Wer liebt, bleibt in GOTT und GOTT bleibt in ihm! - Diözese Rottenburg Stuttgart
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E 4189 Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 15 Rottenburg am Neckar, 15. Dezember 2021 Band 65 Wer liebt, bleibt in GOTT und GOTT bleibt in ihm! GOTT dringt nicht ein wie ein ungebetener Gast. SEIN Schlüssel zu unserem Herzen ist SEINE Liebe. ER schenkt sie uns in SEINEM Sohn Jesus Christus. Indem ER uns gleich wird, ist ER uns nahe. Das Kind öffnet unser Herz, halten wir inne an der Krippe, um zu sehen, welche Liebe uns GOTT geschenkt hat. Sich selbst! Wo wir Menschen wie unsere Nächsten lieben, mit offenem Herzen, dort geschieht GOTTES Menschwerdung. „Seht, welche Liebe uns der Vater geschenkt hat: Wir heißen Kinder Gottes und wir sind es. Wir wissen, dass wir ihm ähnlich sein werden, wenn er offenbar wird; denn wir werden ihn sehen, wie er ist.“ 1 Johannes 3 Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für das bevorstehende Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen, Ihren Familien und allen, die Ihnen na- hestehen, dass es im kommenden Jahr immer wieder Momente geben möge, in denen Sie SEINE Liebe spüren. Ihr + Dr. Gebhard Fürst Bischof
490 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 Deutsche Bischofskonferenz Diözesanverwaltungsrat Rahmenordnung über die Führung von Personalakten Katholisches Blinden- und Sehbehindertenwerk Baden- und Verarbeitung von Personalaktendaten von Kleri- Württemberg e. V. – Satzungsänderung 509 kern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) – Dekret 491 Personalangelegenheiten Personalnachrichten 514 Bischöfliches Ordinariat Änderung der Erscheinungsweise des Kirchlichen Neue Generalleitung im Kloster Brandenburg 515 Amtsblattes für die Diözese Rottenburg-Stuttgart – Wohnungen für Ruhestandsgeistliche 515 Digitales Amtsblatt 497 Mitteilungen Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2022) 498 Neuregelung: Dienst im Bischöflichen Ordinariat und Weltmissionstag der Kinder 2021 („Krippenopfer“) 498 Bischöflichen Offizialat zwischen Weihnachten und Gabe der Erstkommunionkinder 2022 499 Neujahr 516 Gabe der Neugefirmten 2022 499 Wichtiger Hinweis zu einer gemeinsamen Aktion der Diözese und des Schwabenverlags für Mitglieder 62. Mitteilung zur aktuellen Lage – Ergänzende des Kirchengemeinderates 516 Anordnungen zur Feier der Liturgie 500 Kirchlicher Jugendplan 2022 516 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 2 und des § 54 der Ordnung Förderung von mehrtägigen Tagen der Orientierung für die Kirchengemeinden und örtlichen kirchlichen und eintägigen Orientierungstagen im Jahr 2022 516 Stiftungen – Kirchengemeindeordnung/KGO – zum Angebote der Seelsorge für Pastorale Dienste/Priester- Zwecke der Anpassung an die besonderen Gegeben- seelsorge 517 heiten aufgrund der Corona-Pandemie – Verlänge- rung der Wirkungsdauer 502 Angebote der Diözesanstelle Berufe der Kirche 518 Erlass des Generalvikars zum Gesetz über den Kirchli- Kompetenztraining für Frauen 2022 – Frauen für chen Datenschutz (KDG) zur Veröffentlichung von Frauen – eine Fortbildungsreihe für Frauen, die Grup- Sakramentsspendungen sowie Alters- und Ehe pen, Teams und Kurse leiten (wollen) 518 jubiläen, Geburten, Weihe-, Priester- und Ordens Islam im Plural 518 jubiläen und Sterbefällen – (Jubiläumsordnung) 502 Angebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung 520 Neue Zuordnung der Gebietsreferenten für die Regionen bzw. Dekanate 504 Bistums-KODA – Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 12 Abs. 2 Bistums-KODA Wahlordnung 505 Beilage Jahresinhaltsverzeichnis Kirchliches Amtsblatt 2021 Außerkraftsetzung von Dienstsiegeln 507 Inkraftsetzung von Dienstsiegeln 507 Warnung 508
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 491 Deutsche Bischofskonferenz dienstete1), die in der Diözese Rottenburg-Stuttgart in- kardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart eine dienstliche Funktion ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand be- finden. Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung nicht, so- weit die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des BO-Nr. 6051 – 22.11.21 Landes- oder Bundesbeamtenrechts Anwendung finden. Dekret zur Inkraftsetzung §2 der Rahmenordnung über die Führung von Verhältnis zum KDG und zur KAO Personalakten und Verarbeitung von Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Personalaktendaten von Klerikern und das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz 1. Gemeinsam mit den anderen Diözesen Deutschlands über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie wird für die Diözese Rottenburg-Stuttgart die Rah- die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Ar- menordnung über die Führung von Personalakten chive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivord- und Verarbeitung von Personalaktendaten von Kleri- nung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwen- kern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) dung, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes in Geltung gesetzt. ergibt. 2. Das Gesetz tritt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart zum 1. Januar 2022 in Kraft. §3 Begriffsbestimmungen 3. Das Gesetz ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Diö- zese Rottenburg-Stuttgart zu verkünden. Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck Rottenburg, den 22. November 2021 a) „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Diöze- sanpriester und Diözesandiakone, Priester und Dia- + Dr. Gebhard Fürst kone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von lit. d), Bischof die aufgrund eines Gestellungsvertrags im Dienst der Diözese tätig sind; Rahmenordnung über die Führung von b) „Kandidaten“: Bewerber, die durch den Diözesanbi- Personalakten und Verarbeitung von schof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das Personalaktendaten von Klerikern und Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) Diakonat aufgenommen sind; c) „Kirchenbeamte“: in einem kirchlichen Beamtenver- Präambel hältnis stehende Personen, soweit die personalakten- rechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bun- Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland erlassen, desbeamtenrechts keine Anwendung finden; jeweils für ihren Bereich, d) „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Le- - zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssi- bens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, cheren Personalaktenführung im Bereich der Deut- sowie vergleichbare Gemeinschaften; schen Bischofskonferenz, e) „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe automati- - unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der sierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede sol- Personalaktenführung, namentlich der Transparenz, che Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personen- der Richtigkeit und Vollständigkeit, der Zulässigkeit bezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die der Information sowie der Vertraulichkeit, Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die An- - unter Berücksichtigung beamten-, arbeits- und kir- passung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfra- chenrechtlicher Standards, gen, die Verwendung, die Offenlegung durch Über- mittlung, Verbreitung oder eine andere Form der - in der Absicht, eine Aufarbeitung des sexuellen Miss- Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, brauchs im Raum der katholischen Kirche zu ermög- die Einschränkung, das Löschen oder die Vernich- lichen und tung, vgl. § 4 Nr. 3 KDG; - unter Wahrung der Privatsphäre und der Persönlich- f) „Dienstverhältnis“: die rechtliche Grundlage der Tä- keitsrechte der Bediensteten und Dritter tigkeit, sei es das spezielle Inkardinationsverhältnis folgende Ordnung: eines Klerikers oder ein anderes kirchliches Dienst- verhältnis; §1 g) „Dienstherr“: den Ortsordinarius (Diözesanbischof, Geltungsbereich Generalvikar). Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten und die Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Be- 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung von einer geschlechterdifferenzierenden Schreibweise abge- sehen.
