EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
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EILDIENST
2/2020
Aus dem Inhalt:
● emeinsam auf dem Weg – Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG)
G
bei den Kommunen in NRW
● Schwerpunkt: Tierschutz
● ie EU-Datenschutzgrundverordnung bei kommunaler Aufgabenwahrnehmung
D
außerhalb eines spezialgesetzlichen ErlaubnistatbestandesEILDIENST 2/2020 Auf ein Wort
Fahrradgesetz NRW:
Eine Chance gerade auch für den
kreisangehörigen Raum
Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Dezember 2019 entschieden, ein Fahr-
radgesetz für das Land NRW auf den Weg zu bringen. Dies geschah nicht zuletzt
vor dem Hintergrund, dass in einer Volksinitiative von mehr als 200.000 nordrhein-
westfälischen Bürgern gefordert wurde, den Mobilitätswandel in NRW pro Fahrrad
zu gestalten und den Ausbau der Fahrradinfrastruktur in einem eigenständigen
Fahrradgesetz festzuschreiben.
Im Januar 2020 hat bereits ein erster Workshop des Ministeriums für Verkehr des
Landes NRW zu dem geplanten Fahrradgesetz stattgefunden. Akteure aus Minis
terien, Landespolitik, Verbänden, Bürgerinitiativen sowie aus Kreisen, Städten und
Gemeinden waren eingeladen. Dabei fiel sofort auf, dass die meisten Beiträge in
diesem Workshop aus großstädtischer Sicht formuliert waren. Dagegen wurden
Aspekte des kreisangehörigen ländlichen Raumes nur in geringem Maß vorgetra-
gen. Insofern blieb der Landkreistag NRW mit diesen Anliegen weitgehend allein
auf weiter Flur – offenbar war der Chor der am Workshop teilnehmenden Akteure
deutlich monopolengeprägt zusammengesetzt. Dies ist äußerst bedauerlich, weil gerade der Radverkehr eine große Chance
auch und insbesondere für den kreisangehörigen Raum bietet. Das bezieht sich genauso auf die Umlandkreise der Ballungs-
räume, die von starken Pendlerverbindungen in die Großstädte geprägt sind, wie für die ländlicher geprägten, oft mittel-
ständisch strukturierten Kreise in NRW.
Der Radverkehr bietet die enorme Chance, die Anschlüsse in der ersten und letzten Meile an Verkehrsknotenpunkte und
insbesondere an Bahnstationen dort herzustellen, wo vielleicht Busverbindungen in die Ortschaften in die nähere Umge-
bung nicht realisierbar sind. Durch die weite Verbreitung von E-Bikes sind heute deutlich längere Strecken mit dem Fahrrad
zurücklegbar als noch vor zehn oder zwanzig Jahren – dies gilt insbesondere auch für bergig bzw. hügelig geprägte Regio-
nen. Im kreisangehörigen Raum kann eine Vielzahl von Wirtschaftswegen mit angemessenem Aufwand in ein örtliches
oder auch kreisüberörtliches Radverkehrsnetz aufgewertet werden – so können mit vertretbarem finanziellen Aufwand
Synergien zwischen ländlich genutzten Wirtschaftswegen, dem Ausbau eines Radverkehrsnetzes und auch der Stärkung
eines Freizeitnutzens gehoben werden.
Überhaupt besteht in weiten Teilen des kreisangehörigen Raumes die Möglichkeit, durch den Ausbau von Radinfrastruk-
turen Synergien zwischen verkehrlichen Zielen und Freizeit bzw. touristischen Zielen zu erreichen: Beides muss kein Wider-
spruch sein, sondern wird sich häufig ergänzen. Für die Kreise im Umland der Ballungsräume gehört hierzu in jedem Fall die
Erschließung durch Radschnellwege in und aus den Zentren. In einem Umkreis von bis zu 25 Kilometern und in ein Ober-
zentrum muss es heute, insbesondere in Anbetracht der beachtlichen Verbreitung von E-Bikes, realisierbar sein, dass das
entsprechende Oberzentrum überwiegend kreuzungsfrei auf einem bequemen Radschnellweg zu erreichen ist.
Wenn künftig demnach systematisch Radschnellwege in NRW ausgebaut werden, sollte das Land darauf achten, dass
zumindest jede zweite Investition in Radschnellwege unmittelbar dem kreisangehörigen Raum zugutekommt, in dem
bekanntlich rund 11 der insgesamt 18 Millionen Menschen in NRW leben. Zudem müssen „Verknüpfungs-Infrastrukturen“
wie Park&Bike-Stationen oder Mobilstationen im kreisangehörigen Raum besonders gefördert werden. Der kreisangehörige
Raum bietet eine gute Möglichkeit zur Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger: Der Pendler fährt die ersten zehn Kilo
meter seines Arbeitsweges zu einer SPNV-Haltestelle, kann dort sein E-Bike in einer bequem vorgebuchten sicheren und
sauberen verschließbaren Box abstellen, und kommt so mit dem SPNV emissionssparsam zu seinem Ziel. In Mobilstationen,
die speziell auf die Bedürfnisse des kreisangehörigen Raumes zugeschnitten sind, kann sich die Familie bei Bedarf aussu-
chen, ob sie für kleinere Einkäufe oder für Freizeitaktivitäten ein Carsharing-Fahrzeug nimmt oder eventuell ein Leihfahr-
rad bzw. Leih-E-Bike aus einer solchen Fahrradstation. Förderung des Radverkehrs muss mehr sein als die Förderung der
asphaltierten Infrastruktur.
Um es klarzustellen: Der motorisierte Individualverkehr wird im kreisangehörigen Raum auch künftig seine klare Daseins-
berechtigung haben. Aber hier sollte es überdies Ziel sein, zumindest Teile des Verkehrsaufkommens auf andere Verkehrs-
träger umzuleiten: Und dazu gehört im ländlichen Raum in weiten Teilen auch der Verkehrsträger Fahrrad einschließlich
der Möglichkeit des Radfahrens mit elektronischer Unterstützung. Sofern hierdurch lediglich die Quote der Zweit- oder
gar Drittfahrzeuge gesenkt wird, ist das auch schon ein Erfolg. Vor diesem Hintergrund dürfte im kreisangehörigen Raum
sogar mehr Spielraum zur Verbesserung bestehen als in den Großstädten, in denen das Potential des Radverkehrs zum Teil
vielleicht schon gehoben ist: Auch deshalb macht es Sinn, sich bei einem Fahrradgesetz in NRW insbesondere dem kreis
angehörigen Raum zu widmen.
