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www.ebermannstadt.de www.unterleinleiter.de 08 Informationen und amtliche Mitgliedsgemeinden: 2. August 2021 Bekanntmachungen der Ebermannstadt Jahrgang 44 Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt Unterleinleiter
REDAKTIONSINFORMATIONEN VORWORT LIEBE MITBÜRGERINNEN UND MITBÜRGER, Aus technischen und organisatorischen Grün- den bitten wir Sie, Ihre Artikel als unformar- tierte Word-Datei per E-Mail zu senden an: mitteilungsblatt@ebermannstadt.de ommer, Urlaub, Schulferien – der August lädt uns NEU: Alle Informationen für die Rubriken zum Durchatmen ein. Reisen ist wieder möglich, Vereine und Kirche senden Sie ab sofort und Urlaub in Deutschland, sicher auch in der bitte direkt an: info-waltenberger@t-online.de Fränkischen Schweiz, ist im Trend. Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben Ein Durchatmen haben sich auch Verwaltung und Stadt- die Meinung der Verfasser wieder und müs- rat verdient, fanden doch im Juli zwei Stadtratssitzungen sen nicht unbedingt mit der Auffassung der statt. Dabei wurden unter anderem die Friedhofs- Redaktion übereinstimmen. Kürzungen der eingesandten Manuskripte bleiben der Redak- satzung und die Friedhofsgebührensatzung beschlos- tion vorbehalten. Für unverlangt eingesand- sen. Verabschiedet wurde der Rahmenplan zur Sanie- te Beiträge keine Gewähr. Für Irrtümer wird rung des Ebermannstädter Friedhofs. Von der gelun- keine Haftung übernommen. Nachdruck ein- genen Gestaltung des Urnenfelds im Gedenkegarten zelner Beiträge, auch im Auszug, nur mit Quel- konnte man sich bereits überzeugen. Die nächsten Schritte können jetzt folgen. lenangabe und mit Genehmigung der Redak- tion gestattet. Ein zukunftsweisendes Projekt ist das „GenerationenQuartier“, das zwischen Wiesentgarten und Scheunen geplant ist. Es soll betreute Wohngruppen für Senioren beherbergen aber auch Kindergarten- und Krippenplätze bieten. Der IMPRESSUM / MEDIADATEN Stadtrat hat sich einstimmig für eine Verwirklichung ausgesprochen. Zustimmung fand eine 19,5 Hektar große Photovoltaik-Freiflächenanlage, die Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt unsere Stadtwerke bei Poxstall bauen möchten. Sie könnte nahezu 60% des Franz-Dörrzapf-Straße 10 Ebermannstädter Strombedarfs decken. Bürgerinnen und Bürger sollen sich 91320 Ebermannstadt finanziell beteiligen können. Angesichts der klimabedingten Katastrophen dür- Tel.: 09194 50680, Fax: 09194 50650 fen wir überzeugt sein, dass unsere Kinder uns nicht vorwerfen werden, wir hätten zu viel in regenerative Energien investiert. Eher werden sie fragen, war- Redaktion um wir nicht mehr getan haben. Andreas Kirchner Tel.: 09194 50680 Schließlich möchte ich Sie auf das Projekt „Digitales Stadtportal“ aufmerksam machen. Die Kräfte von Unternehmen, Handel- und Gewerbe, Dienstleistungen, Layout Vereinen und sozialen Einrichtungen sollen eine digitale Plattform bekommen Alexander Olli Lotz, Dipl.-Designer (FH) mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild („Look & Feel“). Sie können das Vor- Tel.: 09191 9778713 haben durch ihre Teilnahme an der Bürgerbefragung unterstützen. Näheres www.lotz-design.de finden Sie in dieser Ausgabe. Erscheinungsweise Den Mitarbeiter*innen in der Verwaltung und den Mitgliedern des Stadtrats monatlich in der 1. Woche des Monats sage ich herzlichen Dank. Ihnen allen wünsche ich einen sonnigen und – vor Auflage 4.200 allem für die Urlauber*innen – erholsamen Sommermonat August. Und wie Druck & Anzeigenverwaltung immer: Bleiben Sie gesund! Waltenberger-Hofmann Herzlichst Ihre Christiane Meyer, Bahnhofstraße 9 91320 Ebermannstadt 1. Bürgermeisterin der Stadt Ebermannstadt Tel.: 09194 796502, Fax: 09194 796503 E-Mail: waltenberger-hofmann@t-online.de Anzeigenschluss INHALT Die aktuellen Abgabetermine können unter www.ebermannstadt.de/buergerservice/ S. 2 aktuelles/mitteilungsblatt-2020.html eingesehen werden. S. 4 Anzeigenannahme ausschließlich bei der S. 5 Druckerei Waltenberger-Hofmann S. 30 Anzeigenpreise 1/1 Seite: 295,00 € S. 34 1/2 Seite: 182,00 € 1/4 Seite: 112,00 € S. 34 1/8 Seite: 66,00 € 1/16 Seite: 44,00 € S. 36 100 mm: 90,00 € Zeilenanzeige: pro Zeile 5,50 € S. 40 Rabatte: 12 Anzeigen jährlich: 20 % S. 44 6 Anzeigen jährlich: 10 % Alle Preise inklusive 19 % MwSt. S. 46 Mitteilungsblatt l August 2021 3
ABRECHNUNG VON ENTWÄSSERUNGSBEITRÄGEN AUS DEM FUNDBÜRO Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Es wurde im letzten Monat u. a. abgegeben: Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass Fahrrad, Geldbetrag, Schlüssel mit 2 Anhänger, Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grund- Schlüsselbund, Ring stück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschlie- ßen, Herstellungsbeiträge leisten müssen. Wenn Sie etwas verloren haben, lohnt sich der Weg zum Fund- büro. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit unserem Die Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt wird im Bürgerbüro auf. zweiten Halbjahr 2021 rückwirkend für die letzten Jahre noch nicht geleistete Herstellungsbeiträge abrechnen. ZURÜCKSCHNEIDEN VON ÜBERHÄNGENDEM GRÜN, Die Bescheide werden den betroffenen Grundstücks- ENTFERNUNG TOTHOLZ eigentümern in den nächsten Wochen und Monaten zuge- stellt. Wir bitten die Grundstücksbesitzer*innen in Ebermannstadt und Unterleinleiter darauf zu achten, überhängendes Grün auf Informationen und Ansprechpartner: den öffentlichen Verkehrsgrund zurückzuschneiden sowie Tot- Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt, Bauamt holz, welches auf den öffentlichen Grund stürzen könnte, zu Franz-Dörrzapf-Str. 10, 91320 Ebermannstadt entfernen. Der Verkehr und die Fußgänger werden dadurch behindert. Frau Spörl, Tel. 09194/506-34 E-Mail: karin.spoerl@ebermannstadt.de Als Eigentümer*innen sind Sie für die Freihaltung der Verkehrs- fläche zuständig. Wir bitten Sie daher, den Überhang bis an die Frau Schmidt, Tel. 09194/506-36 Grundstücksgrenze zurückzuschneiden beziehungsweise den E-Mail: louisa.schmidt@ebermannstadt.de Überhang bis auf eine lichte Höhe von 4,50 m über der Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze zurückzu- FLURNEUORDNUNG REGNITZ-AISCH II schneiden. MARKT EGGOLSHEIM, LANDKREIS FORCHHEIM Vielen Dank für Ihr Verständnis! FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS PROBEALARMIERUNG DER SIRENEN Bekanntmachung Am Samstag, den 7. August findet in der Zeit von ca. 11.00 bis Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit 11.35 Uhr die nächste Probealarmierung der Sirenen im Land- Flurbereinigungsbeschluss vom 01.07.2021 das Verfahren kreis statt. Regnitz-Aisch II - Regelverfahren - angeordnet. Evtl. Störungen sind im Anschluss an die Alarmierung dem Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte sowie Landratsamt Forchheim telefonisch mitzuteilen. das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sind in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Eber- HINWEIS ZUR GRUNDSTEUER BEI EIGENTÜMER- mannstadt, Franz-Dörrzapf-Str. 10, 91320 Ebermannstadt, vom WECHSEL 09.08.2021 mit 09.09.2021 ausgelegt und können dort wäh- rend der Dienststunden eingesehen werden. