RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW

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RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
DAS ÖGSW MAGAZIN FÜR STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER 1|2019

RECHTSKRAFT-
DURCHBRECHUNGEN
ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN
ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO

   PERSONALITY                                 BRENNPUNKT FINANZ                    JUNGE ÖGSW
   Margarete Schramböck ist die                Herbert Houf über die Verjährungs-   Caroline Toifl über Auskünfte
   neue Ministerin für Digitalisierung         frist bei Aussetzung der Einhebung   aus dem Finanzstrafregister
ISSN 2078-3957
RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
[sprich: NODSCH]

           Rechtsanwalt | Steuerberater | Finanzstrafrechtsexperte

                                                           Dr. Tibor Nagy
                                                           Rechtsanwalt und Steuerberater
Wien +43 1 715 22 67 | Salzburg +43 662 833 397            Experte für Finanzstrafverfahren
www.finanzstrafverfahren.wien                              Wien – Salzburg
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brandaktuell

                                Neuer Standort
             AKADEMIE. Serviceorientiert, innovativ und vernetzt. So verstehen
          wir uns selbst als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ab 2021 in neuen
                    Seminarräumen für die Akademie. Von Klaus Hübner

E
       s wird eng an unserem derzeitigen Standort. Auch sind       Zur Reform der Finanzverwaltung                                   ZUM AUTOR
       die Seminarräume deutlich in die Jahre gekommen. Es         Details zur geplanten Reform sind in den letzten Wochen           Klaus Hübner
       war unumgänglich, einen neuen Standort zu suchen,           bekannt geworden. Unabhängig von der Beurteilung im Ein-          ist Präsident
den wir im QBC am Wiener Hauptbahnhof gefunden haben.              zelfall müssen wir Verwaltungsreformen in unserer Republik        der ÖGSW
Kurz vor Weihnachten haben wir den Vertrag für die neuen           gutheißen, wenn Einsparungen realisiert oder Abläufe effizi-      office@
Räumlichkeiten am Wiener Hauptbahnhof unterzeichnet. Der           enter werden. Verständlicherweise geht Neustrukturierung der      klaushuebner.at
Umzug wird voraussichtlich im Frühjahr 2021 erfolgen. Der          Finanzverwaltung Hand in Hand mit Sorgen auf beiden Sei-
Kammer-Vorstand war der Auffassung, dass Akademie und              ten. Als Berufsangehörige stellen wir uns die Frage: „Was wird
Kammer räumlich nicht auseinandergerissen werden sollen.           für uns besser, was wird schlechter in der Zusammenarbeit?“
Ein Standortwechsel kam nur für beide gemeinsam in Frage.          So schätzen auch wir unsere regionalen Kontakte vor Ort und
   Die Nachfrage nach den Angeboten unserer Akademie ist           es ist nachvollziehbar, wenn unsere Kolleginnen und Kollegen
enorm gestiegen. Unser Berufsstand hat sich in den letzten         in den Bundesländern besorgt sind, dass künftig der Regional-
20 Jahren, die wir im U4 Center in Meidling sind, nun mal          bezug zu kurz kommt. Mit den ersten Informationen, die wir
nahezu verdoppelt. Die aktuellen Räumlichkeiten sind auch          dazu erhalten haben, wurde uns glaubhaft versichert, dass es
nicht mehr zeitgemäß, für eine Renovierung wären demnächst         jedoch nicht darum geht, in Zukunft einem Tiroler Unterneh-
hohe Investitionskosten notwendig geworden. Deshalb haben          men einen burgenländischen Finanzbeamten zuzuordnen.
wir uns im Vorstand – fraktionsübergreifend einstimmig – für
einen neuen Standort entschieden.
                                                                   Als Berufsangehörige stellen wir uns die Frage:
Moderner und besser erreichbar                                     „Was wird besser für uns, was wird schlechter
Unsere neuen Räumlichkeiten umfassen zwei Stockwerke im            in der Zusammenarbeit?“
Bauteil 2 des QBC (Quartier Belvedere Central), das gerade
errichtet wird. Der künftige Standort ist State-of-the-Art, hin-
sichtlich der modernen Ausstattung der Seminar- und Büro-          Position der KSW
räumlichkeiten und betreffend die Infrastruktur. Am Haupt-         Unsere Position haben wir dem Finanzministerium übermit-
bahnhof halten täglich 1.100 Züge aus allen Richtungen. Für        telt. Wenn im Fokus der Reform steht, dass es eine bessere
unsere Mitglieder und Seminarteilnehmer, die mit dem Zug           Arbeitsverteilung, damit eine kürzere Erledigungsdauer und
oder dem Flugzeug anreisen, werden wir damit leichter und          als Ergebnis eine Gleichbehandlung der Anliegen geben wird,
schneller erreichbar sein. Auch für die Wiener ist das QBC         begrüßen wir dieses Reformvorhaben. Es muss aber mit der
sehr gut gelegen und mit U-Bahn, Schnellbahn, Autobussen           neuen Struktur gewährleistet bleiben, dass es in allen Filialen
und Straßenbahnen leicht erreichbar. Außerdem gibt es Fahr-        des Finanzamtes entscheidungsbefugte Ansprechpartner geben
rad-Highways und die Tiefgaragen sind mit E-Ladestationen          wird. Insbesondere im betrieblichen Bereich ist der persönliche
ausgestattet. Kurz gesagt, an unserem neuen Standort sind wir      Kontakt weiterhin nötig und vor allem effizient.
unseren Mitgliedern näher denn je.                                     Wir befürworten auch die Überlegungen, dass die Finanz-
    Der Hauptbahnhof ist mit einer Fläche von 109 Hektar –         verwaltung künftig Verfahren mit elektronischen Auswertungen
das entspricht übrigens der Größe des 8. Wiener Bezirks – ei-      beschleunigen will. Hier werden wir darauf schauen, dass der
nes der größten Infrastrukturprojekte der letzten Jahrzehnte.      Aufwand seitens der Steuerpflichtigen und auch bei uns Steuer-
Rund um den Bahnhof entsteht ein ganz neues Stadtviertel,          beratern im Rahmen bleibt und die Zahl der zu prüfenden Fälle
in dem ab 2020 rund 30.000 Menschen leben und arbeiten             nicht überbordend ist. Laufende Evaluierungen in relativ kurzen
werden.                                                            Zeitabständen sind dafür aus unserer Sicht erforderlich. Denn
    Auch imagemäßig entspricht der neue Standort unserem           da sind wir uns einig: Reformen nur um einer neuen Struktur
Berufsbild, so wie wir Steuerberater und Wirtschaftsprüfer         willen ist zu wenig. Die Neuordnung der Finanzverwaltung
uns selbst verstehen und sehen: service-orientiert, innovativ,     muss mit einer spürbaren Vereinfachung für uns Steuerberater
modern und vernetzt.                                               und vor allem für alle Steuerpflichtigen verbunden sein.     n

1/2019                                                                                                                                                 3
RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
© SALZBURGERLANDTOURISMUS
   ÖGSW FUSCHLER FACHTAGUNG
   VERBUCHUNG VON UMGRÜNDUNGEN
   IM JAHRESABSCHLUSS
   STEUERLICHE ERFASSUNG UND UMSETZUNG IN DER STEUERERKLÄRUNG

   28. BIS 29. JUNI 2019                                                                                                  SEMINARBEITRAG
                                                                                                                          WP/StB                                       EUR 330,– netto (ÖGSW EUR 270,–)
                                                                                                                          Berufsanwärter                               EUR 270,– netto (ÖGSW EUR 220,–)
   SEMINARORT                                                                                                             einschließlich Unterlagen, Mittagessen, Abendprogramm und Kaffeepausen.
   HOTEL JAGDHOF
   5322 Hof bei Salzburg                                                                                                  ANMELDUNG
   Tel.: 06229/2372-0, Fax: 06229/2372-2531                                                                               Über die ÖGSW Homepage www.oegsw.at oder
   www.fuschlresort.at                                                                                                    per E-Mail an sekretariat@oegsw.at
   reservierung.jagdhof@schlossfuschlresort.at                                                                            Bei Fragen: Sabine Kosterski,Tel.: 0664/12 77 955,
                                                                                                                          E-Mail: sabine@kosterski.at

   Wir verbinden Menschen und Wissen.                                                                                                                                                     www.oegsw.at

                                                                                                                                             VERBRAUCH RUNTER
                                                                                                                              PULS RAUF.

