Newsline Oktober 2018 - Bundessparte Bank und Versicherung - WKO
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Newsline Oktober 2018 Bundessparte Bank und Versicherung _________________________________________________ _________________________________________________ INHALT TOPTHEMEN BANKENAUFSICHT KAPITALMARKT STEUERN ZAHLUNGSVERKEHR VERSICHERUNGSTHEMEN SONSTIGE THEMEN VERANSTALTUNGSHINWEISE 2 Änderungen/Neuerungen im Vergleich zur Newsline vom September 2018 sind kursiv und blau unterlegt.
TOPTHEMEN INDIVIDUALBESCHWERDE BANKOMATENTGELTE / ERKENNTNIS DES VFGH Erfreulicherweise hat der österreichische Ver- Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH fassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des ist es Drittanbietern künftig nicht mehr möglich, im Herbst 2017 beschlossenen Gesetzes zur Wei- ihre Gebühren für Bargeldbehebungen auf öster- terverrechnung der Bankomatentgelte von so ge- reichische Banken über zu wälzen. nannten Drittanbietern an heimische Banken (§ 4a VZKG) für verfassungswidrig befunden und § 4 Abs 2 VZKG („im Einzelnen ausgehandelt“) ersatzlos aufgehoben. Damit wird unserem bleibt hingegen aufrecht, wobei diese Bestim- Hauptanliegen Rechnung getragen. mung aufgrund der Tatsache, dass § 4a aufgeho- ben wurde, wesentlich entschärft wird. EBA FIT & PROPER GUIDELINES / FMA RUNDSCHREIBEN Die FMA hat Ende August das finale Fit & Proper- im Vergütungsausschuss die Arbeitnehmervertre- Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Ge- ter als Unabhängige (anders als im Gesamtauf- schäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und In- sichtsrat) mitgezählt werden dürfen. habern von Schlüsselfunktionen veröffentlicht, ● Darüber hinaus wurde die Unabhängigkeits- mit dem die Vorgaben der EBA Fit & Proper Leit- definition der EBA-Fit & Proper – Guidelines in linien und der EBA Internal Governance Leitlinien das BWG übernommen. umgesetzt werden. Das Rundschreiben richtet ● Zu § 63 a (4) BWG wird in den EB festge- sich laut FMA prinzipiell an die sogen. nicht sig- stellt, dass für den Prüfungsausschuss (KI über 1 nifikanten Institute (d.h. die nicht von der EZB Mrd. € Bilanzsumme) nach wie vor eine weniger direkt beaufsichtigten Institute). Für die signifi- restriktive, aus der EU-Abschlussprüfer-RL her- kanten Institute wird es laut Frau Nouy (im Rah- rührende Unabhängigkeitsdefinition gilt. men der FMA-Aufsichtskonferenz) keine weite- ● Klargestellt wurde in den EBs auch, dass ren, über den ECB Fit & Proper Guide hinausge- die Vorgabe, dass der Nominierungsausschuss bei henden schriftlichen Vorgaben geben. 6 Großbanken (sogen. O-SIIs) mehrheitlich unab- hängig zu besetzen sei, in Österreich nicht zur Das Rundschreiben ist zusammen mit den Mitte Anwendung gelangt. Auch der Vorsitzende muss 2018 erfolgten Änderungen des BWG zu lesen. hier nicht unabhängig sein. ● Der Risikoausschuss von O-SIIs ist zukünftig BWG-Änderungen mehrheitlich unabhängig zu besetzen, auch der ● Banken unter 5 Mrd. € Bilanzsumme müssen Vorsitzende. mindestens 1 unabhängiges Aufsichtsratsmitglied ● Zum Vergütungsausschuss wird keine Re- haben; gelung getroffen, weil sich die FMA schon 2015 zu ● Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme oder den diesbezüglichen EBA Leitlinien compliant er- jene die übertragbare Wertpapiere ausgegeben klärt hat und keine Änderung für notwendig hält. haben, die zum Handel an einem geregelten ● Weiters wird in § 39 Abs. 6 BWG eine neue Markt zugelassen sind, müssen zukünftig 2 unab- umfassende Compliance-Funktion für Institute hängige Aufsichtsräte haben. Dies gilt nicht für mit Bilanzsumme über 5 Mrd. € geschaffen. 100%-Töchter im Inland, die weder von erhebli- ● Die Bestimmungen traten an sich am 1. cher Bedeutung iSd § 5 Abs. 4 BWG sind noch September 2018 in Kraft, die Vorgaben hinsicht- übertragbare Wertpapiere an einem geregelten lich der Mindestanzahl an Unabhängigen im Auf- Markt ausgegeben haben. sichtsrat (§ 28a Abs. 5a, 5b und 5c) sowie die Vor- ● Bei der Aufzählung der Kriterien, wonach gaben bezüglich neuem Compliance-Verantwort- ein AR-Mitglied nach § 28a Abs. 5b BWG jeden- lichem für Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme und falls als nicht unabhängig gilt, ist es gelungen für die Bestimmung des § 39d (mehrheitlich unab- das zweite unabhängige AR-Mitglied die Möglich- hängige Besetzung des Risikoausschusses für O- keit eines Freibeweises vorzusehen. SIIs) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Darüber ● Weiters legt eine Ausschussfeststellung hinaus ist in § 103w eine Übergangsfrist vorgese- fest, dass bei der Erreichung der ausreichenden hen: Auf Aufsichtsräte, deren personelle Zusam- Anzahl an Unabhängigen im Risikoausschuss und mensetzung seit dem Tag der Kundmachung der 2
BWG-Änderung unverändert geblieben ist, ist § Gruppen: „Kommt man, je nachdem von wel- 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder dem chem anzeigenden Institut aus betrachtet, zu Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusam- mehreren verschiedenen Ergebnissen hinsichtlich mensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche der zusammenzurechnenden Mandate, dann gilt Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, für den betreffenden Mandatsinhaber jenes Er- anzuwenden. Die Änderung der personellen Zu- gebnis, das ihm die Einhaltung der gesetzlichen sammensetzung des Aufsichtsorgans betrifft laut Bestimmungen (am ehesten) erlaubt.“ FMA nur die Kapitalvertreter, die in einer HV neu ● In Rz 141-144 wurden die im Begutach- bestellt werden. Eine allfällige Neunominierung tungsentwurf enthaltenen überschießenden An- eines Arbeitnehmervertreters für das Aufsichts- forderungen an die Compliance-Funktion gem. § organ durch den Betriebsrat führt hier zu keiner 39 Abs. 6 BWG gestrichen, insb. wurde die Vor- Vorverlegung der Frist 1. Juli 2019. gabe, wonach der Leiter der Compliance-Funk- tion die Einhaltung aller in § 69 BWG genannten Änderungen durch das FMA-Fit & Proper-Rund- Geschäfte sicherzustellen habe, deutlich abge- schreiben schwächt. Nunmehr hat die BWG-Compliance- Folgende Verbesserungen konnten u.a. noch er- Funktion „die ständige Überwachung und regel- reicht werden: mäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirk- samkeit der Grundsätze und Verfahren gem. § 39 ● Rz 69: Unter Berücksichtigung der Größe Abs. 6 Z 1 BWG sowie der Maßnahmen, die zur des Aufsichtsorgans ist bei der Besetzung zu be- Behebung etwaiger Mängel unternommen wur- achten, dass die Ausschüsse nicht aus der glei- den“ zur Aufgabe. chen Gruppe von Mitgliedern bestehen, die be- reits einen anderen Ausschuss bilden und dass Folgende kritische Punkte sind nach wie vor im nicht eine Person