Dr. Martin Klein
Hauptgeschäftsführer
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
57Inhalt EILDIENST 2/2020
Kavalleriestraße 8
AUF EIN WORT 57
40213 Düsseldorf
______________________________________________________________
Telefon 0211/ 300 491-0
Telefax 02 11/ 300 491-660
E-Mail: presse@lkt-nrw.de
Internet: www.lkt-nrw.de
AUS DEM LANDKREISTAG
Impressum Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
„Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreisangehörigen Raum“ 60
EILDIENST – Monatszeitschrift
des Landkreistages
______________________________________________________________
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber:
Hauptgeschäftsführer
Dr. Martin Klein
THEMA AKTUELL
Redaktion: Die EU-Datenschutzgrundverordnung bei
Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn kommunaler Aufgabenwahrnehmung außerhalb
Beigeordneter Martin Schenkelberg eines spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestandes 62
Hauptreferent Dr. Markus Faber
Referentin Dr. Andrea Garrelmann ______________________________________________________________
Referentin Dorothée Heimann
Pressereferentin Rosa Moya
Referent Christian Müller
Referent Roman Shapiro
Hauptreferent Dr. Kai Zentara
SCHWERPUNKT:
Quelle Titelbild: Tierschutz
Adobe #188979423 Nadine Haase
Nutztierhaltung in Nordrhein-Westfalen –
Redaktionsassistenz:
Gaby Drommershausen nachhaltig und zukunftsfähig 69
Astrid Hälker
Heike Schützmann
______________________________________________________________
Herstellung: Umgang mit fortgenommenen Tieren 70
ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
Leichlinger Straße 11
______________________________________________________________
40591 Düsseldorf
www.albersdruck.de Zehn Jahre Streunerkatzenkastration im Kreis Euskirchen –
ein Erfolgsmodell 73
ISSN 1860-3319 ______________________________________________________________
Der Leitfaden zur Transport- und Schlachtfähigkeit von Rindern 75
______________________________________________________________
Die Afrikanische Schweinepest rückt näher –
Umfangreiche Vorbereitungen auf schwer planbaren Ausbruch 77
______________________________________________________________
Katzenschutzverordnung Kreis Wesel:
Tierschutz und Rechtssicherheit 81
Kreise in Nordrhein-Westfalen
______________________________________________________________
58EILDIENST 2/2020 Inhalt
THEMEN
Gemeinsam auf dem Weg – Umsetzung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) bei den Kommunen in NRW 83
______________________________________________________________
Rhein-Erft-Kreis wird Modellregion im Kooperationsverbund
„Seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ 85
______________________________________________________________
Fachtag Kindertagespflege im Kreis Steinfurt –
„Mit WIRkung nach außen – stark in der Kindertagespflege“ 86
______________________________________________________________
Mit modernen Medien den Sprachschatz erweitern 87
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DAS PORTRÄT
Thomas Kutschaty, Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion NRW:
„Kommunen brauchen im Jahr 2020 eine Lösung
für die Altschulden“ 88
______________________________________________________________
IM FOKUS
Zwei NRW-Kreise für Bundesprojekt
„Hauptamt stärkt Ehrenamt“ ausgewählt 91
______________________________________________________________
MEDIENSPEKTRUM 92
______________________________________________________________
KURZNACHRICHTEN 93
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STICHWORTVERZEICHNIS UND EINBANDDECKEN 2019 104
______________________________________________________________
HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 104
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59Aus dem Landkreistag EILDIENST 2/2020
Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
„Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreisangehörigen Raum“
Am 6.12.2019 lud das Freiherr-vom-Stein-Institut im Rahmen der Reihe „Kommunalverwaltung aktuell – zwischen
Wissenschaft und Praxis“ zu einer Vortragsveranstaltung mit dem Thema „Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreis
angehörigen Raum“ in die Räumlichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität ein. Es referierten Staatssekretär
Christoph Dammermann aus dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung NRW und Gerhard
Jeutter, Referatsleiter bei der Bundesnetzagentur.
A m Nikolaustag 2019 begrüßte Prof.
Wißmann, Geschäftsführender Direk-
tor des Freiherr vom Stein-Instituts, die
interessierten Gäste zu den Vorträgen,
die diesmal entgegen der Tradition und
dem Reihentitel ausschließlich von Prakti-
kern gehalten wurden. Daher übernahm
es Prof. Wißmann, einen kurzen rechts-
wissenschaftlichen Blick auf die Thematik
„5G-Ausbau“ zu werfen, die daneben von
den Referenten zu vertiefende technische
und politische Fragen aufwerfe.
Vortragsveranstaltung mit Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein, Staatssekretär Chris
toph Dammermann, Regierungsdirektor Gerhard Jeutter und Geschäftsführender Direk
tor des FSI Prof. Dr. Hinnerk Wißmann (v.l.n.r.). Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
Vortrag von Staatssekretär Dammermann eröffnete mit
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann. einem Hinweis auf seine Verbindung zum
Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
Staatssekretär Dammermann Freiherrn vom Stein: in seinem Wohnort
Werne liege der überwiegende Teil des
Aus juristischer Perspektive stellten sich Cappenberger Waldes, Schloss Cappen-
drei Fragen: Wer ist zuständig? Auf wel- berg war Altersruhesitz des Freiherrn.
cher Ebene werden die Regelungen
getroffen? Und wie ist das Verhältnis von Beim Auf- und Ausbau der 5G-Technik
rechtlichen und politischen Argumenten? stelle sich wie bei jeder Technik die Frage,
Bezüglich der Zuständigkeit wies er dar- ob diese dem Hype gerecht werde. Denn
auf hin, dass es sich um die zwar allseits ganz nüchtern betrachtet gehe es nur um
bekannte, aber doch relativ neue Phäno- Datenübertragung.
men des Gewährleistungsstaats handele.
Damit gehe es nicht mehr um Handeln des Diese könnte eine Weiterentwicklung
klassischen Leistungsstaats, aber trotzdem bestehender Technologien sein oder auf-
um mehr als ein bloßes Ordnungsmodell. grund erheblich höherer Übertragungs
Die Ausgestaltung erfolge dabei immer raten und einer geringeren Latenzzeit eine
öfter auf europäischer Ebene, das Verhält- disruptive Wirkung entfalten. Wegen der
nis zur nationalen Ebene sei weiterhin im neuen Möglichkeiten, mit 5G Daten fast
Fluss, wie die Entscheidungen des BVerfG Christoph Dammermann. in Echtzeit zu übertragen, tendierte der
zum Recht auf Vergessenwerden zeigten. Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut Staatssekretär zur zweiten Alternative,
60EILDIENST 2/2020 Aus dem Landkreistag
nahm diese Veränderungen aber positiv Diskussion
wahr. So ergäben sich Einsatzmöglichkeit
in der Medizin bei Diagnostik und Ein- Die abschließende Diskussion leitete dann
griff, im Verkehr beim autonomen und vor Dr. Martin Klein, Hauptgeschäftsführer
allem vernetzten Fahren und zuletzt könne des LKT NRW. Die Thesen der Referen-
Deutschland als Industrieland unter dem ten wurden konstruktiv und mit Praxis -
Schlagwort „Industrie 4.0“ Produktions- erfahrung unterlegt, hinterfragt. So
kette effizienter gestalten. Dadurch könne begann Dr. Klein die Diskussion selbst mit
man individuell auf Kundenwünsche rea- der Frage, warum die Auflagen haushalts-
gieren und so in Zukunft Produktionspro- bezogen gestaltet worden seien. Daran
zesse nach Deutschland zurückholen. schloss die Frage aus dem Publikum an,
warum man dann zumindest kein natio-
Einen besonderen Blick müsse man unter nales Roaming einführen könne, wie es
diesen Bedingungen auf den kreisange- andere europäische Staaten vormachen
hörigen Raum werfen. Eingesetzt werden würden.
könne 5G zum Beispiel auch in der Land-
wirtschaft und in der zugehörigen Indu- Gerhard Jeutter.
strie, für die sich in NRW zahlreiche Bei- Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
spiele finden ließen. Der Anspruch müsse
sein, die gesamte Fläche zu versorgen, man frequenzvergabe, ordnete die 5G-Technik
müsse dann nach Bedarf die zur Verfügung zunächst kurz geschichtlich ein. Als er in
Übertragungsgeschwindigkeit anpassen. das damalige Postministerium eingetreten
Dazu gehöre auch, die 4G-Abdeckung sei, sei erstmalig der Mobilfunk digitalisiert
nicht aus den Augen zu verlieren. und, so wie später die gesamte Bundes-
post, privatisiert worden. In diesem Zuge
Zuständig für den Ausbau bleibe die Privat seien durch zunehmende Technisierung
wirtschaft, eine Verstaatlichung würde Arbeitsplätze nicht in Gefahr gebracht,
angesichts der Grenze staatlichen Han- sondern geschaffen worden. Auch die
delns wohl keine Besserung bringen. Auch Regulierungsbehörden seien in entspre-
staatliche Förderprogramme würden nicht chendem Maß gewachsen. Telekommu-
automatisch zum Erfolg führen, sondern nikation habe sich vom Luxusprodukt
könnten im Gegenteil die Verzögerung des zur Grundleistung gewandelt, die auf
Ausbaus auslösen. einem liberalisierten Markt, der auch die Dr. Martin Klein.
