Newsline November 2018 - Bundessparte Bank und Versicherung - WKO

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Newsline November 2018
              Bundessparte Bank und Versicherung
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               INHALT
                  TOPTHEMEN
                  BANKENAUFSICHT
                  KAPITALMARKT
                  STEUERN
                  ZAHLUNGSVERKEHR
                  VERSICHERUNGSTHEMEN
                  SONSTIGE THEMEN
                  VERANSTALTUNGSHINWEISE

                                                                                                   1
Änderungen/Neuerungen im Vergleich zur Newsline vom Oktober 2018 sind kursiv und blau unterlegt.
 TOPTHEMEN

INDIVIDUALBESCHWERDE BANKOMATENTGELTE / ERKENNTNIS DES VFGH
Erfreulicherweise hat der österreichische Verfas-   Die § 4a VZKG aufhebende Entscheidung des
sungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des im       VfGH wurde am 25.10.2018 im BGBl veröffent-
Herbst 2017 beschlossenen Gesetzes zur Weiter-      licht. Die betreffende Bestimmung trat somit am
verrechnung der Bankomatentgelte von so ge-         26.10.2018 außer Kraft.
nannten Drittanbietern an heimische Banken (§
4a VZKG) für verfassungswidrig befunden und er-          entschärfte Wirkung des § 4 (2) VZKG
satzlos aufgehoben. Damit wird unserem Haupt-       Dem Mehrbegehren der Kreditwirtschaft, auch §
anliegen Rechnung getragen.                         4 (2) VZKG („im Einzelnen ausverhandeln“) auf-
                                                    zuheben, ist der VfGH nicht gefolgt. Die Wirkung
Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH ist    von § 4 (2) VZKG ist jedoch aufgrund der § 4a
es Drittanbietern nicht mehr möglich, ihre Ge-      VZKG-Aufhebung wesentlich „entschärft“.
bühren für Bargeldbehebungen auf österreichi-
sche Banken überzuwälzen.                           Die formellen Vorgaben des § 4 (2) VZKG sind
                                                    lediglich auf ab 13.1.2018 geschlossene Verein-
       Inkrafttreten der Aufhebung von § 4a        barungen betreffend       Herausgeberentgelte
        VZKG mit 26.10.2018                         (kontoführende Bank verrechnet Kunden für Be-
Mangels anderslautender Fristsetzung durch den      hebung an Bankomaten ein Entgelt) anzuwen-
VfGH trat die Aufhebung (auch für die antrag-       den.
stellenden Kreditinstitute) mit Veröffentlichung
der Aufhebung im BGBl in Kraft (keine „Ergrei-
ferprämie“).

EBA-STRESSTEST 2018
In den heurigen Stresstest der EBA waren 48 Ban-    Szenarien, insb. mit Bezug zum Brexit wurden si-
ken aus 15 EU-Ländern und Norwegen (Abde-           muliert.
ckungsgrad 70% des EU-Bankensektors) einbe-
zgoen. Aus Österreich waren die Erste Group         Beim EBA-Stresstest wurden im wesentlichen
Bank sowie die Raiffeisen Bank International da-    Schockszenarien und deren Auswirkungen auf die
bei. Erstmals wurden IFRS 9-Daten der Banken        Kapitalquoten getestet. Das Stressszenario bein-
dem Stresstest unterzogen (die Bildung von Risi-    haltete u.a. einen Einbruch der Wirtschaftsleis-
kovorsorge hat sich an erwarteten Verlusten und     tung um 8,3% bis 2020, hohe Arbeitslosenquoten,
nicht bereits an entstandenen Verlusten zu ori-     Einbrüche bei den Aktien- und Anleihekursen,
entieren). Die Stresstest-Ergebnisse wurden am      Rückgänge am Immobilienmarkt und einen star-
2. November 2018 veröffentlicht.                    ken Währungsverfall. Darüber hinaus gab es auch
                                                    länderspezifische Szenarien, die in Deutschland
Der Zeitplan der EZB, der die Stresstestergeb-      beispielsweise strenger waren (Einbruch der
nisse für die SREP-Quoten berücksichtigt, wurde     Wirtschaftsleistung um 10,1% im Vergleich zu
laut EZB entsprechend angepasst. Parallel zum       Italien mit 6,7%), um die deutschen Banken ei-
EBA-Stresstest führte die EZB für weitere 65 sig-   nem vergleichbaren Stress auszusetzen wie die
nifikante Institute einen eigenen Stresstest        italienischen Banken. Das erklärt auch teilweise
durch. Die Ergebnisse werden in den SREP 2018       das vergleichsweise schlechte Abschneiden.
einfließen. Auch mehrere makroökonomische

NON PERFORMING LOANS (NPL) - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Ein Paket der EU-Kommission zum Abbau notlei-       1. Sicherstellung einer ausreichenden Kredit-
dender Kredite sieht folgende Maßnahmen in vier     verlustdeckung der Banken für künftige notlei-
Schlüsselbereichen vor:                             dende Kredite (Prudential Backstop für zukünf-
                                                    tige NPLs durch Änderung der CRR).

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2. Ermöglichung der beschleunigten außerge-          Sobald das Europäische Parlament Anfang De-
richtlichen Realisierung von besicherten Kredi-      zember seine Position festlegt, können die Tri-
ten (Angleichen der nationalen Insolvenzrechte       logverhandlungen starten. In Bezug auf den
in diesem Bereich).                                  Backstop in der CRR erscheint eine Einigung mit
3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten             dem Parlament noch vor der EU-Wahl im Früh-
für notleidende Kredite: Vereinfachung des           jahr 2019 möglich und wahrscheinlich. Was die
grenzüberschreitenden Handels mit NPLs.              insolvenzrechtlichen Vorschläge anbelangt, ins-
4. Technische Blaupause für die Einrichtung na-      besondere die vorgeschlagene außergerichtliche
tionaler     Asset-Management-Gesellschaften         Verwertung von Sicherheiten ist eine Einigung
(Bad Banks).                                         vor der EU-Wahl unwahrscheinlich.

Auch die EZB hat im März 2018 ihr Addendum zum       EBA-Leitlinien zu NPE-Management
NPL-Leitfaden veröffentlicht, das für signifikante   Die EBA hat vor kurzem die finalen Guidelines on
Banken gilt und basierend auf einem Säule-II-An-     management of non-performing and forborne ex-
satz teilweise strengere Vorgaben – in Form von      posures veröffentlicht, die ab 30. Juni 2019 zur
„unverbindlichen“ aufsichtsbehördlichen Erwar-       Anwendung gelangen werden.
tungshaltungen (ebenfalls nur für neue NPLs, je-     Mit der Finalisierung der Leitlinien ist die EBA
doch auch Altkredite, die erst kürzlich als NPL      einer weiteren Maßnahme aus dem Aktionsplan
klassifiziert wurden, fallen darunter) - normiert.   des ECOFIN-Rat zum Abbau von NPLs nachgekom-
                                                     men. Während der EZB-Leitfaden zu NPLs nur für
Rats-Einigung zu NPL-CRR-Backstop                    bedeutende Institute gilt, weitet die EBA den
Zum Prudential Backstop hat es Ende Oktober          Anwendungsbereich durch diese ähnlichen Vor-
eine finale Einigung gegeben:                        gaben auf weniger bedeutende Institute aus.