den Vorsitz aller Ausschüsse Rundschreiben enthalten: übernimmt. Hier war das Wording im Begutach- ● Rz 33 (Meldung von allen tatsächlichen tungsentwurf noch wesentlich restriktiver, d.h. und auch potenziellen Interessenkonflikten): dass nunmehr beispielsweise eine Person sehr Wir hatten für eine Einschränkung auf wesentli- wohl weiterhin den Nominierungs- und den Ver- che und nicht-steuerbare tatsächliche Interes- gütungsausschuss leiten darf. senkonflikte plädiert. ● Rz 70: Entfall der Vorgabe der Rotation der ● Rz 96 (2 unabhängige Mitglieder im Risi- Mitglieder in den Ausschüssen und der Ausschuss- koausschuss und die Vorgabe, dass der Vorsit- vorsitzenden. zende unabhängig sein muss): laut EBA Leitli- ● Rz 78: Streichung der kollektiven Eignung nien sollte der Vorsitzende nur „wenn möglich“ als Voraussetzung für die Zusammensetzung der unabhängig sein; auch werden nicht explizit 2 un- Ausschüsse, da auch die Guidelines nur die kol- abhängige Mitglieder verlangt. lektive Eignung des Gesamtaufsichtsrates verlan- ● Rz 37 (Cooling-Off-Periode gilt auch für gen. In diesem Zusammenhang ist auch die Vor- den Stellvertreter des AR-Vorsitzenden) Dies ist gabe in Rz 160 einschränkend zu lesen: „Institute uE vom Gesetz nicht gedeckt, war aber auch führen laufend eine Überwachung der individu- schon im bisherigen Rundschreiben so enthalten. ellen oder kollektiven Eignung der Geschäftslei- ● Rz 89 (Unabhängigkeitskriterium „finanzi- ter und Aufsichtsräte (sowie deren Ausschüsse) elle und geschäftliche Beziehungen“): Rz 91c der durch.“ Die kollektive Eignung kann sich demge- EBA Leitlinien definiert als Kriterium, dass „das mäß nicht auf die Ausschüsse beziehen, nachdem Mitglied nicht über wesentliche finanzielle oder diese Anforderung explizit in Rz 78 wieder ge- geschäftliche Beziehungen zum Institut verfügt“. strichen wurde. Das Rundschreiben erweitert das auch auf die ● Rz 84 und 96: Entfall der Anforderung vom Mitglied vertretenen Unternehmen. unabhängige Mitglieder (mind. 2) im Nominie- ● Rz 92 (neues Kriterium des wesentlichen rungsausschuss zu haben. Vertragspartners): Eine wesentliche Vertragsbe- ● Klarstellung in Rz 90, dass Arbeitnehmer- ziehung kann sich auch aufgrund von sektoralen vertreter – anders als im Gesamtaufsichtsrat – in Vertragsbeziehungen ergeben, insb. IPS-Mit- den Ausschüssen als unabhängige Mitglieder ge- gliedsverträge. zählt werden dürfen. ● Rz 112: Klarstellung bei den Mandatsober- grenzen zur sogen. „Vogelperspektive“ zur Be- rechnung der höchstzulässigen Mandatszahl in 3
EBA-LEITLINIEN ZU AUSLAGERUNGEN Die EBA hat eine Konsultation zu ihren Draft Gui- wurde die EBA-Empfehlung zu Cloud Service Pro- delines on Outsourcing Arrangements (Auslage- vidern vom Dezember 2017 in die Guidelines in- rungen) durchgeführt, zu der die Bundessparte tegriert. Die Leitlinien sollen bis Ende 2018 fer- eine Stellungnahme abgegeben hat. tig gestellt werden. Die Guidelines beinhalten eine Definition, wann POSITION der Bundessparte Auslagerung vorliegt und ob diese wesentlich ist. Für Bankengruppen, insbesondere dezentrale Die Guidelines umfassen in ihrem Anwendungs- Strukturen braucht es praktikable Ausnahmen. bereich Kreditinstitute, Investmentfirmen, Zah- Gerade kleinere Banken haben nicht zuletzt lungsinstitute und E-Money-Provider. Die Guide- durch den Profitabilitätsdruck in den vergange- lines enthalten auch Ausführungen zum Inhalt nen Jahren Bereiche ausgelagert und dies wurde von Auslagerungsvereinbarungen und zur Auf- unter Effizienzgesichtspunkten von der Aufsicht sicht durch die Aufsichtsbehörden. In den Leitli- auch gutgeheißen. Man sollte Auslagerungen nien wird das Erfordernis eines Auslagerungsver- auch weiterhin nicht übergebührlich erschwe- zeichnisses und einer Due-Diligence-Prüfung vor ren. Vor allem sollte man gruppeninterne Ausla- Vertragsabschluss vorgeschlagen. Darüber hinaus gerungen nicht mit externen gleichstellen, da die Risiken nicht vergleichbar sind. AUFSICHTSREFORM UND VERWALTUNGSSTRAFREFORM Die Bundesregierung arbeitet an einer neuerli- übermitteln, die für eine Anwendung des Grund- chen Aufsichtsreform, wobei über gewisse De- satzes „Beraten statt strafen“ geeignet sind. tails bereits in den Medien berichtet wurde (ge- plante Bündelung der Bankenaufsicht bei der Anmerkungen zum Kontrollsystem FMA), obwohl dazu innerhalb der Regierung noch In den Erläuterungen zu § 5 VStG finden sich auch keine finale Einigkeit besteht. Absehbar ist je- Anmerkungen zum Kontrollsystem: In Abkehr von doch, dass zumindest die Enforcement-Kompe- der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein tenzen hinsichtlich Rechnungslegung (sogen. Bi- Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der lanzpolizei) aus der FMA herausgelöst und der Verantwortliche nachweist, dass er eine quali- Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über- tätsgesicherte Organisation eingerichtet und ge- tragen werden. Auch soll eine stärkere Trennung führt hat, die durch externe Prüfung oder durch von Regulierung (Rechtssetzung) und direkter interne Überwachung (zB durch Betrauung geeig- Aufsicht dergestalt erfolgen, dass für die Regu- neter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlau- lierung wieder verstärkt das BMF zuständig ist. fende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kon- Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) trolliert wird. In der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind folgende grundsätzlich positive Maßnahmen Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner vorgesehen: 2019 in Kraft. „Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG) Die generelle Entschärfung des Kumulationsprin- Durch die Verankerung des Grundsatzes „Beraten zips im VStG wurde letztlich – entgegen den Ent- statt Strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz werden würfen – nicht im Nationalrat beschlossen. Beschuldigte bei geringfügigen Verwaltungsüber- tretungen künftig zunächst von der Behörde be- Auch wenn die Abschaffung des Kumulationsprin- raten. zips im Anwendungsbereich der FMA bereits durch die „kleine“ Aufsichtsreform vom Oktober Um den Grundsatz „Beraten statt strafen“ auch 2017 umgesetzt wurde, sind für Banken und Ver- in den Materiengesetzen zu forcieren, hat der Na- sicherungen diese Erleichterungen in all den Ver- tionalrat einen Entschließungsantrag verabschie- waltungsrechtsmaterien, deren Vollziehung nicht det: Im Rahmen eines Sammelgesetzes soll eine in der Kompetenz der FMA liegen, positiv. Beson- koordinierte Verankerung von „Beraten statt ders erfreulich ist auch, dass eine Umkehr der strafen“ in den Materiengesetzen vorgesehen Verschuldensvermutung bei Strafdrohung über werden. Die Ministerien haben bis Ende Oktober 50.000 € beschlossen wurde, weil gerade in FMA- eine Aufstellung all jener Materiengesetze zu Strafverfahren oft eine sehr hohe Strafdrohung gegeben ist. 4
