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 08                  Informationen und amtliche              Mitgliedsgemeinden:
 2. August 2021      Bekanntmachungen der                    Ebermannstadt
 Jahrgang 44         Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt   Unterleinleiter
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2   Mitteilungsblatt   I August 2021
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REDAKTIONSINFORMATIONEN                          VORWORT

                                                 LIEBE MITBÜRGERINNEN UND MITBÜRGER,
Aus technischen und organisatorischen Grün-
den bitten wir Sie, Ihre Artikel als unformar-
tierte Word-Datei per E-Mail zu senden an:
mitteilungsblatt@ebermannstadt.de
                                                      ommer, Urlaub, Schulferien – der August lädt uns
NEU: Alle Informationen für die Rubriken              zum Durchatmen ein. Reisen ist wieder möglich,
Vereine und Kirche senden Sie ab sofort               und Urlaub in Deutschland, sicher auch in der
bitte direkt an: info-waltenberger@t-online.de   Fränkischen Schweiz, ist im Trend.
Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben         Ein Durchatmen haben sich auch Verwaltung und Stadt-
die Meinung der Verfasser wieder und müs-        rat verdient, fanden doch im Juli zwei Stadtratssitzungen
sen nicht unbedingt mit der Auffassung der
                                                 statt. Dabei wurden unter anderem die Friedhofs-
Redaktion übereinstimmen. Kürzungen der
eingesandten Manuskripte bleiben der Redak-
                                                 satzung und die Friedhofsgebührensatzung beschlos-
tion vorbehalten. Für unverlangt eingesand-      sen. Verabschiedet wurde der Rahmenplan zur Sanie-
te Beiträge keine Gewähr. Für Irrtümer wird      rung des Ebermannstädter Friedhofs. Von der gelun-
keine Haftung übernommen. Nachdruck ein-         genen Gestaltung des Urnenfelds im Gedenkegarten
zelner Beiträge, auch im Auszug, nur mit Quel-   konnte man sich bereits überzeugen. Die nächsten Schritte können jetzt folgen.
lenangabe und mit Genehmigung der Redak-
tion gestattet.                                  Ein zukunftsweisendes Projekt ist das „GenerationenQuartier“, das zwischen
                                                 Wiesentgarten und Scheunen geplant ist. Es soll betreute Wohngruppen für
                                                 Senioren beherbergen aber auch Kindergarten- und Krippenplätze bieten. Der
IMPRESSUM / MEDIADATEN                           Stadtrat hat sich einstimmig für eine Verwirklichung ausgesprochen.
                                                 Zustimmung fand eine 19,5 Hektar große Photovoltaik-Freiflächenanlage, die
Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt
Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
                                                 unsere Stadtwerke bei Poxstall bauen möchten. Sie könnte nahezu 60% des
Franz-Dörrzapf-Straße 10                         Ebermannstädter Strombedarfs decken. Bürgerinnen und Bürger sollen sich
91320 Ebermannstadt                              finanziell beteiligen können. Angesichts der klimabedingten Katastrophen dür-
Tel.: 09194 50680, Fax: 09194 50650              fen wir überzeugt sein, dass unsere Kinder uns nicht vorwerfen werden, wir
                                                 hätten zu viel in regenerative Energien investiert. Eher werden sie fragen, war-
Redaktion                                        um wir nicht mehr getan haben.
Andreas Kirchner
Tel.: 09194 50680                                Schließlich möchte ich Sie auf das Projekt „Digitales Stadtportal“ aufmerksam
                                                 machen. Die Kräfte von Unternehmen, Handel- und Gewerbe, Dienstleistungen,
Layout                                           Vereinen und sozialen Einrichtungen sollen eine digitale Plattform bekommen
Alexander Olli Lotz, Dipl.-Designer (FH)         mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild („Look & Feel“). Sie können das Vor-
Tel.: 09191 9778713
                                                 haben durch ihre Teilnahme an der Bürgerbefragung unterstützen. Näheres
www.lotz-design.de
                                                 finden Sie in dieser Ausgabe.
Erscheinungsweise                                Den Mitarbeiter*innen in der Verwaltung und den Mitgliedern des Stadtrats
monatlich in der 1. Woche des Monats             sage ich herzlichen Dank. Ihnen allen wünsche ich einen sonnigen und – vor
Auflage 4.200
                                                 allem für die Urlauber*innen – erholsamen Sommermonat August. Und wie
Druck & Anzeigenverwaltung                       immer: Bleiben Sie gesund!
Waltenberger-Hofmann                             Herzlichst Ihre Christiane Meyer,
Bahnhofstraße 9
91320 Ebermannstadt
                                                 1. Bürgermeisterin der Stadt Ebermannstadt
Tel.: 09194 796502, Fax: 09194 796503
E-Mail: waltenberger-hofmann@t-online.de

Anzeigenschluss
                                                 INHALT
Die aktuellen Abgabetermine können unter
www.ebermannstadt.de/buergerservice/             S. 2
aktuelles/mitteilungsblatt-2020.html
eingesehen werden.                               S. 4
Anzeigenannahme ausschließlich bei der
                                                 S. 5
Druckerei Waltenberger-Hofmann
                                                 S. 30
Anzeigenpreise
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                                                                                                      Mitteilungsblatt   l August 2021 3
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ABRECHNUNG VON ENTWÄSSERUNGSBEITRÄGEN                          AUS DEM FUNDBÜRO
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur                Es wurde im letzten Monat u. a. abgegeben:
Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass                         Fahrrad, Geldbetrag, Schlüssel mit 2 Anhänger,
Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grund-           Schlüsselbund, Ring
stück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschlie-
ßen, Herstellungsbeiträge leisten müssen.                        Wenn Sie etwas verloren haben, lohnt sich der Weg zum Fund-
                                                                 büro. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit unserem
Die Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt wird im                Bürgerbüro auf.
zweiten Halbjahr 2021 rückwirkend für die letzten Jahre
noch nicht geleistete Herstellungsbeiträge abrechnen.
                                                                   ZURÜCKSCHNEIDEN VON ÜBERHÄNGENDEM GRÜN,
Die Bescheide werden den betroffenen Grundstücks-                  ENTFERNUNG TOTHOLZ
eigentümern in den nächsten Wochen und Monaten zuge-
stellt.                                                          Wir bitten die Grundstücksbesitzer*innen in Ebermannstadt
                                                                 und Unterleinleiter darauf zu achten, überhängendes Grün auf
Informationen und Ansprechpartner:                               den öffentlichen Verkehrsgrund zurückzuschneiden sowie Tot-
Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt, Bauamt                    holz, welches auf den öffentlichen Grund stürzen könnte, zu
Franz-Dörrzapf-Str. 10, 91320 Ebermannstadt                      entfernen. Der Verkehr und die Fußgänger werden dadurch
                                                                 behindert.
Frau Spörl, Tel. 09194/506-34
E-Mail: karin.spoerl@ebermannstadt.de                            Als Eigentümer*innen sind Sie für die Freihaltung der Verkehrs-
                                                                 fläche zuständig. Wir bitten Sie daher, den Überhang bis an die
Frau Schmidt, Tel. 09194/506-36                                  Grundstücksgrenze zurückzuschneiden beziehungsweise den
E-Mail: louisa.schmidt@ebermannstadt.de                          Überhang bis auf eine lichte Höhe von 4,50 m über der
                                                                 Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze zurückzu-
    FLURNEUORDNUNG REGNITZ-AISCH II                              schneiden.
    MARKT EGGOLSHEIM, LANDKREIS FORCHHEIM                        Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS                                      PROBEALARMIERUNG DER SIRENEN
Bekanntmachung                                                   Am Samstag, den 7. August findet in der Zeit von ca. 11.00 bis
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit            11.35 Uhr die nächste Probealarmierung der Sirenen im Land-
Flurbereinigungsbeschluss vom 01.07.2021 das Verfahren           kreis statt.
Regnitz-Aisch II - Regelverfahren - angeordnet.                  Evtl. Störungen sind im Anschluss an die Alarmierung dem
Der Flurbereinigungsbeschluss und eine Gebietskarte sowie        Landratsamt Forchheim telefonisch mitzuteilen.
das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke
sind in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Eber-      HINWEIS ZUR GRUNDSTEUER BEI EIGENTÜMER-
mannstadt, Franz-Dörrzapf-Str. 10, 91320 Ebermannstadt, vom        WECHSEL
09.08.2021 mit 09.09.2021 ausgelegt und können dort wäh-
rend der Dienststunden eingesehen werden.                        Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn
                                                                 des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr
Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können        festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG).
innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffent-
lichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes       Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h.
für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Einlei-    die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichti-
tung und Änderung des Verfahrensgebietes“ eingesehen             gen zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig
werden(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/).           abgerechnet.

