EILDIENST 9 /2018 - Landkreistag NRW
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EILDIENST 9 / 2018 Aus dem Inhalt: ● NRW-Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz – Sachstand und Perspektiven ● ie Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung – D Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung in kommunalen Verwaltungen ● Schwerpunkt: Pflegestärkungsgesetz III
EILDIENST 9/2018 Auf ein Wort Korrektur des Gesetzes zur Stärkung des Kreistages ist angezeigt Unter dem wohlklingenden Titel „Gesetz zur Stärkung des Kreistages“ hatte die damalige rot-grüne Landtagsmehrheit Ende 2016 ein Gesetz beschlossen, mit dem ab Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode im Jahre 2020 den Kreistagen die Option eröffnet werden soll, Beigeordnete zu bestellen und deren Geschäftskreise festzulegen. Ähnlich wie die Räte sollen die Kreistage überdies grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig sein (Allzuständigkeit) und sich Rückholrechte vorbehalten können. Außerdem soll der Kreisausschuss abgeschafft und analog zur Gemeindeordnung durch einen Hauptausschuss ersetzt werden. Was auf den ersten Blick unproblematisch, wenn nicht sogar unterstützenswert zu sein schien – was kann schon gegen mehr Einfluss- und Gestaltungsmög- lichkeiten für die Kreistagsmitglieder eingewandt werden –, warf und wirft bei näherer Betrachtung eine Vielzahl von Fragen auf. Nicht nur der Landkreistag, sondern auch die gemeindlichen Spitzenverbände und Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis hatten daher das Gesetzesvorhaben der damaligen Landtagsmehrheit im Jahre 2016 kritisiert. Umso mehr ist zu begrüßen, dass jetzt mit einem von der Landesregierung in den Landtag eingebrachten Gesetz entwurf das Gesetz zur Stärkung des Kreistages wieder aufgehoben werden soll. Soweit der Landtag dem folgt, würde damit eine gesetzgeberische Fehlentscheidung noch rechtzeitig vor deren Inkrafttreten im Jahre 2020 korrigiert werden. Weniger problematisch ist dabei die Option der Bestellung von Beigeordneten. Dafür wie dagegen lassen sich gute Argumente anführen. Anders verhält es sich jedoch mit der in 2016 beschlossenen Abschaffung des Kreisausschusses. Dieser verfügt nach derzeit (noch) geltendem Recht über eine hervorgehobene Stellung als Organ des Kreises, was insbesondere mit der Mitwirkung des Kreisausschusses an staatlichen Angelegenheiten zu erklären ist. Über die Mit- glieder des Kreisausschusses wird also die Bürgerschaft in bestimmten Fällen an der staatlichen Verwaltung beteiligt. In Zeiten, in denen mehr Bürgerbeteiligung eingefordert wird, soll damit ab 2020 ein Instrument der bürgerschaft lichen Mitwirkung ersatzlos wegfallen. Das Land macht Schluss mit dem Gedanken der bürgerschaftlichen Beteiligung an staatlichen Angelegenheiten. Dies konnte und kann man nur kritisieren. Gleiches gilt dafür, dass die Kreistage ab 2020 grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig sein und sich hinsichtlich der Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Rückholrechte vorbehalten können sollen. Das ist zwar für die Gemeinderäte aus der Gemeindeordnung bekannt und mag deshalb – so die vermeintlich nahe- liegende Schlussfolgerung – auf die Kreisordnung übertragen werden. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht. Triftige Gründe für eine solche Gleichbehandlung sind in 2016 nicht vorgebracht worden und sind auch heute nicht ersicht- lich. Im Gegenteil, es gibt beachtliche Gründe dafür, die Kreise nicht in jeder Hinsicht den Gemeinden gleichzustellen. Kreise sind eigenständige Gebietskörperschaften, die sich in vielerlei Hinsicht von Städten und Gemeinden unterschei- den. Nicht zuletzt gilt das für den jeweiligen Aufgabenbestand. So spielen in der Verwaltungsarbeit der Kreise die sogenannten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Vergleich zu den Gemeinden eine größere Rolle. Dabei geht es im Kern um den Vollzug gesetzgeberischer Vorgaben. Echte Gestaltungsspielräume, die eine Beteiligung des Kreistages erfordern würden, gibt es bei diesen Aufgaben kaum. Zudem handelt es sich den Aufgaben der Kreise um überörtliche Aufgaben, deren typisches Wesensmerkmal ihr Gemeindegrenzen übergreifender Charakter ist. Der Kreis ist in seiner Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion gefordert, um zu sachgerechten Lösungen unter Abwägung der jeweiligen gemeindlichen Belange zu kommen. Das erfordert eine starke Stellung des Landrates. Er muss unabhängig vom Kreistag aus eigenem Recht entscheiden können. Durch die Urwahl ist er dazu unmittelbar demokratisch legiti- miert. Diese starke Stellung des Landrats sollte nicht ohne Not ausgehöhlt werden. Die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistages im Jahre 2016 war ein Fehler. Dass die neue Landes regierung nunmehr beabsichtigt, diesen Fehler zu korrigieren, verdient Anerkennung und Unterstützung. Es bleibt zu wünschen, dass die Landtagsabgeordneten entsprechend entscheiden. Dr. Martin Klein Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Nordrhein-Westfalen 405
Inhalt EILDIENST 9/2018 Kavalleriestraße 8 AUF EIN WORT 405 40213 Düsseldorf ______________________________________________________________ Telefon 0211/ 300 491-0 Telefax 02 11/ 300 491-660 E-Mail: presse@lkt-nrw.de Internet: www.lkt-nrw.de AUS DEM LANDKREISTAG Die Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der IMPRESSUM EU-Datenschutzgrundverordnung – Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung EILDIENST – Monatszeitschrift in kommunalen Verwaltungen 408 des Landkreistages Nordrhein-Westfalen ______________________________________________________________ Herausgeber: Hauptgeschäftsführer THEMA AKTUELL Dr. Martin Klein Redaktion: NRW-Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz – Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn Sachstand und Perspektiven 415 Beigeordneter Martin Schenkelberg Referentin Christine Cebin ______________________________________________________________ Hauptreferent Dr. Markus Faber Referentin Dorothée Heimann Referent Thomas Krämer Pressereferentin Rosa Moya Referent Dr. André Weßling SCHWERPUNKT: Hauptreferent Dr. Kai Zentara Pflegestärkungsgesetz III Quelle Titelbild: Dorothea Böing, Kreis Steinfurt Das Pflegestärkungsgesetz III und die Rolle der Kommunen 420 Redaktionsassistenz: ______________________________________________________________ Gaby Drommershausen Astrid Hälker Das PSG III und die Stärkung der Rolle der Kommunen Heike Schützmann in der Pflege – eine verpasste Chance 422 Herstellung: ______________________________________________________________ ALBERSDRUCK GMBH & CO KG Leichlinger Straße 11 40591 Düsseldorf Neue Perspektiven kommunaler Senioren- und Pflegepolitik – www.albersdruck.de Strategische Planung in Kombination mit Fallmanagement 424 ______________________________________________________________ ISSN 1860-3319 THEMEN Die Reform des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW – kein erfolgversprechender Weg zu besserer Pflegequalität! 426 ______________________________________________________________ Gemeinsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände – Sockelfinanzierung in der frühkindlichen Bildung einführen 427 Kreise in Nordrhein-Westfalen ______________________________________________________________ 406
