EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW

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EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST
                                                               5  /2018

Aus dem Inhalt:
●   FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen
●   Schwerpunkt: Digitalisierung in den Kreisverwaltungen
●   Rechtsanspruch auf ‚schnelles Internet‘ !?
EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST 5/2018                                                                                           Auf ein Wort

                                       Sicherheit für Kita-Träger nur mit
                                       grundlegender KiBiz-Reform
                                        Dass der bestehende Gesetzesrahmen zur Kindertagesbetreuung auf eine neue
                                        Grundlage gestellt werden muss, ist seit längerer Zeit unstreitig. Die bereits
                                        von der seinerzeitigen rot-grünen Landesregierung angekündigte Reform des
                                        Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) hat bekanntlich nicht mehr stattgefunden. Die
                                        seit Mitte 2017 amtierende neue CDU-/FDP-Landesregierung hat eine auf zwei
                                        Jahre befristete Übergangsregelung als sogenanntes Rettungspaket veranlasst,
                                        die bis zum Sommer 2019 gilt. Unstreitig ist, dass ein neues KiBiz mit zumindest
                                        einem Jahr Planungsvorlauf in Kraft zu setzen ist, um allen Beteiligten die Mög-
                                        lichkeit zu geben, sich auf das neue Recht einzustellen und dieses in die Umset-
                                        zung zu bringen. Da die KiBiz-Reform nicht innerhalb weniger Wochen zu bera-
                                        ten und zu beschließen ist, gibt es insofern zwei Baustellen: Die Ausarbeitung
                                        einer Übergangsfinanzierung mit Geltung für das Kindergartenjahr 2019/20
                                        und danach die eigentliche Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).
Zahlreiche Träger von Kindertageseinrichtungen waren in den letzten Jahren von einer finanziellen Schieflage bedroht.
Das liegt daran, dass die vom Land gezahlten Kindpauschalen zum Beispiel keine Tarifkostensteigerungen abdecken.
Das Rettungspaket für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/19 umfasste ein Finanzvolumen von insgesamt
immerhin 500 Mio. Euro.
Angesichts des skizzierten notwendigen Planungsvorlaufs kann die KiBiz-Novelle erst zum Kindergartenjahr
2020/2021 kommen, so dass die Kita-Finanzierung nun ein weiteres Jahr – gewissermaßen in einem Rettungspaket
II - übergangsweise zu gewährleisten ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben nach entsprechenden Beratungen
ihrer Gremien gemeinsam erklärt, dass ihre Mitglieder bereit sind, den hierfür erforderlichen kommunalen Anteil für
das Kindergartenjahr 2019/20 finanziell zu stemmen. Konkret geht es hierbei um den kommunalen Anteil an der Fort-
führung der Dynamisierung der Kindpauschalen (ca. 60 Mio. Euro), einen Ausgleich für geringere Bundesmittel (rund
40 Mio. Euro) sowie die Fortsetzung der freiwilligen kommunalen Leistungen (etwa 200 Mio. Euro).
Nun ist das Land am Zug, seinen Beitrag (ca. 250 Mio. Euro) ebenfalls zu gewähren. Entscheidend aber ist, die Finan-
zierungslücke zukünftig dauerhaft und nachhaltig zu füllen. Dies geht nur über eine Erhöhung und Dynamisierung der
Kindpauschalen. Der Landkreistag erwartet, dass die Landesregierung dem Landtag den hierfür notwendigen Gesetz-
entwurf so rechtzeitig vorlegt, dass sich alle mit der Umsetzung des Gesetzes Befassten ein Jahr lang auf die Neuerun-
gen vorbereiten können, ehe diese dann ab dem 1. August 2020 in Kraft treten.
Geht es aber bei der KiBiz-Novelle nur um mehr Geld? Nein, denn freie Träger und Eltern, aber auch Politik und Kom-
munen haben weitere Reformvorschläge. Von Seiten der Eltern wird vor allem mehr Flexibilität und die Ausweitung der
Betreuungszeiten gewünscht. Träger und Politik fordern zudem mehr Qualität. Mehr Flexibilität, zusätzliche Betreu-
ungszeiten und mehr Qualität bedeuten allerdings, dass die Personalkosten der Träger weiter steigen. Deshalb muss die
Finanzierung dauerhaft sichergestellt werden, bevor über weitere Kostensteigerungen verhandelt wird. Zudem erwarten
die Kommunen, dass sie die KiBiz-Reform nicht teuer zu stehen kommt. Denn sie leisten finanziell jetzt schon mehr, als
sie müssen. So übernehmen sie teilweise Elternbeiträge oder zahlen freiwillige Betriebskostenzuschüsse an freie Träger.
Was die Kommunen außerdem brauchen, ist eine Gleichbehandlung bei den Trägeranteilen. Derzeit zahlen die Kom-
munen als Träger den Spitzensatz. Wird dies angepasst, könnten Kommunen ohne finanzielle Nachteile Einrichtungen
leichter selbst übernehmen. Außerdem ist eine landesweit einheitliche Elternbeitragstabelle ein Beitrag zur Gleich-
behandlung der Eltern in allen Kommunen. Überdies verlangt der steigende Fachkräftebedarf flexible Lösungen für
Quereinsteiger und leicht zugängliche Nachqualifizierungsmaßnahmen.
Wer über mehr Qualität in den Kitas redet, sollte erkennen, dass zunächst die Finanzierung der Kitas dauerhaft zu
sichern ist und erst in einem zweiten Schritt über mehr Qualität gesprochen werden kann. Für die Landesregierung
und den Landtag heißt es deshalb: Es gibt Wichtiges zu tun, was unmittelbar Auswirkungen für viele Familien in NRW
hat! Packen wir es gründlich und zugleich entschlossen an! Die Kreise sind bereit, sich konstruktiv in die Diskussion zur
Gestaltung eines weiteren Rettungspakets sowie nachfolgend zur KiBiz-Reform einzubringen.

                                                                          Dr. Martin Klein
                                                                          Hauptgeschäftsführer
                                                                          des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                     217
EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
Inhalt                                                                                                EILDIENST 5/2018

  Kavalleriestraße 8
                                                    AUF EIN WORT                                                217
  40213 Düsseldorf
                                                    ______________________________________________________________
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                                                    AUS DEM LANDKREISTAG

                                                    Landrat Dr. Ansgar Müller zum Vizepräsidenten des
  IMPRESSUM                                         Deutschen Landkreistages gewählt                         221
                                                    ______________________________________________________________
  EILDIENST – Monatszeitschrift
  des Landkreistages
  Nordrhein-Westfalen
                                                    THEMA AKTUELL
  Herausgeber:
  Hauptgeschäftsführer
  Dr. Martin Klein                                  Vortragsveranstaltung „Straßen bauen und ausbauen“       221
                                                    ______________________________________________________________
  Redaktion:
  Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn
  Beigeordneter Martin Schenkelberg                 Verkehrsminister Hendrik Wüst: Straßen bauen und ausbauen  222
  Hauptreferent Dr. Markus Faber
  Referentin Dr. Andrea Garrelmann
                                                    ______________________________________________________________
  Referentin Dorothée Heimann
  Referent Thomas Krämer                            Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz:
  Pressereferentin Rosa Moya
  Referent Dr. André Weßling
                                                    Straßen bauen und ausbauen – rechtliche Risiken          224
  Hauptreferent Dr. Kai Zentara                     ______________________________________________________________

  Quelle Titelbild:
  Fotolia #183590227 ©Zerbor

  Redaktionsassistenz:                              SCHWERPUNKT:
  Gaby Drommershausen
  Astrid Hälker
                                                    Digitalisierung in den Kreisverwaltungen
  Heike Schützmann
                                                    „Smart Government“ –
  Herstellung:
  ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
                                                    Neue App ermöglicht Außendienstlern mobiles Arbeiten     227
  Leichlinger Straße 11                             ______________________________________________________________
  40591 Düsseldorf
  www.albersdruck.de
                                                    Behörde trifft Bytes –
                                                    Jobcenter auf dem Weg in die Digitalisierung             230
  ISSN 1860-3319
                                                    ______________________________________________________________

                                                    Die Digitalisierungsstrategie für den Hochsauerlandkreis –
                                                    eine echte Teamarbeit                                     231
                                                    ______________________________________________________________