§ 99d BWG – FMA-Strafbescheid von BVwG auf- POSITION der Bundessparte zur Aufsichtsre- gehoben form Ende Juni ist ein wichtiges Urteil des Bundesver- ● Zur im Regierungsprogramm geplanten Zu- waltungsgerichts (GZ: W210 2138108-1) ergan- sammenführung der bankenaufsichtsbehördli- gen, mit dem ein FMA-Strafbescheid gemäß § 99d chen Agenden in einer Institution ist es beson- BWG gegen eine Bank wegen vorgebrachten Ver- ders wichtig, dass Kosteneffizienz, Proportio- stößen gegen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten auf- nalität und die Einbindung der Beaufsichtigten gehoben und das Verfahren eingestellt wurde. über die Vertretung im Aufsichtsrat sicherge- stellt ist. Das BVwG hat in der Entscheidung festgehalten, ● Im Zuge der kommenden Aufsichtsreform dass die FMA keine Feststellungen dazu getroffen sollte – wie auch schon im Regierungspro- hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des gramm verankert – eine weitergehende Re- vorgeworfenen Verstoßes (im Wesentlichen man- form des Verwaltungsstrafrechts geprüft gelhafte AML-Policies) durch eine für sie tätige werden. Die hohen Strafdrohungen für juristi- Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder sche und natürliche Personen im gesamten Fi- Überwachung ermöglicht hat. Der Nachweis der nanzmarktrecht sind nicht angemessen, insbe- Tatbegehung ist mangels faktischen Nachweises sondere betreffend Doppelbestrafung. Klare der Tatbegehung durch eine natürliche Person Kriterien für die Strafzumessung (insb. bei § nicht erfolgt und kann auch nicht nachgeholt 99d BWG) und die Stärkung der Rechte des Be- werden. Allerdings wurde die Revision an den schuldigten im Verfahren iZm dem Verbot des VwGH für zulässig erklärt, weil es an einer Recht- Zwangs zur Selbstbezichtigung sind weitere sprechung des VwGH zu § 99d BWG aF bzw. § 35 notwendige Schritte, die seitens der Bundes- Abs. FM-GwG fehlt. sparte wiederholt an die Bundesregierung her- Im Zuge des Verfahren gegen die betroffene Bank angetragen wurden. Auch ist die Veröffentli- war auch der VfGH angerufen worden, und hat chung von noch nicht-rechtskräftigen Strafbe- zur Frage, ob hohe Verwaltungsstrafen durch die scheiden auf der FMA-Homepage nicht akzep- FMA verhängt werden dürfen, im Dezember 2017 tabel. ausgesprochen, dass dies nicht zuletzt wegen der richterlichen Nachprüfung durch das BVwG zuläs- sig ist. COVERED BONDS - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION Die Kommission hat im März 2018 Legislativvor- EU-Kommission, das BMF und das EU-Parlament schläge zu Covered Bonds (Pfandbriefe) veröf- übermittelt. fentlicht. Sie schlägt eine Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Covered Bonds durch eine Verhandlungsstand im EU-Parlament Richtlinie vor. Insbesondere soll dadurch eine Der Berichterstatter MEP Lucke hat bereits sei- einheitliche Definition von Covered Bonds vorge- nen Berichtsentwurf vorgelegt, über den Anfang geben werden. Des Weiteren wird die Bedingung November abgestimmt wird. Er spricht sich für eines doppelten Regresses – auf das ausgebende zwei Kategorien von Covered Bonds aus, Premium Institut und auf den Sicherungspool – sowie spe- Covered Bonds, die ein sehr niedriges RWA gemäß zielle Liquiditätsanforderungen (180 Tage) vorge- CRR bekommen würden (10-30%) und andere schlagen. Vorgesehen ist auch, durch eine Ver- Covered Bonds, die gewisse Voraussetzungen er- ordnung die CRR anzupassen, im Konkreten jene füllen müssten, um das Label „Covered Bond“ Beschreibung, wie ein Covered Bond besichert verwenden zu dürfen und denen ein RWA gemäß sein muss, damit eine geringere Unterlegungs- CRR von 70% zugeordnet werden würde. pflicht besteht. Künftig sollen zB Schuldver- schreibungen, die durch bestimmte Formen hy- Darüber hinaus plädierte das EU-Parlament in sei- pothekenbesicherter Wertpapiere gedeckt sind, nem ursprünglichen Initiativbericht von 2017 keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung auch für ein weiteres den Covered Bonds ähnli- mehr erhalten. Gedeckte Schuldverschreibun- ches Instrument (European Secured Note), das gen, die die Voraussetzungen der Richtlinie er- für risikobehaftetere Assets wie zB KMU-Kredite füllen, können zukünftig mit dem Label „Europä- und Infrastruktur Finanzierungen Anwendung fin- ische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen den soll. Hier hat die Kommission entschieden, werden. diese Vorschläge erst später zu verfolgen. Die Vorschläge hinsichtlich Secured Notes wurden Die Bundessparte hat eine umfangreiche Stel- Ende Juli in einer Opinion der EBA kritisch beur- lungnahme zu den Legislativvorschlägen an die teilt. 5
Verhandlungsstand im Rat Das Thema wird auf EU-Ebene prioritär vorange- Generell verlaufen die Verhandlungen gut, so- trieben, sodass man vorsichtig optimistisch sein dass eine allgemeine Ausrichtung des Rates in kann, auch weil der Legislativvorschlag in den den nächsten Monaten wahrscheinlich ist. Jedoch Ratsarbeitsgruppen und im EP wenig kontrovers wird befürchtet, dass die Qualität des europäi- diskutiert wird. schen Pfandbriefes nach den Vorstellungen des Rates etwas verwässert wird, in dem die Krite- rien für den Deckungsstock aufgeweicht werden. POSITION der Bundessparte Der Kommissionsentwurf wird grundsätzlich un- Offen ist auch noch die Vorhaltung von Liquidität terstützt und es sollte darauf basierend eine Ver- für 180 Tage, wobei hier parallel auch für die einheitlichung des Rechtsbestandes in Österreich LCR Liquidität für 30 Tage vorzuhalten wäre, was möglichst schnell erfolgen, damit auch weiterhin zu einer doppelten Liquiditätshaltung führen die hohe Marktakzeptanz und das gute Rating der würde. Die Kommission schlägt hier einen Waiver österreichischen Pfandbriefe abgesichert werden vor. kann. Sobald Rat und EP ihre Verhandlungspositionen festgelegt haben, können die Trilogverhandlun- gen starten. BANKENAUFSICHT BASEL III / CRR / CRD IV – PROPORTIONALITÄT CRR / CRD IV – Änderungen Zu gewissen Themen konnten bereits vorläufige Die Kommission hat Ende 2016 das sogen. CRR- Einigungen in den Trilogverhandlungen erzielt Review-Package veröffentlicht mit Änderungen werden, wie zB bei der Proportionalität beim von CRR, CRD IV und BRRD. Die Vorschläge be- SREP, sowie dass unter gewissen Schwellenwert treffen (teilweise bedingt durch umzusetzende nur ein sogen. kleines Handelsbuch zu führen ist. Basler Dokumente) Änderungen der Übereinkommen besteht auch bei der Genehmi- - Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Le- gung von neuen