EILDIENST 9/2018 Inhalt Land NRW startet Heimat-Förderprogramm – auch Kreise können davon profitieren 429 ______________________________________________________________ „Europa bei uns zuhause“ – 34 Städtepartnerschaften und grenzüberschreitende Projekte erhalten Prämien 431 ______________________________________________________________ Minister Jens Spahn informierte sich über Gesundheits- management im Oberbergischen Kreis 433 ______________________________________________________________ DAS PORTRÄT gpaNRW-Präsident Heinrich Böckelühr – GPA als Kompetenzzentrum für kommunales wirtschaftliches Handeln 434 ______________________________________________________________ IM FOKUS Logistische Herausforderung – Ein Kreisarchiv zieht um 435 ______________________________________________________________ MEDIENSPEKTRUM 437 ______________________________________________________________ KURZNACHRICHTEN 438 ______________________________________________________________ PERSÖNLICHES Dezernent Timpe geht in den Ruhestand – Ein Macher lässt locker 456 ______________________________________________________________ HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 457 ______________________________________________________________ 407
Aus dem Landkreistag EILDIENST 9/2018 Die Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung – Probleme und Herausforderungen bei der Umsetzung in kommunalen Verwaltungen Die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt weiterhin eine große Herausforderung für die Städte, Kreise und Gemeinden in NRW dar. Dabei hat sich in der Beratungspraxis des Landkreistages NRW heraus- kristallisiert, dass zumindest kurzfristig die größten Unsicherheiten bei der Umsetzung der Informationspflichten aus Artikel aus Artikel 13 und 14 DSGVO bestehen. Deshalb sollen hier nun nochmal die wichtigsten Problemfelder die- ses Themenkomplexes einer näheren Erörterung unterzogen werden. Dabei kann naturgemäß die Beratungspraxis des Landkreistages NRW nur eine erste Einschätzung der rechtlichen und tatsächlichen Problemstellungen geben, eine endgültige Klärung der meisten Fragen dürfte erst durch die Spruchpraxis der Aufsichtsbehörden und ggf. nachfolgend auch der Gerichte zu erwarten sein*. I. Grundsätzliche Informationspflichten grundsätzlich dann, eher weit in einem umfassenden Sinne zu aber auch nur dann, wenn personenbezo verstehen sind; letztlich geben aber weder Fragestellungen gene Daten erhoben werden, nicht jedoch der Text der DSGVO noch die Erwägungs Die Art. 13 und 14 DSGVO stellen Kern bei späteren Verarbeitungsvorgängen der gründe hierauf eine belastbare Antwort. normen des DSGVO im Hinblick auf das bereits erhobenen Daten (vom Sonderfall Betrachtet man aber die englische Fas Ziel der Transparenz der Datenverarbei der Zweckänderung abgesehen); deshalb sung, so ist der dort verwandte Begriff tung dar. Immer dann, wenn personenbe löst auch die weitere Verarbeitung von „collection“ deutlich stärker auf eine ziel zogene Daten dem Verarbeitungsprozess vor dem 25. Mai 2018 erhobenen Daten gerichtete Sammlung personenbezogener zugeführt werden, müssen die betroffenen keine – auch keine nachträgliche – Infor Daten bezogen. Für eine solche Auslegung Personen vom Verantwortlichen – gleich mationspflicht aus. Nicht definiert wird würde insoweit auch sprechen, dass bei ob ein privates Unternehmen oder die in der DSGVO, wann ein Erheben perso weiten Teilen der Begriffsbestimmungen öffentliche Hand – umfassend gem. Art. nenbezogener Daten vorliegt. Art. 4 Nr. in der DSGVO das alte bundesdeutsche 13, 14 DSGVO informiert werden. Diese 2 DSGVO definiert zwar umfänglich den Datenschutzrecht als Vorbild gedient hat. im Grundsatz durchaus sinnvolle recht Begriff des Verarbeitens, worunter auch Deshalb lässt sich durchaus vertreten, dass politische Überlegung führt indes, schon das Erheben fällt, eine Legaldefinition des auch bei einem Erheben i.S.d. Art. 4 Nr. aufgrund der zahlreichen Informations Erhebens selbst findet sich jedoch nicht. 2. DSGVO ein Beschaffungswille wie im pflichten und der Unterschiedslosigkeit, bei Im alten Bundesdatenschutzgesetz gab alten § 3 Abs. 3 BDSG (alt) erforderlich sei. welchen Erhebungsvorgängen Informatio es in § 3 Abs. 3 BDSG (alt) die Definition, Folgt man einer solche Auslegung, wür „nen übermittelt werden müssen, gerade dass Erheben das Beschaffen von Daten den ungefragt und ohne eine Veranlas in Massenverfahren zu einer oft überbor über den Betroffenen ist. Es wurde inso sung von Seiten der Behörden eingereich denden Informationsflut, die sowohl die weit stets ein (allerdings weit gefasstes) ter Schriftstücke mit personenbezogenen Verantwortlichen als auch die Betroffenen aktives Handeln der Verantwortlichen, das Daten eine Informationspflicht nach Art. betrifft. von einem entsprechenden zurechenbaren 13, 14 DSGVO nicht auslösen; allerdings Gerade die öffentlichen Verwaltungen Willen des Verantwortlichen getragen ist, würde selbst bei einer solchen Auslegung arbeiten naturgemäß bei nahezu jedem gefordert. Damit stand insbesondere die jede Form der Veranlassung durch eine auf eine natürliche Person zugeschnitte sog. „aufgedrängte Datenverarbeitung“, Behörde (Bereitstellung eines Kontaktfor nen Verwaltungsvorgang, gleich ob in der bei dem eine verantwortliche Stelle anlass mulars; expliziter Wunsch, Bewerbungen Eingriffsverwaltung oder in der Leistungs los personenbezogene Daten zugesandt entgegenzunehmen; jede Form der Ein verwaltung, mit einer Vielzahl von perso bekommen hat, im Grundsatz außerhalb leitung eines Verwaltungsverfahrens auf nenbezogener Daten, die typischerweise des Erhebungsvorgangs. Grund einer gesetzlichen Regelung) zu auch gerade zu Beginn des jeweiligen Ver Ob sich