EILDIENST 5 /2018 - Aus dem Inhalt: FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen - Landkreistag NRW
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EILDIENST
5 /2018
Aus dem Inhalt:
● FSI-Vortragsveranstaltung: Straßen bauen und ausbauen
● Schwerpunkt: Digitalisierung in den Kreisverwaltungen
● Rechtsanspruch auf ‚schnelles Internet‘ !?EILDIENST 5/2018 Auf ein Wort
Sicherheit für Kita-Träger nur mit
grundlegender KiBiz-Reform
Dass der bestehende Gesetzesrahmen zur Kindertagesbetreuung auf eine neue
Grundlage gestellt werden muss, ist seit längerer Zeit unstreitig. Die bereits
von der seinerzeitigen rot-grünen Landesregierung angekündigte Reform des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) hat bekanntlich nicht mehr stattgefunden. Die
seit Mitte 2017 amtierende neue CDU-/FDP-Landesregierung hat eine auf zwei
Jahre befristete Übergangsregelung als sogenanntes Rettungspaket veranlasst,
die bis zum Sommer 2019 gilt. Unstreitig ist, dass ein neues KiBiz mit zumindest
einem Jahr Planungsvorlauf in Kraft zu setzen ist, um allen Beteiligten die Mög-
lichkeit zu geben, sich auf das neue Recht einzustellen und dieses in die Umset-
zung zu bringen. Da die KiBiz-Reform nicht innerhalb weniger Wochen zu bera-
ten und zu beschließen ist, gibt es insofern zwei Baustellen: Die Ausarbeitung
einer Übergangsfinanzierung mit Geltung für das Kindergartenjahr 2019/20
und danach die eigentliche Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).
Zahlreiche Träger von Kindertageseinrichtungen waren in den letzten Jahren von einer finanziellen Schieflage bedroht.
Das liegt daran, dass die vom Land gezahlten Kindpauschalen zum Beispiel keine Tarifkostensteigerungen abdecken.
Das Rettungspaket für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/19 umfasste ein Finanzvolumen von insgesamt
immerhin 500 Mio. Euro.
Angesichts des skizzierten notwendigen Planungsvorlaufs kann die KiBiz-Novelle erst zum Kindergartenjahr
2020/2021 kommen, so dass die Kita-Finanzierung nun ein weiteres Jahr – gewissermaßen in einem Rettungspaket
II - übergangsweise zu gewährleisten ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben nach entsprechenden Beratungen
ihrer Gremien gemeinsam erklärt, dass ihre Mitglieder bereit sind, den hierfür erforderlichen kommunalen Anteil für
das Kindergartenjahr 2019/20 finanziell zu stemmen. Konkret geht es hierbei um den kommunalen Anteil an der Fort-
führung der Dynamisierung der Kindpauschalen (ca. 60 Mio. Euro), einen Ausgleich für geringere Bundesmittel (rund
40 Mio. Euro) sowie die Fortsetzung der freiwilligen kommunalen Leistungen (etwa 200 Mio. Euro).
Nun ist das Land am Zug, seinen Beitrag (ca. 250 Mio. Euro) ebenfalls zu gewähren. Entscheidend aber ist, die Finan-
zierungslücke zukünftig dauerhaft und nachhaltig zu füllen. Dies geht nur über eine Erhöhung und Dynamisierung der
Kindpauschalen. Der Landkreistag erwartet, dass die Landesregierung dem Landtag den hierfür notwendigen Gesetz-
entwurf so rechtzeitig vorlegt, dass sich alle mit der Umsetzung des Gesetzes Befassten ein Jahr lang auf die Neuerun-
gen vorbereiten können, ehe diese dann ab dem 1. August 2020 in Kraft treten.
Geht es aber bei der KiBiz-Novelle nur um mehr Geld? Nein, denn freie Träger und Eltern, aber auch Politik und Kom-
munen haben weitere Reformvorschläge. Von Seiten der Eltern wird vor allem mehr Flexibilität und die Ausweitung der
Betreuungszeiten gewünscht. Träger und Politik fordern zudem mehr Qualität. Mehr Flexibilität, zusätzliche Betreu-
ungszeiten und mehr Qualität bedeuten allerdings, dass die Personalkosten der Träger weiter steigen. Deshalb muss die
Finanzierung dauerhaft sichergestellt werden, bevor über weitere Kostensteigerungen verhandelt wird. Zudem erwarten
die Kommunen, dass sie die KiBiz-Reform nicht teuer zu stehen kommt. Denn sie leisten finanziell jetzt schon mehr, als
sie müssen. So übernehmen sie teilweise Elternbeiträge oder zahlen freiwillige Betriebskostenzuschüsse an freie Träger.
Was die Kommunen außerdem brauchen, ist eine Gleichbehandlung bei den Trägeranteilen. Derzeit zahlen die Kom-
munen als Träger den Spitzensatz. Wird dies angepasst, könnten Kommunen ohne finanzielle Nachteile Einrichtungen
leichter selbst übernehmen. Außerdem ist eine landesweit einheitliche Elternbeitragstabelle ein Beitrag zur Gleich-
behandlung der Eltern in allen Kommunen. Überdies verlangt der steigende Fachkräftebedarf flexible Lösungen für
Quereinsteiger und leicht zugängliche Nachqualifizierungsmaßnahmen.
Wer über mehr Qualität in den Kitas redet, sollte erkennen, dass zunächst die Finanzierung der Kitas dauerhaft zu
sichern ist und erst in einem zweiten Schritt über mehr Qualität gesprochen werden kann. Für die Landesregierung
und den Landtag heißt es deshalb: Es gibt Wichtiges zu tun, was unmittelbar Auswirkungen für viele Familien in NRW
hat! Packen wir es gründlich und zugleich entschlossen an! Die Kreise sind bereit, sich konstruktiv in die Diskussion zur
Gestaltung eines weiteren Rettungspakets sowie nachfolgend zur KiBiz-Reform einzubringen.
Dr. Martin Klein
Hauptgeschäftsführer
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
217Inhalt EILDIENST 5/2018
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AUF EIN WORT 217
40213 Düsseldorf
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Internet: www.lkt-nrw.de
AUS DEM LANDKREISTAG
Landrat Dr. Ansgar Müller zum Vizepräsidenten des
IMPRESSUM Deutschen Landkreistages gewählt 221
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EILDIENST – Monatszeitschrift
des Landkreistages
Nordrhein-Westfalen
THEMA AKTUELL
Herausgeber:
Hauptgeschäftsführer
Dr. Martin Klein Vortragsveranstaltung „Straßen bauen und ausbauen“ 221
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Redaktion:
Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn
Beigeordneter Martin Schenkelberg Verkehrsminister Hendrik Wüst: Straßen bauen und ausbauen 222
Hauptreferent Dr. Markus Faber
Referentin Dr. Andrea Garrelmann
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Referentin Dorothée Heimann
Referent Thomas Krämer Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz:
Pressereferentin Rosa Moya
Referent Dr. André Weßling
Straßen bauen und ausbauen – rechtliche Risiken 224
Hauptreferent Dr. Kai Zentara ______________________________________________________________
Quelle Titelbild:
Fotolia #183590227 ©Zerbor
Redaktionsassistenz: SCHWERPUNKT:
Gaby Drommershausen
Astrid Hälker
Digitalisierung in den Kreisverwaltungen
Heike Schützmann
„Smart Government“ –
Herstellung:
ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
Neue App ermöglicht Außendienstlern mobiles Arbeiten 227
Leichlinger Straße 11 ______________________________________________________________
40591 Düsseldorf
www.albersdruck.de
Behörde trifft Bytes –
Jobcenter auf dem Weg in die Digitalisierung 230
ISSN 1860-3319
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Die Digitalisierungsstrategie für den Hochsauerlandkreis –
eine echte Teamarbeit 231
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Digitalisierung als Innovationsmotor 233
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Einführung einer vollständigen digitalen Aktenführung
auf dem Weg zur papierlosen Verwaltung 236
Kreise in Nordrhein-Westfalen
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218EILDIENST 5/2018 Inhalt
Digitalisierung neu denken und handeln 238
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Der Rhein-Sieg-Kreis macht sich auf den Weg
zur digitalen Verwaltung 240
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e-Akte und eOS: Wie der Kreis Steinfurt digital wird 241
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Digitalisierung nach innen und nach außen 242
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THEMA
Rechtsanspruch auf ‚schnelles Internet‘ !? –
Ein Diskussionsbeitrag 244
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DAS PORTRÄT
Landrat Dr. Axel Lehmann:
„Regionale 2022 wird vieles möglich machen“ 245
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IM FOKUS
Den Schatz der Sprachen pflegen 247
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MEDIENSPEKTRUM 249
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KURZNACHRICHTEN 250
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219Inhalt EILDIENST 5/2018
PERSÖNLICHES
Tod von Ehrenlandrat Dr. Franz Möller
löst tiefe Betroffenheit aus 272
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Trauer um Landrat a.D. Wilhelm Riebniger 273
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Kreisdirektorin Annerose Heinze
feierlich im Siegburger Kreishaus verabschiedet 273
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HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN 274
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220EILDIENST 5/2018 Aus dem Landkreistag • Thema aktuell
Landrat Dr. Ansgar Müller zum Vizepräsidenten
des Deutschen Landkreistages gewählt
D er Landrat des Kreises Wesel, Dr. Ans-
gar Müller, wurde von der am 10.