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31.03.2019. Details auf www.fiat.at. Stand 01/2019.
                                                                                                                                                                 www.denzel.at
RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
editorial 1/2019

                                Inhalt                                                                                               Wichtige
                                                                                                                                     Standortfragen
                                 3 BRANDAKTUELL Klaus Hübner über den neuen Standort der                                             Liebe Kolleginnen und Kollegen!
                                		 Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
                                  6 KURZNOTIZEN Aktuelles aus ÖGSW und Wirtschaft
                                  8 P
                                     ERSONALITY Karin Pollack über Margarete Schramböck, die
                                    neue Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaft
                                                                                                                                     S   erviceorientiert, innovativ und vernetzt, das ist unser
                                                                                                                                         Anspruch und unser Selbst- und Leitbild. Um die-
                                                                                                                                     sem Anspruch für unsere Branche der Steuerberater und
                                                                                                                                     Wirtschaftsprüfer gerecht zu werden, dafür muss man
                                10 	 SCHWERPUNKT Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der BAO:                                        sich ständig Standortfragen stellen. Manchmal nicht nur
                                      Herbert Houf über eine der nobelsten Aufgaben von Steuerberatern                               im übertragenen Sinn – Wer sind wir? Und was sind die
                                                                                                                                     Herausforderungen für die Zukunft? –, sondern auch ganz
                                16 	 PRAXIS Kontenregister und Konteneinschau: Was hat sich
                                                                                                                                     praktisch. Etwa für die neuen Räumlichkeiten unserer
                                      verändert? BFG-Richter Dr. Peter Unger gibt Auskunft
                                                                                                                                     Akademie, die voraussichtlich ab dem Frühjahr 2021 am
                                18 	 BRENNPUNKT FINANZ Herbert Houf über die Verjährungsfrist                                       Wiener Hauptbahnhof angesiedelt sein werden. Der Ver-
                                      bei Aussetzung der Einhebung                                                                   trag wurde noch vor Weihnachten unterzeichnet.

                                20 	 BRENNPUNKT FINANZSTRAFRECHT Klaus Hübner über Fragen                                           Wie innovativ und zukunftsfit wir sind und sein müssen,
                                      zur Einbringung der Selbstanzeige                                                              darüber berichten in der aktuellen Ausgabe der ÖGSWissen
                                                                                                                                     gleich mehrere Beiträge. Kollege Herbert Houf hat sich für
                                21		 SERVICENETZWERK Die ÖGSW Generalversammlung 2018 im
                                                                                                                                     die Schwerpunktgeschichte (lesen Sie ab Seite 10) mit dem
                                		 Rückblick und delikate Häppchen zur Steuermaterie                                                 besonders wichtigen Thema der Rechtskraftdurchbrechung
                                26 BERUFSANWÄRTER „Mein Tag als Berufsanwärterin“:                                                   im Rahmen der BAO beschäftigt, damit wir erfolgreich
                                		 Rita Sarkissian erzählt aus ihrem Arbeitsalltag                                                   mögliche Nachteile für unsere Mandanten abwenden kön-
                                                                                                                                     nen. Auch äußerst informativ liest sich der Fragenkatalog
                                28 JUNGE ÖGSW Caroline Toifl über das Finanzstrafregister und                                        zum Thema Kontenregister und Konteneinschau (Praxis,
                                		 wie in der Praxis eine Abfrage durchgeführt wird                                                  Seite 16), den wir dem Richter des BFG, Dr. Peter Unger,
                                                                                                                                     gestellt haben. Herzlichen Dank für die Beantwortung. Zu-
                                29		 WIRTSCHAFTSPRÜFER Martin Schereda über den Widerruf eines                                       kunftsfit muss auch Margarete Schramböck sein, die wir
                                		 Bestätigungsvermerks und wie dieser vermieden werden kann                                         im Rahmen unserer Rubrik Personality (Seite 8) porträtiert
                                31		 KNOW-HOW Fachliteratur aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht                                     haben. Sie ist die neue Ministerin für Digitalisierung und
                                                                                                                                     Wirtschaft.
                                33		 FRAGEBOGEN Sind Sie gut beraten? Beantwortet
                                		 von der Immobilienmaklerin Elisabeth Rohrer                                                       Und wie vernetzt die Kollegenschaft innerhalb der ÖGSW
                                                                                                                                     mittlerweile ist, beweisen nicht zuletzt die Fotostrecken über
                                34 SOFT SKILLS Führungsstile der Zukunft – wie sollen die aus-                                       die Generalversammlung 2018, die noch vor Weihnachten
                                		 schauen? Die ÖGSW hat ihre Mitglieder online befragt                                              stattgefunden hat und traditionellerweise im Kabarett Simpl
                                36 OFFICETOOLS Neuigkeiten aus der Hightechwelt                                                      ausgeklungen ist. Ein herzliches Dankschön an dieser Stelle
                                                                                                                                     an alle, die ihre Kraft und Energie in die Weiterentwicklung
                                38		 TERMINVORSCHAU Alle wichtigen Veranstaltungen                                                   und Zukunft unserer Branche investieren.
                                HINWEIS: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verzichten wir auf
                                                                                                                                     Bleibt mir an dieser Stelle nur noch, Ihnen eine span-
                                geschlechtsspezifische Formulierungen.
                                                                                                                                     nende, aber auch entspannende Lektüre und ein innova-
                                                                                                                                     tives Frühjahr zu wünschen!
                                IMPRESSUM
                                Medieninhaber und Herausgeber: Österreichische Gesellschaft der Steuerberater und Wirt-
                                schaftsprüfer Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Klaus Hübner Chef­redaktion: Mag. Mia
                                Eidlhuber Art Direction: Lüdtke Grafik, E-Mail: b.luedtke@luedtke.cc Anzeigen: Heidrun Engel,
                                                                                                                                     Herzlichst,
COVERFOTO: © IAMUPUMAI/ISTOCK

                                Tel. 01/531 61-310, Fax 01/531 61-181, E-Mail: heidrun.engel@manz.at Autoren und Mitarbeiter
                                dieser Aus­gabe: Werner Friedl, Mag. Herbert Houf, Mag. Klaus H    ­ übner, Mag. Sabine­Kosterski,
                                                                                                                                     Ihr Klaus Hübner
                                Mag. Karin Pollack, Dr. Martin Schereda, Dr. Caroline Toifl, Dr. Peter Unger Druck: Berger Druck,
                                Horn ÖGSWissen erscheint vier Mal pro Jahr­Auf­lage: 10.500 Verlags­anschrift: MANZ´sche
                                Verlags- und Universitäts­buchhandlung GmbH, Johannesgasse 23, 1010 Wien; Tel. 01/531 61-0,
                                Fax 01/531 61-181 An­schrift Medien­inhaber und Heraus­geber: Schönbrunnerstr. 222-228/3/7.
                                OG, 1120 Wien, Tel. 01/315 45 45 Home­page: www.oegsw.at E-Mail: oegswissen@oegsw.at. Alle
                                Rechte vorbehalten.

                                1/2019                                                                                                                                                                5
RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
kurznotizen
    NEUIGKEITEN UND AKTUELLE MELDUNGEN AUS DER FINANZWELT

                                                                 Auf neue Kooperationen
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                                                                 dank des ÖGSW Business Speeddating!

       ÖGSW BUSINE
                            SS
                                                             N          ach einem erfolgreichen
                                                                        Start unseres Business
                                                                   Speeddating-Veranstaltungs-
                                                                                                      Und wie läuft das ab? Nach einem Impulsvortrag (Erfah-
                                                                                                   rungsbericht zu einer gelungenen Kooperation) haben alle
                                                                                                   Teilnehmer und Teilnehmerinnen die Möglichkeit, einander
          SPEEDATING                                             formats im letzten Jahr geht      an separaten Tischen kennenzulernen. Dabei stehen jeweils
                              19
       13. MÄRZ 20                                            es am 13.3.2019 ab 18.30 Uhr         10 Minuten zur Verfügung, um die relevanten Eckdaten der
            Anmeldung:                                   mit frischer Energie in eine weitere      potenziellen Kooperationspartner zu erfragen. Ist die Zeit
               ar iat @ oe gs w.at,        Runde.   Das neue  Jahr bringt dabei auch einen neuen   vorbei, wird der Tisch gewechselt und das Kennenlernen
       sekr et
                            45-33
        Fax: 01/315 45                    Fokus mit sich: Diesmal wird darauf abgezielt, (lose)    beginnt erneut. Als Referent/in begleiten Sie WP/StB
                                        Kooperationen zu knüpfen, die es ermöglichen sollen,       Mag. Eva Pernt und Mag. Gilbert Ferner (KMU Börse)
                                     Know-how auszutauschen, die Arbeitslast zu verringern         durch den Abend. Seien auch Sie dabei! Moderiert wird
                                  oder auch Ressourcen (z.B. Räumlichkeiten, Personal, Soft-       der Abend wieder durch StB Mag. Sabine Kosterski.
                                  ware etc.) zu teilen oder einzusparen. Das ÖGSW Business            Anmeldungen werden im Sekretariat der ÖGSW
                                  Speeddating bietet dabei einen optimalen Rahmen, um für          angenommen (Fax: 01/315 45 45 DW 33, E-Mail:
                                  Sie geeignete Kooperationspartner effizient zu finden.           sekretariat@oegsw.at). Wir freuen uns auf Sie!