ein solcher Gedanke auch auf die einer Erhebung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 DSGVO waltungsverfahrens regelmäßig in irgend DSGVO übertragen lässt, ist derzeit voll und nachfolgend der Anwendung der Art. einer Form erhoben werden. Gerade hier kommen unklar. Verneint man diese Frage, 13 und 14 DSGVO führen. stellt sich die Herausforderung, die daraus würde im Grundsatz jede aufgedrängte resultierenden Informationspflichten auf Datenverarbeitung, also ein E-Mail mit * Der nachfolgende Aufsatz gibt die Rechts die Erfordernisse einer öffentlichen Ver personenbezogenen Daten (und wenn es auffassung des Verfassers zur Umsetzung waltung hin auszulegen. die Kontaktdaten des Absenders sind) bei der Art. 13 und 14 DSGVO wieder, wie sie der Erhebung entsprechend Informations sich – insb. auch aus der Beratungspraxis des Landkreistages NRW – unter Berücksichti 1. Bedeutung des Tatbestandsmerkmal pflichten nach Art. 13, 14 DSGVO auslö gung der zur Verfügung stehender Literatur „Erheben“ sen. Die Legaldefinition des Verarbeitens und Judikatur darstellt. Es kann nicht ausge Sowohl die Informationspflichten aus Art. personenbezogener Daten in Art. 4 Nr. 2 schlossen werden, dass ein Gericht oder eine 13 als auch aus Art. 14 DSGVO setzen DSGVO scheint insoweit weit zu verstehen Behörde, insb. eine zuständige Aufsichtsbe hörde, einzelne Rechtsfragen abweichend voraus, dass personenbezogene Daten zu sein, was dafür spricht, dass auch die beurteilt. Es verbleibt insoweit ein rechtliches erhoben werden. Damit greifen diese einzelnen „Unterformen“ des Verarbeitens Risiko. 408
EILDIENST 9/2018 Aus dem Landkreistag DER AUTOR II. A bgrenzung der Artikel 13 schenmenge gemacht, bei dem der Einzel ne sich nicht bewusst ist, dass er überhaupt zu 14 DSGVO zueinander gefilmt wird (z.B. im Stadion, bei großen Wegen der zum Teil unterschiedlichen Menschenansammlungen), wird – soweit Rechtsfolgen in Art. 13 und 14 DSGVO ist nicht sowieso hier das Kunsturhebegesetz grundsätzlich eine rechtliche Abgrenzung vorrangig wäre – eine Datenerhebung Dr. Markus Faber, dieser beiden Normen geboten. Art. 13 nicht bei der betroffenen Person i.S.d. Art. Hauptreferent, DSGVO betrifft den Fall, dass personenbe 14 Abs. 1 DSGVO anzunehmen sein. Landkreistag NRW zogene Daten bei der betroffenen Person 2. K eine Rechtmäßigkeits erhoben werden, Art. 14 DSGVO betrifft voraussetzungen den Fall, das personenbezogene Daten III. G rundsätze der Informa Grundsätzlich ist mit der überwiegenden nicht bei der betroffenen Person erhoben tionsübermittlung Meinung der Rechtsliteratur davon aus werden (sondern aus anderen Quellen). zugehen, dass die Einhaltung der Informa Im Gegensatz zum früheren deutschen 1. Grundsätze aus Artikel 12 DSGVO tionspflichten in Art. 13 und 14 DSGVO Datenschutzrecht gibt es keinen Vor Die DSGVO enthält sich grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für rang der Datenerhebung gerade bei der einer Regelung hinsichtlich der konkre die Erhebung personenbezogener Daten betroffenen Person mehr, vielmehr ste ten Form der Informationsübermittlung. ist. Unterbleibt die Informationsübermitt hen beide Formen im Bereich der DSGVO Lediglich werden in Art. 13 Abs. 1 die lung in rechtswidriger Weise, berührt dies nebeneinander. Bei der betroffenen Per Formulierungen „teilt … Folgendes mit“ nicht die Rechtmäßigkeit der erhobenen son werden i.S.d. Art. 13 Abs. 1 DSGVO und in Abs. 2 „stellt … folgende weitere Daten (kann jedoch zu den einschlägi personenbezogene Daten erhoben, wenn Informationen zur Verfügung“ verwendet. gen anderen Sanktionsmechanismen der die betroffene Person gerade selbst Quelle Auch in Art. 14 DSGVO wird eine entspre DSGVO führen). Dieses folgt zum einen und Gegenstand der Datenerhebung ist. chende Differenzierung verwendet. Aus daraus, dass die Informationspflichten aus Dagegen betrifft der Anwendungsbereich diesen Formulierungen lässt sich jedoch Art. 13 und 14 DSGVO in einem anderen des Art. 14 DSGVO in erster Linie Fälle, bei keine Form und nähere Eingrenzung der Kapitel (nämlich in Kapitel 3) der DSGVO denen die Daten aus anderen Quellen als Art und Weise der Informationsübermitt geregelt sind als die Voraussetzungen für bei den betroffenen Person selbst erho lung durch den Verantwortlichen herleiten. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein ben werden (z.B. bei anderen Personen; Hier kann man zu Recht davon ausgehen, schließlich der Bedingungen für die Einwil durch Rückgriff auf nicht-personenbezo dass die DSGVO den Verantwortlichen im ligungen (dieses sind in Art. 5 ff. DSGVO gene technische Maßnahmen; aus ande Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der und damit in Kapitel 2 der DSGVO gere ren Datenbeständen). Unklar ist bislang, Verordnung gewisse Spielräume einräu gelt). Diese systematisch deutliche Tren ob zur Abgrenzung von Art. 13 DSGVO men wollte; schließlich regelt die DSGVO nung zwischen den Rechtmäßigkeitsvor zu Art. 14 DSGVO ein aktiver Wille oder so vollkommen unterschiedliche Lebens aussetzungen einerseits und den zahl zumindest ein Bewusstsein der Datener sachverhalte wir die Datenerhebung bei reichen Betroffenenrechten andererseits hebung in Person des Betroffenen vorlie der Anwendung von sozialen Medien, bei indiziert, dass es sich bei den Rechten der gen muss. Zieht man die Historie insb. des der Abwicklung von Bankgeschäften oder betroffenen Personen in Kapitel 3 um ver deutschen nationalen Datenschutzrechtes eben bei der Abwicklung von Verwal fahrensbezogene Rechte der Betroffenen heran, das ja in Teilen als Vorbild für die tungsvorgängen – das kann aber nur unter handelt, die jedoch nicht Rechtmäßig DSGVO gedient hat, und bedenkt man Zugrundelegung eines weiten Ausgestal keitsvoraussetzungen sind. Hinzu kommt, daneben auch den Schutzzweck der Norm, tungsspielraums bei Einhaltung des gesetz dass gerade die Informationspflichten aus so wird man ein solches Tatbestandsmerk lichen Rahmens funktionieren: Deshalb Art. 13 und 14 DSVGO nur einen Teilbe mal bejahen können; ursprünglich diente gibt es eben keine eineindeutige Umset reich der Verarbeitung personenbezogener die Abgrenzung beim Betroffenen und aus zung der Informationspflichten aus Art. 13, Daten betreffen, nämlich das Erheben per anderen Quellen dazu, dass der Betroffene 14 DSGVO (schon gar nicht hinsichtlich sonenbezogener Daten; daher sind inso eben dann anders behandelt werden soll, der Formen oder der gewählten Formulie weit Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und wenn er quasi „Objekt“ des staatlichen rungen), sondern es obliegt dem Verant Informationspflichten bei Erhebung auch Datenerhebungsvorganges wird. Des wortlichen ein Gestaltungsspielraum bei im Gesamtprozess der Datenverarbeitung halb wird man für eine Erhebung bei der der Umsetzung, der insbesondere im Hin systematisch zu trennen. Bei Nichtumset betroffenen Person voraussetzen, dass sich blick auf die konkrete Verarbeitungssituati zung der Informationspflichten aus Art. die betroffene Person der Datenerhebung on, die Risken und der Schutzbedürftigkeit 13 und 14 DSGVO können jedoch sämt bewusst ist (und zumindest theoretisch die der Betroffenen auszufüllen ist. liche andere für den öffentlichen Sektor Möglichkeit hätte, sich der Datenerhebung Hinsichtlich der Grundsätze der Informa in Betracht kommenden Sanktionsme in tatsächlicher Weise – unbeschadet der tionsübermittlung findet sich in Art. 12 chanismen der DSGVO eingreifen, also Frage, ob der Betroffene hierzu verpflich Abs. 1 DSGVO die – quasi vor die Klammer das Recht auf Beschwerde bei einer Auf tet ist – zu entziehen). Dieses zusätzliche gezogene – Regelung, dass der Verant sichtsbehörde, die Anweisung durch die Abgrenzungsmerkmal wird in vielen Fäl wortliche geeignete Maßnahmen trifft, um Aufsichtsbehörde, eine mögliche Haftung len keine wirkliche Relevanz spielen (muss der betroffenen Person alle Informationen des Verantwortlichen und ggf. ein Recht der Betroffene ein Formular ausfüllen, (…) in präziser, transparenter, verständ auf Schadenersatz (auch auf für immate weiß er, dass bei ihm personenbezogene licher und leicht zugänglicher Form in einer riellen Schaden) und in NRW (bei Vorsatz) Daten erhoben werden). Es gibt jedoch klaren und einfachen Sprache zu übermit auch Bußgelder gegen die handlungsver auch Konstellationen, in denen ein solches teln. Im zweiten Satz gibt es eine speziel antwortlichen natürlichen Personen (nicht zusätzliches Merkmal dazu führt, dass der lere Vorgabe für Informationen, die sich jedoch gegen die juristische Person des Sachverhalt in den Anwendungsbereich an Kinder richten. Damit konzentriert und öffentlichen Rechts als Verantwortlichen des Art. 14 DSGVO fällt: Wird z.B. eine beschränkt sich der europäische Gesetzge selbst). Videoaufnahme von einer großen Men ber auf die Formulierung von Grundsätzen 409
Aus dem Landkreistag EILDIENST 9/2018 der Informationsübermittlung. Hinsicht mittlung (also andere Form der Informati in Absatz 1 ein aktives Handeln des Ver lich der Form sagt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 onsübermittlung als die Form der Erhebung antwortlichen vorauszusetzen, das „zur DSGVO, dass die Übermittlung der Infor der personenbezogenen Daten) ist zuläs Verfügung stellen“ lediglich eine Mög mation schriftlich oder in anderer Form sig, soweit die Grundsätze der präzisen und lichkeit zur (wie auch immer gearteten) erfolgt, ggf. auch elektronisch. Auch die transparenten, verständlichen und leicht Wahrnehmung/Abruf der Information mündliche Weitergabe findet in Art. 12 zugänglichen Form in einer klaren und durch den Betroffenen. Allerdings müssen Abs. 1 Satz 3 DSGVO Erwähnung. einfachen Sprache eingehalten werden; die entsprechenden Formulierungen auch Im Hinblick auf den Zweck der Regelun hierbei sollte die Sicht des durchschnitt im Kontext mit Art. 12 Abs. 1 DSGVO gen der Art. 12, 13, 14 DSGVO dürfte für liche Betrachters im Vordergrund stehen. betrachtet werden, in dem die Grundsätze die Auslegung der besagten Kriterien pri Die Informationsübermittlung kann daher für eine Form der Informationsübermitt mär auf den Empfängerhorizont abzustel schriftlich, per E-Mail, in anderer elektroni lung in Art. 13 und 14 DSGVO geregelt len sein, also auf einen durchschnittlichen scher Form, aber auch mündlich erfolgen. werden. Auch hier kommt es insoweit auf verständigen Betroffenen in der Situation Es sind aber auch Kombinationen denkbar, die situations- und empfängerbezogene des Informationsempfängers. Soweit aus solange die Grundsätze aus Art. 12 Abs. 1 Perspektive an. Dies gilt gerade auch hin der Sicht des Verantwortlichen erkennbar DSGVO eingehalten werden. Genau so ist sichtlich der Übermittlung von Informatio ist, dass besonders Schutzbedürftige bzw. auch denkbar, dass verschiedene Formen nen in elektronischer Form. Es dürfte inso vulnerable Personenkreise betroffen sind, nebeneinander zur Anwendung kommen weit genügen, dass der Verantwortliche muss dies jedoch angemessen Beachtung (z.B. Übermittlung im Internet als Regelfall, die Mitteilung gerade selbst in Richtung finden (dies gilt insbesondere insoweit, als Wahl der Schriftform auf Wunsch, z.B. bei auf die betroffene Person initiiert und diese dass in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil nicht internetaffinen Personen). Zu beden ohne wesentliche Zwischenschritte und DSGVO ausdrücklich eine klare und einfa ken ist zudem, dass die elektronische Form Anforderungen hievon Kenntnis nehmen che Sprache vorgegeben wird, wenn sich in Art. 12 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich vom kann. Auch im Rahmen der Pflichten nach die Information speziell an Kinder richten). Verordnungsgeber erwähnt worden ist, so Absatz 1 (sowohl des Art. 13 als auch des Die Grundsätze der präzisen, transparen dass diese Form jedenfalls im Regelfall der 14 DSGVO) dürfte es für den Betroffenen ten, verständlichen Form einerseits und die schriftlichen Form oder anderen Formen als nicht unzumutbar sein, wenn er z.B. für die leichte Zugänglichkeit andererseits lassen vergleichbar einzuordnen ist. In der Litera Informationserlangung einen bestimmten erschließen, dass hier auf die Gesamtum tur wird auch eine „unterteilte Informati Link auf einer Internetseite anklicken muss, stände im Einzelfall abzustellen sein wird. onsdarlegung“ in Erwägung gezogen, z.B. solange diese für ihn deutlich erkennbar Die Informationsübermittlung darf einer bei mündlichen Auskünften (wesentliche ist und ohne wesentliche Zwischenschritte seits nicht unvollständig sein, andererseits Informationen wie Verantwortlicher oder vollzogen werden kann (dies wäre z.B. darf die Informationsübermittlung aber Datenschutzbeauftragter unmittelbar und im Rahmen von Informationspflichten auch nicht so kompliziert werden, dass den möglichst medienbruchfrei, weitere Infor auf Internetseiten bzgl. der Erhebung der Grundsätzen der verständlichen und leicht mationen in geeigneter fixierter Form). IP-Adresse auch gar nicht anders mög zugänglichen Form bzw. der klaren und Auch eine solche Form ist nach