immendingen, - EnBW Kundenservice GmbH 0800 9999966 Hindenburgstraße 2 Öffnungszeit: jeweils donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr Gasversorgung Badenova AG + Co. KG, Unter Haßlen 1, Schulen Tuttlingen 07462 9444-0 Reischach-Realschule Immendingen 24-272 Service u. Auskünfte 0800 2838485 Störungs- u. Notdienst 0800 2767767 Schlossschule-Grundschule 24-276 Förderschule 1730 Verbandskläranlage Immendingen-Geisingen 6433 Jugendhilfe unter einem Dach und Rufbereitschaft 0170 8603740 Schule des Lebens 924639 Schulsozialarbeiterin Ann Katrin Schilling, Mobil: 0172 8016355 ÄRZTLICHER NOTFALLDIENST E-Mail: schulsozialarbeit.geisingen-immendingen@gmx.de Kindergärten Der ärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter der Notrufzen- Kindertagesstätte Im Donaupark, Immendingen 9479460 trale des DRK 01805 19292-370 St. Josef, Immendingen 1525 Öffnungszeiten Notfallpraxis am Klinikum Tuttlingen: St. Bernhard, Hattingen 6748 An Werktagen 18:00 bis 22:00 Uhr Sonnenstrahl, Ippingen 07706 5350 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen 08:00 bis 22:00 Uhr DRK-Rettungsdienst: (ohne Vorwahl) 112 UMWELTBÜRGERINFO Zahnarzt Der zahnärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter der zahn- Telefonische Auskünfte erteilt die Abfallberatung beim ärztlichen Notrufnummer 01803 222555-20 Landratsamt unter der Telefon-Nr.: 07461 926-3400 BIOTONNEN-Leerung (2-wöchentlich) Giftnotrufzentrale Freiburg 0761 19240 02.05.2014 in Immendingen und allen Ortschaften APOTHEKEN RESTMÜLLTONNEN-Leerung (grauer und blauer Deckel – alle 4 Wochen) 18. April 2014 Engel-Apotheke, Obere Hauptstraße 6 08.05.2014 in Immendingen und allen Ortschaften Tuttlingen, Tel. 07461 2375 WERTSTOFF-TONNEN-Leerung (alle 4 Wochen) 19. April 2014 Apotheke Neuhausen, Tuttlinger Str. 2 16.05.2013 in Immendingen und allen Ortschaften Neuhausen ob Eck, Tel. 07467 94940 PAPIERTONNEN-Leerung (alle 4 Wochen) 20. April 2014 Linden-Apotheke, Schwarzwaldstr. 50 25.04.2014 in Immendingen und allen Ortschaften Immendingen, Tel. 07462 1531 WERTSTOFF-Container-Leerung (1100 l-Container) 21. April 2014 Honberg-Apotheke, Robert-Koch-Str. 18 16.05.2014 in Immendingen und allen Ortschaften Tuttlingen, Tel. 07461 966150 RESTMÜLLTONNEN-Leerung Die Bereitschaftsapotheke ist jeweils ab 8:30 Uhr für (grüne Deckel – alle 8 Wochen) 24 Stunden geöffnet. Tagesaktuelle Notdienst-Informa- 08.05.2014 in Immendingen und allen Ortschaften tionen auf den Seiten der Landesapothekerkammer WINDELTONNEN Baden-Württemberg: http://lak-bw.notdienst-portal.de/ 25.04.2014 in Immendingen und allen Ortschaften oder kostenfrei aus dem Festnetz: 0800 0022833. WERTSTOFFHÖFE – Sommeröffnungszeiten HILFSDIENSTE Geisingen: Dienstag 15:00 – 19:00 Uhr Sozialstation „St. Beatrix“ Geis. für den westl. Landkr. Tut. Donnerstag 15:00 – 19:00 Uhr Ambulante Kranken- u. Altenpfl., Hauswirtsch. Samstag 09:00 – 13:00 Uhr 07704 224 oder 07462 2043619 Tuttlingen: Einsatzleitung Familienpflege 0771 5734 Montag – Freitag 12:00 – 17:30 Uhr AKA-Team Berling - Ambulante Kranken und Altenpflege Samstag 09:00 – 13:00 Uhr Immendingen, Schwarzwaldstraße 48 Die Leerung der Tonnen sowie die Abfuhr von Sperr- 07462 8035 - 24 h: 0175 5543829 müll, Schrott, Holz und Elektrogeräten beginnen gene- Telefonseelsorge 0800 1110111 rell um 6:00 Uhr..
Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 3 lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor- beratung– Öffentliche gemeinsame Informationsveran- 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort- schaftsrates staltung aller Ortschaftsräte am 28.04.2014 Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort- zu den Bauleitplänen für das Daimler Prüf- und Techno- schaftsratssitzung eingeladen. logiezentrum Kurt Metzger Im Vorfeld der Ortschaftsratssitzungen in den Ortschaf- Ortsvorsteher ten Hattingen, Hintschingen, Ippingen, Mauenheim und Zimmern werden die Gremien im Rahmen einer gemein- samen Informationsveranstaltung über die Bauleitpläne Öffentliche Ortschaftsratssitzung in Ippingen informiert. Diese Informationsveranstaltung findet statt am am 28. April 2014 Montag, 28. April 2014, Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr in der um 18:00 Uhr, Lindenberghalle in Ippingen eine öffentliche Ortschafts- in der Donauhalle in Immendingen. ratssitzung mit folgender Tagesordnung statt: Die Bevölkerung ist zu dieser öffentlichen Informations- 1. Bürgerfragestunde veranstaltung ebenfalls herzlich eingeladen. 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- gez. und Technologiezentrum – Prüfgelände“ Markus Hugger Bürgermeister hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse Öffentliche Ortschaftsratssitzung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- in Hattingen am 28. April 2014 ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ – Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im Rat- Vorberatung – haus in Hattingen eine öffentliche Ortschaftsratssitzung 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- mit folgender Tagesordnung statt: und Technologiezentrum – Hochbauzone“ 1. Bürgerfragestunde hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse beratung– zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort- ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ – schaftsrates Vorberatung – Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort- 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- schaftsratssitzung eingeladen. und Technologiezentrum – Hochbauzone“ Edgar Riegger hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- Ortsvorsteher men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- Öffentliche Ortschaftsratssitzung ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor- in Mauenheim am 28. April 2014 beratung– Am Donnerstag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort- Bürgersaal des Rathauses in Mauenheim eine öffentliche schaftsrates Ortschaftsratssitzung mit folgender Tagesordnung statt: Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort- 1. Bürgerfragestunde schaftsratssitzung eingeladen. 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- Roland Leiber und Technologiezentrum – Prüfgelände“ Ortsvorsteher hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- Öffentliche Ortschaftsratssitzung lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse in Hintschingen am 28. April 2014 zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ – Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr in der Schöntalhalle in Hintschingen eine öffentliche Ortschafts- Vorberatung – ratssitzung mit folgender Tagesordnung statt: 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- 1. Bürgerfragestunde und Technologiezentrum – Hochbauzone“ 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- beratung– ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ – 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort- Vorberatung – schaftsrates 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort- und Technologiezentrum – Hochbauzone“ schaftsratssitzung eingeladen. hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- Dr. Olaf Kölln men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- Ortsvorsteher
4 Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 Öffentliche Ortschaftsratssitzung in Zimmern hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- am 28. April 2014 men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im Sit- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- zungszimmer des Rathauses in Zimmern eine öffentliche ten „Prüf- und Technologiezentrum - Hochbauzone“ Ortschaftsratssitzung mit folgender Tagesordnung statt: 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ge- 1. Bürgerfragestunde meinderates 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- Die Bevölkerung ist zu dieser öffentlichen Sitzung herz- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ lich eingeladen. hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- Markus Hugger men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- Bürgermeister lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- Gemeinde Immendingen ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ – Landkreis Tuttlingen Vorberatung – 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- Satzung über die öffentliche Abwasserbesei- und Technologiezentrum – Hochbauzone“ tigung (Abwassersatzung - AbwS) hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- der Gemeinde Immendingen lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Ba- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- den-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeord- ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor- nung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. beratung– 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für 4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort- Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Ge- schaftsrates meinde Immendingen am 14.04.2014 folgende Satzung Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort- beschlossen: schaftsratssitzung eingeladen. I. Fridolin Baumann Allgemeine Bestimmungen Ortsvorsteher §1 Öffentliche Einrichtung Öffentliche Verbandsversammlung des (1) Die Gemeinde Immendingen betreibt die Beseitigung Gemeindeverwaltungsverbandes des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als je- weils selbständige öffentliche Einrichtungen am 29. April 2014 a) zur zentralen Abwasserbeseitigung und Am Dienstag, 29. April 2014, findet um 18:30 Uhr in der b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Donauhalle in Immendingen eine öffentliche Verbandsver- Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch be- sammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Immen- sondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung dingen/Geisingen mit folgender Tagesordnung statt: von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ge- 1. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich regelt. „Prüf- und Technologiezentrum“ (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder lange und der Öffentlichkeit und Beschluss über die Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht Änderung des Flächennutzungsplanes für den Be- nicht. reich „Prüf- und Technologiezentrum“ §2 2. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen der Ver- Begriffsbestimmungen bandsversammlung (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ver- landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in sei- bandsversammlung eingeladen. nen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Markus Hugger Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser Bürgermeister und Verbandsvorsitzender (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Dienstag, 29. April 2014 Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre- Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates findet tenden und gesammelten Flüssigkeiten. am (2) Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwas- Dienstag, 29. April 2014, seranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet um 20:00 Uhr angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbe- in der Donauhalle in Immendingen handlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffent- statt. Die Tagesordnung gebe ich nachstehend bekannt: liche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere 1. Bürgerfragestunde die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von 2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen und Technologiezentrum – Prüfgelände“ Abwasseranlagen entlastet werden, hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah- Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regen- men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be- klärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwer- lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse ke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalte- zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif- anlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ Rigolen-Systeme, Sickermulden/-teiche/-schächte), 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf- soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungs- und Technologiezentrum – Hochbauzone“ anlage sind sowie offene und geschlossene Gräben,
Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 5 soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwas- pflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des serbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen öffentlichen Wohls geboten ist. (zentralen) Abwasseranlagen gehören auch für die §4 Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG, Anlagen zur Ableitung (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächs- von Grund- und Drainagewasser nach § 17 Abs. 1 Nr. te öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmä- 2 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der ßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachtei- verläuft (Grundstücksanschluss). lig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestat- (3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Ab- ten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche fuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinklär- Abwasseranlage angeschlossen wird. anlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Ab- einschließlich der Überwachung des ordnungsgemä- wasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Ge- ßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder meinde den vorläufigen Anschluss an eine andere durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Ein- §5 richtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Ab- Befreiungen wasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der zu entwässernden Grundstücks. Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrich- § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 tungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befrei- und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen en, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentra- seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten len Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasser- verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksan- wirtschaftlich unbedenklich ist. schluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie §6 Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung Allgemeine Ausschlüsse und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Nieder- (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtli- schlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grund- che Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung stücksflächen befinden. Für den Bereich der dezentra- der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungs- len Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere anlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlamm- Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwas- Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu ent- seranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder wässernden Grundstücks. Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden (5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplan- können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen mäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal; sie sind arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnah- können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und mesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. Drosselein- Dämpfe. richtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffent- 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu lichen Kanal. Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentli- II. chen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Anschluss und Benutzung Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, §3 Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehal- Benutzung tige Rückstände); (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwas- 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder öl- ser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Sat- haltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Kar- zung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an bid, Phenole, Öle und Fette, Öl/Wasseremulsionen, die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutz- zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken mitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosi- Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stel- ckersaft und Molke; le des Eigentümers. 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwas- 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks ser); oder einer Wohnung berechtigten Personen. 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die oder Dämpfe verbreiten kann; für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen be- 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid triebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Ab- nicht entspricht; wasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen An- 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe lage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merk- sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung blatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/ anzuschließen. Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirt- (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der schaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theo- Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheits- dor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
6 Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Ab- (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel satz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unver- Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der züglich zu beseitigen. öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den § 11 Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn Grundstücksbenutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versa- Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Vo- gung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte raussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedeuten würde und der Antragsteller eventuell ent- durch die Gemeinde verpflichtet werden, für Zwecke der stehende Mehrkosten übernimmt. öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Ka- nälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von §7 Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grund- Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung stückseigentümer haben insbesondere den Anschluss (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, Grundstücken zu dulden. a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im III. Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Grundstücksanschlüsse, Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Grundstücksentwässerungsanlagen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der § 12 Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern Grundstücksanschlüsse gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden aus- kann. schließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, (2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb deren Änderung werden nach Anhörung des Grund- der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehr- stückseigentümers und unter Wahrung seiner berech- kosten übernimmt und auf Verlangen angemessene tigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Sicherheit leistet. Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss ei- (3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von nes Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen §8 Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Einleitungsbeschränkungen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trenn- (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von verfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb es für technisch notwendig hält. In besonders begrün- der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige deten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihen- öffentliche Belange erfordert. häuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwas- Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücks- seranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage anschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbe- handlung eingeleitet werden. § 13 (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungs- Sonstige Anschlüsse pflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser (1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstücks- bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. eigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstel- §9 len. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Eigenkontrolle Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrich- (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, tungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 ge- und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Be- nannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstücks- stimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksent- eigentümer der Gemeinde zu erstatten. wässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungs- (2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person anspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntga- bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und be des Abgabenbescheids fällig. für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre § 14 lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des Private Grundstücksanschlüsse letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grund- Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. stückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. § 10 (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaf- Abwasseruntersuchungen fenheit und Art der Verlegung den allgemein aner- (1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasserun- kannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzli- tersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen chen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rech- sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für te an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen.
Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 7 Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücks- BauGB). anschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungs- (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Besei- anlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich tigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die inso- (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentü- weit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigen- mer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. tümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 § 15 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Genehmigungen Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie tech- (1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedür- nisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu fen setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rück- a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsan- stauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. lagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorüber- Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen gehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstücksei- Genehmigung widerruflich oder befristet ausge- gentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemein- sprochen. de kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Grundstückseigentümer übertragen. Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksent- wässerungsanlagen) gleich. § 18 (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehe- Zerkleinerungsgeräte ne Behandlung der Abwässer und die Bemessung der (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände folgende Unterlagen beizufügen: in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Ab- sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Ge- scheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzu- bäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwas- bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. seranschlussleitungen, der vor dem Grundstück lie- Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfän- genden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen gen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf usw.; zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschos- ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflich- ses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im tig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschlie- Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsor- ßenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und gung. aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des (2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Materials, der lichten Weite und der Absperrschie- Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwas- ber oder Rückstauverschlüsse; serhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudetei- des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pump- le im Maßstab 1:100 in der Richtung der Haupt- anlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdrucklei- leitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der tungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhält- (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier nisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvor- und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). richtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungs- Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben anla-gen angeschlossen werden. (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschluss- § 19 stelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwäs- Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranla- serungsanträge erhältlich. gen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald § 16 das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öf- Regeln der Technik fentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den all- Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. gemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, § 20 zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Sicherung gegen Rückstau Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwäs- Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unter- serungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspü- haltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstan- lung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, dards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstel- Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkann- le der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, ten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der entsprochen wird. Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grund- § 21 stücksentwässerungsanlagen Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungs- (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom anlagen, Zutrittsrecht, Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, Indirekteinleiterkataster zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Be- (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grund- darf gründlich zu reinigen. stücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genom-
8 Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 men werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässe- § 24 rungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, Beitragsschuldner den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekannt- nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschrifts- gabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Ei- mäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. gentümer des Grundstücks ist. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwäs- (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, serungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentü- so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentü- mer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind mers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwas- sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur sers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflich- zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte tig. zu erteilen. Von der Gemeinde beauftragte Personen (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge- der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft bei- danach auferlegter Verpflichtungen betreten. tragspflichtig. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässe- rungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grund- § 25 stückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. Beitragsmaßstab (4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Ver- (1) Maßstab für den Schmutzwasserbeitrag ist die Nut- bindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes zungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfak- Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss tor (§ 27). auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu (2) Maßstab für den Niederschlagswasserbeitrag ist die erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiter- Abflussfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung kataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Flächenfaktor geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde (§ 31a). vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind (3) Das Ergebnis wird jeweils auf eine volle Zahl gerun- verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst- die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters er- folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastel- forderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es len, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und volle Zahl abgerundet werden. der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbe- § 26 handlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Grundstücksfläche Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht (1) Als Grundstücksfläche gilt: von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungs- Belange des Datenschutzes beachten. plans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; IV. 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach Abwasserbeitrag § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie § 22 die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tat- Erhebungsgrundsatz sächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Auf- 50 Meter von der der Erschließungsanlage zuge- wands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau wandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwasser- oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung beiträge für die Teileinrichtung der Schmutzwasserbe- hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlos- seitigung (Schmutzwasserbeitrag) und die Teileinrichtung sen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die der Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswas- durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich serbeitrag). der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßi- § 23 Gegenstand der Beitragspflicht ge Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch ange- ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt wer- legte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flä- den können. Erschlossene Grundstücke, für die eine chen. bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt 3. abweichend von Nr. 1 im Geltungsbereich des ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Bebauungsplans „Prüf- und Technologiezentrum – Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der ge- Prüfgelände“ die angeschlossenen bebauten oder ordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur befestigten Flächen. Angeschlossen ist ausschließ- Bebauung anstehen. lich die Fläche, die tatsächlich entwässert wird. (2) Wird ein Grundstück an eine Teileinrichtung der öffent- Bebaut oder befestigt ist: lichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so a) bei Gebäuden die tatsächlich mit dem Gebäude unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die überdeckte Fläche multipliziert mit dem Faktor Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. 2,0; (3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 unterliegen Grund- b) bei Prüfmodulen ohne Gebäude die tatsächlich stücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans befestigte Fläche. Eingeschossige Einhausun- „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ der gen von Prüfmodulen gelten nicht als Gebäude Beitragspflicht, wenn sie an eine Teileinrichtung der im Sinne dieser Regelung. öffentlichen Abwasserbeseitigung tatsächlich ange- (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 schlossen werden. KAG bleiben unberührt.
Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 9 § 27 cher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe Nutzungsfaktor (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das fest- (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grund- gesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage stücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor verviel- geteilt durch facht, der im Einzelnen beträgt: 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungs- 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 gebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen- 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 endhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 festgesetzten Gebiete und 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete 2,00. (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewer- (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeu- das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- tung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflä- volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die chengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem un- abgerundet werden. tergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe bau- bis 31 finden keine Anwendung. licher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (3) Bei Grundstücken im Geltungsbereich des Bebau- (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außen- ungsplans „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfge- wand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl lände“ richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen für mit Gebäuden bebaute Flächen im Sinne des § 26 Anlage geteilt durch Abs. 1 Nr. 3 a) nach § 30 Abs. 1 Nr. 2. Für Prüfmo- 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungs- dule ohne Gebäude im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 gebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine b) wird ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen- § 30 Abs. 3 ist anzuwenden. endhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und § 28 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewer- die ein Bebauungsplan die begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Geschosszahl festsetzt Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu- volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die grunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der abgerundet werden. Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungs- Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche plan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschoss- die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. zahl umzurechnen. § 29 (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge- Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für schosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zuläs- die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt sige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge- baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß schosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Ge- Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. schosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das § 31 Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende vol- die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 le Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die klei- bestehen ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in abgerundet werden. beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwen- Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist dung der Baumassenzahl zulässige Baumasse ge- maßgebend: nehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsäch- Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche lich vorhandenen Geschosse, und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- die Zahl der auf den Grundstücken der näheren bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist abgerundet werden. maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsäch- § 30 lich vorhandenen Geschosse; Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvor- die ein Bebauungsplan die haben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Höhe baulicher Anlagen festsetzt Geschosse. (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe bauli- Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen
10 Nummer 16 Donnerstag, 17. April 2014 mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die ren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. sind, werden weitere Schmutzwasser- und/oder Nie- (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollge- derschlagswasserteilbeiträge erhoben, schoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Bau- 1. soweit in den Fällen des § 27 Abs. 2 ein neuer masse des Bauwerks geteilt durch die überbaute oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebau- Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, ungsplan eine andere der Veranlagung zugrunde mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Ge- liegende Nutzung festsetzt, bei der sich nach den schosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl §§ 28 – 30 ein als Geschosszahl geltender Wert gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die größer 0,5 errechnet; nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom- 2. soweit in den Fällen der §§ 28 und 31 Abs. 1 mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- Nr. 2 die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung hende volle Zahl abgerundet