      Die ÖGSW Servicecard
      PROFITIEREN. Mit der ÖGSW Firmenmitgliedschaft
                                                                                                   Unser Service für Sie!
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                                                                                                       Facebook kennenlernen, hatten
                                                                                                   noch keine Gelegenheit dazu? Dann
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        drei Jahre nach KSW-Anmeldung und danach                      EUR 30,–                     man es für den privaten Gebrauch nutzt, und erhal-
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                                                                                                   Fanpage. „Facebook für Einsteiger“ findet am 8.3.2019 um
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      rungscheckliste, Arbeitsbehelfe, Leitfaden, Seminarunterlagen                                nar für Leicht-Fortgeschrittene ein. Sie erfahren darin, wie
      etc. Außerdem sparen Sie bis zu 20% bei der Buchung unserer                                  man eine Fanpage pflegt, Statistiken erstellt, Beiträge gestal-
      Veranstaltungen, Sie finden alles unter www.oegsw.at in der Rubrik                           tet und Freunde zu Veranstaltungen einlädt. Das Webinar
      „Services“. Wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft erfahren wollen,                           „Facebook für Leicht-Fortgeschrittene“ findet am 22.3.2019
      können Sie auch gern unsere Generalsekretärin Sabine Koster-                                 um 11 Uhr statt. Jetzt kann es mit Ihrem FB-Marketing los-
      ski unter 0664/12 77 955                                                                     gehen! Durch die Webinare führt eine Social-Media-Exper-
                                                                                                                                                                     © TALAJ/FOTOLIA, ALEXSL/ISTOCK

      telefonisch kontaktieren oder                                                                tin von Atikon. Bitte registrieren Sie sich auf der Plattform
      einfach in unserem ÖGSW                                                                      „edudip“ unter https://www.edudip.com/academy/atikon.
      Büro am Tiefen Graben 9/1,                                                                   Sie benötigen einen Computer, schnellen Internetzugang,
      1010 Wien vorbeikommen.                                                                      einen aktuellen Browser mit Flash-Plugin und Lautsprecher.
                                                                                                   Bei Fragen wenden Sie sich an socialmedia@atikon.com.
                                                                                                   Wir freuen uns über Ihre Teilnahme!

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RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
privatnotizen

                    Herzlichen Glückwunsch!                                                                    Gratulation
                    KOLLEGEN. Die ÖGSW gratuliert zum Geburtstag.                                              KOLLEGEN. Die ÖGSW gratuliert herzlich
                                                                                                               zum Berufsjubiläum.

                                   80 Jahre                      Bergwandern, Joggen und natürlich             20-jähriges Berufsjubiläum
                                   Berthold Leonard.             Schifahren im Winter. Alles Gute!             Ralph Hofmann. Am 16. November feierte der
                                    Am 21. Februar feierte                                                     Burgenländer sein 20-jähriges Berufsjubiläum.
                                    der Wiener seinen            50 Jahre                                      Neben dem Reisen zählen zu seinen Hobbys auch
                                    80er. Er verbringt seine                    Christoph Denk.                Lesen und Fußball. Die ÖGSW wünscht alles
                                    Zeit gerne aktiv beim                        Der Steirer feierte am        Gute!
                    Sport, wobei seine Liebe vor allem                           29. Jänner seinen 50er.
                    dem Tennissport gilt. Ansonsten ist                          In der Winterzeit             Margit Rapp. Am 17. Dezember feierte die
                    er gerne in der Natur – beim Laufen,                         verbringt er seine Freizeit   Steirerin ihr 20-jähriges Berufsjubiläum. Sofern es
                    Radfahren oder Langlaufen im Winter.                         gerne mit Schifahren –        die Zeit zulässt, entspannt sie sich gerne bei einer
                    Die ÖGSW hat er jahrelang mit der            im Sommer mit Wandern, Gärtnern               Runde Golf oder bei einem Opernbesuch in Graz.
                    Veranstaltungsbetreuung unterstützt –        und allem, das mit Eisenbahn zu tun           Die ÖGSW gratuliert!
                    er ist eng mit Pörtschach verknüpft.         hat. In der ÖGSW ist er im Oberlaa-
                    Die ÖGSW bedankt sich und gratu-             Team Steiermark schon jahrelang als           10-jähriges Berufsjubiläum
                    liert herzlich!                              Referent und aktuell als Rechnungsprü-        Michael Reimair. Am 26. November beging der
                                                                 fer tätig. Vielen Dank und alles Gute!        Tiroler sein 10-jähriges Berufsjubiläum. In seiner
                                   Karl Hess.                                                                  Freizeit betreibt er gerne Sport in den Tiroler
                                    Der Salzburger feierte                      Martina Rehberger-             Bergen und bereist gern neue Orte. Die ÖGSW
                                    am 21. Jänner seinen                        Wörister. Am                   unterstützt er mit seinen Ideen im Vorstand. Die
                                    80er. Seine berufliche                      26. Februar feierte die        ÖGSW bedankt sich und gratuliert herzlich!
                                    Tätigkeit schränkt er                       Niederösterreicherin
                                    allmählich ein, wodurch                     ihren 50er. Ihre Freizeit      Maria Wibmer. Am 5. Dezember feierte die
                    nun mehr Freizeit übrigbleibt, die er                       verbringt die gebürtige        Tirolerin ihr 10-jähriges Berufsjubiläum. Wenn
                    gerne mit seinen Enkelinnen verbringt.       Oberösterreicherin und Mutter dreier          es die Zeit erlaubt, verbringt die Mutter von zwei
                    Seit vielen Jahren nimmt er an Schach-       Töchter mit Lesen, Fotografieren,             aufgeweckten Buben (7, 8) ihre Freizeit gerne
                    turnieren teil und im Sommer segelt er       Reisen, Schifahren und Tauchen. Die           sportlich mit Schwimmen, Karate oder Schifah-
                    am Wolfgangsee. Am 8. Februar wurde          ÖGSW gratuliert!                              ren oder gemütlich mit einem guten Buch. Auf
                    erneut gefeiert: die goldene Hochzeit                                                      Städtereisen genießt sie Kultur und Kulinarik und
                    mit seiner Frau. Die ÖGSW gratuliert                        Robert Roner.                  pflegt dabei ihre umfangreichen Sprachkenntnisse.
                    herzlich!                                                   Der Tiroler feierte am         Alles Gute!
                                                                                11. Februar seinen 50er.
                    70 Jahre                                                    Zeit mit anderen zu            Sonja Seewald. Am 5. Dezember feierte die
                                   Alfred Fenzl.                                verbringen ist ihm sehr        Oberösterreicherin ihr 10-jähriges Berufsjubilä-
                                    Der Oberösterreicher                        wertvoll. Seine Freizeit       um. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit ist sie gerne
                                    beging am 27. Jänner         verbringt er daher gerne mit seiner           mit ihrem Ehemann und ihren zwei Töchtern in
                                    seinen 70er. Neben sei-      Familie und mit Freunden, entweder            den Bergen oder am See unterwegs. Zur Entspan-
                                    ner beruflichen Vollzeit-    beim Segeln, Wandern oder Reisen.             nung genießt sie Yogaübungen und Fitnesstrai-
                                    Tätigkeit ist er in seiner   Die ÖGSW wünscht alles Gute!                  ning. Die ÖGSW gratuliert herzlich!
                    Freizeit als Turnier-Bridge-Spieler aktiv,
                    was ihn für den Beruf und seine politi-                     Monika Kastenhofer-            Wolfgang Mühlehner. Am 5. Dezember feierte
                    schen Aktivitäten fit hält. Die ÖGSW                        Krammer.                       der Niederösterreicher sein 10-jähriges Berufsjubi-
                    wünscht alles Gute!                                          Am 23. Februar feierte        läum. Der Ehemann und Vater von zwei Söhnen
                                                                                 die Oberösterreicherin        (20, 22) entspannt sich gerne bei längeren Berg-
                    60 Jahre                                                     ihren 50er. Ihre Freizeit     wanderungen. In seinem mMostviertler Heimat-
                                   Armin Preindl.                                verbringt sie gerne in        ort Allhartsberg engagiert er sich ehrenamtlich im
                                   Der Tiroler feierte am        der Natur, am liebsten in den Bergen.         Rahmen der katholischen Kirche – seit Juni nun
FOTOS BEIGESTELLT

                                   25. Februar seinen            Mit ihrem Hund Oskar kennt sie kein           als ständiger Diakon. Die ÖGSW wünscht alles Gute!
                                   60er. Er ist sehr oft und     Schlechtwetter. Als Vorstandsmitglied
                                   gerne in der Natur:           unterstützt sie die ÖGSW. Die ÖGSW
                                   beim Mountainbiken,           bedankt sich und gratuliert herzlich!