Infrastrukturebene erfasse, angebotenen Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
Gleichwohl müsse man selbstverständ- werde. Der Marktmechanismus funktio-
lich auf bestehende Probleme reagieren. niere insbesondere im ländlichen Raum In seiner Antwort verwies Gerhard Jeutter
Im Mobilfunkpakt habe man der Wirt- aber nicht immer. Schon die technischen auf politische Vorgaben. So stellten sich
schaft den Ausbau übertragen, die Politik Voraussetzungen seien schwieriger, als es beihilferechtliche Probleme, Fördermaß-
solle mit schnelleren Genehmigungsver- der Marketingbegriff „5G“ suggeriere. Es nahmen würde das Bundesministerium
fahren unterstützend wirken. Ein Pro- würden immer nur spezifische Frequenzen treffen wollen.
blem sei, dass mit der gewählten haus- vergeben, die teils nur eine sehr geringe
haltsbezogenen Versorgungsauflage nur Reichweite hätten. Staatssekretär Dammermann erkannte eine
92 % der Fläche abgedeckt würden. In den Fehlsteuerung durch die Anknüpfung an
Frequenzversteigerungen hätten zudem Bezogen auf das Vergabeverfahren habe Haushalte in der Versorgungsvorgabe. Dr.
auch finanzielle Interesse auf Einnahmen- man erreichen können, ein Antragsverfah- Ralf Niermann, Landrat des Kreises Min-
seite eine Rolle gespielt. Mit neuen, ab ren für „Campusnetze“ einzuführen, im den-Lübbecke, erkundigte sich, wie man
2025 zu vergebenden Frequenzen könne Rahmen derer Interessierte, also vorrangig diese Fehlsteuerung korrigieren könne.
man die Fläche besser versorgen. Zudem Unternehmen, auf bestimmten Frequen- Herr Jeutter legte diesbezüglich rechtliche
gebe es mit den kürzlich gestarteten sog. zen lokale Netze errichten könnten. Erste Probleme dar. So fehlten spezifische Ein-
„Campusnetzen“ die Möglichkeit, lokale Zuteilungen seien schon beschieden. Für griffsmaßnahmen, die Bundesnetzagentur
Netze zu errichten, die auch für kleinere das medial mehr Aufmerksamkeit erre- könne nur über die Versorgungsauflagen
und mittlere Unternehmen relevant seien. gende Auktionsverfahren sei der Abstim- handeln. In diesen müsse man Anforde-
Die Landesregierung werde diese Prozesse mungsprozess 2016 gestartet worden. rungen der Verhältnismäßigkeit im Auge
mit einem Landeskompetenzzentrum aus behalten, jede Versorgungsauflage würde
Universitäten, die auf diesem Gebiet tätig An dieser Stelle nahm er die Kommunen gerichtlich angegriffen, die Mobilfunkbe-
sind, und einem Förderwettbewerb, der auch in die Pflicht: diese könnten mit der treiber würden dann auf die Unwirtschaft-
sich auch an Kommunen richten werde, Einbindung von Unternehmen, der Zur- lichkeit und teils sogar die sachliche oder
unterstützen. verfügungstellung von Grundstücken und rechtliche Unmöglichkeit der Flächenver-
dem Glasfaserausbau die Voraussetzun- sorgung verweisen.
gen für den 5G-Ausbau schaffen. Bezogen
Vortrag von auf die Flächenabdeckung habe man den Dr. Markus Faber, Hauptreferent beim LKT
Regierungsdirektor Jeutter Mobilfunkanbietern auferlegt, bis 2025 alle NRW, wies darauf hin, wie kompliziert sich
Landstraßen, Schienen- und Wasserwege schon die Erfassung der Daten, welche
Gerhard Jeutter, bei der Bundesnetz abzudecken. Die vollständige Abdeckung Gebiete unterversorgt seien, gestalte. Sei
agentur Referatsleiter für die Mobilfunk bleibe das Ziel. eine solche aber festgestellt, müsse eine
61Aus dem Landkreistag • Thema aktuell EILDIENST 2/2020
Roaming-Lösung in Betracht kommen. an dieser Stelle eventuell nicht trage, weil zung des Marktes bestehende Probleme zu
Herr Jeutter ergänzte diesbezüglich, dass Mobilfunk heutzutage als ganz grund- lösen. Dr. Klein benannte mit seinem Fazit
die Datenerfassung schon für die Telekom- legende Versorgungsleistung betrachtet die politische Agenda für die nächsten
munikationsunternehmen selbst kompli- werde, erwiderten sie, dass eine mögliche Jahre, auf die sich alle Teilnehmer einigen
ziert sei. Mobilfunkgesellschaft des Bundes neue konnten: Zunächst müsse der 4G-Ausbau
Probleme schaffen würde und tatsächlich abgeschlossen, dann der flächendeckende
Einig waren sich die Referenten schließlich, kaum umsetzbar sei. 5G-Versorgung in Angriff genommen wer-
dass der Wettbewerb verbessert werden den.
müsse. Auf Einwand von Matthias Löb, Auch im derzeitigen System sei es mög-
Direktor des Landschaftsverbandes West- lich, über Förderprogramme, gesetzliche EILDIENST LKT NRW
falen-Lippe, dass der Glaube an den Markt Verpflichtungen oder eine bessere Nut- Nr. 2/Februar 2020 00.20.04
Die EU-Datenschutzgrundverordnung bei kommunaler
Aufgabenwahrnehmung außerhalb eines spezialgesetz-
lichen Erlaubnistatbestandes –
unter besonderer Berücksichtigung freiwilliger Aufgaben,
Organisationsmaßnahmen und selbstverwalteter
Ausführung der Aufgabenwahrnehmung
Die nachfolgende Abhandlung soll das Thema beleuchten, wie Handlungen und die Aufgabenerfüllung der Kreise,
Städte und Gemeinden außerhalb einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage respektive einer gesetzlichen
Vorgabe im Hinblick auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung in Bezug auf die EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) zu bewerten sind. Insbesondere geht es um die Frage, wie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Kreise, Städte und Gemeinden im Bereich (freiwilliger) Aufgaben bei freiwillig gewählten (nicht unmittelbar
gesetzlich geregelten) Handlungsformen der Verwaltung der Kreise, Städte und Gemeinden im Hinblick auf die DSGVO
umzugehen ist.
D ie EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) hat die Kreise, Städte und
Gemeinden vor erhebliche Herausforde-
von Aufgabenfeldern und Handlungsfel-
dern, die eben nicht durch eine konkrete,
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage deter-
Der AUTOR
rungen gestellt. Nach nunmehr mehr als 18 miniert sind. So besteht die einhellige kom-
Monaten nach dem Verbindlichwerden der munalverfassungsrechtliche Auffassung, Dr. Markus Faber,
DSGVO sind viele Herausforderungen des dass Kommunen im Rahmen ihres Selbst- Hauptreferent
neuen Datenschutzrechtes vor Ort praxis- verwaltungsrechtes auch neue, bislang beim Landkreistag
nah gelöst worden, viele Fragestellungen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Nordrhein-Westfalen
konnten in der praktischen Umsetzung Zuständigkeiten im Rahmen des Art. 28
einer sinnvollen Lösung zugeführt werden. Abs. 2 GG (und in Ergänzung Art. 78 LVerf
Dennoch gibt es immer noch verschiedene NRW) besetzen können, die Wahrneh- mit Dritten bei der Aufgabenbewältigung
Problemfelder, die die Praxis vor rechtliche mung einer bestehenden Aufgabe im Rah- zusammenarbeiten dürfen. Das Tätigwer-
Herausforderungen stellt. men der gesetzlichen Regelungen und des den einer größeren Organisationseinheit
Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung ist aber heute, realistisch betrachtet, nicht
Eines dieser Problemfelder ist der Umgang organisatorisch und verfahrenstechnisch ohne eine automatisierte Verarbeitung
mit der DSGVO in den Fällen, in denen selbst ausgestalten dürfen und zudem im personenbezogener Daten möglich. Es
es keine konkrete bundes- oder landes- Rahmen ihrer Organisations- und Koope- müssen Daten von Betroffenen oder auch
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für rationshoheit – selbstverständlich im Rah- nur Nutznießern kommunaler Leistungen
die entsprechende Verarbeitung perso- men der gesetzlichen Regelungen und im erfasst, bearbeitet und in geeigneter Form
nenbezogener Daten gibt. Gerade auf der Rahmen der Reichweite des Rechtes der verwaltet werden. Auch können stets neue
kommunalen Ebene gibt es eine Vielzahl kommunalen Selbstverwaltung – auch Aufgaben erwachsen, die eine (noch nicht
62EILDIENST 2/2020 Thema aktuell
positiv gesetzlich geregelte) Bearbeitung kehrsunternehmens V (Rechtsform GmbH) sog. Vollharmonisierung angestrebt, d.h.
personenbezogener Daten erfordern. Nun- vornehmen. Zu diesem Zweck möchte der es besteht nur dann die Möglichkeit zu
mehr gilt es in der Praxis, diese besonderen Kreis K das Unternehmen V bitten, eine ergänzender Rechtsetzung auf national-
kommunalrechtlichen Herausforderungen Liste der Bestandskunden bei Zeitfahraus- staatlicher Ebene, wenn dies ausdrücklich
auch datenschutzrechtlich angemessen zu weisen zu übermitteln, damit der Kreis K in der DSGVO benannt wird. Damit sind
bewältigen. diesen Personen einen entsprechenden die datenschutzrechtlichen Erlaubnistat-
Fragebogen übersenden kann. Die Ergeb- bestände in Artikel 6 DSGVO nicht nur
nisse der Befragung sollen in die Aufstel- notwendiger Erlaubnistatbestand, son-
lung des neuen Nahverkehrsplans des Krei- dern auch abschließender Erlaubnistatbe-
I. Fallbeispiele ses K einfließen. Innerhalb der Kreisverwal- stand; der mitgliedsstaatliche Gesetzgeber
tung des Kreises K bestehen Zweifel, ob kann keine weiteren Erlaubnistatbestände
Fall A: Die kreisangehörige Gemeinde G ein solches Vorgehen datenschutzrechtlich daneben definieren, die nicht auch unter
in NRW ist sehr um den Fortbestand ihrer zulässig wäre. Auch innerhalb des Ver- einem Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs.