                                                    Digitalisierung als Innovationsmotor                     233
                                                    ______________________________________________________________

                                                    Einführung einer vollständigen digitalen Aktenführung
                                                    auf dem Weg zur papierlosen Verwaltung                   236
                    Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                    ______________________________________________________________

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EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST 5/2018                                                Inhalt

Digitalisierung neu denken und handeln                   238
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Der Rhein-Sieg-Kreis macht sich auf den Weg
zur digitalen Verwaltung                                 240
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e-Akte und eOS: Wie der Kreis Steinfurt digital wird     241
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Digitalisierung nach innen und nach außen                242
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THEMA

Rechtsanspruch auf ‚schnelles Internet‘ !? –
Ein Diskussionsbeitrag                                   244
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DAS PORTRÄT

Landrat Dr. Axel Lehmann:
„Regionale 2022 wird vieles möglich machen“              245
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IM FOKUS

Den Schatz der Sprachen pflegen                          247
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MEDIENSPEKTRUM                                           249
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KURZNACHRICHTEN                                          250
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Inhalt                                                     EILDIENST 5/2018

          PERSÖNLICHES

          Tod von Ehrenlandrat Dr. Franz Möller
          löst tiefe Betroffenheit aus                             272
          ______________________________________________________________

          Trauer um Landrat a.D. Wilhelm Riebniger                 273
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          Kreisdirektorin Annerose Heinze
          feierlich im Siegburger Kreishaus verabschiedet          273
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          HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN                          274
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EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST 5/2018                                                                           Aus dem Landkreistag • Thema aktuell

Landrat Dr. Ansgar Müller zum Vizepräsidenten
des Deutschen Landkreistages gewählt
                                              D    er Landrat des Kreises Wesel, Dr. Ans-
                                                   gar Müller, wurde von der am 10.
                                              April 2018 tagenden Mitgliederversamm-
                                                                                             zur Wiederwahl als Landrat des Land-
                                                                                             kreises Ludwigslust-Parchim antritt und
                                                                                             im Herbst aus diesem Amt ausscheidet.
                                              lung des Deutschen Landkreistages in           Präsident Sager gratulierte herzlich: „Wir
                                              Wiesbaden einstimmig zum Vizepräsiden-         freuen uns, dass der Deutsche Landkreis-
                                              ten gewählt.                                   tag mit Landrat Dr. Müller einen versierten
                                              Er ist damit einer von vier Stellvertretern    Verwaltungsfachmann und engagierten
                                              von Präsident Landrat Reinhard Sager           Mitstreiter für die Sache der Landkreise
                                              (Kreis Ostholstein). Die weiteren Vizeprä-     gewinnt. Wir wollen gemeinsam mit gan-
                                              sidenten sind Joachim Walter (Landkreis        zer Kraft in Berlin für kommunale Belange
                                              Tübingen), Bernhard Reuter (Landkreis          eintreten und in dieser Legislaturperiode
                                              Göttingen) und Frank Vogel (Erzge-             etwas erreichen.“
                                              birgskreis). Die Wahlperiode beginnt am        Der Deutsche Landkreistag ist der kommu-
                                              16.10.2018.                                    nale Spitzenverband auf Bundesebene und
                                              Landrat Dr. Müller, der auch Erster Vize-      die Interessenvertretung aller 294 deut-
                                              präsident des Landkreistages Nordrhein-        schen Kreise gegenüber Bundesregierung
                                              Westfalen ist und bereits seit 2016 dem        und Bundestag.
                                              Präsidium des Deutschen Landkreistages
                                              angehört, übernimmt das Amt in der Nach-                 EILDIENST LKT NRW
Landrat Dr. Ansgar Müller. Quelle: LKT NRW   folge von Rolf Christiansen, der nicht mehr           Nr. 5/Mai 2018   00.00.10

Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
„Straßen bauen und ausbauen“
   Am 19.03.2018 fand im Rahmen der Vortragsreihe „Kommunalverwaltung aktuell – Wissenschaft und Praxis“ auf Ein-
   ladung des Freiherr-vom-Stein-Instituts, der wissenschaftlichen Forschungsstelle des Landkreistages Nordrhein-West-
   falen an der Universität Münster, eine Veranstaltung zum Thema „Straßen bauen und ausbauen“ statt. Es referierten
   der Minister für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Hendrik Wüst MdL, und Professor Dr. Klaus F. Gärditz von
   der Universität Bonn.

                                                                                             P   rofessor Dr. Janbernd Oebbecke
                                                                                                 begrüßte, zum letzten Mal in der Eigen-
                                                                                             schaft als Geschäftsführender Direktor des
                                                                                             Freiherr-vom-Stein-Instituts, die Teilneh-
                                                                                             mer der Veranstaltung, stellte die Referen-
                                                                                             ten vor und wies auf das bewährte Format
                                                                                             hin, den Vortrag eines „Praktikers“ mit
                                                                                             einem originär wissenschaftlichen Beitrag
                                                                                             zu kombinieren. Demzufolge wurde auch
                                                                                             an diesem Tage das Thema „Straßenbau“
                                                                                             aus politischer und rechtlicher Perspektive
                                                                                             beleuchtet.
                                                                                             Der Minister für Verkehr des Landes
                                                                                             Nordrhein-Westfalen      Hendrik     Wüst,

                                                                                                                 DER AUTOR

                                                                                                                 Jonas Kroener,
                                                                                                                 Wissenschaftlicher
                                                                                                                 Referent beim
Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Prof. Dr. Klaus F. Gärditz; Minister Hendrik Wüst MdL,                              Freiherr-vom-Stein-
Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein, Prof. Dr. Hinnerk Wißmann.         Quelle: xxxx                          Institut, Münster

                                                                                                                                   221
EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
Thema aktuell                                                                                                          EILDIENST 5/2018

                                                                                             Nr. 5/Mai 2018, S. 225ff, in diesem Heft).
                                                                                             Im Anschluss eröffnete Dr. Martin Klein,
                                                                                             Hauptgeschäftsführer des Landkreista-
                                                                                             ges NRW, die Diskussion. Auf eine Publi-
                                                                                             kumsnachfrage zu rechtsvergleichenden
                                                                                             Perspektiven erachtete Professor Gärditz
                                                                                             die Prüfungsdichte bei einschlägigen Ver-
                                                                                             fahren in Deutschland als besonders hoch;
                                                                                             Minister Wüst verwies diesbezüglich auf
                                                                                             seinen Besuch der Niederlande, wo die
                                                                                             Anzahl der Träger öffentlicher Belange und
                                                                                             die Entscheidungszeit der Verwaltungsge-
                                                                                             richte reduziert worden seien. Professor
                                                                                             Dr. Hinnerk Wißmann, ab dem 1. April
                                                                                             2018 neuer Geschäftsführender Direktor
                                                                                             am Freiherr-vom-Stein-Institut, erkundigte
                                                                                             sich nach der Tauglichkeit von Einzelfall-
                                                                                             gesetzen; Professor Gärditz sah diese mit
                                                                                             Rücksicht auf die vom EuGH aufgestellten
                                                                                             Verfahrensstandards sehr kritisch. Auf die
                                                                                             Frage, wo Optimierungspotential hin zu
                                                                                             schnelleren Entscheidungen bestehe veror-
NRW-Verkehrsminister Hendrik Wüst MdL.       Prof. Dr. Klaus F. Gärditz.                     tete Prof. Gärditz ein solches weniger auf
                        Quelle: LKT NRW                                  Quelle: LKT NRW   formeller als auf materieller Ebene. Durch
                                                                                             verbindliche und weniger richterrechtlich
MdL, fokussierte sich naturgemäß auf die     stehen (vgl. EILDIENST LKT NRW Nr. 5/           geprägte Vorgaben ließen sich schnellere
Perspektive eines Landesministers und        Mai 2018, S. 223ff, in diesem Heft).            und rechtssicherere Entscheidungen her-
begann mit einem Problemaufriss: Mobili-     Dem Duktus der Veranstaltung entspre-           beiführen. Einig war man sich darin, dass
tät sei Voraussetzung für wirtschaftlichen   chend beleuchtete Professor Dr. Klaus           alle Beteiligten stets Gesprächsbereitschaft
Erfolg und Mobilitätsansprüche seien in      F. Gärditz im Anschluss das Thema aus           zeigen müssten, und so schloss Dr. Mar-
Nordrhein-Westfalen mit seiner Hetero-       wissenschaftlicher Sicht, ohne praktische       tin Klein die Veranstaltung mit dem Hin-
genität besonders schwierig zu befriedi-     Erkenntnisse unter den Tisch zu kehren.         weis, dass gerade die Vortragsreihe hierzu
gen. Davon ausgehend schilderte Minister     Das Recht reagiere im beschriebenen Fall        immer wieder einlade.
Wüst die von ihm vorgesehenen Lösungen       auf multipolare Interessenkonflikte, und
für diverse Hindernisse, die dem Unterhalt   Professor Gärditz zeichnete einige dieser                 EILDIENST LKT NRW
und Neubau des Straßenwesens entgegen-       Konflikte nach (vgl. EILDIENST LKT NRW                 Nr. 5/Mai 2018   00.20.04

