Mittwoch, 04. August 2021
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Ausgabe
31/2021
Mittwoch,
04. August 2021
Live
Sonntag, 8. August 2021
Beginn: 18:00 Uhr | Eintritt: 12,- EUR
Vereinsgartengelände des CVJM Weissach
Ermäßigt, Kinder und Jugendliche 6,- EUR | Bei Regenwetter fällt das Konzert aus!
Veranstaltungsadresse: Vereinsgartengelände des CVJM Weissach · Jahnstraße 1 · 71287 Weissach
Veranstalter: Evangelische Kirche Weissach · www.gemeinde.weissach.elk-wue.de
www.seforanelson.comI. AMTLICHER TEIL
50 Jahre Zusammenschluss
Weissach & Flacht
Goldener Hochzeitspfad im Strudelbachtal
Datum: seit Dienstag, 27.07.2021
Kosten: kostenlos
Ort: Strudelbachtal
Veranstalter: Samariterstiftung mit Rosa-Körner-Stift und Otto-
Mörike-Stift
Seit dem 27. Juli erwartet Sie eine besondere Strecke im
Strudelbachtal als Mitmachaktion. Einzelne Stationen wurden von
und mit den Bewohnern des Rosa-Körner-Stifts und des Otto-
Mörike-Stifts vorbereitet: es geht um Geschicklichkeit und
Handarbeit. Wer mehr wissen möchte, darf gerne das Strudelbachtal
zwischen der Flachter Mühle und Weissach entlanglaufen und
staunen.
Nähere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie auf unserer
Homepage unter www.weissach.de > Leben & Wohnen > 50-jähriges Jubiläum.
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Amtliche Nachrichten
Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungs- und Gebührensatzung
über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Al-
berg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 19 des Kommunal- tersmischung und integrativen Einrichtungen sind insbeson-
abgabengesetzes (KAG) sowie in Verbindung mit §§ 22, 24, 90 dere:
und 97a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und in - Halbtagsgruppen,
Verbindung mit §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Betreuung und - Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet),
Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tagesein- - Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ), dies ent-
richtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreu- spricht einer ununterbrochenen Betreuung von sechs bis
sieben Stunden täglich,
ungsgesetz – KiTaG) hat der Gemeinderat, in seiner Sitzung am
- Ganztagesgruppen (GT), ab 40 Stunden wöchentlicher
26.07.2021 die Neufassung der folgenden Satzung beschlossen:
Betreuung.
§ 1 Zweckbestimmung und Aufgabe der Einrichtung § 2 Betreuungsangebote
(1) Die Gemeinde Weissach ist Träger der Kindertageseinrich- In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder in ver-
tungen und der Schulkindbetreuung und betreibt diese schiedenen Betreuungsangeboten zu bestimmten Zeiten ihrem
nach §§ 22 und 24 SGB VIII sowie § 1 KiTaG als öffentliche Alter entsprechend betreut. Die Buchung der Betreuungszeiten
Einrichtung. Diese dienen der Bildung, Erziehung und Be- umfasst eine wöchentliche Betreuung. Folgende Betreuungs-
treuung von Kindern im Alter ab dem ersten Geburtstag bis modelle werden angeboten:
zum Ende des Besuchs der Grundschule. Die pädagogischen a) Betreuung unter drei Jahren (Kinderkrippe)
Fachkräfte arbeiten nach den Richtlinien des Orientie- Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ) in U3-Krippe
rungsplanes von Baden-Württemberg. Sie fördern die Ent- Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ) in Ganztageskrippe
wicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT) in Ganztageskrippe
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Einrichtungen Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT) in Ganztageskrippe
haben die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen b) B
etreuung von drei Jahren bis zum Schuleintritt
und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsan- (Kindergarten)
gebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ)
Entwicklung des Kindes. Die Kinder lernen dort frühzeitig Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ)
den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT)
Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT)
zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erzie-
hung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft c) Kindertagespflege
der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltan- Die Betreuung des Kindes im Rahmen der Kindertages-
schaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. pflege ist im Alter von einem bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres möglich. Der Umfang der Betreuung wird in-
(2) Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen richtet sich dividuell festgelegt. Unter Vorgabe der Gemeinde Weissach
nach dieser Satzung und den geltenden gesetzlichen Be- ist entweder die Betreuung in einer Kinderkrippe oder in der
stimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen und Tagespflege möglich.
kirchlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. d) Schulkindbetreuung
(3)
Kindertageseinrichtungen sind nach dem Kinder- und Die Gemeinde Weissach bietet Hort,- Kernzeit sowie Feri-
Jugendhilfegesetz (KJHG) Kindergärten, Kinderkrippen, enbetreuung für Schulkinder an. Die Buchungsmöglichkei-
Horte und andere Einrichtungen. Die Leistungen der Kin- ten sind der Anlage 1 zu entnehmen.
dertageseinrichtungen umfassen Bildung, Förderung und § 3 Benutzerkreis und Grundsätze für die Aufnahme
Betreuung. In der Gemeinde Weissach werden folgende (1) In den Kindertageseinrichtungen, abhängig von der jewei-
Einrichtungsformen angeboten: ligen Betriebserlaubnis, können Kinder ab der Vollendung
- Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zum des ersten Lebensjahres und in der Schulkindbetreuung bis
Schuleintritt), zum Ende der Grundschulzeit aufgenommen werden.
- Kindertageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (2) Die Schulkindbetreuung kann nur Kinder berücksichtigen,
(bspw. für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schu- welche die der Einrichtung zugeordnete Schule besuchen.
leintritt oder bis zum Ende der Grundschulzeit),
(3) Die Eltern haben ihren Bedarf ggf. durch einen Nachweis der
- Integrative Einrichtungen, in denen auch Kinder mit Be-
Berufstätigkeit beider Elternteile anzuzeigen. Der Träger
hinderungen betreut werden können, kann weitere Kriterien, wie alleinerziehende Eltern oder sozi-
- Einrichtungen der Kleinkindbetreuung, mit Kindern im ale und familiäre Aspekte, bei der Platzvergabe einbeziehen.
Alter von einem bis unter drei Jahren (Kinderkrippen), (4) Der Betreuungsbedarf ist dem Träger durch eine rechtzeiti-
- Hortgruppen für die Schulkindbetreuung, ge Voranmeldung, mindestens sechs Monate vor dem Auf-
- Betreuung von Schülern im Rahmen der Kernzeit, nahmezeitpunkt, bei Krippenplätzen unter Wahrung einer
- Betreuung von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren noch früheren, angemessenen Frist, anzuzeigen. Diese Vor-
im Rahmen der Kindertagespflege (TAKKI). anmeldung ist für beide Parteien unverbindlich.
