Verfassungsgerichtshof Tätigkeitsbericht 2020 - Der Österreichische ...
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Inhalt
Vorwort 5
I 2020 in Zahlen 6
II Personalia 10
1. Das Kollegium des Verfassungsgerichtshofes 13
1.1. Änderungen in der Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes 13
1.2. Ständige Referentinnen und Referenten 13
1.3. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes 14
1.4. Kurt Heller zum Gedenken 17
2. Das nichtrichterliche Personal 18
2.1. Personalstand 18
2.2. Frauenförderung sowie Aus- und Fortbildung im Verfassungsgerichtshof 18
III Judizielles 20
1. 2020 im Überblick 22
2. Allgemeine Übersicht und Kurzbilanz 24
3. Der Weg zur Entscheidung 26
4. Rückblick auf die wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 28
5. Beschwerdeverfahren in Asylangelegenheiten 38
6. Sachentscheidungen gemäß Art. 140 B-VG in Leitsätzen 40
7. Judikaturdokumentation 45
IV Veranstaltungen und internationale Kontakte 46
1. Kalendarium 2020 48
2. Veranstaltungen zum 100-jährigen Jubiläum des B-VG und des Verfassungsgerichtshofes 50
3. Internationaler Austausch 51
V Im Gespräch …
… mit Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer 54
VI 100 Jahre Verfassungsgerichtshof 60
1. Veranstaltungsreihe „100 Jahre Verfassungsgerichtshof“ 62
2. „Unsere Verfassung als Magazin“ 64
3. Matinée „Verfassung der Kultur – Kultur der Verfassung“ 65
4. Symposion der jungen Wissenschaft: „Verfassungsgerichtsbarkeit in der Zukunft –
Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit“ 66
4.1. Patrick Segalla: Die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts und seiner Mitglieder 67
4.2. Anna Katharina Struth: Organstreitigkeiten 75
VII Statistik 84Vorwort
Das Jahr 2020 war für den Verfassungsgerichtshof ein besonderes Jahr. Es begann
mit personellen Veränderungen. Nach monatelangen Vakanzen im Präsidium war
das Richterkollegium im Frühjahr 2020 endlich wieder vollzählig.
Der Berichtszeitraum stand aber auch ganz im Zeichen des 100-jährigen Jubiläums
der Bundesverfassung und damit auch der Errichtung des Verfassungsgerichtshofes
im Jahr 1920. Aus diesem Anlass waren zahlreiche Veranstaltungen und Aktivitäten
geplant, ein guter Teil davon konnte auch durchgeführt werden. Eine Veranstaltungs-
reihe mit exzellenten Vorträgen begann im Jänner und wurde am 1. Oktober mit
einem Symposium junger Wissenschafterinnen und Wissenschafter abgeschlossen.
Die Vorträge werden gesondert publiziert.
Die Covid-19-Pandemie hat auch im Verfassungsgerichtshof einige Anpassungen in
der Arbeitsweise erforderlich gemacht und bedauerlicherweise mehrere Vorhaben
zum 100. Jubiläum ganz oder teilweise verhindert. Trotz der Einschränkungen ist es
dem Verfassungsgerichtshof gelungen, durch entsprechende Sicherheitskonzepte
den Sessionsbetrieb nahezu unverändert aufrecht zu erhalten und die eingehenden
Rechtssachen in gewohnter Qualität und kurzer Verfahrensdauer zu erledigen. So lag die
Zahl der neu eingegangenen Anträge und Beschwerden sowie erledigter Akten jeweils
bei rund 6.000 Fällen, wobei der Anteil an Asylrechtssachen rund 49 % des Gesamtanfalls
ausmachte. Die Verfahrensdauer betrug durchschnittlich knapp unter vier Monate.
Auch inhaltlich hatte sich der Verfassungsgerichtshof in diesem Jahr mit zahlreichen
Anträgen und Beschwerden gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pandemie-
bekämpfung auseinanderzusetzen. Seine ersten grundsätzlichen Entscheidungen traf er
bereits im Juli, wobei der Gerichtshof in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung
Individualanträge auch gegen Verordnungen für zulässig erachtet hat, die zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung schon außer Kraft getreten waren. Die rechtlichen Grundlagen für
diverse Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden den Verfassungsgerichtshof
auch weiterhin beschäftigen. Dieser Bereich führt auch zu einem stark vermehrten Anfall
der Arbeit beim Bürgerservice des Gerichtshofes.
Der im Jubiläumsjahr geplante Schwerpunkt für Schulen mit dem Projekt „Verfassung
macht Schule“ konnte mit ersten Besuchen von Mitgliedern an Schulen und Führungen
von Schülerinnen und Schülern durch das Gerichtsgebäude begonnen werden. Eine in
diesem Zusammenhang geplante Wanderausstellung „Verfassungsgerichtshof auf Tour“
in Containern musste auf das Frühjahr 2021 verschoben werden.
Der Tätigkeitsbericht 2020 präsentiert sich ebenfalls etwas verändert – möge mit
diesem neuen Aussehen auch ein übersichtlicher und vollständiger Überblick über
die Aktivitäten des Verfassungsgerichtshofes gelingen!
Univ.-Prof. Dr. Verena Madner Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Präsident des Verfassungsgerichtshofes
52020 in Zahlen
Der VfGH kann vor allem befasst werden mit
• Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
• Anträgen auf Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsprüfung (seit 2015
auch auf Antrag von Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht)
• Klagen, die gegen eine der Gebietskörperschaften gerichtet sind
• Wahlanfechtungen
• seit 2015 auch mit Streitigkeiten betreffend Einsetzung und Tätigkeit von
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
106 88
Wahlsachen
nach Art. 141 B-VG
5.811 Klagen
nach Art. 137 B-VG
neue Rechtssachen
4
U-Ausschuss-
Verfahren
nach Art. 138b B-VG
62 %
Asyl 60,4 % 39 %
(2.873) Verordnungs- Gesetzesprüfungs-
prüfungsverfahren verfahren
(608) (392)
0,6 %
4.590 1.006 Staatsvertrags-
Beschwerdeverfahren Normenkontrollverfahren prüfungsverfahren
nach Art. 144 B-VG nach Art. 139, 140, 140a B-VG (6)
167 Gerichtsanträge,
15 von Amts wegen,
691 Individualanträge,
131 Parteianträge,
2 sonstige2015–2020
6 Jahre U-Ausschuss-Kompetenz
6 Jahre Parteiantrag auf Normenkontrolle
Im Zuge der Einführung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse als Minderheitsrecht in die
Bundesverfassung wurde dem Verfassungsgerichtshof vor sechs Jahren eine Reihe von Zuständigkeiten
zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsaus-
schüssen auf Antrag des Ausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder eines informationspflichtigen
Organs sowie des BMJ übertragen.
Ebenfalls 2015 wurde der Kreis der Antragslegitimierten in Gesetzes-, Verordnungs- und
Staatsvertragsprüfungsverfahren um die Partei(en) eines Verfahrens vor den ordentlichen
Gerichten erweitert („Parteiantrag auf Normenkontrolle“).
Die Bilanz sieht folgendermaßen aus:
Untersuchungsauschuss-Verfahren Parteianträge auf Gesetzes-/Verordnungsprüfung
Bisher wurden insgesamt 18 Anträge bzw. Beschwerden Bisher wurden insgesamt 1.218 Anträge** gestellt; in rund
wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten an den 15 Verfahren kam es zur – zumindest teilweisen – Aufhebung
Verfassungsgerichtshof herangetragen. der angefochtenen Bestimmung(en), rund 200 Anträge wurden
als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung von rund
2015 315 Anträgen wurde abgelehnt; als unzulässig zurückge
Hypo: 10 [5 Sachentscheidungen zu Fragen der wiesen wurden rund 440 Parteianträge.
