Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020

Die Seite wird erstellt Christian Unger
 
WEITER LESEN
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Leitlinie für den
Integrierten Weinbau 2019

                       Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Impressum
                                                         Herausgeber: Österreichischer Weinbauverband, 1014 Wien, Schauflergasse 6

                                                         Diese Broschüre dient als Grundlage für den Rebschutzdienst- bitte aufbewahren.
                                                         Der Betriebsbogen für die notwendigen Aufzeichnungen lt. Pflanzenschutzmittelge-
                                                         setz befindet sich in der Mitte dieser Broschüre und kann herausgenommen werden.
                                                         Die Empfehlungen dieser Broschüre beruhen auf dem Kenntnisstand der Verfasser
                                                         zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses. Sie entbinden den Leser nicht von der Not-
                                                         wendigkeit, sich über Änderungen und Zulassungsänderungen die über die Vegeta-
                                                         tionsperiode auftreten können, zu informieren. Änderungen werden laufend im Reb-
                                                         schutzdienst, in der Zeitung der Landwirtschaftskammer „Die Landwirtschaft“ und
                                                         über den „Winzer“ bekannt gegeben. Eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die
                                                         sich aus den Empfehlungen aus dieser Broschüre ergeben könnten, wird nicht über-
                                                         nommen. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechter-
                                                         gerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für
                                                         Frauen und Männer gleichermaßen.

                                                         Quellen:
                                                         Informationen über Fachthemen finden sie auf der Webseite www.rebschutzdienst.at
                                                         „Weinbau“, Karl Bauer, Ferdinand Regner, Barbara Schildberger; avBuch im Cadamos
tammt                                                    Verlag, Wien, 9. Auflage 2013, ISBN 978-3-7040-2284-4
                                                         „Sachgerechte Düngung im Weinbau“, 2. Auflage 2014, Fachbeirat für Bodenfrucht-
ellen.
                                                         barkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
         PEFC/06-39-03
                                 PEFC/06-39-03           Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, Wien
         PEFC zertifiziert
                                 PEFC zertifiziert
         Dieses Produkt
                                 Dieses Produkt
                                                         Layout: Sonja Hießberger, Landwirtschaftskammer Niederösterreich
         stammt aus nachhaltig
         bewirtschafteten        stammt aus nachhaltig
         Wäldern und             bewirtschafteten
                                 Wäldern und
         kontrollierten
         Quellen.                kontrollierten          Titelbild: Karel Hanak, Gerhard Steinhofer
                                 Quellen.
ammt     www.pefc.at
                                 www.pefc.at
                                                         Druck: Druckerei Janetschek GmbH, 3860 Heidenreichstein
len.

tammt                                                                                                                                   2
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Inhaltsverzeichnis
Rechtliches, Förderungen..................................................................................................................................... 6
CC Bestimmungen im Weinbau.......................................................................................................................... 6
Aufzeichnungen .................................................................................................................................................. 7
ÖPUL Wein 2015-2020 ....................................................................................................................................... 7
ÖPUL Erosionsschutz Wein ................................................................................................................................ 7
ÖPUL 2015 – 2020: „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“................................................................................... 9
ÖPUL Biologische Wirtschaftsweise .................................................................................................................. 9
Pflanzenschutzmittel, Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen ..................................................................... 9
Persönliche Eignung des Anwenders (Sachkundenachweis)............................................................................. 11

Pflanzenschutz...................................................................................................................................................... 12
Pflanzenschutzmittel 2018, Anwenderschutz .................................................................................................... 12
Applikationsabstände, Spritzzeitpunkt, Abstandsauflagen ............................................................................... 12
Hektaraufwand, Dosis je ha Laubwandfläche ................................................................................................... 13
Antiresistenzstrategie ....................................................................................................................................... 15
Pflanzenschutzmittellisten ................................................................................................................................ 18
Auflagen bei der Anwendung, Aufbrauchsfrist ................................................................................................. 30
Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ................................................................................................................ 30
Wiederkehrende Pflanzenschutzgeräteüberprüfung ........................................................................................ 30
Fachgerechte Einstellung von Gebläsespritzen ................................................................................................ 30

Pflegemaßnahmen............................................................................................................................................... 32
Bodenpflege ..................................................................................................................................................... 32
Begrünungspflanzen ......................................................................................................................................... 33
Düngung ........................................................................................................................................................... 34
Blattdüngung .................................................................................................................................................... 40
Laubarbeiten ..................................................................................................................................................... 42
Ertragsregulierung - Traubenausdünnung ......................................................................................................... 44

Krankheiten, Schädlinge und sonstige Schädigungen deren Bekämpfung und Behebung.................. 46
Pilzkrankheiten .................................................................................................................................................. 46
Bakterienkrankheiten ........................................................................................................................................ 57
Vergilbungskrankheiten - Phytoplasmen............................................................................................................ 58
Schädlinge ........................................................................................................................................................ 61
Sonstige Schädigungen .................................................................................................................................... 71

Entwicklungsstadien der Rebe, BBCH-Skala ................................................................................................ 77

Informations- und Beratungsstellen ................................................................................................................ 80

Warndienst-Österreich....................................................................................................................................... 82

3                                                                                                                                               Rechtliches, Förderung
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Vorwort

                                         Sehr geehrte Damen und Herren!

                                         Umweltschutz, nachhaltige Wirtschaftsweise und beste Qualität: All diese
                                         Begriffe sind zu Schlagwörtern der heutigen Zeit geworden. Wir als Bäuerin-
                                         nen und Bauern wissen, dass die Natur unser wertvollster Produktionsfaktor
                                         ist. Die Kunst besteht vor allem darin, optimale Pflanzengesundheit, den ge-
                                         setzlichen Rahmen und Konsumentenwünsche aufeinander abzustimmen.
                                         Die Anforderungen an unsere Betriebe sind dabei enorm und man muss als
                                         Betriebsleiter das für sich selbst passende Maß und die passende Bewirt-
                                         schaftungsform finden.

                                         Doch Fakt ist: Konsumentinnen und Konsumenten, Weinliebhaberinnen und
                                         Weinliebhaber - sie alle wünschen sich nachhaltig produzierte Weine. Mit
                                         dem integrierten

                                         Mit den Weinbauempfehlungen 2019 wollen wir den Aufwand, den die An-
                                         forderungen mit sich bringen ein wenig abfedern. Wir wollen Ihnen eine
                                         Orientierungshilfe für die Praxis zur Seite stellen. Sie soll in kompakter und
                                         dennoch detaillierter Form einen Überblick über rechtliche Rahmenbedin-
                                         gungen und Handlungsempfehlungen zur Bewirtschaftung Ihrer Weingärten
                                         schaffen.

                                         Aufzeichnungen sollen nicht behördliche Schikane sein, sondern vielmehr als
                                         Mittel zur Absicherung und Dokumentation der Arbeitsschritte eines Betriebes
                                         gesehen werden. Aufzeichnungen sollen auch genutzt werden, um betriebs-
                                         wirtschaftliche Berechnungen und Überprüfungen durchzuführen.
                                         Das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an der Produktionswei-
                                         se österreichischer Lebensmittel ist groß. Deswegen ist gerade beim Pflan-
                                         zenschutz auf die sachgerechte Anwendung zu achten. Es ist die Entscheidung
Abg. z. NR Johannes Schmuckenschlager    jedes Betriebsführers mit welcher Bewirtschaftungsform er arbeitet. Es sollte
Präsident der Landwirtschaftskammer NÖ
                                         uns allen aber eine nachhaltige Wirtschaftsweise am Herzen liegen, bei der wir
                                         Ressourcen schonen und unsere Umwelt nicht unnötig belasten.