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(5) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimm- werden von der Einrichtungsleitung in Absprache mit dem
te Einrichtung. Sofern bereits ein Kind einer Familie in ei- Träger festgelegt. Für Schulanfänger endet das Betreu-
ner Einrichtung betreut wird, so wird das Geschwisterkind ungsverhältnis mit dem Schuleintritt, in der Regel Mitte
nach Möglichkeit vorrangig in derselben Einrichtung auf- September.
genommen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die (2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung
Benennung einer Wunscheinrichtung hat mindestens bis regelmäßig besucht werden.
sechs Monate vor der Aufnahme zu erfolgen. Ein Wechsel
(3) Die Kinder können keinesfalls vor der Öffnung der Einrich-
der Wunscheinrichtung zu einem späteren Termin kann nur
tung gebracht werden und sind pünktlich mit Ende der Bu-
unter dem Nachweis besonderer Begleitumstände und bei
chungszeiten abzuholen. Bis wann die Kinder spätestens
Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen berücksichtigt wer-
in der Einrichtung sein sollen, bestimmen die jeweiligen
den. Eine verbindliche Zusage für die Krippe wird in der Re-
pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen. Wird ein
gel sechs Monate vor der Aufnahme mitgeteilt, im Kinder-
Kind innerhalb von drei Monaten mehrfach zu spät ab-
garten wird die Zusage drei Monate vor Aufnahme gegeben.
geholt oder zu früh in die Einrichtung gebracht, so erfolgt
(6) Bevorzugt für die Aufnahme in eine Ganztageskrippenein- beim ersten Verstoß eine mündliche Ermahnung durch das
richtung werden Kinder, die mindestens an vier ganzen Ta- Personal der Einrichtung und beim zweiten Verstoß eine
gen pro Woche mit einem Betreuungsumfang von 35 Stun- schriftliche Benachrichtigung. Bei einem wiederholten Ver-
den betreut werden. stoß behält sich der Träger vor, die Betreuungszeit ggf. in
(7) Kinder mit und ohne Behinderungen werden – soweit mög- das nächsthöhere Buchungsmodell umzubuchen oder den
lich – gemeinsam betreut. Es muss jedoch gewährleistet Betreuungsplatz zu kündigen. Für Kinder in der Eingewöh-
sein, dass sowohl den besonderen Bedürfnissen der behin- nungszeit können besondere, ggf. abweichende, Abspra-
derten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung ge- chen getroffen werden.
tragen werden kann. Im Zweifelsfall liegt die Entscheidung (4) Fehlt ein Kind, ist die Einrichtung am ersten Tag des Fehlens
beim Träger der Einrichtung. bis 9 Uhr zu benachrichtigen.
(8) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die ihren (5) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Ände-
Hauptwohnsitz in der Gemeinde Weissach haben. Auswär- rungen in der Personensorge sowie Änderungen der An-
tige Kinder können in die Einrichtung aufgenommen wer- schrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummer
den, so lange freie Plätze zur Verfügung stehen und dies der Einrichtungsleitung sowie dem Träger der Einrichtung
organisatorisch ohne Beeinträchtigungen des Trägers um- unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des
setzbar ist. Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
(9) Jedes Kind unter sechs Jahren muss vor der Aufnahme in die (6) Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit
Kindertageseinrichtung im Rahmen der ärztlichen Unter- Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Schließzeiten,
suchung nach § 4 KiTaG eine ärztliche Bescheinigung vor- pädagogischen Tage und dem eintägigen Betriebsausflug
weisen. Die Untersuchungen „U3“ bis „U6“ betreffen Ein- der Gemeinde geöffnet. Die Schließtage sowie die päda-
richtungen mit Betreuung von Kindern unter drei Jahren. gogischen Tage werden vom Träger der Einrichtung nach
Die Untersuchungen „U7a“ bis „U9“ betreffen Einrichtun- Anhörung des Elternbeirates festgelegt. Die regelmäßigen,
gen mit Betreuung von Kindern über drei Jahren. Die ärzt- täglichen Öffnungszeiten sind bei der Gemeindeverwal-
liche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor tung, in den Einrichtungen oder auf der Internetseite der
Aufnahme in die Einrichtung zurückliegen. Gemeinde Weissach abrufbar. Änderungen der Öffnungs-
(10) Vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung wird emp- zeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Trä-
fohlen, die üblichen Schutzimpfungen (gegen Diphterie, ger vorbehalten.
Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Röteln, Mumps, Keuch- (7) Sofern die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonde-
husten, Masern, Scharlach und Windpocken) vornehmen zu rem Anlass (bspw. wegen Erkrankung, Fachkräftemangel,
lassen. Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. Streik, behördlicher Anordnungen, Fortbildung, Pandemie,
März 2020 ist vor Besuch einer Betreuungseinrichtung die betrieblichen Gründen oder dienstlicher Verhinderung) ge-
von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen schlossen bleibt, werden die Personensorgeberechtigten
Masernimpfungen vorzuweisen. Der Impfstatus muss vor hiervon schnellstmöglich unterrichtet.
Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung nachgewiesen
§ 5 Erhebungsgrundsatz und Gebühren
werden, ansonsten wird der Zutritt in die Einrichtung ver-
wehrt. (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme eines Be-
treuungsplatzes in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 Be-
(11) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Beschei-
treuungsgebühren sowie für das Verpflegungsangebot
nigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unter-
eine Verpflegungskostenpauschale nach Maßgabe dieser
zeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertra-
Satzung. Die Gebühren werden je Kind erhoben, das einen
ges. Der Aufnahmevertrag muss mindestens zwei Wochen
Betreuungsplatz innehat. Die Betreuungsgebühren werden
vor Beginn der Aufnahme in eine Einrichtung dem Träger
abhängig von Art und Umfang des Betreuungsangebots
vorliegen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmevertrages
bemessen. Die Verpflegungskostenpauschale bemisst sich
werden die Bedingungen dieser Satzung anerkannt.
nach dem Verpflegungsangebot im Betreuungsangebot.
§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten und Schließtage (2) Die Gebühren sind eine Beteiligung an den gesamten Be-
(1)
Das Kindergartenjahr dauert vom Ende der Sommer- triebskosten der Betreuungseinrichtung und deshalb auch
schließzeit in der jeweiligen Einrichtung bis zum Beginn der bei vorübergehender Schließung von weniger als einem
folgenden Sommerschließzeit. Die jeweiligen Schließzeiten Monat, bei andauerndem Fehlen des Kindes und bis zur
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Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten. Betreuungs- Der Nachweis hierüber ist vor der Inanspruchnahme der
gebühren für die vorübergehende Schließung aus Gründen Leistungen unaufgefordert vorzulegen. Rückwirkende
nach § 4 Abs. 7 werden nicht erstattet. Anträge werden nicht anerkannt. Änderungen, welche die
(3) Die Gebührenpflicht besteht ab Beginn des Monats, bzw. Gebührenbemessungen hinsichtlich der genannten Punkte
in der Ferienbetreuung mit Beginn der Woche, in dem das betreffen, sind dem Träger unverzüglich und unaufgefor-
Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Die dert anzuzeigen.
Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, bzw. in der (11) In Ganztageseinrichtungen ist die Teilnahme am Mittages-
Ferienbetreuung mit Ablauf der Woche für den, bzw. für die sen in der Einrichtung an den Tagen verpflichtend, an denen
das Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet oder die Betreuung bis 14:00 Uhr oder länger gebucht wird. Eine
die Zulassung widerrufen wird. Bei dem beantragten Ver- Umbuchung der Modelle 1 bis 3 und der Modelle 4 bis 5 bei
pflegungsangebot endet die Gebührenpflicht mit Ablauf einem Betreuungsumfang von 35 Stunden entsprechend der
des Monats bzw. in der Ferienbetreuung mit Ablauf der Wo- Anlage 1 zu dieser Satzung ist nur unter Einhaltung der Kün-
che, in welchem bzw. in welcher das Angebot nicht mehr in digungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende möglich.
