Newsline Oktober 2018 - Bundessparte Bank und Versicherung - WKO

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Newsline Oktober 2018
              Bundessparte Bank und Versicherung
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               INHALT
                  TOPTHEMEN
                  BANKENAUFSICHT
                  KAPITALMARKT
                  STEUERN
                  ZAHLUNGSVERKEHR
                  VERSICHERUNGSTHEMEN
                  SONSTIGE THEMEN
                  VERANSTALTUNGSHINWEISE

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Änderungen/Neuerungen im Vergleich zur Newsline vom September 2018 sind kursiv und blau unterlegt.
 TOPTHEMEN

INDIVIDUALBESCHWERDE BANKOMATENTGELTE / ERKENNTNIS DES VFGH
Erfreulicherweise hat der österreichische Ver-         Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH
fassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmung des          ist es Drittanbietern künftig nicht mehr möglich,
im Herbst 2017 beschlossenen Gesetzes zur Wei-         ihre Gebühren für Bargeldbehebungen auf öster-
terverrechnung der Bankomatentgelte von so ge-         reichische Banken über zu wälzen.
nannten Drittanbietern an heimische Banken (§
4a VZKG) für verfassungswidrig befunden und            § 4 Abs 2 VZKG („im Einzelnen ausgehandelt“)
ersatzlos aufgehoben. Damit wird unserem               bleibt hingegen aufrecht, wobei diese Bestim-
Hauptanliegen Rechnung getragen.                       mung aufgrund der Tatsache, dass § 4a aufgeho-
                                                       ben wurde, wesentlich entschärft wird.

EBA FIT & PROPER GUIDELINES / FMA RUNDSCHREIBEN
Die FMA hat Ende August das finale Fit & Proper-       im Vergütungsausschuss die Arbeitnehmervertre-
Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Ge-              ter als Unabhängige (anders als im Gesamtauf-
schäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und In-       sichtsrat) mitgezählt werden dürfen.
habern von Schlüsselfunktionen veröffentlicht,         ●      Darüber hinaus wurde die Unabhängigkeits-
mit dem die Vorgaben der EBA Fit & Proper Leit-        definition der EBA-Fit & Proper – Guidelines in
linien und der EBA Internal Governance Leitlinien      das BWG übernommen.
umgesetzt werden. Das Rundschreiben richtet            ●        Zu § 63 a (4) BWG wird in den EB festge-
sich laut FMA prinzipiell an die sogen. nicht sig-     stellt, dass für den Prüfungsausschuss (KI über 1
nifikanten Institute (d.h. die nicht von der EZB       Mrd. € Bilanzsumme) nach wie vor eine weniger
direkt beaufsichtigten Institute). Für die signifi-    restriktive, aus der EU-Abschlussprüfer-RL her-
kanten Institute wird es laut Frau Nouy (im Rah-       rührende Unabhängigkeitsdefinition gilt.
men der FMA-Aufsichtskonferenz) keine weite-           ●        Klargestellt wurde in den EBs auch, dass
ren, über den ECB Fit & Proper Guide hinausge-         die Vorgabe, dass der Nominierungsausschuss bei
henden schriftlichen Vorgaben geben.                   6 Großbanken (sogen. O-SIIs) mehrheitlich unab-
                                                       hängig zu besetzen sei, in Österreich nicht zur
Das Rundschreiben ist zusammen mit den Mitte           Anwendung gelangt. Auch der Vorsitzende muss
2018 erfolgten Änderungen des BWG zu lesen.            hier nicht unabhängig sein.
                                                       ●       Der Risikoausschuss von O-SIIs ist zukünftig
BWG-Änderungen                                         mehrheitlich unabhängig zu besetzen, auch der
●      Banken unter 5 Mrd. € Bilanzsumme müssen        Vorsitzende.
mindestens 1 unabhängiges Aufsichtsratsmitglied        ●        Zum Vergütungsausschuss wird keine Re-
haben;                                                 gelung getroffen, weil sich die FMA schon 2015 zu
●         Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme oder        den diesbezüglichen EBA Leitlinien compliant er-
jene die übertragbare Wertpapiere ausgegeben           klärt hat und keine Änderung für notwendig hält.
haben, die zum Handel an einem geregelten              ●       Weiters wird in § 39 Abs. 6 BWG eine neue
Markt zugelassen sind, müssen zukünftig 2 unab-        umfassende Compliance-Funktion für Institute
hängige Aufsichtsräte haben. Dies gilt nicht für       mit Bilanzsumme über 5 Mrd. € geschaffen.
100%-Töchter im Inland, die weder von erhebli-         ●         Die Bestimmungen traten an sich am 1.
cher Bedeutung iSd § 5 Abs. 4 BWG sind noch            September 2018 in Kraft, die Vorgaben hinsicht-
übertragbare Wertpapiere an einem geregelten           lich der Mindestanzahl an Unabhängigen im Auf-
Markt ausgegeben haben.                                sichtsrat (§ 28a Abs. 5a, 5b und 5c) sowie die Vor-
●        Bei der Aufzählung der Kriterien, wonach      gaben bezüglich neuem Compliance-Verantwort-
ein AR-Mitglied nach § 28a Abs. 5b BWG jeden-          lichem für Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme und
falls als nicht unabhängig gilt, ist es gelungen für   die Bestimmung des § 39d (mehrheitlich unab-
das zweite unabhängige AR-Mitglied die Möglich-        hängige Besetzung des Risikoausschusses für O-
keit eines Freibeweises vorzusehen.                    SIIs) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Darüber
●          Weiters legt eine Ausschussfeststellung     hinaus ist in § 103w eine Übergangsfrist vorgese-
fest, dass bei der Erreichung der ausreichenden        hen: Auf Aufsichtsräte, deren personelle Zusam-
Anzahl an Unabhängigen im Risikoausschuss und          mensetzung seit dem Tag der Kundmachung der

