Verdikt - Fachbereich Bund + Länder NRW

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Verdikt - Fachbereich Bund + Länder NRW
November 2020         19. Jahrgang

2.20
                                                   verdikt
                                                        Mitteilungen der Richterinnen und Richter,
                                                        Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ver.di

                                verdikt
                                      Mitteilungen der Richterinnen und Richter,
                                      Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ver.di

        4   Besoldung von Justizangestellten und Richterschaft
       16   Sozialer Dialog in der Europäischen Union
       18   Wie ich die Wende und die deutsche Einheit erlebte
       20   Mein Weg in den Osten – hirsch, hirsch …
       27   Anmerkungen zum Supreme Court
verdikt 2.20 , Seite 2

                		3                                                         Editorial

                  BRENNPUNKT 4                                              Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten
                			                                                         – zum Urteil des BAG
                			                                                         | Karl Otte
                		           5                                              Grundsätze amtsangemessener Besoldung
                			                                                         – zum Beschluss des BVerfG
                			                                                         | Uwe Boysen

                  RECHTSPOLITISCHES  8  Die Staatsgewalt im Zwielicht
                			| Rafael Behr
                		                   11 Die Arbeitsverweigerung gewisser Minister
                			| Uwe Boysen
                		                  12  Das Urteil des BVerfG gegen den EuGH:
                			                     eine epochale Streiterklärung
                			| Joseph Brink
                		                  16  Sozialer Dialog in der Europäischen Union
                			                     | Monika Maria Sommer

      JUSTIZPOLITISCHES – DEUTSCH-DEUTSCHE JUSTIZGESCHICHTEN
                    18 Wie ich die Wende und die deutsche Einheit erlebte
                   		| Silke Staudte
                		  20 Mein Weg in den Osten – hirsch, hirsch
                			| Christian Eicke
                		22   »Diener zweier Herren« von Inga Markovitz
                			    – eine Leseempfehlung
                			| Hans-Ernst Böttcher

                  AUS DER JUSTIZ 25 Syrische Staatsfolter vor Gericht
                			| Bernd Asbrock
                		26                Nationalsozialistisches Justizunrecht als Teil der
                			                 Juristenausbildung – Ein Brief an das BMJV vom BAK
                			                 Richter*innen und Staatsanwalt*innen

                  INTERNATIONALES 27 Anmerkungen zum Supreme Court der USA in Zeiten
                			                  der Trump-Präsidentschaft
                			| Konstanze Plett

                 LÄNDERSPLITTER 32                                          Niedersachsen
                		32                                                        Hessen
                		33                                                        Brandenburg

                                           RECHTLITERARISCH            34   aus »Justizpalast« von Petra Morsbach

                  RECHTSLINKS 34 Juristische Podcasts
                			| Uwe Boysen

                                                 AUFGELESEN            35

                                                      GLOSSE           35   Alle Kläger werden Schwestern
                			| Mira Reichts-Schonlange, RiAG Ihrmichauch

                                                  IMPRESSUM            35
verdikt 2.20, Seite 3

[ED I T O R I A L]

  Liebe Leserinnen, liebe Leser von verdikt,
  . das staatliche Gewaltmonopol ist in Ge-           tegration und damit die europäischen Pers-
  fahr, so könnte man glauben, wenn man eini-         pektiven schwächen. Dabei hat Deutschland
  ge der Äußerungen aus dem Sommer 2020 an            doch in diesem Halbjahr 2020 die EU-Rats-
  sich vorüberziehen lässt (dazu Boysen, Seite        präsidentschaft, und will nicht nur als Zahl-
  11). Da zeichnen interessierte Politiker implizit   meister, sondern auch mit sozialpolitischen
  das Bild von marodierenden Horden, die nur          Themen Initiative zeigen, unter anderem mit
  das Ziel haben, sich mit der Polizei, also der      dem Thema Arbeitnehmerrechte im sozialen
  herrschenden Ordnung, zu prügeln, sie zu be-        Dialog (dazu der Beitrag von Sommer, S. 16).
  schimpfen oder zu bespucken. Dass auch die
  Polizeiführung ein solches Bild inzwischen in       . Dass auch der neuerliche »Lockdown
  ihre Strategien wohlwollend aufgenommen             light« zur Beunruhigung Anlass gibt, dürfte
  hat, zeigt Behr am Beispiel der Vorkommnis-         unstreitig sein, wenngleich aus ganz unter-
  se beim G7-Gipfel in Hamburg (Seite 8). Nach        schiedlichen Gründen, deren Tragweite selbst
  Gründen für die aufflammende Gewaltbereit-          in der Redaktion durchaus verschieden be-
  schaft wird kaum gefragt, kann man sie doch         urteilt wird. Sie schwanken zwischen »aus
  herrlich schon heute für vor der Tür stehende       Gesundheitsschutzgründen« (bzw. Leben)
  Wahlkämpfe nutzen.                                  geradezu »geboten«, über »im Hinblick auf
                                                      diesen Schutz noch zulässig« bis zu »wegen
  . Zwar ist Deutschland (noch) weit davon            fehlender demokratischer Legitimation sehr
  entfernt, eine zerrissene Gesellschaft zu wer-      zweifelhaft«. Die nächsten Monate werden
  den, wie wir sie in den USA sehen. Einen wirk-      zeigen, welche Tendenz sich bei den Verant-
  lichen Kampf um die verfassungsrechtliche           wortlichen, aber auch in der Bevölkerung
  Hoheit wie beim US-Supreme Court (zu ihm            durchsetzen wird.
  Plett, Seite 27) können wir bei der Nominie-
  rung von VerfassungsrichterInnen in der Bun-        . Doch es gibt auch kleine Lichtblicke, etwa
  desrepublik derzeit nicht ausmachen. Und            was die Gehälter der Kolleginnen und Kolle-
  trotz Corona-Leugnern und Flüchtlingshas-           gen angeht und das – Gott sei Dank – nicht
  sern steht die ganz überwiegende Mehrheit           nur im richterlichen Bereich (dazu unser
  der Deutschen zu Werten wie Freiheit und            Brennpunkt auf Seite 4 ff.). Die Auffassung
  Gleichheit. Dennoch haben sich auch bei uns         von ver.di, dass gute Arbeit auch in der Justiz
  teilweise Streit- und Umgangsformen einge-          eine auskömmliche Vergütung verdient, wird
  nistet, die beunruhigen.                            damit auf verschiedenen Ebenen bestätigt.
                                                      Hoffen wir, dass sich diese Entwicklung auch
  . Beunruhigen kann auch das viel disku-             2021 fortsetzt und dass wir uns im nächsten
  tierte Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020, des-      Jahr – jedenfalls in Grenzen – von Corona ver-
  sen Hintergründe Brink (Seite 12) beleuchtet.       abschieden können. 
  Auch wenn das BVerfG es leugnet, so wird die
  Entscheidung doch rechts-nationalen Kräften         Für die Redaktion
  in die Karten spielen und die europäische In-       Uwe Boysen
verdikt 2.20 , Seite 4

[BRENNPUNKT]