Auffassung lich). Im Rahmen der Art. 13 Abs. 2 und einfachen Sprache zuwidergelaufen wird. aus der Beratungspraxis des Landkreistages Art. 14 Abs. 2 DSGVO dürfte ein passives Genau deshalb wird man den Art. 12 Abs. NRW zulässig, wenn die Voraussetzungen Zur-Verfügung-Stellen ausreichen, so dass 1 DSGVO immer situationsbezogen inner des Art. 12 Abs. 1 DSGVO gewahrt wer hier von der betroffenen Person ein grö halb des gesetzlichen Rahmens auszulegen den (präzise, transparente, verständliche ßerer Mitwirkungs- und Wahrnehmungs haben. und leicht zugängliche Form in einer klaren aufwand erwartet werden kann. Natür und einfachen Sprache). Allerdings dürf lich reicht es für den Verantwortlichen 2. Gestaltungsspielräume bei der Form ten ein wesentlicher potenzieller Anwen aus, wenn dieser mit einem einheitlichen Wie ausgeführt enthält sich der Art. 12 dungsfall einer „unterteilten Informations Übermittlungsformat die Anforderungen DSGVO einer bestimmten konkretisier darlegung“, nämlich die rein mündliche zugleich sowohl des Absatz 1 als auch des ten Vorgabe und auch einer bestimmten Datenerhebung, im behördlichen Alltag Absatz 2 erfüllt; letzteres dürfte in vielen Formvorgabe. Die Anlass- und Situations eher selten vorkommen (Anwendungsfälle Fällen auch einfacher und praxistauglicher bezogenheit intendiert geradezu, dass es sind aber durchaus denkbar). zu handhaben sein. hierbei nicht unerheblicher Gestaltungs spielräume des Verantwortlichen bei der 3. Differenzierung zwischen Abs. 1 und Informationsübermittlung gibt. Die Grund Abs. 2 im Rahmen der Artikel 13, 14 IV. E inzelfälle bei der Umset sätze der präzisen, transparenten, ver DSGVO zung der Informations ständlichen Form einerseits und die leichte Bei der Informationsübermittlung ebenfalls pflichten in Artikel 13, 14 Zugänglichkeit andererseits eröffnen und berücksichtigt werden muss, dass sowohl (nach Auffassung aus der Beratungspraxis beim Art. 13 als auch bei Art. 14 der DSGVO des Landkreistages NRW) erfordern einen DSGVO in Abs. 1 darauf abgestellt wird, Die nachfolgenden Umsetzungsfragen ermessensgelenkten Gestaltungsspielraum dass der betroffenen Person die Informa haben sich in der Beratungspraxis des des Verantwortlichen bei der Umsetzung. tionen mitgeteilt werden, in Abs. 2 jedoch Landkreistages NRW ergeben. Die Ausfüh Hieraus folgt auch, dass weder Aussagen davon die Rede ist, dass der Verantwort rungen sind insoweit nur exemplarisch, die zu einer bestimmten erforderlichen Form liche der betroffenen Person die Informa aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten bzw. Formulierung möglich sind, noch tionen zur Verfügung stellt. Bis dato ist nicht abschließend; insbesondere kann der dass es den grundsätzlichen Ausschluss noch offen, welche Bedeutung diese Dif Verantwortliche auch ein Mehr an Infor einer bestimmten Form gibt, solange die ferenzierung zwischen „mitteilen“ und zur mationen und weitere Formen der Über genannten Kriterien eingehalten werden. „zur Verfügung stellen“ in den Absätzen mittlung wählen. Auch die Kombination mehrerer For 1 und 2 – sowohl im Rahmen des Art. 13 men, insbesondere auch der sogenannte als auch 14 DSGVO – hat. Dem Wortlaut 1. Formulare in Behördenräumlichkeiten Medien bruch bei der Informationsüber nach scheint die erforderliche Handlung Eine große Zahl von Erhebungen per 410
EILDIENST 9/2018 Aus dem Landkreistag sonenbezogener Daten im Rahmen von schlicht in den Behördenräumlichkeiten entsprechenden Formular auf eine ent Verwaltungstätigkeiten findet auch im keinen Onlinezugang hat bzw. sich auch sprechende Internetseite der Behörde mit Zeitalter der Digitalisierung noch schlicht nicht online informieren möchte), ausrei den Informationen verwiesen wird oder durch das Ausfüllen von Formularen in den chend schriftliche Blätter mit den Informa ein entsprechender QR-Code auf dem Behördenräumlichkeiten statt. Die Formu tionen in den Räumlichkeiten der Behörde Formular angebracht wird. Gerade wenn lare werden dabei entweder auf Anfrage vorgehalten werden; auch hierauf sollte der Betroffene sich das Formular sowieso herausgegeben oder liegen in den Behör in den Behördenräumlichkeiten deutlich in digitaler Form beschafft, bestünde in denräumlichkeiten aus. Soweit bei den hingewiesen werden. Selbstverständlich diesem Fall noch nicht einmal ein Medien entsprechenden Formularen personenbe steht es dem Verantwortlichen aber frei, bruch. Schließlich könnten die Informatio zogene Daten angegeben werden müssen auch weitere und ggf. zusätzliche Formen nen auch parallel zu dem herunterzula (in der Praxis in fast allen Fällen) liegt hier der Informa tionsübermittlung zu wählen denden Formular auf der Internetseite der eine Erhebung personenbezogener Daten (solange durch eine Mehrzahl an Infor Behörde an anderer Stelle (z.B. im Rahmen bei den betroffenen Personen i.S.d. Art. mationen kein Maß an Verwirrungsgefahr einer allgemeinen Datenschutzerklärung) 13 DSGVO vor. Die Informationspflichten verursacht wird, dass mit dem Transpa vorgehalten werden; dann sollte allerdings können hier dadurch umgesetzt werden, renzgrundsatz und dem Grundsatz der kla eine klar erkennbare Verlinkung von dem dass dem entsprechenden Formular in ren und einfachen Sprache nicht mehr im Formular bzw. der Stelle des Formular schriftlicher Form sämtliche Informatio Einklang stehen würde). downloads auf die Datenschutzerklärung nen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO in mit den Informationen vorhanden sein. schriftlicher Form beigefügt werden. Der 2. Schriftliches Formular zum Nachteil dieser Variante ist ein erheblicher Mitnehmen und späteren Übersenden 4. Verwendung einer Online-Maske Materialaufwand, zudem gestaltet sich an die Behörde Soweit eine Online-Maske zur Antragstel ein solch deutlich verlängertes Antrags Soweit dem Betroffenen ein Formular zum lung etc. auf der Webseite einer Behörde formular für die betroffenen Bürgerinnen Ausfüllen und späteren Übersenden an die verwendet wird, so ist es auch Sicht des und Bürger aus deren subjektiver Sicht Behörde mitgegeben wird, liegt ebenfalls Landkreistages NRW sinnvoll, aber auch oftmals auch deutlich unübersichtlicher. ein Erheben bei der betroffenen Person genügend, wenn die entsprechenden Das wiederum eröffnet eine Verwirrungs vor. Der Zeitpunkt der Datenerhebung Informationen gem. Art. 13 DSGVO auf gefahr einerseits bei Ausfüllen des eigent dürfte hier allerdings erst bei dem erstma der Webseite zum Anklicken oder zum lichen Antrags, andererseits aber auch und ligen Entgegennehmen und