                                         Der Österreichische Weinbauverband entwickelte in einem mehrjährigen
                                         Projekt ein Online-Tool für die Messung nachhaltiger Arbeitsweise der hei-
                                         mischen Weinbranche. Seit dem Frühjahr 2015 können österreichische
                                         Winzerinnen und Winzer nach einer umfangreichen Eigenbewertung eine
                                         Nachhaltigkeits-Zertifizierung beantragen. Zertifizierte Betriebe können dann
                                         auf Wunsch am Etikett die Angabe „zertifiziert nachhaltig“ mit der Betriebs-
                                         nummer angeben. Dem Anspruch der nachhaltigen Landwirtschaft wird so
                                         Rechnung getragen und der Konsument kann sich leichter bewusst für zerti-
                                         fizierten Wein entscheiden.

                                         Sie halten einen hervorragenden Ratgeber für den Weinbau in Ihren Händen.

                                         Herzlichst, Ihr
                                         Johannes Schmuckenschlager

                                                                                                                     4
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Leitlinie für den integrierten Weinbau 2019
Die Broschüre enthält CC-Bestimmungen, ÖPUL Maßnahmen, für den
Weinbau zugelassene Pflanzenschutzmittel und die wichtigsten Informatio-
nen über Bodenpflege, Düngung , Krankheiten, Schädlinge und deren Be-
kämpfung, sowie einen Weinbau-Aufzeichnungsbogen.
Ab 1995 wurde mit ÖPUL Maßnahmen (IP Wein) der „Integrierte Weinbau“
gefördert. Dieser ist eine Produktionsmethode zur wirtschaftlichen Erzeu-
gung von qualitativ hochwertigen Trauben, Wein und anderen Traubenpro-
dukten. Das Ökosystem Weingarten wird als Einheit betrachtet. Es sind alle
Pflegemaßnahmen mit einbezogen. Der Schutz der menschlichen Gesund-
heit, die Schonung der Produktionsgrundlagen und der Umwelt stehen im
Vordergrund. Diese Weinbau-Empfehlungen sind im Sinne des Artikels 14
der Richtlinie 2009/128/EG und stellen eine kulturspezifische Leitlinie zum
„Integrierten Pflanzenschutz“ dar.

Bearbeitet von:
Prof. DI Barbara Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg
DI Martin Mehofer, HBLAWO Klosterneuburg
Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Daniel C.G. Hugl, LK NÖ St. Pölten
Ing. Erhard Kührer, Weinbauschule Krems/D.
Ing. Hans Köstner, BMNT, Wien
Ing. Josef Klement, LK Steiermark
Ing. Verena Klöckl, LK Burgenland, Eisenstadt
DI Johann Grassl, LK NÖ, St. Pölten
Mag. Gudrun Strauss, AGES
Dr. Christa Lethmayer, AGES
Dr. Gabriele Kovacs, AGES
Dr. Monika Riedle-Bauer, HBLAWO Klosterneuburg
Rebschutzgebietsleiter Niederösterreich; LK Niederösterreich; LK Steier-
mark; LK Burgenland; LK Wien

5                                                                             Rechtliches, Förderung
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
CC-Bestimmungen im Weinbau                                    ƒƒ Maximale P- und K-Düngung für die jährliche Er-
    „CC“ steht für Cross Compliance. Als CC-Bestimmun-               haltungsdüngung siehe Tabelle auf Seite 37 (diese
    gen bezeichnet man die Gesamtheit aller europäischen             Grenzen dürfen nicht überschritten werden)
    und österreichischen gesetzlichen Verpflichtungen in          ƒƒ Bei der Klärschlammausbringung müssen die
    der Landwirtschaft. In der Hierarchie sind sie über dem          bundeslandspezifischen     Ausbringungsbedingun-
    ÖPUL angesiedelt. Das bedeutet, dass sie jeder Land-             gen und –Mengen eingehalten werden. Die Klär-
    wirt unabhängig von der Teilnahme an Förderprogram-              schlammqualität und die Eignung des Bodens
    men einhalten muss.                                              müssen durch Gutachten/Analysen nachgewiesen
                                                                     werden. Der Bundesweinbauverband empfiehlt auf
    Pflanzenschutz                                                   die Ausbringung von Klärschlamm im Weingarten zu
    ƒƒ Es dürfen nur im Weinbau laut Pflanzenschutzmittel-           verzichten.
         register (https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/)
         zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet wer-          Weitere Bestimmungen
         den und die in der Zulassung beinhalteten Anwen-         ƒƒ Es dürfen keine gefährlichen Stoffe in das Grund-
         dungsbestimmungen (Auflagen und Bedingungen)                wasser (z. B. über Sickerschächte) eingeleitet
         müssen eingehalten werden.                                  werden. Zu diesen gefährlichen Stoffen zählen im
    ƒƒ   Beim Anwender muss die persönliche Eignung (Aus-            Weinbau z. B. Öl, Treibstoffe, Pflanzenschutzmittel,
         bildungsbescheinigung) gewährleistet sein.                  Biozide, …
    ƒƒ   Die ordnungsgemäße Lagerung (z. B. kein Zutritt für      ƒƒ Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaft-
         Unbefugte, Lagerung in verschlossenen, unbeschä-            lichem und ökologischem Zustand. Flächen, die
         digten Handelspackungen) muss gewährleistet sein.           nicht mehr bewirtschaftet werden, müssen begrünt
         Bei Verwendung von giftbezugsbewilligungspflich-            werden. Es darf keine Bodenbearbeitung auf gefro-
         tigen Pflanzenschutzmitteln ist keine eigene Bewil-         renen, wassergesättigten, überschwemmten und
         ligung („Giftschein“) notwendig. Der „Giftschein“           schneebedecktem Boden durchgeführt werden.
         wird durch den neuen Pflanzenschutzsachkundeaus-            Zu Gewässern muss bei der Bodenbearbeitung ein
         weis (Ausbildungsbescheinigung) ersetzt. Dies gilt          Mindestabstand eingehalten werden.
         aber nur für Pflanzenschutzmittel, nicht für die Ver-    ƒƒ Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativem Zu-
         wendung von flüssigem SO2.                                  stand: Die Rebflächen sind durch entsprechende
    ƒƒ   Aufzeichnungen über die behandelte Kultur, sowie            Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in
         Datum, Mittel und Aufwandmenge sind zu führen.              einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand
         Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre ab            zu halten.
         Ende des Förderungsjahres aufzubewahren.                 ƒƒ Schutz von Terrassen und ein Be-
                                                                     seitigungsverbot von Landschafts-
    Düngung                                                          elementen, die im Rahmen natur-
    ƒƒ Einhaltung der „Richtlinien der sachgerechten Dün-            schutzrechtlicher Verordnungen und
         gung im Weinbau“                                            Bescheide geschützt sind.
    ƒƒ   Einhaltung der Verbotszeiträume und Ausbringungs-        ƒƒ Eine Schwarzbrache (Offenhalten
         verbote bei der N-Düngung                                   des Bodens) ist über einen län-
    ƒƒ   Ab 15. Oktober bis 15. Februar: Ausbringungsverbot          geren Zeitraum (eine Vegeta-
         für stickstoffhaltige Handelsdünger, Gülle und Jauche.      tionsperiode) nicht erlaubt.
         Bei Begrünung gilt das Ausbringungsverbot ab 15. No-     ƒƒ Bei Bewässerungsanlagen
         vember.                                                     muss eine Genehmigung für
    ƒƒ   Ab 30. November bis 15. Februar: Ausbringungsver-           die Wasserentnahmestellen
         bot für Stallmist und Kompost                               vorhanden sein.
    ƒƒ   Auflageneinhaltung für N-Düngung bei Gewässer-           ƒƒ Die Bestimmungen im Rah-
         randzonen: Es darf kein direkter Eintrag von N-halti-       men der Lebensmittelsicher-
         gen Düngemitteln, keine Abschwemmung in Oberflä-            heit wie Rückverfolgbarkeit,
         chengewässer und keine Ausbringung von N-haltigen           Sauberkeit, Hygiene müssen
         Düngemitteln auf Gewässerrandstreifen erfolgen.             eingehalten werden.
    ƒƒ   Erstellung einer N-Bilanz, bei der der Bedarf und der    ƒƒ Erhaltung der wild lebenden
         tatsächliche Einsatz gegenübergestellt werden               Vogelarten und Erhaltung der
    ƒƒ   Maximale N-Düngung pro ha für Ertragsanlagen siehe          natürlichen Lebensräume so-
         Tabelle auf Seite 36 (diese Grenzen dürfen nicht über-      wie der wild lebenden Tiere
         schritten werden)                                           und Pflanzen.