CET1-Instrumenten, wonach verage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfris- keine neuen aufsichtlichen Genehmigungen, son- tigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding dern nur eine Notifizierung erforderlich ist, Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler wenn die CET 1 Instrumente den bereits vorhan- Standards zum Marktrisiko und zu Großkredi- denen, genehmigten Instrumenten der Bank ent- ten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital sprechen. Waivers), Inhaltlich besteht auch Einvernehmen zur Ein- - im Abwicklungsbereich (TLAC, MREL, neue führung eines Moratoriums nach erfolgter „fai- Asset-Klasse für bail-in fähige vorrangige ling or likely to fail“-Feststellung der Aufsichts- Bankanleihen) und behörde. Die Dauer des Moratoriums soll zwei - Proportionalität. Geschäftstage nicht überschreiten. Neue Regelungen zu IFRS 9 und eine neue Gläu- Gewisse Ratspositionen wurden als wesentlich bigerkategorie in der BRRD sind bereits in einem definiert, ohne die eine Einigung mit dem EP Fast-Track-Verfahren beschlossen. nicht möglich erscheint. Dazu zählen die Themen Verhältnis der Aufsichtsbehörden (Home/Host), Trilogverhandlungen seit Juli kein Kapitalwaiver bei grenzüberschreitend täti- Die Vorschläge der Kommission zur Änderung der gen Institutsgruppen, eine neue Top Tier Banken- CRR / CRD IV und BRRD, insb. zu mehr Proportio- kategorie, wonach ab 100 Mrd. EUR Bilanzsumme nalität für kleinere und mittlere Banken, werden in der Abwicklungsgruppe MREL als Säule 1 Vor- mit Hochdruck von der österreichischen Ratsprä- gabe gelten soll, sowie generell eine ausrei- sidentschaft in den Trilogverhandlungen zwi- chende Flexibilität in der makroprudenziellen schen Rat, EU-Parlament und Kommission voran- Aufsicht. getrieben, sodass mit einer Einigung noch vor den EU-Wahlen im Mai 2019 zu rechnen ist. 6
Proportionalität durch die EZB hat die Kommission in ihren Legis- Sowohl Rat als auch EU-Parlament haben sich be- lativvorschlägen zur CRR die Möglichkeit vorge- reits für Vereinfachungen für kleinere und mitt- sehen, dass für Bankentöchter, die innerhalb des lere Banken bis zu einem Bilanzsummenschwel- SSM tätig sind, ein Waiver auch für Kapital mög- lenwert von EUR 5 Mrd. ausgesprochen, wenn das lich sein soll. In den jetzigen Trilogverhandlun- betreffende Institut keinen IRB-Ansatz verwen- gen hat sich der Rat explizit gegen einen Kapital- det, nur ein kleines Handelsbuch hat und über ein waiver bei grenzüberschreitenden Bankengrup- geringes Derivategeschäft verfügt. Ausnahmen pen ausgesprochen, das EP will die Möglichkeit sollen für IRB-Banken unter EUR 5 Mrd. Bilanz- nur für Tochterbanken, die nicht signifikant summe bestehen, wenn das Modell auf Gruppen- sind, vorsehen. Es wäre gerade im Interesse der ebene entwickelt wurde. Die nationale Aufsicht österreichischen Kreditinstitutsgruppen, dass in kann allerdings den Schwellenwert von EUR 5 der Bankenunion die Möglichkeit eines Kapital- Mrd. auch absenken. waivers geschaffen wird. Erleichterungen sind für diese Banken in den Be- Immaterielle Vermögenswerte reichen Vergütung, Säule 2, Meldewesen, Offen- Schließlich spricht sich das EP dafür aus, dass im- legung und bei der langfristigen Liquiditätsquote materielle Vermögenswerte nicht mehr vom Ei- (NSFR) geplant. genkapital abgezogen werden müssen. Dadurch würden Investments der Banken in ihre IT geför- Nachdem das Thema Proportionalität Priorität dert und ein Wettbewerbsnachteil zu den USA be- des Parlaments ist, ist davon auszugehen, dass seitigt. hier substanzielle Fortschritte erzielt werden können. Leverage Ratio Bei der Leverage Ratio in Höhe von 3% besteht Auch bei der niedrigeren Eigenkapitalunterle- großteils Einvernehmen zwischen Rat und EP. So gungspflicht für KMU-Kredite ist man sich zumin- werden beispielsweise Obligos gegenüber staatli- dest einig, dass diese beibehalten wird. Das Par- chen Entwicklungsbanken oder Kredite, die mit lament will zudem den Schwellenwert von EUR staatlichen Ausfuhrbürgschaften besichert sind, 1,5 Mio., bis zu dem der KMU-Skalierungsfaktor von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. von 0,76 Anwendung findet und wodurch das Darüber hinaus fordert das EP, dass Obligos in- RWA reduziert wird, auf EUR 3 Mio. anheben. Für nerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssys- darüber hinaus gehende KMU-Kredite ist zukünf- tems von der Leverage Ratio Bemessungsgrund- tig ein um 15% niedrigeres RWA geplant. lage ausgenommen werden, sofern sie einem Null-Prozent-Risikogewicht unterliegen. Rat und Parlament fordern auch von der EBA bis Ende 2019 einen Bericht (an die Kommission), in MREL welchen Bereichen das Meldewesen für kleinere Bei MREL fordert der Rat eine Kategorie der Banken um 10% reduziert werden kann; das EP um sogen. Top-Tier-Banken, wonach für Banken über bis zu 20%. 100 Mrd. € Bilanzsumme (richtet sich nach der Größe der Abwicklungsgruppe laut Abwicklungs- Waiver für Kapital bei grenzüberschreitenden strategie) eine Säule 1 – Kapitalvorgabe (Mini- Gruppen mum Level von MREL Subordination) eingeführt Derzeit gibt es in der CRR die Möglichkeit für werden soll. Das führt dazu, dass eine neue Ka- Bankengruppen, dass Tochterbanken im selben tegorie von Großbanken geschaffen würde, die Mitgliedsstaat von den Kapital- und Liquiditäts- bei MREL den gleichen strengen Säule 1-Vorgaben vorgaben befreit werden, und das Kapital und unterliegen würden wie G-SIBs, was sehr kritisch die Liquidität nur auf konsolidierter Konzern- gesehen wird. ebene gehalten werden muss. Nur bei der Liqui- Darüber hinaus spricht sich der Rat für ein Grand- dität gibt es jetzt schon unter gewissen Voraus- fathering für aktuell MREL-fähige Verbindlichkei- setzungen die Möglichkeit, dass ein sogen. Liqui- ten bis zu ihrem Laufzeitende aus. ditäts-Waiver auch für grenzüberschreitend tä- tige Banken in der EU gewährt wird. Im Zusam- menhang mit der Übernahme der Bankenaufsicht 7