Ebermannstadt, 21.07.2021                                        Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteu-
                                                                 er, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu
Christiane Meyer                                                 Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbuch-
1. Bürgermeisterin                                               eintragung). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Ver-
                                                                 trag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind
    TERMINVEREINBARUNG IM STANDESAMT                             die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjah-
                                                                 res. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,                                    Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Sie haben ein Anliegen beim Standesamt zu erledigen und          Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanz-
möchten nicht warten? Dann empfehlen wir Ihnen einen Ter-        amts Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§
min mit uns zu vereinbaren. So können wir besser planen und      182 AO). Grundsteuerveranlagungen können also erst dann
Ihnen zeitnahe Vorschläge anbieten.                              auf den neuen Eigentümer umschrieben werden, wenn uns
                                                                 der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegan-
Kontakt können Sie telefonisch, Tel. 09194 506-64, oder per E-   gen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer bis zu 12-monatigen
Mail aufnehmen: gerti.lang@ebermannstadt.de.                     Bearbeitungszeit zu rechnen.
Wir freuen uns auf Sie und sind gerne für Sie da.
                                                                 Der bisherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestim-
Standesamt Ebermannstadt                                         mungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeiti-

4   Mitteilungsblatt   I   August 2021
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ge und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwort-      ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENTPLATTEN
lich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Ge-
meinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende
                                                                 („ETERNIT“)
der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von     Immer wieder müssen die Polizei und das Landratsamt
der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der          Forchheim vermehrt Hinweisen nach alten asbestfaserhaltigen
Grundsteuer herangezogen werden.                               Wellzementplatten nachgehen.
Da Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen er-    Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung und Lagerung solcher
folgen können wird empfohlen, dass der bisherige Eigentü-      Platten verboten ist!
mer bis zum Ergehen eines Aufhebungsbescheides die
Grundsteuerbeträge entrichtet. Eine bestehende Einzugs-        Bestehende und intakte Dacheindeckungen, die bis 1993 ver-
ermächtigung sollte zur Vermeidung von Zahlungs-               baut wurden, haben jedoch Bestandsschutz. Sind die Platten
rückständen und Kosten nicht storniert werden; diese wird      einmal ausgebaut, handelt es sich aber immer um gefährli-
mit Ende der Zahlungspflicht sowieso hinfällig.                chen Abfall, der ordnungsgemäß entsorgt werden muss.

Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die   Sowohl die Lagerung, als auch Weiterverwendung der als krebs-
nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer         erregend eingestuften asbesthaltigen Platten, beispielsweise
heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bis-    zum Abdecken von Holzstößen, ist verboten.
herigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet. Der Anteil      Verstöße werden von der Polizei als Straftaten nach § 326 StGB
des neuen Eigentümers an den verbleibenden bezahlten           verfolgt. Es drohen entsprechende Strafen oder bei geringfü-
Beträgen (= für das Jahr des Eigentumübergangs) sollte erst    gigen Verstößen zumindest empfindliche Geldbußen.
dann wie ggf. im notariellen Vertrag vereinbart vom bisheri-
gen Eigentümer an den neuen Eigentümer in Rechnung ge-         Die Entsorgung der Platten muss über zertifizierte Entsorgungs-
stellt werden.                                                 betriebe erfolgen oder können selbst an das Entsorgungs-
                                                               zentrum Deponie Gosberg angeliefert werden. Die Platten sind
Was bedeutet das konkret?                                      hierbei in gewebeverstärkte Säcke (Big Bags) mit Warnauf-
Zahlungen bitte bis zum Erhalt eines Änderungs-                druck „Asbest“ dicht zu verpacken.
bescheides leisten und nicht stornieren! Beträge wer-
                                                               Big Bags können am Entsorgungszentrum Deponie Gosberg
den wie beschrieben ggf. zurückgebucht bzw. können
                                                               erworben werden.
vom neuen Eigentümer eingefordert werden. Bei weite-
ren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wendler (Tel.         Die Annahme von Asbestzementabfällen ist Montag bis Frei-
09194/506-26, sigrun.wendler@ebermannstadt.de).                tag von 8:00 bis 16:15 Uhr möglich. Die Gebühr beträgt
                                                               132 €/t und wird anteilig berechnet.
  ZAHLUNGSTERMINE BEI DER KASSE DER                            Weitere Infos finden Sie unter
  VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT                                      www.lra-fo.de/entsorgungszentrum

Am 15. August 2021 werden folgende Zahlungen fällig:
• Grundsteuer III/2021
• Gewerbesteuer VZ III/2021
• Grundsteuer jährliche Fälligkeit (Kleinbetrag)                 SITZUNGSDIENST
• Fremdenverkehrsbeitrag VZ 2021                               • 09.08., 17 Uhr, Bau- und Umweltausschuss, Veranstaltungs-
• Fremdenverkehrsbeitrag Pauschalbetrag 2021                     saal am Hasenberg

• Wasser-/Kanalgebühr Unterleinleiter 2. Abschlag              Bei einer Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Gre-
                                                               mien ist folgendes zu beachten:
• Abwassergebühren 2. Abschlag für Wasserbezug vom
  Zweckverband der Wiesentgruppe                               Die bisherigen Hygienemaßnahmen (FFP2-Maske, Abstands-
                                                               regelung, Trinkverbot, etc.) sind nach wie vor einzuhalten.
Die zu zahlenden Beträge sind den Zahlungspflichtigen be-
kannt!                                                         Wir bitten, die Baupläne mindestens 3 Wochen vor einer Bau-
                                                               und Umweltausschusssitzung im Rathaus einzureichen, da
Zahlungshinweis:                                               nur so eine rechtzeitige Behandlung gewährleistet werden
Es wird empfohlen, aus Gründen des Abbaus im Barzahlungs-      kann.
verkehr, die laufenden Fälligkeiten und sonstige Zahlungs-     Informationen zum Beginn und zur Tagesordnung finden Sie
verpflichtungen auf eines der bekannten Konten der             auf www.ebermannstadt.de in der Rubrik Rathaus & Bürger-
Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt zu überweisen.           service -> Stadtrat -> Bürgerinformationssystem
Nutzen Sie die Vorteile des SEPA-Lastschrift-/Bankab-
buchungsverfahrens. Erforderliche Formulare liegen bei der       BÜRGERMEISTERSPRECHSTUNDE
Kasse der VG Ebermannstadt auf bzw. können unter
www.ebermannstadt.de ->Rathaus & Bürgerservice -               Im August übernimmt 2. Bürgermeister Rainer Schmeußer die
>eDienste/Formularservice ->Formulare heruntergeladen          Bürgermeistersprechstunde. Diese findet am Donnerstag,
werden.                                                        19.08.2021 von 16 bis 18 Uhr statt.