Auslesen des Download bereitgehalte werden. Auch gerade bei dem Verständnis der übermit Formulars durch einen Behördenmitarbei hier sollte allerdings eine klar erkennbare telten Information; deshalb ist gerade die ter gegeben sein. Dennoch können die Verlinkung von dem Formular bzw. der schriftliche Form im Massengeschäft nicht Informationen auch bereits mit der Mit Stelle des Formulardownloads auf die in jedem Fall die transparenteste und ver nahme des Formulars übergeben werden. Datenschutzerklärung mit den Informa ständlichste Form der Informationsüber Grundsätzlich gilt hier nichts anderes als tionen vorhanden sein. In diesem Fall liegt mittlung. Vor dem Hintergrund und auf bei der oben unter 1. genannten Konstel auch gerade kein Medienbruch vor, da grund der in III. dargelegten Grundsätze lation: Denkbare Wege der Informations derjenige, der eine Online-Maske verwen erscheint es deshalb auch angemessen, übermittlung sind auch hier der Anhang det, sich bereits im Rahmen des Mediums andere Formen (und ggf. auch kombinier der Informationen an dem Formular, ein Internet bewegt. te Formen) der Informationsübermittlung Hinweis auf eine Internetseite mit den zu wählen. Dies kann z.B. ein Verweis auf Informationen oder auch ein QR-Code. 5. Ü bermittlung eines entsprechenden dem Formular zum Download einer ent Allerdings ist nach Auffassung des Land Formulars per E-Mail sprechenden Information sein; ein solcher kreistages NRW hier darauf zu achten, Denkbar ist auch, dass der Betroffene Medienbruch dürfte insoweit als zulässig dass bei der Mitgabe eines Formulars zum einen Antrag mit personenbezogenen sein, als die Anforderungen einer präzi späteren Ausfüllen mündlich oder als deut Daten der Behörde per E-Mail übersen sen, transparenten, verständlichen und lich sichtbarer Aushang darauf hingewie det. Zwar genügt eine nicht verschlüsselte leicht zugänglichen Form in einer klaren sen wird, dass die Möglichkeit zur Mitnah E-Mail mit personenbezogenen Daten und einfachen Sprache gewahrt bleiben. me schriftlicher Informationen nach Art. 13 nicht den Anforderungen der DSGVO, Auch die Darlegung eines sog. QR-Code DSGVO besteht. dennoch kann es in der Praxis passieren, auf dem Formular und/oder in den Räum dass Bürgerinnen oder Bürger diesen Weg lichkeiten der Behörde, mit den ein Betrof 3. Formular zum Herunterladen wählen. Da in einem solchen Fall regel fener durch sein Smartphone unmittelbar Der vielleicht einfachste Fall der Umset mäßig der Betroffene von sich aus aktiv auf einer Webseite mit den entsprechen zung der Informationspflichten aus Art. geworden ist, besteht hier keine Mög den Informationen gelenkt wird, ist ein 13 DSGVO ergibt sich dann, wenn das lichkeit zur Mitteilung der Informationen denkbarer Weg, die Informationspflich Formular auf der Webseite der entspre bereits zum Zeitpunkt der Übersendung ten im Falle eines schriftlichen Formulars chenden Verwaltung zum Herunterla (erst durch Auswertung durch die Mitar umzusetzen. Wichtig ist, dass in solchen den bereitgehalten wird. Hier bieten sich beiter der Behörde), vielmehr müssen die Fällen eines Medienbruchs zum einen in gleich mehrere Wege zur Umsetzung der Informationen ggf. nachgeholt werden. den Behördenräumlichkeiten deutlich auf Verpflichtung aus Art. 13 DSGVO an. Ein Hat der betroffene ein Formular verwen die Möglichkeit und die Form des Herun Weg wäre es, auch hier dem Formular in det, dass auf der Internetseite der Behörde terladens entsprechender Informationen ebenfalls herunterladbarer Form die Infor bereitgestellt worden ist, so sollte dieses hingewiesen wird (der Verantwortliche mationen gem. Art. 13 DSVGO beizufü Formular entweder selbst bereits Infor ist verpflichtet, die Information zum Zeit gen. Dies würde natürlich die Größe der mationen nach Art. 13 DSGVO enthalten punkt der Erhebung der Daten „mitzu herunterzuladenden Dateien entsprechend oder mit einem entsprechenden Link bzw. teilen“). Zudem sollten für den Teil der vergrößern. In der Beratungspraxis des QR-Code auf die entsprechenden Infor Bevölkerung, der nicht über entsprechende Landkreistages NRW wird es jedoch auch mationen führen (siehe hierzu oben unter Zugänge zu Online-Medien verfügt (oder als zulässig angesehen, wenn auf dem 3. und 4). In diesem Fall ist natürlich keine 411
Aus dem Landkreistag EILDIENST 9/2018 weitere Information erforderlich. Ist jedoch 4 Nr. 7 DSGVO legaldefiniert. Danach ist aus, dass über eine allgemeine postalische nicht gesichert, dass der Betroffene die Verantwortlicher die natürliche oder juri Angabe (der Datenschutzbeauftragte des entsprechende Information erhalten hat, stische Person, Behörde, Einrichtung oder Kreises XY), eine E-Mailadresse und/oder wird man in der Regel auf die entsprechen andere Stelle, die alleine oder gemeinsam eine Telefonnummer eine Kontaktauf de E-Mail mit der Übersendung einer ent mit anderen über die Zwecke und Mittel nahme mit dem jeweiligen Datenschutz sprechenden Information in digitaler Form der Verarbeitung von personenbezogenen beauftragten ohne wesentliche Zwischen (vorzugswürdig) oder auch der Übersen Daten entscheidet. Im öffentlichen Recht schritte möglich ist. Nach Erfahrung aus dung eines Links bzw. QR-Codes reagieren werden nunmehr die meisten Zwecke der Beratungspraxis dürfte eine postalische müssen. einer Datenverarbeitung bereits durch Anschrift zuzüglich einer E-Mailadresse in gesetzliche Vorgaben vorgegeben. Den der Regel ausreichen. 6. Mündlicher Antrag/ noch kann vor Ort noch über Zweck und telefonischer Antrag insbesondere auch die Mittel der Verar 2. Z wecke der Datenverarbeitung Wie mit der Informationsübermittlung bei beitung personenbezogener Daten ent und Rechtsgrundlage einem mündlichen Antrag in den Behör schieden werden, z.B. durch den Einsatz Sowohl nach Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO als denräumlichkeiten zu verfahren ist, ist bestimmter IT-Anwendungen, durch ein auch nach Art. 14 Abs. 1 c) DSGVO sind noch offen. Hier könnten der betroffenen bestimmtes IT-Sicherheitskonzept oder die Zwecke für die die personenbezogenen Person die Informationen gem. 13 Art. durch entsprechende innerorganisatori Daten verarbeitet werden sollen, sowie DSGVO in schriftlicher Form unter Anwe sche Maßnahmen. Im Bereich kommu die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung senden überreicht werden, ansonsten kann naler Selbstverwaltungsaufgaben kann anzugeben. Zur näheren Eingrenzung auch hier auf eine entsprechende Internet eine Kommune auch in erheblicher Weise kann hier auf