492 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 §4 gang sollen nur Beschäftigte dieser Organisations- Verpflichtung zur Führung einer Personalakte einheit haben. (1) Für jeden Bediensteten der Diözese Rottenburg- (2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung Stuttgart ist eine Personalakte zu führen. für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für andere (2) Personalaktenführende Stelle ist der Inkardinations- Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Bei- ordinarius, für Kirchenbeamte die Diözese. Diese hilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich bestimmen eine verantwortliche Person, welche nach sind Maßgabe dieser Ordnung entscheidet, welche Vor- gänge in die Personalakten aufgenommen oder ent- 1. für die Einleitung oder Durchführung eines be- fernt werden. Die verantwortliche Person kann im hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im Rahmen ihrer Zuständigkeit Untervollmachten ertei- Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, len. oder (3) Die Diözese ist Verantwortlicher im Sinne des § 4 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge- Nr. 9 KDG und des § 2 der Kirchlichen Datenschutz- meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar gerichtsordnung (KDSGO). drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beein- §5 trächtigung der Rechte einer anderen Person. Grundsätze der Personalaktenführung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterla- (1) Personalakten sind nach den allgemeinen Standards gen über Heilfürsorge und Heilverfahren. und Regeln der Schriftgutverwaltung zu führen. (4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen (2) Personalakten sind vertraulich zu behandeln und ohne Einwilligung genutzt werden, soweit sie für die durch technische und organisatorische Maßnahmen Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder vor unbefugter Einsicht zu schützen. Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldbe- rechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten (3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, Bedienstete nur verarbeiten, soweit dies für die Be- soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der gründung, Durchführung, Beendigung oder Ab- Beihilfe erforderlich sind. wicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch- führung organisatorischer, personeller oder sozialer (5) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Bei- Maßnahmen, insbesondere zum Zwecke der Perso- hilfeakte können mit Zustimmung der personalak- nalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist tenführenden Stelle auf eine andere Stelle übertragen oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Ein- werden. Dieser Stelle dürfen personenbezogene Da- willigung des Bediensteten vorliegt. ten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebear- (4) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig au- beitung erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 3 sind für tomatisiert geführt werden. diese Stelle anzuwenden. (5) Personalakten unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der einschlägigen kirchen- und daten- §7 schutzrechtlichen Bestimmungen. Sie sind mit be- Inhalt der Personalakten allgemein sonderer Sorgfalt zu führen und zu verwahren. Alle (1) Die Personalakte gibt ein möglichst vollständiges Personen, die Zugang zu Personalakten haben, unter- Bild über den dienstlichen Werdegang und die Eig- liegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht nung des Bediensteten, um daraus Erkenntnisse für und haben auch nach Beendigung des Dienst- oder den sachgerechten Personaleinsatz und eine effektive Arbeitsverhältnisses über personenbezogene Daten Personalplanung zu gewinnen. Verschwiegenheit zu wahren. (2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den (6) Der Akteninhalt ist innerhalb der in § 8 bis § 10 fest- Bediensteten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst- gelegten Struktur fortlaufend und fälschungssicher verhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusam- zu paginieren. Werden einzelne Blätter aus einer menhang stehen (Personalaktendaten), insbesondere durchnummerierten Personalakte entnommen, ist dies in neutraler Form, unter Angabe des Grundes a) aktueller Personalbogen, und der Person, die die Entnahme veranlasst hat, in der Personalakte zu kennzeichnen. Werden die Per- b) Abschlussexamenszeugnisse, Unterlagen zum sonalakten statt in Papierform in elektronischer Form Ausbildungsverlauf, Praktika, geführt, so ist ein revisionssicheres EDV-System zu c) Nachweise über Aus-, Fort- und Weiterbildung, verwenden, das die Paginierung ersetzt. d) Nachweise über Auszeiten, Beurlaubungen, §6 e) Dienstliche Beurteilungen, Beihilfeakten f) Gesundheitszeugnisse, ärztliche und psychologi- sche Gutachten, (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte gemäß den Regelungen des § 5 zu führen. Diese ist von der g) Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfah- übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ren durch staatliche Strafverfolgungsbehörden soll in einer von der übrigen Personalverwaltung ge- sowie abschließende Dekrete oder Urteile einer trennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zu- kanonischen Voruntersuchung eines Disziplinar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit einem