Vorlagepflicht, 1 Einstellung, 4 Zurückweisungen
(Persönlichkeitsrechte)]
2018
Eurofighter: 1 [Sachentscheidung (Vorlagepflicht)]
BVT: 3 [1 Sachentscheidung (Vorlagepflicht), 300
2 Zurückweisungen (Persönlichkeitsrechte)]
250
2020
200
Ibiza-Video: 4 [3 Sachentscheidungen
(Untersuchungsgegenstand, Vorlagepflicht,
150
Verlangen nach Ladung*), 1 Einstellung]
100
50
0
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Parteianträge 2015–2020
Gesetzesprüfungsverfahren
Verordnungsprüfungsverfahren
Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren
Staatsvertragsprüfungsverfahren
* Das zuletzt angesprochene Erkenntnis erging im Jänner 2021.
** Einschließlich Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung
eines Parteiantrages.
814
Mitglieder
28,57 % 71,43 %
Frauen Männer
6
Ersatz-
mitglieder
50 % 50 %
Frauen Männer
119
Bedienstete
68 % 32 %
Frauen (81) Männer (38)
€ 17,259 Millionen
Haushalt 2020
979.000 7,8 Millionen
total visits der Website 2020 Seitenaufrufe der Website 2020
2020 in Zahlen Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 9Personalia
19.2.2020 24.4.2020 Angelobung des Präsidenten des Verfassungs Angelobung der Vizepräsidentin des gerichtshofes Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshofes Verena Madner durch Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen in durch Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen in Anwesenheit von Bundeskanzler Sebastian Kurz und Anwesenheit von Präsidenten Christoph Grabenwarter Vizekanzler Werner Kogler sowie der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes 12
II.1.
Das Kollegium des Verfassungsgerichtshofes
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus
dem Präsidenten, der Vizepräsidentin,
zwölf weiteren Mitgliedern und sechs
Ersatzmitgliedern, die über Vorschlag
der Bundesregierung, des Nationalrates
oder des Bundesrates vom Bundes
präsidenten ernannt werden. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Verfassungsgerichtshofes scheiden mit
Ablauf des Jahres aus dem Amt, in dem
sie das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Sie genießen die Garantien der richter-
lichen Unabhängigkeit.
Unterstützend sind 119 (nichtrichter-
liche) Bedienstete im Verfassungs
gerichtshof tätig.
II.1.1. II.1.2.
Änderungen in der Zusammensetzung Ständige Referentinnen
des Verfassungsgerichtshofes und Referenten
Das Jahr 2020 war vor allem an der Spitze des Verfassungs Die ständigen Referentinnen und Referenten werden vom
gerichtshofes von Veränderungen geprägt. Der Bundespräsi- Plenum des Verfassungsgerichtshofes aus dessen Mitte
dent hat über Vorschlag der Bundesregierung jeweils auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
• am 19. Februar 2020 den vormaligen Vizepräsidenten Dem Verfassungsgerichtshof standen in der ersten Jahreshälfte
Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, der dem des Berichtsjahres zwölf, danach 13 ständige Referentinnen
Verfassungsgerichtshof seit 2005 als Mitglied angehört, und Referenten, darunter auch die Vizepräsidentin, zur Ver-
zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und fügung. 2020 wurden Dr. Michael Holoubek, Vizepräsidentin
Dr. Verena Madner, Dr. Claudia Kahr, Dr. Helmuth Hörtenhuber,
• mit Wirksamkeit vom 22. April 2020 Univ.-Prof. Dr. Verena Dr. Georg Lienbacher und Dr. Christoph Herbst zu ständigen
Madner zur Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Referentinnen bzw. Referenten (wieder-)gewählt.
ernannt.
Zum Ende des Berichtsjahres schied wegen Erreichens
der Altersgrenze Hofrätin Dr. Lilian Hofmeister, Richterin
am Handelsgericht Wien i.R., als Ersatzmitglied aus.
Dr. Hofmeister gehörte dem Verfassungsgerichtshof
über 20 Jahre als Ersatzmitglied an.
Personalia Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 13II.1.3. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes Mitglieder DDr. Christoph Grabenwarter Dr. Verena Madner Dr. Claudia Kahr geboren 1966 in Bruck an der Mur geboren 1965 in Linz geboren 1955 in Graz Universitätsprofessor, WU Wien Universitätsprofessorin, WU Wien Sektionschefin im Bundesministerium für Mitglied seit 2005, Vizepräsident Feb- Vizepräsidentin seit 2020, zur ständigen Verkehr, Innovation und Technologie i.R. ruar 2018 bis Februar 2020, wiederholt Referentin gewählt, nominiert von der Mitglied seit 1999, wiederholt zur stän- zum ständigen Referenten gewählt, Bundesregierung digen Referentin gewählt, nominiert Präsident seit Februar 2020, nominiert von der Bundesregierung von der Bundesregierung Dr. Wolfgang Brandstetter Dr. Johannes Schnizer Dr. Helmut Hörtenhuber geboren 1957 in Haag geboren 1959 in Graz geboren 1959 in Linz Universitätsprofessor, WU Wien Parlamentsrat a.D. Landtagsdirektor a.D., Honorarprofessor Mitglied seit 2018, zum ständigen Mitglied seit 2010, wiederholt zum Mitglied seit 2008, wiederholt zum Referenten gewählt, nominiert von ständigen Referenten gewählt, ständigen Referenten gewählt, der Bundesregierung nominiert von der Bundesregierung nominiert von der Bundesregierung 14
Dr. Markus Achatz Dr. Christoph Herbst Dr. Georg Lienbacher geboren 1960 in Graz geboren 1960 in Wien geboren 1961 in Hallein Universitätsprofessor, JKU Linz, Rechtsanwalt Universitätsprofessor, WU Wien Wirtschaftstreuhänder Mitglied seit 2011, wiederholt zum Mitglied seit 2011, wiederholt zum Mitglied seit 2013, wiederholt zum ständigen Referenten gewählt, ständigen Referenten gewählt, ständigen Referenten gewählt, nominiert vom Bundesrat nominiert von der Bundesregierung nominiert vom Nationalrat Dr. Michael Holoubek Dr. Sieglinde Gahleitner Dr. Andreas Hauer geboren 1962 in Wien geboren 1965 in St. Veit im Mühlkreis geboren 1965 in Ybbs an der Donau Universitätsprofessor, WU Wien Rechtsanwältin, Honorarprofessorin Universitätsprofessor, JKU Linz Mitglied seit 2011, wiederholt zum Mitglied seit 2010, wiederholt zur Mitglied seit 2018, zum ständigen ständigen Referenten gewählt, ständigen Referentin gewählt, Referenten gewählt, nominiert vom nominiert vom Nationalrat nominiert vom Bundesrat Nationalrat Dr. Ingrid Siess-Scherz Dr. Michael Rami geboren 1965 in Wien geboren 1968 in Wien Parlamentsrätin a.D. Rechtsanwalt Mitglied seit 2012, wiederholt Mitglied seit 2018, zum ständigen zur ständigen Referentin gewählt, Referenten gewählt, nominiert nominiert von der Bundesregierung vom Bundesrat Personalia Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 15
Ersatzmitglieder
Dr. Lilian Hofmeister Dr. Robert Schick Mag. Werner Suppan
geboren 1950 in Wien geboren 1959 in Wien geboren 1963 in Klagenfurt
Richterin am Handelsgericht Wien i.R., Senatspräsident des Verwaltungs Rechtsanwalt
Hofrätin gerichtshofes, Honorarprofessor Ersatzmitglied seit 2017,
Ersatzmitglied seit 1998, Ersatzmitglied seit 1999, nominiert nominiert vom Bundesrat
nominiert von der Bundesregierung vom Nationalrat
Dr. Nikolaus Bachler Dr. Angela Julcher MMag. Dr. Barbara
geboren 1967 in Graz geboren 1973 in Wien Leitl-Staudinger
Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes, geboren 1974 in Linz
Ersatzmitglied seit 2009, nominiert von Honorarprofessorin Universitätsprofessorin, JKU Linz
der Bundesregierung Ersatzmitglied seit 2015, nominiert vom Ersatzmitglied seit 2011, nominiert
Nationalrat von der Bundesregierung
Detaillierte Werdegänge der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf der Website des Verfassungsgerichtshofes abrufbar:
https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/verfassungsrichter/mitglieder.de.html
https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/verfassungsrichter/ersatzmitglieder.de.html
16II.1.4.