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BWG-Änderung unverändert geblieben ist, ist §       Gruppen: „Kommt man, je nachdem von wel-
28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder dem       chem anzeigenden Institut aus betrachtet, zu
Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusam-     mehreren verschiedenen Ergebnissen hinsichtlich
mensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche   der zusammenzurechnenden Mandate, dann gilt
Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet,     für den betreffenden Mandatsinhaber jenes Er-
anzuwenden. Die Änderung der personellen Zu-        gebnis, das ihm die Einhaltung der gesetzlichen
sammensetzung des Aufsichtsorgans betrifft laut     Bestimmungen (am ehesten) erlaubt.“
FMA nur die Kapitalvertreter, die in einer HV neu   ●        In Rz 141-144 wurden die im Begutach-
bestellt werden. Eine allfällige Neunominierung     tungsentwurf enthaltenen überschießenden An-
eines Arbeitnehmervertreters für das Aufsichts-     forderungen an die Compliance-Funktion gem. §
organ durch den Betriebsrat führt hier zu keiner    39 Abs. 6 BWG gestrichen, insb. wurde die Vor-
Vorverlegung der Frist 1. Juli 2019.                gabe, wonach der Leiter der Compliance-Funk-
                                                    tion die Einhaltung aller in § 69 BWG genannten
Änderungen durch das FMA-Fit & Proper-Rund-         Geschäfte sicherzustellen habe, deutlich abge-
schreiben                                           schwächt. Nunmehr hat die BWG-Compliance-
Folgende Verbesserungen konnten u.a. noch er-       Funktion „die ständige Überwachung und regel-
reicht werden:                                      mäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirk-
                                                    samkeit der Grundsätze und Verfahren gem. § 39
●       Rz 69: Unter Berücksichtigung der Größe     Abs. 6 Z 1 BWG sowie der Maßnahmen, die zur
des Aufsichtsorgans ist bei der Besetzung zu be-    Behebung etwaiger Mängel unternommen wur-
achten, dass die Ausschüsse nicht aus der glei-     den“ zur Aufgabe.
chen Gruppe von Mitgliedern bestehen, die be-
reits einen anderen Ausschuss bilden und dass       Folgende kritische Punkte sind nach wie vor im
nicht eine Person den Vorsitz aller Ausschüsse      Rundschreiben enthalten:
übernimmt. Hier war das Wording im Begutach-        ●       Rz 33 (Meldung von allen tatsächlichen
tungsentwurf noch wesentlich restriktiver, d.h.     und auch potenziellen Interessenkonflikten):
dass nunmehr beispielsweise eine Person sehr        Wir hatten für eine Einschränkung auf wesentli-
wohl weiterhin den Nominierungs- und den Ver-       che und nicht-steuerbare tatsächliche Interes-
gütungsausschuss leiten darf.                       senkonflikte plädiert.
●     Rz 70: Entfall der Vorgabe der Rotation der   ●      Rz 96 (2 unabhängige Mitglieder im Risi-
Mitglieder in den Ausschüssen und der Ausschuss-    koausschuss und die Vorgabe, dass der Vorsit-
vorsitzenden.                                       zende unabhängig sein muss): laut EBA Leitli-
●      Rz 78: Streichung der kollektiven Eignung    nien sollte der Vorsitzende nur „wenn möglich“
als Voraussetzung für die Zusammensetzung der       unabhängig sein; auch werden nicht explizit 2 un-
Ausschüsse, da auch die Guidelines nur die kol-     abhängige Mitglieder verlangt.
lektive Eignung des Gesamtaufsichtsrates verlan-    ●       Rz 37 (Cooling-Off-Periode gilt auch für
gen. In diesem Zusammenhang ist auch die Vor-       den Stellvertreter des AR-Vorsitzenden) Dies ist
gabe in Rz 160 einschränkend zu lesen: „Institute   uE vom Gesetz nicht gedeckt, war aber auch
führen laufend eine Überwachung der individu-       schon im bisherigen Rundschreiben so enthalten.
ellen oder kollektiven Eignung der Geschäftslei-    ●      Rz 89 (Unabhängigkeitskriterium „finanzi-
ter und Aufsichtsräte (sowie deren Ausschüsse)      elle und geschäftliche Beziehungen“): Rz 91c der
durch.“ Die kollektive Eignung kann sich demge-     EBA Leitlinien definiert als Kriterium, dass „das
mäß nicht auf die Ausschüsse beziehen, nachdem      Mitglied nicht über wesentliche finanzielle oder
diese Anforderung explizit in Rz 78 wieder ge-      geschäftliche Beziehungen zum Institut verfügt“.
strichen wurde.                                     Das Rundschreiben erweitert das auch auf die
●         Rz 84 und 96: Entfall der Anforderung     vom Mitglied vertretenen Unternehmen.
unabhängige Mitglieder (mind. 2) im Nominie-        ●       Rz 92 (neues Kriterium des wesentlichen
rungsausschuss zu haben.                            Vertragspartners): Eine wesentliche Vertragsbe-
●       Klarstellung in Rz 90, dass Arbeitnehmer-   ziehung kann sich auch aufgrund von sektoralen
vertreter – anders als im Gesamtaufsichtsrat – in   Vertragsbeziehungen ergeben, insb. IPS-Mit-
den Ausschüssen als unabhängige Mitglieder ge-      gliedsverträge.
zählt werden dürfen.
●      Rz 112: Klarstellung bei den Mandatsober-
grenzen zur sogen. „Vogelperspektive“ zur Be-
rechnung der höchstzulässigen Mandatszahl in

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EBA-LEITLINIEN ZU AUSLAGERUNGEN
Die EBA hat eine Konsultation zu ihren Draft Gui-   wurde die EBA-Empfehlung zu Cloud Service Pro-
delines on Outsourcing Arrangements (Auslage-       vidern vom Dezember 2017 in die Guidelines in-
rungen) durchgeführt, zu der die Bundessparte       tegriert. Die Leitlinien sollen bis Ende 2018 fer-
eine Stellungnahme abgegeben hat.                   tig gestellt werden.

Die Guidelines beinhalten eine Definition, wann     POSITION der Bundessparte
Auslagerung vorliegt und ob diese wesentlich ist.   Für Bankengruppen, insbesondere dezentrale
Die Guidelines umfassen in ihrem Anwendungs-        Strukturen braucht es praktikable Ausnahmen.
bereich Kreditinstitute, Investmentfirmen, Zah-     Gerade kleinere Banken haben nicht zuletzt
lungsinstitute und E-Money-Provider. Die Guide-     durch den Profitabilitätsdruck in den vergange-
lines enthalten auch Ausführungen zum Inhalt        nen Jahren Bereiche ausgelagert und dies wurde
von Auslagerungsvereinbarungen und zur Auf-         unter Effizienzgesichtspunkten von der Aufsicht
sicht durch die Aufsichtsbehörden. In den Leitli-   auch gutgeheißen. Man sollte Auslagerungen
nien wird das Erfordernis eines Auslagerungsver-    auch weiterhin nicht übergebührlich erschwe-
zeichnisses und einer Due-Diligence-Prüfung vor     ren. Vor allem sollte man gruppeninterne Ausla-
Vertragsabschluss vorgeschlagen. Darüber hinaus     gerungen nicht mit externen gleichstellen, da
                                                    die Risiken nicht vergleichbar sind.

AUFSICHTSREFORM UND VERWALTUNGSSTRAFREFORM
Die Bundesregierung arbeitet an einer neuerli-      übermitteln, die für eine Anwendung des Grund-
chen Aufsichtsreform, wobei über gewisse De-        satzes „Beraten statt strafen“ geeignet sind.
tails bereits in den Medien berichtet wurde (ge-
plante Bündelung der Bankenaufsicht bei der         Anmerkungen zum Kontrollsystem
FMA), obwohl dazu innerhalb der Regierung noch      In den Erläuterungen zu § 5 VStG finden sich auch
keine finale Einigkeit besteht. Absehbar ist je-    Anmerkungen zum Kontrollsystem: In Abkehr von
doch, dass zumindest die Enforcement-Kompe-         der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein
tenzen hinsichtlich Rechnungslegung (sogen. Bi-     Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der
lanzpolizei) aus der FMA herausgelöst und der       Verantwortliche nachweist, dass er eine quali-
Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über-        tätsgesicherte Organisation eingerichtet und ge-
tragen werden. Auch soll eine stärkere Trennung     führt hat, die durch externe Prüfung oder durch
von Regulierung (Rechtssetzung) und direkter        interne Überwachung (zB durch Betrauung geeig-
Aufsicht dergestalt erfolgen, dass für die Regu-    neter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlau-
lierung wieder verstärkt das BMF zuständig ist.     fende Schulungen, den Einsatz automatisierter
                                                    Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kon-
Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)           trolliert wird.
In der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
sind folgende grundsätzlich positive Maßnahmen      Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
vorgesehen:                                         2019 in Kraft.

„Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG)                Die generelle Entschärfung des Kumulationsprin-
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Beraten      zips im VStG wurde letztlich – entgegen den Ent-
statt Strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz werden     würfen – nicht im Nationalrat beschlossen.
Beschuldigte bei geringfügigen Verwaltungsüber-
tretungen künftig zunächst von der Behörde be-      Auch wenn die Abschaffung des Kumulationsprin-
raten.                                              zips im Anwendungsbereich der FMA bereits
                                                    durch die „kleine“ Aufsichtsreform vom Oktober
Um den Grundsatz „Beraten statt strafen“ auch       2017 umgesetzt wurde, sind für Banken und Ver-
in den Materiengesetzen zu forcieren, hat der Na-   sicherungen diese Erleichterungen in all den Ver-
tionalrat einen Entschließungsantrag verabschie-    waltungsrechtsmaterien, deren Vollziehung nicht
det: Im Rahmen eines Sammelgesetzes soll eine       in der Kompetenz der FMA liegen, positiv. Beson-
koordinierte Verankerung von „Beraten statt         ders erfreulich ist auch, dass eine Umkehr der
strafen“ in den Materiengesetzen vorgesehen         Verschuldensvermutung bei Strafdrohung über
werden. Die Ministerien haben bis Ende Oktober      50.000 € beschlossen wurde, weil gerade in FMA-
eine Aufstellung all jener Materiengesetze zu       Strafverfahren oft eine sehr hohe Strafdrohung
                                                    gegeben ist.
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§ 99d BWG – FMA-Strafbescheid von BVwG auf-          POSITION der Bundessparte zur Aufsichtsre-
gehoben                                              form
Ende Juni ist ein wichtiges Urteil des Bundesver-    ● Zur im Regierungsprogramm geplanten Zu-
waltungsgerichts (GZ: W210 2138108-1) ergan-            sammenführung der bankenaufsichtsbehördli-
gen, mit dem ein FMA-Strafbescheid gemäß § 99d          chen Agenden in einer Institution ist es beson-
BWG gegen eine Bank wegen vorgebrachten Ver-            ders wichtig, dass Kosteneffizienz, Proportio-
stößen gegen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten auf-         nalität und die Einbindung der Beaufsichtigten
gehoben und das Verfahren eingestellt wurde.            über die Vertretung im Aufsichtsrat sicherge-
                                                        stellt ist.
Das BVwG hat in der Entscheidung festgehalten,       ● Im Zuge der kommenden Aufsichtsreform
dass die FMA keine Feststellungen dazu getroffen        sollte – wie auch schon im Regierungspro-
hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des          gramm verankert – eine weitergehende Re-
vorgeworfenen Verstoßes (im Wesentlichen man-           form des Verwaltungsstrafrechts geprüft
gelhafte AML-Policies) durch eine für sie tätige        werden. Die hohen Strafdrohungen für juristi-
Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder               sche und natürliche Personen im gesamten Fi-
Überwachung ermöglicht hat. Der Nachweis der            nanzmarktrecht sind nicht angemessen, insbe-
Tatbegehung ist mangels faktischen Nachweises           sondere betreffend Doppelbestrafung. Klare
der Tatbegehung durch eine natürliche Person            Kriterien für die Strafzumessung (insb. bei §
nicht erfolgt und kann auch nicht nachgeholt            99d BWG) und die Stärkung der Rechte des Be-
werden. Allerdings wurde die Revision an den            schuldigten im Verfahren iZm dem Verbot des
VwGH für zulässig erklärt, weil es an einer Recht-      Zwangs zur Selbstbezichtigung sind weitere
sprechung des VwGH zu § 99d BWG aF bzw. § 35            notwendige Schritte, die seitens der Bundes-
Abs. FM-GwG fehlt.                                      sparte wiederholt an die Bundesregierung her-
Im Zuge des Verfahren gegen die betroffene Bank         angetragen wurden. Auch ist die Veröffentli-
war auch der VfGH angerufen worden, und hat             chung von noch nicht-rechtskräftigen Strafbe-
zur Frage, ob hohe Verwaltungsstrafen durch die         scheiden auf der FMA-Homepage nicht akzep-
FMA verhängt werden dürfen, im Dezember 2017            tabel.
ausgesprochen, dass dies nicht zuletzt wegen der
richterlichen Nachprüfung durch das BVwG zuläs-
sig ist.

COVERED BONDS - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Die Kommission hat im März 2018 Legislativvor-       EU-Kommission, das BMF und das EU-Parlament
schläge zu Covered Bonds (Pfandbriefe) veröf-        übermittelt.
fentlicht. Sie schlägt eine Vereinheitlichung des
Rechtsrahmens für Covered Bonds durch eine           Verhandlungsstand im EU-Parlament
Richtlinie vor. Insbesondere soll dadurch eine       Der Berichterstatter MEP Lucke hat bereits sei-
einheitliche Definition von Covered Bonds vorge-     nen Berichtsentwurf vorgelegt, über den Anfang
geben werden. Des Weiteren wird die Bedingung        November abgestimmt wird. Er spricht sich für
eines doppelten Regresses – auf das ausgebende       zwei Kategorien von Covered Bonds aus, Premium
Institut und auf den Sicherungspool – sowie spe-     Covered Bonds, die ein sehr niedriges RWA gemäß
zielle Liquiditätsanforderungen (180 Tage) vorge-    CRR bekommen würden (10-30%) und andere
schlagen. Vorgesehen ist auch, durch eine Ver-       Covered Bonds, die gewisse Voraussetzungen er-
ordnung die CRR anzupassen, im Konkreten jene        füllen müssten, um das Label „Covered Bond“
Beschreibung, wie ein Covered Bond besichert         verwenden zu dürfen und denen ein RWA gemäß
sein muss, damit eine geringere Unterlegungs-        CRR von 70% zugeordnet werden würde.
pflicht besteht. Künftig sollen zB Schuldver-
schreibungen, die durch bestimmte Formen hy-         Darüber hinaus plädierte das EU-Parlament in sei-
pothekenbesicherter Wertpapiere gedeckt sind,        nem ursprünglichen Initiativbericht von 2017
keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung          auch für ein weiteres den Covered Bonds ähnli-
mehr erhalten. Gedeckte Schuldverschreibun-          ches Instrument (European Secured Note), das
gen, die die Voraussetzungen der Richtlinie er-      für risikobehaftetere Assets wie zB KMU-Kredite
füllen, können zukünftig mit dem Label „Europä-      und Infrastruktur Finanzierungen Anwendung fin-
ische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen         den soll. Hier hat die Kommission entschieden,
werden.                                              diese Vorschläge erst später zu verfolgen. Die
                                                     Vorschläge hinsichtlich Secured Notes wurden
Die Bundessparte hat eine umfangreiche Stel-         Ende Juli in einer Opinion der EBA kritisch beur-
lungnahme zu den Legislativvorschlägen an die        teilt.
                                                                                                     5
Verhandlungsstand im Rat                            Das Thema wird auf EU-Ebene prioritär vorange-
Generell verlaufen die Verhandlungen gut, so-       trieben, sodass man vorsichtig optimistisch sein
dass eine allgemeine Ausrichtung des Rates in       kann, auch weil der Legislativvorschlag in den
den nächsten Monaten wahrscheinlich ist. Jedoch     Ratsarbeitsgruppen und im EP wenig kontrovers
wird befürchtet, dass die Qualität des europäi-     diskutiert wird.
schen Pfandbriefes nach den Vorstellungen des
Rates etwas verwässert wird, in dem die Krite-
rien für den Deckungsstock aufgeweicht werden.      POSITION der Bundessparte
                                                    Der Kommissionsentwurf wird grundsätzlich un-
Offen ist auch noch die Vorhaltung von Liquidität   terstützt und es sollte darauf basierend eine Ver-
für 180 Tage, wobei hier parallel auch für die      einheitlichung des Rechtsbestandes in Österreich
LCR Liquidität für 30 Tage vorzuhalten wäre, was    möglichst schnell erfolgen, damit auch weiterhin
zu einer doppelten Liquiditätshaltung führen        die hohe Marktakzeptanz und das gute Rating der
würde. Die Kommission schlägt hier einen Waiver     österreichischen Pfandbriefe abgesichert werden
vor.                                                kann.

Sobald Rat und EP ihre Verhandlungspositionen
festgelegt haben, können die Trilogverhandlun-
gen starten.

     BANKENAUFSICHT

BASEL III / CRR / CRD IV – PROPORTIONALITÄT
CRR / CRD IV – Änderungen                           Zu gewissen Themen konnten bereits vorläufige
Die Kommission hat Ende 2016 das sogen. CRR-        Einigungen in den Trilogverhandlungen erzielt
Review-Package veröffentlicht mit Änderungen        werden, wie zB bei der Proportionalität beim
von CRR, CRD IV und BRRD. Die Vorschläge be-        SREP, sowie dass unter gewissen Schwellenwert
treffen (teilweise bedingt durch umzusetzende       nur ein sogen. kleines Handelsbuch zu führen ist.
Basler Dokumente) Änderungen der                    Übereinkommen besteht auch bei der Genehmi-
- Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Le-        gung von neuen CET1-Instrumenten, wonach
    verage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfris-    keine neuen aufsichtlichen Genehmigungen, son-
    tigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding    dern nur eine Notifizierung erforderlich ist,
    Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler        wenn die CET 1 Instrumente den bereits vorhan-
    Standards zum Marktrisiko und zu Großkredi-     denen, genehmigten Instrumenten der Bank ent-
    ten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital    sprechen.
    Waivers),                                       Inhaltlich besteht auch Einvernehmen zur Ein-
- im Abwicklungsbereich (TLAC, MREL, neue           führung eines Moratoriums nach erfolgter „fai-
    Asset-Klasse für bail-in fähige vorrangige      ling or likely to fail“-Feststellung der Aufsichts-
    Bankanleihen) und                               behörde. Die Dauer des Moratoriums soll zwei
- Proportionalität.                                 Geschäftstage nicht überschreiten.