Verkehrsminister Hendrik Wüst:
Straßen bauen und ausbauen
   Voraussetzung für Mobilität ist eine leistungsfähige und bedarfsgerechte Infrastruktur. Nur auf einem gut ausgebauten
   Straßennetz kommen Menschen von A nach B und Güter vom Produzenten zum Kunden. Insgesamt werden 90 Prozent
   der Personenverkehre auf der Straße abgewickelt. Zwei Drittel des Waren- und Güterverkehrs. Eine funktionierende
   Straßeninfrastruktur ist deshalb für Bürger und Unternehmen entscheidender Standortfaktor.

N    ordrhein-Westfalen steht hier vor
     besonders großen Herausforderun-
gen. Wir sind auf Grund der geographi-
                                             Schaut man sich unsere Straßeninfrastruk-
                                             tur aber einmal genauer an, ist der Befund
                                             ernüchternd: Sie ist in keinem guten
                                                                                             infrastruktur sanieren, modernisieren und
                                                                                             bedarfsgerecht ausbauen.
                                                                                             Besonders das 13.100 Kilometer lange
schen Lage für zahlreiche Berufspendler,     Zustand. Unsere Infrastruktur ist marode,       Landesstraßennetz ist in einem desola-
Transportunternehmen und Touristen           alt, zu wenig und überlastet. Die Straße ist
wichtiges Transitland. NRW ist zugleich      vielfach an ihre Kapazitätsgrenze gelangt,                          DER AUTOR
das bevölkerungsreichste Bundesland mit      teilweise bereits darüber. In ihrem heutigen
vielen Ballungszentren und ebenso vielen     Zustand kann sie nicht noch mehr Verkehr
ländlichen Räumen. Deshalb hat Nord­         aufnehmen. Die Personen- und Güter-                                 Hendrik Wüst MdL,
rhein-Westfalen auch eine besonders          verkehre werden in Zukunft aber weiter                              Minister für Verkehr
große Verantwortung für die Aufrechter-      wachsen. Die neue Landesregierung hat                               des Landes
haltung eines leistungs- und funktionsge-    sich deshalb ein klares und ambitioniertes                          Nordrhein-Westfalen
rechten Straßennetzes.                       Ziel gesetzt: Wir werden unsere Straßen-                            Quelle: VM/R. Sondermann

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EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST 5/2018                                                                                                       Thema aktuell

ten Zustand. Dabei kommt gerade den            ra-Argumente getroffen. Die Bundesstra-       Sechs-Tage-Woche, den Mehrschichtbe-
Landesstraßen eine strategisch wichtige        ßen sind wichtige Verkehrsachsen für die      trieb und Nachtbaustellen. So wollen wir
Bedeutung zu. Sie bilden die Lebensadern       Erschließung von Wirtschafts- und Mittel-     die Belastungen für die Verkehrsteilneh-
des ländlichen Raums und garantieren die       zentren – gerade auch außerhalb der Bal-      mer so gering wie möglich halten. Mit
Anbindung ländlicher Regionen an die Bal-      lungsräume. Wir halten es für deshalb für     dem Haushalt 2018 haben wir außerdem
lungszentren. Landesstraßen sind das Tor       wichtig, dass das Land seine Einflussmög-     die Voraussetzungen für die Einrichtung
für die vielen Hidden Champions unseres        lichkeiten auf die Planung behält. Wir sind   einer Stabsstelle zur Baustellenkoordinie-
Mittelstands auf die Weltmärkte.               außerdem in der glücklichen Lage, dass        rung bei der Verkehrszentrale geschaffen.
Wichtiger Bestandteil der Verkehrspolitik      der Bund für die Bundesstraßen und Auto-      Nur durch eine optimale Koordinierung
der neuen Landesregierung ist deshalb,         bahnen ausreichend Mittel zugesagt hat.       der Baustellen kann die Mobilität im Land
wieder mehr in den Erhalt unserer Lan-         Allein für NRW hat die Bundesregierung        bestmöglich aufrechterhalten werden.
desstraßen zu investieren. Wir sanieren        im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen      Die finanziellen Mittel sind da, der politi-
marode Streckenabschnitte und tun etwas        rund 200 Straßenprojekte mit einem Volu-      sche Wille ist da. Das sind schon einmal
gegen den Substanzverzehr des Landes-          men von mehr als 20 Milliarden Euro bis       gute Voraussetzungen für die Revitali-
straßennetzes. Für die Sanierung der Lan-      zum Jahr 2030 festgelegt.                     sierung unserer Infrastruktur. Was die-
desstraßen sind im Haushalt 2018 insge-        Unser Ziel ist, diesen Bedarfsplan zügig      ser häufig im Weg steht bzw. Vorhaben
samt 160,85 Millionen Euro vorgesehen.         umzusetzen und so viel Geld wie möglich       verzögert ist die fehlende Akzeptanz der
Das sind 33,35 Millionen Euro mehr als im      abzurufen. Zudem werden wir die Maß-          Öffentlichkeit. Am 19. Februar haben wir
letzten Jahr. Noch nie wurde so viel Geld      nahmen nach Reihenfolge der größtmög-         in Düsseldorf deshalb offiziell das landes-
für Landesstraßen in NRW bereitgestellt        lichen positiven Wirkung abarbeiten. Dazu     weite „Bündnis für Mobilität“ ins Leben
wie in diesem Jahr. Die Erhaltungsinve-        haben wir im Januar einen Masterplan prä-     gerufen.
stitionen werden wir Schritt für Schritt zu    sentiert, der die Umsetzung der Maßnah-       Es unterscheidet sich von vorherigen Initia-
einem bedarfsgerechten Niveau von 200          men des Bedarfsplans für die Bundesfern-      tiven dadurch, dass es von der gesamten
Millionen Euro pro Jahr anheben. Am 1.         straßen strukturiert. Der Masterplan dient    Landesregierung getragen und unterstützt
März 2018 hat das Verkehrsministerium          als Steuerungsinstrument für den ausfüh-      wird. Das Bündnis für Mobilität fußt auf
dazu das Landesstraßenerhaltungspro-           renden Landesbetrieb Straßen.NRW.             zwei tragenden Säulen: Die erste Säule
gramm vorgelegt. Es listet die Landesstra-     Unsere aktuell größte Herausforderung         rückt die Akzeptanz der Bevölkerung für
ßen auf, entlang derer nun prioritär saniert   im Bereich der Bundesfernstraßen ist also     eine notwendige, leistungsfähige Infra-
und für die Geld bereitgestellt wird.          weder das fehlende Geld, noch der fehlen-     struktur in den Fokus. Die zweite Säule
Auch die Investitionsmittel für Neu- und       de politische Wille, sondern die fehlenden    befasst sich mit vernetzter Mobilität und
Ausbauvorhaben werden auf 37 Millio-           Planungs- und Baukapazitäten. Die neue        den enormen Chancen der Digitalisierung
nen Euro angehoben. In der mittelfristi-       Landesregierung investiert deshalb massiv     für die mobile Zukunft.
gen Finanzplanung bis 2021 ist auch hier       in den Ausbau der Planungs- und Geneh-        Dabei verfolgen wir eine klare Zielsetzung:
eine schrittweise Erhöhung auf 57 Millio-      migungskapazitäten. Mit dem Haushalt          Die frühzeitige Einbindung der Bürger
nen Euro vorgesehen, so dass wir auch im       2018 haben wir die Voraussetzung für          in das weitere Verfahren und damit die
Bereich des Neu- und Ausbaus verstärkt         50 neue Stellen für Planer bei Straßen.       Stärkung ihrer Akzeptanz für das jewei-
vorankommen können.                            NRW geschaffen. Außerdem erhöhen wir          lige Bauvorhaben. Bestandteil des Bünd-
Dem rund 6.700 Kilometer langen Netz der       die Mittel für externe Planungsleistungen.    nisses ist eine neue Form der Öffentlich-
Autobahnen und Bundesstraßen kommt             Dazu bauen wir die Genehmigungskapa-          keitsbeteiligung. Wir werben aktiv bei
ebenfalls eine besondere Bedeutung zu.         zitäten bei den Bezirksregierungen mit 13     den Menschen vor Ort für ein positives
Es trägt mit rund 70 Prozent der Gesamt-       neuen Stellen deutlich aus. Diese Maßnah-     Bild von Infrastrukturvorhaben. Eine brei-
Kraftfahrzeugleistung einen wesentlichen       men werden dazu beitragen, den Output         te Akzeptanz ist entscheidend für Erfolg
Anteil der Verkehrsleistungen in NRW.          an Planungen zu erhöhen und laufen-           und Umsetzung von Bauvorhaben. Mit der
Hierunter fallen rund 2.200 Kilometer          de Planungen und Planfeststellungen zu        frühzeitigen Einbindung mindern wir Kla-
Autobahn und rund 4.500 Kilometer Bun-         beschleunigen.                                gerisiken.
desstraßen. Im Bereich der Bundesfernstra-     Der anstehende Bauhochlauf wird mehr          Unsere neue Form der Öffentlichkeitsbe-
ßen gab es zuletzt einschneidende Neue-        Baustellen zur Folge haben. In einem über-    teiligung geht deshalb einen Schritt weiter
rungen im Bereich der Verwaltungszustän-       lasteten, zu kleinen Straßennetz, ist jede    als bisherige Instrumente: Als ersten Schritt
digkeit. Das im Juli 2017 verabschiedete       Baustelle ein Staurisiko. Das ist das Para-   fragen wir die Menschen, wie genau sie
Gesetzespaket zur Neuordnung der Bund-         doxe für jeden Verkehrsminister. Um den       eingebunden werden wollen und wie
Länder-Finanzbeziehungen regelt die            Nachholbedarf zügig abzuarbeiten, wer-        der Beteiligungsprozess laufen soll. Nach
Verwaltung der Bundesautobahnen neu.           den wir durch vermehrte Bautätigkeiten        diesem „Beteiligungsscoping“ wird die
Die Zuständigkeit für Planung, Bau und         vorerst mehr Stau in Kauf nehmen müssen.      Öffentlichkeit ganz früh ohne Vorfestle-
Unterhaltung von Autobahnen geht mit           Bevor es besser wird, muss es erst schlech-   gungen eingebunden. So beschleunigen
Wirkung zum 1. Januar 2021 von den Län-        ter werden. Deshalb ist es umso wichtiger,    wir schlussendlich die Planung, weil wir
dern an den Bund. Das Gesetzespaket bie-       dass bei der Planung der Baustellen alle      Widerstände meiden. Die zweite Säule
tet den Ländern zudem die Option, auch         Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den        des Bündnisses befasst sich mit vernetzter
die Verwaltung der Bundesstraßen an den        Verkehr bestmöglich abzuwickeln. Die          Mobilität und den enormen Chancen der
Bund zu überführen. Das Landeskabinett         Optimierung des Baustellenmanagements         Digitalisierung für die mobile Zukunft. Wir
Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Die       ist ein komplexer Prozess. Hier spielen       wollen Nordrhein-Westfalen zur Modell-
Auftragsverwaltung für die Bundesstraßen       Sicherheitsthemen, das Arbeits- und Tarif-    region für Mobilität 4.0 zu machen – mit
verbleibt auch künftig in der Zuständigkeit    recht, das Straßenverkehrsrecht und vor-      intelligenter    Verkehrsführung,     neuen
des Landes.                                    handene Personalkapazitäten eine Rolle.       Mobilitätskonzepten und autonomem
Diese Entscheidung haben wir bewusst           Bei der Bauausführung nutzen wir des-         Fahren. Im Verkehrsministerium haben wir
und nach Abwägung aller Pro- und Cont-         halb stärker als bisher Instrumente wie die   damit begonnen, eine neue Fachabteilung

