IMMENDINGEN Mitteilungsblatt - www.immendingen.de - in der Gemeinde Immendingen

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IMMENDINGEN Mitteilungsblatt - www.immendingen.de - in der Gemeinde Immendingen
IMMENDINGEN
                         www.immendingen.de

 Mitteilungsblatt
         Nummer 16
Donnerstag, 17.04.2014
2                                                                                                                   Nummer 16
                                                                                                      Donnerstag, 17. April 2014

                           WICHTIGE RUFNUMMERN DER GEMEINDE

NOTRUFE                                                            BÜRGERMEISTERAMT IMMENDINGEN
Feuerwehr                                                   112    Internet: http://www.immendingen.de
Polizei Notruf                                              110    E-Mail: gemeindeverwaltung@immendingen.de
                                                                   Telefonnummern der Gemeindeverwaltung
Polizeiposten Immendingen                                9464-0
                                                                   (Vorwahl 07462)
Sprechzeiten:                                                      Zentrale                                                24-0
Mo.- Fr. 7:30-16:30 Uhr                                            Telefax                                                 24-224
Nach Dienstschluss, Polizeidirektion Tutt.         07461 941-0     Bürgerservice                                           24-228
Stromversorgung                                                    Bürgermeister-Vorzimmer                                 24-242
Für Immendingen und die Ortschaften Hattingen, Hintschingen,       Hauptamt                                                24-221
Mauenheim und Zimmern gilt:                                        Standesamt/Friedhofsverwaltung/Rentenanträge            24-225
Energiedienst Netze GmbH                                           Finanzverwaltung                                        24-231
- Service-Nummer                             07623 92-1800         Gemeindekasse                                           24-235
- Störungs-Nummer                            07623 92-1818         Ortsbauamt                                              24-261
Für die Ortschaft Ippingen gilt folgende Telefonnummer:            Gemeindebücherei Immendingen,
- EnBW Kundenservice GmbH                       0800 9999966       Hindenburgstraße 2
                                                                   Öffnungszeit: jeweils donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr
Gasversorgung
Badenova AG + Co. KG, Unter Haßlen 1,
                                                                   Schulen
Tuttlingen                                       07462 9444-0
                                                                   Reischach-Realschule Immendingen                         24-272
Service u. Auskünfte                             0800 2838485
Störungs- u. Notdienst                           0800 2767767      Schlossschule-Grundschule                                24-276
                                                                   Förderschule                                               1730
Verbandskläranlage Immendingen-Geisingen                 6433      Jugendhilfe unter einem Dach und
Rufbereitschaft                                  0170 8603740      Schule des Lebens                                        924639
                                                                   Schulsozialarbeiterin Ann Katrin Schilling, Mobil: 0172 8016355
ÄRZTLICHER NOTFALLDIENST                                           E-Mail: schulsozialarbeit.geisingen-immendingen@gmx.de
                                                                   Kindergärten
Der ärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter der Notrufzen-   Kindertagesstätte Im Donaupark, Immendingen            9479460
trale des DRK                             01805 19292-370          St. Josef, Immendingen                                   1525
Öffnungszeiten Notfallpraxis am Klinikum Tuttlingen:               St. Bernhard, Hattingen                                  6748
An Werktagen 18:00 bis 22:00 Uhr                                   Sonnenstrahl, Ippingen                             07706 5350
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen 08:00 bis 22:00 Uhr
DRK-Rettungsdienst: (ohne Vorwahl)                   112           UMWELTBÜRGERINFO
Zahnarzt
Der zahnärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter der zahn-    Telefonische Auskünfte erteilt die Abfallberatung beim
ärztlichen Notrufnummer                       01803 222555-20      Landratsamt unter der Telefon-Nr.: 07461 926-3400
                                                                   BIOTONNEN-Leerung (2-wöchentlich)
Giftnotrufzentrale Freiburg                        0761 19240      02.05.2014     in Immendingen und allen Ortschaften
APOTHEKEN                                                          RESTMÜLLTONNEN-Leerung
                                                                   (grauer und blauer Deckel – alle 4 Wochen)
18. April 2014 Engel-Apotheke, Obere Hauptstraße 6                 08.05.2014     in Immendingen und allen Ortschaften
                Tuttlingen, Tel. 07461 2375                        WERTSTOFF-TONNEN-Leerung (alle 4 Wochen)
19. April 2014 Apotheke Neuhausen, Tuttlinger Str. 2               16.05.2013     in Immendingen und allen Ortschaften
                Neuhausen ob Eck, Tel. 07467 94940                 PAPIERTONNEN-Leerung (alle 4 Wochen)
20. April 2014 Linden-Apotheke, Schwarzwaldstr. 50                 25.04.2014     in Immendingen und allen Ortschaften
                Immendingen, Tel. 07462 1531                       WERTSTOFF-Container-Leerung (1100 l-Container)
21. April 2014 Honberg-Apotheke, Robert-Koch-Str. 18               16.05.2014     in Immendingen und allen Ortschaften
                Tuttlingen, Tel. 07461 966150                      RESTMÜLLTONNEN-Leerung
Die Bereitschaftsapotheke ist jeweils ab 8:30 Uhr für              (grüne Deckel – alle 8 Wochen)
24 Stunden geöffnet. Tagesaktuelle Notdienst-Informa-              08.05.2014     in Immendingen und allen Ortschaften
tionen auf den Seiten der Landesapothekerkammer                    WINDELTONNEN
Baden-Württemberg: http://lak-bw.notdienst-portal.de/              25.04.2014 in Immendingen und allen Ortschaften
oder kostenfrei aus dem Festnetz: 0800 0022833.