April 2018 tagenden Mitgliederversamm-
zur Wiederwahl als Landrat des Land-
kreises Ludwigslust-Parchim antritt und
im Herbst aus diesem Amt ausscheidet.
lung des Deutschen Landkreistages in Präsident Sager gratulierte herzlich: „Wir
Wiesbaden einstimmig zum Vizepräsiden- freuen uns, dass der Deutsche Landkreis-
ten gewählt. tag mit Landrat Dr. Müller einen versierten
Er ist damit einer von vier Stellvertretern Verwaltungsfachmann und engagierten
von Präsident Landrat Reinhard Sager Mitstreiter für die Sache der Landkreise
(Kreis Ostholstein). Die weiteren Vizeprä- gewinnt. Wir wollen gemeinsam mit gan-
sidenten sind Joachim Walter (Landkreis zer Kraft in Berlin für kommunale Belange
Tübingen), Bernhard Reuter (Landkreis eintreten und in dieser Legislaturperiode
Göttingen) und Frank Vogel (Erzge- etwas erreichen.“
birgskreis). Die Wahlperiode beginnt am Der Deutsche Landkreistag ist der kommu-
16.10.2018. nale Spitzenverband auf Bundesebene und
Landrat Dr. Müller, der auch Erster Vize- die Interessenvertretung aller 294 deut-
präsident des Landkreistages Nordrhein- schen Kreise gegenüber Bundesregierung
Westfalen ist und bereits seit 2016 dem und Bundestag.
Präsidium des Deutschen Landkreistages
angehört, übernimmt das Amt in der Nach- EILDIENST LKT NRW
Landrat Dr. Ansgar Müller. Quelle: LKT NRW folge von Rolf Christiansen, der nicht mehr Nr. 5/Mai 2018 00.00.10
Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
„Straßen bauen und ausbauen“
Am 19.03.2018 fand im Rahmen der Vortragsreihe „Kommunalverwaltung aktuell – Wissenschaft und Praxis“ auf Ein-
ladung des Freiherr-vom-Stein-Instituts, der wissenschaftlichen Forschungsstelle des Landkreistages Nordrhein-West-
falen an der Universität Münster, eine Veranstaltung zum Thema „Straßen bauen und ausbauen“ statt. Es referierten
der Minister für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Hendrik Wüst MdL, und Professor Dr. Klaus F. Gärditz von
der Universität Bonn.
P rofessor Dr. Janbernd Oebbecke
begrüßte, zum letzten Mal in der Eigen-
schaft als Geschäftsführender Direktor des
Freiherr-vom-Stein-Instituts, die Teilneh-
mer der Veranstaltung, stellte die Referen-
ten vor und wies auf das bewährte Format
hin, den Vortrag eines „Praktikers“ mit
einem originär wissenschaftlichen Beitrag
zu kombinieren. Demzufolge wurde auch
an diesem Tage das Thema „Straßenbau“
aus politischer und rechtlicher Perspektive
beleuchtet.
Der Minister für Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen Hendrik Wüst,
DER AUTOR
Jonas Kroener,
Wissenschaftlicher
Referent beim
Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Prof. Dr. Klaus F. Gärditz; Minister Hendrik Wüst MdL, Freiherr-vom-Stein-
Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein, Prof. Dr. Hinnerk Wißmann. Quelle: xxxx Institut, Münster
221Thema aktuell EILDIENST 5/2018
Nr. 5/Mai 2018, S. 225ff, in diesem Heft).
Im Anschluss eröffnete Dr. Martin Klein,
Hauptgeschäftsführer des Landkreista-
ges NRW, die Diskussion. Auf eine Publi-
kumsnachfrage zu rechtsvergleichenden
Perspektiven erachtete Professor Gärditz
die Prüfungsdichte bei einschlägigen Ver-
fahren in Deutschland als besonders hoch;
Minister Wüst verwies diesbezüglich auf
seinen Besuch der Niederlande, wo die
Anzahl der Träger öffentlicher Belange und
die Entscheidungszeit der Verwaltungsge-
richte reduziert worden seien. Professor
Dr. Hinnerk Wißmann, ab dem 1. April
2018 neuer Geschäftsführender Direktor
am Freiherr-vom-Stein-Institut, erkundigte
sich nach der Tauglichkeit von Einzelfall-
gesetzen; Professor Gärditz sah diese mit
Rücksicht auf die vom EuGH aufgestellten
Verfahrensstandards sehr kritisch. Auf die
Frage, wo Optimierungspotential hin zu
schnelleren Entscheidungen bestehe veror-
NRW-Verkehrsminister Hendrik Wüst MdL. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz. tete Prof. Gärditz ein solches weniger auf
Quelle: LKT NRW Quelle: LKT NRW formeller als auf materieller Ebene. Durch
verbindliche und weniger richterrechtlich
MdL, fokussierte sich naturgemäß auf die stehen (vgl. EILDIENST LKT NRW Nr. 5/ geprägte Vorgaben ließen sich schnellere
Perspektive eines Landesministers und Mai 2018, S. 223ff, in diesem Heft). und rechtssicherere Entscheidungen her-
begann mit einem Problemaufriss: Mobili- Dem Duktus der Veranstaltung entspre- beiführen. Einig war man sich darin, dass
tät sei Voraussetzung für wirtschaftlichen chend beleuchtete Professor Dr. Klaus alle Beteiligten stets Gesprächsbereitschaft
Erfolg und Mobilitätsansprüche seien in F. Gärditz im Anschluss das Thema aus zeigen müssten, und so schloss Dr. Mar-
Nordrhein-Westfalen mit seiner Hetero- wissenschaftlicher Sicht, ohne praktische tin Klein die Veranstaltung mit dem Hin-
genität besonders schwierig zu befriedi- Erkenntnisse unter den Tisch zu kehren. weis, dass gerade die Vortragsreihe hierzu
gen. Davon ausgehend schilderte Minister Das Recht reagiere im beschriebenen Fall immer wieder einlade.
