ZNSZNS - Zahnärztliche Nachrichten Schwaben
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ZNS Ausgabe 3-20 März 2020 Zahnärztliche Nachrichten Schwaben n 3 Editorial: Tiefe Einblicke n 4 Leitartikel: Über Einheitsgebühren zur Einheitsversicherung? n 8 Coronavirus und mehr n 9 Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen n 10 Zahnarzt verliert erneut gegen Jameda n 11 Der volle Durchblick mit der BDIZ EDI-Tabelle 2020 n 12 Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ: Themen der Zukunft diskutiert n 13 ZApprO: Bund-Länder-Dialog dringend nötig n 14 Validierung ist Pflicht n 15 Praxisbegehung 2020 n 17 Fünfjahresfrist für Fachkundebescheinigungen beachten n 18 Mitteilungen des ZBV Schwaben n 21 Referat Fortbildung n 25 Referat Zahnärztliches Personal Coronavirus: Wichtige Links für Zahnarztpraxen finden Sie auf der Webseite des ZBV Schwaben: www.zbv-schwaben.de Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts
EDITORIAL Tiefe Einblicke Liebe Kolleginnen und Kollegen, in Einklang bringen, was und wann muss ich tun, um mich auf die Praxisab- wer mich kennt, weiß, ich bin eine gabe vorzubereiten; und für die Berufs- bayerische Schwäbin durch und durch. einsteiger ist von Bedeutung: bleibe ich Das geht soweit, dass ich auch in angestellter Zahnarzt oder lasse ich mich München meinen Dialekt spreche. Im in eigener Praxis nieder, die ich erst grün- bayerischen Schwaben habe ich meine den bzw. übernehmen muss. Viele Über- ersten standespolitischen Schritte legungen spielen mit. Die Kursreihe, die gemacht und ich will jeden ermuntern, am 3. und 4. April startet, hilft nicht nur der sich für das Fortkommen unseres dabei, die richtige Entscheidung zu Berufs stark machen möchte, dies unbe- fällen, sie verschafft den Teilnehmern die dingt auch umzusetzen. Mein Aufruf Möglichkeit, sich auszutauschen. Eine kommt nicht von ungefähr. Kammer und andere Sichtweise auf die Dinge trägt KZVB bieten eine Kursreihe an, die Ein- oftmals dazu bei, Aspekte einzubezie- blicke in die Standespolitik liefert. hen, die man selbst nicht immer sofort Jedem, der nur ansatzweise verstehen überreißt. möchte, was Körperschaften leisten kön- nen und welchen Einfluss die einzelne Wir in Schwaben sind in der komforta- Kollegin/der einzelne Kollege hat, ist blen Situation, dass sich im ZBV und in herzlich eingeladen, an der neu konzi- der Bezirksstelle junge Kolleginnen enga- pierten Kursreihe teilzunehmen, die im gieren; zum Teil, weil ihre Mütter und Rahmen der berufspolitischen Bildung Väter bereits mitgearbeitet haben, zum von BLZK und KZVB angeboten wird. Es Teil, weil sie an einer Stelle ihres beruf- gibt nämlich weitaus mehr in den beiden lichen Werdegangs Anknüpfungspunkte Körperschaften als nur HVM-Verhandlungen hier und Bewah- zu den Körperschaften, aber auch zu politischen Zahnärzte- ren der Berufsordnung dort. Seit 2017 arbeiten die Körper- gruppen hatten. Dennoch sind es immer viel zu Wenige und schaften verzahnt als Service-Stelle für die Kolleginnen und ich möchte Sie dazu ermuntern, in die eigene Berufspolitik Kollegen, doch vieles ist nicht bekannt, weil die Botschaft nicht hineinzuschnuppern und dabei zu verstehen, welche Gestal- wahrgenommen wird, sobald das Wort „Standespolitik“ ins tungsspielräume wir Zahnärzte bei Vertragsverhandlungen mit Spiel kommt. Dabei lässt sich über die Standespolitik vieles Krankenkassen oder, wie jetzt akut bei den Praxisbegehungen, erreichen – auch für die eigene Praxis. Zu verstehen, wie Dinge haben, wie das Schlichtungsverfahren der BLZK für Zahnärzte funktionieren, ist die halbe Miete. Die Kursreihe gibt einen und Patienten funktioniert. Im Grunde wird hier der Schritt vor Überblick über die gesamte Bandbreite der Arbeit, die die Gericht in den meisten Fällen verhindert – im Einverständnis Selbstverwaltungen leisten – übrigens vieles ohne staatliche mit allen Beteiligten. Aber auch die Gesetzgebungsprozesse Einflussnahme, denn wir Zahnärzte/innen haben über unsere sind hochspannend und oftmals können wir an kleinen Stell- Körperschaften des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, uns schrauben zum Wohle des Berufsstands drehen. selbst zu verwalten – wie schon der Name sagt. Es ist spannend, das kann ich Ihnen versprechen. Rufen Sie Darüber hinaus liefert die Kursreihe deutlich mehr als „nur“ mich gerne im ZBV Schwaben an. Sie können auch mit Einblicke in die Selbstverwaltung. Wissen, welche Einfluss- meinem Kollegen Christian Berger oder dem Bezirksstellenvor- möglichkeiten die politischen Vertreter unserer Berufsgruppe sitzenden Werner Krapf sprechen. Wir brennen darauf, Sie haben, ist enorm wichtig, denn es hilft uns zu verstehen, wel- kennenzulernen und freuen uns, wenn wir Sie überzeugen che Hebel wir in Gang setzen müssen, um mitzureden und können, Einblicke in die Standespolitik der Zahnärztinnen und gehört zu werden. Wir alle in den Gremien der Körperschaften Zahnärzte zu nehmen und Mechanismen verstehen zu wollen. sind durch diese Schule gegangen und haben verstehen Ihre gelernt. Diese Möglichkeit haben auch Sie. Gerade die jungen Andrea Jehle Zahnärztinnen und Zahnärzte glauben, für die Standespolitik keine Zeit zu haben, weil sie sich beruflich orientieren müssen. Kursreihe zur Berufspolitischen Bildung: Doch mit wenig Aufwand geht beides und ich kann Ihnen ver- 3./4. April 2020 in Berlin in Kooperation mit der AS- sprechen, dass die Netzwerke, die Sie mit ihrem Engagement Akademie: Das System der Selbstverwaltung, Besuch des Dt. schaffen, von unschätzbarem Wert sind für ihre berufliche und Bundestags und Gespräche mit Bundestagsabgeordneten standespolitische Zukunft. 24./25. Juli 2020 in München: Inside BLZK und Inside KZVB Ich weiß aus vielen Gesprächen, worüber sich die Kolleginnen 9./10. Oktober in Volkach: Kommunikation, Moderation, und Kollegen den Kopf zerbrechen. Natürlich geht es akut um Präsentation, Zukunftsthemen in der Zahnmedizin und im die bevorstehende Begehung der Praxen durch die Gewerbe- Gesundheitswesen. aufsicht. Dazu haben die Körperschaften einiges an Infomate- Information und Anmeldung: rial geliefert. Viele treiben aber auch andere Dinge um: Bleibe eazf, Fallstr. 34, 81369 München, Tel. 089/230211-412. ich Zahnarzt in Einzelpraxis, wie lassen sich Familie und Beruf ZNS 3-20 3
