EXPORTBERICHT Malaysia November 2019 - BIHK

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EXPORTBERICHT Malaysia November 2019 - BIHK
EXPORTBERICHT
Malaysia
November 2019
ALLGEMEINE LÄNDERINFORMATIONEN
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
AUSSENHANDEL
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTEINSTIEG
STEUERN UND ZOLL
RECHT
BAYERISCHE FÖRDERUNG
INFOS FÜR GESCHÄFTSREISENDE
EXPORTBERICHT Malaysia November 2019 - BIHK
Grundlage dieser Broschüre sind die Länderreports und Länderinformationen der AUSSENWIRTSCHAFT
 AUSTRIA, die uns diese freundlicherweise zur Verfügung stellt. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die
                                  Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer.
                               Erarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)
                       Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42,
                         Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: portal@auwi-bayern.de
                                Internet: https://www.international.bihk.de/

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                             AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter
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EXPORTBERICHT Malaysia November 2019 - BIHK
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 1
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ..................................................................................................... 2
AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 6
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ................................................................ 7
STEUERN UND ZOLL ......................................................................................................................... 9
RECHTSINFORMATIONEN .............................................................................................................. 14
BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT ....................................................................... 22
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISENDE ............................................................................ 23
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                 ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Staatsform                    Föderale, parlamentarische Wahlmonarchie

Fläche                        330.000 km²

Bevölkerung                   32,4 Mio. Einwohner Stand: 2019

Hauptstadt                    Kuala Lumpur

Klima                         tropisch, niederschlagsreich, 26 – 34°C, hohe Luftfeuchtigkeit

Währung                       Malaischer Ringgit (RM oder MYR)
                              1 RM = 100 Sen
                              Oktober 2019: 1 RM = 0,21 EUR

ISO Ländercode                701 MY

Landes- und                   Bahasa Melayu = Malay; daneben chinesische Dialekte und
Geschäftssprache              Mandarin, Tamil. Es werden mehr als 100 verschiedene Spra-
                              chen in Malaysia gesprochen, Englisch ist aber weit verbreitet
                              und dient in erster Linie auch als Geschäftssprache.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UNO und Unterorganisationen, WTO, Weltbank, ADB, Mitglied des Commonwealth, ASEAN,
APEC, UN-Convention on the Settlement of Industrial Disputes, Berner Übereinkommen zum
Schutz des geistigen Eigentums, Signatar der Pariser Konvention und des TRIPS.
2

                 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Malaysia hat sich erfolgreich vom Rohstofflieferanten zu einem modernen Industriestandort entwi-
ckelt. Seine außenhandelsorientierte Wirtschaft wird von hochtechnologischen und kapitalintensi-
ven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut werden. Malaysia ist reich an Bodenschät-
zen, einer der größten Palmöl- und Kautschuk-Produzenten und gehört zu den weltweit führenden
Exporteuren von Halbleitern, PC-Peripherie, Audio-, Video-, Klima- und anderen Elektrogeräten
(Quelle: WKÖ).

Wirtschaftslage und Perspektiven
In den letzten Jahren erzielte Malaysia beachtliche Wachstumsraten: 2015 +5%, 2016 +4,2% und
2017 +5,9%. Auch für 2018 konnte ein Wirtschaftswachstum von 4,7 Prozent erzielt werden. Bis
zum Jahr 2020 will Malaysia in die Riege der „High Income Countries“ aufsteigen und den Status
eines voll entwickelten Industriestaates erreichen. Das Economic Transformation Program (ETP)
soll in den nächsten fünf Jahren 3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und 440 Mrd. USD an
Neuinvestitionen bringen. Eine wichtige Rolle spielen die zwölf „Schlüsselwirtschaftssektoren“ (Na-
tional Key Economic Areas) wie Erdöl und -gas, Palmöl, Finanzdienstleistungen, Tourismus, In-
formations- und Kommunikationstechnik, elektrische und elektronische Produkte, sowie zahlreiche
Großprojekte wie „Tun-Razak Exchange“ (neuer Finanzdistrikt), Bau von Untergrundbahnen in KL
sowie die geplante Hochgeschwindigkeitsbahn zwischen Singapur und Kuala Lumpur.

Die Regierung erwartet sich durch die im Jahr 2016 gegründete ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft
(AEC) einen überproportionalen Ausbau der Handelsströme innerhalb der zehn ASEAN-Staaten.
2017 wurde das Comprehensive Progressive Trans-Pacific Partnership Abkommen (CPTPP) von
elf Pazifik-Anrainerstaaten unterzeichnet. Durch das Ausscheiden der USA aus dem TPPA haben
auch die Verhandlungen über das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) wie-
der an Aktualität gewonnen. Neben den 10 ASEAN-Staaten sind auch Australien, China, Indien,
Japan, Südkorea und Neuseeland an den Verhandlungen zum RCEP beteiligt.

Malaysia hat bereits im Jahr 2010 Verhandlungen mit der EU zum Abschluss eines Freihandels-
abkommens aufgenommen. Durch strittige Fragen u.a. im Automobilsektor und Dienstleistungen
kam es zu einem Stillstand. Zuletzt sorgte die Entscheidung der EU, Palmölimporte für die Biodie-
selzubereitung ab 2021 verbieten zu lassen, in Malaysia auf vehemente Kritik. Da ein Großteil der
Palmölimporte für die Biodieselgewinnung verwendet wird, ist die Befürchtung groß, dass ein Ver-
bot der Importe starke Umsatzeinbußen für die malaysische Palmölindustrie mit sich bringt und vor
allem für die Kleinbauern existenzbedrohend sein wird. Die Verhandlungen zu einem Freihandels-
abkommen zwischen der EU und Malaysia werden dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit weiter
„auf Eis“ liegen bleiben.

Nichtsdestotrotz besteht Hoffnung, dass die Verhandlungen angesichts der neuen Regierungsver-
hältnisse besser verlaufen werden. Im Vergleich zur früheren Regierung steht die die neue Ge-
setzgebung Themen wie Protektionismus, der Sicherung von Menschenrechten sowie dem Import
von Alkoholprodukten aus der EU offener gegenüber.

Die Wachstumsprognosen für die malaysische Wirtschaft für 2019 wurden leicht gesenkt. Aktuell
gehen das Malaysian Institute of Economic Research (MIER) und das Department of Statistics von
einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von real "nur noch" 4,5 Prozent aus. Das nachlas-
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sende Wachstum wird mit den unsicheren globalen Wirtschaftsaussichten begründet. Die Welt-
bank ist optimistischer und behält ihre Prognose von 4,7 Prozent für 2019 bei (Quelle: WKÖ).