Neue Regelungen zu IFRS 9 und eine neue Gläu-       Gewisse Ratspositionen wurden als wesentlich
bigerkategorie in der BRRD sind bereits in einem    definiert, ohne die eine Einigung mit dem EP
Fast-Track-Verfahren beschlossen.                   nicht möglich erscheint. Dazu zählen die Themen
                                                    Verhältnis der Aufsichtsbehörden (Home/Host),
Trilogverhandlungen seit Juli                       kein Kapitalwaiver bei grenzüberschreitend täti-
Die Vorschläge der Kommission zur Änderung der      gen Institutsgruppen, eine neue Top Tier Banken-
CRR / CRD IV und BRRD, insb. zu mehr Proportio-     kategorie, wonach ab 100 Mrd. EUR Bilanzsumme
nalität für kleinere und mittlere Banken, werden    in der Abwicklungsgruppe MREL als Säule 1 Vor-
mit Hochdruck von der österreichischen Ratsprä-     gabe gelten soll, sowie generell eine ausrei-
sidentschaft in den Trilogverhandlungen zwi-        chende Flexibilität in der makroprudenziellen
schen Rat, EU-Parlament und Kommission voran-       Aufsicht.
getrieben, sodass mit einer Einigung noch vor den
EU-Wahlen im Mai 2019 zu rechnen ist.

                                                                                                     6
Proportionalität                                    durch die EZB hat die Kommission in ihren Legis-
Sowohl Rat als auch EU-Parlament haben sich be-     lativvorschlägen zur CRR die Möglichkeit vorge-
reits für Vereinfachungen für kleinere und mitt-    sehen, dass für Bankentöchter, die innerhalb des
lere Banken bis zu einem Bilanzsummenschwel-        SSM tätig sind, ein Waiver auch für Kapital mög-
lenwert von EUR 5 Mrd. ausgesprochen, wenn das      lich sein soll. In den jetzigen Trilogverhandlun-
betreffende Institut keinen IRB-Ansatz verwen-      gen hat sich der Rat explizit gegen einen Kapital-
det, nur ein kleines Handelsbuch hat und über ein   waiver bei grenzüberschreitenden Bankengrup-
geringes Derivategeschäft verfügt. Ausnahmen        pen ausgesprochen, das EP will die Möglichkeit
sollen für IRB-Banken unter EUR 5 Mrd. Bilanz-      nur für Tochterbanken, die nicht signifikant
summe bestehen, wenn das Modell auf Gruppen-        sind, vorsehen. Es wäre gerade im Interesse der
ebene entwickelt wurde. Die nationale Aufsicht      österreichischen Kreditinstitutsgruppen, dass in
kann allerdings den Schwellenwert von EUR 5         der Bankenunion die Möglichkeit eines Kapital-
Mrd. auch absenken.                                 waivers geschaffen wird.

Erleichterungen sind für diese Banken in den Be-    Immaterielle Vermögenswerte
reichen Vergütung, Säule 2, Meldewesen, Offen-      Schließlich spricht sich das EP dafür aus, dass im-
legung und bei der langfristigen Liquiditätsquote   materielle Vermögenswerte nicht mehr vom Ei-
(NSFR) geplant.                                     genkapital abgezogen werden müssen. Dadurch
                                                    würden Investments der Banken in ihre IT geför-
Nachdem das Thema Proportionalität Priorität        dert und ein Wettbewerbsnachteil zu den USA be-
des Parlaments ist, ist davon auszugehen, dass      seitigt.
hier substanzielle Fortschritte erzielt werden
können.                                             Leverage Ratio
                                                    Bei der Leverage Ratio in Höhe von 3% besteht
Auch bei der niedrigeren Eigenkapitalunterle-       großteils Einvernehmen zwischen Rat und EP. So
gungspflicht für KMU-Kredite ist man sich zumin-    werden beispielsweise Obligos gegenüber staatli-
dest einig, dass diese beibehalten wird. Das Par-   chen Entwicklungsbanken oder Kredite, die mit
lament will zudem den Schwellenwert von EUR         staatlichen Ausfuhrbürgschaften besichert sind,
1,5 Mio., bis zu dem der KMU-Skalierungsfaktor      von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.
von 0,76 Anwendung findet und wodurch das           Darüber hinaus fordert das EP, dass Obligos in-
RWA reduziert wird, auf EUR 3 Mio. anheben. Für     nerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssys-
darüber hinaus gehende KMU-Kredite ist zukünf-      tems von der Leverage Ratio Bemessungsgrund-
tig ein um 15% niedrigeres RWA geplant.             lage ausgenommen werden, sofern sie einem
                                                    Null-Prozent-Risikogewicht unterliegen.
Rat und Parlament fordern auch von der EBA bis
Ende 2019 einen Bericht (an die Kommission), in     MREL
welchen Bereichen das Meldewesen für kleinere       Bei MREL fordert der Rat eine Kategorie der
Banken um 10% reduziert werden kann; das EP um      sogen. Top-Tier-Banken, wonach für Banken über
bis zu 20%.                                         100 Mrd. € Bilanzsumme (richtet sich nach der
                                                    Größe der Abwicklungsgruppe laut Abwicklungs-
Waiver für Kapital bei grenzüberschreitenden        strategie) eine Säule 1 – Kapitalvorgabe (Mini-
Gruppen                                             mum Level von MREL Subordination) eingeführt
Derzeit gibt es in der CRR die Möglichkeit für      werden soll. Das führt dazu, dass eine neue Ka-
Bankengruppen, dass Tochterbanken im selben         tegorie von Großbanken geschaffen würde, die
Mitgliedsstaat von den Kapital- und Liquiditäts-    bei MREL den gleichen strengen Säule 1-Vorgaben
vorgaben befreit werden, und das Kapital und        unterliegen würden wie G-SIBs, was sehr kritisch
die Liquidität nur auf konsolidierter Konzern-      gesehen wird.
ebene gehalten werden muss. Nur bei der Liqui-      Darüber hinaus spricht sich der Rat für ein Grand-
dität gibt es jetzt schon unter gewissen Voraus-    fathering für aktuell MREL-fähige Verbindlichkei-
setzungen die Möglichkeit, dass ein sogen. Liqui-   ten bis zu ihrem Laufzeitende aus.
ditäts-Waiver auch für grenzüberschreitend tä-
tige Banken in der EU gewährt wird. Im Zusam-
menhang mit der Übernahme der Bankenaufsicht

                                                                                                     7
EBA RISK DASHBOARD
Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat Anfang       Quartal 2018 weiter verbessert. Die durch-
Oktober ihr regelmäßiges Update zu den wirt-          schnittliche Non-performing Loan (NPL) Ratio be-
schaftlichen Kennzahlen der europäischen Ban-         trägt 3,6%, und ist somit am niedrigsten seitdem
kenindustrie im 2. Quartal 2018 veröffentlicht.       die Definition von NPLs in der EU harmonisiert
Die Daten des sogen. Risk Dashboard basieren auf      wurde. Zu beachten ist jedoch, dass nach wie vor
einem Sample von 150 Banken, die ca. 80% der          gravierende regionale Unterschiede bestehen. So
Assets des EU-Bankenmarktes abdecken. Laut            beträgt die NPL-Ratio in Griechenland 44%, in Zy-
EBA beträgt die durchschnittliche Harte Kernka-       pern 33%, in Portugal 13%, Italien 9,5% und Bel-
pitalquote (CET 1) 14,5%, die leicht angestiegen      gien 9%. In Österreich liegt die NPL-Ratio bei
ist; ebenso ist das gesamte Risk Exposure leicht      3,4%. Nach wie vor wird die mangelhafte Profi-
angestiegen. Die CET 1 Quote liegt in allen Staa-     tabilität des europäischen Bankensektors als
ten, die im Sample vertreten waren, über 12%.         problematisch gesehen. Der durchschnittliche
Darüber hinaus hat sich die Kreditqualität im 2.      Return on Equity (RoE) ist im 2. Quartal 2018 von
                                                      6,8% auf 7,2% angestiegen.