                                                                                                                                    223
EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
Thema aktuell                                                                                                               EILDIENST 5/2018

aufzubauen, in der die Bereiche Digitali-      falens Straßen. Als Verkehrsminister des       zen wir neue Beteiligungsinstrumente und
sierung und Vernetzung in der Mobilität        Landes bin ich in der glücklichen Lage, auf    die enormen Chancen der Digitalisierung.
zentrale Themen sind. Damit sind wir das       die Unterstützung der gesamten Landes-         Gemeinsam wollen wir NRW voranbrin-
einzige Ministerium der neuen Landesre-        regierung setzen zu können und ausrei-         gen. Das sind wir den Menschen und den
gierung, das eine neue Abteilung gründen       chend Mittel zur Verfügung zu haben. Das       Unternehmen im Land schuldig.
darf.                                          gesamte Landeskabinett steht hinter dem
Es gibt viel zu tun beim Erhalt, beim Aus-     Ziel, die Infrastruktur in einen bedarfsge-                 EILDIENST LKT NRW
bau und Neubau von Nordrhein-West-             rechten Zustand zu bringen. Dafür nut-                   Nr. 5/Mai 2018   80.31.00

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz:
Straßen bauen und ausbauen – rechtliche Risiken*
   Straßenbauvorhaben sind anspruchsvollste Infrastrukturgroßprojekte, die eine Fülle an möglichen Konflikten auslösen.
   Manche Konflikte sind geeignet, Projekte zu blockieren oder jedenfalls erheblich zu verteuern. Ausgewählte Rechts-
   probleme aus der Fülle möglicher Konflikte, an denen Straßenbauvorhaben scheitern oder auf Schwierigkeiten stoßen
   können, sollen hier (mit Fokus auf das Umweltrecht) überblicksartig skizziert werden.

I. Allgemeines                                 II. Verkehrswegelärmschutz                     die längst ökologisierte Städteplanung rea-
                                                                                              gieren kann. Zugleich werden hierbei aber
Straßenbauvorhaben bedürfen aufgrund           Das Umweltrecht enthält rahmenartige           Fachplanungen in urbanen Räumen deut-
der Multipolarität der zu bewältigenden        Vorgaben an den Lärmschutz bei Ver-            lich anspruchsvoller.
Konflikte grundsätzlich einer Planfeststel-    kehrswegen, die freilich in der Praxis weni-
lung (siehe § 17 Bundesfernstraßengesetz;      ger Probleme zu bereiten scheinen als etwa     1. Zwingende Grenzen zulässiger Planung
§ 35 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-        das Planungsbehörden besonders heraus-         § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Westfalen). Zugleich bedarf es in der Regel    fordernde Naturschutzrecht. Verwiesen sei      enthält     verschiedene   Störungsverbo-
einer Umweltverträglichkeitsprüfung, und       hier lediglich auf die §§ 41-43, 50 Bundes-    te, die sich auf besonders und auf streng
zwar entweder obligatorisch aufgrund           immissionsschutzgesetz (BImSchG), die          geschützte Arten (siehe § 7 II Nr. 13, 14
der gesetzlich typisierten Umweltrelevanz      Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV)           BNatSchG mit Verweisung auf Unions-
bei allen Vorhaben einer entsprechenden        und die Verkehrswege-Schallschutzmaß-          recht und Bundesartenschutzverordnung)
Kategorie oder jedenfalls nach einer all-      nahmenverordnung (24. BImSchV). Die            beziehen. § 44 I BNatSchG gilt auch für
gemeinen Vorprüfung (§ 7 I UVPG). Für          allgemein etablierte Bindung an den Stand      fachplanerische Entscheidungen4 und fun­-
Bundesstraßen folgt dies aus Nr. 14.3-14.5     der Technik als dynamische Zulassungsan-       giert dort als abwägungsresistentes zwin-
der Anlage I zum Gesetz über Umweltver-        forderung sowie die Immissionsgrenzwerte       gendes Recht.5
träglichkeitsprüfungen (UVPG), für Lan-        nach § 2 Verkehrslärmverordnung sorgen         Da nie auszuschließen ist, dass es bei der
des-, Kreis- oder Gemeindestraßen aus § 1      insoweit für eine vergleichsweise standsi-     Errichtung eines Vorhabens (etwa durch
Gesetz über die Umweltverträglichkeits-        chere Operationalisierung des Lärmschut-       den Baustellenbetrieb, die Abholzung von
prüfung im Lande Nordrhein-Westfalen           zes im Straßenbau.                             Bäumen, die Trockenlegung von Feucht-
(UVPG NW) i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.5.
Folgenreich überlagert wird die Planfest-                                                     *   Kurzvortrag v. 19.03.2018 im Rahmen
stellung durch das einschlägige Umwelt-        III. Artenschutz                                   einer Veranstaltung des Freiherr-vom-Stein-
fachrecht. Zwar ist auch in der Fachplanung    in der Fachplanung                                 Instituts (Wissenschaftliche Forschungsstelle
                                                                                                  des Landkreistages Nordrhein-Westfalen) in
im Rahmen der verfahrensabschließenden                                                            Münster.
Planfeststellungsentscheidung (§ 74 Ver-       Besondere Herausforderungen für die            1
                                                                                                   BVerwGE 48, 56 (59); 55, 220 (225 f.); BVer-
waltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) eine         Verkehrswegeplanung ergeben sich aus               wG, NVwZ-RR 1995, 631; NVwZ 1998, 616
planerische Abwägung durchzuführen.1           dem Artenschutzrecht. Dass dieses – nicht          (618).
                                                                                              2
Enthält das Umweltfachrecht aber – wie         zuletzt beeinflusst durch das unionsrecht-           Zum Begriff BVerwGE 48 (56); lediglich
                                                                                                    