Bedeutende Wirtschaftssektoren
Schienenverkehr
Mobilität gehört zu den elementarsten Bedürfnissen einer modernen Gesellschaft. Ebenso steht
und fällt die Wirtschaft eines Landes mit dem reibungslosen Transport von Gütern. Malaysia in-
vestiert daher stark in den Ausbau der Infrastruktur und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Ei-
senbahntechnologien. Der Eisenbahntransport in Malaysia umfasst Fernverkehr (hauptsächlich
zwischen Städten), Stadtbahnen, eine Magnetbahn und eine Standseilbahn. Der Schienenverkehr
in Ostmalaysia ist nur wenig ausgeprägt: Ein Schienennetz ist lediglich im Bundesstaat Sabah zu
finden. Zahlreiche Projekte, darunter auch grenzüberschreitende, sind in Planung. Zu den größten
und prestigeträchtigsten gehören das Klang Valley LRT-Projekt und die Hochgeschwindigkeitsver-
bindung zwischen Kuala Lumpur und Singapur.

Die 14. Parlamentswahl im Mai 2018 brachte eine Überprüfung aller Großprojekte im Infrastruk-
tursektor, die während der Regierungszeit des umstrittenen Ex-Premierministers Najib Razak un-
ter teils intransparenten Voraussetzungen an ausländische Unternehmen vergeben wurden, mit
sich. Viele dieser Projekte wie z.B. das Hochgeschwindigkeitsprojekt von Kuala Lumpur nach Sin-
gapur (High Speed Rail Project) wurden nach der Neuevaluierung verschoben (Bauaufschub bis
2020) oder andere unter enormer Senkung der Kosten weiter vorangetrieben. Die Umstrukturie-
rungen und das Reviewing der geplanten Großprojekte sind zwar für momentane Einbrüche in der
malaysischen Bau- und Eisenbahnindustrie verantwortlich, bringen allerdings zusätzliche Chancen
für ausländische Hersteller- sowie Zulieferbetriebe in den nächsten Jahren.

Erneuerbare Energien
Mit einem Beitrag von knapp einem Fünftel zum jährlichen BIP stellen fossile Energieträger einen
Schlüsselbereich der malaysischen Wirtschaft dar. Schätzungen zufolge sollen allerdings in rund
30 Jahren die Welterdgas- bzw. Erdölvorkommen erschöpft sein. Malaysia knüpft an diese Er-
kenntnis an und investiert bereits vermehrt in grüne Technologien und Erneuerbare Energien.

Die im Mai 2018 neu gewählte malaysische Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2025 zwanzig
Prozent der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu gewinnen. Mit einem Anteil von
derzeit nur 2 Prozent ist dieser Zielwert sehr ambitioniert. Um die Leistbarkeit und Zugänglichkeit
von Strom für die breite Bevölkerung sicherzustellen, strebt das Energieministerium eine schritt-
weise Dezentralisierung der Stromerzeugung an. Weiters will man die CO²-Emmissionen bis 2020
um 40 Prozent senken.

So wie die malaysische Energieministerin setzt auch Tenaga Nasional Berhad, der wichtigste
Energieanbieter des Landes, auf langfristige und nachhaltige Energieversorgung für die kommen-
den Jahre. Dem ressourcenreichen Land stehen die notwendigen Mittel und Voraussetzungen für
einen verstärkten Fokus hin zu erneuerbaren Energien zur Verfügung, allerdings fehlt es an dem
notwendigen Know-how zur Umsetzung.

So begünstigt beispielsweise die geographische Lage den Ausbau von Solaranlagen. Weiters
produziert die lokale Palmölindustrie jährlich 90 Mio. Tonnen Biomasse, die bei Einsatz geeigneter
Technologie vielseitig wiederverwertbar ist. Hausmüllverwertung, insbesondere in ländlichen Ge-
bieten sowie an den Küsten Malaysias hinkt noch sehr nach und es besteht großer Aufholbedarf.
Da lokale Unternehmen teilweise nicht über die Technik und das Personal verfügen.

Chemie / Kunststoffe
Trotz der zunehmenden Bedeutung des Dienstleistungssektors, ist der produzierende Sektor nach
wie vor für das Wachstum der malaysischen Wirtschaft maßgeblich. Im Jahr 2017 wurden etwa
22% des BIPs durch den produzierenden Sektor erwirtschaftet. Innerhalb des sekundären Sektors
spielen die Herstellung und Weiterverarbeitung von Produkten aus Kautschuk, Gummi und Plastik
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eine nicht unwesentliche Rolle. Die malaysische Kunststoffindustrie ist zu einem sehr hohen Grad
diversifiziert und wichtiger Zulieferer für heimische und internationale Unternehmen aus den Be-
reichen Automobil, Verpackung und Elektronik. Mit rund 1.300 produzierenden Gewerben, welche
für mehr als 80.000 Arbeitsplätze sorgen, gehört Malaysias Plastikindustrie zu den größten in Asi-
en.

Im Jahr 2016 war Malaysia der fünftgrößte Hersteller und achtgrößte Verbraucher von Kautschuk
weltweit. Die bedeutendste Sparte innerhalb der Kautschukindustrie ist der Handschuh-
produzierende Sektor. Dieser verbrauchte im Jahre 2016 rund 70 % des Gesamtvolumens an ma-
laysischem Gummi und versorgte damit mehr als 50 % des globalen Bedarfs an medizinischen
Handschuhen. Dieser Anteil soll bis zum Jahre 2020 auf 65 % erhöht werden. Lokale Unterneh-
men wie Top Glove oder Hartalega gelten als etablierte Firmen im Gummihandschuh-Sektor. Dar-
über hinaus gehört Malaysia auch in den Bereichen Katheter, Kondome und Latexfäden zu den
Marktführern (Quelle: WKÖ).

Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Nachverhandlungen, in deren Verlauf die Baukosten reduziert wurden, ebneten nun doch den
Weg für die Umsetzung der Ostküsten-Eisenbahnstrecke (East Coast Rail Link). Nach neunmona-
tigen Verhandlungen konnte man die Kosten von ursprünglich geplanten 15,9 Milliarden US$ auf
10,7 Milliarden US$ reduzieren. Finanziert wird das Projekt durch die Export-Import Bank of China.

Auch der Bau der Stadtbahn im Großraum Kuala Lumpur wurde erfolgreich nachverhandelt. Die
veranschlagten Kosten von 7,7 Milliarden US$ wurden auf 4 Milliarden US$ gesenkt.

Abzuwarten bleibt wie es mit weiteren Großprojekten, wie dem Siedlungsneubau "Forest City" in
Johor und der Schnellzugverbindung zwischen Kuala Lumpur und Singapur weitergeht. Die Ver-
handlungen für die Schnellzugverbindung wurden einstweilig um mindestens zwei Jahre verscho-
ben. (Quelle: GTAI).

Für die Genehmigung von Investitionen durch In- und Ausländer ist die Malaysian Investment De-
velopment Authority (MIDA) zuständig. 2009 wurden Bestimmungen in diesem Bereich novelliert
und dabei liberalisiert, so dass viele Wirtschaftsbereiche für ausländische Investoren freigegeben
wurden.

Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Die Arbeitsmarktbedingungen in Malaysia bleiben auch 2018 positiv. Offiziell lag die Arbeitslosig-
keit im Land 2018 bei 3,3 Prozent und wird voraussichtlich im Jahr 2019 diesen Wert halten. 2018
lag die Zahl der Beschäftigten bei 15 Millionen – dies verzeichnete einen Anstieg von 2,2 Prozent.
Die größten Arbeitgeber waren im Jahr 2017 Handel, Hotels und Restaurants (26,4 Prozent der
Beschäftigten), die verarbeitende Industrie (17,5 Prozent), die Land-, Forst- und Fischereiwirt-
schaft (11,2 Prozent) und die Bauwirtschaft (8,6 Prozent). Die Beschäftigung im Dienstleistungs-
sektor hat 2017 etwas abgenommen, lagen aber noch immer bei 62 Prozent. In der güterproduzie-
renden Industrie stiegen die Beschäftigungen deutlich an.

Ein Fachkräftemangel in der Ingenieur-, Technik-, EDV- und Automatisierungsbranche ist zu ver-
zeichnen. Auch Produkt- und Design-Entwickler und Personal im mittleren und oberen Manage-
ment, insbesondere mit Berufserfahrung, sei schwer zu finden. In Bereichen, wie Finanztechnolo-
gie (Fintech), App-Entwicklung und E-Commerce, die in den kommenden Jahren verstärkt wach-
sen dürften, suchen Unternehmen nach qualifizierten Spezialisten.

Im Bausektor, auf den Plantagen und an Industriefließbändern herrscht ebenfalls ein Mangel an
Arbeitskräften. Die Bereitschaft der Malaysier die gering bezahlte, aber körperlich äußerst harte
Arbeit zu verrichten, sinkt. Hierfür werden meist Gastarbeiter aus den angrenzenden Ländern re-
krutiert.
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Die Anzahl der registrierten Gastarbeiter lag im August 2018 bei 1,8 Millionen. Der Arbeitgeber-
verband Malaysian Employers Federation (MEF) schätzt allerdings, dass die tatsächliche Zahl bei
knapp 6 Millionen Gastarbeiter im malaysischen Niedriglohnsektor liegt. Man geht davon aus,
dass auf jeden registrierten 2,5 unregistrierte Gastarbeiter kommen. Hauptsächlich kommen sie
aus Nepal, Bangladesch und Myanmar und sind in der verarbeitenden Industrie (35,8 Prozent), in
der Baubranche (19,5 Prozent) und im Plantagensektor (14,7 Prozent) tätig.

Die Regierung versucht durch das „One Stop Centre“ den Zustrom der Gastarbeiter besser zu
regulieren – Gastarbeiter müssen seit April 2017 ihre Anträge über ein Online System leiten. Ge-
nerell ist eine Verringerung des Anteils ausländischer Erwerbstätiger von 30 auf 20 Prozent bis
2020 angestrebt. Ziel der Regierung ist auch eine höhere Wertschöpfung und mehr Produktivität.
Eine Ansiedlung höherwertiger Produktionen wird staatlich gefördert.(Quelle: GTAI).

Arbeitskosten, Lohnniveau
Das Lohn- und Gehaltsniveau ist innerhalb Malaysias regional stark unterschiedlich ausgeprägt.
Dies spiegelt das unterschiedliche Niveau bei Wirtschaftskraft und Investitionen wider. Stärker
entwickelte Regionen, wie etwa die Hauptstadt Kuala Lumpur und die angrenzenden Territorien
(Petaling Jaya, Subang, Putrajaya, Shah Alam, Rest von Selangor und Negeri Sembilan), die in
einem breiten Industriegürtel liegen, wie auch die Insel Penang und Melaka, die ebenfalls wichtige
Industriestandorte sind, haben ein deutlich höheres Lohnniveau, als die schwächer entwickelten
Bundesstaaten Perak, Perlis und Kedah sowie die östlichen Landesteile Sabah und Sarawak.

2018 ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn um nominal 4,9 Prozent gestiegen. In der
verarbeitenden Industrie lieg der Anstieg sogar bei 8,3 Prozent. Bei einer Inflationsrate von 1,0
Prozent spiegelte dies eine deutliche Reallohnsteigerung für die Beschäftigten wider. 2019 blieben
die Lohn- und Gehaltszuwächse relativ gleich. Bei einer Inflationsrate von 2,0 Prozent fällt die Re-
allohnsteigerung allerdings für 2019 geringer aus. Detaillierte Lohn- und Gehaltsentwicklungen
sind in den Studien “Salary Survey for Executives” und “Salary Survey for Non Executives” des
Arbeitgeberverbandes MEF nachzulesen.

Die Arbeitsentgelte ausländischer Unternehmen orientieren sich grundsätzlich an dem Niveau lo-
kaler Firmen. Sie hängen stark von Markterfordernissen und Qualifikationen der Kandidaten ab. Je
höher die Qualifikationen, umso mehr nähert sich das Gehaltsniveau westeuropäischen Verhält-
nissen an. Ein Expat erhält derzeit ein Mindesteinkommen von rund 730 US-Dollar (US$). Die ma-
laysische Regierung überprüft aktuell, ob sie diese Schwelle nicht auf rund 1.200 US$ anheben
soll (Quelle: GTAI).

Makroökonomische Daten
                                                            2018          2019*      2020*
BIP pro Kopf                             USD               10.942         11.385     12.100
Bruttoinlandsprodukt                   Mrd. USD            354,3          373,4      402,0
Wachstumsrate BIP, real                   %                  4,7           4,7        4,8
Inflationsrate                            %                  1,0           2,0        2,6
Quelle: GTAI, Wirtschaftsdaten kompakt, Stand Mai 2019, *)= Schätzungen
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                     AUSSENHANDEL
Fast ein Fünftel aller malaysischen Importe stammt aus China. Mit einem Anteil von drei Prozent
ist Deutschland der wichtigste europäische Lieferant. Die wichtigsten Importgüter sind Elektronik-
Einfuhren mit 29,8 Prozent an den malaysischen Gesamteinfuhren, Erdöl mit 9,8 Prozent, chemi-
sche Erzeugnisse (9,4 %) und Maschinen (8,4%).

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Malaysia und Deutschland sind seit vielen Jahren sehr
eng und durch gemeinsame Gremien und Institutionen, wie die Deutsch-Malaysische Industrie-
und Handelskammer (seit 1991) und das im selben Jahr gegründete Deutsch-Malaysische Be-
rufsbildungszentrum (German Malaysian Institute), gefestigt. Desweiteren sind wichtige Wirt-
schaftsabkommen das Investitionsschutzabkommen (1963), das Luftverkehrsabkommen (1968),
das Doppelbesteuerungsabkommen von 2010, sowie auf regionaler Ebene das ASEAN-EG-
Kooperationsabkommen (1980). Im Jahr 2010 haben die EU und Malaysia Verhandlungen über
ein Freihandelsabkommen aufgenommen, die seit 2012 formell pausieren.