Wüst die von ihm vorgesehenen Lösungen auf multipolare Interessenkonflikte, und
für diverse Hindernisse, die dem Unterhalt Professor Gärditz zeichnete einige dieser EILDIENST LKT NRW
und Neubau des Straßenwesens entgegen- Konflikte nach (vgl. EILDIENST LKT NRW Nr. 5/Mai 2018 00.20.04
Verkehrsminister Hendrik Wüst:
Straßen bauen und ausbauen
Voraussetzung für Mobilität ist eine leistungsfähige und bedarfsgerechte Infrastruktur. Nur auf einem gut ausgebauten
Straßennetz kommen Menschen von A nach B und Güter vom Produzenten zum Kunden. Insgesamt werden 90 Prozent
der Personenverkehre auf der Straße abgewickelt. Zwei Drittel des Waren- und Güterverkehrs. Eine funktionierende
Straßeninfrastruktur ist deshalb für Bürger und Unternehmen entscheidender Standortfaktor.
N ordrhein-Westfalen steht hier vor
besonders großen Herausforderun-
gen. Wir sind auf Grund der geographi-
Schaut man sich unsere Straßeninfrastruk-
tur aber einmal genauer an, ist der Befund
ernüchternd: Sie ist in keinem guten
infrastruktur sanieren, modernisieren und
bedarfsgerecht ausbauen.
Besonders das 13.100 Kilometer lange
schen Lage für zahlreiche Berufspendler, Zustand. Unsere Infrastruktur ist marode, Landesstraßennetz ist in einem desola-
Transportunternehmen und Touristen alt, zu wenig und überlastet. Die Straße ist
wichtiges Transitland. NRW ist zugleich vielfach an ihre Kapazitätsgrenze gelangt, DER AUTOR
das bevölkerungsreichste Bundesland mit teilweise bereits darüber. In ihrem heutigen
vielen Ballungszentren und ebenso vielen Zustand kann sie nicht noch mehr Verkehr
ländlichen Räumen. Deshalb hat Nord aufnehmen. Die Personen- und Güter- Hendrik Wüst MdL,
rhein-Westfalen auch eine besonders verkehre werden in Zukunft aber weiter Minister für Verkehr
große Verantwortung für die Aufrechter- wachsen. Die neue Landesregierung hat des Landes
haltung eines leistungs- und funktionsge- sich deshalb ein klares und ambitioniertes Nordrhein-Westfalen
rechten Straßennetzes. Ziel gesetzt: Wir werden unsere Straßen- Quelle: VM/R. Sondermann
222EILDIENST 5/2018 Thema aktuell
ten Zustand. Dabei kommt gerade den ra-Argumente getroffen. Die Bundesstra- Sechs-Tage-Woche, den Mehrschichtbe-
Landesstraßen eine strategisch wichtige ßen sind wichtige Verkehrsachsen für die trieb und Nachtbaustellen. So wollen wir
Bedeutung zu. Sie bilden die Lebensadern Erschließung von Wirtschafts- und Mittel- die Belastungen für die Verkehrsteilneh-
des ländlichen Raums und garantieren die zentren – gerade auch außerhalb der Bal- mer so gering wie möglich halten. Mit
Anbindung ländlicher Regionen an die Bal- lungsräume. Wir halten es für deshalb für dem Haushalt 2018 haben wir außerdem
lungszentren. Landesstraßen sind das Tor wichtig, dass das Land seine Einflussmög- die Voraussetzungen für die Einrichtung
für die vielen Hidden Champions unseres lichkeiten auf die Planung behält. Wir sind einer Stabsstelle zur Baustellenkoordinie-
Mittelstands auf die Weltmärkte. außerdem in der glücklichen Lage, dass rung bei der Verkehrszentrale geschaffen.
Wichtiger Bestandteil der Verkehrspolitik der Bund für die Bundesstraßen und Auto- Nur durch eine optimale Koordinierung
der neuen Landesregierung ist deshalb, bahnen ausreichend Mittel zugesagt hat. der Baustellen kann die Mobilität im Land
wieder mehr in den Erhalt unserer Lan- Allein für NRW hat die Bundesregierung bestmöglich aufrechterhalten werden.
desstraßen zu investieren. Wir sanieren im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Die finanziellen Mittel sind da, der politi-
marode Streckenabschnitte und tun etwas rund 200 Straßenprojekte mit einem Volu- sche Wille ist da. Das sind schon einmal
gegen den Substanzverzehr des Landes- men von mehr als 20 Milliarden Euro bis gute Voraussetzungen für die Revitali-
straßennetzes. Für die Sanierung der Lan- zum Jahr 2030 festgelegt. sierung unserer Infrastruktur. Was die-
desstraßen sind im Haushalt 2018 insge- Unser Ziel ist, diesen Bedarfsplan zügig ser häufig im Weg steht bzw. Vorhaben
samt 160,85 Millionen Euro vorgesehen. umzusetzen und so viel Geld wie möglich verzögert ist die fehlende Akzeptanz der
Das sind 33,35 Millionen Euro mehr als im abzurufen. Zudem werden wir die Maß- Öffentlichkeit. Am 19. Februar haben wir
letzten Jahr. Noch nie wurde so viel Geld nahmen nach Reihenfolge der größtmög- in Düsseldorf deshalb offiziell das landes-
für Landesstraßen in NRW bereitgestellt lichen positiven Wirkung abarbeiten. Dazu weite „Bündnis für Mobilität“ ins Leben
wie in diesem Jahr. Die Erhaltungsinve- haben wir im Januar einen Masterplan prä- gerufen.
stitionen werden wir Schritt für Schritt zu sentiert, der die Umsetzung der Maßnah- Es unterscheidet sich von vorherigen Initia-
einem bedarfsgerechten Niveau von 200 men des Bedarfsplans für die Bundesfern- tiven dadurch, dass es von der gesamten
Millionen Euro pro Jahr anheben. Am 1. straßen strukturiert. Der Masterplan dient Landesregierung getragen und unterstützt
März 2018 hat das Verkehrsministerium als Steuerungsinstrument für den ausfüh- wird. Das Bündnis für Mobilität fußt auf
dazu das Landesstraßenerhaltungspro- renden Landesbetrieb Straßen.NRW. zwei tragenden Säulen: Die erste Säule
gramm vorgelegt. Es listet die Landesstra- Unsere aktuell größte Herausforderung rückt die Akzeptanz der Bevölkerung für
ßen auf, entlang derer nun prioritär saniert im Bereich der Bundesfernstraßen ist also eine notwendige, leistungsfähige Infra-
und für die Geld bereitgestellt wird. weder das fehlende Geld, noch der fehlen- struktur in den Fokus. Die zweite Säule
Auch die Investitionsmittel für Neu- und de politische Wille, sondern die fehlenden befasst sich mit vernetzter Mobilität und
Ausbauvorhaben werden auf 37 Millio- Planungs- und Baukapazitäten. Die neue den enormen Chancen der Digitalisierung
nen Euro angehoben. In der mittelfristi- Landesregierung investiert deshalb massiv für die mobile Zukunft.