Demografie besorgt. Deshalb möchte die kehrsunternehmens V bestehen diesbe- 1 DSGVO subsumierbar sind. Ob ein mit-
Gemeinde jedem neu hinzuziehenden züglich Zweifel. gliedsstaatlicher Gesetzgeber andersher-
Bürger zwischen 20 und 60 Jahren ein um strengere Voraussetzungen an einen
Angebot für einen Beratungstermin unter- Diese drei Fallbeispiele zeigen bereits ein datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbe-
breiten, in dem es darum geht, ob und grundsätzliches Problem in der Wech- stand knüpfen kann, ist noch nicht endgül-
inwieweit Interesse an dem Erwerb eines selwirkung zwischen kommunalem Auf- tig geklärt; da aber der Verordnungsgeber
Grundstücks/eines Hauses der Gemeinde gabenspektrum einerseits und DSGVO ausweislich der Erwägungsgründe auch
G besteht, verbunden mit der Möglichkeit, respektive Datenschutzrecht andererseits eine abschließende Regelung in Bezug
über die gemeindeeigene „Entwicklungs- auf. auf die Kommunikationsprozesse und die
gesellschaft“ diesen Bürgern möglichst Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Verar-
ein Angebot für ein Grundstück/ein Haus Eine Kommune hat neben den unmittel- beitung personenbezogener Daten setzen
auf dem Gebiet der Gemeinde G zu unter- bar gesetzlich geregelten Aufgaben und wollte, ist davon auszugehen, dass die
breiten. Der Bürgermeister von G fragt, der gesetzlich geregelten Art und Weise Regelungen der DSGVO hinsichtlich der
ob durch Auswertung der entsprechenden der Erledigung dieser Aufgaben eben Erlaubnistatbestände in beide Richtungen
Meldedaten der Gemeinde G zumindest auch Freiräume zur Erledigung ihrer kom- abschließend sind, dass also der national-
eine Kontaktaufnahme mit neu hinzuzie- munalen Aufgaben. Dies unterscheidet staatliche Gesetzgeber weder zusätzliche
henden Bürgern in der Altersgruppe von eine Kommunalverwaltung vielfach von Erlaubnistatbestände konstruieren kann,
20 bis 60 Jahren möglich ist. Tätigkeitsbereich einer Landes- oder Bun- noch bestehende datenschutzrechtliche
desbehörde, die in der Regel ein genau Erlaubnistatbestände aus Art. 6 DSGVO
Fall B: Um im Bereich der Ausländer- und festgelegtes Aufgabenspektrum auf bun- verkürzen kann.
Integrationsarbeit bessere Erfolge zu erzie- des- oder landesgesetzlicher Grundlage
len, beschließt die kreisfreie Stadt S in ausführt. Nachfolgend werden verschie- Für die datenschutzrechtliche Tätigkeit
NRW, zukünftig in geeigneten Fällen, vor dene Lösungsansätze aufgezeigt, wie mit der öffentlichen Hand gilt in Ansehung
allem bei minderjährigen Flüchtlingen und den entsprechenden Herausforderungen – der DSGVO grundsätzlich dasselbe, aller-
schulpflichtigen Flüchtlingen, sog. Fallkon- möglichst sinnvoll und praxisnah – daten- dings kann der nationale Gesetzgeber im
ferenzen abzuhalten, das heißt, zunächst schutzrechtlich umgegangen werden soll. Rahmen der nationalen Rechtsordnung
aufgrund der Aktenlage die entsprechen- Vorgaben und Restriktionen (im Sinne
den Fälle unter ausländerrechtlichen, von Kompetenzeinschränkungen) für die
jugendhilferechtlichen, schulrechtlichen Tätigkeiten und Aufgabenwahrnehmung
und sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu II. D
ie Suche nach dem von Behörden und andere Körperschaf-
beraten, unter Beteiligung von Vertretern richtigen datenschutzrecht- ten des öffentlichen Rechts regeln, die
der unterschiedliche Ressorts zu Hand- lichen Erlaubnistatbestand dann mittelbar Auswirkungen auch auf die
lungsempfehlungen zu kommen und ggf. Möglichkeit zur Verarbeitung personenbe-
auch für betroffene Flüchtlinge eigene Ähnlich wie bereits nach dem früheren zogener Daten durch die öffentliche Hand
kommunale, weitergehende Maßnahmen Datenschutzrecht von Bund und Län- haben; das muss dann aber am Maßstab
(z.B. zusätzliche, freiwillige Sprachkurse) dern ist auch nach der EU-Datenschutz- der nationalen Rechtsordnung gemessen
vorzuschlagen. Für diese Fallkonferenzen grundverordnung für jede Form der Ver- werden (in Deutschland also am Maßstab
ist es erforderlich (und dies ist auch Sinn arbeitung personenbezogener Daten ein des einschlägigen Bundes- und Landes-
und Zweck einer solchen Fallkonferenz), datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand rechts).
dass die Vertreter aus den einzelnen Berei- erforderlich. Grundsätzlich ist der einschlä-
chen Kenntnis der wesentlichen Aktenla- gige datenschutzrechtliche Erlaubnistat-
ge auch aus den anderen Fachbereichen bestand in Art. 6 DSGVO zu suchen (die 1. D
ie Einwilligung als datenschutzrecht
haben. Auch hier fragt der Oberbürger- Vorgaben für die Verarbeitung besonderer licher Erlaubnistatbestand – und ihre
meister der Stadt S, ob eine solche Fallkon- Daten nach Art. 9 DSGVO sollen hier erst- Grenzen
ferenz vor dem Hintergrund der DSGVO mal außen vor bleiben). Die Regelungen
überhaupt zulässig ist und wenn ja, wie der DSGVO gelten als europarechtliche Ein wichtiger datenschutzrechtlicher
diese ggf. datenschutzrechtlich einzuord- Verordnung unmittelbar in jedem Mit- Erlaubnistatbestand außerhalb einer kon-
nen ist. gliedsstaat und unmittelbar gegenüber den kreten, gesetzlichen Ermächtigungsgrund-
Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber lage ist in der Einwilligung gem. Art. 6
Fall C: Zur ÖPNV-Planung möchte der allen juristischen Personen des öffent Abs. 1 a) DSGVO zu sehen. Hiermit kann
Kreis K eine „Nutzerbefragung“ bei den lichen Rechts. Zudem hat der europäische die betroffene Person ihre Einwilligung
bestehenden Kunden des kreislichen Ver- Verordnungsgeber mit der DSGVO eine für die Verarbeitung der sie betreffende
63Thema aktuell EILDIENST 2/2020
personenbezogenen Daten für eine oder Wie immer im Rechtsleben und insbeson- für das oben genannte Fallbeispiel zu Fall
mehrere bestimmte Zwecke geben. Die dere im Bereich der DSGVO kommt es B wäre dies beispielsweise von besonderer
Bedingungen für die Einwilligung werden also auf den Einzelfall an. Recht eindeu- Relevanz, weil hiermit eine Einwilligung
in Art. 7 DSGVO näher konkretisiert. Die tig ist, dass in den Fällen, in denen eine für datenschutzrechtliche Tätigkeiten in
Einwilligung muss ausdrücklich, unter der Behörde sowieso aufgrund eines Gesetzes Fallkonferenzen, Case-Management, etc.