Anspruch genommen wird. Während der Schließtage ent- (12) Die Verpflegungskostenpauschale orientiert sich am ge-
fällt die Gebührenpflicht nicht. buchten Modell der Ganztagesbetreuung. Die aktuell gül-
(4) Die Festsetzung der regelmäßigen monatlichen Gebühren tige Verpflegungskostenpauschale wird entsprechend der
erfolgt durch Bescheid vorbehaltlich der Änderung der Ge- Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Bei Buchungsmodellen
bührensätze einmalig für die Dauer des Nutzungsverhält- mit weniger Wochentagen reduziert sich dieser Betrag ent-
nisses. Die Gebühren sind in der jeweils festgesetzten Höhe sprechend. Bei einer entschuldigten Fehl- bzw. Schließzeit
im Voraus bis zum 1. des Monats zu entrichten, in dem das von mindestens zwei zusammenhängenden Betreuungs-
Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Die Anpassung wochen (inkl. Feiertage) werden die Beiträge für das Mit-
der Gebühren bei Änderung der Anzahl der zu berücksichti- tagessen anteilig im darauffolgenden Monat vom Träger
genden Kinder erfolgt immer ab dem 1. des Monats, in den zurückerstattet.
das maßgebliche Ereignis fällt. Ebenso wird ab dem Monat, (13) Die Snack- und Getränkekostenpauschale wird für ein täg-
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, die ermä- liches, ergänzendes Ernährungs- und Getränkeangebot er-
ßigte Kindergartengebühr erhoben. Bei einer Neuaufnah- hoben. Dieses ersetzt nicht die regelmäßigen Mahlzeiten.
me eines Kindes in die Einrichtung ab dem 15. des jeweiligen Die jeweilige Einrichtungsleitung entscheidet selbstständig
Monats wird die halbe Monatsgebühr in Rechnung gestellt. über das Angebot und den Umfang. Diese orientiert sich an
(5) Die Benutzungsgebühr sowie die Snack- und Getränkepau- einer vom Träger festgelegten Mindestvorgabe. Die Snack-
schale werden für zwölf Monate im Jahr erhoben. und Getränkekostenpauschale wird für die gesamte Dauer
(6) Die Ferienbetreuung ist grundsätzlich nur wochenweise der Anmeldung des Kindes in der Kindertageseinrichtung
und mit einer regulären Buchung in der Schulkindbetreu- erhoben, unabhängig der Schließzeiten, der Fehltage des
ung möglich. Der Wechsel zwischen den Modulen, Hort und Kindes oder der Schließung der Einrichtung.
Kernzeit, ist jeweils nur zum Schuljahreshalbjahr möglich. § 6 Teilhabe-Modell
(7) Bei Abmeldung eines Kindes sind die Betreuungsgebühren, (1) Eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren im Rahmen des
die Snack- und Getränkekostenpauschale sowie die Ver- Teilhabe-Modells erfolgt durch Vorlage eines Transferleis-
pflegungskostenpauschale bis zum Ende des Monats zu tungsbescheides gemäß Abs. 4.
entrichten, in dem das Kind abgemeldet wird. (2) Der Antragsteller hat den Anspruch durch Vorlage eines Be-
(8) Gebührenschuldner sind die sorgeberechtigten Personen, scheides gemäß Abs. 4 nachzuweisen. Zusätzlich ist durch
in deren Haushalt das Kind lebt, das den Betreuungsplatz Erklärung nachzuweisen, dass durch keine andere Stelle ein
und das Verpflegungsangebot in Anspruch nimmt. Als sor- Anspruch auf Ermäßigung oder Kostenübernahme der Be-
geberechtigte Personen im Sinne dieser Satzung gelten treuungsgebühren besteht.
auch Pflegeeltern. Gebührenschuldner ist ebenfalls, wer (3) Die Ermäßigung bezieht sich auf die jeweilige Betreuungs-
die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes oder ein gebühr entsprechend dem gebuchten Betreuungsumfang
Verpflegungsangebot beantragt hat. Mehrere Gebühren- sowie der familienbezogenen Staffelung gemäß Anlage 1
schuldner haften als Gesamtschuldner. und reduziert sich auf 50 v.H. Die Verpflegungs- sowie die
(9) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Be- Getränke- und Snackpauschale sind davon ausgenommen.
treuungseinrichtung im Sinne dieser Satzung, wird für jedes (4) Anspruch nach dem Teilhabe-Modell kann geltend ge-
Kind die jeweils gültige Betreuungsgebühr erhoben. Soweit sich macht werden, für folgende Transferleistungen:
die Benutzungsgebühren nach der Anzahl der Kinder in der Fa- - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
milie bemessen, definiert sich die Anzahl der Kinder in der Fa- - Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
milie durch die Anzahl der im Haushalt des Gebührenschuldners -Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosen-
nach § 5 Abs. 8 lebenden Kinder. Leben die Gebührenschuldner geld II)
in verschiedenen Haushalten, werden bei der Gebührenbemes- - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsiche-
sung nur die Kinder des Haushalts berücksichtigt, dem das an- rung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Hilfe zum
gemeldete Kind mit Hauptwohnsitz angehört. Lebensunterhalt)
(10) Kinder, die das 18. Lebensjahrvollendet haben, werden bei der - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (sie-
Bemessung der Gebühren berücksichtigt, wenn sie die Vo- he § 1 Abs. 1 AsylbLG)
raussetzungen der für das Kindergeldrecht geltenden Vor- (5) Die Ermäßigung erfolgt ab Antragsdatum unter Vorlage der
schriftendes§32Abs.1bis4Einkommensteuergesetzerfüllen. Unterlagen nach Abs. 2. Rückrechnungen sind im Ausnah-
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mefall bis maximal drei Monate vor Antragsdatum mög- (4) Eine frühere Aufnahme in dem entsprechenden Zeitraum
lich. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. Die kann bei Nichterfüllung nach Abs. 3 und durch die Einrich-
bewilligte Dauer der Ermäßigung richtet sich nach dem Be- tung bspw. bei Krankheit des Personals, Urlaub o.ä. unter-
scheiddatum. brochen oder kurzfristig abgesagt werden.
(6) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, Veränderungen, (5) In Ausnahmefällen behält sich die Gemeinde Weissach als
die sich auf die ermäßigte Betreuungsgebühr auswirken Trägerin der kommunalen Einrichtungen vor, eine entspre-
können, unverzüglich schriftlich oder mündlich zur Nieder- chende frühere Aufnahme zu gewähren. Diese Ausnahmen
schrift beim Sachgebiet Kinder, Jugend & Familie mitzutei- beziehen sich insbesondere auf einrichtungsinterne Gege-
len. benheiten sowie auf Vorgaben der Verwaltung.
(7) Bei verspäteter Mitteilung über Veränderungen, insbeson- (6) Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine
dere hinsichtlich des maßgeblichen Transferleistungsbe- Aufnahme vor dem 3. Lebensjahr in einen Kindergarten. Es
scheides oder der Familienverhältnisse, ist die Verwaltung handelt sich lediglich um ein freiwilliges zusätzliches Ange-
zur Nachveranlagung ab dem Zeitpunkt der Änderung be- bot der Gemeinde Weissach
rechtigt.
§ 9 Kündigung und Abmeldung
(8) Die Verwaltung behält sich unterjährige weitere Prüfungen
(1) Die Abmeldung kann nur zum Ende eines Monats erfol-
vor.
gen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei
§ 7 Modellprojekt Zubuchoption der Gemeindeverwaltung einzureichen. Soll der Besuch der
(1) Das Modellprojekt wird ab dem 01.09.2021 im Kindergarten Schulanfänger vorzeitig mit dem Ende der Kindergartenfe-
Wehrkirchbereich umgesetzt und endet voraussichtlich am rien der Einrichtung beendet werden (Übertritt in die Schu-
31.08.2022. Das Modellprojekt findet nicht statt oder wird le), ist eine schriftliche Kündigung bis 31.05. des betreffen-
unterbrochen, sollte der Betrieb unter Pandemiebedingun- den Kindergartenjahres notwendig. Die Kündigungsfrist
gen gestellt sein. läuft ab dem Tag des Eingangs bei der Gemeindeverwal-
tung.
(2) Die Zubuchoption besteht bei einem Betreuungsumfang
von 35 Stunden sowie 40 Stunden pro Woche. Die Zu- (2) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis
buchoptionen sind auf der Webseite des Kindergartens zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besu-
Wehrkirchbereichs abrufbar (www.kitasweissach.de). Das chen, bedarf es keiner Kündigung.
