Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
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Impressum Herausgeber: Österreichischer Weinbauverband, 1014 Wien, Schauflergasse 6 Diese Broschüre dient als Grundlage für den Rebschutzdienst- bitte aufbewahren. Der Betriebsbogen für die notwendigen Aufzeichnungen lt. Pflanzenschutzmittelge- setz befindet sich in der Mitte dieser Broschüre und kann herausgenommen werden. Die Empfehlungen dieser Broschüre beruhen auf dem Kenntnisstand der Verfasser zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses. Sie entbinden den Leser nicht von der Not- wendigkeit, sich über Änderungen und Zulassungsänderungen die über die Vegeta- tionsperiode auftreten können, zu informieren. Änderungen werden laufend im Reb- schutzdienst, in der Zeitung der Landwirtschaftskammer „Die Landwirtschaft“ und über den „Winzer“ bekannt gegeben. Eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen aus dieser Broschüre ergeben könnten, wird nicht über- nommen. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechter- gerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen. Quellen: Informationen über Fachthemen finden sie auf der Webseite www.rebschutzdienst.at „Weinbau“, Karl Bauer, Ferdinand Regner, Barbara Schildberger; avBuch im Cadamos tammt Verlag, Wien, 9. Auflage 2013, ISBN 978-3-7040-2284-4 „Sachgerechte Düngung im Weinbau“, 2. Auflage 2014, Fachbeirat für Bodenfrucht- ellen. barkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, PEFC/06-39-03 PEFC/06-39-03 Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, Wien PEFC zertifiziert PEFC zertifiziert Dieses Produkt Dieses Produkt Layout: Sonja Hießberger, Landwirtschaftskammer Niederösterreich stammt aus nachhaltig bewirtschafteten stammt aus nachhaltig Wäldern und bewirtschafteten Wäldern und kontrollierten Quellen. kontrollierten Titelbild: Karel Hanak, Gerhard Steinhofer Quellen. ammt www.pefc.at www.pefc.at Druck: Druckerei Janetschek GmbH, 3860 Heidenreichstein len. tammt 2
Inhaltsverzeichnis Rechtliches, Förderungen..................................................................................................................................... 6 CC Bestimmungen im Weinbau.......................................................................................................................... 6 Aufzeichnungen .................................................................................................................................................. 7 ÖPUL Wein 2015-2020 ....................................................................................................................................... 7 ÖPUL Erosionsschutz Wein ................................................................................................................................ 7 ÖPUL 2015 – 2020: „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“................................................................................... 9 ÖPUL Biologische Wirtschaftsweise .................................................................................................................. 9 Pflanzenschutzmittel, Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen ..................................................................... 9 Persönliche Eignung des Anwenders (Sachkundenachweis)............................................................................. 11 Pflanzenschutz...................................................................................................................................................... 12 Pflanzenschutzmittel 2018, Anwenderschutz .................................................................................................... 12 Applikationsabstände, Spritzzeitpunkt, Abstandsauflagen ............................................................................... 12 Hektaraufwand, Dosis je ha Laubwandfläche ................................................................................................... 13 Antiresistenzstrategie ....................................................................................................................................... 15 Pflanzenschutzmittellisten ................................................................................................................................ 18 Auflagen bei der Anwendung, Aufbrauchsfrist ................................................................................................. 30 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ................................................................................................................ 30 Wiederkehrende Pflanzenschutzgeräteüberprüfung ........................................................................................ 30 Fachgerechte Einstellung von Gebläsespritzen ................................................................................................ 30 Pflegemaßnahmen............................................................................................................................................... 32 Bodenpflege ..................................................................................................................................................... 32 Begrünungspflanzen ......................................................................................................................................... 33 Düngung ........................................................................................................................................................... 34 Blattdüngung .................................................................................................................................................... 40 Laubarbeiten ..................................................................................................................................................... 42 Ertragsregulierung - Traubenausdünnung ......................................................................................................... 44 Krankheiten, Schädlinge und sonstige Schädigungen deren Bekämpfung und Behebung.................. 46 Pilzkrankheiten .................................................................................................................................................. 46 Bakterienkrankheiten ........................................................................................................................................ 57 Vergilbungskrankheiten - Phytoplasmen............................................................................................................ 58 Schädlinge ........................................................................................................................................................ 61 Sonstige Schädigungen .................................................................................................................................... 71 Entwicklungsstadien der Rebe, BBCH-Skala ................................................................................................ 77 Informations- und Beratungsstellen ................................................................................................................ 80 Warndienst-Österreich....................................................................................................................................... 82 3 Rechtliches, Förderung
Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren! Umweltschutz, nachhaltige Wirtschaftsweise und beste Qualität: All diese Begriffe sind zu Schlagwörtern der heutigen Zeit geworden. Wir als Bäuerin- nen und Bauern wissen, dass die Natur unser wertvollster Produktionsfaktor ist. Die Kunst besteht vor allem darin, optimale Pflanzengesundheit, den ge- setzlichen Rahmen und Konsumentenwünsche aufeinander abzustimmen. Die Anforderungen an unsere Betriebe sind dabei enorm und man muss als Betriebsleiter das für sich selbst passende Maß und die passende Bewirt- schaftungsform finden. Doch Fakt ist: Konsumentinnen und Konsumenten, Weinliebhaberinnen und Weinliebhaber - sie alle wünschen sich nachhaltig produzierte Weine. Mit dem integrierten Mit den Weinbauempfehlungen 2019 wollen wir den Aufwand, den die An- forderungen mit sich bringen ein wenig abfedern. Wir wollen Ihnen eine Orientierungshilfe für die Praxis zur Seite stellen. Sie soll in kompakter und dennoch detaillierter Form einen Überblick über rechtliche Rahmenbedin- gungen und Handlungsempfehlungen zur Bewirtschaftung Ihrer Weingärten schaffen. Aufzeichnungen sollen nicht behördliche Schikane sein, sondern vielmehr als Mittel zur Absicherung und Dokumentation der Arbeitsschritte eines Betriebes gesehen werden. Aufzeichnungen sollen auch genutzt werden, um betriebs- wirtschaftliche Berechnungen und Überprüfungen durchzuführen. Das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an der Produktionswei- se österreichischer Lebensmittel ist groß. Deswegen ist gerade beim Pflan- zenschutz auf die sachgerechte Anwendung zu achten. Es ist die Entscheidung Abg. z. NR Johannes Schmuckenschlager jedes Betriebsführers mit welcher Bewirtschaftungsform er arbeitet. Es sollte Präsident der Landwirtschaftskammer NÖ uns allen aber eine nachhaltige Wirtschaftsweise am Herzen liegen, bei der wir Ressourcen schonen und unsere Umwelt nicht unnötig belasten. Der Österreichische Weinbauverband entwickelte in einem mehrjährigen Projekt ein Online-Tool für die Messung nachhaltiger Arbeitsweise der hei- mischen Weinbranche. Seit dem Frühjahr 2015 können österreichische Winzerinnen und Winzer nach einer umfangreichen Eigenbewertung eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung beantragen. Zertifizierte Betriebe können dann auf Wunsch am Etikett die Angabe „zertifiziert nachhaltig“ mit der Betriebs- nummer angeben. Dem Anspruch der nachhaltigen Landwirtschaft wird so Rechnung getragen und der Konsument kann sich leichter bewusst für zerti- fizierten Wein entscheiden. Sie halten einen hervorragenden Ratgeber für den Weinbau in Ihren Händen. Herzlichst, Ihr Johannes Schmuckenschlager 4
Leitlinie für den integrierten Weinbau 2019 Die Broschüre enthält CC-Bestimmungen, ÖPUL Maßnahmen, für den Weinbau zugelassene Pflanzenschutzmittel und die wichtigsten Informatio- nen über Bodenpflege, Düngung , Krankheiten, Schädlinge und deren Be- kämpfung, sowie einen Weinbau-Aufzeichnungsbogen. Ab 1995 wurde mit ÖPUL Maßnahmen (IP Wein) der „Integrierte Weinbau“ gefördert. Dieser ist eine Produktionsmethode zur wirtschaftlichen Erzeu- gung von qualitativ hochwertigen Trauben, Wein und anderen Traubenpro- dukten. Das Ökosystem Weingarten wird als Einheit betrachtet. Es sind alle Pflegemaßnahmen mit einbezogen. Der Schutz der menschlichen Gesund- heit, die Schonung der Produktionsgrundlagen und der Umwelt stehen im Vordergrund. Diese Weinbau-Empfehlungen sind im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/128/EG und stellen eine kulturspezifische Leitlinie zum „Integrierten Pflanzenschutz“ dar. Bearbeitet von: Prof. DI Barbara Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg DI Martin Mehofer, HBLAWO Klosterneuburg Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Daniel C.G. Hugl, LK NÖ St. Pölten Ing. Erhard Kührer, Weinbauschule Krems/D. Ing. Hans Köstner, BMNT, Wien Ing. Josef Klement, LK Steiermark Ing. Verena Klöckl, LK Burgenland, Eisenstadt DI Johann Grassl, LK NÖ, St. Pölten Mag. Gudrun Strauss, AGES Dr. Christa Lethmayer, AGES Dr. Gabriele Kovacs, AGES Dr. Monika Riedle-Bauer, HBLAWO Klosterneuburg Rebschutzgebietsleiter Niederösterreich; LK Niederösterreich; LK Steier- mark; LK Burgenland; LK Wien 5 Rechtliches, Förderung
CC-Bestimmungen im Weinbau Maximale P- und K-Düngung für die jährliche Er- „CC“ steht für Cross Compliance. Als CC-Bestimmun- haltungsdüngung siehe Tabelle auf Seite 37 (diese gen bezeichnet man die Gesamtheit aller europäischen Grenzen dürfen nicht überschritten werden) und österreichischen gesetzlichen Verpflichtungen in Bei der Klärschlammausbringung müssen die der Landwirtschaft. In der Hierarchie sind sie über dem bundeslandspezifischen Ausbringungsbedingun- ÖPUL angesiedelt. Das bedeutet, dass sie jeder Land- gen und –Mengen eingehalten werden. Die Klär- wirt unabhängig von der Teilnahme an Förderprogram- schlammqualität und die Eignung des Bodens men einhalten muss. müssen durch Gutachten/Analysen nachgewiesen werden. Der Bundesweinbauverband empfiehlt auf Pflanzenschutz die Ausbringung von Klärschlamm im Weingarten zu Es dürfen nur im Weinbau laut Pflanzenschutzmittel- verzichten. register (https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/) zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet wer- Weitere Bestimmungen den und die in der Zulassung beinhalteten Anwen- Es dürfen keine gefährlichen Stoffe in das Grund- dungsbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) wasser (z. B. über Sickerschächte) eingeleitet müssen eingehalten werden. werden. Zu diesen gefährlichen Stoffen zählen im Beim Anwender muss die persönliche Eignung (Aus- Weinbau z. B. Öl, Treibstoffe, Pflanzenschutzmittel, bildungsbescheinigung) gewährleistet sein. Biozide, … Die ordnungsgemäße Lagerung (z. B. kein Zutritt für Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaft- Unbefugte, Lagerung in verschlossenen, unbeschä- lichem und ökologischem Zustand. Flächen, die digten Handelspackungen) muss gewährleistet sein. nicht