                    1/2019                                                                                                                                            7
RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
personality

    Karriere am
    Datenhighway
    PORTRÄT. Margarete Schramböck ist
    Bundesministerin für Digitalisierung und
    Wirtschaft. 12-Stunden-Tag, Fachkräftemangel
    und Entbürokratisierung sind ihre Themen –
    privat mag sie Gartenarbeit. Von Karin Pollack

    U
              nverhofft kommt oft: Das ist ein Satz, der im Leben
              von Margarete Schramböck recht häufig zuzutreffen
              scheint. Als eine von wenigen Frauen hatte es die Ti-
    rolerin 2016 zur Chefin von A1 Telekom Austria geschafft, ein
    Triumph vor allem in der IT-Branche. Doch schon bald kam
    sie mit dem globalen Mutterkonzern der Telekom Austria über
    Kreuz. Die Auseinandersetzungen mit Vorstandsvorsitzenden
                                                                              © BMDW/CHRISTIAN LENDL

    Alejandro Plater fanden hinter verschlossenen Türen statt.
    Schließlich schied Schramböck aus dem Unternehmen aus, um
    dann – als Überraschungskandidatin der neuen Bundesregie-
    rung Kurz – nur drei Monate später das Wirtschaftsministeri-
    um der Republik zu übernehmen.
         Für die bis dahin parteilose Tirolerin ein Wagnis. „Ohne
    Mut klappt es nicht. Man muss sich die Dinge zutrauen, denn         Die Tirolerin Margarete Schramböck ist neue Ministerin
    im Prinzip kann nichts passieren“, ist Schramböcks Karriere-        für Digitalisierung und Wirtschaft.
    devise immer gewesen. Dass sie als „Tirols Ministerbeitrag“ zur
    Bundesregierung Kurz galt und auch Landeshauptfrau Johanna
    Mikl-Leitner, eine langjährige Vertraute, ein Wörtchen mitzu-                                      Als Person authentisch bleiben!
    reden hatte, ließ sie als Gerüchte links liegen. Denn bei Digita-                                  Margarete Schramböck wurde am 12. Mai 1970 in St. Johann
    lisierung, jenem Wort, das im aktuellen Regierungsprogramm                                         in Tirol geboren und wuchs dort als Arbeiterkind auf. Ihr Va-
    insgesamt 200 Mal vorkommt, kennt sie sich aus. „Digitalisie-                                      ter war im Sägewerk beschäftigt, ihre Mutter im Gastgewerbe,
                                                                                                       die Tochter ging zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an
                                                                                                       die Wirtschaftsuniversität Wien, schloss 1994 ab und hängte
                                                                                                       eine Dissertation über „Zukunftsperspektiven der Unterneh-
    „Ohne Mut klappt es nicht. Man muss sich
                                                                                                       mensberatung“ an. Ihre berufliche Laufbahn startete sie beim
    die Dinge schon zutrauen, denn im Prinzip                                                          IT-Konzern Alcatel.
    kann nichts passieren“, ist Schramböcks                                                                In den ersten Jahren dort absolvierte sie noch eine Ausbil-
                                                                                                       dung zum Master of Business and Administration in Lyon.
    Karrieredevise immer gewesen.                                                                      War sie anfangs als Auditorin für Zentral- und Osteuropa
                                                                                                       zuständig, wurde sie bald Leiterin des technischen Vertriebs,
                                                                                                       erlebte viele Umstrukturierungen im Konzern. Aus Alcatel
    rung war immer mein Thema, zuerst in kleinen Unternehmen,                                          wurde NextiraOne, später Dimension Data. In 20 Jahren
    dann in mittelgroßen und ganz großen, jetzt bin ich für Ös-                                        stieg Schramböck schließlich zur Managing Directorin auf.
    terreich verantwortlich“, sagte sie in der Kronen-Zeitung über                                     „Mit jeder Fusion änderte sich die Firmenkultur“, sagt sie
    ihre neue Rolle und gibt damit Einblick in ihre erstaunliche                                       rückblickend. Wichtig war ihr, „als Person authentisch zu
    Karriere.                                                                                          bleiben, sich auf die Menschen einzustellen, zuzuhören und

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RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
?      Kritisch hinterfragt

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                                                                                                        zum Erfolg
                                                                                                        Elisabeth Bubla (Kanzlei Bubla & Bubla) im Gespräch mit
                                                                                                        Franz Nowotny (Geschäftsführer dvo Software).

     „Die Digitalisierung muss vor allem
         auch im Bereich der Klein-
      und Mittelbetriebe ankommen.“

dann klar zu kommunizieren.“ Ihre Rolle sieht sie stets als
Gestalterin. All das sind Eigenschaften, die sie auch in ihrer Mi-
nisterrolle auszeichnen. Ihre Themen über die Digitalisierung
hinaus waren in den vergangenen Jahren: der 12-Stunden-Tag,
Fachkräftemangel und Entbürokratisierung. „Ich will daran ge-
messen werden, was ich abgeschafft habe“, sagt sie. „Bei der
                                                                                          BEIGESTELLT

Digitalisierung haben wir in Österreich in den letzten 15 Jah-
ren viel verschlafen“, wiederholt sie häufig, auch die Start-ups
in Österreich brächte man um, noch bevor sie sich entwickeln
können, sagte sie in der Tageszeitung „Der Standard“. Digi-
talisierung müsste vor allem auch im Bereich der Klein- und
Mittelbetriebe ankommen. 2020 soll es für Unternehmen eine
große Entlastung bei Steuern und Lohnnebenkosten geben.
                                                                                                        Franz Nowotny: Immer mehr Ihrer Klienten senden ihre
                                                                                                        Belege online über die Belegbox in die Kanzlei. Warum?
Tiroler Gröstl und Gartenarbeit
Unverhofft waren auch die Nebengeräusche, mit denen Marga-                                              Elisabeth Bubla: Dadurch müssen sie ihre Originalbelege nicht
rete Schramböck in ihrer neuen Rolle als Politikerin konfron-                                           mehr in die Kanzlei bringen und haben zusätzlich jederzeit online
tiert war, zum Beispiel als öffentlich bekannt wurde, dass die                                          darauf Zugriff.
Digitalministerin einen Gewerbeschein für Humanenergetik                                                Wie läuft es genau ab, wenn Sie einen neuen Klienten
hat. „Sie hat nie als Energetikerin gearbeitet“, ließ sie ihre Pres-                                    für die Belegbox registrieren?
sesprecherin verlautbaren und legte den Schein postwendend
                                                                                                        Wir treffen alle Voreinstellungen in der Kanzlei. Das funktioniert sehr
zurück. Unerwartet für sie war auch das Interesse an ihrem Pri-                                         einfach, weil uns das System automatisch die Belegkreise aus der
vatleben. Im „Kurier“ war zu lesen, dass sie verheiratet ist. Das                                       Finanzbuchhaltung dieses Klienten vorschlägt. Der Klient bekommt
dementierte sie in der „Krone“, hat aber dann prompt von ih-                                            von uns seine Zugangsdaten und kann nun seine Belege per Drag
rem Lebensgefährten Marcel K., einem IT-Manager, der seinen                                             & Drop in den jeweiligen Upload-Bereich ziehen. Wir kontrollieren
Nachnamen nicht bekannt gibt, einen Heiratsantrag bekom-                                                weiterhin jeden Beleg und entscheiden, wie er verbucht wird. Mit
men. Mittlerweile hat sich Schramböck an diese Öffentlichkeit                                           dem Unterschied, dass er nun nicht mehr ausgedruckt vor uns liegt,
jedoch gewöhnt.                                                                                         sondern auf dem Bildschirm aufgerufen wird.
    So wie früher auch, findet sie die beste Entspannung ab-                                            Kommen durch die Digitalisierung die persönliche Betreuung
seits von allem Digitalen bei der Arbeit im Garten. „Ich pflan-                                         und der Kontakt zum Klienten nicht zu kurz?
ze meine Blumen selbst ein“, sagt sie. Manchmal arbeitet sie
                                                                                                        Keinesfalls. Speziell bei der Einführung der Belegbox ist die per­
nachts mit der Taschenlampe, weil sie es bei Tageslicht nicht
                                                                                                        sönliche Kommunikation intensiver als sonst. Und wenn die Beleg-
nach Hause schafft. Was sie noch mag: Die schönste Land-
                                                                                                        box einmal läuft, ist mehr Zeit für die Beratung da.
                                                                       BEZAHLTE ANZEIGE

schaft, da ist sie sich sicher, ist die Gegend um den Wilden
Kaiser, wo sie aufgewachsen ist, und Tiroler Gröstl ist immer
noch ihre Lieblingsspeise.                                        n                                     Das vollständige Interview lesen Sie auf www.dvo.at/blog

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RECHTSKRAFT-DURCHBRECHUNGEN - ASPEKTE UND RECHTSFRAGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DER BAO - ÖGSW
schwerpunkt

              Rechtskraft-
            durchbrechungen
                      BAO. Eine unserer nobelsten Aufgaben als Steuerberater ist,
           die Abänderung von Bescheiden zu Gunsten unserer Mandanten verfahrensrechtlich
                  durchzusetzen und eine ebensolche zum Nachteil unserer Mandanten
                     zu verhindern bzw. erfolgreich zu bekämpfen. Von Herbert Houf