                                                                   WERTSTOFFHÖFE – Sommeröffnungszeiten
HILFSDIENSTE                                                       Geisingen:
                                                                   Dienstag            15:00 – 19:00 Uhr
Sozialstation „St. Beatrix“ Geis. für den westl. Landkr. Tut.      Donnerstag          15:00 – 19:00 Uhr
Ambulante Kranken- u. Altenpfl., Hauswirtsch.                      Samstag             09:00 – 13:00 Uhr
                              07704 224 oder 07462 2043619         Tuttlingen:
Einsatzleitung Familienpflege                        0771 5734     Montag – Freitag 12:00 – 17:30 Uhr
AKA-Team Berling - Ambulante Kranken und Altenpflege               Samstag             09:00 – 13:00 Uhr
Immendingen, Schwarzwaldstraße 48                                  Die Leerung der Tonnen sowie die Abfuhr von Sperr-
                        07462 8035 - 24 h: 0175 5543829            müll, Schrott, Holz und Elektrogeräten beginnen gene-
Telefonseelsorge                           0800 1110111            rell um 6:00 Uhr..
Nummer 16
Donnerstag, 17. April 2014                                                                                           3
                                                                 lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
                                                                 zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN                                    ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor-
                                                                 beratung–
Öffentliche gemeinsame Informationsveran-                     4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort-
                                                                 schaftsrates
staltung aller Ortschaftsräte am 28.04.2014                   Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort-
zu den Bauleitplänen für das Daimler Prüf- und Techno-        schaftsratssitzung eingeladen.
logiezentrum                                                  Kurt Metzger
Im Vorfeld der Ortschaftsratssitzungen in den Ortschaf-       Ortsvorsteher
ten Hattingen, Hintschingen, Ippingen, Mauenheim und
Zimmern werden die Gremien im Rahmen einer gemein-
samen Informationsveranstaltung über die Bauleitpläne         Öffentliche Ortschaftsratssitzung in Ippingen
informiert. Diese Informationsveranstaltung findet statt am   am 28. April 2014
                   Montag, 28. April 2014,                    Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr in der
                       um 18:00 Uhr,                          Lindenberghalle in Ippingen eine öffentliche Ortschafts-
            in der Donauhalle in Immendingen.                 ratssitzung mit folgender Tagesordnung statt:
Die Bevölkerung ist zu dieser öffentlichen Informations-      1. Bürgerfragestunde
veranstaltung ebenfalls herzlich eingeladen.
                                                              2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-
gez.
                                                                  und Technologiezentrum – Prüfgelände“
Markus Hugger
Bürgermeister                                                     hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
                                                                  men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
                                                                  lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
Öffentliche Ortschaftsratssitzung                                 zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
in Hattingen am 28. April 2014                                    ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ –
Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im Rat-            Vorberatung –
haus in Hattingen eine öffentliche Ortschaftsratssitzung      3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-
mit folgender Tagesordnung statt:                                 und Technologiezentrum – Hochbauzone“
1. Bürgerfragestunde                                              hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-              men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
   und Technologiezentrum – Prüfgelände“                          lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
   hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-               zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
   men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-            ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor-
   lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse            beratung–
   zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-          4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort-
   ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ –             schaftsrates
   Vorberatung –                                              Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort-
3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-          schaftsratssitzung eingeladen.
