ZNSZNS - Zahnärztliche Nachrichten Schwaben

Die Seite wird erstellt Volker Bertram
 
WEITER LESEN
ZNSZNS - Zahnärztliche Nachrichten Schwaben
ZNS
Ausgabe 3-20
  März 2020    Zahnärztliche Nachrichten Schwaben
                n 3     Editorial: Tiefe Einblicke
                n 4     Leitartikel: Über Einheitsgebühren zur Einheitsversicherung?
                n 8     Coronavirus und mehr
                n 9     Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen
                n 10    Zahnarzt verliert erneut gegen Jameda
                n 11    Der volle Durchblick mit der BDIZ EDI-Tabelle 2020
                n 12    Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ: Themen der Zukunft diskutiert
                n 13    ZApprO: Bund-Länder-Dialog dringend nötig
                n 14    Validierung ist Pflicht
                n 15    Praxisbegehung 2020
                n 17    Fünfjahresfrist für Fachkundebescheinigungen beachten
                n 18    Mitteilungen des ZBV Schwaben
                n 21    Referat Fortbildung
                n 25    Referat Zahnärztliches Personal

                Coronavirus: Wichtige Links für Zahnarztpraxen finden Sie auf der Webseite des ZBV Schwaben: www.zbv-schwaben.de

                Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts
EDITORIAL
                                              Tiefe Einblicke
Liebe Kolleginnen und Kollegen,                                                           in Einklang bringen, was und wann
                                                                                          muss ich tun, um mich auf die Praxisab-
wer mich kennt, weiß, ich bin eine
                                                                                          gabe vorzubereiten; und für die Berufs-
bayerische Schwäbin durch und durch.
                                                                                          einsteiger ist von Bedeutung: bleibe ich
Das geht soweit, dass ich auch in
                                                                                          angestellter Zahnarzt oder lasse ich mich
München meinen Dialekt spreche. Im
                                                                                          in eigener Praxis nieder, die ich erst grün-
bayerischen Schwaben habe ich meine
                                                                                          den bzw. übernehmen muss. Viele Über-
ersten     standespolitischen      Schritte
                                                                                          legungen spielen mit. Die Kursreihe, die
gemacht und ich will jeden ermuntern,
                                                                                          am 3. und 4. April startet, hilft nicht nur
der sich für das Fortkommen unseres
                                                                                          dabei, die richtige Entscheidung zu
Berufs stark machen möchte, dies unbe-
                                                                                          fällen, sie verschafft den Teilnehmern die
dingt auch umzusetzen. Mein Aufruf
                                                                                          Möglichkeit, sich auszutauschen. Eine
kommt nicht von ungefähr. Kammer und
                                                                                          andere Sichtweise auf die Dinge trägt
KZVB bieten eine Kursreihe an, die Ein-
                                                                                          oftmals dazu bei, Aspekte einzubezie-
blicke in die Standespolitik liefert.
                                                                                          hen, die man selbst nicht immer sofort
Jedem, der nur ansatzweise verstehen
                                                                                          überreißt.
möchte, was Körperschaften leisten kön-
nen und welchen Einfluss die einzelne                                                     Wir in Schwaben sind in der komforta-
Kollegin/der einzelne Kollege hat, ist                                                    blen Situation, dass sich im ZBV und in
herzlich eingeladen, an der neu konzi-                                                    der Bezirksstelle junge Kolleginnen enga-
pierten Kursreihe teilzunehmen, die im                                                    gieren; zum Teil, weil ihre Mütter und
Rahmen der berufspolitischen Bildung                                                      Väter bereits mitgearbeitet haben, zum
von BLZK und KZVB angeboten wird. Es                                                      Teil, weil sie an einer Stelle ihres beruf-
gibt nämlich weitaus mehr in den beiden                                                   lichen Werdegangs Anknüpfungspunkte
Körperschaften als nur HVM-Verhandlungen hier und Bewah-            zu den Körperschaften, aber auch zu politischen Zahnärzte-
ren der Berufsordnung dort. Seit 2017 arbeiten die Körper-          gruppen hatten. Dennoch sind es immer viel zu Wenige und
schaften verzahnt als Service-Stelle für die Kolleginnen und        ich möchte Sie dazu ermuntern, in die eigene Berufspolitik
Kollegen, doch vieles ist nicht bekannt, weil die Botschaft nicht   hineinzuschnuppern und dabei zu verstehen, welche Gestal-
wahrgenommen wird, sobald das Wort „Standespolitik“ ins             tungsspielräume wir Zahnärzte bei Vertragsverhandlungen mit
Spiel kommt. Dabei lässt sich über die Standespolitik vieles        Krankenkassen oder, wie jetzt akut bei den Praxisbegehungen,
erreichen – auch für die eigene Praxis. Zu verstehen, wie Dinge     haben, wie das Schlichtungsverfahren der BLZK für Zahnärzte
funktionieren, ist die halbe Miete. Die Kursreihe gibt einen        und Patienten funktioniert. Im Grunde wird hier der Schritt vor
Überblick über die gesamte Bandbreite der Arbeit, die die           Gericht in den meisten Fällen verhindert – im Einverständnis
Selbstverwaltungen leisten – übrigens vieles ohne staatliche        mit allen Beteiligten. Aber auch die Gesetzgebungsprozesse
Einflussnahme, denn wir Zahnärzte/innen haben über unsere           sind hochspannend und oftmals können wir an kleinen Stell-
Körperschaften des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, uns         schrauben zum Wohle des Berufsstands drehen.
selbst zu verwalten – wie schon der Name sagt.                      Es ist spannend, das kann ich Ihnen versprechen. Rufen Sie
Darüber hinaus liefert die Kursreihe deutlich mehr als „nur“        mich gerne im ZBV Schwaben an. Sie können auch mit
Einblicke in die Selbstverwaltung. Wissen, welche Einfluss-         meinem Kollegen Christian Berger oder dem Bezirksstellenvor-
möglichkeiten die politischen Vertreter unserer Berufsgruppe        sitzenden Werner Krapf sprechen. Wir brennen darauf, Sie
haben, ist enorm wichtig, denn es hilft uns zu verstehen, wel-      kennenzulernen und freuen uns, wenn wir Sie überzeugen
che Hebel wir in Gang setzen müssen, um mitzureden und              können, Einblicke in die Standespolitik der Zahnärztinnen und
gehört zu werden. Wir alle in den Gremien der Körperschaften        Zahnärzte zu nehmen und Mechanismen verstehen zu wollen.
sind durch diese Schule gegangen und haben verstehen                Ihre
gelernt. Diese Möglichkeit haben auch Sie. Gerade die jungen        Andrea Jehle
Zahnärztinnen und Zahnärzte glauben, für die Standespolitik
keine Zeit zu haben, weil sie sich beruflich orientieren müssen.     Kursreihe zur Berufspolitischen Bildung:
Doch mit wenig Aufwand geht beides und ich kann Ihnen ver-
                                                                     3./4. April 2020 in Berlin in Kooperation mit der AS-
sprechen, dass die Netzwerke, die Sie mit ihrem Engagement
                                                                     Akademie: Das System der Selbstverwaltung, Besuch des Dt.
schaffen, von unschätzbarem Wert sind für ihre berufliche und
                                                                     Bundestags und Gespräche mit Bundestagsabgeordneten
standespolitische Zukunft.
                                                                     24./25. Juli 2020 in München: Inside BLZK und Inside KZVB
Ich weiß aus vielen Gesprächen, worüber sich die Kolleginnen         9./10. Oktober in Volkach: Kommunikation, Moderation,
und Kollegen den Kopf zerbrechen. Natürlich geht es akut um          Präsentation, Zukunftsthemen in der Zahnmedizin und im
die bevorstehende Begehung der Praxen durch die Gewerbe-             Gesundheitswesen.
aufsicht. Dazu haben die Körperschaften einiges an Infomate-
                                                                     Information und Anmeldung:
rial geliefert. Viele treiben aber auch andere Dinge um: Bleibe
                                                                     eazf, Fallstr. 34, 81369 München, Tel. 089/230211-412.
ich Zahnarzt in Einzelpraxis, wie lassen sich Familie und Beruf

ZNS 3-20
                                                                                                                                         3
LEITARTIKEL

                                            Über Einheitsgebühren zur
                                             Einheitsversicherung?
                      Betrachtung von RA Peter Knüpper: Ärztliches Vergütungssystem soll
                                           „modernisiert“ werden
                  Die Forderung nach Einführung einer „Bürgerversicherung“ zählt seit Jahren zum politischen Standardrepertoire von
                  SPD und Grünen. Bei den Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD im Frühjahr 2018 für die 19. Legislaturperi-
                  ode wurde das Thema mit einem Prüfauftrag zur Einführung einer einheitlichen ärztlichen Gebührenordnung „abge-
                  räumt“. Im Dezember 2019 hat die von der Bundesregierung hierzu eingesetzte Kommission ein Honorierungskonzept
                  vorgelegt, mit dem die Befürworter einer Einheitsversicherung ihrem Ziel einen Schritt näher kämen. Wenn es denn
                  verwirklicht würde.