Zubuchen ist montags in der Vorwoche bei der Einrich- (3) Für Krippenkinder endet die Betreuungsvereinbarung mit
tungsleitung anzumelden. Eine Abmeldung im Nachgang dem Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres. Es bedarf
ist nicht möglich und wird mit der gebuchten Zubuchgebühr keiner gesonderten Kündigung. Je nach Platzkapazität der
berechnet. Einrichtungen kann das Kind in Ausnahmefällen zu einem
(3) Die Zubuchoption ist maximal vier Mal pro Monat möglich, späteren Zeitpunkt in den Kindergarten aufgenommen
unabhängig des jeweiligen gebuchten Betreuungsumfang. werden. Hierfür ist frühzeitig ein entsprechender Antrag
(4) Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Zubu- beim Träger zu stellen.
chung und kann grundsätzlich nur im Rahmen der verfüg- (4) Für Schulkinder endet die Betreuungsvereinbarung mit
baren Personalkapazitäten erfolgen. dem Ende der Grundschulzeit. Eine Kündigung ist in diesem
(5) Das Zubuchen wird mit einer Gebühr gemäß Anlage 1 Abs. 7 Fall nicht erforderlich.
im darauffolgenden Monat berechnet. § 10 Ausschluss
(6) Die Gemeinde Weissach als Träger der Kindertageseinrich- (1) Der Träger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von
tung behält sich vor, das Modellprojekt vorzeitig zu been- vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes
den bzw. zu verlängern. schriftlich kündigen. Kündigungsgründe sind beispielswei-
§ 8 Aufnahme ab 2 Jahren und 9 Monaten se:
- das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zu-
(1) Die frühere Aufnahme in einen kommunalen Kindergarten
sammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
kann ab 2 Jahren und 9 Monaten erfolgen.
- die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung
(2) Die Betreuungsgebühren gemäß dem Gebührenverzeich- aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten
nis in Anlage 1 werden in diesem Zeitraum analog mit dem trotz schriftlicher Abmahnung,
zweifachen Satz der monatlichen Benutzungsgebühren - ein Zahlungsrückstand der Betreuungsgebühr, der Ver-
für Kindergärten berechnet. Ab dem 3. Geburtstag wird die pflegungskostenpauschale oder der Snackund Geträn-
einfache monatliche Benutzungsgebühr für Kindergärten kekostenpauschale von zwei Monaten trotz schriftlicher
stichtags-genau berechnet. Mahnung,
(3) Eine Aufnahme kann nur dann erfolgen, wenn eine Arbeitsbe- - nicht ausgeräumte, erhebliche Differenzen zwischen Er-
scheinigung des Arbeitgebers vorliegt, die bestätigt, dass der ziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Er-
betroffene Arbeitnehmer / die betroffene Arbeitnehmerin ab ziehungskonzept und / oder eine dem Kind nicht ange-
dem 3. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten muss und die messene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten
Umsetzung der rechtlichen Voraussetzungen des Kommu- Einigungsgespräches (mangelnde Mitwirkung),
nalverbands für Jugend Soziales (KVJS) und der Unfallkasse - nicht ausgeräumte, erhebliche Differenzen zwischen Er-
Baden-Württemberg (UKBW) eingehalten wird (Kriterienka- ziehungsberechtigten und der Einrichtung über die Rege-
talog). Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist eine Auf- lung im Hinblick auf die selbstständige Bewältigung des
nahme ab 2 Jahren und 9 Monaten ausgeschlossen. Weges zwischen der Einrichtung und zu Hause.
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(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen (außeror- lich. Der Antrag ist schriftlich beim Träger innerhalb dieses
dentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. Zeitraumes einzureichen. Bei Änderungen nach diesem
Zeitraum gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.
§ 11 Regelung in Krankheitsfällen
(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Mel- § 13 Aufsicht
depflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnah- (1) Während der Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die
me des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten auf die
Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Kindertageseinrichtung übertragen.
(2) Über die Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige (2) Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Auf-
Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. sichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten. Dem
Die Belehrung erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Auf-
Kenntnisnahme des Merkblattes zum Infektionsschutzge- sichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu
setz vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung. widmen. Insbesondere tragen die Personensorgeberech-
(3) Bei einer Erkrankung des Kindes oder eines Familienmit- tigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der
gliedes an einer ansteckenden Krankheit muss die Einrich- Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine
tungsleitung sofort informiert werden. Der Besuch der Ein- schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind
richtung ist in diesem Fall ausgeschlossen. allein nach Hause gehen darf. Das Alleine-Nachhause-ge-
(4) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall hen ist frühestens ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
oder Fieber u.ä. ist die Betreuung der Kinder in der Einrich- möglich. Diese Entscheidung kann nur in Absprache mit der
tung nicht möglich. Das Personal der Kindertageseinrich- Einrichtungsleitung umgesetzt werden. Geschwisterkinder
tungen ist berechtigt und angehalten, Kinder mit eindeuti- können ab dem Alter von zwölf Jahren als Begleitpersonen
gen Krankheitssymptomen abholen zu lassen. eingesetzt werden. Sollte das Kind nicht von einem Perso-
(5) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Be- nensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt
scheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung an die Ein-
IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiter- richtung erforderlich.
verbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. (3) Die Erziehungsberechtigten können nur gemeinsam und
(6) In besonderen Fällen werden nach Vorlage einer ärztlichen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung
Anordnung Medikamente, deren Einnahme in der Einrich- entscheiden, ob das Kind allein nach Hause gehen oder von
tung während der Betreuungszeit unvermeidbar sind, nur einer nicht erziehungsberechtigten Person abgeholt wer-
nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorge- den darf. Diese Erklärungen können ebenfalls nur gemein-
berechtigten und dem pädagogischen Personal verabreicht. sam durch alle Erziehungsberechtigten widerrufen oder
§ 12 Änderung der Betreuungsform geändert werden. Hat ein Erziehungsberechtigter schrift-
und Wechsel der Einrichtung lich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause gehen darf,
beginnt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten
(1) Der Wechsel in einen anderen Betreuungsumfang innerhalb
mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrich-
einer Einrichtung ist nur nach vorheriger Abstimmung mit
tung.
der Einrichtungsleitung zum Ende eines Quartals mit einer
vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Nach positiver Ab- (4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen für Eltern und Kinder
stimmung ist der gewünschte Wechsel dem Träger schrift- (bspw. Feste, Ausflüge, etc.) sind die Personensorgebe-
lich mitzuteilen. In besonders begründeten Härtefällen rechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere
ist ein Wechsel zum Monatsende möglich. Voraussetzung Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen
dafür sind vorhandene Platzkapazitäten in der jeweiligen wurde.
Einrichtung. (5) Für Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die
(2) Wechsel zwischen Einrichtungen (ausgenommen sind hier Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Be-
Übergänge in andere Betreuungsformen, bspw. von der treuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind
Krippe in den Kindergarten) sind grundsätzlich nur zum die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für
Anfang des nächsten Kindergartenjahres durchführbar. die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrich-
Ausnahmen davon sind nur aus wichtigem Grund mög- tung, welche die Kinder mit dem erklärten Einverständnis
lich (bspw. bei beruflichen Veränderungen der Eltern). Der der Personensorgeberechtigten besuchen.
Wechsel kann nur nach vorheriger Abstimmung mit den be-
troffenen pädagogischen Fachkräften erfolgen und ist dem § 14 Versicherung und Haftung
Träger frühzeitig mitzuteilen. (1) Die Kinder sind gemäß den Bestimmungen des SGB VII in der
(3) Der Wechsel zwischen Kernzeit und Hortbetreuung kann jeweils gültigen Fassung gesetzlich gegen Unfall versichert.
nur zum Schulhalbjahr oder in besonders begründeten - auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
Ausnahmefällen zum Monatsende erfolgen. Ob ein beson- - während des Aufenthalts in der Einrichtung,
ders begründeter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der - während aller Veranstaltungen in und außerhalb der Ein-
Träger. richtung (Spaziergang, Feste usw.).
