EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW

 
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EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST
                                                                    9  / 2018

Aus dem Inhalt:
●   NRW-Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz – Sachstand und Perspektiven
●    ie Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung –
    D
    Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung in kommunalen Verwaltungen
●   Schwerpunkt: Pflegestärkungsgesetz III
EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST 9/2018                                                                                         Auf ein Wort

                                      Korrektur des Gesetzes zur Stärkung
                                      des Kreistages ist angezeigt
                                      Unter dem wohlklingenden Titel „Gesetz zur Stärkung des Kreistages“ hatte
                                      die damalige rot-grüne Landtagsmehrheit Ende 2016 ein Gesetz beschlossen,
                                      mit dem ab Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode im Jahre 2020 den
                                      Kreistagen die Option eröffnet werden soll, Beigeordnete zu bestellen und
                                      deren Geschäftskreise festzulegen. Ähnlich wie die Räte sollen die Kreistage
                                      überdies grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig
                                      sein (Allzuständigkeit) und sich Rückholrechte vorbehalten können. Außerdem
                                      soll der Kreisausschuss abgeschafft und analog zur Gemeindeordnung durch
                                      einen Hauptausschuss ersetzt werden.
                                     Was auf den ersten Blick unproblematisch, wenn nicht sogar unterstützenswert
                                     zu sein schien – was kann schon gegen mehr Einfluss- und Gestaltungsmög-
                                     lichkeiten für die Kreistagsmitglieder eingewandt werden –, warf und wirft bei
                                     näherer Betrachtung eine Vielzahl von Fragen auf. Nicht nur der Landkreistag,
                                     sondern auch die gemeindlichen Spitzenverbände und Sachverständige aus
Wissenschaft und Praxis hatten daher das Gesetzesvorhaben der damaligen Landtagsmehrheit im Jahre 2016
kritisiert.
Umso mehr ist zu begrüßen, dass jetzt mit einem von der Landesregierung in den Landtag eingebrachten Gesetz­
entwurf das Gesetz zur Stärkung des Kreistages wieder aufgehoben werden soll. Soweit der Landtag dem folgt,
würde damit eine gesetzgeberische Fehlentscheidung noch rechtzeitig vor deren Inkrafttreten im Jahre 2020 korrigiert
werden.
Weniger problematisch ist dabei die Option der Bestellung von Beigeordneten. Dafür wie dagegen lassen sich gute
Argumente anführen. Anders verhält es sich jedoch mit der in 2016 beschlossenen Abschaffung des Kreisausschusses.
Dieser verfügt nach derzeit (noch) geltendem Recht über eine hervorgehobene Stellung als Organ des Kreises, was
insbesondere mit der Mitwirkung des Kreisausschusses an staatlichen Angelegenheiten zu erklären ist. Über die Mit-
glieder des Kreisausschusses wird also die Bürgerschaft in bestimmten Fällen an der staatlichen Verwaltung beteiligt.
In Zeiten, in denen mehr Bürgerbeteiligung eingefordert wird, soll damit ab 2020 ein Instrument der bürgerschaft­
lichen Mitwirkung ersatzlos wegfallen. Das Land macht Schluss mit dem Gedanken der bürgerschaftlichen Beteiligung
an staatlichen Angelegenheiten. Dies konnte und kann man nur kritisieren.
Gleiches gilt dafür, dass die Kreistage ab 2020 grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig
sein und sich hinsichtlich der Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Rückholrechte vorbehalten können sollen.
Das ist zwar für die Gemeinderäte aus der Gemeindeordnung bekannt und mag deshalb – so die vermeintlich nahe-
liegende Schlussfolgerung – auf die Kreisordnung übertragen werden. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht. Triftige
Gründe für eine solche Gleichbehandlung sind in 2016 nicht vorgebracht worden und sind auch heute nicht ersicht-
lich. Im Gegenteil, es gibt beachtliche Gründe dafür, die Kreise nicht in jeder Hinsicht den Gemeinden gleichzustellen.
Kreise sind eigenständige Gebietskörperschaften, die sich in vielerlei Hinsicht von Städten und Gemeinden unterschei-
den. Nicht zuletzt gilt das für den jeweiligen Aufgabenbestand. So spielen in der Verwaltungsarbeit der Kreise die
sogenannten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Vergleich zu den Gemeinden eine größere Rolle. Dabei
geht es im Kern um den Vollzug gesetzgeberischer Vorgaben. Echte Gestaltungsspielräume, die eine Beteiligung des
Kreistages erfordern würden, gibt es bei diesen Aufgaben kaum. Zudem handelt es sich den Aufgaben der Kreise um
überörtliche Aufgaben, deren typisches Wesensmerkmal ihr Gemeindegrenzen übergreifender Charakter ist. Der Kreis
ist in seiner Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion gefordert, um zu sachgerechten Lösungen unter Abwägung der
jeweiligen gemeindlichen Belange zu kommen. Das erfordert eine starke Stellung des Landrates. Er muss unabhängig
vom Kreistag aus eigenem Recht entscheiden können. Durch die Urwahl ist er dazu unmittelbar demokratisch legiti-
miert. Diese starke Stellung des Landrats sollte nicht ohne Not ausgehöhlt werden.
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistages im Jahre 2016 war ein Fehler. Dass die neue Landes­
regierung nunmehr beabsichtigt, diesen Fehler zu korrigieren, verdient Anerkennung und Unterstützung. Es bleibt
zu wünschen, dass die Landtagsabgeordneten entsprechend entscheiden.

                                                                         Dr. Martin Klein
                                                                         Hauptgeschäftsführer
                                                                         des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                   405
EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
Inhalt                                                                                                           EILDIENST 9/2018

  Kavalleriestraße 8
                                                     AUF EIN WORT                                                          405
  40213 Düsseldorf
                                                     ______________________________________________________________
  Telefon 0211/ 300 491-0
  Telefax 02 11/ 300 491-660
  E-Mail: presse@lkt-nrw.de
  Internet: www.lkt-nrw.de
                                                     AUS DEM LANDKREISTAG

                                                     Die Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der
  IMPRESSUM                                          EU-Datenschutzgrundverordnung –
                                                     Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung
  EILDIENST – Monatszeitschrift                      in kommunalen Verwaltungen                                            408
  des Landkreistages
  Nordrhein-Westfalen                                ______________________________________________________________

  Herausgeber:
  Hauptgeschäftsführer                               THEMA AKTUELL
  Dr. Martin Klein

  Redaktion:                                         NRW-Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz –
  Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn                Sachstand und Perspektiven                                            415
  Beigeordneter Martin Schenkelberg
  Referentin Christine Cebin                         ______________________________________________________________
  Hauptreferent Dr. Markus Faber
  Referentin Dorothée Heimann
  Referent Thomas Krämer
  Pressereferentin Rosa Moya
  Referent Dr. André Weßling                         SCHWERPUNKT:
  Hauptreferent Dr. Kai Zentara                      Pflegestärkungsgesetz III
  Quelle Titelbild:
  Dorothea Böing, Kreis Steinfurt                    Das Pflegestärkungsgesetz III und die Rolle der Kommunen              420
  Redaktionsassistenz:
                                                     ______________________________________________________________
  Gaby Drommershausen
  Astrid Hälker                                      Das PSG III und die Stärkung der Rolle der Kommunen
  Heike Schützmann                                   in der Pflege – eine verpasste Chance                                 422
  Herstellung:                                       ______________________________________________________________
  ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
  Leichlinger Straße 11
  40591 Düsseldorf
                                                     Neue Perspektiven kommunaler Senioren- und Pflegepolitik –
  www.albersdruck.de                                 Strategische Planung in Kombination mit Fallmanagement                424
                                                     ______________________________________________________________
  ISSN 1860-3319