LEITARTIKEL Über Einheitsgebühren zur Einheitsversicherung? Betrachtung von RA Peter Knüpper: Ärztliches Vergütungssystem soll „modernisiert“ werden Die Forderung nach Einführung einer „Bürgerversicherung“ zählt seit Jahren zum politischen Standardrepertoire von SPD und Grünen. Bei den Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD im Frühjahr 2018 für die 19. Legislaturperi- ode wurde das Thema mit einem Prüfauftrag zur Einführung einer einheitlichen ärztlichen Gebührenordnung „abge- räumt“. Im Dezember 2019 hat die von der Bundesregierung hierzu eingesetzte Kommission ein Honorierungskonzept vorgelegt, mit dem die Befürworter einer Einheitsversicherung ihrem Ziel einen Schritt näher kämen. Wenn es denn verwirklicht würde. n Ein Prüfauftrag überschreiten dürfen, § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dieses Wirtschaftlichkeitsprinzip Auf der Suche nach einem Kompromiss, der Sozialversicherung ist gepaart mit angesichts der sozialdemokratischen dem Gebot, dass Qualität und Wirksam- Forderung nach einer egalitären Bürger- keit der Leistungen dem allgemein aner- versicherung und dem christdemokrati- kannten Stand der medizinischen schen Vorschlag nach Erhalt und Re- Erkenntnisse zu entsprechen und den form des dualen Krankenversicherungs- medizinischen Fortschritt zu berücksichti- systems, hatten sich die Koalitionäre gen haben, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. In der 2018 darauf verständigt, die Zusammen- privaten Krankenversicherung (PKV) führung der Gebührensysteme bei ärzt- dagegen gilt ein solches „Wirtschaftlich- lichen Behandlungen von gesetzlich Ver- keitsprinzip“ nicht. Deren Versicherte, sicherten auf der einen Seite und von pri- das sind rund 11 Prozent der Bevölke- vat Versicherten auf der anderen Seite rung, haben grundsätzlich Anspruch auf prüfen zu lassen. Was zumindest aus alle medizinisch indizierten Leistungen. Sicht der Union als „Beruhigungspille“ Einschränkungen und Ausgrenzungen für die Apologeten der sogenannten gibt es nur, wenn sie im Versicherungsver- Bürgerversicherung gedacht war, be- Rechtsanwalt Peter Knüpper trag ausdrücklich und individuell verein- kommt durch die Vorlage des Berichts der bart wurden. So haben es die Gerichte in „Wissenschaftlichen Kommission für ein den vergangenen Jahren stets bestätigt. modernes Vergütungssystem (KOMV)“ schen Fortschritts abbildet. Dies bedarf An dieser (Sollbruch-)Stelle der beiden neue Dynamik. Auch wenn die gesund- einer sorgfältigen Vorbereitung. Die Systeme vermischt die Kommission, die heitspolitischen Akteure in Politik und Bundesregierung wird dazu auf Vorschlag aus namhaften Medizin- und Sozialrecht- Verbänden in der Bewertung der Exper- des Bundesgesundheitsministeriums eine lern bestand, die Verhältnisse, wenn sie tenempfehlungen kritisch-verhaltene wissenschaftliche Kommission einsetzen, meint, der allgemein anerkannte Stand Töne anschlagen: Die von der Kommissi- die bis Ende 2019 unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse werde on vorgeschlagene partielle Harmonisie- aller hiermit zusammenhängenden medi- sowohl im System der privaten wie auch rung der unterschiedlichen Honorie- zinischen, rechtlichen und wirtschaftli- der gesetzlichen Krankenversicherung rungssysteme würde insbesondere die chen Fragen Vorschläge vorlegt. Ob diese anhand der internationalen Standards Honorierung von Leistungen für privat Vorschläge umgesetzt werden, wird der evidenzbasierten Medizin ermittelt. Versicherte unter zusätzlichen Begrün- danach entschieden.“ Mit einer Umset- Das trifft so nicht zu. In der GKV legen die dungsdruck setzen. zung ist in der laufenden Legislaturperi- Akteure der gemeinsamen Selbstverwal- ode nicht zu rechnen. Ob das sehr theo- tung, legt der Gemeinsame Bundesaus- n Eine Kommission rielastige Konzept der KOMV überhaupt schuss (G-BA) die Richtlinien der ärztli- eine Chance auf Umsetzung hat, darf chen und zahnärztlichen Versorgung fest. Kapitel VII des Koalitionsvertrages vom bezweifelt werden. Hier gelten die allgemein gültigen medizi- März 2018 beinhaltet die Feststellung: nischen Standards nur, soweit sie den „Sowohl die ambulante Honorarordnung n Ein Unterschied genannten gesetzlichen Kriterien des in der Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V entsprechen. Und die sind auf (EBM), als auch die Gebührenordnung Zutreffend hebt die KOMV in ihrem Kostendämpfung ausgerichtet. Der der Privaten Krankenversicherung (GOÄ) Bericht hervor, dass die im Rahmen der Gesetzgeber selbst hat durch die Grün- müssen reformiert werden. Deshalb wol- gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dung von Beratungsinstituten, wie z. B. len wir ein modernes Vergütungssystem erbrachten Leistungen ausreichend, not- dem Institut für Qualität und Wirtschaft- schaffen, das den Versorgungsbedarf der wendig und wirtschaftlich sein müssen lichkeit im Gesundheitswesen (IQuiG), Bevölkerung und den Stand des medizini- und das Maß des Notwendigen nicht klargestellt, dass es bei der Bewertung 4 ZNS 2-20
des medizinischen Nutzens von Behand- LEITARTIKEL lungsangeboten bei der Aufnahme in den gesetzlichen Leistungskatalog stets auch um die Wirtschaftlichkeit der Behandlung selbst geht. Der G-BA – so stellt die Kom- mission zutreffend fest – darf „Leistun- gen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nut- zen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachge- wiesen sind, § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V.“ Eine solche Vorgabe gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht, – noch nicht. n Ein Vorbehalt Die Empfehlungen der Kommission sind – Kontrahierende Partner bei den Gebührenordnungen von GOÄ und GOZ. Foto: pixabay auch aus zahnärztlicher Sicht – mit Vor- sicht zu genießen. Nicht nur § 11 Bundes- ärzteordnung (BÄO), sondern auch § 15 ordnung fest. Dabei ist die GOÄ seit Wirtschaftlichkeit von Leistungen könnte Zahnheilkundegesetz (ZHG) gebieten es, 1996, die GOZ seit 1987 nicht mehr die Private Krankenversicherung jederzeit bei Erlass von Gebührenordnungen den wesentlich verändert worden. Zudem über die Allgemeinen Vertragsbedingun- berechtigten Interessen der Ärzte und sind Qualitätssicherung und Bedarfspla- gen – auch wiederum im Sinne der Ver- Zahnärzte Rechnung zu tragen. Gebüh- nung den Gebührenordnungen fremd, tragsautonomie – vereinbaren. Dafür renordnungen dienen – so das Bundes- weil sie von der Vertragsautonomie der braucht es den Gesetzgeber nicht. Nur verfassungsgericht – dem Zweck, „einen kontrahierenden Partner ausgehen. Hier am Rande: Schon damals zählte der Ausgleich zwischen den widerstreitenden der Versicherte, der sich für einen Tarif heutige Bundesgesundheitsminister Jens Interessen von Ärzten und Patienten her- entscheidet, dort die Versicherung, die Spahn (MdB, CDU) neben dem Direktor beizuführen, weder ein zu hohes Entgelt eine Auswahl unter verschiedenen Tarifen des PKV-Verbandes, Volker Leienbach, zu entrichten zu müssen noch ein zu gerin- anbietet. Ordnungspolitisch betrachtet, den entschiedenen Befürwortern der ges Honorar fordern zu dürfen“ (BVerfG hat der Staat weder beim Abschluss des Aufnahme des Wirtschaftlichkeitsprinzips v. 12.12.1984, 1 BvR 1249/83, Rn. 40). Versicherungsvertrages, noch bei der in das VVG. (Nachdem Spahn als Vorsit- Von einer angemessenen Honorierung Gestaltung des Behandlungsvertrages zender der Gesundheitskommission der ärztlicher Leistungen ist im vorliegenden über die Gebührenfestsetzung hinaus CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung mit Gutachten nur noch in Verbindung mit etwas verloren. Das hat zur Folge, dass - einem – von den dort vertretenen Reprä- Versorgungsqualität, Wirtschaftlichkeit anders als in der GKV (§ 12 Abs. 1 SGB V) sentanten der verfassten Zahnärzteschaft der Versorgung (Kosteneffizienz und - das Wirtschaftlichkeitsgebot im Versi- eingebrachten Antrag – überstimmt wor- Nachhaltigkeit), Transparenz, bedarfsge- cherungsvertragsrecht kein eigenständi- den war, legte er den Vorsitz in diesem rechtem und finanzierbaren Zugang ges, das Leistungs- und Vergütungsrecht wichtigen Beratungsgremium nieder.) So sowie die Praktikabilität des Systems die steuerndes Rechtsprinzip ist. Es gibt nie- blieb es dabei, dass Versicherungsunter- Rede. Die Zielsetzung macht deutlich, manden – außer dem Patienten – der die nehmen nach § 192 Abs. 2 VVG lediglich dass die Kommission den Aspekten der Qualität der erbrachten Leistungen prüft. berechtigt sind, die Erstattung von Vergü- Finanzierung aus Sicht von Patienten und Auch das ist Zeichen der Privatautonomie tungen abzulehnen, wenn diese in einem Kostenträgern höhere Priorität beimisst, im Versicherungsrecht. (Bei einem KfZ- auffälligen Missverhältnis zur Leistung als der Angemessenheit von Honoraren Schaden prüft der TÜV ja auch nicht die stehen (BGH v. 12.03.2003, IV ZR 278/01, aus Sicht derjenigen, die diese Leistungen Qualität der Schadensbeseitigung.) Quali- Rn. 11 ff., 35). n Noch ein Rechtsproblem erbringen. tätsmängel werden allenfalls noch von Schiedsstellen und Gerichten bei der n Ein Rechtsproblem Behauptung von Behandlungsfehlern im Schadensfall oder – in begrenztem Auch für die privatärztliche Vergütung Anders als in der GKV, in der die Preise Umfang – bei Honorarstreitigkeiten sieht die Gebühren-Kommission künftig ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen geprüft. Aus diesem Grund hat der eine Vertragslösung vor, weil sich – da ist regelmäßig mit den Kostenträgern ver- Gesetzgeber die Aufnahme eines mit Lei- den Autoren des Abschlussberichts zuzu- handelt werden, setzt der Bundesminister stungseinschränkungen verbundenen stimmen – die Regelungsform der Rechts- für Gesundheit derzeit noch mit Zustim- Wirtschaftlichkeitsgebots – wie in der verordnung mit Zustimmung des Bundes- mung der Bundesländer die Honorare für GKV – bei der Reform des Versicherungs- rates nicht bewährt hat. Stets orientiert die Behandlung von Privatversicherten vertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2007 rich- sich der Verordnungsgeber nämlich an und Beihilfeberechtigten per Rechtsver- tigerweise verworfen. Regelungen zur den Auswirkungen der Gebührenord- ZNS 2-20 5
LEITARTIKEL nungen für die öffentlichen Haushalte. darauf aufbauenden Kalkulation(ssy- und privatärztlichen Versorgung entwik- Insbesondere bei der zahnärztlichen stem)en parallel weiterentwickelt wer- kelt werden. Die Preise dieser Leistungen Gebührenordnung ist die vorherrschende den. Außerdem könnten „Wissen und sollen in dualen Verhandlungsregimen Interessenlage der Finanzminister von Daten“ (wie war das eigentlich mit der (gemeinsame GKV-Selbstverwaltung bzw. Bund und Länder feststellbar, die in kollu- Datenschutz-Grundverordnung?) zusam- PKV/BÄK) ermittelt werden. Dabei könn- sivem Zusammenwirken dafür sorgen, mengeführt und über die einheitliche ten – so die Kommission – auch regiona- dass der Punktwert für die Berechnung Kostenkalkulation „finanzielle Fehlanrei- le, fachspezifische, mengenbezogene von Leistungen auch nach mehr als 33 ze bei der Behandlungsentscheidung und andere übergeordnete (!) Gesichts- Jahren nicht an die allgemeine wirtschaft- reduziert und die Versorgungsqualität punkte einfließen, insbesondere der liche Entwicklung angepasst wird. Geht verbessert“ werden. Außerdem würden medizinische Nutzen bzw. die Förde- es nach der Kommission, werden künftig die „Transparenz über das Leistungsge- rungswürdigkeit einer Leistung oder das die Bundesärztekammer (BÄK) und der schehen und die Praktikabilität im medizi- generelle Vergütungsniveau. So könnten Verband der Privaten Krankenversiche- nischen Alltag… erhöht.“ Im Klartext: Unterschiede zwischen der vertrags- und rung über die ärztlichen Gebühren ver- Höhere Honorare bei Privatleistungen privatärztlichen Vergütung von den Ver- handeln. Aber woher nimmt die BÄK die- geraten bei diesem Modell unter zusätzli- handlungspartnern gesteuert und ses Mandat? Anders als die Kassenärztli- chen Begründungsdruck. bewusst erhalten bleiben. Bei der Quali- che Bundesvereinigung (KBV) und auch tätssicherung hält die Kommission eine die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- n Ein „grauer Markt“ „Differenzierung nach gemeinsamen gung (KZBV) handelt es sich bei der BÄK und separaten Bausteinen“ für sinnvoll. wie auch bei der Bundeszahnärztekam- Richtig erkannt hat die KOMV als Pro- Dabei sollen allerdings die Mindeststan- mer (BZÄK) um privatrechtlich verfasste, blem, dass bei Vereinheitlichung der dards für die vertrags- und privatärztliche freiwillige Zusammenschlüsse der Länder- Honorierungssysteme entweder das Versorgung aus Gründen des Patienten- kammern. Und diese sind – als Körper- aktuelle privatärztliche Honorarvolumen schutzes gemeinsam und einheitlich defi- schaften des öffentlichen Rechts – lan- sinken oder zur Aufrechterhaltung des- niert werden. Darüber hinaus gehende desrechtlich organisiert. Deren Pflichtmit- selben zusätzliche Mittel durch GKV- Anforderungen werden im Sinne eines glieder wären an Honorarvereinbarungen Beitragserhöhungen oder einen Bundes- vergleichenden Systemwettbewerbs zur auf Bundesebene nicht gebunden, solan- zuschuss aus Steuermitteln erfolgen Verhandlung freigegeben, – wie immer ge der Bund nicht auch für die müsste. Hier zumindest erkennt die Kom- man sich so etwas vorstellen mag. Folge privat(zahn)ärztliche Honorierung die mission die grundsätzliche Problematik ist: Der Druck auf die privatärztlichen Regelungskompetenz an sich zieht. (Inso- der Zusammenführung von gesetzlicher Honorare wird durch die Einführung fern verwundert, dass die Sachverständi- und privater Honorarordnung. Tenden- von „Steuerungselementen“ zusätzlich gen der Länder, namentlich aus Bayern, ziell werden bei Umsetzung der KOMV- erhöht, ordnungspolitisch ein weiterer einer Kompetenzübertragung auf die Vorschläge die ärztlichen Honorare in der Sündenfall. So erinnert die Komplexität ärztlichen Vereine auf Bundesebene Stadt ab- und im ländlichen Bereich des KOMV-Vorschlags fatal an den 2009 offenbar zugestimmt haben.) Schon seit zunehmen. Zudem käme es innerhalb der eingeführten Gesundheitsfonds, der seit- langem weisen Verfassungsrechtler, wie Arztgruppen zu Umverteilungen. Die her die Mittelverteilung im GKV-System z. B. der Direktor des Deutschen Instituts Kommission hat auch erkannt, dass die steuert. für Gesundheitsrecht, Univ.