BASEL IV
Basel IV QIS                                          über 3 Mrd. €) und Gruppe 2 (alle übrigen 63 In-
Die EU-Kommission hat die EBA mit einer umfas-        stitute) gegliedert. Bei bereits jetzt vollständi-
senden Impact Study zu den Auswirkungen von           ger Implementierung von Basel IV in der EU (inkl.
Basel IV beauftragt, die speziell auch auf die Aus-   Output-Floor, der bis 2027 zu erreichen ist)
wirkungen auf kleinere und mittlere Banken und        würde der zusätzliche Tier 1 Kapitalbedarf bei
auf die Wirtschaft eingeht. An der QIS nehmen         Gruppe 1 - Banken 18,7% (für G-SIIs 25,4%), für
auch österreichische Banken teil. Wesentlich ist      Gruppe 2 - Banken 3,8 % betragen. Der zusätzli-
auch, dass durch die jetzt laufende EBA-QIS, die      che Kapitalbedarf bei den Gruppe-1-Banken ist
auf der tourlichen QIS des Basler Ausschusses auf-    iHv 6,1% auf Marktrisiko und CVA zurückzufüh-
setzt, gleichzeitig von der EBA auch die Templa-      ren. Insgesamt wären die zusätzlichen Kapitalan-
tes der Basler QIS, die im 2. Halbjahr 2018 durch-    forderungen ohne die Miteinberechnung der Le-
geführt wird, befüllt werden. Somit werden die        verage Ratio deutlich höher. Die vorliegende
Banken in 2018 nicht nochmals für Zwecke einer        Studie bezieht die Leverage Ratio (obwohl sie
Basel III QIS von der OeNB belastet.                  erst durch den derzeit im Trilog verhandelten
                                                      CRR-Review als verbindliche Vorgabe in die CRR
Die umfangreiche Datenerhebung wird die Basis         Eingang finden wird) bereits mit ein. Nachdem
für die Empfehlungen der EBA an die Kommission        die Leverage Ratio nach dieser Berechnung be-
sein, die bis Mitte 2019 von EBA zu übermitteln       reits jetzt eine deutliche Beschränkung der RWAs
sind, d.h. wie Basel IV konkret in der EU umge-       darstellt, wird dieser Effekt bei der Erhöhung
setzt werden soll. Darüber hinaus hat es eine         der Kapitalvorgaben durch Basel IV berücksich-
erste Konsultation der EU-Kommission zur Basel-       tigt. Ohne Leverage Ratio wäre somit der Kapi-
IV-Umsetzung in der EU gegeben, zu der auch die       talbedarf für Gruppe 1-Banken nach Basel IV 23%
Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben             und bei Gruppe 2-Banken 14,4 %.
hat.
                                                      Der Capital Shortfall nach Basel III-Implementie-
EBA Report zu Auswirkungen von Basel IV vom           rung wird in der Studie mit 6 Mrd. € (5 Mrd. € für
Oktober 2018                                          G-SIIs) für CET 1 Kapital und für Tier 1 Kapital
Die EBA hat Anfang Oktober einen Report zu den        mit insgesamt 14,6 Mrd. € angegeben. Nachdem
Auswirkungen von Basel IV in der EU veröffent-        aber die Kapitalvorgaben für Banken auch Säule
licht. Die Impact Study hat die Auswirkungen ge-      2 Vorgaben und Puffer beinhalten, wäre der Ge-
samthaft (Kreditrisiko SA, OpRisk, Leverage Ra-       samt-Capital Shortfall eigentlich höher.
tio, Output Floor für Modellbanken sowie Markt-       Laut EBA ist der vorliegende Report eine erste
risiko und Credit Valuation Adjustment - CVA)         Indikation. EBA arbeitet gerade an einer umfas-
anhand eines Samples von 101 EU-Banken auf Ba-        senderen QIS, basierend auf Juni 2018-Daten
sis von Dezember 2017-Daten geprüft. Aus Öster-       (siehe oben).
reich haben 9 Banken teilgenommen. Die Banken
wurden in Gruppe 1 (38 Banken mit AT 1 Kapital

                                                                                                      8
Basel IV – geplante Änderungen
Die Einigung vom Dezember 2017 bringt erhebli-             - Beteiligungen
che Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Stan-         250% RWA für Unternehmens- und Bankbeteili-
dardansatz als auch beim IRB-Ansatz. Weiters          gungen, sofern sie nicht spekulativ (d.h. kurzfris-
wird durch Basel IV die Eigenkapitalunterlegung       tig) sind. Diesfalls ist das Exposure mit 400% RWA
für operationelle Risiken neu geregelt und für        zu unterlegen.
IRB-Banken ein sogenannter Outputfloor basie-              - Retail-Finanzierungen
rend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5%         Hier bleibt das RWA von 75% für Exposure bis 1
vorgeschrieben.                                       Mio. € erhalten; jedoch wird ein Granularitätskri-
                                                      terium eingeführt (kein Exposure darf im Retail-
Basel IV ist grundsätzlich bis 1.1.2022 auch in der   Portfolio mehr als 0,2% des Gesamtportfolios aus-
EU umzusetzen. Für den Output-Floor für IRB-          machen), wobei es auch hier die Möglichkeit gibt,
Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis     dass die nationale Aufsichtsbehörde auf andere
1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktri-      Weise die ausreichende Diversifikation des
siko (Fundamental Review of the Trading Book),        Retail-Portfolios sicherstellen kann.
dessen finale Texte schon länger vorliegen, die            - Immobilien-Exposure
Umsetzungsfrist von 2019 auf 1.1.2022 verlängert      Generell bleiben die relativ granularen und doch
worden.                                               höheren Kapitalvorgaben bei Immobilien beste-
                                                      hen (wie im 2. Konsultationspapier enthalten),
Wesentliche Änderungen durch Basel IV bei den         insbesondere die Verknüpfung mit der LTV-Ratio;
Internen Modellen                                     es sind jedoch einige Ausnahmen hinzugekommen
Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt,      bzw. Abschwächungen der ursprünglich sehr ho-
in dem spezifische, niedrigere Grenzen bei den        hen RWAs vorgesehen.
Input-Parametern für die Ausfallswahrscheinlich-
keit (PD) und für die Verlustquote bei Ausfall
(LGD) eingeführt werden und der Anwendungsbe-         POSITION der Bundessparte
reich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes redu-        Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht
ziert wird.                                           muss darauf geachtet werden, dass Kredite an
                                                      Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert
Wesentliche Änderungen durch Basel IV beim            werden (auch nicht indirekt durch zu strikte
Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)                     Granularitätserfordernisse und Anhebung der
Bei Interbank-Krediten und Krediten an Unter-         Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen).
nehmen dürften im KSA die Änderungen nicht zu         Die vorgesehenen Risikogewichte für
weitgehend sein. Für Kredite an KMUs (Unterneh-       Beteiligungen entsprechen nicht den
men mit Umsatz unter 50 Mio. €) wird ein RWA          Gegebenheiten des österreichischen Marktes,
von 85% vorgeschrieben, sofern der Kredit über 1      weshalb in der EU eine Unterlegung mit 100%
Mio. € liegt (ansonsten bei KMU-Krediten unter 1      ermöglicht werden muss. Diese Thematik wird
Mio. € soll das RWA weiterhin 75% betragen).          auch auf Europäischer Ebene von der Bundes-
                                                      sparte massiv verfolgt.