gen Finanzplanung bis 2021 ist auch hier in den Ausbau der Planungs- und Geneh- Dabei verfolgen wir eine klare Zielsetzung:
eine schrittweise Erhöhung auf 57 Millio- migungskapazitäten. Mit dem Haushalt Die frühzeitige Einbindung der Bürger
nen Euro vorgesehen, so dass wir auch im 2018 haben wir die Voraussetzung für in das weitere Verfahren und damit die
Bereich des Neu- und Ausbaus verstärkt 50 neue Stellen für Planer bei Straßen. Stärkung ihrer Akzeptanz für das jewei-
vorankommen können. NRW geschaffen. Außerdem erhöhen wir lige Bauvorhaben. Bestandteil des Bünd-
Dem rund 6.700 Kilometer langen Netz der die Mittel für externe Planungsleistungen. nisses ist eine neue Form der Öffentlich-
Autobahnen und Bundesstraßen kommt Dazu bauen wir die Genehmigungskapa- keitsbeteiligung. Wir werben aktiv bei
ebenfalls eine besondere Bedeutung zu. zitäten bei den Bezirksregierungen mit 13 den Menschen vor Ort für ein positives
Es trägt mit rund 70 Prozent der Gesamt- neuen Stellen deutlich aus. Diese Maßnah- Bild von Infrastrukturvorhaben. Eine brei-
Kraftfahrzeugleistung einen wesentlichen men werden dazu beitragen, den Output te Akzeptanz ist entscheidend für Erfolg
Anteil der Verkehrsleistungen in NRW. an Planungen zu erhöhen und laufen- und Umsetzung von Bauvorhaben. Mit der
Hierunter fallen rund 2.200 Kilometer de Planungen und Planfeststellungen zu frühzeitigen Einbindung mindern wir Kla-
Autobahn und rund 4.500 Kilometer Bun- beschleunigen. gerisiken.
desstraßen. Im Bereich der Bundesfernstra- Der anstehende Bauhochlauf wird mehr Unsere neue Form der Öffentlichkeitsbe-
ßen gab es zuletzt einschneidende Neue- Baustellen zur Folge haben. In einem über- teiligung geht deshalb einen Schritt weiter
rungen im Bereich der Verwaltungszustän- lasteten, zu kleinen Straßennetz, ist jede als bisherige Instrumente: Als ersten Schritt
digkeit. Das im Juli 2017 verabschiedete Baustelle ein Staurisiko. Das ist das Para- fragen wir die Menschen, wie genau sie
Gesetzespaket zur Neuordnung der Bund- doxe für jeden Verkehrsminister. Um den eingebunden werden wollen und wie
Länder-Finanzbeziehungen regelt die Nachholbedarf zügig abzuarbeiten, wer- der Beteiligungsprozess laufen soll. Nach
Verwaltung der Bundesautobahnen neu. den wir durch vermehrte Bautätigkeiten diesem „Beteiligungsscoping“ wird die
Die Zuständigkeit für Planung, Bau und vorerst mehr Stau in Kauf nehmen müssen. Öffentlichkeit ganz früh ohne Vorfestle-
Unterhaltung von Autobahnen geht mit Bevor es besser wird, muss es erst schlech- gungen eingebunden. So beschleunigen
Wirkung zum 1. Januar 2021 von den Län- ter werden. Deshalb ist es umso wichtiger, wir schlussendlich die Planung, weil wir
dern an den Bund. Das Gesetzespaket bie- dass bei der Planung der Baustellen alle Widerstände meiden. Die zweite Säule
tet den Ländern zudem die Option, auch Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den des Bündnisses befasst sich mit vernetzter
die Verwaltung der Bundesstraßen an den Verkehr bestmöglich abzuwickeln. Die Mobilität und den enormen Chancen der
Bund zu überführen. Das Landeskabinett Optimierung des Baustellenmanagements Digitalisierung für die mobile Zukunft. Wir
Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Die ist ein komplexer Prozess. Hier spielen wollen Nordrhein-Westfalen zur Modell-
Auftragsverwaltung für die Bundesstraßen Sicherheitsthemen, das Arbeits- und Tarif- region für Mobilität 4.0 zu machen – mit
verbleibt auch künftig in der Zuständigkeit recht, das Straßenverkehrsrecht und vor- intelligenter Verkehrsführung, neuen
des Landes. handene Personalkapazitäten eine Rolle. Mobilitätskonzepten und autonomem
Diese Entscheidung haben wir bewusst Bei der Bauausführung nutzen wir des- Fahren. Im Verkehrsministerium haben wir
und nach Abwägung aller Pro- und Cont- halb stärker als bisher Instrumente wie die damit begonnen, eine neue Fachabteilung
223Thema aktuell EILDIENST 5/2018
aufzubauen, in der die Bereiche Digitali- falens Straßen. Als Verkehrsminister des zen wir neue Beteiligungsinstrumente und
sierung und Vernetzung in der Mobilität Landes bin ich in der glücklichen Lage, auf die enormen Chancen der Digitalisierung.
zentrale Themen sind. Damit sind wir das die Unterstützung der gesamten Landes- Gemeinsam wollen wir NRW voranbrin-
einzige Ministerium der neuen Landesre- regierung setzen zu können und ausrei- gen. Das sind wir den Menschen und den
gierung, das eine neue Abteilung gründen chend Mittel zur Verfügung zu haben. Das Unternehmen im Land schuldig.
darf. gesamte Landeskabinett steht hinter dem
Es gibt viel zu tun beim Erhalt, beim Aus- Ziel, die Infrastruktur in einen bedarfsge- EILDIENST LKT NRW
bau und Neubau von Nordrhein-West- rechten Zustand zu bringen. Dafür nut- Nr. 5/Mai 2018 80.31.00
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz:
Straßen bauen und ausbauen – rechtliche Risiken*
Straßenbauvorhaben sind anspruchsvollste Infrastrukturgroßprojekte, die eine Fülle an möglichen Konflikten auslösen.
Manche Konflikte sind geeignet, Projekte zu blockieren oder jedenfalls erheblich zu verteuern. Ausgewählte Rechts-
probleme aus der Fülle möglicher Konflikte, an denen Straßenbauvorhaben scheitern oder auf Schwierigkeiten stoßen
können, sollen hier (mit Fokus auf das Umweltrecht) überblicksartig skizziert werden.
I. Allgemeines II. Verkehrswegelärmschutz die längst ökologisierte Städteplanung rea-
gieren kann. Zugleich werden hierbei aber
Straßenbauvorhaben bedürfen aufgrund Das Umweltrecht enthält rahmenartige Fachplanungen in urbanen Räumen deut-
der Multipolarität der zu bewältigenden Vorgaben an den Lärmschutz bei Ver- lich anspruchsvoller.
Konflikte grundsätzlich einer Planfeststel- kehrswegen, die freilich in der Praxis weni-
lung (siehe § 17 Bundesfernstraßengesetz; ger Probleme zu bereiten scheinen als etwa 1. Zwingende Grenzen zulässiger Planung
§ 35 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein- das Planungsbehörden besonders heraus- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Westfalen). Zugleich bedarf es in der Regel fordernde Naturschutzrecht. Verwiesen sei enthält verschiedene Störungsverbo-
einer Umweltverträglichkeitsprüfung, und hier lediglich auf die §§ 41-43, 50 Bundes- te, die sich auf besonders und auf streng
zwar entweder obligatorisch aufgrund immissionsschutzgesetz (BImSchG), die geschützte Arten (siehe § 7 II Nr. 13, 14
der gesetzlich typisierten Umweltrelevanz Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) BNatSchG mit Verweisung auf Unions-
bei allen Vorhaben einer entsprechenden und die Verkehrswege-Schallschutzmaß- recht und Bundesartenschutzverordnung)
Kategorie oder jedenfalls nach einer all- nahmenverordnung (24. BImSchV). Die beziehen. § 44 I BNatSchG gilt auch für
gemeinen Vorprüfung (§ 7 I UVPG). Für allgemein etablierte Bindung an den Stand fachplanerische Entscheidungen4 und fun-
Bundesstraßen folgt dies aus Nr. 14.3-14.5 der Technik als dynamische Zulassungsan- giert dort als abwägungsresistentes zwin-
der Anlage I zum Gesetz über Umweltver- forderung sowie die Immissionsgrenzwerte gendes Recht.5
träglichkeitsprüfungen (UVPG), für Lan- nach § 2 Verkehrslärmverordnung sorgen Da nie auszuschließen ist, dass es bei der
des-, Kreis- oder Gemeindestraßen aus § 1 insoweit für eine vergleichsweise standsi- Errichtung eines Vorhabens (etwa durch
Gesetz über die Umweltverträglichkeits- chere Operationalisierung des Lärmschut- den Baustellenbetrieb, die Abholzung von
prüfung im Lande Nordrhein-Westfalen zes im Straßenbau. Bäumen, die Trockenlegung von Feucht-
(UVPG NW) i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.5.