Kurt Heller
zum Gedenken
Das frühere Mitglied des Verfassungs- Bis 2002 war Heller Mitglied der
gerichtshofes Rechtsanwalt Dr. Kurt österreichischen Delegation bei der
Heller ist am 1. April 2020 nach langer Kommission für internationale Schieds-
schwerer Krankheit im 81. Lebensjahr gerichtsbarkeit bei der Internationalen
verstorben. Die Mitglieder und Bediens- Handelskammer in Paris. Als Mitglied
teten des Gerichtshofes erinnern sich der Mentor Group mit Sitz in Boston
an Heller als einen hervorragenden setzte er sich über Jahrzehnte für
Juristen, der dem Haus über 30 Jahre den intensiven Gedankenaustausch
lang, von 1979 bis 2009, angehört hat. zwischen amerikanischen und euro
päischen Juristen ein. Ab 2003 war
Kurt Heller war eine außergewöhnliche Kurt Heller ständiger Referent des
Richterpersönlichkeit, die sich durch Verfassungsgerichtshofes, bis er 2009
Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft mit Erreichen der Altersgrenze aus
auszeichnete. Er hat maßgeblichen dem Kollegium ausschied.
Anteil an der Entwicklung der rechts-
staatlichen und menschenrechtlichen Kurt Heller ist Autor von über 70 wis
Standards im Asylrecht gehabt, die der senschaftlichen Publikationen. Zum
Verfassungsgerichtshof bis heute seiner 90-jährigen Bestehen des Verfassungs-
Judikatur zugrunde legt. Kurt Heller gerichtshofes im Jahr 2010 veröffent-
bleibt dem Gerichtshof als ein großer lichte er ein Handbuch über den Verfas-
Jurist und Humanist in Erinnerung, sungsgerichtshof. Bereits 1999 erschien
der in allen Fällen stets die einzelne ein Band über die Rechtsgeschichte
beschwerdeführende Partei und ihr Venedigs, jener Stadt, der seine große
Schicksal im Blick behielt. Leidenschaft neben der Juristerei galt.
Kurt Heller kam am 16. August 1939 Kurt Heller gehörte zu einer Generation
in Wien als Sohn des gleichnamigen von Verfassungsrichtern, die den Wandel
späteren Amtsführenden Stadtrates der Rechtsprechung des Verfassungs
und Präsidenten des Österreichischen gerichtshofes im Bereich der Grund-
Olympischen Komitees zur Welt. 1961 rechte seit den 1980er-Jahren geprägt
wurde er an der Universität Wien zum haben. Heller hatte darüber hinaus
Dr. jur. promoviert, 1968 legte er die entscheidenden Anteil an der Verar
Rechtsanwaltsprüfung ab. Er war beitung der verfassungsrechtlichen
Gründungspartner der renommierten Konsequenzen des Beitritts Österreichs
Anwaltssozietät Heller, Löber, Bahn & zur Europäischen Union und prägte
Partner, nach Zusammenschlüssen bis die Rechtsprechung insbesondere im
2002 Partner von Freshfields Bruckhaus Wirtschaftsrecht, zuletzt aber vor allem
Deringer. im Bereich des Asylrechts, dem er sich
bis zu seinem Ausscheiden aus dem
Heller spezialisierte sich auf öffentliches Gerichtshof als ständiger Referent
Recht, Schiedsgerichtsbarkeit, interna- widmete. Besondere Verdienste erwarb
tionales Privatrecht und internationales sich Heller mit seinen Bemühungen um
Vertragsrecht. Bereits im Jahr 1979 die internationalen Kontakte des Verfas-
wurde er auf Vorschlag des Bundesrates sungsgerichtshofes zu den Höchst-
Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. gerichten anderer Staaten, insbesondere
Er gehörte dem Exekutivausschuss der zum US-Supreme Court.
International Academy of Estate and
Trust Law (San Francisco) an, deren Prä-
sident er 1997 und 1998 war. Ab 2001
war er Honorarprofessor an der Uni-
versität Linz mit einer Lehrbefugnis für
vergleichendes öffentliches Recht und
internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
Personalia Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 17II.2.
Das nichtrichterliche Personal
II.2.1. II.2.2.
Personalstand Frauenförderung sowie Aus- und
Dem Verfassungsgerichtshof standen im Berichtsjahr mit Fortbildung im Verfassungsgerichtshof
Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2020 insgesamt 105
Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete zur Verfügung. Das Frauenförderungsgebot des § 11 Bundes-Gleichbehand-
lungsgesetz wurde auch 2020 wieder erfüllt: Von den 119 im
Von den 59 Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entloh- Verfassungsgerichtshof Beschäftigten waren 81 Frauen. Der
nungsgruppe A / A1 bzw. a / v1 waren zum Ende des Berichts- Frauenanteil bei den Bediensteten im Verfassungsgerichtshof
jahres 40 als verfassungsrechtliche Mitarbeiterinnen und liegt sohin bei 68 % und ist damit deutlich höher als im ge-
Mitarbeiter bei den ständigen Referentinnen und Referenten samten öffentlichen Dienst, der laut dem im September 2020
tätig. Das am Interesse einer funktionierenden Verfassungs präsentierten Gleichbehandlungsbericht des Bundes Ende 2019
gerichtsbarkeit ausgerichtete und dem europäischen Standard bei 42,5 % gelegen ist; auf der Ebene der Führungskräfte
entsprechende Ziel, den als ständige Referentinnen und betrug der Frauenanteil im Verfassungsgerichtshof 50 %.
Referenten tätigen Mitgliedern je drei wissenschaftliche
MItarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, Bei Neuaufnahmen sowie im Rahmen einer konsequenten
konnte daher zur Gänze erreicht werden. Aus- und Weiterbildung legt der Verfassungsgerichtshof
höchsten Wert auf Qualifikation.