Art. 5 Abs. 1 b) hingewiesen seite bzw. QR-Code hingewiesen werden; selbst über die Zwecke der Verarbeitung werden, wonach personenbezogene Daten da diese Konstellation eher selten vor personenbezogener Daten entscheiden. für festgelegte, eindeutige und legitime kommen dürfte, erscheint hier die Über Richtigerweise dürfte im Gesamtzusam Zwecke erhoben werden müssen. Ande gabe einer entsprechenden schriftlichen menhang betrachtet der Verantwortliche rerseits sagt die Regelung in Art. 5 Abs. Information in jedem Einzelfall vertretbar. in diesem Sinne nur die juristische Person 1 b) DSGVO nichts darüber aus, wie weit Theoretisch denkbar wäre zwar auch eine Kreis oder Gemeinde als Ganzes sein. Nur oder speziell die entsprechenden Zwecke umfassende mündliche Information; dies im Rahmen der Gesamtorganisation und im Rahmen der Informationspflicht aus dürfte aber im Hinblick auf Transparenz insbesondere unter der Leitungsmacht des Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO und aus Art. 14 und Verständlichkeit (Merkfähigkeit des Hauptverwaltungsbeamten kann über die Abs. 1 c) DSGVO gefasst werden müssen. Gegenüber) an Grenzen stoßen. Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auf der einen Seite muss der Betroffene Schwierig dürfte letztlich der Fall der (aller personenbezogenen Daten umfassend erkennen können, zu welchen Zwecken dings in der Praxis) seltenen telefonischen entschieden werden. Verantwortlicher in seine Daten verarbeitet werden, auf der Antragsstellung zu bewerten sein. Hier der kommunalen Ebene kann also regel anderen Seite könnte eine zu detaillierte auch hier müssen die Informationen über mäßig nur die juristische Person Kreis oder Angabe auch gegen den Grundsatz der mittelt werden, insb. falls es sich um einen Gemeinde als ganzes sein, in bestimmten Verständlichkeit und leicht zugänglichen ersten Antrag bzw. ein erstes Begehren in Fällen auch der Landrat als Verwaltungs Form in einer klaren und einfachen Spra dem jeweiligen Bereich handelt (und die behörde (insb. wenn der Landrat als untere che gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO versto Informationen gem. Art. 13 DSGVO und staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird), ßen. Zudem muss, wie üblich im öffent Art. 14 DSGVO entsprechend der betrof nicht jedoch ein einzelnes Amt oder ein lichen Recht, auch in diesem Kontext das fenen Person noch nicht bekannt sind). einzelnes Dezernat (mögliche spezialge Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt Möglich und nach Auffassung des Land setzliche Ausnahmen sollen hier außen werden. Vor dem Hintergrund scheint es kreistages NRW auch vertretbar wäre hier vor bleiben). Dem widerspricht es natür vertretbar, die Zwecke der Datenverarbei eine sog. unterteilte Information (Nen lich nicht, wenn in einer Verwaltung in tung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO und nung von Verantwortlichen und Kontakt den einzelnen Ämtern und Dezernaten Art. 14 Abs. 1 c) DSGVO im Sinne eines des Datenschutzbeauftragten kombiniert „Ansprechpartner für den Datenschutz“ funktionalen Zusammenhangs in einem mit einem mündlichen Verweis auf eine o.ä. bestimmt werden und auch einzelne entsprechenden (öffentlichen) Aufgaben Internetseite – hierfür bietet es sich an, die Ämter bzw. Dezernate in den Informatio bereichs zu bestimmen. Sehr weit würde Informationen auf der Internetseite so auf nen nach Art. 13, 14 DSGVO unter der es wohl reichen, wenn z.B. im Bereich des zubauen, dass die Betroffenen diese nicht Geltung des „Verantwortlichen“ angege Sozialrechts für jede denkbare Leistung nur über entsprechende Links, sondern ben werden; dies ändert natürlich nichts eine eigene Information mit entsprechend auch über eine einfach nachvollziehbare an der Zuordnung des Verantwortlichen detaillierter Zwecksetzung erstellt wird; Menüführung auffinden können) von i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Kommt auf der anderen Seite ist es auch als sehr es zu einer Beteiligung mehrerer juristi weit anzusehen, zu sagen, dass es nur eine scher Personen des Öffentlichen Rechts an Information für alle „Aufgaben im Bereich V. Die einzelnen Informationen einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, so des Sozialamts/Sozialwesen“ geben soll. muss für die Benennung des Verantwort Vieles spricht daher dafür, die Einordnung 1. Name/Kontaktdaten lichen auf die konkrete Aufgabenteilung in der Mitte vorzunehmen und – wie schon Grundsätzlich sind sowohl gem. Art. 13 abgestellt werden; insbesondere ist darauf ausgeführt – funktionale Zusammenhänge Abs. 1 a) und b DSGVO als auch nach Art. abzustellen, wer – entscheidend – über die zu berücksichtigen. Im Sozialbereich könn 14 Abs. 1 a) und b) DSGVO der Name Zwecke und Mittel der Verarbeitung von ten daher die Informationen nach den und die Kontaktdaten des Verantwort personenbezogenen Daten entscheidet. einzelnen Sozialgesetzbüchern zusammen lichen sowie ggf. seines Vertreters mit Ebenfalls zu benennen ist der Datenschutz gefasst werden. In anderen Bereichen der zuteilen sowie ggf. die Kontaktdaten des beauftragte; hier ist aber eine namentliche Verwaltung, wie der Kfz-Zulassung oder Datenschutzbeauftragten. Der Begriff des Nennung nicht erforderlich, vielmehr reicht dem Gewerberecht, spricht auch man Verantwortlichen wird wiederum in Art. eine Angabe von Kontaktdaten dergestalt ches dafür, funktionale Zusammenhänge 412
EILDIENST 9/2018 Aus dem Landkreistag abzubilden. Im Ergebnis könnte daher im ger sind dabei nicht nur Dritte i.S.d. Art. 4 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 DSGVO im Rahmen der Informationspflichten die Nr. 10 DSGVO, sondern vielmehr ist der Verordnungstext dargestellt. Dies ist das grundsätzliche Formulierung einer Zweck Begriff des Empfängers weit zu verstehen Bestehen eines Rechts auf Auskunft über bestimmung stehen, die dann auch noch und umfasst alle Personen, Stellen und die personenbezogenen Daten, das Beste durch „Insbesondere-Zusätze“ konkre Verantwortlichen außerhalb des Bereichs hen eines Rechts auf Berichtigung oder tisiert werden kann (z.B. „Aufgabener des eigenen Verantwortlichen. Nach der Löschung oder auf Einschränkung der Ver füllung im Bereich des SGB XII, insb. …“ DSGVO sind dagegen keine Empfänger arbeitung oder eines Widerspruchs gegen oder „Vollzug der gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO eigene Mitarbei die Verarbeitung sowie eine Information des Kreises XY im Bereich des Kfz-Zulas ter, Organisationseinheiten und Dienststel über das Recht