                                                     THEMEN

                                                     Die Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW –
                                                     kein erfolgversprechender Weg zu besserer Pflegequalität!             426
                                                     ______________________________________________________________

                                                     Gemeinsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände –
                                                     Sockelfinanzierung in der frühkindlichen Bildung einführen 427
                     Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                     ______________________________________________________________

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EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST 9/2018                                                Inhalt

Land NRW startet Heimat-Förderprogramm –
auch Kreise können davon profitieren                     429
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„Europa bei uns zuhause“ – 34 Städtepartnerschaften
und grenzüberschreitende Projekte erhalten Prämien       431
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Minister Jens Spahn informierte sich über Gesundheits-
management im Oberbergischen Kreis                       433
______________________________________________________________

DAS PORTRÄT
gpaNRW-Präsident Heinrich Böckelühr –
GPA als Kompetenzzentrum für kommunales
wirtschaftliches Handeln                                 434
______________________________________________________________

IM FOKUS

Logistische Herausforderung – Ein Kreisarchiv zieht um   435
______________________________________________________________

MEDIENSPEKTRUM                                           437
______________________________________________________________

KURZNACHRICHTEN                                          438
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PERSÖNLICHES

Dezernent Timpe geht in den Ruhestand –
Ein Macher lässt locker                                  456
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HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN                          457
______________________________________________________________

                                                                  407
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Aus dem Landkreistag                                                                                                         EILDIENST 9/2018

Die Informationspflichten aus Artikel 13 und 14
der EU-Datenschutzgrundverordnung –
Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung
in kommunalen Verwaltungen
   Die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt weiterhin eine große Herausforderung für die
   Städte, Kreise und Gemeinden in NRW dar. Dabei hat sich in der Beratungspraxis des Landkreistages NRW heraus-
   kristallisiert, dass zumindest kurzfristig die größten Unsicherheiten bei der Umsetzung der Informationspflichten aus
   Artikel aus Artikel 13 und 14 DSGVO bestehen. Deshalb sollen hier nun nochmal die wichtigsten Problemfelder die-
   ses Themenkomplexes einer näheren Erörterung unterzogen werden. Dabei kann naturgemäß die Beratungspraxis des
   Landkreistages NRW nur eine erste Einschätzung der rechtlichen und tatsächlichen Problemstellungen geben, eine
   endgültige Klärung der meisten Fragen dürfte erst durch die Spruchpraxis der Aufsichtsbehörden und ggf. nachfolgend
   auch der Gerichte zu erwarten sein*.

I. Grundsätzliche                              Informationspflichten grundsätzlich dann,     eher weit in einem umfassenden Sinne zu
                                                aber auch nur dann, wenn personenbezo­        verstehen sind; letztlich geben aber weder
   Fragestellungen                              gene Daten erhoben werden, nicht jedoch       der Text der DSGVO noch die Erwägungs­
 Die Art. 13 und 14 DSGVO stellen Kern­         bei späteren Verarbeitungsvorgängen der       gründe hierauf eine belastbare Antwort.
 normen des DSGVO im Hinblick auf das           bereits erhobenen Daten (vom Sonderfall       Betrachtet man aber die englische Fas­
 Ziel der Transparenz der Datenverarbei­        der Zweckänderung abgesehen); deshalb         sung, so ist der dort verwandte Begriff
 tung dar. Immer dann, wenn personenbe­         löst auch die weitere Verarbeitung von        „collection“ deutlich stärker auf eine ziel­
 zogene Daten dem Verarbeitungsprozess          vor dem 25. Mai 2018 erhobenen Daten          gerichtete Sammlung personenbezogener
 zugeführt werden, müssen die betroffenen       keine – auch keine nachträgliche – Infor­     Daten bezogen. Für eine solche Auslegung
 Personen vom Verantwortlichen – gleich         mationspflicht aus. Nicht definiert wird      würde insoweit auch sprechen, dass bei
 ob ein privates Unternehmen oder die           in der DSGVO, wann ein Erheben perso­         weiten Teilen der Begriffsbestimmungen
 öffentliche Hand – umfassend gem. Art.         nenbezogener Daten vorliegt. Art. 4 Nr.       in der DSGVO das alte bundesdeutsche
 13, 14 DSGVO informiert werden. Diese          2 DSGVO definiert zwar umfänglich den         Datenschutzrecht als Vorbild gedient hat.
 im Grundsatz durchaus sinnvolle recht­         Begriff des Verarbeitens, worunter auch       Deshalb lässt sich durchaus vertreten, dass
 politische Überlegung führt indes, schon       das Erheben fällt, eine Legaldefinition des   auch bei einem Erheben i.S.d. Art. 4 Nr.
 aufgrund der zahlreichen Informations­         Erhebens selbst findet sich jedoch nicht.     2. DSGVO ein Beschaffungswille wie im
 pflichten und der Unterschiedslosigkeit, bei   Im alten Bundesdatenschutzgesetz gab          alten § 3 Abs. 3 BDSG (alt) erforderlich sei.
 welchen Erhebungsvorgängen Informatio­         es in § 3 Abs. 3 BDSG (alt) die Definition,   Folgt man einer solche Auslegung, wür­
„nen übermittelt werden müssen, gerade          dass Erheben das Beschaffen von Daten         den ungefragt und ohne eine Veranlas­
 in Massenverfahren zu einer oft überbor­       über den Betroffenen ist. Es wurde inso­      sung von Seiten der Behörden eingereich­
 denden Informationsflut, die sowohl die        weit stets ein (allerdings weit gefasstes)    ter Schriftstücke mit personenbezogenen
 Verantwortlichen als auch die Betroffenen      aktives Handeln der Verantwortlichen, das     Daten eine Informationspflicht nach Art.
 betrifft.                                      von einem entsprechenden zurechenbaren        13, 14 DSGVO nicht auslösen; allerdings
 Gerade die öffentlichen Verwaltungen           Willen des Verantwortlichen getragen ist,     würde selbst bei einer solchen Auslegung
 arbeiten naturgemäß bei nahezu jedem           gefordert. Damit stand insbesondere die       jede Form der Veranlassung durch eine
 auf eine natürliche Person zugeschnitte­       sog. „aufgedrängte Datenverarbeitung“,        Behörde (Bereitstellung eines Kontaktfor­
 nen Verwaltungsvorgang, gleich ob in der       bei dem eine verantwortliche Stelle anlass­   mulars; expliziter Wunsch, Bewerbungen
 Eingriffsverwaltung oder in der Leistungs­     los personenbezogene Daten zugesandt          entgegenzunehmen; jede Form der Ein­
 verwaltung, mit einer Vielzahl von perso­      bekommen hat, im Grundsatz außerhalb          leitung eines Verwaltungsverfahrens auf
 nenbezogener Daten, die typischerweise         des Erhebungsvorgangs.                        Grund einer gesetzlichen Regelung) zu
 auch gerade zu Beginn des jeweiligen Ver­      Ob sich ein solcher Gedanke auch auf die      einer Erhebung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 DSGVO
 waltungsverfahrens regelmäßig in irgend­       DSGVO übertragen lässt, ist derzeit voll­     und nachfolgend der Anwendung der Art.
 einer Form erhoben werden. Gerade hier         kommen unklar. Verneint man diese Frage,      13 und 14 DSGVO führen.
 stellt sich die Herausforderung, die daraus    würde im Grundsatz jede aufgedrängte
 resultierenden Informationspflichten auf       Datenverarbeitung, also ein E-Mail mit        *
                                                                                                  Der nachfolgende Aufsatz gibt die Rechts­
 die Erfordernisse einer öffentlichen Ver­      personenbezogenen Daten (und wenn es              auffassung des Verfassers zur Umsetzung
 waltung hin auszulegen.                        die Kontaktdaten des Absenders sind) bei          der Art. 13 und 14 DSGVO wieder, wie sie
                                                der Erhebung entsprechend Informations­           sich – insb. auch aus der Beratungspraxis des
                                                                                                  Landkreistages NRW – unter Berücksichti­
1.	Bedeutung des Tatbestandsmerkmal            pflichten nach Art. 13, 14 DSGVO auslö­           gung der zur Verfügung stehender Literatur
   „Erheben“                                    sen. Die Legaldefinition des Verarbeitens         und Judikatur darstellt. Es kann nicht ausge­
Sowohl die Informationspflichten aus Art.       personenbezogener Daten in Art. 4 Nr. 2           schlossen werden, dass ein Gericht oder eine
13 als auch aus Art. 14 DSGVO setzen            DSGVO scheint insoweit weit zu verstehen          Behörde, insb. eine zuständige Aufsichtsbe­
                                                                                                  hörde, einzelne Rechtsfragen abweichend
voraus, dass personenbezogene Daten             zu sein, was dafür spricht, dass auch die         beurteilt. Es verbleibt insoweit ein rechtliches
erhoben werden. Damit greifen diese             einzelnen „Unterformen“ des Verarbeitens          Risiko.