EBA RISK DASHBOARD Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat Anfang Quartal 2018 weiter verbessert. Die durch- Oktober ihr regelmäßiges Update zu den wirt- schnittliche Non-performing Loan (NPL) Ratio be- schaftlichen Kennzahlen der europäischen Ban- trägt 3,6%, und ist somit am niedrigsten seitdem kenindustrie im 2. Quartal 2018 veröffentlicht. die Definition von NPLs in der EU harmonisiert Die Daten des sogen. Risk Dashboard basieren auf wurde. Zu beachten ist jedoch, dass nach wie vor einem Sample von 150 Banken, die ca. 80% der gravierende regionale Unterschiede bestehen. So Assets des EU-Bankenmarktes abdecken. Laut beträgt die NPL-Ratio in Griechenland 44%, in Zy- EBA beträgt die durchschnittliche Harte Kernka- pern 33%, in Portugal 13%, Italien 9,5% und Bel- pitalquote (CET 1) 14,5%, die leicht angestiegen gien 9%. In Österreich liegt die NPL-Ratio bei ist; ebenso ist das gesamte Risk Exposure leicht 3,4%. Nach wie vor wird die mangelhafte Profi- angestiegen. Die CET 1 Quote liegt in allen Staa- tabilität des europäischen Bankensektors als ten, die im Sample vertreten waren, über 12%. problematisch gesehen. Der durchschnittliche Darüber hinaus hat sich die Kreditqualität im 2. Return on Equity (RoE) ist im 2. Quartal 2018 von 6,8% auf 7,2% angestiegen. BASEL IV Basel IV QIS über 3 Mrd. €) und Gruppe 2 (alle übrigen 63 In- Die EU-Kommission hat die EBA mit einer umfas- stitute) gegliedert. Bei bereits jetzt vollständi- senden Impact Study zu den Auswirkungen von ger Implementierung von Basel IV in der EU (inkl. Basel IV beauftragt, die speziell auch auf die Aus- Output-Floor, der bis 2027 zu erreichen ist) wirkungen auf kleinere und mittlere Banken und würde der zusätzliche Tier 1 Kapitalbedarf bei auf die Wirtschaft eingeht. An der QIS nehmen Gruppe 1 - Banken 18,7% (für G-SIIs 25,4%), für auch österreichische Banken teil. Wesentlich ist Gruppe 2 - Banken 3,8 % betragen. Der zusätzli- auch, dass durch die jetzt laufende EBA-QIS, die che Kapitalbedarf bei den Gruppe-1-Banken ist auf der tourlichen QIS des Basler Ausschusses auf- iHv 6,1% auf Marktrisiko und CVA zurückzufüh- setzt, gleichzeitig von der EBA auch die Templa- ren. Insgesamt wären die zusätzlichen Kapitalan- tes der Basler QIS, die im 2. Halbjahr 2018 durch- forderungen ohne die Miteinberechnung der Le- geführt wird, befüllt werden. Somit werden die verage Ratio deutlich höher. Die vorliegende Banken in 2018 nicht nochmals für Zwecke einer Studie bezieht die Leverage Ratio (obwohl sie Basel III QIS von der OeNB belastet. erst durch den derzeit im Trilog verhandelten CRR-Review als verbindliche Vorgabe in die CRR Die umfangreiche Datenerhebung wird die Basis Eingang finden wird) bereits mit ein. Nachdem für die Empfehlungen der EBA an die Kommission die Leverage Ratio nach dieser Berechnung be- sein, die bis Mitte 2019 von EBA zu übermitteln reits jetzt eine deutliche Beschränkung der RWAs sind, d.h. wie Basel IV konkret in der EU umge- darstellt, wird dieser Effekt bei der Erhöhung setzt werden soll. Darüber hinaus hat es eine der Kapitalvorgaben durch Basel IV berücksich- erste Konsultation der EU-Kommission zur Basel- tigt. Ohne Leverage Ratio wäre somit der Kapi- IV-Umsetzung in der EU gegeben, zu der auch die talbedarf für Gruppe 1-Banken nach Basel IV 23% Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben und bei Gruppe 2-Banken 14,4 %. hat. Der Capital Shortfall nach Basel III-Implementie- EBA Report zu Auswirkungen von Basel IV vom rung wird in der Studie mit 6 Mrd. € (5 Mrd. € für Oktober 2018 G-SIIs) für CET 1 Kapital und für Tier 1 Kapital Die EBA hat Anfang Oktober einen Report zu den mit insgesamt 14,6 Mrd. € angegeben. Nachdem Auswirkungen von Basel IV in der EU veröffent- aber die Kapitalvorgaben für Banken auch Säule licht. Die Impact Study hat die Auswirkungen ge- 2 Vorgaben und Puffer beinhalten, wäre der Ge- samthaft (Kreditrisiko SA, OpRisk, Leverage Ra- samt-Capital Shortfall eigentlich höher. tio, Output Floor für Modellbanken sowie Markt- Laut EBA ist der vorliegende Report eine erste risiko und Credit Valuation Adjustment - CVA) Indikation. EBA arbeitet gerade an einer umfas- anhand eines Samples von 101 EU-Banken auf Ba- senderen QIS, basierend auf Juni 2018-Daten sis von Dezember 2017-Daten geprüft. Aus Öster- (siehe oben). reich haben 9 Banken teilgenommen. Die Banken wurden in Gruppe 1 (38 Banken mit AT 1 Kapital 8
Basel IV – geplante Änderungen Die Einigung vom Dezember 2017 bringt erhebli- - Beteiligungen che Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Stan- 250% RWA für Unternehmens- und Bankbeteili- dardansatz als auch beim IRB-Ansatz. Weiters gungen, sofern sie nicht spekulativ (d.h. kurzfris- wird durch Basel IV die Eigenkapitalunterlegung tig) sind. Diesfalls ist das Exposure mit 400% RWA für operationelle Risiken neu geregelt und für zu unterlegen. IRB-Banken ein sogenannter Outputfloor basie- - Retail-Finanzierungen rend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5% Hier bleibt das RWA von 75% für Exposure bis 1 vorgeschrieben. Mio. € erhalten; jedoch wird ein Granularitätskri- terium eingeführt (kein Exposure darf im Retail- Basel IV ist grundsätzlich bis 1.1.2022 auch in der Portfolio mehr als 0,2% des Gesamtportfolios aus- EU umzusetzen. Für den Output-Floor für IRB- machen), wobei es auch hier die Möglichkeit gibt, Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis dass die nationale Aufsichtsbehörde auf andere 1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktri- Weise die ausreichende Diversifikation des siko (Fundamental Review of the Trading Book), Retail-Portfolios sicherstellen kann. dessen finale Texte schon länger vorliegen, die - Immobilien-Exposure Umsetzungsfrist von 2019 auf 1.1.2022 verlängert Generell bleiben die relativ granularen und doch worden. höheren Kapitalvorgaben bei Immobilien beste- hen (wie im 2. Konsultationspapier enthalten), Wesentliche Änderungen durch Basel IV bei den insbesondere die Verknüpfung mit der LTV-Ratio; Internen Modellen es sind jedoch einige Ausnahmen hinzugekommen Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt, bzw. Abschwächungen der ursprünglich sehr ho- in dem spezifische, niedrigere Grenzen bei den hen RWAs vorgesehen. Input-Parametern für die Ausfallswahrscheinlich- keit (PD) und für die Verlustquote bei Ausfall (LGD) eingeführt werden und der Anwendungsbe- POSITION der Bundessparte reich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes redu- Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht ziert wird. muss darauf geachtet werden, dass Kredite an Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert Wesentliche Änderungen durch Basel IV beim werden (auch nicht indirekt durch zu strikte Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) Granularitätserfordernisse und Anhebung der Bei Interbank-Krediten und Krediten an Unter- Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen). nehmen dürften im KSA die Änderungen nicht zu Die vorgesehenen Risikogewichte für weitgehend sein. Für Kredite an KMUs (Unterneh- Beteiligungen entsprechen nicht den men mit Umsatz unter 50 Mio. €) wird ein RWA Gegebenheiten des österreichischen Marktes, von 85% vorgeschrieben, sofern der Kredit über 1 weshalb in der EU eine Unterlegung mit 100% Mio. € liegt (ansonsten bei KMU-Krediten unter 1 ermöglicht werden muss. Diese Thematik wird Mio. € soll das RWA weiterhin 75% betragen). auch auf Europäischer Ebene von der Bundes- sparte massiv verfolgt. NON PERFORMING LOANS (NPL) - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION Ein Paket der EU-Kommission zum Abbau notlei- 4. Technische Blaupause für die Einrichtung na- dender Kredite sieht folgende Maßnahmen in vier tionaler Asset-Management-Gesellschaften Schlüsselbereichen vor: (Bad Banks). 