                  n Ein Prüfauftrag                                                                        überschreiten dürfen, § 12 Abs. 1 Satz 1
                                                                                                           SGB V. Dieses Wirtschaftlichkeitsprinzip
                  Auf der Suche nach einem Kompromiss,                                                     der Sozialversicherung ist gepaart mit
                  angesichts der sozialdemokratischen                                                      dem Gebot, dass Qualität und Wirksam-
                  Forderung nach einer egalitären Bürger-                                                  keit der Leistungen dem allgemein aner-
                  versicherung und dem christdemokrati-                                                    kannten Stand der medizinischen
                  schen Vorschlag nach Erhalt und Re-                                                      Erkenntnisse zu entsprechen und den
                  form des dualen Krankenversicherungs-                                                    medizinischen Fortschritt zu berücksichti-
                  systems, hatten sich die Koalitionäre                                                    gen haben, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. In der
                  2018 darauf verständigt, die Zusammen-                                                   privaten Krankenversicherung (PKV)
                  führung der Gebührensysteme bei ärzt-                                                    dagegen gilt ein solches „Wirtschaftlich-
                  lichen Behandlungen von gesetzlich Ver-                                                  keitsprinzip“ nicht. Deren Versicherte,
                  sicherten auf der einen Seite und von pri-                                               das sind rund 11 Prozent der Bevölke-
                  vat Versicherten auf der anderen Seite                                                   rung, haben grundsätzlich Anspruch auf
                  prüfen zu lassen. Was zumindest aus                                                      alle medizinisch indizierten Leistungen.
                  Sicht der Union als „Beruhigungspille“                                                   Einschränkungen und Ausgrenzungen
                  für die Apologeten der sogenannten                                                       gibt es nur, wenn sie im Versicherungsver-
                  Bürgerversicherung gedacht war, be-          Rechtsanwalt Peter Knüpper                  trag ausdrücklich und individuell verein-
                  kommt durch die Vorlage des Berichts der                                                 bart wurden. So haben es die Gerichte in
                  „Wissenschaftlichen Kommission für ein                                                   den vergangenen Jahren stets bestätigt.
                  modernes Vergütungssystem (KOMV)“            schen Fortschritts abbildet. Dies bedarf    An dieser (Sollbruch-)Stelle der beiden
                  neue Dynamik. Auch wenn die gesund-          einer sorgfältigen Vorbereitung. Die        Systeme vermischt die Kommission, die
                  heitspolitischen Akteure in Politik und      Bundesregierung wird dazu auf Vorschlag     aus namhaften Medizin- und Sozialrecht-
                  Verbänden in der Bewertung der Exper-        des Bundesgesundheitsministeriums eine      lern bestand, die Verhältnisse, wenn sie
                  tenempfehlungen        kritisch-verhaltene   wissenschaftliche Kommission einsetzen,     meint, der allgemein anerkannte Stand
                  Töne anschlagen: Die von der Kommissi-       die bis Ende 2019 unter Berücksichtigung    der medizinischen Erkenntnisse werde
                  on vorgeschlagene partielle Harmonisie-      aller hiermit zusammenhängenden medi-       sowohl im System der privaten wie auch
                  rung der unterschiedlichen Honorie-          zinischen, rechtlichen und wirtschaftli-    der gesetzlichen Krankenversicherung
                  rungssysteme würde insbesondere die          chen Fragen Vorschläge vorlegt. Ob diese    anhand der internationalen Standards
                  Honorierung von Leistungen für privat        Vorschläge umgesetzt werden, wird           der evidenzbasierten Medizin ermittelt.
                  Versicherte unter zusätzlichen Begrün-       danach entschieden.“ Mit einer Umset-       Das trifft so nicht zu. In der GKV legen die
                  dungsdruck setzen.                           zung ist in der laufenden Legislaturperi-   Akteure der gemeinsamen Selbstverwal-
                                                               ode nicht zu rechnen. Ob das sehr theo-     tung, legt der Gemeinsame Bundesaus-
                  n Eine Kommission                            rielastige Konzept der KOMV überhaupt       schuss (G-BA) die Richtlinien der ärztli-
                                                               eine Chance auf Umsetzung hat, darf         chen und zahnärztlichen Versorgung fest.
                  Kapitel VII des Koalitionsvertrages vom      bezweifelt werden.                          Hier gelten die allgemein gültigen medizi-
                  März 2018 beinhaltet die Feststellung:                                                   nischen Standards nur, soweit sie den
                  „Sowohl die ambulante Honorarordnung         n Ein Unterschied                           genannten gesetzlichen Kriterien des
                  in der Gesetzlichen Krankenversicherung                                                  SGB V entsprechen. Und die sind auf
                  (EBM), als auch die Gebührenordnung          Zutreffend hebt die KOMV in ihrem           Kostendämpfung ausgerichtet. Der
                  der Privaten Krankenversicherung (GOÄ)       Bericht hervor, dass die im Rahmen der      Gesetzgeber selbst hat durch die Grün-
                  müssen reformiert werden. Deshalb wol-       gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)      dung von Beratungsinstituten, wie z. B.
                  len wir ein modernes Vergütungssystem        erbrachten Leistungen ausreichend, not-     dem Institut für Qualität und Wirtschaft-
                  schaffen, das den Versorgungsbedarf der      wendig und wirtschaftlich sein müssen       lichkeit im Gesundheitswesen (IQuiG),
                  Bevölkerung und den Stand des medizini-      und das Maß des Notwendigen nicht           klargestellt, dass es bei der Bewertung

              4                                                                                                                             ZNS 2-20
des medizinischen Nutzens von Behand-

                                                                                                                                               LEITARTIKEL
lungsangeboten bei der Aufnahme in den
gesetzlichen Leistungskatalog stets auch
um die Wirtschaftlichkeit der Behandlung
selbst geht. Der G-BA – so stellt die Kom-
mission zutreffend fest – darf „Leistun-
gen einschränken oder ausschließen,
wenn nach allgemein anerkanntem
Stand der medizinischen Erkenntnisse der
diagnostische oder therapeutische Nut-
zen, die medizinische Notwendigkeit
oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachge-
wiesen sind, § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
3 SGB V.“ Eine solche Vorgabe gibt es in
der     privaten     Krankenversicherung
nicht, – noch nicht.

n Ein Vorbehalt

Die Empfehlungen der Kommission sind –       Kontrahierende Partner bei den Gebührenordnungen von GOÄ und GOZ.             Foto: pixabay
auch aus zahnärztlicher Sicht – mit Vor-
sicht zu genießen. Nicht nur § 11 Bundes-
ärzteordnung (BÄO), sondern auch § 15        ordnung fest. Dabei ist die GOÄ seit           Wirtschaftlichkeit von Leistungen könnte
Zahnheilkundegesetz (ZHG) gebieten es,       1996, die GOZ seit 1987 nicht mehr             die Private Krankenversicherung jederzeit
bei Erlass von Gebührenordnungen den         wesentlich verändert worden. Zudem             über die Allgemeinen Vertragsbedingun-
berechtigten Interessen der Ärzte und        sind Qualitätssicherung und Bedarfspla-        gen – auch wiederum im Sinne der Ver-
Zahnärzte Rechnung zu tragen. Gebüh-         nung den Gebührenordnungen fremd,              tragsautonomie – vereinbaren. Dafür
renordnungen dienen – so das Bundes-         weil sie von der Vertragsautonomie der         braucht es den Gesetzgeber nicht. Nur
verfassungsgericht – dem Zweck, „einen       kontrahierenden Partner ausgehen. Hier         am Rande: Schon damals zählte der
Ausgleich zwischen den widerstreitenden      der Versicherte, der sich für einen Tarif      heutige Bundesgesundheitsminister Jens
Interessen von Ärzten und Patienten her-     entscheidet, dort die Versicherung, die        Spahn (MdB, CDU) neben dem Direktor
beizuführen, weder ein zu hohes Entgelt      eine Auswahl unter verschiedenen Tarifen       des PKV-Verbandes, Volker Leienbach, zu
entrichten zu müssen noch ein zu gerin-      anbietet. Ordnungspolitisch betrachtet,        den entschiedenen Befürwortern der
ges Honorar fordern zu dürfen“ (BVerfG       hat der Staat weder beim Abschluss des         Aufnahme des Wirtschaftlichkeitsprinzips
v. 12.12.1984, 1 BvR 1249/83, Rn. 40).       Versicherungsvertrages, noch bei der           in das VVG. (Nachdem Spahn als Vorsit-
Von einer angemessenen Honorierung           Gestaltung des Behandlungsvertrages            zender der Gesundheitskommission der
ärztlicher Leistungen ist im vorliegenden    über die Gebührenfestsetzung hinaus            CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung mit
Gutachten nur noch in Verbindung mit         etwas verloren. Das hat zur Folge, dass -      einem – von den dort vertretenen Reprä-
Versorgungsqualität, Wirtschaftlichkeit      anders als in der GKV (§ 12 Abs. 1 SGB V)      sentanten der verfassten Zahnärzteschaft
der Versorgung (Kosteneffizienz und          - das Wirtschaftlichkeitsgebot im Versi-       eingebrachten Antrag – überstimmt wor-
Nachhaltigkeit), Transparenz, bedarfsge-     cherungsvertragsrecht kein eigenständi-        den war, legte er den Vorsitz in diesem
rechtem und finanzierbaren Zugang            ges, das Leistungs- und Vergütungsrecht        wichtigen Beratungsgremium nieder.) So
sowie die Praktikabilität des Systems die    steuerndes Rechtsprinzip ist. Es gibt nie-     blieb es dabei, dass Versicherungsunter-
Rede. Die Zielsetzung macht deutlich,        manden – außer dem Patienten – der die         nehmen nach § 192 Abs. 2 VVG lediglich
dass die Kommission den Aspekten der         Qualität der erbrachten Leistungen prüft.      berechtigt sind, die Erstattung von Vergü-
Finanzierung aus Sicht von Patienten und     Auch das ist Zeichen der Privatautonomie       tungen abzulehnen, wenn diese in einem
Kostenträgern höhere Priorität beimisst,     im Versicherungsrecht. (Bei einem KfZ-         auffälligen Missverhältnis zur Leistung
als der Angemessenheit von Honoraren         Schaden prüft der TÜV ja auch nicht die        stehen (BGH v. 12.03.2003, IV ZR 278/01,
aus Sicht derjenigen, die diese Leistungen   Qualität der Schadensbeseitigung.) Quali-      Rn. 11 ff., 35).