Dazu kamen sechs Landesbedienstete, welche die Länder
Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol dem Verfassungs- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfahren jede Unterstüt-
gerichtshof dankenswerterweise zu Ausbildungszwecken für zung bei berufsbegleitender Fortbildung und der Absolvierung
mehrere Monate unentgeltlich abgeordnet hatten, wobei die von Grundausbildungslehrgängen sowie Praktika bei anderen
jeweiligen Planstellen im Land gebunden geblieben sind. Der Institutionen im In- und Ausland (z. B. dem Europäischen
Verfassungsgerichtshof hofft, dass diese – auf dem Entgegen- Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kom-
kommen und den Möglichkeiten der entsendenden Länder, mission). Der Verfassungsgerichtshof sieht es insbesondere
aber auch anderer Bundesdienststellen beruhende – Praxis, als seine Aufgabe, die bei ihm tätigen wissenschaftlichen
die für alle Beteiligten Vorteile bringt, in Hinkunft fortgesetzt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hochqualifizierten juristi-
bzw. wieder aufgenommen wird. schen Nachwuchskräften auszubilden. Darüber hinaus hat
er 2020 sechs jungen Juristinnen und Juristen die Möglichkeit
Die Aufgabe der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und zur Absolvierung eines Praktikums am Verfassungsgerichts-
Mitarbeiter besteht vor allem in der Unterstützung der Vize- hof geboten. Auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von
präsidentin und der ständigen Referentinnen und Referenten Berufstätigkeit und Familie fördern, wie beispielsweise die
bei der Vorverfahrensführung und der Ausarbeitung von Möglichkeit zur Teilzeit- bzw. Telearbeit, sind weitgehend
Entscheidungen (Vorprüfung der formalen Voraussetzungen, umgesetzt. So waren 2020 acht Frauen in Teilzeit beschäftigt
Judikatur- und Literaturrecherche, Vorbereitung von Beratungs- und – pandemiebedingt – 105 Telearbeitsplätze eingerichtet.
vorentwürfen). Daneben führen sie das Protokoll bei den Ver-
handlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes. Im Rahmen der Bildungsreihe EloqVENT hatten die Bediensteten,
wenngleich in etwas abgewandelter Form und nach Maßgabe
der im Sommer 2020 gegebenen Rahmenbedingungen, die
Möglichkeit zum Besuch der Ausstellung „Herbert Brandl –
Exposed to Painting. Die letzten zwanzig Jahre“ im Belvedere 21.
18Personalia Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 19
III
Judizielles
III.1.
2020 im Februar / März
Überblick VfGH 3.3.2020, UA 1/2020
„Ibiza-Untersuchungsausschuss I“: Geschäftsordnungsaus-
schuss hat Untersuchungsgegenstand in unzulässiger Weise
eingeschränkt
VfGH 3.3.2020, V 89/2019 ua.
„Islam. (IGGÖ)“ in Schulzeugnissen: VfGH weist Anträge zurück
VfGH 10.3.2020, G 163/2019
Mindeststrafe im Fremdenpolizeigesetz 2005 verfassungswidrig
VfGH 10.3.2020, G 228 – 233/2019
Zurückweisung von Individualanträgen gesetzlich anerkannter
Kirchen auf Aufhebung des Karfreitags als gesetzlichen Feier-
tag mangels rechtlicher Betroffenheit
Juni /Juli
VfGH 17.6.2020, W I 4/2020
Aufhebung der Gemeinderatswahl Kottingbrunn – keine
rechtmäßige Zustellung eines Verbesserungsauftrags durch
Einwurf in den Briefkasten des Vertreters der anfechtungs
werbenden Wählergruppe anstelle einer RSb-Zustellung
VfGH 17.6.2020, G 227/2019
Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags betreffend
das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen
VfGH 26.6.2020, G 298/2019
Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen
im Asylgesetz 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des
Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein mj. Kind
trotz Eltern-Kind-ähnlichem Verhältnis
VfGH 14.7.2020, G 202/2020 ua.
COVID-19: Entschädigungsregelung iZm Betretungsverbot
für Betriebsstätten unbedenklich
VfGH 14.7.2020, V 411/2020
COVID-19: Betretungsverbot für Betriebsstätten wegen
Verletzung der Dokumentationspflicht gesetzwidrig
VfGH 14.7.2020, V 363/2020
COVID-19: Betretungsverbot für öffentliche Orte auf Grund
der COVID-19-Verordnung BGBl. II 98/2019 wegen fehlender
gesetzlicher Deckung gesetzwidrig
22September / Oktober November/ Dezember
VfGH 28.9.2020, E 1262/2020 VfGH 25.11.2020, W I 9/2020
Verpflichtung zum außerordentlichen Zivildienst setzt Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates)
Ermittlung der Erforderlichkeit voraus der Stadtgemeinde Mödling unbegründet: Ausschluss der
Wählbarkeit von EU-Bürgern in den Gemeindevorstand durch
VfGH 30.9.2020, G 144/2020 NÖ Gemeindeordnung verstößt weder gegen die Bundesver-
Zurückweisung des unter dem Schlagwort „Klimaklage“ fassung noch gegen Unionsrecht
bekannt gewordenen Individualantrags auf Aufhebung
von die Luftfahrt gegenüber anderen Verkehrsmitteln VfGH 2.12.2020, UA 3/2020
begünstigenden Steuervorschriften mangels Eingriffs in Pflicht zur Vorlage des „Ibiza-Videos“ in unabgedeckter Form
die Rechtssphäre der Antragsteller
VfGH 10.12.2020, V 436/2020
VfGH 1.10.2020, G 259/2019 COVID-19: Maskenpflicht in Schulen und Klassenteilung
Verfassungswidrigkeit der Legaldefinition des Stmk. Landes gesetzwidrig
straßenverwaltungsgesetzes betreffend öffentliche Interes-
sentenwege VfGH 10.12.2020, V 512/2020
COVID-19: Tiroler Verbot, den eigenen Wohnsitz – ausgenom-
VfGH 1.10.2020, V 392/2020 men aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürf-
COVID-19: Betretungsverbot für selbständige Waschstraßen nissen – zu verlassen, in Ermangelung einer gesetzlichen
gesetzwidrig Deckung gesetzwidrig
VfGH 1.10.2020, V 428/2020 VfGH 11.12.2020, G 4/2020
COVID-19: Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn „Kopftuchverbot“ in Volksschulen verfassungswidrig
Personen gesetzwidrig
VfGH 11.12.2020, G 139/2020
VfGH 1.10.2020, V 429/2020 sowie Verbot der Sterbehilfe verfassungswidrig
VfGH 1.10.2020, V 405/2020
COVID-19: Betretungsverbot für Gaststätten gesetzwidrig VfGH 10.12.2020, E 2281/2020
Ausdruck „plemplem“ in Interview-Analyse von Meinungs
VfGH 1.10.2020, V 463/2020 äußerungsfreiheit gedeckt; Entscheidung, mit der das
COVID-19: Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlos- Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Objektivitäts
senen Räumen und 1-m-Abstand wegen Verletzung der gebots durch den ORF festgestellt hat, aufgehoben
Dokumentationspflicht gesetzwidrig
VfGH 6.10.2020, G 166/2020
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Vbg. Gemeinde-
gesetzes und des Vbg. Landes-Volksabstimmungsgesetzes be-
treffend die Verbindlichkeit einer Gemeindevolksabstimmung
gegen den Willen des Gemeinderats; Unzulässigkeit des
Eingriffs in das repräsentativ-demokratische System der
Gemeindeselbstverwaltung
VfGH 7.10.2020, G 164/2020
Verstoß der Beugehaft nach VVG gegen BVG persönliche
Freiheit iVm dem Determinierungsgebot mangels Festlegung
einer Höchstgrenze für die Gesamtdauer der Beugehaft
VfGH 8.10.2020, W I 6/2020
Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes
der Gemeinde Kottingbrunn mangels Verteilung der Anzahl
der geschäftsführenden Stadträte „nach dem Verhältnis
der Parteisummen“ gemäß der NÖ Gemeindeordnung
Judizielles Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 23III.2.