                                                                                                  terminologisch abweichend BVerwGE 85,
in der Regel – zwingende Vorgaben, mar-        liche Regime der Fauna-Flora-Habitat-              348 (350); 100, 370 (380); BVerwG, NVwZ
kieren diese als sog. Planungsleitsätze2 die   Richtlinie3 – auch erhebliche Auswirkungen         1993, 565 (567); NuR 1997, 79 (81); NVwZ-
äußeren rechtlichen Grenzen, die nicht         auf Fachplanungen haben kann, hat man              RR 1998, 284 (287); NuR 1998, 138 (139);
durch Abwägung überwindbar sind.               erst vergleichsweise spät bemerkt. Arten-          siehe auch Steinberg/Berg/Wickel, Fachpla-
                                               schutzrecht ist sogar in den dicht besiedel-       nung, 4. Aufl. 2012, § 3 Rn. 14 f.
                                                                                              3
                                                                                                    Richtlinie 92/43/EWG des Rates v. 21.5.1992
                    DER AUTOR                  ten Ballungsräumen Nordrhein-Westfalens            zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
                                               ein allgegenwärtiges Thema. Denn immer             sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
                                               mehr geschützte Tierarten wandern in               (ABl. L 206/7).
                                                                                              4
                                               urbane Räume ein und besetzen Habitate                Zum Folgenden eingehend Schmidt/Kahl/
                                                                                                     
                                               im unmittelbaren Umfeld der zunehmend              Gärditz, Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10
                                                                                                  Rn. 142 ff.
                    Professor Dr. Klaus        verdichteten Siedlungs- und Verkehrsinfra-     5
                                                                                                     Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/
                    Ferdinand Gärditz,         strukturen. Dies ist zwar zunächst eine zu         ders./Stöckel (Hrsg.), Naturschutzrecht, 3.
                    Universität Bonn           begrüßende Entwicklung, auf die auch z. B.         Aufl. (2013), § 44 BNatSchG Rn. 3.

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EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
EILDIENST 5/2018                                                                                                           Thema aktuell

biotopen oder die zumindest vorüberge-          schaftlicher Erkenntnisse weiterhin auf        Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets
hende baulich Abtrennung von Habitaten)         einen ungesicherten bzw. umstrittenen          in seinen für die Erhaltungsziele oder den
oder bei seiner Verwirklichung (etwa durch      Meinungsstand in den ökologischen Wis-         Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
Unfälle im Rahmen des Straßenverkehrs,          senschaften stößt und es daher an hinrei-      führen könnten, sind noch vor einer Aus-
durch störenden Verkehrslärm oder per-          chend eindeutigen oder genauen ökolo-          weisung als Schutzgebiet unzulässig. Dies
manente Bodenerschütterung) zur unbe-           gischen Erkenntnissen fehlt. Besteht eine      ist das so genannten Verschlechterungs-
absichtigten Tötung von Tieren kommt,           Einschätzungsprärogative, ist die gericht-     verbot (§ 33 I 1 BNatSchG). Allerdings
sollen zwar einzelne zufällige Tötungen         liche Kontrolle darauf beschränkt, ob die      umfasst der hierdurch erreichte Schutz
nicht unter § 44 I Nr. 1 BNatSchG fal-          Einschätzungen der Planfeststellungsbe-        nicht das jeweils gesamte Schutzgebiet,
len. Zur Vermeidung unverhältnismäßi-           hörde naturschutzfachlich vertretbar sind.     sondern nur die Bestandteile des Habitats,
ger Planungshindernisse hat daher die           Unvertretbar sind Bewertungen, die auf         zu deren Erhalt die Unterschutzstellung
Rechtsprechung die Relevanzschwelle des         unzulänglichen (etwa veralteten, nicht         erfolgte. Außerdem zeitigt nicht jedes Vor-
Tötungsverbotes höher angesiedelt. Ein          anerkannten, widersprüchlichen oder spe-       haben, das räumlich in einem FFH-Gebiet
Vorhaben ist grundsätzlich unzulässig,          kulativen) Bewertungsmethoden beruhen.         durchgeführt wird, automatisch nachtei-
wenn von ihm eine signifikante Erhöhung         Namentlich eine Bewertung ins Blaue hin-       lige Folgen. Es bedarf daher immer einer
des Tötungsrisikos für geschützte Arten         ein wäre angreifbar.                           gesonderten Prüfung der voraussichtlichen
ausgeht.6 Umstände, die für die Beurtei-        Damit verbunden sind erhebliche Probleme       Handlungsfolgen.
lung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind   der Wissensgenerierung. Praktisch ist es
insbesondere artspezifische Verhaltenswei-      oft so, dass belastbare ökologische Daten      1. Planungsrelevanz
sen wie eine häufige Frequentierung des         über artenschutzrechtliche Risiken über-       Insbesondere Projekte und Pläne nach Art.
durchschnittenen Raums. Von einer signi-        haupt nur von einem einzigen (fachlich         6 III FFH-Richtlinie, die für sich genommen
fikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ist        besonders spezialisierten) Umweltpla-          oder im Zusammenwirken mit anderen
auszugehen, wenn der Betrieb des geneh-         nungsbüro gesammelt wurden und von             Projekten/Plänen erhebliche Beeinträchti-
migten Vorhabens mit hoher Wahrschein-          diesem als Betriebs- und Geschäftsgeheim-      gungen im geschützten Gebiet zur Folge
lichkeit zu regelmäßigen Opfern einer           nis behandelt werden. Im Zweifel hat dann      haben können, sind obligatorisch vor ihrer
geschützten Tierart führt.7                     dieses Büro bereits ein Gutachten für den      Zulassung im Rahmen einer zusätzlichen
Geeignete Schutzmaßnahmen können das            Projektantragsteller zwecks einzureichen-      Prüfungsstufe auf ihre Verträglichkeit mit
Risiko zufälliger Tötungen reduzieren und       der Dokumentation der Umweltverträg-           den individuell für das Gebiet aufgestellten
unter der Relevanzschwelle halten.8 Zur         lichkeit eines Vorhabens erstellt. Unbe-       Erhaltungszwecken zu überprüfen (§§ 34 I,
Reduzierung des Risikos an Straßen geeig-       fangener, neutraler Sachverstand ist daher     36 BNatSchG).
nete Maßnahmen können beispielsweise            mitunter nur noch sehr schwer zu erlan-        Im Bereich der Verkehrswegeplanung
sein: Leitbepflanzungen für Fledermäuse,        gen, was die notwendige Eigenständigkeit       ist dies aufgrund der sich aufdrängen-
Amphibienzäune mit Durchlass, Wildbrüc-         und Distanz der Planfeststellungsbehörde       den Umweltauswirkungen durchweg
ken mit Schutzzäunen, straßenverkehrs-          gegenüber den Projektantragstellern unter-     der Fall. Entsprechendes gilt nach § 7 VI
rechtliche Geschwindigkeitsbeschränkun-         gräbt.                                         ROG für die Raumordnung,11 ohne deren
gen (sofern hinreichend verlässlich) oder       Daneben ist weiterhin die (insoweit dann       vorstrukturierende Leistungen größere
im Notfall die Umsiedlung betroffener           wieder traditionsreiche) naturschutzrechtli-   Verkehrsprojekte kaum vorstellbar sind:
Individuen. Bereits dies zeigt: Das Arten-      che Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG)     Bereits bei der Aufstellung von Raum-
schutzrecht kann Verkehrsvorhaben mit-          relevant: Die Eingriffsregelung über-          ordnungsplänen sind die Vorschriften
unter ganz erheblich verteuern, was von         schneidet sich nur teilweise mit den arten-    des BNatSchG über die Zulässigkeit und
den Infrastrukturplanern ebenso wie von         schutzrechtlichen Verboten und ersetzt         Durchführung von derartigen Eingriffen
der haushaltsgebundenen Verkehrspolitik         diese daher nicht. Beide stellen vielmehr      (einschließlich der Einholung der Stel-
rechtzeitig zu berücksichtigen ist.             eigenständige Schutzregimes dar und sind       lungnahme der Europäischen Kommis­
                                                nebeneinander zu beachten. Die Eingriffs-      sion) anzuwenden, soweit ein FFH-Gebiet
2. Probleme der Wissensgenerierung              regelung löst ggf. Kompensationsbedarf
                                                                                               6
Die Planungsbehörde ist verpflichtet (§ 24      aus, der gerade in stark besiedelten (zumal         BVerwGE 130, 299 (366); 131, 274 (301);
VwVfG), die erforderlichen Untersuchun-         urbanen) Räumen die Verkehrswegepla-                BVerwG, NuR 2013, 891 (893); OVG
                                                                                                    Berlin-Brandenburg, ZUR 2012, 370 (371);
gen durchzuführen, um als Voraussetzung         nung vor zusätzliche Herausforderungen              OVG Magdeburg, NuR 2013, 905 (906);
einer Prüfung der Verbotstatbestände            stellen kann. Punktuelle – hier nicht näher         OVG NW, DVBl. 2013, 374 (379 f.);
mögliche artspezifische Gefährdungen            zu vertiefende – Entlastungen der Verwal-           BayVGH, ZUR 2013, 305 (306).
                                                                                               7
aufzuklären und einer geeigneten Bewer-         tung beim Schutz von Fortpflanzungsstät-             Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
                                                                                                     