Als Abnehmer malaysischer Güter wird Deutschland in Europa nur von den Niederlanden übertrof-
fen. Allerdings dürfte dabei der sogenannte "Rotterdam-Effekt" eine gewichtige Rolle spielen. In-
nerhalb der ASEAN ist Malaysia nach Singapur Deutschlands zweitwichtigster Handelspartner mit
einem bilateralen Handelsvolumen von 14,1 Milliarden Euro im Jahr 2018. Bei den malaysischen
Exportgütern dominieren Elektronik-Erzeugnisse. Deutsche Einfuhrgüter sind insbesondere: Elekt-
ronische/elektrotechnische Erzeugnisse, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, pflanzli-
che Öle und Fette, Kautschukprodukte sowie chemische Erzeugnisse.

Zurzeit fokussiert sich die malaysische Regierung auf Verhandlungen zu dem Wirtschaftsabkom-
men Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP). RCEP ist ein Projekt zu Freihan-
delsvereinbarungen der zehn ASEAN-Mitgliedstaaten mit sechs Staaten, mit denen das ASEAN-
Staatenbündnis Freihandelsabkommen vereinbarte. Das Comprehensive and Progressive Agree-
ment for Trans-Pacific Partnership (CPTPP) wurde noch unter der alten Regierung gezeichnet,
bisher aber nicht ratifiziert.

Malaysia ist Ziel ausländischer Direktinvestitionen, die von den günstigen Rahmenbedingungen
angezogen werden, zugleich aber auch für einen wirtschaftlich stimulierenden Technologietransfer
sorgen. Dies gilt in besonderem Maße für die deutsche Industrie. Insgesamt sind gut 400 deut-
sche Unternehmen direkt in Malaysia vertreten, viele betreiben Produktionsstätten und exportieren
die hier hergestellten Waren weltweit. Malaysia wird von deutschen Firmen auch zunehmend als
regionale Drehscheibe für Südostasien und darüber hinaus genutzt. Malaysische Standortvorteile
sind die politische Stabilität im Lande (auch nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 blieb die
Lage im Land ruhig), die gute Infrastruktur an der Westküste, die weit verbreiteten Englischkennt-
nisse der Bevölkerung sowie der Zugang zu ASEAN (Quellen: Auswärtiges Amt, GTAI).

Alles über den Außenhandel in Malaysia gibt es unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt–Malaysia.
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                                GESCHÄFTSABWICKLUNG
UND MARKTBEARBEITUNG
Die zentralen wirtschaftspolitischen Instrumentarien der Regierung sind die für jeweils fünf Jahre
erstellten „Malaysia Pläne“. Der mittlerweile 11. Malaysia-Plan (2016-2020) wird als die „Schluss-
phase“ in der Realisierung der Vision 2020 – welche Malaysia sowohl auf wirtschaftlicher, als auch
auf politischer, sozialer und kultureller Ebene zu einem voll entwickelten Industrieland transformie-
ren soll - gesehen. Das Hauptziel des aktuellen Malaysia-Plans ist die Schaffung eines angemes-
senen Niveaus an Wohlstand und Wohlergehen der malaysischen Bevölkerung – den sogenann-
ten „rakyat“ (Leuten). Hierfür sorgen die strategischen Stoßrichtungen, u.a. eine gleichberechtigte,
integrierte Gesellschaft, die Entwicklung des Humankapitals und eine damit einhergehende Trans-
formation zu wissensbasierten Aktivitäten, grünes Wachstum und Nachhaltigkeit, ein Ausbau der
Infrastruktur als zukünftiger Treiber der wirtschaftlichen Expansion sowie ein Upgrade aller Wirt-
schaftssektoren - vor allem des Service Sektors, der für ein „modernes“ und langfristiges Wachs-
tum sorgen soll.

Empfohlene Vertriebswege
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu be-
trauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraus-
setzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich).

Wichtigste Messen

Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de/. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA:
www.auma.de/.

Normen
British Standard Specification (BSS), aber auch schon teilweise eigene Normen nach
www.sirim.my. Andere führende Normen (z.B. JIS, DIN usw.) gelten, wenn deren Einhaltung vom
Normungsinstitut des Ursprungslandes bestätigt wird.

Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktions-
kosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Insti-
tution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen
Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der
Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung
und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen,
Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V.,
Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail:
info@din.de, Web: www.din.de
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Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben
abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender
die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und
Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und
Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoübergan-
ges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der
zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat.
Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungs-
kondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Liefe-
rung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem
Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem
Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für
den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden
kann.

Zahlungskonditionen
Es wird empfohlen, nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu liefern. Infolge der gro-
ßen Konkurrenz sind diese Bedingungen zwar vielfach durchbrochen worden, Lieferungen auf
Basis D/A (Dokumente gegen Akzept) sollten aber nur an zuverlässige und bestens bekannte
Firmen vorgenommen werden.

Bonitätsauskünfte
Diese Auskünfte beinhalten üblicherweise Angaben über Firmensitz, Gesellschaftsstatus, Firmen-
nummer, Gründungsjahr, Tätigkeitsbereich der Firma, Firmenkapital, Eigentümer, Gesellschafter,
Direktoren, Bilanzzahlen (sofern verfügbar), Kreditempfehlung, Höchstkredit, Firmengeschichte
und Bankverbindungen.
Bitte fragen Sie bei der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer nach.

Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden –
durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außen-
stände zu bewegen.

Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie-
und Handelskammer ein Rechtsanwalt empfohlen/genannt werden. Im ersten Schritt wird eine
Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwor-
tet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund
RM 500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form
einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Bereits sieben
Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.

In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
sodass sie nur bei höheren Streitwerten in Erwägung gezogen werden sollte (über 10.000 Euro).
Der Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher.

Preiserstellung
USD, EUR
CIF, CFR (Incoterms 2010) Port Klang oder anderer malaysischer Importhafen
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                        STEUERN UND ZOLL
Aufgrund der reichen Bodenschätze des Landes (Erdöl, Erdgas, Kohle) wurde noch kein umfang-
reiches Steuersystem eingeführt. Mit der Vermehrung staatlicher Aufgaben wird nun aber mit einer
Verbreiterung der Steuerbasis begonnen. Dabei werden die direkten Steuern langsam reduziert
und der Schwerpunkt auf die indirekten Steuern verlagert. Neben der Einkommensteuer gibt es
eine Immobiliengewinn-, Quellen- (‘Withholding Tax’) und Körperschaftssteuer. Seit 2018 gibt es
wieder die Sales and Services Tax (SST), die die 2015 eingeführte, Goods and Services Tax
(GST) ersetzt.