NON PERFORMING LOANS (NPL) - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Ein Paket der EU-Kommission zum Abbau notlei-         4. Technische Blaupause für die Einrichtung na-
dender Kredite sieht folgende Maßnahmen in vier       tionaler     Asset-Management-Gesellschaften
Schlüsselbereichen vor:                               (Bad Banks).
1. Sicherstellung einer ausreichenden Kredit-
verlustdeckung der Banken für künftige notlei-        Auch die EZB hat im März 2018 ihr Addendum zum
dende Kredite (Prudential Backstop für zukünf-        NPL-Leitfaden veröffentlicht, das für signifikante
tige NPLs durch Änderung der CRR); die neuen          Banken gilt und basierend auf einem Säule-II-An-
Regelungen sollen für Kredite, die ab 14. März        satz teilweise strengere Vorgaben – in Form von
2018 vergeben werden, zur Anwendung kommen.           „unverbindlichen“ aufsichtsbehördlichen Erwar-
2. Ermöglichung der beschleunigten außerge-           tungshaltungen (ebenfalls nur für neue NPLs, je-
richtlichen Realisierung von besicherten Kredi-       doch auch Altkredite, die erst kürzlich als NPL
ten (Angleichen der nationalen Insolvenzrechte        klassifiziert wurden, fallen darunter) - normiert.
in diesem Bereich).                                   Demnach müssen besicherte NPLs bereits nach 7
3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten              Jahren zu 100% unterlegt werden. Beide Vor-
für notleidende Kredite: Vereinfachung des            schläge sehen für unbesicherte NPLs eine 100%
grenzüberschreitenden Handels mit NPLs.               Unterlegung innerhalb von 2 Jahren vor. Bei der

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Unterlegung von besicherten NPLs ist die EZB             insolvenzrechtlichen Vorschläge anbelangt, ins-
weitergehend, indem sie bereits nach 3 Jahren            besondere die vorgeschlagene außergerichtliche
40% verlangt, wohingegen der Kommissionsvor-             Verwertung von Sicherheiten ist eine Einigung vor
schlag 17,5% vorschlägt.                                 der EU-Wahl unwahrscheinlich.
Zum Abbau bestehender NPLs hat die EZB mittels
Pressemitteilung im Juli 2018 mitgeteilt, dass sie       Im EU-Parlament wird über den Bericht Anfang
hier einen einzelfall-bezogenen Ansatz gegen-            Dezember abgestimmt.
über den betroffenen Instituten wählen wird.
Mittelfristig ist geplant, dass die Institute für alte   POSITION der Bundessparte
NPL ebenso hohe Rückstellungen bilden wie für            Die Bundessparte sieht die Einführung von „Pru-
neue. Zu weiteren Details zu den EZB-Vorgaben            dential Backstops“ in der CRR kritisch. Regulato-
siehe unten beim Abschnitt SSM.                          rische Regeln zur Bewertung von Krediten, die
                                                         von den Rechnungslegungsstandards abweichen,
Die österreichische Präsidentschaft versucht das         führen überdies zu Unsicherheiten und Interpre-
Thema in den Ratsarbeitsgruppen voranbringen.            tationsschwierigkeiten. Der Rechtsrahmen für
BM Löger hat die Risikoreduzierung im Banken-            Bewertungen von Krediten und dessen praktische
sektor auch in einer Anhörung im EU-Parlament            Umsetzung ist in Österreich ausreichend, um die
als Schwerpunkt der österreichischen Ratspräsi-          Bildung stiller Lasten zu verhindern.
dentschaft genannt. In Bezug auf den Backstop in         Die anderen Teile der Legislativvorschläge ent-
der CRR erscheint eine Einigung mit dem Parla-           halten durchaus begrüßenswerte Elemente, ins-
ment noch vor der EU-Wahl im Frühjahr 2019               besondere die Vorschläge zu einer außergericht-
möglich, auch weil die Positionen mittlerweile           lichen Realisierung von besicherten Krediten so-
hier nicht mehr weit auseinanderliegen. Was die          wie die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Se-
                                                         kundärmärkte für notleidende Kredite.

MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG SYSTEMISCHER RISIKEN IN DER IMMOBILIEN-
FINANZIERUNG (NEUE FMA-VERORDNUNGSKOMPETENZ)
Seit 2017 sind in § 22b BWG zusätzliche aufsichts-       werden soll, insb. finden sich darin die wesentli-
behördliche Maßnahmen zur Begrenzung systemi-            chen Definitionen. Die Vorgabe, dass entgegen
scher Risiken im Immobilienbereich (u.a. Belei-          der Position der Banken bereits der Ultimo De-
hungsquote, Schuldenquote, Schuldendienst-               zember 2019 als Meldestichtag vorgesehen ist
quote) vorgesehen.                                       (anstatt 2020), geht auf eine Entscheidung des
                                                         FMSG zurück. Die Änderungen der VERA-VO sol-
Die Bundessparte stand in Kontakt mit der FMA            len mit 1. Juli 2019 in Kraft treten. Meldestich-
über die genaue Ausgestaltung einer § 22b-Ver-           tage für Meldungen sind der 30. Juni für den Be-
ordnung.                                                 richtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31.
                                                         Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis
Anfang Oktober hat die FMA den Entwurf einer             31. Dezember. Die Meldungen sind unverzüglich,
Änderung der VERA-Meldeverordnung in Begut-              spätestens aber bis zum 20. Bankarbeitstag nach
achtung geschickt, mit dem die Erhebung der              dem Meldestichtag zu übermitteln.
Meldedaten basierend auf § 22b BWG geregelt