-Prof. Helge Einführung von GKVSteuerungsmecha- Sodan (Berlin), darauf hin, dass der Kom- nismen, wie Budgetierung, Regionalisie- n Ein Trugschluss petenztitel des Art. 74 Nr. 19 GG dem rung und KV-individueller Honorarvertei- Bund nicht gestattet, das Arztrecht lungsmaßstäbe, auf die PKV so ohne Trotz dieser Unterschiede meint die Kom- umfassend zu regeln. Seit Jahren wird – Weiteres nicht übertragbar wären. Das mission, mit ihrem Modell der „partiellen auch von der Bundeszahnärztekammer – Alles könnte – so die Kommission – dazu Harmonisierung“ Nachteile für das priva- die „Versozialrechtlichung“ des Berufs- führen, „dass sich ein Sekundärmarkt bil- tärztliche Vergütungssystem „bei gleich- rechts der Heilberufe beklagt. Im vorlie- det, auf dem Patientinnen und Patienten zeitigem Erhalt vieler Vorteile“ reduzie- genden Kommissionsbericht wird das mit entsprechender Zahlungsbereitschaft ren zu können. Bei einer partiellen Har- Problem der Kompetenzvermischung, ärztliche Leistungen zu höheren Preisen monisierung sei „mit vergleichsweise auch die Frage, ob die vorgeschlagenen kaufen, etwa zur Vermeidung von Warte- geringen Umverteilungswirkungen ge- Lösungen mit dem Recht der Euro- zeiten.“ genüber dem Status Quo zu rechnen.“ päischen Union kompatibel sind, nur Verteilungswirkungen ergeben sich nach angerissen. n Ein Kompromiss? Einschätzung der Kommission dennoch aus der „erstmaligen umfassenden n Ein Dammbruch Wegen der zu erwartenden (Rechts-) Pro- betriebswirtschaftlichen Kalkulation für bleme schlägt die Kommission daher nur den privatärztlichen Bereich, welche zu Unter Vernachlässigung der entscheiden- eine „partielle Harmonisierung“ gesetz- einer Veränderung der bisherigen relati- den Fragen nach der Rechtsgrundlage licher und privater Honorierung vor. Aber ven Bewertungen führen könnte.“ Wer des vorgeschlagenen Konzeptes werden auch dieser Vorschlag hat es in sich. Künf- diese betriebswirtschaftliche Kalkulation von der KOMV wirtschaftliche Synergie- tig soll die Definition ärztlicher Leistungen nach welchen Kriterien vornehmen soll- effekte einer einheitlichen Gebührenord- („Leistungslegendierung“) und die „rela- te, bleibt offen. Die Kommission räumt nung prophezeit. Künftig müssten nicht tive Kostenbewertung von Leistungen“ ein, dass sich das potenzielle Umvertei- mehr zwei Leistungsverzeichnisse mit von gemeinsamen Gremien der vertrags- lungsvolumen und die Auswirkungen auf 6 ZNS 3-20
den Grundsätzen des Patientenschutzes bleiben. Und der gesetzlichen Einheits- LEITARTIKEL Arztgruppen nicht beziffern lassen. Schließlich handele es sich ja um Ver- und der ärztlichen Qualitätssicherung. versicherung kämen die Befürworter handlungslösungen. Ein trojanisches Das aber ist zumindest in der PKV Sache einen entscheidenden Schritt näher. Pferd Hellhörig sollte machen, wenn die der Vertragsparteien, nicht des Gesetz- Kommission erklärt, dass der bestehende gebers. Würde das Konzept umgesetzt – Systemwettbewerb durch ihr Modell sicher nicht mehr in der laufenden Legis- gestärkt werde. Infolge der Vergleichbar- laturperiode – wird von der ärztlichen Autor keit entstehe ein „Erklärungserforder- Berufsausübungsfreiheit, hier insbeson- Rechtsanwalt Peter Knüpper Ratzel Rechtsanwälte nis“ in den Verhandlungsregimen, wenn dere vom Anspruch auf eine angemesse- München von gemeinsamen Maßstäben abgewi- ne Honorierung – nicht mehr viel übrig chen wird. Mit anderen Worten: Lei- stungserbringer geraten unter Erklä- rungsdruck, wenn sie höhere Honorare veranschlagen. Wörtlich heißt es im Bericht der Kommission: „Ungewollte (!) Vergütungsdifferenzen treten durch die verbesserte Vergleichbarkeit offensichtli- cher zu Tage und können – so gewollt – angepasst werden. Unbegründbare, z.B. historisch gewachsene und inzwischen überholte Abweichungen, die nicht im Interesse der Patienten bzw. Versicherten im jeweiligen System sind, verlieren an Legitimität, während umgekehrt die heu- te sachlich begründbaren Differenzen transparent werden.“ Damit wird die Nivellierung ärztlicher Honorare zum Pro- gramm. Die Private Krankenversicherung darf den Sekt kaltstellen: Das KOMV- Modell ermöglicht niedrigere Kosten bei steigenden Beiträgen. Nur noch bei Patienten mit schwersten mehrfachen Behinderungen oder bei der Betreuung von Pflegeheimpatienten besteht künftig die Möglichkeit, „Leistungen mit Preiszu- schlägen nuanciert zu fördern.“ n Ein Debakel Das „moderne“ Vergütungssystem der Kommission soll verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Das darf aus guten Gründen bezweifelt werden. Schon die Wettbew- erbseinschränkungen im bisherigen Sozi- alversicherungssystem und die Festset- zung von Gebühren für freiberufliche Dienstleistungen stehen europarechtlich im Feuer. Was jedoch viel schwerer wiegt: Die Vorschläge der Kommission stellen einen weiteren, drastischen Ein- griff in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte dar. Erneut – dieses Mal auch im Bereich der privaten Krankenversiche- rung – würde sich der Gesetzgeber mit Vorgaben weit über das Honorierungssy- stem in den Behandlungsvertrag und das Behandlungsgeschehen drängen. Die Rechtfertigung für diesen Angriff auf die ärztliche Leistungshonorierung ergibt sich nach Ansicht der Kommission aus Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des BDIZ EDI konkret 1/2020 ZNS 3-20 7
FORUM Coronavirus und mehr Gesicherte Informationen für Praxen, Patienten und Fachleute Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus – weltweit, aber auch in Deutschland – haben Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf ihren Websiten gesicherte Informationen zu dem Thema für zahnärztliche Praxen, Patienten und medizinische Fachleute zusammengetragen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) geht eine treten vorzubereiten. Zuständig für den Gefahr der Infektionsübertragung aktu- Gesundheitsschutz sind jeweils die Bun- ell vor allem von Personen aus, die in letz- desländer. Gesundheitsämter koordinie- ter Zeit Hochrisikogebiete bereist haben ren die Maßnahmen vor Ort. oder Kontakt zu Erkrankten hatten. Die Anamneseerhebung ist daher zur Vor diesem Hintergrund hat das BMG Begrenzung des Infektionsrisikos bedeu- unter anderem auch die zahnärztlichen tend. Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundes- und Landesebene sowie weitere Die Übertragung von Viren durch Verbände und Institutionen im Gesund- anamnestisch unauffällige, symptomlos heitswesen um gezielte Weitergabe von erkrankte Patienten kann durch die Ein- gesicherten Informationen und Informa- haltung von Hygienemaßnahmen verhin- tionsquellen an ihre Mitglieder gebeten. dert werden. Die entsprechenden Vorga- Diese engmaschige Kommunikations- ben für Zahnarztpraxen sind im Hygiene- strategie soll dazu beitragen, bestehende plan, den Empfehlungen des RKI Unsicherheiten in der medizinischen Ver- „Infektionsprävention in der Zahnheil- sorgung und in der Bevölkerung zu ver- kunde“ www.bzaek.de/berufsausue- ringern sowie Falschinformationen ent- bung/hygiene und der Technischen Regel gegenzuwirken. Für die zahnärztliche für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) Versorgung bedeutet dies, dass insbe- www.zaekmv.de/fileadmin/Redaktion/ „Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtig- sondere Zahnarztpraxen sowie zahnme- Downloads_BuS/Handbuch/check- sten Hygienetipps“: dizinisches Personal in Kliniken zeitnah arbeitsschutz-4.pdf festgehalten. https://www.bzga.de/infomaterialien/im und flächendeckend über (zusätzliche) pfungen-und-persoenlicher-infektions- Hygienemaßnahmen zur Vermeidung Die Behandlung von Patienten, die Sym- schutz/impfungen-und-persoenlicher- von ansteckenden Infektionen durch ptome einer akuten respiratorischen infektionsschutz/broschuere-10-hygie- Coronaviren unterrichtet werden. Ent- Erkrankung der unteren Atemwege zei- netipps/ sprechende Vorgaben für zahnärztliche gen, sollte auf die Zeit nach Ende der Praxen sind im Hygieneplan, den Emp- Erkrankung verschoben werden, sofern Die Zusammenstellung der KZBV wird fehlungen der Kommission für Kranken- es sich nicht um Notfälle handelt. Diese fortlaufend aktualisiert und ergänzt. haushygiene und Infektionsprävention Patienten sind zur Diagnosesicherung Coronaviren (Sars-CoV-2) können die beim RKI „Infektionsprävention in der und ggf. Einleitung einer Therapie an den neue Atemwegserkrankung COVID 19 Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hausarzt zu verweisen. verursachen. Als Übertragungsweg wur- Hygiene“ und der Technischen Regel für de in der Regel bislang die Tröpfchenin- biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) Für unaufschiebbare Behandlungen gilt fektion ausgemacht. Die Bundesregie- festgehalten. es gemäß BioStoffV und GefStoffV wei- rung geht seit kurzem von einer ver- tere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. änderten Gesamtlage aus. Nach Das BMG wird nach eigenen Angaben in Einschätzung von Bundesgesundheitsmi- den kommenden Tagen Anzeigen in Mehr Informationen hier: www.bzaek. nister Jens Spahn (CDU) steht Deutsch- regionalen und überregionalen Medien de/fileadmin/PDFs/b/2020_Position_Sars land am Beginn einer Epidemie. Seinen schalten, um über das Thema Coronavi- -CoV-2.pdf Angaben zufolge ist es fraglich, ob die rus weiter zu informieren. Zudem schal- bisher verfolgte Strategie der Regierung ten sowohl das Ministerium sowie auch n Informationen über die noch aufgehen kann, die Ausbreitung Krankenkassen Telefon-Hotlines, über KZBV des Virus nach Möglichkeit einzudäm- die Fragen gestellt werden können und men. So seien Infektionswege bei kürz- ergänzende Informationen erhältlich Unter www.kzbv.de/coronavirus gibt lich bekannt gewordenen Krankheits- sind. auch die KZBV aktuelle Hinweise und fällen bislang nicht nachvollziehbar. Das Publikationen des Robert Koch-Instituts Bundesministerium für Gesundheit (RKI) sowie verlinkt zur Bundeszentrale (BMG) hat die Gesundheitsminister der für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Länder aufgefordert, ihre Pandemiepläne Quellen: KZBV-PM vom 27. Februar hier findet sich auch das Praxisplakat zu aktivieren und ihr mögliches Inkraft- 2020, BZÄK-Klartext 8 ZNS 3-20
Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen FORUM Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Bundestagsanhörung zum PDSG Bei aller grundsätzlichen Aufgeschlossenheit gegenüber der Digitalisierung werde die Kassenzahnärztliche Bundesver- einigung (KZBV) auch beim Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu Datenservicestellen umfunktioniert werden, heißt es in einer Pressemeldung der KZBV. So begrüßt die KZBV begrüßt die Zielset- n Klare Haftungs- Pflichten belasten, die mit der Ausübung zung des Gesetzes, Digitalisierung und bestimmungen notwendig ihres Heilberufs nichts zu tun haben. Datenschutz im Gesundheitswesen wei- Auch aufgrund des bürokratischen Auf- ter zu stärken, sieht jedoch bei dem vor- In diesem Bereich müsse der Gesetzgeber wands für Behandlungsabläufe lehnen liegenden Entwurf erheblichen Ände- noch klarere Bestimmungen zur Haftung wir diese Zweckentfremdung zahnärztli- rungsbedarf – insbesondere bei den in Bezug auf Datensicherheit und Daten- cher Praxisinfrastruktur als Datenservice- vorgesehenen Regelungen zu daten- schutz vorsehen, als das im Entwurf des oder Datenmanagementstellen ab. Viel- schutzrechtlichen Verantwortlichkeiten PDSG bislang der Fall ist. „Zahnärztinnen mehr plädieren wir dafür, die Infrastruk- von Zahnärztinnen und Zahnärzten für und Zahnärzte sind für die bestimmungs- tur von Krankenkassen zur TI-Datenver- die Telematikinfrastruktur (TI) sowie den gemäße Nutzung des Konnektors im arbeitung zu nutzen und auf zusätzliche geplanten umfassenden Rechten der Ver- Rahmen des Beherrschbaren zuständig, Funktionalitäten auszuweiten.“ sicherten zum Zugriff auf TI-Anwen- nicht aber für die Nutzung dezentraler dungsdaten und Management der elek- TI-Komponenten. Unsere Verantwortung Im PDSG enthalten sei darüber hinaus die tronischen Patientenakte (ePA) in Praxen. kann sich immer nur in der Praxis bis zum Vorgabe für eine – teils bis zu zwei Jahre „Wir sehen nach wie vor große Chancen Konnektor selbst erstrecken – und nicht zurückreichende – elektronische Proto- darin, mit der sinnvollen Ausgestaltung darüber hinaus!“, verdeutlichte Poch- kollierung in Praxen. Diese soll Auf- der TI die flächendeckende und wohn- hammer. schluss darüber geben, wer auf TI- ortnahe Versorgung zu optimieren, Anwendungen zugegriffen hat. „Diese sicherer miteinander zu kommunizieren An mehreren Stellen sehe das PDSG ausufernde Pflicht in der angedachten und Datenschutz und Datensicherheit zudem vor, dass Versicherte in den Pra- Form ist unverhältnismäßig, unpraktika- verantwortungsbewusst und konse- xen Rechte zur Nutzung von Funktionali- bel und unnötig, daher fordern wir eine quent durchzusetzen”, betont der stell- täten der elektronischen Gesundheitskar- versorgungsnahe und praxistaugliche vertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl- te (eGK) oder der TI haben sollen. Dazu Ausgestaltung der Regelung“, sagte Georg Pochhammer. gehöre etwa, dass dort auf Verlangen der Pochhammer. n Digitalisierung muss Patienten Daten wie elektronische Medi- kationspläne oder Notfalldatensätze in Eine entsprechende technische Umset- helfen, Bürokratie zu der ePA eingesehen werden können oder zung wäre allenfalls durch eine aufwen- reduzieren gelöscht werden sollen. dige, kostenintensive Programmierung der Praxisverwaltungssysteme möglich. „Bei aller grundsätzlichen Bereitschaft n Keine Zweckentfremdung „KZBV und Berufsstand haben aber kei- und Aufgeschlossenheit werden wir aber der zahnärztlichen ne Befugnis dazu, PVS-Herstellern Vor- auch bei diesem Gesetz darauf hinwir- Praxisinfrastruktur! schriften für eine Protokollierung zu ken, dass Zahnarztpraxen nicht zu machen, wie sie das PDSG vorsieht.“ Datenservicestellen umfunktioniert wer- „Das würde Zahnärztinnen und Zahnärz- den“, stellt Pochhammer klar. Digitalisie- te mit zusätzlichen administrativen Quelle: PM der KZBV rung müsse unter anderem dazu beitra- gen, Bürokratie zu bewältigen, statt neu- en Aufwand durch verpflichtendes Datenmanagement zu erzeugen. Das Anliegen des Gesetzgebers, ein hohes IT-Sicherheitsniveau in der Versor- gung zu gewährleisten, werde von der KZBV geteilt. „Die Verantwortung für die Datensicherheit der Praxis-EDV und für den Internetanschluss liegt zunächst beim Praxisinhaber”, bestätigt Pochham- mer. „Dass die TI als solche sicher ist, dafür sind allerdings Hersteller und gematik verantwortlich.” Foto: pixabay/geralt ZNS 3-20 9