Unternehmensbesteuerung
Unternehmen sind mit jenem Einkommen steuerpflichtig, das in Malaysia entsteht oder hier seinen
Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem gebiets-
ansässigen Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Eine Aus-
nahme stellen Einkünfte von Unternehmen im Banken-, Versicherungs- sowie Luft- und Seetrans-
portsektor dar. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia ansässig, wenn dessen Management oder
Controlling seinen Sitz mindestens ein Jahr in Malaysia hat.

Die Unternehmensbesteuerung beträgt derzeit 20 bis 24 % bei Unternehmen mit einem Eigenka-
pital von mehr als 2,5 Millionen RM. Für klein- und mittelständische Unternehmen (mit einem Ei-
genkapital von bis zu 2,5 Millionen RM) wurde der Steuersatz mit dem ‚Finance Bill 2016‘von 19%
auf 18% auf die ersten 500.000 RM gesenkt. Darüberhinausgehende Gewinne werden ebenfalls
mit 20 bis 24% besteuert (Quelle: AHK).

Mehrwertsteuer
Am 16. Juli 2018 gab der malaysische Finanzminister bekannt, dass die Mehrwertsteuer (Sales
and Services Tax, SST) nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes am 1. September
2018 wieder eingeführt wird.

Umsatzsteuer (Sales Tax) und Dienstleistungssteuer (Service Tax)

Die Umsatzsteuer ist eine einstufige Steuer, die auf steuerpflichtige Waren erhoben wird, die nach
Malaysia eingeführt werden, sowie auf steuerpflichtige Waren, die in Malaysia von einem Steuer-
pflichtigen hergestellt und von ihm verkauft werden (einschließlich gebrauchter oder entsorgter
Waren). Es ist in Malaysia zwingend erforderlich, dass alle Hersteller von steuerpflichtigen Waren
nach dem Sales Tax Act 2018 zugelassen sind. Der Steuerpflichtige ist eine Person, die steuer-
pflichtige Gegenstände herstellt und meldepflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn der Jahresumsatz
die Schwelle von RM500.000,00 überschritten hat. Diese Person muss im MySST-System regis-
triert sein.

Die malaysische Dienstleistungssteuer ist eine Form der indirekten einstufigen Steuer, die auf jede
Erbringung von steuerpflichtigen Dienstleistungen erhoben wird, die durch einen Steuerpflichtigen
in Malaysia erbracht werden. Sie kann nicht auf Dienstleistungen erhoben werden, die nicht in der
Liste der steuerpflichtigen Dienstleistungen enthalten sind. Diese sind vom Minister nach dem First
Schedule of the Service Tax Regulations 2018 vorgeschrieben. Als steuerpflichtig gilt eine Person,
die im Rahmen der Ausübung oder Förderung von Geschäften in Malaysia steuerpflichtige Dienst-
leistungen erbringt und nach dem Service Tax Act 2018 registriert werden kann oder ist (z.B. jede
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natürliche Person, Gesellschaft, Unternehmen, Partnerschaft, Verein, Treuhandgesellschaft, Ge-
nossenschaft, Verein, etc.).

Vor dem 1. April 2015 gab es bereits die Sales Tax, wie auch die Service Tax. Diese wurden aller-
dings durch die Goods and Services Tax (GST) ersetzt. Die GST, wiederum, wurde am 1. Juni
2018 von ursprünglich 6% auf 0% gesetzt und somit vorläufig abgeschafft. Ersetzt wurde sie am
01 September 2018 durch die Wiedereinführung der Sales and Services Tax (SST). Ausgehend
von dem Gesetzentwurf werden die Erbringung von Dienstleistungen mit 6 Prozent und der Ver-
kauf von Waren mit 10 Prozent besteuert. Nähere Informationen finden Sie auf der offiziellen
Website der malaysischen Sales and Service Tax (SST) und dem Informationsblatt der deutsch-
malaysischen Industrie und Außenhandelskammer (AHK).

Quellensteuer (withholding tax)

Die Quellensteuer (WHT) ist eine Methode zur Erhebung der Einkommenssteuer eines nicht an-
sässigen Empfängers, der dem malaysischen Steuerrecht unterliegt.

Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10%:

      Mieteinnahmen aus der Vermietung beweglicher Sachen
      Technische Dienstleistungsentgelte
      Auftragszahlungen
      Einkommen aus nicht-geschäftlichen Quellen
      Lizenzgebühren

Nicht der WHT unterworfen sind Materialien und Produkte – sie unterliegen dem Zollverfahren und
tägliche Verwaltungsarbeiten, wie Buchhaltung. Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bank-
zinsen unterliegen hingegen einem Steuersatz von 15%.

Im Januar 2017 trat der angekündigte Finance Act 2017 in Kraft, welcher u.a. eine Ausweitung der
Quellensteuerpflicht beinhaltet. Diese besagte, dass auch im Ausland erbrachte Dienstleistungen
durch Nicht-Ortsansässige an malaysische Firmen der Quellensteuer unterliegen. Seit 2001 waren
Offshore-Dienstleistungen von dieser Quellensteuer ausgenommen und es wurden nur Onshore-
Dienstleistungen ausländischer Firmen in Malaysia besteuert, wie typischerweise Montage- oder
technische Serviceleistungen.

Das Gesetz zur Ausweitung der Quellenbesteuerung auch auf Nichtansässige war starker Kritik
ausgesetzt. Jegliche Leistungen, die zwischen dem 17. Januar 2017 und dem 5. September 2017
auch von Nichtansässigen in Malaysia erbracht wurden, unterlagen im angegeben Zeitraum einer
10%igen Besteuerung. Diese Verordnung wurde mit Wirksamkeit 6. September 2017 wieder auf-
gehoben.

Erst im Oktober 2017 hatte die malaysische Regelung „Income Tax (Exemption) (No. 9) Order
2017“ (Regelung auf Malaysisch) zur obigen Verordnung veröffentlicht, die eine Quellensteuerbe-
freiung für Zahlungen an gebietsfremde Dienstleister, für alle ab dem 6. September 2017 außer-
halb Malaysias erbrachte Dienstleistungen, vorsieht.

Damit das deutsche Unternehmen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen nur den reduzierten
Betrag der WHT leisten muss, ist der malaysischen Firma ein steuerlicher Ansässigkeitsnachweis
vorzulegen, der beim zuständigen Finanzamt in Deutschland zu beantragen ist.
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens können Unternehmen unter bestimmten Umstän-
den auch eine doppelte Steuererleichterung bei der deutschen Steuerbehörde geltend machen.
Das deutsche Unternehmen hat in diesem Fall folgende Unterlagen vom malaysischen Ge-
schäftspartner anzufordern:
       1. Kopie des Formulars CP37D, das an LHDN übermittelt wurde
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       2. Originalbeleg von LHDN (CP 6A) (Quelle: AHK).

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 11. Februar 1979 gibt es zwischen Deutschland und Malaysia ein Doppelbesteuerungs-
abkommen.