tung zu unterziehen. Was erforderlich ist,      ten im Rahmen einer Eingriffsprüfung sieht          Aufl. (2017), § 10 Rn. 143.
                                                                                               8
                                                                                                     BVerwGE 131, 274 (303); BVerwG, NVwZ
richtet sich letztlich nach den jeweiligen      dafür § 44 V BNatSchG vor, der aber das
                                                                                                    2012, 1053 (1054); OVG NW, NuR 2013,
naturräumlichen Gegebenheiten, also den         Störungsverbot sowie im Einklang mit dem            587 (590); DVBl. 2013, 374 (379); OVG
räumlich betroffenen Habitaten und den          Unionsrecht das Tötungsverbot unbeein-              Magdeburg, NuR 2013, 905 (906 f.).
                                                                                               9
bei summarischer Vorprüfung vorgefun-           trächtigt lässt.                                      S. BVerwGE 131, 274; 148, 373; BVerwG,
denen Arten. Bei der Prüfung steht der                                                              NuR 2014, 524; ZUR 2015, 348. Hierzu wie
                                                                                                    oben Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht,
Planfeststellungsbehörde nach der Recht-                                                            10. Aufl. (2017), § 10 Rn. 144.
sprechung des BVerwG9 grundsätzlich             IV. FFH-Gebietsverträglichkeit                 4
                                                                                                       Zum Folgenden eingehend Schmidt/Kahl/
                                                                                                       
eine naturschutzfachliche Einschätzungs-                                                            Gärditz, Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), §
prärogative sowohl bei der ökologischen         Neben das Artenschutzrecht tritt das Habi-          10 Rn. 142 ff.
                                                                                               10      Das Folgende nach Schmidt/Kahl/Gärditz,
                                                                                                       
Bestandsaufnahme als auch bei deren             tatschutzrecht, das im Wesentlichen auf
                                                                                                    Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn.
– jeweils einzelfallbezogener – Bewer-          den Art. 4, 6 der Fauna-Flora-Habitat-              122 ff.
tung zu. Dies gilt jedoch nur dort, wo die      Richtlinie beruht.10 Alle Veränderungen        11
                                                                                                       Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
                                                                                                       
Verwaltung trotz fortschreitender wissen-       und Störungen, die zu einer erheblichen             Aufl. (2017), § 10 Rn. 125.

                                                                                                                                        225
Thema aktuell                                                                                                                EILDIENST 5/2018

oder ein europäisches Vogelschutzgebiet         Gesamtbetrachtung erfordert. Auch etwa-        Bundesrecht (in den Landesverwaltungs-
in seinen für die Erhaltungsziele oder den      ige akkumulierende Wirkungen mit ande-         verfahrensgesetzen steht eine Bereinigung
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen          ren Plänen und Projekten bzw. Vorbela-         noch überwiegend aus) schon nicht mehr
erheblich beeinträchtigt werden kann (§ 36      stungen sind zu berücksichtigen.18 Wird        angewendet. Auf die Frage der Vereinbar-
BNatSchG ). Somit ist bereits auf der Ebene     eine Unverträglichkeit des Projekts mit        keit der Präklusion mit dem Anspruch auf
der Planaufstellung eine vollständige FFH-      den Schutzzielen festgestellt, ist von der     effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV Grund-
Prüfung nach § 34 III-IV BNatSchG durch-        zuständigen Behörde die Zulassung zu ver-      gesetz) kam es mithin nicht mehr an.23
zuführen, soweit sich entsprechende Kon-        sagen (§ 34 II BNatSchG). Dieses präventi-     Die letzte Novelle des Umweltrechtsbe-
flikte trotz des geringeren Detaillierungs-     ve Verbot mit Erlaubnisvorbehalt kann also     helfsgesetzes (UmwRG) hat die mate-
grads im Rahmen der Raumordnung sinn-           dazu führen, dass ein Straßenbauvorhaben       rielle Präklusion durch eine (auch nach
voll bewältigen lassen und eine Gebietsbe-      nicht oder jedenfalls nicht ohne Modifika-     dem Urteil des EuGH zulässige) inner-
troffenheit hinreichend wahrscheinlich ist.     tionen planfestgestellt werden kann.           prozessuale Präklusion ersetzt: § 6
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat                                                         UmwRG sieht eine zehnwöchige strik-
dies konkretisiert: „Unter Berücksichtigung     3. Ausnahmen                                   te Begründungsfrist für umweltrelevante
des Vorsorgeprinzips ist der notwendige         Ausnahmsweise können auch grundsätz-           Klagen vor. Europarechtliche Probleme
Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht,      lich unverträgliche Vorhaben zugelassen        sind damit jedenfalls vorerst gelöst. Für
wenn anhand objektiver Umstände nicht           werden, wenn zwingende Gründe des              die Planfeststellungs- und Genehmigungs-
ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan       überwiegenden öffentlichen Interesses          behörden wurden aber neue praktische
oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich     (einschließlich solcher sozialer und wirt-     Probleme geschaffen, schon weil sie nun-
beeinträchtigt“.12 Diese Voraussetzungen        schaftlicher Art) eine Ausnahme recht-         mehr noch vor Gericht mit neuen Einwen-
sind insbesondere Erfüllt, wenn die Raum-       fertigen und eine zumutbare Alternative,       dungen überrascht werden können und
ordnung letztlich eine parzellengenaue          den mit dem Projekt verfolgten Zweck           vor allem kein Druckmittel in der Hand
Trassen- oder Standortfestlegung trifft         an anderer Stelle ohne oder mit geringe-       haben, potentiell Klageberechtigte zu einer
(vgl. § 8 V 1 Nr. 3 ROG).13 Dies ist in der     ren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht     frühzeitigen konstruktiven Mitwirkung im
Praxis nicht selten der Fall, weil sich räum-   gegeben ist (§ 34 III BNatSchG, Art. 6 IV
liche Nutzungskonflikte entweder nicht          1 FFH-Richtlinie). Bei der Bewertung, ob       12
                                                                                                    EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – C-6/04 (Kom-
anders bewältigen lassen (in stark ver-         eine Alternative zumutbar ist, muss deren           mission/UK), Slg. 2005, I-9017, Rn. 54.
                                                                                               13
dichteten Räumen bleibt eben oft nur ein        Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ins-             Gärditz, Möglichkeiten und Grenzen raum-
                                                                                                    ordnungsrechtlicher Einwirkung auf die Ent-
enger realistischer Korridor zur Projektver-    besondere unzumutbare Mehrkosten eines              wicklung von Binnenhäfen, ZUR 2013, 651
wirklichung) oder weil die Raumordnung          Verkehrsvorhabens für den Projektträger             (655 f.); Schmidt/Kahl/Gärditz, Umwelt-
implizit Funktionen einer Bedarfs- und          oder anderweitige ökologische Störungen             recht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn. 125.
                                                                                               14
Standortplanung übernimmt.                      durch die Projektalternative sind zu berück-          Folgendes nach Schmidt/Kahl/Gärditz,
                                                                                                      