Rechtliches, Förderung                                                                                                  6
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Aufzeichnungsbogen für den Weinbau
Der Aufzeichnungsbogen in der Mitte dieser Broschüre
erfüllt alle für den Weinbau geltenden gesetzlich relevan-
ten und das ÖPUL betreffenden Bestimmungen.

Die Aufzeichnung von Bodenpflegemaßnahmen hat nur            wird die ÖPUL-Verpflichtung mit übergeben. Wird der
zu erfolgen, wenn an der Maßnahme „Erosionsschutz            ursprüngliche Betrieb zur Gänze aufgelöst, muss die
Wein“ teilgenommen wird. Ausgenommen von der ver-            Maßnahme nicht weitergeführt werden. In diesem Fall
pflichtenden Berechnung der N-Bilanz sind Betriebe mit       kommt es zu keiner Rückzahlungsverpflichtung der er-
einer Weingartenfläche < 5 ha. Betriebe mit einer Wein-      haltenen Förderungen.
gartenfläche < 15 ha, deren Betriebssitz sich außerhalb      Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z. B. Ro-
einer Nitratgefährdungsregion befindet, sind ebenfalls       dung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist
von der Verpflichtung der Berechnung der N-Bilanz aus-       zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmög-
genommen.                                                    lichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z. B.: Rodung auf
                                                             Feldstück A im Jahr 2017, Auspflanzung auf Feldstück B
                                                             im Jahr 2018).
ÖPUL Wein 2015 – 2020
                                                             Im Antragsjahr 2019 sind Flächenzugänge im Ausmaß
Durch die Teilnahme am ÖPUL (Österreichisches Pro-           von insgesamt 50% auf Basis der Maßnahmenfläche
gramm zur Förderung einer umweltgerechten, extensi-          des Jahres 2017 förderfähig. Eine Vergrößerung um bis
ven und den natürlichen Lebensraum schützenden Land-         zu 5 ha ist in jedem Fall zulässig. 2020 hinzugekomme-
wirtschaft) ist man an Mindestbewirtschaftungskriterien      ne Flächen sind nicht prämienfähig. Wenn die hinzuge-
gebunden. Im Weinbau zählen dazu das ordnungsge-             kommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Ver-
mäße Auspflanzen und die jährliche ordnungsgemäße            pflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen
Pflege von Fläche und Aufwuchs, sowie das Ernten und         Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestim-
Verbringen des Erntegutes. Bodengesundungsflächen            mung, was bedeutet, dass sie förderfähig sind.
müssen flächendeckend begrünt sein und mindestens
einmal pro Jahr gehäckselt werden.
                                                             ÖPUL – Erosionsschutz Wein
Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Ein-
stieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis             Die Fördervoraussetzungen müssen auf allen Wein-,
einschließlich 31.12.2020 oder bei Einstieg mit dem          Obst-, und Hopfenflächen sowie auf den dazugehörigen
Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich            Bodengesundungsflächen des Betriebes eingehalten
31.12.2020. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenom-         werden.
men Maßnahme Erosionsschutz Wein – Variante A)
von 1. Januar bis 31. Dezember. Der Erosionsschutz           Fördervoraussetzungen:
Wein – Variante A beginnt jeweils am 1. November und         Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs
endet am 30. April.                                          um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm.
Der Maßnahmeneinstieg ist derzeit nicht mehr möglich.
                                                             Hangneigung < 25 %        Wahlmöglichkeit:
Im Weinbau ist derzeit kein Einstieg in ÖPUL oder ein        ƒƒ Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 01.11. bis
Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme                 30.04.
möglich.                                                     ƒƒ Variante B: ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis
                                                                31.12.
Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung be-     Ein jährlicher Wechsel zwischen Variante A und B ist
legten Flächen ohne Maßnahmenfortführung ist im fol-         möglich.
genden Ausmaß zulässig:
ƒƒ jährlich bis zu 5 %                                       Hangneigung ≥ 25 %       Verpflichtung zur Variante B:
ƒƒ jedoch höchstens 5 ha                                     ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis 31.12.
ƒƒ in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Obergren-
   ze 5 %) bis 0,5 ha.                                       Teilflächen eines Feldstücks, die eine Hangneigung ≥
Bei Verlust der Verfügungsgewalt auf einzelnen Flächen       25 % aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu be-
oder dem gesamten Betrieb kann die Verpflichtung ohne        grünen. Schläge, bei denen weniger als 10 % der Flä-
Rückzahlung auslaufen. Im Falle einer Betriebsübergabe       che eine Hangneigung ≥ 25 % aufweisen, können auch