   und Technologiezentrum – Hochbauzone“                      Edgar Riegger
   hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-           Ortsvorsteher
   men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
   lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
   zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
                                                              Öffentliche Ortschaftsratssitzung
   ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor-         in Mauenheim am 28. April 2014
   beratung–                                                  Am Donnerstag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im
4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort-          Bürgersaal des Rathauses in Mauenheim eine öffentliche
   schaftsrates                                               Ortschaftsratssitzung mit folgender Tagesordnung statt:
Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort-    1. Bürgerfragestunde
schaftsratssitzung eingeladen.                                2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-
Roland Leiber                                                     und Technologiezentrum – Prüfgelände“
Ortsvorsteher                                                     hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
                                                                  men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
Öffentliche Ortschaftsratssitzung                                 lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
in Hintschingen am 28. April 2014                                 zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
                                                                  ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ –
Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr in der
Schöntalhalle in Hintschingen eine öffentliche Ortschafts-        Vorberatung –
ratssitzung mit folgender Tagesordnung statt:                 3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-
1. Bürgerfragestunde                                              und Technologiezentrum – Hochbauzone“
2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-              hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
    und Technologiezentrum – Prüfgelände“                         men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
    hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-              lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
    men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-           zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
    lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse           ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor-
    zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-             beratung–
    ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ –        4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort-
    Vorberatung –                                                 schaftsrates
3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-          Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort-
    und Technologiezentrum – Hochbauzone“                     schaftsratssitzung eingeladen.
    hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-          Dr. Olaf Kölln
    men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-       Ortsvorsteher
4                                                                                                          Nummer 16
                                                                                             Donnerstag, 17. April 2014

Öffentliche Ortschaftsratssitzung in Zimmern                     hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
am 28. April 2014                                                men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-
                                                                 lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
Am Montag, 28. April 2014, findet um 20:00 Uhr im Sit-           zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-
zungszimmer des Rathauses in Zimmern eine öffentliche            ten „Prüf- und Technologiezentrum - Hochbauzone“
Ortschaftsratssitzung mit folgender Tagesordnung statt:      4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ge-
1. Bürgerfragestunde                                             meinderates
2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-         Die Bevölkerung ist zu dieser öffentlichen Sitzung herz-
    und Technologiezentrum – Prüfgelände“                    lich eingeladen.
    hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-         Markus Hugger
    men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-      Bürgermeister
    lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse
    zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-        Gemeinde Immendingen
    ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ –       Landkreis Tuttlingen
    Vorberatung –
3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-         Satzung über die öffentliche Abwasserbesei-
    und Technologiezentrum – Hochbauzone“                         tigung (Abwassersatzung - AbwS)
    hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-
    men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-              der Gemeinde Immendingen
    lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse      Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Ba-
    zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-        den-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeord-
    ten „Prüf- Technologiezentrum - Hochbauzone“ –Vor-       nung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.
    beratung–                                                2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für
4. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen des Ort-         Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Ge-
    schaftsrates                                             meinde Immendingen am 14.04.2014 folgende Satzung
Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ort-   beschlossen:
schaftsratssitzung eingeladen.                                                            I.
Fridolin Baumann                                                             Allgemeine Bestimmungen
Ortsvorsteher                                                                            §1
                                                                               Öffentliche Einrichtung
Öffentliche Verbandsversammlung des                          (1) Die Gemeinde Immendingen betreibt die Beseitigung
Gemeindeverwaltungsverbandes                                     des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als je-
                                                                 weils selbständige öffentliche Einrichtungen
am 29. April 2014                                                a) zur zentralen Abwasserbeseitigung und
Am Dienstag, 29. April 2014, findet um 18:30 Uhr in der          b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Donauhalle in Immendingen eine öffentliche Verbandsver-          Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch be-
sammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Immen-                 sondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung
dingen/Geisingen mit folgender Tagesordnung statt:               von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ge-
1. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich             regelt.
   „Prüf- und Technologiezentrum“                            (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz
   hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-              oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
   men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-       (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder
   lange und der Öffentlichkeit und Beschluss über die           Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht
   Änderung des Flächennutzungsplanes für den Be-                nicht.
   reich „Prüf- und Technologiezentrum“                                                   §2
2. Bekanntgaben und Anfragen aus den Reihen der Ver-                            Begriffsbestimmungen
   bandsversammlung                                          (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,
Die Bevölkerung ist sehr herzlich zu der öffentlichen Ver-       landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in sei-
bandsversammlung eingeladen.                                     nen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei
Markus Hugger                                                    Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
Bürgermeister und Verbandsvorsitzender                           (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus
                                                                 dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am                         gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Dienstag, 29. April 2014                                         Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
                                                                 Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre-
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeinderates findet         tenden und gesammelten Flüssigkeiten.