FORUM Zahnarzt verliert erneut gegen Jameda Thema gelöschte Bewertungen Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Rechtsstreit um gelöschte Bewertungen im Internetportal Jameda die Berufung eines Zahnarztes aus Kiel abgewiesen. Der Arzt hatte vor dem Münchner Landgericht I im April 2019 in der ersten Instanz verloren. Er hatte die Bewertungsplattform verklagt, weil Jameda Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte. Die Löschungen sind laut Aussage seines Donnerstag vor dem OLG. Jameda wehr- prüfung konnte die Echtheit nicht festge- Anwalts eine Reaktion auf die Kündi- te sich gegen diese Vorwürfe. Die Bewer- stellt werden, weshalb die Bewertungen gung der kostenpflichtigen Mitglied- tungen seien bereits zwei Wochen vor gelöscht worden seien. schaft des Arztes. Man sehe sich der Will- der Kündigung als zweifelhaft eingestuft kür der Plattform ausgesetzt, hieß es am worden. Bei einer anschließenden Über- Quelle: zaend.de Mindereinnahmen in Zahnarztpraxen 62.594 € sind laut Berechnungen des sicherten Personen in die Gesetzliche Quelle: Wissenschaftliches Institut PKV-Verbands der Mehrumsatz, der in Krankenversicherung übergehen, wie in der PKV; Statistisches Jahrbuch 18/19 einer durchschnittlichen Zahnarztpraxis einer aktuellen Studie der Bertelsmann- der Bundeszahnärztekammer jährlich mit PKV-Vollversicherten gene- Stiftung dargestellt, würde dies zu Min- riert wird. Mit anderen Worten: Würden dereinnahmen von über 60.000 Euro je alle derzeit ca. 9 Millionen privat vollver- Praxis führen. Kammer stellt eHBA aus Aktuelles zum elektronischen Heilberufeausweis Derzeit ist laut BZÄK davon auszuge- rechtzeitig ausgabefähig zu sein. Am 26. Der eZahnarztausweis bietet die Mög- hen, dass im Laufe des Jahres in Zahn- Februar unterzeichnete die BZÄK zwei lichkeit zur qualifizierten elektronischen arztpraxen die Pflicht zum elektroni- weitere Rahmenverträge für die Zulas- Signatur und Zugriff auf die später zur schen Heilberufsausweis (eHBA) greift. sung zur Ausgabe des eHBA. Verfügung stehenden medizinischen Dessen Ausgabe obliegt den Zahnärz- T-Systems und D-Trust haben als weitere Daten. tekammern. Die Bundeszahnärztekam- Anbieter das Zulassungsverfahren durch- mer unterstützt die Kammern darin, laufen. Gesundheitskompetenz im digitalen Zeitalter Bundesministerium für Gesundheit, Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, BZÄK-Vize- Freiburg mit der Bundeszahnärztekam- Nationaler Aktionsplan Gesundheitskom- präsident, stellte das BZÄK-Projekt mer, präsentiert: petenz und Allianz für Gesundheitskom- „Teach-Back“ vor. Zudem wurde „Moti- eMI-med: http://bit.ly/emimed. petenz haben am 4. Februar die Fachta- vational Interviewing“, eine Kooperation gung „Gesundheitskompetenz im digita- der Klinik für Zahnerhaltungskunde & Mehr zur Tagung: www.zm-online.de len Zeitalter“ ausgerichtet. Parodontologie des Universitätsklinikums Ratgeber Mundpflege bei Pflegebedürftigen Um Angehörige bei der häuslichen geber „Mundpflege – Praxistipps für den www.zqp.de/wp-content/uploads/ Pflege zu unterstützen, hat das Zen- Pflegealltag“ erarbeitet. Er wurde ZQP-Ratgeber-Mundpflege.pdf trum für Qualität in der Pflege (ZQP) in soeben aktualisiert. Kooperation mit der BZÄK einen Rat- 10 ZNS 3-20
Der volle Durchblick FORUM mit der BDIZ EDI-Tabelle 2020 Vergleich von BEMA, GOZ und GOÄ – mit Zeitangabe und den neuen BEMA-Positionen Alle Jahre wieder: Auch 2020 gibt es eine neue BDIZ EDI-Tabelle die anschaulich zeigt, dass Zahnärzte/innen bei vielen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen. Die Tabelle liefert alle zahnärztlichen Lei- stungen im BEMA, in der GOZ und GOÄ in Euro und vergleicht direkt den BEMA- Wert mit dem 2,3-fachen Steigerungs- faktor der GOZ oder dem entsprechen- den GOÄ-Wert. Wird der BEMA höher vergütet, erscheint der Euro-Wert grün und der 2,3-fache Steigerungsfaktor in der GOZ rot – und umgekehrt. Auch die aus betriebswirtschaftlicher Sicht wichti- ge maximal zur Verfügung stehende Zeit für die jeweilige Behandlung – sowohl im BEMA als auch im 1,0-, 2,3- und 3,5-fachen Satz von GOZ und GOÄ ist bei jeder Leistung dabei. Insgesamt 20 neue Gebührenordnungspositionen im BEMA sind zudem integriert. Die BDIZ EDI-Tabelle 2020 ermöglicht auf Bibliografische Angaben einen Blick die Orientierung über die Ver- Die BDIZ EDI-Tabelle (DIN-lang-Format, Leporello, 20 Seiten) kann im Online-Shop gütung zahnärztlicher Leistungen. Die des BDIZ EDI zum Preis von 2,00 Euro/Tabelle (incl. MwSt. und zzgl. Versandkosten) Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestellt werden: www.bdizedi.org ist seit ihrer Einführung 1988 hinsichtlich der Honorierung nahezu unverändert geblieben, denn die Novellierung 2012 Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass meist auch in der GOZ 2012 unterbewer- brachte nur wenige Veränderungen der GOZ 2012 keine Beschreibung der tet. Gleichzeitig unterstützt der BDIZ EDI gegenüber 1988. Für vertragszahnärzt- modernen präventionsorientierten Zahn- die 11-Cent-Kampagne mit der die liche Tätigkeit gab es in den meisten Jah- heilkunde zu Grunde liegt und die Rela- Bundeszahnärztekammer auf die seit ren Punktwert-Steigerungen in homöo- tionierung der bisherigen Leistungszif- Jahrzehnten ausstehende Punktwert- pathischer Dosierung. Dadurch geht die fern zueinander weitgehend beibehalten Erhöhung aufmerksam macht. Schere zwischen steigenden Praxiskosten wurde. Dadurch sind Leistungen, die in und stagnierendem Honorar immer wei- der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, Quelle: PM des BDIZ EDI ter auseinander. Den 2008 im Referentenentwurf genann- ten Stundensatz von 194 Euro hat der BDIZ EDI in seiner Tabelle 2018 inzwi- schen auf 265 Euro angepasst. Allenfalls kleine Praxen können mit einem Mindest- honorarumsatzbedarf/Stunde von 265 Euro auskommen. Für solche Praxen wur- Daten & Fakten de die bei durchschnittlichen betriebs- wirtschaftlichen Kalkulationen für die Lei- Die Bundeszahnärztekammer hat in sten Kennzahlen zur zahnärztlichen stungen zur Verfügung stehende Zeit in Zusammenarbeit mit der Kassenzahn- Versorgung. Abrufbar sind das den Steigerungsfaktoren von GOZ und ärztlichen Bundesvereinigung die Gesamt-PDF sowie einzelne Daten- GOÄ angegeben, aber auch im BEMA. „Daten & Fakten 2020“ erstellt. Die blätter: www.bzaek.de/ueber-uns/ Eigene Praxiskalkulationen können so Broschüre informiert über die wichtig- daten-und-zahlen.html. leicht erstellt werden. ZNS 3-20 11