Karl Otte
Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten

. Manche Leserinnen und Leser dieser Zeitschrift werden bemerkt              die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei
haben, dass sich in den ihnen zuarbeitenden Serviceeinheiten eine            natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die ta-
gewisse Unruhe verbreitet hat. Dort tätige Tarifbeschäftigte sind der        rifliche Wertigkeit (schwierig oder einfach) der verschiedenen Einzel-
Auffassung, dass ihnen eine höhere als die bisher gewährte Vergütung         tätigkeiten, die einen Arbeitsvorgang bilden, spielt dabei keine Rolle.
zusteht, wobei sie sich auf Entscheidungen des BAG berufen. Die Jus-         Bezogen auf die klagende Urkundsbeamtin kam das BAG zu dem Er-
tizverwaltungen haben bisher versucht, Begehrlichkeiten abzuweh-             gebnis, deren gesamte oder zumindest ganz überwiegende Tätigkeit
ren, was jetzt aber kaum noch möglich sein wird.                             sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang, da die Betreuung der Aktenvor-
                                                                             gänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss
. Zum Verständnis ist es erforderlich, ein wenig in das komplizierte         des Verfahrens bei natürlicher Betrachtungsweise einem abgrenzba-
Eingruppierungsrecht einzutauchen. Tarifbeschäftigte an Gerichten            ren Arbeitsergebnis diene.
und Staatsanwaltschaften werden in den Ländern nach dem TV-L,
beim Bund nach dem TVöD vergütet. In den zugehörigen Entgeltord-             . Im nächsten Schritt hatte das BAG die Frage zu klären, wie damit
nungen finden sich Regeln für die Eingruppierung von Mitarbeitern            umzugehen ist, dass in dem großen Arbeitsvorgang sowohl schwierige
von Serviceeinheiten/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dort Ge-            als auch einfache Tätigkeiten enthalten sind. Laienhaft könnte man
schäftsstellenverwalterinnen und -verwalter genannt. Eingangsvergü-          hier auf die Idee einer quantitativen Abgrenzung kommen, also fra-
tung ist die Entgeltgruppe 5. Die Zuordnung zu höheren Entgeltgrup-          gen, ob die schwierigen Tätigkeiten 20, 30 oder 50 % der auf den Ar-
pen wird daran festgemacht, ob in bestimmtem Umfange »schwierige             beitsvorgang entfallenden Arbeitszeit ausmachen. Hier gelten jedoch
Tätigkeiten« anfallen. Liegt der Anteil der schwierigen Tätigkeiten bei      besondere Eingruppierungsregeln: Ein Arbeitsvorgang kann nicht in
mindestens einem Fünftel, erfolgt eine Eingruppierung in die Entgelt-        Zeitanteile zerlegt werden, er erfüllt insgesamt das Heraushebungs-
gruppe 6, bei mindestens einem Drittel in die Entgeltgruppe 8 und bei        merkmal der Schwierigkeit, wenn in ihm in »rechtlich nicht ganz un-
mindestens 50 % in die Entgeltgruppe 9a. In einer Protokollerklärung         erheblichem Ausmaß« schwierige Tätigkeiten anfallen. Es reicht ein
wird beispielhaft aufgeführt, was unter »schwierigen Tätigkeiten« zu         geringer Anteil, im zur Entscheidung gestellten Fall waren das 11,54 %,
fassen ist. Genannt wird hier die Anordnung von Zustellungen, die            wahrscheinlich reichen 5,1 %. Die Klägerin war damit in Entgeltgruppe
Ladung von Amts wegen, die Erteilung von Rechtskraft- und Not-               9a eingruppiert.
fristzeugnissen, die Aufgaben des Kostenbeamten etc. In aller Regel
werden Beschäftigte von Serviceeinheiten der Entgeltgruppe 6 zuge-           . Die Entscheidung des BAG stieß in Teilen der Literatur und Recht-
ordnet, man billigt Ihnen also zu, im Umfange von mindestens 20 %            sprechung auf erhebliche Kritik: Da es Zeitanteile von weniger als
schwierige Tätigkeiten auszuüben.                                            20 % an schwierigen Tätigkeiten in der Praxis nicht gäbe, führe sie
                                                                             dazu, dass alle Mitarbeiter von Serviceeinheiten einheitlich nach Ent-
. Dieses Eingruppierungsschema, das inhaltsgleich aus dem alten              geltgruppe 9a vergütet werden müssten. Der Wille der Tarifvertrags-
BAT übernommen wurde, ist aus der Zeit gefallen. Anders als früher,          parteien nach einer Hierarchisierung werde konterkariert, das perso-
als es in den Geschäftsstellen eine Arbeitsteilung zwischen einfache-        nalpolitische Bedürfnis, Aufstiegsmöglichkeiten zu eröffnen, sei nicht
ren und komplexeren Aufgaben gab, hat sich, befördert auch durch             mehr umsetzbar. Mehrere Kammern des LAG Berlin stellten sich gegen
eine Kienbaumstudie, ein Organisationskonzept durchgesetzt, das              das BAG und wiesen Klagen ab. Dem Willen der Tarifvertragsparteien
durch eine ganzheitliche Bearbeitung geprägt ist. Dieses wird durch          könne nur Rechnung getragen werden, wenn von den allgemeinen Re-
EDV-Programme und die elektronische Akte, die eine integrative Ver-          geln zur Bewertung von Arbeitsvorgängen abgewichen und darauf ab-
fahrensbearbeitung vorgeben, noch verstärkt. Dem tarifvertraglichen          gestellt werde, in welchem zeitlichen Umfang schwierige Tätigkeiten
Schema liegt demgegenüber noch eine Vorstellung zugrunde, nach der           tatsächlich erbracht werden würden (u. a. Urteil vom 12.02.2020 – 15
schwierige und einfache Tätigkeiten entweder auf verschiedene Per-           Sa 1260/19 –). In rekordverdächtiger Geschwindigkeit hat das BAG die
sonen aufgeteilt oder aber, bei Wahrnehmung durch eine Person, klar          vorgenannte Entscheidung aufgehoben, klargestellt, dass es an seiner
gegeneinander abgrenzbar sind.                                               Rechtsprechung festhält und der dortigen Klägerin, Beschäftigte in der
                                                                             Serviceeinheit eines Amtsgerichts, Vergütung nach Entgeltgruppe 9a
. Seit dem Urteil des BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – ist die            TV-L zugesprochen (Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 –, zu Redak-
im TV-L/TVöD vorgegebene Staffelung obsolet. In dem dort zugrunde            tionsschluss lag nur eine Pressemitteilung vor).
liegenden Fall hatte eine in einer Geschäftsstelle des BVerwG tätige Ur-
kundsbeamtin, die nach Entgeltgruppe 6 vergütet wurde, auf Eingrup-          . Die Umsetzung der Rechtsprechung des BAG ist damit unabweis-
pierung in die Entgeltgruppe 9a geklagt. Bei der Prüfung der Recht-          bar. Dennoch sind Verzögerungsversuche der Justizverwaltungen
mäßigkeit einer Eingruppierung wird im ersten Schritt untersucht, ob         wahrscheinlich. Den Betroffenen sei empfohlen, ihre Ansprüche auf
und wie die zu bewertende Tätigkeit in Arbeitsvorgänge einzuordnen           Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a schriftlich gegenüber dem
ist. Arbeitsvorgänge sind nach tariflicher Definition Arbeitsleistungen,     Arbeitgeber geltend zu machen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu
verdikt 2.20, Seite 5

unterbrechen. Es geht in einem Bereich, in dem der Frauenanteil signi-       . Was die Umsetzung eines Bedürfnisses nach einer Staffelung der
fikant hoch ist, um viel Geld. In der Stufe 3 erhöht sich der Entgeltan-     Vergütungen betrifft, sind die Tarifvertragsparteien gefragt. Einen Vor-
spruch von jetzt 2.994,55 € (TV-L) um 281,89 € brutto, in der höchsten       schlag dazu hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Würt-
Stufe 6 um 613, 45 €.                                                        temberg unterbreitet. Angesichts der insgesamt gestiegenen Anforde-
                                                                             rungen sei es sinnvoll, als Eingangsvergütungsgruppe Entgeltgruppe 8
                                                                             vorzusehen und Steigerungen nach 9a und 9b zu ermöglichen (Natter,
                                                                             ZTR 2018, 623). 

Uwe Boysen
Bundesverfassungsgericht konkretisiert Grundsätze zur amtsangemessenen Besoldung –
Berlin und Nordrhein-Westfalen müssen nachbessern!