7                                                                                               Rechtliches, Förderung
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt        ƒƒ Eine Nutzung der Begrünung ist nicht zulässig (keine
    werden. Bei Variante B kann auch nach einem Umbruch              Beweidung, kein Abtransport des Mähguts).
    einer angelegten Begrünung, mit natürlichem Aufwuchs        ƒƒ   Die Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häck-
    (Selbstbegrünung) gearbeitet werden, wenn diese ein              seln oder zu mähen.
    entsprechendes Ergebnis bringt (nach max. 8 Wochen          ƒƒ   Anlage Bodengesundung max. 8 Wochen zwischen
    flächendeckend angewachsen, mind. eine winterharte               Rodung und Ansaat der Bodengesundung
    Art, Anteil Getreide/Mais max. 50%).                        ƒƒ   Anlage der Bodengesundung bei Rodung nach dem
                                                                     15.09. Ansaat bis spätestens 30.04. des Folgejahres
    Als Begrünungskulturen gelten:                              ƒƒ   Umbruch Bodengesundung der Umbruch einer
    ƒƒ Aktiv angelegte Kulturen oder Belassen von bestehen-          Bodengesundung für eine nachfolgende Neuaus-
         den Kulturen                                                pflanzung ist zulässig. Die Neuanlage einer Begrü-
    ƒƒ Als Begrünungskultur muss zumindest eine winter-              nung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch
         harte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch          der Bodengesundung erfolgen – jedoch spätestens
         nicht winterharte Mischungspartner verwendet wer-           bis zum 01.10.
         den.                                                   ƒƒ   Bei Umbruch der Bodengesundung nach dem 15. 09.
                                                                     zum Zweck einer Neuauspflanzung eines Weingar-
    Als Begrünungskulturen gelten nicht:                             tens im darauf folgenden Frühjahr, darf diese Fläche
    ƒƒ Organische Bodenbedeckungen (z. B. Stroh, Gras-               (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Eine umbruchlose Er-
         mulch, Rindenmulch)                                         neuerung der Gründecke der Bodengesundung ist
    ƒƒ Reine Selbstbegrünungen                                       zulässig.
    ƒƒ Einsaaten von Getreide (ausgenommen Grünschnitt-
         roggensorten gemäß Saatgutgesetz) und Mais, sowie      Allgemeine Fördervoraussetzungen
         Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getrei-     ƒƒ Mindestteilnahmefläche 0,50 ha Wein im 1. Verpflich-
         de/Mais im Bestand (ausgenommen Hafer oder Som-           tungsjahr bei ≥ 2 ha LN oder mindestens 1,00 ha Wein
         mergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauer-       wenn der Betrieb gesamt < 2 ha LN
         begrünungen im Obst- und Weinbau)                      ƒƒ Betriebliche Aufzeichnungen über Betrieb, Feldstü-
                                                                   cksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum
    Bodengesundungen                                               der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur,
    ƒƒ Während des Verpflichtungszeitraums ist eine Stillle-       Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung
         gung zur Bodengesundung zulässig.                         oder der Bodengesundung sind zu führen. Diese Auf-
    ƒƒ   Die Stämme/Reben müssen entfernt und die Fläche           zeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und auf
         ganzjährig begrünt sein. Das Belassen von Gerüsten        Anforderung an die AMA zu übermitteln.
         auf der Bodengesundungsfläche ist erlaubt.             ƒƒ Erneuerung der Begrünung:
    ƒƒ   Die Begrünung muss aktiv angelegt, winterhart, ganz-      ƒƒ Ganzjährige Begrünung (Wein Variante B): Die
         jährig und flächendeckend sein (für Obst und Wein:           Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Boden-
         zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischun-         gesundung oder Neuauspflanzung sowie der
         gen können dazu auch nicht winterharte Mischungs-            Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfol-
         partner verwendet werden) oder eine bestehende               gende Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuan-
         Bodengesundungsfläche wird belassen.                         lage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen
    ƒƒ   Verzicht auf Stickstoffdüngung und Pflanzenschutz-           nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Ro-
         mitteleinsatz im Bodengesundungszeitraum auf allen           dung/Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen je-
         Bodengesundungsflächen.                                      doch spätestens bis zum 01.10. Die Neuanlage der

Rechtliches, Förderung                                                                                                  8
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
Begrünung nach 8 Wochen ist nicht nötig, wenn                                Verpflichtungszeitraum auf der gesamten Maßnah-
      bereits wieder eine flächendeckende Selbstbe-                                menfläche (Wein, Hopfen)
      grünung angewachsen ist. Bei Rodung nach dem                            ƒƒ   Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnah-
      15.09. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr                            me unzulässigen Betriebsmitteln
      (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Es kann auch nur                        ƒƒ   Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für
      die Begrünung in jeder zweiten Fahrgasse erneuert                            die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
      werden, dies muss in den Aufzeichnungen klar er-
      sichtlich sein.                                                         Verzicht auf Herbizide
   ƒƒ Winterbegrünung (Wein Variante A, Hopfen): Die                          ƒƒ Verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme „Ero-
      Erneuerung der Begrünung ist nicht zulässig. Bei                             sionsschutz Obst, Wein, Hopfen“
      Rodung nach dem 15.09. darf die Fläche bis zum                          ƒƒ Vollständiger Verzicht auf Herbizide inkl. Pflanzenschutz-
      folgenden Frühjahr (bis 30.04.) unbegrünt bleiben.                           mittel zum Abbrennen von Stammaustrieben (z. B. Ka-
ƒƒ Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur                                  buki, Shark) im Verpflichtungszeitraum auf der gesamten
   dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zer-                             Maßnahmenfläche (Wein inkl. Schnittweingärten)
   stört wird (z. B. Untergrund oder Tiefenlockern).                          ƒƒ   Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnah-
ƒƒ Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Ab-                          me unzulässigen Betriebsmitteln
   transport des Mähgutes, Beweidung ist jedoch zulässig).                    ƒƒ   Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen
ƒƒ Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für                           für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
   die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
   (inkl. regelmäßige Pflanzenschutzgeräteüberprüfung ge-
   mäß den bundeslandspezifischen Richtlinien)“                               ÖPUL – Biologische Wirtschaftsweise
ƒƒ Die Förderhöhe ist abhängig von der Hangneigung
   (siehe Tabelle Förderhöhen).                                               Die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme „Biologi-
                                                                              sche Wirtschaftsweise“ sind auf der gesamten landwirt-
                                                                              schaftlichen Betriebsfläche derselben Kulturart einzuhalten
ÖPUL 2015 – 2020:                                                             (z. B. Ackerbau konventionell, Weinbau Bio ist möglich).

„Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“                                           Fördervoraussetzungen:
Die Förderungsvoraussetzungen müssen auf allen                                ƒƒ Anerkennung als Biobetrieb und Abschluss eines Ver-
Weinflächen, sowie auf dazugehörigen Bodengesun-                                   trags mit der Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner
dungsflächen des Betriebes eingehalten werden. Beide                               des 1. Verpflichtungsjahres.
Pflanzenschutzmittelverzichte können ohne Abschläge                           ƒƒ   Einhaltung der Bestimmungen der EU Bioverordnung
kombiniert werden.                                                                 und der ergänzenden nationalen Vorschriften (Ös-
                                                                                   terreichisches Lebensmittelbuch, Codexkapitel A8)
Verzicht auf Insektizide                                                           betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Be-
ƒƒ Verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme „Ero-                                  triebsmitteln.
    sionsschutz Obst, Wein, Hopfen“                                           ƒƒ   Erhaltung des Grünlandausmaßes über den Verpflich-
ƒƒ Vollständiger Verzicht auf Insektizide (mit Ausnahme                            tungszeitraum
    von Mitteln gemäß der EU-Verordnung 834/2007) im                          ƒƒ   Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung
                                                                              ƒƒ   Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Aus-
                                                                                   maß von 5 Stunden bis spätestens 31.12.2018
                             Förderhöhen €/ha                                 ƒƒ   Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit flächi-
                                          Variante A         € 100,- pro ha        gen und punktförmigen Landschaftselementen.
     Erosionsschutz

                      Weinflächen < 25 % Variante B
                                                ganzjährig
                                                             € 200,- pro ha
          Wein

                      Weinflächen ≥ 25 % bis < 40 %          € 300,- pro ha
                      Weinflächen ≥ 40 % bis < 50 %          € 500,- pro ha
                      Weinflächen ≥ 50 %                     € 800,- pro ha
Pflanzen-
schutzmittel-         Insektizidverzicht                     € 250,- pro ha
verzicht
(Teilnahme bei Ero-
sionsschutz Wein      Herbizidverzicht                       € 250,- pro ha
verpflichtend)
Biologische Wirtschaftsweise Wein                            € 700,- pro ha
(Kombination mit Erosionsschutz Wein möglich)

9                                                                                                                    Rechtliches, Förderung
Integrierten Weinbau 2019 - Leitlinie für den - Mit ÖPUL Maßnahmen 2015-2020
einer Pflanzenschutzmittelregisternummer eingetragen.
                                                                                                                Verwendet werden dürfen auch nach dem Pflanzen-
                                                                                                                schutzmittelgesetz 2011 parallel genehmigte Pflanzen-
                                                                                                                schutzmittel („Parallelgenehmigungen“). Ein „parallel
                                                                                                                genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche ös-
                                                                                                                terreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer, wie
                                                                                                                das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflan-
                                                                                                                zenschutzmittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung
                                                                                                                (Zusatzziffer). Ein solches Pflanzenschutzmittel kann
Foto: Barbara Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg

                                                                                                                jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das
                                                                                                                ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutz-
                                                                                                                mittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber
                                                                                                                unterschiedliche Genehmigungsinhaber).
                                                                                                                Pflanzenschutzmittel aus anderen Mitgliedstaaten dür-
                                                                                                                fen am Hof nur vorhanden sein, wenn beim BAES (Bun-
                                                                                                                desamt für Ernährungssicherheit) um ca. € 310,- pro
                                                                                                                Produkt und Jahr eine Parallelimportgenehmigung be-
                                                                                                                antragt wurde.