Folgenreich überlagert wird die Planfest- * Kurzvortrag v. 19.03.2018 im Rahmen
stellung durch das einschlägige Umwelt- III. Artenschutz einer Veranstaltung des Freiherr-vom-Stein-
fachrecht. Zwar ist auch in der Fachplanung in der Fachplanung Instituts (Wissenschaftliche Forschungsstelle
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen) in
im Rahmen der verfahrensabschließenden Münster.
Planfeststellungsentscheidung (§ 74 Ver- Besondere Herausforderungen für die 1
BVerwGE 48, 56 (59); 55, 220 (225 f.); BVer-
waltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) eine Verkehrswegeplanung ergeben sich aus wG, NVwZ-RR 1995, 631; NVwZ 1998, 616
planerische Abwägung durchzuführen.1 dem Artenschutzrecht. Dass dieses – nicht (618).
2
Enthält das Umweltfachrecht aber – wie zuletzt beeinflusst durch das unionsrecht- Zum Begriff BVerwGE 48 (56); lediglich
terminologisch abweichend BVerwGE 85,
in der Regel – zwingende Vorgaben, mar- liche Regime der Fauna-Flora-Habitat- 348 (350); 100, 370 (380); BVerwG, NVwZ
kieren diese als sog. Planungsleitsätze2 die Richtlinie3 – auch erhebliche Auswirkungen 1993, 565 (567); NuR 1997, 79 (81); NVwZ-
äußeren rechtlichen Grenzen, die nicht auf Fachplanungen haben kann, hat man RR 1998, 284 (287); NuR 1998, 138 (139);
durch Abwägung überwindbar sind. erst vergleichsweise spät bemerkt. Arten- siehe auch Steinberg/Berg/Wickel, Fachpla-
schutzrecht ist sogar in den dicht besiedel- nung, 4. Aufl. 2012, § 3 Rn. 14 f.
3
Richtlinie 92/43/EWG des Rates v. 21.5.1992
DER AUTOR ten Ballungsräumen Nordrhein-Westfalens zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
ein allgegenwärtiges Thema. Denn immer sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
mehr geschützte Tierarten wandern in (ABl. L 206/7).
4
urbane Räume ein und besetzen Habitate Zum Folgenden eingehend Schmidt/Kahl/
im unmittelbaren Umfeld der zunehmend Gärditz, Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10
Rn. 142 ff.
Professor Dr. Klaus verdichteten Siedlungs- und Verkehrsinfra- 5
Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/
Ferdinand Gärditz, strukturen. Dies ist zwar zunächst eine zu ders./Stöckel (Hrsg.), Naturschutzrecht, 3.
Universität Bonn begrüßende Entwicklung, auf die auch z. B. Aufl. (2013), § 44 BNatSchG Rn. 3.
224EILDIENST 5/2018 Thema aktuell
biotopen oder die zumindest vorüberge- schaftlicher Erkenntnisse weiterhin auf Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets
hende baulich Abtrennung von Habitaten) einen ungesicherten bzw. umstrittenen in seinen für die Erhaltungsziele oder den
oder bei seiner Verwirklichung (etwa durch Meinungsstand in den ökologischen Wis- Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
Unfälle im Rahmen des Straßenverkehrs, senschaften stößt und es daher an hinrei- führen könnten, sind noch vor einer Aus-
durch störenden Verkehrslärm oder per- chend eindeutigen oder genauen ökolo- weisung als Schutzgebiet unzulässig. Dies
manente Bodenerschütterung) zur unbe- gischen Erkenntnissen fehlt. Besteht eine ist das so genannten Verschlechterungs-
absichtigten Tötung von Tieren kommt, Einschätzungsprärogative, ist die gericht- verbot (§ 33 I 1 BNatSchG). Allerdings
sollen zwar einzelne zufällige Tötungen liche Kontrolle darauf beschränkt, ob die umfasst der hierdurch erreichte Schutz
nicht unter § 44 I Nr. 1 BNatSchG fal- Einschätzungen der Planfeststellungsbe- nicht das jeweils gesamte Schutzgebiet,
len. Zur Vermeidung unverhältnismäßi- hörde naturschutzfachlich vertretbar sind. sondern nur die Bestandteile des Habitats,
ger Planungshindernisse hat daher die Unvertretbar sind Bewertungen, die auf zu deren Erhalt die Unterschutzstellung
Rechtsprechung die Relevanzschwelle des unzulänglichen (etwa veralteten, nicht erfolgte. Außerdem zeitigt nicht jedes Vor-
Tötungsverbotes höher angesiedelt. Ein anerkannten, widersprüchlichen oder spe- haben, das räumlich in einem FFH-Gebiet
Vorhaben ist grundsätzlich unzulässig, kulativen) Bewertungsmethoden beruhen. durchgeführt wird, automatisch nachtei-
wenn von ihm eine signifikante Erhöhung Namentlich eine Bewertung ins Blaue hin- lige Folgen. Es bedarf daher immer einer
des Tötungsrisikos für geschützte Arten ein wäre angreifbar. gesonderten Prüfung der voraussichtlichen
ausgeht.6 Umstände, die für die Beurtei- Damit verbunden sind erhebliche Probleme Handlungsfolgen.
lung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind der Wissensgenerierung. Praktisch ist es
insbesondere artspezifische Verhaltenswei- oft so, dass belastbare ökologische Daten 1. Planungsrelevanz
sen wie eine häufige Frequentierung des über artenschutzrechtliche Risiken über- Insbesondere Projekte und Pläne nach Art.
durchschnittenen Raums. Von einer signi- haupt nur von einem einzigen (fachlich 6 III FFH-Richtlinie, die für sich genommen
fikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ist besonders spezialisierten) Umweltpla- oder im Zusammenwirken mit anderen
auszugehen, wenn der Betrieb des geneh- nungsbüro gesammelt wurden und von Projekten/Plänen erhebliche Beeinträchti-
migten Vorhabens mit hoher Wahrschein- diesem als Betriebs- und Geschäftsgeheim- gungen im geschützten Gebiet zur Folge
lichkeit zu regelmäßigen Opfern einer nis behandelt werden. Im Zweifel hat dann haben können, sind obligatorisch vor ihrer
geschützten Tierart führt.7 dieses Büro bereits ein Gutachten für den Zulassung im Rahmen einer zusätzlichen
Geeignete Schutzmaßnahmen können das Projektantragsteller zwecks einzureichen- Prüfungsstufe auf ihre Verträglichkeit mit
Risiko zufälliger Tötungen reduzieren und der Dokumentation der Umweltverträg- den individuell für das Gebiet aufgestellten
unter der Relevanzschwelle halten.8 Zur lichkeit eines Vorhabens erstellt. Unbe- Erhaltungszwecken zu überprüfen (§§ 34 I,
Reduzierung des Risikos an Straßen geeig- fangener, neutraler Sachverstand ist daher 36 BNatSchG).