Allgemeine Übersicht
und Kurzbilanz
Der Verfassungsgerichtshof ist im Jahr 2020 zu sechs Sessionen, davon vier in der
Dauer von jeweils drei Wochen zusammengetreten. Insgesamt fanden rund 90 vier-
bis fünfstündige Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im
Plenum oder in Kleiner Besetzung statt. Den Beratungen lagen die Entwürfe zugunde,
die von den ständigen Referentinnen und Referenten zwischen den Sessionen vorbe-
reitet wurden. Jedes mit der Aktenbearbeitung betraute Mitglied hat im Durchschnitt
etwa 460 Erledigungen vorbereitet.
Das Geschäftsjahr 2020 weist folgende Bewegungsbilanz auf:
5.811 neu anhängig gewordene Verfahren
1.609 Verfahren aus dem Vorjahr
6.004 abgeschlossene Verfahren
Die insgesamt 6.004 Erledigungen des
Verfassungsgerichtshofes im Zeitraum
vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 lassen sich
untergliedern in: 9 % Stattgaben
(562)
1 % Abweisungen
(51)
13 % Zurückweisungen
(751)
3 % sonstige Erledigungen
Einstellungen, Streichungen
(156)
44 %
negative*
Entscheidungen
betr. Anträge auf
Verfahrenshilfe 30 % Ablehnungen
(2.658) (1.826)
* Ab- oder Zurückweisungen von Verfahrenshilfeanträgen. Insgesamt wurden im Berichtsjahr
rund 2.060 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (in unterschiedlichem Umfang) gestellt.
24Ein hoher Prozentsatz entfiel – wie schon in den Vorjahren – 5.811 6.004
auf Verfahren nach dem Asylgesetz 2005. Betrachtet man 6.000
den Gesamtzugang an Fällen im Jahr 2020, so ist festzustellen, 1.221 1.142
5.000
dass Beschwerden in Asylrechtsangelegenheiten rund 49 %
des Neuanfalls ausmachten. 4.000 4.590 4.862
Insgesamt standen im Jahr 2020 in Asylrechtsangelegenheiten 3.000
2.873 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 1.609
2.000 1.416
1.019 Verfahren aus dem Vorjahr 155
(insgesamt somit 3.892 Fälle) 234
1.000 1.454
1.182
3.251 abgeschlossenen Verfahren gegenüber.
1.019 2.873 3.251 641
0
Offene Verfahren Zugang Erledigt Offen
aus dem Vorjahr 2020 2020 Ende 2020
Verfahren nach anderen Artikeln des B-VG
Verfahren nach Art. 144 B-VG (kleinerer Wert – Asylanteil)
Verfahrensdauer /Anzahl
der Erledigungen 300 6.004 7.000
Anzahl der Erledigungen
250 6.000
5.000
Die durchschnittliche Verfahrensdauer 200
115
(bemessen vom Eingang der Rechtssache
Ø Dauer in 4.000
bis zur Abfertigung der Entscheidung) 150
Tagen
betrug im Berichtsjahr 115 Tage, somit 3.000
weniger als vier Monate; Asylrechts 100
2.000
sachen, bei denen die Erledigungsdauer
im Durchschnitt 108 Tage betrug, wurden 50
1.000
bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt
(vgl. auch S. 90). 0 0
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Geschäftsanfall und Erledigungen
6.004
6.000
Erledigungen
5.000 5.811
Zugang
4.000
3.000
2.000 Zugang
1.416 Erledigungen
1.000 Offene Fälle Offene Fälle am
Jahresende
0
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Judizielles Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 25III.3.
Der Weg zur Entscheidung
1 Am Beginn jedes verfassungsgericht-
lichen Verfahrens steht ein „verfahrens-
kostenlose Beigebung eines Rechts
anwaltes/einer Rechtsanwältin zu
Die Einleitung einleitender Schriftsatz“, der – je nach
Verfahrensart – als „Beschwerde“
beantragen (Verfahrenshilfe).
eines Verfahrens (Art. 144 B-VG), „Antrag“ (insbeson-
dere Art. 138 bis 140a B-VG), „Klage“
Jeder Antrag erhält eine Aktenzahl und
wird vom Präsidenten einem ständigen
(Art. 137 B-VG), „Wahlanfechtung“ Referenten oder einer ständigen Refe-
(Art. 141 B-VG) oder „Anklage“ (Art. 142 rentin zur Entscheidungsvorbereitung
und 143 B-VG) bezeichnet wird. zugewiesen. Bei der Zuweisung ist der
Präsident an keine Vorgaben gebunden;
Von wenigen Ausnahmen (zugunsten in der Praxis hat sich jedoch eine Auf-
der Gebietskörperschaften und deren teilung nach Sachgebieten (also z.B.
Organe sowie im Wahlverfahren) ab- Gewerberecht, Grundverkehrsrecht,
gesehen, ist jeder Antrag durch einen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht,
bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine Zivilrecht, Wahlrecht) unter Berücksich-
bevollmächtigte Rechtsanwältin einzu- tigung der besonderen Erfahrungen
bringen (Anwaltszwang). Bei geringen der ständigen Referenten/Referentinnen
Einkommens- und Vermögensverhält- und deren gleichmäßige Auslastung
nissen besteht die Möglichkeit, die bewährt.
2
Das Vorverfahren und die
Entscheidungsvorbereitung
Nach Zuteilung einer Rechtssache wird Erachtet der Referent/die Referentin regierung – und allfälliger Beteiligter ein,
das Vorliegen der Prozessvoraussetzun- eine Eingabe (Antrag, Beschwerde, Klage lässt sich die Akten vorlegen und ver-
gen, wie etwa die Zuständigkeit des Ver- etc.) von vornherein für unzulässig oder anlasst allfällige weitere für die Klärung
fassungsgerichtshofes, die Rechtzeitig- weist sie einen unbehebbaren Mangel des Sachverhalts erforderliche Schritte
keit einer Beschwerde oder die Befugnis auf, bereitet er/sie einen Entwurf auf (z.B. Beischaffung von Dokumenten, Ab-
zur Antragstellung, sowie die Einhaltung Zurückweisung vor; hält er/sie eine Be- verlangen weiterer Äußerungen, Zeugen-
der gesetzlichen Formerfordernisse über- schwerde offenkundig für eine weitere einvernahmen).
prüft. Eingaben, die den Formerforder- Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg
nissen nicht entsprechen, werden oder Klärung einer verfassungsrechtli- Anschließend wird – nach Aufarbeitung
– wenn der Mangel behebbar ist (z.B. chen Frage nicht geeignet, bereitet er/sie der für die Entscheidung maßgeblichen
Nichteinbringung durch einen Rechts- einen auf Ablehnung der Beschwerde- Judikatur und Literatur – ein Erledi-
anwalt oder Fehlen des angefochtenen behandlung lautenden Entwurf vor gungsentwurf ausgearbeitet. Dieser
Erkenntnisses) – dem Einbringer zur Ver- (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Andernfalls holt wird mit allen wesentlichen Akten-
besserung innerhalb einer bestimmten der Referent/die Referentin Äußerungen stücken allen Mitgliedern übermittelt.