Einkommensteuer
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen oder hier
ihren Ursprung haben.

Der Steuersatz hängt vom „Status der Gebietsansässigkeit“ (residence status) ab, der anhand der
Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig (resident) gilt grundsätzlich, wer
sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia aufgehalten hat.

Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 1-28%.

Pensionsversicherungspflicht („Employment Provident Fund - EPF“) und gesetzliche Unfallversi-
cherungspflicht (Social Security Organisation - SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürge-
rinnen und Staatsbürger. Arbeitgeber haben 12 bzw. 13% (bei Geringverdienern) sowie Arbeit-
nehmer 11 % des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen.

Von März 2016 bis einschließlich Dezember 2017 gab es für Arbeitnehmer einen reduzierten Satz
von 8%, welcher freiwillig in Anspruch genommen werden konnte. Alternativ war es auch möglich,
für die ursprüngliche Beitragshöhe von 11% zu optieren. Seit Januar 2018 gilt wieder ein Satz von
11%.

Die Beiträge zum Betriebsunfallversicherungs- und Invaliditätsrentenprogramm SOCSO betragen
zusammen ca. 0,5% des monatlichen Einkommens der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers.
Der Anteil des Arbeitgebers beläuft sich auf 1,75%.

Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zu-
züglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen
leisten.

Krankenversicherung ist freiwillig.

Zoll und Außenhandelsregime
Malaysias Wirtschaft ist in hohem Maße außenhandelsorientiert. Teilweise weisen die Zollsätze
und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen
bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Ma-
schinen und Industrieanlagen. Kleinere Liberalisierungsschritte sind im Zuge der AFTA-
Umsetzung bemerkbar.

Importbestimmungen
Der Großteil der Waren kann auf Grund der "Open General Import Licence" eingeführt werden.
Falls Einfuhrgenehmigungen notwendig sind, erteilt diese das malaysische Ministry of International
Trade and Industry (MITI) bzw. die für die Importware zuständige Behörde. Das geltende Außen-
handelsrecht ist in der Customs (Prohibition of Imports) Order 2012 enthalten. Jene Waren, deren
Einfuhr verboten, lizenzpflichtig oder besonderen Bedingungen unterliegen, sind in Listen (Anhän-
ge 1-4) aufgeführt.

             Liste 1   Waren mit Einfuhrverbot für Gesamtmalaysia (z.B. Natriumarsenit, be-
                       stimmte Funksprech- und Rundfunkgeräte, etc.)
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            Liste 2   Lizenzpflichtige Importe, die einer Genehmigung durch die malaysische
                      Behörde unterliegen (z.B. Kfz, Radargeräte, Aluminiumprodukte, etc.)

            Liste 3   Waren, die Sondergenehmigungen und Inspektionsmaßnahmen der ma-
                      laysischen Überwachungsbehörde MAQIS unterliegen, wie z.B. landwirt-
                      schaftliche Erzeugnisse, Pestizide, Lacke, Farben, keramisches Geschirr,
                      etc.)

            Liste 3   Ware, für die eine Konformitätsbescheinigung (Certificate of Approval)
                      der jeweils zuständigen Institution notwendig ist, wie z.B. Eisen- und
                      Stahlerzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Batterien, Reifen, etc.

                     Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung
                     des Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement,
                     Kunstdünger, Pkw)
Siehe auch Royal Malaysian Customs Department: www.customs.gov.my/.

Behandlung nicht abgenommener Ware
Waren müssen innerhalb von 21 Tagen zur Zollabfertigung angemeldet werden bzw. die Lagerge-
bühren rechtzeitig entrichtet sein, sonst kann die Zollverwaltung die Ware verkaufen Der Ver-
kaufserlös, nach Abzug aller Kosten und Eingangsabgaben, steht dem Berechtigten einen Monat
zur Verfügung. Verderbliche Waren können innerhalb von 24 Stunden verkauft werden. Luftfrach-
ten müssen innerhalb 72 Stunden abgenommen werden. Nach Ablauf der Frist werden Strafge-
bühren erhoben Luftpostsendungen werden nach drei Monaten zurückgesandt. In Ost-Malaysia
können die Waren bis zu sechs, höchstens 12 Monate verbleiben (verderbliche oder gefährliche
Güter 14 Tage).

Carnet A.T.A .
Malaysia nimmt am Carnet-A.T.A.-Verfahren teil. Carnets A.T.A. können für Waren zur Verwen-
dung bei Messen und Ausstellungen ausgestellt werden.

Zollbestimmungen
Die Nomenklatur des im Rahmen der Zollgesetzgebung als „Customs Duties Order“ veröffentlich-
ten malaysischen Einfuhrzolltarifs basiert auf dem Harmonisierten System (HS).In der Regel han-
delt es sich bei dem Zollwert um den Wert CIF (cost, insurance and freight) der internationalen
Lieferbedingungen (Incoterms® 2010).

Malaysia ist Mitglied der WTO. Freihandelsabkommen bestehen unter anderem mit den Ländern
der südostasiatischen Regionalorganisation ASEAN als südostasiatische Freihandelszone (AFTA)
sowie im Rahmen der ASEAN+1-Abkommen mit China, Korea (Rep.), Japan, Indien sowie Austra-
lien / Neuseeland. Das Freihandelsabkommen MAFTA (mit Australien) ist seit 1.1.2013 in Kraft.
Mit der Türkei besteht seit dem 1. August 2015 das MTFTA-Abkommen.

Ein Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung (derzeit ist aber nicht absehbar, wann
mit einem Abschluss zu rechnen ist). Am 8. März 2018 wurde das Freihandelsabkommen Com-
prehensive Progressive Trans-Pacific Partnership“ (CPTPP) unterschrieben. Zu den 11 Vertrags-
partnerstaaten gehören Australien, Brunei, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland,
Peru, Singapur und Vietnam.
Zwischen dem halbinsularen Teil Malaysias und den beiden insularen Bundesstaaten Sarawak
und Sabah besteht eine Zollunion.

Muster
Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit.
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Geschenke
Geschenksendungen - einschließlich Werbegeschenke - bedürfen keiner Genehmigung, unterlie-
gen aber den normalen Zollsätzen.

Vorschriften für Versand per Post
Postsendungen sind bis zu einem Höchstgewicht von 31,5 kg erlaubt und müssen von einer inter-
nationalen Paketkarte und einer in englischer Sprache ausgefertigten Zollinhaltserklärung beglei-
tet sein.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Bei der Verpackung für die nach Malaysia bestimmte Ware ist das während des ganzen Jahres
gleichbleibende feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Die Verpackung soll stabil sein.