nete Maßnahmen können beispielsweise mitunter nur noch sehr schwer zu erlan- Im Bereich der Verkehrswegeplanung
sein: Leitbepflanzungen für Fledermäuse, gen, was die notwendige Eigenständigkeit ist dies aufgrund der sich aufdrängen-
Amphibienzäune mit Durchlass, Wildbrüc- und Distanz der Planfeststellungsbehörde den Umweltauswirkungen durchweg
ken mit Schutzzäunen, straßenverkehrs- gegenüber den Projektantragstellern unter- der Fall. Entsprechendes gilt nach § 7 VI
rechtliche Geschwindigkeitsbeschränkun- gräbt. ROG für die Raumordnung,11 ohne deren
gen (sofern hinreichend verlässlich) oder Daneben ist weiterhin die (insoweit dann vorstrukturierende Leistungen größere
im Notfall die Umsiedlung betroffener wieder traditionsreiche) naturschutzrechtli- Verkehrsprojekte kaum vorstellbar sind:
Individuen. Bereits dies zeigt: Das Arten- che Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) Bereits bei der Aufstellung von Raum-
schutzrecht kann Verkehrsvorhaben mit- relevant: Die Eingriffsregelung über- ordnungsplänen sind die Vorschriften
unter ganz erheblich verteuern, was von schneidet sich nur teilweise mit den arten- des BNatSchG über die Zulässigkeit und
den Infrastrukturplanern ebenso wie von schutzrechtlichen Verboten und ersetzt Durchführung von derartigen Eingriffen
der haushaltsgebundenen Verkehrspolitik diese daher nicht. Beide stellen vielmehr (einschließlich der Einholung der Stel-
rechtzeitig zu berücksichtigen ist. eigenständige Schutzregimes dar und sind lungnahme der Europäischen Kommis
nebeneinander zu beachten. Die Eingriffs- sion) anzuwenden, soweit ein FFH-Gebiet
2. Probleme der Wissensgenerierung regelung löst ggf. Kompensationsbedarf
6
Die Planungsbehörde ist verpflichtet (§ 24 aus, der gerade in stark besiedelten (zumal BVerwGE 130, 299 (366); 131, 274 (301);
VwVfG), die erforderlichen Untersuchun- urbanen) Räumen die Verkehrswegepla- BVerwG, NuR 2013, 891 (893); OVG
Berlin-Brandenburg, ZUR 2012, 370 (371);
gen durchzuführen, um als Voraussetzung nung vor zusätzliche Herausforderungen OVG Magdeburg, NuR 2013, 905 (906);
einer Prüfung der Verbotstatbestände stellen kann. Punktuelle – hier nicht näher OVG NW, DVBl. 2013, 374 (379 f.);
mögliche artspezifische Gefährdungen zu vertiefende – Entlastungen der Verwal- BayVGH, ZUR 2013, 305 (306).
7
aufzuklären und einer geeigneten Bewer- tung beim Schutz von Fortpflanzungsstät- Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
tung zu unterziehen. Was erforderlich ist, ten im Rahmen einer Eingriffsprüfung sieht Aufl. (2017), § 10 Rn. 143.
8
BVerwGE 131, 274 (303); BVerwG, NVwZ
richtet sich letztlich nach den jeweiligen dafür § 44 V BNatSchG vor, der aber das
2012, 1053 (1054); OVG NW, NuR 2013,
naturräumlichen Gegebenheiten, also den Störungsverbot sowie im Einklang mit dem 587 (590); DVBl. 2013, 374 (379); OVG
räumlich betroffenen Habitaten und den Unionsrecht das Tötungsverbot unbeein- Magdeburg, NuR 2013, 905 (906 f.).
9
bei summarischer Vorprüfung vorgefun- trächtigt lässt. S. BVerwGE 131, 274; 148, 373; BVerwG,
denen Arten. Bei der Prüfung steht der NuR 2014, 524; ZUR 2015, 348. Hierzu wie
oben Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht,
Planfeststellungsbehörde nach der Recht- 10. Aufl. (2017), § 10 Rn. 144.
sprechung des BVerwG9 grundsätzlich IV. FFH-Gebietsverträglichkeit 4
Zum Folgenden eingehend Schmidt/Kahl/
eine naturschutzfachliche Einschätzungs- Gärditz, Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), §
prärogative sowohl bei der ökologischen Neben das Artenschutzrecht tritt das Habi- 10 Rn. 142 ff.
10 Das Folgende nach Schmidt/Kahl/Gärditz,
Bestandsaufnahme als auch bei deren tatschutzrecht, das im Wesentlichen auf
Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn.
– jeweils einzelfallbezogener – Bewer- den Art. 4, 6 der Fauna-Flora-Habitat- 122 ff.
tung zu. Dies gilt jedoch nur dort, wo die Richtlinie beruht.10 Alle Veränderungen 11
Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
Verwaltung trotz fortschreitender wissen- und Störungen, die zu einer erheblichen Aufl. (2017), § 10 Rn. 125.
225Thema aktuell EILDIENST 5/2018
oder ein europäisches Vogelschutzgebiet Gesamtbetrachtung erfordert. Auch etwa- Bundesrecht (in den Landesverwaltungs-
in seinen für die Erhaltungsziele oder den ige akkumulierende Wirkungen mit ande- verfahrensgesetzen steht eine Bereinigung
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ren Plänen und Projekten bzw. Vorbela- noch überwiegend aus) schon nicht mehr
erheblich beeinträchtigt werden kann (§ 36 stungen sind zu berücksichtigen.18 Wird angewendet. Auf die Frage der Vereinbar-
BNatSchG ). Somit ist bereits auf der Ebene eine Unverträglichkeit des Projekts mit keit der Präklusion mit dem Anspruch auf
der Planaufstellung eine vollständige FFH- den Schutzzielen festgestellt, ist von der effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV Grund-
Prüfung nach § 34 III-IV BNatSchG durch- zuständigen Behörde die Zulassung zu ver- gesetz) kam es mithin nicht mehr an.23
zuführen, soweit sich entsprechende Kon- sagen (§ 34 II BNatSchG). Dieses präventi- Die letzte Novelle des Umweltrechtsbe-
flikte trotz des geringeren Detaillierungs- ve Verbot mit Erlaubnisvorbehalt kann also helfsgesetzes (UmwRG) hat die mate-
grads im Rahmen der Raumordnung sinn- dazu führen, dass ein Straßenbauvorhaben rielle Präklusion durch eine (auch nach
voll bewältigen lassen und eine Gebietsbe- nicht oder jedenfalls nicht ohne Modifika- dem Urteil des EuGH zulässige) inner-
troffenheit hinreichend wahrscheinlich ist. tionen planfestgestellt werden kann. prozessuale Präklusion ersetzt: § 6
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat UmwRG sieht eine zehnwöchige strik-
dies konkretisiert: „Unter Berücksichtigung 3. Ausnahmen te Begründungsfrist für umweltrelevante
des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Ausnahmsweise können auch grundsätz- Klagen vor. Europarechtliche Probleme
Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, lich unverträgliche Vorhaben zugelassen sind damit jedenfalls vorerst gelöst. Für
wenn anhand objektiver Umstände nicht werden, wenn zwingende Gründe des die Planfeststellungs- und Genehmigungs-
ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan überwiegenden öffentlichen Interesses behörden wurden aber neue praktische
oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich (einschließlich solcher sozialer und wirt- Probleme geschaffen, schon weil sie nun-
beeinträchtigt“.12 Diese Voraussetzungen schaftlicher Art) eine Ausnahme recht- mehr noch vor Gericht mit neuen Einwen-
sind insbesondere Erfüllt, wenn die Raum- fertigen und eine zumutbare Alternative, dungen überrascht werden können und
ordnung letztlich eine parzellengenaue den mit dem Projekt verfolgten Zweck vor allem kein Druckmittel in der Hand
Trassen- oder Standortfestlegung trifft an anderer Stelle ohne oder mit geringe- haben, potentiell Klageberechtigte zu einer
(vgl. § 8 V 1 Nr. 3 ROG).13 Dies ist in der ren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht frühzeitigen konstruktiven Mitwirkung im
Praxis nicht selten der Fall, weil sich räum- gegeben ist (§ 34 III BNatSchG, Art. 6 IV
liche Nutzungskonflikte entweder nicht 1 FFH-Richtlinie). Bei der Bewertung, ob 12
EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – C-6/04 (Kom-
anders bewältigen lassen (in stark ver- eine Alternative zumutbar ist, muss deren mission/UK), Slg. 2005, I-9017, Rn. 54.