Der Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –                                 Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet
                                                                             werden. Gelte das lediglich für ein oder zwei Parameter, müssten die
. Das BVerfG hat die Besoldung der Richter*innen des Landes Berlin           Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Un-
in den Jahren 2009 bis 2015 teilweise für nicht mit dem Alimentations-       terschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe
prinzip vereinbar erklärt. Dabei geht es für den Zeitraum vom 1. Januar      ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend
2009 bis zum 31. Dezember 2015 um die Besoldungsgruppen R 1 und R            gewürdigt werden (BVL 4/18, Ls. 6 und Rn. 85).
2 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 darüber
hinaus um die Besoldungsgruppe R 3. Der Gesetzgeber wird aufgefor-
                                                                             Keine pauschalen Bewertungen
dert, zeitnah verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Es ist damit
zu rechnen, dass dies Auswirkungen auch auf die A-Besoldung haben            . Neu ist eine konkretere Einordnung des sog. Mindestabstandsge-
wird.                                                                        bots. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss die Beamtenbesol-
                                                                             dung das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung mindestens
. In diesem und weiteren Beschlüssen – 2 BVL 6-8/17 – konkretisiert          um 15 % überschreiten. Klargestellt wird jetzt, dass dieses Mindest-
das Gericht seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Besoldung              abstandsgebot bei der Prüfung der Parameter der 1. Stufe (systemin-
aus dem Jahr 2015 (BVerfG – 2 BvL 18/09 – dazu auch Boysen, verdikt          terner Besoldungsvergleich) in den Blick zu nehmen sei. Eine Fehler-
H. 1.2015, S. 4; zum Verfahren 2 BVL 8/16 vor dem BVerfG siehe auch          haftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen
die Stellungnahme des Bundesfachausschusses vom Februar 2017, ab-            betreffe zwangsläufig das gesamte Besoldungsgefüge.
gedruckt in verdikt 1.17, S. 15). Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit
Hilfe von fünf Parametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit           . Für die Ermittlung und Berechnung des Mindestabstands der Be-
der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des No-          amten- und Richterbesoldung zum sozialhilferechtlichen Grundsiche-
minallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Be-           rungsniveau stellt das Gericht klar, dass – beispielsweise bei Miet- und
soldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes             Heizkosten – die tatsächlichen Bedürfnisse und nicht nur Pauschalie-
und anderer Länder) ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich           rungen zu Grunde gelegt werden müssen. Die Orientierung an einem
verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und                Durchschnittswert kommt somit jedenfalls dann nicht in Betracht,
des Alimentationsniveaus ermittelt (2 BVL 4/18, Ls. 4; Einzelheiten          wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fäl-
ab Rn. 29 ff.). Dabei betont das Gericht noch einmal die Indizwirkung        len erkennbar nicht ausreichen würde (zum Ganzen Rn. 52 und 56). In
verletzter Prüfparameter für eine verfassungswidrige Unteralimen-            seiner Argumentation zu diesen Punkten taucht das BVerfG tief in die
tation: Seien mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe             Schluchten von SGB II und SGB 12 ein und macht u. a. Ausführungen
erfüllt, bestehe die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung            zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (Rn. 55 ff. bzw. 63 f.), zum
an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen         Bedarf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für Bildung
Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit              und Teilhabe (Rn. 64 ff.) sowie zu den auf bestimmte Lebensumstände
verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese Vermutung könne im              zurückzuführenden Mehrbedarfen (Rn. 68 ff.).
verdikt 2.20 , Seite 6

Bezugsgröße Nettoalimentation
. Dem wird im konkreten Fall die Nettoalimentation, die einer vier-          größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden
köpfigen Familie auf der Grundlage der untersten Besoldungsgruppe            Examina ein Prädikatsexamen erreicht haben (BVL 4/18, Rn. 188). Als
zur Verfügung steht, gegenübergestellt (Rn. 72). Bezugspunkt ist das         einen weiteren Indikator nimmt das Gericht einen Vergleich mit den
Gehalt als Ganzes. Dazu zählen neben dem Grundgehalt solche Bezü-            Einkommen vor, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erreichbar
gebestandteile, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt             sind, »wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtli-
werden (Rn. 73 mwN). Die Kosten einer die Beihilfeleistungen des             chen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen
Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung             werden dürfen« (Rn. 89). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus das Ni-
sind vom Nettogehalt abzuziehen (Rn. 76 ff., dort auch mit Ausfüh-           veau der Beihilfeleistungen (Rn. 90). Dabei erkennt das Gericht, dass
rungen zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung nach § 193           die Bruttobezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte von vornher-
VVG).                                                                        ein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – nied-
                                                                             riger festgesetzt werden (Rn. 91).
Prädikatsexamen, Einstellung und Besoldung
                                                                             Vergleichsmaßstab Entwicklung der Besoldung mit derjenigen
. Lesenswert sind noch die Erwägungen des Gerichts zum Zusam-
                                                                             der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
menhang zwischen Prädikatsexamen, Einstellung und Besoldung,
                                                                             und des Nominallohn- sowie des Verbraucherpreisindex
die – neben weiteren Kriterien – auf der zweiten Stufe des Ver-
gleichsschemas geprüft werden. Zunächst singt das Gericht erneut             . Im konkreten Fall stellt das BVerfG in erster Linie auf einen Ver-
das hohe Lied des Beamtenethos und verwendet Formulierungen                  gleich der Entwicklung der Besoldung mit derjenigen der drei soeben
wie: »besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers«,               genannten Parameter ab. Schon daran zeigt sich, wie wichtig es auch
öffentlicher Dienst »als Lebensberuf« oder »stabile Sicherung einer          für Richter*innen ist, wenn Gewerkschaften sich für angemessene
gesetzestreuen Verwaltung«. »Zu den hergebrachten Grundsätzen                Lohnerhöhungen einsetzen. Weiter stellt das Gericht die durchgehend
des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu be-             deutliche Verletzung des Mindestabstandsgebots in den unteren Be-
achten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und              soldungsgruppen fest (vgl. Rn. 101 ff.). Dieser Befund wird durch die
persönlichen Unabhängigkeit. (…) Die richterliche Unabhängigkeit             Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, namentlich
muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden               der Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen, im Rahmen der Ge-
(…). Wie Besoldung und Versorgung des Richters geregelt werden, ist          samtabwägung bestätigt (vgl. Rn. 170 ff.). Das Gericht berücksichtigt
von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu seinem           auch die im Einzelnen aufgeführten Einschnitte im Bereich des Bei-
Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche           hilfe- und Versorgungsrechts, die das zum laufenden Lebensunterhalt
Unabhängigkeit bewahrt (…); (zur internationalen Perspektive zu-             verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert haben (vgl. BVerfGE 139,
letzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice       64  und 2 BVL 4/18, Rn. 175).
»European judicial systems – Efficiency and quality of justice« des
Europarates Nr. 26 , wonach sich die Richter-
                                                                             Teilweise Verfassungswidrigkeit auch der Besoldungsvorschrif-
besoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit
                                                                             ten in Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen
dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller
                                                                             Richter*innen und Staatsanwält*innen
Mitgliedstaaten des Europarates bewegt; Rn. 87).«
                                                                             . Auch diese hat das BVerfG teilweise für verfassungswidrig erklärt.
. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, über-
durchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst an-       . In seinem Beschluss – 2 BvL 6-8/17 – stellt es fest, dass die Be-
zuwerben, beurteilt der Senat vorrangig nach den Ergebnissen in der          soldung von kinderreichen Richter*innen und Staatsanwält*innen
Ersten und Zweiten Staatsprüfung. Sinkt – auch im Vergleich zu den           in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 ebenfalls wegen
Ergebnissen aller Absolventen im Vergleichszeitraum – das Notenni-           Verletzung des von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentations-
veau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/           prinzips teilweise verfassungswidrig ist. Dabei geht es um die Besol-
oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren           dungsgruppe R2 und für 2013 um drei, für 2014 und 2015 um vier un-
Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon aus-          terhaltsberechtigte Kinder, für die ein Familienzuschlag bezogen wird.
gehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die At-         Das Gericht gibt hier dem Gesetzgeber auf, spätestens zum 31. Juli 2021
traktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewähr-        eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.
leisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ). Das Gleiche gilt, wenn in
verdikt 2.20, Seite 7