Es bestehen keine Vorschriften für die Markierung von Packstücken, Ursprungsbezeichnung ist
nur vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das
Ursprungsland entsteht, sowie bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Die einzelnen Kolli sollten möglichst keine Waren unterschiedlicher Zollpositionen enthalten. Nah-
rungsmittel sollten nicht weiß verpackt sein, sondern vorzugsweise rot, gelb oder blau, bzw. Kom-
binationen von rot, grün, und blau, jedoch nicht einfarbig blau.

Begleitpapiere
      Transportdokument (Bill of Lading, Airway Bill)
      Handelsrechnungen dreifach (engl.), ohne Bescheinigung, Angabe der Packstücke (Zahl,
       Art, Kollinummerierung), handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettoge-
       wicht, Abgangsort und Ursprungsland. Bei Lieferung nach Ost-Malaysia (Sarawak, Sabah)
       müssen Fracht, Versicherung und Rabatte gesondert angegeben werden. Am Schluss der
       Rechnung sollte folgende Erklärung stehen „ We hereby declare that the country of origin
       of the goods is Germany”
      Ursprungszeugnisse (UZ): Diese können für Waren aus den Commonwealth-Ländern er-
       forderlich sein. Präferenzursprungsnachweis innerhalb der ASEAN-Freihandelszone ist das
       Formblatt „D“.
      Packlisten: Keine besonderen Formvorschriften. Angabe von Marken, Nummer, Anzahl
       und Art der Verpackung. Brutto- und Nettogewicht, sowie eine Inhaltsbeschreibung

Restriktionen
Gemäß Federal Government Gazette, Customs (Prohibition of Imports) Order 2012 vom
31.12.2012 – P.U. (A) 490 sind bestimmte Waren Beschränkungen unterworfen, u.a. bestimmte
Arten von Reifen, Chemikalien und gewisse Holzarten.

Alle Nahrungsmittel, Getränke und essbare Agrarprodukte, die entweder importiert oder in Malay-
sia produziert werden, unterliegen Richtlinien, die im Food Act 1983 und Food Regulation 1985
Malaysia zusammengefasst sind.

Für Fleisch, Fleischprodukte und Alkohol gelten strikte Importvorgaben, da mehr als die Hälfte der
Bevölkerung Muslime sind. Das Department of Veterinary Services Malaysia ist für die Erarbeitung
und gesetzliche Einhaltung der Vorgaben sowie Ausstellung von Importgenehmigungen für Fleisch
und Fleischprodukte sowie lebende Tiere zuständig.

Einige als strategisch geltende Branchen sind durch beschränkte Importlizenzen geschützt. Dazu
gehören die Stahl-, Zement-, Automobil- und Automobilzulieferindustrie sowie die Herstellung von
Polyäthylen und Polypropylen.
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Importgenehmigungen sind auch für gewisse andere Sektoren notwendig (elektrische Produkte,
sanitäre Produkte, Diät- oder Veterinärprodukte), die nicht als geschützt bezeichnet sind.

Importkontingente werden selten gesetzt und dann nur für Reis, Fleisch, Obst und Gemüse. In
extremen Fällen (bei gefrorenen Hühnern, Eiern, Milch oder Zucker) besteht ein Importverbot,
wenn der Bedarf durch die heimische Produktion gedeckt ist.

Es gibt auch Produkte, für die aufgrund von Sicherheits- sowie religiösen- und moralischen Grün-
den ein Importverbot besteht bzw. eine spezielle Genehmigung erforderlich ist.

                  RECHTSINFORMATIONEN
Malaysia gehört zum Commonwealth, somit ist das malaysische Recht dem angelsächsischen
Rechtskreis zuzuordnen. Das allgemeine Niveau der Rechtspflege ist dabei relativ niedrig, beson-
ders in Bezug auf Prozessdauer und Exekutionsmöglichkeiten.

Devisenrecht

Nach Liberalisierungen ist nun auch unter in Malaysia ansässigen Unternehmen eine Fakturierung
und Bezahlung in Devisen möglich. Die Voraussetzung für eine Aufnahme von Fremdwährungs-
darlehen wurde ebenfalls erleichtert. Seit August 2010 dürfen Zahlungen für Importe in Fremd-
währung oder in RM vorgenommen werden. Exporte können in Fremdwährung oder RM fakturiert
und beglichen werden, jedoch müssen 75 Prozent der Deviseneinnahmen in RM umgetauscht
werden. Seit dem 31. Dezember 2012 bestehen keine Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr
und Ausfuhr von ausländischem Bargeld sowie TravellerCheques, Beträge über 10.000 US$ müs-
sen deklariert werden.

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Es gelten hauptsächlich die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950,
Company Act 1965) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.

Besondere gewerberechtliche Bestimmungen gibt es keine.

Handelsvertreterrecht
Das Handelsvertreterrecht ist in Malaysia lückenhaft geregelt (Anwendbarkeit des britischen
Contract Act). Es wird eine detaillierte Abfassung der Verträge empfohlen, ggf. mit Wahl einer
nichtmalaysischen Rechtsordnung. Für grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen sind,
im Rahmen eines Wettbewerbsgesetztes 2012, besondere gesetzliche Vorschriften erlassen wor-
den.

Gesellschaftsrecht
In Malaysia wird zwischen drei verschiedenen Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden:
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      Company Limited by Shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Höhe ihres Ge-
       sellschaftskapitals)
      Company Limited by Guarantee (Gesellschaft, deren Haftung durch Garantien beschränkt
       ist)
      Unlimited Company (Gesellschaft ohne Begrenzung der Haftung)

Gewerblicher Rechtsschutz
Malaysia ist Mitglied einiger internationaler Abkommen beziehungsweise Übereinkommen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Dazu gehören beispielsweise das WIPO-
Übereinkommen (World Intellectual Property Organization), die Pariser Verbandsübereinkunft, die
Berner Übereinkunft und der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens PCT (Patent Cooperation Treaty). Darüber hinaus garantieren das Nizzaer Ab-
kommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken (für Malaysia in Kraft getreten am 28. September 2007) und das Wiener Abkommen
zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für Bildelemente von Marken, ebenfalls in Kraft
getreten am 28. September 2007.
Malaysia ist mit Wirkung vom 27. Dezember 2012 zudem dem WIPO-Urheberrechtsvertrag
(WIPO Copyright Treaty (WCT)) sowie dem WIPO-Vertrag über künstlerische Darbietungen und
Tonträger (WIPO Phonograms and Performance Treaty (WPPT)) beigetreten.

Investitionen und Joint Ventures
Auslandskapital ist gegen Verstaatlichung und politische Gefahren verfassungsmäßig geschützt.
Investitionsschutzabkommen bestehen mit einer Vielzahl von Ländern, u.a. auch mit Deutschland.
Im Rahmen der Investitionsgesetze ist große Flexibilität für Individualentscheidungen seitens der
malaysischen Behörden gegeben. Ein wesentliches Moment stellt dabei die Bedeutung der ge-
planten Investition für die malaysische Wirtschaft sowie das künftige Exportpotenzial dar.