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 493 Vermerk darüber, wo die vollständigen Unterla- ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher gen zu diesen Verfahren zu finden sind, Form geführt werden. In die Grundakte ist ein voll- ständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten h) Unbedenklichkeitsbescheinigung, Selbstver- aufzunehmen. pflichtungserklärungen und Selbstauskunfts- erklärungen nach der „Rahmenordnung – Prä- (6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Ordnung vention gegen sexualisierte Gewalt an vollumfänglich auf Teilakten anzuwenden. Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürf- tigen Erwachsenen“ (Präventionsordnung), §8 i) Teilnahmebescheinigungen an Schulungs- und Gliederung und Inhalt der Personalakte von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Prä- Klerikern im Besonderen vention gegen sexualisierte Gewalt an Minder- (1) Die Gliederung der Personalakte von Klerikern soll jährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Er- nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten er- wachsenen, folgen. j) Aktenvermerke über die Einleitung von Plausibi- (2) Die Gliederung nach zeitlichen Gesichtspunkten fin- litätsprüfungen nach Nr. 20 der Ordnung für den det wie folgt statt: Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähri- ger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachse- a) Zeitraum von der Annahme als Alumnus in das ner durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im Priesterseminar gem. canon 241 CIC oder ab der kirchlichen Dienst mit einem Hinweis darüber, Annahme in den Bewerberkreis für das Ständige wo diese Vorgangsakten zu finden sind. Diakonat bis hin zur Diakonenweihe, Die Unterlagen gem. lit. f) und g) sind gesondert ge- b) Zeitraum ab der Diakonenweihe sichert zu verwahren. - bis zum Tod des Klerikers oder (3) Nicht Bestandteil der Personalakten sind Vorgänge, - der Umkardination oder die sachlichen, vom Dienstverhältnis zu trennenden - der Entlassung aus dem Klerikerstand. Zwecken dienen, auch wenn in ihnen die persönli- (3) Die sachliche Gliederung erfolgt innerhalb dieser chen dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten be- beiden Abschnitte, wobei die einzelnen Dokumente rührt sind. Dies sind insbesondere chronologisch abzulegen sind. a) anonyme Schreiben, §9 b) Prüfungsarbeiten, Inhalt der Personalakten von Kandidaten für den c) Unterschriftensammlungen und Bittbriefe für Zeitraum bis zur Diakonenweihe oder gegen den Verbleib des Klerikers in der Ge- Für den Zeitraum bis zur Diakonenweihe sind über die in meinde, § 7 genannten Unterlagen hinaus insbesondere folgende d) Publikationen (z. B. Fachaufsätze oder Presse- Dokumente in die Personalakte des Klerikers oder des beiträge), Kandidaten aufzunehmen: e) Korrespondenz privater Natur ohne Bezug zum a) Bewerbung als Alumnus in das Priesterseminar oder Dienstverhältnis, z. B. Glückwunschschreiben, für das Ständige Diakonat mit Lebenslauf, Tauf- Dienstreiseberichte, schein, Firmzeugnis, Reifezeugnis und ggf. Bewer- bungsfotos, f) Presseausschnitte. b) Bestätigung der Aufnahme als Alumnus in das Pries- (4) Auszüge und Abschriften von Schriftstücken, die zur terseminar oder als Bewerber für das Ständige Dia- Personalakte gehören, dürfen nur dann in andere Ak- konat durch den Ortsordinarius oder den Regens, ten aufgenommen werden, wenn dies durch Rechts- vorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelas- c) Bestätigung der Aufnahme in den Pastoralkurs, sen worden oder wenn dies zum Schutz berechtigter d) Referenzen und Beurteilungen, u. a. von Heimat- und höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. Praktikumspfarrern, Schulmentoren etc., Werden Auszüge und Abschriften von Schriftstü- cken, die zur Personalakte gehören, auch in andere e) Urkunde über die Admissio sowie die Beauftragung Akten aufgenommen, ist in der Personalakte zu ver- zum Lektorat und Akolythat, merken, um welche Akten es sich handelt und wo sie f) Zulassungsdokumente für die Diakonenweihe ein- sich befinden. schließlich des Abschlussberichts des Regens mit (5) Die Personalakte kann in eine Grundakte (auch Empfehlung der Zulassung zur Diakonenweihe, Hauptakte genannt) und mehrere Teilakten, wie g) Alle Dokumente, die das gesamtkirchliche Besoldungsakte und Versorgungsakte, gegliedert (cann. 1050, 1051 CIC) und partikulare Recht für die werden. Ob eine solche Aufteilung in Grund- und Spendung der Diakonenweihe verlangt, Teilakten erfolgt, liegt im Ermessen der per sonalaktenführenden Stelle. Sind Teilakten vorhan- h) Urkunde zur Diakonenweihe. den, ist in der Grundakte zu vermerken, um welche Teilakten es sich handelt und wo sie sich befinden. In Fällen des § 14 ist das Führen einer Nebenakte zulässig. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch ge- führt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4
494 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 § 10 und ist zur Personalakte zu nehmen. Sofern der Be- Personalakteninhalt von Klerikern für den Zeitraum dienstete auf die Abgabe einer Stellungnahme ver- ab der Diakonenweihe zichtet, ist dieses in der Personalakte zu vermerken. (1) Für den Zeitraum ab der Diakonenweihe muss die (2) Dienstliche Beurteilungen sind dem Bediensteten vor Personalakte des Klerikers einen regelmäßig zu ak- Aufnahme in die Personalakte zur Kenntnis zu brin- tualisierenden Personalbogen enthalten. gen. Dies ist aktenkundig zu machen, wobei eine Stellungnahme des Bediensteten ebenfalls zu den (2) Über die in den §§ 7 und 9 aufgeführten Bestandteile Akten zu nehmen ist. hinaus sind insbesondere noch folgende Dokumente und Urkunden in die Personalakte aufzunehmen: § 13 a) In- bzw. Exkardinationsurkunden, Recht auf Akteneinsicht b) Vorbereitung auf die Priesterweihe mit dazuge- (1) Jeder Bedienstete hat, auch nach Beendigung seines hörigen Praktika bzw. Feriendiakonaten, Ab- Dienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine schlussbericht des Regens mit Empfehlung der vollständige Personalakte. Zulassung zur Priesterweihe, (2) Einem Bevollmächtigten des Bediensteten ist Ein- c) Alle Dokumente, die das gesamtkirchliche sicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht (cann. 1050, 1051 CIC) und partikulare Recht für entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene die Spendung der Priesterweihe verlangt, und deren Bevollmächtigte, wenn ein rechtliches In- teresse glaubhaft gemacht wird. d) Urkunde zur Priesterweihe, (3) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die e) Urkunde und Zeugnisse von Examina, die im Einsicht gewährt wird. Die Einsicht in die Personal- Rahmen der pastoralen Ausbildung abgelegt akte darf zum Ausschluss von Manipulationen nur wurden, unter Aufsicht erfolgen. Soweit dienstliche Gründe f) Ernennungsurkunden, ggf. mit Stellenbeschrei- dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Ab- bung, schriften oder Ausdrucke gefertigt werden. g) Ehrungen dienstlicher und