mehr bewirtschaftet werden, müssen begrünt Bei Verwendung von giftbezugsbewilligungspflich- werden. Es darf keine Bodenbearbeitung auf gefro- tigen Pflanzenschutzmitteln ist keine eigene Bewil- renen, wassergesättigten, überschwemmten und ligung („Giftschein“) notwendig. Der „Giftschein“ schneebedecktem Boden durchgeführt werden. wird durch den neuen Pflanzenschutzsachkundeaus- Zu Gewässern muss bei der Bodenbearbeitung ein weis (Ausbildungsbescheinigung) ersetzt. Dies gilt Mindestabstand eingehalten werden. aber nur für Pflanzenschutzmittel, nicht für die Ver- Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativem Zu- wendung von flüssigem SO2. stand: Die Rebflächen sind durch entsprechende Aufzeichnungen über die behandelte Kultur, sowie Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in Datum, Mittel und Aufwandmenge sind zu führen. einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre ab zu halten. Ende des Förderungsjahres aufzubewahren. Schutz von Terrassen und ein Be- seitigungsverbot von Landschafts- Düngung elementen, die im Rahmen natur- Einhaltung der „Richtlinien der sachgerechten Dün- schutzrechtlicher Verordnungen und gung im Weinbau“ Bescheide geschützt sind. Einhaltung der Verbotszeiträume und Ausbringungs- Eine Schwarzbrache (Offenhalten verbote bei der N-Düngung des Bodens) ist über einen län- Ab 15. Oktober bis 15. Februar: Ausbringungsverbot geren Zeitraum (eine Vegeta- für stickstoffhaltige Handelsdünger, Gülle und Jauche. tionsperiode) nicht erlaubt. Bei Begrünung gilt das Ausbringungsverbot ab 15. No- Bei Bewässerungsanlagen vember. muss eine Genehmigung für Ab 30. November bis 15. Februar: Ausbringungsver- die Wasserentnahmestellen bot für Stallmist und Kompost vorhanden sein. Auflageneinhaltung für N-Düngung bei Gewässer- Die Bestimmungen im Rah- randzonen: Es darf kein direkter Eintrag von N-halti- men der Lebensmittelsicher- gen Düngemitteln, keine Abschwemmung in Oberflä- heit wie Rückverfolgbarkeit, chengewässer und keine Ausbringung von N-haltigen Sauberkeit, Hygiene müssen Düngemitteln auf Gewässerrandstreifen erfolgen. eingehalten werden. Erstellung einer N-Bilanz, bei der der Bedarf und der Erhaltung der wild lebenden tatsächliche Einsatz gegenübergestellt werden Vogelarten und Erhaltung der Maximale N-Düngung pro ha für Ertragsanlagen siehe natürlichen Lebensräume so- Tabelle auf Seite 36 (diese Grenzen dürfen nicht über- wie der wild lebenden Tiere schritten werden) und Pflanzen. Rechtliches, Förderung 6
Aufzeichnungsbogen für den Weinbau Der Aufzeichnungsbogen in der Mitte dieser Broschüre erfüllt alle für den Weinbau geltenden gesetzlich relevan- ten und das ÖPUL betreffenden Bestimmungen. Die Aufzeichnung von Bodenpflegemaßnahmen hat nur wird die ÖPUL-Verpflichtung mit übergeben. Wird der zu erfolgen, wenn an der Maßnahme „Erosionsschutz ursprüngliche Betrieb zur Gänze aufgelöst, muss die Wein“ teilgenommen wird. Ausgenommen von der ver- Maßnahme nicht weitergeführt werden. In diesem Fall pflichtenden Berechnung der N-Bilanz sind Betriebe mit kommt es zu keiner Rückzahlungsverpflichtung der er- einer Weingartenfläche < 5 ha. Betriebe mit einer Wein- haltenen Förderungen. gartenfläche < 15 ha, deren Betriebssitz sich außerhalb Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z. B. Ro- einer Nitratgefährdungsregion befindet, sind ebenfalls dung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist von der Verpflichtung der Berechnung der N-Bilanz aus- zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmög- genommen. lichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z. B.: Rodung auf Feldstück A im Jahr 2017, Auspflanzung auf Feldstück B im Jahr 2018). ÖPUL Wein 2015 – 2020 Im Antragsjahr 2019 sind Flächenzugänge im Ausmaß Durch die Teilnahme am ÖPUL (Österreichisches Pro- von insgesamt 50% auf Basis der Maßnahmenfläche gramm zur Förderung einer umweltgerechten, extensi- des Jahres 2017 förderfähig. Eine Vergrößerung um bis ven und den natürlichen Lebensraum schützenden Land- zu 5 ha ist in jedem Fall zulässig. 2020 hinzugekomme- wirtschaft) ist man an Mindestbewirtschaftungskriterien ne Flächen sind nicht prämienfähig. Wenn die hinzuge- gebunden. Im Weinbau zählen dazu das ordnungsge- kommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Ver- mäße Auspflanzen und die jährliche ordnungsgemäße pflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Pflege von Fläche und Aufwuchs, sowie das Ernten und Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestim- Verbringen des Erntegutes. Bodengesundungsflächen mung, was bedeutet, dass sie förderfähig sind. müssen flächendeckend begrünt sein und mindestens einmal pro Jahr gehäckselt werden. ÖPUL – Erosionsschutz Wein Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Ein- stieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis Die Fördervoraussetzungen müssen auf allen Wein-, einschließlich 31.12.2020 oder bei Einstieg mit dem Obst-, und Hopfenflächen sowie auf den dazugehörigen Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich Bodengesundungsflächen des Betriebes eingehalten 31.12.2020. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenom- werden. men Maßnahme Erosionsschutz Wein – Variante A) von 1. Januar bis 31. Dezember. Der Erosionsschutz Fördervoraussetzungen: Wein – Variante A beginnt jeweils am 1. November und Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs endet am 30. April. um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm. Der Maßnahmeneinstieg ist derzeit nicht mehr möglich. Hangneigung < 25 % Wahlmöglichkeit: Im Weinbau ist derzeit kein Einstieg in ÖPUL oder ein Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 01.11. bis Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme 30.04. möglich. Variante B: ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis 31.12. Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung be- Ein jährlicher Wechsel zwischen Variante A und B ist legten Flächen ohne Maßnahmenfortführung ist im fol- möglich. genden Ausmaß zulässig: jährlich bis zu 5 % Hangneigung ≥ 25 % Verpflichtung zur Variante B: jedoch höchstens 5 ha ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis 31.12. in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Obergren- ze 5 %) bis 0,5 ha. Teilflächen eines Feldstücks, die eine Hangneigung ≥ Bei Verlust der Verfügungsgewalt auf einzelnen Flächen 25 % aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu be- oder dem gesamten Betrieb kann die Verpflichtung ohne grünen. Schläge, bei denen weniger als 10 % der Flä- Rückzahlung auslaufen. Im Falle einer Betriebsübergabe che eine Hangneigung ≥ 25 % aufweisen, können auch 7 Rechtliches, Förderung