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U
                                                              m diesem Anspruch zu genügen,         ist heute eine Situation gegeben, die
                                                              bedarf es eingehender Kennt-          eine weitgehende „Waffengleichheit“
                                                              nisse der in der BAO vorgese-         zwischen Abgabenbehörde und Partei
                                                     henen Verfahrenstitel zur Abänderung           gewährleistet. Die zur Abänderung oder
                                                     oder Berichtigung von Bescheiden und           Berichtigung dienenden Verfahrenstitel
                                                     ihrer Anwendungsvoraussetzungen. Der           können zumeist sowohl von Amts wegen
                                                     nachfolgende Beitrag gibt einen Über-          als auch auf Antrag der Partei zum Ein-
                                                     blick über die in diesem Zusammenhang          satz kommen. Nur auf Antrag der Par-
                                                     relevanten Aspekte und Rechtsfragen            tei zu erfolgen haben z.B. Maß­nahmen
             ZUM AUTOR                               und geht punktuell auf die einschlägigen       nach § 205 Abs. 6 BAO, § 214 Abs. 5
             Mag. Herbert                            Bestimmungen der BAO ein.                      BAO oder § 217 Abs. 7 und 9 BAO.
             Houf ist                                                                               Zwingende amtswegige Maßnahmen –
             Wirtschaftsprüfer                       Allgemeines zu Rechtskraftdurchbre-            ohne einen zu Grunde liegenden Antrag
             herbert.houf@                           chung im Rahmen der BAO                        – sehen z.B. § 295 BAO, § 205 Abs. 1
             auditpartner.at                         Nach Eintritt der Rechtswirksamkeit            BAO, § 212 Abs. 2 BAO, § 212a Abs. 9
                                                     eines Bescheides, also nach seiner Be-         BAO oder § 217 Abs. 8 BAO vor.
                                                     kanntgabe (i.d.R. durch Zustellung),               Von diesen Fällen abgesehen liegt
                                                     kann dieser nur noch abgeändert oder           auf Grund der einschlägigen Normen
                                                     berichtigt werden, wenn für die Form           die Entscheidung über die Abänderung
                                                     der beabsichtigen Änderung oder Be-            eines Bescheides zumeist im Ermessen der
                                                     richtigung eine ausreichende gesetzliche       Abgabenbehörde, d.h. das Gesetz räumt
                                                     Grundlage besteht. Die Durchbrechung           der Behörde einen Entscheidungsspiel-
                                                     der Rechtsbeständigkeit (als verfassungs-      raum ein. Diese hat ihre Entscheidung
                                                     mäßiges Grundprinzip) zu Gunsten der           innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach
                                                     Rechtsrichtigkeit ist also nur in jenen Fäl-   Abwägung von Billigkeit und Zweck-
                                                     len zulässig, in denen der Gesetzgeber         mäßigkeit unter Berücksichtigung aller
                                                     das ausdrücklich erlaubt oder anordnet.        in Betracht kommenden Umstände zu
                                                         Im Umkehrschluss ist die Anwen-            treffen. Von essentieller Bedeutung ist
                                                     dung eines Verfahrenstitels zur Rechts-        dabei die Frage, welchem Zweck die
                                                     kraftdurchbrechung nur erforderlich,           Norm dienen soll, die das Ermessen
                                                     wenn über eine bestimmte Sache bereits         einräumt. Ziel aller Verfahrenstitel zur
                                                     eine behördliche Entscheidung in Be-           Rechtskraftdurchbrechung ist – un-
                                                     scheidform vorliegt. Ist eine solche noch      ter den jeweils gesetzlich definierten
                                                     nicht ergangen, bedarf es auch keiner          Voraussetzungen – ein rechtmäßiges
                                                     besonderen verfahrensrechtlichen An-           Ergebnis. Daher geht die Judikatur da-
                                                     ordnung, um einen Bescheid erlassen zu         von aus, dass bei der Ermessensübung
                                                     können.                                        grundsätzlich dem Prinzip der Rechts-
                                                         Zur Durchbrechung der Rechtsbe-            richtigkeit (und damit der Gleichmäßig-
                                                     ständigkeit im Interesse der Rechtsrich-       keit der Besteuerung, siehe § 114 Abs. 1
                                                     tigkeit dient natürlich in erster Linie        BAO) der Vorrang vor jenem der Rechts-
                                                     das Instrument der Bescheidbeschwerde          beständigkeit (Rechtskraft) zu geben ist.
                                                     gemäß §§ 243ff BAO, das aber natur-            Dies gilt unabhängig davon, ob sich die
                                                     gemäß nur der Partei zusteht (siehe            Änderung des Bescheides zu Gunsten
                                                     § 246 BAO). Auf diese soll in diesem           oder zu Ungunsten der Partei auswirkt.
                                                     Beitrag nicht näher eingegangen wer-           Daneben sind aber auch alle anderen
                                                     den. Von Interesse sind vielmehr die           Umstände des Einzelfalles bei der Inte-
                                                     zahlreichen weiteren Verfahrenstitel, ins-     ressenabwägung zu würdigen.
                                                     besondere §§ 293–307 BAO, die eine                 Eine entscheidende Frage im Zusam-
                                                     Änderung von Bescheiden erlauben.              menhang mit der Abänderung oder Be-
                                                     Darüber hinaus bestehen, insbesondere          richtigung von Bescheiden ist das Aus-
             Eine entscheidende                      im Zusammenhang mit der Festsetzung            maß der Änderungsbefugnis der Behörde.
           Frage im Zusammen-                        von Nebenansprüchen i.S.d. § 3 Abs. 2          Gestützt auf § 251 BAO geht die Judi-
           hang mit der Abände-                      BAO, weitere Bestimmungen, die eben-           katur davon aus, dass – abgesehen von
           rung von Bescheiden                       falls zu Bescheidkorrekturen führen            den gesetzlich normierten Ausnahmen –
                                   © AKINDO/ISTOCK

                 ist das Ausmaß                      können oder müssen.                            keine Teilrechtskraft eintreten kann, weil
         der Änderungsbefugnis                           Auf Grund zahlreicher Änderungen           Bescheide, die an die Stelle eines frühe-
                    der Behörde.                     der BAO in den letzten rund 15 Jahren          ren Bescheides treten, grundsätzlich­in

1/2019                                                                                                                                           11
schwerpunkt