außerdienstlicher § 14 Art, Auszeichnungen usw., Vorlage und Weitergabe von Personalakten h) Informationen über Versetzungen eines Kleri- (1) Mit Einwilligung des Bediensteten ist es zulässig, die kers innerhalb und außerhalb der Diözese, Kopie der Personalakte den Personalverantwortli- i) Schriftwechsel zwischen Kleriker und Bistums- chen einer anderen (Erz-)Diözese bzw. einem ande- leitung (Diözesanbischof, Ordinariat), soweit sie ren Dienstherrn vorzulegen, soweit dies für die Zwe- mit dem Dienstverhältnis des Klerikers in einem cke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft inneren Zusammenhang stehen, erforderlich ist. j) Gesprächsprotokolle, ggf. auch von den Visitati- (2) Wechselt ein Kleriker in den Dienst eines kirchlichen onsgesprächen, soweit sie dem Kleriker zur Rechtsträgers außerhalb seiner Inkardinationsdiö- Kenntnis gegeben und von ihm gegengezeichnet zese (auswärtige Tätigkeit, Transmigration), bleibt wurden, die Inkardinationsdiözese für die Dauer dieser Tätig- keit die personalaktenführende Stelle. In diesem Fall k) Gravierende Beschwerden und Bewertungen stellt die Inkardinationsdiözese dem auswärtigen über die Dienst- und Lebensführung, kirchen- kirchlichen Rechtsträger eine Kopie der Personalakte rechtliche Maßnahmen und Strafverfahren, Mel- zur Verfügung, die innerhalb einer Frist von sechs dungen an römische Dikasterien, Wochen zurückgesandt und im Anschluss von der l) Verfügungen im Todesfall, soweit sie vom Be- Inkardinationsdiözese mit Rückgabevermerk ver- diensteten der personalaktenführenden Stelle nichtet wird. Der auswärtige kirchliche Rechtsträger überlassen wurden, mit gesonderter Sicherung stellt sicher, dass alle personalaktenrelevanten Doku- versehen. mente und Vorgänge für die Dauer der auswärtigen Tätigkeit unverzüglich der Inkardinationsdiözese § 11 übermittelt werden. Endet der Einsatz des Klerikers, Zugang zur Personalakte übermittelt der auswärtige kirchliche Rechtsträger eine Kopie seiner geführten Nebenakte ebenfalls der Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, Inkardinationsdiözese und schließt die Nebenakte die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbei- mit einem entsprechenden Vermerk. tung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder (3) Im Falle einer Umkardination wird die neue Inkardi- der Personalwirtschaft erforderlich ist. nationsdiözese bzw. die Ordensgemeinschaft perso- nalaktenführende Stelle. Die Akte in der bisherigen § 12 Inkardinationsdiözese bzw. in der Ordensgemein- Anhörungspflicht schaft wird geschlossen und nach Ablauf der Frist gemäß § 17 Abs. 4 in deren Archiv überführt. Eine (1) Der Bedienstete ist zu Beschwerden, Behauptungen vollständige Kopie dieser Akte wird der neuen Inkar- und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder dinationsdiözese übersandt; die Personalakte wird ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme nun dort geführt. in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die (4) Tritt ein Ordenskleriker aufgrund eines Gestellungs- Äußerung des Bediensteten soll schriftlich erfolgen vertrags in den Dienst einer (Erz-)Diözese, bleibt die
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 495 Ordensgemeinschaft für die Dauer der Gestellung die Auskunft durch einen staatlichen Notar zu erteilen. personalaktenführende Stelle. Die Ordensgemein- Dieser ist als Berufsgeheimnisträger in besonderem schaft stellt dem auswärtigen Träger eine Kopie der Maße auf die Einhaltung der Datenschutzbestim- Personalakte im Sinne dieser Ordnung zur Verfü- mungen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte gung. Abweichend von Satz 2 kann der Diözesanbi- Dritter verpflichtet. Der Notar erhält ein Einsichts- schof einer Gestellung auch zustimmen, wenn eine recht in die die Auskunft betreffenden Unterlagen qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung durch und erteilt im Anschluss die gewünschte Auskunft. den Ordensobern vorliegt. Die Kopie der Personal- akte wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen § 16 zurückgesandt und im Anschluss von der Ordensge- Entfernung von Personalaktendaten meinschaft mit Rückgabevermerk vernichtet. Der auswärtige Träger stellt sicher, dass alle personalak- Der Bedienstete hat das Recht, von der personalaktenfüh- tenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die renden Stelle zu verlangen, Unterlagen über Tatsachen, Dauer der auswärtigen Tätigkeit unverzüglich der Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen unver- Ordensgemeinschaft übermittelt werden. Endet der züglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich- Einsatz des Ordensklerikers, übermittelt der auswär- ten, wenn diese erwiesen unbegründet oder falsch sind. tige Träger eine Kopie seiner geführten Nebenakte an Die personalaktenführende Stelle hat die Pflicht, dies die Ordensgemeinschaft und schließt die Nebenakte unverzüglich umzusetzen. mit einem entsprechenden Vermerk. § 17 (5) Die Regelungen der Absätze 2 bis 3 gelten entspre- Aufbewahrungsfristen chend auch für Kleriker und Kirchenbeamte, soweit Unterlagen von staatlicher Seite angefordert werden. (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Stelle fünf Jahre in der lau- (6) Abweichend von Absatz 1 darf Ärzten, Psychologen fenden Registratur aufzubewahren. oder Therapeuten, die im Auftrag der personalakten- führenden Dienststelle ein medizinisches oder psy- (2) Personalakten sind abgeschlossen chologisches Gutachten erstellen, die Personalakte a) bei Klerikern ohne Einwilligung übermittelt werden. Der betrof- fene Bedienstete ist über den Vorgang schriftlich zu - mit Umkardination, informieren. - mit dem Verlust des Klerikerstandes, (7) Soweit die personalaktenführende Stelle Aufgaben, - mit Tod; die ihr gegenüber den Bediensteten obliegen, einer anderen Stelle zur selbstständigen Bearbeitung über- b) bei Kirchenbeamten tragen hat, darf sie dieser Stelle ausschließlich die zur - bei Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalak- mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Re- tendaten übermitteln. gelaltersgrenze, wenn mögliche Versor- gungsempfänger nicht mehr vorhanden sind § 15 oder Auskunft an Dritte - wenn der Bedienstete ohne versorgungsbe- (1) Auskünfte an Dritte, aber keine Akteneinsicht, dür- rechtigte oder altersgeldberechtigte Hinter- fen ohne Einwilligung des Bediensteten erteilt wer- bliebene verstorben ist, mit Ablauf des To- den, wenn dies zwingend erforderlich ist desjahres oder a) für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti- - wenn nach dem Tod des Bediensteten ver- gung des Gemeinwohls oder sorgungsberechtigte oder altersgeldberech- b) für den Schutz berechtigter, höherrangiger Inter- tigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit essen der oder des Dritten. Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor- gungsverpflichtung entfallen ist. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Be- diensteten schriftlich mitzuteilen. (3) Versorgungsakten sind für die Dauer von zehn Jah- ren nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor- (2) Ein berechtigtes, höherrangiges Interesse an der gungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren. Kenntnis der als Auskunft zu übermittelnden Daten Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des nach Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn der Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. Dritte glaubhaft macht, dass der Bedienstete Hand- lungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils (4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Personalakten ins des Strafgesetzbuches begangen hat und der Dritte Archiv der betreffenden (Erz-)Diözese gemäß § 3 als Betroffener der Straftat oder dessen Angehörige Abs. 4 KAO zu überführen. Diese Akten sind von ersten Grades auf konkrete Anfragen hin Auskunft einer Bewertung durch das zuständige Archiv ausge- begehren. Dasselbe gilt für Anfragen zur Plausibili- nommen und grundsätzlich in Gänze im Archiv zu tätsprüfung nach Nr. 20 der Ordnung für den Um- verwahren, wobei sie von ihrer Übernahme ins Ar- gang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und chiv an für Forschungs- und Aufarbeitungszwecke schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch zur Verfügung stehen. Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen (5) Teilakten wie insbesondere Besoldungs- oder Beihil- Dienst. feakten unterliegen den Bewertungs- und Übernah- (3) Auf Wunsch des Dritten, welcher ein berechtigtes, meregelungen der KAO. höherrangiges Interesse geltend gemacht hat, ist die
496 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 § 18 § 23 Kirchliche Disziplinar- und Strafverfahren Inkrafttreten (1) Die für die kirchlichen Disziplinar- oder Strafverfah- (1) Die vorstehenden Regelungen sind vom Zeitpunkt ren zuständigen Stellen haben ohne Einwilligung des ihres Inkrafttretens an auf Personalakten von Be- Bediensteten das Recht auf Einsicht in dessen Perso- diensteten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach nalakte, sobald ein Disziplinar- oder Strafverfahren, diesem Zeitpunkt begründet wird. beginnend mit der Voruntersuchung, eröffnet wird. (2) Alle Regelungen dieser Ordnung finden mit dem (2) Kirchliche Disziplinar- und Strafprozessakten ver- Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbare Anwen- bleiben bei der ausführenden Behörde und werden dung auch auf Personalakten von Bediensteten, die nach Abschluss des Verfahrens dem kirchlichen Ar- sich bereits im Dienst befinden sowie auf Personalak- chiv angeboten. Kopien der abschließenden Dekrete ten von bereits ausgeschiedenen Bediensteten, die und Endurteile der Disziplinar- und Strafprozesse sich noch in der laufenden Registratur befinden. Von werden umgehend zur Personalakte genommen. einer Neuordnung der bereits vorhandenen Personal- aktendaten nach den §§ 8 bis 10 dieser Ordnung kann § 19 abgesehen werden, wenn zum Stichtag des Inkraft- Übermittlungen in staatlichen Strafverfahren tretens eine deutliche Zäsur in die Personalakte ein- gefügt wird und ab diesem Zeitpunkt die Personal- Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem akte nach Satz 1 geführt wird. staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Be- stimmungen. Die Vorschriften des Kirchlichen Daten- (3) Alle bisherigen Regelungen zur Personalaktenfüh- schutzgesetzes sind einzuhalten. rung von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeam- ten, soweit für letztere nicht die personalaktenrecht- § 20 lichen Bestimmungen des Landes- oder Automatisierte Verarbeitung von Bundesbeamtengesetzes Anwendung finden, treten Personalaktendaten mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft. (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso- Dieses Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft. nalverwaltung oder der Personalwirtschaft automati- Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofs- siert oder digital verarbeitet werden. Ihre Übermitt- konferenz vom 22.09.2021. lung ist nur nach Maßgabe dieser Ordnung oder der einschlägigen Bestimmungen des Kirchlichen Da- Rottenburg, den 22. November 2021 tenschutzgesetzes zulässig. Für die Diözese Rottenburg Stuttgart (2) Personalaktendaten im Sinne des § 6 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den + Dr. Gebhard Fürst übrigen Personaldateien technisch und organisato- Bischof risch getrennt automatisiert oder digital verarbeitet werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycho- logische Untersuchungen und Tests dürfen im Rah- men der Personalverwaltung nur die Ergebnisse au- tomatisiert oder digital verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Bediensteten dient. (4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Bediensteten die Art der zu seiner Person nach Absatz 1 gespei- cherten Daten mitzuteilen. § 21 Rechtsweg bei Streitigkeiten Im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Kirch- lichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) können Individualrechte im Sinne dieser Ordnung, unbeschadet der Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde (hierarchi- scher Rekurs), bei den kirchlichen Gerichten in Daten- schutzangelegenheiten geltend gemacht werden. Es gel- ten die Vorschriften der KDSGO. § 22 Ausführungsbestimmungen Der Ortsordinarius kann zu dieser Ordnung Ausfüh- rungsbestimmungen erlassen.