am                                                           (2) Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwas-
                 Dienstag, 29. April 2014,                       seranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet
                      um 20:00 Uhr                               angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbe-
            in der Donauhalle in Immendingen                     handlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffent-
statt. Die Tagesordnung gebe ich nachstehend bekannt:            liche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere
1. Bürgerfragestunde                                             die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von
2. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-             Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen
   und Technologiezentrum – Prüfgelände“                         Abwasseranlagen entlastet werden,
   hier: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnah-              Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regen-
   men der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Be-           klärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwer-
   lange und der Öffentlichkeit und Satzungsbeschlüsse           ke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalte-
   zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschrif-             anlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und
   ten „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“              Rigolen-Systeme,       Sickermulden/-teiche/-schächte),
3. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Prüf-             soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungs-
   und Technologiezentrum – Hochbauzone“                         anlage sind sowie offene und geschlossene Gräben,
Nummer 16
Donnerstag, 17. April 2014                                                                                            5
    soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwas-          pflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des
    serbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen           öffentlichen Wohls geboten ist.
    (zentralen) Abwasseranlagen gehören auch für die
                                                                                          §4
    Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer
                                                                        Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
    nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG, Anlagen zur Ableitung
                                                              (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächs-
    von Grund- und Drainagewasser nach § 17 Abs. 1 Nr.
                                                                  te öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmä-
    2 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der
                                                                  ßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen
    im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen         Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachtei-
    verläuft (Grundstücksanschluss).                              lig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestat-
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Ab-            ten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche
    fuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinklär-          Abwasseranlage angeschlossen wird.
    anlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben        (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Ab-
    einschließlich der Überwachung des ordnungsgemä-              wasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Ge-
    ßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder           meinde den vorläufigen Anschluss an eine andere
    durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG                öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
    beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen)
    Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Ein-                                    §5
    richtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Ab-                             Befreiungen
    wasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm          Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks
    aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des      an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der
    zu entwässernden Grundstücks.                             Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrich-        § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2
    tungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung          Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befrei-
    und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen          en, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen
    Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentra-        seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten
    len Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere       Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers
    Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich       nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasser-
    verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksan-          wirtschaftlich unbedenklich ist.
    schluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie                                 §6
    Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung                            Allgemeine Ausschlüsse
    und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Nieder-       (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtli-
    schlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grund-            che Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung
    stücksflächen befinden. Für den Bereich der dezentra-         der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungs-
    len Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere           anlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlamm-
    Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene           verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwas-
    Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu ent-         seranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder
    wässernden Grundstücks.                                       Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden
(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplan-          können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen
    mäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal; sie sind        arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden
    so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnah-            können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und
    mesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. Drosselein-          Dämpfe.
    richtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten       (2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
    (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffent-          1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu
    lichen Kanal.                                                    Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentli-
                               II.                                   chen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel
                  Anschluss und Benutzung                            Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm,
                                                                     Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,
                              §3                                     Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper,
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur                 Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehal-
                         Benutzung                                   tige Rückstände);
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwas-             2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder öl-
    ser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Sat-            haltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Kar-
    zung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an            bid, Phenole, Öle und Fette, Öl/Wasseremulsionen,
    die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese            Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutz-
    zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken                 mitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus
    anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des                   Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete
    § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der                    oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
    Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen           3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosi-
    Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stel-           ckersaft und Molke;
    le des Eigentümers.                                           4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs.                (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwas-
    1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks            ser);
    oder einer Wohnung berechtigten Personen.                     5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die               oder Dämpfe verbreiten kann;
    für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen be-           6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid
    triebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Ab-          nicht entspricht;
    wasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen An-         7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe
    lage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von            über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merk-
    sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung              blatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/
    anzuschließen.                                                   Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirt-
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der               schaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theo-
    Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheits-             dor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
6                                                                                                          Nummer 16
                                                                                             Donnerstag, 17. April 2014

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Ab-        (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel
    satz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende            festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unver-
    Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der         züglich zu beseitigen.
    öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den                                    § 11
    Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn                            Grundstücksbenutzung
    öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versa-     Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Vo-
    gung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte     raussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    bedeuten würde und der Antragsteller eventuell ent-      durch die Gemeinde verpflichtet werden, für Zwecke der
    stehende Mehrkosten übernimmt.                           öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Ka-
                                                             nälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von
                            §7                               Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grund-
   Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung         stückseigentümer haben insbesondere den Anschluss
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der         anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren
    öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,           Grundstücken zu dulden.
    a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im                                    III.
        Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder                     Grundstücksanschlüsse,
        Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen                      Grundstücksentwässerungsanlagen
        Aufwand verursachen würde;
    b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der                                     § 12
        Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern                         Grundstücksanschlüsse
        gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden        (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden aus-
        kann.                                                    schließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten,
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den                erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
    Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der          (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie
    Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb            deren Änderung werden nach Anhörung des Grund-
    der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehr-          stückseigentümers und unter Wahrung seiner berech-
    kosten übernimmt und auf Verlangen angemessene               tigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die
    Sicherheit leistet.                                          Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss ei-
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von           nes Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse
    der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der          bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den
    Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).                     öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten.
                                                             (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen
                             §8                                  Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen
                Einleitungsbeschränkungen                        Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trenn-
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von           verfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als
    Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung            ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr
    abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder              als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie
    Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb          es für technisch notwendig hält. In besonders begrün-
    der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige           deten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihen-
    öffentliche Belange erfordert.                               häuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwas-         Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücks-
    seranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage         anschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
    angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbe-
    handlung eingeleitet werden.                                                        § 13
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungs-                          Sonstige Anschlüsse
    pflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser       (1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstücks-
    bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.           eigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie
                                                                 vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstel-
                            §9                                   len. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch
                      Eigenkontrolle                             Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des             Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.
    Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrich-       (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
    tungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse            Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 ge-
    und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Be-            nannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstücks-
    stimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksent-         eigentümer der Gemeinde zu erstatten.
    wässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter      (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen
    Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und          Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen
    in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.                  mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungs-
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person           anspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntga-
    bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und          be des Abgabenbescheids fällig.
    für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich
    ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre                                 § 14
    lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des                       Private Grundstücksanschlüsse
    letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der      (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grund-
    Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.                           stückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten,
                                                                 zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
                             § 10                            (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaf-
                 Abwasseruntersuchungen                          fenheit und Art der Verlegung den allgemein aner-
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasserun-            kannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzli-
    tersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen             chen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet
    Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen            der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rech-
    sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für            te an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss
    das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.             auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen.
Nummer 16
Donnerstag, 17. April 2014                                                                                          7
    Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35      (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücks-
    BauGB).                                                      anschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungs-
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Besei-          anlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich
    tigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen           des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die inso-
    (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentü-           weit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigen-
    mer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.                    tümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
                                                             (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150
                             § 15                                mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit
                      Genehmigungen                              Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie tech-
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedür-            nisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu
    fen                                                          setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rück-
    a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsan-           stauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
        lagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;         (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch
    b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen            vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die
        sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorüber-           Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen
        gehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die           oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstücksei-
        Genehmigung widerruflich oder befristet ausge-           gentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemein-
        sprochen.                                                de kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare           Grundstückseigentümer übertragen.
    Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksent-
    wässerungsanlagen) gleich.                                                          § 18
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung                      Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,
    und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehe-                          Zerkleinerungsgeräte
    ne Behandlung der Abwässer und die Bemessung der         (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten
    Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag           wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände
    folgende Unterlagen beizufügen:                              in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen
    - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung                 zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Ab-
        sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Ge-            scheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzu-
        bäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwas-            bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
        seranschlussleitungen, der vor dem Grundstück lie-       Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfän-
        genden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen            gen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen
        weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben,          Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf
        usw.;                                                    zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis
    - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschos-             ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflich-
        ses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im           tig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden
        Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschlie-          Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsor-
        ßenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und         gung.
        aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des        (2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im
        Materials, der lichten Weite und der Absperrschie-       Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwas-
        ber oder Rückstauverschlüsse;                            serhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung
    - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudetei-            des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pump-
        le im Maßstab 1:100 in der Richtung der Haupt-           anlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdrucklei-
        leitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der         tungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
        Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhält-    (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier
        nisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage            und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvor-
        und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).          richtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungs-
    Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben         anla-gen angeschlossen werden.
    (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschluss-                                   § 19
    stelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde                Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen
    einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwäs-     Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranla-
    serungsanträge erhältlich.                               gen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald
                         § 16                                das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öf-
                  Regeln der Technik                         fentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den all-           Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
gemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen,                                      § 20
zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte                        Sicherung gegen Rückstau
Regeln der Technik sind insbesondere die technischen         Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwäs-
Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unter-         serungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspü-
haltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstan-         lung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken,
dards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche       die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstel-
Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkann-         le der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,
ten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn          müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten
den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam            gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der
entsprochen wird.                                            Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des
                                                             Abwassers zu sorgen.