(4) Innerhalb der ersten beiden Wochen nach Beginn des neuen (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung ein-
Schuljahres ist ein kurzfristiger Wechsel in einen anderen treten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind
Betreuungsumfang der Kernzeit und Hortbetreuung oder der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die
eine Anmeldung für die Kernzeit und Hortbetreuung mög- Schadensregulierung ein-geleitet werden kann.
Woche 31
Mittwoch, 04. August 2021 7I. AMTLICHER TEIL
(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der (2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außer-
Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kin- halb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche
des wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche
die Sachen mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Erzie-
(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die hungsberechtigten vorliegt.
Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, (3) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien
für Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr, eine pri- und / oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilli-
vate Haftpflichtversicherung abzuschließen. gung durch die Erziehungsberechtigten.
(5) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediens- § 17 Inkrafttreten
teten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der Kinder-
verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen,
tageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Ge-
wird in jedem Fall ausgeschlossen.
meinde Weissach vom 01.04.2019 außer Kraft.
§ 15 Elternbeirat Weissach, den 27.07.2021
(1) Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählendem El- gez. T ö p f e r
ternbeirat an der Arbeit der Kindertageseinrichtung betei- Bürgermeister
ligt (entsprechend den Richtlinien über die Bildung und die
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG).
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
(2) Die Elternbeiräte unterstützen die Erziehungsarbeit und ten der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder
stellen den Kontakt zum Elternhaus her. von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften
beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
§ 16 Datenschutz GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
(1) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Gemeinde Weissach geltend gemacht worden ist. Der Sachver-
Einrichtung erhoben und verwendet werden, unterliegen halt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger ge- gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sit-
währleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen zung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
Vorschriften. verletzt worden sind.
Anlage 1 zur Benutzungs- und Gebührensatzung über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der
Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach ab 01.09.2021
Anlage 1 zur Benutzungs- und Gebührensatzung über den Besuch der Kindertageseinrichtungen
Gebührenverzeichnis
und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach ab 01.09.2021
(1) Monatliche Benutzungsgebühren für Kinderkrippen (Kinder im Alter von einem bis zum vollendeten
Gebührenverzeichnis
dritten Lebensjahr)
(1) Monatliche Benutzungsgebühren für Kinderkrippen (Kinder im Alter von einem bis zum vollendeten dritten Lebensjahr)
Für das Kind Für ein Kind aus Für ein Kind aus Für ein Kind aus
aus einer einer Familie einer Familie einer Familie
Betreuungsumfang
Familie mit mit zwei mit drei mit vier & mehr
einem Kind * Kindern * Kindern * Kindern *
bis 30 Stunden
ab 01.09.2021 344,00 € 257,00 € 173,00 € 70,00 €
in U3-Krippe
bis 35 Stunden
ab 01.09.2021 411,00 € 306,00 € 206,00 € 80,00 €
in Ganztageskrippe
bis 40 Stunden
ab 01.09.2021 459,00 € 354,00 € 234,00 € 93,00 €
in Ganztageskrippe
bis 50 Stunden
ab 01.09.2021 502,00 € 378,00 € 254,00 € 113,00 €
in Ganztageskrippe
(2) Monatliche Benutzungsgebühren für Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt)
Für das Kind Für ein Kind aus Für ein Kind aus Für ein Kind aus
aus einer einer Familie einer Familie einer Familie
Betreuungsumfang
Familie mit mit zwei mit drei mit vier & mehr
einem Kind * Kindern * Kindern * Kindern * Woche 31
8 Mittwoch, 04. August 2021
bis 30 Stunden ab 01.09.2021 116,00 € 90,00 € 59,00 € 20,00 €in Ganztageskrippe
bis50
bis 50Stunden
Stunden
ab01.09.2021
ab 01.09.2021 502,00€€
502,00 378,00€€
378,00 254,00€€
254,00 113,00€€
113,00
in Ganztageskrippe
in Ganztageskrippe I. AMTLICHER TEIL
(2)Monatliche
(2) MonatlicheBenutzungsgebühren
Benutzungsgebührenfür
fürKindergärten
Kindergärten(Kinder
(Kinder imAlter
Alter vondrei
drei Jahrenbis
biszum
zumSchuleintritt)
Schuleintritt)
(2) Monatliche Benutzungsgebühren für Kindergärten (Kinder im Alterim
von drei von
Jahren bisJahren
zum Schuleintritt)
Fürdas
Für dasKind
Kind Fürein
Für einKind
Kindaus
ausFür
Fürein
einKind
Kindaus
ausFür
Fürein
einKind
Kindaus
aus
auseiner
aus einer einerFamilie
einer Familie einer
einerFamilie
Familie einer
einerFamilie
Familie
Betreuungsumfang
Betreuungsumfang Familiemit
Familie mit mitzwei
mit zwei mitdrei
mit drei mitvier
mit vier&&mehr
mehr
einem Kind * *
einem Kind Kindern
Kindern * * Kindern
Kindern * * Kindern
Kindern * *
bis30
bis 30Stunden
Stunden ab01.09.2021
ab 01.09.2021 116,00€€
116,00 90,00€€
90,00 59,00€€
59,00 20,00€€
20,00
bis35
bis 35Stunden
Stunden ab01.09.2021
ab 01.09.2021 146,00€€
146,00 112,00€€
112,00 73,00€€
73,00 24,00€€
24,00
bis40
bis 40Stunden
Stunden ab01.09.2021
ab 01.09.2021 294,00€€
294,00 244,00€€
244,00 198,00€€
198,00 37,00€€
37,00
bis50
bis 50Stunden
Stunden ab01.09.2021
ab 01.09.2021 382,00€€
382,00 313,00€€
313,00 253,00€€
253,00 65,00€€
65,00
(3)Benutzungsgebühren
(3) Benutzungsgebührenim
imRahmen
Rahmender
derKindertagespflege
Kindertagespflege(TAKKI)
(TAKKI)pro
proBetreuungsstunde
Betreuungsstunde
(3) Benutzungsgebühren im Rahmen der Kindertagespflege (TAKKI) pro Betreuungsstunde
Fürdas
Für dasKind
Kind Fürein
Für einKind
Kind Fürein
Für einKind
Kind Fürein
Für einKind
Kind
auseiner
aus einer auseiner
aus einer auseiner
aus einer auseiner
aus einer
Familiemit
Familie mit Familiemit
Familie mit Familiemit
Familie mit Familiemit
Familie mit
einem Kind * *
einem Kind zwei Kindern * *
zwei Kindern drei Kindern * *