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 497 Bischöfliches Ordinariat BO-Nr. 6009 – 19.11.21 PfReg. B 2.3 Änderung der Erscheinungsweise des Kirchlichen Amtsblattes für die Diözese Rottenburg-Stuttgart Ab dem Jahrgang 2022 gelten für die Erscheinungsweise des Kirchlichen Amtsblattes für die Diözese Rottenburg-Stuttgart folgende Bestimmungen: 1. Die für die Verkündung von diözesanen Rechtsvorschriften und für kirchenamtliche öffentliche Bekanntmachungen bestimmende Ausgabe wird weiterhin die auf Papier gedruckte Version sein. 2. Auf dem Internetauftritt der Diözese Rottenburg-Stuttgart steht zur Einsichtnahme der Allgemein- heit, derzeit unter drs.de/service/kirchliches-amtsblatt.html eine elektronische Ausgabe des Amts- blattes im PDF-Format zur Verfügung. 3. Die Papierausgabe wird wie bislang in den öffentlichen Bibliotheken und Archiven, die sie bereits seither führten (insbesondere Württembergische Landesbibliothek Stuttgart, Diözesanbibliothek Rottenburg, Diözesanarchiv Rottenburg), zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Rechtsverbindlich ist der Text und Inhalt dieser Papierausgabe. 4. Für alle anderen Bezieher des Amtsblattes (z. B. Pfarrämter, hauptamtliches pastorales Personal, (Gesamt-) Kirchenpflegen, Orden, Verwaltungszentren, Dekanatsgeschäftsstellen, Kath. Schul dekanatsämter, Kath. Erwachsenenbildung, Caritas-Zentren, Ehe-, Familien- und Lebensberatungs- stellen, Mitarbeitervertretungen, KODA, HAL/AL/Referenten im Bischöflichen Ordinariat), wird dieses künftig insbesondere aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten elektronisch zur Verfügung stehen, als Printversion wird es für diese nicht mehr ausgeliefert werden. 5. Die unter Nr. 4. genannten Bezieher erhalten ab Januar 2022 jeweils nach Erscheinen einer neuen Amtsblattausgabe ohne weitere Aufforderung per E-Mail die Benachrichtigung, dass diese zum Abruf auf dem Internet-Auftritt der Diözese bereitsteht. Diese E-Mail wird jeweils einen Link ent- halten, mittels dessen das Amtsblatt vom Internet-Auftritt der Diözese abgerufen werden kann. 6. Nachträgliche Änderungen an den elektronisch im Internet bekannt gemachten Amtsblattausgaben dürfen nicht vorgenommen werden. Stattdessen ist – wie bislang – in einer nachfolgenden Amtsblatt- ausgabe eine Berichtigung bekannt zu machen. Der aktuell geltende Wortlaut von Rechtsvorschrif- ten der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist ihrer Rechtssammlung zu entnehmen, die ebenfalls im In- ternet publiziert ist (derzeit: https://recht.drs.de/rechtssammlung.html). 7. Mittels einer formlosen E-Mail an Amtsblatt@bo.drs.de kann die Aufnahme in den Kreis der Amts- blattbezieher beantragt werden. Der Bezug der elektronischen Amtsblatt-Ausgabe erfolgt kostenfrei. 8. Die ökologischen und ökonomischen Vorteile der elektronischen Erscheinungsweise des Amtsblattes können ihre Wirkungen nur entfalten, wenn seine Bezieher dieses nicht ausdrucken, sondern es elektronisch nutzen (bspw. mittels der Suchfunktion). Ausnahmen gelten für Amtsblatt-Beilagen zum Verlesen in den Kirchen oder dort bekannt gemachte amtliche Formulare, die ausgefüllt werden sollen, und für vergleichbare Fälle. 9. Für Pfarrämter und andere kirchliche Stellen bestehende Pflichten, die ihnen übermittelten Ausga- ben des Kirchlichen Amtsblattes zu sammeln, nach Jahresende binden zu lassen und diese zu archi- vieren, entfallen ab dem Jahrgang 2022 des Amtsblattes. Alle ab diesem Zeitpunkt erscheinenden Amtsblattausgaben stehen dauerhaft für alle Bezieher und andere Nutzer im Internet zum jederzei- tigen Abruf zur Verfügung. Eine Archivierung von Papierausgaben erübrigt sich demnach ab dem Jahrgang 2022; ältere Jahrgänge sind weiterhin ordnungsgemäß aufzubewahren. 10. Wie bislang wird jeweils zur Monatsmitte eine Ausgabe des Amtsblattes erscheinen, ergänzt um Sonderausgaben, die bei Bedarf erscheinen werden. Auf alle erscheinenden Ausgaben wird per E- Mail hingewiesen werden (s. Nr. 5). 11. Alle weiteren für das Amtsblatt geltenden Bestimmungen bleiben von dieser Neuregelung unbe- rührt. 12. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Rottenburg, den 23. November 2021 Dr. Clemens Stroppel Generalvikar
498 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 BO-Nr. 5814 – 08.11.21 BO-Nr. 5258 – 06.10.21 PfReg. M 11.7 und H 7.4b PfReg. M 11.7 und H 7.4 b Aufruf zur Kollekte für Afrika Weltmissionstag der Kinder (Afrikatag 2022) Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei: „Damit sie das Leben haben“ der „Weltmissionstag der Kinder 2021“ Am 1. Januar 2022 findet in unserer Diözese die Kollekte („Krippenopfer“) für Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit began- dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. gen wird, lädt das Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ In diesem Jahr stehen drei Ordensfrauen im Mittelpunkt Kinder in Deutschland ein, durch eine persönliche Gabe der Aktion: Sr. Angélique Namaika (DR Kongo), Sr. Stan die Lebenssituation von Kindern in anderen Kontinenten Mumuni (Ghana) und Sr. Marie Catherine Kingbo (Ni- zu verbessern. Kinder helfen Kindern – mit dieser Aktion ger). So unterschiedlich die Frauen auch sind – eines ist geben sie ein lebendiges Beispiel für Solidarität und ihnen gemeinsam: Sie alle brechen aus ihren vertrauten Hilfsbereitschaft. Aus vielen kleinen Gaben wird eine Bahnen aus und wagen etwas Neues – weil sie spüren, große Hilfe für Kinder in Not. dass sie etwas tun sollen, zu dem kein anderer berufen ist. Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird ge- Sie gründen neue Orden, um ihrer Mission folgen zu kön- halten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem nen. Sie sind Hoffnungsträgerinnen und stehen stellver- Hochfest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden tretend für die vielen Schwestern in der Kirche, die mit bestimmen können (26. Dezember 2021 – 6. Januar 2022). Mut und Kreativität an der Seite der Menschen leben. Hierzu stellt das Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ Mit der Kollekte am Afrikatag setzen wir ein Zeichen der ein Spendenkästchen mit Krippenlandschaft zum Basteln Solidarität mit den Frauen, die dem Vorbild der Ordens- und ein Begleitheft für Kinder und ihre Familien sowie schwestern folgen. Menschen auszubilden, die sich ihr katechetische Arbeitshilfen bereit. Das aktuelle Beispiel- Leben lang in den Dienst ihrer Mitmenschen stellen, ist land ist der Südsudan. eine der wirksamsten Formen der Hilfe. Schwesternge- Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder meinschaften, die über keine internationalen Beziehun- mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk ,Die Stern- gen verfügen, fällt es jedoch oft schwer, die Ausbildung singer‘ auf dem üblichen Weg an die Bistumskasse zu ihres Nachwuchses zu finanzieren. Die Zuwendungen überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippenopfer“, das aus der Sammlung am Afrikatag helfen ihnen dabei. Die in vielen Gemeinden üblich ist, als solches zu vermerken. Kollekte trägt so nachhaltig zur Förderung einer ganz- Hierbei ist auf den Unterschied zur Bischöflichen Aktion heitlichen Entwicklung bei. Adveniat zu achten. Auf die Aktion Dreikönigssingen Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio (Sternsingeraktion), die hiervon ebenfalls zu unterschei- Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte den ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewie- unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Ausle- sen. gen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder können Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiter- kostenlos bezogen werden und sind auch im Internet ab- führenden Informationen. Gebetskarten können kosten- rufbar. frei in der benötigten Anzahl bei missio bestellt werden. Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ e. V. Wir danken Ihnen für Ihren Aufruf zur Kollekte am Af- Stephanstr. 35 rikatag. 52064 Aachen Bestell-Telefon: 0241 / 44 61-44 Informationen und Kontakt Internet: shop.sternsinger.de Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie im E-Mail: bestellung@sternsinger.de Internet auf missio-hilft.de/afrikatag Internet: sternsinger.de/wmt Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag direkt Der Ertrag der Kollekte ist von den Pfarrgemeinden in- bei missio bestellen: Tel: 0241 7507-350, Fax: 0241 7507- nerhalb von 14 Tagen zu überweisen an: 336 oder E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de Bistum Rottenburg-Stuttgart Der Ertrag der Kollekte ist von den Pfarrgemeinden Volksbank Herrenberg-Nagold-Rottenburg innerhalb von 14 Tagen zu überweisen an: IBAN: DE48 6039 1310 0005 4040 02 BIC: GENODES1VBH Bistum Rottenburg-Stuttgart Verwendungszweck: 86102500 Krippenopfer Volksbank Herrenberg-Nagold-Rottenburg (+ Partnernummer der Gemeinde) IBAN: DE48 6039 1310 0005 4040 02 BIC: GENODES1VBH Verwendungszweck: 86100100 Afrikatag (+ Partnernummer der Gemeinde)
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 499 BO-Nr. 5620 – 27.10.21 die Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis PfReg. M 10.4 und H 7.4 b spätestens Februar 2022. Bereits im August 2021 wur- den die Begleithefte zum Thema „Bei mir bist du Gabe der Erstkommunionkinder 2022 groß!“ verschickt. „Bei mir bist du groß!“ Bitte überweisen Sie die Erstkommuniongabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Ver- „Bei mir bist du groß!“ – unter dieses Leitwort stellt das merk „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Bonifatiuswerk in diesem Jahr seine Erstkommunionak- Dank! tion und bittet um die Gabe der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2022 um Thema und Materialien zur Erstkommunionaktion 2023 die bekannte Begegnung des Zollpächters Zachäus mit können zudem wieder bereits ab Frühjahr 2022 unter bo- Jesus in Jericho, von der im Lukasevangelium berichtet nifatiuswerk.de eingesehen werden. wird. Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen sein, Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christli- wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: cher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die an nachfolgende Generationen in extre- Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. mer Diaspora notwendig ist, u. a.: Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe Kamp 22, 33098 Paderborn • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Tel.: 05251 2996-94 Wohngruppen, Fax: 05251 2996-88 • religiöse Elementarerziehung in den katholischen E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de Kindergärten in den neuen Bundesländern, Internet: bonifatiuswerk.de • Sakramentenkatechese, sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen, • Religiöse Kinderwochen (RKW), • Katholische Jugend(-verbands)arbeit, • internationale religiöse Jugendbegegnungen, BO-Nr. 5621 – 27.10.21 • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, PfReg. M 10.4 und H 7.4 b Gewalt und Missbrauch, • ambulante Kinderhospizdienste, • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- Gabe der Neugefirmten 2022 sorge. „Viele Gaben. Ein Geist“ Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der För- Das Leitwort der diesjährigen Firmaktion des Bonifatius- derung der Kinder- und Jugendpastoral in der Dias- werkes lautet: „Viele Gaben. Ein Geist.“ Es greift damit pora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für auf, was bereits die ersten Christinnen und Christen er- dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. fahren durften: Der eine Geist Gottes schenkt eine Viel- Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen, sowie alle falt der Gaben, die es zum Aufbau der Gemeinde und der ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen Gemeinschaft in der Nachfolge Jesu einzusetzen gilt. Mit und Mitarbeiter in der Erstkommunionvorbereitung, der Firmaktion 2022 möchten wir Firmbewerberinnen durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit und Firmbewerber sowie Katechetinnen und Katecheten auch im Jahr 2022 mitzutragen. Als Hilfswerk für den dazu ermutigen, ihre große Fülle an Talenten und Gaben Glauben ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner so- (neu) zu entdecken, zu entwickeln und im Geist des Evan- lidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. geliums für andere Menschen in einer vielfältigen Gesell- Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen schaft einzusetzen. und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Gabe der Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Neugefirmten. Die Kinder- und Jugendhilfe des Bonifa- Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. tiuswerkes fördert, was zur Begegnung im Glauben und Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzü- zur Vermittlung der christlichen Botschaft an nachfol- gigen Gabe der Erstkommunionkinder möglich. Durch gende Generationen in extremer Diaspora notwendig ist. die Corona-Pandemie sind diese Spenden stark eingebro- Im Sinne einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den chen. Umso mehr bittet das Bonifatiuswerk auch in die- deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora- sen schwierigen Zeiten um eine verlässliche Hilfe. Gemeinden u. a.: Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Begleitheft mit