im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt Eine Nutzung der Begrünung ist nicht zulässig (keine werden. Bei Variante B kann auch nach einem Umbruch Beweidung, kein Abtransport des Mähguts). einer angelegten Begrünung, mit natürlichem Aufwuchs Die Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häck- (Selbstbegrünung) gearbeitet werden, wenn diese ein seln oder zu mähen. entsprechendes Ergebnis bringt (nach max. 8 Wochen Anlage Bodengesundung max. 8 Wochen zwischen flächendeckend angewachsen, mind. eine winterharte Rodung und Ansaat der Bodengesundung Art, Anteil Getreide/Mais max. 50%). Anlage der Bodengesundung bei Rodung nach dem 15.09. Ansaat bis spätestens 30.04. des Folgejahres Als Begrünungskulturen gelten: Umbruch Bodengesundung der Umbruch einer Aktiv angelegte Kulturen oder Belassen von bestehen- Bodengesundung für eine nachfolgende Neuaus- den Kulturen pflanzung ist zulässig. Die Neuanlage einer Begrü- Als Begrünungskultur muss zumindest eine winter- nung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch harte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch der Bodengesundung erfolgen – jedoch spätestens nicht winterharte Mischungspartner verwendet wer- bis zum 01.10. den. Bei Umbruch der Bodengesundung nach dem 15. 09. zum Zweck einer Neuauspflanzung eines Weingar- Als Begrünungskulturen gelten nicht: tens im darauf folgenden Frühjahr, darf diese Fläche Organische Bodenbedeckungen (z. B. Stroh, Gras- (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Eine umbruchlose Er- mulch, Rindenmulch) neuerung der Gründecke der Bodengesundung ist Reine Selbstbegrünungen zulässig. Einsaaten von Getreide (ausgenommen Grünschnitt- roggensorten gemäß Saatgutgesetz) und Mais, sowie Allgemeine Fördervoraussetzungen Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getrei- Mindestteilnahmefläche 0,50 ha Wein im 1. Verpflich- de/Mais im Bestand (ausgenommen Hafer oder Som- tungsjahr bei ≥ 2 ha LN oder mindestens 1,00 ha Wein mergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauer- wenn der Betrieb gesamt < 2 ha LN begrünungen im Obst- und Weinbau) Betriebliche Aufzeichnungen über Betrieb, Feldstü- cksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum Bodengesundungen der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur, Während des Verpflichtungszeitraums ist eine Stillle- Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung gung zur Bodengesundung zulässig. oder der Bodengesundung sind zu führen. Diese Auf- Die Stämme/Reben müssen entfernt und die Fläche zeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und auf ganzjährig begrünt sein. Das Belassen von Gerüsten Anforderung an die AMA zu übermitteln. auf der Bodengesundungsfläche ist erlaubt. Erneuerung der Begrünung: Die Begrünung muss aktiv angelegt, winterhart, ganz- Ganzjährige Begrünung (Wein Variante B): Die jährig und flächendeckend sein (für Obst und Wein: Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Boden- zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischun- gesundung oder Neuauspflanzung sowie der gen können dazu auch nicht winterharte Mischungs- Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfol- partner verwendet werden) oder eine bestehende gende Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuan- Bodengesundungsfläche wird belassen. lage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen Verzicht auf Stickstoffdüngung und Pflanzenschutz- nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Ro- mitteleinsatz im Bodengesundungszeitraum auf allen dung/Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen je- Bodengesundungsflächen. doch spätestens bis zum 01.10. Die Neuanlage der Rechtliches, Förderung 8
Begrünung nach 8 Wochen ist nicht nötig, wenn Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnah- bereits wieder eine flächendeckende Selbstbe- menfläche (Wein, Hopfen) grünung angewachsen ist. Bei Rodung nach dem Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnah- 15.09. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr me unzulässigen Betriebsmitteln (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Es kann auch nur Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Begrünung in jeder zweiten Fahrgasse erneuert die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln werden, dies muss in den Aufzeichnungen klar er- sichtlich sein. Verzicht auf Herbizide Winterbegrünung (Wein Variante A, Hopfen): Die Verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme „Ero- Erneuerung der Begrünung ist nicht zulässig. Bei sionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ Rodung nach dem 15.09. darf die Fläche bis zum Vollständiger Verzicht auf Herbizide inkl. Pflanzenschutz- folgenden Frühjahr (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. mittel zum Abbrennen von Stammaustrieben (z. B. Ka- Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur buki, Shark) im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zer- Maßnahmenfläche (Wein inkl. Schnittweingärten) stört wird (z. B. Untergrund oder Tiefenlockern). Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnah- Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Ab- me unzulässigen Betriebsmitteln transport des Mähgutes, Beweidung ist jedoch zulässig). Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. (inkl. regelmäßige Pflanzenschutzgeräteüberprüfung ge- mäß den bundeslandspezifischen Richtlinien)“ ÖPUL – Biologische Wirtschaftsweise Die Förderhöhe ist abhängig von der Hangneigung (siehe Tabelle Förderhöhen). Die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme „Biologi- sche Wirtschaftsweise“ sind auf der gesamten landwirt- schaftlichen Betriebsfläche derselben Kulturart einzuhalten ÖPUL 2015 – 2020: (z. B. Ackerbau konventionell, Weinbau Bio ist möglich). „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“ Fördervoraussetzungen: Die Förderungsvoraussetzungen müssen auf allen Anerkennung als Biobetrieb und Abschluss eines Ver- Weinflächen, sowie auf dazugehörigen Bodengesun- trags mit der Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner dungsflächen des Betriebes eingehalten werden. Beide des 1. Verpflichtungsjahres. Pflanzenschutzmittelverzichte können ohne Abschläge Einhaltung der Bestimmungen der EU Bioverordnung kombiniert werden. und der ergänzenden nationalen Vorschriften (Ös- terreichisches Lebensmittelbuch, Codexkapitel A8) Verzicht auf Insektizide betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Be- Verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme „Ero- triebsmitteln. sionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ Erhaltung des Grünlandausmaßes über den Verpflich- Vollständiger Verzicht auf Insektizide (mit Ausnahme tungszeitraum von Mitteln gemäß der EU-Verordnung 834/2007) im Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Aus- maß von 5 Stunden bis spätestens 31.12.2018 Förderhöhen €/ha Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit flächi- Variante A € 100,- pro ha gen und punktförmigen Landschaftselementen. Erosionsschutz Weinflächen < 25 % Variante B ganzjährig € 200,- pro ha Wein Weinflächen ≥ 25 % bis < 40 % € 300,- pro ha Weinflächen ≥ 40 % bis < 50 % € 500,- pro ha Weinflächen ≥ 50 % € 800,- pro ha Pflanzen- schutzmittel- Insektizidverzicht € 250,- pro ha verzicht (Teilnahme bei Ero- sionsschutz Wein Herbizidverzicht € 250,- pro ha verpflichtend) Biologische Wirtschaftsweise Wein € 700,- pro ha (Kombination mit Erosionsschutz Wein möglich) 9 Rechtliches, Förderung