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EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST 9/2018                                                                                             Aus dem Landkreistag

                     DER AUTOR                II. A
                                                   bgrenzung der Artikel 13                 schenmenge gemacht, bei dem der Einzel­
                                                                                             ne sich nicht bewusst ist, dass er überhaupt
                                                  zu 14 DSGVO zueinander                     gefilmt wird (z.B. im Stadion, bei großen
                                              Wegen der zum Teil unterschiedlichen           Menschenansammlungen), wird – soweit
                                              Rechtsfolgen in Art. 13 und 14 DSGVO ist       nicht sowieso hier das Kunsturhebegesetz
                                              grundsätzlich eine rechtliche Abgrenzung       vorrangig wäre – eine Datenerhebung
                     Dr. Markus Faber,        dieser beiden Normen geboten. Art. 13          nicht bei der betroffenen Person i.S.d. Art.
                     Hauptreferent,
                                              DSGVO betrifft den Fall, dass personenbe­      14 Abs. 1 DSGVO anzunehmen sein.
                     Landkreistag NRW
                                              zogene Daten bei der betroffenen Person
2. K eine Rechtmäßigkeits­                   erhoben werden, Art. 14 DSGVO betrifft
    voraussetzungen                           den Fall, das personenbezogene Daten           III. G
                                                                                                   rundsätze der Informa­
Grundsätzlich ist mit der überwiegenden       nicht bei der betroffenen Person erhoben            tionsübermittlung
Meinung der Rechtsliteratur davon aus­        werden (sondern aus anderen Quellen).
zugehen, dass die Einhaltung der Informa­     Im Gegensatz zum früheren deutschen            1. Grundsätze aus Artikel 12 DSGVO
tionspflichten in Art. 13 und 14 DSGVO        Datenschutzrecht gibt es keinen Vor­           Die DSGVO enthält sich grundsätzlich
keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für        rang der Datenerhebung gerade bei der          einer Regelung hinsichtlich der konkre­
die Erhebung personenbezogener Daten          betroffenen Person mehr, vielmehr ste­         ten Form der Informationsübermittlung.
ist. Unterbleibt die Informationsübermitt­    hen beide Formen im Bereich der DSGVO          Lediglich werden in Art. 13 Abs. 1 die
lung in rechtswidriger Weise, berührt dies    nebeneinander. Bei der betroffenen Per­        Formulierungen „teilt … Folgendes mit“
nicht die Rechtmäßigkeit der erhobenen        son werden i.S.d. Art. 13 Abs. 1 DSGVO         und in Abs. 2 „stellt … folgende weitere
Daten (kann jedoch zu den einschlägi­         personenbezogene Daten erhoben, wenn           Informationen zur Verfügung“ verwendet.
gen anderen Sanktionsmechanismen der          die betroffene Person gerade selbst Quelle     Auch in Art. 14 DSGVO wird eine entspre­
DSGVO führen). Dieses folgt zum einen         und Gegenstand der Datenerhebung ist.          chende Differenzierung verwendet. Aus
daraus, dass die Informationspflichten aus    Dagegen betrifft der Anwendungsbereich         diesen Formulierungen lässt sich jedoch
Art. 13 und 14 DSGVO in einem anderen         des Art. 14 DSGVO in erster Linie Fälle, bei   keine Form und nähere Eingrenzung der
Kapitel (nämlich in Kapitel 3) der DSGVO      denen die Daten aus anderen Quellen als        Art und Weise der Informationsübermitt­
geregelt sind als die Voraussetzungen für     bei den betroffenen Person selbst erho­        lung durch den Verantwortlichen herleiten.
die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein­      ben werden (z.B. bei anderen Personen;         Hier kann man zu Recht davon ausgehen,
schließlich der Bedingungen für die Einwil­   durch Rückgriff auf nicht-personenbezo­        dass die DSGVO den Verantwortlichen im
ligungen (dieses sind in Art. 5 ff. DSGVO     gene technische Maßnahmen; aus ande­           Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der
und damit in Kapitel 2 der DSGVO gere­        ren Datenbeständen). Unklar ist bislang,       Verordnung gewisse Spielräume einräu­
gelt). Diese systematisch deutliche Tren­     ob zur Abgrenzung von Art. 13 DSGVO            men wollte; schließlich regelt die DSGVO
nung zwischen den Rechtmäßigkeitsvor­         zu Art. 14 DSGVO ein aktiver Wille oder        so vollkommen unterschiedliche Lebens­
aussetzungen einerseits und den zahl­         zumindest ein Bewusstsein der Datener­         sachverhalte wir die Datenerhebung bei
reichen Betroffenenrechten andererseits       hebung in Person des Betroffenen vorlie­       der Anwendung von sozialen Medien, bei
indiziert, dass es sich bei den Rechten der   gen muss. Zieht man die Historie insb. des     der Abwicklung von Bankgeschäften oder
betroffenen Personen in Kapitel 3 um ver­     deutschen nationalen Datenschutzrechtes        eben bei der Abwicklung von Verwal­
fahrensbezogene Rechte der Betroffenen        heran, das ja in Teilen als Vorbild für die    tungsvorgängen – das kann aber nur unter
handelt, die jedoch nicht Rechtmäßig­         DSGVO gedient hat, und bedenkt man             Zugrundelegung eines weiten Ausgestal­
keitsvoraussetzungen sind. Hinzu kommt,       daneben auch den Schutzzweck der Norm,         tungsspielraums bei Einhaltung des gesetz­
dass gerade die Informationspflichten aus     so wird man ein solches Tatbestandsmerk­       lichen Rahmens funktionieren: Deshalb
Art. 13 und 14 DSVGO nur einen Teilbe­        mal bejahen können; ursprünglich diente        gibt es eben keine eineindeutige Umset­
reich der Verarbeitung personenbezogener      die Abgrenzung beim Betroffenen und aus        zung der Informationspflichten aus Art. 13,
Daten betreffen, nämlich das Erheben per­     anderen Quellen dazu, dass der Betroffene      14 DSGVO (schon gar nicht hinsichtlich
sonenbezogener Daten; daher sind inso­        eben dann anders behandelt werden soll,        der Formen oder der gewählten Formulie­
weit Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und      wenn er quasi „Objekt“ des staatlichen         rungen), sondern es obliegt dem Verant­
Informationspflichten bei Erhebung auch       Datenerhebungsvorganges wird. Des­             wortlichen ein Gestaltungsspielraum bei
im Gesamtprozess der Datenverarbeitung        halb wird man für eine Erhebung bei der        der Umsetzung, der insbesondere im Hin­
systematisch zu trennen. Bei Nichtumset­      betroffenen Person voraussetzen, dass sich     blick auf die konkrete Verarbeitungssituati­
zung der Informationspflichten aus Art.       die betroffene Person der Datenerhebung        on, die Risken und der Schutzbedürftigkeit
13 und 14 DSGVO können jedoch sämt­           bewusst ist (und zumindest theoretisch die     der Betroffenen auszufüllen ist.
liche andere für den öffentlichen Sektor      Möglichkeit hätte, sich der Datenerhebung      Hinsichtlich der Grundsätze der Informa­
in Betracht kommenden Sanktionsme­            in tatsächlicher Weise – unbeschadet der       tionsübermittlung findet sich in Art. 12
chanismen der DSGVO eingreifen, also          Frage, ob der Betroffene hierzu verpflich­     Abs. 1 DSGVO die – quasi vor die Klammer
das Recht auf Beschwerde bei einer Auf­       tet ist – zu entziehen). Dieses zusätzliche    gezogene – Regelung, dass der Verant­
sichtsbehörde, die Anweisung durch die        Abgrenzungsmerkmal wird in vielen Fäl­         wortliche geeignete Maßnahmen trifft, um
Aufsichtsbehörde, eine mögliche Haftung       len keine wirkliche Relevanz spielen (muss     der betroffenen Person alle Informationen
des Verantwortlichen und ggf. ein Recht       der Betroffene ein Formular ausfüllen,         (…) in präziser, transparenter, verständ­
auf Schadenersatz (auch auf für immate­       weiß er, dass bei ihm personenbezogene         licher und leicht zugänglicher Form in einer
riellen Schaden) und in NRW (bei Vorsatz)     Daten erhoben werden). Es gibt jedoch          klaren und einfachen Sprache zu übermit­
auch Bußgelder gegen die handlungsver­        auch Konstellationen, in denen ein solches     teln. Im zweiten Satz gibt es eine speziel­
antwortlichen natürlichen Personen (nicht     zusätzliches Merkmal dazu führt, dass der      lere Vorgabe für Informationen, die sich
jedoch gegen die juristische Person des       Sachverhalt in den Anwendungsbereich           an Kinder richten. Damit konzentriert und
öffentlichen Rechts als Verantwortlichen      des Art. 14 DSGVO fällt: Wird z.B. eine        beschränkt sich der europäische Gesetzge­
selbst).                                      Videoaufnahme von einer großen Men­            ber auf die Formulierung von Grundsätzen