-       Die Definition von NPE (Non-performing       Der Aufbau des Papiers hat sich im Vergleich zum
        Exposure) wird entsprechend der bereits      Entwurf nicht verändert und orientiert sich wei-
        jetzt im Meldewesen gültigen Definition      terhin am zeitlichen Ablauf der NPL-Steuerung.
        (Art. 178 CRR: 90 Tage Verzug mit we-        Der Schwellenwert von 5 Prozent NPL-Quote, ab
        sentlicher Verbindlichkeit bzw. volle Be-    dem die Entwicklung einer NPL-Strategie und der
        gleichung unwahrscheinlich) festge-          entsprechenden Governance notwendig wird,
        schrieben. Beim Backstop werden – im         wird nun näher spezifiziert. Es soll die Brutto-
        Gegensatz zum ursprünglichen KOM-Vor-        NPL-Quote zum 31. Dezember 2018 herangezo-
        schlag – die NPEs gleich behandelt, auch     gen werden. Darüber hinaus hat die EBA klarge-
        wenn sie durch unterschiedliche Trigger      stellt, dass NPLs des Handelsbuchs von der An-
        zuvor zu NPEs wurden (90 Tage oder           wendung der Leitlinien ausgeschlossen sind. Die
        gleich volle Begleichung unwahrschein-       Leitlinien werden zunächst in alle offiziellen
        lich).                                       Amtssprachen übersetzt und auf der Internet-
-       Vorgesehen ist eine vollständige ver-        seite der EBA veröffentlicht. Ab diesem Zeit-
        pflichtende Mindestdeckung (100% Back-       punkt hat die FMA zwei Monate Zeit, sich mittels
        stop) für alle notleidenden Kredite          comply-or-explain zur Anwendung der Leitlinien
        (NPL), die ab In-Kraft-Treten der Verord-    zu äußern.
        nung, mit der die CRR geändert wird,
        gelten wird, wobei nur Kredite, die nach     POSITION der Bundessparte
        In-Kraft-Treten ausgereicht wurden, da-      Die Bundessparte sieht die Einführung von „Pru-
        von umfasst sind.                            dential Backstops“ in der CRR kritisch. Regulato-
-       Für unbesicherte NPLs muss binnen 3          rische Regeln zur Bewertung von Krediten, die
        Jahren vollständig Rückstellung gebildet     von den Rechnungslegungsstandards abweichen,
        werden;                                      führen zu Unsicherheiten und Interpretations-
-       Für sonstige besicherte NPLs binnen 7        schwierigkeiten. Der Rechtsrahmen für Bewer-
        Jahren;                                      tungen von Krediten und dessen praktische Um-
-       Für mit Immobiliensicherheiten besi-         setzung ist in Österreich ausreichend, um die Bil-
        cherte NPLs binnen 9 Jahren.                 dung stiller Lasten zu verhindern.
-       Es gilt der sogen. Exposure-by-Exposure-     Die anderen Teile der Legislativvorschläge ent-
        Approach, d.h. es reicht zukünftig nicht     halten durchaus begrüßenswerte Elemente, ins-
        aus auf aggregierter Ebene Rückstellun-      besondere die Vorschläge zu einer außergericht-
        gen zu bilden.                               lichen Realisierung von besicherten Krediten so-
                                                     wie die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Se-
                                                     kundärmärkte für notleidende Kredite.

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MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG SYSTEMISCHER RISIKEN IN DER IMMOBILIEN-
FINANZIERUNG (NEUE FMA-VERORDNUNGSKOMPETENZ)
Seit 2017 sind in § 22b BWG zusätzliche aufsichts-   Das FMSG hat sich daher […] dazu entschlossen,
behördliche Maßnahmen zur Begrenzung systemi-        näher zu spezifizieren, was es unter einer nach-
scher Risiken im Immobilienbereich (u.a. Belei-      haltigen Immobilienkreditvergabe versteht. Als
hungsquote, Schuldenquote, Schuldendienst-           nachhaltig erachtet das FMSG ein angemessenes
quote) vorgesehen, die seit 1.7.2018 in Kraft        Mindestmaß an Eigenmitteln der Kreditnehmer,
sind.                                                wobei Eigenmittelanteile unterhalb eines
                                                     Richtwertes von 20% als kritisch angesehen
Im Oktober war der Entwurf einer Änderung der        werden. Kreditlaufzeiten sollten nicht unver-
FMA-VERA-Meldeverordnung in Begutachtung,            hältnismäßig lang ausfallen – Laufzeiten länger
mit dem die Erhebung der Meldedaten basierend        als 35 Jahre die Ausnahme bleiben – und die Ein-
auf § 22b BWG geregelt wird. Davor gab es meh-       kommensentwicklung der Kreditnehmer über
rere Workshops mit der FMA und den Experten          den Lebenszyklus berücksichtigen. Um eine adä-
der Kreditwirtschaft.                                quate Begrenzung des Schuldendienstes (als
                                                     Richtwert nicht mehr als 30 % bis 40 % im Ver-
Die Vorgabe, dass entgegen der Position der Ban-     hältnis zum Nettoeinkommen) zu gewährleisten,
ken bereits der Ultimo Dezember 2019 als Melde-      erwartet sich das FMSG eine konservative Be-
stichtag vorgesehen ist (anstatt 2020), geht auf     rechnung der Haushaltseinnahmen und -ausga-
eine Entscheidung des FMSG zurück.                   ben im Zuge der Kreditvergabe. Dabei sollten le-
                                                     diglich Einkommen, die verifiziert, regelmäßig
FMSG-Konkretisierungen zur nachhaltigen Kre-         und nachhaltig sind, berücksichtigt werden.
ditvergabe bei Privatimmobilien
                                                     Einzelne Indikatoren für sich betrachtet spiegeln
Das Finanzmarktstabilitätsgremium, das aus Ver-      das tatsächliche Kreditrisiko einer Immobilienfi-
tretern von BMF, FMA und OeNB besteht, hat im        nanzierung nicht vollständig wider, weshalb die
Zusammenhang mit der Kreditvergabe bei Pri-          oben genannten Indikatoren und zusätzliche zur
vatimmobilien im Herbst auch seine Erwartungs-       Verfügung stehende Informationen gesamthaft
haltung auf seiner Homepage publiziert, die aus-     zu beurteilen sind.
zugsweise hier wiedergegeben wird: „Derzeit
sind die systemischen Risiken aus der Finanzie-      Das FMSG wird gemeinsam mit FMA und OeNB die
rung von privaten Wohnimmobilien vor allem           Entwicklungen am Wohnimmobilienmarkt wei-
aufgrund der hohen Risikotragfähigkeit der Kre-      terhin beobachten. Sollten systemische Risiken
ditgeber und der vergleichsweise geringen Haus-      aus der Immobilienkreditvergabe entstehen,
haltsverschuldung begrenzt. Um dies auch für         kann das FMSG der FMA Maßnahmen nach § 22b
die Zukunft zu gewährleisten, sind nachhaltige       BWG empfehlen.“
Kreditvergabestandards wesentlich. Allerdings
ist in jüngerer Vergangenheit bei einzelnen Ban-
ken eine Tendenz zu einer Aufweichung dieser
Vergabestandards erkennbar.

COVERED BONDS - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Die Kommission hat im März 2018 Legislativvor-       Beschreibung, wie ein Covered Bond besichert
schläge zu Covered Bonds (Pfandbriefe) veröf-        sein muss, damit eine geringere Unterlegungs-
fentlicht. Sie schlägt eine Vereinheitlichung des    pflicht besteht. Künftig sollen zB Schuldver-
Rechtsrahmens für Covered Bonds durch eine           schreibungen, die durch bestimmte Formen hy-
Richtlinie vor. Insbesondere soll dadurch eine       pothekenbesicherter Wertpapiere gedeckt sind,
einheitliche Definition von Covered Bonds vorge-     keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung
geben werden. Des Weiteren wird die Bedingung        mehr erhalten. Gedeckte Schuldverschreibun-
eines doppelten Regresses – auf das ausgebende       gen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfül-
Institut und auf den Sicherungspool – sowie spe-     len, können zukünftig mit dem Label „Europäi-
zielle Liquiditätsanforderungen (180 Tage) vorge-    sche gedeckte Schuldverschreibung“ versehen
schlagen. Vorgesehen ist auch, durch eine Ver-       werden.
ordnung die CRR anzupassen, im Konkreten jene

                                                                                                     4
Die Bundessparte hat eine umfangreiche Stel-       Ratsarbeitsgruppen und im EP wenig kontrovers
lungnahme zu den Legislativvorschlägen an die      diskutiert wird.
EU-Kommission, das BMF und das EU-Parlament
übermittelt.                                       POSITION der Bundessparte
Sobald Rat und EP ihre Verhandlungspositionen      Der Kommissionsentwurf wird grundsätzlich un-
festgelegt haben, können die Trilogverhandlun-     terstützt und es sollte darauf basierend eine Ver-
gen starten.                                       einheitlichung des Rechtsbestandes in Österreich
                                                   möglichst schnell erfolgen, damit auch weiterhin
Das Thema wird auf EU-Ebene prioritär vorange-     die hohe Marktakzeptanz und das gute Rating der
trieben, sodass man vorsichtig optimistisch sein   österreichischen Pfandbriefe abgesichert werden
kann, auch weil der Legislativvorschlag in den     kann.