                                                                                            n Noch ein Rechtsproblem
erbringen.                                   tätsmängel werden allenfalls noch von
                                             Schiedsstellen und Gerichten bei der
n Ein Rechtsproblem                          Behauptung von Behandlungsfehlern im
                                             Schadensfall oder – in begrenztem              Auch für die privatärztliche Vergütung
Anders als in der GKV, in der die Preise     Umfang – bei Honorarstreitigkeiten             sieht die Gebühren-Kommission künftig
ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen     geprüft. Aus diesem Grund hat der              eine Vertragslösung vor, weil sich – da ist
regelmäßig mit den Kostenträgern ver-        Gesetzgeber die Aufnahme eines mit Lei-        den Autoren des Abschlussberichts zuzu-
handelt werden, setzt der Bundesminister     stungseinschränkungen        verbundenen       stimmen – die Regelungsform der Rechts-
für Gesundheit derzeit noch mit Zustim-      Wirtschaftlichkeitsgebots – wie in der         verordnung mit Zustimmung des Bundes-
mung der Bundesländer die Honorare für       GKV – bei der Reform des Versicherungs-        rates nicht bewährt hat. Stets orientiert
die Behandlung von Privatversicherten        vertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2007 rich-      sich der Verordnungsgeber nämlich an
und Beihilfeberechtigten per Rechtsver-      tigerweise verworfen. Regelungen zur           den Auswirkungen der Gebührenord-

ZNS 2-20
                                                                                                                                           5
LEITARTIKEL
                  nungen für die öffentlichen Haushalte.        darauf aufbauenden Kalkulation(ssy-             und privatärztlichen Versorgung entwik-
                  Insbesondere bei der zahnärztlichen           stem)en parallel weiterentwickelt wer-          kelt werden. Die Preise dieser Leistungen
                  Gebührenordnung ist die vorherrschende        den. Außerdem könnten „Wissen und               sollen in dualen Verhandlungsregimen
                  Interessenlage der Finanzminister von         Daten“ (wie war das eigentlich mit der          (gemeinsame GKV-Selbstverwaltung bzw.
                  Bund und Länder feststellbar, die in kollu-   Datenschutz-Grundverordnung?) zusam-            PKV/BÄK) ermittelt werden. Dabei könn-
                  sivem Zusammenwirken dafür sorgen,            mengeführt und über die einheitliche            ten – so die Kommission – auch regiona-
                  dass der Punktwert für die Berechnung         Kostenkalkulation „finanzielle Fehlanrei-       le, fachspezifische, mengenbezogene
                  von Leistungen auch nach mehr als 33          ze bei der Behandlungsentscheidung              und andere übergeordnete (!) Gesichts-
                  Jahren nicht an die allgemeine wirtschaft-    reduziert und die Versorgungsqualität           punkte einfließen, insbesondere der
                  liche Entwicklung angepasst wird. Geht        verbessert“ werden. Außerdem würden             medizinische Nutzen bzw. die Förde-
                  es nach der Kommission, werden künftig        die „Transparenz über das Leistungsge-          rungswürdigkeit einer Leistung oder das
                  die Bundesärztekammer (BÄK) und der           schehen und die Praktikabilität im medizi-      generelle Vergütungsniveau. So könnten
                  Verband der Privaten Krankenversiche-         nischen Alltag… erhöht.“ Im Klartext:           Unterschiede zwischen der vertrags- und
                  rung über die ärztlichen Gebühren ver-        Höhere Honorare bei Privatleistungen            privatärztlichen Vergütung von den Ver-
                  handeln. Aber woher nimmt die BÄK die-        geraten bei diesem Modell unter zusätzli-       handlungspartnern        gesteuert     und
                  ses Mandat? Anders als die Kassenärztli-      chen Begründungsdruck.                          bewusst erhalten bleiben. Bei der Quali-
                  che Bundesvereinigung (KBV) und auch                                                          tätssicherung hält die Kommission eine
                  die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-        n Ein „grauer Markt“                            „Differenzierung nach gemeinsamen
                  gung (KZBV) handelt es sich bei der BÄK                                                       und separaten Bausteinen“ für sinnvoll.
                  wie auch bei der Bundeszahnärztekam-          Richtig erkannt hat die KOMV als Pro-           Dabei sollen allerdings die Mindeststan-
                  mer (BZÄK) um privatrechtlich verfasste,      blem, dass bei Vereinheitlichung der            dards für die vertrags- und privatärztliche
                  freiwillige Zusammenschlüsse der Länder-      Honorierungssysteme entweder das                Versorgung aus Gründen des Patienten-
                  kammern. Und diese sind – als Körper-         aktuelle privatärztliche Honorarvolumen         schutzes gemeinsam und einheitlich defi-
                  schaften des öffentlichen Rechts – lan-       sinken oder zur Aufrechterhaltung des-          niert werden. Darüber hinaus gehende
                  desrechtlich organisiert. Deren Pflichtmit-   selben zusätzliche Mittel durch GKV-            Anforderungen werden im Sinne eines
                  glieder wären an Honorarvereinbarungen        Beitragserhöhungen oder einen Bundes-           vergleichenden Systemwettbewerbs zur
                  auf Bundesebene nicht gebunden, solan-        zuschuss aus Steuermitteln erfolgen             Verhandlung freigegeben, – wie immer
                  ge der Bund nicht auch für die                müsste. Hier zumindest erkennt die Kom-         man sich so etwas vorstellen mag. Folge
                  privat(zahn)ärztliche Honorierung die         mission die grundsätzliche Problematik          ist: Der Druck auf die privatärztlichen
                  Regelungskompetenz an sich zieht. (Inso-      der Zusammenführung von gesetzlicher            Honorare wird durch die Einführung
                  fern verwundert, dass die Sachverständi-      und privater Honorarordnung. Tenden-            von „Steuerungselementen“ zusätzlich
                  gen der Länder, namentlich aus Bayern,        ziell werden bei Umsetzung der KOMV-            erhöht, ordnungspolitisch ein weiterer
                  einer Kompetenzübertragung auf die            Vorschläge die ärztlichen Honorare in der       Sündenfall. So erinnert die Komplexität
                  ärztlichen Vereine auf Bundesebene            Stadt ab- und im ländlichen Bereich             des KOMV-Vorschlags fatal an den 2009
                  offenbar zugestimmt haben.) Schon seit        zunehmen. Zudem käme es innerhalb der           eingeführten Gesundheitsfonds, der seit-
                  langem weisen Verfassungsrechtler, wie        Arztgruppen zu Umverteilungen. Die              her die Mittelverteilung im GKV-System
                  z. B. der Direktor des Deutschen Instituts    Kommission hat auch erkannt, dass die           steuert.
                  für Gesundheitsrecht, Univ.-Prof. Helge       Einführung von GKVSteuerungsmecha-
                  Sodan (Berlin), darauf hin, dass der Kom-     nismen, wie Budgetierung, Regionalisie-         n Ein Trugschluss
                  petenztitel des Art. 74 Nr. 19 GG dem         rung und KV-individueller Honorarvertei-
                  Bund nicht gestattet, das Arztrecht           lungsmaßstäbe, auf die PKV so ohne              Trotz dieser Unterschiede meint die Kom-
                  umfassend zu regeln. Seit Jahren wird –       Weiteres nicht übertragbar wären. Das           mission, mit ihrem Modell der „partiellen
                  auch von der Bundeszahnärztekammer –          Alles könnte – so die Kommission – dazu         Harmonisierung“ Nachteile für das priva-
                  die „Versozialrechtlichung“ des Berufs-       führen, „dass sich ein Sekundärmarkt bil-       tärztliche Vergütungssystem „bei gleich-
                  rechts der Heilberufe beklagt. Im vorlie-     det, auf dem Patientinnen und Patienten         zeitigem Erhalt vieler Vorteile“ reduzie-
                  genden Kommissionsbericht wird das            mit entsprechender Zahlungsbereitschaft         ren zu können. Bei einer partiellen Har-
                  Problem der Kompetenzvermischung,             ärztliche Leistungen zu höheren Preisen         monisierung sei „mit vergleichsweise
                  auch die Frage, ob die vorgeschlagenen        kaufen, etwa zur Vermeidung von Warte-          geringen Umverteilungswirkungen ge-
                  Lösungen mit dem Recht der Euro-              zeiten.“                                        genüber dem Status Quo zu rechnen.“
                  päischen Union kompatibel sind, nur                                                           Verteilungswirkungen ergeben sich nach
                  angerissen.                                   n Ein Kompromiss?                               Einschätzung der Kommission dennoch
                                                                                                                aus der „erstmaligen umfassenden
                  n Ein Dammbruch                               Wegen der zu erwartenden (Rechts-) Pro-         betriebswirtschaftlichen Kalkulation für
                                                                bleme schlägt die Kommission daher nur          den privatärztlichen Bereich, welche zu
                  Unter Vernachlässigung der entscheiden-       eine „partielle Harmonisierung“ gesetz-         einer Veränderung der bisherigen relati-
                  den Fragen nach der Rechtsgrundlage           licher und privater Honorierung vor. Aber       ven Bewertungen führen könnte.“ Wer
                  des vorgeschlagenen Konzeptes werden          auch dieser Vorschlag hat es in sich. Künf-     diese betriebswirtschaftliche Kalkulation
                  von der KOMV wirtschaftliche Synergie-        tig soll die Definition ärztlicher Leistungen   nach welchen Kriterien vornehmen soll-
                  effekte einer einheitlichen Gebührenord-      („Leistungslegendierung“) und die „rela-        te, bleibt offen. Die Kommission räumt
                  nung prophezeit. Künftig müssten nicht        tive Kostenbewertung von Leistungen“            ein, dass sich das potenzielle Umvertei-
                  mehr zwei Leistungsverzeichnisse mit          von gemeinsamen Gremien der vertrags-           lungsvolumen und die Auswirkungen auf