Bei Zahlungsverzug fallen Mahngebühren und ggf. Säumnis-       Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir Sie, in jedem Fall
zuschläge an.                                                  einen Termin unter der Tel. 09194 506-11 zu vereinbaren.

                                                                                                  Mitteilungsblatt   l August 2021 5
www.ebermannstadt.de www.unterleinleiter.de - Informationen und amtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
6   Mitteilungsblatt   I   August 2021
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Mitteilungsblatt   l August 2021 7
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8   Mitteilungsblatt   I August 2021
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Mitteilungsblatt   l August 2021 9
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10   Mitteilungsblatt   I   August 2021
FAIRTRADE-STADT EBERMANNSTADT                                   die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend, der BDKJ
                                                                  sowie das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“.
                                                                  Hier in Ebermannstadt begann der faire Handel mit dem
                                                                  „Arbeitskreis Entwicklungshilfe“. So hat sich Anfang der 80er
                                                                  Jahre eine Gruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen
                                                                  genannt, die ihre Wurzeln v.a. in der katholischen und evange-
                                                                  lischen Jugendarbeit hatte. Als Kommissions-gruppe des Welt-
                                                                  ladens Bamberg hat der Arbeitskreis Waren aus dem fairen
                                                                  Handel verkauft. Auf dem monatlichen Markt sowie bei Veran-
                                                                  staltungen konnten sich Interessierte über den Sinn des fairen
                                                                  Handels informieren. Neben dem Verkauf von Produkten bei
Kontakt und Info: Corinna Drummer (Jugendpflege Ebermann-         den Kirchweihmärkten und Weihnachtsmärkten hatte diese
stadt)                                                            „Aktionsgruppe Weltladen“ zusätzlich eine Verkaufsstelle in
E-Mail: corinna.drummer@ebermannstadt.de                          Ebermannstadt in den Räumen des Jugendamtes der Erzdiö-
Christian Kiehr (Fairtrade-Beauftragter im Stadtrat),             zese Bamberg. Dort war auch für andere Aktionsgruppen aus
E-Mail: christian.kiehr@ebermannstadt.de                          Ebermannstadt und Umgebung der Warenbezug auf Kommis-
                                                                  sion möglich.
Stadtrallye zum Thema „Fairtrade und Nachhaltigkeit“
                                                                  Als sich 2012 die Stadt Ebermannstadt um den Titel „Fairtrade-
Ab August haben Sie die Möglichkeit quer durch die Fairtrade-     Stadt“ beworben hat, war eine Mitarbeit in der Steuerungs-
Stadt Ebermannstadt eine Stadtrallye zu den 17 Nach-              gruppe daher selbstverständlich. Inzwischen ist das Jugend-
haltigkeitszielen der Vereinten Nationen (www.17ziele.de) zu      amt der Erzdiözese nach Forchheim umgezogen. Aber in der
machen. Hierfür finden Sie in den Schaufenstern verschiede-       Bildungsarbeit der neuen „Fachstelle für katholische Kinder-
ner Geschäfte oder öffentlichen Gebäuden insgesamt zunächst       und Jugendarbeit“ und des BDKJ für unsere Region ist der faire
acht Poster zu den acht Zielen, die mit dem Fairtrade-Gedan-      Handel natürlich weiterhin verankert und im Jugendplan des
ken einhergehen. Diese Ziele sind:                                Erzbistums Bamberg auch klar benannt:
- Ziel 1: Keine Armut                                             „Viele Menschen haben weltweit an den Konsequenzen aus
- Ziel 2: Kein Hunger                                             einer fortschreitenden Globalisierung, den Auswirkungen ei-
- Ziel 3: Gesundheit und Wohlergehen                              ner dramatischen Finanz- und Wirtschaftskrise oder den Fol-
                                                                  gen des drastischen Klimawandels zu leiden. Gleichzeitig wer-
- Ziel 4: Hochwertige Bildung                                     den die (einmaligen) Ressourcen der Erde in immer gro˜ßerem
- Ziel 5: Geschlechtergleichheit                                  Umfang und zunehmender Geschwindigkeit ausgebeutet und
- Ziel 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum          verbraucht und immer mehr Menschen weltweit, systematisch
- Ziel 12: Nachhaltige/r Konsum und Produktion                    von der Teilhabe ausgeschlossen. Folglich treten soziale Un-
                                                                  gleichheiten als auch Ungerechtigkeiten und Spannungen
- Ziel 13: Maßnahmen zum Klimaschutz                              immer deutlicher zu Tage.
So geht’s                                                         Hier stehen wir mit unserer kirchlichen Kinder- und
                                                                  Jugend(verbands)arbeit und vor dem Hintergrund unseres
- Handzettel mit EBS-Skizze am Büro für Jugendarbeit oder
                                                                  christlichen Menschenbildes vor der Herausforderung, uns in
  einem der beteiligten Geschäfte abholen
                                                                  unserer religio˜sen, pa˜dagogischen wie jugendpolitischen
- Auf die Suche nach den acht Postern im Altstadtgebiet ge-       Bildungsarbeit authentisch und glaubwu˜rdig gegen soziale
  hen, Standort auf der EBS-Skizze kennzeichnen und Reihen-       Ungerechtigkeit sowie den Raubbau an Mensch und Scho˜pfung
  folge der Ziele (1-2-3-4-5-8-12-13) auf der Skizze nach-        und fu˜r eine gerechte(re) Welt einzusetzen.“
  fahren
                                                                  Das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg und der BDKJ set-
- QR-Code auf den Postern scannen, um mehr Informationen          zen sich fu˜r den fairen Handel ein. Bei Sitzungen und Bildungs-
  zu den jeweiligen Zielen zu erfahren                            maßnahmen werden u.a. zur Verpflegung Fairtrade-Produk-
                                                                  te verwendet. Und bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien
- Ausgefüllte EBS-Skizze mit richtiger Reihenfolge im Büro
                                                                  wie auch von Textilien wird auf eine o˜ko-faire Herkunft ge-
  für Jugendarbeit abgeben und eine kleine faire Überra-
                                                                  achtet.
  schung abholen
                                                                  Kontakt: Veronika Herlitz, 09191 733880
Wir stellen uns vor! –                                            veronika.herlitz@eja-bamberg.de
Akteure der Fairtrade-Stadt Ebermannstadt
Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und                 Fairtrade-Stadt? Da mach ich mit!
Fachstelle für katholische Kinder- und Jugendarbeit im
                                                                  Sie sind Einzelhändler:in, Gastronom:in, Vereinsvertreter:in,
Dekanat Forchheim
                                                                  Leiter:in oder Mitarbeitender einer Bildungseinrichtung und
Angefangen hat der „Faire Handel“ in Deutschland in den           möchten das Thema Fairer Handel in Ebermannstadt aufgrei-
1970er Jahren mit dem Import von Kaffee. Heute ist die Vielfalt   fen oder unterstützen?
fair gehandelter Produkte in Weltläden, Supermärkten und in
                                                                  Dann wenden Sie sich an Corinna Drummer (Ansprechpartnerin
mittlerweile allen Lebensmitteldiscountern enorm. Letztendlich
                                                                  Fairtrade-Stadt Ebermannstadt) oder Christian Kiehr (Stadt-
waren es kirchliche Jugendverbände, die den Anstoß gegeben
                                                                  rat, Fairtradebeauftragter).
haben, um mit der „GEPA“ den Einsatz für eine gerechtere Welt
gezielter erreichen zu können. Hinter der GEPA stehen mehre-      Infos zur Fairtrade-Stadt Ebermannstadt finden Sie unter:
re kirchliche Organisationen, wie MISEREOR, Brot für die Welt,    www.ebermannstadt.de