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG). innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffent- lichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Einlei- die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichti- tung und Änderung des Verfahrensgebietes“ eingesehen gen zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig werden(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/). abgerechnet. Ebermannstadt, 21.07.2021 Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteu- er, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Christiane Meyer Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbuch- 1. Bürgermeisterin eintragung). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Ver- trag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind TERMINVEREINBARUNG IM STANDESAMT die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjah- res. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Liebe Bürgerinnen und Bürger, Kaufpreissumme auf den Erwerber über. Sie haben ein Anliegen beim Standesamt zu erledigen und Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanz- möchten nicht warten? Dann empfehlen wir Ihnen einen Ter- amts Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ min mit uns zu vereinbaren. So können wir besser planen und 182 AO). Grundsteuerveranlagungen können also erst dann Ihnen zeitnahe Vorschläge anbieten. auf den neuen Eigentümer umschrieben werden, wenn uns der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegan- Kontakt können Sie telefonisch, Tel. 09194 506-64, oder per E- gen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer bis zu 12-monatigen Mail aufnehmen: gerti.lang@ebermannstadt.de. Bearbeitungszeit zu rechnen. Wir freuen uns auf Sie und sind gerne für Sie da. Der bisherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestim- Standesamt Ebermannstadt mungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeiti- 4 Mitteilungsblatt I August 2021
ge und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwort- ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENTPLATTEN lich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Ge- meinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende („ETERNIT“) der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von Immer wieder müssen die Polizei und das Landratsamt der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Forchheim vermehrt Hinweisen nach alten asbestfaserhaltigen Grundsteuer herangezogen werden. Wellzementplatten nachgehen. Da Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen er- Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung und Lagerung solcher folgen können wird empfohlen, dass der bisherige Eigentü- Platten verboten ist! mer bis zum Ergehen eines Aufhebungsbescheides die Grundsteuerbeträge entrichtet. Eine bestehende Einzugs- Bestehende und intakte Dacheindeckungen, die bis 1993 ver- ermächtigung sollte zur Vermeidung von Zahlungs- baut wurden, haben jedoch Bestandsschutz. Sind die Platten rückständen und Kosten nicht storniert werden; diese wird einmal ausgebaut, handelt es sich aber immer um gefährli- mit Ende der Zahlungspflicht sowieso hinfällig. chen Abfall, der ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die Sowohl die Lagerung, als auch Weiterverwendung der als krebs- nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer erregend eingestuften asbesthaltigen Platten, beispielsweise heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bis- zum Abdecken von Holzstößen, ist verboten. herigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet. Der Anteil Verstöße werden von der Polizei als Straftaten nach § 326 StGB des neuen Eigentümers an den verbleibenden bezahlten verfolgt. Es drohen entsprechende Strafen oder bei geringfü- Beträgen (= für das Jahr des Eigentumübergangs) sollte erst gigen Verstößen zumindest empfindliche Geldbußen. dann wie ggf. im notariellen Vertrag vereinbart vom bisheri- gen Eigentümer an den neuen Eigentümer in Rechnung ge- Die Entsorgung der Platten muss über zertifizierte Entsorgungs- stellt werden. betriebe erfolgen oder können selbst an das Entsorgungs- zentrum Deponie Gosberg angeliefert werden. Die Platten sind Was bedeutet das konkret? hierbei in gewebeverstärkte Säcke (Big Bags) mit Warnauf- Zahlungen bitte bis zum Erhalt eines Änderungs- druck „Asbest“ dicht zu verpacken. bescheides leisten und nicht stornieren! Beträge wer- Big Bags können am Entsorgungszentrum Deponie Gosberg den wie beschrieben ggf. zurückgebucht bzw. können erworben werden. vom neuen Eigentümer eingefordert werden. Bei weite- ren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wendler (Tel. Die Annahme von Asbestzementabfällen ist Montag bis Frei- 09194/506-26, sigrun.wendler@ebermannstadt.de). tag von 8:00 bis 16:15 Uhr möglich. Die Gebühr beträgt 132 €/t und wird anteilig berechnet. ZAHLUNGSTERMINE BEI DER KASSE DER Weitere Infos finden Sie unter VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT www.lra-fo.de/entsorgungszentrum Am 15. August 2021 werden folgende Zahlungen fällig: • Grundsteuer III/2021 • Gewerbesteuer VZ III/2021 • Grundsteuer jährliche Fälligkeit (Kleinbetrag) SITZUNGSDIENST • Fremdenverkehrsbeitrag VZ 2021 • 09.08., 17 Uhr, Bau- und Umweltausschuss, Veranstaltungs- • Fremdenverkehrsbeitrag Pauschalbetrag 2021 saal am Hasenberg • Wasser-/Kanalgebühr Unterleinleiter 2. Abschlag Bei einer Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Gre- mien ist folgendes zu beachten: • Abwassergebühren 2. Abschlag für Wasserbezug vom Zweckverband der Wiesentgruppe Die bisherigen Hygienemaßnahmen (FFP2-Maske, Abstands- regelung, Trinkverbot, etc.) sind nach wie vor einzuhalten. Die zu zahlenden Beträge sind den Zahlungspflichtigen be- kannt! Wir bitten, die Baupläne mindestens 3 Wochen vor einer Bau- und Umweltausschusssitzung im Rathaus einzureichen, da Zahlungshinweis: nur so eine rechtzeitige Behandlung gewährleistet werden Es wird empfohlen, aus Gründen des Abbaus im Barzahlungs- kann. verkehr, die laufenden Fälligkeiten und sonstige Zahlungs- Informationen zum Beginn und zur Tagesordnung finden Sie verpflichtungen auf eines der bekannten Konten der auf www.ebermannstadt.de in der Rubrik Rathaus & Bürger- Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt zu überweisen. service -> Stadtrat -> Bürgerinformationssystem Nutzen Sie die Vorteile des SEPA-Lastschrift-/Bankab- buchungsverfahrens. Erforderliche Formulare liegen bei der BÜRGERMEISTERSPRECHSTUNDE Kasse der VG Ebermannstadt auf bzw. können unter www.ebermannstadt.de ->Rathaus & Bürgerservice - Im August übernimmt 2. Bürgermeister Rainer Schmeußer die >eDienste/Formularservice ->Formulare heruntergeladen Bürgermeistersprechstunde. Diese findet am Donnerstag, werden. 19.08.2021 von 16 bis 18 Uhr statt. Bei Zahlungsverzug fallen Mahngebühren und ggf. Säumnis- Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir Sie, in jedem Fall zuschläge an. einen Termin unter der Tel. 09194 506-11 zu vereinbaren. Mitteilungsblatt l August 2021 5