Bedeutung des Familienzuschlags
. Der Familienzuschlag ist der familienbezogene Bestandteil in-            Richter*innen und Beamt*innen sowie ihre Familien lebenslang an-
nerhalb der Besoldung und wird als soziale Komponente zusätzlich           gemessen zu alimentieren. Sie müssen ihnen einen Lebensunterhalt
zum Grundgehalt gezahlt. Seine Höhe richtet sich überwiegend nach          gewähren, der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen
dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder.          Verantwortung angemessen ist und der der Entwicklung des allgemei-
Das BVerfG hat nun in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung           nen Lebensstandards entspricht.
(Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91) entschieden, dass die den
Richter*innen (und Beamt*innen) ab dem dritten Kind gewährten              . ver.di hat in der Vergangenheit ihre Mitglieder wiederholt bei
Zuschläge deren Nettoeinkommen so erhöhen müssen, dass ih-                 rechtlichen Schritten gegen eine zu niedrige Besoldung unterstützt.
nen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungs-          Kolleg*innen wurden dazu vielfach von ver.di Muster-Widersprüche
rechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht (a.          zur Verfügung gestellt, mit denen sie die Höhe der gewährten Besol-
a. O., Rn. 32). Der Besoldungsgesetzgeber habe die Besoldung so zu         dung reklamieren konnten.
regeln, dass auch kinderreiche Richter*innen und Beamt*innen eine
ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechterhalten können. Bei           . Durch die Entscheidungen des BVerfG ist jetzt gesichert, dass ent-
der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs für das dritte und die wei-         sprechend zeitnah geltend gemachte Widersprüche für die Wahrung
teren Kinder kann der Gesetzgeber von den Leistungen der sozialen          der Ansprüche ausreichen. Betroffene Kolleg*innen können demnach
Grundsicherung ausgehen. Auch hier wird jedoch klargestellt, dass          unter Umständen mit Nachzahlungen rechnen, sobald der Gesetzge-
er dabei alle Elemente des Lebensstandards konkret und realitätsge-        ber entsprechende verfassungskonforme Besoldungsregelungen er-
recht berücksichtigen muss. Ggf. muss er sich etwa durch stichpro-         lassen hat.
benartige Auskunftsersuchen gegenüber den Sozial- und Schulbe-
hörden einen möglichst genauen Eindruck bezüglich der Bedarfe von          . Außerdem unterstreichen die Beschlüsse des höchsten deutschen
Grundsicherungsempfänger*innen verschaffen und daraus entspre-             Gerichts noch einmal die Berechtigung der Forderung von ver.di, dass
chende Ansätze ableiten.                                                   die Gesetzgeber in der Verantwortung sind, eine amtsangemessene
                                                                           Alimentation für ihre Beamt*innen und Richter*innen zu gewährleis-
                                                                           ten. Beamt*innen sollten nicht gezwungen sein, den Rechtsweg zu be-
Übertragung auf Beamt*innen?
                                                                           schreiten, um eine solche Besoldung durchzusetzen. Im Übrigen soll-
. Die Ausführungen des Gerichts in beiden Entscheidungen sind              te die Höhe der Besoldung eine politische Entscheidung bleiben, die
grundsätzlich auch auf kinderreiche Beamt*innenfamilien der A-Be-          maßgeblich von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst abhängt.
soldung übertragbar. Wichtig ist, dass es nicht darauf ankommt, ob         Ver.di setzt sich für gute Tarifabschlüsse und die zeit- und wirkungs-
die Betroffenen sich noch im Widerspruchsverfahren befinden oder           gleiche Übertragung auf die Beamt*innenbesoldung ein.
bereits geklagt haben. Es reicht vielmehr aus, dass sie sich gegen die
Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen ge-        . Gleichzeitig muss die Forderung nach Rückkehr zu einer bundes-
wehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren ge-        einheitlichen Besoldung von Richterinnen und Richtern, wie sie in der
blieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen       Berliner Erklärung des ver.di-Bundesfachausschusses aus dem Jahr
kommen wird (vgl. 2 BVL 4/18 Rn. 183).                                     2016 (abgedruckt in verdikt 2.16, S. 11) erhoben und auch von anderen
                                                                           Richterorganisationen geteilt wird, aufrecht erhalten bleiben. Die Fö-
                                                                           deralisierung des Besoldungsrechts war ein Fehler, heißt es dort zu
Eine vorläufige Einschätzung
                                                                           Recht. Sie hat zu einem Flickenteppich in der Besoldung und Versor-
. ver.di sieht sich durch die referierten Entscheidungen bestätigt.        gung geführt. Eine unterschiedliche Besoldung der Richter*innen und
Das BVerfG betont nachdrücklich noch einmal die Bedeutung des zu           Staatsanwält*innen nach Kassenlage von Bund und Ländern darf es
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden              nicht geben. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – das gilt auch für die
Alimentationsprinzips. Danach sind die Dienstherren verpflichtet,          Richterbesoldung! 
verdikt 2.20 , Seite 8

[RECHTSPOLITISCHES]

Rafael Behr*
Die Staatsgewalt im Zwielicht zwischen »potestas« und »violentia«. Ein Essay.

Potestas gegen violentia: Gewalt als                           . Um erfolgreich arbeiten zu können, müs-         Gänze geschützt. Auf der Handlungsebene
Alleinstellungsmerkmal der Polizei                             sen Polizeibeamte und -beamtinnen dann            heißt das, dass Polizisten auch eine Haltung
 *                                                             allerdings gewaltfähig gemacht werden, sie        der Gewalterwartung erlernen müssen, auch
. Das Thema »Gewalt« gehört sicher zu den                      dürfen aber nicht gewaltaffin sein. Aufgabe       wenn diese nicht sein darf. Das ist der heute
Hochkontrovers-Themen der Postmoderne,                         der Organisation ist es, genau diesen Ge-         oft ausgeblendete Teil der gesellschaftlichen
denn sie ist unterhaltsam und abstoßend                        waltlegitimationskanal herzustellen und zu        Vertragstheorien. Deshalb wird Gewalt gegen
zugleich. Dabei ist es nicht nur die Phänome-                  nutzen, der zwischen Radikalpazifismus und        die Polizei als verwerflicher angesehen bzw.
nologie der Gewalt, die schwer zu fassen ist,                  Gewaltlust liegt. Dies funktioniert völlig un-    wird oft ausgeblendet, dass illegitime Gewalt
auch die Diskurse um Gewalt sind so hetero-                    abhängig von individuellen Dispositionen,         auf beiden Seiten des Rechts Schmerzen und
gen, dass man sie schlecht auf einen Nenner                    von einem Wesen des Menschen, von der An-         Unrecht verursacht.
bringen kann. Ich will mich im Folgenden auf                   nahme einer genetischen Veranlagung oder
die Gewalt in und von der Polizei beschrän-                    der einer autoritären Persönlichkeit.             . Erst die Kontextrahmung normiert die
ken. Ich behandele also Gewalt als innerorga-                                                                    Gewalt. Auf der einen Seite des Rechts heißt
nisatorisches Phänomen und als Alleinstel-                     . Polizisten und Polizistinnen müssen mit         es dann unmittelbarer Zwang oder Körperver-
lungsmerkmal der polizeilichen Arbeit.                         dem »crimen« in Kontakt kommen, ohne              letzung im Amt, während die Gewalttätigkeit
                                                               sich von ihm infizieren zu lassen. Sie können     des Gegners Widerstand gegen Vollstreckungs-
. Man kann zwar sehr abstrakt die Staats-                      sich nicht nur fernhalten wie unsereins, son-     beamte oder tätlicher Angriff auf Vollstre-
gewalt (potestas) von der zerstörerischen                      dern müssen die Grenze zwischen »Gut« und         ckungsbeamte oder Körperverletzung oder an-
oder mindestens unbotmäßigen Individu-                         »Böse« bewachen, ohne überzulaufen. Es liegt      deres ist. Staatsgewalt ist auf der juristischen
algewalt (violentia) unterscheiden, aber auf                   in der Verantwortung der Personalführung          Ebene seelen- und körperlos, sie hat keine Af-
der Handlungsebene fügt auch die Staatsge-                     der Polizei, dafür zu sorgen, dass die Bediens-   fekte, keine Gefühle, keine Angst, keine Wut,
walt Schmerzen zu, und es gibt dort sowohl                     teten nicht Teil des »Bösen« werden, das sie      kennt keine Rachegelüste, hat keine Schmer-
gesetzlich gerechtfertigten als auch unge-                     bekämpfen sollen                                  zen, keine Wunden, keine Verletzungen,
setzlich zugefügten Schmerz, und schließ-                                                                        staatliche Gewalt fühlt nicht. Auf der Hand-
lich werden auch den Gewaltmonopolisten                        . Der gesellschaftliche Auftrag an die Po-        lungsebene ähnelt sie aber phänomenolo-
(vulgo: Polizistinnen und Polizisten) solche                   lizei besteht in der individuellen (physisch,     gisch sehr ihrem Gegenstück, der verbotenen
zugefügt und zugemutet. Die Art und Weise                      psychisch, sozial) und der institutionellen       Gewaltanwendung mit Schädigungsabsicht.
der Gewaltausübung der Polizei folgt einer                     Existenzsicherung. Anders als militärische        Hier wird sie nämlich körperlich, sie wird
spezifischen Organisationskultur. Schließlich                  Institutionen hat die Polizei dabei diese Auf-    transformiert von der Idee zur Handlung bzw.
wohnt auch in der legitimen Gewaltausübung                     gabe unterschiedslos gegenüber allen Per-         vom Produkt zum (Interaktions-)Prozess. Und
immer die Versuchung der Überschreitung                        sonen auszuüben, die mit ihr in Berührung         vor allem wird sie von Menschen ausgeführt,
der Befugnisse: potestas wird stets bedroht                    kommen, also gegenüber Opfern wie Tätern          die nicht wie Automaten funktionieren.
von der Versuchung durch violentia. Das gilt                   einer Straftat, aber auch gegenüber Zeugen
für alle Amtshandlungen; auch diejenigen,                      und Unbeteiligten.
                                                                                                                 Von der »Bürgerpolizei« zur »law-and-
die legal beginnen, können illegal enden oder
                                                                                                                 order«-Polizei
temporär ein Quäntchen Illegalität enthal-                     . Die Grundbedingung der Herausbildung
ten.1                                                          des (demokratischen) staatlichen Gewalt-          . Nach meiner Einschätzung zeigte sich
* Der Autor ist Professor für Polizeiwissenschaften mit den
                                                               monopols beinhaltet, dass die Polizei auch        spätestens im Zuge des G20-Gipfels 2017 in
Schwerpunkten Kriminologie und Soziologie am Fachhoch-         die Aufgabe hat, Gewalt auf sich zu ziehen.       Hamburg ein polizeilicher Paradigmenwech-
schulbereich der Akademie der Polizei Hamburg. Er leitet den   Nur deshalb gibt es in der Bundesrepub-           sel, nämlich als Übergang von der »Bürger-
Forschungsbereich Kultur und Sicherheit (FoKuS).
1 Ich denke hier an eine Festnahme, bei der ein Mensch         lik Deutschland den § 113 StGB (Widerstand        polizei« in eine »law-and-order«-Polizei. Die
zu Boden gebracht und fixiert werden soll. Erstens ist eine    gegen Vollstreckungsbeamte), der sie bei          schon seit den Anschlägen in Paris im Jahr
solche Handlung nicht im Ruhepuls zu bewerkstelligen, d. h.    der Durchführung von Amtshandlungen               2015 (Bataclan und Stade de France) spürbare
von den Beamt*innen wird ein Mindestmaß an Aggressivität
erwartet. Zweitens kann es sein, dass der Mensch die Arme      schützt. Erst seit 2017 gibt es einen zusätzli-   Aufrüstung der Polizei zeigte sich erstmals in
zur Fesselung nicht freiwillig frei gibt, dann wird ein sog.   chen Schutzparagrafen, der sich auf die blo-      Deutschland einem größeren Publikum mit
»Schockschlag« angewendet, vielleicht ist noch ein zweiter
                                                               ße Berufsrolle bezieht: Mit dem § 114 StGB        einer Ausrüstungs-, Personal- und Waffen-
und dritter Schlag auf den Oberkörper notwendig. Aber viel-
leicht setzt der festnehmende Beamte gleich zehn Schläge       werden nun Vollstreckungsbeamt*innen in           show grandiosen Ausmaßes: Das sehr offen-
oder mehr. Oder er dreht den Arm bewusst etwas weiter als                                                        sive und extrem selbstbewusste Auftreten
unbedingt für die Fixierung notwendig, dann befindet er sich   für einige Sekunden im illegalen Spektrum.
verdikt 2.20 , Seite 9