einer Pflanzenschutzmittelregisternummer eingetragen. Verwendet werden dürfen auch nach dem Pflanzen- schutzmittelgesetz 2011 parallel genehmigte Pflanzen- schutzmittel („Parallelgenehmigungen“). Ein „parallel genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche ös- terreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer, wie das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflan- zenschutzmittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffer). Ein solches Pflanzenschutzmittel kann Foto: Barbara Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutz- mittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber). Pflanzenschutzmittel aus anderen Mitgliedstaaten dür- fen am Hof nur vorhanden sein, wenn beim BAES (Bun- desamt für Ernährungssicherheit) um ca. € 310,- pro Produkt und Jahr eine Parallelimportgenehmigung be- antragt wurde. Weiters verwendet werden dürfen auch „Vertriebs- erweiterungen“. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Ver- Ordnungsgemäße Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln triebserweiterung“ nach § 13 der Pflanzenschutz- mittelverordnung 2011 hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits Pflanzenschutzmittel, in Österreich zugelassene Referenzprodukt, jedoch mit Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen einer zusätzlichen Vertriebsnummer (dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen darf das Pflanzenschutz- Für den Pflanzenschutzmittelbereich sind die „Richt- mittel unter einer abweichenden Handelsbezeich- linie 2009/128/EG für die nachhaltige Verwendung von nung in Verkehr gebracht werden. Parallel genehmigte Pestiziden“ (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71) und Pflanzenschutzmittel und Vertriebserweiterungen sind die „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehr- im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen (https:// bringen von Pflanzenschutzmitteln“ (ABl. Nr. L 309 vom psmregister.baes.gv.at/psmregister/). 24.11.2009 S. 1) relevant. Die angeführten EU-Regelun- gen wurden in Österreich auf Bundesebene durch das Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Auf- Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 brauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Mo- i.d.g.F. und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, nate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich BGBl. II Nr. 233/2011 i.d.g.F. umgesetzt bzw. wurden höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung dazu ergänzende Bestimmungen erlassen. Zur vollstän- und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden digen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG mussten Pflanzenschutzmittels. Pflanzenschutzmittel, deren Zu- die Bundesländer entsprechende Landesausführungs- lassung/Genehmigung ausgelaufen ist, für die aber noch gesetze erlassen. eine Aufbrauchfrist besteht, können im Pflanzenschutz- mittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/ Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: psmregister/ abgerufen werden. Unter diesem Link sind Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung auch die Aufbrauchfristen im Detail ersichtlich. der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß §4 des Führen von Aufzeichnungen über die verwendeten Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Pflanzenschutzmittel: Jeder berufliche Verwender hat über mindestens drei Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten, Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, La- die er verwendet, in denen die Bezeichnung des Pflan- gern, Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern zenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Aufwandmenge pro Hektar bzw. Konzentration, die be- In Österreich zugelassene/genehmigte Pflanzenschutz- handelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflan- mittel sind im Pflanzenschutzmittelregister jeweils mit zenschutzmittel verwendet wurde, zu führen. Rechtliches, Förderung 10
Einhaltung der Anwendungsbestimmungen: Gemäß der Zulassung/Genehmigung des Pflanzen- schutzmittels sind die Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Indikationen (z. B. Kultur/Objekt, Auf- wandmengen/Aufwandkonzentrationen, Wartefrist) so- wie der Auflagen und Bedingungen (z. B. Abstandsauf- lagen zu Oberflächengewässern, Bienengefährlichkeit) einzuhalten. Diese sind aus der Kennzeichnung auf der Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung er- sichtlich. Die Zubereitung von Spritzbrühen sowie das Füllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Ober- flächengewässer oder ein Eintrag in die Kanalisation verhindert werden. Soweit erforderlich, haben bei der Anwendung alle Be- teiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzklei- dung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe und Schuhe) zu tragen (gemäß Kennzeichnung auf der Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung). Einhaltung der sachgemäßen Lagerung Die Einhaltung der sachgemäßen Lagerung umfasst folgende Bedingungen: Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen; Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu la- auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen. gern, dass Unbefugte keinen Zugriff zu ihnen erhalten Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten können. von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder techni- Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Be- sche Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetrieb- stimmungen über die sachgemäße Lagerung in den liche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer bzw. in geschützt sind. Türen zu Giftlagerräumen, -schränken und darauf beruhenden Verordnungen unterschiedlich ge- -lagerplätzen sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor gif- regelt sind. tigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.g.F. zu kennzeichnen. Allenfalls vorhandene Biozidprodukte sind, wenn