              6                                                                                                                                  ZNS 3-20
den Grundsätzen des Patientenschutzes       bleiben. Und der gesetzlichen Einheits-

                                                                                                                                       LEITARTIKEL
Arztgruppen nicht beziffern lassen.
Schließlich handele es sich ja um Ver-       und der ärztlichen Qualitätssicherung.      versicherung kämen die Befürworter
handlungslösungen.       Ein trojanisches    Das aber ist zumindest in der PKV Sache     einen entscheidenden Schritt näher.
Pferd Hellhörig sollte machen, wenn die      der Vertragsparteien, nicht des Gesetz-
Kommission erklärt, dass der bestehende      gebers. Würde das Konzept umgesetzt –
Systemwettbewerb durch ihr Modell            sicher nicht mehr in der laufenden Legis-
gestärkt werde. Infolge der Vergleichbar-    laturperiode – wird von der ärztlichen       Autor
keit entstehe ein „Erklärungserforder-       Berufsausübungsfreiheit, hier insbeson-      Rechtsanwalt Peter Knüpper
                                                                                          Ratzel Rechtsanwälte
nis“ in den Verhandlungsregimen, wenn        dere vom Anspruch auf eine angemesse-
                                                                                          München
von gemeinsamen Maßstäben abgewi-            ne Honorierung – nicht mehr viel übrig
chen wird. Mit anderen Worten: Lei-
stungserbringer geraten unter Erklä-
rungsdruck, wenn sie höhere Honorare
veranschlagen. Wörtlich heißt es im
Bericht der Kommission: „Ungewollte (!)
Vergütungsdifferenzen treten durch die
verbesserte Vergleichbarkeit offensichtli-
cher zu Tage und können – so gewollt –
angepasst werden. Unbegründbare, z.B.
historisch gewachsene und inzwischen
überholte Abweichungen, die nicht im
Interesse der Patienten bzw. Versicherten
im jeweiligen System sind, verlieren an
Legitimität, während umgekehrt die heu-
te sachlich begründbaren Differenzen
transparent werden.“ Damit wird die
Nivellierung ärztlicher Honorare zum Pro-
gramm. Die Private Krankenversicherung
darf den Sekt kaltstellen: Das KOMV-
Modell ermöglicht niedrigere Kosten bei
steigenden Beiträgen. Nur noch bei
Patienten mit schwersten mehrfachen
Behinderungen oder bei der Betreuung
von Pflegeheimpatienten besteht künftig
die Möglichkeit, „Leistungen mit Preiszu-
schlägen nuanciert zu fördern.“

n Ein Debakel

Das „moderne“ Vergütungssystem der
Kommission soll verfassungs- und
unionsrechtlichen Bedenken Rechnung
tragen. Das darf aus guten Gründen
bezweifelt werden. Schon die Wettbew-
erbseinschränkungen im bisherigen Sozi-
alversicherungssystem und die Festset-
zung von Gebühren für freiberufliche
Dienstleistungen stehen europarechtlich
im Feuer. Was jedoch viel schwerer
wiegt: Die Vorschläge der Kommission
stellen einen weiteren, drastischen Ein-
griff in die Berufsausübungsfreiheit der
Ärzte dar. Erneut – dieses Mal auch im
Bereich der privaten Krankenversiche-
rung – würde sich der Gesetzgeber mit
Vorgaben weit über das Honorierungssy-
stem in den Behandlungsvertrag und das
Behandlungsgeschehen drängen. Die
Rechtfertigung für diesen Angriff auf die
ärztliche Leistungshonorierung ergibt
sich nach Ansicht der Kommission aus         Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des BDIZ EDI konkret 1/2020

ZNS 3-20
                                                                                                                                   7
FORUM

                                                 Coronavirus und mehr
                       Gesicherte Informationen für Praxen, Patienten und Fachleute

            Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus – weltweit, aber auch in Deutschland – haben Bundeszahnärztekammer
            (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf ihren Websiten gesicherte Informationen zu dem
            Thema für zahnärztliche Praxen, Patienten und medizinische Fachleute zusammengetragen.