EINHEITLICHER AUFSICHTSMECHANISMUS (SSM)
SSM- und EBA-Stresstest 2018                             werden am 2. November 2018 veröffentlicht. Der
Der heurige Stresstest der EBA läuft für 48 Ban-         Zeitplan der EZB, die die Stresstestergebnisse für
ken (Abdeckungsgrad 70% des EU-Bankensektors).           die SREP-Quoten berücksichtigt, wird laut EZB
Erstmals werden IFRS 9 Daten der Banken dem              entsprechend angepasst. Parallel zum EBA-
Stresstest unterzogen. Aufgrund der Umsetzung            Stresstest führt die EZB für weitere 65 signifi-
von IFRS 9 (die Bildung von Risikovorsorge hat           kante Institute einen eigenen Stresstest durch.
sich an erwarteten Verlusten und nicht bereits           Die Ergebnisse werden in den SREP 2018 einflie-
entstandenen Verlusten zu orientieren), wird den         ßen. Auch mehrere makroökonomische Szena-
Banken jedoch mehr Zeit für die Datenübermitt-           rien, insb. mit Bezug zum Brexit werden simu-
lung gegeben. Die Banken müssen die Daten bis            liert.
Oktober 2018 melden. Die Stresstest-Ergebnisse
                                                                                                        10
Guide über On-Site-Inspections und Modell-            Darüber hinaus arbeitet die EZB an einem Leitfa-
überprüfungen                                         den zu Auslagerungen (Outsourcing) betreffend
Die EZB hat Ende September einen Leitfaden            signifikante Banken, der in den nächsten Monaten
über Vor-Ort-Prüfungen veröffentlicht, der im         konsultiert werden soll.
Sinne einer verbesserten Transparenz Erklärun-
                                                      Die Prüfung der Internen Modelle (TRIM) soll bis
gen für geprüfte Banken enthält, wie Vor-Ort-
                                                      Ende 2019 abgeschlossen sein.
Prüfungen ablaufen.
                                                      Neue Cyber-Attacken Plattform (TIBER)
Ergänzung des NPL-Guide
                                                      Die EZB hat zusammen mit den nationalen Behör-
Die EZB hat im März 2018 ein Addendum ihres
                                                      den eine sogen. Threat Intelligence-based Ethical
NPL-Leitfadens veröffentlicht, das sich – wie der
                                                      Redteaming (TIBER) Plattform aufgesetzt, mit
Leitfaden – an die direkt-beaufsichtigten Insti-
                                                      der Cyber-Attacken auf Banken simuliert werden
tute richtet. Ziel ist, dass künftig strengere Vor-
                                                      können. Diese Simulationen geben den beaufsich-
gaben für die Bildung von Rückstellungen für
                                                      tigten Banken einen Überblick über ihre Stärken
neue NPLs gelten. Die EZB betont, dass der NPL-
                                                      und Schwächen hinsichtlich ihrer IT-Infrastruk-
Guide unverbindlich sei und als Basis für die Dis-
                                                      tur.
kussion mit der jeweiligen Bank diene. Die stren-
geren Regeln gelten nur für neue NPLs, d.h. Kre-
                                                      Überarbeitung des ECB Fit & Proper Guide
dite, die ab dem 1. April 2018 als NPL eingestuft
                                                      Eine Verschärfung gibt es darin dahingehend,
werden.
                                                      dass die Erfahrungen des Vorstandsvorsitzenden
                                                      im Finanzdienstleistungsbereich nunmehr nicht
Darüber hinaus will die EZB den signifikanten
                                                      mehr als zwei Jahre zurückliegen soll (bisher 12
Banken künftig Vorgaben zur Reduzierung beste-
                                                      Jahre). Darüber hinaus gibt es auch seitens der
hender notleidender Kredite machen. Dabei will
                                                      EZB Verschärfungen bei der Mandatszählung
sie sich an den bereits existierenden Regeln für
                                                      (sogen. Gruppenprivileg). Über den ECB Fit& Pro-
den Umgang mit neuen NPL orientieren. Mittel-
                                                      per Guide hinausgehende schriftliche Klarstel-
fristig sollen die Institute für alte NPL ebenso
                                                      lungen (bzw. eine Überarbeitung) sind seitens
viele Rückstellungen bilden wie für neue. Die EZB
                                                      der EZB nicht geplant.
will demnach den einzelnen Banken gegenüber
im Rahmen des Aufsichtsdialogs spezifische Er-
                                                      Im Laufe der nächsten Monate soll die EZB auch
wartungen für die Bildung von Rückstellungen
                                                      Anforderungen an die IT von Banken und das
formulieren. Basis dieser bankspezifischen Er-
                                                      Management von IT-Risiken publizieren, die sich
wartungen sollen die Verhältnisse bei vergleich-
                                                      in erster Linie an signifikante Banken richten
baren Instituten, die NPL-Höhe der jeweiligen
                                                      werden. Darüber hinaus sind auch entsprechende
Bank und ihre finanziellen Verhältnisse sein.
                                                      EBA Leitlinien, die für alle Banken gelten wer-
                                                      den, geplant.
EZB SSM Konsultation zu Guide to assessments
of licence applications (Konzessionsanträge)
Die EZB hat Ende September eine Konsultation zu       Bulgarien will der Bankenunion beitreten
einer Ergänzung (Part 2) des im März 2018 veröf-      Im Juli 2018 haben die Finanzminister der Euro-
fentlichten Leitfadens zu Konzessionsanträgen         zone den geplanten Beitritt Bulgariens zum
veröffentlicht. Part 2 des Leitfadens beschäftigt     Exchange Rate Mechanism (ERM II) der Eurozone
sich hauptsächlich mit den Assessmentkriterien        und zur Bankenunion (SSM und SRB) positiv auf-
für Kapitalanforderungen und Geschäftspläne.          genommen. Bulgarien wird nun demnächst einen
                                                      Beitrittsantrag der EZB für eine sogen. „Close
EZB-SSM Konsultation zu Guide to internal mod-        Cooperation“ übermitteln. Infolgedessen wird
els (risk-type-specific chapters)                     die EZB eine vertiefte Prüfung der bulgarischen
Die EZB hat Ende September eine Konsultation zu       Banken vornehmen. Parallel dazu wird die EZB
Teilen ihres Internen-Model-Leitfadens veröf-         den geplanten Beitritt zum ERM II evaluieren, der
fentlicht, in Ergänzung zu der bereits im März        eine Vorstufe zum Euro-Beitritt ist. Bulgarien
2018 durchgeführten Konsultation. Die zur Kon-        wird damit das erste Land sein, das als Nicht-
sultation stehenden Kapiteln des Leitfadens be-       Euro-Mitgliedstaat dem SSM und dem SRB bei-
treffen Kreditrisiko, Marktrisiko und Gegenpar-       tritt.
teiausfallrisiko.

                                                                                                    11
EINHEITLICHE EINLAGENSICHERUNG
Die WKÖ hatte aufgrund des ESAEG eine Siche-          ungen des Fachverbandes der Banken und Banki-
rungseinrichtung in der Form einer Haftungsge-        ers, der Volksbanken, der Landes-Hypotheken-
sellschaft als juristische Person eingerichtet, die   banken und der Raiffeisenbanken umfasst.
ab 1.1.2019 als Einlagensicherung Austria GmbH        Die Vorbereitung zum operativen Start verlaufen
(ESA) operativ sein wird und die Einlagensicher-      plangemäß.

 KAPITALMARKTRECHT
SUSTAINABLE FINANCE
Auf EU-Ebene ist eines der Leuchtturm-Projekte        und gefestigte Sustainability-Taxonomie die Vo-
die Schaffung "Sustainable-Finance-freundlicher"      raussetzung für weitere Maßnahmen darstellt.
Rahmenbedingungen. Bereits im Mai 2018 hat die        Zudem muss von Anfang an ein holistischer An-
Kommission fünf Legislativvorschläge zur Förde-       satz, unter gleichmäßiger Berücksichtigung der
rung der „Finanzierung nachhaltigen Wachs-            drei ESG-Faktoren, vorangetrieben werden. Um
tums“ veröffentlicht.                                 einen friktionsfreien Übergang zu ermöglichen,
                                                      sind adäquate Übergangszeiträume für die Imple-
Den Kern dieses Pakets bildet der Vorschlag für       mentierung vorzusehen.
eine Taxonomie-Verordnung, in der definiert
wird, unter welchen Voraussetzungen eine wirt-        Insgesamt ist ein adäquater sowie zweckmäßiger
schaftliche       Tätigkeit   „environmentally        Regulierungs-Rahmen sicherzustellen, um Scha-
sustainable“ ist.                                     den für die Wettbewerbsfähigkeit der europäi-
                                                      schen Wirtschaft zu vermeiden. Hierfür er-
Die weiteren Vorschläge sehen vor:                    scheint es sinnvoll, alle geltenden Regeln und
     Offenlegung der Integration von Nach-           vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. CRR/CRD-, E-
        haltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeit von     SAs-Reviews sowie die fünf SF-Vorschläge) auf
        Finanzprodukten                               ihre wechselseitigen und verstärkenden Auswir-
     verpflichtende Berücksichtigung der ESG         kungen hin zu untersuchen, bevor langfristige
        (Environmental, Social, Governance)-          Determinanten festgelegt werden.
        Faktoren im Rahmen der Anlagebera-
        tung                                          Nationale Initiative
     Standards für Benchmarks, die CO2-              Die Bundessparte beteiligt sich auch aktiv an der
        arme Investitionen und Investitionen mit      nationalen Weichenstellung Anreize für die Fi-
        positiver CO2-Bilanz abbilden                 nanzierung von nachhaltigem Wandel zu schaf-
                                                      fen. Gemeinsam mit der Bundesregierung sollen
Das Europäische Parlament erarbeitet derzeit          Konzepte zur Incentivierung nachhaltiger Finan-
ebenfalls Positionen zu den gesetzten Initiativen     zierung erarbeitet werden. Der Einsatz von
und ergänzt dahingehend unter anderem, dass           marktwirtschaftlichen/fiskalpolitischen Incenti-
Banken Nachhaltigkeitsrisiken stärker in den in-      ves (im Sinne einer ökosozialen Marktwirt-
ternen Abläufen und Geschäftsmodellen berück-         schaft) sollen im Vordergrund stehen, wobei un-
sichtigen sollten. Sowohl im Risikomanagement         ter anderem Steuerbegünstigungen für Green
als auch bei der Vergütungspolitik soll Nachhal-      Bonds (Fonds) vorgesehen werden könnten.
tigkeit eine zentrale Determinante darstellen.
                                                      Weiterer Zeitplan
POSITION der Bundessparte                             Insbesondere die Kommission und das Europäi-
Die österreichische Finanzwirtschaft unterstützt      sche Parlament forcieren eine zügige Finalisie-
grundsätzlich die europäischen Bemühungen zur         rung des Sustainability-Pakets. Eine Verabschie-
Nachhaltigkeit und bekennt sich dazu, als „grü-       dung im Zuge der aktuellen EU-Legislaturperiode
ner Treiber“ im Kampf gegen den Klimawandel zu        erscheint jedoch zeitlich schwierig. Nach den EU-
agieren.                                              Wahlen ist fraglich, ob die neu gewählten EU-In-
                                                      stitutionen mit gleichem Engagement an die Sa-
Im Rahmen der europäischen Diskussion weist die       che herangehen.
Bundesparte darauf hin, dass eine einheitliche