sie ge- mäß dem Chemikaliengesetz 1996 als „Gifte“ im Sinne des § 35 ChemG 1996 idgF. gelten, entweder in versperr- Persönliche Eignung des Anwenders ten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen oder in fest angebrachten Metallschränken, die durch eine Ver- (Sachkundenachweis) sperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachkunde zu lagern. Sie dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, (fachliche Befähigung) sind in den jeweiligen Landesge- Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen setzen der Bundesländer bzw. in darauf beruhenden Ver- zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Wa- ordnungen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gelten ren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. berufliche Verwender von Pflanzenschutzmittel als sach- In Räumen, in denen Gifte im Sinne des § 35 CehmG kundig, wenn sie über eine Ausbildungsbescheinigung 1996 gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinfor- mationszentrale (Tel. 01/4064343) anzubringen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnis- se und Fertigkeiten gilt jedenfalls einer angeführten Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden Sachkundenachweise, der durch ein positives Zeugnis ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale bzw. eine Teilnahmebestätigung zu bescheinigen ist. 11 Rechtliches, Förderung
Pflanzenschutzmittel gelassen ist. Die moderne Applikationstechnik hat es sich zum Ziel Laufende Anpassungen zu erwarten gesetzt, die Wirkstoffe sicher an die Zielfläche (Blätter, Aufgrund von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnis- Stielgerüst, Beeren) anzulagern und zugleich das Abdrift- sen in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Wirksam- risiko auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Pflanzenschutz keit der Mittel bzw. Resistenzerscheinungen einzelner ist nicht einfach nur das Ausbringen der Spritzbrühe, son- Schädlinge und Krankheiten ist während des Jahres mit dern auch das Zusammenspiel aus Laubarbeit und dem Änderungen in der Zulassung zu rechnen. Die jeweilige nötigem technischen Wissen. Der beste Wirkstoff kann aktuelle Zulassung ist im Internet unter https://psmre- keine Wirkung zeigen wenn das Pflanzenschutzmittel die gister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar. Auf § 15 Abs. 8 zu schützende Blattfläche bzw. Gescheine und Trauben der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBI. II Nr. nicht oder nur unzureichend erreicht. 233/2011, wird hingewiesen. Hinsichtlich der nachstehend in den Listen angeführ- Schutz des Anwenders ten Pflanzenschutzmitteln mit österreichischer Pflan- zenschutzmittelregisternummer ist unter selbigen Be- Mit PSM muss sauber und sorgfältig gearbeitet werden, dingungen auch der Einsatz von parallel genehmigten damit akute Vergiftungen und chronische Schäden vor, Pflanzenschutzmitteln (Parallelgenehmigung) zulässig, während und nach den Spritzarbeiten verhindert werden. die nicht unbedingt direkt in dieser Pflanzenschutz- Durch vorsichtiges Arbeiten und angepasste Schutzmaß- mittelliste angeführt sind. Ein „parallel genehmigtes“ nahmen soll die Aufnahme giftiger Stoffe durch die Haut, Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische über die Atemwege oder durch den Mund möglichst ver- Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits mieden werden (Schutzbrille, Atemschutzmaske). Für ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutz- die Arbeiten ist eine geeignete Schutzkleidung vorge- mittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern sehen, gutes Schuhwerk, Handschuhe, Brille und Kopf- wie z. B. beim Mittel „Folpan“). bedeckung. Das Einatmen von Spritznebeln wird durch eine Gesichtsmaske oder durch eine geschlossene Trak- Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine torkabine vermieden. andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Ös- Während der Arbeit mit Pflanzenschutzmittel darf nicht terreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der gegessen, geraucht oder Alkohol konsumiert werden. Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Ge- Nach der Spritzarbeit ist der Schutzanzug zu reinigen und nehmigungsinhaber). Ebenso ist unter selbigen Bedin- Hände und Gesicht gründlich zu waschen. gungen der Einsatz von „Vertriebserweiterungen“ zuläs- sig. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Vertriebserweiterung“ nach § 13 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 hat Applikationsabstände die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregister- nummer wie das bereits in Österreich zugelassene Re- Mehrjährige Versuche zeigen eine hohe Übereinstim- ferenzprodukt, jedoch mit einer zusätzlichen Vertriebs- mung zwischen Trieblänge und Blattfläche. Solange nummer (dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen keine Laubarbeiten (Entspitzen) durchgeführt werden, darf das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden lässt sich allein aus dem Trieblängenwachstum mit ge- Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Paral- nügend hoher Genauigkeit auf den Blattflächezuwachs lel genehmigte Pflanzenschutzmittel und Vertriebserwei- pro Trieb schließen. Nimmt beispielsweise die Trieblän- terungen sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetra- ge von 35 cm auf 55 cm (= 20 cm) zu, bedeutet dies, gen (https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/). dass ungefähr 400 cm² Blattfläche pro Trieb neu gebildet worden sind und deshalb der aktive Schutz der letzten Auflagen in der Anwendung Behandlungsmaßnahme zunehmend verloren geht. Eine Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle Wiederholung der Spritzung ist vom herrschenden Infek- gesetzlich (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsaufla- tionsdruck und der Wirkungsweise der Präparate abhän- gen einzuhalten, unter anderem die Abstandsauflagen gig. Bei hohem Infektionsdruck und einer Belagswirkung (Abstände zu Gewässern). Die Angaben dazu finden Sie der Präparate sollte diese sobald als möglich jedenfalls in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels. noch vor dem nächsten Infektionsereignis erfolgen. Bei Achten Sie auf eine gründliche Reinigung der Pflanzen- fehlenden Infektionsereignissen bzw. geringem Infek- schutzgeräte, damit Sie einen Wirkstoff von einer Kul- tionsrisiko kann die nächste Applikation im Zuwachsbe- tur, wo dieser zugelassen ist, nicht in eine andere Kultur reich von 600-800 cm² erfolgen. Tiefenwirksame Produk- am eigenen Betrieb verschleppen, wo dieser nicht zu- te ermöglichen mehr Anwendungsspielraum, so können Pflanzenschutz 12