Information der Widerrufbarkeit und auch den Betroffenen zwingen kann, die ent- eröffnen werden kann, die dem betroffe-
freiwillig erfolgen (auf die Besonderhei- sprechenden personenbezogenen Daten nen Bürger jedenfalls einen Mehrwert in
ten der Bedingungen für die Einwilligung anzugeben, grundsätzlich aufgrund des Vergleich zum gewöhnlichen administra-
eines Kindes in Art. 8 DSGVO wird hier spezifischen Über- und Unterordnungs- tiven Gesetzesvollzug in den einzelnen
besonders hingewiesen). Zudem muss der verhältnisses nicht von einer Freiwilligkeit Feldern des Sozialrechts zukommen lässt.
Verantwortliche nachweisen können, dass ausgegangen werden kann. Bei freiwilli- Dem Betroffenen ist allerdings auch zu
die betroffene Person in die Verarbeitung gen Aufgaben einer Kommune (z.B. eine kommunizieren, dass im Falle der Nichtein-
ihrer personenbezogenen Daten einge- Mailingliste für Veranstaltungen im Kul- willigung in solchen Fällen jedenfalls kein
willigt hat; praktisch stellt dies vielfach ein turbereich oder Einladungsliste der kom- Nachteil bei der Bearbeitung der einzelnen
Präjudiz zumindest für die Textförmlichkeit munalen Wirtschaftsförderungsstabstelle sozialrechtlichen Dienstleistungen erwar-
einer Einwilligung dar. einer Gemeinde), die auch für den Bürger tet (nur dass eben die möglichen Vortei-
erkennbar freiwillig sind, oder auch zum le eines solchen Casemanagements nicht
Indes besteht das Problem, dass sich die Teil bei Tätigkeiten der (freiwilligen) Lei- bestehen).
Einwilligung nicht uneingeschränkt auf stungsverwaltung ist jedoch die Rechts
behördliches Tätigwerden und Tätigwer- figur der (dann freiwillig gegebenen) Ein-
den der öffentlichen Hand anwenden lässt. willigung nicht ausgeschlossen. 2. D
as Recht der kommunalen Selbstver
Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss für eine waltung als möglicher datenschutz
Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig Es ist aber auch darüber hinausaus durch- rechtlicher Erlaubnistatbestand
erteilt wurde, dem Umstand in größtmög- aus denkbar, dass die betroffene Person
lichem Umfang Rechnung getragen wer- durch ein bestimmtes Handeln der Ver- Weitet man den Blick darauf, warum
den, ob die Erfüllung eines Vertrages (…) waltung oder durch die Art und Weise überhaupt ein Kreis, eine Stadt oder eine
von der Einwilligung zur Verarbeitung der der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe Gemeinde oft flexibler handeln kann als
personenbezogenen Daten abhängig ist, in eine vorteilhafte Situation, die über die eine Behörde des Landes oder des Bundes,
obwohl diese Daten zur Erfüllung des Ver- gesetzliche Regelung hinausgeht, versetzt so kommt man unweigerlich auf das Recht
trages nicht erforderlich sind; diese recht werden kann. Dieses können z.B. sein: Eine der kommunalen Selbstverwaltung aus
allgemein gehaltene Formulierung wird einfachere und schnellere Abwicklung des Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW,
jedoch mit Erwägungsgrund 43 dahin- jeweiligen Verwaltungsverfahrens unter einfachgesetzlich normiert in §§ 1, 2 GO
gehend präzisiert, dass die Einwilligung Nutzung digitaler Zugänge, eine bessere NRW und §§ 1, 2 KrO NRW. Das Recht
in besonderen Fällen, wenn zwischen der und zielgerichtetere soziale Betreuung, der kommunalen Selbstverwaltung eröff-
betroffenen Person und dem Verant- bessere und schnellere Auskunftsrechte net die Kompetenz, als Stadt/Gemeinde
wortlichen ein klares Ungleichgewicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. die Angelegenheiten der örtlichen Gemein-
besteht, insbesondere wenn es sich bei Wichtig ist dabei aber stets, dass dem schaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens
dem Verantwortlichen um eine Behörde Bürger als betroffene Person i.S.d. Art. 6 eigenverantwortlich wahrnehmen zu kön-
handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Abs. 1 a) i.V.m. Art. 7 DSGVO mitgeteilt nen und als Kreis die gesetzlich zugewie-
Umstände in dem speziellen Fall unwahr- wird, dass dem betroffenen Bürger keiner- senen kreis-überörtlichen Aufgaben (wozu
scheinlich ist, dass die Einwilligung frei- lei Nachteil bei Nichtunterzeichnung einer auch die Aufgaben nach § 2 KrO NRW
willig gegeben wurde, (die Einwilligung) Einwilligung zur Bearbeitung personenbe- gehören) im Rahmen der Gesetze eigen-
keine gültige Rechtsgrundlage liefern soll. zogener Daten widerfährt (und die Behör- verantwortlich wahrnehmen zu können.
Hieraus schließt ein nicht unerheblicher de auch entsprechend handelt). Es geht Dabei bezieht sich die Eigenverantwortlich-
Teil der Literatur, dass die Einwilligung bei in diesem Fall nur darum, dass der Bürger keit, soweit diese Aufgabe nicht entspre-
behördlichem Handeln grundsätzlich nicht ein – wie auch immer geartetes – „Mehr“ chend gesetzlich geregelt ist, auf das „Ob“
in Betracht kommen sollte. im Vergleich zu der gesetzlich vorgese- Aufgabenwahrnehmung und auch auf
henen Leistung erhält, und im Rahmen das „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung.
Dem kann jedoch aus Sicht des Verfas- der Information klargestellt wird, dass bei Aber auch im Bereich von spezialgesetzlich
sers in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt Nichtwahrnehmung dieses „Mehr“ (und geregelten Aufgaben vermittelt das Recht
werden. Bei genauerer Lektüre stellt der gleichzeitig Nichtabgabe einer Einwilli- der kommunalen Selbstverwaltung nicht
Erwägungsgrund 43 bei dem Handeln gung) keine Nachteile im Vergleich zum unerhebliche Spielräume hinsichtlich der
einer Behörde nicht allein darauf ab, dass „normalen“ Gesetzesvollzug entstehen. Art und Weise der Verwaltungsorganisa-
eine Behörde handelt, sondern stellt dieses tion, des Verwaltungsverfahrens, des Per-
in den Gesamtrahmen, dass (und ob) es in Für den hiesigen Untersuchungsgegen- sonal- und Ressourceneinsatzes: Soweit in
Anbetracht aller Umstände in dem spezi- stand bedeutet dies, dass immer dann, solchen Aufgabenbereiche keine Vorgaben
ellen Fall unwahrscheinlich sei, dass die wenn – auch im Bereich des Vollzugs einer durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes
Einwilligung freiwillig gegeben wurde. gesetzlichen Aufgabe – der betroffene oder aufgrund einer Weisung (im Falle von
Also ist auch stets bei der Einwilligung Bürger einen Mehrwert im Vergleich zu Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Wei-
gegenüber einer Behörde auf die Gesamt dem normalen Gesetzesvollzug erhält, eine sung) bestehen, kann die jeweilige kom-
umstände abzustellen, insbesondere auf Einwilligung als datenschutzrecht licher munale Selbstverwaltungskörperschaft
eine Abwägung, wie unwahrscheinlich Erlaubnistatbestand auch bei behördlichem den bestehenden Spielraum im Lichtes des
(und im Umkehrschluss wahrscheinlich) Handeln – natürlich unter Berücksichti- Rechts der kommunalen Selbstverwaltung
eine freiwillige Einwilligung in diesem Fall gung der gesamten Umstände im Einzel- ausfüllen (d.h. Organisationsmaßnahmen
wäre. fall – in Betracht kommen kann. Gerade im Rahmen der Organisationshoheit, Per-
64EILDIENST 2/2020 Thema aktuell
sonaleinsatz im Rahmen der Personalho- GG und Art. 78 LVerf NRW (und einfach- 3. M
ögliche weite (aufgabenbezogen
heit, Mitteleinsatz im Rahmen der Finanz- gesetzlich §§ 1, 2 GO NRW und §§ 1, 2 funktionale) Auslegung fach
hoheit usw.). Diese Spielräume werden KrO NRW) bereits aus sich heraus in den spezifischer Erlaubnistatbestände
vor Ort durchaus genutzt, z.B. in vielen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 e)