1. Sicherstellung einer ausreichenden Kredit- verlustdeckung der Banken für künftige notlei- Auch die EZB hat im März 2018 ihr Addendum zum dende Kredite (Prudential Backstop für zukünf- NPL-Leitfaden veröffentlicht, das für signifikante tige NPLs durch Änderung der CRR); die neuen Banken gilt und basierend auf einem Säule-II-An- Regelungen sollen für Kredite, die ab 14. März satz teilweise strengere Vorgaben – in Form von 2018 vergeben werden, zur Anwendung kommen. „unverbindlichen“ aufsichtsbehördlichen Erwar- 2. Ermöglichung der beschleunigten außerge- tungshaltungen (ebenfalls nur für neue NPLs, je- richtlichen Realisierung von besicherten Kredi- doch auch Altkredite, die erst kürzlich als NPL ten (Angleichen der nationalen Insolvenzrechte klassifiziert wurden, fallen darunter) - normiert. in diesem Bereich). Demnach müssen besicherte NPLs bereits nach 7 3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten Jahren zu 100% unterlegt werden. Beide Vor- für notleidende Kredite: Vereinfachung des schläge sehen für unbesicherte NPLs eine 100% grenzüberschreitenden Handels mit NPLs. Unterlegung innerhalb von 2 Jahren vor. Bei der 9
Unterlegung von besicherten NPLs ist die EZB insolvenzrechtlichen Vorschläge anbelangt, ins- weitergehend, indem sie bereits nach 3 Jahren besondere die vorgeschlagene außergerichtliche 40% verlangt, wohingegen der Kommissionsvor- Verwertung von Sicherheiten ist eine Einigung vor schlag 17,5% vorschlägt. der EU-Wahl unwahrscheinlich. Zum Abbau bestehender NPLs hat die EZB mittels Pressemitteilung im Juli 2018 mitgeteilt, dass sie Im EU-Parlament wird über den Bericht Anfang hier einen einzelfall-bezogenen Ansatz gegen- Dezember abgestimmt. über den betroffenen Instituten wählen wird. Mittelfristig ist geplant, dass die Institute für alte POSITION der Bundessparte NPL ebenso hohe Rückstellungen bilden wie für Die Bundessparte sieht die Einführung von „Pru- neue. Zu weiteren Details zu den EZB-Vorgaben dential Backstops“ in der CRR kritisch. Regulato- siehe unten beim Abschnitt SSM. rische Regeln zur Bewertung von Krediten, die von den Rechnungslegungsstandards abweichen, Die österreichische Präsidentschaft versucht das führen überdies zu Unsicherheiten und Interpre- Thema in den Ratsarbeitsgruppen voranbringen. tationsschwierigkeiten. Der Rechtsrahmen für BM Löger hat die Risikoreduzierung im Banken- Bewertungen von Krediten und dessen praktische sektor auch in einer Anhörung im EU-Parlament Umsetzung ist in Österreich ausreichend, um die als Schwerpunkt der österreichischen Ratspräsi- Bildung stiller Lasten zu verhindern. dentschaft genannt. In Bezug auf den Backstop in Die anderen Teile der Legislativvorschläge ent- der CRR erscheint eine Einigung mit dem Parla- halten durchaus begrüßenswerte Elemente, ins- ment noch vor der EU-Wahl im Frühjahr 2019 besondere die Vorschläge zu einer außergericht- möglich, auch weil die Positionen mittlerweile lichen Realisierung von besicherten Krediten so- hier nicht mehr weit auseinanderliegen. Was die wie die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Se- kundärmärkte für notleidende Kredite. MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG SYSTEMISCHER RISIKEN IN DER IMMOBILIEN- FINANZIERUNG (NEUE FMA-VERORDNUNGSKOMPETENZ) Seit 2017 sind in § 22b BWG zusätzliche aufsichts- werden soll, insb. finden sich darin die wesentli- behördliche Maßnahmen zur Begrenzung systemi- chen Definitionen. Die Vorgabe, dass entgegen scher Risiken im Immobilienbereich (u.a. Belei- der Position der Banken bereits der Ultimo De- hungsquote, Schuldenquote, Schuldendienst- zember 2019 als Meldestichtag vorgesehen ist quote) vorgesehen. (anstatt 2020), geht auf eine Entscheidung des FMSG zurück. Die Änderungen der VERA-VO sol- Die Bundessparte stand in Kontakt mit der FMA len mit 1. Juli 2019 in Kraft treten. Meldestich- über die genaue Ausgestaltung einer § 22b-Ver- tage für Meldungen sind der 30. Juni für den Be- ordnung. richtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis Anfang Oktober hat die FMA den Entwurf einer 31. Dezember. Die Meldungen sind unverzüglich, Änderung der VERA-Meldeverordnung in Begut- spätestens aber bis zum 20. Bankarbeitstag nach achtung geschickt, mit dem die Erhebung der dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldedaten basierend auf § 22b BWG geregelt EINHEITLICHER AUFSICHTSMECHANISMUS (SSM) SSM- und EBA-Stresstest 2018 werden am 2. November 2018 veröffentlicht. Der Der heurige Stresstest der EBA läuft für 48 Ban- Zeitplan der EZB, die die Stresstestergebnisse für ken (Abdeckungsgrad 70% des EU-Bankensektors). die SREP-Quoten berücksichtigt, wird laut EZB Erstmals werden IFRS 9 Daten der Banken dem entsprechend angepasst. Parallel zum EBA- Stresstest unterzogen. Aufgrund der Umsetzung Stresstest führt die EZB für weitere 65 signifi- von IFRS 9 (die Bildung von Risikovorsorge hat kante Institute einen eigenen Stresstest durch. sich an erwarteten Verlusten und nicht bereits Die Ergebnisse werden in den SREP 2018 einflie- entstandenen Verlusten zu orientieren), wird den ßen. Auch mehrere makroökonomische Szena- Banken jedoch mehr Zeit für die Datenübermitt- rien, insb. mit Bezug zum Brexit werden simu- lung gegeben. Die Banken müssen die Daten bis liert. Oktober 2018 melden. Die Stresstest-Ergebnisse 10
Guide über On-Site-Inspections und Modell- Darüber hinaus arbeitet die EZB an einem Leitfa- überprüfungen den zu Auslagerungen (Outsourcing) betreffend Die EZB hat Ende September einen Leitfaden signifikante Banken, der in den nächsten Monaten über Vor-Ort-Prüfungen veröffentlicht, der im konsultiert werden soll. Sinne einer verbesserten Transparenz Erklärun- Die Prüfung der Internen Modelle (TRIM) soll bis gen für geprüfte Banken enthält, wie Vor-Ort- Ende 2019 abgeschlossen sein. Prüfungen ablaufen. Neue Cyber-Attacken Plattform (TIBER) Ergänzung des NPL-Guide Die EZB hat zusammen mit den nationalen Behör- Die EZB hat im März 2018 ein Addendum ihres den eine sogen. Threat Intelligence-based Ethical NPL-Leitfadens veröffentlicht, das sich – wie der Redteaming (TIBER) Plattform aufgesetzt, mit Leitfaden – an die direkt-beaufsichtigten Insti- der Cyber-Attacken auf Banken simuliert werden tute richtet. Ziel ist, dass künftig strengere Vor- können. Diese Simulationen geben den beaufsich- gaben für die Bildung von Rückstellungen für tigten Banken einen Überblick über