drei Kindern vier Kindern * *
vier Kindern
ab01.09.2021
(4)ab 01.09.2021
Snack- 2,80€€ 2,10€
und Getränkekostenpauschale
2,80 2,10 € Kindertageseinrichtungen
der 1,40€€
1,40 0,50€€
0,50
(4) Snack- und Getränkekostenpauschale der Kindertageseinrichtungen
Betreuungsumfang Beitrag pro Kind pro Monat
(4)
(4) Snack- Snack-
(4)und und Getränkekostenpauschale
Getränkekostenpauschale
Snack- und der Kindertageseinrichtungen
der Kindertageseinrichtungen
Getränkekostenpauschale der Kindertageseinrichtungen
Betreuungsumfang
30 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang Beitrag pro Kind
3 € pro Monat
30 35
ab Stunden wöchentlicher
Stunden Betreuungsumfang
wöchentlichem Betreuungsumfang 35 €
Betreuungsumfang
Betreuungsumfang Beitrag
Beitragpro
proKind
Kindpro
proMonat
Monat 1414
ab 35 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang 5€
30 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang 3 €
(5)30 Stunden wöchentlicher
Monatliche Betreuungsumfang
Verpflegungspauschale der Kindertageseinrichtungen3 €
ab 35 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang 5€
(5)ab 35 StundenVerpflegungspauschale
Monatliche wöchentlichem Betreuungsumfang
der Kindertageseinrichtungen5 €
Verpflegungspauschale Beitrag pro Kind pro Monat
(5) Monatliche Verpflegungspauschale
(5)Verpflegungspauschale
Monatliche Verpflegungspauschale der
der Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen
(5) Monatliche Verpflegungspauschale der Kindertageseinrichtungen
Beitrag pro 60
Kind
Krippe & Kindergarten € pro Monat
Krippe & Kindergarten
Verpflegungspauschale Beitrag 60 € pro Monat
Verpflegungspauschale Beitragpro
proKind
Kind pro Monat
(6)Krippe &
& Kindergarten
Zubuchoption
Krippe 60
60€€
bei 35 und 40 Stunden Betreuungsumfang für Kinderkrippen
Kindergarten
(aktuell nur Modellprojekt
(6) Zubuchoption bei 35 und 40gemäß § 7)Betreuungsumfang für Kinderkrippen
Stunden
(aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7)
(6) Zubuchoption
(6) bei 35 und 4035Stunden Betreuungsumfang für Kinderkrippen (aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7)
(6) Zubuchoption
Zubuchoption beibei 35 und
und 40
40 Stunden
Stunden Betreuungsumfang
Betreuungsumfang für
fürKinderkrippen
Beitrag Kinderkrippen
pro Kind pro halbe
Zubuchoption
(aktuell
(aktuell nur
nur Modellprojekt
Modellprojektgemäß
gemäß §§ 7)
7) Beitrag proStunde
Kind pro halbe
Zubuchoption
bei 35 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang Stunde
(VÖ)35 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang Beitrag pro Kind pro halbe
bei
Zubuchoption Beitrag pro5,50
Kind
€ pro halbe
Zubuchoption
bei
(VÖ)40 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang Stunde
Stunde
5,50 €
(GT)40
bei
bei 35
bei 35 Stunden
Stunden wöchentlicher
wöchentlicher Betreuungsumfang
wöchentlichem Betreuungsumfang
Betreuungsumfang
(VÖ)
(GT)
(VÖ) 5,50
5,50€€
(7)bei 40
40 Stunden
Stunden wöchentlichem
Zubuchoption
bei Betreuungsumfang
bei 35 und 40 Stunden
wöchentlichem Betreuungsumfang für Kindergärten
Betreuungsumfang
(GT)
(aktuell
(7)(GT)
(7) Zubuchoption beinur
Zubuchoption Modellprojekt
bei
35 und 4035 und 40gemäß
Stunden Stunden§ 7)Betreuungsumfang
Betreuungsumfang für Kindergärten
für Kindergärten (aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7)
(aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7)
(7)
(7) Zubuchoption
Zubuchoption beibei 35
35 und
und 40
40 Stunden
Stunden Betreuungsumfang
Betreuungsumfang für
fürKindergärten
Kindergärten
Beitrag pro Kind pro halbe
Zubuchoption
(aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7)
(aktuell nur Modellprojekt gemäß § 7) Beitrag proStunde
Kind pro halbe
Zubuchoption
bei 35 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang Stunde
(VÖ)35 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang Beitrag pro Kind pro halbe
bei
Zubuchoption Beitrag pro3,50
Kind
€ pro halbe
Zubuchoption
bei
(VÖ)40 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang Stunde
Stunde
3,50 €
(GT)40
bei
bei 35
bei 35 Stunden
Stunden wöchentlicher
wöchentlicher Betreuungsumfang
wöchentlichem Betreuungsumfang
Betreuungsumfang
(VÖ)
(GT)
(VÖ) 3,50
3,50€€
bei
bei 40
* Berücksichtigt Stunden
40werden
Stunden wöchentlichem
nur Betreuungsumfang
Kinder, die im gleichen
wöchentlichem Haushalt wohnen und unter 18 Jahre alt sind.
Betreuungsumfang
(GT)
(GT)
Woche 31
Mittwoch, 04. August 2021 9
* Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen und unter 18 Jahre alt sind.I. AMTLICHER TEIL
(8) Hort Modul H B Modul H C
Monatlich / ab 12:00 bis 17:00 Uhr zzgl. monatlich nur bei Hortbetreuung möglich /
Modul H / Hortbetreuung verbindliches Mittagessen Frühbetreuung vor der Schule in Weissach 7:00 Uhr
Modul H A bis 8:30 / 8:40 Uhr
monatlich / ab 12:00 bis 15:00 Uhr zzgl. Anzahl Tage
verbindliches Mittagessen 3 Tage Anzahl Tage
1 Kind in der Familie * 73 € 3 Tage 15 €
Anzahl Tage 2 Kinder in der Familie * 64 € 5 Tage 26 €
3 Tage 3 Kinder in der Familie * 56 €
1 Kind in der Familie * 64 € 4 Kinder in der Familie und mehr * 45 €
2 Kinder in der Familie * 55 € (9) Kernzeit
Mittagessen Flacht mtl. 36 €
3 Kinder in der Familie * 39 € Abrechnung Mittagessen direkt durch Caterer
4 Kinder in der Familie und mehr * 28 € Modul K / Kernzeit
Modul K A
Mittagessen Flacht mtl. 36 € Anzahl Tage
monatlich / Kernzeitbetreuung vor der Schule 7:00
Abrechnung Mittagessen direkt durch Caterer 5 Tage
Uhr bis 8:30 / 8:40 Uhr
1 Kind in der Familie * 123 €
Anzahl Tage 2 Kinder in der Familie * 107 € Anzahl Tage
5 Tage 3 Kinder in der Familie * 93 € 3 Tage 15 €
1 Kind in der Familie * 102 € 4 Kinder in der Familie und mehr * 76 € 5 Tage 26 €
2 Kinder in der Familie * 88 € Mittagessen Flacht mtl. 60 €
3 Kinder in der Familie * 62 € Abrechnung Mittagessen direkt durch Caterer Modul K B
4 Kinder in der Familie und mehr * 45 € monatlich / Kernzeitbetreuung nach der Schule
Mittagessen Flacht mtl. 60 € 12:00 / 12:15 Uhr bis 13:30 Uhr ohne Mittagessen
Abrechnung Mittagessen direkt durch Caterer
Anzahl Tage
3 Tage 19 €
5 Tage 31 €
16
(10) Ferienbetreuung Hort und Kernzeit Modul F B „Kernzeit“ ab 07:00 Uhr bis 13:30 Uhr
ohne Mittagessen in Weissach
Modul F 3 / Ferienbetreuung
Modul F A „Hort“ ab 07:00 Uhr bis 13:30 Uhr oder 17:00 Uhr Hinweis: Die Gebühren sind pro gebuchte Woche zu entrichten und nur mit
zzgl. verbindliches Mittagessen in Weissach Modul K buchbar. Ein Wechsel von 5 auf 3 Tagen kann stattfinden.