FAIRTRADE-STADT EBERMANNSTADT die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend, der BDKJ sowie das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“. Hier in Ebermannstadt begann der faire Handel mit dem „Arbeitskreis Entwicklungshilfe“. So hat sich Anfang der 80er Jahre eine Gruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen genannt, die ihre Wurzeln v.a. in der katholischen und evange- lischen Jugendarbeit hatte. Als Kommissions-gruppe des Welt- ladens Bamberg hat der Arbeitskreis Waren aus dem fairen Handel verkauft. Auf dem monatlichen Markt sowie bei Veran- staltungen konnten sich Interessierte über den Sinn des fairen Handels informieren. Neben dem Verkauf von Produkten bei Kontakt und Info: Corinna Drummer (Jugendpflege Ebermann- den Kirchweihmärkten und Weihnachtsmärkten hatte diese stadt) „Aktionsgruppe Weltladen“ zusätzlich eine Verkaufsstelle in E-Mail: corinna.drummer@ebermannstadt.de Ebermannstadt in den Räumen des Jugendamtes der Erzdiö- Christian Kiehr (Fairtrade-Beauftragter im Stadtrat), zese Bamberg. Dort war auch für andere Aktionsgruppen aus E-Mail: christian.kiehr@ebermannstadt.de Ebermannstadt und Umgebung der Warenbezug auf Kommis- sion möglich. Stadtrallye zum Thema „Fairtrade und Nachhaltigkeit“ Als sich 2012 die Stadt Ebermannstadt um den Titel „Fairtrade- Ab August haben Sie die Möglichkeit quer durch die Fairtrade- Stadt“ beworben hat, war eine Mitarbeit in der Steuerungs- Stadt Ebermannstadt eine Stadtrallye zu den 17 Nach- gruppe daher selbstverständlich. Inzwischen ist das Jugend- haltigkeitszielen der Vereinten Nationen (www.17ziele.de) zu amt der Erzdiözese nach Forchheim umgezogen. Aber in der machen. Hierfür finden Sie in den Schaufenstern verschiede- Bildungsarbeit der neuen „Fachstelle für katholische Kinder- ner Geschäfte oder öffentlichen Gebäuden insgesamt zunächst und Jugendarbeit“ und des BDKJ für unsere Region ist der faire acht Poster zu den acht Zielen, die mit dem Fairtrade-Gedan- Handel natürlich weiterhin verankert und im Jugendplan des ken einhergehen. Diese Ziele sind: Erzbistums Bamberg auch klar benannt: - Ziel 1: Keine Armut „Viele Menschen haben weltweit an den Konsequenzen aus - Ziel 2: Kein Hunger einer fortschreitenden Globalisierung, den Auswirkungen ei- - Ziel 3: Gesundheit und Wohlergehen ner dramatischen Finanz- und Wirtschaftskrise oder den Fol- gen des drastischen Klimawandels zu leiden. Gleichzeitig wer- - Ziel 4: Hochwertige Bildung den die (einmaligen) Ressourcen der Erde in immer gro˜ßerem - Ziel 5: Geschlechtergleichheit Umfang und zunehmender Geschwindigkeit ausgebeutet und - Ziel 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum verbraucht und immer mehr Menschen weltweit, systematisch - Ziel 12: Nachhaltige/r Konsum und Produktion von der Teilhabe ausgeschlossen. Folglich treten soziale Un- gleichheiten als auch Ungerechtigkeiten und Spannungen - Ziel 13: Maßnahmen zum Klimaschutz immer deutlicher zu Tage. So geht’s Hier stehen wir mit unserer kirchlichen Kinder- und Jugend(verbands)arbeit und vor dem Hintergrund unseres - Handzettel mit EBS-Skizze am Büro für Jugendarbeit oder christlichen Menschenbildes vor der Herausforderung, uns in einem der beteiligten Geschäfte abholen unserer religio˜sen, pa˜dagogischen wie jugendpolitischen - Auf die Suche nach den acht Postern im Altstadtgebiet ge- Bildungsarbeit authentisch und glaubwu˜rdig gegen soziale hen, Standort auf der EBS-Skizze kennzeichnen und Reihen- Ungerechtigkeit sowie den Raubbau an Mensch und Scho˜pfung folge der Ziele (1-2-3-4-5-8-12-13) auf der Skizze nach- und fu˜r eine gerechte(re) Welt einzusetzen.“ fahren Das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg und der BDKJ set- - QR-Code auf den Postern scannen, um mehr Informationen zen sich fu˜r den fairen Handel ein. Bei Sitzungen und Bildungs- zu den jeweiligen Zielen zu erfahren maßnahmen werden u.a. zur Verpflegung Fairtrade-Produk- te verwendet. Und bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien - Ausgefüllte EBS-Skizze mit richtiger Reihenfolge im Büro wie auch von Textilien wird auf eine o˜ko-faire Herkunft ge- für Jugendarbeit abgeben und eine kleine faire Überra- achtet. schung abholen Kontakt: Veronika Herlitz, 09191 733880 Wir stellen uns vor! – veronika.herlitz@eja-bamberg.de Akteure der Fairtrade-Stadt Ebermannstadt Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und Fairtrade-Stadt? Da mach ich mit! Fachstelle für katholische Kinder- und Jugendarbeit im Sie sind Einzelhändler:in, Gastronom:in, Vereinsvertreter:in, Dekanat Forchheim Leiter:in oder Mitarbeitender einer Bildungseinrichtung und Angefangen hat der „Faire Handel“ in Deutschland in den möchten das Thema Fairer Handel in Ebermannstadt aufgrei- 1970er Jahren mit dem Import von Kaffee. Heute ist die Vielfalt fen oder unterstützen? fair gehandelter Produkte in Weltläden, Supermärkten und in Dann wenden Sie sich an Corinna Drummer (Ansprechpartnerin mittlerweile allen Lebensmitteldiscountern enorm. Letztendlich Fairtrade-Stadt Ebermannstadt) oder Christian Kiehr (Stadt- waren es kirchliche Jugendverbände, die den Anstoß gegeben rat, Fairtradebeauftragter). haben, um mit der „GEPA“ den Einsatz für eine gerechtere Welt gezielter erreichen zu können. Hinter der GEPA stehen mehre- Infos zur Fairtrade-Stadt Ebermannstadt finden Sie unter: re kirchliche Organisationen, wie MISEREOR, Brot für die Welt, www.ebermannstadt.de Mitteilungsblatt l August 2021 11