ihre Stärken neue NPLs gelten. Die EZB betont, dass der NPL- und Schwächen hinsichtlich ihrer IT-Infrastruk- Guide unverbindlich sei und als Basis für die Dis- tur. kussion mit der jeweiligen Bank diene. Die stren- geren Regeln gelten nur für neue NPLs, d.h. Kre- Überarbeitung des ECB Fit & Proper Guide dite, die ab dem 1. April 2018 als NPL eingestuft Eine Verschärfung gibt es darin dahingehend, werden. dass die Erfahrungen des Vorstandsvorsitzenden im Finanzdienstleistungsbereich nunmehr nicht Darüber hinaus will die EZB den signifikanten mehr als zwei Jahre zurückliegen soll (bisher 12 Banken künftig Vorgaben zur Reduzierung beste- Jahre). Darüber hinaus gibt es auch seitens der hender notleidender Kredite machen. Dabei will EZB Verschärfungen bei der Mandatszählung sie sich an den bereits existierenden Regeln für (sogen. Gruppenprivileg). Über den ECB Fit& Pro- den Umgang mit neuen NPL orientieren. Mittel- per Guide hinausgehende schriftliche Klarstel- fristig sollen die Institute für alte NPL ebenso lungen (bzw. eine Überarbeitung) sind seitens viele Rückstellungen bilden wie für neue. Die EZB der EZB nicht geplant. will demnach den einzelnen Banken gegenüber im Rahmen des Aufsichtsdialogs spezifische Er- Im Laufe der nächsten Monate soll die EZB auch wartungen für die Bildung von Rückstellungen Anforderungen an die IT von Banken und das formulieren. Basis dieser bankspezifischen Er- Management von IT-Risiken publizieren, die sich wartungen sollen die Verhältnisse bei vergleich- in erster Linie an signifikante Banken richten baren Instituten, die NPL-Höhe der jeweiligen werden. Darüber hinaus sind auch entsprechende Bank und ihre finanziellen Verhältnisse sein. EBA Leitlinien, die für alle Banken gelten wer- den, geplant. EZB SSM Konsultation zu Guide to assessments of licence applications (Konzessionsanträge) Die EZB hat Ende September eine Konsultation zu Bulgarien will der Bankenunion beitreten einer Ergänzung (Part 2) des im März 2018 veröf- Im Juli 2018 haben die Finanzminister der Euro- fentlichten Leitfadens zu Konzessionsanträgen zone den geplanten Beitritt Bulgariens zum veröffentlicht. Part 2 des Leitfadens beschäftigt Exchange Rate Mechanism (ERM II) der Eurozone sich hauptsächlich mit den Assessmentkriterien und zur Bankenunion (SSM und SRB) positiv auf- für Kapitalanforderungen und Geschäftspläne. genommen. Bulgarien wird nun demnächst einen Beitrittsantrag der EZB für eine sogen. „Close EZB-SSM Konsultation zu Guide to internal mod- Cooperation“ übermitteln. Infolgedessen wird els (risk-type-specific chapters) die EZB eine vertiefte Prüfung der bulgarischen Die EZB hat Ende September eine Konsultation zu Banken vornehmen. Parallel dazu wird die EZB Teilen ihres Internen-Model-Leitfadens veröf- den geplanten Beitritt zum ERM II evaluieren, der fentlicht, in Ergänzung zu der bereits im März eine Vorstufe zum Euro-Beitritt ist. Bulgarien 2018 durchgeführten Konsultation. Die zur Kon- wird damit das erste Land sein, das als Nicht- sultation stehenden Kapiteln des Leitfadens be- Euro-Mitgliedstaat dem SSM und dem SRB bei- treffen Kreditrisiko, Marktrisiko und Gegenpar- tritt. teiausfallrisiko. 11
EINHEITLICHE EINLAGENSICHERUNG Die WKÖ hatte aufgrund des ESAEG eine Siche- ungen des Fachverbandes der Banken und Banki- rungseinrichtung in der Form einer Haftungsge- ers, der Volksbanken, der Landes-Hypotheken- sellschaft als juristische Person eingerichtet, die banken und der Raiffeisenbanken umfasst. ab 1.1.2019 als Einlagensicherung Austria GmbH Die Vorbereitung zum operativen Start verlaufen (ESA) operativ sein wird und die Einlagensicher- plangemäß. KAPITALMARKTRECHT SUSTAINABLE FINANCE Auf EU-Ebene ist eines der Leuchtturm-Projekte und gefestigte Sustainability-Taxonomie die Vo- die Schaffung "Sustainable-Finance-freundlicher" raussetzung für weitere Maßnahmen darstellt. Rahmenbedingungen. Bereits im Mai 2018 hat die Zudem muss von Anfang an ein holistischer An- Kommission fünf Legislativvorschläge zur Förde- satz, unter gleichmäßiger Berücksichtigung der rung der „Finanzierung nachhaltigen Wachs- drei ESG-Faktoren, vorangetrieben werden. Um tums“ veröffentlicht. einen friktionsfreien Übergang zu ermöglichen, sind adäquate Übergangszeiträume für die Imple- Den Kern dieses Pakets bildet der Vorschlag für mentierung vorzusehen. eine Taxonomie-Verordnung, in der definiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine wirt- Insgesamt ist ein adäquater sowie zweckmäßiger schaftliche Tätigkeit „environmentally Regulierungs-Rahmen sicherzustellen, um Scha- sustainable“ ist. den für die Wettbewerbsfähigkeit der europäi- schen Wirtschaft zu vermeiden. Hierfür er- Die weiteren Vorschläge sehen vor: scheint es sinnvoll, alle geltenden Regeln und Offenlegung der Integration von Nach- vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. CRR/CRD-, E- haltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeit von SAs-Reviews sowie die fünf SF-Vorschläge) auf Finanzprodukten ihre wechselseitigen und verstärkenden Auswir- verpflichtende Berücksichtigung der ESG kungen hin zu untersuchen, bevor langfristige (Environmental, Social, Governance)- Determinanten festgelegt werden. Faktoren im Rahmen der Anlagebera- tung Nationale Initiative Standards für Benchmarks, die CO2- Die Bundessparte beteiligt sich auch aktiv an der arme Investitionen und Investitionen mit nationalen Weichenstellung Anreize für die Fi- positiver CO2-Bilanz abbilden nanzierung von nachhaltigem Wandel zu schaf- fen. Gemeinsam mit der Bundesregierung sollen Das Europäische Parlament erarbeitet derzeit Konzepte zur Incentivierung nachhaltiger Finan- ebenfalls Positionen zu den gesetzten Initiativen zierung erarbeitet werden. Der Einsatz von und ergänzt dahingehend unter anderem, dass marktwirtschaftlichen/fiskalpolitischen Incenti- Banken Nachhaltigkeitsrisiken stärker in den in- ves (im Sinne einer ökosozialen Marktwirt- ternen Abläufen und Geschäftsmodellen berück- schaft) sollen im Vordergrund stehen, wobei un- sichtigen sollten. Sowohl im Risikomanagement ter anderem Steuerbegünstigungen für Green als auch bei der Vergütungspolitik soll Nachhal- Bonds (Fonds) vorgesehen werden könnten. tigkeit eine zentrale Determinante darstellen. Weiterer Zeitplan POSITION der Bundessparte Insbesondere die Kommission und das Europäi- Die österreichische Finanzwirtschaft unterstützt sche Parlament forcieren eine zügige Finalisie- grundsätzlich die europäischen Bemühungen zur rung des Sustainability-Pakets. Eine Verabschie- Nachhaltigkeit und bekennt sich dazu, als „grü- dung im Zuge der aktuellen EU-Legislaturperiode ner Treiber“ im Kampf gegen den Klimawandel zu erscheint jedoch zeitlich schwierig. Nach den EU- agieren. Wahlen ist fraglich, ob die neu gewählten EU-In- stitutionen mit gleichem Engagement an die Sa- Im Rahmen der europäischen Diskussion weist die che herangehen. Bundesparte darauf hin, dass eine einheitliche 12