werden. zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl § 31a Flächenfaktor von Vollgeschossen durch (ggf. vorhabenbezoge- (1) Bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan Festset- nen) Bebauungsplan zugelassen wird; zungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, gilt 3. soweit sich in den Fällen der §§ 29 und 30 ein zu- als Flächenfaktor lässiges oder genehmigtes höheres Maß der bau- 1. die festgesetzte Grundflächenzahl oder lichen Nutzung derart erhöht, dass dies zu einem 2. die festgesetzte Größe der Grundflächen der bauli- höheren als Geschosszahl geltenden Wert führt; chen Anlagen geteilt durch die Grundstücksfläche; 4. soweit in den Fällen der §§ 28 – 30 ein neuer oder das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Kom- geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebauungs- ma gerundet, wobei bei einer zweiten Nachkom- plan ein anderes für die Veranlagung relevantes mastelle ab 5 aufgerundet und bei einer zweiten Maß der baulichen Nutzung festsetzt, aus dem Nachkommastelle kleiner als 5 abgerundet wird. sich ein höherer als der bisher als Geschosszahl Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück sowohl geltender Wert errechnet; eine Grundflächenzahl als auch die Größe der Grund- 5. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und flächen der baulichen Anlagen fest, gilt als Flächen- Abs. 2 Nr. 1 eine höhere Zahl der Vollgeschosse faktor die niedrigere Zahl, die sich bei einer Berech- errichtet oder durch (ggf. vorhabenbezogenen) Be- nung nach Satz 1 ergibt. bauungsplan zugelassen wird oder ein (ggf. vorha- (2) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für benbezogener) Bebauungsplan ein anderes für die die ein Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß Veranlagung relevantes Maß der baulichen Nutzung der baulichen Nutzung enthält, gelten folgende Flä- festsetzt, aus dem sich nach §§ 29, 30 ein als chenfaktoren: Geschosszahl geltender Wert errechnet, der höher Baugebiet Flächenfaktor ist als die Zahl der bis zu dessen Inkrafttreten Allgemeine Wohngebiete 0,2 tatsächlich vorhandenen Geschosse; Dorfgebiete 6. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine in Bachzimmern 0,3 höhere Zahl der Vollgeschosse genehmigt wird; alle übrigen Dorfgebiete 0,6 7. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 1 Nr. 1 eine Mischgebiete größere Grundflächenzahl oder in den Fällen des § in Immendingen südlich der Donau 31a Abs. 1 Nr. 2 eine größere Größe der Grundflä- („Unterer Ösch“) 0,2 chen der baulichen Anlagen durch (ggf. vorhaben- alle übrigen Mischgebiete 0,6 bezogenen) Bebauungsplan zugelassen wird; Gewerbegebiete 0,4 8. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 2 – 4 durch (3) Die Art des Baugebiets im Sinne von Abs. 2 ergibt (ggf. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan ein hö- sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. So- herer als Flächenfaktor geltender Wert zugelassen weit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art wird; des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebiets- 9. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 5 die geneh- art nach der Eigenart der in der näheren Umgebung migte größere Grundfläche überschritten wird; vorhandenen Nutzungen. Lassen sich Grundstücke 10. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 6 ein neuer nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebau- der genannten Baugebiete zuordnen, so wird der für ungsplan eine andere der Veranlagung zugrunde Dorfgebiete (außerhalb von Bachzimmern) geltende liegende Nutzung festsetzt, bei der sich nach § Flächenfaktor zugrunde gelegt. 30a Abs. 1 - 3 ein als Flächenfaktor geltender (4) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird der für Dorf- Wert größer 0,1 errechnet; gebiete Typ II geltende Flächenfaktor nach Abs. 2 11. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen ver- zugrunde gelegt. einigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht (5) Sind in Fällen der Abs. 1 – 4 im Einzelfall bauliche entstanden ist; Anlagen genehmigt, deren Grundfläche die nach § 25 12. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflä- Abs. 2 Satz 2 zu berechnende Abflussfläche über- chen, für die eine Beitragsschuld bereits entstan- steigt, so ist die Grundfläche der genehmigten bauli- den ist, neu gebildet werden. chen Anlagen als Abflussfläche zugrunde zu legen. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflä- (6) Bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne chen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 bauliche Anlagen zulässig ist oder bei denen die zu- Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, lässigen baulichen Anlagen nur eine untergeordnete entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Vor- Bedeutung haben (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplät- aussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. ze, Freibäder, Kleingartenanlagen), wird ein Flächen- (3) Für Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans faktor von 0,1 zugrunde gelegt. Die Abs. 1 – 4 finden „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ ent- keine Anwendung. steht eine weitere Beitragspflicht, soweit § 32 a) zusätzliche Gebäude und / oder Prüfmodule errich- Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht tet und tatsächlich angeschlossen werden, (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück b) bestehende Gebäude und / oder Prüfmodule er- eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder de- weitert und tatsächlich angeschlossen werden,
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