FORUM Themen der Zukunft diskutiert Versammlung der Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ Die Bezirksgruppe des FVDZ Schwaben rüstet sich für die Zukunft und hat in einem Brainstorming während der Bezirksgruppenversammlung in Illertissen Themen diskutiert, die die Zahnärzte/innen in Schwaben tangieren und interessieren wird. Neuer Vorstand der Bezirksgruppe Schwaben im FVDZ (v.l.n.r.): Nathalie Huber, Dr. Christoph, Stüber, Dr. Andrea Jehle, Dr. Werner Krapf und Dr.Romana Krapf Foto: Dr. Huber Bezirksgruppenvorsitzender Dr. Werner Der Bezirksgruppenvorsitzende bedauer- n Wahlen für 2020/2021 Krapf aus Weißenhorn lieferte eingangs te, dass es im Bereich der GOZ nichts Neu- ein paar Zahlen: Mit Stand 31.12.2019 es gäbe und dass die Begründungspflicht Es standen Wahlen an in der Bezirksgrup- hat der FVDZ in Schwaben 358 Mitglie- bei Faktorsteigerung noch strenger pe Schwaben des FVDZ. Wiedergewählt der, 2019 sind 16 Mitglieder neu dazuge- geworden sei. Erfreulich sei die Fortbil- wurden Dr. Werner Krapf (Weißenburg) kommen – zumeist Studenten. Das wach- dungsveranstaltung des FVDZ in Zusam- zum 1. Vorsitzenden und Dr. Andrea Jehle sende Interesse der angestellten Zahnärz- menarbeit mit der APO Bank zum Thema aus Illertissen zur 2. Vorsitzenden der te/innen am FVDZ wird diskutiert. Hier „Praxisabgabe“ verlaufen. Hier gebe es Bezirksgruppe. Der Vorstand verjüngt will sich der FVDZ neu ausrichten und reges Interesse. sich deutlich: Hier die Ergebnisse: Angebote für die wachsende Zahl der 1. Vorsitzender: Zahnärztinnen unterbreiten. Mit Blick in die Zukunft des FVDZ machte Dr. Werner Krapf (Weißenburg) Dr. Krapf deutlich, dass es künftig schwie- Dr. Krapf berichtete über die Vorstandsit- riger werden würde, alle Interessen des 2. Vorsitzende: zungen des FVDZ sowie die Landesver- Berufsstandes zu vertreten und allen Dr. Andrea Jehle (Illertissen) sammlung in München und fasste die gerecht zu werden. Vorstand: Beschlüsse zu den Themen zusammen: Dr. Romana Krapf (Weißenburg) MVZs und der Umgang mit fremdinvesto- Der BLZK-Präsident Christian Berger Nathalie Huber (Illertissen) rengesteuerten MVZ. Wenn die Zahnarzt- bestätigte die Einschätzung des Bezirks- Dr. Christoph Stüber (Illertissen) praxis zum gewinnorientierten Gewerbe- gruppenvorsitzenden bezüglich einer betrieb abzudriften drohe, würden auch künftigen Ausrichtung. Die Sicherung der Wahl der Delegierten für die Landes- die Patienteninteressen nicht mehr Patientendaten, die Hygienerichtlinien versammlung des FVDZ am 8./.9. Mai gewahrt werden – und dies sei nicht im und deren Einhaltung hätten für alle 2020: Sinne des FVDZ, so Dr. Krapf. Der FVDZ oberste Priorität und hier gelte es, die Kol- versuche durch begleitende Maßnahmen leginnen und Kollegen seitens des FVDZ • Dr. Monika Penc; Dr. Christoph Klotz, junge Kolleginnen und Kollegen bei ihrer zu unterstützen. Dr. Christoph Stüber, Dr. Krapf Romana, Niederlassung zu unterstützen. Weitere Dr. Nathalie Huber, Dr. Berthold Themen: Digitalisierung, Datenschutz Diese und andere Themen flossen in das Fournier, Dr. Sebastian Quaas und Datensicherheit. Der FVDZ setze sich anschließende Brainstorming ein. Hier • Ersatzdelegierte: Dr. Axel Kern, Dr. Dr. weiterhin ein, für die Stärkung der Freien wurde intensiv über die Ausrichtung des Bertram Thuma, Dr. Hans Huber, Dr. Berufe, Erhalt der Selbstverwaltung und FVDZ Bayern und Schwaben diskutiert. Gudrun Gais, Dr. Brigitte Lindner, Dr. die Verbesserung der kritischen Personal- Kerstin Fuchs, Dr. Hans-Georg Schiller, situation in den Praxen. Dr. Claudia Schiller 12 ZNS 3-20
Bund-Länder-Dialog dringend nötig FORUM Forderung der BZÄK 7 Monate vor Inkrafttreten der ZApprO Die Novelle der zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Jedoch gibt es laut BZÄK gut sieben Monate vor dem Inkrafttreten der neuen ZApprO weder einen Finanzierungsplan, noch wurde der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen abschließend definiert. Damit fehlen den Universitäten immer onsordnung – zum Beispiel in Form einer Die Bundeszahnärztekammer befürch- noch Schlüsselvoraussetzungen, um Anschubfinanzierung – geworben. tet, dass eine drohende Unterfinanzie- einen Studienplan für ein neues, qualitativ Zeitgleich mit ihrer Zustimmung zur rung des Zahnmedizinstudiums zu Quali- anspruchsvolles Zahnmedizinstudium zu Novelle der Approbationsordnung hat- tätseinbußen oder zur Absenkung der erstellen, heißt es im „Klartext“ der BZÄK. ten die Länder 2019 im Bundesrat einen Studierendenzahlen führen würde. Dies Beschluss gefasst, der den Bund in die gelte es zu verhindern. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat finanzielle Mitverantwortung für die sich aus diesem Grund an die Bundesmi- verordnungsgemäße Umsetzung der Quelle: BZÄK nister Jens Spahn, Bundesministerium für Novelle einbezieht. Gesundheit, und Anja Karliczek, Bundes- ministerium für Bildung und Forschung, Bislang wurde hier der Dialog zwischen gewandt und um finanzielle Unterstüt- Bund und Ländern jedoch noch nicht zung für die Umsetzung der Approbati- wieder aufgenommen. ✂ ANZEIGENAUFTRAG für die ZNS, Ausgabe Nr. Kleinanzeigen Stellengesuch /Stellenangebot Verschiedenes Name/Vorname 54 x 30 mm 44,00 Euro 55,00 Euro Straße 114 x 32 mm 70,00 Euro 93,00 Euro 114 x 50 mm 93,00 Euro 132,00 Euro Zahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck 114 x 64 mm 125,00 Euro 165,00 Euro Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug Chiffre 9,00 Euro 9,00 Euro Alle Preis zzgl. 19% MwST. Bank IBAN ANZEIGENTEXT: Anzeigenauftrag bitte an HaasMedia per Fax 0 87 62 - 73 83 794 oder als PDF per E-Mail an info@haasverlag.de ZNS 3-20 13