Feldern des Ordnungsrechts und des Son- i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Eine weitere Möglichkeit, einen daten-
derordnungsrechtes, aber vor allem in den schutzrechtlichen Erlaubnistatbestand im
verschiedenen Bereichen der Sozialverwal- Allerdings ist insoweit auch gleichzeitig im Bereich freiwilliger Aufgabenwahrneh-
tung oder auch im Bereich der Schul- und Recht des jeweiligen Mitgliedstaats (also in mung, im Bereich von Organisationsmaß-
Bildungsverwaltung. diesem Fall dem Recht des Mitgliedsstaates nahmen einer Kommune oder im Bereich
Bundesrepublik und folgend des Gliedstaa- der selbstverwaltenden Ausführung der
Vor dem genannten Hintergrund stellt sich tes NRW) danach zu suchen, ob es in der Aufgabenwahrnehmung einer Kommune
nun die Frage, wie mit solchen Spielräumen in Bezug genommenen nationalen/landes- herzuleiten, ist es, den jeweiligen fachspe-
im Rahmen des Rechtes der kommuna- staatlichen Rechtsordnung auch Einschrän- zifischen Erlaubnistatbestand – wo denn
len Selbstverwaltung datenschutzrechtlich kungen hinsichtlich der Verarbeitung per- ein solcher besteht – im Sinne des Artikels
umgegangen werden muss. Es ist dabei sonenbezogener Daten gem. Art. 6 Abs. 1 6 Abs. 1 e) DSGVO in funktionaler Hinsicht
vielfach erforderlich, dass eine kommunale e) DSGVO gibt. Insoweit kann das Recht weit zu interpretieren. Dies ist vor allem
Behörde im Rahmen ihrer Selbstverwal- der kommunalen Selbstverwaltung aus dort eine Möglichkeit, wo ein Kreis, eine
tungsrechte Aufgaben wahrnimmt, für die Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW Stadt oder eine Gemeinde grundsätzlich
sie personenbezogene Daten verarbeiten nur dort greifen, wo es keine konkrete- im Rahmen einer gesetzlichen Aufgaben-
muss. Dies gilt z.B. dann, wenn sich die ren, gesetzlichen Grundlagen auf bundes- zuweisung (insb. insbesondere im Bereich
Kommunen neuer Aufgaben annehmen oder landesrechtlicher Ebene gibt, die eine der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
(z.B. Erschließungsmaßnahmen im Bereich entsprechende speziellere Regelung und Weisung) tätig wird, gleichzeitig aber bei
der Breitbandversorgung, eine personen- ggf. Einschränkung des Rechts auf Verar- der Ausführung der Aufgabenwahrneh-
bezogene Abfrage des Mobilitätsverhal- beitung personenbezogener Daten darstel- mung, also dem „Wie“ der Aufgaben-
tens im Bereich der Nahverkehrsplanung len. wahrnehmung, selbstverantwortet eigene
etc.) oder auch zusätzliche Leistungen oder Organisationsformen, Instrumente und
Tätigkeit im Bereich von Pflichtaufgaben Zudem ist im Einzelfall durch Auslegung zu Methoden der Aufgabenwahrnehmung
zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. ermitteln, ob der Zweck der Verarbeitung zur Anwendung kommen lässt. Ein Beispiel
(gemeint der entsprechenden personen- hierfür kann z.B. die Durchführung von
Der richtige Ansatz hierfür dürfte daten- bezogenen Daten) durch die Rechtsgrund- sog. „Fallkonferenzen“ im Sozialrecht sein,
schutzrechtlich – neben der unter Nr. 1 lage des Rechts der kommunalen Selbst- bei denen Vertreter verschiedener Verwal-
genannten Einwilligung – die Möglichkeit verwaltung bereits festgelegt oder für die tungsbereiche einzelne Fälle gemeinsam
sein, in Art. 28 Abs. 2 GG und in Art. 78 Erfüllung einer entsprechenden Aufgabe begutachten um zu gemeinsam umzuset-
LVerf NRW sowie in §§ 1, 2 GO NRW und erforderlich ist, die im öffentlichen Inter- zenden Empfehlungen zu kommen – hier
§§ 1, 2 KrO NRW selber eine gesetzliche esse liegt oder in Ausübung öffentlicher besteht in der Regel in den einzelnen Fel-
(nämlich in diesen Fällen sogar im Grund- Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen der des Sozialwesens (SGB II, SGB VIII, SGB
gesetz bzw. in der Landesverfassung ver- übertragen wurde. Gerade für die Einord- IX, SGB XII, Schulwesen, Betreuungsaufga-
ankerte) Aufgabenzuweisung im Sinne nung des Zwecks ist insoweit auch eine ben nach dem FlüAG NRW) eine grund-
des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO zu sehen. Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwie- sätzliche Zuständigkeit der Kreise Städte
Aufgrund dieser besonderen Rechtsstel- weit sich ein solcher Zweck noch aus dem und/oder Gemeinden, das konstatierte
lung dürfte die Verarbeitung personenbe- Recht der kommunalen Selbstverwaltung Instrumentarium der „Fallkonferenzen“
zogener Daten zur Wahrnehmung einer unmittelbar – also ohne weitere konkreti- geht jedoch über die konkret gesetzlichen
Aufgabe, die in den Bereich der kommu- sierende Rechtsgrundlage – herleiten lässt. Instrumentarien des Sozialrechts hinaus.
nalen Selbstverwaltung fällt, ein Erlaubnis So wird man die Verarbeitung personen-
tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO bezogener Daten bei Aufgaben im Bereich Hier könnte man im Einzelfall so argumen-
darstellen. Zwar sieht insoweit als weitere der Daseinsvorsorge, der freiwilligen Lei- tieren, dass die einzelnen Befugnisnormen
Voraussetzung Art. 6 Abs. 3 DSGVO vor, stungsverwaltung oder im Bereich identi- aus den Fachgesetzen in einer aufga-
dass die Rechtsgrundlage für eine Ver- tätsstiftender Aufgaben (z.B. Werbeauf- benbezogenfunktionalen Art und Weise
arbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO nahmen im Bereich des Stadtmarketings vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1
durch Unionsrecht oder das Recht der Mit- einer Gemeinde) eher als legitimen Grund e) DSGVO interpretiert werden. Die Idee
gliedsstaaten, dem der Verantwortliche vor dem Hintergrund der kommunalen des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO ist nämlich so
unterliegt, festgelegt wird. Selbstverwaltung ansehen können als z.B. formuliert, dass diese Norm im Grundsatz
Maßnahmen, die im Bereich der Eingriffs- von der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung
Das Recht der Mitgliedstaaten kann in verwaltung ergehen. einer Aufgabe ausgeht, also gerade keine
diesem Kontext aber auch ein geschriebe- einzelne Befugnisnorm im Sinne eines klas-
ner Verfassungsgrundsatz sein, soweit er Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das sischen deutschen Bundesdatenschutzver-
in der Rechtspraxis eines entsprechenden Recht der kommunalen Selbstverwaltung ständnisses erfordert, sondern es genügen
Mitgliedsstaates gleichzeitig mit einem aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf lässt, dass eine Aufgabe insgesamt den
konkreten Aufgabenfeld verbunden ist NRW durchaus als datenschutzrechtlicher Verantwortlichen obliegt und die Verar-
und sich aus diesem Aufgabefeld auch Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 e) beitung gerade für die Wahrnehmung
der Zweck der Verarbeitung herleiten i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO in Betracht dieser Aufgabe erforderlich ist. Zwar sieht
lässt. Nach Ansicht des Verfassers fällt kommt, wobei dies je kritischer zu hin- Art. 6 Abs. 3 DGSVO für Verarbeitungen
insoweit die Erfüllung einer Aufgabe aus terfragen ist je eher die Tätigkeit in den nach Abs. 1 e) – wie auch nach Abs. 1 c) –
dem Bereich des Rechtes der kommuna- Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung eine Festlegung des Unionsrechts oder das
len Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 fällt. Recht eines Mitgliedsstaates (was in einem
65Thema aktuell EILDIENST 2/2020
föderalen System auch das Recht der Län- – im nationalen, deutschen Recht geregel- nung NRW und der Kreisordnung NRW,
der umfasst) vor, dies ändert aber nichts ten – Sozialdatenschutzrechtes umfassen. und ergänzend heranzuziehen Art. 28 Abs.