                                                                                                     Mitteilungsblatt   l   August 2021   11
MUSIKSCHULE EBERMANNSTADT:                                                Brigitte Richter, Erika Strigl und Elfriede Welch ihre Werke vor.
                                                                               Ausgestellt werden Quilts, Taschen, Wandbehänge u.ä. Die
Workshop: TROMMELN WIE IN AFRIKA ODER BRASILIEN                                Faszination, die von der Technik des Verarbeitens von „Flick-
                                                                               werk“ ausgeht, wie es ursprünglich mal hieß, ist auch bei unse-
Wann: Mittwoch den 11.08.2021                                                  ren heimischen Künstlerinnen zu spüren.
      Kinder 6-8 Jahre alt 10:30-12:00 Uhr
      Kinder 9-12 Jahre alt 13:00-14:30 Uhr                                    Eröffnet wurde die Ausstellung mit einer Vernissage am Sams-
                                                                               tag, 17.07.2021.
Wo:      Musiksaal der Grundschule Ebermannstadt, Eingang
         Hallenbad.                                                            Rechtzeitig kam die Sonne unter den Wolken hervor, als das
                                                                               von Kulturkreis und Museumsbeirats organisierte traditionelle
                                           Maximale Teilnehmerzahl             Sommerfest unter dem Nussbaum begann.
                                           10 pro Workshop.
                                                                               Das DuodeRoo gestaltete mit einfühlsamen Melodien die mu-
                                           Anmeldeschluss: Samstag,            sikalische Umrahmung. Anschließend besuchten die Gäste in
                                           07.08.2021, Kosten 7,- €.           Zehner-Gruppen die Sonderausstelllung.
                                           Der Workshop bietet eine be-
                                           sondere musikalische Erfah-
                                           rung und die Möglichkeit sich für
                                           den beginnenden Unterricht
                                           (ab September 2021) zu be-
                                           geistern.
Workshop Leiter ist Stefano Renzi, langjähriger Musiklehrer
der Musikschule Ebermannstadt.
Anmeldung für den Workshop:
gargalla@justmail.de
Tel. 0170 4012968
Informationen und Anmeldungen für den Musikschulunterricht:
Musikschule Ebermannstadt,
www.ebermannstadt.de
Tel. 09194 50627

     HEIMATMUSEUM
Kontakt und Info: Dr. Manfred Franze, 09194 1055
E-Mail: heimatmuseum@ebermannstadt.de
Webseite: www.heimatmuseum.ebermannstadt.de
Aktuell (Stand 19.07.2021) wird in unserem Landkreis die 7-                    Die Abbildung zeigt einen von Sonja Grasser in Tiffany-Technik
Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten. Unser Museum                        gestalteten Wandbehang mit dem Titel „Frosch“.
darf deswegen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet
werden:
a) Maximal zehn Personen dürfen sich gleichzeitig in den Räum-                   STADTBÜCHEREI ST. NIKOLAUS EBERMANNSTADT
lichkeiten unseres Museums aufhalten. An der Kasse liegen
deshalb entsprechende Einlasskarten von 1 bis 10 auf.                          Kirchenplatz 1, Ebermannstadt
b) Im gesamten Gebäude ist grundsätzlich ein Mindestabstand                    Öffnungszeiten: Di. 15.00-18.00 Uhr, Do. 15.00-18.00 Uhr
von 1,5 m einzuhalten.                                                         Liebe Leserinnen und Leser,
c) Die Besucher haben vor Betreten des Hauseingangs eine                       wie jedes Jahr bleibt die Stadtbücherei St. Nikolaus im
FFP2-Maske anzulegen und diese bis zum Verlassen des Ge-                       Ferienmonat August wegen Urlaub und Aufräumarbeiten
bäudes zu tragen.                                                              geschlossen.
d) Das ausgehängte Schutz- und Hygienekonzept sowie die                        Ab Dienstag, den 7. September 2021, sind wir wieder für
vorgegebenen Laufwege sind einzuhalten.                                        Euch / Sie da.
e) Die Besucher hinterlegen an der Kasse schriftlich ihre                      Sie können jedoch auch während der Büchereiferien
Kontaktdaten.                                                                  jederzeit über die Onleihe Medien für Reader, Tablet oder
Öffnungszeiten des Heimatmuseums:                                              Handy ausleihen - unser Onleihe-Portal LEO-Nord (www.leo-
                                                                               nord.de) steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Vor-
• sonn- und feiertags von 14:00 bis 17:00 Uhr und                              aussetzung für die Nutzung ist ein gültiger Leserausweis.
• mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr.
                                                                               Wir wünschen Euch und Ihnen schöne und erholsame Som-
Aktuell zeigt das Heimatmuseum seine 49. Sonderausstellung:                    merferien mit vielen schönen Momenten und freuen uns auf
Patchwork – Tradition trifft Matisse und schräge Schnitte                      das Wiedersehen im September.
(17.07.-31.10.2021)
                                                                               Das Team der Stadtbücherei Ebermannstadt freut sich auf
Unter diesem Titel stellen Brigitte Heimbeck, Sonja Grasser,                   Ihren Besuch, auch neue Leser sind herzlich willkommen!