des Gesamteinsatzleiters, Hartmud Dudde,                 man vorgab, alle Menschen gleichermaßen            . Wenn es um den Kern des Selbstverständ-
trug sein Übriges dazu bei, die Welt glauben             schützen zu wollen, obwohl bereits aus dem         nisses geht, erweist sich die Diskussion um
zu machen, die Polizei habe die Lage voll im             Rahmenbefehl hervorging, dass der Schutz           eine Fehlerkultur innerhalb der Polizei als
Griff. Das war, wie sich später herausstellte,           der Staatsgäste oberste Priorität habe. Diesen     Makulatur. Die Geheimhaltung polizeilichen
mitnichten so. Der Gipfel hat vielmehr ge-               Widerspruch löste die Polizeiführung nicht         Herrschaftswissens verunmöglicht es der
zeigt, dass das Sicherheitsversprechen von               in einer für die Öffentlichkeit nachvollzieh-      Polizei, Funktionsweisen einer »lernenden Or-
Polizei und Politik letztlich auf einer Simu-            baren Weise auf, was für das Vertrauen in          ganisation« auszubilden. Durch die Verwei-
lation beruht: Durch die Demonstration von               eine rechtsstaatlich arbeitende Polizei nicht      gerung eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft
Dominanz und Beherrschbarkeit wurde eine                 förderlich ist. Im Gegenteil: Ein solches Lavie-   (z. B. über ein unabhängiges Kontrollgremi-
Handlungsfähigkeit suggeriert, die faktisch              ren zwischen Gesagtem und Getanem beein-           um, das über Staatsanwaltschaft und Gericht
weder beim G20-Gipfel noch im Zusammen-                  trächtigt das Vertrauensverhältnis zwischen        hinausgeht), büßt die Polizei mehr an Repu-
hang von IS-Terrorismus oder den meisten                 Zivilgesellschaft und Polizei mehr als hand-       tation und Ansehen ein als durch einzelne
anderen Sicherheitsfragen in der Form einge-             werkliche beziehungsweise taktische Fehler         Einsatzfehler. Immer deutlicher kristallisiert
löst werden kann. Die Simulation funktioniert            während des Einsatzes. Der Gipfel-Einsatz          sich heraus, dass weder Kontrolle von au-
dennoch, weil es zur Polizei keine Alternative           hat zum Ausdruck gebracht, was sich schon          ßen gewünscht wird, noch ein eigener Wille
gibt. Die Inszenierung von Effektivität folgt            längere Zeit in der Polizei abspielt, nämlich      zur substantiellen Veränderung vorhanden
einer besonderen Logik: Verläuft ein Protest             der schleichende Wechsel von der kundenori-        ist. Dieser Befund bezieht sich nicht auf die
im Sinne der polizeilichen Vorstellung fried-            entierten »Bürgerpolizei« hin zur autoritären      Einsatzkräfte, sondern auf die Leitungsebene
lich, wird das als Erfolg bewertet und auf die           »law-and-order«-Polizei.                           und die für sie politisch Verantwortlichen. Die
gute Polizeiarbeit zurückgeführt. Scheitert                                                                 Botschaft in Richtung Politik und Zivilgesell-
das polizeiliche Konzept, wird das in der Regel                                                             schaft lautet: »Die Polizei hat keine nennens-
                                                         Auftrag und Selbstverständnis der Polizei
damit begründet, dass niemand mit einem                                                                     werten Fehler gemacht« und »Außenstehen-
solchen Ausmaß an Gewalt hätte rechnen                   . Etwa beginnend mit den 90er Jahren ha-           de können die Dimension des Einsatzes nicht
können. Eine wirkliche Überprüfung einzelner             ben sich sowohl der Auftrag der Polizei als        ermessen.« Mit diesem Stilmittel wird Kritik
Maßnahmen und ihrer situativen wie nachge-               auch ihr Selbstverständnis deutlich gewan-         und werden Kritiker*innen delegitimiert.
lagerten Effekte findet in beiden Fällen nicht           delt. Während das traditionelle Polizeiver-
statt. Bezogen auf den G20-Gipfel lassen sich            ständnis die Sicherung staatlicher Interessen
                                                                                                            Eine neue Qualität der Gewalt?
als Folge der angeführten Simulation von                 beinhaltete und allenfalls an der Gewährleis-
Beherrschbarkeit mehrere Antinomien fest-                tung allgemeiner Gerechtigkeit orientiert war,     . Wie bei fast allen größeren Polizeieinsät-
stellen: Einerseits wurde postuliert, dass ein           verschiebt sich der Fokus von der vornehm-         zen in der jüngeren Vergangenheit (z. B. die
Gipfel dieser Größenordnung in einer Metro-              lich repressiven Ermittlungsarbeit hin zu der      Randale in Stuttgart am 20./21. Juni und in
pole wie Hamburg und damit im Herzen der                 Sicherung des gesellschaftlichen Friedens,         Frankfurt am Main am 18./19. Juli 2020) sprach
Zivilgesellschaft stattfinden können müsse.              verbunden mit einer besonderen Form »poli-         die Polizei auch beim G20-Gipfel von einer
Begleitet wurde diese Forderung damit, dass              zeilicher Fürsorge«. Prävention war nicht nur      neuen Qualität der Gewalt. Dies ist schon des-
Beschwichtigungs-Narrative entstanden, die               mehr Schlagwort, sondern wurde essentiell.         halb schwer zu verifizieren, weil die Referenz-
das genaue Ausmaß der Sicherheitsaktivitä-               Der Polizeieinsatz während des Gipfeltreffens      größen nicht genannt wurden. Auf welchen
ten verschleierten (der erste Bürgermeister,             markiert das Ende dieser Ära. Insbesondere die     Zeitraum und auf welche Ereignisse bezieht
Olaf Scholz, sagte in diesem Kontext, dass die           Nachbereitung des Gipfels, die von Seiten der      sich das »Neue« an der Gewalt? Die neue Qua-
Auswirkungen des Gipfels sich nicht sehr von             Polizei nahezu frei von Selbstkritik war, hat      lität wird tatsächlich nur behauptet und der
denen eines Hafengeburtsages unterschie-                 gezeigt, dass Sicherheit und Prävention zum        Terminus dient vor allem dazu, das Ausmaß
den2). Andererseits wurde diese Metropole                Fetisch geworden sind, ebenso wie Recht und        der Zerstörung zu beschreiben und darzustel-
für den Gipfel aber weitgehend ihrer urbanen             Ordnung. Der durch den immensen Vertrau-           len, warum die Polizei nicht in der Lage war,
Funktion beraubt, etwa indem zahlreiche                  ensverlust auf Seiten der Anwohner*innen           dies zu verhindern. Ein Blick auf das Protest-
Sicherheitszonen eingerichtet wurden, aus                der Hamburger Innenstadt, insbesondere des         Policing der vergangenen 30 Jahre offenbart
denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen war.             Schanzenviertels, entstandene Imageschaden         aber, dass Gewaltintensitäten wie beim
Eine weitere Antinomie bestand darin, dass               der Polizei wurde meines Wissens nach inner-       G20-Gipfel 2017 schon lange zuvor erreicht
2 Vgl. https://www.mopo.de/hamburg/g20/nach-vergleich-   halb der Polizei nicht als ernstzunehmendes        wurden, möglicherweise nur nicht so konzen-
mit-hafengeburtstag-zoff-um-g20--cdu-nennt-gruene-       Problem wahrgenommen.                              triert in einem relativ kleinen, überschauba-
-scheinheilig--27863764, 3.10.20).
verdikt 2.20 , Seite 10