     vollem Umfang anfechtbar sind. Impli-                                     Eine weitere wesentliche Ausnahme sind
     zit ergibt sich daraus zweierlei: Erstens
     kann der neue Bescheid grundsätzlich                                      die sogenannten Berichtigungsbescheide
     in jeder Hinsicht, sowohl hinsichtlich                                     . Darunter zu subsumieren sind die Fälle
     Spruch als auch Begründung, vom frü-                                               der §§ 293-293b BAO ...
     heren Bescheid abweichen. Zweitens
     wird der frühere Bescheid durch den
     abändernden Bescheid aus dem Rechts-
     bestand verdrängt, weil es keine zwei
     wirksamen Entscheidungen über diesel-
     be Sache geben darf. Allerdings kann ein
     solcher „verdrängter“ Bescheid wieder
     aufleben, wenn der spätere, abändernde
     Bescheid – z.B. im Rahmen einer erfolg-
     reichen Bescheidbeschwerde – wieder
     aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
         Als gesetzlich normierte Ausnah-
     men und somit Fälle der Teilrechtskraft
     sind die „hinzutretenden“ Bescheide zu
     nennen, die einen früheren Bescheid in
     seinem Bestand nicht berühren, sondern
     sich ihm zeitlich anschließen, z.B. die
     Einheitswertbescheide. Daher normiert
     § 193 Abs. 1 BAO, dass ein Einheits-
     wertbescheid durch einen Fortschrei-
     bungsbescheid nur insoweit außer Kraft
     tritt, als Letzterer vom vorherigen Be-
     scheid abweicht. Es liegt in diesem
     Fall Teilrechtskraft und eine nur ein-
     geschränkte Anfechtungsbefugnis des
     Fortschreibungsbescheides vor.              durchbrechungen berechtigen. Ein               Ein Berechti-      terschied, ob solche Umstände beispiels-
         Eine weitere wesentliche Ausnahme       Be­­­­­­­richtigungsfall nach § 293 BAO        gungsfall nach     weise durch eine abgabenbehördliche
     sind die sogenannten Berichtigungsbe-       kann gleichermaßen nach § 299 BAO              § 293 BAO kann     Prüfung oder durch die Offenlegung
     scheide. Darunter zu subsumieren sind       ab­­­­gehandelt werden, sofern die dort        gleichermaßen      seitens der Partei bekannt werden.
     die Fälle der §§ 293 – 293b BAO, die        normierte Einjahresfrist noch nicht ab-        nach § 299 BAO         Etwas differenzierter ist diese Frage
     nur insoweit anfechtbar sind, als sie den   gelaufen ist und die Unrichtigkeit i.S.d.      abgehandelt wer-   i.Z.m. § 293b und § 303 BAO zu be-
     ursprünglichen Bescheid berichtigen,        § 293 BAO den Spruch des Bescheides            den ...            trachten. § 293b BAO setzt eine offen-
     ohne ihn aber aus dem Rechtsbestand zu      betrifft. Gleichermaßen können inner-                             sichtliche Unrichtigkeit in der Abgaben-
     verdrängen. Dies ergibt sich daraus, dass   halb der Jahresfrist auch Wiederauf-                              erklärung voraus, die in den Bescheid
     die entsprechenden Normen der Be-           nahmegründe zu einer Aufhebung nach                               übernommen wird. Eine solche Über-
     hörde nur eine teilweise Abänderungs-       § 299 BAO führen. Die Abgabenbehör-                               nahme liegt vor, wenn die Abgabenbe-
     befugnis in ganz bestimmten Punkten         de, aber auch die Partei, ist in der Wahl                         hörde einen nicht mit der Wirklichkeit
     einräumen, die Behörde also ihren (al-      des jeweiligen Verfahrenstitels frei, sofern                      übereinstimmenden Sachverhalt dem
     lenfalls neuen) Gestaltungswillen nicht     der Sachverhalt unter mehrere Normen                              Bescheid zugrunde legt, weil sie die
     in vollem Umfang in den Bescheid ein-       zu subsumieren ist. Die einzelnen Maß-                            Unrichtigkeit mangels entsprechender
     fließen lassen kann. Aber auch in an-       nahmen schließen sich wechselseitig nicht                         Prüfung nicht erkennt. Ist der Sachver-
     deren Fällen, in denen es ausdrückliche     aus. Liegen allerdings die Vorausset-                             halt denkbar, führt er aber wegen einer
     Einschränkungen der behördlichen Än-        zungen für verschiedene Maßnahmen                                 offenbar unrichtigen Rechtsauffassung
     derungsbefugnis gibt, ergeben sich Ein-     vor, wird jener der Vorzug zu geben sein,                         des Abgabepflichtigen zu einem unrich-
     schränkungen der Anfechtbarkeit. Ein        die nicht im Ermessen liegt (also z.B.                            tigen Ergebnis, so ist § 293b BAO an-
     wesentlicher Anwendungsfall ist § 295a      § 295 BAO anstelle von § 303 BAO).                                wendbar, wenn die Abgabenbehörde die
     BAO, der rückwirkend zu berücksich-                   Völlig unerheblich für die Anwend-                      unrichtige Rechtsauffassung nicht gleich
     tigenden Ereignissen zur Wirksamkeit        barkeit eines bestimmten Verfahrens-                              erkennt. Keine Übernahme offensicht-
     verhelfen soll.                             titels ist, auf welche Weise die für die                          licher Unrichtigkeiten liegt vor, wenn
         Es können auch Sachverhalte vor-        Abänderung oder Berichtigung maß-                                 die Abgabenbehörde (bewusst) die un-
     liegen, die nach verschiedenen verfah-      geblichen Sachverhalte hervorgekommen                             richtige Rechtsauffassung teilt. Sind wei-
     rensrechtlichen Normen zu Rechtskraft­      sind. Insbesondere macht es keinen Un-                            tere Ermittlungen im Tatsachenbereich

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Berichtigung maßgebliche Verfahrens-
                                                                                                                         titel im Spruch des Bescheides genannt
                                                                                                                         werden. Das bedeutet, dass solche Be-
                                                                                                                         scheide auch in diesem Punkt anfecht-
                                                                                                                         bar sind, insbesondere wenn man zu
                                                                                                                         dem Ergebnis kommt, dass die für die
                                                                                                                         durchgeführte Änderung oder Berich-
                                                                                                                         tigung erforderlichen verfahrensrecht-
                                                                                                                         lichen Voraussetzungen nicht vorliegen
                                                                                                                         (z.B. Erlassung eines Bescheides nach
                                                                                                                         § 295 Abs. 1 BAO, obwohl sich aus dem
                                                                                                                         Grundlagenbescheid keine Änderungs-
                                                                                                                         notwendigkeit für den abgeleiteten
                                                                                                                         Bescheid ergibt) oder diese von der Än-
                                                                                                                         derungsbefugnis der herangezogenen
                                                                                                                         Norm nicht umfasst sind. Letzteres wird
                                                                                                                         insbesondere in den bereits genannten
                                                                                                                         Teilrechtskraftfällen von Interesse sein.
                                                                                                                         Ist die Anfechtung berechtigt, ist der zu
                                                                                                                         Unrecht auf eine bestimmte Norm ge-
                                                                                                                         stützte Bescheid ersatzlos aufzuheben.
                                                                                                                             In den Fällen der §§ 299 und 303
                                                                                                                         BAO ergehen eigene Bescheide über die
                                                                                                                         Aufhebung eines Bescheides bzw. die Wie-
                                                                                                                         deraufnahme des Verfahrens, die letztlich
                                                                                                       © AKINDO/ISTOCK   als verfahrensrechtliche Grundlage für
                                                                                                                         die Änderung des Sachbescheids dienen.
                                                                                                                         Dieser ist in beiden Fällen zeitgleich mit
                                                                                                                         dem verfahrensrechtlichen Bescheid
                                                                                                                         zu erlassen, d.h. die Aufhebung oder
erforderlich, um die Unrichtigkeit einer                    die neuen Tatsachen oder Beweismittel                        Wiederaufnahme darf nur aus Anlass
Erklärung feststellen zu können, schei-                     „im abgeschlossenen Verfahren neu                            einer notwendig gewordenen Änderung
det die Anwendung von § 293b BAO                            hervorgekommen“ sein müssen, also in                         erfolgen und nicht etwa „auf Vorrat“.
ebenfalls aus. Daher kann eine Unrich-                      jedem Fall die Neuerung aus Sicht des                        Folgerichtig scheidet ein solcher neu-
tigkeit, die erst aufgrund später vorge-                    Verfahrens, somit letztlich aus Sicht                        er Sachbescheid automatisch aus dem
legter Unterlagen ersichtlich wird, nicht                   der Abgabenbehörde, zu beurteilen ist.                       Rechtsbestand aus, wenn der Aufhe-
nach § 293b BAO berichtigt werden. Es                       Auch in der Stellungnahme der Bundes-                        bungs- oder Wiederaufnahmebescheid
kommt letztlich immer auf den Wissens-                      regierung zum Gesetzesprüfungsverfah-                        – z.B. infolge erfolgreicher Anfechtung
stand bei Erlassung des Bescheides an.                      rens betreffend § 304 BAO, das letztlich                     – aufgehoben wird.
    Ebenfalls differenziert ist diese Fra-                  zu dessen Aufhebung und Neufassung                               In allen Fällen der Abänderung oder
ge des Vorliegens eines Neuerungstatbe-                     mit 1.1.2019 geführt hat, wird diese –                       Berichtigung von Bescheiden ist na-
stands i.S.d. § 303 Abs. 1 lit b BAO zu                     wie ich meine, gut nachvollziehbare –                        türlich zu prüfen, ob nicht der Eintritt
beantworten. Der VwGH geht in seiner                        Rechtsauffassung vertreten.                                  der Festsetzungs- oder Einhebungsver-
jüngeren Rechtsprechung davon aus,                                                                                       jährung einer solchen entgegensteht.
dass diese Frage im Fall einer Wieder-                                                                                   Ungeachtet der Verjährung sind Aufhe-
aufnahme auf Antrag aus der Sicht der        Auch in der Stellungnahme der Bundes-                                       bungen nach § 299 BAO jedenfalls in-
Partei zu beurteilen ist, was immer das in                                                                               nerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
letzter Konsequenz bedeuten mag. Diese
                                             regierung zum Gesetzprüfungsverfahren                                       des Bescheides von Amts wegen zuläs-
Ansicht steht im Widerspruch zu den          betreffend § 304 BAO wird diese                                             sig, oder auf Antrag, sofern der Antrag
Gesetzesmaterialien zur Einführung der       Rechtsauffassung vertreten.                                                 innerhalb dieser Frist gestellt wird. Be-
nunmehr geltenden Bestimmung, die er-                                                                                    richtigungen nach § 293 BAO sind da-
kennen lassen, dass nach Wegfall der vor                                                                                 rüber hinaus innerhalb eines Jahres ab
2014 geltenden zusätzlichen Antragsvo-                         Mit Ausnahme der Fälle des § 299                          Rechtskraft des Bescheides zulässig bzw.
raussetzungen (drei Monate Antrags-                         und des § 303 BAO, in denen eigene                           ebenfalls auch danach, wenn ein Antrag
frist, kein grobes Verschulden der Partei)                  Bescheide über die Aufhebung bzw.                            innerhalb dieser Frist gestellt wird.
auch bei der Wiederaufnahme auf An-                         die Wiederaufnahme des Verfahrens                                Weitere Ausnahmen von der ein-
trag dem Wortlaut des Gesetzes folgend                      ergehen, muss der für die Änderung oder                      schränkenden Wirkung der Verjährung