daran, dass der Erlaubnistatbestand des Darüber hinaus muss auch die durch den 2 GG und Art. 78 LVerf NRW. Notwen-
Art. 6 Abs. 1 e) grundsätzlich von einem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes gezo- dig nach dem Kommunalverfassungsrecht
aufgabenbezogenen Verständnis ausgeht. gene Grenze (insb. im Hinblick auf das – im dürfte es allerdings sein, dass die Rechts-
Dies bedeutet nicht, dass das vom bun- nationalen Verfassungsrecht wurzelnde – grundlage zur Verarbeitung personenbe-
desdeutschen Datenschutzrecht gepräg- Grundrecht der informationellen Selbstbe- zogener Daten stets als verfahrensrecht
te Verständnis der Erforderlichkeit einer stimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. licher Annex zu einer Sachmaterie gesehen
Befugnisnorm unter dem europäischen 1 Abs. 1 GG) für die Notwendigkeit einer wird, die unter die Satzungskompetenz
Datenschutzrecht generell hinfällig wäre. gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in die einer Gemeinde oder eines Kreises fallen
Dennoch kann die Formulierung in Art. 6 grundrechtlich geschützte Sphäre natür kann. Die Möglichkeit, durch kommunale
Abs. 1 e) DSGVO als Auslegungsmaßstab licher Personen Berücksichtigung finden. Satzungen Rechtsgrundlagen für die Ver-
dafür herangezogen werden, bestehen- arbeitung personenbezogener Daten i.S.d.
de Normen mit datenschutzrechtlichen Art. 6 Abs. 3 DSGVO zu normieren, dürfte
Bezügen eben auch in einer funktionalauf- 4. Eine kommunale Satzungsregelung nicht dazu führen, losgelöst von einer
gabenbezogenen Art und Weise hin zur als datenschutzrechtlicher Erlaubnis Sachmaterie ein eigenes quasi kommu-
datenschutzrechtlichen Aufgabenzuwei- tatbestand nales Datenschutzrecht zu schaffen. Des-
sung zu interpretieren. weiteren sind, wie oben unter II. 3. bereits
Eine weitere, bis dato in der öffentlichen ausgeführt, die spezifischen Bestimmun-
So kann z.B. die Aufgabennorm in § 1 Diskussion wenig beachtete Möglichkeit, gen des nationalen Rechts im Rahmen
FlüAG NRW auch dergestalt interpretiert eine Rechtsgrundlage für die Verarbei- einer solchen Rechtsgrundlage im Sinne
werden, dass mit der Verpflichtung, aus- tung gem. Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 des Artikel 6 Abs. 3 Sätze 3 ff DSGVO zu
ländische Flüchtlinge (…) aufzunehmen Abs. 3 DSGVO festzulegen, ist die Schaf- berücksichtigen: Dies führt dazu, dass wei-
und unterzubringen auch die Kompetenz fung einer entsprechenden Rechtsgrund- tergehende Restriktionen des nationalen
zu einer entsprechenden sozialen Betreu- lage in einer kommunalen Satzung eines Rechts – sei es Bundesrecht oder Landes-
ung bei der Unterbringung und damit Kreises, einer Stadt oder einer Gemeinde. recht – auch in Ansehung einer solchen,
auch hinsichtlich einer diesbezüglichen Art. 6 Abs. 3 DSGVO spricht insoweit nur möglichen Schaffung einer Rechtsgrundla-
Verarbeitung personenbezogener Daten von der Festlegung einer Rechtsgrundlage ge auf Ebene des kommunalen Satzungs-
i.S.d. Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 Abs. durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der rechts zu berücksichtigen sind.
3 DSGVO verbunden ist; dies kann dann Mitgliedsstaaten, dem der Verantwortli-
auch die Verarbeitung personenbezoge- che unterliegt. Es dürfte bereits hinlänglich Auch hier ist wie unter II. 3. wieder der
ner Daten z.B. durch Weitergabe an die geklärt sein, dass unter das Recht des Mit- Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes vor
Untergebrachten betreuende Stellen inner- gliedstaates bei einem föderalen Staatswe- dem Hintergrund des grundrechtlich
halb der allgemeinen Kommunalverwal- sen sowohl das Recht des Bundes als auch geschützten Rechtes auf informationelle
tung, anderer Behörden oder auch dritter das Recht der jeweiligen Bundesländer, je Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG
Organisationen umfassen (die Reichweite nachdem, wer nach der verfassungsrecht- i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichti-
der Normen muss aber in jedem Einzelfall lichen Ordnung gesetzgebungskompetent gen, und zum anderen – und das dürfte im
an Hand einer entsprechenden Auslegung ist, fällt. Darüber hinaus ist die Begriff- Kontext dieser Untersuchung die größere
vorgenommen werden). Vergleichbares lichkeit des Rechts der Mitgliedstaaten so Herausforderung sein – muss es auch im
kann z.B. auch im Baurecht und im Pla- zu verstehen, dass alle zur Normsetzung Falle einer datenschutzrechtlichen Nor-
nungsrecht herangezogen werden, wo die berufenen staatlichen Körperschaften ent- mierung auf der Ebene kommunalen Sat-
Norm des § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige sprechend der jeweiligen Rechts- und Ver- zungsrechtes eine (parlamentsgesetzliche)
öffentliche Beteiligung) aufgabenbezo- fassungsordnung des Mitgliedstaates eine Grundlage für Eingriffe in das Recht auf
gen-funktional dahingehend interpretiert Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gem. informationelle Selbstbestimmung geben,
werden kann, dass damit auch die Ver- Art. 6 Abs. 1 c) und d) DSGVO schaffen in der zumindest die für die Grundrechts-
arbeitung personenbezogener Daten aus können. Für eine solche Auslegung spricht ausübung wesentlichen Gesichtspunkte
den Melderegistern o.ä. zur Einladung zu auch, dass Art. 6 Abs. 3 b) DSGVO nur geregelt werden. Ob sich aber bereits aus
Bürgerversammlungen oder auch zu Teil- vom „Recht“ eines Mitgliedstaates spricht, § 7 GO NRW und aus § 5 KrO NRW sich
Bürgerversammlungen (z. B. alle Senioren nicht dagegen näher auf ein bestimmtes eine solche grundrechtswesentliche parla-
in einem bestimmten Stadtteil) umfasst Rechtsinstrument abstellt. Deshalb muss mentarische Ermächtigungsgrundlage her-
werden können. zumindest Gebietskörperschaften, die eine leiten lässt, oder ob eine solche Regelung
eigenständige Kompetenz zur Rechtset- aus einem speziellen Gesetz hergeleitet
Im Hinblick auf die Formulierung in Art. zung innehaben, das Recht zustehen, eine werden müsste, ist offen; manches spricht
6 Abs. 3 Sätze 3 ff DSGVO müssen auch Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3 b) für Letzteres.
beschränkende Regelungen im nationa- DSGVO zu setzen.
len Recht (genannt im Verordnungstext
Bestimmungen zur Anpassung) berück- Wie weit nunmehr dieses Recht eines Krei-
sichtigt werden, insbesondere im Hinblick ses, einer Stadt oder einer Gemeinde gehen III. Q
uintessenz und Lösungen
darauf, welche allgemeinen Bedingungen kann, im Rahmen ihrer Satzungskompe- der Beispielsfälle
für die Regelung der Rechtmäßigkeit der tenz eine eigene Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung gelten, welche Arten von Verarbeitung personenbezogener Daten Die Quintessenz der Untersuchung ist bis-
Daten verarbeitet werden, welche Per- festzulegen, richtet sich nach dem nationa- lang, dass es auch bei einer kommunalen
sonen betroffen sind, etc. Diese würden len Rechtsrahmen für die Gesetzgebungs- Aufgabenwahrnehmung außerhalb eines
in den oben genannten Anwendungsbei- kompetenz, in diesem Fall also insbeson- spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestands
spielen vor allem die Besonderheiten des dere den Kompetenzen der Gemeindeord- in der Regel einen handhabbaren daten-
66EILDIENST 2/2020 Thema aktuell
schutzrechtlichen Erlaubnistatbestand degebiet angenommen werden kann, ist vielen Fällen, jedenfalls, wenn eine Mehr-
für die entsprechende Verarbeitung per- insoweit als Bestandsteil des Rechts der zahl von Ämtern und Dienststellen (ein-
sonenbezogener Daten gibt. Dies erfor- kommunalen Selbstverwaltung anzusehen. schließlich des jeweiligen entsprechenden
dert aber stets eine genaue Betrachtung Datenschutzrechtlich einzuordnen wäre rechtlichen Hintergrundes) involviert sind,
des jeweiligen Falles und eine rechtlichen eine solche Auswertung und insbesondere in vielen Fällen nicht zu einer praktikablen
bzw. datenschutzrechtlichen Einordnung, Kontaktaufnahme als Erlaubnistatbestand Lösung führen.