                                                                                                                                    409
EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag                                                                                                         EILDIENST 9/2018

der Informationsübermittlung. Hinsicht­          mittlung (also andere Form der Informati­        in Absatz 1 ein aktives Handeln des Ver­
lich der Form sagt Art. 12 Abs. 1 Satz 2         onsübermittlung als die Form der Erhebung        antwortlichen vorauszusetzen, das „zur
DSGVO, dass die Übermittlung der Infor­          der personenbezogenen Daten) ist zuläs­          Verfügung stellen“ lediglich eine Mög­
mation schriftlich oder in anderer Form          sig, soweit die Grundsätze der präzisen und      lichkeit zur (wie auch immer gearteten)
erfolgt, ggf. auch elektronisch. Auch die        transparenten, verständlichen und leicht         Wahrnehmung/Abruf der Information
mündliche Weitergabe findet in Art. 12           zugänglichen Form in einer klaren und            durch den Betroffenen. Allerdings müssen
Abs. 1 Satz 3 DSGVO Erwähnung.                   einfachen Sprache eingehalten werden;            die entsprechenden Formulierungen auch
Im Hinblick auf den Zweck der Regelun­           hierbei sollte die Sicht des durchschnitt­       im Kontext mit Art. 12 Abs. 1 DSGVO
gen der Art. 12, 13, 14 DSGVO dürfte für         liche Betrachters im Vordergrund stehen.         betrachtet werden, in dem die Grundsätze
die Auslegung der besagten Kriterien pri­        Die Informationsübermittlung kann daher          für eine Form der Informationsübermitt­
mär auf den Empfängerhorizont abzustel­          schriftlich, per E-Mail, in anderer elektroni­   lung in Art. 13 und 14 DSGVO geregelt
len sein, also auf einen durchschnittlichen      scher Form, aber auch mündlich erfolgen.         werden. Auch hier kommt es insoweit auf
verständigen Betroffenen in der Situation        Es sind aber auch Kombinationen denkbar,         die situations- und empfängerbezogene
des Informationsempfängers. Soweit aus           solange die Grundsätze aus Art. 12 Abs. 1        Perspektive an. Dies gilt gerade auch hin­
der Sicht des Verantwortlichen erkennbar         DSGVO eingehalten werden. Genau so ist           sichtlich der Übermittlung von Informatio­
ist, dass besonders Schutzbedürftige bzw.        auch denkbar, dass verschiedene Formen           nen in elektronischer Form. Es dürfte inso­
vulnerable Personenkreise betroffen sind,        nebeneinander zur Anwendung kommen               weit genügen, dass der Verantwortliche
muss dies jedoch angemessen Beachtung            (z.B. Übermittlung im Internet als Regelfall,    die Mitteilung gerade selbst in Richtung
finden (dies gilt insbesondere insoweit, als     Wahl der Schriftform auf Wunsch, z.B. bei        auf die betroffene Person initiiert und diese
dass in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil   nicht internetaffinen Personen). Zu beden­       ohne wesentliche Zwischenschritte und
DSGVO ausdrücklich eine klare und einfa­         ken ist zudem, dass die elektronische Form       Anforderungen hievon Kenntnis nehmen
che Sprache vorgegeben wird, wenn sich           in Art. 12 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich vom         kann. Auch im Rahmen der Pflichten nach
die Information speziell an Kinder richten).     Verordnungsgeber erwähnt worden ist, so          Absatz 1 (sowohl des Art. 13 als auch des
Die Grundsätze der präzisen, transparen­         dass diese Form jedenfalls im Regelfall der      14 DSGVO) dürfte es für den Betroffenen
ten, verständlichen Form einerseits und die      schriftlichen Form oder anderen Formen als       nicht unzumutbar sein, wenn er z.B. für die
leichte Zugänglichkeit andererseits lassen       vergleichbar einzuordnen ist. In der Litera­     Informationserlangung einen bestimmten
erschließen, dass hier auf die Gesamtum­         tur wird auch eine „unterteilte Informati­       Link auf einer Internetseite anklicken muss,
stände im Einzelfall abzustellen sein wird.      onsdarlegung“ in Erwägung gezogen, z.B.          solange diese für ihn deutlich erkennbar
Die Informationsübermittlung darf einer­         bei mündlichen Auskünften (wesentliche           ist und ohne wesentliche Zwischenschritte
seits nicht unvollständig sein, andererseits     Informationen wie Verantwortlicher oder          vollzogen werden kann (dies wäre z.B.