MIFID II / WAG 2018 – AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
FMA – Organisationsrundschreiben WAG 2018          folioverwaltung gemäß WAG 2018“ („IKS-Rund-
Das „Organisationsrundschreiben WAG 2018“          schreiben“) entgegen den Einwänden der Kredit-
passt das bisherige auf Basis des WAG 2007 er-     wirtschaft veröffentlicht.
stellte Rundschreiben an die neue Rechtslage       Infolge der konstruktiven Diskussion wurde in Be-
(WAG 2018 sowie unmittelbar anwendbare EU-         zug auf die Anwendbarkeit des Verhältnismä-
Rechtsakte) an.                                    ßigkeitsgrundsatzes zur Klarstellung nochmals
                                                   der beispielhafte Charakter der genannten Um-
Die FMA hat im Zuge der Überarbeitung des WAG      setzungsmöglichkeiten hervorgehoben (RZ 7) –
2018-Organisationsrundschreibens in weiten Tei-    „ein Weg von vielen“.
len der Stellungnahme der Bundessparte Rech-
nung getragen. Das finale Rundschreiben wurde –    Des Weiteren wurde eine Definition des Begriffs
um einen formellen Gleichklang mit dem Fit &       "plausibilisieren" (RZ 16: „Erkennen von offen-
Proper-Rundschreiben herstellen zu können – erst   sichtlichen Unrichtigkeiten“) sowie eine Konkre-
Mitte September 2018 veröffentlicht.               tisierung im Hinblick auf die Berichtspflicht bei
                                                   Kapitalmaßnahmen (RZ 28) vorgenommen.
FMA-IKS-Rundschreiben WAG 2018
Die FMA hat Ende Oktober 2018 das finale Rund-     Das im Entwurf noch zusätzlich vorgesehene Ver-
schreiben zur „Konkretisierung der Anforderun-     lustschwellen-Reporting für einzelne Positionen
gen an interne Kontrollmechanismen zur Über-       innerhalb eines Portfolios (gemäß Art 62 (2)
wachung der Systeme und Verfahren zur Erfül-       DelVO) wurden - den Anliegen der Kreditwirt-
lung der Berichtspflichten im Rahmen der Port-     schaft Rechnung tragend - gestrichen.

    BANKENAUFSICHT

BASEL III / CRR / CRD IV – PROPORTIONALITÄT
CRR / CRD IV – Änderungen                              Standards zum Marktrisiko und zu Großkredi-
Die Kommission hat Ende 2016 das sogen. CRR-           ten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital
Review-Package veröffentlicht mit Änderungen           Waivers),
von CRR, CRD IV und BRRD. Die Vorschläge be-       -   im Abwicklungsbereich (TLAC, MREL, neue
treffen (teilweise bedingt durch umzusetzende          Asset-Klasse für bail-in fähige vorrangige
Basler Dokumente) Änderungen der                       Bankanleihen) und
- Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Le-       -   Proportionalität.
    verage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfris-
    tigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding   Neue Regelungen zu IFRS 9 und eine neue Gläu-
    Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler       bigerkategorie in der BRRD sind bereits in einem
                                                   Fast-Track-Verfahren beschlossen.

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Trilogverhandlungen seit Juli                        eine monatliche Meldung anstatt einer täglichen
Die Vorschläge der Kommission zur Änderung der       Meldung vorsehen kann. Es gibt aber nach wie
CRR / CRD IV und BRRD, insb. zu mehr Proportio-      vor Diskussionen, ob eine tägliche Meldung der
nalität für kleinere und mittlere Banken, werden     Leverage Ratio nicht für alle signifikanten Insti-
von der österreichischen Ratspräsidentschaft in      tute (über 30 Mrd. € BS) eingeführt werden soll.
den Trilogverhandlungen zwischen Rat, EU-Par-
lament und Kommission vorangetrieben, sodass         Auch das Parlament hat Voraussetzungen für
eine Einigung noch vor den EU-Wahlen im Mai          eine Einigung festgelegt. Dazu zählen die Er-
2019 erreichbar erscheint.                           leichterung der KMU-Finanzierung und die stär-
                                                     kere Berücksichtigung der Proportionalität.
Zu gewissen Themen konnten vorläufige Einigun-
gen in den Trilogverhandlungen erzielt werden,       Proportionalität
wie zB bei der Proportionalität beim SREP, sowie     Sowohl Rat als auch EU-Parlament haben sich be-
dass unter gewissen Schwellenwerten (unter 500       reits für Vereinfachungen für kleinere und mitt-
Mio € Handelsvolumen) ein vereinfachter Stan-        lere Banken bis zu einem Bilanzsummenschwel-
dardansatz für das Marktrisiko zur Anwendung         lenwert von EUR 5 Mrd. ausgesprochen, wenn das
kommt und darunter bei niedrigeren Schwellen         betreffende Institut keinen IRB-Ansatz verwen-
(unter 50 Mio € Handelsvolumen) nur ein kleines      det, nur ein kleines Handelsbuch hat und über ein
Handelsbuch zu führen ist, wodurch es möglich        geringes Derivategeschäft verfügt. Ausnahmen
ist, das betreffende Exposure nach den Regeln        sollen für IRB-Banken unter EUR 5 Mrd. Bilanz-
für das Bankbuch zu unterlegen.                      summe bestehen, wenn das Modell auf Gruppen-
                                                     ebene entwickelt wurde. Die nationale Aufsicht
Übereinstimmung besteht auch bei der Genehmi-        kann allerdings den Schwellenwert von EUR 5
gung von neuen CET1-Instrumenten, wonach             Mrd. auch absenken.
keine neuen aufsichtlichen Genehmigungen, son-
dern nur eine Notifizierung erforderlich ist, wenn   Erleichterungen sind für diese Banken in den Be-
die CET 1 Instrumente den bereits vorhandenen,       reichen Vergütung, Säule 2, Meldewesen, Offen-
genehmigten Instrumenten der Bank entspre-           legung und bei der langfristigen Liquiditätsquote
chen.                                                (NSFR) geplant.
Inhaltlich besteht auch Einvernehmen zur Einfüh-
rung eines Moratoriums nach erfolgter „failing or    Waiver für Kapital bei grenzüberschreitenden
likely to fail“-Feststellung der Aufsichtsbehörde.   Gruppen
Die Dauer des Moratoriums soll zwei Geschäfts-       Derzeit gibt es in der CRR die Möglichkeit für Ban-
tage nicht überschreiten.                            kengruppen, dass Tochterbanken im selben Mit-
                                                     gliedsstaat von den Kapital- und Liquiditätsvorga-
Gewisse Ratspositionen wurden als wesentlich         ben befreit werden, und das Kapital und die Li-
definiert, ohne die eine Einigung mit dem EP         quidität nur auf konsolidierter Konzernebene ge-
nicht möglich erscheint. Dazu zählen die Themen      halten werden muss. Nur bei der Liquidität gibt
Verhältnis der Aufsichtsbehörden (Home/Host),        es jetzt schon unter gewissen Voraussetzungen
kein Kapitalwaiver bei grenzüberschreitend täti-     die Möglichkeit, dass ein sogen. Liquiditäts-Wai-
gen Institutsgruppen, eine neue Top Tier Banken-     ver auch für grenzüberschreitend tätige Banken
kategorie, wonach ab 100 Mrd. EUR Bilanzsumme        in der EU gewährt wird. Im Zusammenhang mit
in der Abwicklungsgruppe MREL als Säule 1 Vor-       der Übernahme der Bankenaufsicht durch die EZB
gabe gelten soll, sowie generell eine ausrei-        hat die Kommission in ihren Legislativvorschlägen
chende Flexibilität in der makroprudenziellen        zur CRR die Möglichkeit vorgesehen, dass für Ban-
Aufsicht.                                            kentöchter, die innerhalb des SSM tätig sind, ein
                                                     Waiver auch für Kapital möglich sein soll. In den
Auch gibt es Diskussionen, ob die Leverage Ratio     jetzigen Trilogverhandlungen hat sich der Rat ex-
nicht – anstatt vierteljährlich zum Quartalsul-      plizit gegen einen Kapitalwaiver bei grenzüber-
timo – täglich berechnet werden muss, um ein         schreitenden Bankengruppen ausgesprochen, das
sogen. Window-Dressing zu vermeiden. Hier gab        EP will die Möglichkeit nur für Tochterbanken,
es bis dato eine vorübergehende Einigung, dass       die nicht signifikant sind, vorsehen.
eine tägliche Meldung der Leverarge Ratio nur
für Global System-relevante Institute kommen
soll, wobei auch hier die zuständige Behörde