            Laut Robert Koch-Institut (RKI) geht eine                                                  treten vorzubereiten. Zuständig für den
            Gefahr der Infektionsübertragung aktu-                                                     Gesundheitsschutz sind jeweils die Bun-
            ell vor allem von Personen aus, die in letz-                                               desländer. Gesundheitsämter koordinie-
            ter Zeit Hochrisikogebiete bereist haben                                                   ren die Maßnahmen vor Ort.
            oder Kontakt zu Erkrankten hatten. Die
            Anamneseerhebung ist daher zur                                                             Vor diesem Hintergrund hat das BMG
            Begrenzung des Infektionsrisikos bedeu-                                                    unter anderem auch die zahnärztlichen
            tend.                                                                                      Selbstverwaltungskörperschaften       auf
                                                                                                       Bundes- und Landesebene sowie weitere
            Die Übertragung von Viren durch                                                            Verbände und Institutionen im Gesund-
            anamnestisch unauffällige, symptomlos                                                      heitswesen um gezielte Weitergabe von
            erkrankte Patienten kann durch die Ein-                                                    gesicherten Informationen und Informa-
            haltung von Hygienemaßnahmen verhin-                                                       tionsquellen an ihre Mitglieder gebeten.
            dert werden. Die entsprechenden Vorga-                                                     Diese engmaschige Kommunikations-
            ben für Zahnarztpraxen sind im Hygiene-                                                    strategie soll dazu beitragen, bestehende
            plan, den Empfehlungen des RKI                                                             Unsicherheiten in der medizinischen Ver-
            „Infektionsprävention in der Zahnheil-                                                     sorgung und in der Bevölkerung zu ver-
            kunde“       www.bzaek.de/berufsausue-                                                     ringern sowie Falschinformationen ent-
            bung/hygiene und der Technischen Regel                                                     gegenzuwirken. Für die zahnärztliche
            für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)                                                   Versorgung bedeutet dies, dass insbe-
            www.zaekmv.de/fileadmin/Redaktion/             „Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtig-     sondere Zahnarztpraxen sowie zahnme-
            Downloads_BuS/Handbuch/check-                  sten Hygienetipps“:                         dizinisches Personal in Kliniken zeitnah
            arbeitsschutz-4.pdf festgehalten.              https://www.bzga.de/infomaterialien/im      und flächendeckend über (zusätzliche)
                                                           pfungen-und-persoenlicher-infektions-       Hygienemaßnahmen zur Vermeidung
            Die Behandlung von Patienten, die Sym-         schutz/impfungen-und-persoenlicher-         von ansteckenden Infektionen durch
            ptome einer akuten respiratorischen            infektionsschutz/broschuere-10-hygie-       Coronaviren unterrichtet werden. Ent-
            Erkrankung der unteren Atemwege zei-           netipps/                                    sprechende Vorgaben für zahnärztliche
            gen, sollte auf die Zeit nach Ende der                                                     Praxen sind im Hygieneplan, den Emp-
            Erkrankung verschoben werden, sofern           Die Zusammenstellung der KZBV wird          fehlungen der Kommission für Kranken-
            es sich nicht um Notfälle handelt. Diese       fortlaufend aktualisiert und ergänzt.       haushygiene und Infektionsprävention
            Patienten sind zur Diagnosesicherung           Coronaviren (Sars-CoV-2) können die         beim RKI „Infektionsprävention in der
            und ggf. Einleitung einer Therapie an den      neue Atemwegserkrankung COVID 19            Zahnheilkunde – Anforderungen an die
            Hausarzt zu verweisen.                         verursachen. Als Übertragungsweg wur-       Hygiene“ und der Technischen Regel für
                                                           de in der Regel bislang die Tröpfchenin-    biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
            Für unaufschiebbare Behandlungen gilt          fektion ausgemacht. Die Bundesregie-        festgehalten.
            es gemäß BioStoffV und GefStoffV wei-          rung geht seit kurzem von einer ver-
            tere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.            änderten Gesamtlage aus. Nach               Das BMG wird nach eigenen Angaben in
                                                           Einschätzung von Bundesgesundheitsmi-       den kommenden Tagen Anzeigen in
            Mehr Informationen hier: www.bzaek.            nister Jens Spahn (CDU) steht Deutsch-      regionalen und überregionalen Medien
            de/fileadmin/PDFs/b/2020_Position_Sars         land am Beginn einer Epidemie. Seinen       schalten, um über das Thema Coronavi-
            -CoV-2.pdf                                     Angaben zufolge ist es fraglich, ob die     rus weiter zu informieren. Zudem schal-
                                                           bisher verfolgte Strategie der Regierung    ten sowohl das Ministerium sowie auch
            n Informationen über die                       noch aufgehen kann, die Ausbreitung         Krankenkassen Telefon-Hotlines, über
              KZBV                                         des Virus nach Möglichkeit einzudäm-        die Fragen gestellt werden können und
                                                           men. So seien Infektionswege bei kürz-      ergänzende Informationen erhältlich
            Unter www.kzbv.de/coronavirus gibt             lich bekannt gewordenen Krankheits-         sind.
            auch die KZBV aktuelle Hinweise und            fällen bislang nicht nachvollziehbar. Das
            Publikationen des Robert Koch-Instituts        Bundesministerium      für    Gesundheit
            (RKI) sowie verlinkt zur Bundeszentrale        (BMG) hat die Gesundheitsminister der
            für gesundheitliche Aufklärung (BZgA),         Länder aufgefordert, ihre Pandemiepläne     Quellen: KZBV-PM vom 27. Februar
            hier findet sich auch das Praxisplakat         zu aktivieren und ihr mögliches Inkraft-    2020, BZÄK-Klartext

        8                                                                                                                             ZNS 3-20
Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen

                                                                                                                                            FORUM
   Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Bundestagsanhörung
                               zum PDSG
Bei aller grundsätzlichen Aufgeschlossenheit gegenüber der Digitalisierung werde die Kassenzahnärztliche Bundesver-
einigung (KZBV) auch beim Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu
Datenservicestellen umfunktioniert werden, heißt es in einer Pressemeldung der KZBV.

So begrüßt die KZBV begrüßt die Zielset-     n Klare Haftungs-                           Pflichten belasten, die mit der Ausübung
zung des Gesetzes, Digitalisierung und         bestimmungen notwendig                    ihres Heilberufs nichts zu tun haben.
Datenschutz im Gesundheitswesen wei-                                                     Auch aufgrund des bürokratischen Auf-
ter zu stärken, sieht jedoch bei dem vor-    In diesem Bereich müsse der Gesetzgeber     wands für Behandlungsabläufe lehnen
liegenden Entwurf erheblichen Ände-          noch klarere Bestimmungen zur Haftung       wir diese Zweckentfremdung zahnärztli-
rungsbedarf – insbesondere bei den           in Bezug auf Datensicherheit und Daten-     cher Praxisinfrastruktur als Datenservice-
vorgesehenen Regelungen zu daten-            schutz vorsehen, als das im Entwurf des     oder Datenmanagementstellen ab. Viel-
schutzrechtlichen Verantwortlichkeiten       PDSG bislang der Fall ist. „Zahnärztinnen   mehr plädieren wir dafür, die Infrastruk-
von Zahnärztinnen und Zahnärzten für         und Zahnärzte sind für die bestimmungs-     tur von Krankenkassen zur TI-Datenver-
die Telematikinfrastruktur (TI) sowie den    gemäße Nutzung des Konnektors im            arbeitung zu nutzen und auf zusätzliche
geplanten umfassenden Rechten der Ver-       Rahmen des Beherrschbaren zuständig,        Funktionalitäten auszuweiten.“
sicherten zum Zugriff auf TI-Anwen-          nicht aber für die Nutzung dezentraler
dungsdaten und Management der elek-          TI-Komponenten. Unsere Verantwortung        Im PDSG enthalten sei darüber hinaus die
tronischen Patientenakte (ePA) in Praxen.    kann sich immer nur in der Praxis bis zum   Vorgabe für eine – teils bis zu zwei Jahre
„Wir sehen nach wie vor große Chancen        Konnektor selbst erstrecken – und nicht     zurückreichende – elektronische Proto-
darin, mit der sinnvollen Ausgestaltung      darüber hinaus!“, verdeutlichte Poch-       kollierung in Praxen. Diese soll Auf-
der TI die flächendeckende und wohn-         hammer.                                     schluss darüber geben, wer auf TI-
ortnahe Versorgung zu optimieren,                                                        Anwendungen zugegriffen hat. „Diese
sicherer miteinander zu kommunizieren        An mehreren Stellen sehe das PDSG           ausufernde Pflicht in der angedachten
und Datenschutz und Datensicherheit          zudem vor, dass Versicherte in den Pra-     Form ist unverhältnismäßig, unpraktika-
verantwortungsbewusst und konse-             xen Rechte zur Nutzung von Funktionali-     bel und unnötig, daher fordern wir eine
quent durchzusetzen”, betont der stell-      täten der elektronischen Gesundheitskar-    versorgungsnahe und praxistaugliche
vertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl-       te (eGK) oder der TI haben sollen. Dazu     Ausgestaltung der Regelung“, sagte
Georg Pochhammer.                            gehöre etwa, dass dort auf Verlangen der    Pochhammer.

n Digitalisierung muss
                                             Patienten Daten wie elektronische Medi-
                                             kationspläne oder Notfalldatensätze in      Eine entsprechende technische Umset-
  helfen, Bürokratie zu                      der ePA eingesehen werden können oder       zung wäre allenfalls durch eine aufwen-
  reduzieren                                 gelöscht werden sollen.                     dige, kostenintensive Programmierung
                                                                                         der Praxisverwaltungssysteme möglich.
„Bei aller grundsätzlichen Bereitschaft      n Keine Zweckentfremdung                    „KZBV und Berufsstand haben aber kei-
und Aufgeschlossenheit werden wir aber         der zahnärztlichen                        ne Befugnis dazu, PVS-Herstellern Vor-
auch bei diesem Gesetz darauf hinwir-          Praxisinfrastruktur!                      schriften für eine Protokollierung zu
ken, dass Zahnarztpraxen nicht zu                                                        machen, wie sie das PDSG vorsieht.“
Datenservicestellen umfunktioniert wer-      „Das würde Zahnärztinnen und Zahnärz-
den“, stellt Pochhammer klar. Digitalisie-   te mit zusätzlichen administrativen         Quelle: PM der KZBV
rung müsse unter anderem dazu beitra-
gen, Bürokratie zu bewältigen, statt neu-
en Aufwand durch verpflichtendes
Datenmanagement zu erzeugen.

Das Anliegen des Gesetzgebers, ein
hohes IT-Sicherheitsniveau in der Versor-
gung zu gewährleisten, werde von der
KZBV geteilt. „Die Verantwortung für die
Datensicherheit der Praxis-EDV und für
den Internetanschluss liegt zunächst
beim Praxisinhaber”, bestätigt Pochham-
mer. „Dass die TI als solche sicher ist,
dafür sind allerdings Hersteller und
gematik verantwortlich.”                                                                                         Foto: pixabay/geralt

ZNS 3-20
                                                                                                                                        9
FORUM

                         Zahnarzt verliert erneut gegen Jameda
                                                     Thema gelöschte Bewertungen
             Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Rechtsstreit um gelöschte Bewertungen im Internetportal Jameda die
             Berufung eines Zahnarztes aus Kiel abgewiesen. Der Arzt hatte vor dem Münchner Landgericht I im April 2019 in der
             ersten Instanz verloren. Er hatte die Bewertungsplattform verklagt, weil Jameda Anfang 2018 zehn seiner positiven
             Bewertungen gelöscht hatte.