darf die Informationsübermittlung aber           Datenschutzbeauftragter unmittelbar und          im Rahmen von Informationspflichten
auch nicht so kompliziert werden, dass den       möglichst medienbruchfrei, weitere Infor­        auf Internetseiten bzgl. der Erhebung der
Grundsätzen der verständlichen und leicht        mationen in geeigneter fixierter Form).          IP-Adresse auch gar nicht anders mög­
zugänglichen Form bzw. der klaren und            Auch eine solche Form ist nach Auffassung        lich). Im Rahmen der Art. 13 Abs. 2 und
einfachen Sprache zuwidergelaufen wird.          aus der Beratungspraxis des Landkreistages       Art. 14 Abs. 2 DSGVO dürfte ein passives
Genau deshalb wird man den Art. 12 Abs.          NRW zulässig, wenn die Voraussetzungen           Zur-Verfügung-Stellen ausreichen, so dass
1 DSGVO immer situationsbezogen inner­           des Art. 12 Abs. 1 DSGVO gewahrt wer­            hier von der betroffenen Person ein grö­
halb des gesetzlichen Rahmens auszulegen         den (präzise, transparente, verständliche        ßerer Mitwirkungs- und Wahrnehmungs­
haben.                                           und leicht zugängliche Form in einer klaren      aufwand erwartet werden kann. Natür­
                                                 und einfachen Sprache). Allerdings dürf­         lich reicht es für den Verantwortlichen
2. Gestaltungsspielräume bei der Form            ten ein wesentlicher potenzieller Anwen­         aus, wenn dieser mit einem einheitlichen
Wie ausgeführt enthält sich der Art. 12          dungsfall einer „unterteilten Informations­      Übermittlungsformat die Anforderungen
DSGVO einer bestimmten konkretisier­             darlegung“, nämlich die rein mündliche           zugleich sowohl des Absatz 1 als auch des
ten Vorgabe und auch einer bestimmten            Datenerhebung, im behördlichen Alltag            Absatz 2 erfüllt; letzteres dürfte in vielen
Formvorgabe. Die Anlass- und Situations­         eher selten vorkommen (Anwendungsfälle           Fällen auch einfacher und praxistauglicher
bezogenheit intendiert geradezu, dass es         sind aber durchaus denkbar).                     zu handhaben sein.
hierbei nicht unerheblicher Gestaltungs­
spielräume des Verantwortlichen bei der          3. Differenzierung zwischen Abs. 1 und
Informationsübermittlung gibt. Die Grund­            Abs. 2 im Rahmen der Artikel 13, 14          IV. E inzelfälle bei der Umset­
sätze der präzisen, transparenten, ver­              DSGVO                                            zung der Informations­
ständlichen Form einerseits und die leichte      Bei der Informationsübermittlung ebenfalls           pflichten in Artikel 13, 14
Zugänglichkeit andererseits eröffnen und         berücksichtigt werden muss, dass sowohl
(nach Auffassung aus der Beratungspraxis         beim Art. 13 als auch bei Art. 14 der
                                                                                                      DSGVO
des Landkreistages NRW) erfordern einen          DSGVO in Abs. 1 darauf abgestellt wird,          Die nachfolgenden Umsetzungsfragen
ermessensgelenkten Gestaltungsspielraum          dass der betroffenen Person die Informa­         haben sich in der Beratungspraxis des
des Verantwortlichen bei der Umsetzung.          tionen mitgeteilt werden, in Abs. 2 jedoch       Landkreistages NRW ergeben. Die Ausfüh­
Hieraus folgt auch, dass weder Aussagen          davon die Rede ist, dass der Verantwort­         rungen sind insoweit nur exemplarisch, die
zu einer bestimmten erforderlichen Form          liche der betroffenen Person die Informa­        aufgeführten     Gestaltungsmöglichkeiten
bzw. Formulierung möglich sind, noch             tionen zur Verfügung stellt. Bis dato ist        nicht abschließend; insbesondere kann der
dass es den grundsätzlichen Ausschluss           noch offen, welche Bedeutung diese Dif­          Verantwortliche auch ein Mehr an Infor­
einer bestimmten Form gibt, solange die          ferenzierung zwischen „mitteilen“ und zur        mationen und weitere Formen der Über­
genannten Kriterien eingehalten werden.          „zur Verfügung stellen“ in den Absätzen          mittlung wählen.
Auch die Kombination mehrerer For­               1 und 2 – sowohl im Rahmen des Art. 13
men, insbesondere auch der sogenannte            als auch 14 DSGVO – hat. Dem Wortlaut            1. Formulare in Behördenräumlichkeiten
Medien­ bruch bei der Informationsüber­          nach scheint die erforderliche Handlung          Eine große Zahl von Erhebungen per­