12    Mitteilungsblatt   I   August 2021
NEUFASSUNG                                                       (4) Grabanlagen
  DER FRIEDHOFSSATZUNG                                             Grabanlagen sind Grabmale und Grabeinfassungen.
  DER STADT EBERMANNSTADT                                          (5) Nutzungsberechtigte Person
Die Stadt Ebermannstadt (nachstehend stets kurz Die Stadt          Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,
genannt) erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und     über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grab-
Abs. 2 der Gemeindeordnung in Bayern für den Freistaat Bay-        stätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grab-
ern (GO - BayRS 2020-1-1-I) folgende                               stätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf
                                                                   ihr beruhenden Vor- schriften zu entscheiden und die das Recht
                        Satzung                                    über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung er-
            über die von der Stadt verwalteten                     halten hat.
               Bestattungseinrichtungen.
                                                                   (6) Nutzungszeit
                           Teil I                                  Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grab-
                  Allgemeine Vorschriften                          stätte von der nutzungs- berechtigten Person genutzt werden
                                                                   darf.
                           §1
                  Gegenstand der Satzung                           (7) Ruhefrist
                                                                   Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in
Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das       einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
(1) die städtischen Friedhöfe in Ebermannstadt, Rüssenbach,                                    §4
Niedermirsberg und Wohlmuthshüll,                                                  Schließung und Entwidmung

(2) die städtischen Leichenhäuser in Ebermannstadt,                (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können
Rüssenbach, Niedermirsberg und Wohlmuthshüll.                      aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder ent-
                                                                   widmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weite-
                             §2                                    rer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der
                      Bestattungsrecht                             Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus
                                                                   keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller in Art. 8 Abs. 3     die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öf-
des Bestattungsgesetzes genannten Personen sowie derjeni-          fentliche Bestattungseinrichtung.
gen Personen, zu deren Gunsten ein Grabrecht an einem
                                                                   (2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte
belegungsfähigen Grab besteht. Die Stadt kann die Bestattung
                                                                   auf Bestattungen entgegenstehen.
anderer Personen zulassen.
                                                                   (3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige
                                                                   Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
Umwelt- und Naturschutz- funktionen im Interesse der Allge-
meinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kultur- histo-      (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte
rische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschafts-    aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten ab-
funktionen.                                                        gelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung ent-
                                                                   sprechender Rechte an anderen Grabstätten, auch Umbettun-
                             §3
                                                                   gen, ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
                    Begriffsbestimmung
                                                                   (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die
(1) Bestattung
                                                                   Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des
menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Was-                                     Teil II
ser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.               Die Friedhöfe und ihre Grabstätten
Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung
als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg                                     §5
bzw. Leichentuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen                                Grabstätten
genutzt.                                                           (1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen
(2) Beisetzung                                                     können Grabrechte (§ 14) nur nach Maßgabe dieser Satzung
                                                                   erworben werden.
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort. Sie be-
zeichnet die Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines        (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem
Sarges.                                                            Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb
                                                                   der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Grabstätte/ Grabstelle
                                                                                                §6
Unter Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist jeweils die                                     Grabarten
Gesamtfläche zu verstehen, die der Bestattung dient. Die Grab-
stätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder       (1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
mehrere Grabstellen beinhalten.                                    a) Einzeltiefgrabstätten - 1-stelliges Grab (§ 7)
Grabstellen sind die Teilflächen von Grabstätten in denen Sär-     b) Kindertiefgrabstätten - 1-stelliges Grab (§ 8)
ge oder Urnen beigesetzt werden.                                   c) Familientiefgrabstätten - 2-stelliges Grab (§ 9)

                                                                                                      Mitteilungsblatt   l   August 2021   13
d)   Familientiefgrabstätten - 3-stelliges Grab (§ 9)                (3) In allen anderen Abteilungen sind bei Erst- und Nach-
e)   Urnennischen – Kolumbarium (§ 11)                               belegungen aufgrund eines künftigen Erwerbes des Grab-
f)   Urnenwand (§ 11)                                                nutzungsrechtes ausschließlich Urnenbeisetzungen möglich.
g)   Urnenröhre – 2-fach (§ 11)                                      Die Gesamtzahl der Grabstellen bleibt durch diese Regelung
h)   Urnenröhre – 4-fach (§ 11)                                      unberührt (§ 9 Abs.2).
i)   Urnenerdgräber – 2-fach (FH Ebermannstadt) (§ 11)
                                                                     (4) Bei einer Erst- oder Nachbelegung aufgrund eines in den
j)   Urnenerdgräber – 4-fach (FH Niedermirsberg) (§ 11)
                                                                     Abteilungen früher erworbenen Grabnutzungsrechtes an ei-
k)   Gruft (§ 12)
                                                                     ner nicht unter § 10 Abs. 1 fallenden Grabstätte ist eine Sarg-
l)   Sozialgrab (Urnengräber) (§ 11)
                                                                     bestattung nur nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt im       und unter Nutzung des s. g. „Grabhüllensystems - Weihe“ mög-
Benehmen mit dem Erwerber des Grabrechts bestimmt und                lich. Hierdurch fallen zusätzliche Kosten für den Nutzungs-
richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in       berechtigten an.
Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fort-
                                                                     (5) Eine Sonderregelung ergibt sich bei den 2- und 3-stelligen
laufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den
                                                                     Familiengräber mit den Bezeichnungen Abt. 01 Nr. 012-015
von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen
                                                                     und Abt. 02 Nr. 016-019. In den genannten Grabstätten sind
erfolgen.
                                                                     künftig nur noch Urnenbestattungen zulässig. Sarg-
                              §7
                                                                     bestattungen sind bis zum Beginn der Baumaßnahme in Ab-
                    Einzeltiefgrabstätten
                                                                     sprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. Das Recht der
(1) In Einzeltiefgrabstätten können maximal zwei Verstorbene         Beisetzung eines Sarges erlischt mit Beginn der Baumaß-
(Sargbestattung) übereinander („Stockwerksbestattung“) so-           nahme zur Neugestaltung des Friedhofes Ebermannstadt.
wie bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist bei-
gesetzt werden. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen ist eine                                    § 11
Neubelegung möglich.                                                          Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(2) Die Grabtiefe beträgt aufgrund der „Stockwerksbestattung“        (1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzu-
2,40 m.                                                              melden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde
                               §8                                    und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
                    Kindertiefgrabstätten                            (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vor-
(1) In Kindertiefgrabstätten können maximal zwei Verstorbe-          schriften des § 16 der Verordnung zur Durchführung des
ne (Sargbestattung oder Urnenbestattung) bei gleichzeitig lau-       Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestVO) vom
fender Ruhefrist beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider          9.12.1970 (BayRS 2127-1-1-I) gekennzeichnet sein.
Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.                            (3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste meh-
(2) Die Grabtiefe beträgt 1,00 m, bei einer „Stockwerks-             rerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 6 der Satzung)
bestattung“ 1,40 m.                                                  beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen in Urnen-
                           §9                                        erdgräbern im Friedhof Ebermannstadt und vier Urnen in
                 Familientiefgrabstätten                             Urnenerdgräbern im Friedhof Niedermirsberg, bei gleichzei-
                                                                     tig laufender Ruhefrist.
(1) Bei einer Grabtiefe von 1,80 m ist eine Beisetzung je Grab-
platz zulässig, und zwar nur dann, wenn die Ruhezeit anlässlich      (4) Urnennischen im Kolumbarium bieten zweistellige Plätze
einer vorhergehenden Beisetzung abgelaufen ist. Bei einer            für Urnen. Die Verschlussplatten für das Kolumbarium sind
Grabtiefe von 2,40 m sind zwei Beisetzungen je Grabplatz             einheitlich gestaltet. Der Schriftzug mit Familiennamen, Vor-
(„Stockwerksbestattung“) zulässig, und zwar nur dann, wenn           name, Geburts- und Sterbedatum wird von der Friedhofs-
die Ruhezeiten anlässlich vorhergehender Beisetzungen ab-            verwaltung, auf Rechnung des Grabnutzungsberechtigten, be-
gelaufen sind.                                                       stellt und angebracht.
                                                                     Im Kolumbarium können ausschließlich natürlicher Blumen-
(2) Bei Familientiefgrabstätten erfolgt die Sargbestattung über-
                                                                     schmuck und elektrische Grablichter auf den Vorsprüngen nie-
einander. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen
                                                                     dergelegt werden. Es ist untersagt, die Verschlussplatte zu
beträgt beim 2-stelligen Grab vier Personen sowie beim 3-
                                                                     bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver-
stelligen Grab sechs Personen bei gleichzeitig laufenden Ruhe-
                                                                     ändern.
fristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils über-
einander erfolgten Sargbestattungen ist eine Neubelegung             (5) Die Urnenwände in den Gedenkegärten bieten in ihren
dieses Grabteils möglich.                                            Urnennischen Platz für drei Urnen. Um 3 Urnen in einer Urnen-
                                                                     nische beisetzen zu können dürfen die Urnen einen maxima-
(3) Bei Familiengrabstätten ist für jede unter Absatz 2 genann-
                                                                     len Durchmesser von 17,5 cm nicht überschreiten. Sollten
te Sargbestattung eine zusätzliche Urnenbestattung möglich.
                                                                     Nutzungsberechtigte größere Urnen wünschen, finden nur 2
                          § 10                                       Urnen in der Nische Platz.
        Sonderregelung im Friedhof Ebermannstadt                     An und in den Urnenwänden/Urnennischen ist das Ablegen
(1) Der als Anlage beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil         von Blumenschmuck, das Aufstellen von Vasen, Grablichtern
dieser Satzung.                                                      und sonstigen Beilagen nicht gestattet.