                                                                                                                Weiters verwendet werden dürfen auch „Vertriebs-
                                                                                                                erweiterungen“. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Ver-
                                                     Ordnungsgemäße Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln      triebserweiterung“ nach § 13 der Pflanzenschutz-
                                                                                                                mittelverordnung 2011 hat die gleiche österreichische
                                                                                                                Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits
                                                     Pflanzenschutzmittel,                                      in Österreich zugelassene Referenzprodukt, jedoch mit
                                                     Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen                       einer zusätzlichen Vertriebsnummer (dreistellige Zahl).
                                                                                                                Bei Vertriebserweiterungen darf das Pflanzenschutz-
                                                     Für den Pflanzenschutzmittelbereich sind die „Richt-       mittel unter einer abweichenden Handelsbezeich-
                                                     linie 2009/128/EG für die nachhaltige Verwendung von       nung in Verkehr gebracht werden. Parallel genehmigte
                                                     Pestiziden“ (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71) und      Pflanzenschutzmittel und Vertriebserweiterungen sind
                                                     die „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehr-     im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen (https://
                                                     bringen von Pflanzenschutzmitteln“ (ABl. Nr. L 309 vom     psmregister.baes.gv.at/psmregister/).
                                                     24.11.2009 S. 1) relevant. Die angeführten EU-Regelun-
                                                     gen wurden in Österreich auf Bundesebene durch das         Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Auf-
                                                     Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011       brauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Mo-
                                                     i.d.g.F. und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011,      nate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich
                                                     BGBl. II Nr. 233/2011 i.d.g.F. umgesetzt bzw. wurden       höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung
                                                     dazu ergänzende Bestimmungen erlassen. Zur vollstän-       und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden
                                                     digen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG mussten         Pflanzenschutzmittels. Pflanzenschutzmittel, deren Zu-
                                                     die Bundesländer entsprechende Landesausführungs-          lassung/Genehmigung ausgelaufen ist, für die aber noch
                                                     gesetze erlassen.                                          eine Aufbrauchfrist besteht, können im Pflanzenschutz-
                                                                                                                mittelregister   unter    https://psmregister.baes.gv.at/
                                                     Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:                      psmregister/ abgerufen werden. Unter diesem Link sind
                                                     Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung   auch die Aufbrauchfristen im Detail ersichtlich.
                                                     der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden,
                                                     die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß §4 des       Führen von Aufzeichnungen über die verwendeten
                                                     Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.        Pflanzenschutzmittel:
                                                                                                                Jeder berufliche Verwender hat über mindestens drei
                                                     Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten,        Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel,
                                                     Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, La-          die er verwendet, in denen die Bezeichnung des Pflan-
                                                     gern, Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern   zenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die
                                                     von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.        Aufwandmenge pro Hektar bzw. Konzentration, die be-
                                                     In Österreich zugelassene/genehmigte Pflanzenschutz-       handelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflan-
                                                     mittel sind im Pflanzenschutzmittelregister jeweils mit    zenschutzmittel verwendet wurde, zu führen.

                                                 Rechtliches, Förderung                                                                                               10
Einhaltung der Anwendungsbestimmungen:
ƒƒ Gemäß der Zulassung/Genehmigung des Pflanzen-
     schutzmittels sind die Anwendungsbestimmungen
     hinsichtlich der Indikationen (z. B. Kultur/Objekt, Auf-
     wandmengen/Aufwandkonzentrationen, Wartefrist) so-
     wie der Auflagen und Bedingungen (z. B. Abstandsauf-
     lagen zu Oberflächengewässern, Bienengefährlichkeit)
     einzuhalten. Diese sind aus der Kennzeichnung auf der
     Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung er-
     sichtlich.
ƒƒ   Die Zubereitung von Spritzbrühen sowie das Füllen und
     Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat
     so zu erfolgen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein
     Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Ober-
     flächengewässer oder ein Eintrag in die Kanalisation
     verhindert werden.
ƒƒ   Soweit erforderlich, haben bei der Anwendung alle Be-
     teiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzklei-
     dung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe
     und Schuhe) zu tragen (gemäß Kennzeichnung auf der
     Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung).

Einhaltung der sachgemäßen Lagerung
ƒƒ Die Einhaltung der sachgemäßen Lagerung umfasst
     folgende Bedingungen:
ƒƒ Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung in
     verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen;
ƒƒ   Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu la-       auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.
     gern, dass Unbefugte keinen Zugriff zu ihnen erhalten       Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten
     können.                                                     von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn
                                                                 die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder techni-
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Be-            sche Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetrieb-
stimmungen über die sachgemäße Lagerung in den                   liche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff
jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer bzw. in               geschützt sind. Türen zu Giftlagerräumen, -schränken und
darauf beruhenden Verordnungen unterschiedlich ge-               -lagerplätzen sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor gif-
regelt sind.                                                     tigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II
                                                                 Nr. 101/1997 i.d.g.F. zu kennzeichnen.
Allenfalls vorhandene Biozidprodukte sind, wenn sie ge-
mäß dem Chemikaliengesetz 1996 als „Gifte“ im Sinne
des § 35 ChemG 1996 idgF. gelten, entweder in versperr-          Persönliche Eignung des Anwenders
ten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen oder
in fest angebrachten Metallschränken, die durch eine Ver-
                                                                 (Sachkundenachweis)
sperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sind,          Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachkunde
zu lagern. Sie dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln,          (fachliche Befähigung) sind in den jeweiligen Landesge-
Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen         setzen der Bundesländer bzw. in darauf beruhenden Ver-
zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Wa-             ordnungen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gelten
ren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.          berufliche Verwender von Pflanzenschutzmittel als sach-
In Räumen, in denen Gifte im Sinne des § 35 CehmG                kundig, wenn sie über eine Ausbildungsbescheinigung
1996 gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an           nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen.
gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinfor-
mationszentrale (Tel. 01/4064343) anzubringen.                   Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnis-
                                                                 se und Fertigkeiten gilt jedenfalls einer angeführten
Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden            Sachkundenachweise, der durch ein positives Zeugnis
ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale       bzw. eine Teilnahmebestätigung zu bescheinigen ist.