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EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST 9/2018                                                                                                 Aus dem Landkreistag

sonenbezogener Daten im Rahmen von                schlicht in den Behördenräumlichkeiten        entsprechenden Formular auf eine ent­
Verwaltungstätigkeiten findet auch im             keinen Onlinezugang hat bzw. sich auch        sprechende Internetseite der Behörde mit
Zeitalter der Digitalisierung noch schlicht       nicht online informieren möchte), ausrei­     den Informationen verwiesen wird oder
durch das Ausfüllen von Formularen in den         chend schriftliche Blätter mit den Informa­   ein entsprechender QR-Code auf dem
Behördenräumlichkeiten statt. Die Formu­          tionen in den Räumlichkeiten der Behörde      Formular angebracht wird. Gerade wenn
lare werden dabei entweder auf Anfrage            vorgehalten werden; auch hierauf sollte       der Betroffene sich das Formular sowieso
herausgegeben oder liegen in den Behör­           in den Behördenräumlichkeiten deutlich        in digitaler Form beschafft, bestünde in
denräumlichkeiten aus. Soweit bei den             hingewiesen werden. Selbstverständlich        diesem Fall noch nicht einmal ein Medien­
entsprechenden Formularen personenbe­             steht es dem Verantwortlichen aber frei,      bruch. Schließlich könnten die Informatio­
zogene Daten angegeben werden müssen              auch weitere und ggf. zusätzliche Formen      nen auch parallel zu dem herunterzula­
(in der Praxis in fast allen Fällen) liegt hier   der Informa­ tionsübermittlung zu wählen      denden Formular auf der Internetseite der
eine Erhebung personenbezogener Daten             (solange durch eine Mehrzahl an Infor­        Behörde an anderer Stelle (z.B. im Rahmen
bei den betroffenen Personen i.S.d. Art.          mationen kein Maß an Verwirrungsgefahr        einer allgemeinen Datenschutzerklärung)
13 DSGVO vor. Die Informationspflichten           verursacht wird, dass mit dem Transpa­        vorgehalten werden; dann sollte allerdings
können hier dadurch umgesetzt werden,             renzgrundsatz und dem Grundsatz der kla­      eine klar erkennbare Verlinkung von dem
dass dem entsprechenden Formular in               ren und einfachen Sprache nicht mehr im       Formular bzw. der Stelle des Formular­
schriftlicher Form sämtliche Informatio­          Einklang stehen würde).                       downloads auf die Datenschutzerklärung
nen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO in                                                          mit den Informationen vorhanden sein.
schriftlicher Form beigefügt werden. Der          2.	Schriftliches Formular zum
Nachteil dieser Variante ist ein erheblicher         Mitnehmen und späteren Übersenden          4. Verwendung einer Online-Maske
Materialaufwand, zudem gestaltet sich                an die Behörde                             Soweit eine Online-Maske zur Antragstel­
ein solch deutlich verlängertes Antrags­          Soweit dem Betroffenen ein Formular zum       lung etc. auf der Webseite einer Behörde
formular für die betroffenen Bürgerinnen          Ausfüllen und späteren Übersenden an die      verwendet wird, so ist es auch Sicht des
und Bürger aus deren subjektiver Sicht            Behörde mitgegeben wird, liegt ebenfalls      Landkreistages NRW sinnvoll, aber auch
oftmals auch deutlich unübersichtlicher.          ein Erheben bei der betroffenen Person        genügend, wenn die entsprechenden
Das wiederum eröffnet eine Verwirrungs­           vor. Der Zeitpunkt der Datenerhebung          Informationen gem. Art. 13 DSGVO auf
gefahr einerseits bei Ausfüllen des eigent­       dürfte hier allerdings erst bei dem erstma­   der Webseite zum Anklicken oder zum
lichen Antrags, andererseits aber auch und        ligen Entgegennehmen und Auslesen des         Download bereitgehalte werden. Auch
gerade bei dem Verständnis der übermit­           Formulars durch einen Behördenmitarbei­       hier sollte allerdings eine klar erkennbare
telten Information; deshalb ist gerade die        ter gegeben sein. Dennoch können die          Verlinkung von dem Formular bzw. der
schriftliche Form im Massengeschäft nicht         Informationen auch bereits mit der Mit­       Stelle des Formulardownloads auf die
in jedem Fall die transparenteste und ver­        nahme des Formulars übergeben werden.         Datenschutzerklärung mit den Informa­
ständlichste Form der Informationsüber­           Grundsätzlich gilt hier nichts anderes als    tionen vorhanden sein. In diesem Fall liegt
mittlung. Vor dem Hintergrund und auf­            bei der oben unter 1. genannten Konstel­      auch gerade kein Medienbruch vor, da
grund der in III. dargelegten Grundsätze          lation: Denkbare Wege der Informations­       derjenige, der eine Online-Maske verwen­
erscheint es deshalb auch angemessen,             übermittlung sind auch hier der Anhang        det, sich bereits im Rahmen des Mediums
andere Formen (und ggf. auch kombinier­           der Informationen an dem Formular, ein        Internet bewegt.
te Formen) der Informationsübermittlung           Hinweis auf eine Internetseite mit den
zu wählen. Dies kann z.B. ein Verweis auf         Informationen oder auch ein QR-Code.          5. Ü
                                                                                                    bermittlung eines entsprechenden
dem Formular zum Download einer ent­              Allerdings ist nach Auffassung des Land­         Formulars per E-Mail
sprechenden Information sein; ein solcher         kreistages NRW hier darauf zu achten,         Denkbar ist auch, dass der Betroffene
Medienbruch dürfte insoweit als zulässig          dass bei der Mitgabe eines Formulars zum      einen Antrag mit personenbezogenen
sein, als die Anforderungen einer präzi­          späteren Ausfüllen mündlich oder als deut­    Daten der Behörde per E-Mail übersen­
sen, transparenten, verständlichen und            lich sichtbarer Aushang darauf hingewie­      det. Zwar genügt eine nicht verschlüsselte
leicht zugänglichen Form in einer klaren          sen wird, dass die Möglichkeit zur Mitnah­    E-Mail mit personenbezogenen Daten
und einfachen Sprache gewahrt bleiben.            me schriftlicher Informationen nach Art. 13   nicht den Anforderungen der DSGVO,
Auch die Darlegung eines sog. QR-Code             DSGVO besteht.                                dennoch kann es in der Praxis passieren,
auf dem Formular und/oder in den Räum­                                                          dass Bürgerinnen oder Bürger diesen Weg
lichkeiten der Behörde, mit den ein Betrof­       3. Formular zum Herunterladen                 wählen. Da in einem solchen Fall regel­
fener durch sein Smartphone unmittelbar           Der vielleicht einfachste Fall der Umset­     mäßig der Betroffene von sich aus aktiv
auf einer Webseite mit den entsprechen­           zung der Informationspflichten aus Art.       geworden ist, besteht hier keine Mög­
den Informationen gelenkt wird, ist ein           13 DSGVO ergibt sich dann, wenn das           lichkeit zur Mitteilung der Informationen
denkbarer Weg, die Informationspflich­            Formular auf der Webseite der entspre­        bereits zum Zeitpunkt der Übersendung
ten im Falle eines schriftlichen Formulars        chenden Verwaltung zum Herunterla­            (erst durch Auswertung durch die Mitar­
umzusetzen. Wichtig ist, dass in solchen          den bereitgehalten wird. Hier bieten sich     beiter der Behörde), vielmehr müssen die
Fällen eines Medienbruchs zum einen in            gleich mehrere Wege zur Umsetzung der         Informationen ggf. nachgeholt werden.
den Behördenräumlichkeiten deutlich auf           Verpflichtung aus Art. 13 DSGVO an. Ein       Hat der betroffene ein Formular verwen­
die Möglichkeit und die Form des Herun­           Weg wäre es, auch hier dem Formular in        det, dass auf der Internetseite der Behörde
terladens entsprechender Informationen            ebenfalls herunterladbarer Form die Infor­    bereitgestellt worden ist, so sollte dieses
hingewiesen wird (der Verantwortliche             mationen gem. Art. 13 DSVGO beizufü­          Formular entweder selbst bereits Infor­
ist verpflichtet, die Information zum Zeit­       gen. Dies würde natürlich die Größe der       mationen nach Art. 13 DSGVO enthalten
punkt der Erhebung der Daten „mitzu­              herunterzuladenden Dateien entsprechend       oder mit einem entsprechenden Link bzw.
teilen“). Zudem sollten für den Teil der          vergrößern. In der Beratungspraxis des        QR-Code auf die entsprechenden Infor­
Bevölkerung, der nicht über entsprechende         Landkreistages NRW wird es jedoch auch        mationen führen (siehe hierzu oben unter
Zugänge zu Online-Medien verfügt (oder            als zulässig angesehen, wenn auf dem          3. und 4). In diesem Fall ist natürlich keine

                                                                                                                                       411
EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag                                                                                                     EILDIENST 9/2018