(2) Eine besondere Regelung gilt für alle Kindertief-, Einzel-       (6) Urnenerdröhren sind in der Erde eingebrachte und nach unten
tief-, und Familientiefgrabstätten. Diese Grabarten werden           offene Edelstahlröhren. In diesen können 2 bzw. 4 Urnen beige-
für Sargbestattungen nur noch in den Abteilungen 01, 02, 1E          setzt werden. Der Durchmesser der Röhren beträgt 25 cm.
und im südlichen Teil Abteilung 03 (Nr. 16-22) sowie Abteilung       Die Erdröhren befinden sich in einem angelegten Gedenke-
10 Grabnummern 24, 27 und 30 vergeben.                               garten. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung,

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gärtnerischen Pflege und Gestaltung obliegt der Friedhofs-         (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt
verwaltung. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu        mindestens 30 cm.
bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver-
ändern.                                                            (3) Die Grabtiefe beträgt von der Erdoberfläche
Das Ablegen von natürlichem Blumenschmuck und elektri-             • bei Kindergrabstätten wenigstens         1,00 m
schen Grablichtern ist nur anlässlich einer Beisetzung und zum
Totengedenken im Monat November gestattet. Blumen sowie            • bei Einzel- und Familiengrabstätten
das Grablicht sind spätestens nach zwei Wochen vom                   (Normaltiefe) wenigstens                 1,80 m
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Als Grabmal wird eine           • bei Einzel- und Familiengrabstätten
Verschlussplatte verwendet, die mit einem einheitlich gestal-        (Übertiefe) wenigstens                   2,40 m
teten – von den Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen -
Schriftzug versehen wird.                                          • Die Beisetzungstiefe in den
                                                                     Urnenerdgräbern beträgt wenigstens 0,50 m.
(7) Beim Sozialgrab handelt es sich um eine Urnenerdgrab-
stelle. Ein Grabnutzungsrecht kann ausschließlich durch die                                    § 14
Stadt erworben werden.                                                                Rechte an Grabstätten
(8) Für die Beisetzung in den Urnenerdgräbern und Urnenerd-
röhren sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu ver-      (1) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzel-
wenden. In der Urnennische (Kolumbarium) beziehungsweise           ne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr ver-
Urnenwand (Gedenkegarten) sind ausschließlich nicht biolo-         liehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde aus-
gisch abbaubare Urnen einzubringen.                                gestellt wird.
(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über          (2) Grabnutzungsrechte an Gräbern, in welchen Erdbestat-
das Urnengrab bzw. die Urnen- nische verfügen und die beige-       tungen möglich sind, werden grundsätzlich nur anlässlich
setzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder          eines Sterbefalles vergeben.
die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der
                                                                   (3) Das Grabrecht wird entsprechend der festgesetzten Ruhe-
Stadt benachrichtigt.
                                                                   frist verliehen und kann nach Ablauf um weitere 5 Jahre verlän-
Wird von der Stadt über das Urnengrab bzw. die Urnennische         gert werden.
verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle
des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde       (3a) Das bisherige geltende 60-, 40-, 30 und 25-jährige
zu übergeben.                                                      Nutzungsrecht läuft erst nach Ablauf dieser Zeit ab. Eine er-
                                                                   neute Verlängerung ist nur nach § 14 Abs. 3 möglich.
                             § 12
                       Gruftgrabstätte                             (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über
                                                                   die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Er-
(1) In einer Gruft können maximal sechs Verstorbene (Sarg-         werber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig
bestattung) sowie zusätzlich bis zu sechs Urnen bei gleichzei-     von der Stadt benachrichtigt.
tig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
                                                                   (5) Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts be-
                                                                   steht nicht. Dem Wunsch auf Erneuerung wird jedoch nach
                           § 13                                    Möglichkeit entsprochen.
                Größe bzw. Tiefe der Gräber
                                                                   (6) Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die restliche
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:              Dauer des Grabrechts kürzer als die Ruhezeit des Verstorbe-
                                                                   nen, so ist das Grabrecht gegen eine entsprechende Gebühr
a) für Kinder bis zu 8 Jahren:
                                                                   zu verlängern.
   Kindergrabstätten        1,20 m lang und 0,50 m breit
                                                                   (7) Das Grabrecht an einer Familiengrabstätte gewährt dem
b) für Personen über 8 Jahre:
                                                                   Berechtigten die Befugnis, sich selbst und Andere dort beiset-
   Einzelgrabstätte       max. 2,30 m lang
                                                                   zen zu lassen.
                          max. 1,00 m breit
                                                                                                § 15
c) Familiengräber           max. 2,30 m lang                                   Umschreibung des Nutzungsrechts
   (zweistellig)            max. 2,00 m breit
   (dreistellig)            max. 3,00 m breit                      (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschrei-
                                                                   bung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Ab-
d) Ausnahmen gibt es bei den Grabstätten in der Abteilung 3E       kömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte
   mit den Grabnummern 005 bis 064 und 136 bis 186.                zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das
   Hier beträgt die Länge 1,20 m und die Breite 0,90m.             Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
   Die Stadt kann andere Grabgrößen vorschreiben, wenn dies        (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige
   aus gestalterischen oder sicherheitstechnischen Gründen         die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf
   notwendig ist. Die Grabnutzungsgebühr bleibt hiervon un-        seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs-
   berührt.                                                        berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung
                                                                   ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein
e) Urnenerdgräber (FH Ebermannstadt)             0,80 m lang       Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese aber
                                                 0,50 m breit      auf jeden Fall den Vorrang.
   Urnenerdgräber (FH Niedermirsberg)            1,45 m lang       (3) Wurde keine letztwillige Verfügung erlassen, so wird die
                                                 1,10 m breit      Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch

                                                                                                     Mitteilungsblatt   l   August 2021   15
die Stadt vorgenommen und zwar:                                  (3) Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und
                                                                 Instandhaltung, so ist die Stadt nach Ablauf einer Fristsetzung
• auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
                                                                 von 3 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung gem. § 23
  Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
                                                                 Abs. 4 berechtigt, die Grabstätte aufzulösen und nach Ablauf
  früheren Ehe vorhanden sind,
                                                                 der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
• auf die Kinder des Nutzungsberechtigten,
                                                                 (4) Entspricht bei einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht
• auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,
                                                                 besteht, der Zustand der Bepflanzung oder des Grabmals nicht
• auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung Ih-     den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 32 dieser Satzung
  rer Väter bzw. Mütter,
                                                                 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehen-
• auf die Eltern                                                 den Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so
• auf die Geschwister,                                           kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf
• auf die Stiefgeschwister,                                      Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erlo-
                                                                 schen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt,
• auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehören-
                                                                 die Grabstätte aufzulösen und nach Ablauf der Ruhefrist an-
  den Erben
                                                                 derweitig zu vergeben.
• auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahe standen.
                                                                                            § 19
(4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere                       Gestaltung der Grabstätten
Alter das Vorrecht. Stellen Vorberechtigte innerhalb von drei
Monaten nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten            (1) Geräte für die Grabpflege, Gefäße jeder Art, Plastiktüten und
keinen Antrag, so kann die Umschreibung auf einen                sonstige Materialien dürfen nicht auf dem Grab, hinter dem Grab-
nachberechtigten Antragsteller erfolgen. Die Umschreibung        mal oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Stadt ist
kann nicht von einer bisher durchgeführten Grabpflege oder       berechtigt, derartige Gegenstände ersatzlos zu entfernen.
der Einzahlung der Grabgebühren abgeleitet werden.
(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungs-          (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Ge-
berechtigte eine Urkunde.                                        wächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und
                                                                 Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht höher
                               § 16                              sein als die zulässige Höhe des Grabmals.
                 Verzicht auf Grabnutzungsrecht                  (3) Randbepflanzungen im Grabbeet dürfen eine Höhe von
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in      max. 20 cm nicht überschreiten. Das Umfeld außerhalb der
§ 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht       Grab- und Pflanzfläche wird von der Stadt angelegt und auch
mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.                    gepflegt.
                                                                 (4) Für die Gestaltung und die ausreichende Pflege ist der
                           § 17                                  Nutzungsberechtigte verantwortlich. Auf die Verwendung von
          Beschränkung der Rechte an Grabstätten                 Pestiziden und Fungiziden ist zu verzichten.

(1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen          (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden aus-
werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an            schließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen kön-
dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständ-        nen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn be-
nis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhe-   nachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
frist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abge-      (6) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher,
laufen ist.                                                      strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungs-             bedarf der Erlaubnis der Stadt. Gehölze auf und neben den
berechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstät-       Grabstätten gehen in das Eigentum der Stadt über.
te auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die
                                                                 (7) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstät-
Kosten der Umbettung werden in diesem Falle von der Stadt
                                                                 ten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Containern
übernommen.
                                                                 abzulagern. Soweit nichtpflanzliche Stoffe (z. B. Kunst- stoffe,
                            § 18                                 Drähte, Glas, Metall, Wachs, Stoffbänder etc.) enthalten sind,
         Pflege und Instandhaltung der Grabstätten               sind die Gebinde auseinander zu sortieren und organische Stof-
                                                                 fe in dem Biocontainer abzulagern. Es ist verboten, die Contai-
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Bei-     ner für andere Stoffe als vorgesehen zu benutzen.
setzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig
herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande       (8) Jegliche Unterhaltung und Neugestaltung von Wegen/ Pfa-
zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die    den wird ausschließlich durch den Bauhof der Stadt ausge-
Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.                     führt. Es ist nicht gestattet, den Bereich um das Grab mit Plat-
                                                                 ten zu belegen, zu pflastern, auf andere Weise zu befestigen
Nach der Bestattung angebrachte Holzkreuze und -einfassun-
                                                                 oder mit Sand und Kies zu bestreuen. Das Ausbringen von Splitt
gen sind spätestens 36 Monate nach der Bestattung durch
                                                                 ist nicht gestattet.
Einfassungen entsprechend § 21 zu ersetzen.
                                                                                            § 20
(2) Bei allen Grabarten bleibt die Übernahme dieser Pflicht          Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfassungen
der freien Vereinbarung der in § 15 Abs. 2 und 3 bezeichneten
Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die     (1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassun-
Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter.                    gen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung

16   Mitteilungsblatt   I August 2021
bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Erlaubnis der     a)   bei Einzelgräbern        1,40 m hoch, 1,00 m breit,
Stadt.                                                            b)   bei Familiengräbern      1,40 m hoch, 2,00 m breit,
(2) Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten bei der Friedhofs-    c)   bei Urnengräbern         0,65 m hoch, 0,50 m breit.
verwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung         d)   Ausnahmen gibt es bei den Grabstätten in der Abteilung
des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in dreifacher Ferti-           3Ec und 3Ed mit den Grabnummern 005 bis 064 und 136
gung beizufügen und zwar:                                              bis 186. Hier beträgt die max. Höhe 1,10 m.
a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im         (3) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außen-
   Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der                   kante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
   Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
                                                                  e)   bei Kindergräbern                      0,50 m,
b) bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan       f)   Einzelgräbern                          1,00 m,
   im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grab-          g)   bei zweistelligen Familiengräbern      2,00 m,
   mals,                                                          h)   bei dreistelligen Familiengräbern      3,00 m.
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung ge-
   fordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzel-        C) Gültig für die gesamte Bestattungseinrichtung
   heiten der Anlage ersichtlich sein.
                                                                  (1) Als Breite (Dicke) der Grabeinfassungen sind 5 – 20 cm und
Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer
                                                                  als Höhe 5 – 15 cm zulässig.
Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG
gelten entsprechend.                                              a) Eine Ausnahme bildet aufgrund der Hanglage die Abtei-
                                                                     lung 2E. Hier ist eine Abweichung nach Rücksprache mit
(3) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgeleg-       der Friedhofsverwaltung möglich.
ten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt.                                                          b) Für die Abteilung 3E gilt für die Grabeinfassung eine Breite
                                                                     von 5 – 10 cm.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht
den Vorschriften des § 21 dieser Satzung entspricht.              c) Die Grabeinfassungen der Abteilung 3E und 02 sind boden-
                                                                     gleich anzulegen.
(5) Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte
anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert,        (2) Hierfür ist das gleiche Material wie für den Grabstein zu
Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe     verwenden.
der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen.                        (3) Der Grabstein muss, um eine fachgerechte Befestigung zu
(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale u. ä. können auf         gewährleisten, eine Mindeststärke von 16 cm aufweisen.
Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (vgl. §   (4) Grababdeckungen (Grabplatten) sind zugelassen. Die Grab-
32 der Satzung).                                                  abdeckung darf maximal 50 % der Grabfläche bedecken.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Wei-          Die Kanten sind grundsätzlich zu fasen oder steinmetzmäßig
se, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht wer-           nachzuarbeiten.
den.
                                                                  (5) Grabeinfassungen müssen der Grabstätte angepasst sein.
                          § 21                                    Grabeinfassungen aus Holz oder Kunststoff oder mittels
           Größe der Grabmale und Einfassungen                    Aneinanderreihen von Gegenständen und losen Steinen sind
                                                                  unzulässig.
A) Gültig für die Friedhöfe in Rüssenbach, Niedermirs-
berg und Wohlmuthshüll                                            (6) Grabstein und Einfassung richten sich nach den überwie-
                                                                  genden Größenverhältnissen bestehender Gräber in der Grab-
(1) Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht über-        reihe und sind nach den Fluchten der Grabreihen auszurich-
schreiten:                                                        ten, geometrische Bezüge sind einzuhalten.