MUSIKSCHULE EBERMANNSTADT: Brigitte Richter, Erika Strigl und Elfriede Welch ihre Werke vor. Ausgestellt werden Quilts, Taschen, Wandbehänge u.ä. Die Workshop: TROMMELN WIE IN AFRIKA ODER BRASILIEN Faszination, die von der Technik des Verarbeitens von „Flick- werk“ ausgeht, wie es ursprünglich mal hieß, ist auch bei unse- Wann: Mittwoch den 11.08.2021 ren heimischen Künstlerinnen zu spüren. Kinder 6-8 Jahre alt 10:30-12:00 Uhr Kinder 9-12 Jahre alt 13:00-14:30 Uhr Eröffnet wurde die Ausstellung mit einer Vernissage am Sams- tag, 17.07.2021. Wo: Musiksaal der Grundschule Ebermannstadt, Eingang Hallenbad. Rechtzeitig kam die Sonne unter den Wolken hervor, als das von Kulturkreis und Museumsbeirats organisierte traditionelle Maximale Teilnehmerzahl Sommerfest unter dem Nussbaum begann. 10 pro Workshop. Das DuodeRoo gestaltete mit einfühlsamen Melodien die mu- Anmeldeschluss: Samstag, sikalische Umrahmung. Anschließend besuchten die Gäste in 07.08.2021, Kosten 7,- €. Zehner-Gruppen die Sonderausstelllung. Der Workshop bietet eine be- sondere musikalische Erfah- rung und die Möglichkeit sich für den beginnenden Unterricht (ab September 2021) zu be- geistern. Workshop Leiter ist Stefano Renzi, langjähriger Musiklehrer der Musikschule Ebermannstadt. Anmeldung für den Workshop: gargalla@justmail.de Tel. 0170 4012968 Informationen und Anmeldungen für den Musikschulunterricht: Musikschule Ebermannstadt, www.ebermannstadt.de Tel. 09194 50627 HEIMATMUSEUM Kontakt und Info: Dr. Manfred Franze, 09194 1055 E-Mail: heimatmuseum@ebermannstadt.de Webseite: www.heimatmuseum.ebermannstadt.de Aktuell (Stand 19.07.2021) wird in unserem Landkreis die 7- Die Abbildung zeigt einen von Sonja Grasser in Tiffany-Technik Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten. Unser Museum gestalteten Wandbehang mit dem Titel „Frosch“. darf deswegen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: a) Maximal zehn Personen dürfen sich gleichzeitig in den Räum- STADTBÜCHEREI ST. NIKOLAUS EBERMANNSTADT lichkeiten unseres Museums aufhalten. An der Kasse liegen deshalb entsprechende Einlasskarten von 1 bis 10 auf. Kirchenplatz 1, Ebermannstadt b) Im gesamten Gebäude ist grundsätzlich ein Mindestabstand Öffnungszeiten: Di. 15.00-18.00 Uhr, Do. 15.00-18.00 Uhr von 1,5 m einzuhalten. Liebe Leserinnen und Leser, c) Die Besucher haben vor Betreten des Hauseingangs eine wie jedes Jahr bleibt die Stadtbücherei St. Nikolaus im FFP2-Maske anzulegen und diese bis zum Verlassen des Ge- Ferienmonat August wegen Urlaub und Aufräumarbeiten bäudes zu tragen. geschlossen. d) Das ausgehängte Schutz- und Hygienekonzept sowie die Ab Dienstag, den 7. September 2021, sind wir wieder für vorgegebenen Laufwege sind einzuhalten. Euch / Sie da. e) Die Besucher hinterlegen an der Kasse schriftlich ihre Sie können jedoch auch während der Büchereiferien Kontaktdaten. jederzeit über die Onleihe Medien für Reader, Tablet oder Öffnungszeiten des Heimatmuseums: Handy ausleihen - unser Onleihe-Portal LEO-Nord (www.leo- nord.de) steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Vor- • sonn- und feiertags von 14:00 bis 17:00 Uhr und aussetzung für die Nutzung ist ein gültiger Leserausweis. • mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr. Wir wünschen Euch und Ihnen schöne und erholsame Som- Aktuell zeigt das Heimatmuseum seine 49. Sonderausstellung: merferien mit vielen schönen Momenten und freuen uns auf Patchwork – Tradition trifft Matisse und schräge Schnitte das Wiedersehen im September. (17.07.-31.10.2021) Das Team der Stadtbücherei Ebermannstadt freut sich auf Unter diesem Titel stellen Brigitte Heimbeck, Sonja Grasser, Ihren Besuch, auch neue Leser sind herzlich willkommen! 12 Mitteilungsblatt I August 2021
NEUFASSUNG (4) Grabanlagen DER FRIEDHOFSSATZUNG Grabanlagen sind Grabmale und Grabeinfassungen. DER STADT EBERMANNSTADT (5) Nutzungsberechtigte Person Die Stadt Ebermannstadt (nachstehend stets kurz Die Stadt Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, genannt) erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grab- Abs. 2 der Gemeindeordnung in Bayern für den Freistaat Bay- stätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grab- ern (GO - BayRS 2020-1-1-I) folgende stätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vor- schriften zu entscheiden und die das Recht Satzung über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung er- über die von der Stadt verwalteten halten hat. Bestattungseinrichtungen. (6) Nutzungszeit Teil I Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grab- Allgemeine Vorschriften stätte von der nutzungs- berechtigten Person genutzt werden darf. §1 Gegenstand der Satzung (7) Ruhefrist Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen: (1) die städtischen Friedhöfe in Ebermannstadt, Rüssenbach, §4 Niedermirsberg und Wohlmuthshüll, Schließung und Entwidmung (2) die städtischen Leichenhäuser in Ebermannstadt, (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können Rüssenbach, Niedermirsberg und Wohlmuthshüll. aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder ent- widmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weite- §2 rer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Bestattungsrecht Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3 die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öf- des Bestattungsgesetzes genannten Personen sowie derjeni- fentliche Bestattungseinrichtung. gen Personen, zu deren Gunsten ein Grabrecht an einem (2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte belegungsfähigen Grab besteht. Die Stadt kann die Bestattung auf Bestattungen entgegenstehen. anderer Personen zulassen. (3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Umwelt- und Naturschutz- funktionen im Interesse der Allge- meinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kultur- histo- (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte rische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschafts- aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten ab- funktionen. gelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung ent- sprechender Rechte an anderen Grabstätten, auch Umbettun- §3 gen, ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. Begriffsbestimmung (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die (1) Bestattung Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen. Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Was- Teil II ser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Die Friedhöfe und ihre Grabstätten Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg §5 bzw. Leichentuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen Grabstätten genutzt. (1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen (2) Beisetzung können Grabrechte (§ 14) nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort. Sie be- zeichnet die Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Sarges. Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Grabstätte/ Grabstelle §6 Unter Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist jeweils die Grabarten Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient. Die Grab- stätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder (1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: mehrere Grabstellen beinhalten. a) Einzeltiefgrabstätten - 1-stelliges Grab (§ 7) Grabstellen sind die Teilflächen von Grabstätten in denen Sär- b) Kindertiefgrabstätten - 1-stelliges Grab (§ 8) ge oder Urnen beigesetzt werden. c) Familientiefgrabstätten - 2-stelliges Grab (§ 9) Mitteilungsblatt l August 2021 13