                                                                                                      6
EBA RISK DASHBOARD
Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat Anfang        3,6%, und ist somit am niedrigsten seitdem die
Oktober ihr regelmäßiges Update zu den wirt-           Definition von NPLs in der EU harmonisiert
schaftlichen Kennzahlen der europäischen Ban-          wurde. Zu beachten ist jedoch, dass nach wie vor
kenindustrie im 2. Quartal 2018 veröffentlicht.        gravierende regionale Unterschiede bestehen. So
Die Daten des sogen. Risk Dashboard basieren auf       beträgt die NPL-Ratio in Griechenland 44%, in Zy-
einem Sample von 150 Banken, die ca. 80% der           pern 33%, in Portugal 13%, Italien 9,5% und Bel-
Assets des EU-Bankenmarktes abdecken. Laut             gien 9%. In Österreich liegt die NPL-Ratio bei
EBA beträgt die durchschnittliche Harte Kernka-        3,4%. Nach wie vor wird die mangelhafte Profita-
pitalquote (CET 1) 14,5%, die leicht angestiegen       bilität des europäischen Bankensektors als prob-
ist; ebenso ist das gesamte Risk Exposure leicht       lematisch gesehen. Der durchschnittliche Return
angestiegen. Die CET 1 Quote liegt in allen Staa-      on Equity (RoE) ist im 2. Quartal 2018 von 6,8%
ten, die im Sample vertreten waren, über 12%.          auf 7,2% angestiegen.
Darüber hinaus hat sich die Kreditqualität im 2.
Quartal 2018 weiter verbessert. Die durchschnitt-
liche Non-performing Loan (NPL) Ratio beträgt

BASEL IV
Basel IV QIS                                           Gruppe 1 - Banken 18,7% (für G-SIIs 25,4%), für
Die EU-Kommission hat die EBA mit einer umfas-         Gruppe 2 - Banken 3,8 % betragen. Der zusätzli-
senden Impact Study zu den Auswirkungen von            che Kapitalbedarf bei den Gruppe-1-Banken ist
Basel IV beauftragt, die speziell auch auf die Aus-    iHv 6,1% auf Marktrisiko und CVA zurückzuführen.
wirkungen auf kleinere und mittlere Banken und         Insgesamt wären die zusätzlichen Kapitalanfor-
auf die Wirtschaft eingeht. An der QIS nehmen          derungen ohne die Miteinberechnung der Le-
auch österreichische Banken teil. Wesentlich ist       verage Ratio deutlich höher. Die vorliegende Stu-
auch, dass durch die jetzt laufende EBA-QIS, die       die bezieht die Leverage Ratio (obwohl sie erst
auf der tourlichen QIS des Basler Ausschusses auf-     durch den derzeit im Trilog verhandelten CRR-
setzt, gleichzeitig von der EBA auch die Templa-       Review als verbindliche Vorgabe in die CRR Ein-
tes der Basler QIS, die im 2. Halbjahr 2018 durch-     gang finden wird) bereits mit ein. Nachdem die
geführt wird, befüllt werden. Somit werden die         Leverage Ratio nach dieser Berechnung bereits
Banken in 2018 nicht nochmals für Zwecke einer         jetzt eine deutliche Beschränkung der RWAs dar-
Basel III QIS von der OeNB belastet.                   stellt, wird dieser Effekt bei der Erhöhung der
                                                       Kapitalvorgaben durch Basel IV berücksichtigt,
Die umfangreiche Datenerhebung wird die Basis          was von Seiten der Bundessparte kritisch gesehen
für die Empfehlungen der EBA an die Kommission         wird, weil diese Miteinberechnung der LR den zu-
sein, die bis Mitte 2019 von EBA zu übermitteln        sätzlichen Kapitalbedarf, der sich durch Basel IV
sind, d.h. wie Basel IV konkret in der EU umge-        ergeben wird, als kleiner erscheinen lässt, als er
setzt werden soll.                                     tatsächlich ist.

EBA Report zu Auswirkungen von Basel IV vom            Ohne Leverage Ratio wäre somit der Kapitalbe-
Oktober 2018                                           darf für Gruppe 1-Banken nach Basel IV 23% und
Die EBA hat Anfang Oktober einen Report zu den         bei Gruppe 2-Banken 14,4 %.
Auswirkungen von Basel IV in der EU veröffent-
licht. Die Impact Study hat die Auswirkungen ge-       Der Capital Shortfall nach Basel III-Implementie-
samthaft (Kreditrisiko SA, OpRisk, Leverage Ra-        rung wird in der Studie mit 6 Mrd. € (5 Mrd. € für
tio, Output Floor für Modellbanken sowie Markt-        G-SIIs) für CET 1 Kapital und für Tier 1 Kapital mit
risiko und Credit Valuation Adjustment - CVA) an-      insgesamt 14,6 Mrd. € angegeben. Nachdem aber
hand eines Samples von 101 EU-Banken auf Basis         die Kapitalvorgaben für Banken auch Säule 2 Vor-
von Dezember 2017-Daten geprüft. Aus Öster-            gaben und Puffer beinhalten, wäre der Gesamt-
reich haben 9 Banken teilgenommen. Die Banken          Capital Shortfall eigentlich höher.
wurden in Gruppe 1 (38 Banken mit AT 1 Kapital
über 3 Mrd. €) und Gruppe 2 (alle übrigen 63 In-       Laut EBA ist der vorliegende Report eine erste In-
stitute) gegliedert. Bei bereits jetzt vollständiger   dikation. EBA arbeitet gerade an einer umfassen-
Implementierung von Basel IV in der EU (inkl.          deren QIS, basierend auf Juni 2018-Daten (siehe
Output-Floor, der bis 2027 zu erreichen ist)           oben).
würde der zusätzliche Tier 1 Kapitalbedarf bei
                                                                                                         7
Basel IV – geplante Änderungen                        Input-Parametern für die Ausfallswahrscheinlich-
Die Einigung vom Dezember 2017 bringt erhebli-        keit (PD) und für die Verlustquote bei Ausfall
che Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Stan-         (LGD) eingeführt werden und der Anwendungsbe-
dardansatz als auch beim IRB-Ansatz. Weiters          reich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes redu-
wird durch Basel IV die Eigenkapitalunterlegung       ziert wird.
für operationelle Risiken neu geregelt und für
IRB-Banken ein sogenannter Outputfloor basie-         POSITION der Bundessparte
rend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5%         Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht
vorgeschrieben.                                       muss darauf geachtet werden, dass Kredite an
                                                      Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert wer-
Basel IV ist grundsätzlich bis 1.1.2022 auch in der   den (auch nicht indirekt durch zu strikte Granula-
EU umzusetzen. Für den Output-Floor für IRB-          ritätserfordernisse und Anhebung der Risikoge-
Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis     wichte für Immobilienfinanzierungen). Die vorge-
1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktri-      sehenen Risikogewichte für Beteiligungen ent-
siko (Fundamental Review of the Trading Book),        sprechen nicht den Gegebenheiten des österrei-
die Umsetzungsfrist von 2019 auf 1.1.2022 ver-        chischen Marktes, weshalb in der EU eine Unter-
längert worden.                                       legung mit 100% ermöglicht werden muss. Diese
                                                      Thematik wird auch auf Europäischer Ebene von
Wesentliche Änderungen durch Basel IV bei den         der Bundessparte massiv verfolgt.
Internen Modellen
Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt,
in dem spezifische, niedrigere Grenzen bei den

EBA-FIT & PROPER GUIDELINES / FMA-RUNDSCHREIBEN
Die FMA hat Ende August das finale Fit & Proper-      ●        Bei der Aufzählung der Kriterien, wonach
Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Ge-             ein AR-Mitglied nach § 28a Abs. 5b BWG jeden-
schäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und In-      falls als nicht unabhängig gilt, ist es gelungen für
habern von Schlüsselfunktionen veröffentlicht,        das zweite unabhängige AR-Mitglied die Möglich-
mit dem die Vorgaben der EBA Fit & Proper Leit-       keit eines Freibeweises vorzusehen.
linien und der EBA Internal Governance Leitlinien     ●          Weiters legt eine Ausschussfeststellung
umgesetzt werden. Das Rundschreiben richtet           fest, dass bei der Erreichung der ausreichenden
sich laut FMA prinzipiell an die sogen. nicht sig-    Anzahl an Unabhängigen im Risikoausschuss und
nifikanten Institute (d.h. die nicht von der EZB      im Vergütungsausschuss die Arbeitnehmervertre-
direkt beaufsichtigten Institute). Für die signifi-   ter als Unabhängige (anders als im Gesamtauf-
kanten Institute wird es laut Frau Nouy (im Rah-      sichtsrat) mitgezählt werden dürfen.
men der FMA-Aufsichtskonferenz) keine weite-          ●      Darüber hinaus wurde die Unabhängigkeits-
ren, über den ECB Fit & Proper Guide hinausge-        definition der EBA-Fit & Proper – Guidelines in
henden schriftlichen Vorgaben geben.                  das BWG übernommen.
                                                      ●        Zu § 63 a (4) BWG wird in den EB festge-
Das Rundschreiben ist zusammen mit den Mitte          stellt, dass für den Prüfungsausschuss (KI über 1
2018 erfolgten Änderungen des BWG zu lesen.           Mrd. € Bilanzsumme) nach wie vor eine weniger
                                                      restriktive, aus der EU-Abschlussprüfer-RL her-
BWG-Änderungen                                        rührende Unabhängigkeitsdefinition gilt.
●     Banken unter 5 Mrd. € Bilanzsumme müssen        ●        Klargestellt wurde in den EBs auch, dass
mindestens 1 unabhängiges Aufsichtsratsmitglied       die Vorgabe, dass der Nominierungsausschuss bei
haben;                                                6 Großbanken (sogen. O-SIIs) mehrheitlich unab-
●       Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme oder         hängig zu besetzen sei, in Österreich nicht zur
jene die übertragbare Wertpapiere ausgegeben          Anwendung gelangt. Auch der Vorsitzende muss
haben, die zum Handel an einem geregelten             hier nicht unabhängig sein.
Markt zugelassen sind, müssen zukünftig 2 unab-       ●      Der Risikoausschuss von O-SIIs ist zukünftig
hängige Aufsichtsräte haben. Dies gilt nicht für      mehrheitlich unabhängig zu besetzen, auch der
100%-Töchter im Inland, die weder von erhebli-        Vorsitzende.
cher Bedeutung iSd § 5 Abs. 4 BWG sind noch           ●        Zum Vergütungsausschuss wird keine Re-
übertragbare Wertpapiere an einem geregelten          gelung getroffen, weil sich die FMA schon 2015 zu
Markt ausgegeben haben.                               den diesbezüglichen EBA Leitlinien compliant er-
                                                      klärt hat und keine Änderung für notwendig hält.