Frist zurückgestellt. der Gegenpartei – das ist etwa im Be-
schwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG Hält der Referent/die Referentin eine
Ist ein Antrag auf Bewilligung der Verfah- die Behörde, die im zugrunde liegenden Verhandlung für geboten oder zumin-
renshilfe oder – in Beschwerdesachen – Verwaltungsverfahren entschieden hat, dest zweckmäßig, informiert er/sie
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut- sowie das Verwaltungsgericht, das die darüber den Präsidenten.
zes (aufschiebende Wirkung) gestellt, so angefochtene Entscheidung erlassen
wird in aller Regel in diesem Stadium des hat; im Gesetzesprüfungsverfahren die
Verfahrens darüber entschieden. Bundes- oder die zuständige Landes-
263 Die Erkenntnisse des Verfassungsge-
richtshofes werden zwar grundsätzlich
blatt zur Wiener Zeitung bekannt zu
machen. In der Ladung werden den
Die öffentliche nach einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung gefällt; der Gerichtshof
Parteien häufig Fragen gestellt, deren
Erörterung der Verfassungsgerichtshof
Verhandlung kann aber in bestimmten Fällen von
deren Durchführung absehen. Im All-
für erforderlich hält.
gemeinen findet eine öffentliche münd- Die Verhandlung beginnt mit dem
liche Verhandlung daher nur zwecks Vortrag des Referenten/der Referentin,
weiterer Klärung des Sachverhaltes oder der/die einen Überblick über den Sach-
Erörterung noch offener rechtlicher verhalt, die Rechtslage und die Stand-
Fragen oder wegen der Bedeutung des punkte der Parteien gibt. Nach dem
Falles statt. Öffentliche mündliche Ver- Vortrag kommen die Parteien zu Wort.
handlungen werden vom Präsidenten Im Anschluss daran stellen die Mitglie-
angeordnet. der allenfalls (weitere) Fragen. Sobald
der Fall ausreichend erörtert ist, schließt
Zur Verhandlung werden die Parteien der Präsident die Verhandlung und gibt
des Verfahrens geladen; außerdem ist bekannt, ob die Entscheidung verkündet
sie durch Anschlag an der Amtstafel oder ob sie schriftlich ergehen wird.
und durch Veröffentlichung im Amts-
4
Beratung und
Entscheidung
Die Beratung ist nicht öffentlich; sie be- Die schriftliche Ausfertigung der Ent-
ginnt mit dem Vortrag des Erledigungs- scheidung wird unter Berücksichtigung
entwurfes durch den Referenten / die des Beratungsergebnisses in der Regel
Referentin. Daran schließt eine Dis- vom Referenten / von der Referentin,
kussion an, die mitunter – zum Zweck allenfalls von einem anderen Mitglied
weiterer Klärung oder zur Vorbereitung besorgt; die Übereinstimmung mit
von Alternativen – unterbrochen wird. den gefassten Beschlüssen wird von
Ist der Fall hinreichend erörtert, wird dem/der Vorsitzenden überprüft.
über den Antrag des Referenten/der Entscheidungen von besonderer
Referentin – allenfalls in Teilschritten – Tragweite werden öfters mündlich
abgestimmt. verkündet.
Judizielles Verfassungsgerichtshof Österreich – Tätigkeitsbericht 2020 27III.4. Rückblick auf die wichtigsten Erkenntnisse des Jahres 2020 COVID-19 Beginnend mit der am 26. Jänner VfGH 14.7.2020, G 202/2020 ua. Auswirkungen des Betretungsverbotes 2020 kundgemachten Verordnung Betretungsverbot für auf die betroffenen Unternehmen bzw. des (damaligen) Bundesministers Betriebsstätten (Entschädigung) im Allgemeinen von Folgen der COVID- für Arbeit, Soziales, Gesundheit und 19-Pandemie abzufedern. So hatten Konsumentenschutz betreffend anzeige Das COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. haben betroffene Unternehmen pflichtige übertragbare Krankheiten sieht für Unternehmen, die von einem insbesondere Anspruch auf Beihilfen 2020, BGBl. II 15/2020, ergingen im Betretungsverbot für Betriebsstätten bei Kurzarbeit und auf andere finanzielle Berichtsjahr zahlreiche Gesetze und betroffen sind, keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Verordnungen, die dazu dienten, der Entschädigung vor. Dagegen hatten Verbreitung von COVID-19 oder den mehrere Unternehmen den VfGH Im Hinblick auf diese Hilfsmaßnahmen wirtschaftlichen Folgen dieser Pande- angerufen; sie stellten den Antrag, die stellte das Betretungsverbot keinen mie entgegenzuwirken. Diese Rechts- COVID-19-Verordnung BGBl. II 96/2020 unverhältnismäßigen Eingriff in das vorschriften bzw. die auf Grund dieser als gesetzwidrig aufzuheben. Grundrecht auf Unversehrtheit des Ei- Vorschriften erlassenen Entscheidun- gentums dar. Ein Anspruch auf Entschä- gen waren wiederholt Gegenstand von Das Fehlen eines Anspruchs auf Ent- digung für alle vom Betretungsverbot Verfahren vor dem VfGH. Insgesamt schädigung verstößt jedoch, so der erfassten Unternehmen kann aus dem langten im Berichtsjahr 184 Anträge VfGH, weder gegen das Grundrecht auf Grundrecht nicht abgeleitet werden. iSd § 15 Abs. 1 VfGG ein, die sich gegen Unversehrtheit des Eigentums noch Weiters stellte der VfGH fest, dass die COVID-19-Maßnahmen richteten. 133 gegen den Gleichheitsgrundsatz: Zwar bereits erwähnten Hilfsmaßnahmen dieser Anträge konnten im selben Jahr kommt ein Betretungsverbot für wie Kurzarbeit und andere finanzielle erledigt werden; in 23 Fällen erwies Betriebsstätten in seiner Wirkung für Unterstützungen den Betrieben gleich- sich der Antrag insofern als erfolgreich, die betroffenen Unternehmen einem heitskonform und nach sachlichen als die angefochtene Verordnung für Betriebsverbot gleich und bildet inso- Kriterien gewährt werden müssen. gesetzwidrig erkannt bzw. die an- fern einen erheblichen Eingriff in das gefochtene verwaltungsgerichtliche Eigentumsgrundrecht. Dieses Betre- Es verstößt auch nicht gegen den Entscheidung aufgehoben wurde. tungsverbot war und ist allerdings in Gleichheitsgrundsatz, dass das COVID- Soweit sich Anträge gegen gesetzliche ein umfangreiches Maßnahmen- und 19-Maßnahmengesetz im Fall eines Bestimmungen richteten, wurden sie Rettungspaket eingebettet. Dieses Betretungsverbotes keinen Entschä- zurück- bzw. abgewiesen. zielt darauf ab, die wirtschaftlichen digungsanspruch vorsieht, während 28
das Epidemiegesetz 1950 für den Fall VfGH 14.7.2020, V 411/2020 märkte. Sonstige Geschäfte durften aber
der Schließung eines Betriebes einen Betretungsverbot für Betriebs- nur betreten werden, wenn der Kunden-
Anspruch auf Vergütung des Verdienst- stätten (Dokumentationspflicht) bereich im Inneren 400 m2 nicht über-
entganges gewährt. steigt (§ 2 Abs. 4 idF BGBl. II 151/2020).
Nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz Mit 30. April 2020 trat diese Regelung
Diese Regelungen sind schon deshalb konnte der zuständige Bundesminister außer Kraft.
nicht miteinander vergleichbar, weil der durch Verordnung (auch) das Betreten
Gesetzgeber mit dem Epidemiegesetz von Betriebsstätten oder von bestimm- Mehrere Handelsunternehmen, darunter
1950 lediglich die Schließung einzelner ten Betriebsstätten zum Zweck des ein Grazer Unternehmen, das an 49 Stand
Betriebe vor Augen hatte, nicht aber Erwerbs von Waren und Dienstleistun- orten in Österreich tätig ist und vor allem
großräumige Betriebsschließungen, gen untersagen, soweit dies zur Verhin- mit Schuhen handelt, hatten beantragt,
wie sie sich aus dem COVID-19-Maß- derung der Verbreitung von COVID-19 diese Beschränkung aufzuheben.
nahmengesetz ergaben. erforderlich ist.