d) Familientiefgrabstätten - 3-stelliges Grab (§ 9) (3) In allen anderen Abteilungen sind bei Erst- und Nach- e) Urnennischen – Kolumbarium (§ 11) belegungen aufgrund eines künftigen Erwerbes des Grab- f) Urnenwand (§ 11) nutzungsrechtes ausschließlich Urnenbeisetzungen möglich. g) Urnenröhre – 2-fach (§ 11) Die Gesamtzahl der Grabstellen bleibt durch diese Regelung h) Urnenröhre – 4-fach (§ 11) unberührt (§ 9 Abs.2). i) Urnenerdgräber – 2-fach (FH Ebermannstadt) (§ 11) (4) Bei einer Erst- oder Nachbelegung aufgrund eines in den j) Urnenerdgräber – 4-fach (FH Niedermirsberg) (§ 11) Abteilungen früher erworbenen Grabnutzungsrechtes an ei- k) Gruft (§ 12) ner nicht unter § 10 Abs. 1 fallenden Grabstätte ist eine Sarg- l) Sozialgrab (Urnengräber) (§ 11) bestattung nur nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt im und unter Nutzung des s. g. „Grabhüllensystems - Weihe“ mög- Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts bestimmt und lich. Hierdurch fallen zusätzliche Kosten für den Nutzungs- richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in berechtigten an. Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fort- (5) Eine Sonderregelung ergibt sich bei den 2- und 3-stelligen laufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den Familiengräber mit den Bezeichnungen Abt. 01 Nr. 012-015 von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen und Abt. 02 Nr. 016-019. In den genannten Grabstätten sind erfolgen. künftig nur noch Urnenbestattungen zulässig. Sarg- §7 bestattungen sind bis zum Beginn der Baumaßnahme in Ab- Einzeltiefgrabstätten sprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. Das Recht der (1) In Einzeltiefgrabstätten können maximal zwei Verstorbene Beisetzung eines Sarges erlischt mit Beginn der Baumaß- (Sargbestattung) übereinander („Stockwerksbestattung“) so- nahme zur Neugestaltung des Friedhofes Ebermannstadt. wie bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist bei- gesetzt werden. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen ist eine § 11 Neubelegung möglich. Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen) (2) Die Grabtiefe beträgt aufgrund der „Stockwerksbestattung“ (1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzu- 2,40 m. melden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde §8 und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Kindertiefgrabstätten (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vor- (1) In Kindertiefgrabstätten können maximal zwei Verstorbe- schriften des § 16 der Verordnung zur Durchführung des ne (Sargbestattung oder Urnenbestattung) bei gleichzeitig lau- Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestVO) vom fender Ruhefrist beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider 9.12.1970 (BayRS 2127-1-1-I) gekennzeichnet sein. Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste meh- (2) Die Grabtiefe beträgt 1,00 m, bei einer „Stockwerks- rerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 6 der Satzung) bestattung“ 1,40 m. beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen in Urnen- §9 erdgräbern im Friedhof Ebermannstadt und vier Urnen in Familientiefgrabstätten Urnenerdgräbern im Friedhof Niedermirsberg, bei gleichzei- tig laufender Ruhefrist. (1) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grab- platz zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich (4) Urnennischen im Kolumbarium bieten zweistellige Plätze einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer für Urnen. Die Verschlussplatten für das Kolumbarium sind Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen je Grabplatz einheitlich gestaltet. Der Schriftzug mit Familiennamen, Vor- („Stockwerksbestattung“) zulässig, und zwar nur dann, wenn name, Geburts- und Sterbedatum wird von der Friedhofs- die Ruhezeiten anlässlich vorhergehender Beisetzungen ab- verwaltung, auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten, be- gelaufen sind. stellt und angebracht. Im Kolumbarium können ausschließlich natürlicher Blumen- (2) Bei Familientiefgrabstätten erfolgt die Sargbestattung über- schmuck und elektrische Grablichter auf den Vorsprüngen nie- einander. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen dergelegt werden. Es ist untersagt, die Verschlussplatte zu beträgt beim 2-stelligen Grab vier Personen sowie beim 3- bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver- stelligen Grab sechs Personen bei gleichzeitig laufenden Ruhe- ändern. fristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils über- einander erfolgten Sargbestattungen ist eine Neubelegung (5) Die Urnenwände in den Gedenkegärten bieten in ihren dieses Grabteils möglich. Urnennischen Platz für drei Urnen. Um 3 Urnen in einer Urnen- nische beisetzen zu können dürfen die Urnen einen maxima- (3) Bei Familiengrabstätten ist für jede unter Absatz 2 genann- len Durchmesser von 17,5 cm nicht überschreiten. Sollten te Sargbestattung eine zusätzliche Urnenbestattung möglich. Nutzungsberechtigte größere Urnen wünschen, finden nur 2 § 10 Urnen in der Nische Platz. Sonderregelung im Friedhof Ebermannstadt An und in den Urnenwänden/Urnennischen ist das Ablegen (1) Der als Anlage beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil von Blumenschmuck, das Aufstellen von Vasen, Grablichtern dieser Satzung. und sonstigen Beilagen nicht gestattet. (2) Eine besondere Regelung gilt für alle Kindertief-, Einzel- (6) Urnenerdröhren sind in der Erde eingebrachte und nach unten tief-, und Familientiefgrabstätten. Diese Grabarten werden offene Edelstahlröhren. In diesen können 2 bzw. 4 Urnen beige- für Sargbestattungen nur noch in den Abteilungen 01, 02, 1E setzt werden. Der Durchmesser der Röhren beträgt 25 cm. und im südlichen Teil Abteilung 03 (Nr. 16-22) sowie Abteilung Die Erdröhren befinden sich in einem angelegten Gedenke- 10 Grabnummern 24, 27 und 30 vergeben. garten. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung, 14 Mitteilungsblatt I August 2021