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●       Weiters wird in § 39 Abs. 6 BWG eine neue     ●      Rz 78: Streichung der kollektiven Eignung
umfassende Compliance-Funktion für Institute          als Voraussetzung für die Zusammensetzung der
mit Bilanzsumme über 5 Mrd. € geschaffen.             Ausschüsse, da auch die Guidelines nur die kol-
●        Die Bestimmungen traten an sich am 1.        lektive Eignung des Gesamtaufsichtsrates verlan-
September 2018 in Kraft, die Vorgaben hinsicht-       gen. In diesem Zusammenhang ist auch die Vor-
lich der Mindestanzahl an Unabhängigen im Auf-        gabe in Rz 160 einschränkend zu lesen: „Institute
sichtsrat (§ 28a Abs. 5a, 5b und 5c) sowie die Vor-   führen laufend eine Überwachung der individuel-
gaben bezüglich neuem Compliance-Verantwort-          len oder kollektiven Eignung der Geschäftsleiter
lichem für Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme und       und Aufsichtsräte (sowie deren Ausschüsse)
die Bestimmung des § 39d (mehrheitlich unab-          durch.“ Die kollektive Eignung kann sich demge-
hängige Besetzung des Risikoausschusses für O-        mäß nicht auf die Ausschüsse beziehen, nachdem
SIIs) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Darüber     diese Anforderung explizit in Rz 78 wieder gestri-
hinaus ist in § 103w eine Übergangsfrist vorgese-     chen wurde.
hen: Auf Aufsichtsräte, deren personelle Zusam-       ●       Klarstellung in Rz 90, dass Arbeitnehmer-
mensetzung seit dem Tag der Kundmachung der           vertreter – anders als im Gesamtaufsichtsrat – in
BWG-Änderung unverändert geblieben ist, ist §         den Ausschüssen als unabhängige Mitglieder ge-
28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder dem         zählt werden dürfen.
Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusam-       ●        In Rz 141-144 wurden die im Begutach-
mensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche     tungsentwurf enthaltenen überschießenden An-
Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet,       forderungen an die Compliance-Funktion gem. §
anzuwenden. Die Änderung der personellen Zu-          39 Abs. 6 BWG gestrichen, insb. wurde die Vor-
sammensetzung des Aufsichtsorgans betrifft laut       gabe, wonach der Leiter der Compliance-Funk-
FMA nur die Kapitalvertreter, die in einer HV neu     tion die Einhaltung aller in § 69 BWG genannten
bestellt werden. Eine allfällige Neunominierung       Geschäfte sicherzustellen habe, deutlich abge-
eines Arbeitnehmervertreters für das Aufsichts-       schwächt. Nunmehr hat die BWG-Compliance-
organ durch den Betriebsrat führt hier zu keiner      Funktion „die ständige Überwachung und regel-
Vorverlegung der Frist 1. Juli 2019.                  mäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirk-
                                                      samkeit der Grundsätze und Verfahren gem. § 39
Änderungen durch das FMA-Fit & Proper-Rund-           Abs. 6 Z 1 BWG sowie der Maßnahmen, die zur
schreiben                                             Behebung etwaiger Mängel unternommen wur-
Folgende Verbesserungen konnten u.a. noch er-         den“ zur Aufgabe.
reicht werden:
                                                      Folgende kritische Punkte sind nach wie vor im
●       Rz 69: Unter Berücksichtigung der Größe       Rundschreiben enthalten:
des Aufsichtsorgans ist bei der Besetzung zu be-      ●       Rz 33 (Meldung von allen tatsächlichen
achten, dass die Ausschüsse nicht aus der glei-       und auch potenziellen Interessenkonflikten):
chen Gruppe von Mitgliedern bestehen, die be-         Wir hatten für eine Einschränkung auf wesentli-
reits einen anderen Ausschuss bilden und dass         che und nicht-steuerbare tatsächliche Interes-
nicht eine Person den Vorsitz aller Ausschüsse        senkonflikte plädiert.
übernimmt. Hier war das Wording im Begutach-          ●      Rz 96 (2 unabhängige Mitglieder im Risi-
tungsentwurf noch wesentlich restriktiver, d.h.       koausschuss und die Vorgabe, dass der Vorsit-
dass nunmehr beispielsweise eine Person sehr          zende unabhängig sein muss): laut EBA Leitli-
wohl weiterhin den Nominierungs- und den Ver-         nien sollte der Vorsitzende nur „wenn möglich“
gütungsausschuss leiten darf.                         unabhängig sein; auch werden nicht explizit 2 un-
●     Rz 70: Entfall der Vorgabe der Rotation der     abhängige Mitglieder verlangt.
Mitglieder in den Ausschüssen und der Ausschuss-
vorsitzenden.

EBA-LEITLINIEN ZU AUSLAGERUNGEN
Die Guidelines beinhalten eine Definition, wann       Aufsichtsbehörden. In den Leitlinien wird das Er-
Auslagerung vorliegt und ob diese wesentlich ist.     fordernis eines Auslagerungsverzeichnisses und
Die Guidelines umfassen in ihrem Anwendungsbe-        einer Due-Diligence-Prüfung vor Vertragsab-
reich Kreditinstitute, Investmentfirmen, Zah-         schluss vorgeschlagen. Darüber hinaus wurde die
lungsinstitute und E-Money-Provider. Sie enthal-      EBA-Empfehlung zu Cloud Service Providern vom
ten auch Ausführungen zum Inhalt von Auslage-         Dezember 2017 in die Guidelines integriert. Die
rungsvereinbarungen und zur Aufsicht durch die        Leitlinien sollen bis Ende 2018 fertig gestellt wer-
                                                      den.

                                                                                                        9
POSITION der Bundessparte                            auch gutgeheißen. Man sollte Auslagerungen auch
Für Bankengruppen, insbesondere dezentrale           weiterhin nicht übergebührlich erschweren. Vor
Strukturen braucht es praktikable Ausnahmen.         allem sollte man gruppeninterne Auslagerungen
Gerade kleinere Banken haben nicht zuletzt           nicht mit externen gleichstellen, da die Risiken
durch den Profitabilitätsdruck in den vergange-      nicht vergleichbar sind.
nen Jahren Bereiche ausgelagert und dies wurde
unter Effizienzgesichtspunkten von der Aufsicht

AUFSICHTSREFORM UND VERWALTUNGSSTRAFREFORM
Die Bundesregierung arbeitet an einer Aufsichts-     Verantwortliche nachweist, dass er eine quali-
reform, wobei über gewisse Details bereits in den    tätsgesicherte Organisation eingerichtet und ge-
Medien berichtet wurde. Absehbar ist jedenfalls,     führt hat, die durch externe Prüfung oder durch
dass zumindest die Enforcement-Kompetenzen           interne Überwachung (zB durch Betrauung geeig-
hinsichtlich Rechnungslegung (sogen. Bilanzpoli-     neter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlau-
zei) aus der FMA herausgelöst und der Abschluss-     fende Schulungen, den Einsatz automatisierter
prüferaufsichtsbehörde (APAB) übertragen wer-        Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kon-
den. Auch soll eine stärkere Trennung von Regu-      trolliert wird.
lierung (Rechtssetzung) und direkter Aufsicht
dergestalt erfolgen, dass für die Regulierung wie-   Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
der verstärkt das BMF zuständig ist.                 2019 in Kraft.