ren Gebiet.3 Eine wissenschaftlich-historische                »Feindbild«. Unter die Begriffe »Linke«, »Auto-                  dem gesellschaftlichen Frieden dient – und
Perspektive, die insbesondere die Arbeiten                    nome« oder »Chaoten« wurden alle Personen                        die Ereignisse im Rahmen des G20-Gipfels
Donatella della Portas einbezöge, könn-                       subsumiert, die nicht eindeutig als »Bürgerli-                   zeigen es nur allzu deutlich. Dem gesell-
te schnell zeigen, dass in Hamburg sowohl                     che« erkennbar waren. Das wurde auch in der                      schaftlichen Frieden und dem Vertrauen in
national wie auch international betrachtet                    Öffentlichkeitsarbeit der Hamburger Polizei                      die Polizei bzw. die Kontrollorgane der Polizei
keine neue Qualität der Gewalt zu Tage trat.                  deutlich vermittelt, die immer wieder beton-                     ist es auch nicht förderlich, dass nach einem
Vielmehr verdeutlichen die Hamburger Er-                      te, die vielfach vorhandenen »bürgerlichen                       mehrtägigen harten, und auf beiden Seiten
eignisse das Unvermögen oder vielleicht gar                   Demonstrationen« seien nicht das Problem                         teilweise brutal ausgetragenen, Einsatz von
den Unwillen, aus früheren Geschehnissen zu                   gewesen, sondern die Ausschreitungen der                         insgesamt etwa 31.000 Polizist*innen und
lernen. Auch die weitgehend unpolitischen,                    Linken. »Links« geriet somit schon im Vorfeld                    einer Vielzahl von Gewaltbildern uns glauben
eher spontan-destruktiven Gewaltereignisse,                   tatsächlicher Auseinandersetzung durch die                       gemacht wird, dass kein einziger justiziabler
die man, vielleicht etwas grob, als »Event-                   Rhetorik der Polizei zum Feindbild sui gene-                     polizeilicher Übergriff passiert sein soll, der in
Gewalt« bezeichnen könnte, in Stuttgart und                   ris. Man kann das durchaus auch als einen                        einer gerichtlichen Hauptverhandlung hätte
Frankfurt sind nicht neu – weder im Ausmaß                    Sonderfall von »social profiling« beschreiben,                   münden können. Ich bin sicher, dass, hätte
noch im Entstehungszusammenhang. Schon                        indem »Links-sein« schon mit »Gewalttätig-                       man mit gleicher Intensität und manpower
die sog. »Schwabinger Krawalle« im Jahr 19624                 sein« assoziiert wurde.                                          nach übergriffigen Polizist*innen gesucht,
haben gezeigt, dass Spontanerhebungen ge-                                                                                      wie das bei den anderen Gewalttätern durch
gen die Obrigkeit durchaus Kontinuität in                                                                                      die »Soko Schwarzer Block« geschah, man
                                                              »Cop culture« beeinflusst Polizeikultur
der Bundesrepublik haben, und dass sie auch                                                                                    auch einige Fälle von illegitimer Polizeigewalt
schon früher viel Schaden angerichtet haben                   . Dass die Polizei in einem solch aufge-                         vor Gericht hätte verhandeln können.
(man denke an die 1.-Mai-Krawalle in Berlin                   ladenen Klima, in dem der G20-Gipfel nun
oder die sog. »Chaostage« in Hannover).                       stattfand, als kundenorientierte Dienstleis-                     . Insofern erkenne ich nicht nur, aber auch
                                                              tungsorganisation einer multikulturellen Ge-                     eine neue Form der Unnachgiebigkeit und
. Allgemein lotet die Polizei anhand ihrer ei-                sellschaft agieren würde, als die sie sich noch                  Unerbittlichkeit in der Polizei als Folge des
genen vor allem erfahrungsbasierten Gesell-                   zur Fußballweltmeisterschaft 2006 darge-                         Gipfelgeschehens, die ich früher so nicht
schaftsdiagnosen den Legitimitätskorridor                     stellt hatte, war eine illusorische Vorstellung.                 gesehen habe. Sie zeigt sich insbesondere
für sozialen Protest nach eigenem Ermessen                    Im Moment jedenfalls hat das Bild der kun-                       in Formen des zunehmend selbstverständ-
(vor allem nach polizeitaktischen Erwägun-                    denorientierten Dienstleistungsorganisation                      lich werdenden Einsatzes von Gewalt, aber
gen) aus. Gleichzeitig definierte sie den (für                keine Konjunktur. Auch das Bild des relativ                      auch in Formen der mentalen, verbalen und
sie) als illegitim geltenden Teil des Protests,               pazifizierten Schutzmanns oder der pazifi-                       physischen Aufrüstung (was man in einem
indem sie die daran beteiligten Akteur*innen                  zierenden Schutzfrau befindet sich aktuell in                    weiteren Sinn als »Militarisierung« begreifen
als gewaltbereit – und damit als potenziel-                   der Defensive. Die polizeiliche Bühne betritt                    kann, nämlich hinsichtlich der Einsatzlo-
le Straf- oder Gewalttäter, Chaotinnen oder                   gegenwärtig wieder der Kriegerpolizist, gern                     gik, die immer mehr dazu tendiert, sich an
Terroristen bezeichnete. Der Legitimitäts-                    auch als Held im »Kampf gegen das Böse«                          »worst-case-Szenarien« zu orientieren), zu-
korridor wurde so schon im Vorfeld des G20-                   (wahlweise auch »die Linken«) attribuiert. Die                   nehmende Gereiztheit gegenüber Kritik, Grob-
Gipfels auf sog. »bürgerliche Demonstrati-                    Polizeikultur kann davon nicht unbeeindruckt                     heit gegenüber politisch nicht Akzeptierten,
onen« eingeengt. Frühzeitig wurde von der                     bleiben. Bislang gab es eine relativ deutliche                   Härte, Unerbittlichkeit und Unnachgiebigkeit
Polizei »linker Protest« in die Nähe der Gewalt               Arbeitsteilung zwischen »Basis« (Cop Culture)                    bei der Verfolgung von G20-Straftäter*innen,
gerückt. Der Begriff »(Linke) Chaoten« entwi-                 und »Überbau« (Polizeikultur) in der Polizei.                    Kompromisslosigkeit bei der Durchsetzung
ckelte eine gewisse Eigendynamik, amalga-                     Dabei fungierte die offizielle Polizeikultur                     der eigenen Ziele (beispielsweise im Bereich
mierte später mit dem Begriff des »Autono-                    stets als Wächterin der täglich praktizierten                    des Versammlungsrechts), zunehmende Ro-
men« beziehungsweise »Linksautonomen«                         Polizist*innenkultur und domestizierte die                       bustheit durch die Einrichtung immer neu-
und generierte ein ausgesprochen diffuses,                    Gewalt der Polizei. Nunmehr fordern gerade                       er Spezialkräfte, Schärfe im Umgang mit
in seiner Wirkung aber sehr umfassendes                       die Hüter der Polizeigewalt einen offensive-                     Kritiker*innen. Diese Merkmale zusammen-
                                                              ren Umgang mit ihr5. Ich bezweifle, dass das                     fassend kann man durchaus von einem neu-
3 Beispiele wären die alljährlich wiederkehrenden Krawalle
zum 1. Mai in Berlin, in deren Rahmen zahlreiche Geschäfte    5 Z. B. fordert ein internes Strategiepapier der Polizei         en polizeilichen Rigorismus sprechen, der sich
geplündert wurden, sowie die Ausschreitungen im Rahmen        Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018, dass die Polizei an       auch für eine Instrumentalisierung durch
des G8-Gipfels in Genua oder des EU-Gipfels in Göteborg       »Robustheit« deutlich zulegen müsse (vgl. https://www.spie-      eine rechtspopulistische Politik anbietet,
(beide 2001) sowie die Protesttage der Blockupy-Bewegung in   gel.de/panorama/justiz/polizei-in-nrw-soll-robuster-werden-
Frankfurt insbesondere 2015.                                  a-1195662.html, 5.10.20), worauf dann auch prompt das Land       aber nicht mit ihr identisch ist. 
4 Vgl. https://www.spiegel.de/geschichte/schwabinger-         im Februar 2019 sog. »Beweis- und Festnahme-Einheiten«
krawalle-1962-polizei-gegen-studenten-a-947609.html,          aufstellte (vgl. https://polizei.nrw/presse/land-stellt-erste-
4.10.20                                                       beweissicherungs-und-festnahmeeinheit-in-dienst, 5.10.20),       allerdings als letztes Bundesland.
verdikt 2.20, Seite 11