                            § 17
  Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grund-                                    § 21
              stücksentwässerungsanlagen                     Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungs-
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom                              anlagen, Zutrittsrecht,
    Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen,                     Indirekteinleiterkataster
    zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Be-      (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grund-
    darf gründlich zu reinigen.                                  stücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genom-
8                                                                                                              Nummer 16
                                                                                                 Donnerstag, 17. April 2014

    men werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässe-                                        § 24
    rungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser,                            Beitragsschuldner
    den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer              (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekannt-
    nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschrifts-         gabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Ei-
    mäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.                 gentümer des Grundstücks ist.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwäs-         (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
    serungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentü-               so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentü-
    mer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind                mers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind
    verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe           Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
    zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwas-                sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
    sers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge               entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflich-
    zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte              tig.
    zu erteilen. Von der Gemeinde beauftragte Personen          (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder
    dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung               Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge-
    der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung          samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft bei-
    danach auferlegter Verpflichtungen betreten.                    tragspflichtig.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässe-
    rungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grund-                                    § 25
    stückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.                                     Beitragsmaßstab
(4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Ver-                (1) Maßstab für den Schmutzwasserbeitrag ist die Nut-
    bindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes              zungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung
    verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach           der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfak-
    Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss               tor (§ 27).
    auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu            (2) Maßstab für den Niederschlagswasserbeitrag ist die
    erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiter-          Abflussfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung
    kataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde              der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Flächenfaktor
    geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde                (§ 31a).
    vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind        (3) Das Ergebnis wird jeweils auf eine volle Zahl gerun-
    verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin,          det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst-
    die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters er-       folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastel-
    forderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es                len, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
    sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und                volle Zahl abgerundet werden.
    der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion,
    eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbe-                                       § 26
    handlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.                                 Grundstücksfläche
    Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht           (1) Als Grundstücksfläche gilt:
    von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die               1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungs-
    Belange des Datenschutzes beachten.                                 plans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
                                                                        Nutzung zugrunde zu legen ist;
                           IV.                                      2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach
                     Abwasserbeitrag                                    § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie
                           § 22                                         die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tat-
                 Erhebungsgrundsatz                                     sächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Auf-                   50 Meter von der der Erschließungsanlage zuge-
wands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau                   wandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche
der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwasser-                    oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
beiträge für die Teileinrichtung der Schmutzwasserbe-                   hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlos-
seitigung (Schmutzwasserbeitrag) und die Teileinrichtung                sen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die
der Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswas-                   durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich
serbeitrag).                                                            der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt
                                                                        wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßi-
                             § 23
               Gegenstand der Beitragspflicht                           ge Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die                bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt                  unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch ange-
    ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt wer-                   legte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flä-
    den können. Erschlossene Grundstücke, für die eine                  chen.
    bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt             3. abweichend von Nr. 1 im Geltungsbereich des
    ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der             Bebauungsplans „Prüf- und Technologiezentrum –
    Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der ge-                    Prüfgelände“ die angeschlossenen bebauten oder
    ordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur                     befestigten Flächen. Angeschlossen ist ausschließ-
    Bebauung anstehen.                                                  lich die Fläche, die tatsächlich entwässert wird.
(2) Wird ein Grundstück an eine Teileinrichtung der öffent-             Bebaut oder befestigt ist:
    lichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so                a) bei Gebäuden die tatsächlich mit dem Gebäude
    unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die                   überdeckte Fläche multipliziert mit dem Faktor
    Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.                      2,0;
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 unterliegen Grund-                     b) bei Prüfmodulen ohne Gebäude die tatsächlich
    stücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans                            befestigte Fläche. Eingeschossige Einhausun-
    „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ der                        gen von Prüfmodulen gelten nicht als Gebäude
    Beitragspflicht, wenn sie an eine Teileinrichtung der                   im Sinne dieser Regelung.
    öffentlichen Abwasserbeseitigung tatsächlich ange-          (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2
    schlossen werden.                                               KAG bleiben unberührt.