a)   bei Kindergräbern      0,60 m hoch, 0,50 m breit,                                       § 22
b)   bei Einzelgräbern      1,40 m hoch, 1,00 m breit,                                 Grabmalgestaltung
c)   bei Familiengräbern    1,40 m hoch, 2,00 m breit,
d)   bei Urnenerdgräbern    1,10 m hoch, 1,00 m breit.            (1) Jedes Grabmal muss für die betreffende Grabstätte sowie
                                                                  zur Umgebung passen.
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außen-
kante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:                (2) Felsen, Findlinge, geschliffene, gespaltene, sandgestrahl-
                                                                  te oder sonstige maschinell hergestellte Oberflächen sind ge-
a)   bei Kindergräbern                    0,50 m,                 stattet.
b)   Einzelgräbern                        1,00 m,
c)   bei zweistelligen Familiengräbern    2,00 m,                 (3) Die farbliche Gestaltung der Grabumrandungen/ -steine/ -
d)   bei dreistelligen Familiengräbern    3,00 m.                 abdeckungen sind ausschließlich in den natürlichen Farbtönen
                                                                  beige, braun, grau und schwarz zu halten (beispielsweise Do-
Im Fall der Urnenerdgräber auf dem Friedhof Niedermirsberg        lomit- und Jurastein).
ist eine Grabeinfassung vorhanden. Diese darf nicht bearbei-
tet oder verändert werden.                                        (4) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten,
                                                                  insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich,
B) Gültig für den Friedhof in Ebermannstadt                       unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet
                                                                  sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Toten-
Für die Grabmale gelten folgende Maße:                            gedenken zu stören.

                                                                                                     Mitteilungsblatt   l   August 2021   17
(5) Holz-, Metall- und Eisenkreuze sind nicht gestattet. Holz-   haftbar, der anderen infolge seines Verschuldens zugefügt
kreuze sind nur so lange zugelassen, bis die Einfassung          wird. Die Stadt kann die Anweisung erteilen, Grabmale oder
und der Grabstein von einem Steinmetzbetrieb gesetzt             sonstige Teile, von denen eine Gefahr ausgeht, innerhalb
wurden.                                                          einer bestimmten Frist entfernen oder den gefährlichen
                                                                 Zustand auf andere Weise beseitigen zu lassen. Liegt eine
(6) Insbesondere bei Metall- und Glasdekorationen können
                                                                 besondere Gefährdung vor, so ist die Stadt berechtigt, das
bei der Genehmigung des Grabmales besondere Anforderun-
                                                                 Grabmal oder sonstige Teile auf Kosten des Nutzungs-
gen an die Sicherheit, z. B. Bruchsicherheit bei Glas oder An-
                                                                 berechtigten zu entfernen oder andere geeignete
forderungen wegen Verletzungsgefahren bei Grabkreuzteilen,
                                                                 Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Dies gilt auch,
gestellt werden.
                                                                 wenn dieser den Aufforderungen der Friedhofsverwaltung
(7) Nicht zugelassen werden:                                     nicht fristgerecht nachkommt. Die Stadt ist nicht verpflich-
                                                                 tet, abgeräumte Grabmale oder sonstige Grabein-
• Grabmale, von denen eine erhöhte Unfallgefahr für
                                                                 richtungen aufzubewahren.
  Friedhofsarbeiter und - besucher ausgeht,
                                                                 (4) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige
• Grabmale aus verputztem oder unverputztem Mauerwerk,
                                                                 bauliche Anlagen (§ 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder
• Schriften, Symbole und Ornamente in auffälliger                des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt
  Form, Gestaltung oder Anordnung,                               werden.
• Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des           (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts
  Friedhofs oder eines Friedhofsteils verstoßen.                 sind die Grabmale inklusive der Einfassungen und Funda-
                                                                 mente zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von
(8) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Fried-     3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt
hofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf    entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über und wer-
nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.                     den auf Kosten der Nutzungsberechtigten aufgelöst. Sind
(9) Die einheitliche Gestaltung der Urnennischenanlagen darf     Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche
nicht verändert werden. Die Beschaffung der Verschlussplatten    Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in orts-
wird ausschließlich von der Stadt vorgenommen.                   üblicher Weise.
Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag         (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder
zu geben. Für die Inschrift auf den Verschlussplatten der        solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus frühe-
Urnenwände und Urnenerdöhren, sofern gewünscht, gilt:            ren Zeiten gelten, stehen unter dem besonderen Schutz der
Größe, Farbe und Art der Beschriftung wurden bereits             Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale be-
durch die Stadt festgelegt. Als Schriftart ist nur die Schrift   darf der Erlaubnis der Stadt.
„römisch Kapitalis“ mit einer maximalen Schrifthöhe von
                                                                 (7) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erfor-
3 cm zulässig. Der Schriftzug ist in Groß- und Kleinbuch-
                                                                 derlichen Aufräumungs-arbeiten nach Beendigung der Maß-
staben zu erstellen. Sollte der Schriftzug farbig gestaltet
                                                                 nahme durchgeführt werden.
werden, ist die Farbe braun zu verwenden. Ein Entwurf
der gestalteten Verschlussplatte ist vor Auftragserteilung
der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.                                         Teil III
Die Beauftragung eines zertifizierten Steinmetzes hat                                  Das Leichenhaus
durch den Grabnutzungsberechtigten auf eigene Rech-
nung zu erfolgen.                                                                         § 24
                                                                                Nutzung des Leichenhauses
                       § 23
 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen                (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis
                                                                 sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den          von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Bei-
vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein-        setzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofs-
und Holzbildhauerhandwerks herausgegebenen Richtlinien für       verwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofs-
das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen in der            personals betreten werden.
jeweils geltenden Fassung vom Steinmetz zu fundamentieren
                                                                 (2) Die Toten können im Leichenhaus aufgebahrt werden. Die
und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
                                                                 Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) ent-
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
                                                                 scheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlosse-
sich senken können. Grabsteine und Grabeinfassungen aus
                                                                 nen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen,
Naturstein dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn diese
                                                                 bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der
nachweislich ohne jegliche Formen von Kinderarbeit herge-
stellt worden sind.                                              Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei
                                                                 einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder
(2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabma-    Leichenschauarztes.
le sowie die sonstigen Grabeinrichtungen und baulichen Anla-
gen dauernd in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren           (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und
Zustand zu erhalten. Sobald deren Sicherheit gefährdet er-       für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30
scheint, hat er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Die Stadt    BestV (Bestattungsverordnung).
prüft die stehenden Grabmale einmal jährlich gemäß den Richt-    (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen
linien des BIV auf Standsicherheit.                              der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen,
(3) Der Grabnutzungsberechtigte ist für jeden Schaden            der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

18   Mitteilungsblatt   I   August 2021
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