gärtnerischen Pflege und Gestaltung obliegt der Friedhofs- (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt verwaltung. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu mindestens 30 cm. bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver- ändern. (3) Die Grabtiefe beträgt von der Erdoberfläche Das Ablegen von natürlichem Blumenschmuck und elektri- • bei Kindergrabstätten wenigstens 1,00 m schen Grablichtern ist nur anlässlich einer Beisetzung und zum Totengedenken im Monat November gestattet. Blumen sowie • bei Einzel- und Familiengrabstätten das Grablicht sind spätestens nach zwei Wochen vom (Normaltiefe) wenigstens 1,80 m Nutzungsberechtigten zu entfernen. Als Grabmal wird eine • bei Einzel- und Familiengrabstätten Verschlussplatte verwendet, die mit einem einheitlich gestal- (Übertiefe) wenigstens 2,40 m teten – von den Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen - Schriftzug versehen wird. • Die Beisetzungstiefe in den Urnenerdgräbern beträgt wenigstens 0,50 m. (7) Beim Sozialgrab handelt es sich um eine Urnenerdgrab- stelle. Ein Grabnutzungsrecht kann ausschließlich durch die § 14 Stadt erworben werden. Rechte an Grabstätten (8) Für die Beisetzung in den Urnenerdgräbern und Urnenerd- röhren sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu ver- (1) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzel- wenden. In der Urnennische (Kolumbarium) beziehungsweise ne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr ver- Urnenwand (Gedenkegarten) sind ausschließlich nicht biolo- liehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde aus- gisch abbaubare Urnen einzubringen. gestellt wird. (9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über (2) Grabnutzungsrechte an Gräbern, in welchen Erdbestat- das Urnengrab bzw. die Urnen- nische verfügen und die beige- tungen möglich sind, werden grundsätzlich nur anlässlich setzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder eines Sterbefalles vergeben. die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der (3) Das Grabrecht wird entsprechend der festgesetzten Ruhe- Stadt benachrichtigt. frist verliehen und kann nach Ablauf um weitere 5 Jahre verlän- Wird von der Stadt über das Urnengrab bzw. die Urnennische gert werden. verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde (3a) Das bisherige geltende 60-, 40-, 30 und 25-jährige zu übergeben. Nutzungsrecht läuft erst nach Ablauf dieser Zeit ab. Eine er- neute Verlängerung ist nur nach § 14 Abs. 3 möglich. § 12 Gruftgrabstätte (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Er- (1) In einer Gruft können maximal sechs Verstorbene (Sarg- werber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig bestattung) sowie zusätzlich bis zu sechs Urnen bei gleichzei- von der Stadt benachrichtigt. tig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts be- steht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird jedoch nach § 13 Möglichkeit entsprochen. Größe bzw. Tiefe der Gräber (6) Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die restliche (1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße: Dauer des Grabrechts kürzer als die Ruhezeit des Verstorbe- nen, so ist das Grabrecht gegen eine entsprechende Gebühr a) für Kinder bis zu 8 Jahren: zu verlängern. Kindergrabstätten 1,20 m lang und 0,50 m breit (7) Das Grabrecht an einer Familiengrabstätte gewährt dem b) für Personen über 8 Jahre: Berechtigten die Befugnis, sich selbst und Andere dort beiset- Einzelgrabstätte max. 2,30 m lang zen zu lassen. max. 1,00 m breit § 15 c) Familiengräber max. 2,30 m lang Umschreibung des Nutzungsrechts (zweistellig) max. 2,00 m breit (dreistellig) max. 3,00 m breit (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschrei- bung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Ab- d) Ausnahmen gibt es bei den Grabstätten in der Abteilung 3E kömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte mit den Grabnummern 005 bis 064 und 136 bis 186. zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Hier beträgt die Länge 1,20 m und die Breite 0,90m. Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Stadt kann andere Grabgrößen vorschreiben, wenn dies (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige aus gestalterischen oder sicherheitstechnischen Gründen die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf notwendig ist. Die Grabnutzungsgebühr bleibt hiervon un- seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs- berührt. berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein e) Urnenerdgräber (FH Ebermannstadt) 0,80 m lang Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese aber 0,50 m breit auf jeden Fall den Vorrang. Urnenerdgräber (FH Niedermirsberg) 1,45 m lang (3) Wurde keine letztwillige Verfügung erlassen, so wird die 1,10 m breit Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch Mitteilungsblatt l August 2021 15
die Stadt vorgenommen und zwar: (3) Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung, so ist die Stadt nach Ablauf einer Fristsetzung • auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen von 3 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung gem. § 23 Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer Abs. 4 berechtigt, die Grabstätte aufzulösen und nach Ablauf früheren Ehe vorhanden sind, der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. • auf die Kinder des Nutzungsberechtigten, (4) Entspricht bei einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht • auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder, besteht, der Zustand der Bepflanzung oder des Grabmals nicht • auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung Ih- den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 32 dieser Satzung rer Väter bzw. Mütter, (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehen- • auf die Eltern den Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so • auf die Geschwister, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf • auf die Stiefgeschwister, Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erlo- schen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, • auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehören- die Grabstätte aufzulösen und nach Ablauf der Ruhefrist an- den Erben derweitig zu vergeben. • auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahe standen. § 19 (4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere Gestaltung der Grabstätten Alter das Vorrecht. Stellen Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten (1) Geräte für die Grabpflege, Gefäße jeder Art, Plastiktüten und keinen Antrag, so kann die Umschreibung auf einen sonstige Materialien dürfen nicht auf dem Grab, hinter dem Grab- nachberechtigten Antragsteller erfolgen. Die Umschreibung mal oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Stadt ist kann nicht von einer bisher durchgeführten Grabpflege oder berechtigt, derartige Gegenstände ersatzlos zu entfernen. der Einzahlung der Grabgebühren abgeleitet werden. (5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungs- (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Ge- berechtigte eine Urkunde. wächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht höher § 