11                                                                                                    Rechtliches, Förderung
Pflanzenschutzmittel                                         gelassen ist.
                                                                 Die moderne Applikationstechnik hat es sich zum Ziel
    Laufende Anpassungen zu erwarten                             gesetzt, die Wirkstoffe sicher an die Zielfläche (Blätter,
    Aufgrund von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnis-         Stielgerüst, Beeren) anzulagern und zugleich das Abdrift-
    sen in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Wirksam-          risiko auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Pflanzenschutz
    keit der Mittel bzw. Resistenzerscheinungen einzelner        ist nicht einfach nur das Ausbringen der Spritzbrühe, son-
    Schädlinge und Krankheiten ist während des Jahres mit        dern auch das Zusammenspiel aus Laubarbeit und dem
    Änderungen in der Zulassung zu rechnen. Die jeweilige        nötigem technischen Wissen. Der beste Wirkstoff kann
    aktuelle Zulassung ist im Internet unter https://psmre-      keine Wirkung zeigen wenn das Pflanzenschutzmittel die
    gister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar. Auf § 15 Abs. 8     zu schützende Blattfläche bzw. Gescheine und Trauben
    der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBI. II Nr.        nicht oder nur unzureichend erreicht.
    233/2011, wird hingewiesen.

    Hinsichtlich der nachstehend in den Listen angeführ-         Schutz des Anwenders
    ten Pflanzenschutzmitteln mit österreichischer Pflan-
    zenschutzmittelregisternummer ist unter selbigen Be-         Mit PSM muss sauber und sorgfältig gearbeitet werden,
    dingungen auch der Einsatz von parallel genehmigten          damit akute Vergiftungen und chronische Schäden vor,
    Pflanzenschutzmitteln (Parallelgenehmigung) zulässig,        während und nach den Spritzarbeiten verhindert werden.
    die nicht unbedingt direkt in dieser Pflanzenschutz-         Durch vorsichtiges Arbeiten und angepasste Schutzmaß-
    mittelliste angeführt sind. Ein „parallel genehmigtes“       nahmen soll die Aufnahme giftiger Stoffe durch die Haut,
    Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische         über die Atemwege oder durch den Mund möglichst ver-
    Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits           mieden werden (Schutzbrille, Atemschutzmaske). Für
    ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutz-       die Arbeiten ist eine geeignete Schutzkleidung vorge-
    mittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern    sehen, gutes Schuhwerk, Handschuhe, Brille und Kopf-
    wie z. B. beim Mittel „Folpan“).                             bedeckung. Das Einatmen von Spritznebeln wird durch
                                                                 eine Gesichtsmaske oder durch eine geschlossene Trak-
    Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine       torkabine vermieden.
    andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Ös-        Während der Arbeit mit Pflanzenschutzmittel darf nicht
    terreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der      gegessen, geraucht oder Alkohol konsumiert werden.
    Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Ge-        Nach der Spritzarbeit ist der Schutzanzug zu reinigen und
    nehmigungsinhaber). Ebenso ist unter selbigen Bedin-         Hände und Gesicht gründlich zu waschen.
    gungen der Einsatz von „Vertriebserweiterungen“ zuläs-
    sig. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Vertriebserweiterung“
    nach § 13 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 hat        Applikationsabstände
    die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregister-
    nummer wie das bereits in Österreich zugelassene Re-         Mehrjährige Versuche zeigen eine hohe Übereinstim-
    ferenzprodukt, jedoch mit einer zusätzlichen Vertriebs-      mung zwischen Trieblänge und Blattfläche. Solange
    nummer (dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen       keine Laubarbeiten (Entspitzen) durchgeführt werden,
    darf das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden       lässt sich allein aus dem Trieblängenwachstum mit ge-
    Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Paral-        nügend hoher Genauigkeit auf den Blattflächezuwachs
    lel genehmigte Pflanzenschutzmittel und Vertriebserwei-      pro Trieb schließen. Nimmt beispielsweise die Trieblän-
    terungen sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetra-      ge von 35 cm auf 55 cm (= 20 cm) zu, bedeutet dies,
    gen (https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/).           dass ungefähr 400 cm² Blattfläche pro Trieb neu gebildet
                                                                 worden sind und deshalb der aktive Schutz der letzten
    Auflagen in der Anwendung                                    Behandlungsmaßnahme zunehmend verloren geht. Eine
    Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle      Wiederholung der Spritzung ist vom herrschenden Infek-
    gesetzlich (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsaufla-      tionsdruck und der Wirkungsweise der Präparate abhän-
    gen einzuhalten, unter anderem die Abstandsauflagen          gig. Bei hohem Infektionsdruck und einer Belagswirkung
    (Abstände zu Gewässern). Die Angaben dazu finden Sie         der Präparate sollte diese sobald als möglich jedenfalls
    in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels.         noch vor dem nächsten Infektionsereignis erfolgen. Bei
    Achten Sie auf eine gründliche Reinigung der Pflanzen-       fehlenden Infektionsereignissen bzw. geringem Infek-
    schutzgeräte, damit Sie einen Wirkstoff von einer Kul-       tionsrisiko kann die nächste Applikation im Zuwachsbe-
    tur, wo dieser zugelassen ist, nicht in eine andere Kultur   reich von 600-800 cm² erfolgen. Tiefenwirksame Produk-
    am eigenen Betrieb verschleppen, wo dieser nicht zu-         te ermöglichen mehr Anwendungsspielraum, so können

Pflanzenschutz                                                                                                          12
Peronospora- Infektionen noch bis zum Ablauf von 20 %      vor Resistenzbildung.
der Inkubationszeit gestoppt werden. Bei systemisch        Abstandsauflagen
wirksamen Komponenten wird der Neuzuwachs bis zu
einem gewissen Ausmaß geschützt, sie sollten deshalb       Die gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll
besonders in Phasen starken Triebwachstums zur An-         neben einer guten Wirkung gegen Schadorganismen
wendung kommen.                                            auch zu keinen unannehmbaren Belastungen für die Um-
                                                           welt führen. Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln
In durchschnittlichen Jahren werden in 10 Tagen unge-      in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu
fähr 400 cm²/Trieb neu gebildet. Besonders ab Ende Mai     unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzen-
bis Anfang August ist die Trieb- und damit die Blattflä-   schutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmun-
chenentwicklung stark von der Jahreswitterung geprägt.     gen bestimmte Bedingungen und Auflagen in Öster-
Pflanzenschutzmaßnahmen müssen daher an die jähr-          reich erteil, welche auf der Handelspackung aufscheinen
lich unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst wer-        müssen. Diese Auflagen beinhalten die Festlegung von
den (siehe Grafik).                                        Mindestabständen zu Oberflächengewässern, welche
                                                           bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels einzuhal-
                                                           ten sind. Es wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezi-
                                                           fisch auf Grund seiner Toxizität berechnet und festgelegt.
                                                           Unter Regelabstand ist jener vorgeschriebene Mindest-
                                                           abstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der
                                                           bei der Ausbringung unter Berücksichtigung der „Guten
                                                           landwirtschaftlichen Praxis“ einzuhalten ist.