13
dichteten Räumen bleibt eben oft nur ein Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ins- Gärditz, Möglichkeiten und Grenzen raum-
ordnungsrechtlicher Einwirkung auf die Ent-
enger realistischer Korridor zur Projektver- besondere unzumutbare Mehrkosten eines wicklung von Binnenhäfen, ZUR 2013, 651
wirklichung) oder weil die Raumordnung Verkehrsvorhabens für den Projektträger (655 f.); Schmidt/Kahl/Gärditz, Umwelt-
implizit Funktionen einer Bedarfs- und oder anderweitige ökologische Störungen recht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn. 125.
14
Standortplanung übernimmt. durch die Projektalternative sind zu berück- Folgendes nach Schmidt/Kahl/Gärditz,
sichtigen. Eine Ausnahme rechtfertigen Umweltrecht, 10. Aufl. (2017), § 10 Rn.
126, mit w. Nachw.
2. Prüfverfahren kann beispielsweise die Entschärfung eines 15 EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-418/04
Das hierbei anzuwendende Prüfverfahren Unfallschwerpunkts und die Minderung (Kommission/Irland), Slg. 2007, I-10947
ist zweistufig ausgestaltet:14 Die abstrak- von Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen Rn. 243; Urt. v. 24.11.2011 – C-404/09
te Eignung eines Projekts, das Schutzziel zum Schutz der menschlichen Gesund- (Kommission/Spanien), Slg. 2011, I-11853
Rn. 99; BVerwGE 128, 1 (30); BVerwG
erheblich zu beeinträchtigen, wird im Rah- heit.19 Für Vorhaben, die einen prioritären NVwZ 2016, 844.
men einer Vorprüfung ermittelt, ohne dass Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art (§ 16
EuGH, Urt. v. 11.4.2013 – C-258/11
der Behörde hierbei eine Einschätzungs- 7 II Nr. 11 BNatSchG) betreffen, ist die (Sweetman), ECLI:EU:C:2013:220 Rn.
prärogative zukäme. Hieran schließt ggf. Möglichkeit einer Ausnahme vom Gebiets- 44; Urt. v. 15.5.2014 – C-521/12 (Briels),
eine Verträglichkeitsprüfung an. Die Ver- schutz noch weitgehender eingeschränkt ECLI:EU:C:2014:330 Rn. 27.
17 BVerwGE 136, 291 (296).
träglichkeit ist dann gegeben, wenn nach- (§ 34 IV BNatSchG). 18
Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
teilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet Aufl. (2017), § 10 Rn. 128.
nach Durchführung des Projekts oder Plans 19 Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 10.
unter Berücksichtigung „der besten ein- V. Ausfall der Aufl. (2017), § 10 Rn. 130.
schlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis- materiellen Präklusion 20
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen
se“15 ausbleiben werden. Zunächst bedarf Parlaments und des Rates v. 13. 12. 2011
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
es einer fachlich qualifizierten Bewertung Eine weitere Erschwernis bei der Umset- bei bestimmten öffentlichen und privaten
der Wirkungen des Projekts aufgrund einer zung von Verkehrsinfrastrukturprojek- Projekten (ABl. L 26, S. 1); geändert durch
ordnungsgemäßen ökologischen Bestan- ten ergibt sich aus einer Entscheidung Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen
daufnahme. Auf dieser Grundlage muss des EuGH vom Oktober 2015, die im Parlaments und des Rates v. 16.4.2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU
dann prognostiziert werden, wie sich das Anwendungsbereich der Rechtsschutzbe- über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
FFH-Gebiet unter dem Einfluss des Pro- stimmungen von UVP-20 und Industrie- bestimmten öffentlichen und privaten Pro-
jekts voraussichtlich verändern wird. Die emissions-Richtlinie21 keine materielle jekten (ABlEU L 124 S. 1).
21
Prüfung darf hierbei nicht lückenhaft sein Präklusion mehr zulässt.22 Früher konnten Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
und muss vollständige, präzise sowie end- Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Parlaments und des Rates v. 24. 11. 2010
über Industrieemissionen (integrierte Ver-
gültige Feststellungen zu den möglichen Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist meidung und Verminderung der Umwelt-
Auswirkungen eines Projekts enthalten.16 im Zulassungsverfahren schriftlich Einwen- verschmutzung), ABl. L 334, S. 17.
Diese Prüfung bezieht sich zunächst auf dungen erheben; mit Fristablauf waren 22
EuGH, Urt. v. 15. 10. 2015, C-137/14
das abgrenzbare Gebiet, das habitatrecht- alle (öffentlich-rechtlichen) Einwendungen (Europäische Kommission/Deutschland),
DVBl. 2015, 1514 Rn. 75 ff.
lich zu erhalten ist, schließt aber auch ausgeschlossen, also materiell präkludiert 23
BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten
„gebietsexterne Funktionsbeziehungen (§ 73 IV VwVfG a. F.). In der nachfolgen- Senats v. 18.9.2017 – 1 BvR 361/12 Rn. 10
zwischen den Teilgebieten“ ein,17 was den Rechtsprechung wurde die Präklusi- ff. (betreffend eine fernstraßenrechtliche
ggf. eine gebietsübergreifende räumliche onsregelung bis zu deren Abschaffung im Planfeststellung).
226EILDIENST 5/2018 Thema aktuell • Schwerpunkt
Verwaltungsverfahren zu bewegen. Auch VI. Resümee räume unmittelbar an urbane Siedlungs-
die mit einem Fortfall der materiellen gebiete grenzen, macht dies das Bauen
Präklusion drohende Vermengung von Verkehrsvorhaben stellen gerade unter und Ausbauen von Straßen zu einem feh-
Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- umweltrechtlichen Aspekten eine große leranfälligen Terrain, das der Verwaltung
prozess, die kontrollierende Verwaltungs- Herausforderung an die planenden Behör- ein besonders umsichtiges Agieren unter
gerichte in eine Mitverantwortung für die den dar, die zu den ohnehin anspruchsvol- möglichst frühzeitiger konstruktiver sowie
rechtmäßigen Entscheidungsergebnisse len Fragen der Technik, der Finanzierung informaler Einbeziehung der Öffentlichkeit
der Planfeststellungsbehörden hineinzieht, und der ökonomischen Infrastrukturpla- abverlangt, um unvermeidbare Konflikt zu
ist zu bedauern und unter dem Gesichts- nung hinzutreten. entschärfen.
punkt der Gewaltenteilung prekär, aber In eng verdichteten Räumen, die die Geo-
letztliche unionsrechtlich nicht mehr zu grafie großer Teile Nordrhein-Westfalens EILDIENST LKT NRW
vermeiden. prägen und in denen geschützte Natur- Nr. 5/Mai 2018 80.31.00
„Smart Government“ – Neue App
ermöglicht Außendienstlern mobiles Arbeiten
Unter dem Titel „Smart Government“ setzt der Kreis Borken seine Digitalisierungsstrategie Schritt für Schritt um. Grund-
lage bildet die Partnerschaft mit dem in Gescher (Kreis Borken) ansässigen international tätigen Software-Unternehmen
d.velop AG. Dokumentenmanagementprodukte werden so gemeinsam zu praxisgerechten Lösungen für die Abbildung
digitaler Geschäftsprozesse in öffentlichen Verwaltungen weiterentwickelt. U. a. wird dabei das Ziel verfolgt, mobiles
Arbeiten für das Außendienstpersonal zu ermöglichen. Als jüngstes Beispiel dafür steht die App „b.smart“, die via
Smartphone bereits im Veterinärdienst, in der Gebäude- und in der Wasserwirtschaft eingesetzt wird.