auf Datenübertagbarkeit sungswesens, insb. …“). Nur am Rande sei len innerhalb der Organisation des Verant (dürfte im öffentlichen Sektor nur eine noch darauf hingewiesen, dass eine enge wortlichen. Dies bedeutet, dass z.B. Rechts geringe Rolle spielen). Hinzu kommt das Benennung eines Zweckes dazu führt, dass ämter, Rechnungsprüfungsämter, Ämter Bestehen eines Beschwerderechts bei einer bei jeder späteren Änderung dieses Zwec für Kreistagsangelegenheiten etc. nicht als Aufsichtsbehörde, in NRW der Landesbe kes eine erneute Information des Betroffe Empfänger von personenbezogenen Daten auftragten für Datenschutz – LDI NRW. nen wegen Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3 anzusehen und aufzuführen sind. Dies Hier würde es sich empfehlen, entspre DSGVO und Art. 14 Abs. 4 DSGVO) erfor dürfte nach zutreffender Meinung auch für chende Textbausteine für die Informati derlich werden würde. den Kreistag, die Kreistagsausschüsse und onspflichten gem. Art. 13, 14 DSGVO zu Bei der Nennung der Rechtsgrundla Fraktionen gelten (aber str.). Zutreffender erstellen, die in jedem Fall pauschaliert ge dürfte ein Aufführen der jeweilen Weise ist bei der Informationspflicht auf verwendet werden können. Es empfiehlt Erlaubnistatbestände aus Art. 6 DSGVO den Zeitpunkt der Erhebung bzw. Informa sich hier auf eine gewisse Bürgerfreund bzw. Art. 9 DSGVO erforderlich sein. Nach tionsübermittlung selbst abzustellen, das lichkeit zu achten, allerdings auch nicht Auffassung des Landkreistages NRW ist die heißt, es sind die Empfänger bzw. die Kate (wesentlich) mehr Informationen zu über Nennung mehrerer in Betracht kommen gorien von Empfängern mitzuteilen, die zu mitteln, als die Informationen, die Art. 13, der Rechtsgrundlagen grundsätzlich zuläs diesem Zeitpunkt als solche bekannt sind 14 DSGVO vorschreibt; ein Zuviel könnte sig, da in Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausdrück (oder als nahezu sicher angesehen werden insoweit selbst für Verwirrung sorgen und lich von meiner möglichen Mehrzahl von können). Eine spätere Übermittlung, z.B. gegen die Grundsätze von Transparenz Rechtsgrundlagen „…mindestens eine der an die Aufsichtsbehörde oder eine andere sowie einer klaren und einfachen Sprache nachstehenden Bedingungen…“ die Rede beteiligte Behörde, deren Beteiligung zum verstoßen. ist; im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO Zeitpunkt der Erhebung der personenbe Im Hinblick auf die übrigen Anforderungen sehen wir ebenfalls die Möglichkeit einer zogenen Daten nicht abzusehen war, führt aus den Art. 13 und 14 DSGVO wird auf Mehrzahl von Abweichungsgründen zu nicht zu einer erneuten Informationspflicht den umfänglichen und enumerativ formu Absatz 1 als nicht ausgeschlossen. und muss auch nicht in die Information lierten Verordnungstext verwiesen. mit aufgenommen werden. Ist also nicht 3. N ennung der berechtigten Interessen, abzusehen, dass die personenbezogenen wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Daten an andere Personen, Stellen oder VI. Ausnahmen Abs. 1 f) DSGVO beruht Verantwortliche außerhalb der Organisa Bei der Verarbeitung personenbezogener tion des Verantwortlichen weitergegeben Die Informationspflichten können nun Daten aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, müssen werden, kann der Punkt „Empfänger oder mehr für eine öffentliche Verwaltung in der Information die berechtigten Inter Kategorien von Empfängern“ leer bleiben, durchaus zu einem erheblichen Maß an essen genannt werden, die von dem Ver weggelassen werden bzw. mit einer Nega administrativen Aufwand führen, zumal antwortlichen oder einem Dritten verfolgt tivmeldung versehen werden. diese typischerweise in einem Massenge werden (Art. 13 Abs. 1 d) DSGVO und Art. schäft bei einer Vielzahl von Verfahren und 14 Abs. 3 b) DSGVO). Grundsätzlich dürf 5. Übermittlung an ein Drittland Fällen zur Anwendung gebracht werden te dies für die öffentliche Verwaltung sel Nach Art. 13 Abs. 1 f) DSGVO und Art. 14 müssen. Hinzu kommt, dass unter den ten in Betracht kommen, da ein Abstellen Abs. 1 f) DSGVO ist eine Absicht des Ver besonderen Gegebenheiten einer öffent auf berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. antwortlichen mitzuteilen, wenn die perso lichen Verwaltung vieles bei den Infor 1 f) DSGVO nach Art. 6 Abs. 1 2. Halbsatz nenbezogenen Daten an ein Drittland oder mationspflichten überspitzt wirkt: Dass im DSGVO für eine Behörde in Erfüllung ihrer eine internationale Organisation übermit Rahmen der Kfz-Zulassung die Halterdaten Aufgaben keine Anwendung findet. Denk telt werden sollen. Dieser Punkt dürfte – gerade für den Zweck der Zulassung eines bar ist es im Einzelfall, dass eine Behörde von wenigen Ausnahmen abgesehen – für Kfzs benötigt werden, ist sowohl aus Sicht außerhalb der Erfüllung ihrer Aufgaben inländische Kommunen nicht von Relevanz des Verantwortlichen als auch aus der Sicht sich auf ein berechtigtes Interesse beru sein. In diesem Zusammenhang ist nur dar der Betroffenen reine Tautologie. In man fen kann, z.B. im Rahmen rein fiskalischer auf hinzuweisen, dass die zulässige Bereit chen Fällen können Informationspflichten Hilfsgeschäfte (sehr str.). stellung personenbezogener Daten im auch kontraproduktiv sein, z.B. im Ret Internet nach überwiegender Auffassung tungsdienstwesen, wenn es auf zeitliche 4. G gf. die Empfänger oder Kategori keine Übermittlung personenbezogener Eile ankommt, oder bei der Wahrnehmung en von Empfängern der personen Daten an ein Drittland darstellt, auch wenn von Kontrollaufgaben, wenn die Informa bezogenen Daten die Internetseite natürlich auch von einem tionen über eine Erhebung personenbe Sowohl nach Art. 13 Abs. 1 e) DSGVO als Drittland aufgerufen werden kann. zogener Daten Betroffenen oder Ange auch nach Art. 14 Abs. 1 e) DSGVO sind hörigen von Betroffenen als Warnhinweis in den Informationen gegebenenfalls die 6. „Standardinformationen“ dienen können. Vor dem Hintergrund sind Empfänger oder Kategorien von Empfän Darüber hinaus sind mit der Informations also Ausnahmen von den umfassenden gern der personenbezogenen Daten zu pflicht aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO Informationspflichten an vielen Stellen nennen. Der Begriff des Empfängers rich auch bestimmten „Standardinformatio durchaus geboten. In Art. 13 und Art. 14 tet sich nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO. Empfän nen“ zu übermitteln. Diese sind in Art. DSGVO sind einige Ausnahmetatbestände 413
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