insbesondere im Hinblick auf die jewei- nach Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 Abs. 3
ligen gesetzlichen Rahmenbedingun- DSGVO. Melderechtliche Vorgaben sind Gerade hier wäre daher an die Möglich-
gen und nicht zuletzt im Hinblick auf die als weitere gesetzlicher Rahmen i.S.d. Art. keit der Einholung einer Einwilligung gem.
jeweilige Eingriffsintensität. Patentrezepte 6 Abs. 3 S. 7 ff DSGVO zu berücksichti- Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zu denken. Nach
für die kommunale Aufgabenwahrneh- gen, dürften hier jedoch einer solchen Aus- hier vertretener Auffassung kommt bei
mung außerhalb eines spezialgesetzlichen wertung durch die Gemeinde G und einer behördlichem Handeln die Einwilligung in
Erlaubnistatbestandes, sei es bei freiwilli- entsprechenden Kontaktaufnahme nicht Betracht, wenn diese ausdrücklich unter
gen Selbstverwaltungsaufgaben oder sei entgegenstehen (aber strittig). Vergleich- der Information der Widerrufbarkeit und
es bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach bare Fälle einer – nach hiesiger Auffassung auch freiwillig erfolgt. Zudem muss der
Weisung unter Anwendung zusätzlicher zulässigen – Auswertung der Meldedaten Verantwortliche nachweisen können, dass
kommunaler Instrumentarien oder auch vor dem Hintergrund des Rechts der kom- die betroffenen Personen in die Verar-
bei Organisationsmaßnahmen im Bereich munalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. beitung ihrer personenbezogenen Daten
der kommunalen Selbstverwaltung verbie- 2 GG i.V.m. Art 78 LVerf NRW und §§ 1, eingewilligt haben. Die Freiwilligkeit der
ten sich insofern. Falsch wäre es jedoch, 2 GO NRW würden sich auch bei der Ein- Einwilligung wird hier, da die Einwilligung
dass Datenschutzrecht der DSGVO hier als ladung zu Bürgerversammlungen zu einem gegenüber einer Behörde erfolgen soll, vor
durchgreifendes „Verhinderungshemm- dem Selbstverwaltungsrecht einer Kom- eine besondere Prüfung gestellt, ist aber
nis“ bei der oft fachlich begründeten mune unterfallenden Themen (z.B. Stadt- nach den Ausführungen zu II. a) nicht
Wahrnehmung von Aufgaben durch Krei- planung, ÖPNV-Planung, Sozialplanung, generell ausgeschlossen. Vielmehr muss
se, Städte und Gemeinden außerhalb eines allgemeine Bürgerversammlung bei kleine- nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO vor dem Hinter-
spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestandes ren Gemeinden) ergeben. Bei alledem ist grund des Erwägungsgrunds 43 eine Prü-
zu sehen: Gerade die Offenheit der kom- natürlich auch der Grundsatz der Verhält- fung des Gesamtrahmens in Anbetracht
munalen Selbstverwaltung für neue (d.h. nismäßigkeit zu berücksichtigen. Vor dem aller Umstände erfolgen. Wichtig dürfte in
bislang noch nicht gesetzlich geregelte) Hintergrund sollte stets einer Abwägung diesem Kontext sein, dass dem Betroffenen
Aufgabenfelder oder die Ausgestaltung der Ziele einer solchen Verarbeitung per- durch die Einwilligung Leistungen eröffnet
von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach sonenbezogener Daten mit den Eingriffen werden, die sich nicht schon sowieso auf-
Weisung durch neue Handlungsformen in das Recht der informationellen Selbstbe- grund der gesetzlichen Grundlage ergeben
oder Instrumentarien machen die kom- stimmung vorgenommen werden. und zugleich dem Betroffenen keine Nach-
munale Selbstverwaltung aus. Dies wird in teile entstehen könne, wenn er die Einwil-
der verfassungsrechtlichen Literatur auch Im Fall B ergibt sich insoweit eine Beson- ligung nicht abgibt. Die würde bedeuten,
teilweise als das kommunale Recht auf derheit, dass die Aufgabenwahrnehmung dass dem Betroffenen die Auswirkun-
„Spontaneität“ beschrieben, man könnte in Bezug auf die soziale Betreuung eines gen einschließlich der möglichen Vorteile
jedoch hier auch genauso gut von einem Flüchtlings von einer größeren Zahl gesetz- einer solchen Fallkonferenz klar dargelegt
kommunalen Recht auf „Kreativität“ spre- licher Regelungen normiert wird. Zu nen- werden – im vorliegenden Fall möglichst
chen. nen hier das FlüAG NRW, das SGB II oder schriftlich oder in Textform – und dass
das SGB XII, ggf. auch das SGB VIII oder dem Betroffenen verständlich mitgeteilt
Im Ausgangsfall Fall A dürfte die Lösung das Schulrecht. Dennoch beinhalten diese wird, dass kein (weitergehender) Nachteil
unmittelbar im Recht auf kommunale Normen keine unmittelbar einschlägigen besteht, wenn die Einwilligung nicht gege-
Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG Grundlagen für die Möglichkeit der Abhal- ben wird.
i.V.m. §§ 1, 2 GO NRW zu suchen sein. Es tung von sog. Fallkonferenzen, also der
gibt keine gesetzliche Normierung, wonach Beurteilung eines Falles unter Beteiligung Im Fall C ist die ÖPNV-Planung ist eine
Handlungen zum Fortbestand der Demo- der unterschiedlichen Ämter und Fachbe- gesetzlich zugewiesene Aufgabe der
grafie zu den Aufgaben der Kreise, Städte reiche. Im Gegenteil dürften hier, jedenfalls Aufgabenträger im straßengebundenen
oder Gemeinden gehören. Allerdings ist die soweit Regelungen aus dem SGB II, SGB ÖPNV, also den Kreisen und kreisfreien
Frage der demografischen Entwicklung und VIII, SGB IX oder SGB XII, anzuwenden Städten. Dies ergibt sich § 8 Abs. 3 PBefG
der strukturellen Entwicklung einer Kom- sind, die Vorgaben des Sozialdatenschutz- i.V.m. § 8 ÖPNV-Gesetz NRW. Hierbei
mune als eine Angelegenheit anzusehen, rechtes eine Weitergrabe auch an kommu- handelt es sich um eine Selbstverwaltungs-
die in der örtlichen Gemeinschaft wur- nalinterne Dienststellen deutlich erschwe- aufgabe des Kreises, die eine konkrete
zelt. Handlungen in Bezug auf die demo- ren. Denkbar wäre hier höchstens ein gesetzliche Grundlage (eben § 8 Abs. 3
grafische Entwicklung einer Gemeinde Rückgriff auf § 67, 67a SGB X. Ebenfalls PBefG und § 8 ÖPNV-Gesetz NRW) hat,
können daher als Bestandteil des Rechts schwierig wäre es hier, mit dem Recht der in deren Rahmen sich das Selbstverwal-
der kommunalen Selbstverwaltung aus Art kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 tungsrecht bewegt. Wie genau die Nah-
28. Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW (i.V.m. Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW zu argu- verkehrsplanung vorzunehmen ist, wird
§§ 1, 2 GO NRW) angesehen werden. Dies mentieren, da die meisten im Sozialbereich nur recht rudimentär in § 8 Abs. 3 S. 2 ff.
umfasst neben dem „Ob“ auch das „Wie“ relevanten Aufgabenstellungen gerade PBefG geregelt. So sind bei der Aufstel-
der Ausgestaltung der entsprechenden keine klassischen Selbstverwaltungsaufga- lung des Nahverkehrsplans vorhandenen
Aufgabe. Die Auswertung der entspre- ben, sondern Pflichtaufgaben zur Erfüllung Unternehmen frühzeitig zu beteiligen,
chenden Meldedaten der Alterskohorte, nach Weisung sind. Auch eine aufgaben- Behindertenbeauftragte oder Behinder-
bei den zumindest ein gewisses Interesse an bezogene funktionale Auslegung fach- tenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität
einem längerfristigen Verbleib im Gemein- spezifischer Erlaubnistatbestände dürfte in oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste
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