Peronospora- Infektionen noch bis zum Ablauf von 20 % vor Resistenzbildung. der Inkubationszeit gestoppt werden. Bei systemisch Abstandsauflagen wirksamen Komponenten wird der Neuzuwachs bis zu einem gewissen Ausmaß geschützt, sie sollten deshalb Die gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll besonders in Phasen starken Triebwachstums zur An- neben einer guten Wirkung gegen Schadorganismen wendung kommen. auch zu keinen unannehmbaren Belastungen für die Um- welt führen. Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln In durchschnittlichen Jahren werden in 10 Tagen unge- in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu fähr 400 cm²/Trieb neu gebildet. Besonders ab Ende Mai unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzen- bis Anfang August ist die Trieb- und damit die Blattflä- schutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmun- chenentwicklung stark von der Jahreswitterung geprägt. gen bestimmte Bedingungen und Auflagen in Öster- Pflanzenschutzmaßnahmen müssen daher an die jähr- reich erteil, welche auf der Handelspackung aufscheinen lich unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst wer- müssen. Diese Auflagen beinhalten die Festlegung von den (siehe Grafik). Mindestabständen zu Oberflächengewässern, welche bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels einzuhal- ten sind. Es wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezi- fisch auf Grund seiner Toxizität berechnet und festgelegt. Unter Regelabstand ist jener vorgeschriebene Mindest- abstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung unter Berücksichtigung der „Guten landwirtschaftlichen Praxis“ einzuhalten ist. Hektaraufwand, Dosis je 10.000 m² behandelter Laubwandfläche Bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln ist grund- sätzlich auf die zu schützenden Reborgane eine be- stimmte Menge eines Wirkstoffes erforderlich, um diese für eine bestimmte Zeit zu schützen. Je größer die zu schützende Oberfläche ist, umso mehr Produktmenge muss ausgebracht werden. Die Summe aller grünen Spritzzeitpunkt Rebteile (Blätter, Triebe, Beeren) erreicht je nach Wuchs- stärke, Sorte und Erziehungsart eine Oberfläche von ca. Nach Möglichkeit sollen alle Spritzungen in den frühen 8000-18000 m2 je ha. Die Schwankungsbreite der zu Morgenstunden (bzw. Nacht) durchgeführt werden. behandelnden Pflanzenoberfläche wird vom Erziehungs- Nur bei hoher Luftfeuchtigkeit bei bedecktem Himmel system, dem Abstand zwischen den Reihen sowie von oder in den frühen Morgenstunden ist Gewähr gege- der Laubwandhöhe sehr stark beeinflusst. ben dass die Spritztröpfchen auch sicher am Blatt bzw. Mit Blickrichtung auf die biologische Wirksamkeit ist es an der Traube ankommen. Bei geringer Luftfeuchtigkeit das applikationstechnische Ziel, möglichst einen gleich- kann vor Erreichen der Zielfläche das Wasser verduns- mäßigen Belag auf den zu schützenden Pflanzenteilen ten und das Mittel kann nicht genügend anhaften bzw. zu erreichen. Daher wird zukünftig für neue Produkte die geht damit verloren. Pflanzenschutzmittelaufwandmenge zusätzlich mit Be- zug zur Laubwandfläche, statt wie bisher nur zur Grund- Ein weiterer Grund für die Spritzungen in den tau- fläche, angegeben werden. feuchten Morgenstunden ist, dass teilsystemische und systemische Pflanzenschutzmittel (auch Blattdünger) Die bisherigen Pflanzenschutzmittel enthalten einen besser aufgenommen werden. Werden diese Pflan- Hektaraufwand in kg oder l/ha. Diese Bezugsba- zenschutzmittel bei zu trockenen Bedingungen ausge- sis Pflanzenschutzmittelmenge auf 1ha Bodenfläche bracht, ist die Antrocknungszeit zu kurz. Die Wirkstoffe (1ha = 10.000m2 Bodenfläche) bleiben auch weiterhin können nicht zur Gänze von der Rebe aufgenommen gültig und sind dementsprechend anzuwenden. Ergän- werden und es kommt am Wirkort in der Pflanze zu zend dazu werden in Abhängigkeit von der Bestandes- einer Unterkonzentration. Die Folgen sind eine verrin- dichte und dem Entwicklungsstadium der Kulturpflanze gerte Wirksamkeit gegenüber dem Pilz und die Gefahr maximal zulässige Aufwandmengen angegeben. 13 Pflanzenschutz
Hektaraufwand eine „Dosis je 10.000 m² behandelte Laubwandfläche“ Der Hektaraufwand ist jene Menge eines Pflanzenschutz- (bLWF) angegeben. Der maximale Produktaufwand je ha mittels, welche zu einem bestimmten Entwicklungssta- wird wie bisher angegeben und darf nicht überschritten dium ausgebracht werden soll, um die Pflanzenoberflä- werden. che ausreichend gegen Krankheits- und Schädlingsbefall bis zur nächsten Applikation zu schützen. Laut den An- Da nun die Laubwandfläche die Bezugsgröße für den Pro- wendungsbestimmungen sind nach dem jeweiligen duktaufwand ist, können Probleme beseitigt werden, wie: Entwicklungsstadium (BBCH 61, 73 usw.) steigende Unterschiede bei den Entwicklungsstadien von Reb- Aufwandmengen/ha zugelassen bzw. festgelegt. Damit sorten (Wachstum, Internodienlänge). bleibt der Wirkstoffgehalt pro Flächeneinheit Laubfläche Unterschiedliche Reihenabstände und damit Laub- in etwa gleich. Die Hektarmengen sind lt. Anwendungs- wandflächen je ha. bestimmungen Hektarhöchstmengen für ein bestimm- Verschiedene Erziehungssysteme mit Halb- und tes Entwicklungsstadium und dürfen nicht überschritten Flachbogen, Minimalschnitt, Vertikoerziehung u. A.. werden. Die Hektaraufwandmenge wird mit der Was- sermenge (in der Regel 400–800 l Wasser/ha) des ge- Berechnung der behandelten Laubwandfläche (m2) wählten Applikationsverfahrens (Ausbringverfahrens), 10.000 x behandelter Laubwandhöhe in m ungeachtet von der entstehenden Konzentration, ausge- LWA = Reihenabstand x 2 (Seiten ) bracht. Die Menge an Wirkstoff pro Blattfläche und nicht in m die Konzentration der Spritzbrühe (mit Ausnahme einiger Präparate) ist für die Wirksamkeit ausschlaggebend. Die Die behandelte Laubwandfläche wird aus dem Abstand Hektaraufwandmenge darf nicht reduziert werden. Der zwischen den Reihen, der Anzahl der behandelten Sei- Hektaraufwand (Berechnungsbasis 1000 Liter Wasser/ ten (in der Regel 2) und der behandelten Laubwandhöhe ha) ist für die in Österreich hauptsächlich verwendete berechnet. Letztere entspricht der Höhe des applizierten Weitraumerziehung (2,8–3,3 m Reihenentfernung) plau- Spritzstreifens (=Spritzbalkenhöhe), und kann z.B. auch sibel oder praxistauglich. Bei engeren Reihenabständen kleiner (Z.B. Behandlung der Traubenzone) als die Laub- – den (2–2,5 m Reihenabstand) vergrößert sich die zu wandhöhe sein.. schützende Laubwandfläche. Deshalb ist der Hektarauf- wand entsprechend anzupassen (siehe Tabelle: Beispiel- Berechnung – Recyclingsysteme angaben eines derzeit zugelassenen Pflanzenschutzmit- Recyclingsysteme ermöglichen eine Einsparung gegen- tels). In diesem Beispiel beträgt der ha-Aufwand vor der über einer