             Die Löschungen sind laut Aussage seines        Donnerstag vor dem OLG. Jameda wehr-        prüfung konnte die Echtheit nicht festge-
             Anwalts eine Reaktion auf die Kündi-           te sich gegen diese Vorwürfe. Die Bewer-    stellt werden, weshalb die Bewertungen
             gung der kostenpflichtigen Mitglied-           tungen seien bereits zwei Wochen vor        gelöscht worden seien.
             schaft des Arztes. Man sehe sich der Will-     der Kündigung als zweifelhaft eingestuft
             kür der Plattform ausgesetzt, hieß es am       worden. Bei einer anschließenden Über-      Quelle: zaend.de

                         Mindereinnahmen in Zahnarztpraxen
             62.594 € sind laut Berechnungen des            sicherten Personen in die Gesetzliche       Quelle: Wissenschaftliches Institut
             PKV-Verbands der Mehrumsatz, der in            Krankenversicherung übergehen, wie in       der PKV; Statistisches Jahrbuch 18/19
             einer durchschnittlichen Zahnarztpraxis        einer aktuellen Studie der Bertelsmann-     der Bundeszahnärztekammer
             jährlich mit PKV-Vollversicherten gene-        Stiftung dargestellt, würde dies zu Min-
             riert wird. Mit anderen Worten: Würden         dereinnahmen von über 60.000 Euro je
             alle derzeit ca. 9 Millionen privat vollver-   Praxis führen.

                                             Kammer stellt eHBA aus
                                     Aktuelles zum elektronischen Heilberufeausweis
               Derzeit ist laut BZÄK davon auszuge-         rechtzeitig ausgabefähig zu sein. Am 26.    Der eZahnarztausweis bietet die Mög-
               hen, dass im Laufe des Jahres in Zahn-       Februar unterzeichnete die BZÄK zwei        lichkeit zur qualifizierten elektronischen
               arztpraxen die Pflicht zum elektroni-        weitere Rahmenverträge für die Zulas-       Signatur und Zugriff auf die später zur
               schen Heilberufsausweis (eHBA) greift.       sung zur Ausgabe des eHBA.                  Verfügung stehenden medizinischen
               Dessen Ausgabe obliegt den Zahnärz-          T-Systems und D-Trust haben als weitere     Daten.
               tekammern. Die Bundeszahnärztekam-           Anbieter das Zulassungsverfahren durch-
               mer unterstützt die Kammern darin,           laufen.

               Gesundheitskompetenz im digitalen Zeitalter
             Bundesministerium       für  Gesundheit,       Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, BZÄK-Vize-   Freiburg mit der Bundeszahnärztekam-
             Nationaler Aktionsplan Gesundheitskom-         präsident, stellte das BZÄK-Projekt         mer, präsentiert:
             petenz und Allianz für Gesundheitskom-         „Teach-Back“ vor. Zudem wurde „Moti-        eMI-med: http://bit.ly/emimed.
             petenz haben am 4. Februar die Fachta-         vational Interviewing“, eine Kooperation
             gung „Gesundheitskompetenz im digita-          der Klinik für Zahnerhaltungskunde &        Mehr zur Tagung: www.zm-online.de
             len Zeitalter“ ausgerichtet.                   Parodontologie des Universitätsklinikums

              Ratgeber Mundpflege bei Pflegebedürftigen
              Um Angehörige bei der häuslichen              geber „Mundpflege – Praxistipps für den     www.zqp.de/wp-content/uploads/
              Pflege zu unterstützen, hat das Zen-          Pflegealltag“ erarbeitet. Er wurde          ZQP-Ratgeber-Mundpflege.pdf
              trum für Qualität in der Pflege (ZQP) in      soeben aktualisiert.
              Kooperation mit der BZÄK einen Rat-

        10                                                                                                                               ZNS 3-20
Der volle Durchblick

                                                                                                                                              FORUM
                         mit der BDIZ EDI-Tabelle 2020
                              Vergleich von BEMA, GOZ und GOÄ –
                        mit Zeitangabe und den neuen BEMA-Positionen
Alle Jahre wieder: Auch 2020 gibt es eine neue BDIZ EDI-Tabelle die anschaulich zeigt, dass Zahnärzte/innen bei vielen
Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine
Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen.

Die Tabelle liefert alle zahnärztlichen Lei-
stungen im BEMA, in der GOZ und GOÄ
in Euro und vergleicht direkt den BEMA-
Wert mit dem 2,3-fachen Steigerungs-
faktor der GOZ oder dem entsprechen-
den GOÄ-Wert. Wird der BEMA höher
vergütet, erscheint der Euro-Wert grün
und der 2,3-fache Steigerungsfaktor in
der GOZ rot – und umgekehrt. Auch die
aus betriebswirtschaftlicher Sicht wichti-
ge maximal zur Verfügung stehende Zeit
für die jeweilige Behandlung – sowohl
im BEMA als auch im 1,0-, 2,3- und
3,5-fachen Satz von GOZ und GOÄ ist
bei jeder Leistung dabei. Insgesamt 20
neue Gebührenordnungspositionen im
BEMA sind zudem integriert.

Die BDIZ EDI-Tabelle 2020 ermöglicht auf
                                                Bibliografische Angaben
einen Blick die Orientierung über die Ver-      Die BDIZ EDI-Tabelle (DIN-lang-Format, Leporello, 20 Seiten) kann im Online-Shop
gütung zahnärztlicher Leistungen. Die           des BDIZ EDI zum Preis von 2,00 Euro/Tabelle (incl. MwSt. und zzgl. Versandkosten)
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)             bestellt werden: www.bdizedi.org
ist seit ihrer Einführung 1988 hinsichtlich
der Honorierung nahezu unverändert
geblieben, denn die Novellierung 2012          Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass   meist auch in der GOZ 2012 unterbewer-
brachte nur wenige Veränderungen               der GOZ 2012 keine Beschreibung der          tet. Gleichzeitig unterstützt der BDIZ EDI
gegenüber 1988. Für vertragszahnärzt-          modernen präventionsorientierten Zahn-       die 11-Cent-Kampagne mit der die
liche Tätigkeit gab es in den meisten Jah-     heilkunde zu Grunde liegt und die Rela-      Bundeszahnärztekammer auf die seit
ren Punktwert-Steigerungen in homöo-           tionierung der bisherigen Leistungszif-      Jahrzehnten ausstehende Punktwert-
pathischer Dosierung. Dadurch geht die         fern zueinander weitgehend beibehalten       Erhöhung aufmerksam macht.
Schere zwischen steigenden Praxiskosten        wurde. Dadurch sind Leistungen, die in
und stagnierendem Honorar immer wei-           der GOZ 1988 schlecht honoriert waren,       Quelle: PM des BDIZ EDI
ter auseinander.

Den 2008 im Referentenentwurf genann-
ten Stundensatz von 194 Euro hat der
BDIZ EDI in seiner Tabelle 2018 inzwi-
schen auf 265 Euro angepasst. Allenfalls
kleine Praxen können mit einem Mindest-
honorarumsatzbedarf/Stunde von 265
Euro auskommen. Für solche Praxen wur-                              Daten & Fakten
de die bei durchschnittlichen betriebs-
wirtschaftlichen Kalkulationen für die Lei-     Die Bundeszahnärztekammer hat in            sten Kennzahlen zur zahnärztlichen
stungen zur Verfügung stehende Zeit in          Zusammenarbeit mit der Kassenzahn-          Versorgung. Abrufbar sind das
den Steigerungsfaktoren von GOZ und             ärztlichen   Bundesvereinigung    die       Gesamt-PDF sowie einzelne Daten-
GOÄ angegeben, aber auch im BEMA.               „Daten & Fakten 2020“ erstellt. Die         blätter:   www.bzaek.de/ueber-uns/
Eigene Praxiskalkulationen können so            Broschüre informiert über die wichtig-      daten-und-zahlen.html.
leicht erstellt werden.

ZNS 3-20
                                                                                                                                         11
FORUM

                                      Themen der Zukunft diskutiert
                                    Versammlung der Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ
             Die Bezirksgruppe des FVDZ Schwaben rüstet sich für die Zukunft und hat in einem Brainstorming während der
             Bezirksgruppenversammlung in Illertissen Themen diskutiert, die die Zahnärzte/innen in Schwaben tangieren und
             interessieren wird.