1/2019                                                                                                                                                                13
schwerpunkt

     sieht § 209a BAO vor. Danach kann –          rücksichtigenden Ereignisses notwendig
     kurz zusammengefasst – ein Bescheid          wird. Während jedoch § 295a BAO
     trotz Eintritts der Verjährung erlassen      einen Teilrechtskraftsfall darstellt (arg
     werden, wenn damit ein Beschwerdever-        „insoweit“), ist ein vorläufiger Bescheid
     fahren beendet wird oder ein vor Eintritt    in jeder beliebigen Hinsicht abänderbar.
     der Verjährung eingebrachter Antrag zu       Umso mehr sollten daher vorläufige
     Grunde liegt. Seit der letzten Änderung      Bescheide genau überprüft werden, ob
     ab 1.1.2019 ist eine amtswegige Wieder-      die Voraussetzungen des § 200 BAO
     aufnahme des Verfahrens nun auch nach        tatsächlich vorliegen, andernfalls gegen
     Eintritt der Verjährung zulässig, wenn       die Vorläufigkeit als Spruchbestandteil
     sie innerhalb der neuen Antragsfrist des     Beschwerde erhoben werden kann.
     § 304 lit b erfolgt. Meines Erachtens
     nicht ganz der ursprünglichen Intention      Ausgewählte Einzelfragen
     des § 209a BAO entsprechend.                 Berichtigung gemäß § 293 BAO
         Einen Sonderfall i.Z.m. Rechtskraft-     Berichtigt werden kann nur ein Bescheid,
     durchbrechungen stellt § 200 BAO dar,        der rechtswirksam geworden ist. Haften
     der die vorläufige Abgabenfestsetzung        dem ursprünglichen Bescheid Mängel
     regelt. Ergeht ein Bescheid vorläufig        an, die dessen Nichtigkeit bewirken (z.B.
     (Spruchbestandteil), bedarf es keines        fehlende Behördenbezeichnung, falsche
     weiteren Verfahrenstitels zur Abände-        Adressierung), können solche Mängel
     rung, da sich die Änderungsmöglichkeit       nicht im Rahmen einer Berichtigung sa-
     unmittelbar aus § 200 BAO ergibt. Um         niert werden. Auch Bescheide, die bereits
     die Rechtsbeständigkeit nicht komplett       aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
                                                  sind (z.B. im Zuge einer Abänderung
                                                  nach § 295 BAO), können nicht mehr
                                                  berichtigt werden. Ein Berichtigungsbe-
     Um die Rechtsbeständigkeit nicht kom-        scheid fällt demnach automatisch weg,
     plett auszuhebeln, ist ein vorläufiger       wenn der zu Grunde liegende Bescheid
                                                  aufgehoben wird.
     Bescheid jedoch nur unter besonderen             Wird ein mit Bescheidbeschwerde
     Voraussetzungen zulässig.                    angefochtener Bescheid nachträglich
                                                  berichtigt, ändert dies nichts an der An-
                                                  fechtung. Diese bezieht sich in der Folge
     auszuhebeln, ist ein vorläufiger Bescheid    auf den Bescheid in seiner berichtigten
                                                                                              © AKINDO/ISTOCK

     jedoch nur unter besonderen Vorausset-       Fassung. Davon zu unterscheiden sind
     zungen zulässig. So muss eine zeitlich be-   die Fälle des § 253 BAO, in denen ein
     dingte Ungewissheit im Tatsachenbereich      neuer Bescheid an die Stelle eines mit
     vorliegen, nicht etwa eine solche bezüg-     Bescheidbeschwerde angefochtenen Be-
     lich einer Rechtsfrage. Auch andauernde      scheides (der damit aus dem Rechtsbe-                         zur Durchbrechung der (materiellen)
     (nicht beseitigbare) Ungewissheiten er-      stand ausscheidet) tritt. In diesem Fall                      Rechtskraft von Bescheiden, die vor Ein-
     lauben ebenso wenig einen vorläufigen        gilt die Beschwerde automatisch auch als                      tritt eines solchen Ereignisses erlassen
     Bescheid wie solche, die sich durch ein      gegen den späteren Bescheid gerichtet,                        wurden.
     ordnungsgemäßes Ermittlungsverfah-           was letztlich aber zum selben Ergebnis                            Anlass für eine Änderung nach
     ren beseitigen ließen.                       führt, nämlich dass keine neuerliche                          § 295a BAO können z.B. der spätere
         Inhaltlich muss also die Ungewiss-       Anfechtung erforderlich ist.                                  Ersatz einer als außergewöhnliche Be-
     heit im Hinblick auf ein in der Zukunft                                                                    lastung (§ 34 EStG) geltend gemachten
     liegendes Ereignis im Tatsachenbereich       Rückwirkende Ereignisse                                       Aufwendung, Nachzahlungen auslän-
     bestehen, das entscheidungsrelevant ist.     gemäß § 295a BAO                                              discher (anrechenbarer) Steuern, die
     Ein künftiges Ereignis kann nur dann         Grundsätzlich wirken sich nach Ent-                           Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
     entscheidungsrelevant sein, wenn es          stehung des Abgabenanspruches (§ 4                            nach einer tarifbegünstigten Betriebs-
     rückwirkende Bedeutung für die Höhe          BAO) eintretende Ereignisse nicht auf                         aufgabe oder -veräußerung oder die
     der festzusetzenden Abgabe hat. Inso-        den Bestand oder Umfang des Abga-                             Einantwortung eines erblasserischen
     fern decken sich die Anwendungsbe-           benanspruches aus. Eine Rückwirkung                           Vermögens, das zur Erzielung von Ein-
     reiche des § 200 und des § 295a BAO,         von Ereignissen kann sich nur aus den                         künften dient, sein. Kein rückwirkendes
     der ja ebenfalls zur Abänderung von          materiell-rechtlichen Abgabenvorschrif-                       Ereignis i.S.d. § 295a BAO stellt z.B.
     Bescheiden dient, wenn dies auf Grund        ten bzw. deren Auslegung ergeben.                             eine erstmalige oder geänderte Judi-
     des Eintritts eines rückwirkend zu be-       § 295a BAO dient als Verfahrenstitel                          katur, die Änderung eines Erlasses des

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Der Ratenzah-
                                                                                       lungszeitraum
                                                                                       betreffend die
                                                                                       Wegzugsbesteue-
                                                                                       rung wird von
                                                                                       sieben auf fünf
                                                                                       Jahre verkürzt.

                     Die Palette der verfahrensrechtlichen
                      Möglichkeiten zur Abänderung von
                       Bescheiden ist vielfältig und die
                     Anwendungsvoraussetzungen in der
                    Judikatur teilweise durchaus umstritten.

BMF oder der Verkauf einer (objektiv       des Bescheides Tatsachen bekannt wer-                         weismittel; stützt es sich auf Tatsachen,
ertragsfähig vermieteten) Eigentums-       den, die vor Ausstellung des Beschei-                         die neu hervorgekommen sind, können
wohnung für Liebhaberei i.S.d. § 1         des – i.d.R. vor oder mit Entstehen des                       diese als Wiederaufnahmegrund in Be-
Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar.          Abgabenanspruchs – eingetreten sind.                          tracht kommen.
                                           Ein Ereignis, das also in den Fällen des
Wiederaufnahme des Verfahrens              § 200 oder des § 295a BAO auf Grund                           Zusammenfassung
gemäß § 303 BAO                            seiner rückwirkenden Bedeutung zu ei-                         Die Palette der verfahrensrechtlichen
Häufigster Praxisfall ist der sogenannte   ner Abänderung des Bescheides führen                          Möglichkeiten zur Abänderung von
Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1       kann, kann gleichzeitig keinen Neue-                          Bescheiden ist also vielfältig und die
lit b) BAO. Dieser umfasst Tatsachen,      rungstatbestand i.S.d. § 303 BAO dar-                         Anwendungsvoraussetzungen in der Ju-
also Sachverhaltselemente, die bei ent-    stellen. Ebenfalls keinen Neuerungstat-                       dikatur teilweise durchaus umstritten.
sprechender Berücksichtigung zu einem      bestand können Umstände darstellen,                           Jedenfalls sollte im Fall amtswegiger
im Spruch anderslautenden Bescheid         die nicht im Tatsachenbereich gelegen                         Bescheidänderungen zum Nachteil der
geführt hätten. Während bei rückwir-       sind, beispielsweise eine neue rechtliche                     Partei neben der materiell-rechtlichen
kend zu berücksichtigenden Ereignis-       Beurteilung durch Änderung der Ver-                           Beurteilung immer auch eine kritische
sen i.S.d. § 295a BAO die Tatsachen        waltungspraxis oder Judikatur. Auch                           Auseinandersetzung mit dem angewen-
erst nach Ausstellung des Bescheides       ein erst nach Rechtskraft des Beschei-                        deten Verfahrenstitel erfolgen. Auch eine
eintreten, liegt ein Neuerungstatbe-       des erstelltes Sachverständigengutach-                        genaue Prüfung der Verjährungsfrage ist
stand dann vor, wenn nach Ausstellung      ten ist kein neu hervorgekommenes Be-                         oftmals lohnend.                       n

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praxis

     Kontenregister
     und Konteneinschau
     AUSKUNFTSRECHT. Was hat sich verändert? Was ist zu beachten?
     Wir haben den Richter des BFG Dr. Peter Unger befragt.