                                                                                                    12
ÖFFNUNG DRITTER MARKT
Im Begutachtungsentwurf für ein STS-Verbrie-        Markt notieren, sondern auch über ein multilate-
fungsvollzugsgesetz zur notwendigen haupt-          rales Handelssystem gehandelt werden. Damit
sächlich verfahrensrechtlichen Umsetzung der        können entsprechend einer langjährigen Forde-
STS-Verbriefungsverordnung       („Standardised,    rung der Wirtschaft künftig auch am Dritten
Transparent, Simple“) ist eine Änderung des Ak-     Markt der Wiener Börse Inhaberaktien mittelgro-
tiengesetzes vorgesehen, die auf eine Öffnung       ßer österreichischer AGs gelistet werden.
des Dritten Markts abzielt.
                                                    Die Bundessparte begrüßt die geplante Gesetzes-
Als positive kapitalmarktpolitische Maßnahme        änderung. Gemäß dem Begutachtungsentwurf
sollen Aktiengesellschaften von der Verpflichtung   soll das Gesetz bereits am 1. Jänner 2019 in Kraft
der Ausgabe von Namensaktien nicht nur dann         treten.
befreit werden, wenn diese an einem geregelten

ÄNDERUNG DER ALTERNATIVFINANZIERUNGS-INFORMATIONSVERORDNUNG –
VERÖFFENTLICHUNG IM BGBL
Die Änderung der Verordnung über die von Emit-      Die novellierte Verordnung trat mit Ablauf des
tenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz       Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf
(§ 3b AltFG) zur Verfügung zu stellenden Infor-     Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der
mationen     (Alternativfinanzierungs-Informati-    Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum
onsverordnung) wurde nunmehr im BGBl veröf-         31.12.2018 weiterhin die Stammfassung der
fentlicht.                                          diesbezüglichen Verordnung anzuwenden.

BENCHMARK-VERORDNUNG
ESMA-Q&A zu „Notfallplänen“                         Andererseits wird hinsichtlich der Berücksichti-
Die ESMA hat Anfang Oktober 2018 die Q&As zur       gung in der vertraglichen Beziehung mit dem
Benchmark-Verordnung aktualisiert. Im Rahmen        Kunden anerkannt, dass das zugrundeliegende
dieses Updates hat die ESMA unter anderem eine      nationale Vertragsrecht unterschiedlich ausge-
Klarstellung zu den Notfallplänen gemäß Art 28      staltet sein kann. Den nationalen Aufsichtsbe-
(2) Benchmark-Verordnung (Fragen 8.2 und 8.3)       hörden soll jedoch demonstriert werden können,
veröffentlicht. Einerseits wird spezifiziert wann   dass die schriftlichen Pläne gegenüber Kunden
schriftliche Pläne „robust“ sind.                   kommuniziert wurden und „legally effective“
                                                    sind.

EMIR REFIT (REGULATORY FITNESS AND PERFORMANCE VORSCHLAG)
In der Abstimmung des Europäischen Parlaments       Ausschuss zurückverwiesen. Unter österreichi-
über den Bericht von Rapporteur Langen zu EMIR      scher Präsidentschaft ist der Trilog gestartet.
REFIT wurde das Projekt nochmals an den ECON-

EMIR II
Im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments hat die         und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
Berichterstatterin einen Berichtsentwurf über       648/2012 in Bezug auf die Zulassung von CCPs
den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung      und Anforderungen für die Anerkennung von CCP
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errich-       aus Drittstaaten erstellt. Der Ausschuss empfahl
tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA)     Änderungen, u.a. hinsichtlich des ESMA CCP Su-
                                                    pervisory Committee, NCA und Anerkennung von
                                                    Drittstaaten CCP.

                                                                                                   13
ESMA AKTUALISIERT EMIR-VALIDIERUNGSREGELN
Die ESMA hat ihre Validierungsvorschriften für die       das Datum des Inkrafttretens (effective
Verordnung über die europäische Marktinfra-              date) möglicherweise vor dem Zeitpunkt der
struktur (EMIR) im Hinblick auf die überarbeite-         Ausführung (date of execution) liegt; und
ten technischen Standards für die Berichterstat-         Klärung, wie die Identifizierung des Produkts
tung nach Artikel 9 der EMIR aktualisiert. ESMA          in den Berichten, die am oder nach dem 3.
hat die Validierungsregeln für die im Rahmen der         Januar 2018 eingereicht werden, validiert
überarbeiteten technischen Standards einge-              werden sollte.
reichten Berichte angepasst:
 -   Ermöglichung der Meldung von börsengehan-
     delten Derivaten in Produkten, bei denen

ESMA RICHTLINIEN FÜR INTERESSENKONFLIKTE IN CCP
Die ESMA veröffentlichte endgültige Leitlinien für   Die veröffentlichten Leitlinien für das Manage-
die Behandlung von Interessenkonflikten bei          ment von Interessenkonflikten durch CCP sollen
zentralen         Gegenparteien            (CCP).    gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU ge-
                                                     währleisten, insbesondere durch die Klärung der
Im Rahmen der Europäischen Marktinfrastruktur-       Frage, wie CCP die Risiken von Interessenkonflik-
verordnung (EMIR) müssen CCP organisatorische        ten verhindern oder mindern sollten sowie durch
Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, um mög-          die Gewährleistung einer einheitlichen Umset-
liche Interessenkonflikte zu vermeiden und sie zu    zung in CCPs.
lösen, wenn die Präventivmaßnahmen nicht aus-
reichen.

EU-KOMMISSION: VORSCHLÄGE FÜR INVESTITIONSSTABILISIERUNGSFUNKTION
UND REFORMHILFEPROGRAMM VERÖFFENTLICHT
Im Mai konkretisierte die Europäische Kommis-        Mitgliedstaaten für die Reformen zur wirtschaft-
sion die Vorschläge für zwei neue Instrumente        lichen Modernisierung bereitstellen.
(Verordnungen) zur Stabilisierung der Wirt-
schafts- und Währungsunion.                          Mit dem Reformhilfeprogramm will die Kommis-
 Eine Europäische Investitionsstabilisierungs-      sion Anreize zu wirtschaftspolitischen Reformen
funktion für die Eurozone, um asymmetrische          in dem Mitgliedsstaaten setzen, die diese Staaten
makroökonomische Schocks in einzelnen Ländern        sonst nicht durchführen würden.
auszugleichen und damit die Währungsunion vor        Es soll nun ein Budget geschaffen werden, mit
einer möglichen neuen Krise zu bewahren.             dem Reformen finanziell erleichtert werden kön-
 Ein Reformhilfeprogramm für die Eurozone:          nen.
Das vorgeschlagene Reformhilfeprogramm soll fi-
nanzielle und technische Unterstützung in allen

 STEUERRECHT

ZUSAMMENSCHLUSSBEFREIUNG GEM ART 132 ABS 1 LIT F MWST-RL
Art 132 Abs 1 lit f Mehrwertsteuer-Systemrichtli-    Steuerbefreiung kann daher nicht für Zusammen-
nie („MwSt-RL“) sieht die Möglichkeit vor, steu-     schlüsse von Banken, Versicherungen und Pensi-
erbefreite Zusammenschlüsse von Unternehmen          onskassen angewandt werden (EuGH C-326/15
bilden zu können. Nach mehreren EuGH -Verfah-        DNB Banka, C-605/15 Aviva, C-616/15 Kommis-
ren sind nun die Mehrwertsteuerbefreiungen           sion gegen Deutschland). Die richtlinienkonforme
nach Art 132 (1) f MwSt-RL nur auf Tätigkeiten,      Interpretation durch nationale Gerichte ist laut
die dem Gemeinwohl dienen, anwendbar. Die            EuGH durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze
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