             Neuer Vorstand der Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ (v.l.n.r.): Nathalie Huber, Dr. Christoph, Stüber, Dr. Andrea Jehle, Dr. Werner Krapf und Dr.Romana Krapf
                                                                                                                                                          Foto: Dr. Huber

             Bezirksgruppenvorsitzender Dr. Werner                Der Bezirksgruppenvorsitzende bedauer-               n Wahlen für 2020/2021
             Krapf aus Weißenhorn lieferte eingangs               te, dass es im Bereich der GOZ nichts Neu-
             ein paar Zahlen: Mit Stand 31.12.2019                es gäbe und dass die Begründungspflicht              Es standen Wahlen an in der Bezirksgrup-
             hat der FVDZ in Schwaben 358 Mitglie-                bei Faktorsteigerung noch strenger                   pe Schwaben des FVDZ. Wiedergewählt
             der, 2019 sind 16 Mitglieder neu dazuge-             geworden sei. Erfreulich sei die Fortbil-            wurden Dr. Werner Krapf (Weißenburg)
             kommen – zumeist Studenten. Das wach-                dungsveranstaltung des FVDZ in Zusam-                zum 1. Vorsitzenden und Dr. Andrea Jehle
             sende Interesse der angestellten Zahnärz-            menarbeit mit der APO Bank zum Thema                 aus Illertissen zur 2. Vorsitzenden der
             te/innen am FVDZ wird diskutiert. Hier               „Praxisabgabe“ verlaufen. Hier gebe es               Bezirksgruppe. Der Vorstand verjüngt
             will sich der FVDZ neu ausrichten und                reges Interesse.                                     sich deutlich: Hier die Ergebnisse:
             Angebote für die wachsende Zahl der
                                                                                                                       1. Vorsitzender:
             Zahnärztinnen unterbreiten.                          Mit Blick in die Zukunft des FVDZ machte
                                                                                                                       Dr. Werner Krapf (Weißenburg)
                                                                  Dr. Krapf deutlich, dass es künftig schwie-
             Dr. Krapf berichtete über die Vorstandsit-           riger werden würde, alle Interessen des              2. Vorsitzende:
             zungen des FVDZ sowie die Landesver-                 Berufsstandes zu vertreten und allen                 Dr. Andrea Jehle (Illertissen)
             sammlung in München und fasste die                   gerecht zu werden.
                                                                                                                       Vorstand:
             Beschlüsse zu den Themen zusammen:
                                                                                                                       Dr. Romana Krapf (Weißenburg)
             MVZs und der Umgang mit fremdinvesto-                Der BLZK-Präsident Christian Berger
                                                                                                                       Nathalie Huber (Illertissen)
             rengesteuerten MVZ. Wenn die Zahnarzt-               bestätigte die Einschätzung des Bezirks-
                                                                                                                       Dr. Christoph Stüber (Illertissen)
             praxis zum gewinnorientierten Gewerbe-               gruppenvorsitzenden bezüglich einer
             betrieb abzudriften drohe, würden auch               künftigen Ausrichtung. Die Sicherung der
                                                                                                                       Wahl der Delegierten für die Landes-
             die Patienteninteressen nicht mehr                   Patientendaten, die Hygienerichtlinien
                                                                                                                       versammlung des FVDZ am 8./.9. Mai
             gewahrt werden – und dies sei nicht im               und deren Einhaltung hätten für alle
                                                                                                                       2020:
             Sinne des FVDZ, so Dr. Krapf. Der FVDZ               oberste Priorität und hier gelte es, die Kol-
             versuche durch begleitende Maßnahmen                 leginnen und Kollegen seitens des FVDZ               • Dr. Monika Penc; Dr. Christoph Klotz,
             junge Kolleginnen und Kollegen bei ihrer             zu unterstützen.                                       Dr. Christoph Stüber, Dr. Krapf Romana,
             Niederlassung zu unterstützen. Weitere                                                                      Dr. Nathalie Huber, Dr. Berthold
             Themen: Digitalisierung, Datenschutz                 Diese und andere Themen flossen in das                 Fournier, Dr. Sebastian Quaas
             und Datensicherheit. Der FVDZ setze sich             anschließende Brainstorming ein. Hier                • Ersatzdelegierte: Dr. Axel Kern, Dr. Dr.
             weiterhin ein, für die Stärkung der Freien           wurde intensiv über die Ausrichtung des                Bertram Thuma, Dr. Hans Huber, Dr.
             Berufe, Erhalt der Selbstverwaltung und              FVDZ Bayern und Schwaben diskutiert.                   Gudrun Gais, Dr. Brigitte Lindner, Dr.
             die Verbesserung der kritischen Personal-                                                                   Kerstin Fuchs, Dr. Hans-Georg Schiller,
             situation in den Praxen.                                                                                    Dr. Claudia Schiller

        12                                                                                                                                                   ZNS 3-20
Bund-Länder-Dialog dringend nötig

                                                                                                                                            FORUM
             Forderung der BZÄK 7 Monate vor Inkrafttreten der ZApprO
Die Novelle der zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Jedoch gibt es laut
BZÄK gut sieben Monate vor dem Inkrafttreten der neuen ZApprO weder einen Finanzierungsplan, noch wurde der
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen abschließend definiert.

Damit fehlen den Universitäten immer           onsordnung – zum Beispiel in Form einer        Die Bundeszahnärztekammer befürch-
noch Schlüsselvoraussetzungen, um              Anschubfinanzierung – geworben.                tet, dass eine drohende Unterfinanzie-
einen Studienplan für ein neues, qualitativ    Zeitgleich mit ihrer Zustimmung zur            rung des Zahnmedizinstudiums zu Quali-
anspruchsvolles Zahnmedizinstudium zu          Novelle der Approbationsordnung hat-           tätseinbußen oder zur Absenkung der
erstellen, heißt es im „Klartext“ der BZÄK.    ten die Länder 2019 im Bundesrat einen         Studierendenzahlen führen würde. Dies
                                               Beschluss gefasst, der den Bund in die         gelte es zu verhindern.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat           finanzielle Mitverantwortung für die
sich aus diesem Grund an die Bundesmi-         verordnungsgemäße Umsetzung der                Quelle: BZÄK
nister Jens Spahn, Bundesministerium für       Novelle einbezieht.
Gesundheit, und Anja Karliczek, Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung,         Bislang wurde hier der Dialog zwischen
gewandt und um finanzielle Unterstüt-          Bund und Ländern jedoch noch nicht
zung für die Umsetzung der Approbati-          wieder aufgenommen.

✂
ANZEIGENAUFTRAG für die ZNS, Ausgabe Nr.
                                                             Kleinanzeigen         Stellengesuch /Stellenangebot      Verschiedenes
  Name/Vorname
                                                                54 x 30 mm      44,00 Euro                          55,00 Euro

  Straße                                                        114 x 32 mm      70,00 Euro                         93,00 Euro

                                                                114 x 50 mm      93,00 Euro                        132,00 Euro

     Zahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck      114 x 64 mm     125,00 Euro                        165,00 Euro

     Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug                       Chiffre           9,00 Euro                          9,00 Euro
                                                                                 Alle Preis zzgl. 19% MwST.

  Bank                                                               IBAN

   ANZEIGENTEXT:

 Anzeigenauftrag bitte an HaasMedia per Fax 0 87 62 - 73 83 794 oder als PDF per E-Mail an info@haasverlag.de

ZNS 3-20
                                                                                                                                       13
ZBV INFO

                                                   Validierung ist Pflicht
                                     Breites Informations- und Serviceangebot der BLZK
                                                 für die Praxisbegehung 2020
                Wie sich Zahnarztpraxen optimal vorbereiten können, hat die BLZK auf einer eigenen Webseite unter
                http://www.blzk.de/praxisbegehung2020 zusammengefasst. Ein zentrales Thema ist die Validierung.