16 sein als die zulässige Höhe des Grabmals. Verzicht auf Grabnutzungsrecht (3) Randbepflanzungen im Grabbeet dürfen eine Höhe von Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in max. 20 cm nicht überschreiten. Das Umfeld außerhalb der § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht Grab- und Pflanzfläche wird von der Stadt angelegt und auch mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden. gepflegt. (4) Für die Gestaltung und die ausreichende Pflege ist der § 17 Nutzungsberechtigte verantwortlich. Auf die Verwendung von Beschränkung der Rechte an Grabstätten Pestiziden und Fungiziden ist zu verzichten. (1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden aus- werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an schließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen kön- dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständ- nen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn be- nis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhe- nachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. frist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abge- (6) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, laufen ist. strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungs- bedarf der Erlaubnis der Stadt. Gehölze auf und neben den berechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstät- Grabstätten gehen in das Eigentum der Stadt über. te auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die (7) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstät- Kosten der Umbettung werden in diesem Falle von der Stadt ten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Containern übernommen. abzulagern. Soweit nichtpflanzliche Stoffe (z. B. Kunst- stoffe, § 18 Drähte, Glas, Metall, Wachs, Stoffbänder etc.) enthalten sind, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten sind die Gebinde auseinander zu sortieren und organische Stof- fe in dem Biocontainer abzulagern. Es ist verboten, die Contai- (1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Bei- ner für andere Stoffe als vorgesehen zu benutzen. setzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande (8) Jegliche Unterhaltung und Neugestaltung von Wegen/ Pfa- zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die den wird ausschließlich durch den Bauhof der Stadt ausge- Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. führt. Es ist nicht gestattet, den Bereich um das Grab mit Plat- ten zu belegen, zu pflastern, auf andere Weise zu befestigen Nach der Bestattung angebrachte Holzkreuze und -einfassun- oder mit Sand und Kies zu bestreuen. Das Ausbringen von Splitt gen sind spätestens 36 Monate nach der Bestattung durch ist nicht gestattet. Einfassungen entsprechend § 21 zu ersetzen. § 20 (2) Bei allen Grabarten bleibt die Übernahme dieser Pflicht Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfassungen der freien Vereinbarung der in § 15 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die (1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassun- Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter. gen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung 16 Mitteilungsblatt I August 2021
bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Erlaubnis der a) bei Einzelgräbern 1,40 m hoch, 1,00 m breit, Stadt. b) bei Familiengräbern 1,40 m hoch, 2,00 m breit, (2) Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten bei der Friedhofs- c) bei Urnengräbern 0,65 m hoch, 0,50 m breit. verwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung d) Ausnahmen gibt es bei den Grabstätten in der Abteilung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in dreifacher Ferti- 3Ec und 3Ed mit den Grabnummern 005 bis 064 und 136 gung beizufügen und zwar: bis 186. Hier beträgt die max. Höhe 1,10 m. a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im (3) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außen- Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der kante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, e) bei Kindergräbern 0,50 m, b) bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan f) Einzelgräbern 1,00 m, im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grab- g) bei zweistelligen Familiengräbern 2,00 m, mals, h) bei dreistelligen Familiengräbern 3,00 m. c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung ge- fordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzel- C) Gültig für die gesamte Bestattungseinrichtung heiten der Anlage ersichtlich sein. (1) Als Breite (Dicke) der Grabeinfassungen sind 5 – 20 cm und Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer als Höhe 5 – 15 cm zulässig. Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. a) Eine Ausnahme bildet aufgrund der Hanglage die Abtei- lung 2E. Hier ist eine Abweichung nach Rücksprache mit (3) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgeleg- der Friedhofsverwaltung möglich. ten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. b) Für die Abteilung 3E gilt für die Grabeinfassung eine Breite von 5 – 10 cm. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 21 dieser Satzung entspricht. c) Die Grabeinfassungen der Abteilung 3E und 02 sind boden- gleich anzulegen. (5) Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, (2) Hierfür ist das gleiche Material wie für den Grabstein zu Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe verwenden. der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen. (3) Der Grabstein muss, um eine fachgerechte Befestigung zu (6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale u. ä. können auf gewährleisten, eine Mindeststärke von 16 cm aufweisen. Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (vgl. § (4) Grababdeckungen (Grabplatten) sind zugelassen. Die Grab- 32 der Satzung). abdeckung darf maximal 50 % der Grabfläche bedecken. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Wei- Die Kanten sind grundsätzlich zu fasen oder steinmetzmäßig se, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht wer- nachzuarbeiten. den. (5) Grabeinfassungen müssen der Grabstätte angepasst sein. § 21 Grabeinfassungen aus Holz oder Kunststoff oder mittels Größe der Grabmale und Einfassungen Aneinanderreihen von Gegenständen und losen Steinen sind unzulässig. A) Gültig für die Friedhöfe in Rüssenbach, Niedermirs- berg und Wohlmuthshüll (6) Grabstein und Einfassung richten sich nach den überwie- genden Größenverhältnissen bestehender Gräber in der Grab- (1) Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht über- reihe und sind nach den Fluchten der Grabreihen auszurich- schreiten: ten, geometrische Bezüge sind einzuhalten. a) bei Kindergräbern 0,60 m hoch, 0,50 m breit, § 22 b) bei Einzelgräbern 1,40 m hoch, 1,00 m breit, Grabmalgestaltung c) bei Familiengräbern 1,40 m hoch, 2,00 m breit, d) bei Urnenerdgräbern 1,10 m hoch, 1,00 m breit. (1) Jedes Grabmal muss für die betreffende Grabstätte sowie zur Umgebung passen. (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außen- kante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: (2) Felsen, Findlinge, geschliffene, gespaltene, sandgestrahl- te oder sonstige maschinell hergestellte Oberflächen sind ge- a) bei Kindergräbern 0,50 m, stattet. b) Einzelgräbern 1,00 m, c) bei zweistelligen Familiengräbern 2,00 m, (3) Die farbliche Gestaltung der Grabumrandungen/ -steine/ - d) bei dreistelligen Familiengräbern 3,00 m. abdeckungen sind ausschließlich in den natürlichen Farbtönen beige, braun, grau und schwarz zu halten (beispielsweise Do- Im Fall der Urnenerdgräber auf dem Friedhof Niedermirsberg lomit- und Jurastein). ist eine Grabeinfassung vorhanden. Diese darf nicht bearbei- tet oder verändert werden. (4) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, B) Gültig für den Friedhof in Ebermannstadt unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Toten- Für die Grabmale gelten folgende Maße: gedenken zu stören. Mitteilungsblatt l August 2021 17
(5) Holz-, Metall- und Eisenkreuze sind nicht gestattet. Holz- haftbar, der anderen infolge seines Verschuldens zugefügt kreuze sind nur so lange zugelassen, bis die Einfassung wird. Die Stadt kann die Anweisung erteilen, Grabmale oder und der Grabstein von einem Steinmetzbetrieb gesetzt sonstige Teile, von denen eine Gefahr ausgeht, innerhalb wurden. einer bestimmten Frist entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen zu lassen. Liegt eine (6) Insbesondere bei Metall- und Glasdekorationen können besondere Gefährdung vor, so ist die Stadt berechtigt, das bei der Genehmigung des Grabmales besondere Anforderun- Grabmal oder sonstige Teile auf Kosten des Nutzungs- gen an die Sicherheit, z. B. Bruchsicherheit bei Glas oder An- berechtigten zu entfernen oder andere geeignete forderungen wegen Verletzungsgefahren bei Grabkreuzteilen, Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Dies gilt auch, gestellt werden. wenn dieser den Aufforderungen der Friedhofsverwaltung (7) Nicht zugelassen werden: nicht fristgerecht nachkommt. Die Stadt ist nicht verpflich- tet, abgeräumte Grabmale oder sonstige Grabein- • Grabmale, von denen eine erhöhte Unfallgefahr für richtungen aufzubewahren. Friedhofsarbeiter und - besucher ausgeht, (4) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige • Grabmale aus verputztem oder unverputztem Mauerwerk, bauliche Anlagen (§ 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder • Schriften, Symbole und Ornamente in auffälliger des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt Form, Gestaltung oder Anordnung, werden. • Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts Friedhofs oder eines Friedhofsteils verstoßen. sind die Grabmale inklusive der Einfassungen und Funda- mente zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von (8) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Fried- 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt hofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über und wer- nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. den auf Kosten der Nutzungsberechtigten aufgelöst. Sind (9) Die einheitliche Gestaltung der Urnennischenanlagen darf Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche nicht verändert werden. Die Beschaffung der Verschlussplatten Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in orts- wird ausschließlich von der Stadt vorgenommen. üblicher Weise. Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder zu geben. Für die Inschrift auf den Verschlussplatten der solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus frühe- Urnenwände und Urnenerdöhren, sofern gewünscht, gilt: ren Zeiten gelten, stehen unter dem besonderen Schutz der Größe, Farbe und Art der Beschriftung wurden bereits Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale be- durch die Stadt festgelegt. Als Schriftart ist nur die Schrift darf der Erlaubnis der Stadt. „römisch Kapitalis“ mit einer maximalen Schrifthöhe von (7) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erfor- 3 cm zulässig. Der Schriftzug ist in Groß- und Kleinbuch- derlichen Aufräumungs-arbeiten nach Beendigung der Maß- staben zu erstellen. Sollte der Schriftzug farbig gestaltet nahme durchgeführt werden. werden, ist die Farbe braun zu verwenden. Ein Entwurf der gestalteten Verschlussplatte ist vor Auftragserteilung der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Teil III Die Beauftragung eines zertifizierten Steinmetzes hat Das Leichenhaus durch den Grabnutzungsberechtigten auf eigene Rech- nung zu erfolgen. § 24 Nutzung des Leichenhauses § 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Bei- vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- setzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofs- und Holzbildhauerhandwerks herausgegebenen Richtlinien für verwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofs- das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen in der personals betreten werden. jeweils geltenden Fassung vom Steinmetz zu fundamentieren (2) Die Toten können im Leichenhaus aufgebahrt werden. Die und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) ent- auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder scheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlosse- sich senken können. Grabsteine und Grabeinfassungen aus nen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, Naturstein dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn diese bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der nachweislich ohne jegliche Formen von Kinderarbeit herge- stellt worden sind. Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder (2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabma- Leichenschauarztes. le sowie die sonstigen Grabeinrichtungen und baulichen Anla- gen dauernd in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Zustand zu erhalten. Sobald deren Sicherheit gefährdet er- für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30 scheint, hat er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Die Stadt BestV (Bestattungsverordnung). prüft die stehenden Grabmale einmal jährlich gemäß den Richt- (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen linien des BIV auf Standsicherheit. der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, (3) Der Grabnutzungsberechtigte ist für jeden Schaden der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. 18 Mitteilungsblatt I August 2021
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