Im Zuge der laufenden Aufsichtsreform wurden         Die generelle Entschärfung des Kumulationsprin-
von der Bundessparte auch weitergehendere Re-        zips im VStG wurde letztlich – entgegen den Ent-
formvorschläge im Verwaltungsstrafrecht einge-       würfen – nicht im Nationalrat beschlossen.
bracht, insbesondere im Hinblick auf die Veröf-
fentlichung von noch nicht-rechtskräftigen Straf-    Auch wenn die Abschaffung des Kumulationsprin-
bescheiden durch die FMA. Auch wurden Konkre-        zips im Anwendungsbereich der FMA bereits
tisierungen bei schwerwiegenden Gesetzesver-         durch die „kleine“ Aufsichtsreform vom Oktober
letzungen (hohe Strafdrohungen) und bei dem          2017 umgesetzt wurde, wären für Banken und
Rechtsinstitut des Auskunftsbescheides gefor-        Versicherungen diese Erleichterungen in all den
dert.                                                Verwaltungsrechtsmaterien, deren Vollziehung
                                                     nicht in der Kompetenz der FMA liegen, positiv.
Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)            Besonders erfreulich ist auch, dass eine Umkehr
In der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)     der Verschuldensvermutung bei Strafdrohung
sind folgende grundsätzlich positive Maßnahmen       über 50.000 € beschlossen wurde, weil gerade
vorgesehen:                                          in FMA-Strafverfahren oft eine sehr hohe Straf-
                                                     drohung gegeben ist.
„Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG)
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Beraten       POSITION der Bundessparte zur Aufsichtsre-
statt Strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz werden      form
Beschuldigte bei geringfügigen Verwaltungsüber-      ● Zur im Regierungsprogramm geplanten Zu-
tretungen künftig zunächst von der Behörde be-          sammenführung der bankenaufsichtsbehördli-
raten.                                                  chen Agenden in einer Institution ist es beson-
                                                        ders wichtig, dass Kosteneffizienz, Proportio-
Um den Grundsatz „Beraten statt strafen“ auch           nalität und die Einbindung der Beaufsichtigten
in den Materiengesetzen zu forcieren, hat der Na-       allein schon zur Kostenkontrolle im Aufsichts-
tionalrat einen Entschließungsantrag verabschie-        rat sichergestellt ist.
det: Im Rahmen eines Sammelgesetzes soll eine        ● Im Zuge der kommenden Aufsichtsreform
koordinierte Verankerung von „Beraten statt             sollte – wie auch schon im Regierungspro-
strafen“ in den Materiengesetzen vorgesehen             gramm verankert – eine weitergehende Re-
werden.                                                 form des Verwaltungsstrafrechts geprüft
                                                        werden. Die hohen Strafdrohungen für juristi-
Anmerkungen zum Kontrollsystem                          sche und natürliche Personen im gesamten Fi-
In den Erläuterungen zu § 5 VStG finden sich auch       nanzmarktrecht sind nicht angemessen, insbe-
Anmerkungen zum Kontrollsystem: In Abkehr von           sondere betreffend Doppelbestrafung. Klare
der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein           Kriterien für die Strafzumessung (insb. bei §
Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der

                                                                                                    10
99d BWG) und die Stärkung der Rechte des Be-          sparte wiederholt an die Bundesregierung her-
   schuldigten im Verfahren iZm dem Verbot des           angetragen wurden. Auch ist die Veröffentli-
   Zwangs zur Selbstbezichtigung sind weitere            chung von noch nicht-rechtskräftigen Strafbe-
   notwendige Schritte, die seitens der Bundes-          scheiden auf der FMA-Homepage nicht akzep-
                                                         tabel.

EINHEITLICHER AUFSICHTSMECHANISMUS (SSM)
EBA-Chef Andrea Enria wird neuer SSM-Vorsit-          Guide über On-Site-Inspections und Modell-
zender                                                überprüfungen
                                                      Die EZB hat Ende September einen Leitfaden über
Der derzeitige Chef der Europäischen Bankenauf-       Vor-Ort-Prüfungen veröffentlicht, der im Sinne
sicht (EBA) wurde Anfang November vom EZB-Rat         einer verbesserten Transparenz Erklärungen für
als neuer Leiter der EZB-Bankenaufsicht vorge-
schlagen. Die endgültige Bestätigung erfolgt
nach Zustimmung des EU-Parlaments durch den           geprüfte Banken enthält, wie Vor-Ort-Prüfungen
Rat.                                                  ablaufen.

Herr Enria wird somit Danièle Nouy am 1.1.2019        Ergänzung des NPL-Guide
an der Spitze des Aufsichtsgremiums ablösen.          Die EZB hat im März 2018 ein Addendum ihres
Die Amtszeit ist auf fünf Jahre beschränkt und        NPL-Leitfadens veröffentlicht, das sich – wie der
kann nicht verlängert werden.                         Leitfaden – an die direkt-beaufsichtigten Insti-
                                                      tute richtet. Ziel ist, dass künftig strengere Vor-
EZB veröffentlicht Leitfäden für Banken zur Ka-       gaben für die Bildung von Rückstellungen für
pital- und Liquiditätssteuerung                       neue NPLs gelten. Die EZB betont, dass der NPL-
                                                      Guide unverbindlich sei und als Basis für die Dis-
Die EZB hat ihre an signifikante Institute gerich-    kussion mit der jeweiligen Bank diene. Die stren-
teten finalen Leitfäden hinsichtlich der bankin-      geren Regeln gelten nur für neue NPLs, d.h. Kre-
ternen Kapital- und Liquiditätssteuerung veröf-       dite, die ab dem 1. April 2018 als NPL eingestuft
fentlicht. Die EZB wird die neuen ICAAP- und          werden.
ILAAP-Leitfäden ab 1.1.2019 für die Bewertung
der bankinternen Prozesse zur Sicherstellung ei-      Darüber hinaus arbeitet die EZB an einem Leitfa-
ner angemessenen Kapital- bzw. Liquiditätsaus-        den zu Auslagerungen (Outsourcing) betreffend
stattung verwenden. Sie ersetzen die im Jänner        signifikante Banken, der in den nächsten Monaten
2016 veröffentlichten aufsichtlichen Erwartun-        konsultiert werden soll.
gen. Sie sollen die Banken bei der Stärkung ihrer
                                                      Die Prüfung der Internen Modelle (TRIM) soll bis
ICAAPs und ILAAPs unterstützen und die Verwen-
                                                      Ende 2019 abgeschlossen sein.
dung von Best Practices fördern.
                                                      Neue Cyber-Attacken Plattform (TIBER)
Die Qualitätsprüfung des ICAAP und des ILAAP
                                                      Die EZB hat zusammen mit den nationalen Behör-
von Instituten durch die EZB ist ein wesentlicher
                                                      den eine sogen. Threat Intelligence-based Ethical
Bestandteil des aufsichtlichen Überprüfungs-
                                                      Redteaming (TIBER) Plattform aufgesetzt, mit
und Bewertungsprozesses (Supervisory Review
                                                      der Cyber-Attacken auf Banken simuliert werden
and Evaluation Process – SREP). Die ICAAPs und
                                                      können. Diese Simulationen geben den beaufsich-
ILAAPs werden vom gemeinsamen Aufsichtsteam
                                                      tigten Banken einen Überblick über ihre Stärken
(JST) jährlich auf den Prüfstand gestellt und flie-
                                                      und Schwächen hinsichtlich ihrer IT-Infrastruk-
ßen in die Bewertung aller SREP-Elemente ein.
                                                      tur.
Die EZB möchte für die Banken Anreize schaffen,
ihre ICAAPs und ILAAPs zu verbessern. Vor die-
                                                      Im Laufe der nächsten Monate soll die EZB auch
sem Hintergrund wird sie ihre aufsichtlichen Be-
                                                      Anforderungen an die IT von Banken und das
wertungen intensivieren und den Stellenwert,
                                                      Management von IT-Risiken publizieren, die sich
den ICAAP und ILAAP im Rahmen des SREP ein-
                                                      in erster Linie an signifikante Banken richten
nehmen, weiter erhöhen. Beispielsweise wird
                                                      werden. Darüber hinaus sind auch entsprechende
der ICAAP eine größere Rolle spielen, wenn nach
                                                      EBA Leitlinien, die für alle Banken gelten wer-
einer Einzelbeurteilung der jeweiligen Banken,
                                                      den, geplant.
die Säule-2-Eigenmittelanforderungen auf Ein-
zelrisikobasis festgelegt werden.