                Im April 2020 beginnen die bayerischen       4 Medizinproduktebetreiberverordnung          • Telefonische Beratung bei Detailfragen
                Gewerbeaufsichtsämter mit der Schwer-        muss die Validierung und auch die Leis-         zu Begehungsprotokollen durch das
                punktprüfung der Zahnarztpraxen. Ein         tungsbeurteilung im Auftrag des Betrei-         Referat Praxisführung und Medizinpro-
                wesentlicher Punkt dabei ist die Überprü-    bers durch qualifizierte Fachkräfte erfol-      dukte der BLZK unter den Durchwahlen
                fung der validierten Verfahren in der Auf-   gen.                                            089 230211-340 oder -342
                bereitung von Medizinprodukten.
                                                                                                           • Grundlagen, Mustervorlagen und
                n Was bedeutet Validierung?
                                                             Die LQ ist der Teil der Validierung, der in
                                                             regelmäßigen Abständen mit entspre-             Arbeitshilfen im QM Online unter
                                                             chenden Messgeräten durchzuführen ist,          qm.blzk.de (mit Login)
                Der Begriff Validierung bezeichnet den       und zwar
                dokumentierten Beweis, dass das vorher                                                     • Kurse der eazf in ganz Bayern, Infor-
                festgelegte Aufbereitungsverfahren im        • bei Reinigungs- und Desinfektionspro-         mationen und Anmeldung unter
                praktischen Einsatz reproduzierbar funk-       zessen: in der Regel jährlich. Sofern der     http://www.eazf.de
                tioniert. Routinekontrollen durch den          Hersteller des Reinigungs- und Desin-       Dr. Michael Rottner
                Zahnarzt und/oder das Praxisteam rei-          fektionsgeräts (RDG) das Wartungsin-        Referent Praxisführung und Medizin-
                chen dafür nicht aus.                          tervall auf 24 Monate verlängert, kann      produkte der BLZK

                n In drei Schritten zur
                                                               gegebenenfalls mit dem Validierer
                                                               geklärt werden, ob in Abhängigkeit sei-     Kontakt:
                  Validierung                                  ner Risikoanalyse das Intervall der         Referat Praxisführung und
                                                               erneuten LQ ebenfalls verlängert wer-       Medizinprodukte der BLZK
                Die vorschriftskonforme Validierung von        den kann.                                   Telefon: 089 230211-340 oder -342,
                Reinigungs-, Desinfektions- und Sterili-                                                   E-Mail: praxisfuehrung@blzk.de
                sationsprozessen umfasst drei Schritte:      • bei Sterilisationsprozessen: in der Regel
                                                               alle zwei Jahre oder nach 4.000 Char-
                1) Installationsqualifikation (IQ)             gen beziehungsweise nach Angabe im
                Die IQ wird bei der Aufstellung des            Validierungsbericht.
                Geräts in der Zahnarztpraxis vorgenom-
                men. Durch ein schriftliches Abnahme-        Details zur Validierung gibt es im QM
                protokoll des Lieferanten wird sicherge-     Online,    Kapitel    C02a04,     unter
                stellt, dass das Gerät und dessen Zubehör    qm.blzk.de (mit Login).
                ordnungsgemäß geliefert und installiert
                wurden.                                      n Weitere Informationen zur
                                                               Praxisbegehung 2020
                2) Betriebsqualifikation (BQ)
                Bei der BQ wird festgestellt, ob das Gerät   • Kompaktes Wissen und weiterführen-
                mit seinem Zubehör (zum Beispiel Kas-          de Links rund um die Praxisbegehung
                setten, Trays, Konnektoren, Injektorwa-        2020 auf der Webseite
                gen für Übertragungsinstrumente) ord-          http://www.blzk.de/praxisbegehung
                nungsgemäß am Aufstellungsort funk-            2020 – wird stetig erweitert
                tioniert. Sie stellt die eigentliche
                Inbetriebnahme dar und erfolgt in der        • NEU: Fragen und Antworten (FAQs) zu
                Regel durch den aufstellenden Techniker        zentralen Punkten unter
                (Depot, Hersteller).                           http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/
                                                               pa_faq_praxisbegehung.html
                3) Leistungsqualifikation (LQ)
                Im Rahmen der LQ wird festgestellt, ob       • Das Bayerische Zahnärzteblatt (BZB)
                das Gerät, so wie es installiert und den       und das BZB plus greifen das Thema
                Betriebsabläufen entsprechend betrie-          regelmäßig auf. Die Artikel sind eben-
                ben wird, dauerhaft nach vorbestimmten         falls abrufbar unter
                Kriterien arbeitet und reproduzierbare         http://www.blzk.de/praxisbegehung
                Ergebnisse liefert. Nach § 8 Absatz            2020

           14                                                                                                                            ZNS 3-20
ZBV INFO
                                   Praxisbegehung 2020
              ZBV Schwaben und BLZK unterstützen die Zahnarztpraxen
                          mit Unterlagen und Beratung
Der Referent für Praxisführung, Dr. Dr.                                                          • Grundlagen, Mustervorlagen und
Bertram Thuma, informierte auf der Mit-                                                            Arbeitshilfen im QM Online unter
gliederversammlung über die Praxisbege-                                                            qm.blzk.de (mit Login)
hungen, die auf die schwäbischen Zahn-                                                           • Kurse der eazf in München, Regens-
arztpraxen ab dem 1. April 2020 zukom-                                                             burg,     Veitshöchheim,  Nürnberg,
men. Die bayerischen Gewerbeauf-                                                                   Straubing und Memmingen, Informa-
sichtsämter führen dann schwerpunkt-                                                               tionen     und    Anmeldung   unter
mäßig Begehungen in Zahnarztpraxen                                                                 http://www.eazf.de

                                                                                                 n Appell des ZBV Schwaben
durch. Bei der Vorbereitung unterstützt
auch das Referat Praxisführung der BLZK
die bayerischen Zahnärzte auf verschie-
denen Kanälen. Auf der Website wurde                                                             Der schwäbische Referent für Praxisfüh-
eine eigene, neue Rubrik „Praxisbege-                                                            rung, Dr. Dr. Bertram Thuma, appelliert
hung 2020“ eingerichtet. Sie ist unter                                                           an alle Praxisinhaber, sich entsprechend
dem Direktlink http://www.blzk.de/pra-                                                           auf die Praxisbegehungen vorzubereiten.
xisbegehung2020 erreichbar und wird                                                              Die bayerische Gewerbeaufsicht hat
kontinuierlich erweitert.                                                                        angekündigt, ab April 2020 verstärkt
                                                                                                 Begehungen in bayerischen Zahnarzt-
Die Gewerbeaufsicht startet regelmäßig                                                           praxen durchzuführen. Angestrebt sind
branchen- und tätigkeitsspezifische                                                              die Begehung von 10 Prozent aller
Schwerpunktaktionen. Bei der Begehung                                                            Praxen. Hauptthematik ist wie 2015:
                                             Referent für Praxisführung: Dr. Dr. Bertram Thu-
ab dem 1. April 2020 wird eine Reihe von     ma                                                  Aufbereitung von Medizinprodukten.
Zahnarztpraxen im Hinblick auf den                                                   Foto: ZBV   Die Validierung der Aufbereitungskette
Betrieb von Medizinprodukten und die         Bei den Betreiberpflichten aus der                  ist seit Jahren gesetzlich festgeschrieben.
hygienische Aufbereitung kontrolliert.       Medizinproduktebetreiberverord-                     Sie wird vom Gewerbeaufsichtsamt ein-
Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Über-   nung sind wichtig:                                  gefordert.
prüfung der validierten Verfahren in der     • Bestandsverzeichnis (Grundlagen in
Aufbereitung von Medizinprodukten.             D04a01, Musterverzeichnis D04b03)                 Dr. Dr. Bertram Thuma
                                             • Medizinproduktebuch (Grundlagen in                Referent für Praxisführung
n Diese Punkte werden bei                      D04a01, Musterverzeichnis D04b04)
  der Begehung geprüft                       • Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) /           Kontakt:
                                               ggf. Messtechnische Kontrolle (MTK)               Referat Praxisführung der BLZK
Die Gewerbeaufsicht nimmt die Einhal-          (D04a01)                                          Telefon: 089 230211-340 oder -342
tung der Vorgaben aus der Medizinpro-                                                            E-Mail: praxisfuehrung@blzk.de
duktebetreiberverordnung (MPBetreibV)        Die Ziffern in der Klammer verweisen auf
unter die Lupe. Weitere Felder sind das      die jeweiligen Kapitel im QM Online der
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die        BLZK.
Umsetzung der KRINKO-/RKI-Empfeh-
lungen zur Aufbereitung von Medizin-         n Weitere Informationen
produkten.
                                             • Kompaktes Wissen und weiterführen-
Die Aufbereitung von Medizinpro-               de Links rund um die Praxisbegehung
dukten umfasst zum Beispiel:                   2020     in     der    neuen     Rubrik
• Validierung (C02a04)                         http://www.blzk.de/praxisbegehung20
• Einstufung der Medizinprodukte               20 – wird stetig erweitert
  (C02b05)                                   • Das Bayerische Zahnärzteblatt (BZB)
• Arbeitsanweisungen                           und das BZB plus greifen das Thema
  (C02b10 – C02b25)                            regelmäßig auf, die Artikel sind abruf-
• Räumliche Anforderungen für die              bar im Archiv unter http://www.bzb-
  Aufbereitung                                 online.de
  (C02a02 – Bauliche Anforderungen)          • Telefonische Beratung bei Detailfragen            Ab dem 1. April 2020 finden wieder Praxisbege-
• Sachkenntnisse zur Aufbereitung der          zu Begehungsprotokollen durch das                 hungen statt. Die BLZK unterstützt die Zahnärzte
                                                                                                 bei der Vorbereitung – auch über die Website mit
  Medizinprodukte                              Referat Praxisführung unter den Durch-            der neuen Rubrik http://www.blzk.de/praxisbe-
  (C02a02 – Personalqualifikation)             wahlen 089 230211-340 oder -342                   gehung2020.                         Grafik: BLZK

ZNS 3-20
                                                                                                                                                    15
Sie können auch lesen