herkömmlichen Gebläsespritze von durch- Blüte 0,08-0,20 l/ha. Wird eine Weitraumanlage behan- schnittlich 30- 40 %. Abhängig ist die Einsparung von delt, so sind 0,08 l /ha als Aufwandmenge ausreichend. Rebsorte, Erziehungsart, Laubwandpflege und den jah- Für eine Dichtpflanzung mit engen Gassenbreiten sind resspezifischen Gegebenheiten. Die Systeme ermögli- in diesem Fall jedoch 0,2 l/ha Aufwandmenge nötig. Der chen eine Verringerung des Hektaraufwandes, welcher maximale Hektaraufwand lt. Zulassung darf dabei nicht sich durch die durchgedrungene Sprüh- bzw. Spritzflüs- überschritten werden. sigkeit, die nicht an der Pflanze angelagert wird, ergibt. Die aufgefangene Brühe wird in den Brühebehälter Behandelte Laubwandfläche rückgeführt (nicht bei allen Systemen) und wieder ver- („treated LeafWall Area“) wendet. Es verringert sich der Wasserverbrauch/ ha und Um die Anpassung an die verschiedenen Erziehungssys- damit automatisch der Hektaraufwand bzw. des Pflan- teme und Reihenabstände noch besser zu ermöglichen, zenschutzmittels. Am Zielort „Laubwandfläche“ wird die wird bei Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln gleiche Mittelmenge angelagert. Die entstehenden Brü- Beispielangabe eines neu zugelassenen Pflanzenschutzmittels: in Abhängigkeit von der Bestandesdichte (Reihenabstand, An- zahl der Reben pro ha) und dem Entwicklungsstadium der Weinrebe werden folgende, maximale Aufwandmenge angegeben: Hektaraufwandmenge bei 3m Hektaraufwand bei 2 m BBCH- Entwickungsstadium Hekataraufwandmenge Reihenabstand Reihenabstand bis Stadium 61 (Austrieb - Beginn der Blüte 0,08-0,20l/ha 0,08l/ha 0,20l/ha bis Stadium 71 (bis Fruchansatz) 0,13-0,25l/ha 0,13l/ha 0,25l/ha bis Stadium 71 (ab Fruchtansatz) 0,20-0,25l/ha 0,20l/ha 0,25l/ha Die jeweils niedrigere Hektaraufwandmenge wäre dann z.B. in Weitraumanlagen zu verwenden, während der höhere Wert z.B. für An- lagen mit hoher Rebstockdichte entsprechend den deutschen Verhältnissen oder extreme Infektionsbedingungen gedacht ist. Somit ist innerhalb der zulässigen und geprüften maximalen Hektaraufwandmenge Handlungsraum gegeben, alle österreichischen Anlagen ent- sprechend behandeln zu können. Pflanzenschutz 14
henverluste durch Abtrift, welche bei der Verwendung chende Applizierung der Pflanzenschutzmittelmenge von Geräten ohne Recyclingsystem ca. 20-70 % (vom auf der Zielfläche und andererseits berücksichtigt sie Entwicklungsstadium abhängig) betragen und somit der die unterschiedlichen Recyclingsysteme. Verlust des Pflanzenschutzmittels, werden damit fast Bei einer zu dichten Laubwand empfiehlt sich vorher vollkommen verhindert. eine Auflockerung, besonders im Bereich der Trau- benzone. Ein ganzjähriger Einsatz ist nur bei lockeren Folgende Punkte sind zu beachten: Laubwandflächen mit geringem Laubwanddurchmes- Die Recyclingrate ist bei den Recyclingsystemen ser oder mit der Verwendung von Recyclinggeräten unterschiedlich. mit Gebläseunterstützung möglich. Weiteres ergeben sich Unterschiede zu welchem Ent- wicklungsstadium eine Applikation durchgeführt wird. Die Recyclingrate beträgt bei einem geschlossenen Tun- Antiresistenzstrategie nelsystem, inklusive einer Rückführung der Spritzbrühe von den Prallblechen in den Brühetank, 20–70 %. Es liegt in der Eigenverantwortung des Winzers, Wirk- Da es verschiedene Recyclingsysteme gibt sind die stoffe richtig einzusetzen, sodass keine Resistenzen Anwendungshinweise des Herstellers zu berücksich- bzw. Wirkungsminderungen entstehen. Die Wirkstoffe tigen. der Pflanzenschutzmittel werden schon seit Jahren von Die Wasseraufwandmenge je ha bei den Entwick- Experten in sog. Wirkklassen nach Wirkungsmechanis- lungsstadien, die sich durch die Anzahl der einge- men eingeteilt, genannt: FRAC (Fungicide Resistance schalteten Spritzdüsen ergibt, ist festzustellen. Mit Action Committee). Im Internet unter www. frac.info zu Hilfe der vom Hersteller mitgelieferten Tabellen, lässt finden. sich die Menge in Abhängigkeit von den verwende- Zur Vermeidung einer Wirkung auf Nützlinge, Nicht-Ziel- ten Düsen, Spritzdruck und Düsenanzahl, berechnen. organismen und die Umwelt enthalten moderne Fungizi- Diese Menge liegt bei Recyclingspritzen meist im Be- de meist sehr spezifisch wirkende Wirkstoffe, die gezielt reich von 200-400 l/ha. Das ist eine Voraussetzung für an nur wenigen Orten im Stoffwechsel des Krankheits- die weitere Vorgehensweise. erregers angreifen. Durch diesen spezifischen Wirkungs- In diese bekannte Wasseraufwandmenge je ha wird mechanismus steigt jedoch die Gefahr der Resistenz- der Hektaraufwand des Pflanzenschutzmittels lt. Ent- entwicklung, wenn der Wirkstoff häufiger gegen eine wicklungsstadium, beigegeben. Die dabei entstehen- Krankheit eingesetzt wird. Bei der Planung der Spritzfol- de Konzentration bleibt unberücksichtigt. Das ist die ge ist daher zu beachten: gleiche Vorgehensweise wie beim Verwendung einer Bevorzugt vorbeugende Bekämpfung (vor einem Gebläsespritze ohne Recyclingsystem. sichtbaren Befall) anstreben. Mit der Recyclingspritze wird nun die Spritzbrühe aus- Gute Applikationstechnik sicherstellen (z. B. ange- gebracht und es wird solange gefahren, bis die Brühe passte Fahrgeschwindigkeit). verbraucht ist. Der tatsächliche Wasserverbauch ver- Gebrauchsanweisungen der Hersteller beachten. ringert sich durch das Auffangen nicht angelagerter Kulturtechnische Maßnahmen zur Befallsvorbeugung Spritzbrühe. nutzen. Wechsel von Fungiziden mit verschiedenen Wirkungs- Beispiel: mechanismen (d. h., einen Wirkstoffgruppenwechsel Vorblütespritzung: Recyclingrate beträgt zu dieser Zeit vornehmen) durchführen. ca. 50 % (System mit Brühenrückführung in den Tank). Einstellung der Recyclingspritze 300 Wasser/ha. Das heißt, dass ca. 50 % der Spritzbrühe durch die Laub- wand geht, aber mit den Prallblechen aufgefangen und rückgeführt wird. Damit ergibt sich, dass mit der aufge- fangenen Brühe ein weiteres Hektar Weingarten behan- delt werden kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch/ ACHTUNG! Es können laut Zulassung ver- ha bei der Applikation im Weingarten liegt bei diesem pflichtende Einschränkungen innerhalb Beispiel bei 150 l/ha. Damit ergibt sich eine tatsächliche der Wirkstoffgruppen möglich sein (siehe Verringerung des Hektaraufwandes vom Pflanzenschutz- https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/) mittel um 50 %. Da aber die angelagerte Pflanzenschutz- z.B. Carboxylsäureamide (CAA) – Aktuan Gold, Forum mittelmenge auf der Zielfläche gleich ist, ist kein Wir- Star, Forum Gold, Zampro usw. oder z.B.: Qil-Fungizide kungsverlust gegeben. – Mildicut, Sanvino, Videryo F Die Vorgehensweise sichert einerseits eine ausrei- 15 Pflanzenschutz
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