In Weiterentwicklung seiner Rechtspre-
Der VfGH ging im Übrigen davon aus, Gestützt auf diese Ermächtigung chung zur Zulässigkeit von Individual-
dass dem Gesetzgeber bei der Bekämp- wurde myit der COVID-19-Verordnung anträgen stellte der VfGH fest, dass der
fung der wirtschaftlichen Folgen BGBl. II 96/2020 unter anderem das zugrunde liegende (Individual-)Antrag
der COVID-19-Pandemie ein weiter Betreten des Kundenbereichs von zulässig ist, obwohl die angefochte-
rechtspolitischer Gestaltungsspiel- Betriebsstätten des Handels untersagt nen Bestimmungen zum Zeitpunkt
raum zukommt. Wenn der Gesetzgeber (§ 1). Dieses Betretungsverbot bedeutete seiner Entscheidung bereits außer Kraft
die Entscheidung getroffen hat, das Be- im Ergebnis, dass die betroffenen getreten waren. Das rechtliche Interesse
tretungsverbot in ein eigenes Rettungs- Betriebsstätten geschlossen werden der Antragsteller, eine verbindliche Ent-
paket einzubetten, das im Wesentlichen mussten. Ausgenommen von diesem Ver- scheidung über die Gesetzmäßigkeit
die gleiche Zielrichtung wie Ansprüche bot waren zunächst lediglich sogenannte dieser Bestimmungen zu erwirken, reicht
auf Vergütung des Verdienstentganges systemrelevante Betriebe wie öffentliche nämlich über den relativ kurzen Zeit-
nach dem Epidemiegesetz 1950 hat, so Apotheken, der Lebensmittelhandel oder raum hinaus, in dem die angefochtenen
ist ihm vom Standpunkt des Gleichheits- Tankstellen (§ 2). Mit 14. April 2020 wur- Bestimmungen in Kraft gestanden sind.
grundsatzes nicht entgegenzutreten. den weitere Betriebsstätten des Handels
ausgenommen, so etwa Bau- und Garten-
Judizielles Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 29Der VfGH hatte aus dem Blickwinkel des VfGH 14.7.2020, V 363/2020 Die Entscheidung, ob bzw. welche Maß-
verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- Betretungsverbot für nahmen per Verordnung gegen COVID-19
gebots für Gesetze keine verfassungs- öffentliche Orte getroffen werden, überträgt das Gesetz
rechtlichen Bedenken gegen die gesetz- zwar den zuständigen Behörden. Bei
liche Verordnungsermächtigung in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sah dieser Entscheidung sind die Behörden
§ 1 COVID-19-Maßnahmengesetz. vor, dass beim Auftreten von COVID-19 jedoch an die Grundrechte gebunden,
durch Verordnung das Betreten von insbesondere an das Recht auf persön-
Hingegen erkannte der VfGH Teile des bestimmten Orten untersagt werden liche Freizügigkeit. Einschränkungen
§ 2 Abs. 4 (insbesondere die Voraus- kann, „soweit dies zur Verhinderung der dieses Rechtes sind nur dann zulässig,
setzung „wenn der Kundenbereich im Verbreitung von COVID-19 erforderlich wenn sie einem legitimen öffentlichen
Inneren maximal 400 m2 beträgt“) der ist“. Darüber hinaus konnte geregelt Interesse (wie dem Gesundheitsschutz)
Verordnung, wie sie vom 14. April 2020 bis werden, unter welchen bestimmten dienen und verhältnismäßig sind.
30. April 2020 gegolten hat, für gesetz- Voraussetzungen oder Auflagen jene
widrig, und zwar aus folgenden Gründen: Orte doch betreten werden dürfen. Der VfGH entschied, dass die Bestim-
mungen der §§ 1, 2, 4 und 6 der Ver-
Der – in diesem Fall zuständige – Auf Grund des § 2 COVID-19-Maßnah- ordnung BGBl. II 98/2020 gesetzwidrig
Gesundheitsminister muss zum einen mengesetz erging die COVID-19-Ver- waren, weil die Grenzen überschritten
nachvollziehbar machen, auf Basis ordnung BGBl. II 98/2020, mit der das wurden, die dem zuständigen Bundes-
welcher Informationen er die gesetz- Betreten öffentlicher Orte allgemein minister durch § 2 COVID-19-Maß-
lich vorgegebene Abwägung zwischen für verboten erklärt wurde (§ 1). § 2 nahmengesetz gesetzt sind. Mit der
dem öffentlichen Interesse und den dieser Verordnung enthielt mehrere Verordnung wurde nicht bloß das
grundrechtlich geschützten Interessen Ausnahmen von diesem Verbot: etwa Betreten bestimmter, eingeschränk-
der Betroffenen getroffen hat. Aus dem das Betreten öffentlicher Orte im Freien ter Orte untersagt. Die Ausnahmen
Verordnungsakt war aber nicht ersicht- alleine, mit Personen, die im gemein- in § 2 der Verordnung ändern nichts
lich, welche Umstände im Hinblick auf samen Haushalt leben, oder mit Haus- daran, dass § 1 der Verordnung „der
welche Entwicklungen von COVID-19 tieren, wobei zu anderen Personen ein Sache nach als Grundsatz von einem
den Gesundheitsminister bei seiner Abstand von mindestens einem Meter allgemeinen Ausgangsverbot ausgeht“.
Entscheidung geleitet hatten. Eine ent- einzuhalten war (Z 5). Ein derart umfassendes Verbot war aber
sprechende Dokumentation ist jedoch vom COVID-19-Maßnahmengesetz
ausschlaggebend dafür, dass der VfGH Gegen die Verordnung hatte ein Univer- nicht gedeckt. Dieses Gesetz bot keine
beurteilen kann, ob die Verordnung den sitätsassistent einer Wiener Universität Grundlage dafür, eine Verpflichtung zu
gesetzlichen Vorgaben entspricht. mit Wohnsitz in Niederösterreich einen schaffen, an einem bestimmten Ort,
Die angefochtene Regelung bedeutete (Individual-)Antrag nach Art. 139 B-VG insbesondere in der eigenen Wohnung,
zudem eine Ungleichbehandlung von eingebracht. Die Verordnung trat mit zu bleiben.
Geschäften mit mehr als 400 m2 gegen- 30. April 2020 außer Kraft. Auch in
über vergleichbaren Betriebsstätten, diesem Fall ging der VfGH von der Der VfGH schloss nicht aus, dass bei
insbesondere von Bau- und Garten- Zulässigkeit des Antrags aus. Vorliegen besonderer Umstände unter
märkten. Diese waren ohne Rücksicht entsprechenden zeitlichen, persön-
auf die Größe ihres Kundenbereiches Gegen § 2 COVID-19-Maßnahmen lichen und sachlichen Einschränkun-
vom Betretungsverbot ausgenommen. gesetz bestehen, so der VfGH, keine gen nicht auch ein Ausgangsverbot
Eine sachliche Rechtfertigung für diese verfassungsrechtlichen Bedenken, gerechtfertigt sein könnte, wenn sich
Ungleichbehandlung war für den VfGH weil diese Regelung eine hinreichend eine solche Maßnahme angesichts
nicht erkennbar. Da die gesetzwidrige bestimmte gesetzliche Grundlage ihrer besonderen Eingriffsintensität
Bestimmung mit Ablauf des 30. April für allfällige – durch Verordnung zu als verhältnismäßig erweist. Jedenfalls
2020 außer Kraft getreten war, stellte erlassende – Betretungsverbote bietet bedürfte eine derart weitreichende,
der VfGH lediglich fest, dass diese und damit dem verfassungsrechtlichen weil dieses Recht im Grundsatz aufhe-
Bestimmung gesetzwidrig war. Legalitätsprinzip entspricht. bende Einschränkung der Freizügigkeit
30aber einer konkreten und entsprechend VfGH 11.12.2020, G 139/2019 die für ihn ein selbstbestimmtes Leben
Verbot
näher bestimmten Grundlage im Gesetz. in persönlicher Integrität und Identität
und damit in Würde nicht mehr ge-
Da die angefochtenen Bestimmungen
bereits mit Ablauf des 30. April 2020 der Sterbehilfe währleistet.