Uwe Boysen
Die Arbeitsverweigerung gewisser Minister

. Früher hießen Innenminister Polizeiminister. Seit der »Zivili-              Drohung einer Strafanzeige verband, die er nun doch nicht erstatten
sierung« der Polizei ist das nicht mehr so. Wenn man allerdings die           mag. Die Autorin schreibt am Ende ihres Beitrags zur Frage, wie man
Statements betrachtet, die einige von ihnen im Sommer dieses Jah-             Polizisten einsetzen könnte: »Spontan fällt mir nur eine geeignete Op-
res abgesondert haben, so muss man den Eindruck gewinnen, dass                tion ein: die Mülldeponie. Nicht als Müllmenschen mit Schlüsseln zu
sie diesen Titel wieder annehmen sollten. Eine derartige von keinerlei        Häusern, sondern auf der Halde, wo sie wirklich nur von Abfall umge-
Rechtskenntnis und sozialer Wirklichkeitsverarbeitung gestörte Des-           ben sind. Unter ihresgleichen fühlen sie sich bestimmt auch selber am
informationskeule haben deutsche Minister schon lange nicht mehr              wohlsten.« Bedeutet »ihresgleichen« tatsächlich Müll? Darüber kann
geschwungen. Vier Beispiele mögen das belegen.                                man getrost streiten. Liest man aber den ganzen Beitrag, so wird der
                                                                              satirische, wenngleich vielleicht geschmacklose Duktus, durchaus
. Da ist zunächst die Empörung über das am 21. Juni dieses Jahres in          deutlich, jedenfalls kein Fall für den Staatsanwalt.
Kraft getretene Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz, das den
Polizeiminister des Bundes Seehofer und seinen Kollegen Polizeiminis-         . Bleibt noch der kritisierte Vorwurf der SPD-Kovorsitzenden Esken
ter Caffier aus Mecklenburg-Vorpommern zu der Drohung veranlasste,            über rassistische Strukturen in der deutschen Polizei. Ja, Frau Esken,
Bundes- bzw. Landespolizei nicht mehr zu Einsätzen ins Land Berlin zu         hat solche Vorurteile thematisiert, aber gleichzeitig sehr deutlich
entsenden. Grund sei die »Beweislastumkehr«, die in § 7 des Berliner          gemacht, dass wir es in Deutschland eben gerade nicht mit amerika-
Gesetzes enthalten sei. Dieselbe Polizeisirene bedient auch der pen-          nischen Verhältnissen zu tun haben. Dass sie einen Generalverdacht
sionierte Bremer Polizist Dieter Oehlschläger in einem Interview im           gegenüber allen Polizistinnen und Polizisten geäußert habe, kann
»Stern« Nr. 31 (»Mein Leben oder seins«). Wer in der Lage ist, den Geset-     man ihrem Statement beim besten (oder schlechtesten?) Willen kaum
zestext zu lesen – die Minister und der pensionierte Kommissar, der die       entnehmen, auch wenn Reinhard Müller in der FAZ meint, sie fragen
Rechtskundeausbildung der Polizei über den grünen Klee lobt, können           zu müssen, wo sie denn lebe. Inzwischen kann man diese Frage ge-
das offensichtlich nicht! – und juristisch auch nur über das Wissen von       trost an Herrn Müller zurückgeben und angesichts der Vorgänge in
Studierenden verfügt, die ein wenig Zivilprozessrecht gehört haben,           Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Meck-
der wird unschwer feststellen, dass es sich in § 7 des Gesetzes mitnich-      lenburg-Vorpommern ihn fragen, wo er denn lebt. Und dass es auch
ten um eine Beweislastumkehr handelt. Dort heißt es: »Werden Tatsa-           in Deutschland Racial Profiling gibt, wissen wir und die Gerichte doch
chen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2           wahrlich nun nicht erst seit Ende Mai 2020. Rechtsradikale Strukturen
(Diskriminierungsverbot) oder § 6 (Maßregelungsverbot) überwiegend            in der Frankfurter Polizei sowie der immer noch nicht aufgeklärte Fall
wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß        Oury Jalloh und seine Begleitumstände sagen ein Übriges.
zu widerlegen.« Der Grund dafür, dass hier eine Glaubhaftmachung
durch den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin genügen                . Und dann ist da noch die Begründung des Herrn Bundespolizeimi-
soll, ist schnell erklärt. Warum eine polizeiliche Maßnahme notwendig         nisters, warum er keine wissenschaftliche Studie zur Frage des Racial
war, die möglicherweise diskriminierend ist, lässt sich für Betroffene        Profiling oder des Rassismus bei der Polizei beauftragen möchte. Kurz
nämlich kaum zuverlässig ermitteln, während die zuständigen Behör-            gefasst: Gesetzlich Verbotenes müsse nicht mehr untersucht werden.
den zwangsläufig über das entsprechende Wissen verfügen müssen.               Dass es gerade darauf ankommen kann, sich wissenschaftlich zu ver-
                                                                              gewissern, ob und wie gesetzliche Verbote auch von der Polizei befolgt
. Ein weiteres gegen das Gesetz aufgefahrenes Geschütz (oder sollte           werden, scheint nicht mehr ins Ministerhirn vorgedrungen zu sein.
ich sagen Wasserwerfer?) betrifft § 8 (Schadensersatz und Rechtsweg).         Das Wort »Rechtstatsachenforschung« besteht offenbar aus zu vielen
Dazu wird behauptet, die Beamten könnten sich Schadensersatzfor-              Einzelteilen, als das er schon einmal davon gehört hätte. Aber wenn
derungen ausgesetzt sehen. Auch hier belehrt uns ein Blick in das von         ich so weiterschreibe, bekomme ich möglicherweise auch bald eine
den Herren Polizeiministern so ungeliebte Gesetz eindeutig eines an-          Strafanzeige zugestellt. Also versuche ich, wieder etwas abgeklärter
deren: § 8 Abs. 1 Satz 1 lautet nämlich: »Bei einem Verstoß gegen § 2         zu werden!
oder § 6 ist die öffentliche Stelle, in deren Verantwortungsbereich die
Diskriminierung stattgefunden hat, verpflichtet, der diskriminierten          . Im Übrigen gibt es ja jetzt einen sog. Kompromiss auf Regierungs-
Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.« Von Re-               ebene, bei dem ich, hört man dem Herrn Polizeiminister zu, nicht er-
gressansprüchen gegen die Beamtinnen oder Beamten steht da nichts!            kenne, wo er denn wirklich nachgegeben hätte. Eine Fokussierung auf
                                                                              rechtsradikale Umtriebe darf es nach seiner Meinung offenbar nicht
. Weiter ist Herr Polizeiminister und »Gelegenheitsjurist« (Der Tages-        geben, stattdessen eine große Studie zu Rassismus in der Gesellschaft,
spiegel) Seehofer erbost über einen Artikel der »Taz« vom 15.06.2020.         als wenn es die nicht schon längst mit Untersuchungen der Friedrich-
Von ihm behauptet er, Polizisten würden mit Müll verglichen. Leider           Ebert-Stiftung oder der Universität Leipzig gebe. Mit der Wahrheitsver-
scheint er auch hier seine Lesebrille oder gar seinen Verstand nicht          drängung des Ministers setzt sich allerdings die verheerende Tendenz
ganz dabei gehabt zu haben, als er seine – zulässige – Kritik mit der         fort, rechte Umtriebe klein zu reden, bzw. gegenüber linker Gewalt
verdikt 2.20 , Seite 12