                                                                                                      11
Bulgarien will der Bankenunion beitreten              Banken vornehmen. Parallel dazu wird die EZB
Im Juli 2018 haben die Finanzminister der Euro-       den geplanten Beitritt zum ERM II evaluieren, der
zone den geplanten Beitritt Bulgariens zum            eine Vorstufe zum Euro-Beitritt ist. Bulgarien
Exchange Rate Mechanism (ERM II) der Eurozone         wird damit das erste Land sein, das als Nicht-
und zur Bankenunion (SSM und SRB) positiv auf-        Euro-Mitgliedstaat dem SSM und dem SRB bei-
genommen. Bulgarien wird nun demnächst einen          tritt.
Beitrittsantrag der EZB für eine sogen. „Close
Cooperation“ übermitteln. Infolgedessen wird
die EZB eine vertiefte Prüfung der bulgarischen

EINHEITLICHE EINLAGENSICHERUNG
Die WKÖ hatte aufgrund des ESAEG eine Siche-          rungen des Fachverbandes der Banken und Banki-
rungseinrichtung in der Form einer Haftungsge-        ers, der Volksbanken, der Landes-Hypotheken-
sellschaft als juristische Person eingerichtet, die   banken und der Raiffeisenbanken umfasst.
ab 1.1.2019 als Einlagensicherung Austria GmbH        Die Vorbereitungen zum operativen Start verlau-
(ESA) operativ sein wird und die Einlagensiche-       fen plangemäß.

 KAPITALMARKTRECHT
SUSTAINABLE FINANCE
Zur Sustainable Finance-Initiative hat der ECON-            Sustainability-Faktoren in Level 2-Rechts-
Ausschuss des Europäischen Parlaments am                    akten von UCITS, Solvency II, AIFMD, MiFID
5.11.2018 einen Berichtsentwurf zur Offenle-                II und IDD ersucht.
gung der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken            Standards für Benchmarks, die CO2-arme
und Nachhaltigkeit von Finanzprodukten verab-               Investitionen und Investitionen mit positi-
schiedet.                                                   ver CO2-Bilanz abbilden

Demnach sollen Finanzmarktakteure darlegen,           Nationale Initiative
wie sie Nachhaltigkeitsziele in ihrer Anlagestra-     Die Bundessparte beteiligt sich auch aktiv an der
tegie berücksichtigen und welche konkreten            nationalen Weichenstellung Anreize für die Fi-
Nachhaltigkeitskriterien die von ihnen beworbe-       nanzierung von nachhaltigem Wandel zu schaf-
nen Finanzprodukte erfüllen (letzteres soll ge-       fen. Gemeinsam mit der Bundesregierung sollen
mäß EP-Entwurf für alle Finanzprodukte gelten).       Konzepte zur Incentivierung nachhaltiger Finan-
Zudem werden Nachhaltigkeitsrisiken definiert.        zierung erarbeitet werden. Der Einsatz von
                                                      marktwirtschaftlichen/fiskalpolitischen Incenti-
Gemäß dem Entwurf sind kleine Banken aus Pro-         ves (im Sinne einer ökosozialen Marktwirt-
portionalitätsgründen von den Verpflichtungen         schaft) sollen im Vordergrund stehen, wobei un-
ausgenommen.                                          ter anderem Steuerbegünstigungen für Green
                                                      Bonds (Fonds) vorgesehen werden könnten.
Die weiteren Sustainable-Vorschläge sehen vor:
   eine Taxonomie-Verordnung, in der defi-           Weiterer Zeitplan
      niert wird, unter welchen Voraussetzungen       Insbesondere die Kommission und das Europäi-
      eine wirtschaftliche Tätigkeit „environ-        sche Parlament forcieren eine zügige Finalisie-
      mentally sustainable“ ist.                      rung des Sustainability-Pakets. Eine Verabschie-
   verpflichtende Berücksichtigung der ESG           dung im Zuge der aktuellen EU-Legislaturperiode
      (Environmental, Social, Governance)-Fak-        erscheint jedoch zeitlich schwierig.
      toren im Rahmen der Anlageberatung – Die
      Kommission hat hierbei ESMA/EIOPA um
      technischen Input zur Integration der

                                                                                                    12
ÖFFNUNG DRITTER MARKT – ÄNDERUNG DES AKTG
Mitte Oktober 2018 wurde das STS-Verbrie-            Handelssystem gehandelt werden. Damit können
fungsvollzugsgesetz, das die notwendige haupt-       entsprechend einer langjährigen Forderung der
sächlich verfahrensrechtliche Umsetzung der          Wirtschaft künftig auch am Dritten Markt der
STS-Verbriefungsverordnung       („Standardised,     Wiener Börse Inhaberaktien mittelgroßer öster-
Transparent, Simple“) vorsieht, im Parlament         reichischer AGs gelistet werden.
verabschiedet. Daneben sieht das beschlossene
Gesetz auch eine Änderung des Aktiengesetzes         Die Wiener Börse wird daher ab 2018 derartige
vor, die auf eine Öffnung des Dritten Markts ab-     Segmente anbieten.
zielt.
                                                     Die Bundessparte begrüßt die geplante Gesetzes-
Als positive kapitalmarktpolitische Maßnahme         änderung, die bereits am 1. Jänner 2019 in Kraft
sind Aktiengesellschaften von der Verpflichtung      tritt.
der Ausgabe von Namensaktien nicht nur dann
befreit, wenn diese an einem geregelten Markt
notieren, sondern auch über ein multilaterales

PRIIPS-VERORDNUNG – VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG DER DELVO ZU KIDS
Das KID (Key Information Document) für PRIIPs ist    Vorschläge zur Unterstützung gesetzlicher Ände-
ein zweiseitiges A4-Informationsblatt, das den       rungen zu unterbreiten. Dadurch
Verbrauchern vor dem Kauf eines PRIIP zur Ver-          soll vermieden werden, dass die Informa-
fügung gestellt werden muss. Zu PRIIPs zählen              tionsanforderungen für Investmentfonds
beispielsweise Fonds, strukturierte Produkte,              ab dem 1.1.2020 doppelt vorhanden sind
fondsgebundene und gewinnorientierte Lebens-               (da ein gesondertes UCITS-KIID bereitzu-
versicherungsverträge sowie strukturierte Einla-           stellen ist) und
gen.                                                    sollen die in der Praxis aufgetretenen
                                                           Probleme insbesondere im Zusammenhang
Darstellung und Inhalt der KID ist einer Delegier-         mit Performanceszenarien (die Vorgaben
ten Verordnung festgelegt.                                 führten zu teilweise nicht aussagekräfti-
                                                           gen Ergebnissen) gelöst werden.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) ha-
ben bereits Anfang Oktober 2018 in einem             Die ESAs haben nunmehr ein Konsultationspapier
Schreiben – infolge der intensiven Bemühungen        veröffentlicht, das gezielte Änderungen der De-
der Kredit- und Versicherungswirtschaft - an die     legierten Verordnung vorschlägt.
Europäische Kommission ihre Absicht bekundet,

BENCHMARK-VERORDNUNG
ESMA-Q&A zu „Notfallplänen“                          dass die schriftlichen Pläne gegenüber Kunden
Die ESMA hat Anfang Oktober 2018 die Q&As zur        kommuniziert wurden und „legally effective“
Benchmark-Verordnung aktualisiert. Im Rahmen         sind.
dieses Updates hat die ESMA unter anderem eine
Klarstellung zu den Notfallplänen gemäß Art 28       Nachfolge für Euribor/EONIA
(2) Benchmark-Verordnung (Fragen 8.2 und 8.3)        Bekanntlich sind die derzeitigen Benchmarks Eu-
veröffentlicht. Einerseits wird spezifiziert wann    ribor sowie EONIA in der gegenwärtigen Form
schriftliche Pläne „robust“ sind.                    nicht Benchmark-VO-konform und dürfen daher
                                                     ab Anfang 2020 nicht mehr verwendet werden.
Andererseits wird hinsichtlich der Berücksichti-
gung in der vertraglichen Beziehung mit dem          Das EMMI (European Money Markets Institute),
Kunden anerkannt, dass das zugrundeliegende          das sowohl Euribor als auch EONIA publiziert,
nationale Vertragsrecht unterschiedlich ausge-       hat vor Kurzem eine Konsultation zu einer
staltet sein kann. Den nationalen Aufsichtsbehör-    Benchmark-VO-konformen Euribor-Hybrid-Me-
den soll jedoch demonstriert werden können,          thodik veröffentlicht. Die Methodik nutzt, wann

                                                                                                  13
immer verfügbar, Markttransaktionen entspre-        gewinnen eine konforme Adaptierung im Markt
chend den regulatorischen Anforderungen und         zu implementieren.
setzt sich aus einem dreistufigen „Wasserfall-
modell“ zusammen. Das EMMI plant den Prozess        Um zur gegebenen Zeit einen friktionsfreien
noch vor Ende 2019 abzuschließen.                   Übergang auf die neuen Benchmarks zu gewähr-
                                                    leisten, haben FMA/OeNB im Sinne der Finanz-
Gemäß aktuellen Informationen könnte auch die       marktstabilität ihre Unterstützung für eine ge-
Übergangsperiode verlängert werden, um Zeit zu      setzliche Nachfolgeregelung zugesagt.