Anre- • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und gungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erst- Wohngruppen, kommunionaktion veröffentlicht. Neben Beiträgen re- • religiöse Elementarerziehung in den katholischen nommierter Religionspädagogen und Theologen zum Kindergärten in den neuen Bundesländern, Thema, enthält der Erstkommunion-Begleiter auch Infor- • Sakramentenkatechese, sowie andere religiöse und mationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugend- diakonische Bildungsmaßnahmen, hilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2022. • Religiöse Kinderwochen (RKW), Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch • Katholische Jugend(-verbands)arbeit, ein Projektfilm zu finden, der in der Erstkommunionvor- • internationale religiöse Jugendbegegnungen, bereitung eingesetzt werden kann. Aktuelles zur Vor • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, bereitung liefert viermal im Jahr auch der Erstkommu- Gewalt und Missbrauch, nion-Newsletter, der kostenfrei auf bonifatiuswerk.de/ • ambulante Kinderhospizdienste, newsletter abonniert werden kann. • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkom- sorge. munionposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an
500 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2021, Nr. 15, 15.12.2021 Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der För- BO-Nr. 6007 – 19.11.2021 derung der Kinder- und Jugendpastoral in der Dias- pora mit der Festlegung der Firmgabe für dieses An- 62. Mitteilung zur aktuellen Lage – liegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb Ergänzende Anordnungen zur Feier der bitten wir die in der Pastoral Tätigen, sowie alle ehren- amtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Liturgie Mitarbeiter in der Firmvorbereitung, durch ihre aktive Rottenburg, den 17. November 2021 Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2022 mitzutragen. Als Hilfswerk für den Glauben ist es unser Sehr geehrte Herren Pfarrer und Diakone, liebe Mitbrü- Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zu- der, verlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu kön- sehr geehrte Damen und Herren Gewählte Vorsitzende nen, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender an- der Kirchengemeinde-, Pastoral- und Gesamtkirchenge- gewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des meinderäte, Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nord- sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pasto- europa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist ralen Dienst, unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Neu- wieder sind wir in diesem Herbst und Winter durch die gefirmten möglich. Durch die Corona-Pandemie sind Pandemie in besonderer Weise herausgefordert. Einer dy- diese Spenden stark eingebrochen. Umso mehr bittet das namisch verlaufenden Entwicklung der Infektionszahlen Bonifatiuswerk auch in diesen schwierigen Zeiten um steht die Tatsache gegenüber, dass glücklicherweise in- eine verlässliche Hilfe. zwischen viele Menschen geimpft sind. Dennoch: Die Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Firmbegleitheft mit Auslastungszahlen bezogen auf die Intensivbetten in Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Krankenhäusern sind äußerst besorgniserregend. Vor Firmaktion „Viele Gaben. Ein Geist.“ veröffentlicht. diesem Hintergrund bleiben die aktuell geltenden Rege- Der Firmbegleiter 2022 enthält zudem Informationen zur lungen zur Feier der Liturgie, die sich in den letzten Wo- Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die chen bewährt haben, grundsätzlich in Kraft. Zusätzlich Vorstellung des Beispielprojektes 2022. Dazu ist auf der erfolgt heute mit Blick auf die kommende Advents- und Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu Weihnachtszeit eine Aktualisierung und Ergänzung der finden, der in der Firmvorbereitung eingesetzt werden bestehenden Anordnungen. kann. Grundsätzlich weiterhin kein 3G-Nachweis Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleit- hefte, Spendentüten, Briefe an die Gefirmten und Me- Grundsätzlich gilt weiterhin unverändert, dass bei der ditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem Feier der Eucharistie und anderer Gottesdienste kein 3G- im Firmplan bekanntgegebenen Termin. Materialhefte Nachweis erfolgen muss. Es gelten weiterhin die be- zur Aktion 2022 wurden Ihnen bereits im August 2021 kannten Regelungen (Mindestabstand, Maskenpflicht, zugestellt. Gemeindegesang möglich), die Sie in der konsolidierten Fassung auf unserer Homepage drs.de/dossiers/corona. Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Fir- html ausführlich erläutert finden. Bei Gottesdiensten im maktion 2023 können zudem bereits ab Frühjahr 2022 Freien gilt nach wie vor, dass die Maske am Platz bei unter bonifatiuswerk.de eingesehen werden. Einhaltung der Mindestabstände abgenommen werden Bitte überweisen Sie die Firmgabe auf das im Kollek- kann. Der Gemeindegesang ohne Maske ist hier weiter tenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe möglich. der Gefirmten“. Vielen Dank! Sondersituationen bei der Feier von Gottesdiensten Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen sein, mit 2G-/3G-Nachweis wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: Die geltenden Regelungen für Sondersituationen bei Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. der Feier von Gottesdiensten mit 2G-/3G-Nachweis Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe (siehe 58. Mitteilung zur aktuellen Lage) werden ange- Kamp 22, 33098 Paderborn passt. So besteht ab sofort in der Alarmstufe nur mehr die Tel.: 05251 2996-94 Möglichkeit, die 2G-Regel zur Anwendung zu bringen. Fax: 05251 2996-88 Auch ist der Verzicht auf den Mund-Nasen-Schutz in der E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de Alarmstufe nicht mehr möglich. In der Anlage findet sich Internet: bonifatiuswerk.de ein neuer, detaillierter Pandemiestufenplan für die Anwendung der 2G- oder 3G-Regel (Anlage 11). Neue Möglichkeiten in der Advents- und Weihnachtszeit (ab dem 27. November 2021) In der Advents- und Weihnachtszeit sowie bei besonderen Anlässen (nicht aber Firmungen und Erstkommunionfei- ern) besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den oben ge- nannten Möglichkeiten auch bei Gottesdiensten, zu de- nen viele Mitfeiernde erwartet werden, die 2G- oder 3G-Regel anzuwenden. Mit dieser neuen Möglichkeit folgen wir der Bitte um die Ermöglichung größerer Got- 1 Alle Anlagen sind im Mitarbeiterportal der Diözese Rotten- burg-Stuttgart veröffentlicht.
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