ZBV INFO Validierung ist Pflicht Breites Informations- und Serviceangebot der BLZK für die Praxisbegehung 2020 Wie sich Zahnarztpraxen optimal vorbereiten können, hat die BLZK auf einer eigenen Webseite unter http://www.blzk.de/praxisbegehung2020 zusammengefasst. Ein zentrales Thema ist die Validierung. Im April 2020 beginnen die bayerischen 4 Medizinproduktebetreiberverordnung • Telefonische Beratung bei Detailfragen Gewerbeaufsichtsämter mit der Schwer- muss die Validierung und auch die Leis- zu Begehungsprotokollen durch das punktprüfung der Zahnarztpraxen. Ein tungsbeurteilung im Auftrag des Betrei- Referat Praxisführung und Medizinpro- wesentlicher Punkt dabei ist die Überprü- bers durch qualifizierte Fachkräfte erfol- dukte der BLZK unter den Durchwahlen fung der validierten Verfahren in der Auf- gen. 089 230211-340 oder -342 bereitung von Medizinprodukten. • Grundlagen, Mustervorlagen und n Was bedeutet Validierung? Die LQ ist der Teil der Validierung, der in regelmäßigen Abständen mit entspre- Arbeitshilfen im QM Online unter chenden Messgeräten durchzuführen ist, qm.blzk.de (mit Login) Der Begriff Validierung bezeichnet den und zwar dokumentierten Beweis, dass das vorher • Kurse der eazf in ganz Bayern, Infor- festgelegte Aufbereitungsverfahren im • bei Reinigungs- und Desinfektionspro- mationen und Anmeldung unter praktischen Einsatz reproduzierbar funk- zessen: in der Regel jährlich. Sofern der http://www.eazf.de tioniert. Routinekontrollen durch den Hersteller des Reinigungs- und Desin- Dr. Michael Rottner Zahnarzt und/oder das Praxisteam rei- fektionsgeräts (RDG) das Wartungsin- Referent Praxisführung und Medizin- chen dafür nicht aus. tervall auf 24 Monate verlängert, kann produkte der BLZK n In drei Schritten zur gegebenenfalls mit dem Validierer geklärt werden, ob in Abhängigkeit sei- Kontakt: Validierung ner Risikoanalyse das Intervall der Referat Praxisführung und erneuten LQ ebenfalls verlängert wer- Medizinprodukte der BLZK Die vorschriftskonforme Validierung von den kann. Telefon: 089 230211-340 oder -342, Reinigungs-, Desinfektions- und Sterili- E-Mail: praxisfuehrung@blzk.de sationsprozessen umfasst drei Schritte: • bei Sterilisationsprozessen: in der Regel alle zwei Jahre oder nach 4.000 Char- 1) Installationsqualifikation (IQ) gen beziehungsweise nach Angabe im Die IQ wird bei der Aufstellung des Validierungsbericht. Geräts in der Zahnarztpraxis vorgenom- men. Durch ein schriftliches Abnahme- Details zur Validierung gibt es im QM protokoll des Lieferanten wird sicherge- Online, Kapitel C02a04, unter stellt, dass das Gerät und dessen Zubehör qm.blzk.de (mit Login). ordnungsgemäß geliefert und installiert wurden. n Weitere Informationen zur Praxisbegehung 2020 2) Betriebsqualifikation (BQ) Bei der BQ wird festgestellt, ob das Gerät • Kompaktes Wissen und weiterführen- mit seinem Zubehör (zum Beispiel Kas- de Links rund um die Praxisbegehung setten, Trays, Konnektoren, Injektorwa- 2020 auf der Webseite gen für Übertragungsinstrumente) ord- http://www.blzk.de/praxisbegehung nungsgemäß am Aufstellungsort funk- 2020 – wird stetig erweitert tioniert. Sie stellt die eigentliche Inbetriebnahme dar und erfolgt in der • NEU: Fragen und Antworten (FAQs) zu Regel durch den aufstellenden Techniker zentralen Punkten unter (Depot, Hersteller). http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/ pa_faq_praxisbegehung.html 3) Leistungsqualifikation (LQ) Im Rahmen der LQ wird festgestellt, ob • Das Bayerische Zahnärzteblatt (BZB) das Gerät, so wie es installiert und den und das BZB plus greifen das Thema Betriebsabläufen entsprechend betrie- regelmäßig auf. Die Artikel sind eben- ben wird, dauerhaft nach vorbestimmten falls abrufbar unter Kriterien arbeitet und reproduzierbare http://www.blzk.de/praxisbegehung Ergebnisse liefert. Nach § 8 Absatz 2020 14 ZNS 3-20
ZBV INFO Praxisbegehung 2020 ZBV Schwaben und BLZK unterstützen die Zahnarztpraxen mit Unterlagen und Beratung Der Referent für Praxisführung, Dr. Dr. • Grundlagen, Mustervorlagen und Bertram Thuma, informierte auf der Mit- Arbeitshilfen im QM Online unter gliederversammlung über die Praxisbege- qm.blzk.de (mit Login) hungen, die auf die schwäbischen Zahn- • Kurse der eazf in München, Regens- arztpraxen ab dem 1. April 2020 zukom- burg, Veitshöchheim, Nürnberg, men. Die bayerischen Gewerbeauf- Straubing und Memmingen, Informa- sichtsämter führen dann schwerpunkt- tionen und Anmeldung unter mäßig Begehungen in Zahnarztpraxen http://www.eazf.de n Appell des ZBV Schwaben durch. Bei der Vorbereitung unterstützt auch das Referat Praxisführung der BLZK die bayerischen Zahnärzte auf verschie- denen Kanälen. Auf der Website wurde Der schwäbische Referent für Praxisfüh- eine eigene, neue Rubrik „Praxisbege- rung, Dr. Dr. Bertram Thuma, appelliert hung 2020“ eingerichtet. Sie ist unter an alle Praxisinhaber, sich entsprechend dem Direktlink http://www.blzk.de/pra- auf die Praxisbegehungen vorzubereiten. xisbegehung2020 erreichbar und wird Die bayerische Gewerbeaufsicht hat kontinuierlich erweitert. angekündigt, ab April 2020 verstärkt Begehungen in bayerischen Zahnarzt- Die Gewerbeaufsicht startet regelmäßig praxen durchzuführen. Angestrebt sind branchen- und tätigkeitsspezifische die Begehung von 10 Prozent aller Schwerpunktaktionen. Bei der Begehung Praxen. Hauptthematik ist wie 2015: Referent für Praxisführung: Dr. Dr. Bertram Thu- ab dem 1. April 2020 wird eine Reihe von ma Aufbereitung von Medizinprodukten. Zahnarztpraxen im Hinblick auf den Foto: ZBV Die Validierung der Aufbereitungskette Betrieb von Medizinprodukten und die Bei den Betreiberpflichten aus der ist seit Jahren gesetzlich festgeschrieben. hygienische Aufbereitung kontrolliert. Medizinproduktebetreiberverord- Sie wird vom Gewerbeaufsichtsamt ein- Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Über- nung sind wichtig: gefordert. prüfung der validierten Verfahren in der • Bestandsverzeichnis (Grundlagen in Aufbereitung von Medizinprodukten. D04a01, Musterverzeichnis D04b03) Dr. Dr. Bertram Thuma • Medizinproduktebuch (Grundlagen in Referent für Praxisführung n Diese Punkte werden bei D04a01, Musterverzeichnis D04b04) der Begehung geprüft • Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) / Kontakt: ggf. Messtechnische Kontrolle (MTK) Referat Praxisführung der BLZK Die Gewerbeaufsicht nimmt die Einhal- (D04a01) Telefon: 089 230211-340 oder -342 tung der Vorgaben aus der Medizinpro- E-Mail: praxisfuehrung@blzk.de duktebetreiberverordnung (MPBetreibV) Die Ziffern in der Klammer verweisen auf unter die Lupe. Weitere Felder sind das die jeweiligen Kapitel im QM Online der Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die BLZK. Umsetzung der KRINKO-/RKI-Empfeh- lungen zur Aufbereitung von Medizin- n Weitere Informationen produkten. • Kompaktes Wissen und weiterführen- Die Aufbereitung von Medizinpro- de Links rund um die Praxisbegehung dukten umfasst zum Beispiel: 2020 in der neuen Rubrik • Validierung (C02a04) http://www.blzk.de/praxisbegehung20 • Einstufung der Medizinprodukte 20 – wird stetig erweitert (C02b05) • Das Bayerische Zahnärzteblatt (BZB) • Arbeitsanweisungen und das BZB plus greifen das Thema (C02b10 – C02b25) regelmäßig auf, die Artikel sind abruf- • Räumliche Anforderungen für die bar im Archiv unter http://www.bzb- Aufbereitung online.de (C02a02 – Bauliche Anforderungen) • Telefonische Beratung bei Detailfragen Ab dem 1. April 2020 finden wieder Praxisbege- • Sachkenntnisse zur Aufbereitung der zu Begehungsprotokollen durch das hungen statt. Die BLZK unterstützt die Zahnärzte bei der Vorbereitung – auch über die Website mit Medizinprodukte Referat Praxisführung unter den Durch- der neuen Rubrik http://www.blzk.de/praxisbe- (C02a02 – Personalqualifikation) wahlen 089 230211-340 oder -342 gehung2020. Grafik: BLZK ZNS 3-20 15
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