weitere Information erforderlich. Ist jedoch      4 Nr. 7 DSGVO legaldefiniert. Danach ist      aus, dass über eine allgemeine postalische
nicht gesichert, dass der Betroffene die          Verantwortlicher die natürliche oder juri­    Angabe (der Datenschutzbeauftragte des
entsprechende Information erhalten hat,           stische Person, Behörde, Einrichtung oder     Kreises XY), eine E-Mailadresse und/oder
wird man in der Regel auf die entsprechen­        andere Stelle, die alleine oder gemeinsam     eine Telefonnummer eine Kontaktauf­
de E-Mail mit der Übersendung einer ent­          mit anderen über die Zwecke und Mittel        nahme mit dem jeweiligen Datenschutz­
sprechenden Information in digitaler Form         der Verarbeitung von personenbezogenen        beauftragten ohne wesentliche Zwischen­
(vorzugswürdig) oder auch der Übersen­            Daten entscheidet. Im öffentlichen Recht      schritte möglich ist. Nach Erfahrung aus
dung eines Links bzw. QR-Codes reagieren          werden nunmehr die meisten Zwecke             der Beratungspraxis dürfte eine postalische
müssen.                                           einer Datenverarbeitung bereits durch         Anschrift zuzüglich einer E-Mailadresse in
                                                  gesetzliche Vorgaben vorgegeben. Den­         der Regel ausreichen.
6. Mündlicher Antrag/                            noch kann vor Ort noch über Zweck und
    telefonischer Antrag                          insbesondere auch die Mittel der Verar­       2. Z
                                                                                                    wecke der Datenverarbeitung
Wie mit der Informationsübermittlung bei          beitung personenbezogener Daten ent­             und Rechtsgrundlage
einem mündlichen Antrag in den Behör­             schieden werden, z.B. durch den Einsatz       Sowohl nach Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO als
denräumlichkeiten zu verfahren ist, ist           bestimmter IT-Anwendungen, durch ein          auch nach Art. 14 Abs. 1 c) DSGVO sind
noch offen. Hier könnten der betroffenen          bestimmtes IT-Sicherheitskonzept oder         die Zwecke für die die personenbezogenen
Person die Informationen gem. 13 Art.             durch entsprechende innerorganisatori­        Daten verarbeitet werden sollen, sowie
DSGVO in schriftlicher Form unter Anwe­           sche Maßnahmen. Im Bereich kommu­             die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
senden überreicht werden, ansonsten kann          naler Selbstverwaltungsaufgaben kann          anzugeben. Zur näheren Eingrenzung
auch hier auf eine entsprechende Internet­        eine Kommune auch in erheblicher Weise        kann hier auf Art. 5 Abs. 1 b) hingewiesen
seite bzw. QR-Code hingewiesen werden;            selbst über die Zwecke der Verarbeitung       werden, wonach personenbezogene Daten
da diese Konstellation eher selten vor­           personenbezogener Daten entscheiden.          für festgelegte, eindeutige und legitime
kommen dürfte, erscheint hier die Über­           Richtigerweise dürfte im Gesamtzusam­         Zwecke erhoben werden müssen. Ande­
gabe einer entsprechenden schriftlichen           menhang betrachtet der Verantwortliche        rerseits sagt die Regelung in Art. 5 Abs.
Information in jedem Einzelfall vertretbar.       in diesem Sinne nur die juristische Person    1 b) DSGVO nichts darüber aus, wie weit
Theoretisch denkbar wäre zwar auch eine           Kreis oder Gemeinde als Ganzes sein. Nur      oder speziell die entsprechenden Zwecke
umfassende mündliche Information; dies            im Rahmen der Gesamtorganisation und          im Rahmen der Informationspflicht aus
dürfte aber im Hinblick auf Transparenz           insbesondere unter der Leitungsmacht des      Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO und aus Art. 14
und Verständlichkeit (Merkfähigkeit des           Hauptverwaltungsbeamten kann über die         Abs. 1 c) DSGVO gefasst werden müssen.
Gegenüber) an Grenzen stoßen.                     Zwecke und Mittel der Verarbeitung von        Auf der einen Seite muss der Betroffene
Schwierig dürfte letztlich der Fall der (aller­   personenbezogenen Daten umfassend             erkennen können, zu welchen Zwecken
dings in der Praxis) seltenen telefonischen       entschieden werden. Verantwortlicher in       seine Daten verarbeitet werden, auf der
Antragsstellung zu bewerten sein. Hier            der kommunalen Ebene kann also regel­         anderen Seite könnte eine zu detaillierte
auch hier müssen die Informationen über­          mäßig nur die juristische Person Kreis oder   Angabe auch gegen den Grundsatz der
mittelt werden, insb. falls es sich um einen      Gemeinde als ganzes sein, in bestimmten       Verständlichkeit und leicht zugänglichen
ersten Antrag bzw. ein erstes Begehren in         Fällen auch der Landrat als Verwaltungs­      Form in einer klaren und einfachen Spra­
dem jeweiligen Bereich handelt (und die           behörde (insb. wenn der Landrat als untere    che gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO versto­
Informationen gem. Art. 13 DSGVO und              staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird),    ßen. Zudem muss, wie üblich im öffent­
Art. 14 DSGVO entsprechend der betrof­            nicht jedoch ein einzelnes Amt oder ein       lichen Recht, auch in diesem Kontext das
fenen Person noch nicht bekannt sind).            einzelnes Dezernat (mögliche spezialge­       Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt
Möglich und nach Auffassung des Land­             setzliche Ausnahmen sollen hier außen         werden. Vor dem Hintergrund scheint es
kreistages NRW auch vertretbar wäre hier          vor bleiben). Dem widerspricht es natür­      vertretbar, die Zwecke der Datenverarbei­
eine sog. unterteilte Information (Nen­           lich nicht, wenn in einer Verwaltung in       tung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO und
nung von Verantwortlichen und Kontakt             den einzelnen Ämtern und Dezernaten           Art. 14 Abs. 1 c) DSGVO im Sinne eines
des Datenschutzbeauftragten kombiniert            „Ansprechpartner für den Datenschutz“         funktionalen Zusammenhangs in einem
mit einem mündlichen Verweis auf eine             o.ä. bestimmt werden und auch einzelne        entsprechenden (öffentlichen) Aufgaben­
Internetseite – hierfür bietet es sich an, die    Ämter bzw. Dezernate in den Informatio­       bereichs zu bestimmen. Sehr weit würde
Informationen auf der Internetseite so auf­       nen nach Art. 13, 14 DSGVO unter der          es wohl reichen, wenn z.B. im Bereich des
zubauen, dass die Betroffenen diese nicht         Geltung des „Verantwortlichen“ angege­        Sozialrechts für jede denkbare Leistung
nur über entsprechende Links, sondern             ben werden; dies ändert natürlich nichts      eine eigene Information mit entsprechend
auch über eine einfach nachvollziehbare           an der Zuordnung des Verantwortlichen         detaillierter Zwecksetzung erstellt wird;
Menüführung auffinden können)                     von i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Kommt          auf der anderen Seite ist es auch als sehr
                                                  es zu einer Beteiligung mehrerer juristi­     weit anzusehen, zu sagen, dass es nur eine
                                                  scher Personen des Öffentlichen Rechts an     Information für alle „Aufgaben im Bereich
V. Die einzelnen Informationen                    einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, so       des Sozialamts/Sozialwesen“ geben soll.
                                                  muss für die Benennung des Verantwort­        Vieles spricht daher dafür, die Einordnung
1. Name/Kontaktdaten                              lichen auf die konkrete Aufgabenteilung       in der Mitte vorzunehmen und – wie schon
Grundsätzlich sind sowohl gem. Art. 13            abgestellt werden; insbesondere ist darauf    ausgeführt – funktionale Zusammenhänge
Abs. 1 a) und b DSGVO als auch nach Art.          abzustellen, wer – entscheidend – über die    zu berücksichtigen. Im Sozialbereich könn­
14 Abs. 1 a) und b) DSGVO der Name                Zwecke und Mittel der Verarbeitung von        ten daher die Informationen nach den
und die Kontaktdaten des Verantwort­              personenbezogenen Daten entscheidet.          einzelnen Sozialgesetzbüchern zusammen­
lichen sowie ggf. seines Vertreters mit­          Ebenfalls zu benennen ist der Datenschutz­    gefasst werden. In anderen Bereichen der
zuteilen sowie ggf. die Kontaktdaten des          beauftragte; hier ist aber eine namentliche   Verwaltung, wie der Kfz-Zulassung oder
Datenschutzbeauftragten. Der Begriff des          Nennung nicht erforderlich, vielmehr reicht   dem Gewerberecht, spricht auch man­
Verantwortlichen wird wiederum in Art.            eine Angabe von Kontaktdaten dergestalt       ches dafür, funktionale Zusammenhänge

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EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
EILDIENST 9/2018                                                                                              Aus dem Landkreistag