Steuerbestimmungen
Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 1-28%.

Daneben existieren Grundstücksgewinn-, Mehrwert-, Quellen- ('Withholding Tax') und Körper-
schaftssteuer. Letztere beträgt derzeit 24 %. Die Verkaufs- als auch die Servicesteuer ist mit April
2015 durch die „Goods and Services Tax/GST“ (Mehrwertsteuer) ersetzt worden und beträgt 6%.
Malaysia hat zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, u.a.
auch mit Deutschland.

Ausländische Kontraktoren unterliegen einer Quellensteuer von 10% der Einnahmen, welche vom
Auftraggeber (auch öffentlichen Stellen) vor Überweisung der Kontraktsumme einzubehalten und
abzuführen ist.

Die genaue Steuerschuld wird später festgestellt und mit der bereits bezahlten Steuer gegenver-
rechnet. Um Ausnahmegenehmigungen sollte vor Vertragsabschluss angesucht werden.

Ausländische Personen werden steuermäßig als "resident" und damit als voll steuerpflichtig ein-
gestuft, wenn sie pro Kalenderjahr 182 Tage in Malaysia verbringen bzw. wenn sie sich während
vier Jahren jeweils neunzig Tage/Jahr in Malaysia aufhielten.

Patent-, Marken- & Musterrecht
Rechtsgrundlage ist der ‚Patent Act, 1983’, der in den Jahren 1995 und 2000 grundlegend novel-
liert wurde. So wurde u.a. die Schutzdauer verlängert und das Verfahren beschleunigt.
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Patent- und Markenrecht
Starke Anlehnung an die in England geltenden Rechtsbestimmungen. Eigenes Register beim Min-
istry of Domestic Trade, Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO). Malaysia ist im
November 1990 dem Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten
und ist Signatar der Pariser Konvention sowie des TRIPS. Die Anpassung der einschlägigen Ge-
setze wurde bereits durchgeführt. Des Weiteren wurden Maßnahmen ergriffen, um die jeweiligen
Verfahren zu beschleunigen.

Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes, eine eigene Registrierung oder
Anmeldung ist nicht erforderlich.

Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk kann es sich sowohl um eine literarische, musikali-
sche oder künstlerische Arbeit handeln, als auch um einen Film, eine Musikaufnahme, eine Fern-
sehaufnahme, Computersoftware oder dergleichen.

Das Werk ist für die Lebenszeit des Autors und darüber hinaus für den Zeitraum von 50 Jahren
geschützt.

Das Urheberrecht wird durch jede unautorisierte Reproduktion des Werks verletzt. Auch der Im-
port, die Verbreitung von Kopien, das Anbieten von Raubkopien sowie deren Besitz stehen unter
Strafandrohung.

Die malaysische Regierung hat in jüngster Zeit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um die einschlägi-
gen Gesetze auch wirkungsvoll durchzusetzen. Derzeit hat man vor allem illegale Herstellung und
Verkauf von gefälschten optischen Medienträgern im Visier; in diesem Bereich erging im Jahr
2000 ein spezielles Gesetz (Optical Disc Act 2000). Im gesamten südostasiatischen Raum stellen
Raubkopien von CDs, DVDs, VCDs und Software oft einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. Un-
ter diesem Gesichtspunkt sind die Maßnahmen Malaysias zur Eindämmung dieser gesetzwidrigen
Praxis sehr zu begrüßen.

Lizenzvergabe
Lizenzgebühren unterliegen einer 10%igen Quellensteuer. Der ‚Finance Bill 2016‘ bringt eine Ver-
besserung hinsichtlich der bis dahin herrschenden Ambiguität betreffend die Anwendung der Quel-
lensteuer auf Lizenzgebühren. So wird explizit geregelt, dass Zahlungen für die Verwendung bzw.
das Recht zur Verwendung von Software und jeglicher Satelliten-, Kabel- sowie Radiofrequenz-
Spektrumtechnologien ebenfalls einer 10%igen Besteuerung unterliegen.

Steuerliche Aspekte

Die Einnahmen ausländischer Unternehmen aus Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer
von 10%. Diese ist vom Lizenznehmer einzubehalten und abzuführen. Bezüglich natürlicher Per-
sonen und deren Einkünften aus Tantiemen gilt dasselbe.

Ein Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist beim Ministry
of Finance zu stellen.

Gestaltung von Lizenzverträgen
In Verträgen zwischen malaysischen Firmen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen
soll die Geltung malaysischen Rechts vereinbart werden. Eventuelle Schlichtungsverfahren müs-
sen in Malaysia abgewickelt werden, und zwar entweder gemäß dem malaysischen Schlichtungs-
gesetz von 1952 (in der überarbeiteten Fassung von 1972) oder den Schlichtungsbestimmungen
der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL). Das
Schlichtungsverfahren findet vor dem Asian-African Legal Consultative Organization (AALCO) in
dessen regionaler Schlichtungsstelle in Kuala Lumpur statt.
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Eigentum und Forderungen

Eigentumssicherung
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die „Retention of Title Clause“/Eigentumsvorbehalt die effek-
tivste Möglichkeit ist, sein Eigentum zu sichern - sowohl in Zusammenhang mit Zahlungsverzöge-
rungen als auch der Insolvenz des Käufers.

Der bloße Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf der Rechnung ist nicht ausreichend. In Malay-
sia wird der Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen ausländischer Lieferanten
grundsätzlich als wirkungslos behandelt. Gleiches gilt für Eigentumsvorbehaltsklauseln auf der
Auftragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Eigentumsvorbehalts-
klausel ist spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren.

Es ist empfehlenswert, den Eigentumsvorbehalt schriftlich in die Vertragsbestimmungen aufzu-
nehmen. Die Waren, welche von dieser Regelung betroffen sind, müssen genau spezifiziert und
gekennzeichnet werden.

Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte auf Rechnungen ausländischer Lieferanten sowie in den Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen sind wirkungslos. Gemäß malaysischem Recht kann ein Eigentumsvorbehalt
aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, zu achten ist auf die genaue Spezifikation der un-
ter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

Wirkungsvolle Sicherungsinstrumente sind jedoch nur Bankgarantie (payment guarantee) oder
Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (deferred payment letter of credit).

Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden –
durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außen-
stände zu bewegen.

Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie-
und Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird
eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbe-
antwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von
rund RM 500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in
Form einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahren. Bereits sie-
ben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.

Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung gel-
tend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahms-
weise) kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis RM 4.000.

In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
sodass sie nur bei Streitwerten über RM 40.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang
der Verfahren ist zudem oft unsicher.

Insolvenzrecht
Neben dem Konkurs kennt das malaysische Recht auch das Instrument einer Umschuldung. Im
Rahmen des Konkurses werden Forderungen der öffentlichen Hand sowie gewisse bevorrechtete
Forderungen zuerst befriedigt, alle anderen Gläubiger werden gleichbehandelt.
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