 STEUERRECHT

ZUSAMMENSCHLUSSBEFREIUNG GEM ART 132 ABS 1 LIT F MWST-RL
Art 132 Abs 1 lit f Mehrwertsteuer-Systemrichtli-   ten Sofortmaßnahmen (sogenannte „Quick Fi-
nie („MwSt-RL“) sieht die Möglichkeit vor, steu-    xes“) erzielt. Das europäische Parlament ist nun-
erbefreite Zusammenschlüsse von Unternehmen         mehr am Zug seine Stellungnahme abzugeben,
bilden zu können. Nach mehreren EuGH -Verfah-       damit der Rat den Text endgültig annehmen
ren sind nun die Mehrwertsteuerbefreiungen          kann. Zu dem von mehreren Mitgliedstaaten ge-
nach Art 132 (1) f MwSt-RL nur auf Tätigkeiten,     forderten fünften Quick Fix zur Mehrwertsteuer-
die dem Gemeinwohl dienen, anwendbar. Die           befreiung von Zusammenschlüssen wurde eine
Steuerbefreiung kann daher nicht für Zusammen-      gemeinsame Stellungnahme von Rat und Kommis-
schlüsse von Banken, Versicherungen und Pensi-      sion angefügt, in der sich die Kommission dazu
onskassen angewandt werden (EuGH C-326/15           verpflichtet, das Problem mit einer Studie zu
DNB Banka, C-605/15 Aviva, C-616/15 Kommis-         analysieren und gegebenenfalls einen Legislativ-
sion gegen Deutschland). Die richtlinienkonforme    vorschlag vorzulegen.
Interpretation durch nationale Gerichte ist laut
EuGH durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze         Nationale UStRL („Wartungserlass“)
und insbesondere durch den Grundsatz der            Mit Beginn 2019 läuft die Verwaltungsvereinfa-
Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot be-     chung, wonach nicht nachgewiesen werden muss,
grenzt. Das heißt, solange nationale Gesetze wie    dass die diesbezüglichen Leistungen unmittelbar
in Österreich bestehen, darf die Steuerbefreiung    zum Zweck von steuerbefreiten Tätigkeiten der
nicht verwehrt werden.                              leistungsempfangenden Banken erbracht wer-
                                                    den, aus. Aufbauend auf die Rz 1014 UStRL
Quick Fixes                                         konnte in konstruktiver Abstimmung mit dem
Der Rat der Finanzminister (ECOFIN) hat am 2.Ok-    BMF eine neue vereinfachende Praxisregelung
tober 2018 eine Einigung zu den im Rahmen des       entwickelt werden.
ersten Teils des großen Mehrwertsteuerpaketes
von der Kommission letzten Oktober vorgestell-      Der neue Wartungserlass soll bis spätestens
                                                    Ende November verfügbar sein.

 ZAHLUNGSVERKEHR

EUGH – „ONLINE-SPARKONTO“, AUSLEGUNG / ZAHLUNGSKONTO ISD PSD
(PAYMENT SERVICES DIRECTIVE)
Im Zuge einer Entscheidung (C-191/17) vom 4.        und einer österreichischen Bank zugrunde. Die
Oktober 2018 hat der EuGH Kriterien zur Ausle-      Bank bietet täglich fällige „Online-Sparkonten“
gung von Art 4 Z 14 PSD 1 („Zahlungskonto“) spe-    an, auf die bzw. von denen Kunden per Online-
zifiziert.                                          Banking Einzahlungen/Abhebungen vornehmen
                                                    können, wobei das Referenz-Girokonto auf den
Dem Verfahren liegt ein österreichischer Rechts-    Kunden lauten muss (dieses kann auch bei einer
streit zwischen der Bundesarbeiterkammer (BAK)      Fremdbank unterhalten werden). Nach Ansicht
                                                                                                  14
der BAK verstoßen einige AGB-Klauseln gegen das     bzw. von Dritten auszuführen und zu empfan-
ZaDiG. Als Vorfrage war zu beurteilen, ob das Za-   gen, ein konstitutives Merkmal des Begriffs
DiG anwendbar ist.                                  „Zahlungskonto“. Ein Konto, das für solche Zah-
                                                    lungsvorgänge nicht unmittelbar, sondern nur
Die Bezeichnung „Sparkonto“ sei nach Ansicht        über ein Zwischenkonto genutzt werden könne,
des EuGH grundsätzlich unerheblich, vielmehr sei    sei daher nicht als Zahlungskonto im Sinne von
die Funktionalität nach systematischer Auslegung    PSD/PAD einzustufen.
von PSD und PAD (Payments Account Directive)
für die Einstufung als Zahlungskonto entschei-      Im gegenständlichen Verfahren wurde die Vorla-
dend, nämlich ob das Konto auf täglicher Basis      gefrage derart beantwortet, dass Art 4 Z 14 PSD
für Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.           dahin auszulegen ist, dass ein Sparkonto mit täg-
                                                    licher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzah-
Nach Auffassung des EuGH ist die Möglichkeit,       lungen und Abhebungen nur über ein Girokonto
von einem Konto Zahlungsvorgänge an Dritte          vorgenommen werden können, nicht unter den
                                                    Begriff „Zahlungskonto“ fällt.

BANKENRECHNER DER BUNDESARBEITERKAMMER
Die Bestimmungen der §§ 6 und 8 bis 13 VZKG zur     Die Bundessparte hat den diesbezüglichen Ände-
Entgeltinformation, -aufstellung und zur Ver-       rungsprozess gemeinsam mit BMASGK sowie FMA
gleichswebsite der Bundesarbeiterkammer (BAK)       begleitet, um pragmatische und umsetzbare Lö-
traten gemäß § 36 (1) VZKG am 31.10.2018 in         sungen sicherzustellen, die KundInnen einen ein-
Kraft (9 Monate nach Inkrafttreten der Delegier-    fachen Überblick ermöglichen und gleichzeitig
ten Verordnung der EU-Kommission).                  den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die BAK hatte gemäß §§ 10f VZKG Änderungen am       Die Teilnahme der Kreditinstitute am Banken-
bereits       bestehenden       Bankenrechner       rechner ist auch künftig freiwillig.
(https://www.bankenrechner.at/)      vorzuneh-
men.

ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE II (PSD II) - GUIDELINES ZUM „FRAUD REPORT-
ING“

Gemäß den bereits final vorliegenden EBA-Guide-     komplexen Meldevorgaben wurden offene Frage-
lines zum Fraud Reporting sind Betrugsfälle im      stellungen im Expertenkreis der Bundessparte
Zahlungsverkehr an die FMA (in weiterer Folge an    rechtlich erörtert und rechtliche Umsetzungsfra-
die EBA) zu melden. Die Guidelines treten grund-    gen an die FMA herangetragen.
sätzlich mit Jänner 2019 in Kraft, wobei Meldun-
gen erst später zu erfolgen haben. Aufgrund der

ÄNDERUNG DER ÜBERWEISUNGSVO
Die Europäische Kommission hat im April einen
Vorschlag für eine Änderung der ÜberweisungsVO      Im ECON-Ausschuss (Europäisches Parlament)
vorgestellt, der folgende zwei Maßnahmen vor-       wurde am 5.11.2018 ein Berichtsentwurf verab-
sieht:                                              schiedet, der unter anderem eine Erweiterung
                                                    des Anwendungsbereichs der ÜberweisungsVO
1.      Für grenzüberschreitende EUR-Über-          auf alle EU-Währungen vorsieht.
weisungen aus Nicht-EUR-Staaten (zB Euro-
Überweisungen aus Ungarn nach Österreich) sol-      Die Kommission hatte sich bewusst gegen eine
len keine höheren Entgelte als für Inlandsüber-     Ausweitung auf EWR-Währungen entschieden.
weisungen in nationaler Währung (zB HUF-Über-
weisung innerhalb Ungarn) verlangt werden dür-      Der Rat unterstützt – gemäß der Position der
fen.                                                Kreditwirtschaft – diesen von der Kommission
                                                    vorgeschlagenen Anwendungsbereich.
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