     M      it BGBl I 116/2015 vom
            14.8.2015 (KontRegG) wurde das
     Kontenregister in Österreich eingeführt.
                                                    zu erwarten ist, dass die Auskunft ge-
                                                    eignet ist, die Zweifel aufzuklären, und
                                                    zu erwarten ist, dass der mit der Aus-
                                                                                               nesfalls umsonst, sondern sehr wertvoll,
                                                                                               um diese rechtsstaatlich wichtige Aufga-
                                                                                               be der Behandlung von Kontoeinschau-
     Seither sammelt das BMF Daten, um das          kunftserteilung verbundene Eingriff        verlangen meistern zu können.
     Register zu befüllen und die Informatio-       in die schutzwürdigen Geheimhal-
     nen den Abfrageberechtigten zur Verfü-         tungsinteressen des Kunden des Kre-        Wie viele Auskunftsverlangen sind
     gung zu stellen. Weiters wurde den Ab-         ditinstitutes nicht außer Verhältnis zu    bisher vom BFG behandelt worden
     gabenbehörden das Recht eingeräumt,            dem Zweck der Ermittlungsmaßnah-           und in wie vielen Fällen wurde die
     unter bestimmten Voraussetzungen Aus-          me steht.                                  Konteneinschau tatsächlich gewährt?
     kunftsverlangen an Kreditinstitute über                                                   Das BFG hatte bisher 18 Fälle zu ent-
     Tatsachen einer Geschäftsverbindung         Auskunftsverlangen bedürfen der Bewil-        scheiden. Infolge einer inhaltlichen Er-
     stellen zu können. Nach bald vier Jah-      ligung durch das Bundesfinanzgericht.         ledigung wurde die Konteneinschau in
     ren scheint eine erste Evaluierung ange-    Wir haben die Gelegenheit genützt, dem        sieben Fällen genehmigt, in neun Fällen
     bracht. Im ersten Teil wollen wir uns mit   Richter des BFG Herrn Dr. Peter Unger         nicht bewilligt und in einem Fall teil­
     der Konteneinschau befassen.                dazu ein paar Fragen zu stellen:              weise bewilligt.

                                                 Wie sind generell die Erfahrungen des         Was sind die häufigsten Gründe,
     Das BFG hatte bisher 18 Fälle zu            BFG mit Auskunftsverlangen der Ab-            eine beantragte Konteneinschau
     entscheiden. Infolge einer inhaltlichen     gabenbehörden nach § 8 KontRegG?              abzulehnen?
                                                 Als im Rahmen des Begutachtungsver-           An formalen Gründen: Das Nichtvor-
     Erledigung wurde die Konteneinschau in      fahrens zum KontRegG bekannt wurde,           liegen einer Unterschrift des/der FA-
     sieben Fällen genehmigt, in neun Fällen     dass für das BFG eine Entscheidungsfrist      Vorstandes/Vorständin (allenfalls vertre-
     nicht bewilligt, in einem Fall teilweise.   über derartige Auskunftsverlangen von         tungshalber). An inhaltlichen Gründen:
                                                 „tunlichst drei Tagen“ vorgesehen sein        Die fehlende (plausible) Darstellung der
                                                 würde, begannen die entsprechenden            auch in diesem Beitrag genannten drei
     Konteneinschau                              Gremien im BFG, insbesondere der              Voraussetzungen: Zweifel, Aufklärbar-
     Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in ei-   hierfür zuständige Geschäftsverteilungs-      keit und Verhältnismäßigkeit.
     nem Ermittlungsverfahren nach Maßga-        ausschuss, bereits intensiv Szenarien
     be des § 165 BAO über Tatsachen einer       vorzubereiten, unter denen der in den         Wie oft wurde Rekurs gegen die
                                                                                                                                           © KSENIA_PELEVINA/ISTOCK

     Geschäftsverbindung von Kreditinstitu-      Medien prognostizierte Massenanfall an        Genehmigung der Einschau erhoben,
     ten Auskunft zu verlangen, wenn             Konteneinschauverlangen zu bewältigen         in wie vielen Fällen erfolgreich?
        begründete Zweifel an der Richtigkeit    wäre. Auch wenn der vermeintlich be-          Bis dato wurde noch in keinem einzigen
        der Angaben des Abgabepflichtigen        fürchtete Anfall bisher ausgeblieben ist,     Fall ein Parteienrekurs oder Amtsrekurs
        bestehen,                                waren die Vorbereitungen des BFG kei-         erhoben.

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Im Fall eines erfolgreichen Rekurses             rung nicht unproblematisch wäre),
                                                                                       besteht ein Beweisverwertungsverbot              dürfte das BFG von der Abgabenbe-
                                                                                       hinsichtlich der durch die (unrecht-             hörde vorgebrachte alternative Beweis-
                                                                                       mäßige) Konteneinschau erlangten                 mittel nicht unberücksichtigt lassen.
                                                                                       Informationen. Ist das ein ausrei-               Lediglich das Beweismittel der Konten-
                                                                                       chender Rechtsschutz der Betroffe-               einschau ist – unter den gegebenen Vor-
                              Der befürchtete Ansturm                                  nen? Wie würde das BFG in einem                  aussetzungen – von einer Verwertung
                               an Auskunftsverlangen                                   Beschwerdeverfahren über das Be-                 ausgeschlossen.
                               hat also bis dato nicht                                 weisverwertungsverbot entscheiden,
                                                                                       wenn die Abgabenbehörde sich die                 Zusammenfassung
                               stattgefunden und die                                   rechtswidrig erlangten Informationen             Der befürchtete Ansturm an Aus-
                              Entscheidungen des BFG                                   durch andere gezielte Ermittlungs-               kunftsverlangen hat also bis dato nicht
                              wurden bisher auch nicht                                 handlungen (z.B. Auskunftsverlangen              stattgefunden und die Entscheidungen
                                                                                       nach § 143 BAO an Geschäftspartner)              des BFG wurden bisher auch nicht an-
                                    angefochten.                                       neuerlich beschafft?                             gefochten. Inwieweit das vorgesehene
                                                                                       Da das Verwertungsverbot in § 9 Abs. 5           Beweisverwertungsverbot im Fall einer
                                                                                       KontRegG ein BeweisMITTELverbot                  erfolgreichen Anfechtung tatsächlich
                                                                                       und kein BeweisTHEMENverbot ist                  ausreichenden Rechtsschutz bieten wür-
                                                                  © PHIVE2015/ISTOCK

                                                                                       (was auch im Hinblick auf den Grund-             de, darf aber durchaus in Frage gestellt
                                                                                       satz der Gleichmäßigkeit der Besteue-            werden.                              n

                                                                                                               ÖGSW
                                                                                                        STEUERABE
                                                                                                                         ND
                                                                                                        IM INNVIERT
                                                                                                   Immobilien in
                                                                                                                         EL
                                                                                                                  der Umsatzst
                                                                                                                               euer
                                                                                                  FREITAG, 22
                                                                                                                    . MÄRZ 2019
© ANDREASWEBER/ISTOCK

                                                                                                      von 19:00 bis
                                                                                                                    ca.     21:00 Uhr
                                                                                                       ORT: SPARKA
                                                                                                                     SSE RIED-HAA
                                                                                                                                  G
                                                                                                                Marktplatz 2,
                                                                                                            4910 Ried im
                                                                                                                         Innkreis

                        ÖGSW UMSATZSTEUER-
                        JAHRESTAGUNG 2019
                        IN KITZBÜHEL
                        FREITAG BIS SAMSTAG,                                                   SEMINARBEITRAG
                                                                                               WP/StB                                       EUR 330,– netto (ÖGSW EUR 270,–)
                        30.–31. AUGUST 2019                                                    Berufsanwärter                               EUR 270,– netto (ÖGSW EUR 220,–)
                                                                                               einschließlich Unterlagen, Mittagessen, Abendprogramm und Kaffeepausen.

                        SEMINARORT
                                                                                               ANMELDUNG
                        HOTEL RASMUSHOF KITZBÜHEL
                                                                                               Über die ÖGSW-Homepage www.oegsw.at oder
                        Hermann Reisch Weg 15, A-6370 Kitzbühel
                                                                                               per E-Mail sekretariat@oegsw.at
                        Tel: 05356/652 52
                                                                                               Bei Fragen: Sabine Kosterski, Tel.: 0664/12 77 955,
                        www.rasmushof.at
                                                                                               E-Mail: sabine@kosterski.at

                        Wir verbinden Menschen und Wissen.                                                                                                     www.oegsw.at
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