Hinweis: Die Gebühren sind pro gebuchte Woche zu entrichten und nur mit Anzahl Tage
Modul H buchbar. Ein Wechsel von 5 auf 3 Tagen kann stattfinden. 3 Tage
Gebühr 24 €
Anzahl Tage Uhrzeit
3 Tage
1 Kind in der Familie * 24 € Anzahl Tage
2 Kinder in der Familie * 20 € 5 Tage
bis 13:30
3 Kinder in der Familie * 15 € Gebühr 40 €
4 Kinder in der Familie und mehr * 10 €
1 Kind in der Familie * 29 €
2 Kinder in der Familie * 24 € (11) Snack- und Getränkekostenpauschale der Kindertageseinrichtungen &
bis 17:00
3 Kinder in der Familie * 19 € Hort an der Schule
4 Kinder in der Familie und mehr * 13 €
Betreuungsumfang Beitrag pro Kind pro Monat
Anzahl Tage Uhrzeit
Kernzeit vor der Schule -
5 Tage
Hort und Kernzeit 3 Tage 3€
1 Kind in der Familie * 40 €
2 Kinder in der Familie * 33 € Hort und Kernzeit 5 Tage 5€
bis 13:30
3 Kinder in der Familie * 25 €
4 Kinder in der Familie und mehr * 16 € * Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen und
unter 18 Jahre alt sind.
1 Kind in der Familie * 48 €
2 Kinder in der Familie * 40 €
bis 17:00
3 Kinder in der Familie * 31 €
4 Kinder in der Familie und mehr * 22 €
17
Woche 31
10 Mittwoch, 04. August 2021I. AMTLICHER TEIL
Not- / Bereitschaftsdienste
Ärztlicher Bereitschaftsdienst HNO-Dienst Tierärztlicher Bereitschaftsdienst
Allgemeiner Notfalldienst Zentrale Notfallpraxis an der Uniklinik Telefonische Anmeldung erforderlich
Kreiskliniken Böblingen - Krankenhaus Tübingen, Elfriede-Aulhorn-Str. 5, 07./08.08.2021, Praxis Hahmann,
Leonberg, Rutesheimer Straße 50, 71229 72076 Tübingen Tel.: 07033/33698
Leonberg Öffnungszeiten: Bereitschaftsdienst der Apotheken
Öffnungszeiten: Sa., So. und Feiertag: 8 - 20 Uhr Der Dienst beginnt morgens ab 8:30 Uhr
Mo., Di., Do.: 18 - 22 Uhr
Zentrale Rufnummer: und endet um 8:30 Uhr des Folgetages
Mi.: 14 - 24 Uhr
116117 (Anruf ist kostenlos) Mittwoch, 04.08.
Fr.: 16 - 24 Uhr
Sa., So., Feiertage: 8 - 22 Uhr Schwaben Apotheke Renningen,
Ärzte
71272 Renningen, Lange Str. 18,
Patienten können ohne telefonische Dr. Stadler, Flacht, Tel.: 4943060 Tel.: 07159 - 25 88
Voranmeldung in die Notfallpraxis kom-
Dr. Schittenhelm / Dr. Gäfgen, Weissach,
men. Nach 22 Uhr bzw. nach 24 Uhr am Donnerstag, 05.08.
Tel.: 901850 Graf-Ulrich-Apotheke Leonberg,
Mittwoch und Freitag erfolgt die Ver-
Zahnarzt Dr. Alexander Boeck, MOM, 71229 Leonberg, Graf-Ulrich-Str. 6,
sorgung von Notfallpatienten durch die
Flacht, Tel.: 31880 Tel.: 07152 - 2 44 22
Notfallambulanz des Krankenhauses.
Zahnarzt Kabel, Flacht, Tel.: 909001
Hausbesuche werden weiterhin von der Freitag, 06.08.
Zahnärzte Dr. Zingg-Meyer, Dr. Meyer,
Notfallpraxis durchgeführt. Achtung: Apotheke Butz Heimsheim,
Neue Rufnummer für den ärztlichen Tel.: 33500
71296 Heimsheim, Mönsheimer Str. 50,
Bereitschaftsdienst außerhalb der Öff- Dr. Opatowski, Weissach Tel.: 07033 - 46 95 30
nungszeiten der Notfallpraxis und für Engel-Apotheke Magstadt,
Giftzentrale Baden-Württemberg
medizinisch notwenige Hausbesuche 71106 Magstadt, Alte Stuttgarter Str. 2,
des Bereitschaftsdienstes: kostenfreie Folgende Informationsstellen sind TAG Tel.: 07159 - 94 98 11
Rufnummer 116117 und NACHT bereit. Auskünfte über Ge-
Samstag, 07.08.
genmaßnahmen bei Vergiftungsunfällen
Central-Apotheke international,
Kinder- und jugendärztlicher aller Art erteilen: 71229 Leonberg, Leonberger Str. 108,
Bereitschaftsdienst
Universitäts-Kinderklinik in Freiburg Tel.: 07152 - 4 30 86
Kinder- und jugendärztliche Notfall- Tel. 0761 192-40, Sonntag, 08.08.
praxis am Klinikum Böblingen, Informationszentrale für Vergiftungen, Arkaden-Apotheke Heimerdingen,
Bunsenstraße 120, 71032 Böblingen 79106 Freiburg, Mathildenstr. 1 71254 Ditzingen (Heimerdingen), Karlstr. 6,
Öffnungszeiten: Giftnotruf München Tel.: 07152 - 5 88 77
Mo. - Fr.: 19:30 - 23:30 Uhr Tel. 089 19240, Fax: 089 41402467 Stadt-Apotheke am Narrenbrunnen,
Sa. und Feiertage: 9:00 - 22:30 Uhr 71263 Weil der Stadt, Stuttgarter Str. 17,
So.: 9:00 - 22 Uhr Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Tel.: 07033 - 5 27 60
Zentrale Rufnummer: Tel.: 08000 116 016 Montag, 09.08.
07031 668-22600 oder 112 Apotheke Neue Stadtmitte,
Kinder- und jugendärztliche Notfall- Augenärztlicher Notdienst 71229 Leonberg (Eltingen), Brennerstr. 1,
praxis am Klinikum Ludwigsburg, Zentrale Notfallrufnummer, Augenärzt- Tel.: 07152 - 4 33 43
Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg licher Notdienst, Kreis Böblingen, Dienstag, 10.08.
Öffnungszeiten: Tel. 0711 2624557 Rathaus-Apotheke Rutesheim,
Mo. - Fr.: 18 - 22 Uhr 71277 Rutesheim, Flachter Str. 4,
Sa., So., Feiertag: 8 - 22 Uhr Frauenärztlicher Notdienst Tel.: 07152 - 99 78 16
Zentrale Rufnummer: zu erfragen unter Telefon 07152 397870 Folgende Rufnummern
116117 (Anruf ist kostenlos) über Apothekennotdienste stehen
Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
zuverlässig zur Verfügung:
Augenärztlicher Notdienst Den zahnärztlichen Bereitschaftsdienst Festnetz: 0800 00 22 8 33 - kostenfrei
Zentrale Rufnummer: können Sie unter der Rufnummer 0711 Handy: 22 8 33 – max. 0,69 €/Min.
116117 (Anruf ist kostenlos) 7877722 erfragen. von jedem Handy ohne Vorwahl.
Redaktionsschluss beachten
Bitte denken Sie an die rechtzeitige Übermittlung Ihrer Bild- und Textbeiträge.