                                                           Hektaraufwand, Dosis je
                                                           10.000 m² behandelter Laubwandfläche
                                                           Bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln ist grund-
                                                           sätzlich auf die zu schützenden Reborgane eine be-
                                                           stimmte Menge eines Wirkstoffes erforderlich, um diese
                                                           für eine bestimmte Zeit zu schützen. Je größer die zu
                                                           schützende Oberfläche ist, umso mehr Produktmenge
                                                           muss ausgebracht werden. Die Summe aller grünen
Spritzzeitpunkt                                            Rebteile (Blätter, Triebe, Beeren) erreicht je nach Wuchs-
                                                           stärke, Sorte und Erziehungsart eine Oberfläche von ca.
Nach Möglichkeit sollen alle Spritzungen in den frühen     8000-18000 m2 je ha. Die Schwankungsbreite der zu
Morgenstunden (bzw. Nacht) durchgeführt werden.            behandelnden Pflanzenoberfläche wird vom Erziehungs-
Nur bei hoher Luftfeuchtigkeit bei bedecktem Himmel        system, dem Abstand zwischen den Reihen sowie von
oder in den frühen Morgenstunden ist Gewähr gege-          der Laubwandhöhe sehr stark beeinflusst.
ben dass die Spritztröpfchen auch sicher am Blatt bzw.     Mit Blickrichtung auf die biologische Wirksamkeit ist es
an der Traube ankommen. Bei geringer Luftfeuchtigkeit      das applikationstechnische Ziel, möglichst einen gleich-
kann vor Erreichen der Zielfläche das Wasser verduns-      mäßigen Belag auf den zu schützenden Pflanzenteilen
ten und das Mittel kann nicht genügend anhaften bzw.       zu erreichen. Daher wird zukünftig für neue Produkte die
geht damit verloren.                                       Pflanzenschutzmittelaufwandmenge zusätzlich mit Be-
                                                           zug zur Laubwandfläche, statt wie bisher nur zur Grund-
Ein weiterer Grund für die Spritzungen in den tau-         fläche, angegeben werden.
feuchten Morgenstunden ist, dass teilsystemische und
systemische Pflanzenschutzmittel (auch Blattdünger)        Die bisherigen Pflanzenschutzmittel enthalten einen
besser aufgenommen werden. Werden diese Pflan-             Hektaraufwand in kg oder l/ha. Diese Bezugsba-
zenschutzmittel bei zu trockenen Bedingungen ausge-        sis Pflanzenschutzmittelmenge auf 1ha Bodenfläche
bracht, ist die Antrocknungszeit zu kurz. Die Wirkstoffe   (1ha = 10.000m2 Bodenfläche) bleiben auch weiterhin
können nicht zur Gänze von der Rebe aufgenommen            gültig und sind dementsprechend anzuwenden. Ergän-
werden und es kommt am Wirkort in der Pflanze zu           zend dazu werden in Abhängigkeit von der Bestandes-
einer Unterkonzentration. Die Folgen sind eine verrin-     dichte und dem Entwicklungsstadium der Kulturpflanze
gerte Wirksamkeit gegenüber dem Pilz und die Gefahr        maximal zulässige Aufwandmengen angegeben.

13                                                                                                       Pflanzenschutz
Hektaraufwand                                                      eine „Dosis je 10.000 m² behandelte Laubwandfläche“
    Der Hektaraufwand ist jene Menge eines Pflanzenschutz-             (bLWF) angegeben. Der maximale Produktaufwand je ha
    mittels, welche zu einem bestimmten Entwicklungssta-               wird wie bisher angegeben und darf nicht überschritten
    dium ausgebracht werden soll, um die Pflanzenoberflä-              werden.
    che ausreichend gegen Krankheits- und Schädlingsbefall
    bis zur nächsten Applikation zu schützen. Laut den An-             Da nun die Laubwandfläche die Bezugsgröße für den Pro-
    wendungsbestimmungen sind nach dem jeweiligen                      duktaufwand ist, können Probleme beseitigt werden, wie:
    Entwicklungsstadium (BBCH 61, 73 usw.) steigende                   ƒƒ Unterschiede bei den Entwicklungsstadien von Reb-
    Aufwandmengen/ha zugelassen bzw. festgelegt. Damit                    sorten (Wachstum, Internodienlänge).
    bleibt der Wirkstoffgehalt pro Flächeneinheit Laubfläche           ƒƒ Unterschiedliche Reihenabstände und damit Laub-
    in etwa gleich. Die Hektarmengen sind lt. Anwendungs-                 wandflächen je ha.
    bestimmungen Hektarhöchstmengen für ein bestimm-                   ƒƒ Verschiedene Erziehungssysteme mit Halb- und
    tes Entwicklungsstadium und dürfen nicht überschritten                Flachbogen, Minimalschnitt, Vertikoerziehung u. A..
    werden. Die Hektaraufwandmenge wird mit der Was-
    sermenge (in der Regel 400–800 l Wasser/ha) des ge-                Berechnung der behandelten Laubwandfläche (m2)
    wählten Applikationsverfahrens (Ausbringverfahrens),                              10.000
                                                                                                     x behandelter Laubwandhöhe in m
    ungeachtet von der entstehenden Konzentration, ausge-              LWA =       Reihenabstand                x 2 (Seiten )
    bracht. Die Menge an Wirkstoff pro Blattfläche und nicht                           in m
    die Konzentration der Spritzbrühe (mit Ausnahme einiger
    Präparate) ist für die Wirksamkeit ausschlaggebend. Die            Die behandelte Laubwandfläche wird aus dem Abstand
    Hektaraufwandmenge darf nicht reduziert werden. Der                zwischen den Reihen, der Anzahl der behandelten Sei-
    Hektaraufwand (Berechnungsbasis 1000 Liter Wasser/                 ten (in der Regel 2) und der behandelten Laubwandhöhe
    ha) ist für die in Österreich hauptsächlich verwendete             berechnet. Letztere entspricht der Höhe des applizierten
    Weitraumerziehung (2,8–3,3 m Reihenentfernung) plau-               Spritzstreifens (=Spritzbalkenhöhe), und kann z.B. auch
    sibel oder praxistauglich. Bei engeren Reihenabständen             kleiner (Z.B. Behandlung der Traubenzone) als die Laub-
    – den (2–2,5 m Reihenabstand) vergrößert sich die zu               wandhöhe sein..
    schützende Laubwandfläche. Deshalb ist der Hektarauf-
    wand entsprechend anzupassen (siehe Tabelle: Beispiel-             Berechnung – Recyclingsysteme
    angaben eines derzeit zugelassenen Pflanzenschutzmit-              Recyclingsysteme ermöglichen eine Einsparung gegen-
    tels). In diesem Beispiel beträgt der ha-Aufwand vor der           über einer herkömmlichen Gebläsespritze von durch-
    Blüte 0,08-0,20 l/ha. Wird eine Weitraumanlage behan-              schnittlich 30- 40 %. Abhängig ist die Einsparung von
    delt, so sind 0,08 l /ha als Aufwandmenge ausreichend.             Rebsorte, Erziehungsart, Laubwandpflege und den jah-
    Für eine Dichtpflanzung mit engen Gassenbreiten sind               resspezifischen Gegebenheiten. Die Systeme ermögli-
    in diesem Fall jedoch 0,2 l/ha Aufwandmenge nötig. Der             chen eine Verringerung des Hektaraufwandes, welcher
    maximale Hektaraufwand lt. Zulassung darf dabei nicht              sich durch die durchgedrungene Sprüh- bzw. Spritzflüs-
    überschritten werden.                                              sigkeit, die nicht an der Pflanze angelagert wird, ergibt.
                                                                       Die aufgefangene Brühe wird in den Brühebehälter
    Behandelte Laubwandfläche                                          rückgeführt (nicht bei allen Systemen) und wieder ver-
    („treated LeafWall Area“)                                          wendet. Es verringert sich der Wasserverbrauch/ ha und
    Um die Anpassung an die verschiedenen Erziehungssys-               damit automatisch der Hektaraufwand bzw. des Pflan-
    teme und Reihenabstände noch besser zu ermöglichen,                zenschutzmittels. Am Zielort „Laubwandfläche“ wird die
    wird bei Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln                  gleiche Mittelmenge angelagert. Die entstehenden Brü-