Jugend und Familie, der Fachbereich Ver-
messung und Kataster sowie die Untere
Wasserbehörde im Fachbereich Natur und
Umwelt. Hierbei handelte es sich jeweils
um Fachverfahrensintegrationen, bei
denen über ein Fachverfahren, verwaltet
im DMS, eine digitale Fachakte geführt
wird (Schnittstelle zwischen DMS und
Fachverfahren). Darüber hinaus wurde im
Bereich Waffenwesen eine digitale Akte
ohne eine Fachverfahrensintegration und
im Bereich der Unteren Bauaufsicht ein
digitales Archiv eingeführt. Umgestellt
wurden zudem nachfolgend Fachverfah-
ren wie zum Beispiel ISGA im Fachbereich
Gesundheit.
Von 2011 bis 2015 hat dann die Kreis-
verwaltung Borken in mehreren Projekt-
schritten hausweit die Grundlagen dafür
geschaffen, dass bislang analoge Sachbe-
arbeitungsprozesse volldigital – auch inkl.
digitaler Postein- und –ausgangszenari-
en – abgewickelt werden können. Dies
Gruppenfoto: v. r. n. l.: Dr. Elisabeth Schwenzow (für Organisation und IT zuständiges wäre allerdings mit den zur Verfügung
Vorstandsmitglied), Landrat Dr. Kai Zwicker, Daniel Senkowski, Andre Funke und Heinz stehenden eigenen technischen und orga-
Geldermann. Quelle: Kreis Borken nisatorischen Mitteln allein nicht möglich
gewesen. Daher wurden die bestehen-
Bisherige Entwicklung den. Die 1992 gegründete, international den geschäftlichen Beziehungen zu den
tätige d.velop AG mit Sitz in Gescher (Kreis Software-Herstellern d.velop AG sowie der
Zunächst waren es in einzelnen Berei- Borken) entwickelt und vermarktet Soft- codia Software GmbH für dieses Vorhaben
chen der Kreisverwaltung Borken lediglich ware zur durchgängigen Digitalisierung zu einer strategischen, vertraglich fixierten
Massenverfahren, die auf Basis des Doku- von Geschäftsprozessen und branchen- Partnerschaft ausgestaltet. Mit der in den
mentmanagementsystems (DMS) d.3 des spezifischen Fachverfahren. Erfasst wur- genannten Fünfjahreszeitraum realisierten
Softwareherstellers d.velop AG in eine den seinerzeit die KFZ-Zulassungsstelle, internen Referenzstruktur zur vollständi-
digitale Aktenführung übernommen wur- der Bereich Elternbeiträge im Fachbereich gen Sachbearbeitung wurden u. a.
227Schwerpunkt: Digitalisierung in den Kreisverwaltungen EILDIENST 5/2018 – bestehende Sachbearbeitungsprozesse „Offline-Bereitstellung“ und „Bearbeitung erschwerten diesen Arbeitsschritt noch. Es optimiert, von Dokumenten“ stehen ebenfalls zur dauerte folglich „sehr lang“, bis die Daten – Durchlauf- und Bearbeitungszeiten Verfügung und werden ständig erweitert. anderen Mitarbeitern in der Kreisverwal- reduziert, Bisher gab es allerdings Medienbrüche. tung zwecks Weiterverarbeitung zur Ver- – Medienbrüche in der Aktenführung Mehraufwand entstand deshalb im Außen- fügung standen. aufgelöst, dienst vor allem bei der mobilen Datener- Um diesen Medienbruch zu eliminieren – die umfassende Auskunftsfähigkeit fassung: Beispielsweise vor Ort zur Beweis- und damit insgesamt den Arbeitsaufwand erhöht, sicherung mit Digitalkameras aufgenom- zu verringern, wurde seit Frühjahr 2017 in – die standortübergreifende Zusammen- mene Fotos und Videos mussten im Büro Zusammenarbeit mit einem Tochterunter- arbeit verbessert, zunächst via Speicherkarte ausgelesen und nehmen der d.velop AG auf Grundlage der – die Produktqualitäten erhöht sowie dann ins System übertragen werden, ehe Software „ScanApe“ die App „b.smart“ – Prozesskosten gesenkt. sie überhaupt der richtigen – digitalen – für Smartphones und Tablets entwickelt. Zum Einsatz kam (und kommt auch Akte zugeordnet werden konnten. Stan- Diese App ermöglicht seither die sofortige heute) weiterhin das Dokumentenma- dard-Sicherheitseinschränkungen an den automatisierte und gesicherte Übertragung nagementsystem d.3 mit abgestimmten Arbeitsplätzen wie gesperrte USB-Ports von Fotos und Videos an den Kreisserver. Modifizierungen hinsichtlich besonderer behördenspezifischer Erfordernisse. Dies betrifft vor allem das von der Firma codia für öffentliche Institutionen entwickel- te Aktenplanmodul, in dem allgemeines Schriftgut abgelegt wird (Beispiel Haus- haltsplanung). Dieser Aktenplan wird nach wie vor bis zur Dokumentenebene an die Anforderungen der einzelnen Fachabtei- lungen angepasst. Damit einher ging der Aufbau eines Systems mit einfacher Rech- tevererbung und Beteiligung an Dokumen- ten, mit Versionsverwaltung für alle Arten von Dokumenten sowie einer parallelen Zugriffsmöglichkeit auf Vorgänge und der Möglichkeit einer einfachen Aussonde- rung. Wichtiges Ergebnis war auch, dass sich die gemeinsam vom Software-Her- steller und dem Kreis Borken erarbeitete Lösung als einfach handhabbar erwiesen hat. Sie ist von allen Berufsgruppen intui- tiv zu bedienen, so dass kein großer Schu- lungsaufwand und Bedarf für laufende Unterstützung besteht. Angesichts der positiven Entwicklung die- ses Public-Private-Partnership-Vorhabens bestand bei Projektende im Jahre 2015 Einvernehmen, die erfolgreiche Zusam- menarbeit fortzusetzen, um auf der Basis der inzwischen erarbeiteten Lösungen die praxisgerechte und zukunftssichere Ausge- staltung der digitalen Verwaltungsprozesse unter dem Titel „Smart Government“ wei- terführen zu können. Dies wurde Anfang 2016 vertraglich vereinbart. Aktuelles Vorhaben: Im Fokus dabei steht derzeit insbesondere die Aufgabe, die Bedingungen für mobi- les Arbeiten zu verbessern. Das zielt vor allem auf die Aufgaben der Außendienst- mitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Kreisverwaltung: Die bereits seit längerem beim Kreis Borken eingesetzte „sandbox- gesicherte“ Smartphone App „d.3 mobile“ ermöglicht den mobilen Zugriff auf alle erforderlichen Akten und Dokumente aus Schaubilder aus Powerpointvortrag „Mobiles Arbeiten bei der Kreisverwaltung Borken“. dem DMS. Weitere Funktionen wie die Quelle: Kreis Borken 228
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