Woche 31
Mittwoch, 04. August 2021 11I. AMTLICHER TEIL
Beraten & Beschlossen
In dieser Kategorie informieren wir Sie über die in den kommu- aus der Hausbewirtschaftung sind auf 573.464,79 € (Vorjahr:
nalen Gremien gefassten Beschlüsse. Wir freuen uns auf Ihre 343.289,46 €) angestiegen. Dies resultiert im Wesentlichen aus
Rückmeldungen und Anregungen. den zusätzlichen 44 Wohneinheiten. Bei den Umsatzerlösen
aus anderen Lieferungen und Leistungen werden die Strom-
Gemeinderat (GR) am 26.07.2021
einspeisevergütungen der Photovoltaikanlagen sowie die Ener-
Wechsel im Gemeinderat: Christina Wiggenhauser scheidet gielieferung aus dem Holzhackschnitzelkraftwerk dargestellt.
aus und Dr. Angelika Brümmer rückt für BÜNDNIS 90/ Diese betrugen im Geschäftsjahr insgesamt 170.143,12 € (Vor-
Die Grünen nach jahr: 167.769,28 €). Der Bilanzverlust 2020 i.H.v. 8.089.626,65 €
Als Kind der Gemeinde ist Christina Wiggenhauser in Flacht auf- (Vorjahr: 8.027.234,57 €) soll vorgetragen werden. Die Bilanz-
gewachsen, hat den Kindergarten besucht und ist auch hier zur summe der Gesellschaft hat sich von 8.688.939,70 € im Vor-
Schule gegangen. Mit nur 22 Jahren wurde Frau Wiggenhauser jahr auf nun 13.596.084,61 € erhöht. Das Eigenkapital ist im
als jüngstes Mitglied des Gemeinderates 2019 mit einem Lis- Wesentlichen aufgrund der Zuführung zur Kapitalrücklage
tenplatz von „Bündnis 90/Die Grünen“ erstmals in den GR ge- um 3.510.151,92 € auf 11.252.917,35 € gestiegen. Die Eigenkapi-
wählt. Das Motto Ihrer Fraktion „die Umwelt im Kopf, die Welt talquote beträgt 82,77 % und bewegt sich weiterhin auf hohem
im Blick, die Freiheit im Herzen und Gerechtigkeit im Sinn“ lebte Niveau (Vorjahr: 89,11 %).
Frau Wiggenhauser zwei Jahre lang mit vollem Engagement. Im Für den Neubau des Sechsfamilienhauses in der Talstraße 23
Juli hatte Frau Wiggenhauser den Antrag gestellt, sie von ihrem sowie für die Zwischenfinanzierung des 14-Familien-Wohn-
Ehrenamt zu entbinden, da sie sich im Rahmen ihres Studiums hauses in der Flachter Straße 5 wurden im Jahr 2020 Fremdka-
für längere Zeit im Ausland aufhalten wird. Bei Vorliegen eines pital i.H.v. 1.273.420,00 € aufgenommen. Dem Jahresabschluss
wichtigen Grundes kann das Ausscheiden verlangt werden, was zum 31.12.2020, den Bilanzverlust für das Geschäftsjahr 2020
der GR bei Frau Wiggenhauser einstimmig feststellte. Bürger- i.H.v. 8.089.626,65 € vorzutragen und dem Lagebericht zum
meister Daniel Töpfer sowie die Fraktionsvorsitzenden würdig- Geschäftsjahr 2020 hat der GR ebenfalls bei einer Enthaltung
ten das Engagement von Frau Wiggenhauser im Rahmen der zugestimmt. Der GR nahm darüber hinaus den Bericht des Auf-
letzten GR-Sitzung. sichtsrates zum Geschäftsjahr 2020 zur Kenntnis und erteilte
Anschließend stellte der Gemeinderat fest, dass bei Linda Her- der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat nach § 7 Abs. 5
ter, welche als nächste Ersatzbewerberin des Wahlvorschlags e) des Gesellschaftsvertrages bei einer Enthaltung, sonst Ja-
„Bündnis 90/Die Grünen für die ausgeschiedene Gemeinderätin Stimmen, die Entlastung.
Christina Wiggenhauser nachrücken würde, ein wichtiger Grund Gemeindewahlausschuss für den Bürgerentscheid gegen
für das Ablehnen des Ehrenamtes vorliegt. Auch Linda Herter hat den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
aufgrund eines im Rahmen ihres Studiums geplanten Auslands- des Wohngebiets „Am Graben“ am 26.09.2021 gebildet
aufenthaltes die Ablehnung des Ehrenamtes beantragt. Der GR Der GR hat den Verwaltungsvorschlag zur Besetzung des Ge-
hat diesem Antrag einstimmig entsprochen. Als nächste Ersatz- meindewahlausschusses (GWA) zur Durchführung des Bürge-
bewerberin des Wahlvorschlags „Bündnis 90/Die Grünen“ hat rentscheides einstimmig gebilligt. Der GWA ist als zentrales
der GR einstimmig Frau Dr. Angelika Brümmer bestätigt. Frau Dr. Leitungsorgan auf Gemeindeebene für die Durchführung des
Brümmer wurde durch Ablegen des Eids von Bürgermeister Da- Bürgerentscheides und für die Feststellung des Abstimmungs-
niel Töpfer offiziell in ihr neues Amt verpflichtet. ergebnisses zuständig. Vorsitzender ist Kraft Amtes der Bür-
Abschluss des Geschäftsjahres 2020 germeister. Die weiteren zwei Beisitzer sowie Stellvertreter in
der Wohnbau Weissach GmbH gleicher Zahl werden vom GR gewählt. Weiter hat der GR die
Der GR ist bei einer Enthaltung einstimmig der Empfehlung des Information für die Bevölkerung festgelegt. Mit der Durchfüh-
Aufsichtsrates der Wohnbau Weissach GmbH (WWG) gefolgt, rung eines Bürgerentscheides geht die Verantwortung für die
aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfungsge- Sachentscheidung auf die Bürgerschaft über. Da diese Verant-
sellschaft HABITAT Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH wortung nur getragen werden kann, wenn die Bürgerschaft die
für das Geschäftsjahr 2020 keine besonderen Maßnahmen zu für die Entscheidung maßgebenden, sich aus der Gesamtsi-
treffen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Zeitraum tuation ergebenden Gesichtspunkte kennt, muss den Bürgern
vom 10.05.2021 bis 21.05.2021 die gesetzliche Prüfung der WWG sowohl die Pro- als auch die Contra-Seite innerhalb der Ge-
durchgeführt und im Ergebnis mit einem uneingeschränkten meindeorgane dargelegt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer
Bestätigungsvermerk versehen. Sonderveröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Weissach
Das Geschäftsjahr 2020 schloss mit einem Jahresfehlbetrag in der KW 35 mit Erscheinungsdatum 01.09.2021. Im Rahmen
i.H.v. 62.392,08 € (Vorjahr: Jahresfehlbetrag i.H.v. 53.119,67 €) dieser Sonderveröffentlichung bekommen die Gemeindeorga-
ab. Der ursprünglich geplante Jahresfehlbetrag i.H.v. 64.000 € ne (Bürgermeister und jede Fraktion) sowie die Vertrauensper-
sonen jeweils eine Seite zur Darlegung der jeweiligen Sichtwei-
konnte geringfügig unterschritten werden. Durch den Kauf der
sen und Argumente zum Neubaugebiet „Am Graben“.
44 Wohneinheiten von der Gemeinde Weissach haben sich die
Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung erhöht. Dadurch Vergaben im Rahmen der Erweiterung
erhöhten sich jedoch auch die Aufwendungen für Hausbewirt- der Kläranlage Weissach beschlossen
schaftung wie auch die Abschreibung für Wohnbauten. Auch Einstimmig hat der GR die Vergaben i.H.v. 964.171 € für Erd- und
die Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen wie auch die Rohbauarbeiten an die Firma Bramm Bau GmbH, i.H.v. 67.007 €
sonstigen betrieblichen Erträge verliefen positiver als geplant. für Estrich und Fliesenarbeiten an die Firma Von Au- Gehrung
Jedoch erhöhten sich auch der Personalaufwand wie auch die Fliesen GmbH und i.H.v. 466.296 € für die Elektrotechnische
sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die Umsatzerlöse Ausrüstung an die Firma Wittinger GmbH vergeben. Die Verga-
Woche 31
12 Mittwoch, 04. August 2021Sie können auch lesen