    Beispielangabe eines neu zugelassenen Pflanzenschutzmittels: in Abhängigkeit von der Bestandesdichte (Reihenabstand, An-
    zahl der Reben pro ha) und dem Entwicklungsstadium der Weinrebe werden folgende, maximale Aufwandmenge angegeben:
                                                                           Hektaraufwandmenge bei 3m Hektaraufwand bei 2 m
    BBCH- Entwickungsstadium                     Hekataraufwandmenge
                                                                                   Reihenabstand                 Reihenabstand
    bis Stadium 61 (Austrieb - Beginn der Blüte       0,08-0,20l/ha                    0,08l/ha                     0,20l/ha
    bis Stadium 71 (bis Fruchansatz)                  0,13-0,25l/ha                    0,13l/ha                     0,25l/ha
    bis Stadium 71 (ab Fruchtansatz)                  0,20-0,25l/ha                    0,20l/ha                     0,25l/ha
    Die jeweils niedrigere Hektaraufwandmenge wäre dann z.B. in Weitraumanlagen zu verwenden, während der höhere Wert z.B. für An-
    lagen mit hoher Rebstockdichte entsprechend den deutschen Verhältnissen oder extreme Infektionsbedingungen gedacht ist. Somit ist
    innerhalb der zulässigen und geprüften maximalen Hektaraufwandmenge Handlungsraum gegeben, alle österreichischen Anlagen ent-
    sprechend behandeln zu können.

Pflanzenschutz                                                                                                                      14
henverluste durch Abtrift, welche bei der Verwendung                chende Applizierung der Pflanzenschutzmittelmenge
von Geräten ohne Recyclingsystem ca. 20-70 % (vom                   auf der Zielfläche und andererseits berücksichtigt sie
Entwicklungsstadium abhängig) betragen und somit der                die unterschiedlichen Recyclingsysteme.
Verlust des Pflanzenschutzmittels, werden damit fast           ƒƒ   Bei einer zu dichten Laubwand empfiehlt sich vorher
vollkommen verhindert.                                              eine Auflockerung, besonders im Bereich der Trau-
                                                                    benzone. Ein ganzjähriger Einsatz ist nur bei lockeren
Folgende Punkte sind zu beachten:                                   Laubwandflächen mit geringem Laubwanddurchmes-
ƒƒ Die Recyclingrate ist bei den Recyclingsystemen                  ser oder mit der Verwendung von Recyclinggeräten
     unterschiedlich.                                               mit Gebläseunterstützung möglich.
ƒƒ Weiteres ergeben sich Unterschiede zu welchem Ent-
     wicklungsstadium eine Applikation durchgeführt wird.
     Die Recyclingrate beträgt bei einem geschlossenen Tun-    Antiresistenzstrategie
     nelsystem, inklusive einer Rückführung der Spritzbrühe
     von den Prallblechen in den Brühetank, 20–70 %.           Es liegt in der Eigenverantwortung des Winzers, Wirk-
ƒƒ   Da es verschiedene Recyclingsysteme gibt sind die         stoffe richtig einzusetzen, sodass keine Resistenzen
     Anwendungshinweise des Herstellers zu berücksich-         bzw. Wirkungsminderungen entstehen. Die Wirkstoffe
     tigen.                                                    der Pflanzenschutzmittel werden schon seit Jahren von
ƒƒ   Die Wasseraufwandmenge je ha bei den Entwick-             Experten in sog. Wirkklassen nach Wirkungsmechanis-
     lungsstadien, die sich durch die Anzahl der einge-        men eingeteilt, genannt: FRAC (Fungicide Resistance
     schalteten Spritzdüsen ergibt, ist festzustellen. Mit     Action Committee). Im Internet unter www. frac.info zu
     Hilfe der vom Hersteller mitgelieferten Tabellen, lässt   finden.
     sich die Menge in Abhängigkeit von den verwende-          Zur Vermeidung einer Wirkung auf Nützlinge, Nicht-Ziel-
     ten Düsen, Spritzdruck und Düsenanzahl, berechnen.        organismen und die Umwelt enthalten moderne Fungizi-
     Diese Menge liegt bei Recyclingspritzen meist im Be-      de meist sehr spezifisch wirkende Wirkstoffe, die gezielt
     reich von 200-400 l/ha. Das ist eine Voraussetzung für    an nur wenigen Orten im Stoffwechsel des Krankheits-
     die weitere Vorgehensweise.                               erregers angreifen. Durch diesen spezifischen Wirkungs-
ƒƒ   In diese bekannte Wasseraufwandmenge je ha wird           mechanismus steigt jedoch die Gefahr der Resistenz-
     der Hektaraufwand des Pflanzenschutzmittels lt. Ent-      entwicklung, wenn der Wirkstoff häufiger gegen eine
     wicklungsstadium, beigegeben. Die dabei entstehen-        Krankheit eingesetzt wird. Bei der Planung der Spritzfol-
     de Konzentration bleibt unberücksichtigt. Das ist die     ge ist daher zu beachten:
     gleiche Vorgehensweise wie beim Verwendung einer          ƒƒ Bevorzugt vorbeugende Bekämpfung (vor einem
     Gebläsespritze ohne Recyclingsystem.                         sichtbaren Befall) anstreben.
ƒƒ   Mit der Recyclingspritze wird nun die Spritzbrühe aus-    ƒƒ Gute Applikationstechnik sicherstellen (z. B. ange-
     gebracht und es wird solange gefahren, bis die Brühe         passte Fahrgeschwindigkeit).
     verbraucht ist. Der tatsächliche Wasserverbauch ver-      ƒƒ Gebrauchsanweisungen der Hersteller beachten.
     ringert sich durch das Auffangen nicht angelagerter       ƒƒ Kulturtechnische Maßnahmen zur Befallsvorbeugung
     Spritzbrühe.                                                 nutzen.
                                                               ƒƒ Wechsel von Fungiziden mit verschiedenen Wirkungs-
Beispiel:                                                         mechanismen (d. h., einen Wirkstoffgruppenwechsel
Vorblütespritzung: Recyclingrate beträgt zu dieser Zeit           vornehmen) durchführen.
ca. 50 % (System mit Brühenrückführung in den Tank).
Einstellung der Recyclingspritze 300 Wasser/ha.
Das heißt, dass ca. 50 % der Spritzbrühe durch die Laub-
wand geht, aber mit den Prallblechen aufgefangen und
rückgeführt wird. Damit ergibt sich, dass mit der aufge-
fangenen Brühe ein weiteres Hektar Weingarten behan-
delt werden kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch/             ACHTUNG! Es können laut Zulassung ver-
ha bei der Applikation im Weingarten liegt bei diesem           pflichtende Einschränkungen innerhalb
Beispiel bei 150 l/ha. Damit ergibt sich eine tatsächliche      der Wirkstoffgruppen möglich sein (siehe
Verringerung des Hektaraufwandes vom Pflanzenschutz-            https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/)
mittel um 50 %. Da aber die angelagerte Pflanzenschutz-         z.B. Carboxylsäureamide (CAA) – Aktuan Gold, Forum
mittelmenge auf der Zielfläche gleich ist, ist kein Wir-        Star, Forum Gold, Zampro usw. oder z.B.: Qil-Fungizide
kungsverlust gegeben.                                           – Mildicut, Sanvino, Videryo F
ƒƒ Die Vorgehensweise sichert einerseits eine ausrei-

15                                                                                                            Pflanzenschutz
Sie können auch lesen