ÖFFNUNG DRITTER MARKT Im Begutachtungsentwurf für ein STS-Verbrie- Markt notieren, sondern auch über ein multilate- fungsvollzugsgesetz zur notwendigen haupt- rales Handelssystem gehandelt werden. Damit sächlich verfahrensrechtlichen Umsetzung der können entsprechend einer langjährigen Forde- STS-Verbriefungsverordnung („Standardised, rung der Wirtschaft künftig auch am Dritten Transparent, Simple“) ist eine Änderung des Ak- Markt der Wiener Börse Inhaberaktien mittelgro- tiengesetzes vorgesehen, die auf eine Öffnung ßer österreichischer AGs gelistet werden. des Dritten Markts abzielt. Die Bundessparte begrüßt die geplante Gesetzes- Als positive kapitalmarktpolitische Maßnahme änderung. Gemäß dem Begutachtungsentwurf sollen Aktiengesellschaften von der Verpflichtung soll das Gesetz bereits am 1. Jänner 2019 in Kraft der Ausgabe von Namensaktien nicht nur dann treten. befreit werden, wenn diese an einem geregelten ÄNDERUNG DER ALTERNATIVFINANZIERUNGS-INFORMATIONSVERORDNUNG – VERÖFFENTLICHUNG IM BGBL Die Änderung der Verordnung über die von Emit- Die novellierte Verordnung trat mit Ablauf des tenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf (§ 3b AltFG) zur Verfügung zu stellenden Infor- Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der mationen (Alternativfinanzierungs-Informati- Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum onsverordnung) wurde nunmehr im BGBl veröf- 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung der fentlicht. diesbezüglichen Verordnung anzuwenden. BENCHMARK-VERORDNUNG ESMA-Q&A zu „Notfallplänen“ Andererseits wird hinsichtlich der Berücksichti- Die ESMA hat Anfang Oktober 2018 die Q&As zur gung in der vertraglichen Beziehung mit dem Benchmark-Verordnung aktualisiert. Im Rahmen Kunden anerkannt, dass das zugrundeliegende dieses Updates hat die ESMA unter anderem eine nationale Vertragsrecht unterschiedlich ausge- Klarstellung zu den Notfallplänen gemäß Art 28 staltet sein kann. Den nationalen Aufsichtsbe- (2) Benchmark-Verordnung (Fragen 8.2 und 8.3) hörden soll jedoch demonstriert werden können, veröffentlicht. Einerseits wird spezifiziert wann dass die schriftlichen Pläne gegenüber Kunden schriftliche Pläne „robust“ sind. kommuniziert wurden und „legally effective“ sind. EMIR REFIT (REGULATORY FITNESS AND PERFORMANCE VORSCHLAG) In der Abstimmung des Europäischen Parlaments Ausschuss zurückverwiesen. Unter österreichi- über den Bericht von Rapporteur Langen zu EMIR scher Präsidentschaft ist der Trilog gestartet. REFIT wurde das Projekt nochmals an den ECON- EMIR II Im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments hat die und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. Berichterstatterin einen Berichtsentwurf über 648/2012 in Bezug auf die Zulassung von CCPs den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung und Anforderungen für die Anerkennung von CCP der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errich- aus Drittstaaten erstellt. Der Ausschuss empfahl tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA) Änderungen, u.a. hinsichtlich des ESMA CCP Su- pervisory Committee, NCA und Anerkennung von Drittstaaten CCP. 13
ESMA AKTUALISIERT EMIR-VALIDIERUNGSREGELN Die ESMA hat ihre Validierungsvorschriften für die das Datum des Inkrafttretens (effective Verordnung über die europäische Marktinfra- date) möglicherweise vor dem Zeitpunkt der struktur (EMIR) im Hinblick auf die überarbeite- Ausführung (date of execution) liegt; und ten technischen Standards für die Berichterstat- Klärung, wie die Identifizierung des Produkts tung nach Artikel 9 der EMIR aktualisiert. ESMA in den Berichten, die am oder nach dem 3. hat die Validierungsregeln für die im Rahmen der Januar 2018 eingereicht werden, validiert überarbeiteten technischen Standards einge- werden sollte. reichten Berichte angepasst: - Ermöglichung der Meldung von börsengehan- delten Derivaten in Produkten, bei denen ESMA RICHTLINIEN FÜR INTERESSENKONFLIKTE IN CCP Die ESMA veröffentlichte endgültige Leitlinien für Die veröffentlichten Leitlinien für das Manage- die Behandlung von Interessenkonflikten bei ment von Interessenkonflikten durch CCP sollen zentralen Gegenparteien (CCP). gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU ge- währleisten, insbesondere durch die Klärung der Im Rahmen der Europäischen Marktinfrastruktur- Frage, wie CCP die Risiken von Interessenkonflik- verordnung (EMIR) müssen CCP organisatorische ten verhindern oder mindern sollten sowie durch Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, um mög- die Gewährleistung einer einheitlichen Umset- liche Interessenkonflikte zu vermeiden und sie zu zung in CCPs. lösen, wenn die Präventivmaßnahmen nicht aus- reichen. EU-KOMMISSION: VORSCHLÄGE FÜR INVESTITIONSSTABILISIERUNGSFUNKTION UND REFORMHILFEPROGRAMM VERÖFFENTLICHT Im Mai konkretisierte die Europäische Kommis- Mitgliedstaaten für die Reformen zur wirtschaft- sion die Vorschläge für zwei neue Instrumente lichen Modernisierung bereitstellen. (Verordnungen) zur Stabilisierung der Wirt- schafts- und Währungsunion. Mit dem Reformhilfeprogramm will die Kommis- Eine Europäische Investitionsstabilisierungs- sion Anreize zu wirtschaftspolitischen Reformen funktion für die Eurozone, um asymmetrische in dem Mitgliedsstaaten setzen, die diese Staaten makroökonomische Schocks in einzelnen Ländern sonst nicht durchführen würden. auszugleichen und damit die Währungsunion vor Es soll nun ein Budget geschaffen werden, mit einer möglichen neuen Krise zu bewahren. dem Reformen finanziell erleichtert werden kön- Ein Reformhilfeprogramm für die Eurozone: nen. Das vorgeschlagene Reformhilfeprogramm soll fi- nanzielle und technische Unterstützung in allen STEUERRECHT ZUSAMMENSCHLUSSBEFREIUNG GEM ART 132 ABS 1 LIT F MWST-RL Art 132 Abs 1 lit f Mehrwertsteuer-Systemrichtli- Steuerbefreiung kann daher nicht für Zusammen- nie („MwSt-RL“) sieht die Möglichkeit vor, steu- schlüsse von Banken, Versicherungen und Pensi- erbefreite Zusammenschlüsse von Unternehmen onskassen angewandt werden (EuGH C-326/15 bilden zu können. Nach mehreren EuGH -Verfah- DNB Banka, C-605/15 Aviva, C-616/15 Kommis- ren sind nun die Mehrwertsteuerbefreiungen sion gegen Deutschland). Die richtlinienkonforme nach Art 132 (1) f MwSt-RL nur auf Tätigkeiten, Interpretation durch nationale Gerichte ist laut die dem Gemeinwohl dienen, anwendbar. Die EuGH durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze 14
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