Nummer 16
Donnerstag, 17. April 2014                                                                                          9
                             § 27                                cher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe
                       Nutzungsfaktor                            (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das fest-
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grund-              gesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage
    stücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor verviel-        geteilt durch
    facht, der im Einzelnen beträgt:                             1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungs-
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00                         gebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25                        Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen-
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50                        endhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB)
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75              festgesetzten Gebiete und
    5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit              2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete
        2,00.                                                        (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewer-
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für             begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige
    die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder             Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
    bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeu-             das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo-
    tung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde           bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
    gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflä-       volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die
    chengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund           kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
    ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem un-            abgerundet werden.
    tergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden         (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen
    sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe,          Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder
    Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28       eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe bau-
    bis 31 finden keine Anwendung.                               licher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe
(3) Bei Grundstücken im Geltungsbereich des Bebau-               (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außen-
    ungsplans „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfge-            wand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl
    lände“ richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors       das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen
    für mit Gebäuden bebaute Flächen im Sinne des § 26           Anlage geteilt durch
    Abs. 1 Nr. 3 a) nach § 30 Abs. 1 Nr. 2. Für Prüfmo-          1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungs-
    dule ohne Gebäude im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3                 gebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine
    b) wird ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt.              Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen-
    § 30 Abs. 3 ist anzuwenden.                                      endhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB)
                                                                     festgesetzten Gebiete und
                           § 28
                                                                 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete
 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für
                                                                     (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewer-
               die ein Bebauungsplan die
                                                                     begebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige
                 Geschosszahl festsetzt
                                                                     Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
                                                                 das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo-
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall
                                                                 bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu-
                                                                 volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die
grunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.
                                                                 kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der
                                                                 abgerundet werden.
Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden
                                                             (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungs-
Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche
                                                                 plan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt,
Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist
                                                                 so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschoss-
die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
                                                                 zahl umzurechnen.
                            § 29                             (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge-
 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für              schosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zuläs-
  die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt             sige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollge-           baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß
    schosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Ge-              Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
    schosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das
                                                                                        § 31
    Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei
                                                              Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für
    Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende vol-
                                                                die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30
    le Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die klei-
                                                                                     bestehen
    ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl
                                                             (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in
    abgerundet werden.
                                                                 beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwen-
                                                                 Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist
    dung der Baumassenzahl zulässige Baumasse ge-
                                                                 maßgebend:
    nehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der
                                                                 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsäch-
    Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche
                                                                    lich vorhandenen Geschosse,
    und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;
                                                                 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
    das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo-
                                                                    die Zahl der auf den Grundstücken der näheren
    bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
                                                                    Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
    volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die
    kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl   (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist
    abgerundet werden.                                           maßgebend:
                                                                 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsäch-
                          § 30                                      lich vorhandenen Geschosse;
 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für              2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvor-
               die ein Bebauungsplan die                            haben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten
            Höhe baulicher Anlagen festsetzt                        Geschosse.
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen         (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in
    Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder          der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung.
    eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe bauli-         Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen
10                                                                                                              Nummer 16
                                                                                                  Donnerstag, 17. April 2014

    mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die            ren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden
    höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.                        sind, werden weitere Schmutzwasser- und/oder Nie-
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollge-                   derschlagswasserteilbeiträge erhoben,
    schoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Bau-             1. soweit in den Fällen des § 27 Abs. 2 ein neuer
    masse des Bauwerks geteilt durch die überbaute                       oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebau-
    Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5,                    ungsplan eine andere der Veranlagung zugrunde
    mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Ge-                     liegende Nutzung festsetzt, bei der sich nach den
    schosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl                    §§ 28 – 30 ein als Geschosszahl geltender Wert
    gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die                      größer 0,5 errechnet;
    nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom-               2. soweit in den Fällen der §§ 28 und 31 Abs. 1
    mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge-               Nr. 2 die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung
    hende volle Zahl abgerundet werden.                                  zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der
                                                                         Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl
                             § 31a
                         Flächenfaktor                                   von Vollgeschossen durch (ggf. vorhabenbezoge-
(1)   Bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan Festset-               nen) Bebauungsplan zugelassen wird;
      zungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, gilt             3. soweit sich in den Fällen der §§ 29 und 30 ein zu-
      als Flächenfaktor                                                  lässiges oder genehmigtes höheres Maß der bau-
      1. die festgesetzte Grundflächenzahl oder                          lichen Nutzung derart erhöht, dass dies zu einem
      2. die festgesetzte Größe der Grundflächen der bauli-              höheren als Geschosszahl geltenden Wert führt;
          chen Anlagen geteilt durch die Grundstücksfläche;          4. soweit in den Fällen der §§ 28 – 30 ein neuer oder
          das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Kom-                geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebauungs-
          ma gerundet, wobei bei einer zweiten Nachkom-                  plan ein anderes für die Veranlagung relevantes
          mastelle ab 5 aufgerundet und bei einer zweiten                Maß der baulichen Nutzung festsetzt, aus dem
          Nachkommastelle kleiner als 5 abgerundet wird.                 sich ein höherer als der bisher als Geschosszahl
      Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück sowohl                  geltender Wert errechnet;
      eine Grundflächenzahl als auch die Größe der Grund-            5. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und
      flächen der baulichen Anlagen fest, gilt als Flächen-              Abs. 2 Nr. 1 eine höhere Zahl der Vollgeschosse
      faktor die niedrigere Zahl, die sich bei einer Berech-             errichtet oder durch (ggf. vorhabenbezogenen) Be-
      nung nach Satz 1 ergibt.                                           bauungsplan zugelassen wird oder ein (ggf. vorha-
(2)   In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für                  benbezogener) Bebauungsplan ein anderes für die
      die ein Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß                  Veranlagung relevantes Maß der baulichen Nutzung
      der baulichen Nutzung enthält, gelten folgende Flä-                festsetzt, aus dem sich nach §§ 29, 30 ein als
      chenfaktoren:                                                      Geschosszahl geltender Wert errechnet, der höher
      Baugebiet                                  Flächenfaktor           ist als die Zahl der bis zu dessen Inkrafttreten
      Allgemeine Wohngebiete                               0,2           tatsächlich vorhandenen Geschosse;
      Dorfgebiete                                                    6. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine
      in Bachzimmern                                       0,3           höhere Zahl der Vollgeschosse genehmigt wird;
      alle übrigen Dorfgebiete                             0,6       7. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 1 Nr. 1 eine
      Mischgebiete                                                       größere Grundflächenzahl oder in den Fällen des §
      in Immendingen südlich der Donau                                   31a Abs. 1 Nr. 2 eine größere Größe der Grundflä-
      („Unterer Ösch“)                                     0,2           chen der baulichen Anlagen durch (ggf. vorhaben-
      alle übrigen Mischgebiete                            0,6           bezogenen) Bebauungsplan zugelassen wird;
      Gewerbegebiete                                       0,4       8. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 2 – 4 durch
(3)   Die Art des Baugebiets im Sinne von Abs. 2 ergibt                  (ggf. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan ein hö-
      sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. So-                 herer als Flächenfaktor geltender Wert zugelassen
      weit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art                  wird;
      des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebiets-       9. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 5 die geneh-
      art nach der Eigenart der in der näheren Umgebung                  migte größere Grundfläche überschritten wird;
      vorhandenen Nutzungen. Lassen sich Grundstücke                 10. soweit in den Fällen des § 31a Abs. 6 ein neuer
      nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem                    oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebau-
      der genannten Baugebiete zuordnen, so wird der für                 ungsplan eine andere der Veranlagung zugrunde
      Dorfgebiete (außerhalb von Bachzimmern) geltende                   liegende Nutzung festsetzt, bei der sich nach §
      Flächenfaktor zugrunde gelegt.                                     30a Abs. 1 - 3 ein als Flächenfaktor geltender
(4)   Im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird der für Dorf-                    Wert größer 0,1 errechnet;
      gebiete Typ II geltende Flächenfaktor nach Abs. 2              11. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen ver-
      zugrunde gelegt.                                                   einigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht
(5)   Sind in Fällen der Abs. 1 – 4 im Einzelfall bauliche               entstanden ist;
      Anlagen genehmigt, deren Grundfläche die nach § 25             12. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflä-
      Abs. 2 Satz 2 zu berechnende Abflussfläche über-                   chen, für die eine Beitragsschuld bereits entstan-
      steigt, so ist die Grundfläche der genehmigten bauli-              den ist, neu gebildet werden.
      chen Anlagen als Abflussfläche zugrunde zu legen.          (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflä-
(6)   Bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne                chen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31
      bauliche Anlagen zulässig ist oder bei denen die zu-           Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind,
      lässigen baulichen Anlagen nur eine untergeordnete             entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Vor-
      Bedeutung haben (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplät-            aussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
      ze, Freibäder, Kleingartenanlagen), wird ein Flächen-      (3) Für Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
      faktor von 0,1 zugrunde gelegt. Die Abs. 1 – 4 finden          „Prüf- und Technologiezentrum – Prüfgelände“ ent-
      keine Anwendung.                                               steht eine weitere Beitragspflicht, soweit
                              § 32                                   a) zusätzliche Gebäude und / oder Prüfmodule errich-
           Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht                      tet und tatsächlich angeschlossen werden,
(1)   Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück               b) bestehende Gebäude und / oder Prüfmodule er-
      eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder de-                weitert und tatsächlich angeschlossen werden,
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