abzubilden. Im Ergebnis könnte daher im       ger sind dabei nicht nur Dritte i.S.d. Art. 4   13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 DSGVO im
Rahmen der Informationspflichten die          Nr. 10 DSGVO, sondern vielmehr ist der          Verordnungstext dargestellt. Dies ist das
grundsätzliche Formulierung einer Zweck­      Begriff des Empfängers weit zu verstehen        Bestehen eines Rechts auf Auskunft über
bestimmung stehen, die dann auch noch         und umfasst alle Personen, Stellen und          die personenbezogenen Daten, das Beste­
durch „Insbesondere-Zusätze“ konkre­          Verantwortlichen außerhalb des Bereichs         hen eines Rechts auf Berichtigung oder
tisiert werden kann (z.B. „Aufgabener­        des eigenen Verantwortlichen. Nach der          Löschung oder auf Einschränkung der Ver­
füllung im Bereich des SGB XII, insb. …“      DSGVO sind dagegen keine Empfänger              arbeitung oder eines Widerspruchs gegen
oder „Vollzug der gesetzlichen Aufgaben       i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO eigene Mitarbei­      die Verarbeitung sowie eine Information
des Kreises XY im Bereich des Kfz-Zulas­      ter, Organisationseinheiten und Dienststel­     über das Recht auf Datenübertagbarkeit
sungswesens, insb. …“). Nur am Rande sei      len innerhalb der Organisation des Verant­      (dürfte im öffentlichen Sektor nur eine
noch darauf hingewiesen, dass eine enge       wortlichen. Dies bedeutet, dass z.B. Rechts­    geringe Rolle spielen). Hinzu kommt das
Benennung eines Zweckes dazu führt, dass      ämter, Rechnungsprüfungsämter, Ämter            Bestehen eines Beschwerderechts bei einer
bei jeder späteren Änderung dieses Zwec­      für Kreistagsangelegenheiten etc. nicht als     Aufsichtsbehörde, in NRW der Landesbe­
kes eine erneute Information des Betroffe­    Empfänger von personenbezogenen Daten           auftragten für Datenschutz – LDI NRW.
nen wegen Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3       anzusehen und aufzuführen sind. Dies            Hier würde es sich empfehlen, entspre­
DSGVO und Art. 14 Abs. 4 DSGVO) erfor­        dürfte nach zutreffender Meinung auch für       chende Textbausteine für die Informati­
derlich werden würde.                         den Kreistag, die Kreistagsausschüsse und       onspflichten gem. Art. 13, 14 DSGVO zu
Bei der Nennung der Rechtsgrundla­            Fraktionen gelten (aber str.). Zutreffender     erstellen, die in jedem Fall pauschaliert
ge dürfte ein Aufführen der jeweilen          Weise ist bei der Informationspflicht auf       verwendet werden können. Es empfiehlt
Erlaubnis­tatbestände aus Art. 6 DSGVO        den Zeitpunkt der Erhebung bzw. Informa­        sich hier auf eine gewisse Bürgerfreund­
bzw. Art. 9 DSGVO erforderlich sein. Nach     tionsübermittlung selbst abzustellen, das       lichkeit zu achten, allerdings auch nicht
Auffassung des Landkreistages NRW ist die     heißt, es sind die Empfänger bzw. die Kate­     (wesentlich) mehr Informationen zu über­
Nennung mehrerer in Betracht kommen­          gorien von Empfängern mitzuteilen, die zu       mitteln, als die Informationen, die Art. 13,
der Rechtsgrundlagen grundsätzlich zuläs­     diesem Zeitpunkt als solche bekannt sind        14 DSGVO vorschreibt; ein Zuviel könnte
sig, da in Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausdrück­      (oder als nahezu sicher angesehen werden        insoweit selbst für Verwirrung sorgen und
lich von meiner möglichen Mehrzahl von        können). Eine spätere Übermittlung, z.B.        gegen die Grundsätze von Transparenz
Rechtsgrundlagen „…mindestens eine der        an die Aufsichtsbehörde oder eine andere        sowie einer klaren und einfachen Sprache
nachstehenden Bedingungen…“ die Rede          beteiligte Behörde, deren Beteiligung zum       verstoßen.
ist; im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO        Zeitpunkt der Erhebung der personenbe­          Im Hinblick auf die übrigen Anforderungen
sehen wir ebenfalls die Möglichkeit einer     zogenen Daten nicht abzusehen war, führt        aus den Art. 13 und 14 DSGVO wird auf
Mehrzahl von Abweichungsgründen zu            nicht zu einer erneuten Informationspflicht     den umfänglichen und enumerativ formu­
Absatz 1 als nicht ausgeschlossen.            und muss auch nicht in die Information          lierten Verordnungstext verwiesen.
                                              mit aufgenommen werden. Ist also nicht
3. N
    ennung der berechtigten Interessen,      abzusehen, dass die personenbezogenen
   wenn die Verarbeitung auf Artikel 6        Daten an andere Personen, Stellen oder          VI. Ausnahmen
   Abs. 1 f) DSGVO beruht                     Verantwortliche außerhalb der Organisa­
Bei der Verarbeitung personenbezogener        tion des Verantwortlichen weitergegeben         Die Informationspflichten können nun­
Daten aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, müssen      werden, kann der Punkt „Empfänger oder          mehr für eine öffentliche Verwaltung
in der Information die berechtigten Inter­    Kategorien von Empfängern“ leer bleiben,        durchaus zu einem erheblichen Maß an
essen genannt werden, die von dem Ver­        weggelassen werden bzw. mit einer Nega­         administrativen Aufwand führen, zumal
antwortlichen oder einem Dritten verfolgt     tivmeldung versehen werden.                     diese typischerweise in einem Massenge­
werden (Art. 13 Abs. 1 d) DSGVO und Art.                                                      schäft bei einer Vielzahl von Verfahren und
14 Abs. 3 b) DSGVO). Grundsätzlich dürf­      5. Übermittlung an ein Drittland                Fällen zur Anwendung gebracht werden
te dies für die öffentliche Verwaltung sel­   Nach Art. 13 Abs. 1 f) DSGVO und Art. 14        müssen. Hinzu kommt, dass unter den
ten in Betracht kommen, da ein Abstellen      Abs. 1 f) DSGVO ist eine Absicht des Ver­       besonderen Gegebenheiten einer öffent­
auf berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs.   antwortlichen mitzuteilen, wenn die perso­      lichen Verwaltung vieles bei den Infor­
1 f) DSGVO nach Art. 6 Abs. 1 2. Halbsatz     nenbezogenen Daten an ein Drittland oder        mationspflichten überspitzt wirkt: Dass im
DSGVO für eine Behörde in Erfüllung ihrer     eine internationale Organisation übermit­       Rahmen der Kfz-Zulassung die Halterdaten
Aufgaben keine Anwendung findet. Denk­        telt werden sollen. Dieser Punkt dürfte –       gerade für den Zweck der Zulassung eines
bar ist es im Einzelfall, dass eine Behörde   von wenigen Ausnahmen abgesehen – für           Kfzs benötigt werden, ist sowohl aus Sicht
außerhalb der Erfüllung ihrer Aufgaben        inländische Kommunen nicht von Relevanz         des Verantwortlichen als auch aus der Sicht
sich auf ein berechtigtes Interesse beru­     sein. In diesem Zusammenhang ist nur dar­       der Betroffenen reine Tautologie. In man­
fen kann, z.B. im Rahmen rein fiskalischer    auf hinzuweisen, dass die zulässige Bereit­     chen Fällen können Informationspflichten
Hilfsgeschäfte (sehr str.).                   stellung personenbezogener Daten im             auch kontraproduktiv sein, z.B. im Ret­
                                              Internet nach überwiegender Auffassung          tungsdienstwesen, wenn es auf zeitliche
4. G
    gf. die Empfänger oder Kategori­         keine Übermittlung personenbezogener            Eile ankommt, oder bei der Wahrnehmung
   en von Empfängern der personen­            Daten an ein Drittland darstellt, auch wenn     von Kontrollaufgaben, wenn die Informa­
   bezogenen Daten                            die Internetseite natürlich auch von einem      tionen über eine Erhebung personenbe­
Sowohl nach Art. 13 Abs. 1 e) DSGVO als       Drittland aufgerufen werden kann.               zogener Daten Betroffenen oder Ange­
auch nach Art. 14 Abs. 1 e) DSGVO sind                                                        hörigen von Betroffenen als Warnhinweis
in den Informationen gegebenenfalls die       6. „Standardinformationen“                      dienen können. Vor dem Hintergrund sind
Empfänger oder Kategorien von Empfän­         Darüber hinaus sind mit der Informations­       also Ausnahmen von den umfassenden
gern der personenbezogenen Daten zu           pflicht aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO           Informationspflichten an vielen Stellen
nennen. Der Begriff des Empfängers rich­      auch bestimmten „Standardinformatio­            durchaus geboten. In Art. 13 und Art. 14
tet sich nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO. Empfän­     nen“ zu übermitteln. Diese sind in Art.         DSGVO sind einige Ausnahmetatbestände

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