                                                sichtigen. Eine Ausnahme rechtfertigen              Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn.
                                                                                                    126, mit w. Nachw.
2. Prüfverfahren                                kann beispielsweise die Entschärfung eines     15     EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-418/04
                                                                                                      
Das hierbei anzuwendende Prüfverfahren          Unfallschwerpunkts und die Minderung                (Kommission/Irland), Slg. 2007, I-10947
ist zweistufig ausgestaltet:14 Die abstrak-     von Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen               Rn. 243; Urt. v. 24.11.2011 – C-404/09
te Eignung eines Projekts, das Schutzziel       zum Schutz der menschlichen Gesund-                 (Kommission/Spanien), Slg. 2011, I-11853
                                                                                                    Rn. 99; BVerwGE 128, 1 (30); BVerwG
erheblich zu beeinträchtigen, wird im Rah-      heit.19 Für Vorhaben, die einen prioritären         NVwZ 2016, 844.
men einer Vorprüfung ermittelt, ohne dass       Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art (§      16
                                                                                                      EuGH, Urt. v. 11.4.2013 – C-258/11
                                                                                                      
der Behörde hierbei eine Einschätzungs-         7 II Nr. 11 BNatSchG) betreffen, ist die            (Sweetman),        ECLI:EU:C:2013:220    Rn.
prärogative zukäme. Hieran schließt ggf.        Möglichkeit einer Ausnahme vom Gebiets-             44; Urt. v. 15.5.2014 – C-521/12 (Briels),
eine Verträglichkeitsprüfung an. Die Ver-       schutz noch weitgehender eingeschränkt              ECLI:EU:C:2014:330 Rn. 27.
                                                                                               17     BVerwGE 136, 291 (296).
träglichkeit ist dann gegeben, wenn nach-       (§ 34 IV BNatSchG).                            18
                                                                                                       Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
                                                                                                       
teilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet                                                           Aufl. (2017), § 10 Rn. 128.
nach Durchführung des Projekts oder Plans                                                      19      Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
                                                                                                       
unter Berücksichtigung „der besten ein-         V. Ausfall der                                      Aufl. (2017), § 10 Rn. 130.
schlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis-       materiellen Präklusion                         20
                                                                                                       Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen
                                                                                                       
se“15 ausbleiben werden. Zunächst bedarf                                                            Parlaments und des Rates v. 13. 12. 2011
                                                                                                    über die Umweltverträglichkeitsprüfung
es einer fachlich qualifizierten Bewertung      Eine weitere Erschwernis bei der Umset-             bei bestimmten öffentlichen und privaten
der Wirkungen des Projekts aufgrund einer       zung von Verkehrsinfrastrukturprojek-               Projekten (ABl. L 26, S. 1); geändert durch
ordnungsgemäßen ökologischen Bestan-            ten ergibt sich aus einer Entscheidung              Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen
daufnahme. Auf dieser Grundlage muss            des EuGH vom Oktober 2015, die im                   Parlaments und des Rates v. 16.4.2014
                                                                                                    zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU
dann prognostiziert werden, wie sich das        Anwendungsbereich der Rechtsschutzbe-               über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
FFH-Gebiet unter dem Einfluss des Pro-          stimmungen von UVP-20 und Industrie-                bestimmten öffentlichen und privaten Pro-
jekts voraussichtlich verändern wird. Die       emissions-Richtlinie21     keine materielle         jekten (ABlEU L 124 S. 1).
                                                                                               21
Prüfung darf hierbei nicht lückenhaft sein      Präklusion mehr zulässt.22 Früher konnten              Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
                                                                                                       
und muss vollständige, präzise sowie end-       Betroffene innerhalb einer Frist von zwei           Parlaments und des Rates v. 24. 11. 2010
                                                                                                    über Industrieemissionen (integrierte Ver-
gültige Feststellungen zu den möglichen         Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist              meidung und Verminderung der Umwelt-
Auswirkungen eines Projekts enthalten.16        im Zulassungsverfahren schriftlich Einwen-          verschmutzung), ABl. L 334, S. 17.
Diese Prüfung bezieht sich zunächst auf         dungen erheben; mit Fristablauf waren          22
                                                                                                       EuGH, Urt. v. 15. 10. 2015, C-137/14
                                                                                                       
das abgrenzbare Gebiet, das habitatrecht-       alle (öffentlich-rechtlichen) Einwendungen          (Europäische        Kommission/Deutschland),
                                                                                                    DVBl. 2015, 1514 Rn. 75 ff.
lich zu erhalten ist, schließt aber auch        ausgeschlossen, also materiell präkludiert     23
                                                                                                       BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten
„gebietsexterne      Funktionsbeziehungen       (§ 73 IV VwVfG a. F.). In der nachfolgen-           Senats v. 18.9.2017 – 1 BvR 361/12 Rn. 10
zwischen den Teilgebieten“ ein,17 was           den Rechtsprechung wurde die Präklusi-              ff. (betreffend eine fernstraßenrechtliche
ggf. eine gebietsübergreifende räumliche        onsregelung bis zu deren Abschaffung im             Planfeststellung).

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EILDIENST 5/2018                                                                                      Thema aktuell • Schwerpunkt

Verwaltungsverfahren zu bewegen. Auch          VI. Resümee                                    räume unmittelbar an urbane Siedlungs-
die mit einem Fortfall der materiellen                                                        gebiete grenzen, macht dies das Bauen
Präklusion drohende Vermengung von             Verkehrsvorhaben stellen gerade unter          und Ausbauen von Straßen zu einem feh-
Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-          umweltrechtlichen Aspekten eine große          leranfälligen Terrain, das der Verwaltung
prozess, die kontrollierende Verwaltungs-      Herausforderung an die planenden Behör-        ein besonders umsichtiges Agieren unter
gerichte in eine Mitverantwortung für die      den dar, die zu den ohnehin anspruchsvol-      möglichst frühzeitiger konstruktiver sowie
rechtmäßigen       Entscheidungsergebnisse     len Fragen der Technik, der Finanzierung       informaler Einbeziehung der Öffentlichkeit
der Planfeststellungsbehörden hineinzieht,     und der ökonomischen Infrastrukturpla-         abverlangt, um unvermeidbare Konflikt zu
ist zu bedauern und unter dem Gesichts-        nung hinzutreten.                              entschärfen.
punkt der Gewaltenteilung prekär, aber         In eng verdichteten Räumen, die die Geo-
letztliche unionsrechtlich nicht mehr zu       grafie großer Teile Nordrhein-Westfalens                  EILDIENST LKT NRW
vermeiden.                                     prägen und in denen geschützte Natur-                  Nr. 5/Mai 2018   80.31.00

„Smart Government“ – Neue App
ermöglicht Außendienstlern mobiles Arbeiten
   Unter dem Titel „Smart Government“ setzt der Kreis Borken seine Digitalisierungsstrategie Schritt für Schritt um. Grund-
   lage bildet die Partnerschaft mit dem in Gescher (Kreis Borken) ansässigen international tätigen Software-Unternehmen
   d.velop AG. Dokumentenmanagementprodukte werden so gemeinsam zu praxisgerechten Lösungen für die Abbildung
   digitaler Geschäftsprozesse in öffentlichen Verwaltungen weiterentwickelt. U. a. wird dabei das Ziel verfolgt, mobiles
   Arbeiten für das Außendienstpersonal zu ermöglichen. Als jüngstes Beispiel dafür steht die App „b.smart“, die via
   Smartphone bereits im Veterinärdienst, in der Gebäude- und in der Wasserwirtschaft eingesetzt wird.