aufzurechnen, als wenn es weder das Oktoberfestattentat von 1980,                Polizist*innen ablenken zu können. Aufklärung statt Verdummung,
noch den NSU, noch so viele andere Gewalttaten von rechts gegeben                das müsste ihr Programm sein. Solange sie das nicht ernst nehmen,
hätte.                                                                           weigern sie sich, den ihnen gestellten Aufgaben nachzukommen.

. Doch warum habe ich den Beitrag mit »Arbeitsverweigerung« beti-                . Ich frage mich darüber hinaus, in was für einer Diskussionskultur
telt? Die Antwort ist einfach: Die Minister sollten sich gerade um die           wir uns mittlerweile bewegen, in der Anschuldigungen erhoben wer-
problematischen Strukturen innerhalb ihrer Polizei- und Sicherheits-             den, die ganz offensichtlich unzutreffend oder aus dem Zusammen-
apparate kümmern, anstatt zu glauben, mit ihren wilden Rundum-                   hang gerissen sind. Bekommen wir demnächst – jedenfalls auf diesem
schlägen vom eigentlichen Thema rechtsextremer Tendenzen einiger                 Gebiet – amerikanische Verhältnisse? 

Joseph Brink
Das Urteil des BVerfG gegen den EuGH: eine epochale Streiterklärung

. Sechzig Jahre konnten das Bundesverfas-           politik auf die Seite der europakritischen, rech-   . Nach dieser Verfassungsdogmatik sind
sungsgericht (BVerfG) und der Europäische           ten Opposition gegen EuGH und EZB.                  die deutschen Verfassungsorgane im Fal-
Gerichtshof (EuGH) nebeneinander Verfas-                                                                le offensichtlicher und strukturell bedeut-
sungsrecht sprechen und sich gleichzeitig           . Mit seinem Urteil vom 5. Mai 2020 (2 BvR          samer Kompetenzüberschreitungen durch
trotz überschneidender Rechtskreise des             859/15) macht das BVerfG erstmals Gebrauch          Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen
gegenseitigen Respekts versichern. Seit Mai         von der Streitaxt der sogenannten ultra-vires-      der EU verpflichtet, im Rahmen ihrer Kom-
2020 ist eine neue Epoche angebrochen: das          Dogmatik und versagt dem EuGH die Gefolg-           petenzen und mit allen zur Verfügung ste-
BVerfG hält die Rechtsprechung des EuGH             schaft. Der EuGH handele in seiner Rechtspre-       henden Mitteln aktiv auf die Einhaltung der
zum Rechtsrahmen der Europäischen Zentral-          chung zur EZB-Anleihekaufpolitik jenseits           EU-Integrationsgrenzen und die Aufhebung
bank (EZB) für zu kurz gegriffen und abwegig.       seiner Aufgaben nach dem EU-Recht. Diese            der nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwir-
Es trägt die Rechtsprechung des EuGH zum            Dogmatik postuliert, dass über die Reichwei-        ken sowie – solange die Maßnahmen fort-
Programm der EZB zum Staatsanleihenkauf             te des EU-Verfassungsrechts nicht der EuGH          wirken – geeignete Vorkehrungen zu treffen,
(PSPP) nicht mehr mit, weder »solange« noch         allein entscheidet, sondern als Wächter der         damit deren innerstaatliche Auswirkungen so
»vielleicht.« Die einst ausgewogene Sprache         nationalen Zuständigkeiten und der Grenzen          weit wie möglich begrenzt bleiben. Deutsche
des BVerfG ist in eine Fehdesprache umge-           der EU-Handlungsbefugnisse maßgeblich das           Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte
schlagen. Das verspricht nichts Gutes für die       BVerfG (und die anderen Verfassungsgerichte         dürfen auch an der Umsetzung, Vollziehung
Zukunft, was das Verhältnis der deutschen           der Mitgliedstaaten). In seiner Dogmatik er-        oder Operationalisierung von ultra-vires-
und europäischen Verfassungsgerichte zuei-          legt sich das BVerfG die Verpflichtung auf,         Akten nicht mitwirken. Der Bundesbank wird
nander betrifft. Im Gegenteil: die rechtliche       die ultra-vires-Kontrolle nur in äußerst »of-       mit dem Urteil in der Konsequenz untersagt,
Verunsicherung, die diese Rechtsprechung            fensichtlichen« Ausnahmefällen auszuüben,           nach einer Übergangsfrist an der Umsetzung
für die europäische Währungs- und Wirt-             und zuvor die streitigen Rechts- und Kompe-         der kritisierten Rats- und EZB-Beschlüsse
schaftspolitik mit sich bringt, kann gerade         tenzfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung           zum Anleihekaufprogramm weiter mitzuwir-
in Wirtschaftskrisen zulasten von Arbeitneh-        vorzulegen, und ihm jedenfalls erst nach des-       ken. Die Praxis kooperativer Verfassungsge-
merInnen und ihren Gewerkschaften gehen.            sen (aus BVerfG-Sicht nicht nachvollziehba-         richtsbarkeit wird also aufgegeben: in seinen
Welche Verwerfungen kommen auf uns zu?              rer) Vorabentscheidung die Gefolgschaft zu          Leitsätzen und seiner Mitteilung zum Urteil
                                                    versagen. Eine einfache Meinungsverschie-           sagt das BVerfG ohne jede »Diplomatisierung
                                                    denheit mit dem EuGH soll nicht ausreichen;         des Rechts:« die Grenze der deutschen Euro-
Die Verfassungsdogmatik des BVerfG
                                                    vielmehr muss sich die Rechtsauffassung des         parechtstreue wird in Karlsruhe gezogen. Was
. Das BVerfG war mit seinem kooperativen            EuGH als schlechterdings nicht haltbar bzw.         ist passiert und warum?
EU-Kurs sechzig Jahre lang gut gefahren und         willkürlich erwiesen haben. Zudem sieht das
hatte viel (nicht zuletzt für die europäischen      BVerfG eine weitere selbst auferlegte Hürde
                                                                                                        Warum die verfassungsrechtliche ultra-
Grundrechte) erreicht, weil es sich klug verhielt   darin, dass sein Verdikt erst dann in Betracht
                                                                                                        vires-Dogmatik gegen den EuGH?
und dem chinesischen Sprichwort folgte: »Die        kommt, wenn die fehlerhafte EuGH-Entschei-
Hand, die du nicht abhacken kannst, sollst          dung zu einer grundgesetzlich wie EU-rele-          . Mit seiner neuen verfassungsrechtlichen
du schütteln.« Mit dem Schütteln der Hände          vanten, strukturellen Gewichtsverlagerung           Dogmatik hat sich das BVerfG ein mächtiges
ist es jetzt vorbei: das BVerfG bricht aus dem      zulasten der Zuständigkeiten der Mitglied-          Instrument geschaffen, das es erlaubt, den
Konsens der deutschen Verfassungsorgane aus         staaten oder der gemeinsamen Verfassungs-           EuGH fallbezogen aus den Angeln zu heben.
und schlägt sich in Fragen der EU-Währungs-         imperative führt.                                   Dessen Rechtsprechung zur Ankaufpolitik
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