außer Kraft getreten waren, stellte Lässt die Rechtsordnung zu, dass ein Be-
der VfGH lediglich fest, dass diese Be- Mehrere Betroffene, darunter zwei troffener sein Leben mit Hilfe eines Drit-
stimmungen gesetzwidrig waren. Er Schwerkranke, hatten beim VfGH den ten in Würde nach seiner freien Selbst-
sprach darüber hinaus aus, dass diese Antrag gestellt, sowohl § 77 („Tötung bestimmung zu dem von ihm gewählten
Bestimmungen (etwa in laufenden auf Verlangen“) als auch § 78 StGB Zeitpunkt beenden kann, kann dies dazu
Verwaltungsstrafverfahren) nicht mehr („Mitwirkung am Selbstmord“) als führen, dass dadurch dem Betroffenen
anzuwenden sind. verfassungswidrig aufzuheben. ein längeres Leben ermöglicht wird und
er sich nicht veranlasst sieht, sein Leben
Der VfGH entschied, dass die Wort- vorzeitig in einer menschenunwürdigen
folge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ Form zu beenden. Der Betroffene kann
in § 78 StGB verfassungswidrig ist. also dadurch Lebenszeit gewinnen, weil
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des er die Selbsttötung auch erst zu einem
31. Dezember 2021 in Kraft. späteren Zeitpunkt und mit Hilfe eines
Dritten vornehmen kann.
Aus mehreren grundrechtlichen Gewähr
leistungen, insbesondere aus dem Indem § 78 zweiter Tatbestand StGB
Recht auf Privatleben, dem Recht auf die Hilfe eines Dritten beim Suizid aus-
Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, nahmslos verbietet, wird es dem Einzel-
ist das verfassungsgesetzlich gewähr- nen im Ergebnis verwehrt, über sein
leistete Recht des Einzelnen auf freie Sterben in Würde zu bestimmen.
Selbstbestimmung ableitbar. Dieses
Recht auf freie Selbstbestimmung um- Bei der verfassungsrechtlichen Be-
fasst das Recht auf die Gestaltung des urteilung des § 78 zweiter Tatbestand
Lebens ebenso wie das Recht auf ein StGB geht es nicht um eine Abwägung
menschenwürdiges Sterben. Das Recht zwischen dem Schutz des Lebens des
auf freie Selbstbestimmung umfasst Suizidwilligen und dessen Selbstbestim-
auch das Recht des Suizidwilligen, mungsrecht. Steht unzweifelhaft fest,
die Hilfe eines dazu bereiten Dritten dass die Selbsttötung auf einer freien
in Anspruch zu nehmen. Selbstbestimmung gründet, so hat
der Gesetzgeber dies zu respektieren.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe
eines Dritten kann einen besonders Da die Selbsttötung irreversibel ist,
intensiven Eingriff in das Recht des muss die entsprechende freie Selbst-
Einzelnen auf freie Selbstbestimmung bestimmung der zur Selbsttötung
darstellen. Da § 78 zweiter Tatbestand entschlossenen Person tatsächlich
StGB die Selbsttötung mit Hilfe eines auf einer nicht bloß vorübergehenden,
Dritten ausnahmslos verbietet, kann sondern dauerhaften Entscheidung be-
diese Bestimmung unter Umständen ruhen. Sowohl der Schutz des Lebens als
den Einzelnen zu einer menschen- auch das Recht auf freie Selbstbestim-
unwürdigen Form der Selbsttötung mung verpflichten den Gesetzgeber, die
veranlassen, wenn er sich kraft freien Hilfe eines Dritten bei der Selbsttötung
Entschlusses in einer Situation befindet, zuzulassen, sofern der Entschluss auf
Judizielles Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2020 31einer freien Selbstbestimmung beruht, Es steht zu dem sowohl in der verfas- Der VfGH übersieht nicht, dass die
diesem also ein aufgeklärter und infor- sungsrechtlich begründeten Behand- freie Selbstbestimmung auch durch
mierter Willensentschluss zugrunde liegt. lungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 vielfältige soziale und ökonomische
Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Ein- Umstände beeinflusst wird. Dem-
Dabei hat der Gesetzgeber auch zu be- haltung der Patientenverfügung) zum entsprechend hat der Gesetzgeber
rücksichtigen, dass der helfende Dritte Ausdruck kommenden Stellenwert der Maßnahmen zur Verhinderung von
eine hinreichende Grundlage dafür hat, freien Selbstbestimmung im Wider- Missbrauch vorzusehen, damit die be-
dass der Suizidwillige tatsächlich eine spruch, dass § 78 zweiter Tatbestand troffene Person ihre Entscheidung zur
auf freier Selbstbestimmung gegrün- StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung Selbsttötung nicht unter dem Einfluss
dete Entscheidung zur Selbsttötung verbietet. Dritter fasst.
gefasst hat.
Wenn einerseits der Patient darüber Im Zusammenhang mit dem Recht
Aus grundrechtlicher Perspektive macht entscheiden kann, ob sein Leben durch auf Selbstbestimmung in Verbindung
es – so der VfGH – im Grundsatz keinen eine medizinische Behandlung gerettet mit der Selbsttötung darf keinesfalls
Unterschied, ob der Patient im Rahmen oder verlängert wird, und andererseits übersehen werden, dass angesichts der
seiner Behandlungshoheit bzw. im durch § 49a Ärztegesetz 1998 unter realen gesellschaftlichen Verhältnisse
Rahmen der Patientenverfügung in den dort festgelegten Voraussetzun- die tatsächlichen Lebensbedingungen,
Ausübung seines Selbstbestimmungs- gen sogar das vorzeitige Ableben eines die zu einer solchen Entscheidung
rechtes lebensverlängernde oder lebens- Patienten im Rahmen einer medizini- führen, nicht gleich sind.
erhaltende medizinische Maßnahmen schen Behandlung in Kauf genommen
ablehnt oder ob ein Suizident unter Inan- wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Bei einem solchen Entschluss können
spruchnahme eines Dritten in Ausübung Sterbewilligen die Hilfe durch einen auch Umstände eine entscheidende
seines Selbstbestimmungsrechtes sein Dritten in welcher Art und Form auch Rolle spielen, die nicht ausschließlich
Leben beenden will, um ein Sterben in immer im Zusammenhang mit der in der Sphäre bzw. Disposition des
der vom Suizidwilligen angestrebten Selbsttötung zu versagen und derart Sterbewilligen liegen, wie seine Familien
Würde zu ermöglichen. Entscheidend ist das Recht auf Selbstbestimmung aus- verhältnisse, die Einkommens- und
vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige nahmslos zu verneinen. Vermögensverhältnisse, die Pflegebe-
Entscheidung auf der Grundlage einer dingungen, die Hilfsbedürftigkeit,
freien Selbstbestimmung getroffen wird. der eingeschränkte Aktivitätsspiel-
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