                                                                                              Jugend und Familie, der Fachbereich Ver-
                                                                                              messung und Kataster sowie die Untere
                                                                                              Wasserbehörde im Fachbereich Natur und
                                                                                              Umwelt. Hierbei handelte es sich jeweils
                                                                                              um      Fachverfahrensintegrationen,      bei
                                                                                              denen über ein Fachverfahren, verwaltet
                                                                                              im DMS, eine digitale Fachakte geführt
                                                                                              wird (Schnittstelle zwischen DMS und
                                                                                              Fachverfahren). Darüber hinaus wurde im
                                                                                              Bereich Waffenwesen eine digitale Akte
                                                                                              ohne eine Fachverfahrensintegration und
                                                                                              im Bereich der Unteren Bauaufsicht ein
                                                                                              digitales Archiv eingeführt. Umgestellt
                                                                                              wurden zudem nachfolgend Fachverfah-
                                                                                              ren wie zum Beispiel ISGA im Fachbereich
                                                                                              Gesundheit.
                                                                                              Von 2011 bis 2015 hat dann die Kreis-
                                                                                              verwaltung Borken in mehreren Projekt-
                                                                                              schritten hausweit die Grundlagen dafür
                                                                                              geschaffen, dass bislang analoge Sachbe-
                                                                                              arbeitungsprozesse volldigital – auch inkl.
                                                                                              digitaler Postein- und –ausgangszenari-
                                                                                              en – abgewickelt werden können. Dies
Gruppenfoto: v. r. n. l.: Dr. Elisabeth Schwenzow (für Organisation und IT zuständiges        wäre allerdings mit den zur Verfügung
Vorstandsmitglied), Landrat Dr. Kai Zwicker, Daniel Senkowski, Andre Funke und Heinz          stehenden eigenen technischen und orga-
Geldermann.                                                          Quelle: Kreis Borken    nisatorischen Mitteln allein nicht möglich
                                                                                              gewesen. Daher wurden die bestehen-
Bisherige Entwicklung                          den. Die 1992 gegründete, international        den geschäftlichen Beziehungen zu den
                                               tätige d.velop AG mit Sitz in Gescher (Kreis   Software-Herstellern d.velop AG sowie der
Zunächst waren es in einzelnen Berei-          Borken) entwickelt und vermarktet Soft-        codia Software GmbH für dieses Vorhaben
chen der Kreisverwaltung Borken lediglich      ware zur durchgängigen Digitalisierung         zu einer strategischen, vertraglich fixierten
Massenverfahren, die auf Basis des Doku-       von Geschäftsprozessen und branchen-           Partnerschaft ausgestaltet. Mit der in den
mentmanagementsystems (DMS) d.3 des            spezifischen Fachverfahren. Erfasst wur-       genannten Fünfjahreszeitraum realisierten
Softwareherstellers d.velop AG in eine         den seinerzeit die KFZ-Zulassungsstelle,       internen Referenzstruktur zur vollständi-
digitale Aktenführung übernommen wur-          der Bereich Elternbeiträge im Fachbereich      gen Sachbearbeitung wurden u. a.

                                                                                                                                     227
Schwerpunkt: Digitalisierung in den Kreisverwaltungen                                                                 EILDIENST 5/2018

–	bestehende Sachbearbeitungsprozesse        „Offline-Bereitstellung“ und „Bearbeitung     erschwerten diesen Arbeitsschritt noch. Es
   optimiert,                                 von Dokumenten“ stehen ebenfalls zur          dauerte folglich „sehr lang“, bis die Daten
–	Durchlauf- und Bearbeitungszeiten          Verfügung und werden ständig erweitert.       anderen Mitarbeitern in der Kreisverwal-
   reduziert,                                 Bisher gab es allerdings Medienbrüche.        tung zwecks Weiterverarbeitung zur Ver-
–	Medienbrüche in der Aktenführung           Mehraufwand entstand deshalb im Außen-        fügung standen.
   aufgelöst,                                 dienst vor allem bei der mobilen Datener-     Um diesen Medienbruch zu eliminieren
–	die umfassende Auskunftsfähigkeit          fassung: Beispielsweise vor Ort zur Beweis-   und damit insgesamt den Arbeitsaufwand
   erhöht,                                    sicherung mit Digitalkameras aufgenom-        zu verringern, wurde seit Frühjahr 2017 in
–	die standortübergreifende Zusammen-        mene Fotos und Videos mussten im Büro         Zusammenarbeit mit einem Tochterunter-
   arbeit verbessert,                         zunächst via Speicherkarte ausgelesen und     nehmen der d.velop AG auf Grundlage der
–	die Produktqualitäten erhöht sowie         dann ins System übertragen werden, ehe        Software „ScanApe“ die App „b.smart“
–	Prozesskosten gesenkt.                     sie überhaupt der richtigen – digitalen –     für Smartphones und Tablets entwickelt.
Zum Einsatz kam (und kommt auch               Akte zugeordnet werden konnten. Stan-         Diese App ermöglicht seither die sofortige
heute) weiterhin das Dokumentenma-            dard-Sicherheitseinschränkungen an den        automatisierte und gesicherte Übertragung
nagementsystem d.3 mit abgestimmten           Arbeitsplätzen wie gesperrte USB-Ports        von Fotos und Videos an den Kreisserver.
Modifizierungen hinsichtlich besonderer
behördenspezifischer Erfordernisse. Dies
betrifft vor allem das von der Firma codia
für öffentliche Institutionen entwickel-
te Aktenplanmodul, in dem allgemeines
Schriftgut abgelegt wird (Beispiel Haus-
haltsplanung). Dieser Aktenplan wird nach
wie vor bis zur Dokumentenebene an die
Anforderungen der einzelnen Fachabtei-
lungen angepasst. Damit einher ging der
Aufbau eines Systems mit einfacher Rech-
tevererbung und Beteiligung an Dokumen-
ten, mit Versionsverwaltung für alle Arten
von Dokumenten sowie einer parallelen
Zugriffsmöglichkeit auf Vorgänge und der
Möglichkeit einer einfachen Aussonde-
rung. Wichtiges Ergebnis war auch, dass
sich die gemeinsam vom Software-Her-
steller und dem Kreis Borken erarbeitete
Lösung als einfach handhabbar erwiesen
hat. Sie ist von allen Berufsgruppen intui-
tiv zu bedienen, so dass kein großer Schu-
lungsaufwand und Bedarf für laufende
Unterstützung besteht.
Angesichts der positiven Entwicklung die-
ses Public-Private-Partnership-Vorhabens
bestand bei Projektende im Jahre 2015
Einvernehmen, die erfolgreiche Zusam-
menarbeit fortzusetzen, um auf der Basis
der inzwischen erarbeiteten Lösungen die
praxisgerechte und zukunftssichere Ausge-
staltung der digitalen Verwaltungsprozesse
unter dem Titel „Smart Government“ wei-
terführen zu können. Dies wurde Anfang
2016 vertraglich vereinbart.

Aktuelles Vorhaben:
Im Fokus dabei steht derzeit insbesondere
die Aufgabe, die Bedingungen für mobi-
les Arbeiten zu verbessern. Das zielt vor
allem auf die Aufgaben der Außendienst-
mitarbeiterinnen und -mitarbeiter der
Kreisverwaltung: Die bereits seit längerem
beim Kreis Borken eingesetzte „sandbox-
gesicherte“ Smartphone App „d.3 mobile“
ermöglicht den mobilen Zugriff auf alle
erforderlichen Akten und Dokumente aus        Schaubilder aus Powerpointvortrag „Mobiles Arbeiten bei der Kreisverwaltung Borken“.
dem DMS. Weitere Funktionen wie die                                                                               Quelle: Kreis Borken

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